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SB140269

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2015-01-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Dezember 2013, Ziffer 3 Abs. 2 (Urk. 13). Darin wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe an nicht bestimmbaren Daten in der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012 in ihrer Wohnung an B._____ insgesamt ca. 200 Gramm Kokain (Rein- heitsgrad unbekannt) für insgesamt Fr. 19'200.– verkauft, obgleich sie gewusst oder zumindest habe annehmen müssen, dass die von ihr in Umlauf gebrachte Gesamtmenge eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Personen (Drogenkonsumenten) darstelle (ND 2). 1.2. In Ziffer 3 Abs. 1 der Anklageschrift wird der Beschuldigten des weiteren vor- geworfen, sie habe an nicht bestimmbaren Daten in der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012 von B._____ ca. 2-3 Mal von diesem jeweils einen Koffer gefüllt mit Weinflaschen im Gesamtwert von Fr. 300.– in ihrer Wohnung an der C._____-Gasse ... in Zürich entgegen genommen und diese jeweils mit ca. 2-3 Gramm Kokain bezahlt (Urk. 13 S. 3). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Anklagevorhalt nicht befasst. Mit ihrem Ein- stellungsentscheid betreffend die geringfügige Hehlerei hat sie auch keine materi- elle Beurteilung vorgenommen, ob ein Verkauf von Wein gegen Kokain erfolgt ist. Dies ist nachfolgend nachzuholen.

2. Die Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 3 Abs. 2 der Anklageschrift umschrieben ist, im Laufe der Untersu- chung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht geständig. Sie stellte den vorstehend aufgeführten Anklagevorwurf entschieden in Abrede. Sie kenne B._____ zwar seit der Beerdigung von dessen Frau, eine Kamerunerin, im September 2011. Die Verstorbene habe mit ihr zusammen im Coiffeursalon gear-

- 12 - beitet, wobei sie – die Beschuldigte – B._____ selber nie getroffen habe. Sie habe ihm nie Kokain verkauft (HD Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 3 f. Urk. 2/6 S. 4, Urk. 2/7 S. 5, Prot. I S. 13). Ebenso bestritt die Beschuldigte, von B._____ 2-3 Koffer mit Weinflaschen erhalten zu und ihm dafür jeweils 2-3 Gramm Kokain übergeben bzw. bezahlt zu haben (Anklagesachverhalt Ziffer 3 Abs. 1; HD Urk. 2/4 S. 11, HD Urk. 2/6 S. 4f., HD Urk. 2/5 S. 5). Bei dieser Version blieb die Beschuldigte bzw. die Verteidigung auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 2 ff., Urk. 56 S. 3; Prot. II S. 9). 3.1. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung neben der Beschuldigten auch der in die behaupteten Vorgänge involvierte B._____ staats- anwaltschaftlich als Auskunftsperson befragt (ND 2 Urk. 3/5 und Urk. 3/6), nach- dem er in dem gegen ihn selbst geführten Untersuchungsverfahren bereits von der Polizei (ND 2 Urk. 3/3) und der Staatsanwaltschaft befragt worden war (ND 2 Urk. 3/4). Dabei erklärte B._____ insgesamt drei Mal, von der Beschuldigten ca. 200 Gramm Kokain für ca. Fr. 19'200.– gekauft zu haben (ND 2 Urk. 3/3 S. 3, Urk. 3/4 S. 26 und Urk. 3/6 S. 3), ein weiteres Mal verweigerte er jegliche Auskunft darüber unter dem Hinweis, dass er nicht bereit sei, ohne seinen Anwalt Aussa- gen zu machen (ND 2 Urk. 3/5 S. 1 f.). Sodann bestätigte B._____, dass die Be- schuldigte ihm in der Zeit von November 2011 bis Mai 2012 insgesamt 2-3 Koffer mit Alkohol abgekauft und ihm dafür 2-3 Gramm Kokain überlassen habe (ND 2 Urk. 3/4 S. 26; ND 2 Urk. 3/6 S. 2). 3.2. Die einzelnen Aussagen von B._____ wurden von der Vorinstanz in ihrem Ur- teil ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides zu verweisen ist (Urk. 31 S.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte B._____ im Rahmen seiner Einver- nahme als Zeuge aus, er habe bei der Beschuldigten weder Kokain gekauft noch bei ihr gestohlenen Wein gegen Kokain getauscht. In den übrigen Punkten wür- den seine in der Untersuchung gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen. Nicht zutreffend seien sie nur insofern, als sie die Beteiligung der Beschuldigten betreffen würden (Urk. 55 S. 4 ff.).

- 13 - 4.1. Der bestrittenen Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, N 1 ff. zu Art. 10). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeit- schrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 4.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und un- ter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auf., Zürich / St. Gallen 2013, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an

- 14 - der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachver- halt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwin- den vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c; Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 10; BSK StPO-Hofer, 2. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 10; Schmid, a.a.O., N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 13 zu Art. 10; BSK StPO-Hofer, N 82 zu Art. 10; Schmid, a.a.O, N 235; Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein. 4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E. 5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

- 15 - unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genann- te Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alter- nativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zu. Soweit die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgeklärt werden kann, dürfen entsprechende Argumente dennoch

– ergänzend – in die Beweiswürdigung einfliessen. 4.4. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht die beschuldigte Person hat ihre Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 10). 5.1. Zutreffend erweisen sich zunächst die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ (Urk. 31 S. 8). Dieser wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Oktober 2013 wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfacher Sachbe-

- 16 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.– be- straft (vgl. Urk. 20). Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sah es als erwiesen, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte B._____ die zahlreichen Einbrüche zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe (Urk. 20 S. 20 f.). Insofern die Vorinstanz daraus folgert, dass die Aussagen von B._____ daher – auch unter Berücksichtigung seines Geständnisses – mit entsprechender Vorsicht zu würdi- gen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist sodann anzumerken, dass sie ein – durchaus legitimes – Interesse hat, bei ihren Aussagen die Geschehnis- se in einem für sie günstigen Lichte erscheinen zu lassen. In diesem Zusammen- hang ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die wegen Betäubungs- mitteldelinquenz bereits vorbestrafte Beschuldigte ein erkennbares Interesse da- ran hat, die Betäubungsmittelmenge, mit welcher sie gehandelt habe, wegen des drohenden höheren Strafmasses möglichst tief zu halten (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz die bisherigen Aussagen von B._____ richtig gewürdigt hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass B._____ in allen Aussagen erklärt bzw. bestätigt hat, von der Beschuldigten ca. 200 Gramm Koka- in gekauft zu haben. Ebenso hat er, was die Vorinstanz nicht gesehen bzw. ge- würdigt hat, stets erklärt, die Beschuldigte habe ihm in der deliktsrelevanten Zeit insgesamt 2-3 Koffer mit Alkohol abgekauft und ihm dafür 2-3 Gramm Kokain ge- geben. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz bezüglich der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____ zudem festgestellt, dass er sich durch sein Aussageverhalten selbst erheblich belastetet hat und ein nicht zu unterschätzen- des Risiko hinsichtlich der eigenen Strafe eingegangen ist. Es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Inhalt der Aussagen ist klar, vollständig, überzeugend. Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B._____ die Aussagen anläss-

- 17 - lich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2013 verweigert hat, zumal er seine vorhe- rigen Angaben nicht widerrufen, sondern lediglich erklärt hat, er sei nicht bereit, ohne seinen Anwalt Aussagen zu machen (ND 2 Urk. 3/5 S. 1). Die Richtigkeit seiner zuvor in der Untersuchung gemachten Aussagen hat B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 13. Juni 2013 aus- drücklich bestätigt (ND 2 Urk. 3/6 S. 2 f.). 5.3. Anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung gab B._____ an, dass seine in der Untersuchung gemachten Aussagen betreffend die Beschuldigte nicht zutreffend seien. Es sei richtig, dass er im damaligen Zeitraum Kokain gekauft und gestohlenen Wein gegen Kokain getauscht habe. Auch die von ihm in den Einvernahmen gemachten Angaben bezüglich Menge, Erlös etc. entsprächen der Wahrheit. Die Beschuldigte habe mit diesen Geschäften aber nichts zu tun gehabt. Im Zeitpunkt der Einvernahmen sei er sich sicher gewesen, auch in Bezug auf die Beschuldigte die Wahrheit zu sagen. Er sei damals jedoch stark kokainsüchtig gewesen und habe keinen klaren Kopf gehabt, weshalb es zu einer Verwechselung gekommen sei. In der Zwischenzeit sehe er klarer und müsse feststellen, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastet habe (Urk. 55 S. 4 ff.). 5.4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimm- ten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis die Glaubwürdigkeit der Person und vor allem die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder

- 18 - wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses geändert hat (Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 10). Belastende Aussagen fallen mit einem Widerruf nicht dahin, sondern bleiben als Beweismittel verwert- bar. Wie die belastenden Aussagen ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen. Dabei gilt es, zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den widersprüchli- chen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen gegeneinander abzuwägen (vgl. zum Widerruf des Geständnisses: Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 160). Die von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aus- sagen vermögen nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände erscheint es nicht glaubhaft, dass er die Beschuldigte bei seinen Befragungen in der Untersuchung mit einer anderen Person verwechselt hat. Wie erwähnt, führt B._____ als Grund für die Verwechselung seinen damaligen star- ken Kokainkonsum an (Urk. 55 S. 4 ff.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass B._____ am 16. Mai 2012 verhaftet wurde und sich seit dem 13. August 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befand (Urk. 20, Urk. 55 S. 10 f.). Die im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Einvernahmen fanden im Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2013 statt (ND 2 Urk. 3/1 ff.). Es besteht deshalb kein Grund anzunehmen, dass B._____ seine die Beschuldigte belastenden Aussagen unter dem Einfluss von Kokain tätigte. Die Darstellung von B._____, wonach die Wirkungen seines Kokainkonsums erst vor ca. einem hal- ben Jahr angefangen hätten nachzulassen bzw. er erst seit diesem Zeitpunkt wieder klarer sehe (Urk. 55 S. 5 f.), ist jedenfalls nicht glaubhaft. Im Übrigen fielen seine diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner Zeugeneinvernahme in der Berufungsverhandlung auch widersprüchlich aus. So führte B._____ einerseits aus, er habe die Beschuldigte während eines Hafturlaubs besucht, um sich bei ihr dafür zu entschuldigen, dass er sie falsch angeschuldigt habe (Urk. 55 S. 4 und 6). Dies sei im Dezember 2013 gewesen. Es könne auch sein, dass es an Ostermontag 2014 gewesen sei (Urk. 55 S. 4 ff. und 14). Andererseits gab B._____ wie erwähnt an, er könne erst seit knapp einem halben Jahr, d.h. seit ca. August 2014, wieder klarer sehen (vgl. Urk. 55 S. 5 f.). Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, weshalb er sich bereits im Dezember 2013

- 19 - bzw. an Ostermontag 2014 bei der Beschuldigten für seine angebliche Falsch- belastung entschuldigt hat. Aus den Einvernahmen in der Untersuchung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von B._____ aufgrund seines Drogenkonsums getrübt war. Seine Schilderungen der Vorgänge an der C._____-Gasse weisen vielmehr darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, das Geschehen korrekt zu erfassen. Im Übrigen ist schwer nachvollziehbar, dass B._____ in der Untersu- chung Details der Drogengeschäfte, wie Menge und Erlös, korrekt wiedergeben konnte, sich jedoch in Bezug auf die Beschuldigte irrte (Urk. 55 S. 7 ff. und 11). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Beschuldigten um eine lang- jährige Bekannte von B._____ handelt. Gemäss übereinstimmenden Aussagen lernten sich die Beschuldigte und B._____ im Jahr 2007 durch seine inzwischen verstorbene Ehefrau kennen (Urk. 54 S. 2 f., Urk. 55 S. 3 und 10). Nach dem Tod seiner Frau hat sich ihr Kontakt gemäss B._____ intensiviert. Die Beschuldigte habe ihm unter die Arme gegriffen und ihn getröstet, wenn er am Boden zerstört gewesen sei. Sie habe ihm manchmal auch Geld oder ein Bier gegeben (Urk. 55 S. 3 und 9 f.). Es erscheint auch deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass B._____ die Beschuldigte mit einer anderen Person verwechselt hat. Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Begründung, im Kreis 4 gebe es viele Afrikaner und Afrikanerinnen, es gleiche schnell mal einer dem anderen (Urk. 55 S. 6), erweist sich unter Berücksichtigung der langjährigen Bekanntschaft mit der Beschuldigten als wenig überzeugend. B._____ hat in der Untersuchung zudem nicht einfach eine vage Beschreibung der ebenfalls in die Drogengeschäf- te involvierten Person gegeben, aus der die Untersuchungsbehörden auf die Be- schuldigte schlossen. Er belastete die Beschuldigte auch nicht erst auf entspre- chenden Vorhalt hin. Vielmehr brachte er in der polizeilichen Einvernahme vom

20. Juli 2012 von sich aus vor, er habe bei D._____ aus dem 5. Stock an der C._____-Gasse Kokain gegen Koffer mit gestohlenen Weinflaschen getauscht, wobei er die Beschuldigte auf einem ihm vorgelegten Fotobogen identifizierte (ND 2 Urk. 3/1 S. 1 f.). Wie erwähnt, waren B._____ und die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit miteinander bekannt, weshalb davon auszuge-

- 20 - hen ist, dass er sie auf dem Fotobogen erkennen konnte und eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb B._____ die Be- schuldigte in der Untersuchung mit einer anderen Person hätte verwechseln kön- nen. Es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B._____ die Beschuldigte in der Untersuchung bewusst falsch belastet hat. Zwischen B._____ und der Beschuldigten besteht wie erwähnt ein sehr gutes kollegiales Verhältnis (vgl. Urk. 55 S. 3). Aufgrund der Aussagen von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist zudem davon auszugehen, dass er nach dem Tod seiner Frau in vielerlei Hinsicht von der Beschuldigten un- terstützt wurde (Urk. 55 S. 3 und 9 f.). Auch aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastet hat, zumal er sich dadurch keinen Vorteil verschaffen konnte. Dass B._____ in der Untersuchung ir- gendwelche Namen nannte, um sein Verfahren schneller zu einem Abschluss zu bringen, wie er an der Berufungsverhandlung sinngemäss vor- brachte (Urk. 55 S. 8 f. und 13), ist ebenfalls nicht einsichtig. Er hätte in seinem Verfahren kooperieren können, ohne irgendwelche Drittpersonen zu belasten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Begründung für den Widerruf seiner Aus- sagen nicht zu überzeugen vermag. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er in der Untersuchung fälschlicherweise angegeben haben sollte, er habe bei der Beschuldigten Kokain bezogen, wenn dies nicht zutraf. Es kann vorliegend deshalb auf seine in der Untersuchung gemachten belastenden Aussagen abge- stützt werden. 5.5. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die wegen Betäubungsmitteldelinquenz bereits vorbestrafte Beschuldigte ein erkennbares Interesse daran gehabt haben dürfte, die Betäubungsmittelmenge, mit welcher sie gehandelt hat, wegen des drohenden höheren Strafmasses möglichst tief zu halten (Urk. 31/1 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten unter Ziffer 3 der Anklage vorgeworfenen Delikte keineswegs persönlichkeitsfremd erscheinen. Die Beschuldigte wurde am 23. August 2012

- 21 - vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 34; Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. GG120117, Urk. 21). Nur drei Tage nach dieser Verurteilung (mit mündlicher Urteilseröffnung) beteiligte sie sich wieder am Kokainhandel; den entsprechenden Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklage hat die Beschuldigte wie erwähnt anerkannt. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren wurde die Beschuldigte sodann bereits wieder zweimal im Zusammenhang mit Betäubungs- delikten verhaftet (Urk. 34; Urk. 54 S. 12 f.). Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt, wieder einschlägig delinquiert zu haben. Sie gab vielmehr an, sie habe dringend Geld benötigt, weshalb sie "wieder Drogen berührt" habe (Urk. 54 S. 12). 5.6. Im Lichte dieser Erwägungen ist der unter Ziffer 3 Abs. 1 und 2 (ND 2) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten.

6. Die Vorinstanz würdigte den unter ND 2 erstellten Sachverhalt zutreffend als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. B. Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

1. Gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) soll die Beschuldigte am 20. August 2010 und 28. Juli 2011 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt haben, wobei sie jeweils das Formular "Einkommens- und Vermögensdeklarationen" unterzeichnet habe. Dabei habe sie gegenüber der Geschädigten verschwiegen, dass sie zwischen Mai 2010 und November 2011 monatlich ca. Fr. 400.–, insgesamt ca. Fr. 7'200.–

- 22 - durch das Verkaufen von selbstgekochtem Essen verdient habe. Dies habe die Beschuldigte getan, obgleich sie gewusst habe, dass allfällige Einkommens- und Vermögensveränderungen für die Bemessung der Fürsorgeleistungen von Bedeutung seien und sie solche daher unverzüglich der Geschädigten hätte bekannt geben müssen. Die Beschuldigte habe dies getan, um über ihre wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und dadurch – wie sie gewusst habe – unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu erwirken, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe und um diese für eigene Bedürfnisse, insbesondere ihren Lebens- unterhalt zu verwenden. Dabei sei die Beschuldigte aufgrund ihrer bis dahin gemachen Erfahrungen mit der Geschädigten davon ausgegangen, dass sich diese usanzgemäss auf ihre Angaben abstützen und keine Überprüfung der- selben vornehmen würde (ND 1).

2. Die Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Annahme eines Betrugsversuchs. Sie hält dafür, sie habe lediglich ihre Meldepflicht vernachlässigt (Urk. 32 S. 2; Urk. 56 S. 4 f.). Damit bestreitet sie (implizit) die Tatbestandsvoraussetzungen der (aktiven) Täuschung und der Arglist. 3.1.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein

- 23 - falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine). 3.1.2. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer aktiven Irreführung der Sozialbehörde ausgegangen. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte kannte ihre Mitwirkungs- pflicht. Sie wurde in einem Merkblatt, welches ihr mehrfach übergeben wurde, aufgefordert, ihrer Sozialarbeiterin bzw. ihrem Sozialarbeiter alle Veränderungen in den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unaufgefordert zu melden (ND 1 Urk.1/2, Urk. 1/3, Urk. 1/5, Urk. 1/7 und Urk. 2/11). Das betref- fende Merkblatt wurde ihr auch einmal in französischer Sprache übergeben (ND 1 Urk. 1/4). Damit war sie auch in der Lage, den Inhalt dieses Merkblattes zu lesen und zu verstehen. Die Beschuldigte bestätigte namentlich durch die Unter- zeichnung ihrer Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 20. August 2010 sowie

28. Juli 2011 (ND 1 Urk. 1/8 und 1/10), der Sozialhilfe sämtliche Einnahmen gemeldet zu haben. Indem die Beschuldigte die Einkommens- und Ver- mögensdeklarationen wahrheitswidrig ausfüllte, d.h. das Einkommen aus dem Verkauf des selbstgekochten Essens nicht deklarierte, täuschte sie die Sozial- behörden durch aktives Tun, so dass es zur Annahme des Betrugstatbestandes keiner Garantenpflicht bedarf (vgl. dazu BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). 3.2.1. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder

- 24 - Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das be- trügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). Letzteres gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leicht- fertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht überprüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B_409/2007 vom

9. Oktober 2007 E. 2.2, Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). 3.2.2. Zur Frage der Arglist hat die Vorinstanz erwogen, der Sozialbehörde der Stadt Zürich sei es schlechterdings nicht möglich gewesen, in Erfahrung zu brin- gen, dass die Beschuldigte ein Nebeneinkommen erzielt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschuldigte vorausgesehen habe, dass ihr Neben- verdienst von der zuständigen Behörde nicht in Erfahrung habe gebracht werden können und die Sozialhilfe auf ihre Angaben vertraut habe. Von Bedeutung sei zudem, dass solche Nebeneinkünfte, namentlich wenn auf ihnen keine Abzüge erfolgen, von den Behörden kaum je oder nur mit grösstem Aufwand bzw. umfangreichen Überwachungsmassnahmen ermittelt werden könnten (Urk. 31 S. 11). 3.2.3. Der Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Beschuldigte war von Gesetzes wegen (§ 18 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) vom 14. Juni 1981) zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein. Die Beschuldigte meldete sich am

12. Juli 2007 zum ersten Mal beim Sozialamt der Stadt Zürich und stellte einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, da sie arbeitslos war (ND 1 Urk. 1/1). In der Folge erneuerte sie ihren Antrag am 12. Juli 2007 und 15. Juli 2008 (ND 1

- 25 - Urk. 1/2-3). Vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 ging die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'000.– (ND 1 Urk. 2/1-3). Daneben bezog sie weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe (ND 1 Urk. 1/5). Nach Erhalt der Kündigung ersuchte sie am 16. Juli 2009, 20. August 2010 sowie 28. Juli 2011 weiterhin um Sozialhilfe, wobei sie jeweils kein Einkommen deklarierte (ND 1 Urk. 1/8 und Urk. 1/10). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Beizug weiterer Belege nicht auf der Hand lag, da diese voraussichtlich einzig die bestehende unveränderte Situation wiedergegeben hätten. Dem Sozialamt kann daher kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von einer arglistigen Täuschung der Beschuldigten auszugehen, welche davon ausging, dass die Sozialhilfe in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen und der – mit Ausnahme einer sechsmonatigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 – seit Mitte 2007 andauernden Arbeitslosigkeit nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde, zumal – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – bei solcherart Neben- einkünfte keine Abzüge vorgenommen werden. 3.3. Die übrigen (objektiven) Tatbestandsvoraussetzungen sind – mit Ausnahme der Schadens – erfüllt. Was den Schaden betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein hinreichender Nachweis für den Eintritt eines Schadens zum Nachteil der Stadt Zürich zu verneinen ist. Es kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Die Beschuldigte rügt, die Täuschung sei nicht vorsätzlich erfolgt. Sie habe lediglich aus Unachtsamkeit gehandelt. Ausserdem habe sie keinen unrecht- mässigen Vorteil erlangen wollen (Urk. 32 S. 2). 3.5.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventual- absicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a). Even- tualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein

- 26 - (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 133 IV 1 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19.5.2014, E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8, 74 IV 40 E. 2). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tat- sachen und gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichter der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht begründet ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 125 IV 242 E. 3c). 3.5.2. Der Beschuldigten war aufgrund der von ihr mehrfach unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklarationen und der ihr jeweils übergebenen Merkblättern (ND 1 Urk. 2/1-11) klar, dass sie ihr Einkünfte der Sozialbehörde hätte bekannt geben müssen. Dementsprechend hatte sie auch ihre zwischen- zeitliche Erwerbstätigkeit bei der Firma "D._____" im Jahre 2008 der Sozialbe- hörde mitgeteilt. Die Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der (neuerlichen) Antragstel- lung um wirtschaftliche Hilfe im August 2010 bzw. Juli 2011 von ihrer Erwerbstä- tigkeit und den daraus fliessenden Einkommen Kenntnis. Indem sie die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe unterzeichnete und darin kein Einkommen deklarier- te, nahm sie zumindest in Kauf, die Sozialbehörden dadurch zu täuschen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Täuschung ausge- gangen. Dem steht der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorge- brachte Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe von der für sie zustän- digen Sozialarbeiterin die Auskunft erhalten, sie könne pro Monat Fr. 300.– zusätzlich verdienen, ohne dass dadurch die Sozialhilfe gekürzt werde (Urk. 56 S. 4), nicht entgegen. Gemäss Verteidigung hat die Beschuldigte nach Erhalt die- ser Auskunft mit dem Verkauf von selbstgekochtem Essen aufgehört (Urk. 56 S. 4 f.). Massgebend ist vorliegend ausschliesslich, wovon die Beschuldigte im Zeit-

- 27 - punkt ihrer Erwerbstätigkeit ausging. Nachträglich erhaltene Auskünfte sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. 3.5.3. Schliesslich handelte die Beschuldigte auch in Bereicherungsabsicht, was die Vorinstanz richtig gesehen hat. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 12; Art. 82 Abs. 4StPO). 3.6. Die Verurteilung der Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfolgte daher zu Recht und ist zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Zusatzstrafe 1.1. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, verurteilte die Beschuldigten am 23. August 2012 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.– (vgl. Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. GG120117, Urk. 21). Der vorliegend zu prüfenden Strafzumessung liegen – nebst dem Betrugsversuch – wiederum quali- fizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde, welche die Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2012 begangen hat. Der Betrugsversuch, begangen zwischen Mai 2010 und November 2011, und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von insgesamt rund 200 Gramm Kokain brutto und ca. 4-9 Gramm Kokain brutto für die Koffer mit Alkohol), began- gen zwischen November 2011 und Mai 2012, datieren vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012. Damit stellt sich die Frage der Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB.

- 28 - 1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Strafta- ten, die zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 und 8.3 mit Hinweisen).

2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen korrekt abgesteckt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Dieses ist vorliegend mit 20 Jahren Freiheitsstrafe fixiert worden, weshalb keine Erweiterung des Strafrahmens nach oben möglich ist. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass sich der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit infolge des nach oben nicht erwei- terbaren Strafrahmens lediglich straferhöhend auswirkt (BGer 6B.238/2009 E. 5.8;

- 29 - BGer 6S.73/2006 E 3.2.; BGE 116 IV 302 E. 2.a.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat sodann die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren grundsätzlich zutreffend genannt und gewürdigt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 31 S. 15 ff.). Die nachstehenden Ausführungen sind – soweit nicht aus- drücklich als Korrekturen dargestellt – deshalb lediglich als Präzisierungen bzw. Ergänzungen zu verstehen. 3.2.1. Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung zunächst auf die (beson- deren) Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten. Bei der Festle- gung des Strafmasses geht sie zutreffend von dem im Anklagesachverhalt unter Ziffer 3 Abs. 2 umschriebenen Verkauf von 200 Gramm Kokain (brutto) als schwerstes Delikt aus, stuft das objektive und subjektive (Tat-)Verschulden der Beschuldigten als erheblich ein, gewichtet die verschiedenen straferhöhenden und strafmindernden Umstände der Täterkomponente, legt eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest und wendet unter Einbezug der weiteren Taten das Asperationsprinzip an, wobei sie wiederum je separat die Tat- und Täterkompo- nente beurteilt (Urk. 31 S. 15 ff.). Das Vorgehen ist insofern nicht ganz korrekt, als bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten sind. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperations- prinzipes aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die all- gemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Vorgehen der Vorinstanz zum Nach- teil der Beschuldigten auswirkt. Insgesamt berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung alle relevanten Faktoren. Es lässt sich hinreichend nachvoll- ziehen, wie sie zu einer (Gesamt-)Strafe von 24 Monaten gelangt ist.

- 30 - 3.2.2. Grundlage der Strafzumessung bildet die schwerste Einzeltat, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend gesehen hat, ist – unter Einbezug der strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 waren – die schwerste Einzeltat der Verkauf von ca. 200 Gramm (brutto) Kokaingemisch zwischen November 2011 und Mai 2012. Darunter fällt auch der Verkauf von ca. 4-9 Gramm (brutto) Kokaingemisch für die Koffer mit Alkohol. 3.2.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden sind grund- sätzlich zutreffend (Urk. 31 S. 16 ff.). Dies gilt insbesondere für den von der Vor- instanz angenommenen Reinheitsgrad von 30% bzw. die von ihr berechnete Betäubungsmittelmenge von rund 60 Gramm reinem Kokain (Urk. 31 S. 17), die auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wurden. Besonders hervorzu- heben ist, dass die Beschuldigte eine Drogenmengen umsetzte, die deutlich über der Grenze zum schweren Fall liegt. Ausserdem handelte sie mit der stark gesundheitsgefährdenden und abhängigkeitserzeugenden Substanz Kokain, was verschuldensmässig deutlich ins Gewicht fällt. Weiter ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die inkriminierende Tätigkeit immerhin ein halbes Jahr lang ausgeübt hat. Sie gab ihre deliktische Tätigkeit sodann nicht aus eigenem Antrieb auf. Zugute gehalten werden kann der Beschuldigten indes, dass sie die Drogen nicht wahllos dutzenden von Abnehmern anbot, sondern gemäss erstelltem Sachverhalt immer wieder dem gleichen Abnehmer (B._____) verkauft hat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte im Drogenhan- del eine wichtige Rolle spielen würde oder Teil einer Organisation sei. Die Vo- rinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte eher auf einer unteren Hierarchiestufe einzuordnen ist, was auch darin zum Ausdruck komme, dass sie die Drogen direkt an die Konsumenten verkauft habe (Urk. 31 S. 17). Festzuhalten ist jedoch, dass die Rolle der Beschuldigten aus dem Ge- samtgefüge des Drogenhandels nicht wegzudenken ist und die deliktische Akti- vität der Beschuldigten folglich nicht bagatellisiert werden darf. Ein namhafter Drogenhandel ist ohne solche Händler nicht möglich. Sie stellen ein unabding- bares Zwischenglied im Drogenhandel dar, ansonsten die Drogen letztlich nicht zu ihren (End-)Abnehmern gelangen könnten. Zudem weist die Erstinstanz richtig

- 31 - darauf hin, dass die Beschuldigte laut den Aussagen von B._____ "die Chefin der Drogen" an der C._____-Gasse war (vgl. ND 2 Urk. 3/3). 3.2.4. Das Bezirksgericht hat das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als erheblich taxiert (Urk. 31 S. 17). Aufgrund des weiten Strafrahmens der anzu- wendenden Strafbestimmung ist dies indessen zu relativieren (ein erhebliches Tatverschulden – wie von der Vorinstanz angenommen – würde zu einer Einsatz- strafe im Bereich von 8-10 Jahren führen) und es ist in Berücksichtigung des sehr weiten Strafrahmens richtigerweise von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Drittel des vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens ansiedelt, bei mittlerer Tatschwere eben im mittleren Drittel und bei schwerem Tatverschulden im oberen Drittel. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszu- sprechen. Bei der vorliegenden Verschuldensbewertung ist von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe auszugehen, die leicht über dem Strafminimum liegt. 3.2.5. Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der vorsätzlich gehandelt hat, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der „bloss“ fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (BGer 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz von einer vorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen, was das Verschulden der Beschuldigten bzw. den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt. Bei der Beschuldigten, welche ab und zu Kokain konsumiert (vgl. HD Urk. 2/4 S. 10; Urk. 54 S. 6 f.), ist sodann keine Verminderung der Schuldfähigkeit ersichtlich, jedenfalls sind keine objekti- ven Anhaltspunkte hierfür namhaft gemacht worden. Bezüglich des Motivs ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte aus finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel einliess (Urk. 31 S. 18), sah sie doch darin die Möglichkeit, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Ihr kann trotz ihrer Schulden auch nicht zugebilligt werden, sie habe aus einer eigent-

- 32 - lichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn ihre psychische Verfassung habe sie zur Tat veranlasst. Sodann hat sich die Beschul- digte geradezu leichthin dazu entschlossen, einen finanziellen Vorteil mit ihrer Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Der sich ihr eröffnenden Möglichkeit des illegalen Gelderwerbs hat sie jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Im Übrigen war der Beschuldigten die Gefährlichkeit von Kokain für die Gesund- heit der Menschen bekannt. Trotz diesem Wissen liess sie sich nicht davon abhalten, rund 200 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 60 Gramm reines Kokain an B._____ zu verkaufen bzw. abzugeben. Insoweit handelte die Beschuldigte auch verwerflich. 3.2.6. Das subjektive Tatverschulden relativiert damit gesamthaft betrachtet die (objektive) Tatschwere nicht. Die festgestellte (objektive und subjektive) Tat- schwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "noch nicht (besonders) schwer", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu auch Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten insgesamt als „leicht“ zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für den Verkauf von ca. 60 Gramm reinem Kokain eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 3.2.7. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematisch, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth / Tschurr (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist. So ist nach den genannten Autoren bei einer Menge von rund 60 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. 3.3. Versuchter Betrug Die Vorinstanz hat die objektive und subjektive Tatschwere korrekt bewertet. Mit der Vorinstanz ist das Gesamtverschulden als leicht zu taxieren. Es kann auf die

- 33 - zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 21). Zu ergänzen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 7'200.– nicht sehr hoch ist. Im Übrigen kommt dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, dem Tatvorgehen, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vor- rangige Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundegerichtes 6B_866/23009 vom

22. Februar 2010; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007). Es kann daher offen gelassen werden, wie viel die Beschuldigte mit dem Zubereiten von Essen nach Abzug der Auslagen für den Einkauf der Lebensmittel effektiv verdient hat. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Dem insgesamt noch als leicht zu bewertenden Verschulden erscheint eine Sanktion von drei Monaten ange- messen. Zu Recht hat die Vorinstanz den vollendeten Versuch als verschuldens- unabhängige Tatkomponente berücksichtigt und festgehalten, dass die Beschul- digte nicht raffiniert vorgegangen und dem Gemeinwesen nachweislich kaum ein Schaden entstanden ist (Urk. 31 S. 21 f. ) Der Versuch muss daher mit einer Strafminderung einhergehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf zwei Monate zu reduzieren. 3.4. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 3.4.1. Wie vorgängig erwogen sind auch die Delikte, die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 bildeten, miteinzubeziehen. Der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hin- weisen). 3.4.2. Das Bezirksgericht qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten bezüg- lich des Kaufs und Verkaufs von rund 26 Gramm reinem Kokain als nicht mehr leicht. Aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung

- 34 - ist dies indessen (wiederum) zu relativieren. Vielmehr ist – im Rahmen des schweren Falles – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Das Motiv der Beschuldigten lag auch hier einzig und allein in einer finanziellen Besser- stellung begründet. Für dieses Delikt ist aufgrund der Tatkomponenten von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen 3.5. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes resultiert damit für die Delikte vor dem Urteil vom 23. August 2012 eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten. 3.6. Mit Bezug auf die Täterkomponente in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte kann vorab ebenfalls auf die weitestgehend zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 16 ff.). 3.6.1. Die Angaben zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich aus den Vorakten. Die Vorinstanz hat diese richtig zusammengefasst (Urk. 31 S. 18). Darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Aktualisierend führte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, sie könne allenfalls im März 2015 im Coiffeursalon einer Freundin arbeiten. Derzeit werde sie vom Sozialamt mit monatlich Fr. 2'100.– unterstützt (Urk. 54 S. 9). Die Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, die aus einem Kredit bei einer Privat- person stammen (Urk. 54 S. 9 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergibt sich nichts für die vorliegende Strafzumessung Relevantes. 3.6.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuer bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, sofern die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Derartig besondere Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

- 35 - 3.6.3. Dem Geständnis bzw. der kooperativen Haltung der Beschuldigten be- treffend den versuchten Betrug und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf und Verkauf von gesamthaft rund 26 Gramm reinem Kokain) trägt auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 20 und 21). Zu Recht weist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt allerdings darauf hin, dass anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten 25 Gramm Kokain bei ihr sichergestellt wurden und auch der Drogenkonsument E._____, der gerade die Wohnung der Beschuldigten verlassen habe, Kokain auf sich getragen habe, weshalb ein Bestreiten der Tat sinnlos gewesen wäre (Urk. 31 S. 20). Ebenso hat sie richtig gewichtet, dass die Beschuldigte hinsichtlich des versuchten Betruges den äusseren Sachverhalt eingestanden und erklärt hat, sie habe keine schlech- ten Absichten gehabt (Prot. I S. 11 und 16). Die Geständnisse sind daher leicht strafmindernd zu gewichten. 3.6.4. Weitere technische Strafzumessungsgründe sind nicht gegeben. 3.6.5. Unter Berücksichtigung der leicht strafmindernden Faktoren (Geständnis, kooperatives Verhalten) erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Von dieser (Freiheits-)Strafe ist die durch das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, am 23. August 2012 verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzuziehen. Damit resultiert eine noch auszusprechende Zusatz- strafe von 12 Monaten. 3.7. Kauf von insgesamt 80 Gramm Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs 3.7.1. Auch bezüglich des Kaufs von 80 Gramm Kokaingemisch bzw. 27,3 Gramm reines Kokain ist vorab zu bemerken, dass die gekaufte Menge den Grenzwert von 18 Gramm Kokain um knapp die Hälfte übersteigt. Betreffend die Stellung bzw. die Rolle der Beschuldigten kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als schwer bewertet (Urk. 31 S. 23), so ist dies entsprechend zu korrigieren (ein schweres Tatverschulden würde zu einer

- 36 - Einsatzstrafe von 13-15 Jahren führen). Richtigerweise ist in casu von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Auch bezüglich dem subjektiven Tatver- schulden kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Die Beschuldigte hat ausschliesslich aus finanziellen Motiven mit Drogen gehandelt; eine finanzielle Notlage lag nicht vor. Zutreffend hat die Vorinstanz ausserdem angemerkt, dass die Beschuldigte, indem sie lediglich nur drei Tage nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 erneut delinquierte, eine erhebliche kriminelle Energie und eine erhebliche Uneinsichtig- keit offenbart hat (Urk. 31 S. 23). Insofern die Vorinstanz erwogen hat, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert werde (Urk. 31 S. 23), ist dies nicht zu beanstanden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 13 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.7.2. Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse kann auf die oben gemachten Erwägungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. 3.7.3. Insofern die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahre 2012 bzw. das Delinquieren während laufender Probezeit als erheblich straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 31 S. 24 f.), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat sie sich die Konse- quenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht, was ihre Delinquenz während laufender Probezeit, nur wenige Tage nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012, deutlich zeigt. Insofern die Vorinstanz diesen Umstand als deutlich straferhöhend bewertet hat, ist dies nicht zu kritisieren. 3.7.4. Dem umfassenden Geständnis der Beschuldigten während der Strafunter- suchung trägt auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung (Urk. 31 S. 24). Sie hat das Geständnis der Beschuldigten als deutlich strafmindernd berücksichtigt (Urk. 31 S. 24), was angesichts des Umstandes, dass der weitaus grösste Teil des Kokaingemischs sichergestellt werden konnte, überaus wohl- wollend ist. Dass darüber hinaus strafmildernde Nachtatumstände vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

- 37 - 3.7.5. Unter Berücksichtigung des straferhöhenden Faktors (Vorstrafe und Delinquenz während laufendem Verfahren), der den strafmindernden Faktor des Geständnisses überwiegt, erscheint eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. 3.8. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes ist das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 24 Monaten zu bestätigen. Der Anrechnung von 93 Tagen Haft (aktuelles Verfahren) und 4 Tagen Haft (gemäss Urteil vom

23. August 2012) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug 1.1. Die Verteidigung beantragt den bedingten Strafvollzug der neuen Strafe (Urk. 56 S. 1). Zur Begründung wird vorgebracht, Art. 42 Abs. 2 StGB gebe die Möglichkeit, auch bei einschlägigen Vorstrafen, eine Aufschiebung der auszu- fällenden Freiheitsstrafe zu bewilligen, wenn im gleichen Verfahren der Vollzug einer früher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Schock- und Warn- wirkung habe. Die Beschuldigte akzeptiere, dass der bedingte Vollzug der am

23. August 2012 ausgesprochenen Strafe widerrufen werde, beantrage aber die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe. (Urk. 56 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs da- mit, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen. Die Beschuldigte habe mit Betäubungsmitteln gehandelt, um ihre finan- zielle Situation zu verbessern bzw. finanzielle Schwierigkeiten zu meistern. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch fortan von der Sozialhilfe leben werde. Ob sie ihr Ziel, sich in naher Zukunft nochmals als Coiffeuse selbständig zu machen, erreichen werde, sei höchst ungewiss. Auch sonst sei fraglich, ob die Beschuldigte angesichts ihres Alters und ihrer wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz überhaupt jemals noch einer geregelten Erwerbstätigkeit werde nach- gehen können. Vielmehr sei die Gefahr gross, dass die Beschuldigte sich erneut im Betäubungsmittelhandel betätigen werde, um sich ein Zusatzeinkommen zu

- 38 - verschaffen. Nebst diesen fehlenden Zukunftsperspektiven bleibe zu betonen, dass die Beschuldigte aufrichtige Reue und Einsicht habe vermissen lassen. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne spürbare Sanktion weiterer Delinquenz enthalten werde. Eine solche Sanktion sei jedenfalls nicht schon im Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 zu erblicken. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass nur ein länger dauernder Strafvollzug die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermöge (Urk. 31 S. 30). 2.1. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die aus- schliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 134 IV 6, E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_392/2007, E. 4.5 und 4.6; Botschaft 1998, S. 2050). Das trifft beispielsweise zu, wenn die neuerliche Straftat mit früheren Verurteilungen in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positi- ven Veränderung der Lebensumstände des Täters (vgl. Botschaft 1998, S. 2050; Georges Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Felix Bänziger / Annemarie Hubschmid / Jürg Sollberger, 2. Aufl., Bern 2006 S. 101). Von Bedeutung ist auch, ob es sich um sogenannte einschlägige Vorstrafen handelt, das heisst Verurteilungen auf dem gleichen oder ähnlichen Gebiet, weisen diese doch häufig auf eine ungünstige Prognose hin (BGE 134 IV 1. E. 4.2.3, BGE 100 IV 132). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straf- taten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die

- 39 - besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammen- hang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensum- ständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafauf- schub stets zu gewähren. Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag, im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Danach war der Aufschub unzulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Die neue Regelung begünstigt den bedingten Strafvollzug damit in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist das Strafmass, das gegen eine günstige Prognose spricht, praktisch verdoppelt worden (auf sechs Monate). Zum anderen stellt selbst die Verurteilung von dieser Tragweite keinen objektiven Ausschlussgrund mehr dar, sondern ist in jedem Fall in die Prognosebildung miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen). 2.2.1. Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berück- sichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die per- sönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I – Schneider / Garré, 3. Aufl., Basel 2013, N 44 ff. Art. 42 StGB mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; Urteil des Bundesgerichtes 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.

- 40 - 2.2.2. Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognosekrite- rien bleiben weiterhin massgebend (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 und Urteile des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und 6B_43/2007 vom12. November 2007, E. 3.3.1). Unzulässig ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs- sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (vgl. dazu sinngemäss Wiprächtiger, Strafzu- messung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff. und BSK StGB I – Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46 ff.). Die Besonderheiten des Straftatbestandes und gegebenenfalls ein Rückfall sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu veranschlagen sind (BSK StGB I – Schneider / Garré, a.a.O., N 61 zu Art. 42 StGB). 2.3. In der Rechtsprechung finden sich zum Thema "besonders günstige Umstän- de" unter anderem die folgenden Entscheide: 2.3.1. In einem Entscheid vom 20. Mai 2009 (6B_62/2009) verneinte das Bundes- gericht das Vorliegen besonders günstiger Umstände. Der dortige Beschwerde- führer brachte vor, er sei seit bald drei Jahren in kein Strafverfahren involviert worden, er gehe einer geregelten Arbeit nach, löse seine finanziellen Probleme und sei nicht mehr vom Sozialamt abhängig (E. 2.3). Das Bundesgericht zitierte zudem die Vorinstanz, wonach eine positive Entwicklung seit der Straftat noch nicht gleichzusetzen sei mit besonders günstigen Umständen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (E. 2.2). 2.3.2. In einem Entscheid vom 18. März 2008 befasste sich das Bundesgericht ebenfalls mit den besonders günstigen Umständen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (134 IV 140). Zunächst hielt es fest, dass erneute einschlägige Straffälligkeit in der Probezeit klar negativ zu bewerten sei. Es bejahte dann aber in jenem Ent- scheid die besonders günstigen Umstände, da der Beschuldigte seit mehreren Jahren ein vollkommen geregeltes und gesetzeskonformes Leben führte. Das Bundesgericht sprach von einer völligen Veränderung und Festigung der Lebens- umstände (BGE 134 IV 148). Der Beschuldigte hatte bereits drei Monate der Strafe durch Untersuchungshaft verbüsst (BGE 134 IV 147, E. 5.3), er war

- 41 - inzwischen seit 5 Jahren straflos (BGE 134 IV 147, E. 5.1.9). Man attestierte ihm besondere Anstrengungen in Bezug auf die Schadenswiedergutmachung, er hatte seit fünf Jahren eine feste berufliche Anstellung und wurde ein Jahr zuvor zum Lagerchef befördert, er hatte drei Jahre zuvor geheiratet und seit zwei Jahren ein Kind mit seiner neuen Ehefrau (BGE 134 IV 146, E. 5.1). 2.4. Massgebend sind – wie bereits unter Ziffer V.2.2.1. hiervor erwähnt – die persönlichen Verhältnisse bis zur Urteilsfindung (BSK StGB I - Schneider / Garré, a.a.O., N 44 zu Art. 42 StGB). Zum bisherigen Werdegang der Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung bzw. auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 18 f.). Die Biografie der Beschuldigten ist eher unauffällig und mit anderen Betäubungs- mitteldelinquenten vergleichbar. Die Beschuldigte ist von Beruf Coiffeuse. Sie hat zum letzten Mal im Jahre 2005 ein Erwerbseinkommen als Coiffeuse generiert (Prot. I S. 6 und 9). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, sie beziehe immer noch Sozialhilfe. Es habe sich herausgestellt, dass sie, wenn sie sich als Coiffeuse selbständig mache, lediglich noch für drei Monate finanziell unterstützt werde. Sie habe Angst gehabt, dass dies nicht reiche (Prot. I S. 8). Seit sie – die Beschuldigte – durch das Sozialamt unterstützt werde, arbeite sie nicht mehr (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte wie er- wähnt an, sie werde derzeit immer noch vom Sozialamt unterstützt. Allenfalls könne sie ab März 2015 bei einer Freundin im Coiffeursalon arbeiten (Urk. 54 S. 9). Die Beschuldigte hat heute Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– (Urk. 54 S. 9). Damit hat sich die berufliche und finanzielle Situation der Beschuldigten betreffend die Prognosestellung bzw. was die besonders günstigen Umstände angeht, gegenüber dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils nicht verbessert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte ab März 2015 allenfalls wieder erwerbstätig sein wird. Es ist der Vorinstanz (Urk. 31 S. 29) zuzustimmen, dass es angesichts des Alters und der wiederholten Straffälligkeit der Beschuldigten in der Schweiz fraglich ist, ob sie längerfristig einer geregelten Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.

- 42 - 2.5. Die Beschuldigte ist – wie gesehen – einschlägig vorbestraft, wobei die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 verhängte 12-monatige Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden musste. Die Intervention der Behörden scheint sie offenbar kaum beeindruckt beziehungswei- se von weiterem einschlägigen Delinquieren abgehalten zu haben. Die Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten hat damit offenkundig keine Wirkung gezeigt. Auf ihre Vorstrafe angesprochen verneinte die Beschuldigte vor Vor- instanz zunächst, jemals in ein Strafverfahren involviert gewesen zu sein. Sie habe die Vorstrafe vergessen (Prot. I S. 7). Zudem zeigte sie sich weder in der Strafuntersuchung noch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. März 2014 besonders einsichtig und liess echte Reue vermissen. Vielmehr versuchte sie ihr Handeln unter Hinweis auf ihre finanziellen Schwierigkeiten und solche in ihrem familiären Umfeld zu rechtfertigen (Prot. I S. 15). Ähnlich äusserte sich die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 12 f.). Die Beschuldigte gab jedoch immerhin an, dass sie sich für alles, was passiert sei, schäme. Ihr Leben werde sich im Jahr 2015 ändern (Urk. 54 S. 13 f., Prot. II S. 14). 2.6. Für die Bewährungsaussichten ist zudem massgebend, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Gemeint ist damit in erster Linie der familiäre Rahmen (BSK StGB I - Schneider / Garré, a.a.O., N 68 zu Art. 42 StGB). Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet. Beide Ehe wurden geschieden. Aus ihren beiden Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Sie wohnt derzeit alleine. Die Beschuldigte pflegt soziale Kontakte mit ihren Freundinnen. Sie verbringt den Tag zu Hause auf dem Sofa, sieht fern oder geht spazieren (Prot. I S. 6 f.; Urk. 54 S. 10 f.) 2.7. Ein wesentlicher Faktor für die Prognosebildung ist schliesslich auch die Bewährung am Arbeitsplatz. Eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwerwiegende konkrete Gegenindizien derart überwiegen, dass sich trotz des genannten gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (Trechsel / Jean - Richard, in Trechsel / Pieth (Hrsg.),

- 43 - StGB PK, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 42 StGB). In beruflicher Hinsicht ist – wie erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte seit dem Jahre 2008 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, mit Aus- nahme des Verkaufs ihres selbstgekochten Essens von Mai 2010 bis 2011 (Prot. I S. 8 ff.). Es kann damit in beruflicher Hinsicht nicht von einem Setting ausgegan- gen werden, das der Beschuldigten Halt bieten könnte.

3. Zusammengefasst sprechen mehr oder weniger alle entscheidenden Kriterien bei der Beschuldigten gegen das Vorliegen von besonders günstigen Umständen. Im Lichte dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz der Beschuldigten die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Auch angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte nur gerade drei Tage nach ihrer Verurteilung zu einer bedingten Strafe erneut auf die gleiche Art (Betäubungsmittel) straffällig wurde, ist die vorinstanzliche Befürchtung, die Beschuldigte – die über kein berufliches Setting verfügt und ohne finanzielle Reserven lebt – werde erneut straffällig, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Vollzug der Freiheits- strafe von 24 Monaten angeordnet. VI. Widerruf 1.1. Die Verteidigung hat den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht angefochten bzw. akzeptiert. Wie erwähnt, hat die Verteidigung jedoch im Gegenzug die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe beantragt (Urk. 56 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz begründete den Widerruf des bedingten Strafaufschubs für die vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Monaten damit, dass die Beschuldigte nur drei Tage nach der Ver- urteilung vom 23. August 2012 erneut delinquiert habe, wobei sie sich wie früher im Betäubungsmittelhandel betätigt habe. Dies lasse auf eine besondere

- 44 - Hemmungslosigkeit und ein erhebliches Mass an krimineller Energie der Beschuldigten schliessen. Die an der Hauptverhandlung bekundete Einsicht der Beschuldigen in ihr verwerfliches Verhalten möge zwar Hoffnungen wecken, sei allerdings nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Vielmehr habe die Beschuldigte versucht, ihr Handeln mit Hinweis auf ihre finanziellen Probleme und solche in ihrem familiären Umfeld zu rechtfertigen. Zwar könne nicht ausge- schlossen werden, dass der mögliche Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Beschuldigte zu beeinflussen vermöge. Auf einen definitiven Entschluss und einem tiefgreifenden Wandel, sich von ihrer kriminellen Vergangenheit zu verab- schieden, könne aufgrund der vorliegenden Absichtserklärungen der Beschuldig- ten jedoch nicht geschlossen werden. Nach Auffassung der Vorinstanz erweist sich der Vollzug der aufgeschobenen Strafe aus spezialpräventiven Gründen als notwendig (Urk. 31 S. 27). 2.1. Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also – wie schon unter altem Recht – einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.

- 45 - 2.3. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76 E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Ver- langt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK - StGB I Schneider / Garré, a.a.O., N 41 zu Art. 46 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewäh- rungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. 2.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, was die Vor- instanz richtig gesehen hat (Urk. 31 S. 26). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGE 128 IV 193 E. 3a). 2.5. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des

- 46 - bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 116 IV 177;BGE 107 IV 91; BGE 100 IV 96; BSK - StGB I Schneider / Garré, a.a.O., N. 36 zu Art. 46 StGB; siehe auch Franz Riklin, Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 169 ff., 175). 2.6. Festzuhalten ist, dass besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung ver- langt, für den Widerrufsverzicht demnach nicht erforderlich sind. Das heisst aller- dings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 3.1. Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Sie hat unbeeindruckt von der Verurteilung vom

23. August 2012 sowie der laufenden Probezeit für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten einschlägig weiter delinquiert. Dass sie den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannt hat, liegt damit auf der Hand. Zudem sind die in der Probezeit verübten Delikte Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB. Dies alles ist für die Prognose negativ zu werten. Für die weiteren progno- serelevanten Faktoren (soziale Bindungen, beruflicher und familiärer Rahmen, finanzielle Verhältnisse etc.) kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Straf-

- 47 - vollzug verwiesen werden. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung der Beschul- digten und die nachhaltige Veränderung ihrer Lebensumstände ist darin jedenfalls nicht auszumachen. 3.2. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Bei der Prognosestellung ist die Gesamtwirkung des Urteils zur berücksichtigen (Trechsel / Jean - Richard, a.a.O. N 14 zu Art. 42 StGB). So muss auch eine allfällige Warnungswirkung des Vollzugs einer Strafe mit einbe- zogen werden. Die Beschuldigte musste bis heute noch nie eine Strafe, insbe- sondere keine Freiheitsstrafe verbüssen. Anzunehmen ist daher, dass die nunmehr zu vollziehende Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine nachhaltige Schock- und Warnwirkung auf sie haben wird. Allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigte verneinte, jemals vor Gericht gestanden zu sein bzw. erklärte, keine Vorstrafen zu haben, darf nicht darauf geschlossen werden, die Beschuldigte werde auch in Zukunft weiterhin Betäubungsmitteldelikte begehen. Ein Warneffekt durch den Vollzug der 24-monatigen Freiheitsstrafe kann unter diesen Umständen nicht pauschal verneint werden. Es ergibt sich somit, dass zwar Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie Sozialisationsbiographie der Beschuldigten und die einschlägige Delinquenz klar gegen eine günstige Prognose sprechen; die Warn- und Schockwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe vermögen jedoch

– mit sehr viel Wohlwollen – eine günstige Prognose zu rechtfertigen. Auf den Widerruf ist daher zu verzichten. Es sei an dieser Stelle indes nicht verhehlt, dass es sich dabei um einen absoluten Grenzfall handelt. Den erwähnten erheblichen Vorbehalten ist im Rahmen der Verlängerung der Probezeit ausreichend Rechnung zu tragen. Die Probezeit ist um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) zu bestätigen.

- 48 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Schuld- und Strafpunkt. Sie erreicht im Berufungsverfahren lediglich den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschuldigten daher zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 17. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend geringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Anklage wird eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist schuldig − der […] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. […] d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 1] − […].

3. […]

4. […]

5. […]

- 49 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 sowie mit Einnahmebelegen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 2'095.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten- nummern …, … sowie … aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien so- wie die weiteren unter den Asservatennummern …, …, …, …, … aufbewahr- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegen- stände − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lyca", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Set Mobile", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Symacom", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Orange", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Orange", werden durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet und der Ver- wertungserlös zur Kostendeckung verwendet.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 1'911.90 Auslagen Untersuchung, Fr. 10'382.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

- 50 -

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 3] sowie − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 2].

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 97 Tage durch Haft (4 Tage gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. August 2012 und 93 Tage im aktuellen Verfahren) erstanden sind, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. August 2012.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2012 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute (21. Januar 2015) um 1 Jahr verlängert.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'802.75 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 51 - Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin Soziale Dienste Zürich, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG120117.

- 52 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 17. März 2014 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend geringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Anklage ein. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 93 Tagen erstandener Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Zudem widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

- 6 - Sodann ordnete sie die Verwendung der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie mit Einnahmebelegen vom 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Barschaft von gesamthaft Fr. 2'095.– zur Deckung der Verfahrenskosten an. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter diversen Asservatennummern aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien sowie weitere Gegenstände zog die Vorinstanz ein und überliess diese der Lagerbehörde zur Vernichtung. Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Verwertung der mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände (7 Mobiltelefone der Marken Nokia und Samsung) durch die Bezirksgerichtskasse an, wobei sie den Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten heranzog (Urk. 31).

E. 1.1 Die Verteidigung hat den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht angefochten bzw. akzeptiert. Wie erwähnt, hat die Verteidigung jedoch im Gegenzug die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe beantragt (Urk. 56 S. 7 f.).

E. 1.2 Die Vorinstanz begründete den Widerruf des bedingten Strafaufschubs für die vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Monaten damit, dass die Beschuldigte nur drei Tage nach der Ver- urteilung vom 23. August 2012 erneut delinquiert habe, wobei sie sich wie früher im Betäubungsmittelhandel betätigt habe. Dies lasse auf eine besondere

- 44 - Hemmungslosigkeit und ein erhebliches Mass an krimineller Energie der Beschuldigten schliessen. Die an der Hauptverhandlung bekundete Einsicht der Beschuldigen in ihr verwerfliches Verhalten möge zwar Hoffnungen wecken, sei allerdings nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Vielmehr habe die Beschuldigte versucht, ihr Handeln mit Hinweis auf ihre finanziellen Probleme und solche in ihrem familiären Umfeld zu rechtfertigen. Zwar könne nicht ausge- schlossen werden, dass der mögliche Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Beschuldigte zu beeinflussen vermöge. Auf einen definitiven Entschluss und einem tiefgreifenden Wandel, sich von ihrer kriminellen Vergangenheit zu verab- schieden, könne aufgrund der vorliegenden Absichtserklärungen der Beschuldig- ten jedoch nicht geschlossen werden. Nach Auffassung der Vorinstanz erweist sich der Vollzug der aufgeschobenen Strafe aus spezialpräventiven Gründen als notwendig (Urk. 31 S. 27).

E. 1.3 Somit ist vorab mittels separatem Vorabbeschluss festzustellen, dass die erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 2 (teilweise), 6, 7, 8 und 9 des Urteils vom

17. März 2014 rechtskräftig sind (Art. 402 StPO e contrario).

E. 1.4 Damit sind im Folgenden die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der Anklage, ND 2) und versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Ziffer 2 der Anklage, ND 1) einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Zu prüfen ist schliesslich die Straf-

- 10 - zumessung (inklusive Strafvollzug und Widerruf) sowie die erstinstanzliche Kostenregelung.

E. 2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16 ff.) liess die Beschuldigte am

21. März 2014 durch ihren amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Am 22. April 2014 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Privatklägerin (Urk. 30/1-2). Das Urteil ging der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Privat- klägerin je am 12. Mai 2014 (Urk. 29/1-3) in begründeter Fassung zu (Urk. 28 bzw. Urk. 31). Die Verteidigung reichte der hiesigen Kammer die Berufungs- erklärung mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ein (Urk. 32). Aus dieser geht hervor, dass von der Beschuldigten – wie bereits vor Schranken des Bezirksgerichtes – die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) angefochten werden. Darüber hinaus focht die Beschuldigte die Strafzumessung und damit einher- gehend den Vollzug der Strafe an. Zudem liess sie den (Beweis-)Antrag stellen, es sei B._____ erneut als Auskunftsperson über den Sachverhalt gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der Anklageschrift zu befragen.

- 7 -

E. 2.1 Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

E. 2.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also – wie schon unter altem Recht – einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.

- 45 -

E. 2.2.1 Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berück- sichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die per- sönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I – Schneider / Garré, 3. Aufl., Basel 2013, N 44 ff. Art. 42 StGB mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; Urteil des Bundesgerichtes 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.

- 40 -

E. 2.2.2 Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognosekrite- rien bleiben weiterhin massgebend (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 und Urteile des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und 6B_43/2007 vom12. November 2007, E. 3.3.1). Unzulässig ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs- sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (vgl. dazu sinngemäss Wiprächtiger, Strafzu- messung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff. und BSK StGB I – Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46 ff.). Die Besonderheiten des Straftatbestandes und gegebenenfalls ein Rückfall sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu veranschlagen sind (BSK StGB I – Schneider / Garré, a.a.O., N 61 zu Art. 42 StGB).

E. 2.3 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76 E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Ver- langt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK - StGB I Schneider / Garré, a.a.O., N 41 zu Art. 46 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewäh- rungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.

E. 2.3.1 In einem Entscheid vom 20. Mai 2009 (6B_62/2009) verneinte das Bundes- gericht das Vorliegen besonders günstiger Umstände. Der dortige Beschwerde- führer brachte vor, er sei seit bald drei Jahren in kein Strafverfahren involviert worden, er gehe einer geregelten Arbeit nach, löse seine finanziellen Probleme und sei nicht mehr vom Sozialamt abhängig (E. 2.3). Das Bundesgericht zitierte zudem die Vorinstanz, wonach eine positive Entwicklung seit der Straftat noch nicht gleichzusetzen sei mit besonders günstigen Umständen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (E. 2.2).

E. 2.3.2 In einem Entscheid vom 18. März 2008 befasste sich das Bundesgericht ebenfalls mit den besonders günstigen Umständen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (134 IV 140). Zunächst hielt es fest, dass erneute einschlägige Straffälligkeit in der Probezeit klar negativ zu bewerten sei. Es bejahte dann aber in jenem Ent- scheid die besonders günstigen Umstände, da der Beschuldigte seit mehreren Jahren ein vollkommen geregeltes und gesetzeskonformes Leben führte. Das Bundesgericht sprach von einer völligen Veränderung und Festigung der Lebens- umstände (BGE 134 IV 148). Der Beschuldigte hatte bereits drei Monate der Strafe durch Untersuchungshaft verbüsst (BGE 134 IV 147, E. 5.3), er war

- 41 - inzwischen seit 5 Jahren straflos (BGE 134 IV 147, E. 5.1.9). Man attestierte ihm besondere Anstrengungen in Bezug auf die Schadenswiedergutmachung, er hatte seit fünf Jahren eine feste berufliche Anstellung und wurde ein Jahr zuvor zum Lagerchef befördert, er hatte drei Jahre zuvor geheiratet und seit zwei Jahren ein Kind mit seiner neuen Ehefrau (BGE 134 IV 146, E. 5.1).

E. 2.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, was die Vor- instanz richtig gesehen hat (Urk. 31 S. 26). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGE 128 IV 193 E. 3a).

E. 2.5 In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des

- 46 - bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 116 IV 177;BGE 107 IV 91; BGE 100 IV 96; BSK - StGB I Schneider / Garré, a.a.O., N. 36 zu Art. 46 StGB; siehe auch Franz Riklin, Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 169 ff., 175).

E. 2.6 Festzuhalten ist, dass besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung ver- langt, für den Widerrufsverzicht demnach nicht erforderlich sind. Das heisst aller- dings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen.

E. 2.7 Ein wesentlicher Faktor für die Prognosebildung ist schliesslich auch die Bewährung am Arbeitsplatz. Eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwerwiegende konkrete Gegenindizien derart überwiegen, dass sich trotz des genannten gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (Trechsel / Jean - Richard, in Trechsel / Pieth (Hrsg.),

- 43 - StGB PK, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 42 StGB). In beruflicher Hinsicht ist – wie erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte seit dem Jahre 2008 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, mit Aus- nahme des Verkaufs ihres selbstgekochten Essens von Mai 2010 bis 2011 (Prot. I S. 8 ff.). Es kann damit in beruflicher Hinsicht nicht von einem Setting ausgegan- gen werden, das der Beschuldigten Halt bieten könnte.

3. Zusammengefasst sprechen mehr oder weniger alle entscheidenden Kriterien bei der Beschuldigten gegen das Vorliegen von besonders günstigen Umständen. Im Lichte dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz der Beschuldigten die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Auch angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte nur gerade drei Tage nach ihrer Verurteilung zu einer bedingten Strafe erneut auf die gleiche Art (Betäubungsmittel) straffällig wurde, ist die vorinstanzliche Befürchtung, die Beschuldigte – die über kein berufliches Setting verfügt und ohne finanzielle Reserven lebt – werde erneut straffällig, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Vollzug der Freiheits- strafe von 24 Monaten angeordnet. VI. Widerruf

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde ihr Frist angesetzt, um sich obligatorisch zum Beweisantrag der Beschuldigten vernehmen zu lassen (Urk. 35). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 10. Juli 2014 auf Anschlussberufung und schloss auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Sie beantragte, den Beweisantrag der Verteidigung abzu- lehnen (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beweisan- trag der Beschuldigten gutgeheissen und die Einvernahme von B._____ als Zeu- ge an der Berufungsverhandlung vom 27. November 2014 angeordnet (Urk. 39). Bereits unter dem 20. Juni 2014 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt worden (Urk. 34). Dieser stimmt mit dem bereits bei den Akten liegenden (HD Urk. 9/1) inhaltlich überein.

E. 3.1 Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Sie hat unbeeindruckt von der Verurteilung vom

23. August 2012 sowie der laufenden Probezeit für eine Freiheitsstrafe von

E. 3.1.1 Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein

- 23 - falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz ist zu Recht von einer aktiven Irreführung der Sozialbehörde ausgegangen. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte kannte ihre Mitwirkungs- pflicht. Sie wurde in einem Merkblatt, welches ihr mehrfach übergeben wurde, aufgefordert, ihrer Sozialarbeiterin bzw. ihrem Sozialarbeiter alle Veränderungen in den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unaufgefordert zu melden (ND 1 Urk.1/2, Urk. 1/3, Urk. 1/5, Urk. 1/7 und Urk. 2/11). Das betref- fende Merkblatt wurde ihr auch einmal in französischer Sprache übergeben (ND 1 Urk. 1/4). Damit war sie auch in der Lage, den Inhalt dieses Merkblattes zu lesen und zu verstehen. Die Beschuldigte bestätigte namentlich durch die Unter- zeichnung ihrer Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 20. August 2010 sowie

28. Juli 2011 (ND 1 Urk. 1/8 und 1/10), der Sozialhilfe sämtliche Einnahmen gemeldet zu haben. Indem die Beschuldigte die Einkommens- und Ver- mögensdeklarationen wahrheitswidrig ausfüllte, d.h. das Einkommen aus dem Verkauf des selbstgekochten Essens nicht deklarierte, täuschte sie die Sozial- behörden durch aktives Tun, so dass es zur Annahme des Betrugstatbestandes keiner Garantenpflicht bedarf (vgl. dazu BGE 140 IV 11 E. 2.3.2).

E. 3.2 In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Bei der Prognosestellung ist die Gesamtwirkung des Urteils zur berücksichtigen (Trechsel / Jean - Richard, a.a.O. N 14 zu Art. 42 StGB). So muss auch eine allfällige Warnungswirkung des Vollzugs einer Strafe mit einbe- zogen werden. Die Beschuldigte musste bis heute noch nie eine Strafe, insbe- sondere keine Freiheitsstrafe verbüssen. Anzunehmen ist daher, dass die nunmehr zu vollziehende Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine nachhaltige Schock- und Warnwirkung auf sie haben wird. Allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigte verneinte, jemals vor Gericht gestanden zu sein bzw. erklärte, keine Vorstrafen zu haben, darf nicht darauf geschlossen werden, die Beschuldigte werde auch in Zukunft weiterhin Betäubungsmitteldelikte begehen. Ein Warneffekt durch den Vollzug der 24-monatigen Freiheitsstrafe kann unter diesen Umständen nicht pauschal verneint werden. Es ergibt sich somit, dass zwar Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie Sozialisationsbiographie der Beschuldigten und die einschlägige Delinquenz klar gegen eine günstige Prognose sprechen; die Warn- und Schockwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe vermögen jedoch

– mit sehr viel Wohlwollen – eine günstige Prognose zu rechtfertigen. Auf den Widerruf ist daher zu verzichten. Es sei an dieser Stelle indes nicht verhehlt, dass es sich dabei um einen absoluten Grenzfall handelt. Den erwähnten erheblichen Vorbehalten ist im Rahmen der Verlängerung der Probezeit ausreichend Rechnung zu tragen. Die Probezeit ist um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) zu bestätigen.

- 48 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Schuld- und Strafpunkt. Sie erreicht im Berufungsverfahren lediglich den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschuldigten daher zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 17. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend geringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Anklage wird eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist schuldig − der […] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. […] d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 1] − […].

3. […]

4. […]

5. […]

- 49 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 sowie mit Einnahmebelegen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 2'095.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten- nummern …, … sowie … aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien so- wie die weiteren unter den Asservatennummern …, …, …, …, … aufbewahr- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegen- stände − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lyca", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Set Mobile", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Symacom", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Orange", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Orange", werden durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet und der Ver- wertungserlös zur Kostendeckung verwendet.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 1'911.90 Auslagen Untersuchung, Fr. 10'382.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

- 50 -

11. (Mitteilungen)

E. 3.2.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung zunächst auf die (beson- deren) Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten. Bei der Festle- gung des Strafmasses geht sie zutreffend von dem im Anklagesachverhalt unter Ziffer 3 Abs. 2 umschriebenen Verkauf von 200 Gramm Kokain (brutto) als schwerstes Delikt aus, stuft das objektive und subjektive (Tat-)Verschulden der Beschuldigten als erheblich ein, gewichtet die verschiedenen straferhöhenden und strafmindernden Umstände der Täterkomponente, legt eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest und wendet unter Einbezug der weiteren Taten das Asperationsprinzip an, wobei sie wiederum je separat die Tat- und Täterkompo- nente beurteilt (Urk. 31 S. 15 ff.). Das Vorgehen ist insofern nicht ganz korrekt, als bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten sind. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperations- prinzipes aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die all- gemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Vorgehen der Vorinstanz zum Nach- teil der Beschuldigten auswirkt. Insgesamt berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung alle relevanten Faktoren. Es lässt sich hinreichend nachvoll- ziehen, wie sie zu einer (Gesamt-)Strafe von 24 Monaten gelangt ist.

- 30 -

E. 3.2.2 Grundlage der Strafzumessung bildet die schwerste Einzeltat, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend gesehen hat, ist – unter Einbezug der strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 waren – die schwerste Einzeltat der Verkauf von ca. 200 Gramm (brutto) Kokaingemisch zwischen November 2011 und Mai 2012. Darunter fällt auch der Verkauf von ca. 4-9 Gramm (brutto) Kokaingemisch für die Koffer mit Alkohol.

E. 3.2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden sind grund- sätzlich zutreffend (Urk. 31 S. 16 ff.). Dies gilt insbesondere für den von der Vor- instanz angenommenen Reinheitsgrad von 30% bzw. die von ihr berechnete Betäubungsmittelmenge von rund 60 Gramm reinem Kokain (Urk. 31 S. 17), die auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wurden. Besonders hervorzu- heben ist, dass die Beschuldigte eine Drogenmengen umsetzte, die deutlich über der Grenze zum schweren Fall liegt. Ausserdem handelte sie mit der stark gesundheitsgefährdenden und abhängigkeitserzeugenden Substanz Kokain, was verschuldensmässig deutlich ins Gewicht fällt. Weiter ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die inkriminierende Tätigkeit immerhin ein halbes Jahr lang ausgeübt hat. Sie gab ihre deliktische Tätigkeit sodann nicht aus eigenem Antrieb auf. Zugute gehalten werden kann der Beschuldigten indes, dass sie die Drogen nicht wahllos dutzenden von Abnehmern anbot, sondern gemäss erstelltem Sachverhalt immer wieder dem gleichen Abnehmer (B._____) verkauft hat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte im Drogenhan- del eine wichtige Rolle spielen würde oder Teil einer Organisation sei. Die Vo- rinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte eher auf einer unteren Hierarchiestufe einzuordnen ist, was auch darin zum Ausdruck komme, dass sie die Drogen direkt an die Konsumenten verkauft habe (Urk. 31 S. 17). Festzuhalten ist jedoch, dass die Rolle der Beschuldigten aus dem Ge- samtgefüge des Drogenhandels nicht wegzudenken ist und die deliktische Akti- vität der Beschuldigten folglich nicht bagatellisiert werden darf. Ein namhafter Drogenhandel ist ohne solche Händler nicht möglich. Sie stellen ein unabding- bares Zwischenglied im Drogenhandel dar, ansonsten die Drogen letztlich nicht zu ihren (End-)Abnehmern gelangen könnten. Zudem weist die Erstinstanz richtig

- 31 - darauf hin, dass die Beschuldigte laut den Aussagen von B._____ "die Chefin der Drogen" an der C._____-Gasse war (vgl. ND 2 Urk. 3/3).

E. 3.2.4 Das Bezirksgericht hat das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als erheblich taxiert (Urk. 31 S. 17). Aufgrund des weiten Strafrahmens der anzu- wendenden Strafbestimmung ist dies indessen zu relativieren (ein erhebliches Tatverschulden – wie von der Vorinstanz angenommen – würde zu einer Einsatz- strafe im Bereich von 8-10 Jahren führen) und es ist in Berücksichtigung des sehr weiten Strafrahmens richtigerweise von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Drittel des vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens ansiedelt, bei mittlerer Tatschwere eben im mittleren Drittel und bei schwerem Tatverschulden im oberen Drittel. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszu- sprechen. Bei der vorliegenden Verschuldensbewertung ist von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe auszugehen, die leicht über dem Strafminimum liegt.

E. 3.2.5 Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der vorsätzlich gehandelt hat, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der „bloss“ fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (BGer 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz von einer vorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen, was das Verschulden der Beschuldigten bzw. den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt. Bei der Beschuldigten, welche ab und zu Kokain konsumiert (vgl. HD Urk. 2/4 S. 10; Urk. 54 S. 6 f.), ist sodann keine Verminderung der Schuldfähigkeit ersichtlich, jedenfalls sind keine objekti- ven Anhaltspunkte hierfür namhaft gemacht worden. Bezüglich des Motivs ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte aus finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel einliess (Urk. 31 S. 18), sah sie doch darin die Möglichkeit, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Ihr kann trotz ihrer Schulden auch nicht zugebilligt werden, sie habe aus einer eigent-

- 32 - lichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn ihre psychische Verfassung habe sie zur Tat veranlasst. Sodann hat sich die Beschul- digte geradezu leichthin dazu entschlossen, einen finanziellen Vorteil mit ihrer Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Der sich ihr eröffnenden Möglichkeit des illegalen Gelderwerbs hat sie jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Im Übrigen war der Beschuldigten die Gefährlichkeit von Kokain für die Gesund- heit der Menschen bekannt. Trotz diesem Wissen liess sie sich nicht davon abhalten, rund 200 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 60 Gramm reines Kokain an B._____ zu verkaufen bzw. abzugeben. Insoweit handelte die Beschuldigte auch verwerflich.

E. 3.2.6 Das subjektive Tatverschulden relativiert damit gesamthaft betrachtet die (objektive) Tatschwere nicht. Die festgestellte (objektive und subjektive) Tat- schwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "noch nicht (besonders) schwer", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu auch Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten insgesamt als „leicht“ zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für den Verkauf von ca. 60 Gramm reinem Kokain eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.

E. 3.2.7 Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematisch, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth / Tschurr (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist. So ist nach den genannten Autoren bei einer Menge von rund 60 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen.

E. 3.3 Versuchter Betrug Die Vorinstanz hat die objektive und subjektive Tatschwere korrekt bewertet. Mit der Vorinstanz ist das Gesamtverschulden als leicht zu taxieren. Es kann auf die

- 33 - zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 21). Zu ergänzen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 7'200.– nicht sehr hoch ist. Im Übrigen kommt dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, dem Tatvorgehen, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vor- rangige Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundegerichtes 6B_866/23009 vom

22. Februar 2010; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007). Es kann daher offen gelassen werden, wie viel die Beschuldigte mit dem Zubereiten von Essen nach Abzug der Auslagen für den Einkauf der Lebensmittel effektiv verdient hat. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Dem insgesamt noch als leicht zu bewertenden Verschulden erscheint eine Sanktion von drei Monaten ange- messen. Zu Recht hat die Vorinstanz den vollendeten Versuch als verschuldens- unabhängige Tatkomponente berücksichtigt und festgehalten, dass die Beschul- digte nicht raffiniert vorgegangen und dem Gemeinwesen nachweislich kaum ein Schaden entstanden ist (Urk. 31 S. 21 f. ) Der Versuch muss daher mit einer Strafminderung einhergehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf zwei Monate zu reduzieren.

E. 3.4 Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012

E. 3.4.1 Wie vorgängig erwogen sind auch die Delikte, die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 bildeten, miteinzubeziehen. Der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hin- weisen).

E. 3.4.2 Das Bezirksgericht qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten bezüg- lich des Kaufs und Verkaufs von rund 26 Gramm reinem Kokain als nicht mehr leicht. Aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung

- 34 - ist dies indessen (wiederum) zu relativieren. Vielmehr ist – im Rahmen des schweren Falles – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Das Motiv der Beschuldigten lag auch hier einzig und allein in einer finanziellen Besser- stellung begründet. Für dieses Delikt ist aufgrund der Tatkomponenten von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen

E. 3.5 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes resultiert damit für die Delikte vor dem Urteil vom 23. August 2012 eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten.

E. 3.6 Mit Bezug auf die Täterkomponente in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte kann vorab ebenfalls auf die weitestgehend zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 16 ff.).

E. 3.6.1 Die Angaben zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich aus den Vorakten. Die Vorinstanz hat diese richtig zusammengefasst (Urk. 31 S. 18). Darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Aktualisierend führte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, sie könne allenfalls im März 2015 im Coiffeursalon einer Freundin arbeiten. Derzeit werde sie vom Sozialamt mit monatlich Fr. 2'100.– unterstützt (Urk. 54 S. 9). Die Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, die aus einem Kredit bei einer Privat- person stammen (Urk. 54 S. 9 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergibt sich nichts für die vorliegende Strafzumessung Relevantes.

E. 3.6.2 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuer bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, sofern die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Derartig besondere Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

- 35 -

E. 3.6.3 Dem Geständnis bzw. der kooperativen Haltung der Beschuldigten be- treffend den versuchten Betrug und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf und Verkauf von gesamthaft rund 26 Gramm reinem Kokain) trägt auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 20 und 21). Zu Recht weist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt allerdings darauf hin, dass anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten 25 Gramm Kokain bei ihr sichergestellt wurden und auch der Drogenkonsument E._____, der gerade die Wohnung der Beschuldigten verlassen habe, Kokain auf sich getragen habe, weshalb ein Bestreiten der Tat sinnlos gewesen wäre (Urk. 31 S. 20). Ebenso hat sie richtig gewichtet, dass die Beschuldigte hinsichtlich des versuchten Betruges den äusseren Sachverhalt eingestanden und erklärt hat, sie habe keine schlech- ten Absichten gehabt (Prot. I S. 11 und 16). Die Geständnisse sind daher leicht strafmindernd zu gewichten.

E. 3.6.4 Weitere technische Strafzumessungsgründe sind nicht gegeben.

E. 3.6.5 Unter Berücksichtigung der leicht strafmindernden Faktoren (Geständnis, kooperatives Verhalten) erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Von dieser (Freiheits-)Strafe ist die durch das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, am 23. August 2012 verhängte Freiheitsstrafe von

E. 3.7 Kauf von insgesamt 80 Gramm Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs

E. 3.7.1 Auch bezüglich des Kaufs von 80 Gramm Kokaingemisch bzw. 27,3 Gramm reines Kokain ist vorab zu bemerken, dass die gekaufte Menge den Grenzwert von 18 Gramm Kokain um knapp die Hälfte übersteigt. Betreffend die Stellung bzw. die Rolle der Beschuldigten kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als schwer bewertet (Urk. 31 S. 23), so ist dies entsprechend zu korrigieren (ein schweres Tatverschulden würde zu einer

- 36 - Einsatzstrafe von 13-15 Jahren führen). Richtigerweise ist in casu von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Auch bezüglich dem subjektiven Tatver- schulden kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Die Beschuldigte hat ausschliesslich aus finanziellen Motiven mit Drogen gehandelt; eine finanzielle Notlage lag nicht vor. Zutreffend hat die Vorinstanz ausserdem angemerkt, dass die Beschuldigte, indem sie lediglich nur drei Tage nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 erneut delinquierte, eine erhebliche kriminelle Energie und eine erhebliche Uneinsichtig- keit offenbart hat (Urk. 31 S. 23). Insofern die Vorinstanz erwogen hat, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert werde (Urk. 31 S. 23), ist dies nicht zu beanstanden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 13 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.7.2 Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse kann auf die oben gemachten Erwägungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren.

E. 3.7.3 Insofern die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahre 2012 bzw. das Delinquieren während laufender Probezeit als erheblich straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 31 S. 24 f.), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat sie sich die Konse- quenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht, was ihre Delinquenz während laufender Probezeit, nur wenige Tage nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012, deutlich zeigt. Insofern die Vorinstanz diesen Umstand als deutlich straferhöhend bewertet hat, ist dies nicht zu kritisieren.

E. 3.7.4 Dem umfassenden Geständnis der Beschuldigten während der Strafunter- suchung trägt auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung (Urk. 31 S. 24). Sie hat das Geständnis der Beschuldigten als deutlich strafmindernd berücksichtigt (Urk. 31 S. 24), was angesichts des Umstandes, dass der weitaus grösste Teil des Kokaingemischs sichergestellt werden konnte, überaus wohl- wollend ist. Dass darüber hinaus strafmildernde Nachtatumstände vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

- 37 -

E. 3.7.5 Unter Berücksichtigung des straferhöhenden Faktors (Vorstrafe und Delinquenz während laufendem Verfahren), der den strafmindernden Faktor des Geständnisses überwiegt, erscheint eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen.

E. 3.8 Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes ist das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 24 Monaten zu bestätigen. Der Anrechnung von 93 Tagen Haft (aktuelles Verfahren) und 4 Tagen Haft (gemäss Urteil vom

23. August 2012) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug

E. 4 Zu der auf den 27. November 2014 anberaumten Berufungsverhandlung ist der Zeuge B._____ – trotz in Empfang genommener Vorladung – unentschuldigt nicht erschienen (Prot. II S. 4). Abklärungen ergaben, dass B._____ zur Zeit unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 43 und 44). In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Für den Zeugen B._____ erliess die erken- nende Kammer einen Vorführbefehl auf die heutige Berufungsverhandlung (Urk. 47 und 48).

E. 4.1 Der bestrittenen Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, N 1 ff. zu Art. 10). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeit- schrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.).

E. 4.2 Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und un- ter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auf., Zürich / St. Gallen 2013, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an

- 14 - der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachver- halt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwin- den vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c; Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 10; BSK StPO-Hofer, 2. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 10; Schmid, a.a.O., N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 13 zu Art. 10; BSK StPO-Hofer, N 82 zu Art. 10; Schmid, a.a.O, N 235; Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein.

E. 4.3 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E. 5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

- 15 - unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genann- te Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alter- nativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zu. Soweit die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgeklärt werden kann, dürfen entsprechende Argumente dennoch

– ergänzend – in die Beweiswürdigung einfliessen.

E. 4.4 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht die beschuldigte Person hat ihre Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 10).

E. 5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde B._____ als Zeuge ein- vernommen (Urk. 55). Die Beschuldigte stellte die eingangs zitierten Anträge (Prot. II S. 6). II. Gegenstand der Berufung / Beanstandungen

E. 5.1 Zutreffend erweisen sich zunächst die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ (Urk. 31 S. 8). Dieser wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Oktober 2013 wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfacher Sachbe-

- 16 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.– be- straft (vgl. Urk. 20). Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sah es als erwiesen, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte B._____ die zahlreichen Einbrüche zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe (Urk. 20 S. 20 f.). Insofern die Vorinstanz daraus folgert, dass die Aussagen von B._____ daher – auch unter Berücksichtigung seines Geständnisses – mit entsprechender Vorsicht zu würdi- gen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist sodann anzumerken, dass sie ein – durchaus legitimes – Interesse hat, bei ihren Aussagen die Geschehnis- se in einem für sie günstigen Lichte erscheinen zu lassen. In diesem Zusammen- hang ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die wegen Betäubungs- mitteldelinquenz bereits vorbestrafte Beschuldigte ein erkennbares Interesse da- ran hat, die Betäubungsmittelmenge, mit welcher sie gehandelt habe, wegen des drohenden höheren Strafmasses möglichst tief zu halten (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz die bisherigen Aussagen von B._____ richtig gewürdigt hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass B._____ in allen Aussagen erklärt bzw. bestätigt hat, von der Beschuldigten ca. 200 Gramm Koka- in gekauft zu haben. Ebenso hat er, was die Vorinstanz nicht gesehen bzw. ge- würdigt hat, stets erklärt, die Beschuldigte habe ihm in der deliktsrelevanten Zeit insgesamt 2-3 Koffer mit Alkohol abgekauft und ihm dafür 2-3 Gramm Kokain ge- geben. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz bezüglich der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____ zudem festgestellt, dass er sich durch sein Aussageverhalten selbst erheblich belastetet hat und ein nicht zu unterschätzen- des Risiko hinsichtlich der eigenen Strafe eingegangen ist. Es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Inhalt der Aussagen ist klar, vollständig, überzeugend. Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B._____ die Aussagen anläss-

- 17 - lich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2013 verweigert hat, zumal er seine vorhe- rigen Angaben nicht widerrufen, sondern lediglich erklärt hat, er sei nicht bereit, ohne seinen Anwalt Aussagen zu machen (ND 2 Urk. 3/5 S. 1). Die Richtigkeit seiner zuvor in der Untersuchung gemachten Aussagen hat B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 13. Juni 2013 aus- drücklich bestätigt (ND 2 Urk. 3/6 S. 2 f.).

E. 5.3 Anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung gab B._____ an, dass seine in der Untersuchung gemachten Aussagen betreffend die Beschuldigte nicht zutreffend seien. Es sei richtig, dass er im damaligen Zeitraum Kokain gekauft und gestohlenen Wein gegen Kokain getauscht habe. Auch die von ihm in den Einvernahmen gemachten Angaben bezüglich Menge, Erlös etc. entsprächen der Wahrheit. Die Beschuldigte habe mit diesen Geschäften aber nichts zu tun gehabt. Im Zeitpunkt der Einvernahmen sei er sich sicher gewesen, auch in Bezug auf die Beschuldigte die Wahrheit zu sagen. Er sei damals jedoch stark kokainsüchtig gewesen und habe keinen klaren Kopf gehabt, weshalb es zu einer Verwechselung gekommen sei. In der Zwischenzeit sehe er klarer und müsse feststellen, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastet habe (Urk. 55 S. 4 ff.).

E. 5.4 Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimm- ten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis die Glaubwürdigkeit der Person und vor allem die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder

- 18 - wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses geändert hat (Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 10). Belastende Aussagen fallen mit einem Widerruf nicht dahin, sondern bleiben als Beweismittel verwert- bar. Wie die belastenden Aussagen ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen. Dabei gilt es, zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den widersprüchli- chen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen gegeneinander abzuwägen (vgl. zum Widerruf des Geständnisses: Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 160). Die von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aus- sagen vermögen nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände erscheint es nicht glaubhaft, dass er die Beschuldigte bei seinen Befragungen in der Untersuchung mit einer anderen Person verwechselt hat. Wie erwähnt, führt B._____ als Grund für die Verwechselung seinen damaligen star- ken Kokainkonsum an (Urk. 55 S. 4 ff.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass B._____ am 16. Mai 2012 verhaftet wurde und sich seit dem 13. August 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befand (Urk. 20, Urk. 55 S. 10 f.). Die im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Einvernahmen fanden im Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2013 statt (ND 2 Urk. 3/1 ff.). Es besteht deshalb kein Grund anzunehmen, dass B._____ seine die Beschuldigte belastenden Aussagen unter dem Einfluss von Kokain tätigte. Die Darstellung von B._____, wonach die Wirkungen seines Kokainkonsums erst vor ca. einem hal- ben Jahr angefangen hätten nachzulassen bzw. er erst seit diesem Zeitpunkt wieder klarer sehe (Urk. 55 S. 5 f.), ist jedenfalls nicht glaubhaft. Im Übrigen fielen seine diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner Zeugeneinvernahme in der Berufungsverhandlung auch widersprüchlich aus. So führte B._____ einerseits aus, er habe die Beschuldigte während eines Hafturlaubs besucht, um sich bei ihr dafür zu entschuldigen, dass er sie falsch angeschuldigt habe (Urk. 55 S. 4 und 6). Dies sei im Dezember 2013 gewesen. Es könne auch sein, dass es an Ostermontag 2014 gewesen sei (Urk. 55 S. 4 ff. und 14). Andererseits gab B._____ wie erwähnt an, er könne erst seit knapp einem halben Jahr, d.h. seit ca. August 2014, wieder klarer sehen (vgl. Urk. 55 S. 5 f.). Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, weshalb er sich bereits im Dezember 2013

- 19 - bzw. an Ostermontag 2014 bei der Beschuldigten für seine angebliche Falsch- belastung entschuldigt hat. Aus den Einvernahmen in der Untersuchung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von B._____ aufgrund seines Drogenkonsums getrübt war. Seine Schilderungen der Vorgänge an der C._____-Gasse weisen vielmehr darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, das Geschehen korrekt zu erfassen. Im Übrigen ist schwer nachvollziehbar, dass B._____ in der Untersu- chung Details der Drogengeschäfte, wie Menge und Erlös, korrekt wiedergeben konnte, sich jedoch in Bezug auf die Beschuldigte irrte (Urk. 55 S. 7 ff. und 11). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Beschuldigten um eine lang- jährige Bekannte von B._____ handelt. Gemäss übereinstimmenden Aussagen lernten sich die Beschuldigte und B._____ im Jahr 2007 durch seine inzwischen verstorbene Ehefrau kennen (Urk. 54 S. 2 f., Urk. 55 S. 3 und 10). Nach dem Tod seiner Frau hat sich ihr Kontakt gemäss B._____ intensiviert. Die Beschuldigte habe ihm unter die Arme gegriffen und ihn getröstet, wenn er am Boden zerstört gewesen sei. Sie habe ihm manchmal auch Geld oder ein Bier gegeben (Urk. 55 S. 3 und 9 f.). Es erscheint auch deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass B._____ die Beschuldigte mit einer anderen Person verwechselt hat. Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Begründung, im Kreis 4 gebe es viele Afrikaner und Afrikanerinnen, es gleiche schnell mal einer dem anderen (Urk. 55 S. 6), erweist sich unter Berücksichtigung der langjährigen Bekanntschaft mit der Beschuldigten als wenig überzeugend. B._____ hat in der Untersuchung zudem nicht einfach eine vage Beschreibung der ebenfalls in die Drogengeschäf- te involvierten Person gegeben, aus der die Untersuchungsbehörden auf die Be- schuldigte schlossen. Er belastete die Beschuldigte auch nicht erst auf entspre- chenden Vorhalt hin. Vielmehr brachte er in der polizeilichen Einvernahme vom

20. Juli 2012 von sich aus vor, er habe bei D._____ aus dem 5. Stock an der C._____-Gasse Kokain gegen Koffer mit gestohlenen Weinflaschen getauscht, wobei er die Beschuldigte auf einem ihm vorgelegten Fotobogen identifizierte (ND 2 Urk. 3/1 S. 1 f.). Wie erwähnt, waren B._____ und die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit miteinander bekannt, weshalb davon auszuge-

- 20 - hen ist, dass er sie auf dem Fotobogen erkennen konnte und eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb B._____ die Be- schuldigte in der Untersuchung mit einer anderen Person hätte verwechseln kön- nen. Es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B._____ die Beschuldigte in der Untersuchung bewusst falsch belastet hat. Zwischen B._____ und der Beschuldigten besteht wie erwähnt ein sehr gutes kollegiales Verhältnis (vgl. Urk. 55 S. 3). Aufgrund der Aussagen von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist zudem davon auszugehen, dass er nach dem Tod seiner Frau in vielerlei Hinsicht von der Beschuldigten un- terstützt wurde (Urk. 55 S. 3 und 9 f.). Auch aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastet hat, zumal er sich dadurch keinen Vorteil verschaffen konnte. Dass B._____ in der Untersuchung ir- gendwelche Namen nannte, um sein Verfahren schneller zu einem Abschluss zu bringen, wie er an der Berufungsverhandlung sinngemäss vor- brachte (Urk. 55 S. 8 f. und 13), ist ebenfalls nicht einsichtig. Er hätte in seinem Verfahren kooperieren können, ohne irgendwelche Drittpersonen zu belasten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Begründung für den Widerruf seiner Aus- sagen nicht zu überzeugen vermag. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er in der Untersuchung fälschlicherweise angegeben haben sollte, er habe bei der Beschuldigten Kokain bezogen, wenn dies nicht zutraf. Es kann vorliegend deshalb auf seine in der Untersuchung gemachten belastenden Aussagen abge- stützt werden.

E. 5.5 Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die wegen Betäubungsmitteldelinquenz bereits vorbestrafte Beschuldigte ein erkennbares Interesse daran gehabt haben dürfte, die Betäubungsmittelmenge, mit welcher sie gehandelt hat, wegen des drohenden höheren Strafmasses möglichst tief zu halten (Urk. 31/1 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten unter Ziffer 3 der Anklage vorgeworfenen Delikte keineswegs persönlichkeitsfremd erscheinen. Die Beschuldigte wurde am 23. August 2012

- 21 - vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 34; Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. GG120117, Urk. 21). Nur drei Tage nach dieser Verurteilung (mit mündlicher Urteilseröffnung) beteiligte sie sich wieder am Kokainhandel; den entsprechenden Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklage hat die Beschuldigte wie erwähnt anerkannt. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren wurde die Beschuldigte sodann bereits wieder zweimal im Zusammenhang mit Betäubungs- delikten verhaftet (Urk. 34; Urk. 54 S. 12 f.). Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt, wieder einschlägig delinquiert zu haben. Sie gab vielmehr an, sie habe dringend Geld benötigt, weshalb sie "wieder Drogen berührt" habe (Urk. 54 S. 12).

E. 5.6 Im Lichte dieser Erwägungen ist der unter Ziffer 3 Abs. 1 und 2 (ND 2) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten.

E. 6 Die Vorinstanz würdigte den unter ND 2 erstellten Sachverhalt zutreffend als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. B. Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

1. Gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) soll die Beschuldigte am 20. August 2010 und 28. Juli 2011 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt haben, wobei sie jeweils das Formular "Einkommens- und Vermögensdeklarationen" unterzeichnet habe. Dabei habe sie gegenüber der Geschädigten verschwiegen, dass sie zwischen Mai 2010 und November 2011 monatlich ca. Fr. 400.–, insgesamt ca. Fr. 7'200.–

- 22 - durch das Verkaufen von selbstgekochtem Essen verdient habe. Dies habe die Beschuldigte getan, obgleich sie gewusst habe, dass allfällige Einkommens- und Vermögensveränderungen für die Bemessung der Fürsorgeleistungen von Bedeutung seien und sie solche daher unverzüglich der Geschädigten hätte bekannt geben müssen. Die Beschuldigte habe dies getan, um über ihre wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und dadurch – wie sie gewusst habe – unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu erwirken, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe und um diese für eigene Bedürfnisse, insbesondere ihren Lebens- unterhalt zu verwenden. Dabei sei die Beschuldigte aufgrund ihrer bis dahin gemachen Erfahrungen mit der Geschädigten davon ausgegangen, dass sich diese usanzgemäss auf ihre Angaben abstützen und keine Überprüfung der- selben vornehmen würde (ND 1).

2. Die Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Annahme eines Betrugsversuchs. Sie hält dafür, sie habe lediglich ihre Meldepflicht vernachlässigt (Urk. 32 S. 2; Urk. 56 S. 4 f.). Damit bestreitet sie (implizit) die Tatbestandsvoraussetzungen der (aktiven) Täuschung und der Arglist.

E. 9 Oktober 2007 E. 2.2, Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2).

E. 12 (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 3] sowie − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 2].

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 97 Tage durch Haft (4 Tage gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. August 2012 und 93 Tage im aktuellen Verfahren) erstanden sind, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. August 2012.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2012 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute (21. Januar 2015) um 1 Jahr verlängert.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'802.75 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 51 - Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin Soziale Dienste Zürich, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG120117.

- 52 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140269-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 21. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

17. März 2014 (DG130429)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 32 ff.) Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend geringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Anklage wird eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i n Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 93 Tage durch Haft erstanden sind; teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 ausgefällten Freiheits- strafe von 12 Monaten wird widerrufen und die Strafe vollzogen.

- 3 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 sowie mit Einnahmebelegen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 2'095.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten- nummern …, … sowie … aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien sowie die weiteren unter den Asservatennummern …, …, …, …, … aufbe- wahrten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegen- stände − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lyca", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Set Mobile", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Symacom", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Orange", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Orange", werden durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet und der Ver- wertungserlös zur Kostendeckung verwendet.

- 4 -

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 1'911.90 Auslagen Untersuchung, Fr. 10'382.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Un tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1)

1. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2014 (DG130429) sei so abzuändern, dass die Beschuldigte lediglich der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen wird; vom Vorwurf des versuchten Betruges sei sie vollständig freizusprechen;

2. Ziff. 3 und 4 des gleichen Urteils seien so abzuändern, dass die Beschuldigte unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft wird;

3. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen.

- 5 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil sei, auch soweit es heute durch die Beschuldigte angefochten wurde, zu bestätigen, insbesondere sei

1. die Beschuldigte – auch – im Zusammenhang mit dem Verkauf von rund 200 g Kokain an B._____ der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen,

2. die Beschuldigte mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 93 Tage durch Haft erstanden sind, zu bestrafen. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 17. März 2014 sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend geringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Anklage ein. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung von 93 Tagen erstandener Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Zudem widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

- 6 - Sodann ordnete sie die Verwendung der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie mit Einnahmebelegen vom 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 beschlagnahmten Barschaft von gesamthaft Fr. 2'095.– zur Deckung der Verfahrenskosten an. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter diversen Asservatennummern aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien sowie weitere Gegenstände zog die Vorinstanz ein und überliess diese der Lagerbehörde zur Vernichtung. Schliesslich ordnete die Vorinstanz die Verwertung der mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände (7 Mobiltelefone der Marken Nokia und Samsung) durch die Bezirksgerichtskasse an, wobei sie den Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten heranzog (Urk. 31).

2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16 ff.) liess die Beschuldigte am

21. März 2014 durch ihren amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 25). Am 22. April 2014 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und die Privatklägerin (Urk. 30/1-2). Das Urteil ging der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Privat- klägerin je am 12. Mai 2014 (Urk. 29/1-3) in begründeter Fassung zu (Urk. 28 bzw. Urk. 31). Die Verteidigung reichte der hiesigen Kammer die Berufungs- erklärung mit Schreiben vom 2. Juni 2014 ein (Urk. 32). Aus dieser geht hervor, dass von der Beschuldigten – wie bereits vor Schranken des Bezirksgerichtes – die Schuldsprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 2) angefochten werden. Darüber hinaus focht die Beschuldigte die Strafzumessung und damit einher- gehend den Vollzug der Strafe an. Zudem liess sie den (Beweis-)Antrag stellen, es sei B._____ erneut als Auskunftsperson über den Sachverhalt gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der Anklageschrift zu befragen.

- 7 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde ihr Frist angesetzt, um sich obligatorisch zum Beweisantrag der Beschuldigten vernehmen zu lassen (Urk. 35). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Eingabe vom 10. Juli 2014 auf Anschlussberufung und schloss auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Sie beantragte, den Beweisantrag der Verteidigung abzu- lehnen (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Beweisan- trag der Beschuldigten gutgeheissen und die Einvernahme von B._____ als Zeu- ge an der Berufungsverhandlung vom 27. November 2014 angeordnet (Urk. 39). Bereits unter dem 20. Juni 2014 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt worden (Urk. 34). Dieser stimmt mit dem bereits bei den Akten liegenden (HD Urk. 9/1) inhaltlich überein.

4. Zu der auf den 27. November 2014 anberaumten Berufungsverhandlung ist der Zeuge B._____ – trotz in Empfang genommener Vorladung – unentschuldigt nicht erschienen (Prot. II S. 4). Abklärungen ergaben, dass B._____ zur Zeit unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 43 und 44). In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Für den Zeugen B._____ erliess die erken- nende Kammer einen Vorführbefehl auf die heutige Berufungsverhandlung (Urk. 47 und 48).

5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde B._____ als Zeuge ein- vernommen (Urk. 55). Die Beschuldigte stellte die eingangs zitierten Anträge (Prot. II S. 6). II. Gegenstand der Berufung / Beanstandungen 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402). Die Beschuldigte hat die Berufung in ihrer Berufungs-

- 8 - erklärung vom 2. Juni 2014 (Urk. 32) auf Dispositivziffer 2 Abs. 1 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der Anklage, ND 2), Dispositiv- ziffer 2 Abs. 2 (Schuldspruch wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; gemäss Ziffer 2 der Anklage, ND 1), Dispositivziffer 3 (Strafe) und Dispositivziffer 4 (Vollzug) des Urteilsdisposi- tivs eingeschränkt. Da die Beschuldigte in zwei Punkten Freisprüche fordert, ist daraus folgend auch die vorinstanzliche Kostenregelung angefochten (Dispositiv- ziffer 10). Unangefochten blieben hingegen die Einstellung des Verfahrens betreffend ge- ringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziffer 3 Abs. 1 der Anklage (Dispositivziffer 1), der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Dispositivziffer 2 Abs. 1; gemäss Ziffer 1 der Anklage, HD), der Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung-Einzelgericht, vom 23. August 2012 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Dispositivziffer 5), die Entscheide betreffend die Verwendung der beschlagahm- ten Barschaft und Mobiltelefone zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv- ziffern 6 und 8), die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie Betäubungsutensilien (Dispositivziffer 7) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). 1.2. Die Verteidigung hat den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

4. Abteilung-Einzelgericht, vom 23. August 2012 bedingt ausgefällten Freiheits- strafe von 12 Monaten (Dispositivziffer 5) – wie vorstehend erwogen – explizit nicht angefochten. Zu fragen ist, ob eine Teilanfechtung der Verurteilung im Berufungsverfahren zulässig ist. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass unbedingte und bedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Deshalb darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden. Die ältere unrichtige und lebensfremde Judikatur wurde mit BGE 117 IV 106 aufgegeben. Zu berücksichtigen gilt es ebenso, dass

- 9 - auch zwischen der Frage des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe und dem Wider- ruf einer Vorstrafe ein enger Zusammenhang besteht, und dass sich diese Ent- scheide wechselseitig beeinflussen. Bei der Prognosestellung bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte in den Genuss des bedingten Strafvollzuges gelangen soll, ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Widerruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Vorstrafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (PKG 1995 Nr. 28; RS-1998 Nr. 332). Am Zusammenhang zwischen Hauptstrafe und Wider- ruf besteht vorliegend kein Zweifel, so dass der Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs nicht in Rechtskraft erwachsen konnte. Die Berufung der Beschuldigten ist auch auf das Widerrufsverfahren zu beziehen, weil dies nach der Praxis des Bundesgerichts in direktem Zusammenhang mit der Zumessung der Hauptstrafe steht. Die Gewährung der Frage des bedingten Vollzuges kann nicht unabhängig von derjenigen des Widerrufs beurteilt werden, da keine der beiden Fragen einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf. Dass eine Teilanfechtung abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof in BGE 117 IV 105 gezogen. Damit bleibt der Berufungsinstanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches "Sanktionenpaket" (vgl. Schubarth, AJP 1994 S. 438 f.) das angemessene ist. 1.3. Somit ist vorab mittels separatem Vorabbeschluss festzustellen, dass die erstinstanzlichen Dispositivziffern 1, 2 (teilweise), 6, 7, 8 und 9 des Urteils vom

17. März 2014 rechtskräftig sind (Art. 402 StPO e contrario). 1.4. Damit sind im Folgenden die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der Anklage, ND 2) und versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Ziffer 2 der Anklage, ND 1) einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Zu prüfen ist schliesslich die Straf-

- 10 - zumessung (inklusive Strafvollzug und Widerruf) sowie die erstinstanzliche Kostenregelung. 2.1. In der Berufungserklärung vom 2. Juni 2014 (Urk. 32) macht die Verteidigung zunächst im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Ziffer 3 Abs. 2 der Ankla- ge, ND 2) eine unzutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz geltend. Die Beschuldigte habe B._____ nie Drogen verkauft. Richtig sei zwar, dass die Be- schuldigte B._____ kenne und er sie – die Beschuldigte – in diversen Einvernah- men bei der Polizei und Staatsanwaltschaft diesbezüglich belastet habe, was schliesslich zur Verurteilung der Beschuldigten vor Vorinstanz geführt habe. Die Aussagen von B._____ in der Untersuchung seien aber bereits "selt- sam" gewesen. Hinzu komme, dass B._____ am Ostermontag, den

21. April 2014, überraschend die Beschuldigte besucht und sich bei ihr ent- schuldigt habe. B._____ habe dabei eingeräumt, sie – die Beschuldigte – fälschli- cherweise bezichtigt zu haben, ihm Betäubungsmittel verkauft zu haben. Zur Be- gründung habe er angeführt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren be- droht worden, falls er diese Beschuldigung nicht erhebe (Urk. 32 S. 1 und 3). 2.2. In Bezug auf den Anklagevorwurf des versuchten Betruges beanstandet die Verteidigung sodann die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Sie bringt vor, die Beschuldigte habe lediglich aus Unachtsamkeit ihre Meldepflicht vernachlässigt, damit aber keinen unrechtmässigen Vorteil erlangen wollen (Urk. 32 S. 2). Mithin kritisiert die Verteidigung die Annahme der Vor- instanz, wonach die Beschuldigte die Sozialbehörde der Stadt Zürich (aktiv) getäuscht und mit Arglist gehandelt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, die Beschuldigte habe eventualvorsätzlich und in Berei- cherungsabsicht gehandelt. Entsprechend der beiden beantragten Freisprüche erachtet die Verteidigung eine bedingte Freiheitstrafe von 15 Monaten als angemessen (Urk. 32 S. 2).

- 11 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (ND 2). 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet unter anderem der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Dezember 2013, Ziffer 3 Abs. 2 (Urk. 13). Darin wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe an nicht bestimmbaren Daten in der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012 in ihrer Wohnung an B._____ insgesamt ca. 200 Gramm Kokain (Rein- heitsgrad unbekannt) für insgesamt Fr. 19'200.– verkauft, obgleich sie gewusst oder zumindest habe annehmen müssen, dass die von ihr in Umlauf gebrachte Gesamtmenge eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielzahl von Personen (Drogenkonsumenten) darstelle (ND 2). 1.2. In Ziffer 3 Abs. 1 der Anklageschrift wird der Beschuldigten des weiteren vor- geworfen, sie habe an nicht bestimmbaren Daten in der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012 von B._____ ca. 2-3 Mal von diesem jeweils einen Koffer gefüllt mit Weinflaschen im Gesamtwert von Fr. 300.– in ihrer Wohnung an der C._____-Gasse ... in Zürich entgegen genommen und diese jeweils mit ca. 2-3 Gramm Kokain bezahlt (Urk. 13 S. 3). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Anklagevorhalt nicht befasst. Mit ihrem Ein- stellungsentscheid betreffend die geringfügige Hehlerei hat sie auch keine materi- elle Beurteilung vorgenommen, ob ein Verkauf von Wein gegen Kokain erfolgt ist. Dies ist nachfolgend nachzuholen.

2. Die Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 3 Abs. 2 der Anklageschrift umschrieben ist, im Laufe der Untersu- chung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht geständig. Sie stellte den vorstehend aufgeführten Anklagevorwurf entschieden in Abrede. Sie kenne B._____ zwar seit der Beerdigung von dessen Frau, eine Kamerunerin, im September 2011. Die Verstorbene habe mit ihr zusammen im Coiffeursalon gear-

- 12 - beitet, wobei sie – die Beschuldigte – B._____ selber nie getroffen habe. Sie habe ihm nie Kokain verkauft (HD Urk. 2/4 S. 9, Urk. 2/5 S. 3 f. Urk. 2/6 S. 4, Urk. 2/7 S. 5, Prot. I S. 13). Ebenso bestritt die Beschuldigte, von B._____ 2-3 Koffer mit Weinflaschen erhalten zu und ihm dafür jeweils 2-3 Gramm Kokain übergeben bzw. bezahlt zu haben (Anklagesachverhalt Ziffer 3 Abs. 1; HD Urk. 2/4 S. 11, HD Urk. 2/6 S. 4f., HD Urk. 2/5 S. 5). Bei dieser Version blieb die Beschuldigte bzw. die Verteidigung auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 2 ff., Urk. 56 S. 3; Prot. II S. 9). 3.1. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung neben der Beschuldigten auch der in die behaupteten Vorgänge involvierte B._____ staats- anwaltschaftlich als Auskunftsperson befragt (ND 2 Urk. 3/5 und Urk. 3/6), nach- dem er in dem gegen ihn selbst geführten Untersuchungsverfahren bereits von der Polizei (ND 2 Urk. 3/3) und der Staatsanwaltschaft befragt worden war (ND 2 Urk. 3/4). Dabei erklärte B._____ insgesamt drei Mal, von der Beschuldigten ca. 200 Gramm Kokain für ca. Fr. 19'200.– gekauft zu haben (ND 2 Urk. 3/3 S. 3, Urk. 3/4 S. 26 und Urk. 3/6 S. 3), ein weiteres Mal verweigerte er jegliche Auskunft darüber unter dem Hinweis, dass er nicht bereit sei, ohne seinen Anwalt Aussa- gen zu machen (ND 2 Urk. 3/5 S. 1 f.). Sodann bestätigte B._____, dass die Be- schuldigte ihm in der Zeit von November 2011 bis Mai 2012 insgesamt 2-3 Koffer mit Alkohol abgekauft und ihm dafür 2-3 Gramm Kokain überlassen habe (ND 2 Urk. 3/4 S. 26; ND 2 Urk. 3/6 S. 2). 3.2. Die einzelnen Aussagen von B._____ wurden von der Vorinstanz in ihrem Ur- teil ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wie- derholungen vollumfänglich auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides zu verweisen ist (Urk. 31 S.6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte B._____ im Rahmen seiner Einver- nahme als Zeuge aus, er habe bei der Beschuldigten weder Kokain gekauft noch bei ihr gestohlenen Wein gegen Kokain getauscht. In den übrigen Punkten wür- den seine in der Untersuchung gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen. Nicht zutreffend seien sie nur insofern, als sie die Beteiligung der Beschuldigten betreffen würden (Urk. 55 S. 4 ff.).

- 13 - 4.1. Der bestrittenen Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom

29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, N 1 ff. zu Art. 10). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeit- schrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). 4.2. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und un- ter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Schmid, Handbuch StPO, 2. Auf., Zürich / St. Gallen 2013, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an

- 14 - der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachver- halt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwin- den vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c; Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 12 zu Art. 10; BSK StPO-Hofer, 2. Aufl., Basel 2014, N 58 zu Art. 10; Schmid, a.a.O., N 227). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massge- bend sein, weil solche immer möglich sind (Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 13 zu Art. 10; BSK StPO-Hofer, N 82 zu Art. 10; Schmid, a.a.O, N 235; Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuld- spruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Er- kenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewiss- heit davon überzeugt zu sein. 4.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allge- meine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E. 5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

- 15 - unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genann- te Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alter- nativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum noch Bedeutung zu. Soweit die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person abgeklärt werden kann, dürfen entsprechende Argumente dennoch

– ergänzend – in die Beweiswürdigung einfliessen. 4.4. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat der beschuldigten Person alle objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht die beschuldigte Person hat ihre Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4; Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 10). 5.1. Zutreffend erweisen sich zunächst die Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von B._____ (Urk. 31 S. 8). Dieser wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Oktober 2013 wegen gewerbsmäs- sigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, mehrfacher Sachbe-

- 16 - schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.– be- straft (vgl. Urk. 20). Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sah es als erwiesen, dass der mehrfach einschlägig vorbestrafte B._____ die zahlreichen Einbrüche zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe (Urk. 20 S. 20 f.). Insofern die Vorinstanz daraus folgert, dass die Aussagen von B._____ daher – auch unter Berücksichtigung seines Geständnisses – mit entsprechender Vorsicht zu würdi- gen seien, ist dies nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist sodann anzumerken, dass sie ein – durchaus legitimes – Interesse hat, bei ihren Aussagen die Geschehnis- se in einem für sie günstigen Lichte erscheinen zu lassen. In diesem Zusammen- hang ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die wegen Betäubungs- mitteldelinquenz bereits vorbestrafte Beschuldigte ein erkennbares Interesse da- ran hat, die Betäubungsmittelmenge, mit welcher sie gehandelt habe, wegen des drohenden höheren Strafmasses möglichst tief zu halten (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz die bisherigen Aussagen von B._____ richtig gewürdigt hat. Sie hat zutreffend erwogen, dass B._____ in allen Aussagen erklärt bzw. bestätigt hat, von der Beschuldigten ca. 200 Gramm Koka- in gekauft zu haben. Ebenso hat er, was die Vorinstanz nicht gesehen bzw. ge- würdigt hat, stets erklärt, die Beschuldigte habe ihm in der deliktsrelevanten Zeit insgesamt 2-3 Koffer mit Alkohol abgekauft und ihm dafür 2-3 Gramm Kokain ge- geben. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz bezüglich der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von B._____ zudem festgestellt, dass er sich durch sein Aussageverhalten selbst erheblich belastetet hat und ein nicht zu unterschätzen- des Risiko hinsichtlich der eigenen Strafe eingegangen ist. Es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 31 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Inhalt der Aussagen ist klar, vollständig, überzeugend. Widersprüche oder Ungereimtheiten bestehen nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass B._____ die Aussagen anläss-

- 17 - lich seiner Einvernahme vom 11. Juni 2013 verweigert hat, zumal er seine vorhe- rigen Angaben nicht widerrufen, sondern lediglich erklärt hat, er sei nicht bereit, ohne seinen Anwalt Aussagen zu machen (ND 2 Urk. 3/5 S. 1). Die Richtigkeit seiner zuvor in der Untersuchung gemachten Aussagen hat B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten am 13. Juni 2013 aus- drücklich bestätigt (ND 2 Urk. 3/6 S. 2 f.). 5.3. Anlässlich seiner Befragung in der Berufungsverhandlung gab B._____ an, dass seine in der Untersuchung gemachten Aussagen betreffend die Beschuldigte nicht zutreffend seien. Es sei richtig, dass er im damaligen Zeitraum Kokain gekauft und gestohlenen Wein gegen Kokain getauscht habe. Auch die von ihm in den Einvernahmen gemachten Angaben bezüglich Menge, Erlös etc. entsprächen der Wahrheit. Die Beschuldigte habe mit diesen Geschäften aber nichts zu tun gehabt. Im Zeitpunkt der Einvernahmen sei er sich sicher gewesen, auch in Bezug auf die Beschuldigte die Wahrheit zu sagen. Er sei damals jedoch stark kokainsüchtig gewesen und habe keinen klaren Kopf gehabt, weshalb es zu einer Verwechselung gekommen sei. In der Zwischenzeit sehe er klarer und müsse feststellen, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastet habe (Urk. 55 S. 4 ff.). 5.4. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimm- ten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis die Glaubwürdigkeit der Person und vor allem die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat. Sind die Angaben glaubhaft, kann die Verurteilung auf diese auch dann gestützt werden, wenn andere Personen das Gegenteil behaupten oder

- 18 - wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlauf des Prozesses geändert hat (Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 10). Belastende Aussagen fallen mit einem Widerruf nicht dahin, sondern bleiben als Beweismittel verwert- bar. Wie die belastenden Aussagen ist dann auch der Widerruf frei zu würdigen. Dabei gilt es, zunächst die Beweggründe abzuklären, die zu den widersprüchli- chen Aussagen geführt haben, um dann auf dieser Grundlage die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen gegeneinander abzuwägen (vgl. zum Widerruf des Geständnisses: Donatsch / Hansjakob / Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 160). Die von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aus- sagen vermögen nicht zu überzeugen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände erscheint es nicht glaubhaft, dass er die Beschuldigte bei seinen Befragungen in der Untersuchung mit einer anderen Person verwechselt hat. Wie erwähnt, führt B._____ als Grund für die Verwechselung seinen damaligen star- ken Kokainkonsum an (Urk. 55 S. 4 ff.). Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass B._____ am 16. Mai 2012 verhaftet wurde und sich seit dem 13. August 2012 im vorzeitigen Strafvollzug befand (Urk. 20, Urk. 55 S. 10 f.). Die im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Einvernahmen fanden im Zeitraum Juli 2012 bis Juni 2013 statt (ND 2 Urk. 3/1 ff.). Es besteht deshalb kein Grund anzunehmen, dass B._____ seine die Beschuldigte belastenden Aussagen unter dem Einfluss von Kokain tätigte. Die Darstellung von B._____, wonach die Wirkungen seines Kokainkonsums erst vor ca. einem hal- ben Jahr angefangen hätten nachzulassen bzw. er erst seit diesem Zeitpunkt wieder klarer sehe (Urk. 55 S. 5 f.), ist jedenfalls nicht glaubhaft. Im Übrigen fielen seine diesbezüglichen Angaben anlässlich seiner Zeugeneinvernahme in der Berufungsverhandlung auch widersprüchlich aus. So führte B._____ einerseits aus, er habe die Beschuldigte während eines Hafturlaubs besucht, um sich bei ihr dafür zu entschuldigen, dass er sie falsch angeschuldigt habe (Urk. 55 S. 4 und 6). Dies sei im Dezember 2013 gewesen. Es könne auch sein, dass es an Ostermontag 2014 gewesen sei (Urk. 55 S. 4 ff. und 14). Andererseits gab B._____ wie erwähnt an, er könne erst seit knapp einem halben Jahr, d.h. seit ca. August 2014, wieder klarer sehen (vgl. Urk. 55 S. 5 f.). Unter diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, weshalb er sich bereits im Dezember 2013

- 19 - bzw. an Ostermontag 2014 bei der Beschuldigten für seine angebliche Falsch- belastung entschuldigt hat. Aus den Einvernahmen in der Untersuchung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Wahrnehmungsfähigkeit von B._____ aufgrund seines Drogenkonsums getrübt war. Seine Schilderungen der Vorgänge an der C._____-Gasse weisen vielmehr darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, das Geschehen korrekt zu erfassen. Im Übrigen ist schwer nachvollziehbar, dass B._____ in der Untersu- chung Details der Drogengeschäfte, wie Menge und Erlös, korrekt wiedergeben konnte, sich jedoch in Bezug auf die Beschuldigte irrte (Urk. 55 S. 7 ff. und 11). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei der Beschuldigten um eine lang- jährige Bekannte von B._____ handelt. Gemäss übereinstimmenden Aussagen lernten sich die Beschuldigte und B._____ im Jahr 2007 durch seine inzwischen verstorbene Ehefrau kennen (Urk. 54 S. 2 f., Urk. 55 S. 3 und 10). Nach dem Tod seiner Frau hat sich ihr Kontakt gemäss B._____ intensiviert. Die Beschuldigte habe ihm unter die Arme gegriffen und ihn getröstet, wenn er am Boden zerstört gewesen sei. Sie habe ihm manchmal auch Geld oder ein Bier gegeben (Urk. 55 S. 3 und 9 f.). Es erscheint auch deshalb äusserst unwahrscheinlich, dass B._____ die Beschuldigte mit einer anderen Person verwechselt hat. Die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Begründung, im Kreis 4 gebe es viele Afrikaner und Afrikanerinnen, es gleiche schnell mal einer dem anderen (Urk. 55 S. 6), erweist sich unter Berücksichtigung der langjährigen Bekanntschaft mit der Beschuldigten als wenig überzeugend. B._____ hat in der Untersuchung zudem nicht einfach eine vage Beschreibung der ebenfalls in die Drogengeschäf- te involvierten Person gegeben, aus der die Untersuchungsbehörden auf die Be- schuldigte schlossen. Er belastete die Beschuldigte auch nicht erst auf entspre- chenden Vorhalt hin. Vielmehr brachte er in der polizeilichen Einvernahme vom

20. Juli 2012 von sich aus vor, er habe bei D._____ aus dem 5. Stock an der C._____-Gasse Kokain gegen Koffer mit gestohlenen Weinflaschen getauscht, wobei er die Beschuldigte auf einem ihm vorgelegten Fotobogen identifizierte (ND 2 Urk. 3/1 S. 1 f.). Wie erwähnt, waren B._____ und die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt schon seit längerer Zeit miteinander bekannt, weshalb davon auszuge-

- 20 - hen ist, dass er sie auf dem Fotobogen erkennen konnte und eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Nach dem Gesagten sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb B._____ die Be- schuldigte in der Untersuchung mit einer anderen Person hätte verwechseln kön- nen. Es bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass B._____ die Beschuldigte in der Untersuchung bewusst falsch belastet hat. Zwischen B._____ und der Beschuldigten besteht wie erwähnt ein sehr gutes kollegiales Verhältnis (vgl. Urk. 55 S. 3). Aufgrund der Aussagen von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ist zudem davon auszugehen, dass er nach dem Tod seiner Frau in vielerlei Hinsicht von der Beschuldigten un- terstützt wurde (Urk. 55 S. 3 und 9 f.). Auch aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass er die Beschuldigte zu Unrecht belastet hat, zumal er sich dadurch keinen Vorteil verschaffen konnte. Dass B._____ in der Untersuchung ir- gendwelche Namen nannte, um sein Verfahren schneller zu einem Abschluss zu bringen, wie er an der Berufungsverhandlung sinngemäss vor- brachte (Urk. 55 S. 8 f. und 13), ist ebenfalls nicht einsichtig. Er hätte in seinem Verfahren kooperieren können, ohne irgendwelche Drittpersonen zu belasten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Begründung für den Widerruf seiner Aus- sagen nicht zu überzeugen vermag. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er in der Untersuchung fälschlicherweise angegeben haben sollte, er habe bei der Beschuldigten Kokain bezogen, wenn dies nicht zutraf. Es kann vorliegend deshalb auf seine in der Untersuchung gemachten belastenden Aussagen abge- stützt werden. 5.5. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die wegen Betäubungsmitteldelinquenz bereits vorbestrafte Beschuldigte ein erkennbares Interesse daran gehabt haben dürfte, die Betäubungsmittelmenge, mit welcher sie gehandelt hat, wegen des drohenden höheren Strafmasses möglichst tief zu halten (Urk. 31/1 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die der Beschuldigten unter Ziffer 3 der Anklage vorgeworfenen Delikte keineswegs persönlichkeitsfremd erscheinen. Die Beschuldigte wurde am 23. August 2012

- 21 - vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (Urk. 34; Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. GG120117, Urk. 21). Nur drei Tage nach dieser Verurteilung (mit mündlicher Urteilseröffnung) beteiligte sie sich wieder am Kokainhandel; den entsprechenden Vorwurf gemäss Ziffer 1 der Anklage hat die Beschuldigte wie erwähnt anerkannt. Seit der erstinstanzlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren wurde die Beschuldigte sodann bereits wieder zweimal im Zusammenhang mit Betäubungs- delikten verhaftet (Urk. 34; Urk. 54 S. 12 f.). Die Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Abrede gestellt, wieder einschlägig delinquiert zu haben. Sie gab vielmehr an, sie habe dringend Geld benötigt, weshalb sie "wieder Drogen berührt" habe (Urk. 54 S. 12). 5.6. Im Lichte dieser Erwägungen ist der unter Ziffer 3 Abs. 1 und 2 (ND 2) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten.

6. Die Vorinstanz würdigte den unter ND 2 erstellten Sachverhalt zutreffend als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 31 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. B. Vorwurf des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

1. Gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 3. Dezember 2013 (Urk. 13) soll die Beschuldigte am 20. August 2010 und 28. Juli 2011 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt haben, wobei sie jeweils das Formular "Einkommens- und Vermögensdeklarationen" unterzeichnet habe. Dabei habe sie gegenüber der Geschädigten verschwiegen, dass sie zwischen Mai 2010 und November 2011 monatlich ca. Fr. 400.–, insgesamt ca. Fr. 7'200.–

- 22 - durch das Verkaufen von selbstgekochtem Essen verdient habe. Dies habe die Beschuldigte getan, obgleich sie gewusst habe, dass allfällige Einkommens- und Vermögensveränderungen für die Bemessung der Fürsorgeleistungen von Bedeutung seien und sie solche daher unverzüglich der Geschädigten hätte bekannt geben müssen. Die Beschuldigte habe dies getan, um über ihre wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und dadurch – wie sie gewusst habe – unrechtmässig Sozialhilfeleistungen zu erwirken, auf welche sie keinen Anspruch gehabt habe und um diese für eigene Bedürfnisse, insbesondere ihren Lebens- unterhalt zu verwenden. Dabei sei die Beschuldigte aufgrund ihrer bis dahin gemachen Erfahrungen mit der Geschädigten davon ausgegangen, dass sich diese usanzgemäss auf ihre Angaben abstützen und keine Überprüfung der- selben vornehmen würde (ND 1).

2. Die Beschuldigte rügt die vorinstanzliche Annahme eines Betrugsversuchs. Sie hält dafür, sie habe lediglich ihre Meldepflicht vernachlässigt (Urk. 32 S. 2; Urk. 56 S. 4 f.). Damit bestreitet sie (implizit) die Tatbestandsvoraussetzungen der (aktiven) Täuschung und der Arglist. 3.1.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein

- 23 - falsches Gesamtbild entstehen lassen bzw. dieses bekräftigen, kommen einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 131 IV 83 E. 2.2 in fine). 3.1.2. Die Vorinstanz ist zu Recht von einer aktiven Irreführung der Sozialbehörde ausgegangen. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte kannte ihre Mitwirkungs- pflicht. Sie wurde in einem Merkblatt, welches ihr mehrfach übergeben wurde, aufgefordert, ihrer Sozialarbeiterin bzw. ihrem Sozialarbeiter alle Veränderungen in den angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unaufgefordert zu melden (ND 1 Urk.1/2, Urk. 1/3, Urk. 1/5, Urk. 1/7 und Urk. 2/11). Das betref- fende Merkblatt wurde ihr auch einmal in französischer Sprache übergeben (ND 1 Urk. 1/4). Damit war sie auch in der Lage, den Inhalt dieses Merkblattes zu lesen und zu verstehen. Die Beschuldigte bestätigte namentlich durch die Unter- zeichnung ihrer Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe am 20. August 2010 sowie

28. Juli 2011 (ND 1 Urk. 1/8 und 1/10), der Sozialhilfe sämtliche Einnahmen gemeldet zu haben. Indem die Beschuldigte die Einkommens- und Ver- mögensdeklarationen wahrheitswidrig ausfüllte, d.h. das Einkommen aus dem Verkauf des selbstgekochten Essens nicht deklarierte, täuschte sie die Sozial- behörden durch aktives Tun, so dass es zur Annahme des Betrugstatbestandes keiner Garantenpflicht bedarf (vgl. dazu BGE 140 IV 11 E. 2.3.2). 3.2.1. Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder

- 24 - Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das be- trügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a, 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). Letzteres gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leicht- fertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht überprüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder Konto- auszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl. Urteil 6B_409/2007 vom

9. Oktober 2007 E. 2.2, Urteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). 3.2.2. Zur Frage der Arglist hat die Vorinstanz erwogen, der Sozialbehörde der Stadt Zürich sei es schlechterdings nicht möglich gewesen, in Erfahrung zu brin- gen, dass die Beschuldigte ein Nebeneinkommen erzielt habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschuldigte vorausgesehen habe, dass ihr Neben- verdienst von der zuständigen Behörde nicht in Erfahrung habe gebracht werden können und die Sozialhilfe auf ihre Angaben vertraut habe. Von Bedeutung sei zudem, dass solche Nebeneinkünfte, namentlich wenn auf ihnen keine Abzüge erfolgen, von den Behörden kaum je oder nur mit grösstem Aufwand bzw. umfangreichen Überwachungsmassnahmen ermittelt werden könnten (Urk. 31 S. 11). 3.2.3. Der Argumentation der Vorinstanz ist beizupflichten. Die Beschuldigte war von Gesetzes wegen (§ 18 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) vom 14. Juni 1981) zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung verpflichtet. Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein. Die Beschuldigte meldete sich am

12. Juli 2007 zum ersten Mal beim Sozialamt der Stadt Zürich und stellte einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe, da sie arbeitslos war (ND 1 Urk. 1/1). In der Folge erneuerte sie ihren Antrag am 12. Juli 2007 und 15. Juli 2008 (ND 1

- 25 - Urk. 1/2-3). Vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 ging die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'000.– (ND 1 Urk. 2/1-3). Daneben bezog sie weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe (ND 1 Urk. 1/5). Nach Erhalt der Kündigung ersuchte sie am 16. Juli 2009, 20. August 2010 sowie 28. Juli 2011 weiterhin um Sozialhilfe, wobei sie jeweils kein Einkommen deklarierte (ND 1 Urk. 1/8 und Urk. 1/10). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Beizug weiterer Belege nicht auf der Hand lag, da diese voraussichtlich einzig die bestehende unveränderte Situation wiedergegeben hätten. Dem Sozialamt kann daher kein leichtfertiges Verhalten zur Last gelegt werden. Vielmehr ist von einer arglistigen Täuschung der Beschuldigten auszugehen, welche davon ausging, dass die Sozialhilfe in Anbetracht der grossen Anzahl von Ersuchen und der – mit Ausnahme einer sechsmonatigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 – seit Mitte 2007 andauernden Arbeitslosigkeit nicht aktiv nach Einkommensquellen forschen werde, zumal – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – bei solcherart Neben- einkünfte keine Abzüge vorgenommen werden. 3.3. Die übrigen (objektiven) Tatbestandsvoraussetzungen sind – mit Ausnahme der Schadens – erfüllt. Was den Schaden betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein hinreichender Nachweis für den Eintritt eines Schadens zum Nachteil der Stadt Zürich zu verneinen ist. Es kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Die Beschuldigte rügt, die Täuschung sei nicht vorsätzlich erfolgt. Sie habe lediglich aus Unachtsamkeit gehandelt. Ausserdem habe sie keinen unrecht- mässigen Vorteil erlangen wollen (Urk. 32 S. 2). 3.5.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventual- absicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a). Even- tualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein

- 26 - (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 133 IV 1 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19.5.2014, E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8, 74 IV 40 E. 2). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tat- sachen und gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichter der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht begründet ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 125 IV 242 E. 3c). 3.5.2. Der Beschuldigten war aufgrund der von ihr mehrfach unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklarationen und der ihr jeweils übergebenen Merkblättern (ND 1 Urk. 2/1-11) klar, dass sie ihr Einkünfte der Sozialbehörde hätte bekannt geben müssen. Dementsprechend hatte sie auch ihre zwischen- zeitliche Erwerbstätigkeit bei der Firma "D._____" im Jahre 2008 der Sozialbe- hörde mitgeteilt. Die Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der (neuerlichen) Antragstel- lung um wirtschaftliche Hilfe im August 2010 bzw. Juli 2011 von ihrer Erwerbstä- tigkeit und den daraus fliessenden Einkommen Kenntnis. Indem sie die Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe unterzeichnete und darin kein Einkommen deklarier- te, nahm sie zumindest in Kauf, die Sozialbehörden dadurch zu täuschen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Täuschung ausge- gangen. Dem steht der anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorge- brachte Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe von der für sie zustän- digen Sozialarbeiterin die Auskunft erhalten, sie könne pro Monat Fr. 300.– zusätzlich verdienen, ohne dass dadurch die Sozialhilfe gekürzt werde (Urk. 56 S. 4), nicht entgegen. Gemäss Verteidigung hat die Beschuldigte nach Erhalt die- ser Auskunft mit dem Verkauf von selbstgekochtem Essen aufgehört (Urk. 56 S. 4 f.). Massgebend ist vorliegend ausschliesslich, wovon die Beschuldigte im Zeit-

- 27 - punkt ihrer Erwerbstätigkeit ausging. Nachträglich erhaltene Auskünfte sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. 3.5.3. Schliesslich handelte die Beschuldigte auch in Bereicherungsabsicht, was die Vorinstanz richtig gesehen hat. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 12; Art. 82 Abs. 4StPO). 3.6. Die Verurteilung der Beschuldigten durch die Vorinstanz wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfolgte daher zu Recht und ist zu bestätigen. IV. Sanktion

1. Zusatzstrafe 1.1. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, verurteilte die Beschuldigten am 23. August 2012 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.– (vgl. Beizugsakten Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. GG120117, Urk. 21). Der vorliegend zu prüfenden Strafzumessung liegen – nebst dem Betrugsversuch – wiederum quali- fizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugrunde, welche die Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2012 begangen hat. Der Betrugsversuch, begangen zwischen Mai 2010 und November 2011, und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von insgesamt rund 200 Gramm Kokain brutto und ca. 4-9 Gramm Kokain brutto für die Koffer mit Alkohol), began- gen zwischen November 2011 und Mai 2012, datieren vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012. Damit stellt sich die Frage der Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB.

- 28 - 1.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Somit soll das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Strafta- ten, die zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatz- oder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer Grundstrafe hat sich der Richter vorerst zu fragen, welche Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst er anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 und 8.3 mit Hinweisen).

2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den vorliegend zur Anwendung gelangenden Strafrahmen korrekt abgesteckt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anzufügen ist, dass der Richter an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist. Dieses ist vorliegend mit 20 Jahren Freiheitsstrafe fixiert worden, weshalb keine Erweiterung des Strafrahmens nach oben möglich ist. Ergänzend ist weiter festzuhalten, dass sich der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit infolge des nach oben nicht erwei- terbaren Strafrahmens lediglich straferhöhend auswirkt (BGer 6B.238/2009 E. 5.8;

- 29 - BGer 6S.73/2006 E 3.2.; BGE 116 IV 302 E. 2.a.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.

3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat sodann die massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren grundsätzlich zutreffend genannt und gewürdigt. Es kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 31 S. 15 ff.). Die nachstehenden Ausführungen sind – soweit nicht aus- drücklich als Korrekturen dargestellt – deshalb lediglich als Präzisierungen bzw. Ergänzungen zu verstehen. 3.2.1. Die Vorinstanz verweist in ihrer Strafzumessung zunächst auf die (beson- deren) Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten. Bei der Festle- gung des Strafmasses geht sie zutreffend von dem im Anklagesachverhalt unter Ziffer 3 Abs. 2 umschriebenen Verkauf von 200 Gramm Kokain (brutto) als schwerstes Delikt aus, stuft das objektive und subjektive (Tat-)Verschulden der Beschuldigten als erheblich ein, gewichtet die verschiedenen straferhöhenden und strafmindernden Umstände der Täterkomponente, legt eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest und wendet unter Einbezug der weiteren Taten das Asperationsprinzip an, wobei sie wiederum je separat die Tat- und Täterkompo- nente beurteilt (Urk. 31 S. 15 ff.). Das Vorgehen ist insofern nicht ganz korrekt, als bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten sind. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperations- prinzipes aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die all- gemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Vorgehen der Vorinstanz zum Nach- teil der Beschuldigten auswirkt. Insgesamt berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung alle relevanten Faktoren. Es lässt sich hinreichend nachvoll- ziehen, wie sie zu einer (Gesamt-)Strafe von 24 Monaten gelangt ist.

- 30 - 3.2.2. Grundlage der Strafzumessung bildet die schwerste Einzeltat, für die eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend gesehen hat, ist – unter Einbezug der strafbaren Handlungen, welche Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 waren – die schwerste Einzeltat der Verkauf von ca. 200 Gramm (brutto) Kokaingemisch zwischen November 2011 und Mai 2012. Darunter fällt auch der Verkauf von ca. 4-9 Gramm (brutto) Kokaingemisch für die Koffer mit Alkohol. 3.2.3. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Verschulden sind grund- sätzlich zutreffend (Urk. 31 S. 16 ff.). Dies gilt insbesondere für den von der Vor- instanz angenommenen Reinheitsgrad von 30% bzw. die von ihr berechnete Betäubungsmittelmenge von rund 60 Gramm reinem Kokain (Urk. 31 S. 17), die auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wurden. Besonders hervorzu- heben ist, dass die Beschuldigte eine Drogenmengen umsetzte, die deutlich über der Grenze zum schweren Fall liegt. Ausserdem handelte sie mit der stark gesundheitsgefährdenden und abhängigkeitserzeugenden Substanz Kokain, was verschuldensmässig deutlich ins Gewicht fällt. Weiter ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die inkriminierende Tätigkeit immerhin ein halbes Jahr lang ausgeübt hat. Sie gab ihre deliktische Tätigkeit sodann nicht aus eigenem Antrieb auf. Zugute gehalten werden kann der Beschuldigten indes, dass sie die Drogen nicht wahllos dutzenden von Abnehmern anbot, sondern gemäss erstelltem Sachverhalt immer wieder dem gleichen Abnehmer (B._____) verkauft hat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte im Drogenhan- del eine wichtige Rolle spielen würde oder Teil einer Organisation sei. Die Vo- rinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte eher auf einer unteren Hierarchiestufe einzuordnen ist, was auch darin zum Ausdruck komme, dass sie die Drogen direkt an die Konsumenten verkauft habe (Urk. 31 S. 17). Festzuhalten ist jedoch, dass die Rolle der Beschuldigten aus dem Ge- samtgefüge des Drogenhandels nicht wegzudenken ist und die deliktische Akti- vität der Beschuldigten folglich nicht bagatellisiert werden darf. Ein namhafter Drogenhandel ist ohne solche Händler nicht möglich. Sie stellen ein unabding- bares Zwischenglied im Drogenhandel dar, ansonsten die Drogen letztlich nicht zu ihren (End-)Abnehmern gelangen könnten. Zudem weist die Erstinstanz richtig

- 31 - darauf hin, dass die Beschuldigte laut den Aussagen von B._____ "die Chefin der Drogen" an der C._____-Gasse war (vgl. ND 2 Urk. 3/3). 3.2.4. Das Bezirksgericht hat das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als erheblich taxiert (Urk. 31 S. 17). Aufgrund des weiten Strafrahmens der anzu- wendenden Strafbestimmung ist dies indessen zu relativieren (ein erhebliches Tatverschulden – wie von der Vorinstanz angenommen – würde zu einer Einsatz- strafe im Bereich von 8-10 Jahren führen) und es ist in Berücksichtigung des sehr weiten Strafrahmens richtigerweise von einem noch leichten Verschulden auszu- gehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei leichtem Tatverschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Drittel des vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens ansiedelt, bei mittlerer Tatschwere eben im mittleren Drittel und bei schwerem Tatverschulden im oberen Drittel. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszu- sprechen. Bei der vorliegenden Verschuldensbewertung ist von einer hypo- thetischen Einsatzstrafe auszugehen, die leicht über dem Strafminimum liegt. 3.2.5. Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der vorsätzlich gehandelt hat, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der „bloss“ fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt (BGer 6P.119/2003/6S.333/2003 vom

20. Januar 2004, E. II.7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II., 2. A. Bern 2006, S. 185 f., N 25 ff.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz von einer vorsätz- lichen Tatbegehung auszugehen, was das Verschulden der Beschuldigten bzw. den Schuldvorwurf nicht geringer erscheinen lässt. Bei der Beschuldigten, welche ab und zu Kokain konsumiert (vgl. HD Urk. 2/4 S. 10; Urk. 54 S. 6 f.), ist sodann keine Verminderung der Schuldfähigkeit ersichtlich, jedenfalls sind keine objekti- ven Anhaltspunkte hierfür namhaft gemacht worden. Bezüglich des Motivs ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte aus finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel einliess (Urk. 31 S. 18), sah sie doch darin die Möglichkeit, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Ihr kann trotz ihrer Schulden auch nicht zugebilligt werden, sie habe aus einer eigent-

- 32 - lichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn ihre psychische Verfassung habe sie zur Tat veranlasst. Sodann hat sich die Beschul- digte geradezu leichthin dazu entschlossen, einen finanziellen Vorteil mit ihrer Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Der sich ihr eröffnenden Möglichkeit des illegalen Gelderwerbs hat sie jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Im Übrigen war der Beschuldigten die Gefährlichkeit von Kokain für die Gesund- heit der Menschen bekannt. Trotz diesem Wissen liess sie sich nicht davon abhalten, rund 200 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 60 Gramm reines Kokain an B._____ zu verkaufen bzw. abzugeben. Insoweit handelte die Beschuldigte auch verwerflich. 3.2.6. Das subjektive Tatverschulden relativiert damit gesamthaft betrachtet die (objektive) Tatschwere nicht. Die festgestellte (objektive und subjektive) Tat- schwere wird üblicherweise mit den Begriffen "äusserst leicht", "sehr leicht", "leicht", "noch nicht (besonders) schwer", "mittelschwer", "schwer", "sehr schwer" oder "äusserst schwer" eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu auch Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten insgesamt als „leicht“ zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere wäre für den Verkauf von ca. 60 Gramm reinem Kokain eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen. 3.2.7. Eine solche Einsatzstrafe lässt sich auch vertreten vor dem Hintergrund des schematisch, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth / Tschurr (Fingerhuth / Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007, N 30 zu Art. 47 StGB), welchen heranzuziehen im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit statthaft ist. So ist nach den genannten Autoren bei einer Menge von rund 60 Gramm reinem Kokain von einer Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. 3.3. Versuchter Betrug Die Vorinstanz hat die objektive und subjektive Tatschwere korrekt bewertet. Mit der Vorinstanz ist das Gesamtverschulden als leicht zu taxieren. Es kann auf die

- 33 - zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 21). Zu ergänzen ist, dass der Deliktsbetrag von Fr. 7'200.– nicht sehr hoch ist. Im Übrigen kommt dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, dem Tatvorgehen, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vor- rangige Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundegerichtes 6B_866/23009 vom

22. Februar 2010; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007). Es kann daher offen gelassen werden, wie viel die Beschuldigte mit dem Zubereiten von Essen nach Abzug der Auslagen für den Einkauf der Lebensmittel effektiv verdient hat. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, nach der Beurteilung der Tatkomponente eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Dem insgesamt noch als leicht zu bewertenden Verschulden erscheint eine Sanktion von drei Monaten ange- messen. Zu Recht hat die Vorinstanz den vollendeten Versuch als verschuldens- unabhängige Tatkomponente berücksichtigt und festgehalten, dass die Beschul- digte nicht raffiniert vorgegangen und dem Gemeinwesen nachweislich kaum ein Schaden entstanden ist (Urk. 31 S. 21 f. ) Der Versuch muss daher mit einer Strafminderung einhergehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit auf zwei Monate zu reduzieren. 3.4. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012 3.4.1. Wie vorgängig erwogen sind auch die Delikte, die Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 bildeten, miteinzubeziehen. Der Richter, welcher die Zusatzstrafe bestimmt, kann selbständig darüber entscheiden, welche Strafe er anstelle des ersten Richters ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären. Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hin- weisen). 3.4.2. Das Bezirksgericht qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten bezüg- lich des Kaufs und Verkaufs von rund 26 Gramm reinem Kokain als nicht mehr leicht. Aufgrund des weiten Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung

- 34 - ist dies indessen (wiederum) zu relativieren. Vielmehr ist – im Rahmen des schweren Falles – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Das Motiv der Beschuldigten lag auch hier einzig und allein in einer finanziellen Besser- stellung begründet. Für dieses Delikt ist aufgrund der Tatkomponenten von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 16 Monaten auszugehen 3.5. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes resultiert damit für die Delikte vor dem Urteil vom 23. August 2012 eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten. 3.6. Mit Bezug auf die Täterkomponente in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte kann vorab ebenfalls auf die weitestgehend zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 16 ff.). 3.6.1. Die Angaben zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich aus den Vorakten. Die Vorinstanz hat diese richtig zusammengefasst (Urk. 31 S. 18). Darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Aktualisierend führte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, sie könne allenfalls im März 2015 im Coiffeursalon einer Freundin arbeiten. Derzeit werde sie vom Sozialamt mit monatlich Fr. 2'100.– unterstützt (Urk. 54 S. 9). Die Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, die aus einem Kredit bei einer Privat- person stammen (Urk. 54 S. 9 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergibt sich nichts für die vorliegende Strafzumessung Relevantes. 3.6.2. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuer bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise darf sie in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, sofern die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Derartig besondere Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

- 35 - 3.6.3. Dem Geständnis bzw. der kooperativen Haltung der Beschuldigten be- treffend den versuchten Betrug und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf und Verkauf von gesamthaft rund 26 Gramm reinem Kokain) trägt auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 20 und 21). Zu Recht weist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmitteldelikt allerdings darauf hin, dass anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten 25 Gramm Kokain bei ihr sichergestellt wurden und auch der Drogenkonsument E._____, der gerade die Wohnung der Beschuldigten verlassen habe, Kokain auf sich getragen habe, weshalb ein Bestreiten der Tat sinnlos gewesen wäre (Urk. 31 S. 20). Ebenso hat sie richtig gewichtet, dass die Beschuldigte hinsichtlich des versuchten Betruges den äusseren Sachverhalt eingestanden und erklärt hat, sie habe keine schlech- ten Absichten gehabt (Prot. I S. 11 und 16). Die Geständnisse sind daher leicht strafmindernd zu gewichten. 3.6.4. Weitere technische Strafzumessungsgründe sind nicht gegeben. 3.6.5. Unter Berücksichtigung der leicht strafmindernden Faktoren (Geständnis, kooperatives Verhalten) erscheint daher eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Von dieser (Freiheits-)Strafe ist die durch das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung - Einzelgericht, am 23. August 2012 verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzuziehen. Damit resultiert eine noch auszusprechende Zusatz- strafe von 12 Monaten. 3.7. Kauf von insgesamt 80 Gramm Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs 3.7.1. Auch bezüglich des Kaufs von 80 Gramm Kokaingemisch bzw. 27,3 Gramm reines Kokain ist vorab zu bemerken, dass die gekaufte Menge den Grenzwert von 18 Gramm Kokain um knapp die Hälfte übersteigt. Betreffend die Stellung bzw. die Rolle der Beschuldigten kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das objektive Tatverschulden der Beschuldigten als schwer bewertet (Urk. 31 S. 23), so ist dies entsprechend zu korrigieren (ein schweres Tatverschulden würde zu einer

- 36 - Einsatzstrafe von 13-15 Jahren führen). Richtigerweise ist in casu von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Auch bezüglich dem subjektiven Tatver- schulden kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden. Die Beschuldigte hat ausschliesslich aus finanziellen Motiven mit Drogen gehandelt; eine finanzielle Notlage lag nicht vor. Zutreffend hat die Vorinstanz ausserdem angemerkt, dass die Beschuldigte, indem sie lediglich nur drei Tage nach Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 erneut delinquierte, eine erhebliche kriminelle Energie und eine erhebliche Uneinsichtig- keit offenbart hat (Urk. 31 S. 23). Insofern die Vorinstanz erwogen hat, dass die objektive Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert werde (Urk. 31 S. 23), ist dies nicht zu beanstanden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 13 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.7.2. Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse kann auf die oben gemachten Erwägungen verwiesen werden. Es ergeben sich daraus keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren. 3.7.3. Insofern die Vorinstanz die einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahre 2012 bzw. das Delinquieren während laufender Probezeit als erheblich straferhöhend berücksichtigt hat (Urk. 31 S. 24 f.), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat sie sich die Konse- quenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht, was ihre Delinquenz während laufender Probezeit, nur wenige Tage nach dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2012, deutlich zeigt. Insofern die Vorinstanz diesen Umstand als deutlich straferhöhend bewertet hat, ist dies nicht zu kritisieren. 3.7.4. Dem umfassenden Geständnis der Beschuldigten während der Strafunter- suchung trägt auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung Rechnung (Urk. 31 S. 24). Sie hat das Geständnis der Beschuldigten als deutlich strafmindernd berücksichtigt (Urk. 31 S. 24), was angesichts des Umstandes, dass der weitaus grösste Teil des Kokaingemischs sichergestellt werden konnte, überaus wohl- wollend ist. Dass darüber hinaus strafmildernde Nachtatumstände vorliegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

- 37 - 3.7.5. Unter Berücksichtigung des straferhöhenden Faktors (Vorstrafe und Delinquenz während laufendem Verfahren), der den strafmindernden Faktor des Geständnisses überwiegt, erscheint eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als angemessen. 3.8. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzipes ist das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass von 24 Monaten zu bestätigen. Der Anrechnung von 93 Tagen Haft (aktuelles Verfahren) und 4 Tagen Haft (gemäss Urteil vom

23. August 2012) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug 1.1. Die Verteidigung beantragt den bedingten Strafvollzug der neuen Strafe (Urk. 56 S. 1). Zur Begründung wird vorgebracht, Art. 42 Abs. 2 StGB gebe die Möglichkeit, auch bei einschlägigen Vorstrafen, eine Aufschiebung der auszu- fällenden Freiheitsstrafe zu bewilligen, wenn im gleichen Verfahren der Vollzug einer früher bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Schock- und Warn- wirkung habe. Die Beschuldigte akzeptiere, dass der bedingte Vollzug der am

23. August 2012 ausgesprochenen Strafe widerrufen werde, beantrage aber die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe. (Urk. 56 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs da- mit, dass keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorlägen. Die Beschuldigte habe mit Betäubungsmitteln gehandelt, um ihre finan- zielle Situation zu verbessern bzw. finanzielle Schwierigkeiten zu meistern. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch fortan von der Sozialhilfe leben werde. Ob sie ihr Ziel, sich in naher Zukunft nochmals als Coiffeuse selbständig zu machen, erreichen werde, sei höchst ungewiss. Auch sonst sei fraglich, ob die Beschuldigte angesichts ihres Alters und ihrer wiederholten Straffälligkeit in der Schweiz überhaupt jemals noch einer geregelten Erwerbstätigkeit werde nach- gehen können. Vielmehr sei die Gefahr gross, dass die Beschuldigte sich erneut im Betäubungsmittelhandel betätigen werde, um sich ein Zusatzeinkommen zu

- 38 - verschaffen. Nebst diesen fehlenden Zukunftsperspektiven bleibe zu betonen, dass die Beschuldigte aufrichtige Reue und Einsicht habe vermissen lassen. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich ohne spürbare Sanktion weiterer Delinquenz enthalten werde. Eine solche Sanktion sei jedenfalls nicht schon im Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 zu erblicken. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass nur ein länger dauernder Strafvollzug die Beschuldigte vor weiterer Delinquenz abzuhalten vermöge (Urk. 31 S. 30). 2.1. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die aus- schliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 134 IV 6, E. 4.2.3.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_392/2007, E. 4.5 und 4.6; Botschaft 1998, S. 2050). Das trifft beispielsweise zu, wenn die neuerliche Straftat mit früheren Verurteilungen in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positi- ven Veränderung der Lebensumstände des Täters (vgl. Botschaft 1998, S. 2050; Georges Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Felix Bänziger / Annemarie Hubschmid / Jürg Sollberger, 2. Aufl., Bern 2006 S. 101). Von Bedeutung ist auch, ob es sich um sogenannte einschlägige Vorstrafen handelt, das heisst Verurteilungen auf dem gleichen oder ähnlichen Gebiet, weisen diese doch häufig auf eine ungünstige Prognose hin (BGE 134 IV 1. E. 4.2.3, BGE 100 IV 132). Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straf- taten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die

- 39 - besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammen- hang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensum- ständen des Täters. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafauf- schub stets zu gewähren. Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag, im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Danach war der Aufschub unzulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Die neue Regelung begünstigt den bedingten Strafvollzug damit in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist das Strafmass, das gegen eine günstige Prognose spricht, praktisch verdoppelt worden (auf sechs Monate). Zum anderen stellt selbst die Verurteilung von dieser Tragweite keinen objektiven Ausschlussgrund mehr dar, sondern ist in jedem Fall in die Prognosebildung miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f. mit Hinweisen). 2.2.1. Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berück- sichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die per- sönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I – Schneider / Garré, 3. Aufl., Basel 2013, N 44 ff. Art. 42 StGB mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; Urteil des Bundesgerichtes 6S.408/2003 vom 6. Januar 2004; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 E. 5.2.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzunehmen.

- 40 - 2.2.2. Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognosekrite- rien bleiben weiterhin massgebend (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 und Urteile des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1 und 6B_43/2007 vom12. November 2007, E. 3.3.1). Unzulässig ist es, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachläs- sigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (vgl. dazu sinngemäss Wiprächtiger, Strafzu- messung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff. und BSK StGB I – Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46 ff.). Die Besonderheiten des Straftatbestandes und gegebenenfalls ein Rückfall sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu veranschlagen sind (BSK StGB I – Schneider / Garré, a.a.O., N 61 zu Art. 42 StGB). 2.3. In der Rechtsprechung finden sich zum Thema "besonders günstige Umstän- de" unter anderem die folgenden Entscheide: 2.3.1. In einem Entscheid vom 20. Mai 2009 (6B_62/2009) verneinte das Bundes- gericht das Vorliegen besonders günstiger Umstände. Der dortige Beschwerde- führer brachte vor, er sei seit bald drei Jahren in kein Strafverfahren involviert worden, er gehe einer geregelten Arbeit nach, löse seine finanziellen Probleme und sei nicht mehr vom Sozialamt abhängig (E. 2.3). Das Bundesgericht zitierte zudem die Vorinstanz, wonach eine positive Entwicklung seit der Straftat noch nicht gleichzusetzen sei mit besonders günstigen Umständen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (E. 2.2). 2.3.2. In einem Entscheid vom 18. März 2008 befasste sich das Bundesgericht ebenfalls mit den besonders günstigen Umständen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (134 IV 140). Zunächst hielt es fest, dass erneute einschlägige Straffälligkeit in der Probezeit klar negativ zu bewerten sei. Es bejahte dann aber in jenem Ent- scheid die besonders günstigen Umstände, da der Beschuldigte seit mehreren Jahren ein vollkommen geregeltes und gesetzeskonformes Leben führte. Das Bundesgericht sprach von einer völligen Veränderung und Festigung der Lebens- umstände (BGE 134 IV 148). Der Beschuldigte hatte bereits drei Monate der Strafe durch Untersuchungshaft verbüsst (BGE 134 IV 147, E. 5.3), er war

- 41 - inzwischen seit 5 Jahren straflos (BGE 134 IV 147, E. 5.1.9). Man attestierte ihm besondere Anstrengungen in Bezug auf die Schadenswiedergutmachung, er hatte seit fünf Jahren eine feste berufliche Anstellung und wurde ein Jahr zuvor zum Lagerchef befördert, er hatte drei Jahre zuvor geheiratet und seit zwei Jahren ein Kind mit seiner neuen Ehefrau (BGE 134 IV 146, E. 5.1). 2.4. Massgebend sind – wie bereits unter Ziffer V.2.2.1. hiervor erwähnt – die persönlichen Verhältnisse bis zur Urteilsfindung (BSK StGB I - Schneider / Garré, a.a.O., N 44 zu Art. 42 StGB). Zum bisherigen Werdegang der Beschuldigten kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafzumessung bzw. auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 18 f.). Die Biografie der Beschuldigten ist eher unauffällig und mit anderen Betäubungs- mitteldelinquenten vergleichbar. Die Beschuldigte ist von Beruf Coiffeuse. Sie hat zum letzten Mal im Jahre 2005 ein Erwerbseinkommen als Coiffeuse generiert (Prot. I S. 6 und 9). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte, sie beziehe immer noch Sozialhilfe. Es habe sich herausgestellt, dass sie, wenn sie sich als Coiffeuse selbständig mache, lediglich noch für drei Monate finanziell unterstützt werde. Sie habe Angst gehabt, dass dies nicht reiche (Prot. I S. 8). Seit sie – die Beschuldigte – durch das Sozialamt unterstützt werde, arbeite sie nicht mehr (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte wie er- wähnt an, sie werde derzeit immer noch vom Sozialamt unterstützt. Allenfalls könne sie ab März 2015 bei einer Freundin im Coiffeursalon arbeiten (Urk. 54 S. 9). Die Beschuldigte hat heute Schulden in der Höhe von rund Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– (Urk. 54 S. 9). Damit hat sich die berufliche und finanzielle Situation der Beschuldigten betreffend die Prognosestellung bzw. was die besonders günstigen Umstände angeht, gegenüber dem Erlass des vorinstanzlichen Urteils nicht verbessert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschuldigte ab März 2015 allenfalls wieder erwerbstätig sein wird. Es ist der Vorinstanz (Urk. 31 S. 29) zuzustimmen, dass es angesichts des Alters und der wiederholten Straffälligkeit der Beschuldigten in der Schweiz fraglich ist, ob sie längerfristig einer geregelten Erwerbstätigkeit wird nachgehen können.

- 42 - 2.5. Die Beschuldigte ist – wie gesehen – einschlägig vorbestraft, wobei die mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 verhängte 12-monatige Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden musste. Die Intervention der Behörden scheint sie offenbar kaum beeindruckt beziehungswei- se von weiterem einschlägigen Delinquieren abgehalten zu haben. Die Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten hat damit offenkundig keine Wirkung gezeigt. Auf ihre Vorstrafe angesprochen verneinte die Beschuldigte vor Vor- instanz zunächst, jemals in ein Strafverfahren involviert gewesen zu sein. Sie habe die Vorstrafe vergessen (Prot. I S. 7). Zudem zeigte sie sich weder in der Strafuntersuchung noch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17. März 2014 besonders einsichtig und liess echte Reue vermissen. Vielmehr versuchte sie ihr Handeln unter Hinweis auf ihre finanziellen Schwierigkeiten und solche in ihrem familiären Umfeld zu rechtfertigen (Prot. I S. 15). Ähnlich äusserte sich die Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 54 S. 12 f.). Die Beschuldigte gab jedoch immerhin an, dass sie sich für alles, was passiert sei, schäme. Ihr Leben werde sich im Jahr 2015 ändern (Urk. 54 S. 13 f., Prot. II S. 14). 2.6. Für die Bewährungsaussichten ist zudem massgebend, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann. Gemeint ist damit in erster Linie der familiäre Rahmen (BSK StGB I - Schneider / Garré, a.a.O., N 68 zu Art. 42 StGB). Die Beschuldigte war zwei Mal verheiratet. Beide Ehe wurden geschieden. Aus ihren beiden Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Sie wohnt derzeit alleine. Die Beschuldigte pflegt soziale Kontakte mit ihren Freundinnen. Sie verbringt den Tag zu Hause auf dem Sofa, sieht fern oder geht spazieren (Prot. I S. 6 f.; Urk. 54 S. 10 f.) 2.7. Ein wesentlicher Faktor für die Prognosebildung ist schliesslich auch die Bewährung am Arbeitsplatz. Eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz kommt nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwerwiegende konkrete Gegenindizien derart überwiegen, dass sich trotz des genannten gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (Trechsel / Jean - Richard, in Trechsel / Pieth (Hrsg.),

- 43 - StGB PK, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2013 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 42 StGB). In beruflicher Hinsicht ist – wie erwähnt – festzuhalten, dass die Beschuldigte seit dem Jahre 2008 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, mit Aus- nahme des Verkaufs ihres selbstgekochten Essens von Mai 2010 bis 2011 (Prot. I S. 8 ff.). Es kann damit in beruflicher Hinsicht nicht von einem Setting ausgegan- gen werden, das der Beschuldigten Halt bieten könnte.

3. Zusammengefasst sprechen mehr oder weniger alle entscheidenden Kriterien bei der Beschuldigten gegen das Vorliegen von besonders günstigen Umständen. Im Lichte dieser Erwägungen durfte die Vorinstanz der Beschuldigten die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweigern. Auch angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte nur gerade drei Tage nach ihrer Verurteilung zu einer bedingten Strafe erneut auf die gleiche Art (Betäubungsmittel) straffällig wurde, ist die vorinstanzliche Befürchtung, die Beschuldigte – die über kein berufliches Setting verfügt und ohne finanzielle Reserven lebt – werde erneut straffällig, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Vollzug der Freiheits- strafe von 24 Monaten angeordnet. VI. Widerruf 1.1. Die Verteidigung hat den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich. 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. August 2012 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht angefochten bzw. akzeptiert. Wie erwähnt, hat die Verteidigung jedoch im Gegenzug die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neue Strafe beantragt (Urk. 56 S. 7 f.). 1.2. Die Vorinstanz begründete den Widerruf des bedingten Strafaufschubs für die vom Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht ausgesprochene Freiheits- strafe von 12 Monaten damit, dass die Beschuldigte nur drei Tage nach der Ver- urteilung vom 23. August 2012 erneut delinquiert habe, wobei sie sich wie früher im Betäubungsmittelhandel betätigt habe. Dies lasse auf eine besondere

- 44 - Hemmungslosigkeit und ein erhebliches Mass an krimineller Energie der Beschuldigten schliessen. Die an der Hauptverhandlung bekundete Einsicht der Beschuldigen in ihr verwerfliches Verhalten möge zwar Hoffnungen wecken, sei allerdings nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Vielmehr habe die Beschuldigte versucht, ihr Handeln mit Hinweis auf ihre finanziellen Probleme und solche in ihrem familiären Umfeld zu rechtfertigen. Zwar könne nicht ausge- schlossen werden, dass der mögliche Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten die Beschuldigte zu beeinflussen vermöge. Auf einen definitiven Entschluss und einem tiefgreifenden Wandel, sich von ihrer kriminellen Vergangenheit zu verab- schieden, könne aufgrund der vorliegenden Absichtserklärungen der Beschuldig- ten jedoch nicht geschlossen werden. Nach Auffassung der Vorinstanz erweist sich der Vollzug der aufgeschobenen Strafe aus spezialpräventiven Gründen als notwendig (Urk. 31 S. 27). 2.1. Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also – wie schon unter altem Recht – einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss.

- 45 - 2.3. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76 E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Ver- langt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BSK - StGB I Schneider / Garré, a.a.O., N 41 zu Art. 46 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewäh- rungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. 2.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, was die Vor- instanz richtig gesehen hat (Urk. 31 S. 26). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzu- beziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; BGE 128 IV 193 E. 3a). 2.5. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des

- 46 - bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 116 IV 177;BGE 107 IV 91; BGE 100 IV 96; BSK - StGB I Schneider / Garré, a.a.O., N. 36 zu Art. 46 StGB; siehe auch Franz Riklin, Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 169 ff., 175). 2.6. Festzuhalten ist, dass besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung ver- langt, für den Widerrufsverzicht demnach nicht erforderlich sind. Das heisst aller- dings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 3.1. Die Beschuldigte ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Sie hat unbeeindruckt von der Verurteilung vom

23. August 2012 sowie der laufenden Probezeit für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten einschlägig weiter delinquiert. Dass sie den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannt hat, liegt damit auf der Hand. Zudem sind die in der Probezeit verübten Delikte Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB. Dies alles ist für die Prognose negativ zu werten. Für die weiteren progno- serelevanten Faktoren (soziale Bindungen, beruflicher und familiärer Rahmen, finanzielle Verhältnisse etc.) kann auf die vorstehenden Erwägungen zum Straf-

- 47 - vollzug verwiesen werden. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung der Beschul- digten und die nachhaltige Veränderung ihrer Lebensumstände ist darin jedenfalls nicht auszumachen. 3.2. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird. Bei der Prognosestellung ist die Gesamtwirkung des Urteils zur berücksichtigen (Trechsel / Jean - Richard, a.a.O. N 14 zu Art. 42 StGB). So muss auch eine allfällige Warnungswirkung des Vollzugs einer Strafe mit einbe- zogen werden. Die Beschuldigte musste bis heute noch nie eine Strafe, insbe- sondere keine Freiheitsstrafe verbüssen. Anzunehmen ist daher, dass die nunmehr zu vollziehende Freiheitsstrafe von 24 Monaten eine nachhaltige Schock- und Warnwirkung auf sie haben wird. Allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigte verneinte, jemals vor Gericht gestanden zu sein bzw. erklärte, keine Vorstrafen zu haben, darf nicht darauf geschlossen werden, die Beschuldigte werde auch in Zukunft weiterhin Betäubungsmitteldelikte begehen. Ein Warneffekt durch den Vollzug der 24-monatigen Freiheitsstrafe kann unter diesen Umständen nicht pauschal verneint werden. Es ergibt sich somit, dass zwar Vorleben, persönliche Verhältnisse sowie Sozialisationsbiographie der Beschuldigten und die einschlägige Delinquenz klar gegen eine günstige Prognose sprechen; die Warn- und Schockwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe vermögen jedoch

– mit sehr viel Wohlwollen – eine günstige Prognose zu rechtfertigen. Auf den Widerruf ist daher zu verzichten. Es sei an dieser Stelle indes nicht verhehlt, dass es sich dabei um einen absoluten Grenzfall handelt. Den erwähnten erheblichen Vorbehalten ist im Rahmen der Verlängerung der Probezeit ausreichend Rechnung zu tragen. Die Probezeit ist um ein Jahr zu verlängern. VII. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) zu bestätigen.

- 48 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen im Schuld- und Strafpunkt. Sie erreicht im Berufungsverfahren lediglich den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beschuldigten daher zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von vier Fünfteln ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 17. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. Das Verfahren betreffend geringfügige Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Anklage wird eingestellt.

2. Die Beschuldigte ist schuldig − der […] Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. […] d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 1] − […].

3. […]

4. […]

5. […]

- 49 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 sowie mit Einnahmebelegen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2013, 28. Oktober 2013 und 29. Oktober 2013 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 2'095.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober 2012 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten- nummern …, … sowie … aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien so- wie die weiteren unter den Asservatennummern …, …, …, …, … aufbewahr- ten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegen- stände − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lebara", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Lyca", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Set Mobile", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Symacom", − Mobiltelefon Samsung, IMEI …, inkl. SIM "Orange", − Mobiltelefon Nokia, IMEI …, inkl. SIM "Orange", werden durch die Kasse des Bezirksgerichtes verwertet und der Ver- wertungserlös zur Kostendeckung verwendet.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 1'911.90 Auslagen Untersuchung, Fr. 10'382.80 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. […]

- 50 -

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 3] sowie − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 2].

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 97 Tage durch Haft (4 Tage gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. August 2012 und 93 Tage im aktuellen Verfahren) erstanden sind, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. August 2012.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2012 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute (21. Januar 2015) um 1 Jahr verlängert.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'802.75 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die

- 51 - Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel definitiv und im Umfang von vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin Soziale Dienste Zürich, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung – dies nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Bezirksgericht Zürich, in die Akten Prozess Nr. GG120117.

- 52 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer