Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Sonntag,
24. März 2013, um ca. 11.15 Uhr, im Wohnzimmer einer 3-Zimmerwohnung an der …strasse … ein Hackmesser genommen zu haben und, dieses auf Brusthöhe in der rechten Hand haltend, hin und her schwingend, auf den Privatkläger B._____ zugegangen zu sein, wodurch er diesen habe verängstigen wollen (Sachverhaltsabschnitt 2). Der Beschuldigte sei dem Privatkläger ins Schlafzimmer gefolgt, wo er mit dem Hackmesser vor dem Privatkläger weitere Schnittbewegungen hin und her gemacht habe, um diesen zu verängstigen, und habe dem sich stark wehrenden Privatkläger dann die Klinge bis ca. 5 cm an die linke Halsseite gehalten, wodurch der Beschuldigte bewusst die Gefahr geschaffen habe, dass der Privatkläger während des tätlichen Streites eine lebensbedrohliche Schnittverletzung am Hals erleiden könnte (Sachverhaltsabschnitt 3). C._____ habe den Beschuldigten vom Privatkläger trennen können und der Beschuldigte habe das Hackmesser in der Küche deponiert. 2 bis 3 Minuten spä- ter sei es erneut zu einem verbalen Disput gekommen. Der Beschuldigte habe das Hackmesser geholt und sei mit Schnittbewegungen von oben nach unten machend in einem Abstand von ca. 1,5 Meter auf den zurückweichenden Privat- kläger zu gegangen, wobei er ihn erneut habe verängstigen wollen (Sachver- haltsabschnitt 4).
- 9 - Der Beschuldigte habe den Privatkläger zu Boden gestossen, ihn mit einer Hand am Hals gepackt und das Hackmesser mit der anderen Hand Richtung Hals des Privatklägers geführt. Trotz der Abwehr des Privatklägers habe der Beschul- digte das Messer bis ca. 1 cm an die linke Seite des Halses führen können und habe dem sich wehrenden Privatkläger mit dem Hackmesser am linken Unterkie- fer eine ca. 6 cm lange, 1,5 cm breite und ca. 0,8 cm tiefe Schnittverletzung zuge- fügt, welche habe genäht werden müssen und zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum
27. März 2013 geführt habe. Der Beschuldigte habe die Verletzung und deren Folgen in Kauf genommen, wobei er beim Führen des Messers an den Hals wäh- rend des Gerangels auch eine Eröffnung der Gefässe am Hals und den Eintritt ei- ner lebensgefährlichen Verletzung in Kauf genommen habe (Sachverhaltsab- schnitt 5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, während drei Jahren täg- lich Cannabis durch Rauchen und am 21. März 2013 einmal Speed konsumiert zu haben (Sachverhaltsabschnitt 6).
2. Der Schuldspruch bezüglich mehrfache Drohung und mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes ist nicht angefochten, weshalb auf die Sachverhaltsabschnitte 2, 4 und 6 nicht mehr einzugehen ist bzw. diese als er- stellt zu erachten sind. Was den Sachverhaltsabschnitt 3 betrifft, so ist auch hier mangels Anfech- tung nicht mehr auf den Vorwurf der Drohung einzugehen. Betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass zu irgend einem Zeitpunkt die Gefahr einer für den Privatkläger lebensbedrohlichen Schnitt- verletzung bestanden habe. Er machte geltend, nie die Absicht gehabt zu haben, den Privatkläger zu verletzen (Urk. 7/5 S. 5, Prot. I S. 18). Die Verteidigung führte dazu aus, die Handlungen des Beschuldigten könnten nicht als Gefährdung des Lebens qualifiziert werden. Der Beschuldigte habe das Messer stillgehalten. Von einem stillgehaltenen Messer gehe keine Lebensgefahr aus. Ebenso wenig könne das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos bezeichnet werden. Die Vor- instanz habe sodann den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, wenn sie darauf abstelle, dass der Privatkläger versucht habe, sich zur Wehr zu setzen (Urk. 78
- 10 - S. 3). Es sei nicht erstellt, dass sich der Privatkläger stark gewehrt habe. Erst nachdem der Beschuldigte von der Zeugin C._____ weggezogen worden sei, ha- be der Privatkläger versucht, den Beschuldigten wegzustossen. Der Beschuldigte habe das Messer gemäss Aussagen der Zeugin C._____ nach unten gehalten. Wenn der Beschuldigte das Messer nur gegen unten gehalten habe, habe keine Lebensgefahr bestanden (Urk. 96 S. 2 f.). In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 5 machte der Beschuldigte geltend, der Abstand von der Klinge zum Hals des Privatklägers habe nicht 1 cm, sondern ca. 5 cm betragen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Lebensgefahr bestanden, weil er das nicht gewollt habe. Er habe dafür geschaut, dass es nicht zu einer lebens- gefährlichen Situation komme. Nicht er habe dem Privatkläger die Verletzung zu- gefügt, sondern dieser habe sie sich selbst zugefügt indem er sich bewegt habe (Urk. 7/5 S. 5 f., Prot. I S. 17 und S. 20 f., Prot. II S. 15). Die Verteidigung führte dazu aus, es liege kein Versuch einer schweren Körperverletzung vor. Der Be- schuldigte habe das Messer nicht gegen den Privatkläger geführt. Die einzige Zeugin habe auch keine Handlung erkennen können, welche auf eine Verlet- zungsabsicht des Beschuldigten hingedeutet habe. Die Vorinstanz komme zu Un- recht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger habe in Gefahr brin- gen wollen bzw. dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte das Messer still gehalten und nicht gegen den Privatkläger geführt habe, zeige, dass dieser eben gerade keine Absicht ge- habt habe, den Privatkläger zu verletzen. Das Bundesgericht habe bei Messerver- letzungen nur dann angenommen, der Täter habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, wenn dieser die Bewegung in Richtung des Opfers durchge- zogen habe. Das habe der Beschuldigte nicht gemacht. Die Handlungen des Be- schuldigten könnten deshalb lediglich als fahrlässige Körperverletzung qualifiziert werden (Urk. 78 S. 3). Weiter führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte konsequent ausgesagt habe, dass er den Privatkläger nicht habe verletzen wol- len. Aus den äusseren Umständen lasse sich der Wille zur Verletzung oder gar der schweren Verletzung nicht herleiten, insbesondere, da - entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz - auch keine Dynamik vorhanden gewesen sei. Der Beschul- digte habe das Messer still gehalten, das Messer nicht bewegt und die Situation
- 11 - unter Kontrolle gehabt. Auch bei einer Abwehrreaktion des Privatklägers wäre die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen gering gewesen (Urk. 96 S. 7 ff.). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen.
3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 5 ff.).
4. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz be- ruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers so- wie der Zeugin C._____, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 77 S. 7 ff.). Als weitere Beweismittel liegen Arztberichte vor. Zu- sammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Zum Sachverhaltsabschnitt 3 führte der Beschuldigte in der Haftein- vernahme vom 24. März 2013 aus, als er und der Privatkläger noch gestanden seien, habe er dem Privatkläger das Messer noch nicht an den Hals gehalten. Das habe er erst getan, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei (Urk. 7/1 S. 15). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. April 2013 ge- stand er dann aber ein, dem Privatkläger in dessen Zimmer das Beil bzw. Messer an den Hals gehalten zu haben. In dieser ersten Phase habe er das Messer sehr nahe an die linke Seite des Halses des Privatklägers gehalten. Die Schneide ha- be einen Abstand von ca. 5 cm vom Hals gehabt. Der Privatkläger sei erschro- cken und habe versucht, ihn wegzustossen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Das Beil sei das schärfste Messer gewesen, das sie in der Küche gehabt hätten. Man habe damit auch Knochen schneiden können (Urk. 7/2 S. 4). Am 22. Mai 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er den Privatkläger bedroht habe, indem er Schneidebewegungen hin und her gemacht habe und dass er dem Privatkläger das Messer bis ca. 5 cm an den Hals gehalten habe (Urk. 7/4 S. 2). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 führte der Be-
- 12 - schuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs aus, der geschilderte, äussere Ablauf stimme, aber er habe nicht gewollt, dass der Privatkläger eine lebensbedrohliche Verletzung erleide und dieser habe auch keine solche erlitten. Zur Frage, was er zum Vorwurf meine, er habe die Gefahr geschaffen, dass sich der Privatkläger verletze, antwortete er: "Nein, ich wusste ja, wie weit ich gehen konnte. Ich würde ihn nie verletzen." Auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht laute, dass er den Privatkläger habe verletzen wollen, sondern dass er die- sen bewusst habe gefährden wollen, führte der Beschuldigte aus, gefährlich sei relativ. Er verstehe unter gefährlich, wenn man jemanden wirklich verletzen wolle. Wenn der Privatkläger überall Schnittverletzungen haben würde, würde er sagen, dass das gefährlich sei. Dieser habe in dieser Phase aber keine Verletzungen er- litten. Er wisse sodann nicht mehr, ob sich der Privatkläger in seinem Zimmer hef- tig gewehrt habe (Urk. 7/5 S. 3 und S. 5). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschul- digte erneut, dass er den Privatkläger weder verletzen noch in Lebensgefahr habe bringen wollen. Er habe ja geschaut, dass dort nichts passiere. Das mit der Ver- letzung sei erst nachher passiert (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte der Beschuldigte, mit dem Messer Schneidbewegungen vor dem Privatkläger gemacht und diesem das Messer mit einem Abstand von ca. 5 cm an den Hals gehalten zu haben (Prot. II S. 13). 4.2. Der Privatkläger führte zum Sachverhaltsabschnitt 3 in der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 aus, der Beschuldigte habe ihn mit dem Beil bzw. Messer attackiert. Er sei in sein Zimmer gekommen und habe ihn attackieren wollen. Er habe ihn bedroht und ihm gesagt, er werde ihn töten (Urk. 6/2 S. 6). Der Beschuldigte habe mit dem Messer Schlagbewegungen von oben nach unten gemacht. Es sei sehr gefährlich gewesen. Er selber habe sich hin und her bewegt und versucht, den Schlägen auszuweichen (Urk. 6/2 S. 11). 4.3. C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 3 aus, der Beschuldigte habe ein Messer genommen und es dem Privatkläger an den Hals gehalten. Die beiden seien dabei gestan- den. Es sei nicht die Absicht des Beschuldigten gewesen, den Privatkläger zu ver- letzen. Sie habe dem Beschuldigten die Hand, mit welcher er das Messer gehal-
- 13 - ten habe, zurückgerissen, um die beiden zu trennen (Urk. 8/1 S. 6). In der Zeu- geneinvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie aus, der Beschuldigte habe nach dem Messer gegriffen und habe dem Privatkläger einen Schreck einjagen wollen. Sie sei dann in die Mitte gegangen und diese seien auseinander gegangen (Urk. 8/2 S. 7). Der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand gehabt. Er habe dieses einfach in der Hand gehabt und den Arm nach unten gehalten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger nur erschrecken wollen. Auf die Frage, ob er mit dem Mes- ser Bewegungen gegen den Privatkläger gemacht habe, führte sie aus, er habe das Messer gehoben und es ganz still an den Hals des Privatklägers gehalten. Dann sei sie dazwischen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die beiden in der Nähe der Wohnungstüre gestanden. Sie und D._____ seien auf dem Sofa geses- sen (Urk. 8/2 S. 8). Auf die Frage, was im Schlafzimmer des Privatklägers pas- siert sei, führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer in der Hand ge- halten, als er dem Privatkläger ins Schlafzimmer gefolgt sei, aber sie habe die beiden trennen können (Urk. 8/2 S. 14). Gemäss der Darstellung der Zeugin ging der Beschuldigte im Zimmer des Privatklägers zwar mit dem Messer auf diesen zu, hielt dann aber erst im Wohnzimmer in der Nähe der Wohnungstüre das Mes- ser an die linke Halsseite des Privatklägers, als beide standen (vgl. Urk. 8/2 S. 17 f.). 4.4. D._____ konnte zum Sachverhaltsabschnitt 3 nichts aussagen (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/4). 4.5. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt, wonach er dem Privatkläger die Messerklinge bis ca. 5 cm an die linke Halsseite gehalten habe, nicht, sondern bestätigte diesen Vorwurf vielmehr. Unterstützt wird dieser Vorwurf durch die Aussagen der Zeugin C._____, welche gesehen haben will, wie der Be- schuldigte das Messer an den Hals des Privatklägers - und nicht etwa nur nach unten, wie die Verteidigung geltend macht - hielt, auch wenn sie darlegte, dass dies nicht im Schlafzimmer des Privatklägers geschehen sei, sondern im Wohn- zimmer, was letztlich aber keine Rolle spielt. Ob sich der Privatkläger dadurch in Lebensgefahr befand und falls dem so ist, ob diese vom Beschuldigten bewusst
- 14 - herbeigeführt wurde, wird - ebenso wie die Skrupellosigkeit - im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Sodann macht die Verteidigung zwar geltend, dass nicht erstellt sei, dass sich der Privatkläger zur Wehr gesetzt habe. Vom Beschuldigten selber wird dies jedoch nicht bestritten. So führte dieser aus, dass der Privatkläger versucht habe, ihn wegzustossen und bestätigte den ihm vorgehaltenen äusseren Anklagesach- verhalt, worin auch umschrieben wurde, dass sich der Privatkläger stark wehrte. Später konnte er sich nicht mehr erinnern, ob sich der Privatkläger heftig gewehrt hatte. Der Privatkläger selber sprach davon, wie er sich hin und her bewegte und versucht habe, den Schlägen auszuweichen, womit er auch darlegte, dass er sich gegen drohende Verletzungen wehrte. Gestützt auf diese Aussagen ist erstellt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger ständig in Bewegung waren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erstellbar, dass der Beschuldigte das Mes- ser still an den Hals des Privatklägers hielt und sich der Privatkläger nicht beweg- te. Ausserdem ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 96 S. 4) - auch aus der Anklageschrift, dass eine Dynamik herrschte, wird dort doch umschrieben, wie sich der Privatkläger stark wehrte (vgl. Urk. 25 S. 3). 4.6. Zum Sachverhaltsabschnitt 5 führte der Beschuldigte in der Haftein- vernahme vom 24. März 2013 aus, nachdem der Privatkläger zu Boden gefallen sei, habe er ihm das Messer an den Hals gehalten. Als der Privatkläger den Kopf gedreht habe, sei er (der Beschuldigte) an den Unterkieferknochen gekommen. Er habe das nicht gewollt, aber es sei halt passiert (Urk. 7/1 S. 2). Weiter führte er aus, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, habe er ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, sodass seine Finger links und rechts der Kehle gewesen seien. In der rechten Hand habe er das Messer gehabt. Es sei ein normales, ca. 18 cm langes Messer gewesen. Er habe die Klinge mit der Schnittfläche an den Hals gehalten und plötzlich habe es geblutet. Am Messer sei aber kein Blut gewe- sen. Er habe das Messer an den Hals des Privatklägers gehalten, weil ihm alles zu viel geworden sei und er diesem habe Angst machen wollen. Der Privatkläger habe ihn die ganze Zeit genervt und provoziert. Der Beschuldigte bejahte die Fra-
- 15 - ge, ob sich der Privatkläger gewehrt habe, als er diesen zu Boden gestossen und am Hals gepackt und diesem das Messer an den Hals gehalten habe. Dieser ha- be sich dahingehend gewehrt, als dass er ihm das Messer habe wegnehmen wol- len. Der Privatkläger habe mit seinen Händen nach seiner Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, gegriffen. Dieser habe auch um sich geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei. Das Messer habe er ihm ein paar Sekunden an den Hals gehalten, dann habe es geblutet. Vermutlich sei es passiert, als er ge- zuckt habe. Der Privatkläger habe einmal den Kopf gedreht und da sei es pas- siert. Als der Privatkläger aufgestanden sei, habe er gesehen, dass dieser blute. Das habe er eigentlich nicht gewollt. Er habe ihm das Messer an den Hals gehal- ten und bei der Bewegung sei der Schnitt am Unterkieferknochen entstanden. Er bestätigte die Frage, ob er es nicht gefährlich finde, während eines Kampfes am Boden ein Messer an den Hals zu halten. Auf die Frage, ob es ihm gleichgültig gewesen sei, dass auch eine Verletzung am Hals passieren könne, führte er aus, er habe ihm das Messer ja nicht direkt an den Hals gedrückt, sondern die Klinge ca. 1 cm weg vom Hals gehalten. Es sei ihm nicht gleichgültig gewesen (Urk. 7/2 S. 5 ff.). Sodann bestritt er, mit einem Hackbeil gedroht zu haben. Er habe nur mit einem Messer gedroht (Urk. 7/2 S. 14). Auf Vorhalt der Polizeirapports gestand er dann aber ein, dass er das Hackbeil benutzt habe. Er habe vorher gelogen (Urk. 7/2 S. 15). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 führte der Beschuldigte aus, als er mit einem Bein auf dem Privatkläger gekniet sei, habe er ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, sodass die Finger auf der einen und der Daumen auf der anderen Seite des Kehlkopfes gewesen seien. Er habe dann ge- drückt und wieder losgelassen. Das Beil habe er etwas vor die linke Halsseite ge- halten. Dann habe der Privatkläger mit dem Kopf eine Bewegung gemacht und dabei den Schnitt erlitten. Das Beil sei das schärfste Messer gewesen, das sie in der Küche gehabt hätten. Man habe damit auch Knochen schneiden können (Urk. 7/2 S. 3 f.). Am 10. Juli 2013 führte der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einver- nahme aus, es sei richtig, dass er dem Privatkläger das Hackmesser in Richtung
- 16 - Hals gehalten habe. Der Privatkläger habe versucht, ihm mit einer Hand das Messer wegzunehmen. Er habe das Messer nicht mit 1 cm Abstand an den Hals gehalten. Der Abstand sei grösser gewesen, er schätze ca. 5 cm. Er wisse nicht mehr genau, wie viel es gewesen sei, es sei schon lange her. Es stimme nicht, dass er ihm die Verletzung zugefügt habe. Die Verletzung sei entstanden, weil der Privatkläger sich bewegt habe. Wenn er sich nicht bewegt hätte, wäre es gar nicht so weit gekommen. Er habe geschaut, dass es nicht zu lebensgefährlichen Ver- letzungen komme, denn er habe ihn nicht verletzen wollen (Urk. 7/5 S. 5 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, die Verletzung, die der Privat- kläger erlitten habe, sei eine kleine Wunde, keine lebensgefährliche Verletzung. Es sei passiert, als sich der Privatkläger bewegt habe. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Beschuldigte bestätigte, zu wissen, dass sich im Halsbereich lebens- wichtige Blutgefässe nicht weit unter der Haut befinden würden und es böse hätte enden können, wenn der Schnitt weiter unten gewesen wäre. Aber er habe ja ge- schaut. Als er das Messer hingehalten habe, habe der Privatkläger den Kopf be- wegt, als er am Boden gelegen sei, und dann sei es zur Verletzung gekommen. Aber es sei nicht absichtlich gewesen, er habe ihm das nicht antun wollen (Prot. I S. 17). Er habe das Messer etwa 5 cm vom Privatkläger entfernt hingehalten. Der Privatkläger habe sich selber verletzt, weil er sich bewegt habe. Er sehe das schon auch so, dass er nicht alles unter Kontrolle gehabt habe, aber er habe den Privatkläger wirklich nicht verletzen wollen (Prot. I S. 20 f.). Ein Schnitt am Hals könnte schlimm herauskommen. Wenn es dumm gelaufen wäre, hätte es sein können, dass der Privatläger nicht mehr da sein würde. Aber er habe ja aufge- passt, dass es nicht passiere. Er habe ihm nur drohen wollen und gewollt, dass er Angst habe (Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er den Privatkläger zu Boden gestossen und diesem die Knie auf den Bauch gedrückt und ihn am Boden fixiert habe. Er habe dem Privatkläger das Messer an den Hals gehalten und dieser habe sich dann bewegt. Der Beschuldig- te bestätigte, das Messer so nahe an den Hals des Privatklägers gehalten zu ha- ben, dass sich dieser beim Bewegen habe schneiden können. Er habe ihn aber
- 17 - nicht verletzen wollen. Der Privatkläger habe seine Hand gehalten und sich be- wegt. Die Verletzung des Privatklägers sei entstanden, weil sich dieser bewegt habe (Prot. II S. 14 f.). 4.7. Der Privatkläger führte zum Sachverhaltsabschnitt 5 in der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 aus, der Beschuldigte habe ihn heftig gestossen, sodass er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei auf sei- ner Brust gesessen und habe ihn am Hals schneiden wollen. Er habe ihn mit der Hand weggestossen. Daher habe er sich ein bisschen verteidigen können. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte ihn 100 % habe töten wollen. Der Beschuldigte habe ihn links am Hals treffen wollen, habe ihn aber am linken Kieferknochen ge- troffen (Urk. 6/2 S. 6 f. und S. 13). Wenn er nicht hätte ausweichen können, hätte der Beschuldigte ihn getötet (Urk. 6/2 S. 23). 4.8. C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 5 aus, sie wisse nicht, wann sich der Privatkläger ver- letzt habe. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe auf einmal Blut gesehen und dass der Privatkläger seitlich am Kinn eine tiefe Schnittwunde habe (Urk. 8/1 S. 7). In der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie aus, der Privatkläger sei umgekippt. Als er aufgestanden sei, habe er geblutet (Urk. 8/2 S. 7). Auf die Frage, woher der Privatkläger den blutenden Kratzer erlitten habe, antwortete sie, das habe sie nicht verstanden. Sie sei ja dazwischen gegangen und das Messer sei nicht an seinem Gesicht gewesen. Als er aufgestanden sei, habe sie das Blut gesehen (Urk. 8/2 S. 11). 4.9. D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 5 aus, als der Beschuldigte den Privatkläger attackiert habe, sei das hinter ihr geschehen, weshalb sie nicht gesehen habe, was passiert sei. Das sei alles sehr schnell gegangen. Als sie sich umgedreht habe, sei der Privatkläger blutend da gestanden. Sie habe nicht gesehen, mit welchem Gegen- stand der Beschuldigte den Privatkläger verletzt habe (Urk. 8/3 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie als Zeugin aus, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich hinter ihr gestritten. Als sie nach hinten geschaut habe, habe sie gesehen, wie C._____ die beiden getrennt habe
- 18 - und sich gefragt, wieso der Privatkläger blute (Urk. 8/4 S. 4). Sie habe nicht ge- wusst, woher der Privatkläger die Verletzung gehabt habe (Urk. 8/4 S. 8). 4.10. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 5. April 2013 erlitt der Privatkläger eine ca. 6 cm lange, 1,5 cm breite und 0,8 cm tiefe Schnittwunde am linken Un- terkiefer (Urk. 9/3). Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom
2. April 2013 geht hervor, dass sich der Privatkläger durch die erlittene Verletzung zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand. Weiter wird darin erwähnt, dass in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung der Gesichtsnerv zur Versorgung der mimischen Muskulatur verlaufe, weshalb bei geringfügiger Abweichung des Schnittes bleibende Schäden in Form von Lähmung bestimmter Gesichtspartien hätten auftreten können. Da auch der Hals in unmittelbarer Nähe der Wange loka- lisiert sei, wo sich lebenswichtige Organe, wie grosse Blutgefässe, Luftröhre und Speiseröhre sowie auch Nervenbahnen befänden, wäre eine Schnitt- /Stichverletzung am Hals mit Verletzung der genannten Organe wegen mögli- chem Verbluten, einer Luftembolie oder einem reflektorischen Herzstillstand durchaus als lebensgefährlich zu betrachten. Bei geringfügiger Abweichung der Schnittrichtung nach oben hätte auch der Augapfel mitbetroffen sein können. Die schlechteste Folge wäre dann eine Teilerblindung gewesen. Wäre der Privatklä- ger schliesslich auf Höhe des Schläfenknochens getroffen worden, wo die Kno- chenstruktur dünner sei als an anderen Stellen am Schädel, hätte das Messer oder die Messerspitze den Knochen durchdringen können und so im schlimmsten Fall zu Verletzungen von Hirnhäuten und Gehirn mit der Folge Hirnblutungen pro- vozieren können, ganz abgesehen vom generell vorliegenden Infektionsrisiko nach Eröffnung des Gehirnschädels (Urk. 9/5). 4.11. Davon, dass der Beschuldigte das Messer still an den Hals des Privat- klägers hielt, kann auch hier keine Rede sein. So bestätigte selbst der Beschul- digten, dass sich der Privatkläger gewehrt habe, als er diesen zu Boden gestos- sen, am Hals gepackt und das Messer an den Hals gehalten habe. Er führte wie- derholt aus, dass der Privatkläger versucht habe, ihm das Messer wegzunehmen, indem dieser mit seinen Händen nach der Hand, mit welcher er das Messer ge- halten habe, gegriffen habe. Zudem habe der Privatkläger um sich geschlagen,
- 19 - als er auf dem Boden gelegen sei. Dies wird vom Privatkläger bestätigt, welcher ausführte, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als er auf dem Boden ge- legen sei. Es ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts erstellt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem weder der Beschul- digte das Messer still halten konnte noch der Privatkläger ruhig liegen blieb. Dass dabei die Schnittverletzung am Unterkiefer des Privatklägers entstand, ist unbe- stritten. Was den Abstand von der Klinge zum Hals des Privatklägers betrifft, so machte der Beschuldigte in der ersten und damit tatnächsten Einvernahme von sich aus geltend, dass er die Klinge ca. 1 cm vom Hals entfernt hingehalten habe. Dass er später plötzlich einen Abstand von ca. 5 cm eingehalten haben will, lässt erkennen, dass er seine Tat abschwächen möchte. Allerdings lässt sich der ge- naue Abstand nicht erstellen, liegen diesbezüglich doch keine anderen Aussagen vor. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb von einem Abstand von ca. 5 cm auszugehen. Relevant ist schlussendlich, dass sich das Messer sehr nahe am Hals des Privatklägers befand. Selbst wenn sich der Privatkläger bewegt hat, hat unter diesen Umständen der Beschuldigte die Schnittverletzung am Unterkiefer des Privatklägers verursacht, indem er das Hackmesser bedrohlich nahe an des- sen Hals hielt. Ob der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine lebensgefährliche Verlet- zung in Kauf nahm, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhaltsabschnitt 3 nebst Drohung als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Der Beschuldigte liess hingegen geltend machen, dass seine Handlungen nicht als Gefährdung des Lebens qualifiziert werden können (Urk. 78 S. 3, Urk. 96 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, der Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei nicht
- 20 - erstellt, den Eventualantrag, der Beschuldigte sei stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 82 S. 2, Urk. 97 S. 1). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 77 S. 23 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisie- rungen dar. 1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 2). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 11). Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situa- tion zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegt (Stefan Ma- eder, a.a.O., Art. 129 N 20 f.). In subjektiver Hinsicht gilt das Erfordernis des direkten Vorsatzes. Eventual- vorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder
- 21 - durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Stefan Ma- eder, a.a.O., Art. 129 N 45 ff.). Das Gesetz verlangt zudem, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 129 N 51; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupel- los ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven erfolgte Gefähr- dung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 N 5). 1.2. Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger die Klinge des Hackmessers bis ca. 5 cm an die linke Halsseite hielt, wobei sich der Privatkläger heftig wehrte. In diesem dynamischen Geschehen hätte nur ein kleines Verschieben des Messers oder eine unbedachte Bewegung des Pri- vatklägers in Richtung des Messers zu einer Schnittverletzung des Halses führen können, insbesondere da es sich um ein scharfes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 165 mm und einer Klingenhöhe von vorne 75 mm und hinten 65 mm han- delte, welche geeignet war, eine lebensgefährliche Verletzung zu bewirken. Eine Verletzung von sich dort befindenden Blutgefässen, der Halsschlagader, der Luft- röhre oder der Speiseröhre hätten zu Verbluten, einer Luftembolie oder einem re- flektorischen Herzstillstand führen können, was selbstredend lebensgefährlich gewesen wäre (vgl. Urk. 9/5). So bejahte das Bundesgericht bei einem Einsatz einer Stichwaffe, die während kurzer Zeit mit der scharfen Spitze in einem Ab- stand von sogar 10-20 cm gegen den Hals gerichtet war, ebenfalls eine konkrete Lebensgefahr (BGE 114 IV 8). In der vorliegend zu beurteilenden Situation lag die ernstliche Wahrscheinlichkeit, dass der Privatkläger eine Schnittverletzung am Hals erleiden würde, durchaus vor. Die Kontrollmöglichkeit über den Abstand des Messers vom Hals war in keiner Weise gewährleistet. Denn der Beschuldigte hat- te weder die Bewegungen des Privatklägers unter Kontrolle, noch war er selber ruhig, wurde er doch als zu diesem Zeitpunkt sehr wütend und aggressiv be- schrieben. Durch die Nähe der scharfen Messerklinge zum Hals des Privatklägers schuf der Beschuldigte in diesem dynamischen Geschehen eine äusserst gefähr- liche Situation, in welcher klar die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Mög-
- 22 - lichkeit einer Tötung bestand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Auch wenn der Beschuldigte niemanden verletzen oder gar töten wollte, schliesst das keineswegs aus, dass ihm die geschaffene Lebensgefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Beides trifft hier zu. So brachte er in der Untersuchung zum Ausdruck, zu wissen, dass es gefährlich sei, während einer Auseinandersetzung ein Messer an den Hals zu halten (Urk. 7/1 S. 7). Vor Vor- instanz bejahte er sodann, zu wissen, dass sich im Halsbereich lebenswichtige Blutgefässe nicht weit unter der Haut befinden würden (Prot. I S. 17 und S. 21). Er führte aus, ein Schnitt am Hals könne schlimm herauskommen. Wenn es dumm gelaufen wäre, hätte es sein können, dass der Privatkläger nicht mehr da sein würde (Prot. I S. 23). Aufgrund all dieser ihm bekannten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschuldigten um die durch sein Verhalten bewirkte unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger auf. Der Beschuldigte war sich mithin im Klaren, dass das Halten des Messers an den Hals des Privatklägers eine Schnittverletzung mit Todesfolgen provozieren könn- te. Der Beschuldigte führte die Lebensgefahr wissentlich herbei und handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass er gehofft oder da- rauf vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Zudem handelte der Beschuldigte skrupellos. Das Verfolgen und Bedrohen einer Person mit einem Messer ohne jeden vernünftigen Grund bringt eine be- sondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Selbst wenn der Be- schuldigte provoziert wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 96 S. 6), rechtfertigt dies nicht, mit einem Messer zu reagieren. Der Beschuldigte hat sich damit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
2. Die Vorinstanz würdigte des Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte liess hingegen geltend machen, dass seine Handlungen nicht als versuchte
- 23 - schwere Körperverletzung, sondern nur als fahrlässige Körperverletzung qualifi- ziert werden können (Urk. 78 S. 3, Urk. 96 S. 7 ff.). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 77 S. 26 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisie- rungen dar. 2.1. Der schweren Körperverletzung macht sich strafbar, wer einen Men- schen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). 2.2. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger eine Schnittverletzung am lin- ken Unterkiefer zu, welche genäht werden musste und zu einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen führte. Davon geriet der Privatkläger nicht in unmittelbare Le- bensgefahr (vgl. Urk. 9/5). Deshalb wurde der Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. Indem der Beschuldigte dem sich wehrenden Privatkläger das Hackmesser sehr nahe an den Hals hielt, nahm er jedoch in Kauf, dem Privatkläger eine le- bensgefährliche Verletzung beizubringen. Denn auch wenn durch die zugefügte Verletzung keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, wäre durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittver- letzung liegenden Strukturen (Gesichtsnerv; grosse Blutgefässe, Luftröhre, Spei- seröhre, Nervenbahnen im Hals; Augapfel; Schläfenknochen) eine Verletzung dieser Strukturen erfolgt und Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung ein- getreten (vgl. Urk. 9/5). Es ist naheliegend, dass durch das derart nahe Hinhalten des scharfen Messers an den Hals des Privatklägers in einem dynamischen Ge- schehen der Privatkläger lebensgefährlich hätte getroffen werden können. Denn es war dabei mit unbedachten Bewegungen des Privatklägers zu rechnen und es war dem Beschuldigten nicht möglich, das Messer still zu halten, griff der Privat- kläger doch nach seinen Händen. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, wie sich auch aus seinen Ausführungen ergibt (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Prot. I S. 17, S. 21 und S. 23), weshalb er dies mit seinem Handeln in Kauf nahm. Der
- 24 - Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 1 StGB nötig war. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, d.h. die Le- bensgefahr, nicht eintrat. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes der versuchten schweren Köperverletzung im Sinne von Art. 22 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Ar. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Die Verteidigung beantragte stattdessen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– neben der Busse von Fr. 300.– (Urk. 78 S. 2, Urk. 96 S. 1). Allerdings ging sie dabei von einer Verurtei- lung lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aus (Urk. 78 S. 3 f., Urk. 96 S. 11). Die Staatsanwalt- schaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eventualiter 4 ½ Jahren (Urk. 82 S. 2, Urk. 97 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 77 S. 29 ff.).
3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 25 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dement- sprechend ist für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine separate Busse auszusprechen.
4. Vorliegend ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt (vgl. Art. 122 StGB).
5. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 26 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 5.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die dem Privatkläger zugefügte Verletzung zwar nicht lebensgefährlich war, jedoch durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung hätten eintreten können. Ausserdem musste die Wunde genäht wer- den. Die Verletzung hat eine bleibende Narbe zur Folge (vgl. Urk. 6/2-3), und der Privatkläger war während vier Tagen arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/3). Durch den Einsatz des Messers legte der Beschuldigte ein skrupelloses und brutales Verhal- ten an den Tag, welches von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist bei der versuchten schweren Körperverletzung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte. Für den Beschuldigten hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, es bei einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Der Einsatz des Messers zeugt von einem beachtlichen deliktischen Willen und erfolgte aus einem nicht nachvollziehbaren Grund. Das subjektive Verschulden wiegt ebenfalls keineswegs leicht. Insgesamt erweist sich für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeten Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat-
- 27 - komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der schweren Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Wäre der Schnittverlauf nur wenig abgewichen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden lebens- wichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Es bestand für den Privatkläger jedoch zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Die Verletzung war denn auch nicht gra- vierend. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 12 Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. 5.2. Straferhöhend wirken sich nun die weiteren Delikte, d.h. die Gefähr- dung des Lebens und die mehrfache Drohung aus. Was die Gefährdung des Lebens betrifft so ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung sehr hoch war und der Privatkläger in dieser Situation Todesangst ausstehen musste. In subjektiver Hinsicht fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er di- rektvorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass seine Tat nicht geplant war, sondern aus einer spon- tanen Reaktion heraus erfolgte. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.
- 28 - Betreffend die Drohungen fällt in objektiver Hinsicht erschwerend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen sehr schweren Nachteil, nämlich den Tod in Aussicht stellte. Dies tat er wiederholt und mit einem Messer, was die Angst des Privatklägers verstärkte, der Beschuldigte könnte ihm tatsäch- lich etwas antun. In subjektiver Hinsicht ist auch hier der direkte Vorsatz und das nicht nachvollziehbare Motiv zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe um 8 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen ist. 5.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 33 f.). Er weist zahlreiche Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 34'000.– aus den Jahren 2009 bis 2011 auf (Urk. 20/8 S. 3). Im Tatzeitpunkt war er teilweise temporär erwerbstätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung führ- te der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2002 bis heute als …, dies in einer Temporäranstellung. Er verdiene monatlich Fr. 4'500.–. Er sei nach wie vor verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt. Zur Zeit lebe er wieder in der Wohnung, wo sich der Tatort befinde, zusammen mit seiner Mutter (Prot. II S. 10 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich die, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafe des Beschuldigten aus (Urk. 88). Ebenfalls leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er sich frühzeitig aus dem Bussenvollzug im Vollzugszentrum … absetzte, in der Folge untertauchte und sich über Monate dem behördliche Zugriff entzog (Urk. 7/5 S. 7, Urk. 20/9 S. 5 f.).
- 29 - Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso seine Reue und Einsicht (vgl. Prot. I S. 21 und S. 29). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor. 5.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren als angemessen.
6. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu- sätzliche eine Busse auszusprechen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Markus Hug, OFK-StGB, 19. Auflage 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte konsumierte nur einmal Speed, ansonsten während drei Jahren täglich Cannabis. Sein Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.5.3 vor- stehend). Strafmindernd fällt das Geständnis ins Gewicht. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.– und ist verschuldet (Prot. II S. 10 f.). Die Busse ist - unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten - auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 30 - Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tagen festzusetzen.
7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 303 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 19/1, Urk. 66). V. Vollzug
1. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszufäl- len ist, ist der vollständig bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht möglich. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Trotzdem ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich trotz einer bereits erhaltenen bedingten Geldstrafe und einer Busse (vgl. Urk. 88) nicht davon abhalten liess, erneut straffällig zu werden. Immerhin liegt die Strafe aber einige Jahre zurück. Zudem entzog er sich im Zusammenhang mit dem Bussenvollzug über Monate dem behördlichen Zugriff. Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ehefrau zu- sammen mit seiner Mutter und geht einer - wenn auch temporären - Arbeitstätig- keit nach. Der Beschuldigte befindet sich in sozial und beruflich einigermassen stabilen Verhältnissen. Auch zeigt sich der Beschuldigte reuig und einsichtig. Dem Beschuldigten kann deshalb grundsätzlich eine eher günstige Legalprognose ge- stellt werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist aber, wie bereits im Rah- men der Strafzumessung ausgeführt, als nicht mehr leicht und keineswegs leicht
- 31 - qualifiziert worden und erfordert deshalb eine tatsächlich spürbare Sanktion. Um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, ist deshalb ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legal- prognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Vorliegend ist es angezeigt, den zu vollziehenden Strafanteil auf 15 Monate (abzüglich der bereits erstanden Haft von 303 Tagen) festzusetzen. Im Übrigen (21 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Um den verbleibenden Bedenken bezüglich einer Rückfälligkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) zu bestätigen.
2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung des Strafmasses auf 4, eventualiter auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug ebenfalls. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem es die Vorinstanz unterliess, dem Beschuldigten die Kosten des Haftbeschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (vgl. Urk. 61 S. 16), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in- dessen in Rechtskraft erwachsen ist, hat es damit sein Bewenden.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'750.00 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 20. Januar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 303 Tage durch Haft erstanden wa- ren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheits-
- 7 - strafe von 3 Tagen angesetzt. Das beschlagnahmte Hackmesser wurde eingezo- gen und dessen Vernichtung angeordnet (Urk. 77). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31, Urk. 65). Dem Privatkläger wurde das Urteilsdispositiv am 5. Februar 2014 schriftlich zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 67). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschul- digten am 18. Juni 2014 zugestellt (Urk. 76/1-2). Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 10. Juli 2014 Anschlussberufung (Urk. 82). Beweisergänzun- gen wurden keine beantragt. Die mit Vorladung vom 21. August 2014 per 3. Oktober 2014 angesetzte Verhandlung wurde aufgrund einer Krankheit des Beschuldigten mit Vorladung vom 3. Oktober 2014 auf den 19. Dezember 2014 verschoben (Urk. 86).
E. 1.1 Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 2). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 11). Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situa- tion zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegt (Stefan Ma- eder, a.a.O., Art. 129 N 20 f.). In subjektiver Hinsicht gilt das Erfordernis des direkten Vorsatzes. Eventual- vorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder
- 21 - durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Stefan Ma- eder, a.a.O., Art. 129 N 45 ff.). Das Gesetz verlangt zudem, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 129 N 51; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupel- los ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven erfolgte Gefähr- dung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 N 5).
E. 1.2 Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger die Klinge des Hackmessers bis ca. 5 cm an die linke Halsseite hielt, wobei sich der Privatkläger heftig wehrte. In diesem dynamischen Geschehen hätte nur ein kleines Verschieben des Messers oder eine unbedachte Bewegung des Pri- vatklägers in Richtung des Messers zu einer Schnittverletzung des Halses führen können, insbesondere da es sich um ein scharfes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 165 mm und einer Klingenhöhe von vorne 75 mm und hinten 65 mm han- delte, welche geeignet war, eine lebensgefährliche Verletzung zu bewirken. Eine Verletzung von sich dort befindenden Blutgefässen, der Halsschlagader, der Luft- röhre oder der Speiseröhre hätten zu Verbluten, einer Luftembolie oder einem re- flektorischen Herzstillstand führen können, was selbstredend lebensgefährlich gewesen wäre (vgl. Urk. 9/5). So bejahte das Bundesgericht bei einem Einsatz einer Stichwaffe, die während kurzer Zeit mit der scharfen Spitze in einem Ab- stand von sogar 10-20 cm gegen den Hals gerichtet war, ebenfalls eine konkrete Lebensgefahr (BGE 114 IV 8). In der vorliegend zu beurteilenden Situation lag die ernstliche Wahrscheinlichkeit, dass der Privatkläger eine Schnittverletzung am Hals erleiden würde, durchaus vor. Die Kontrollmöglichkeit über den Abstand des Messers vom Hals war in keiner Weise gewährleistet. Denn der Beschuldigte hat- te weder die Bewegungen des Privatklägers unter Kontrolle, noch war er selber ruhig, wurde er doch als zu diesem Zeitpunkt sehr wütend und aggressiv be- schrieben. Durch die Nähe der scharfen Messerklinge zum Hals des Privatklägers schuf der Beschuldigte in diesem dynamischen Geschehen eine äusserst gefähr- liche Situation, in welcher klar die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Mög-
- 22 - lichkeit einer Tötung bestand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Auch wenn der Beschuldigte niemanden verletzen oder gar töten wollte, schliesst das keineswegs aus, dass ihm die geschaffene Lebensgefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Beides trifft hier zu. So brachte er in der Untersuchung zum Ausdruck, zu wissen, dass es gefährlich sei, während einer Auseinandersetzung ein Messer an den Hals zu halten (Urk. 7/1 S. 7). Vor Vor- instanz bejahte er sodann, zu wissen, dass sich im Halsbereich lebenswichtige Blutgefässe nicht weit unter der Haut befinden würden (Prot. I S. 17 und S. 21). Er führte aus, ein Schnitt am Hals könne schlimm herauskommen. Wenn es dumm gelaufen wäre, hätte es sein können, dass der Privatkläger nicht mehr da sein würde (Prot. I S. 23). Aufgrund all dieser ihm bekannten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschuldigten um die durch sein Verhalten bewirkte unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger auf. Der Beschuldigte war sich mithin im Klaren, dass das Halten des Messers an den Hals des Privatklägers eine Schnittverletzung mit Todesfolgen provozieren könn- te. Der Beschuldigte führte die Lebensgefahr wissentlich herbei und handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass er gehofft oder da- rauf vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Zudem handelte der Beschuldigte skrupellos. Das Verfolgen und Bedrohen einer Person mit einem Messer ohne jeden vernünftigen Grund bringt eine be- sondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Selbst wenn der Be- schuldigte provoziert wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 96 S. 6), rechtfertigt dies nicht, mit einem Messer zu reagieren. Der Beschuldigte hat sich damit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
2. Die Vorinstanz würdigte des Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte liess hingegen geltend machen, dass seine Handlungen nicht als versuchte
- 23 - schwere Körperverletzung, sondern nur als fahrlässige Körperverletzung qualifi- ziert werden können (Urk. 78 S. 3, Urk. 96 S. 7 ff.). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 77 S. 26 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisie- rungen dar.
E. 2 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch betref- fend versuchte schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens, die Be- messung der Strafe, deren Vollzug und die Kostenauflage (Urk. 78 S. 2). Die auf- erlegte Busse und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe focht er an sich nicht an, sie stehen aber im Zusammenhang mit der Strafzumessung, weshalb darüber erneut zu entscheiden ist. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Anschlussberu- fung auf den Schuldspruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne des Eventualantrags vor Vorinstanz, die Strafzumessung und den Vollzug (Urk. 82). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung,
- 8 - vom 20. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), 5 (Einziehung und Vernichtung Hackmesser) und 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.1 Der schweren Körperverletzung macht sich strafbar, wer einen Men- schen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB).
E. 2.2 Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger eine Schnittverletzung am lin- ken Unterkiefer zu, welche genäht werden musste und zu einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen führte. Davon geriet der Privatkläger nicht in unmittelbare Le- bensgefahr (vgl. Urk. 9/5). Deshalb wurde der Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. Indem der Beschuldigte dem sich wehrenden Privatkläger das Hackmesser sehr nahe an den Hals hielt, nahm er jedoch in Kauf, dem Privatkläger eine le- bensgefährliche Verletzung beizubringen. Denn auch wenn durch die zugefügte Verletzung keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, wäre durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittver- letzung liegenden Strukturen (Gesichtsnerv; grosse Blutgefässe, Luftröhre, Spei- seröhre, Nervenbahnen im Hals; Augapfel; Schläfenknochen) eine Verletzung dieser Strukturen erfolgt und Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung ein- getreten (vgl. Urk. 9/5). Es ist naheliegend, dass durch das derart nahe Hinhalten des scharfen Messers an den Hals des Privatklägers in einem dynamischen Ge- schehen der Privatkläger lebensgefährlich hätte getroffen werden können. Denn es war dabei mit unbedachten Bewegungen des Privatklägers zu rechnen und es war dem Beschuldigten nicht möglich, das Messer still zu halten, griff der Privat- kläger doch nach seinen Händen. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, wie sich auch aus seinen Ausführungen ergibt (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Prot. I S. 17, S. 21 und S. 23), weshalb er dies mit seinem Handeln in Kauf nahm. Der
- 24 - Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 1 StGB nötig war. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, d.h. die Le- bensgefahr, nicht eintrat. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes der versuchten schweren Köperverletzung im Sinne von Art. 22 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Ar. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Die Verteidigung beantragte stattdessen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– neben der Busse von Fr. 300.– (Urk. 78 S. 2, Urk. 96 S. 1). Allerdings ging sie dabei von einer Verurtei- lung lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aus (Urk. 78 S. 3 f., Urk. 96 S. 11). Die Staatsanwalt- schaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eventualiter 4 ½ Jahren (Urk. 82 S. 2, Urk. 97 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 77 S. 29 ff.).
3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 25 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dement- sprechend ist für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine separate Busse auszusprechen.
E. 3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 5 ff.).
E. 4 Vorliegend ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt (vgl. Art. 122 StGB).
E. 4.1 Zum Sachverhaltsabschnitt 3 führte der Beschuldigte in der Haftein- vernahme vom 24. März 2013 aus, als er und der Privatkläger noch gestanden seien, habe er dem Privatkläger das Messer noch nicht an den Hals gehalten. Das habe er erst getan, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei (Urk. 7/1 S. 15). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. April 2013 ge- stand er dann aber ein, dem Privatkläger in dessen Zimmer das Beil bzw. Messer an den Hals gehalten zu haben. In dieser ersten Phase habe er das Messer sehr nahe an die linke Seite des Halses des Privatklägers gehalten. Die Schneide ha- be einen Abstand von ca. 5 cm vom Hals gehabt. Der Privatkläger sei erschro- cken und habe versucht, ihn wegzustossen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Das Beil sei das schärfste Messer gewesen, das sie in der Küche gehabt hätten. Man habe damit auch Knochen schneiden können (Urk. 7/2 S. 4). Am 22. Mai 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er den Privatkläger bedroht habe, indem er Schneidebewegungen hin und her gemacht habe und dass er dem Privatkläger das Messer bis ca. 5 cm an den Hals gehalten habe (Urk. 7/4 S. 2). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 führte der Be-
- 12 - schuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs aus, der geschilderte, äussere Ablauf stimme, aber er habe nicht gewollt, dass der Privatkläger eine lebensbedrohliche Verletzung erleide und dieser habe auch keine solche erlitten. Zur Frage, was er zum Vorwurf meine, er habe die Gefahr geschaffen, dass sich der Privatkläger verletze, antwortete er: "Nein, ich wusste ja, wie weit ich gehen konnte. Ich würde ihn nie verletzen." Auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht laute, dass er den Privatkläger habe verletzen wollen, sondern dass er die- sen bewusst habe gefährden wollen, führte der Beschuldigte aus, gefährlich sei relativ. Er verstehe unter gefährlich, wenn man jemanden wirklich verletzen wolle. Wenn der Privatkläger überall Schnittverletzungen haben würde, würde er sagen, dass das gefährlich sei. Dieser habe in dieser Phase aber keine Verletzungen er- litten. Er wisse sodann nicht mehr, ob sich der Privatkläger in seinem Zimmer hef- tig gewehrt habe (Urk. 7/5 S. 3 und S. 5). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschul- digte erneut, dass er den Privatkläger weder verletzen noch in Lebensgefahr habe bringen wollen. Er habe ja geschaut, dass dort nichts passiere. Das mit der Ver- letzung sei erst nachher passiert (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte der Beschuldigte, mit dem Messer Schneidbewegungen vor dem Privatkläger gemacht und diesem das Messer mit einem Abstand von ca. 5 cm an den Hals gehalten zu haben (Prot. II S. 13).
E. 4.2 Der Privatkläger führte zum Sachverhaltsabschnitt 3 in der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 aus, der Beschuldigte habe ihn mit dem Beil bzw. Messer attackiert. Er sei in sein Zimmer gekommen und habe ihn attackieren wollen. Er habe ihn bedroht und ihm gesagt, er werde ihn töten (Urk. 6/2 S. 6). Der Beschuldigte habe mit dem Messer Schlagbewegungen von oben nach unten gemacht. Es sei sehr gefährlich gewesen. Er selber habe sich hin und her bewegt und versucht, den Schlägen auszuweichen (Urk. 6/2 S. 11).
E. 4.3 C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 3 aus, der Beschuldigte habe ein Messer genommen und es dem Privatkläger an den Hals gehalten. Die beiden seien dabei gestan- den. Es sei nicht die Absicht des Beschuldigten gewesen, den Privatkläger zu ver- letzen. Sie habe dem Beschuldigten die Hand, mit welcher er das Messer gehal-
- 13 - ten habe, zurückgerissen, um die beiden zu trennen (Urk. 8/1 S. 6). In der Zeu- geneinvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie aus, der Beschuldigte habe nach dem Messer gegriffen und habe dem Privatkläger einen Schreck einjagen wollen. Sie sei dann in die Mitte gegangen und diese seien auseinander gegangen (Urk. 8/2 S. 7). Der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand gehabt. Er habe dieses einfach in der Hand gehabt und den Arm nach unten gehalten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger nur erschrecken wollen. Auf die Frage, ob er mit dem Mes- ser Bewegungen gegen den Privatkläger gemacht habe, führte sie aus, er habe das Messer gehoben und es ganz still an den Hals des Privatklägers gehalten. Dann sei sie dazwischen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die beiden in der Nähe der Wohnungstüre gestanden. Sie und D._____ seien auf dem Sofa geses- sen (Urk. 8/2 S. 8). Auf die Frage, was im Schlafzimmer des Privatklägers pas- siert sei, führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer in der Hand ge- halten, als er dem Privatkläger ins Schlafzimmer gefolgt sei, aber sie habe die beiden trennen können (Urk. 8/2 S. 14). Gemäss der Darstellung der Zeugin ging der Beschuldigte im Zimmer des Privatklägers zwar mit dem Messer auf diesen zu, hielt dann aber erst im Wohnzimmer in der Nähe der Wohnungstüre das Mes- ser an die linke Halsseite des Privatklägers, als beide standen (vgl. Urk. 8/2 S. 17 f.).
E. 4.4 D._____ konnte zum Sachverhaltsabschnitt 3 nichts aussagen (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/4).
E. 4.5 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt, wonach er dem Privatkläger die Messerklinge bis ca. 5 cm an die linke Halsseite gehalten habe, nicht, sondern bestätigte diesen Vorwurf vielmehr. Unterstützt wird dieser Vorwurf durch die Aussagen der Zeugin C._____, welche gesehen haben will, wie der Be- schuldigte das Messer an den Hals des Privatklägers - und nicht etwa nur nach unten, wie die Verteidigung geltend macht - hielt, auch wenn sie darlegte, dass dies nicht im Schlafzimmer des Privatklägers geschehen sei, sondern im Wohn- zimmer, was letztlich aber keine Rolle spielt. Ob sich der Privatkläger dadurch in Lebensgefahr befand und falls dem so ist, ob diese vom Beschuldigten bewusst
- 14 - herbeigeführt wurde, wird - ebenso wie die Skrupellosigkeit - im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Sodann macht die Verteidigung zwar geltend, dass nicht erstellt sei, dass sich der Privatkläger zur Wehr gesetzt habe. Vom Beschuldigten selber wird dies jedoch nicht bestritten. So führte dieser aus, dass der Privatkläger versucht habe, ihn wegzustossen und bestätigte den ihm vorgehaltenen äusseren Anklagesach- verhalt, worin auch umschrieben wurde, dass sich der Privatkläger stark wehrte. Später konnte er sich nicht mehr erinnern, ob sich der Privatkläger heftig gewehrt hatte. Der Privatkläger selber sprach davon, wie er sich hin und her bewegte und versucht habe, den Schlägen auszuweichen, womit er auch darlegte, dass er sich gegen drohende Verletzungen wehrte. Gestützt auf diese Aussagen ist erstellt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger ständig in Bewegung waren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erstellbar, dass der Beschuldigte das Mes- ser still an den Hals des Privatklägers hielt und sich der Privatkläger nicht beweg- te. Ausserdem ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 96 S. 4) - auch aus der Anklageschrift, dass eine Dynamik herrschte, wird dort doch umschrieben, wie sich der Privatkläger stark wehrte (vgl. Urk. 25 S. 3).
E. 4.6 Zum Sachverhaltsabschnitt 5 führte der Beschuldigte in der Haftein- vernahme vom 24. März 2013 aus, nachdem der Privatkläger zu Boden gefallen sei, habe er ihm das Messer an den Hals gehalten. Als der Privatkläger den Kopf gedreht habe, sei er (der Beschuldigte) an den Unterkieferknochen gekommen. Er habe das nicht gewollt, aber es sei halt passiert (Urk. 7/1 S. 2). Weiter führte er aus, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, habe er ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, sodass seine Finger links und rechts der Kehle gewesen seien. In der rechten Hand habe er das Messer gehabt. Es sei ein normales, ca. 18 cm langes Messer gewesen. Er habe die Klinge mit der Schnittfläche an den Hals gehalten und plötzlich habe es geblutet. Am Messer sei aber kein Blut gewe- sen. Er habe das Messer an den Hals des Privatklägers gehalten, weil ihm alles zu viel geworden sei und er diesem habe Angst machen wollen. Der Privatkläger habe ihn die ganze Zeit genervt und provoziert. Der Beschuldigte bejahte die Fra-
- 15 - ge, ob sich der Privatkläger gewehrt habe, als er diesen zu Boden gestossen und am Hals gepackt und diesem das Messer an den Hals gehalten habe. Dieser ha- be sich dahingehend gewehrt, als dass er ihm das Messer habe wegnehmen wol- len. Der Privatkläger habe mit seinen Händen nach seiner Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, gegriffen. Dieser habe auch um sich geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei. Das Messer habe er ihm ein paar Sekunden an den Hals gehalten, dann habe es geblutet. Vermutlich sei es passiert, als er ge- zuckt habe. Der Privatkläger habe einmal den Kopf gedreht und da sei es pas- siert. Als der Privatkläger aufgestanden sei, habe er gesehen, dass dieser blute. Das habe er eigentlich nicht gewollt. Er habe ihm das Messer an den Hals gehal- ten und bei der Bewegung sei der Schnitt am Unterkieferknochen entstanden. Er bestätigte die Frage, ob er es nicht gefährlich finde, während eines Kampfes am Boden ein Messer an den Hals zu halten. Auf die Frage, ob es ihm gleichgültig gewesen sei, dass auch eine Verletzung am Hals passieren könne, führte er aus, er habe ihm das Messer ja nicht direkt an den Hals gedrückt, sondern die Klinge ca. 1 cm weg vom Hals gehalten. Es sei ihm nicht gleichgültig gewesen (Urk. 7/2 S. 5 ff.). Sodann bestritt er, mit einem Hackbeil gedroht zu haben. Er habe nur mit einem Messer gedroht (Urk. 7/2 S. 14). Auf Vorhalt der Polizeirapports gestand er dann aber ein, dass er das Hackbeil benutzt habe. Er habe vorher gelogen (Urk. 7/2 S. 15). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 führte der Beschuldigte aus, als er mit einem Bein auf dem Privatkläger gekniet sei, habe er ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, sodass die Finger auf der einen und der Daumen auf der anderen Seite des Kehlkopfes gewesen seien. Er habe dann ge- drückt und wieder losgelassen. Das Beil habe er etwas vor die linke Halsseite ge- halten. Dann habe der Privatkläger mit dem Kopf eine Bewegung gemacht und dabei den Schnitt erlitten. Das Beil sei das schärfste Messer gewesen, das sie in der Küche gehabt hätten. Man habe damit auch Knochen schneiden können (Urk. 7/2 S. 3 f.). Am 10. Juli 2013 führte der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einver- nahme aus, es sei richtig, dass er dem Privatkläger das Hackmesser in Richtung
- 16 - Hals gehalten habe. Der Privatkläger habe versucht, ihm mit einer Hand das Messer wegzunehmen. Er habe das Messer nicht mit 1 cm Abstand an den Hals gehalten. Der Abstand sei grösser gewesen, er schätze ca. 5 cm. Er wisse nicht mehr genau, wie viel es gewesen sei, es sei schon lange her. Es stimme nicht, dass er ihm die Verletzung zugefügt habe. Die Verletzung sei entstanden, weil der Privatkläger sich bewegt habe. Wenn er sich nicht bewegt hätte, wäre es gar nicht so weit gekommen. Er habe geschaut, dass es nicht zu lebensgefährlichen Ver- letzungen komme, denn er habe ihn nicht verletzen wollen (Urk. 7/5 S. 5 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, die Verletzung, die der Privat- kläger erlitten habe, sei eine kleine Wunde, keine lebensgefährliche Verletzung. Es sei passiert, als sich der Privatkläger bewegt habe. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Beschuldigte bestätigte, zu wissen, dass sich im Halsbereich lebens- wichtige Blutgefässe nicht weit unter der Haut befinden würden und es böse hätte enden können, wenn der Schnitt weiter unten gewesen wäre. Aber er habe ja ge- schaut. Als er das Messer hingehalten habe, habe der Privatkläger den Kopf be- wegt, als er am Boden gelegen sei, und dann sei es zur Verletzung gekommen. Aber es sei nicht absichtlich gewesen, er habe ihm das nicht antun wollen (Prot. I S. 17). Er habe das Messer etwa 5 cm vom Privatkläger entfernt hingehalten. Der Privatkläger habe sich selber verletzt, weil er sich bewegt habe. Er sehe das schon auch so, dass er nicht alles unter Kontrolle gehabt habe, aber er habe den Privatkläger wirklich nicht verletzen wollen (Prot. I S. 20 f.). Ein Schnitt am Hals könnte schlimm herauskommen. Wenn es dumm gelaufen wäre, hätte es sein können, dass der Privatläger nicht mehr da sein würde. Aber er habe ja aufge- passt, dass es nicht passiere. Er habe ihm nur drohen wollen und gewollt, dass er Angst habe (Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er den Privatkläger zu Boden gestossen und diesem die Knie auf den Bauch gedrückt und ihn am Boden fixiert habe. Er habe dem Privatkläger das Messer an den Hals gehalten und dieser habe sich dann bewegt. Der Beschuldig- te bestätigte, das Messer so nahe an den Hals des Privatklägers gehalten zu ha- ben, dass sich dieser beim Bewegen habe schneiden können. Er habe ihn aber
- 17 - nicht verletzen wollen. Der Privatkläger habe seine Hand gehalten und sich be- wegt. Die Verletzung des Privatklägers sei entstanden, weil sich dieser bewegt habe (Prot. II S. 14 f.).
E. 4.7 Der Privatkläger führte zum Sachverhaltsabschnitt 5 in der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 aus, der Beschuldigte habe ihn heftig gestossen, sodass er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei auf sei- ner Brust gesessen und habe ihn am Hals schneiden wollen. Er habe ihn mit der Hand weggestossen. Daher habe er sich ein bisschen verteidigen können. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte ihn 100 % habe töten wollen. Der Beschuldigte habe ihn links am Hals treffen wollen, habe ihn aber am linken Kieferknochen ge- troffen (Urk. 6/2 S. 6 f. und S. 13). Wenn er nicht hätte ausweichen können, hätte der Beschuldigte ihn getötet (Urk. 6/2 S. 23).
E. 4.8 C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 5 aus, sie wisse nicht, wann sich der Privatkläger ver- letzt habe. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe auf einmal Blut gesehen und dass der Privatkläger seitlich am Kinn eine tiefe Schnittwunde habe (Urk. 8/1 S. 7). In der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie aus, der Privatkläger sei umgekippt. Als er aufgestanden sei, habe er geblutet (Urk. 8/2 S. 7). Auf die Frage, woher der Privatkläger den blutenden Kratzer erlitten habe, antwortete sie, das habe sie nicht verstanden. Sie sei ja dazwischen gegangen und das Messer sei nicht an seinem Gesicht gewesen. Als er aufgestanden sei, habe sie das Blut gesehen (Urk. 8/2 S. 11).
E. 4.9 D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 5 aus, als der Beschuldigte den Privatkläger attackiert habe, sei das hinter ihr geschehen, weshalb sie nicht gesehen habe, was passiert sei. Das sei alles sehr schnell gegangen. Als sie sich umgedreht habe, sei der Privatkläger blutend da gestanden. Sie habe nicht gesehen, mit welchem Gegen- stand der Beschuldigte den Privatkläger verletzt habe (Urk. 8/3 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie als Zeugin aus, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich hinter ihr gestritten. Als sie nach hinten geschaut habe, habe sie gesehen, wie C._____ die beiden getrennt habe
- 18 - und sich gefragt, wieso der Privatkläger blute (Urk. 8/4 S. 4). Sie habe nicht ge- wusst, woher der Privatkläger die Verletzung gehabt habe (Urk. 8/4 S. 8).
E. 4.10 Gemäss dem ärztlichen Befund vom 5. April 2013 erlitt der Privatkläger eine ca. 6 cm lange, 1,5 cm breite und 0,8 cm tiefe Schnittwunde am linken Un- terkiefer (Urk. 9/3). Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom
2. April 2013 geht hervor, dass sich der Privatkläger durch die erlittene Verletzung zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand. Weiter wird darin erwähnt, dass in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung der Gesichtsnerv zur Versorgung der mimischen Muskulatur verlaufe, weshalb bei geringfügiger Abweichung des Schnittes bleibende Schäden in Form von Lähmung bestimmter Gesichtspartien hätten auftreten können. Da auch der Hals in unmittelbarer Nähe der Wange loka- lisiert sei, wo sich lebenswichtige Organe, wie grosse Blutgefässe, Luftröhre und Speiseröhre sowie auch Nervenbahnen befänden, wäre eine Schnitt- /Stichverletzung am Hals mit Verletzung der genannten Organe wegen mögli- chem Verbluten, einer Luftembolie oder einem reflektorischen Herzstillstand durchaus als lebensgefährlich zu betrachten. Bei geringfügiger Abweichung der Schnittrichtung nach oben hätte auch der Augapfel mitbetroffen sein können. Die schlechteste Folge wäre dann eine Teilerblindung gewesen. Wäre der Privatklä- ger schliesslich auf Höhe des Schläfenknochens getroffen worden, wo die Kno- chenstruktur dünner sei als an anderen Stellen am Schädel, hätte das Messer oder die Messerspitze den Knochen durchdringen können und so im schlimmsten Fall zu Verletzungen von Hirnhäuten und Gehirn mit der Folge Hirnblutungen pro- vozieren können, ganz abgesehen vom generell vorliegenden Infektionsrisiko nach Eröffnung des Gehirnschädels (Urk. 9/5).
E. 4.11 Davon, dass der Beschuldigte das Messer still an den Hals des Privat- klägers hielt, kann auch hier keine Rede sein. So bestätigte selbst der Beschul- digten, dass sich der Privatkläger gewehrt habe, als er diesen zu Boden gestos- sen, am Hals gepackt und das Messer an den Hals gehalten habe. Er führte wie- derholt aus, dass der Privatkläger versucht habe, ihm das Messer wegzunehmen, indem dieser mit seinen Händen nach der Hand, mit welcher er das Messer ge- halten habe, gegriffen habe. Zudem habe der Privatkläger um sich geschlagen,
- 19 - als er auf dem Boden gelegen sei. Dies wird vom Privatkläger bestätigt, welcher ausführte, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als er auf dem Boden ge- legen sei. Es ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts erstellt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem weder der Beschul- digte das Messer still halten konnte noch der Privatkläger ruhig liegen blieb. Dass dabei die Schnittverletzung am Unterkiefer des Privatklägers entstand, ist unbe- stritten. Was den Abstand von der Klinge zum Hals des Privatklägers betrifft, so machte der Beschuldigte in der ersten und damit tatnächsten Einvernahme von sich aus geltend, dass er die Klinge ca. 1 cm vom Hals entfernt hingehalten habe. Dass er später plötzlich einen Abstand von ca. 5 cm eingehalten haben will, lässt erkennen, dass er seine Tat abschwächen möchte. Allerdings lässt sich der ge- naue Abstand nicht erstellen, liegen diesbezüglich doch keine anderen Aussagen vor. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb von einem Abstand von ca. 5 cm auszugehen. Relevant ist schlussendlich, dass sich das Messer sehr nahe am Hals des Privatklägers befand. Selbst wenn sich der Privatkläger bewegt hat, hat unter diesen Umständen der Beschuldigte die Schnittverletzung am Unterkiefer des Privatklägers verursacht, indem er das Hackmesser bedrohlich nahe an des- sen Hals hielt. Ob der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine lebensgefährliche Verlet- zung in Kauf nahm, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhaltsabschnitt 3 nebst Drohung als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Der Beschuldigte liess hingegen geltend machen, dass seine Handlungen nicht als Gefährdung des Lebens qualifiziert werden können (Urk. 78 S. 3, Urk. 96 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, der Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei nicht
- 20 - erstellt, den Eventualantrag, der Beschuldigte sei stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 82 S. 2, Urk. 97 S. 1). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 77 S. 23 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisie- rungen dar.
E. 5 Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 26 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
E. 5.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die dem Privatkläger zugefügte Verletzung zwar nicht lebensgefährlich war, jedoch durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung hätten eintreten können. Ausserdem musste die Wunde genäht wer- den. Die Verletzung hat eine bleibende Narbe zur Folge (vgl. Urk. 6/2-3), und der Privatkläger war während vier Tagen arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/3). Durch den Einsatz des Messers legte der Beschuldigte ein skrupelloses und brutales Verhal- ten an den Tag, welches von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist bei der versuchten schweren Körperverletzung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte. Für den Beschuldigten hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, es bei einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Der Einsatz des Messers zeugt von einem beachtlichen deliktischen Willen und erfolgte aus einem nicht nachvollziehbaren Grund. Das subjektive Verschulden wiegt ebenfalls keineswegs leicht. Insgesamt erweist sich für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeten Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat-
- 27 - komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der schweren Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Wäre der Schnittverlauf nur wenig abgewichen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden lebens- wichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Es bestand für den Privatkläger jedoch zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Die Verletzung war denn auch nicht gra- vierend. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 12 Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 5.2 Straferhöhend wirken sich nun die weiteren Delikte, d.h. die Gefähr- dung des Lebens und die mehrfache Drohung aus. Was die Gefährdung des Lebens betrifft so ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung sehr hoch war und der Privatkläger in dieser Situation Todesangst ausstehen musste. In subjektiver Hinsicht fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er di- rektvorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass seine Tat nicht geplant war, sondern aus einer spon- tanen Reaktion heraus erfolgte. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.
- 28 - Betreffend die Drohungen fällt in objektiver Hinsicht erschwerend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen sehr schweren Nachteil, nämlich den Tod in Aussicht stellte. Dies tat er wiederholt und mit einem Messer, was die Angst des Privatklägers verstärkte, der Beschuldigte könnte ihm tatsäch- lich etwas antun. In subjektiver Hinsicht ist auch hier der direkte Vorsatz und das nicht nachvollziehbare Motiv zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe um 8 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen ist.
E. 5.3 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 33 f.). Er weist zahlreiche Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 34'000.– aus den Jahren 2009 bis 2011 auf (Urk. 20/8 S. 3). Im Tatzeitpunkt war er teilweise temporär erwerbstätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung führ- te der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2002 bis heute als …, dies in einer Temporäranstellung. Er verdiene monatlich Fr. 4'500.–. Er sei nach wie vor verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt. Zur Zeit lebe er wieder in der Wohnung, wo sich der Tatort befinde, zusammen mit seiner Mutter (Prot. II S. 10 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich die, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafe des Beschuldigten aus (Urk. 88). Ebenfalls leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er sich frühzeitig aus dem Bussenvollzug im Vollzugszentrum … absetzte, in der Folge untertauchte und sich über Monate dem behördliche Zugriff entzog (Urk. 7/5 S. 7, Urk. 20/9 S. 5 f.).
- 29 - Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso seine Reue und Einsicht (vgl. Prot. I S. 21 und S. 29). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor.
E. 5.4 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren als angemessen.
E. 6 Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu- sätzliche eine Busse auszusprechen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Markus Hug, OFK-StGB, 19. Auflage 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte konsumierte nur einmal Speed, ansonsten während drei Jahren täglich Cannabis. Sein Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.5.3 vor- stehend). Strafmindernd fällt das Geständnis ins Gewicht. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.– und ist verschuldet (Prot. II S. 10 f.). Die Busse ist - unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten - auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 30 - Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tagen festzusetzen.
E. 7 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 303 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 19/1, Urk. 66). V. Vollzug
1. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszufäl- len ist, ist der vollständig bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht möglich. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Trotzdem ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich trotz einer bereits erhaltenen bedingten Geldstrafe und einer Busse (vgl. Urk. 88) nicht davon abhalten liess, erneut straffällig zu werden. Immerhin liegt die Strafe aber einige Jahre zurück. Zudem entzog er sich im Zusammenhang mit dem Bussenvollzug über Monate dem behördlichen Zugriff. Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ehefrau zu- sammen mit seiner Mutter und geht einer - wenn auch temporären - Arbeitstätig- keit nach. Der Beschuldigte befindet sich in sozial und beruflich einigermassen stabilen Verhältnissen. Auch zeigt sich der Beschuldigte reuig und einsichtig. Dem Beschuldigten kann deshalb grundsätzlich eine eher günstige Legalprognose ge- stellt werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist aber, wie bereits im Rah- men der Strafzumessung ausgeführt, als nicht mehr leicht und keineswegs leicht
- 31 - qualifiziert worden und erfordert deshalb eine tatsächlich spürbare Sanktion. Um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, ist deshalb ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legal- prognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Vorliegend ist es angezeigt, den zu vollziehenden Strafanteil auf 15 Monate (abzüglich der bereits erstanden Haft von 303 Tagen) festzusetzen. Im Übrigen (21 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Um den verbleibenden Bedenken bezüglich einer Rückfälligkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) zu bestätigen.
2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung des Strafmasses auf 4, eventualiter auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug ebenfalls. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem es die Vorinstanz unterliess, dem Beschuldigten die Kosten des Haftbeschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (vgl. Urk. 61 S. 16), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in- dessen in Rechtskraft erwachsen ist, hat es damit sein Bewenden.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'750.00 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 5 (Einziehung eines Hackmessers) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 303 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. - 33 -
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'750.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 34 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140287-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichter lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 19. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatkläger vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
20. Januar 2014 (DG130260)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Juli 2013 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB − sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 303 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 300.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben. Im Umfang von 14 Monaten wird die Freiheitstrafe vollzogen. Die Bus- se ist zu bezahlen. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2013 beschlagnahmte Hackmesser wird eingezogen und vernichtet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 3'607.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 3'313.75 Auslagen Untersuchung Fr. 10'779.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96)
1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben, soweit der Beschuldigte der versuchten schweren Körper- verletzung und der Gefährdung des Lebens für schuldig befunden wird, und er sei stattdessen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Ar. 125 StGB schuldig zu sprechen.
2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 sei insoweit aufzuheben, als der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft wird, und er sei stattdessen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.– zu bestrafen (neben der Busse von Fr. 300.–, die nicht angefochten ist).
- 5 -
3. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben, und es sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben und es seien ¾ der Kosten der Untersuchung und des ge- richtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Be- schuldigten ¼ der Kosten aufzuerlegen.
5. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 sei aufzuheben, und es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung zu ¾ definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und ¼ unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
6. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 36'000.– und ei- ne Genugtuung von CHF 48'600.– für ungerechtfertigte Haft auszurich- ten.
7. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.
8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 97)
1. Als Hauptantrag: Die Anträge der Verteidigung seien abzuweisen und Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Januar 2014 sei zu bestätigen. Als Eventualantrag: Der Beschuldigte sei statt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im
- 6 - Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Bei einem Schuldspruch im Sinne des Hauptantrags sei der Beschul- digte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Bei einem Schuldspruch im Sinne des Eventualantrags sei der Be- schuldigte mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Bestätigung der übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 20. Januar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 303 Tage durch Haft erstanden wa- ren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheits-
- 7 - strafe von 3 Tagen angesetzt. Das beschlagnahmte Hackmesser wurde eingezo- gen und dessen Vernichtung angeordnet (Urk. 77). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31, Urk. 65). Dem Privatkläger wurde das Urteilsdispositiv am 5. Februar 2014 schriftlich zugestellt (Urk. 68). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Urk. 67). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschul- digten am 18. Juni 2014 zugestellt (Urk. 76/1-2). Mit Eingabe vom 1. Juli 2014 reichte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 10. Juli 2014 Anschlussberufung (Urk. 82). Beweisergänzun- gen wurden keine beantragt. Die mit Vorladung vom 21. August 2014 per 3. Oktober 2014 angesetzte Verhandlung wurde aufgrund einer Krankheit des Beschuldigten mit Vorladung vom 3. Oktober 2014 auf den 19. Dezember 2014 verschoben (Urk. 86).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch betref- fend versuchte schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens, die Be- messung der Strafe, deren Vollzug und die Kostenauflage (Urk. 78 S. 2). Die auf- erlegte Busse und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe focht er an sich nicht an, sie stehen aber im Zusammenhang mit der Strafzumessung, weshalb darüber erneut zu entscheiden ist. Die Staatsanwaltschaft beschränkte die Anschlussberu- fung auf den Schuldspruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne des Eventualantrags vor Vorinstanz, die Strafzumessung und den Vollzug (Urk. 82). Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung,
- 8 - vom 20. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch be- treffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), 5 (Einziehung und Vernichtung Hackmesser) und 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am Sonntag,
24. März 2013, um ca. 11.15 Uhr, im Wohnzimmer einer 3-Zimmerwohnung an der …strasse … ein Hackmesser genommen zu haben und, dieses auf Brusthöhe in der rechten Hand haltend, hin und her schwingend, auf den Privatkläger B._____ zugegangen zu sein, wodurch er diesen habe verängstigen wollen (Sachverhaltsabschnitt 2). Der Beschuldigte sei dem Privatkläger ins Schlafzimmer gefolgt, wo er mit dem Hackmesser vor dem Privatkläger weitere Schnittbewegungen hin und her gemacht habe, um diesen zu verängstigen, und habe dem sich stark wehrenden Privatkläger dann die Klinge bis ca. 5 cm an die linke Halsseite gehalten, wodurch der Beschuldigte bewusst die Gefahr geschaffen habe, dass der Privatkläger während des tätlichen Streites eine lebensbedrohliche Schnittverletzung am Hals erleiden könnte (Sachverhaltsabschnitt 3). C._____ habe den Beschuldigten vom Privatkläger trennen können und der Beschuldigte habe das Hackmesser in der Küche deponiert. 2 bis 3 Minuten spä- ter sei es erneut zu einem verbalen Disput gekommen. Der Beschuldigte habe das Hackmesser geholt und sei mit Schnittbewegungen von oben nach unten machend in einem Abstand von ca. 1,5 Meter auf den zurückweichenden Privat- kläger zu gegangen, wobei er ihn erneut habe verängstigen wollen (Sachver- haltsabschnitt 4).
- 9 - Der Beschuldigte habe den Privatkläger zu Boden gestossen, ihn mit einer Hand am Hals gepackt und das Hackmesser mit der anderen Hand Richtung Hals des Privatklägers geführt. Trotz der Abwehr des Privatklägers habe der Beschul- digte das Messer bis ca. 1 cm an die linke Seite des Halses führen können und habe dem sich wehrenden Privatkläger mit dem Hackmesser am linken Unterkie- fer eine ca. 6 cm lange, 1,5 cm breite und ca. 0,8 cm tiefe Schnittverletzung zuge- fügt, welche habe genäht werden müssen und zu einer Arbeitsunfähigkeit bis zum
27. März 2013 geführt habe. Der Beschuldigte habe die Verletzung und deren Folgen in Kauf genommen, wobei er beim Führen des Messers an den Hals wäh- rend des Gerangels auch eine Eröffnung der Gefässe am Hals und den Eintritt ei- ner lebensgefährlichen Verletzung in Kauf genommen habe (Sachverhaltsab- schnitt 5). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, während drei Jahren täg- lich Cannabis durch Rauchen und am 21. März 2013 einmal Speed konsumiert zu haben (Sachverhaltsabschnitt 6).
2. Der Schuldspruch bezüglich mehrfache Drohung und mehrfache Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes ist nicht angefochten, weshalb auf die Sachverhaltsabschnitte 2, 4 und 6 nicht mehr einzugehen ist bzw. diese als er- stellt zu erachten sind. Was den Sachverhaltsabschnitt 3 betrifft, so ist auch hier mangels Anfech- tung nicht mehr auf den Vorwurf der Drohung einzugehen. Betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens bestreitet der Beschuldigte hingegen, dass zu irgend einem Zeitpunkt die Gefahr einer für den Privatkläger lebensbedrohlichen Schnitt- verletzung bestanden habe. Er machte geltend, nie die Absicht gehabt zu haben, den Privatkläger zu verletzen (Urk. 7/5 S. 5, Prot. I S. 18). Die Verteidigung führte dazu aus, die Handlungen des Beschuldigten könnten nicht als Gefährdung des Lebens qualifiziert werden. Der Beschuldigte habe das Messer stillgehalten. Von einem stillgehaltenen Messer gehe keine Lebensgefahr aus. Ebenso wenig könne das Verhalten des Beschuldigten als skrupellos bezeichnet werden. Die Vor- instanz habe sodann den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, wenn sie darauf abstelle, dass der Privatkläger versucht habe, sich zur Wehr zu setzen (Urk. 78
- 10 - S. 3). Es sei nicht erstellt, dass sich der Privatkläger stark gewehrt habe. Erst nachdem der Beschuldigte von der Zeugin C._____ weggezogen worden sei, ha- be der Privatkläger versucht, den Beschuldigten wegzustossen. Der Beschuldigte habe das Messer gemäss Aussagen der Zeugin C._____ nach unten gehalten. Wenn der Beschuldigte das Messer nur gegen unten gehalten habe, habe keine Lebensgefahr bestanden (Urk. 96 S. 2 f.). In Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt 5 machte der Beschuldigte geltend, der Abstand von der Klinge zum Hals des Privatklägers habe nicht 1 cm, sondern ca. 5 cm betragen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Lebensgefahr bestanden, weil er das nicht gewollt habe. Er habe dafür geschaut, dass es nicht zu einer lebens- gefährlichen Situation komme. Nicht er habe dem Privatkläger die Verletzung zu- gefügt, sondern dieser habe sie sich selbst zugefügt indem er sich bewegt habe (Urk. 7/5 S. 5 f., Prot. I S. 17 und S. 20 f., Prot. II S. 15). Die Verteidigung führte dazu aus, es liege kein Versuch einer schweren Körperverletzung vor. Der Be- schuldigte habe das Messer nicht gegen den Privatkläger geführt. Die einzige Zeugin habe auch keine Handlung erkennen können, welche auf eine Verlet- zungsabsicht des Beschuldigten hingedeutet habe. Die Vorinstanz komme zu Un- recht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger habe in Gefahr brin- gen wollen bzw. dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Die Tatsache, dass der Beschuldigte das Messer still gehalten und nicht gegen den Privatkläger geführt habe, zeige, dass dieser eben gerade keine Absicht ge- habt habe, den Privatkläger zu verletzen. Das Bundesgericht habe bei Messerver- letzungen nur dann angenommen, der Täter habe eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen, wenn dieser die Bewegung in Richtung des Opfers durchge- zogen habe. Das habe der Beschuldigte nicht gemacht. Die Handlungen des Be- schuldigten könnten deshalb lediglich als fahrlässige Körperverletzung qualifiziert werden (Urk. 78 S. 3). Weiter führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte konsequent ausgesagt habe, dass er den Privatkläger nicht habe verletzen wol- len. Aus den äusseren Umständen lasse sich der Wille zur Verletzung oder gar der schweren Verletzung nicht herleiten, insbesondere, da - entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz - auch keine Dynamik vorhanden gewesen sei. Der Beschul- digte habe das Messer still gehalten, das Messer nicht bewegt und die Situation
- 11 - unter Kontrolle gehabt. Auch bei einer Abwehrreaktion des Privatklägers wäre die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen gering gewesen (Urk. 96 S. 7 ff.). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den Sachverhalt rechtsgenügend zu erstellen.
3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der eingeklagte Sachver- halt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 77 S. 5 ff.).
4. Der eingeklagte Sachverhalt bzw. die Erkenntnisse der Vorinstanz be- ruhen insbesondere auf den Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers so- wie der Zeugin C._____, welche im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben wurden (vgl. Urk. 77 S. 7 ff.). Als weitere Beweismittel liegen Arztberichte vor. Zu- sammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden: 4.1. Zum Sachverhaltsabschnitt 3 führte der Beschuldigte in der Haftein- vernahme vom 24. März 2013 aus, als er und der Privatkläger noch gestanden seien, habe er dem Privatkläger das Messer noch nicht an den Hals gehalten. Das habe er erst getan, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei (Urk. 7/1 S. 15). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. April 2013 ge- stand er dann aber ein, dem Privatkläger in dessen Zimmer das Beil bzw. Messer an den Hals gehalten zu haben. In dieser ersten Phase habe er das Messer sehr nahe an die linke Seite des Halses des Privatklägers gehalten. Die Schneide ha- be einen Abstand von ca. 5 cm vom Hals gehabt. Der Privatkläger sei erschro- cken und habe versucht, ihn wegzustossen (Urk. 7/2 S. 2 f.). Das Beil sei das schärfste Messer gewesen, das sie in der Küche gehabt hätten. Man habe damit auch Knochen schneiden können (Urk. 7/2 S. 4). Am 22. Mai 2013 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er den Privatkläger bedroht habe, indem er Schneidebewegungen hin und her gemacht habe und dass er dem Privatkläger das Messer bis ca. 5 cm an den Hals gehalten habe (Urk. 7/4 S. 2). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 führte der Be-
- 12 - schuldigte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs aus, der geschilderte, äussere Ablauf stimme, aber er habe nicht gewollt, dass der Privatkläger eine lebensbedrohliche Verletzung erleide und dieser habe auch keine solche erlitten. Zur Frage, was er zum Vorwurf meine, er habe die Gefahr geschaffen, dass sich der Privatkläger verletze, antwortete er: "Nein, ich wusste ja, wie weit ich gehen konnte. Ich würde ihn nie verletzen." Auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft, dass der Vorwurf nicht laute, dass er den Privatkläger habe verletzen wollen, sondern dass er die- sen bewusst habe gefährden wollen, führte der Beschuldigte aus, gefährlich sei relativ. Er verstehe unter gefährlich, wenn man jemanden wirklich verletzen wolle. Wenn der Privatkläger überall Schnittverletzungen haben würde, würde er sagen, dass das gefährlich sei. Dieser habe in dieser Phase aber keine Verletzungen er- litten. Er wisse sodann nicht mehr, ob sich der Privatkläger in seinem Zimmer hef- tig gewehrt habe (Urk. 7/5 S. 3 und S. 5). Vor Vorinstanz bestätigte der Beschul- digte erneut, dass er den Privatkläger weder verletzen noch in Lebensgefahr habe bringen wollen. Er habe ja geschaut, dass dort nichts passiere. Das mit der Ver- letzung sei erst nachher passiert (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhand- lung bestätigte der Beschuldigte, mit dem Messer Schneidbewegungen vor dem Privatkläger gemacht und diesem das Messer mit einem Abstand von ca. 5 cm an den Hals gehalten zu haben (Prot. II S. 13). 4.2. Der Privatkläger führte zum Sachverhaltsabschnitt 3 in der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 aus, der Beschuldigte habe ihn mit dem Beil bzw. Messer attackiert. Er sei in sein Zimmer gekommen und habe ihn attackieren wollen. Er habe ihn bedroht und ihm gesagt, er werde ihn töten (Urk. 6/2 S. 6). Der Beschuldigte habe mit dem Messer Schlagbewegungen von oben nach unten gemacht. Es sei sehr gefährlich gewesen. Er selber habe sich hin und her bewegt und versucht, den Schlägen auszuweichen (Urk. 6/2 S. 11). 4.3. C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 3 aus, der Beschuldigte habe ein Messer genommen und es dem Privatkläger an den Hals gehalten. Die beiden seien dabei gestan- den. Es sei nicht die Absicht des Beschuldigten gewesen, den Privatkläger zu ver- letzen. Sie habe dem Beschuldigten die Hand, mit welcher er das Messer gehal-
- 13 - ten habe, zurückgerissen, um die beiden zu trennen (Urk. 8/1 S. 6). In der Zeu- geneinvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie aus, der Beschuldigte habe nach dem Messer gegriffen und habe dem Privatkläger einen Schreck einjagen wollen. Sie sei dann in die Mitte gegangen und diese seien auseinander gegangen (Urk. 8/2 S. 7). Der Beschuldigte habe ein Messer in der Hand gehabt. Er habe dieses einfach in der Hand gehabt und den Arm nach unten gehalten. Der Beschuldigte habe den Privatkläger nur erschrecken wollen. Auf die Frage, ob er mit dem Mes- ser Bewegungen gegen den Privatkläger gemacht habe, führte sie aus, er habe das Messer gehoben und es ganz still an den Hals des Privatklägers gehalten. Dann sei sie dazwischen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt seien die beiden in der Nähe der Wohnungstüre gestanden. Sie und D._____ seien auf dem Sofa geses- sen (Urk. 8/2 S. 8). Auf die Frage, was im Schlafzimmer des Privatklägers pas- siert sei, führte C._____ aus, der Beschuldigte habe das Messer in der Hand ge- halten, als er dem Privatkläger ins Schlafzimmer gefolgt sei, aber sie habe die beiden trennen können (Urk. 8/2 S. 14). Gemäss der Darstellung der Zeugin ging der Beschuldigte im Zimmer des Privatklägers zwar mit dem Messer auf diesen zu, hielt dann aber erst im Wohnzimmer in der Nähe der Wohnungstüre das Mes- ser an die linke Halsseite des Privatklägers, als beide standen (vgl. Urk. 8/2 S. 17 f.). 4.4. D._____ konnte zum Sachverhaltsabschnitt 3 nichts aussagen (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/4). 4.5. Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Sachverhalt, wonach er dem Privatkläger die Messerklinge bis ca. 5 cm an die linke Halsseite gehalten habe, nicht, sondern bestätigte diesen Vorwurf vielmehr. Unterstützt wird dieser Vorwurf durch die Aussagen der Zeugin C._____, welche gesehen haben will, wie der Be- schuldigte das Messer an den Hals des Privatklägers - und nicht etwa nur nach unten, wie die Verteidigung geltend macht - hielt, auch wenn sie darlegte, dass dies nicht im Schlafzimmer des Privatklägers geschehen sei, sondern im Wohn- zimmer, was letztlich aber keine Rolle spielt. Ob sich der Privatkläger dadurch in Lebensgefahr befand und falls dem so ist, ob diese vom Beschuldigten bewusst
- 14 - herbeigeführt wurde, wird - ebenso wie die Skrupellosigkeit - im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. Sodann macht die Verteidigung zwar geltend, dass nicht erstellt sei, dass sich der Privatkläger zur Wehr gesetzt habe. Vom Beschuldigten selber wird dies jedoch nicht bestritten. So führte dieser aus, dass der Privatkläger versucht habe, ihn wegzustossen und bestätigte den ihm vorgehaltenen äusseren Anklagesach- verhalt, worin auch umschrieben wurde, dass sich der Privatkläger stark wehrte. Später konnte er sich nicht mehr erinnern, ob sich der Privatkläger heftig gewehrt hatte. Der Privatkläger selber sprach davon, wie er sich hin und her bewegte und versucht habe, den Schlägen auszuweichen, womit er auch darlegte, dass er sich gegen drohende Verletzungen wehrte. Gestützt auf diese Aussagen ist erstellt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger ständig in Bewegung waren. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist nicht erstellbar, dass der Beschuldigte das Mes- ser still an den Hals des Privatklägers hielt und sich der Privatkläger nicht beweg- te. Ausserdem ergibt sich - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 96 S. 4) - auch aus der Anklageschrift, dass eine Dynamik herrschte, wird dort doch umschrieben, wie sich der Privatkläger stark wehrte (vgl. Urk. 25 S. 3). 4.6. Zum Sachverhaltsabschnitt 5 führte der Beschuldigte in der Haftein- vernahme vom 24. März 2013 aus, nachdem der Privatkläger zu Boden gefallen sei, habe er ihm das Messer an den Hals gehalten. Als der Privatkläger den Kopf gedreht habe, sei er (der Beschuldigte) an den Unterkieferknochen gekommen. Er habe das nicht gewollt, aber es sei halt passiert (Urk. 7/1 S. 2). Weiter führte er aus, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, habe er ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, sodass seine Finger links und rechts der Kehle gewesen seien. In der rechten Hand habe er das Messer gehabt. Es sei ein normales, ca. 18 cm langes Messer gewesen. Er habe die Klinge mit der Schnittfläche an den Hals gehalten und plötzlich habe es geblutet. Am Messer sei aber kein Blut gewe- sen. Er habe das Messer an den Hals des Privatklägers gehalten, weil ihm alles zu viel geworden sei und er diesem habe Angst machen wollen. Der Privatkläger habe ihn die ganze Zeit genervt und provoziert. Der Beschuldigte bejahte die Fra-
- 15 - ge, ob sich der Privatkläger gewehrt habe, als er diesen zu Boden gestossen und am Hals gepackt und diesem das Messer an den Hals gehalten habe. Dieser ha- be sich dahingehend gewehrt, als dass er ihm das Messer habe wegnehmen wol- len. Der Privatkläger habe mit seinen Händen nach seiner Hand, in welcher er das Messer gehalten habe, gegriffen. Dieser habe auch um sich geschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei. Das Messer habe er ihm ein paar Sekunden an den Hals gehalten, dann habe es geblutet. Vermutlich sei es passiert, als er ge- zuckt habe. Der Privatkläger habe einmal den Kopf gedreht und da sei es pas- siert. Als der Privatkläger aufgestanden sei, habe er gesehen, dass dieser blute. Das habe er eigentlich nicht gewollt. Er habe ihm das Messer an den Hals gehal- ten und bei der Bewegung sei der Schnitt am Unterkieferknochen entstanden. Er bestätigte die Frage, ob er es nicht gefährlich finde, während eines Kampfes am Boden ein Messer an den Hals zu halten. Auf die Frage, ob es ihm gleichgültig gewesen sei, dass auch eine Verletzung am Hals passieren könne, führte er aus, er habe ihm das Messer ja nicht direkt an den Hals gedrückt, sondern die Klinge ca. 1 cm weg vom Hals gehalten. Es sei ihm nicht gleichgültig gewesen (Urk. 7/2 S. 5 ff.). Sodann bestritt er, mit einem Hackbeil gedroht zu haben. Er habe nur mit einem Messer gedroht (Urk. 7/2 S. 14). Auf Vorhalt der Polizeirapports gestand er dann aber ein, dass er das Hackbeil benutzt habe. Er habe vorher gelogen (Urk. 7/2 S. 15). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 führte der Beschuldigte aus, als er mit einem Bein auf dem Privatkläger gekniet sei, habe er ihn mit der linken Hand am Hals gepackt, sodass die Finger auf der einen und der Daumen auf der anderen Seite des Kehlkopfes gewesen seien. Er habe dann ge- drückt und wieder losgelassen. Das Beil habe er etwas vor die linke Halsseite ge- halten. Dann habe der Privatkläger mit dem Kopf eine Bewegung gemacht und dabei den Schnitt erlitten. Das Beil sei das schärfste Messer gewesen, das sie in der Küche gehabt hätten. Man habe damit auch Knochen schneiden können (Urk. 7/2 S. 3 f.). Am 10. Juli 2013 führte der Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einver- nahme aus, es sei richtig, dass er dem Privatkläger das Hackmesser in Richtung
- 16 - Hals gehalten habe. Der Privatkläger habe versucht, ihm mit einer Hand das Messer wegzunehmen. Er habe das Messer nicht mit 1 cm Abstand an den Hals gehalten. Der Abstand sei grösser gewesen, er schätze ca. 5 cm. Er wisse nicht mehr genau, wie viel es gewesen sei, es sei schon lange her. Es stimme nicht, dass er ihm die Verletzung zugefügt habe. Die Verletzung sei entstanden, weil der Privatkläger sich bewegt habe. Wenn er sich nicht bewegt hätte, wäre es gar nicht so weit gekommen. Er habe geschaut, dass es nicht zu lebensgefährlichen Ver- letzungen komme, denn er habe ihn nicht verletzen wollen (Urk. 7/5 S. 5 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, die Verletzung, die der Privat- kläger erlitten habe, sei eine kleine Wunde, keine lebensgefährliche Verletzung. Es sei passiert, als sich der Privatkläger bewegt habe. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Der Beschuldigte bestätigte, zu wissen, dass sich im Halsbereich lebens- wichtige Blutgefässe nicht weit unter der Haut befinden würden und es böse hätte enden können, wenn der Schnitt weiter unten gewesen wäre. Aber er habe ja ge- schaut. Als er das Messer hingehalten habe, habe der Privatkläger den Kopf be- wegt, als er am Boden gelegen sei, und dann sei es zur Verletzung gekommen. Aber es sei nicht absichtlich gewesen, er habe ihm das nicht antun wollen (Prot. I S. 17). Er habe das Messer etwa 5 cm vom Privatkläger entfernt hingehalten. Der Privatkläger habe sich selber verletzt, weil er sich bewegt habe. Er sehe das schon auch so, dass er nicht alles unter Kontrolle gehabt habe, aber er habe den Privatkläger wirklich nicht verletzen wollen (Prot. I S. 20 f.). Ein Schnitt am Hals könnte schlimm herauskommen. Wenn es dumm gelaufen wäre, hätte es sein können, dass der Privatläger nicht mehr da sein würde. Aber er habe ja aufge- passt, dass es nicht passiere. Er habe ihm nur drohen wollen und gewollt, dass er Angst habe (Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es sei richtig, dass er den Privatkläger zu Boden gestossen und diesem die Knie auf den Bauch gedrückt und ihn am Boden fixiert habe. Er habe dem Privatkläger das Messer an den Hals gehalten und dieser habe sich dann bewegt. Der Beschuldig- te bestätigte, das Messer so nahe an den Hals des Privatklägers gehalten zu ha- ben, dass sich dieser beim Bewegen habe schneiden können. Er habe ihn aber
- 17 - nicht verletzen wollen. Der Privatkläger habe seine Hand gehalten und sich be- wegt. Die Verletzung des Privatklägers sei entstanden, weil sich dieser bewegt habe (Prot. II S. 14 f.). 4.7. Der Privatkläger führte zum Sachverhaltsabschnitt 5 in der Einvernah- me bei der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2013 aus, der Beschuldigte habe ihn heftig gestossen, sodass er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei auf sei- ner Brust gesessen und habe ihn am Hals schneiden wollen. Er habe ihn mit der Hand weggestossen. Daher habe er sich ein bisschen verteidigen können. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte ihn 100 % habe töten wollen. Der Beschuldigte habe ihn links am Hals treffen wollen, habe ihn aber am linken Kieferknochen ge- troffen (Urk. 6/2 S. 6 f. und S. 13). Wenn er nicht hätte ausweichen können, hätte der Beschuldigte ihn getötet (Urk. 6/2 S. 23). 4.8. C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 5 aus, sie wisse nicht, wann sich der Privatkläger ver- letzt habe. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe auf einmal Blut gesehen und dass der Privatkläger seitlich am Kinn eine tiefe Schnittwunde habe (Urk. 8/1 S. 7). In der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie aus, der Privatkläger sei umgekippt. Als er aufgestanden sei, habe er geblutet (Urk. 8/2 S. 7). Auf die Frage, woher der Privatkläger den blutenden Kratzer erlitten habe, antwortete sie, das habe sie nicht verstanden. Sie sei ja dazwischen gegangen und das Messer sei nicht an seinem Gesicht gewesen. Als er aufgestanden sei, habe sie das Blut gesehen (Urk. 8/2 S. 11). 4.9. D._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2013 zum Sachverhaltsabschnitt 5 aus, als der Beschuldigte den Privatkläger attackiert habe, sei das hinter ihr geschehen, weshalb sie nicht gesehen habe, was passiert sei. Das sei alles sehr schnell gegangen. Als sie sich umgedreht habe, sei der Privatkläger blutend da gestanden. Sie habe nicht gesehen, mit welchem Gegen- stand der Beschuldigte den Privatkläger verletzt habe (Urk. 8/3 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Mai 2013 führte sie als Zeugin aus, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten sich hinter ihr gestritten. Als sie nach hinten geschaut habe, habe sie gesehen, wie C._____ die beiden getrennt habe
- 18 - und sich gefragt, wieso der Privatkläger blute (Urk. 8/4 S. 4). Sie habe nicht ge- wusst, woher der Privatkläger die Verletzung gehabt habe (Urk. 8/4 S. 8). 4.10. Gemäss dem ärztlichen Befund vom 5. April 2013 erlitt der Privatkläger eine ca. 6 cm lange, 1,5 cm breite und 0,8 cm tiefe Schnittwunde am linken Un- terkiefer (Urk. 9/3). Aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom
2. April 2013 geht hervor, dass sich der Privatkläger durch die erlittene Verletzung zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befand. Weiter wird darin erwähnt, dass in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung der Gesichtsnerv zur Versorgung der mimischen Muskulatur verlaufe, weshalb bei geringfügiger Abweichung des Schnittes bleibende Schäden in Form von Lähmung bestimmter Gesichtspartien hätten auftreten können. Da auch der Hals in unmittelbarer Nähe der Wange loka- lisiert sei, wo sich lebenswichtige Organe, wie grosse Blutgefässe, Luftröhre und Speiseröhre sowie auch Nervenbahnen befänden, wäre eine Schnitt- /Stichverletzung am Hals mit Verletzung der genannten Organe wegen mögli- chem Verbluten, einer Luftembolie oder einem reflektorischen Herzstillstand durchaus als lebensgefährlich zu betrachten. Bei geringfügiger Abweichung der Schnittrichtung nach oben hätte auch der Augapfel mitbetroffen sein können. Die schlechteste Folge wäre dann eine Teilerblindung gewesen. Wäre der Privatklä- ger schliesslich auf Höhe des Schläfenknochens getroffen worden, wo die Kno- chenstruktur dünner sei als an anderen Stellen am Schädel, hätte das Messer oder die Messerspitze den Knochen durchdringen können und so im schlimmsten Fall zu Verletzungen von Hirnhäuten und Gehirn mit der Folge Hirnblutungen pro- vozieren können, ganz abgesehen vom generell vorliegenden Infektionsrisiko nach Eröffnung des Gehirnschädels (Urk. 9/5). 4.11. Davon, dass der Beschuldigte das Messer still an den Hals des Privat- klägers hielt, kann auch hier keine Rede sein. So bestätigte selbst der Beschul- digten, dass sich der Privatkläger gewehrt habe, als er diesen zu Boden gestos- sen, am Hals gepackt und das Messer an den Hals gehalten habe. Er führte wie- derholt aus, dass der Privatkläger versucht habe, ihm das Messer wegzunehmen, indem dieser mit seinen Händen nach der Hand, mit welcher er das Messer ge- halten habe, gegriffen habe. Zudem habe der Privatkläger um sich geschlagen,
- 19 - als er auf dem Boden gelegen sei. Dies wird vom Privatkläger bestätigt, welcher ausführte, den Beschuldigten weggestossen zu haben, als er auf dem Boden ge- legen sei. Es ist auch bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts erstellt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, in welchem weder der Beschul- digte das Messer still halten konnte noch der Privatkläger ruhig liegen blieb. Dass dabei die Schnittverletzung am Unterkiefer des Privatklägers entstand, ist unbe- stritten. Was den Abstand von der Klinge zum Hals des Privatklägers betrifft, so machte der Beschuldigte in der ersten und damit tatnächsten Einvernahme von sich aus geltend, dass er die Klinge ca. 1 cm vom Hals entfernt hingehalten habe. Dass er später plötzlich einen Abstand von ca. 5 cm eingehalten haben will, lässt erkennen, dass er seine Tat abschwächen möchte. Allerdings lässt sich der ge- naue Abstand nicht erstellen, liegen diesbezüglich doch keine anderen Aussagen vor. Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb von einem Abstand von ca. 5 cm auszugehen. Relevant ist schlussendlich, dass sich das Messer sehr nahe am Hals des Privatklägers befand. Selbst wenn sich der Privatkläger bewegt hat, hat unter diesen Umständen der Beschuldigte die Schnittverletzung am Unterkiefer des Privatklägers verursacht, indem er das Hackmesser bedrohlich nahe an des- sen Hals hielt. Ob der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine lebensgefährliche Verlet- zung in Kauf nahm, ist unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zu prüfen. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhaltsabschnitt 3 nebst Drohung als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Der Beschuldigte liess hingegen geltend machen, dass seine Handlungen nicht als Gefährdung des Lebens qualifiziert werden können (Urk. 78 S. 3, Urk. 96 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, der Vorwurf der Gefährdung des Lebens sei nicht
- 20 - erstellt, den Eventualantrag, der Beschuldigte sei stattdessen der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 82 S. 2, Urk. 97 S. 1). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 77 S. 23 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisie- rungen dar. 1.1. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in Lebensgefahr bringt. Der Erfolg besteht in einer konkreten, unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss der Gesundheit (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 129 N 2). Lebensgefahr ist ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss konkret sein; der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen. Vielmehr muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen (BSK StGB II - Stefan Maeder, 3. Aufl., Art. 129 N 11). Unmittelbar ist die Lebensgefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Dabei sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fähigkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situa- tion zu begegnen. Unmittelbare Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge eine nahe Möglichkeit des Todeseintritts vorliegt (Stefan Ma- eder, a.a.O., Art. 129 N 20 f.). In subjektiver Hinsicht gilt das Erfordernis des direkten Vorsatzes. Eventual- vorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Der Täter muss wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt. Er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Beim Gefährdungsvorsatz vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder
- 21 - durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden (Stefan Ma- eder, a.a.O., Art. 129 N 45 ff.). Das Gesetz verlangt zudem, dass der Täter in skrupelloser Weise handelt. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, das heisst eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation (Stefan Maeder, a.a.O., Art. 129 N 51; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.1). Skrupel- los ist eine gewissenlose, aus sittlich zu missbilligenden Motiven erfolgte Gefähr- dung (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 129 N 5). 1.2. Wie bereits ausgeführt, ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger die Klinge des Hackmessers bis ca. 5 cm an die linke Halsseite hielt, wobei sich der Privatkläger heftig wehrte. In diesem dynamischen Geschehen hätte nur ein kleines Verschieben des Messers oder eine unbedachte Bewegung des Pri- vatklägers in Richtung des Messers zu einer Schnittverletzung des Halses führen können, insbesondere da es sich um ein scharfes Messer mit einer Klingenlänge von ca. 165 mm und einer Klingenhöhe von vorne 75 mm und hinten 65 mm han- delte, welche geeignet war, eine lebensgefährliche Verletzung zu bewirken. Eine Verletzung von sich dort befindenden Blutgefässen, der Halsschlagader, der Luft- röhre oder der Speiseröhre hätten zu Verbluten, einer Luftembolie oder einem re- flektorischen Herzstillstand führen können, was selbstredend lebensgefährlich gewesen wäre (vgl. Urk. 9/5). So bejahte das Bundesgericht bei einem Einsatz einer Stichwaffe, die während kurzer Zeit mit der scharfen Spitze in einem Ab- stand von sogar 10-20 cm gegen den Hals gerichtet war, ebenfalls eine konkrete Lebensgefahr (BGE 114 IV 8). In der vorliegend zu beurteilenden Situation lag die ernstliche Wahrscheinlichkeit, dass der Privatkläger eine Schnittverletzung am Hals erleiden würde, durchaus vor. Die Kontrollmöglichkeit über den Abstand des Messers vom Hals war in keiner Weise gewährleistet. Denn der Beschuldigte hat- te weder die Bewegungen des Privatklägers unter Kontrolle, noch war er selber ruhig, wurde er doch als zu diesem Zeitpunkt sehr wütend und aggressiv be- schrieben. Durch die Nähe der scharfen Messerklinge zum Hals des Privatklägers schuf der Beschuldigte in diesem dynamischen Geschehen eine äusserst gefähr- liche Situation, in welcher klar die ernstliche Wahrscheinlichkeit bzw. nahe Mög-
- 22 - lichkeit einer Tötung bestand. Damit ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu bejahen. Auch wenn der Beschuldigte niemanden verletzen oder gar töten wollte, schliesst das keineswegs aus, dass ihm die geschaffene Lebensgefahr bewusst war und er sie auch herbeiführen wollte. Beides trifft hier zu. So brachte er in der Untersuchung zum Ausdruck, zu wissen, dass es gefährlich sei, während einer Auseinandersetzung ein Messer an den Hals zu halten (Urk. 7/1 S. 7). Vor Vor- instanz bejahte er sodann, zu wissen, dass sich im Halsbereich lebenswichtige Blutgefässe nicht weit unter der Haut befinden würden (Prot. I S. 17 und S. 21). Er führte aus, ein Schnitt am Hals könne schlimm herauskommen. Wenn es dumm gelaufen wäre, hätte es sein können, dass der Privatkläger nicht mehr da sein würde (Prot. I S. 23). Aufgrund all dieser ihm bekannten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschuldigten um die durch sein Verhalten bewirkte unmittelbare Lebensgefahr für den Privatkläger auf. Der Beschuldigte war sich mithin im Klaren, dass das Halten des Messers an den Hals des Privatklägers eine Schnittverletzung mit Todesfolgen provozieren könn- te. Der Beschuldigte führte die Lebensgefahr wissentlich herbei und handelte demzufolge mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass er gehofft oder da- rauf vertraut haben mag, die Gefahr werde sich nicht realisieren. Zudem handelte der Beschuldigte skrupellos. Das Verfolgen und Bedrohen einer Person mit einem Messer ohne jeden vernünftigen Grund bringt eine be- sondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Selbst wenn der Be- schuldigte provoziert wurde, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 96 S. 6), rechtfertigt dies nicht, mit einem Messer zu reagieren. Der Beschuldigte hat sich damit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
2. Die Vorinstanz würdigte des Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhaltsabschnitt 5 als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte liess hingegen geltend machen, dass seine Handlungen nicht als versuchte
- 23 - schwere Körperverletzung, sondern nur als fahrlässige Körperverletzung qualifi- ziert werden können (Urk. 78 S. 3, Urk. 96 S. 7 ff.). Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB; Urk. 77 S. 26 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen stellen in erster Linie Hervorhebungen und Präzisie- rungen dar. 2.1. Der schweren Körperverletzung macht sich strafbar, wer einen Men- schen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). 2.2. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger eine Schnittverletzung am lin- ken Unterkiefer zu, welche genäht werden musste und zu einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen führte. Davon geriet der Privatkläger nicht in unmittelbare Le- bensgefahr (vgl. Urk. 9/5). Deshalb wurde der Tatbestand der schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nicht als vollendetes Delikt erfüllt. Indem der Beschuldigte dem sich wehrenden Privatkläger das Hackmesser sehr nahe an den Hals hielt, nahm er jedoch in Kauf, dem Privatkläger eine le- bensgefährliche Verletzung beizubringen. Denn auch wenn durch die zugefügte Verletzung keine unmittelbare Lebensgefahr bestand, wäre durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittver- letzung liegenden Strukturen (Gesichtsnerv; grosse Blutgefässe, Luftröhre, Spei- seröhre, Nervenbahnen im Hals; Augapfel; Schläfenknochen) eine Verletzung dieser Strukturen erfolgt und Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung ein- getreten (vgl. Urk. 9/5). Es ist naheliegend, dass durch das derart nahe Hinhalten des scharfen Messers an den Hals des Privatklägers in einem dynamischen Ge- schehen der Privatkläger lebensgefährlich hätte getroffen werden können. Denn es war dabei mit unbedachten Bewegungen des Privatklägers zu rechnen und es war dem Beschuldigten nicht möglich, das Messer still zu halten, griff der Privat- kläger doch nach seinen Händen. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst sein, wie sich auch aus seinen Ausführungen ergibt (vgl. Urk. 7/1 S. 7, Prot. I S. 17, S. 21 und S. 23), weshalb er dies mit seinem Handeln in Kauf nahm. Der
- 24 - Beschuldigte tat alles, was für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 122 Abs. 1 StGB nötig war. Es war nur dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg, d.h. die Le- bensgefahr, nicht eintrat. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten (vorsätzlichen) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes der versuchten schweren Köperverletzung im Sinne von Art. 22 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Ar. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.–. Die Verteidigung beantragte stattdessen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– neben der Busse von Fr. 300.– (Urk. 78 S. 2, Urk. 96 S. 1). Allerdings ging sie dabei von einer Verurtei- lung lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung, Drohung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aus (Urk. 78 S. 3 f., Urk. 96 S. 11). Die Staatsanwalt- schaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eventualiter 4 ½ Jahren (Urk. 82 S. 2, Urk. 97 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 77 S. 29 ff.).
3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das
- 25 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die ge- mäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheits- strafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Dement- sprechend ist für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine separate Busse auszusprechen.
4. Vorliegend ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt (vgl. Art. 122 StGB).
5. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
- 26 - Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters. 5.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die dem Privatkläger zugefügte Verletzung zwar nicht lebensgefährlich war, jedoch durch einen nur wenig abweichenden Schnittverlauf Lebensgefahr oder eine bleibende Schädigung hätten eintreten können. Ausserdem musste die Wunde genäht wer- den. Die Verletzung hat eine bleibende Narbe zur Folge (vgl. Urk. 6/2-3), und der Privatkläger war während vier Tagen arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/3). Durch den Einsatz des Messers legte der Beschuldigte ein skrupelloses und brutales Verhal- ten an den Tag, welches von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Sein Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht keineswegs leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so ist bei der versuchten schweren Körperverletzung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er mit Eventualvorsatz handelte. Für den Beschuldigten hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, es bei einer verbalen Auseinandersetzung zu belassen. Der Einsatz des Messers zeugt von einem beachtlichen deliktischen Willen und erfolgte aus einem nicht nachvollziehbaren Grund. Das subjektive Verschulden wiegt ebenfalls keineswegs leicht. Insgesamt erweist sich für das vollendete Delikt eine hypothetische Einsatz- strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in der Ausformung des vormals als vollendeten Versuch bezeichneten Tathandlung, bei welcher der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, handelt es sich um eine Tat-
- 27 - komponente, die verschuldensunabhängig ist. Deshalb ist sie bei der Gesamtein- schätzung des Verschuldens nicht einzubeziehen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe aus- zuwirken. Das Mass dieser Minderung hängt u.a. von der Nähe des tatbestand- mässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 92 und BGE 136 IV 55; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 48a N 24; Mathys, SJZ 2004, 173 f.). Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen der versuchten Tatbegehung zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der schweren Körperverletzung von einem voll- endeten Versuch auszugehen. Wäre der Schnittverlauf nur wenig abgewichen, wäre aufgrund der in unmittelbarer Nähe der Schnittverletzung liegenden lebens- wichtigen Strukturen mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Dass es nicht dazu kam, ist nicht dem Zutun des Beschuldigten, sondern allein dem Zufall zu verdanken. Es bestand für den Privatkläger jedoch zu keinem Zeit- punkt eine unmittelbare Lebensgefahr. Die Verletzung war denn auch nicht gra- vierend. Angesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der versuchten Tatbegehung um 12 Monate zu reduzieren. Es resultiert damit eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. 5.2. Straferhöhend wirken sich nun die weiteren Delikte, d.h. die Gefähr- dung des Lebens und die mehrfache Drohung aus. Was die Gefährdung des Lebens betrifft so ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung sehr hoch war und der Privatkläger in dieser Situation Todesangst ausstehen musste. In subjektiver Hinsicht fällt zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er di- rektvorsätzlich und ohne nachvollziehbaren Grund handelte. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass seine Tat nicht geplant war, sondern aus einer spon- tanen Reaktion heraus erfolgte. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.
- 28 - Betreffend die Drohungen fällt in objektiver Hinsicht erschwerend ins Ge- wicht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen sehr schweren Nachteil, nämlich den Tod in Aussicht stellte. Dies tat er wiederholt und mit einem Messer, was die Angst des Privatklägers verstärkte, der Beschuldigte könnte ihm tatsäch- lich etwas antun. In subjektiver Hinsicht ist auch hier der direkte Vorsatz und das nicht nachvollziehbare Motiv zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe um 8 Monate zu erhöhen, weshalb eine Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen ist. 5.3. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 33 f.). Er weist zahlreiche Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 34'000.– aus den Jahren 2009 bis 2011 auf (Urk. 20/8 S. 3). Im Tatzeitpunkt war er teilweise temporär erwerbstätig. Anlässlich der Berufungsverhandlung führ- te der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit 2002 bis heute als …, dies in einer Temporäranstellung. Er verdiene monatlich Fr. 4'500.–. Er sei nach wie vor verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt. Zur Zeit lebe er wieder in der Wohnung, wo sich der Tatort befinde, zusammen mit seiner Mutter (Prot. II S. 10 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich die, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafe des Beschuldigten aus (Urk. 88). Ebenfalls leicht straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er sich frühzeitig aus dem Bussenvollzug im Vollzugszentrum … absetzte, in der Folge untertauchte und sich über Monate dem behördliche Zugriff entzog (Urk. 7/5 S. 7, Urk. 20/9 S. 5 f.).
- 29 - Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts ist strafmindernd zu berücksichtigen, ebenso seine Reue und Einsicht (vgl. Prot. I S. 21 und S. 29). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe liegen nicht vor. 5.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren als angemessen.
6. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zu- sätzliche eine Busse auszusprechen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Markus Hug, OFK-StGB, 19. Auflage 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte konsumierte nur einmal Speed, ansonsten während drei Jahren täglich Cannabis. Sein Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.5.3 vor- stehend). Strafmindernd fällt das Geständnis ins Gewicht. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so erzielt er ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.– und ist verschuldet (Prot. II S. 10 f.). Die Busse ist - unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten - auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 30 - Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tagen festzusetzen.
7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Anzurechnen ist die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 303 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 19/1, Urk. 66). V. Vollzug
1. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszufäl- len ist, ist der vollständig bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht möglich. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss ausserdem sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
2. Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Trotzdem ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er sich trotz einer bereits erhaltenen bedingten Geldstrafe und einer Busse (vgl. Urk. 88) nicht davon abhalten liess, erneut straffällig zu werden. Immerhin liegt die Strafe aber einige Jahre zurück. Zudem entzog er sich im Zusammenhang mit dem Bussenvollzug über Monate dem behördlichen Zugriff. Der Beschuldigte lebt getrennt von seiner Ehefrau zu- sammen mit seiner Mutter und geht einer - wenn auch temporären - Arbeitstätig- keit nach. Der Beschuldigte befindet sich in sozial und beruflich einigermassen stabilen Verhältnissen. Auch zeigt sich der Beschuldigte reuig und einsichtig. Dem Beschuldigten kann deshalb grundsätzlich eine eher günstige Legalprognose ge- stellt werden. Das Verschulden des Beschuldigten ist aber, wie bereits im Rah- men der Strafzumessung ausgeführt, als nicht mehr leicht und keineswegs leicht
- 31 - qualifiziert worden und erfordert deshalb eine tatsächlich spürbare Sanktion. Um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, ist deshalb ein Teil der Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils - der hier zwischen 6 und 18 Monaten liegt (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) - ist dem Verschulden sowie der Legal- prognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 15). Vorliegend ist es angezeigt, den zu vollziehenden Strafanteil auf 15 Monate (abzüglich der bereits erstanden Haft von 303 Tagen) festzusetzen. Im Übrigen (21 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Um den verbleibenden Bedenken bezüglich einer Rückfälligkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) zu bestätigen.
2. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung in allen Punkten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend Erhöhung des Strafmasses auf 4, eventualiter auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe und den unbedingten Vollzug ebenfalls. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuer- legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem es die Vorinstanz unterliess, dem Beschuldigten die Kosten des Haftbeschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (vgl. Urk. 61 S. 16), die vorinstanzliche Kostenfestsetzung in- dessen in Rechtskraft erwachsen ist, hat es damit sein Bewenden.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'750.00 (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 20. Januar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 5 (Einziehung eines Hackmessers) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − der versuchten Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und mit Fr. 300.– Busse.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, ab- züglich 303 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 33 -
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'750.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich seiner eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- 34 - − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald