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SB140266

versuchte Nötigung etc.

Zürich OG · 2014-10-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Berufungsanmeldung Das eingangs zitierte Urteil der Vorinstanz vom 27. März 2014 wurde dem Be- schuldigten gleichentags mündlich eröffnet und es wurde ihm ein Dispositiv über- geben (Prot. I S. 15ff.). Am folgenden Tag meldete er fristgerecht Berufung an (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft erhob weder selbständige noch Anschluss-Berufung.

E. 2 Metern auf den Audi. Dass der Beschuldigte schon vor dem Bremsmanöver von D._____ während mindestens 5 Sekunden mit 2 Metern Abstand oder noch näher hinter dem Audi her fuhr, ist hingegen nicht nachweisbar. Nach wenigen Sekunden vergrösserte der Beschuldigte den Abstand und hielt ei- nen solchen in der Grössenordnung von 10 Metern (vgl. dazu auch die ergänzen- den Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung) für ei- nige Sekunden, jedoch sicher bis der vor ihm fahrende D._____ - der wieder mehr Fahrt aufgenommen hatte und mit mindestens 90 bis 100 km/h fuhr - ein Fahr- zeug überholt hatte, wobei der Beschuldigte weiter die Lichthupe betätigte. Ob er dies aus Ärger über die brüske (und gemäss den Aussagen der Eheleute DE._____ wohl für unnötig gehaltene) Bremsung tat oder um D._____ zum Wechsel auf die rechte Fahrspur zu drängen, damit er ihn überholen könnte, lässt sich nicht klären, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von ersterer Variante auszugehen ist. D._____ blieb aber auf dem linken Fahrstreifen. Als sich daraufhin eine verkehrsfreie Lücke von ca. 150 Metern auf der rechten Fahrspur auftat, wechselte der Beschuldigte dorthin und fuhr bis neben den Wa- gen D._____s (und nicht nachweislich weiter nach vorn, mithin auch nicht erstell-

- 29 - termassen, um rechts zu überholen), gestikulierte und machte während der Paral- lelfahrt mit ca. 120 km/h mit einer Hand (nicht mit beiden und daher auch nicht das Lenkrad vollständig loslassend) je einmal eine Würge- und eine "Halsab- schneidergeste" in Richtung der Insassen des Audi. Nachdem er sich wieder zurückfallen lassen und auf die Überholspur gewechselt hatte, wo er dem Audi mit unbekanntem Abstand folgte, und nachdem D._____ auf die Normalspur geschert war, fuhr der Beschuldigte im Rahmen eines Über- holmanövers zuerst erneut auf die Höhe des Wagens der Eheleute DE._____, machte bei einem Tempo der Fahrzeuge von ca. 120 km/h mehrmals die "Hals- abschneidergeste" und würgte sich zum Schein mindestens einmal, wobei er bei- de Hände vom Lenkrad nahm. Dann schloss der Beschuldigte das Überholmanö- ver ab und fuhr davon. Was den inneren Sachverhalt beim Beschuldigten betrifft, so wird darauf im Rah- men der nachfolgenden rechtlichen Würdigung eingegangen werden.

E. 2.1 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte insoweit, als er bezüglich der Vorwürfe des zu geringen Abstands lediglich der einfachen und nicht der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, und als er hinsicht- lich der eingeklagten Nötigung freigesprochen wird. Dementsprechend ist auch die Strafe relevant zu reduzieren. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den restlichen Drittel auf die Gerichtskas- se zu nehmen.

E. 2.1.1 Die verschuldensmässig gravierendere - weil gefährlichere - der beiden Tatphasen, die als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren sind, war diejenige, während welcher der Beschuldigte, auf der Überholspur mit 120 km/h neben den Eheleuten DE._____ her fahrend, die Hände vom Steuerrad nahm, um den Eheleuten DE._____ mit einer beidhändigen Würgegeste seinen Unmut über deren Fahrverhalten kund zu tun. Eine Bodenwelle oder ein auf dem Boden lie- gender Gegenstand hätte in Anbetracht des gefahrenen Tempos und des gerin- gen seitlichen Abstands genügen können, um einen folgenschweren Unfall auszu- lösen. Immerhin dauerte die Aktion des Beschuldigten nur wenige Sekunden. Im Weiteren ist zwar von trockener Strasse, einem geringen Verkehrsaufkommen und noch nicht eingetretener Dunkelheit auszugehen, doch stellt dies nur die Ab- wesenheit von Elementen dar, welche die objektive Tatschwere weiter erhöht hät- ten. Die objektive Tatschwere wiegt innerhalb der Verschuldensspanne für grobe Ver- letzungen der Verkehrsregeln bereits erheblich. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz, hinsichtlich der Gefährdung Eventualvorsatz vor. Was das Motiv der Tat betrifft, so ist wie bereits dargelegt davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte erzürnt war über das plötzliche Bremsmanöver von D._____. Die Eheleute DE._____ hielten es denn auch selbst für durchaus mög- lich, dass der Beschuldigte gar nicht erkannt habe, dass sie die Geschwindigkeit wegen eines vor ihnen bremsenden anderen Fahrzeugs abrupt und erheblich ver-

- 40 - ringern mussten. Der Beschuldigte sah im Bremsmanöver anscheinend einen Schikaneakt D._____s. Dazu passen die gezeigten Gesten durchaus. Indes redu- ziert dieser Beweggrund das Verschulden nur geringfügig. Der Beschuldigte hätte das ihm vermeintlich geschehene Unrecht bei der Polizei zur Anzeige bringen können. Stattdessen rastete er in egoistischer, gefährlicher und vollkommen into- lerabler Weise aus. Die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifi- zieren. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Sanktionierung mit 70 Einheiten (Freiheits- strafe oder Tagessätze) als dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden an- gemessen.

E. 2.1.2 Der Beschuldigte erlangte im November 2008 (Prot. I S. 6), wenige Monate nach seinem 18. Geburtstag, den Führerausweis. Schon nach vier Monaten machte er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln - er fuhr während einer Motorradfahrt dreimal viel zu nahe auf ein Fahrzeug vor ihm auf - und verschie- dener einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln schuldig, weshalb er mit Straf- befehl vom 8. Juli 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 Franken (unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) so- wie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 12A = beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl). Weil er mit 0.6 Promillen Alkohol im Blut und ein andermal auf der Autobahn zu schnell unterwegs gewesen war (beides Übertre- tungen), wurde ihm sodann ab Ende Juli 2010 für 5 Monate - mithin bis Ende De- zember 2010 - der Führerausweis entzogen (Urk. 11/3, Prot. I S. 7). Nur gut 3 Monate, nachdem er diesen wieder ausgehändigt erhalten hatte, Anfang April 2011, fuhr er auf der Autobahn mit einem Personenwagen im 80 km/h-Bereich mit netto (d.h. nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 22 km/h) 124 km/h durch ei- nen Baustellenbereich. Dafür wurde ihm ab Anfang Mai 2011 für unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen (Urk. 11/3), und die Tat wurde mit Strafbefehl vom 27. Juni 2011 mit 20 Tagessätzen zu je 30 Franken (unbedingt) sanktioniert (Urk. 12B = beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Gleichzeitig wurde der 2009 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Im Dezember 2012 wiederholte der Beschuldigte erfolgreich die Führerprüfung. Bereits ein halbes

- 41 - Jahr später liess er sich die Gegenstand der vorliegenden Anklage bildenden Ta- ten zuschulden kommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Zeit- punkt der vorliegenden Taten erst 22jährigen Beschuldigte in den vorangegange- nen rund 4 1/2 Jahren bereits vier Mal wegen Vorfällen im Strassenverkehr (zweimal davon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) ins Recht hatte ge- fasst werden müssen, und dass ihn weder die dabei erwirkten, letztlich vollzoge- nen Geldstrafen, noch die Bussen, noch der zweimalige Führerausweisentzug von insgesamt gegen 2 Jahren davon abhielten, erneut grobe und einfache Ver- letzungen der Verkehrsregeln zu begehen. Der Beschuldigte offenbarte mit be- sagtem Verhalten eine selten gesehene Unbelehrbarkeit und eine beträchtliche kriminelle Energie als Verkehrsteilnehmer, was sich deutlich straferhöhend aus- wirkt. Strafzumessungsrelevant ist allerdings ebenfalls, dass es das Fortkommen des Beschuldigten als Motorradmechaniker erschwert, wenn er - was zu erwarten ist - über sehr lange Zeit oder gar auf Dauer über keinen Führerausweis mehr verfü- gen wird (Prot. I S. 15). Es ist aber (anders als etwa bei einem Chauffeur) nicht gleichsam unmöglich, diesen Beruf ohne Fahrerlaubnis auszuüben. So arbeitet er mittlerweile bei G._____ in … AG und fährt mit dem Velo zur Arbeit. Zur Aus- übung der eigentlichen Arbeitstätigkeit ist er nicht auf den Führerausweis ange- wiesen (Prot. II S. 6 und 8). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, bestände im Weiteren - auch angesichts seines Alters durchaus erfolgversprechende - die Möglichkeit, sich auf eine andere Tätigkeit umschulen zu lassen; ob er dies auch möchte (Prot. I S. 15), kann auf die Strafzumessung keinen Einfluss haben. Fest- zuhalten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die staatlichen Reaktionen auf die diversen Vorfälle im Strassenverkehr, die sich der Beschuldigte schon vor den heute zu sanktionierenden Taten hat zuschulden kommen lassen, ihm die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wie bereits dargelegt auch in ausweisrechtli- cher Hinsicht mehrfach in aller Deutlichkeit vor Augen geführt haben. Wer nun wie der Beschuldigte in kurzen Abständen ungeachtet der administrativrechtlichen Folgen im Strassenverkehr derart unbeeindruckt weiter delinquiert, nimmt eine berufliche Einschränkung durch Führerausweisentzug offensichtlich in Kauf, wes-

- 42 - halb es verfehlt wäre, die Strafe im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile beruflicher (wie auch privater) Natur erheblich zu reduzieren. Ansonsten ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, bezüglich welcher auf die Akten und die Darstellung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 3/3 S. 5ff, Urk. 29 S. 24, Prot. I S. 5ff.), keine Be- sonderheiten, welche bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen wä- ren. Dass der Beschuldigte sich weitgehend nicht geständig gezeigt hat und damit auch keine Reue und Einsicht zeigen konnte, führt nicht zu einer Straferhöhung. Das war sein gutes Recht. Die Strafe für die schwerste Tat ist damit auf 90 Einheiten festzulegen.

E. 2.2 Dem teilweise obsiegenden Beschuldigten ist überdies eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

- 47 - Es wird beschlossen:

E. 2.2.1 Eheleute DE._____ Anlass, die Eheleute DE._____ für befangen zu halten oder aus anderen Gründen generell an der Verlässlichkeit ihrer Depositionen zu zweifeln, besteht nicht. Sie kannten den Beschuldigten nach den übereinstimmenden Aussagen aller Be- teiligten vor dem Vorfall nicht und konnten daher mit ihm auch nicht aufgrund ei- nes persönlichen Konflikts verfeindet sein. Weiter findet die Mutmassung des Beschuldigten, die Belastungspersonen hätten aus rassistischen Gründen wahrheitswidrig ausgesagt, weil sie den Beschuldigten für eine Person aus dem Balkan gehalten hätten und er zudem einen lauten Sportwagen gefahren habe (Urk. 3/2 S. 9f., vgl. auch Prot. I S. 11 sowie die Aus- führungen der Verteidigung in Prot. S. 14), in den Akten keine Stütze. Zwar be- zeichnete D._____ den Beschuldigten bei der Frage nach dem Signalement des Lenkers tatsächlich als "Balkan"-Typen (Urk. 4/1 S. 2), hielt es also vom Phänoty- pus her für möglich, dass der Beschuldigte südosteuropäische Wurzeln habe (während sich E._____ diesbezüglich nicht äusserte). Doch selbst wenn D._____ eine negative Haltung zu Personen dieser Herkunft hätte, und wenn er Verkehrs- teilnehmer dieser Provenienz in sportlichen Autos mit akustisch aufdringlichen Motoren generell für Verkehrsrowdys halten würde - was eine Mutmassung des Beschuldigten, der die Eheleute DE._____ wie erwähnt überhaupt nicht kennt (Urk. 3/2 S. 9), ist - liesse sich daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte ableiten, dass er oder E._____ sich deshalb dazu hätten hinreissen lassen, den Beschul- digten falsch anzuschuldigen.

- 7 - Alsdann kann ausgeschlossen werden, dass sich die Eheleute zu tatsachenwidri- gen Behauptungen entschlossen haben könnten, um sich finanziell zu bereichern, stellten sie doch keinerlei Zivilansprüche. Schliesslich fehlt in den Akten auch jeder Hinweis darauf, dass den Ausführungen von D._____ und/oder E._____ aus anderen Gründen, etwa weil sie bereits ein- mal einer Falschbelastung überführt worden wären, nicht zu trauen wäre. Den Zeugen D._____ gebricht es damit nicht an Glaubwürdigkeit.

E. 2.2.2 Beschuldigter Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der Glaubhaftigkeit des Beschuldig- ten. Sicher hat er, wie die Vorinstanz ausführt, ein Interesse daran, den Sachver- halt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Eine solche Intention hat indes nicht nur der Straftäter, sondern auch jeder wahrheitsgetreu aussagende Un- schuldige, weshalb dieses Kriterium nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit taugt. Sodann trifft zwar zu, dass der noch junge Beschuldigte schon mehrmals durch ein gefährlich zügelloses Verhalten im Strassenverkehr aufgefallen ist, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem zwei im Zentralstrafregister einge- tragene Vorstrafen erwirkte, und dass er die Führerprüfung nach Entzug der Fahrerlaubnis wiederholen musste. So gesehen wäre das ihm aktuell zur Last ge- legte Verhalten nicht geradezu persönlichkeitsinadäquat. Zu bedenken ist aber auch, dass der Beschuldigte nach erneut bestandener Führerprüfung im Dezem- ber 2012 (Urk. 3/2 S. 8) genau wusste, dass er bei erneuten ernsthaften Verfeh- lungen im Strassenverkehr Gefahr laufen würde, den Ausweis dauerhaft zu verlie- ren, wobei ihm gleichzeitig fraglos bewusst war, dass ein solcher Entzug sein be- rufliches Fortkommen als Motorradmechaniker erschweren würde (vgl. dazu auch die Prot. I S. 13 und unten Ziff. III.2.1.2). Die Angst davor könnte durchaus zu ei- ner nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens im Strassenverkehr geführt ha- ben. In Anbetracht all dessen kann auch die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht als nennenswert beeinträchtigt betrachtet werden.

- 8 - Keine grundsätzlichen Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Aussagen (und auch derjenigen von B._____) begründet sodann der Umstand, dass er zugegebener- massen mit seiner Freundin B._____ - auch im Hinblick auf die Einvernahme - über den Vorfall gesprochen hat (Prot. I S. 12). Eine solche Unterhaltung zwi- schen Lebenspartnern ist natürlich und dürfte auch zwischen den Eheleuten DE._____ stattgefunden haben. Dass damit eine Absprache in dem Sinne, dass vereinbart wurde, was ausgesagt werden soll, verbunden war, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden.

E. 2.2.3 B._____ Dasselbe gilt für die Zeugin B._____. Sie ist die Freundin des Beschuldigten und könnte deshalb versucht gewesen sein, dessen unrichtige Darstellung zu stützen. Die Gefahr einer Falschaussage zugunsten des lügenden Partners besteht freilich ebenso bei den Eheleuten DE._____. Hier wie dort darf nun aber nicht ohne wei- tere Hinweise - die in concreto fehlen - davon ausgegangen werden, diese Perso- nen hätten sich einer falschen Zeugenaussage schuldig gemacht.

E. 2.2.4 Fazit Als Fazit ergibt sich, dass die Glaubwürdigkeitsprüfung zu keinem anderen Er- gebnis führt, als dass die Aussagen aller Beteiligten - wie immer - kritisch zu prü- fen sind.

E. 2.3 Strafart Auf eine kurze Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten darf nur erkannt wer- den, wenn der Vollzug der Geldstrafe voraussichtlich nicht möglich ist (sog. nega- tive Vollstreckungsprognose; Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Um eine Vollstreckungsprognose stellen zu können, muss vorab die voraussichtli- che Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden (Zum Ganzen: BGE 134 IV 60 S. 79).

E. 2.3.1 E._____

E. 2.3.1.1 E._____ führte fünf Tage nach dem Vorfall bei der Polizei aus, im hier in- teressierenden Zeitraum und Autobahnabschnitt auf dem Beifahrersitz des von ih- rem Ehemann gelenkten Audi A6 gesessen zu sein (Urk. 4/2 S. 1). Sie seien auf dem Weg nach Rapperswil gewesen und hätten es überhaupt nicht eilig gehabt. Es habe "nicht so viel Verkehr" gehabt. Nachdem sie von einem dunkelgrauen VW Golf überholt worden seien, hätten sie ein, zwei andere Fahrzeuge mit ca. 120 km/h überholt. Dann sei der VW Golf wieder vor ihnen gewesen. Vor der Au-

- 9 - tobahnausfahrt habe der VW-Lenker ohne ersichtlichen Grund abrupt gebremst, wobei sie und ihr Gatte später vermutet hätten, dass er sonst die Ausfahrt ver- passt hätte. Auch sie hätten aufgrund dieses Bremsmanövers stark bremsen müssen, sicher von 120 km/h auf 80 km/h (a.a.O.). Sie sei eine etwas ängstliche Beifahrerin, die gerne in den Rückspiegel schaue. Sie habe dies (auch) im Moment des Abbremsens getan und gesehen, wie sich ein Personenwagen von hinten schnell und schon von weitem "wie wild" lichthu- pend genähert habe (S. 2). Dessen Fahrer habe ebenfalls stark abbremsen müs- sen und sei ihnen, die mit 80 km/h unterwegs gewesen seien, dann während ca. 15 Sekunden mit etwa 2 Metern Abstand hinterher gefahren. Sie habe wirklich Angst gehabt und sich gedacht, dass das ein "furchtbar Gestörter" sei. Als ihr Mann weiter (auf der linken Spur) mit ca. 120 km/h am Überholen gewesen sei und sich rechts eine Lücke zwischen den Fahrzeugen aufgetan habe, habe der Verfolger auf die Normalspur gewechselt und sei neben sie auf gleiche Höhe gefahren. Sie habe dabei Augenkontakt mit ihm gehabt. Er habe mit den Händen gestikuliert, sich mit einer Hand gewürgt und eine "Halsabschneider-Geste" ge- macht (Urk. 4/2 S. 2). Sie habe den Eindruck gehabt, er wolle rechts überholen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil die DE._____s am Überholen der vor dem Beschuldigten fahrenden Autos gewesen seien. Als sie danach wieder auf die rechte Spur gewechselt hätten, sei der Beschuldigte auf der linken Seite bis auf ihre Höhe gefahren, habe mit den Händen gestikuliert und offensichtlich "ausgerufen". Er habe das Lenkrad losgelassen und sich mit beiden Händen am Hals gewürgt. Auch habe er mehrmals "den Halsabschneider" gemacht. Sie habe befürchtet, er würde sie auch noch rammen, was aber nicht geschehen sei. Ferner habe sie den Eindruck gehabt, der neben dem Fahrer sit- zenden Frau sei es dabei "überhaupt nicht wohl" gewesen. D._____, dem es auch nicht mehr wohl gewesen sei, habe ihr dann gesagt, sie solle die Kontrollschild- Nummer notieren.

- 10 - Die ganze Situation sei "happig und nicht alltäglich" gewesen und habe sie auch später noch etwas beschäftigt. Der Beschuldigte sei ausgerastet und "extrem ag- gressiv" gewesen.

