Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 (Urk. 67) wur- de der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a freigesprochen.
E. 1.1 Aufgrund des neuen Sachentscheides der erkennenden Kammer ist vorliegend auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint die Festsetzung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– angemessen. Da der Be- schuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat – er war denn auch zum überwiegenden Teil gemäss dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt schuldig zu sprechen – rechtfertigt sich die Auferlegung der gesam- ten Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens an ihn (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Ohne den Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung betragen die Auslagen des Vorverfahrens Fr. 4'333.53 (vgl. Kostenblatt, Urk. 35/1). Ein Teil
- 21 - dieser Kosten dürften für die Untersuchung des Vorwurfs des Menschenhandels angefallen sein, bezüglich dessen eine Verfahrenseinstellung erfolgte (vgl. Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2013, Urk. 36/1). Entgegen den Erwägungen in der Einstellungsverfügung wären für den letztlich zur Anklage gebrachten Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG Untersuchungshandlungen – insbesondere Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen – in deutlich geringerem Umfang nötig gewesen. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Untersuchungskosten (inkl. der Gebühr für das Vorverfahren, aber exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zur Hälf- te, also im Umfang von insgesamt Fr. 3'916.75, aufzuerlegen.
E. 1.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte dieser Kosten beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren teilweise obsiegt, im Wesentlichen jedoch unterliegt, rechtfertigt es sich, ihn zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind, wiederum unter Vorbehalt der Nachforderung von zwei Dritteln dieser Kos- ten beim Beschuldigten, auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Da der Beschuldigte das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuld- haft verursacht hat (vgl. obenstehende Ausführungen), ist ihm weder für das erst- instanzliche, noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Urk. 61) Berufung an und liess die Beru- fungserklärung unter dem 17. Juni 2014 (Urk. 69) folgen. Innert ihm mit Präsidial- verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 71) angesetzten Frist liess der Beschuldigte diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 74/1-10) einreichen. Anschlussberufung erhob der Beschuldigte nicht.
E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug, a.a.O., Art. 47 N 5 ff.).
E. 2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Arbeitsverträge lediglich vermittelte. Sein Beitrag zur Ermöglichung der illegalen Tätigkeit der betroffenen Frauen in der Schweiz war damit zwar ein unverzichtbarer, aber kein bestimmender. Als Vermittler hatte der Beschuldigte – im Gegensatz zum Arbeitgeber D._____ – keine Kontrolle darüber, in welchem Ausmass die vermittelten Tänzerinnen illegal tätig werden würden. Die kriminelle Energie ist vorab bei D._____ zu suchen. Es war nicht der Beschuldigte, der Druck auf die Frauen ausübte. Die Visa und Aufenthaltsbewilligungen wurden den
- 17 - Frauen schliesslich aufgrund der beabsichtigten legalen Tätigkeit als Tänzerinnen
– der sie ebenfalls nachgingen – ausgestellt. Dem Beschuldigten wird zudem nicht vorgeworfen, die von ihm vermittelten Frauen seien der Prostitution zuge- führt worden, sondern lediglich der Animation der Gäste zum Alkoholkonsum, was objektiv weniger gravierend ist. Trotz der Erfüllung des qualifizierenden Tatbe- stands liegt auch kein typischer Fall von Abs. 3 von Art. 116 AuG vor, soll Letzte- rer doch vorab Formen organisierter Kriminalität erfassen, die die territoriale Ho- heitsgewalt erheblich gefährden (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O. , Art. 116 N 22). Der Beschuldigte vermittelte die Tänzerinnen als Einzelunternehmer und war dabei jeweils abhängig von den Cabaretbetreibern. In subjektiver Hinsicht ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zwar ohne Not einzig aus monetären und damit egoistischen Interessen gegen die Rechts- ordnung verstiess und seine Interessen insbesondere über diejenigen der be- troffenen Tänzerinnen stellte. Trotzdem kann ihm keine besondere Rücksichtslo- sigkeit unterstellt werden. Aus den Aussagen der Beteiligten entsteht bisweilen sogar der Eindruck, der Beschuldigte habe – wie er unentwegt beteuerte – tat- sächlich die Absicht gehabt, eine seriöse Vermittlung zu betreiben und habe sich in gewisser Weise auch um das Wohl der Frauen gesorgt, sei dabei aber an den Realitäten des Milieus gescheitert, da er gegenüber D._____ gewissermassen machtlos und dessen Geschäftspraktiken ausgeliefert gewesen war. An der Tat- sache, dass der Beschuldigte die Frauen an D._____ vermittelte, ändert dies selbstverständlich nichts. In subjektiver Hinsicht ist sodann lediglich von Eventu- alvorsatz auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objekti- ven und subjektiven Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren und es ist dafür eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung – vom Beschul- digten wurden in vorwerfbarer Weise vier Frauen vermittelt – ist die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
E. 2.3 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die übrigen Tä- terkomponenten verhalten sich für die vorliegend zu beurteilenden Taten insge- samt strafzumessungsneutral:
- 18 - Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf die Personalakten (Urk. 34/1-5), die staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 34/5), die Ausführungen des Beschuldigten anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.) und der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 5 ff.) sowie die vom Beschuldigten der erkennenden Kammer eingereichten Unterlagen (Urk. 74/1-10) verwiesen werden. Daraus geht im We- sentlichen hervor, dass der Beschuldigte als Sohn eines eingewanderten Italie- ners und einer Schweizerin in ... aufgewachsen ist. Mit seinem älteren Bruder hat er eine sehr schöne Kindheit verbracht. Nach Abschluss einer Ausbildung als SBB-Betriebsdisponent arbeitete der Beschuldigte 16 Jahre lang für die ... [Unter- nehmung], ehe er nach einer Weiterbildung als Informatiker und bis zur dortigen Kündigung als Leiter der Informatik des ... und anschliessend in verschiedenen In- formatikbetrieben tätig war. Parallel dazu begann der Beschuldigte im Jahr 2004 mit der Vermittlung von Arbeitskräften und Tänzerinnen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete der Beschuldigte wiederum für Informatikunter- nehmen, vorab in ... und schliesslich auch in .... Heute arbeitet der Beschuldigte zu 100 % für die ... [Unternehmung] in Zürich. Aus einer neunjährigen, im Jahr 2000 geschiedenen Ehe mit einer Chilenin hat der Beschuldigte zwei finanziell selbständige Kinder. Vom Jahr 2001 bis 2002 war der Beschuldigte mit einer Do- minikanerin verheiratet. Seine dritte Ehefrau, ebenfalls einer Dominikanerin, heira- tete er im Jahr 2006. Von ihr lebt der Beschuldigte mittlerweile getrennt. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 auf (vgl. Urk. 34/3). Er verhielt sich während des Strafverfahrens kooperativ, zeig- te sich aber bezüglich der entscheidenden Sachverhaltselemente nicht geständig.
E. 2.4 Steht als Sanktion alternativ Freiheits- oder Geldstrafe zur Verfügung, soll aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In der Regel – und so auch im vorliegenden Falle – ist daher die weniger schwer in die persönliche Freiheit des Täters eingreifende Geldstrafe zu wählen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
- 19 -
E. 3 Mai 2012 E 2.1) rechtfertigt sich die Festsetzung eines Tagessatzes von Fr. 100.–.
E. 3.1 Die grundsätzliche Legalität der Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten steht ausser Frage und ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt (Urk. 67 S. 6), wird dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, die von ihm erstellten Verträge seien nicht korrekt abgefasst
- 8 - worden. Ebensowenig wird dem Beschuldigten ein Vorwurf daraus gemacht, dass die von ihm vermittelten Tänzerinnen nicht den vertraglichen Lohn erhielten.
E. 3.2 Vorweggenommen werden kann sodann, dass sämtliche in der Ankla- geschrift genannten Tänzerinnen bei der Einreise über gültige Visa respektive während ihres Aufenthalts über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wes- halb weder ihre Einreise noch ihr Aufenthalt in der Schweiz als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b qualifiziert werden kann (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 4 ff. und N 15 sowie Art. 116 N 13; vgl. das auch in der Berufungserklärung erwähnte Urteil SB130420 der erkennenden Kammer vom 25. März 2014, S. 22). Eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG fällt da- mit ausser Betracht, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizuspre- chen ist. 4.1. Die Animation der Gäste im C._____ zum Champagnerkonsum durch die Tänzerinnen gegen Entschädigung stellt demgegenüber eine bewilligungs- pflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) dar. Es handelte sich dabei vorliegend klarerweise auch nicht etwa um eine nur unregel- mässig ausgeübte und demnach bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung (vgl. dazu BGE 101 IV 245, Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 33). Die in der An- klage genannten Dominikanerinnen verfügten über eine Bewilligung für die Tätig- keit als Cabaret-Tänzerinnen. Die Animation von Gästen (zum Alkoholkonsum) war von dieser Bewilligung nicht abgedeckt (vgl. Weisungen AuG des Staatssek- retariats für Migration SEM, Version 25.10.2013, Stand 13.02.2015, S. 147), was in den konkreten Verträgen auch explizit so vermerkt war. Durch die Ausübung der Animationstätigkeit erfüllten die Tänzerinnen somit grundsätzlich den Tatbe- stand von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Jedermann, der den Tänzerinnen diese un- bewilligte Animationstätigkeit verschaffte, verstiess folglich gegen die ausländer- rechtliche Strafbestimmung von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten, insbesondere das Ausfertigen und Übermitteln der Verträge, ist zweifelsohne als ein solches Verschaffen zu
- 9 - qualifizieren, war sie doch notwendige Voraussetzung der Ausstellung der Visa und Aufenthaltsbewilligungen und damit der Arbeitstätigkeit – inklusive der illega- len Animationstätigkeit – der Tänzerinnen im C._____. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 2, Prot. II S. 26) gilt dies auch bezüglich I._____, da der Beschuldigte die für die Vermittlung entscheidenden Handlungen – das Verfassen und Übermitteln der Verträge – auch bei dieser vornahm. Der Beschuldigte erfüll- te durch sein Handeln den Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in objektiver Hinsicht bezüglich sämtlicher in der Anklage genannter Frauen. 4.2. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG ist sodann entscheidend, ob der Beschuldigte beim Erstellen und bei der Übermittlung der fraglichen Verträge an die Dominikanerinnen gewusst hat, dass diese nebst der bewilligten Tanztätigkeit einer nicht bewilligten weiteren Erwerbs- tätigkeit, nämlich der Animation der Kunden zum Alkoholkonsum, nachgehen würden. Die Anklage leitet dieses Wissen hauptsächlich daraus ab, dass der Be- schuldigte jeweils – v.a. zum Zwecke des Übersetzens – anwesend gewesen sei, als D._____ den im C._____ angekommenen Frauen eröffnet habe, sie würden nicht die vertraglich vereinbarte Gage erhalten, sondern lediglich eine Umsatzbe- teiligung an den von ihnen verursachten Getränkekonsumationen der Gäste. Hinsichtlich dieses entscheidenden Teils des Sachverhalts ist der Beschul- digte nicht geständig. Er streitet zwar selber nicht ab, bei Problemen regelmässig als Übersetzer zwischen den Tänzerinnen und D._____ fungiert zu haben. Es sei dabei aber nie um Probleme betreffend die Lohnzahlungen gegangen. Er sei im- mer der Meinung gewesen, D._____ hätte die Verträge eingehalten; von den Missständen habe er nichts gewusst. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er dies nie akzeptiert (Urk. 9/1 S. 3; 9/2 S. 4 f.; 9/3 S. 6; 9/4 S. 7 und 11; 9/5 S. 5 und 12 f.; 9/6 S. 7; 9/7 S. 4 und 8; 9/8 S. 4, 9 und 11 ff.; 9/9 S. 4 ff., Prot. I S. 18 ff., Urk. 3 ff., Prot. II S. 19, 26 f. und 29 ff.). Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob sich der Sachverhalt bezüglich des Wis- sens des Beschuldigten um die illegale Animationstätigkeit der Tänzerinnen er- stellen lässt.
- 10 - 4.3.1. Massgebend ist der Wissensstand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Übermittlung der Verträge. Letztere datieren vom 23. Oktober 2009 (E._____, im Anhang zu Urk. 15/1), vom 8. April 2010 (F._____ und G._____, Urk. 2/10 und 2/5), vom 26. April 2010 (H._____, Urk. 2/8) und vom 11. August 2010 (I._____, Urk. 2/24). Irrelevant sind daher allfällige nach den erfolgten Vermittlungen erfolgte Ge- spräche oder von den Tänzerinnen – freiwillig oder unter Zwang – unterzeichnete Quittungen für Lohnzahlungen. 4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (Urk. 67 S. 10 f.), geht aus der Anklageschrift und den Akten nicht hervor, weshalb der Beschuldigte zum Zeit- punkt der Übermittlung der Verträge an E._____, der zeitlich ersten der in der An- klage genannten vermittelten Tänzerinnen, mithin bereits am 23. Oktober 2009 um die unlauteren Entlöhnungspraktiken von D._____ gewusst haben soll. Dass der Beschuldigte bereits vor diesem Zeitpunkt Tänzerinnen an D._____ vermittelt habe und diese ebenfalls zur unerlaubten Animation angehalten worden seien, wird in der Anklage nicht ausgeführt und ist auch nicht aktenkundig. Ein Wissen um die illegale Animationstätigkeit von E._____ oder zumindest das Inkaufneh- men einer solchen könnte sich mithin alleine aufgrund der – in der Anklage nicht explizit genannten – Notorietät der Tatsache ergeben, dass der Champagnerver- kauf die Haupteinnahmequelle der Cabaret-Betriebe in der Schweiz bildet. Dies- bezüglich kann auf die treffenden Ausführungen unter Ziffer III. 2.2. des vo- rinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Insbesondere da die Vermittlungstä- tigkeit gesetzlich explizit vorgesehen ist und behördlich bewilligt wird, kann eine solchermassen erlaubte Vermittlungstätigkeit an sich alleine aufgrund allgemein – und damit jedem Vermittler – bekannter Tatsachen nicht illegal werden. Da es sich beim Beschuldigten nicht um den Cabaret-Besitzer und damit Arbeitgeber der Tänzerinnen handelte und ihm damit keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich deren konkreter Arbeitstätigkeit zukamen, bedürfte eine Verurteilung zusätzlicher Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten die konkreten Geschäftspraktiken von D._____ bekannt waren. Solche liegen aber für den Zeitraum bis zum 23. Oktober 2009 nicht vor. Bezüglich der Vermittlung von E._____ hat sich der Beschuldigte mangels
- 11 - Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht des Verstosses gegen Art 116 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gemacht und ist folglich freizusprechen. 4.3.3. Relevant sind die weiteren Geschehnisse, wobei vor allem die dies- bezüglichen Aussagen von E._____ interessieren. Diese sagte aus, sie habe von Anfang an gewusst, dass sie für die ersten beiden Monate nur mit 20 % (nicht des vertraglichen Lohnes, sondern des von ihr animierten Champagnerumsatzes, vgl. Urk. 15/2 S. 14 und 18) entlöhnt werden würde. Ab dem dritten Monat hätte sie den vertraglichen Lohn erhalten sollen (Urk. 15/1 S. 6, 15/2 S. 6 und 9). Als die ersten zwei Monate vorbei gewesen seien, habe sie diesbezüglich das Gespräch mit D._____ gesucht. Darauf angesprochen, habe dieser aber lediglich geantwor- tet: "Wir sprechen später darüber." Als anschliessend der Beschuldigte ins Lokal gekommen sei, habe D._____ diesen und E._____ in die Küche des C._____ ge- rufen. Dort habe ihr D._____ zu verstehen gegeben, sie müsse nicht nur zwei, sondern vier Monate zu 20 % arbeiten. Der Beschuldigte habe alles übersetzt. Sie habe den Beschuldigten noch darauf hingewiesen, damit nicht einverstanden zu sein. Dieser habe ihr jedoch bloss gesagt, er wisse, dass dies nicht korrekt sei, könne es aber nicht ändern. Am nächsten Tag habe sie den Beschuldigten erneut angerufen und ihn gefragt, wie so etwas möglich sei. Der Beschuldigte habe ge- sagt, er wisse, dass sie die Wahrheit sage, und habe erneut gemeint, nichts ma- chen zu können (Urk. 15/1 S. 6, 15/2 S. 15 f. und 18). 4.3.4. Die Aussagen von E._____ sind generell detailliert, lebensnah und glaubhaft. Sie berichtet authentisch über die Vermittlung, ihre Beweggründe und die Zustände im Cabaret von D._____. Es ist offensichtlich, dass sie ihren Stand- punkt nicht für eigene Zwecke missbraucht. Anstatt übertriebene Anschuldigun- gen vom Stapel zu lassen, macht E._____ überlegte Aussagen und relativiert die- se – gerade was den Kontakt mit D._____ angeht – an mehreren Stellen. Ihre Ausführungen wirken emotional, aber nicht reisserisch. Insbesondere in der Schilderung des vorliegend interessierenden Lohngesprächs mit D._____ und dem Beschuldigten (insbesondere Urk. 15/2 S. 15) kommen deutlich die Verzweif- lung und die Machtlosigkeit der Tänzerin gegenüber den Anordnungen des Caba- ret-Eigentümers zum Ausdruck. Es ist ausserdem kein Grund ersichtlich, warum
- 12 - E._____ die Teilnahme und die Übersetzungstätigkeit des Beschuldigten bei je- nem Gespräch hätte erfinden sollen, leitet sie doch keinerlei eigene Vorteile dar- aus ab. Interessant sind in diesem Zusammenhang sodann die Aussagen der übri- gen in der Anklage genannten Tänzerinnen. H._____ sagte aus, ihr sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz am 1. Juli 2010 vom Beschuldigten bereits auf dem Weg vom Flughafen ins Cabaret gesagt worden, sie werde nicht den vertraglich ver- einbarten Lohn erhalten, sondern nur eine Provision für den Umsatz der Gäste (Urk. 16/2 S. 2, 16/3 S. 9 und 28 f.). D._____ habe dies nach der Ankunft in der Küche des Cabarets im Beisein des Beschuldigten wiederholt (Urk. 16/1 S. 6 f., 16/3 S. 10). "D._____" und "A._____" hätten ihr den Lohn verweigert (Urk. 16/2 S. 11). Grundsätzlich habe D._____ den Frauen gesagt, was diese zu tun hätten. Den Beschuldigten hätte sie nur einmal pro Woche gesehen. Mit ihm habe sie keine Probleme gehabt, unterstützt worden sei sie von ihm aber auch nie (Urk. 16/2 S. 8). Letzteres beklagte auch G._____. Der Beschuldigte habe alle Ent- scheidungen von D._____ unterstützt, ihm bei allem "die Stange" gehalten; auch dabei, dass sie in den ersten vier Monaten keinen Lohn erhalten hätten (Urk. 17/2 S. 8). Der Beschuldigte habe jeweils übersetzt, wenn D._____ die Frauen nicht verstanden habe (Urk. 17/3 S. 40). F._____ führte aus, der Beschuldigte spreche gut Spanisch, weshalb er von D._____ jeweils zum Übersetzen geholt worden sei. Der Beschuldigte habe immer alles gewusst, auch dass den Tänzerinnen nicht der vertragliche Lohn ausbezahlt worden sei. Er habe den Frauen auch immer al- les erklärt und diese jeweils gemahnt, die Forderungen D._____s zu erfüllen. Er sei immer auf der Seite D._____s gestanden, nie auf derjenigen der Tänzerinnen (Urk. 18/2 S. 11). Dass sie lediglich 20 % an den Getränkeverkäufen verdienen würde, habe ihr D._____ nach ihrer Ankunft im Cabaret im Beisein des Beschul- digten gesagt. Da sie nichts verstanden habe, habe ihr der Beschuldigte alles übersetzt. Bei jedem Problem, das dort passiert sei, habe der Beschuldigte alles auf Spanisch übersetzen müssen (Urk. 18/3 S. 10 f. und 14). Auch I._____ glaubt, der Beschuldigte habe von der Entlöhnungsregelung gewusst, auch wenn er nicht dabei gewesen sei, als D._____ ihr die Regelung erklärt habe (Urk. 14/2 S. 14 f.). Auch wenn die übrigen Tänzerinnen selbstredend keine Aussagen zum
- 13 - Lohngespräch von E._____ mit D._____ machen konnten, weisen ihre Aussagen doch deutliche Parallelen zu denjenigen von E._____ auf. Dafür, dass die Domi- nikanerinnen quasi einen Komplott gegen den Beschuldigten und D._____ sowie den späteren Besitzer des Cabarets D._____ (separates Strafverfahren) organi- siert hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte; die Aussagen der einzelnen Tän- zerinnen weisen zu starke individuelle Färbungen auf, um den Eindruck entstehen zu lassen, sie seien in irgendeiner Art abgesprochen. Was die Rolle des Beschul- digten und insbesondere seine Anwesenheit an den besagten Lohngesprächen betrifft, würde eine solche Absprache ohnehin wenig Sinn machen, stellen die Tänzerinnen im vorliegenden Verfahren doch keinerlei Ansprüche gegen ihn. Dass die Aussagen hie und da etwas variieren, spricht wiederum gegen eine Ab- sprache und für deren Glaubhaftigkeit. Gerade bezüglich des Kerngeschehens stimmen die Aussagen aber überein, wirken realitätsnah und aussagekräftig. Ins- besondere zeigen sie das gängige Vorgehen D._____s, den Tänzerinnen jeweils nach der Ankunft im Cabaret – oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu eröffnen, nur eine Umsatzbeteiligung zu bezahlen, deutlich auf. Den Aussagen kann ebenfalls entnommen werden, dass D._____ den perfekt spanisch spre- chenden Beschuldigten zu diesen Gesprächen offensichtlich jeweils als Überset- zer beizog. 4.3.5. Die regelmässige Tätigkeit als Übersetzer zwischen D._____ und den angestellten Dominikanerinnen bestätigt auch der Beschuldigte. Dass er nun aus- gerechnet bei den Diskussionen über das heikle und zumindest für die Tänzerin- nen wohl wichtigste Thema des Lohnes niemals anwesend gewesen sein soll, er- scheint nicht einsichtig und steht im Widerspruch mit den diversen gegenteiligen Aussagen der befragten Tänzerinnen. Dass der Beschuldigte, der wiederholt Tänzerinnen an D._____ vermittelte, erst im Juli 2010 (Urk. 9/9 S. 5, Prot. II S. 30) von der Animationstätigkeit der von ihm vermittelten Frauen erfahren haben will, ist ebensowenig nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die zuverlässigen Aussagen von E._____ insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Kein Zweifel besteht insbesondere am Wahrheitsgehalt der Aussage von E._____, wo- nach der Beschuldigte zum Lohngespräch zwischen ihr und D._____ als Überset- zer beigezogen wurde. Eine Übersetzung war schliesslich gerade bei diesem Ge-
- 14 - spräch nötig, da D._____ kein Spanisch und I._____ kein Deutsch und nach ge- rade zwei Monaten zumindest kaum Italienisch sprach (vgl. Urk. 15/2 S. 11 und 30). 4.3.6. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich nicht, wann das Ge- spräch mit D._____ genau stattgefunden hat. Gemäss den Aussagen von E._____ habe sie dies (gemeint die volle Lohnzahlung ab März 2010) gegenüber D._____ klarstellen wollen, als sie ihren Februarlohn erhalten habe (Urk. 15/2 S. 13). Dieses Gespräch habe Ende Februar, beziehungsweise nach den ersten beiden Monaten stattgefunden (Urk. 15/1 S.6, 15/2 S. 12 und 27). Demgemäss hat das Gespräch also Anfang März stattgefunden. Denkbar wäre auch, dass es Ende März, nämlich nach dem 27. des Monats, stattfand, als der Märzlohn nicht korrekt ausbezahlt wurde (so die Vorinstanz, Urk. 67 S. 12). Ohne das genaue Datum eruieren zu müssen erhellt, dass das Gespräch frühestens Ende Februar 2010, jedenfalls spätestens Ende März 2010, stattgefunden haben muss. Eine genauere Bestimmung des Datums ist für die Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht nötig. 4.3.7. Es ist zusammenfassend ohne vernünftige Zweifel davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte an einem nicht genau bestimmten Tag Ende Februar oder im März 2010 am Lohngespräch zwischen E._____ und D._____ in der Kü- che des C._____ teilgenommen hat und dabei die Mitteilung von D._____ an I._____ übersetzte, wonach diese nicht nur während zwei, sondern während vier Monaten anstelle des vertraglich vereinbarten Lohnes lediglich eine Umsatzbetei- ligung an der von ihr bewirkten Getränkekonsumation erhalte. Spätestens ab En- de März 2010 wusste der Beschuldigte damit zweifellos, dass E._____ von D._____ im konkreten Fall zur unbewilligten Animationstätigkeit angehalten wur- de. Dass einige der im C._____ angestellte Tänzerinnen den vertraglich verein- barten Lohn offenbar tatsächlich erhalten haben, ändert an diesem Wissen nichts. Wie die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, es handle sich bei E._____ um einen Einzelfall (Urk. 67 S. 12 f.), ist gerade vor dem Hintergrund der auch von ihr angeführten Notorietät der Animationstätigkeit in Cabaret-Etablissements nicht nachvollziehbar. Der Auf-
- 15 - fassung der Vorinstanz, wonach ein Wissen des Beschuldigten um die Animati- onstätigkeit der vermittelten Frauen "klarerweise nicht bewiesen" (Urk. 67 S. 17) ist, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschuldigte im erwähnten Zeitpunkt erkannt hat, dass auch in D._____s C._____ der weit verbreiteten und notorischen Praxis der Ani- mation der Gäste zum Alkoholkonsum nachgelebt wurde. Dass die vom Beschul- digten ausgearbeiteten Verträge ein ausdrückliches Verbot der Animationstätig- keit enthielten, nützt dem Beschuldigten dabei nichts respektive ist sogar eher ein Indiz dafür, dass dem Beschuldigten die allgemein gängige Praxis bekannt war – wovon jedoch ohnehin auszugehen ist. Angesichts des nachgewiesenen konkreten Wissens nahm der Beschuldigte bei den nach Ende März 2010 vorgenommenen Vermittlungen von F._____, G._____, H._____ und I._____ zumindest in Kauf, dass diese Frauen – wie auch schon E._____ – der nicht bewilligten Animationstätigkeit nachgehen würden. Damit erfüllte er Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG mehrfach in zumindest eventualvorsätz- licher Art und Weise. 4.4. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zusätzlich zur gesetzlich vorgesehenen Provision für die Vermittlung selber unrechtmässig bereichert hat. Demgegenüber muss klarerweise davon ausgegangen werden, dass er damit gerechnet hat, mit seinem Handeln dazu beizutragen, dass sich D._____ an der unerlaubten Animationstätigkeit der Frauen unrechtmässig berei- chern würde, was dieser schliesslich im Umfang von 80 % des Umsatzes auch tat. Damit hat der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG erfüllt. III. Strafzumessung
E. 4 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'333.53 Auslagen Vorverfahren; Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 19'411.50 amtliche Verteidigung.
E. 5 Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte, ent- sprechend Fr. 3'916.75, auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf die Hälfte der Kosten der amtli- chen Verteidigung vorbehalten.
E. 6 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 23 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
E. 8 Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Staatssekretariat für Migration; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 5'800.– und eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zugesprochen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Rechnung Nr. 3426: Fr. 11'922.20 Rechnung Nr. 3329; Fr. 22'689.30 ____________ Total: Fr. 34'611.50 abzügl. Zahlung vom 23.01.2013: Fr. 15'200.–- ____________ Total: Fr. 19'411.50 ============
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-1 und hernach in vollständiger Ausfertigung an - 3 - - den Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-1 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - mit Formular an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Da- ten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA - die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8021 Zü- rich, mit Formular gem. § 54a PolG; - die Bezirksgerichtskasse - das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäft Nr. 130110)
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung des Dispositivs an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Brief- adresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung ange- meldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Der amtliche Verteidiger kann in eigenem Namen die Festsetzung seiner Entschädigung mit Beschwerde anfechten. - 4 - Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 76)
- Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Art. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen.
- Er sei mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entspre- chend Fr. 7'200.–) zu bestrafen. Eventualiter sei der Tagessatz an seinen heutigen Lohn und seine heu- tigen Einkommensverhältnisse anzupassen.
- Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77)
- Die Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GG130011-E) sei zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be- rufungsklägerin. - 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 (Urk. 67) wur- de der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a freigesprochen.
- Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Urk. 61) Berufung an und liess die Beru- fungserklärung unter dem 17. Juni 2014 (Urk. 69) folgen. Innert ihm mit Präsidial- verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 71) angesetzten Frist liess der Beschuldigte diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 74/1-10) einreichen. Anschlussberufung erhob der Beschuldigte nicht.
- Am 17. März 2015 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtli- chen Verteidigers sowie der Vertreterin der Anklagebehörde die Berufungsver- handlung statt (Prot. II S. 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt kann der Anklage (Urk. 37) entnommen werden. Der Beschuldigte streitet den quantitativ grössten Teil des inkriminierten Sachverhalts nicht ab (Urk. 9/9 S. 3 f. und 6 ff., Prot. I S. 17 ff., Prot. II S. 18): Er vermittelte als Inhaber der Vermittlungsagentur B._____ GmbH respektive des Einzelunternehmens B'._____. A._____ dem Leiter des C._____ in ... [Ortschaft], D._____ (separates Strafverfahren), Tänzerinnen aus der Dominikanischen Re- publik, so auch die in der Anklage genannten E._____, F._____ (F'._____), G._____ (G'._____), H._____ (H'._____) und I._____ (I'._____). Das Vorgehen - 6 - bestand darin, dass der Beschuldigte über eine nicht näher bekannte Frau mit den Dominikanerinnen per Internet in Kontakt trat, je vier Arbeitsverträge für de- ren Tätigkeit als Tänzerinnen im Cabaret von D._____ für die Dauer von vier auf- einanderfolgenden Monaten ausarbeitete und diese den Tänzerinnen zusandte. Aufgrund dieser Verträge erhielten die Frauen ein Einreisevisum für die Schweiz sowie die Aufenthaltsbewilligung L. 1.2.1. Gemäss den vom Beschuldigten ausgearbeiteten Verträgen hatten die von ihm vermittelten Frauen Anspruch auf einen Nettolohn von monatlich Fr. 2'300.– für die Tätigkeit als (Striptease-)Tänzerinnen. Die Anklage basiert da- rauf, dass den Frauen nach ihrer Ankunft in der Schweiz von D._____ jeweils er- öffnet worden sei, sie würden abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen keinen monatlichen Fixlohn erhalten, sondern lediglich mit einer Provision von 20 % der Einnahmen aus dem Alkoholkonsum ihrer Gäste entlöhnt. Die Dominikane- rinnen hätten in der Folge nicht – wie es vertraglich vorgesehen und Grundlage der Visa und Aufenthaltsbewilligungen war – bloss als Tänzerinnen gearbeitet, sondern während ihres Aufenthalts in der Schweiz vielmehr eine nicht bewilligte Animationstätigkeit ausgeübt, d.h. die Gäste zum Konsum von Alkohol angehal- ten. 1.2.2. Von der Vereidigung wurde diese Animationstätigkeit der Tänzerin- nen sowie deren vertragswidrige Entlöhnung durch D._____ in Frage gestellt (Urk. 54 S. 2 ff., Urk. 77 S. 4 und Prot. II S. 19, 26 f. und 29 ff.). Dabei wurde unter anderem zutreffend auf Aussagen von F._____ und G._____ hingewiesen, wo- nach diese die Gäste nicht zum Alkoholkonsum hätten animieren müssen (Urk. 18/2 S. 9) respektive ausser dem Tanzen zu keinen anderen Arbeistleistungen verpflichtet gewesen seien (Urk. 17/2 S. 6). Abgesehen davon, dass für die Beurteilung des Tatvorwurfs gegen den Be- schuldigten gar nicht entscheidend ist, ob die Tänzerinnen zur Animationstätigkeit gezwungen wurden oder diese freiwillig ausübten, gilt es, diese Zitate in ihren Zu- sammenhang zu stellen: So führten F._____ und G._____ übereinstimmend aus, nie den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten zu haben (Urk. 18/2 S. 7 und 10, Urk. 18/2 S. 6). Wenn sie nichts getrunken hätten, hätten sie nichts verdient (Urk. - 7 - 18/3 S. 10, Urk. 17/3 S. 12). Die Tänzerinnen wurden zwar nicht mittels Gewalt, Drohung oder Ähnlichem zur Animationstätigkeit gezwungen; ein solcher Zwang resultierte aber klarerweise aus dem Faktum der finanziellen Notlage der Tänze- rinnen. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Tänzerinnen, der Tatsa- che, dass keine einzige Lohnüberweisung auf ein Konto nachgewiesen werden konnte, sowie der rechtskräftigen Verurteilung von D._____ bestehen schliesslich keine Zweifel daran, dass die Tänzerinnen nach der Einreise nicht vertragsge- mäss entlöhnt und damit zur Animation angehalten wurden. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die Vermittlung der in der Anklage genannten Tänzerinnen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG in Verbin- dung mit Art. 116 Abs. 3 (in der Anklage fälschlicherweise als Art. 3 bezeichnet; Urk. 37 S. 5) lit. a AuG verstossen zu haben. 2.2. Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder den solchen vorbereiten hilft. Lit. b von Art. 116 Abs. 1 AuG inkriminiert in gleicher Weise das Verschaffen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an Ausländerinnen oder Aus- länder ohne die dazu erforderliche Bewilligung. Abs. 3 lit. a des Art. 116 AuG qua- lifiziert schliesslich solche Handlungen, sofern sie vom Täter in der Absicht vorge- nommen werden, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bei Art. 116 AuG handelt es sich um die verselbständigte Gehilfenschaft zum Art. 115 AuG. Eine Bestrafung nach Art. 116 AuG setzt voraus, dass die Haupttat, Art. 115 AuG, zumindest ins Versuchsstadium gelangt ist (Vetter- li/D'Addario di Paolo, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 116 N 4). 3.1. Die grundsätzliche Legalität der Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten steht ausser Frage und ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt (Urk. 67 S. 6), wird dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, die von ihm erstellten Verträge seien nicht korrekt abgefasst - 8 - worden. Ebensowenig wird dem Beschuldigten ein Vorwurf daraus gemacht, dass die von ihm vermittelten Tänzerinnen nicht den vertraglichen Lohn erhielten. 3.2. Vorweggenommen werden kann sodann, dass sämtliche in der Ankla- geschrift genannten Tänzerinnen bei der Einreise über gültige Visa respektive während ihres Aufenthalts über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wes- halb weder ihre Einreise noch ihr Aufenthalt in der Schweiz als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b qualifiziert werden kann (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 4 ff. und N 15 sowie Art. 116 N 13; vgl. das auch in der Berufungserklärung erwähnte Urteil SB130420 der erkennenden Kammer vom 25. März 2014, S. 22). Eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG fällt da- mit ausser Betracht, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizuspre- chen ist. 4.1. Die Animation der Gäste im C._____ zum Champagnerkonsum durch die Tänzerinnen gegen Entschädigung stellt demgegenüber eine bewilligungs- pflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) dar. Es handelte sich dabei vorliegend klarerweise auch nicht etwa um eine nur unregel- mässig ausgeübte und demnach bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung (vgl. dazu BGE 101 IV 245, Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 33). Die in der An- klage genannten Dominikanerinnen verfügten über eine Bewilligung für die Tätig- keit als Cabaret-Tänzerinnen. Die Animation von Gästen (zum Alkoholkonsum) war von dieser Bewilligung nicht abgedeckt (vgl. Weisungen AuG des Staatssek- retariats für Migration SEM, Version 25.10.2013, Stand 13.02.2015, S. 147), was in den konkreten Verträgen auch explizit so vermerkt war. Durch die Ausübung der Animationstätigkeit erfüllten die Tänzerinnen somit grundsätzlich den Tatbe- stand von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Jedermann, der den Tänzerinnen diese un- bewilligte Animationstätigkeit verschaffte, verstiess folglich gegen die ausländer- rechtliche Strafbestimmung von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten, insbesondere das Ausfertigen und Übermitteln der Verträge, ist zweifelsohne als ein solches Verschaffen zu - 9 - qualifizieren, war sie doch notwendige Voraussetzung der Ausstellung der Visa und Aufenthaltsbewilligungen und damit der Arbeitstätigkeit – inklusive der illega- len Animationstätigkeit – der Tänzerinnen im C._____. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 2, Prot. II S. 26) gilt dies auch bezüglich I._____, da der Beschuldigte die für die Vermittlung entscheidenden Handlungen – das Verfassen und Übermitteln der Verträge – auch bei dieser vornahm. Der Beschuldigte erfüll- te durch sein Handeln den Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in objektiver Hinsicht bezüglich sämtlicher in der Anklage genannter Frauen. 4.2. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG ist sodann entscheidend, ob der Beschuldigte beim Erstellen und bei der Übermittlung der fraglichen Verträge an die Dominikanerinnen gewusst hat, dass diese nebst der bewilligten Tanztätigkeit einer nicht bewilligten weiteren Erwerbs- tätigkeit, nämlich der Animation der Kunden zum Alkoholkonsum, nachgehen würden. Die Anklage leitet dieses Wissen hauptsächlich daraus ab, dass der Be- schuldigte jeweils – v.a. zum Zwecke des Übersetzens – anwesend gewesen sei, als D._____ den im C._____ angekommenen Frauen eröffnet habe, sie würden nicht die vertraglich vereinbarte Gage erhalten, sondern lediglich eine Umsatzbe- teiligung an den von ihnen verursachten Getränkekonsumationen der Gäste. Hinsichtlich dieses entscheidenden Teils des Sachverhalts ist der Beschul- digte nicht geständig. Er streitet zwar selber nicht ab, bei Problemen regelmässig als Übersetzer zwischen den Tänzerinnen und D._____ fungiert zu haben. Es sei dabei aber nie um Probleme betreffend die Lohnzahlungen gegangen. Er sei im- mer der Meinung gewesen, D._____ hätte die Verträge eingehalten; von den Missständen habe er nichts gewusst. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er dies nie akzeptiert (Urk. 9/1 S. 3; 9/2 S. 4 f.; 9/3 S. 6; 9/4 S. 7 und 11; 9/5 S. 5 und 12 f.; 9/6 S. 7; 9/7 S. 4 und 8; 9/8 S. 4, 9 und 11 ff.; 9/9 S. 4 ff., Prot. I S. 18 ff., Urk. 3 ff., Prot. II S. 19, 26 f. und 29 ff.). Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob sich der Sachverhalt bezüglich des Wis- sens des Beschuldigten um die illegale Animationstätigkeit der Tänzerinnen er- stellen lässt. - 10 - 4.3.1. Massgebend ist der Wissensstand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Übermittlung der Verträge. Letztere datieren vom 23. Oktober 2009 (E._____, im Anhang zu Urk. 15/1), vom 8. April 2010 (F._____ und G._____, Urk. 2/10 und 2/5), vom 26. April 2010 (H._____, Urk. 2/8) und vom 11. August 2010 (I._____, Urk. 2/24). Irrelevant sind daher allfällige nach den erfolgten Vermittlungen erfolgte Ge- spräche oder von den Tänzerinnen – freiwillig oder unter Zwang – unterzeichnete Quittungen für Lohnzahlungen. 4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (Urk. 67 S. 10 f.), geht aus der Anklageschrift und den Akten nicht hervor, weshalb der Beschuldigte zum Zeit- punkt der Übermittlung der Verträge an E._____, der zeitlich ersten der in der An- klage genannten vermittelten Tänzerinnen, mithin bereits am 23. Oktober 2009 um die unlauteren Entlöhnungspraktiken von D._____ gewusst haben soll. Dass der Beschuldigte bereits vor diesem Zeitpunkt Tänzerinnen an D._____ vermittelt habe und diese ebenfalls zur unerlaubten Animation angehalten worden seien, wird in der Anklage nicht ausgeführt und ist auch nicht aktenkundig. Ein Wissen um die illegale Animationstätigkeit von E._____ oder zumindest das Inkaufneh- men einer solchen könnte sich mithin alleine aufgrund der – in der Anklage nicht explizit genannten – Notorietät der Tatsache ergeben, dass der Champagnerver- kauf die Haupteinnahmequelle der Cabaret-Betriebe in der Schweiz bildet. Dies- bezüglich kann auf die treffenden Ausführungen unter Ziffer III. 2.2. des vo- rinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Insbesondere da die Vermittlungstä- tigkeit gesetzlich explizit vorgesehen ist und behördlich bewilligt wird, kann eine solchermassen erlaubte Vermittlungstätigkeit an sich alleine aufgrund allgemein – und damit jedem Vermittler – bekannter Tatsachen nicht illegal werden. Da es sich beim Beschuldigten nicht um den Cabaret-Besitzer und damit Arbeitgeber der Tänzerinnen handelte und ihm damit keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich deren konkreter Arbeitstätigkeit zukamen, bedürfte eine Verurteilung zusätzlicher Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten die konkreten Geschäftspraktiken von D._____ bekannt waren. Solche liegen aber für den Zeitraum bis zum 23. Oktober 2009 nicht vor. Bezüglich der Vermittlung von E._____ hat sich der Beschuldigte mangels - 11 - Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht des Verstosses gegen Art 116 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gemacht und ist folglich freizusprechen. 4.3.3. Relevant sind die weiteren Geschehnisse, wobei vor allem die dies- bezüglichen Aussagen von E._____ interessieren. Diese sagte aus, sie habe von Anfang an gewusst, dass sie für die ersten beiden Monate nur mit 20 % (nicht des vertraglichen Lohnes, sondern des von ihr animierten Champagnerumsatzes, vgl. Urk. 15/2 S. 14 und 18) entlöhnt werden würde. Ab dem dritten Monat hätte sie den vertraglichen Lohn erhalten sollen (Urk. 15/1 S. 6, 15/2 S. 6 und 9). Als die ersten zwei Monate vorbei gewesen seien, habe sie diesbezüglich das Gespräch mit D._____ gesucht. Darauf angesprochen, habe dieser aber lediglich geantwor- tet: "Wir sprechen später darüber." Als anschliessend der Beschuldigte ins Lokal gekommen sei, habe D._____ diesen und E._____ in die Küche des C._____ ge- rufen. Dort habe ihr D._____ zu verstehen gegeben, sie müsse nicht nur zwei, sondern vier Monate zu 20 % arbeiten. Der Beschuldigte habe alles übersetzt. Sie habe den Beschuldigten noch darauf hingewiesen, damit nicht einverstanden zu sein. Dieser habe ihr jedoch bloss gesagt, er wisse, dass dies nicht korrekt sei, könne es aber nicht ändern. Am nächsten Tag habe sie den Beschuldigten erneut angerufen und ihn gefragt, wie so etwas möglich sei. Der Beschuldigte habe ge- sagt, er wisse, dass sie die Wahrheit sage, und habe erneut gemeint, nichts ma- chen zu können (Urk. 15/1 S. 6, 15/2 S. 15 f. und 18). 4.3.4. Die Aussagen von E._____ sind generell detailliert, lebensnah und glaubhaft. Sie berichtet authentisch über die Vermittlung, ihre Beweggründe und die Zustände im Cabaret von D._____. Es ist offensichtlich, dass sie ihren Stand- punkt nicht für eigene Zwecke missbraucht. Anstatt übertriebene Anschuldigun- gen vom Stapel zu lassen, macht E._____ überlegte Aussagen und relativiert die- se – gerade was den Kontakt mit D._____ angeht – an mehreren Stellen. Ihre Ausführungen wirken emotional, aber nicht reisserisch. Insbesondere in der Schilderung des vorliegend interessierenden Lohngesprächs mit D._____ und dem Beschuldigten (insbesondere Urk. 15/2 S. 15) kommen deutlich die Verzweif- lung und die Machtlosigkeit der Tänzerin gegenüber den Anordnungen des Caba- ret-Eigentümers zum Ausdruck. Es ist ausserdem kein Grund ersichtlich, warum - 12 - E._____ die Teilnahme und die Übersetzungstätigkeit des Beschuldigten bei je- nem Gespräch hätte erfinden sollen, leitet sie doch keinerlei eigene Vorteile dar- aus ab. Interessant sind in diesem Zusammenhang sodann die Aussagen der übri- gen in der Anklage genannten Tänzerinnen. H._____ sagte aus, ihr sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz am 1. Juli 2010 vom Beschuldigten bereits auf dem Weg vom Flughafen ins Cabaret gesagt worden, sie werde nicht den vertraglich ver- einbarten Lohn erhalten, sondern nur eine Provision für den Umsatz der Gäste (Urk. 16/2 S. 2, 16/3 S. 9 und 28 f.). D._____ habe dies nach der Ankunft in der Küche des Cabarets im Beisein des Beschuldigten wiederholt (Urk. 16/1 S. 6 f., 16/3 S. 10). "D._____" und "A._____" hätten ihr den Lohn verweigert (Urk. 16/2 S. 11). Grundsätzlich habe D._____ den Frauen gesagt, was diese zu tun hätten. Den Beschuldigten hätte sie nur einmal pro Woche gesehen. Mit ihm habe sie keine Probleme gehabt, unterstützt worden sei sie von ihm aber auch nie (Urk. 16/2 S. 8). Letzteres beklagte auch G._____. Der Beschuldigte habe alle Ent- scheidungen von D._____ unterstützt, ihm bei allem "die Stange" gehalten; auch dabei, dass sie in den ersten vier Monaten keinen Lohn erhalten hätten (Urk. 17/2 S. 8). Der Beschuldigte habe jeweils übersetzt, wenn D._____ die Frauen nicht verstanden habe (Urk. 17/3 S. 40). F._____ führte aus, der Beschuldigte spreche gut Spanisch, weshalb er von D._____ jeweils zum Übersetzen geholt worden sei. Der Beschuldigte habe immer alles gewusst, auch dass den Tänzerinnen nicht der vertragliche Lohn ausbezahlt worden sei. Er habe den Frauen auch immer al- les erklärt und diese jeweils gemahnt, die Forderungen D._____s zu erfüllen. Er sei immer auf der Seite D._____s gestanden, nie auf derjenigen der Tänzerinnen (Urk. 18/2 S. 11). Dass sie lediglich 20 % an den Getränkeverkäufen verdienen würde, habe ihr D._____ nach ihrer Ankunft im Cabaret im Beisein des Beschul- digten gesagt. Da sie nichts verstanden habe, habe ihr der Beschuldigte alles übersetzt. Bei jedem Problem, das dort passiert sei, habe der Beschuldigte alles auf Spanisch übersetzen müssen (Urk. 18/3 S. 10 f. und 14). Auch I._____ glaubt, der Beschuldigte habe von der Entlöhnungsregelung gewusst, auch wenn er nicht dabei gewesen sei, als D._____ ihr die Regelung erklärt habe (Urk. 14/2 S. 14 f.). Auch wenn die übrigen Tänzerinnen selbstredend keine Aussagen zum - 13 - Lohngespräch von E._____ mit D._____ machen konnten, weisen ihre Aussagen doch deutliche Parallelen zu denjenigen von E._____ auf. Dafür, dass die Domi- nikanerinnen quasi einen Komplott gegen den Beschuldigten und D._____ sowie den späteren Besitzer des Cabarets D._____ (separates Strafverfahren) organi- siert hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte; die Aussagen der einzelnen Tän- zerinnen weisen zu starke individuelle Färbungen auf, um den Eindruck entstehen zu lassen, sie seien in irgendeiner Art abgesprochen. Was die Rolle des Beschul- digten und insbesondere seine Anwesenheit an den besagten Lohngesprächen betrifft, würde eine solche Absprache ohnehin wenig Sinn machen, stellen die Tänzerinnen im vorliegenden Verfahren doch keinerlei Ansprüche gegen ihn. Dass die Aussagen hie und da etwas variieren, spricht wiederum gegen eine Ab- sprache und für deren Glaubhaftigkeit. Gerade bezüglich des Kerngeschehens stimmen die Aussagen aber überein, wirken realitätsnah und aussagekräftig. Ins- besondere zeigen sie das gängige Vorgehen D._____s, den Tänzerinnen jeweils nach der Ankunft im Cabaret – oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu eröffnen, nur eine Umsatzbeteiligung zu bezahlen, deutlich auf. Den Aussagen kann ebenfalls entnommen werden, dass D._____ den perfekt spanisch spre- chenden Beschuldigten zu diesen Gesprächen offensichtlich jeweils als Überset- zer beizog. 4.3.5. Die regelmässige Tätigkeit als Übersetzer zwischen D._____ und den angestellten Dominikanerinnen bestätigt auch der Beschuldigte. Dass er nun aus- gerechnet bei den Diskussionen über das heikle und zumindest für die Tänzerin- nen wohl wichtigste Thema des Lohnes niemals anwesend gewesen sein soll, er- scheint nicht einsichtig und steht im Widerspruch mit den diversen gegenteiligen Aussagen der befragten Tänzerinnen. Dass der Beschuldigte, der wiederholt Tänzerinnen an D._____ vermittelte, erst im Juli 2010 (Urk. 9/9 S. 5, Prot. II S. 30) von der Animationstätigkeit der von ihm vermittelten Frauen erfahren haben will, ist ebensowenig nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die zuverlässigen Aussagen von E._____ insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Kein Zweifel besteht insbesondere am Wahrheitsgehalt der Aussage von E._____, wo- nach der Beschuldigte zum Lohngespräch zwischen ihr und D._____ als Überset- zer beigezogen wurde. Eine Übersetzung war schliesslich gerade bei diesem Ge- - 14 - spräch nötig, da D._____ kein Spanisch und I._____ kein Deutsch und nach ge- rade zwei Monaten zumindest kaum Italienisch sprach (vgl. Urk. 15/2 S. 11 und 30). 4.3.6. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich nicht, wann das Ge- spräch mit D._____ genau stattgefunden hat. Gemäss den Aussagen von E._____ habe sie dies (gemeint die volle Lohnzahlung ab März 2010) gegenüber D._____ klarstellen wollen, als sie ihren Februarlohn erhalten habe (Urk. 15/2 S. 13). Dieses Gespräch habe Ende Februar, beziehungsweise nach den ersten beiden Monaten stattgefunden (Urk. 15/1 S.6, 15/2 S. 12 und 27). Demgemäss hat das Gespräch also Anfang März stattgefunden. Denkbar wäre auch, dass es Ende März, nämlich nach dem 27. des Monats, stattfand, als der Märzlohn nicht korrekt ausbezahlt wurde (so die Vorinstanz, Urk. 67 S. 12). Ohne das genaue Datum eruieren zu müssen erhellt, dass das Gespräch frühestens Ende Februar 2010, jedenfalls spätestens Ende März 2010, stattgefunden haben muss. Eine genauere Bestimmung des Datums ist für die Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht nötig. 4.3.7. Es ist zusammenfassend ohne vernünftige Zweifel davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte an einem nicht genau bestimmten Tag Ende Februar oder im März 2010 am Lohngespräch zwischen E._____ und D._____ in der Kü- che des C._____ teilgenommen hat und dabei die Mitteilung von D._____ an I._____ übersetzte, wonach diese nicht nur während zwei, sondern während vier Monaten anstelle des vertraglich vereinbarten Lohnes lediglich eine Umsatzbetei- ligung an der von ihr bewirkten Getränkekonsumation erhalte. Spätestens ab En- de März 2010 wusste der Beschuldigte damit zweifellos, dass E._____ von D._____ im konkreten Fall zur unbewilligten Animationstätigkeit angehalten wur- de. Dass einige der im C._____ angestellte Tänzerinnen den vertraglich verein- barten Lohn offenbar tatsächlich erhalten haben, ändert an diesem Wissen nichts. Wie die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, es handle sich bei E._____ um einen Einzelfall (Urk. 67 S. 12 f.), ist gerade vor dem Hintergrund der auch von ihr angeführten Notorietät der Animationstätigkeit in Cabaret-Etablissements nicht nachvollziehbar. Der Auf- - 15 - fassung der Vorinstanz, wonach ein Wissen des Beschuldigten um die Animati- onstätigkeit der vermittelten Frauen "klarerweise nicht bewiesen" (Urk. 67 S. 17) ist, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschuldigte im erwähnten Zeitpunkt erkannt hat, dass auch in D._____s C._____ der weit verbreiteten und notorischen Praxis der Ani- mation der Gäste zum Alkoholkonsum nachgelebt wurde. Dass die vom Beschul- digten ausgearbeiteten Verträge ein ausdrückliches Verbot der Animationstätig- keit enthielten, nützt dem Beschuldigten dabei nichts respektive ist sogar eher ein Indiz dafür, dass dem Beschuldigten die allgemein gängige Praxis bekannt war – wovon jedoch ohnehin auszugehen ist. Angesichts des nachgewiesenen konkreten Wissens nahm der Beschuldigte bei den nach Ende März 2010 vorgenommenen Vermittlungen von F._____, G._____, H._____ und I._____ zumindest in Kauf, dass diese Frauen – wie auch schon E._____ – der nicht bewilligten Animationstätigkeit nachgehen würden. Damit erfüllte er Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG mehrfach in zumindest eventualvorsätz- licher Art und Weise. 4.4. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zusätzlich zur gesetzlich vorgesehenen Provision für die Vermittlung selber unrechtmässig bereichert hat. Demgegenüber muss klarerweise davon ausgegangen werden, dass er damit gerechnet hat, mit seinem Handeln dazu beizutragen, dass sich D._____ an der unerlaubten Animationstätigkeit der Frauen unrechtmässig berei- chern würde, was dieser schliesslich im Umfang von 80 % des Umsatzes auch tat. Damit hat der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG erfüllt. III. Strafzumessung 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen des schwersten Delikts zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zu Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht wer- - 16 - den, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat mehrfach und in qualifizierter Weise gegen das Ausländergesetz verstossen. Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Während keine Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, be- wirkt die mehrfache Tatbegehung eine (theoretische) Erweiterung des Strafrah- mens auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da sich die Strafe we- der am unteren noch am oberen Rand des Strafrahmens bewegt, besteht vorlie- gend jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die mehr- fache Tatbegehung ist vorliegend lediglich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen (Hug, OFK-StGB, Art. 48a N 4). 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug, a.a.O., Art. 47 N 5 ff.). 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Arbeitsverträge lediglich vermittelte. Sein Beitrag zur Ermöglichung der illegalen Tätigkeit der betroffenen Frauen in der Schweiz war damit zwar ein unverzichtbarer, aber kein bestimmender. Als Vermittler hatte der Beschuldigte – im Gegensatz zum Arbeitgeber D._____ – keine Kontrolle darüber, in welchem Ausmass die vermittelten Tänzerinnen illegal tätig werden würden. Die kriminelle Energie ist vorab bei D._____ zu suchen. Es war nicht der Beschuldigte, der Druck auf die Frauen ausübte. Die Visa und Aufenthaltsbewilligungen wurden den - 17 - Frauen schliesslich aufgrund der beabsichtigten legalen Tätigkeit als Tänzerinnen – der sie ebenfalls nachgingen – ausgestellt. Dem Beschuldigten wird zudem nicht vorgeworfen, die von ihm vermittelten Frauen seien der Prostitution zuge- führt worden, sondern lediglich der Animation der Gäste zum Alkoholkonsum, was objektiv weniger gravierend ist. Trotz der Erfüllung des qualifizierenden Tatbe- stands liegt auch kein typischer Fall von Abs. 3 von Art. 116 AuG vor, soll Letzte- rer doch vorab Formen organisierter Kriminalität erfassen, die die territoriale Ho- heitsgewalt erheblich gefährden (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O. , Art. 116 N 22). Der Beschuldigte vermittelte die Tänzerinnen als Einzelunternehmer und war dabei jeweils abhängig von den Cabaretbetreibern. In subjektiver Hinsicht ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zwar ohne Not einzig aus monetären und damit egoistischen Interessen gegen die Rechts- ordnung verstiess und seine Interessen insbesondere über diejenigen der be- troffenen Tänzerinnen stellte. Trotzdem kann ihm keine besondere Rücksichtslo- sigkeit unterstellt werden. Aus den Aussagen der Beteiligten entsteht bisweilen sogar der Eindruck, der Beschuldigte habe – wie er unentwegt beteuerte – tat- sächlich die Absicht gehabt, eine seriöse Vermittlung zu betreiben und habe sich in gewisser Weise auch um das Wohl der Frauen gesorgt, sei dabei aber an den Realitäten des Milieus gescheitert, da er gegenüber D._____ gewissermassen machtlos und dessen Geschäftspraktiken ausgeliefert gewesen war. An der Tat- sache, dass der Beschuldigte die Frauen an D._____ vermittelte, ändert dies selbstverständlich nichts. In subjektiver Hinsicht ist sodann lediglich von Eventu- alvorsatz auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objekti- ven und subjektiven Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren und es ist dafür eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung – vom Beschul- digten wurden in vorwerfbarer Weise vier Frauen vermittelt – ist die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die übrigen Tä- terkomponenten verhalten sich für die vorliegend zu beurteilenden Taten insge- samt strafzumessungsneutral: - 18 - Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf die Personalakten (Urk. 34/1-5), die staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 34/5), die Ausführungen des Beschuldigten anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.) und der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 5 ff.) sowie die vom Beschuldigten der erkennenden Kammer eingereichten Unterlagen (Urk. 74/1-10) verwiesen werden. Daraus geht im We- sentlichen hervor, dass der Beschuldigte als Sohn eines eingewanderten Italie- ners und einer Schweizerin in ... aufgewachsen ist. Mit seinem älteren Bruder hat er eine sehr schöne Kindheit verbracht. Nach Abschluss einer Ausbildung als SBB-Betriebsdisponent arbeitete der Beschuldigte 16 Jahre lang für die ... [Unter- nehmung], ehe er nach einer Weiterbildung als Informatiker und bis zur dortigen Kündigung als Leiter der Informatik des ... und anschliessend in verschiedenen In- formatikbetrieben tätig war. Parallel dazu begann der Beschuldigte im Jahr 2004 mit der Vermittlung von Arbeitskräften und Tänzerinnen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete der Beschuldigte wiederum für Informatikunter- nehmen, vorab in ... und schliesslich auch in .... Heute arbeitet der Beschuldigte zu 100 % für die ... [Unternehmung] in Zürich. Aus einer neunjährigen, im Jahr 2000 geschiedenen Ehe mit einer Chilenin hat der Beschuldigte zwei finanziell selbständige Kinder. Vom Jahr 2001 bis 2002 war der Beschuldigte mit einer Do- minikanerin verheiratet. Seine dritte Ehefrau, ebenfalls einer Dominikanerin, heira- tete er im Jahr 2006. Von ihr lebt der Beschuldigte mittlerweile getrennt. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 auf (vgl. Urk. 34/3). Er verhielt sich während des Strafverfahrens kooperativ, zeig- te sich aber bezüglich der entscheidenden Sachverhaltselemente nicht geständig. 2.4. Steht als Sanktion alternativ Freiheits- oder Geldstrafe zur Verfügung, soll aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In der Regel – und so auch im vorliegenden Falle – ist daher die weniger schwer in die persönliche Freiheit des Täters eingreifende Geldstrafe zu wählen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit Hinweisen). - 19 -
- Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswan- del, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt (Urk. 74/1 und Prot. II S. 12 ff.): Der Beschuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von monatlich netto Fr. 6'300.– (Urk. 74/1) respektive jährlich Fr. 103'000.– (Prot. II S. 13). Er lebt getrennt von seiner Ehefrau; eine Unterhaltspflicht des Be- schuldigten besteht weder dieser gegenüber noch gegenüber seiner Ehefrau oder den Kindern aus erster Ehe. Er ist Wochenaufenthalter in Zürich und verbringt die Wochenenden in .... Für seine Wohnung in Zürich bezahlt der Beschuldigte einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'490.– inkl. Nebenkosten. Zudem fallen ihm in Spanien monatliche Mietzinsen von EUR 300 an. Er bezahlt Quellensteuern in der Höhe von 10,2 % seines Einkommens. Die Krankenkasse kostet ihn monatlich Fr. 350.– in der Schweiz sowie EUR 206 in Spanien. Der Beschuldigte macht zu- dem Schulden in Höhe von Fr. 160'000.– geltend; Abzahlungen vermöge er noch keine zu leisten. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie unter Vornahme einer Reduktion infolge der Strafhöhe (vgl. BGer 6B_313/2013 vom
- Mai 2012 E 2.1) rechtfertigt sich die Festsetzung eines Tagessatzes von Fr. 100.–.
- Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– dem Verschulden sowie den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die 29 vom Beschuldigten in Untersuchungshaft verbrachten Tage sind an die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug
- Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens - 20 - zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In materieller Hinsicht wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt. In Anlehnung an die herrschende Praxis be- deutet dies, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsge- fahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzungen vorliegen, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor- zunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
- Vorliegend ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Der Beschuldigte weist lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 auf. Er lebt generell in geordneten Verhältnissen und ist vollzeitlich angestellt. Die Vermittlertätigkeit hat er nach eigenen Angaben aufgegeben. Unter diesen Um- ständen ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. V. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 1.1. Aufgrund des neuen Sachentscheides der erkennenden Kammer ist vorliegend auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint die Festsetzung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– angemessen. Da der Be- schuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat – er war denn auch zum überwiegenden Teil gemäss dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt schuldig zu sprechen – rechtfertigt sich die Auferlegung der gesam- ten Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens an ihn (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Ohne den Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung betragen die Auslagen des Vorverfahrens Fr. 4'333.53 (vgl. Kostenblatt, Urk. 35/1). Ein Teil - 21 - dieser Kosten dürften für die Untersuchung des Vorwurfs des Menschenhandels angefallen sein, bezüglich dessen eine Verfahrenseinstellung erfolgte (vgl. Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2013, Urk. 36/1). Entgegen den Erwägungen in der Einstellungsverfügung wären für den letztlich zur Anklage gebrachten Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG Untersuchungshandlungen – insbesondere Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen – in deutlich geringerem Umfang nötig gewesen. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Untersuchungskosten (inkl. der Gebühr für das Vorverfahren, aber exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zur Hälf- te, also im Umfang von insgesamt Fr. 3'916.75, aufzuerlegen. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte dieser Kosten beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren teilweise obsiegt, im Wesentlichen jedoch unterliegt, rechtfertigt es sich, ihn zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind, wiederum unter Vorbehalt der Nachforderung von zwei Dritteln dieser Kos- ten beim Beschuldigten, auf die Staatskasse zu nehmen.
- Da der Beschuldigte das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuld- haft verursacht hat (vgl. obenstehende Ausführungen), ist ihm weder für das erst- instanzliche, noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
- Infolge der vollumfänglichen Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung an den Be- schuldigten. - 22 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthaltes (Verschaffen von nicht bewilligter Er- werbstätigkeit) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a des Aus- ländergesetzes (Vermittlung von F._____, G._____, H._____ und I._____). Im Übrigen wird er freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 29 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'333.53 Auslagen Vorverfahren; Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 19'411.50 amtliche Verteidigung.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte, ent- sprechend Fr. 3'916.75, auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf die Hälfte der Kosten der amtli- chen Verteidigung vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 23 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
- Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Staatssekretariat für Migration; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140272-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 17. März 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatanwältin Dr. crim. et lic. iur. Steiner, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______ betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 23. Januar 2014 (GG130011)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Genugtuung von Fr. 5'800.– und eine Entschädigung von Fr. 5'000.– zugesprochen.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Rechnung Nr. 3426: Fr. 11'922.20 Rechnung Nr. 3329; Fr. 22'689.30 ____________ Total: Fr. 34'611.50 abzügl. Zahlung vom 23.01.2013: Fr. 15'200.–- ____________ Total: Fr. 19'411.50 ============
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- den Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-1 und hernach in vollständiger Ausfertigung an
- 3 -
- den Beschuldigten
- die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-1 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- mit Formular an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Da- ten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA
- die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach, 8021 Zü- rich, mit Formular gem. § 54a PolG;
- die Bezirksgerichtskasse
- das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäft Nr. 130110)
6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung des Dispositivs an beim Bezirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Brief- adresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung ange- meldet werden. Der Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollum- fänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Neben- folgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Der amtliche Verteidiger kann in eigenem Namen die Festsetzung seiner Entschädigung mit Beschwerde anfechten.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 76)
1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Aus- ländergesetz im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Art. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entspre- chend Fr. 7'200.–) zu bestrafen. Eventualiter sei der Tagessatz an seinen heutigen Lohn und seine heu- tigen Einkommensverhältnisse anzupassen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Dem Beschuldigten seien die Kosten aufzuerlegen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 77)
1. Die Anträge der Berufungsklägerin seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GG130011-E) sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be- rufungsklägerin.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. Januar 2014 (Urk. 67) wur- de der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von dessen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a freigesprochen.
2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Urk. 61) Berufung an und liess die Beru- fungserklärung unter dem 17. Juni 2014 (Urk. 69) folgen. Innert ihm mit Präsidial- verfügung vom 24. Juni 2014 (Urk. 71) angesetzten Frist liess der Beschuldigte diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 74/1-10) einreichen. Anschlussberufung erhob der Beschuldigte nicht.
3. Am 17. März 2015 fand in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtli- chen Verteidigers sowie der Vertreterin der Anklagebehörde die Berufungsver- handlung statt (Prot. II S. 3 ff.). Der Fall ist spruchreif. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt kann der Anklage (Urk. 37) entnommen werden. Der Beschuldigte streitet den quantitativ grössten Teil des inkriminierten Sachverhalts nicht ab (Urk. 9/9 S. 3 f. und 6 ff., Prot. I S. 17 ff., Prot. II S. 18): Er vermittelte als Inhaber der Vermittlungsagentur B._____ GmbH respektive des Einzelunternehmens B'._____. A._____ dem Leiter des C._____ in ... [Ortschaft], D._____ (separates Strafverfahren), Tänzerinnen aus der Dominikanischen Re- publik, so auch die in der Anklage genannten E._____, F._____ (F'._____), G._____ (G'._____), H._____ (H'._____) und I._____ (I'._____). Das Vorgehen
- 6 - bestand darin, dass der Beschuldigte über eine nicht näher bekannte Frau mit den Dominikanerinnen per Internet in Kontakt trat, je vier Arbeitsverträge für de- ren Tätigkeit als Tänzerinnen im Cabaret von D._____ für die Dauer von vier auf- einanderfolgenden Monaten ausarbeitete und diese den Tänzerinnen zusandte. Aufgrund dieser Verträge erhielten die Frauen ein Einreisevisum für die Schweiz sowie die Aufenthaltsbewilligung L. 1.2.1. Gemäss den vom Beschuldigten ausgearbeiteten Verträgen hatten die von ihm vermittelten Frauen Anspruch auf einen Nettolohn von monatlich Fr. 2'300.– für die Tätigkeit als (Striptease-)Tänzerinnen. Die Anklage basiert da- rauf, dass den Frauen nach ihrer Ankunft in der Schweiz von D._____ jeweils er- öffnet worden sei, sie würden abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen keinen monatlichen Fixlohn erhalten, sondern lediglich mit einer Provision von 20 % der Einnahmen aus dem Alkoholkonsum ihrer Gäste entlöhnt. Die Dominikane- rinnen hätten in der Folge nicht – wie es vertraglich vorgesehen und Grundlage der Visa und Aufenthaltsbewilligungen war – bloss als Tänzerinnen gearbeitet, sondern während ihres Aufenthalts in der Schweiz vielmehr eine nicht bewilligte Animationstätigkeit ausgeübt, d.h. die Gäste zum Konsum von Alkohol angehal- ten. 1.2.2. Von der Vereidigung wurde diese Animationstätigkeit der Tänzerin- nen sowie deren vertragswidrige Entlöhnung durch D._____ in Frage gestellt (Urk. 54 S. 2 ff., Urk. 77 S. 4 und Prot. II S. 19, 26 f. und 29 ff.). Dabei wurde unter anderem zutreffend auf Aussagen von F._____ und G._____ hingewiesen, wo- nach diese die Gäste nicht zum Alkoholkonsum hätten animieren müssen (Urk. 18/2 S. 9) respektive ausser dem Tanzen zu keinen anderen Arbeistleistungen verpflichtet gewesen seien (Urk. 17/2 S. 6). Abgesehen davon, dass für die Beurteilung des Tatvorwurfs gegen den Be- schuldigten gar nicht entscheidend ist, ob die Tänzerinnen zur Animationstätigkeit gezwungen wurden oder diese freiwillig ausübten, gilt es, diese Zitate in ihren Zu- sammenhang zu stellen: So führten F._____ und G._____ übereinstimmend aus, nie den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten zu haben (Urk. 18/2 S. 7 und 10, Urk. 18/2 S. 6). Wenn sie nichts getrunken hätten, hätten sie nichts verdient (Urk.
- 7 - 18/3 S. 10, Urk. 17/3 S. 12). Die Tänzerinnen wurden zwar nicht mittels Gewalt, Drohung oder Ähnlichem zur Animationstätigkeit gezwungen; ein solcher Zwang resultierte aber klarerweise aus dem Faktum der finanziellen Notlage der Tänze- rinnen. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Tänzerinnen, der Tatsa- che, dass keine einzige Lohnüberweisung auf ein Konto nachgewiesen werden konnte, sowie der rechtskräftigen Verurteilung von D._____ bestehen schliesslich keine Zweifel daran, dass die Tänzerinnen nach der Einreise nicht vertragsge- mäss entlöhnt und damit zur Animation angehalten wurden. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, durch die Vermittlung der in der Anklage genannten Tänzerinnen gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b AuG in Verbin- dung mit Art. 116 Abs. 3 (in der Anklage fälschlicherweise als Art. 3 bezeichnet; Urk. 37 S. 5) lit. a AuG verstossen zu haben. 2.2. Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder den solchen vorbereiten hilft. Lit. b von Art. 116 Abs. 1 AuG inkriminiert in gleicher Weise das Verschaffen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an Ausländerinnen oder Aus- länder ohne die dazu erforderliche Bewilligung. Abs. 3 lit. a des Art. 116 AuG qua- lifiziert schliesslich solche Handlungen, sofern sie vom Täter in der Absicht vorge- nommen werden, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Bei Art. 116 AuG handelt es sich um die verselbständigte Gehilfenschaft zum Art. 115 AuG. Eine Bestrafung nach Art. 116 AuG setzt voraus, dass die Haupttat, Art. 115 AuG, zumindest ins Versuchsstadium gelangt ist (Vetter- li/D'Addario di Paolo, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 116 N 4). 3.1. Die grundsätzliche Legalität der Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten steht ausser Frage und ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt (Urk. 67 S. 6), wird dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen, die von ihm erstellten Verträge seien nicht korrekt abgefasst
- 8 - worden. Ebensowenig wird dem Beschuldigten ein Vorwurf daraus gemacht, dass die von ihm vermittelten Tänzerinnen nicht den vertraglichen Lohn erhielten. 3.2. Vorweggenommen werden kann sodann, dass sämtliche in der Ankla- geschrift genannten Tänzerinnen bei der Einreise über gültige Visa respektive während ihres Aufenthalts über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wes- halb weder ihre Einreise noch ihr Aufenthalt in der Schweiz als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b qualifiziert werden kann (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 4 ff. und N 15 sowie Art. 116 N 13; vgl. das auch in der Berufungserklärung erwähnte Urteil SB130420 der erkennenden Kammer vom 25. März 2014, S. 22). Eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG fällt da- mit ausser Betracht, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizuspre- chen ist. 4.1. Die Animation der Gäste im C._____ zum Champagnerkonsum durch die Tänzerinnen gegen Entschädigung stellt demgegenüber eine bewilligungs- pflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) dar. Es handelte sich dabei vorliegend klarerweise auch nicht etwa um eine nur unregel- mässig ausgeübte und demnach bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung (vgl. dazu BGE 101 IV 245, Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 33). Die in der An- klage genannten Dominikanerinnen verfügten über eine Bewilligung für die Tätig- keit als Cabaret-Tänzerinnen. Die Animation von Gästen (zum Alkoholkonsum) war von dieser Bewilligung nicht abgedeckt (vgl. Weisungen AuG des Staatssek- retariats für Migration SEM, Version 25.10.2013, Stand 13.02.2015, S. 147), was in den konkreten Verträgen auch explizit so vermerkt war. Durch die Ausübung der Animationstätigkeit erfüllten die Tänzerinnen somit grundsätzlich den Tatbe- stand von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. Jedermann, der den Tänzerinnen diese un- bewilligte Animationstätigkeit verschaffte, verstiess folglich gegen die ausländer- rechtliche Strafbestimmung von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG. Die Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten, insbesondere das Ausfertigen und Übermitteln der Verträge, ist zweifelsohne als ein solches Verschaffen zu
- 9 - qualifizieren, war sie doch notwendige Voraussetzung der Ausstellung der Visa und Aufenthaltsbewilligungen und damit der Arbeitstätigkeit – inklusive der illega- len Animationstätigkeit – der Tänzerinnen im C._____. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 77 S. 2, Prot. II S. 26) gilt dies auch bezüglich I._____, da der Beschuldigte die für die Vermittlung entscheidenden Handlungen – das Verfassen und Übermitteln der Verträge – auch bei dieser vornahm. Der Beschuldigte erfüll- te durch sein Handeln den Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in objektiver Hinsicht bezüglich sämtlicher in der Anklage genannter Frauen. 4.2. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG ist sodann entscheidend, ob der Beschuldigte beim Erstellen und bei der Übermittlung der fraglichen Verträge an die Dominikanerinnen gewusst hat, dass diese nebst der bewilligten Tanztätigkeit einer nicht bewilligten weiteren Erwerbs- tätigkeit, nämlich der Animation der Kunden zum Alkoholkonsum, nachgehen würden. Die Anklage leitet dieses Wissen hauptsächlich daraus ab, dass der Be- schuldigte jeweils – v.a. zum Zwecke des Übersetzens – anwesend gewesen sei, als D._____ den im C._____ angekommenen Frauen eröffnet habe, sie würden nicht die vertraglich vereinbarte Gage erhalten, sondern lediglich eine Umsatzbe- teiligung an den von ihnen verursachten Getränkekonsumationen der Gäste. Hinsichtlich dieses entscheidenden Teils des Sachverhalts ist der Beschul- digte nicht geständig. Er streitet zwar selber nicht ab, bei Problemen regelmässig als Übersetzer zwischen den Tänzerinnen und D._____ fungiert zu haben. Es sei dabei aber nie um Probleme betreffend die Lohnzahlungen gegangen. Er sei im- mer der Meinung gewesen, D._____ hätte die Verträge eingehalten; von den Missständen habe er nichts gewusst. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er dies nie akzeptiert (Urk. 9/1 S. 3; 9/2 S. 4 f.; 9/3 S. 6; 9/4 S. 7 und 11; 9/5 S. 5 und 12 f.; 9/6 S. 7; 9/7 S. 4 und 8; 9/8 S. 4, 9 und 11 ff.; 9/9 S. 4 ff., Prot. I S. 18 ff., Urk. 3 ff., Prot. II S. 19, 26 f. und 29 ff.). Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob sich der Sachverhalt bezüglich des Wis- sens des Beschuldigten um die illegale Animationstätigkeit der Tänzerinnen er- stellen lässt.
- 10 - 4.3.1. Massgebend ist der Wissensstand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Übermittlung der Verträge. Letztere datieren vom 23. Oktober 2009 (E._____, im Anhang zu Urk. 15/1), vom 8. April 2010 (F._____ und G._____, Urk. 2/10 und 2/5), vom 26. April 2010 (H._____, Urk. 2/8) und vom 11. August 2010 (I._____, Urk. 2/24). Irrelevant sind daher allfällige nach den erfolgten Vermittlungen erfolgte Ge- spräche oder von den Tänzerinnen – freiwillig oder unter Zwang – unterzeichnete Quittungen für Lohnzahlungen. 4.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt (Urk. 67 S. 10 f.), geht aus der Anklageschrift und den Akten nicht hervor, weshalb der Beschuldigte zum Zeit- punkt der Übermittlung der Verträge an E._____, der zeitlich ersten der in der An- klage genannten vermittelten Tänzerinnen, mithin bereits am 23. Oktober 2009 um die unlauteren Entlöhnungspraktiken von D._____ gewusst haben soll. Dass der Beschuldigte bereits vor diesem Zeitpunkt Tänzerinnen an D._____ vermittelt habe und diese ebenfalls zur unerlaubten Animation angehalten worden seien, wird in der Anklage nicht ausgeführt und ist auch nicht aktenkundig. Ein Wissen um die illegale Animationstätigkeit von E._____ oder zumindest das Inkaufneh- men einer solchen könnte sich mithin alleine aufgrund der – in der Anklage nicht explizit genannten – Notorietät der Tatsache ergeben, dass der Champagnerver- kauf die Haupteinnahmequelle der Cabaret-Betriebe in der Schweiz bildet. Dies- bezüglich kann auf die treffenden Ausführungen unter Ziffer III. 2.2. des vo- rinstanzlichen Entscheids verwiesen werden. Insbesondere da die Vermittlungstä- tigkeit gesetzlich explizit vorgesehen ist und behördlich bewilligt wird, kann eine solchermassen erlaubte Vermittlungstätigkeit an sich alleine aufgrund allgemein – und damit jedem Vermittler – bekannter Tatsachen nicht illegal werden. Da es sich beim Beschuldigten nicht um den Cabaret-Besitzer und damit Arbeitgeber der Tänzerinnen handelte und ihm damit keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich deren konkreter Arbeitstätigkeit zukamen, bedürfte eine Verurteilung zusätzlicher Hinweise darauf, dass dem Beschuldigten die konkreten Geschäftspraktiken von D._____ bekannt waren. Solche liegen aber für den Zeitraum bis zum 23. Oktober 2009 nicht vor. Bezüglich der Vermittlung von E._____ hat sich der Beschuldigte mangels
- 11 - Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht des Verstosses gegen Art 116 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gemacht und ist folglich freizusprechen. 4.3.3. Relevant sind die weiteren Geschehnisse, wobei vor allem die dies- bezüglichen Aussagen von E._____ interessieren. Diese sagte aus, sie habe von Anfang an gewusst, dass sie für die ersten beiden Monate nur mit 20 % (nicht des vertraglichen Lohnes, sondern des von ihr animierten Champagnerumsatzes, vgl. Urk. 15/2 S. 14 und 18) entlöhnt werden würde. Ab dem dritten Monat hätte sie den vertraglichen Lohn erhalten sollen (Urk. 15/1 S. 6, 15/2 S. 6 und 9). Als die ersten zwei Monate vorbei gewesen seien, habe sie diesbezüglich das Gespräch mit D._____ gesucht. Darauf angesprochen, habe dieser aber lediglich geantwor- tet: "Wir sprechen später darüber." Als anschliessend der Beschuldigte ins Lokal gekommen sei, habe D._____ diesen und E._____ in die Küche des C._____ ge- rufen. Dort habe ihr D._____ zu verstehen gegeben, sie müsse nicht nur zwei, sondern vier Monate zu 20 % arbeiten. Der Beschuldigte habe alles übersetzt. Sie habe den Beschuldigten noch darauf hingewiesen, damit nicht einverstanden zu sein. Dieser habe ihr jedoch bloss gesagt, er wisse, dass dies nicht korrekt sei, könne es aber nicht ändern. Am nächsten Tag habe sie den Beschuldigten erneut angerufen und ihn gefragt, wie so etwas möglich sei. Der Beschuldigte habe ge- sagt, er wisse, dass sie die Wahrheit sage, und habe erneut gemeint, nichts ma- chen zu können (Urk. 15/1 S. 6, 15/2 S. 15 f. und 18). 4.3.4. Die Aussagen von E._____ sind generell detailliert, lebensnah und glaubhaft. Sie berichtet authentisch über die Vermittlung, ihre Beweggründe und die Zustände im Cabaret von D._____. Es ist offensichtlich, dass sie ihren Stand- punkt nicht für eigene Zwecke missbraucht. Anstatt übertriebene Anschuldigun- gen vom Stapel zu lassen, macht E._____ überlegte Aussagen und relativiert die- se – gerade was den Kontakt mit D._____ angeht – an mehreren Stellen. Ihre Ausführungen wirken emotional, aber nicht reisserisch. Insbesondere in der Schilderung des vorliegend interessierenden Lohngesprächs mit D._____ und dem Beschuldigten (insbesondere Urk. 15/2 S. 15) kommen deutlich die Verzweif- lung und die Machtlosigkeit der Tänzerin gegenüber den Anordnungen des Caba- ret-Eigentümers zum Ausdruck. Es ist ausserdem kein Grund ersichtlich, warum
- 12 - E._____ die Teilnahme und die Übersetzungstätigkeit des Beschuldigten bei je- nem Gespräch hätte erfinden sollen, leitet sie doch keinerlei eigene Vorteile dar- aus ab. Interessant sind in diesem Zusammenhang sodann die Aussagen der übri- gen in der Anklage genannten Tänzerinnen. H._____ sagte aus, ihr sei nach ihrer Ankunft in der Schweiz am 1. Juli 2010 vom Beschuldigten bereits auf dem Weg vom Flughafen ins Cabaret gesagt worden, sie werde nicht den vertraglich ver- einbarten Lohn erhalten, sondern nur eine Provision für den Umsatz der Gäste (Urk. 16/2 S. 2, 16/3 S. 9 und 28 f.). D._____ habe dies nach der Ankunft in der Küche des Cabarets im Beisein des Beschuldigten wiederholt (Urk. 16/1 S. 6 f., 16/3 S. 10). "D._____" und "A._____" hätten ihr den Lohn verweigert (Urk. 16/2 S. 11). Grundsätzlich habe D._____ den Frauen gesagt, was diese zu tun hätten. Den Beschuldigten hätte sie nur einmal pro Woche gesehen. Mit ihm habe sie keine Probleme gehabt, unterstützt worden sei sie von ihm aber auch nie (Urk. 16/2 S. 8). Letzteres beklagte auch G._____. Der Beschuldigte habe alle Ent- scheidungen von D._____ unterstützt, ihm bei allem "die Stange" gehalten; auch dabei, dass sie in den ersten vier Monaten keinen Lohn erhalten hätten (Urk. 17/2 S. 8). Der Beschuldigte habe jeweils übersetzt, wenn D._____ die Frauen nicht verstanden habe (Urk. 17/3 S. 40). F._____ führte aus, der Beschuldigte spreche gut Spanisch, weshalb er von D._____ jeweils zum Übersetzen geholt worden sei. Der Beschuldigte habe immer alles gewusst, auch dass den Tänzerinnen nicht der vertragliche Lohn ausbezahlt worden sei. Er habe den Frauen auch immer al- les erklärt und diese jeweils gemahnt, die Forderungen D._____s zu erfüllen. Er sei immer auf der Seite D._____s gestanden, nie auf derjenigen der Tänzerinnen (Urk. 18/2 S. 11). Dass sie lediglich 20 % an den Getränkeverkäufen verdienen würde, habe ihr D._____ nach ihrer Ankunft im Cabaret im Beisein des Beschul- digten gesagt. Da sie nichts verstanden habe, habe ihr der Beschuldigte alles übersetzt. Bei jedem Problem, das dort passiert sei, habe der Beschuldigte alles auf Spanisch übersetzen müssen (Urk. 18/3 S. 10 f. und 14). Auch I._____ glaubt, der Beschuldigte habe von der Entlöhnungsregelung gewusst, auch wenn er nicht dabei gewesen sei, als D._____ ihr die Regelung erklärt habe (Urk. 14/2 S. 14 f.). Auch wenn die übrigen Tänzerinnen selbstredend keine Aussagen zum
- 13 - Lohngespräch von E._____ mit D._____ machen konnten, weisen ihre Aussagen doch deutliche Parallelen zu denjenigen von E._____ auf. Dafür, dass die Domi- nikanerinnen quasi einen Komplott gegen den Beschuldigten und D._____ sowie den späteren Besitzer des Cabarets D._____ (separates Strafverfahren) organi- siert hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte; die Aussagen der einzelnen Tän- zerinnen weisen zu starke individuelle Färbungen auf, um den Eindruck entstehen zu lassen, sie seien in irgendeiner Art abgesprochen. Was die Rolle des Beschul- digten und insbesondere seine Anwesenheit an den besagten Lohngesprächen betrifft, würde eine solche Absprache ohnehin wenig Sinn machen, stellen die Tänzerinnen im vorliegenden Verfahren doch keinerlei Ansprüche gegen ihn. Dass die Aussagen hie und da etwas variieren, spricht wiederum gegen eine Ab- sprache und für deren Glaubhaftigkeit. Gerade bezüglich des Kerngeschehens stimmen die Aussagen aber überein, wirken realitätsnah und aussagekräftig. Ins- besondere zeigen sie das gängige Vorgehen D._____s, den Tänzerinnen jeweils nach der Ankunft im Cabaret – oder allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – zu eröffnen, nur eine Umsatzbeteiligung zu bezahlen, deutlich auf. Den Aussagen kann ebenfalls entnommen werden, dass D._____ den perfekt spanisch spre- chenden Beschuldigten zu diesen Gesprächen offensichtlich jeweils als Überset- zer beizog. 4.3.5. Die regelmässige Tätigkeit als Übersetzer zwischen D._____ und den angestellten Dominikanerinnen bestätigt auch der Beschuldigte. Dass er nun aus- gerechnet bei den Diskussionen über das heikle und zumindest für die Tänzerin- nen wohl wichtigste Thema des Lohnes niemals anwesend gewesen sein soll, er- scheint nicht einsichtig und steht im Widerspruch mit den diversen gegenteiligen Aussagen der befragten Tänzerinnen. Dass der Beschuldigte, der wiederholt Tänzerinnen an D._____ vermittelte, erst im Juli 2010 (Urk. 9/9 S. 5, Prot. II S. 30) von der Animationstätigkeit der von ihm vermittelten Frauen erfahren haben will, ist ebensowenig nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die zuverlässigen Aussagen von E._____ insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Kein Zweifel besteht insbesondere am Wahrheitsgehalt der Aussage von E._____, wo- nach der Beschuldigte zum Lohngespräch zwischen ihr und D._____ als Überset- zer beigezogen wurde. Eine Übersetzung war schliesslich gerade bei diesem Ge-
- 14 - spräch nötig, da D._____ kein Spanisch und I._____ kein Deutsch und nach ge- rade zwei Monaten zumindest kaum Italienisch sprach (vgl. Urk. 15/2 S. 11 und 30). 4.3.6. Aus den Aussagen von E._____ ergibt sich nicht, wann das Ge- spräch mit D._____ genau stattgefunden hat. Gemäss den Aussagen von E._____ habe sie dies (gemeint die volle Lohnzahlung ab März 2010) gegenüber D._____ klarstellen wollen, als sie ihren Februarlohn erhalten habe (Urk. 15/2 S. 13). Dieses Gespräch habe Ende Februar, beziehungsweise nach den ersten beiden Monaten stattgefunden (Urk. 15/1 S.6, 15/2 S. 12 und 27). Demgemäss hat das Gespräch also Anfang März stattgefunden. Denkbar wäre auch, dass es Ende März, nämlich nach dem 27. des Monats, stattfand, als der Märzlohn nicht korrekt ausbezahlt wurde (so die Vorinstanz, Urk. 67 S. 12). Ohne das genaue Datum eruieren zu müssen erhellt, dass das Gespräch frühestens Ende Februar 2010, jedenfalls spätestens Ende März 2010, stattgefunden haben muss. Eine genauere Bestimmung des Datums ist für die Beurteilung des Anklagevorwurfs nicht nötig. 4.3.7. Es ist zusammenfassend ohne vernünftige Zweifel davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte an einem nicht genau bestimmten Tag Ende Februar oder im März 2010 am Lohngespräch zwischen E._____ und D._____ in der Kü- che des C._____ teilgenommen hat und dabei die Mitteilung von D._____ an I._____ übersetzte, wonach diese nicht nur während zwei, sondern während vier Monaten anstelle des vertraglich vereinbarten Lohnes lediglich eine Umsatzbetei- ligung an der von ihr bewirkten Getränkekonsumation erhalte. Spätestens ab En- de März 2010 wusste der Beschuldigte damit zweifellos, dass E._____ von D._____ im konkreten Fall zur unbewilligten Animationstätigkeit angehalten wur- de. Dass einige der im C._____ angestellte Tänzerinnen den vertraglich verein- barten Lohn offenbar tatsächlich erhalten haben, ändert an diesem Wissen nichts. Wie die Vorinstanz zum Schluss kommen konnte, der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, es handle sich bei E._____ um einen Einzelfall (Urk. 67 S. 12 f.), ist gerade vor dem Hintergrund der auch von ihr angeführten Notorietät der Animationstätigkeit in Cabaret-Etablissements nicht nachvollziehbar. Der Auf-
- 15 - fassung der Vorinstanz, wonach ein Wissen des Beschuldigten um die Animati- onstätigkeit der vermittelten Frauen "klarerweise nicht bewiesen" (Urk. 67 S. 17) ist, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschuldigte im erwähnten Zeitpunkt erkannt hat, dass auch in D._____s C._____ der weit verbreiteten und notorischen Praxis der Ani- mation der Gäste zum Alkoholkonsum nachgelebt wurde. Dass die vom Beschul- digten ausgearbeiteten Verträge ein ausdrückliches Verbot der Animationstätig- keit enthielten, nützt dem Beschuldigten dabei nichts respektive ist sogar eher ein Indiz dafür, dass dem Beschuldigten die allgemein gängige Praxis bekannt war – wovon jedoch ohnehin auszugehen ist. Angesichts des nachgewiesenen konkreten Wissens nahm der Beschuldigte bei den nach Ende März 2010 vorgenommenen Vermittlungen von F._____, G._____, H._____ und I._____ zumindest in Kauf, dass diese Frauen – wie auch schon E._____ – der nicht bewilligten Animationstätigkeit nachgehen würden. Damit erfüllte er Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG mehrfach in zumindest eventualvorsätz- licher Art und Weise. 4.4. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte zusätzlich zur gesetzlich vorgesehenen Provision für die Vermittlung selber unrechtmässig bereichert hat. Demgegenüber muss klarerweise davon ausgegangen werden, dass er damit gerechnet hat, mit seinem Handeln dazu beizutragen, dass sich D._____ an der unerlaubten Animationstätigkeit der Frauen unrechtmässig berei- chern würde, was dieser schliesslich im Umfang von 80 % des Umsatzes auch tat. Damit hat der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG erfüllt. III. Strafzumessung 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen des schwersten Delikts zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Hand- lungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zu Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht wer-
- 16 - den, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat mehrfach und in qualifizierter Weise gegen das Ausländergesetz verstossen. Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Während keine Strafmilderungsgründe ersichtlich sind, be- wirkt die mehrfache Tatbegehung eine (theoretische) Erweiterung des Strafrah- mens auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da sich die Strafe we- der am unteren noch am oberen Rand des Strafrahmens bewegt, besteht vorlie- gend jedoch kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die mehr- fache Tatbegehung ist vorliegend lediglich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens straferhöhend zu berücksichtigen (Hug, OFK-StGB, Art. 48a N 4). 2.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnis- se sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug, a.a.O., Art. 47 N 5 ff.). 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte die Arbeitsverträge lediglich vermittelte. Sein Beitrag zur Ermöglichung der illegalen Tätigkeit der betroffenen Frauen in der Schweiz war damit zwar ein unverzichtbarer, aber kein bestimmender. Als Vermittler hatte der Beschuldigte – im Gegensatz zum Arbeitgeber D._____ – keine Kontrolle darüber, in welchem Ausmass die vermittelten Tänzerinnen illegal tätig werden würden. Die kriminelle Energie ist vorab bei D._____ zu suchen. Es war nicht der Beschuldigte, der Druck auf die Frauen ausübte. Die Visa und Aufenthaltsbewilligungen wurden den
- 17 - Frauen schliesslich aufgrund der beabsichtigten legalen Tätigkeit als Tänzerinnen
– der sie ebenfalls nachgingen – ausgestellt. Dem Beschuldigten wird zudem nicht vorgeworfen, die von ihm vermittelten Frauen seien der Prostitution zuge- führt worden, sondern lediglich der Animation der Gäste zum Alkoholkonsum, was objektiv weniger gravierend ist. Trotz der Erfüllung des qualifizierenden Tatbe- stands liegt auch kein typischer Fall von Abs. 3 von Art. 116 AuG vor, soll Letzte- rer doch vorab Formen organisierter Kriminalität erfassen, die die territoriale Ho- heitsgewalt erheblich gefährden (Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O. , Art. 116 N 22). Der Beschuldigte vermittelte die Tänzerinnen als Einzelunternehmer und war dabei jeweils abhängig von den Cabaretbetreibern. In subjektiver Hinsicht ist zu bedenken, dass der Beschuldigte zwar ohne Not einzig aus monetären und damit egoistischen Interessen gegen die Rechts- ordnung verstiess und seine Interessen insbesondere über diejenigen der be- troffenen Tänzerinnen stellte. Trotzdem kann ihm keine besondere Rücksichtslo- sigkeit unterstellt werden. Aus den Aussagen der Beteiligten entsteht bisweilen sogar der Eindruck, der Beschuldigte habe – wie er unentwegt beteuerte – tat- sächlich die Absicht gehabt, eine seriöse Vermittlung zu betreiben und habe sich in gewisser Weise auch um das Wohl der Frauen gesorgt, sei dabei aber an den Realitäten des Milieus gescheitert, da er gegenüber D._____ gewissermassen machtlos und dessen Geschäftspraktiken ausgeliefert gewesen war. An der Tat- sache, dass der Beschuldigte die Frauen an D._____ vermittelte, ändert dies selbstverständlich nichts. In subjektiver Hinsicht ist sodann lediglich von Eventu- alvorsatz auszugehen. Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objekti- ven und subjektiven Tatschwere als noch leicht zu qualifizieren und es ist dafür eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung – vom Beschul- digten wurden in vorwerfbarer Weise vier Frauen vermittelt – ist die Einsatzstrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe respektive 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 2.3. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die übrigen Tä- terkomponenten verhalten sich für die vorliegend zu beurteilenden Taten insge- samt strafzumessungsneutral:
- 18 - Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf die Personalakten (Urk. 34/1-5), die staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2012 (Urk. 34/5), die Ausführungen des Beschuldigten anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 5 ff.) und der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 5 ff.) sowie die vom Beschuldigten der erkennenden Kammer eingereichten Unterlagen (Urk. 74/1-10) verwiesen werden. Daraus geht im We- sentlichen hervor, dass der Beschuldigte als Sohn eines eingewanderten Italie- ners und einer Schweizerin in ... aufgewachsen ist. Mit seinem älteren Bruder hat er eine sehr schöne Kindheit verbracht. Nach Abschluss einer Ausbildung als SBB-Betriebsdisponent arbeitete der Beschuldigte 16 Jahre lang für die ... [Unter- nehmung], ehe er nach einer Weiterbildung als Informatiker und bis zur dortigen Kündigung als Leiter der Informatik des ... und anschliessend in verschiedenen In- formatikbetrieben tätig war. Parallel dazu begann der Beschuldigte im Jahr 2004 mit der Vermittlung von Arbeitskräften und Tänzerinnen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft arbeitete der Beschuldigte wiederum für Informatikunter- nehmen, vorab in ... und schliesslich auch in .... Heute arbeitet der Beschuldigte zu 100 % für die ... [Unternehmung] in Zürich. Aus einer neunjährigen, im Jahr 2000 geschiedenen Ehe mit einer Chilenin hat der Beschuldigte zwei finanziell selbständige Kinder. Vom Jahr 2001 bis 2002 war der Beschuldigte mit einer Do- minikanerin verheiratet. Seine dritte Ehefrau, ebenfalls einer Dominikanerin, heira- tete er im Jahr 2006. Von ihr lebt der Beschuldigte mittlerweile getrennt. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 auf (vgl. Urk. 34/3). Er verhielt sich während des Strafverfahrens kooperativ, zeig- te sich aber bezüglich der entscheidenden Sachverhaltselemente nicht geständig. 2.4. Steht als Sanktion alternativ Freiheits- oder Geldstrafe zur Verfügung, soll aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. In der Regel – und so auch im vorliegenden Falle – ist daher die weniger schwer in die persönliche Freiheit des Täters eingreifende Geldstrafe zu wählen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
- 19 -
3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswan- del, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich wie folgt (Urk. 74/1 und Prot. II S. 12 ff.): Der Beschuldigte erzielt aktuell ein Einkommen von monatlich netto Fr. 6'300.– (Urk. 74/1) respektive jährlich Fr. 103'000.– (Prot. II S. 13). Er lebt getrennt von seiner Ehefrau; eine Unterhaltspflicht des Be- schuldigten besteht weder dieser gegenüber noch gegenüber seiner Ehefrau oder den Kindern aus erster Ehe. Er ist Wochenaufenthalter in Zürich und verbringt die Wochenenden in .... Für seine Wohnung in Zürich bezahlt der Beschuldigte einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'490.– inkl. Nebenkosten. Zudem fallen ihm in Spanien monatliche Mietzinsen von EUR 300 an. Er bezahlt Quellensteuern in der Höhe von 10,2 % seines Einkommens. Die Krankenkasse kostet ihn monatlich Fr. 350.– in der Schweiz sowie EUR 206 in Spanien. Der Beschuldigte macht zu- dem Schulden in Höhe von Fr. 160'000.– geltend; Abzahlungen vermöge er noch keine zu leisten. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sowie unter Vornahme einer Reduktion infolge der Strafhöhe (vgl. BGer 6B_313/2013 vom
3. Mai 2012 E 2.1) rechtfertigt sich die Festsetzung eines Tagessatzes von Fr. 100.–.
4. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist eine Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– dem Verschulden sowie den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die 29 vom Beschuldigten in Untersuchungshaft verbrachten Tage sind an die Strafe anzurechnen. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens
- 20 - zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In materieller Hinsicht wird das Fehlen einer un- günstigen Prognose vorausgesetzt. In Anlehnung an die herrschende Praxis be- deutet dies, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsge- fahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzungen vorliegen, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor- zunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Der Beschuldigte weist lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 auf. Er lebt generell in geordneten Verhältnissen und ist vollzeitlich angestellt. Die Vermittlertätigkeit hat er nach eigenen Angaben aufgegeben. Unter diesen Um- ständen ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. V. Kosten, Entschädigung und Genugtuung 1.1. Aufgrund des neuen Sachentscheides der erkennenden Kammer ist vorliegend auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren erscheint die Festsetzung einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– angemessen. Da der Be- schuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat – er war denn auch zum überwiegenden Teil gemäss dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt schuldig zu sprechen – rechtfertigt sich die Auferlegung der gesam- ten Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens an ihn (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Ohne den Anteil der Kosten der amtlichen Verteidigung betragen die Auslagen des Vorverfahrens Fr. 4'333.53 (vgl. Kostenblatt, Urk. 35/1). Ein Teil
- 21 - dieser Kosten dürften für die Untersuchung des Vorwurfs des Menschenhandels angefallen sein, bezüglich dessen eine Verfahrenseinstellung erfolgte (vgl. Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. März 2013, Urk. 36/1). Entgegen den Erwägungen in der Einstellungsverfügung wären für den letztlich zur Anklage gebrachten Vorwurf der Widerhandlung gegen das AuG Untersuchungshandlungen – insbesondere Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen – in deutlich geringerem Umfang nötig gewesen. Es rechtfer- tigt sich daher, dem Beschuldigten die Untersuchungskosten (inkl. der Gebühr für das Vorverfahren, aber exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zur Hälf- te, also im Umfang von insgesamt Fr. 3'916.75, aufzuerlegen. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren sind auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Hälfte dieser Kosten beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage an die Parteien nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren teilweise obsiegt, im Wesentlichen jedoch unterliegt, rechtfertigt es sich, ihn zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind, wiederum unter Vorbehalt der Nachforderung von zwei Dritteln dieser Kos- ten beim Beschuldigten, auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Da der Beschuldigte das vorliegende Verfahren rechtswidrig und schuld- haft verursacht hat (vgl. obenstehende Ausführungen), ist ihm weder für das erst- instanzliche, noch für das Berufungsverfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
4. Infolge der vollumfänglichen Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Genugtuung an den Be- schuldigten.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthaltes (Verschaffen von nicht bewilligter Er- werbstätigkeit) im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a des Aus- ländergesetzes (Vermittlung von F._____, G._____, H._____ und I._____). Im Übrigen wird er freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 29 Tagessätze durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'333.53 Auslagen Vorverfahren; Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Fr. 19'411.50 amtliche Verteidigung.
5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte, ent- sprechend Fr. 3'916.75, auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf die Hälfte der Kosten der amtli- chen Verteidigung vorbehalten.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 23 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– amtliche Verteidigung.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt in Bezug auf zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
8. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − das Staatssekretariat für Migration; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 24 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. März 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold