Sachverhalt
1. HD (Vorfall vom 2. April 2013) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 2. April 2013, circa um 07.30 Uhr, versucht, den Privatkläger H._____ schwer bzw. le- bensgefährlich zu verletzen. Der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ hät- ten eine verbale Auseinandersetzung in der Lokalität "Massage… …" an der …- Strasse …, … Zürich, gehabt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Be- schuldigte den Privatkläger H._____ mit einem Baseballschläger aus Holz mit grosser Heftigkeit drei- bis viermal auf den Kopf sowie rund sechs Male auf die Arme und Hände geschlagen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag auf den Mund versetzt. Durch die Schläge habe der Privatkläger H._____ eine Hirnerschütterung, zahlreiche Hautunterblutungen auf einem 10x12 cm grossen Areal auf dem Kopf, eine Fraktur des Griffelfortsatzes der rech- ten Speiche (Fraktur "Processus styloideus radii") sowie zahlreiche Hautabschür- fungen, Hautunterblutungen und Schwellungen im Rumpfbereich sowie an den Armen erlitten (Urk. 25 S. 2 f.).
- 12 - 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt nur teilweise. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihn der Privatkläger H._____ erst angegriffen und er sich deshalb nur gegen dessen Schläge verteidigt habe. Er habe den Privat- kläger H._____ mit dem Baseballschläger nur dreimal geschlagen, zweimal auf den Arm und einmal auf den Kopf (Urk. 4.6 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 12 ff.; Prot. II S. 13 ff., wo er allerdings angibt, den Privatkläger H._____ nur zweimal geschla- gen zu haben). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachver- halt, soweit dieser vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4.3; Urk. 4.4; Urk. 4.5 S. 11; Urk. 4.6; Urk. 50 S. 12 ff.; Prot. II S. 13 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 5.1; Urk. 5.2) sowie der Zeugin N._____ (Urk. 6.1) vor. Sodann findet sich in Bezug auf den Beschuldigten ein Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 17. April 2013 (Urk. 8.1) und ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2013 (Urk. 9.6) in den Akten. In Bezug auf den Privatkläger H._____ liegt ferner ein Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 2. April 2013 (Urk. 7.2), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 15. April 2013 (Urk. 7.3), ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli vom 21. Mai 2013 (Urk. 7.5), ein ärztlicher Befund der Neuromed Klinik in Zürich vom 29. Juli 2013 (Urk. 7.8) und ein ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
15. Juli 2013 (Urk. 10.5) vor. Schliesslich sind diverse Fotografien der Tatlokalität, des Beschuldigten wie auch des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) sowie eine Aufstellung der Kreditkartenbezüge des Privatklägers H._____ (Urk. 5.2.1) in den Akten vorhanden. 1.5. Sodann hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen zutreffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 16 f.; Art. 82
- 13 - Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz insbesondere auf den Umstand hinge- wiesen, dass aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten wegen Falscher Anschul- digung und Irreführung der Rechtspflege dessen Aussagen mit besonderer Vor- sicht zu würdigen seien (Urk. 66 S. 16). Sodann räumt der Beschuldigte selbst ein, dass er alle fünf Minuten etwas anderes erzähle (Prot. II S. 5 und S. 16), was seine Glaubwürdigkeit weiter zu beeinträchtigen vermag. 1.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 18 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 66 S. 24 ff.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27) sowie den Inhalt der verschiedenen ärztlichen Berichte (Urk. 66 S. 28 ff.) detail- liert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wieder- holungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte den Privatkläger H._____ nicht einfach so mit einem Baseballschläger angegriffen habe, sondern dass dieser Handlung ein Streit vorangegangen sei (Urk. 52 S. 9; Urk. 81 S. 2; Prot. II S. 21). Der Privatkläger H._____ habe selbst eingeräumt, dass er nicht mehr alles wisse. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger H._____ aufdringlich geworden sei und gemeint habe, er habe ein Recht, vom Beschuldigten ohne Bezahlung eine sexuelle Dienstleistung zu bean- spruchen (Urk. 52 S. 10). Es sei nicht erklärbar, dass der Beschuldigte einen Kunden hätte angreifen sollen, wenn er sich nicht körperlich bedrängt gefühlt hät- te (Urk. 52 S. 10). Das Verletzungsbild des Beschuldigten untermauere seine Darstellung (Urk. 52 S. 10). Die Angaben des Beschuldigten seien plausibel und die Schilderung der Eskalation sei grundsätzlich konstant (Urk. 52 S. 10 f.). Es sei von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wonach er angesichts des Vorliegens einer Notwehrsituation den Privatkläger H._____ dreimal mit dem Baseballschläger geschlagen habe, einmal davon auf den Kopf (Urk. 52 S. 11). 1.7.1. Grundsätzlich kann auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 22 ff.), des Privat- klägers H._____ (Urk. 66 S. 26 f.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27 f.) so- wie zu den verschiedenen ärztlichen Berichten bzw. auf die Gesamtwürdigung (Urk. 66 S. 30 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 1.7.2. Was die Vorgeschichte betrifft, so ist diese nur relevant, sofern seitens des Privatklägers H._____ körperliche Übergriffe auf den Beschuldigten stattgefunden hätten und der Beschuldigte sich deswegen in einer Notwehrsituation befunden hätte. Ansonsten ist die Vorgeschichte nicht Teil des Anklagesachverhaltes und muss demnach nicht erstellt werden. Zur Frage, wie bzw. wann er den Privatkläger H._____ kennenlernte, gab der Be- schuldigte anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ an besagtem Abend kennen gelernt habe (Urk. 4.3 S. 2), während er demgegenüber in der folgenden Einvernahme erklärte, dass er den Privatkläger H._____ bereits seit sechs Jahren kenne und sieben oder acht Mal Sex mit ihm gehabt habe (Urk. 4.4 S. 4) und in der Schlusseinvernahme wiederum erwähnte, dass er den Privatkläger H._____ schon seit Jahren kenne (Urk. 4.6 S. 4), wäh- rend er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich erneut ausführte, dass er den Privatkläger H._____ an diesem Abend kennen gelernt habe (Urk. 50 S. 15) und anlässlich der Berufungsverhandlung einmal mehr eine Kehrtwendung vollzog und angab, dass er den Privatkläger H._____ von früher kenne (Prot. II S. 17). Diese sich diametral widersprechenden Äusserungen in ei- nem derart zentralen Punkten zeigen bereits exemplarisch auf, wie widersprüch- lich sich der Beschuldigte im Strafverfahren zur Sache äusserte. Entgegen der Verteidigung ist nur schon deswegen nicht von plausiblen Angaben des Beschul- digten auszugehen (Urk. 52 S. 10 f.). Zudem hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorgeschichte nachweislich gelo- gen, so etwa zum Umstand, dass er vor dem Vorfall Alkohol konsumiert habe. Diesbezüglich gab er an, dass er zum ersten Mal in seinem Leben so viel Alkohol getrunken habe und (sehr) betrunken gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4 und S. 6; Urk. 50 S. 13 und S. 15; widersprüchlich demgegenüber seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15), obwohl bei ihm etwas mehr als eine Stunde nach der Tat mittels Atemlufttest ein Wert von 0.00 Promille fest- gestellt wurde (Urk. 1 S. 2), womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt nicht unter der Wirkung von Alkohol stand (Urk. 9.6 S. 2).
- 15 - Dem Verteidiger ist zwar insofern beizupflichten (Urk. 52 S. 7 und S. 8 f.), als dass die Bargeldabhebungen über Fr. 200.– und Fr. 300.– (Urk. 5.2.1) und der Umstand, dass der Privatkläger H._____ lediglich in Unterhosen bekleidet im Zimmer des Beschuldigten angetroffen wurde (Urk. 6.1 S. 4), nicht unbedingt da- für sprechen, dass der Privatkläger H._____ dem Beschuldigten ohne eindeutige Hintergedanken in sein Zimmer folgte und kaum davon auszugehen ist, dass Sex nie ein Thema gewesen sei bzw. nie zur Diskussion gestanden sei (Urk. 5.1 S. 2). Ferner ist dem Verteidiger auch zuzustimmen, dass es eher merkwürdig anmutet, wenn der Privatkläger H._____ nicht bemerkt haben will (Urk. 52 S. 7 f.), dass der Beschuldigte ein Mann und nicht etwa eine Frau ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Privatkläger H._____ noch siebeneinhalb Stunden nach dem Tatzeitpunkt ein mittlerer Blutalkoholwert von 1.14 Promille festgestellt wurde (Urk. 10.5), wo- mit er zum Tatzeitpunkt und kurz davor beträchtlich alkoholisiert gewesen sein muss, relativiert sich allerdings seine Schilderung, wonach er nicht wahrgenom- men habe, dass der Beschuldigte ein Mann gewesen sei. Mit der Vorinstanz kann aber ohnehin offen bleiben, wann der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ käufliche Liebesdienste vereinbarten und welchen Inhalts diese Liebesdienste wa- ren (Urk. 66 S. 31). Es erscheint jedoch plausibel, dass der Beschuldigte vor der Verrichtung seiner Dienste vom Privatkläger H._____ seinen Liebeslohn einforderte und dass dieser nicht bereit war, den Betrag zu bezahlen und es deswegen zum Streit kam. Ob der Privatkläger H._____ gehen und somit nicht bezahlen wollte, weil er bemerk- te, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mann und nicht eine Frau handelte, wie der Privatkläger H._____ angab (Urk. 5.1 S. 2; Urk. 5.2 S. 4), oder ob der Pri- vatkläger H._____ für die sexuellen Dienstleistungen nicht bezahlen wollte, weil er der Auffassung war, dass er für Essen und Trinken im … und in der …-Bar bereits genügend bezahlt habe (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 6 f.; Urk. 4.6 S. 2 f.; Urk. 50 S. 13), wie der Beschuldigte angab, kann offen bleiben. Naheliegend ist allerdings, dass der Beschuldigte angesichts der finanziell unergiebigen Nacht und der ent- gangen Verdienstmöglichkeiten in Rage geriet, zumal er ja selbst ausführte, dass er bis zum Morgen Fr. 700.– habe verdienen müssen, da am nächsten Tag die Zimmermiete fällig gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4).
- 16 - Der Beschuldigte macht – in unterschiedlichen Versionen – geltend, der Privat- kläger H._____ habe ihn geschlagen. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme erwähnte der Beschuldigte zunächst beinahe beiläufig, dass ihn der Pri- vatkläger H._____ geschlagen habe (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte bereits zu Protokoll, dass ihm der Privatkläger H._____ Ohrfeigen und Fusstritte verpasst habe, bis er direkt vor der Türe auf den Boden gefallen sei. Der Privatkläger H._____ habe ihn auf den Mund, die Augen, ins Ohr, auf den Rücken und auf die Beine geschlagen (Urk. 4.4 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme war sodann die Rede davon, dass ihn der Privatkläger angegriffen und mit Fäusten traktiert habe. Auf den Knien habe er den Privatkläger weinend gebeten, damit aufzuhören (Urk. 4.6 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschul- digte schliesslich aus, dass der Privatkläger H._____ sehr aggressiv gewesen sei und ihn während 10-15 Minuten in seinem Zimmer eingesperrt und dabei die gan- ze Zeit geschlagen habe. Er sei mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden und habe innere Schmerzen gehabt, wobei diese Verletzungen nicht sichtbar gewe- sen seien (Urk. 50 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte eine vollkommen neue Version, wonach er mit dem Privatkläger H._____ ein "Domina-Programm" vereinbart habe. Er habe mit ihm vereinbart, dass er gleich nach dem Betreten des Zimmers damit beginne. Das "Domina- Programm" habe beinhaltet, dass er den Privatkläger H._____ wie einen Hund angekettet und mit Handschellen gefesselt hätte. Als sie das Zimmer betreten hät- ten, habe er den Privatkläger H._____ geschlagen. Es könne sein, dass der Pri- vatkläger H._____ nicht verstanden habe, um was es beim "Domina-Programm" gehe, oder er habe den Privatkläger H._____ missverstanden. Der Privatkläger H._____ sei sehr erschreckt gewesen und habe begonnen, ihn fest zu schlagen (Prot. II S. 15 f.). Inwiefern in diesen Aussagen eine konstante Schilderung der Eskalation erblickt werden kann, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 52 S. 10 f.), erhellt nicht. Mit zunehmender Dauer des Strafverfahrens zeigt sich ein ag- gravierendes Aussageverhalten, womit die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Vor allem aber sind sie auch nicht mit den beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen, zwei winzigen
- 17 - Hautabschürfungen an der Nase und am Jochbein rechts sowie einer kleinen Hautrötung bei der linken Augenbraue (Urk. 8/1 S. 3), in Einklang zu bringen. In Anbetracht der vom Beschuldigten geltend gemachten massiven gewalttätigen Übergriffe seitens des Privatklägers H._____ kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten seine Dar- stellung untermaure (Urk. 52 S. 10). Doch sogar wenn der Privatkläger H._____ den Beschuldigten tatsächlich ge- schlagen hätte, dann wäre es für den Beschuldigten viel naheliegender gewesen zu fliehen, wie er zuweilen selbst ausführte (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3 und S. 8), und nicht mit dem Baseballschläger zurückzukehren, um sich gegen den Privat- kläger H._____ zu verteidigen, zumal der Beschuldigte angab, Angst gehabt zu haben (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3; Urk. 4.6 S. 6; Urk. 50 S. 13). Der Beschuldigte wäre mit seinem geringen Körpergewicht um Einiges flinker gewesen als der rela- tiv schwerfällige Privatkläger H._____ und hätte diesem entwischen können. Überdies war der Beschuldigte im Gegensatz zum Privatkläger H._____ zumin- dest nicht stark alkoholisiert. Der Beschuldigte war mit den Örtlichkeiten aber vor allem besser vertraut. Auf eine entsprechende Frage wusste der Beschuldigte denn auch keine Antwort und erging sich in allgemeinen Ausflüchten (Prot. II S. 17). Alle diese Umstände legen den Schluss nahe, dass es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sein konnte, sich vor dem Privatkläger H._____ in Sicher- heit zu bringen, sogar wenn sich die Vorgeschichte so, wie vom Beschuldigten geschildert, zugetragen hätte. Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Äusserungen, wonach er ein sehr sanfter Mensch sei, er Angst gehabt habe, sich nur habe ver- teidigen wollen und niemanden habe verletzen wollen (Urk. 4.6 S. 3; Urk. 50 S. 13), mit Blick auf die bereits vor dem vorliegenden Ereignis verübte Tat ge- mäss ND 2 festzuhalten, dass beim Beschuldigten die Verübung von Gewalttätig- keiten zumindest nicht als persönlichkeitsinadäquat bezeichnet werden kann. Zusammenfassend finden sich in den Schilderungen des Beschuldigten zur Vor- geschichte eklatante Widersprüche, der Beschuldigte log nachweislich, zeigte in Bezug auf die durch den Privatkläger H._____ angeblich ausgeübten Schläge ein
- 18 - aggravierendes Aussageverhalten und der Grund, weshalb er sich mit dem Base- ballschläger gegen den Privatkläger H._____ verteidigen wollte, ist alles andere als plausibel. Demgegenüber sind die wenigen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers H._____ überwiegend mit dem Motiv erklärbar, weshalb er dem Beschuldigten auf dessen Zimmer folgte. Die Aussagen des Privatklägers H._____ zur Vorgeschichte sind somit glaubhaft, während die Aussagen des Be- schuldigten wenig glaubhaft sind. 1.7.3. In Bezug auf die Tathandlung äusserte sich der Beschuldigte in der staats- anwaltschaftlichen Hafteinvernahme dahingehend, dass er aus Angst den Base- ballschläger genommen habe, aber nicht zum schlagen, sondern zum abwehren. Er habe den Baseballschläger mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ insgesamt dreimal, davon ein einziges Mal auf den Kopf geschlagen habe. Er habe mit einer Hand mit normaler Kraft zugeschlagen (Urk. 4.4 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erklärte er, dass er den Baseballschläger mit beiden Hän- den über den Kopf gehoben und den Privatkläger H._____ dreimal geschlagen habe (Urk. 4.6 S. 3 und S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte ausserdem aus, dass er den Privatkläger H._____ zwei- mal auf den Arm und einmal auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 50 S. 12). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er den Privatkläger H._____ zweimal mit letzter Kraft auf den Arm geschlagen habe. Er habe den Privatkläger H._____ nicht am Kopf erwischt, der Baseball- schläger habe den Kopf nur seitlich gestreift (Prot. II S. 14). Einerseits finden sich in den Aussagen des Beschuldigte zum Kerngeschehen wiederum eklatante Wi- dersprüche, dies namentlich zu den Fragen, ob er den Baseballschläger mit einer oder mit zwei Händen geführt habe und wie viel er den Privatkläger H._____ ge- schlagen habe. Andererseits fällt auf, dass mit zunehmender Dauer des Verfah- rens, die Angaben zur Frage, wohin genau er den Privatkläger H._____ mit dem Baseballschläger geschlagen habe, präziser werden und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung schliesslich am Genausten
- 19 - sind, was als klares Lügensignal zu werten ist. Diese zwei Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Demgegenüber sagte der Privatkläger H._____ rund fünfeinhalb Stunden nach der Tat aus, dass der Beschuldigte mit dem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals zugeschlagen. Als er sei- ne Arme schützend über seinen Kopf gelegt habe, habe der Beschuldigte mit dem Schläger auf seine Arme eingeschlagen. Nach den ersten Schlägen habe er das Bewusstsein verloren (Urk. 5.1 S. 2). Der Beschuldigte habe den Baseballschlä- ger mit beiden Händen fest gehalten, habe ausgeholt und auf seinen Kopf ge- schlagen. Der Beschuldigte habe auf seinen Kopf gezielt. Der Beschuldigte habe ihn regelrecht zusammengeschlagen. Er könne sich an zwei bis drei Schläge auf seinen Kopf erinnern. Dann habe er seine Hände über den Kopf gehalten. Der Beschuldigte habe weiter auf ihn eingeschlagen, immer auf den Kopf. Er schätze, der Beschuldigte habe zehnmal zugeschlagen. Dann wisse er nichts mehr (Urk. 5.1 S. 6). Die tatnahen Aussagen des Privatklägers H._____ zum Kernge- schehen sind trotz dessen Alkoholisierung und der entsprechenden Situation ziemlich präzise, detailliert und somit glaubhaft. Zur Intensität der Schläge erklärte der Beschuldigte, dass er mit normaler Kraft zugeschlagen habe (Urk. 4.4 S. 8), während er sich anlässlich der Berufungsver- handlung einmal mehr widersprüchlich dahingehend äusserte, dass er mit letzter Kraft geschlagen habe (Prot. II S. 14). Demgegenüber gab der Privatkläger an, dass er die Intensität der Schläge auf einer Skala von 1 bis 10 etwa bei 8 einord- nen würde (Urk. 5.1 S. 6). Demnach ist anklagegemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug. Im Übrigen kann die Wirkung eines Schlages mit einem Baseballschläger aufgrund dessen Hebelwirkung be- trächtlich sein, auch wenn ein Schlag nicht allzu heftig geführt wird. Beim Privatkläger H._____ wurde unter anderem am Scheitel bis zum Hinterkopf ein ca. 10 x 12 cm messendes Areal mit diffusen kleinflächigen bis 0.2 cm durch- messenden Hauteinblutungen festgestellt, die als Folgen stumpfer Gewalteinwir- kung und aufgrund ihrer Morphologie grösstenteils als frisch und als im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden zu werten sind (Urk. 7.3 S. 3 und S. 4).
- 20 - Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 66 S. 33), dass über die Aussagen des Be- schuldigten hinaus, diese Verletzungen durch mindestens zwei Schläge auf den Kopf entstanden sein müssen. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger H._____ somit mindestens zweimal mit grosser Heftigkeit zielgerichtet auf den Kopf. Überdies kann mit der Vorinstanz festgehalten werden (Urk. 66 S. 33), dass im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten mindestens zwei weitere Schläge mit dem Baseballschläger in Richtung des Kopfes folgten, wobei diese aber auf- grund der Abwehrbewegungen des Privatklägers H._____ auf das Handgelenk und den Oberarm des Opfers zu liegen kamen (Urk. 3.2.; Urk. 7.3 S. 3 und S. 4). Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privat- kläger H._____ mit der Faust auf den Mund schlug. Der Privatkläger H._____ und die Zeugin N._____ schilderten dies übereinstimmend und überzeugend (Urk. 5.1 S. 7; Urk. 6.1 S. 4). Sodann findet sich auch ein Foto in den Akten (Urk. 3.2), wel- ches die ca. 5 x 1 cm messende Hauteinblutung an der Oberlippeninnenseite do- kumentiert (Urk. 7.3 S. 3). 1.7.4. Die beim Privatkläger H._____ festgestellten Verletzungsfolgen werden vom Beschuldigten zwar nur teilweise anerkannt (Urk. 4.6 S. 5), sind jedoch durch verschiedene ärztliche Befunde (Urk. 7.2; Urk. 7.5; Urk. 7.8; Urk. 10.5) und einem Gutachten (Urk. 7.3) sowie durch diverse Fotografien des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) genügend belegt. 1.7.5. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass die Schläge mit ei- nem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten (Urk. 50 S. 16), er könne nachvollziehen, dass mit schweren, sogar lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen sei, wenn der Baseballschläger so geführt werde, dass der Kopf des Op- fers getroffen werde (Urk. 50 S. 16), und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 17). 1.8. Der Anklagesachverhalt ist somit insofern als von der Anklageschrift (Urk. 25 S. 3 f.) abweichend erstellt, als dass im Zuge der Auseinandersetzung der Be-
- 21 - schuldigte mit einem Baseballschläger aus Holz, welchen er auf dem Korridor zu seinem Zimmer behändigt hatte, mindestens zweimal auf den Kopf sowie mindes- tens zweimal auf die Arme und Hände des Privatkläger H._____, mit welchen sich dieser schützen wollte, einschlug, wobei der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug.
2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012) 2.1. Vorliegend geht es einzig noch um die Tatvorwürfe des mehrfachen Betru- ges betreffend O._____ AG und P._____ sowie des versuchten Betruges betref- fend M._____ AG. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgewor- fene Sachverhalt anerkannt (Urk. 4.5 S. 8; Urk. 4.6 S. 13 f.; Urk. 50 S. 19 f.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Darauf hat bereits die Vorinstanz zu- treffend hingewiesen (Urk. 66 S. 37). 2.2. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz jedoch aus, dass die Un- terschrift des Beschuldigten für den Verkäufer von P._____ nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur zu unterscheiden gewesen sei, und, dass die falsche Unterschrift auf dem Abrechnungsbeleg der O._____ AG vom Taxifahrer nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ unter- scheidbar gewesen sei (Urk. 66 S. 56). Diesbezüglich drängen sich gewisse Er- gänzungen und Korrekturen auf. 2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mastercard (Nr. …) des Pri- vatklägers L._____ nicht bei den Akten befindet (anders aber die Kreditkarte des Privatklägers I._____ betreffend ND 1; vgl. Urk. 49). Die Vorinstanz geht somit fehl in der Annahme, wenn sie ausführt, dass die gefälschte Unterschrift des Be- schuldigten der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähn- lich sehe bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden sei (Urk. 66 S. 56). Denn wie die Originalunterschrift bzw. Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ auf der betreffenden Master- card tatsächlich aussah, kann vorliegend nicht festgestellt werden.
- 22 - 2.4. Die Vorinstanz behilft sich damit, dass sie mit Verweis auf ND 4 Urk. 10.2 die Originalunterschrift bzw. Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ auf der Mastercard "erstellt" (Urk. 66 S. 56). Soweit ersichtlich liegen neun Unter- schriften des Privatklägers L._____ in den Akten (ND 4 Urk. 4; ND 4 Urk. 10.2; ND 4 Urk. 10.3; ND 4 Urk. 10.5; ND 4 Urk. 10.7 S. 2 und S. 3; Urk. 33/10; Urk. 56/2; Urk. 71/8), welche teilweise mehr oder weniger stark voneinander abwei- chen. Weshalb sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Unterschrift des Privat- klägers L._____ in ND 4 Urk. 10.2, nicht aber auf die acht anderen Unterschriften, abstützt, erhellt von Vornherein nicht. Die Vorinstanz übersieht aber vor allem, dass all diese Unterschriften bzw. ein allfälliger "Mittelwert" davon, nur beschränkt etwas darüber aussagen, wie die Unterschrift auf der Mastercard tatsächlich aus- sah, da diese eben gerade nicht in den Akten vorhanden ist (vgl. dazu im ND 1 die teilweise stark von der Unterschrift des Privatklägers I._____ auf der Kredit- karte [Urk. 49] abweichenden anderen Unterschriften, ND 1 Urk. 2 S. 6; ND 1 Urk. 7.2; Urk. 33/7; Urk. 56/5; Urk. 71/7). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Schriftbild von Unterschriften insbesondere deshalb stark variieren kann, weil un- terschiedliche Schreibgeräte (Bleistift, Kugelschreiber, Filzstift, Eingabestift) ver- wendet oder die Unterschriften auf unterschiedlichen Schriftträgern (Papier, Plas- tik, Touchscreen) angebracht werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Ver- weis der Vorinstanz auf ND 4 Urk. 10.2 nicht zu überzeugen. 2.5. In Bezug auf die vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften liegt der Ori- ginalbeleg der O._____ AG vor (ND 4 Urk. 9.5). Von P._____ wurde entgegen der Editionsverfügung (ND 4 Urk. 9.3) nicht der Originalbeleg, sondern eine Kopie des Belegs (ND 4 Urk. 9.6) eingereicht. Dieser Kopie ist lediglich mehr oder weniger zweifelsfrei zu entnehmen, dass im Jahre 2012 um 14 Uhr eine Buchung über ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 2'350.– getätigt wurde. Sämtliche anderen Angaben, wie insbesondere das Datum, die genaue Uhrzeit sowie die Kreditkartennummer, können aufgrund der schlechten Qualität der Kopie nicht festgestellt werden. Von der M._____ AG liegt ohnehin nichts vor, da es ja beim Versuch blieb und der Be- schuldigte nichts unterschrieb.
- 23 - 2.6. Wenn man nun diese zwei vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften auf dem Originalbeleg der O._____ AG (ND 4 Urk. 9.5) und der Kopie des Belegs von P._____(ND 4 Urk. 9.6) mit den Unterschriften des Privatklägers L._____ bzw. einem "Mittelwert" davon vergleicht, dann kann mit dem Verteidiger (Urk. 52 S. 18) keine Rede davon sein, dass die vom Beschuldigten gefälschte Unterschrift der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sehe bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu un- terscheiden sei (Urk. 66 S. 56). Das Schriftbild ist in beiden Fällen komplett an- ders. Zudem gab auch der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe. Er habe unter- schrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). 2.7. Entgegen der Vorinstanz ist demnach nicht erstellt, dass die vom Beschul- digten gefälschte Unterschrift der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sah bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden war. Zugunsten des Beschuldigten darf zumindest nicht von einer Vergleichbarkeit der betreffenden Unterschriften ausgegangen werden.
3. Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte HD und ND 4, von den erwähnten Einschränkungen abgesehen, somit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesen auszugehen ist.
- 24 - IV. Rechtliche Würdigung
1. HD (Vorfall vom 2. April 2013) 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 66 S. 45). 1.2. Der Verteidiger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass eine Notwehrsi- tuation vorgelegen habe, die Handlungen des Beschuldigten jedoch nicht mehr verhältnismässig gewesen und daher nach Art. 16 Abs. 1 StGB zu beurteilen sei- en (Urk. 52 S. 11). Durch seine Handlungen habe der Beschuldigte dem Privat- kläger H._____ eine einfache Körperverletzung zugefügt (Urk. 52 S. 11; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Auch der äussere Ablauf des Geschehens bzw. das Verlet- zungsbild des Privatklägers H._____ spreche gegen die These, dass der Be- schuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Der Beschuldigte habe sich daher einer (qualifi- zierten) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Wenn das Gericht nicht davon ausgehe, dass Art. 16 Abs. 1 StGB durch den vorliegenden Sachverhalt erfüllt sei, sei zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass sich dieser in einer Notwehrsituation gewähnt habe (Urk. 52 S. 12). 1.3. Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 66 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat der Be- schuldigte alles getan, dass der Privatkläger H._____ eine lebensgefährliche Ver- letzung erleidet, jedoch ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- getreten. Demnach ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.
- 25 - 1.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand schlug der Beschuldigte mit einem Baseballschläger aus Holz mit grosser Heftigkeit mindestens zweimal auf den Kopf sowie mindestens zweimal auf die Arme und Hände des Privatkläger H._____ ein (Urk. 25 S. 3 f.; Erwägung III. 1.8.). Eine schwere Körperverletzung wurde etwa bejaht bei einem eine Woche dauernden Koma, starken motorischen Einschränkungen des linken Armes und Sprachstörungen durch Schläge mit ei- nem Baseballschläger auf Kopf und Körper (BSK StGB II - Roth/Berkemeier,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 44 mit Verweis auf Urteil 6P.26/2004 vom
3. Mai 2004). Im Urteil 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 ging es um einen Schlag mit einem hölzernen Baseballschläger auf den Hinterkopf und auf die Niere, wobei die Vorinstanz eine versuchte schwere Körperverletzung annahm. Demnach ist davon auszugehen, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf Kopf und Arme eines Menschen eine für eine schwere Körperverletzung erforder- liche Tathandlung erfüllen, auch wenn der für ein vollendetes Delikt notwendige Verletzungserfolg nicht eingetreten ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21) spricht das Verletzungsbild des Privatklägers H._____ durchaus dafür, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Dies erhellt insbesondere aus der Gehirnerschütterung und den Hautun- terblutungen am Kopf einerseits sowie aus dem Bruch des Griffelfortsatzes der rechten Speiche und dem – auch für Laien – gut sichtbaren 30 cm langen Ab- druck des Baseballschlägers am linken Oberarm andererseits (Urk. 3.2; Urk. 7.2; Urk. 7.3). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild anders ausgesehen hätte, wenn jemand "richtig" zugeschlagen hätte (Urk. 52 S. 12). Dass der Beschuldigte vorliegend keinen Schädelbruch bzw. kein schwer- wiegendes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, ist nur äusseren Umständen zu ver- danken. 1.6. Sodann ist auf die Frage der Konkurrenz zwischen der versuchten eventual- vorsätzlichen schweren Körperverletzung und der vollendeten (qualifizierten) ein- fachen Körperverletzung einzugehen, die auch vom Verteidiger mit seinem (Even- tual-)Antrag (Urk. 67 S. 2; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, implizit aufgeworfen und
- 26 - auch an anderer Stelle (Urk. 52 S. 11) erwähnt wird. Die versuchte eventualvor- sätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraus- setzungen; in casu: Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns – der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung jedoch vor (BSK StGB II
- Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4). Da der Beschuldigte, wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, um die Gefährlichkeit seines Handelns wusste und somit zu- mindest mit Eventualvorsatz handelte, ist von einer versuchten eventualvorsätzli- chen schweren Körperverletzung auszugehen. 1.7. Nach dem Angriff mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte ge- mäss erstelltem Anklagesachverhalt (Urk. 25 S. 3; Erwägung III. 1.7.3.) dem Pri- vatkläger H._____ zudem einmal mit der Faust auf den Mund. Für sich allein be- trachtet, läge diesbezüglich eine einfache Körperverletzung, allenfalls eine Tät- lichkeit, vor. Mehrere einzelne Handlungen bilden aber dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutträger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Dies ist vorliegend der Fall und es ist von einer einzigen Tat- handlung auszugehen, wobei der Faustschlag ansonsten ohnehin als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren wäre (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 mit Beispielen). 1.8. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz fest, dass zum Allgemeinwissen gezählt werden dürfe, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, wobei dieses Wissen dem Beschuldigten angerechnet werden müsse (Urk. 66 S. 43). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der
- 27 - Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f., welcher bereits von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde, Urk. 66 S. 43). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen, was auch für Schläge mit einem Baseballschläger zu gelten hat, hängt von den konkreten Tatumständen ab, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Op- fers massgeblich sind (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012). Wie unter Erwägung III. 1.7.3. erwähnt, schlug der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit auf den alkoholisierten Privatkläger H._____ ein. Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Verteidigers, wonach aus dem äusseren Ablauf des Geschehens nicht geschlos- sen werden könne, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), nicht zu überzeugen. Darüber hin- aus, erklärte der Beschuldigte, wie in Erwägung III. 1.7.5. dargelegt, er wisse, dass die Schläge mit einem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten, und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 16 f.). Demnach ist von Eventualvorsatz auszugehen. 1.9. Der Verteidiger verlangt eine Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzes- ses gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 52 S 11 und S. 12). Wie unter Erwägung III. 1.7.2. umfassend abgehandelt, ist vorliegend jedoch bereits eine Notwehrsi- tuation zu verneinen.
- 28 - 1.10. Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012) 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend O._____ AG und P._____ sowie als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend M._____ AG (Urk. 66 S. 55 ff.). Demgegenüber bringt der Verteidiger vor, dass bereits bei einem flüchtigen Vergleichsblick hätte festgestellt werden müssen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Buchungs- beleg nicht um die Unterschrift des Karteninhabers handeln könne. Aufgrund die- ses groben Verstosses gegen elementare Sicherheitsvorschriften von Seiten der Leistungserbringer könne Arglist nicht bejaht werden. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs freizusprechen (Urk. 52 S. 19; Urk. 81 S. 2 f.). 2.2.1. Der Beschuldigte versah sowohl bei der O._____ AG als auch bei P._____ den jeweils im Rahmen der Kreditkartenzahlung ausgefertigten Quittungsbeleg mit einer falschen, das heisst nicht mit seiner eigenen, Unterschrift (Urk. 66 S. 54), womit es sich bei diesen Belege um unechte Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt. Ein solches Verhalten ist als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, womit grundsätzlich ein täuschendes Verhalten vorliegen würde (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 225 f.; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.). 2.2.2. In Bezug auf die Beachtung von elementaren Sicherheitsvorkehrungen ist das Kriterium der Überprüfbarkeit jedoch nicht nur bei einfachen falschen Anga- ben, sondern auch bei besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert
- 29 - hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksich- tigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit. Auch wenn das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei besonderen Machen- schaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkun- den im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätz- lich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich ver- halten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.2 und E. 2.4.2; BSK StGB II - Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 65; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.). 2.2.3. Vor diesem Hintergrund fällt nun zunächst auf, dass der Beschuldigte nicht etwa alleine als seriös auftretender Geschäftsmann die eingeklagten Taten beging, sondern dass er vielmehr Teil eines illustren Trios war (ND 4 Urk. 1 S. 6 f.; ND 4 Urk. 5), womit nur schon deswegen eine gewisse Vorsicht ange- bracht gewesen wäre, worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 51 S. 19: Urk. 81 S. 3). Sodann handelte es sich bei den beiden Kreditkartenbuchun- gen von Fr. 420.– betreffend O._____ AG und von Fr. 2'350.– betreffend P._____ nicht mehr um geringfügige Transaktionen über alltägliche Dienstleistungen oder Warenbezüge. In Bezug auf die Taxifahrt fällt in Betracht, dass es sich vorliegend nicht etwa um eine übliche Taxifahrt innerhalb einer Stadt handelte, sondern um eine Fahrt von Zürich nach Basel zu einem Preis von Fr. 420.–, welche für einen Taxifahrer die Ausnahme und nicht die Regel darstellen dürfte. Vor allem aber war vorliegend die Überprüfung der vom Beschuldigten auf dem Beleg ange-
- 30 - brachten Unterschrift denkbar einfach, indem Beleg und Kreditkarte lediglich ne- beneinanderzuhalten gewesen wären und die Unterschriften somit hätten vergli- chen werden können. Schliesslich wird in allgemein geläufigen Sicherheitshinwei- sen betreffend Akzeptanz von Kreditkarten empfohlen, dass die Unterschrift auf dem Beleg mit der Unterschrift auf der Kreditkarte zu vergleichen sei. Bei Ver- dachtsmomenten solle man vom Karteninhaber einen amtlichen Ausweis verlan- gen. Nur wenn dies nicht der Fall sei, sei die Kreditkarte zurückzugeben. 2.2.4. Die soeben erwähnten Umstände hätten einen Vergleich zwischen den Un- terschriften auf dem Beleg und auf der Kreditkarte als angezeigt erscheinen las- sen. Wie unter Erwägung III. 2. ausgeführt, kann nicht erstellt werden, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte vergleichbar sind. Somit scheitert die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten am fehlen- den Nachweis der Arglist, da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte ohne weiteres zu unterscheiden waren. 2.3.1. In Bezug auf den versuchten Betrug betreffend M._____ AG hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Kreditkartentransaktion misslungen sei, weil die Karte "auf- grund hoher Transaktionen" im Sicherheitssystem der G._____ SA automatisch gesperrt worden sei. Der Vermögensschaden sei damit auf Seiten des Kreditkar- tengebers ausgeblieben und auch die Täuschungshandlung sei noch nicht been- det gewesen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei indes bereits überschrit- ten worden, da der Beschuldigte mit der Hingabe der Karte bereits mit der Täu- schungshandlung begonnen habe. Im Ergebnis liege somit hinsichtlich des Be- trugs eine versuchte Tatbegehung vor (Urk. 66 S. 57). 2.3.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass die Täuschungshandlung bereits mit der Hin- gabe der Kreditkarte an den Taxifahrer der M._____ AG und nicht erst mit Unter- schrift auf dem Quittungsbeleg begann. Da Kreditkarten nicht auf Dritte übertrag- bar sind, liess der Beschuldigte somit bereits zum Zeitpunkt, als er die Kreditkarte dem Taxifahrer aushändigte, erkennen, dass er der Karteninhaber ist, was an-
- 31 - schliessend mit der Unterschrift auf dem Quittungsbeleg nur noch zu bestätigen gewesen wäre. 2.3.3. Ein strafbarer Versuch des Betruges liegt jedoch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Ver- halten, das objektiv als arglistig erscheint. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustel- len, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21; BGE 122 IV 246 E. 3a S. 248). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist verlangt, dass der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar erscheint (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21). 2.3.4. Wie bereits unter Erwägung IV. 2.2.1. dargelegt, versah der Beschuldigte den Quittungsbeleg jeweils mit einer gefälschten Unterschrift, womit ein solches Verhalten als besondere Machenschaft zu qualifizieren wäre, womit grundsätzlich von einem täuschenden Verhalten auszugehen wäre. Der Beschuldigte gab dies- bezüglich jedoch zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe, er habe unterschrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). Diese Angaben werden durch die vom Beschul- digten auf den Belegen der O._____ AG und P._____ gefälschten Unterschriften denn auch gestützt (Erwägung III. 2.6.; ND 4 Urk. 9.5; ND 4 Urk. 9.6). Wenn die Mastercard noch nicht gesperrt gewesen wäre, die Kreditkartentransaktion durch die M._____ AG durchgeführt worden wäre und der Taxifahrer dem Beschuldigten einen Beleg zur Unterzeichnung vorgelegt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte anders als bei der O._____ AG und P._____ vorgegangen wäre. Wie unter Erwägung IV. 2.2.3. aufgezeigt, wäre die Täuschungshandlung des Beschuldigten angesichts der dem Taxifahrer der M._____ AG zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten auch nicht als unbezwingbar erschienen. Ein auf eine arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz ist demnach zu verneinen. 2.3.5. Selbst wenn aber ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten bejaht würde, müsste dieser freigesprochen werden, da sein täuschendes Verhalten nicht als arglistig qualifiziert werden könnte. Wie soeben ausgeführt, liegt ein strafbarer
- 32 - Versuch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täu- schung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint. Dies wäre vorliegend bei einer hypothetischen Prüfung jedoch aus den bereits darge- legten Gründen offensichtlich nicht der Fall gewesen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) freizusprechen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des ver- suchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) ist der Beschuldigte jedoch freizu- sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz erachtete vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 66 S. 60). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).
- 33 - 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass für die schwere Körperverletzung bei einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen erscheine, wobei wegen der versuchten Tatbe- gehung eine Reduktion im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen habe (Urk. 66 S. 65). Sodann erhöhte die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips für die weiteren Delikte (einfache Körperverletzung [ND 2], Diebstahl [ND 3], betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung [ND 1 und ND 4]) um 8 Monate (Urk. 66 S. 68). 1.4.1. Zunächst weist das Delikte gemäss HD einerseits sowie die Delikte ge- mäss ND 1-4 andererseits weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Zusam- menhang auf. Folglich ist eine gemeinsame Beurteilung dieser Delikte aufgrund eines fehlenden inneren Zusammenhangs nur schon deswegen nicht angezeigt. 1.4.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB, mit Aus- nahme von Art. 123 Ziff. 1 StGB, zwar um Verbrechen handelt, welche im Gegen- satz zu Art. 122 StGB jedoch eine Höchststrafe von lediglich 5 Jahren vorsehen. Sodann hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Delikte in ND 2 und ND 3 als noch leicht und in Bezug auf die Delikte in ND 1 und ND 4 als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 66 S. 66 ff.). Ferner fällt in Betracht, dass - unter Berücksich- tigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Asperation im Umfang von 8 Mo- naten - für die soeben erwähnten Delikte in ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 bei einer Gesamtstrafenbildung eine Strafe im Bereich von maximal 12 Monaten als ange- messen erscheinen würde (vgl. Erwägung V. 4. hiernach). Weiter ist der Beschul- digte vorliegend vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Versuchs hierzu (ND 4) freizusprechen (Erwägung IV. 2.). 1.4.3. Ausserdem hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt und die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität als Re- gelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Da, wie aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 4.), für die Delikte gemäss ND
- 34 - 1-4 auf den vorliegenden Fall bezogen eine Gesamtstrafe von 5 Monaten auszu- sprechen sein wird, kommt für diese Gesamtstrafe von 5 Monaten grundsätzlich nur eine Geldstrafe in Betracht, was erst Recht für die Delikte gemäss ND 1-4 im Einzelnen gilt. 1.4.4. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob für die Delikte gemäss ND 1-4 eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter Erwägung VI. 3.2. aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Vo- raussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben sind. Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Prot. II S. 9 f.) und ver- fügt als bulgarischer Staatsangehöriger in der Schweiz über eine Aufenthaltsbe- willigung B (Prot. II S. 7; vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45). Indem der Beschuldigte überdies erklärt, dass er seine Schulden im Zusammenhang mit diesem Verfahren begleichen wolle (Prot. II S. 12), ist zumin- dest nicht von offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft auszugehen (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 46). Demnach ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit die Aus- fällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. 1.4.5. Somit wäre für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) je für sich allein betrach- tet keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe, auszusprechen. 1.5. Die Vorinstanz fällte als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe aus. Für die zu beurteilenden Taten kommt jedoch eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Geld- strafe in Betracht. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe möglich, nicht jedoch hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe.
- 35 -
2. In Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hinsichtlich Ver- schulden, Tat- und Täterkomponente (Urk. 66 S. 61 ff.) sowie Nachtatverhalten (Urk. 66 S. 70 f.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. 3.1. Art. 122 StGB sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aufgrund der versuchten Tatbe- gehung ist aber ein Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafmilderungsgründen je- doch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorlie- gend nicht ersichtlich, wobei der Strafmilderungsgrund im ordentlichen Strafrah- men allerdings strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). 3.2. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zutreffend, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 64 f.). Ergänzend und prä- zisierend ist festzuhalten was folgt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für die schwere Körperverletzung bei einem keinesfalls leichten Gesamtverschul- den eine Strafe für das vollendete Delikt in der Grössenordnung von 42 Monaten als angemessen erscheine (Urk. 66 S. 65), erweist sich angesichts einer maximal möglichen Strafe von 120 Monaten vorliegend als vertretbar. Diese Strafe wurde von der Vorinstanz sodann aufgrund des Strafminderungsgrundes der versuchten Tatbegehung im Umfang von 6 Monaten reduziert (Urk. 66 S. 65). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Aus-
- 36 - bleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Verletzungen des Pri- vatklägers H._____ nicht erheblich gewesen seien, er sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und die Verwirklichung des tatbe- standsmässigen Erfolges somit eher weit entfernt gewesen sei (Urk. 66 S. 65). Vor diesem Hintergrund ist eine etwas stärkere Reduktion im Umfang von 8 Mo- naten angezeigt. Im Ergebnis erweist sich angesichts des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als angemessen. Der Verteidiger bringt vor, dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 42 Monaten bzw. von 36 Monaten, unter Berücksich- tigung des Versuchs, zu hoch sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid SB130422 vom 21. März 2014 der hiesigen Kammer, in dem für eine vollendete schwere Körperverletzung aus unbedeutendem Anlass, wobei der Ge- schädigte ohne sofortiges Eingreifen der Ärzte nicht überlebt hätte, die Einsatz- strafe auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 81 S. 4). Im erwähnten Entscheid wur- de jedoch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aus formellen Grün- den nicht eingetreten, womit aufgrund des Verbots der Schlechterstellung eine strengere Bestrafung nicht möglich war. Zudem handelte es sich um einen Fall von Mittäterschaft, wobei das Verschulden des Mittäters um Einiges schwerer wog, als dasjenige des Täters der im erwähnten Entscheid beurteilt wurde. Aus- serdem lag eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vor, was ebenfalls einen Einfluss auf die Höhe der Einsatzstrafe hatte. 3.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 68 ff.). Zu seinen persönli- chen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung davon abweichend bzw. zusätzlich aus, dass er während des Studiums als Dro- geninformant gearbeitet habe. Er habe nicht als Prostituierter, sondern als privater Masseur gearbeitet. Er erziele ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat, wovon er noch die Logis bezahlen müsse. Die Beziehung mit einem männlichen Partner habe nur ganz kurz gedauert. Damals im Bezirksgefängnis sei er völlig verwirrt gewesen. Er schulde Fr. 10'000.– der Krankenkasse und ha-
- 37 - be überdies Schulden in der Höhe von Fr. 9'499.– im Zusammenhang mit diesem Verfahren (Prot. II S. 7 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wie die Vo- rinstanz überdies zutreffend ausführte, war der Beschuldigte hinsichtlich der ver- suchten schweren Körperverletzung zwar teilweise geständig, jedoch ist ange- sichts seines ambivalenten Verhaltens keine rechte Einsicht und Reue in die ver- übte Tat festzustellen (Urk. 66 S. 71). Das Teilgeständnis ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafe und die Delinquenz während lau- fendem Verfahren betreffend ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4, wobei es sich bei der Strafuntersuchung gemäss ND 2 um ein einschlägiges Delikt gegen die körperli- che Integrität handelte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die straferhöhenden Elemente überwiegen, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 34 Monaten um 2 Monate angezeigt ist. Demnach bleibt es bei einer Strafe von 36 Monaten. 3.4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. April 2013 in Haft. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzu- rechnen. Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, soll die Untersuchungshaft zuerst an eine Freiheitsstrafe angerechnet werden (BSK StGB I - Mettler/Spichtin, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 51 N 43 und N 44 mit Ver- weis auf BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Die bis zur Berufungsverhandlung er- standene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 613 Tagen ist dem Beschuldigten daher in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.5. Demnach ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, zu bestrafen. 4.1. Diebstahl (ND 3) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen als Strafandrohung jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe vor, während einfache Körperverletzung (ND 2) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
- 38 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend recht- fertigt es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung jedoch nicht, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Die Vorinstanz hat aber zutreffend darauf hinge- wiesen, dass das Gericht indessen verpflichtet ist, Strafschärfungsgründe zumin- dest straferhöhend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Demnach ist von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen. 4.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung (ND 2) und Diebstahl (ND 3) als noch leicht und betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (ND 1) und mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) als nicht mehr leicht (Urk. 66 S. 66 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen und Korrek- turen verwiesen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz verortete die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin J._____ (ND 2) im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung und qualifi- zierte das Verschulden als noch leicht (Urk. 66 S. 66). Dieser Auffassung ist aus- gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen die körperliche In- tegrität ohne Weiteres zuzustimmen. 4.2.3. Die Deliktssumme beim Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers K._____ (ND 3) betrug rund Fr. 1'690.–. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des iPhone 4 in der Höhe von Fr. 840.–, wobei es sich jedoch um den Neupreis handeln dürf- te, sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 850.– zusammen. Ausgehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen das Eigentum erscheint die von der Vorinstanz noch als leicht qualifizierte Tatschwere als zutreffend. 4.2.4. Aus den vorinstanzlichen Schuldsprüchen betreffend die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im ND 1 und ND 4 ergibt sich eine Deliktssumme von gesamthaft Fr. 3'770.– (Fr. 1'000.– im ND 1 sowie Fr. 2'770.– im ND 4) bzw. Fr. 4'440.– (Fr. 3'770.– sowie Fr. 670.– aus dem Versuch im ND 4), ansonsten
- 39 - ergingen Freisprüche. Der Beschuldigte ist jedoch vom Vorwurf des Betrugs so- wie des Versuchs hierzu im ND 4 freizusprechen (Erwägung IV. 2.), womit diese Delikte bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Doch sogar wenn dieser Betrag noch berücksichtigt würde, erhellt nicht, wie die Vorinstanz auf eine Deliktssumme von insgesamt Fr. 11'100.– kommt (Urk. 66 S. 67). In Be- zug auf die Vermögensdelikte ist vorliegend einzig vom betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im ND 1 und somit einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– auszugehen. Dementsprechend liegt lediglich ein leich- tes Verschulden vor. 4.2.5. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung hat der Beschuldigte ein- mal die Unterschrift des Privatklägers I._____ (ND 1) und viermal die Unterschrift des Privatklägers L._____ (ND 4) gefälscht. Auch wenn es sich vorliegend um di- lettantische und mehr oder weniger spontane Fälschungen auf Quittungsbelegen handelte, so hat der Beschuldigte immerhin fünfmal das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunden als Beweismittel entgegengebracht wird, verletzt. Demnach ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2.6. Angesichts der voranstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden geringeren Delikts- summe bei den betrügerischen Handlungen gemäss ND 1 und ND 4 und dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und des Versuchs hierzu, erscheint in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe im Bereich von 6 Monaten dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 4.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 68 ff.) sowie Erwägung V. 3.3. hiervor verwie- sen werden. Der Vorinstanz ist - wie ebenfalls bereits festgehalten - zudem zuzu- stimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine rele- vanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wegen der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und der (nicht einschlägigen) Delinquenz während laufender Probezeit ist von einer leichten Straferhöhung auszugehen. Mit der Vo- rinstanz trifft es zwar zu (Urk. 66 S. 71), dass der Beschuldigte bezüglich der De- likte im ND 1 (ND 1 Urk. 1.3 S. 1 ff.) zunächst alles abstritt und bezüglich der De-
- 40 - likte im ND 2 (ND 2 Urk. 6 S. 1) sowie im ND 4 (Urk. 4.1 S. 2 f. = ND 4 Urk. 7 S. 2 f.) keine substantiellen Angaben machte. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte jedoch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 4.5) in Bezug auf die Delikte im ND 1 (Urk. 4.5 S. 2), ND 2 (Urk. 4.5 S. 4), ND 3 (Urk. 4.5 S. 6) und ND 4 (Urk. 4.5 S. 8) umfassend geständig. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, welches den genannten Straferhöhungs- grund überwiegt, rechtfertigt es sich daher, die Strafe von 6 Monaten um 1 Monat auf 5 Monate zu reduzieren. 4.4. Wie bereits in Erwägung V. 1.4 dargelegt, ist die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität aufgrund der gesetzlichen Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen als Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Überdies besteht keine Not- wendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit ist eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 4.5. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, dass sein Einkommen als Prosti- tuierter stark variiere. Manchmal könne er nur seine Rechnungen begleichen bzw. arbeite er nur für Kost und Logis. Manchmal verdiene er jedoch in einer oder zwei Stunden Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– bzw. im Durchschnitt Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 13.3 S. 2; Prot. I S. 7; Prot. II S. 9 f.). Sodann erklärte er, dass er seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Bulgarien finanziell unter-
- 41 - stütze (Urk. 13.3 S. 3; Prot. II S. 10). Während er noch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erklärte, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 13.3 S. 3), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zwar kein Vermögen aber Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 20'000.– habe (Prot. II S. 11). Zumindest die vom Beschuldigten erwähnten Schulden in der Hö- he von Fr. 9'499.–, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden (Prot. II S. 11), können jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Schuldverbindlichkeiten handelt, die mittelbare bzw. unmittelbare Tat- folgen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71; BSK StGB I - Dolge, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 84). Mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se des Beschuldigten erscheint somit ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 4.6. Demnach ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu be- strafen. VI. Vollzug 1.1. Da vorliegend einerseits eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und andererseits eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der Vollzug gemeinsam oder getrennt zu beurteilen ist. Würde die Voll- zugsfrage gemeinsam beurteilt, so wäre ein (teil-)bedingter Vollzug einer Strafe von 3 Jahren und 5 Monaten nur schon aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB) nicht möglich. Würde jedoch über den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe gesondert entschieden, dann käme für die
- 42 - Geldstrafe der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) in Betracht. 1.2. Art. 43 StGB äussert sich nicht direkt zur Frage, ob in Fällen wie vorliegend auf die gesamte, kumulierte Strafe abzustellen ist, oder ob dies ausschliesslich für gleichartige, d.h. asperierte Strafen gilt. Nach der Rechtsprechung kann die Geld- strafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässig- keit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entschei- dend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigt. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzu- stellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrach- ten (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4 mit Verweis auf Urteil 6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2.1, 2.3 und 2.4). 1.3. Demnach ist über den Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und den Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen gesondert zu befinden. 2.1. Da heute eine Strafe von mehr als 24 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist, kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es bleibt zu prüfen, ob ein teilweise bedingter Vollzug zu gewähren ist. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstra- fe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss bei teilbedingten Freiheits- strafen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 43 - 2.2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Vorausset- zungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müs- sen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). 2.3. In subjektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass eine vollständig unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, das heisst die günstige Progno- se wird vermutet (BSK StGB I - Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 42 N 38 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.4. Die günstige Prognose wird im vorliegenden Fall vermutet, da der Beschul- digte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Beschuldigte weist jedoch eine Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irre- führung der Rechtspflege auf, welche vorliegend aber nicht einschlägig ist und mit 20 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 300.– Busse im Bagatellbereich liegt. So- dann verübte der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung während laufendem Strafverfahren betreffend die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4. Dieses laufende Strafverfahren wie auch die Vorstrafe scheinen hingegen
- 44 - keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass das erneut durchlau- fene Strafverfahren und der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) einen gewissen Eindruck auf ihn hinter- lassen. Insbesondere die bis anhin 613 Tage dauernde Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug dürften den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt haben, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Untersu- chungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug offensichtlich als übermässig hart er- lebt (Urk. 4.3 S. 5; Urk. 50 S. 2 und S. 20; Prot. I S. 14; Prot. II S. 6 und S. 16 f.). Demnach ist noch knapp von einer günstigen Legalprognose auszugehen. 2.5. Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Inner- halb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermes- sen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 2.6. Vorliegend ist nur knapp von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 2.4.) sowie einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden (Erwägung V. 3.2.) auszugehen. Unter diesen Aspekten erscheint es als angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.
- 45 - 2.7. Wie bereits in Erwägung V. 3.4. festgehalten, ist die erstandene Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafvollzug von 613 Tagen während des Strafverfah- rens in erster Linie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3). Da die erstandene Haft sowohl auf unbe- dingte als auch auf bedingte Freiheitsstrafen anzurechnen ist, stellt sich die Ent- schädigungsfrage erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Haft an eine an- dere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzuneh- men (Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über den vorliegend zu vollziehenden Teil der Freiheits- strafe von 18 Monaten hinaus, bereits einen weiteren Teil der bedingt auszuspre- chenden Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen hat, ergibt sich somit kein Entschädigungsanspruch. 3.1. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen kann auf die soeben unter Erwägung VI. 2.3. referierten Voraussetzungen betreffend bedingter Vollzug verwiesen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der voll- umfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel ist. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung al- ler Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermö- gen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Vo- raussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub we- nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.4 S. 77 f. mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Progno- se gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen las- sen (BGE 134 IV 60 E. 7.5 S. 78). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
- 46 - StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht (Ur- teil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3). 3.2. Die günstige Prognose ist auch vorliegend zu vermuten, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Mo- naten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ist in Bezug auf die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 ebenfalls nicht ein- schlägig. Der Beschuldigte verübte die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 jedoch während laufender Probezeit. Die Vorstrafe scheint keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indes- sen davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) und das erneut durchlau- fene Strafverfahren einen gewissen Eindruck auf ihn hinterlassen. Der Beschul- digte konnte sich jedoch nach anfänglichem Bestreiten bzw. unsubstantiierten Angaben zu einem umfassenden Geständnis durchringen (Erwägung V. 4.3.). Überdies zeigte er eine gewisse Einsicht und Reue (Urk. 43 Beilagen 2-5; Urk. 50 S. 18 ff.; Prot. I S. 14; Prot. II S. 22). Demnach ist noch von einer günstigen Le- galprognose auszugehen. 3.3. Vorliegend ist von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 3.2.) aus- zugehen. Das Verschulden wurde als leicht, noch leicht bzw. nicht mehr leicht, und somit überwiegend im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens lie- gend, beurteilt (Erwägung V. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksich- tigung, dass der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen ge- mäss Art. 42 StGB die Regel ist, erscheint es als angemessen, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
4. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe von 3 Jahren im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
- 47 - Fr. 50.– ist aufzuschieben, wobei die Probezeit ebenfalls auf 3 Jahre festzusetzen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts der Anga- ben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (Erwägung V. 4.5.), ist dem Antrag des Verteidigers, wonach der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil sofort definitiv abzuschreiben sei (Urk. 81 S. 1), nicht zu folgen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen betref- fend Freispruch vom Vorwurf des Betruges und des versuchten Betruges (Erwä- gung IV.) sowie betreffend Strafzumessung (Erwägung V.) und Vollzug (Erwä- gung VI.), weshalb dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und sie im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Für den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsver- fahren geltend gemachten Aufwand (Urk. 80; Urk. 82) erscheint eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 6'300.– als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei die Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 8. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ND 3], einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2], betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB [ND 1] sowie mehrfache Urkundenfälschung im
- 48 - Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [ND 1 und 4]), 2 (Freisprüche betreffend ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 4], mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____] sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Versuch dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____]), 4 (Widerruf), 5 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ AG), 6 (Schadenersatzforderungen der Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____), 7 (Genugtuungsforderungen der Privatklä- ger I._____ und K._____), 8 und 9 (Einziehungen) sowie 10 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
2. Des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betref- fend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betref- fend M._____ AG) ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 613 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
b) Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–.
- 49 -
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 613 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − das Gefängnis … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − den Privatkläger 1 durch Publikation im Amtsblatt − die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt-Nr. B-2/2011/317) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 51 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 HD (Vorfall vom 2. April 2013)
E. 1.1 Da vorliegend einerseits eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und andererseits eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der Vollzug gemeinsam oder getrennt zu beurteilen ist. Würde die Voll- zugsfrage gemeinsam beurteilt, so wäre ein (teil-)bedingter Vollzug einer Strafe von 3 Jahren und 5 Monaten nur schon aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB) nicht möglich. Würde jedoch über den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe gesondert entschieden, dann käme für die
- 42 - Geldstrafe der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) in Betracht.
E. 1.2 Art. 43 StGB äussert sich nicht direkt zur Frage, ob in Fällen wie vorliegend auf die gesamte, kumulierte Strafe abzustellen ist, oder ob dies ausschliesslich für gleichartige, d.h. asperierte Strafen gilt. Nach der Rechtsprechung kann die Geld- strafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässig- keit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entschei- dend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigt. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzu- stellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrach- ten (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4 mit Verweis auf Urteil 6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2.1, 2.3 und 2.4).
E. 1.3 Demnach ist über den Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und den Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen gesondert zu befinden.
E. 1.4 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat der Be- schuldigte alles getan, dass der Privatkläger H._____ eine lebensgefährliche Ver- letzung erleidet, jedoch ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- getreten. Demnach ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.
- 25 -
E. 1.4.1 Zunächst weist das Delikte gemäss HD einerseits sowie die Delikte ge- mäss ND 1-4 andererseits weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Zusam- menhang auf. Folglich ist eine gemeinsame Beurteilung dieser Delikte aufgrund eines fehlenden inneren Zusammenhangs nur schon deswegen nicht angezeigt.
E. 1.4.2 Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB, mit Aus- nahme von Art. 123 Ziff. 1 StGB, zwar um Verbrechen handelt, welche im Gegen- satz zu Art. 122 StGB jedoch eine Höchststrafe von lediglich 5 Jahren vorsehen. Sodann hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Delikte in ND 2 und ND 3 als noch leicht und in Bezug auf die Delikte in ND 1 und ND 4 als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 66 S. 66 ff.). Ferner fällt in Betracht, dass - unter Berücksich- tigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Asperation im Umfang von 8 Mo- naten - für die soeben erwähnten Delikte in ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 bei einer Gesamtstrafenbildung eine Strafe im Bereich von maximal 12 Monaten als ange- messen erscheinen würde (vgl. Erwägung V. 4. hiernach). Weiter ist der Beschul- digte vorliegend vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Versuchs hierzu (ND 4) freizusprechen (Erwägung IV. 2.).
E. 1.4.3 Ausserdem hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt und die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität als Re- gelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Da, wie aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 4.), für die Delikte gemäss ND
- 34 - 1-4 auf den vorliegenden Fall bezogen eine Gesamtstrafe von 5 Monaten auszu- sprechen sein wird, kommt für diese Gesamtstrafe von 5 Monaten grundsätzlich nur eine Geldstrafe in Betracht, was erst Recht für die Delikte gemäss ND 1-4 im Einzelnen gilt.
E. 1.4.4 Es bleibt allerdings zu prüfen, ob für die Delikte gemäss ND 1-4 eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter Erwägung VI. 3.2. aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Vo- raussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben sind. Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Prot. II S. 9 f.) und ver- fügt als bulgarischer Staatsangehöriger in der Schweiz über eine Aufenthaltsbe- willigung B (Prot. II S. 7; vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45). Indem der Beschuldigte überdies erklärt, dass er seine Schulden im Zusammenhang mit diesem Verfahren begleichen wolle (Prot. II S. 12), ist zumin- dest nicht von offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft auszugehen (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 46). Demnach ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit die Aus- fällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt.
E. 1.4.5 Somit wäre für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) je für sich allein betrach- tet keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe, auszusprechen.
E. 1.5 Die Vorinstanz fällte als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe aus. Für die zu beurteilenden Taten kommt jedoch eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Geld- strafe in Betracht. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe möglich, nicht jedoch hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe.
- 35 -
2. In Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hinsichtlich Ver- schulden, Tat- und Täterkomponente (Urk. 66 S. 61 ff.) sowie Nachtatverhalten (Urk. 66 S. 70 f.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden.
E. 1.6 Sodann ist auf die Frage der Konkurrenz zwischen der versuchten eventual- vorsätzlichen schweren Körperverletzung und der vollendeten (qualifizierten) ein- fachen Körperverletzung einzugehen, die auch vom Verteidiger mit seinem (Even- tual-)Antrag (Urk. 67 S. 2; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, implizit aufgeworfen und
- 26 - auch an anderer Stelle (Urk. 52 S. 11) erwähnt wird. Die versuchte eventualvor- sätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraus- setzungen; in casu: Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns – der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung jedoch vor (BSK StGB II
- Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4). Da der Beschuldigte, wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, um die Gefährlichkeit seines Handelns wusste und somit zu- mindest mit Eventualvorsatz handelte, ist von einer versuchten eventualvorsätzli- chen schweren Körperverletzung auszugehen.
E. 1.7 Nach dem Angriff mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte ge- mäss erstelltem Anklagesachverhalt (Urk. 25 S. 3; Erwägung III. 1.7.3.) dem Pri- vatkläger H._____ zudem einmal mit der Faust auf den Mund. Für sich allein be- trachtet, läge diesbezüglich eine einfache Körperverletzung, allenfalls eine Tät- lichkeit, vor. Mehrere einzelne Handlungen bilden aber dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutträger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Dies ist vorliegend der Fall und es ist von einer einzigen Tat- handlung auszugehen, wobei der Faustschlag ansonsten ohnehin als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren wäre (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 mit Beispielen).
E. 1.7.1 Grundsätzlich kann auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 22 ff.), des Privat- klägers H._____ (Urk. 66 S. 26 f.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27 f.) so- wie zu den verschiedenen ärztlichen Berichten bzw. auf die Gesamtwürdigung (Urk. 66 S. 30 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 -
E. 1.7.2 Was die Vorgeschichte betrifft, so ist diese nur relevant, sofern seitens des Privatklägers H._____ körperliche Übergriffe auf den Beschuldigten stattgefunden hätten und der Beschuldigte sich deswegen in einer Notwehrsituation befunden hätte. Ansonsten ist die Vorgeschichte nicht Teil des Anklagesachverhaltes und muss demnach nicht erstellt werden. Zur Frage, wie bzw. wann er den Privatkläger H._____ kennenlernte, gab der Be- schuldigte anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ an besagtem Abend kennen gelernt habe (Urk. 4.3 S. 2), während er demgegenüber in der folgenden Einvernahme erklärte, dass er den Privatkläger H._____ bereits seit sechs Jahren kenne und sieben oder acht Mal Sex mit ihm gehabt habe (Urk. 4.4 S. 4) und in der Schlusseinvernahme wiederum erwähnte, dass er den Privatkläger H._____ schon seit Jahren kenne (Urk. 4.6 S. 4), wäh- rend er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich erneut ausführte, dass er den Privatkläger H._____ an diesem Abend kennen gelernt habe (Urk. 50 S. 15) und anlässlich der Berufungsverhandlung einmal mehr eine Kehrtwendung vollzog und angab, dass er den Privatkläger H._____ von früher kenne (Prot. II S. 17). Diese sich diametral widersprechenden Äusserungen in ei- nem derart zentralen Punkten zeigen bereits exemplarisch auf, wie widersprüch- lich sich der Beschuldigte im Strafverfahren zur Sache äusserte. Entgegen der Verteidigung ist nur schon deswegen nicht von plausiblen Angaben des Beschul- digten auszugehen (Urk. 52 S. 10 f.). Zudem hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorgeschichte nachweislich gelo- gen, so etwa zum Umstand, dass er vor dem Vorfall Alkohol konsumiert habe. Diesbezüglich gab er an, dass er zum ersten Mal in seinem Leben so viel Alkohol getrunken habe und (sehr) betrunken gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4 und S. 6; Urk. 50 S. 13 und S. 15; widersprüchlich demgegenüber seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15), obwohl bei ihm etwas mehr als eine Stunde nach der Tat mittels Atemlufttest ein Wert von 0.00 Promille fest- gestellt wurde (Urk. 1 S. 2), womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt nicht unter der Wirkung von Alkohol stand (Urk. 9.6 S. 2).
- 15 - Dem Verteidiger ist zwar insofern beizupflichten (Urk. 52 S. 7 und S. 8 f.), als dass die Bargeldabhebungen über Fr. 200.– und Fr. 300.– (Urk. 5.2.1) und der Umstand, dass der Privatkläger H._____ lediglich in Unterhosen bekleidet im Zimmer des Beschuldigten angetroffen wurde (Urk. 6.1 S. 4), nicht unbedingt da- für sprechen, dass der Privatkläger H._____ dem Beschuldigten ohne eindeutige Hintergedanken in sein Zimmer folgte und kaum davon auszugehen ist, dass Sex nie ein Thema gewesen sei bzw. nie zur Diskussion gestanden sei (Urk. 5.1 S. 2). Ferner ist dem Verteidiger auch zuzustimmen, dass es eher merkwürdig anmutet, wenn der Privatkläger H._____ nicht bemerkt haben will (Urk. 52 S. 7 f.), dass der Beschuldigte ein Mann und nicht etwa eine Frau ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Privatkläger H._____ noch siebeneinhalb Stunden nach dem Tatzeitpunkt ein mittlerer Blutalkoholwert von 1.14 Promille festgestellt wurde (Urk. 10.5), wo- mit er zum Tatzeitpunkt und kurz davor beträchtlich alkoholisiert gewesen sein muss, relativiert sich allerdings seine Schilderung, wonach er nicht wahrgenom- men habe, dass der Beschuldigte ein Mann gewesen sei. Mit der Vorinstanz kann aber ohnehin offen bleiben, wann der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ käufliche Liebesdienste vereinbarten und welchen Inhalts diese Liebesdienste wa- ren (Urk. 66 S. 31). Es erscheint jedoch plausibel, dass der Beschuldigte vor der Verrichtung seiner Dienste vom Privatkläger H._____ seinen Liebeslohn einforderte und dass dieser nicht bereit war, den Betrag zu bezahlen und es deswegen zum Streit kam. Ob der Privatkläger H._____ gehen und somit nicht bezahlen wollte, weil er bemerk- te, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mann und nicht eine Frau handelte, wie der Privatkläger H._____ angab (Urk. 5.1 S. 2; Urk. 5.2 S. 4), oder ob der Pri- vatkläger H._____ für die sexuellen Dienstleistungen nicht bezahlen wollte, weil er der Auffassung war, dass er für Essen und Trinken im … und in der …-Bar bereits genügend bezahlt habe (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 6 f.; Urk. 4.6 S. 2 f.; Urk. 50 S. 13), wie der Beschuldigte angab, kann offen bleiben. Naheliegend ist allerdings, dass der Beschuldigte angesichts der finanziell unergiebigen Nacht und der ent- gangen Verdienstmöglichkeiten in Rage geriet, zumal er ja selbst ausführte, dass er bis zum Morgen Fr. 700.– habe verdienen müssen, da am nächsten Tag die Zimmermiete fällig gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4).
- 16 - Der Beschuldigte macht – in unterschiedlichen Versionen – geltend, der Privat- kläger H._____ habe ihn geschlagen. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme erwähnte der Beschuldigte zunächst beinahe beiläufig, dass ihn der Pri- vatkläger H._____ geschlagen habe (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte bereits zu Protokoll, dass ihm der Privatkläger H._____ Ohrfeigen und Fusstritte verpasst habe, bis er direkt vor der Türe auf den Boden gefallen sei. Der Privatkläger H._____ habe ihn auf den Mund, die Augen, ins Ohr, auf den Rücken und auf die Beine geschlagen (Urk. 4.4 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme war sodann die Rede davon, dass ihn der Privatkläger angegriffen und mit Fäusten traktiert habe. Auf den Knien habe er den Privatkläger weinend gebeten, damit aufzuhören (Urk. 4.6 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschul- digte schliesslich aus, dass der Privatkläger H._____ sehr aggressiv gewesen sei und ihn während 10-15 Minuten in seinem Zimmer eingesperrt und dabei die gan- ze Zeit geschlagen habe. Er sei mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden und habe innere Schmerzen gehabt, wobei diese Verletzungen nicht sichtbar gewe- sen seien (Urk. 50 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte eine vollkommen neue Version, wonach er mit dem Privatkläger H._____ ein "Domina-Programm" vereinbart habe. Er habe mit ihm vereinbart, dass er gleich nach dem Betreten des Zimmers damit beginne. Das "Domina- Programm" habe beinhaltet, dass er den Privatkläger H._____ wie einen Hund angekettet und mit Handschellen gefesselt hätte. Als sie das Zimmer betreten hät- ten, habe er den Privatkläger H._____ geschlagen. Es könne sein, dass der Pri- vatkläger H._____ nicht verstanden habe, um was es beim "Domina-Programm" gehe, oder er habe den Privatkläger H._____ missverstanden. Der Privatkläger H._____ sei sehr erschreckt gewesen und habe begonnen, ihn fest zu schlagen (Prot. II S. 15 f.). Inwiefern in diesen Aussagen eine konstante Schilderung der Eskalation erblickt werden kann, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 52 S. 10 f.), erhellt nicht. Mit zunehmender Dauer des Strafverfahrens zeigt sich ein ag- gravierendes Aussageverhalten, womit die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Vor allem aber sind sie auch nicht mit den beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen, zwei winzigen
- 17 - Hautabschürfungen an der Nase und am Jochbein rechts sowie einer kleinen Hautrötung bei der linken Augenbraue (Urk. 8/1 S. 3), in Einklang zu bringen. In Anbetracht der vom Beschuldigten geltend gemachten massiven gewalttätigen Übergriffe seitens des Privatklägers H._____ kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten seine Dar- stellung untermaure (Urk. 52 S. 10). Doch sogar wenn der Privatkläger H._____ den Beschuldigten tatsächlich ge- schlagen hätte, dann wäre es für den Beschuldigten viel naheliegender gewesen zu fliehen, wie er zuweilen selbst ausführte (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3 und S. 8), und nicht mit dem Baseballschläger zurückzukehren, um sich gegen den Privat- kläger H._____ zu verteidigen, zumal der Beschuldigte angab, Angst gehabt zu haben (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3; Urk. 4.6 S. 6; Urk. 50 S. 13). Der Beschuldigte wäre mit seinem geringen Körpergewicht um Einiges flinker gewesen als der rela- tiv schwerfällige Privatkläger H._____ und hätte diesem entwischen können. Überdies war der Beschuldigte im Gegensatz zum Privatkläger H._____ zumin- dest nicht stark alkoholisiert. Der Beschuldigte war mit den Örtlichkeiten aber vor allem besser vertraut. Auf eine entsprechende Frage wusste der Beschuldigte denn auch keine Antwort und erging sich in allgemeinen Ausflüchten (Prot. II S. 17). Alle diese Umstände legen den Schluss nahe, dass es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sein konnte, sich vor dem Privatkläger H._____ in Sicher- heit zu bringen, sogar wenn sich die Vorgeschichte so, wie vom Beschuldigten geschildert, zugetragen hätte. Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Äusserungen, wonach er ein sehr sanfter Mensch sei, er Angst gehabt habe, sich nur habe ver- teidigen wollen und niemanden habe verletzen wollen (Urk. 4.6 S. 3; Urk. 50 S. 13), mit Blick auf die bereits vor dem vorliegenden Ereignis verübte Tat ge- mäss ND 2 festzuhalten, dass beim Beschuldigten die Verübung von Gewalttätig- keiten zumindest nicht als persönlichkeitsinadäquat bezeichnet werden kann. Zusammenfassend finden sich in den Schilderungen des Beschuldigten zur Vor- geschichte eklatante Widersprüche, der Beschuldigte log nachweislich, zeigte in Bezug auf die durch den Privatkläger H._____ angeblich ausgeübten Schläge ein
- 18 - aggravierendes Aussageverhalten und der Grund, weshalb er sich mit dem Base- ballschläger gegen den Privatkläger H._____ verteidigen wollte, ist alles andere als plausibel. Demgegenüber sind die wenigen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers H._____ überwiegend mit dem Motiv erklärbar, weshalb er dem Beschuldigten auf dessen Zimmer folgte. Die Aussagen des Privatklägers H._____ zur Vorgeschichte sind somit glaubhaft, während die Aussagen des Be- schuldigten wenig glaubhaft sind.
E. 1.7.3 In Bezug auf die Tathandlung äusserte sich der Beschuldigte in der staats- anwaltschaftlichen Hafteinvernahme dahingehend, dass er aus Angst den Base- ballschläger genommen habe, aber nicht zum schlagen, sondern zum abwehren. Er habe den Baseballschläger mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ insgesamt dreimal, davon ein einziges Mal auf den Kopf geschlagen habe. Er habe mit einer Hand mit normaler Kraft zugeschlagen (Urk. 4.4 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erklärte er, dass er den Baseballschläger mit beiden Hän- den über den Kopf gehoben und den Privatkläger H._____ dreimal geschlagen habe (Urk. 4.6 S. 3 und S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte ausserdem aus, dass er den Privatkläger H._____ zwei- mal auf den Arm und einmal auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 50 S. 12). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er den Privatkläger H._____ zweimal mit letzter Kraft auf den Arm geschlagen habe. Er habe den Privatkläger H._____ nicht am Kopf erwischt, der Baseball- schläger habe den Kopf nur seitlich gestreift (Prot. II S. 14). Einerseits finden sich in den Aussagen des Beschuldigte zum Kerngeschehen wiederum eklatante Wi- dersprüche, dies namentlich zu den Fragen, ob er den Baseballschläger mit einer oder mit zwei Händen geführt habe und wie viel er den Privatkläger H._____ ge- schlagen habe. Andererseits fällt auf, dass mit zunehmender Dauer des Verfah- rens, die Angaben zur Frage, wohin genau er den Privatkläger H._____ mit dem Baseballschläger geschlagen habe, präziser werden und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung schliesslich am Genausten
- 19 - sind, was als klares Lügensignal zu werten ist. Diese zwei Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Demgegenüber sagte der Privatkläger H._____ rund fünfeinhalb Stunden nach der Tat aus, dass der Beschuldigte mit dem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals zugeschlagen. Als er sei- ne Arme schützend über seinen Kopf gelegt habe, habe der Beschuldigte mit dem Schläger auf seine Arme eingeschlagen. Nach den ersten Schlägen habe er das Bewusstsein verloren (Urk. 5.1 S. 2). Der Beschuldigte habe den Baseballschlä- ger mit beiden Händen fest gehalten, habe ausgeholt und auf seinen Kopf ge- schlagen. Der Beschuldigte habe auf seinen Kopf gezielt. Der Beschuldigte habe ihn regelrecht zusammengeschlagen. Er könne sich an zwei bis drei Schläge auf seinen Kopf erinnern. Dann habe er seine Hände über den Kopf gehalten. Der Beschuldigte habe weiter auf ihn eingeschlagen, immer auf den Kopf. Er schätze, der Beschuldigte habe zehnmal zugeschlagen. Dann wisse er nichts mehr (Urk. 5.1 S. 6). Die tatnahen Aussagen des Privatklägers H._____ zum Kernge- schehen sind trotz dessen Alkoholisierung und der entsprechenden Situation ziemlich präzise, detailliert und somit glaubhaft. Zur Intensität der Schläge erklärte der Beschuldigte, dass er mit normaler Kraft zugeschlagen habe (Urk. 4.4 S. 8), während er sich anlässlich der Berufungsver- handlung einmal mehr widersprüchlich dahingehend äusserte, dass er mit letzter Kraft geschlagen habe (Prot. II S. 14). Demgegenüber gab der Privatkläger an, dass er die Intensität der Schläge auf einer Skala von 1 bis 10 etwa bei 8 einord- nen würde (Urk. 5.1 S. 6). Demnach ist anklagegemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug. Im Übrigen kann die Wirkung eines Schlages mit einem Baseballschläger aufgrund dessen Hebelwirkung be- trächtlich sein, auch wenn ein Schlag nicht allzu heftig geführt wird. Beim Privatkläger H._____ wurde unter anderem am Scheitel bis zum Hinterkopf ein ca. 10 x 12 cm messendes Areal mit diffusen kleinflächigen bis 0.2 cm durch- messenden Hauteinblutungen festgestellt, die als Folgen stumpfer Gewalteinwir- kung und aufgrund ihrer Morphologie grösstenteils als frisch und als im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden zu werten sind (Urk. 7.3 S. 3 und S. 4).
- 20 - Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 66 S. 33), dass über die Aussagen des Be- schuldigten hinaus, diese Verletzungen durch mindestens zwei Schläge auf den Kopf entstanden sein müssen. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger H._____ somit mindestens zweimal mit grosser Heftigkeit zielgerichtet auf den Kopf. Überdies kann mit der Vorinstanz festgehalten werden (Urk. 66 S. 33), dass im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten mindestens zwei weitere Schläge mit dem Baseballschläger in Richtung des Kopfes folgten, wobei diese aber auf- grund der Abwehrbewegungen des Privatklägers H._____ auf das Handgelenk und den Oberarm des Opfers zu liegen kamen (Urk. 3.2.; Urk. 7.3 S. 3 und S. 4). Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privat- kläger H._____ mit der Faust auf den Mund schlug. Der Privatkläger H._____ und die Zeugin N._____ schilderten dies übereinstimmend und überzeugend (Urk. 5.1 S. 7; Urk. 6.1 S. 4). Sodann findet sich auch ein Foto in den Akten (Urk. 3.2), wel- ches die ca. 5 x 1 cm messende Hauteinblutung an der Oberlippeninnenseite do- kumentiert (Urk. 7.3 S. 3).
E. 1.7.4 Die beim Privatkläger H._____ festgestellten Verletzungsfolgen werden vom Beschuldigten zwar nur teilweise anerkannt (Urk. 4.6 S. 5), sind jedoch durch verschiedene ärztliche Befunde (Urk. 7.2; Urk. 7.5; Urk. 7.8; Urk. 10.5) und einem Gutachten (Urk. 7.3) sowie durch diverse Fotografien des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) genügend belegt.
E. 1.7.5 Schliesslich erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass die Schläge mit ei- nem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten (Urk. 50 S. 16), er könne nachvollziehen, dass mit schweren, sogar lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen sei, wenn der Baseballschläger so geführt werde, dass der Kopf des Op- fers getroffen werde (Urk. 50 S. 16), und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 17).
E. 1.8 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz fest, dass zum Allgemeinwissen gezählt werden dürfe, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, wobei dieses Wissen dem Beschuldigten angerechnet werden müsse (Urk. 66 S. 43). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der
- 27 - Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f., welcher bereits von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde, Urk. 66 S. 43). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen, was auch für Schläge mit einem Baseballschläger zu gelten hat, hängt von den konkreten Tatumständen ab, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Op- fers massgeblich sind (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012). Wie unter Erwägung III. 1.7.3. erwähnt, schlug der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit auf den alkoholisierten Privatkläger H._____ ein. Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Verteidigers, wonach aus dem äusseren Ablauf des Geschehens nicht geschlos- sen werden könne, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), nicht zu überzeugen. Darüber hin- aus, erklärte der Beschuldigte, wie in Erwägung III. 1.7.5. dargelegt, er wisse, dass die Schläge mit einem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten, und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 16 f.). Demnach ist von Eventualvorsatz auszugehen.
E. 1.9 Der Verteidiger verlangt eine Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzes- ses gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 52 S 11 und S. 12). Wie unter Erwägung III. 1.7.2. umfassend abgehandelt, ist vorliegend jedoch bereits eine Notwehrsi- tuation zu verneinen.
- 28 -
E. 1.10 Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012)
E. 2 ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012)
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen betref- fend Freispruch vom Vorwurf des Betruges und des versuchten Betruges (Erwä- gung IV.) sowie betreffend Strafzumessung (Erwägung V.) und Vollzug (Erwä- gung VI.), weshalb dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und sie im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Für den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsver- fahren geltend gemachten Aufwand (Urk. 80; Urk. 82) erscheint eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 6'300.– als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei die Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 8. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ND 3], einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2], betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB [ND 1] sowie mehrfache Urkundenfälschung im
- 48 - Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [ND 1 und 4]), 2 (Freisprüche betreffend ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 4], mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____] sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Versuch dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____]), 4 (Widerruf), 5 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ AG), 6 (Schadenersatzforderungen der Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____), 7 (Genugtuungsforderungen der Privatklä- ger I._____ und K._____), 8 und 9 (Einziehungen) sowie 10 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
2. Des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betref- fend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betref- fend M._____ AG) ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 613 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
b) Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–.
- 49 -
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 613 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
E. 2.2.1 Der Beschuldigte versah sowohl bei der O._____ AG als auch bei P._____ den jeweils im Rahmen der Kreditkartenzahlung ausgefertigten Quittungsbeleg mit einer falschen, das heisst nicht mit seiner eigenen, Unterschrift (Urk. 66 S. 54), womit es sich bei diesen Belege um unechte Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt. Ein solches Verhalten ist als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, womit grundsätzlich ein täuschendes Verhalten vorliegen würde (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 225 f.; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.).
E. 2.2.2 In Bezug auf die Beachtung von elementaren Sicherheitsvorkehrungen ist das Kriterium der Überprüfbarkeit jedoch nicht nur bei einfachen falschen Anga- ben, sondern auch bei besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert
- 29 - hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksich- tigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit. Auch wenn das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei besonderen Machen- schaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkun- den im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätz- lich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich ver- halten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.2 und E. 2.4.2; BSK StGB II - Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 65; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.).
E. 2.2.3 Vor diesem Hintergrund fällt nun zunächst auf, dass der Beschuldigte nicht etwa alleine als seriös auftretender Geschäftsmann die eingeklagten Taten beging, sondern dass er vielmehr Teil eines illustren Trios war (ND 4 Urk. 1 S. 6 f.; ND 4 Urk. 5), womit nur schon deswegen eine gewisse Vorsicht ange- bracht gewesen wäre, worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 51 S. 19: Urk. 81 S. 3). Sodann handelte es sich bei den beiden Kreditkartenbuchun- gen von Fr. 420.– betreffend O._____ AG und von Fr. 2'350.– betreffend P._____ nicht mehr um geringfügige Transaktionen über alltägliche Dienstleistungen oder Warenbezüge. In Bezug auf die Taxifahrt fällt in Betracht, dass es sich vorliegend nicht etwa um eine übliche Taxifahrt innerhalb einer Stadt handelte, sondern um eine Fahrt von Zürich nach Basel zu einem Preis von Fr. 420.–, welche für einen Taxifahrer die Ausnahme und nicht die Regel darstellen dürfte. Vor allem aber war vorliegend die Überprüfung der vom Beschuldigten auf dem Beleg ange-
- 30 - brachten Unterschrift denkbar einfach, indem Beleg und Kreditkarte lediglich ne- beneinanderzuhalten gewesen wären und die Unterschriften somit hätten vergli- chen werden können. Schliesslich wird in allgemein geläufigen Sicherheitshinwei- sen betreffend Akzeptanz von Kreditkarten empfohlen, dass die Unterschrift auf dem Beleg mit der Unterschrift auf der Kreditkarte zu vergleichen sei. Bei Ver- dachtsmomenten solle man vom Karteninhaber einen amtlichen Ausweis verlan- gen. Nur wenn dies nicht der Fall sei, sei die Kreditkarte zurückzugeben.
E. 2.2.4 Die soeben erwähnten Umstände hätten einen Vergleich zwischen den Un- terschriften auf dem Beleg und auf der Kreditkarte als angezeigt erscheinen las- sen. Wie unter Erwägung III. 2. ausgeführt, kann nicht erstellt werden, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte vergleichbar sind. Somit scheitert die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten am fehlen- den Nachweis der Arglist, da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte ohne weiteres zu unterscheiden waren.
E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass eine vollständig unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, das heisst die günstige Progno- se wird vermutet (BSK StGB I - Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 42 N 38 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
E. 2.3.1 In Bezug auf den versuchten Betrug betreffend M._____ AG hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Kreditkartentransaktion misslungen sei, weil die Karte "auf- grund hoher Transaktionen" im Sicherheitssystem der G._____ SA automatisch gesperrt worden sei. Der Vermögensschaden sei damit auf Seiten des Kreditkar- tengebers ausgeblieben und auch die Täuschungshandlung sei noch nicht been- det gewesen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei indes bereits überschrit- ten worden, da der Beschuldigte mit der Hingabe der Karte bereits mit der Täu- schungshandlung begonnen habe. Im Ergebnis liege somit hinsichtlich des Be- trugs eine versuchte Tatbegehung vor (Urk. 66 S. 57).
E. 2.3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass die Täuschungshandlung bereits mit der Hin- gabe der Kreditkarte an den Taxifahrer der M._____ AG und nicht erst mit Unter- schrift auf dem Quittungsbeleg begann. Da Kreditkarten nicht auf Dritte übertrag- bar sind, liess der Beschuldigte somit bereits zum Zeitpunkt, als er die Kreditkarte dem Taxifahrer aushändigte, erkennen, dass er der Karteninhaber ist, was an-
- 31 - schliessend mit der Unterschrift auf dem Quittungsbeleg nur noch zu bestätigen gewesen wäre.
E. 2.3.3 Ein strafbarer Versuch des Betruges liegt jedoch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Ver- halten, das objektiv als arglistig erscheint. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustel- len, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21; BGE 122 IV 246 E. 3a S. 248). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist verlangt, dass der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar erscheint (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21).
E. 2.3.4 Wie bereits unter Erwägung IV. 2.2.1. dargelegt, versah der Beschuldigte den Quittungsbeleg jeweils mit einer gefälschten Unterschrift, womit ein solches Verhalten als besondere Machenschaft zu qualifizieren wäre, womit grundsätzlich von einem täuschenden Verhalten auszugehen wäre. Der Beschuldigte gab dies- bezüglich jedoch zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe, er habe unterschrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). Diese Angaben werden durch die vom Beschul- digten auf den Belegen der O._____ AG und P._____ gefälschten Unterschriften denn auch gestützt (Erwägung III. 2.6.; ND 4 Urk. 9.5; ND 4 Urk. 9.6). Wenn die Mastercard noch nicht gesperrt gewesen wäre, die Kreditkartentransaktion durch die M._____ AG durchgeführt worden wäre und der Taxifahrer dem Beschuldigten einen Beleg zur Unterzeichnung vorgelegt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte anders als bei der O._____ AG und P._____ vorgegangen wäre. Wie unter Erwägung IV. 2.2.3. aufgezeigt, wäre die Täuschungshandlung des Beschuldigten angesichts der dem Taxifahrer der M._____ AG zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten auch nicht als unbezwingbar erschienen. Ein auf eine arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz ist demnach zu verneinen.
E. 2.3.5 Selbst wenn aber ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten bejaht würde, müsste dieser freigesprochen werden, da sein täuschendes Verhalten nicht als arglistig qualifiziert werden könnte. Wie soeben ausgeführt, liegt ein strafbarer
- 32 - Versuch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täu- schung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint. Dies wäre vorliegend bei einer hypothetischen Prüfung jedoch aus den bereits darge- legten Gründen offensichtlich nicht der Fall gewesen.
E. 2.4 Die günstige Prognose wird im vorliegenden Fall vermutet, da der Beschul- digte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Beschuldigte weist jedoch eine Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irre- führung der Rechtspflege auf, welche vorliegend aber nicht einschlägig ist und mit 20 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 300.– Busse im Bagatellbereich liegt. So- dann verübte der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung während laufendem Strafverfahren betreffend die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4. Dieses laufende Strafverfahren wie auch die Vorstrafe scheinen hingegen
- 44 - keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass das erneut durchlau- fene Strafverfahren und der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) einen gewissen Eindruck auf ihn hinter- lassen. Insbesondere die bis anhin 613 Tage dauernde Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug dürften den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt haben, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Untersu- chungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug offensichtlich als übermässig hart er- lebt (Urk. 4.3 S. 5; Urk. 50 S. 2 und S. 20; Prot. I S. 14; Prot. II S. 6 und S. 16 f.). Demnach ist noch knapp von einer günstigen Legalprognose auszugehen.
E. 2.5 Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Inner- halb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermes- sen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).
E. 2.6 Vorliegend ist nur knapp von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 2.4.) sowie einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden (Erwägung V. 3.2.) auszugehen. Unter diesen Aspekten erscheint es als angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.
- 45 -
E. 2.7 Wie bereits in Erwägung V. 3.4. festgehalten, ist die erstandene Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafvollzug von 613 Tagen während des Strafverfah- rens in erster Linie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3). Da die erstandene Haft sowohl auf unbe- dingte als auch auf bedingte Freiheitsstrafen anzurechnen ist, stellt sich die Ent- schädigungsfrage erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Haft an eine an- dere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzuneh- men (Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über den vorliegend zu vollziehenden Teil der Freiheits- strafe von 18 Monaten hinaus, bereits einen weiteren Teil der bedingt auszuspre- chenden Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen hat, ergibt sich somit kein Entschädigungsanspruch.
E. 3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des ver- suchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) ist der Beschuldigte jedoch freizu- sprechen. V. Strafzumessung
E. 3.1 Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen kann auf die soeben unter Erwägung VI. 2.3. referierten Voraussetzungen betreffend bedingter Vollzug verwiesen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der voll- umfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel ist. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung al- ler Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermö- gen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Vo- raussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub we- nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.4 S. 77 f. mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Progno- se gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen las- sen (BGE 134 IV 60 E. 7.5 S. 78). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
- 46 - StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht (Ur- teil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3).
E. 3.2 Die günstige Prognose ist auch vorliegend zu vermuten, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Mo- naten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ist in Bezug auf die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 ebenfalls nicht ein- schlägig. Der Beschuldigte verübte die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 jedoch während laufender Probezeit. Die Vorstrafe scheint keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indes- sen davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) und das erneut durchlau- fene Strafverfahren einen gewissen Eindruck auf ihn hinterlassen. Der Beschul- digte konnte sich jedoch nach anfänglichem Bestreiten bzw. unsubstantiierten Angaben zu einem umfassenden Geständnis durchringen (Erwägung V. 4.3.). Überdies zeigte er eine gewisse Einsicht und Reue (Urk. 43 Beilagen 2-5; Urk. 50 S. 18 ff.; Prot. I S. 14; Prot. II S. 22). Demnach ist noch von einer günstigen Le- galprognose auszugehen.
E. 3.3 Vorliegend ist von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 3.2.) aus- zugehen. Das Verschulden wurde als leicht, noch leicht bzw. nicht mehr leicht, und somit überwiegend im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens lie- gend, beurteilt (Erwägung V. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksich- tigung, dass der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen ge- mäss Art. 42 StGB die Regel ist, erscheint es als angemessen, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
4. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe von 3 Jahren im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
- 47 - Fr. 50.– ist aufzuschieben, wobei die Probezeit ebenfalls auf 3 Jahre festzusetzen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts der Anga- ben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (Erwägung V. 4.5.), ist dem Antrag des Verteidigers, wonach der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil sofort definitiv abzuschreiben sei (Urk. 81 S. 1), nicht zu folgen.
E. 3.4 Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. April 2013 in Haft. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzu- rechnen. Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, soll die Untersuchungshaft zuerst an eine Freiheitsstrafe angerechnet werden (BSK StGB I - Mettler/Spichtin, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 51 N 43 und N 44 mit Ver- weis auf BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Die bis zur Berufungsverhandlung er- standene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 613 Tagen ist dem Beschuldigten daher in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
E. 3.5 Demnach ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, zu bestrafen. 4.1. Diebstahl (ND 3) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen als Strafandrohung jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe vor, während einfache Körperverletzung (ND 2) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
- 38 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend recht- fertigt es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung jedoch nicht, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Die Vorinstanz hat aber zutreffend darauf hinge- wiesen, dass das Gericht indessen verpflichtet ist, Strafschärfungsgründe zumin- dest straferhöhend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Demnach ist von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen. 4.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung (ND 2) und Diebstahl (ND 3) als noch leicht und betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (ND 1) und mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) als nicht mehr leicht (Urk. 66 S. 66 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen und Korrek- turen verwiesen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz verortete die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin J._____ (ND 2) im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung und qualifi- zierte das Verschulden als noch leicht (Urk. 66 S. 66). Dieser Auffassung ist aus- gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen die körperliche In- tegrität ohne Weiteres zuzustimmen. 4.2.3. Die Deliktssumme beim Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers K._____ (ND 3) betrug rund Fr. 1'690.–. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des iPhone 4 in der Höhe von Fr. 840.–, wobei es sich jedoch um den Neupreis handeln dürf- te, sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 850.– zusammen. Ausgehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen das Eigentum erscheint die von der Vorinstanz noch als leicht qualifizierte Tatschwere als zutreffend. 4.2.4. Aus den vorinstanzlichen Schuldsprüchen betreffend die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im ND 1 und ND 4 ergibt sich eine Deliktssumme von gesamthaft Fr. 3'770.– (Fr. 1'000.– im ND 1 sowie Fr. 2'770.– im ND 4) bzw. Fr. 4'440.– (Fr. 3'770.– sowie Fr. 670.– aus dem Versuch im ND 4), ansonsten
- 39 - ergingen Freisprüche. Der Beschuldigte ist jedoch vom Vorwurf des Betrugs so- wie des Versuchs hierzu im ND 4 freizusprechen (Erwägung IV. 2.), womit diese Delikte bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Doch sogar wenn dieser Betrag noch berücksichtigt würde, erhellt nicht, wie die Vorinstanz auf eine Deliktssumme von insgesamt Fr. 11'100.– kommt (Urk. 66 S. 67). In Be- zug auf die Vermögensdelikte ist vorliegend einzig vom betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im ND 1 und somit einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– auszugehen. Dementsprechend liegt lediglich ein leich- tes Verschulden vor. 4.2.5. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung hat der Beschuldigte ein- mal die Unterschrift des Privatklägers I._____ (ND 1) und viermal die Unterschrift des Privatklägers L._____ (ND 4) gefälscht. Auch wenn es sich vorliegend um di- lettantische und mehr oder weniger spontane Fälschungen auf Quittungsbelegen handelte, so hat der Beschuldigte immerhin fünfmal das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunden als Beweismittel entgegengebracht wird, verletzt. Demnach ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2.6. Angesichts der voranstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden geringeren Delikts- summe bei den betrügerischen Handlungen gemäss ND 1 und ND 4 und dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und des Versuchs hierzu, erscheint in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe im Bereich von 6 Monaten dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 4.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 68 ff.) sowie Erwägung V. 3.3. hiervor verwie- sen werden. Der Vorinstanz ist - wie ebenfalls bereits festgehalten - zudem zuzu- stimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine rele- vanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wegen der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und der (nicht einschlägigen) Delinquenz während laufender Probezeit ist von einer leichten Straferhöhung auszugehen. Mit der Vo- rinstanz trifft es zwar zu (Urk. 66 S. 71), dass der Beschuldigte bezüglich der De- likte im ND 1 (ND 1 Urk. 1.3 S. 1 ff.) zunächst alles abstritt und bezüglich der De-
- 40 - likte im ND 2 (ND 2 Urk. 6 S. 1) sowie im ND 4 (Urk. 4.1 S. 2 f. = ND 4 Urk. 7 S. 2 f.) keine substantiellen Angaben machte. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte jedoch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 4.5) in Bezug auf die Delikte im ND 1 (Urk. 4.5 S. 2), ND 2 (Urk. 4.5 S. 4), ND 3 (Urk. 4.5 S. 6) und ND 4 (Urk. 4.5 S. 8) umfassend geständig. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, welches den genannten Straferhöhungs- grund überwiegt, rechtfertigt es sich daher, die Strafe von 6 Monaten um 1 Monat auf 5 Monate zu reduzieren. 4.4. Wie bereits in Erwägung V. 1.4 dargelegt, ist die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität aufgrund der gesetzlichen Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen als Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Überdies besteht keine Not- wendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit ist eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 4.5. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, dass sein Einkommen als Prosti- tuierter stark variiere. Manchmal könne er nur seine Rechnungen begleichen bzw. arbeite er nur für Kost und Logis. Manchmal verdiene er jedoch in einer oder zwei Stunden Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– bzw. im Durchschnitt Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 13.3 S. 2; Prot. I S. 7; Prot. II S. 9 f.). Sodann erklärte er, dass er seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Bulgarien finanziell unter-
- 41 - stütze (Urk. 13.3 S. 3; Prot. II S. 10). Während er noch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erklärte, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 13.3 S. 3), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zwar kein Vermögen aber Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 20'000.– habe (Prot. II S. 11). Zumindest die vom Beschuldigten erwähnten Schulden in der Hö- he von Fr. 9'499.–, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden (Prot. II S. 11), können jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Schuldverbindlichkeiten handelt, die mittelbare bzw. unmittelbare Tat- folgen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71; BSK StGB I - Dolge, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 84). Mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se des Beschuldigten erscheint somit ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 4.6. Demnach ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu be- strafen. VI. Vollzug
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − das Gefängnis … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − den Privatkläger 1 durch Publikation im Amtsblatt − die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt-Nr. B-2/2011/317) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 51 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140282-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 5. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
8. April 2014 (DG130317)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
17. September 2013 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD); − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 3); − des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 1); − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie des Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1 und 4).
2. Von den Vorwürfen des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (ND 4), des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____) sowie des mehrfachen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Versuches dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 3 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 372 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 9'499.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 13. August 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abge- wiesen.
6. Die Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger I._____ und K._____ werden abgewiesen.
8. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
26. August 2013 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagern- de Baseballschläger (Sachkaution-Nr.: …; Asservat-Nr.: …) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die Visa-Kreditkarte des Privatklägers I._____ (Asservat-Nr.: …; Raiffeisen- Nr.: …) wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
- 4 -
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'252.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. Kanzleikosten Fr. 4'564.50 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1; Prot. II S. 20)
1. Die Schuld- und Freisprüche des erstinstanzlichen Urteils (Ziffern 1 und 2) seien zu bestätigen - mit folgenden Ausnahmen: Der Beschul- digte sei von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie des Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) freizusprechen. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuch- ten schweren Körperverletzung (HD) freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von maximal 34 Monaten, wovon bis und mit heute 613 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 13 Monaten aufzu- schieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (21 Monate abzüglich durch Polizei-, Untersuchungshaft und vorzeiti- gen Strafvollzug erstandenen Tagen) sei die Freiheitsstrafe zu vollzie- hen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Die Dispositiv-Ziffern 4. bis 10. des vorinstanzlichen Urteils seien im Übrigen zu bestätigen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei-
- 6 - digung - dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzu- schreiben.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 8. April 2014 (Urk. 66) meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 17. April 2014 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 57). Das be- gründete Urteil wurde von ihm am 4. Juni 2014 entgegengenommen (Urk. 63/2). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 wurde die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO fristgerecht eingereicht (Urk. 67). Beweisanträge wurden keine gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2014 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt (Urk. 70). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete mit Eingabe vom 8. Juli 2014 (Urk. 75) auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Sämtliche Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 1.2.1. Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil be- züglich der Dispositivziffern 1 teilweise, 3 und 11 angefochten. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 2 sowie 4 bis 10 (Urk. 67 S. 2 f.). Der Verteidiger beantragte, dass der Beschuldigte bezüglich Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD), vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (ND 4) sowie
- 8 - vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2) freizusprechen sei. Anstelle davon sei der Beschuldigte der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (HD) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 2) schuldig zu sprechen. Ferner verlangte der Verteidiger, dass der Beschuldigte – wie bereits vor Vo- rinstanz – des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB (ND 1), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 1, ND 4) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (ND 3) schuldig zu sprechen sei, womit er diese Punkte sinngemäss nicht anfocht. Soweit ersichtlich hat der Verteidiger betreffend den versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) zum Nachteil des Privatklägers L._____ anlässlich der Rückfahrt mit der M._____ AG von Basel nach Zürich (Urk. 25 S. 6; Urk. 66 S. 57) weder einen Schuld- noch ei- nen Freispruch beantragt. Der Umstand, dass der Verteidiger vor Vorinstanz be- treffend Kreditkartentransaktionen ohne PIN-Code im ND 4 einen vollumfängli- chen Freispruch von den Tatvorwürfen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB verlangte (Urk. 52 S. 1 und S. 18 f.) und überdies auch in der Beru- fungserklärung beantragte, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (ND 4) freizusprechen sei (Urk. 67 S. 2 f.), spricht für eine Anfechtung. Demnach ist davon auszugehen, dass dieser Punkt ebenfalls angefochten wurde. Sodann beantragte der Verteidiger, dass in Bezug auf Dispositivziffer 3 der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren zu bestrafen, die er- standene Haft anzurechnen, der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen sei. Hinsicht- lich Dispositivziffer 11 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten zu drei Fünfteln aufzuerlegen und zu zwei Fünfteln auf die Staatskasse zu nehmen. Der dem Beschuldigten aufzuerlegende Anteil sei sofort definitiv abzu-
- 9 - schreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 67 S. 2 f.). 1.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger (Urk. 81 S. 1; Prot. II S. 20), dass der Beschuldigte bezüglich Dispositivziffer 1 des erstin- stanzlichen Urteils von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) und des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie des Versuches dazu im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) freizusprechen sei. Weiter verlangte der Verteidiger, dass die übrigen Schuldsprüche (Dispositivzif- fer 1) und die Freisprüche (Dispositivziffer 2) sowie die Dispositivziffern 4 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen seien. Sodann beantragte der Verteidiger, dass in Bezug auf Dispositivziffer 3 der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von maximal 34 Monaten zu bestrafen sei, wo- von 613 Tage erstanden seien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 13 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übri- gen (21 Monate abzüglich der erstandenen Tagen) sei die Freiheitsstrafe zu voll- ziehen. Hinsichtlich Dispositivziffer 11 seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschrei- ben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men, eventualiter - mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung - dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch sofort definitiv abzuschreiben. 1.2.3. Wie bereits unter Erwägung II. 1.2.1. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Verteidiger bereits in der Berufungserklärung den Schuldspruch betref- fend versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) anfocht, womit auch der anlässlich der Berufungsver- handlung gestellte Antrag auf Freispruch von diesem Vorwurf zulässig ist.
- 10 - Überdies wurde die Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung weiter einge- schränkt, namentlich wurde nun auch eine Bestätigung des Schuldspruchs betref- fend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2) verlangt, womit dieser Punkt sinngemäss nicht mehr angefochten wurde. Die anlässlich der Berufungsverhandlung leicht abgeänderten Anträge betreffend Strafe, Vollzug und Kostenregelung beziehen sich auf die angefochtenen Disposi- tivziffern 3 und 11 des vorinstanzlichen Urteils und gehen überdies allesamt weni- ger weit als die in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Dass der Verteidiger (erst) anlässlich der Berufungsverhandlung einen vollum- fänglichen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) und nicht mehr eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB (HD) verlangt, wobei er dann anschliessend eventualiter wiederum einen Schuldspruch betref- fend einfache Körperverletzung beantragte (Prot. II S. 21), ist ebenfalls statthaft, denn er kann seine Anträge abändern und darf diese lediglich nicht auf unange- fochtene Punkte ausweiten. Zusammenfassend erweisen sich demnach die anlässlich der Berufungsverhand- lung geänderten Berufungsanträge als zulässig. 1.3. Somit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 8. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ND 3], einfache Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2], betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB [ND 1] sowie mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [ND 1 und 4]), 2 (Freisprüche betreffend geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 4], mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____] sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage und Versuch dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in
- 11 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____]), 4 (Widerruf), 5 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ AG), 6 (Schadenersatzforderungen der Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____), 7 (Genugtuungsforderungen der Privatkläger I._____ und K._____), 8 und 9 (Einziehungen) sowie 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hin- weisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. Sep- tember 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt
1. HD (Vorfall vom 2. April 2013) 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 2. April 2013, circa um 07.30 Uhr, versucht, den Privatkläger H._____ schwer bzw. le- bensgefährlich zu verletzen. Der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ hät- ten eine verbale Auseinandersetzung in der Lokalität "Massage… …" an der …- Strasse …, … Zürich, gehabt. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe der Be- schuldigte den Privatkläger H._____ mit einem Baseballschläger aus Holz mit grosser Heftigkeit drei- bis viermal auf den Kopf sowie rund sechs Male auf die Arme und Hände geschlagen. Anschliessend habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag auf den Mund versetzt. Durch die Schläge habe der Privatkläger H._____ eine Hirnerschütterung, zahlreiche Hautunterblutungen auf einem 10x12 cm grossen Areal auf dem Kopf, eine Fraktur des Griffelfortsatzes der rech- ten Speiche (Fraktur "Processus styloideus radii") sowie zahlreiche Hautabschür- fungen, Hautunterblutungen und Schwellungen im Rumpfbereich sowie an den Armen erlitten (Urk. 25 S. 2 f.).
- 12 - 1.2. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt nur teilweise. Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihn der Privatkläger H._____ erst angegriffen und er sich deshalb nur gegen dessen Schläge verteidigt habe. Er habe den Privat- kläger H._____ mit dem Baseballschläger nur dreimal geschlagen, zweimal auf den Arm und einmal auf den Kopf (Urk. 4.6 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 12 ff.; Prot. II S. 13 ff., wo er allerdings angibt, den Privatkläger H._____ nur zweimal geschla- gen zu haben). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachver- halt, soweit dieser vom Beschuldigten bestritten wird, anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 1.3. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 66 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. An relevanten Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4.3; Urk. 4.4; Urk. 4.5 S. 11; Urk. 4.6; Urk. 50 S. 12 ff.; Prot. II S. 13 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 5.1; Urk. 5.2) sowie der Zeugin N._____ (Urk. 6.1) vor. Sodann findet sich in Bezug auf den Beschuldigten ein Gutachten zur körper- lichen Untersuchung vom 17. April 2013 (Urk. 8.1) und ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 9. August 2013 (Urk. 9.6) in den Akten. In Bezug auf den Privatkläger H._____ liegt ferner ein Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 2. April 2013 (Urk. 7.2), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 15. April 2013 (Urk. 7.3), ein ärztlicher Befund des Stadtspitals Triemli vom 21. Mai 2013 (Urk. 7.5), ein ärztlicher Befund der Neuromed Klinik in Zürich vom 29. Juli 2013 (Urk. 7.8) und ein ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom
15. Juli 2013 (Urk. 10.5) vor. Schliesslich sind diverse Fotografien der Tatlokalität, des Beschuldigten wie auch des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) sowie eine Aufstellung der Kreditkartenbezüge des Privatklägers H._____ (Urk. 5.2.1) in den Akten vorhanden. 1.5. Sodann hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen zutreffend beleuchtet, worauf verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 16 f.; Art. 82
- 13 - Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz insbesondere auf den Umstand hinge- wiesen, dass aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten wegen Falscher Anschul- digung und Irreführung der Rechtspflege dessen Aussagen mit besonderer Vor- sicht zu würdigen seien (Urk. 66 S. 16). Sodann räumt der Beschuldigte selbst ein, dass er alle fünf Minuten etwas anderes erzähle (Prot. II S. 5 und S. 16), was seine Glaubwürdigkeit weiter zu beeinträchtigen vermag. 1.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 18 ff.), des Privatklägers H._____ (Urk. 66 S. 24 ff.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27) sowie den Inhalt der verschiedenen ärztlichen Berichte (Urk. 66 S. 28 ff.) detail- liert und korrekt wiedergegeben. Es kann daher zwecks Vermeidung von Wieder- holungen darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7. Der Verteidiger macht zusammenfassend geltend, dass der Beschuldigte den Privatkläger H._____ nicht einfach so mit einem Baseballschläger angegriffen habe, sondern dass dieser Handlung ein Streit vorangegangen sei (Urk. 52 S. 9; Urk. 81 S. 2; Prot. II S. 21). Der Privatkläger H._____ habe selbst eingeräumt, dass er nicht mehr alles wisse. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger H._____ aufdringlich geworden sei und gemeint habe, er habe ein Recht, vom Beschuldigten ohne Bezahlung eine sexuelle Dienstleistung zu bean- spruchen (Urk. 52 S. 10). Es sei nicht erklärbar, dass der Beschuldigte einen Kunden hätte angreifen sollen, wenn er sich nicht körperlich bedrängt gefühlt hät- te (Urk. 52 S. 10). Das Verletzungsbild des Beschuldigten untermauere seine Darstellung (Urk. 52 S. 10). Die Angaben des Beschuldigten seien plausibel und die Schilderung der Eskalation sei grundsätzlich konstant (Urk. 52 S. 10 f.). Es sei von den Aussagen des Beschuldigten auszugehen, wonach er angesichts des Vorliegens einer Notwehrsituation den Privatkläger H._____ dreimal mit dem Baseballschläger geschlagen habe, einmal davon auf den Kopf (Urk. 52 S. 11). 1.7.1. Grundsätzlich kann auf die zutreffende und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 66 S. 22 ff.), des Privat- klägers H._____ (Urk. 66 S. 26 f.) und der Zeugin N._____ (Urk. 66 S. 27 f.) so- wie zu den verschiedenen ärztlichen Berichten bzw. auf die Gesamtwürdigung (Urk. 66 S. 30 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 14 - 1.7.2. Was die Vorgeschichte betrifft, so ist diese nur relevant, sofern seitens des Privatklägers H._____ körperliche Übergriffe auf den Beschuldigten stattgefunden hätten und der Beschuldigte sich deswegen in einer Notwehrsituation befunden hätte. Ansonsten ist die Vorgeschichte nicht Teil des Anklagesachverhaltes und muss demnach nicht erstellt werden. Zur Frage, wie bzw. wann er den Privatkläger H._____ kennenlernte, gab der Be- schuldigte anlässlich der Hafteinvernahme zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ an besagtem Abend kennen gelernt habe (Urk. 4.3 S. 2), während er demgegenüber in der folgenden Einvernahme erklärte, dass er den Privatkläger H._____ bereits seit sechs Jahren kenne und sieben oder acht Mal Sex mit ihm gehabt habe (Urk. 4.4 S. 4) und in der Schlusseinvernahme wiederum erwähnte, dass er den Privatkläger H._____ schon seit Jahren kenne (Urk. 4.6 S. 4), wäh- rend er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich erneut ausführte, dass er den Privatkläger H._____ an diesem Abend kennen gelernt habe (Urk. 50 S. 15) und anlässlich der Berufungsverhandlung einmal mehr eine Kehrtwendung vollzog und angab, dass er den Privatkläger H._____ von früher kenne (Prot. II S. 17). Diese sich diametral widersprechenden Äusserungen in ei- nem derart zentralen Punkten zeigen bereits exemplarisch auf, wie widersprüch- lich sich der Beschuldigte im Strafverfahren zur Sache äusserte. Entgegen der Verteidigung ist nur schon deswegen nicht von plausiblen Angaben des Beschul- digten auszugehen (Urk. 52 S. 10 f.). Zudem hat der Beschuldigte in Bezug auf die Vorgeschichte nachweislich gelo- gen, so etwa zum Umstand, dass er vor dem Vorfall Alkohol konsumiert habe. Diesbezüglich gab er an, dass er zum ersten Mal in seinem Leben so viel Alkohol getrunken habe und (sehr) betrunken gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4 und S. 6; Urk. 50 S. 13 und S. 15; widersprüchlich demgegenüber seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 15), obwohl bei ihm etwas mehr als eine Stunde nach der Tat mittels Atemlufttest ein Wert von 0.00 Promille fest- gestellt wurde (Urk. 1 S. 2), womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitpunkt nicht unter der Wirkung von Alkohol stand (Urk. 9.6 S. 2).
- 15 - Dem Verteidiger ist zwar insofern beizupflichten (Urk. 52 S. 7 und S. 8 f.), als dass die Bargeldabhebungen über Fr. 200.– und Fr. 300.– (Urk. 5.2.1) und der Umstand, dass der Privatkläger H._____ lediglich in Unterhosen bekleidet im Zimmer des Beschuldigten angetroffen wurde (Urk. 6.1 S. 4), nicht unbedingt da- für sprechen, dass der Privatkläger H._____ dem Beschuldigten ohne eindeutige Hintergedanken in sein Zimmer folgte und kaum davon auszugehen ist, dass Sex nie ein Thema gewesen sei bzw. nie zur Diskussion gestanden sei (Urk. 5.1 S. 2). Ferner ist dem Verteidiger auch zuzustimmen, dass es eher merkwürdig anmutet, wenn der Privatkläger H._____ nicht bemerkt haben will (Urk. 52 S. 7 f.), dass der Beschuldigte ein Mann und nicht etwa eine Frau ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Privatkläger H._____ noch siebeneinhalb Stunden nach dem Tatzeitpunkt ein mittlerer Blutalkoholwert von 1.14 Promille festgestellt wurde (Urk. 10.5), wo- mit er zum Tatzeitpunkt und kurz davor beträchtlich alkoholisiert gewesen sein muss, relativiert sich allerdings seine Schilderung, wonach er nicht wahrgenom- men habe, dass der Beschuldigte ein Mann gewesen sei. Mit der Vorinstanz kann aber ohnehin offen bleiben, wann der Beschuldigte und der Privatkläger H._____ käufliche Liebesdienste vereinbarten und welchen Inhalts diese Liebesdienste wa- ren (Urk. 66 S. 31). Es erscheint jedoch plausibel, dass der Beschuldigte vor der Verrichtung seiner Dienste vom Privatkläger H._____ seinen Liebeslohn einforderte und dass dieser nicht bereit war, den Betrag zu bezahlen und es deswegen zum Streit kam. Ob der Privatkläger H._____ gehen und somit nicht bezahlen wollte, weil er bemerk- te, dass es sich beim Beschuldigten um einen Mann und nicht eine Frau handelte, wie der Privatkläger H._____ angab (Urk. 5.1 S. 2; Urk. 5.2 S. 4), oder ob der Pri- vatkläger H._____ für die sexuellen Dienstleistungen nicht bezahlen wollte, weil er der Auffassung war, dass er für Essen und Trinken im … und in der …-Bar bereits genügend bezahlt habe (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 6 f.; Urk. 4.6 S. 2 f.; Urk. 50 S. 13), wie der Beschuldigte angab, kann offen bleiben. Naheliegend ist allerdings, dass der Beschuldigte angesichts der finanziell unergiebigen Nacht und der ent- gangen Verdienstmöglichkeiten in Rage geriet, zumal er ja selbst ausführte, dass er bis zum Morgen Fr. 700.– habe verdienen müssen, da am nächsten Tag die Zimmermiete fällig gewesen sei (Urk. 4.4 S. 4).
- 16 - Der Beschuldigte macht – in unterschiedlichen Versionen – geltend, der Privat- kläger H._____ habe ihn geschlagen. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinver- nahme erwähnte der Beschuldigte zunächst beinahe beiläufig, dass ihn der Pri- vatkläger H._____ geschlagen habe (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte bereits zu Protokoll, dass ihm der Privatkläger H._____ Ohrfeigen und Fusstritte verpasst habe, bis er direkt vor der Türe auf den Boden gefallen sei. Der Privatkläger H._____ habe ihn auf den Mund, die Augen, ins Ohr, auf den Rücken und auf die Beine geschlagen (Urk. 4.4 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme war sodann die Rede davon, dass ihn der Privatkläger angegriffen und mit Fäusten traktiert habe. Auf den Knien habe er den Privatkläger weinend gebeten, damit aufzuhören (Urk. 4.6 S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschul- digte schliesslich aus, dass der Privatkläger H._____ sehr aggressiv gewesen sei und ihn während 10-15 Minuten in seinem Zimmer eingesperrt und dabei die gan- ze Zeit geschlagen habe. Er sei mit Fäusten und Fusstritten traktiert worden und habe innere Schmerzen gehabt, wobei diese Verletzungen nicht sichtbar gewe- sen seien (Urk. 50 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung präsentierte der Beschuldigte eine vollkommen neue Version, wonach er mit dem Privatkläger H._____ ein "Domina-Programm" vereinbart habe. Er habe mit ihm vereinbart, dass er gleich nach dem Betreten des Zimmers damit beginne. Das "Domina- Programm" habe beinhaltet, dass er den Privatkläger H._____ wie einen Hund angekettet und mit Handschellen gefesselt hätte. Als sie das Zimmer betreten hät- ten, habe er den Privatkläger H._____ geschlagen. Es könne sein, dass der Pri- vatkläger H._____ nicht verstanden habe, um was es beim "Domina-Programm" gehe, oder er habe den Privatkläger H._____ missverstanden. Der Privatkläger H._____ sei sehr erschreckt gewesen und habe begonnen, ihn fest zu schlagen (Prot. II S. 15 f.). Inwiefern in diesen Aussagen eine konstante Schilderung der Eskalation erblickt werden kann, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. 52 S. 10 f.), erhellt nicht. Mit zunehmender Dauer des Strafverfahrens zeigt sich ein ag- gravierendes Aussageverhalten, womit die Aussagen des Beschuldigten un- glaubhaft und als reine Schutzbehauptung erscheinen. Vor allem aber sind sie auch nicht mit den beim Beschuldigten festgestellten Verletzungen, zwei winzigen
- 17 - Hautabschürfungen an der Nase und am Jochbein rechts sowie einer kleinen Hautrötung bei der linken Augenbraue (Urk. 8/1 S. 3), in Einklang zu bringen. In Anbetracht der vom Beschuldigten geltend gemachten massiven gewalttätigen Übergriffe seitens des Privatklägers H._____ kann entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild des Beschuldigten seine Dar- stellung untermaure (Urk. 52 S. 10). Doch sogar wenn der Privatkläger H._____ den Beschuldigten tatsächlich ge- schlagen hätte, dann wäre es für den Beschuldigten viel naheliegender gewesen zu fliehen, wie er zuweilen selbst ausführte (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3 und S. 8), und nicht mit dem Baseballschläger zurückzukehren, um sich gegen den Privat- kläger H._____ zu verteidigen, zumal der Beschuldigte angab, Angst gehabt zu haben (Urk. 4.3 S. 3; Urk. 4.4 S. 3; Urk. 4.6 S. 6; Urk. 50 S. 13). Der Beschuldigte wäre mit seinem geringen Körpergewicht um Einiges flinker gewesen als der rela- tiv schwerfällige Privatkläger H._____ und hätte diesem entwischen können. Überdies war der Beschuldigte im Gegensatz zum Privatkläger H._____ zumin- dest nicht stark alkoholisiert. Der Beschuldigte war mit den Örtlichkeiten aber vor allem besser vertraut. Auf eine entsprechende Frage wusste der Beschuldigte denn auch keine Antwort und erging sich in allgemeinen Ausflüchten (Prot. II S. 17). Alle diese Umstände legen den Schluss nahe, dass es dem Beschuldigten nicht darum gegangen sein konnte, sich vor dem Privatkläger H._____ in Sicher- heit zu bringen, sogar wenn sich die Vorgeschichte so, wie vom Beschuldigten geschildert, zugetragen hätte. Im Übrigen ist hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Äusserungen, wonach er ein sehr sanfter Mensch sei, er Angst gehabt habe, sich nur habe ver- teidigen wollen und niemanden habe verletzen wollen (Urk. 4.6 S. 3; Urk. 50 S. 13), mit Blick auf die bereits vor dem vorliegenden Ereignis verübte Tat ge- mäss ND 2 festzuhalten, dass beim Beschuldigten die Verübung von Gewalttätig- keiten zumindest nicht als persönlichkeitsinadäquat bezeichnet werden kann. Zusammenfassend finden sich in den Schilderungen des Beschuldigten zur Vor- geschichte eklatante Widersprüche, der Beschuldigte log nachweislich, zeigte in Bezug auf die durch den Privatkläger H._____ angeblich ausgeübten Schläge ein
- 18 - aggravierendes Aussageverhalten und der Grund, weshalb er sich mit dem Base- ballschläger gegen den Privatkläger H._____ verteidigen wollte, ist alles andere als plausibel. Demgegenüber sind die wenigen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Privatklägers H._____ überwiegend mit dem Motiv erklärbar, weshalb er dem Beschuldigten auf dessen Zimmer folgte. Die Aussagen des Privatklägers H._____ zur Vorgeschichte sind somit glaubhaft, während die Aussagen des Be- schuldigten wenig glaubhaft sind. 1.7.3. In Bezug auf die Tathandlung äusserte sich der Beschuldigte in der staats- anwaltschaftlichen Hafteinvernahme dahingehend, dass er aus Angst den Base- ballschläger genommen habe, aber nicht zum schlagen, sondern zum abwehren. Er habe den Baseballschläger mit beiden Händen über dem Kopf gehalten (Urk. 4.3 S. 3). In einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Privatkläger H._____ insgesamt dreimal, davon ein einziges Mal auf den Kopf geschlagen habe. Er habe mit einer Hand mit normaler Kraft zugeschlagen (Urk. 4.4 S. 7 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme erklärte er, dass er den Baseballschläger mit beiden Hän- den über den Kopf gehoben und den Privatkläger H._____ dreimal geschlagen habe (Urk. 4.6 S. 3 und S. 5). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte ausserdem aus, dass er den Privatkläger H._____ zwei- mal auf den Arm und einmal auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 50 S. 12). An- lässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte schliesslich aus, dass er den Privatkläger H._____ zweimal mit letzter Kraft auf den Arm geschlagen habe. Er habe den Privatkläger H._____ nicht am Kopf erwischt, der Baseball- schläger habe den Kopf nur seitlich gestreift (Prot. II S. 14). Einerseits finden sich in den Aussagen des Beschuldigte zum Kerngeschehen wiederum eklatante Wi- dersprüche, dies namentlich zu den Fragen, ob er den Baseballschläger mit einer oder mit zwei Händen geführt habe und wie viel er den Privatkläger H._____ ge- schlagen habe. Andererseits fällt auf, dass mit zunehmender Dauer des Verfah- rens, die Angaben zur Frage, wohin genau er den Privatkläger H._____ mit dem Baseballschläger geschlagen habe, präziser werden und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung schliesslich am Genausten
- 19 - sind, was als klares Lügensignal zu werten ist. Diese zwei Umstände sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Demgegenüber sagte der Privatkläger H._____ rund fünfeinhalb Stunden nach der Tat aus, dass der Beschuldigte mit dem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe mehrmals zugeschlagen. Als er sei- ne Arme schützend über seinen Kopf gelegt habe, habe der Beschuldigte mit dem Schläger auf seine Arme eingeschlagen. Nach den ersten Schlägen habe er das Bewusstsein verloren (Urk. 5.1 S. 2). Der Beschuldigte habe den Baseballschlä- ger mit beiden Händen fest gehalten, habe ausgeholt und auf seinen Kopf ge- schlagen. Der Beschuldigte habe auf seinen Kopf gezielt. Der Beschuldigte habe ihn regelrecht zusammengeschlagen. Er könne sich an zwei bis drei Schläge auf seinen Kopf erinnern. Dann habe er seine Hände über den Kopf gehalten. Der Beschuldigte habe weiter auf ihn eingeschlagen, immer auf den Kopf. Er schätze, der Beschuldigte habe zehnmal zugeschlagen. Dann wisse er nichts mehr (Urk. 5.1 S. 6). Die tatnahen Aussagen des Privatklägers H._____ zum Kernge- schehen sind trotz dessen Alkoholisierung und der entsprechenden Situation ziemlich präzise, detailliert und somit glaubhaft. Zur Intensität der Schläge erklärte der Beschuldigte, dass er mit normaler Kraft zugeschlagen habe (Urk. 4.4 S. 8), während er sich anlässlich der Berufungsver- handlung einmal mehr widersprüchlich dahingehend äusserte, dass er mit letzter Kraft geschlagen habe (Prot. II S. 14). Demgegenüber gab der Privatkläger an, dass er die Intensität der Schläge auf einer Skala von 1 bis 10 etwa bei 8 einord- nen würde (Urk. 5.1 S. 6). Demnach ist anklagegemäss davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug. Im Übrigen kann die Wirkung eines Schlages mit einem Baseballschläger aufgrund dessen Hebelwirkung be- trächtlich sein, auch wenn ein Schlag nicht allzu heftig geführt wird. Beim Privatkläger H._____ wurde unter anderem am Scheitel bis zum Hinterkopf ein ca. 10 x 12 cm messendes Areal mit diffusen kleinflächigen bis 0.2 cm durch- messenden Hauteinblutungen festgestellt, die als Folgen stumpfer Gewalteinwir- kung und aufgrund ihrer Morphologie grösstenteils als frisch und als im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden zu werten sind (Urk. 7.3 S. 3 und S. 4).
- 20 - Der Vorinstanz ist beizupflichten (Urk. 66 S. 33), dass über die Aussagen des Be- schuldigten hinaus, diese Verletzungen durch mindestens zwei Schläge auf den Kopf entstanden sein müssen. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger H._____ somit mindestens zweimal mit grosser Heftigkeit zielgerichtet auf den Kopf. Überdies kann mit der Vorinstanz festgehalten werden (Urk. 66 S. 33), dass im Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten mindestens zwei weitere Schläge mit dem Baseballschläger in Richtung des Kopfes folgten, wobei diese aber auf- grund der Abwehrbewegungen des Privatklägers H._____ auf das Handgelenk und den Oberarm des Opfers zu liegen kamen (Urk. 3.2.; Urk. 7.3 S. 3 und S. 4). Mit der Vorinstanz ist schliesslich auch erstellt, dass der Beschuldigte den Privat- kläger H._____ mit der Faust auf den Mund schlug. Der Privatkläger H._____ und die Zeugin N._____ schilderten dies übereinstimmend und überzeugend (Urk. 5.1 S. 7; Urk. 6.1 S. 4). Sodann findet sich auch ein Foto in den Akten (Urk. 3.2), wel- ches die ca. 5 x 1 cm messende Hauteinblutung an der Oberlippeninnenseite do- kumentiert (Urk. 7.3 S. 3). 1.7.4. Die beim Privatkläger H._____ festgestellten Verletzungsfolgen werden vom Beschuldigten zwar nur teilweise anerkannt (Urk. 4.6 S. 5), sind jedoch durch verschiedene ärztliche Befunde (Urk. 7.2; Urk. 7.5; Urk. 7.8; Urk. 10.5) und einem Gutachten (Urk. 7.3) sowie durch diverse Fotografien des Privatklägers H._____ (Urk. 3.1.; Urk. 3.2) genügend belegt. 1.7.5. Schliesslich erklärte der Beschuldigte, er wisse, dass die Schläge mit ei- nem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten (Urk. 50 S. 16), er könne nachvollziehen, dass mit schweren, sogar lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen sei, wenn der Baseballschläger so geführt werde, dass der Kopf des Op- fers getroffen werde (Urk. 50 S. 16), und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 17). 1.8. Der Anklagesachverhalt ist somit insofern als von der Anklageschrift (Urk. 25 S. 3 f.) abweichend erstellt, als dass im Zuge der Auseinandersetzung der Be-
- 21 - schuldigte mit einem Baseballschläger aus Holz, welchen er auf dem Korridor zu seinem Zimmer behändigt hatte, mindestens zweimal auf den Kopf sowie mindes- tens zweimal auf die Arme und Hände des Privatkläger H._____, mit welchen sich dieser schützen wollte, einschlug, wobei der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit zuschlug.
2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012) 2.1. Vorliegend geht es einzig noch um die Tatvorwürfe des mehrfachen Betru- ges betreffend O._____ AG und P._____ sowie des versuchten Betruges betref- fend M._____ AG. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vorgewor- fene Sachverhalt anerkannt (Urk. 4.5 S. 8; Urk. 4.6 S. 13 f.; Urk. 50 S. 19 f.). Sein diesbezügliches Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. Darauf hat bereits die Vorinstanz zu- treffend hingewiesen (Urk. 66 S. 37). 2.2. Bei der rechtlichen Würdigung führt die Vorinstanz jedoch aus, dass die Un- terschrift des Beschuldigten für den Verkäufer von P._____ nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur zu unterscheiden gewesen sei, und, dass die falsche Unterschrift auf dem Abrechnungsbeleg der O._____ AG vom Taxifahrer nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ unter- scheidbar gewesen sei (Urk. 66 S. 56). Diesbezüglich drängen sich gewisse Er- gänzungen und Korrekturen auf. 2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mastercard (Nr. …) des Pri- vatklägers L._____ nicht bei den Akten befindet (anders aber die Kreditkarte des Privatklägers I._____ betreffend ND 1; vgl. Urk. 49). Die Vorinstanz geht somit fehl in der Annahme, wenn sie ausführt, dass die gefälschte Unterschrift des Be- schuldigten der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähn- lich sehe bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden sei (Urk. 66 S. 56). Denn wie die Originalunterschrift bzw. Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ auf der betreffenden Master- card tatsächlich aussah, kann vorliegend nicht festgestellt werden.
- 22 - 2.4. Die Vorinstanz behilft sich damit, dass sie mit Verweis auf ND 4 Urk. 10.2 die Originalunterschrift bzw. Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ auf der Mastercard "erstellt" (Urk. 66 S. 56). Soweit ersichtlich liegen neun Unter- schriften des Privatklägers L._____ in den Akten (ND 4 Urk. 4; ND 4 Urk. 10.2; ND 4 Urk. 10.3; ND 4 Urk. 10.5; ND 4 Urk. 10.7 S. 2 und S. 3; Urk. 33/10; Urk. 56/2; Urk. 71/8), welche teilweise mehr oder weniger stark voneinander abwei- chen. Weshalb sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Unterschrift des Privat- klägers L._____ in ND 4 Urk. 10.2, nicht aber auf die acht anderen Unterschriften, abstützt, erhellt von Vornherein nicht. Die Vorinstanz übersieht aber vor allem, dass all diese Unterschriften bzw. ein allfälliger "Mittelwert" davon, nur beschränkt etwas darüber aussagen, wie die Unterschrift auf der Mastercard tatsächlich aus- sah, da diese eben gerade nicht in den Akten vorhanden ist (vgl. dazu im ND 1 die teilweise stark von der Unterschrift des Privatklägers I._____ auf der Kredit- karte [Urk. 49] abweichenden anderen Unterschriften, ND 1 Urk. 2 S. 6; ND 1 Urk. 7.2; Urk. 33/7; Urk. 56/5; Urk. 71/7). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Schriftbild von Unterschriften insbesondere deshalb stark variieren kann, weil un- terschiedliche Schreibgeräte (Bleistift, Kugelschreiber, Filzstift, Eingabestift) ver- wendet oder die Unterschriften auf unterschiedlichen Schriftträgern (Papier, Plas- tik, Touchscreen) angebracht werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Ver- weis der Vorinstanz auf ND 4 Urk. 10.2 nicht zu überzeugen. 2.5. In Bezug auf die vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften liegt der Ori- ginalbeleg der O._____ AG vor (ND 4 Urk. 9.5). Von P._____ wurde entgegen der Editionsverfügung (ND 4 Urk. 9.3) nicht der Originalbeleg, sondern eine Kopie des Belegs (ND 4 Urk. 9.6) eingereicht. Dieser Kopie ist lediglich mehr oder weniger zweifelsfrei zu entnehmen, dass im Jahre 2012 um 14 Uhr eine Buchung über ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 2'350.– getätigt wurde. Sämtliche anderen Angaben, wie insbesondere das Datum, die genaue Uhrzeit sowie die Kreditkartennummer, können aufgrund der schlechten Qualität der Kopie nicht festgestellt werden. Von der M._____ AG liegt ohnehin nichts vor, da es ja beim Versuch blieb und der Be- schuldigte nichts unterschrieb.
- 23 - 2.6. Wenn man nun diese zwei vom Beschuldigten gefälschten Unterschriften auf dem Originalbeleg der O._____ AG (ND 4 Urk. 9.5) und der Kopie des Belegs von P._____(ND 4 Urk. 9.6) mit den Unterschriften des Privatklägers L._____ bzw. einem "Mittelwert" davon vergleicht, dann kann mit dem Verteidiger (Urk. 52 S. 18) keine Rede davon sein, dass die vom Beschuldigten gefälschte Unterschrift der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sehe bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu un- terscheiden sei (Urk. 66 S. 56). Das Schriftbild ist in beiden Fällen komplett an- ders. Zudem gab auch der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe. Er habe unter- schrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). 2.7. Entgegen der Vorinstanz ist demnach nicht erstellt, dass die vom Beschul- digten gefälschte Unterschrift der Originalunterschrift des Privatklägers L._____ nicht ganz unähnlich sah bzw. nicht ohne weiteres von der Kreditkartensignatur des Privatklägers L._____ zu unterscheiden war. Zugunsten des Beschuldigten darf zumindest nicht von einer Vergleichbarkeit der betreffenden Unterschriften ausgegangen werden.
3. Zusammenfassend sind die Anklagesachverhalte HD und ND 4, von den erwähnten Einschränkungen abgesehen, somit rechtsgenügend erstellt, so dass für die rechtliche Würdigung von diesen auszugehen ist.
- 24 - IV. Rechtliche Würdigung
1. HD (Vorfall vom 2. April 2013) 1.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 66 S. 45). 1.2. Der Verteidiger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass eine Notwehrsi- tuation vorgelegen habe, die Handlungen des Beschuldigten jedoch nicht mehr verhältnismässig gewesen und daher nach Art. 16 Abs. 1 StGB zu beurteilen sei- en (Urk. 52 S. 11). Durch seine Handlungen habe der Beschuldigte dem Privat- kläger H._____ eine einfache Körperverletzung zugefügt (Urk. 52 S. 11; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Auch der äussere Ablauf des Geschehens bzw. das Verlet- zungsbild des Privatklägers H._____ spreche gegen die These, dass der Be- schuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Der Beschuldigte habe sich daher einer (qualifi- zierten) einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21). Wenn das Gericht nicht davon ausgehe, dass Art. 16 Abs. 1 StGB durch den vorliegenden Sachverhalt erfüllt sei, sei zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass sich dieser in einer Notwehrsituation gewähnt habe (Urk. 52 S. 12). 1.3. Grundsätzlich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 66 S. 41 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend hat der Be- schuldigte alles getan, dass der Privatkläger H._____ eine lebensgefährliche Ver- letzung erleidet, jedoch ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein- getreten. Demnach ist von einem vollendeten Versuch auszugehen.
- 25 - 1.5. In Bezug auf den objektiven Tatbestand schlug der Beschuldigte mit einem Baseballschläger aus Holz mit grosser Heftigkeit mindestens zweimal auf den Kopf sowie mindestens zweimal auf die Arme und Hände des Privatkläger H._____ ein (Urk. 25 S. 3 f.; Erwägung III. 1.8.). Eine schwere Körperverletzung wurde etwa bejaht bei einem eine Woche dauernden Koma, starken motorischen Einschränkungen des linken Armes und Sprachstörungen durch Schläge mit ei- nem Baseballschläger auf Kopf und Körper (BSK StGB II - Roth/Berkemeier,
3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 44 mit Verweis auf Urteil 6P.26/2004 vom
3. Mai 2004). Im Urteil 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 ging es um einen Schlag mit einem hölzernen Baseballschläger auf den Hinterkopf und auf die Niere, wobei die Vorinstanz eine versuchte schwere Körperverletzung annahm. Demnach ist davon auszugehen, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf Kopf und Arme eines Menschen eine für eine schwere Körperverletzung erforder- liche Tathandlung erfüllen, auch wenn der für ein vollendetes Delikt notwendige Verletzungserfolg nicht eingetreten ist. Entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 12; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21) spricht das Verletzungsbild des Privatklägers H._____ durchaus dafür, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Dies erhellt insbesondere aus der Gehirnerschütterung und den Hautun- terblutungen am Kopf einerseits sowie aus dem Bruch des Griffelfortsatzes der rechten Speiche und dem – auch für Laien – gut sichtbaren 30 cm langen Ab- druck des Baseballschlägers am linken Oberarm andererseits (Urk. 3.2; Urk. 7.2; Urk. 7.3). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass das Verletzungsbild anders ausgesehen hätte, wenn jemand "richtig" zugeschlagen hätte (Urk. 52 S. 12). Dass der Beschuldigte vorliegend keinen Schädelbruch bzw. kein schwer- wiegendes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat, ist nur äusseren Umständen zu ver- danken. 1.6. Sodann ist auf die Frage der Konkurrenz zwischen der versuchten eventual- vorsätzlichen schweren Körperverletzung und der vollendeten (qualifizierten) ein- fachen Körperverletzung einzugehen, die auch vom Verteidiger mit seinem (Even- tual-)Antrag (Urk. 67 S. 2; Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), dass der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbin- dung mit Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei, implizit aufgeworfen und
- 26 - auch an anderer Stelle (Urk. 52 S. 11) erwähnt wird. Die versuchte eventualvor- sätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraus- setzungen; in casu: Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns – der vollendeten qualifizierten einfachen Körperverletzung jedoch vor (BSK StGB II
- Roth/Berkemeier, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4). Da der Beschuldigte, wie sogleich auf- zuzeigen sein wird, um die Gefährlichkeit seines Handelns wusste und somit zu- mindest mit Eventualvorsatz handelte, ist von einer versuchten eventualvorsätzli- chen schweren Körperverletzung auszugehen. 1.7. Nach dem Angriff mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte ge- mäss erstelltem Anklagesachverhalt (Urk. 25 S. 3; Erwägung III. 1.7.3.) dem Pri- vatkläger H._____ zudem einmal mit der Faust auf den Mund. Für sich allein be- trachtet, läge diesbezüglich eine einfache Körperverletzung, allenfalls eine Tät- lichkeit, vor. Mehrere einzelne Handlungen bilden aber dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn diese gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut und denselben Rechtsgutträger gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt be- ruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 412 f.). Dies ist vorliegend der Fall und es ist von einer einzigen Tat- handlung auszugehen, wobei der Faustschlag ansonsten ohnehin als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren wäre (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre,
9. Auflage, Zürich 2013, S. 415 mit Beispielen). 1.8. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hielt die Vorinstanz fest, dass zum Allgemeinwissen gezählt werden dürfe, dass Schläge mit einem Baseballschläger auf den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten, wobei dieses Wissen dem Beschuldigten angerechnet werden müsse (Urk. 66 S. 43). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsre- geln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der
- 27 - Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, des- to eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f., welcher bereits von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde, Urk. 66 S. 43). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen, was auch für Schläge mit einem Baseballschläger zu gelten hat, hängt von den konkreten Tatumständen ab, wobei insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Op- fers massgeblich sind (6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 mit Verweis auf Urteil 6B_388/2012 vom 12. November 2012). Wie unter Erwägung III. 1.7.3. erwähnt, schlug der Beschuldigte mit grosser Heftigkeit auf den alkoholisierten Privatkläger H._____ ein. Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Verteidigers, wonach aus dem äusseren Ablauf des Geschehens nicht geschlos- sen werden könne, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe (Urk. 81 S. 3; Prot. II S. 21), nicht zu überzeugen. Darüber hin- aus, erklärte der Beschuldigte, wie in Erwägung III. 1.7.5. dargelegt, er wisse, dass die Schläge mit einem Baseballschläger lebensbedrohlich sein könnten, und er sehe ein, dass bei einem Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen schwerwiegende Kopf- und Hirnverletzungen in Kauf genommen würden (Urk. 50 S. 16 f.). Demnach ist von Eventualvorsatz auszugehen. 1.9. Der Verteidiger verlangt eine Strafmilderung aufgrund eines Notwehrexzes- ses gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB (Urk. 52 S 11 und S. 12). Wie unter Erwägung III. 1.7.2. umfassend abgehandelt, ist vorliegend jedoch bereits eine Notwehrsi- tuation zu verneinen.
- 28 - 1.10. Der Beschuldigte ist daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. ND 4 (Vorfall vom 13. August 2012) 2.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend O._____ AG und P._____ sowie als versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend M._____ AG (Urk. 66 S. 55 ff.). Demgegenüber bringt der Verteidiger vor, dass bereits bei einem flüchtigen Vergleichsblick hätte festgestellt werden müssen, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Buchungs- beleg nicht um die Unterschrift des Karteninhabers handeln könne. Aufgrund die- ses groben Verstosses gegen elementare Sicherheitsvorschriften von Seiten der Leistungserbringer könne Arglist nicht bejaht werden. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des versuchten Betrugs freizusprechen (Urk. 52 S. 19; Urk. 81 S. 2 f.). 2.2.1. Der Beschuldigte versah sowohl bei der O._____ AG als auch bei P._____ den jeweils im Rahmen der Kreditkartenzahlung ausgefertigten Quittungsbeleg mit einer falschen, das heisst nicht mit seiner eigenen, Unterschrift (Urk. 66 S. 54), womit es sich bei diesen Belege um unechte Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt. Ein solches Verhalten ist als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, womit grundsätzlich ein täuschendes Verhalten vorliegen würde (vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Ein- zelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 225 f.; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.). 2.2.2. In Bezug auf die Beachtung von elementaren Sicherheitsvorkehrungen ist das Kriterium der Überprüfbarkeit jedoch nicht nur bei einfachen falschen Anga- ben, sondern auch bei besonderen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert
- 29 - hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage des Betroffenen im Einzelfall zu berücksich- tigen, beispielsweise die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Getäuschten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist aber für die Erfüllung des Betrugstatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtli- che Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertig- keit. Auch wenn das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei besonderen Machen- schaften von Bedeutung ist, bleibt es grundsätzlich dabei, dass das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkun- den im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätz- lich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich ver- halten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.1.2 und E. 2.4.2; BSK StGB II - Arzt, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 65; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend ND 1, Urk. 66 S. 49 f.). 2.2.3. Vor diesem Hintergrund fällt nun zunächst auf, dass der Beschuldigte nicht etwa alleine als seriös auftretender Geschäftsmann die eingeklagten Taten beging, sondern dass er vielmehr Teil eines illustren Trios war (ND 4 Urk. 1 S. 6 f.; ND 4 Urk. 5), womit nur schon deswegen eine gewisse Vorsicht ange- bracht gewesen wäre, worauf auch der Verteidiger zu Recht hinweist (Urk. 51 S. 19: Urk. 81 S. 3). Sodann handelte es sich bei den beiden Kreditkartenbuchun- gen von Fr. 420.– betreffend O._____ AG und von Fr. 2'350.– betreffend P._____ nicht mehr um geringfügige Transaktionen über alltägliche Dienstleistungen oder Warenbezüge. In Bezug auf die Taxifahrt fällt in Betracht, dass es sich vorliegend nicht etwa um eine übliche Taxifahrt innerhalb einer Stadt handelte, sondern um eine Fahrt von Zürich nach Basel zu einem Preis von Fr. 420.–, welche für einen Taxifahrer die Ausnahme und nicht die Regel darstellen dürfte. Vor allem aber war vorliegend die Überprüfung der vom Beschuldigten auf dem Beleg ange-
- 30 - brachten Unterschrift denkbar einfach, indem Beleg und Kreditkarte lediglich ne- beneinanderzuhalten gewesen wären und die Unterschriften somit hätten vergli- chen werden können. Schliesslich wird in allgemein geläufigen Sicherheitshinwei- sen betreffend Akzeptanz von Kreditkarten empfohlen, dass die Unterschrift auf dem Beleg mit der Unterschrift auf der Kreditkarte zu vergleichen sei. Bei Ver- dachtsmomenten solle man vom Karteninhaber einen amtlichen Ausweis verlan- gen. Nur wenn dies nicht der Fall sei, sei die Kreditkarte zurückzugeben. 2.2.4. Die soeben erwähnten Umstände hätten einen Vergleich zwischen den Un- terschriften auf dem Beleg und auf der Kreditkarte als angezeigt erscheinen las- sen. Wie unter Erwägung III. 2. ausgeführt, kann nicht erstellt werden, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte vergleichbar sind. Somit scheitert die Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten am fehlen- den Nachweis der Arglist, da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Unterschriften auf den Belegen und auf der Kreditkarte ohne weiteres zu unterscheiden waren. 2.3.1. In Bezug auf den versuchten Betrug betreffend M._____ AG hielt die Vo- rinstanz fest, dass die Kreditkartentransaktion misslungen sei, weil die Karte "auf- grund hoher Transaktionen" im Sicherheitssystem der G._____ SA automatisch gesperrt worden sei. Der Vermögensschaden sei damit auf Seiten des Kreditkar- tengebers ausgeblieben und auch die Täuschungshandlung sei noch nicht been- det gewesen. Die Schwelle zum strafbaren Versuch sei indes bereits überschrit- ten worden, da der Beschuldigte mit der Hingabe der Karte bereits mit der Täu- schungshandlung begonnen habe. Im Ergebnis liege somit hinsichtlich des Be- trugs eine versuchte Tatbegehung vor (Urk. 66 S. 57). 2.3.2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass die Täuschungshandlung bereits mit der Hin- gabe der Kreditkarte an den Taxifahrer der M._____ AG und nicht erst mit Unter- schrift auf dem Quittungsbeleg begann. Da Kreditkarten nicht auf Dritte übertrag- bar sind, liess der Beschuldigte somit bereits zum Zeitpunkt, als er die Kreditkarte dem Taxifahrer aushändigte, erkennen, dass er der Karteninhaber ist, was an-
- 31 - schliessend mit der Unterschrift auf dem Quittungsbeleg nur noch zu bestätigen gewesen wäre. 2.3.3. Ein strafbarer Versuch des Betruges liegt jedoch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet, mithin auf ein Ver- halten, das objektiv als arglistig erscheint. Dabei ist auf den Sachverhalt abzustel- len, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21; BGE 122 IV 246 E. 3a S. 248). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist verlangt, dass der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar erscheint (BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21). 2.3.4. Wie bereits unter Erwägung IV. 2.2.1. dargelegt, versah der Beschuldigte den Quittungsbeleg jeweils mit einer gefälschten Unterschrift, womit ein solches Verhalten als besondere Machenschaft zu qualifizieren wäre, womit grundsätzlich von einem täuschenden Verhalten auszugehen wäre. Der Beschuldigte gab dies- bezüglich jedoch zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er die Unterschrift des Privatklägers L._____ nachgemacht habe, er habe unterschrieben, wie es gerade so gekommen sei (Urk. 4.5 S. 9). Diese Angaben werden durch die vom Beschul- digten auf den Belegen der O._____ AG und P._____ gefälschten Unterschriften denn auch gestützt (Erwägung III. 2.6.; ND 4 Urk. 9.5; ND 4 Urk. 9.6). Wenn die Mastercard noch nicht gesperrt gewesen wäre, die Kreditkartentransaktion durch die M._____ AG durchgeführt worden wäre und der Taxifahrer dem Beschuldigten einen Beleg zur Unterzeichnung vorgelegt hätte, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte anders als bei der O._____ AG und P._____ vorgegangen wäre. Wie unter Erwägung IV. 2.2.3. aufgezeigt, wäre die Täuschungshandlung des Beschuldigten angesichts der dem Taxifahrer der M._____ AG zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten auch nicht als unbezwingbar erschienen. Ein auf eine arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz ist demnach zu verneinen. 2.3.5. Selbst wenn aber ein (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten bejaht würde, müsste dieser freigesprochen werden, da sein täuschendes Verhalten nicht als arglistig qualifiziert werden könnte. Wie soeben ausgeführt, liegt ein strafbarer
- 32 - Versuch nur dann vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täu- schung richtet, mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint. Dies wäre vorliegend bei einer hypothetischen Prüfung jedoch aus den bereits darge- legten Gründen offensichtlich nicht der Fall gewesen. 2.4. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) freizusprechen.
3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend O._____ AG und P._____) sowie des ver- suchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betreffend M._____ AG) ist der Beschuldigte jedoch freizu- sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz erachtete vorliegend die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB als erfüllt (Urk. 66 S. 60). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne dieser Bestimmung indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2).
- 33 - 1.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass für die schwere Körperverletzung bei einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen erscheine, wobei wegen der versuchten Tatbe- gehung eine Reduktion im Umfang von 6 Monaten zu erfolgen habe (Urk. 66 S. 65). Sodann erhöhte die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Anwendung des As- perationsprinzips für die weiteren Delikte (einfache Körperverletzung [ND 2], Diebstahl [ND 3], betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Betrug sowie mehrfache Urkundenfälschung [ND 1 und ND 4]) um 8 Monate (Urk. 66 S. 68). 1.4.1. Zunächst weist das Delikte gemäss HD einerseits sowie die Delikte ge- mäss ND 1-4 andererseits weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Zusam- menhang auf. Folglich ist eine gemeinsame Beurteilung dieser Delikte aufgrund eines fehlenden inneren Zusammenhangs nur schon deswegen nicht angezeigt. 1.4.2. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB, mit Aus- nahme von Art. 123 Ziff. 1 StGB, zwar um Verbrechen handelt, welche im Gegen- satz zu Art. 122 StGB jedoch eine Höchststrafe von lediglich 5 Jahren vorsehen. Sodann hat die Vorinstanz das Verschulden in Bezug auf die Delikte in ND 2 und ND 3 als noch leicht und in Bezug auf die Delikte in ND 1 und ND 4 als nicht mehr leicht beurteilt (Urk. 66 S. 66 ff.). Ferner fällt in Betracht, dass - unter Berücksich- tigung der von der Vorinstanz vorgenommenen Asperation im Umfang von 8 Mo- naten - für die soeben erwähnten Delikte in ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 bei einer Gesamtstrafenbildung eine Strafe im Bereich von maximal 12 Monaten als ange- messen erscheinen würde (vgl. Erwägung V. 4. hiernach). Weiter ist der Beschul- digte vorliegend vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und des Versuchs hierzu (ND 4) freizusprechen (Erwägung IV. 2.). 1.4.3. Ausserdem hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt und die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität als Re- gelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Da, wie aufzuzeigen sein wird (Erwägung V. 4.), für die Delikte gemäss ND
- 34 - 1-4 auf den vorliegenden Fall bezogen eine Gesamtstrafe von 5 Monaten auszu- sprechen sein wird, kommt für diese Gesamtstrafe von 5 Monaten grundsätzlich nur eine Geldstrafe in Betracht, was erst Recht für die Delikte gemäss ND 1-4 im Einzelnen gilt. 1.4.4. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob für die Delikte gemäss ND 1-4 eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB ausgefällt werden könnte (vgl. Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten jedoch nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie unter Erwägung VI. 3.2. aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Vo- raussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben sind. Der Beschuldigte erzielt ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Prot. II S. 9 f.) und ver- fügt als bulgarischer Staatsangehöriger in der Schweiz über eine Aufenthaltsbe- willigung B (Prot. II S. 7; vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 45). Indem der Beschuldigte überdies erklärt, dass er seine Schulden im Zusammenhang mit diesem Verfahren begleichen wolle (Prot. II S. 12), ist zumin- dest nicht von offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft auszugehen (vgl. BSK StGB I - Mazzucchelli, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 46). Demnach ist auch zu erwarten, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte, womit die Aus- fällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. 1.4.5. Somit wäre für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) je für sich allein betrach- tet keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe, auszusprechen. 1.5. Die Vorinstanz fällte als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe aus. Für die zu beurteilenden Taten kommt jedoch eine Freiheitsstrafe und zusätzlich eine Geld- strafe in Betracht. Aufgrund des vorstehend Gesagten ist die Bildung einer Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Zusammenhang mit der Geldstrafe möglich, nicht jedoch hinsichtlich der auszufällenden Freiheitsstrafe.
- 35 -
2. In Bezug auf die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hinsichtlich Ver- schulden, Tat- und Täterkomponente (Urk. 66 S. 61 ff.) sowie Nachtatverhalten (Urk. 66 S. 70 f.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden. 3.1. Art. 122 StGB sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. Aufgrund der versuchten Tatbe- gehung ist aber ein Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens von Strafmilderungsgründen je- doch nur dann zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorlie- gend nicht ersichtlich, wobei der Strafmilderungsgrund im ordentlichen Strafrah- men allerdings strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). 3.2. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung zutreffend, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzli- chen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 66 S. 64 f.). Ergänzend und prä- zisierend ist festzuhalten was folgt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach für die schwere Körperverletzung bei einem keinesfalls leichten Gesamtverschul- den eine Strafe für das vollendete Delikt in der Grössenordnung von 42 Monaten als angemessen erscheine (Urk. 66 S. 65), erweist sich angesichts einer maximal möglichen Strafe von 120 Monaten vorliegend als vertretbar. Diese Strafe wurde von der Vorinstanz sodann aufgrund des Strafminderungsgrundes der versuchten Tatbegehung im Umfang von 6 Monaten reduziert (Urk. 66 S. 65). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. Stets aber ist eine Herabsetzung der Strafe wegen des Aus-
- 36 - bleibens des tatbestandsmässigen Erfolgs zulässig (BGE 121 IV 49 E. 1.b S. 54). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Verletzungen des Pri- vatklägers H._____ nicht erheblich gewesen seien, er sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe und die Verwirklichung des tatbe- standsmässigen Erfolges somit eher weit entfernt gewesen sei (Urk. 66 S. 65). Vor diesem Hintergrund ist eine etwas stärkere Reduktion im Umfang von 8 Mo- naten angezeigt. Im Ergebnis erweist sich angesichts des Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als angemessen. Der Verteidiger bringt vor, dass die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 42 Monaten bzw. von 36 Monaten, unter Berücksich- tigung des Versuchs, zu hoch sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid SB130422 vom 21. März 2014 der hiesigen Kammer, in dem für eine vollendete schwere Körperverletzung aus unbedeutendem Anlass, wobei der Ge- schädigte ohne sofortiges Eingreifen der Ärzte nicht überlebt hätte, die Einsatz- strafe auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 81 S. 4). Im erwähnten Entscheid wur- de jedoch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft aus formellen Grün- den nicht eingetreten, womit aufgrund des Verbots der Schlechterstellung eine strengere Bestrafung nicht möglich war. Zudem handelte es sich um einen Fall von Mittäterschaft, wobei das Verschulden des Mittäters um Einiges schwerer wog, als dasjenige des Täters der im erwähnten Entscheid beurteilt wurde. Aus- serdem lag eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vor, was ebenfalls einen Einfluss auf die Höhe der Einsatzstrafe hatte. 3.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 68 ff.). Zu seinen persönli- chen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung davon abweichend bzw. zusätzlich aus, dass er während des Studiums als Dro- geninformant gearbeitet habe. Er habe nicht als Prostituierter, sondern als privater Masseur gearbeitet. Er erziele ein Einkommen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat, wovon er noch die Logis bezahlen müsse. Die Beziehung mit einem männlichen Partner habe nur ganz kurz gedauert. Damals im Bezirksgefängnis sei er völlig verwirrt gewesen. Er schulde Fr. 10'000.– der Krankenkasse und ha-
- 37 - be überdies Schulden in der Höhe von Fr. 9'499.– im Zusammenhang mit diesem Verfahren (Prot. II S. 7 ff.). In Bezug auf die Täterkomponente ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wie die Vo- rinstanz überdies zutreffend ausführte, war der Beschuldigte hinsichtlich der ver- suchten schweren Körperverletzung zwar teilweise geständig, jedoch ist ange- sichts seines ambivalenten Verhaltens keine rechte Einsicht und Reue in die ver- übte Tat festzustellen (Urk. 66 S. 71). Das Teilgeständnis ist daher nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafe und die Delinquenz während lau- fendem Verfahren betreffend ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4, wobei es sich bei der Strafuntersuchung gemäss ND 2 um ein einschlägiges Delikt gegen die körperli- che Integrität handelte, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Die straferhöhenden Elemente überwiegen, weshalb eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 34 Monaten um 2 Monate angezeigt ist. Demnach bleibt es bei einer Strafe von 36 Monaten. 3.4. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 2. April 2013 in Haft. Gemäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft in erster Linie auf Freiheitsstrafen anzu- rechnen. Werden gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, soll die Untersuchungshaft zuerst an eine Freiheitsstrafe angerechnet werden (BSK StGB I - Mettler/Spichtin, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 51 N 43 und N 44 mit Ver- weis auf BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Die bis zur Berufungsverhandlung er- standene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 613 Tagen ist dem Beschuldigten daher in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.5. Demnach ist der Beschuldigte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, zu bestrafen. 4.1. Diebstahl (ND 3) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (ND 1) im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sehen als Strafandrohung jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe vor, während einfache Körperverletzung (ND 2) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
- 38 - StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend recht- fertigt es sich trotz Deliktsmehrheit und teilweise mehrfacher Tatbegehung jedoch nicht, den von der schwersten Straftat vorgegebenen Strafrahmen zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Die Vorinstanz hat aber zutreffend darauf hinge- wiesen, dass das Gericht indessen verpflichtet ist, Strafschärfungsgründe zumin- dest straferhöhend im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a S. 302). Demnach ist von einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszugehen. 4.2.1. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten betreffend einfache Körperverletzung (ND 2) und Diebstahl (ND 3) als noch leicht und betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (ND 1) und mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) als nicht mehr leicht (Urk. 66 S. 66 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, mit folgenden Ergänzungen und Korrek- turen verwiesen werden. 4.2.2. Die Vorinstanz verortete die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin J._____ (ND 2) im unteren Bereich der einfachen Körperverletzung und qualifi- zierte das Verschulden als noch leicht (Urk. 66 S. 66). Dieser Auffassung ist aus- gehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen die körperliche In- tegrität ohne Weiteres zuzustimmen. 4.2.3. Die Deliktssumme beim Diebstahl zum Nachteil des Privatklägers K._____ (ND 3) betrug rund Fr. 1'690.–. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des iPhone 4 in der Höhe von Fr. 840.–, wobei es sich jedoch um den Neupreis handeln dürf- te, sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 850.– zusammen. Ausgehend von der Bandbreite aller denkbarer Verstösse gegen das Eigentum erscheint die von der Vorinstanz noch als leicht qualifizierte Tatschwere als zutreffend. 4.2.4. Aus den vorinstanzlichen Schuldsprüchen betreffend die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten im ND 1 und ND 4 ergibt sich eine Deliktssumme von gesamthaft Fr. 3'770.– (Fr. 1'000.– im ND 1 sowie Fr. 2'770.– im ND 4) bzw. Fr. 4'440.– (Fr. 3'770.– sowie Fr. 670.– aus dem Versuch im ND 4), ansonsten
- 39 - ergingen Freisprüche. Der Beschuldigte ist jedoch vom Vorwurf des Betrugs so- wie des Versuchs hierzu im ND 4 freizusprechen (Erwägung IV. 2.), womit diese Delikte bei der Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen sind. Doch sogar wenn dieser Betrag noch berücksichtigt würde, erhellt nicht, wie die Vorinstanz auf eine Deliktssumme von insgesamt Fr. 11'100.– kommt (Urk. 66 S. 67). In Be- zug auf die Vermögensdelikte ist vorliegend einzig vom betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage im ND 1 und somit einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 1'000.– auszugehen. Dementsprechend liegt lediglich ein leich- tes Verschulden vor. 4.2.5. In Bezug auf die mehrfache Urkundenfälschung hat der Beschuldigte ein- mal die Unterschrift des Privatklägers I._____ (ND 1) und viermal die Unterschrift des Privatklägers L._____ (ND 4) gefälscht. Auch wenn es sich vorliegend um di- lettantische und mehr oder weniger spontane Fälschungen auf Quittungsbelegen handelte, so hat der Beschuldigte immerhin fünfmal das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunden als Beweismittel entgegengebracht wird, verletzt. Demnach ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 4.2.6. Angesichts der voranstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden geringeren Delikts- summe bei den betrügerischen Handlungen gemäss ND 1 und ND 4 und dem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und des Versuchs hierzu, erscheint in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe im Bereich von 6 Monaten dem objektiven und subjektiven Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 4.3. Bezüglich Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 68 ff.) sowie Erwägung V. 3.3. hiervor verwie- sen werden. Der Vorinstanz ist - wie ebenfalls bereits festgehalten - zudem zuzu- stimmen, dass aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine rele- vanten Strafzumessungsfaktoren abzuleiten sind (Urk. 66 S. 69). Wegen der (nicht einschlägigen) Vorstrafe und der (nicht einschlägigen) Delinquenz während laufender Probezeit ist von einer leichten Straferhöhung auszugehen. Mit der Vo- rinstanz trifft es zwar zu (Urk. 66 S. 71), dass der Beschuldigte bezüglich der De- likte im ND 1 (ND 1 Urk. 1.3 S. 1 ff.) zunächst alles abstritt und bezüglich der De-
- 40 - likte im ND 2 (ND 2 Urk. 6 S. 1) sowie im ND 4 (Urk. 4.1 S. 2 f. = ND 4 Urk. 7 S. 2 f.) keine substantiellen Angaben machte. Schliesslich zeigte sich der Beschuldigte jedoch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 4.5) in Bezug auf die Delikte im ND 1 (Urk. 4.5 S. 2), ND 2 (Urk. 4.5 S. 4), ND 3 (Urk. 4.5 S. 6) und ND 4 (Urk. 4.5 S. 8) umfassend geständig. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten, welches den genannten Straferhöhungs- grund überwiegt, rechtfertigt es sich daher, die Strafe von 6 Monaten um 1 Monat auf 5 Monate zu reduzieren. 4.4. Wie bereits in Erwägung V. 1.4 dargelegt, ist die Geldstrafe für den Bereich der leichteren Kriminalität aufgrund der gesetzlichen Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen als Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Überdies besteht keine Not- wendigkeit, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Somit ist eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen auszusprechen. 4.5. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6. S. 68 ff.). Der Beschuldigte macht geltend, dass sein Einkommen als Prosti- tuierter stark variiere. Manchmal könne er nur seine Rechnungen begleichen bzw. arbeite er nur für Kost und Logis. Manchmal verdiene er jedoch in einer oder zwei Stunden Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– bzw. im Durchschnitt Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– pro Monat (Urk. 13.3 S. 2; Prot. I S. 7; Prot. II S. 9 f.). Sodann erklärte er, dass er seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Bulgarien finanziell unter-
- 41 - stütze (Urk. 13.3 S. 3; Prot. II S. 10). Während er noch in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erklärte, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Urk. 13.3 S. 3), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er zwar kein Vermögen aber Schulden in der Höhe von gesamthaft rund Fr. 20'000.– habe (Prot. II S. 11). Zumindest die vom Beschuldigten erwähnten Schulden in der Hö- he von Fr. 9'499.–, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden (Prot. II S. 11), können jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Schuldverbindlichkeiten handelt, die mittelbare bzw. unmittelbare Tat- folgen sind (BGE 134 IV 60 E. 6.4 S. 71; BSK StGB I - Dolge, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 34 N 84). Mit Blick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- se des Beschuldigten erscheint somit ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– als angemessen. 4.6. Demnach ist der Beschuldigte für die einfache Körperverletzung (ND 2), den Diebstahl (ND 3), den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanla- ge (ND 1) und die mehrfache Urkundenfälschung (ND 1 und ND 4) mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.
5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren, wovon 613 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu be- strafen. VI. Vollzug 1.1. Da vorliegend einerseits eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und andererseits eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszusprechen ist, stellt sich zunächst die Frage, ob der Vollzug gemeinsam oder getrennt zu beurteilen ist. Würde die Voll- zugsfrage gemeinsam beurteilt, so wäre ein (teil-)bedingter Vollzug einer Strafe von 3 Jahren und 5 Monaten nur schon aus objektiven Gründen (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB) nicht möglich. Würde jedoch über den Vollzug der Freiheits- wie auch der Geldstrafe gesondert entschieden, dann käme für die
- 42 - Geldstrafe der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) in Betracht. 1.2. Art. 43 StGB äussert sich nicht direkt zur Frage, ob in Fällen wie vorliegend auf die gesamte, kumulierte Strafe abzustellen ist, oder ob dies ausschliesslich für gleichartige, d.h. asperierte Strafen gilt. Nach der Rechtsprechung kann die Geld- strafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für die Zulässig- keit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen ist entschei- dend, dass diese die Höchstgrenze von zwei bzw. drei Jahren gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB nicht übersteigt. Für die Vollzugsfrage ist damit nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzu- stellen. Vielmehr sind die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe je für sich zu betrach- ten (Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.4 mit Verweis auf Urteil 6B_1087/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2.1, 2.3 und 2.4). 1.3. Demnach ist über den Vollzug der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und den Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen gesondert zu befinden. 2.1. Da heute eine Strafe von mehr als 24 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist, kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es bleibt zu prüfen, ob ein teilweise bedingter Vollzug zu gewähren ist. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstra- fe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss bei teilbedingten Freiheits- strafen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 43 - 2.2. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewäh- rung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Vorausset- zungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müs- sen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). 2.3. In subjektiver Hinsicht ist somit erforderlich, dass eine vollständig unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, das heisst die günstige Progno- se wird vermutet (BSK StGB I - Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 42 N 38 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2.4. Die günstige Prognose wird im vorliegenden Fall vermutet, da der Beschul- digte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Beschuldigte weist jedoch eine Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irre- führung der Rechtspflege auf, welche vorliegend aber nicht einschlägig ist und mit 20 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 300.– Busse im Bagatellbereich liegt. So- dann verübte der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung während laufendem Strafverfahren betreffend die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4. Dieses laufende Strafverfahren wie auch die Vorstrafe scheinen hingegen
- 44 - keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indessen davon ausgegangen werden, dass das erneut durchlau- fene Strafverfahren und der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) einen gewissen Eindruck auf ihn hinter- lassen. Insbesondere die bis anhin 613 Tage dauernde Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug dürften den Beschuldigten nachhaltig beeindruckt haben, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner sexuellen Orientierung die Untersu- chungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug offensichtlich als übermässig hart er- lebt (Urk. 4.3 S. 5; Urk. 50 S. 2 und S. 20; Prot. I S. 14; Prot. II S. 6 und S. 16 f.). Demnach ist noch knapp von einer günstigen Legalprognose auszugehen. 2.5. Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Inner- halb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermes- sen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vor- werfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). 2.6. Vorliegend ist nur knapp von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 2.4.) sowie einem keinesfalls leichten Gesamtverschulden (Erwägung V. 3.2.) auszugehen. Unter diesen Aspekten erscheint es als angemessen, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Der restliche Teil der Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist zu vollziehen.
- 45 - 2.7. Wie bereits in Erwägung V. 3.4. festgehalten, ist die erstandene Untersu- chungshaft und vorzeitiger Strafvollzug von 613 Tagen während des Strafverfah- rens in erster Linie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3). Da die erstandene Haft sowohl auf unbe- dingte als auch auf bedingte Freiheitsstrafen anzurechnen ist, stellt sich die Ent- schädigungsfrage erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Haft an eine an- dere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom Betroffenen hinzuneh- men (Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5). Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte über den vorliegend zu vollziehenden Teil der Freiheits- strafe von 18 Monaten hinaus, bereits einen weiteren Teil der bedingt auszuspre- chenden Freiheitsstrafe durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen hat, ergibt sich somit kein Entschädigungsanspruch. 3.1. Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen kann auf die soeben unter Erwägung VI. 2.3. referierten Voraussetzungen betreffend bedingter Vollzug verwiesen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der voll- umfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die Regel ist. Der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB bildet dazu die Ausnahme. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung al- ler Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermö- gen, so kann das Gericht den Vollzug der Geldstrafe teilweise aufschieben. Vo- raussetzung für den Teilaufschub ist mit anderen Worten, dass der Aufschub we- nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.4 S. 77 f. mit Hinweis). Die Geldstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Progno- se gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen las- sen (BGE 134 IV 60 E. 7.5 S. 78). Bei Geldstrafen kommt demnach neben dem unbedingten Strafvollzug sowohl ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
- 46 - StGB als auch ein teilbedingter Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in Betracht (Ur- teil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3). 3.2. Die günstige Prognose ist auch vorliegend zu vermuten, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahren zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens 6 Mo- naten oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Vorstrafe wegen Falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ist in Bezug auf die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 ebenfalls nicht ein- schlägig. Der Beschuldigte verübte die Delikte gemäss ND 1, ND 2, ND 3 und ND 4 jedoch während laufender Probezeit. Die Vorstrafe scheint keine genügende Wirkung auf den Beschuldigten gezeigt zu haben. Zu seinen Gunsten kann indes- sen davon ausgegangen werden, dass der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2011 ausgefällten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 66 S. 72 ff.) und das erneut durchlau- fene Strafverfahren einen gewissen Eindruck auf ihn hinterlassen. Der Beschul- digte konnte sich jedoch nach anfänglichem Bestreiten bzw. unsubstantiierten Angaben zu einem umfassenden Geständnis durchringen (Erwägung V. 4.3.). Überdies zeigte er eine gewisse Einsicht und Reue (Urk. 43 Beilagen 2-5; Urk. 50 S. 18 ff.; Prot. I S. 14; Prot. II S. 22). Demnach ist noch von einer günstigen Le- galprognose auszugehen. 3.3. Vorliegend ist von einer günstigen Legalprognose (Erwägung VI. 3.2.) aus- zugehen. Das Verschulden wurde als leicht, noch leicht bzw. nicht mehr leicht, und somit überwiegend im unteren Bereich des ordentlichen Strafrahmens lie- gend, beurteilt (Erwägung V. 4.2.). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksich- tigung, dass der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen ge- mäss Art. 42 StGB die Regel ist, erscheint es als angemessen, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
4. Zusammenfassend ist die Freiheitsstrafe von 3 Jahren im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen ist. Die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
- 47 - Fr. 50.– ist aufzuschieben, wobei die Probezeit ebenfalls auf 3 Jahre festzusetzen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts der Anga- ben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (Erwägung V. 4.5.), ist dem Antrag des Verteidigers, wonach der dem Beschuldigte aufzuerlegende Anteil sofort definitiv abzuschreiben sei (Urk. 81 S. 1), nicht zu folgen. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen betref- fend Freispruch vom Vorwurf des Betruges und des versuchten Betruges (Erwä- gung IV.) sowie betreffend Strafzumessung (Erwägung V.) und Vollzug (Erwä- gung VI.), weshalb dem Beschuldigten die Kosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und sie im Umfang von einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
3. Für den vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsver- fahren geltend gemachten Aufwand (Urk. 80; Urk. 82) erscheint eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 6'300.– als angemessen (vgl. § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV), wobei die Rückzahlungspflicht ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 8. April 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB [ND 3], einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2], betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB [ND 1] sowie mehrfache Urkundenfälschung im
- 48 - Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB [ND 1 und 4]), 2 (Freisprüche betreffend ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 4], mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB [ND 1 und 4; betreffend B._____ GmbH und C._____] sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Versuch dazu im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB teilweise in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [ND 4; betreffend D._____, E._____ und F._____]), 4 (Widerruf), 5 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin G._____ AG), 6 (Schadenersatzforderungen der Privatkläger H._____, I._____, J._____ und K._____), 7 (Genugtuungsforderungen der Privatklä- ger I._____ und K._____), 8 und 9 (Einziehungen) sowie 10 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD).
2. Des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 4; betref- fend O._____ AG und P._____) sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4; betref- fend M._____ AG) ist der Beschuldigte nicht schuldig; er wird diesbezüglich freigesprochen.
3. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 613 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
b) Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.–.
- 49 -
4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 613 Tage bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzo- gen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von vier Fünfteln vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorab per Fax) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) − das Gefängnis … durch den zuführenden Polizeibeamten (übergeben) − den Privatkläger 1 durch Publikation im Amtsblatt − die Privatkläger 2-6 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eige- nen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zuge- stellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs ver- langen) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 50 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Unt-Nr. B-2/2011/317) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 51 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Dezember 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Brülhart