Sachverhalt
1.1. Im Anklagesachverhalt A wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Früh- sommer 2013 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Rücken gegen die Wand gedrückt und ihr ein Messer mit der Klinge direkt an den Hals gedrückt zu haben, sodass an ihrem Hals leichte Striemen entstanden seien. Zudem habe er damit gedroht, dass er ihre Geschwister vergewaltigen und ihre Eltern mit ei- nem Gewehr umbringen und die Privatklägerin in einem Wald bringen und dort umbringen werde, falls sie jemandem sage, dass er sie jeweils schlage und falls sie ihn verlasse (Urk. 11 S. 2). 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). 1.3. Im Anklagesachverhalt C wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Verlauf einer am 14. September 2013 in der ehelichen Wohnung stattge-
- 9 - fundenen Auseinandersetzung die Privatklägerin beschimpft und ihr mit einer Schere in der Hand gedroht zu haben, dass sie mit ihm schlafen müsse, ansons- ten er ihr die Haare abschneiden und ihr die Augen ausstehen würde. Nachdem sich die Privatklägerin geweigert habe, mit ihm Sex zu haben, habe der Beschul- digte ihr den Kopf auf die Matratze gedrückt und ihr mindestens zwei Faustschlä- ge gegen die linke Kopfseite versetzt (Urk. 11 S. 3). 1.4. Im Anklagesachverhalt D wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwalt- schaft vorgeworfen, die Privatklägerin am 16. September 2013 im Schlafzimmer der gemeinsamen ehelichen Wohnung während einer Auseinandersetzung ge- packt und auf das Bett geschleudert zu haben. Danach habe er sich auf die rück- lings auf dem Bett liegende Privatklägerin draufgesetzt und sie so lange und hef- tig mit beiden Händen am Hals gewürgt, dass es ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei, sie kurzzeitig bewusstlos geworden sei, zudem unkontrol- lierten Urinabgang gehabt habe und eine petechiale Einblutung der Gesichtshaut rechts erlitten habe (Urk. 11 S. 3 f.). 2.1. Den Anklagesachverhalt A bestritt der Beschuldigte im Vorverfahren (Urk. 2/1 S. 8; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/5 S. 3), anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S.
7) wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12) vollumfänglich. In Bezug auf den Anklagesachverhalt C bestritt der Beschuldigte im Vorverfahren (Urk. 2/1 S. 4 ff.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 2/5 S. 4), anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 8) wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) das Geschehen mit der Schere, die Drohungen sowie die Faustschläge an den Kopf der Privatklägerin, räumte hingegen ein, das Gesicht der Privatklägerin wegge- drückt zu haben (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/5 S. 4 f.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 14). Schliesslich bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt D im Wesentlichen und gab lediglich zu, die Privatklägerin für etwa ein bis zwei Sekunden am Hals gepackt und aufs Bett geschleudert zu haben (Urk. 2/3 S. 2 f.; Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 15 ff.). 2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalte A, C und D, soweit sie vom Beschuldigten be- stritten werden, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen.
- 10 - 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxi- me "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Ma- xime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldig- ten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2006, § 54 N 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nach- weis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2a, BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweis-
- 11 - ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsent- scheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrak- te oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche im- mer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bun- desgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff., N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän-
- 12 - dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss- Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wo- bei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phanta- siesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufi- gem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Reali- tätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zu- verlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 338 ff.). 3.4. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neu- eren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.5. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).
- 13 - 3.6. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
4. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Urk. 5/2 S. 10 f.; Urk. 6/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 12 ff.), der Privat- klägerin (Urk. 3/1-2; Urk. 5/2 S. 5 ff.) und den Eltern des Beschuldigten (Urk. 3/3-4) das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklä- gerin (Urk. 4/4; Urk. 4/8), ein ärztlicher Befund von med. pract. C._____ vom 9. Oktober 2013 (Urk. 4/9) und ein ärztlicher Befund von Dr. med. D._____ vom
11. Oktober 2013 (Urk. 4/10) sowie ein Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom
17. September 2013 (Urk. 1) vor. Soweit ersichtlich stimmt die Vorabversion vom 4. Oktober 2013 (Urk. 4/4), von einer nicht relevanten Ausnahme abgesehen (Urk. 4/4 S. 5 oben), mit dem Gut- achten zur körperlichen Untersuchung IRM vom 7. Oktober 2013 (Urk. 4/8) über- ein, weshalb nachfolgend entgegen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 8 und S. 20) aus- schliesslich auf das (definitive) Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM vom 7. Oktober 2013 (Urk. 4/8) abgestellt wird. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft vom
25. November 2013 (Urk. 11) ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin basiere (Urk. 48 S. 6), dann ist ihm nicht zu folgen, da, wie soeben aufgezeigt, neben den Aussagen der Privatklägerin auch weitere relevanten Beweismittel in den Akten vorhanden sind.
- 14 - 5.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 33 S. 22 f.), als direkt vom Verfah- ren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (Urk. 11 S. 5). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 5.2. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist in Präzisierung zur Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) festzuhalten, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2013 als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 3/1 S. 1) sowie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2013 als zur Aussage verpflichtete Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 3/2 S. 1) jeweils unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 2) einvernommen wurde. Die Privatklägerin verlangt vom Be- schuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– und behält sich so- dann ausdrücklich die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vor (Urk. 25 S. 1). Da die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht, hat sie ein erhebliches Interesse an dessen Ausgang. Diese Um- stände legen nahe, auch die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vor- sicht zu würdigen. Ansonsten ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen, so insbesondere in Bezug auf allfällige Motive der Privat- klägerin gegen den Beschuldigten falsche Anschuldigungen zu erheben, wie et- wa, dass sie unter einem enormen Druck ihrer Familie gestanden habe oder dem Beschuldigten aus Rache den Sohn habe vorenthalten wollen (Urk. 33 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Eltern des Beschuldigten ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach deren Aussagen aufgrund der familiären Beziehung zum Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.
- 15 -
6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 13 ff.), der Privatklägerin (Urk. 33 S. 8 ff.) und der Eltern des Beschuldigten (Urk. 33 S. 18 ff.) detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt A ist der Freispruch betreffend Ge- fährdung des Lebens in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). Somit ist zu prü- fen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte an einem datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühsommer 2013 im gemeinsamen Schlaf- zimmer der Eheleute AB._____ am E._____-Weg ... in ... Zürich der Privatklägerin sagte, dass sie niemandem sagen dürfe, dass er sie jeweils schlage und dass sie ihn nicht verlassen dürfe, ansonsten er ihre Geschwister vergewaltigen und ihre Eltern mit einem Gewehr umbringen und sie (die Privatklägerin) in einen Wald bringen und dort auch umbringen würde, was die Privatklägerin - wie der Be- schuldigte wusste und wollte - alles stark ängstigte (Urk. 11 S. 2 erster Abschnitt am Anfang und am Ende). Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten (Urk. 26 S. 8 f.; Urk. 48 S. 9), dass die Privatklägerin von diesem Vorfall erst- und letztmals in der Einvernahme vom
7. Oktober 2013 gesprochen hat und dies auch nur auf ausdrückliche Nachfrage des Staatsanwalts, ob es noch weitere Vorfälle gäbe, die von Bedeutung seien (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschuldigte kann zudem den vorliegenden Tatvorwurf ledig- lich bestreiten und als unwahr zurückweisen, wobei es praktisch keine Möglichkeit gibt, aufzuzeigen, dass der Vorwurf unzutreffend ist (Urk. 26 S. 3). Schliesslich ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass die kurzen Schilderungen der Privatklägerin zum Anklagesachverhalt A ohne weitere Nachfrage Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten und es dementsprechend schwierig sei, eine Aussagenanalyse vorzunehmen (Urk. 26 S. 8; Urk. 48 S. 6 ff.). Diesen Argumenten ist nun aber zunächst mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es aufgrund der Tatsache, dass es sich um den am längsten zurückliegen- den eingeklagten Sachverhalt handelt, nachvollziehbar ist, dass die Aussagen der Privatklägerin zum ganzen Anklagesachverhalt A insgesamt detailärmer und oberflächlicher ausfielen (Urk. 33 S. 25 f.). Weiter antwortete der Beschuldigte auf
- 16 - die Frage, ob er der Privatklägerin im Sommer 2013 ein Küchenmesser an den Hals gehalten habe, dass das nun wirklich übertrieben sei (Urk. 2/3 S. 4). Somit liess er erkennen, dass sich damals durchaus etwas ereignete, die Privatklägerin bei der Schilderung dieses Vorfalls jedoch übertrieben habe. Die von der Privat- klägerin erwähnte Drohung erscheint auch deshalb alles andere als abwegig, weil der Beschuldigte zumindest zugab, dass es wiederholt zu verbalen Streitigkeiten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei und er der Privatklägerin un- schöne Dinge gesagt habe (Urk. 2/1 S. 2, 5 und 9; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12 f.), was im Übrigen auch von den beiden Auskunftspersonen bestätigt wurde (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 3). Wie unter Erwägung III. 7.2., 7.3. und 7.4. sodann aufzuzeigen sein wird, ist erstellt, dass der Beschuldigte anderweitig Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin aussprach und ausübte, womit ein entsprechendes Verhalten zumindest nicht als persönlichkeitsinadäquat bezeich- net werden kann. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz den ganzen Anklagesachverhalt A, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Wand gedrückt, ihr ein Messer an den Hals gehalten und dabei die Drohung aus- gestossen habe, rechtsgenügend erstellte (Urk. 33 S. 34). Der Beschuldigte wur- de betreffend den Vorfall mit dem Messer lediglich aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen (Urk. 33 S. 36). All diese Umstände sprechen bereits dafür, dass der Beschuldigte die Drohung so aus- sprach, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurde. Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie der Beschuldigte dahingehend bedroht haben soll, dass er ihre Geschwister vergewaltigen, ihre Eltern mit einem Gewehr umbringen und sie selbst in einen Wald bringen und dort auch umbringen werde, stellen vor allem aber aussergewöhnliche Umschreibungen einer Drohung dar, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale, sondern um eine konkrete Formulierung. Dabei ist ins- besondere zu bedenken, dass bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin Anfang Oktober 2013 (Urk. 3/2) der erwähnte Vorfall bereits rund vier Monate zurücklag. Wenn die Privatklägerin auf die für sie unerwartete Frage des Staatsanwalts betreffend weiterer gewalttätiger Übergriffe und Drohungen (Urk. 3/2 S. 7) gelogen hätte, wäre es für sie naheliegender gewesen, dahinge-
- 17 - hend auszusagen, dass der Beschuldigte ihr einfach gedroht habe, sie umzubrin- gen, wenn sie jemanden erzähle, dass er sie schlage, oder wenn sie ihn verlasse. Die Privatklägerin schilderte daher die Drohung - im Gegensatz zum ganzen Ge- schehensablauf betreffend Anklagesachverhalt A - detailreich und auf so charak- teristische Weise, wie es nur von derjenigen zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebte. Überdies spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin die Drohung erst auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts erwähnte, für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Es ging ihr offensichtlich nicht darum, den Privatkläger un- nötig zu belasten. 7.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1. und III. 1.2.). 7.3.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt C kann grundsätzlich auf die zutref- fende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie zum Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung IRM verwiesen werden (Urk. 33 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.2. Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend, dass die Darstellungen der Privatklägerin blutleer, undetailliert und pauschal seien. Die Darstellungen der Privatklägerin zwischen der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 seien wider- sprüchlich. Es sei offensichtlich eine falsche Angabe, wenn die Privatklägerin be- haupte, dass ihr Kind gesagt habe, "Papi, lass Mami sein" oder "Papi geh weg, lass Mami in Ruhe", dies zeige exemplarisch, wie die Privatklägerin funktioniere. Schliesslich habe die Schwiegermutter nicht bestätigt, dass die Privatklägerin das Zimmer verlassen und ihr von diesem Vorfall erzählt habe (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 48 S. 9 ff.). 7.3.3. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Privatklägerin sehr detailliert, lebensnah und in den Kerngeschehnissen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche stimmige Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet seien. Sie habe immer wieder Begebenheiten ge- schildert, wie sie nur von jemandem zu erwarten seien, der den Vorfall auch
- 18 - selbst erlebt habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch nicht über- mässig belastet und habe die Ereignisse nicht dramatisiert. Zudem deckten sich die Aussagen der Privatklägerin nicht nur zu den Vor- und Nachgeschehnissen in grossen Teilen mit denjenigen des Beschuldigten. Nach anfänglichem Bestreiten jeglicher tätlichen Übergriffe gegenüber der Privatklägerin habe der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung auch Tätlichkeiten zugestanden. Die Aussagen der Privatklägerin würden weiter durch die Befunde des IRM gestützt. All diese Ele- mente führten zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien (Urk. 33 S. 28 f.). 7.3.4. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 33 S. 25), erhellt nicht, inwiefern die Aussagen der Privatklägerin blutleer, undetailliert und pauschal sein sollen. Hinsichtlich der angeblichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen in den zwei Einvernahmen übersieht der Verteidiger, dass die Privatklägerin sowohl in der po- lizeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme übereinstim- mend schilderte, dass der Beschuldigte sie mit dem Kopf auf die Matratze ge- drückt und gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6 f.). Zu- treffend ist einzig, dass die Privatklägerin lediglich in der polizeilichen Einvernah- me aussagte, dass der Beschuldigte mit dem Daumen auf ihr Jochbein gegriffen und sie so auf die Matratze gedrückt habe, wodurch die Schwellung an ihrem Au- ge entstanden sei (Urk. 3/1 S. 2). Ausserdem erwähnte sie nur anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie zwei oder drei- mal gegen die linke Kopfhälfte geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 7). Die Privatklägerin sagte demnach zum Kerngeschehen konstant aus, während sich lediglich die An- gaben über Nebenumstände teilweise veränderten, was für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen spricht. Dasselbe lässt sich auch zum Vorfall mit der Schere sagen. Die Privatklägerin schilderte übereinstimmend, dass der Beschuldigte in der Kü- che eine Schere behändigte und während er diese in der Hand hielt, damit drohte, ihr die Haare abzuschneiden und die Augen auszustechen, wenn sie nicht mit ihm schlafen würde (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6 f.). Nur auf ausdrückliche Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte die Schere in der Nähe des Ge-
- 19 - sichtes gehalten, sie auf und zu gemacht, damit Geräusche verursacht und ihr Angst gemacht habe (Urk. 3/1 S. 5). Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um eine Erweiterung ihrer Aussage handelte, welche sich harmonisch ins bisher Ge- sagte einfügt. Dabei ist ferner stets im Auge zu behalten, dass die Privatklägerin angab, dass sich das Geschehen während über fünf Stunden zugetragen habe (Urk. 3/1 S. 2), was im Übrigen auch vom Beschuldigten indirekt bestätigt wurde (Urk. 2/1 S. 4, wonach er und die Privatklägerin bis um 4 Uhr morgens nicht schlafen konnten). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin betreffend die Äusserungen des zweijährigen Sohnes (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Privatklägerin funktioniert und ob sie allenfalls übertreibt (Urk. 26 S. 13), lediglich ihre Glaubwürdigkeit als Auskunfts- person beschlägt. Die Schilderung von Nebensächlichkeiten und den Handlungs- ablauf störenden Komplikationen spricht jedoch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sage. Dass der damals zweijährige Sohn der Privatklägerin und des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 2/5 S. 2, wonach dieser am tt.mm.2011 geboren wurde) nur einige wenige Worte isoliert sagen konnte, wie dies der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 12 f.), fusst einzig auf einer Aussage des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 9). Zu- dem kann ein Kleinkind von zwei Jahren - zumindest bei einem durchschnittlichen Entwicklungsstand - durchaus schon kurze Sätze bilden bzw. wenige Wörter an- einanderreihen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Privatkläge- rin durchaus als glaubhaft. Indem der Beschuldigte schliesslich angab, dass ihr Sohn bei Streitereien jeweils "Hör auf" gesagt habe (Urk. 2/1 S. 9), sagte der Be- schuldigte zu den Wortmeldungen des Sohnes letztlich - zumindest sinngemäss - nichts anderes aus als die Privatklägerin. Es trifft zwar zu, dass die Schwiegermutter der Privatklägerin nicht bestätigte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess und ihr von diesem Vorfall erzählte (Urk. 3/4 S. 2 f.), so wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 13). Diesbezüg- lich fällt zunächst auf, dass die Schwiegermutter in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2013 gar nie danach gefragt wurde (Urk. 3/4 S. 2 f.). Das Argument des Verteidigers verfängt aber vor allem deshalb nicht, weil
- 20 - der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Privatklägerin das Zimmer verlassen und nicht bei ihm übernachtet habe (Urk. 2/1 S. 4; Prot. II S. 15), womit er die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1 S. 2) bestätigte. Insbesondere fällt aber ins Gewicht, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom
7. Oktober 2013 gestützt wird (Urk. 4/8), wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 33 S. 28). Bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin hätten sich Befunde gefunden, welche auf eine mehrzeitige Gewalt hingewiesen hätten. Ungefähr drei Tage nach dem geltend gemachten Schlag auf die linke Kopfhälfte, hätten bei der Privatklägerin Schwellungen an der Stirn links und an der linken Hinterohrregion sowie eine grünliche Hautunterblutung an der Stirn links vorgelegen, welche aus rechtsmedizinischer Sicht Folgen stumpfer Gewalt, wie zum Beispiel im Rahmen eines Schlages, seien. Die in diesem Bereich fest- stellbare Druckschmerzhaftigkeit wäre dazu korrespondierend. Aus rechtsmedizi- nischer Sicht sei die Hautunterblutung an der Stirn aufgrund ihrer Morphologie mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ereigniszeitpunkt des Schlages auf den Kopf links vereinbar (Urk. 4/8 S. 5 unten). Ausserdem gibt der Beschuldigte die Rahmengeschichte zum Vorfall betreffend Anklagesachverhalt C zu, so namentlich dass sie Streit gehabt hätten, er die Pri- vatklägerin beschimpft habe, er mit ihr habe schlafen wollen, sie dies aber nicht gewollt habe und dass sie bis tief in die Nacht gestritten hätten (Urk. 2/1 S. 4 f.; Prot. II S. 8 f.; Prot. II S. 13 ff.). Vor allem aber räumt der Beschuldigte ein, dass er der Privatklägerin gegen den Kopf gedrückt (Urk. 2/3 S. 3) bzw. gegen das Ge- sicht gedrückt (Urk. 2/5 S. 4) bzw. mit der flachen rechten Hand den Kopf wegge- drückt (Urk. 2/5 S. 5) bzw. das Gesicht weggedrückt (Prot. I S. 8) habe oder dass er die Privatklägerin mit der Hand weggestossen habe (Prot. II S. 14). Aus diesen
- jeweils leicht variierenden - Aussagen des Beschuldigte kann daher geschlossen werden, dass er an besagtem Abend gegen die Privatklägerin tätlich wurde. 7.3.5. Zusammenfassend ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin und somit von dem im Anklagesachverhalt C umschriebenen Tatvorwurf auszugehen.
- 21 - 7.4.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt D ist der Freispruch betreffend Dro- hung in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Drohung im Anklagesachverhalt D nicht umschrieben sei und deshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein Versehen handle (Urk. 33 S. 38). Demnach ist der ganze Anklagesachverhalt D zu erstellen, wobei grund- sätzlich auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der beiden Auskunfts- personen sowie zum Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.2. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, dass die Eltern des Be- schuldigten in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstimmend aus- gesagt hätten, dass es nicht stimme, dass sie während des Vorfalls vom 16. Sep- tember 2013 ins Zimmer gekommen seien und den Beschuldigten von der Privat- klägerin heruntergenommen hätten, so wie dies die Privatklägerin ausgesagt hät- te (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der kurzen Befragung sei es nicht erstaunlich, dass die Aussagen der Eltern des Beschuldigten nicht sehr ausführlich und detailreich ausgefallen seien (Urk. 48 S. 14). Die Privatklägerin verdrehe, dramatisiere und verfälsche den Vorfall und bausche ihn auf (Urk. 26 S. 15; Urk. 48 S. 11). Die Er- zählungen der Privatklägerin seien pauschal und undetailliert, womit die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nicht überprüft werden könne (Urk. 26 S. 15 f.; Urk. 48 S. 6 ff. und S. 10 f.). Die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien widersprüchlich und uneinheitlich (Urk. 26 S. 16 f.; Urk. 48 S. 9). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte sich auf den Brustkorb der Privatklägerin gesetzt ha- be. Ein "Burking" habe nie stattgefunden. Es seien keine bildgebenden Befunde einer Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privatklägerin festgestellt worden (Urk. 26 S. 18 f.; Urk. 48 S. 19). Die Vorinstanz masse sich medizinische Kennt- nisse an (Urk. 48 S. 15). Im Gegensatz zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 17. September 2013 seien anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 16. September 2013 keine offensichtlichen Verletzungen oder Würgmale am
- 22 - Hals sichtbar gewesen. Die für dieses Verfahren besonders relevanten Verletzun- gen, die Hauteinblutungen am Hals und die punktförmige Hauteinblutung am Jochbein könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. 26 S. 19 f.; Urk. 48 S. 15 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin zum Nebengeschehen, wie etwa zum gemein- samen Besuch beim Hausarzt am Nachmittag des 16. September 2013, seien nicht sehr glaubhaft (Urk. 26 S. 20 ff.). Die Vorfälle nach dem angeblichen Wür- gen habe die Privatklägerin ebenfalls uneinheitlich und widersprüchlich geschil- dert. Die Darstellungen der Privatklägerin würden nicht zutreffen, sie übertreibe, dramatisiere und erfinde (Urk. 26 S. 22 ff.). Dass die Privatklägerin zum Neben- geschehen die Unwahrheit sage, lasse auch Rückschlüsse auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen zu. Der Tatvorwurf könne somit nicht erstellt werden, daher sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 26 S. 24). 7.4.3. Wie bereits in Erwägung IV. 7.3. ausgeführt, hielt die Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin fest, dass sie sehr detailliert, lebensnah und in den Kerngeschehnissen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Aussagen seien daher glaubhaft (Urk. 33 S. 28 f.). Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussa- gen der Privatklägerin, welche hinsichtlich des Anklagesachverhalts D durch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung gestützt werde und den teil- weisen Eingeständnissen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass diese wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Es könne somit auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die teils widersprüchlichen und letztlich unglaubhaft gebliebenen übrigen Bestreitungen des Beschuldigten würden daran nichts zu ändern vermögen (Urk. 33 S. 34). 7.4.4.1. In Bezug auf das Kerngeschehen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Anklagesachverhalt D nicht umschrieben ist, dass der Schwiegervater und die Schwiegermutter der Privatklägerin hereingekommen seien und den Beschuldig- ten von ihr weggenommen hätten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 14) handelt es sich demnach nicht um das Kern- sondern vielmehr um ein nicht ein- geklagtes Nebengeschehen, welches nicht zwingend erstellt werden muss. Mit dem Verteidiger trifft es jedoch zu, dass weder der Schwiegervater (Urk. 3/3 S. 3)
- 23 - noch die Schwiegermutter (Urk. 3/4 S. 3) der Privatklägerin bestätigten, dass sie ins Zimmer gekommen seien und den Beschuldigten von der Privatklägerin her- untergenommen hätten. Wenn man sich nun aber die Aussagen der beiden Aus- kunftspersonen vor Augen hält, dann mutet zunächst merkwürdig an, dass der Schwiegervater gleich zu Beginn der Einvernahme ungefragt zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 2), scheint demgegenüber aber davon auszugehen, dass es vollkommen normal ist, wenn sich Ehepaare ständig in lauten Tönen streiten (Urk. 3/3 S. 3). Weiter sagte der Schwiegervater aus, dass er mit seinen Augen nie gewalttätige Übergriffe ge- sehen habe und dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 16. September 2013 in ihrem Zimmer gewürgt habe (Urk. 3/3 S. 3). Die Schwiegermutter gab zu Protokoll, dass sie nicht wisse, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Im Wohnzimmer habe sie nie gewalttätige Übergriffe gesehen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 16. September 2013 in ihrem Zimmer gewürgt habe (Urk. 3/4 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Schwiegervater und Schwiegermutter mit Sicherheit ausschliessen konnten, dass sich der eingeklagte Vorfall im Zimmer des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht zugetragen hatte, obschon zumindest die Schwiegermutter gerade erklärte, dass sie nicht wisse, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Ihre Aussagen sind demnach wenig glaubhaft. Deshalb ist von den Aussagen der Privatklägerin aus- zugehen. Während die Privatklägerin in der polizeilichen Befragung ausführte, dass sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt habe (Urk. 3/1 S. 3), erklärte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und auf das Bett geschleudert habe (Urk. 3/2 S. 4; so auch die Anklageschrift, Urk. 11 S. 3). Zwar beschreibt auf das Bett schleudern einen leicht dynamischeren Geschehensab- lauf als gegen das Bett drücken, wobei man sich allenfalls fragen kann, ob man einen 60 Kilogramm schweren Menschen (Urk. 4/8 S. 3) überhaupt auf ein Bett schleudern kann. Im Übrigen kann aber aus solchen sprachlichen Nuancen nichts abgeleitet werden, zumal diese erst bei einem Vergleich der aus verschiedenen Einvernahmen stammenden Protokolle feststellbar sind und zumindest teilweise
- 24 - ihren Ursprung in einem unterschiedlichen sprachlichen Stil der protokollierenden Personen haben dürften. Da der entsprechende Vorgang dahingehend eingeklagt wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin packte und auf das Bett schleu- derte, kann demnach offen bleiben, ob der Beschuldigte für einen kurzen Moment allenfalls die Hände vom Hals der Privatklägerin wegnahm, wie dies der Verteidi- ger anführt (Urk. 26 S. 17). Es ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableitet (Urk. 26 S. 17), dass die Privatklägerin in der polizeilichen Befragung erklärte, sie habe nicht schreien können (Urk. 3/1 S. 3), während sie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nichts davon erwähnte. Einerseits stellt sich die Frage, inwiefern die Privatklägerin etwas erwähnen soll, was gar nicht passierte. Ande- rerseits setzt sich der Verteidiger damit auch in Widerspruch zu seiner Argumen- tation, dass aus einem Vergleich der Aussagen der Privatklägerin in den zwei Einvernahmen ersichtlich sei, dass sie einen zunehmenden Hang zum Dramati- sieren und Übertreiben habe (Urk. 26 S. 15 und S. 23). Ferner ist auch kein Widerspruch auszumachen, wie der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 17), wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zu Pro- tokoll gab, dass sie sie sich gewehrt habe (Urk. 3/1 S. 4), und in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, dass sie erst versucht habe sich zu wehren, dann aber keine Kraft mehr gehabt habe (Urk. 3/2 S. 5). Denn sinngemäss liess die Privat- klägerin bei beiden Einvernahmen übereinstimmend erkennen, dass sie sich erst gewehrt hatte, dann aber nichts mehr dagegen tun konnte, als sich der Beschul- digte auf sie setzte und würgte. Soweit der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 17), dass die Privatklägerin nur in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptet habe, dass sich der Be- schuldigte auf sie gesetzt habe (Urk. 3/2 S. 4), so kann er aus dem Umstand, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung nichts Entsprechendes er- wähnte (Urk. 3/1 S. 3), nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, da die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme dies zumindest nicht ausschliessen (vgl. Urk. 3/1 S. 3, wonach sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt habe).
- 25 - Bei den vom Verteidiger monierten Widersprüchen zwischen den Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen handelt es sich somit meist um Zuga- ben und Nebensächlichkeiten, welche sich harmonisch in das bisher Gesagte ein- fügen oder dieses ergänzen. Hinsichtlich des unwillkürlichen Urinabgangs sagte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich auf explizite Nachfrage hin aus, dass sie sich nicht mehr erinnere, sie aber im Nachhinein festgestellt habe, dass ihre Unterhose vorne nass gewesen sei (Urk. 3/2 S. 7; Urk. 4/8 S. 2). Zur körperli- chen Untersuchung vom 17. September 2013 (Urk. 4/8 S. 1 ff.) bestehen keine Akten. Zu Gunsten des Beschuldigten kann demnach nicht davon ausgegangen werden (Urk. 4/8 S. 6), dass es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam, da die durchnässte Unterhose möglicherweise eine andere Ursache hatte, wie der Ver- teidiger ausführte (Urk. 26 S. 17; Urk. 48 S. 23), wobei überdies auch das Gutach- ten nicht von einer Gewissheit auszugehen scheint (Urk. 4/8 S. 6, "vermutlich nasse Unterhose"). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin kann vor allem aber nicht erstellt werden, dass ein allfälliger unwillkürlicher Urinabgang unmittel- bare Folge des Würgvorgangs war. 7.4.4.2. In Bezug auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass ein "Burking" gar nicht eingeklagt wurde. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich auf die rück- lings auf dem Bett liegende Privatklägerin draufgesetzt habe (Urk. 11 S. 3). Somit ist dem Verteidiger (Urk. 26 S. 18 f.) und der Vorinstanz (Urk. 33 S. 33) zuzu- stimmen, wonach nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte während des Würgevor- falls auf dem Brustkorb der Privatklägerin gesessen hat, wie dies im Gutachten des IRM bei der Zusammenfassung des Sachverhaltes festgehalten wird und auf- grund dessen auch vom "Burking" die Rede ist. Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 33 S. 33), sagte die Privatklägerin hierzu in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme aus, dass sie rücklings auf dem Bett gelegen habe und der Beschuldigte auf ihr gesessen und sie mit beiden Händen gewürgt habe (Urk. 3/2 S. 4). Der Anklagesachverhalt D ist somit dahingehend als erstellt zu be-
- 26 - trachten, dass der Beschuldigte zwar auf der Privatklägerin gesessen ist, aber nicht auf ihrem Brustkorb. Es trifft zwar zu, dass keine bildgebenden Befunde einer Gewalt gegen den Hals vorliegen (Urk. 4/8 S. 6), wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 19). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung bei der Privatklägerin an der Halsvorderseite rechts, in der Höhe des Kehl- kopfes, zwei parallel zueinander, in Körperquerachse verlaufende, ca. 3 cm lange, Hauteinblutungen und im Nacken rechts ein ca. 2 cm lange, in Körperquerachse verlaufende, rötliche Hauteinblutung sowie leichte Druck- und Verschiebeschmer- zen am Kehlkopf festgestellt wurden (Urk. 4/8 S. 3). Bei der Beurteilung hält das Gutachten denn auch fest, dass die in der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hauteinblutungen an der Halsvorderseite und Halsrückseite für ei- nen Angriff gegen den Hals in Form von Würgen sprechen würden (Urk. 4/8 S. 6). Der die Anzeige der Privatklägerin am 16. September 2013 aufnehmende Polizei- beamte hielt im Rapport fest, dass die Privatklägerin keine offensichtlichen Verlet- zungen aufgewiesen habe. Am Hals hätten keine Würgmale festgestellt werden können (Urk. 1 S. 3). Somit schloss der Polizeibeamte nicht aus, dass die Privat- klägerin Verletzungen aufgewiesen habe, welche nicht auf den ersten Blick er- kennbar gewesen wären. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei den die körperliche Untersuchung durchführenden Ärzte des IRM um Fachleute handelte und die Privatklägerin anlässlich dieser Untersuchung nicht nur oberflächlich, sondern eingehend untersucht wurde (Urk. 33 S. 33). Abgese- hen von offensichtlichen Verletzungen im Gesicht und Würgmalen am Hals, konn- te zudem der damals zuständige Polizeibeamte allfällige Verletzungen womöglich gar nicht erkennen, so namentlich am Kopf und an den Armen, weil diese durch die Haartracht und die Kleidung die Privatklägerin verdeckt wurden. Die Verlet- zungen bzw. Hauteinblutungen, insbesondere diejenigen am Kopf (Urk. 4/8 S. 3), wiesen ferner eine Grösse von teilweise nur wenigen Millimetern auf und waren demnach sehr klein. Vor diesem Hintergrund würde es auch nicht weiter erstau- nen, wenn diese Verletzungen bzw. Hauteinblutungen vom rapportierenden Poli- zeibeamten übersehen worden wären. Ausserdem ist stets vor Augen zu halten,
- 27 - dass die Privatklägerin in aufgelöstem Zustand (Urk. 1 S. 3) zwecks Anzeigeer- stattung wegen häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes in Begleitung ihrer El- tern und zwei Onkeln auf der Polizeidienststelle erschien (Urk. 1 S. 1). In einer solchen Situation ist nicht zu erwarten, dass der offenbar 50-jährige Polizeibeam- te (Urk. 48 S. 16) die damals 21-jährige Privatklägerin in Anwesenheit ihrer Ver- wandten einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen hätte. Bei den im Rapport festgehaltenen Feststellungen (Urk. 1 S. 3) dürfte es sich daher um oberflächliche - mit grosser Wahrscheinlichkeit rein visuelle - Wahrnehmungen handeln. Schliesslich kann auch aus Sicht von medizinischen Laien als hinläng- lich bekannt vorausgesetzt werden, dass gewisse Verletzungen, was etwa auf Blutergüsse, Einblutungen und dergleichen zutrifft, nach einer gewissen Zeit bes- ser sichtbar sind als unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis. In Anbetracht all dieser Umstände ist der erwähnten Bemerkung im Polizeirapport, wonach die Privatklägerin keine offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe, keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen und sollte nicht überinterpretiert werden. Die polizeiliche Befragung der Privatklägerin war am 16. September 2013 um 23.45 Uhr beendet (Urk. 3/1 S. 6), während die körperliche Untersuchung am
17. September 2013 um 17.00 Uhr stattfand (Urk. 4/8 S. 1). Soweit der Verteidi- ger die Diskrepanz zwischen den dabei festgestellten Verletzungen damit erklärt, dass es sich bei den durch das IRM festgestellten Spuren um neue Spuren ge- handelt habe, welche der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten sondern vermu- tungsweise von ihrer Familie im besagten Zeitraum zugefügt worden seien (Urk. 26 S. 20; Urk. 48 S. 15 ff.), ist der Vorinstanz zu folgen, dass dies lebens- fremd ist und es dafür auch keine Hinweise gibt (Urk. 33 S. 33). Dies gilt um so mehr, als dass die Privatklägerin am 16. September um 20.45 Uhr mit ihren Eltern und zwei Onkel zur Anzeigeerstattung auf dem Polizeidienststelle erschien (Urk. 1 S. 1). Diese Personen mussten demnach damit rechnen oder wussten sogar da- von, dass die Privatklägerin am darauffolgenden Tag eingehend körperlich unter- sucht werden sollte. Erst recht absurd wird die Vermutung einer Beibringung der Verletzungen seitens ihrer Familie, wenn man bedenkt, dass die Eltern am Abend des 16. September 2013 nicht in der Lage waren, die Privatklägerin bei sich auf- zunehmen bzw. dies nicht wollten, weil sie Angst hatten, dass der Beschuldigte
- 28 - bei ihnen auftauche (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 4). Anschliessend an die Befragung begab sich eine Polizeipatrouille mit der Privatklägerin und ihrem Sohn an den Wohnort ihrer Eltern, um die wichtigsten Sachen für ihren Sohn zu holen (Urk. 1 S. 3). Danach wurde sie offenbar in einem Frauenhaus fremdplatziert (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 5), wobei der Verteidiger jedoch davon auszugehen scheint, dass sich die Privatklägerin in der Zeit zwischen Anzeigeerstattung am Montagabend und körperlicher Untersuchung am Dienstagnachmittag bei ihren Eltern und ihrer ei- genen Familie aufgehalten habe (Urk. 48 S. 18). Dass ihr Vater oder allfällige wei- tere Familienmitglieder die Privatklägerin im Anschluss an die polizeiliche Befra- gung jedoch bis spätestens am 17. September 2013 um 17.00 Uhr geschlagen und gewürgt haben sollen, ist vor diesem Hintergrund unrealistisch. Weiter ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb ihre eigene Familie gegen die Privatklägerin hätte tätlich werden sollen. Der Beschuldigte gibt selbst an, dass der Vater bzw. die Familie der Privatklägerin von Anfang an gegen die Beziehung mit ihm gewe- sen sei, möglicherweise weil er aus einer zwar albanisch stämmigen aber serbo- kroatisch sprechenden Familie aus dem Kosovo, die Privatklägerin aber aus einer albanisch stämmigen und auch albanisch sprechenden Familie aus Mazedonien sei (Prot. II S. 16 ff.). Es ergibt keinen Sinn, dass ihr Vater bzw. andere Familien- mitglieder die Privatklägerin hätten schlagen sollen, nachdem sie den Beschuldig- ten verlassen und somit gerade dem nachgekommen ist, was sich ihre Familie of- fenbar seit langem wünschte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, sogar wenn ihr die Verletzungen von ihrem Vater oder einem anderen Familienmitglied beigebracht worden wären, es vollkommen wirklichkeitsfern ist, dass diese Per- son der Privatklägerin genau solche Verletzungen (Hauteinblutungen am Hals und punktförmig Hauteinblutung am Jochbein) zufügt, welche mit dem von ihr in der polizeilichen Einvernahme umschriebenen und vom Beschuldigten verübten Würgvorgang übereinstimmen. Auf die vom Verteidiger erwähnte angebliche Begegnung zwischen der Privatklä- gerin und zwei weiteren Personen am 6. Oktober 2013 (Urk. 26 S. 20) ist nicht weiter einzugehen, da diese Begegnung ohnehin nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist und der Beschuldigte damals in Haft war.
- 29 - 7.4.4.3. In Bezug auf das Nebengeschehen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder der Besuch beim Hausarzt am Nachmittag des 16. September 2013 vor dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwurf noch die Geschehnisse in der ehelichen Wohnung unmittelbar danach im Anklagesachverhalt D einge- klagt wurden. Es ist nicht aussergewöhnlich, wie der Verteidiger ausführt (Urk. 26 S. 20), dass die Privatklägerin trotz den Vorkommnissen vom 14. September 2013 am Nach- mittag des 16. September 2013 mit dem Beschuldigten den Hausarzt zwecks Eheberatung aufsuchen wollte. Bei häuslicher Gewalt ist vielmehr hinlänglich be- kannt, dass die Opfer jahrelange Übergriffe erdulden, immer wieder auf eine Bes- serung hoffen und erst vom Erlebten berichten, nachdem sie sich schliesslich zu einer Anzeige durchgerungen haben (vgl. Urk. 1 S. 4). Es mag sein, dass es unwahrscheinlich ist, so wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 21), dass der Hausarzt, med. pract. C._____, am Nachmittag des 16. Septembers 2013 nichts Entsprechendes wahrgenommen hätte, wenn sich im Wartezimmer tatsächlich ein Streit ereignet hätte, der Beschuldigte dabei wüste Drohungen ausgesprochen hätte und die Privatklägerin in Tränen ausgebrochen wäre (Urk. 3/1 S. 3). Zunächst fällt aber auf, dass der Hausarzt gar nie explizit nach der Konsultation vom 16. September 2013 gefragt wurde (Urk. 4/6). Es er- staunt auch nicht, dass der Hausarzt diesen Termin im ärztlichen Befund (Urk. 4/9) nicht erwähnte, weil es sich dabei gar nicht um eine Untersuchung der Privatklägerin handelte. Der Hausarzt hatte die Privatklägerin und den Beschul- digten wegen ihrer ehelichen Probleme gemäss übereinstimmenden Aussagen damals vielmehr an einen Psychologen weiterverwiesen (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 3/1 S. 3). Vor allem aber bestreitet der Beschuldigte gar nicht, dass es am Nachmittag des 16. September 2013 im Wartezimmer der Arztpraxis zu einem Streit gekommen sei und dass er der Privatklägerin dabei unschöne Worte gesagt und sie als "Schlampe" bezeichnet habe (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3). Schliesslich schilderte die Privatklägerin in der polizeilichen wie auch staatsan- waltschaftlichen Einvernahme übereinstimmend, dass sie nach dem Arztbesuch mit ihrer Mutter telefoniert und ihr dabei vom Arztbesuch und den ehelichen Prob-
- 30 - lemen erzählt habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4). Der Verteidiger argumentiert wi- dersprüchlich, wenn er in Bezug auf dieses Telefongespräch vorbringt, dass in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer Situation ohne Ausweg und Hoffnung nicht mehr die Rede sei (Urk. 26 S. 22), denn ansonsten stellt er sich gerade auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ein aggravierendes Aussage- verhalten an den Tag lege. Der Verteidiger beruft sich weiter darauf, dass die Privatklägerin die Vorfälle nach dem Würgen ebenfalls uneinheitlich und widersprüchlich geschildert habe (Urk. 26 S. 22 f.). In beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin übereinstim- mend zu Protokoll, dass sie mit ihrem Sohn die Wohnung verlassen wollte. Sie sei aber vom Beschuldigten und seinen Eltern zurückgehalten worden, wobei sie an den Kleidern gerissen worden sei, so dass sie die Wohnung nicht verlassen konn- te bzw. in die Wohnung zurückgezogen worden sei. Sie habe dann die Nummer 117 in ihr Mobiltelefon eingegeben und die Polizei angerufen. Sie habe aber nicht sprechen können. Ein wenig später habe sie ihren Vater angerufen. Nachdem ih- re Eltern gekommen seien, habe sie schliesslich die Wohnung verlassen können (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 5 f.). Die Privatklägerin schilderte die entsprechenden Vorfälle somit konstant, von Uneinheitlichkeit und Widersprüchen kann keine Re- de sein. Die wenigen Zugaben stellen Erweiterungen der Aussage dar, die sich harmonisch ins bisher Gesagte einfügen und vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Es trifft jedoch zu, dass sowohl der Schwiegervater (Urk. 3/3 S. 3) wie auch die Schwiegermutter (Urk. 3/3 S. 3) übereinstimmend erklärten, dass sie die Privat- klägerin nicht zurückgehalten hätten. Es ist allerdings naheliegend, dass sie ent- sprechend aussagten, da sie sich ansonsten allenfalls selbst dem Vorwurf der Nö- tigung oder Freiheitsberaubung ausgesetzt hätten. Ihre diesbezüglichen Aussa- gen sind demnach wenig glaubhaft. Im Übrigen hat der Beschuldigte zugegeben, dass er selbst die Privatklägerin zurückgehalten habe (Urk. 2/1 S. 7). Die Schilderungen der Privatklägerin sind aber auch mit einer bewiesenen Tatsa- che verflochten. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie, nachdem sie von den Schwiegereltern und dem Beschuldigten zurückgehalten worden sei, die Polizei
- 31 - angerufen habe. Sie habe die Nummer 117 gewählt aber nicht gesprochen. Sie habe das Handy einfach in der Hand gehalten. Das sei gemäss ihrem Handy um 16.11 Uhr gewesen (Urk. 3/1 S. 4; ferner Urk. 3/2 S. 5). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass um 16.11 Uhr von der Telefonnummer 076 587 73 38 (der Mo- biltelefonnummer der Privatklägerin, Urk. 1 S. 1) bei der Einsatzzentrale ein Anruf eingegangen sei. Dieser habe ca. 10 Sekunden gedauert. Auf der Aufnahme sei eine weinende Frau und Kindergeschrei hörbar (Urk. 1 S. 3). 7.4.5. Demnach ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und von dem im Anklagesachverhalt D umschriebenen Tatvorwurf auszugehen. Das im Anklagesachverhalt nicht umschriebene "Burking" sowie der im Anklagesach- verhalt enthaltene unkontrollierte Urinabgang kann jedoch nicht erstellt werden.
8. Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte A, C und D, von der soeben erwähnten Ausnahme betreffend unkontrollierter Urinabgang abgesehen, somit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesen auszugehen ist. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. In Bezug auf die Drohung im Anklagesachverhalt A kann grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bedrohte nicht nur die Privatklä- gerin mit dem Tod, sondern drohte überdies, ihre Geschwistern zu vergewaltigen und ihre Eltern umzubringen. Ergänzend zur Vorinstanz kann sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 17 und N 23). Der Verteidiger macht geltend, dass aufgrund der Vorgeschichte der Parteien, durch die jahrelangen Streitigkei- ten, Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen, Handgreiflichkeiten und Tät- lichkeiten, nicht gesagt werden könne, dass die Privatklägerin durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 26 S. 25; Urk. 48 S. 20 f.). Zu- nächst setzt sich der Verteidiger mit diesem Argument in Widerspruch zu seinen
- 32 - sonstigen Ausführungen, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin weder Drohungen ausgestossen habe noch tätlich geworden sei. Würde man so- dann der Logik des Verteidigers folgen, so müsste ein potentieller Täter seinem Opfer nur genügend oft drohen, um dann anschliessend vorbringen zu können, dass das Opfer deswegen nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden sei, was Sinn und Zweck von Art. 180 StGB widerspricht. Bei der vorliegenden Dro- hung, die Geschwister zu vergewaltigen und die Privatklägerin und deren Eltern umzubringen, handelt es sich um eine schwere Drohung, welche auch ein ver- ständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 19 ff.). Die Dro- hung mit der Verübung von Verbrechen gegen individuelle Rechtsgüter wie das Leben und die sexuelle Integrität war überdies auch geeignet, die Privatklägerin in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Ba- sel 2013, Art. 180 N 19, 23, 26 und 32). Der Verteidiger bringt zudem vor, dass die Drohung mit dem mehrfachen Tod bzw. mit der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin sowie ihrer Eltern und Geschwistern derart über- spitzt und irreal gewesen sei, dass sie die Privatklägerin nicht ernst genommen habe (Urk. 48 S. 21). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Ankla- gesachverhalt A von der Vorinstanz insoweit erstellt wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an die Wand gedrückt und ihr ein Messer an den Hals gehalten habe (Urk. 11 S. 2; Urk. 33 S. 34; Erwägung III. 7.1.). Die Privatklägerin hatte so- mit allen Grund, die Verwirklichung des angedrohten Übels zu befürchten (vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 24). Der Beschul- digte war zum Tatzeitpunkt der Ehegatte der Privatklägerin und die Drohung wur- de während der Ehe begangen (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), womit ein Offizialde- likt vorliegt. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1., III. 1.2. und III. 7.2.).
- 33 - 1.3.1. In Bezug auf die Drohung im Anklagesachverhalt C kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung IV. 1.1. hiervor verwiesen werden. Ob die Dro- hung, der Privatklägerin die Haare abzuschneiden, eine genügende Schwere aufweist und geeignet ist, sie in Schrecken oder Angst zu versetzen, kann offen bleiben, da die Drohung des Beschuldigten, ihr die Augen auszustechen, diese Voraussetzungen ohnehin erfüllt. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 1.3.2. In Bezug auf die Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt C hat der Beschul- digte, indem er der Privatklägerin den Kopf auf die Matratze drückte und ihr min- destens zwei Faustschläge gegen die linke Kopfseite versetzte, den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt, wovon auch der Verteidiger ausgeht (Urk. 48 S. 21). Der Beschuldigte ist demnach der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.4.1. In Bezug auf die Gefährdung des Lebens im Anklagesachverhalt D kann grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38 ff. mit Verweis auf S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Ver- teidiger bringt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend vor, dass keine unmittel- bare Lebensgefahr vorgelegen habe, der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei und der Beschuldigte überdies auch nicht skrupellos gehandelt habe (Urk. 48 S. 21 ff.). 1.4.2. Der Verteidiger verneint das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, da das Gutachten des IRM in Bezug auf die aus dem Würgevorgang resultierende Lebensgefahr immer in der Annahme eines "Burking" abgegeben worden sei, die Vorinstanz ein "Burking" jedoch verneint habe (Urk. 48 S. 23). Wie bereits in Er- wägung III. 7.4.4.2. festgehalten, trifft es zu, dass die Privatklägerin selbst nie ein "Burking" geltend machte, ein "Burking" somit nicht erstellt werden konnte und dieses im Übrigen auch nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Die Kritik des Verteidigers am Gutachten des IRM ist somit teilweise berechtigt. Der Verteidiger übersieht jedoch, dass dem Gutachten des IRM zu entnehmen ist, dass darüber hinaus sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung eine punktförmige Hauteinblutung oberhalb des rechten Jochbeins gefunden habe. Punktförmige
- 34 - Einblutungen würden im Rahmen eines Stauungsvorgangs (Gefässabklemmung) entstehen und als objektivierbare Befunde einer Blutzirkulationsstörung gelten, welche beispielsweise im Rahmen eines Würgevorganges auftreten könne. Der- artige Vorgänge könnten zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel des äus- serst sensibel auf Sauerstoffmangel reagierenden Steuerungsorgans (Gehirn) führen (Urk. 4/8 S. 6). Der Verteidiger führt diesbezüglich aus, dass die Angabe des IRM, wonach eine Gefässabklemmung resp. eine Blutzirkulationsstörung die im Rahmen eines Würgevorgangs auftreten könne, zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel führen könne, sich eindeutig nicht auf den konkreten Vorfall be- ziehe und deshalb in diesem Zusammenhang auch keine konkrete Lebensgefahr zu bejahen sei (Urk. 48 S. 23). Eine unmittelbare Lebensgefahr wird bei Würge- vorfällen jedoch grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutun- gen vorhanden sind (vgl. das auch vom Verteidiger zitierte Urteil 6B_54/2013 vom
23. August 2013 E. 3.1). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die punkt- förmige Hauteinblutung oberhalb des rechten Jochbeins im Rahmen eines Stau- ungsvorgangs (Gefässabklemmung) entstanden ist und als objektivierbarer Be- fund einer Blutzirkulationsstörung gilt, welche im Rahmen eines Würgvorganges auftreten kann. Da ein derartiger Vorgang zu einem lebensgefährlichen Sauer- stoffmangel des Gehirns führen kann (Urk. 33 S. 39), ist somit von einer unmittel- baren Lebensgefahr auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass neben den Würgmalen, dem Schwarzwerden vor den Augen und der punktförmigen Hautein- blutung der unkontrollierte Urinabgang - als weiteres Indiz für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr - nicht erstellt werden konnte. 1.4.3. Soweit der Verteidiger mit Verweis auf das Urteil 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.3 f. vorbringt, dass der Beschuldigte von einer Lebensgefahr we- der gewusst noch diese gewollt habe (Urk. 26 S. 25), ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass der besagte Entscheid in der Literatur unter dem Titel "Lizenz zum Würgen" kritisiert wurde (ius.focus 10/2013 Nr. 274). Vor allem aber ist eine mit dem Urteil 6B_54/2013 vergleichbare Sachverhaltskonstellation vorliegend auch nicht ansatzweise auszumachen. Im Urteil 6B_54/2013 packte der kampfsporter- probte Täter nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung seinen Kon- trahenten im Stehen mit den Händen am Halsabschluss seiner Kleider und zog
- 35 - diese zusammen, wobei das Opfer zu Boden sackte, dabei aber das Bewusstsein nicht verlor. Der Täter machte geltend, er habe das Opfer lediglich kampfunfähig machen wollen. Aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportar- ten erworbenen Wissens habe er annehmen können, dass keine Lebensgefahr eintreten würde. Vorliegend setzte sich der körperlich überlegene Beschuldigte jedoch auf die Privatklägerin, würgte sie am Hals und liess erst von ihr ab, nach- dem ihn seine Eltern von ihr weggerissen hatten. Der Verteidiger bringt weiter vor, dass allenfalls als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass ein Wür- gen, das eine Durchblutungsstörung des Gehirns verursache, eine unmittelbare Lebensgefahr bewirken könne. Ein medizinischer Laie könne und müsse jedoch nicht wissen, dass ein Würgen zu Blutzirkulationsstörungen im Hirn führe (Urk. 48 S. 24). Im Anklagesachverhalt wird behauptet, dass der Beschuldigte bei seinem massiven Vorgehen gegen die Privatklägerin gewusst habe, dass er sie im vorlie- genden dynamischen Geschehnisverlauf zufolge jederzeit möglichem Unterbruch der Sauerstoffzufuhr bzw. Blutzufuhr zum Gehirn mit entsprechender Schockreak- tion und unmittelbar möglichem Reflextod in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe und er trotz dieses Wissens dennoch in einer die körperliche Integrität der Privatklägerin grob missachtenden und damit skrupellosen Weise so gehandelt habe (Urk. 11 S. 4). Beim Erwürgen tritt der Tod - im Gegensatz zum Erdrosseln - meist durch Ersticken, also durch Sauerstoffentzug, und nicht durch den Unter- bruch der Blutzufuhr und der daraus resultierende Blutleere des Gehirns ein. Das Wissen, dass beim Würgen der Tod durch Unterbruch der Sauerstoffzufuhr eintre- ten kann, ist dem Beschuldigten auf jeden Fall anzurechnen, womit bereits des- wegen Vorsatz anzunehmen ist. Überdies ist entgegen der Verteidigung durchaus davon auszugehen, dass der Beschuldigte wissen konnte, dass ein Würgvorgang zu Blutzirkulationsstörungen im Hirn führen kann, da der Hals die einzige Verbin- dung zwischen Rumpf und Kopf darstellt. Auch ein medizinischer Laie kann wis- sen, dass etwa im Rahmen von Operationen die Blutzufuhr von Extremitäten durch Abbindung der Gefässe unterbrochen wird, um eine Blutleere herbeizufüh- ren. Schliesslich ist die Argumentation des Verteidigers vorliegend zu spitzfindig. Es kann ganz generell zum Allgemeinwissen gezählt werden, dass durch ein Würgen ein Unterbruch der Sauerstoff- bzw. Blutzufuhr eintreten kann, was
- 36 - höchst gefährlich ist. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen be- züglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. 1.4.4. Der Verteidiger macht schliesslich geltend, dass der Beschuldigte nicht skrupellos gehandelt habe, da das Vorgehen gegen die Privatklägerin als Reakti- on bzw. als impulsiver Reflex im Rahmen einer handgreiflichen Auseinanderset- zung erfolgt sei (Urk. 48 S. 25). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfba- res, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Skrupellosigkeit liegt um so näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen und auch nur zu verstehen sind (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164). In einem Würgefall wurde das Verhalten eines Ehemannes als skrupellos beurteilt, weil er weder eine Notwehrsituation noch ei- ne Affekthandlung habe geltend machen können (BSK StGB II - Maeder,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 51). Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Mit der Vorinstanz griff der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass an. Als er realisierte, dass sie ihn verlassen und aus der Wohnung gehen wollte, verlor er die Kontrolle und wollte sie mit Gewalt daran hindern (Urk. 33 S. 40). Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin deswegen derart heftig am Hals, was jegli- che Rücksicht auf ihr Leben vermissen lässt. Sein Verhalten erscheint um so un- verständlicher, als dass die Privatklägerin seine Ehefrau und die Mutter seines Kindes ist. Der Beschuldigte handelte somit auch skrupellos. 1.4.5. Der Beschuldigte ist demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
2. Da der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt B in Rechtskraft erwachsen ist (Erwägung IV. 1.2.) und der Beschuldigte auch hin- sichtlich Anklagesachverhalt C der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen ist (Erwä- gung IV. 1.3.2.), ist das Fazit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 40 f.), wonach der Be- schuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalte B und C) schuldig zu sprechen sei, einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen.
- 37 - Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Da der Beschuldigte und die Privatkläge- rin zum Tatzeitpunkt verheiratet waren, ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte von Amtes wegen zu verfolgen war. Für eine Strafbarkeit spielt dies allerdings ohnehin keine Rolle, da ein Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldig- ten wegen Tätlichkeit vorliegt (Urk. 4/2). Darüber hinaus kommt der qualifizierten Form der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aber insofern auch eine materielle Bedeutung zu, als dass für die Erfüllung dieses Tatbestandes eine wie- derholte Begehung erforderlich ist. Bei Tätlichkeiten im häuslichen Bereich unter Eheleuten muss eine wiederholte Begehung vorliegen. Darunter sind nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen. Wiederholte Begehung liegt vielmehr erst dann vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung un- ter den Eheleuten darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Ge- walt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 10 und N 9). Der Beschuldigte verübte zweimal, an einem datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Tag Mitte Juli 2013 sowie am 14. September 2013, Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin. Somit beging der Beschuldigte wiederholte Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin, womit ein Offizialdelikt im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vorliegt. Es stellt sich sodann die Frage, ob eine mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB überhaupt möglich ist, wenn zugleich von einer wiederholten Begehung und somit der qualifizierten Form von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aus- gegangen wird. Entsprechend ist etwa die mehrfache Begehung eines gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht möglich, weil der Täter dafür mehrfach delinquiert haben muss und die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (vgl. BSK StGB II - Niggli/Riedo, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 139 N 95 und N 113). Demgegenüber liegt aber die Bedeutung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB in dessen Ausgestaltung
- 38 - als Offizialdelikt (vgl. BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 7 ff.). Im Gegensatz zur qualifizierten Form von Art. 139 Ziff. 2 StGB weist zudem Art. 126 Abs. 2 StGB den selben Strafrahmen wie Art. 126 Abs. 1 StGB auf. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen ist, nicht zu beanstanden.
3. Der Beschuldigte ist daher der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesachverhalt D), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalte A und C) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesach- verhalt C) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. In Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 41 ff.). Der Vorinstanz ist mit Blick auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 insbesondere zuzustimmen, dass es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung vorliegend nicht rechtfertigt, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erwei- tern (Urk. 33 S. 41). Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, es sei für die Gefährdung des Lebens und die mehrfache Drohung eine Gesamtstra- fe zu bilden, weil vorliegend sämtliche zu beurteilenden Delikte mit gleichartiger Strafe bedroht seien (Urk. 33 S. 44 f.). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 genügt es grundsätzlich nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Das Gericht kann nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Während für die Gefährdung des Lebens ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, so gilt dies auch für die mehrfachen massiven Drohungen (Urk. 33 S. 43 f.) alleine betrachtet. 2.1. Für ein erhebliches Verschulden legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Bezug auf die Gefährdung des Lebens auf 20 Monate fest (Urk. 33 S. 43). Aus-
- 39 - gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse betreffend Lebensgefähr- dung ist vorliegend jedoch nicht von einem erheblichen, sondern von einem kei- nesfalls leichten Tatverschulden auszugehen. Während in einem möglichen Be- reich von 60 Monaten eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für ein erhebliches Tat- verschulden als zu tief erscheinen würde, ist demgegenüber die Einsatzstrafe für ein keinesfalls leichtes Tatverschulden noch im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. 2.2. Sodann ging die Vorinstanz für die mehrfachen Drohungen von einem er- heblichen Verschulden aus und erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips um 8 Monate (Urk. 33 S. 43 f.). Diesbezüglich ist jedoch, aus- gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse betreffend Drohung bzw. Beeinträchtigung der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung, ebenfalls nicht von einem erheblichen, sondern einem keinesfalls leichten Tatverschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe von 20 Monaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate zu erhöhen ist. 2.3. Die Vorinstanz fällte in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– aus, wie bereits von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 11 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass die mehrfachen Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin, insbesondere die Faustschläge gegen ihren Kopf, auch als ein- fache Körperverletzungen hätten beurteilt werden können (vgl. BSK StGB II - Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 57, wonach mehrere Schlä- ge gegen den Kopf mit Hämatomen regelmässig als einfache Körperverletzung qualifiziert wurden) und angesichts einem möglichen Höchstbetrag von Fr. 10'000.– (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB sowie Art. 106 Abs. 1 StGB), er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– als milde, wenn auch noch als vertretbar. 3.1. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 45). Davon abweichend bzw. aktualisierend erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtet wurde, Unterhaltsbei-
- 40 - träge von Fr. 1'000.– pro Monat zu bezahlen und dass er und die Privatklägerin inzwischen ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hätten. Den Kredit habe er inzwischen abbezahlt (Prot. II S. 9 f.). Aus der Biografie ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. In Bezug auf die zwei Vorstrafen des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei zum einen um eine Jugendstrafe und zum anderen um eine fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Strassenverkehrsdelikts handle, welche vorliegend als nicht einschlägig zu betrachten seien und sich da- her auf die Strafzumessung nicht auswirkten (Urk. 33 S. 46). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst fällt auf, dass der Angriff am tt. Januar 2009, mithin genau eine Woche vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten begangen wurde (Urk. 8/1; Urk. 41). Hierzu ist auch zu beachten, dass die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte auch ausserhalb der Ehe ein Schläger sei (Urk. 3/1 S. 6) und dieser selbst auf einen entsprechenden Vorhalt hin erklärte, dass er öfters in solchen Situationen gewesen sei (Urk. 2/2 S. 7). Der mehrfache Hausfriedensbruch fällt zudem in eine Zeit, indem der Be- schuldigte das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, es sich somit nicht um eine Jugendstrafe handelt, auch wenn damals offensichtlich noch das Jugendstrafver- fahren anwendbar war (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Ferner ist der Vorinstanz auch deshalb nicht zu folgen, weil sowohl beim Angriff wie auch bei der fahrlässi- gen Körperverletzung die körperliche Integrität von Personen beeinträchtigt wur- den, womit der Beschuldigte bereits einschlägige Vorstrafen aufweist. Schliesslich fallen sämtliche Delikte von Januar 2009 bis September 2013 in einen relativ kur- zen Zeitraum von nur viereinhalb Jahren, in dem der Beschuldigte kontinuierlich delinquierte und sich trotz den ausgesprochenen Strafen nicht von der Verübung von weiteren Delikten abhalten liess. Entgegen der Vorinstanz wirken sich die zwei Vorstrafen daher leicht straferhöhend aus, womit die Strafe im Umfang von 2 Monaten auf 28 Monate zu erhöhen ist.
4. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wo- von bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse
- 41 - von Fr. 1'000.–, an deren Stelle bei Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt, zu bestrafen. VI. Vollzug In Bezug auf den Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 33 S. 47 f.). Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereiches des Verbots der Schlechterstellung, das insbesondere auch den Vollzug der Strafen erfasst (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 391 N 14), ist trotz den zwei Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Erwägung V. 3.2. hier- vor) die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. VII. Widerruf In Bezug auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. Juni 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– kann ebenso vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 48 f.). VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Vo- rinstanz sprach der Privatklägerin zudem eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab dem 16. September 2013 zu und wies im Mehrbetrag das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 33 S. 49 ff.).
- 42 -
2. Diese Regelung durch die Vorinstanz überzeugt und ist zu bestätigen. Aus den Akten ergibt sich nichts, was für eine abweichende Regelung sprechen wür- de. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz kürzte die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorar- note (Urk. 22). Aufgrund der notwendigen Koordination zwischen ihm und Rechtsanwalt F._____ sei ein Mehraufwand entstanden, der sowohl in der Rech- nung des amtlichen Verteidigers wie auch derjenigen von Rechtsanwalt F._____ Niederschlag gefunden habe. Der amtliche Verteidiger wurde daher mit Fr. 10'521.65 inkl. MWST entschädigt (Urk. 33 S. 52 f., Dispositivziffer 9). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragt, dass sein Honorar für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'500.00 inkl. MWST festzulegen sei (Urk. 34 S. 2; Urk. 48 S. 2). Als Begründung bringt er zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz nicht im Detail dargelegt habe, welche Positionen effektiv ge- kürzt oder gestrichen worden seien. Aufgrund von bereits seit langem geplanten und gebuchten Ferien vom 5. bis zum 15. Oktober 2013 habe Rechtsanwalt F._____ glücklicherweise die Einvernahmetermine vom 7. und 14. Oktober 2013 als Vertretung wahrnehmen können. Es sei zwar ein gewisser Mehraufwand ent- standen, dies liege jedoch in der Natur der Sache und sei nicht vermeidbar, wolle man eine gehörige Verteidigung gewährleisten. Die Bemühungen seien allesamt notwendig, sinnvoll und auch vom Umfang her angemessen gewesen (Urk. 47 S. 1 ff.; Prot. II S. 21). 1.3. Zunächst ist mit dem amtlichen Verteidiger aus den Erwägungen der Vo- rinstanz nicht ersichtlich, welche Positionen in welchem Umfang gekürzt wurden. Zudem fällt auf, dass bei den vom amtlichen Verteidiger als Auslagen geltend gemachten Aufwand hauptsächlich die Rechnung von Rechtsanwalt F._____ im Umfang von Fr. 2'797.20 ins Gewicht fällt (Urk. 22). Soweit ersichtlich ergibt sich aus den vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Leistungen im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2013 ein Koordinations- bzw. Mehraufwand mit bzw.
- 43 - wegen Rechtsanwalt F._____ von maximal drei Stunden (Urk. 22). Soweit ersicht- lich ist sodann der Aufstellung von Rechtsanwalt F._____ zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. bis zum 17. Oktober 2013 Leistungen von maximal fünf Stunden geltend gemacht werden (Urk. 22), welche nicht ohnehin angefallen wären, was insbesondere auf die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. und 14. Oktober 2013 zutrifft. Aufgrund von diesen Ausführungen erschei- nen die im Zusammenhang mit dem Koordinations- bzw. Mehraufwand aufgeführ- ten Leistungen noch als vertretbar. 1.4. Rechtsanwalt X._____ ist daher für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 12'500.– inkl. MWST zu entschädigen.
2. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. Während die Vorinstanz die Kostenfestsetzung für die amtliche Ver- teidigung (Dispositivziffer 9), die Kostenauflage (Dispositivziffer 11) sowie die Kostenübernahme für die amtliche Verteidigung durch die Gerichtskasse (Disposi- tivziffer 12) eigens regelte, setzte sie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin und die Gerichtsgebühr zusammen in Dispositivziffer 10 fest. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln (vgl. Erwägung II. 1.), wobei sich an der Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenaufstellung jedoch nichts ändert. 3.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Dispositivzif- fer 11). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 12). 3.2. Der unbegründeten Auffassung der Vorinstanz (Urk. 33 S. 52), wonach die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die be- schuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklä- gerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- 44 - wobei die Anforderungen der Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO trotz der unterschiedlichen Formulierung identisch sind (vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 19; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 426 N 12 mit Verweis auf Urteil 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Da sich der Beschuldig- te vorliegend nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Erwägung V. 3.1.; Urk. 33 S. 45; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 7 ff.), mithin von Mittellosigkeit auszugehen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 135 N 13), sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine spätere Rückforderung ist nicht möglich (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Art. 426 N 12). 3.3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten der amtlichen Vertei- digung ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 3.4. Die unentgeltliche Vertreterin wurde entgegen Dispositivziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils bereits aus der Gerichtskasse der Vorinstanz entschädigt (Urk. 51; Urk. 52; Urk. 53). Dementsprechend ist die separate Zusprechung einer Entschädigung gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils obsolet. Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zwar auf die Gerichtskasse zu nehmen, Rechtsanwältin Y._____ ist aber keine (weitere) Entschädigung auszurichten.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (vgl. Erwägung IX. 3. hiervor), aufzuerlegen. Für das Berufungsver- fahren ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 5'600.– inkl. MWST (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 49, Betrag gerundet) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit
- 45 - Fr. 696.10 inkl. MWST (Urk. 44; Urk. 45) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 4 An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Urk. 5/2 S. 10 f.; Urk. 6/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 12 ff.), der Privat- klägerin (Urk. 3/1-2; Urk. 5/2 S. 5 ff.) und den Eltern des Beschuldigten (Urk. 3/3-4) das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklä- gerin (Urk. 4/4; Urk. 4/8), ein ärztlicher Befund von med. pract. C._____ vom 9. Oktober 2013 (Urk. 4/9) und ein ärztlicher Befund von Dr. med. D._____ vom
11. Oktober 2013 (Urk. 4/10) sowie ein Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom
17. September 2013 (Urk. 1) vor. Soweit ersichtlich stimmt die Vorabversion vom 4. Oktober 2013 (Urk. 4/4), von einer nicht relevanten Ausnahme abgesehen (Urk. 4/4 S. 5 oben), mit dem Gut- achten zur körperlichen Untersuchung IRM vom 7. Oktober 2013 (Urk. 4/8) über- ein, weshalb nachfolgend entgegen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 8 und S. 20) aus- schliesslich auf das (definitive) Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM vom 7. Oktober 2013 (Urk. 4/8) abgestellt wird. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft vom
25. November 2013 (Urk. 11) ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin basiere (Urk. 48 S. 6), dann ist ihm nicht zu folgen, da, wie soeben aufgezeigt, neben den Aussagen der Privatklägerin auch weitere relevanten Beweismittel in den Akten vorhanden sind.
- 14 - 5.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 33 S. 22 f.), als direkt vom Verfah- ren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (Urk. 11 S. 5). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 5.2. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist in Präzisierung zur Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) festzuhalten, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2013 als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 3/1 S. 1) sowie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2013 als zur Aussage verpflichtete Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 3/2 S. 1) jeweils unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 2) einvernommen wurde. Die Privatklägerin verlangt vom Be- schuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– und behält sich so- dann ausdrücklich die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vor (Urk. 25 S. 1). Da die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht, hat sie ein erhebliches Interesse an dessen Ausgang. Diese Um- stände legen nahe, auch die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vor- sicht zu würdigen. Ansonsten ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen, so insbesondere in Bezug auf allfällige Motive der Privat- klägerin gegen den Beschuldigten falsche Anschuldigungen zu erheben, wie et- wa, dass sie unter einem enormen Druck ihrer Familie gestanden habe oder dem Beschuldigten aus Rache den Sohn habe vorenthalten wollen (Urk. 33 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Eltern des Beschuldigten ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach deren Aussagen aufgrund der familiären Beziehung zum Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.
- 15 -
E. 6 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 13 ff.), der Privatklägerin (Urk. 33 S. 8 ff.) und der Eltern des Beschuldigten (Urk. 33 S. 18 ff.) detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt A ist der Freispruch betreffend Ge- fährdung des Lebens in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). Somit ist zu prü- fen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte an einem datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühsommer 2013 im gemeinsamen Schlaf- zimmer der Eheleute AB._____ am E._____-Weg ... in ... Zürich der Privatklägerin sagte, dass sie niemandem sagen dürfe, dass er sie jeweils schlage und dass sie ihn nicht verlassen dürfe, ansonsten er ihre Geschwister vergewaltigen und ihre Eltern mit einem Gewehr umbringen und sie (die Privatklägerin) in einen Wald bringen und dort auch umbringen würde, was die Privatklägerin - wie der Be- schuldigte wusste und wollte - alles stark ängstigte (Urk. 11 S. 2 erster Abschnitt am Anfang und am Ende). Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten (Urk. 26 S. 8 f.; Urk. 48 S. 9), dass die Privatklägerin von diesem Vorfall erst- und letztmals in der Einvernahme vom
E. 7 Oktober 2013 gestützt wird (Urk. 4/8), wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 33 S. 28). Bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin hätten sich Befunde gefunden, welche auf eine mehrzeitige Gewalt hingewiesen hätten. Ungefähr drei Tage nach dem geltend gemachten Schlag auf die linke Kopfhälfte, hätten bei der Privatklägerin Schwellungen an der Stirn links und an der linken Hinterohrregion sowie eine grünliche Hautunterblutung an der Stirn links vorgelegen, welche aus rechtsmedizinischer Sicht Folgen stumpfer Gewalt, wie zum Beispiel im Rahmen eines Schlages, seien. Die in diesem Bereich fest- stellbare Druckschmerzhaftigkeit wäre dazu korrespondierend. Aus rechtsmedizi- nischer Sicht sei die Hautunterblutung an der Stirn aufgrund ihrer Morphologie mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ereigniszeitpunkt des Schlages auf den Kopf links vereinbar (Urk. 4/8 S. 5 unten). Ausserdem gibt der Beschuldigte die Rahmengeschichte zum Vorfall betreffend Anklagesachverhalt C zu, so namentlich dass sie Streit gehabt hätten, er die Pri- vatklägerin beschimpft habe, er mit ihr habe schlafen wollen, sie dies aber nicht gewollt habe und dass sie bis tief in die Nacht gestritten hätten (Urk. 2/1 S. 4 f.; Prot. II S. 8 f.; Prot. II S. 13 ff.). Vor allem aber räumt der Beschuldigte ein, dass er der Privatklägerin gegen den Kopf gedrückt (Urk. 2/3 S. 3) bzw. gegen das Ge- sicht gedrückt (Urk. 2/5 S. 4) bzw. mit der flachen rechten Hand den Kopf wegge- drückt (Urk. 2/5 S. 5) bzw. das Gesicht weggedrückt (Prot. I S. 8) habe oder dass er die Privatklägerin mit der Hand weggestossen habe (Prot. II S. 14). Aus diesen
- jeweils leicht variierenden - Aussagen des Beschuldigte kann daher geschlossen werden, dass er an besagtem Abend gegen die Privatklägerin tätlich wurde. 7.3.5. Zusammenfassend ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin und somit von dem im Anklagesachverhalt C umschriebenen Tatvorwurf auszugehen.
- 21 - 7.4.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt D ist der Freispruch betreffend Dro- hung in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Drohung im Anklagesachverhalt D nicht umschrieben sei und deshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein Versehen handle (Urk. 33 S. 38). Demnach ist der ganze Anklagesachverhalt D zu erstellen, wobei grund- sätzlich auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der beiden Auskunfts- personen sowie zum Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.2. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, dass die Eltern des Be- schuldigten in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstimmend aus- gesagt hätten, dass es nicht stimme, dass sie während des Vorfalls vom 16. Sep- tember 2013 ins Zimmer gekommen seien und den Beschuldigten von der Privat- klägerin heruntergenommen hätten, so wie dies die Privatklägerin ausgesagt hät- te (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der kurzen Befragung sei es nicht erstaunlich, dass die Aussagen der Eltern des Beschuldigten nicht sehr ausführlich und detailreich ausgefallen seien (Urk. 48 S. 14). Die Privatklägerin verdrehe, dramatisiere und verfälsche den Vorfall und bausche ihn auf (Urk. 26 S. 15; Urk. 48 S. 11). Die Er- zählungen der Privatklägerin seien pauschal und undetailliert, womit die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nicht überprüft werden könne (Urk. 26 S. 15 f.; Urk. 48 S. 6 ff. und S. 10 f.). Die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien widersprüchlich und uneinheitlich (Urk. 26 S. 16 f.; Urk. 48 S. 9). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte sich auf den Brustkorb der Privatklägerin gesetzt ha- be. Ein "Burking" habe nie stattgefunden. Es seien keine bildgebenden Befunde einer Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privatklägerin festgestellt worden (Urk. 26 S. 18 f.; Urk. 48 S. 19). Die Vorinstanz masse sich medizinische Kennt- nisse an (Urk. 48 S. 15). Im Gegensatz zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 17. September 2013 seien anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 16. September 2013 keine offensichtlichen Verletzungen oder Würgmale am
- 22 - Hals sichtbar gewesen. Die für dieses Verfahren besonders relevanten Verletzun- gen, die Hauteinblutungen am Hals und die punktförmige Hauteinblutung am Jochbein könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. 26 S. 19 f.; Urk. 48 S. 15 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin zum Nebengeschehen, wie etwa zum gemein- samen Besuch beim Hausarzt am Nachmittag des 16. September 2013, seien nicht sehr glaubhaft (Urk. 26 S. 20 ff.). Die Vorfälle nach dem angeblichen Wür- gen habe die Privatklägerin ebenfalls uneinheitlich und widersprüchlich geschil- dert. Die Darstellungen der Privatklägerin würden nicht zutreffen, sie übertreibe, dramatisiere und erfinde (Urk. 26 S. 22 ff.). Dass die Privatklägerin zum Neben- geschehen die Unwahrheit sage, lasse auch Rückschlüsse auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen zu. Der Tatvorwurf könne somit nicht erstellt werden, daher sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 26 S. 24). 7.4.3. Wie bereits in Erwägung IV. 7.3. ausgeführt, hielt die Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin fest, dass sie sehr detailliert, lebensnah und in den Kerngeschehnissen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Aussagen seien daher glaubhaft (Urk. 33 S. 28 f.). Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussa- gen der Privatklägerin, welche hinsichtlich des Anklagesachverhalts D durch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung gestützt werde und den teil- weisen Eingeständnissen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass diese wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Es könne somit auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die teils widersprüchlichen und letztlich unglaubhaft gebliebenen übrigen Bestreitungen des Beschuldigten würden daran nichts zu ändern vermögen (Urk. 33 S. 34). 7.4.4.1. In Bezug auf das Kerngeschehen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Anklagesachverhalt D nicht umschrieben ist, dass der Schwiegervater und die Schwiegermutter der Privatklägerin hereingekommen seien und den Beschuldig- ten von ihr weggenommen hätten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 14) handelt es sich demnach nicht um das Kern- sondern vielmehr um ein nicht ein- geklagtes Nebengeschehen, welches nicht zwingend erstellt werden muss. Mit dem Verteidiger trifft es jedoch zu, dass weder der Schwiegervater (Urk. 3/3 S. 3)
- 23 - noch die Schwiegermutter (Urk. 3/4 S. 3) der Privatklägerin bestätigten, dass sie ins Zimmer gekommen seien und den Beschuldigten von der Privatklägerin her- untergenommen hätten. Wenn man sich nun aber die Aussagen der beiden Aus- kunftspersonen vor Augen hält, dann mutet zunächst merkwürdig an, dass der Schwiegervater gleich zu Beginn der Einvernahme ungefragt zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 2), scheint demgegenüber aber davon auszugehen, dass es vollkommen normal ist, wenn sich Ehepaare ständig in lauten Tönen streiten (Urk. 3/3 S. 3). Weiter sagte der Schwiegervater aus, dass er mit seinen Augen nie gewalttätige Übergriffe ge- sehen habe und dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 16. September 2013 in ihrem Zimmer gewürgt habe (Urk. 3/3 S. 3). Die Schwiegermutter gab zu Protokoll, dass sie nicht wisse, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Im Wohnzimmer habe sie nie gewalttätige Übergriffe gesehen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 16. September 2013 in ihrem Zimmer gewürgt habe (Urk. 3/4 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Schwiegervater und Schwiegermutter mit Sicherheit ausschliessen konnten, dass sich der eingeklagte Vorfall im Zimmer des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht zugetragen hatte, obschon zumindest die Schwiegermutter gerade erklärte, dass sie nicht wisse, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Ihre Aussagen sind demnach wenig glaubhaft. Deshalb ist von den Aussagen der Privatklägerin aus- zugehen. Während die Privatklägerin in der polizeilichen Befragung ausführte, dass sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt habe (Urk. 3/1 S. 3), erklärte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und auf das Bett geschleudert habe (Urk. 3/2 S. 4; so auch die Anklageschrift, Urk. 11 S. 3). Zwar beschreibt auf das Bett schleudern einen leicht dynamischeren Geschehensab- lauf als gegen das Bett drücken, wobei man sich allenfalls fragen kann, ob man einen 60 Kilogramm schweren Menschen (Urk. 4/8 S. 3) überhaupt auf ein Bett schleudern kann. Im Übrigen kann aber aus solchen sprachlichen Nuancen nichts abgeleitet werden, zumal diese erst bei einem Vergleich der aus verschiedenen Einvernahmen stammenden Protokolle feststellbar sind und zumindest teilweise
- 24 - ihren Ursprung in einem unterschiedlichen sprachlichen Stil der protokollierenden Personen haben dürften. Da der entsprechende Vorgang dahingehend eingeklagt wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin packte und auf das Bett schleu- derte, kann demnach offen bleiben, ob der Beschuldigte für einen kurzen Moment allenfalls die Hände vom Hals der Privatklägerin wegnahm, wie dies der Verteidi- ger anführt (Urk. 26 S. 17). Es ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableitet (Urk. 26 S. 17), dass die Privatklägerin in der polizeilichen Befragung erklärte, sie habe nicht schreien können (Urk. 3/1 S. 3), während sie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nichts davon erwähnte. Einerseits stellt sich die Frage, inwiefern die Privatklägerin etwas erwähnen soll, was gar nicht passierte. Ande- rerseits setzt sich der Verteidiger damit auch in Widerspruch zu seiner Argumen- tation, dass aus einem Vergleich der Aussagen der Privatklägerin in den zwei Einvernahmen ersichtlich sei, dass sie einen zunehmenden Hang zum Dramati- sieren und Übertreiben habe (Urk. 26 S. 15 und S. 23). Ferner ist auch kein Widerspruch auszumachen, wie der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 17), wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zu Pro- tokoll gab, dass sie sie sich gewehrt habe (Urk. 3/1 S. 4), und in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, dass sie erst versucht habe sich zu wehren, dann aber keine Kraft mehr gehabt habe (Urk. 3/2 S. 5). Denn sinngemäss liess die Privat- klägerin bei beiden Einvernahmen übereinstimmend erkennen, dass sie sich erst gewehrt hatte, dann aber nichts mehr dagegen tun konnte, als sich der Beschul- digte auf sie setzte und würgte. Soweit der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 17), dass die Privatklägerin nur in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptet habe, dass sich der Be- schuldigte auf sie gesetzt habe (Urk. 3/2 S. 4), so kann er aus dem Umstand, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung nichts Entsprechendes er- wähnte (Urk. 3/1 S. 3), nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, da die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme dies zumindest nicht ausschliessen (vgl. Urk. 3/1 S. 3, wonach sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt habe).
- 25 - Bei den vom Verteidiger monierten Widersprüchen zwischen den Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen handelt es sich somit meist um Zuga- ben und Nebensächlichkeiten, welche sich harmonisch in das bisher Gesagte ein- fügen oder dieses ergänzen. Hinsichtlich des unwillkürlichen Urinabgangs sagte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich auf explizite Nachfrage hin aus, dass sie sich nicht mehr erinnere, sie aber im Nachhinein festgestellt habe, dass ihre Unterhose vorne nass gewesen sei (Urk. 3/2 S. 7; Urk. 4/8 S. 2). Zur körperli- chen Untersuchung vom 17. September 2013 (Urk. 4/8 S. 1 ff.) bestehen keine Akten. Zu Gunsten des Beschuldigten kann demnach nicht davon ausgegangen werden (Urk. 4/8 S. 6), dass es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam, da die durchnässte Unterhose möglicherweise eine andere Ursache hatte, wie der Ver- teidiger ausführte (Urk. 26 S. 17; Urk. 48 S. 23), wobei überdies auch das Gutach- ten nicht von einer Gewissheit auszugehen scheint (Urk. 4/8 S. 6, "vermutlich nasse Unterhose"). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin kann vor allem aber nicht erstellt werden, dass ein allfälliger unwillkürlicher Urinabgang unmittel- bare Folge des Würgvorgangs war. 7.4.4.2. In Bezug auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass ein "Burking" gar nicht eingeklagt wurde. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich auf die rück- lings auf dem Bett liegende Privatklägerin draufgesetzt habe (Urk. 11 S. 3). Somit ist dem Verteidiger (Urk. 26 S. 18 f.) und der Vorinstanz (Urk. 33 S. 33) zuzu- stimmen, wonach nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte während des Würgevor- falls auf dem Brustkorb der Privatklägerin gesessen hat, wie dies im Gutachten des IRM bei der Zusammenfassung des Sachverhaltes festgehalten wird und auf- grund dessen auch vom "Burking" die Rede ist. Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 33 S. 33), sagte die Privatklägerin hierzu in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme aus, dass sie rücklings auf dem Bett gelegen habe und der Beschuldigte auf ihr gesessen und sie mit beiden Händen gewürgt habe (Urk. 3/2 S. 4). Der Anklagesachverhalt D ist somit dahingehend als erstellt zu be-
- 26 - trachten, dass der Beschuldigte zwar auf der Privatklägerin gesessen ist, aber nicht auf ihrem Brustkorb. Es trifft zwar zu, dass keine bildgebenden Befunde einer Gewalt gegen den Hals vorliegen (Urk. 4/8 S. 6), wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 19). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung bei der Privatklägerin an der Halsvorderseite rechts, in der Höhe des Kehl- kopfes, zwei parallel zueinander, in Körperquerachse verlaufende, ca. 3 cm lange, Hauteinblutungen und im Nacken rechts ein ca. 2 cm lange, in Körperquerachse verlaufende, rötliche Hauteinblutung sowie leichte Druck- und Verschiebeschmer- zen am Kehlkopf festgestellt wurden (Urk. 4/8 S. 3). Bei der Beurteilung hält das Gutachten denn auch fest, dass die in der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hauteinblutungen an der Halsvorderseite und Halsrückseite für ei- nen Angriff gegen den Hals in Form von Würgen sprechen würden (Urk. 4/8 S. 6). Der die Anzeige der Privatklägerin am 16. September 2013 aufnehmende Polizei- beamte hielt im Rapport fest, dass die Privatklägerin keine offensichtlichen Verlet- zungen aufgewiesen habe. Am Hals hätten keine Würgmale festgestellt werden können (Urk. 1 S. 3). Somit schloss der Polizeibeamte nicht aus, dass die Privat- klägerin Verletzungen aufgewiesen habe, welche nicht auf den ersten Blick er- kennbar gewesen wären. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei den die körperliche Untersuchung durchführenden Ärzte des IRM um Fachleute handelte und die Privatklägerin anlässlich dieser Untersuchung nicht nur oberflächlich, sondern eingehend untersucht wurde (Urk. 33 S. 33). Abgese- hen von offensichtlichen Verletzungen im Gesicht und Würgmalen am Hals, konn- te zudem der damals zuständige Polizeibeamte allfällige Verletzungen womöglich gar nicht erkennen, so namentlich am Kopf und an den Armen, weil diese durch die Haartracht und die Kleidung die Privatklägerin verdeckt wurden. Die Verlet- zungen bzw. Hauteinblutungen, insbesondere diejenigen am Kopf (Urk. 4/8 S. 3), wiesen ferner eine Grösse von teilweise nur wenigen Millimetern auf und waren demnach sehr klein. Vor diesem Hintergrund würde es auch nicht weiter erstau- nen, wenn diese Verletzungen bzw. Hauteinblutungen vom rapportierenden Poli- zeibeamten übersehen worden wären. Ausserdem ist stets vor Augen zu halten,
- 27 - dass die Privatklägerin in aufgelöstem Zustand (Urk. 1 S. 3) zwecks Anzeigeer- stattung wegen häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes in Begleitung ihrer El- tern und zwei Onkeln auf der Polizeidienststelle erschien (Urk. 1 S. 1). In einer solchen Situation ist nicht zu erwarten, dass der offenbar 50-jährige Polizeibeam- te (Urk. 48 S. 16) die damals 21-jährige Privatklägerin in Anwesenheit ihrer Ver- wandten einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen hätte. Bei den im Rapport festgehaltenen Feststellungen (Urk. 1 S. 3) dürfte es sich daher um oberflächliche - mit grosser Wahrscheinlichkeit rein visuelle - Wahrnehmungen handeln. Schliesslich kann auch aus Sicht von medizinischen Laien als hinläng- lich bekannt vorausgesetzt werden, dass gewisse Verletzungen, was etwa auf Blutergüsse, Einblutungen und dergleichen zutrifft, nach einer gewissen Zeit bes- ser sichtbar sind als unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis. In Anbetracht all dieser Umstände ist der erwähnten Bemerkung im Polizeirapport, wonach die Privatklägerin keine offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe, keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen und sollte nicht überinterpretiert werden. Die polizeiliche Befragung der Privatklägerin war am 16. September 2013 um 23.45 Uhr beendet (Urk. 3/1 S. 6), während die körperliche Untersuchung am
17. September 2013 um 17.00 Uhr stattfand (Urk. 4/8 S. 1). Soweit der Verteidi- ger die Diskrepanz zwischen den dabei festgestellten Verletzungen damit erklärt, dass es sich bei den durch das IRM festgestellten Spuren um neue Spuren ge- handelt habe, welche der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten sondern vermu- tungsweise von ihrer Familie im besagten Zeitraum zugefügt worden seien (Urk. 26 S. 20; Urk. 48 S. 15 ff.), ist der Vorinstanz zu folgen, dass dies lebens- fremd ist und es dafür auch keine Hinweise gibt (Urk. 33 S. 33). Dies gilt um so mehr, als dass die Privatklägerin am 16. September um 20.45 Uhr mit ihren Eltern und zwei Onkel zur Anzeigeerstattung auf dem Polizeidienststelle erschien (Urk. 1 S. 1). Diese Personen mussten demnach damit rechnen oder wussten sogar da- von, dass die Privatklägerin am darauffolgenden Tag eingehend körperlich unter- sucht werden sollte. Erst recht absurd wird die Vermutung einer Beibringung der Verletzungen seitens ihrer Familie, wenn man bedenkt, dass die Eltern am Abend des 16. September 2013 nicht in der Lage waren, die Privatklägerin bei sich auf- zunehmen bzw. dies nicht wollten, weil sie Angst hatten, dass der Beschuldigte
- 28 - bei ihnen auftauche (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 4). Anschliessend an die Befragung begab sich eine Polizeipatrouille mit der Privatklägerin und ihrem Sohn an den Wohnort ihrer Eltern, um die wichtigsten Sachen für ihren Sohn zu holen (Urk. 1 S. 3). Danach wurde sie offenbar in einem Frauenhaus fremdplatziert (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 5), wobei der Verteidiger jedoch davon auszugehen scheint, dass sich die Privatklägerin in der Zeit zwischen Anzeigeerstattung am Montagabend und körperlicher Untersuchung am Dienstagnachmittag bei ihren Eltern und ihrer ei- genen Familie aufgehalten habe (Urk. 48 S. 18). Dass ihr Vater oder allfällige wei- tere Familienmitglieder die Privatklägerin im Anschluss an die polizeiliche Befra- gung jedoch bis spätestens am 17. September 2013 um 17.00 Uhr geschlagen und gewürgt haben sollen, ist vor diesem Hintergrund unrealistisch. Weiter ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb ihre eigene Familie gegen die Privatklägerin hätte tätlich werden sollen. Der Beschuldigte gibt selbst an, dass der Vater bzw. die Familie der Privatklägerin von Anfang an gegen die Beziehung mit ihm gewe- sen sei, möglicherweise weil er aus einer zwar albanisch stämmigen aber serbo- kroatisch sprechenden Familie aus dem Kosovo, die Privatklägerin aber aus einer albanisch stämmigen und auch albanisch sprechenden Familie aus Mazedonien sei (Prot. II S. 16 ff.). Es ergibt keinen Sinn, dass ihr Vater bzw. andere Familien- mitglieder die Privatklägerin hätten schlagen sollen, nachdem sie den Beschuldig- ten verlassen und somit gerade dem nachgekommen ist, was sich ihre Familie of- fenbar seit langem wünschte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, sogar wenn ihr die Verletzungen von ihrem Vater oder einem anderen Familienmitglied beigebracht worden wären, es vollkommen wirklichkeitsfern ist, dass diese Per- son der Privatklägerin genau solche Verletzungen (Hauteinblutungen am Hals und punktförmig Hauteinblutung am Jochbein) zufügt, welche mit dem von ihr in der polizeilichen Einvernahme umschriebenen und vom Beschuldigten verübten Würgvorgang übereinstimmen. Auf die vom Verteidiger erwähnte angebliche Begegnung zwischen der Privatklä- gerin und zwei weiteren Personen am 6. Oktober 2013 (Urk. 26 S. 20) ist nicht weiter einzugehen, da diese Begegnung ohnehin nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist und der Beschuldigte damals in Haft war.
- 29 - 7.4.4.3. In Bezug auf das Nebengeschehen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder der Besuch beim Hausarzt am Nachmittag des 16. September 2013 vor dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwurf noch die Geschehnisse in der ehelichen Wohnung unmittelbar danach im Anklagesachverhalt D einge- klagt wurden. Es ist nicht aussergewöhnlich, wie der Verteidiger ausführt (Urk. 26 S. 20), dass die Privatklägerin trotz den Vorkommnissen vom 14. September 2013 am Nach- mittag des 16. September 2013 mit dem Beschuldigten den Hausarzt zwecks Eheberatung aufsuchen wollte. Bei häuslicher Gewalt ist vielmehr hinlänglich be- kannt, dass die Opfer jahrelange Übergriffe erdulden, immer wieder auf eine Bes- serung hoffen und erst vom Erlebten berichten, nachdem sie sich schliesslich zu einer Anzeige durchgerungen haben (vgl. Urk. 1 S. 4). Es mag sein, dass es unwahrscheinlich ist, so wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 21), dass der Hausarzt, med. pract. C._____, am Nachmittag des 16. Septembers 2013 nichts Entsprechendes wahrgenommen hätte, wenn sich im Wartezimmer tatsächlich ein Streit ereignet hätte, der Beschuldigte dabei wüste Drohungen ausgesprochen hätte und die Privatklägerin in Tränen ausgebrochen wäre (Urk. 3/1 S. 3). Zunächst fällt aber auf, dass der Hausarzt gar nie explizit nach der Konsultation vom 16. September 2013 gefragt wurde (Urk. 4/6). Es er- staunt auch nicht, dass der Hausarzt diesen Termin im ärztlichen Befund (Urk. 4/9) nicht erwähnte, weil es sich dabei gar nicht um eine Untersuchung der Privatklägerin handelte. Der Hausarzt hatte die Privatklägerin und den Beschul- digten wegen ihrer ehelichen Probleme gemäss übereinstimmenden Aussagen damals vielmehr an einen Psychologen weiterverwiesen (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 3/1 S. 3). Vor allem aber bestreitet der Beschuldigte gar nicht, dass es am Nachmittag des 16. September 2013 im Wartezimmer der Arztpraxis zu einem Streit gekommen sei und dass er der Privatklägerin dabei unschöne Worte gesagt und sie als "Schlampe" bezeichnet habe (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3). Schliesslich schilderte die Privatklägerin in der polizeilichen wie auch staatsan- waltschaftlichen Einvernahme übereinstimmend, dass sie nach dem Arztbesuch mit ihrer Mutter telefoniert und ihr dabei vom Arztbesuch und den ehelichen Prob-
- 30 - lemen erzählt habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4). Der Verteidiger argumentiert wi- dersprüchlich, wenn er in Bezug auf dieses Telefongespräch vorbringt, dass in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer Situation ohne Ausweg und Hoffnung nicht mehr die Rede sei (Urk. 26 S. 22), denn ansonsten stellt er sich gerade auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ein aggravierendes Aussage- verhalten an den Tag lege. Der Verteidiger beruft sich weiter darauf, dass die Privatklägerin die Vorfälle nach dem Würgen ebenfalls uneinheitlich und widersprüchlich geschildert habe (Urk. 26 S. 22 f.). In beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin übereinstim- mend zu Protokoll, dass sie mit ihrem Sohn die Wohnung verlassen wollte. Sie sei aber vom Beschuldigten und seinen Eltern zurückgehalten worden, wobei sie an den Kleidern gerissen worden sei, so dass sie die Wohnung nicht verlassen konn- te bzw. in die Wohnung zurückgezogen worden sei. Sie habe dann die Nummer 117 in ihr Mobiltelefon eingegeben und die Polizei angerufen. Sie habe aber nicht sprechen können. Ein wenig später habe sie ihren Vater angerufen. Nachdem ih- re Eltern gekommen seien, habe sie schliesslich die Wohnung verlassen können (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 5 f.). Die Privatklägerin schilderte die entsprechenden Vorfälle somit konstant, von Uneinheitlichkeit und Widersprüchen kann keine Re- de sein. Die wenigen Zugaben stellen Erweiterungen der Aussage dar, die sich harmonisch ins bisher Gesagte einfügen und vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Es trifft jedoch zu, dass sowohl der Schwiegervater (Urk. 3/3 S. 3) wie auch die Schwiegermutter (Urk. 3/3 S. 3) übereinstimmend erklärten, dass sie die Privat- klägerin nicht zurückgehalten hätten. Es ist allerdings naheliegend, dass sie ent- sprechend aussagten, da sie sich ansonsten allenfalls selbst dem Vorwurf der Nö- tigung oder Freiheitsberaubung ausgesetzt hätten. Ihre diesbezüglichen Aussa- gen sind demnach wenig glaubhaft. Im Übrigen hat der Beschuldigte zugegeben, dass er selbst die Privatklägerin zurückgehalten habe (Urk. 2/1 S. 7). Die Schilderungen der Privatklägerin sind aber auch mit einer bewiesenen Tatsa- che verflochten. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie, nachdem sie von den Schwiegereltern und dem Beschuldigten zurückgehalten worden sei, die Polizei
- 31 - angerufen habe. Sie habe die Nummer 117 gewählt aber nicht gesprochen. Sie habe das Handy einfach in der Hand gehalten. Das sei gemäss ihrem Handy um 16.11 Uhr gewesen (Urk. 3/1 S. 4; ferner Urk. 3/2 S. 5). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass um 16.11 Uhr von der Telefonnummer 076 587 73 38 (der Mo- biltelefonnummer der Privatklägerin, Urk. 1 S. 1) bei der Einsatzzentrale ein Anruf eingegangen sei. Dieser habe ca. 10 Sekunden gedauert. Auf der Aufnahme sei eine weinende Frau und Kindergeschrei hörbar (Urk. 1 S. 3). 7.4.5. Demnach ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und von dem im Anklagesachverhalt D umschriebenen Tatvorwurf auszugehen. Das im Anklagesachverhalt nicht umschriebene "Burking" sowie der im Anklagesach- verhalt enthaltene unkontrollierte Urinabgang kann jedoch nicht erstellt werden.
E. 7.2 In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1. und III. 1.2.). 7.3.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt C kann grundsätzlich auf die zutref- fende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie zum Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung IRM verwiesen werden (Urk. 33 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.2. Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend, dass die Darstellungen der Privatklägerin blutleer, undetailliert und pauschal seien. Die Darstellungen der Privatklägerin zwischen der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 seien wider- sprüchlich. Es sei offensichtlich eine falsche Angabe, wenn die Privatklägerin be- haupte, dass ihr Kind gesagt habe, "Papi, lass Mami sein" oder "Papi geh weg, lass Mami in Ruhe", dies zeige exemplarisch, wie die Privatklägerin funktioniere. Schliesslich habe die Schwiegermutter nicht bestätigt, dass die Privatklägerin das Zimmer verlassen und ihr von diesem Vorfall erzählt habe (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 48 S. 9 ff.). 7.3.3. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Privatklägerin sehr detailliert, lebensnah und in den Kerngeschehnissen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche stimmige Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet seien. Sie habe immer wieder Begebenheiten ge- schildert, wie sie nur von jemandem zu erwarten seien, der den Vorfall auch
- 18 - selbst erlebt habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch nicht über- mässig belastet und habe die Ereignisse nicht dramatisiert. Zudem deckten sich die Aussagen der Privatklägerin nicht nur zu den Vor- und Nachgeschehnissen in grossen Teilen mit denjenigen des Beschuldigten. Nach anfänglichem Bestreiten jeglicher tätlichen Übergriffe gegenüber der Privatklägerin habe der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung auch Tätlichkeiten zugestanden. Die Aussagen der Privatklägerin würden weiter durch die Befunde des IRM gestützt. All diese Ele- mente führten zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien (Urk. 33 S. 28 f.). 7.3.4. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 33 S. 25), erhellt nicht, inwiefern die Aussagen der Privatklägerin blutleer, undetailliert und pauschal sein sollen. Hinsichtlich der angeblichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen in den zwei Einvernahmen übersieht der Verteidiger, dass die Privatklägerin sowohl in der po- lizeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme übereinstim- mend schilderte, dass der Beschuldigte sie mit dem Kopf auf die Matratze ge- drückt und gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6 f.). Zu- treffend ist einzig, dass die Privatklägerin lediglich in der polizeilichen Einvernah- me aussagte, dass der Beschuldigte mit dem Daumen auf ihr Jochbein gegriffen und sie so auf die Matratze gedrückt habe, wodurch die Schwellung an ihrem Au- ge entstanden sei (Urk. 3/1 S. 2). Ausserdem erwähnte sie nur anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie zwei oder drei- mal gegen die linke Kopfhälfte geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 7). Die Privatklägerin sagte demnach zum Kerngeschehen konstant aus, während sich lediglich die An- gaben über Nebenumstände teilweise veränderten, was für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen spricht. Dasselbe lässt sich auch zum Vorfall mit der Schere sagen. Die Privatklägerin schilderte übereinstimmend, dass der Beschuldigte in der Kü- che eine Schere behändigte und während er diese in der Hand hielt, damit drohte, ihr die Haare abzuschneiden und die Augen auszustechen, wenn sie nicht mit ihm schlafen würde (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6 f.). Nur auf ausdrückliche Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte die Schere in der Nähe des Ge-
- 19 - sichtes gehalten, sie auf und zu gemacht, damit Geräusche verursacht und ihr Angst gemacht habe (Urk. 3/1 S. 5). Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um eine Erweiterung ihrer Aussage handelte, welche sich harmonisch ins bisher Ge- sagte einfügt. Dabei ist ferner stets im Auge zu behalten, dass die Privatklägerin angab, dass sich das Geschehen während über fünf Stunden zugetragen habe (Urk. 3/1 S. 2), was im Übrigen auch vom Beschuldigten indirekt bestätigt wurde (Urk. 2/1 S. 4, wonach er und die Privatklägerin bis um 4 Uhr morgens nicht schlafen konnten). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin betreffend die Äusserungen des zweijährigen Sohnes (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Privatklägerin funktioniert und ob sie allenfalls übertreibt (Urk. 26 S. 13), lediglich ihre Glaubwürdigkeit als Auskunfts- person beschlägt. Die Schilderung von Nebensächlichkeiten und den Handlungs- ablauf störenden Komplikationen spricht jedoch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sage. Dass der damals zweijährige Sohn der Privatklägerin und des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 2/5 S. 2, wonach dieser am tt.mm.2011 geboren wurde) nur einige wenige Worte isoliert sagen konnte, wie dies der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 12 f.), fusst einzig auf einer Aussage des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 9). Zu- dem kann ein Kleinkind von zwei Jahren - zumindest bei einem durchschnittlichen Entwicklungsstand - durchaus schon kurze Sätze bilden bzw. wenige Wörter an- einanderreihen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Privatkläge- rin durchaus als glaubhaft. Indem der Beschuldigte schliesslich angab, dass ihr Sohn bei Streitereien jeweils "Hör auf" gesagt habe (Urk. 2/1 S. 9), sagte der Be- schuldigte zu den Wortmeldungen des Sohnes letztlich - zumindest sinngemäss - nichts anderes aus als die Privatklägerin. Es trifft zwar zu, dass die Schwiegermutter der Privatklägerin nicht bestätigte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess und ihr von diesem Vorfall erzählte (Urk. 3/4 S. 2 f.), so wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 13). Diesbezüg- lich fällt zunächst auf, dass die Schwiegermutter in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2013 gar nie danach gefragt wurde (Urk. 3/4 S. 2 f.). Das Argument des Verteidigers verfängt aber vor allem deshalb nicht, weil
- 20 - der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Privatklägerin das Zimmer verlassen und nicht bei ihm übernachtet habe (Urk. 2/1 S. 4; Prot. II S. 15), womit er die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1 S. 2) bestätigte. Insbesondere fällt aber ins Gewicht, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom
E. 8 Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte A, C und D, von der soeben erwähnten Ausnahme betreffend unkontrollierter Urinabgang abgesehen, somit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesen auszugehen ist. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. In Bezug auf die Drohung im Anklagesachverhalt A kann grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bedrohte nicht nur die Privatklä- gerin mit dem Tod, sondern drohte überdies, ihre Geschwistern zu vergewaltigen und ihre Eltern umzubringen. Ergänzend zur Vorinstanz kann sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 17 und N 23). Der Verteidiger macht geltend, dass aufgrund der Vorgeschichte der Parteien, durch die jahrelangen Streitigkei- ten, Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen, Handgreiflichkeiten und Tät- lichkeiten, nicht gesagt werden könne, dass die Privatklägerin durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 26 S. 25; Urk. 48 S. 20 f.). Zu- nächst setzt sich der Verteidiger mit diesem Argument in Widerspruch zu seinen
- 32 - sonstigen Ausführungen, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin weder Drohungen ausgestossen habe noch tätlich geworden sei. Würde man so- dann der Logik des Verteidigers folgen, so müsste ein potentieller Täter seinem Opfer nur genügend oft drohen, um dann anschliessend vorbringen zu können, dass das Opfer deswegen nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden sei, was Sinn und Zweck von Art. 180 StGB widerspricht. Bei der vorliegenden Dro- hung, die Geschwister zu vergewaltigen und die Privatklägerin und deren Eltern umzubringen, handelt es sich um eine schwere Drohung, welche auch ein ver- ständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 19 ff.). Die Dro- hung mit der Verübung von Verbrechen gegen individuelle Rechtsgüter wie das Leben und die sexuelle Integrität war überdies auch geeignet, die Privatklägerin in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Ba- sel 2013, Art. 180 N 19, 23, 26 und 32). Der Verteidiger bringt zudem vor, dass die Drohung mit dem mehrfachen Tod bzw. mit der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin sowie ihrer Eltern und Geschwistern derart über- spitzt und irreal gewesen sei, dass sie die Privatklägerin nicht ernst genommen habe (Urk. 48 S. 21). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Ankla- gesachverhalt A von der Vorinstanz insoweit erstellt wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an die Wand gedrückt und ihr ein Messer an den Hals gehalten habe (Urk. 11 S. 2; Urk. 33 S. 34; Erwägung III. 7.1.). Die Privatklägerin hatte so- mit allen Grund, die Verwirklichung des angedrohten Übels zu befürchten (vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 24). Der Beschul- digte war zum Tatzeitpunkt der Ehegatte der Privatklägerin und die Drohung wur- de während der Ehe begangen (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), womit ein Offizialde- likt vorliegt. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1., III. 1.2. und III. 7.2.).
- 33 - 1.3.1. In Bezug auf die Drohung im Anklagesachverhalt C kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung IV. 1.1. hiervor verwiesen werden. Ob die Dro- hung, der Privatklägerin die Haare abzuschneiden, eine genügende Schwere aufweist und geeignet ist, sie in Schrecken oder Angst zu versetzen, kann offen bleiben, da die Drohung des Beschuldigten, ihr die Augen auszustechen, diese Voraussetzungen ohnehin erfüllt. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 1.3.2. In Bezug auf die Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt C hat der Beschul- digte, indem er der Privatklägerin den Kopf auf die Matratze drückte und ihr min- destens zwei Faustschläge gegen die linke Kopfseite versetzte, den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt, wovon auch der Verteidiger ausgeht (Urk. 48 S. 21). Der Beschuldigte ist demnach der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.4.1. In Bezug auf die Gefährdung des Lebens im Anklagesachverhalt D kann grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38 ff. mit Verweis auf S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Ver- teidiger bringt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend vor, dass keine unmittel- bare Lebensgefahr vorgelegen habe, der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei und der Beschuldigte überdies auch nicht skrupellos gehandelt habe (Urk. 48 S. 21 ff.). 1.4.2. Der Verteidiger verneint das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, da das Gutachten des IRM in Bezug auf die aus dem Würgevorgang resultierende Lebensgefahr immer in der Annahme eines "Burking" abgegeben worden sei, die Vorinstanz ein "Burking" jedoch verneint habe (Urk. 48 S. 23). Wie bereits in Er- wägung III. 7.4.4.2. festgehalten, trifft es zu, dass die Privatklägerin selbst nie ein "Burking" geltend machte, ein "Burking" somit nicht erstellt werden konnte und dieses im Übrigen auch nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Die Kritik des Verteidigers am Gutachten des IRM ist somit teilweise berechtigt. Der Verteidiger übersieht jedoch, dass dem Gutachten des IRM zu entnehmen ist, dass darüber hinaus sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung eine punktförmige Hauteinblutung oberhalb des rechten Jochbeins gefunden habe. Punktförmige
- 34 - Einblutungen würden im Rahmen eines Stauungsvorgangs (Gefässabklemmung) entstehen und als objektivierbare Befunde einer Blutzirkulationsstörung gelten, welche beispielsweise im Rahmen eines Würgevorganges auftreten könne. Der- artige Vorgänge könnten zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel des äus- serst sensibel auf Sauerstoffmangel reagierenden Steuerungsorgans (Gehirn) führen (Urk. 4/8 S. 6). Der Verteidiger führt diesbezüglich aus, dass die Angabe des IRM, wonach eine Gefässabklemmung resp. eine Blutzirkulationsstörung die im Rahmen eines Würgevorgangs auftreten könne, zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel führen könne, sich eindeutig nicht auf den konkreten Vorfall be- ziehe und deshalb in diesem Zusammenhang auch keine konkrete Lebensgefahr zu bejahen sei (Urk. 48 S. 23). Eine unmittelbare Lebensgefahr wird bei Würge- vorfällen jedoch grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutun- gen vorhanden sind (vgl. das auch vom Verteidiger zitierte Urteil 6B_54/2013 vom
23. August 2013 E. 3.1). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die punkt- förmige Hauteinblutung oberhalb des rechten Jochbeins im Rahmen eines Stau- ungsvorgangs (Gefässabklemmung) entstanden ist und als objektivierbarer Be- fund einer Blutzirkulationsstörung gilt, welche im Rahmen eines Würgvorganges auftreten kann. Da ein derartiger Vorgang zu einem lebensgefährlichen Sauer- stoffmangel des Gehirns führen kann (Urk. 33 S. 39), ist somit von einer unmittel- baren Lebensgefahr auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass neben den Würgmalen, dem Schwarzwerden vor den Augen und der punktförmigen Hautein- blutung der unkontrollierte Urinabgang - als weiteres Indiz für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr - nicht erstellt werden konnte. 1.4.3. Soweit der Verteidiger mit Verweis auf das Urteil 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.3 f. vorbringt, dass der Beschuldigte von einer Lebensgefahr we- der gewusst noch diese gewollt habe (Urk. 26 S. 25), ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass der besagte Entscheid in der Literatur unter dem Titel "Lizenz zum Würgen" kritisiert wurde (ius.focus 10/2013 Nr. 274). Vor allem aber ist eine mit dem Urteil 6B_54/2013 vergleichbare Sachverhaltskonstellation vorliegend auch nicht ansatzweise auszumachen. Im Urteil 6B_54/2013 packte der kampfsporter- probte Täter nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung seinen Kon- trahenten im Stehen mit den Händen am Halsabschluss seiner Kleider und zog
- 35 - diese zusammen, wobei das Opfer zu Boden sackte, dabei aber das Bewusstsein nicht verlor. Der Täter machte geltend, er habe das Opfer lediglich kampfunfähig machen wollen. Aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportar- ten erworbenen Wissens habe er annehmen können, dass keine Lebensgefahr eintreten würde. Vorliegend setzte sich der körperlich überlegene Beschuldigte jedoch auf die Privatklägerin, würgte sie am Hals und liess erst von ihr ab, nach- dem ihn seine Eltern von ihr weggerissen hatten. Der Verteidiger bringt weiter vor, dass allenfalls als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass ein Wür- gen, das eine Durchblutungsstörung des Gehirns verursache, eine unmittelbare Lebensgefahr bewirken könne. Ein medizinischer Laie könne und müsse jedoch nicht wissen, dass ein Würgen zu Blutzirkulationsstörungen im Hirn führe (Urk. 48 S. 24). Im Anklagesachverhalt wird behauptet, dass der Beschuldigte bei seinem massiven Vorgehen gegen die Privatklägerin gewusst habe, dass er sie im vorlie- genden dynamischen Geschehnisverlauf zufolge jederzeit möglichem Unterbruch der Sauerstoffzufuhr bzw. Blutzufuhr zum Gehirn mit entsprechender Schockreak- tion und unmittelbar möglichem Reflextod in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe und er trotz dieses Wissens dennoch in einer die körperliche Integrität der Privatklägerin grob missachtenden und damit skrupellosen Weise so gehandelt habe (Urk. 11 S. 4). Beim Erwürgen tritt der Tod - im Gegensatz zum Erdrosseln - meist durch Ersticken, also durch Sauerstoffentzug, und nicht durch den Unter- bruch der Blutzufuhr und der daraus resultierende Blutleere des Gehirns ein. Das Wissen, dass beim Würgen der Tod durch Unterbruch der Sauerstoffzufuhr eintre- ten kann, ist dem Beschuldigten auf jeden Fall anzurechnen, womit bereits des- wegen Vorsatz anzunehmen ist. Überdies ist entgegen der Verteidigung durchaus davon auszugehen, dass der Beschuldigte wissen konnte, dass ein Würgvorgang zu Blutzirkulationsstörungen im Hirn führen kann, da der Hals die einzige Verbin- dung zwischen Rumpf und Kopf darstellt. Auch ein medizinischer Laie kann wis- sen, dass etwa im Rahmen von Operationen die Blutzufuhr von Extremitäten durch Abbindung der Gefässe unterbrochen wird, um eine Blutleere herbeizufüh- ren. Schliesslich ist die Argumentation des Verteidigers vorliegend zu spitzfindig. Es kann ganz generell zum Allgemeinwissen gezählt werden, dass durch ein Würgen ein Unterbruch der Sauerstoff- bzw. Blutzufuhr eintreten kann, was
- 36 - höchst gefährlich ist. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen be- züglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. 1.4.4. Der Verteidiger macht schliesslich geltend, dass der Beschuldigte nicht skrupellos gehandelt habe, da das Vorgehen gegen die Privatklägerin als Reakti- on bzw. als impulsiver Reflex im Rahmen einer handgreiflichen Auseinanderset- zung erfolgt sei (Urk. 48 S. 25). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfba- res, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Skrupellosigkeit liegt um so näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen und auch nur zu verstehen sind (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164). In einem Würgefall wurde das Verhalten eines Ehemannes als skrupellos beurteilt, weil er weder eine Notwehrsituation noch ei- ne Affekthandlung habe geltend machen können (BSK StGB II - Maeder,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 51). Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Mit der Vorinstanz griff der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass an. Als er realisierte, dass sie ihn verlassen und aus der Wohnung gehen wollte, verlor er die Kontrolle und wollte sie mit Gewalt daran hindern (Urk. 33 S. 40). Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin deswegen derart heftig am Hals, was jegli- che Rücksicht auf ihr Leben vermissen lässt. Sein Verhalten erscheint um so un- verständlicher, als dass die Privatklägerin seine Ehefrau und die Mutter seines Kindes ist. Der Beschuldigte handelte somit auch skrupellos. 1.4.5. Der Beschuldigte ist demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
2. Da der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt B in Rechtskraft erwachsen ist (Erwägung IV. 1.2.) und der Beschuldigte auch hin- sichtlich Anklagesachverhalt C der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen ist (Erwä- gung IV. 1.3.2.), ist das Fazit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 40 f.), wonach der Be- schuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalte B und C) schuldig zu sprechen sei, einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen.
- 37 - Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Da der Beschuldigte und die Privatkläge- rin zum Tatzeitpunkt verheiratet waren, ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte von Amtes wegen zu verfolgen war. Für eine Strafbarkeit spielt dies allerdings ohnehin keine Rolle, da ein Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldig- ten wegen Tätlichkeit vorliegt (Urk. 4/2). Darüber hinaus kommt der qualifizierten Form der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aber insofern auch eine materielle Bedeutung zu, als dass für die Erfüllung dieses Tatbestandes eine wie- derholte Begehung erforderlich ist. Bei Tätlichkeiten im häuslichen Bereich unter Eheleuten muss eine wiederholte Begehung vorliegen. Darunter sind nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen. Wiederholte Begehung liegt vielmehr erst dann vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung un- ter den Eheleuten darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Ge- walt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 10 und N 9). Der Beschuldigte verübte zweimal, an einem datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Tag Mitte Juli 2013 sowie am 14. September 2013, Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin. Somit beging der Beschuldigte wiederholte Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin, womit ein Offizialdelikt im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vorliegt. Es stellt sich sodann die Frage, ob eine mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB überhaupt möglich ist, wenn zugleich von einer wiederholten Begehung und somit der qualifizierten Form von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aus- gegangen wird. Entsprechend ist etwa die mehrfache Begehung eines gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht möglich, weil der Täter dafür mehrfach delinquiert haben muss und die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (vgl. BSK StGB II - Niggli/Riedo, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 139 N 95 und N 113). Demgegenüber liegt aber die Bedeutung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB in dessen Ausgestaltung
- 38 - als Offizialdelikt (vgl. BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 7 ff.). Im Gegensatz zur qualifizierten Form von Art. 139 Ziff. 2 StGB weist zudem Art. 126 Abs. 2 StGB den selben Strafrahmen wie Art. 126 Abs. 1 StGB auf. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen ist, nicht zu beanstanden.
3. Der Beschuldigte ist daher der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesachverhalt D), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalte A und C) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesach- verhalt C) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. In Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 41 ff.). Der Vorinstanz ist mit Blick auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 insbesondere zuzustimmen, dass es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung vorliegend nicht rechtfertigt, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erwei- tern (Urk. 33 S. 41). Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, es sei für die Gefährdung des Lebens und die mehrfache Drohung eine Gesamtstra- fe zu bilden, weil vorliegend sämtliche zu beurteilenden Delikte mit gleichartiger Strafe bedroht seien (Urk. 33 S. 44 f.). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 genügt es grundsätzlich nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Das Gericht kann nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Während für die Gefährdung des Lebens ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, so gilt dies auch für die mehrfachen massiven Drohungen (Urk. 33 S. 43 f.) alleine betrachtet. 2.1. Für ein erhebliches Verschulden legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Bezug auf die Gefährdung des Lebens auf 20 Monate fest (Urk. 33 S. 43). Aus-
- 39 - gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse betreffend Lebensgefähr- dung ist vorliegend jedoch nicht von einem erheblichen, sondern von einem kei- nesfalls leichten Tatverschulden auszugehen. Während in einem möglichen Be- reich von 60 Monaten eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für ein erhebliches Tat- verschulden als zu tief erscheinen würde, ist demgegenüber die Einsatzstrafe für ein keinesfalls leichtes Tatverschulden noch im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. 2.2. Sodann ging die Vorinstanz für die mehrfachen Drohungen von einem er- heblichen Verschulden aus und erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips um 8 Monate (Urk. 33 S. 43 f.). Diesbezüglich ist jedoch, aus- gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse betreffend Drohung bzw. Beeinträchtigung der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung, ebenfalls nicht von einem erheblichen, sondern einem keinesfalls leichten Tatverschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe von 20 Monaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate zu erhöhen ist. 2.3. Die Vorinstanz fällte in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– aus, wie bereits von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 11 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass die mehrfachen Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin, insbesondere die Faustschläge gegen ihren Kopf, auch als ein- fache Körperverletzungen hätten beurteilt werden können (vgl. BSK StGB II - Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 57, wonach mehrere Schlä- ge gegen den Kopf mit Hämatomen regelmässig als einfache Körperverletzung qualifiziert wurden) und angesichts einem möglichen Höchstbetrag von Fr. 10'000.– (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB sowie Art. 106 Abs. 1 StGB), er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– als milde, wenn auch noch als vertretbar. 3.1. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 45). Davon abweichend bzw. aktualisierend erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtet wurde, Unterhaltsbei-
- 40 - träge von Fr. 1'000.– pro Monat zu bezahlen und dass er und die Privatklägerin inzwischen ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hätten. Den Kredit habe er inzwischen abbezahlt (Prot. II S. 9 f.). Aus der Biografie ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. In Bezug auf die zwei Vorstrafen des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei zum einen um eine Jugendstrafe und zum anderen um eine fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Strassenverkehrsdelikts handle, welche vorliegend als nicht einschlägig zu betrachten seien und sich da- her auf die Strafzumessung nicht auswirkten (Urk. 33 S. 46). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst fällt auf, dass der Angriff am tt. Januar 2009, mithin genau eine Woche vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten begangen wurde (Urk. 8/1; Urk. 41). Hierzu ist auch zu beachten, dass die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte auch ausserhalb der Ehe ein Schläger sei (Urk. 3/1 S. 6) und dieser selbst auf einen entsprechenden Vorhalt hin erklärte, dass er öfters in solchen Situationen gewesen sei (Urk. 2/2 S. 7). Der mehrfache Hausfriedensbruch fällt zudem in eine Zeit, indem der Be- schuldigte das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, es sich somit nicht um eine Jugendstrafe handelt, auch wenn damals offensichtlich noch das Jugendstrafver- fahren anwendbar war (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Ferner ist der Vorinstanz auch deshalb nicht zu folgen, weil sowohl beim Angriff wie auch bei der fahrlässi- gen Körperverletzung die körperliche Integrität von Personen beeinträchtigt wur- den, womit der Beschuldigte bereits einschlägige Vorstrafen aufweist. Schliesslich fallen sämtliche Delikte von Januar 2009 bis September 2013 in einen relativ kur- zen Zeitraum von nur viereinhalb Jahren, in dem der Beschuldigte kontinuierlich delinquierte und sich trotz den ausgesprochenen Strafen nicht von der Verübung von weiteren Delikten abhalten liess. Entgegen der Vorinstanz wirken sich die zwei Vorstrafen daher leicht straferhöhend aus, womit die Strafe im Umfang von 2 Monaten auf 28 Monate zu erhöhen ist.
4. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wo- von bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse
- 41 - von Fr. 1'000.–, an deren Stelle bei Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von
E. 10 Tagen tritt, zu bestrafen. VI. Vollzug In Bezug auf den Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 33 S. 47 f.). Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereiches des Verbots der Schlechterstellung, das insbesondere auch den Vollzug der Strafen erfasst (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 391 N 14), ist trotz den zwei Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Erwägung V. 3.2. hier- vor) die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. VII. Widerruf In Bezug auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. Juni 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– kann ebenso vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 48 f.). VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Vo- rinstanz sprach der Privatklägerin zudem eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab dem 16. September 2013 zu und wies im Mehrbetrag das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 33 S. 49 ff.).
- 42 -
2. Diese Regelung durch die Vorinstanz überzeugt und ist zu bestätigen. Aus den Akten ergibt sich nichts, was für eine abweichende Regelung sprechen wür- de. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz kürzte die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorar- note (Urk. 22). Aufgrund der notwendigen Koordination zwischen ihm und Rechtsanwalt F._____ sei ein Mehraufwand entstanden, der sowohl in der Rech- nung des amtlichen Verteidigers wie auch derjenigen von Rechtsanwalt F._____ Niederschlag gefunden habe. Der amtliche Verteidiger wurde daher mit Fr. 10'521.65 inkl. MWST entschädigt (Urk. 33 S. 52 f., Dispositivziffer 9). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragt, dass sein Honorar für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'500.00 inkl. MWST festzulegen sei (Urk. 34 S. 2; Urk. 48 S. 2). Als Begründung bringt er zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz nicht im Detail dargelegt habe, welche Positionen effektiv ge- kürzt oder gestrichen worden seien. Aufgrund von bereits seit langem geplanten und gebuchten Ferien vom 5. bis zum 15. Oktober 2013 habe Rechtsanwalt F._____ glücklicherweise die Einvernahmetermine vom 7. und 14. Oktober 2013 als Vertretung wahrnehmen können. Es sei zwar ein gewisser Mehraufwand ent- standen, dies liege jedoch in der Natur der Sache und sei nicht vermeidbar, wolle man eine gehörige Verteidigung gewährleisten. Die Bemühungen seien allesamt notwendig, sinnvoll und auch vom Umfang her angemessen gewesen (Urk. 47 S. 1 ff.; Prot. II S. 21). 1.3. Zunächst ist mit dem amtlichen Verteidiger aus den Erwägungen der Vo- rinstanz nicht ersichtlich, welche Positionen in welchem Umfang gekürzt wurden. Zudem fällt auf, dass bei den vom amtlichen Verteidiger als Auslagen geltend gemachten Aufwand hauptsächlich die Rechnung von Rechtsanwalt F._____ im Umfang von Fr. 2'797.20 ins Gewicht fällt (Urk. 22). Soweit ersichtlich ergibt sich aus den vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Leistungen im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2013 ein Koordinations- bzw. Mehraufwand mit bzw.
- 43 - wegen Rechtsanwalt F._____ von maximal drei Stunden (Urk. 22). Soweit ersicht- lich ist sodann der Aufstellung von Rechtsanwalt F._____ zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. bis zum 17. Oktober 2013 Leistungen von maximal fünf Stunden geltend gemacht werden (Urk. 22), welche nicht ohnehin angefallen wären, was insbesondere auf die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. und 14. Oktober 2013 zutrifft. Aufgrund von diesen Ausführungen erschei- nen die im Zusammenhang mit dem Koordinations- bzw. Mehraufwand aufgeführ- ten Leistungen noch als vertretbar. 1.4. Rechtsanwalt X._____ ist daher für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 12'500.– inkl. MWST zu entschädigen.
2. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. Während die Vorinstanz die Kostenfestsetzung für die amtliche Ver- teidigung (Dispositivziffer 9), die Kostenauflage (Dispositivziffer 11) sowie die Kostenübernahme für die amtliche Verteidigung durch die Gerichtskasse (Disposi- tivziffer 12) eigens regelte, setzte sie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin und die Gerichtsgebühr zusammen in Dispositivziffer 10 fest. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln (vgl. Erwägung II. 1.), wobei sich an der Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenaufstellung jedoch nichts ändert. 3.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Dispositivzif- fer 11). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 12). 3.2. Der unbegründeten Auffassung der Vorinstanz (Urk. 33 S. 52), wonach die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die be- schuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklä- gerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- 44 - wobei die Anforderungen der Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO trotz der unterschiedlichen Formulierung identisch sind (vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 19; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 426 N 12 mit Verweis auf Urteil 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Da sich der Beschuldig- te vorliegend nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Erwägung V. 3.1.; Urk. 33 S. 45; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 7 ff.), mithin von Mittellosigkeit auszugehen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 135 N 13), sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine spätere Rückforderung ist nicht möglich (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Art. 426 N 12). 3.3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten der amtlichen Vertei- digung ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 3.4. Die unentgeltliche Vertreterin wurde entgegen Dispositivziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils bereits aus der Gerichtskasse der Vorinstanz entschädigt (Urk. 51; Urk. 52; Urk. 53). Dementsprechend ist die separate Zusprechung einer Entschädigung gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils obsolet. Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zwar auf die Gerichtskasse zu nehmen, Rechtsanwältin Y._____ ist aber keine (weitere) Entschädigung auszurichten.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (vgl. Erwägung IX. 3. hiervor), aufzuerlegen. Für das Berufungsver- fahren ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 5'600.– inkl. MWST (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 49, Betrag gerundet) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit
- 45 - Fr. 696.10 inkl. MWST (Urk. 44; Urk. 45) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 10. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt B) und 2 (Freisprüche betreffend Gefährdung des Lebens im Anklagesachverhalt A und Drohung im Anklagesachverhalt D) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesa- chverhalt D) - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalte A und C) sowie - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt C).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 28 Ta- ge durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 28 Tage erstandene Haft), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. - 46 -
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2012 gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 50.– wird vollzogen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 12'500.– entschädigt.
- Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 47 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung Fr. 696.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 48 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Unt-Nr. C-2/2011/4455).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140289-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brül- hart Urteil vom 21. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
10. April 2014 (DG130394)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. No- vember 2013 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagezif- fer D)
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern A und C), sowie
- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern B und C).
2. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer A) sowie der Dro- hung (Anklageziffer D) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 28 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 3 -
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2012 gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'521.65 (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt.
10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Vertreterin der Privatklägerin mit Fr. 3'415.– (inkl. Mehrwertsteuer) ent- schädigt. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'188.– Auslagen Untersuchung Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2 f.; Urk. 48 S. 1 f.)
1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
10. April 2014 sei teilweise aufzuheben und es sei der Appellant wegen einfacher Tätlichkeit (Anklageziffer B) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Disp. Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom 10. April 2014 seien aufzuheben und es sei der Appellant mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
3. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom
10. April 2014 sei aufzuheben und es sei bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzulegen.
4. Disp. Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom
10. April 2014 sei aufzuheben und es sei die Probezeit des mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingten Strafvollzug um ein Jahr zu verlängern.
5. Disp. Ziff. 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom 10. April 2014 seien aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Privatklägerschaft abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
10. April 2014 sei aufzuheben und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'500.00 (inkl. MWST) festzulegen.
- 5 -
7. Disp. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung vom
10. April 2014 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Untersu- chung, des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens sowie der unent- geltlichen Vertretung der Privatkläger, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung analog zum Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____: (Urk. 44 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. April 2014 (Urk. 33) meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 15. April 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 29). Das be- gründete Urteil wurde von ihm am 24. Juni 2014 entgegengenommen (Urk. 32/2). Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht (Urk. 34). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2014 wurde der Privatklägerin und der Staatsan- waltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2014 (Urk. 38) auf eine Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 18. November 2014 verwies die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin jedoch auf das vorinstanzliche Urteil sowie auf die von ihr und der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz gemachten Ausführungen, womit sie sinngemäss die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte. Überdies verlangte sie eine Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 696.10 (Urk. 44; Urk. 45). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO - Eugster, Basel 2011, Art. 402 N 1 f.).
- 7 - Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten (Urk. 34 S. 2 f.). Der Verteidiger beantragte, dass Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und der Beschuldigte wegen einfacher Tätlichkeit (Anklagesachverhalt B) im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, womit er diesen Punkt sinngemäss nicht anfocht. Weiter sei der Beschuldigte in Abänderung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 mit einer Bus- se von Fr. 500.– zu bestrafen und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzule- gen. Sodann sei Dispositivziffer 6 dahingehend abzuändern, dass die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2012 aus- gefällten Geldstrafe um ein Jahr zu verlängern sei. Ferner seien die Dispositivzif- fern 7 und 8 aufzuheben und die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. Ausserdem sei in Abänderung von Dis- positivziffer 9 das Honorar der amtlichen Verteidigung auf Fr. 12'500.– festzule- gen. Schliesslich sei Dispositivziffer 11 aufzuheben und es seien die Verfahrens- kosten sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin neu zu verlegen (Urk. 34 S. 2 f.). An diesen Anträgen wurde auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung festgehalten (Urk. 48 S. 1 f.; Prot. II S. 4 f.). Nicht angefochten wurden vorliegend somit die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt B) und 2 (Freisprü- che betreffend Gefährdung des Lebens im Anklagesachverhalt A und Drohung im Anklagesachverhalt D). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Mit Bezug auf die Dispositivziffern 10 (Festsetzung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin und Festsetzung der Gerichts- und Untersuchungs- kosten) und 12 (Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung durch die Ge- richtskasse mit Rückforderungsvorbehalt) stellte die Verteidigung weder in ihrer Berufungserklärung noch anlässlich der Berufungsverhandlung Anträge. Die Vo- rinstanz legte - wohl versehentlich - die Entschädigung der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin sowie die Gerichts- und Untersuchungskosten in einer einheitlichen Dispositivziffer 10 fest.
- 8 - Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Verteidigung für den Fall, dass die Berufungsinstanz zu einem Freispruch im beantragten Sinne gelangen würde, die Anpassung dieser Dispositivziffern verlangt. Zudem ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz über die vo- rinstanzlichen Kostenfolgen ohnehin von Amtes wegen neu zu befinden. Dem- nach liegt hinsichtlich dieser Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils keine Teilrechtskraft vor.
2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hin- weisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Sep- tember 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt 1.1. Im Anklagesachverhalt A wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Früh- sommer 2013 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Rücken gegen die Wand gedrückt und ihr ein Messer mit der Klinge direkt an den Hals gedrückt zu haben, sodass an ihrem Hals leichte Striemen entstanden seien. Zudem habe er damit gedroht, dass er ihre Geschwister vergewaltigen und ihre Eltern mit ei- nem Gewehr umbringen und die Privatklägerin in einem Wald bringen und dort umbringen werde, falls sie jemandem sage, dass er sie jeweils schlage und falls sie ihn verlasse (Urk. 11 S. 2). 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). 1.3. Im Anklagesachverhalt C wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Verlauf einer am 14. September 2013 in der ehelichen Wohnung stattge-
- 9 - fundenen Auseinandersetzung die Privatklägerin beschimpft und ihr mit einer Schere in der Hand gedroht zu haben, dass sie mit ihm schlafen müsse, ansons- ten er ihr die Haare abschneiden und ihr die Augen ausstehen würde. Nachdem sich die Privatklägerin geweigert habe, mit ihm Sex zu haben, habe der Beschul- digte ihr den Kopf auf die Matratze gedrückt und ihr mindestens zwei Faustschlä- ge gegen die linke Kopfseite versetzt (Urk. 11 S. 3). 1.4. Im Anklagesachverhalt D wird dem Beschuldigten seitens der Staatsanwalt- schaft vorgeworfen, die Privatklägerin am 16. September 2013 im Schlafzimmer der gemeinsamen ehelichen Wohnung während einer Auseinandersetzung ge- packt und auf das Bett geschleudert zu haben. Danach habe er sich auf die rück- lings auf dem Bett liegende Privatklägerin draufgesetzt und sie so lange und hef- tig mit beiden Händen am Hals gewürgt, dass es ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei, sie kurzzeitig bewusstlos geworden sei, zudem unkontrol- lierten Urinabgang gehabt habe und eine petechiale Einblutung der Gesichtshaut rechts erlitten habe (Urk. 11 S. 3 f.). 2.1. Den Anklagesachverhalt A bestritt der Beschuldigte im Vorverfahren (Urk. 2/1 S. 8; Urk. 2/3 S. 4; Urk. 2/5 S. 3), anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S.
7) wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12) vollumfänglich. In Bezug auf den Anklagesachverhalt C bestritt der Beschuldigte im Vorverfahren (Urk. 2/1 S. 4 ff.; Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 2/5 S. 4), anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 8) wie auch in der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.) das Geschehen mit der Schere, die Drohungen sowie die Faustschläge an den Kopf der Privatklägerin, räumte hingegen ein, das Gesicht der Privatklägerin wegge- drückt zu haben (Urk. 2/3 S. 3; Urk. 2/5 S. 4 f.; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 14). Schliesslich bestritt der Beschuldigte den Anklagesachverhalt D im Wesentlichen und gab lediglich zu, die Privatklägerin für etwa ein bis zwei Sekunden am Hals gepackt und aufs Bett geschleudert zu haben (Urk. 2/3 S. 2 f.; Urk. 2/5 S. 5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 15 ff.). 2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalte A, C und D, soweit sie vom Beschuldigten be- stritten werden, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen.
- 10 - 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxi- me "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermu- ten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 38 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Ma- xime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldig- ten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2006, § 54 N 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver- halt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nach- weis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2a, BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweis-
- 11 - ergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsent- scheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrak- te oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche im- mer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bun- desgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemei- ne Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 219 ff., N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän-
- 12 - dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss- Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wo- bei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phanta- siesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufi- gem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Reali- tätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zu- verlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 338 ff.). 3.4. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neu- eren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.5. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.).
- 13 - 3.6. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
4. An relevanten Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-5; Urk. 5/2 S. 10 f.; Urk. 6/3; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 12 ff.), der Privat- klägerin (Urk. 3/1-2; Urk. 5/2 S. 5 ff.) und den Eltern des Beschuldigten (Urk. 3/3-4) das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklä- gerin (Urk. 4/4; Urk. 4/8), ein ärztlicher Befund von med. pract. C._____ vom 9. Oktober 2013 (Urk. 4/9) und ein ärztlicher Befund von Dr. med. D._____ vom
11. Oktober 2013 (Urk. 4/10) sowie ein Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom
17. September 2013 (Urk. 1) vor. Soweit ersichtlich stimmt die Vorabversion vom 4. Oktober 2013 (Urk. 4/4), von einer nicht relevanten Ausnahme abgesehen (Urk. 4/4 S. 5 oben), mit dem Gut- achten zur körperlichen Untersuchung IRM vom 7. Oktober 2013 (Urk. 4/8) über- ein, weshalb nachfolgend entgegen der Vorinstanz (Urk. 33 S. 8 und S. 20) aus- schliesslich auf das (definitive) Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM vom 7. Oktober 2013 (Urk. 4/8) abgestellt wird. Wenn der Verteidiger vorbringt, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft vom
25. November 2013 (Urk. 11) ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin basiere (Urk. 48 S. 6), dann ist ihm nicht zu folgen, da, wie soeben aufgezeigt, neben den Aussagen der Privatklägerin auch weitere relevanten Beweismittel in den Akten vorhanden sind.
- 14 - 5.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er, wie auch die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 33 S. 22 f.), als direkt vom Verfah- ren Betroffener ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht (Urk. 11 S. 5). Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. 5.2. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist in Präzisierung zur Vorinstanz (Urk. 33 S. 23) festzuhalten, dass die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2013 als polizeiliche Auskunftsperson im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StPO (vgl. Urk. 3/1 S. 1) sowie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2013 als zur Aussage verpflichtete Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 3/2 S. 1) jeweils unter der Strafandrohung von Art. 303 - 305 StGB (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/2 S. 2) einvernommen wurde. Die Privatklägerin verlangt vom Be- schuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– und behält sich so- dann ausdrücklich die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vor (Urk. 25 S. 1). Da die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht, hat sie ein erhebliches Interesse an dessen Ausgang. Diese Um- stände legen nahe, auch die Aussagen der Privatklägerin mit einer gewissen Vor- sicht zu würdigen. Ansonsten ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen, so insbesondere in Bezug auf allfällige Motive der Privat- klägerin gegen den Beschuldigten falsche Anschuldigungen zu erheben, wie et- wa, dass sie unter einem enormen Druck ihrer Familie gestanden habe oder dem Beschuldigten aus Rache den Sohn habe vorenthalten wollen (Urk. 33 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Eltern des Beschuldigten ist auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach deren Aussagen aufgrund der familiären Beziehung zum Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind.
- 15 -
6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 33 S. 13 ff.), der Privatklägerin (Urk. 33 S. 8 ff.) und der Eltern des Beschuldigten (Urk. 33 S. 18 ff.) detailliert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt A ist der Freispruch betreffend Ge- fährdung des Lebens in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). Somit ist zu prü- fen, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte an einem datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Frühsommer 2013 im gemeinsamen Schlaf- zimmer der Eheleute AB._____ am E._____-Weg ... in ... Zürich der Privatklägerin sagte, dass sie niemandem sagen dürfe, dass er sie jeweils schlage und dass sie ihn nicht verlassen dürfe, ansonsten er ihre Geschwister vergewaltigen und ihre Eltern mit einem Gewehr umbringen und sie (die Privatklägerin) in einen Wald bringen und dort auch umbringen würde, was die Privatklägerin - wie der Be- schuldigte wusste und wollte - alles stark ängstigte (Urk. 11 S. 2 erster Abschnitt am Anfang und am Ende). Dem Verteidiger ist insofern beizupflichten (Urk. 26 S. 8 f.; Urk. 48 S. 9), dass die Privatklägerin von diesem Vorfall erst- und letztmals in der Einvernahme vom
7. Oktober 2013 gesprochen hat und dies auch nur auf ausdrückliche Nachfrage des Staatsanwalts, ob es noch weitere Vorfälle gäbe, die von Bedeutung seien (Urk. 3/2 S. 7). Der Beschuldigte kann zudem den vorliegenden Tatvorwurf ledig- lich bestreiten und als unwahr zurückweisen, wobei es praktisch keine Möglichkeit gibt, aufzuzeigen, dass der Vorwurf unzutreffend ist (Urk. 26 S. 3). Schliesslich ist dem Verteidiger zuzustimmen, dass die kurzen Schilderungen der Privatklägerin zum Anklagesachverhalt A ohne weitere Nachfrage Eingang in die Anklageschrift gefunden hätten und es dementsprechend schwierig sei, eine Aussagenanalyse vorzunehmen (Urk. 26 S. 8; Urk. 48 S. 6 ff.). Diesen Argumenten ist nun aber zunächst mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es aufgrund der Tatsache, dass es sich um den am längsten zurückliegen- den eingeklagten Sachverhalt handelt, nachvollziehbar ist, dass die Aussagen der Privatklägerin zum ganzen Anklagesachverhalt A insgesamt detailärmer und oberflächlicher ausfielen (Urk. 33 S. 25 f.). Weiter antwortete der Beschuldigte auf
- 16 - die Frage, ob er der Privatklägerin im Sommer 2013 ein Küchenmesser an den Hals gehalten habe, dass das nun wirklich übertrieben sei (Urk. 2/3 S. 4). Somit liess er erkennen, dass sich damals durchaus etwas ereignete, die Privatklägerin bei der Schilderung dieses Vorfalls jedoch übertrieben habe. Die von der Privat- klägerin erwähnte Drohung erscheint auch deshalb alles andere als abwegig, weil der Beschuldigte zumindest zugab, dass es wiederholt zu verbalen Streitigkeiten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei und er der Privatklägerin un- schöne Dinge gesagt habe (Urk. 2/1 S. 2, 5 und 9; Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 12 f.), was im Übrigen auch von den beiden Auskunftspersonen bestätigt wurde (Urk. 3/3 S. 3; Urk. 3/4 S. 3). Wie unter Erwägung III. 7.2., 7.3. und 7.4. sodann aufzuzeigen sein wird, ist erstellt, dass der Beschuldigte anderweitig Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin aussprach und ausübte, womit ein entsprechendes Verhalten zumindest nicht als persönlichkeitsinadäquat bezeich- net werden kann. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz den ganzen Anklagesachverhalt A, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Wand gedrückt, ihr ein Messer an den Hals gehalten und dabei die Drohung aus- gestossen habe, rechtsgenügend erstellte (Urk. 33 S. 34). Der Beschuldigte wur- de betreffend den Vorfall mit dem Messer lediglich aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen (Urk. 33 S. 36). All diese Umstände sprechen bereits dafür, dass der Beschuldigte die Drohung so aus- sprach, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurde. Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie der Beschuldigte dahingehend bedroht haben soll, dass er ihre Geschwister vergewaltigen, ihre Eltern mit einem Gewehr umbringen und sie selbst in einen Wald bringen und dort auch umbringen werde, stellen vor allem aber aussergewöhnliche Umschreibungen einer Drohung dar, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale, sondern um eine konkrete Formulierung. Dabei ist ins- besondere zu bedenken, dass bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin Anfang Oktober 2013 (Urk. 3/2) der erwähnte Vorfall bereits rund vier Monate zurücklag. Wenn die Privatklägerin auf die für sie unerwartete Frage des Staatsanwalts betreffend weiterer gewalttätiger Übergriffe und Drohungen (Urk. 3/2 S. 7) gelogen hätte, wäre es für sie naheliegender gewesen, dahinge-
- 17 - hend auszusagen, dass der Beschuldigte ihr einfach gedroht habe, sie umzubrin- gen, wenn sie jemanden erzähle, dass er sie schlage, oder wenn sie ihn verlasse. Die Privatklägerin schilderte daher die Drohung - im Gegensatz zum ganzen Ge- schehensablauf betreffend Anklagesachverhalt A - detailreich und auf so charak- teristische Weise, wie es nur von derjenigen zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebte. Überdies spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin die Drohung erst auf entsprechende Nachfrage des Staatsanwalts erwähnte, für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Es ging ihr offensichtlich nicht darum, den Privatkläger un- nötig zu belasten. 7.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1. und III. 1.2.). 7.3.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt C kann grundsätzlich auf die zutref- fende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie zum Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung IRM verwiesen werden (Urk. 33 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.3.2. Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend, dass die Darstellungen der Privatklägerin blutleer, undetailliert und pauschal seien. Die Darstellungen der Privatklägerin zwischen der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2013 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2014 seien wider- sprüchlich. Es sei offensichtlich eine falsche Angabe, wenn die Privatklägerin be- haupte, dass ihr Kind gesagt habe, "Papi, lass Mami sein" oder "Papi geh weg, lass Mami in Ruhe", dies zeige exemplarisch, wie die Privatklägerin funktioniere. Schliesslich habe die Schwiegermutter nicht bestätigt, dass die Privatklägerin das Zimmer verlassen und ihr von diesem Vorfall erzählt habe (Urk. 26 S. 12 f.; Urk. 48 S. 9 ff.). 7.3.3. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass die Privatklägerin sehr detailliert, lebensnah und in den Kerngeschehnissen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche stimmige Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet seien. Sie habe immer wieder Begebenheiten ge- schildert, wie sie nur von jemandem zu erwarten seien, der den Vorfall auch
- 18 - selbst erlebt habe. Die Privatklägerin habe den Beschuldigten auch nicht über- mässig belastet und habe die Ereignisse nicht dramatisiert. Zudem deckten sich die Aussagen der Privatklägerin nicht nur zu den Vor- und Nachgeschehnissen in grossen Teilen mit denjenigen des Beschuldigten. Nach anfänglichem Bestreiten jeglicher tätlichen Übergriffe gegenüber der Privatklägerin habe der Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung auch Tätlichkeiten zugestanden. Die Aussagen der Privatklägerin würden weiter durch die Befunde des IRM gestützt. All diese Ele- mente führten zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien (Urk. 33 S. 28 f.). 7.3.4. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 33 S. 25), erhellt nicht, inwiefern die Aussagen der Privatklägerin blutleer, undetailliert und pauschal sein sollen. Hinsichtlich der angeblichen Diskrepanzen zwischen den Aussagen in den zwei Einvernahmen übersieht der Verteidiger, dass die Privatklägerin sowohl in der po- lizeilichen wie auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme übereinstim- mend schilderte, dass der Beschuldigte sie mit dem Kopf auf die Matratze ge- drückt und gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6 f.). Zu- treffend ist einzig, dass die Privatklägerin lediglich in der polizeilichen Einvernah- me aussagte, dass der Beschuldigte mit dem Daumen auf ihr Jochbein gegriffen und sie so auf die Matratze gedrückt habe, wodurch die Schwellung an ihrem Au- ge entstanden sei (Urk. 3/1 S. 2). Ausserdem erwähnte sie nur anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sie zwei oder drei- mal gegen die linke Kopfhälfte geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 7). Die Privatklägerin sagte demnach zum Kerngeschehen konstant aus, während sich lediglich die An- gaben über Nebenumstände teilweise veränderten, was für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen spricht. Dasselbe lässt sich auch zum Vorfall mit der Schere sagen. Die Privatklägerin schilderte übereinstimmend, dass der Beschuldigte in der Kü- che eine Schere behändigte und während er diese in der Hand hielt, damit drohte, ihr die Haare abzuschneiden und die Augen auszustechen, wenn sie nicht mit ihm schlafen würde (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 6 f.). Nur auf ausdrückliche Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte die Schere in der Nähe des Ge-
- 19 - sichtes gehalten, sie auf und zu gemacht, damit Geräusche verursacht und ihr Angst gemacht habe (Urk. 3/1 S. 5). Es ist offensichtlich, dass es sich dabei um eine Erweiterung ihrer Aussage handelte, welche sich harmonisch ins bisher Ge- sagte einfügt. Dabei ist ferner stets im Auge zu behalten, dass die Privatklägerin angab, dass sich das Geschehen während über fünf Stunden zugetragen habe (Urk. 3/1 S. 2), was im Übrigen auch vom Beschuldigten indirekt bestätigt wurde (Urk. 2/1 S. 4, wonach er und die Privatklägerin bis um 4 Uhr morgens nicht schlafen konnten). In Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin betreffend die Äusserungen des zweijährigen Sohnes (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 7) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, wie die Privatklägerin funktioniert und ob sie allenfalls übertreibt (Urk. 26 S. 13), lediglich ihre Glaubwürdigkeit als Auskunfts- person beschlägt. Die Schilderung von Nebensächlichkeiten und den Handlungs- ablauf störenden Komplikationen spricht jedoch für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sage. Dass der damals zweijährige Sohn der Privatklägerin und des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 2/5 S. 2, wonach dieser am tt.mm.2011 geboren wurde) nur einige wenige Worte isoliert sagen konnte, wie dies der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 12 f.), fusst einzig auf einer Aussage des Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 9). Zu- dem kann ein Kleinkind von zwei Jahren - zumindest bei einem durchschnittlichen Entwicklungsstand - durchaus schon kurze Sätze bilden bzw. wenige Wörter an- einanderreihen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben der Privatkläge- rin durchaus als glaubhaft. Indem der Beschuldigte schliesslich angab, dass ihr Sohn bei Streitereien jeweils "Hör auf" gesagt habe (Urk. 2/1 S. 9), sagte der Be- schuldigte zu den Wortmeldungen des Sohnes letztlich - zumindest sinngemäss - nichts anderes aus als die Privatklägerin. Es trifft zwar zu, dass die Schwiegermutter der Privatklägerin nicht bestätigte, dass die Privatklägerin das Zimmer verliess und ihr von diesem Vorfall erzählte (Urk. 3/4 S. 2 f.), so wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 13). Diesbezüg- lich fällt zunächst auf, dass die Schwiegermutter in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2013 gar nie danach gefragt wurde (Urk. 3/4 S. 2 f.). Das Argument des Verteidigers verfängt aber vor allem deshalb nicht, weil
- 20 - der Beschuldigte selbst ausführte, dass die Privatklägerin das Zimmer verlassen und nicht bei ihm übernachtet habe (Urk. 2/1 S. 4; Prot. II S. 15), womit er die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/1 S. 2) bestätigte. Insbesondere fällt aber ins Gewicht, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom
7. Oktober 2013 gestützt wird (Urk. 4/8), wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 33 S. 28). Bei der körperlichen Untersuchung der Privatklägerin hätten sich Befunde gefunden, welche auf eine mehrzeitige Gewalt hingewiesen hätten. Ungefähr drei Tage nach dem geltend gemachten Schlag auf die linke Kopfhälfte, hätten bei der Privatklägerin Schwellungen an der Stirn links und an der linken Hinterohrregion sowie eine grünliche Hautunterblutung an der Stirn links vorgelegen, welche aus rechtsmedizinischer Sicht Folgen stumpfer Gewalt, wie zum Beispiel im Rahmen eines Schlages, seien. Die in diesem Bereich fest- stellbare Druckschmerzhaftigkeit wäre dazu korrespondierend. Aus rechtsmedizi- nischer Sicht sei die Hautunterblutung an der Stirn aufgrund ihrer Morphologie mit dem von der Privatklägerin geschilderten Ereigniszeitpunkt des Schlages auf den Kopf links vereinbar (Urk. 4/8 S. 5 unten). Ausserdem gibt der Beschuldigte die Rahmengeschichte zum Vorfall betreffend Anklagesachverhalt C zu, so namentlich dass sie Streit gehabt hätten, er die Pri- vatklägerin beschimpft habe, er mit ihr habe schlafen wollen, sie dies aber nicht gewollt habe und dass sie bis tief in die Nacht gestritten hätten (Urk. 2/1 S. 4 f.; Prot. II S. 8 f.; Prot. II S. 13 ff.). Vor allem aber räumt der Beschuldigte ein, dass er der Privatklägerin gegen den Kopf gedrückt (Urk. 2/3 S. 3) bzw. gegen das Ge- sicht gedrückt (Urk. 2/5 S. 4) bzw. mit der flachen rechten Hand den Kopf wegge- drückt (Urk. 2/5 S. 5) bzw. das Gesicht weggedrückt (Prot. I S. 8) habe oder dass er die Privatklägerin mit der Hand weggestossen habe (Prot. II S. 14). Aus diesen
- jeweils leicht variierenden - Aussagen des Beschuldigte kann daher geschlossen werden, dass er an besagtem Abend gegen die Privatklägerin tätlich wurde. 7.3.5. Zusammenfassend ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin und somit von dem im Anklagesachverhalt C umschriebenen Tatvorwurf auszugehen.
- 21 - 7.4.1. In Bezug auf den Anklagesachverhalt D ist der Freispruch betreffend Dro- hung in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Drohung im Anklagesachverhalt D nicht umschrieben sei und deshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ein Versehen handle (Urk. 33 S. 38). Demnach ist der ganze Anklagesachverhalt D zu erstellen, wobei grund- sätzlich auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der beiden Auskunfts- personen sowie zum Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM verwiesen werden kann (Urk. 33 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.2. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, dass die Eltern des Be- schuldigten in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen übereinstimmend aus- gesagt hätten, dass es nicht stimme, dass sie während des Vorfalls vom 16. Sep- tember 2013 ins Zimmer gekommen seien und den Beschuldigten von der Privat- klägerin heruntergenommen hätten, so wie dies die Privatklägerin ausgesagt hät- te (Urk. 26 S. 14 f.). Aufgrund der kurzen Befragung sei es nicht erstaunlich, dass die Aussagen der Eltern des Beschuldigten nicht sehr ausführlich und detailreich ausgefallen seien (Urk. 48 S. 14). Die Privatklägerin verdrehe, dramatisiere und verfälsche den Vorfall und bausche ihn auf (Urk. 26 S. 15; Urk. 48 S. 11). Die Er- zählungen der Privatklägerin seien pauschal und undetailliert, womit die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen nicht überprüft werden könne (Urk. 26 S. 15 f.; Urk. 48 S. 6 ff. und S. 10 f.). Die Aussagen der Privatklägerin in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seien widersprüchlich und uneinheitlich (Urk. 26 S. 16 f.; Urk. 48 S. 9). Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte sich auf den Brustkorb der Privatklägerin gesetzt ha- be. Ein "Burking" habe nie stattgefunden. Es seien keine bildgebenden Befunde einer Gewalteinwirkung gegen den Hals der Privatklägerin festgestellt worden (Urk. 26 S. 18 f.; Urk. 48 S. 19). Die Vorinstanz masse sich medizinische Kennt- nisse an (Urk. 48 S. 15). Im Gegensatz zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 17. September 2013 seien anlässlich der Anzeigeerstattung bei der Polizei am 16. September 2013 keine offensichtlichen Verletzungen oder Würgmale am
- 22 - Hals sichtbar gewesen. Die für dieses Verfahren besonders relevanten Verletzun- gen, die Hauteinblutungen am Hals und die punktförmige Hauteinblutung am Jochbein könnten nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden (Urk. 26 S. 19 f.; Urk. 48 S. 15 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin zum Nebengeschehen, wie etwa zum gemein- samen Besuch beim Hausarzt am Nachmittag des 16. September 2013, seien nicht sehr glaubhaft (Urk. 26 S. 20 ff.). Die Vorfälle nach dem angeblichen Wür- gen habe die Privatklägerin ebenfalls uneinheitlich und widersprüchlich geschil- dert. Die Darstellungen der Privatklägerin würden nicht zutreffen, sie übertreibe, dramatisiere und erfinde (Urk. 26 S. 22 ff.). Dass die Privatklägerin zum Neben- geschehen die Unwahrheit sage, lasse auch Rückschlüsse auf ihre Aussagen zum Kerngeschehen zu. Der Tatvorwurf könne somit nicht erstellt werden, daher sei der Beschuldigte freizusprechen (Urk. 26 S. 24). 7.4.3. Wie bereits in Erwägung IV. 7.3. ausgeführt, hielt die Vorinstanz zu den Aussagen der Privatklägerin fest, dass sie sehr detailliert, lebensnah und in den Kerngeschehnissen widerspruchsfrei ausgesagt habe. Ihre Aussagen seien daher glaubhaft (Urk. 33 S. 28 f.). Aufgrund der konstanten und überzeugenden Aussa- gen der Privatklägerin, welche hinsichtlich des Anklagesachverhalts D durch das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung gestützt werde und den teil- weisen Eingeständnissen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass diese wahrheitsgetreu ausgesagt habe. Es könne somit auf ihre Aussagen abgestellt werden. Die teils widersprüchlichen und letztlich unglaubhaft gebliebenen übrigen Bestreitungen des Beschuldigten würden daran nichts zu ändern vermögen (Urk. 33 S. 34). 7.4.4.1. In Bezug auf das Kerngeschehen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Anklagesachverhalt D nicht umschrieben ist, dass der Schwiegervater und die Schwiegermutter der Privatklägerin hereingekommen seien und den Beschuldig- ten von ihr weggenommen hätten. Entgegen der Verteidigung (Urk. 26 S. 14) handelt es sich demnach nicht um das Kern- sondern vielmehr um ein nicht ein- geklagtes Nebengeschehen, welches nicht zwingend erstellt werden muss. Mit dem Verteidiger trifft es jedoch zu, dass weder der Schwiegervater (Urk. 3/3 S. 3)
- 23 - noch die Schwiegermutter (Urk. 3/4 S. 3) der Privatklägerin bestätigten, dass sie ins Zimmer gekommen seien und den Beschuldigten von der Privatklägerin her- untergenommen hätten. Wenn man sich nun aber die Aussagen der beiden Aus- kunftspersonen vor Augen hält, dann mutet zunächst merkwürdig an, dass der Schwiegervater gleich zu Beginn der Einvernahme ungefragt zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht geschlagen habe (Urk. 3/3 S. 2), scheint demgegenüber aber davon auszugehen, dass es vollkommen normal ist, wenn sich Ehepaare ständig in lauten Tönen streiten (Urk. 3/3 S. 3). Weiter sagte der Schwiegervater aus, dass er mit seinen Augen nie gewalttätige Übergriffe ge- sehen habe und dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 16. September 2013 in ihrem Zimmer gewürgt habe (Urk. 3/3 S. 3). Die Schwiegermutter gab zu Protokoll, dass sie nicht wisse, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Im Wohnzimmer habe sie nie gewalttätige Übergriffe gesehen. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 16. September 2013 in ihrem Zimmer gewürgt habe (Urk. 3/4 S. 2 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Schwiegervater und Schwiegermutter mit Sicherheit ausschliessen konnten, dass sich der eingeklagte Vorfall im Zimmer des Beschuldigten und der Privatklägerin nicht zugetragen hatte, obschon zumindest die Schwiegermutter gerade erklärte, dass sie nicht wisse, was im Schlafzimmer vorgefallen sei. Ihre Aussagen sind demnach wenig glaubhaft. Deshalb ist von den Aussagen der Privatklägerin aus- zugehen. Während die Privatklägerin in der polizeilichen Befragung ausführte, dass sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt habe (Urk. 3/1 S. 3), erklärte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und auf das Bett geschleudert habe (Urk. 3/2 S. 4; so auch die Anklageschrift, Urk. 11 S. 3). Zwar beschreibt auf das Bett schleudern einen leicht dynamischeren Geschehensab- lauf als gegen das Bett drücken, wobei man sich allenfalls fragen kann, ob man einen 60 Kilogramm schweren Menschen (Urk. 4/8 S. 3) überhaupt auf ein Bett schleudern kann. Im Übrigen kann aber aus solchen sprachlichen Nuancen nichts abgeleitet werden, zumal diese erst bei einem Vergleich der aus verschiedenen Einvernahmen stammenden Protokolle feststellbar sind und zumindest teilweise
- 24 - ihren Ursprung in einem unterschiedlichen sprachlichen Stil der protokollierenden Personen haben dürften. Da der entsprechende Vorgang dahingehend eingeklagt wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin packte und auf das Bett schleu- derte, kann demnach offen bleiben, ob der Beschuldigte für einen kurzen Moment allenfalls die Hände vom Hals der Privatklägerin wegnahm, wie dies der Verteidi- ger anführt (Urk. 26 S. 17). Es ist nicht ersichtlich, was der Verteidiger aus dem Umstand ableitet (Urk. 26 S. 17), dass die Privatklägerin in der polizeilichen Befragung erklärte, sie habe nicht schreien können (Urk. 3/1 S. 3), während sie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nichts davon erwähnte. Einerseits stellt sich die Frage, inwiefern die Privatklägerin etwas erwähnen soll, was gar nicht passierte. Ande- rerseits setzt sich der Verteidiger damit auch in Widerspruch zu seiner Argumen- tation, dass aus einem Vergleich der Aussagen der Privatklägerin in den zwei Einvernahmen ersichtlich sei, dass sie einen zunehmenden Hang zum Dramati- sieren und Übertreiben habe (Urk. 26 S. 15 und S. 23). Ferner ist auch kein Widerspruch auszumachen, wie der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 17), wenn die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zu Pro- tokoll gab, dass sie sie sich gewehrt habe (Urk. 3/1 S. 4), und in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, dass sie erst versucht habe sich zu wehren, dann aber keine Kraft mehr gehabt habe (Urk. 3/2 S. 5). Denn sinngemäss liess die Privat- klägerin bei beiden Einvernahmen übereinstimmend erkennen, dass sie sich erst gewehrt hatte, dann aber nichts mehr dagegen tun konnte, als sich der Beschul- digte auf sie setzte und würgte. Soweit der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 17), dass die Privatklägerin nur in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme behauptet habe, dass sich der Be- schuldigte auf sie gesetzt habe (Urk. 3/2 S. 4), so kann er aus dem Umstand, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Befragung nichts Entsprechendes er- wähnte (Urk. 3/1 S. 3), nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten, da die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme dies zumindest nicht ausschliessen (vgl. Urk. 3/1 S. 3, wonach sie der Beschuldigte mit beiden Händen am Hals gepackt und gegen das Bett gedrückt habe).
- 25 - Bei den vom Verteidiger monierten Widersprüchen zwischen den Aussagen der Privatklägerin in den beiden Einvernahmen handelt es sich somit meist um Zuga- ben und Nebensächlichkeiten, welche sich harmonisch in das bisher Gesagte ein- fügen oder dieses ergänzen. Hinsichtlich des unwillkürlichen Urinabgangs sagte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich auf explizite Nachfrage hin aus, dass sie sich nicht mehr erinnere, sie aber im Nachhinein festgestellt habe, dass ihre Unterhose vorne nass gewesen sei (Urk. 3/2 S. 7; Urk. 4/8 S. 2). Zur körperli- chen Untersuchung vom 17. September 2013 (Urk. 4/8 S. 1 ff.) bestehen keine Akten. Zu Gunsten des Beschuldigten kann demnach nicht davon ausgegangen werden (Urk. 4/8 S. 6), dass es zu einem unkontrollierten Urinabgang kam, da die durchnässte Unterhose möglicherweise eine andere Ursache hatte, wie der Ver- teidiger ausführte (Urk. 26 S. 17; Urk. 48 S. 23), wobei überdies auch das Gutach- ten nicht von einer Gewissheit auszugehen scheint (Urk. 4/8 S. 6, "vermutlich nasse Unterhose"). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin kann vor allem aber nicht erstellt werden, dass ein allfälliger unwillkürlicher Urinabgang unmittel- bare Folge des Würgvorgangs war. 7.4.4.2. In Bezug auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung IRM ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass ein "Burking" gar nicht eingeklagt wurde. Der Anklageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich auf die rück- lings auf dem Bett liegende Privatklägerin draufgesetzt habe (Urk. 11 S. 3). Somit ist dem Verteidiger (Urk. 26 S. 18 f.) und der Vorinstanz (Urk. 33 S. 33) zuzu- stimmen, wonach nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte während des Würgevor- falls auf dem Brustkorb der Privatklägerin gesessen hat, wie dies im Gutachten des IRM bei der Zusammenfassung des Sachverhaltes festgehalten wird und auf- grund dessen auch vom "Burking" die Rede ist. Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 33 S. 33), sagte die Privatklägerin hierzu in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme aus, dass sie rücklings auf dem Bett gelegen habe und der Beschuldigte auf ihr gesessen und sie mit beiden Händen gewürgt habe (Urk. 3/2 S. 4). Der Anklagesachverhalt D ist somit dahingehend als erstellt zu be-
- 26 - trachten, dass der Beschuldigte zwar auf der Privatklägerin gesessen ist, aber nicht auf ihrem Brustkorb. Es trifft zwar zu, dass keine bildgebenden Befunde einer Gewalt gegen den Hals vorliegen (Urk. 4/8 S. 6), wie der Verteidiger geltend macht (Urk. 26 S. 19). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersu- chung bei der Privatklägerin an der Halsvorderseite rechts, in der Höhe des Kehl- kopfes, zwei parallel zueinander, in Körperquerachse verlaufende, ca. 3 cm lange, Hauteinblutungen und im Nacken rechts ein ca. 2 cm lange, in Körperquerachse verlaufende, rötliche Hauteinblutung sowie leichte Druck- und Verschiebeschmer- zen am Kehlkopf festgestellt wurden (Urk. 4/8 S. 3). Bei der Beurteilung hält das Gutachten denn auch fest, dass die in der rechtsmedizinischen Untersuchung festgestellten Hauteinblutungen an der Halsvorderseite und Halsrückseite für ei- nen Angriff gegen den Hals in Form von Würgen sprechen würden (Urk. 4/8 S. 6). Der die Anzeige der Privatklägerin am 16. September 2013 aufnehmende Polizei- beamte hielt im Rapport fest, dass die Privatklägerin keine offensichtlichen Verlet- zungen aufgewiesen habe. Am Hals hätten keine Würgmale festgestellt werden können (Urk. 1 S. 3). Somit schloss der Polizeibeamte nicht aus, dass die Privat- klägerin Verletzungen aufgewiesen habe, welche nicht auf den ersten Blick er- kennbar gewesen wären. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es sich bei den die körperliche Untersuchung durchführenden Ärzte des IRM um Fachleute handelte und die Privatklägerin anlässlich dieser Untersuchung nicht nur oberflächlich, sondern eingehend untersucht wurde (Urk. 33 S. 33). Abgese- hen von offensichtlichen Verletzungen im Gesicht und Würgmalen am Hals, konn- te zudem der damals zuständige Polizeibeamte allfällige Verletzungen womöglich gar nicht erkennen, so namentlich am Kopf und an den Armen, weil diese durch die Haartracht und die Kleidung die Privatklägerin verdeckt wurden. Die Verlet- zungen bzw. Hauteinblutungen, insbesondere diejenigen am Kopf (Urk. 4/8 S. 3), wiesen ferner eine Grösse von teilweise nur wenigen Millimetern auf und waren demnach sehr klein. Vor diesem Hintergrund würde es auch nicht weiter erstau- nen, wenn diese Verletzungen bzw. Hauteinblutungen vom rapportierenden Poli- zeibeamten übersehen worden wären. Ausserdem ist stets vor Augen zu halten,
- 27 - dass die Privatklägerin in aufgelöstem Zustand (Urk. 1 S. 3) zwecks Anzeigeer- stattung wegen häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes in Begleitung ihrer El- tern und zwei Onkeln auf der Polizeidienststelle erschien (Urk. 1 S. 1). In einer solchen Situation ist nicht zu erwarten, dass der offenbar 50-jährige Polizeibeam- te (Urk. 48 S. 16) die damals 21-jährige Privatklägerin in Anwesenheit ihrer Ver- wandten einer eingehenden körperlichen Untersuchung unterzogen hätte. Bei den im Rapport festgehaltenen Feststellungen (Urk. 1 S. 3) dürfte es sich daher um oberflächliche - mit grosser Wahrscheinlichkeit rein visuelle - Wahrnehmungen handeln. Schliesslich kann auch aus Sicht von medizinischen Laien als hinläng- lich bekannt vorausgesetzt werden, dass gewisse Verletzungen, was etwa auf Blutergüsse, Einblutungen und dergleichen zutrifft, nach einer gewissen Zeit bes- ser sichtbar sind als unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis. In Anbetracht all dieser Umstände ist der erwähnten Bemerkung im Polizeirapport, wonach die Privatklägerin keine offensichtlichen Verletzungen aufgewiesen habe, keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen und sollte nicht überinterpretiert werden. Die polizeiliche Befragung der Privatklägerin war am 16. September 2013 um 23.45 Uhr beendet (Urk. 3/1 S. 6), während die körperliche Untersuchung am
17. September 2013 um 17.00 Uhr stattfand (Urk. 4/8 S. 1). Soweit der Verteidi- ger die Diskrepanz zwischen den dabei festgestellten Verletzungen damit erklärt, dass es sich bei den durch das IRM festgestellten Spuren um neue Spuren ge- handelt habe, welche der Privatklägerin nicht vom Beschuldigten sondern vermu- tungsweise von ihrer Familie im besagten Zeitraum zugefügt worden seien (Urk. 26 S. 20; Urk. 48 S. 15 ff.), ist der Vorinstanz zu folgen, dass dies lebens- fremd ist und es dafür auch keine Hinweise gibt (Urk. 33 S. 33). Dies gilt um so mehr, als dass die Privatklägerin am 16. September um 20.45 Uhr mit ihren Eltern und zwei Onkel zur Anzeigeerstattung auf dem Polizeidienststelle erschien (Urk. 1 S. 1). Diese Personen mussten demnach damit rechnen oder wussten sogar da- von, dass die Privatklägerin am darauffolgenden Tag eingehend körperlich unter- sucht werden sollte. Erst recht absurd wird die Vermutung einer Beibringung der Verletzungen seitens ihrer Familie, wenn man bedenkt, dass die Eltern am Abend des 16. September 2013 nicht in der Lage waren, die Privatklägerin bei sich auf- zunehmen bzw. dies nicht wollten, weil sie Angst hatten, dass der Beschuldigte
- 28 - bei ihnen auftauche (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 4). Anschliessend an die Befragung begab sich eine Polizeipatrouille mit der Privatklägerin und ihrem Sohn an den Wohnort ihrer Eltern, um die wichtigsten Sachen für ihren Sohn zu holen (Urk. 1 S. 3). Danach wurde sie offenbar in einem Frauenhaus fremdplatziert (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 5), wobei der Verteidiger jedoch davon auszugehen scheint, dass sich die Privatklägerin in der Zeit zwischen Anzeigeerstattung am Montagabend und körperlicher Untersuchung am Dienstagnachmittag bei ihren Eltern und ihrer ei- genen Familie aufgehalten habe (Urk. 48 S. 18). Dass ihr Vater oder allfällige wei- tere Familienmitglieder die Privatklägerin im Anschluss an die polizeiliche Befra- gung jedoch bis spätestens am 17. September 2013 um 17.00 Uhr geschlagen und gewürgt haben sollen, ist vor diesem Hintergrund unrealistisch. Weiter ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb ihre eigene Familie gegen die Privatklägerin hätte tätlich werden sollen. Der Beschuldigte gibt selbst an, dass der Vater bzw. die Familie der Privatklägerin von Anfang an gegen die Beziehung mit ihm gewe- sen sei, möglicherweise weil er aus einer zwar albanisch stämmigen aber serbo- kroatisch sprechenden Familie aus dem Kosovo, die Privatklägerin aber aus einer albanisch stämmigen und auch albanisch sprechenden Familie aus Mazedonien sei (Prot. II S. 16 ff.). Es ergibt keinen Sinn, dass ihr Vater bzw. andere Familien- mitglieder die Privatklägerin hätten schlagen sollen, nachdem sie den Beschuldig- ten verlassen und somit gerade dem nachgekommen ist, was sich ihre Familie of- fenbar seit langem wünschte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, sogar wenn ihr die Verletzungen von ihrem Vater oder einem anderen Familienmitglied beigebracht worden wären, es vollkommen wirklichkeitsfern ist, dass diese Per- son der Privatklägerin genau solche Verletzungen (Hauteinblutungen am Hals und punktförmig Hauteinblutung am Jochbein) zufügt, welche mit dem von ihr in der polizeilichen Einvernahme umschriebenen und vom Beschuldigten verübten Würgvorgang übereinstimmen. Auf die vom Verteidiger erwähnte angebliche Begegnung zwischen der Privatklä- gerin und zwei weiteren Personen am 6. Oktober 2013 (Urk. 26 S. 20) ist nicht weiter einzugehen, da diese Begegnung ohnehin nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist und der Beschuldigte damals in Haft war.
- 29 - 7.4.4.3. In Bezug auf das Nebengeschehen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder der Besuch beim Hausarzt am Nachmittag des 16. September 2013 vor dem in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwurf noch die Geschehnisse in der ehelichen Wohnung unmittelbar danach im Anklagesachverhalt D einge- klagt wurden. Es ist nicht aussergewöhnlich, wie der Verteidiger ausführt (Urk. 26 S. 20), dass die Privatklägerin trotz den Vorkommnissen vom 14. September 2013 am Nach- mittag des 16. September 2013 mit dem Beschuldigten den Hausarzt zwecks Eheberatung aufsuchen wollte. Bei häuslicher Gewalt ist vielmehr hinlänglich be- kannt, dass die Opfer jahrelange Übergriffe erdulden, immer wieder auf eine Bes- serung hoffen und erst vom Erlebten berichten, nachdem sie sich schliesslich zu einer Anzeige durchgerungen haben (vgl. Urk. 1 S. 4). Es mag sein, dass es unwahrscheinlich ist, so wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 26 S. 21), dass der Hausarzt, med. pract. C._____, am Nachmittag des 16. Septembers 2013 nichts Entsprechendes wahrgenommen hätte, wenn sich im Wartezimmer tatsächlich ein Streit ereignet hätte, der Beschuldigte dabei wüste Drohungen ausgesprochen hätte und die Privatklägerin in Tränen ausgebrochen wäre (Urk. 3/1 S. 3). Zunächst fällt aber auf, dass der Hausarzt gar nie explizit nach der Konsultation vom 16. September 2013 gefragt wurde (Urk. 4/6). Es er- staunt auch nicht, dass der Hausarzt diesen Termin im ärztlichen Befund (Urk. 4/9) nicht erwähnte, weil es sich dabei gar nicht um eine Untersuchung der Privatklägerin handelte. Der Hausarzt hatte die Privatklägerin und den Beschul- digten wegen ihrer ehelichen Probleme gemäss übereinstimmenden Aussagen damals vielmehr an einen Psychologen weiterverwiesen (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3; Urk. 3/1 S. 3). Vor allem aber bestreitet der Beschuldigte gar nicht, dass es am Nachmittag des 16. September 2013 im Wartezimmer der Arztpraxis zu einem Streit gekommen sei und dass er der Privatklägerin dabei unschöne Worte gesagt und sie als "Schlampe" bezeichnet habe (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/2 S. 3). Schliesslich schilderte die Privatklägerin in der polizeilichen wie auch staatsan- waltschaftlichen Einvernahme übereinstimmend, dass sie nach dem Arztbesuch mit ihrer Mutter telefoniert und ihr dabei vom Arztbesuch und den ehelichen Prob-
- 30 - lemen erzählt habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4). Der Verteidiger argumentiert wi- dersprüchlich, wenn er in Bezug auf dieses Telefongespräch vorbringt, dass in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von einer Situation ohne Ausweg und Hoffnung nicht mehr die Rede sei (Urk. 26 S. 22), denn ansonsten stellt er sich gerade auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin ein aggravierendes Aussage- verhalten an den Tag lege. Der Verteidiger beruft sich weiter darauf, dass die Privatklägerin die Vorfälle nach dem Würgen ebenfalls uneinheitlich und widersprüchlich geschildert habe (Urk. 26 S. 22 f.). In beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin übereinstim- mend zu Protokoll, dass sie mit ihrem Sohn die Wohnung verlassen wollte. Sie sei aber vom Beschuldigten und seinen Eltern zurückgehalten worden, wobei sie an den Kleidern gerissen worden sei, so dass sie die Wohnung nicht verlassen konn- te bzw. in die Wohnung zurückgezogen worden sei. Sie habe dann die Nummer 117 in ihr Mobiltelefon eingegeben und die Polizei angerufen. Sie habe aber nicht sprechen können. Ein wenig später habe sie ihren Vater angerufen. Nachdem ih- re Eltern gekommen seien, habe sie schliesslich die Wohnung verlassen können (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 3/2 S. 5 f.). Die Privatklägerin schilderte die entsprechenden Vorfälle somit konstant, von Uneinheitlichkeit und Widersprüchen kann keine Re- de sein. Die wenigen Zugaben stellen Erweiterungen der Aussage dar, die sich harmonisch ins bisher Gesagte einfügen und vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Es trifft jedoch zu, dass sowohl der Schwiegervater (Urk. 3/3 S. 3) wie auch die Schwiegermutter (Urk. 3/3 S. 3) übereinstimmend erklärten, dass sie die Privat- klägerin nicht zurückgehalten hätten. Es ist allerdings naheliegend, dass sie ent- sprechend aussagten, da sie sich ansonsten allenfalls selbst dem Vorwurf der Nö- tigung oder Freiheitsberaubung ausgesetzt hätten. Ihre diesbezüglichen Aussa- gen sind demnach wenig glaubhaft. Im Übrigen hat der Beschuldigte zugegeben, dass er selbst die Privatklägerin zurückgehalten habe (Urk. 2/1 S. 7). Die Schilderungen der Privatklägerin sind aber auch mit einer bewiesenen Tatsa- che verflochten. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie, nachdem sie von den Schwiegereltern und dem Beschuldigten zurückgehalten worden sei, die Polizei
- 31 - angerufen habe. Sie habe die Nummer 117 gewählt aber nicht gesprochen. Sie habe das Handy einfach in der Hand gehalten. Das sei gemäss ihrem Handy um 16.11 Uhr gewesen (Urk. 3/1 S. 4; ferner Urk. 3/2 S. 5). Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass um 16.11 Uhr von der Telefonnummer 076 587 73 38 (der Mo- biltelefonnummer der Privatklägerin, Urk. 1 S. 1) bei der Einsatzzentrale ein Anruf eingegangen sei. Dieser habe ca. 10 Sekunden gedauert. Auf der Aufnahme sei eine weinende Frau und Kindergeschrei hörbar (Urk. 1 S. 3). 7.4.5. Demnach ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und von dem im Anklagesachverhalt D umschriebenen Tatvorwurf auszugehen. Das im Anklagesachverhalt nicht umschriebene "Burking" sowie der im Anklagesach- verhalt enthaltene unkontrollierte Urinabgang kann jedoch nicht erstellt werden.
8. Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte A, C und D, von der soeben erwähnten Ausnahme betreffend unkontrollierter Urinabgang abgesehen, somit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesen auszugehen ist. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. In Bezug auf die Drohung im Anklagesachverhalt A kann grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bedrohte nicht nur die Privatklä- gerin mit dem Tod, sondern drohte überdies, ihre Geschwistern zu vergewaltigen und ihre Eltern umzubringen. Ergänzend zur Vorinstanz kann sich die Androhung des Übels auch gegen Rechtsgüter Dritter richten, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 17 und N 23). Der Verteidiger macht geltend, dass aufgrund der Vorgeschichte der Parteien, durch die jahrelangen Streitigkei- ten, Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen, Handgreiflichkeiten und Tät- lichkeiten, nicht gesagt werden könne, dass die Privatklägerin durch die Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 26 S. 25; Urk. 48 S. 20 f.). Zu- nächst setzt sich der Verteidiger mit diesem Argument in Widerspruch zu seinen
- 32 - sonstigen Ausführungen, wonach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin weder Drohungen ausgestossen habe noch tätlich geworden sei. Würde man so- dann der Logik des Verteidigers folgen, so müsste ein potentieller Täter seinem Opfer nur genügend oft drohen, um dann anschliessend vorbringen zu können, dass das Opfer deswegen nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden sei, was Sinn und Zweck von Art. 180 StGB widerspricht. Bei der vorliegenden Dro- hung, die Geschwister zu vergewaltigen und die Privatklägerin und deren Eltern umzubringen, handelt es sich um eine schwere Drohung, welche auch ein ver- ständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 19 ff.). Die Dro- hung mit der Verübung von Verbrechen gegen individuelle Rechtsgüter wie das Leben und die sexuelle Integrität war überdies auch geeignet, die Privatklägerin in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Ba- sel 2013, Art. 180 N 19, 23, 26 und 32). Der Verteidiger bringt zudem vor, dass die Drohung mit dem mehrfachen Tod bzw. mit der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin sowie ihrer Eltern und Geschwistern derart über- spitzt und irreal gewesen sei, dass sie die Privatklägerin nicht ernst genommen habe (Urk. 48 S. 21). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Ankla- gesachverhalt A von der Vorinstanz insoweit erstellt wurde, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an die Wand gedrückt und ihr ein Messer an den Hals gehalten habe (Urk. 11 S. 2; Urk. 33 S. 34; Erwägung III. 7.1.). Die Privatklägerin hatte so- mit allen Grund, die Verwirklichung des angedrohten Übels zu befürchten (vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 180 N 24). Der Beschul- digte war zum Tatzeitpunkt der Ehegatte der Privatklägerin und die Drohung wur- de während der Ehe begangen (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), womit ein Offizialde- likt vorliegt. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 1.2. In Bezug auf den Anklagesachverhalt B (Urk. 11 S. 3) ist der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten in Rechtskraft erwachsen (Erwägung II. 1., III. 1.2. und III. 7.2.).
- 33 - 1.3.1. In Bezug auf die Drohung im Anklagesachverhalt C kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung IV. 1.1. hiervor verwiesen werden. Ob die Dro- hung, der Privatklägerin die Haare abzuschneiden, eine genügende Schwere aufweist und geeignet ist, sie in Schrecken oder Angst zu versetzen, kann offen bleiben, da die Drohung des Beschuldigten, ihr die Augen auszustechen, diese Voraussetzungen ohnehin erfüllt. Der Beschuldigte ist demnach der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 1.3.2. In Bezug auf die Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt C hat der Beschul- digte, indem er der Privatklägerin den Kopf auf die Matratze drückte und ihr min- destens zwei Faustschläge gegen die linke Kopfseite versetzte, den Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt, wovon auch der Verteidiger ausgeht (Urk. 48 S. 21). Der Beschuldigte ist demnach der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.4.1. In Bezug auf die Gefährdung des Lebens im Anklagesachverhalt D kann grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38 ff. mit Verweis auf S. 34 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Ver- teidiger bringt in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend vor, dass keine unmittel- bare Lebensgefahr vorgelegen habe, der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei und der Beschuldigte überdies auch nicht skrupellos gehandelt habe (Urk. 48 S. 21 ff.). 1.4.2. Der Verteidiger verneint das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, da das Gutachten des IRM in Bezug auf die aus dem Würgevorgang resultierende Lebensgefahr immer in der Annahme eines "Burking" abgegeben worden sei, die Vorinstanz ein "Burking" jedoch verneint habe (Urk. 48 S. 23). Wie bereits in Er- wägung III. 7.4.4.2. festgehalten, trifft es zu, dass die Privatklägerin selbst nie ein "Burking" geltend machte, ein "Burking" somit nicht erstellt werden konnte und dieses im Übrigen auch nicht Eingang in die Anklageschrift fand. Die Kritik des Verteidigers am Gutachten des IRM ist somit teilweise berechtigt. Der Verteidiger übersieht jedoch, dass dem Gutachten des IRM zu entnehmen ist, dass darüber hinaus sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung eine punktförmige Hauteinblutung oberhalb des rechten Jochbeins gefunden habe. Punktförmige
- 34 - Einblutungen würden im Rahmen eines Stauungsvorgangs (Gefässabklemmung) entstehen und als objektivierbare Befunde einer Blutzirkulationsstörung gelten, welche beispielsweise im Rahmen eines Würgevorganges auftreten könne. Der- artige Vorgänge könnten zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel des äus- serst sensibel auf Sauerstoffmangel reagierenden Steuerungsorgans (Gehirn) führen (Urk. 4/8 S. 6). Der Verteidiger führt diesbezüglich aus, dass die Angabe des IRM, wonach eine Gefässabklemmung resp. eine Blutzirkulationsstörung die im Rahmen eines Würgevorgangs auftreten könne, zu einem lebensgefährlichen Sauerstoffmangel führen könne, sich eindeutig nicht auf den konkreten Vorfall be- ziehe und deshalb in diesem Zusammenhang auch keine konkrete Lebensgefahr zu bejahen sei (Urk. 48 S. 23). Eine unmittelbare Lebensgefahr wird bei Würge- vorfällen jedoch grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutun- gen vorhanden sind (vgl. das auch vom Verteidiger zitierte Urteil 6B_54/2013 vom
23. August 2013 E. 3.1). Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die punkt- förmige Hauteinblutung oberhalb des rechten Jochbeins im Rahmen eines Stau- ungsvorgangs (Gefässabklemmung) entstanden ist und als objektivierbarer Be- fund einer Blutzirkulationsstörung gilt, welche im Rahmen eines Würgvorganges auftreten kann. Da ein derartiger Vorgang zu einem lebensgefährlichen Sauer- stoffmangel des Gehirns führen kann (Urk. 33 S. 39), ist somit von einer unmittel- baren Lebensgefahr auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass neben den Würgmalen, dem Schwarzwerden vor den Augen und der punktförmigen Hautein- blutung der unkontrollierte Urinabgang - als weiteres Indiz für das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr - nicht erstellt werden konnte. 1.4.3. Soweit der Verteidiger mit Verweis auf das Urteil 6B_54/2013 vom 23. Au- gust 2013 E. 3.3 f. vorbringt, dass der Beschuldigte von einer Lebensgefahr we- der gewusst noch diese gewollt habe (Urk. 26 S. 25), ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass der besagte Entscheid in der Literatur unter dem Titel "Lizenz zum Würgen" kritisiert wurde (ius.focus 10/2013 Nr. 274). Vor allem aber ist eine mit dem Urteil 6B_54/2013 vergleichbare Sachverhaltskonstellation vorliegend auch nicht ansatzweise auszumachen. Im Urteil 6B_54/2013 packte der kampfsporter- probte Täter nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung seinen Kon- trahenten im Stehen mit den Händen am Halsabschluss seiner Kleider und zog
- 35 - diese zusammen, wobei das Opfer zu Boden sackte, dabei aber das Bewusstsein nicht verlor. Der Täter machte geltend, er habe das Opfer lediglich kampfunfähig machen wollen. Aufgrund seines in verschiedenen Ausbildungen in Kampfsportar- ten erworbenen Wissens habe er annehmen können, dass keine Lebensgefahr eintreten würde. Vorliegend setzte sich der körperlich überlegene Beschuldigte jedoch auf die Privatklägerin, würgte sie am Hals und liess erst von ihr ab, nach- dem ihn seine Eltern von ihr weggerissen hatten. Der Verteidiger bringt weiter vor, dass allenfalls als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne, dass ein Wür- gen, das eine Durchblutungsstörung des Gehirns verursache, eine unmittelbare Lebensgefahr bewirken könne. Ein medizinischer Laie könne und müsse jedoch nicht wissen, dass ein Würgen zu Blutzirkulationsstörungen im Hirn führe (Urk. 48 S. 24). Im Anklagesachverhalt wird behauptet, dass der Beschuldigte bei seinem massiven Vorgehen gegen die Privatklägerin gewusst habe, dass er sie im vorlie- genden dynamischen Geschehnisverlauf zufolge jederzeit möglichem Unterbruch der Sauerstoffzufuhr bzw. Blutzufuhr zum Gehirn mit entsprechender Schockreak- tion und unmittelbar möglichem Reflextod in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe und er trotz dieses Wissens dennoch in einer die körperliche Integrität der Privatklägerin grob missachtenden und damit skrupellosen Weise so gehandelt habe (Urk. 11 S. 4). Beim Erwürgen tritt der Tod - im Gegensatz zum Erdrosseln - meist durch Ersticken, also durch Sauerstoffentzug, und nicht durch den Unter- bruch der Blutzufuhr und der daraus resultierende Blutleere des Gehirns ein. Das Wissen, dass beim Würgen der Tod durch Unterbruch der Sauerstoffzufuhr eintre- ten kann, ist dem Beschuldigten auf jeden Fall anzurechnen, womit bereits des- wegen Vorsatz anzunehmen ist. Überdies ist entgegen der Verteidigung durchaus davon auszugehen, dass der Beschuldigte wissen konnte, dass ein Würgvorgang zu Blutzirkulationsstörungen im Hirn führen kann, da der Hals die einzige Verbin- dung zwischen Rumpf und Kopf darstellt. Auch ein medizinischer Laie kann wis- sen, dass etwa im Rahmen von Operationen die Blutzufuhr von Extremitäten durch Abbindung der Gefässe unterbrochen wird, um eine Blutleere herbeizufüh- ren. Schliesslich ist die Argumentation des Verteidigers vorliegend zu spitzfindig. Es kann ganz generell zum Allgemeinwissen gezählt werden, dass durch ein Würgen ein Unterbruch der Sauerstoff- bzw. Blutzufuhr eintreten kann, was
- 36 - höchst gefährlich ist. Der Beschuldigte handelte somit mit Wissen und Willen be- züglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. 1.4.4. Der Verteidiger macht schliesslich geltend, dass der Beschuldigte nicht skrupellos gehandelt habe, da das Vorgehen gegen die Privatklägerin als Reakti- on bzw. als impulsiver Reflex im Rahmen einer handgreiflichen Auseinanderset- zung erfolgt sei (Urk. 48 S. 25). Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfba- res, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8). Skrupellosigkeit liegt um so näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen und auch nur zu verstehen sind (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164). In einem Würgefall wurde das Verhalten eines Ehemannes als skrupellos beurteilt, weil er weder eine Notwehrsituation noch ei- ne Affekthandlung habe geltend machen können (BSK StGB II - Maeder,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 129 N 51). Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Mit der Vorinstanz griff der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass an. Als er realisierte, dass sie ihn verlassen und aus der Wohnung gehen wollte, verlor er die Kontrolle und wollte sie mit Gewalt daran hindern (Urk. 33 S. 40). Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin deswegen derart heftig am Hals, was jegli- che Rücksicht auf ihr Leben vermissen lässt. Sein Verhalten erscheint um so un- verständlicher, als dass die Privatklägerin seine Ehefrau und die Mutter seines Kindes ist. Der Beschuldigte handelte somit auch skrupellos. 1.4.5. Der Beschuldigte ist demnach der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen.
2. Da der Schuldspruch betreffend Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt B in Rechtskraft erwachsen ist (Erwägung IV. 1.2.) und der Beschuldigte auch hin- sichtlich Anklagesachverhalt C der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen ist (Erwä- gung IV. 1.3.2.), ist das Fazit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 40 f.), wonach der Be- schuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalte B und C) schuldig zu sprechen sei, einer nähe- ren Prüfung zu unterziehen.
- 37 - Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Da der Beschuldigte und die Privatkläge- rin zum Tatzeitpunkt verheiratet waren, ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte von Amtes wegen zu verfolgen war. Für eine Strafbarkeit spielt dies allerdings ohnehin keine Rolle, da ein Strafantrag der Privatklägerin gegen den Beschuldig- ten wegen Tätlichkeit vorliegt (Urk. 4/2). Darüber hinaus kommt der qualifizierten Form der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aber insofern auch eine materielle Bedeutung zu, als dass für die Erfüllung dieses Tatbestandes eine wie- derholte Begehung erforderlich ist. Bei Tätlichkeiten im häuslichen Bereich unter Eheleuten muss eine wiederholte Begehung vorliegen. Darunter sind nicht einzelne oder vereinzelte Tätlichkeiten zu verstehen. Wiederholte Begehung liegt vielmehr erst dann vor, wenn es mehrmals zu Tätlichkeiten gekommen ist und die Art der Auseinandersetzung un- ter den Eheleuten darauf hinweist, dass der Täter die Ausübung physischer Ge- walt zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens praktisch zur Methode gemacht hat (BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 10 und N 9). Der Beschuldigte verübte zweimal, an einem datumsmässig nicht mehr genau bestimmbaren Tag Mitte Juli 2013 sowie am 14. September 2013, Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin. Somit beging der Beschuldigte wiederholte Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin, womit ein Offizialdelikt im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vorliegt. Es stellt sich sodann die Frage, ob eine mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB überhaupt möglich ist, wenn zugleich von einer wiederholten Begehung und somit der qualifizierten Form von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB aus- gegangen wird. Entsprechend ist etwa die mehrfache Begehung eines gewerbs- mässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht möglich, weil der Täter dafür mehrfach delinquiert haben muss und die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden (vgl. BSK StGB II - Niggli/Riedo, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 139 N 95 und N 113). Demgegenüber liegt aber die Bedeutung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB in dessen Ausgestaltung
- 38 - als Offizialdelikt (vgl. BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 7 ff.). Im Gegensatz zur qualifizierten Form von Art. 139 Ziff. 2 StGB weist zudem Art. 126 Abs. 2 StGB den selben Strafrahmen wie Art. 126 Abs. 1 StGB auf. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen ist, nicht zu beanstanden.
3. Der Beschuldigte ist daher der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesachverhalt D), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalte A und C) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesach- verhalt C) schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. In Bezug auf die Strafzumessung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 41 ff.). Der Vorinstanz ist mit Blick auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 insbesondere zuzustimmen, dass es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung vorliegend nicht rechtfertigt, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erwei- tern (Urk. 33 S. 41). Zutreffend sind sodann die Ausführungen der Vorinstanz, es sei für die Gefährdung des Lebens und die mehrfache Drohung eine Gesamtstra- fe zu bilden, weil vorliegend sämtliche zu beurteilenden Delikte mit gleichartiger Strafe bedroht seien (Urk. 33 S. 44 f.). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 genügt es grundsätzlich nicht, dass die anzuwendenden Bestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Das Gericht kann nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Während für die Gefährdung des Lebens ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, so gilt dies auch für die mehrfachen massiven Drohungen (Urk. 33 S. 43 f.) alleine betrachtet. 2.1. Für ein erhebliches Verschulden legte die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Bezug auf die Gefährdung des Lebens auf 20 Monate fest (Urk. 33 S. 43). Aus-
- 39 - gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse betreffend Lebensgefähr- dung ist vorliegend jedoch nicht von einem erheblichen, sondern von einem kei- nesfalls leichten Tatverschulden auszugehen. Während in einem möglichen Be- reich von 60 Monaten eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für ein erhebliches Tat- verschulden als zu tief erscheinen würde, ist demgegenüber die Einsatzstrafe für ein keinesfalls leichtes Tatverschulden noch im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Vorliegend erweist sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen. 2.2. Sodann ging die Vorinstanz für die mehrfachen Drohungen von einem er- heblichen Verschulden aus und erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips um 8 Monate (Urk. 33 S. 43 f.). Diesbezüglich ist jedoch, aus- gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse betreffend Drohung bzw. Beeinträchtigung der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung, ebenfalls nicht von einem erheblichen, sondern einem keinesfalls leichten Tatverschulden auszugehen, womit die Einsatzstrafe von 20 Monaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips um 6 Monate auf 26 Monate zu erhöhen ist. 2.3. Die Vorinstanz fällte in Bezug auf die mehrfachen Tätlichkeiten eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– aus, wie bereits von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 11 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass die mehrfachen Tätlichkeiten gegen die Privatklägerin, insbesondere die Faustschläge gegen ihren Kopf, auch als ein- fache Körperverletzungen hätten beurteilt werden können (vgl. BSK StGB II - Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 57, wonach mehrere Schlä- ge gegen den Kopf mit Hämatomen regelmässig als einfache Körperverletzung qualifiziert wurden) und angesichts einem möglichen Höchstbetrag von Fr. 10'000.– (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB sowie Art. 106 Abs. 1 StGB), er- scheint eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– als milde, wenn auch noch als vertretbar. 3.1. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 45). Davon abweichend bzw. aktualisierend erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtet wurde, Unterhaltsbei-
- 40 - träge von Fr. 1'000.– pro Monat zu bezahlen und dass er und die Privatklägerin inzwischen ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt hätten. Den Kredit habe er inzwischen abbezahlt (Prot. II S. 9 f.). Aus der Biografie ergeben sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.2. In Bezug auf die zwei Vorstrafen des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei zum einen um eine Jugendstrafe und zum anderen um eine fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Strassenverkehrsdelikts handle, welche vorliegend als nicht einschlägig zu betrachten seien und sich da- her auf die Strafzumessung nicht auswirkten (Urk. 33 S. 46). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst fällt auf, dass der Angriff am tt. Januar 2009, mithin genau eine Woche vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten begangen wurde (Urk. 8/1; Urk. 41). Hierzu ist auch zu beachten, dass die Privatklägerin glaubhaft zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte auch ausserhalb der Ehe ein Schläger sei (Urk. 3/1 S. 6) und dieser selbst auf einen entsprechenden Vorhalt hin erklärte, dass er öfters in solchen Situationen gewesen sei (Urk. 2/2 S. 7). Der mehrfache Hausfriedensbruch fällt zudem in eine Zeit, indem der Be- schuldigte das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, es sich somit nicht um eine Jugendstrafe handelt, auch wenn damals offensichtlich noch das Jugendstrafver- fahren anwendbar war (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Ferner ist der Vorinstanz auch deshalb nicht zu folgen, weil sowohl beim Angriff wie auch bei der fahrlässi- gen Körperverletzung die körperliche Integrität von Personen beeinträchtigt wur- den, womit der Beschuldigte bereits einschlägige Vorstrafen aufweist. Schliesslich fallen sämtliche Delikte von Januar 2009 bis September 2013 in einen relativ kur- zen Zeitraum von nur viereinhalb Jahren, in dem der Beschuldigte kontinuierlich delinquierte und sich trotz den ausgesprochenen Strafen nicht von der Verübung von weiteren Delikten abhalten liess. Entgegen der Vorinstanz wirken sich die zwei Vorstrafen daher leicht straferhöhend aus, womit die Strafe im Umfang von 2 Monaten auf 28 Monate zu erhöhen ist.
4. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wo- von bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse
- 41 - von Fr. 1'000.–, an deren Stelle bei Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen tritt, zu bestrafen. VI. Vollzug In Bezug auf den Vollzug der Strafe kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 33 S. 47 f.). Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereiches des Verbots der Schlechterstellung, das insbesondere auch den Vollzug der Strafen erfasst (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 391 N 14), ist trotz den zwei Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Erwägung V. 3.2. hier- vor) die Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. VII. Widerruf In Bezug auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 4. Juni 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– kann ebenso vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 48 f.). VIII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklä- gerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Vo- rinstanz sprach der Privatklägerin zudem eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab dem 16. September 2013 zu und wies im Mehrbetrag das Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin ab (Urk. 33 S. 49 ff.).
- 42 -
2. Diese Regelung durch die Vorinstanz überzeugt und ist zu bestätigen. Aus den Akten ergibt sich nichts, was für eine abweichende Regelung sprechen wür- de. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz kürzte die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorar- note (Urk. 22). Aufgrund der notwendigen Koordination zwischen ihm und Rechtsanwalt F._____ sei ein Mehraufwand entstanden, der sowohl in der Rech- nung des amtlichen Verteidigers wie auch derjenigen von Rechtsanwalt F._____ Niederschlag gefunden habe. Der amtliche Verteidiger wurde daher mit Fr. 10'521.65 inkl. MWST entschädigt (Urk. 33 S. 52 f., Dispositivziffer 9). 1.2. Der amtliche Verteidiger beantragt, dass sein Honorar für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 12'500.00 inkl. MWST festzulegen sei (Urk. 34 S. 2; Urk. 48 S. 2). Als Begründung bringt er zusammenfassend vor, dass die Vorinstanz nicht im Detail dargelegt habe, welche Positionen effektiv ge- kürzt oder gestrichen worden seien. Aufgrund von bereits seit langem geplanten und gebuchten Ferien vom 5. bis zum 15. Oktober 2013 habe Rechtsanwalt F._____ glücklicherweise die Einvernahmetermine vom 7. und 14. Oktober 2013 als Vertretung wahrnehmen können. Es sei zwar ein gewisser Mehraufwand ent- standen, dies liege jedoch in der Natur der Sache und sei nicht vermeidbar, wolle man eine gehörige Verteidigung gewährleisten. Die Bemühungen seien allesamt notwendig, sinnvoll und auch vom Umfang her angemessen gewesen (Urk. 47 S. 1 ff.; Prot. II S. 21). 1.3. Zunächst ist mit dem amtlichen Verteidiger aus den Erwägungen der Vo- rinstanz nicht ersichtlich, welche Positionen in welchem Umfang gekürzt wurden. Zudem fällt auf, dass bei den vom amtlichen Verteidiger als Auslagen geltend gemachten Aufwand hauptsächlich die Rechnung von Rechtsanwalt F._____ im Umfang von Fr. 2'797.20 ins Gewicht fällt (Urk. 22). Soweit ersichtlich ergibt sich aus den vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Leistungen im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2013 ein Koordinations- bzw. Mehraufwand mit bzw.
- 43 - wegen Rechtsanwalt F._____ von maximal drei Stunden (Urk. 22). Soweit ersicht- lich ist sodann der Aufstellung von Rechtsanwalt F._____ zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. bis zum 17. Oktober 2013 Leistungen von maximal fünf Stunden geltend gemacht werden (Urk. 22), welche nicht ohnehin angefallen wären, was insbesondere auf die Teilnahme an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 7. und 14. Oktober 2013 zutrifft. Aufgrund von diesen Ausführungen erschei- nen die im Zusammenhang mit dem Koordinations- bzw. Mehraufwand aufgeführ- ten Leistungen noch als vertretbar. 1.4. Rechtsanwalt X._____ ist daher für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 12'500.– inkl. MWST zu entschädigen.
2. Im Übrigen ist die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) zu bestätigen. Während die Vorinstanz die Kostenfestsetzung für die amtliche Ver- teidigung (Dispositivziffer 9), die Kostenauflage (Dispositivziffer 11) sowie die Kostenübernahme für die amtliche Verteidigung durch die Gerichtskasse (Disposi- tivziffer 12) eigens regelte, setzte sie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin und die Gerichtsgebühr zusammen in Dispositivziffer 10 fest. Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln (vgl. Erwägung II. 1.), wobei sich an der Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenaufstellung jedoch nichts ändert. 3.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten (Dispositivzif- fer 11). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 12). 3.2. Der unbegründeten Auffassung der Vorinstanz (Urk. 33 S. 52), wonach die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, ist nicht zu folgen. Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die be- schuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklä- gerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- 44 - wobei die Anforderungen der Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO trotz der unterschiedlichen Formulierung identisch sind (vgl. BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 19; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 426 N 12 mit Verweis auf Urteil 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Da sich der Beschuldig- te vorliegend nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Erwägung V. 3.1.; Urk. 33 S. 45; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 7 ff.), mithin von Mittellosigkeit auszugehen ist (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 135 N 13), sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine spätere Rückforderung ist nicht möglich (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage, Art. 426 N 12). 3.3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Kosten der amtlichen Vertei- digung ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. 3.4. Die unentgeltliche Vertreterin wurde entgegen Dispositivziffer 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils bereits aus der Gerichtskasse der Vorinstanz entschädigt (Urk. 51; Urk. 52; Urk. 53). Dementsprechend ist die separate Zusprechung einer Entschädigung gemäss Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils obsolet. Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zwar auf die Gerichtskasse zu nehmen, Rechtsanwältin Y._____ ist aber keine (weitere) Entschädigung auszurichten.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnah- me derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (vgl. Erwägung IX. 3. hiervor), aufzuerlegen. Für das Berufungsver- fahren ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 5'600.– inkl. MWST (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 49, Betrag gerundet) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit
- 45 - Fr. 696.10 inkl. MWST (Urk. 44; Urk. 45) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Kosten der amtlichen Verteidigung die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 10. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch betreffend Tätlichkeiten im Anklagesachverhalt B) und 2 (Freisprüche betreffend Gefährdung des Lebens im Anklagesachverhalt A und Drohung im Anklagesachverhalt D) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Anklagesa- chverhalt D)
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalte A und C) sowie
- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt C).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 28 Ta- ge durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 1'000.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüg- lich 28 Tage erstandene Haft), wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- 46 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2012 gegen den Beschuldigten ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 50.– wird vollzogen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 12'500.– entschädigt.
9. Im Übrigen wird die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositivziffer 10) bestätigt.
10. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
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11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung Fr. 696.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 48 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Unt-Nr. C-2/2011/4455).
14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. November 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart