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SB140303

Raub etc. und Widerruf

Zürich OG · 2015-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 2010 ausgefäll- ten Strafe. Die Vorinstanz entschied über die im Strafverfahren sichergestellten Gegenstände sowie die geltend gemachten Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Weg des Zivilprozesses. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens – ausgenommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1, der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft – wurden dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten C._____ je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklä- gerschaft wurden auf die Gerichtkasse genommen (Urk. 76 S. 50 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet wur- de (Prot. I S. 15), erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwalt- schaft Berufung (Urk. 60; Urk. 64). Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 18. April 2013 wurde das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch eingestellt. Bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festgestellt. In Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren des Privatklägers B._____ wurden abgewiesen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren wurden ohne Nachforderungsrecht auf die Gerichtskasse

- 6 - genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschul- digten wurden pauschal Fr. 54'000.– als Genugtuung zugesprochen. Die weiter- gehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen (Urk. 137 S. 37 ff.). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet und am 5. bzw. 6. Juni 2013 in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Urk. 143).

E. 1.3 Gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. April 2013 erhob die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Juli 2013 bundesrecht- liche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 147/2). Die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft richtete sich ausschliesslich gegen die dem Beschuldigten vom Obergericht zugesprochene Genugtuung (Urk. 147/2 S. 3, Ziffer 6). Mit Urteil des Bundesge- richts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen. Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts vom 18. April 2013 (pauschale Genugtuung von Fr. 54'000.– für den Beschuldigten A._____) wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 151 S. 6 = Urk. 156 S. 6). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Frage der Genugtuung an den Beschuldigten die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 159). Mit Schreiben vom

8. August 2014 (Datum des Poststempels) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein (Urk. 161), welche dem Beschuldigten zur Berufungs- antwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 163). Mit Eingabe vom 28. August 2014 reichte der Beschuldigte die Beru- fungsantwort ein (Urk. 166). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 165). Die Berufungsantwort des Beschuldigten wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 168). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen. Das obergerichtliche Urteil vom 18. April 2013 wurde in

- 7 - Bezug auf Dispositivziffer 6 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 151 S. 6 = Urk. 156 S. 6). Prozess- gegenstand bildet nach der Rückweisung des Bundesgerichts somit einzig noch die Zusprechung der Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3). Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Damit ist das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. April 2013 (Verfahren SB120467) mit Ausnahme der Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 6) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist.

E. 3 Genugtuung

E. 3.1 Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswid- rig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO; Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Haft rechtswidrig angewandt worden wäre; dies wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Zur Anwendung gelangt daher Art. 429 Abs. 1 lic. c StPO.

E. 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde kann die Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens

- 8 - bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Massgebend sind die gleichen Gründe, die nach Art. 426 Abs. 2 StPO eine Aufla- ge der Verfahrenskosten erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom

19. September 2013 E. 2.2; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 1821 bei und in Fn 157). Denn in der Regel schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gegenseitig aus. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert hat und wem daher die Verfahrenskosten auferlegt wurden, kann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1329 f.).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen

- 9 - eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsantwort vor, die Staatsanwalt- schaft beantrage mit ihrer Berufung nicht die Kostentragung des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 StPO, obwohl bei Art. 426 StPO und Art. 430 StPO die gleichen rechtlichen Grundsätze anwendbar seien, was bereits in sich wider- sprüchlich sei (Urk. 166 S. 4). Wie einleitend dargelegt, ist die Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht erneut zur Diskussion gestellt werden. Es trifft sodann zwar zu, dass bei Auferlegung der Kosten grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.3.5 a.E.). Insbesondere verschafft ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8).

E. 3.5 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihres Antrags auf Verweige- rung einer Genugtuung aus, der Beschuldigte habe in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 2. Dezember 2010 im hier in Frage stehenden sachver- haltlichen Zusammenhang, welcher schliesslich den Anklagesachverhalt gebildet habe, in Bezug auf die Tatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten, des Hausfrie- densbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung ein Geständnis abgelegt. Unabhängig davon, ob dieses Geständnis zum Nennwert genommen werden könne oder nicht – von letzterem gehe das Obergericht im Urteil vom 18. April 2013 aus –, stelle es einen Umstand dar, welcher Anlass bilde, die Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern (Urk. 161 S. 3).

- 10 -

E. 3.5.1 Die Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person die Durchführung des Strafprozesses durch ein vorwerfbares Verhalten erschwert hat. Das trifft etwa zu, wenn die beschuldigte Person die Untersuchungsbehörden durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte geführt hat. Das blosse Wahrnehmen verfassungsmässiger Rechte genügt hinge- gen nicht für eine Kostenauflage, selbst wenn dadurch das Verfahren erschwert wird. Die beschuldigte Person ist weder zur Wahrheit noch dazu verpflichtet, aktiv an der Aufklärung ihres Falles mitzuwirken. Sie darf die Aussage verweigern oder auch lügen (aber nicht zu unrecht Unschuldige belasten). Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben der Verteidigungs- rechte im Allgemeinen bzw. das Veranlassen von unnötigen Untersuchungshand- lungen infrage. Dies ist etwa dann der Fall, wenn infolge falscher Aussagen oder eines falschen Geständnisses aufwendige zusätzliche Abklärungen erforderlich werden (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 426 N 16).

E. 3.5.2 Aus der Begründung des Urteils vom 18. April 2013 ergibt sich, dass es sich bei den dem Beschuldigten zugesprochenen Fr. 54'000.– um eine Genug- tuung für erlittene Haft handelt (Urk. 137 S. 36 f.). Eine Verweigerung oder Herabsetzung der Genugtuung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Beschul- digten vorgeworfen werden kann, er habe die Haft durch sein Aussageverhalten herbeigeführt oder verlängert, wobei wie erwähnt alleine das mutwillige und rechtsmissbräuchliche Ausüben der Schweige- bzw. Verteidigungsrechte mass- geblich sein kann. Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2010 wegen der Vorwürfe, die Gegen- stand des Hauptdossiers der Anklage vom 16. Dezember 2011 bilden, verhaftet (HD Urk. 19/1). Am 12. November 2010 wurde er wieder aus der Haft entlassen (HD Urk. 19/6). Zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Dezember 2010, anläss- lich welcher er die ihm vorgehaltenen Vorwürfe anerkannte (HD Urk. 8/3 S. 5 f.), befand sich der Beschuldigte somit nicht in Haft. Er wurde infolge seiner Aus- sagen auch nicht in Untersuchungshaft versetzt. Erst am 16. Februar 2011 wurde der Beschuldigte abermals verhaftet, wobei die Verhaftung im Zusammenhang

- 11 - mit einem Körperverletzungsdelikt erfolgte, das sich am 15. Januar 2011 ereignet hatte (HD Urk. 19/9). Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wurde in der Folge ausschliesslich mit diesem neuen Vorwurf begründet (HD Urk. 19/12 S. 2). Unter diesen Umständen ist ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten am 2. Dezember 2010 abgelegten Geständnis und der gegen ihn (am 17. Februar 2011; HD Urk. 19/13) angeordneten Haft schon aus zeitlichen Gründen auszuschliessen. Daran ändert nichts, dass der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 11. Mai 2011 wiederum mit den Vorwürfen gemäss Hauptdossier der Anklage begründet wurde, nachdem das Verfahren bezüglich des Körperverletzungsdelikts eingestellt wurde (HD Urk. 19/14 S. 2; Urk. 55). Im Übrigen ist auf den Kontext zu verweisen, in welchem das Geständnis des Beschuldigten erfolgte. Im Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. April 2013 wird diesbezüglich festgehalten, dass es "nicht so abwegig" sei, wenn der Beschuldig- te ausführe, er habe seine Zugaben gemacht, um einen "Deal" mit der Staatsan- waltschaft zu machen und in den Genuss von gemeinnütziger Arbeit zu kommen. Das "Geständnis" vom 2. Dezember 2010 könne daher nicht zum Nennwert ge- nommen werden (Urk. 137 S. 28). Soweit die Zugeständnisse des Beschuldigten im Hinblick auf eine ihm in Aussicht gestellte Verfahrenserledigung mittels Straf- befehl erfolgten, was wie erwähnt nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch HD Urk. 8/3 S. 7; HD Urk. 18/5; Prot. I S. 5), kann nicht gesagt werden, er habe ein mutwilliges oder rechtsmissbräuchliches Benehmen an den Tag gelegt, zumal seine Aussagen nicht als krass wahrheitswidrig eingestuft werden können. Wie später noch näher dargelegt wird, hat der Beschuldigte auch im späteren Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass es zu dem in der Anklage genannten Zeitpunkt zu einem Vorfall kam, bei welchem er gegen den Privatkläger B._____ tätlich wurde und dessen Wohnung beschädigte. Sofern die Staatsanwaltschaft mit ihren Ausführungen geltend machen will, dass der Beschuldigte mit seinem Geständnis erst zu einem entsprechenden Verdacht gegen ihn Anlass gegeben und damit die Untersuchung, einschliesslich Haft, veranlasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund der Anzeige des Privatklägers B._____ eingeleitet wurde (HD Urk. 1 S. 8). Belastet wurde der Beschuldigte in der Folge auch von der Pri-

- 12 - vatklägerin F._____ (HD Urk. 10/1 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Antrag betreffend Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 11. Mai 2011 und auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2011 zu verweisen, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass (auch) auf Grund der Aussagen des Privatklägers B._____ weiterhin ein Tatverdacht ausgewiesen sei (HD Urk. 19/14 S. 2; HD Urk. 19/15 S. 2). Es ist deshalb anzunehmen, dass gegen den Beschul- digten selbst dann Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, wenn er sich in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 nicht geständig gezeigt hätte.

E. 3.5.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Untersuchung, inklusive Haft, unabhängig von dem vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 an den Tag gelegten Aussageverhalten, das in der Folge erreichte Ausmass angenommen hätte; jedenfalls lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Gegenteil entnehmen.

E. 3.5.4 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Haft durch sein Aussageverhalten herbeigeführt oder verlängert.

E. 3.6 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, der Beschuldigte habe auch im Berufungsverfahren anerkannt, gegen den Privatkläger B._____ tätlich gewor- den zu sein und den in der Wohnung festgestellten Sachschaden angerichtet zu haben. Dieses Verhalten, welches offenkundig als klar rechtswidrig und schuld- haft zu gelten habe, habe Anlass für die Anhebung und Durchführung eines Straf- verfahrens, inklusive Haft, gegeben, weshalb dem Beschuldigten eine Genugtu- ung zu verweigern sei (Urk. 161 S. 3 f.).

E. 3.6.1 Wie bereits dargelegt, reicht ein widerrechtliches Verhalten für die Kosten- haftung der beschuldigten Person bzw. für die Verweigerung oder Herabsetzung einer Genugtuung nicht aus. Vorausgesetzt ist weiter, dass zwischen dem vor- werfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der be- schuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu

- 13 - erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.3.6 Absatz 2 a.E. mit Hinweisen). Die Genugtuung von Fr. 54'000.– wurde dem Beschuldigten für die von ihm er- littene Haft zugesprochen (Urk. 137 S. 36 f.). Entsprechend den oben aufgeführ- ten Grundsätzen kann die Genugtuung nur dann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sein Verhal- ten kausal für die Anordnung oder Verlängerung dieser Zwangsmassnahme war.

E. 3.6.2 Anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren hat der Beschuldigte eingeräumt, den Privatkläger B._____ mit einem Pfefferspray atta- ckiert und dessen Wohnung auf der Suche nach Geld verwüstet zu haben (Urk. 123 S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass diese Handlungen unter die Straftatbestände der Tätlichkeiten und der Sachbeschädi- gung subsumiert werden können (Urk. 161 S. 3). Dem Beschuldigten kann daher grundsätzlich ein unrechtmässiges Verhalten angelastet werden. Die dem Beschuldigten vorwerfbaren Handlungen waren sodann dazu geeignet, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu erwecken und ein Strafverfahren auszu- lösen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung einer Strafuntersuchung kann daher ebenfalls bejaht werden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 161 S. 3) bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass das Verhalten des Beschuldigten auch mit der von den Strafbehörden angeordneten Haft in einem adäquaten Kau- salzusammenhang steht. Wie erwähnt, stehen vorliegend, was ein unrechtmässi- ges Verhalten angeht, nur die Straftatbestände der Tätlichkeiten und der Sachbe- schädigung zur Diskussion. Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Strafbehörden aufgrund dieser Vorwürfe Haft angeordnet hätten. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen. Der auf eine Übertre-

- 14 - tung gerichtete Tatverdacht rechtfertigt keine Untersuchungshaft, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 StPO ergibt. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist sodann nicht anzunehmen, dass der Vorwurf der Sachbeschädigung vorliegend die Anordnung von Untersuchungshaft gerechtfer- tigt hätte (vgl. dazu BSK StPO-Forster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 2). Im Übrigen bildete die Sachbeschädigung trotz entsprechender Zugaben des Beschuldigten nicht Gegenstand der Anklage (vgl. Urk. 137 S. 30), was darauf hinweist, dass diesem Delikt auch von den Strafbehörden geringe oder keine Bedeutung beigemessen wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 anerkannt hat, die Wohnung von B._____ beschädigt zu haben. Er hat weiter eingeräumt, diesem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht zu haben (HD Urk. 8/1 S. 3 und 8). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2010 sowie im Rahmen der An- hörung vor dem Haftrichter am 12. Oktober 2010 hat der Beschuldigte anerkannt, die Wohnung von B._____ durcheinandergebracht und diesem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht zu haben (HD Urk. 8/2 S. 3 f.; HD Urk. 19/4 S. 4). Da der Be- schuldigte bezüglich der Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten bereits zu Beginn der Untersuchung geständig war, ist nicht anzunehmen, dass deswegen gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet worden wäre. Es kann vorliegend somit nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem (zwar wider- rechtlichen) Verhalten des Beschuldigten und der gegen ihn angeordneten Haft ein Kausalzusammenhang besteht.

E. 3.7 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Genugtuung nicht erfüllt.

E. 3.8 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Genugtuung des Beschuldigten nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (Urk. 151 S. 5 = Urk. 156 S. 5). Von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Höhe der mit Urteil vom 18. April 2013 festgesetzten Genugtuung erhoben (Urk. 161; Urk. 166 S. 8). Diese erweist sich auch als an- gemessen. Dem Beschuldigten sind somit pauschal Fr. 54'000.– als Genugtuung

- 15 - für die erlittene Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

E. 4 (…)

- 16 -

E. 5 (…)

E. 6 (…)

E. 7 (…)

E. 8 Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände − Nagelfeile (...) − Schälmesser (...) − 1 Paar Arbeitshandschuhe (...) − Brotmesser (...) − T-Shirt (...) werden dem rechtmässigen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

E. 9 (…)

E. 10 (…)

E. 11 Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 9'631.65 Auslagen Untersuchung Fr. 18'802.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X._____ Fr. 6'254.80 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1 (darauf entfallen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie sämtliche das ND1 betreffende Untersu-

- 17 - chungskosten), der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.

E. 14 (…)

E. 15 Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtkasse genommen."

3. (Mitteilungen) Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  2. (…)
  3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.
  4. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden ohne Nachforderungsrecht auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  6. […]
  7. (…)
  8. (Mitteilungen)
  9. (Rechtsmittel)"
  10. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 18 - Es wird erkannt:
  11. Dem Beschuldigten A._____ werden pauschal Fr. 54'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'445.75 amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140303), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140303-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 19. Januar 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. ... Beschuldigter und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Raub etc. und Widerruf (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

12. Juni 2012 (DG110393) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

18. April 2013 (SB120467) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

19. Juni 2014 (6B_662/2013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. De- zember 2011 (Urk. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012: (Urk. 76 S. 50 ff.) Es wird erkannt: 1a. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB. 1b. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. (…)

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 515 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Ober- gerichts Zürich vom 20. Oktober 2010 ausgefällten Strafe.

4. (…)

5. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen.

6. (…)

7. (…)

8. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände

- 3 - − Nagelfeile (...) − Schälmesser (...) − 1 Paar Arbeitshandschuhe (...) − Brotmesser (...) − T-Shirt (...) werden dem rechtmässigen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

9. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Beschuldigten A._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2010 zu bezahlen.

11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 9'631.65 Auslagen Untersuchung Fr. 18'802.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X._____ Fr. 6'254.80 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1 (darauf entfallen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie sämtliche das ND1 betreffende Unter- suchungskosten), der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleiben Nachforderungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, wobei sich die Nachforderung gegen den Beschuldigten A._____ auf fünf Sechstel reduziert.

15. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtkasse genommen.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 166 S. 2)

1. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuungssumme von Fr. 54'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Staates.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 161 S. 1) Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung zu verweigern.

- 5 - Erwägungen

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Juni 2012 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 20. Oktober 2010 ausgefäll- ten Strafe. Die Vorinstanz entschied über die im Strafverfahren sichergestellten Gegenstände sowie die geltend gemachten Zivilforderungen bzw. verwies diese auf den Weg des Zivilprozesses. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens – ausgenommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1, der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privat- klägerschaft – wurden dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten C._____ je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklä- gerschaft wurden auf die Gerichtkasse genommen (Urk. 76 S. 50 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet wur- de (Prot. I S. 15), erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwalt- schaft Berufung (Urk. 60; Urk. 64). Mit Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 18. April 2013 wurde das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch eingestellt. Bezüglich der Freisprüche von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils festgestellt. In Bezug auf die übrigen Anklagevorwürfe wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren des Privatklägers B._____ wurden abgewiesen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren wurden ohne Nachforderungsrecht auf die Gerichtskasse

- 6 - genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Beschul- digten wurden pauschal Fr. 54'000.– als Genugtuung zugesprochen. Die weiter- gehende Genugtuungsforderung wurde abgewiesen (Urk. 137 S. 37 ff.). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet und am 5. bzw. 6. Juni 2013 in vollständiger Ausfertigung zugestellt (Urk. 143). 1.3. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. April 2013 erhob die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 4. Juli 2013 bundesrecht- liche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 147/2). Die Beschwerde der Staatsanwalt- schaft richtete sich ausschliesslich gegen die dem Beschuldigten vom Obergericht zugesprochene Genugtuung (Urk. 147/2 S. 3, Ziffer 6). Mit Urteil des Bundesge- richts, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen. Dispositivziffer 6 des Urteils des Obergerichts vom 18. April 2013 (pauschale Genugtuung von Fr. 54'000.– für den Beschuldigten A._____) wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 151 S. 6 = Urk. 156 S. 6). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2014 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Frage der Genugtuung an den Beschuldigten die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 159). Mit Schreiben vom

8. August 2014 (Datum des Poststempels) reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungsbegründung ein (Urk. 161), welche dem Beschuldigten zur Berufungs- antwort und der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 163). Mit Eingabe vom 28. August 2014 reichte der Beschuldigte die Beru- fungsantwort ein (Urk. 166). Die Vorinstanz teilte mit, dass auf Vernehmlassung verzichtet werde (Urk. 165). Die Berufungsantwort des Beschuldigten wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 168). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gutgeheissen. Das obergerichtliche Urteil vom 18. April 2013 wurde in

- 7 - Bezug auf Dispositivziffer 6 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 151 S. 6 = Urk. 156 S. 6). Prozess- gegenstand bildet nach der Rückweisung des Bundesgerichts somit einzig noch die Zusprechung der Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3). Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Damit ist das Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. April 2013 (Verfahren SB120467) mit Ausnahme der Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 6) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist.

3. Genugtuung 3.1. Sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig angewandt worden, hat die beschuldigte Person gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine ange- messene Entschädigung und Genugtuung. Zwangsmassnahmen sind rechtswid- rig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (Urteil 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 3.2). Wird hingegen erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO; Urteil 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014, E. 2.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Haft rechtswidrig angewandt worden wäre; dies wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Zur Anwendung gelangt daher Art. 429 Abs. 1 lic. c StPO. 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde kann die Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens

- 8 - bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Massgebend sind die gleichen Gründe, die nach Art. 426 Abs. 2 StPO eine Aufla- ge der Verfahrenskosten erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom

19. September 2013 E. 2.2; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 1821 bei und in Fn 157). Denn in der Regel schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung gegenseitig aus. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert hat und wem daher die Verfahrenskosten auferlegt wurden, kann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1329 f.). 3.3. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen

- 9 - eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). 3.4. Die Verteidigung bringt in ihrer Berufungsantwort vor, die Staatsanwalt- schaft beantrage mit ihrer Berufung nicht die Kostentragung des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 StPO, obwohl bei Art. 426 StPO und Art. 430 StPO die gleichen rechtlichen Grundsätze anwendbar seien, was bereits in sich wider- sprüchlich sei (Urk. 166 S. 4). Wie einleitend dargelegt, ist die Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht erneut zur Diskussion gestellt werden. Es trifft sodann zwar zu, dass bei Auferlegung der Kosten grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung oder Genugtuung hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.3.5 a.E.). Insbesondere verschafft ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). 3.5. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihres Antrags auf Verweige- rung einer Genugtuung aus, der Beschuldigte habe in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 2. Dezember 2010 im hier in Frage stehenden sachver- haltlichen Zusammenhang, welcher schliesslich den Anklagesachverhalt gebildet habe, in Bezug auf die Tatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten, des Hausfrie- densbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Nötigung ein Geständnis abgelegt. Unabhängig davon, ob dieses Geständnis zum Nennwert genommen werden könne oder nicht – von letzterem gehe das Obergericht im Urteil vom 18. April 2013 aus –, stelle es einen Umstand dar, welcher Anlass bilde, die Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern (Urk. 161 S. 3).

- 10 - 3.5.1. Die Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person die Durchführung des Strafprozesses durch ein vorwerfbares Verhalten erschwert hat. Das trifft etwa zu, wenn die beschuldigte Person die Untersuchungsbehörden durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte geführt hat. Das blosse Wahrnehmen verfassungsmässiger Rechte genügt hinge- gen nicht für eine Kostenauflage, selbst wenn dadurch das Verfahren erschwert wird. Die beschuldigte Person ist weder zur Wahrheit noch dazu verpflichtet, aktiv an der Aufklärung ihres Falles mitzuwirken. Sie darf die Aussage verweigern oder auch lügen (aber nicht zu unrecht Unschuldige belasten). Für eine Kostenauflage kommt allein das mutwillige, rechtsmissbräuchliche Ausüben der Verteidigungs- rechte im Allgemeinen bzw. das Veranlassen von unnötigen Untersuchungshand- lungen infrage. Dies ist etwa dann der Fall, wenn infolge falscher Aussagen oder eines falschen Geständnisses aufwendige zusätzliche Abklärungen erforderlich werden (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 426 N 16). 3.5.2. Aus der Begründung des Urteils vom 18. April 2013 ergibt sich, dass es sich bei den dem Beschuldigten zugesprochenen Fr. 54'000.– um eine Genug- tuung für erlittene Haft handelt (Urk. 137 S. 36 f.). Eine Verweigerung oder Herabsetzung der Genugtuung kommt somit nur in Betracht, wenn dem Beschul- digten vorgeworfen werden kann, er habe die Haft durch sein Aussageverhalten herbeigeführt oder verlängert, wobei wie erwähnt alleine das mutwillige und rechtsmissbräuchliche Ausüben der Schweige- bzw. Verteidigungsrechte mass- geblich sein kann. Der Beschuldigte wurde am 10. Oktober 2010 wegen der Vorwürfe, die Gegen- stand des Hauptdossiers der Anklage vom 16. Dezember 2011 bilden, verhaftet (HD Urk. 19/1). Am 12. November 2010 wurde er wieder aus der Haft entlassen (HD Urk. 19/6). Zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Dezember 2010, anläss- lich welcher er die ihm vorgehaltenen Vorwürfe anerkannte (HD Urk. 8/3 S. 5 f.), befand sich der Beschuldigte somit nicht in Haft. Er wurde infolge seiner Aus- sagen auch nicht in Untersuchungshaft versetzt. Erst am 16. Februar 2011 wurde der Beschuldigte abermals verhaftet, wobei die Verhaftung im Zusammenhang

- 11 - mit einem Körperverletzungsdelikt erfolgte, das sich am 15. Januar 2011 ereignet hatte (HD Urk. 19/9). Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft wurde in der Folge ausschliesslich mit diesem neuen Vorwurf begründet (HD Urk. 19/12 S. 2). Unter diesen Umständen ist ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschuldigten am 2. Dezember 2010 abgelegten Geständnis und der gegen ihn (am 17. Februar 2011; HD Urk. 19/13) angeordneten Haft schon aus zeitlichen Gründen auszuschliessen. Daran ändert nichts, dass der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 11. Mai 2011 wiederum mit den Vorwürfen gemäss Hauptdossier der Anklage begründet wurde, nachdem das Verfahren bezüglich des Körperverletzungsdelikts eingestellt wurde (HD Urk. 19/14 S. 2; Urk. 55). Im Übrigen ist auf den Kontext zu verweisen, in welchem das Geständnis des Beschuldigten erfolgte. Im Urteil des Obergerichts Zürich vom 18. April 2013 wird diesbezüglich festgehalten, dass es "nicht so abwegig" sei, wenn der Beschuldig- te ausführe, er habe seine Zugaben gemacht, um einen "Deal" mit der Staatsan- waltschaft zu machen und in den Genuss von gemeinnütziger Arbeit zu kommen. Das "Geständnis" vom 2. Dezember 2010 könne daher nicht zum Nennwert ge- nommen werden (Urk. 137 S. 28). Soweit die Zugeständnisse des Beschuldigten im Hinblick auf eine ihm in Aussicht gestellte Verfahrenserledigung mittels Straf- befehl erfolgten, was wie erwähnt nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch HD Urk. 8/3 S. 7; HD Urk. 18/5; Prot. I S. 5), kann nicht gesagt werden, er habe ein mutwilliges oder rechtsmissbräuchliches Benehmen an den Tag gelegt, zumal seine Aussagen nicht als krass wahrheitswidrig eingestuft werden können. Wie später noch näher dargelegt wird, hat der Beschuldigte auch im späteren Verlauf des Verfahrens anerkannt, dass es zu dem in der Anklage genannten Zeitpunkt zu einem Vorfall kam, bei welchem er gegen den Privatkläger B._____ tätlich wurde und dessen Wohnung beschädigte. Sofern die Staatsanwaltschaft mit ihren Ausführungen geltend machen will, dass der Beschuldigte mit seinem Geständnis erst zu einem entsprechenden Verdacht gegen ihn Anlass gegeben und damit die Untersuchung, einschliesslich Haft, veranlasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund der Anzeige des Privatklägers B._____ eingeleitet wurde (HD Urk. 1 S. 8). Belastet wurde der Beschuldigte in der Folge auch von der Pri-

- 12 - vatklägerin F._____ (HD Urk. 10/1 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Antrag betreffend Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 11. Mai 2011 und auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2011 zu verweisen, worin ausdrücklich festgehalten wird, dass (auch) auf Grund der Aussagen des Privatklägers B._____ weiterhin ein Tatverdacht ausgewiesen sei (HD Urk. 19/14 S. 2; HD Urk. 19/15 S. 2). Es ist deshalb anzunehmen, dass gegen den Beschul- digten selbst dann Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, wenn er sich in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 nicht geständig gezeigt hätte. 3.5.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Untersuchung, inklusive Haft, unabhängig von dem vom Beschuldigten in der Einvernahme vom 2. Dezember 2010 an den Tag gelegten Aussageverhalten, das in der Folge erreichte Ausmass angenommen hätte; jedenfalls lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Gegenteil entnehmen. 3.5.4. Zusammenfassend kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die Haft durch sein Aussageverhalten herbeigeführt oder verlängert. 3.6. Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, der Beschuldigte habe auch im Berufungsverfahren anerkannt, gegen den Privatkläger B._____ tätlich gewor- den zu sein und den in der Wohnung festgestellten Sachschaden angerichtet zu haben. Dieses Verhalten, welches offenkundig als klar rechtswidrig und schuld- haft zu gelten habe, habe Anlass für die Anhebung und Durchführung eines Straf- verfahrens, inklusive Haft, gegeben, weshalb dem Beschuldigten eine Genugtu- ung zu verweigern sei (Urk. 161 S. 3 f.). 3.6.1. Wie bereits dargelegt, reicht ein widerrechtliches Verhalten für die Kosten- haftung der beschuldigten Person bzw. für die Verweigerung oder Herabsetzung einer Genugtuung nicht aus. Vorausgesetzt ist weiter, dass zwischen dem vor- werfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausalzusammenhang besteht. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der be- schuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu

- 13 - erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (Urteil des Bundesgerichts 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.3.6 Absatz 2 a.E. mit Hinweisen). Die Genugtuung von Fr. 54'000.– wurde dem Beschuldigten für die von ihm er- littene Haft zugesprochen (Urk. 137 S. 36 f.). Entsprechend den oben aufgeführ- ten Grundsätzen kann die Genugtuung nur dann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sein Verhal- ten kausal für die Anordnung oder Verlängerung dieser Zwangsmassnahme war. 3.6.2. Anlässlich seiner Befragung im ersten Berufungsverfahren hat der Beschuldigte eingeräumt, den Privatkläger B._____ mit einem Pfefferspray atta- ckiert und dessen Wohnung auf der Suche nach Geld verwüstet zu haben (Urk. 123 S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass diese Handlungen unter die Straftatbestände der Tätlichkeiten und der Sachbeschädi- gung subsumiert werden können (Urk. 161 S. 3). Dem Beschuldigten kann daher grundsätzlich ein unrechtmässiges Verhalten angelastet werden. Die dem Beschuldigten vorwerfbaren Handlungen waren sodann dazu geeignet, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu erwecken und ein Strafverfahren auszu- lösen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Beschuldigten und der Einleitung einer Strafuntersuchung kann daher ebenfalls bejaht werden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 161 S. 3) bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass das Verhalten des Beschuldigten auch mit der von den Strafbehörden angeordneten Haft in einem adäquaten Kau- salzusammenhang steht. Wie erwähnt, stehen vorliegend, was ein unrechtmässi- ges Verhalten angeht, nur die Straftatbestände der Tätlichkeiten und der Sachbe- schädigung zur Diskussion. Unter den vorliegend gegebenen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Strafbehörden aufgrund dieser Vorwürfe Haft angeordnet hätten. Bei Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen. Der auf eine Übertre-

- 14 - tung gerichtete Tatverdacht rechtfertigt keine Untersuchungshaft, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 StPO ergibt. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist sodann nicht anzunehmen, dass der Vorwurf der Sachbeschädigung vorliegend die Anordnung von Untersuchungshaft gerechtfer- tigt hätte (vgl. dazu BSK StPO-Forster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 2). Im Übrigen bildete die Sachbeschädigung trotz entsprechender Zugaben des Beschuldigten nicht Gegenstand der Anklage (vgl. Urk. 137 S. 30), was darauf hinweist, dass diesem Delikt auch von den Strafbehörden geringe oder keine Bedeutung beigemessen wurde. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2010 anerkannt hat, die Wohnung von B._____ beschädigt zu haben. Er hat weiter eingeräumt, diesem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht zu haben (HD Urk. 8/1 S. 3 und 8). Auch anlässlich der Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2010 sowie im Rahmen der An- hörung vor dem Haftrichter am 12. Oktober 2010 hat der Beschuldigte anerkannt, die Wohnung von B._____ durcheinandergebracht und diesem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht zu haben (HD Urk. 8/2 S. 3 f.; HD Urk. 19/4 S. 4). Da der Be- schuldigte bezüglich der Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten bereits zu Beginn der Untersuchung geständig war, ist nicht anzunehmen, dass deswegen gegen ihn Untersuchungshaft angeordnet worden wäre. Es kann vorliegend somit nicht nachgewiesen werden, dass zwischen dem (zwar wider- rechtlichen) Verhalten des Beschuldigten und der gegen ihn angeordneten Haft ein Kausalzusammenhang besteht. 3.7. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Verweigerung oder Herabsetzung der Genugtuung nicht erfüllt. 3.8. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob die Genugtuung des Beschuldigten nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist (Urk. 151 S. 5 = Urk. 156 S. 5). Von den Parteien wurden keine Einwände gegen die Höhe der mit Urteil vom 18. April 2013 festgesetzten Genugtuung erhoben (Urk. 161; Urk. 166 S. 8). Diese erweist sich auch als an- gemessen. Dem Beschuldigten sind somit pauschal Fr. 54'000.– als Genugtuung

- 15 - für die erlittene Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dass aufgrund der Rückweisung vom Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren nötig wurde, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140303), inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Obergerichts Zürich, I. Straf- kammer, vom 18. April 2013 (Verfahren SB120467) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch wird eingestellt.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom

12. Juni 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1a. (…). 1b. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. (…)

3. (…)

4. (…)

- 16 -

5. (…)

6. (…)

7. (…)

8. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Geschäftsnummer ... lagernden Gegenstände − Nagelfeile (...) − Schälmesser (...) − 1 Paar Arbeitshandschuhe (...) − Brotmesser (...) − T-Shirt (...) werden dem rechtmässigen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

9. (…)

10. (…)

11. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 9'631.65 Auslagen Untersuchung Fr. 18'802.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X._____ Fr. 6'254.80 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausge- nommen derjenigen bezüglich des Nebendossiers 1 (darauf entfallen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sowie sämtliche das ND1 betreffende Untersu-

- 17 - chungskosten), der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft – werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben.

14. (…)

15. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtkasse genommen."

3. (Mitteilungen) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. (…)

3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ werden abgewiesen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren werden ohne Nachforderungsrecht auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. […]

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten A._____ werden pauschal Fr. 54'000.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'445.75 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB140303), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer