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SB140268

Diebstahl etc.

Zürich OG · 2014-12-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 99 S. 5).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz im Umfang von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Fr. 420.-- übersteigenden Betrag hat es die Zivilklage des Privat- klägers 3 auf den Zivilweg verwiesen. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (vgl. Urk. 99 S. 49 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz

- 57 - von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Fr. 420.-- übersteigenden Betrag ist die Zivilklage des Privatklägers 3 auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 1.2 Mit ebenso zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 99 S. 50). Diese Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden, die Zivil- klage des Privatklägers 4 ist auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Gestützt darauf hat sie die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 3 und 4 abgewiesen (Urk. 99 S. 50 f.). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen können ohne Ergänzung übernommen werden. Die Genugtuungs- begehren der Privatkläger 3 und 4 sind demnach abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 Abs. 2) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- fest- zusetzen.

3. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ ist auf Fr. 7'301.65 inkl. MwSt. festzusetzen (vgl. Urk. 172). Diese Kosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Be- trag von Fr. 4'700.-- (vgl. Urk. 127A; bereits bezahlt) sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sin- ne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 58 - Es wird beschlossen:

E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

28. Januar 2014 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22. Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen. Bezüglich ND 17 wurde der Beschuldigte

- 5 - freigesprochen. Das Bezirksgericht Horgen bestrafte den Beschuldigten mit

E. 2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte geplant und gezielt eine grosse Zahl von Delikten begangen hat. Zu berücksichtigen ist weiter die hohe Deliktssumme bei den Diebstählen von über Fr. 320'000.– und die ebenfalls als erheblich zu bezeichnende Höhe des angerichteten Schadens von rund Fr. 20'000.– (ohne HD 16 und 17). Mit der Wegnahme auch unzähliger persönlicher Gegenstände, namentlich von Schmuck und Uhren, hat er das strafrechtlich geschützte Rechts- gut des Eigentums stark beeinträchtigt. Zudem drang er auf seinen Diebeszügen jeweils in die Privatsphäre der Betroffenen ein und hinterliess zum Teil eine

- 52 - grosse Unordnung, was von den Betroffenen regelmässig und verständlicher- weise als sehr gravierend empfunden wird. Die kriminelle Energie des Beschul- digten ist als erheblich einzustufen. Zwar blieb es zweimal bei bloss versuchtem Diebstahl. Das wirkt sich allerdings nur marginal auf das Verschulden aus, nach- dem er im einen Fall durch den ausgelösten Alarm gestört wurde und das andere Mal die Wertsachen (Schmuck) im Keller versorgt und daher für den Beschuldig- ten nicht greifbar waren. Zu Gunsten des Beschuldigten kann gewertet werden, dass er nur in Häuser resp. Wohnungen eingebrochen ist, deren Bewohner nicht zu Hause waren und dass er nebst den für den Einbruch erforderlichen Sach- beschädigungen nicht mutwillig weitere Gegenstände beschädigt oder zerstört hat. Die objektive Tatschwere für die qualifizierten Diebstähle bzw. den Diebstahls- komplex als schwerste Delikte erweist sich als mittelschwer.

E. 2.2 Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit ge- handelt. Die begangenen Delikte lassen darauf schliessen, dass das Motiv des Beschuldigten einzig die unrechtmässige Geldbeschaffung war. Da der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben seit 2004 eine in ganz Serbien tätige Speditions- firma betreibt, welche rentiert und woraus er sein Leben als Alleinstehender finanziert (Urk. 62 S. 2 ff.), befand er sich nicht in wirtschaftlicher Not und verfügte dementsprechend über ein genügendes Mass an Entscheidungsfreiheit, um von Delinquenz Abstand zu nehmen. Der Beschuldigte hat mit den Diebstählen in der Zeit von Oktober bis November 2009 in der Schweiz – und mit den Diebstählen in Deutschland in den Jahren 2007 und 2008, bei welchen der Gesamtdeliktsbetrag Euro 16'390.– betrug (HD Urk. 46/5) –, einen nicht unwesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten bzw. bestreiten können. Er hätte noch viel mehr Geld zur Verfügung gehabt, wäre es gelungen, allen erbeuteten Schmuck zu ver- kaufen. Jedenfalls konnte er zusätzliche Einkünfte zu jenen aus seiner Erwerbstä- tigkeit von monatlich Euro 600.– bis 700.– generieren (vgl. HD Urk. 43/2 S. 6). Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der gesamten Tatumstände den Schluss

- 53 - gezogen, dass der Beschuldigte ein professioneller Einbruchstourist ist. Das Ver- schulden des Beschuldigten wiegt somit insgesamt mittelschwer.

E. 2.3 Aufgrund der Tatkomponente ist es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Diebstähle beim gegebenen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auf rund 4 ¼ Jahre anzusetzen. Angesichts der weiteren Delikte, der Vielzahl von Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen, die allerdings grösstenteils eng mit den Diebstählen verknüpft sind, sowie in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe auf 5 Jahre zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1 Zur Biografie des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die Einvernahme zur Person vom 8. April 2013 (HD Urk. 43/2), auf die Befragung vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 2-6) und auf die Perso- nalakten (HD Urk. 46/1-14) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass er in Belgrad geboren ist, zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in Serbien aufwuchs und dort 12 Jahre lang die Schule besuchte, zuletzt eine vierjährige Mit- telschule mit dem Abschluss als Verkehrstechniker. Danach absolvierte er einen einjährigen Militärdienst. Seit 2004 besitzt er eine Speditionsfirma, welche er bis zu seiner Verhaftung in Brüssel zusammen mit seinem Schwager leitete. Heute wird die Firma von seinem Schwager geleitet. Seit dem 21. November 2011 befindet sich der Beschuldigte in Belgien, Deutschland und der Schweiz in Haft. Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und lebt alleine. Unterhaltspflichten hat er keine und wird selber auch von niemandem unterstützt. Er besitzt ein Auto (Lastenwagen) und eine Wohnung. Schulden bestehen gemäss seinen Angaben nicht. Aktualisierend gab der Beschuldigte an der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe Probleme mit seinem Knie. Daher könne er im Gefängnis auch nicht mehr arbeiten (Urk. 173 S. 2). Dieser Lebenslauf ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafe (Urk. 103). Er ist aller- dings im Ausland mehrfach und auch einschlägig vorbestraft. In Frankreich wurde

- 54 - er am 21. September 2006 vom Tribunal Correctionnel de Paris wegen wiederhol- ten qualifizierten Diebstahls, Urkundendelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (HD Urk. 46/9 und 46/12, je S. 4). Am 6. September 2005 wurde der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Versailles wegen versuchten qualifizierten Diebstahls sowie Urkundendelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (HD Urk. 46/9 und 46/12, je S. 3). Am 14. Dezember 2004 sprach ihn die Chambre des Appels Correctionnels de Paris wegen Delikten geben Leib und Leben schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wovon acht Monate bedingt ausgesprochen wurden (HD Urk. 46/9 und 46/12, je S. 3). Etwa im Jahr 2000 wurde der Beschul- digte in Belgien wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Urk. 62 S. 6). Nebst dieser letzten Strafe sind auch mehrere weitere Strafen im Ausland für die vorliegende Strafzumessung nicht mehr relevant, da sie zu weit zurückliegen und – wenn in der Schweiz ausgesprochen – nicht mehr im Straf- register verzeichnet wären. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 3.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller,

3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 167 ff.). Ein Geständnis kann im Rahmen der Straf- zumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Der Beschuldigte zeigte sich während des ganzen Verfahrens nicht geständig und dementsprechend auch nicht einsichtig oder reuig. Eine besondere Strafempfind- lichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Auch diese Faktoren bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

- 55 - 3.4 Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden Momente bei der Täterkompo- nente deutlich.

4. Fazit In gesamthafter Würdigung wäre eine Gesamtstrafe für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte von 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

5. Zusatzstrafe Bei gemeinsamer Beurteilung der vorliegenden Delikte mit den Einbruchdieb- stählen, die dem Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 zugrunde liegen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten führten (HD Urk. 46/5), hätte sich – in Beachtung des Asperationsprinzips – eine Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren als angemessen erwiesen. Von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe sind die 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe gemäss dem genannten Urteil des Amtsgerichts München zu subtrahieren. Damit resultiert eine Zusatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.

6. Hat der Richter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Ver- gleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehen- de Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der

- 56 - Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehand- lung die dem Mitbeschuldigten C._____ am 18. August 2011 durch das Bezirks- gericht Horgen auferlegte und bereits vollzogene Freiheitsstrafe (vgl. HD Urk. 39) mit der vorliegend für den Beschuldigten auszusprechenden verglichen und ist nach sorgfältiger Prüfung aller bei beiden Beschuldigten für die Strafzumessung massgeblichen Elemente zum Ergebnis gelangt, dass die zwei Strafen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dem ist ohne Ergänzung beizu- pflichten (Urk. 99 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind 638 Tage erstandener Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bis und mit 8. Dezember 2014 (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).

8. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Die auszufällende Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz

E. 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis zum 28. Januar 2014 bereits 324 Tage durch Haft erstanden waren, und zwar als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012. Überdies verpflichtete das Bezirksgericht den Beschuldigten, dem Privatkläger 3 (ND 5) Schadenersatz von Fr. 420.-- zuzüglich

E. 4.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2013 (HD Urk. 43/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich im vorgehaltenen Zeitraum Oktober/ November 2009 vermutlich in Belgrad aufgehalten habe und dass er 2010 regulär über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sei und für einige Tage eine Kollegin, welche er aus Belgrad kenne, besucht habe. Er verfüge über einen entsprechenden Stempel in seinem Pass (HD Urk. 43/1 S. 3). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ergänzte er zum Tatzeitraum, er sei in Belgrad gewesen, d.h. nicht nur in Belgrad, sondern auch an andern Orten in Serbien, nicht hier. Das erste und einzige Mal sei er im Oktober 2010 in der Schweiz gewesen, und er verwies erneut auf einen Stempel in seinem Reisepass (Urk. 62 S. 7). Auf Frage räumte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 13. März 2013 ferner ein zu wissen, was DNA-Spuren seien. Er wisse aber nicht, was für Spuren hier gefunden worden seien. Infolge Ausschreibung in Belgrad sei er von Belgien nach Deutschland ausgeliefert worden, dies wegen sogenannter DNA-Spuren. Er stellte sich auf den Standpunkt, da sei etwas verfälscht gewesen und er in Deutschland verurteilt worden für etwas, was er nicht getan habe. Zudem habe ihm der Staatsanwalt in Deutschland gesagt, dass er nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe nach Hause gehen könne (HD Urk. 43/1 S. 3). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28. Januar 2014 verwies der Beschuldigte erneut darauf, dass er nicht wisse, welche DNA-Spuren wo gefunden worden seien und er sei nicht hier gewesen (Urk. 62 S. 9 f.).

E. 4.2 In allen übrigen Befragungen, nämlich den delegierten polizeilichen Einver- nahmen vom 18. April 2013, 12. Juni 2013 und 18. Juni 2013 sowie in der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 18. September 2013 verzichtete er auf eine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (HD Urk. 43/3 S. 2 ff., HD Urk. 43/4

- 11 - S. 1 ff., HD Urk. 43/5 S. 1 ff., ND 1/10 S. 1 ff., ND 2/15 S. 1 ff., ND 3/7 S. 1 ff., ND 4/11 S. 1 ff., ND 5/8 S. 1 ff., ND 6/23 S. 2 f., ND 7/10 S. 1 ff., ND 8/14 S. 1 ff., ND 9/12 S. 1 ff., ND 10/11 S. 1 ff., ND 11/8 S. 1 ff., ND 12/9 S. 1 ff., ND 13/12 S. 2 f., ND 14/15 S. 1 ff., ND 15/14 S. 1 ff.; ND 16/12 S. 1 ff.). Bezüglich ND 13 nahm der Beschuldigte Kenntnis davon, dass ihm die DNA-Spuren zugeordnet werden konnten, wollte aber dazu nichts sagen (ND 13/12 S. 2 f.).

E. 4.3 Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 99 S. 10), ergeben sich aus den spärlichen sowie gleichförmig, oberflächlich und einstudiert wirkenden Aussagen des Beschuldigten keine plausiblen Hinweise dafür, wo sonst als in der Schweiz sich der Beschuldigte im Tatzeitraum aufgehalten habe. Die pauschale Argumen- tation, er sei Ende 2009 in Belgrad beziehungsweise an anderen Orten in Serbien gewesen, steht im Widerspruch zu den vorhandenen Beweismitteln und erscheint wenig glaubhaft. Auch konnte er keinerlei Fakten nennen, die den Beweiswert der zahlreichen gesicherten DNA-Spuren in der Schweiz zu entkräften vermöchten. Seine blosse Behauptung, es sei betreffend DNA-Spuren etwas verfälscht worden und er habe in Deutschland wegen eines unsichtbaren Beweises (HD Urk. 46 S. 3) 16 Monate absitzen müssen für etwas, das er nicht getan habe, steht im Gegensatz zum rechtskräftigen und bereits vollstreckten Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012, womit der Beschuldigte des Wohnungseinbruch- diebstahls in 5 Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in 2 Fällen für schuldig befunden und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bestraft worden war (HD Urk. 46/5). Die Verurteilungen in Deutschland im Jahre 2012 (HD Urk. 46/5) und in Frankreich in den Jahren 2002 ebenfalls wegen Einbruchdiebstahls (vol à l'aide d'une effraction), 2005 und 2006 wegen versuchten bzw. wiederholten (qualifizierten) Diebstahls (vol aggravé par deux circonstances [tentative] und vol aggravé par deux circonstances [récidive]; vgl. HD Urk. 46/9) zeigen, dass der Beschuldigte keinerlei Hemmungen zeigt, in fremde Wohnungen einzubrechen oder fremde Gegenstände an sich zu nehmen. Dementsprechend erscheinen Einbruchdiebstähle, wie sie vorliegend zu beurtei- len sind, der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht fremd.

- 12 -

5. Aussagen von C._____ und Würdigung

E. 5 Mit Zuschrift vom 15. Juli 2014 (Urk. 114) erhob der Beschuldigte gegen seinen neuen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, verschiedene Vorwürfe und verlangte, dass er sich inskünftig selber verteidigen wolle. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass das für die Führung des Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nicht nur aus der Sicht des Beschuldigten, sondern auch aus seiner Sicht erheblich und dauer- haft gestört sei. Mittlerweile verweigere der Beschuldigte sogar den Kontakt zu ihm. Er ersuchte daher um Entlassung als amtlicher Verteidiger (Urk. 120 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2014 (Urk. 134) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ per 25. August 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ent- lassen, bei gleichzeitiger Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 25. August 2014. 6.1 Mit Schreiben vom 24. September 2014 (Urk. 145) teilte der neue amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, fristgerecht mit, dass am Beweisan- trag des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. Juni 2014 festgehalten werde, C._____ als Auskunftsperson zu den Anklagepunkten HD, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 13 und ND 15 – in welchen die Anklage von bandenmässigem Handeln ausgeht – zu befragen (vgl. Urk. 100 S. 2; Urk. 145 S. 1 f.). Lediglich ND 17, in welchem Sachverhaltskomplex ein unangefochtener Freispruch vorliegt, nahm der Verteidiger davon aus (Urk. 145 S. 1). Der Beschul- digte hat denselben Antrag auf Befragung von C._____ in seiner Eingabe vom

15. Juli 2014 gestellt (Urk. 116), dies sinngemäss auch schon an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 11 f.; Prot. I S. 7). Den ebenfalls am 15. Juli 2014 gestellten Beweisantrag des Beschuldigten auf "Vervollständigung der Ak- ten" (Urk. 116) zog Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ hingegen einstweilen zurück (Urk. 145 S. 1). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zum aufrechterhalte- nen Beweisantrag datieren vom 3. und 13. Oktober 2014 (Urk. 150; Urk. 161- 163).

- 7 - 6.2 Nachdem der aktuelle Aufenthaltsort von C._____ nicht bekannt war, wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von C._____ mit Präsidialver- fügung vom 15. Oktober 2014 "zur Zeit" abgewiesen (Urk. 158 S. 3). 6.3 Ob dem Beweisantrag zu entsprechen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. hinten Ziffer III. 6.).

E. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gewerbsmässig- keit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Von einer Berufsmässigkeit ist aus-

- 48 - zugehen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von fraglichen Delikten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 E. 4). Die geforderte Anzahl Delikte steht dabei in umgekehrter Korrelation zur Kadenz der Delikte und der Deliktsumme. Delinquiert jemand mehrfach innert sehr kurzer Zeit und geht es um beträchtliche Summen, so sind weniger Einzeldelikte erfor- derlich, um ein Gesamtbild der Gewerbsmässigkeit zu ergeben (vgl. BSK StGB II- Niggli/Riedo, Art. 139 N 95). Irrelevant ist, ob sich die Taten gegen verschiedene Personen richten oder ob nur eine Person – dafür mehrfach – geschädigt wird (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 96 und 107; BGE 115 IV 34, 37; BGE 116 IV 319, 334). Hinsichtlich der Erzielung eines Erwerbseinkommens muss die Absicht erkennbar sein, mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, d.h. sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren. Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird ist nicht erforderlich (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 98 f., 104; BGE 123 IV 113 S. 117). Die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleich- wertiger Taten besteht, kann praktisch nur aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit getroffen werden. So ist in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Hat der Täter in der Vergangenheit schon oft

- 49 - gleichartige Taten begangen, hat er bereits dadurch die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 107 ff.).

E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 99 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist erwiesen, dass der Beschuldigte Einbruchdiebstähle in 17 Fällen – mithin in einer grossen Zahl von Einzelakten und gegenüber einer Vielzahl von Betroffenen – begangen hat, von denen zwei Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinauskamen. Es liegt demnach eine mehrfache Tatbegehung vor. Gemäss Anklageschrift resultierte aus sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten ein Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 323'420.25 (Urk. 48 S. 8). Aufgrund des Freispruchs betreffend ND 17 ist der dazugehörige Deliktsbetrag um Fr. 2'150.– zu vermindern, wobei immer noch ein sehr beträchtlicher Deliktsbetrag von Fr. 321'270.25 verbleibt. Sämtliche Delikte wurden im Zeitraum Oktober und November 2009 begangen, d.h. in dichter zeitlicher Abfolge, teilweise fast täglich und damit sehr regelmässig. Der Delikts- betrag und die enge Kadenz sprechen für die Qualifikation als Erwerbs- einkommen. In Anbetracht seines durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens von Euro 600.– bis 700.– (vgl. HD Urk. 43/2 S. 5) hat der Beschuldigte mit den gestohlenen Werten sein monatliches Budget um ein Vielfaches gesteigert. Wer eine derartige Summe innert kürzester Zeit mit Einbruchdiebstählen erlangt, leistet damit unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten bzw. die Summe wäre geeignet, einen namhaften Teil der Lebenshaltungskosten zu decken, denn es spielt keine Rolle, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde. Mit der mehrfachen Tatbegehung und unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass er bereits früher in Deutschland und Frankreich mehrfach einschlägig delinquierte sowie gemäss eigenen Angaben auch in Belgien wegen Vermögens- delikten verurteilt wurde (HD Urk. 46/5; HD Urk. 46/11; Urk. 62 S. 6), hat der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. Insbesondere die in Deutschland verübten Delikte weisen hinsichtlich Vorge- hensweise, Tatwerkzeugen und Deliktsgut zahlreiche Parallelitäten mit den heute zu beurteilenden Taten auf (vgl. HD Urk. 46/5). Bei dieser Vergangenheit und aufgrund des hohen Deliktsbetrages innert knapp zwei Monaten sowie der plan- mässigen gleichartigen Vorgehensweise und des selektiv behändigten Delikts-

- 50 - gutes – vorwiegend Bargeld und Schmuck – ist sodann auf die Bereitschaft des Beschuldigten zu schliessen, auch in Zukunft gleichwertige Taten zu begehen. Mit der skizzierten Vergangenheit sowie der völlig fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbarte der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte.

6. Bandenmässigkeit 6.1 Bandenmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vor- handen sind, da einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, in obgenanntem Sinn zusammenzuwirken, entscheidend ist. Dieser Zusammen- schluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 123 ff.). 6.2 Zu Recht wurde im angefochtenen Urteil auch die Bandenmässigkeit bejaht. Gemäss erstellten Anklagesachverhalten wurden die Taten betreffend HD, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 13 und ND 15 vom Beschuldigten gemeinsam mit C._____ begangen. Bei der Tatausführung wirkten sie mittäterschaftlich zusam- men, in dem jeder mit seinen Handlungen – sei es Fassaden und Balkone erklettern, Türen oder Fenster aufbrechen, Räumlichkeiten, Mobiliar oder Schmuckschatullen durchsuchen, Wertsachen behändigen und abtransportieren oder auch nur aufpassen –, in massgebender Weise zum erstrebten Taterfolg beitrug. Der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung ist klar erkennbar und es stand somit jeder als Hauptbeteiligter da (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.2). Auch in der Beuteteilung spiegelt sich die Gemeinschaftlichkeit. Bargeld teilten sie

- 51 - in der Regel auf, während der Beschuldigte jeweils den Schmuck nahm und C._____ dafür Geld gab (vgl. dazu u.a. HD Urk. 15/4 S. 3 f.). Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch banden- mässig gehandelt hat.

7. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teil- weise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Im angefochtenen Urteil wurden der anzuwendende ordentliche Strafrahmen, das Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung sowie die Grundsät- ze der Strafzumessung im engeren Sinne vollständig und richtig dargestellt. Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass vorliegend infolge retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Amts- gerichts München vom 8. Mai 2012 (HD Urk. 46/5) auszufällen ist. Auf all diese Ausführungen ist integral zu verweisen (Urk. 99 S. 40-44; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Tatkomponente

E. 5.3 Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2010 (HD Urk. 15/3) führte C._____ aus, dass es ab 2004 an die 20 Delikte ge- wesen seien, die er begangen habe (HD Urk. 15/3 S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte er seine Motive für die Reisen in die Schweiz dar und schilder- te die Vorgehensweise im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Einbruch- diebstählen. Er sei gegen Abend bei Häusern und Wohnungen spazieren gegan- gen und habe dort, wo kein Licht gebrannt habe, die Fenster oder Balkontüren mit Schraubenziehern aufgebrochen und sei eingestiegen. Er sei auch, nicht oft, auf Balkone gestiegen. Das Deliktsgut habe aus Bargeld und Schmuck bestanden, da er dies in die Hosentasche stecken konnte; elektronische Geräte habe er keine mitgenommen (HD Urk. 15/3 S. 5 f.). Dies bestätigte er anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2010 (HD Urk. 15/4 S. 2 f.). C._____ führte sodann aus, einen bzw. einige Einbrüche gemeinsam mit

- 13 - "D._____", dessen richtigen Namen er nicht kenne, begangen zu haben. Er habe ihn im ... in E._____ kennen gelernt. Er kenne ihn schon lange aus verschiedenen Lokalen und Bars, in denen man spielen könne, und von serbischen Partys in der Schweiz (HD Urk. 15/3 S. 6, HD Urk. 15/4 S. 3). Mit dem Geld habe er selber ge- spielt und den Schmuck habe "D._____" mitgenommen und ihm etwas dafür be- zahlt.

E. 5.4 Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2010 (HD Urk. 15/4) fügte er an, dass er mit "D._____" nur im 2009 eingebrochen sei. Dieser habe im Oktober auch (beim Spielen) verloren und ebenfalls klauen wollen. Darum seien sie zusammen einbrechen gegangen. Geld habe man geteilt. Erbeuteten Schmuck habe jeweils "D._____" mitgenommen und ihm dafür Geld gegeben, wobei er "D._____" bereits früher gestohlenen Schmuck verkauft habe (HD Urk. 15/4 S. 3). C._____ beschrieb "D._____" damals als ca. 35-jährig, aus Ex-Jugoslawien bzw. Serbien stammend, zirka 180 Zentimeter gross, schlank, mit dunklen kurzen Haaren, blauen Augen und ovaler Gesichtsform (HD Urk. 15/4 S. 4). Ferner erwähnte C._____, dass er im Oktober und November 2009 zweimal mit "D._____" unterwegs gewesen sei. Er sei sich sicher, dass sie gemeinsam an der ... [Adresse 1] (ND 5) und ... [Adresse 2] (ND 4) in Kilchberg gewesen seien. "D._____" habe aufgebrochen und er selber eher aufgepasst (HD Urk. 15/4 S. 4).

E. 5.5 Die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 21. Dezember 2010 (HD Urk. 15/6) betrifft eine Tatortsuchfahrt an der ... [Adresse 3] in Zürich. Dies- bezüglich gab C._____ nach anfänglichem Leugnen der eigenen Beteiligung zu Protokoll, "D._____" sei zur Attikawohnung hochgeklettert und ha- be oben die Wohnungstüre von innen geöffnet. Er selber sei durch die offene Haustüre ins Treppenhaus gelangt (HD Urk. 15/6 S. 3).

E. 5.6 In der Schlusseinvernahme vom 20. April 2011 (HD Urk. 15/7) bestätigte C._____ die anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen weitestgehend und bezeichnete die ihm vorgeworfenen Delikte explizit als vollumfänglich zutreffend. Bezüglich der Abläufe und Details verwies er jeweils auf seine bei der Polizei deponierten Angaben. Er bestritt ledig-

- 14 - lich teilweise, elektronische Geräte mitgenommen zu haben (HD Urk. 15/7 S. 1 ff.). Die Aussagen von C._____ zu den ihm je einzeln vorgehaltenen strafbaren Handlungen decken sich zu einem grossen Teil mit den übrigen Ermittlungser- gebnissen (vgl. hinten Ziffern III. 9 ff.). Vereinzelt hatte er zunächst in Abrede gestellt, das ihm vorgeworfene Delikt begangen zu haben und legte erst auf Vorhalt der gesicherten DNA-Spuren ein Geständnis ab.

E. 5.7 Das mitunter etwas zögerliche Aussageverhalten oder fehlende Erinnerung tangieren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ nur minim, stand doch eine Vielzahl von überwiegend bei Dunkelheit über einen längeren Zeitraum be- gangenen strafbaren Handlungen zur Debatte. Es verwundert daher nicht, dass er sich bei einigen Delikten nicht mehr sicher war oder sich nicht an den fraglichen Tatort erinnern konnte. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob eine Deliktsbege- hung zusammen mit "D._____" erfolgte. Seinen Aussagen ist klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass er mehrmals zusammen mit diesem delinquiert hat, auch wenn er sich nicht immer ganz sicher war, an welchen Tator- ten das zutraf. Dies lässt sich allerdings zumeist anhand der an den gemein- samen Deliktsorten gefundenen DNA-Spuren klären. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht jedenfalls, dass er konkrete und durchaus plausib- le Aussagen zur Vorgehensweise und zu seinen Beweggründen sowie auch zum benützten Einbruchswerkzeug und erlangten Diebesgut machen konnte und dass er sich mit seinen Eingeständnissen selber belastete, was schliesslich u.a. ge- stützt auf die eigenen Aussagen bereits 2011 zu seiner Verurteilung führte.

E. 5.8 Von Verteidigerseite und auch vom Beschuldigten selber wurde wiederholt ins Feld geführt, dass C._____ den Beschuldigten auf den jeweiligen Fotobogen nicht erkannt habe (u.a. HD Urk. 64 S.3; Urk. 116 S. 2; Urk. 173 S. 6). Der Beschuldigte gab anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

E. 5.9 Ferner hat C._____ wie dargelegt eine Personenbeschreibung von "D._____" geliefert (vgl. HD Urk. 15/4 S. 4), die in manchen Aspekten durchaus auf den Beschuldigten zutrifft: So war der Beschuldigte im Tatzeitraum (Herbst

2009) tatsächlich 35 Jahre alt und er stammt aus Serbien, misst etwas über 180 cm, hat dunkle kurze Haare und eine ovale Gesichtsform (HD Urk. 45/15). Einzig die durch C._____ genannte Augenfarbe – blau – ist auf dem erkennungsdienstli- chen Foto nicht erkennbar. Was die Haarfarbe von "D._____" anbelangt, die C._____ in einer früheren Befragung einmal mit blond umschrieb, ist zu bemer- ken, dass es sich im Gegensatz etwa zu Alter, Körpergrösse und Her- kunft/Nationalität um einen variablen Faktor handelt, abgesehen davon, dass die Diebeszüge vorwiegend bei Dunkelheit stattfanden. Das in etlicher Hinsicht verifi- zierbare Signalement ist zumindest geeignet, die Wahrhaftigkeit der Aussagen von C._____ zu bestärken. Wenn C._____ darüber hinaus keine näheren Anga- ben zu seinem teilweisen Begleiter "D._____" erbringen konnte oder wollte (HD

- 16 - Urk. 15/7 S. 19), macht diese seine übrigen Schilderungen zum Tatverhalten aber nicht unglaubhaft. Vor allem betreffend die Tatabläufe oder gewisse persönliche Eigenheiten finden sich ein paar prägnante Einzelheiten zu "D._____" in den Aus- sagen C._____s, so etwa, dass "D._____" die Fassade zur Attikawohnung hoch- geklettert sei bzw. dass dieser jeweils den Schmuck zum Verkauf übernommen und ihn, C._____, auszahlt habe. Zudem soll "D._____" ebenfalls eine Spielerna- tur sein, in (serbischen) Stammlokalen, z.B. im ... in E._____, verkehrt und in die- sem Zusammenhang Geld benötigt haben, was als möglichen Beweggrund für Einbruchdiebstähle absolut einleuchtet (HD Urk. 15/4 S. 3; Urk. 15/6 S. 3).

6. Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ und Beweisantrag 6.1 Zur Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von C._____ seien nicht verwertbar, da der Beschuldigte diesen während des Verfahrens nicht in direkter Konfrontation habe befragen können, nachdem die Staatsanwaltschaft nicht ein- mal die minimalsten Massnahmen getroffen habe, um die Adresse von C._____ ausfindig zu machen (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 174 S. 2 ff.), erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 99 S. 13-15): − Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Kon- kretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, 480 E. 2.2; BGE 129 I 151, 153 f. E. 3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kon- tradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33, 37 f. E. 2.2; BGE 131 I 476, 481 E. 2.2; BGE 129 I 151, 157 E. 4.2; je mit Hinwei- sen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, 481 E. 2.2; BGE 125 I 127, 132 E. 6b und 6c/aa). Dem Anspruch, den

- 17 - Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charak- ter zu. Auf eine Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Etwa dann, wenn der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.3.1). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlag- gebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentli- chen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.1). − Das Gericht stützt sich im vorliegenden Verfahren zunächst auf die Auswer- tung der sichergestellten DNA-Spuren (vgl. Ziff. 2.3.11 [im angefochtenen Urteil]). Wie bereits dargelegt, wurden die Ermittlungen durch die Sicherstellung von DNA- Spuren eingeleitet, aufgrund derer sowohl der Beschuldigte als auch C._____ identifiziert worden sind. Ein wesentliches bzw. das wesentliche Beweismittel bilden im vorliegenden Verfahren daher die sichergestellten DNA- Spuren. Aufgrund der daraus gewonnen Erkenntnisse gelang es den Ermittlungs- behörden, weitere Delikte in die Ermittlung miteinzubeziehen, sowohl aufgrund des in den Schmuckbehältnissen sichergestellten Deliktsguts, welches ver- schiedenen Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnte, als auch aufgrund der parallelen Vorgehensweise und des örtlichen wie auch zeitlichen Zusammen- hangs zu weiteren Einbruchdiebstählen. Zwar bilden, wie der Verteidiger des Beschuldigten korrekt bemerkt, die Aussagen von C._____ im vorliegenden Ver- fahren einen Beweis, jedoch nicht den einzigen. Ihnen kommt auch keine aus- schlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr wurden mit C._____ verschiedene Tat- ortsuchfahrten durchgeführt, um die bereits gewonnenen Erkenntnisse zu unter- mauern und C._____ Gelegenheit zu geben, sich zu den konkreten Tatvorwürfen zu äussern. Selbst die Kantonspolizei Zürich äusserte sich in ihrem Bericht vom

28. März 2011 zu den bereits getätigten Ermittlungshandlungen dahingehend, dass die Ermittlungen mit Bezug auf "D._____" noch nicht abgeschlossen seien und C._____ keine sachdienlichen Angaben zu "D._____" gemacht habe (HD

- 18 - Urk. 18 S. 2). Den Aussagen von C._____ kommt aus Sicht des Gerichts eine un- tergeordnete Bedeutung zu, wenn nachfolgend der Sachverhalt bezüglich der einzelnen Vorwürfe anhand der sichergestellten DNA-Spuren und den Parallelen zwischen den einzelnen Delikten zu beurteilen ist (vgl. unten Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6 [im angefochtenen Urteil]). − Zudem ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beim Amt für Justizvollzug nach dem Aufenthaltsort von C._____ erkundigt hat, sich jedoch herausstellte, dass dieser unbekannten Aufenthalts sei (HD Urk. 38). Entsprechend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von C._____ ver- wertbar sind. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2014 nahm der Beschuldigte Bezug auf die Hafteinvernahme vom 13. März 2013 und machte geltend, dass er während der ersten Einvernahme in der Schweiz eine Konfrontation mit C._____ beantragt habe, was jedoch aus der Kopie des Protokolls nicht hervorgehe. Er wolle deshalb die Originale und zusätzlich die Originalprotokolle der Einvernahmen von C._____ einsehen (Urk. 62 S. 11). Im Hafteinvernahmeprotokoll vom 13. März 2013, der ersten Einvernahme in der Schweiz, ist nirgends erwähnt, dass der Beschuldigte eine Konfrontation verlangt hat. Er sagte lediglich aus, dass er C._____ nicht kenne (HD Urk. 43/1 S. 2). Überdies handelt es sich bei HD Urk. 43/1 um das Originalprotokoll, welches der Beschuldigte eigenhändig unterzeichnete. Die Argumentation des Beschuldigten ist daher haltlos und scheint lediglich darauf abzuzielen, geltend zu machen, bezüglich des vorliegenden Verfahrens seien Beweismittel verfälscht worden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.3.11 [im angefochtenen Urteil]). 6.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist ohne Abstriche zuzustimmen, mit den nachstehenden Ergänzungen: 6.2.1 Zunächst ist zuhanden der Verteidigung (vgl. Urk. 64 S. 5) darauf hinzu- weisen, dass in getrennt geführten Verfahren – wie das vorliegend der Fall ist –

- 19 - den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung im Sinne von Art. 147 StPO zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2.3). Die gegenseitige Teil- nahme an Beweiserhebungen wäre vorliegend aus Gründen der zeitlichen Ver- schiebung der beiden Verfahren gar nicht möglich gewesen. 6.2.2 Stützen sich die Strafverfolgungsbehörden, wie hier, auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren, ist jedoch dem Konfronta- tionsrecht Rechnung zu tragen, wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (Urk. 64 S. 5). Diese können wie erwähnt grundsätzlich nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen, was auch der Verteidiger so beantragt (Urk. 100 S. 2 und Urk. 145; vgl. die nachstehende Ziffer III. 6.2.3). Die Bestim- mung erfasst Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden – vorliegend handelt es sich um teilweise gleiche, d.h. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken verübte Straftaten –, fällt ebenfalls darunter (siehe BBI 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4; Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2014 vom 1. September 2014, E. 1.3; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 N 12).

- 20 - 6.2.3 Beweisantrag auf Befragung von C._____ als Auskunftsperson 6.2.3.1 Ihren Antrag, den bereits rechtskräftig verurteilten C._____ als Aus- kunftsperson zu den Anklagepunkten HD, ND 2-6, ND 13 und ND 15, in welchen die Anklage von Mittäterschaft mit dem Beschuldigten bzw. bandenmässiger Tat- begehung ausgeht, zu befragen, begründet die Verteidigung im Berufungsverfah- ren erneut und folgendermassen (Urk. 145 S. 1 f.; Urk. 174 S. 2 ff.): C._____ habe den Beschuldigten während der gesamten Untersuchung nie iden- tifiziert oder konkret als Mittäter bezeichnet. Er werde bestätigen, dass der Be- schuldigte an den zitierten Einbruchdiebstählen nicht beteiligt gewesen sei. Folge- richtig sei die Befragung von C._____ als entlastendes Beweismittel unverzicht- bar. Obwohl der Anklagebehörde die zentrale Rolle der Aussagen von C._____ als entlastendes Beweismittel seit Eröffnung der Untersuchung im März 2013 be- kannt sei, habe sie zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Anstrengungen getätigt, geschweige denn einen Versuch unternommen, diesen ausfindig zu ma- chen und formgerecht mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Stattdessen habe die Anklagebehörde dessen Aussagen unkritisch als "Beweismittel" zur Unter- mauerung ihrer Anklagethese herangezogen und damit gegen grundlegende Be- weisverwertungsvorschriften verstossen. Vor allem sei dem Beschuldigten durch ihr unsachgemässes Untätigbleiben ein bedeutender Entlastungsbeweis vorent- halten worden. Dieses Vorgehen sei weder mit ihren Aufgaben als Untersu- chungsbehörde (Art. 6 Abs. 2 StPO) noch mit der Unschuldsvermutung oder dem Grundsatz des "fair trial" vereinbar. 6.2.3.2 Es ist richtig, dass C._____ den Beschuldigten nie identifiziert oder konk- ret als Mittäter bezeichnet hat. Die Aussagen von C._____ bilden jedoch nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis. Aufgrund der sichergestellten DNA- Spuren, die vorliegend das zentrale Beweismittel bilden (vgl. vorne Ziffer III. 6.1 und hinten Ziffer III. 7), ist erwiesen, dass es sich bei dem von C._____ wiederholt als Mittäter bei diversen Einbruchdiebstählen in den Monaten Oktober und No- vember 2009 genannten "D._____" um den Beschuldigten A._____ handelt. Der Umstand, dass C._____ keine sachdienlichen Angaben zu "D._____" gemacht hat, ist deshalb nebensächlicher Natur. Entsprechend kommt den Aussagen von

- 21 - C._____ als be- oder entlastendes Beweismittel – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (vgl. Urk. 145 S. 2) – nicht ausschlaggebende, sondern nur untergeord- nete Bedeutung zu, und der Schuldspruch stützt sich lediglich ergänzend darauf ab. Zudem unterliegen diese Aussagen einer sorgfältigen Prüfung (Ziffer III. 5 hiervor). Darüber hinaus stand dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Möglichkeit offen, Einsicht in die Einvernahmeprotokolle von C._____ zu nehmen. Sodann hat der Beschuldigte – der gemäss seinen Schilderungen bereits auf- grund des ihm in Deutschland präsentierten Schweizerischen internationalen Haftbefehls vom 20. Juni 2012 vom Umstand Kenntnis hatte, dass C._____ ihn mit seinen Aussagen belastete – in mehreren Befragungen hinreichend Gelegen- heit gehabt, sich zu den ihm vorgehaltenen Ausführungen von C._____ zu äus- sern, worauf er jedoch infolge des Gebrauchs seines Schweigerechts weitestge- hend verzichtete. Auch der Verteidiger enthielt sich im Rahmen der Beschuldig- teneinvernahmen der Stimme; weder stellte er Ergänzungsfragen noch beantrag- te er Beweisergänzungen. 6.2.3.3 Am Umstand, dass der konkrete Aufenthaltsort von C._____ unbekannt ist (HD Urk. 38), hat sich bis heute nichts geändert, auch wenn zwei amtlich re- gistrierte Adressen, eine in Berlin und eine in Belgrad, aktenkundig sind (vgl. Urk. 163/3). Wie sich aus den vorhandenen Akten ergibt – namentlich aus der Sistierungs- verfügung vom 10. September 2010 (HD Urk. 11), diversen Einvernahmen von C._____ von Oktober und November 2010 (u.a. HD Urk. 15/2 S. 2 ff., 15/3 S. 1 ff.; 15/4 S. 1 ff.), dem Antrag auf Untersuchungshaft vom 29. Oktober 2010 (vgl. Urk. 150 S. 2) sowie dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

E. 7 Zwei Gesuche des Beschuldigten um Aufhebung der Sicherheitshaft wurden ebenfalls mittels Präsidialverfügungen vom 10. Juli und 4. August 2014 abge- wiesen (Urk. 112 und 122). Auf die gegen die erste Abweisung gerichtete Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. August 2014 nicht ein (Urk. 128B).

E. 7.1 Wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, konnte die Kriminaltechnik an verschiedenen Tatorten bzw. auf zwei versteckten Behältnissen, in welchen sich Deliktsgut befand, DNA-Spuren sicherstellen, welche dem Beschuldigten zuge- ordnet werden konnten (vgl. HD Urk. 44/4, ND 2/13/1, ND 2/13/2, ND 6/21/4, ND 6/21/6, ND 8/12/4, ND 8/12/5, ND 13/10/1, ND 13/10/2, ND 15/12/2-4).

- 25 -

E. 7.2 Der Beschuldigte räumte anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2013 zwar ein, zu wissen, um was es sich bei DNA-Spuren handle, dass er aber nicht wisse, welche Spuren gefunden worden seien. Er sei schon wegen so- genannten DNA-Spuren von Belgien nach Deutschland ausgeliefert worden. Da sei jedoch etwas verfälscht worden. In Deutschland sei er aufgrund eines unsicht- baren Beweises wegen etwas verurteilt worden, das er gar nicht getan habe (HD Urk. 43/1 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es könne nicht sein, dass seine DNA an den Tatorten gefunden worden sei, er sei nicht hier gewesen und habe nichts getan (Urk. 173 S. 6 ff.). Der Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, dass die DNA-Spur nicht einmal die Anwesenheit des Beschuldigten in rechts- genügender Weise zu belegen vermöge, da daraus lediglich ersichtlich sei, dass in irgendeiner Weise DNA des Beschuldigten an den Tatort gelangt sei. So könne eine andere Person mittels eines Werkzeugs oder eines Kleidungsstücks, das dem Beschuldigten gehöre und auf dem sich die DNA des Beschuldigten befun- den habe, die Spuren hinterlassen haben (HD Urk. 64 S. 4). Überdies hielt der Verteidiger fest, dass der Beschuldigte stets klar und konsequent ausgesagt und bis heute jegliche Schuld von sich gewiesen habe (HD Urk. 64 S. 1). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, allein der Umstand, dass DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort gefunden worden seien, bedeute nicht zwingend, dass der Beschuldigte auch der Täter gewesen sei. Es sei denkbar, dass der Täter "D._____" Handschuhe getragen habe, die früher dem Beschuldig- ten gehört hätten oder mit persönlichen Gegenständen des Beschuldigten in Kon- takt geraten seien. Da man nicht wisse, wer dieser "D._____" sei, müsse diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden (Urk. 174 S. 7).

E. 7.3 Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass diese konstante Haltung seine Aussagen nicht per se glaubhaft macht, sondern dass diese vielmehr den ande- ren Beweismitteln gegenüberzustellen und mit diesen zu vergleichen sind, unter Beachtung der dargelegten Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. Urk. 99 S. 5-8). Sie ist dabei zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die pauschale Behauptung, etwas sei verfälscht worden, den Beweiswert der gefundenen DNA-Spuren nicht

- 26 - zu widerlegen vermag, zumal keinerlei plausible Gründe oder Möglichkeiten auf- gezeigt wurden, wie (sonst) die DNA-Spuren des Beschuldigten an den jeweiligen Tatort gelangt seien. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass von Verteidiger- und Beschuldigtenseite nicht im Ansatz konkrete Behauptungen oder gar Beweise dafür oder für eine Fälschung vorgebracht wurden. Die Erklärungsversuche der Verteidigung sind als reine Spekulationen zu werten, die ohne Zweifel ausge- schlossen werden können. Gemäss seinen Angaben war der Beschuldigte erst- mals im Jahr 2010 in der Schweiz, wie dann bereits im Jahr 2009 ein Handschuh mit seiner DNA in die Schweiz gekommen sein könnte, ist schlicht unerklärlich. Da die sichergestellten DNA-Spuren, welche an den gemeinsamen Tatorten gefunden wurden (ND 2, ND 6, ND 13 und ND 15), einerseits C._____ und ande- rerseits dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. HD Urk. 42/9) und diesbezüglich keinerlei glaubhaften Argumente oder Beweise genannt wurden, welche einen anderen Schluss zulassen würden, als dass der Beschuldigte zur jeweils fraglichen Tatzeit an den entsprechenden Tatorten war, ist in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei "D._____" um den Beschuldigten handelt.

8. Als Beweismittel sind im angefochtenen Urteil neben den Aussagen des Beschuldigten die DNA-Auswertungen, die Rapporte der Polizei, die Aussagen von C._____, die Aussagen von G._____, die Übersichtskarten mit den verzeich- neten Tatorten sowie die Berichte der kriminaltechnischen Abteilung und der Poli- zei genannt und je mit zutreffenden Aktenstellen versehen. Auf diese Übersicht kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 17.f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Verteidigung (Urk. 174 S. 4 f.) ist allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen von G._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen.

- 27 -

9. Sachverhaltserstellung ND 2, ND 6, ND 8, ND 13 und ND 15

E. 8 Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 100 S. 2). Nicht beanstandet sind der Freispruch hinsichtlich ND 17 (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2), das Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers 7 (betreffend ND 17; Dispositiv-Ziffer 6), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 7), die Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 8 Abs. 1) sowie der Nichteintretensbeschluss betreffend ND 16 in Bezug auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in den erwähnten Dispositiv-Ziffern rechtskräftig geworden, ebenso der Nichteintretensbeschluss. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

E. 9 Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 7.6 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2).

- 8 - II. Prozessuales Die zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erforderlichen Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt (HD Urk. 6 S. 4; ND 1/1 S. 4; ND 2/1 S. 5; ND 3/1 S. 6; ND 4/1 S. 4; ND 5/1 S. 4; ND 6/1 S. 4; ND 7/1 S. 4; ND 8/1 S. 4; ND 9/1 S. 5; ND 10/1 S. 4; ND 11/1 S. 4; ND 12/1 S. 4; ND 13/1 S. 5; ND 14/1 S. 4; ND 15/1 S. 4; Art. 304 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 48).

2. Wie seit Beginn der Untersuchung bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren sämtliche ihm vorgehaltenen Sachverhalte. Er sei nicht hier gewesen und habe nichts getan (Urk. 62 S. 6 ff.; Prot. I S. 7; Urk. 173 S. 6 ff.). Er kenne diese Person (gemeint C._____) nicht (HD Urk. 43/1 S. 2; Urk. 62 S. 4, 8; Urk. 173 S. 8). Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel zu prüfen, ob die – vorliegend noch zur Beurteilung stehenden – Sach- verhalte erstellt werden können. 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Indizien und Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verwiesen ist (Urk. 99 S. 5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz ei- nerseits unter Hinweis auf Art. 113 Abs. 1 StPO zutreffend erwähnt, dass ein Be- schuldigter in einem Strafverfahren nicht verpflichtet werden kann, die Untersu- chung durch aktives Verhalten zu fördern, bzw. nicht gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten. Anderseits hat sie ebenso mit Recht festgehalten, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang habe und des- halb versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten (Urk. 99 S. 8).

- 9 - Ergänzend ist hierzu zu erwähnen, dass seine Aussagen deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind, sondern entscheidend ist die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten und weiterer befragter Personen – hier des (Mit)Beschuldigten C._____ – auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine kriminelle Vergangenheit – er gab auf Vorhalt ausdrücklich an, in Frankreich nur zweimal vorbestraft zu sein, obwohl er nachweislich in Frankreich zwischen 2002 und 2006 fünfmal verurteilt wurde (HD Urk. 46/11; Urk. 62 S. 5) – als seiner all- gemeinen Glaubwürdigkeit eher abträglich bezeichnete (Urk. 99 S. 8), kann dem beigepflichtet werden. Gleichwohl stehen die konkreten Aussagen im zu beurtei- lenden Fall im Vordergrund. 3.3 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit von C._____ anbelangt, hat die Vor- instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 18. August 2011 unter anderem wegen Delikten, die teilweise mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden können, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (HD Urk. 39) und dass diese Ver- urteilung im Wesentlichen auf Geständnissen und konkreten, mit den übrigen Er- mittlungsergebnissen sich deckenden Ausführungen beruhte, obwohl C._____ als Beschuldigter ebenfalls nicht der Wahrheit verpflichtet war (Urk. 99 S. 9). Im Übri-

- 10 - gen gilt wiederum, dass den konkreten Aussagen von C._____ im hier zu beurtei- lenden Fall zentrale Bedeutung zukommt.

4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung

E. 9.1 ND 2, ... [Adresse 4] Die Kriminaltechnik stellte ab der Glasbruchkante, der Innenverglasung und einem Handschuhabdruck am Tatort DNA-Spuren sicher (HD Urk. 44/4 S. 3, ND 2/13/1 und 2/13/2). Diese können dem Beschuldigten zugeordnet werden, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter (Geschwister) als Spurengeber berücksichtigt werden muss (ND 2/13/2). Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2009 schlug die Täterschaft am 21. Oktober 2009 zwischen 7.45 Uhr und 21.15 Uhr mit einem Stein das Fenster der Türe zum Gästeschlafzimmer des Einfamilienhauses, ... [Adresse 4] ZH, ein und durchsuchte anschliessend das Schlafzimmer, das Büro und das Badezimmer im Parterre sowie das Schlaf-, Ankleide- und Badezimmer im zweiten Obergeschoss und behändigte diversen Schmuck und Uhren, welche sie im Erdgeschoss zusammentrug und bis auf einen Fingerring mit Diamant zu- rückliess (ND 2/1 S. 1 f., ND 2/9 S. 2). Die Tatortfotos zeigen, dass die Räumlich- keiten zwar durchsucht, aber nicht mutwillig Gegenstände zerstört oder beschä- digt wurden (ND 2/15 S. 5 ff.). C._____ gab in der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei vom

6. Dezember 2010 zu Protokoll, dass er dieses Delikt gemeinsam mit "D._____" begangen habe, wobei dieser jeweils eingebrochen sei, wenn sie zu zweit unter- wegs gewesen seien. Sie seien zu Fuss gekommen und hätten einen Fingerring erbeutet, wofür er von "D._____" Fr. 1'000.– erhalten habe (ND 2/10 S. 2 f.).

E. 9.2 ND 6, ... [Adresse 5] Hier wurden durch die Kriminaltechnik ab Handschutzwischspuren auf dem Spiegel/Spiegelschrank im Badezimmer sowie auf Griffen geöffneter Möbel und Behältnissen in der Wohnung DNA-Spuren sichergestellt, welche dem Beschul- digten zugeordnet werden können (HD Urk. 44/4 S. 4, ND 6/21/4 und 6/21/6).

- 28 - Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. November 2009 brach die Täterschaft in der Zeit zwischen dem 22. Oktober 2009 um ca. 16.45 Uhr und dem 26. Oktober 2009 um ca. 12.00 Uhr mittels Flachwerkzeug (ca. 8-10 Mill- imeter) das Fenster auf und gelangte in die Wohnung im Erdgeschoss an besag- ter Adresse. Sie durchsuchte dort sämtliche Räumlichkeiten und entwendete aus dem Schlafzimmer drei Armbanduhren (ND 6/1 S. 1 f.). Die Tatortfotos zeigen, dass die Räumlichkeiten zwar durchsucht, aber nicht mutwillig Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden (ND 6/23 S. 5 ff.). Laut der Aussage von C._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 22. Dezember 2010 hat er die vorliegende Tat zusammen mit "D._____" begangen. Sie seien zu Fuss zum Tatort gelangt und wohl mit einem Schraubenzieher dort eingedrungen, wobei er das Fenster aufgebrochen habe und sie drei Uhren erbeutet hätten (ND 6/14 S. 2 ff.).

E. 9.3 ND 8, ... [Adresse 6] Die Kriminaltechnik stellte ab Wischspuren um die Fensterbruchstelle am Ein- stiegsort bei der Balkonschiebetüre DNA-Spuren sicher, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, wenn kein eineiiger Zwilling als Spurengeber berück- sichtigt werden muss (HD Urk. 44/4 S. 6, ND 8/12/1 [zudem daktyloskopischer Vergleichs-Fingerabdruck], 8/12/4 und 8/12/5). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 18. November 2009 erkletterte die Täterschaft am 7. November 2009 zwischen ca. 14.30 Uhr und ca. 23.15 Uhr an der ... [Adresse 6] in … Zürich den seitlichen schmalen Balkon im vierten Stockwerk, wuchtete mit einem Flachwerkzeug die Balkonschiebetüre auf, durchsuchte sämtliche Räumlichkeiten und erbeutete Bargeld sowie diversen Schmuck (ND 8/1 S. ff.). C._____ gab anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 zu Protokoll, dass er dieses Delikt nicht begangen habe, er aber annehme, dass "D._____" möglicherweise damit zu tun habe (ND 8/8 S. 2 f.).

- 29 -

E. 9.4 ND 13, ... [Adresse 7] An diesem Ort stellte die Kriminaltechnik ab Handschutzwischspuren am äusseren Glasfeld der Terrassentüre DNA-Spuren sicher, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss (HD Urk. 44/4 S. 4 f., ND 13/10/1 und 13/10/2). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Dezember 2009 schob die Täterschaft beim Zweifamilienhaus an der ... [Adresse 7] in … Zürich in der Zeit zwischen dem 12. November, ca. 6.00 Uhr und dem 14. November 2009, ca. 20.30 Uhr die Lamellenstoren hoch und fixierte diese mit einem Ast. Im Anschluss brach die Täterschaft die Sitzplatztüre mit einem ca. 12 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf, durchsuchte die Wohnung und entwendete Bargeld, Schmuck sowie einen iPod (ND 13/1 S. 1 ff.). C._____ bestritt anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 zunächst, das Delikt begangen zu haben. Auf Vorhalt, dass DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, die ihm zuzuordnen seien (vgl. ND 13/2 und 13/4), gestand er ein, dort gewesen zu sein und ergänzte, dass auch "D._____" dort gewesen sei, wenn seine DNA-Spuren sichergestellt werden konn- ten. Er habe das Bargeld genommen und "D._____" den Schmuck (ND 13/7 S. 2 f.).

E. 9.5 ND 15, ... [Adresse 8] An diesem Einbruchsort konnte die Kriminaltechnik ab Wisch-/Schmierspuren von Handschuhen am äusseren Fensterglas in einer Höhe von 85 Zentimetern DNA- Spuren sicherstellen, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss (HD Urk. 44/4 S. 2 f., ND 15/12/2 bis 15/12/4). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2009 brach die Täterschaft mit einem ca. 10 Millimeter Flachwerkzeug das Fenster der Wohnung im Parterre an der ... [Adresse 8] in … zwischen dem 4. Oktober 2009, ca. 16.00

- 30 - Uhr und dem 19. Oktober 2009, ca. 9.00 Uhr auf. Die Täterschaft drang ein, wo- bei einige Gegenstände auf dem Fenstersims zu Bruch gingen, und durchsuchte die ganze Wohnung sowie diverse Behältnisse, wobei sie Bargeld, Schmuck, Uh- ren sowie einen iPod und einen Laptop erbeutete (ND 15/1 S. 1 ff.). In der Ankla- geschrift wird dem Beschuldigten der Diebstahl von Bargeld, Uhren und diversem Schmuck vorgeworfen. Die Tatortfotos zeigen, dass die Räumlichkeiten zwar durchsucht, aber nicht mutwillig Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden (vgl. ND 15/2). C._____ nahm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2011 zur Kenntnis, dass seine DNA-Spuren sichergestellt werden konnten und zeigte sich geständig (ND 15/8). Die Beteiligung von "D._____" stellte er in Abrede, obwohl auch dessen DNA sichergestellt wurde. Auf Nachfragen erklärte er, er sei sich nicht mehr sicher, aber er sei mit "D._____" in … an zwei Orten gewesen (ND 15/8 S. 2 ff.).

E. 9.6 Zwischenergebnis Hinsichtlich der eingeklagten Sachverhalte gemäss ND 2, ND 6, ND 8, ND 13 und ND 15 ist die Vorinstanz zum überzeugenden Zwischenergebnis gelangt (Urk. 99 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die sichergestellten DNA-Spuren auf eine An- wesenheit des Beschuldigten an den jeweiligen Tatorten schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft darlegen, wie anders als durch persönliche Anwesenheit die DNA-Spuren an die entsprechenden Tatorte gekommen sein sollen (vgl. vorne Ziff. III. 7.). Auf die entsprechenden Fragen machte er von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht näher dazu. Die pauschale Behauptung, er sei in Serbien gewesen, erscheint wie dargelegt wenig plausibel. Zu keinem Zeitpunkt konnte der Beschuldigte seinen Standpunkt durch entsprechende konkrete Behauptungen oder Beweise, wie etwa Bestäti- gungen von Dritten, dass er sich im Tatzeitraum in Serbien aufgehalten habe, o- der durch das Vorlegen von Quittungen, Kontoauszügen oder anderer Unterla- gen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass er dann nicht in der Schweiz weil- te, untermauern. Seine Aussagen vermögen daher die Beweiskraft der an den Tatorten gesicherten DNA-Spuren nicht zu widerlegen.

- 31 - Zu folgen ist der Vorinstanz auch in der Erkenntnis, dass die Delikte betreffend ND 2, ND 6, ND 8, ND 13 und ND 15 in der Gesamtbetrachtung sowohl einen ört- lichen als auch zeitlichen Zusammenhang mit den weiteren zu beurteilenden Delikten aufweisen (vgl. hinten Ziffer III. 11), ebenso verschiedene Parallelen in Bezug auf den Modus Operandi und das Deliktsgut (vgl. hinten Ziffer III. 12). Hin- zu kommt, dass aufgrund der Sicherstellung eines Teils des Deliktsguts und den an den Schmuckbehältnissen sichergestellten DNA-Spuren weitere Indizien auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten (vgl. hinten Ziffer 10.1).

10. Sachverhaltserstellung ND 1, ND 7, ND 9-10, ND 12, ND 14, ND 16 10.1 DNA-Spuren im Zusammenhang mit Deliktsgut 10.1.1 Wie durch die Vorinstanz richtig aufgezeigt, konnte die Stadtpolizei Zürich am 23. Dezember 2009 im Estrich der ... [Adresse 9], drei Behältnisse mit Schmuck, namentlich eine Socke und ein Stoffetui weiss/hellgrün sowie einen Teil des Deliktsguts sicherstellen. Der gefundene Schmuck konnte insgesamt acht Diebstählen zugeordnet werden (ND 1/5 S. 3, ND 6/5, ND 6/17, ND 7/3 S. 3 f., ND 9/6 S. 3 f., ND 10/5 S. 2, ND 12/2 S. 3, ND 14/8 S. 3; ND 16/5 S. 2). Die Behält- nisse lagen nicht einfach im Estrich herum, sondern waren gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2013 sehr gut in etwa zwei Metern Höhe zwi- schen den Holzleisten und den Ziegeln eines leeren Estrichabteils deponiert und mit einer verschiebbaren Holzleiste abgedeckt (ND 1/9 S. 4, ND 7/9 S. 3, ND 9/11 S. 5). Ab der Socke und dem Stoffetui wurden DNA-Spuren sichergestellt, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (HD Urk. 44/4 S. 6, ND 1/9 S. 4 f., ND 6/6, ND 9/6 S. 3, ND 10/10, ND 14/10 S. 4). Überdies wurde an der ... [Adresse 9], Deliktsgut aus dem Einbruchdiebstahl be- treffend ND 6 sichergestellt, an welchem Tatort gesicherte DNA-Spuren wie ge- sehen ebenfalls dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (HD Urk. 44/4 S. 6, ND 1/9 S. 5).

- 32 - Ein Teil des Deliktsguts konnte in der Folge den Einbruchdiebstählen betreffend ND 1, ND 7, ND 9, ND 10, ND 12 , ND 14 und ND 16 zugeordnet werden (ND 1/5, ND 7/3 S. 4, ND 7/4 S. 3, ND 6/17, ND 7/9 S. 4, ND 10/3-7, ND 12/2-4; ND 16/6). 10.1.2 C._____ antwortete auf die Frage, weshalb Deliktsgut an der ... [Adresse 9] sichergestellt werden konnte, dass auch "D._____" seine Dinge gemacht habe (ND 7/7 S. 1 f.). Weiter gab er an, dass er einige Male bei seinem Kollegen "G'._____", G._____, zu Besuch gewesen sei (HD Urk. 15/5 S. 2 f.). "D._____" sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er den Schmuck nicht verkau- fen könne, weshalb er diesen verstecken wolle, worauf er "D._____" den Estrich gezeigt habe. "D._____" habe das Deliktsgut, etwa betreffend ND 6 (ND 6/14 S. 2 ff.) und ND 12 (ND 12/6 S. 1), im Estrich an der ... [Adresse 9] verstaut, wäh- rend er, C._____, auf der Treppe gewartet habe. "D._____" habe ihn im Dezem- ber 2009 angerufen und gesagt, dass das Deliktsgut entwendet worden sei. Er habe ihm dies jedoch nicht geglaubt und sie hätten darüber diskutiert. Anschlies- send habe er nichts mehr von "D._____" gehört (HD Urk. 15/5 S. 3 f.). Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2010 ergänzte C._____, dass er das Paket gesehen habe, welches "D._____" im Estrich ver- steckt habe. Er habe aber nicht gewusst, was sich darin befinde (ND 14/12 S. 3). 10.1.3 Mit der Vorinstanz ergeben sich daraus die folgenden Erkenntnisse: Dass das Deliktsgut in einer Socke und einem Stoffetui lagerte, ab welchen DNA- Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, würde für sich allein noch nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Anders verhält es sich, wenn die Schmuckbehälter in einem Estrich in zwei Metern Höhe hinter einer verschiebbaren Holzleiste versteckt sind. Eine Person müsste um das Versteck wissen, um Zugang dazu zu haben. Vorliegend wurden ab den Schmuckbehältnissen jedoch nur DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt, keine Spuren einer dritten Person. Da der Beschuldigte auch dazu schwieg, ver- mochte er die Beweiskraft der DNA-Spuren nicht zu entkräften und darzulegen, wie sonst seine DNA-Spuren auf die Schmuckbehältnisse gelangt und das sichergestellte Deliktsgut in die Schmuckbehältnisse gekommen sein könnte. Dass am Schmuck selbst keine DNA-Spuren gefunden werden konnten, sondern

- 33 - nur an der Socke und am Etui, vermag den Beschuldigten entgegen der Verteidi- gung (Urk. 174 S. 7) nicht zu entlasten. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte den Schmuck selbst nie in der Hand gehabt hatte, sondern bereits im Etui bzw. in der Socke vom anderen Täter entgegen genommen hatte. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte einen Teil des Deliktsguts aus den began- genen Einbruchdiebstählen sammelte und versteckte. Dafür spricht auch die Tat- sache, dass in den Schmuckbehältnissen namentlich die drei Uhren gefunden wurden, welche dem Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 zugeordnet werden können und dass am Tatort ebenfalls DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden konnten. Die Täterschaft des Beschuldigten wird ergänzend gestützt durch die Aussagen von C._____. Der Beschuldigte hatte demnach Kenntnis vom Est- richabteil. Die Angabe von C._____, "D._____" habe ihm im Dezember 2009 tele- fonisch mitgeteilt, das Deliktsgut sei verschwunden, deckt sich zeitlich mit dessen Sicherstellung, erscheint daher glaubhaft und spricht ebenfalls für die Deliktsbe- gehung durch den Beschuldigten. 10.1.4 Wie bereits erwähnt und noch näher aufzuzeigen (vgl. hinten Ziffer III. 11 und 12), weisen auch die Delikte betreffend ND 1, ND 7, ND 9, ND 10, ND 12, ND 14 und ND 16 neben einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilenden Einbruchdiebstählen Parallelen in Bezug auf den Modus Operandi und das erbeutete Deliktsgut auf. 10.2 ND 1 ... [Adresse 10] An dieser Adresse (die Vorinstanz nannte versehentlich die Hausnummer 3 statt 35; vgl. 99 S. 25) erkletterte die Täterschaft gemäss Polizeirapport der Kantons- polizei Zürich vom 5. November 2009 am 13. Oktober 2009 zwischen ca.19.10 Uhr und 22.10 Uhr das vierte Stockwerk des Mehrfamilienhauses und versuchte, mit einem 10 Millimeter Flachwerkzeug die Balkontüre zum Büro aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, wuchtete die Täterschaft die Balkontüre zum Schlafzimmer mit einem 10 Millimeter Flachwerkzeug auf. Sie durchsuchte die Wohnung, schwergewichtig Schlafzimmer, Ankleide und Bad, und hinterliess eine grosse Unordnung, wobei sie Schmuck, Bargeld sowie Armbanduhren und einen Reise-

- 34 - pass erbeutete (ND 1/1 S. 1 ff.). Der Anklagevorwurf umfasst den Diebstahl von Bargeld, Uhren und Schmuck. C._____ bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom

27. Januar 2011 an dem ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (ND 1/7 S. 2 f.). 10.3 ND 7, ... [Adresse 11] Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Dezember 2009 wuchtete die Täterschaft am 7. November 2009 zwischen ca. 16.00 Uhr und ca. 19.15 Uhr an der ... [Adresse 11] in … Zürich bei der Tiefparterrewohnung des Mehrfamilien- hauses die Gartensitzplatztüre mit einem Flachwerkzeug auf. Im Anschluss durchsuchte sie die Wohnung und entwendete diversen Schmuck sowie Bargeld (ND 7/1 S. 1 ff.). Hierzu machte C._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 geltend, dieser Tatort sage ihm nichts, aber "D._____" habe auch seine Dinge gemacht (ND 7/7 S. 1 ff.). 10.4 ND 9, ... [Adresse 12] Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 23. November 2009 wuchtete die Täterschaft zwischen dem 7. November 2009, ca. 18.30 Uhr und dem

8. November 2009, ca. 00.15 Uhr, an der ... [Adresse 12] beim Einfamilienhaus die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug auf, durchsuchte die Räume und ent- wendete diversen Schmuck sowie Bargeld (ND 9/1 S. 1 ff.). C._____ führte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 aus, dass er nicht an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt ge- wesen sei. Vielleicht sei "D._____" alleine dort gewesen (ND 9/9 S. 1 f.).

- 35 - 10.5 ND 10, ... [Adresse 13] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. Dezember 2009 wuchtete die Täterschaft zwischen dem 7. November 2009, ca. 7.00 Uhr und 8. November 2009, ca. 19.00 Uhr, am genannten Tatort das Schlafzimmerfenster der Wohnung im Untergeschoss mit zwei unbekannten Werkzeugen, evtl. mittels Geissfuss, Breite 12 und 25 Millimeter, nach mehrmaligem Ansetzen auf. Danach durchsuch- te die Täterschaft das Schlafzimmer und den Schreibtisch im Korridor, wobei diverser Schmuck entwendet wurde (ND 10/1 S. 1 ff.). C._____ führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

E. 12 Juni 2013 zu Protokoll, dass er niemanden auf dem ihm vorgelegten Foto- bogen kenne (ND 13/12 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

18. September 2013 wurde der Beschuldigte konkret gefragt, ob er C._____ ken- ne. Das verneinte er und ergänzte, dass dieser ihn auf dem ihm vorgelegten Fo- tobogen auch nicht erkannt habe (HD Urk. 43/5 S. 3).

- 15 - Obwohl er in früheren Einvernahmen geäussert hatte, er denke, er würde "D._____" auf einem Fotobogen wieder erkennen (HD Urk. 15/3 S. 6 und 15/4 S. 4), führte C._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

E. 12.1 Bezüglich des Modus Operandi gilt es festzuhalten, dass bei ND 6 das Fenster im Erdgeschoss mittels eines ca. 8 bis 10 Millimeter breiten Flachwerk- zeuges aufgebrochen wurde (ND 6/1 S. 1 f.). Bei ND 8 kletterte die Täterschaft auf den Balkon im vierten Stockwerk und wuchtete die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug auf (ND 8/1 S. 1 f.). Bei ND 13 fixierte die Täterschaft zunächst die Lamellenstore mit einem Ast und brach danach das Fenster mit einem 12 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (ND 13/1 S. 1 f.). Bei ND 15 drang die Täterschaft ebenfalls in die Wohnung im Parterre ein, indem sie mit einem 10 Millimeter breiten Flachwerkzeug das Fenster aufbrach (ND 15/2). Bezüglich sämtlicher dieser Delikte ist festzuhalten, dass am jeweiligen Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte war nicht im Stande eine Erklärung vorzubringen, weshalb seine DNA-Spuren an die jeweili- gen Tatorte gelangt sein sollen (vgl. HD Urk. 62 S. 8 f.). In Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage- schrift erstellt.

E. 12.2 Bei ND 1 erkletterte die Täterschaft den Balkon im vierten Stockwerk und wuchtete die Balkontüre mit einem 10 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (ND 1/1 S. 1 f.). Bei ND 7, ND 9, ND 10 und ND 14 wuchtete die Täterschaft die Balkon-/Sitzplatztüre bzw. das Fenster ebenfalls mit einem Flachwerkzeug auf (ND 7/1 S. 1 f. und ND 9/1 S. 1 f., ND 10/1 S. 1 f., ND 14/1 S. 1 ff.). Bei ND 12 wiederum erkletterte die Täterschaft zunächst den Balkon im zweiten Stockwerk und brach die Balkontüre mit einem 12 bis 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (ND 12/1 S. 1 ff.). Bei ND 16 kletterte die Täterschaft über die Fassade auf den Balkon der dritten Etage und brach dort die Balkontüre auf (ND 16/1 S. 1 f.). Bezüglich dieser Delikte ist festzuhalten, dass anlässlich der Sicherstellung an der

- 44 - ... [Adresse 9] DNA-Spuren des Beschuldigten an den Schmuck-behältnissen ge- sichert werden konnten.

E. 12.3 Betreffend HD erkletterte die Täterschaft den Balkon im dritten Ober- geschoss und brach danach die Balkontüre mit einem 10 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (HD Urk. 6 S. 1 ff.). Dieses Vorgehen weist somit Parallelen zu ND 1, ND 8, ND 12 und ND 16 auf, wo ebenfalls der zur Wohnung gehörende Balkon erklettert wurde.

E. 12.4 Bei ND 3 klemmte die Täterschaft zunächst einen Ast unter den Rollladen und öffnete danach das Fenster mit einem Flachwerkzeug (ND 3/1 S. 2 f.). Dieses Vorgehen deckt sich weitestgehend mit demjenigen gemäss ND 13.

E. 12.5 Bei den Delikten gemäss ND 4 und ND 11 wurde das Wohnzimmerfenster bzw. die Sitzplatztüre mit einem 12 bzw. 12 bis 15 Millimeter breiten Flachwerk- zeug aufgebrochen (ND 4/1 S. 1 ff., ND 11/1 S. 1 ff.). Dies entspricht den bei ND 13 und ND 12 verwendeten Flachwerkzeugen und weist Parallelen zu ND 4, ND 5, ND 7, ND 9, ND 10, ND 12, ND 13 und ND 14 auf.

E. 12.6 Bei ND 5 wurde zunächst der Balkon, welcher etwa drei Meter über dem Boden liegt, erklettert und danach das Fenster mit einem 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug aufgebrochen (ND 5/1 S. 1 ff.). Dieses Vorgehen weist bezüglich des verwendeten Flachwerkzeuges sowohl Parallelen zu ND 4, ND 12 und ND 13 auf als auch bezüglich des Erkletterns des Balkons zu ND 1, ND 8, ND 12 und ND 16.

E. 12.7 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte weisen zahlreiche Paralle- len auf, so stechen insbesondere die Verwendung von Flachwerkzeugen, in der Grössenordnung von 10 bis 15 Millimetern hervor sowie das Erklettern von Balkonen. Dies deutet auf eine sportliche Täterschaft hin, wobei es festzuhalten gilt, dass der Beschuldigte aussagte, dass er seinen Militärdienst in Serbien bei den Fallschirmspringern absolviert habe (HD Urk. 43/2 S. 5). Im übrigen ist der Beschuldigte auch bei mehreren Delikten, wegen denen er vom Amtsgericht München am 8. Mai 2012 verurteilt wurde (Urk. 46/5), über die Fassade oder die

- 45 - Balkone auf obere Stockwerke geklettert. Der Beschuldigte war dort geständig. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte über die körperliche Konstitution verfügt, um die Delikte durch die erwähnte Vorgehensweise begehen zu können. Anzufügen ist, dass der Militärdienst des Beschuldigten ein Jahr dauerte und die grosse Mehrheit der in Deutschland verübten sieben Delikte eigentliche Kletter- partien erforderte (Urk. 46/5 S. 4 ff.).

E. 12.8 Bezüglich des Deliktsguts gilt es festzuhalten, dass vorwiegend Schmuck, d.h. Ringe, Halsketten, Ohrenstecker, Armreifen oder Armbanduhren sowie Bar- geld erbeutet wurde (vgl. HD, ND 1-10; ND 12-16). Dieses gezielte Vorgehen deutet auf eine identische Täterschaft hin, welche wusste, wonach sie suchte und wo sie suchen musste. Entsprechend konzentrierte sie sich vorwiegend auf Schlaf- und Badezimmer bzw. Schränke und Tische, was ebenfalls für eine identi- sche Täterschaft spricht. Ein Punkt, der diesbezüglich anhand der Polizeirapporte auffällt, ist, dass die Täterschaft keine unnötigen Verwüstungen hinterliess, son- dern sich auf das Deliktsgut konzentrierte. Die vorliegend betreffend HD, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 11 zu beurteilenden Sachverhalte weisen somit etliche Parallelen zu denjenigen der Nebendossiers auf, bei denen an den jeweiligen Tatorten oder an den Schmuckbehältnissen, in welchen ein Teil des Deliktsguts versteckt war, DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Deshalb lässt sich erstellen, dass auch die Delikte betreffend HD, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 11 durch den Beschuldigten begangen worden sind.

E. 12.9 Übereinstimmend mit der Vorinstanz bleibt kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten in HD und ND 1-16. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach gemäss Kriminalstatistik zwischen Oktober und Februar 10-20 Mal pro Nacht eingebrochen werde und daher nicht leichthin geschlossen werden könne, bei mehr als einem Einbruch pro Nacht im gleichen Quartier sei jeweils dieselbe Täterschaft am Werk, verfängt nicht (vgl. Urk. 174 s. 10 ff.). Dem Beschuldigten können die eingeklagten Delikte entgegen der Verteidigung nicht teilweise nur durch Analyse seiner Vorgehensweise nach-

- 46 - gewiesen werden. Einzig bei ND 11 wird primär auf die Vorgehensweise abge- stellt, bei den übrigen Delikten existieren weitere Beweise in Form von DNA- Spuren und Aussagen von C._____. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu ND 11 muss die Täterschaft des Beschuldigten auch diesbezüglich als zweifelsfrei erstellt gelten (vgl. vorstehend Ziff. III. 11.8)

13. Beweisergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingeklagten Sachverhalte bezüglich HD und ND 1-16 rechtsgenügend erstellt sind. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB (Qualifikation durch Gewerbs- und Bandenmässigkeit), mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, qualifiziert (Urk. 99 S. 38 ff.).

2. Sachbeschädigung Die rechtliche Einordnung betreffend mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zutreffend und zu bestätigen. Nicht davon erfasst ist einzig das bereits rechtskräftig beurteilte Verhalten gemäss ND 16.

3. Hausfriedensbruch Bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs drängt sich grundsätzlich eine Korrektur des angefochtenen Urteils auf, was die versuchte Tatbegehung anbe- trifft: Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten und damit unrechtmässig in ein Haus oder in eine Wohnung eindringt. Für das tatbestandsmässige Eindringen gegen den Willen des Berechtigten genügt es, wenn sich der Täter mit einem Fuss im geschützten Raum befand (BGE 87 IV 121 f.). Dies trifft vorliegend bei

- 47 - allen Einbrüchen zu, auch bei jenen zwei Anklagesachverhalten, wo weder Bar- geld noch sonstige Gegenstände abhanden kamen. So ist bezüglich ND 3 erstellt, dass die Täterschaft in die Wohnung eindrang, Schränke durchwühlte und Schub- laden durchsuchte, aber nichts mitnahm (ND 3/1 S. 2 und 5). Auch hinsichtlich ND 11 ist erstellt, dass die Täterschaft zumindest einen kurzer Rundgang im Erd- geschoss absolviert haben muss, bevor sie durch den Alarm in die Flucht geschlagen wurde, fanden die Berechtigten bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub doch nebst der defekten Sitzplatztüre auch Dreckspuren im Haus (ND 11/1 S. 2 ff.). Es liegt daher in allen noch zu beurteilenden Fällen – lediglich ohne ND 16 – ein vollendeter Hausfriedensbruch vor. Da seitens der Staatsanwaltschaft kein Rechtmittel ergriffen wurde und das Ver- schlechterungsverbot sowohl einen schärferen Schuldspruch als auch eine härtere Strafe betrifft, wobei für die Beurteilung dieser Frage das Urteilsdispositiv massgeblich ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5 und 2.6), hat es bei dieser Feststellung in den Erwägungen zu bleiben. Der Schuldspruch ist hingegen zu bestätigen.

4. Diebstahl Folgerichtig ist in den Fällen von ND 3 und ND 11 lediglich von (unvollendet) ver- suchtem Diebstahl auszugehen, was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk. 99 S. 39; vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 81; Trech- sel/Crameri, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 N 11), nachdem sich die Täterschaft weder Bargeld noch sonstige Gegenstände ange- eignet bzw. nichts weggenommen hat. Über den Sachschaden von jeweils ca. Fr. 500.– hinaus ist denn auch kein weiterer Deliktsbetrag eingeklagt (Urk. 48 S. 4 und 6). In den übrigen erstellten Sachverhalten liegt Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB vor.

5. Gewerbsmässigkeit

E. 15 Dezember 2010 dezidiert und wiederholt aus, er kenne niemanden auf dem ihm vorgelegten Fotobogen (HD Urk. 15/5 S. 4 f.). Mit seiner zwei Wochen zuvor abgegebenen Beschreibung von "D._____" (vgl. HD Urk. 15/4 S. 4) konfrontiert, erklärte er, nicht zu wissen, ob "D._____" etwas Besonderes habe; er könne sich an nichts erinnern (HD Urk. 15/5 S. 4). Auf den Vorhalt, dass eine der Personen "D._____" sein müsse und er gemeinsam mit diesem Delikte begangen habe und wie er sich erkläre, dass er diese Person nicht erkannt haben wolle, entgegnete C._____, er könne das nicht und er wolle die Aussage verweigern (HD Urk. 15/5 S. 5). Dass C._____ den Beschuldigten auf den Fotobogen nicht erkannte bzw. nicht erkennen konnte oder wollte, spricht indes nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den einzelnen Delikten, welche wie erwähnt mit den Ergeb- nissen der Untersuchung kongruent sind. Die fehlende Fotoidentifikation erscheint vor dem Hintergrund der an den gemeinsamen Deliktsorten gefunden DNA- Spuren sowohl von C._____ als auch des Beschuldigten (ND 2, ND 6, ND 13, ND

15) als widerlegt.

E. 18 August 2011 betreffend C._____ (HD Urk. 37 S. 2, 10, 13) – hat sich C._____, der auch unter diversen Alias-Namen auftritt, während Jahren in ganz Europa herumgetrieben. Schon ca. 1980 befand er sich erstmals in der Schweiz und wur- de dann ausgeschafft, weil er keine Bleibe und nicht genügend Geld gehabt habe (HD Urk. 15/3 S. 3). Spätestens ab Mitte der 1990er Jahre hat sehr konstant de- linquiert, was ihm zunächst in Deutschland eine Vielzahl von Verurteilungen grösstenteils ebenfalls wegen Einbruchdiebstählen eintrug. Nur knapp zweiein-

- 22 - halb Monate, nachdem er am 16. Dezember 2003 in Deutschland aus dem Straf- vollzug entlassen worden war, beging er das erste Delikt in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hielt er sich ab 2004 bis November 2009 immer wieder in der Schweiz auf, jedes Jahr jeweils für einige Tage, dies um Einbruchdiebstähle zu begehen. Als weitere Aufenthaltsorte erwähnte er unter anderem Serbien und Ungarn (die Verhältnisse in ungarischen Gefängnissen bezeichnete er sehr schwierig bzw. als Katastrophe mit 4 Häftlingen in einer Fünf-Quadratmeter-Zelle, dies im Vergleich zur Schweiz, wo alles besser sei; vgl. HD Urk. 15/2 S. 4; HD Urk. 15/3 S. 1). Zeitweise, aber nicht immer, weilte er bei seiner Familie in Berlin (Ehefrau und Kind) und manchmal "wo anders" (HD Urk. 15/4 S. 1). Vor seiner Verhaftung an der Grenze Serbien/Ungarn im September 2010 war er angeblich während ca. 2 Monaten mit Frau und Tochter bei der Familie in Belgrad (HD Urk. 15/3 S. 2). Während seiner Aufenthalte in der Schweiz im Tatzeitraum Okto- ber/November 2009 wohnte er entweder in einem Hotel oder "irgendwo anders bei den Leuten". Nach Delikten in der Schweiz begab er sich jeweils zu Freunden oder seiner Freundin nach Freiburg im Breisgau, d.h. er pendelte (HD Urk. 15/4 S. 2 und 5). Bemühungen zu seiner Ergreifung für das Schweizer Strafverfahren ver- liefen lange erfolglos, dies trotz offizieller Meldeadresse bei seiner Ehefrau F._____ … [Adresse]. Erst ein internationaler Haftbefehl führte nach knapp einem Jahr zum Erfolg (HD Urk. 11; Urk. 150 S. 2; Urk. 163/2). Bei diesem seit Jahren bzw. Jahrzehnten geübten Lebenswandel von C._____ und den bisherigen Erfahrungen der Strafverfolgungsbehörden mit seiner Person würden weitere Nachforschungen nach seinem aktuellen Aufenthalt den Rahmen der Verhältnismässigkeit überschreiten. 6.2.3.4 Unter all den genannten Umständen ist festzuhalten, dass die fehlende direkte Konfrontation im weiteren Verfahren in einer angemessenen und gebüh- renden Art und Weise kompensiert werden konnte, so dass auf eine Konfrontation verzichtet werden kann. 6.2.3.5 Anzufügen bleibt, dass eine direkte Konfrontation aus objektiven, nicht von der Strafverfolgungsbehörde zu vertretenden Gründen bisher entfiel. Das Unterbleiben einer Gegenüberstellung lässt sich im Wesentlichen darauf zurück-

- 23 - führen, dass die schweizerischen Strafverfahren gegen die beiden (Mit)Beschuldigten wegen deren unterschiedlichen und nicht durchwegs bekann- ten Aufenthalten sowie anderweitiger Delinquenz bzw. Strafverbüssung in Europa zeitlich deutlich verschoben stattfanden. So sind die folgenden Fakten nochmals in Erinnerung zu rufen: C._____ konnte am 19. September 2010 an der ungarisch-serbischen Grenze verhaftet werden und wurde nach Auslieferungshaft in Ungarn am

28. Oktober 2010 an die Schweiz ausgeliefert (HD Urk. 39, Anklage S. 1; Urk. 163/2 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen betreffend den geständi- gen C._____, womit dieser wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, mehrfacher (teilweise geringfügi- ger) Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedens- bruchs verurteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren belegt wurde (teilweise als Zusatzstrafe zu einem ebenfalls wegen Einbruchdiebstahls ausgesprochenen Urteil in Deutschland), erging am 18. August 2011 (HD Urk. 39 S. 18 f.). Am 20. September 2012 wurde C._____ aus der Haft entlassen (Urk. 38). Demgegenüber wurde der Beschuldigte gestützt auf einen Deutschen inter- nationalen Haftbefehl im November 2011 in Belgien verhaftet und am 3. Januar 2012 an Deutschland ausgeliefert. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 sprach ihn das Amtsgericht München des Einbruchdiebstahls in 5 Fällen und des versuchten Einbruchdiebstahls in 2 Fällen schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (HD Urk. 46/5; HD Urk. 46/13). Am 11. März 2013 – mithin erst ein halbes Jahr, nachdem C._____ nach vollzogener Strafe wieder auf freien Fuss gesetzt worden und nicht mehr greifbar war – lieferten die deutschen Behörden den Beschuldigten gestützt auf den internationalen Haftbefehl vom 20. Juni 2012 (HD Urk. 32/2) an die Schweiz aus (HD Urk. 45/12; Urk. 163/2 S. 1). Gleichentags wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet (HD Urk. 40). 6.2.3.6 Schliesslich ist die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den fraglichen Einbruchdiebstählen aufgrund der bisherigen Beweismittel bereits als rechts- genügend erwiesen anzusehen und eine erneute Befragung von C._____ – ob mit

- 24 - bestätigenden oder abweichenden Aussagen – könnte an der richterlichen Über- zeugung nichts ändern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_358/2013 vom 20.6.2013 E. 3.4): Selbst wenn die früher getätig- ten, den Beschuldigten belastenden Aussagen im Rahmen einer Konfrontation durch C._____ widerrufen würden, könnten diese im Rahmen freier Beweiswürdi- gung verwertet werden (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 823 FN108 mit Hinweisen). Die früheren, deutlich tatnäheren Aussagen C._____s würden dadurch jedenfalls nicht entkräftet und namentlich würde das hauptsächliche Beweismittel der DNA-Spuren nicht beseitigt. Ebenso ohne Ein- fluss auf das bisherige Beweisergebnis bliebe eine Befragung von C._____, wenn sich dieser – wie teilweise bisher schon – auf fehlende Erinnerung berufen würde, worauf das vorne in Ziffer III. 5.8 dargelegte Aussageverhalten hindeutet, oder wenn C._____, der zwar der Erscheinungs- und Präsenzpflicht unterliegt, von dem ihm nach wie vor zustehenden Schweigerecht Gebrauch machen würde (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 819 mit Hinweisen; Wohlers in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 147 N 28). Vermöchte aber die beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung, wie sie das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nichts zu ändern, auch dann nicht, wenn eine erneute Aussage von C._____ im Resultat den vom Beschuldig- ten vertretenen Standpunkt ganz oder teilweise stützen würde, ist dem Beweisan- trag auch aus diesen Überlegungen nicht zu entsprechen. 6.2.4 Der Beweisantrag auf Befragung von C._____ als Auskunftsperson ist so- mit abzuweisen.

7. DNA-Spuren und Person des "D._____"

E. 18.30 Uhr und dem 8. November 2009, ca. 00.15 Uhr kam es zum Einbruchdieb- stahl an der ... [Adresse 12] (ND 9). Der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 14] fand sodann am 10. November 2009 zwischen ca. 07.15 Uhr und 23.15 Uhr statt (ND 12), derjenige an der Adresse ... [Adresse 16] 8 am 12. November 2009 zwi- schen ca. 09.30 Uhr und 21.30 Uhr (ND 16) und derjenige am ... [Adresse 17] am

10. November 2009 zwischen ca. 19.00 Uhr und 19.30 Uhr (ND 11). Schliesslich springt auch bei den beiden Einbruchdiebstählen an der ... [Adresse 10] und 32 ein zeitlicher Konnex ins Auge, ereigneten sich diese doch am 13. Oktober 2009 bzw. zwischen dem 5. und dem 19. Oktober 2009, wobei an letzterem Ort auch die DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (ND 1 und ND 15). 11.2.2 Tatorte im Bereich Zürich-…/-… Betreffend die Taten mit Tatortschwerpunkt Zürich-…/-… (HD Urk. 42/13) liegen die Adressen ... [Adresse 5] (ND 6; vgl. vorne Ziffer III. 9.2) und ... [Adresse 3] (HD; vgl. hinten Ziffer III. 11.4) nur knapp 50 Meter voneinander entfernt und die ... [Adresse 13] (ND 10; vgl. vorne Ziffer III. 10.5) ist kaum 200 Meter von der ... [Adresse 5] entfernt. Der räumliche Zusammenhang ist frappant. Auch ist ein zeit- licher Zusammenhang zu bejahen, nachdem diese Taten innerhalb eines Monats begangen wurden: Der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 5] ereignete sich zwischen dem 22. Oktober 2009 und dem 26. Oktober 2009, derjenige an der ... [Adresse 3] zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 11. Oktober 2009 und derje- nige an der ... [Adresse 13] zwischen dem 7. November 2009 und dem 8. No-

- 39 - vember 2009. Überdies konnten an der ... [Adresse 5] am Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden (ND 6; vgl. vorne Ziffer III. 9.2). 11.2.3 Tatorte in Kilchberg Die Adressen ... [Adresse 4] (ND 2), ... [Adresse 18] (ND 3), ... [Adresse 2], 8802 Kilchberg (ND 4), ... [Adresse 1], 8802 Kilchberg (ND 5) und ... [Adresse 15] (ND

14) bilden sodann einen dritten geographischen Schwerpunkt. Die Tatorte liegen zwar etwas weiter auseinander als in den zuvor erwähnten Fällen, aber noch praktisch innerhalb einer Gemeinde (HD Urk. 42/13). Hingegen kann hier von ei- nem engen Tatzeitraum gesprochen werden, wurden diese Einbruchdiebstähle doch innerhalb bloss einer Woche begangen: So erfolgte der Einbruchdiebstahl betreffend ND 2 am 21. Oktober 2009 zwischen 07.45 Uhr und 21.15 Uhr (vgl. vorne Ziffer III. 9.1), derjenige betreffend ND 3 am 22. Oktober 2009, zwischen ca. 17.45 Uhr und ca. 20.00 Uhr (vgl. hinten Ziffer III. 11.5), derjenige betreffend ND 4 am 25. Oktober 2009, zwischen ca. 10.30 Uhr und 19.00 Uhr, (vgl. hinten Ziffer III. 11.6), derjenige betreffend ND 5 zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 25. Oktober 2009 (vgl. hinten Ziffer III. 11.7) und derjenige betreffend ND 14 am 18. Oktober 2009, zwischen ca. 19.40 Uhr und 22.45 Uhr (vgl. vorne Zif- fer 10.7). Ferner wurden am Tatort ... [Adresse 19] in Kilchberg (ND 2; vgl. vorne Ziffer III. 9.1) DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt. 11.3 Diese Häufung von Einbruchdiebstählen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht spricht unter Beachtung des jeweiligen Tatvorgehens und des erbeuteten Delikts- gutes für eine Deliktsbegehung durch die gleiche Täterschaft. 11.4 HD, ... [Adresse 3], … Zürich Wie im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Oktober 2009 ersichtlich, drang die Täterschaft in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 2009, ca. 09.00 Uhr, und dem 11. Oktober, ca. 19.00 Uhr, in die Wohnung im dritten Obergeschoss an der ... [Adresse 3], … Zürich, ein. Sie erkletterte den Balkon mit Hilfe von zwei Stüh- len, brach die Balkontüre ins Schlafzimmer mit einem 10 Millimeter breiten Flach-

- 40 - werkzeug auf und entwendete eine Armkette sowie Hausschlüssel (HD Urk. 6 S. 1 ff.). Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2010 verneinte C._____ zunächst, dass er dieses Delikt begangen habe, da er nicht hätte auf den Balkon klettern können (HD Urk. 15/6 S. 2 f.). Er bestritt die Tat, obwohl ihm eröffnet wurde, dass am Tatort Blut von ihm gefunden worden war. Erst auf mehrmaliges Nachfragen rang er sich zu einem Geständnis durch ("Sie haben meine DNA, dann gestehe ich."). Er erklärte, dass "D._____" hochgeklet- tert sei, die Schlafzimmertüre aufgebrochen habe und ihm, der durch die offene Haustüre ins Treppenhaus gelangt war, die Wohnungstüre von innen geöffnet habe. Beim misslungenen Versuch, den Tresor aus der Halterung zu brechen, habe er sich verletzt. Auf Vorhalt des Deliktsgutes gemäss Rapport (eine Arm- kette und Schlüssel; vgl. HD Urk. 6 S. 6) bezeichnete er dies als zutreffend. Die Schlüssel hätten sie beim Hauseingang ins Gebüsch geworfen (HD Urk. 15/6 S. 3 ff.). 11.5 ND 3, ... [Adresse 18] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. November 2009 ereignete sich diese Tat am 22. Oktober 2009, zwischen ca. 17.45 Uhr und ca. 20.00 Uhr in der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der ... [Adresse 18]. Die Täterschaft drückte den Rollladen des Küchenfensters hoch, klemmte einen Ast dazwischen, brach das Fenster mit einem Flachwerkzeug auf und stieg über das Fenster in die Wohnung ein. Im Anschluss durchsuchte sie das Bade-, Schlaf- und Arbeitszimmer sowie die Einbauschränke, wobei die Täterschaft eini- ge Schmuckstücke auf dem Bett zurückliess, wie auch einen Laptop auf dem Tisch. Von der Täterschaft wurde nichts entwendet (ND 3/1 S. 1 ff.). C._____ gestand anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. November 2010 den Einbruchdiebstahlversuch und verwies auf die durchgeführte Tatort- suchfahrt sowie darauf, dass er nichts gestohlen habe. Im weiteren führte er aus, er habe die Tat zusammen mit "D._____" verübt (ND 3/4 S. 2 f.).

- 41 - 11.6 ND 4, ... [Adresse 2] Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2009 drang die Täterschaft am 25. Oktober 2009, zwischen ca. 10.30 Uhr und 19.00 Uhr in die Wohnung im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses an der ... [Adresse 2], ein. Dabei versuchte sie zunächst, die Gartensitzplatztüre mit einem 12 bis 15 Mil- limeter breiten Flachwerkzeug aufzubrechen und als dies nicht gelang, brach sie das Wohnzimmerfenster mit einem 12 bis 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf und durchsuchte sämtliche Räume und Behältnisse im Schlafzimmer und Büro. Dabei behändigte sie diverse Schmuckstücke sowie Armbanduhren (ND 4/1 S. 1 ff.). C._____ bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. November 2010, den Einbruchdiebstahl zusammen mit "D._____" begangen zu haben, wo- bei sie mit einem Bus und anschliessend zu Fuss zur Wohnung vorgedrungen seien und versucht hätten, die Gartensitzplatztüre aufzubrechen und anschliessend das Wohnzimmerfenster aufgebrochen hätten. Weiter führte er aus, dass "D._____" den Schmuck jeweils mitgenommen habe, wenn sie nur Schmuck erbeutet hätten. Später habe er Geld von ihm erhalten (ND 4/8 S. 2 f.). Es handelt sich beim vorliegenden Einbruchsort (ND 4) um die Adresse, bezüglich welcher C._____ schon aufgrund der Tatortsuchfahrt vom 29. November 2010 das Tatobjekt auf Anhieb erkannte und geständig gewesen war sowie ohne zu Zögern "D._____" als Mittäter bezeichnet hatte (ND 4/8 S. 1; HD Urk. 15/4 S. 4). 11.7 ND 5, ... [Adresse 1] Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2009 ist ersicht- lich, dass die Täterschaft zwischen dem 23. Oktober 2009, ca. 07.00 Uhr, und dem 25. Oktober 2009, ca. 22.15 Uhr, in die Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses an der ... [Adresse 1] eindrang. Hierzu erkletterte sie den Balkon, welcher zwei bis drei Meter vom Boden entfernt ist und wuchtete das Kü- chenfenster mit einem 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf. Im Anschluss durchsuchte sie die Wohnung, entwendete eine Pistole, ein Mobiltelefon,

- 42 - Schmuck, Bargeld sowie zwei Armbanduhren und hinterliess eine grosse Unord- nung (ND 5/1 S. 1 ff.). Hatte C._____ im Rahmen der Tatortsuchfahrt vom 29. November 2010 und in der delegierten Einvernahme vom 30. November 2010, 13.33 Uhr, noch mit Si- cherheit sagen können, dass an er dieser Adresse gemeinsam mit "D._____" ei- nen Einbruch verübt hatte (HD Urk. 15/4 S. 4), zeigte er sich anlässlich der glei- chentags nur 2 Stunden später stattfindenden Einvernahme (vgl. die delegierte Einvernahme vom 30. November 2010, 15.46 Uhr; ND 5/5) nicht mehr sicher, ob er am vorliegenden Tatort dabei war, dies obwohl er bestätigte, dass er während der Tatortsuchfahrt erwähnt hatte, "D._____" sei den Balkon hochgeklet- tert (ND 5/5 S. 1). 11.8 ND 11, ... [Adresse 17] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. November 2009 drang die Täterschaft am 10. November 2009, zwischen ca. 19.00 Uhr und ca. 19.30 Uhr ins Einfamilienhaus am ... [Adresse 17], ein. Sie brach dabei die Sitzplatztüre mit einem 12 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf und drang in das Haus ein, was den akustischen Alarm auslöste. Die Täterschaft verliess das Haus, ohne etwas zu entwenden (ND 11/1 S. 1 ff.). Gemäss Nachtrag vom 8. Juni 2010 zum Hauptrapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. November 2009 ereignete sich in unmittelbarer Nähe und innerhalb der gleichen Zeitspanne ein weiterer Einbruchdiebstahl mit identischem Tatvorgehen. Damit angesprochen ist der Tatort ... [Adresse 14] (ND 12) mit Tatverübung vom gleichen Tag je mit einem Flachwerkzeug mit einer Breite von 10 bis 12 Millime- tern (vgl. vorne Ziffer 10.6; HD Urk. 42/12). C._____ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 zu Protokoll, dass ihm die vorliegende Tat nichts sage (ND11/5 S. 2 f.).

- 43 -

12. Schlussfolgerung Namentlich hinsichtlich der Art des Vorgehens einschliesslich des Tatwerkzeugs sowie des Deliktsgutes bei den vorliegend zu beurteilenden Taten zog die Vor- instanz die folgenden, ohne Einschränkung nachvollziehbaren, stichhaltigen und zu teilenden Schlüsse (Urk. 99 S. 34 - 37; Art. 82 Abs. 4 StPO [unter Weglassung der nicht mehr gegenständlichen Tatvorwürfe gemäss ND 16 und 17]):

E. 22 Dezember 2010 aus, dass er nichts über diesen Einbruchdiebstahl wisse (ND 10/8 S. 2 f.). 10.6 ND 12, ... [Adresse 14] Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Täterschaft am 10. November 2009, zwischen ca. 7.15 Uhr und 23.15 Uhr in die Wohnung im zweiten Obergeschoss an der ... [Adresse 14] gelangte, indem sie bis in ca. 10 Meter Höhe die Balkone erkletterte und die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug mit einer Breite von ca. 10 bis 12 Millimetern aufbrach. Es wurden diverser Schmuck, Armbanduhren, Goldmünzen, eine Fotokamera sowie eine Sporttasche entwendet (ND 12/1 S. 1 ff.). In der Anklageschrift wird dem Be- schuldigten der Diebstahl von Schmuck und einer Fotokamera vorgeworfen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 gab C._____ an, dass er nichts mit diesem Einbruchdiebstahl zu tun habe. Man müsste Alpinist sein, um diesen Balkon zu erklettern. Auf Hinweis, dass von diesem Einbruch an der ... [Adresse 9] in Zürich Schmuck sichergestellt worden sei, verwies C._____ auf seine bereits gemachten Aussagen, nämlich, dass "D._____" das Paket dort- hin gebracht und dort versteckt habe. Es müsse sein Schmuck gewesen sein (ND 12/6 S. 1 f.).

- 36 - 10.7 ND 14, ... [Adresse 15] Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. November 2009 wuch- tete die Täterschaft am 18. Oktober 2009 zwischen ca. 19.40 Uhr und 22.45 Uhr im dritten Stockwerk des Mehrfamilienhauses am ... [Adresse 15], die Sitzplatz- /Balkontüre mit Hilfe eines Flachwerkzeuges und Körpergewalt auf und durch- suchte im Anschluss die ganze Wohnung. Die Täterschaft erbeutete div. Kleidung und Accessoires, div. Schmuck und Bargeld (ND 14/1 S. 1 ff.). Als Deliktsgut ein- geklagt sind Bargeld und diverser Schmuck. C._____ führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Dezember 2010 aus, dass er nichts mit dem vorliegenden Einbruchdiebstahl zu tun habe. Er sei zwar während jener Zeit verschiedentlich mit "D._____" in Zürich … und in Kilch- berg eingebrochen, aber nicht jeden Tag und nicht an diesem Ort (ND 14/12 S. 2). Alles könne möglich sein, auch dass "D._____" ohne ihn eingebrochen sei oder er den Schmuck von jemand anderem gekauft habe (ND 14/12 S. 1 ff.). 10.8 ND 16, ... [Adresse 16] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. Januar 2010 kletterte die Täterschaft am 12. November 2009 zwischen ca. 9.30 Uhr und 21.30 Uhr über die Fassade auf den Balkon des dritten Stockwerks des Mehrfamilienhauses, ... [Ad- resse 16] , … Zürich, und brach dort die Balkontüre auf. Anschliessend durch- suchte die Täterschaft das Fernsehzimmer, das Bürozimmer und behändigte Bar- geld und diversen Schmuck (ND 16/1 S. 1 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 führte C._____ aus, dass er den vorliegenden Einbruchdiebstahl nicht begangen habe. Er sei nicht dort gewesen (ND 16/9 S. 2). "D._____" habe das Paket an der ... [Adresse 9] versteckt, es müsse daher sein Schmuck gewesen sein (ND 16/9 S. 2 f.).

- 37 -

11. Sachverhaltserstellung HD, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 11 11.1 Vorauszuschicken ist, dass die Sachverhaltserstellung von ND 17 im Unter- schied zum vorinstanzlichen Urteil entfällt, da der diesbezügliche Einbruchdieb- stahl nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. 11.2 Wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend vermerkt, dienen vorliegend als Beweismittel Indizien aufgrund von Parallelen zu Delikten, welche eine ähnli- che Vorgehensweise erkennen lassen (vgl. hinten Ziffer 12, Schlussfolgerung) sowie ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Delikten. Anhand der Übersichtskarten, auf denen sämtliche zu beurteilenden Einbruchdiebstähle erfasst sind (HD Urk. 42/11 bis 42/13) lässt sich erkennen, dass sich ein Tatortschwerpunkt im Bereich Zürich-…/Zollikerberg (HD Urk. 42/12) befindet, ein weiterer im Bereich Zürich-…/-… (HD Urk. 42/13) und ein dritter im Bereich Kilchberg (HD Urk. 42/13). 11.2.1 Tatorte im Bereich Zürich-…/Zollikerberg Die Adressen ... [Adresse 16] 8 (ND 16) und ... [Adresse 14] (ND 12) liegen nur knapp 50 Meter voneinander entfernt und die ... [Adresse 7] (ND 13) ist nur etwa 200 Meter von den erstgenannten Adressen entfernt. Von diesen Liegenschaften sind es wiederum nur ca. 200 bis 350 Meter bis zu den Adressen ... [Adresse 11] (ND 7), ... [Adresse 12] (ND 9), ... [Adresse 6] (ND 8) und ... [Ad- resse 17] (ND 11). Die letzten drei genannten Einbruchsobjekte liegen im Umkreis von weniger als 100 Metern (HD Urk. 42/12). In etwas grösserer Distanz, d.h. zwischen 500 Metern und einem Kilometer, befinden sich die Adressen ... [Adres- se 10] (ND 1) und ... [Adresse 8] (ND 15). Sowohl an der ... [Adresse 6] (ND 8, vgl. vorne Ziffer III. 9.3) als auch an der ... [Adresse 7] (ND 13, vgl. vorne Ziffer III. 9.4) und an der ... [Adresse 8] (ND 15, vgl. vorne Ziffer III. 9.5 ) konnten jeweils am Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden. Es handelt sich insgesamt um ein geografisch enges Umfeld. Auffällig ist weiter die zeitliche Nähe zwischen den einzelnen Delikten mit Tatort- schwerpunkt Zürich-…/Zollikerberg. Diese Taten wurden alle zwischen dem

- 38 -

7. November 2009 und dem 14. November 2009 und somit innerhalb einer Woche begangen, dies teilweise am gleichen Tag (vgl. die Ziffern III. 9.3, 9.4, 10.3, 10.4, 10.6. und 11.8). Der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 6] ereignete sich am

7. November 2009 zwischen ca. 14.30 Uhr und 23.15 Uhr (ND 8) und derjenige an der ... [Adresse 7] zwischen dem 12. November 2009, ca. 06.00 Uhr, und dem

14. November 2009, ca. 20.30 Uhr (ND 13), wobei an beiden Tatorten die Täter- schaft des Beschuldigten durch seine DNA-Spuren erstellt ist. Am 7. November 2009, zwischen ca. 16.00 Uhr und 19.15 Uhr ereignete sich der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 11] (ND 7). In der Zeit zwischen dem 7. November 2009, ca.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 28. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen sind: Es wird beschlossen:
  2. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von B._____ (ND 16) wird nicht eingetreten. 2.-3. (…) Es wird erkannt:
  3. (…) Der Beschuldigte wird freigesprochen hinsichtlich des Nebendossiers 17. 2.-5. (…)
  4. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 7 wird nicht eingetreten.
  5. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 13'714.80 (inkl. Fr. 913.80 MwSt).
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'720.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 915.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 13'714.80 amtliche Verteidigung (…) 9.-10. (…)"
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 59 - Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 638 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom
  10. Mai 2012.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 wird abge- wiesen.
  12. Der Privatkläger 4 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 wird abgewiesen.
  13. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 8 Abs. 2) wird bestätigt. - 60 -
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'301.65 amtliche Verteidigung RA Dr. X._____ (inkl. MwSt.) amtliche Verteidigung RA lic. iur. Z._____ (inkl. MwSt.; Fr. 4'700.-- bereits bezahlt)
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die folgenden Privatkläger: − PA._____, … [Adresse] − PB._____, … [Adresse] − PC._____, ... [Adresse] − PD._____, … [Adresse − PE._____, … [Adresse − PF._____, … [Adresse − PG._____, … [Adresse − PH._____, … [Adresse (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 61 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140268-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Urteil vom 8. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger ab 25. August 2014 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Keller, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

28. Januar 2014 (DG130014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. September 2013 (Urk. 48) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 99 S. 52 ff.) Es wird beschlossen:

1. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von B._____ (ND 16) wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird freigesprochen hinsichtlich des Nebendossiers 17.

- 3 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 324 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 420.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 wird abge- wiesen.

5. Der Privatkläger 4 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 wird abgewiesen.

6. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 7 wird nicht eingetreten.

7. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 13'714.80 (inkl. Fr. 913.80 MwSt).

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'720.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 915.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 13'714.80 amtliche Verteidigung Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 15)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 174 S. 2):

1. A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Für die erlittene Haft sei er angemessen zu entschädigen.

3. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 3 sei nicht einzutreten.

4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten und Entschädigungs- folgen.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 177 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Januar 2014 sei vollum- fänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung

1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 99 S. 5).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

28. Januar 2014 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22. Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen. Bezüglich ND 17 wurde der Beschuldigte

- 5 - freigesprochen. Das Bezirksgericht Horgen bestrafte den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis zum 28. Januar 2014 bereits 324 Tage durch Haft erstanden waren, und zwar als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012. Überdies verpflichtete das Bezirksgericht den Beschuldigten, dem Privatkläger 3 (ND 5) Schadenersatz von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers 3 wurde abgewiesen. Den Privatkläger 4 (ND 6) verwies die Vorinstanz mit seinem Schadenersatzbegehren ebenfalls auf den Weg des Zivilprozesses und wies dessen Genugtuungsbegehren ab. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 7 (ND 17) wurde nicht eingetreten (Urk. 99 S. 52 f.). Mit Beschluss vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf den Vorwurf der Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von B._____ (ND 16) nicht ein (Urk. 99 S. 52).

3. In der Untersuchung und während des erstinstanzlichen Verfahrens war der Beschuldigte durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ amtlich verteidigt. Auf Ersuchen sowohl des amtlichen Verteidigers als auch des Beschuldigten wurde Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ mit Verfügung vom 7. April 2014 infolge erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses mit Wirkung ab 9. April 2014 aus seinem Mandat als amtlicher Verteidiger entlassen und es wurde dem Beschuldigten mit Wirkung ab dem gleichen Datum Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als amtlicher Verteidiger be- stellt (HD Urk. 47/2; Urk. 72, Urk. 77; Urk. 81). 4.1 Der Beschuldigte meldete bereits im Anschluss an die mündliche Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils am 28. Januar 2014 zuhanden des Protokolls die Berufung an (Prot. I S. 8). Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Urk. 72) bestätigte sein damaliger amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die Beru- fungsanmeldung. Am 13. Juni 2014 (Urk. 100) reichte der neue amtliche Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, sodann innert Frist die Berufungserklärung ins Recht.

- 6 - 4.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 4. August 2014 (Urk. 124) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (vgl. auch Urk. 126).

5. Mit Zuschrift vom 15. Juli 2014 (Urk. 114) erhob der Beschuldigte gegen seinen neuen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, verschiedene Vorwürfe und verlangte, dass er sich inskünftig selber verteidigen wolle. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass das für die Führung des Mandats notwendige Vertrauensverhältnis nicht nur aus der Sicht des Beschuldigten, sondern auch aus seiner Sicht erheblich und dauer- haft gestört sei. Mittlerweile verweigere der Beschuldigte sogar den Kontakt zu ihm. Er ersuchte daher um Entlassung als amtlicher Verteidiger (Urk. 120 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2014 (Urk. 134) wurde Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ per 25. August 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ent- lassen, bei gleichzeitiger Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger mit Wirkung ab 25. August 2014. 6.1 Mit Schreiben vom 24. September 2014 (Urk. 145) teilte der neue amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, fristgerecht mit, dass am Beweisan- trag des früheren amtlichen Verteidigers vom 13. Juni 2014 festgehalten werde, C._____ als Auskunftsperson zu den Anklagepunkten HD, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 13 und ND 15 – in welchen die Anklage von bandenmässigem Handeln ausgeht – zu befragen (vgl. Urk. 100 S. 2; Urk. 145 S. 1 f.). Lediglich ND 17, in welchem Sachverhaltskomplex ein unangefochtener Freispruch vorliegt, nahm der Verteidiger davon aus (Urk. 145 S. 1). Der Beschul- digte hat denselben Antrag auf Befragung von C._____ in seiner Eingabe vom

15. Juli 2014 gestellt (Urk. 116), dies sinngemäss auch schon an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 11 f.; Prot. I S. 7). Den ebenfalls am 15. Juli 2014 gestellten Beweisantrag des Beschuldigten auf "Vervollständigung der Ak- ten" (Urk. 116) zog Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ hingegen einstweilen zurück (Urk. 145 S. 1). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zum aufrechterhalte- nen Beweisantrag datieren vom 3. und 13. Oktober 2014 (Urk. 150; Urk. 161- 163).

- 7 - 6.2 Nachdem der aktuelle Aufenthaltsort von C._____ nicht bekannt war, wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung von C._____ mit Präsidialver- fügung vom 15. Oktober 2014 "zur Zeit" abgewiesen (Urk. 158 S. 3). 6.3 Ob dem Beweisantrag zu entsprechen ist, ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu entscheiden (vgl. hinten Ziffer III. 6.).

7. Zwei Gesuche des Beschuldigten um Aufhebung der Sicherheitshaft wurden ebenfalls mittels Präsidialverfügungen vom 10. Juli und 4. August 2014 abge- wiesen (Urk. 112 und 122). Auf die gegen die erste Abweisung gerichtete Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. August 2014 nicht ein (Urk. 128B).

8. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und einen Freispruch beantragen (Urk. 100 S. 2). Nicht beanstandet sind der Freispruch hinsichtlich ND 17 (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2), das Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers 7 (betreffend ND 17; Dispositiv-Ziffer 6), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 7), die Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 8 Abs. 1) sowie der Nichteintretensbeschluss betreffend ND 16 in Bezug auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in den erwähnten Dispositiv-Ziffern rechtskräftig geworden, ebenso der Nichteintretensbeschluss. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

9. Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 7.6 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2).

- 8 - II. Prozessuales Die zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erforderlichen Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt (HD Urk. 6 S. 4; ND 1/1 S. 4; ND 2/1 S. 5; ND 3/1 S. 6; ND 4/1 S. 4; ND 5/1 S. 4; ND 6/1 S. 4; ND 7/1 S. 4; ND 8/1 S. 4; ND 9/1 S. 5; ND 10/1 S. 4; ND 11/1 S. 4; ND 12/1 S. 4; ND 13/1 S. 5; ND 14/1 S. 4; ND 15/1 S. 4; Art. 304 Abs. 1 StPO). III. Schuldpunkt – eingeklagte Sachverhalte

1. Die eingeklagten Sachverhalte finden sich in der Anklageschrift (Urk. 48).

2. Wie seit Beginn der Untersuchung bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren sämtliche ihm vorgehaltenen Sachverhalte. Er sei nicht hier gewesen und habe nichts getan (Urk. 62 S. 6 ff.; Prot. I S. 7; Urk. 173 S. 6 ff.). Er kenne diese Person (gemeint C._____) nicht (HD Urk. 43/1 S. 2; Urk. 62 S. 4, 8; Urk. 173 S. 8). Es ist daher aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel zu prüfen, ob die – vorliegend noch zur Beurteilung stehenden – Sach- verhalte erstellt werden können. 3.1 Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Indizien und Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verwiesen ist (Urk. 99 S. 5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hat die Vorinstanz ei- nerseits unter Hinweis auf Art. 113 Abs. 1 StPO zutreffend erwähnt, dass ein Be- schuldigter in einem Strafverfahren nicht verpflichtet werden kann, die Untersu- chung durch aktives Verhalten zu fördern, bzw. nicht gezwungen werden kann, sich selbst durch Aussagen zu belasten. Anderseits hat sie ebenso mit Recht festgehalten, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein erhebliches – durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang habe und des- halb versucht sein könnte, sich durch seine Aussagen zu entlasten (Urk. 99 S. 8).

- 9 - Ergänzend ist hierzu zu erwähnen, dass seine Aussagen deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind, sondern entscheidend ist die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. Das gilt analog für die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Ihren Angaben kommt nicht schon deswegen ein höherer Wahrheitsgehalt zu, weil der aussagenden Person Strafandrohungen vorgehalten werden. Alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Der all- gemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nämlich kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Glaub- würdigkeit des Beschuldigten und weiterer befragter Personen – hier des (Mit)Beschuldigten C._____ – auf der gleichen Stufe anzusiedeln ist. Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf seine kriminelle Vergangenheit – er gab auf Vorhalt ausdrücklich an, in Frankreich nur zweimal vorbestraft zu sein, obwohl er nachweislich in Frankreich zwischen 2002 und 2006 fünfmal verurteilt wurde (HD Urk. 46/11; Urk. 62 S. 5) – als seiner all- gemeinen Glaubwürdigkeit eher abträglich bezeichnete (Urk. 99 S. 8), kann dem beigepflichtet werden. Gleichwohl stehen die konkreten Aussagen im zu beurtei- lenden Fall im Vordergrund. 3.3 Was die allgemeine Glaubwürdigkeit von C._____ anbelangt, hat die Vor- instanz zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 18. August 2011 unter anderem wegen Delikten, die teilweise mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden können, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde (HD Urk. 39) und dass diese Ver- urteilung im Wesentlichen auf Geständnissen und konkreten, mit den übrigen Er- mittlungsergebnissen sich deckenden Ausführungen beruhte, obwohl C._____ als Beschuldigter ebenfalls nicht der Wahrheit verpflichtet war (Urk. 99 S. 9). Im Übri-

- 10 - gen gilt wiederum, dass den konkreten Aussagen von C._____ im hier zu beurtei- lenden Fall zentrale Bedeutung zukommt.

4. Aussagen des Beschuldigten und Würdigung 4.1 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2013 (HD Urk. 43/1) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich im vorgehaltenen Zeitraum Oktober/ November 2009 vermutlich in Belgrad aufgehalten habe und dass er 2010 regulär über den Flughafen Zürich in die Schweiz eingereist sei und für einige Tage eine Kollegin, welche er aus Belgrad kenne, besucht habe. Er verfüge über einen entsprechenden Stempel in seinem Pass (HD Urk. 43/1 S. 3). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ergänzte er zum Tatzeitraum, er sei in Belgrad gewesen, d.h. nicht nur in Belgrad, sondern auch an andern Orten in Serbien, nicht hier. Das erste und einzige Mal sei er im Oktober 2010 in der Schweiz gewesen, und er verwies erneut auf einen Stempel in seinem Reisepass (Urk. 62 S. 7). Auf Frage räumte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 13. März 2013 ferner ein zu wissen, was DNA-Spuren seien. Er wisse aber nicht, was für Spuren hier gefunden worden seien. Infolge Ausschreibung in Belgrad sei er von Belgien nach Deutschland ausgeliefert worden, dies wegen sogenannter DNA-Spuren. Er stellte sich auf den Standpunkt, da sei etwas verfälscht gewesen und er in Deutschland verurteilt worden für etwas, was er nicht getan habe. Zudem habe ihm der Staatsanwalt in Deutschland gesagt, dass er nach Verbüssung der Frei- heitsstrafe nach Hause gehen könne (HD Urk. 43/1 S. 3). Anlässlich der Haupt- verhandlung vom 28. Januar 2014 verwies der Beschuldigte erneut darauf, dass er nicht wisse, welche DNA-Spuren wo gefunden worden seien und er sei nicht hier gewesen (Urk. 62 S. 9 f.). 4.2 In allen übrigen Befragungen, nämlich den delegierten polizeilichen Einver- nahmen vom 18. April 2013, 12. Juni 2013 und 18. Juni 2013 sowie in der staats- anwaltlichen Einvernahme vom 18. September 2013 verzichtete er auf eine Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Sachverhalten und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (HD Urk. 43/3 S. 2 ff., HD Urk. 43/4

- 11 - S. 1 ff., HD Urk. 43/5 S. 1 ff., ND 1/10 S. 1 ff., ND 2/15 S. 1 ff., ND 3/7 S. 1 ff., ND 4/11 S. 1 ff., ND 5/8 S. 1 ff., ND 6/23 S. 2 f., ND 7/10 S. 1 ff., ND 8/14 S. 1 ff., ND 9/12 S. 1 ff., ND 10/11 S. 1 ff., ND 11/8 S. 1 ff., ND 12/9 S. 1 ff., ND 13/12 S. 2 f., ND 14/15 S. 1 ff., ND 15/14 S. 1 ff.; ND 16/12 S. 1 ff.). Bezüglich ND 13 nahm der Beschuldigte Kenntnis davon, dass ihm die DNA-Spuren zugeordnet werden konnten, wollte aber dazu nichts sagen (ND 13/12 S. 2 f.). 4.3 Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 99 S. 10), ergeben sich aus den spärlichen sowie gleichförmig, oberflächlich und einstudiert wirkenden Aussagen des Beschuldigten keine plausiblen Hinweise dafür, wo sonst als in der Schweiz sich der Beschuldigte im Tatzeitraum aufgehalten habe. Die pauschale Argumen- tation, er sei Ende 2009 in Belgrad beziehungsweise an anderen Orten in Serbien gewesen, steht im Widerspruch zu den vorhandenen Beweismitteln und erscheint wenig glaubhaft. Auch konnte er keinerlei Fakten nennen, die den Beweiswert der zahlreichen gesicherten DNA-Spuren in der Schweiz zu entkräften vermöchten. Seine blosse Behauptung, es sei betreffend DNA-Spuren etwas verfälscht worden und er habe in Deutschland wegen eines unsichtbaren Beweises (HD Urk. 46 S. 3) 16 Monate absitzen müssen für etwas, das er nicht getan habe, steht im Gegensatz zum rechtskräftigen und bereits vollstreckten Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012, womit der Beschuldigte des Wohnungseinbruch- diebstahls in 5 Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in 2 Fällen für schuldig befunden und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bestraft worden war (HD Urk. 46/5). Die Verurteilungen in Deutschland im Jahre 2012 (HD Urk. 46/5) und in Frankreich in den Jahren 2002 ebenfalls wegen Einbruchdiebstahls (vol à l'aide d'une effraction), 2005 und 2006 wegen versuchten bzw. wiederholten (qualifizierten) Diebstahls (vol aggravé par deux circonstances [tentative] und vol aggravé par deux circonstances [récidive]; vgl. HD Urk. 46/9) zeigen, dass der Beschuldigte keinerlei Hemmungen zeigt, in fremde Wohnungen einzubrechen oder fremde Gegenstände an sich zu nehmen. Dementsprechend erscheinen Einbruchdiebstähle, wie sie vorliegend zu beurtei- len sind, der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht fremd.

- 12 -

5. Aussagen von C._____ und Würdigung 5.1 Die Aussagen von C._____ sind im angefochtenen Urteil korrekt dargestellt, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 9-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung dazu. 5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2010 (HD Urk. 15/2) ver- mochte sich C._____ zunächst nur vage an die ihm zwischen dem 24. Februar 2004 und 14. November 2009 vorgeworfenen 25 Einbruchdiebstähle zu erinnern. Er bestritt nicht, in der Schweiz Einbruchdiebstähle begangen zu haben, bezeichnete die Anzahl der ihm angelasteten Straftaten aber als etwas übertrieben. Jedoch bestätigte er, sich im genannten Zeitraum jedes Jahr jeweils für einige Tage in der Schweiz aufgehalten zu haben. Dabei sei er eigentlich alleine unterwegs gewesen. Nur im November 2009 sei eine weitere Person dabei gewesen, welche jeweils das Objekt für den Einbruch bestimmt habe (HD Urk. 15/2 S. 2). Diese Person habe sich selber "D._____" genannt und stamme ebenfalls aus Ex-Jugoslawien, sei etwa 35 bis 40 Jahre alt und habe blonde Haa- re. Sie hätten sich auf einem Fest kennengelernt. Soweit er sich erinnere, habe er einen Einbruch zusammen mit "D._____" begangen (HD Urk. 15/2 S. 2 f.). 5.3 Im Rahmen der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2010 (HD Urk. 15/3) führte C._____ aus, dass es ab 2004 an die 20 Delikte ge- wesen seien, die er begangen habe (HD Urk. 15/3 S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme legte er seine Motive für die Reisen in die Schweiz dar und schilder- te die Vorgehensweise im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Einbruch- diebstählen. Er sei gegen Abend bei Häusern und Wohnungen spazieren gegan- gen und habe dort, wo kein Licht gebrannt habe, die Fenster oder Balkontüren mit Schraubenziehern aufgebrochen und sei eingestiegen. Er sei auch, nicht oft, auf Balkone gestiegen. Das Deliktsgut habe aus Bargeld und Schmuck bestanden, da er dies in die Hosentasche stecken konnte; elektronische Geräte habe er keine mitgenommen (HD Urk. 15/3 S. 5 f.). Dies bestätigte er anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2010 (HD Urk. 15/4 S. 2 f.). C._____ führte sodann aus, einen bzw. einige Einbrüche gemeinsam mit

- 13 - "D._____", dessen richtigen Namen er nicht kenne, begangen zu haben. Er habe ihn im ... in E._____ kennen gelernt. Er kenne ihn schon lange aus verschiedenen Lokalen und Bars, in denen man spielen könne, und von serbischen Partys in der Schweiz (HD Urk. 15/3 S. 6, HD Urk. 15/4 S. 3). Mit dem Geld habe er selber ge- spielt und den Schmuck habe "D._____" mitgenommen und ihm etwas dafür be- zahlt. 5.4 Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2010 (HD Urk. 15/4) fügte er an, dass er mit "D._____" nur im 2009 eingebrochen sei. Dieser habe im Oktober auch (beim Spielen) verloren und ebenfalls klauen wollen. Darum seien sie zusammen einbrechen gegangen. Geld habe man geteilt. Erbeuteten Schmuck habe jeweils "D._____" mitgenommen und ihm dafür Geld gegeben, wobei er "D._____" bereits früher gestohlenen Schmuck verkauft habe (HD Urk. 15/4 S. 3). C._____ beschrieb "D._____" damals als ca. 35-jährig, aus Ex-Jugoslawien bzw. Serbien stammend, zirka 180 Zentimeter gross, schlank, mit dunklen kurzen Haaren, blauen Augen und ovaler Gesichtsform (HD Urk. 15/4 S. 4). Ferner erwähnte C._____, dass er im Oktober und November 2009 zweimal mit "D._____" unterwegs gewesen sei. Er sei sich sicher, dass sie gemeinsam an der ... [Adresse 1] (ND 5) und ... [Adresse 2] (ND 4) in Kilchberg gewesen seien. "D._____" habe aufgebrochen und er selber eher aufgepasst (HD Urk. 15/4 S. 4). 5.5 Die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 21. Dezember 2010 (HD Urk. 15/6) betrifft eine Tatortsuchfahrt an der ... [Adresse 3] in Zürich. Dies- bezüglich gab C._____ nach anfänglichem Leugnen der eigenen Beteiligung zu Protokoll, "D._____" sei zur Attikawohnung hochgeklettert und ha- be oben die Wohnungstüre von innen geöffnet. Er selber sei durch die offene Haustüre ins Treppenhaus gelangt (HD Urk. 15/6 S. 3). 5.6 In der Schlusseinvernahme vom 20. April 2011 (HD Urk. 15/7) bestätigte C._____ die anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahmen gemachten Aussagen weitestgehend und bezeichnete die ihm vorgeworfenen Delikte explizit als vollumfänglich zutreffend. Bezüglich der Abläufe und Details verwies er jeweils auf seine bei der Polizei deponierten Angaben. Er bestritt ledig-

- 14 - lich teilweise, elektronische Geräte mitgenommen zu haben (HD Urk. 15/7 S. 1 ff.). Die Aussagen von C._____ zu den ihm je einzeln vorgehaltenen strafbaren Handlungen decken sich zu einem grossen Teil mit den übrigen Ermittlungser- gebnissen (vgl. hinten Ziffern III. 9 ff.). Vereinzelt hatte er zunächst in Abrede gestellt, das ihm vorgeworfene Delikt begangen zu haben und legte erst auf Vorhalt der gesicherten DNA-Spuren ein Geständnis ab. 5.7 Das mitunter etwas zögerliche Aussageverhalten oder fehlende Erinnerung tangieren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ nur minim, stand doch eine Vielzahl von überwiegend bei Dunkelheit über einen längeren Zeitraum be- gangenen strafbaren Handlungen zur Debatte. Es verwundert daher nicht, dass er sich bei einigen Delikten nicht mehr sicher war oder sich nicht an den fraglichen Tatort erinnern konnte. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob eine Deliktsbege- hung zusammen mit "D._____" erfolgte. Seinen Aussagen ist klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass er mehrmals zusammen mit diesem delinquiert hat, auch wenn er sich nicht immer ganz sicher war, an welchen Tator- ten das zutraf. Dies lässt sich allerdings zumeist anhand der an den gemein- samen Deliktsorten gefundenen DNA-Spuren klären. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C._____ spricht jedenfalls, dass er konkrete und durchaus plausib- le Aussagen zur Vorgehensweise und zu seinen Beweggründen sowie auch zum benützten Einbruchswerkzeug und erlangten Diebesgut machen konnte und dass er sich mit seinen Eingeständnissen selber belastete, was schliesslich u.a. ge- stützt auf die eigenen Aussagen bereits 2011 zu seiner Verurteilung führte. 5.8 Von Verteidigerseite und auch vom Beschuldigten selber wurde wiederholt ins Feld geführt, dass C._____ den Beschuldigten auf den jeweiligen Fotobogen nicht erkannt habe (u.a. HD Urk. 64 S.3; Urk. 116 S. 2; Urk. 173 S. 6). Der Beschuldigte gab anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

12. Juni 2013 zu Protokoll, dass er niemanden auf dem ihm vorgelegten Foto- bogen kenne (ND 13/12 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

18. September 2013 wurde der Beschuldigte konkret gefragt, ob er C._____ ken- ne. Das verneinte er und ergänzte, dass dieser ihn auf dem ihm vorgelegten Fo- tobogen auch nicht erkannt habe (HD Urk. 43/5 S. 3).

- 15 - Obwohl er in früheren Einvernahmen geäussert hatte, er denke, er würde "D._____" auf einem Fotobogen wieder erkennen (HD Urk. 15/3 S. 6 und 15/4 S. 4), führte C._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 dezidiert und wiederholt aus, er kenne niemanden auf dem ihm vorgelegten Fotobogen (HD Urk. 15/5 S. 4 f.). Mit seiner zwei Wochen zuvor abgegebenen Beschreibung von "D._____" (vgl. HD Urk. 15/4 S. 4) konfrontiert, erklärte er, nicht zu wissen, ob "D._____" etwas Besonderes habe; er könne sich an nichts erinnern (HD Urk. 15/5 S. 4). Auf den Vorhalt, dass eine der Personen "D._____" sein müsse und er gemeinsam mit diesem Delikte begangen habe und wie er sich erkläre, dass er diese Person nicht erkannt haben wolle, entgegnete C._____, er könne das nicht und er wolle die Aussage verweigern (HD Urk. 15/5 S. 5). Dass C._____ den Beschuldigten auf den Fotobogen nicht erkannte bzw. nicht erkennen konnte oder wollte, spricht indes nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den einzelnen Delikten, welche wie erwähnt mit den Ergeb- nissen der Untersuchung kongruent sind. Die fehlende Fotoidentifikation erscheint vor dem Hintergrund der an den gemeinsamen Deliktsorten gefunden DNA- Spuren sowohl von C._____ als auch des Beschuldigten (ND 2, ND 6, ND 13, ND

15) als widerlegt. 5.9 Ferner hat C._____ wie dargelegt eine Personenbeschreibung von "D._____" geliefert (vgl. HD Urk. 15/4 S. 4), die in manchen Aspekten durchaus auf den Beschuldigten zutrifft: So war der Beschuldigte im Tatzeitraum (Herbst

2009) tatsächlich 35 Jahre alt und er stammt aus Serbien, misst etwas über 180 cm, hat dunkle kurze Haare und eine ovale Gesichtsform (HD Urk. 45/15). Einzig die durch C._____ genannte Augenfarbe – blau – ist auf dem erkennungsdienstli- chen Foto nicht erkennbar. Was die Haarfarbe von "D._____" anbelangt, die C._____ in einer früheren Befragung einmal mit blond umschrieb, ist zu bemer- ken, dass es sich im Gegensatz etwa zu Alter, Körpergrösse und Her- kunft/Nationalität um einen variablen Faktor handelt, abgesehen davon, dass die Diebeszüge vorwiegend bei Dunkelheit stattfanden. Das in etlicher Hinsicht verifi- zierbare Signalement ist zumindest geeignet, die Wahrhaftigkeit der Aussagen von C._____ zu bestärken. Wenn C._____ darüber hinaus keine näheren Anga- ben zu seinem teilweisen Begleiter "D._____" erbringen konnte oder wollte (HD

- 16 - Urk. 15/7 S. 19), macht diese seine übrigen Schilderungen zum Tatverhalten aber nicht unglaubhaft. Vor allem betreffend die Tatabläufe oder gewisse persönliche Eigenheiten finden sich ein paar prägnante Einzelheiten zu "D._____" in den Aus- sagen C._____s, so etwa, dass "D._____" die Fassade zur Attikawohnung hoch- geklettert sei bzw. dass dieser jeweils den Schmuck zum Verkauf übernommen und ihn, C._____, auszahlt habe. Zudem soll "D._____" ebenfalls eine Spielerna- tur sein, in (serbischen) Stammlokalen, z.B. im ... in E._____, verkehrt und in die- sem Zusammenhang Geld benötigt haben, was als möglichen Beweggrund für Einbruchdiebstähle absolut einleuchtet (HD Urk. 15/4 S. 3; Urk. 15/6 S. 3).

6. Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ und Beweisantrag 6.1 Zur Argumentation der Verteidigung, die Aussagen von C._____ seien nicht verwertbar, da der Beschuldigte diesen während des Verfahrens nicht in direkter Konfrontation habe befragen können, nachdem die Staatsanwaltschaft nicht ein- mal die minimalsten Massnahmen getroffen habe, um die Adresse von C._____ ausfindig zu machen (Urk. 64 S. 5 f.; Urk. 174 S. 2 ff.), erwog die Vorinstanz das Folgende (Urk. 99 S. 13-15): − Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur ver- wertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Kon- kretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476, 480 E. 2.2; BGE 129 I 151, 153 f. E. 3.1). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kon- tradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33, 37 f. E. 2.2; BGE 131 I 476, 481 E. 2.2; BGE 129 I 151, 157 E. 4.2; je mit Hinwei- sen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476, 481 E. 2.2; BGE 125 I 127, 132 E. 6b und 6c/aa). Dem Anspruch, den

- 17 - Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charak- ter zu. Auf eine Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden. Etwa dann, wenn der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012, E. 3.3.1). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlag- gebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentli- chen Beweis darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.1). − Das Gericht stützt sich im vorliegenden Verfahren zunächst auf die Auswer- tung der sichergestellten DNA-Spuren (vgl. Ziff. 2.3.11 [im angefochtenen Urteil]). Wie bereits dargelegt, wurden die Ermittlungen durch die Sicherstellung von DNA- Spuren eingeleitet, aufgrund derer sowohl der Beschuldigte als auch C._____ identifiziert worden sind. Ein wesentliches bzw. das wesentliche Beweismittel bilden im vorliegenden Verfahren daher die sichergestellten DNA- Spuren. Aufgrund der daraus gewonnen Erkenntnisse gelang es den Ermittlungs- behörden, weitere Delikte in die Ermittlung miteinzubeziehen, sowohl aufgrund des in den Schmuckbehältnissen sichergestellten Deliktsguts, welches ver- schiedenen Einbruchdiebstählen zugeordnet werden konnte, als auch aufgrund der parallelen Vorgehensweise und des örtlichen wie auch zeitlichen Zusammen- hangs zu weiteren Einbruchdiebstählen. Zwar bilden, wie der Verteidiger des Beschuldigten korrekt bemerkt, die Aussagen von C._____ im vorliegenden Ver- fahren einen Beweis, jedoch nicht den einzigen. Ihnen kommt auch keine aus- schlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr wurden mit C._____ verschiedene Tat- ortsuchfahrten durchgeführt, um die bereits gewonnenen Erkenntnisse zu unter- mauern und C._____ Gelegenheit zu geben, sich zu den konkreten Tatvorwürfen zu äussern. Selbst die Kantonspolizei Zürich äusserte sich in ihrem Bericht vom

28. März 2011 zu den bereits getätigten Ermittlungshandlungen dahingehend, dass die Ermittlungen mit Bezug auf "D._____" noch nicht abgeschlossen seien und C._____ keine sachdienlichen Angaben zu "D._____" gemacht habe (HD

- 18 - Urk. 18 S. 2). Den Aussagen von C._____ kommt aus Sicht des Gerichts eine un- tergeordnete Bedeutung zu, wenn nachfolgend der Sachverhalt bezüglich der einzelnen Vorwürfe anhand der sichergestellten DNA-Spuren und den Parallelen zwischen den einzelnen Delikten zu beurteilen ist (vgl. unten Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6 [im angefochtenen Urteil]). − Zudem ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beim Amt für Justizvollzug nach dem Aufenthaltsort von C._____ erkundigt hat, sich jedoch herausstellte, dass dieser unbekannten Aufenthalts sei (HD Urk. 38). Entsprechend kann festgehalten werden, dass die Aussagen von C._____ ver- wertbar sind. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2014 nahm der Beschuldigte Bezug auf die Hafteinvernahme vom 13. März 2013 und machte geltend, dass er während der ersten Einvernahme in der Schweiz eine Konfrontation mit C._____ beantragt habe, was jedoch aus der Kopie des Protokolls nicht hervorgehe. Er wolle deshalb die Originale und zusätzlich die Originalprotokolle der Einvernahmen von C._____ einsehen (Urk. 62 S. 11). Im Hafteinvernahmeprotokoll vom 13. März 2013, der ersten Einvernahme in der Schweiz, ist nirgends erwähnt, dass der Beschuldigte eine Konfrontation verlangt hat. Er sagte lediglich aus, dass er C._____ nicht kenne (HD Urk. 43/1 S. 2). Überdies handelt es sich bei HD Urk. 43/1 um das Originalprotokoll, welches der Beschuldigte eigenhändig unterzeichnete. Die Argumentation des Beschuldigten ist daher haltlos und scheint lediglich darauf abzuzielen, geltend zu machen, bezüglich des vorliegenden Verfahrens seien Beweismittel verfälscht worden (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 2.3.11 [im angefochtenen Urteil]). 6.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist ohne Abstriche zuzustimmen, mit den nachstehenden Ergänzungen: 6.2.1 Zunächst ist zuhanden der Verteidigung (vgl. Urk. 64 S. 5) darauf hinzu- weisen, dass in getrennt geführten Verfahren – wie das vorliegend der Fall ist –

- 19 - den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung im Sinne von Art. 147 StPO zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2.3). Die gegenseitige Teil- nahme an Beweiserhebungen wäre vorliegend aus Gründen der zeitlichen Ver- schiebung der beiden Verfahren gar nicht möglich gewesen. 6.2.2 Stützen sich die Strafverfolgungsbehörden, wie hier, auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren, ist jedoch dem Konfronta- tionsrecht Rechnung zu tragen, wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (Urk. 64 S. 5). Diese können wie erwähnt grundsätzlich nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f.; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und 6c/aa S. 134; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte aus einem andern Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen, was auch der Verteidiger so beantragt (Urk. 100 S. 2 und Urk. 145; vgl. die nachstehende Ziffer III. 6.2.3). Die Bestim- mung erfasst Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem andern Verfahren beurteilt werden. Der Fall, dass in den beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden – vorliegend handelt es sich um teilweise gleiche, d.h. in gemeinschaftlichem Zusammenwirken verübte Straftaten –, fällt ebenfalls darunter (siehe BBI 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4; Urteil des Bundes- gerichts 6B_280/2014 vom 1. September 2014, E. 1.3; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 N 12).

- 20 - 6.2.3 Beweisantrag auf Befragung von C._____ als Auskunftsperson 6.2.3.1 Ihren Antrag, den bereits rechtskräftig verurteilten C._____ als Aus- kunftsperson zu den Anklagepunkten HD, ND 2-6, ND 13 und ND 15, in welchen die Anklage von Mittäterschaft mit dem Beschuldigten bzw. bandenmässiger Tat- begehung ausgeht, zu befragen, begründet die Verteidigung im Berufungsverfah- ren erneut und folgendermassen (Urk. 145 S. 1 f.; Urk. 174 S. 2 ff.): C._____ habe den Beschuldigten während der gesamten Untersuchung nie iden- tifiziert oder konkret als Mittäter bezeichnet. Er werde bestätigen, dass der Be- schuldigte an den zitierten Einbruchdiebstählen nicht beteiligt gewesen sei. Folge- richtig sei die Befragung von C._____ als entlastendes Beweismittel unverzicht- bar. Obwohl der Anklagebehörde die zentrale Rolle der Aussagen von C._____ als entlastendes Beweismittel seit Eröffnung der Untersuchung im März 2013 be- kannt sei, habe sie zu keinem Zeitpunkt auch nur die geringsten Anstrengungen getätigt, geschweige denn einen Versuch unternommen, diesen ausfindig zu ma- chen und formgerecht mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Stattdessen habe die Anklagebehörde dessen Aussagen unkritisch als "Beweismittel" zur Unter- mauerung ihrer Anklagethese herangezogen und damit gegen grundlegende Be- weisverwertungsvorschriften verstossen. Vor allem sei dem Beschuldigten durch ihr unsachgemässes Untätigbleiben ein bedeutender Entlastungsbeweis vorent- halten worden. Dieses Vorgehen sei weder mit ihren Aufgaben als Untersu- chungsbehörde (Art. 6 Abs. 2 StPO) noch mit der Unschuldsvermutung oder dem Grundsatz des "fair trial" vereinbar. 6.2.3.2 Es ist richtig, dass C._____ den Beschuldigten nie identifiziert oder konk- ret als Mittäter bezeichnet hat. Die Aussagen von C._____ bilden jedoch nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis. Aufgrund der sichergestellten DNA- Spuren, die vorliegend das zentrale Beweismittel bilden (vgl. vorne Ziffer III. 6.1 und hinten Ziffer III. 7), ist erwiesen, dass es sich bei dem von C._____ wiederholt als Mittäter bei diversen Einbruchdiebstählen in den Monaten Oktober und No- vember 2009 genannten "D._____" um den Beschuldigten A._____ handelt. Der Umstand, dass C._____ keine sachdienlichen Angaben zu "D._____" gemacht hat, ist deshalb nebensächlicher Natur. Entsprechend kommt den Aussagen von

- 21 - C._____ als be- oder entlastendes Beweismittel – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (vgl. Urk. 145 S. 2) – nicht ausschlaggebende, sondern nur untergeord- nete Bedeutung zu, und der Schuldspruch stützt sich lediglich ergänzend darauf ab. Zudem unterliegen diese Aussagen einer sorgfältigen Prüfung (Ziffer III. 5 hiervor). Darüber hinaus stand dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Möglichkeit offen, Einsicht in die Einvernahmeprotokolle von C._____ zu nehmen. Sodann hat der Beschuldigte – der gemäss seinen Schilderungen bereits auf- grund des ihm in Deutschland präsentierten Schweizerischen internationalen Haftbefehls vom 20. Juni 2012 vom Umstand Kenntnis hatte, dass C._____ ihn mit seinen Aussagen belastete – in mehreren Befragungen hinreichend Gelegen- heit gehabt, sich zu den ihm vorgehaltenen Ausführungen von C._____ zu äus- sern, worauf er jedoch infolge des Gebrauchs seines Schweigerechts weitestge- hend verzichtete. Auch der Verteidiger enthielt sich im Rahmen der Beschuldig- teneinvernahmen der Stimme; weder stellte er Ergänzungsfragen noch beantrag- te er Beweisergänzungen. 6.2.3.3 Am Umstand, dass der konkrete Aufenthaltsort von C._____ unbekannt ist (HD Urk. 38), hat sich bis heute nichts geändert, auch wenn zwei amtlich re- gistrierte Adressen, eine in Berlin und eine in Belgrad, aktenkundig sind (vgl. Urk. 163/3). Wie sich aus den vorhandenen Akten ergibt – namentlich aus der Sistierungs- verfügung vom 10. September 2010 (HD Urk. 11), diversen Einvernahmen von C._____ von Oktober und November 2010 (u.a. HD Urk. 15/2 S. 2 ff., 15/3 S. 1 ff.; 15/4 S. 1 ff.), dem Antrag auf Untersuchungshaft vom 29. Oktober 2010 (vgl. Urk. 150 S. 2) sowie dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

18. August 2011 betreffend C._____ (HD Urk. 37 S. 2, 10, 13) – hat sich C._____, der auch unter diversen Alias-Namen auftritt, während Jahren in ganz Europa herumgetrieben. Schon ca. 1980 befand er sich erstmals in der Schweiz und wur- de dann ausgeschafft, weil er keine Bleibe und nicht genügend Geld gehabt habe (HD Urk. 15/3 S. 3). Spätestens ab Mitte der 1990er Jahre hat sehr konstant de- linquiert, was ihm zunächst in Deutschland eine Vielzahl von Verurteilungen grösstenteils ebenfalls wegen Einbruchdiebstählen eintrug. Nur knapp zweiein-

- 22 - halb Monate, nachdem er am 16. Dezember 2003 in Deutschland aus dem Straf- vollzug entlassen worden war, beging er das erste Delikt in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hielt er sich ab 2004 bis November 2009 immer wieder in der Schweiz auf, jedes Jahr jeweils für einige Tage, dies um Einbruchdiebstähle zu begehen. Als weitere Aufenthaltsorte erwähnte er unter anderem Serbien und Ungarn (die Verhältnisse in ungarischen Gefängnissen bezeichnete er sehr schwierig bzw. als Katastrophe mit 4 Häftlingen in einer Fünf-Quadratmeter-Zelle, dies im Vergleich zur Schweiz, wo alles besser sei; vgl. HD Urk. 15/2 S. 4; HD Urk. 15/3 S. 1). Zeitweise, aber nicht immer, weilte er bei seiner Familie in Berlin (Ehefrau und Kind) und manchmal "wo anders" (HD Urk. 15/4 S. 1). Vor seiner Verhaftung an der Grenze Serbien/Ungarn im September 2010 war er angeblich während ca. 2 Monaten mit Frau und Tochter bei der Familie in Belgrad (HD Urk. 15/3 S. 2). Während seiner Aufenthalte in der Schweiz im Tatzeitraum Okto- ber/November 2009 wohnte er entweder in einem Hotel oder "irgendwo anders bei den Leuten". Nach Delikten in der Schweiz begab er sich jeweils zu Freunden oder seiner Freundin nach Freiburg im Breisgau, d.h. er pendelte (HD Urk. 15/4 S. 2 und 5). Bemühungen zu seiner Ergreifung für das Schweizer Strafverfahren ver- liefen lange erfolglos, dies trotz offizieller Meldeadresse bei seiner Ehefrau F._____ … [Adresse]. Erst ein internationaler Haftbefehl führte nach knapp einem Jahr zum Erfolg (HD Urk. 11; Urk. 150 S. 2; Urk. 163/2). Bei diesem seit Jahren bzw. Jahrzehnten geübten Lebenswandel von C._____ und den bisherigen Erfahrungen der Strafverfolgungsbehörden mit seiner Person würden weitere Nachforschungen nach seinem aktuellen Aufenthalt den Rahmen der Verhältnismässigkeit überschreiten. 6.2.3.4 Unter all den genannten Umständen ist festzuhalten, dass die fehlende direkte Konfrontation im weiteren Verfahren in einer angemessenen und gebüh- renden Art und Weise kompensiert werden konnte, so dass auf eine Konfrontation verzichtet werden kann. 6.2.3.5 Anzufügen bleibt, dass eine direkte Konfrontation aus objektiven, nicht von der Strafverfolgungsbehörde zu vertretenden Gründen bisher entfiel. Das Unterbleiben einer Gegenüberstellung lässt sich im Wesentlichen darauf zurück-

- 23 - führen, dass die schweizerischen Strafverfahren gegen die beiden (Mit)Beschuldigten wegen deren unterschiedlichen und nicht durchwegs bekann- ten Aufenthalten sowie anderweitiger Delinquenz bzw. Strafverbüssung in Europa zeitlich deutlich verschoben stattfanden. So sind die folgenden Fakten nochmals in Erinnerung zu rufen: C._____ konnte am 19. September 2010 an der ungarisch-serbischen Grenze verhaftet werden und wurde nach Auslieferungshaft in Ungarn am

28. Oktober 2010 an die Schweiz ausgeliefert (HD Urk. 39, Anklage S. 1; Urk. 163/2 S. 1). Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen betreffend den geständi- gen C._____, womit dieser wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, mehrfacher (teilweise geringfügi- ger) Sachbeschädigung und mehrfachen (teilweise versuchten) Hausfriedens- bruchs verurteilt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren belegt wurde (teilweise als Zusatzstrafe zu einem ebenfalls wegen Einbruchdiebstahls ausgesprochenen Urteil in Deutschland), erging am 18. August 2011 (HD Urk. 39 S. 18 f.). Am 20. September 2012 wurde C._____ aus der Haft entlassen (Urk. 38). Demgegenüber wurde der Beschuldigte gestützt auf einen Deutschen inter- nationalen Haftbefehl im November 2011 in Belgien verhaftet und am 3. Januar 2012 an Deutschland ausgeliefert. Mit Urteil vom 8. Mai 2012 sprach ihn das Amtsgericht München des Einbruchdiebstahls in 5 Fällen und des versuchten Einbruchdiebstahls in 2 Fällen schuldig und bestrafte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (HD Urk. 46/5; HD Urk. 46/13). Am 11. März 2013 – mithin erst ein halbes Jahr, nachdem C._____ nach vollzogener Strafe wieder auf freien Fuss gesetzt worden und nicht mehr greifbar war – lieferten die deutschen Behörden den Beschuldigten gestützt auf den internationalen Haftbefehl vom 20. Juni 2012 (HD Urk. 32/2) an die Schweiz aus (HD Urk. 45/12; Urk. 163/2 S. 1). Gleichentags wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet (HD Urk. 40). 6.2.3.6 Schliesslich ist die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den fraglichen Einbruchdiebstählen aufgrund der bisherigen Beweismittel bereits als rechts- genügend erwiesen anzusehen und eine erneute Befragung von C._____ – ob mit

- 24 - bestätigenden oder abweichenden Aussagen – könnte an der richterlichen Über- zeugung nichts ändern (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_358/2013 vom 20.6.2013 E. 3.4): Selbst wenn die früher getätig- ten, den Beschuldigten belastenden Aussagen im Rahmen einer Konfrontation durch C._____ widerrufen würden, könnten diese im Rahmen freier Beweiswürdi- gung verwertet werden (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 823 FN108 mit Hinweisen). Die früheren, deutlich tatnäheren Aussagen C._____s würden dadurch jedenfalls nicht entkräftet und namentlich würde das hauptsächliche Beweismittel der DNA-Spuren nicht beseitigt. Ebenso ohne Ein- fluss auf das bisherige Beweisergebnis bliebe eine Befragung von C._____, wenn sich dieser – wie teilweise bisher schon – auf fehlende Erinnerung berufen würde, worauf das vorne in Ziffer III. 5.8 dargelegte Aussageverhalten hindeutet, oder wenn C._____, der zwar der Erscheinungs- und Präsenzpflicht unterliegt, von dem ihm nach wie vor zustehenden Schweigerecht Gebrauch machen würde (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 819 mit Hinweisen; Wohlers in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, Art. 147 N 28). Vermöchte aber die beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung, wie sie das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nichts zu ändern, auch dann nicht, wenn eine erneute Aussage von C._____ im Resultat den vom Beschuldig- ten vertretenen Standpunkt ganz oder teilweise stützen würde, ist dem Beweisan- trag auch aus diesen Überlegungen nicht zu entsprechen. 6.2.4 Der Beweisantrag auf Befragung von C._____ als Auskunftsperson ist so- mit abzuweisen.

7. DNA-Spuren und Person des "D._____" 7.1 Wie nachfolgend im Einzelnen darzulegen ist, konnte die Kriminaltechnik an verschiedenen Tatorten bzw. auf zwei versteckten Behältnissen, in welchen sich Deliktsgut befand, DNA-Spuren sicherstellen, welche dem Beschuldigten zuge- ordnet werden konnten (vgl. HD Urk. 44/4, ND 2/13/1, ND 2/13/2, ND 6/21/4, ND 6/21/6, ND 8/12/4, ND 8/12/5, ND 13/10/1, ND 13/10/2, ND 15/12/2-4).

- 25 - 7.2 Der Beschuldigte räumte anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. März 2013 zwar ein, zu wissen, um was es sich bei DNA-Spuren handle, dass er aber nicht wisse, welche Spuren gefunden worden seien. Er sei schon wegen so- genannten DNA-Spuren von Belgien nach Deutschland ausgeliefert worden. Da sei jedoch etwas verfälscht worden. In Deutschland sei er aufgrund eines unsicht- baren Beweises wegen etwas verurteilt worden, das er gar nicht getan habe (HD Urk. 43/1 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, es könne nicht sein, dass seine DNA an den Tatorten gefunden worden sei, er sei nicht hier gewesen und habe nichts getan (Urk. 173 S. 6 ff.). Der Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz geltend, dass die DNA-Spur nicht einmal die Anwesenheit des Beschuldigten in rechts- genügender Weise zu belegen vermöge, da daraus lediglich ersichtlich sei, dass in irgendeiner Weise DNA des Beschuldigten an den Tatort gelangt sei. So könne eine andere Person mittels eines Werkzeugs oder eines Kleidungsstücks, das dem Beschuldigten gehöre und auf dem sich die DNA des Beschuldigten befun- den habe, die Spuren hinterlassen haben (HD Urk. 64 S. 4). Überdies hielt der Verteidiger fest, dass der Beschuldigte stets klar und konsequent ausgesagt und bis heute jegliche Schuld von sich gewiesen habe (HD Urk. 64 S. 1). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, allein der Umstand, dass DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort gefunden worden seien, bedeute nicht zwingend, dass der Beschuldigte auch der Täter gewesen sei. Es sei denkbar, dass der Täter "D._____" Handschuhe getragen habe, die früher dem Beschuldig- ten gehört hätten oder mit persönlichen Gegenständen des Beschuldigten in Kon- takt geraten seien. Da man nicht wisse, wer dieser "D._____" sei, müsse diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden (Urk. 174 S. 7). 7.3 Mit Recht hat die Vorinstanz erwogen, dass diese konstante Haltung seine Aussagen nicht per se glaubhaft macht, sondern dass diese vielmehr den ande- ren Beweismitteln gegenüberzustellen und mit diesen zu vergleichen sind, unter Beachtung der dargelegten Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. Urk. 99 S. 5-8). Sie ist dabei zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die pauschale Behauptung, etwas sei verfälscht worden, den Beweiswert der gefundenen DNA-Spuren nicht

- 26 - zu widerlegen vermag, zumal keinerlei plausible Gründe oder Möglichkeiten auf- gezeigt wurden, wie (sonst) die DNA-Spuren des Beschuldigten an den jeweiligen Tatort gelangt seien. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass von Verteidiger- und Beschuldigtenseite nicht im Ansatz konkrete Behauptungen oder gar Beweise dafür oder für eine Fälschung vorgebracht wurden. Die Erklärungsversuche der Verteidigung sind als reine Spekulationen zu werten, die ohne Zweifel ausge- schlossen werden können. Gemäss seinen Angaben war der Beschuldigte erst- mals im Jahr 2010 in der Schweiz, wie dann bereits im Jahr 2009 ein Handschuh mit seiner DNA in die Schweiz gekommen sein könnte, ist schlicht unerklärlich. Da die sichergestellten DNA-Spuren, welche an den gemeinsamen Tatorten gefunden wurden (ND 2, ND 6, ND 13 und ND 15), einerseits C._____ und ande- rerseits dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (vgl. HD Urk. 42/9) und diesbezüglich keinerlei glaubhaften Argumente oder Beweise genannt wurden, welche einen anderen Schluss zulassen würden, als dass der Beschuldigte zur jeweils fraglichen Tatzeit an den entsprechenden Tatorten war, ist in Übereinstimmung mit den Ermittlungsergebnissen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei "D._____" um den Beschuldigten handelt.

8. Als Beweismittel sind im angefochtenen Urteil neben den Aussagen des Beschuldigten die DNA-Auswertungen, die Rapporte der Polizei, die Aussagen von C._____, die Aussagen von G._____, die Übersichtskarten mit den verzeich- neten Tatorten sowie die Berichte der kriminaltechnischen Abteilung und der Poli- zei genannt und je mit zutreffenden Aktenstellen versehen. Auf diese Übersicht kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 17.f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Verteidigung (Urk. 174 S. 4 f.) ist allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen von G._____ nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen.

- 27 -

9. Sachverhaltserstellung ND 2, ND 6, ND 8, ND 13 und ND 15 9.1 ND 2, ... [Adresse 4] Die Kriminaltechnik stellte ab der Glasbruchkante, der Innenverglasung und einem Handschuhabdruck am Tatort DNA-Spuren sicher (HD Urk. 44/4 S. 3, ND 2/13/1 und 2/13/2). Diese können dem Beschuldigten zugeordnet werden, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter (Geschwister) als Spurengeber berücksichtigt werden muss (ND 2/13/2). Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2009 schlug die Täterschaft am 21. Oktober 2009 zwischen 7.45 Uhr und 21.15 Uhr mit einem Stein das Fenster der Türe zum Gästeschlafzimmer des Einfamilienhauses, ... [Adresse 4] ZH, ein und durchsuchte anschliessend das Schlafzimmer, das Büro und das Badezimmer im Parterre sowie das Schlaf-, Ankleide- und Badezimmer im zweiten Obergeschoss und behändigte diversen Schmuck und Uhren, welche sie im Erdgeschoss zusammentrug und bis auf einen Fingerring mit Diamant zu- rückliess (ND 2/1 S. 1 f., ND 2/9 S. 2). Die Tatortfotos zeigen, dass die Räumlich- keiten zwar durchsucht, aber nicht mutwillig Gegenstände zerstört oder beschä- digt wurden (ND 2/15 S. 5 ff.). C._____ gab in der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei vom

6. Dezember 2010 zu Protokoll, dass er dieses Delikt gemeinsam mit "D._____" begangen habe, wobei dieser jeweils eingebrochen sei, wenn sie zu zweit unter- wegs gewesen seien. Sie seien zu Fuss gekommen und hätten einen Fingerring erbeutet, wofür er von "D._____" Fr. 1'000.– erhalten habe (ND 2/10 S. 2 f.). 9.2 ND 6, ... [Adresse 5] Hier wurden durch die Kriminaltechnik ab Handschutzwischspuren auf dem Spiegel/Spiegelschrank im Badezimmer sowie auf Griffen geöffneter Möbel und Behältnissen in der Wohnung DNA-Spuren sichergestellt, welche dem Beschul- digten zugeordnet werden können (HD Urk. 44/4 S. 4, ND 6/21/4 und 6/21/6).

- 28 - Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. November 2009 brach die Täterschaft in der Zeit zwischen dem 22. Oktober 2009 um ca. 16.45 Uhr und dem 26. Oktober 2009 um ca. 12.00 Uhr mittels Flachwerkzeug (ca. 8-10 Mill- imeter) das Fenster auf und gelangte in die Wohnung im Erdgeschoss an besag- ter Adresse. Sie durchsuchte dort sämtliche Räumlichkeiten und entwendete aus dem Schlafzimmer drei Armbanduhren (ND 6/1 S. 1 f.). Die Tatortfotos zeigen, dass die Räumlichkeiten zwar durchsucht, aber nicht mutwillig Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden (ND 6/23 S. 5 ff.). Laut der Aussage von C._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einver- nahme vom 22. Dezember 2010 hat er die vorliegende Tat zusammen mit "D._____" begangen. Sie seien zu Fuss zum Tatort gelangt und wohl mit einem Schraubenzieher dort eingedrungen, wobei er das Fenster aufgebrochen habe und sie drei Uhren erbeutet hätten (ND 6/14 S. 2 ff.). 9.3 ND 8, ... [Adresse 6] Die Kriminaltechnik stellte ab Wischspuren um die Fensterbruchstelle am Ein- stiegsort bei der Balkonschiebetüre DNA-Spuren sicher, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, wenn kein eineiiger Zwilling als Spurengeber berück- sichtigt werden muss (HD Urk. 44/4 S. 6, ND 8/12/1 [zudem daktyloskopischer Vergleichs-Fingerabdruck], 8/12/4 und 8/12/5). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 18. November 2009 erkletterte die Täterschaft am 7. November 2009 zwischen ca. 14.30 Uhr und ca. 23.15 Uhr an der ... [Adresse 6] in … Zürich den seitlichen schmalen Balkon im vierten Stockwerk, wuchtete mit einem Flachwerkzeug die Balkonschiebetüre auf, durchsuchte sämtliche Räumlichkeiten und erbeutete Bargeld sowie diversen Schmuck (ND 8/1 S. ff.). C._____ gab anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 zu Protokoll, dass er dieses Delikt nicht begangen habe, er aber annehme, dass "D._____" möglicherweise damit zu tun habe (ND 8/8 S. 2 f.).

- 29 - 9.4 ND 13, ... [Adresse 7] An diesem Ort stellte die Kriminaltechnik ab Handschutzwischspuren am äusseren Glasfeld der Terrassentüre DNA-Spuren sicher, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss (HD Urk. 44/4 S. 4 f., ND 13/10/1 und 13/10/2). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Dezember 2009 schob die Täterschaft beim Zweifamilienhaus an der ... [Adresse 7] in … Zürich in der Zeit zwischen dem 12. November, ca. 6.00 Uhr und dem 14. November 2009, ca. 20.30 Uhr die Lamellenstoren hoch und fixierte diese mit einem Ast. Im Anschluss brach die Täterschaft die Sitzplatztüre mit einem ca. 12 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf, durchsuchte die Wohnung und entwendete Bargeld, Schmuck sowie einen iPod (ND 13/1 S. 1 ff.). C._____ bestritt anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 zunächst, das Delikt begangen zu haben. Auf Vorhalt, dass DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, die ihm zuzuordnen seien (vgl. ND 13/2 und 13/4), gestand er ein, dort gewesen zu sein und ergänzte, dass auch "D._____" dort gewesen sei, wenn seine DNA-Spuren sichergestellt werden konn- ten. Er habe das Bargeld genommen und "D._____" den Schmuck (ND 13/7 S. 2 f.). 9.5 ND 15, ... [Adresse 8] An diesem Einbruchsort konnte die Kriminaltechnik ab Wisch-/Schmierspuren von Handschuhen am äusseren Fensterglas in einer Höhe von 85 Zentimetern DNA- Spuren sicherstellen, die dem Beschuldigten zugeordnet werden können, sofern kein eineiiger Zwilling oder ein genetisch naher Verwandter als Spurengeber berücksichtigt werden muss (HD Urk. 44/4 S. 2 f., ND 15/12/2 bis 15/12/4). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. November 2009 brach die Täterschaft mit einem ca. 10 Millimeter Flachwerkzeug das Fenster der Wohnung im Parterre an der ... [Adresse 8] in … zwischen dem 4. Oktober 2009, ca. 16.00

- 30 - Uhr und dem 19. Oktober 2009, ca. 9.00 Uhr auf. Die Täterschaft drang ein, wo- bei einige Gegenstände auf dem Fenstersims zu Bruch gingen, und durchsuchte die ganze Wohnung sowie diverse Behältnisse, wobei sie Bargeld, Schmuck, Uh- ren sowie einen iPod und einen Laptop erbeutete (ND 15/1 S. 1 ff.). In der Ankla- geschrift wird dem Beschuldigten der Diebstahl von Bargeld, Uhren und diversem Schmuck vorgeworfen. Die Tatortfotos zeigen, dass die Räumlichkeiten zwar durchsucht, aber nicht mutwillig Gegenstände zerstört oder beschädigt wurden (vgl. ND 15/2). C._____ nahm anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2011 zur Kenntnis, dass seine DNA-Spuren sichergestellt werden konnten und zeigte sich geständig (ND 15/8). Die Beteiligung von "D._____" stellte er in Abrede, obwohl auch dessen DNA sichergestellt wurde. Auf Nachfragen erklärte er, er sei sich nicht mehr sicher, aber er sei mit "D._____" in … an zwei Orten gewesen (ND 15/8 S. 2 ff.). 9.6 Zwischenergebnis Hinsichtlich der eingeklagten Sachverhalte gemäss ND 2, ND 6, ND 8, ND 13 und ND 15 ist die Vorinstanz zum überzeugenden Zwischenergebnis gelangt (Urk. 99 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die sichergestellten DNA-Spuren auf eine An- wesenheit des Beschuldigten an den jeweiligen Tatorten schliessen lassen. Der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft darlegen, wie anders als durch persönliche Anwesenheit die DNA-Spuren an die entsprechenden Tatorte gekommen sein sollen (vgl. vorne Ziff. III. 7.). Auf die entsprechenden Fragen machte er von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht näher dazu. Die pauschale Behauptung, er sei in Serbien gewesen, erscheint wie dargelegt wenig plausibel. Zu keinem Zeitpunkt konnte der Beschuldigte seinen Standpunkt durch entsprechende konkrete Behauptungen oder Beweise, wie etwa Bestäti- gungen von Dritten, dass er sich im Tatzeitraum in Serbien aufgehalten habe, o- der durch das Vorlegen von Quittungen, Kontoauszügen oder anderer Unterla- gen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass er dann nicht in der Schweiz weil- te, untermauern. Seine Aussagen vermögen daher die Beweiskraft der an den Tatorten gesicherten DNA-Spuren nicht zu widerlegen.

- 31 - Zu folgen ist der Vorinstanz auch in der Erkenntnis, dass die Delikte betreffend ND 2, ND 6, ND 8, ND 13 und ND 15 in der Gesamtbetrachtung sowohl einen ört- lichen als auch zeitlichen Zusammenhang mit den weiteren zu beurteilenden Delikten aufweisen (vgl. hinten Ziffer III. 11), ebenso verschiedene Parallelen in Bezug auf den Modus Operandi und das Deliktsgut (vgl. hinten Ziffer III. 12). Hin- zu kommt, dass aufgrund der Sicherstellung eines Teils des Deliktsguts und den an den Schmuckbehältnissen sichergestellten DNA-Spuren weitere Indizien auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten (vgl. hinten Ziffer 10.1).

10. Sachverhaltserstellung ND 1, ND 7, ND 9-10, ND 12, ND 14, ND 16 10.1 DNA-Spuren im Zusammenhang mit Deliktsgut 10.1.1 Wie durch die Vorinstanz richtig aufgezeigt, konnte die Stadtpolizei Zürich am 23. Dezember 2009 im Estrich der ... [Adresse 9], drei Behältnisse mit Schmuck, namentlich eine Socke und ein Stoffetui weiss/hellgrün sowie einen Teil des Deliktsguts sicherstellen. Der gefundene Schmuck konnte insgesamt acht Diebstählen zugeordnet werden (ND 1/5 S. 3, ND 6/5, ND 6/17, ND 7/3 S. 3 f., ND 9/6 S. 3 f., ND 10/5 S. 2, ND 12/2 S. 3, ND 14/8 S. 3; ND 16/5 S. 2). Die Behält- nisse lagen nicht einfach im Estrich herum, sondern waren gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2013 sehr gut in etwa zwei Metern Höhe zwi- schen den Holzleisten und den Ziegeln eines leeren Estrichabteils deponiert und mit einer verschiebbaren Holzleiste abgedeckt (ND 1/9 S. 4, ND 7/9 S. 3, ND 9/11 S. 5). Ab der Socke und dem Stoffetui wurden DNA-Spuren sichergestellt, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (HD Urk. 44/4 S. 6, ND 1/9 S. 4 f., ND 6/6, ND 9/6 S. 3, ND 10/10, ND 14/10 S. 4). Überdies wurde an der ... [Adresse 9], Deliktsgut aus dem Einbruchdiebstahl be- treffend ND 6 sichergestellt, an welchem Tatort gesicherte DNA-Spuren wie ge- sehen ebenfalls dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten (HD Urk. 44/4 S. 6, ND 1/9 S. 5).

- 32 - Ein Teil des Deliktsguts konnte in der Folge den Einbruchdiebstählen betreffend ND 1, ND 7, ND 9, ND 10, ND 12 , ND 14 und ND 16 zugeordnet werden (ND 1/5, ND 7/3 S. 4, ND 7/4 S. 3, ND 6/17, ND 7/9 S. 4, ND 10/3-7, ND 12/2-4; ND 16/6). 10.1.2 C._____ antwortete auf die Frage, weshalb Deliktsgut an der ... [Adresse 9] sichergestellt werden konnte, dass auch "D._____" seine Dinge gemacht habe (ND 7/7 S. 1 f.). Weiter gab er an, dass er einige Male bei seinem Kollegen "G'._____", G._____, zu Besuch gewesen sei (HD Urk. 15/5 S. 2 f.). "D._____" sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er den Schmuck nicht verkau- fen könne, weshalb er diesen verstecken wolle, worauf er "D._____" den Estrich gezeigt habe. "D._____" habe das Deliktsgut, etwa betreffend ND 6 (ND 6/14 S. 2 ff.) und ND 12 (ND 12/6 S. 1), im Estrich an der ... [Adresse 9] verstaut, wäh- rend er, C._____, auf der Treppe gewartet habe. "D._____" habe ihn im Dezem- ber 2009 angerufen und gesagt, dass das Deliktsgut entwendet worden sei. Er habe ihm dies jedoch nicht geglaubt und sie hätten darüber diskutiert. Anschlies- send habe er nichts mehr von "D._____" gehört (HD Urk. 15/5 S. 3 f.). Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2010 ergänzte C._____, dass er das Paket gesehen habe, welches "D._____" im Estrich ver- steckt habe. Er habe aber nicht gewusst, was sich darin befinde (ND 14/12 S. 3). 10.1.3 Mit der Vorinstanz ergeben sich daraus die folgenden Erkenntnisse: Dass das Deliktsgut in einer Socke und einem Stoffetui lagerte, ab welchen DNA- Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten, würde für sich allein noch nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen. Anders verhält es sich, wenn die Schmuckbehälter in einem Estrich in zwei Metern Höhe hinter einer verschiebbaren Holzleiste versteckt sind. Eine Person müsste um das Versteck wissen, um Zugang dazu zu haben. Vorliegend wurden ab den Schmuckbehältnissen jedoch nur DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt, keine Spuren einer dritten Person. Da der Beschuldigte auch dazu schwieg, ver- mochte er die Beweiskraft der DNA-Spuren nicht zu entkräften und darzulegen, wie sonst seine DNA-Spuren auf die Schmuckbehältnisse gelangt und das sichergestellte Deliktsgut in die Schmuckbehältnisse gekommen sein könnte. Dass am Schmuck selbst keine DNA-Spuren gefunden werden konnten, sondern

- 33 - nur an der Socke und am Etui, vermag den Beschuldigten entgegen der Verteidi- gung (Urk. 174 S. 7) nicht zu entlasten. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte den Schmuck selbst nie in der Hand gehabt hatte, sondern bereits im Etui bzw. in der Socke vom anderen Täter entgegen genommen hatte. Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte einen Teil des Deliktsguts aus den began- genen Einbruchdiebstählen sammelte und versteckte. Dafür spricht auch die Tat- sache, dass in den Schmuckbehältnissen namentlich die drei Uhren gefunden wurden, welche dem Einbruchdiebstahl gemäss ND 6 zugeordnet werden können und dass am Tatort ebenfalls DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden konnten. Die Täterschaft des Beschuldigten wird ergänzend gestützt durch die Aussagen von C._____. Der Beschuldigte hatte demnach Kenntnis vom Est- richabteil. Die Angabe von C._____, "D._____" habe ihm im Dezember 2009 tele- fonisch mitgeteilt, das Deliktsgut sei verschwunden, deckt sich zeitlich mit dessen Sicherstellung, erscheint daher glaubhaft und spricht ebenfalls für die Deliktsbe- gehung durch den Beschuldigten. 10.1.4 Wie bereits erwähnt und noch näher aufzuzeigen (vgl. hinten Ziffer III. 11 und 12), weisen auch die Delikte betreffend ND 1, ND 7, ND 9, ND 10, ND 12, ND 14 und ND 16 neben einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen zu beurteilenden Einbruchdiebstählen Parallelen in Bezug auf den Modus Operandi und das erbeutete Deliktsgut auf. 10.2 ND 1 ... [Adresse 10] An dieser Adresse (die Vorinstanz nannte versehentlich die Hausnummer 3 statt 35; vgl. 99 S. 25) erkletterte die Täterschaft gemäss Polizeirapport der Kantons- polizei Zürich vom 5. November 2009 am 13. Oktober 2009 zwischen ca.19.10 Uhr und 22.10 Uhr das vierte Stockwerk des Mehrfamilienhauses und versuchte, mit einem 10 Millimeter Flachwerkzeug die Balkontüre zum Büro aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, wuchtete die Täterschaft die Balkontüre zum Schlafzimmer mit einem 10 Millimeter Flachwerkzeug auf. Sie durchsuchte die Wohnung, schwergewichtig Schlafzimmer, Ankleide und Bad, und hinterliess eine grosse Unordnung, wobei sie Schmuck, Bargeld sowie Armbanduhren und einen Reise-

- 34 - pass erbeutete (ND 1/1 S. 1 ff.). Der Anklagevorwurf umfasst den Diebstahl von Bargeld, Uhren und Schmuck. C._____ bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom

27. Januar 2011 an dem ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (ND 1/7 S. 2 f.). 10.3 ND 7, ... [Adresse 11] Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 17. Dezember 2009 wuchtete die Täterschaft am 7. November 2009 zwischen ca. 16.00 Uhr und ca. 19.15 Uhr an der ... [Adresse 11] in … Zürich bei der Tiefparterrewohnung des Mehrfamilien- hauses die Gartensitzplatztüre mit einem Flachwerkzeug auf. Im Anschluss durchsuchte sie die Wohnung und entwendete diversen Schmuck sowie Bargeld (ND 7/1 S. 1 ff.). Hierzu machte C._____ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 geltend, dieser Tatort sage ihm nichts, aber "D._____" habe auch seine Dinge gemacht (ND 7/7 S. 1 ff.). 10.4 ND 9, ... [Adresse 12] Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 23. November 2009 wuchtete die Täterschaft zwischen dem 7. November 2009, ca. 18.30 Uhr und dem

8. November 2009, ca. 00.15 Uhr, an der ... [Adresse 12] beim Einfamilienhaus die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug auf, durchsuchte die Räume und ent- wendete diversen Schmuck sowie Bargeld (ND 9/1 S. 1 ff.). C._____ führte anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom

15. Dezember 2010 aus, dass er nicht an diesem Einbruchdiebstahl beteiligt ge- wesen sei. Vielleicht sei "D._____" alleine dort gewesen (ND 9/9 S. 1 f.).

- 35 - 10.5 ND 10, ... [Adresse 13] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. Dezember 2009 wuchtete die Täterschaft zwischen dem 7. November 2009, ca. 7.00 Uhr und 8. November 2009, ca. 19.00 Uhr, am genannten Tatort das Schlafzimmerfenster der Wohnung im Untergeschoss mit zwei unbekannten Werkzeugen, evtl. mittels Geissfuss, Breite 12 und 25 Millimeter, nach mehrmaligem Ansetzen auf. Danach durchsuch- te die Täterschaft das Schlafzimmer und den Schreibtisch im Korridor, wobei diverser Schmuck entwendet wurde (ND 10/1 S. 1 ff.). C._____ führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom

22. Dezember 2010 aus, dass er nichts über diesen Einbruchdiebstahl wisse (ND 10/8 S. 2 f.). 10.6 ND 12, ... [Adresse 14] Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 15. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Täterschaft am 10. November 2009, zwischen ca. 7.15 Uhr und 23.15 Uhr in die Wohnung im zweiten Obergeschoss an der ... [Adresse 14] gelangte, indem sie bis in ca. 10 Meter Höhe die Balkone erkletterte und die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug mit einer Breite von ca. 10 bis 12 Millimetern aufbrach. Es wurden diverser Schmuck, Armbanduhren, Goldmünzen, eine Fotokamera sowie eine Sporttasche entwendet (ND 12/1 S. 1 ff.). In der Anklageschrift wird dem Be- schuldigten der Diebstahl von Schmuck und einer Fotokamera vorgeworfen. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 gab C._____ an, dass er nichts mit diesem Einbruchdiebstahl zu tun habe. Man müsste Alpinist sein, um diesen Balkon zu erklettern. Auf Hinweis, dass von diesem Einbruch an der ... [Adresse 9] in Zürich Schmuck sichergestellt worden sei, verwies C._____ auf seine bereits gemachten Aussagen, nämlich, dass "D._____" das Paket dort- hin gebracht und dort versteckt habe. Es müsse sein Schmuck gewesen sein (ND 12/6 S. 1 f.).

- 36 - 10.7 ND 14, ... [Adresse 15] Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. November 2009 wuch- tete die Täterschaft am 18. Oktober 2009 zwischen ca. 19.40 Uhr und 22.45 Uhr im dritten Stockwerk des Mehrfamilienhauses am ... [Adresse 15], die Sitzplatz- /Balkontüre mit Hilfe eines Flachwerkzeuges und Körpergewalt auf und durch- suchte im Anschluss die ganze Wohnung. Die Täterschaft erbeutete div. Kleidung und Accessoires, div. Schmuck und Bargeld (ND 14/1 S. 1 ff.). Als Deliktsgut ein- geklagt sind Bargeld und diverser Schmuck. C._____ führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Dezember 2010 aus, dass er nichts mit dem vorliegenden Einbruchdiebstahl zu tun habe. Er sei zwar während jener Zeit verschiedentlich mit "D._____" in Zürich … und in Kilch- berg eingebrochen, aber nicht jeden Tag und nicht an diesem Ort (ND 14/12 S. 2). Alles könne möglich sein, auch dass "D._____" ohne ihn eingebrochen sei oder er den Schmuck von jemand anderem gekauft habe (ND 14/12 S. 1 ff.). 10.8 ND 16, ... [Adresse 16] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. Januar 2010 kletterte die Täterschaft am 12. November 2009 zwischen ca. 9.30 Uhr und 21.30 Uhr über die Fassade auf den Balkon des dritten Stockwerks des Mehrfamilienhauses, ... [Ad- resse 16] , … Zürich, und brach dort die Balkontüre auf. Anschliessend durch- suchte die Täterschaft das Fernsehzimmer, das Bürozimmer und behändigte Bar- geld und diversen Schmuck (ND 16/1 S. 1 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 führte C._____ aus, dass er den vorliegenden Einbruchdiebstahl nicht begangen habe. Er sei nicht dort gewesen (ND 16/9 S. 2). "D._____" habe das Paket an der ... [Adresse 9] versteckt, es müsse daher sein Schmuck gewesen sein (ND 16/9 S. 2 f.).

- 37 -

11. Sachverhaltserstellung HD, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 11 11.1 Vorauszuschicken ist, dass die Sachverhaltserstellung von ND 17 im Unter- schied zum vorinstanzlichen Urteil entfällt, da der diesbezügliche Einbruchdieb- stahl nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. 11.2 Wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend vermerkt, dienen vorliegend als Beweismittel Indizien aufgrund von Parallelen zu Delikten, welche eine ähnli- che Vorgehensweise erkennen lassen (vgl. hinten Ziffer 12, Schlussfolgerung) sowie ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Delikten. Anhand der Übersichtskarten, auf denen sämtliche zu beurteilenden Einbruchdiebstähle erfasst sind (HD Urk. 42/11 bis 42/13) lässt sich erkennen, dass sich ein Tatortschwerpunkt im Bereich Zürich-…/Zollikerberg (HD Urk. 42/12) befindet, ein weiterer im Bereich Zürich-…/-… (HD Urk. 42/13) und ein dritter im Bereich Kilchberg (HD Urk. 42/13). 11.2.1 Tatorte im Bereich Zürich-…/Zollikerberg Die Adressen ... [Adresse 16] 8 (ND 16) und ... [Adresse 14] (ND 12) liegen nur knapp 50 Meter voneinander entfernt und die ... [Adresse 7] (ND 13) ist nur etwa 200 Meter von den erstgenannten Adressen entfernt. Von diesen Liegenschaften sind es wiederum nur ca. 200 bis 350 Meter bis zu den Adressen ... [Adresse 11] (ND 7), ... [Adresse 12] (ND 9), ... [Adresse 6] (ND 8) und ... [Ad- resse 17] (ND 11). Die letzten drei genannten Einbruchsobjekte liegen im Umkreis von weniger als 100 Metern (HD Urk. 42/12). In etwas grösserer Distanz, d.h. zwischen 500 Metern und einem Kilometer, befinden sich die Adressen ... [Adres- se 10] (ND 1) und ... [Adresse 8] (ND 15). Sowohl an der ... [Adresse 6] (ND 8, vgl. vorne Ziffer III. 9.3) als auch an der ... [Adresse 7] (ND 13, vgl. vorne Ziffer III. 9.4) und an der ... [Adresse 8] (ND 15, vgl. vorne Ziffer III. 9.5 ) konnten jeweils am Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden. Es handelt sich insgesamt um ein geografisch enges Umfeld. Auffällig ist weiter die zeitliche Nähe zwischen den einzelnen Delikten mit Tatort- schwerpunkt Zürich-…/Zollikerberg. Diese Taten wurden alle zwischen dem

- 38 -

7. November 2009 und dem 14. November 2009 und somit innerhalb einer Woche begangen, dies teilweise am gleichen Tag (vgl. die Ziffern III. 9.3, 9.4, 10.3, 10.4, 10.6. und 11.8). Der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 6] ereignete sich am

7. November 2009 zwischen ca. 14.30 Uhr und 23.15 Uhr (ND 8) und derjenige an der ... [Adresse 7] zwischen dem 12. November 2009, ca. 06.00 Uhr, und dem

14. November 2009, ca. 20.30 Uhr (ND 13), wobei an beiden Tatorten die Täter- schaft des Beschuldigten durch seine DNA-Spuren erstellt ist. Am 7. November 2009, zwischen ca. 16.00 Uhr und 19.15 Uhr ereignete sich der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 11] (ND 7). In der Zeit zwischen dem 7. November 2009, ca. 18.30 Uhr und dem 8. November 2009, ca. 00.15 Uhr kam es zum Einbruchdieb- stahl an der ... [Adresse 12] (ND 9). Der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 14] fand sodann am 10. November 2009 zwischen ca. 07.15 Uhr und 23.15 Uhr statt (ND 12), derjenige an der Adresse ... [Adresse 16] 8 am 12. November 2009 zwi- schen ca. 09.30 Uhr und 21.30 Uhr (ND 16) und derjenige am ... [Adresse 17] am

10. November 2009 zwischen ca. 19.00 Uhr und 19.30 Uhr (ND 11). Schliesslich springt auch bei den beiden Einbruchdiebstählen an der ... [Adresse 10] und 32 ein zeitlicher Konnex ins Auge, ereigneten sich diese doch am 13. Oktober 2009 bzw. zwischen dem 5. und dem 19. Oktober 2009, wobei an letzterem Ort auch die DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (ND 1 und ND 15). 11.2.2 Tatorte im Bereich Zürich-…/-… Betreffend die Taten mit Tatortschwerpunkt Zürich-…/-… (HD Urk. 42/13) liegen die Adressen ... [Adresse 5] (ND 6; vgl. vorne Ziffer III. 9.2) und ... [Adresse 3] (HD; vgl. hinten Ziffer III. 11.4) nur knapp 50 Meter voneinander entfernt und die ... [Adresse 13] (ND 10; vgl. vorne Ziffer III. 10.5) ist kaum 200 Meter von der ... [Adresse 5] entfernt. Der räumliche Zusammenhang ist frappant. Auch ist ein zeit- licher Zusammenhang zu bejahen, nachdem diese Taten innerhalb eines Monats begangen wurden: Der Einbruchdiebstahl an der ... [Adresse 5] ereignete sich zwischen dem 22. Oktober 2009 und dem 26. Oktober 2009, derjenige an der ... [Adresse 3] zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 11. Oktober 2009 und derje- nige an der ... [Adresse 13] zwischen dem 7. November 2009 und dem 8. No-

- 39 - vember 2009. Überdies konnten an der ... [Adresse 5] am Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden (ND 6; vgl. vorne Ziffer III. 9.2). 11.2.3 Tatorte in Kilchberg Die Adressen ... [Adresse 4] (ND 2), ... [Adresse 18] (ND 3), ... [Adresse 2], 8802 Kilchberg (ND 4), ... [Adresse 1], 8802 Kilchberg (ND 5) und ... [Adresse 15] (ND

14) bilden sodann einen dritten geographischen Schwerpunkt. Die Tatorte liegen zwar etwas weiter auseinander als in den zuvor erwähnten Fällen, aber noch praktisch innerhalb einer Gemeinde (HD Urk. 42/13). Hingegen kann hier von ei- nem engen Tatzeitraum gesprochen werden, wurden diese Einbruchdiebstähle doch innerhalb bloss einer Woche begangen: So erfolgte der Einbruchdiebstahl betreffend ND 2 am 21. Oktober 2009 zwischen 07.45 Uhr und 21.15 Uhr (vgl. vorne Ziffer III. 9.1), derjenige betreffend ND 3 am 22. Oktober 2009, zwischen ca. 17.45 Uhr und ca. 20.00 Uhr (vgl. hinten Ziffer III. 11.5), derjenige betreffend ND 4 am 25. Oktober 2009, zwischen ca. 10.30 Uhr und 19.00 Uhr, (vgl. hinten Ziffer III. 11.6), derjenige betreffend ND 5 zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 25. Oktober 2009 (vgl. hinten Ziffer III. 11.7) und derjenige betreffend ND 14 am 18. Oktober 2009, zwischen ca. 19.40 Uhr und 22.45 Uhr (vgl. vorne Zif- fer 10.7). Ferner wurden am Tatort ... [Adresse 19] in Kilchberg (ND 2; vgl. vorne Ziffer III. 9.1) DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt. 11.3 Diese Häufung von Einbruchdiebstählen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht spricht unter Beachtung des jeweiligen Tatvorgehens und des erbeuteten Delikts- gutes für eine Deliktsbegehung durch die gleiche Täterschaft. 11.4 HD, ... [Adresse 3], … Zürich Wie im Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 26. Oktober 2009 ersichtlich, drang die Täterschaft in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 2009, ca. 09.00 Uhr, und dem 11. Oktober, ca. 19.00 Uhr, in die Wohnung im dritten Obergeschoss an der ... [Adresse 3], … Zürich, ein. Sie erkletterte den Balkon mit Hilfe von zwei Stüh- len, brach die Balkontüre ins Schlafzimmer mit einem 10 Millimeter breiten Flach-

- 40 - werkzeug auf und entwendete eine Armkette sowie Hausschlüssel (HD Urk. 6 S. 1 ff.). Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2010 verneinte C._____ zunächst, dass er dieses Delikt begangen habe, da er nicht hätte auf den Balkon klettern können (HD Urk. 15/6 S. 2 f.). Er bestritt die Tat, obwohl ihm eröffnet wurde, dass am Tatort Blut von ihm gefunden worden war. Erst auf mehrmaliges Nachfragen rang er sich zu einem Geständnis durch ("Sie haben meine DNA, dann gestehe ich."). Er erklärte, dass "D._____" hochgeklet- tert sei, die Schlafzimmertüre aufgebrochen habe und ihm, der durch die offene Haustüre ins Treppenhaus gelangt war, die Wohnungstüre von innen geöffnet habe. Beim misslungenen Versuch, den Tresor aus der Halterung zu brechen, habe er sich verletzt. Auf Vorhalt des Deliktsgutes gemäss Rapport (eine Arm- kette und Schlüssel; vgl. HD Urk. 6 S. 6) bezeichnete er dies als zutreffend. Die Schlüssel hätten sie beim Hauseingang ins Gebüsch geworfen (HD Urk. 15/6 S. 3 ff.). 11.5 ND 3, ... [Adresse 18] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 6. November 2009 ereignete sich diese Tat am 22. Oktober 2009, zwischen ca. 17.45 Uhr und ca. 20.00 Uhr in der Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der ... [Adresse 18]. Die Täterschaft drückte den Rollladen des Küchenfensters hoch, klemmte einen Ast dazwischen, brach das Fenster mit einem Flachwerkzeug auf und stieg über das Fenster in die Wohnung ein. Im Anschluss durchsuchte sie das Bade-, Schlaf- und Arbeitszimmer sowie die Einbauschränke, wobei die Täterschaft eini- ge Schmuckstücke auf dem Bett zurückliess, wie auch einen Laptop auf dem Tisch. Von der Täterschaft wurde nichts entwendet (ND 3/1 S. 1 ff.). C._____ gestand anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. November 2010 den Einbruchdiebstahlversuch und verwies auf die durchgeführte Tatort- suchfahrt sowie darauf, dass er nichts gestohlen habe. Im weiteren führte er aus, er habe die Tat zusammen mit "D._____" verübt (ND 3/4 S. 2 f.).

- 41 - 11.6 ND 4, ... [Adresse 2] Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2009 drang die Täterschaft am 25. Oktober 2009, zwischen ca. 10.30 Uhr und 19.00 Uhr in die Wohnung im Untergeschoss des Mehrfamilienhauses an der ... [Adresse 2], ein. Dabei versuchte sie zunächst, die Gartensitzplatztüre mit einem 12 bis 15 Mil- limeter breiten Flachwerkzeug aufzubrechen und als dies nicht gelang, brach sie das Wohnzimmerfenster mit einem 12 bis 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf und durchsuchte sämtliche Räume und Behältnisse im Schlafzimmer und Büro. Dabei behändigte sie diverse Schmuckstücke sowie Armbanduhren (ND 4/1 S. 1 ff.). C._____ bestätigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. November 2010, den Einbruchdiebstahl zusammen mit "D._____" begangen zu haben, wo- bei sie mit einem Bus und anschliessend zu Fuss zur Wohnung vorgedrungen seien und versucht hätten, die Gartensitzplatztüre aufzubrechen und anschliessend das Wohnzimmerfenster aufgebrochen hätten. Weiter führte er aus, dass "D._____" den Schmuck jeweils mitgenommen habe, wenn sie nur Schmuck erbeutet hätten. Später habe er Geld von ihm erhalten (ND 4/8 S. 2 f.). Es handelt sich beim vorliegenden Einbruchsort (ND 4) um die Adresse, bezüglich welcher C._____ schon aufgrund der Tatortsuchfahrt vom 29. November 2010 das Tatobjekt auf Anhieb erkannte und geständig gewesen war sowie ohne zu Zögern "D._____" als Mittäter bezeichnet hatte (ND 4/8 S. 1; HD Urk. 15/4 S. 4). 11.7 ND 5, ... [Adresse 1] Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. November 2009 ist ersicht- lich, dass die Täterschaft zwischen dem 23. Oktober 2009, ca. 07.00 Uhr, und dem 25. Oktober 2009, ca. 22.15 Uhr, in die Wohnung im ersten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses an der ... [Adresse 1] eindrang. Hierzu erkletterte sie den Balkon, welcher zwei bis drei Meter vom Boden entfernt ist und wuchtete das Kü- chenfenster mit einem 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf. Im Anschluss durchsuchte sie die Wohnung, entwendete eine Pistole, ein Mobiltelefon,

- 42 - Schmuck, Bargeld sowie zwei Armbanduhren und hinterliess eine grosse Unord- nung (ND 5/1 S. 1 ff.). Hatte C._____ im Rahmen der Tatortsuchfahrt vom 29. November 2010 und in der delegierten Einvernahme vom 30. November 2010, 13.33 Uhr, noch mit Si- cherheit sagen können, dass an er dieser Adresse gemeinsam mit "D._____" ei- nen Einbruch verübt hatte (HD Urk. 15/4 S. 4), zeigte er sich anlässlich der glei- chentags nur 2 Stunden später stattfindenden Einvernahme (vgl. die delegierte Einvernahme vom 30. November 2010, 15.46 Uhr; ND 5/5) nicht mehr sicher, ob er am vorliegenden Tatort dabei war, dies obwohl er bestätigte, dass er während der Tatortsuchfahrt erwähnt hatte, "D._____" sei den Balkon hochgeklet- tert (ND 5/5 S. 1). 11.8 ND 11, ... [Adresse 17] Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. November 2009 drang die Täterschaft am 10. November 2009, zwischen ca. 19.00 Uhr und ca. 19.30 Uhr ins Einfamilienhaus am ... [Adresse 17], ein. Sie brach dabei die Sitzplatztüre mit einem 12 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf und drang in das Haus ein, was den akustischen Alarm auslöste. Die Täterschaft verliess das Haus, ohne etwas zu entwenden (ND 11/1 S. 1 ff.). Gemäss Nachtrag vom 8. Juni 2010 zum Hauptrapport der Stadtpolizei Zürich vom 24. November 2009 ereignete sich in unmittelbarer Nähe und innerhalb der gleichen Zeitspanne ein weiterer Einbruchdiebstahl mit identischem Tatvorgehen. Damit angesprochen ist der Tatort ... [Adresse 14] (ND 12) mit Tatverübung vom gleichen Tag je mit einem Flachwerkzeug mit einer Breite von 10 bis 12 Millime- tern (vgl. vorne Ziffer 10.6; HD Urk. 42/12). C._____ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2010 zu Protokoll, dass ihm die vorliegende Tat nichts sage (ND11/5 S. 2 f.).

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12. Schlussfolgerung Namentlich hinsichtlich der Art des Vorgehens einschliesslich des Tatwerkzeugs sowie des Deliktsgutes bei den vorliegend zu beurteilenden Taten zog die Vor- instanz die folgenden, ohne Einschränkung nachvollziehbaren, stichhaltigen und zu teilenden Schlüsse (Urk. 99 S. 34 - 37; Art. 82 Abs. 4 StPO [unter Weglassung der nicht mehr gegenständlichen Tatvorwürfe gemäss ND 16 und 17]): 12.1 Bezüglich des Modus Operandi gilt es festzuhalten, dass bei ND 6 das Fenster im Erdgeschoss mittels eines ca. 8 bis 10 Millimeter breiten Flachwerk- zeuges aufgebrochen wurde (ND 6/1 S. 1 f.). Bei ND 8 kletterte die Täterschaft auf den Balkon im vierten Stockwerk und wuchtete die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug auf (ND 8/1 S. 1 f.). Bei ND 13 fixierte die Täterschaft zunächst die Lamellenstore mit einem Ast und brach danach das Fenster mit einem 12 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (ND 13/1 S. 1 f.). Bei ND 15 drang die Täterschaft ebenfalls in die Wohnung im Parterre ein, indem sie mit einem 10 Millimeter breiten Flachwerkzeug das Fenster aufbrach (ND 15/2). Bezüglich sämtlicher dieser Delikte ist festzuhalten, dass am jeweiligen Tatort DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte war nicht im Stande eine Erklärung vorzubringen, weshalb seine DNA-Spuren an die jeweili- gen Tatorte gelangt sein sollen (vgl. HD Urk. 62 S. 8 f.). In Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage- schrift erstellt. 12.2 Bei ND 1 erkletterte die Täterschaft den Balkon im vierten Stockwerk und wuchtete die Balkontüre mit einem 10 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (ND 1/1 S. 1 f.). Bei ND 7, ND 9, ND 10 und ND 14 wuchtete die Täterschaft die Balkon-/Sitzplatztüre bzw. das Fenster ebenfalls mit einem Flachwerkzeug auf (ND 7/1 S. 1 f. und ND 9/1 S. 1 f., ND 10/1 S. 1 f., ND 14/1 S. 1 ff.). Bei ND 12 wiederum erkletterte die Täterschaft zunächst den Balkon im zweiten Stockwerk und brach die Balkontüre mit einem 12 bis 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (ND 12/1 S. 1 ff.). Bei ND 16 kletterte die Täterschaft über die Fassade auf den Balkon der dritten Etage und brach dort die Balkontüre auf (ND 16/1 S. 1 f.). Bezüglich dieser Delikte ist festzuhalten, dass anlässlich der Sicherstellung an der

- 44 - ... [Adresse 9] DNA-Spuren des Beschuldigten an den Schmuck-behältnissen ge- sichert werden konnten. 12.3 Betreffend HD erkletterte die Täterschaft den Balkon im dritten Ober- geschoss und brach danach die Balkontüre mit einem 10 Millimeter breiten Flachwerkzeug auf (HD Urk. 6 S. 1 ff.). Dieses Vorgehen weist somit Parallelen zu ND 1, ND 8, ND 12 und ND 16 auf, wo ebenfalls der zur Wohnung gehörende Balkon erklettert wurde. 12.4 Bei ND 3 klemmte die Täterschaft zunächst einen Ast unter den Rollladen und öffnete danach das Fenster mit einem Flachwerkzeug (ND 3/1 S. 2 f.). Dieses Vorgehen deckt sich weitestgehend mit demjenigen gemäss ND 13. 12.5 Bei den Delikten gemäss ND 4 und ND 11 wurde das Wohnzimmerfenster bzw. die Sitzplatztüre mit einem 12 bzw. 12 bis 15 Millimeter breiten Flachwerk- zeug aufgebrochen (ND 4/1 S. 1 ff., ND 11/1 S. 1 ff.). Dies entspricht den bei ND 13 und ND 12 verwendeten Flachwerkzeugen und weist Parallelen zu ND 4, ND 5, ND 7, ND 9, ND 10, ND 12, ND 13 und ND 14 auf. 12.6 Bei ND 5 wurde zunächst der Balkon, welcher etwa drei Meter über dem Boden liegt, erklettert und danach das Fenster mit einem 15 Millimeter breiten Flachwerkzeug aufgebrochen (ND 5/1 S. 1 ff.). Dieses Vorgehen weist bezüglich des verwendeten Flachwerkzeuges sowohl Parallelen zu ND 4, ND 12 und ND 13 auf als auch bezüglich des Erkletterns des Balkons zu ND 1, ND 8, ND 12 und ND 16. 12.7 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte weisen zahlreiche Paralle- len auf, so stechen insbesondere die Verwendung von Flachwerkzeugen, in der Grössenordnung von 10 bis 15 Millimetern hervor sowie das Erklettern von Balkonen. Dies deutet auf eine sportliche Täterschaft hin, wobei es festzuhalten gilt, dass der Beschuldigte aussagte, dass er seinen Militärdienst in Serbien bei den Fallschirmspringern absolviert habe (HD Urk. 43/2 S. 5). Im übrigen ist der Beschuldigte auch bei mehreren Delikten, wegen denen er vom Amtsgericht München am 8. Mai 2012 verurteilt wurde (Urk. 46/5), über die Fassade oder die

- 45 - Balkone auf obere Stockwerke geklettert. Der Beschuldigte war dort geständig. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte über die körperliche Konstitution verfügt, um die Delikte durch die erwähnte Vorgehensweise begehen zu können. Anzufügen ist, dass der Militärdienst des Beschuldigten ein Jahr dauerte und die grosse Mehrheit der in Deutschland verübten sieben Delikte eigentliche Kletter- partien erforderte (Urk. 46/5 S. 4 ff.). 12.8 Bezüglich des Deliktsguts gilt es festzuhalten, dass vorwiegend Schmuck, d.h. Ringe, Halsketten, Ohrenstecker, Armreifen oder Armbanduhren sowie Bar- geld erbeutet wurde (vgl. HD, ND 1-10; ND 12-16). Dieses gezielte Vorgehen deutet auf eine identische Täterschaft hin, welche wusste, wonach sie suchte und wo sie suchen musste. Entsprechend konzentrierte sie sich vorwiegend auf Schlaf- und Badezimmer bzw. Schränke und Tische, was ebenfalls für eine identi- sche Täterschaft spricht. Ein Punkt, der diesbezüglich anhand der Polizeirapporte auffällt, ist, dass die Täterschaft keine unnötigen Verwüstungen hinterliess, son- dern sich auf das Deliktsgut konzentrierte. Die vorliegend betreffend HD, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 11 zu beurteilenden Sachverhalte weisen somit etliche Parallelen zu denjenigen der Nebendossiers auf, bei denen an den jeweiligen Tatorten oder an den Schmuckbehältnissen, in welchen ein Teil des Deliktsguts versteckt war, DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten. Deshalb lässt sich erstellen, dass auch die Delikte betreffend HD, ND 3, ND 4, ND 5 und ND 11 durch den Beschuldigten begangen worden sind. 12.9 Übereinstimmend mit der Vorinstanz bleibt kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten in HD und ND 1-16. Auch der Einwand der Verteidigung, wonach gemäss Kriminalstatistik zwischen Oktober und Februar 10-20 Mal pro Nacht eingebrochen werde und daher nicht leichthin geschlossen werden könne, bei mehr als einem Einbruch pro Nacht im gleichen Quartier sei jeweils dieselbe Täterschaft am Werk, verfängt nicht (vgl. Urk. 174 s. 10 ff.). Dem Beschuldigten können die eingeklagten Delikte entgegen der Verteidigung nicht teilweise nur durch Analyse seiner Vorgehensweise nach-

- 46 - gewiesen werden. Einzig bei ND 11 wird primär auf die Vorgehensweise abge- stellt, bei den übrigen Delikten existieren weitere Beweise in Form von DNA- Spuren und Aussagen von C._____. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu ND 11 muss die Täterschaft des Beschuldigten auch diesbezüglich als zweifelsfrei erstellt gelten (vgl. vorstehend Ziff. III. 11.8)

13. Beweisergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingeklagten Sachverhalte bezüglich HD und ND 1-16 rechtsgenügend erstellt sind. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB (Qualifikation durch Gewerbs- und Bandenmässigkeit), mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, qualifiziert (Urk. 99 S. 38 ff.).

2. Sachbeschädigung Die rechtliche Einordnung betreffend mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist zutreffend und zu bestätigen. Nicht davon erfasst ist einzig das bereits rechtskräftig beurteilte Verhalten gemäss ND 16.

3. Hausfriedensbruch Bezüglich des mehrfachen Hausfriedensbruchs drängt sich grundsätzlich eine Korrektur des angefochtenen Urteils auf, was die versuchte Tatbegehung anbe- trifft: Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten und damit unrechtmässig in ein Haus oder in eine Wohnung eindringt. Für das tatbestandsmässige Eindringen gegen den Willen des Berechtigten genügt es, wenn sich der Täter mit einem Fuss im geschützten Raum befand (BGE 87 IV 121 f.). Dies trifft vorliegend bei

- 47 - allen Einbrüchen zu, auch bei jenen zwei Anklagesachverhalten, wo weder Bar- geld noch sonstige Gegenstände abhanden kamen. So ist bezüglich ND 3 erstellt, dass die Täterschaft in die Wohnung eindrang, Schränke durchwühlte und Schub- laden durchsuchte, aber nichts mitnahm (ND 3/1 S. 2 und 5). Auch hinsichtlich ND 11 ist erstellt, dass die Täterschaft zumindest einen kurzer Rundgang im Erd- geschoss absolviert haben muss, bevor sie durch den Alarm in die Flucht geschlagen wurde, fanden die Berechtigten bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub doch nebst der defekten Sitzplatztüre auch Dreckspuren im Haus (ND 11/1 S. 2 ff.). Es liegt daher in allen noch zu beurteilenden Fällen – lediglich ohne ND 16 – ein vollendeter Hausfriedensbruch vor. Da seitens der Staatsanwaltschaft kein Rechtmittel ergriffen wurde und das Ver- schlechterungsverbot sowohl einen schärferen Schuldspruch als auch eine härtere Strafe betrifft, wobei für die Beurteilung dieser Frage das Urteilsdispositiv massgeblich ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5 und 2.6), hat es bei dieser Feststellung in den Erwägungen zu bleiben. Der Schuldspruch ist hingegen zu bestätigen.

4. Diebstahl Folgerichtig ist in den Fällen von ND 3 und ND 11 lediglich von (unvollendet) ver- suchtem Diebstahl auszugehen, was auch die Vorinstanz so gesehen hat (Urk. 99 S. 39; vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 139 N 81; Trech- sel/Crameri, StGB Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 139 N 11), nachdem sich die Täterschaft weder Bargeld noch sonstige Gegenstände ange- eignet bzw. nichts weggenommen hat. Über den Sachschaden von jeweils ca. Fr. 500.– hinaus ist denn auch kein weiterer Deliktsbetrag eingeklagt (Urk. 48 S. 4 und 6). In den übrigen erstellten Sachverhalten liegt Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB vor.

5. Gewerbsmässigkeit 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Gewerbsmässig- keit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Von einer Berufsmässigkeit ist aus-

- 48 - zugehen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist. Wesentlich ist, dass es der Täter darauf abgesehen hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von fraglichen Delikten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 E. 4). Die geforderte Anzahl Delikte steht dabei in umgekehrter Korrelation zur Kadenz der Delikte und der Deliktsumme. Delinquiert jemand mehrfach innert sehr kurzer Zeit und geht es um beträchtliche Summen, so sind weniger Einzeldelikte erfor- derlich, um ein Gesamtbild der Gewerbsmässigkeit zu ergeben (vgl. BSK StGB II- Niggli/Riedo, Art. 139 N 95). Irrelevant ist, ob sich die Taten gegen verschiedene Personen richten oder ob nur eine Person – dafür mehrfach – geschädigt wird (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 96 und 107; BGE 115 IV 34, 37; BGE 116 IV 319, 334). Hinsichtlich der Erzielung eines Erwerbseinkommens muss die Absicht erkennbar sein, mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken, d.h. sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren. Dass tatsächlich ein namhafter Gewinn erzielt wird ist nicht erforderlich (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 98 f., 104; BGE 123 IV 113 S. 117). Die Prognose, ob eine Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl gleich- wertiger Taten besteht, kann praktisch nur aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit getroffen werden. So ist in Rechnung zu ziehen, ob und wie häufig der Beschuldigte in der Vergangenheit delinquierte und ob es sich dabei um Delikte der gleichen Art handelte. Hat der Täter in der Vergangenheit schon oft

- 49 - gleichartige Taten begangen, hat er bereits dadurch die Bereitschaft zu weiteren Delikten der fraglichen Art offenbart (BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 107 ff.). 5.2 Mit der Vorinstanz ist von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (Urk. 99 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). So ist erwiesen, dass der Beschuldigte Einbruchdiebstähle in 17 Fällen – mithin in einer grossen Zahl von Einzelakten und gegenüber einer Vielzahl von Betroffenen – begangen hat, von denen zwei Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinauskamen. Es liegt demnach eine mehrfache Tatbegehung vor. Gemäss Anklageschrift resultierte aus sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikten ein Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 323'420.25 (Urk. 48 S. 8). Aufgrund des Freispruchs betreffend ND 17 ist der dazugehörige Deliktsbetrag um Fr. 2'150.– zu vermindern, wobei immer noch ein sehr beträchtlicher Deliktsbetrag von Fr. 321'270.25 verbleibt. Sämtliche Delikte wurden im Zeitraum Oktober und November 2009 begangen, d.h. in dichter zeitlicher Abfolge, teilweise fast täglich und damit sehr regelmässig. Der Delikts- betrag und die enge Kadenz sprechen für die Qualifikation als Erwerbs- einkommen. In Anbetracht seines durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens von Euro 600.– bis 700.– (vgl. HD Urk. 43/2 S. 5) hat der Beschuldigte mit den gestohlenen Werten sein monatliches Budget um ein Vielfaches gesteigert. Wer eine derartige Summe innert kürzester Zeit mit Einbruchdiebstählen erlangt, leistet damit unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten bzw. die Summe wäre geeignet, einen namhaften Teil der Lebenshaltungskosten zu decken, denn es spielt keine Rolle, wofür das Geld tatsächlich verwendet wurde. Mit der mehrfachen Tatbegehung und unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass er bereits früher in Deutschland und Frankreich mehrfach einschlägig delinquierte sowie gemäss eigenen Angaben auch in Belgien wegen Vermögens- delikten verurteilt wurde (HD Urk. 46/5; HD Urk. 46/11; Urk. 62 S. 6), hat der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt. Insbesondere die in Deutschland verübten Delikte weisen hinsichtlich Vorge- hensweise, Tatwerkzeugen und Deliktsgut zahlreiche Parallelitäten mit den heute zu beurteilenden Taten auf (vgl. HD Urk. 46/5). Bei dieser Vergangenheit und aufgrund des hohen Deliktsbetrages innert knapp zwei Monaten sowie der plan- mässigen gleichartigen Vorgehensweise und des selektiv behändigten Delikts-

- 50 - gutes – vorwiegend Bargeld und Schmuck – ist sodann auf die Bereitschaft des Beschuldigten zu schliessen, auch in Zukunft gleichwertige Taten zu begehen. Mit der skizzierten Vergangenheit sowie der völlig fehlenden Einsicht im vorliegenden Verfahren offenbarte der Beschuldigte klarerweise seine soziale Gefährlichkeit. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handelte.

6. Bandenmässigkeit 6.1 Bandenmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstän- diger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen- zuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vor- handen sind, da einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, in obgenanntem Sinn zusammenzuwirken, entscheidend ist. Dieser Zusammen- schluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 135 IV 158 E. 2; BSK StGB II-Niggli/Riedo, Art. 139 N 123 ff.). 6.2 Zu Recht wurde im angefochtenen Urteil auch die Bandenmässigkeit bejaht. Gemäss erstellten Anklagesachverhalten wurden die Taten betreffend HD, ND 2, ND 3, ND 4, ND 5, ND 6, ND 13 und ND 15 vom Beschuldigten gemeinsam mit C._____ begangen. Bei der Tatausführung wirkten sie mittäterschaftlich zusam- men, in dem jeder mit seinen Handlungen – sei es Fassaden und Balkone erklettern, Türen oder Fenster aufbrechen, Räumlichkeiten, Mobiliar oder Schmuckschatullen durchsuchen, Wertsachen behändigen und abtransportieren oder auch nur aufpassen –, in massgebender Weise zum erstrebten Taterfolg beitrug. Der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung ist klar erkennbar und es stand somit jeder als Hauptbeteiligter da (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.2). Auch in der Beuteteilung spiegelt sich die Gemeinschaftlichkeit. Bargeld teilten sie

- 51 - in der Regel auf, während der Beschuldigte jeweils den Schmuck nahm und C._____ dafür Geld gab (vgl. dazu u.a. HD Urk. 15/4 S. 3 f.). Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte auch banden- mässig gehandelt hat.

7. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen, teil- weise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Im angefochtenen Urteil wurden der anzuwendende ordentliche Strafrahmen, das Vorgehen bei Deliktsmehrheit und mehrfacher Tatbegehung sowie die Grundsät- ze der Strafzumessung im engeren Sinne vollständig und richtig dargestellt. Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass vorliegend infolge retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Amts- gerichts München vom 8. Mai 2012 (HD Urk. 46/5) auszufällen ist. Auf all diese Ausführungen ist integral zu verweisen (Urk. 99 S. 40-44; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Tatkomponente 2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte geplant und gezielt eine grosse Zahl von Delikten begangen hat. Zu berücksichtigen ist weiter die hohe Deliktssumme bei den Diebstählen von über Fr. 320'000.– und die ebenfalls als erheblich zu bezeichnende Höhe des angerichteten Schadens von rund Fr. 20'000.– (ohne HD 16 und 17). Mit der Wegnahme auch unzähliger persönlicher Gegenstände, namentlich von Schmuck und Uhren, hat er das strafrechtlich geschützte Rechts- gut des Eigentums stark beeinträchtigt. Zudem drang er auf seinen Diebeszügen jeweils in die Privatsphäre der Betroffenen ein und hinterliess zum Teil eine

- 52 - grosse Unordnung, was von den Betroffenen regelmässig und verständlicher- weise als sehr gravierend empfunden wird. Die kriminelle Energie des Beschul- digten ist als erheblich einzustufen. Zwar blieb es zweimal bei bloss versuchtem Diebstahl. Das wirkt sich allerdings nur marginal auf das Verschulden aus, nach- dem er im einen Fall durch den ausgelösten Alarm gestört wurde und das andere Mal die Wertsachen (Schmuck) im Keller versorgt und daher für den Beschuldig- ten nicht greifbar waren. Zu Gunsten des Beschuldigten kann gewertet werden, dass er nur in Häuser resp. Wohnungen eingebrochen ist, deren Bewohner nicht zu Hause waren und dass er nebst den für den Einbruch erforderlichen Sach- beschädigungen nicht mutwillig weitere Gegenstände beschädigt oder zerstört hat. Die objektive Tatschwere für die qualifizierten Diebstähle bzw. den Diebstahls- komplex als schwerste Delikte erweist sich als mittelschwer. 2.2 Die objektive Tatschwere wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relativiert. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit ge- handelt. Die begangenen Delikte lassen darauf schliessen, dass das Motiv des Beschuldigten einzig die unrechtmässige Geldbeschaffung war. Da der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben seit 2004 eine in ganz Serbien tätige Speditions- firma betreibt, welche rentiert und woraus er sein Leben als Alleinstehender finanziert (Urk. 62 S. 2 ff.), befand er sich nicht in wirtschaftlicher Not und verfügte dementsprechend über ein genügendes Mass an Entscheidungsfreiheit, um von Delinquenz Abstand zu nehmen. Der Beschuldigte hat mit den Diebstählen in der Zeit von Oktober bis November 2009 in der Schweiz – und mit den Diebstählen in Deutschland in den Jahren 2007 und 2008, bei welchen der Gesamtdeliktsbetrag Euro 16'390.– betrug (HD Urk. 46/5) –, einen nicht unwesentlichen Teil seines Lebensunterhalts bestritten bzw. bestreiten können. Er hätte noch viel mehr Geld zur Verfügung gehabt, wäre es gelungen, allen erbeuteten Schmuck zu ver- kaufen. Jedenfalls konnte er zusätzliche Einkünfte zu jenen aus seiner Erwerbstä- tigkeit von monatlich Euro 600.– bis 700.– generieren (vgl. HD Urk. 43/2 S. 6). Zu Recht hat die Vorinstanz aufgrund der gesamten Tatumstände den Schluss

- 53 - gezogen, dass der Beschuldigte ein professioneller Einbruchstourist ist. Das Ver- schulden des Beschuldigten wiegt somit insgesamt mittelschwer. 2.3 Aufgrund der Tatkomponente ist es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die Diebstähle beim gegebenen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auf rund 4 ¼ Jahre anzusetzen. Angesichts der weiteren Delikte, der Vielzahl von Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen, die allerdings grösstenteils eng mit den Diebstählen verknüpft sind, sowie in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe auf 5 Jahre zu erhöhen.

3. Täterkomponente 3.1 Zur Biografie des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die Einvernahme zur Person vom 8. April 2013 (HD Urk. 43/2), auf die Befragung vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 2-6) und auf die Perso- nalakten (HD Urk. 46/1-14) verwiesen werden. Daraus ergibt sich, dass er in Belgrad geboren ist, zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in Serbien aufwuchs und dort 12 Jahre lang die Schule besuchte, zuletzt eine vierjährige Mit- telschule mit dem Abschluss als Verkehrstechniker. Danach absolvierte er einen einjährigen Militärdienst. Seit 2004 besitzt er eine Speditionsfirma, welche er bis zu seiner Verhaftung in Brüssel zusammen mit seinem Schwager leitete. Heute wird die Firma von seinem Schwager geleitet. Seit dem 21. November 2011 befindet sich der Beschuldigte in Belgien, Deutschland und der Schweiz in Haft. Der Beschuldigte ist ledig, kinderlos und lebt alleine. Unterhaltspflichten hat er keine und wird selber auch von niemandem unterstützt. Er besitzt ein Auto (Lastenwagen) und eine Wohnung. Schulden bestehen gemäss seinen Angaben nicht. Aktualisierend gab der Beschuldigte an der heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe Probleme mit seinem Knie. Daher könne er im Gefängnis auch nicht mehr arbeiten (Urk. 173 S. 2). Dieser Lebenslauf ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz keine Vorstrafe (Urk. 103). Er ist aller- dings im Ausland mehrfach und auch einschlägig vorbestraft. In Frankreich wurde

- 54 - er am 21. September 2006 vom Tribunal Correctionnel de Paris wegen wiederhol- ten qualifizierten Diebstahls, Urkundendelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (HD Urk. 46/9 und 46/12, je S. 4). Am 6. September 2005 wurde der Beschuldigte vom Tribunal Correctionnel de Versailles wegen versuchten qualifizierten Diebstahls sowie Urkundendelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (HD Urk. 46/9 und 46/12, je S. 3). Am 14. Dezember 2004 sprach ihn die Chambre des Appels Correctionnels de Paris wegen Delikten geben Leib und Leben schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, wovon acht Monate bedingt ausgesprochen wurden (HD Urk. 46/9 und 46/12, je S. 3). Etwa im Jahr 2000 wurde der Beschul- digte in Belgien wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Urk. 62 S. 6). Nebst dieser letzten Strafe sind auch mehrere weitere Strafen im Ausland für die vorliegende Strafzumessung nicht mehr relevant, da sie zu weit zurückliegen und – wenn in der Schweiz ausgesprochen – nicht mehr im Straf- register verzeichnet wären. Diese Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. 3.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafver- fahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller,

3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 167 ff.). Ein Geständnis kann im Rahmen der Straf- zumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Der Beschuldigte zeigte sich während des ganzen Verfahrens nicht geständig und dementsprechend auch nicht einsichtig oder reuig. Eine besondere Strafempfind- lichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Auch diese Faktoren bleiben somit ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

- 55 - 3.4 Im Ergebnis überwiegen die straferhöhenden Momente bei der Täterkompo- nente deutlich.

4. Fazit In gesamthafter Würdigung wäre eine Gesamtstrafe für die vorliegend zu beurtei- lenden Delikte von 5 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

5. Zusatzstrafe Bei gemeinsamer Beurteilung der vorliegenden Delikte mit den Einbruchdieb- stählen, die dem Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 zugrunde liegen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten führten (HD Urk. 46/5), hätte sich – in Beachtung des Asperationsprinzips – eine Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren als angemessen erwiesen. Von dieser hypothetischen Ge- samtstrafe sind die 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe gemäss dem genannten Urteil des Amtsgerichts München zu subtrahieren. Damit resultiert eine Zusatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe.

6. Hat der Richter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung ist verletzt, wenn es der Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen der Mittäter in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der anderen bereits feststeht, geht es darum, einen hypothetischen Ver- gleich anzustellen. Der Richter hat sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die Strafen von Mittätern, die nicht im selben Verfahren beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die infrage stehen- de Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in der

- 56 - Begründung auf die Strafen der Mittäter Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehand- lung die dem Mitbeschuldigten C._____ am 18. August 2011 durch das Bezirks- gericht Horgen auferlegte und bereits vollzogene Freiheitsstrafe (vgl. HD Urk. 39) mit der vorliegend für den Beschuldigten auszusprechenden verglichen und ist nach sorgfältiger Prüfung aller bei beiden Beschuldigten für die Strafzumessung massgeblichen Elemente zum Ergebnis gelangt, dass die zwei Strafen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dem ist ohne Ergänzung beizu- pflichten (Urk. 99 S. 47 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012 zu bestrafen ist. Daran anzurechnen sind 638 Tage erstandener Unter- suchungs- und Sicherheitshaft bis und mit 8. Dezember 2014 (Art. 51 StGB; Art. 110 Abs. 7 StGB).

8. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kommt nur der Vollzug in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Die auszufällende Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen. VI. Zivilansprüche

1. Schadenersatz 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz im Umfang von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Fr. 420.-- übersteigenden Betrag hat es die Zivilklage des Privat- klägers 3 auf den Zivilweg verwiesen. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden (vgl. Urk. 99 S. 49 f.). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz

- 57 - von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Fr. 420.-- übersteigenden Betrag ist die Zivilklage des Privatklägers 3 auf den Zivilweg zu verweisen. 1.2 Mit ebenso zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 99 S. 50). Diese Erwägungen der Vorinstanz können übernommen werden, die Zivil- klage des Privatklägers 4 ist auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zutreffend dargelegt. Gestützt darauf hat sie die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 3 und 4 abgewiesen (Urk. 99 S. 50 f.). Die vorinstanzlichen Erwä- gungen können ohne Ergänzung übernommen werden. Die Genugtuungs- begehren der Privatkläger 3 und 4 sind demnach abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8 Abs. 2) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- fest- zusetzen.

3. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ ist auf Fr. 7'301.65 inkl. MwSt. festzusetzen (vgl. Urk. 172). Diese Kosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Be- trag von Fr. 4'700.-- (vgl. Urk. 127A; bereits bezahlt) sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sin- ne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 58 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 28. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen sind: Es wird beschlossen:

1. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und des Haus- friedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zum Nachteil von B._____ (ND 16) wird nicht eingetreten. 2.-3. (…) Es wird erkannt:

1. (…) Der Beschuldigte wird freigesprochen hinsichtlich des Nebendossiers 17. 2.-5. (…)

6. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers 7 wird nicht eingetreten.

7. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 13'714.80 (inkl. Fr. 913.80 MwSt).

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'720.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 915.75 Auslagen Vorverfahren Fr. 13'714.80 amtliche Verteidigung (…) 9.-10. (…)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 59 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 2 StGB,

- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 638 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom

8. Mai 2012.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 Schadenersatz von Fr. 420.-- zuzüglich 5 % Zins ab 25. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 3 wird abge- wiesen.

4. Der Privatkläger 4 wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 wird abgewiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 8 Abs. 2) wird bestätigt.

- 60 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'301.65 amtliche Verteidigung RA Dr. X._____ (inkl. MwSt.) amtliche Verteidigung RA lic. iur. Z._____ (inkl. MwSt.; Fr. 4'700.-- bereits bezahlt)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − die folgenden Privatkläger: − PA._____, … [Adresse] − PB._____, … [Adresse] − PC._____, ... [Adresse] − PD._____, … [Adresse − PE._____, … [Adresse − PF._____, … [Adresse − PG._____, … [Adresse − PH._____, … [Adresse (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 61 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter