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SB140299

Betrug etc.

Zürich OG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

22. Mai 2014 wurde die Beschuldigte C._____ betreffend sämtliche der gegen sie erhobenen Tatvorwürfe freigesprochen. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 37 S. 35). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 27) sowie die Privatkläger A._____ und B._____ (Urk. 28 und 29) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40, 42 und 42A). Die Privatkläger haben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

28. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung der Anklagebehörde verzichtet wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO).

- 8 -

E. 1.1 In Anklagepunkt 1. (ND 2 und ND 3) wird der Beschuldigten Gehilfenschaft zum Betrug, wie er dem in separatem Verfahren Beschuldigten E._____ vorge- worfen wird, zusammengefasst dahingehend angelastet gewusst zu haben, dass der Beschuldigte E._____ (mit dem sie seit dem tt. November 2011 verheiratet sei und mit dem sie seit März 2010 bekannt bzw. befreundet gewesen sei) betrügerisch an Geld von möglichen Kapital-Investoren habe kommen wollen, indem er ihnen äusserst günstige Kredite von bis zu Fr. 10 Mio. zum Preis von einem bis zwei Prozent pro Jahr ohne jegliche Sicherheit in Aussicht gestellt habe. Gemäss Plan des Beschuldigten E._____, den die Beschuldigte gebilligt habe, sollten die Geschädigten je eine völlig sinn- und zwecklose Firma gründen,

- 9 - an deren vorgetäuschten Gründungskosten in der Höhe von sechsstelligen Euro- beträgen sowie am von den Geschädigten vorgeleisteten Aktienkapital der zu gründenden Firmen sich die Beschuldigten hätten unrechtmässig bereichern wollen. Der Beschuldigte E._____ habe den Geschädigten und deren sozialem Umfeld eine in Wirklichkeit nicht bestehende überragende soziale Stellung in der Finanzwelt und eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit exzellenten Beziehungen zur J._____ (Schweiz) vorgespiegelt. Die Beschuldigte habe zur Täuschung der Geschädigten beigetragen, indem sie sich u.a. gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig als "Hausbankerin" des Beschuldigten E._____ präsentiert habe, sich euphorisch über ihn geäussert und ihn wahrheitswidrig als erstklassigen Vermögensverwalter und erfolgreichen Financier hingestellt habe. Getäuscht durch das mittels der Auftritte der Beschuldigten geschaffene und perfekt erscheinende Lügengebäude hätten sich die Geschädigten entschlossen, die vorgeschlagenen Firmen zu gründen und die zur Erlangung der Kredite – wie sie irrtümlich gemeint hätten – notwendigen Investitionen (A._____: EUR 160'000.–; B._____: EUR 188'200.–) zu leisten. Die Beschuldigten hätten diese betrügerisch bei den Geschädigten erhobenen Summen für ihre eigenen Zwecke verwendet, wobei die Beschuldigte Fr. 100'000.– aus der Beute in eine Eigentumswohnung in Zürich investiert habe. Im Umfang dieser Gelder seien die Beschuldigten unrechtmässig bereichert. Die ebenfalls geleisteten Beträge für das Gründungskapital hätten die Geschädigten retten können, nach- dem sie den Schwindel durchschaut hätten (Urk. 12/1 S. 2ff.; Urk. 37 S. 14f.).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da der Beschuldigte E._____ vom entsprechenden Vorwurf frei- gesprochen werde, fehle es an einer tatbestandsmässigen Haupttat (Urk. 37 S. 14-23 mit Verweis auf die Erwägungen i.S. ca. E._____). Zur Begründung führ- te sie im angefochtenen Entscheid aus, das irreführende Verhalten des Beschul- digten E._____ habe sich im Wesentlichen auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er den Geschädigten vorgespiegelt, dass er ihnen Kredite in Millionenhöhe der J._____ (Schweiz) AG zu einem Jahreszins von 1-2% vermitteln könne, ohne dass sie dafür Sicherheiten zu bieten hätten; andererseits habe er ihnen wahrheitswidrig angegeben, dass sie dafür eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der

- 10 - Schweiz gründen müssten, was – abgesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– – mit Gründungskosten (inkl. diesbezügliche Honorare) in der Höhe von EUR 140'000.– bzw. EUR 150'000.– verbunden sei. Daneben habe der Beschuldigte E._____ weitere Umstände vorgegaukelt (z.B. dass er ein erfolg- reicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei), aber die zentralen Falschangaben hätten sich auf die beiden vorerwähnten Punkte bezogen. Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es nicht. Weder in Deutsch- land noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus. Erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%. Erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, der diesen Namen verdient (zu Letzterem Ordner IV ND 2/5/1 S. 8 [A._____]; Ordner IV ND 3/5/1 S. 13 [B._____]). Kredite zu derart ruinösen Konditionen seien von den Banken schon vor 2007 nicht vergeben worden und erst recht nicht seit Ausbruch der Bankenkri- se (in casu gehe es ja um das Jahr 2011). Dass ein derartiges Kreditgeschäft vollkommen realitätsfremd sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein habe, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Den Geschädigten habe klar sein müssen, dass ein solcher Kredit zu diesen Konditio- nen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei den Geschädig- ten samt und sonders um Geschäftsleute handle, die in Finanz- bzw. Bankange- legenheiten keineswegs als unbedarft einstufen seien: A._____, geb. 1970, sei gelernter Kaufmann mit eigener Firma, die Solaranlagen betreibe, den produzier- ten Strom verkaufe und daneben noch in der Immobilien-, Promotion-, Marketing- und Werbebranche tätig sei (Ordner IV ND 2/5/1 S. 1f.); B._____, geb. 1968, ha- be Abitur gemacht, danach den Beruf eines Kaufmanns gelernt und sei Ge- schäftsführer mehrerer Firmen in Deutschland, die im Bereich Immobilienverwal- tung, Vermögensverwaltung und Zeitarbeit tätig seien (Ordner IV ND 3/5/1 S. 1f.). Hinzu komme als nicht unwesentlicher Aspekt, dass die Geschädigten deutsche Staatsangehörige seien, mithin keinerlei Sprachbarriere zu überwinden gehabt hätten, um das ihnen in Aussicht gestellte Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür

- 11 - hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage ausgereicht. Der angebliche Kre- ditgeber sei ja nicht eine 'graue Eminenz', die Wert auf Anonymität gelegt habe, sondern eine konkret bezeichnete Schweizer Bank. Es wäre somit ein Leichtes gewesen, das vom Beschuldigten angepriesene Geschäftsmodell bei einer beliebigen Filiale der J._____ in der Schweiz zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Bankkredit völlig zu Recht von "Unsinn" (HD 17 S. 11) bzw. "vom absurden Kreditversprechen" (HD 17 S. 12) gesprochen, daraus allerdings nicht die richti- gen rechtlichen Schlüsse gezogen. Noch drastischer habe sich der Zeuge G._____ am 12. April 2013 ausgedrückt: "Im Nachhinein setzt man sich den Idio- tenstempel auf die Stirn" (Ordner III ND 1/6/2 S. 9). Der Rechtsvertreter der Privatkläger habe geltend gemacht, dass die Überprüfung der Angaben betreffend Kredit "sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war", da es sich eben nicht um einen normalen Kredit, sondern um einen "Spezialkredit" gehandelt habe (HD 18 S. 14). Dieses Argument vermöge aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen stehe in der Anklageschrift in für das Gericht – und damit eigentlich auch für die Privatklägerschaft – bindender Manier (Art. 350 Abs. 1 StPO) nichts von einem "Spezialkredit" oder gar einem "Deal unter der Hand" (HD 18 S. 14). Vielmehr sei die Rede von "Investitionskrediten für geschäftliche Zwecke" (Ordner II HD 12/1 S. 13). Zum andern wäre es den Privatklägern selbstredend unbe- nommen gewesen, den Beschuldigten als Kreditvermittler aufzufordern, mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen J._____-Mitarbeiter(n) einen Be- sprechungstermin zu vereinbaren. Dass sie sich nicht einmal um einen solchen Termin bemüht hätten (vgl. Ordner IV ND 2/5/2 S. 12 [A._____]; Ordner IV ND 3/5/1 S. 13, ND 3/5/3 S. 13 [B._____]), sei als ausgesprochen leichtfertig ein- zustufen, zumal sie aufgrund der ihnen gemachten Angaben davon hätten ausgehen müssen, dass diese Kreditvergabe nicht in Übereinstimmung mit dem bei Banken üblichen Geschäftsgang abgelaufen sei, sondern "unter der Hand" (HD 18 S. 14) bzw. gar noch Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen J._____-Mitarbeiter anfallen würden (Ordner IV ND 3/5/3 S. 6, 15, 16

- 12 - [B._____]; A._____ habe in diesem Zusammenhang von "Gebühren" gesprochen [Ordner IV ND 2/5/3 S. 7]). Insbesondere Letzteres hätte bei den Privatklägern aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Honorar, für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Ein Betrag in sechsstelliger Höhe, und dann noch in EUR, habe mit der Realität nicht das Geringste zu tun. Das habe angesichts ihrer Geschäftserfahrung auch den Geschädigten auffallen müssen. Dass sich ihre Geschäftserfahrung auf Deutschland beschränkt habe, ändere daran nichts, sei doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich die diesbezüglichen Verhältnisse in Deutschland grundlegend von denen in der Schweiz unterscheiden sollten. Auch die Abklärung der mit einer AG-Gründung in der Schweiz effektiv verbundenen Kosten wäre somit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen (eine simple Internetrecherche hätte gereicht). Die Falschangaben des Beschuldigten seien somit ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Die Geschädigten hätten die Möglichkeit gehabt, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, sei – gerade auch mit Blick auf ihre konkrete Situation (Geschäftsleute aus Deutschland, denen die Gegebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und die mit Blick auf den Betrugstatbestand nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen seien) – als besonders leichtfertig einzustufen. Auch der Aspekt der Opfermit- verantwortung schliesse Arglist aus: Indem die Geschädigten die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten unterlassen hätten, obwohl ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Situation, insbesondere ihrer Geschäftserfahrung und ihrer Sprach- kompetenz, ohne jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn mit der Staats- anwaltschaft davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte E._____ ein eigentliches Lügengebäude errichtet habe, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Vornahme der gebotenen Überprüfungen das Lügengebäude zum Einsturz gebracht hätte.

- 13 - Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Ausnahmefall zu bejahen sei, wenn – wie in casu – Geschäftsleute einer wirtschaftlichen Illusion wie einem Bankkredit in Millionen- höhe, der ohne jegliche Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% neugegrün- deten Aktiengesellschaften gewährt werden soll, Glauben schenken und im Hin- blick auf die Erhältlichmachung eines solchen Kredits exorbitante Summen für die Gründung einer AG in der Schweiz bezahlen (vgl. dazu auch die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3). Damit fehle es in Bezug auf ND 5-6 (von Proz.Nr. DG130351) am Tatbestands- element der arglistigen Irreführung, weshalb der Beschuldigte E._____ vom diesbezüglichen Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizu- sprechen sei (Urk. 37 S. 19-23).

E. 1.3 Die Ausführungen in der Berufungserklärung der Anklagebehörde betreffend die Beschuldigte (Urk. 40 S. 2) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten E._____ (Akten SB140315 Urk. 153 S. 2) sowie denjenigen betreffend den Beschuldigten F._____ (Akten SB140292 Urk. 63 S. 2). Angeführt wird darin einzig, das Verständnis der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung schlage im vorliegenden Fall nicht durch. Die erfolgte Auslegung der Arglist und mithin des Betrugstatbestandes sei nicht gesetzeskonform und verletze Bundes- recht (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls betreffend alle drei Beschuldigten – zusammengefasst begründet, sowohl die objektiven Sachverhalte als auch die subjektiven Merkmale des Betruges könnten

– gestützt auf die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen – als bewiesen im Rechtssinne gelten. In der Anklageschrift sei betreffend Arglist sowohl ein sog. "Lügengebäude" (Vorspiegelung eines Netzwerkes als Financier) als auch "besondere Machenschaften" (Vorlage falscher Kreditantragsformulare) rechtsgenügend umschrieben. Zudem enthalte der zu beurteilende und beschrie- bene Sachverhalt Elemente des "besonderen Vertrauensverhältnisses", nämlich der Beizug eines schweizerischen Rechtsanwaltes zur Zerstreuung allfälliger Zweifel. Ferner habe zum Vornherein kein Leistungswille (bzw. kein adäquater

- 14 - Leistungswille) bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei, die per se schon als arglistig erschiene. Selbstredend sei ein "arglistiges" Ver- halten nicht gegeben, wenn ein Opfer die Täuschung des Täters erkenne. Es fehle dann am "Irrtum" als Voraussetzung zur Vermögensdisposition. Dies sei hier nicht der Fall. Fälle einer nicht arglistigen Täuschung sollten die Ausnahme sein und diese Ausnahme nur greifen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lasse und das täuschende Verhalten dadurch völlig in den Hintergrund trete. Damit trete der Aspekt von Treu und Glauben wieder vermehrt in den Vordergrund. Es gelte wohl die Formel: Die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens kennzeichne die Tat des Betruges. Dies heisse, das alleinige Kreditversprechen des Beschuldigten [E._____] wäre wohl noch keine arglistige Täuschung gewesen. Indem er aber auch die von der Privatklägerschaft beschriebenen Inszenierungen mit Vorspiegelung einer nicht bestehenden Ver- netzung, den Beizug eines "Schweizer Anwaltes" und einer J._____- "Hausbankerin" vornehme, trete das betrügerische Verhalten der Täter in den Vordergrund. Die Inszenierung habe die Opfer von der Überprüfung geradezu ab- gehalten, weshalb der Aspekt von Treu und Glauben wirke (Urk. 65 S. 13ff.).

E. 1.4 Auch die Berufungserklärungen der Privatkläger (Urk. 42 und 42A) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten E._____ (Akten Prozess-Nr. SB140315 Urk. 161 und 164) und derjenigen betreffend den Beschuldigten F._____ für den im Verfahren SB140292 auftretenden Privatkläger H._____ (Akten Prozess-Nr. SB140292 Urk. 65). Es wird darin – einzig – argu- mentiert, die vorinstanzliche Auslegung der Arglist sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe apodiktisch festgestellt, Bankkredite in Millionenhöhe ohne Si- cherheiten gäbe es a priori nicht, weder in Deutschland noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus, erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%, erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, ein solches Kreditgeschäft sei vollkommen realitätsfremd, habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein und dies könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Mit dieser Erwägung allein sei das Fehlen der Arglist nicht zu begründen und sie sei überdies falsch. In der Folge werden diverse Kreditofferten angeführt, die dem

- 15 - Privatkläger B._____ unterbreitet worden seien (Urk. 42 und 42A je S. 3 mit Anhängen). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls identisch wie zu den Beschuldigten E._____ und F._____ – begründet, der Beschuldigte (E._____) habe ein Lügengebäude konstruiert, wobei er und seine Mittäter bzw. Gehilfen sich zusätzlich einer Vielzahl an besonderen Machenschaften bedient hätten und nicht zuletzt auch voraussehen konnten, dass die gemachten Angaben schwierig zu überprüfen gewesen seien und eine eingehende Nachforschung durch die Privat- kläger aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde. Es sei daher von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen auszugehen. Diesen Täuschungshandlungen sei das Verhalten der Privatkläger gegenüberzustellen, wobei man sich jedoch in deren damalige Lage versetzen müsse, welchen Umstand die Vorinstanz vollkommen verkenne. Das Argument der Vorinstanz, die Privatkläger hätten ohne Schwierig- keiten herausfinden können bzw. müssen, dass das für die Gesellschafts- gründung verlangte Honorar absolut realitätsfremd gewesen sei, ziele ins Leere. Die hohen "Honorarkosten" hätten die Vergütung für die Vermittlung des Megakredites gebildet, seien also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. der fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen. Folglich sei völlig irrelevant, was in der Schweiz im Normalfall für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Da der versprochene Kredit ausserhalb des üblichen Geschäfts- verkehrs hätte gewährt werden sollen, könne es auch keine entscheidende Rolle mehr spielen, wie erfahrene Geschäftsleute die Privatkläger angeblich gewesen seien. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger allesamt keine eingehenden Kenntnisse in Finanz- und Bankangelegenheiten gehabt hätten (Urk. 70 S. 9-24).

E. 1.5 An dieser Stelle ist betreffend die Beschuldigte vollumfänglich auf das zum Beschuldigten E._____ im Parallelverfahren (SB140315) Erwogene zu verweisen (im Folgenden werden die Zitate an die Akten des vorliegenden Verfahrens ange- passt und auch weitere formelle [Nummerierung, Bezeichnung der Parteien]

- 16 - und inhaltliche [nur für den vorliegend relevanten Sachverhalt Massgebliches] Anpassungen vorgenommen, welche der Lesbarkeit dienen sollen):

E. 1.5.1 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Um- ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3).

E. 1.5.2 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 1.2) sind überzeugend und mit einer einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offengelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier

- 17 - interessierenden Bankenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger B._____ seien durch die I._____bank ohne nennenswerte Sicherhei- ten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– angeboten worden (Urk. 42 und 42A). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kredit- offerten von jeweils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (nämlich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und Kreditnehmer sind nicht vergleichbar: Die I._____-Bank (und nicht die Schweizer J._____) hat dem – offenbar kreditwürdigen – Privatkläger B._____ persönlich (und nicht irgendwelchen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungsplan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Finanzierung des Objekts K._____-steig 10, K._____-steig 2-4 und L._____ Weg 90" wobei es sich mutmasslich um ein Im- mobilien-Projekt mit entsprechender Sicherheit gehandelt haben muss (Urk. 43/1). Die Kreditofferten betreffen schliesslich auch nur den Privatkläger B._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Privatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten E._____ offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zutreffend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfer- mitverantwortung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten E._____ trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der J._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten E._____ als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privatklä- gervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 18 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei verschwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhal- ten, da es ein Deal unter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprü- fungen oder Nachfragen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten.

- 18 - Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte E._____ habe mit sei- nen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machen- schaften, aufgebaut (Urk. 18 S. 7ff. und S. 11ff.; Urk. 70 S. 11ff.). So habe der Beschuldigte E._____ von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zür- cher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kre- iert; so seien G._____ und der Privatkläger H._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen bestehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel Park ... auf Rechnung des Beschuldigten E._____ (welcher auch Restaurant- und Diskothekenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte E._____ habe ihm eine prall mit Banknoten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Beschuldigte E._____ mit dem Privatkläger H._____ zum Hauptsitz der J._____ gefahren, wo er bestens bekannt gewesen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen 'private room' zur Verfügung gestellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger B._____ sei der Beschuldigte E._____ durch Zürich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr G._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an wel- cher ein Namensschild mit dem Namen "G._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte E._____ vorgängig extra montiert haben musste, da die Familie G._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 70 S. 11-14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten E._____ bestrittene – Auftreten und Gebaren, welches notabene in dieser Form keinen Eingang in die Anklage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 12/1 S. 2- 6), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vorsicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro-Geldbeträge in sechsstelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Das ange- priesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der J._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger H._____ befand sich nach Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten E._____ zur Kontoer- öffnung sogar persönlich am Hauptsitz der J._____ (Akten SB140315 Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten E._____ oder

- 19 - bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem J._____- Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten E._____ drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weite- res möglich und zumutbar gewesen. In der Anklageschrift wird auch nicht darge- stellt, der Beschuldigte E._____ habe die Privatkläger ausdrücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privat- klägerschaft immer wieder angeführt wird, G._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung der Privatkläger geführt habe (Urk. 70 S. 12ff. und insbesondere S. 15f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 12/1 S. 2-6). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundesgericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernach- lässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte E._____ vorliegend die Privatkläger durch die Vorspiegelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hinterfragen gewesen.

E. 1.5.2.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Berater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fortdauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3).

- 20 - Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Die Privatkläger waren keine Laien; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; die Privatkläger befanden sich nicht in einem fort- dauernden Irrtum, welcher sie untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigent- lich unrealistische Geschäftsofferte an sie herangetragen, welcher mit Fug zu misstrauen gewesen wäre.

E. 1.5.2.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten E._____ und den Privat- klägern bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen J._____-Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten E._____ durfte die Privatklä- ger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und sie von jeglicher Überprüfung abhalten. Die Privatkläger sind hier insbesondere auch auf die Bemerkung ihres Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte F._____ sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterstünde" (Prot. I S. 6 betreffend Beschuldigter F._____ [DG140018]). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwaltspatents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrechtlich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldigten E._____ als täuschende Inszenierung taxiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der Anklageschrift formuliert, das Vertrauens- verhältnis zwischen dem Beschuldigten E._____ (sowie der Beschuldigten) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Behauptungen und hoch- staplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Privatkläger – vorher-

- 21 - sehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstapelei können nicht zu einem Vertrauens- verhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht.

E. 1.5.3 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Privatkläger eine relevante Opfermitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arglistigen Irreführung fehlt, als zutreffend. Soweit die Erwägungen zum Beschuldigten E._____ im Parallelverfahren (SB140315).

E. 1.6 Eine Arglist im Handeln des Haupttäters (und damit dessen Strafbarkeit) ist mit der Vorinstanz zu verneinen, weshalb auch der angefochtene Freispruch betreffend die Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zu bestätigen ist.

E. 2 Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter der Privat- kläger im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 42, 42A und 43). Weitere Beweisergänzungsanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S. 12).

E. 2.1 In Anklagepunkt 2. (ND 4) wird der Beschuldigten betreffend vom Beschul- digten E._____ von den Privatklägern erhältlich gemachte Gelder Geldwäscherei vorgeworfen (Urk. 12/1 S. 6f.).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da eine deliktische Herkunft der Gelder (als Folge des Freispruchs des Beschuldigten E._____ vom Vorwurf des Betrugs) fehle, liege keine Geld- wäscherei vor (Urk. 37 S. 23f.).

E. 2.3 Die Anklagebehörde argumentiert in ihrer Berufungserklärung, es liege ent- gegen der Vorinstanz Betrug des Beschuldigten E._____ als deliktische Vortat vor (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Anklage- behörde zusammengefasst begründet, im Falle einer Verurteilung der Täter wegen Betruges sei von deliktischer Herkunft der Fr. 100'000.– auszugehen. Der äussere Sachverhalt sei unbestritten: Die Geschädigten A._____ und B._____ hätten je EUR 150'000.– auf das Konto E._____s, über welches die Beschuldigte bevollmächtigt gewesen sei, gezahlt. Nach der Verhaftung E._____s, sehr zeit-

- 22 - nah, habe sie von diesem Konto Fr. 100'000.– auf ihr eigenes Konto überwiesen und die Beute in die Teilfinanzierung einer Immobilie gesteckt. In objektiver Hin- sicht sei die Geldwäscherei erstellt. Als Gehilfin des Haupttäters habe die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, da sie um die deliktische Herkunft des Geldes gewusst habe. Selbst wenn Gehilfenschaft zum Betrug als nicht erwiesen erkannt würde, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Denn sie habe zum Zeitpunkt der veranlassten Kontobewegung um das kriminelle Vorleben E._____s gewusst, das Urteil des Obergerichtes sei ihr bekannt gewesen. Sie habe ihre private Beziehung mit E._____ verschwiegen, wahrheitswidrig ein dis- tanziertes Geschäftsverhältnis vorgespiegelt und die Geschädigten bezüglich des Aufenthaltes E._____s mehrmals angelogen. In Berücksichtigung all dieser Um- stände und der in der Anklageschrift aufgeführten Täuschungshandlungen habe sie von deliktischer Herkunft der Beträge auf dem Konto E._____s ausgehen müssen; legale Tätigkeiten hätten ihr, da es sie nicht gegeben habe, nicht be- kannt sein können. Gerade ihr überhasteter Abgriff ihres Anteils der Beute nach der Verhaftung E._____s sei mehr als ein Indiz (Urk. 65 S. 16). Die Vertretung der Privatkläger macht weder in ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen zum Geldwäschereivorwurf betreffend die Beschuldigte (Urk. 42 und 42A; Urk. 70).

E. 2.4 An dieser Stelle ist wiederum vollumfänglich auf das zum Beschuldigten E._____ im Parallelprozess (SB140315) Erwogene, bereits Dargestellte (vorne Ziff. 1.5), zu verweisen. Eine deliktische Vortat E._____s ist mit der Vorinstanz zu verneinen, weshalb auch der angefochtene Freispruch betreffend die Beschuldig- te vom Vorwurf der Geldwäscherei zu bestätigen ist. Wenn die Anklagebehörde anführt, selbst wenn Gehilfenschaft zum Betrug nicht erwiesen sei, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen, da die Beschuldigte das kriminelle Vorleben E._____s gekannt habe, ist ihr diesbezüglich nicht zu folgen. In der Anklage wird der Beschuldigten nämlich nicht vorgeworfen, die kriminelle Vergangenheit E._____s gekannt zu haben (Urk. 12/1).

E. 3 Gemäss den Berufungsanträgen der Appellanten ist lediglich Dispositiv- ziffer 9. des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten (Urk. 40; Urk. 42 und 42A; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Von der Rechtskraft dieser Regelung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 In Anklagepunkt 3. (ND 2 und ND 3) wird der Beschuldigten schliesslich Wucher vorgeworfen dahingehend, sie habe für die Privatkläger A._____ und

- 23 - B._____ in Zürich Konten eröffnet und dafür exorbitant überhöhte Honorare ver- langt (Urk. 12/1 S. 7f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat zum Sachverhalt vorab festgestellt, dass betreffend den Privatkläger B._____ höchstens ein Versuch vorliegen könnte, da der Privatkläger gar nicht gezahlt habe; anschliessend hat die Vorinstanz die Beschuldigte frei- gesprochen mit der Begründung, bei den Privatklägern habe gegenüber der Beschuldigten weder eine Zwangslage noch eine Abhängigkeit und auch keine Unerfahrenheit oder eine Schwäche im Urteilsvermögen vorgelegen, weshalb der Tatbestand von Art. 157 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 37 S. 25-27).

E. 3.3 Die Anklagebehörde argumentiert in ihrer Berufungserklärung, es sei nicht von einer "generell-abstrakten Geschädigten-Typologie auszugehen"; Uner- fahrenheit und Ausbeutung seien vielmehr situativ zu beurteilen (Urk. 40 S. 2). Die Vertretung der Privatkläger macht sowohl in ihrer Berufungserklärung als auch -begründung keinerlei Ausführungen zum Wuchervorwurf betreffend die Beschuldigte (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Anklagebehörde begründet, der Einwand der Vorinstanz bezüglich ND 3 gehe fehl. Die Erfüllung des Tatbestandes des Wuchers erfordere keine "unrechtmässige Bereicherung" im Sinne der Vermögensdelikte. Der Tatbestand sei schon erfüllt, wenn sich der Täter die wucherische Leistung versprechen lasse. Indem die Beschuldigte mit dem Geschädigten B._____ einen wucherischen synallagmatischen Vertrag geschlossen habe, habe sie sich die unrechtmässige Leistung versprechen lassen, was genüge. Die Rechnungsstellung sei nur noch der schriftliche Nach- weis des dem Geschädigten abgerungenen Leistungsversprechens gewesen. Damit sei die Tat vollendet. Die Überhöhung der Rechnungen entspreche irgend- wo einem Faktor zwischen zehn und hundert und sei objektiv zweifellos wuche- risch im Sinne des Tatbestandes. Die Inferiorität der Geschädigten werde von der Vorinstanz verneint; die Anklage umschreibe die Unerfahrenheit der Geschädig- ten aber ganz klar. Diese bemesse sich nicht an irgendwelchen allgemeinen Qualifikationen oder Erfahrungen, sondern an den konkreten Umständen der Betroffenen. Die Geschädigten seien nicht die kritischen Geschäftsleute gewesen,

- 24 - welche nach Zürich gereist seien, um eine Bankverbindung zu eröffnen, wie es von der Vorinstanz unterstellt werde. Sie seien von den Tätern umgarnte Betrugsopfer gewesen, die unbesehen den ihnen präsentierten "Autoritäten" getraut hätten. Die in der Anklage umschriebene Inferiorität im Sinne der Unerfah- renheit beziehe sich auf die Unfähigkeit der Geschädigten, hinter dem Agieren eines Schweizer Anwaltes und einer Schweizer Bankerin kriminelle Absichten zu erkennen, was die Beschuldigte alles gewusst habe. Sie habe ihre Forderung mit einem Anspruch begründet, den sie aus ihrem zeitlichen Aufwand für die Betreu- ung der Herren G._____, H._____, B._____ und A._____ zugunsten E._____s zu haben geglaubt habe. Sie habe sich also bei den Geschädigten schadlos halten wollen für Aufwendungen, die durchaus auch als Freundschaftsdienste zugunsten des Geliebten hätten gesehen werden können. Das alles habe sie natürlich den Geschädigten verschwiegen. Somit sei sie sich ihres wucherischen Handelns bewusst gewesen (Urk. 65 S. 17f.).

E. 3.4 Wucher ist mit dem Vertragsschluss vollendet (BGE 86 IV 65 E. 2). Das ist der Fall, wenn der Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist. Zerschlagen sich die Vertragsverhandlungen, kommt Versuch in Betracht (WEISSENBERGER in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 52 zu Art. 157 mit weiteren Hinweisen). Es trifft somit zu, dass eine "unrechtmässige Bereicherung" zur Erfüllung des Tatbestan- des nicht vonnöten ist, wie das seitens der Anklagebehörde ausgeführt wird (Urk. 65 S. 17). Ob – mit der Vorinstanz – in Bezug auf B._____ mangels Gewäh- rens bzw. Versprechens eines Vermögensvorteils höchstens versuchte Tatbege- hung in Betracht kommt (Urk. 37 S. 25), kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da der Tatbestand des Wuchers – wie sogleich zu zeigen sein wird – mangels Inferiorität ohnehin nicht gegeben ist. Die Kritik der Appellantin betreffend die Inferiorität der Opfer übergeht die zutreffende Begründung der Vorinstanz und setzt sich nicht damit auseinander: Die Vorinstanz hat ausdrücklich – und richtig – erwogen, die Privatkläger A._____ und B._____ seien gelernte Kaufleute mit eigener Firma respektive Geschäfts- führerposition, weshalb sie im fraglichen Geschäftsbereich des Eröffnens von Bankkonti keinesfalls als unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB bezeichnet

- 25 - werden können. Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen und der angefochtene Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers ist zu bestätigen. III. Zivilforderungen

1. Der Rechtsvertreter der Privatkläger A._____ und B._____ hat im Haupt- verfahren Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigte mit Bezug auf den Tatvorwurf des mit dem in separatem Verfahren Beschuldigten E._____ gemein- sam begangenen Betrugs (ND 2 und 3) gestellt (Urk. 37 S. 4). Die Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt von der Vorinstanz freigesprochen und die dies- bezüglichen Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 37 S. 35).

2. Im Berufungsverfahren wiederholen die appellierenden Privatkläger ihre Schadenersatzforderungen (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). Wie vorstehend erwogen, ist der angefochtene Freispruch der Beschuldigten zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis der Schadenersatzforderungen der Privatkläger mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam mit dem (in separatem Verfahren) Beschul- digten E._____ begangenen Betrugs. IV. Einziehung

1. Die Privatkläger und die Anklagebehörde stellten betreffend die Beschuldig- te im Hauptverfahren Einziehungsanträge mit Bezug auf den Anklagepunkt des gemeinsam mit dem Beschuldigten E._____ begangenen Betrugs, welche durch die Vorinstanz infolge Freispruchs beider Beschuldigten in diesem Punkt abge- wiesen wurden (Urk. 37 S. 35).

2. Die Einziehungsanträge werden im Berufungsverfahren durch die appellie- renden Privatkläger und die Anklagebehörde wiederholt (Urk. 40, 42 und 42A; Urk. 65 und 70).

- 26 -

3. Da der massgebliche, angefochtene Freispruch der Beschuldigten im Berufungsverfahren wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Abwei- sung der Einziehungsanträge.

4. Mit der gleichen Begründung ist auch die in Sachen der Beschuldigten seitens der appellierenden Privatkläger und der Anklagebehörde angefochtene Aufhebung einer Grundbuch- sowie von Kontosperren (Urk. 37 S. 29 und S. 35; Urk. 40, 42 und 42A) zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 6., 7., 8. und 10.) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Die Beschuldigte obsiegt vollumfänglich. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich und auch die Privatkläger unter- liegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu je einem Viertel den Privatklägern A._____ und B._____ aufzuerlegen und in der verblei- benden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4. Den Privatklägern A._____ und B._____ ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

E. 4 Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Haupt- verfahrens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 37 S. 4ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordneten Sperren des J._____-Kontos ..., lautend auf die Beschuldigte und den in se- paratem Verfahren Beschuldigten E._____, sowie des J._____-Schrankfachs ... werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

E. 6 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6., 7., 8. und 10.) wird bestätigt.

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (RA Y._____).

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung) werden zu je ¼ den Privatklägern A._____ und B._____ auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Den Privatklägern A._____ und B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 29 -

E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Notariat- und Grundbuchamt ..., ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 3 − die J._____ AG, ... [Abteilung und Adresse], im Dispositivauszug ge- mäss Dispositivziffer 5.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Das Notariat- und Grundbuchamt ... wird angewiesen, die Kanzleisperre betreffend das Grundstück der Beschuldigten am D._____-weg in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) aufzuheben.
  4. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordneten Sperren des J._____-Kontos ..., lautend auf die Beschuldigte und den in separatem Verfahren Beschul- digten E._____, sowie des J._____-Schrankfachs ..., werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inkl. diejenigen des Vor- verfahrens, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten im Umfang von CHF 1'000.-- auferlegt. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
  8. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 20'000.-- (inkl. MWST) zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  9. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.
  10. Die Anträge der Privatkläger betreffend Parteientschädigung werden abgewiesen.
  11. (Mitteilungen)
  12. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3ff.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1; Urk. 68 S. 48)
  13. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vollum- fänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 22. Mai 2014 (DG140119) in sämtlichen Punkten zu bestätigen.
  14. Es sei die Berufung des Privatklägers A._____ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
  15. Mai 2014 (DG140119) in sämtlichen Punkten zu bestätigen.
  16. Es sei die Berufung des Privatklägers B._____ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 (DG140119) in sämtlichen Punkten zu bestätigen.
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65 S. 2f.)
  18. Verurteilung der Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
  19. Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
  20. Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  21. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
  22. Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. - 4 -
  23. Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft und vom Erlös: Herausgabe von Fr. 100'000.– zugunsten eines von den Geschädigten zu bestimmenden Kontos zur deren Verfügung; im Übrigen weitere Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten sowie einer allfälligen Einziehung, und Aushingabe des Restbetrages zuhanden der Beschuldigten.
  24. Einziehung des übrigen unrechtmässigen Vermögensvorteils nach Ermes- sen des Gerichtes.
  25. Entscheid über die Zivilansprüche der Geschädigten.
  26. Kostenauflage; inkl. der Kosten des Vorverfahrens und der Kosten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens.
  27. Die Berufungs- und Beweisanträge der Verteidigung seien abzuweisen. c) Des Vertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 70 S. 4f.) Dispositiv Ziff. 1: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldig- te wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Wuchers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 den erlittenen Schaden von EUR 160'000.– zzgl. 5% Zins auf EUR 150'000.– seit
  28. Oktober 2011 und 5% Zins auf EUR 10'000.– seit 16. November 2011 zu ersetzen. - 5 - Dispositiv Ziff. 3: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die beschlag- nahmte Eigentumswohnung der Beschuldigten am D._____-weg in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) zu verwerten und vom Erlös seien Fr. 100'000.– direkt dem Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je Fr. 50'000.– zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 4: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der übrige unrechtmässige Vermögensvorteil nach Ermessen des Gerichts einzuziehen. Dispositiv Ziff. 5: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf dem gesperrten J._____-Konto ... befindenden Vermögenswerte einzuziehen und bis zur Höhe der Zivilklagen direkt dem Rechtsvertreter der Privat-kläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3, und es seien die sich im gesperrten J._____-Schrankfach ... befindenden Geldbeträge direkt dem Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3 bzw. es seien die sich darin befindenden Vermögenswerte zu verwerten und der Erlös direkt dem Rechts- vertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 10: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschul- digte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 32'174.45 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 22'236.– in solidarischer Verbind- lichkeit mit dem Beschuldigten E._____. Eventualiter: Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'711.23 zu bezahlen. - 6 - d) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 70 S. 6f.) Dispositiv Ziff. 1: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldig- te wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Wuchers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 den erlitte- nen Schaden von EUR 188'200.– zzgl. 5% Zins auf EUR 150'000.– seit
  29. November 2011 sowie 5% Zins auf EUR 38'200.– seit 21. Dezember 2011 zu ersetzen. Dispositiv Ziff. 3: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die beschlag- nahmte Eigentumswohnung der Beschuldigten am D._____-weg in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) zu verwerten und vom Erlös seien Fr. 100'000.– direkt dem Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je Fr. 50'000.– zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 4: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der übrige unrechtmässige Vermögensvorteil nach Ermessen des Gerichts einzuziehen. Dispositiv Ziff. 5: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf dem gesperrten J._____-Konto ... befindenden Vermögenswerte einzuziehen und bis zur Höhe der Zivilklagen direkt dem Rechtsvertreter der Privat-kläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3, und es seien die sich im gesperrten J._____-Schrankfach ... befindenden Geldbeträge direkt dem - 7 - Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3 bzw. es seien die sich darin befindenden Vermögenswerte zu verwerten und der Erlös direkt dem Rechts- vertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 10: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschul- digte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 31'785.95 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 28'000.40 in solidarischer Verbind- lichkeit mit dem Beschuldigten E._____. Eventualiter: Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'539.30 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales
  30. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  31. Mai 2014 wurde die Beschuldigte C._____ betreffend sämtliche der gegen sie erhobenen Tatvorwürfe freigesprochen. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 37 S. 35). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 27) sowie die Privatkläger A._____ und B._____ (Urk. 28 und 29) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40, 42 und 42A). Die Privatkläger haben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
  32. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung der Anklagebehörde verzichtet wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). - 8 -
  33. Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter der Privat- kläger im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 42, 42A und 43). Weitere Beweisergänzungsanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S. 12).
  34. Gemäss den Berufungsanträgen der Appellanten ist lediglich Dispositiv- ziffer 9. des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten (Urk. 40; Urk. 42 und 42A; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Von der Rechtskraft dieser Regelung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
  35. Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Haupt- verfahrens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 37 S. 4ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  36. Die Berufungsverhandlung fand am 29. und 30. Juni 2015 zusammen mit den Berufungsverhandlungen der in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ (Prozess-Nr. SB140315) und F._____ (Prozess-Nr. SB140292) statt, da diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehen. Von einer Ver- fahrensvereinigung ist indes – wie im vorinstanzlichen Verfahren – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist. II. Schuldpunkt 1.1 In Anklagepunkt 1. (ND 2 und ND 3) wird der Beschuldigten Gehilfenschaft zum Betrug, wie er dem in separatem Verfahren Beschuldigten E._____ vorge- worfen wird, zusammengefasst dahingehend angelastet gewusst zu haben, dass der Beschuldigte E._____ (mit dem sie seit dem tt. November 2011 verheiratet sei und mit dem sie seit März 2010 bekannt bzw. befreundet gewesen sei) betrügerisch an Geld von möglichen Kapital-Investoren habe kommen wollen, indem er ihnen äusserst günstige Kredite von bis zu Fr. 10 Mio. zum Preis von einem bis zwei Prozent pro Jahr ohne jegliche Sicherheit in Aussicht gestellt habe. Gemäss Plan des Beschuldigten E._____, den die Beschuldigte gebilligt habe, sollten die Geschädigten je eine völlig sinn- und zwecklose Firma gründen, - 9 - an deren vorgetäuschten Gründungskosten in der Höhe von sechsstelligen Euro- beträgen sowie am von den Geschädigten vorgeleisteten Aktienkapital der zu gründenden Firmen sich die Beschuldigten hätten unrechtmässig bereichern wollen. Der Beschuldigte E._____ habe den Geschädigten und deren sozialem Umfeld eine in Wirklichkeit nicht bestehende überragende soziale Stellung in der Finanzwelt und eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit exzellenten Beziehungen zur J._____ (Schweiz) vorgespiegelt. Die Beschuldigte habe zur Täuschung der Geschädigten beigetragen, indem sie sich u.a. gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig als "Hausbankerin" des Beschuldigten E._____ präsentiert habe, sich euphorisch über ihn geäussert und ihn wahrheitswidrig als erstklassigen Vermögensverwalter und erfolgreichen Financier hingestellt habe. Getäuscht durch das mittels der Auftritte der Beschuldigten geschaffene und perfekt erscheinende Lügengebäude hätten sich die Geschädigten entschlossen, die vorgeschlagenen Firmen zu gründen und die zur Erlangung der Kredite – wie sie irrtümlich gemeint hätten – notwendigen Investitionen (A._____: EUR 160'000.–; B._____: EUR 188'200.–) zu leisten. Die Beschuldigten hätten diese betrügerisch bei den Geschädigten erhobenen Summen für ihre eigenen Zwecke verwendet, wobei die Beschuldigte Fr. 100'000.– aus der Beute in eine Eigentumswohnung in Zürich investiert habe. Im Umfang dieser Gelder seien die Beschuldigten unrechtmässig bereichert. Die ebenfalls geleisteten Beträge für das Gründungskapital hätten die Geschädigten retten können, nach- dem sie den Schwindel durchschaut hätten (Urk. 12/1 S. 2ff.; Urk. 37 S. 14f.). 1.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da der Beschuldigte E._____ vom entsprechenden Vorwurf frei- gesprochen werde, fehle es an einer tatbestandsmässigen Haupttat (Urk. 37 S. 14-23 mit Verweis auf die Erwägungen i.S. ca. E._____). Zur Begründung führ- te sie im angefochtenen Entscheid aus, das irreführende Verhalten des Beschul- digten E._____ habe sich im Wesentlichen auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er den Geschädigten vorgespiegelt, dass er ihnen Kredite in Millionenhöhe der J._____ (Schweiz) AG zu einem Jahreszins von 1-2% vermitteln könne, ohne dass sie dafür Sicherheiten zu bieten hätten; andererseits habe er ihnen wahrheitswidrig angegeben, dass sie dafür eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der - 10 - Schweiz gründen müssten, was – abgesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– – mit Gründungskosten (inkl. diesbezügliche Honorare) in der Höhe von EUR 140'000.– bzw. EUR 150'000.– verbunden sei. Daneben habe der Beschuldigte E._____ weitere Umstände vorgegaukelt (z.B. dass er ein erfolg- reicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei), aber die zentralen Falschangaben hätten sich auf die beiden vorerwähnten Punkte bezogen. Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es nicht. Weder in Deutsch- land noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus. Erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%. Erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, der diesen Namen verdient (zu Letzterem Ordner IV ND 2/5/1 S. 8 [A._____]; Ordner IV ND 3/5/1 S. 13 [B._____]). Kredite zu derart ruinösen Konditionen seien von den Banken schon vor 2007 nicht vergeben worden und erst recht nicht seit Ausbruch der Bankenkri- se (in casu gehe es ja um das Jahr 2011). Dass ein derartiges Kreditgeschäft vollkommen realitätsfremd sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein habe, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Den Geschädigten habe klar sein müssen, dass ein solcher Kredit zu diesen Konditio- nen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei den Geschädig- ten samt und sonders um Geschäftsleute handle, die in Finanz- bzw. Bankange- legenheiten keineswegs als unbedarft einstufen seien: A._____, geb. 1970, sei gelernter Kaufmann mit eigener Firma, die Solaranlagen betreibe, den produzier- ten Strom verkaufe und daneben noch in der Immobilien-, Promotion-, Marketing- und Werbebranche tätig sei (Ordner IV ND 2/5/1 S. 1f.); B._____, geb. 1968, ha- be Abitur gemacht, danach den Beruf eines Kaufmanns gelernt und sei Ge- schäftsführer mehrerer Firmen in Deutschland, die im Bereich Immobilienverwal- tung, Vermögensverwaltung und Zeitarbeit tätig seien (Ordner IV ND 3/5/1 S. 1f.). Hinzu komme als nicht unwesentlicher Aspekt, dass die Geschädigten deutsche Staatsangehörige seien, mithin keinerlei Sprachbarriere zu überwinden gehabt hätten, um das ihnen in Aussicht gestellte Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür - 11 - hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage ausgereicht. Der angebliche Kre- ditgeber sei ja nicht eine 'graue Eminenz', die Wert auf Anonymität gelegt habe, sondern eine konkret bezeichnete Schweizer Bank. Es wäre somit ein Leichtes gewesen, das vom Beschuldigten angepriesene Geschäftsmodell bei einer beliebigen Filiale der J._____ in der Schweiz zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Bankkredit völlig zu Recht von "Unsinn" (HD 17 S. 11) bzw. "vom absurden Kreditversprechen" (HD 17 S. 12) gesprochen, daraus allerdings nicht die richti- gen rechtlichen Schlüsse gezogen. Noch drastischer habe sich der Zeuge G._____ am 12. April 2013 ausgedrückt: "Im Nachhinein setzt man sich den Idio- tenstempel auf die Stirn" (Ordner III ND 1/6/2 S. 9). Der Rechtsvertreter der Privatkläger habe geltend gemacht, dass die Überprüfung der Angaben betreffend Kredit "sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war", da es sich eben nicht um einen normalen Kredit, sondern um einen "Spezialkredit" gehandelt habe (HD 18 S. 14). Dieses Argument vermöge aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen stehe in der Anklageschrift in für das Gericht – und damit eigentlich auch für die Privatklägerschaft – bindender Manier (Art. 350 Abs. 1 StPO) nichts von einem "Spezialkredit" oder gar einem "Deal unter der Hand" (HD 18 S. 14). Vielmehr sei die Rede von "Investitionskrediten für geschäftliche Zwecke" (Ordner II HD 12/1 S. 13). Zum andern wäre es den Privatklägern selbstredend unbe- nommen gewesen, den Beschuldigten als Kreditvermittler aufzufordern, mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen J._____-Mitarbeiter(n) einen Be- sprechungstermin zu vereinbaren. Dass sie sich nicht einmal um einen solchen Termin bemüht hätten (vgl. Ordner IV ND 2/5/2 S. 12 [A._____]; Ordner IV ND 3/5/1 S. 13, ND 3/5/3 S. 13 [B._____]), sei als ausgesprochen leichtfertig ein- zustufen, zumal sie aufgrund der ihnen gemachten Angaben davon hätten ausgehen müssen, dass diese Kreditvergabe nicht in Übereinstimmung mit dem bei Banken üblichen Geschäftsgang abgelaufen sei, sondern "unter der Hand" (HD 18 S. 14) bzw. gar noch Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen J._____-Mitarbeiter anfallen würden (Ordner IV ND 3/5/3 S. 6, 15, 16 - 12 - [B._____]; A._____ habe in diesem Zusammenhang von "Gebühren" gesprochen [Ordner IV ND 2/5/3 S. 7]). Insbesondere Letzteres hätte bei den Privatklägern aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Honorar, für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Ein Betrag in sechsstelliger Höhe, und dann noch in EUR, habe mit der Realität nicht das Geringste zu tun. Das habe angesichts ihrer Geschäftserfahrung auch den Geschädigten auffallen müssen. Dass sich ihre Geschäftserfahrung auf Deutschland beschränkt habe, ändere daran nichts, sei doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich die diesbezüglichen Verhältnisse in Deutschland grundlegend von denen in der Schweiz unterscheiden sollten. Auch die Abklärung der mit einer AG-Gründung in der Schweiz effektiv verbundenen Kosten wäre somit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen (eine simple Internetrecherche hätte gereicht). Die Falschangaben des Beschuldigten seien somit ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Die Geschädigten hätten die Möglichkeit gehabt, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, sei – gerade auch mit Blick auf ihre konkrete Situation (Geschäftsleute aus Deutschland, denen die Gegebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und die mit Blick auf den Betrugstatbestand nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen seien) – als besonders leichtfertig einzustufen. Auch der Aspekt der Opfermit- verantwortung schliesse Arglist aus: Indem die Geschädigten die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten unterlassen hätten, obwohl ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Situation, insbesondere ihrer Geschäftserfahrung und ihrer Sprach- kompetenz, ohne jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn mit der Staats- anwaltschaft davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte E._____ ein eigentliches Lügengebäude errichtet habe, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Vornahme der gebotenen Überprüfungen das Lügengebäude zum Einsturz gebracht hätte. - 13 - Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Ausnahmefall zu bejahen sei, wenn – wie in casu – Geschäftsleute einer wirtschaftlichen Illusion wie einem Bankkredit in Millionen- höhe, der ohne jegliche Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% neugegrün- deten Aktiengesellschaften gewährt werden soll, Glauben schenken und im Hin- blick auf die Erhältlichmachung eines solchen Kredits exorbitante Summen für die Gründung einer AG in der Schweiz bezahlen (vgl. dazu auch die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3). Damit fehle es in Bezug auf ND 5-6 (von Proz.Nr. DG130351) am Tatbestands- element der arglistigen Irreführung, weshalb der Beschuldigte E._____ vom diesbezüglichen Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizu- sprechen sei (Urk. 37 S. 19-23). 1.3 Die Ausführungen in der Berufungserklärung der Anklagebehörde betreffend die Beschuldigte (Urk. 40 S. 2) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten E._____ (Akten SB140315 Urk. 153 S. 2) sowie denjenigen betreffend den Beschuldigten F._____ (Akten SB140292 Urk. 63 S. 2). Angeführt wird darin einzig, das Verständnis der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung schlage im vorliegenden Fall nicht durch. Die erfolgte Auslegung der Arglist und mithin des Betrugstatbestandes sei nicht gesetzeskonform und verletze Bundes- recht (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls betreffend alle drei Beschuldigten – zusammengefasst begründet, sowohl die objektiven Sachverhalte als auch die subjektiven Merkmale des Betruges könnten – gestützt auf die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen – als bewiesen im Rechtssinne gelten. In der Anklageschrift sei betreffend Arglist sowohl ein sog. "Lügengebäude" (Vorspiegelung eines Netzwerkes als Financier) als auch "besondere Machenschaften" (Vorlage falscher Kreditantragsformulare) rechtsgenügend umschrieben. Zudem enthalte der zu beurteilende und beschrie- bene Sachverhalt Elemente des "besonderen Vertrauensverhältnisses", nämlich der Beizug eines schweizerischen Rechtsanwaltes zur Zerstreuung allfälliger Zweifel. Ferner habe zum Vornherein kein Leistungswille (bzw. kein adäquater - 14 - Leistungswille) bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei, die per se schon als arglistig erschiene. Selbstredend sei ein "arglistiges" Ver- halten nicht gegeben, wenn ein Opfer die Täuschung des Täters erkenne. Es fehle dann am "Irrtum" als Voraussetzung zur Vermögensdisposition. Dies sei hier nicht der Fall. Fälle einer nicht arglistigen Täuschung sollten die Ausnahme sein und diese Ausnahme nur greifen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lasse und das täuschende Verhalten dadurch völlig in den Hintergrund trete. Damit trete der Aspekt von Treu und Glauben wieder vermehrt in den Vordergrund. Es gelte wohl die Formel: Die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens kennzeichne die Tat des Betruges. Dies heisse, das alleinige Kreditversprechen des Beschuldigten [E._____] wäre wohl noch keine arglistige Täuschung gewesen. Indem er aber auch die von der Privatklägerschaft beschriebenen Inszenierungen mit Vorspiegelung einer nicht bestehenden Ver- netzung, den Beizug eines "Schweizer Anwaltes" und einer J._____- "Hausbankerin" vornehme, trete das betrügerische Verhalten der Täter in den Vordergrund. Die Inszenierung habe die Opfer von der Überprüfung geradezu ab- gehalten, weshalb der Aspekt von Treu und Glauben wirke (Urk. 65 S. 13ff.). 1.4 Auch die Berufungserklärungen der Privatkläger (Urk. 42 und 42A) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten E._____ (Akten Prozess-Nr. SB140315 Urk. 161 und 164) und derjenigen betreffend den Beschuldigten F._____ für den im Verfahren SB140292 auftretenden Privatkläger H._____ (Akten Prozess-Nr. SB140292 Urk. 65). Es wird darin – einzig – argu- mentiert, die vorinstanzliche Auslegung der Arglist sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe apodiktisch festgestellt, Bankkredite in Millionenhöhe ohne Si- cherheiten gäbe es a priori nicht, weder in Deutschland noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus, erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%, erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, ein solches Kreditgeschäft sei vollkommen realitätsfremd, habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein und dies könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Mit dieser Erwägung allein sei das Fehlen der Arglist nicht zu begründen und sie sei überdies falsch. In der Folge werden diverse Kreditofferten angeführt, die dem - 15 - Privatkläger B._____ unterbreitet worden seien (Urk. 42 und 42A je S. 3 mit Anhängen). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls identisch wie zu den Beschuldigten E._____ und F._____ – begründet, der Beschuldigte (E._____) habe ein Lügengebäude konstruiert, wobei er und seine Mittäter bzw. Gehilfen sich zusätzlich einer Vielzahl an besonderen Machenschaften bedient hätten und nicht zuletzt auch voraussehen konnten, dass die gemachten Angaben schwierig zu überprüfen gewesen seien und eine eingehende Nachforschung durch die Privat- kläger aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde. Es sei daher von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen auszugehen. Diesen Täuschungshandlungen sei das Verhalten der Privatkläger gegenüberzustellen, wobei man sich jedoch in deren damalige Lage versetzen müsse, welchen Umstand die Vorinstanz vollkommen verkenne. Das Argument der Vorinstanz, die Privatkläger hätten ohne Schwierig- keiten herausfinden können bzw. müssen, dass das für die Gesellschafts- gründung verlangte Honorar absolut realitätsfremd gewesen sei, ziele ins Leere. Die hohen "Honorarkosten" hätten die Vergütung für die Vermittlung des Megakredites gebildet, seien also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. der fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen. Folglich sei völlig irrelevant, was in der Schweiz im Normalfall für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Da der versprochene Kredit ausserhalb des üblichen Geschäfts- verkehrs hätte gewährt werden sollen, könne es auch keine entscheidende Rolle mehr spielen, wie erfahrene Geschäftsleute die Privatkläger angeblich gewesen seien. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger allesamt keine eingehenden Kenntnisse in Finanz- und Bankangelegenheiten gehabt hätten (Urk. 70 S. 9-24). 1.5 An dieser Stelle ist betreffend die Beschuldigte vollumfänglich auf das zum Beschuldigten E._____ im Parallelverfahren (SB140315) Erwogene zu verweisen (im Folgenden werden die Zitate an die Akten des vorliegenden Verfahrens ange- passt und auch weitere formelle [Nummerierung, Bezeichnung der Parteien] - 16 - und inhaltliche [nur für den vorliegend relevanten Sachverhalt Massgebliches] Anpassungen vorgenommen, welche der Lesbarkeit dienen sollen): 1.5.1 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Um- ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3). 1.5.2 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 1.2) sind überzeugend und mit einer einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offengelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier - 17 - interessierenden Bankenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger B._____ seien durch die I._____bank ohne nennenswerte Sicherhei- ten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– angeboten worden (Urk. 42 und 42A). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kredit- offerten von jeweils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (nämlich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und Kreditnehmer sind nicht vergleichbar: Die I._____-Bank (und nicht die Schweizer J._____) hat dem – offenbar kreditwürdigen – Privatkläger B._____ persönlich (und nicht irgendwelchen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungsplan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Finanzierung des Objekts K._____-steig 10, K._____-steig 2-4 und L._____ Weg 90" wobei es sich mutmasslich um ein Im- mobilien-Projekt mit entsprechender Sicherheit gehandelt haben muss (Urk. 43/1). Die Kreditofferten betreffen schliesslich auch nur den Privatkläger B._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Privatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten E._____ offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zutreffend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfer- mitverantwortung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten E._____ trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der J._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten E._____ als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privatklä- gervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 18 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei verschwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhal- ten, da es ein Deal unter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprü- fungen oder Nachfragen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten. - 18 - Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte E._____ habe mit sei- nen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machen- schaften, aufgebaut (Urk. 18 S. 7ff. und S. 11ff.; Urk. 70 S. 11ff.). So habe der Beschuldigte E._____ von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zür- cher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kre- iert; so seien G._____ und der Privatkläger H._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen bestehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel Park ... auf Rechnung des Beschuldigten E._____ (welcher auch Restaurant- und Diskothekenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte E._____ habe ihm eine prall mit Banknoten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Beschuldigte E._____ mit dem Privatkläger H._____ zum Hauptsitz der J._____ gefahren, wo er bestens bekannt gewesen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen 'private room' zur Verfügung gestellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger B._____ sei der Beschuldigte E._____ durch Zürich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr G._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an wel- cher ein Namensschild mit dem Namen "G._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte E._____ vorgängig extra montiert haben musste, da die Familie G._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 70 S. 11-14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten E._____ bestrittene – Auftreten und Gebaren, welches notabene in dieser Form keinen Eingang in die Anklage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 12/1 S. 2- 6), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vorsicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro-Geldbeträge in sechsstelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Das ange- priesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der J._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger H._____ befand sich nach Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten E._____ zur Kontoer- öffnung sogar persönlich am Hauptsitz der J._____ (Akten SB140315 Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten E._____ oder - 19 - bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem J._____- Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten E._____ drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weite- res möglich und zumutbar gewesen. In der Anklageschrift wird auch nicht darge- stellt, der Beschuldigte E._____ habe die Privatkläger ausdrücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privat- klägerschaft immer wieder angeführt wird, G._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung der Privatkläger geführt habe (Urk. 70 S. 12ff. und insbesondere S. 15f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 12/1 S. 2-6). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundesgericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernach- lässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte E._____ vorliegend die Privatkläger durch die Vorspiegelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hinterfragen gewesen. 1.5.2.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Berater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fortdauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3). - 20 - Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Die Privatkläger waren keine Laien; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; die Privatkläger befanden sich nicht in einem fort- dauernden Irrtum, welcher sie untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigent- lich unrealistische Geschäftsofferte an sie herangetragen, welcher mit Fug zu misstrauen gewesen wäre. 1.5.2.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten E._____ und den Privat- klägern bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen J._____-Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten E._____ durfte die Privatklä- ger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und sie von jeglicher Überprüfung abhalten. Die Privatkläger sind hier insbesondere auch auf die Bemerkung ihres Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte F._____ sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterstünde" (Prot. I S. 6 betreffend Beschuldigter F._____ [DG140018]). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwaltspatents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrechtlich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldigten E._____ als täuschende Inszenierung taxiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der Anklageschrift formuliert, das Vertrauens- verhältnis zwischen dem Beschuldigten E._____ (sowie der Beschuldigten) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Behauptungen und hoch- staplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Privatkläger – vorher- - 21 - sehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstapelei können nicht zu einem Vertrauens- verhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht. 1.5.3 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Privatkläger eine relevante Opfermitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arglistigen Irreführung fehlt, als zutreffend. Soweit die Erwägungen zum Beschuldigten E._____ im Parallelverfahren (SB140315). 1.6 Eine Arglist im Handeln des Haupttäters (und damit dessen Strafbarkeit) ist mit der Vorinstanz zu verneinen, weshalb auch der angefochtene Freispruch betreffend die Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zu bestätigen ist. 2.1 In Anklagepunkt 2. (ND 4) wird der Beschuldigten betreffend vom Beschul- digten E._____ von den Privatklägern erhältlich gemachte Gelder Geldwäscherei vorgeworfen (Urk. 12/1 S. 6f.). 2.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da eine deliktische Herkunft der Gelder (als Folge des Freispruchs des Beschuldigten E._____ vom Vorwurf des Betrugs) fehle, liege keine Geld- wäscherei vor (Urk. 37 S. 23f.). 2.3 Die Anklagebehörde argumentiert in ihrer Berufungserklärung, es liege ent- gegen der Vorinstanz Betrug des Beschuldigten E._____ als deliktische Vortat vor (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Anklage- behörde zusammengefasst begründet, im Falle einer Verurteilung der Täter wegen Betruges sei von deliktischer Herkunft der Fr. 100'000.– auszugehen. Der äussere Sachverhalt sei unbestritten: Die Geschädigten A._____ und B._____ hätten je EUR 150'000.– auf das Konto E._____s, über welches die Beschuldigte bevollmächtigt gewesen sei, gezahlt. Nach der Verhaftung E._____s, sehr zeit- - 22 - nah, habe sie von diesem Konto Fr. 100'000.– auf ihr eigenes Konto überwiesen und die Beute in die Teilfinanzierung einer Immobilie gesteckt. In objektiver Hin- sicht sei die Geldwäscherei erstellt. Als Gehilfin des Haupttäters habe die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, da sie um die deliktische Herkunft des Geldes gewusst habe. Selbst wenn Gehilfenschaft zum Betrug als nicht erwiesen erkannt würde, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Denn sie habe zum Zeitpunkt der veranlassten Kontobewegung um das kriminelle Vorleben E._____s gewusst, das Urteil des Obergerichtes sei ihr bekannt gewesen. Sie habe ihre private Beziehung mit E._____ verschwiegen, wahrheitswidrig ein dis- tanziertes Geschäftsverhältnis vorgespiegelt und die Geschädigten bezüglich des Aufenthaltes E._____s mehrmals angelogen. In Berücksichtigung all dieser Um- stände und der in der Anklageschrift aufgeführten Täuschungshandlungen habe sie von deliktischer Herkunft der Beträge auf dem Konto E._____s ausgehen müssen; legale Tätigkeiten hätten ihr, da es sie nicht gegeben habe, nicht be- kannt sein können. Gerade ihr überhasteter Abgriff ihres Anteils der Beute nach der Verhaftung E._____s sei mehr als ein Indiz (Urk. 65 S. 16). Die Vertretung der Privatkläger macht weder in ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen zum Geldwäschereivorwurf betreffend die Beschuldigte (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). 2.4 An dieser Stelle ist wiederum vollumfänglich auf das zum Beschuldigten E._____ im Parallelprozess (SB140315) Erwogene, bereits Dargestellte (vorne Ziff. 1.5), zu verweisen. Eine deliktische Vortat E._____s ist mit der Vorinstanz zu verneinen, weshalb auch der angefochtene Freispruch betreffend die Beschuldig- te vom Vorwurf der Geldwäscherei zu bestätigen ist. Wenn die Anklagebehörde anführt, selbst wenn Gehilfenschaft zum Betrug nicht erwiesen sei, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen, da die Beschuldigte das kriminelle Vorleben E._____s gekannt habe, ist ihr diesbezüglich nicht zu folgen. In der Anklage wird der Beschuldigten nämlich nicht vorgeworfen, die kriminelle Vergangenheit E._____s gekannt zu haben (Urk. 12/1). 3.1 In Anklagepunkt 3. (ND 2 und ND 3) wird der Beschuldigten schliesslich Wucher vorgeworfen dahingehend, sie habe für die Privatkläger A._____ und - 23 - B._____ in Zürich Konten eröffnet und dafür exorbitant überhöhte Honorare ver- langt (Urk. 12/1 S. 7f.). 3.2 Die Vorinstanz hat zum Sachverhalt vorab festgestellt, dass betreffend den Privatkläger B._____ höchstens ein Versuch vorliegen könnte, da der Privatkläger gar nicht gezahlt habe; anschliessend hat die Vorinstanz die Beschuldigte frei- gesprochen mit der Begründung, bei den Privatklägern habe gegenüber der Beschuldigten weder eine Zwangslage noch eine Abhängigkeit und auch keine Unerfahrenheit oder eine Schwäche im Urteilsvermögen vorgelegen, weshalb der Tatbestand von Art. 157 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 37 S. 25-27). 3.3 Die Anklagebehörde argumentiert in ihrer Berufungserklärung, es sei nicht von einer "generell-abstrakten Geschädigten-Typologie auszugehen"; Uner- fahrenheit und Ausbeutung seien vielmehr situativ zu beurteilen (Urk. 40 S. 2). Die Vertretung der Privatkläger macht sowohl in ihrer Berufungserklärung als auch -begründung keinerlei Ausführungen zum Wuchervorwurf betreffend die Beschuldigte (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Anklagebehörde begründet, der Einwand der Vorinstanz bezüglich ND 3 gehe fehl. Die Erfüllung des Tatbestandes des Wuchers erfordere keine "unrechtmässige Bereicherung" im Sinne der Vermögensdelikte. Der Tatbestand sei schon erfüllt, wenn sich der Täter die wucherische Leistung versprechen lasse. Indem die Beschuldigte mit dem Geschädigten B._____ einen wucherischen synallagmatischen Vertrag geschlossen habe, habe sie sich die unrechtmässige Leistung versprechen lassen, was genüge. Die Rechnungsstellung sei nur noch der schriftliche Nach- weis des dem Geschädigten abgerungenen Leistungsversprechens gewesen. Damit sei die Tat vollendet. Die Überhöhung der Rechnungen entspreche irgend- wo einem Faktor zwischen zehn und hundert und sei objektiv zweifellos wuche- risch im Sinne des Tatbestandes. Die Inferiorität der Geschädigten werde von der Vorinstanz verneint; die Anklage umschreibe die Unerfahrenheit der Geschädig- ten aber ganz klar. Diese bemesse sich nicht an irgendwelchen allgemeinen Qualifikationen oder Erfahrungen, sondern an den konkreten Umständen der Betroffenen. Die Geschädigten seien nicht die kritischen Geschäftsleute gewesen, - 24 - welche nach Zürich gereist seien, um eine Bankverbindung zu eröffnen, wie es von der Vorinstanz unterstellt werde. Sie seien von den Tätern umgarnte Betrugsopfer gewesen, die unbesehen den ihnen präsentierten "Autoritäten" getraut hätten. Die in der Anklage umschriebene Inferiorität im Sinne der Unerfah- renheit beziehe sich auf die Unfähigkeit der Geschädigten, hinter dem Agieren eines Schweizer Anwaltes und einer Schweizer Bankerin kriminelle Absichten zu erkennen, was die Beschuldigte alles gewusst habe. Sie habe ihre Forderung mit einem Anspruch begründet, den sie aus ihrem zeitlichen Aufwand für die Betreu- ung der Herren G._____, H._____, B._____ und A._____ zugunsten E._____s zu haben geglaubt habe. Sie habe sich also bei den Geschädigten schadlos halten wollen für Aufwendungen, die durchaus auch als Freundschaftsdienste zugunsten des Geliebten hätten gesehen werden können. Das alles habe sie natürlich den Geschädigten verschwiegen. Somit sei sie sich ihres wucherischen Handelns bewusst gewesen (Urk. 65 S. 17f.). 3.4 Wucher ist mit dem Vertragsschluss vollendet (BGE 86 IV 65 E. 2). Das ist der Fall, wenn der Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist. Zerschlagen sich die Vertragsverhandlungen, kommt Versuch in Betracht (WEISSENBERGER in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 52 zu Art. 157 mit weiteren Hinweisen). Es trifft somit zu, dass eine "unrechtmässige Bereicherung" zur Erfüllung des Tatbestan- des nicht vonnöten ist, wie das seitens der Anklagebehörde ausgeführt wird (Urk. 65 S. 17). Ob – mit der Vorinstanz – in Bezug auf B._____ mangels Gewäh- rens bzw. Versprechens eines Vermögensvorteils höchstens versuchte Tatbege- hung in Betracht kommt (Urk. 37 S. 25), kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da der Tatbestand des Wuchers – wie sogleich zu zeigen sein wird – mangels Inferiorität ohnehin nicht gegeben ist. Die Kritik der Appellantin betreffend die Inferiorität der Opfer übergeht die zutreffende Begründung der Vorinstanz und setzt sich nicht damit auseinander: Die Vorinstanz hat ausdrücklich – und richtig – erwogen, die Privatkläger A._____ und B._____ seien gelernte Kaufleute mit eigener Firma respektive Geschäfts- führerposition, weshalb sie im fraglichen Geschäftsbereich des Eröffnens von Bankkonti keinesfalls als unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB bezeichnet - 25 - werden können. Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen und der angefochtene Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers ist zu bestätigen. III. Zivilforderungen
  37. Der Rechtsvertreter der Privatkläger A._____ und B._____ hat im Haupt- verfahren Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigte mit Bezug auf den Tatvorwurf des mit dem in separatem Verfahren Beschuldigten E._____ gemein- sam begangenen Betrugs (ND 2 und 3) gestellt (Urk. 37 S. 4). Die Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt von der Vorinstanz freigesprochen und die dies- bezüglichen Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 37 S. 35).
  38. Im Berufungsverfahren wiederholen die appellierenden Privatkläger ihre Schadenersatzforderungen (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). Wie vorstehend erwogen, ist der angefochtene Freispruch der Beschuldigten zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis der Schadenersatzforderungen der Privatkläger mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam mit dem (in separatem Verfahren) Beschul- digten E._____ begangenen Betrugs. IV. Einziehung
  39. Die Privatkläger und die Anklagebehörde stellten betreffend die Beschuldig- te im Hauptverfahren Einziehungsanträge mit Bezug auf den Anklagepunkt des gemeinsam mit dem Beschuldigten E._____ begangenen Betrugs, welche durch die Vorinstanz infolge Freispruchs beider Beschuldigten in diesem Punkt abge- wiesen wurden (Urk. 37 S. 35).
  40. Die Einziehungsanträge werden im Berufungsverfahren durch die appellie- renden Privatkläger und die Anklagebehörde wiederholt (Urk. 40, 42 und 42A; Urk. 65 und 70). - 26 -
  41. Da der massgebliche, angefochtene Freispruch der Beschuldigten im Berufungsverfahren wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Abwei- sung der Einziehungsanträge.
  42. Mit der gleichen Begründung ist auch die in Sachen der Beschuldigten seitens der appellierenden Privatkläger und der Anklagebehörde angefochtene Aufhebung einer Grundbuch- sowie von Kontosperren (Urk. 37 S. 29 und S. 35; Urk. 40, 42 und 42A) zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  43. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 6., 7., 8. und 10.) zu bestätigen.
  44. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
  45. Die Beschuldigte obsiegt vollumfänglich. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich und auch die Privatkläger unter- liegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu je einem Viertel den Privatklägern A._____ und B._____ aufzuerlegen und in der verblei- benden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  46. Den Privatklägern A._____ und B._____ ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
  47. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für seine Auf- wendungen im Zeitraum 16. Mai 2014 bis 24. Juni 2015 über den Betrag von Fr. 13'573.70 (Urk. 58/2) sowie im Zeitraum 25. Juni 2015 bis 29. Juni 2015 über Fr. 3'487.35 (Urk. 69) ein. Ferner ist ihm Aufwand (Fr. 220.–/Stunde zzgl. MwSt.) für die Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2015 sowie für die Abschlussarbeiten angefallen. - 27 - Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Honorarforderung und Auslagen von total mehr als Fr. 17'000.– (noch ohne Auf- wand für die Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2015 sowie die Abschlussarbei- ten) geltend macht, befindet sich dieser Betrag an der Grenze zum obersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht angemessen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung länger dauerte, da die Berufungen betreffend zusätzlicher zwei Beschuldigter (E._____ und F._____) behandelt wurden. Das vorinstanzliche Urteil weist indes nicht einmal 40 Seiten auf, der Aktenumfang beträgt fünf Bundesordner und die Beschuldigte war mit bloss drei Anklagevorwürfen konfrontiert. Angemessen erscheint es daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  48. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen die Beschuldigte C._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "9. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen."
  49. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 28 - Es wird erkannt:
  50. Die Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
  51. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  52. Das Notariat- und Grundbuchamt ... wird angewiesen, die Kanzleisperre be- treffend das Grundstück der Beschuldigten am D._____-weg 12 in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) aufzuheben.
  53. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
  54. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordneten Sperren des J._____-Kontos ..., lautend auf die Beschuldigte und den in se- paratem Verfahren Beschuldigten E._____, sowie des J._____-Schrankfachs ... werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  55. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6., 7., 8. und 10.) wird bestätigt.
  56. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (RA Y._____).
  57. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung) werden zu je ¼ den Privatklägern A._____ und B._____ auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen.
  58. Den Privatklägern A._____ und B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. - 29 -
  59. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Notariat- und Grundbuchamt ..., ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 3 − die J._____ AG, ... [Abteilung und Adresse], im Dispositivauszug ge- mäss Dispositivziffer 5.
  60. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140299-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 9. Juli 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B. Meier Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

22. Mai 2014 (DG140119)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. April 2014 (Urk. 12/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 35ff.) Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das Notariat- und Grundbuchamt ... wird angewiesen, die Kanzleisperre betreffend das Grundstück der Beschuldigten am D._____-weg in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) aufzuheben.

4. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordneten Sperren des J._____-Kontos ..., lautend auf die Beschuldigte und den in separatem Verfahren Beschul- digten E._____, sowie des J._____-Schrankfachs ..., werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inkl. diejenigen des Vor- verfahrens, werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden der Beschuldigten im Umfang von CHF 1'000.-- auferlegt. Im Mehrbetrag werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

8. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 20'000.-- (inkl. MWST) zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

9. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen.

10. Die Anträge der Privatkläger betreffend Parteientschädigung werden abgewiesen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3ff.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1; Urk. 68 S. 48)

1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vollum- fänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 22. Mai 2014 (DG140119) in sämtlichen Punkten zu bestätigen.

2. Es sei die Berufung des Privatklägers A._____ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

22. Mai 2014 (DG140119) in sämtlichen Punkten zu bestätigen.

3. Es sei die Berufung des Privatklägers B._____ vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 (DG140119) in sämtlichen Punkten zu bestätigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 65 S. 2f.)

1. Verurteilung der Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.

2. Verurteilung der Beschuldigten wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.

3. Verurteilung der Beschuldigten wegen mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

4. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

5. Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

- 4 -

6. Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaft und vom Erlös: Herausgabe von Fr. 100'000.– zugunsten eines von den Geschädigten zu bestimmenden Kontos zur deren Verfügung; im Übrigen weitere Verwendung des Erlöses zur Deckung der Verfahrenskosten sowie einer allfälligen Einziehung, und Aushingabe des Restbetrages zuhanden der Beschuldigten.

7. Einziehung des übrigen unrechtmässigen Vermögensvorteils nach Ermes- sen des Gerichtes.

8. Entscheid über die Zivilansprüche der Geschädigten.

9. Kostenauflage; inkl. der Kosten des Vorverfahrens und der Kosten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens.

10. Die Berufungs- und Beweisanträge der Verteidigung seien abzuweisen.

c) Des Vertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 70 S. 4f.) Dispositiv Ziff. 1: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldig- te wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Wuchers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 den erlittenen Schaden von EUR 160'000.– zzgl. 5% Zins auf EUR 150'000.– seit

24. Oktober 2011 und 5% Zins auf EUR 10'000.– seit 16. November 2011 zu ersetzen.

- 5 - Dispositiv Ziff. 3: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die beschlag- nahmte Eigentumswohnung der Beschuldigten am D._____-weg in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) zu verwerten und vom Erlös seien Fr. 100'000.– direkt dem Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je Fr. 50'000.– zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 4: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der übrige unrechtmässige Vermögensvorteil nach Ermessen des Gerichts einzuziehen. Dispositiv Ziff. 5: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf dem gesperrten J._____-Konto ... befindenden Vermögenswerte einzuziehen und bis zur Höhe der Zivilklagen direkt dem Rechtsvertreter der Privat-kläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3, und es seien die sich im gesperrten J._____-Schrankfach ... befindenden Geldbeträge direkt dem Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3 bzw. es seien die sich darin befindenden Vermögenswerte zu verwerten und der Erlös direkt dem Rechts- vertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 10: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschul- digte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 32'174.45 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 22'236.– in solidarischer Verbind- lichkeit mit dem Beschuldigten E._____. Eventualiter: Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'711.23 zu bezahlen.

- 6 -

d) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 70 S. 6f.) Dispositiv Ziff. 1: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldig- te wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB, wegen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Wuchers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 den erlitte- nen Schaden von EUR 188'200.– zzgl. 5% Zins auf EUR 150'000.– seit

2. November 2011 sowie 5% Zins auf EUR 38'200.– seit 21. Dezember 2011 zu ersetzen. Dispositiv Ziff. 3: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die beschlag- nahmte Eigentumswohnung der Beschuldigten am D._____-weg in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) zu verwerten und vom Erlös seien Fr. 100'000.– direkt dem Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je Fr. 50'000.– zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 4: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der übrige unrechtmässige Vermögensvorteil nach Ermessen des Gerichts einzuziehen. Dispositiv Ziff. 5: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils seien die sich auf dem gesperrten J._____-Konto ... befindenden Vermögenswerte einzuziehen und bis zur Höhe der Zivilklagen direkt dem Rechtsvertreter der Privat-kläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3, und es seien die sich im gesperrten J._____-Schrankfach ... befindenden Geldbeträge direkt dem

- 7 - Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3 bzw. es seien die sich darin befindenden Vermögenswerte zu verwerten und der Erlös direkt dem Rechts- vertreter der Privatkläger 2 und 3 zu überweisen, je zur Hälfte zu Handen der Privatkläger 2 und 3. Dispositiv Ziff. 10: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschul- digte zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 31'785.95 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 28'000.40 in solidarischer Verbind- lichkeit mit dem Beschuldigten E._____. Eventualiter: Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 3 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 17'539.30 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

22. Mai 2014 wurde die Beschuldigte C._____ betreffend sämtliche der gegen sie erhobenen Tatvorwürfe freigesprochen. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 37 S. 35). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 27) sowie die Privatkläger A._____ und B._____ (Urk. 28 und 29) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40, 42 und 42A). Die Privatkläger haben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

28. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung der Anklagebehörde verzichtet wird (Urk. 47; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO).

- 8 -

2. Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter der Privat- kläger im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 42, 42A und 43). Weitere Beweisergänzungsanträge wurden nicht gestellt (Prot. II S. 12).

3. Gemäss den Berufungsanträgen der Appellanten ist lediglich Dispositiv- ziffer 9. des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten (Urk. 40; Urk. 42 und 42A; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Von der Rechtskraft dieser Regelung ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

4. Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Haupt- verfahrens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 37 S. 4ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. und 30. Juni 2015 zusammen mit den Berufungsverhandlungen der in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ (Prozess-Nr. SB140315) und F._____ (Prozess-Nr. SB140292) statt, da diese beiden Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehen. Von einer Ver- fahrensvereinigung ist indes – wie im vorinstanzlichen Verfahren – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist. II. Schuldpunkt 1.1 In Anklagepunkt 1. (ND 2 und ND 3) wird der Beschuldigten Gehilfenschaft zum Betrug, wie er dem in separatem Verfahren Beschuldigten E._____ vorge- worfen wird, zusammengefasst dahingehend angelastet gewusst zu haben, dass der Beschuldigte E._____ (mit dem sie seit dem tt. November 2011 verheiratet sei und mit dem sie seit März 2010 bekannt bzw. befreundet gewesen sei) betrügerisch an Geld von möglichen Kapital-Investoren habe kommen wollen, indem er ihnen äusserst günstige Kredite von bis zu Fr. 10 Mio. zum Preis von einem bis zwei Prozent pro Jahr ohne jegliche Sicherheit in Aussicht gestellt habe. Gemäss Plan des Beschuldigten E._____, den die Beschuldigte gebilligt habe, sollten die Geschädigten je eine völlig sinn- und zwecklose Firma gründen,

- 9 - an deren vorgetäuschten Gründungskosten in der Höhe von sechsstelligen Euro- beträgen sowie am von den Geschädigten vorgeleisteten Aktienkapital der zu gründenden Firmen sich die Beschuldigten hätten unrechtmässig bereichern wollen. Der Beschuldigte E._____ habe den Geschädigten und deren sozialem Umfeld eine in Wirklichkeit nicht bestehende überragende soziale Stellung in der Finanzwelt und eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit exzellenten Beziehungen zur J._____ (Schweiz) vorgespiegelt. Die Beschuldigte habe zur Täuschung der Geschädigten beigetragen, indem sie sich u.a. gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig als "Hausbankerin" des Beschuldigten E._____ präsentiert habe, sich euphorisch über ihn geäussert und ihn wahrheitswidrig als erstklassigen Vermögensverwalter und erfolgreichen Financier hingestellt habe. Getäuscht durch das mittels der Auftritte der Beschuldigten geschaffene und perfekt erscheinende Lügengebäude hätten sich die Geschädigten entschlossen, die vorgeschlagenen Firmen zu gründen und die zur Erlangung der Kredite – wie sie irrtümlich gemeint hätten – notwendigen Investitionen (A._____: EUR 160'000.–; B._____: EUR 188'200.–) zu leisten. Die Beschuldigten hätten diese betrügerisch bei den Geschädigten erhobenen Summen für ihre eigenen Zwecke verwendet, wobei die Beschuldigte Fr. 100'000.– aus der Beute in eine Eigentumswohnung in Zürich investiert habe. Im Umfang dieser Gelder seien die Beschuldigten unrechtmässig bereichert. Die ebenfalls geleisteten Beträge für das Gründungskapital hätten die Geschädigten retten können, nach- dem sie den Schwindel durchschaut hätten (Urk. 12/1 S. 2ff.; Urk. 37 S. 14f.). 1.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da der Beschuldigte E._____ vom entsprechenden Vorwurf frei- gesprochen werde, fehle es an einer tatbestandsmässigen Haupttat (Urk. 37 S. 14-23 mit Verweis auf die Erwägungen i.S. ca. E._____). Zur Begründung führ- te sie im angefochtenen Entscheid aus, das irreführende Verhalten des Beschul- digten E._____ habe sich im Wesentlichen auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er den Geschädigten vorgespiegelt, dass er ihnen Kredite in Millionenhöhe der J._____ (Schweiz) AG zu einem Jahreszins von 1-2% vermitteln könne, ohne dass sie dafür Sicherheiten zu bieten hätten; andererseits habe er ihnen wahrheitswidrig angegeben, dass sie dafür eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der

- 10 - Schweiz gründen müssten, was – abgesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– – mit Gründungskosten (inkl. diesbezügliche Honorare) in der Höhe von EUR 140'000.– bzw. EUR 150'000.– verbunden sei. Daneben habe der Beschuldigte E._____ weitere Umstände vorgegaukelt (z.B. dass er ein erfolg- reicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei), aber die zentralen Falschangaben hätten sich auf die beiden vorerwähnten Punkte bezogen. Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es nicht. Weder in Deutsch- land noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus. Erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%. Erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, der diesen Namen verdient (zu Letzterem Ordner IV ND 2/5/1 S. 8 [A._____]; Ordner IV ND 3/5/1 S. 13 [B._____]). Kredite zu derart ruinösen Konditionen seien von den Banken schon vor 2007 nicht vergeben worden und erst recht nicht seit Ausbruch der Bankenkri- se (in casu gehe es ja um das Jahr 2011). Dass ein derartiges Kreditgeschäft vollkommen realitätsfremd sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein habe, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Den Geschädigten habe klar sein müssen, dass ein solcher Kredit zu diesen Konditio- nen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich bei den Geschädig- ten samt und sonders um Geschäftsleute handle, die in Finanz- bzw. Bankange- legenheiten keineswegs als unbedarft einstufen seien: A._____, geb. 1970, sei gelernter Kaufmann mit eigener Firma, die Solaranlagen betreibe, den produzier- ten Strom verkaufe und daneben noch in der Immobilien-, Promotion-, Marketing- und Werbebranche tätig sei (Ordner IV ND 2/5/1 S. 1f.); B._____, geb. 1968, ha- be Abitur gemacht, danach den Beruf eines Kaufmanns gelernt und sei Ge- schäftsführer mehrerer Firmen in Deutschland, die im Bereich Immobilienverwal- tung, Vermögensverwaltung und Zeitarbeit tätig seien (Ordner IV ND 3/5/1 S. 1f.). Hinzu komme als nicht unwesentlicher Aspekt, dass die Geschädigten deutsche Staatsangehörige seien, mithin keinerlei Sprachbarriere zu überwinden gehabt hätten, um das ihnen in Aussicht gestellte Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür

- 11 - hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage ausgereicht. Der angebliche Kre- ditgeber sei ja nicht eine 'graue Eminenz', die Wert auf Anonymität gelegt habe, sondern eine konkret bezeichnete Schweizer Bank. Es wäre somit ein Leichtes gewesen, das vom Beschuldigten angepriesene Geschäftsmodell bei einer beliebigen Filiale der J._____ in der Schweiz zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Bankkredit völlig zu Recht von "Unsinn" (HD 17 S. 11) bzw. "vom absurden Kreditversprechen" (HD 17 S. 12) gesprochen, daraus allerdings nicht die richti- gen rechtlichen Schlüsse gezogen. Noch drastischer habe sich der Zeuge G._____ am 12. April 2013 ausgedrückt: "Im Nachhinein setzt man sich den Idio- tenstempel auf die Stirn" (Ordner III ND 1/6/2 S. 9). Der Rechtsvertreter der Privatkläger habe geltend gemacht, dass die Überprüfung der Angaben betreffend Kredit "sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war", da es sich eben nicht um einen normalen Kredit, sondern um einen "Spezialkredit" gehandelt habe (HD 18 S. 14). Dieses Argument vermöge aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen stehe in der Anklageschrift in für das Gericht – und damit eigentlich auch für die Privatklägerschaft – bindender Manier (Art. 350 Abs. 1 StPO) nichts von einem "Spezialkredit" oder gar einem "Deal unter der Hand" (HD 18 S. 14). Vielmehr sei die Rede von "Investitionskrediten für geschäftliche Zwecke" (Ordner II HD 12/1 S. 13). Zum andern wäre es den Privatklägern selbstredend unbe- nommen gewesen, den Beschuldigten als Kreditvermittler aufzufordern, mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen J._____-Mitarbeiter(n) einen Be- sprechungstermin zu vereinbaren. Dass sie sich nicht einmal um einen solchen Termin bemüht hätten (vgl. Ordner IV ND 2/5/2 S. 12 [A._____]; Ordner IV ND 3/5/1 S. 13, ND 3/5/3 S. 13 [B._____]), sei als ausgesprochen leichtfertig ein- zustufen, zumal sie aufgrund der ihnen gemachten Angaben davon hätten ausgehen müssen, dass diese Kreditvergabe nicht in Übereinstimmung mit dem bei Banken üblichen Geschäftsgang abgelaufen sei, sondern "unter der Hand" (HD 18 S. 14) bzw. gar noch Zahlungen zu Gunsten der für den Kredit zuständigen J._____-Mitarbeiter anfallen würden (Ordner IV ND 3/5/3 S. 6, 15, 16

- 12 - [B._____]; A._____ habe in diesem Zusammenhang von "Gebühren" gesprochen [Ordner IV ND 2/5/3 S. 7]). Insbesondere Letzteres hätte bei den Privatklägern aufgrund ihrer geschäftlichen Erfahrung sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Bezug auf die angeblichen Kosten, inkl. Honorar, für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz. Ein Betrag in sechsstelliger Höhe, und dann noch in EUR, habe mit der Realität nicht das Geringste zu tun. Das habe angesichts ihrer Geschäftserfahrung auch den Geschädigten auffallen müssen. Dass sich ihre Geschäftserfahrung auf Deutschland beschränkt habe, ändere daran nichts, sei doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich die diesbezüglichen Verhältnisse in Deutschland grundlegend von denen in der Schweiz unterscheiden sollten. Auch die Abklärung der mit einer AG-Gründung in der Schweiz effektiv verbundenen Kosten wäre somit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen (eine simple Internetrecherche hätte gereicht). Die Falschangaben des Beschuldigten seien somit ohne weiteres überprüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Die Geschädigten hätten die Möglichkeit gehabt, durch geeignete Rückfragen Klarheit zu schaffen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hätten, sei – gerade auch mit Blick auf ihre konkrete Situation (Geschäftsleute aus Deutschland, denen die Gegebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und die mit Blick auf den Betrugstatbestand nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen seien) – als besonders leichtfertig einzustufen. Auch der Aspekt der Opfermit- verantwortung schliesse Arglist aus: Indem die Geschädigten die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten unterlassen hätten, obwohl ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Situation, insbesondere ihrer Geschäftserfahrung und ihrer Sprach- kompetenz, ohne jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätten sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn mit der Staats- anwaltschaft davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte E._____ ein eigentliches Lügengebäude errichtet habe, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Vornahme der gebotenen Überprüfungen das Lügengebäude zum Einsturz gebracht hätte.

- 13 - Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Ausnahmefall zu bejahen sei, wenn – wie in casu – Geschäftsleute einer wirtschaftlichen Illusion wie einem Bankkredit in Millionen- höhe, der ohne jegliche Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% neugegrün- deten Aktiengesellschaften gewährt werden soll, Glauben schenken und im Hin- blick auf die Erhältlichmachung eines solchen Kredits exorbitante Summen für die Gründung einer AG in der Schweiz bezahlen (vgl. dazu auch die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3). Damit fehle es in Bezug auf ND 5-6 (von Proz.Nr. DG130351) am Tatbestands- element der arglistigen Irreführung, weshalb der Beschuldigte E._____ vom diesbezüglichen Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, freizu- sprechen sei (Urk. 37 S. 19-23). 1.3 Die Ausführungen in der Berufungserklärung der Anklagebehörde betreffend die Beschuldigte (Urk. 40 S. 2) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten E._____ (Akten SB140315 Urk. 153 S. 2) sowie denjenigen betreffend den Beschuldigten F._____ (Akten SB140292 Urk. 63 S. 2). Angeführt wird darin einzig, das Verständnis der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung schlage im vorliegenden Fall nicht durch. Die erfolgte Auslegung der Arglist und mithin des Betrugstatbestandes sei nicht gesetzeskonform und verletze Bundes- recht (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls betreffend alle drei Beschuldigten – zusammengefasst begründet, sowohl die objektiven Sachverhalte als auch die subjektiven Merkmale des Betruges könnten

– gestützt auf die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen – als bewiesen im Rechtssinne gelten. In der Anklageschrift sei betreffend Arglist sowohl ein sog. "Lügengebäude" (Vorspiegelung eines Netzwerkes als Financier) als auch "besondere Machenschaften" (Vorlage falscher Kreditantragsformulare) rechtsgenügend umschrieben. Zudem enthalte der zu beurteilende und beschrie- bene Sachverhalt Elemente des "besonderen Vertrauensverhältnisses", nämlich der Beizug eines schweizerischen Rechtsanwaltes zur Zerstreuung allfälliger Zweifel. Ferner habe zum Vornherein kein Leistungswille (bzw. kein adäquater

- 14 - Leistungswille) bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei, die per se schon als arglistig erschiene. Selbstredend sei ein "arglistiges" Ver- halten nicht gegeben, wenn ein Opfer die Täuschung des Täters erkenne. Es fehle dann am "Irrtum" als Voraussetzung zur Vermögensdisposition. Dies sei hier nicht der Fall. Fälle einer nicht arglistigen Täuschung sollten die Ausnahme sein und diese Ausnahme nur greifen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lasse und das täuschende Verhalten dadurch völlig in den Hintergrund trete. Damit trete der Aspekt von Treu und Glauben wieder vermehrt in den Vordergrund. Es gelte wohl die Formel: Die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens kennzeichne die Tat des Betruges. Dies heisse, das alleinige Kreditversprechen des Beschuldigten [E._____] wäre wohl noch keine arglistige Täuschung gewesen. Indem er aber auch die von der Privatklägerschaft beschriebenen Inszenierungen mit Vorspiegelung einer nicht bestehenden Ver- netzung, den Beizug eines "Schweizer Anwaltes" und einer J._____- "Hausbankerin" vornehme, trete das betrügerische Verhalten der Täter in den Vordergrund. Die Inszenierung habe die Opfer von der Überprüfung geradezu ab- gehalten, weshalb der Aspekt von Treu und Glauben wirke (Urk. 65 S. 13ff.). 1.4 Auch die Berufungserklärungen der Privatkläger (Urk. 42 und 42A) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten E._____ (Akten Prozess-Nr. SB140315 Urk. 161 und 164) und derjenigen betreffend den Beschuldigten F._____ für den im Verfahren SB140292 auftretenden Privatkläger H._____ (Akten Prozess-Nr. SB140292 Urk. 65). Es wird darin – einzig – argu- mentiert, die vorinstanzliche Auslegung der Arglist sei bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz habe apodiktisch festgestellt, Bankkredite in Millionenhöhe ohne Si- cherheiten gäbe es a priori nicht, weder in Deutschland noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus, erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%, erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, ein solches Kreditgeschäft sei vollkommen realitätsfremd, habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein und dies könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Mit dieser Erwägung allein sei das Fehlen der Arglist nicht zu begründen und sie sei überdies falsch. In der Folge werden diverse Kreditofferten angeführt, die dem

- 15 - Privatkläger B._____ unterbreitet worden seien (Urk. 42 und 42A je S. 3 mit Anhängen). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls identisch wie zu den Beschuldigten E._____ und F._____ – begründet, der Beschuldigte (E._____) habe ein Lügengebäude konstruiert, wobei er und seine Mittäter bzw. Gehilfen sich zusätzlich einer Vielzahl an besonderen Machenschaften bedient hätten und nicht zuletzt auch voraussehen konnten, dass die gemachten Angaben schwierig zu überprüfen gewesen seien und eine eingehende Nachforschung durch die Privat- kläger aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterbleiben würde. Es sei daher von besonders umfangreichen, raffinierten und intensiven Täuschungshandlungen auszugehen. Diesen Täuschungshandlungen sei das Verhalten der Privatkläger gegenüberzustellen, wobei man sich jedoch in deren damalige Lage versetzen müsse, welchen Umstand die Vorinstanz vollkommen verkenne. Das Argument der Vorinstanz, die Privatkläger hätten ohne Schwierig- keiten herausfinden können bzw. müssen, dass das für die Gesellschafts- gründung verlangte Honorar absolut realitätsfremd gewesen sei, ziele ins Leere. Die hohen "Honorarkosten" hätten die Vergütung für die Vermittlung des Megakredites gebildet, seien also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. der fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen. Folglich sei völlig irrelevant, was in der Schweiz im Normalfall für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Da der versprochene Kredit ausserhalb des üblichen Geschäfts- verkehrs hätte gewährt werden sollen, könne es auch keine entscheidende Rolle mehr spielen, wie erfahrene Geschäftsleute die Privatkläger angeblich gewesen seien. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger allesamt keine eingehenden Kenntnisse in Finanz- und Bankangelegenheiten gehabt hätten (Urk. 70 S. 9-24). 1.5 An dieser Stelle ist betreffend die Beschuldigte vollumfänglich auf das zum Beschuldigten E._____ im Parallelverfahren (SB140315) Erwogene zu verweisen (im Folgenden werden die Zitate an die Akten des vorliegenden Verfahrens ange- passt und auch weitere formelle [Nummerierung, Bezeichnung der Parteien]

- 16 - und inhaltliche [nur für den vorliegend relevanten Sachverhalt Massgebliches] Anpassungen vorgenommen, welche der Lesbarkeit dienen sollen): 1.5.1 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Um- ständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3). 1.5.2 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 1.2) sind überzeugend und mit einer einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offengelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier

- 17 - interessierenden Bankenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger B._____ seien durch die I._____bank ohne nennenswerte Sicherhei- ten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– angeboten worden (Urk. 42 und 42A). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kredit- offerten von jeweils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (nämlich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und Kreditnehmer sind nicht vergleichbar: Die I._____-Bank (und nicht die Schweizer J._____) hat dem – offenbar kreditwürdigen – Privatkläger B._____ persönlich (und nicht irgendwelchen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungsplan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Finanzierung des Objekts K._____-steig 10, K._____-steig 2-4 und L._____ Weg 90" wobei es sich mutmasslich um ein Im- mobilien-Projekt mit entsprechender Sicherheit gehandelt haben muss (Urk. 43/1). Die Kreditofferten betreffen schliesslich auch nur den Privatkläger B._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Privatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten E._____ offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zutreffend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfer- mitverantwortung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten E._____ trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der J._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten E._____ als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privatklä- gervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 18 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei verschwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhal- ten, da es ein Deal unter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprü- fungen oder Nachfragen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten.

- 18 - Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte E._____ habe mit sei- nen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machen- schaften, aufgebaut (Urk. 18 S. 7ff. und S. 11ff.; Urk. 70 S. 11ff.). So habe der Beschuldigte E._____ von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zür- cher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kre- iert; so seien G._____ und der Privatkläger H._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen bestehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel Park ... auf Rechnung des Beschuldigten E._____ (welcher auch Restaurant- und Diskothekenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte E._____ habe ihm eine prall mit Banknoten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Beschuldigte E._____ mit dem Privatkläger H._____ zum Hauptsitz der J._____ gefahren, wo er bestens bekannt gewesen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen 'private room' zur Verfügung gestellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger B._____ sei der Beschuldigte E._____ durch Zürich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr G._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an wel- cher ein Namensschild mit dem Namen "G._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte E._____ vorgängig extra montiert haben musste, da die Familie G._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 70 S. 11-14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten E._____ bestrittene – Auftreten und Gebaren, welches notabene in dieser Form keinen Eingang in die Anklage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 12/1 S. 2- 6), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vorsicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro-Geldbeträge in sechsstelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Das ange- priesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der J._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger H._____ befand sich nach Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten E._____ zur Kontoer- öffnung sogar persönlich am Hauptsitz der J._____ (Akten SB140315 Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten E._____ oder

- 19 - bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem J._____- Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten E._____ drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weite- res möglich und zumutbar gewesen. In der Anklageschrift wird auch nicht darge- stellt, der Beschuldigte E._____ habe die Privatkläger ausdrücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4). Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privat- klägerschaft immer wieder angeführt wird, G._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung der Privatkläger geführt habe (Urk. 70 S. 12ff. und insbesondere S. 15f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 12/1 S. 2-6). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundesgericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernach- lässigung elementarster Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte E._____ vorliegend die Privatkläger durch die Vorspiegelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hinterfragen gewesen. 1.5.2.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Berater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fortdauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3).

- 20 - Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Die Privatkläger waren keine Laien; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; die Privatkläger befanden sich nicht in einem fort- dauernden Irrtum, welcher sie untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigent- lich unrealistische Geschäftsofferte an sie herangetragen, welcher mit Fug zu misstrauen gewesen wäre. 1.5.2.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten E._____ und den Privat- klägern bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen J._____-Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten E._____ durfte die Privatklä- ger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und sie von jeglicher Überprüfung abhalten. Die Privatkläger sind hier insbesondere auch auf die Bemerkung ihres Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte F._____ sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterstünde" (Prot. I S. 6 betreffend Beschuldigter F._____ [DG140018]). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwaltspatents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrechtlich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldigten E._____ als täuschende Inszenierung taxiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der Anklageschrift formuliert, das Vertrauens- verhältnis zwischen dem Beschuldigten E._____ (sowie der Beschuldigten) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Behauptungen und hoch- staplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Privatkläger – vorher-

- 21 - sehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstapelei können nicht zu einem Vertrauens- verhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht. 1.5.3 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Privatkläger eine relevante Opfermitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arglistigen Irreführung fehlt, als zutreffend. Soweit die Erwägungen zum Beschuldigten E._____ im Parallelverfahren (SB140315). 1.6 Eine Arglist im Handeln des Haupttäters (und damit dessen Strafbarkeit) ist mit der Vorinstanz zu verneinen, weshalb auch der angefochtene Freispruch betreffend die Beschuldigte vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zu bestätigen ist. 2.1 In Anklagepunkt 2. (ND 4) wird der Beschuldigten betreffend vom Beschul- digten E._____ von den Privatklägern erhältlich gemachte Gelder Geldwäscherei vorgeworfen (Urk. 12/1 S. 6f.). 2.2 Die Vorinstanz hat die Beschuldigte diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da eine deliktische Herkunft der Gelder (als Folge des Freispruchs des Beschuldigten E._____ vom Vorwurf des Betrugs) fehle, liege keine Geld- wäscherei vor (Urk. 37 S. 23f.). 2.3 Die Anklagebehörde argumentiert in ihrer Berufungserklärung, es liege ent- gegen der Vorinstanz Betrug des Beschuldigten E._____ als deliktische Vortat vor (Urk. 40 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Anklage- behörde zusammengefasst begründet, im Falle einer Verurteilung der Täter wegen Betruges sei von deliktischer Herkunft der Fr. 100'000.– auszugehen. Der äussere Sachverhalt sei unbestritten: Die Geschädigten A._____ und B._____ hätten je EUR 150'000.– auf das Konto E._____s, über welches die Beschuldigte bevollmächtigt gewesen sei, gezahlt. Nach der Verhaftung E._____s, sehr zeit-

- 22 - nah, habe sie von diesem Konto Fr. 100'000.– auf ihr eigenes Konto überwiesen und die Beute in die Teilfinanzierung einer Immobilie gesteckt. In objektiver Hin- sicht sei die Geldwäscherei erstellt. Als Gehilfin des Haupttäters habe die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, da sie um die deliktische Herkunft des Geldes gewusst habe. Selbst wenn Gehilfenschaft zum Betrug als nicht erwiesen erkannt würde, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Denn sie habe zum Zeitpunkt der veranlassten Kontobewegung um das kriminelle Vorleben E._____s gewusst, das Urteil des Obergerichtes sei ihr bekannt gewesen. Sie habe ihre private Beziehung mit E._____ verschwiegen, wahrheitswidrig ein dis- tanziertes Geschäftsverhältnis vorgespiegelt und die Geschädigten bezüglich des Aufenthaltes E._____s mehrmals angelogen. In Berücksichtigung all dieser Um- stände und der in der Anklageschrift aufgeführten Täuschungshandlungen habe sie von deliktischer Herkunft der Beträge auf dem Konto E._____s ausgehen müssen; legale Tätigkeiten hätten ihr, da es sie nicht gegeben habe, nicht be- kannt sein können. Gerade ihr überhasteter Abgriff ihres Anteils der Beute nach der Verhaftung E._____s sei mehr als ein Indiz (Urk. 65 S. 16). Die Vertretung der Privatkläger macht weder in ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Ausführungen zum Geldwäschereivorwurf betreffend die Beschuldigte (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). 2.4 An dieser Stelle ist wiederum vollumfänglich auf das zum Beschuldigten E._____ im Parallelprozess (SB140315) Erwogene, bereits Dargestellte (vorne Ziff. 1.5), zu verweisen. Eine deliktische Vortat E._____s ist mit der Vorinstanz zu verneinen, weshalb auch der angefochtene Freispruch betreffend die Beschuldig- te vom Vorwurf der Geldwäscherei zu bestätigen ist. Wenn die Anklagebehörde anführt, selbst wenn Gehilfenschaft zum Betrug nicht erwiesen sei, sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen, da die Beschuldigte das kriminelle Vorleben E._____s gekannt habe, ist ihr diesbezüglich nicht zu folgen. In der Anklage wird der Beschuldigten nämlich nicht vorgeworfen, die kriminelle Vergangenheit E._____s gekannt zu haben (Urk. 12/1). 3.1 In Anklagepunkt 3. (ND 2 und ND 3) wird der Beschuldigten schliesslich Wucher vorgeworfen dahingehend, sie habe für die Privatkläger A._____ und

- 23 - B._____ in Zürich Konten eröffnet und dafür exorbitant überhöhte Honorare ver- langt (Urk. 12/1 S. 7f.). 3.2 Die Vorinstanz hat zum Sachverhalt vorab festgestellt, dass betreffend den Privatkläger B._____ höchstens ein Versuch vorliegen könnte, da der Privatkläger gar nicht gezahlt habe; anschliessend hat die Vorinstanz die Beschuldigte frei- gesprochen mit der Begründung, bei den Privatklägern habe gegenüber der Beschuldigten weder eine Zwangslage noch eine Abhängigkeit und auch keine Unerfahrenheit oder eine Schwäche im Urteilsvermögen vorgelegen, weshalb der Tatbestand von Art. 157 StGB nicht erfüllt sei (Urk. 37 S. 25-27). 3.3 Die Anklagebehörde argumentiert in ihrer Berufungserklärung, es sei nicht von einer "generell-abstrakten Geschädigten-Typologie auszugehen"; Uner- fahrenheit und Ausbeutung seien vielmehr situativ zu beurteilen (Urk. 40 S. 2). Die Vertretung der Privatkläger macht sowohl in ihrer Berufungserklärung als auch -begründung keinerlei Ausführungen zum Wuchervorwurf betreffend die Beschuldigte (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Anklagebehörde begründet, der Einwand der Vorinstanz bezüglich ND 3 gehe fehl. Die Erfüllung des Tatbestandes des Wuchers erfordere keine "unrechtmässige Bereicherung" im Sinne der Vermögensdelikte. Der Tatbestand sei schon erfüllt, wenn sich der Täter die wucherische Leistung versprechen lasse. Indem die Beschuldigte mit dem Geschädigten B._____ einen wucherischen synallagmatischen Vertrag geschlossen habe, habe sie sich die unrechtmässige Leistung versprechen lassen, was genüge. Die Rechnungsstellung sei nur noch der schriftliche Nach- weis des dem Geschädigten abgerungenen Leistungsversprechens gewesen. Damit sei die Tat vollendet. Die Überhöhung der Rechnungen entspreche irgend- wo einem Faktor zwischen zehn und hundert und sei objektiv zweifellos wuche- risch im Sinne des Tatbestandes. Die Inferiorität der Geschädigten werde von der Vorinstanz verneint; die Anklage umschreibe die Unerfahrenheit der Geschädig- ten aber ganz klar. Diese bemesse sich nicht an irgendwelchen allgemeinen Qualifikationen oder Erfahrungen, sondern an den konkreten Umständen der Betroffenen. Die Geschädigten seien nicht die kritischen Geschäftsleute gewesen,

- 24 - welche nach Zürich gereist seien, um eine Bankverbindung zu eröffnen, wie es von der Vorinstanz unterstellt werde. Sie seien von den Tätern umgarnte Betrugsopfer gewesen, die unbesehen den ihnen präsentierten "Autoritäten" getraut hätten. Die in der Anklage umschriebene Inferiorität im Sinne der Unerfah- renheit beziehe sich auf die Unfähigkeit der Geschädigten, hinter dem Agieren eines Schweizer Anwaltes und einer Schweizer Bankerin kriminelle Absichten zu erkennen, was die Beschuldigte alles gewusst habe. Sie habe ihre Forderung mit einem Anspruch begründet, den sie aus ihrem zeitlichen Aufwand für die Betreu- ung der Herren G._____, H._____, B._____ und A._____ zugunsten E._____s zu haben geglaubt habe. Sie habe sich also bei den Geschädigten schadlos halten wollen für Aufwendungen, die durchaus auch als Freundschaftsdienste zugunsten des Geliebten hätten gesehen werden können. Das alles habe sie natürlich den Geschädigten verschwiegen. Somit sei sie sich ihres wucherischen Handelns bewusst gewesen (Urk. 65 S. 17f.). 3.4 Wucher ist mit dem Vertragsschluss vollendet (BGE 86 IV 65 E. 2). Das ist der Fall, wenn der Vertrag zivilrechtlich zustande gekommen ist. Zerschlagen sich die Vertragsverhandlungen, kommt Versuch in Betracht (WEISSENBERGER in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 52 zu Art. 157 mit weiteren Hinweisen). Es trifft somit zu, dass eine "unrechtmässige Bereicherung" zur Erfüllung des Tatbestan- des nicht vonnöten ist, wie das seitens der Anklagebehörde ausgeführt wird (Urk. 65 S. 17). Ob – mit der Vorinstanz – in Bezug auf B._____ mangels Gewäh- rens bzw. Versprechens eines Vermögensvorteils höchstens versuchte Tatbege- hung in Betracht kommt (Urk. 37 S. 25), kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da der Tatbestand des Wuchers – wie sogleich zu zeigen sein wird – mangels Inferiorität ohnehin nicht gegeben ist. Die Kritik der Appellantin betreffend die Inferiorität der Opfer übergeht die zutreffende Begründung der Vorinstanz und setzt sich nicht damit auseinander: Die Vorinstanz hat ausdrücklich – und richtig – erwogen, die Privatkläger A._____ und B._____ seien gelernte Kaufleute mit eigener Firma respektive Geschäfts- führerposition, weshalb sie im fraglichen Geschäftsbereich des Eröffnens von Bankkonti keinesfalls als unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB bezeichnet

- 25 - werden können. Dies ist ohne Weiteres zu übernehmen und der angefochtene Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des Wuchers ist zu bestätigen. III. Zivilforderungen

1. Der Rechtsvertreter der Privatkläger A._____ und B._____ hat im Haupt- verfahren Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigte mit Bezug auf den Tatvorwurf des mit dem in separatem Verfahren Beschuldigten E._____ gemein- sam begangenen Betrugs (ND 2 und 3) gestellt (Urk. 37 S. 4). Die Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt von der Vorinstanz freigesprochen und die dies- bezüglichen Schadenersatzforderungen der Privatkläger auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 37 S. 35).

2. Im Berufungsverfahren wiederholen die appellierenden Privatkläger ihre Schadenersatzforderungen (Urk. 42 und 42A; Urk. 70). Wie vorstehend erwogen, ist der angefochtene Freispruch der Beschuldigten zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis der Schadenersatzforderungen der Privatkläger mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam mit dem (in separatem Verfahren) Beschul- digten E._____ begangenen Betrugs. IV. Einziehung

1. Die Privatkläger und die Anklagebehörde stellten betreffend die Beschuldig- te im Hauptverfahren Einziehungsanträge mit Bezug auf den Anklagepunkt des gemeinsam mit dem Beschuldigten E._____ begangenen Betrugs, welche durch die Vorinstanz infolge Freispruchs beider Beschuldigten in diesem Punkt abge- wiesen wurden (Urk. 37 S. 35).

2. Die Einziehungsanträge werden im Berufungsverfahren durch die appellie- renden Privatkläger und die Anklagebehörde wiederholt (Urk. 40, 42 und 42A; Urk. 65 und 70).

- 26 -

3. Da der massgebliche, angefochtene Freispruch der Beschuldigten im Berufungsverfahren wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Abwei- sung der Einziehungsanträge.

4. Mit der gleichen Begründung ist auch die in Sachen der Beschuldigten seitens der appellierenden Privatkläger und der Anklagebehörde angefochtene Aufhebung einer Grundbuch- sowie von Kontosperren (Urk. 37 S. 29 und S. 35; Urk. 40, 42 und 42A) zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 6., 7., 8. und 10.) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

3. Die Beschuldigte obsiegt vollumfänglich. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf Schuldspruch vollumfänglich und auch die Privatkläger unter- liegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zu je einem Viertel den Privatklägern A._____ und B._____ aufzuerlegen und in der verblei- benden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4. Den Privatklägern A._____ und B._____ ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

5. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren eine Honorarnote für seine Auf- wendungen im Zeitraum 16. Mai 2014 bis 24. Juni 2015 über den Betrag von Fr. 13'573.70 (Urk. 58/2) sowie im Zeitraum 25. Juni 2015 bis 29. Juni 2015 über Fr. 3'487.35 (Urk. 69) ein. Ferner ist ihm Aufwand (Fr. 220.–/Stunde zzgl. MwSt.) für die Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2015 sowie für die Abschlussarbeiten angefallen.

- 27 - Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren nun eine Honorarforderung und Auslagen von total mehr als Fr. 17'000.– (noch ohne Auf- wand für die Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2015 sowie die Abschlussarbei- ten) geltend macht, befindet sich dieser Betrag an der Grenze zum obersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht angemessen, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung länger dauerte, da die Berufungen betreffend zusätzlicher zwei Beschuldigter (E._____ und F._____) behandelt wurden. Das vorinstanzliche Urteil weist indes nicht einmal 40 Seiten auf, der Aktenumfang beträgt fünf Bundesordner und die Beschuldigte war mit bloss drei Anklagevorwürfen konfrontiert. Angemessen erscheint es daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, in Sachen gegen die Beschuldigte C._____ vom 22. Mai 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "9. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten wird abgewiesen."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte C._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Das Notariat- und Grundbuchamt ... wird angewiesen, die Kanzleisperre be- treffend das Grundstück der Beschuldigten am D._____-weg 12 in Zürich (Grundbuchblatt ... und ...) aufzuheben.

4. Der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2012 angeordneten Sperren des J._____-Kontos ..., lautend auf die Beschuldigte und den in se- paratem Verfahren Beschuldigten E._____, sowie des J._____-Schrankfachs ... werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6., 7., 8. und 10.) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung (RA Y._____).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung) werden zu je ¼ den Privatklägern A._____ und B._____ auferlegt und zu ½ auf die Gerichtskasse genommen.

9. Den Privatklägern A._____ und B._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

- 29 -

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Notariat- und Grundbuchamt ..., ... [Adresse], im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 3 − die J._____ AG, ... [Abteilung und Adresse], im Dispositivauszug ge- mäss Dispositivziffer 5.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer