Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
29. Januar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten schweren Kör- perverletzung, des Raufhandels sowie der groben Verkehrsregelverletzung schul- dig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 52 S. 47). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 31. Januar 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 41). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 26. Mai 2014 zugestellt wurde (Urk. 45), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 53, vgl. auch Urk. 62). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. Juli 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin hat ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 57). Sowohl die Anklagebehörde als auch die Privatklägerin stellten im Berufungsver- fahren keine Beweisergänzungsanträge (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61 und Prot. II S. 6). Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung be- antragen, es sei ein medizinisches (betreffend Entstehung der Verletzung der Pri- vatklägerin) sowie ein technisches Gutachten (betreffend Quietschen des Fahr- zeugs des Beschuldigten) einzuholen (Prot. II S. 6). Auf diese Beweisanträge wird, da sie die Sachverhaltserstellung betreffen, bei der Beurteilung des Schuld- punktes respektive der Beweiswürdigung einzugehen sein (vgl. hinten Ziff. II).
- 6 -
E. 2 Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie ihrer Eingabe vom 22. Juli 2014 ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 53 und 62; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 61). Gemäss den Anträgen des Appellanten sind im Berufungsverfahren somit nicht angefochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels (Urteilsdispositiv- Ziff. 1a al. 2) − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteils- dispositiv-Ziff. 5) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6, soweit sie den Beschuldigten A._____ betrifft). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 3 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bisher – zusammen- gefasst geltend, als er losgefahren sei, sei die Privatklägerin an den Wagen heran getreten und habe ins Fenster gegriffen. Dass sie mitgeschleift worden sei, habe er nicht bemerkt. Er habe nicht stark beschleunigt und sei normal weggefahren. Schliesslich sei das Bein der Privatklägerin nicht vom Wagen überrollt worden (Urk. 52 S. 17-19 mit Verweisen; Urk. 71 S. 5 ff.). Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe den im Wagen sitzenden Beschuldigten angegriffen und sei, als dieser abgefahren sei, zu Fall gekommen, jedoch nicht mitgeschleift worden bzw. sie sei nicht fixiert gewesen. Eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit sei dadurch nicht eingetreten. Zudem sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit starker Beschleunigung losgefahren und die Privatklägerin tatsächlich vom linken Hinterrad überrollt worden sei (Urk. 39/4 S. 6 ff.; Urk. 72 S. 2 ff.). Somit ist der massgebliche Anklagesachverhalt – einzig – dahingehend nicht strittig, dass der Beschuldigte den Wagen zur fraglichen Zeit gelenkt hat sowie dass die Privatklägerin zu Fall kam und sich die beschriebenen Verletzungen zugezogen hat.
E. 4 Die Vorinstanz hat mit einer sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung zugunsten des Beschuldigten erwogen, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin festgehalten habe (Urk. 52 S. 25 ff.). Dieses materiell richtige Resultat ergibt sich sodann zwingend schon aus prozessualen Gründen: Werden zwei Tatvarianten für möglich gehalten, nämlich eine günstige und eine ungünsti-
- 8 - ge, muss gemäss konstanter Praxis in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" als Entscheidregel von der für den Angeschuldigten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2). Gemäss den alternativen Varian- ten in der Anklageschrift hat a) der Beschuldigte die Privatklägerin festgehalten,
b) sie blieb am Wagen hängen oder c) sie hielt sich daran fest (HD Urk. 29 S. 5). Hat der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten, hat er sie in eine gefährliche Lage genötigt; blieb die Privatklägerin am Wagen hängen, haben weder der Be- schuldigte noch die Privatklägerin diesen Umstand überwiegend zu vertreten. Hat die Privatklägerin sich jedoch am Wagen festgehalten, trifft sie an der Gefahren- lage zumindest ein gewisses Selbstverschulden. Die Anklagevariante, wonach die Privatklägerin sich selber am Wagen festgehalten hat, ist demnach die für den Beschuldigten günstigste und es ist zwingend diese zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen. Die Anklagebehörde hat die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz denn auch nicht kritisiert (Urk. 61). Die von der Verteidigung noch an der Hauptverhandlung vertretene Hypothese, die Privatklägerin sei stehend mit dem Wagen in Berührung und dann – irgendwie – zu Fall gekommen (Urk. 39/4 S. 12 f.) bzw. sie habe sich gar nicht am Auto gehalten (Urk. 72 S. 5), ist ohne Weiteres widerlegt: Einmal haben die beiden, dem Beschuldigten wohlgesonne- nen Wageninsassen, D._____ und E._____, übereinstimmend ausgesagt, die Pri- vatklägerin habe sich am fahrenden Wagen festgehalten und sich neben diesem befunden (Urk. 52 S. 19 f. mit Verweisen). Und sogar der Beschuldigte selber gibt an, die Privatklägerin sei mit dem fahrenden Auto mitgelaufen und habe dann losgelassen (Urk. 52 S. 17 ff. mit Verweisen; Urk. 71 S. 5).
E. 4.1 Zur Tatkomponente des schwersten Delikts, nämlich der versuchten schwe- ren Körperverletzung, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Tat sei keine Planung vorausgegangen; der Entschluss, abzufahren, sei spontan aus der Situation heraus erfolgt. Es falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein stark motorisiertes Auto als "Tatwerkzeug" eingesetzt habe; ein solches könne nicht mit absoluter Präzision kontrolliert wer- den und es gehe, wenn beschleunigt werde, eine grosse Gefährlichkeit davon aus. Die Privatklägerin sei dem Audi ungeschützt ausgeliefert gewesen, sie habe der Masse und Kraft des Autos nichts entgegenstellen können. Ein leicht anderer Kausalverlauf hätte dazu führen können, dass die Privatklägerin gravierende Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit davongetragen hätte. Das Manöver des Beschuldigten erscheine als hoch gefährlich. Dass die Privatklägerin letztendlich nicht lebensgefährlich oder bleibend schwer verletzt worden sei, sei nicht dem Fahrkönnen des Beschuldigten zu verdanken. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich der schweren Körperverletzung sei insgesamt als erheblich zu werten (Urk. 52 S. 40).
- 19 - Diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig: Der Beschuldigte brachte die Gesundheit der Privatklägerin durch sein unbeherrschtes, hitziges Verhalten in eine konkrete, grosse Gefahr, die sich insofern noch weiter konkretisierte, als die Privatklägerin tatsächlich überfahren wurde und erhebliche Verletzungen davon trug. Dass dabei keine lebensgefährliche, jedoch immerhin eine nicht zu bagatelli- sierende Verletzung eintrat, ist auf reines Glück zurückzuführen. Insofern muss tatsächlich von einer hohen Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit der Privatklägerin gesprochen werden. Allerdings hat der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht "das Auto als Mittel seiner Übermacht gegen die Privatklägerin ausgenutzt" oder dieses "dazu einge- setzt, um die Privatklägerin loszuwerden" (Urk. 52 S. 40). Gemäss dem Beweis- ergebnis ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin – nach vorgängiger tätlicher Auseinandersetzung mit diesem – zum im Wagen sitzenden Beschuldigten hinbegeben und ihn zumindest verbal, wenn nicht gar physisch, bedrängt hat. Wenn sie sich in der Folge an den Wagen geklammert hat, wohl um den Beschuldigten an einer Flucht vom Tatort der vorangegangenen Schlägerei zu hindern (vgl. Prot. I S. 17), war dies eine unvor- sichtige, wenn auch – wie auch diejenige des Beschuldigten – spontane Aktion. Sie musste zwar nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ohne Rücksichtnah- me auf die Folgen davonpreschen würde; dennoch hat sie sich einer drohenden Gefahrensituation nicht frühzeitig entzogen, sondern sich dieser vielmehr ausge- setzt. Dieses ungeschickte Verhalten der Privatklägerin entlastet den Beschuldig- ten zumindest leicht. Der Beschuldigte wurde durch das unbedachte Verhalten der Privatklägerin jedoch mit Sicherheit nicht zu seinem Delikt gedrängt oder gar genötigt, wohl aber in gewisser Weise dazu provoziert. Dazu erwägt die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere zutreffend, die Tat sei aus einer gewissen erklärbaren Aufregung heraus als Reaktion darauf erfolgt, dass die Privatklägerin unerwartet und überraschend beim Auto aufgetaucht sei. Korrekt ist weiter, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt, d.h. eine schwere Körperverletzung der Privatklägerin nicht direkt gewollt, aber billigend in Kauf genommen habe, als er aufs Gas gedrückt und die Privatklägerin mitge-
- 20 - schleift habe. Ebenso trifft zu, dass es sich um ein egoistisches Motiv handelte, wenn er sich vor der zu erwartenden Polizei davon machen und möglichst schnell vom Ort der Schlägerei verschwinden wollte (Urk. 52 S. 40 f.). Schliesslich war der Beschuldigte tatzeitaktuell nicht in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt (HD Urk. 21/1 S. 4). Entgegen der Vorinstanz relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere leicht, davon ausgehend, dass die Privatklägerin durch ihr renitentes Verhalten auf den Tatentschluss des Beschuldigten doch motivierend eingewirkt hat. Statt sich an den Wagen zu hängen, hätte sie sich beispielsweise die Autonummer des Beschuldigten merken und diese der Polizei mitteilen können. Die Vorinstanz bemisst das Verschulden des Beschuldigten dann aber insgesamt wieder korrekt als "eher leicht" (Urk. 52 S. 41). Dass der deliktische Erfolg, eine schwere Körperverletzung, nicht eingetreten ist, es somit beim vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb, wirkt sich, da dies ein reiner Zufall war, nur relativ schwach erleichternd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135; vgl. Urk. 52 S. 41 f.). Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat ist eine – gegen- über der Vorinstanz leicht höhere – hypothetische Einsatzstrafe von rund 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen.
E. 4.2 Zur Abgeltung des zweitschwersten Delikts, des Raufhandels, hat die Vorinstanz eine zweite Einsatzstrafe von 6 Monaten ausgefällt (Urk. 52 S. 42 f.). Das Festsetzen einer Einsatzstrafe für das zweitschwerste Delikt ist gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 mit Verweisen). Die zum Verschulden des Beschuldigten bezüglich Raufhandel angestellten Erwägungen der Vorinstanz sind nichtsdestotrotz überzeugend und zu übernehmen (Urk. 52 S. 42 f.); die schlussendlich im angefochtenen Entscheid vorgenommene Straferhöhung (unter
- 21 - Berücksichtigung des Asperationsprinzips) um ca. 3 Monate für den Raufhandel ist (für einen im Rahmen eines Raufhandels abgegebenen Faustschlag) nicht gerade milde, jedoch vertretbar: Auch wenn mit der Vorinstanz der Tatbeitrag des Beschuldigten eher gering und zeitlich beschränkt war und er sich durch das Opfer bedroht fühlte, schlug er nicht gänzlich spontan zu, sondern begab sich mit einer ganzen Gruppe an den späteren Tatort, davon ausgehend, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, welche für das Opfer dann auch "üble Folgen" (Urk. 52 S. 42) hatte (HD Urk. 1 und HD Urk. 14/3). Die Tatbege- hung in einem Personenverband führt sodann zu einer höheren Gefährlichkeit und damit auch zu einer höheren Tatschwere als ein einzelner Schlag in einer Auseinandersetzung zwischen lediglich zwei Kontrahenten. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist somit von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheits- strafe auszugehen.
E. 4.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie den Werdegang des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 44). Darauf ist zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte seine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt mit einer Schlussnote von 4,7 abgeschlossen hat. Er ist zurzeit nicht arbeitstätig, sondern auf Stellensu- che. Zudem absolviert er ein (Fern-)Studium an einer mazedonischen Universität in deutscher Literatur, wobei er indes nur die Semesterprüfungen in Mazedonien bestreiten, sich aber in der Schweiz auf diese vorbereiten will. Ein Einkommen er- zielt der Beschuldigte derzeit nicht, sondern er wird von seinen Eltern, bei denen er nach wie vor lebt, finanziell unterstützt (Urk. 71 S. 1 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Gleiches gilt für die Vorstrafen- losigkeit (Urk. 56) und den guten Leumund (vgl. Urk. 52 S. 44). Bei einem Straftä- ter, der eben erst mündig geworden ist, stellt Vorstrafenlosigkeit keine besondere Leistung dar (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Betreffend guten Leumund ist rechtsgetreue Lebensführung zu vermuten und – ebenfalls – keine besondere, für die Strafzu- messung relevante Leistung (Urteil des Bundesgerichts 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4 mit Verweis auf 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1). Inwie- fern das zum Tatzeitpunkt jugendliche Alter des Beschuldigten heute seine Straf- empfindlichkeit beschlagen sollte (Urk. 52 S. 44), ist nicht erkennbar. Er weist im
- 22 - Vergleich mit anderen Straftätern keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Sein jugendliches Alter wäre allenfalls vorstehend bei der Verschuldensprüfung bei der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen. Allerdings weiss auch ein 18-Jähriger, welcher sich zum Ort einer sich anbahnenden Schlägerei rufen lässt, was er tut und worauf er sich einlässt (Prot. I S. 12). Das Nachtatver- halten betreffend das schwerste zu beurteilende Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung, entlastet den Beschuldigten nicht, da er diesbezüglich keinerlei Einsicht zeigt. Das bekundete Bedauern über die Verletzungen der Privatklägerin hilft ihm nicht, wenn er gleichzeitig jegliche Verantwortung dafür von sich weist (Prot. I S. 23). Strafmindernd bleibt damit einzig das Geständnis betreffend Raufhandel (Prot. I S. 21).
E. 4.4 Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkompo- nente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht reduzierend aus. Insgesamt ist der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
E. 4.5 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen (HD Urk. 21/1 und 21/13) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom
19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Wegfall des Schuldspruchs betreffend grobe Verkehrsregelverletzung rechtfertigt noch keine andere Kostenauflage.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
- 23 -
3. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, überreichte dem Gericht vor der Berufungsverhandlung eine aktualisierte Kosten- note betreffend Zeitaufwand und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfah- ren über total Fr. 3'057.05 (inkl. MwSt.). Noch nicht berücksichtigt waren dabei der Zeitaufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Abschlussarbei- ten, welche nach Ausfällung des Urteils noch anfallen werden (Urk. 70). Es recht- fertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung keine drei Stunden dauerte (Prot. II S. 4 und S. 13), für diese beiden Positionen (inkl. Weg Berufungsverhandlung) einen Aufwand von vier Stunden zu veranschlagen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 3'921.05 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Der Vertreter der Privatklägerin beantragte, der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Er schätze, dass ihm gesamthaft 9 bis 10 Stunden Aufwand entstehen werden (Prot. II S. 5 und S. 8). Da sich Privatkläger (auch im Berufungsverfahren) zum Schuldpunkt äussern dürfen (Art. 382 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und dieser im vorliegenden Rechtsmittelverfahren noch zu beurteilen war (vgl. vorne Ziff. I.), erscheint es durchaus angezeigt, Aufwendungen zu betreiben und einen Rechtsanwalt beizuziehen, da sich der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht doch einigermassen komplex erweist. Die Privatklägerin ist daher für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Bis zur heutigen Berufungsverhandlung fiel dem Vertreter der Privatklägerin ein Aufwand von 4.59 Stunden an (Urk. 73). Hinzu kommen der Aufwand für die
- 24 - Berufungsverhandlung (ca. 2 ½ Stunden) sowie für die Abschlussarbeiten. Insge- samt erscheint für das vorliegende Berufungsverfahren ein Aufwand des Vertre- ters der Privatklägerin von acht Stunden notwendig und angemessen. Zuzüglich Barauslagen ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'450.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezah- len. Es wird beschlossen:
E. 5 Zum äusseren bestrittenen Sachverhalt ist somit zu erstellen, ob der Beschuldigte beim Abfahren stark beschleunigt hat, ob die Privatklägerin mitge- schleift wurde, ob sie mit dem rechten Bein unter den Wagen geriet und ob für sie die Gefahr bestand, dass ihre Gesundheit einen schweren Schaden nehmen könnte. Falls zum äusseren Sachverhalt ein Mitschleifen sowie die Gefahr einer schweren Verletzung erstellt sind, ist zum inneren bestrittenen Sachverhalt zu er- stellen, ob sich der Beschuldigte bewusst war, dass die Privatklägerin bei seinem Fahrmanöver mitgeschleift wird und ob er zumindest in Kauf genommen hat, dass
- 9 - die Privatklägerin als Folge davon eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit erfährt. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschul- digten, der Privatklägerin, der drei weiteren Fahrzeuginsassen sowie weiterer Augenzeugen angeführt (Urk. 52 S. 17-25), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss hat sie zusammengefasst erwogen, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen nicht langsam, sondern in hohem Tempo und mit quietschenden Reifen losgefahren sei und dass die Privatklägerin mitgeschleift worden und schliesslich in der Kurve in die F._____-Strasse zu Boden gefallen sei, hätten nicht bloss die beiden unabhängigen Zeugen G._____ und H._____ ausgesagt, sondern auch I._____, J._____ und K._____ bestätigt. Das Quietschen der durchdrehenden Reifen habe die Genannten offenbar beein- druckt, hätten sich doch sechs der Anwesenden übereinstimmend daran erinnert (H._____, HD Urk. 13/9 S. 7; G._____, HD Urk. 13/12 S. 7; J._____, HD Urk. 13/2 S. 7; I._____, HD Urk. 13/7 S. 9; L._____, HD Urk. 13/15 S. 8; K._____, HD Urk. 13/17 S. 8). Dass sechs Zeugen unabhängig voneinander dieselbe Ge- schichte erfinden würden, erscheine nicht möglich. Der Einwand der Verteidigung, dass der fragliche Wagen ein ABS-System habe, um ein solches Quietschen zu verhindern, vermöge die Schilderung der sechs Zeugen, die das Quietschen tat- sächlich gehört hätten, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen H._____, G._____ und I._____ hätten weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte "Vollgas" gegeben (HD Urk. 13/8 S. 2; HD Urk. 13/3 S. 5), "voll beschleunigt" (HD Urk. 13/9 S. 7) ha- be respektive "sehr schnell" abgefahren sei (HD Urk. 13/11 S. 3). Die Zeugen hät- ten im Kernpunkt übereinstimmend ausgesagt, dass die Privatklägerin mit dem Auto mitgeschleift worden sei, weil dieses mit höherem Tempo als Schritttempo losgefahren sei (Urk. 52 S. 32 f.). 6.2 Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungs- verfahren dahingehend, sie beruhe auf Mutmassungen und unzuverlässigen Zeugenaussagen (Urk. 53 S. 2); ein Durchdrehen, Quietschen oder Rauchen der Räder sei aufgrund der Antischlupfregulierung, des ESP sowie des ABS technisch nicht möglich gewesen, weshalb die Zeugen so etwas gar nicht hätten wahrneh-
- 10 - men können (Urk. 72 S. 2 f.). Zudem sei auch nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin mit dem Auto mitgeschleift worden sei, wenn sie nicht am Auto fixiert gewesen sei. Diese These sei überdies aus zwei weiteren Gründen falsch. Zum einen seien die Schilderungen, wie die Privatklägerin hätte mitgeschleift worden sein sollen, nicht möglich; zum anderen würden die Spuren am Auto und den Kleidern der Privatklägerin widerlegen, dass diese vom Auto mitgeschleift worden sei (Urk. 72 S. 6). 6.3 Diese Einwände sind haltlos: Die Vorinstanz hat sorgfältig gewürdigt, was die Zeugen als ihre Wahrnehmungen wiedergegeben haben. Die Schilderungen, dass Reifen quietschen und eine Person am Wagen hängt und mitgeschleift wird, beruhen nicht auf Mutmassungen (Urk. 39/4 S. 9 und S. 12 f.), sondern geben vielmehr konkrete akustische und optische Eindrücke wieder. Diese Schil- derungen wirken sodann erlebt und sind auch aufgrund ihrer Mehrzahl (schon ei- gentlich: Vielzahl) und Kongruenz glaubhaft. Die Zeugen zeigten wohl Unsicher- heit zur Frage, ob die Privatklägerin im Wageninneren gehalten wurde oder sich selber festgehalten hat. Dies liegt für Personen, die sich ausserhalb des Wagens und in einer gewissen Distanz zum ganzen dynamischen Vorgang befanden, in der Natur der Sache. Vollkommen übereinstimmende Aussagen sind bei einem hochdynamischen Geschehen, wie dem vorliegenden, zudem ohnehin nie zu er- warten. Dass die Privatklägerin jedoch ausserhalb des Wagens mitgeschleift wur- de, konnten die Zeugen gut wahrnehmen und genau dies haben G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ auch übereinstimmend geschildert. Eine diesbezügliche Absprache zwischen den Zeugen kann angesichts der Ungewöhn- lichkeit des Ereignisses ausgeschlossen werden. Ein Mitschleifen an einem Auto erfindet man nicht. 6.4 Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Beweisergebnisses erübrigt sich die Einholung eines technischen Gutachtens darüber, ob das Fahrzeug des Beschuldigten überhaupt Quietschen bzw. dessen Räder durchdrehen konnten, zumal solche Systeme bei Autos ausgeschaltet werden können, was gerade bei jüngeren Fahrzeuglenkern beliebt ist.
- 11 - 6.5 Die Vorinstanz hat noch erwogen, es sei irrelevant, wie genau die Privatklä- gerin am Auto fixiert gewesen sei – ob durch reflexartiges Klammern, Einklemmen oder Festhalten – und ob ihre Beine nur für kurze oder eine etwas längere Zeit in der Luft gehangen oder den Boden gestreift hätten (Urk. 52 S. 33). Auch die Verteidigung machte diesbezüglich längere Ausführungen in ihrer Berufungs- begründung (Urk. 72 S. 4-8). Gemäss der vorstehenden prozessualen Erwägung zum Anklageprinzip ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich am Wagen gehalten und dann später, als sie infolge der gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr mitlaufen konnte und nachgeschleift wurde, losgelassen hat und zu Boden fiel. 7.1 Die Vorinstanz hat ferner das Gutachten des Forensischen Instituts sowie die ärztlichen Befunde betreffend die von der Privatklägerin erlittenen Ver- letzungen zitiert (Urk. 52 S. 16 f. mit Verweisen). Im Anschluss hat sie erwogen, das spurenkundliche Gutachten des FOR stelle fest, dass ein Kontakt zwischen den Hosen der Privatklägerin und den Reifen des Audis stattgefunden habe. Der ärztliche Befund des KSW schätze sodann ein Überrollen des rechten Knies als plausible Erklärung für die Knie-Verletzungen ein. Hinzu komme die anschauliche Aussage des Zeugen H._____, dass sich der Audi gehoben und gesenkt habe, als er über das Bein der Privatklägerin gefahren sei. In Kombination aller dieser Elemente bleibe einzig der Schluss, dass der Audi das rechte Bein der Privatklä- gerin überrollt habe. Eine andere Tatvariante sei nicht denkbar; andere Erklä- rungsversuche seien lediglich Gedankenspielereien (Urk. 52 S. 33 f.). 7.2 Die Verteidigung macht dazu im Berufungsverfahren geltend, die Verletzung am rechten Knie der Privatklägerin stamme nicht von einem Überrollen durch das Auto, sondern vom Aufprall auf die Strasse. Die Privatklägerin sei neben dem Auto gewesen und habe Richtung Fahrtrichtung geschaut. Sie sei vorwärts auf den Bauch gefallen. Wohl im Fallen habe sie mit dem rechten hinteren Hosenbein den linken hinteren Reifen des Autos touchiert, wobei sie beim Fallen leicht nach rechts ausgedreht gewesen sei. Sie sei dabei mit der Innenseite des rechten Knies auf den Teer geprallt, was mit dem Verletzungsbild, den Beschädigungen
- 12 - an der Hose sowie den Reifenspuren auf der Hose zusammenpasse (Urk. 72 S. 8 f.). 7.3 Der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz gibt es nichts hinzuzufü- gen: Wenn die Privatklägerin gemäss (seitens des Beschuldigten anerkannter) ärztlicher Diagnose ein Überrolltrauma des Knies erlitten hat (Urk. ND 7/5 S. 1), ferner erstellt ist, dass ihre Hose und die darunterliegende Haut Kontakt mit dem Reifen des Fahrzeugs hatten (Urk. ND 8/7 S. 7) und schliesslich ein unbeteiligter Zeuge detailliert und lebensnah seine konkrete Wahrnehmung des Überrollvor- gangs schildert (wonach sich das Auto gehoben und gesenkt habe, wie wenn es über einen Pfahl gefahren wäre; HD Urk. 13/8 und 13/9 S. 7; vgl. Urk. 52 S. 30 f.), verbleibt in der Tat – entgegen der Argumentation der Verteidigung – keinerlei Zweifel, dass der Wagen des Beschuldigten über das Bein der zu Boden ge- fallenen Privatklägerin gefahren ist. 7.4 Da wie erwogen erstellt ist, dass die Privatklägerin tatsächlich mit einem Körperteil unter den fahrenden Wagen geriet, ist auch die Argumentation der Verteidigung widerlegt, "da es unmöglich gewesen sei, dass die Privatklägerin unter das Auto hätte kommen können, habe eine schwere Körperverletzung ausserhalb des Denkbaren gelegen" (Urk. 53 S. 3; vgl. auch Urk. 72 S. 11 f.). Die Privatklägerin wurde tatsächlich überfahren. Dass es sich beim überfahrenen Körperteil – lediglich – um ein Bein handelte, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Beim erstellten Tathergang hätte die Privatklägerin bei nur leicht anderem Hinfallen ohne Weiteres auch mit dem Torso oder dem Kopf unter das linke Hin- terrad geraten können. Daraus hätte bei einem Wagen mit über 1'700 Kilogramm Leergewicht (vgl. Anhang zu Urk. 39/4), welcher überdies mit vier Personen besetzt war, diskussionslos die Gefahr einer schweren Körperverletzung oder gar des Todes der Privatklägerin resultiert. 7.5 Die Einholung eines Gutachtens darüber, wie die Verletzung der Privat- klägerin entstanden ist, ist angesichts dieses Beweisergebnisses obsolet. 8.1 Zum inneren Sachverhalt hat die Vorinstanz (in ihrer rechtlichen Würdigung) erwogen, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin aussen am Audi
- 13 - fixiert sei und er habe erkennen müssen, dass sie mitgeschleift werde, wenn er Gas gäbe. Er habe auch erkennen müssen, dass die Privatklägerin bei starker Beschleunigung und hohem Tempo stürzen, unter das Auto geraten und sich dabei schwer verletzen könnte (Urk. 52 S. 36). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft gemäss bundesgerichtlicher Praxis sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage; diese sind bei der Sachverhaltserstellung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.). 8.2 Die Verteidigung rügt die Begründung des angefochtenen Entscheides diesbezüglich im Berufungsverfahren dahingehend, dass das Einzige, was hätte passieren können, sei, dass die Geschädigte neben dem Auto umfalle. Dies sei nicht von Vornherein zu erwarten gewesen, da der Beschuldigte von der Privat- klägerin weggefahren sei. In der Hast habe der Beschuldigte pflichtwidrig nicht bedacht, dass die wild fuchtelnde Privatklägerin umfallen könne, weil sie nicht ruhig neben dem Auto gestanden sei. Er habe indes nicht erkennen können und müssen, dass die Privatklägerin unter das Auto geraten könne (Urk. 72 S. 12). 8.3 Wie schon vorstehend zitiert, ist den beiden Mitfahrern des Beschuldigten, D._____ und E._____, nicht entgangen, dass die Privatklägerin sich am fahren- den Wagen festgehalten und sich neben dem fahrenden Wagen befunden hat (Urk. 52 S. 19 f. mit Verweisen). Gleiches muss für den Beschuldigten gelten, umso mehr sich dieser ja unmittelbar neben der Privatklägerin befand und er von ihr – gemäss eigenen Angaben – gar angegriffen wurde (Urk. 71 S. 7). Die Be- hauptung des Verteidigers, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was die Privat- klägerin tue (Urk. 39/4 S. 14), wird mit der Vorinstanz bereits widerlegt durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, wie er sie über das gesamte bisherige Ver- fahren deponiert hat: Er habe versucht, die Privatklägerin vom Fenster wegzustossen. Er habe versucht, ihr die Arme aus dem Auto zu drücken. Sie sei nicht weggegangen. Er habe versucht, sie vom Fenster zu entfernen, aber sie habe nicht auf ihn gehört. Also sei er immer ein wenig schneller geworden, bis sie losgelassen habe. Die Privatklägerin sei mitgelaufen, als er mit dem Auto losgefahren sei. Sie sei ein
- 14 - Stück mit dem Auto mitgelaufen und habe dann losgelassen (Urk. 52 S. 17-19 mit Verweisen; Urk. 71 S. 5 f.). Der Beschuldigte wusste – entgegen seiner gegenteiligen Angabe anlässlich der heutigen Befragung (Urk. 71 S. 6), dass die Privatklägerin sich an den Wagen klammerte, als er den Wagen – erstelltermassen – unvermittelt und rasch auf ein Tempo beschleunigte, welches der Privatklägerin ein weiteres Mitrennen verun- möglichte. Es ist für jedermann und war somit auch für den Beschuldigten voraus- sehbar, dass dies zwingend mit einem Sturz der Privatklägerin enden musste. Ebenso einleuchtend war es dem Beschuldigten, dass für die unmittelbar neben dem Wagen zu Boden gehende Privatklägerin die Gefahr bestand, mit einem beliebigen Körperteil unter das linke Hinterrad zu geraten und überrollt zu werden, was sich ja auch konkretisierte. Dass einem Menschen, welcher von einem voll- besetzen Wagen überrollt wird, eine schwere oder gar tödliche Verletzung droht, ist ebenfalls jedermann bekannt. Daran ändern auch die seitens der Verteidigung geltend gemachte "Unerfahrenheit sowie das jugendliche Alter" des Beschuldig- ten (Urk. 53 S. 3) bzw. der Umstand, dass er den Führerausweis seit gerade etwa zwei Monaten besessen habe (Urk. 72 S. 13), nichts. Indem er im Wissen um all dies seinen Wagen beschleunigte ohne auf die Privatklägerin Rücksicht zu nehmen, hat er den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin wohl nicht gewollt, jedoch billigend in Kauf genommen. Die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte sei ab dem Verhalten der Pri- vatklägerin "nachvollziehbar in Panik geraten" (Urk. 53 S. 3; so auch der Beschul- digte heute: Urk. 71 S. 7 f.), ist offensichtlich dramatisierend und beschlägt sein Wissen und Wollen nicht. Das Verhalten der Privatklägerin ist nachstehend bei der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung zu berücksichtigen.
E. 9 Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt entgegen der Berufungs- begründung der Verteidigung dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerin sich zum Wagen des Beschuldigten begeben und sich an diesen geklammert hat, worauf der Beschuldigte das Fahrzeug unvermittelt und rasch auf eine Geschwindigkeit beschleunigte, bei welcher die Privatklägerin nicht mehr mit- rennen konnte und mitgeschleift wurde, worauf sie den Wagen losliess, unmittel-
- 15 - bar neben der linken Fahrzeugseite zu Boden stürzte, mit dem rechten Bein unter den Wagen geriet und das rechte Knie vom linken Hinterrad überrollt wurde. Dies führte zu den aktenkundigen Verletzungen sowie zur Gefahr des Eintritts einer noch schwereren, lebensgefährlichen Körperverletzung. Eine solche blieb glückli- cherweise aus. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Privatklägerin sich an den Wagen klammerte und nahm ihren Sturz, ihre tatsächlichen Verletzungen sowie auch den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung in Kauf. 10.1 Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz das Notwendige zum Tatbe- stand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und zum Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 35 f.; zum Versuch vgl. zudem BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.1; zum Eventual- vorsatz vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 10.2 Die Privatklägerin hat keine lebensgefährliche oder anderweitig schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erlitten. Der deliktische Erfolg zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes blieb aus. Hingegen hat der Beschuldigte durch sein Verhalten alles Notwendige dazu beigetragen, dass die Privatklägerin mit einem lebensnotwendigen Körperteil hätte vom Wagen des Beschuldigten überrollt und dadurch lebensgefährlich verletzt werden können. Wie in der vor- stehenden Beweiswürdigung erwogen, handelte er im Wissen um die Gefahr einer schweren Verletzung der Privatklägerin und er hat eine solche in Kauf ge- nommen. Damit hat er den subjektiven Tatbestand durch Eventualvorsatz erfüllt. Mit der Vorinstanz liegt – entgegen der Verteidigung – kein derart grosses Selbst- verschulden der Privatklägerin vor, welches die Kausalität der Tathandlung des Beschuldigten unterbrechen würde (Urk. 52 S. 37). Die schon eigentlich polemi- sche Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe "als Autofahrer alles richtig gemacht", während sich die Privatklägerin "wie Rumpelstilzchen aufge- führt" und "idiotisch" sowie "dümmer geht es nicht" verhalten habe (Urk. 39/4 S. 6, S. 8, S. 17), ändert daran nichts und wurde – namentlich was das Verhalten des Beschuldigten betrifft – vorstehend klar widerlegt, zumal der Beschuldigte heute einräumte, sich als Autofahrer nicht komplett korrekt verhalten zu haben (Urk. 71
- 16 - S. 7 f.). Das in der Tat nicht tadellose Verhalten der Privatklägerin ist wie erwogen nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der angefochtene Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung, begangen mit Eventualvorsatz, gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. 11.1 Aufzuheben ist hingegen der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 26 SVG (vgl. Urk. 52 S. 38 f.): Ohne Zweifel hat der Beschuldigte durch das inkriminierte Beschleunigen seines Wagens eine konkrete und grosse Gefahr für Leben und Gesundheit der Privat- klägerin in Kauf genommen. Damit hat er die zentrale Verkehrsvorschrift aus Art. 26 SVG in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom
26. Juni 2014 E.1.3.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.1; 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2). 11.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_385/2011 vom 23. Septem- ber 2011, E. 3.6., erwogen, das SVG sehe keine besonderen Regeln bezüglich einer allfälligen Konkurrenz ihrer Bestimmungen mit anderen Straftatbeständen
– ausser in Art. 90 Ziff. 3 SVG – vor. Darüber sei folglich nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Es sei zu prüfen, ob der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammen- treffenden Bestimmungen abgegolten werde oder nicht (BGE 91 IV 30 E. 2). In seinem Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 7.1, hat das Bundes- gericht sodann erwogen, die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und Körper- verletzung (Art. 117 und 125 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gelangten in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben der verletzten und der getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden seien (BGE 91 IV 211 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 2a).
- 17 - 11.3 Diese Praxis ist analog auf die (vorliegend interessierende) Konkurrenzfrage der Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der (versuchten) (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB anzuwenden. Die Anklageschrift umschreibt ausführlich ein Verhalten des Beschuldigten, wel- ches – ausschliesslich – zu einer Gefährdung und Verletzung der Privatklägerin geführt hat. Im letzten Satz des Anklagesachverhalts wird dann noch nachge- schoben, dasselbe Verhalten des Beschuldigten habe "auch eine abstrakte Ge- fahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nicht mit solchen Fahrmanövern rechnen müssen", geschaffen (HD Urk. 29 S. 6). Welche anderen Verkehrsteil- nehmer in welcher Weise gefährdet worden sein sollen, bleibt völlig offen. Ein konkreter Tatvorwurf betrifft ausschliesslich die Privatklägerin. Die Verletzung ihres Rechtsgutes wird nun durch den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgegolten. Weitere Rechtsgüter weiterer Verkehrsteilnehmer (Rechtsgutträger) wurden durch die inkriminierte Handlung des Beschuldigten nicht tangiert, jedenfalls geht nichts Entsprechendes aus dem verbindlichen Anklagesachverhalt hervor. 11.4 Zwischen dem Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und demjenigen der groben Verkehrsregelverletzung besteht betreffend die Privat- klägerin unechte Idealkonkurrenz (vgl. ACKERMANN in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 49 f. und N 76 ff.). Betreffend allfällige weitere Verkehrsteil- nehmer wird ein Verhalten, welches als grobe Verkehrsregeverletzung zu qualifi- zieren wäre, nicht rechtsgenügend umschrieben. Daher ist das Verfahren be- treffend grobe Verkehrsregelverletzung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und einer schweren Verkehrsregelverletzung mit insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 52 S. 47). Dies entsprach dem Antrag der Anklagebehörde, wobei diese nicht von Raufhandel, sondern von
- 18 - einem – gemäss der gesetzlichen Strafandrohung schwerer wiegenden – Angriff ausging (vgl. HD Urk. 29 und Urk. 52 S. 3; Art. 133 und Art. 134 StGB). Eine schwere Verkehrsregelverletzung ist heute nicht mehr zu sanktionieren.
2. Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nur insoweit geäussert, dass der Beschuldigte wegen Raufhandels mit einer Geldstrafe von 40 respektive 80 Tagessätzen zu bestrafen sei (Urk. 39/4 S. 18 f.; Urk. 53 S. 2) bzw. wegen Raufhandels und fahrlässiger leichter Körperverletzung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen sei (Urk. 72 S. 13).
3. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides den anwendbaren Strafrahmen korrekt mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis Frei- heitsstrafe von 10 Jahren umrissen (Urk. 52 S. 39; Art. 122 und Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 52 S. 39 ff.; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − …, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − … b) […]
- a) ... b) […]
- a) ... b) […]
- […]
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklä- gerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 22. April 2012 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspru- ches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 25 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'988.45 Auslagen Vorverfahren A._____ Fr. 38.45 Auslagen Vorverfahren C._____ Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung A._____ Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung C._____ amtliche Verteidigung A._____ (festgesetzt mit Fr. 12'334.95 Verfügung vom 6. März 2014) Fr. amtliche Verteidigung C._____ unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (festgesetzt mit Fr. 13'060.00 Beschluss vom 16. Mai 2014) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- a) ... b) […]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Das Verfahren betreffend grobe Verkehrsregelverletzung wird eingestellt.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 7.a) wird bestätigt. - 26 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'921.05 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'450.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140274-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. November 2014 in Sachen
1. A._____,
2. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Kasper, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
29. Januar 2014 (DG130042)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 47 ff.) Es wird erkannt:
1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie
- der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 26 SVG.
b) […]
2. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Ta- ge durch Haft erstanden sind.
b) […]
3. a) Dem Beschuldigten A._____ wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.
b) […]
4. […]
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 22. April 2012 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'988.45 Auslagen Vorverfahren A._____ Fr. 38.45 Auslagen Vorverfahren C._____ Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung A._____ Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung C._____ amtliche Verteidigung A._____ (festgesetzt mit Fr. 12'334.95 Verfügung vom 6. März 2014) Fr. amtliche Verteidigung C._____ unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (festgesetzt mit Fr. 13'060.00 Beschluss vom 16. Mai 2014) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. a) Dem Beschuldigten A._____ werden die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung, Auslagen Vorverfahrens) sowie die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten C._____ für die Gerichtskosten – auferlegt. Sodann werden dem Beschuldigten A._____ die Kosten seiner eigenen amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin auferlegt. Diese Kosten werden in- dessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
b) […] Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 1)
1. Ziff. 1a des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Januar 2014 sei in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln aufzuheben und der Beschuldigte sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären.
2. Ziff. 2a des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen à Fr. 30.– zu bestrafen.
3. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Januar 2014 sei aufzuheben, und es seien dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 1'500.– und die Gebühr des Vorverfahrens im Umfang von Fr. 500.– aufzuerlegen. Die übrigen Gebühren und Auslagen im Vorver- fahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zu ¾ definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Gerichtsgebühr und die Kosten für die amtliche Verteidigung im oberge- richtlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Vertreters der Privatklägerin B._____:
1. Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Privatklägerin für das Berufungs- verfahren mit Fr. 3'000.– Parteientschädigung zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
29. Januar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ der versuchten schweren Kör- perverletzung, des Raufhandels sowie der groben Verkehrsregelverletzung schul- dig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei ihm der be- dingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 52 S. 47). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 31. Januar 2014 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 41). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das begründete Urteil am 26. Mai 2014 zugestellt wurde (Urk. 45), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 53, vgl. auch Urk. 62). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. Juli 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 61; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Privatklägerin hat ebenfalls keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 57). Sowohl die Anklagebehörde als auch die Privatklägerin stellten im Berufungsver- fahren keine Beweisergänzungsanträge (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61 und Prot. II S. 6). Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung be- antragen, es sei ein medizinisches (betreffend Entstehung der Verletzung der Pri- vatklägerin) sowie ein technisches Gutachten (betreffend Quietschen des Fahr- zeugs des Beschuldigten) einzuholen (Prot. II S. 6). Auf diese Beweisanträge wird, da sie die Sachverhaltserstellung betreffen, bei der Beurteilung des Schuld- punktes respektive der Beweiswürdigung einzugehen sein (vgl. hinten Ziff. II).
- 6 -
2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung sowie ihrer Eingabe vom 22. Juli 2014 ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 53 und 62; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheides (Urk. 61). Gemäss den Anträgen des Appellanten sind im Berufungsverfahren somit nicht angefochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Raufhandels (Urteilsdispositiv- Ziff. 1a al. 2) − die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteils- dispositiv-Ziff. 5) − die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 6, soweit sie den Beschuldigten A._____ betrifft). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Die Vorinstanz hatte sich auf – sinngemässen – Einwand der Verteidigung (vgl. Urk. 39/4 S. 2 f. und S. 6 f.) noch mit prozessualen Fragen zum Anklage- grundsatz zu befassen (Urk. 52 S. 5-7). Die entsprechende Problematik stellt sich im Berufungsverfahren nicht mehr. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in Anklagepunkt HD vorgeworfen, sich (namentlich mit dem am heutigen Verfahren nicht mehr beteiligten Mittäter C._____) an einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung mehrerer Personen beteiligt zu haben (HD Urk. 29 S. 2-4). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich des Raufhandels schuldig gesprochen (Urk. 52 S. 34 f.), was er akzeptiert (Urk. 53) und welcher Entscheid – wie bereits vorstehend festgestellt – in Rechtskraft erwachsen ist.
2. In Anklagepunkt ND wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, nach der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung mit drei Mitfahrern sei-
- 7 - nen Wagen bestiegen zu haben. Die Privatklägerin habe sich auf der Fahrerseite ausserhalb des Wagens befunden und sei entweder durch den Beschuldigten festgehalten worden, sei am Wagen fixiert gewesen oder habe sich selber am Wagen festgehalten. Im Wissen darum habe der Beschuldigte "erheblich Gas" gegeben und den Wagen auf "deutlich schneller als Schritttempo beschleunigt". Die Privatklägerin sei mindestens 20 bis 30 Meter mitgeschleift worden, dann auf die Strasse gefallen und ihr rechtes Bein sei vom Wagen überrollt worden, wobei sich die Privatklägerin diverse Verletzungen zugezogen habe und ihr lebens- gefährliche Folgen gedroht hätten (HD Urk. 29 S. 4-6).
3. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bisher – zusammen- gefasst geltend, als er losgefahren sei, sei die Privatklägerin an den Wagen heran getreten und habe ins Fenster gegriffen. Dass sie mitgeschleift worden sei, habe er nicht bemerkt. Er habe nicht stark beschleunigt und sei normal weggefahren. Schliesslich sei das Bein der Privatklägerin nicht vom Wagen überrollt worden (Urk. 52 S. 17-19 mit Verweisen; Urk. 71 S. 5 ff.). Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe den im Wagen sitzenden Beschuldigten angegriffen und sei, als dieser abgefahren sei, zu Fall gekommen, jedoch nicht mitgeschleift worden bzw. sie sei nicht fixiert gewesen. Eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit sei dadurch nicht eingetreten. Zudem sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit starker Beschleunigung losgefahren und die Privatklägerin tatsächlich vom linken Hinterrad überrollt worden sei (Urk. 39/4 S. 6 ff.; Urk. 72 S. 2 ff.). Somit ist der massgebliche Anklagesachverhalt – einzig – dahingehend nicht strittig, dass der Beschuldigte den Wagen zur fraglichen Zeit gelenkt hat sowie dass die Privatklägerin zu Fall kam und sich die beschriebenen Verletzungen zugezogen hat.
4. Die Vorinstanz hat mit einer sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung zugunsten des Beschuldigten erwogen, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin festgehalten habe (Urk. 52 S. 25 ff.). Dieses materiell richtige Resultat ergibt sich sodann zwingend schon aus prozessualen Gründen: Werden zwei Tatvarianten für möglich gehalten, nämlich eine günstige und eine ungünsti-
- 8 - ge, muss gemäss konstanter Praxis in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" als Entscheidregel von der für den Angeschuldigten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2). Gemäss den alternativen Varian- ten in der Anklageschrift hat a) der Beschuldigte die Privatklägerin festgehalten,
b) sie blieb am Wagen hängen oder c) sie hielt sich daran fest (HD Urk. 29 S. 5). Hat der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten, hat er sie in eine gefährliche Lage genötigt; blieb die Privatklägerin am Wagen hängen, haben weder der Be- schuldigte noch die Privatklägerin diesen Umstand überwiegend zu vertreten. Hat die Privatklägerin sich jedoch am Wagen festgehalten, trifft sie an der Gefahren- lage zumindest ein gewisses Selbstverschulden. Die Anklagevariante, wonach die Privatklägerin sich selber am Wagen festgehalten hat, ist demnach die für den Beschuldigten günstigste und es ist zwingend diese zur Sachverhaltserstellung heranzuziehen. Die Anklagebehörde hat die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz denn auch nicht kritisiert (Urk. 61). Die von der Verteidigung noch an der Hauptverhandlung vertretene Hypothese, die Privatklägerin sei stehend mit dem Wagen in Berührung und dann – irgendwie – zu Fall gekommen (Urk. 39/4 S. 12 f.) bzw. sie habe sich gar nicht am Auto gehalten (Urk. 72 S. 5), ist ohne Weiteres widerlegt: Einmal haben die beiden, dem Beschuldigten wohlgesonne- nen Wageninsassen, D._____ und E._____, übereinstimmend ausgesagt, die Pri- vatklägerin habe sich am fahrenden Wagen festgehalten und sich neben diesem befunden (Urk. 52 S. 19 f. mit Verweisen). Und sogar der Beschuldigte selber gibt an, die Privatklägerin sei mit dem fahrenden Auto mitgelaufen und habe dann losgelassen (Urk. 52 S. 17 ff. mit Verweisen; Urk. 71 S. 5).
5. Zum äusseren bestrittenen Sachverhalt ist somit zu erstellen, ob der Beschuldigte beim Abfahren stark beschleunigt hat, ob die Privatklägerin mitge- schleift wurde, ob sie mit dem rechten Bein unter den Wagen geriet und ob für sie die Gefahr bestand, dass ihre Gesundheit einen schweren Schaden nehmen könnte. Falls zum äusseren Sachverhalt ein Mitschleifen sowie die Gefahr einer schweren Verletzung erstellt sind, ist zum inneren bestrittenen Sachverhalt zu er- stellen, ob sich der Beschuldigte bewusst war, dass die Privatklägerin bei seinem Fahrmanöver mitgeschleift wird und ob er zumindest in Kauf genommen hat, dass
- 9 - die Privatklägerin als Folge davon eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit erfährt. 6.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschul- digten, der Privatklägerin, der drei weiteren Fahrzeuginsassen sowie weiterer Augenzeugen angeführt (Urk. 52 S. 17-25), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Anschluss hat sie zusammengefasst erwogen, dass der Beschuldigte entgegen seinen Aussagen nicht langsam, sondern in hohem Tempo und mit quietschenden Reifen losgefahren sei und dass die Privatklägerin mitgeschleift worden und schliesslich in der Kurve in die F._____-Strasse zu Boden gefallen sei, hätten nicht bloss die beiden unabhängigen Zeugen G._____ und H._____ ausgesagt, sondern auch I._____, J._____ und K._____ bestätigt. Das Quietschen der durchdrehenden Reifen habe die Genannten offenbar beein- druckt, hätten sich doch sechs der Anwesenden übereinstimmend daran erinnert (H._____, HD Urk. 13/9 S. 7; G._____, HD Urk. 13/12 S. 7; J._____, HD Urk. 13/2 S. 7; I._____, HD Urk. 13/7 S. 9; L._____, HD Urk. 13/15 S. 8; K._____, HD Urk. 13/17 S. 8). Dass sechs Zeugen unabhängig voneinander dieselbe Ge- schichte erfinden würden, erscheine nicht möglich. Der Einwand der Verteidigung, dass der fragliche Wagen ein ABS-System habe, um ein solches Quietschen zu verhindern, vermöge die Schilderung der sechs Zeugen, die das Quietschen tat- sächlich gehört hätten, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen H._____, G._____ und I._____ hätten weiter ausgesagt, dass der Beschuldigte "Vollgas" gegeben (HD Urk. 13/8 S. 2; HD Urk. 13/3 S. 5), "voll beschleunigt" (HD Urk. 13/9 S. 7) ha- be respektive "sehr schnell" abgefahren sei (HD Urk. 13/11 S. 3). Die Zeugen hät- ten im Kernpunkt übereinstimmend ausgesagt, dass die Privatklägerin mit dem Auto mitgeschleift worden sei, weil dieses mit höherem Tempo als Schritttempo losgefahren sei (Urk. 52 S. 32 f.). 6.2 Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungs- verfahren dahingehend, sie beruhe auf Mutmassungen und unzuverlässigen Zeugenaussagen (Urk. 53 S. 2); ein Durchdrehen, Quietschen oder Rauchen der Räder sei aufgrund der Antischlupfregulierung, des ESP sowie des ABS technisch nicht möglich gewesen, weshalb die Zeugen so etwas gar nicht hätten wahrneh-
- 10 - men können (Urk. 72 S. 2 f.). Zudem sei auch nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin mit dem Auto mitgeschleift worden sei, wenn sie nicht am Auto fixiert gewesen sei. Diese These sei überdies aus zwei weiteren Gründen falsch. Zum einen seien die Schilderungen, wie die Privatklägerin hätte mitgeschleift worden sein sollen, nicht möglich; zum anderen würden die Spuren am Auto und den Kleidern der Privatklägerin widerlegen, dass diese vom Auto mitgeschleift worden sei (Urk. 72 S. 6). 6.3 Diese Einwände sind haltlos: Die Vorinstanz hat sorgfältig gewürdigt, was die Zeugen als ihre Wahrnehmungen wiedergegeben haben. Die Schilderungen, dass Reifen quietschen und eine Person am Wagen hängt und mitgeschleift wird, beruhen nicht auf Mutmassungen (Urk. 39/4 S. 9 und S. 12 f.), sondern geben vielmehr konkrete akustische und optische Eindrücke wieder. Diese Schil- derungen wirken sodann erlebt und sind auch aufgrund ihrer Mehrzahl (schon ei- gentlich: Vielzahl) und Kongruenz glaubhaft. Die Zeugen zeigten wohl Unsicher- heit zur Frage, ob die Privatklägerin im Wageninneren gehalten wurde oder sich selber festgehalten hat. Dies liegt für Personen, die sich ausserhalb des Wagens und in einer gewissen Distanz zum ganzen dynamischen Vorgang befanden, in der Natur der Sache. Vollkommen übereinstimmende Aussagen sind bei einem hochdynamischen Geschehen, wie dem vorliegenden, zudem ohnehin nie zu er- warten. Dass die Privatklägerin jedoch ausserhalb des Wagens mitgeschleift wur- de, konnten die Zeugen gut wahrnehmen und genau dies haben G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ auch übereinstimmend geschildert. Eine diesbezügliche Absprache zwischen den Zeugen kann angesichts der Ungewöhn- lichkeit des Ereignisses ausgeschlossen werden. Ein Mitschleifen an einem Auto erfindet man nicht. 6.4 Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Beweisergebnisses erübrigt sich die Einholung eines technischen Gutachtens darüber, ob das Fahrzeug des Beschuldigten überhaupt Quietschen bzw. dessen Räder durchdrehen konnten, zumal solche Systeme bei Autos ausgeschaltet werden können, was gerade bei jüngeren Fahrzeuglenkern beliebt ist.
- 11 - 6.5 Die Vorinstanz hat noch erwogen, es sei irrelevant, wie genau die Privatklä- gerin am Auto fixiert gewesen sei – ob durch reflexartiges Klammern, Einklemmen oder Festhalten – und ob ihre Beine nur für kurze oder eine etwas längere Zeit in der Luft gehangen oder den Boden gestreift hätten (Urk. 52 S. 33). Auch die Verteidigung machte diesbezüglich längere Ausführungen in ihrer Berufungs- begründung (Urk. 72 S. 4-8). Gemäss der vorstehenden prozessualen Erwägung zum Anklageprinzip ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich am Wagen gehalten und dann später, als sie infolge der gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr mitlaufen konnte und nachgeschleift wurde, losgelassen hat und zu Boden fiel. 7.1 Die Vorinstanz hat ferner das Gutachten des Forensischen Instituts sowie die ärztlichen Befunde betreffend die von der Privatklägerin erlittenen Ver- letzungen zitiert (Urk. 52 S. 16 f. mit Verweisen). Im Anschluss hat sie erwogen, das spurenkundliche Gutachten des FOR stelle fest, dass ein Kontakt zwischen den Hosen der Privatklägerin und den Reifen des Audis stattgefunden habe. Der ärztliche Befund des KSW schätze sodann ein Überrollen des rechten Knies als plausible Erklärung für die Knie-Verletzungen ein. Hinzu komme die anschauliche Aussage des Zeugen H._____, dass sich der Audi gehoben und gesenkt habe, als er über das Bein der Privatklägerin gefahren sei. In Kombination aller dieser Elemente bleibe einzig der Schluss, dass der Audi das rechte Bein der Privatklä- gerin überrollt habe. Eine andere Tatvariante sei nicht denkbar; andere Erklä- rungsversuche seien lediglich Gedankenspielereien (Urk. 52 S. 33 f.). 7.2 Die Verteidigung macht dazu im Berufungsverfahren geltend, die Verletzung am rechten Knie der Privatklägerin stamme nicht von einem Überrollen durch das Auto, sondern vom Aufprall auf die Strasse. Die Privatklägerin sei neben dem Auto gewesen und habe Richtung Fahrtrichtung geschaut. Sie sei vorwärts auf den Bauch gefallen. Wohl im Fallen habe sie mit dem rechten hinteren Hosenbein den linken hinteren Reifen des Autos touchiert, wobei sie beim Fallen leicht nach rechts ausgedreht gewesen sei. Sie sei dabei mit der Innenseite des rechten Knies auf den Teer geprallt, was mit dem Verletzungsbild, den Beschädigungen
- 12 - an der Hose sowie den Reifenspuren auf der Hose zusammenpasse (Urk. 72 S. 8 f.). 7.3 Der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz gibt es nichts hinzuzufü- gen: Wenn die Privatklägerin gemäss (seitens des Beschuldigten anerkannter) ärztlicher Diagnose ein Überrolltrauma des Knies erlitten hat (Urk. ND 7/5 S. 1), ferner erstellt ist, dass ihre Hose und die darunterliegende Haut Kontakt mit dem Reifen des Fahrzeugs hatten (Urk. ND 8/7 S. 7) und schliesslich ein unbeteiligter Zeuge detailliert und lebensnah seine konkrete Wahrnehmung des Überrollvor- gangs schildert (wonach sich das Auto gehoben und gesenkt habe, wie wenn es über einen Pfahl gefahren wäre; HD Urk. 13/8 und 13/9 S. 7; vgl. Urk. 52 S. 30 f.), verbleibt in der Tat – entgegen der Argumentation der Verteidigung – keinerlei Zweifel, dass der Wagen des Beschuldigten über das Bein der zu Boden ge- fallenen Privatklägerin gefahren ist. 7.4 Da wie erwogen erstellt ist, dass die Privatklägerin tatsächlich mit einem Körperteil unter den fahrenden Wagen geriet, ist auch die Argumentation der Verteidigung widerlegt, "da es unmöglich gewesen sei, dass die Privatklägerin unter das Auto hätte kommen können, habe eine schwere Körperverletzung ausserhalb des Denkbaren gelegen" (Urk. 53 S. 3; vgl. auch Urk. 72 S. 11 f.). Die Privatklägerin wurde tatsächlich überfahren. Dass es sich beim überfahrenen Körperteil – lediglich – um ein Bein handelte, ist einzig dem Zufall zu verdanken. Beim erstellten Tathergang hätte die Privatklägerin bei nur leicht anderem Hinfallen ohne Weiteres auch mit dem Torso oder dem Kopf unter das linke Hin- terrad geraten können. Daraus hätte bei einem Wagen mit über 1'700 Kilogramm Leergewicht (vgl. Anhang zu Urk. 39/4), welcher überdies mit vier Personen besetzt war, diskussionslos die Gefahr einer schweren Körperverletzung oder gar des Todes der Privatklägerin resultiert. 7.5 Die Einholung eines Gutachtens darüber, wie die Verletzung der Privat- klägerin entstanden ist, ist angesichts dieses Beweisergebnisses obsolet. 8.1 Zum inneren Sachverhalt hat die Vorinstanz (in ihrer rechtlichen Würdigung) erwogen, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin aussen am Audi
- 13 - fixiert sei und er habe erkennen müssen, dass sie mitgeschleift werde, wenn er Gas gäbe. Er habe auch erkennen müssen, dass die Privatklägerin bei starker Beschleunigung und hohem Tempo stürzen, unter das Auto geraten und sich dabei schwer verletzen könnte (Urk. 52 S. 36). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft gemäss bundesgerichtlicher Praxis sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage; diese sind bei der Sachverhaltserstellung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.). 8.2 Die Verteidigung rügt die Begründung des angefochtenen Entscheides diesbezüglich im Berufungsverfahren dahingehend, dass das Einzige, was hätte passieren können, sei, dass die Geschädigte neben dem Auto umfalle. Dies sei nicht von Vornherein zu erwarten gewesen, da der Beschuldigte von der Privat- klägerin weggefahren sei. In der Hast habe der Beschuldigte pflichtwidrig nicht bedacht, dass die wild fuchtelnde Privatklägerin umfallen könne, weil sie nicht ruhig neben dem Auto gestanden sei. Er habe indes nicht erkennen können und müssen, dass die Privatklägerin unter das Auto geraten könne (Urk. 72 S. 12). 8.3 Wie schon vorstehend zitiert, ist den beiden Mitfahrern des Beschuldigten, D._____ und E._____, nicht entgangen, dass die Privatklägerin sich am fahren- den Wagen festgehalten und sich neben dem fahrenden Wagen befunden hat (Urk. 52 S. 19 f. mit Verweisen). Gleiches muss für den Beschuldigten gelten, umso mehr sich dieser ja unmittelbar neben der Privatklägerin befand und er von ihr – gemäss eigenen Angaben – gar angegriffen wurde (Urk. 71 S. 7). Die Be- hauptung des Verteidigers, der Beschuldigte habe nicht gewusst, was die Privat- klägerin tue (Urk. 39/4 S. 14), wird mit der Vorinstanz bereits widerlegt durch die eigenen Aussagen des Beschuldigten, wie er sie über das gesamte bisherige Ver- fahren deponiert hat: Er habe versucht, die Privatklägerin vom Fenster wegzustossen. Er habe versucht, ihr die Arme aus dem Auto zu drücken. Sie sei nicht weggegangen. Er habe versucht, sie vom Fenster zu entfernen, aber sie habe nicht auf ihn gehört. Also sei er immer ein wenig schneller geworden, bis sie losgelassen habe. Die Privatklägerin sei mitgelaufen, als er mit dem Auto losgefahren sei. Sie sei ein
- 14 - Stück mit dem Auto mitgelaufen und habe dann losgelassen (Urk. 52 S. 17-19 mit Verweisen; Urk. 71 S. 5 f.). Der Beschuldigte wusste – entgegen seiner gegenteiligen Angabe anlässlich der heutigen Befragung (Urk. 71 S. 6), dass die Privatklägerin sich an den Wagen klammerte, als er den Wagen – erstelltermassen – unvermittelt und rasch auf ein Tempo beschleunigte, welches der Privatklägerin ein weiteres Mitrennen verun- möglichte. Es ist für jedermann und war somit auch für den Beschuldigten voraus- sehbar, dass dies zwingend mit einem Sturz der Privatklägerin enden musste. Ebenso einleuchtend war es dem Beschuldigten, dass für die unmittelbar neben dem Wagen zu Boden gehende Privatklägerin die Gefahr bestand, mit einem beliebigen Körperteil unter das linke Hinterrad zu geraten und überrollt zu werden, was sich ja auch konkretisierte. Dass einem Menschen, welcher von einem voll- besetzen Wagen überrollt wird, eine schwere oder gar tödliche Verletzung droht, ist ebenfalls jedermann bekannt. Daran ändern auch die seitens der Verteidigung geltend gemachte "Unerfahrenheit sowie das jugendliche Alter" des Beschuldig- ten (Urk. 53 S. 3) bzw. der Umstand, dass er den Führerausweis seit gerade etwa zwei Monaten besessen habe (Urk. 72 S. 13), nichts. Indem er im Wissen um all dies seinen Wagen beschleunigte ohne auf die Privatklägerin Rücksicht zu nehmen, hat er den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung der Privatklägerin wohl nicht gewollt, jedoch billigend in Kauf genommen. Die Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte sei ab dem Verhalten der Pri- vatklägerin "nachvollziehbar in Panik geraten" (Urk. 53 S. 3; so auch der Beschul- digte heute: Urk. 71 S. 7 f.), ist offensichtlich dramatisierend und beschlägt sein Wissen und Wollen nicht. Das Verhalten der Privatklägerin ist nachstehend bei der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung zu berücksichtigen.
9. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt entgegen der Berufungs- begründung der Verteidigung dahingehend rechtsgenügend erstellt, dass die Privatklägerin sich zum Wagen des Beschuldigten begeben und sich an diesen geklammert hat, worauf der Beschuldigte das Fahrzeug unvermittelt und rasch auf eine Geschwindigkeit beschleunigte, bei welcher die Privatklägerin nicht mehr mit- rennen konnte und mitgeschleift wurde, worauf sie den Wagen losliess, unmittel-
- 15 - bar neben der linken Fahrzeugseite zu Boden stürzte, mit dem rechten Bein unter den Wagen geriet und das rechte Knie vom linken Hinterrad überrollt wurde. Dies führte zu den aktenkundigen Verletzungen sowie zur Gefahr des Eintritts einer noch schwereren, lebensgefährlichen Körperverletzung. Eine solche blieb glückli- cherweise aus. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Privatklägerin sich an den Wagen klammerte und nahm ihren Sturz, ihre tatsächlichen Verletzungen sowie auch den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung in Kauf. 10.1 Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz das Notwendige zum Tatbe- stand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und zum Ver- such gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 35 f.; zum Versuch vgl. zudem BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.1; zum Eventual- vorsatz vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 10.2 Die Privatklägerin hat keine lebensgefährliche oder anderweitig schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erlitten. Der deliktische Erfolg zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes blieb aus. Hingegen hat der Beschuldigte durch sein Verhalten alles Notwendige dazu beigetragen, dass die Privatklägerin mit einem lebensnotwendigen Körperteil hätte vom Wagen des Beschuldigten überrollt und dadurch lebensgefährlich verletzt werden können. Wie in der vor- stehenden Beweiswürdigung erwogen, handelte er im Wissen um die Gefahr einer schweren Verletzung der Privatklägerin und er hat eine solche in Kauf ge- nommen. Damit hat er den subjektiven Tatbestand durch Eventualvorsatz erfüllt. Mit der Vorinstanz liegt – entgegen der Verteidigung – kein derart grosses Selbst- verschulden der Privatklägerin vor, welches die Kausalität der Tathandlung des Beschuldigten unterbrechen würde (Urk. 52 S. 37). Die schon eigentlich polemi- sche Darstellung der Verteidigung, der Beschuldigte habe "als Autofahrer alles richtig gemacht", während sich die Privatklägerin "wie Rumpelstilzchen aufge- führt" und "idiotisch" sowie "dümmer geht es nicht" verhalten habe (Urk. 39/4 S. 6, S. 8, S. 17), ändert daran nichts und wurde – namentlich was das Verhalten des Beschuldigten betrifft – vorstehend klar widerlegt, zumal der Beschuldigte heute einräumte, sich als Autofahrer nicht komplett korrekt verhalten zu haben (Urk. 71
- 16 - S. 7 f.). Das in der Tat nicht tadellose Verhalten der Privatklägerin ist wie erwogen nachstehend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der angefochtene Schuldspruch betreffend versuchte schwere Körperverletzung, begangen mit Eventualvorsatz, gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. 11.1 Aufzuheben ist hingegen der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG i.V.m. Art. 26 SVG (vgl. Urk. 52 S. 38 f.): Ohne Zweifel hat der Beschuldigte durch das inkriminierte Beschleunigen seines Wagens eine konkrete und grosse Gefahr für Leben und Gesundheit der Privat- klägerin in Kauf genommen. Damit hat er die zentrale Verkehrsvorschrift aus Art. 26 SVG in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom
26. Juni 2014 E.1.3.1; 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.1; 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2). 11.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_385/2011 vom 23. Septem- ber 2011, E. 3.6., erwogen, das SVG sehe keine besonderen Regeln bezüglich einer allfälligen Konkurrenz ihrer Bestimmungen mit anderen Straftatbeständen
– ausser in Art. 90 Ziff. 3 SVG – vor. Darüber sei folglich nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Es sei zu prüfen, ob der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammen- treffenden Bestimmungen abgegolten werde oder nicht (BGE 91 IV 30 E. 2). In seinem Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 7.1, hat das Bundes- gericht sodann erwogen, die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und Körper- verletzung (Art. 117 und 125 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gelangten in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben der verletzten und der getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden seien (BGE 91 IV 211 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 2a).
- 17 - 11.3 Diese Praxis ist analog auf die (vorliegend interessierende) Konkurrenzfrage der Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der (versuchten) (eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB anzuwenden. Die Anklageschrift umschreibt ausführlich ein Verhalten des Beschuldigten, wel- ches – ausschliesslich – zu einer Gefährdung und Verletzung der Privatklägerin geführt hat. Im letzten Satz des Anklagesachverhalts wird dann noch nachge- schoben, dasselbe Verhalten des Beschuldigten habe "auch eine abstrakte Ge- fahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, welche nicht mit solchen Fahrmanövern rechnen müssen", geschaffen (HD Urk. 29 S. 6). Welche anderen Verkehrsteil- nehmer in welcher Weise gefährdet worden sein sollen, bleibt völlig offen. Ein konkreter Tatvorwurf betrifft ausschliesslich die Privatklägerin. Die Verletzung ihres Rechtsgutes wird nun durch den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgegolten. Weitere Rechtsgüter weiterer Verkehrsteilnehmer (Rechtsgutträger) wurden durch die inkriminierte Handlung des Beschuldigten nicht tangiert, jedenfalls geht nichts Entsprechendes aus dem verbindlichen Anklagesachverhalt hervor. 11.4 Zwischen dem Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und demjenigen der groben Verkehrsregelverletzung besteht betreffend die Privat- klägerin unechte Idealkonkurrenz (vgl. ACKERMANN in: BSK, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 49 f. und N 76 ff.). Betreffend allfällige weitere Verkehrsteil- nehmer wird ein Verhalten, welches als grobe Verkehrsregeverletzung zu qualifi- zieren wäre, nicht rechtsgenügend umschrieben. Daher ist das Verfahren be- treffend grobe Verkehrsregelverletzung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und einer schweren Verkehrsregelverletzung mit insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 52 S. 47). Dies entsprach dem Antrag der Anklagebehörde, wobei diese nicht von Raufhandel, sondern von
- 18 - einem – gemäss der gesetzlichen Strafandrohung schwerer wiegenden – Angriff ausging (vgl. HD Urk. 29 und Urk. 52 S. 3; Art. 133 und Art. 134 StGB). Eine schwere Verkehrsregelverletzung ist heute nicht mehr zu sanktionieren.
2. Die Verteidigung hat sich zum Strafmass nur insoweit geäussert, dass der Beschuldigte wegen Raufhandels mit einer Geldstrafe von 40 respektive 80 Tagessätzen zu bestrafen sei (Urk. 39/4 S. 18 f.; Urk. 53 S. 2) bzw. wegen Raufhandels und fahrlässiger leichter Körperverletzung eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen sei (Urk. 72 S. 13).
3. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides den anwendbaren Strafrahmen korrekt mit Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis Frei- heitsstrafe von 10 Jahren umrissen (Urk. 52 S. 39; Art. 122 und Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 52 S. 39 ff.; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1). 4.1 Zur Tatkomponente des schwersten Delikts, nämlich der versuchten schwe- ren Körperverletzung, und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Tat sei keine Planung vorausgegangen; der Entschluss, abzufahren, sei spontan aus der Situation heraus erfolgt. Es falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein stark motorisiertes Auto als "Tatwerkzeug" eingesetzt habe; ein solches könne nicht mit absoluter Präzision kontrolliert wer- den und es gehe, wenn beschleunigt werde, eine grosse Gefährlichkeit davon aus. Die Privatklägerin sei dem Audi ungeschützt ausgeliefert gewesen, sie habe der Masse und Kraft des Autos nichts entgegenstellen können. Ein leicht anderer Kausalverlauf hätte dazu führen können, dass die Privatklägerin gravierende Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit davongetragen hätte. Das Manöver des Beschuldigten erscheine als hoch gefährlich. Dass die Privatklägerin letztendlich nicht lebensgefährlich oder bleibend schwer verletzt worden sei, sei nicht dem Fahrkönnen des Beschuldigten zu verdanken. Das objektive Tatverschulden hinsichtlich der schweren Körperverletzung sei insgesamt als erheblich zu werten (Urk. 52 S. 40).
- 19 - Diese Erwägungen sind grundsätzlich richtig: Der Beschuldigte brachte die Gesundheit der Privatklägerin durch sein unbeherrschtes, hitziges Verhalten in eine konkrete, grosse Gefahr, die sich insofern noch weiter konkretisierte, als die Privatklägerin tatsächlich überfahren wurde und erhebliche Verletzungen davon trug. Dass dabei keine lebensgefährliche, jedoch immerhin eine nicht zu bagatelli- sierende Verletzung eintrat, ist auf reines Glück zurückzuführen. Insofern muss tatsächlich von einer hohen Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber der körperlichen Unversehrtheit der Privatklägerin gesprochen werden. Allerdings hat der Beschuldigte entgegen der Vorinstanz nicht "das Auto als Mittel seiner Übermacht gegen die Privatklägerin ausgenutzt" oder dieses "dazu einge- setzt, um die Privatklägerin loszuwerden" (Urk. 52 S. 40). Gemäss dem Beweis- ergebnis ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin – nach vorgängiger tätlicher Auseinandersetzung mit diesem – zum im Wagen sitzenden Beschuldigten hinbegeben und ihn zumindest verbal, wenn nicht gar physisch, bedrängt hat. Wenn sie sich in der Folge an den Wagen geklammert hat, wohl um den Beschuldigten an einer Flucht vom Tatort der vorangegangenen Schlägerei zu hindern (vgl. Prot. I S. 17), war dies eine unvor- sichtige, wenn auch – wie auch diejenige des Beschuldigten – spontane Aktion. Sie musste zwar nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte ohne Rücksichtnah- me auf die Folgen davonpreschen würde; dennoch hat sie sich einer drohenden Gefahrensituation nicht frühzeitig entzogen, sondern sich dieser vielmehr ausge- setzt. Dieses ungeschickte Verhalten der Privatklägerin entlastet den Beschuldig- ten zumindest leicht. Der Beschuldigte wurde durch das unbedachte Verhalten der Privatklägerin jedoch mit Sicherheit nicht zu seinem Delikt gedrängt oder gar genötigt, wohl aber in gewisser Weise dazu provoziert. Dazu erwägt die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere zutreffend, die Tat sei aus einer gewissen erklärbaren Aufregung heraus als Reaktion darauf erfolgt, dass die Privatklägerin unerwartet und überraschend beim Auto aufgetaucht sei. Korrekt ist weiter, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt, d.h. eine schwere Körperverletzung der Privatklägerin nicht direkt gewollt, aber billigend in Kauf genommen habe, als er aufs Gas gedrückt und die Privatklägerin mitge-
- 20 - schleift habe. Ebenso trifft zu, dass es sich um ein egoistisches Motiv handelte, wenn er sich vor der zu erwartenden Polizei davon machen und möglichst schnell vom Ort der Schlägerei verschwinden wollte (Urk. 52 S. 40 f.). Schliesslich war der Beschuldigte tatzeitaktuell nicht in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt (HD Urk. 21/1 S. 4). Entgegen der Vorinstanz relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tat- schwere leicht, davon ausgehend, dass die Privatklägerin durch ihr renitentes Verhalten auf den Tatentschluss des Beschuldigten doch motivierend eingewirkt hat. Statt sich an den Wagen zu hängen, hätte sie sich beispielsweise die Autonummer des Beschuldigten merken und diese der Polizei mitteilen können. Die Vorinstanz bemisst das Verschulden des Beschuldigten dann aber insgesamt wieder korrekt als "eher leicht" (Urk. 52 S. 41). Dass der deliktische Erfolg, eine schwere Körperverletzung, nicht eingetreten ist, es somit beim vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb, wirkt sich, da dies ein reiner Zufall war, nur relativ schwach erleichternd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135; vgl. Urk. 52 S. 41 f.). Nach der Beurteilung der Tatkomponente der schwersten Tat ist eine – gegen- über der Vorinstanz leicht höhere – hypothetische Einsatzstrafe von rund 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen. 4.2 Zur Abgeltung des zweitschwersten Delikts, des Raufhandels, hat die Vorinstanz eine zweite Einsatzstrafe von 6 Monaten ausgefällt (Urk. 52 S. 42 f.). Das Festsetzen einer Einsatzstrafe für das zweitschwerste Delikt ist gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1 mit Verweisen). Die zum Verschulden des Beschuldigten bezüglich Raufhandel angestellten Erwägungen der Vorinstanz sind nichtsdestotrotz überzeugend und zu übernehmen (Urk. 52 S. 42 f.); die schlussendlich im angefochtenen Entscheid vorgenommene Straferhöhung (unter
- 21 - Berücksichtigung des Asperationsprinzips) um ca. 3 Monate für den Raufhandel ist (für einen im Rahmen eines Raufhandels abgegebenen Faustschlag) nicht gerade milde, jedoch vertretbar: Auch wenn mit der Vorinstanz der Tatbeitrag des Beschuldigten eher gering und zeitlich beschränkt war und er sich durch das Opfer bedroht fühlte, schlug er nicht gänzlich spontan zu, sondern begab sich mit einer ganzen Gruppe an den späteren Tatort, davon ausgehend, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, welche für das Opfer dann auch "üble Folgen" (Urk. 52 S. 42) hatte (HD Urk. 1 und HD Urk. 14/3). Die Tatbege- hung in einem Personenverband führt sodann zu einer höheren Gefährlichkeit und damit auch zu einer höheren Tatschwere als ein einzelner Schlag in einer Auseinandersetzung zwischen lediglich zwei Kontrahenten. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist somit von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheits- strafe auszugehen. 4.3 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie den Werdegang des Beschuldigten angeführt (Urk. 52 S. 44). Darauf ist zu verweisen. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte seine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt mit einer Schlussnote von 4,7 abgeschlossen hat. Er ist zurzeit nicht arbeitstätig, sondern auf Stellensu- che. Zudem absolviert er ein (Fern-)Studium an einer mazedonischen Universität in deutscher Literatur, wobei er indes nur die Semesterprüfungen in Mazedonien bestreiten, sich aber in der Schweiz auf diese vorbereiten will. Ein Einkommen er- zielt der Beschuldigte derzeit nicht, sondern er wird von seinen Eltern, bei denen er nach wie vor lebt, finanziell unterstützt (Urk. 71 S. 1 ff.). Die persönlichen Ver- hältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Gleiches gilt für die Vorstrafen- losigkeit (Urk. 56) und den guten Leumund (vgl. Urk. 52 S. 44). Bei einem Straftä- ter, der eben erst mündig geworden ist, stellt Vorstrafenlosigkeit keine besondere Leistung dar (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Betreffend guten Leumund ist rechtsgetreue Lebensführung zu vermuten und – ebenfalls – keine besondere, für die Strafzu- messung relevante Leistung (Urteil des Bundesgerichts 6S.85/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.4 mit Verweis auf 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.1). Inwie- fern das zum Tatzeitpunkt jugendliche Alter des Beschuldigten heute seine Straf- empfindlichkeit beschlagen sollte (Urk. 52 S. 44), ist nicht erkennbar. Er weist im
- 22 - Vergleich mit anderen Straftätern keine erhöhte Strafempfindlichkeit auf. Sein jugendliches Alter wäre allenfalls vorstehend bei der Verschuldensprüfung bei der Beurteilung der Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen. Allerdings weiss auch ein 18-Jähriger, welcher sich zum Ort einer sich anbahnenden Schlägerei rufen lässt, was er tut und worauf er sich einlässt (Prot. I S. 12). Das Nachtatver- halten betreffend das schwerste zu beurteilende Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung, entlastet den Beschuldigten nicht, da er diesbezüglich keinerlei Einsicht zeigt. Das bekundete Bedauern über die Verletzungen der Privatklägerin hilft ihm nicht, wenn er gleichzeitig jegliche Verantwortung dafür von sich weist (Prot. I S. 23). Strafmindernd bleibt damit einzig das Geständnis betreffend Raufhandel (Prot. I S. 21). 4.4 Die Täterkomponente wirkt sich auf die nach der Beurteilung der Tatkompo- nente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht reduzierend aus. Insgesamt ist der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 4.5 Der Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen (HD Urk. 21/1 und 21/13) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5. An der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB) ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (zum Verbot der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom
19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Wegfall des Schuldspruchs betreffend grobe Verkehrsregelverletzung rechtfertigt noch keine andere Kostenauflage.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen.
- 23 -
3. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, überreichte dem Gericht vor der Berufungsverhandlung eine aktualisierte Kosten- note betreffend Zeitaufwand und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfah- ren über total Fr. 3'057.05 (inkl. MwSt.). Noch nicht berücksichtigt waren dabei der Zeitaufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Abschlussarbei- ten, welche nach Ausfällung des Urteils noch anfallen werden (Urk. 70). Es recht- fertigt sich angesichts des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung keine drei Stunden dauerte (Prot. II S. 4 und S. 13), für diese beiden Positionen (inkl. Weg Berufungsverhandlung) einen Aufwand von vier Stunden zu veranschlagen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist demgemäss als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Berufungsverfahren für seine ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 3'921.05 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Der Vertreter der Privatklägerin beantragte, der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Er schätze, dass ihm gesamthaft 9 bis 10 Stunden Aufwand entstehen werden (Prot. II S. 5 und S. 8). Da sich Privatkläger (auch im Berufungsverfahren) zum Schuldpunkt äussern dürfen (Art. 382 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und dieser im vorliegenden Rechtsmittelverfahren noch zu beurteilen war (vgl. vorne Ziff. I.), erscheint es durchaus angezeigt, Aufwendungen zu betreiben und einen Rechtsanwalt beizuziehen, da sich der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht doch einigermassen komplex erweist. Die Privatklägerin ist daher für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Bis zur heutigen Berufungsverhandlung fiel dem Vertreter der Privatklägerin ein Aufwand von 4.59 Stunden an (Urk. 73). Hinzu kommen der Aufwand für die
- 24 - Berufungsverhandlung (ca. 2 ½ Stunden) sowie für die Abschlussarbeiten. Insge- samt erscheint für das vorliegende Berufungsverfahren ein Aufwand des Vertre- ters der Privatklägerin von acht Stunden notwendig und angemessen. Zuzüglich Barauslagen ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'450.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezah- len. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
29. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − …, − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sowie − …
b) […]
2. a) ...
b) […]
3. a) ...
b) […]
4. […]
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklä- gerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 22. April 2012 dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspru- ches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 25 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'988.45 Auslagen Vorverfahren A._____ Fr. 38.45 Auslagen Vorverfahren C._____ Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung A._____ Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung C._____ amtliche Verteidigung A._____ (festgesetzt mit Fr. 12'334.95 Verfügung vom 6. März 2014) Fr. amtliche Verteidigung C._____ unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin (festgesetzt mit Fr. 13'060.00 Beschluss vom 16. Mai 2014) Fr. Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. a) ...
b) […]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Das Verfahren betreffend grobe Verkehrsregelverletzung wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 7.a) wird bestätigt.
- 26 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'921.05 amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'450.– zu bezahlen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (Pin-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 27 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer