Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 25. März 2014 wur- de der Beschuldigte B._____ des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der C._____ AG schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfrie-
- 5 - densbruchs (in D._____ und in E._____) sprach das Bezirksgericht den Beschul- digten frei. Er wurde bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 80.–, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Die Zivilfor- derungen der Privatkläger 1 und 4 verwies die Vorinstanz auf den Weg des Zivil- prozesses. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Verteidigerkosten – dem Beschuldigten im Umfang von 10 %. Dieser Anteil von 10 % wurde einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse genommen. In den restlichen 90 % wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Umtriebsentschädigung sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten keine zu. 2.1 Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger 1, A._____, durch seinen Vertre- ter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Eingabe vom 31. März 2014 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 72). Mit Schreiben vom 1. April 2014 (Poststempel 3. April
2014) meldete sodann die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland fristgerecht die Berufung an (Urk. 74). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014, am Obergericht einge- gangen am 26. Juni 2014, zog die Staatsanwaltschaft die vorsorglich erhobene Berufung zurück (Urk. 82), wovon Vormerk zu nehmen ist. In der Folge beantrag- te sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Be- weisanträge zu stellen (Urk. 87). Die Berufungserklärung des Privatklägers 1 [im folgenden Privatkläger] vom 27. Juni 2014 wurde ebenfalls in der Frist erstattet; Beweisanträge liess er keine stellen (Urk. 83). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 88). Das Datenerfassungsblatt wurde mit Schreiben der Verteidigung vom 15. August 2014 eingereicht (Urk. 89; Urk. 90), und am 17. September ging eine Kopie des Mietvertrages ein (Urk. 92/1 und 2). 2.2 Der Privatkläger ficht den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (ND 8) an. Entsprechend beantragt er, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend aufzuheben, dass der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Angefochten ist folglich auch die Sanktion von Dispositiv-Ziffer 3. Zudem beantragt der Privatkläger, den Beschuldigten in Auf-
- 6 - hebung von Dispositiv-Ziffer 5 zu verpflichten, ihm aus dem erlittenen Fahrzeug- schaden Fr. 1'200.– zu bezahlen. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, es sei für den Personenschaden die volle Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten ihm gegenüber im Grundsatz festzustellen und er (Privatkläger) sei für die Festsetzung des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. Schliesslich beantragt der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene Parteientschä- digung (zuzüglich MWST) zu bezahlen (Urk. 83 S. 2 f.). 2.3 Nicht beanstandet sind der Schuldspruch bezüglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Dispositiv-Ziffer 1), der Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, von der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie vom mehrfachen Hausfriedensbruch in D._____ und in E._____ (Dis- positiv-Ziffer 2), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Nichtzuspre- chung einer Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den genannten Dispositiv-Ziffern rechtskräftig geworden ist.
E. 1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die gleiche Strafe droht demjenigen, der einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht.
E. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrere Straftatbestände erfüllt, ist die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom
26. April 2011, 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 sowie 6B_475/2011 vom
30. Januar 2012).
E. 1.3 Trotz gleichem Strafrahmen erscheint vorliegend die fahrlässige Körperver- letzung als das schwerere der beiden Delikte. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwers- ten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Strafart 2.1 Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. 2.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB)
- 44 - nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu be- gründen (Abs. 2). Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_ 370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3 und 6B_375/2014 vom 28.8.2014 E. 2.7.1). 2.3 Für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht der All- gemeine Teil des Strafgesetzbuches als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sankti- onsart bilden die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.8.2014 E. 2.7.1). 2.4 Im vorliegenden Fall ist bei den Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit der Strafe anzuknüpfen. Als der Beschuldigte am 22. März 2012 die erste der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen beging, wies er bereits drei Vorstrafen wegen verschiede- ner Delikte auf (Urk. 93 S. 1 f.). Sämtliche in den entsprechenden Entscheiden bedingt oder teilbedingt ausgefällten Geldstrafen wurden widerrufen. Trotz laufenden Strafverfahrens betreffend die vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlungen hat der Beschuldigte in der Folge weiter delinquiert. Das trug ihm vier Strafbefehle wegen Diebstählen und Einbruchdiebstahls ein, nämlich am
13. April 2012, 10. August 2012, 28. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (Urk. 93 S. 2
- 45 - f.). Für den Einbruchdiebstahl wurde er durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, am 10. August 2012 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten belegt (vgl. HD Urk. 21/2) und nach der Strafdauer von zwei Dritteln am 30. September 2013 bedingt entlassen. Der Freiheitsentzug vermochte ihn anscheinend nicht nachhaltig zu beeindrucken, wurde er doch in- nerhalb der einjährigen Probezeit erneut straffällig, was zum Widerruf der bedingt erlassenen Reststrafe führte. Auch die unbedingt angeordneten Geldstrafen aus den Strafmandaten ab April 2012 blieben offenbar wirkungslos und konnten den Beschuldigten nicht vor neuer Straffälligkeit abhalten. Aus alledem ist zu schlies- sen, dass weder das laufende Strafverfahren noch die bereits vollzogene mehr- monatige Freiheitsstrafe, noch die im April 2012 erlittene 11-tägige Untersu- chungshaft (Urk. 93 S. 2 f.), noch die Vielzahl von zunächst auf Bewährung aus- gesprochenen und später widerrufenen Geldstrafen noch die in jüngerer Zeit aus- nahmslos ohne Aufschub ausgefällten Geldstrafen eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten ausüben konnten. Der Beschuldigte offenbart vielmehr eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Unter all diesen Umständen besteht keine Veranlassung, heute eine mildere Strafart zu wählen als jene, die bereits 2013 ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt hat. Ei- ne weitere Geldstrafe erwiese sich als unzweckmässig, da sie den Beschuldigten wie gesehen nicht abschrecken und vor neuerlichen Delikten abhalten würde. Daher ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und aus spezial- präventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.5 Teilweise Zusatzstrafe 2.5.1 Aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 10. August 2012, mit welchem der Beschuldigte we- gen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten verurteilt wurde (vgl. Urk. 93 S. 2; Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, Verfahrensnummer LI1 12 1452), handelt es sich bei der hier auszufällenden Freiheitsstrafe teilweise um eine Zusatzstrafe im Sin- ne von Art. 49 Abs. 2 StGB, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende
- 46 - fahrlässige Körperverletzung (nicht aber den Hausfriedensbruch) vor dem Datum dieses Strafmandats begangen hat. 2.5.2 Für die Bildung der Zusatzstrafe sind die zwei neu zu beurteilenden Strafta- ten mit den bereits beurteilten Delikten als ein Ganzes zu betrachten. Das Gericht muss gedanklich eine Gesamtstrafe festlegen und in den Strafzumessungserwä- gungen mittels Zahlenangaben beziffern. Davon ist die Dauer der im rechtskräfti- gen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe zu subtrahieren. Die Diffe- renz ist die Zusatzstrafe (BGE 132 IV 105; BGE 137 IV 57 [nicht publ. E. 2.2]; BGE 138 IV 120 [nicht publ. E. 4.2]). 2.5.3 Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen ist. Daher be- steht keine Konstellation für eine (teilweise) Zusatzstrafe hinsichtlich der Strafbe- fehle vom 13. April 2012, vom 28. Februar 2014 und vom 13. Juni 2014, in denen allesamt Geldstrafen ausgesprochen wurden (Urk. 93; BGE 137 IV 58; BGE 137 IV 253 f.; BGE 138 IV 122 f.). 2.6 Grundsätze der Strafzumessung Die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne wurden im angefochtenen Urteil vollständig und richtig dargestellt. Korrekt sind auch die theoretischen Aus- führungen der Vorinstanz zur Tatkomponente sowie zur objektiven und subjekti- ven Tatschwere. Darauf ist integral zu verweisen (Urk. 80 S. 26-28).
3. Tatkomponente
E. 3 Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung
E. 3.1 Fahrlässige Körperverletzung
E. 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Privatklä- ger als Folge der durch den Beschuldigten verursachten Kollision bzw. des dadurch bewirkten Sturzes die vorne in Ziffer IV. 2.1 umschriebenen Verletzungen erlitten hat. Diese erforderten operatives Eingreifen (Plattenosteosyhthese sowie Spongiosaplastik) und einen längeren Spitalaufenthalt sowie eine Vielzahl von Nachbehandlungen und eine stationäre Rehabilitation. Der Privatkläger musste
- 47 - Schmerzen und Einschränkungen in der Gehfähigkeit erdulden. Neben dem langwierigen Heilungsprozess und den persistierenden gesundheitlichen Ein- schränkungen ging auch eine mehr als ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit ein- her. Die berufliche Zukunft des Privatklägers in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer ist höchst fraglich und die voraussichtlich erreichbare Leistungsfähig- keit auch für angepasste Tätigkeiten bzw. leichte Hilfsarbeiten liegt noch bei 55 % (Urk 64 S. 8 f.; Urk. 65/4-7). Im Ergebnis wirkt sich der Unfall beträchtlich auf die gesamte Lebenssituation des Privatklägers aus (vgl. Urk. 99 S. 2 f.). Das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen und gesundheitlichen Integrität des Privatklägers ist ganz erheblich tangiert. Der Beschuldigte hat ohne erkenn- baren Anlass mit seinem verkehrsregelwidrigen Verhalten rücksichtlos gehandelt und eine unfallträchtige Situation geschaffen, welche auch tatsächlich in einen Unglücksfall mündete. Objektiv ist das Verschulden des Beschuldigten als kei- neswegs leicht zu qualifizieren.
E. 3.1.2 Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) liegen beim Beschuldigten keine vor. Das Motiv des Beschuldigten bleibt im Dunkeln, da er das ihm vorgeworfene Fahrmanöver bestreitet. Die Vermutung liegt nahe, dass er seine Fahrt in Richtung Unterführung fortsetzen wollte, ohne hinter dem vorde- ren links abbiegenden Fahrzeug anhalten zu müssen. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, vor dem fraglichen nach rechts Ausscheren bzw. Überholen die Verkehrsregeln zu beachten und sich zuvor zu vergewissern, ob dieses Ma- növer auch ohne Risiken und Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatschwere jedenfalls nicht relativiert.
E. 3.1.3 Ausgehend von der Tatschwere ist die hypothetische Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung bei 4 ½ Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen.
E. 3.2 Hausfriedensbruch
E. 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 27) zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte am 6. September 2012 unbe- fugterweise in das Ladengeschäft der C._____ AG in Dietlikon begab, obwohl ihm
- 48 - wegen Ladendiebstahls für alle C._____-Filialen in der Schweiz ein Hausverbot erteilt worden war. Der Beschuldigte verhielt sich in den Räumlichkeiten der C._____ AG jedoch nicht weiter auffällig oder gar strafbar. Die objektive Tat- schwere dieses Hausfriedensbruchs wiegt deshalb leicht.
E. 3.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist ebenfalls der Vorinstanz folgend (Urk. 80 S. 27 f.) zu beachten, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung zu Protokoll gab, dass er lediglich einen Kollegen zum Schuhkauf be- gleitet und sich nicht mehr an das Hausverbot erinnert habe, da er davon ausge- gangen sei, dieses sei bereits abgelaufen (Prot. I S. 17). Mithin kann aus der Handlung des Beschuldigten nicht darauf geschlossen werden, dass er wiederum zum Nachteil der C._____ AG einen Ladendiebstahl begehen wollte. Insofern wiegt auch die subjektive Tatschwere leicht.
E. 3.2.3 Das Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist daher als leicht zu qualifizieren und würde bei separater Betrachtung eine hypothetische Frei- heitsstrafe von knapp einem Monat rechtfertigen.
E. 3.3 Fazit Tatkomponente Bei Gesamtwürdigung der beiden Delikte und in Beachtung des Asperationsprin- zips, wonach sich jede zusätzliche Straftat nur unterproportional erschwerend auswirkt (BGE 132 IV 104 und 129 IV 115), würde für das Tatverschulden eine hypothetische Strafe von etwas mehr als 5 Monaten resultieren.
4. Täterkomponente
E. 4 Aussagen des Beschuldigten und Würdigung
E. 4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde mehrmals zu seiner Person befragt (vgl. HD Urk. 6/3 S. 10; Urk. 90; Urk. 92/1-2; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 7 ff.). Er kam am tt. Novem- ber 1989 in N._____ in Kosovo zur Welt und lebte dort mit seiner Familie bis zum
E. 4.1.1 In der ersten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2012 (vgl. ND 8/3), ein bis eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Geschehen, schilder- te der Beschuldigte, er habe bei Rotlicht an der Ampel gestanden. Als es grün geworden sei, sei er ganz normal geradeaus losgefahren. Dann sei plötzlich das Motorrad vor ihm gewesen. Es habe ihn rechts überholt. Der Fahrer habe auch geradeaus in die Unterführung gewollt. Das Motorrad und er seien dann kollidiert. Der Motorradlenker sei ins Schleudern gekommen und hingefallen. Er habe sofort gebremst, als er das Motorrad gesehen habe. Nach der Kollision bzw. nach dem Sturz des Motorradlenkers habe er sofort angehalten, sei ausgestiegen und habe dem Lenker geholfen. Einer Frau, die dort gestanden sei, habe er gesagt, sie sol- le die Sanität anrufen. Danach habe er sich auch gleich um den Verunfallten ge- kümmert (ND 8/3 S. 1). Auf die Frage, ob bei Rotlicht an der Ampel ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr genau sagen könne, jedoch glaube er, dass ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Er habe mit seinem Fahrzeug auch nicht ganz vor der Ampel gestanden, sondern vielleicht 10 Meter davor. Bei grün sei er dann wie gesagt losgefahren und vom Motorrad rechts überholt worden. Als er an der Ampel gestanden sei, habe er im rechten Aussenspiegel das Motorrad in einer Entfernung von ca. 60 bis 70 Metern hinter sich gesehen. Beim Wechsel auf grün habe er nochmals in den rechten Aussen- spiegel geschaut, das Motorrad jedoch nicht gesehen. Er sei dann losgefahren. Er wisse nicht, ob er dem Motorradlenker zu langsam gewesen sei, aber dieser sei plötzlich auf der Höhe seiner Motorhaube rechts aufgetaucht. Also müsse er (Mo- torradlenker) ihn rechts überholt haben. Die Frage, ob er mit seinem Fahrzeug ei- nen Schwenker nach rechts gemacht habe, verneinte der Beschuldigte; er sei nur geradeaus gefahren. Er sei auch nicht schnell gefahren, da eben erst losgefah- ren. Er sei mit maximal 15 km/h gefahren, da er ja erst ca. 6 bis 8 Meter zurück- gelegt habe. Nach der Kollision sei das Motorrad noch ein bis zwei Meter schleu- dernd gefahren und dann auf die linke Seite gefallen. Er sei dann sofort ausge- stiegen. Der Mann habe über einen schmerzenden Fuss geklagt, und er habe mit zwei weitern Männern den Motorradlenker zur Seite getragen und diesen bis zum Eintreffen der Sanität betreut (ND 8/3 S. 2).
- 12 - Nach der ungefähren Geschwindigkeit des Motorradlenkers gefragt, antwortete der Beschuldigte, dies nicht genau sagen zu können, dieser sei jedoch deutlich schneller gefahren als er selbst. Der Motorradlenker habe ihn ja auch auf der rechten Seite überholt. Ergänzungen oder Korrekturen am Ende der Befragung brachte der Beschuldigte keine an (ND 8/3 S. 2 f.).
E. 4.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. Juni 2013 (HD Urk. 6/3 S. 6 ff.) wurde der Beschuldigte erneut zum Verkehrsunfall vom 22. März 2012 befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass das Lichtsignal rot angezeigt und er angehalten habe. Als es grün geworden sei, sei er geradeaus losgefahren, er habe in die Un- terführung fahren wollen. Der Motorradfahrer habe ihn rechts überholen wollen, dafür gebe es Zeugen. Der Motorradfahrer sei in seine rechte Seite gefahren und zu Boden gefallen. Er selber habe sofort angehalten, sei ausgestiegen, habe ers- te Hilfe geleistet und die Sanität gerufen. Es gebe auch Zeugen, die das bestäti- gen könnten. Vor der Kollision sei er nur 20 km/h gefahren und das geradeaus. Auf das damalige Verkehrsaufkommen angesprochen, bezeichnete er dieses als normal. Es habe noch ein Fahrzeug links neben ihm gegeben, welches links habe abbiegen wollen. Die Strasse sei dort zweispurig. Das Motorrad sei einfach von hinten gekommen. Es habe nicht hinter ihm gehalten, sondern sei etwa 50 bis 60 Meter hinter ihm gekommen und habe einfach rechts neben ihm vorbeifahren wol- len (HD Urk. 6/3 S. 6). Er habe von Schwamendingen nach Oerlikon fahren wollen. Auf Vorhalt einer Fo- tografie (aus Google Streetview) der fraglichen Kreuzung bestätigte der Beschul- digte, dass er in die Unterführung habe fahren wollen. Der Motorradfahrer habe dieselbe Richtung nehmen wollen und sei ihm in die Seite gefahren. Links neben ihm habe ein weiteres Fahrzeug gestanden, welches nach links habe abbiegen wollen. Dieses Fahrzeug sei ein wenig schräg hinter ihm gestanden und er habe gesehen, dass es blinkte und nach links wollte. Er (jener Fahrer) sei dann nach dem Unfall auch ausgestiegen und habe ihm geholfen, den Verunfallten, dessen Knie verletzt gewesen sei, zur Seite zu tragen. Auf Nachfrage bejahte der Be- schuldigte, am Lichtsignal das vorderste Auto in der Kolonne gewesen zu sein, welches habe anhalten müssen, er sei sich aber nicht [keine Hervorhebung im
- 13 - Original] hundert Prozent sicher. Er habe es so ausgesagt, und der Zeuge sei auch da gewesen und habe das so ausgesagt (HD Urk. 6/3 S. 7). Die Frage des Staatsanwaltes, ob er einfach geradeaus in Richtung der Unterfüh- rung gefahren sei oder ob er allenfalls noch einem weiteren Fahrzeug habe aus- weichen müssen, welches links vor ihm gestanden sei und nach links habe ab- biegen wollen, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich bin einfach gerade- aus gefahren. Ich glaube man sieht das auch auf den Polizeifotos: Das Fahrzeug befand sich gerade bei der Mittellinie, als ich es anhielt. Ich bewegte es nachher auch nicht mehr. Der Motorradlenker ist mir wirklich von der rechten Seite her ins Auto gefahren." (HD Urk. 6/3 S. 7). Ob es noch andere Fahrzeuge hinter ihm ge- habt habe, wusste der Beschuldigte nicht mehr. Den Motorradlenker habe er be- reits vor der Kollision im Rückspiegel hinter sich gesehen, als er losgefahren sei. Auf einmal habe er gesehen, dass er (Motorradlenker) nicht langsam hinter ihm fahre, sondern ihn überholen wolle (HD Urk. 6/3 S. 8). Mit der Aussage des Privatklägers bei der Polizei konfrontiert, wonach vor dem Beschuldigten ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, erwiderte der Beschuldigte: "Nein. Das kann sein. Es ist lange her, ich bin nicht ganz sicher." (HD Urk. 6/3 S. 8). Auf Vorhalt der weiteren Darstellung des Privatklägers, dieses Fahrzeug vor dem Beschuldigten habe links abbiegen wollen und angehalten, da Gegenverkehr gekommen sei, entgegnete der Beschuldigte, er glaube, das sei nicht so gewe- sen. Er habe aber schon ausgesagt, wie es gewesen sei. Es könne sein, dass noch ein Auto vor ihm gewesen sei, aber er sei völlig geradeaus gefahren und auf seiner Seite gewesen. Er sei weder nach links noch nach rechts gefahren. Die Schilderung des Privatklägers, der Beschuldigte sei nun rechts an diesem ste- henden Fahrzeug vorbeigefahren und hierbei sei es zur Kollision gekommen, stimme nicht. Er sei langsam geradeaus gefahren und er (der Privatkläger) sei von rechts in ihn reingefahren, dies auf der Höhe des rechten Vorderrades. Nur dort sei das Fahrzeug seines Vaters beschädigt gewesen. Die auf einer Fotogra- fie erkennbare Beschädigung an der Fahrzeugfront (vgl. ND 8/4) wies der Be- schuldigte einem andern Ereignis zu. Danach gefragt, wer seiner Ansicht nach die Verantwortung für den Unfall trage, antwortete der Beschuldigte, der andere sei
- 14 - verantwortlich, der sei in ihn hineingefahren (HD Urk. 6/3 S. 8). Zu Ergänzungen oder Berichtigungen nach Durchsicht des Protokolls sah sich der Beschuldigte nicht veranlasst (HD Urk. 6/3 S. 11 f.).
E. 4.1.3 In der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
20. August 2013 (ND 8/6) wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, zu den eben gehörten Ausführungen des Privatklägers Stellung zu nehmen. Dabei führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe – entgegen dessen Schilde- rungen – nicht neben ihm gestanden. Als es grün geworden sei, habe er den Pri- vatkläger noch hinter sich im Spiegel gesehen. Er selbst sei einfach geradeaus gefahren. Der Privatkläger habe auch geradeaus fahren wollen und sei ihm von hinten rechts beim Vorderreifen ins Auto gefahren. Dabei sei er etwa einen Meter dem Auto entlang gestreift. Der Privatkläger sei keine Sekunde neben ihm gewe- sen. Als er bei der Ampel losgefahren sei, habe er den Privatkläger ca. 15 Meter hinter sich im Spiegel gesehen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger im Innen- und im rechten Aussenspiegel gesehen zu haben. Er sel- ber sei weder nach links noch nach rechts gefahren sondern nur geradeaus. Der Privatkläger habe nie neben ihm gestanden, dafür hätte es auch gar keinen Platz gegeben. Die Frage, wie weit er beim Rotlicht vom rechten Fahrbahnrand weg gestanden habe, beantwortete der Beschuldigte mit "Vielleicht einen Meter, mehr nicht." (ND 8/6 S. 2). Auf ein Auto vor sich angesprochen, welches nach links ha- be abbiegen wollen, verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Ausführungen, wonach ein solches Auto schräg links vor ihm gestanden habe. Auch im An- schluss an diese Einvernahme bestand seitens des Beschuldigten kein Bedürfnis zu Ergänzungen oder Berichtigungen des Protokollierten (ND 8/6 S. 2).
E. 4.1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2014 (Prot. I S. 14 ff.) be- stätigte der Beschuldigte, dass er damals in die Unterführung habe fahren wollen. Er habe vor der Ampel angehalten, weil diese rot angezeigt habe. Ein Auto habe links von ihm gestanden, jedoch nicht auf gleicher Höhe, sondern zurückversetzt. Auf Vorhalt der beiden Skizzen des Privatklägers (vgl. ND 8/8 und 8/9), ob die Si- tuation in etwa so gewesen sei, stimmte der Beschuldigte zu (Prot. I S. 15). Die Strasse sei an diesem Ort sehr breit. Neben ihm habe es etwa eineinhalb Meter
- 15 - Platz gehabt. Das Motorrad habe er weit hinter sich gesehen. Das andere Fahr- zeug habe links abbiegen wollen. Er selber sei bei grün weder nach links noch nach rechts ausgewichen, sondern langsam geradeaus in Richtung Unterführung gefahren. Da habe ihn das Motorrad plötzlich überholt bzw. sei rechts von ihm aufgetaucht, es habe auch in die Unterführung gewollt. Dann sei es in ihn hinein- gefahren (Prot. I S. 14 f.). Im Zeitpunkt des Unfalls sei er ganz langsam, nicht schneller als 10 km/h gefahren und habe sich beim Unfall ca. 10 Meter nach der Anfahrt befunden. Der Motorradfahrer sei deutlich schneller unterwegs gewesen. Nach der Kollision habe er sofort angehalten und sein Auto nicht mehr bewegt bis die Polizei gekommen sei. Er habe zusammen mit einem Passanten dem am Knie verletzten Motorradfahrer auf dem Trottoir geholfen und die Sanität angerufen (Prot. I S. 15 f.). Die Absicht des Motorradfahrers in die Unterführung zu fahren, habe er dadurch gemerkt, dass dieser deutlich nach links abgebogen und in ihn hineingefahren sei. Die Frage des Vorsitzenden, ob er nicht wegen des andern Fahrzeuges, welches nach links habe abbiegen wollen, nach rechts habe ausweichen müssen, quittier- te der Beschuldigte wie bisher mit Nein und erläuterte anhand der Fotografie in Urk. 44/1, er habe an erster Stelle vor der Ampel etwa in der Mitte [der Fahrbahn] gestanden und das andere Auto versetzt hinter ihm (Prot. I S. 16). Er sei zuerst losgefahren. Das andere Auto sei nicht hinter ihm hergefahren, sondern neben ihm. Nach dem Losfahren habe er via Seitenspiegel gemerkt, dass dieses Fahr- zeug nach links habe abbiegen wollen, und da sei es auch bereits abgebogen. Sodann habe er den Motorradfahrer im Rückspiegel gesehen (Prot. I S. 17). Er selber sei weder nach rechts noch nach links ausgewichen, da er geradeaus in die Unterführung habe fahren wollen.
E. 4.1.5 An der Berufungsverhandlung vom 28. November 2014 führte er aus, er denke, beim Rotsignal bei der Kreuzung sei ein Auto vor ihm gestanden, welches links habe abbiegen wollen. Es sei lange her. Er bestätigte, dass er geltend ge- macht habe, dass der Privatkläger mit seinem Motorrad rechts an ihm vorbeige- fahren und seitlich vorne in ihn hineingefahren sei. Der Motorradfahrer habe in die Unterführung fahren wollen. Dieser habe ihn seitlich überholt und sei seitlich in ihn
- 16 - hineingefahren. Er selber sei geradeaus gefahren. Den Motorradfahrer habe er im Rückspiegel gesehen und dann, als er von ihm überholt worden sei. Er denke, der Privatkläger habe in die Unterführung fahren wollen (Prot. II S. 12 f.).
E. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 130 ff.; Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14a). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte mehr- fach und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs einschlägig vorbestraft ist. Mittler- weile weist er sieben Vorstrafen auf (Urk. 93; auch Ziffer V. 2.4 hiervor). Vorliegend relevant sind die ersten drei bzw. fünf Vorstrafen, die im Zeitpunkt der fahrlässigen Körperverletzung (22. März 2012) bzw. des Hausfriedensbruchs
- 50 - (6. September 2012) rechtskräftig und dem Beschuldigten bekannt waren. Mit Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung sowie Unterlassens der Nothilfe verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.– betraft (Beizugsakten Bezirksgericht Meilen GG100015, Urk. 67). Am 14. Dezember 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Uster wegen falschen Zeugnisses zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.– so- wie zu einer Busse von Fr. 300.– (Beizugsakten Bezirksgericht Uster GG110037- I, Urk. 40). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Februar 2012 wurde er sodann wegen Raubes zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G- 1/2011/3452, Urk. 18). Ferner wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. April 2012 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 10. August 2012 wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und belegte ihn mit einer un- bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Beizugsakten Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Verfahrensnummer LI1 12 1452, Urk. 8; auch HD Urk. 21/2). Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich stark straferhöhend aus.
E. 4.2.1 Zum einen gibt es unterschiedliche Versionen zur Frage, ob bei Rotlicht an der Ampel eines weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Kurz nach dem Unfall in der ersten Einvernahme (ND 8/3 S. 1 f.) gab der Be- schuldigte – offensichtlich ausweichend – zunächst an, dies nicht mehr genau sa- gen zu können. Er räumte dann aber ein zu glauben, dass ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Seine anschliessende Bemerkung, er sei auch nicht ganz vor der Ampel gestanden, sondern vielleicht 10 Meter davor, ohne dass er einen speziellen Grund dafür nannte, spricht zusätzlich für ein vor ihm wartendes Fahr- zeug. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte im Falle einer freien Fahrbahn nicht bis zum Haltebalken hätte aufschliessen können (und wol- len), zumal er gemäss eigenem Bekunden zu einem Kollegen nach Oerlikon un-
- 17 - terwegs war und somit ein konkretes Ziel hatte (HD Urk. 6/3 S. 7). Auch im Lichte von späteren abweichenden Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt – wo- nach er zuvorderst gestanden habe und das andere Auto schräg hinter ihm posi- tioniert gewesen sein soll – hätte es keinen vernünftigen Sinn gemacht, nicht bis zum Haltebalken vorzufahren. Laut seiner Aussage in der zweiten Einvernahme und in Beantwortung der offe- nen Frage, wie das Verkehrsaufkommen damals gewesen sei, befand sich das andere Fahrzeug nunmehr links neben ihm und wollte links abbiegen. Von ei- nem geplanten Abbiegemanöver des andern Fahrzeuges hatte der Beschuldigte in der dem Unfall zeitnächsten Befragung noch nichts erwähnt. Ein paar Antwor- ten weiter beschrieb er die Position dieses Fahrzeuges als ein wenig schräg hin- ter ihm stehend. Auf konkrete Nachfrage bejahte er, am Lichtsignal das vorderste Auto in der Kolonne gewesen zu sein, um dies im gleichen Atemzug wieder zu re- lativieren mit den Worten "ich bin mir aber nicht hundert Prozent sicher" (vgl. HD Urk. 6/3 S. 7). Dabei berief sich der Beschuldigte auf einen vor Ort anwesenden Zeugen, der das so ausgesagt habe, was ihn offenbar dazu bewogen haben soll, gleich auszusagen. Ein solcher Zeuge ist nicht aktenkundig. Diese völlig unsachli- che Argumentation des Beschuldigten und die neue Behauptung eines nunmehr schräg hinter ihm stehenden Linksabbiegers überzeugen nicht. Mit der Aussage des Privatklägers bei der Polizei konfrontiert, vor ihm sei ein weiteres Auto gefah- ren, äusserte der Beschuldigte dann diffus ein Nein, das könne sein, es sei lange her, er sei nicht ganz sicher. Und auch zum weitern Vorhalt, gemäss dem Privat- kläger habe dieses Fahrzeug vor ihm links abbiegen wollen und angehalten, da Gegenverkehr gekommen sei, liess der Beschuldigte wiederum konturlos verlau- ten, er glaube, das sei nicht so gewesen. Er habe aber schon ausgesagt, wie es gewesen sei. Es könne sein, dass noch ein Auto vor ihm gewesen sei. In dieser Einvernahme vom 19. Juni 2013 absolvierte der Beschuldigte einen regelrechten Slalomkurs betreffend die Position des andern Autos, ohne sich erkennbar festzu- legen. Bei der folgenden Befragung in Gegenwart des Privatklägers rund einen Monat später zeigte sich keine Verdeutlichung, sondern vielmehr eine modifizierte Vari-
- 18 - ante im Sinne seiner anfänglichen Aussage: ein solches Auto, das links abbiegen wollte, sei schräg links vor ihm gestanden (ND 8/6 S. 2). Auch seine Aussage vor Vorinstanz beinhaltet drei Möglichkeiten: neben ihm (Prot. I S. 14 f.), links zurückversetzt neben ihm mit ihm selber an erster Stelle vor der Ampel (Prot. I S. 15), aber auch die Version des Privatklägers mit dem andern Auto vorne. Letzteres ergibt sich daraus, dass dem Beschuldigten Foto- grafie und Skizze aus der Einvernahme des Privatklägers vorgehalten wurden (ND 8/8 und 8/9 in Verbindung mit ND 8/7 S. 4) – woraus sich unmissverständlich ergibt, dass nach der Darstellung des Privatklägers das Fahrzeug des Automobi- listen, der links abbiegen wollte, zuvorderst an der Ampel stand und das Auto des Beschuldigten hinter diesem positioniert war – und der Beschuldigte die Frage be- jahte, dass die Situation in etwa so war (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er denke, dass sich bei der Am- pel ein anderes Auto vor ihm befunden habe und dass dieses nach links habe abbiegen wollen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern (Prot. II S. 12). Im Ergebnis zeigt sich in diesem zentralen Punkt ein ausgesprochen inkonsisten- tes Aussageverhalten des Beschuldigten mit widersprüchlichen und sich gegen- seitig ausschliessenden Standpunkten. Schon allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erscheint die Version mit dem linksabbiegenden Auto vor ihm als einzig logisch und daher klar im Fokus, zumal der jeweils verschwommen antwortende Beschuldigte dies primär so einräumte und fortan in keiner Befra- gung explizit ausschloss, sondern eingestandenermassen ebenso für möglich hielt. Zudem stufte der Beschuldigte die ihm anlässlich der Hauptverhandlung präsentierte Fotografie und Skizze des Privatklägers zur Positionierung der Fahr- zeuge, wie sie dann auch in die Anklage floss, als ungefähr korrekt ein. Damit hat- te er über das gesprochene Wort hinaus auch optisch zur Sachlage Stellung nehmen können. Bereits aufgrund der Beschuldigtenaussagen drängt sich daher unweigerlich der Schluss auf, dass an der fraglichen Ampel der Verzweigung G._____-Strasse/I._____-Strasse vor dem Beschuldigten ein Fahrzeug, dessen Fahrer links abzubiegen gedachte und daher innerhalb der Fahrspur links einge- spurt war, stand und dann bei grün anfuhr. Folglich befand sich der Beschuldigte
- 19 - dahinter. Die unterschiedlichen davon abweichenden Darstellungen des Beschul- digten sind demgegenüber allesamt unglaubhaft und als Ausflüchte zu taxieren.
E. 4.2.2 Der Beschuldigte gab stets an, den Motorradfahrer vor der Kollision gese- hen zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind aber keineswegs ein- heitlich. Das betrifft namentlich die Distanzangaben und wann genau er den Pri- vatkläger vorgängig gesehen hat sowie seine eigene Geschwindigkeit anlässlich der Kollision. Gemäss seiner Erstaussage (ND 8/3 S. 2) hat der Beschuldigte – als an der Am- pel stehend – das Motorrad im rechten Aussenspiegel in einer Entfernung von ca. 60-70 Metern hinter sich gesehen. Beim Signalwechsel auf grün hat er es dann trotz nochmaligem Blick in den rechten Aussenspiegel nicht (mehr) gese- hen, worauf er losgefahren ist und der deutlich schnellere Motorradfahrer dann plötzlich auf der Höhe seiner Motorhaube rechts auftauchte. Daraus zog der Be- schuldigte den Schluss, dass dieser ihn rechts überholt haben müsse. Er stellte das Überholmanöver des Motorradfahrers als für ihn gänzlich überraschend dar. Seine eigene Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt bezifferte er auf maximal 15 km/h. Folgt man der Schilderung des Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme (HD Urk. 6/3 S. 6 ff.), hat er beim Losfahren den Privatkläger im Rückspiegel etwa 50 bis 60 Meter hinter sich her kommen sehen. Ebenso gab er an gesehen zu ha- ben, dass dieser nicht langsam hinter ihm herfuhr, sondern rechts neben ihm vorbeifahren, ihn überholen wollte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Absicht des Privatklägers, mit seinem Motorrad rechts am Beschuldigten vor- beizufahren bzw. ihn rechts zu überholen, für den Beschuldigten bereits vor die- sem Manöver erkennbar war und auch erkannt wurde, folglich nicht völlig überra- schend kam. Die Darstellung deutet darauf, dass der Beschuldigte den Motorrad- fahrer grundsätzlich im Auge behielt. Die eigene Geschwindigkeit bei der Kollision bezifferte der Beschuldigte nunmehr auf nur 20 km/h.
- 20 - Der Befragung des Beschuldigten vom 20. August 2013 (ND 8/6) ist zu entneh- men, dass er beim Losfahren den Privatkläger ca. 15 Meter hinter sich im Spiegel gesehen hat, nämlich im Innen- und rechten Aussenspiegel. Gegenüber der Vorinstanz (Prot. I S. 14 ff.) führte der Beschuldigte aus, das Mo- torrad weit hinter sich im Rückspiegel gesehen zu haben und dass dieses dann plötzlich rechts von ihm gewesen und mit ihm kollidiert sei, womit er wieder zur Überraschungsvariante zurückkehrte. Im Zeitpunkt des Unfalls sei er selber ganz langsam, nicht schneller als 10 km/h gefahren, der Motorradfahrer deutlich schneller. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe den Privatkläger im Rückspiegel gesehen und dann wieder, als dieser ihn überholt habe (Prot. II S. 13). Aufgrund dieser Ausführungen des Beschuldigten steht jedenfalls fest, dass er durch Konsultieren seines Innenspiegels und/oder seines rechten Aussenspiegels von der Präsenz des mit höherer Geschwindigkeit von hinten herannahenden Mo- torradfahrers wusste, und dies zeitlich klar vor dessen Vorbeifahren bzw. Überho- len. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei plötzlich, ge- wissermassen aus dem Nichts, an seiner rechten Fahrzeugseite aufgetaucht und in ihn hineingefahren, handelt es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung. Im Übrigen sind die von Einvernahme zu Einvernahme in mehrfacher Hinsicht nicht nur geringfügig differierenden Zahlenangaben betreffend Distanz und Geschwin- digkeit in ihrer Gesamtheit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich.
E. 4.2.3 Der Beschuldigte behauptete stets, der Motorradfahrer habe auch gerade aus in die Unterführung gewollt. Es bleibt unerfindlich, woher der Beschuldigte damals gewusst haben will, in wel- che Richtung der Privatkläger zu fahren gedachte, namentlich, ob er – wie der Beschuldigte – die (nicht durch markierte Fahrspuren geteilte) G._____-Strasse in Richtung Unterführung befahren wollte oder die rechts davon praktisch parallel dazu verlaufende ebenerdige Fahrspur der G._____-Strasse. Tatsache ist, dass
- 21 - beide Destinationen grundsätzlich geradeaus führen. Der Beschuldigte versucht die Situation zu seiner Entlastung offensichtlich so darzustellen, dass der Privat- kläger, der beim Wechsel auf grün und dem Losfahren des Beschuldigten noch deutlich hinter diesem gewesen sei (ND 8/3 S. 2; ND 8/6 S. 2; HD Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 15 f.), das Fahrzeug des Beschuldigten geradezu waghalsig noch schnell überholen wollte, um vor ihm in die Unterführung zu gelangen. Zum einen ist allgemein die Frage aufzuwerfen, weshalb ein Motorradfahrer als weniger geschützter und damit schwächerer Verkehrsteilnehmer sich selber durch ein solch riskantes Manöver erheblich gefährden und einem Automobilisten von rechts ins (oder gerade noch vor das) Fahrzeug fahren sollte. Das gilt besonders dann, wenn sich der Motorradfahrer beim Wechsel einer Ampel auf grün – immer den Angaben des Beschuldigten folgend – noch wesentlich hinter dem Auto be- findet und es überdies (rechts) neben dem noch stehenden Auto auch gar keinen Platz für das Motorrad gegeben hätte (ND 8/6 S. 2), weil angeblich das andere Auto, welches nach links abbiegen wollte, (links) neben dem Beschuldigten stand bzw. nach dem Anfahren links neben dem Beschuldigten herfuhr (Prot. I S. 15 und 17). Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Privatkläger selber – dies sei hier vorweggenommen – hat nämlich nie ausgesagt, dass er in die Unterführung fahren wollte. Im Gegenteil äusserte er konstant, dass er (ebenerdig) geradeaus wollte und nicht in die Unterführung, und er nannte auch sein damaliges, dies untermauerndes Ziel (ND 8/2 S. 8; ND 8/7 S. 5 f.; siehe hinten Ziffer III. 5.). Die Erklärung des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe ge- merkt, dass der Motorradfahrer in die Unterführung gewollt habe, weil er deutlich nach links abgebogen und in ihn hinein gefahren sei (Prot. I S. 16), ist daher nicht zu hören, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, dass er es nicht habe wissen können, sondern den Schluss gezogen habe, dass der Privat- läger in die Unterführung gewollt habe (Prot. II S. 13). Der Standpunkt des Beschuldigten, der Privatkläger habe auch in die Unterfüh- rung fahren wollen, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze.
E. 4.2.4 Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er einfach geradeaus gefah- ren (und nicht etwa einem weiteren Fahrzeug ausgewichen) sei, sehe man auch
- 22 - auf den Polizeifotos: Das Fahrzeug habe sich gerade bei der Mittellinie befunden, als er es nach der Kollision sofort angehalten habe. Danach – so betonte er mehrmals – habe er das Auto bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr bewegt, sondern sich um den verletzten Motorradfahrer gekümmert und die Sanität geru- fen (HD Urk. 6/7 S. 7; Prot. I S. 15 f.). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte dem verletzten Privatkläger nach seinen Möglichkeiten beistand, wie er in all seinen Einvernahmen ausführte. Nicht glaubhaft, sondern nachweislich falsch ist jedoch, dass der Beschuldigte nach der Kollision sein Auto bis zur Ankunft der Polizei nicht bewegt, sondern am Kollisionsort gelassen habe. So ergibt sich schon aus dem Polizeirapport, dass beim Eintreffen der Polizei die Kollisionsendlage bereits verstellt und die Fahr- zeuge beiseite gestellt waren (ND 8/1 S. 5 f.). Auch die Berufung auf die akten- kundigen Polizeifotos, welche unbestritten den Unfallort und die beteiligten Fahr- zeuge darstellen (vgl. ND 8/4, diverse Bilder), hilft dem Beschuldigten nicht. So- wohl das Auto des Beschuldigten als auch das Motorrad des Privatklägers sind erkennbar neben dem Trottoir entlang der ebenerdig verlaufenden Fahrspur der G._____-Strasse parkiert. Bei der Strassenmarkierung, die der Beschuldigte als Mittellinie bezeichnet, handelt es sich klarerweise um eine Linie am Fahrbahn- rand. Da unmittelbar nach der Einmündung der I._____-Strasse in die G._____- Strasse bzw. der Kreuzung I._____-Strasse / G._____-Strasse, dürfte es sich um eine gelbe Halteverbotslinie gemäss Art. 79 Abs. 6 SSV in Verbindung mit SSV Anhang 2 Markierung 6.25 handeln, welche das freiwillige Halten an der markier- ten Stelle verbietet. Das ist auch auf einigen bei den Akten befindlichen Planaus- schnitten erkennbar (z.B. ND 8/5 und Urk. 44/3). Würde der sichtbare helle Strei- fen unter dem vom Beschuldigten damals gelenkten BMW 530i, ZH … die Mittelli- nie darstellen, wie der Beschuldigte postuliert, so hätte er sich beim unverzügli- chen Anhalten nach der Kollision mit seinem Fahrzeug zudem weitestgehend auf der Gegenfahrbahn befunden (vgl. ND 8/4 und 8/5). Eine solche Kollisionsendla- ge des zuvor nach eigenen Ausführungen korrekt auf seiner Fahrbahn zirkulie- renden Beschuldigten liesse sich nicht annähernd durch das Kräfteverhältnis der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge erklären, abgesehen davon, dass es sich bei
- 23 - deren Zusammenstoss nicht um eine Frontalkollision handelte, sondern eher um einen seitlichen Aufprall. Zudem steht eine derartige Position auch angesichts der erwähnten Polizeifotos, des Polizeirapportes (ND 8/1 S. 11) und der zitierten Planausschnitte unzweifelhaft ausser Debatte. Gemäss der Unfallskizze im Poli- zeirapport (ND 8/1 S. 11) befindet sich der Kollisionspunkt vielmehr in der rechten Fahrbahnhälfte noch vor der Kreuzung bzw. vor der Einmündung der I._____- Strasse, mithin wenige Meter nach der Ampel. Schliesslich widerspricht der Standpunkt des Beschuldigten, sein Fahrzeug habe sich beim sofortigen Anhalten nach der Kollision gerade bei der Mittellinie befunden, auch seiner eigenen Dar- stellung, wonach sich links neben ihm das andere Auto, welches links abzubiegen beabsichtigte, befunden haben soll und sich die Kollision mit dem Privatkläger bei geringerer eigener Geschwindigkeit von 10 bis max. 15 km/h und nur ca. 6-8 bzw. 10 Meter nach dem Anfahren ereignet habe (ND 8/3 S. 2; Prot. I S. 15). Die Kolli- sionsstelle und die Unfallendlage befinden sind jedenfalls klar innerhalb der von den Unfallbeteiligten benützten Fahrbahn; wo genau, kann offen bleiben, da für die Sachverhaltserstellung nicht weiter relevant. Die hier diskutierte Behauptung des Beschuldigten, sein Auto habe sich beim Stillstand nach dem Unfall bei der Mittellinie befunden und er habe es bis zur An- kunft der Polizei am Kollisionsort stehen lassen, entpuppt sich damit als Lüge. Das schwächt die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung zusätzlich.
E. 4.3 Delinquieren während laufender Probezeiten und laufenden Strafverfahrens Hinzu kommt, dass der Beschuldigte innert der verlängerten Probezeit bezüglich der Strafe des Bezirksgerichts Meilen und innert der Probezeiten betreffenden die teilbedingten Strafen von Bezirksgericht Uster und Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erneut strafbare Handlungen verübt hat, so dass der bedingte Vollzug durchwegs widerrufen werden musste. Auch liess er sich weder durch die Verbüssung der 6- monatigen Freiheitsstrafe noch durch eine 11-tägige Untersuchungshaft von neu- erlicher Delinquenz abhalten, dies, nachdem er die Chance der bedingten Entlas- sung ebenso wenig genutzt hatte und in den Vollzug der Reststrafe rückversetzt worden war. Die neuesten zwei bzw. vier Delikte beging er sodann während und
- 51 - trotz des vorliegenden Strafverfahrens. Ergänzend kann wiederum auf Ziffer V. 2.4 hiervor verwiesen werden. All diese Umstände sind ebenfalls deutlich straferhöhend zu gewichten.
E. 4.4 Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, Art. 47 N 167 ff.). Ein Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung zeigte sich der Beschuldigte wäh- rend des gesamten Verfahrens nicht geständig, sondern vielmehr uneinsichtig. Den Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezeichnete er hingegen als richtig und leg- te somit ein Geständnis ab (HD Urk. 6/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte ertappt und angehalten worden war, blieb ihm allerdings kaum etwas anderes übrig. Mit der Einsicht ist es auch nicht weit her, gab er doch an, dass er beim Betreten des Geschäfts das erst sechs Monate zuvor ausgesprochene zweijährige Hausverbot vergessen hatte (ND 9/2 und 9/4). Dennoch ist das Geständnis minim strafredu- zierend zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich.
E. 4.5 Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die straferhöhenden Fak- toren sehr deutlich.
- 52 -
5. Fazit In gesamthafter Würdigung wäre eine Gesamtstrafe für die zwei vorliegend zu beurteilenden Delikte von 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Teilweise Zusatzstrafe
E. 5 Aussagen des Privatklägers und Würdigung
E. 5.1 Der Privatkläger wurde zweimal befragt. Die erste Befragung durch die Stadtpolizei Zürich trägt das Datum vom 22. März 2012 (ND 8/2). Sodann wurde der Privatkläger am 20. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft als Auskunfts- person einvernommen (ND 8/7).
E. 5.1.1 Am 22. März 2012 (ND 8/2) gab der Privatkläger, der damals per FinZ-Set als Beschuldigter einvernommen wurde, zu Protokoll, vom Wohnort eines Kolle- gen herkommend auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, als es auf der Ver- zweigung G._____-Strasse / I._____-Strasse zu einer Kollision zwischen seinem Motorrad und dem Personenwagen des Beschuldigten gekommen sei (ND 8/2 S. 3 und 6). Bei besagtem Kollegen an der G._____-Strasse … habe er 0.5 Liter Most getrunken, welcher etwas Alkohol enthalten habe. Er habe sich jedoch noch absolut fahrfähig gefühlt (ND 8/2 S. 6). Zum Unfallhergang führte der Privatkläger aus, er sei hinter zwei Autos hergefahren. Der erste Wagen habe links abbiegen,
- 25 - er selbst hingegen geradeaus, nicht in die Unterführung fahren wollen (ND 8/2 S. 8). Das Auto direkt vor ihm habe am ersten Wagen rechts vorbeifahren wollen. Dabei seien sie [gemeint das Auto vor ihm und er selber] kollidiert. Auf Befragen schilderte er weiter, er habe die beiden wartenden Autos rechts überholt, da sich weiter vorne die Strasse in zwei Fahrstreifen aufteile. Zum Vorbeifahren habe es viel Platz gehabt, weil der vorderste Wagen nach links abgebogen sei und das zweite Auto in die Unterführung gewollt habe (ND 8/2 S. 8). Das Auto vor ihm ha- be den Richtungsblinker nicht betätigt. Da der erste Wagen wegen eines entge- genkommenden Autos habe anhalten müssen, sei das zweite Auto nach rechts ausgewichen und dort mit ihm kollidiert. Wäre das zweite Auto nicht ausgewichen, wäre es in das vordere Auto gefahren. Die Geschwindigkeit des Autos vor ihm schätzte der Privatkläger auf ungefähr 50 km/h oder vielleicht auch mehr. Aber er könne dies nicht genau sagen. Auf die Frage nach seinem eigenen Tempo ant- wortete er: "Nicht einmal 40 km/h" (ND 8/2 S. 9). Unklar ist, ob diese Aussagen alle am Unfalltag selbst oder allenfalls teilweise später zu Protokoll genommen wurden. Denn aufgrund seiner Verletzungen – der Privatkläger erlitt eine komplexe Tibiakopf- und Tibiaschaft-Trümmerfraktur links (ND 8/10 und 8/11) – musste der Privatkläger durch die Sanität ins Spital ver- bracht und für längere Zeit stationär hospitalisiert werden. Aufgrund seiner Schmerzen konnte beim Privatkläger am Unfallort kein Atemlufttest durchgeführt werden (ND 8/1 S. 3 und 7). Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich geht ferner hervor, dass nach der Spitalentlassung mit dem Privatkläger ein Termin zwecks Befragung und Erledigung der Formalitäten vereinbart und von diesem wahrge- nommen wurde. Anlässlich dieses Termins, dessen Datum aus den Akten nicht ersichtlich ist, seien sowohl die OHG- und die Strafantragsformalitäten als auch das FinZ-Set erledigt worden (ND 8/1 S. 8).
E. 5.1.2 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 (ND 8/7) bestätigte der Privatkläger zunächst seine bisherigen Aussagen gegenüber der Polizei und führte dann auf die Bitte, den Vorgang nochmals zu schildern, fol- gendes aus: Er sei von der Arbeit gekommen und habe mit seinem Kollegen ab- gemacht gehabt, ihm einen Empfänger zu bringen, mit welchem man portugiesi-
- 26 - sche Fernsehsender empfangen könne (ND 8/7 S. 3). Beim Lichtsignal seien vor ihm das Auto des Beschuldigten und ein weiteres Auto gestanden. Der Beschul- digte habe geradeaus fahren und das Auto vor diesem links abbiegen wollen. Er selber habe sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Der Beschuldigte habe das Auto vor ihm [gemeint vor dem Beschuldigten] überholt und sei mit ihm [ge- meint dem Privatkläger] zusammengestossen. Das Lichtsignal habe zunächst rot angezeigt und die beiden Fahrzeuge sowie er hätten an der Ampel gestanden. Dabei habe er nicht direkt hinter dem Wagen des Beschuldigten, sondern ein bisschen daneben gestanden. Zur Veranschaulichung zeichnete der Privatkläger anlässlich der Einvernahme die Positionen aller drei Fahrzeuge im Zeitpunkt des Unfalls (ND 8/8) sowie kurz zuvor, als die Ampel auf rot stand (ND 8/9) in zwei Übersichtspläne ein (ND 8/7 S. 4). Beim Wechsel der Ampel auf grün seien alle losgefahren, der Beschuldigte geradeaus. Der Fahrer vor diesem habe angehal- ten, weil ein Auto entgegen gekommen sei und er links habe abbiegen wollen. Dass der Beschuldigte habe geradeaus fahren wollen, habe er daran gemerkt, dass er hinter dem anderen Auto gestanden habe. Hätte der Beschuldigte rechts fahren wollen, wäre er auf seiner [gemeint des Privatklägers] Seite gestanden. Zudem verneinte der Privatkläger, dass das Auto des Beschuldigten geblinkt ha- be. Dies habe er, obwohl beinahe neben dem Beschuldigten gestanden, gut se- hen können. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem rechten Stras- senrand seien mehr als zwei Meter verblieben. Da genügend Platz vorhanden gewesen sei, habe er am Auto des Beschuldigten vorbeifahren wollen, in dieser Situation habe er rechts überholen dürfen. Er sei rechts gestanden um geradeaus zu fahren, oben durch, "auf die Brücke", und nicht in die Unterführung. Links hätte er nicht stehen können (ND 8/7 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigerin fügte der Privatkläger an, er habe das Empfangsgerät einem Kollegen bei der K._____ bringen wollen. Die K._____ sei bei der Strasse, wo man geradeaus "zur Brücke" hinauf fahre. Er habe die Stras- se nehmen wollen, die rechts neben der Unterführung nach hinten führe. Dann gehe es rechts und man sei dort. Die weitere Ergänzungsfrage der Verteidigung, weshalb er beim vorhandenen Platz nicht bis zur weissen Linie vorgefahren sei, beantwortete der Privatkläger dahin, dass er nur ganz kurz, vielleicht während ei-
- 27 - ner Sekunde, angehalten habe und es schon wieder grün geworden sei. Kaum habe er zurückgeschaltet und abgebremst, sei es schon wieder grün geworden. Alles sei miteinander geschehen. Als er kurz angehalten habe, seien die andern wegen des Wechsels auf grün schon wieder gefahren. Sein Fuss sei fast nicht auf dem Boden gewesen (ND 8/7 S. 6 f.). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sein Motorrad im hinteren Teil touchiert, hinten links. Als Unfallfolge gab der Privatklä- ger sodann an, dass er eine Prothese für sein linkes Knie benötige. Sein linkes Bein sei zwei Zentimeter kürzer, weshalb er spezielle Schuhe tragen müsse. Eine Zehe seines linken Fusses könne er kaum noch bewegen (ND 8/7 S. 8).
E. 5.2 Der Privatkläger hat – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 5) – weitestgehend konstante, widerspruchsfreie, in sich stimmige, anschauli- che und sehr glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben, die sich auch anhand der aktenkundigen Fotografien und Übersichtspläne nachvollziehen und verifizie- ren lassen.
E. 5.2.1 So ergibt sich – zutreffend – aus seinen Schilderungen zum Unfallhergang, dass vor ihm zwei Autos bei rot hintereinander an der Ampel standen, wovon das vordere links abbiegen und das hintere, jenes des Beschuldigten, keinen Rich- tungsblinker gestellt hatte und geradeaus in die Unterführung fahren wollte. Ebenso sachlich und authentisch präsentiert sich die Fortsetzung seiner Aussage, wonach das vordere Auto wegen des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs aus der Unterführung nach dem Losfahren und vor dem Abbiegen nach links nochmals anhalten musste. Dass der Privatkläger, der aus derselben Richtung wie die zwei Autos kam und sich ebenfalls anschickte, die Kreuzung G._____-Strasse / I._____-Strasse zu überqueren, dies genau beobachten und korrekt berichten konnte, ist nicht zweifelhaft. Diese Darstellung lässt sich zudem wie dargelegt (vgl. vorne die Ziffern III. 4.2.1 und 4.3) auch mit den Ausführungen des Beschul- digten in Einklang bringen.
E. 5.2.2 Als eigene beabsichtigte Wegfortsetzung nannte der Privatkläger stets die praktisch parallel zur Unterführung rechts davon ebenerdig verlaufende G._____- Strasse. Daran Zweifel zu hegen besteht hier keinerlei Anlass. Zu diesem Zweck hatte sich der Privatkläger noch vor dem Lichtsignal innerhalb der nicht durch
- 28 - Markierungen unterteilten breiten Fahrbahn folgerichtig auf der rechten Fahr- bahnseite positioniert. Aufgrund des nach seiner Ankunft raschen Signalwechsels auf grün brauchte er nur ganz kurz, im hinteren Bereich der rechten Fahrzeugsei- te des Beschuldigten (vgl. ND 8/7 S. 4; ND 8/9) anzuhalten ohne dass er dabei richtig abstehen musste – und schon begannen alle (wieder) zu fahren. Dank der bildhaft-plastischen Schilderung des Privatklägers ist dieses Geschehen gut vor- stellbar und stellt im Übrigen eine im Strassenverkehr oft anzutreffende Dynamik dar. Sie passt auch zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er bei Rot- signal den Privatkläger zuerst via Spiegel noch weit hinter sich gesehen und die- ser sich dann genähert hat, aber nie neben ihm gestanden ist.
E. 5.2.3 Nach Auffassung des Privatklägers verblieben zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem rechten Fahrbahnrand mehr als zwei Meter und mithin genügend Platz für sein Motorrad (ND 8/7 S. 5). Ob es nun tatsächlich über zwei Meter waren oder aber weniger, ist von untergeordneter Bedeutung. Einerseits geht es um eine Schätzung. Zum andern lässt die Breite der Fahrbahn auf der G._____-Strasse vor der fraglichen Ampel wie vorne in Ziffer III. 4.3 aufgezeigt ohne weiteres zwei Autokolonnen zu, womit selbstredend auch für das Motorrad des Privatklägers rechts neben der bestehenden (Zweier)Autokolonne hinrei- chend Raum vorhanden war. Auf die Behauptung des Beschuldigten, es hätte für den Privatkläger gar keinen Platz gehabt, weil diesem nicht mehr als vielleicht ein Meter für Verfügung gestanden hätte (ND 8/6 S. 2), ist demgegenüber nicht abzu- stellen. Abgesehen davon hat der Beschuldigte seine Angabe vor Vorinstanz rela- tiviert und von etwa eineinhalb Metern gesprochen (vgl. Prot. I S. 15), was genü- gend Platz für ein Motorrad bietet. Ungefähr gleichviel wäre selbst dann für den Privatkläger zur Verfügung gestanden, wenn sich der Beschuldigte in der Mitte der Fahrbahn befunden hätte, welchen Standpunkt er teilweise auch einnahm (vgl. Urk. 44/3). Angesichts der Breite der Fahrbahn war es dem Privatkläger so- wohl möglich und als auch gestattet (siehe die rechtliche Würdigung in Ziffer IV. hiernach), rechts an der Kolonne der beiden Autos vorbeizufahren, um geradeaus in die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu gelangen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich die Kollision etliche Meter nach der Ampel bereits auf der Kreuzung ereignete, wo die Fahrbahn noch erheblich breiter wird, was auch den
- 29 - diversen, mehrfach zitierten Planausschnitten zu entnehmen ist. Eine solche Vor- beifahrt wäre dem Privatkläger selbst dann möglich und erlaubt gewesen, wenn er in die Unterführung hätte fahren wollen (vgl. auch Urk. 44/3; ND 8/1 S. 5 und 11; ND 8/13/7).
E. 5.2.4 Bei der oben in Ziffer 5.2.1 beschriebenen Konstellation des erneut zum Stillstand kommenden Linksabbiegers handelt es sich um eine alltägliche, jedem Fahrzeuglenker bekannte Situation im Strassenverkehr. Um diesfalls eine Kollisi- on im Sinne eines Auffahrunfalles zu vermeiden, müssen auch die hinter dem Linksabbieger folgenden Fahrzeuge abbremsen und wenn nötig (erneut) anhal- ten. Laut dem Privatkläger hat der Beschuldigte gerade dies nicht getan, sondern ist stattdessen nach rechts ausgewichen, um das vor ihm stehende Fahrzeug zu überholen, was zur Kollision mit dem Privatkläger führte, der in jenem Moment rechts an den zwei hintereinander positionierten Autos vorbeifahren wollte. Der Privatkläger hat dabei wiederholt realitätsnah beschrieben, dass der Beschuldigte, wäre er nicht nach rechts ausgewichen, in das vordere Auto geprallt wäre (ND 8/2 S. 9; ND 8/7 S. 8). Es besteht kein Anlass, diese Schilderung zum Kerngesche- hen des auch sonst sehr beständig und plausibel aussagenden Privatklägers in Frage zu stellen. Weshalb sollte der Privatkläger, der sich als Verkehrsteilnehmer regelkonform verhalten hatte und absolut fahrtüchtig war (das kurz zuvor konsu- mierte Glas Most bewirkte lediglich eine minimale Spur Ethanol im Blut und nicht etwa einen Blutalkoholwert von 0.8 % wie die Verteidigung in Urk. 101 S. 5 fälsch- licherweise geltend machte; vgl. ND 8/12/3), eine erfundene Geschichte zu Proto- koll geben? Vielmehr ist seine Darstellung auch im Lichte seiner übrigen Deposi- tionen sowie der aktenkundigen Fotografien und Planausschnitte glaubhaft und leuchtet ebenso inhaltlich ein. Der Beschuldigte selber führte zudem aus, im Zeit- punkt der Kollision mit dem Privatkläger langsam gefahren zu sein mit einer Ge- schwindigkeit von maximal 15 km/h bzw. nur 20 km/h oder ca. 10 km/h (ND 8/3 S. 2; HD Urk. 6/3 S. 6; Prot. I S. 15 f.). Dass er selber hinter dem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug, welches links abbiegen wollte, angehalten habe, machte er nie geltend und davon geht auch die Anklage nicht aus. So liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte, wollte er nicht mit dem vorderen angehaltenen Fahrzeug kollidieren, nach rechts ausweichen bzw. dieses rechts überholen
- 30 - musste. Dies tat er denn auch, so dass es zum verhängnisvollen Zusammenstoss mit dem Privatkläger kam.
E. 5.2.5 Die stete Behauptung des Beschuldigten, nur geradeaus gefahren zu sein ohne nach links oder rechts auszuweichen, ist auch aus folgender Überlegung un- logisch und damit unglaubhaft (vgl. Urk. 63 S. 3 f.): Der Beschuldigte wollte ge- mäss eigenen Angaben geradeaus in die Unterführung. Dabei hatte er den linken Fahrstreifen bzw. die linke Fahrbahnhälfte zu benutzen, welche in die Unterfüh- rung führt. Auch das Fahrzeug vor ihm, welches [auf der Kreuzung] links abbie- gen wollte, kann sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur auf dem linken Fahrstreifen bzw. in der linken Fahrbahnhälfte befunden haben, welche gerade- aus in die Unterführung führt. Mithin befanden sich das Fahrzeug, welches links abzubiegen gedachte und der Beschuldigte auf demselben Fahrstreifen bzw. je in der linken Fahrbahnhälfte oder mit andern Worten in einer (Zweier)Kolonne hin- tereinander. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht möglich, einfach geradeaus zu fahren, sondern er musste nach rechts ausweichen, um das vor ihm stillstehende links abbiegende Fahrzeug rechts umfahren zu können. Dies erklärt auch, dass der Beschuldigte teilweise davon sprach, dass sich das andere Fahrzeug links von ihm befunden habe. Als er dieses rechts überholte, befand sich dieses tatsächlich links von ihm.
E. 5.3 Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 15 f.; Urk. 101 S. 5 f.) wird die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Privatklä- ger in der ersten Einvernahme erwähnte, vom Wohnort eines Kollegen an der G._____-Strasse … gekommen zu sein und auf die Frage, wohin er damals fah- ren wollte, mit "nach Hause" antwortete (ND 8/2 S. 6), während er gegenüber dem Staatsanwalt ausführte, er sei von der Arbeit gekommen und habe zur K._____ fahren wollen, um einem Kollegen einen Empfänger zu bringen, mit wel- chem man portugiesische Fernsehsender empfangen könne (ND 8/7 S. 3). Ein "massiver Widerspruch" (Urk. 69 S. 15) ist darin keineswegs zu erkennen. Ange- sichts seiner Verletzungen und Schmerzen wurde der Privatkläger am Unfall- abend nur kurz und wie erwähnt nicht vollständig befragt. Die Einvernahme als Auskunftsperson erfolgte viel detaillierter. Seine Antwort in der ersten Befragung,
- 31 - auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, schliesst einen Zwischenstopp bei der K._____ an der L._____-Strasse ... zwecks Übergabe eines Gegenstandes, wozu es kleinen Umweges, einer Zusatzschlaufe, bedurfte, nicht aus (vgl. Urk. 42 Planausschnitt und Urk. 65/1 Auszug GoogleMaps mit Wegbeschreibung). Ähn- lich verhält es sich mit seinen nicht deckungsgleichen Aussagen, er sei von der Arbeit gekommen bzw. vom Wohnort eines Kollegen an der G._____-Strasse … . Diesen Kollegen kann der Privatkläger ohne weiteres auf dem Arbeitsheimweg besucht haben. Als Kranführer arbeitete der Privatkläger zudem nicht an einem festen Ort, sondern kam auf unterschiedlichen Baustellen in der ganzen Stadt Zü- rich zum Einsatz (ND 8/7 S. 7). Sicher zu hoch gegriffen sind die Geschwindigkeitsschätzungen, die der Privat- kläger in der Erstbefragung gemacht hat. So sei das Auto vor ihm ungefähr mit 50 km/h oder vielleicht auch mehr gefahren, genau könne es nicht sagen, während er sein eigenes Tempo mit "nicht einmal 40 km/h" bezeichnete (ND 8/2 S. 9). In der zweiten Einvernahme kam dies nicht mehr zur Sprache. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der Privatkläger mit beiden Angaben offensichtlich zu hoch liegt, weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass er damals ohne Übersetzung (vgl. ND 8/2 S. 1) die Frage nicht auf den Kollisionszeitpunkt bezog, sondern allenfalls auf die noch vor der Ampel gefahrene Geschwindigkeit. Die damalige Fragestel- lung, "Wie schnell fuhr das Auto vor Ihnen ungefähr"? (ND 8/2 S. 9), liesse sich durchaus so deuten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Zuverläs- sigkeit der im Übrigen äusserst überzeugenden Aussagen des Privatklägers wird durch diese Geschwindigkeitsangaben jedenfalls nicht merklich beeinträchtigt.
E. 6 Gesamtwürdigung Unter Hinweis auf die vorstehenden Ziffern III. 2.-5. und ergänzend die Scha- densbilder der in den Unfall involvierten Fahrzeuge (ND 8/4; auch Urk. 65/2) ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 23. September 2013 aufgeführt ist (Urk. 29 S. 5 ND 8), rechtsgenügend erstellt. Die Schadensbilder lassen erkennen, dass das Auto des Beschuldigten vorne rechts mit dem linken hinteren Teil des Motorrades des Privatklägers kollidiert ist.
- 32 - Das ist gut vereinbar mit dem soeben ermittelten Unfallhergang, nämlich dass der Beschuldigte nach rechts ausscherte, um das vor ihm links abbiegende Fahrzeug rechts zu umfahren, und dabei mit dem Motorrad des Privatklägers kollidierte, welches sich rechts von ihm befand und im Begriffe war, rechts entlang der zwei Autos vorbeizufahren, um in die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu ge- langen. Da der Privatkläger nicht in die Unterführung fahren wollte, sondern in die parallel dazu ebenerdig verlaufende G._____-Strasse rechts davon, ist nochmals zu be- tonen, dass es schlicht abwegig ist, anzunehmen, dass er in die rechte Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten gefahren ist und ihm so praktisch den Weg in die Unterführung hinein abgeschnitten hat. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Der Privatkläger beantragt wie schon vor Vorinstanz und in Übereinstim- mung mit der Anklageschrift die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 29 S. 2 und 5; Urk. 64 S. 2; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 1).
2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend ergibt sich aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Aussa- gen (vgl. Urk. 65/4-7; ND 8/7 S. 8; ND 8/10 und 8/11), dass sich der Privatkläger beim Verkehrsunfall vom 22. März 2012 eine komplexe Tibiakopf- und Tibia- schaft-Trümmerfraktur links zugezogen hat. Er musste für längere Zeit stationär hospitalisiert werden. Sein linkes Bein ist zwei Zentimeter kürzer und er ist auf spezielle Schuhe angewiesen. Gemäss Beurteilung des behandelnden Chirurgen am Stadtspital Waid, Dr. med. M._____, ist davon auszugehen, dass der Patient langfristig nicht um die Intervention einer Knieprothese oder eine allfällige Arthro- dese herumkommen wird. Selbst dies dürfte dem Privatkläger die angestammte
- 33 - Tätigkeit als Kranführer nicht mehr ermöglichen. Auch in einer angepassten Tä- tigkeit ist mit einer erheblichen persistierenden Leistungseinschränkung zu rech- nen. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen werden auch vom Beschuldig- ten anerkannt. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei- ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen- de Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 26 E. 3.2.3; BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Re- geln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese all- gemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässig- keit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahren- satz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorherseh- barkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
- 34 - 2.2.2 Normenmissachtung 2.2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden Strassenverkehrsregeln verletzt. Die rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 34 Abs. 3 SVG. Danach hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überho- len, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). "Fahrstreifen" sind nach Art. 1 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SSV mit Leit-, Doppel- oder Sicherheitslinien begrenzte Teile der Fahr- bahn, welche für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Nach Art. 44 Abs. 2 SVG gelten sinngemäss die gleichen Regeln, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrsteifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Dem seinen Streifen oder seine Kolon- ne beibehaltenden Verkehrsteilnehmer steht der Anspruch auf unbehinderte Fort- setzung seiner Fahrt zu (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz,
E. 6.1 Betreffend die Bildung der teilweisen Zusatzstrafe ist zunächst auf Ziffer V.2.5 hiervor zu verweisen.
E. 6.2 Bei gemeinsamer Beurteilung der vorliegenden Delikte mit dem Einbruch- diebstahl, der dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2012 zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind 30 Tage erstandener Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, wo auch die theoretischen Grundlagen erwähnt sind (Urk. 80 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4
- 53 - StPO), und die vorstehenden Ausführungen in Ziffer V. ist die auszufällende Frei- heitsstrafe infolge der ungünstigen Legalprognose zu vollziehen. VII. Zivilforderungen
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern wider- rechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Die Wider- rechtlichkeit ergibt sich hier aus der Verletzung der Verkehrsregeln durch den Be- schuldigten und ist diesem strafrechtlich anzurechnen. Das widerrechtliche Ver- halten hatte zur Folge, dass es zur Kollision zwischen dem Automobil des Be- schuldigten und dem Motorroller des Privatklägers kam, worauf der Privatkläger mit seinem Motorroller stürzte. Der Privatkläger macht einerseits Sachschaden am Motorroller und anderseits Personenschaden geltend (Urk. 64 S. 9 f.; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 10). 2.1 Sachschaden Am Motorroller entstand Totalschaden, da die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen. Im Auftrag der Haftpflichtversicherung J._____ des Fahrzeughalters F._____ wurde der Motorroller des Privatklägers durch das Expertenbüro U._____ expertisiert. Gemäss dem Experten-Bericht vom 13. September 2012 in Verbindung mit der Fahrzeug-Bewertung vom 31. Mai 2012 (vgl. Urk. 65/8) an die J._____ beläuft sich der Zeitwert des Fahrzeuges auf Fr. 1'200.– (vgl. Urk. 99 S. 10). Angesichts des Alters und des Zustandes des Motorrollers – die erste Inver- kehrsetzung datiert vom 1. August 1993, das Fahrzeug war dem Alter und der Fahrleistung entsprechend sauber und gepflegt und frühere Unfallschäden waren keine feststellbar – und auch im Vergleich zum Neuwert (Katalogpreis) von rund Fr. 8'000.– überzeugt das Ergebnis der Expertise und es ist darauf abzustellen.
- 54 - Gleiches gilt für die Mitteilung der Auto-Recycling Firma V._____ AG an die J._____, wonach die Überreste des Fahrzeuges wertlos sind (Urk. 65/9). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger aus dem vorliegen- den Ereignis für den erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– Schadenersatz zu bezahlen. 2.2 Personenschaden Da der medizinische Endzustand des Privatklägers noch nicht erreicht ist, lässt sich gemäss dessen Rechtsvertreter der Personenschaden (Erwerbsschaden, Haushaltsschaden etc. sowie die Genugtuung) im jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffern. Es wird deshalb beantragt, die volle Schadenersatz- und Genugtuungs- pflicht des Beschuldigten nur im Grundsatz festzustellen und den Privatkläger für die Festsetzung des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 64 S. 10; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 10). Da dem Privatkläger kein widerrechtliches Verhalten angelastet werden kann und auch keine Herabsetzungsgründe gemäss Art. 44 OR vorliegen, ist diesem Antrag ebenfalls zu entsprechen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 22. März 2012 in vollem Umfang schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig ist. Für die Festsetzung des Quantitativs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und Vorinstanz Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
- 55 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte – auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigen aufzu- erlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'100.– (inkl. MWST) fest- zusetzen sind, sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dabei wurde der von der Ver- teidigerin geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für "Zurückbringen der Ak- ten" (vgl. Urk. 96) nicht berücksichtigt, da gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Rücksenden von Akten bzw. der Aktenverkehr unter Sekretariatsarbeit fällt, welche nicht entschädigt wird.
3. Prozessentschädigung Der Vertreter des Privatklägers beantragte für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 15'843.60, welche vom Beschuldigten zu bezahlen sei (Urk. 98; Urk. 99 S. 2; Urk. 100). Der geltend gemachte Aufwand sowie der gel- tend gemachte Stundenansatz erscheinen angemessen. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'843.60 für die anwaltli- che Vertretung zu bezahlen.
- 56 - Es wird beschlossen:
E. 7 Aufl. 2008, Art. 44 N 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 und 6B_573/2010 vom 5. November 2015 E. 3.11). Ein Fahrspur- wechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinde- rung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Ver- kehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Wer diesen ändern will, ist vortrittsbelastet (Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 und 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Jede Richtungsänderung ist zudem mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutli- che Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV). Das gilt namentlich auch für das Wechseln des Fahrstreifens und das Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Eine Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG).
- 35 - 2.2.2.2 Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, wies die G._____-Strasse bereits vor der Lichtsignalanlage eine genügende Breite für ein Nebeneinander zweier Fahrzeugkolonnen auf. Das gilt erst recht für die anschliessende Kreuzung, auf welcher die Fahrbahn zwischen dem Ende des Fussgängerstreifens und der Kreuzungsmitte eine Breite von 6 - 8 Meter aufweist (Urk. 44/3; auch ND 8/1 S. 5). Die Auffassung der J._____ AG, der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten resp. von dessen Vater F._____ als Halter des Fahrzeuges, dass bis zur Ampel nur eine Fahrspur bestehe und diese sich erst auf der Verzweigung verbreitere und es dann etwa ab deren Mitte erlaubt sei, nach rechts auf eine zweite Spur einzuspuren (Urk. 58), was auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 101 S. 7), ist daher unzutreffend. Der Beschuldigte, der zunächst auf der Fahrbahn links eingespurt war und dann nach der Anfahrt durch einen Schwenker nach rechts dem vorausfahrenden nach links abbiegenden Fahrzeug ausgewichen ist bzw. dieses rechts überholen wollte, hat einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 2 SVG vollzogen. Bei diesem Spurwechsel war er gegenüber den auf dem rechten Fahrstreifen bzw. rechts auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet, denn ein Wech- sel auch des nicht markierten Fahrstreifens stellt einen Richtungswechsel dar (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV). In der Folge lenkte der Beschuldigte zu besagtem Zweck sein Fahrzeug nach dem Anfahren im Bereich der Kreuzung G._____-Strasse/I._____-Strasse auf die rechte Hälfte der Fahrbahn, mithin in die andere Fahrspur. Dies darf ein Fahrzeuglenker erst tun, wenn er alle Vorkehren getroffen hat, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Bei einer Situation wie der vorliegenden muss er durch aufmerksame Beobach- tung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangen, dass er nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer kollidieren werde (vgl. auch Ziffer IV. 2.2.2.4 hier- nach). Offensichtlich infolge ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte das von hinten auf der rechten Fahrspur nahende Motorrad des Pri- vatklägers, welches er zuvor via Rück- bzw. Aussenspiegel wahrgenommen hat- te, so dass es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Dieses Manöver nahm der
- 36 - Beschuldigte zudem vor, ohne die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV). Aber auch wenn er die Richtungsände- rung mit Stellen des rechten Blinkers angezeigt hätte, hätte ihn dies nicht von der gebotenen Vorsicht entbunden (Art. 39 Abs. 2 SVG). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte, dem die Örtlichkeit nicht unbekannt war (ND 8/3 S. 1), mithin meh- rere Verkehrsvorschriften missachtet. Der Privatkläger als Benützer des rechten Fahrstreifens war hingegen berechtigt, rechts an den Fahrzeugen des Beschuldigten und des unbekannten Linksabbie- gers vorbeizufahren, um geradeaus auf die ebenerdig verlaufende G._____- Strasse zu gelangen, denn er hatte den Vortritt. Beim Fahren in parallelen Kolon- nen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Rich- tung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet (Art. 44; Art. 8 Abs. 3 VRV). Untersagt ist demgegenüber das Rechtsüberholen durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen, wie es der Beschuldigte im Ergebnis beabsich- tigte, um auf der rechten Seite des ca. in Kreuzungsmitte angehaltenen linksab- biegenden Fahrzeuges vorbei in die Unterführung zu fahren (Art. 8 Abs. 3 VRV). 2.2.2.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass die G._____-Strasse vor der Ampel nicht zwei parallele Fahrzeugkolonnen ermöglichen und die Fahrbahn erst im Bereich der Kreuzung mit der I._____-Strasse breiter würde, ergäbe sich kein anderes Resultat. Es ist wiederum auf Art. 34 Abs. 3 SVG zu verweisen, wonach der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Über- holen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Als Richtungsände- rung gilt jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur (BGE 96 IV 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2010 vom 5. November 2010 E. 3) und somit jedes Manöver, mit welchem der Fahrzeuglenker seine Fahrt seitlich verändert (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenver- kehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 Rn. 25). Der Beschuldigte ist vor der Ampel und beim Anfahren zunächst links eingespurt bzw. hat sein Fahrzeug auf die linke Seite der Fahrbahn gelenkt, weil er gerade- aus in die Unterführung wollte. Auch beim Anfahren hat er sich folgerichtig links
- 37 - gehalten. Dieses Einspuren entsprach dem natürlichen Verlauf der Strasse, um in die Unterführung zu gelangen. Die Fortsetzung seiner Fahrt erforderte keine Ver- schiebung des Fahrzeuges. Indem er dann auf der Kreuzung dem vor ihm fah- renden Fahrzeug nach rechts ausgewichen ist resp. zum Rechtsüberholen ange- setzt hat, folgte er nicht mehr dem natürlichen Verlauf der an dieser Stelle über die Kreuzung geradeaus in die Unterführung führenden Strasse. Durch diesen Schwenker hat er eine Richtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG vor- genommen, überdies ohne die ausgeführte Fahrbewegung nach rechts mittels des rechten Blinkers anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 SVG). Dadurch schnitt er dem im Kreuzungsbereich korrekt auf der rechten Fahrbahnhälfte eingespurten Privatklä- ger den Weg ab, worauf es zur verhängnisvollen Kollision kam. Das Einspuren rechts durch den Privatkläger entsprach dem natürlichen Strassenverlauf, um ge- radeaus auf die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu fahren. Auch bei die- ser Betrachtung war der Beschuldigte bei seiner Änderung der Fahrrichtung ge- genüber dem Privatkläger vortrittsbelastet. Dass die Fahrbahn spätestens auf der Kreuzung genügend breit war, um ein un- terbehindertes Rechtsvorbeifahren an den zwei Personenwagen durch das we- sentlich schmalere Motorrad bzw. den Motorroller des Privatklägers (vgl. ND 8/4; Urk. 65/8) zu erlauben, ergibt sich nicht nur an den eigenen Aussagen des Be- schuldigten, sondern auch aus dem an eben dieser Stelle begonnenen Rechts- überholen des vorderen Autos durch den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug. Wo zwei Autos im Strassenverkehr nebeneinander Platz finden, ist dies selbstredend auch für ein Auto und ein Motorrad der Fall. Da der Beschuldigte das von hinten nahende Motorrad des Privatklägers zuvor via Rück- bzw. Aussenspiegel wahr- genommen hatte, musste er mit diesem rechnen. Das gilt erst recht wenn wie hier im Kreuzungsbereich auf der rechten Seite seines Fahrzeuges genügend Raum zum Vorbeifahren blieb und wo ebenerdig parallel zu der von ihm selber anvisier- ten Unterführung eine weitere Strasse aus der Kreuzung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 5.1). Offensichtlich infolge un- genügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte den Privatkläger jedoch (vgl. Ziffer IV. 2.2.2.2 hiervor).
- 38 - 2.2.2.4 Mit seiner Aussage, er habe bei Rotsignal das Motorrad noch ca. 60-70 Meter hinter sich gesehen, beim Wechsel auf grün dieses trotz Blick in den rech- ten Aussenspiegel aber nicht mehr gesehen (ND 8/3 S. 2), spricht der Beschuldig- te sinngemäss das Problem des sichttoten Winkels an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche namentlich im Zusam- menhang mit Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer bzw. Fussgänger beteiligt waren, entwickelt wurde – aber freilich analog für Personenwagen an- wendbar ist, wo das Phänomen des sichttoten Winkels ebenfalls existiert –, han- delt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeuges lie- genden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rech- nung zu stellen hat. Danach gehe es nicht an, das Verborgensein eines Verkehrs- teilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel er- gebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV 163; BGE 107 IV 55). Für den Fall ei- ner Sichtbeschränkung, die nicht durch entsprechende Spiegel, die vom Führer- sitz aus Einblick in den sichttoten Winkel erlauben, behoben wird, müsse sich der Fahrzeugführer kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder etwas seitlich ver- schieben, um genügende Einsicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeuges befindet. Dies sei jedenfalls dann zumutbar, wenn nach den konkreten Umständen eine nahe Mög- lichkeit bestehe, dass unmittelbar vor dem Fahrzeug Fussgänger durchgehen könnten (BGE 107 IV 55). In BGE 127 IV 34 ff. hat das Bundesgericht dann er- gänzt, dass nichts anderes auch dort gelte, wo die Sicht seitlich nach rechts be- schränkt sei. Der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubrin- gen haben, sei angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefähr- dungspotenzials hoch anzusetzen, aber nicht derart hoch, dass sie bei völlig nor- malen Fahrmanövern im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden könnten (BGE 127 IV 44). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich zwar um einen Personenwagen mit einem geringeren Gefährdungspotenzial. Aber auch wenn man die Sorgfaltsan-
- 39 - forderungen tiefer ansetzt, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte kein völlig normales Fahrmanöver vollzog, sondern durch sein Verhalten Verkehrsre- gelverletzungen beging. Ein Manöver wie vom Beschuldigten ausgeführt ist na- mentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefahrenträchtig. Zudem hat der Beschuldigte das Motorrad des Privatklägers lange vor diesem Fahrmanöver hinter sich näher kommen gesehen und daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 7) – mit dessen Erscheinen rechnen müssen. Unter diesen Umständen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, den rückseitigen Verkehr, vor allem den nicht ohne weiteres überblickbaren Raum seiner rechten Fahrzeugseite mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten und sich nament- lich über den Verbleib des Motorrades zu vergewissern. Dieser Pflicht kam er in der Folge nur ungenügend nach. Zwar blickte er nach seiner Aussage beim Wechsel auf grün in den rechten Aussenspiegel, nicht aber in den Innenspiegel des Fahrzeuges. Sodann hat er sich unmittelbar vor seinem Manöver weder mit einem nochmaligen Blick in den Aussenspiegel noch mit einem Blick zur Seite hin über die rechte Schulter vergewissert, ob er sein Manöver gefahrlos durchführen könne. Der Blick in den Aussenspiegel allein beim Wechsel auf grün verschaffte ihm als zweites stehendes Fahrzeug vor der Ampel keine Gewissheit, dass er später nach dem Anfahren auf der Kreuzung durch sein Manöver nach rechts nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer, insbesondere mit dem zuvor hinter sich gesehenen Motorradfahrer, kollidieren werde. Indem er dennoch nach rechts ausscherte und zum Überholen ansetzte, hat er die gebotene Rücksicht ausser Acht gelassen und dadurch andere gefährdet, hier konkret den Privatkläger, mit dem es zum Zusammenstoss kam. 2.2.2.5 Insoweit sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG beruft – wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer im Sinne einer allge- meinen Sorgfaltspflicht so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsge- mässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet –, ist ihm entge- gen zu halten, dass sich nur auf diesen Grundsatz stützen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer, wie der Beschuldigte, gegen die Ver- kehrsregeln verstösst, indem er ausschwenkt bzw. zum Überholen ansetzt, ohne durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit er-
- 40 - langt zu haben, dass er nicht mit einem andern (ihm nachfolgenden oder berech- tigt neben ihm fahrenden) Verkehrsteilnehmer kollidieren werde und dadurch eine gefährliche Verkehrslage schafft, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz be- rufen. Denn er kann nicht erwarten, dass andere die von ihm geschaffene Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil des Bundesge- richts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 4). 2.2.2.6 Mit den Verkehrsregelverstössen hat der Beschuldigte als Automobilist pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. 2.2.3. Kausalität Ein Fahrmanöver, wie es der Beschuldigte vollzogen hat, ist nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall zu führen mit den wie vom Privatkläger erlittenen Körperver- letzungen. Der zu den Verletzungen führende Kausalverlauf wurde vom Beschul- digten ausgelöst und war für diesen – wie noch zu zeigen ist – auch vorausseh- bar. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, namentlich solche, die das Ver- halten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 284 f. E. 2.1) oder die natürliche Kausalität unterbrechen würden, sind – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 101 S. 7) – keine ersichtlich. Insbesondere musste der Beschuldigte damit rechnen, dass das vor ihm fahrende Auto, welches den linken Blinker gesetzt hatte und somit links abbiegen wollte, nach dem Anfahren auf der Kreuzung infolge Gegenverkehrs nochmals anhalten müsse. Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers wurden einzig durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht, was letztlich unbestritten ist. Damit war das sorgfaltswidrige Handeln des Beschuldigten adäquat kausal für die Körper- verletzung des Privatklägers. 2.2.4 Voraussehbarkeit Bezüglich der Voraussehbarkeit lässt das Bundesgericht einen hohen Abstrakti- onsgrad zu (BGE 130 IV 58 E. 9; BGE 98 IV 11 E. 4). Danach genügt es, dass der Beschuldigte überhaupt die Möglichkeit der Verletzung des Privatklägers als
- 41 - Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persön- lichen Verhältnissen voraussehen konnte. Aufgrund der konkreten Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Automobilist hätte der Beschuldigte voraussehen können, dass er durch sein Fahrmanöver einen Unfall verursachen und einen andern Verkehrsteilnehmer ge- fährden bzw. verletzen könnte. So hat der Beschuldigte beim Warten an der Am- pel nach eigenen Angaben den Privatkläger im rechten Aussenspiegel weit hinter sich näher kommen sehen. Die Präsenz eines Motorradfahrers auf der gleichen Fahrbahn wie er in Richtung der Kreuzung G._____-Strasse / I._____-Strasse war ihm demnach bewusst. Er rechnete damit oder musste zumindest damit rechnen, dass das Motorrad im Bereich der Kreuzung zu ihm aufschliessen könn- te oder sich schon auf seiner Höhe befinde, zumal wie dargelegt auf der Kreu- zung ausreichend Raum vorhanden war, dass ein Motorrad rechts an ihm vorbei gerade aus etwa in die ebenerdige G._____-Strasse fahren konnte, wie dies der Privatkläger auch beabsichtigte. Es war mithin für den Beschuldigten erkennbar, dass er mit seinem Schwenker nach rechts zum Zwecke des Überholens andere Verkehrsteilnehmer, namentlich den zuvor gesichteten Motorradfahrer, einer Ge- fährdung oder gar Verletzung aussetzen konnte. 2.2.5 Vermeidbarkeit Entscheidende Bedeutung für die Strafbarkeit eines Täters kommt der Frage zu, ob der Erfolgseintritt, hier die Körperverletzung, vermeidbar gewesen wäre. Es muss daher stets geprüft werden, wie sich der hypothetische Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters entwickelt hätte. Da dies nicht mit absolu- ter Sicherheit geschehen kann, ist nach Auffassung des Bundesgerichts der Er- folg dem Täter nach der sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie schon dann an- zurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit vermieden worden wäre (BGE 129 IV 284 f. und dort zitierte Recht- sprechung). Wie in der vorstehenden Ziffer IV. 2.2.2.4 beschrieben, hätte sich der Beschuldig- te durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen vergewissern können und auch
- 42 - müssen, ob er sein Manöver gefahrlos, d.h. ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, durchführen könne. Dies hat er nicht oder zumindest nur ungenügend getan. Da er dennoch nach rechts ausscherte bzw. zum Rechtsüberholen des vorderen Fahrzeuges ansetzte, ergibt eine Überprüfung des hypothetischen Kau- salverlaufs, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen wäre – diese also vermeidbar gewesen wären – wenn sich der Beschuldigte verkehrsregelkonform verhalten hätte. Es steht somit ausser Zweifel, dass sich bei pflichtgemässem und regelkonformem Verhalten des Beschuldigten die Verletzungen des Privatklägers vollständig hätten vermeiden lassen. 2.2.6. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Kollision und die Verletzungen des Privatklägers die – wenn auch unerwünschten – Folgen ver- kehrsregelwidrigen Verhaltens und damit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten darstellen. Diese Folgen waren für den Beschuldigten sowohl voraus- sehbar als auch vermeidbar. Die Verletzungen des Privatklägers sind dem Be- schuldigten daher strafrechtlich anzurechnen. 2.3 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Be- schuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstat- bestandes wie zum Beispiel Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG be- wirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine zu- sätzliche Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung und damit eine Strafschär- fung nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt. Die Verkehrsregelverletzung ist durch den Verletzungstatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB konsumiert (BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 125 N 7).
- 43 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
E. 10 August 2012 zugrunde liegt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten führte (vgl. Urk. 93; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Verfahrens- nummer LI1 12 1452 Urk. 8 HD Urk. 21/2), hätte sich – in Beachtung des Aspera- tionsprinzips – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erwiesen (6 Monate Einsatz- oder Grundstrafe für das schwerste Delikt bzw. die Deliktsgruppe des Einbruchdiebstahls zuzüglich 6 Monate für die vorliegend zu beurteilenden Taten der fahrlässigen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs). Von die- ser hypothetischen Gesamtstrafe sind die 6 Monate Freiheitsstrafe gemäss dem genannten rechtskräftigen Strafbefehl zu subtrahieren. Damit resultiert eine teil- weise Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.
Dispositiv
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 25. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betref- fend Hausfriedensbruch), 2 teilweise (Freisprüche mit Ausnahme des Frei- spruchs betreffend fahrlässige Körperverletzung), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2012. - 57 -
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ aus dem Er- eignis vom 22. März 2012 für den erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– Schadenersatz zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem Ereignis vom 22. März 2012 dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quantitativs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehal- ten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'843.60 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 58 - − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers A._____ (übergeben) − die Privatkläger 2, 3 und 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 59 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140270-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 28. November 2014 in Sachen
1. A._____,
2. ...
3. ...
4. ... Privatkläger und Berufungskläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
25. März 2014 (DG130095)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Septem- ber 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 29). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (C._____ AG).
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruch (in D._____ und in E._____) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Die Strafe ist zu vollziehen.
5. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 4 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'400.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 250.– Auslagen Vorverfahren (Kosten KaPo Zürich) Fr. 12'000.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 10 % auferlegt und im Rest auf die Gerichtskasse genommen. Nicht dem Beschuldigten auferlegt werden die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von 10 % einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und im Rest definitiv von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 101)
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 des Urteils vom 25. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollständig zu bestätigen,
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 87, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Des Privatklägers A._____: (Urk. 99)
1. Es sei Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom
25. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130095) dahingehend aufzuheben, dass der Berufungsbeklagte im Fall ND 8 der fahrlässigen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei.
- 4 -
2. Es sei Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom
25. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130095) aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte unter Berücksichtigung des Tatbestands der fahr- lässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ange- messen zu bestrafen.
3. Es sei Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Bülach vom
25. März 2014 (Geschäfts-Nr. DG130095) aufzuheben.
4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger aus dem erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– zu bezahlen.
5. Im Weiteren sei für den Personenschaden die volle Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber dem Beru- fungskläger im Grundsatz festzustellen und für die Festsetzung des Quantitatives auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene Parteient- schädigung (zuzüglich MWSt) auszurichten.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulas- ten des Berufungsbeklagten. Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 25. März 2014 wur- de der Beschuldigte B._____ des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der C._____ AG schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfrie-
- 5 - densbruchs (in D._____ und in E._____) sprach das Bezirksgericht den Beschul- digten frei. Er wurde bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 80.–, wovon 30 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Die Zivilfor- derungen der Privatkläger 1 und 4 verwies die Vorinstanz auf den Weg des Zivil- prozesses. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen die Verteidigerkosten – dem Beschuldigten im Umfang von 10 %. Dieser Anteil von 10 % wurde einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Ge- richtskasse genommen. In den restlichen 90 % wurden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Umtriebsentschädigung sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten keine zu. 2.1 Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger 1, A._____, durch seinen Vertre- ter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Eingabe vom 31. März 2014 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 72). Mit Schreiben vom 1. April 2014 (Poststempel 3. April
2014) meldete sodann die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland fristgerecht die Berufung an (Urk. 74). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014, am Obergericht einge- gangen am 26. Juni 2014, zog die Staatsanwaltschaft die vorsorglich erhobene Berufung zurück (Urk. 82), wovon Vormerk zu nehmen ist. In der Folge beantrag- te sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Be- weisanträge zu stellen (Urk. 87). Die Berufungserklärung des Privatklägers 1 [im folgenden Privatkläger] vom 27. Juni 2014 wurde ebenfalls in der Frist erstattet; Beweisanträge liess er keine stellen (Urk. 83). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 88). Das Datenerfassungsblatt wurde mit Schreiben der Verteidigung vom 15. August 2014 eingereicht (Urk. 89; Urk. 90), und am 17. September ging eine Kopie des Mietvertrages ein (Urk. 92/1 und 2). 2.2 Der Privatkläger ficht den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (ND 8) an. Entsprechend beantragt er, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend aufzuheben, dass der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Angefochten ist folglich auch die Sanktion von Dispositiv-Ziffer 3. Zudem beantragt der Privatkläger, den Beschuldigten in Auf-
- 6 - hebung von Dispositiv-Ziffer 5 zu verpflichten, ihm aus dem erlittenen Fahrzeug- schaden Fr. 1'200.– zu bezahlen. Weiter stellt der Privatkläger den Antrag, es sei für den Personenschaden die volle Schadenersatz- und Genugtuungspflicht des Beschuldigten ihm gegenüber im Grundsatz festzustellen und er (Privatkläger) sei für die Festsetzung des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses zu verwei- sen. Schliesslich beantragt der Privatkläger, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene Parteientschä- digung (zuzüglich MWST) zu bezahlen (Urk. 83 S. 2 f.). 2.3 Nicht beanstandet sind der Schuldspruch bezüglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil der C._____ AG (Dispositiv-Ziffer 1), der Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, von der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie vom mehrfachen Hausfriedensbruch in D._____ und in E._____ (Dis- positiv-Ziffer 2), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Nichtzuspre- chung einer Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den genannten Dispositiv-Ziffern rechtskräftig geworden ist.
3. Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 7.6 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2).
- 7 - II. Prozessuales Der zum Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erforderliche Strafantrag des Privatklägers liegt vor. Einerseits hat der Privatkläger am 20. Mai 2012 den Strafantrag bei der Polizei zu Protokoll ge- geben (ND 8/1 S. 8). Zudem hat er mit Eingabe vom 4. Juni 2012 durch seinen Rechtsvertreter schriftlich Strafantrag stellen lassen (ND 8/13/2). Mit seinen Erklä- rungen hat sich der Privatkläger frist- und formgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Art. 31 StGB; Art. 304 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt ND 8
1. Anklagesachverhalt 1.1 Der in zweiter Gerichtsinstanz noch Verfahrensgegenstand bildende Ankla- gesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 23. September 2013 (HD Urk. 29 S. 5) und ist auch im angefochtenen Urteil dargestellt (Urk. 80 S. 7 f.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Donnerstag,
22. März 2012, ca. 18.53 Uhr den auf seinen Vater F._____ lautenden Personen- wagen BMW 530i mit dem Kontrollschild ZH … auf der G._____-Strasse in Zürich in Fahrtrichtung H._____-Strasse/Zürich-Oerlikon gelenkt. Vor der Verzweigung G._____-Strasse/I._____-Strasse, wo sich die G._____-Strasse in zwei nicht markierte Fahrspuren teile, eine linke Spur, die hinunter in eine Unterführung füh- re, und eine rechte Spur, die rechts ebenerdig entlang der Unterführung verlaufe, habe der Beschuldigte den PW hinter einem innerhalb der Fahrspur links einge- spurten, von einem unbekannten Lenker geführten Fahrzeug unbekannten Typs bei "Rot" anzeigender Lichtsignalanlage angehalten. Nach dem Wechsel der Lichtsignalanlage auf "Grün" sei der Lenker des vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeugs, welcher nach links in die I._____-Strasse abzubiegen gedachte und daher den linken Richtungsblinker betätigt hatte, wieder losgefahren. Inmitten der Kreuzung habe dieser sein Fahrzeug aber anhalten müssen, um dem aus der
- 8 - Gegenrichtung nahenden und primär berechtigten Verkehr Vortritt zu gewähren. Der Beschuldigte sei nach dem Umschalten der Lichtsignalanlage mit seinem Fahrzeug ebenfalls wieder losgefahren und habe nun am Fahrzeug vor ihm, wel- ches – wie beschrieben – inmitten der Kreuzung erneut angehalten habe, auf der rechten Seite vorbeifahren wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Fahrzeug auf die rechte Hälfte der an dieser Stelle minimal 6 Meter breiten Strasse gelenkt, welche an dieser Stelle das zweispurige Befahren durch Motorfahrzeuge bereits zulasse. Hierbei habe der Beschuldigte infolge ungenügend ausgeführter Kon- trollblicke das von hinten auf der rechten Fahrbahnseite nahende Motorrad Honda CN 250 des Privatklägers mit dem Kontrollschild ZH … übersehen, so dass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Als Folge dieser Kollision habe sich der Privatkläger einen komplexen Tibiakopf- und Tibiaschaft-Trümmerbruch am linken Bein zugezogen, welche Verletzung ihm jedenfalls noch bis Mitte August 2013 Beschwerden verursacht habe (Urk. 29 S. 5). 1.2 Da der Beschuldigte diesen Sachverhalt nach wie vor bestreitet (Prot. II S. 12 f.) und auch die Verteidigung eine Bestätigung des erstinstanzlichen Frei- spruchs beantragt (Urk. 101 S. 2), ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel – soweit für die Urteilsfindung relevant – zu prüfen, ob der strittige Sachverhalt er- stellt werden kann.
2. Beweismittel Als Beweismittel liegen zum einen die Aussagen des Privatklägers (ND 8/2 und 8/7) und jene des Beschuldigten (ND 8/3 und 8/6; HD Urk. 6/3; Prot. I S. 14 ff. und Prot. II S. 12 ff.) bei den Akten. Aktenkundig sind sodann mehrere Fotografien (ND 8/4; vgl. auch Urk. 65/2) und diverse Planausschnitte (ND 8/5 und 8/13/9; Urk. 42; Urk. 44/1-3; Urk. 65/1). Aufgrund dieser ist die Strassensituation am Un- fallort deutlich ersichtlich, so dass sich ein Augenschein, wie dies von beiden Ver- tretern eventualiter beantragt wurde, erübrigt (vgl. Prot. II S. 14). Weiter stehen mehrere Arztberichte betreffend die Verletzungen des Privatklägers zur Verfü- gung (ND 8/10; ND 8/11 = Urk. 65/5; Urk. 65/4). Ferner wurde durch die Verteidi- gung ein Schreiben der J._____, des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherers von Fahrzeug-Halter F._____ eingereicht (Urk. 57 und 58). Schliesslich liegt die Ein-
- 9 - stellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 3. Juni 2013 betreffend den Privatkläger in der Übertretungsstrafsache zum hier gegenständlichen Ereignis vor. Die Verfahrenseinstellung geschah ohne Kostenfolge (ND 8/13/7 = Urk. 65/3).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung 3.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aus- sage trifft (Urk. 80 S. 15). Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und des Privatklägers auf der gleichen Stufe anzusie- deln ist. 3.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der
- 10 - Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussa- gen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaus- sagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Wie in Ziffer 2 erwähnt wurde der Beschuldigte in der Untersuchung und vor beiden Gerichtsinstanzen mehrmals zur Sache befragt.
- 11 - 4.1.1 In der ersten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2012 (vgl. ND 8/3), ein bis eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Geschehen, schilder- te der Beschuldigte, er habe bei Rotlicht an der Ampel gestanden. Als es grün geworden sei, sei er ganz normal geradeaus losgefahren. Dann sei plötzlich das Motorrad vor ihm gewesen. Es habe ihn rechts überholt. Der Fahrer habe auch geradeaus in die Unterführung gewollt. Das Motorrad und er seien dann kollidiert. Der Motorradlenker sei ins Schleudern gekommen und hingefallen. Er habe sofort gebremst, als er das Motorrad gesehen habe. Nach der Kollision bzw. nach dem Sturz des Motorradlenkers habe er sofort angehalten, sei ausgestiegen und habe dem Lenker geholfen. Einer Frau, die dort gestanden sei, habe er gesagt, sie sol- le die Sanität anrufen. Danach habe er sich auch gleich um den Verunfallten ge- kümmert (ND 8/3 S. 1). Auf die Frage, ob bei Rotlicht an der Ampel ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr genau sagen könne, jedoch glaube er, dass ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Er habe mit seinem Fahrzeug auch nicht ganz vor der Ampel gestanden, sondern vielleicht 10 Meter davor. Bei grün sei er dann wie gesagt losgefahren und vom Motorrad rechts überholt worden. Als er an der Ampel gestanden sei, habe er im rechten Aussenspiegel das Motorrad in einer Entfernung von ca. 60 bis 70 Metern hinter sich gesehen. Beim Wechsel auf grün habe er nochmals in den rechten Aussen- spiegel geschaut, das Motorrad jedoch nicht gesehen. Er sei dann losgefahren. Er wisse nicht, ob er dem Motorradlenker zu langsam gewesen sei, aber dieser sei plötzlich auf der Höhe seiner Motorhaube rechts aufgetaucht. Also müsse er (Mo- torradlenker) ihn rechts überholt haben. Die Frage, ob er mit seinem Fahrzeug ei- nen Schwenker nach rechts gemacht habe, verneinte der Beschuldigte; er sei nur geradeaus gefahren. Er sei auch nicht schnell gefahren, da eben erst losgefah- ren. Er sei mit maximal 15 km/h gefahren, da er ja erst ca. 6 bis 8 Meter zurück- gelegt habe. Nach der Kollision sei das Motorrad noch ein bis zwei Meter schleu- dernd gefahren und dann auf die linke Seite gefallen. Er sei dann sofort ausge- stiegen. Der Mann habe über einen schmerzenden Fuss geklagt, und er habe mit zwei weitern Männern den Motorradlenker zur Seite getragen und diesen bis zum Eintreffen der Sanität betreut (ND 8/3 S. 2).
- 12 - Nach der ungefähren Geschwindigkeit des Motorradlenkers gefragt, antwortete der Beschuldigte, dies nicht genau sagen zu können, dieser sei jedoch deutlich schneller gefahren als er selbst. Der Motorradlenker habe ihn ja auch auf der rechten Seite überholt. Ergänzungen oder Korrekturen am Ende der Befragung brachte der Beschuldigte keine an (ND 8/3 S. 2 f.). 4.1.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 19. Juni 2013 (HD Urk. 6/3 S. 6 ff.) wurde der Beschuldigte erneut zum Verkehrsunfall vom 22. März 2012 befragt. Dabei gab er zu Protokoll, dass das Lichtsignal rot angezeigt und er angehalten habe. Als es grün geworden sei, sei er geradeaus losgefahren, er habe in die Un- terführung fahren wollen. Der Motorradfahrer habe ihn rechts überholen wollen, dafür gebe es Zeugen. Der Motorradfahrer sei in seine rechte Seite gefahren und zu Boden gefallen. Er selber habe sofort angehalten, sei ausgestiegen, habe ers- te Hilfe geleistet und die Sanität gerufen. Es gebe auch Zeugen, die das bestäti- gen könnten. Vor der Kollision sei er nur 20 km/h gefahren und das geradeaus. Auf das damalige Verkehrsaufkommen angesprochen, bezeichnete er dieses als normal. Es habe noch ein Fahrzeug links neben ihm gegeben, welches links habe abbiegen wollen. Die Strasse sei dort zweispurig. Das Motorrad sei einfach von hinten gekommen. Es habe nicht hinter ihm gehalten, sondern sei etwa 50 bis 60 Meter hinter ihm gekommen und habe einfach rechts neben ihm vorbeifahren wol- len (HD Urk. 6/3 S. 6). Er habe von Schwamendingen nach Oerlikon fahren wollen. Auf Vorhalt einer Fo- tografie (aus Google Streetview) der fraglichen Kreuzung bestätigte der Beschul- digte, dass er in die Unterführung habe fahren wollen. Der Motorradfahrer habe dieselbe Richtung nehmen wollen und sei ihm in die Seite gefahren. Links neben ihm habe ein weiteres Fahrzeug gestanden, welches nach links habe abbiegen wollen. Dieses Fahrzeug sei ein wenig schräg hinter ihm gestanden und er habe gesehen, dass es blinkte und nach links wollte. Er (jener Fahrer) sei dann nach dem Unfall auch ausgestiegen und habe ihm geholfen, den Verunfallten, dessen Knie verletzt gewesen sei, zur Seite zu tragen. Auf Nachfrage bejahte der Be- schuldigte, am Lichtsignal das vorderste Auto in der Kolonne gewesen zu sein, welches habe anhalten müssen, er sei sich aber nicht [keine Hervorhebung im
- 13 - Original] hundert Prozent sicher. Er habe es so ausgesagt, und der Zeuge sei auch da gewesen und habe das so ausgesagt (HD Urk. 6/3 S. 7). Die Frage des Staatsanwaltes, ob er einfach geradeaus in Richtung der Unterfüh- rung gefahren sei oder ob er allenfalls noch einem weiteren Fahrzeug habe aus- weichen müssen, welches links vor ihm gestanden sei und nach links habe ab- biegen wollen, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich bin einfach gerade- aus gefahren. Ich glaube man sieht das auch auf den Polizeifotos: Das Fahrzeug befand sich gerade bei der Mittellinie, als ich es anhielt. Ich bewegte es nachher auch nicht mehr. Der Motorradlenker ist mir wirklich von der rechten Seite her ins Auto gefahren." (HD Urk. 6/3 S. 7). Ob es noch andere Fahrzeuge hinter ihm ge- habt habe, wusste der Beschuldigte nicht mehr. Den Motorradlenker habe er be- reits vor der Kollision im Rückspiegel hinter sich gesehen, als er losgefahren sei. Auf einmal habe er gesehen, dass er (Motorradlenker) nicht langsam hinter ihm fahre, sondern ihn überholen wolle (HD Urk. 6/3 S. 8). Mit der Aussage des Privatklägers bei der Polizei konfrontiert, wonach vor dem Beschuldigten ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, erwiderte der Beschuldigte: "Nein. Das kann sein. Es ist lange her, ich bin nicht ganz sicher." (HD Urk. 6/3 S. 8). Auf Vorhalt der weiteren Darstellung des Privatklägers, dieses Fahrzeug vor dem Beschuldigten habe links abbiegen wollen und angehalten, da Gegenverkehr gekommen sei, entgegnete der Beschuldigte, er glaube, das sei nicht so gewe- sen. Er habe aber schon ausgesagt, wie es gewesen sei. Es könne sein, dass noch ein Auto vor ihm gewesen sei, aber er sei völlig geradeaus gefahren und auf seiner Seite gewesen. Er sei weder nach links noch nach rechts gefahren. Die Schilderung des Privatklägers, der Beschuldigte sei nun rechts an diesem ste- henden Fahrzeug vorbeigefahren und hierbei sei es zur Kollision gekommen, stimme nicht. Er sei langsam geradeaus gefahren und er (der Privatkläger) sei von rechts in ihn reingefahren, dies auf der Höhe des rechten Vorderrades. Nur dort sei das Fahrzeug seines Vaters beschädigt gewesen. Die auf einer Fotogra- fie erkennbare Beschädigung an der Fahrzeugfront (vgl. ND 8/4) wies der Be- schuldigte einem andern Ereignis zu. Danach gefragt, wer seiner Ansicht nach die Verantwortung für den Unfall trage, antwortete der Beschuldigte, der andere sei
- 14 - verantwortlich, der sei in ihn hineingefahren (HD Urk. 6/3 S. 8). Zu Ergänzungen oder Berichtigungen nach Durchsicht des Protokolls sah sich der Beschuldigte nicht veranlasst (HD Urk. 6/3 S. 11 f.). 4.1.3 In der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
20. August 2013 (ND 8/6) wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, zu den eben gehörten Ausführungen des Privatklägers Stellung zu nehmen. Dabei führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe – entgegen dessen Schilde- rungen – nicht neben ihm gestanden. Als es grün geworden sei, habe er den Pri- vatkläger noch hinter sich im Spiegel gesehen. Er selbst sei einfach geradeaus gefahren. Der Privatkläger habe auch geradeaus fahren wollen und sei ihm von hinten rechts beim Vorderreifen ins Auto gefahren. Dabei sei er etwa einen Meter dem Auto entlang gestreift. Der Privatkläger sei keine Sekunde neben ihm gewe- sen. Als er bei der Ampel losgefahren sei, habe er den Privatkläger ca. 15 Meter hinter sich im Spiegel gesehen. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger im Innen- und im rechten Aussenspiegel gesehen zu haben. Er sel- ber sei weder nach links noch nach rechts gefahren sondern nur geradeaus. Der Privatkläger habe nie neben ihm gestanden, dafür hätte es auch gar keinen Platz gegeben. Die Frage, wie weit er beim Rotlicht vom rechten Fahrbahnrand weg gestanden habe, beantwortete der Beschuldigte mit "Vielleicht einen Meter, mehr nicht." (ND 8/6 S. 2). Auf ein Auto vor sich angesprochen, welches nach links ha- be abbiegen wollen, verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Ausführungen, wonach ein solches Auto schräg links vor ihm gestanden habe. Auch im An- schluss an diese Einvernahme bestand seitens des Beschuldigten kein Bedürfnis zu Ergänzungen oder Berichtigungen des Protokollierten (ND 8/6 S. 2). 4.1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2014 (Prot. I S. 14 ff.) be- stätigte der Beschuldigte, dass er damals in die Unterführung habe fahren wollen. Er habe vor der Ampel angehalten, weil diese rot angezeigt habe. Ein Auto habe links von ihm gestanden, jedoch nicht auf gleicher Höhe, sondern zurückversetzt. Auf Vorhalt der beiden Skizzen des Privatklägers (vgl. ND 8/8 und 8/9), ob die Si- tuation in etwa so gewesen sei, stimmte der Beschuldigte zu (Prot. I S. 15). Die Strasse sei an diesem Ort sehr breit. Neben ihm habe es etwa eineinhalb Meter
- 15 - Platz gehabt. Das Motorrad habe er weit hinter sich gesehen. Das andere Fahr- zeug habe links abbiegen wollen. Er selber sei bei grün weder nach links noch nach rechts ausgewichen, sondern langsam geradeaus in Richtung Unterführung gefahren. Da habe ihn das Motorrad plötzlich überholt bzw. sei rechts von ihm aufgetaucht, es habe auch in die Unterführung gewollt. Dann sei es in ihn hinein- gefahren (Prot. I S. 14 f.). Im Zeitpunkt des Unfalls sei er ganz langsam, nicht schneller als 10 km/h gefahren und habe sich beim Unfall ca. 10 Meter nach der Anfahrt befunden. Der Motorradfahrer sei deutlich schneller unterwegs gewesen. Nach der Kollision habe er sofort angehalten und sein Auto nicht mehr bewegt bis die Polizei gekommen sei. Er habe zusammen mit einem Passanten dem am Knie verletzten Motorradfahrer auf dem Trottoir geholfen und die Sanität angerufen (Prot. I S. 15 f.). Die Absicht des Motorradfahrers in die Unterführung zu fahren, habe er dadurch gemerkt, dass dieser deutlich nach links abgebogen und in ihn hineingefahren sei. Die Frage des Vorsitzenden, ob er nicht wegen des andern Fahrzeuges, welches nach links habe abbiegen wollen, nach rechts habe ausweichen müssen, quittier- te der Beschuldigte wie bisher mit Nein und erläuterte anhand der Fotografie in Urk. 44/1, er habe an erster Stelle vor der Ampel etwa in der Mitte [der Fahrbahn] gestanden und das andere Auto versetzt hinter ihm (Prot. I S. 16). Er sei zuerst losgefahren. Das andere Auto sei nicht hinter ihm hergefahren, sondern neben ihm. Nach dem Losfahren habe er via Seitenspiegel gemerkt, dass dieses Fahr- zeug nach links habe abbiegen wollen, und da sei es auch bereits abgebogen. Sodann habe er den Motorradfahrer im Rückspiegel gesehen (Prot. I S. 17). Er selber sei weder nach rechts noch nach links ausgewichen, da er geradeaus in die Unterführung habe fahren wollen. 4.1.5 An der Berufungsverhandlung vom 28. November 2014 führte er aus, er denke, beim Rotsignal bei der Kreuzung sei ein Auto vor ihm gestanden, welches links habe abbiegen wollen. Es sei lange her. Er bestätigte, dass er geltend ge- macht habe, dass der Privatkläger mit seinem Motorrad rechts an ihm vorbeige- fahren und seitlich vorne in ihn hineingefahren sei. Der Motorradfahrer habe in die Unterführung fahren wollen. Dieser habe ihn seitlich überholt und sei seitlich in ihn
- 16 - hineingefahren. Er selber sei geradeaus gefahren. Den Motorradfahrer habe er im Rückspiegel gesehen und dann, als er von ihm überholt worden sei. Er denke, der Privatkläger habe in die Unterführung fahren wollen (Prot. II S. 12 f.). 4.2 Der Standpunkt des Beschuldigten ist hinsichtlich seiner Behauptungen konstant, dass er nach dem Wechsel auf grün nur langsam geradeaus in Rich- tung Unterführung losgefahren sei, ohne nach links oder nach rechts auszuwei- chen sowie dass ihn plötzlich das Motorrad des Privatklägers, welches er bereits vorher hinter sich im Innen- bzw. im rechten Aussenspiegel gesehen und das auch geradeaus in die Unterführung gewollt habe, mit deutlich höherer Ge- schwindigkeit rechts überholt habe und ihm von der rechten Seite her auf der Hö- he des rechten Vorderrades ins Auto gefahren sei. Mehr oder weniger gleichblei- bend beschrieb der Beschuldigte sodann, dass er nach der Kollision sofort ange- halten, sein Fahrzeug stehen gelassen, den gestürzten Motorradlenker mit dritter Hilfe zur Seite getragen und diesen bis zum Eintreffen der Sanität betreut habe. Die Kontinuität bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass diese Angaben auch der Wirklichkeit entsprechen. Die weiteren Schilderungen des Beschuldigten sind durch zahlreiche Ungereimt- heiten und Unklarheiten geprägt sowie in sich selbst mehrfach widersprüchlich und teilweise realitätsfern. 4.2.1 Zum einen gibt es unterschiedliche Versionen zur Frage, ob bei Rotlicht an der Ampel eines weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Kurz nach dem Unfall in der ersten Einvernahme (ND 8/3 S. 1 f.) gab der Be- schuldigte – offensichtlich ausweichend – zunächst an, dies nicht mehr genau sa- gen zu können. Er räumte dann aber ein zu glauben, dass ein weiteres Auto vor ihm gestanden habe. Seine anschliessende Bemerkung, er sei auch nicht ganz vor der Ampel gestanden, sondern vielleicht 10 Meter davor, ohne dass er einen speziellen Grund dafür nannte, spricht zusätzlich für ein vor ihm wartendes Fahr- zeug. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte im Falle einer freien Fahrbahn nicht bis zum Haltebalken hätte aufschliessen können (und wol- len), zumal er gemäss eigenem Bekunden zu einem Kollegen nach Oerlikon un-
- 17 - terwegs war und somit ein konkretes Ziel hatte (HD Urk. 6/3 S. 7). Auch im Lichte von späteren abweichenden Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt – wo- nach er zuvorderst gestanden habe und das andere Auto schräg hinter ihm posi- tioniert gewesen sein soll – hätte es keinen vernünftigen Sinn gemacht, nicht bis zum Haltebalken vorzufahren. Laut seiner Aussage in der zweiten Einvernahme und in Beantwortung der offe- nen Frage, wie das Verkehrsaufkommen damals gewesen sei, befand sich das andere Fahrzeug nunmehr links neben ihm und wollte links abbiegen. Von ei- nem geplanten Abbiegemanöver des andern Fahrzeuges hatte der Beschuldigte in der dem Unfall zeitnächsten Befragung noch nichts erwähnt. Ein paar Antwor- ten weiter beschrieb er die Position dieses Fahrzeuges als ein wenig schräg hin- ter ihm stehend. Auf konkrete Nachfrage bejahte er, am Lichtsignal das vorderste Auto in der Kolonne gewesen zu sein, um dies im gleichen Atemzug wieder zu re- lativieren mit den Worten "ich bin mir aber nicht hundert Prozent sicher" (vgl. HD Urk. 6/3 S. 7). Dabei berief sich der Beschuldigte auf einen vor Ort anwesenden Zeugen, der das so ausgesagt habe, was ihn offenbar dazu bewogen haben soll, gleich auszusagen. Ein solcher Zeuge ist nicht aktenkundig. Diese völlig unsachli- che Argumentation des Beschuldigten und die neue Behauptung eines nunmehr schräg hinter ihm stehenden Linksabbiegers überzeugen nicht. Mit der Aussage des Privatklägers bei der Polizei konfrontiert, vor ihm sei ein weiteres Auto gefah- ren, äusserte der Beschuldigte dann diffus ein Nein, das könne sein, es sei lange her, er sei nicht ganz sicher. Und auch zum weitern Vorhalt, gemäss dem Privat- kläger habe dieses Fahrzeug vor ihm links abbiegen wollen und angehalten, da Gegenverkehr gekommen sei, liess der Beschuldigte wiederum konturlos verlau- ten, er glaube, das sei nicht so gewesen. Er habe aber schon ausgesagt, wie es gewesen sei. Es könne sein, dass noch ein Auto vor ihm gewesen sei. In dieser Einvernahme vom 19. Juni 2013 absolvierte der Beschuldigte einen regelrechten Slalomkurs betreffend die Position des andern Autos, ohne sich erkennbar festzu- legen. Bei der folgenden Befragung in Gegenwart des Privatklägers rund einen Monat später zeigte sich keine Verdeutlichung, sondern vielmehr eine modifizierte Vari-
- 18 - ante im Sinne seiner anfänglichen Aussage: ein solches Auto, das links abbiegen wollte, sei schräg links vor ihm gestanden (ND 8/6 S. 2). Auch seine Aussage vor Vorinstanz beinhaltet drei Möglichkeiten: neben ihm (Prot. I S. 14 f.), links zurückversetzt neben ihm mit ihm selber an erster Stelle vor der Ampel (Prot. I S. 15), aber auch die Version des Privatklägers mit dem andern Auto vorne. Letzteres ergibt sich daraus, dass dem Beschuldigten Foto- grafie und Skizze aus der Einvernahme des Privatklägers vorgehalten wurden (ND 8/8 und 8/9 in Verbindung mit ND 8/7 S. 4) – woraus sich unmissverständlich ergibt, dass nach der Darstellung des Privatklägers das Fahrzeug des Automobi- listen, der links abbiegen wollte, zuvorderst an der Ampel stand und das Auto des Beschuldigten hinter diesem positioniert war – und der Beschuldigte die Frage be- jahte, dass die Situation in etwa so war (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er denke, dass sich bei der Am- pel ein anderes Auto vor ihm befunden habe und dass dieses nach links habe abbiegen wollen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern (Prot. II S. 12). Im Ergebnis zeigt sich in diesem zentralen Punkt ein ausgesprochen inkonsisten- tes Aussageverhalten des Beschuldigten mit widersprüchlichen und sich gegen- seitig ausschliessenden Standpunkten. Schon allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erscheint die Version mit dem linksabbiegenden Auto vor ihm als einzig logisch und daher klar im Fokus, zumal der jeweils verschwommen antwortende Beschuldigte dies primär so einräumte und fortan in keiner Befra- gung explizit ausschloss, sondern eingestandenermassen ebenso für möglich hielt. Zudem stufte der Beschuldigte die ihm anlässlich der Hauptverhandlung präsentierte Fotografie und Skizze des Privatklägers zur Positionierung der Fahr- zeuge, wie sie dann auch in die Anklage floss, als ungefähr korrekt ein. Damit hat- te er über das gesprochene Wort hinaus auch optisch zur Sachlage Stellung nehmen können. Bereits aufgrund der Beschuldigtenaussagen drängt sich daher unweigerlich der Schluss auf, dass an der fraglichen Ampel der Verzweigung G._____-Strasse/I._____-Strasse vor dem Beschuldigten ein Fahrzeug, dessen Fahrer links abzubiegen gedachte und daher innerhalb der Fahrspur links einge- spurt war, stand und dann bei grün anfuhr. Folglich befand sich der Beschuldigte
- 19 - dahinter. Die unterschiedlichen davon abweichenden Darstellungen des Beschul- digten sind demgegenüber allesamt unglaubhaft und als Ausflüchte zu taxieren. 4.2.2 Der Beschuldigte gab stets an, den Motorradfahrer vor der Kollision gese- hen zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind aber keineswegs ein- heitlich. Das betrifft namentlich die Distanzangaben und wann genau er den Pri- vatkläger vorgängig gesehen hat sowie seine eigene Geschwindigkeit anlässlich der Kollision. Gemäss seiner Erstaussage (ND 8/3 S. 2) hat der Beschuldigte – als an der Am- pel stehend – das Motorrad im rechten Aussenspiegel in einer Entfernung von ca. 60-70 Metern hinter sich gesehen. Beim Signalwechsel auf grün hat er es dann trotz nochmaligem Blick in den rechten Aussenspiegel nicht (mehr) gese- hen, worauf er losgefahren ist und der deutlich schnellere Motorradfahrer dann plötzlich auf der Höhe seiner Motorhaube rechts auftauchte. Daraus zog der Be- schuldigte den Schluss, dass dieser ihn rechts überholt haben müsse. Er stellte das Überholmanöver des Motorradfahrers als für ihn gänzlich überraschend dar. Seine eigene Geschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt bezifferte er auf maximal 15 km/h. Folgt man der Schilderung des Beschuldigten in seiner zweiten Einvernahme (HD Urk. 6/3 S. 6 ff.), hat er beim Losfahren den Privatkläger im Rückspiegel etwa 50 bis 60 Meter hinter sich her kommen sehen. Ebenso gab er an gesehen zu ha- ben, dass dieser nicht langsam hinter ihm herfuhr, sondern rechts neben ihm vorbeifahren, ihn überholen wollte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Absicht des Privatklägers, mit seinem Motorrad rechts am Beschuldigten vor- beizufahren bzw. ihn rechts zu überholen, für den Beschuldigten bereits vor die- sem Manöver erkennbar war und auch erkannt wurde, folglich nicht völlig überra- schend kam. Die Darstellung deutet darauf, dass der Beschuldigte den Motorrad- fahrer grundsätzlich im Auge behielt. Die eigene Geschwindigkeit bei der Kollision bezifferte der Beschuldigte nunmehr auf nur 20 km/h.
- 20 - Der Befragung des Beschuldigten vom 20. August 2013 (ND 8/6) ist zu entneh- men, dass er beim Losfahren den Privatkläger ca. 15 Meter hinter sich im Spiegel gesehen hat, nämlich im Innen- und rechten Aussenspiegel. Gegenüber der Vorinstanz (Prot. I S. 14 ff.) führte der Beschuldigte aus, das Mo- torrad weit hinter sich im Rückspiegel gesehen zu haben und dass dieses dann plötzlich rechts von ihm gewesen und mit ihm kollidiert sei, womit er wieder zur Überraschungsvariante zurückkehrte. Im Zeitpunkt des Unfalls sei er selber ganz langsam, nicht schneller als 10 km/h gefahren, der Motorradfahrer deutlich schneller. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe den Privatkläger im Rückspiegel gesehen und dann wieder, als dieser ihn überholt habe (Prot. II S. 13). Aufgrund dieser Ausführungen des Beschuldigten steht jedenfalls fest, dass er durch Konsultieren seines Innenspiegels und/oder seines rechten Aussenspiegels von der Präsenz des mit höherer Geschwindigkeit von hinten herannahenden Mo- torradfahrers wusste, und dies zeitlich klar vor dessen Vorbeifahren bzw. Überho- len. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, der Privatkläger sei plötzlich, ge- wissermassen aus dem Nichts, an seiner rechten Fahrzeugseite aufgetaucht und in ihn hineingefahren, handelt es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung. Im Übrigen sind die von Einvernahme zu Einvernahme in mehrfacher Hinsicht nicht nur geringfügig differierenden Zahlenangaben betreffend Distanz und Geschwin- digkeit in ihrer Gesamtheit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abträglich. 4.2.3 Der Beschuldigte behauptete stets, der Motorradfahrer habe auch gerade aus in die Unterführung gewollt. Es bleibt unerfindlich, woher der Beschuldigte damals gewusst haben will, in wel- che Richtung der Privatkläger zu fahren gedachte, namentlich, ob er – wie der Beschuldigte – die (nicht durch markierte Fahrspuren geteilte) G._____-Strasse in Richtung Unterführung befahren wollte oder die rechts davon praktisch parallel dazu verlaufende ebenerdige Fahrspur der G._____-Strasse. Tatsache ist, dass
- 21 - beide Destinationen grundsätzlich geradeaus führen. Der Beschuldigte versucht die Situation zu seiner Entlastung offensichtlich so darzustellen, dass der Privat- kläger, der beim Wechsel auf grün und dem Losfahren des Beschuldigten noch deutlich hinter diesem gewesen sei (ND 8/3 S. 2; ND 8/6 S. 2; HD Urk. 6/3 S. 8; Prot. I S. 15 f.), das Fahrzeug des Beschuldigten geradezu waghalsig noch schnell überholen wollte, um vor ihm in die Unterführung zu gelangen. Zum einen ist allgemein die Frage aufzuwerfen, weshalb ein Motorradfahrer als weniger geschützter und damit schwächerer Verkehrsteilnehmer sich selber durch ein solch riskantes Manöver erheblich gefährden und einem Automobilisten von rechts ins (oder gerade noch vor das) Fahrzeug fahren sollte. Das gilt besonders dann, wenn sich der Motorradfahrer beim Wechsel einer Ampel auf grün – immer den Angaben des Beschuldigten folgend – noch wesentlich hinter dem Auto be- findet und es überdies (rechts) neben dem noch stehenden Auto auch gar keinen Platz für das Motorrad gegeben hätte (ND 8/6 S. 2), weil angeblich das andere Auto, welches nach links abbiegen wollte, (links) neben dem Beschuldigten stand bzw. nach dem Anfahren links neben dem Beschuldigten herfuhr (Prot. I S. 15 und 17). Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Privatkläger selber – dies sei hier vorweggenommen – hat nämlich nie ausgesagt, dass er in die Unterführung fahren wollte. Im Gegenteil äusserte er konstant, dass er (ebenerdig) geradeaus wollte und nicht in die Unterführung, und er nannte auch sein damaliges, dies untermauerndes Ziel (ND 8/2 S. 8; ND 8/7 S. 5 f.; siehe hinten Ziffer III. 5.). Die Erklärung des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe ge- merkt, dass der Motorradfahrer in die Unterführung gewollt habe, weil er deutlich nach links abgebogen und in ihn hinein gefahren sei (Prot. I S. 16), ist daher nicht zu hören, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, dass er es nicht habe wissen können, sondern den Schluss gezogen habe, dass der Privat- läger in die Unterführung gewollt habe (Prot. II S. 13). Der Standpunkt des Beschuldigten, der Privatkläger habe auch in die Unterfüh- rung fahren wollen, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze. 4.2.4 Weiter machte der Beschuldigte geltend, dass er einfach geradeaus gefah- ren (und nicht etwa einem weiteren Fahrzeug ausgewichen) sei, sehe man auch
- 22 - auf den Polizeifotos: Das Fahrzeug habe sich gerade bei der Mittellinie befunden, als er es nach der Kollision sofort angehalten habe. Danach – so betonte er mehrmals – habe er das Auto bis zum Eintreffen der Polizei nicht mehr bewegt, sondern sich um den verletzten Motorradfahrer gekümmert und die Sanität geru- fen (HD Urk. 6/7 S. 7; Prot. I S. 15 f.). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte dem verletzten Privatkläger nach seinen Möglichkeiten beistand, wie er in all seinen Einvernahmen ausführte. Nicht glaubhaft, sondern nachweislich falsch ist jedoch, dass der Beschuldigte nach der Kollision sein Auto bis zur Ankunft der Polizei nicht bewegt, sondern am Kollisionsort gelassen habe. So ergibt sich schon aus dem Polizeirapport, dass beim Eintreffen der Polizei die Kollisionsendlage bereits verstellt und die Fahr- zeuge beiseite gestellt waren (ND 8/1 S. 5 f.). Auch die Berufung auf die akten- kundigen Polizeifotos, welche unbestritten den Unfallort und die beteiligten Fahr- zeuge darstellen (vgl. ND 8/4, diverse Bilder), hilft dem Beschuldigten nicht. So- wohl das Auto des Beschuldigten als auch das Motorrad des Privatklägers sind erkennbar neben dem Trottoir entlang der ebenerdig verlaufenden Fahrspur der G._____-Strasse parkiert. Bei der Strassenmarkierung, die der Beschuldigte als Mittellinie bezeichnet, handelt es sich klarerweise um eine Linie am Fahrbahn- rand. Da unmittelbar nach der Einmündung der I._____-Strasse in die G._____- Strasse bzw. der Kreuzung I._____-Strasse / G._____-Strasse, dürfte es sich um eine gelbe Halteverbotslinie gemäss Art. 79 Abs. 6 SSV in Verbindung mit SSV Anhang 2 Markierung 6.25 handeln, welche das freiwillige Halten an der markier- ten Stelle verbietet. Das ist auch auf einigen bei den Akten befindlichen Planaus- schnitten erkennbar (z.B. ND 8/5 und Urk. 44/3). Würde der sichtbare helle Strei- fen unter dem vom Beschuldigten damals gelenkten BMW 530i, ZH … die Mittelli- nie darstellen, wie der Beschuldigte postuliert, so hätte er sich beim unverzügli- chen Anhalten nach der Kollision mit seinem Fahrzeug zudem weitestgehend auf der Gegenfahrbahn befunden (vgl. ND 8/4 und 8/5). Eine solche Kollisionsendla- ge des zuvor nach eigenen Ausführungen korrekt auf seiner Fahrbahn zirkulie- renden Beschuldigten liesse sich nicht annähernd durch das Kräfteverhältnis der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge erklären, abgesehen davon, dass es sich bei
- 23 - deren Zusammenstoss nicht um eine Frontalkollision handelte, sondern eher um einen seitlichen Aufprall. Zudem steht eine derartige Position auch angesichts der erwähnten Polizeifotos, des Polizeirapportes (ND 8/1 S. 11) und der zitierten Planausschnitte unzweifelhaft ausser Debatte. Gemäss der Unfallskizze im Poli- zeirapport (ND 8/1 S. 11) befindet sich der Kollisionspunkt vielmehr in der rechten Fahrbahnhälfte noch vor der Kreuzung bzw. vor der Einmündung der I._____- Strasse, mithin wenige Meter nach der Ampel. Schliesslich widerspricht der Standpunkt des Beschuldigten, sein Fahrzeug habe sich beim sofortigen Anhalten nach der Kollision gerade bei der Mittellinie befunden, auch seiner eigenen Dar- stellung, wonach sich links neben ihm das andere Auto, welches links abzubiegen beabsichtigte, befunden haben soll und sich die Kollision mit dem Privatkläger bei geringerer eigener Geschwindigkeit von 10 bis max. 15 km/h und nur ca. 6-8 bzw. 10 Meter nach dem Anfahren ereignet habe (ND 8/3 S. 2; Prot. I S. 15). Die Kolli- sionsstelle und die Unfallendlage befinden sind jedenfalls klar innerhalb der von den Unfallbeteiligten benützten Fahrbahn; wo genau, kann offen bleiben, da für die Sachverhaltserstellung nicht weiter relevant. Die hier diskutierte Behauptung des Beschuldigten, sein Auto habe sich beim Stillstand nach dem Unfall bei der Mittellinie befunden und er habe es bis zur An- kunft der Polizei am Kollisionsort stehen lassen, entpuppt sich damit als Lüge. Das schwächt die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung zusätzlich. 4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht, und dies nicht nur in nebensächlichen Aspekten, diffus, in- konsistent, widersprüchlich, unlogisch oder sogar nachweislich unwahr sind. Dadurch wird die Zuverlässigkeit seiner Aussagen, auch soweit konstant, negativ tangiert. Letzteres gilt insbesondere auch für seinen gleichbleibenden Standpunkt zum ei- gentlichen Unfallgeschehen: dass er nur geradeaus, weder nach links noch nach rechts gefahren sei und insbesondere keinen Schwenker nach rechts gemacht habe, sondern vielmehr der Privatkläger unvermittelt in seine rechte Fahrzeugsei- te gefahren sei. Diese Behauptung erscheint nicht plausibel. Wie gesehen steht schon aufgrund der Aussagen des Beschuldigten die eingeklagte Reihenfolge der
- 24 - an der Ampel wartenden bzw. nach dem Wechsel auf grün anfahrenden Automo- bile – nämlich linksabbiegender Dritter vorne und Beschuldigter hinter diesem in derselben (Zweier)Kolonne (vgl. Urk. 29 S. 5) – klar im Vordergrund. Da die G._____-Strasse, gut erkennbar auf den Fotos und Plänen (u.a. ND 8/4 und Urk. 44/1-3), schon auf Höhe der Ampel zwei Autokolonnen zulässt – was auch der Beschuldigte so sieht, bezeichnete er doch die Strasse an diesem Ort als "sehr breit" (HD Urk. 6/3 S. 6; Prot. I S. 14 f., Prot. II S. 13) – und sich im Bereich der Kreuzung mit der I._____-Strasse noch zusätzlich verbreitert, bestand für ein rechts an dieser stehenden oder auch bereits rollenden (Zweier)Kolonne vorbei- fahrendes weiteres Auto und erst recht ein Motorrad bei weitem genügend Raum, um gerade aus in die ebenerdige Fortsetzung der G._____-Strasse oder auch in die Unterführung der G._____-Strasse zu gelangen. Nicht anders würde es sich verhalten, wenn das Fahrzeug des Beschuldigten die (Zweier)Kolonne angeführt hätte. Die Tatsache, dass sich der hier zu beurteilende Unfall ereignete, lässt da- her erhebliche Zweifel an der starren Behauptung des Beschuldigten, nur gerade- aus gefahren zu sein, aufkommen, zumal die Absicht des Dritten, links abzubie- gen, unbestritten ist.
5. Aussagen des Privatklägers und Würdigung 5.1 Der Privatkläger wurde zweimal befragt. Die erste Befragung durch die Stadtpolizei Zürich trägt das Datum vom 22. März 2012 (ND 8/2). Sodann wurde der Privatkläger am 20. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft als Auskunfts- person einvernommen (ND 8/7). 5.1.1 Am 22. März 2012 (ND 8/2) gab der Privatkläger, der damals per FinZ-Set als Beschuldigter einvernommen wurde, zu Protokoll, vom Wohnort eines Kolle- gen herkommend auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, als es auf der Ver- zweigung G._____-Strasse / I._____-Strasse zu einer Kollision zwischen seinem Motorrad und dem Personenwagen des Beschuldigten gekommen sei (ND 8/2 S. 3 und 6). Bei besagtem Kollegen an der G._____-Strasse … habe er 0.5 Liter Most getrunken, welcher etwas Alkohol enthalten habe. Er habe sich jedoch noch absolut fahrfähig gefühlt (ND 8/2 S. 6). Zum Unfallhergang führte der Privatkläger aus, er sei hinter zwei Autos hergefahren. Der erste Wagen habe links abbiegen,
- 25 - er selbst hingegen geradeaus, nicht in die Unterführung fahren wollen (ND 8/2 S. 8). Das Auto direkt vor ihm habe am ersten Wagen rechts vorbeifahren wollen. Dabei seien sie [gemeint das Auto vor ihm und er selber] kollidiert. Auf Befragen schilderte er weiter, er habe die beiden wartenden Autos rechts überholt, da sich weiter vorne die Strasse in zwei Fahrstreifen aufteile. Zum Vorbeifahren habe es viel Platz gehabt, weil der vorderste Wagen nach links abgebogen sei und das zweite Auto in die Unterführung gewollt habe (ND 8/2 S. 8). Das Auto vor ihm ha- be den Richtungsblinker nicht betätigt. Da der erste Wagen wegen eines entge- genkommenden Autos habe anhalten müssen, sei das zweite Auto nach rechts ausgewichen und dort mit ihm kollidiert. Wäre das zweite Auto nicht ausgewichen, wäre es in das vordere Auto gefahren. Die Geschwindigkeit des Autos vor ihm schätzte der Privatkläger auf ungefähr 50 km/h oder vielleicht auch mehr. Aber er könne dies nicht genau sagen. Auf die Frage nach seinem eigenen Tempo ant- wortete er: "Nicht einmal 40 km/h" (ND 8/2 S. 9). Unklar ist, ob diese Aussagen alle am Unfalltag selbst oder allenfalls teilweise später zu Protokoll genommen wurden. Denn aufgrund seiner Verletzungen – der Privatkläger erlitt eine komplexe Tibiakopf- und Tibiaschaft-Trümmerfraktur links (ND 8/10 und 8/11) – musste der Privatkläger durch die Sanität ins Spital ver- bracht und für längere Zeit stationär hospitalisiert werden. Aufgrund seiner Schmerzen konnte beim Privatkläger am Unfallort kein Atemlufttest durchgeführt werden (ND 8/1 S. 3 und 7). Aus dem Rapport der Stadtpolizei Zürich geht ferner hervor, dass nach der Spitalentlassung mit dem Privatkläger ein Termin zwecks Befragung und Erledigung der Formalitäten vereinbart und von diesem wahrge- nommen wurde. Anlässlich dieses Termins, dessen Datum aus den Akten nicht ersichtlich ist, seien sowohl die OHG- und die Strafantragsformalitäten als auch das FinZ-Set erledigt worden (ND 8/1 S. 8). 5.1.2 In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. August 2013 (ND 8/7) bestätigte der Privatkläger zunächst seine bisherigen Aussagen gegenüber der Polizei und führte dann auf die Bitte, den Vorgang nochmals zu schildern, fol- gendes aus: Er sei von der Arbeit gekommen und habe mit seinem Kollegen ab- gemacht gehabt, ihm einen Empfänger zu bringen, mit welchem man portugiesi-
- 26 - sche Fernsehsender empfangen könne (ND 8/7 S. 3). Beim Lichtsignal seien vor ihm das Auto des Beschuldigten und ein weiteres Auto gestanden. Der Beschul- digte habe geradeaus fahren und das Auto vor diesem links abbiegen wollen. Er selber habe sich auf dem rechten Fahrstreifen befunden. Der Beschuldigte habe das Auto vor ihm [gemeint vor dem Beschuldigten] überholt und sei mit ihm [ge- meint dem Privatkläger] zusammengestossen. Das Lichtsignal habe zunächst rot angezeigt und die beiden Fahrzeuge sowie er hätten an der Ampel gestanden. Dabei habe er nicht direkt hinter dem Wagen des Beschuldigten, sondern ein bisschen daneben gestanden. Zur Veranschaulichung zeichnete der Privatkläger anlässlich der Einvernahme die Positionen aller drei Fahrzeuge im Zeitpunkt des Unfalls (ND 8/8) sowie kurz zuvor, als die Ampel auf rot stand (ND 8/9) in zwei Übersichtspläne ein (ND 8/7 S. 4). Beim Wechsel der Ampel auf grün seien alle losgefahren, der Beschuldigte geradeaus. Der Fahrer vor diesem habe angehal- ten, weil ein Auto entgegen gekommen sei und er links habe abbiegen wollen. Dass der Beschuldigte habe geradeaus fahren wollen, habe er daran gemerkt, dass er hinter dem anderen Auto gestanden habe. Hätte der Beschuldigte rechts fahren wollen, wäre er auf seiner [gemeint des Privatklägers] Seite gestanden. Zudem verneinte der Privatkläger, dass das Auto des Beschuldigten geblinkt ha- be. Dies habe er, obwohl beinahe neben dem Beschuldigten gestanden, gut se- hen können. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem rechten Stras- senrand seien mehr als zwei Meter verblieben. Da genügend Platz vorhanden gewesen sei, habe er am Auto des Beschuldigten vorbeifahren wollen, in dieser Situation habe er rechts überholen dürfen. Er sei rechts gestanden um geradeaus zu fahren, oben durch, "auf die Brücke", und nicht in die Unterführung. Links hätte er nicht stehen können (ND 8/7 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigerin fügte der Privatkläger an, er habe das Empfangsgerät einem Kollegen bei der K._____ bringen wollen. Die K._____ sei bei der Strasse, wo man geradeaus "zur Brücke" hinauf fahre. Er habe die Stras- se nehmen wollen, die rechts neben der Unterführung nach hinten führe. Dann gehe es rechts und man sei dort. Die weitere Ergänzungsfrage der Verteidigung, weshalb er beim vorhandenen Platz nicht bis zur weissen Linie vorgefahren sei, beantwortete der Privatkläger dahin, dass er nur ganz kurz, vielleicht während ei-
- 27 - ner Sekunde, angehalten habe und es schon wieder grün geworden sei. Kaum habe er zurückgeschaltet und abgebremst, sei es schon wieder grün geworden. Alles sei miteinander geschehen. Als er kurz angehalten habe, seien die andern wegen des Wechsels auf grün schon wieder gefahren. Sein Fuss sei fast nicht auf dem Boden gewesen (ND 8/7 S. 6 f.). Das Fahrzeug des Beschuldigten habe sein Motorrad im hinteren Teil touchiert, hinten links. Als Unfallfolge gab der Privatklä- ger sodann an, dass er eine Prothese für sein linkes Knie benötige. Sein linkes Bein sei zwei Zentimeter kürzer, weshalb er spezielle Schuhe tragen müsse. Eine Zehe seines linken Fusses könne er kaum noch bewegen (ND 8/7 S. 8). 5.2 Der Privatkläger hat – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 5) – weitestgehend konstante, widerspruchsfreie, in sich stimmige, anschauli- che und sehr glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben, die sich auch anhand der aktenkundigen Fotografien und Übersichtspläne nachvollziehen und verifizie- ren lassen. 5.2.1 So ergibt sich – zutreffend – aus seinen Schilderungen zum Unfallhergang, dass vor ihm zwei Autos bei rot hintereinander an der Ampel standen, wovon das vordere links abbiegen und das hintere, jenes des Beschuldigten, keinen Rich- tungsblinker gestellt hatte und geradeaus in die Unterführung fahren wollte. Ebenso sachlich und authentisch präsentiert sich die Fortsetzung seiner Aussage, wonach das vordere Auto wegen des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs aus der Unterführung nach dem Losfahren und vor dem Abbiegen nach links nochmals anhalten musste. Dass der Privatkläger, der aus derselben Richtung wie die zwei Autos kam und sich ebenfalls anschickte, die Kreuzung G._____-Strasse / I._____-Strasse zu überqueren, dies genau beobachten und korrekt berichten konnte, ist nicht zweifelhaft. Diese Darstellung lässt sich zudem wie dargelegt (vgl. vorne die Ziffern III. 4.2.1 und 4.3) auch mit den Ausführungen des Beschul- digten in Einklang bringen. 5.2.2 Als eigene beabsichtigte Wegfortsetzung nannte der Privatkläger stets die praktisch parallel zur Unterführung rechts davon ebenerdig verlaufende G._____- Strasse. Daran Zweifel zu hegen besteht hier keinerlei Anlass. Zu diesem Zweck hatte sich der Privatkläger noch vor dem Lichtsignal innerhalb der nicht durch
- 28 - Markierungen unterteilten breiten Fahrbahn folgerichtig auf der rechten Fahr- bahnseite positioniert. Aufgrund des nach seiner Ankunft raschen Signalwechsels auf grün brauchte er nur ganz kurz, im hinteren Bereich der rechten Fahrzeugsei- te des Beschuldigten (vgl. ND 8/7 S. 4; ND 8/9) anzuhalten ohne dass er dabei richtig abstehen musste – und schon begannen alle (wieder) zu fahren. Dank der bildhaft-plastischen Schilderung des Privatklägers ist dieses Geschehen gut vor- stellbar und stellt im Übrigen eine im Strassenverkehr oft anzutreffende Dynamik dar. Sie passt auch zu den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er bei Rot- signal den Privatkläger zuerst via Spiegel noch weit hinter sich gesehen und die- ser sich dann genähert hat, aber nie neben ihm gestanden ist. 5.2.3 Nach Auffassung des Privatklägers verblieben zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem rechten Fahrbahnrand mehr als zwei Meter und mithin genügend Platz für sein Motorrad (ND 8/7 S. 5). Ob es nun tatsächlich über zwei Meter waren oder aber weniger, ist von untergeordneter Bedeutung. Einerseits geht es um eine Schätzung. Zum andern lässt die Breite der Fahrbahn auf der G._____-Strasse vor der fraglichen Ampel wie vorne in Ziffer III. 4.3 aufgezeigt ohne weiteres zwei Autokolonnen zu, womit selbstredend auch für das Motorrad des Privatklägers rechts neben der bestehenden (Zweier)Autokolonne hinrei- chend Raum vorhanden war. Auf die Behauptung des Beschuldigten, es hätte für den Privatkläger gar keinen Platz gehabt, weil diesem nicht mehr als vielleicht ein Meter für Verfügung gestanden hätte (ND 8/6 S. 2), ist demgegenüber nicht abzu- stellen. Abgesehen davon hat der Beschuldigte seine Angabe vor Vorinstanz rela- tiviert und von etwa eineinhalb Metern gesprochen (vgl. Prot. I S. 15), was genü- gend Platz für ein Motorrad bietet. Ungefähr gleichviel wäre selbst dann für den Privatkläger zur Verfügung gestanden, wenn sich der Beschuldigte in der Mitte der Fahrbahn befunden hätte, welchen Standpunkt er teilweise auch einnahm (vgl. Urk. 44/3). Angesichts der Breite der Fahrbahn war es dem Privatkläger so- wohl möglich und als auch gestattet (siehe die rechtliche Würdigung in Ziffer IV. hiernach), rechts an der Kolonne der beiden Autos vorbeizufahren, um geradeaus in die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu gelangen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich die Kollision etliche Meter nach der Ampel bereits auf der Kreuzung ereignete, wo die Fahrbahn noch erheblich breiter wird, was auch den
- 29 - diversen, mehrfach zitierten Planausschnitten zu entnehmen ist. Eine solche Vor- beifahrt wäre dem Privatkläger selbst dann möglich und erlaubt gewesen, wenn er in die Unterführung hätte fahren wollen (vgl. auch Urk. 44/3; ND 8/1 S. 5 und 11; ND 8/13/7). 5.2.4 Bei der oben in Ziffer 5.2.1 beschriebenen Konstellation des erneut zum Stillstand kommenden Linksabbiegers handelt es sich um eine alltägliche, jedem Fahrzeuglenker bekannte Situation im Strassenverkehr. Um diesfalls eine Kollisi- on im Sinne eines Auffahrunfalles zu vermeiden, müssen auch die hinter dem Linksabbieger folgenden Fahrzeuge abbremsen und wenn nötig (erneut) anhal- ten. Laut dem Privatkläger hat der Beschuldigte gerade dies nicht getan, sondern ist stattdessen nach rechts ausgewichen, um das vor ihm stehende Fahrzeug zu überholen, was zur Kollision mit dem Privatkläger führte, der in jenem Moment rechts an den zwei hintereinander positionierten Autos vorbeifahren wollte. Der Privatkläger hat dabei wiederholt realitätsnah beschrieben, dass der Beschuldigte, wäre er nicht nach rechts ausgewichen, in das vordere Auto geprallt wäre (ND 8/2 S. 9; ND 8/7 S. 8). Es besteht kein Anlass, diese Schilderung zum Kerngesche- hen des auch sonst sehr beständig und plausibel aussagenden Privatklägers in Frage zu stellen. Weshalb sollte der Privatkläger, der sich als Verkehrsteilnehmer regelkonform verhalten hatte und absolut fahrtüchtig war (das kurz zuvor konsu- mierte Glas Most bewirkte lediglich eine minimale Spur Ethanol im Blut und nicht etwa einen Blutalkoholwert von 0.8 % wie die Verteidigung in Urk. 101 S. 5 fälsch- licherweise geltend machte; vgl. ND 8/12/3), eine erfundene Geschichte zu Proto- koll geben? Vielmehr ist seine Darstellung auch im Lichte seiner übrigen Deposi- tionen sowie der aktenkundigen Fotografien und Planausschnitte glaubhaft und leuchtet ebenso inhaltlich ein. Der Beschuldigte selber führte zudem aus, im Zeit- punkt der Kollision mit dem Privatkläger langsam gefahren zu sein mit einer Ge- schwindigkeit von maximal 15 km/h bzw. nur 20 km/h oder ca. 10 km/h (ND 8/3 S. 2; HD Urk. 6/3 S. 6; Prot. I S. 15 f.). Dass er selber hinter dem zum Stillstand gekommenen Fahrzeug, welches links abbiegen wollte, angehalten habe, machte er nie geltend und davon geht auch die Anklage nicht aus. So liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte, wollte er nicht mit dem vorderen angehaltenen Fahrzeug kollidieren, nach rechts ausweichen bzw. dieses rechts überholen
- 30 - musste. Dies tat er denn auch, so dass es zum verhängnisvollen Zusammenstoss mit dem Privatkläger kam. 5.2.5 Die stete Behauptung des Beschuldigten, nur geradeaus gefahren zu sein ohne nach links oder rechts auszuweichen, ist auch aus folgender Überlegung un- logisch und damit unglaubhaft (vgl. Urk. 63 S. 3 f.): Der Beschuldigte wollte ge- mäss eigenen Angaben geradeaus in die Unterführung. Dabei hatte er den linken Fahrstreifen bzw. die linke Fahrbahnhälfte zu benutzen, welche in die Unterfüh- rung führt. Auch das Fahrzeug vor ihm, welches [auf der Kreuzung] links abbie- gen wollte, kann sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur auf dem linken Fahrstreifen bzw. in der linken Fahrbahnhälfte befunden haben, welche gerade- aus in die Unterführung führt. Mithin befanden sich das Fahrzeug, welches links abzubiegen gedachte und der Beschuldigte auf demselben Fahrstreifen bzw. je in der linken Fahrbahnhälfte oder mit andern Worten in einer (Zweier)Kolonne hin- tereinander. Unter diesen Umständen war es dem Beschuldigten nicht möglich, einfach geradeaus zu fahren, sondern er musste nach rechts ausweichen, um das vor ihm stillstehende links abbiegende Fahrzeug rechts umfahren zu können. Dies erklärt auch, dass der Beschuldigte teilweise davon sprach, dass sich das andere Fahrzeug links von ihm befunden habe. Als er dieses rechts überholte, befand sich dieses tatsächlich links von ihm. 5.3 Entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 15 f.; Urk. 101 S. 5 f.) wird die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Privatklä- ger in der ersten Einvernahme erwähnte, vom Wohnort eines Kollegen an der G._____-Strasse … gekommen zu sein und auf die Frage, wohin er damals fah- ren wollte, mit "nach Hause" antwortete (ND 8/2 S. 6), während er gegenüber dem Staatsanwalt ausführte, er sei von der Arbeit gekommen und habe zur K._____ fahren wollen, um einem Kollegen einen Empfänger zu bringen, mit wel- chem man portugiesische Fernsehsender empfangen könne (ND 8/7 S. 3). Ein "massiver Widerspruch" (Urk. 69 S. 15) ist darin keineswegs zu erkennen. Ange- sichts seiner Verletzungen und Schmerzen wurde der Privatkläger am Unfall- abend nur kurz und wie erwähnt nicht vollständig befragt. Die Einvernahme als Auskunftsperson erfolgte viel detaillierter. Seine Antwort in der ersten Befragung,
- 31 - auf dem Weg nach Hause gewesen zu sein, schliesst einen Zwischenstopp bei der K._____ an der L._____-Strasse ... zwecks Übergabe eines Gegenstandes, wozu es kleinen Umweges, einer Zusatzschlaufe, bedurfte, nicht aus (vgl. Urk. 42 Planausschnitt und Urk. 65/1 Auszug GoogleMaps mit Wegbeschreibung). Ähn- lich verhält es sich mit seinen nicht deckungsgleichen Aussagen, er sei von der Arbeit gekommen bzw. vom Wohnort eines Kollegen an der G._____-Strasse … . Diesen Kollegen kann der Privatkläger ohne weiteres auf dem Arbeitsheimweg besucht haben. Als Kranführer arbeitete der Privatkläger zudem nicht an einem festen Ort, sondern kam auf unterschiedlichen Baustellen in der ganzen Stadt Zü- rich zum Einsatz (ND 8/7 S. 7). Sicher zu hoch gegriffen sind die Geschwindigkeitsschätzungen, die der Privat- kläger in der Erstbefragung gemacht hat. So sei das Auto vor ihm ungefähr mit 50 km/h oder vielleicht auch mehr gefahren, genau könne es nicht sagen, während er sein eigenes Tempo mit "nicht einmal 40 km/h" bezeichnete (ND 8/2 S. 9). In der zweiten Einvernahme kam dies nicht mehr zur Sprache. Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der Privatkläger mit beiden Angaben offensichtlich zu hoch liegt, weshalb sich die Vermutung aufdrängt, dass er damals ohne Übersetzung (vgl. ND 8/2 S. 1) die Frage nicht auf den Kollisionszeitpunkt bezog, sondern allenfalls auf die noch vor der Ampel gefahrene Geschwindigkeit. Die damalige Fragestel- lung, "Wie schnell fuhr das Auto vor Ihnen ungefähr"? (ND 8/2 S. 9), liesse sich durchaus so deuten. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Die Zuverläs- sigkeit der im Übrigen äusserst überzeugenden Aussagen des Privatklägers wird durch diese Geschwindigkeitsangaben jedenfalls nicht merklich beeinträchtigt.
6. Gesamtwürdigung Unter Hinweis auf die vorstehenden Ziffern III. 2.-5. und ergänzend die Scha- densbilder der in den Unfall involvierten Fahrzeuge (ND 8/4; auch Urk. 65/2) ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift vom 23. September 2013 aufgeführt ist (Urk. 29 S. 5 ND 8), rechtsgenügend erstellt. Die Schadensbilder lassen erkennen, dass das Auto des Beschuldigten vorne rechts mit dem linken hinteren Teil des Motorrades des Privatklägers kollidiert ist.
- 32 - Das ist gut vereinbar mit dem soeben ermittelten Unfallhergang, nämlich dass der Beschuldigte nach rechts ausscherte, um das vor ihm links abbiegende Fahrzeug rechts zu umfahren, und dabei mit dem Motorrad des Privatklägers kollidierte, welches sich rechts von ihm befand und im Begriffe war, rechts entlang der zwei Autos vorbeizufahren, um in die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu ge- langen. Da der Privatkläger nicht in die Unterführung fahren wollte, sondern in die parallel dazu ebenerdig verlaufende G._____-Strasse rechts davon, ist nochmals zu be- tonen, dass es schlicht abwegig ist, anzunehmen, dass er in die rechte Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten gefahren ist und ihm so praktisch den Weg in die Unterführung hinein abgeschnitten hat. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Der Privatkläger beantragt wie schon vor Vorinstanz und in Übereinstim- mung mit der Anklageschrift die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 29 S. 2 und 5; Urk. 64 S. 2; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 1).
2. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. 2.1 Objektiver Tatbestand Vorliegend ergibt sich aus den medizinischen Akten und seinen eigenen Aussa- gen (vgl. Urk. 65/4-7; ND 8/7 S. 8; ND 8/10 und 8/11), dass sich der Privatkläger beim Verkehrsunfall vom 22. März 2012 eine komplexe Tibiakopf- und Tibia- schaft-Trümmerfraktur links zugezogen hat. Er musste für längere Zeit stationär hospitalisiert werden. Sein linkes Bein ist zwei Zentimeter kürzer und er ist auf spezielle Schuhe angewiesen. Gemäss Beurteilung des behandelnden Chirurgen am Stadtspital Waid, Dr. med. M._____, ist davon auszugehen, dass der Patient langfristig nicht um die Intervention einer Knieprothese oder eine allfällige Arthro- dese herumkommen wird. Selbst dies dürfte dem Privatkläger die angestammte
- 33 - Tätigkeit als Kranführer nicht mehr ermöglichen. Auch in einer angepassten Tä- tigkeit ist mit einer erheblichen persistierenden Leistungseinschränkung zu rech- nen. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen werden auch vom Beschuldig- ten anerkannt. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei- ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen- de Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 26 E. 3.2.3; BGE 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Fehlen solche, kann auf analoge Re- geln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese all- gemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässig- keit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahren- satz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorherseh- barkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblie- ben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).
- 34 - 2.2.2 Normenmissachtung 2.2.2.1 Im vorliegenden Fall wurden Strassenverkehrsregeln verletzt. Die rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 34 Abs. 3 SVG. Danach hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überho- len, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). "Fahrstreifen" sind nach Art. 1 Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SSV mit Leit-, Doppel- oder Sicherheitslinien begrenzte Teile der Fahr- bahn, welche für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten. Nach Art. 44 Abs. 2 SVG gelten sinngemäss die gleichen Regeln, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrsteifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. Art. 44 SVG ist eine Vortrittsregel. Dem seinen Streifen oder seine Kolon- ne beibehaltenden Verkehrsteilnehmer steht der Anspruch auf unbehinderte Fort- setzung seiner Fahrt zu (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz,
7. Aufl. 2008, Art. 44 N 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 und 6B_573/2010 vom 5. November 2015 E. 3.11). Ein Fahrspur- wechsel ist nicht erst bei einer Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinde- rung des übrigen Verkehrs untersagt. Derjenige, der sein Fahrzeug in den Ver- kehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 VRV). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens. Wer diesen ändern will, ist vortrittsbelastet (Urteile 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 und 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Jede Richtungsänderung ist zudem mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutli- che Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV). Das gilt namentlich auch für das Wechseln des Fahrstreifens und das Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Eine Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG).
- 35 - 2.2.2.2 Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, wies die G._____-Strasse bereits vor der Lichtsignalanlage eine genügende Breite für ein Nebeneinander zweier Fahrzeugkolonnen auf. Das gilt erst recht für die anschliessende Kreuzung, auf welcher die Fahrbahn zwischen dem Ende des Fussgängerstreifens und der Kreuzungsmitte eine Breite von 6 - 8 Meter aufweist (Urk. 44/3; auch ND 8/1 S. 5). Die Auffassung der J._____ AG, der Haftpflichtversicherung des Beschuldigten resp. von dessen Vater F._____ als Halter des Fahrzeuges, dass bis zur Ampel nur eine Fahrspur bestehe und diese sich erst auf der Verzweigung verbreitere und es dann etwa ab deren Mitte erlaubt sei, nach rechts auf eine zweite Spur einzuspuren (Urk. 58), was auch die Verteidigung geltend machte (Urk. 101 S. 7), ist daher unzutreffend. Der Beschuldigte, der zunächst auf der Fahrbahn links eingespurt war und dann nach der Anfahrt durch einen Schwenker nach rechts dem vorausfahrenden nach links abbiegenden Fahrzeug ausgewichen ist bzw. dieses rechts überholen wollte, hat einen Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 44 Abs. 2 SVG vollzogen. Bei diesem Spurwechsel war er gegenüber den auf dem rechten Fahrstreifen bzw. rechts auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet, denn ein Wech- sel auch des nicht markierten Fahrstreifens stellt einen Richtungswechsel dar (Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV). In der Folge lenkte der Beschuldigte zu besagtem Zweck sein Fahrzeug nach dem Anfahren im Bereich der Kreuzung G._____-Strasse/I._____-Strasse auf die rechte Hälfte der Fahrbahn, mithin in die andere Fahrspur. Dies darf ein Fahrzeuglenker erst tun, wenn er alle Vorkehren getroffen hat, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Bei einer Situation wie der vorliegenden muss er durch aufmerksame Beobach- tung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangen, dass er nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer kollidieren werde (vgl. auch Ziffer IV. 2.2.2.4 hier- nach). Offensichtlich infolge ungenügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte das von hinten auf der rechten Fahrspur nahende Motorrad des Pri- vatklägers, welches er zuvor via Rück- bzw. Aussenspiegel wahrgenommen hat- te, so dass es zur Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Dieses Manöver nahm der
- 36 - Beschuldigte zudem vor, ohne die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 SVG; Art. 28 Abs. 1 VRV). Aber auch wenn er die Richtungsände- rung mit Stellen des rechten Blinkers angezeigt hätte, hätte ihn dies nicht von der gebotenen Vorsicht entbunden (Art. 39 Abs. 2 SVG). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte, dem die Örtlichkeit nicht unbekannt war (ND 8/3 S. 1), mithin meh- rere Verkehrsvorschriften missachtet. Der Privatkläger als Benützer des rechten Fahrstreifens war hingegen berechtigt, rechts an den Fahrzeugen des Beschuldigten und des unbekannten Linksabbie- gers vorbeizufahren, um geradeaus auf die ebenerdig verlaufende G._____- Strasse zu gelangen, denn er hatte den Vortritt. Beim Fahren in parallelen Kolon- nen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Rich- tung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet (Art. 44; Art. 8 Abs. 3 VRV). Untersagt ist demgegenüber das Rechtsüberholen durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen, wie es der Beschuldigte im Ergebnis beabsich- tigte, um auf der rechten Seite des ca. in Kreuzungsmitte angehaltenen linksab- biegenden Fahrzeuges vorbei in die Unterführung zu fahren (Art. 8 Abs. 3 VRV). 2.2.2.3 Selbst wenn man davon ausginge, dass die G._____-Strasse vor der Ampel nicht zwei parallele Fahrzeugkolonnen ermöglichen und die Fahrbahn erst im Bereich der Kreuzung mit der I._____-Strasse breiter würde, ergäbe sich kein anderes Resultat. Es ist wiederum auf Art. 34 Abs. 3 SVG zu verweisen, wonach der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Über- holen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Als Richtungsände- rung gilt jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur (BGE 96 IV 124 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2010 vom 5. November 2010 E. 3) und somit jedes Manöver, mit welchem der Fahrzeuglenker seine Fahrt seitlich verändert (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenver- kehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 Rn. 25). Der Beschuldigte ist vor der Ampel und beim Anfahren zunächst links eingespurt bzw. hat sein Fahrzeug auf die linke Seite der Fahrbahn gelenkt, weil er gerade- aus in die Unterführung wollte. Auch beim Anfahren hat er sich folgerichtig links
- 37 - gehalten. Dieses Einspuren entsprach dem natürlichen Verlauf der Strasse, um in die Unterführung zu gelangen. Die Fortsetzung seiner Fahrt erforderte keine Ver- schiebung des Fahrzeuges. Indem er dann auf der Kreuzung dem vor ihm fah- renden Fahrzeug nach rechts ausgewichen ist resp. zum Rechtsüberholen ange- setzt hat, folgte er nicht mehr dem natürlichen Verlauf der an dieser Stelle über die Kreuzung geradeaus in die Unterführung führenden Strasse. Durch diesen Schwenker hat er eine Richtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG vor- genommen, überdies ohne die ausgeführte Fahrbewegung nach rechts mittels des rechten Blinkers anzuzeigen (Art. 39 Abs. 1 SVG). Dadurch schnitt er dem im Kreuzungsbereich korrekt auf der rechten Fahrbahnhälfte eingespurten Privatklä- ger den Weg ab, worauf es zur verhängnisvollen Kollision kam. Das Einspuren rechts durch den Privatkläger entsprach dem natürlichen Strassenverlauf, um ge- radeaus auf die ebenerdig verlaufende G._____-Strasse zu fahren. Auch bei die- ser Betrachtung war der Beschuldigte bei seiner Änderung der Fahrrichtung ge- genüber dem Privatkläger vortrittsbelastet. Dass die Fahrbahn spätestens auf der Kreuzung genügend breit war, um ein un- terbehindertes Rechtsvorbeifahren an den zwei Personenwagen durch das we- sentlich schmalere Motorrad bzw. den Motorroller des Privatklägers (vgl. ND 8/4; Urk. 65/8) zu erlauben, ergibt sich nicht nur an den eigenen Aussagen des Be- schuldigten, sondern auch aus dem an eben dieser Stelle begonnenen Rechts- überholen des vorderen Autos durch den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug. Wo zwei Autos im Strassenverkehr nebeneinander Platz finden, ist dies selbstredend auch für ein Auto und ein Motorrad der Fall. Da der Beschuldigte das von hinten nahende Motorrad des Privatklägers zuvor via Rück- bzw. Aussenspiegel wahr- genommen hatte, musste er mit diesem rechnen. Das gilt erst recht wenn wie hier im Kreuzungsbereich auf der rechten Seite seines Fahrzeuges genügend Raum zum Vorbeifahren blieb und wo ebenerdig parallel zu der von ihm selber anvisier- ten Unterführung eine weitere Strasse aus der Kreuzung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 5.1). Offensichtlich infolge un- genügend ausgeführter Kontrollblicke übersah der Beschuldigte den Privatkläger jedoch (vgl. Ziffer IV. 2.2.2.2 hiervor).
- 38 - 2.2.2.4 Mit seiner Aussage, er habe bei Rotsignal das Motorrad noch ca. 60-70 Meter hinter sich gesehen, beim Wechsel auf grün dieses trotz Blick in den rech- ten Aussenspiegel aber nicht mehr gesehen (ND 8/3 S. 2), spricht der Beschuldig- te sinngemäss das Problem des sichttoten Winkels an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche namentlich im Zusam- menhang mit Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer bzw. Fussgänger beteiligt waren, entwickelt wurde – aber freilich analog für Personenwagen an- wendbar ist, wo das Phänomen des sichttoten Winkels ebenfalls existiert –, han- delt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeuges lie- genden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rech- nung zu stellen hat. Danach gehe es nicht an, das Verborgensein eines Verkehrs- teilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel er- gebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV 163; BGE 107 IV 55). Für den Fall ei- ner Sichtbeschränkung, die nicht durch entsprechende Spiegel, die vom Führer- sitz aus Einblick in den sichttoten Winkel erlauben, behoben wird, müsse sich der Fahrzeugführer kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen oder etwas seitlich ver- schieben, um genügende Einsicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeuges befindet. Dies sei jedenfalls dann zumutbar, wenn nach den konkreten Umständen eine nahe Mög- lichkeit bestehe, dass unmittelbar vor dem Fahrzeug Fussgänger durchgehen könnten (BGE 107 IV 55). In BGE 127 IV 34 ff. hat das Bundesgericht dann er- gänzt, dass nichts anderes auch dort gelte, wo die Sicht seitlich nach rechts be- schränkt sei. Der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubrin- gen haben, sei angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefähr- dungspotenzials hoch anzusetzen, aber nicht derart hoch, dass sie bei völlig nor- malen Fahrmanövern im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden könnten (BGE 127 IV 44). Im hier zu beurteilenden Fall handelt es sich zwar um einen Personenwagen mit einem geringeren Gefährdungspotenzial. Aber auch wenn man die Sorgfaltsan-
- 39 - forderungen tiefer ansetzt, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte kein völlig normales Fahrmanöver vollzog, sondern durch sein Verhalten Verkehrsre- gelverletzungen beging. Ein Manöver wie vom Beschuldigten ausgeführt ist na- mentlich für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefahrenträchtig. Zudem hat der Beschuldigte das Motorrad des Privatklägers lange vor diesem Fahrmanöver hinter sich näher kommen gesehen und daher – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 101 S. 7) – mit dessen Erscheinen rechnen müssen. Unter diesen Umständen wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, den rückseitigen Verkehr, vor allem den nicht ohne weiteres überblickbaren Raum seiner rechten Fahrzeugseite mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten und sich nament- lich über den Verbleib des Motorrades zu vergewissern. Dieser Pflicht kam er in der Folge nur ungenügend nach. Zwar blickte er nach seiner Aussage beim Wechsel auf grün in den rechten Aussenspiegel, nicht aber in den Innenspiegel des Fahrzeuges. Sodann hat er sich unmittelbar vor seinem Manöver weder mit einem nochmaligen Blick in den Aussenspiegel noch mit einem Blick zur Seite hin über die rechte Schulter vergewissert, ob er sein Manöver gefahrlos durchführen könne. Der Blick in den Aussenspiegel allein beim Wechsel auf grün verschaffte ihm als zweites stehendes Fahrzeug vor der Ampel keine Gewissheit, dass er später nach dem Anfahren auf der Kreuzung durch sein Manöver nach rechts nicht mit einem andern Verkehrsteilnehmer, insbesondere mit dem zuvor hinter sich gesehenen Motorradfahrer, kollidieren werde. Indem er dennoch nach rechts ausscherte und zum Überholen ansetzte, hat er die gebotene Rücksicht ausser Acht gelassen und dadurch andere gefährdet, hier konkret den Privatkläger, mit dem es zum Zusammenstoss kam. 2.2.2.5 Insoweit sich der Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG beruft – wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer im Sinne einer allge- meinen Sorgfaltspflicht so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsge- mässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet –, ist ihm entge- gen zu halten, dass sich nur auf diesen Grundsatz stützen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer, wie der Beschuldigte, gegen die Ver- kehrsregeln verstösst, indem er ausschwenkt bzw. zum Überholen ansetzt, ohne durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit er-
- 40 - langt zu haben, dass er nicht mit einem andern (ihm nachfolgenden oder berech- tigt neben ihm fahrenden) Verkehrsteilnehmer kollidieren werde und dadurch eine gefährliche Verkehrslage schafft, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz be- rufen. Denn er kann nicht erwarten, dass andere die von ihm geschaffene Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil des Bundesge- richts 6S.495/2006 vom 6. März 2007 E. 4). 2.2.2.6 Mit den Verkehrsregelverstössen hat der Beschuldigte als Automobilist pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. 2.2.3. Kausalität Ein Fahrmanöver, wie es der Beschuldigte vollzogen hat, ist nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens geeignet, zu einem Verkehrsunfall zu führen mit den wie vom Privatkläger erlittenen Körperver- letzungen. Der zu den Verletzungen führende Kausalverlauf wurde vom Beschul- digten ausgelöst und war für diesen – wie noch zu zeigen ist – auch vorausseh- bar. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, namentlich solche, die das Ver- halten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 284 f. E. 2.1) oder die natürliche Kausalität unterbrechen würden, sind – entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 101 S. 7) – keine ersichtlich. Insbesondere musste der Beschuldigte damit rechnen, dass das vor ihm fahrende Auto, welches den linken Blinker gesetzt hatte und somit links abbiegen wollte, nach dem Anfahren auf der Kreuzung infolge Gegenverkehrs nochmals anhalten müsse. Die in der Anklage umschriebenen Verletzungen des Privatklägers wurden einzig durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht, was letztlich unbestritten ist. Damit war das sorgfaltswidrige Handeln des Beschuldigten adäquat kausal für die Körper- verletzung des Privatklägers. 2.2.4 Voraussehbarkeit Bezüglich der Voraussehbarkeit lässt das Bundesgericht einen hohen Abstrakti- onsgrad zu (BGE 130 IV 58 E. 9; BGE 98 IV 11 E. 4). Danach genügt es, dass der Beschuldigte überhaupt die Möglichkeit der Verletzung des Privatklägers als
- 41 - Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umständen und seinen persön- lichen Verhältnissen voraussehen konnte. Aufgrund der konkreten Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Automobilist hätte der Beschuldigte voraussehen können, dass er durch sein Fahrmanöver einen Unfall verursachen und einen andern Verkehrsteilnehmer ge- fährden bzw. verletzen könnte. So hat der Beschuldigte beim Warten an der Am- pel nach eigenen Angaben den Privatkläger im rechten Aussenspiegel weit hinter sich näher kommen sehen. Die Präsenz eines Motorradfahrers auf der gleichen Fahrbahn wie er in Richtung der Kreuzung G._____-Strasse / I._____-Strasse war ihm demnach bewusst. Er rechnete damit oder musste zumindest damit rechnen, dass das Motorrad im Bereich der Kreuzung zu ihm aufschliessen könn- te oder sich schon auf seiner Höhe befinde, zumal wie dargelegt auf der Kreu- zung ausreichend Raum vorhanden war, dass ein Motorrad rechts an ihm vorbei gerade aus etwa in die ebenerdige G._____-Strasse fahren konnte, wie dies der Privatkläger auch beabsichtigte. Es war mithin für den Beschuldigten erkennbar, dass er mit seinem Schwenker nach rechts zum Zwecke des Überholens andere Verkehrsteilnehmer, namentlich den zuvor gesichteten Motorradfahrer, einer Ge- fährdung oder gar Verletzung aussetzen konnte. 2.2.5 Vermeidbarkeit Entscheidende Bedeutung für die Strafbarkeit eines Täters kommt der Frage zu, ob der Erfolgseintritt, hier die Körperverletzung, vermeidbar gewesen wäre. Es muss daher stets geprüft werden, wie sich der hypothetische Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters entwickelt hätte. Da dies nicht mit absolu- ter Sicherheit geschehen kann, ist nach Auffassung des Bundesgerichts der Er- folg dem Täter nach der sogenannten Wahrscheinlichkeitstheorie schon dann an- zurechnen, wenn er durch Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit vermieden worden wäre (BGE 129 IV 284 f. und dort zitierte Recht- sprechung). Wie in der vorstehenden Ziffer IV. 2.2.2.4 beschrieben, hätte sich der Beschuldig- te durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen vergewissern können und auch
- 42 - müssen, ob er sein Manöver gefahrlos, d.h. ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, durchführen könne. Dies hat er nicht oder zumindest nur ungenügend getan. Da er dennoch nach rechts ausscherte bzw. zum Rechtsüberholen des vorderen Fahrzeuges ansetzte, ergibt eine Überprüfung des hypothetischen Kau- salverlaufs, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und zu den Verletzungen des Privatklägers gekommen wäre – diese also vermeidbar gewesen wären – wenn sich der Beschuldigte verkehrsregelkonform verhalten hätte. Es steht somit ausser Zweifel, dass sich bei pflichtgemässem und regelkonformem Verhalten des Beschuldigten die Verletzungen des Privatklägers vollständig hätten vermeiden lassen. 2.2.6. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass die Kollision und die Verletzungen des Privatklägers die – wenn auch unerwünschten – Folgen ver- kehrsregelwidrigen Verhaltens und damit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Be- schuldigten darstellen. Diese Folgen waren für den Beschuldigten sowohl voraus- sehbar als auch vermeidbar. Die Verletzungen des Privatklägers sind dem Be- schuldigten daher strafrechtlich anzurechnen. 2.3 Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Be- schuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstat- bestandes wie zum Beispiel Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG be- wirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung. Eine zu- sätzliche Verurteilung wegen Verkehrsregelverletzung und damit eine Strafschär- fung nach Art. 49 Abs. 1 StGB entfällt. Die Verkehrsregelverletzung ist durch den Verletzungstatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB konsumiert (BSK StGB II - Roth/Keshelava, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 125 N 7).
- 43 - V. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). Die gleiche Strafe droht demjenigen, der einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht. 1.2 Hat der Täter, wie hier der Beschuldigte, mehrere Straftatbestände erfüllt, ist die aufgrund des schwersten Delikts festgelegte Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55; Urteile des Bundesgerichts 6B_611/2010 vom
26. April 2011, 6B_524/2010 vom 8. Dezember 2011 sowie 6B_475/2011 vom
30. Januar 2012). 1.3 Trotz gleichem Strafrahmen erscheint vorliegend die fahrlässige Körperver- letzung als das schwerere der beiden Delikte. Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens der schwers- ten anzuwendenden Strafbestimmung nach oben oder unten rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 ff.). Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit ist daher bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu berücksichtigen.
2. Strafart 2.1 Zur Strafzumessung gehört in der grossen Mehrzahl der Fälle die Bestim- mung nicht nur des Masses, sondern auch der Art der Strafe. 2.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Nach Art. 41 StGB kann das Gericht auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB)
- 44 - nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Abs. 1). Es hat diese Strafform näher zu be- gründen (Abs. 2). Mit Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_ 370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3 und 6B_375/2014 vom 28.8.2014 E. 2.7.1). 2.3 Für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht der All- gemeine Teil des Strafgesetzbuches als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien bei der Wahl der Sankti- onsart bilden die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige ge- wählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.8.2014 E. 2.7.1). 2.4 Im vorliegenden Fall ist bei den Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit der Strafe anzuknüpfen. Als der Beschuldigte am 22. März 2012 die erste der vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen beging, wies er bereits drei Vorstrafen wegen verschiede- ner Delikte auf (Urk. 93 S. 1 f.). Sämtliche in den entsprechenden Entscheiden bedingt oder teilbedingt ausgefällten Geldstrafen wurden widerrufen. Trotz laufenden Strafverfahrens betreffend die vorliegend zu beurteilenden straf- baren Handlungen hat der Beschuldigte in der Folge weiter delinquiert. Das trug ihm vier Strafbefehle wegen Diebstählen und Einbruchdiebstahls ein, nämlich am
13. April 2012, 10. August 2012, 28. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (Urk. 93 S. 2
- 45 - f.). Für den Einbruchdiebstahl wurde er durch die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, am 10. August 2012 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten belegt (vgl. HD Urk. 21/2) und nach der Strafdauer von zwei Dritteln am 30. September 2013 bedingt entlassen. Der Freiheitsentzug vermochte ihn anscheinend nicht nachhaltig zu beeindrucken, wurde er doch in- nerhalb der einjährigen Probezeit erneut straffällig, was zum Widerruf der bedingt erlassenen Reststrafe führte. Auch die unbedingt angeordneten Geldstrafen aus den Strafmandaten ab April 2012 blieben offenbar wirkungslos und konnten den Beschuldigten nicht vor neuer Straffälligkeit abhalten. Aus alledem ist zu schlies- sen, dass weder das laufende Strafverfahren noch die bereits vollzogene mehr- monatige Freiheitsstrafe, noch die im April 2012 erlittene 11-tägige Untersu- chungshaft (Urk. 93 S. 2 f.), noch die Vielzahl von zunächst auf Bewährung aus- gesprochenen und später widerrufenen Geldstrafen noch die in jüngerer Zeit aus- nahmslos ohne Aufschub ausgefällten Geldstrafen eine präventive Wirkung auf den Beschuldigten ausüben konnten. Der Beschuldigte offenbart vielmehr eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Unter all diesen Umständen besteht keine Veranlassung, heute eine mildere Strafart zu wählen als jene, die bereits 2013 ihren spezialpräventiven Zweck verfehlt hat. Ei- ne weitere Geldstrafe erwiese sich als unzweckmässig, da sie den Beschuldigten wie gesehen nicht abschrecken und vor neuerlichen Delikten abhalten würde. Daher ist vorliegend vom Vorrang der Geldstrafe abzuweichen und aus spezial- präventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.5 Teilweise Zusatzstrafe 2.5.1 Aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 10. August 2012, mit welchem der Beschuldigte we- gen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten verurteilt wurde (vgl. Urk. 93 S. 2; Beizugsakten der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, Verfahrensnummer LI1 12 1452), handelt es sich bei der hier auszufällenden Freiheitsstrafe teilweise um eine Zusatzstrafe im Sin- ne von Art. 49 Abs. 2 StGB, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende
- 46 - fahrlässige Körperverletzung (nicht aber den Hausfriedensbruch) vor dem Datum dieses Strafmandats begangen hat. 2.5.2 Für die Bildung der Zusatzstrafe sind die zwei neu zu beurteilenden Strafta- ten mit den bereits beurteilten Delikten als ein Ganzes zu betrachten. Das Gericht muss gedanklich eine Gesamtstrafe festlegen und in den Strafzumessungserwä- gungen mittels Zahlenangaben beziffern. Davon ist die Dauer der im rechtskräfti- gen Entscheid ausgefällten Einsatz- oder Grundstrafe zu subtrahieren. Die Diffe- renz ist die Zusatzstrafe (BGE 132 IV 105; BGE 137 IV 57 [nicht publ. E. 2.2]; BGE 138 IV 120 [nicht publ. E. 4.2]). 2.5.3 Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen ist. Daher be- steht keine Konstellation für eine (teilweise) Zusatzstrafe hinsichtlich der Strafbe- fehle vom 13. April 2012, vom 28. Februar 2014 und vom 13. Juni 2014, in denen allesamt Geldstrafen ausgesprochen wurden (Urk. 93; BGE 137 IV 58; BGE 137 IV 253 f.; BGE 138 IV 122 f.). 2.6 Grundsätze der Strafzumessung Die Grundsätze der Strafzumessung im engeren Sinne wurden im angefochtenen Urteil vollständig und richtig dargestellt. Korrekt sind auch die theoretischen Aus- führungen der Vorinstanz zur Tatkomponente sowie zur objektiven und subjekti- ven Tatschwere. Darauf ist integral zu verweisen (Urk. 80 S. 26-28).
3. Tatkomponente 3.1 Fahrlässige Körperverletzung 3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Privatklä- ger als Folge der durch den Beschuldigten verursachten Kollision bzw. des dadurch bewirkten Sturzes die vorne in Ziffer IV. 2.1 umschriebenen Verletzungen erlitten hat. Diese erforderten operatives Eingreifen (Plattenosteosyhthese sowie Spongiosaplastik) und einen längeren Spitalaufenthalt sowie eine Vielzahl von Nachbehandlungen und eine stationäre Rehabilitation. Der Privatkläger musste
- 47 - Schmerzen und Einschränkungen in der Gehfähigkeit erdulden. Neben dem langwierigen Heilungsprozess und den persistierenden gesundheitlichen Ein- schränkungen ging auch eine mehr als ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit ein- her. Die berufliche Zukunft des Privatklägers in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer ist höchst fraglich und die voraussichtlich erreichbare Leistungsfähig- keit auch für angepasste Tätigkeiten bzw. leichte Hilfsarbeiten liegt noch bei 55 % (Urk 64 S. 8 f.; Urk. 65/4-7). Im Ergebnis wirkt sich der Unfall beträchtlich auf die gesamte Lebenssituation des Privatklägers aus (vgl. Urk. 99 S. 2 f.). Das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut der körperlichen und gesundheitlichen Integrität des Privatklägers ist ganz erheblich tangiert. Der Beschuldigte hat ohne erkenn- baren Anlass mit seinem verkehrsregelwidrigen Verhalten rücksichtlos gehandelt und eine unfallträchtige Situation geschaffen, welche auch tatsächlich in einen Unglücksfall mündete. Objektiv ist das Verschulden des Beschuldigten als kei- neswegs leicht zu qualifizieren. 3.1.2 Hinweise für eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) liegen beim Beschuldigten keine vor. Das Motiv des Beschuldigten bleibt im Dunkeln, da er das ihm vorgeworfene Fahrmanöver bestreitet. Die Vermutung liegt nahe, dass er seine Fahrt in Richtung Unterführung fortsetzen wollte, ohne hinter dem vorde- ren links abbiegenden Fahrzeug anhalten zu müssen. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, vor dem fraglichen nach rechts Ausscheren bzw. Überholen die Verkehrsregeln zu beachten und sich zuvor zu vergewissern, ob dieses Ma- növer auch ohne Risiken und Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Tatschwere jedenfalls nicht relativiert. 3.1.3 Ausgehend von der Tatschwere ist die hypothetische Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung bei 4 ½ Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.2 Hausfriedensbruch 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 27) zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte am 6. September 2012 unbe- fugterweise in das Ladengeschäft der C._____ AG in Dietlikon begab, obwohl ihm
- 48 - wegen Ladendiebstahls für alle C._____-Filialen in der Schweiz ein Hausverbot erteilt worden war. Der Beschuldigte verhielt sich in den Räumlichkeiten der C._____ AG jedoch nicht weiter auffällig oder gar strafbar. Die objektive Tat- schwere dieses Hausfriedensbruchs wiegt deshalb leicht. 3.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist ebenfalls der Vorinstanz folgend (Urk. 80 S. 27 f.) zu beachten, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung zu Protokoll gab, dass er lediglich einen Kollegen zum Schuhkauf be- gleitet und sich nicht mehr an das Hausverbot erinnert habe, da er davon ausge- gangen sei, dieses sei bereits abgelaufen (Prot. I S. 17). Mithin kann aus der Handlung des Beschuldigten nicht darauf geschlossen werden, dass er wiederum zum Nachteil der C._____ AG einen Ladendiebstahl begehen wollte. Insofern wiegt auch die subjektive Tatschwere leicht. 3.2.3 Das Tatverschulden hinsichtlich des Hausfriedensbruchs ist daher als leicht zu qualifizieren und würde bei separater Betrachtung eine hypothetische Frei- heitsstrafe von knapp einem Monat rechtfertigen. 3.3 Fazit Tatkomponente Bei Gesamtwürdigung der beiden Delikte und in Beachtung des Asperationsprin- zips, wonach sich jede zusätzliche Straftat nur unterproportional erschwerend auswirkt (BGE 132 IV 104 und 129 IV 115), würde für das Tatverschulden eine hypothetische Strafe von etwas mehr als 5 Monaten resultieren.
4. Täterkomponente 4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wurde mehrmals zu seiner Person befragt (vgl. HD Urk. 6/3 S. 10; Urk. 90; Urk. 92/1-2; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 7 ff.). Er kam am tt. Novem- ber 1989 in N._____ in Kosovo zur Welt und lebte dort mit seiner Familie bis zum
10. Lebensjahr. Aufgrund des Krieges floh die Familie zuerst nach Holland, wo der Beschuldigte fünf Jahre lang zur Schule ging, und zog später in die Schweiz. Hierzulande besuchte der damals 15-jährige Beschuldigte einen Deutschkurs und
- 49 - absolvierte Anlehren als Verkäufer und Kellner. Er verfügt über den Fähigkeits- ausweis für die Gastronomie als Kellner. Ungefähr ab 2010 arbeitete er etwas mehr als ein Jahr bei der Firma O._____ in P._____. Nach einer Arbeitslosigkeit von vier bis fünf Monaten begann er ca. 2012 seine Tätigkeit als Reinigungskraft und Gärtner für die Firma Q._____ in R._____ und S._____, wo er zu 100% in Festanstellung monatlich zwischen Fr. 3'800.– und Fr. 4'000.– verdiente. Laut seiner Verteidigerin sei man dort sehr zufrieden mit seiner Arbeitsleistung (Urk. 69 S. 18). Diese Stelle hatte er bis August 2014 inne (Urk. 90). Während des Aufent- halts im Strafvollzug vom 22. September bis 22. November 2014 war er arbeits- los, konnte aber anschliessend wieder seine Stelle als Reinigungsmitarbeiter an- treten, womit er heute für ein Pensum von ca. 60 % Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– net- to pro Monat verdient. Die Firma befindet sich heute in T._____ (Prot. II S. 9 und S. 11). Vermögen hat er keines, aber Schulden in der Höhe von derzeit noch ca. Fr. 6'000.– bis Fr. 7'000.–, von denen er monatlich Fr. 600.– abbezahlt. Zusam- men mit seinen beiden Schwestern und seiner vom Vater geschiedenen Mutter lebt er in einer 5 ½-Zimmerwohnung in Dübendorf. Sein monatlicher Mietzinsan- teil beträgt Fr. 500.– (Prot. II S. 9 f.) Aus dieser Biografie ergibt sich nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. Sie ist daher neutral zu werten. 4.2 Vorstrafen Was das Vorleben betrifft, kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 130 ff.; Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 14a). Aus dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschuldigte mehr- fach und hinsichtlich des Hausfriedensbruchs einschlägig vorbestraft ist. Mittler- weile weist er sieben Vorstrafen auf (Urk. 93; auch Ziffer V. 2.4 hiervor). Vorliegend relevant sind die ersten drei bzw. fünf Vorstrafen, die im Zeitpunkt der fahrlässigen Körperverletzung (22. März 2012) bzw. des Hausfriedensbruchs
- 50 - (6. September 2012) rechtskräftig und dem Beschuldigten bekannt waren. Mit Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung sowie Unterlassens der Nothilfe verurteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.– betraft (Beizugsakten Bezirksgericht Meilen GG100015, Urk. 67). Am 14. Dezember 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Uster wegen falschen Zeugnisses zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 10.– so- wie zu einer Busse von Fr. 300.– (Beizugsakten Bezirksgericht Uster GG110037- I, Urk. 40). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Februar 2012 wurde er sodann wegen Raubes zu einer teilbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl G- 1/2011/3452, Urk. 18). Ferner wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. April 2012 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 10. August 2012 wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und belegte ihn mit einer un- bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Beizugsakten Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Verfahrensnummer LI1 12 1452, Urk. 8; auch HD Urk. 21/2). Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich stark straferhöhend aus. 4.3 Delinquieren während laufender Probezeiten und laufenden Strafverfahrens Hinzu kommt, dass der Beschuldigte innert der verlängerten Probezeit bezüglich der Strafe des Bezirksgerichts Meilen und innert der Probezeiten betreffenden die teilbedingten Strafen von Bezirksgericht Uster und Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erneut strafbare Handlungen verübt hat, so dass der bedingte Vollzug durchwegs widerrufen werden musste. Auch liess er sich weder durch die Verbüssung der 6- monatigen Freiheitsstrafe noch durch eine 11-tägige Untersuchungshaft von neu- erlicher Delinquenz abhalten, dies, nachdem er die Chance der bedingten Entlas- sung ebenso wenig genutzt hatte und in den Vollzug der Reststrafe rückversetzt worden war. Die neuesten zwei bzw. vier Delikte beging er sodann während und
- 51 - trotz des vorliegenden Strafverfahrens. Ergänzend kann wiederum auf Ziffer V. 2.4 hiervor verwiesen werden. All diese Umstände sind ebenfalls deutlich straferhöhend zu gewichten. 4.4 Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Ein- sicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I - Wiprächtiger / Keller, Art. 47 N 167 ff.). Ein Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung zeigte sich der Beschuldigte wäh- rend des gesamten Verfahrens nicht geständig, sondern vielmehr uneinsichtig. Den Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezeichnete er hingegen als richtig und leg- te somit ein Geständnis ab (HD Urk. 6/3 S. 9). Nachdem der Beschuldigte ertappt und angehalten worden war, blieb ihm allerdings kaum etwas anderes übrig. Mit der Einsicht ist es auch nicht weit her, gab er doch an, dass er beim Betreten des Geschäfts das erst sechs Monate zuvor ausgesprochene zweijährige Hausverbot vergessen hatte (ND 9/2 und 9/4). Dennoch ist das Geständnis minim strafredu- zierend zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 4.5 Im Ergebnis überwiegen bei der Täterkomponente die straferhöhenden Fak- toren sehr deutlich.
- 52 -
5. Fazit In gesamthafter Würdigung wäre eine Gesamtstrafe für die zwei vorliegend zu beurteilenden Delikte von 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Teilweise Zusatzstrafe 6.1 Betreffend die Bildung der teilweisen Zusatzstrafe ist zunächst auf Ziffer V.2.5 hiervor zu verweisen. 6.2 Bei gemeinsamer Beurteilung der vorliegenden Delikte mit dem Einbruch- diebstahl, der dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
10. August 2012 zugrunde liegt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten führte (vgl. Urk. 93; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Verfahrens- nummer LI1 12 1452 Urk. 8 HD Urk. 21/2), hätte sich – in Beachtung des Aspera- tionsprinzips – eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erwiesen (6 Monate Einsatz- oder Grundstrafe für das schwerste Delikt bzw. die Deliktsgruppe des Einbruchdiebstahls zuzüglich 6 Monate für die vorliegend zu beurteilenden Taten der fahrlässigen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs). Von die- ser hypothetischen Gesamtstrafe sind die 6 Monate Freiheitsstrafe gemäss dem genannten rechtskräftigen Strafbefehl zu subtrahieren. Damit resultiert eine teil- weise Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 6 Monaten Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2012 zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind 30 Tage erstandener Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, wo auch die theoretischen Grundlagen erwähnt sind (Urk. 80 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4
- 53 - StPO), und die vorstehenden Ausführungen in Ziffer V. ist die auszufällende Frei- heitsstrafe infolge der ungünstigen Legalprognose zu vollziehen. VII. Zivilforderungen
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern wider- rechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Die Wider- rechtlichkeit ergibt sich hier aus der Verletzung der Verkehrsregeln durch den Be- schuldigten und ist diesem strafrechtlich anzurechnen. Das widerrechtliche Ver- halten hatte zur Folge, dass es zur Kollision zwischen dem Automobil des Be- schuldigten und dem Motorroller des Privatklägers kam, worauf der Privatkläger mit seinem Motorroller stürzte. Der Privatkläger macht einerseits Sachschaden am Motorroller und anderseits Personenschaden geltend (Urk. 64 S. 9 f.; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 10). 2.1 Sachschaden Am Motorroller entstand Totalschaden, da die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen. Im Auftrag der Haftpflichtversicherung J._____ des Fahrzeughalters F._____ wurde der Motorroller des Privatklägers durch das Expertenbüro U._____ expertisiert. Gemäss dem Experten-Bericht vom 13. September 2012 in Verbindung mit der Fahrzeug-Bewertung vom 31. Mai 2012 (vgl. Urk. 65/8) an die J._____ beläuft sich der Zeitwert des Fahrzeuges auf Fr. 1'200.– (vgl. Urk. 99 S. 10). Angesichts des Alters und des Zustandes des Motorrollers – die erste Inver- kehrsetzung datiert vom 1. August 1993, das Fahrzeug war dem Alter und der Fahrleistung entsprechend sauber und gepflegt und frühere Unfallschäden waren keine feststellbar – und auch im Vergleich zum Neuwert (Katalogpreis) von rund Fr. 8'000.– überzeugt das Ergebnis der Expertise und es ist darauf abzustellen.
- 54 - Gleiches gilt für die Mitteilung der Auto-Recycling Firma V._____ AG an die J._____, wonach die Überreste des Fahrzeuges wertlos sind (Urk. 65/9). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger aus dem vorliegen- den Ereignis für den erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– Schadenersatz zu bezahlen. 2.2 Personenschaden Da der medizinische Endzustand des Privatklägers noch nicht erreicht ist, lässt sich gemäss dessen Rechtsvertreter der Personenschaden (Erwerbsschaden, Haushaltsschaden etc. sowie die Genugtuung) im jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffern. Es wird deshalb beantragt, die volle Schadenersatz- und Genugtuungs- pflicht des Beschuldigten nur im Grundsatz festzustellen und den Privatkläger für die Festsetzung des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Urk. 64 S. 10; Urk. 83 S. 2; Urk. 99 S. 10). Da dem Privatkläger kein widerrechtliches Verhalten angelastet werden kann und auch keine Herabsetzungsgründe gemäss Art. 44 OR vorliegen, ist diesem Antrag ebenfalls zu entsprechen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem Ereignis vom 22. März 2012 in vollem Umfang schadenersatz- und genugtu- ungspflichtig ist. Für die Festsetzung des Quantitativs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und Vorinstanz Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StGB).
- 55 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte – auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigen aufzu- erlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 4'100.– (inkl. MWST) fest- zusetzen sind, sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dabei wurde der von der Ver- teidigerin geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für "Zurückbringen der Ak- ten" (vgl. Urk. 96) nicht berücksichtigt, da gemäss Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Rücksenden von Akten bzw. der Aktenverkehr unter Sekretariatsarbeit fällt, welche nicht entschädigt wird.
3. Prozessentschädigung Der Vertreter des Privatklägers beantragte für das gesamte Verfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 15'843.60, welche vom Beschuldigten zu bezahlen sei (Urk. 98; Urk. 99 S. 2; Urk. 100). Der geltend gemachte Aufwand sowie der gel- tend gemachte Stundenansatz erscheinen angemessen. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'843.60 für die anwaltli- che Vertretung zu bezahlen.
- 56 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genom- men.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 25. März 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betref- fend Hausfriedensbruch), 2 teilweise (Freisprüche mit Ausnahme des Frei- spruchs betreffend fahrlässige Körperverletzung), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Nichtzusprechung einer Umtriebsentschädigung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2012.
- 57 -
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ aus dem Er- eignis vom 22. März 2012 für den erlittenen Fahrzeugschaden Fr. 1'200.– Schadenersatz zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem Ereignis vom 22. März 2012 dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Quantitativs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang der Hälfte vorbehal- ten.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'100.00 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'843.60 zu bezahlen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 58 - − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers A._____ (übergeben) − die Privatkläger 2, 3 und 4 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah- men, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 59 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Oswald