E. 2.3.1.2 In der Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2013 gab E._____ an, sie und ihr Ehemann seien damals vom Einkaufen in Zürich kommend auf dem Heimweg gewesen. Als sie am Überholen gewesen seien, habe ein dunkelgrauer Golf vor ihnen "ziemlich heftig abgebremst", weil er, wohl wegen der Autobahn- ausfahrt, nach rechts gewollt habe (Urk. 4/5 S. 2 und 3). Sie hätten, trotz norma- lem Abstand zum Golf, stark, von ca. 120 auf etwa 80 km/h bremsen müssen (S. 2, 3, 4). Als sie dann reflexartig in den Rückspiegel geschaut habe, habe sie gesehen, wie ein Auto von hinten ziemlich schnell, schätzungsweise mit 150 km/h, gekommen sei (S. 2 und 4). Der Fahrer habe die Lichthupe betätigt, wegen ihnen auch abbremsen müssen - wobei er den Grund für ihr Bremsmanöver ihres Erachtens nicht erfasst habe - und sei dann ziemlich nahe, schätzungsweise 2 Meter, gewesen (S. 2, 3, 4 und 5). Der VW Golf, der die Spur habe wechseln wol- len, sei immer noch vor ihnen gewesen (S. 2). Ob der Abstand des hinter ihnen fahrenden Fahrzeugs dann wieder grösser geworden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe "gar nicht mehr so genau geschaut" (S. 3). Der Verfolger habe dann plötzlich auf die rechte Spur gewechselt und sei für ca. 10 bis 15 Sekunden auf der Seite der Zeugin erschienen, wo er heftig gestikuliert und schon mit beiden Händen den Würgegriff und die "Halsabschneider-Geste" gemacht habe (S. 2 und 4). Sie habe das so verstanden, dass er "sauer" gewe- sen sei, weil er habe abbremsen müssen, und sie nun am liebsten umbringen würde (S. 4). Rechts überholen habe er wegen der vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Autos nicht können, sonst hätte er es wohl getan. Als die DE._____s dann auf die rechte Spur gefahren seien, sei er links neben sie gefahren und habe nochmals, aber noch extremer, dasselbe gemacht und aus- serdem "noch stark die Hände verrührt" (S. 3 und 4). Er habe die Gesten mehr- fach wiederholt und dazwischen immer wieder ans Steuerrad gegriffen (S. 5). An seinen Lippen habe man sehen können, dass er "ziemlich geschimpft" habe. Er sei mit etwa 120 km/h gefahren (S. 5). Sie habe Angst gehabt, er würde ihnen in

- 11 - die Seite fahren (S. 3). Auch habe sie das Gefühl gehabt, die Beifahrerin habe ebenfalls Angst - bei dieser Geschwindigkeit und den Händen am Hals. Der Fah- rer sei so extrem aggressiv gewesen, dass sie sich noch umgeschaut habe, ob er eine Waffe habe. So etwas habe sie in den 30 Jahren, seit sie Auto fahre, noch nie erlebt. Schliesslich sei er dann ziemlich schnell davongefahren (S. 5). Sie habe noch Tage nach dem Vorfall Angst vor jenem Fahrer gehabt und sich überlegt, ob sie angesichts der gezeigten Aggression überhaupt Aussagen ma- chen wolle (S. 5f.). Gefragt nach dem Unfallpotential erklärte E._____, es sei "saugefährlich" gewesen. Es hätte nur eines Schwenkers bedurft bei dieser Ge- schwindigkeit. Noch einmal erklärte sie, Angst gehabt zu haben, dass er ihnen in die Seite fahren würde; er habe sich einfach nicht mehr gespürt (S. 6). Auf Nach- frage, wie sie das nahe Auffahren eingeschätzt habe, erklärte sie, sie habe auch "gedacht", dass er "uns hinten reinfahren" würde, aber noch mehr Angst habe sie vor einer seitlichen Kollision gehabt. Das Auto sei nicht ruhig gewesen, weil er "so gestikuliert" habe bei "sicher 120 km/h".

E. 2.3.1.3 Die Aussagen von E._____ sind detailliert. Der von ihr bei der Polizei ge- schilderte und in der Zeugenaussage weitgehend bestätigte Hauptstrang des Ge- schehens ist logisch nachvollziehbar und wirkt lebensnah. Die Darstellung der Zeugin enthält sodann - was als Realitätskriterium gilt - originelle Details wie das simulierte eigenhändige Würgen oder die "Halsabschneider-Geste". Gegen eine erfundene Geschichte spricht auch das Vorbringen, sie habe vor Ort wie auch noch Tage später starke Angstgefühle gehabt, und dies nicht nur wegen der (seitlichen) Kollisionsgefahr, sondern mindestens ebenso wegen des ausser- ordentlich aggressiven Auftretens des Beschuldigten, welches sie sogar in Be- tracht habe ziehen lassen, nicht gegen ihn auszusagen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind derart intensiv, dass sie authentisch wirken. E._____ sagte allerdings in der Zeugeneinvernahme, knapp sechs Monate nach dem Vorfall, nicht mehr wie bei der Polizei explizit aus, der Beschuldigte sei ihnen

- 12 - nach dem Bremsmanöver während ca. 15 Sekunden mit einem Abstand von ca. 2 Metern gefolgt, sondern meinte, sie habe dann gar nicht mehr so genau geschaut. Sie wiederholte aber, dass der Honda dem Audi bei der Bremsung etwa so nahe herangekommen sei (Urk. 4/5 S. 3). Die Differenz bezüglich der Aussagen zum Nachfahrabstand lässt sich nun durchaus damit erklären, dass die Zeugin weit mehr von der knappen Distanz am Ende des Bremsmanövers des Beschuldigten (welches nach ihrer Einschätzung fast zur Kollision geführt hatte) und von den späteren Parallelfahrten mit hoher Geschwindigkeit, bei denen der Beschuldigte Drohgesten machte, beeindruckt (ja sogar verängstigt) war, weshalb sich diese Ereignisse stärker in ihr Gedächtnis einbrannten, während die Erinnerung an das zwischenzeitliche Hinterherfahren mit zu kurzer Distanz im Zeitpunkt der Zeugen- einvernahme - rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis - verblasst war. Damit kann zwar allein aus ihren Aussagen ein Abstand beim Hinterherfahren von 2 Me- tern über 15 Sekunden nicht erstellt werden, doch folgt daraus nicht, dass auch die weiteren, übereinstimmenden Äusserungen von E._____ nicht mehr glaubhaft wären. Eine Ungereimtheit findet sich in den Depositionen E._____s sodann insofern, als sie als Zeugin erklärte, der Beschuldigte habe sich schon bei der rechtsseitigen Parallelfahrt mit beiden Händen gewürgt. In der polizeilichen Befragung hatte sie noch ausgeführt, dass er die Strangulationsbewegung bei der ersten seitlichen Fahrt mit einer Hand gemacht habe. Die Drohgebärden des Beschuldigten haben sich offenbar mit der Zeit im Gedächtnis von E._____ vermischt. Wenn sie als Zeugin - wie erwähnt rund sechs Monate nach dem Vorfall - berichtete, der Be- schuldigte habe sich bereits bei der ersten Parallelfahrt beidhändig an den Hals gefasst, dann hat dies einzig zur Folge, dass diesbezüglich zu seinen Gunsten von der Version mit einhändigem Handanlegen (ohne komplettes Loslassen des Lenkrads) auszugehen ist. Der Glaubhaftigkeit der Grunddarstellung bzw. ihrer übrigen Aussagen vermag diese Abweichung hingegen angesichts der bereits oben dargelegten erfüllten Realitätskriterien keinen Abbruch zu tun. Insbesondere besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte bei der zweiten seitlichen Fahrt mit beiden Händen am Hals eine Würgebewegung machte.

- 13 -

E. 2.3.2 D._____

E. 2.3.2.1 D._____ erstattete drei Tage nach dem Vorfall Anzeige und wurde glei- chentags, mithin am 2. Juli 2013, polizeilich befragt. Er gab an, etwa auf der Höhe C._____ habe ihn - der mit ca. 120 km/h auf der rechten Spur unterwegs gewesen sei - ein heller VW Golf überholt (Urk. 4/1 S. 1). D._____ habe daraufhin auf die Überholspur gewechselt und einen genügenden Abstand zum VW Golf eingehalten. Auf der gleichen Spur sei dann von hinten mit hoher Geschwindigkeit ("gefühlte 150 km/h") ein Auto näher gekommen und so auf sein Fahrzeug aufgefahren, dass D._____ nur noch dessen Windschutzschei- be gesehen habe. Alles sei sehr schnell gegangen, er habe über den Rückspiegel nach hinten geschaut und gleich wieder nach vorne. Da habe der Lenker des VW Golf vor ihm "relativ abrupt" abgebremst und sei nach rechts auf den Normalstrei- fen "zurückgeschert", wobei D._____ nicht wisse, warum er das gemacht habe. D._____ habe nun auch abbremsen müssen und Angst gehabt, dass der Wagen hinter ihm nicht mehr abbremsen könne. Das sei eine sehr kritische Situation ge- wesen. D._____ habe dann noch 3 bis 4 Fahrzeuge überholt. Währenddessen habe das Auto hinter ihm wieder einen grösseren Abstand gehalten, sei aber immer noch viel zu nahe gewesen (Urk. 4/1 S. 1). Er habe jedenfalls seine Lichter wieder ge- sehen, wobei der Beschuldigte "wie wild" die Lichthupe betätigt habe. Als sich auf dem rechten Fahrstreifen eine grössere Lücke aufgetan habe, habe D._____ be- absichtigt, auch noch das vordere Fahrzeug zu überholen, wobei er nicht viel schneller als die rechts fahrenden Autos gefahren sei. Der Beschuldigte habe nun "rennfahrermässig" nach rechts ausgeschert und sei, wie er aus dem Augenwin- kel gesehen habe, auf seine Höhe gekommen; D._____ habe jedoch nicht nach rechts geschaut, weil er sich auf den Verkehr habe konzentrieren müssen. Als D._____ das letzte Auto überholt gehabt habe, habe er auf den rechten Strei- fen gewechselt. Den Wagen hinter sich habe er nicht mehr beachtet, weshalb er auch nicht sagen könne, ob dieser immer noch so nahe aufgefahren sei. Dann sei der Beschuldigte auf der Überholspur neben ihn gefahren und sie hätten Augen-

- 14 - kontakt gehabt (S. 2). Einmal habe er seine flache Hand gegen die Kehle gehal- ten und so eine "Halsabschneider-Geste" gemacht, dann sogar das Steuerrad losgelassen und sich mit beiden Händen selber gewürgt. Anschliessend sei der Beschuldigte weitergefahren. Auf die Frage, ob D._____ aufgebracht gewesen sei, antwortete er, es sei "noch so gegangen". Er sei einfach erschrocken, als der Wagen vor ihm gebremst habe und derjenigen hinter ihm so nahe aufgefahren sei. Provoziert habe er den Be- schuldigten nicht (S. 2). Er fahre im Übrigen zügig, aber eher defensiv.

E. 2.3.2.2 In der Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2013 führte D._____ aus, er sei damals zwischen F._____ und C._____ von einem grauen bzw. mittelgrau- en (nicht silbergrauen und nicht anthrazitfarbenen) Golf überholt worden und habe gesehen, dass sich weiter vorn auf dem rechten Fahrstreifen eine Kolonne gebil- det habe, weshalb er hinter dem Golf zum Überholen mit anfänglich 120 km/h und mehr als 40 Metern Abstand auf die entsprechende Spur gewechselt habe (Urk. 4/4 S. 2, 4 und 8). Er habe dann gesehen, dass sich ihm von hinten ein Fahrzeug mit hoher bzw. deutlich überhöhter Geschwindigkeit von zwischen 140 und 160 km/h genähert habe, sei dann jedoch "trotzdem weg" (gemeint offensichtlich: "trotzdem nicht weg"), weil es vorn auch nicht zügig vorangegangen sei (Urk. 4/4 S. 2 und 4). Als er nach hinten geschaut habe, habe er nur eine Windschutz- scheibe gesehen (S. 2). Das habe D._____ vielleicht 5 oder 10 oder auch 15 Se- kunden gesehen, weil er ja (wieder) nach vorne habe schauen müssen (S. 4). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte den Abstand wieder vergrössert habe, gab D._____ zu Protokoll, er habe nicht so lange hingeschaut. "Die Zeit des Auffah- rens bis der Vordere gebremst hat, das waren vielleicht fünf oder zehn Sekunden" (S. 5). Der mit etwa 100 km/h (vor ihm fahrende) Golf sei auf der Höhe des ersten zu überholenden Fahrzeugs gewesen, als das andere (hinter dem Zeugen fah- rende) Auto schon sehr nahe aufgefahren sei - es seien Zentimeter gewesen, wie viele, könne er nicht sagen, doch habe man das ja dann mit der Polizei rekonstru- iert (S. 2f. und 4). Auf den Hinweis, dass dort 60 cm gemessen worden seien, meinte D._____, es könnten auch weniger oder 80 cm gewesen sein; sicher seien es aber nicht 2 Meter gewesen, denn dann hätte er die Motorhaube des Verfol-

- 15 - gers gesehen (S. 7). Danach sei der kritische Moment gekommen, weil der vor ihm fahrende Golf, noch bevor dieser ein anderes Fahrzeug überholt gehabt ha- be, sehr abrupt gebremst und auf die rechte Spur geschwenkt habe, weshalb der Zeuge - der "in dem Moment auch keinen grossen Abstand" mehr gehabt habe, vielleicht nur 20 Meter - ebenso habe bremsen müssen (S. 2, 3 und 4). Er habe Angst gehabt und wirklich gedacht "jetzt tätscht's" (S. 3 und 6). Was der Grund für das Bremsmanöver des VW-Golf gewesen sei, wisse er nicht (S. 7). Er könne darüber nur spekulieren. Es sei aber sicher kein Schikanestopp gewesen, denn dann wäre der Fahrer auf der gleichen Spur geblieben (S. 8). D._____ gab weiter an, er habe nach dem Spurwechsel des VW Golf "freie Bahn" gehabt und damit beginnen können, die etwas langsameren Fahrzeuge auf dem rechten Streifen zu überholen. In dieser Phase habe der Beschuldigte etwas mehr Abstand gehalten, schätzungsweise 10 Meter; der Zeuge habe das ganze Auto gesehen, wobei dessen Fahrer heftig die Lichthupe betätigt habe (S. 3 und 5). D._____ habe dann das erste Fahrzeug mit 90 bis 100 km/h überholt. Bis zum zweiten habe es eine etwas grössere Lücke gehabt, vielleicht 150 Meter. Der Be- schuldigte habe ihn hier rechts überholen wollen. D._____ habe aus dem Augen- winkel gesehen, dass er nach vorne gekommen sei, etwa auf gleiche Höhe (S. 3). Der Beschuldigte habe noch einmal heftig bremsen müssen, weil er gemerkt ha- be, dass es ihm nicht reichen würde. Später in der Zeugeneinvernahme gab D._____ an, der Beschuldigte habe ihn de facto schon rechts überholt gehabt, sei schon vor ihm gewesen, habe dann aber das Überholmanöver abbrechen müs- sen, weil auch der Beschuldigte wieder am Beschleunigen gewesen sei und mit 120 km/h gefahren sei (S. 5). Die von seiner Frau geschilderten Gesten habe der Zeuge nicht gesehen, weil er nach vorne geschaut habe. In der Folge habe der Beschuldigte wild gestikulierend sehr nahe hinter D._____ wieder auf die Überholspur gewechselt (S. 3). Der Zeuge habe dann noch die restlichen 3 bis 4 Fahrzeuge mit vielleicht Tacho 120 oder 125 überholt und sei hernach auf die rechte Spur gefahren. Hierauf sei der Beschuldigte bis auf seine Höhe gefahren und habe "das ganze Instrumentarium" hervorgeholt, vom Mittel- finger bis zur "Halsabschneider-" und der beidhändigen "Würge-Geste" (S. 4). In

- 16 - dieser relativ kurzen Phase von 5 oder 10 Sekunden habe er das Fahrzeug bei 120 km/h einfach selber fahren lassen (S. 4 und 7). Dann sei der Beschuldigte davongefahren.

E. 2.3.2.3 Die Aussagen von D._____ erscheinen für sich betrachtet über weite Strecken - wenn auch, wie noch zu zeigen sein wird, nicht durchgehend - als glaubhaft. Dass er als Zeuge mitunter nicht mehr sehr genaue Zeit- und Distanz- angaben machen konnte, gründet offensichtlich auch bei ihm im langen Zeitablauf seit dem Ereignis. Was die unterschiedlichen Farbangaben der Eheleute DE._____ zum VW Golf betrifft, so liegt darin - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 19 S. 5f.; Urk. 36 S. 5) - kein veritabler Widerspruch. Wohl trifft zu, dass D._____ von einem "hellen" bzw. "mittelgrauen" Golf sprach, während das Fahrzeug laut E._____ "dunkelgrau" war. Farben unterscheiden sich aber je nach Sichtwinkel und Licht- einfall und werden zudem von verschiedenen Individuen unterschiedlich wahrge- nommen. Grau ist ausserdem eine besonders schwer beschreibbare Farbe: Kaum ein Durchschnittsbürger vermag zu definieren, wo die exakte Grenze zwi- schen hell-, mittel- und dunkelgrau liegt. Wenn D._____ im Übrigen als Zeuge präzisierend angab, es sei kein Silbergrau gewesen (was oft als sehr hell emp- funden wird), aber auch kein Anthrazit (das in der Regel als sehr dunkel er- scheint), dann zeigt dies gerade, dass sich der Farbton in einem solchen schwer beschreibbaren Bereich bewegte. In den Farbangaben der Zeugen einen Hinweis auf unwahre Angaben zum eingeklagten Ereignis zu sehen, geht mithin fehl. Die verbalen Differenzen in den Aussagen der Eheleute DE._____ sind vielmehr ein Hinweis darauf, dass keine Absprache im Sinne eines Komplotts gegen den Be- schuldigten vorliegt. Tatsächlich keine Übereinstimmung zwischen den Vorbringen der Zeugen D._____ besteht jedoch hinsichtlich der ersten Phase des Geschehens. Während E._____ erklärte, der Beschuldigte sei ihnen von Weitem lichthupend näher ge- kommen und habe dann stark abbremsen müssen, weil auch die Eheleute DE._____ im Audi angesichts des unvermittelten Bremsmanövers des voranfah- renden Golf stark, von etwa 120 auf 80 km/h, hätten bremsen müssen, worauf der

- 17 - Honda nur noch einen Abstand von etwa 2 Metern gehabt habe, führte D._____ aus, der Beschuldigte habe schon vor dem Bremsmanöver bis auf weniger als 2 Meter, allenfalls sogar unter 60 cm, aufgeschlossen gehabt, und sei so schon ei- nige Sekunden hinter ihnen her gefahren gewesen. Auf diesem letzteren, von D._____ geschilderten Sachverhalt stellt auch die Anklage ab. Die Aussagen der Zeugen D._____ unterscheiden sich hier derart erheblich, dass entgegen der An- nahme der Vorinstanz nicht von einer stressbedingten "unbedeutenden Unstim- migkeit" (Urk. 27 S. 13) gesprochen und in der Folge unter Hinweis auf die ande- ren glaubhaften Aussagen ohne Weiteres die schwerwiegendere Sachverhalts- version von D._____ als erstellt betrachtet werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten von der Darstellung von E._____ aus- zugehen. Dies nicht zuletzt, weil die Schilderung von D._____ - wie schon die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 19 S. 6f.; Urk. 36 S. 2f.) - hier nicht nach- vollziehbar ist: Aufgrund der Aussagen beider Eheleute ist von einem plötzlichen und starken Bremsmanöver des voranfahrenden VW Golf auszugehen, welches gemäss D._____ die Distanz zwischen dem ebenfalls heftig bremsenden Audi und dem Golf innert kürzester Zeit von 50 bis 60 Metern auf weniger als die Hälf- te, allenfalls gar einen Drittel (rund 20 Meter), schrumpfen liess. D._____ ver- gleicht den Bremsvorgang des VW-Fahrers sogar mit einem Schikanestopp. Musste nun aber D._____ selbst seinen Audi unvermittelt und stark verzögern, wäre der (überraschte) Beschuldigte, hätte er in diesem Moment nur einen Ab- stand von unter 2 Metern (ja allenfalls sogar unter 60 Zentimetern) zum Audi ge- habt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Fahrzeug der Ehe- leute DE._____ kollidiert. Das ergibt sich schon aus der Erkenntnis, dass von ei- ner Reaktionszeit von mindestens einer halben Sekunde auszugehen ist (Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 32 SVG, mit Verweisen) und der Beschuldigte gemäss den Aussagen von D._____ hinter ihm vor der Brem- sung mit rund 27 bis 33 Metern pro Sekunde (100 bis 120 km/h) unterwegs gewe- sen sein soll. Zu einer Kollision kam es aber unbestrittenermassen nicht. Anzumerken bleibt, dass die "Rekonstruktion" des Abstands bei der Polizei (Urk. 1 S. 4, Urk. 2) an dieser Sachverhaltswürdigung nichts ändert. Die "Rekon-

- 18 - struktion" basiert erstens allein auf den Angaben von D._____ ("… sah nur die Windschutzscheibe"), und sie erfolgte zweitens alles andere als fachmännisch: Statt eines neueren Honda Civic Type R, Jahrgang 2010 (vgl. Urk. 1 S. 1f.), mit relativ tief liegender Frontscheibenunterkante und Scheinwerfern sowie steil abfal- lender, kurzer Motorenhaube (vgl. Internet), wie ihn der Beschuldigte fuhr, wurde als Vergleichsfahrzeug ein konventioneller Kombi mit einer völlig anderen Front und sich flach neigender, relativ langer Haube herangezogen. Nachvollziehbare Erkenntnisse ergeben sich daraus nicht. Was den Zeitraum nach der Bremsung bis zur ersten Parallelfahrt angeht, so sag- te D._____ in beiden Befragungen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe wieder etwas Abstand genommen und sei ca. 10 Meter hinter dem Audi her ge- fahren, weshalb D._____ die Lichter des Honda, in dem der Beschuldigte "wie wild" die optische Hupe betätigt habe. E._____ hatte die Distanz, die der Be- schuldigte in dieser Phase während rund 15 Sekunden eingehalten habe, bei der Polizei gar auf bloss 2 Meter geschätzt, vermochte sich aber wie bereits erwähnt in der Zeugeneinvernahme nicht mehr daran zu erinnern, überhaupt nach hinten geschaut zu haben. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls einen deutlich zu knappen Abstand einhielt, wenn dieser auch ange- sichts der blossen Schätzung D._____s nicht auf lediglich 10 Meter (und schon gar nicht auf 2 Meter) bemessen werden kann. Nicht kongruent sind die eigenen Aussagen von D._____ insoweit, als er als Zeu- ge im Zusammenhang mit der ersten Parallelfahrt erklärte, der Honda sei bereits rechts an ihm vorbei gefahren gewesen, habe ihn also "faktisch" schon überholt gehabt (wenn dann wegen anderen rechts fahrenden Autos auch kein Platz mehr vorhanden gewesen sei, um vor ihm wieder auf die linke Spur zu wechseln). Bei der Polizei hatte er zwar ebenfalls gemutmasst, der Beschuldigte habe rechts überholen wollen, aber ausgeführt, dieser sei (bloss) bis auf seine Höhe gekom- men. In der Zeugeneinvernahme scheint der Beschuldigte auch diesbezüglich ei- nem Erinnerungsmangel erlegen zu sein. E._____ hat denn auch in beiden Be- fragungen ebenfalls bloss ausgeführt, der Beschuldigte sei in der Lücke nur bis auf ihre Höhe gefahren (Urk. 4/2 S. 2 und Urk. 4/5 S. 4). Dass sie vermutete, der

- 19 - Beschuldigte hätte rechts überholen wollen, wenn er gekonnt hätte, ist eine blos- se Mutmassung, die nicht beweisbildend sein kann. Ein Indiz dafür, dass das Ehepaar DE._____ kein Komplott gegen den Beschul- digten schmiedete, bildet der Umstand, dass D._____ klar erklärte, er habe die Gesten des Beschuldigten bei dessen erster (rechtsseitiger) Parallelfahrt nicht gesehen (nur dessen herannahendes Fahrzeug im Augenwinkel), weil er sich in diesem Moment auf den vor ihm liegenden Verkehr habe konzentrieren müssen. Wäre es darum gegangen, den Beschuldigten maximal und zu Unrecht zu belas- ten, wäre es für die Eheleute DE._____ ein Leichtes gewesen, zu behaupten, D._____ habe schon diese Drohgebärden mitbekommen. Hier wird aber vielmehr eine plausible Komplikation (die Beobachtung des Verkehrs voraus) beschrieben, die eine Beobachtung der Geste verhindert hat, was nach der Lehre über die Aussagenanalyse für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung des Ehepaars DE._____ spricht. Keine Aussagen liegen vor zur Frage, welchen Abstand der Beschuldigte zwi- schen den beiden Parallelfahrten (als D._____ wiederum mindestens ein Fahr- zeug überholte) zum Audi einhielt. Übereinstimmend sind die Aussagen der Eheleute in sämtlichen Einvernahmen, soweit es um die Gestik des Beschuldigten, das damit verbundene mindestens einmalige Loslassen des Lenkrads und die gefahrene Geschwindigkeit (ca. 120 km/h) bei der zweiten Fahrt auf gleicher Höhe geht, während welcher der Audi wieder auf der rechten Fahrbahnhälfte fuhr und der Honda auf der linken.

E. 2.3.3 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.3.3.1 Der Beschuldigte verweigerte bei der polizeilichen Einvernahme die Aus- sage (Urk. 3/1 und 4/3). Das war sein Recht. Sachverhaltsrelevante Schlüsse können daraus nicht gezogen werden.

E. 2.3.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 bestritt er nicht, D._____ am in der Anklage genannten Abend und am dort aufge- führten Ort begegnet zu sein. Der Beschuldigte sei mit 120 bis 130 km/h auf der

- 20 - Überholspur ohne Eile auf der Autobahn unterwegs gewesen, der Zeuge D._____ vor ihm mit 110 bis 120 km/h (Urk. 3/2 S. 2 und 3). Nachdem er 400 Meter mit ausreichendem Abstand von rund 60 Metern hinter D._____ gefahren sei und dieser die linke Fahrspur nicht habe freigeben wollen, habe der Beschuldigte - ohne D._____ zuvor mit Signalen bedrängt zu haben (S. 4) - auf die rechte Spur gewechselt und sei hinter ihm geblieben (S. 2 und 3). Nachdem sie so versetzt etwa einen halben Kilometer mit ca. 110 km/h weiter gefahren seien, habe D._____ abrupt und ohne für den Beschuldigten ersichtlichen Grund auf 80 km/h abgebremst (S. 2, 4, 5 und 6). Auch der Beschuldigte habe entsprechend abge- bremst, weshalb sich der Abstand von 60 auf ca. 40 Meter verringert habe (S. 4f.). Er habe das hingenommen, sich nicht geärgert, sei er doch ein gelassener Auto- fahrer (S. 5f. und 8). Seine Freundin habe "sich auch darüber aufgeregt, wie der andere gefahren sei und was er gemacht habe" (S. 6). Schon bald, im … Tunnel, sei D._____ dann rechts rüber gefahren. Der Beschuldigte habe ihn überholt und ihm "den Vogel gezeigt", ohne zu D._____ hinüber zu schauen (S. 2 und 6). Die ihn belastenden Aussagen der Eheleute DE._____ bezeichnete er als unrichtig (S. 4 und 6ff.). Seit der Wiedererlangung des Führerausweises sei er "immer sehr anständig Auto gefahren" (S. 9).

E. 2.3.3.3 Am 14. Januar 2014 wurde die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldig- te durchgeführt. Er bestritt erneut die Aussagen der Eheleute DE._____ und den darauf beruhenden Vorhalt (Urk. 3/3 S. 2ff.).

E. 2.3.3.4 In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei mit 120 bis 130 km/h gefahren, als er auf D._____ aufgeschlossen habe (Prot. I S. 9). Nachdem der Beschuldigte dann 400 bis 500 Meter auf der rechten Fahr- spur versetzt hinter ihm gefahren sei, habe D._____ ein Bremsmanöver vollzo- gen, für das es aus Sicht des Beschuldigten keinen Anlass gegeben habe (Prot. I S. 8, 9 und 12). Sie hätten beide (in der von der Anklage erfassten Phase) keine Autos überholt (S. 9). Der Beschuldigte habe auch kein Auto gesehen, das eine solche Bremsung erforderlich gemacht hätte (S. 9 und 12). Der Beschuldigte habe nun auf ca. 80 km/h abbremsen müssen (S. 9).

- 21 - Daraufhin habe D._____ auf dem linken Fahrstreifen wieder auf ca. 110 km/h be- schleunigt. Als sie zum … Tunnel gekommen seien, habe D._____ auf die rechte Spur gewechselt. Der Beschuldigte habe ihn mit den vorgeschriebenen 100 km/h überholt, und später sei er mit 120 bis 130 km/h weitergefahren. Beim Überholen habe er D._____ "den Vogel gezeigt", denn er habe es als "fast ein bisschen fahr- lässig" erachtet, dass D._____ einfach auf dem linken Fahrstreifen grundlos ab- gebremst und danach wieder Gas gegeben habe (S. 10). Ansonsten sei D._____ "normal" gefahren. Es habe auch "keine Schwenkungen des Autos" gegeben. Wenn B._____ gesagt habe, die Eheleute DE._____ seien ihr aggressiv vorge- kommen, dann könne er dazu nichts sagen, weil er ja nur einmal zu den DE._____s hinüber geschaut habe (S. 10 und 13). Er könne die Eheleute daher diesbezüglich nicht richtig bzw. gut beurteilen. Unmittelbar nach dieser Aussage bestätigte der Beschuldigte dann aber doch auf nochmaligen Vorhalt den Ein- druck seiner Freundin, D._____ habe "irgendwie hässig" ausgesehen. Sein Aus- druck sei "nicht gerade erfreut" gewesen. Er sei nicht "am Lächeln" gewesen, sondern habe "eher streng" ausgesehen, habe gesprochen, sei aber "nicht am Fluchen gewesen" (S. 11 und 13). Vielleicht habe er Streit mit seiner Frau gehabt, vielleicht sei er auch "durch die ganze Situation abgelenkt" gewesen, oder er ha- be sich so verhalten, weil der Beschuldigte ein südländischer Typ sei (S. 11). Weiter erklärte der Beschuldigte auf Frage erneut, dass sich die Eheleute DE._____ den von ihnen zu Protokoll gegebenen Sachverhalt bloss ausgedacht hätten (Prot. I S. 13).

E. 2.3.3.5 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe sich damals mit 120 bis 130 km/h D._____ genähert und ca. auf 50 Meter aufgeschlossen. Dabei habe er nie die Lichthupe betätigt. Als er auf die rechte Spur gewechselt habe und versetzt hinter dem Audi gefahren sei, habe der Ab- stand ca. 60 Meter betragen, als D._____ abrupt gebremst habe. Schliesslich ha- be er D._____ den "Vogel" gezeigt, als er - der Beschuldigte - auf der Überhol- spur fahrend D._____ überholt habe. Nachher habe er kurz, vielleicht eine oder zwei Sekunden, zur Seite geschaut. Er habe jedoch nie beide Hände vom Steuer genommen oder andere Gesten gemacht (Prot. II S. 9ff.).

- 22 -

E. 2.3.3.6 Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar detailliert und in den Grund- zügen konstant. Seiner Schilderung mangelt es aber im Kern an Plausibilität. Dass D._____ eine abrupte starke Bremsung auf der Überholspur gemacht haben könnte, um dem für einen Südländer gehaltenen, auf dem rechten Fahrstreifen korrekt fahrenden Beschuldigten aus fremdenfeindlichen Gründen eine Lektion zu erteilen, kann praktisch ausgeschlossen werden. Denn wenn der Beschuldigte, wie er behaup- tet, bis zur Bremsung stets mit rund 60 Metern Abstand zum Audi der Eheleute DE._____ fuhr, konnte D._____ aus dieser Distanz kaum ausmachen, dass der Beschuldigte "ein südländischer Typ" ist. Auch der Beschuldigte ging anlässlich der Berufungsverhandlung davon aus, dass dies bezüglich des Vorfalls keine Rol- le spielte, sondern allenfalls in Bezug auf die Anzeige (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass D._____ ansonsten "normal" gefahren sei und der Audi insbesondere keinen Schwenker gemacht habe. Dass der Zeuge D._____ abgelenkt gewesen wäre und dann, ein Abweichen von der Fahrspur gewahr werdend, aus Schreck sein Auto stark verzögert hätte, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen. Der dritte Grund, den der Beschuldigte anführte, nämlich dass die Eheleute DE._____ miteinander gestritten hätten und - so der Beschuldigte sinngemäss - D._____ dann aus Wut auf die Bremse getreten hätte, erweist sich zwar nicht als unmöglich, aber als sehr unwahrscheinlich, denn wer mit 120 km/h auf der Auto- bahn abrupt bremst, begibt sich damit selbst auch bei wenig Verkehr in erhebliche Gefahr, kann doch das Fahrzeug seitlich ausbrechen. Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte selbst - abgesehen von einer verfinsterten Mine D._____s - nichts an- führte, was auf einen im Gang befindlichen Streit unter den Eheleuten hindeuten könnte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht sodann sein mehr als merkwürdiges und zum Teil widersprüchliches Aussageverhalten.

- 23 - So behauptete er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe nicht zu den Insassen des Audi geblickt, als er beim Passieren die Vogel-Geste gemacht habe (Urk. 3/2 S. 6). Gleichwohl erklärte er auf die direkt folgende Frage nach einer Beschreibung des Anzeigeerstatters, im Wagen habe sich ein Pärchen befunden und der Fahrer sei ein älterer Herr gewesen. Auf Nachfrage, woher er das wisse, wenn er ja gar nicht hinüber geschaut habe, begann er zunächst mit der Antwort: "So leicht habe ich …" und wollte damit allem Anschein nach zu- nächst einräumen, dass er doch eine Blick hinüber geworfen habe. Er brach diese Antwort dann aber mitten im Satz ab und gab nun an, er habe die weissen Haare von hinten gesehen und überdies, dass jemand mit langen Haaren daneben ge- sessen habe. Seine Freundin habe ihm das nachher ebenfalls bestätigt. Verdäch- tig an diesen Erklärungen ist, wie bemüht der Beschuldigte hier war, einen Au- genkontakt mit dem Ehepaar DE._____ zu verneinen, während die zu erwartende natürliche Reaktion beim Vorfall doch darin bestanden hätte, dass er das Konter- fei des Autofahrers, der grundlos und unvermittelt gebremst haben soll, jedenfalls kurz betrachtet hätte (was - geht man von der Darstellung des Beschuldigten aus

- von der Verkehrssituation her auch ohne Weiteres möglich gewesen, hatte er doch beim Überholen des Audi angeblich kein anderes Auto vor sich). Der Schluss liegt nahe, dass die schwankenden und wenig plausiblen Aussagen des Beschuldigten darauf abzielten, die tatsächliche Intensität seiner Reaktion auf das Bremsmanöver von D._____ herunterzuspielen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war ihm dann offensichtlich entfallen, auf welchen Standpunkt er sich hinsichtlich des Blickkontakts beim Überholen ei- nige Monate zuvor bei der Staatsanwaltschaft gestellt hatte, denn er gab nun an, einmal zu den DE._____s hinüber geschaut zu haben (Prot. I S. 10); dabei wollte er allerdings zunächst wenig gesehen haben, um dann doch ziemlich detailliert auszusagen, D._____ habe eher streng und nicht gerade erfreut ausgesehen, ge- sprochen, aber die Hände nicht verworfen und auch nicht geflucht. Hier legte er den Fokus nun darauf, die von der Freundin behauptete negative Grundhaltung von D._____ ihm gegenüber zu untermauern.

- 24 - Ein solches, dem momentan angestrebten Ziel angepasste Aussageverhalten ist ein - wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für nicht tatsachenkonforme Aussagen. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern den Beschuldigten sein mehrfaches Vorbrin- gen entlasten könnte, er sei vor dem Vorfall an zwei Polizeiautos vorbeigefahren (Urk. 3/2 S. 2, Prot. I S. 9; Prot. II S. 8 und 12; vgl. auch Urk. 19 S. 4), deren In- sassen hätten sehen müssen, wenn er sich falsch verhalten hätte. Hätten sich die Beamten in unmittelbarer Nähe des hier interessierenden Geschehens befunden, so dass sie das Verhalten des Beschuldigten hätten beurteilen können, dann hät- ten sie - würde die Sachverhaltsversion des Beschuldigten zutreffen - auch sehen müssen, wie D._____ unvermittelt und grundlos auf der Überholspur stark brems- te, worauf sie aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Kontrolle geschritten wären. Dass sich ein Eingreifen der Polizei angebahnt hätte, oder dass der Beschuldigte sich darüber gewundert hätte, dass die Polizei wider Erwarten nicht reagiert habe, behauptet der Beschuldigte nun aber nicht. Sollte dagegen die Vorbeifahrt an den Autos weit vorher stattgefunden haben, dann wäre diese Begegnung irrelevant, weil sich der Beschuldigte gegenüber der Polizei durchaus nicht im gleichen Stil benommen haben muss wie gegenüber den Eheleuten DE._____; aggressive Au- tomobilisten verhalten sich in Gegenwart der Polizei nicht selten sogar übertrie- ben verkehrskonform. Bleibt festzuhalten, dass die Sachverhaltsversion des Beschuldigten auch des- halb nicht überzeugt, weil aus ihr kein nachvollziehbarer Anlass für die Anzeige von D._____ (mit gleichzeitiger Falschbelastung) ersichtlich wird. Dass D._____ nicht ohne Weiteres unterstellt werden darf, er habe damit aus rassistischen Gründen und allenfalls wegen des vom Beschuldigten benutzten lauten Sportwa- gens dem Beschuldigten einen Denkzettel verpassen wollen, wurde bereits erör- tert (oben Ziff. II.2.2.1). Und hätte D._____ tatsächlich selbstverschuldet stark bremsen müssen, weil er abgelenkt war, hätte er sich bestimmt gehütet, ohne selbst angezeigt worden zu sein die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu len- ken bzw. nach dem Motto "Angriff ist die beste Verteidigung" den Beschuldigten bei den Behörden präventiv falsch anzuschuldigen, zumal er wusste, dass auch

- 25 - im Auto des Beschuldigten zwei Personen sassen, die ihn belasten konnten und deren Glaubwürdigkeit allenfalls höher gewertet werden könnte.

E. 2.3.4 Aussagen von B._____

E. 2.3.4.1 Auch B._____ verweigerte in der polizeilichen Befragung die Aussage (Urk. 4/3). Als Lebenspartnerin des Beschuldigten stand ihr das zu und Schlüsse, die ihn zu belasten vermöchten, dürfen daraus nicht gezogen werden.

E. 2.3.4.2 In der Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2013 gab B._____ im Wesentlichen die gleiche Grundgeschichte zu Protokoll wie wenige Stunden zuvor der Beschuldigte, mit dem sie seit vier Jahren eine Liebesbeziehung pflegte (Urk. 4/6 S. 2ff.). Befragt nach weiteren Einzelheiten zeigte sie sich zunächst zurückhaltend und meinte: "Muss ich alle Details erzählen"?. Hernach führte sie aus, bis der Audi gebremst habe, sei ihr nichts aufgefallen. Danach habe sie rüber geschaut und gesehen, dass dort eine blonde Frau und ein Mann irgendwie "hässig" gewesen seien und miteinander diskutiert hätten. Sie habe dann "nichts mehr mit der Situation zu tun haben" wollen (S. 3). Befragt zum Abstand der Fahrzeuge erklärte sie, dieser habe mehr als derjenige zwischen zwei Randpfosten bzw. mehr als 50 Meter betragen (S. 3 und 5). Sie schaue während der Fahrt sehr oft auf diese Pfosten, habe sie das doch schon als Kind so gemacht. Befragt, warum sie sich daran erinnern könne, dass dies genau an jenem Tag so gewesen sei, antwortete sie, der Beschuldigte halte "im- mer den Abstand ein", er achte sehr darauf. Auch sie achte als Beifahrerin "immer sehr" darauf, wie ihr Freund fahre. Sein Fahrstil sei "normal"; er sei in ihren Augen ein guter und korrekter Autofahrer. Der Beschuldigte sei dem Audi zu keinem Zeitpunkt nahe aufgefahren oder rechts neben ihn gefahren (S. 6). Beim Links- überholen habe der Beschuldigte dem Fahrer sodann einzig "den Vogel gezeigt" (S. 6 und 7). Befragt, ob es für sie damals an der Fahrweise des Beschuldigten etwas auszusetzen gegeben habe, verneinte sie (S. 7). Es treffe nicht zu, dass sie ängstlich gewesen sei, wie E._____ ausgeführt habe (S. 7).

- 26 - Die Frage, ob der Beschuldigte die Lichthupe betätigt habe auf dieser Fahrt, be- antwortete sie mit: "Nicht dass ich wüsste" (S. 4 und 6). D._____ habe "einfach so" gebremst, sie "denke so auf 80 km/h", sei nicht ein- fach nur vom Gas gegangen, wenn er auch nicht gerade eine Vollbremsung ge- macht habe (S. 5). Sie sei darob "hässig" geworden, weil es "einfach unverständ- lich" gewesen sei; es sei ihr vorgekommen, als ob er das "extra" gegen den Be- schuldigten und sie … gemacht habe (S. 5). Sie bejahte die Frage, ob der Vorfall für sie "speziell" gewesen sei (S. 7). Nicht der Beschuldigte, sondern die Insassen des Audi seien ihr aggressiv vorgekommen (S. 7). Abschliessend befragt, weshalb ihrer Meinung nach das Ehepaar DE._____ An- zeige bei der Polizei erstattet und einen Sachverhalt beschrieben haben könnten, der sich gar nie so abgespielt habe, meinte sie, sie wisse es nicht. Vielleicht habe D._____ zu viel Zeit. Vielleicht fühle er sich beleidigt, weil der Beschuldigte ihm "den Vogel" gezeigt habe (S. 7).

E. 2.3.4.3 Was bereits bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausge- führt wurde, gilt analog auch hier. Das braucht nicht wiederholt zu werden. Immerhin beschrieb B._____, nach der Bremsung gesehen zu haben, dass das Ehepaar DE._____ irgendwie verärgert gewesen seien und diskutiert hätten. Das könnte zwar auf einen Streit zwischen den Eheleuten hindeuten, doch hatte B._____ selbst nicht den Eindruck, D._____ habe deswegen gebremst; vielmehr sei es ihr vorgekommen, als sei die Aktion gegen den Beschuldigten und sie ge- richtet gewesen (wozu bereits bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Eheleu- te DE._____ und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten Stellung genommen wurde). Im Übrigen bleibt es dabei, dass wohl kaum jemand wegen eines Ehestreits auf der Autobahn plötzlich und stark (nach den meisten Aussagen der Befragten von 120 auf 80 km/h) abbremsen und sich so selbst gefährden würde. Vor allem aber ist in Erinnerung zu rufen, dass nicht einsehbar ist, weshalb sich D._____ zu einer massiven falschen Anschuldigung hätten hinreissen sollen. Die

- 27 - von der Zeugin B._____ zusätzlich vorgebrachten Argumente verfangen nicht: Niemand tut solches zum Zeitvertreib oder weil er beleidigt ist, weil ihm jemand (nach der Darstellung des Beschuldigten und von B._____ sogar mit Recht) "den Vogel" gezeigt hat.

E. 2.4 Tagessatzbemessung

E. 2.4.1 Bei der Tagessatzberechnung gilt grundsätzlich das Nettoeinkommensprin- zip (BGE 134 IV 60ff.). Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Le- bensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermö- gens- oder Rentenertrag handelt. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich diejenigen aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich- rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist ab- zuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken-

- 44 - und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selb- ständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 59f.). Auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten sind demnach zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dage- gen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge. Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Existenzminimum gibt Art. 34 StGB dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommens- prinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Ta- gessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist da- her in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumut- bar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straflei- den progressiv ansteigt. Abgesehen vom Sonderfall, dass der Verurteilte am Rande des Existenzmini- mums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausgeschlossen (BGE 134 IV 73).

E. 2.4.2 Der Beschuldigte verfügt gemäss seinen Angaben in der Untersuchung über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'600.– netto und erhält einen 13. Mo- natslohn in dieser Höhe. Davon abzuziehen sind, wie oben ausgeführt, die Kran- kenkassenprämien sowie ein geschätzter Steuerbetrag. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte relativ nahe am Existenzminimum lebt und mehr als

- 45 - 90 Tagessätze auszusprechen sind. Somit erscheint eine weitere Reduktion als angezeigt. Als angemessen erweist sich ein Tagessatz von Fr. 80.–.

E. 2.5 Ergebnis Weshalb der arbeitsfähige Beschuldigte nicht in der Lage sein könnte, 120 Ta- gessätze zu Fr. 80.– (auch nebst der noch auszufällenden Busse) zu bezahlen, ist nicht ersichtlich. Eine solche Geldstrafe ist daher als vollstreckbar zu betrachten. Aufgrund der Subsidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter 6 Monaten ist somit eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

E. 2.7 Übertretungen Für die begangenen Übertretungen des Strassenverkehrsrechts ist eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte hat sowohl in der Phase 1 (beim ersten Annähern an den Audi von D._____) als auch in der Phase 2 (beim Hintereinanderfahren nach der Bremsung) einen deutlich zu knappen Abstand gehalten. So reduzierte sich der Abstand durch das Bremsmanöver auf eine Meterzahl im einstelligen Bereich, und auch danach vergrösserte der Beschuldigte die Distanz zum Vordermann un- geachtet des soeben Erlebten nicht hinreichend. Die Taten sind nur knapp noch nicht als grobe Verkehrsregelverletzungen einzustufen. Hinzu kommt das unnöti- ge Lichthupen in der Phase 2. Als angemessen erweist sich eine Busse von Fr. 800.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 8 Tage festzulegen.

E. 3 Vollzug der Geldstrafe Was den Vollzug der Geldstrafe anbetrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 25) und das unter Ziff. 2.1.2 Ausgeführte ver- wiesen werden.

- 46 - Ein auch nur teilweiser bedingter Strafaufschub im Sinne von Art. 42 oder 43 StGB kann angesichts der sehr schlechten Legalprognose nicht gewährt werden. Die Geldstrafe ist damit zu vollziehen. IV. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestätigen. Eine gerichtliche Beurteilung war aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erforderlich, und es wäre kein nennenswert geringerer Auf- wand entstanden, wenn bereits die Vorinstanz so erkannt hätte wie nun das Beru- fungsgericht.

E. 3.1 Grundsätzliches zu den Tatbeständen

E. 3.1.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Das Bundesgericht erwog in BGE 131 IV 133, der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei objek- tiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährde. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer sei nicht erst bei einer konkreten, sondern be- reits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hänge von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen werde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr sei die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genüge demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG,

- 30 - wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liege (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordere der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese sei zu bejahen, wenn der Täter sich der all- gemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sei. Grobe Fahrlässigkeit könne aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbe- wusst fahrlässig gehandelt habe (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruhe (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos sei unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses könne auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Ur- teile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom

20. März 2002).

E. 3.1.2 Weiter Tatbestände Auf die Merkmale der weiteren infrage kommenden Tatbestände wird zur Vermei- dung unnötiger Wiederholung bei der nachfolgenden rechtlichen Einordnung des erstellten Sachverhalts eingegangen.

E. 3.2 Rechtliche Qualifikation des erstellten Sachverhalts

E. 3.2.1 Abstand und Betätigen der Lichthupe

E. 3.2.1.1 Zu den Tatbeständen 3.2.1.1.1. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen so- wie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hinter-

- 31 - einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei- Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit Hinweisen). Diese Dis- tanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzu- nehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom

14. Mai 2014 E 2.3.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 3.2.1.1.2. Warnsignale Gemäss Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer dort, wo es die Sicherheit des Ver- kehrs erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermäs- sige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt.

E. 3.2.1.2 Phase 1: Auffahren bis ca. 2 Meter 3.2.1.2.1. Als sich der Beschuldigte erstmals dem mit rund 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Audi von D._____ näherte, unterschritt er bereits vor des- sen Bremsung den Mindestabstand von 60 Metern ("halber Tacho") bzw. 66 Me- tern (2 Sekunden), den er gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV und der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesgericht hät- te einhalten müssen, deutlich. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass sich der Honda am Ende des Bremsmanövers, das erforderlich wurde, weil der Audi und vor ihm der VW abrupt die Geschwindigkeit verlangsamt hatten, nur noch et- wa zwei Meter hinter dem Fahrzeug D._____s befand. Es ist vorstellbar, dass es unter Umständen zu einer Kollision hätte kommen können, hätte D._____ das Au- to nicht bloss von 120 auf 80 km/h verzögern, sondern eine Vollbremsung bis zum

- 32 - Stillstand machen müssen, oder wäre der Zeuge gar auf den vor ihm fahrenden Golf aufgefahren. Wie genau sich der letztlich erreichte Abstand in dieser Phase des Geschehens zwischen den Fahrzeugen zeitlich und distanzmässig entwickelte, wie stark genau der Audi verzögern musste, wie hoch die Wahrscheinlichkeit war, dass D._____ eine Vollbremsung hätte einleiten müssen und wie voraussehbar die ganze Situa- tion für den Beschuldigten war, lässt sich jedoch nicht eruieren. Der tatsächliche Grad der vom Beschuldigten verursachten Gefährdung lässt sich daher nicht be- stimmen. Eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln fällt da- her sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht ausser Betracht. Hingegen ist der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, zumal davon auszugehen ist, dass ihm die Ab- standsregel bekannt war und er mindestens in Kauf nahm, diesen nicht einzuhal- ten. 3.2.1.2.2. Unklar ist, ob der Beschuldigte die Lichthupe beim Herannahen an den Audi - mit der Befürchtung, dass es zu einer Kollision kommen könnte und D._____ sein Näherkommen nicht wahrnehme - zu Warnzwecken mehrmals betä- tigte, oder ob er damit signalisieren wollte, dass D._____ den Fahrstreifen räumen solle, damit er ihn überholen könne. Die Aussagen von E._____, die erklärte, ihr Ehemann habe bereits gebremst, als der Beschuldigte mit den Scheinwerfern blinkend daher gekommen sei, sprechen eher für Ersteres. Angesichts der unkla- ren Sachverhaltslage entfällt eine Verurteilung wegen unnötiger und/oder über- mässiger Warnsignale im Sinne von Art. 40 SVG (für diese Phase).

E. 3.2.1.3 Phase 2: Hintereinanderfahren nach der Bremsung 3.2.1.3.1. Der Beschuldigte liess sich nach der Bremsung etwas zurückfallen und fuhr noch für einige Sekunden mit einem Abstand von - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - um 10 Meter hinter dem Audi. Von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ist wie erwähnt in der Regel auszugehen, wenn der Abstand in

- 33 - Metern 1/6 der Tachogeschwindigkeit in km/h unterschreitet. Vorliegend beweg- ten sich die beiden Fahrzeuge zunächst mit rund 80 km/h und erhöhten D._____ und hinter ihm der Beschuldigte das Tempo dann vorerst auf 90 bis 100 km/h. Der zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung führende Mindestabstand be- trug demnach 13.3 bis 16.6 Meter. Nun beruhen die Abstandsschätzungen auf Aussagen der Eheleute DE._____, nicht auf Messungen. Sie können daher nicht als präzis ermittelt werden. Für E._____ sah es im Spiegel gemäss ihren anfänglichen, in der Zeugeneinvernah- me aber nicht bestätigten Aussagen nach einer Verfolgung mit 2 Metern Abstand während 15 Sekunden aus, während D._____ von ungefähr 10 Metern sprach, ohne sich genau festlegen zu wollen. Er konnte zudem keine verlässlich erschei- nenden Zeitangaben liefern; so sprach er von 5, 10 und 15 Sekunden (wobei er dabei das Hinterherfahren - wie anzunehmen ist fälschlicherweise - zeitlich noch vor der Bremsung situierte). Angesichts all dieser Parameter-Unsicherheiten steht nicht fest, dass der Abstand in dieser Phase jemals derart gering war, dass eine Qualifikation als Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG in Frage käme. Nicht zu- letzt mangelt es auch an einer Beobachtung über eine Strecke von wenigstens einigen hundert Metern, die angesichts der dynamischen Vorgänge im Verkehr erst eine verlässliche Aussage über den konstanten Abstand erlauben würde. Erstellt ist aber auch hier, dass der Beschuldigte zum Vordermann D._____ einen wesentlich geringeren Abstand als erforderlich (40 bis 50 Meter) hielt, weshalb er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu spre- chen ist. 3.2.1.3.2. Der Beschuldigte betätigte auch in dieser Phase des Vorfalls mehrmals die Lichthupe. Warnzwecken diente dies nicht, denn die Gefahr war in diesem Zeitpunkt gebannt. Er handelte mit Wissen und Willen. Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG erfüllt.

- 34 - 3.2.1.3.3. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch we- gen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 15f.). Das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen verurteilte den Be- schuldigten anklagegemäss (Urk. 27 S. 15ff.). Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte insoweit freizusprechen. Vom Sach- verhalt, den die Vorinstanz angenommen hat (Urk. 27 S. 16), kann nicht ausge- gangen werden und das bereits dargelegte, erstellte Verhalten erreicht nicht die für eine (versuchte) Nötigung durch eine andere Beschränkung der Handlungs- freiheit erforderliche Intensität. Nicht nachweisbar ist auch, dass der Beschuldigte D._____ dazu bringen wollte, die Überholspur freizugeben. Möglicherweise wollte er allein seinem Unmut über das vorangegangene, seines Erachtens unbegründe- te Bremsmanöver kund tun (wie auch E._____ annahm).

E. 3.2.2 Phase 3: Rechtsaufschliessen / Parallelfahrt und teilweises Loslassen des Lenkrads

E. 3.2.2.1 Rechtsaufschliessen und Parallelfahrt 3.2.2.1.1. Der Beschuldigte wechselte auf den rechten Fahrstreifen, als sich dort eine Lücke auftat, fuhr neben den auf der Überholspur befindlichen Wagen der Eheleute DE._____ und machte gegenüber den Insassen des Audi eine "Halsab- schneider-" und eine Würgegeste, wozu er jeweils eine Hand vom Lenkrad nahm. Die Vorinstanz sah darin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 8 Abs. 3 VRV (vgl. Urk. 27 S. 18f.). Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug an einem sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteil- nehmer links- oder rechtsseitig vorbeifährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt (Gi-

- 35 - ger, a.a.O., N 7 zu Art. 35 SVG, mit Verweisen auf verschiedene BGE). Dass der Beschuldigte am Audi von D._____ vorbeigefahren ist, ist nicht erstellt. Es liegt damit kein Überholvorgang vor, auch kein abgebrochener, denn dafür, dass der Beschuldigte rechts weiter als bis auf die Höhe des Autos der Eheleute DE._____ fahren wollte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit gelangen die obgenannten Bestimmungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz in casu nicht zur Anwendung. Hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 VRV, auf welche Gesetzesstelle die Vorinstanz explizit Bezug genommen hat, ist klarzustellen, dass der Gesetz- geber mit dem Wortpaar "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" nicht den vorlie- genden Vorgang des Spurwechsels nach rechts mit anschliessender Parallelfahrt, gefolgt von einem Zurückfallenlassen und einem erneuten Spurwechsel auf die Überholspur erfassen wollte, sondern den Vorgang, bei dem nach dem Spur- wechsel rechts ein Fahrzeug überholt und danach vor diesem wieder auf die Überholspur geschwenkt wird. Die vorliegende Behinderung durch ständiges Nebenherfahren (Parallelfahren) auf der Autobahn bildet dagegen einen Verstoss gegen die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert, noch gefährdet (so auch EGV-SZ 1991, 21, Urteil vom 26. März 1991). Die Gefährdung, die der Beschuldigte durch dieses Verhalten hervorrief, war je- doch im Ergebnis nicht geringer als bei einem Rechtsüberholen. Denn die Gefahr beim Rechtsüberholen besteht primär darin, dass der Fahrzeuglenker nicht mit dem Auftauchen eines Fahrzeugs auf der rechten Seite rechnet (und rechnen muss), wenn er nach einem Überholmanöver von der linken ordnungsgemäss auf die rechte Fahrspur wechselt. Genau dieses Risiko bestand aber auch hier. Hätte D._____ den Beschuldigten nicht im Augenwinkel kommen sehen, hätte es - bei mittlerweile wieder 120 km/h Längsgeschwindigkeit - zu einer Kollision kommen können. Der Beschuldigte hat mit dem beschriebenen Verhalten eine wichtige Verkehrsre- geln in objektiv schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

- 36 - Die mit dem rechtsseitigen Heranfahren neben den Audi und der anschliessenden Parallelfahrt verbundene grosse Gefahr lag derart auf der Hand, dass nur von ei- ner mindestens eventualvorsätzlichen Begehung der Tat ausgegangen werden kann. Dass das Verhalten des Beschuldigten auch das Kriterium der Rücksichts- losigkeit erfüllt, ist offensichtlich. Damit hat er den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG erfüllt.

E. 3.2.2.2 Teilweises Loslassen der Lenkvorrichtung 3.2.2.2.1. Während das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeug- führer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, sich nach den gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2, BGE 103 IV 101 E. 2b), untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV explizit jede die Fahrzeugbedie- nung erschwerende Verrichtung, ebenso wie gemäss Art. 3 Abs. 3 VRV jedes Loslassen der Lenkvorrichtung verboten ist (in diesem Sinne auch Giger, Stras- senverkehrsgesetz, 4. Aufl., S. 76). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaf- fen. Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen die- ser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Ver- richtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahr- zeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von län-

- 37 - gerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Ver- fügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbe- dienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63). 3.2.2.2.2. Der Beschuldigte nahm in dieser Ereignisphase lediglich eine Hand vom Lenkrad, um dem Ehepaar DE._____ je einmal die "Halsabschneider-" und die Würgegeste zu zeigen. Das dauerte nur einen Augenblick, und der Beschul- digte schaute auch nur für kurze Zeit zu E._____ hinüber. Selbst wenn mit be- rücksichtigt wird, dass der Beschuldigte mit 120 km/h Seite an Seite zum Audi fuhr und offensichtlich in Rage war (Urk. 4/5 S. 4), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er notwendige Verrichtungen wie etwa das Betätigen der Hupe - wenn ihn D._____ nicht im Augenwinkel gesehen und deshalb einen Spurwechsel nach rechts begonnen - nicht hätte vornehmen können. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 3 VRV ist vorliegend nicht gegeben.

E. 3.2.3 Phase 4: Vollständiges Loslassen des Lenkrads Nachdem der Beschuldigte wieder auf den Überholstreifen und D._____ auf die Normalspur gewechselt hatten, lenkte der Beschuldigte den Honda erneut direkt neben den Audi der Eheleute DE._____ und zeigte bei der Parallelfahrt mit Tem- po 120 mehrmals die "Halsabschneider-" und mindestens einmal die Würgegeste, wobei er für letztere Gebärde beide Hände vom Steuerrad nahm. Die Gefährlich- keit dieses Tuns ist eminent. Hätte etwa in diesem Moment eine Bodenwelle den Honda erfasst und das Fahrzeug ins Schlingern gebracht, hätte sich bei der ge- fahrenen Geschwindigkeit und dem geringen seitlichen Grundabstand ein kata- strophaler Unfall ereignen können. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, um darzulegen, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV erfüllt hat, wobei hinsichtlich der verursachten Gefährdung mindestens Eventualvorsatz vorliegt.

- 38 - Anzufügen ist einzig, dass davon auszugehen ist, dass diese auf der Überholspur begangene Tat keine natürliche, untrennbare Fortsetzung seines kurz zuvor auf der rechten Fahrbahnhälfte gezeigten strafbaren Verhaltens darstellte. Vielmehr lag diesem Tun ein neuer Tatentschluss zugrunde, weshalb hinsichtlich Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfache Tatbegehung vorliegt.

E. 3.2.4 Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, teil- weise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 40 SVG. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Be- schuldigte dagegen freizusprechen. III. Strafe und Vollzug

1. Allgemeines Wer sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig macht, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt grundsätzlich zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens. Indes liegen in casu keine aus- sergewöhnlichen Umstände vor, die zu einem Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens führen könnten (BGE 136 IV 55).

- 39 - Was die weiteren zu Regeln für die konkrete Strafzumessung betrifft, so kann weitgehend auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 22f. E. 4.3). Auf die Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. Urk. 29 S. 21f. E. 4.2), ist allerdings erst nach Festlegung der Strafeinheiten einzugehen, da je nach Strafhöhe (unter oder über 180 Einheiten) unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen sind.

2. Strafart und Strafzumessung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 27. März 2014 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 40 SVG. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. - 48 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, Pin … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140266-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Spiess, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 7. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

27. März 2014 (GG140003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der − versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit − Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV, − Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 3 VRV, sowie − Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde; Fr. 183.40 Auslagen Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 36 S. 1 f)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehr- fachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 3 VRV sowie Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV von Schuld und Strafe frei- zusprechen.

2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens GG140003-F/UB/SD/Jo/JS vor Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen sowie des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten aus derselben eine angemessene Entschädi- gung für die beiden genannten Verfahren zu bezahlen.

b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 31, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Berufungsanmeldung Das eingangs zitierte Urteil der Vorinstanz vom 27. März 2014 wurde dem Be- schuldigten gleichentags mündlich eröffnet und es wurde ihm ein Dispositiv über- geben (Prot. I S. 15ff.). Am folgenden Tag meldete er fristgerecht Berufung an (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft erhob weder selbständige noch Anschluss-Berufung.

2. Berufungserklärung Den begründeten Entscheid nahm die Verteidigung am 10. Juni 2014 entgegen (Urk. 25/2). Am 23. Juni 2014, und damit rechtzeitig, gab sie die Berufungserklä- rung bei der Post auf (Urk. 28/1). In dieser Eingabe beantragte der Verteidiger, die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5 des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, A._____ sei freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschul- digten eine angemessene Entschädigung zu entrichten (Urk. 28/1 S. 2). Nicht angefochten ist somit die durch das Bezirksgericht vorgenommene Kosten- festsetzung. Mittels Beschluss ist daher festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 rechtskräftig ist. II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Juni 2013, kurz vor 21.00 Uhr, auf der Autobahn A3 bei C._____ - am Steuer des Honda Civic seiner Freundin

- 5 - B._____ - auf der Überholspur mit hoher Geschwindigkeit und fortwährend die Lichthupe betätigend bis auf 2 Meter auf den vor ihm mit ca. 100 km/h fahrenden Audi A6 von D._____ aufgeschlossen zu haben. Mit maximal diesem Abstand sei er während 5 Sekunden dem Audi gefolgt. Als dann D._____ wegen eines vor ihm fahrenden VW Golf die Geschwindigkeit auf 80 km/h habe verringern müssen, sei der Beschuldigte weiter mit einem Abstand von lediglich ca. 10 Metern lichthu- pend hinter D._____ her gefahren. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte D._____ dazu bringen wollen, das Tempo zu erhöhen oder die linke Fahrspur freizugeben, was dieser jedoch nicht gemacht habe. Daraufhin habe der Beschuldigte auf die rechte Fahrspur gewechselt und sei mindestens bis neben den Wagen D._____s gefahren, um ihn zu überholen, welch letzteres Vorhaben aber nicht gelungen sei. Nun habe der Beschuldigte gegenüber D._____ und dessen Ehefrau wild gestikuliert und unter anderem im- mer wieder beide Hände vom Steuer genommen, um sich selber zu würgen und "Halsabschneidergesten" zu zeigen. Währenddessen seien die Fahrzeuge Seite an Seite mit ca. 120 km/h gefahren. Die gleichen Gesten habe der Beschuldigte gezeigt, nachdem D._____ auf die rechte Spur gefahren und der Beschuldigte beim linksseitigen Überholen auf glei- cher Höhe wie D._____ angelangt sei. Mit seiner Fahrweise habe er eine erhebliche Gefährdung - insbesondere für sei- ne mitfahrende Freundin und die Eheleute DE._____ - hervorgerufen. Hätte etwa D._____ vor dem ihm mit zu knappem Abstand folgenden Beschuldigten überra- schend bremsen müssen oder hätte eine Bodenunebenheit bei losgelassenem Lenkrad den vom Beschuldigten gefahrenen Honda erfasst, hätte es zu einem schweren Unfall mit unter Umständen tödlichen Folgen kommen können, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe.

- 6 -

2. Sachverhaltserstellung 2.1. Standpunkt der Beteiligten Der Anklagesachverhalt basiert auf Aussagen von D._____ und E._____. Der Be- schuldigte bestreitet jegliches Fehlverhalten; seine Lebenspartnerin B._____ be- stätigt dessen Darstellung. 2.2. Glaubwürdigkeit der befragten Personen 2.2.1. Eheleute DE._____ Anlass, die Eheleute DE._____ für befangen zu halten oder aus anderen Gründen generell an der Verlässlichkeit ihrer Depositionen zu zweifeln, besteht nicht. Sie kannten den Beschuldigten nach den übereinstimmenden Aussagen aller Be- teiligten vor dem Vorfall nicht und konnten daher mit ihm auch nicht aufgrund ei- nes persönlichen Konflikts verfeindet sein. Weiter findet die Mutmassung des Beschuldigten, die Belastungspersonen hätten aus rassistischen Gründen wahrheitswidrig ausgesagt, weil sie den Beschuldigten für eine Person aus dem Balkan gehalten hätten und er zudem einen lauten Sportwagen gefahren habe (Urk. 3/2 S. 9f., vgl. auch Prot. I S. 11 sowie die Aus- führungen der Verteidigung in Prot. S. 14), in den Akten keine Stütze. Zwar be- zeichnete D._____ den Beschuldigten bei der Frage nach dem Signalement des Lenkers tatsächlich als "Balkan"-Typen (Urk. 4/1 S. 2), hielt es also vom Phänoty- pus her für möglich, dass der Beschuldigte südosteuropäische Wurzeln habe (während sich E._____ diesbezüglich nicht äusserte). Doch selbst wenn D._____ eine negative Haltung zu Personen dieser Herkunft hätte, und wenn er Verkehrs- teilnehmer dieser Provenienz in sportlichen Autos mit akustisch aufdringlichen Motoren generell für Verkehrsrowdys halten würde - was eine Mutmassung des Beschuldigten, der die Eheleute DE._____ wie erwähnt überhaupt nicht kennt (Urk. 3/2 S. 9), ist - liesse sich daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte ableiten, dass er oder E._____ sich deshalb dazu hätten hinreissen lassen, den Beschul- digten falsch anzuschuldigen.

- 7 - Alsdann kann ausgeschlossen werden, dass sich die Eheleute zu tatsachenwidri- gen Behauptungen entschlossen haben könnten, um sich finanziell zu bereichern, stellten sie doch keinerlei Zivilansprüche. Schliesslich fehlt in den Akten auch jeder Hinweis darauf, dass den Ausführungen von D._____ und/oder E._____ aus anderen Gründen, etwa weil sie bereits ein- mal einer Falschbelastung überführt worden wären, nicht zu trauen wäre. Den Zeugen D._____ gebricht es damit nicht an Glaubwürdigkeit. 2.2.2. Beschuldigter Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der Glaubhaftigkeit des Beschuldig- ten. Sicher hat er, wie die Vorinstanz ausführt, ein Interesse daran, den Sachver- halt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Eine solche Intention hat indes nicht nur der Straftäter, sondern auch jeder wahrheitsgetreu aussagende Un- schuldige, weshalb dieses Kriterium nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit taugt. Sodann trifft zwar zu, dass der noch junge Beschuldigte schon mehrmals durch ein gefährlich zügelloses Verhalten im Strassenverkehr aufgefallen ist, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem zwei im Zentralstrafregister einge- tragene Vorstrafen erwirkte, und dass er die Führerprüfung nach Entzug der Fahrerlaubnis wiederholen musste. So gesehen wäre das ihm aktuell zur Last ge- legte Verhalten nicht geradezu persönlichkeitsinadäquat. Zu bedenken ist aber auch, dass der Beschuldigte nach erneut bestandener Führerprüfung im Dezem- ber 2012 (Urk. 3/2 S. 8) genau wusste, dass er bei erneuten ernsthaften Verfeh- lungen im Strassenverkehr Gefahr laufen würde, den Ausweis dauerhaft zu verlie- ren, wobei ihm gleichzeitig fraglos bewusst war, dass ein solcher Entzug sein be- rufliches Fortkommen als Motorradmechaniker erschweren würde (vgl. dazu auch die Prot. I S. 13 und unten Ziff. III.2.1.2). Die Angst davor könnte durchaus zu ei- ner nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens im Strassenverkehr geführt ha- ben. In Anbetracht all dessen kann auch die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten nicht als nennenswert beeinträchtigt betrachtet werden.

- 8 - Keine grundsätzlichen Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Aussagen (und auch derjenigen von B._____) begründet sodann der Umstand, dass er zugegebener- massen mit seiner Freundin B._____ - auch im Hinblick auf die Einvernahme - über den Vorfall gesprochen hat (Prot. I S. 12). Eine solche Unterhaltung zwi- schen Lebenspartnern ist natürlich und dürfte auch zwischen den Eheleuten DE._____ stattgefunden haben. Dass damit eine Absprache in dem Sinne, dass vereinbart wurde, was ausgesagt werden soll, verbunden war, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht unterstellt werden. 2.2.3. B._____ Dasselbe gilt für die Zeugin B._____. Sie ist die Freundin des Beschuldigten und könnte deshalb versucht gewesen sein, dessen unrichtige Darstellung zu stützen. Die Gefahr einer Falschaussage zugunsten des lügenden Partners besteht freilich ebenso bei den Eheleuten DE._____. Hier wie dort darf nun aber nicht ohne wei- tere Hinweise - die in concreto fehlen - davon ausgegangen werden, diese Perso- nen hätten sich einer falschen Zeugenaussage schuldig gemacht. 2.2.4. Fazit Als Fazit ergibt sich, dass die Glaubwürdigkeitsprüfung zu keinem anderen Er- gebnis führt, als dass die Aussagen aller Beteiligten - wie immer - kritisch zu prü- fen sind. 2.3. Aussagenwürdigung 2.3.1. E._____ 2.3.1.1. E._____ führte fünf Tage nach dem Vorfall bei der Polizei aus, im hier in- teressierenden Zeitraum und Autobahnabschnitt auf dem Beifahrersitz des von ih- rem Ehemann gelenkten Audi A6 gesessen zu sein (Urk. 4/2 S. 1). Sie seien auf dem Weg nach Rapperswil gewesen und hätten es überhaupt nicht eilig gehabt. Es habe "nicht so viel Verkehr" gehabt. Nachdem sie von einem dunkelgrauen VW Golf überholt worden seien, hätten sie ein, zwei andere Fahrzeuge mit ca. 120 km/h überholt. Dann sei der VW Golf wieder vor ihnen gewesen. Vor der Au-

- 9 - tobahnausfahrt habe der VW-Lenker ohne ersichtlichen Grund abrupt gebremst, wobei sie und ihr Gatte später vermutet hätten, dass er sonst die Ausfahrt ver- passt hätte. Auch sie hätten aufgrund dieses Bremsmanövers stark bremsen müssen, sicher von 120 km/h auf 80 km/h (a.a.O.). Sie sei eine etwas ängstliche Beifahrerin, die gerne in den Rückspiegel schaue. Sie habe dies (auch) im Moment des Abbremsens getan und gesehen, wie sich ein Personenwagen von hinten schnell und schon von weitem "wie wild" lichthu- pend genähert habe (S. 2). Dessen Fahrer habe ebenfalls stark abbremsen müs- sen und sei ihnen, die mit 80 km/h unterwegs gewesen seien, dann während ca. 15 Sekunden mit etwa 2 Metern Abstand hinterher gefahren. Sie habe wirklich Angst gehabt und sich gedacht, dass das ein "furchtbar Gestörter" sei. Als ihr Mann weiter (auf der linken Spur) mit ca. 120 km/h am Überholen gewesen sei und sich rechts eine Lücke zwischen den Fahrzeugen aufgetan habe, habe der Verfolger auf die Normalspur gewechselt und sei neben sie auf gleiche Höhe gefahren. Sie habe dabei Augenkontakt mit ihm gehabt. Er habe mit den Händen gestikuliert, sich mit einer Hand gewürgt und eine "Halsabschneider-Geste" ge- macht (Urk. 4/2 S. 2). Sie habe den Eindruck gehabt, er wolle rechts überholen, was aber nicht möglich gewesen sei, weil die DE._____s am Überholen der vor dem Beschuldigten fahrenden Autos gewesen seien. Als sie danach wieder auf die rechte Spur gewechselt hätten, sei der Beschuldigte auf der linken Seite bis auf ihre Höhe gefahren, habe mit den Händen gestikuliert und offensichtlich "ausgerufen". Er habe das Lenkrad losgelassen und sich mit beiden Händen am Hals gewürgt. Auch habe er mehrmals "den Halsabschneider" gemacht. Sie habe befürchtet, er würde sie auch noch rammen, was aber nicht geschehen sei. Ferner habe sie den Eindruck gehabt, der neben dem Fahrer sit- zenden Frau sei es dabei "überhaupt nicht wohl" gewesen. D._____, dem es auch nicht mehr wohl gewesen sei, habe ihr dann gesagt, sie solle die Kontrollschild- Nummer notieren.

- 10 - Die ganze Situation sei "happig und nicht alltäglich" gewesen und habe sie auch später noch etwas beschäftigt. Der Beschuldigte sei ausgerastet und "extrem ag- gressiv" gewesen. 2.3.1.2. In der Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2013 gab E._____ an, sie und ihr Ehemann seien damals vom Einkaufen in Zürich kommend auf dem Heimweg gewesen. Als sie am Überholen gewesen seien, habe ein dunkelgrauer Golf vor ihnen "ziemlich heftig abgebremst", weil er, wohl wegen der Autobahn- ausfahrt, nach rechts gewollt habe (Urk. 4/5 S. 2 und 3). Sie hätten, trotz norma- lem Abstand zum Golf, stark, von ca. 120 auf etwa 80 km/h bremsen müssen (S. 2, 3, 4). Als sie dann reflexartig in den Rückspiegel geschaut habe, habe sie gesehen, wie ein Auto von hinten ziemlich schnell, schätzungsweise mit 150 km/h, gekommen sei (S. 2 und 4). Der Fahrer habe die Lichthupe betätigt, wegen ihnen auch abbremsen müssen - wobei er den Grund für ihr Bremsmanöver ihres Erachtens nicht erfasst habe - und sei dann ziemlich nahe, schätzungsweise 2 Meter, gewesen (S. 2, 3, 4 und 5). Der VW Golf, der die Spur habe wechseln wol- len, sei immer noch vor ihnen gewesen (S. 2). Ob der Abstand des hinter ihnen fahrenden Fahrzeugs dann wieder grösser geworden sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe "gar nicht mehr so genau geschaut" (S. 3). Der Verfolger habe dann plötzlich auf die rechte Spur gewechselt und sei für ca. 10 bis 15 Sekunden auf der Seite der Zeugin erschienen, wo er heftig gestikuliert und schon mit beiden Händen den Würgegriff und die "Halsabschneider-Geste" gemacht habe (S. 2 und 4). Sie habe das so verstanden, dass er "sauer" gewe- sen sei, weil er habe abbremsen müssen, und sie nun am liebsten umbringen würde (S. 4). Rechts überholen habe er wegen der vor ihm auf der rechten Spur fahrenden Autos nicht können, sonst hätte er es wohl getan. Als die DE._____s dann auf die rechte Spur gefahren seien, sei er links neben sie gefahren und habe nochmals, aber noch extremer, dasselbe gemacht und aus- serdem "noch stark die Hände verrührt" (S. 3 und 4). Er habe die Gesten mehr- fach wiederholt und dazwischen immer wieder ans Steuerrad gegriffen (S. 5). An seinen Lippen habe man sehen können, dass er "ziemlich geschimpft" habe. Er sei mit etwa 120 km/h gefahren (S. 5). Sie habe Angst gehabt, er würde ihnen in

- 11 - die Seite fahren (S. 3). Auch habe sie das Gefühl gehabt, die Beifahrerin habe ebenfalls Angst - bei dieser Geschwindigkeit und den Händen am Hals. Der Fah- rer sei so extrem aggressiv gewesen, dass sie sich noch umgeschaut habe, ob er eine Waffe habe. So etwas habe sie in den 30 Jahren, seit sie Auto fahre, noch nie erlebt. Schliesslich sei er dann ziemlich schnell davongefahren (S. 5). Sie habe noch Tage nach dem Vorfall Angst vor jenem Fahrer gehabt und sich überlegt, ob sie angesichts der gezeigten Aggression überhaupt Aussagen ma- chen wolle (S. 5f.). Gefragt nach dem Unfallpotential erklärte E._____, es sei "saugefährlich" gewesen. Es hätte nur eines Schwenkers bedurft bei dieser Ge- schwindigkeit. Noch einmal erklärte sie, Angst gehabt zu haben, dass er ihnen in die Seite fahren würde; er habe sich einfach nicht mehr gespürt (S. 6). Auf Nach- frage, wie sie das nahe Auffahren eingeschätzt habe, erklärte sie, sie habe auch "gedacht", dass er "uns hinten reinfahren" würde, aber noch mehr Angst habe sie vor einer seitlichen Kollision gehabt. Das Auto sei nicht ruhig gewesen, weil er "so gestikuliert" habe bei "sicher 120 km/h". 2.3.1.3. Die Aussagen von E._____ sind detailliert. Der von ihr bei der Polizei ge- schilderte und in der Zeugenaussage weitgehend bestätigte Hauptstrang des Ge- schehens ist logisch nachvollziehbar und wirkt lebensnah. Die Darstellung der Zeugin enthält sodann - was als Realitätskriterium gilt - originelle Details wie das simulierte eigenhändige Würgen oder die "Halsabschneider-Geste". Gegen eine erfundene Geschichte spricht auch das Vorbringen, sie habe vor Ort wie auch noch Tage später starke Angstgefühle gehabt, und dies nicht nur wegen der (seitlichen) Kollisionsgefahr, sondern mindestens ebenso wegen des ausser- ordentlich aggressiven Auftretens des Beschuldigten, welches sie sogar in Be- tracht habe ziehen lassen, nicht gegen ihn auszusagen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind derart intensiv, dass sie authentisch wirken. E._____ sagte allerdings in der Zeugeneinvernahme, knapp sechs Monate nach dem Vorfall, nicht mehr wie bei der Polizei explizit aus, der Beschuldigte sei ihnen

- 12 - nach dem Bremsmanöver während ca. 15 Sekunden mit einem Abstand von ca. 2 Metern gefolgt, sondern meinte, sie habe dann gar nicht mehr so genau geschaut. Sie wiederholte aber, dass der Honda dem Audi bei der Bremsung etwa so nahe herangekommen sei (Urk. 4/5 S. 3). Die Differenz bezüglich der Aussagen zum Nachfahrabstand lässt sich nun durchaus damit erklären, dass die Zeugin weit mehr von der knappen Distanz am Ende des Bremsmanövers des Beschuldigten (welches nach ihrer Einschätzung fast zur Kollision geführt hatte) und von den späteren Parallelfahrten mit hoher Geschwindigkeit, bei denen der Beschuldigte Drohgesten machte, beeindruckt (ja sogar verängstigt) war, weshalb sich diese Ereignisse stärker in ihr Gedächtnis einbrannten, während die Erinnerung an das zwischenzeitliche Hinterherfahren mit zu kurzer Distanz im Zeitpunkt der Zeugen- einvernahme - rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis - verblasst war. Damit kann zwar allein aus ihren Aussagen ein Abstand beim Hinterherfahren von 2 Me- tern über 15 Sekunden nicht erstellt werden, doch folgt daraus nicht, dass auch die weiteren, übereinstimmenden Äusserungen von E._____ nicht mehr glaubhaft wären. Eine Ungereimtheit findet sich in den Depositionen E._____s sodann insofern, als sie als Zeugin erklärte, der Beschuldigte habe sich schon bei der rechtsseitigen Parallelfahrt mit beiden Händen gewürgt. In der polizeilichen Befragung hatte sie noch ausgeführt, dass er die Strangulationsbewegung bei der ersten seitlichen Fahrt mit einer Hand gemacht habe. Die Drohgebärden des Beschuldigten haben sich offenbar mit der Zeit im Gedächtnis von E._____ vermischt. Wenn sie als Zeugin - wie erwähnt rund sechs Monate nach dem Vorfall - berichtete, der Be- schuldigte habe sich bereits bei der ersten Parallelfahrt beidhändig an den Hals gefasst, dann hat dies einzig zur Folge, dass diesbezüglich zu seinen Gunsten von der Version mit einhändigem Handanlegen (ohne komplettes Loslassen des Lenkrads) auszugehen ist. Der Glaubhaftigkeit der Grunddarstellung bzw. ihrer übrigen Aussagen vermag diese Abweichung hingegen angesichts der bereits oben dargelegten erfüllten Realitätskriterien keinen Abbruch zu tun. Insbesondere besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte bei der zweiten seitlichen Fahrt mit beiden Händen am Hals eine Würgebewegung machte.

- 13 - 2.3.2. D._____ 2.3.2.1. D._____ erstattete drei Tage nach dem Vorfall Anzeige und wurde glei- chentags, mithin am 2. Juli 2013, polizeilich befragt. Er gab an, etwa auf der Höhe C._____ habe ihn - der mit ca. 120 km/h auf der rechten Spur unterwegs gewesen sei - ein heller VW Golf überholt (Urk. 4/1 S. 1). D._____ habe daraufhin auf die Überholspur gewechselt und einen genügenden Abstand zum VW Golf eingehalten. Auf der gleichen Spur sei dann von hinten mit hoher Geschwindigkeit ("gefühlte 150 km/h") ein Auto näher gekommen und so auf sein Fahrzeug aufgefahren, dass D._____ nur noch dessen Windschutzschei- be gesehen habe. Alles sei sehr schnell gegangen, er habe über den Rückspiegel nach hinten geschaut und gleich wieder nach vorne. Da habe der Lenker des VW Golf vor ihm "relativ abrupt" abgebremst und sei nach rechts auf den Normalstrei- fen "zurückgeschert", wobei D._____ nicht wisse, warum er das gemacht habe. D._____ habe nun auch abbremsen müssen und Angst gehabt, dass der Wagen hinter ihm nicht mehr abbremsen könne. Das sei eine sehr kritische Situation ge- wesen. D._____ habe dann noch 3 bis 4 Fahrzeuge überholt. Währenddessen habe das Auto hinter ihm wieder einen grösseren Abstand gehalten, sei aber immer noch viel zu nahe gewesen (Urk. 4/1 S. 1). Er habe jedenfalls seine Lichter wieder ge- sehen, wobei der Beschuldigte "wie wild" die Lichthupe betätigt habe. Als sich auf dem rechten Fahrstreifen eine grössere Lücke aufgetan habe, habe D._____ be- absichtigt, auch noch das vordere Fahrzeug zu überholen, wobei er nicht viel schneller als die rechts fahrenden Autos gefahren sei. Der Beschuldigte habe nun "rennfahrermässig" nach rechts ausgeschert und sei, wie er aus dem Augenwin- kel gesehen habe, auf seine Höhe gekommen; D._____ habe jedoch nicht nach rechts geschaut, weil er sich auf den Verkehr habe konzentrieren müssen. Als D._____ das letzte Auto überholt gehabt habe, habe er auf den rechten Strei- fen gewechselt. Den Wagen hinter sich habe er nicht mehr beachtet, weshalb er auch nicht sagen könne, ob dieser immer noch so nahe aufgefahren sei. Dann sei der Beschuldigte auf der Überholspur neben ihn gefahren und sie hätten Augen-

- 14 - kontakt gehabt (S. 2). Einmal habe er seine flache Hand gegen die Kehle gehal- ten und so eine "Halsabschneider-Geste" gemacht, dann sogar das Steuerrad losgelassen und sich mit beiden Händen selber gewürgt. Anschliessend sei der Beschuldigte weitergefahren. Auf die Frage, ob D._____ aufgebracht gewesen sei, antwortete er, es sei "noch so gegangen". Er sei einfach erschrocken, als der Wagen vor ihm gebremst habe und derjenigen hinter ihm so nahe aufgefahren sei. Provoziert habe er den Be- schuldigten nicht (S. 2). Er fahre im Übrigen zügig, aber eher defensiv. 2.3.2.2. In der Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2013 führte D._____ aus, er sei damals zwischen F._____ und C._____ von einem grauen bzw. mittelgrau- en (nicht silbergrauen und nicht anthrazitfarbenen) Golf überholt worden und habe gesehen, dass sich weiter vorn auf dem rechten Fahrstreifen eine Kolonne gebil- det habe, weshalb er hinter dem Golf zum Überholen mit anfänglich 120 km/h und mehr als 40 Metern Abstand auf die entsprechende Spur gewechselt habe (Urk. 4/4 S. 2, 4 und 8). Er habe dann gesehen, dass sich ihm von hinten ein Fahrzeug mit hoher bzw. deutlich überhöhter Geschwindigkeit von zwischen 140 und 160 km/h genähert habe, sei dann jedoch "trotzdem weg" (gemeint offensichtlich: "trotzdem nicht weg"), weil es vorn auch nicht zügig vorangegangen sei (Urk. 4/4 S. 2 und 4). Als er nach hinten geschaut habe, habe er nur eine Windschutz- scheibe gesehen (S. 2). Das habe D._____ vielleicht 5 oder 10 oder auch 15 Se- kunden gesehen, weil er ja (wieder) nach vorne habe schauen müssen (S. 4). Auf die Frage hin, ob der Beschuldigte den Abstand wieder vergrössert habe, gab D._____ zu Protokoll, er habe nicht so lange hingeschaut. "Die Zeit des Auffah- rens bis der Vordere gebremst hat, das waren vielleicht fünf oder zehn Sekunden" (S. 5). Der mit etwa 100 km/h (vor ihm fahrende) Golf sei auf der Höhe des ersten zu überholenden Fahrzeugs gewesen, als das andere (hinter dem Zeugen fah- rende) Auto schon sehr nahe aufgefahren sei - es seien Zentimeter gewesen, wie viele, könne er nicht sagen, doch habe man das ja dann mit der Polizei rekonstru- iert (S. 2f. und 4). Auf den Hinweis, dass dort 60 cm gemessen worden seien, meinte D._____, es könnten auch weniger oder 80 cm gewesen sein; sicher seien es aber nicht 2 Meter gewesen, denn dann hätte er die Motorhaube des Verfol-

- 15 - gers gesehen (S. 7). Danach sei der kritische Moment gekommen, weil der vor ihm fahrende Golf, noch bevor dieser ein anderes Fahrzeug überholt gehabt ha- be, sehr abrupt gebremst und auf die rechte Spur geschwenkt habe, weshalb der Zeuge - der "in dem Moment auch keinen grossen Abstand" mehr gehabt habe, vielleicht nur 20 Meter - ebenso habe bremsen müssen (S. 2, 3 und 4). Er habe Angst gehabt und wirklich gedacht "jetzt tätscht's" (S. 3 und 6). Was der Grund für das Bremsmanöver des VW-Golf gewesen sei, wisse er nicht (S. 7). Er könne darüber nur spekulieren. Es sei aber sicher kein Schikanestopp gewesen, denn dann wäre der Fahrer auf der gleichen Spur geblieben (S. 8). D._____ gab weiter an, er habe nach dem Spurwechsel des VW Golf "freie Bahn" gehabt und damit beginnen können, die etwas langsameren Fahrzeuge auf dem rechten Streifen zu überholen. In dieser Phase habe der Beschuldigte etwas mehr Abstand gehalten, schätzungsweise 10 Meter; der Zeuge habe das ganze Auto gesehen, wobei dessen Fahrer heftig die Lichthupe betätigt habe (S. 3 und 5). D._____ habe dann das erste Fahrzeug mit 90 bis 100 km/h überholt. Bis zum zweiten habe es eine etwas grössere Lücke gehabt, vielleicht 150 Meter. Der Be- schuldigte habe ihn hier rechts überholen wollen. D._____ habe aus dem Augen- winkel gesehen, dass er nach vorne gekommen sei, etwa auf gleiche Höhe (S. 3). Der Beschuldigte habe noch einmal heftig bremsen müssen, weil er gemerkt ha- be, dass es ihm nicht reichen würde. Später in der Zeugeneinvernahme gab D._____ an, der Beschuldigte habe ihn de facto schon rechts überholt gehabt, sei schon vor ihm gewesen, habe dann aber das Überholmanöver abbrechen müs- sen, weil auch der Beschuldigte wieder am Beschleunigen gewesen sei und mit 120 km/h gefahren sei (S. 5). Die von seiner Frau geschilderten Gesten habe der Zeuge nicht gesehen, weil er nach vorne geschaut habe. In der Folge habe der Beschuldigte wild gestikulierend sehr nahe hinter D._____ wieder auf die Überholspur gewechselt (S. 3). Der Zeuge habe dann noch die restlichen 3 bis 4 Fahrzeuge mit vielleicht Tacho 120 oder 125 überholt und sei hernach auf die rechte Spur gefahren. Hierauf sei der Beschuldigte bis auf seine Höhe gefahren und habe "das ganze Instrumentarium" hervorgeholt, vom Mittel- finger bis zur "Halsabschneider-" und der beidhändigen "Würge-Geste" (S. 4). In

- 16 - dieser relativ kurzen Phase von 5 oder 10 Sekunden habe er das Fahrzeug bei 120 km/h einfach selber fahren lassen (S. 4 und 7). Dann sei der Beschuldigte davongefahren. 2.3.2.3. Die Aussagen von D._____ erscheinen für sich betrachtet über weite Strecken - wenn auch, wie noch zu zeigen sein wird, nicht durchgehend - als glaubhaft. Dass er als Zeuge mitunter nicht mehr sehr genaue Zeit- und Distanz- angaben machen konnte, gründet offensichtlich auch bei ihm im langen Zeitablauf seit dem Ereignis. Was die unterschiedlichen Farbangaben der Eheleute DE._____ zum VW Golf betrifft, so liegt darin - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 19 S. 5f.; Urk. 36 S. 5) - kein veritabler Widerspruch. Wohl trifft zu, dass D._____ von einem "hellen" bzw. "mittelgrauen" Golf sprach, während das Fahrzeug laut E._____ "dunkelgrau" war. Farben unterscheiden sich aber je nach Sichtwinkel und Licht- einfall und werden zudem von verschiedenen Individuen unterschiedlich wahrge- nommen. Grau ist ausserdem eine besonders schwer beschreibbare Farbe: Kaum ein Durchschnittsbürger vermag zu definieren, wo die exakte Grenze zwi- schen hell-, mittel- und dunkelgrau liegt. Wenn D._____ im Übrigen als Zeuge präzisierend angab, es sei kein Silbergrau gewesen (was oft als sehr hell emp- funden wird), aber auch kein Anthrazit (das in der Regel als sehr dunkel er- scheint), dann zeigt dies gerade, dass sich der Farbton in einem solchen schwer beschreibbaren Bereich bewegte. In den Farbangaben der Zeugen einen Hinweis auf unwahre Angaben zum eingeklagten Ereignis zu sehen, geht mithin fehl. Die verbalen Differenzen in den Aussagen der Eheleute DE._____ sind vielmehr ein Hinweis darauf, dass keine Absprache im Sinne eines Komplotts gegen den Be- schuldigten vorliegt. Tatsächlich keine Übereinstimmung zwischen den Vorbringen der Zeugen D._____ besteht jedoch hinsichtlich der ersten Phase des Geschehens. Während E._____ erklärte, der Beschuldigte sei ihnen von Weitem lichthupend näher ge- kommen und habe dann stark abbremsen müssen, weil auch die Eheleute DE._____ im Audi angesichts des unvermittelten Bremsmanövers des voranfah- renden Golf stark, von etwa 120 auf 80 km/h, hätten bremsen müssen, worauf der

- 17 - Honda nur noch einen Abstand von etwa 2 Metern gehabt habe, führte D._____ aus, der Beschuldigte habe schon vor dem Bremsmanöver bis auf weniger als 2 Meter, allenfalls sogar unter 60 cm, aufgeschlossen gehabt, und sei so schon ei- nige Sekunden hinter ihnen her gefahren gewesen. Auf diesem letzteren, von D._____ geschilderten Sachverhalt stellt auch die Anklage ab. Die Aussagen der Zeugen D._____ unterscheiden sich hier derart erheblich, dass entgegen der An- nahme der Vorinstanz nicht von einer stressbedingten "unbedeutenden Unstim- migkeit" (Urk. 27 S. 13) gesprochen und in der Folge unter Hinweis auf die ande- ren glaubhaften Aussagen ohne Weiteres die schwerwiegendere Sachverhalts- version von D._____ als erstellt betrachtet werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Beschuldigten von der Darstellung von E._____ aus- zugehen. Dies nicht zuletzt, weil die Schilderung von D._____ - wie schon die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 19 S. 6f.; Urk. 36 S. 2f.) - hier nicht nach- vollziehbar ist: Aufgrund der Aussagen beider Eheleute ist von einem plötzlichen und starken Bremsmanöver des voranfahrenden VW Golf auszugehen, welches gemäss D._____ die Distanz zwischen dem ebenfalls heftig bremsenden Audi und dem Golf innert kürzester Zeit von 50 bis 60 Metern auf weniger als die Hälf- te, allenfalls gar einen Drittel (rund 20 Meter), schrumpfen liess. D._____ ver- gleicht den Bremsvorgang des VW-Fahrers sogar mit einem Schikanestopp. Musste nun aber D._____ selbst seinen Audi unvermittelt und stark verzögern, wäre der (überraschte) Beschuldigte, hätte er in diesem Moment nur einen Ab- stand von unter 2 Metern (ja allenfalls sogar unter 60 Zentimetern) zum Audi ge- habt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Fahrzeug der Ehe- leute DE._____ kollidiert. Das ergibt sich schon aus der Erkenntnis, dass von ei- ner Reaktionszeit von mindestens einer halben Sekunde auszugehen ist (Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 32 SVG, mit Verweisen) und der Beschuldigte gemäss den Aussagen von D._____ hinter ihm vor der Brem- sung mit rund 27 bis 33 Metern pro Sekunde (100 bis 120 km/h) unterwegs gewe- sen sein soll. Zu einer Kollision kam es aber unbestrittenermassen nicht. Anzumerken bleibt, dass die "Rekonstruktion" des Abstands bei der Polizei (Urk. 1 S. 4, Urk. 2) an dieser Sachverhaltswürdigung nichts ändert. Die "Rekon-

- 18 - struktion" basiert erstens allein auf den Angaben von D._____ ("… sah nur die Windschutzscheibe"), und sie erfolgte zweitens alles andere als fachmännisch: Statt eines neueren Honda Civic Type R, Jahrgang 2010 (vgl. Urk. 1 S. 1f.), mit relativ tief liegender Frontscheibenunterkante und Scheinwerfern sowie steil abfal- lender, kurzer Motorenhaube (vgl. Internet), wie ihn der Beschuldigte fuhr, wurde als Vergleichsfahrzeug ein konventioneller Kombi mit einer völlig anderen Front und sich flach neigender, relativ langer Haube herangezogen. Nachvollziehbare Erkenntnisse ergeben sich daraus nicht. Was den Zeitraum nach der Bremsung bis zur ersten Parallelfahrt angeht, so sag- te D._____ in beiden Befragungen übereinstimmend aus, der Beschuldigte habe wieder etwas Abstand genommen und sei ca. 10 Meter hinter dem Audi her ge- fahren, weshalb D._____ die Lichter des Honda, in dem der Beschuldigte "wie wild" die optische Hupe betätigt habe. E._____ hatte die Distanz, die der Be- schuldigte in dieser Phase während rund 15 Sekunden eingehalten habe, bei der Polizei gar auf bloss 2 Meter geschätzt, vermochte sich aber wie bereits erwähnt in der Zeugeneinvernahme nicht mehr daran zu erinnern, überhaupt nach hinten geschaut zu haben. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jedenfalls einen deutlich zu knappen Abstand einhielt, wenn dieser auch ange- sichts der blossen Schätzung D._____s nicht auf lediglich 10 Meter (und schon gar nicht auf 2 Meter) bemessen werden kann. Nicht kongruent sind die eigenen Aussagen von D._____ insoweit, als er als Zeu- ge im Zusammenhang mit der ersten Parallelfahrt erklärte, der Honda sei bereits rechts an ihm vorbei gefahren gewesen, habe ihn also "faktisch" schon überholt gehabt (wenn dann wegen anderen rechts fahrenden Autos auch kein Platz mehr vorhanden gewesen sei, um vor ihm wieder auf die linke Spur zu wechseln). Bei der Polizei hatte er zwar ebenfalls gemutmasst, der Beschuldigte habe rechts überholen wollen, aber ausgeführt, dieser sei (bloss) bis auf seine Höhe gekom- men. In der Zeugeneinvernahme scheint der Beschuldigte auch diesbezüglich ei- nem Erinnerungsmangel erlegen zu sein. E._____ hat denn auch in beiden Be- fragungen ebenfalls bloss ausgeführt, der Beschuldigte sei in der Lücke nur bis auf ihre Höhe gefahren (Urk. 4/2 S. 2 und Urk. 4/5 S. 4). Dass sie vermutete, der

- 19 - Beschuldigte hätte rechts überholen wollen, wenn er gekonnt hätte, ist eine blos- se Mutmassung, die nicht beweisbildend sein kann. Ein Indiz dafür, dass das Ehepaar DE._____ kein Komplott gegen den Beschul- digten schmiedete, bildet der Umstand, dass D._____ klar erklärte, er habe die Gesten des Beschuldigten bei dessen erster (rechtsseitiger) Parallelfahrt nicht gesehen (nur dessen herannahendes Fahrzeug im Augenwinkel), weil er sich in diesem Moment auf den vor ihm liegenden Verkehr habe konzentrieren müssen. Wäre es darum gegangen, den Beschuldigten maximal und zu Unrecht zu belas- ten, wäre es für die Eheleute DE._____ ein Leichtes gewesen, zu behaupten, D._____ habe schon diese Drohgebärden mitbekommen. Hier wird aber vielmehr eine plausible Komplikation (die Beobachtung des Verkehrs voraus) beschrieben, die eine Beobachtung der Geste verhindert hat, was nach der Lehre über die Aussagenanalyse für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Darstellung des Ehepaars DE._____ spricht. Keine Aussagen liegen vor zur Frage, welchen Abstand der Beschuldigte zwi- schen den beiden Parallelfahrten (als D._____ wiederum mindestens ein Fahr- zeug überholte) zum Audi einhielt. Übereinstimmend sind die Aussagen der Eheleute in sämtlichen Einvernahmen, soweit es um die Gestik des Beschuldigten, das damit verbundene mindestens einmalige Loslassen des Lenkrads und die gefahrene Geschwindigkeit (ca. 120 km/h) bei der zweiten Fahrt auf gleicher Höhe geht, während welcher der Audi wieder auf der rechten Fahrbahnhälfte fuhr und der Honda auf der linken. 2.3.3. Aussagen des Beschuldigten 2.3.3.1. Der Beschuldigte verweigerte bei der polizeilichen Einvernahme die Aus- sage (Urk. 3/1 und 4/3). Das war sein Recht. Sachverhaltsrelevante Schlüsse können daraus nicht gezogen werden. 2.3.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2013 bestritt er nicht, D._____ am in der Anklage genannten Abend und am dort aufge- führten Ort begegnet zu sein. Der Beschuldigte sei mit 120 bis 130 km/h auf der

- 20 - Überholspur ohne Eile auf der Autobahn unterwegs gewesen, der Zeuge D._____ vor ihm mit 110 bis 120 km/h (Urk. 3/2 S. 2 und 3). Nachdem er 400 Meter mit ausreichendem Abstand von rund 60 Metern hinter D._____ gefahren sei und dieser die linke Fahrspur nicht habe freigeben wollen, habe der Beschuldigte - ohne D._____ zuvor mit Signalen bedrängt zu haben (S. 4) - auf die rechte Spur gewechselt und sei hinter ihm geblieben (S. 2 und 3). Nachdem sie so versetzt etwa einen halben Kilometer mit ca. 110 km/h weiter gefahren seien, habe D._____ abrupt und ohne für den Beschuldigten ersichtlichen Grund auf 80 km/h abgebremst (S. 2, 4, 5 und 6). Auch der Beschuldigte habe entsprechend abge- bremst, weshalb sich der Abstand von 60 auf ca. 40 Meter verringert habe (S. 4f.). Er habe das hingenommen, sich nicht geärgert, sei er doch ein gelassener Auto- fahrer (S. 5f. und 8). Seine Freundin habe "sich auch darüber aufgeregt, wie der andere gefahren sei und was er gemacht habe" (S. 6). Schon bald, im … Tunnel, sei D._____ dann rechts rüber gefahren. Der Beschuldigte habe ihn überholt und ihm "den Vogel gezeigt", ohne zu D._____ hinüber zu schauen (S. 2 und 6). Die ihn belastenden Aussagen der Eheleute DE._____ bezeichnete er als unrichtig (S. 4 und 6ff.). Seit der Wiedererlangung des Führerausweises sei er "immer sehr anständig Auto gefahren" (S. 9). 2.3.3.3. Am 14. Januar 2014 wurde die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldig- te durchgeführt. Er bestritt erneut die Aussagen der Eheleute DE._____ und den darauf beruhenden Vorhalt (Urk. 3/3 S. 2ff.). 2.3.3.4. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, er sei mit 120 bis 130 km/h gefahren, als er auf D._____ aufgeschlossen habe (Prot. I S. 9). Nachdem der Beschuldigte dann 400 bis 500 Meter auf der rechten Fahr- spur versetzt hinter ihm gefahren sei, habe D._____ ein Bremsmanöver vollzo- gen, für das es aus Sicht des Beschuldigten keinen Anlass gegeben habe (Prot. I S. 8, 9 und 12). Sie hätten beide (in der von der Anklage erfassten Phase) keine Autos überholt (S. 9). Der Beschuldigte habe auch kein Auto gesehen, das eine solche Bremsung erforderlich gemacht hätte (S. 9 und 12). Der Beschuldigte habe nun auf ca. 80 km/h abbremsen müssen (S. 9).

- 21 - Daraufhin habe D._____ auf dem linken Fahrstreifen wieder auf ca. 110 km/h be- schleunigt. Als sie zum … Tunnel gekommen seien, habe D._____ auf die rechte Spur gewechselt. Der Beschuldigte habe ihn mit den vorgeschriebenen 100 km/h überholt, und später sei er mit 120 bis 130 km/h weitergefahren. Beim Überholen habe er D._____ "den Vogel gezeigt", denn er habe es als "fast ein bisschen fahr- lässig" erachtet, dass D._____ einfach auf dem linken Fahrstreifen grundlos ab- gebremst und danach wieder Gas gegeben habe (S. 10). Ansonsten sei D._____ "normal" gefahren. Es habe auch "keine Schwenkungen des Autos" gegeben. Wenn B._____ gesagt habe, die Eheleute DE._____ seien ihr aggressiv vorge- kommen, dann könne er dazu nichts sagen, weil er ja nur einmal zu den DE._____s hinüber geschaut habe (S. 10 und 13). Er könne die Eheleute daher diesbezüglich nicht richtig bzw. gut beurteilen. Unmittelbar nach dieser Aussage bestätigte der Beschuldigte dann aber doch auf nochmaligen Vorhalt den Ein- druck seiner Freundin, D._____ habe "irgendwie hässig" ausgesehen. Sein Aus- druck sei "nicht gerade erfreut" gewesen. Er sei nicht "am Lächeln" gewesen, sondern habe "eher streng" ausgesehen, habe gesprochen, sei aber "nicht am Fluchen gewesen" (S. 11 und 13). Vielleicht habe er Streit mit seiner Frau gehabt, vielleicht sei er auch "durch die ganze Situation abgelenkt" gewesen, oder er ha- be sich so verhalten, weil der Beschuldigte ein südländischer Typ sei (S. 11). Weiter erklärte der Beschuldigte auf Frage erneut, dass sich die Eheleute DE._____ den von ihnen zu Protokoll gegebenen Sachverhalt bloss ausgedacht hätten (Prot. I S. 13). 2.3.3.5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe sich damals mit 120 bis 130 km/h D._____ genähert und ca. auf 50 Meter aufgeschlossen. Dabei habe er nie die Lichthupe betätigt. Als er auf die rechte Spur gewechselt habe und versetzt hinter dem Audi gefahren sei, habe der Ab- stand ca. 60 Meter betragen, als D._____ abrupt gebremst habe. Schliesslich ha- be er D._____ den "Vogel" gezeigt, als er - der Beschuldigte - auf der Überhol- spur fahrend D._____ überholt habe. Nachher habe er kurz, vielleicht eine oder zwei Sekunden, zur Seite geschaut. Er habe jedoch nie beide Hände vom Steuer genommen oder andere Gesten gemacht (Prot. II S. 9ff.).

- 22 - 2.3.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar detailliert und in den Grund- zügen konstant. Seiner Schilderung mangelt es aber im Kern an Plausibilität. Dass D._____ eine abrupte starke Bremsung auf der Überholspur gemacht haben könnte, um dem für einen Südländer gehaltenen, auf dem rechten Fahrstreifen korrekt fahrenden Beschuldigten aus fremdenfeindlichen Gründen eine Lektion zu erteilen, kann praktisch ausgeschlossen werden. Denn wenn der Beschuldigte, wie er behaup- tet, bis zur Bremsung stets mit rund 60 Metern Abstand zum Audi der Eheleute DE._____ fuhr, konnte D._____ aus dieser Distanz kaum ausmachen, dass der Beschuldigte "ein südländischer Typ" ist. Auch der Beschuldigte ging anlässlich der Berufungsverhandlung davon aus, dass dies bezüglich des Vorfalls keine Rol- le spielte, sondern allenfalls in Bezug auf die Anzeige (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass D._____ ansonsten "normal" gefahren sei und der Audi insbesondere keinen Schwenker gemacht habe. Dass der Zeuge D._____ abgelenkt gewesen wäre und dann, ein Abweichen von der Fahrspur gewahr werdend, aus Schreck sein Auto stark verzögert hätte, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen. Der dritte Grund, den der Beschuldigte anführte, nämlich dass die Eheleute DE._____ miteinander gestritten hätten und - so der Beschuldigte sinngemäss - D._____ dann aus Wut auf die Bremse getreten hätte, erweist sich zwar nicht als unmöglich, aber als sehr unwahrscheinlich, denn wer mit 120 km/h auf der Auto- bahn abrupt bremst, begibt sich damit selbst auch bei wenig Verkehr in erhebliche Gefahr, kann doch das Fahrzeug seitlich ausbrechen. Kommt hinzu, dass der Be- schuldigte selbst - abgesehen von einer verfinsterten Mine D._____s - nichts an- führte, was auf einen im Gang befindlichen Streit unter den Eheleuten hindeuten könnte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht sodann sein mehr als merkwürdiges und zum Teil widersprüchliches Aussageverhalten.

- 23 - So behauptete er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe nicht zu den Insassen des Audi geblickt, als er beim Passieren die Vogel-Geste gemacht habe (Urk. 3/2 S. 6). Gleichwohl erklärte er auf die direkt folgende Frage nach einer Beschreibung des Anzeigeerstatters, im Wagen habe sich ein Pärchen befunden und der Fahrer sei ein älterer Herr gewesen. Auf Nachfrage, woher er das wisse, wenn er ja gar nicht hinüber geschaut habe, begann er zunächst mit der Antwort: "So leicht habe ich …" und wollte damit allem Anschein nach zu- nächst einräumen, dass er doch eine Blick hinüber geworfen habe. Er brach diese Antwort dann aber mitten im Satz ab und gab nun an, er habe die weissen Haare von hinten gesehen und überdies, dass jemand mit langen Haaren daneben ge- sessen habe. Seine Freundin habe ihm das nachher ebenfalls bestätigt. Verdäch- tig an diesen Erklärungen ist, wie bemüht der Beschuldigte hier war, einen Au- genkontakt mit dem Ehepaar DE._____ zu verneinen, während die zu erwartende natürliche Reaktion beim Vorfall doch darin bestanden hätte, dass er das Konter- fei des Autofahrers, der grundlos und unvermittelt gebremst haben soll, jedenfalls kurz betrachtet hätte (was - geht man von der Darstellung des Beschuldigten aus

- von der Verkehrssituation her auch ohne Weiteres möglich gewesen, hatte er doch beim Überholen des Audi angeblich kein anderes Auto vor sich). Der Schluss liegt nahe, dass die schwankenden und wenig plausiblen Aussagen des Beschuldigten darauf abzielten, die tatsächliche Intensität seiner Reaktion auf das Bremsmanöver von D._____ herunterzuspielen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war ihm dann offensichtlich entfallen, auf welchen Standpunkt er sich hinsichtlich des Blickkontakts beim Überholen ei- nige Monate zuvor bei der Staatsanwaltschaft gestellt hatte, denn er gab nun an, einmal zu den DE._____s hinüber geschaut zu haben (Prot. I S. 10); dabei wollte er allerdings zunächst wenig gesehen haben, um dann doch ziemlich detailliert auszusagen, D._____ habe eher streng und nicht gerade erfreut ausgesehen, ge- sprochen, aber die Hände nicht verworfen und auch nicht geflucht. Hier legte er den Fokus nun darauf, die von der Freundin behauptete negative Grundhaltung von D._____ ihm gegenüber zu untermauern.

- 24 - Ein solches, dem momentan angestrebten Ziel angepasste Aussageverhalten ist ein - wenn auch nicht gewichtiges - Indiz für nicht tatsachenkonforme Aussagen. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern den Beschuldigten sein mehrfaches Vorbrin- gen entlasten könnte, er sei vor dem Vorfall an zwei Polizeiautos vorbeigefahren (Urk. 3/2 S. 2, Prot. I S. 9; Prot. II S. 8 und 12; vgl. auch Urk. 19 S. 4), deren In- sassen hätten sehen müssen, wenn er sich falsch verhalten hätte. Hätten sich die Beamten in unmittelbarer Nähe des hier interessierenden Geschehens befunden, so dass sie das Verhalten des Beschuldigten hätten beurteilen können, dann hät- ten sie - würde die Sachverhaltsversion des Beschuldigten zutreffen - auch sehen müssen, wie D._____ unvermittelt und grundlos auf der Überholspur stark brems- te, worauf sie aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Kontrolle geschritten wären. Dass sich ein Eingreifen der Polizei angebahnt hätte, oder dass der Beschuldigte sich darüber gewundert hätte, dass die Polizei wider Erwarten nicht reagiert habe, behauptet der Beschuldigte nun aber nicht. Sollte dagegen die Vorbeifahrt an den Autos weit vorher stattgefunden haben, dann wäre diese Begegnung irrelevant, weil sich der Beschuldigte gegenüber der Polizei durchaus nicht im gleichen Stil benommen haben muss wie gegenüber den Eheleuten DE._____; aggressive Au- tomobilisten verhalten sich in Gegenwart der Polizei nicht selten sogar übertrie- ben verkehrskonform. Bleibt festzuhalten, dass die Sachverhaltsversion des Beschuldigten auch des- halb nicht überzeugt, weil aus ihr kein nachvollziehbarer Anlass für die Anzeige von D._____ (mit gleichzeitiger Falschbelastung) ersichtlich wird. Dass D._____ nicht ohne Weiteres unterstellt werden darf, er habe damit aus rassistischen Gründen und allenfalls wegen des vom Beschuldigten benutzten lauten Sportwa- gens dem Beschuldigten einen Denkzettel verpassen wollen, wurde bereits erör- tert (oben Ziff. II.2.2.1). Und hätte D._____ tatsächlich selbstverschuldet stark bremsen müssen, weil er abgelenkt war, hätte er sich bestimmt gehütet, ohne selbst angezeigt worden zu sein die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu len- ken bzw. nach dem Motto "Angriff ist die beste Verteidigung" den Beschuldigten bei den Behörden präventiv falsch anzuschuldigen, zumal er wusste, dass auch

- 25 - im Auto des Beschuldigten zwei Personen sassen, die ihn belasten konnten und deren Glaubwürdigkeit allenfalls höher gewertet werden könnte. 2.3.4. Aussagen von B._____ 2.3.4.1. Auch B._____ verweigerte in der polizeilichen Befragung die Aussage (Urk. 4/3). Als Lebenspartnerin des Beschuldigten stand ihr das zu und Schlüsse, die ihn zu belasten vermöchten, dürfen daraus nicht gezogen werden. 2.3.4.2. In der Zeugeneinvernahme vom 13. Dezember 2013 gab B._____ im Wesentlichen die gleiche Grundgeschichte zu Protokoll wie wenige Stunden zuvor der Beschuldigte, mit dem sie seit vier Jahren eine Liebesbeziehung pflegte (Urk. 4/6 S. 2ff.). Befragt nach weiteren Einzelheiten zeigte sie sich zunächst zurückhaltend und meinte: "Muss ich alle Details erzählen"?. Hernach führte sie aus, bis der Audi gebremst habe, sei ihr nichts aufgefallen. Danach habe sie rüber geschaut und gesehen, dass dort eine blonde Frau und ein Mann irgendwie "hässig" gewesen seien und miteinander diskutiert hätten. Sie habe dann "nichts mehr mit der Situation zu tun haben" wollen (S. 3). Befragt zum Abstand der Fahrzeuge erklärte sie, dieser habe mehr als derjenige zwischen zwei Randpfosten bzw. mehr als 50 Meter betragen (S. 3 und 5). Sie schaue während der Fahrt sehr oft auf diese Pfosten, habe sie das doch schon als Kind so gemacht. Befragt, warum sie sich daran erinnern könne, dass dies genau an jenem Tag so gewesen sei, antwortete sie, der Beschuldigte halte "im- mer den Abstand ein", er achte sehr darauf. Auch sie achte als Beifahrerin "immer sehr" darauf, wie ihr Freund fahre. Sein Fahrstil sei "normal"; er sei in ihren Augen ein guter und korrekter Autofahrer. Der Beschuldigte sei dem Audi zu keinem Zeitpunkt nahe aufgefahren oder rechts neben ihn gefahren (S. 6). Beim Links- überholen habe der Beschuldigte dem Fahrer sodann einzig "den Vogel gezeigt" (S. 6 und 7). Befragt, ob es für sie damals an der Fahrweise des Beschuldigten etwas auszusetzen gegeben habe, verneinte sie (S. 7). Es treffe nicht zu, dass sie ängstlich gewesen sei, wie E._____ ausgeführt habe (S. 7).

- 26 - Die Frage, ob der Beschuldigte die Lichthupe betätigt habe auf dieser Fahrt, be- antwortete sie mit: "Nicht dass ich wüsste" (S. 4 und 6). D._____ habe "einfach so" gebremst, sie "denke so auf 80 km/h", sei nicht ein- fach nur vom Gas gegangen, wenn er auch nicht gerade eine Vollbremsung ge- macht habe (S. 5). Sie sei darob "hässig" geworden, weil es "einfach unverständ- lich" gewesen sei; es sei ihr vorgekommen, als ob er das "extra" gegen den Be- schuldigten und sie … gemacht habe (S. 5). Sie bejahte die Frage, ob der Vorfall für sie "speziell" gewesen sei (S. 7). Nicht der Beschuldigte, sondern die Insassen des Audi seien ihr aggressiv vorgekommen (S. 7). Abschliessend befragt, weshalb ihrer Meinung nach das Ehepaar DE._____ An- zeige bei der Polizei erstattet und einen Sachverhalt beschrieben haben könnten, der sich gar nie so abgespielt habe, meinte sie, sie wisse es nicht. Vielleicht habe D._____ zu viel Zeit. Vielleicht fühle er sich beleidigt, weil der Beschuldigte ihm "den Vogel" gezeigt habe (S. 7). 2.3.4.3. Was bereits bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ausge- führt wurde, gilt analog auch hier. Das braucht nicht wiederholt zu werden. Immerhin beschrieb B._____, nach der Bremsung gesehen zu haben, dass das Ehepaar DE._____ irgendwie verärgert gewesen seien und diskutiert hätten. Das könnte zwar auf einen Streit zwischen den Eheleuten hindeuten, doch hatte B._____ selbst nicht den Eindruck, D._____ habe deswegen gebremst; vielmehr sei es ihr vorgekommen, als sei die Aktion gegen den Beschuldigten und sie ge- richtet gewesen (wozu bereits bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Eheleu- te DE._____ und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten Stellung genommen wurde). Im Übrigen bleibt es dabei, dass wohl kaum jemand wegen eines Ehestreits auf der Autobahn plötzlich und stark (nach den meisten Aussagen der Befragten von 120 auf 80 km/h) abbremsen und sich so selbst gefährden würde. Vor allem aber ist in Erinnerung zu rufen, dass nicht einsehbar ist, weshalb sich D._____ zu einer massiven falschen Anschuldigung hätten hinreissen sollen. Die

- 27 - von der Zeugin B._____ zusätzlich vorgebrachten Argumente verfangen nicht: Niemand tut solches zum Zeitvertreib oder weil er beleidigt ist, weil ihm jemand (nach der Darstellung des Beschuldigten und von B._____ sogar mit Recht) "den Vogel" gezeigt hat. 2.4. Unterlagen Lenkgeometriemessungen Die Verteidigung reichte am 6. Oktober 2014 diverse Unterlagen ein, unter ande- rem zwei Dokumente zu Lenkgeometriemessungen des vom Beschuldigten ge- führten Fahrzeugs, welche vom 1. Februar 2013 und vom 10. Juni 2013 datieren (Urk. 34 und 35/1/1-2). Die zweite Messung wurde nur kurz vor dem heute zu be- urteilenden Vorfall durchgeführt und weist keine signifikanten Auffälligkeiten auf (bei der zweiten Messung nach der Neueinstellung + 0.5 mm, Urk. 35/1/1). Es ist somit davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug nur zwei Wochen nach der Neueinstellung in einem ordnungsgemässen Zustand befand, zumal der Beschul- digte selbst anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, es sei nach der zwei- ten Messung, welche immerhin von einem Kollegen des Beschuldigten durchge- führt wurde (Prot. II S. 13), nichts mehr am Fahrzeug gemacht worden (Prot. II S. 14). Dazu hätten aber er bzw. seine Freundin begründeten Anlass gehabt, wä- re tatsächlich nach der Neueinstellung das Problem erneut aufgetreten. Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen vermögen den Beschuldigten somit nicht zu entlasten. Das vorgängige zweimalige Auftreten von Lenkgeomet- riefehlern bedeutet nicht, dass solche Mängel auch im Zeitpunkt des Vorfalls be- standen. 2.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von E._____ glaubhaft sind, soweit sie mit den Depositionen von D._____ in Einklang stehen. Wo Diver- genzen zwischen den Vorbringen der Eheleute bestehen, ist auf die für den Be- schuldigten jeweils günstigere Aussage abzustellen.

- 28 - Demgegenüber erweist sich die völlig andere Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten und von B._____ als lebensfremd und konstruiert. Sie vermag die Be- lastungen der Eheleute DE._____ nicht umzustossen. Für die rechtliche Würdigung ist damit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die in der Anklage aufgeführten Personen befuhren zur dort bezeichneten Zeit die angegebene Strecke auf der A3. Es herrschte kein dichter Verkehr. Der Beschul- digte näherte sich am Steuer des Honda mit hoher, aber nicht nachweislich über- höhter Geschwindigkeit und zunächst grossem (und damit ausreichendem) Ab- stand dem von D._____ gesteuerten Audi, der wegen eines vor ihm unvermittelt und heftig bremsenden VW ebenfalls plötzlich stark von ca. 120 km/h auf 80 km/h bremsen musste. Der schon von Weitem mit der Lichthupe seine Überholabsicht signalisierende Beschuldigte wurde von diesem Bremsmanöver überrascht und hatte nach der eigenen Bremsung nur kurzzeitig nur noch einen Abstand von um 2 Metern auf den Audi. Dass der Beschuldigte schon vor dem Bremsmanöver von D._____ während mindestens 5 Sekunden mit 2 Metern Abstand oder noch näher hinter dem Audi her fuhr, ist hingegen nicht nachweisbar. Nach wenigen Sekunden vergrösserte der Beschuldigte den Abstand und hielt ei- nen solchen in der Grössenordnung von 10 Metern (vgl. dazu auch die ergänzen- den Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung) für ei- nige Sekunden, jedoch sicher bis der vor ihm fahrende D._____ - der wieder mehr Fahrt aufgenommen hatte und mit mindestens 90 bis 100 km/h fuhr - ein Fahr- zeug überholt hatte, wobei der Beschuldigte weiter die Lichthupe betätigte. Ob er dies aus Ärger über die brüske (und gemäss den Aussagen der Eheleute DE._____ wohl für unnötig gehaltene) Bremsung tat oder um D._____ zum Wechsel auf die rechte Fahrspur zu drängen, damit er ihn überholen könnte, lässt sich nicht klären, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten von ersterer Variante auszugehen ist. D._____ blieb aber auf dem linken Fahrstreifen. Als sich daraufhin eine verkehrsfreie Lücke von ca. 150 Metern auf der rechten Fahrspur auftat, wechselte der Beschuldigte dorthin und fuhr bis neben den Wa- gen D._____s (und nicht nachweislich weiter nach vorn, mithin auch nicht erstell-

- 29 - termassen, um rechts zu überholen), gestikulierte und machte während der Paral- lelfahrt mit ca. 120 km/h mit einer Hand (nicht mit beiden und daher auch nicht das Lenkrad vollständig loslassend) je einmal eine Würge- und eine "Halsab- schneidergeste" in Richtung der Insassen des Audi. Nachdem er sich wieder zurückfallen lassen und auf die Überholspur gewechselt hatte, wo er dem Audi mit unbekanntem Abstand folgte, und nachdem D._____ auf die Normalspur geschert war, fuhr der Beschuldigte im Rahmen eines Über- holmanövers zuerst erneut auf die Höhe des Wagens der Eheleute DE._____, machte bei einem Tempo der Fahrzeuge von ca. 120 km/h mehrmals die "Hals- abschneidergeste" und würgte sich zum Schein mindestens einmal, wobei er bei- de Hände vom Lenkrad nahm. Dann schloss der Beschuldigte das Überholmanö- ver ab und fuhr davon. Was den inneren Sachverhalt beim Beschuldigten betrifft, so wird darauf im Rah- men der nachfolgenden rechtlichen Würdigung eingegangen werden.

3. Rechtliche Würdigung 3.1. Grundsätzliches zu den Tatbeständen 3.1.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Das Bundesgericht erwog in BGE 131 IV 133, der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG sei objek- tiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährde. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer sei nicht erst bei einer konkreten, sondern be- reits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen werde, hänge von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen werde. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr sei die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genüge demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG,

- 30 - wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liege (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordere der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtspre- chung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahr- lässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285 E. 4). Diese sei zu bejahen, wenn der Täter sich der all- gemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sei. Grobe Fahrlässigkeit könne aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung ande- rer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbe- wusst fahrlässig gehandelt habe (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweis). In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruhe (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos sei unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses könne auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Ur- teile des Bundesgerichts 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 und 6S.11/2002 vom

20. März 2002). 3.1.2. Weiter Tatbestände Auf die Merkmale der weiteren infrage kommenden Tatbestände wird zur Vermei- dung unnötiger Wiederholung bei der nachfolgenden rechtlichen Einordnung des erstellten Sachverhalts eingegangen. 3.2. Rechtliche Qualifikation des erstellten Sachverhalts 3.2.1. Abstand und Betätigen der Lichthupe 3.2.1.1. Zu den Tatbeständen 3.2.1.1.1. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen so- wie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hinter-

- 31 - einanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei- Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit Hinweisen). Diese Dis- tanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzu- nehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom

14. Mai 2014 E 2.3.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 3.2.1.1.2. Warnsignale Gemäss Art. 40 SVG hat der Fahrzeugführer dort, wo es die Sicherheit des Ver- kehrs erfordert, die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermäs- sige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt. 3.2.1.2. Phase 1: Auffahren bis ca. 2 Meter 3.2.1.2.1. Als sich der Beschuldigte erstmals dem mit rund 120 km/h auf der Überholspur fahrenden Audi von D._____ näherte, unterschritt er bereits vor des- sen Bremsung den Mindestabstand von 60 Metern ("halber Tacho") bzw. 66 Me- tern (2 Sekunden), den er gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV und der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundesgericht hät- te einhalten müssen, deutlich. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass sich der Honda am Ende des Bremsmanövers, das erforderlich wurde, weil der Audi und vor ihm der VW abrupt die Geschwindigkeit verlangsamt hatten, nur noch et- wa zwei Meter hinter dem Fahrzeug D._____s befand. Es ist vorstellbar, dass es unter Umständen zu einer Kollision hätte kommen können, hätte D._____ das Au- to nicht bloss von 120 auf 80 km/h verzögern, sondern eine Vollbremsung bis zum

- 32 - Stillstand machen müssen, oder wäre der Zeuge gar auf den vor ihm fahrenden Golf aufgefahren. Wie genau sich der letztlich erreichte Abstand in dieser Phase des Geschehens zwischen den Fahrzeugen zeitlich und distanzmässig entwickelte, wie stark genau der Audi verzögern musste, wie hoch die Wahrscheinlichkeit war, dass D._____ eine Vollbremsung hätte einleiten müssen und wie voraussehbar die ganze Situa- tion für den Beschuldigten war, lässt sich jedoch nicht eruieren. Der tatsächliche Grad der vom Beschuldigten verursachten Gefährdung lässt sich daher nicht be- stimmen. Eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln fällt da- her sowohl in objektiver wie subjektiver Hinsicht ausser Betracht. Hingegen ist der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen, zumal davon auszugehen ist, dass ihm die Ab- standsregel bekannt war und er mindestens in Kauf nahm, diesen nicht einzuhal- ten. 3.2.1.2.2. Unklar ist, ob der Beschuldigte die Lichthupe beim Herannahen an den Audi - mit der Befürchtung, dass es zu einer Kollision kommen könnte und D._____ sein Näherkommen nicht wahrnehme - zu Warnzwecken mehrmals betä- tigte, oder ob er damit signalisieren wollte, dass D._____ den Fahrstreifen räumen solle, damit er ihn überholen könne. Die Aussagen von E._____, die erklärte, ihr Ehemann habe bereits gebremst, als der Beschuldigte mit den Scheinwerfern blinkend daher gekommen sei, sprechen eher für Ersteres. Angesichts der unkla- ren Sachverhaltslage entfällt eine Verurteilung wegen unnötiger und/oder über- mässiger Warnsignale im Sinne von Art. 40 SVG (für diese Phase). 3.2.1.3. Phase 2: Hintereinanderfahren nach der Bremsung 3.2.1.3.1. Der Beschuldigte liess sich nach der Bremsung etwas zurückfallen und fuhr noch für einige Sekunden mit einem Abstand von - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - um 10 Meter hinter dem Audi. Von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln ist wie erwähnt in der Regel auszugehen, wenn der Abstand in

- 33 - Metern 1/6 der Tachogeschwindigkeit in km/h unterschreitet. Vorliegend beweg- ten sich die beiden Fahrzeuge zunächst mit rund 80 km/h und erhöhten D._____ und hinter ihm der Beschuldigte das Tempo dann vorerst auf 90 bis 100 km/h. Der zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung führende Mindestabstand be- trug demnach 13.3 bis 16.6 Meter. Nun beruhen die Abstandsschätzungen auf Aussagen der Eheleute DE._____, nicht auf Messungen. Sie können daher nicht als präzis ermittelt werden. Für E._____ sah es im Spiegel gemäss ihren anfänglichen, in der Zeugeneinvernah- me aber nicht bestätigten Aussagen nach einer Verfolgung mit 2 Metern Abstand während 15 Sekunden aus, während D._____ von ungefähr 10 Metern sprach, ohne sich genau festlegen zu wollen. Er konnte zudem keine verlässlich erschei- nenden Zeitangaben liefern; so sprach er von 5, 10 und 15 Sekunden (wobei er dabei das Hinterherfahren - wie anzunehmen ist fälschlicherweise - zeitlich noch vor der Bremsung situierte). Angesichts all dieser Parameter-Unsicherheiten steht nicht fest, dass der Abstand in dieser Phase jemals derart gering war, dass eine Qualifikation als Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG in Frage käme. Nicht zu- letzt mangelt es auch an einer Beobachtung über eine Strecke von wenigstens einigen hundert Metern, die angesichts der dynamischen Vorgänge im Verkehr erst eine verlässliche Aussage über den konstanten Abstand erlauben würde. Erstellt ist aber auch hier, dass der Beschuldigte zum Vordermann D._____ einen wesentlich geringeren Abstand als erforderlich (40 bis 50 Meter) hielt, weshalb er wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu spre- chen ist. 3.2.1.3.2. Der Beschuldigte betätigte auch in dieser Phase des Vorfalls mehrmals die Lichthupe. Warnzwecken diente dies nicht, denn die Gefahr war in diesem Zeitpunkt gebannt. Er handelte mit Wissen und Willen. Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG erfüllt.

- 34 - 3.2.1.3.3. Bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch we- gen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 15f.). Das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Horgen verurteilte den Be- schuldigten anklagegemäss (Urk. 27 S. 15ff.). Im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte insoweit freizusprechen. Vom Sach- verhalt, den die Vorinstanz angenommen hat (Urk. 27 S. 16), kann nicht ausge- gangen werden und das bereits dargelegte, erstellte Verhalten erreicht nicht die für eine (versuchte) Nötigung durch eine andere Beschränkung der Handlungs- freiheit erforderliche Intensität. Nicht nachweisbar ist auch, dass der Beschuldigte D._____ dazu bringen wollte, die Überholspur freizugeben. Möglicherweise wollte er allein seinem Unmut über das vorangegangene, seines Erachtens unbegründe- te Bremsmanöver kund tun (wie auch E._____ annahm). 3.2.2. Phase 3: Rechtsaufschliessen / Parallelfahrt und teilweises Loslassen des Lenkrads 3.2.2.1. Rechtsaufschliessen und Parallelfahrt 3.2.2.1.1. Der Beschuldigte wechselte auf den rechten Fahrstreifen, als sich dort eine Lücke auftat, fuhr neben den auf der Überholspur befindlichen Wagen der Eheleute DE._____ und machte gegenüber den Insassen des Audi eine "Halsab- schneider-" und eine Würgegeste, wozu er jeweils eine Hand vom Lenkrad nahm. Die Vorinstanz sah darin eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV und Art. 8 Abs. 3 VRV (vgl. Urk. 27 S. 18f.). Als Überholen wird der Verkehrsvorgang bezeichnet, bei welchem ein Fahrzeug an einem sich langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteil- nehmer links- oder rechtsseitig vorbeifährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt (Gi-

- 35 - ger, a.a.O., N 7 zu Art. 35 SVG, mit Verweisen auf verschiedene BGE). Dass der Beschuldigte am Audi von D._____ vorbeigefahren ist, ist nicht erstellt. Es liegt damit kein Überholvorgang vor, auch kein abgebrochener, denn dafür, dass der Beschuldigte rechts weiter als bis auf die Höhe des Autos der Eheleute DE._____ fahren wollte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit gelangen die obgenannten Bestimmungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz in casu nicht zur Anwendung. Hinsichtlich Art. 8 Abs. 3 VRV, auf welche Gesetzesstelle die Vorinstanz explizit Bezug genommen hat, ist klarzustellen, dass der Gesetz- geber mit dem Wortpaar "Ausschwenken und Wiedereinbiegen" nicht den vorlie- genden Vorgang des Spurwechsels nach rechts mit anschliessender Parallelfahrt, gefolgt von einem Zurückfallenlassen und einem erneuten Spurwechsel auf die Überholspur erfassen wollte, sondern den Vorgang, bei dem nach dem Spur- wechsel rechts ein Fahrzeug überholt und danach vor diesem wieder auf die Überholspur geschwenkt wird. Die vorliegende Behinderung durch ständiges Nebenherfahren (Parallelfahren) auf der Autobahn bildet dagegen einen Verstoss gegen die Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert, noch gefährdet (so auch EGV-SZ 1991, 21, Urteil vom 26. März 1991). Die Gefährdung, die der Beschuldigte durch dieses Verhalten hervorrief, war je- doch im Ergebnis nicht geringer als bei einem Rechtsüberholen. Denn die Gefahr beim Rechtsüberholen besteht primär darin, dass der Fahrzeuglenker nicht mit dem Auftauchen eines Fahrzeugs auf der rechten Seite rechnet (und rechnen muss), wenn er nach einem Überholmanöver von der linken ordnungsgemäss auf die rechte Fahrspur wechselt. Genau dieses Risiko bestand aber auch hier. Hätte D._____ den Beschuldigten nicht im Augenwinkel kommen sehen, hätte es - bei mittlerweile wieder 120 km/h Längsgeschwindigkeit - zu einer Kollision kommen können. Der Beschuldigte hat mit dem beschriebenen Verhalten eine wichtige Verkehrsre- geln in objektiv schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

- 36 - Die mit dem rechtsseitigen Heranfahren neben den Audi und der anschliessenden Parallelfahrt verbundene grosse Gefahr lag derart auf der Hand, dass nur von ei- ner mindestens eventualvorsätzlichen Begehung der Tat ausgegangen werden kann. Dass das Verhalten des Beschuldigten auch das Kriterium der Rücksichts- losigkeit erfüllt, ist offensichtlich. Damit hat er den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG erfüllt. 3.2.2.2. Teilweises Loslassen der Lenkvorrichtung 3.2.2.2.1. Während das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeug- führer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, sich nach den gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 230 E. 2, BGE 103 IV 101 E. 2b), untersagt Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV explizit jede die Fahrzeugbedie- nung erschwerende Verrichtung, ebenso wie gemäss Art. 3 Abs. 3 VRV jedes Loslassen der Lenkvorrichtung verboten ist (in diesem Sinne auch Giger, Stras- senverkehrsgesetz, 4. Aufl., S. 76). Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaf- fen. Der Fahrzeuglenker muss das Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen die- ser Handgriffe erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Ver- richtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahr- zeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von län-

- 37 - gerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Ver- fügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbe- dienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63). 3.2.2.2.2. Der Beschuldigte nahm in dieser Ereignisphase lediglich eine Hand vom Lenkrad, um dem Ehepaar DE._____ je einmal die "Halsabschneider-" und die Würgegeste zu zeigen. Das dauerte nur einen Augenblick, und der Beschul- digte schaute auch nur für kurze Zeit zu E._____ hinüber. Selbst wenn mit be- rücksichtigt wird, dass der Beschuldigte mit 120 km/h Seite an Seite zum Audi fuhr und offensichtlich in Rage war (Urk. 4/5 S. 4), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er notwendige Verrichtungen wie etwa das Betätigen der Hupe - wenn ihn D._____ nicht im Augenwinkel gesehen und deshalb einen Spurwechsel nach rechts begonnen - nicht hätte vornehmen können. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 3 VRV ist vorliegend nicht gegeben. 3.2.3. Phase 4: Vollständiges Loslassen des Lenkrads Nachdem der Beschuldigte wieder auf den Überholstreifen und D._____ auf die Normalspur gewechselt hatten, lenkte der Beschuldigte den Honda erneut direkt neben den Audi der Eheleute DE._____ und zeigte bei der Parallelfahrt mit Tem- po 120 mehrmals die "Halsabschneider-" und mindestens einmal die Würgegeste, wobei er für letztere Gebärde beide Hände vom Steuerrad nahm. Die Gefährlich- keit dieses Tuns ist eminent. Hätte etwa in diesem Moment eine Bodenwelle den Honda erfasst und das Fahrzeug ins Schlingern gebracht, hätte sich bei der ge- fahrenen Geschwindigkeit und dem geringen seitlichen Grundabstand ein kata- strophaler Unfall ereignen können. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, um darzulegen, dass der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente für einen Schuldspruch im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV erfüllt hat, wobei hinsichtlich der verursachten Gefährdung mindestens Eventualvorsatz vorliegt.

- 38 - Anzufügen ist einzig, dass davon auszugehen ist, dass diese auf der Überholspur begangene Tat keine natürliche, untrennbare Fortsetzung seines kurz zuvor auf der rechten Fahrbahnhälfte gezeigten strafbaren Verhaltens darstellte. Vielmehr lag diesem Tun ein neuer Tatentschluss zugrunde, weshalb hinsichtlich Art. 90 Abs. 2 SVG mehrfache Tatbegehung vorliegt. 3.2.4. Zusammenfassung Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, teil- weise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 40 SVG. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Be- schuldigte dagegen freizusprechen. III. Strafe und Vollzug

1. Allgemeines Wer sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig macht, ist mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die mehrfache Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB führt grundsätzlich zu einer Erweiterung des oberen Strafrahmens. Indes liegen in casu keine aus- sergewöhnlichen Umstände vor, die zu einem Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens führen könnten (BGE 136 IV 55).

- 39 - Was die weiteren zu Regeln für die konkrete Strafzumessung betrifft, so kann weitgehend auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 29 S. 22f. E. 4.3). Auf die Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen ist (vgl. Urk. 29 S. 21f. E. 4.2), ist allerdings erst nach Festlegung der Strafeinheiten einzugehen, da je nach Strafhöhe (unter oder über 180 Einheiten) unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen sind.

2. Strafart und Strafzumessung 2.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Phase 4) 2.1.1. Die verschuldensmässig gravierendere - weil gefährlichere - der beiden Tatphasen, die als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren sind, war diejenige, während welcher der Beschuldigte, auf der Überholspur mit 120 km/h neben den Eheleuten DE._____ her fahrend, die Hände vom Steuerrad nahm, um den Eheleuten DE._____ mit einer beidhändigen Würgegeste seinen Unmut über deren Fahrverhalten kund zu tun. Eine Bodenwelle oder ein auf dem Boden lie- gender Gegenstand hätte in Anbetracht des gefahrenen Tempos und des gerin- gen seitlichen Abstands genügen können, um einen folgenschweren Unfall auszu- lösen. Immerhin dauerte die Aktion des Beschuldigten nur wenige Sekunden. Im Weiteren ist zwar von trockener Strasse, einem geringen Verkehrsaufkommen und noch nicht eingetretener Dunkelheit auszugehen, doch stellt dies nur die Ab- wesenheit von Elementen dar, welche die objektive Tatschwere weiter erhöht hät- ten. Die objektive Tatschwere wiegt innerhalb der Verschuldensspanne für grobe Ver- letzungen der Verkehrsregeln bereits erheblich. In subjektiver Hinsicht liegt Vorsatz, hinsichtlich der Gefährdung Eventualvorsatz vor. Was das Motiv der Tat betrifft, so ist wie bereits dargelegt davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte erzürnt war über das plötzliche Bremsmanöver von D._____. Die Eheleute DE._____ hielten es denn auch selbst für durchaus mög- lich, dass der Beschuldigte gar nicht erkannt habe, dass sie die Geschwindigkeit wegen eines vor ihnen bremsenden anderen Fahrzeugs abrupt und erheblich ver-

- 40 - ringern mussten. Der Beschuldigte sah im Bremsmanöver anscheinend einen Schikaneakt D._____s. Dazu passen die gezeigten Gesten durchaus. Indes redu- ziert dieser Beweggrund das Verschulden nur geringfügig. Der Beschuldigte hätte das ihm vermeintlich geschehene Unrecht bei der Polizei zur Anzeige bringen können. Stattdessen rastete er in egoistischer, gefährlicher und vollkommen into- lerabler Weise aus. Die subjektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu qualifi- zieren. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Sanktionierung mit 70 Einheiten (Freiheits- strafe oder Tagessätze) als dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden an- gemessen. 2.1.2. Der Beschuldigte erlangte im November 2008 (Prot. I S. 6), wenige Monate nach seinem 18. Geburtstag, den Führerausweis. Schon nach vier Monaten machte er sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln - er fuhr während einer Motorradfahrt dreimal viel zu nahe auf ein Fahrzeug vor ihm auf - und verschie- dener einfacher Verletzungen der Verkehrsregeln schuldig, weshalb er mit Straf- befehl vom 8. Juli 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30 Franken (unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) so- wie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 12A = beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl). Weil er mit 0.6 Promillen Alkohol im Blut und ein andermal auf der Autobahn zu schnell unterwegs gewesen war (beides Übertre- tungen), wurde ihm sodann ab Ende Juli 2010 für 5 Monate - mithin bis Ende De- zember 2010 - der Führerausweis entzogen (Urk. 11/3, Prot. I S. 7). Nur gut 3 Monate, nachdem er diesen wieder ausgehändigt erhalten hatte, Anfang April 2011, fuhr er auf der Autobahn mit einem Personenwagen im 80 km/h-Bereich mit netto (d.h. nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 22 km/h) 124 km/h durch ei- nen Baustellenbereich. Dafür wurde ihm ab Anfang Mai 2011 für unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen (Urk. 11/3), und die Tat wurde mit Strafbefehl vom 27. Juni 2011 mit 20 Tagessätzen zu je 30 Franken (unbedingt) sanktioniert (Urk. 12B = beigez. Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau). Gleichzeitig wurde der 2009 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Im Dezember 2012 wiederholte der Beschuldigte erfolgreich die Führerprüfung. Bereits ein halbes

- 41 - Jahr später liess er sich die Gegenstand der vorliegenden Anklage bildenden Ta- ten zuschulden kommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Zeit- punkt der vorliegenden Taten erst 22jährigen Beschuldigte in den vorangegange- nen rund 4 1/2 Jahren bereits vier Mal wegen Vorfällen im Strassenverkehr (zweimal davon wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln) ins Recht hatte ge- fasst werden müssen, und dass ihn weder die dabei erwirkten, letztlich vollzoge- nen Geldstrafen, noch die Bussen, noch der zweimalige Führerausweisentzug von insgesamt gegen 2 Jahren davon abhielten, erneut grobe und einfache Ver- letzungen der Verkehrsregeln zu begehen. Der Beschuldigte offenbarte mit be- sagtem Verhalten eine selten gesehene Unbelehrbarkeit und eine beträchtliche kriminelle Energie als Verkehrsteilnehmer, was sich deutlich straferhöhend aus- wirkt. Strafzumessungsrelevant ist allerdings ebenfalls, dass es das Fortkommen des Beschuldigten als Motorradmechaniker erschwert, wenn er - was zu erwarten ist - über sehr lange Zeit oder gar auf Dauer über keinen Führerausweis mehr verfü- gen wird (Prot. I S. 15). Es ist aber (anders als etwa bei einem Chauffeur) nicht gleichsam unmöglich, diesen Beruf ohne Fahrerlaubnis auszuüben. So arbeitet er mittlerweile bei G._____ in … AG und fährt mit dem Velo zur Arbeit. Zur Aus- übung der eigentlichen Arbeitstätigkeit ist er nicht auf den Führerausweis ange- wiesen (Prot. II S. 6 und 8). Wie der Beschuldigte selbst ausführte, bestände im Weiteren - auch angesichts seines Alters durchaus erfolgversprechende - die Möglichkeit, sich auf eine andere Tätigkeit umschulen zu lassen; ob er dies auch möchte (Prot. I S. 15), kann auf die Strafzumessung keinen Einfluss haben. Fest- zuhalten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass die staatlichen Reaktionen auf die diversen Vorfälle im Strassenverkehr, die sich der Beschuldigte schon vor den heute zu sanktionierenden Taten hat zuschulden kommen lassen, ihm die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wie bereits dargelegt auch in ausweisrechtli- cher Hinsicht mehrfach in aller Deutlichkeit vor Augen geführt haben. Wer nun wie der Beschuldigte in kurzen Abständen ungeachtet der administrativrechtlichen Folgen im Strassenverkehr derart unbeeindruckt weiter delinquiert, nimmt eine berufliche Einschränkung durch Führerausweisentzug offensichtlich in Kauf, wes-

- 42 - halb es verfehlt wäre, die Strafe im Hinblick auf die damit verbundenen Nachteile beruflicher (wie auch privater) Natur erheblich zu reduzieren. Ansonsten ergeben sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, bezüglich welcher auf die Akten und die Darstellung der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 3/3 S. 5ff, Urk. 29 S. 24, Prot. I S. 5ff.), keine Be- sonderheiten, welche bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen wä- ren. Dass der Beschuldigte sich weitgehend nicht geständig gezeigt hat und damit auch keine Reue und Einsicht zeigen konnte, führt nicht zu einer Straferhöhung. Das war sein gutes Recht. Die Strafe für die schwerste Tat ist damit auf 90 Einheiten festzulegen. 2.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Phase 3) Schon zuvor hatte der Beschuldigte den Honda auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn beschleunigt, bis er Seite an Seite mit dem auf der Überholspur befind- lichen Audi der Eheleute DE._____ fuhr. Mit diesem Verhalten schuf er die Ge- fahr, dass es bei einem ordentlichen Spurwechsel von D._____ zur Kollision kommen würde, was angesichts der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten fatale Folgen hätte zeitigen können. Glücklicherweise sah ihn D._____ rechtzeitig im Augenwinkel kommen. Durch die unmittelbar anschliessenden Parallelfahrt mit dem Audi mit rund 120 km/h (während der er aggressive Gesten machte) verlän- gerte der Beschuldigte die Gefahrensituation. Die objektive Schwere dieser auf einem separaten Tatentschluss beruhenden Handlungen wiegt nicht wesentlich leichter als diejenige der bereits gewürdigten nachfolgenden Taten. Dasselbe gilt für das Verschulden in subjektiver Hinsicht einschliesslich des Be- weggrunds für die Tat. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann ebenfalls auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden.

- 43 - Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Stra- fe damit auf 120 Einheiten festzulegen. 2.3. Strafart Auf eine kurze Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten darf nur erkannt wer- den, wenn der Vollzug der Geldstrafe voraussichtlich nicht möglich ist (sog. nega- tive Vollstreckungsprognose; Art. 41 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dies näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Um eine Vollstreckungsprognose stellen zu können, muss vorab die voraussichtli- che Geldstrafe in den Grundzügen feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden (Zum Ganzen: BGE 134 IV 60 S. 79). 2.4. Tagessatzbemessung 2.4.1. Bei der Tagessatzberechnung gilt grundsätzlich das Nettoeinkommensprin- zip (BGE 134 IV 60ff.). Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Le- bensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermö- gens- oder Rentenertrag handelt. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 116 IV 4 E. 3a S. 8). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich diejenigen aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlich- rechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (Botschaft 1998 S. 2019). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist ab- zuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken-

- 44 - und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selb- ständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen ist (BGE 134 IV 59f.). Auch allfällige familiäre Unterstützungspflichten sind demnach zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dage- gen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge. Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Existenzminimum gibt Art. 34 StGB dem Gericht jedoch ein Kriterium zur Hand, das erlaubt, vom Nettoeinkommens- prinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Der Ta- gessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist da- her in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumut- bar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straflei- den progressiv ansteigt. Abgesehen vom Sonderfall, dass der Verurteilte am Rande des Existenzmini- mums lebt, ist eine Herabsetzung wie auch eine Erhöhung des Tagessatzes mit Blick auf die Gesamtsumme der Geldstrafe prinzipiell ausgeschlossen (BGE 134 IV 73). 2.4.2. Der Beschuldigte verfügt gemäss seinen Angaben in der Untersuchung über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'600.– netto und erhält einen 13. Mo- natslohn in dieser Höhe. Davon abzuziehen sind, wie oben ausgeführt, die Kran- kenkassenprämien sowie ein geschätzter Steuerbetrag. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte relativ nahe am Existenzminimum lebt und mehr als

- 45 - 90 Tagessätze auszusprechen sind. Somit erscheint eine weitere Reduktion als angezeigt. Als angemessen erweist sich ein Tagessatz von Fr. 80.–. 2.5. Ergebnis Weshalb der arbeitsfähige Beschuldigte nicht in der Lage sein könnte, 120 Ta- gessätze zu Fr. 80.– (auch nebst der noch auszufällenden Busse) zu bezahlen, ist nicht ersichtlich. Eine solche Geldstrafe ist daher als vollstreckbar zu betrachten. Aufgrund der Subsidiarität von Freiheitsstrafen im Bereich unter 6 Monaten ist somit eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 2.7. Übertretungen Für die begangenen Übertretungen des Strassenverkehrsrechts ist eine Busse auszufällen. Der Beschuldigte hat sowohl in der Phase 1 (beim ersten Annähern an den Audi von D._____) als auch in der Phase 2 (beim Hintereinanderfahren nach der Bremsung) einen deutlich zu knappen Abstand gehalten. So reduzierte sich der Abstand durch das Bremsmanöver auf eine Meterzahl im einstelligen Bereich, und auch danach vergrösserte der Beschuldigte die Distanz zum Vordermann un- geachtet des soeben Erlebten nicht hinreichend. Die Taten sind nur knapp noch nicht als grobe Verkehrsregelverletzungen einzustufen. Hinzu kommt das unnöti- ge Lichthupen in der Phase 2. Als angemessen erweist sich eine Busse von Fr. 800.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 8 Tage festzulegen.

3. Vollzug der Geldstrafe Was den Vollzug der Geldstrafe anbetrifft, so kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 25) und das unter Ziff. 2.1.2 Ausgeführte ver- wiesen werden.

- 46 - Ein auch nur teilweiser bedingter Strafaufschub im Sinne von Art. 42 oder 43 StGB kann angesichts der sehr schlechten Legalprognose nicht gewährt werden. Die Geldstrafe ist damit zu vollziehen. IV. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) zu bestätigen. Eine gerichtliche Beurteilung war aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erforderlich, und es wäre kein nennenswert geringerer Auf- wand entstanden, wenn bereits die Vorinstanz so erkannt hätte wie nun das Beru- fungsgericht. 2.1. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte insoweit, als er bezüglich der Vorwürfe des zu geringen Abstands lediglich der einfachen und nicht der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, und als er hinsicht- lich der eingeklagten Nötigung freigesprochen wird. Dementsprechend ist auch die Strafe relevant zu reduzieren. Daher rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und den restlichen Drittel auf die Gerichtskas- se zu nehmen. 2.2. Dem teilweise obsiegenden Beschuldigten ist überdies eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

- 47 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 27. März 2014 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 3 VRV sowie − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 40 SVG. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

- 48 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.–.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau, Pin … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 49 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiber: Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom