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SB140292

Betrug etc.

Zürich OG · 2015-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

22. Mai 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der ungetreuen Geschäfts- besorgung schuldig gesprochen und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Von den Tatvorwürfen des Betrugs respektive des Wuchers wurde er freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wurde ab- respektive auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 58 S. 55ff.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 47), der Beschuldigte (Urk. 48) sowie der Privatkläger (Urk. 49) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 61, 63 und 65). Der Privatkläger hat mit Eingabe vom

28. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtet wird (Urk. 70; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten bestraft (Urk. 58 S. 55).

E. 1.2 Die Appellanten stellen zum Strafmass schliesslich identische Anträge wie vor Vorinstanz, nämlich die Anklagebehörde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 86) und die Verteidigung keine Bestrafung als Folge des verlangten vollum- fänglichen Freispruchs (Urk. 61; Urk. 87). Ihre Anträge begründen die Appellanten

- 27 - mit der jeweils beantragten Änderung des angefochtenen, vorinstanzlichen Schuldpunkts. Wie vorstehend erwogen erfolgt vorliegend eine vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen vorinstanzlichen Schuldpunktes. Soweit sich die Appellanten nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinandersetzen, bleiben ihre Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Strafmasses mithin unbegründet.

E. 1.3 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie der Bemessung des anwendbaren Strafrahmens ist zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu ver- weisen (Urk. 58 S. 39-44).

E. 1.4 Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere erwogen, das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten habe sich auf (fast) das gesamte Aktienkapital der M._____ AG bezogen. Der Beschuldigte habe einen Schaden in erklecklicher Höhe (ca. Fr. 100'000.–) verursacht, wobei er gemäss eigenen Angaben im Umfang von Fr. 24'000.– direkt finanziell davon profitierte. Der Beschuldigte habe das in ihn als Rechtsanwalt gesetzte Vertrauen in schändlicher Manier missbraucht. Statt seiner Verantwortung als Verwaltungsrat nachzu- kommen, habe er nicht davor zurück geschreckt, sich zu Lasten der neu gegrün- deten Aktiengesellschaft, die er komplett aushöhlte, persönlich zu bereichern. Es sei von einer bedenklichen Gesinnung auszugehen. Die objektive Tatschwere sei als nicht mehr leicht zu bewerten. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine erste 'Einsatzstrafe' von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Zur subjektiven Tatschwere lägen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und dieser habe direktvorsätzlich gehan- delt. Als Motiv des Beschuldigten seien einzig finanzielle Interessen auszu- machen. Angesichts seiner finanziellen Situation habe er nicht aus Not, sondern aus Gier gehandelt. Die subjektive Tatkomponente wiege leicht erhöhend. Das Verschulden des Beschuldigten sei im Bereich zwischen leicht und erheblich anzusiedeln, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 15 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen sei (Urk. 58 S. 45f.).

- 28 - Die Erwägungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten sind zutref- fend und werden seitens der Appellanten auch nicht substantiiert kritisiert.

E. 1.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 58 S. 46f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte im Oktober erneut Vater werden wird. Weiter gab der Beschuldigte an, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Anwaltstätigkeit betrage ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.–, es schwanke jedoch. Mit seiner Tätigkeit als Honorarkonsul von … verdiene er nichts. Ferner habe er weder Schulden noch Vermögen (Urk. 83 S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen straf- zumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 59). Ein günstiges Nachtatverhalten hat der Beschuldigte nicht an den Tag gelegt. Auch lässt er Einsicht oder gar Reue vermissen. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Das angefochtene Strafmass – Freiheitsstrafe von 15 Monaten – erweist sich daher als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Der Anrechnung des einen Tages erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Urk. 58 S. 47f.) ist ebenfalls zu bestätigen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal die appellierende Anklagebehörde keinen anderen Antrag stellt (Urk. 63; Urk. 86 S. 2). IV. Zivilforderungen

1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ hat im Hauptverfahren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten sowie den in separatem Ver- fahren Mitbeschuldigten C._____ mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam begangenen Betrugs (Urk. 34 Anklageziffer I.) gestellt (Urk. 58 S. 4). Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt I. von der Vorinstanz indes freige-

- 29 - sprochen und die diesbezüglichen Schadenersatzforderungen des Privatklägers auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 58 S. 55). Im Berufungsverfahren wiederholt der appellierende Privatkläger seine Schaden- ersatzforderungen (Urk. 65; Urk. 91 S. 2). Wie vorstehend erwogen, ist der ange- fochtene Freispruch zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis auf den Zivilweg der Schadenersatzforderungen des Privatklägers mit Bezug auf den Tat- vorwurf des (gemeinsam mit dem in separatem Verfahren Beschuldigten C._____ begangenen) Betrugs.

2. Die gegen den Beschuldigten seitens des Privatklägers A._____ gestellte Schadenersatzforderung – soweit sie in Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer II. steht – wurde durch die Vorinstanz zurecht abgewiesen, da der Privatkläger A._____ durch die ent- sprechende deliktische Handlung des Beschuldigten nicht geschädigt wurde (sondern vielmehr die M._____ AG; Urk. 58 S. 49 und S. 55). Dies ist – aus- gangsgemäss – zu bestätigen. Wenn seitens des Privatklägers angeführt wird, es habe sich bei der Gründung der M._____ AG lediglich um eine "Scheingründung" bzw. eine inaktive Vermögensträgerin und Kreditempfängerin gewissermassen als Stellvertreterin des Privatklägers respektive eine "Stroh-gesellschaft" gehandelt, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Als geschädigte Person gilt bei Delikten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermö- gens. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 56 zu Art. 115 mit weiteren Verweisen u.a. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Privatkläger ist demzufolge nicht klageberechtigt und seine Zivil- klage im Umfang von Fr. 100'000.– abzuweisen und im Mehrbetrag auf den Zivil- weg zu verweisen. V. Einziehung/Ersatzforderung Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der vom Beschuldigten durch seine delik- tische Handlung erlangte Vermögenswert von Fr. 99'300.– nicht mehr vorhanden

- 30 - ist, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt. Sodann hat sie den Beschuldigten mit zutreffender Begründung im – reduzierten

– Umfang von Fr. 25'000.– zu einer Ersatzleistung infolge widerrechtlich erlangten Vermögens verpflichtet (Urk. 58 S. 50f. und S. 55). Da die seitens des Beschul- digten angefochtene, diesbezügliche Verurteilung wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Ersatzleistung im entsprechenden Umfang. Der reduzierte Umfang wurde im übrigen durch die appellierende Anklagebehörde im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 63; Urk. 86). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 7., 8., 9. und 10.) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen.

3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollständigen Freispruch und obsiegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Teil- freispruchs. Insgesamt unterliegt er zumindest zur Hälfte. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche und obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Teil-Schuldspruchs. Insgesamt obsiegt und unterliegt sie zur Hälfte. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich.

4. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und zu einem Viertel dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind im Umfang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen

- 31 - Rückforderung über die Hälfte der Kosten. Ein Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen.

E. 1.5.1 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und

- 15 - Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3).

E. 1.5.2 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 1.2) sind überzeugend und mit einer einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offengelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier interessierenden Bankenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger G._____ seien durch die H._____bank ohne nennenswerte Sicher- heiten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– ange- boten worden (Urk. 65). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kreditof- ferten von jeweils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (nämlich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und

- 16 - Kredit-nehmer sind nicht vergleichbar: Die H._____-Bank (und nicht die Schwei- zer I._____) hat dem – offenbar kreditwürdigen – Privatkläger G._____ persönlich (und nicht irgendwelchen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungsplan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Finanzierung des Objekts J._____-steig 10, J._____-steig 2-4 und K._____ Weg 90" wobei es sich mutmasslich um ein Im- mobilien-Projekt mit entsprechender Sicherheit gehandelt haben muss (Urk. 66/1). Die Kreditofferten betreffen schliesslich auch nur den Privatkläger G._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Privatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten C._____ offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zutref- fend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfermitverantwor- tung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten C._____ trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der I._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten C._____ als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privat- klägervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 37 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei verschwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhalten, da es ein Deal unter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprüfungen oder Nachfragen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten. Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte C._____ habe mit sei- nen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machen- schaften, aufgebaut (Urk. 37 S. 7ff. und S. 11ff.; Urk. 91 S. 11ff.). So habe der Beschuldigte C._____ von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zür- cher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kre- iert; so seien L._____ und der Privatkläger A._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen bestehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel ... auf

- 17 - Rechnung des Beschuldigten C._____ (welcher auch Restaurant- und Diskothe- kenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte C._____ habe ihm eine prall mit Banknoten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Be- schuldigte C._____ mit dem Privatkläger A._____ zum Hauptsitz der I._____ ge- fahren, wo er bestens bekannt gewesen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen private room zur Verfügung gestellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger G._____ sei der Beschuldigte C._____ durch Zürich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr L._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an wel- cher ein Namensschild mit dem Namen "L._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte C._____ vorgängig extra montiert haben musste, da die Familie L._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 91 S. 11- 14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten C._____ bestrittene – Auf- treten und Gebaren, welches notabene in dieser Form keinen Eingang in die An- klage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 34 S. 2-5), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vorsicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro-Geldbeträge in sechs- stelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Das angepriesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der I._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger befand sich nach Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten C._____ zur Kontoeröff- nung sogar persönlich am Hauptsitz der I._____ (Akten SB140315 Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten C._____ oder bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem I._____- Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten C._____ drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weite- res möglich und zumutbar gewesen. In der Anklageschrift wird auch nicht darge- stellt, der Beschuldigte C._____ habe die Privatkläger ausdrücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4).

- 18 - Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privat- klägerschaft immer wieder angeführt wird, L._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung des Privatklägers geführt habe (Urk. 91 S. 12ff. und insbesondere S. 15f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 34 S. 2-5). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernachlässigung elementars- ter Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte C._____ vorliegend den Privatkläger durch die Vorspiegelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hinterfragen gewesen.

E. 1.5.2.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Berater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fortdauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3). Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Der Privatkläger war kein Laie; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; der Privatkläger befand sich nicht in einem fortdauern- den Irrtum, welcher ihn untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigentlich unrealistische Geschäftsofferte an ihn herangetragen, welcher mit Fug zu miss- trauen gewesen wäre.

E. 1.5.2.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass

- 19 - seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Pri- vatkläger bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen I._____-Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten C._____ durfte den Privatklä- ger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und ihn von jeglicher Überprüfung abhalten. Der Privatkläger ist hier insbesondere auch auf die Bemerkung seines Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheim- nisses unterstünde" (Prot. I S. 6). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwalts- patents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrecht- lich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldig- ten C._____ als täuschende Inszenierung taxiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der die Beschuldigte E._____ betreffenden Ankla- geschrift formuliert, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten C._____ (sowie E._____) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Be- hauptungen und hochstaplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Pri- vatkläger – vorhersehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4 im Ver- fahren SB140299), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstapelei können nicht zu einem Vertrauensverhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht.

E. 1.5.3 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass den Privatkläger eine relevan- te Opfermitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arg- listigen Irreführung fehlt, als zutreffend. Soweit die Erwägungen zum Beschuldigten C._____ im Parallelverfahren (SB140315).

- 20 -

E. 1.6 Eine Arglist im Handeln des Beschuldigten C._____ (und damit dessen Strafbarkeit) ist somit – mit der Vorinstanz – zu verneinen, weshalb mangels Teil- nahme an einer Straftat der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der Mittäter- schaft zum Betrug zu bestätigen ist.

E. 2 Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter des Privat- klägers im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und 66). Weitere Beweisergänzungsanträge wurden von keiner Seite gestellt. Lediglich vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Privatgutachten von Prof. D._____ eine reine Parteibehauptung darstellt und formal betrachtet kein Beweismittel im Sinne von Art. 139ff. StPO darstellt

- 7 - (BGE 97 I 320 E. 3). Dennoch müssen auch Parteigutachten vom Gericht zur Kenntnis genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2011 vom

12. Juli 2012 E. 4.3). Dieses Gutachten ist somit – entgegen der Argumentation des Privatklägers (Prot. II S. 23) – nicht aus dem Recht zu weisen, zumal dessen wesentlichen Punkte ohnehin Teil des Plädoyers des Verteidigers waren und dessen massgeblichen Aspekte somit zu eigenen Ausführungen gemacht wurden.

E. 2.1 Eventualiter wird dem Beschuldigten in Anklagepunkt I. Wucher vorgeworfen (Urk. 34 S. 2-5).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch von diesem (Eventual-)Vorwurf freigesprochen (Urk. 58 S. 24 sowie S. 26-28).

E. 2.3 Die Appellanten verlangen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich – und ausschliesslich –, der Beschuldigte sei betreffend Anklagepunkt I. des Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 63 und Urk. 65; so die Privatklägerschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung: Urk. 91 S. 2). Die Anklagebehörde bean- tragte im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar, der Beschuldigte sei (in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils) eventualiter des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Prot. II S. 5f.; Urk. 86 S. 2). Eine Begründung dieses Antrages unterbleibt indes (Urk. 86 S. 4ff.). Der Freispruch des Beschuldigten zur Eventualanklage des Wuchers ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.

E. 3 Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 61, 63 und 65; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Im aktualisierten Anklagepunkt II. wird dem Beschuldigten schliesslich unge- treue Geschäftsbesorgung vorgeworfen dahingehend, er habe als Verwaltungsrat der M._____ AG am 29. April 2011 vom I._____-Konto dieser Firma Fr. 99'300.– auf das ...-Konto seiner Anwaltskanzlei überweisen lassen, von wo er diesen Be- trag in zwei Tranchen am 2. und 3. Mai 2011 bezogen und in der Folge in einem nicht genau bestimmbaren Verhältnis mit dem Beschuldigten C._____ geteilt habe (Urk. 34 S. 5-7).

E. 3.2 Der Beschuldigte anerkennt zwar den äusseren Sachverhalt; er bestreitet jedoch den Tatvorwurf im Berufungsverfahren bzw. verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 61; Urk. 83 S. 4f.) wie bereits in der Untersuchung und im Haupt- verfahren (Urk. 35 S. 4ff.). Er macht zusammengefasst geltend, er fühle sich unschuldig; im Weiteren hat er die Aussage verweigert (Urk. 35 S. 4ff.).

- 21 -

E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab festgestellt, dass der äussere Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 58 S. 26) und anschliessend zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 58 S. 29-39): Der Beschuldigte sei als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der M._____ AG fraglos unter den massgeblichen Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB gefallen. Er habe seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt, in- dem er das gesamte Aktienkapital auf sein eigenes Konto überwiesen und dadurch die AG vermögensmässig ausgehöhlt habe. Dadurch habe er den Tat- bestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte und die Verteidigung könnten nicht ernsthaft das Abdisponieren des gesamten Aktienkapitals der AG mit einer dem Gesellschaftszweck dienenden Honorarforderung des Beschuldig- ten rechtfertigen, zumal diese behauptete Leistung des Beschuldigten nicht für die AG, sondern für den Privatkläger A._____ erbracht worden sei. Die Aushöhlung der AG habe bei dieser zu einem Vermögensschaden geführt. Der Beschuldigte habe fraglos wissentlich und willentlich gehandelt. Bei der seitens des Beschuldig- ten und der Verteidigung ins Feld geführten Vereinbarung vom 16. März 2011 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____, welche den Be- schuldigten zur Verrechnung seiner Honoraransprüche mit dem Gründungskapital der AG berechtigt habe (HD Urk. 22 Einleger 3 pag. 72 S. 3), handle es sich ge- mäss den überzeugenden Aussagen des Privatklägers um eine Blankettfäl- schung. Die Darstellungen des Beschuldigten zur Verwendung des Aktienkapitals hingegen seien widersprüchlich und daher unglaubhaft: Der Beschuldigte habe einmal geltend gemacht, der grösste Teil des Aktienkapitals sei C._____ zwecks Rückerstattung an L._____ übergeben worden; gleichzeitig habe damit sein Ho- noraranspruch beglichen werden sollen und schliesslich sei die Übergabe an C._____ im Zusammenhang mit einer diesem zustehenden Provision erfolgt. Sei- nen behaupteten Honoraranspruch habe er mit einer grotesken Kostennote in ast- ronomischer Höhe, basierend auf einem exorbitanten Stundenansatz, zu erklären versucht, wobei auch die darin dargestellten Leistungen in keiner Weise über- zeugten. Dass es sich bei der Verrechnungs-Vereinbarung mit Original- Unterschrift A._____s um eine Blankettfälschung handle, gehe auch daraus her- vor, dass der Beschuldigte Monate nach der Abhebung und Überweisung des Ak- tienkapitals in einem Mail-Verkehr mit L._____ diesem gegenüber eine offene

- 22 - Honorarforderung geltend gemacht habe. Selbst wenn es sich bei der – angeblich

– zwischen dem Beschuldigten und A._____ abgeschlossenen Verrechnungs- Vereinbarung nicht um eine Blankettfälschung handeln sollte, wäre diese nichtig, da die AG ohne jeglichen eigenen Vorteil entreichert worden sei. Der Beschuldig- te habe mit Absicht sich und C._____ bereichert. Ersatzbereitschaft und -fähigkeit hätten nicht bestanden.

E. 3.4 Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich in ihrer Berufungserklärung in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander gesetzt (Urk. 61). Im Berufungsverfahren wird – zusammengefasst – argumentiert, es gebe keinen einzigen Dritten (weder Gesellschaftsgläubiger oder Arbeitnehmer noch sonst irgend jemand) der aufgrund der Disposition über das Aktienkapital der M._____ AG weder konkret noch potentiell geschädigt sei. Art. 158 StGB könne nur an- wendbar sein, wenn der Täter eine Vermögensfürsorgepflicht treffe, also nur wenn er gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens er- scheine. Diese Pflichten bestünden nur gegenüber dem Geschäftsherrn, nicht aber zusätzlich gegenüber dessen Gläubigern oder Aktionären. Im Umstand, dass die Vorinstanz inkonsequenterweise eine Unterscheidung hinsichtlich des Schutz- bereiches von Art. 158 StGB vorgenommen habe, indem sie A._____, obwohl dieser die Vereinbarung vom 16. März 2011 in seiner Funktion als Verwaltungs- ratsmitglied der M._____ mitunterzeichnet habe, nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 158 StGB schuldig gesprochen habe, sondern ihn wohl implizit als schutzbedürftigen Dritten qualifiziert habe, zeige sich, dass die Frage des Schutz- bereiches von Art. 158 StGB alles andere als klar sei. A._____ sei weder ein kon- kret noch potentiell Geschädigter. Vielmehr sei er im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Vereinbarung vom 16. März 2011 ebenso wie der Beschuldigte im Ver- waltungsrat der M._____ AG gewesen und genau so wie der Beschuldigte verantwortlich für die Wahrung der Gesellschaftsinteressen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Verwaltungsrat gestützt auf Art. 716ff. OR verpflichtet sei, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens mindestens im Umfang des statutarischen Aktienkapitals zu sorgen, was nicht ausdrücklich im Gesetz so vorgeschrieben sei, aber aus der Natur der AG als Kapitalgesellschaft, welche hinsichtlich Entstehung und Fortbestand vom Vorhandensein eines vor-

- 23 - ausbestimmten Grundkapitals abhänge, folge, greife nicht, da es im Schweizeri- schen Recht von vorneherein keinen "objektiv richtigen" Willen einer Gesellschaft, der sich vom tatsächlichen Willen der Gesellschafter und Organe unterscheide, gebe. Die Interessen der Gesellschafter seien diejenigen der Gesellschaft, weshalb im Rahmen der Rechtsordnung die Gesellschafter jeden Beschluss fassen könnten. Es sei zu verneinen, dass die Eingehung eines Rechtsgeschäftes durch die einzigen Aktionäre einer Gesellschaft und die anschliessende Ver- fügung, durch die das Aktienkapital angetastet werde, eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 StGB darstellen könne. Bei den Pflichten nach Art. 158 StGB handle es sich um Vermögensfürsorgepflichten, d.h. Pflichten, nach denen das fremde Ver- mögen im Sinne des Berechtigten zu verwalten sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Pflichtverletzung vorliege. Vorliegend sei dabei massgebend, dass keine Dritten der M._____ AG vorhanden gewesen seien. Es habe schlicht keine Inte- ressen Dritter gegeben. Wollte man solche Drittinteressen konstruieren, hätte dies abstrakt zu geschehen, womit die ungetreue Geschäftsbesorgung unzulässigerweise von einem Verletzungs- zu einem Gefährdungsdelikt umge- deutet würde. Art. 158 StGB verlange weiter, dass fremdes Vermögen verwaltet werde. Wenn sämtliche Aktionäre einer Gesellschaft gleichzeitig Organe seien und gemeinsam eine Vermögensverfügung beschliessen würden, könne das Vermögen ihnen gegenüber richtigerweise nicht fremd sein. Ferner könne von einem konkreten (und konkret bezifferbaren) Vermögensschaden konkreter Geschädigter keine Rede sein. Entgegen der Vorinstanz komme der Verein- barung vom 16. März 2011 massgebliche Bedeutung zu für die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliege. A._____ habe aus diversen Gründen sehr wohl ein Interesse gehabt, die Vereinbarung vom 16. März 2011 zu unterzeichnen und dies später wieder abzustreiten. Hinzu komme, dass es sich entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht um eine sog. Blankettfälschung handle. Ferner stelle sich die von der Vorinstanz kurz angerissene Problematik der Interessenkollision bei einem In-sich-Geschäft vorliegend nicht. Vorliegend hätten sämtliche Organe und Aktionäre die Vereinbarung vom 16. März 2011 unterzeichnet, weshalb ein Interessenskonflikt ausgeschlossen sei (Urk. 87 S. 28-44).

- 24 -

E. 3.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Sachverhalt, zur rechtli- chen Verantwortung des Verwaltungsrates und zur Zweckbestimmung des Aktien- kapitals seien derart vollständig stringent und überzeugend, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden (Urk. 86 S. 18).

E. 3.6 Die Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und zu über- nehmen: Die noch im Hauptverfahren vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich eigene Leistungen, die im Interesse der AG erfolgt seien, verrechnet, ist offensichtlich eine reine Schutzbehauptung (Urk. 39 S. 37). Der Beschuldigte vermag in keiner Weise auch nur ansatzweise substantiiert Leistungen zu belegen, die ein Honorar in der bezogenen Höhe rechtfertigen würden. Bei der durch ihn vorgelegten Kostennote (Urk. 22 Einleger 3 pag. 45f.) mit einem Stundenansatz von Fr. 2'000.– und der Verrechnung eines privaten Besuches bei L._____ als weitaus grösster Position handelt es sich keinesfalls um eine seriöse Leistungsabrechnung, sondern vielmehr um eine Wunschliste. Schon der Blick auf die ersten Positionen offenbart offensichtlichen Unfug: Am selben Tag, dem 28.01.2011, verrechnet der Beschuldigte für die Zeit von 11'15 bis 12'00 die Teilnahme an einer Sitzung; in Überschneidung mit dieser Zeit (von 10'30 bis 14'15) wird die Erstellung einer Offerte verrechnet; in Über- schneidung mit der Zeit für die Erstellung der Offerte wird auch die Änderung der Offerte zusätzlich verrechnet (12'00 bis 14'00). Das Resultat dieser für mindestens Fr. 11'500.– verrechneten Aufwendungen ist dann eine eineinhalb- seitige Ansammlung von Plattitüden und Gemeinplätzen, gespickt mit ortho- grafischen, grammatikalischen sowie Interpunktionsfehlern (Urk. 22 Einleger 3 pag. 62). Dass keine Leistungen in der geltend gemachten und verrechneten Höhe ge- macht wurden, geht schliesslich auch aus der unbehelflichen Argumentation der Verteidigung hervor, die AG hätte auch zukünftige Leistungen des Beschuldigten beanspruchen können und es sei nicht sein Fehler, dass sie dies nicht getan habe (Urk. 39 S. 40). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, hat sich der Beschuldigte zur

- 25 - Verwendung des abgeführten Kapitals der AG auch wiederholt massiv wider- sprochen (Urk. 58 S. 35f. mit Verweisen). Beschuldigter und Verteidigung können sich offenbar nicht einmal darauf einigen, ob nun die Verrechnung geleisteter Arbeiten, die Verrechnung noch zu leistender Arbeiten, die geplante Rückgabe der Gelder via C._____ an den Investor oder doch ein Kommissionsanspruch C._____s geltend gemacht werden soll (vgl. Urk. 8/8 S. 11ff. und Urk. 8/9 S. 5f.). Dies zeigt, in welcher Weise seitens des Beschuldigten schwadroniert wird. Es konnte jedenfalls so oder anders unmöglich im Interesse der AG sein, dass der Beschuldigte die AG ihres gesamten Kapitals entleert und sie substanzlos zurück- lässt. Im Berufungsverfahren wird seitens des Beschuldigten nun geltend gemacht, mangels Pflichtverletzung, mangels Fremdheit des Vermögens und mangels Vermögensschadens habe er sich nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Urk. 87 S. 44): Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zum tatbestandsmässigen Verhalten gemäss Art. 158 StGB, auf welche verwiesen werden kann, gemacht (Urk. 58 S. 30f.) und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig verhalten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 3.2 nämlich festgehalten, dass die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin sei, und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes sei. Die Einpersonen-AG ist auch für den sie als einziger Ver- waltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschieden- heit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere seien auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen). Da grundsätzlich nur das Vermögen der AG gegenüber Dritten hafte, enthalte das Aktienrecht eine ganze Reihe von Bestimmungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezweckten. Diese Vorschriften müsse auch der faktisch einzige Verwaltungsrat beziehungsweise Geschäftsführer und Alleinaktionär einer Einpersonen-AG beachten beziehungs-

- 26 - weise dürfe der Verwaltungsrat und Geschäftsführer auch mit Zustimmung des Alleinaktionärs nicht missachten. Eine Handlung des Geschäftsführers, die im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorschriften stehe, sei pflichtwidrig und erfülle den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, wenn als Folge des pflichtwidrigen Handelns die Einpersonen- AG am Vermögen geschädigt werde (siehe BGE 117 IV 259 E. 4 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Handlung ohne weiteres zu bejahen, und entgegen der Verteidigung unbeachtlich, ob Dritte im Sinne von Gesellschaftsgläubigern oder Arbeitnehmern vorhanden sind, da bereits die Aktiengesellschaft selbst, die M._____ AG, als Dritte anzusehen ist (so auch schon BGE 97 IV 10 E. 4). Insofern ist es auch nicht nötig, wie dies die Ver- teidigung ausführt (vgl. Urk. 87 S. 31), den Privatkläger A._____ implizit als schutzbedürftigen Dritten zu qualifizieren. Ferner ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vermögen einer Aktiengesellschaft sowohl für einen Ver- waltungsrat als auch den Alleinaktionär fremd ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 37) – auch die Fremdheit des Vermögens sowie das Vorliegen eines Vermögensschadens. Der Beschuldigte hat das Gründungskapital der AG schlicht zur eigenen respektive zur Bereicherung von C._____ geplündert. Dadurch trat entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 39f.; Urk. 87 S. 37ff.) bei der AG ein Ver- mögensschaden und zwar im gesamten Umfang ihres Kapitals ein. Der angefochtene vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist korrekt und zu bestätigen. III. Sanktion

E. 4 Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Hauptver- fahrens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 58 S. 5ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5 Dem Privatkläger A._____ ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 25'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

- 33 -

E. 7 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 8., 9. und 10.) wird bestätigt.

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (RA Y._____).

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden zu ½ dem Beschuldigten und zu ¼ dem Privatkläger A._____ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genom- men.

E. 10 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Um- fang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatli- chen Rückforderung über ½ der Kosten. ¼ der Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten werden dem Privatkläger A._____ auferlegt.

E. 11 Dem Privatkläger A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Obergericht des Kantons Zürich

- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140292-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 9. Juli 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. B. Meier Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 (DG140118)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 9. Mai 2014 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 55ff.) Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer II.).

2. Vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.), wird der Beschuldigte frei- gesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute ein Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

5. Die Zivilklage des Privatklägers wird im Umfang von CHF 100'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Februar 2011, abgewiesen und im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 25'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 2'192.45 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt …) Fr. 2'658.35 Auslagen Untersuchung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Y._____ (festgesetzt mit Verfügung Fr. 50'964.55 vom 16. Juni 2014) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

10. Auf den Entschädigungsantrag des Privatklägers wird nicht eingetreten.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2f.)

1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1. (ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sowie Dispositiv-Ziffern 3. und 4. aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2. (Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Wucher i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu bestätigen;

3. a) Es sei Dispositiv-Ziffer 5. (Zivilklage des Privatklägers) zu bestätigen, was die Abweisung der Zivilklage im Umfang von Fr. 100'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 25. Februar 2011 anbelangt und es sei

- 4 - Dispositiv-Ziffer 5. insofern abzuändern, als die Zivilklage auch im Mehr-betrag abzuweisen sei;

b) Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 5. (Zivilklage des Privatklägers) zu bestätigen;

4. Es sei Dispositiv-Ziffer 6. (Ersatzforderung) zu bestätigen, was die Abwei- sung der Ersatzforderung im Mehrbetrag über Fr. 25'000.– anbelangt und es sei Dispositiv-Ziffer 6. insofern abzuändern, als von der Festsetzung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 25'000.– abzusehen sei;

5. Es sei Dispositiv-Ziffer 8. (Kostenfolgen) aufzuheben und die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.

6. a) Es sei Dispositiv-Ziffer 10. (Entschädigungsantrag des Privatklägers) zu bestätigen.

b) Eventualiter sei der Entschädigungsantrag des Privatklägers von maximal Fr. 85'118.85 abzuweisen;

7. Es sei dem Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren sowie das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz) zu Lasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 86 S. 2) In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 22. Mai 2014, sei der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 5 - In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 22. Mai 2014, sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des Urteils sei der Beschuldigte zu verpflich- ten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene widerrechtlich erlangte Ver- mögenswerte den Betrag von EUR 100'000.–, USD 9'300.– und Fr. 100'000.– zu bezahlen. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 22. Mai 2014, sei die Zivilklage des Privatklägers im Grundsatz gutzuheissen und im Umfang dem Ermessen des Gerichtes anheim zu stellen. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 22. Mai 2014 zu bestätigen und die Berufungs- und Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen.

c) Des Vertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 91 S. 2f.) Dispositiv Ziff. 2: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschul- digte zusätzlich wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 5: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivilklage gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den erlitte- nen Schaden von Fr. 100'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 25. Februar 2011 sowie von EUR 100'000.– zzgl. 5% Zins auf EUR 70'000.– seit 11. Februar 2011 und 5% Zins auf EUR 30'000.– seit 15. März 2011 sowie von USD 9'300.– zzgl. 5% Zins seit 29. März 2011 zu ersetzen; eventuell sei die Schadenersatz- forderung im gesamten Umfang auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 - Dispositiv Ziff. 10: In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei auf den Ent- schädigungsantrag des Privatklägers einzutreten und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 71'617.90 zu bezahlen; im Umfang von Fr. 52'418.– in solidarischer Verbind- lichkeit mit dem Beschuldigten C._____. Eventualiter: Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 44'315.68 zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

22. Mai 2014 wurde der Beschuldigte B._____ der ungetreuen Geschäfts- besorgung schuldig gesprochen und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Von den Tatvorwürfen des Betrugs respektive des Wuchers wurde er freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wurde ab- respektive auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 58 S. 55ff.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde (Urk. 47), der Beschuldigte (Urk. 48) sowie der Privatkläger (Urk. 49) innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 61, 63 und 65). Der Privatkläger hat mit Eingabe vom

28. August 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten verzichtet wird (Urk. 70; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO).

2. Im Sinne einer Beweisergänzung reichte der Rechtsvertreter des Privat- klägers im Berufungsverfahren diverse Unterlagen zu den Akten (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65 und 66). Weitere Beweisergänzungsanträge wurden von keiner Seite gestellt. Lediglich vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das Privatgutachten von Prof. D._____ eine reine Parteibehauptung darstellt und formal betrachtet kein Beweismittel im Sinne von Art. 139ff. StPO darstellt

- 7 - (BGE 97 I 320 E. 3). Dennoch müssen auch Parteigutachten vom Gericht zur Kenntnis genommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2011 vom

12. Juli 2012 E. 4.3). Dieses Gutachten ist somit – entgegen der Argumentation des Privatklägers (Prot. II S. 23) – nicht aus dem Recht zu weisen, zumal dessen wesentlichen Punkte ohnehin Teil des Plädoyers des Verteidigers waren und dessen massgeblichen Aspekte somit zu eigenen Ausführungen gemacht wurden.

3. Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (Urk. 61, 63 und 65; vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO und Art. 404 Abs. 1 StPO).

4. Zum Gang des Ermittlungs-, des Untersuchungs- sowie des Hauptver- fahrens hat sich die Vorinstanz ausführlich ausgelassen, worauf zu verweisen ist (Urk. 58 S. 5ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. und 30. Juni 2015 zusammen mit den Berufungsverhandlungen der in separaten Verfahren Beschuldigten E._____ (Prozess-Nr. SB140299) und C._____ (Prozess-Nr. SB140315) statt, da diese Verfahren mit dem vorliegenden in Zusammenhang stehen. Von einer Verfah- rensvereinigung ist indes – wie im vorinstanzlichen Verfahren – abzusehen, da jedes Verfahren seine eigenen Akten aufweist. II. Schuldpunkt 1.1 In Anklagepunkt I. wird dem Beschuldigten primär Mittäterschaft an den Betrugshandlungen, wie sie dem Beschuldigten C._____ zulasten des Privat- klägers vorgeworfen werden, zusammengefasst dahingehend angelastet, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte C._____ die beiden deutschen Staats- angehörigen A._____ und F._____ habe überzeugen können, dass er (Beschul- digter C._____) dank seiner exzellenten Beziehungen zur I._____ [Schweizer Grossbank] in Zürich Kredite bis zu CHF 10 Mio. ohne jegliche Sicherheiten ver- mitteln könne, wobei dieser Kredit nur gewährt werde, wenn sie eine Firma nach schweizerischem Recht beim Beschuldigten gründen würden, über die der Kredit abzuwickeln sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich sowohl beim Ver-

- 8 - sprechen betreffend Kredit wie auch der angeblich erforderlichen Firmengründung um ein reines Phantasiegebäude gehandelt habe, das der Beschuldigte C._____ ausgeheckt habe, um die beiden unwissenden und gutgläubigen Deutschen zu Zahlungen ohne Nutzen oder reale Gegenleistung zu bewegen. Der Tatplan der beiden Beschuldigten habe darin bestanden, die Geschädigten sowohl über die in der Höhe irrealen Gründungskosten der Firma als auch über das von ihnen ein- zuzahlende Aktienkapital auszunehmen. Der Beschuldigte habe sich wissentlich an der Ausschmückung des Phantasiegebäudes beteiligt. Der Beschuldigte und der Beschuldigte C._____ hätten den Geschädigten in gleichmassgeblichem Zusammenwirken über die hiesigen Kreditmodalitäten und die Gründungskosten einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht getäuscht. Der Beschuldig- te habe dem Geschädigten glaubhaft gemacht, er (Beschuldigter) müsse 50% der Aktien der zu gründenden AG in seinem Besitz haben, was am 7. Februar 2011 schriftlich vereinbart worden sei. Getäuscht durch die falschen Angaben in der Art eines Lügengebäudes und im Glauben, die 50% der Aktien seien dem Beschul- digten treuhänderisch übertragen, habe der Geschädigte A._____ zum eigenen Schaden im Februar und März 2011 insgesamt EUR 100'000.– dem Beschuldig- ten in bar an das vereinbarte Honorar bezahlt. Am 29. März 2011 habe F._____ zugunsten des Geschädigten A._____ und auf Rechnung an das exorbitante Ho- norar dem Beschuldigten USD 9'300.– überweisen lassen. Der Beschuldigte und der Beschuldigte C._____ hätten das Geld in nicht mehr genau rekonstruierbarem Verhältnis aufgeteilt und für eigene Zwecke verwendet. Zur Erlangung des von A._____ am 25. Februar 2011 einbezahlten Aktienkapitals von Fr. 100'000.– hät- ten der Beschuldigte und sein Mittäter dem Geschädigten A._____ vorgetäuscht, dass der wegen seiner eingeschränkten Kreditwürdigkeit gefährdete Kredit nur gerettet werden könne, wenn dem Beschuldigten auch die restlichen 50% der Ak- tien der M._____ AG übertragen würden. Am 12. Mai 2011 habe der wiederum getäuschte Geschädigte A._____ einen Aktienübertragungsvertrag über die zwei- ten 50% der Aktien der M._____ AG zugunsten des Beschuldigten unterzeichnet. So sei der Beschuldigte in den alleinigen Besitz der M._____ AG gelangt (Urk. 34 S. 2-5; Urk. 58 S. 15f.).

- 9 - 1.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen mit der Begründung, da der Beschuldigte C._____ vom entsprechenden Vorwurf frei- gesprochen werde, könne keine Teilnahme an einer Straftat vorliegen (Urk. 58 S. 16-24 mit Verweis auf die Erwägungen i.S. ca. C._____). Zur Begründung führ- te sie im angefochtenen Entscheid aus, das irreführende Verhalten des Beschul- digten C._____ habe sich im Wesentlichen auf zwei Punkte bezogen: Einerseits habe er dem Geschädigten vorgespiegelt, dass er ihm einen Kredit in Millionen- höhe der I._____ (Schweiz) AG zu einem Jahreszins von 1-2% vermitteln könne, ohne dass er dafür Sicherheiten zu bieten hätte; andererseits habe er ihm wahr- heitswidrig angegeben, dass er dafür eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen müsste, was – abgesehen vom Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100'000.– – mit Gründungskosten (inkl. diesbezügliche Honorare) in der Höhe von EUR 140'000.– verbunden sei. Daneben habe der Beschuldigte C._____ weitere Umstände vorgegaukelt (z.B. dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann mit besten Kontakten zu vermögenden Kunden im arabischen Raum sei), aber die zentralen Falschangaben hätten sich auf die beiden vorerwähnten Punkte bezogen. Bankkredite in Millionenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es nicht. Weder in Deutsch- land noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus. Erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%. Erst recht nicht für eine neugegründete Aktiengesellschaft ohne Businessplan, der diesen Namen verdient (zu Letzterem vgl. Ordner II HD 10/2 S. 6, 16, HD 10/5 S. 6f. [A._____]). Kredite zu derart ruinösen Konditionen seien von den Banken schon vor 2007 nicht ver- geben worden und erst recht nicht seit Ausbruch der Bankenkrise (in casu gehe es ja um das Jahr 2011). Dass ein derartiges Kreditgeschäft vollkommen realitätsfremd sei und mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein habe, könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verborgen bleiben. Dem Geschädigten habe klar sein müssen, dass ein solcher Kredit zu diesen Konditio- nen nicht existieren könne. Dies gelte um so mehr, als es sich beim Geschädigten um einen Geschäftsmann handle, der in Finanz- bzw. Bankangelegenheiten keineswegs als unbedarft einzustufen sei: A._____, geb. 1980, sei ausgebildeter

- 10 - Zahntechniker, sei zwei Jahre in der Versicherungsbranche tätig gewesen und habe in Deutschland eine eigene Firma gehabt (Ordner II HD 10/2 S. 3f.). Hinzu komme als nicht unwesentlicher Aspekt, dass der Geschädigte deutscher Staats- angehöriger sei, mithin keinerlei Sprachbarriere zu überwinden hatte, um das ihm in Aussicht gestellte Geschäftsmodell zu überprüfen. Dafür hätte eine schriftliche oder telefonische Anfrage ausgereicht. Der angebliche Kreditgeber sei ja nicht ei- ne 'graue Eminenz', die Wert auf Anonymität legte, sondern eine konkret bezeich- nete Schweizer Bank gewesen. Es wäre somit ein Leichtes gewesen, das vom Beschuldigten C._____ angepriesene Geschäftsmodell bei einer beliebigen Filiale der I._____ in der Schweiz zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Bankkredit völlig zu Recht von "Unsinn" (HD 36 S. 11) bzw. "vom absurden Kreditversprechen" (HD 36 S. 12) gesprochen. Noch drastischer habe sich der Zeuge F._____ am 12. April 2013 ausgedrückt: "Im Nachhinein setzt man sich den Idiotenstempel auf die Stirn" (Ordner II HD 10/3 S. 9). Die Argumentation des Rechtsvertreters der Privatkläger, dass die Überprüfung der Angaben betreffend Kredit "sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich war", da es sich eben nicht um einen normalen Kredit, sondern um einen "Spezialkredit" gehandelt habe (HD 37 S. 14), überzeuge nicht: Zum einen stehe in der Anklageschrift in für das Gericht – und damit eigentlich auch für die Privatklägerschaft – bindender Manier (Art. 350 Abs. 1 StPO) nichts von einem "Spezialkredit" oder gar einem "Deal unter der Hand" (HD 37 S. 14). Vielmehr sei die Rede von "Investitionskrediten für geschäftliche Zwecke" (HD 34 S. 13). Zum andern wäre es dem Privatkläger selbstredend unbenommen gewesen, den Beschuldigten als Kreditvermittler aufzufordern, mit dem oder den für die Kreditgewährung zuständigen I._____-Mitarbeiter(n) einen Besprechungs- termin zu vereinbaren. Dass er sich nicht einmal um einen solchen Termin bemühte (vgl. Ordner II HD 10/2 S. 9 [A._____]), sei als ausgesprochen leichtfer- tig einzustufen, zumal er aufgrund der ihm gemachten Angaben davon ausgehen musste, dass diese Kreditvergabe nicht in Übereinstimmung mit dem bei Banken üblichen Geschäftsgang ablaufe, sondern "unter der Hand" (HD 37 S. 14). Insbe-

- 11 - sondere Letzteres hätte beim Privatkläger aufgrund seiner geschäftlichen Erfah- rung sämtliche Alarmglocken zum Läuten bringen müssen. Analoges gelte in Be- zug auf die angeblichen Kosten, inkl. Honorar, für die Gründung einer Aktienge- sellschaft in der Schweiz. Ein Betrag in sechsstelliger Höhe, und dann noch in EUR, habe mit der Realität nicht das Geringste zu tun. Das hätte angesichts sei- ner Geschäftserfahrung auch dem Geschädigten auffallen müssen. Dass sich seine Geschäftserfahrung auf Deutschland beschränkte, ändere daran nichts, sei doch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich die diesbezüglichen Verhältnisse in Deutschland grundlegend von denen in der Schweiz unter-scheiden sollten. Auch die Abklärung der mit einer AG-Gründung in der Schweiz effektiv verbunde- nen Kosten wäre somit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen (eine simple In- ternetrecherche hätte gereicht). Die Falschangaben des Beschuldigten C._____ seien somit ohne weiteres über- prüfbar gewesen, was der Arglist seines täuschenden Verhaltens entgegen stehe. Der Geschädigte hätte die Möglichkeit gehabt, durch geeignete Rückfragen Klar- heit zu schaffen. Dass er davon keinen Gebrauch machte, sei – gerade auch mit Blick auf seine konkrete Situation (Geschäftsmann aus Deutschland, dem die Gegebenheiten im Nachbarland nicht gänzlich fremd sein konnten und der mit Blick auf den Betrugstatbestand nicht als besonders schutzbedürftig einzustufen sei) – als besonders leichtfertig einzustufen. Auch der Aspekt der Opfermitver- antwortung schliesse Arglist aus: Indem der Geschädigte die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten unterliess, obwohl ihm dies aufgrund seiner persönli- chen Situation, insbesondere seiner Geschäftserfahrung und seiner Sprachkom- petenz, ohne jegliche Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, hätte er die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Selbst wenn mit der Staatsanwalt- schaft davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte C._____ ein eigentli- ches Lügengebäude errichtet habe, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, da die Vornahme der gebotenen Überprüfungen das Lügengebäude zum Einsturz gebracht hätte. Zusammenfassend sei der zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Ausnahmefall zu bejahen, wenn – wie in casu – ein Geschäftsmann einer wirtschaftlichen Illusion wie einem Bankkredit in Millionenhöhe, der ohne

- 12 - jegliche Sicherheiten zu einem Jahreszins von 1-2% neugegründeten Aktienge- sellschaften gewährt werden soll, Glauben schenke und im Hinblick auf die Erhält- lichmachung eines solchen Kredits exorbitante Summen für die Gründung einer AG in der Schweiz bezahle (vgl. dazu auch die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 6P.124/2004 vom 25. Februar 2005, E. 6.4.3). Damit fehle es in Bezug auf ND 4 am Tatbestandselement der arglistigen Irreführung, weshalb der Beschuldigte C._____ vom diesbezüglichen Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen sei (Urk. 58 S. 20-23 mit Verweisen). 1.3 Die Ausführungen in der Berufungserklärung der Anklagebehörde betreffend den Beschuldigten (Urk. 63 S. 2) sind wörtlich identisch mit denjenigen betreffend den Beschuldigten C._____ (Akten Prozess-Nr. SB140315 Urk. 153 S. 2) und denjenigen betreffend die Beschuldigte E._____ (Akten Prozess-Nr. SB140299 Urk. 40 S. 2). Angeführt wird darin einzig, das Verständnis der Vorinstanz zur Opfermitverantwortung schlage im vorliegenden Fall nicht durch. Die erfolgte Aus- legung der Arglist und mithin des Betrugstatbestandes sei nicht gesetzeskonform und verletze Bundesrecht (Urk. 63 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls betreffend alle drei Beschuldigten – zusammengefasst begrün- det, sowohl die objektiven Sachverhalte als auch die subjektiven Merkmale des Betruges könnten – gestützt auf die erhobenen Beweise, insbesondere die Zeugenaussagen – als bewiesen im Rechtssinne gelten. In der Anklageschrift sei betreffend Arglist sowohl ein sog. "Lügengebäude" (Vorspiegelung eines Netz- werkes als Financier) als auch "besondere Machenschaften" (Vorlage falscher Kreditantragsformulare) rechtsgenügend umschrieben. Zudem enthalte der zu beurteilende und beschriebene Sachverhalt Elemente des "besonderen Ver- trauensverhältnisses", nämlich der Beizug eines schweizerischen Rechtsanwaltes zur Zerstreuung allfälliger Zweifel. Ferner habe zum Vornherein kein Leistungs- wille (bzw. kein adäquater Leistungswille) bestanden, was eine Täuschung über eine innere Tatsache sei, die per se schon als arglistig erschiene. Selbstredend sei ein "arglistiges" Verhalten nicht gegeben, wenn ein Opfer die Täuschung des Täters erkenne. Es fehle dann am "Irrtum" als Voraussetzung zur Vermögens- disposition. Dies sei hier nicht der Fall. Fälle einer nicht arglistigen Täuschung sollten die Ausnahme sein und diese Ausnahme nur greifen, wenn das Opfer die

- 13 - grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht lasse und das täuschende Verhalten dadurch völlig in den Hintergrund trete. Damit trete der Aspekt von Treu und Glauben wieder vermehrt in den Vordergrund. Es gelte wohl die Formel: Die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens kennzeichne die Tat des Betruges. Dies heisse, das alleinige Kreditversprechen des Beschuldigten [C._____] wäre wohl noch keine arglistige Täuschung gewesen. Indem er aber auch die von der Privatklägerschaft beschriebenen Inszenierungen mit Vorspiegelung einer nicht bestehenden Vernetzung, den Beizug eines "Schweizer Anwaltes" und einer I._____-"Hausbankerin" vornehme, trete das betrügerische Verhalten der Täter in den Vordergrund. Die Inszenierung habe die Opfer von der Überprüfung geradezu abgehalten, weshalb der Aspekt von Treu und Glauben wirke (Urk. 86 S. 13ff.). 1.4 Auch die Berufungserklärung des Privatklägers (Urk. 65) ist wörtlich identisch mit derjenigen betreffend den Beschuldigten C._____ (Akten Prozess- Nr. SB140315 Urk. 158) und derjenigen betreffend die Beschuldigte E._____ für die in den beiden anderen Verfahren auftretenden Privatkläger F._____ und G._____ (Akten Prozess-Nr. SB140299 Urk. 42 und Urk. 42A). Es wird darin – einzig – argumentiert, die vorinstanzliche Auslegung der Arglist sei bundes- rechtswidrig. Die Vorinstanz habe apodiktisch festgestellt, Bankkredite in Millio- nenhöhe ohne Sicherheiten gäbe es a priori nicht, weder in Deutschland noch in der Schweiz noch auf einem anderen Bankenplatz auf diesem Globus, erst recht nicht zu einem Jahreszins von 1-2%, erst recht nicht für eine neugegründete Akti- engesellschaft ohne Businessplan, ein solches Kreditgeschäft sei vollkommen re- alitätsfremd, habe mit den Gegebenheiten des üblichen Wirtschaftsverkehrs nichts gemein und dies könne auch einem Laien in Finanzangelegenheiten nicht verbor- gen bleiben. Mit dieser Erwägung allein sei das Fehlen der Arglist nicht zu begründen und sie sei überdies falsch. In der Folge werden diverse Kreditofferten angeführt, die dem Privatkläger G._____ unterbreitet worden seien (Urk. 65 S. 3 mit Anhängen). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde – ebenfalls identisch wie zu den Beschuldigten C._____ und E._____ – begründet, der Beschuldigte (C._____) habe ein Lügengebäude konstruiert, wobei er und seine Mittäter bzw. Gehilfen

- 14 - sich zusätzlich einer Vielzahl an besonderen Machenschaften bedient hätten und nicht zuletzt auch voraussehen konnten, dass die gemachten Angaben schwierig zu überprüfen gewesen seien und eine eingehende Nachforschung durch die Pri- vatkläger aufgrund des geschaffenen Vertrauensverhältnisses ohnehin unterblei- ben würde. Es sei daher von besonders umfangreichen, raffinierten und intensi- ven Täuschungshandlungen auszugehen. Diesen Täuschungshandlungen sei das Verhalten der Privatkläger gegenüberzustellen, wobei man sich jedoch in deren damalige Lage versetzen müsse, welchen Umstand die Vorinstanz vollkommen verkenne. Das Argument der Vorinstanz, die Privatkläger hätten ohne Schwierig- keiten herausfinden können bzw. müssen, dass das für die Gesellschafts- gründung verlangte Honorar absolut realitätsfremd gewesen sei, ziele ins Leere. Die hohen "Honorarkosten" hätten die Vergütung für die Vermittlung des Megakredites gebildet, seien also gewissermassen das Synallagma zum tiefen Zins bzw. der fehlenden Sicherheit des Kredits gewesen. Folglich sei völlig irrele- vant, was in der Schweiz im Normalfall für eine Gesellschaftsgründung verlangt werde. Da der versprochene Kredit ausserhalb des üblichen Geschäftsverkehrs hätte gewährt werden sollen, könne es auch keine entscheidende Rolle mehr spielen, wie erfahrene Geschäftsleute die Privatkläger angeblich gewesen seien. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger allesamt keine eingehen- den Kenntnisse in Finanz- und Bankangelegenheiten gehabt hätten (Urk. 91 S. 9-24). 1.5 An dieser Stelle ist betreffend den Beschuldigten vollumfänglich auf das zum Beschuldigten C._____ im Parallelverfahren (SB140315) Erwogene zu verweisen (im Folgenden werden die Zitate an die Akten des vorliegenden Verfahrens ange- passt und auch weitere formelle [Nummerierung, Bezeichnung der Parteien] und inhaltliche [nur für den vorliegend relevanten Sachverhalt Massgebliches] Anpassungen vorgenommen, welche der Lesbarkeit dienen sollen): 1.5.1 Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung dieses Merkmals der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich dabei nach einem individuellen Massstab. Im Einzelfall sind einerseits Lage und

- 15 - Schutzbedürftigkeit, andererseits allfällige besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hinter- grund treten lässt. Die Rechtsprechung nimmt Arglist in Anwendung dieser Grundsätze an, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich beson- derer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht sie Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Ver- trauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Entscheid des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.3). 1.5.2 Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 1.2) sind überzeugend und mit einer einzigen Einschränkung zu übernehmen: Ob Kredite der offerierten Art "auf sämtlichen Bankenplätzen auf diesem Globus" inexistent sind, kann offengelassen werden. Mit Sicherheit trifft dies aber auf die hier interessierenden Bankenplätze Schweiz und Deutschland zu. Um diese zweifellos zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu widerlegen, führt die Vertretung der Privatkläger im Berufungsverfahren völlig untaugliche Vergleichsfälle an: Dem Privatkläger G._____ seien durch die H._____bank ohne nennenswerte Sicher- heiten Kredite von EUR 1 Mio., EUR 400'000.– respektive EUR 180'000.– ange- boten worden (Urk. 65). Offensichtlich geht es hier im Vergleich mit den Kreditof- ferten von jeweils 10 Mio. Euro gemäss Anklageschrift um Summen einer ganz anderen (nämlich massivst kleineren) Grössenordnung. Auch Bankinstitut und

- 16 - Kredit-nehmer sind nicht vergleichbar: Die H._____-Bank (und nicht die Schwei- zer I._____) hat dem – offenbar kreditwürdigen – Privatkläger G._____ persönlich (und nicht irgendwelchen noch zu gründenden Firmen ohne konkreten Business- und Finanzierungsplan) Kredite angeboten. Die Kreditofferte über 1 Mio. Euro betraf weiter "die Finanzierung des Objekts J._____-steig 10, J._____-steig 2-4 und K._____ Weg 90" wobei es sich mutmasslich um ein Im- mobilien-Projekt mit entsprechender Sicherheit gehandelt haben muss (Urk. 66/1). Die Kreditofferten betreffen schliesslich auch nur den Privatkläger G._____ und nicht sämtliche Privatkläger. Die Privatklägervertretung widerlegt die korrekte Einschätzung der Vorinstanz, Kredite der seitens des Beschuldigten C._____ offerierten Art seien komplett unrealistisch, somit nicht. Entgegen der Privatklägervertretung hat die Vorinstanz sodann das Fehlen der Arglist nicht nur mit der Unmöglichkeit der offerierten Kredite begründet. Zutref- fend wurde auch erwogen, die Privatkläger müssten sich eine Opfermitverantwor- tung anlasten lassen, weil sie die Kreditofferten des Beschuldigten C._____ trotz der augenfälligen Auffälligkeit in keiner Weise überprüft hätten. In der Tat hätte ein einfacher Anruf bei der I._____ genügt, um die Inszenierung des Beschuldigten C._____ als Schwindel zu entlarven. Die Darstellung der Privat- klägervertretung, eine Überprüfung sei unmöglich gewesen (Urk. 37 S. 14), ist schlicht falsch und kann nicht dahingehend belegt werden, "die Schweizerische Finanzbranche sei verschwiegen" oder, "man hätte ohnehin keine Auskunft erhalten, da es ein Deal unter der Hand hätte sein sollen". Dass sie keinerlei Überprüfungen oder Nachfragen angestellt haben, ist seitens der Privatkläger unbestritten. Der Privatklägervertreter hat dargestellt, der Beschuldigte C._____ habe mit sei- nen Helfern durch ihre sich gegenseitig unterstützenden Aussagen sowie das grossspurige Auftreten ein Lügengebäude, verbunden mit besonderen Machen- schaften, aufgebaut (Urk. 37 S. 7ff. und S. 11ff.; Urk. 91 S. 11ff.). So habe der Beschuldigte C._____ von sich selbst das Bild eines wichtigen Akteurs des Zür- cher Finanzplatzes mit vielerlei hervorragenden Kontakten in der Finanzwelt kre- iert; so seien L._____ und der Privatkläger A._____ wie Staatsgäste mit einer aus Luxuskarossen bestehenden Wagenkolonne empfangen und im Luxushotel ... auf

- 17 - Rechnung des Beschuldigten C._____ (welcher auch Restaurant- und Diskothe- kenbesuche finanziert habe) untergebracht worden und der Beschuldigte C._____ habe ihm eine prall mit Banknoten gefüllte Sporttasche gezeigt; ferner sei der Be- schuldigte C._____ mit dem Privatkläger A._____ zum Hauptsitz der I._____ ge- fahren, wo er bestens bekannt gewesen und allseits gegrüsst worden sei sowie einen private room zur Verfügung gestellt erhalten habe. Mit dem Privatkläger G._____ sei der Beschuldigte C._____ durch Zürich gefahren und habe ihm verschiedene Häuser gezeigt, die er angeblich für Herr L._____ gekauft und verkauft habe, wobei er schliesslich zu einer Residenz gefahren sei, an wel- cher ein Namensschild mit dem Namen "L._____" geprangert sei, welches der Beschuldigte C._____ vorgängig extra montiert haben musste, da die Familie L._____ zu keinem Zeitpunkt ein Haus in Zürich besessen habe (Urk. 91 S. 11- 14). Gerade dieses – angebliche, vom Beschuldigten C._____ bestrittene – Auf- treten und Gebaren, welches notabene in dieser Form keinen Eingang in die An- klage fand und demzufolge nicht Anklagegegenstand bildet (vgl. Urk. 34 S. 2-5), hätte entgegen der Argumentation der Privatkläger zur Vorsicht mahnen müssen. Dessen ungeachtet überwiesen die Privatkläger Euro-Geldbeträge in sechs- stelliger Höhe, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Das angepriesene Produkt war jedoch wie erwogen höchst unrealistisch, weshalb die Privatkläger das Konstrukt mit einer einfachen Nachfrage bei der I._____ hätten zusammenbrechen lassen können und müssen. Der Privatkläger befand sich nach Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten C._____ zur Kontoeröff- nung sogar persönlich am Hauptsitz der I._____ (Akten SB140315 Urk. 109 S. 12). Dabei hätte er leicht – ob in Anwesenheit des Beschuldigten C._____ oder bewusst ohne dessen Begleitung – den Kontakt zu kompetentem I._____- Personal suchen und sich aufklären lassen können. Eine Überprüfung der Offerte des Beschuldigten C._____ drängte sich aufgrund ihres branchenunüblichen, schon eigentlich abenteuerlichen Inhalts nicht nur auf, sie wäre auch ohne Weite- res möglich und zumutbar gewesen. In der Anklageschrift wird auch nicht darge- stellt, der Beschuldigte C._____ habe die Privatkläger ausdrücklich von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.4).

- 18 - Schliesslich ist an dieser Stelle zu bemerken, dass, wenn seitens der Privat- klägerschaft immer wieder angeführt wird, L._____ sei getäuscht worden, was zur Täuschung des Privatklägers geführt habe (Urk. 91 S. 12ff. und insbesondere S. 15f.), auch hierzu festzuhalten ist, dass die Anklage dies nicht derart darstellt (Urk. 34 S. 2-5). Auf diese Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.5.2.1 In seinem Urteil 6S.98/2007 vom 8. Mai 2007 E. 3.4 hat das Bundes- gericht im völligen Untätigbleiben der Geschädigten angesichts der Erkennbarkeit eines potentiell schädigenden Täterverhaltens eine Vernachlässigung elementars- ter Vorsichtsmassnahmen erblickt und Arglist verneint. Wie erwogen hat der Beschuldigte C._____ vorliegend den Privatkläger durch die Vorspiegelung einer eigentlich illusorischen Kreditmöglichkeit zur Vornahme namhafter Zahlungen veranlasst. Die angebotene Kreditofferte wäre jedoch zwingend zu hinterfragen gewesen. 1.5.2.2 Eine Opfermitverantwortung verneint und Arglist bejaht wurde hingegen im in BGE 135 IV 76 S. 85 beurteilten Fall: Dort waren, so das Bundesgericht, die Geschädigten als Laien angesichts der Komplexität des Handels mit derivativen Finanzinstrumenten auf das Fachwissen und die Informationsbereitschaft der Berater angewiesen. Die geschädigten Kunden befanden sich zudem in einem fortdauernden Irrtum über die sie schädigenden Kommissionsbelastungen und sie sahen sich nicht veranlasst, den Angaben der Verkäufer zu misstrauen, zumal diese von ihnen formulierte Bedenken jeweils wortreich zerstreuten (E. 5.3). Dies deckt sich nicht mit den Vorgaben in concreto: Der Privatkläger war kein Laie; die Gewährung eines Kredits ist nicht mit einem hochkomplexen Finanz- instrument zu vergleichen; der Privatkläger befand sich nicht in einem fortdauern- den Irrtum, welcher ihn untätig bleiben liess, sondern es wurde eine eigentlich unrealistische Geschäftsofferte an ihn herangetragen, welcher mit Fug zu miss- trauen gewesen wäre. 1.5.2.3 In seinem Entscheid 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 7.4 schliess- lich hat das Bundesgericht Arglist bejaht, da einerseits der Täter aufgrund der persönlichen Vertrauensbeziehung zu den Opfern davon ausgehen konnte, dass

- 19 - seine Angaben nicht überprüft würden. Andererseits ergab sich die Arglist auch aus der durchtriebenen betrügerischen Inszenierung des gesamten Geschäfts, die nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar war. Auch dies deckt sich nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall: Eine persön- liche Vertrauensbeziehung zwischen dem Beschuldigten C._____ und dem Pri- vatkläger bestand nicht. Der Auftritt eines Rechtsanwalts und einer ehemaligen I._____-Mitarbeiterin auf Seiten des Beschuldigten C._____ durfte den Privatklä- ger nicht über die Unmöglichkeit der Kreditofferte hinweg täuschen und ihn von jeglicher Überprüfung abhalten. Der Privatkläger ist hier insbesondere auch auf die Bemerkung seines Rechtsvertreters zu behaften, der Beschuldigte sei "nicht in der Funktion eines Anwalts tätig gewesen, die dem Schutz des Anwaltsgeheim- nisses unterstünde" (Prot. I S. 6). Eine Person, die zwar Inhaber eines Anwalts- patents ist, jedoch in concreto nicht als Anwalt auftritt, erheischt folglich auch nicht die Seriosität, die einem Anwalt in Ausübung seiner gesetzlich und standesrecht- lich geregelten Tätigkeit zukommt. Selbst wenn die Präsentation des Beschuldig- ten C._____ als täuschende Inszenierung taxiert wird, wäre das Geschäft sodann ohne Weiteres und ohne besondere Mühe überprüfbar gewesen. Wenn die Anklagebehörde in der die Beschuldigte E._____ betreffenden Ankla- geschrift formuliert, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten C._____ (sowie E._____) und den Privatklägern sei durch tatsachenwidrige Be- hauptungen und hochstaplerische Selbstdarstellung entstanden und habe die Pri- vatkläger – vorhersehbar – von Abklärungen abgehalten (Urk. 12/1 S. 4 im Ver- fahren SB140299), handelt es sich dabei um einen Zirkelschluss: Lügen und Hochstapelei können nicht zu einem Vertrauensverhältnis führen, welches das Unterlassen von Abklärungen per se rechtfertigt oder voraussehbar macht. 1.5.3 Auch vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass den Privatkläger eine relevan- te Opfermitverantwortung trifft und es daher am Tatbestandselement der arg- listigen Irreführung fehlt, als zutreffend. Soweit die Erwägungen zum Beschuldigten C._____ im Parallelverfahren (SB140315).

- 20 - 1.6 Eine Arglist im Handeln des Beschuldigten C._____ (und damit dessen Strafbarkeit) ist somit – mit der Vorinstanz – zu verneinen, weshalb mangels Teil- nahme an einer Straftat der angefochtene Freispruch vom Vorwurf der Mittäter- schaft zum Betrug zu bestätigen ist. 2.1 Eventualiter wird dem Beschuldigten in Anklagepunkt I. Wucher vorgeworfen (Urk. 34 S. 2-5). 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch von diesem (Eventual-)Vorwurf freigesprochen (Urk. 58 S. 24 sowie S. 26-28). 2.3 Die Appellanten verlangen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich – und ausschliesslich –, der Beschuldigte sei betreffend Anklagepunkt I. des Betrugs schuldig zu sprechen (Urk. 63 und Urk. 65; so die Privatklägerschaft auch anlässlich der Berufungsverhandlung: Urk. 91 S. 2). Die Anklagebehörde bean- tragte im Rahmen der Berufungsverhandlung zwar, der Beschuldigte sei (in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils) eventualiter des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Prot. II S. 5f.; Urk. 86 S. 2). Eine Begründung dieses Antrages unterbleibt indes (Urk. 86 S. 4ff.). Der Freispruch des Beschuldigten zur Eventualanklage des Wuchers ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. 3.1 Im aktualisierten Anklagepunkt II. wird dem Beschuldigten schliesslich unge- treue Geschäftsbesorgung vorgeworfen dahingehend, er habe als Verwaltungsrat der M._____ AG am 29. April 2011 vom I._____-Konto dieser Firma Fr. 99'300.– auf das ...-Konto seiner Anwaltskanzlei überweisen lassen, von wo er diesen Be- trag in zwei Tranchen am 2. und 3. Mai 2011 bezogen und in der Folge in einem nicht genau bestimmbaren Verhältnis mit dem Beschuldigten C._____ geteilt habe (Urk. 34 S. 5-7). 3.2 Der Beschuldigte anerkennt zwar den äusseren Sachverhalt; er bestreitet jedoch den Tatvorwurf im Berufungsverfahren bzw. verwies auf seine früheren Aussagen (Urk. 61; Urk. 83 S. 4f.) wie bereits in der Untersuchung und im Haupt- verfahren (Urk. 35 S. 4ff.). Er macht zusammengefasst geltend, er fühle sich unschuldig; im Weiteren hat er die Aussage verweigert (Urk. 35 S. 4ff.).

- 21 - 3.3 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorab festgestellt, dass der äussere Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 58 S. 26) und anschliessend zusammengefasst erwogen, was folgt (Urk. 58 S. 29-39): Der Beschuldigte sei als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der M._____ AG fraglos unter den massgeblichen Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB gefallen. Er habe seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt, in- dem er das gesamte Aktienkapital auf sein eigenes Konto überwiesen und dadurch die AG vermögensmässig ausgehöhlt habe. Dadurch habe er den Tat- bestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte und die Verteidigung könnten nicht ernsthaft das Abdisponieren des gesamten Aktienkapitals der AG mit einer dem Gesellschaftszweck dienenden Honorarforderung des Beschuldig- ten rechtfertigen, zumal diese behauptete Leistung des Beschuldigten nicht für die AG, sondern für den Privatkläger A._____ erbracht worden sei. Die Aushöhlung der AG habe bei dieser zu einem Vermögensschaden geführt. Der Beschuldigte habe fraglos wissentlich und willentlich gehandelt. Bei der seitens des Beschuldig- ten und der Verteidigung ins Feld geführten Vereinbarung vom 16. März 2011 zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A._____, welche den Be- schuldigten zur Verrechnung seiner Honoraransprüche mit dem Gründungskapital der AG berechtigt habe (HD Urk. 22 Einleger 3 pag. 72 S. 3), handle es sich ge- mäss den überzeugenden Aussagen des Privatklägers um eine Blankettfäl- schung. Die Darstellungen des Beschuldigten zur Verwendung des Aktienkapitals hingegen seien widersprüchlich und daher unglaubhaft: Der Beschuldigte habe einmal geltend gemacht, der grösste Teil des Aktienkapitals sei C._____ zwecks Rückerstattung an L._____ übergeben worden; gleichzeitig habe damit sein Ho- noraranspruch beglichen werden sollen und schliesslich sei die Übergabe an C._____ im Zusammenhang mit einer diesem zustehenden Provision erfolgt. Sei- nen behaupteten Honoraranspruch habe er mit einer grotesken Kostennote in ast- ronomischer Höhe, basierend auf einem exorbitanten Stundenansatz, zu erklären versucht, wobei auch die darin dargestellten Leistungen in keiner Weise über- zeugten. Dass es sich bei der Verrechnungs-Vereinbarung mit Original- Unterschrift A._____s um eine Blankettfälschung handle, gehe auch daraus her- vor, dass der Beschuldigte Monate nach der Abhebung und Überweisung des Ak- tienkapitals in einem Mail-Verkehr mit L._____ diesem gegenüber eine offene

- 22 - Honorarforderung geltend gemacht habe. Selbst wenn es sich bei der – angeblich

– zwischen dem Beschuldigten und A._____ abgeschlossenen Verrechnungs- Vereinbarung nicht um eine Blankettfälschung handeln sollte, wäre diese nichtig, da die AG ohne jeglichen eigenen Vorteil entreichert worden sei. Der Beschuldig- te habe mit Absicht sich und C._____ bereichert. Ersatzbereitschaft und -fähigkeit hätten nicht bestanden. 3.4 Die Verteidigung des Beschuldigten hat sich in ihrer Berufungserklärung in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander gesetzt (Urk. 61). Im Berufungsverfahren wird – zusammengefasst – argumentiert, es gebe keinen einzigen Dritten (weder Gesellschaftsgläubiger oder Arbeitnehmer noch sonst irgend jemand) der aufgrund der Disposition über das Aktienkapital der M._____ AG weder konkret noch potentiell geschädigt sei. Art. 158 StGB könne nur an- wendbar sein, wenn der Täter eine Vermögensfürsorgepflicht treffe, also nur wenn er gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens er- scheine. Diese Pflichten bestünden nur gegenüber dem Geschäftsherrn, nicht aber zusätzlich gegenüber dessen Gläubigern oder Aktionären. Im Umstand, dass die Vorinstanz inkonsequenterweise eine Unterscheidung hinsichtlich des Schutz- bereiches von Art. 158 StGB vorgenommen habe, indem sie A._____, obwohl dieser die Vereinbarung vom 16. März 2011 in seiner Funktion als Verwaltungs- ratsmitglied der M._____ mitunterzeichnet habe, nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 158 StGB schuldig gesprochen habe, sondern ihn wohl implizit als schutzbedürftigen Dritten qualifiziert habe, zeige sich, dass die Frage des Schutz- bereiches von Art. 158 StGB alles andere als klar sei. A._____ sei weder ein kon- kret noch potentiell Geschädigter. Vielmehr sei er im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Vereinbarung vom 16. März 2011 ebenso wie der Beschuldigte im Ver- waltungsrat der M._____ AG gewesen und genau so wie der Beschuldigte verantwortlich für die Wahrung der Gesellschaftsinteressen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Verwaltungsrat gestützt auf Art. 716ff. OR verpflichtet sei, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens mindestens im Umfang des statutarischen Aktienkapitals zu sorgen, was nicht ausdrücklich im Gesetz so vorgeschrieben sei, aber aus der Natur der AG als Kapitalgesellschaft, welche hinsichtlich Entstehung und Fortbestand vom Vorhandensein eines vor-

- 23 - ausbestimmten Grundkapitals abhänge, folge, greife nicht, da es im Schweizeri- schen Recht von vorneherein keinen "objektiv richtigen" Willen einer Gesellschaft, der sich vom tatsächlichen Willen der Gesellschafter und Organe unterscheide, gebe. Die Interessen der Gesellschafter seien diejenigen der Gesellschaft, weshalb im Rahmen der Rechtsordnung die Gesellschafter jeden Beschluss fassen könnten. Es sei zu verneinen, dass die Eingehung eines Rechtsgeschäftes durch die einzigen Aktionäre einer Gesellschaft und die anschliessende Ver- fügung, durch die das Aktienkapital angetastet werde, eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 158 StGB darstellen könne. Bei den Pflichten nach Art. 158 StGB handle es sich um Vermögensfürsorgepflichten, d.h. Pflichten, nach denen das fremde Ver- mögen im Sinne des Berechtigten zu verwalten sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Pflichtverletzung vorliege. Vorliegend sei dabei massgebend, dass keine Dritten der M._____ AG vorhanden gewesen seien. Es habe schlicht keine Inte- ressen Dritter gegeben. Wollte man solche Drittinteressen konstruieren, hätte dies abstrakt zu geschehen, womit die ungetreue Geschäftsbesorgung unzulässigerweise von einem Verletzungs- zu einem Gefährdungsdelikt umge- deutet würde. Art. 158 StGB verlange weiter, dass fremdes Vermögen verwaltet werde. Wenn sämtliche Aktionäre einer Gesellschaft gleichzeitig Organe seien und gemeinsam eine Vermögensverfügung beschliessen würden, könne das Vermögen ihnen gegenüber richtigerweise nicht fremd sein. Ferner könne von einem konkreten (und konkret bezifferbaren) Vermögensschaden konkreter Geschädigter keine Rede sein. Entgegen der Vorinstanz komme der Verein- barung vom 16. März 2011 massgebliche Bedeutung zu für die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliege. A._____ habe aus diversen Gründen sehr wohl ein Interesse gehabt, die Vereinbarung vom 16. März 2011 zu unterzeichnen und dies später wieder abzustreiten. Hinzu komme, dass es sich entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht um eine sog. Blankettfälschung handle. Ferner stelle sich die von der Vorinstanz kurz angerissene Problematik der Interessenkollision bei einem In-sich-Geschäft vorliegend nicht. Vorliegend hätten sämtliche Organe und Aktionäre die Vereinbarung vom 16. März 2011 unterzeichnet, weshalb ein Interessenskonflikt ausgeschlossen sei (Urk. 87 S. 28-44).

- 24 - 3.5 Die Anklagebehörde beantwortet die Berufungsbegründung der Verteidigung dahingehend, die Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Sachverhalt, zur rechtli- chen Verantwortung des Verwaltungsrates und zur Zweckbestimmung des Aktien- kapitals seien derart vollständig stringent und überzeugend, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden (Urk. 86 S. 18). 3.6 Die Erwägungen der Vorinstanz sind in allen Teilen zutreffend und zu über- nehmen: Die noch im Hauptverfahren vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung, der Beschuldigte habe lediglich eigene Leistungen, die im Interesse der AG erfolgt seien, verrechnet, ist offensichtlich eine reine Schutzbehauptung (Urk. 39 S. 37). Der Beschuldigte vermag in keiner Weise auch nur ansatzweise substantiiert Leistungen zu belegen, die ein Honorar in der bezogenen Höhe rechtfertigen würden. Bei der durch ihn vorgelegten Kostennote (Urk. 22 Einleger 3 pag. 45f.) mit einem Stundenansatz von Fr. 2'000.– und der Verrechnung eines privaten Besuches bei L._____ als weitaus grösster Position handelt es sich keinesfalls um eine seriöse Leistungsabrechnung, sondern vielmehr um eine Wunschliste. Schon der Blick auf die ersten Positionen offenbart offensichtlichen Unfug: Am selben Tag, dem 28.01.2011, verrechnet der Beschuldigte für die Zeit von 11'15 bis 12'00 die Teilnahme an einer Sitzung; in Überschneidung mit dieser Zeit (von 10'30 bis 14'15) wird die Erstellung einer Offerte verrechnet; in Über- schneidung mit der Zeit für die Erstellung der Offerte wird auch die Änderung der Offerte zusätzlich verrechnet (12'00 bis 14'00). Das Resultat dieser für mindestens Fr. 11'500.– verrechneten Aufwendungen ist dann eine eineinhalb- seitige Ansammlung von Plattitüden und Gemeinplätzen, gespickt mit ortho- grafischen, grammatikalischen sowie Interpunktionsfehlern (Urk. 22 Einleger 3 pag. 62). Dass keine Leistungen in der geltend gemachten und verrechneten Höhe ge- macht wurden, geht schliesslich auch aus der unbehelflichen Argumentation der Verteidigung hervor, die AG hätte auch zukünftige Leistungen des Beschuldigten beanspruchen können und es sei nicht sein Fehler, dass sie dies nicht getan habe (Urk. 39 S. 40). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, hat sich der Beschuldigte zur

- 25 - Verwendung des abgeführten Kapitals der AG auch wiederholt massiv wider- sprochen (Urk. 58 S. 35f. mit Verweisen). Beschuldigter und Verteidigung können sich offenbar nicht einmal darauf einigen, ob nun die Verrechnung geleisteter Arbeiten, die Verrechnung noch zu leistender Arbeiten, die geplante Rückgabe der Gelder via C._____ an den Investor oder doch ein Kommissionsanspruch C._____s geltend gemacht werden soll (vgl. Urk. 8/8 S. 11ff. und Urk. 8/9 S. 5f.). Dies zeigt, in welcher Weise seitens des Beschuldigten schwadroniert wird. Es konnte jedenfalls so oder anders unmöglich im Interesse der AG sein, dass der Beschuldigte die AG ihres gesamten Kapitals entleert und sie substanzlos zurück- lässt. Im Berufungsverfahren wird seitens des Beschuldigten nun geltend gemacht, mangels Pflichtverletzung, mangels Fremdheit des Vermögens und mangels Vermögensschadens habe er sich nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Urk. 87 S. 44): Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zum tatbestandsmässigen Verhalten gemäss Art. 158 StGB, auf welche verwiesen werden kann, gemacht (Urk. 58 S. 30f.) und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig verhalten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts zu ändern: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 3.2 nämlich festgehalten, dass die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin sei, und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes sei. Die Einpersonen-AG ist auch für den sie als einziger Ver- waltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschieden- heit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere seien auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich (BGE 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen). Da grundsätzlich nur das Vermögen der AG gegenüber Dritten hafte, enthalte das Aktienrecht eine ganze Reihe von Bestimmungen, die den Schutz des Gesellschaftsvermögens bezweckten. Diese Vorschriften müsse auch der faktisch einzige Verwaltungsrat beziehungsweise Geschäftsführer und Alleinaktionär einer Einpersonen-AG beachten beziehungs-

- 26 - weise dürfe der Verwaltungsrat und Geschäftsführer auch mit Zustimmung des Alleinaktionärs nicht missachten. Eine Handlung des Geschäftsführers, die im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorschriften stehe, sei pflichtwidrig und erfülle den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, wenn als Folge des pflichtwidrigen Handelns die Einpersonen- AG am Vermögen geschädigt werde (siehe BGE 117 IV 259 E. 4 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer tatbestandsmässigen Handlung ohne weiteres zu bejahen, und entgegen der Verteidigung unbeachtlich, ob Dritte im Sinne von Gesellschaftsgläubigern oder Arbeitnehmern vorhanden sind, da bereits die Aktiengesellschaft selbst, die M._____ AG, als Dritte anzusehen ist (so auch schon BGE 97 IV 10 E. 4). Insofern ist es auch nicht nötig, wie dies die Ver- teidigung ausführt (vgl. Urk. 87 S. 31), den Privatkläger A._____ implizit als schutzbedürftigen Dritten zu qualifizieren. Ferner ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vermögen einer Aktiengesellschaft sowohl für einen Ver- waltungsrat als auch den Alleinaktionär fremd ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 37) – auch die Fremdheit des Vermögens sowie das Vorliegen eines Vermögensschadens. Der Beschuldigte hat das Gründungskapital der AG schlicht zur eigenen respektive zur Bereicherung von C._____ geplündert. Dadurch trat entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 39f.; Urk. 87 S. 37ff.) bei der AG ein Ver- mögensschaden und zwar im gesamten Umfang ihres Kapitals ein. Der angefochtene vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist korrekt und zu bestätigen. III. Sanktion 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten bestraft (Urk. 58 S. 55). 1.2 Die Appellanten stellen zum Strafmass schliesslich identische Anträge wie vor Vorinstanz, nämlich die Anklagebehörde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 86) und die Verteidigung keine Bestrafung als Folge des verlangten vollum- fänglichen Freispruchs (Urk. 61; Urk. 87). Ihre Anträge begründen die Appellanten

- 27 - mit der jeweils beantragten Änderung des angefochtenen, vorinstanzlichen Schuldpunkts. Wie vorstehend erwogen erfolgt vorliegend eine vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen vorinstanzlichen Schuldpunktes. Soweit sich die Appellanten nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinandersetzen, bleiben ihre Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Strafmasses mithin unbegründet. 1.3 Zu den allgemeinen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung sowie der Bemessung des anwendbaren Strafrahmens ist zur Vermeidung von Wieder- holungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu ver- weisen (Urk. 58 S. 39-44). 1.4 Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere erwogen, das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten habe sich auf (fast) das gesamte Aktienkapital der M._____ AG bezogen. Der Beschuldigte habe einen Schaden in erklecklicher Höhe (ca. Fr. 100'000.–) verursacht, wobei er gemäss eigenen Angaben im Umfang von Fr. 24'000.– direkt finanziell davon profitierte. Der Beschuldigte habe das in ihn als Rechtsanwalt gesetzte Vertrauen in schändlicher Manier missbraucht. Statt seiner Verantwortung als Verwaltungsrat nachzu- kommen, habe er nicht davor zurück geschreckt, sich zu Lasten der neu gegrün- deten Aktiengesellschaft, die er komplett aushöhlte, persönlich zu bereichern. Es sei von einer bedenklichen Gesinnung auszugehen. Die objektive Tatschwere sei als nicht mehr leicht zu bewerten. Von der objektiven Tatschwere her wäre eine erste 'Einsatzstrafe' von rund 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Zur subjektiven Tatschwere lägen keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und dieser habe direktvorsätzlich gehan- delt. Als Motiv des Beschuldigten seien einzig finanzielle Interessen auszu- machen. Angesichts seiner finanziellen Situation habe er nicht aus Not, sondern aus Gier gehandelt. Die subjektive Tatkomponente wiege leicht erhöhend. Das Verschulden des Beschuldigten sei im Bereich zwischen leicht und erheblich anzusiedeln, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 15 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen sei (Urk. 58 S. 45f.).

- 28 - Die Erwägungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten sind zutref- fend und werden seitens der Appellanten auch nicht substantiiert kritisiert. 1.5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 58 S. 46f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte im Oktober erneut Vater werden wird. Weiter gab der Beschuldigte an, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Anwaltstätigkeit betrage ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.–, es schwanke jedoch. Mit seiner Tätigkeit als Honorarkonsul von … verdiene er nichts. Ferner habe er weder Schulden noch Vermögen (Urk. 83 S. 3). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen straf- zumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Er ist nicht vorbestraft (Urk. 59). Ein günstiges Nachtatverhalten hat der Beschuldigte nicht an den Tag gelegt. Auch lässt er Einsicht oder gar Reue vermissen. Mit der Vorinstanz wirkt sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tat- komponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Das angefochtene Strafmass – Freiheitsstrafe von 15 Monaten – erweist sich daher als angemessen und ist zu bestätigen.

2. Der Anrechnung des einen Tages erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

3. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Urk. 58 S. 47f.) ist ebenfalls zu bestätigen (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB), zumal die appellierende Anklagebehörde keinen anderen Antrag stellt (Urk. 63; Urk. 86 S. 2). IV. Zivilforderungen

1. Der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ hat im Hauptverfahren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten sowie den in separatem Ver- fahren Mitbeschuldigten C._____ mit Bezug auf den Tatvorwurf des gemeinsam begangenen Betrugs (Urk. 34 Anklageziffer I.) gestellt (Urk. 58 S. 4). Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt I. von der Vorinstanz indes freige-

- 29 - sprochen und die diesbezüglichen Schadenersatzforderungen des Privatklägers auf den Zivilprozessweg verwiesen (Urk. 58 S. 55). Im Berufungsverfahren wiederholt der appellierende Privatkläger seine Schaden- ersatzforderungen (Urk. 65; Urk. 91 S. 2). Wie vorstehend erwogen, ist der ange- fochtene Freispruch zu bestätigen. Gleiches gilt somit für den Verweis auf den Zivilweg der Schadenersatzforderungen des Privatklägers mit Bezug auf den Tat- vorwurf des (gemeinsam mit dem in separatem Verfahren Beschuldigten C._____ begangenen) Betrugs.

2. Die gegen den Beschuldigten seitens des Privatklägers A._____ gestellte Schadenersatzforderung – soweit sie in Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer II. steht – wurde durch die Vorinstanz zurecht abgewiesen, da der Privatkläger A._____ durch die ent- sprechende deliktische Handlung des Beschuldigten nicht geschädigt wurde (sondern vielmehr die M._____ AG; Urk. 58 S. 49 und S. 55). Dies ist – aus- gangsgemäss – zu bestätigen. Wenn seitens des Privatklägers angeführt wird, es habe sich bei der Gründung der M._____ AG lediglich um eine "Scheingründung" bzw. eine inaktive Vermögensträgerin und Kreditempfängerin gewissermassen als Stellvertreterin des Privatklägers respektive eine "Stroh-gesellschaft" gehandelt, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Als geschädigte Person gilt bei Delikten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermö- gens. Bei einem solchen Vermögensdelikt zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 56 zu Art. 115 mit weiteren Verweisen u.a. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Privatkläger ist demzufolge nicht klageberechtigt und seine Zivil- klage im Umfang von Fr. 100'000.– abzuweisen und im Mehrbetrag auf den Zivil- weg zu verweisen. V. Einziehung/Ersatzforderung Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der vom Beschuldigten durch seine delik- tische Handlung erlangte Vermögenswert von Fr. 99'300.– nicht mehr vorhanden

- 30 - ist, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt. Sodann hat sie den Beschuldigten mit zutreffender Begründung im – reduzierten

– Umfang von Fr. 25'000.– zu einer Ersatzleistung infolge widerrechtlich erlangten Vermögens verpflichtet (Urk. 58 S. 50f. und S. 55). Da die seitens des Beschul- digten angefochtene, diesbezügliche Verurteilung wie erwogen zu bestätigen ist, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Ersatzleistung im entsprechenden Umfang. Der reduzierte Umfang wurde im übrigen durch die appellierende Anklagebehörde im Berufungsverfahren nicht kritisiert (Urk. 63; Urk. 86). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urteilsdispositiv-Ziffern 7., 8., 9. und 10.) zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– fest- zusetzen.

3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf vollständigen Freispruch und obsiegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Teil- freispruchs. Insgesamt unterliegt er zumindest zur Hälfte. Die Anklagebehörde unterliegt mit ihrem Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche und obsiegt mit ihrem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Teil-Schuldspruchs. Insgesamt obsiegt und unterliegt sie zur Hälfte. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich.

4. Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) zur Hälfte dem Beschuldigten und zu einem Viertel dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen und im verbleibenden Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind im Umfang von drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer staatlichen

- 31 - Rückforderung über die Hälfte der Kosten. Ein Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen.

5. Dem Privatkläger A._____ ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte dem Gericht für das Berufungsverfahren für seine Aufwendungen bis und mit 23. Juni 2015 eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 19'135.10 (Urk. 79/1) und für den Zeitraum von 24. Juni 2015 - 26. Juni 2015 über Fr. 36'835.15, von welchem Betrag Fr. 33'300.– auf das Privatgutachten Prof. D._____s entfallen (Urk. 88), ein. Ferner ist ihm der Aufwand (Fr. 220.– /Stunde zzgl. MwSt.) für die Berufungsverhandlung vom 29./30. Juni 2015 sowie für die Abschlussarbeiten angefallen. Die Kosten für das Privatgutachten Prof. D._____ sind nicht zu entschädigen. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Das eingereichte Privatgut- achten enthält zum grössten Teil rechtliche Ausführungen. Gemäss dem Grund- satz "iura novit curia" haben die Strafbehörden indessen die sich stellenden Rechtsfragen von sich aus, d.h. ohne Antrag der Parteien und ohne Bindung an deren Rechtsauffassung zu entscheiden. Das eingereichte Gutachten war demzu- folge nicht notwendig und die entsprechenden Auslagen dafür sind nicht zu ent- schädigen. Selbst ohne Berücksichtigung der Kosten für das Privatgutachten beläuft sich die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers noch auf mehr als Fr. 22'000.– (ohne Berufungsverhandlung!). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz gelten- den Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfäng- lich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorlie- genden Berufungsverfahren nun eine Honorarforderung und Auslagen von total mehr als Fr. 22'000.– (exkl. Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend

- 32 - macht, befindet sich dieser Betrag im obersten Viertel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu nicht angemessen. Das – zwar vollumfänglich angefochte- ne – vorinstanzliche Urteil weist nicht einmal 60 Seiten auf und der Aktenumfang beträgt lediglich sechs Bundesordner. Ferner war der Beschuldigte mit bloss zwei Anklagevorwürfen konfrontiert. Angemessen erscheint es daher, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungs- verfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer II.).

2. Vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.), wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Zivilklage des Privatklägers wird im Umfang von Fr. 100'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Februar 2011, abgewiesen und im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 25'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen.

- 33 -

7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 8., 9. und 10.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (RA Y._____).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden zu ½ dem Beschuldigten und zu ¼ dem Privatkläger A._____ auferlegt und im verbleibenden ¼ auf die Gerichtskasse genom- men.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Um- fang von ¾ auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer staatli- chen Rückforderung über ½ der Kosten. ¼ der Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten werden dem Privatkläger A._____ auferlegt.

11. Dem Privatkläger A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Obergericht des Kantons Zürich

- 34 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

- 35 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.