Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 1. April 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, wovon der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt wurde. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 36).
E. 2 Die Verteidigung beantragte hingegen einen Schuldspruch höchstens wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 38 S. 2). Zusammenfassend führte sie dazu aus, dass gemäss Bundesgericht die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Geschwindigkeitsüberschrei- tungen festgelegten Werte zur Abgrenzung zwischen mittelschweren und groben Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich Anwendung fänden. Gleichzeitig sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien und abgeklärt werden müsse, ob nicht besondere Umstände vorliegen würden, die es rechtfertigen würden, die Widerhandlungen trotzdem als mittelschwere oder gar als leichte zu betrachten. Eine Bestrafung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG setze voraus, dass der Beschuldigte eine ernstli- che Gefahr geschaffen habe. Die Vorinstanz missachte, dass die behauptete ein- geschränkte Sicht in Bezug auf entgegenkommende oder kreuzende Fahrzeuge, Personen, Objekte oder Tiere nicht zutreffend sei. Die Sicht sei nur marginal ein- geschränkt und ein entgegenkommender Motorradfahrer könne nachweislich ge- sehen werden. Die von der Vorinstanz erwähnte Steigung habe jedoch keinen re- levanten Einfluss auf die Sichtverhältnisse und führe zudem zu einer Verkürzung des Bremsweges. Diese Umstände würden gegen den Eintritt einer konkreten Gefährdung oder Verletzung sprechen und eine solche Gefährdung oder Verlet- zung gerade nicht naheliegen (Urk. 38 S. 2 f., Urk. 37 S. 3). Weiter führte die Verteidigung aus, dass es gemäss Vorinstanz ein unum- stössliches Prinzip des Strassenverkehrsrechts sei, wonach auf die individuellen
- 6 - Fähigkeiten nicht abzustellen sei. Das an der mündlichen Urteilsbegründung er- wähnte Urteil in Sachen B._____ weise aber markante Unterschiede zum vorlie- genden Sachverhalt auf. Im vorliegenden Fall befinde sich der Strassenabschnitt nach einer Dorfausfahrt mit zwei breiten Fahrspuren ohne Trottoir und ohne Fahr- radstreifen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermöge der Fahrer sehr wohl ab Dorfeingang sämtliche Fahrzeuge auf dieser Strecke bis zum Messpunkt zu erkennen. Dies sei auch für die weiteren Objekte, Personen und Tiere zu bejahen, die im angefochtenen Urteil erwähnt würden. Die Fahrfertigkeiten des Fahrzeug- lenkers hätten in jedem Fall einen entscheidenden Einfluss auf eine allfällige Re- aktionszeit, weshalb es als durchaus vertretbar erscheine, dass vorliegend gerade keine konkrete oder ernstliche Gefahr geschaffen worden sei. Der Beschuldigte sei ein erfahrener Pilot und damit geübt, verschiedene Fahrzeuge mit hohen Ge- schwindigkeiten sicher und mit hoher Konzentration zu führen. Er kenne insbe- sondere auch die physikalischen Eigenschaften des Bremswegs äusserst gut. Dies nicht zuletzt, weil er an der C._____ Physik und Mathematik unterrichtet ha- be. Er verfüge nachweislich über überdurchschnittliche Reaktions- und Fahrfähig- keiten, so dass auch in objektiver Hinsicht in diesem Grenzfall keine ernstliche Gefahr geschaffen worden sei. Auch in subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte eine solche Gefahr nicht in Kauf genommen oder fahrlässig akzeptiert. Vielmehr habe er aufgrund seiner Fähigkeiten angenommen und annehmen dürfen, dass er eine solche Gefahr vermeiden könne (Urk. 48 S. 3 ff.). Die Verteidigung machte weiter geltend, dass der Messpunkt an einer mög- lichst erhebungswirksamen Stelle ausgesucht und gerade nicht auf die Gefähr- lichkeit der Situation abgestellt worden sei. An anderen Positionen, die weit un- übersichtlicher seien und im Strassenverlauf folgen würden, könnten die Fahr- zeuglenker mit 80 km/h fahren. Die Polizei habe bewusst darauf verzichtet, dort die Messungen vorzunehmen. Der Vorwurf gründe auf der Tatsache, dass der Kanton Zürich immer grössere Busseneinnahmen budgetiere. Die im Kanton Zü- rich bestehende grosse Dichte an Messgeräten führe nicht zum Schluss, dass je- de Messung einzig monetären Zwecken diene. Vorliegend sei jedoch eine über- sichtliche Stelle gewählt worden, an welcher aufgrund der Höchstgeschwindigkeit mit den höchsten Busseinnahmen zu rechnen gewesen sei. Primärer Zweck der
- 7 - Messungen sollten aber die Erhöhung der Verkehrssicherheit sein. Dieses Ziel hätte bei den nachfolgenden, gefährlichen Kreuzungen deutlich besser erreicht werden können, wobei dann aufgrund der Höchstgeschwindigkeit wohl weit weni- ger Bussengelder die Folgen gewesen wären (Urk. 48 S. 5).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 53 S. 1). Sie führte dazu aus, dass jemand, der bei einer signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h, bei Toleranzabzug mit 90 km/h, ein Fahrzeug lenke, die Vorschriften in gro- ber Weise verletze. Andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn sie aus einer Seitenstrasse einbiegen würden, müssten nicht damit rechnen, dass ihnen ein Fahrzeug mit einer derart hohen Geschwindigkeit entgegenkomme. Die Verteidi- gung blende aus, dass es nicht nur auf die Fahrfähigkeit des Lenkers ankomme, sondern mit solchen Geschwindigkeitsbeschränkungen auch das Vertrauen aller Verkehrsteilnehmer in jeden anderen Verkehrsteilnehmer gestärkt werden solle. Ausführungen zu den fliegerischen Fähigkeiten des Beschuldigten seien irrele- vant. Sie seien nicht messbar und führten zu einer willkürlichen Rechtsanwen- dung. Im Sinne der Rechtssicherheit seien Unterscheidungen bezüglich der indi- viduellen Fähigkeiten eines Fahrzeuglenkers nicht im Rahmen der rechtlichen Würdigung, sondern - wenn überhaupt - bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen. Ebenso wenig sei die allgemeine Praxis der Polizei bei Radarmessungen für die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren massgeblich (Urk. 53 S. 2).
E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Bandbreite bei groben Verletzungen der Ver- kehrsregeln einzuordnen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch zu fata- len Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Der Be- schuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverlet- zung in objektiver Hinsicht leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüg- lich der Gefährdung nicht vorsätzlich, aber grobfahrlässig. Er hätte ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls leicht. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen.
E. 3.2 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 12 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 3/1), was aber keine Strafminde- rung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich hingegen der einwand- freie automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 3/2) aus. Strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass er eingestand, die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet zu haben. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
- 14 -
E. 3.3 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen als an- gemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte erzielt als Selbständigerwerbender ein Jahreseinkommen von rund Fr. 200'000.– (Prot. I S. 5) bzw. monatlich Fr. 15'385.– (Urk. 45). Er hat für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen. Sein Vermögen gibt er mit Fr. 275'000.– an (Urk. 45). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 390.– festzusetzen. Somit ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.– angemessen.
E. 3.4 Bei Aussprechung einer bedingten Strafe kann zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB trägt dazu bei, das unter general- und spezialpräven- tiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu er- höhen, wobei die kombinierte Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV), wird der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe aufzu- schieben sein. Der Beschuldigte erfüllt sodann einen Tatbestand, der bei geringer
- 15 - Schuld und Tatfolge als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen aus- gestaltet ist. Da die Schwelle zum Vergehen überschritten wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe aber schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend (Art. 90 Abs. 2 SVG) – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünf- tel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). Infolgedessen ist die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 15 Ta- gessätzen auf 13 Tagessätze zu reduzieren und eine Verbindungsbusse festzu- setzen. Diese wäre bei der Tagessatzhöhe von Fr. 390.– als Umrechnungs- schlüssel an sich auf Fr. 780.– festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes ist sie jedoch bei Fr. 500.– zu belassen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse
- 16 - im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist damit auf 2 Tage festzusetzen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Ent- scheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu be- stätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwie- genden regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwer- fen ist (BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 118 IV 84 E. 2a).
- 8 -
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beach- ten. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen, 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV). Die Signale "Höchstge- schwindigkeit" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nennen die Geschwindig- keit in Stundenkilometern, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1 SSV). Es ist unbestritten, dass auf der D._____-Strasse in E._____, Höhe F._____, 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist. Der Beschuldigte fuhr zum Zeitpunkt der Messung hingegen mit 90 km/h, was von diesem anerkannt wurde (Prot. I S. 6). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die naheliegen- de Möglichkeit besteht, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte. Ob diese Gefahr konkret wird oder nicht, hängt bloss vom Zufall ab, ob im entscheidenden Moment ein anderes Fahrzeug naht oder sich ein Fussgänger im kritischen Be- reich befindet. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverlet- zung, Davos 1999, S. 12 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 259 E. 2.c) festgelegt, dass ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven Vorausset- zungen von Art. 90 Abs. 2 SVG immer erfüllt sind, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird. Liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter dem von der Recht- sprechung angenommenen Grenzwert, bei welchem regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist, muss der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene ei- ner einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (Urteile 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.5).
- 9 - Vorliegend hat der Beschuldigte die Geschwindigkeitslimite ausserorts um 30 km/h überschritten, weshalb an sich von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, ohne dass die konkreten Umstände eine Rolle spielen würden. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp dem von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert entspricht, bei welchem von einer ernstlichen Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen wird, sind zugunsten des Be- schuldigten die konkreten Umstände in die rechtliche Würdigung miteinzubezie- hen. Die örtlichen Verhältnisse beim Messpunkt sind auf der Fotografie und den Ausdrucken von Google Maps ersichtlich. Auf der Fotografie sieht man, dass die Strasse in Fahrtrichtung des Messpunkts eine leichte Steigung aufweist. Rechts der Messposition befindet sich ein Wohnhaus, links davon ein Bauernhof. Ein Geh- oder ein Fahrradweg sind nicht vorhanden (Urk. 11). Auf dem Ausdruck von Google Maps sind mehrere Gebäude rechts der Messstelle und ein Bauernhof links der Messstelle ersichtlich. Zu beiden "F._____" gelegenen Gebäuden führt von der D.____-Strasse her eine Zufahrt (Urk. 24/1/3). In den genannten Gebäu- den leben Menschen und vermutungsweise auch Tiere. Ebenso werden Fahrzeu- ge zu den Gebäuden gelenkt bzw. fahren von dort wieder weg. Der Beschuldigte musste also damit rechnen, dass Fahrzeuge von der Zufahrt her in die D._____- Strasse einbiegen und Personen oder Tiere die Strasse überqueren oder am Strassenrand, welcher keinen Gehweg aufweist, entlang gehen. Selbst bei guten Witterungsverhältnissen und wenig Verkehr war die Sicht des Beschuldigten ein- geschränkt, verhinderte die leichte Steigung der Strasse doch einen freien Blick auf die Zufahrtstrasse zu den Gebäuden. Von Weitem konnte der Beschuldigte nicht gut sehen, ob eine Person, ein Tier oder ein Fahrzeug von der Zufahrtstras- se zur D._____-Strasse kommt. Auf dieser Ausserortsstrecke, wo damit gerech- net werden musste, dass auch Fahrradfahrer und Motorfahrzeuglenker die Stras- se benutzen und Tiere oder Fussgänger - allenfalls auch überraschend - auf die Fahrbahn treten, hätte die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu fatalen Folgen führen können, war die Wahrscheinlichkeit, rechtzeitig bremsen zu können, doch deutlich verkleinert. Daran, dass bei einem Tempo von 90 km/h der Bremsweg erheblich länger ausfällt als bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h, ändern auch
- 10 - gute Fahr- und Reaktionsfähigkeiten des Fahrzeuglenkers nichts wesentliches. Bei den gegebenen Örtlichkeiten bzw. den umstehenden Wohnhäusern war die Möglichkeit, dass ein Mensch, Tier oder Fahrzeug die Fahrbahn des Beschuldig- ten kreuzt und dieser bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig bremsen kann, nahe und es hing bloss vom Zufall ab, dass es nicht dazu kam. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Aus welchem Grund genau diese Stelle gewählt wurde, um die Geschwin- digkeit zu messen, tut nichts zur Sache. Ein Fahrzeuglenker muss sich immer an die vorgegebene Geschwindigkeitslimite halten und hat jederzeit damit zu rech- nen, dass diese durch ein Messgerät kontrolliert wird. Hält man sich an die Ge- schwindigkeitsvorgaben, fallen dem Staat auch keine Bussengelder zu.
E. 4.2 Steht fest, dass die objektiven Voraussetzungen einer groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben sind, ist zu prü- fen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit er- forderlich, um von einem rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regel- widrigen Verhalten ausgehen zu können. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswid- rigen Fahrweise bewusst ist, wenn er also in Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Tä- ter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Mit dem Begriff der "Rücksichtslosigkeit" wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im be- wussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen momentanen Nichtbe- denken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 6S.11/2002 E. 3a; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diesfalls darf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit
- 11 - jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, 90 km/h gefahren zu sein, da er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er befinde sich bereits im 80 km/h-Bereich. Der Vorwurf lautet weiter, dass er, wenn er seine Aufmerksamkeit, wie dies von einem pflicht- bewussten Autofahrer erwartet werden dürfe, auf die Strasse und damit auf die zu beachtende Signalisation bzw. auf die örtlichen Gegebenheiten sowie auf den Ta- chometer gerichtet hätte, die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Gefähr- dung erkannt hätte und hätte vermeiden können. Es wird ihm damit Fahrlässigkeit vorgeworfen. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war, handelte er doch bereits unbewusst fahrlässig, selbst wenn er die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Wer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschreitet, erfüllt regelmässig auch den subjektiven Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverletzung (Jürg Boll, a.a.O., S. 33). Die grobe Fahrlässigkeit kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zum Beispiel beim Vorliegen eines nachvollziehbaren Irrtums über die erlaubte Geschwindigkeit (Jürg Boll, a.a.O., S. 30). Die konkrete Situation, d.h. die leichte Steigung der Strasse, welche die Sicht auf allfällige andere Verkehrsteilnehmer sowie Mensch und Tier einschränk- te, sowie der Umstand, dass sich rechts und links der Strasse Gebäude befan- den, zu denen eine Zufahrt führte und deshalb damit zu rechnen war, dass ande- re Fahrzeuge, Personen oder Tiere die D._____-Strasse betreten könnten, erfor- derten vom Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dadurch, dass er trotz dieser Umstände die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnahm und nicht die gebotene Aufmerksamkeit zeigte, liess er eine elementare Sorgfaltspflicht ausser acht. Er handelte rücksichtslos, da er sich gegenüber fremden Rechtsgütern be-
- 12 - denkenlos verhielt oder zumindest der Gefährdung deren Interessen nicht be- dachte. Er handelte damit grobfahrlässig.
E. 4.3 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 36 S. 10 ff.).
2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrak- te Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 13 -
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen.
- Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV. - 17 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140265-O/U/gs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Burger, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Oswald Urteil vom 28. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. April 2014 (GG140001)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2 bzw. Urk. 48 S. 2)
1. Das angefochtene Urteil Nr. GG140001-F/UB/NS/JS des Bezirksge- richts Horgen vom 1. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei höchstens wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse zu verurteilen.
3. Die vorinstanzlichen Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten seien für das vorinstanzliche Verfah- ren ausseramtliche Kosten in der Höhe von CHF. 4'281.65 zu erstat- ten.
4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 1. April 2014 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft, wovon der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt wurde. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen festgesetzt (Urk. 36).
2. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 1. April 2014 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben und der Staatsanwalt- schaft am 3. April 2014 schriftlich in unbegründeter Form zugestellt (Prot. I S. 8, Urk. 29, 30). Mit Eingabe vom 4. April 2014 meldete der Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde der Staatanwaltschaft und dem Beschuldigten am 10. Juni 2014 zugestellt (Urk. 36, Urk. 34/1-2). Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 reichte die Verteidigung fristgerecht die Be- rufungserklärung ein (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 8. Juli 2014 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Beweiser- gänzungen wurden keine beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2014 wurde mit Einverständnis der Par- teien (Urk. 37 S. 3, Urk. 42) das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Be- schuldigten Frist zur Berufungsbegründung eingeräumt (Urk. 43). Die Berufungs- begründung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. August 2014 (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2014 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 50). Die Vorinstanz verzichte-
- 5 - te mit Eingabe vom 2. September 2014 auf Vernehmlassung (Urk. 52). Die Beru- fungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Schreiben vom 2. September 2014 (Urk. 53). II. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (Urk. 36 S. 10).
2. Die Verteidigung beantragte hingegen einen Schuldspruch höchstens wegen mittelschwerer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (Urk. 38 S. 2). Zusammenfassend führte sie dazu aus, dass gemäss Bundesgericht die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Geschwindigkeitsüberschrei- tungen festgelegten Werte zur Abgrenzung zwischen mittelschweren und groben Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich Anwendung fänden. Gleichzeitig sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass die Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien und abgeklärt werden müsse, ob nicht besondere Umstände vorliegen würden, die es rechtfertigen würden, die Widerhandlungen trotzdem als mittelschwere oder gar als leichte zu betrachten. Eine Bestrafung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG setze voraus, dass der Beschuldigte eine ernstli- che Gefahr geschaffen habe. Die Vorinstanz missachte, dass die behauptete ein- geschränkte Sicht in Bezug auf entgegenkommende oder kreuzende Fahrzeuge, Personen, Objekte oder Tiere nicht zutreffend sei. Die Sicht sei nur marginal ein- geschränkt und ein entgegenkommender Motorradfahrer könne nachweislich ge- sehen werden. Die von der Vorinstanz erwähnte Steigung habe jedoch keinen re- levanten Einfluss auf die Sichtverhältnisse und führe zudem zu einer Verkürzung des Bremsweges. Diese Umstände würden gegen den Eintritt einer konkreten Gefährdung oder Verletzung sprechen und eine solche Gefährdung oder Verlet- zung gerade nicht naheliegen (Urk. 38 S. 2 f., Urk. 37 S. 3). Weiter führte die Verteidigung aus, dass es gemäss Vorinstanz ein unum- stössliches Prinzip des Strassenverkehrsrechts sei, wonach auf die individuellen
- 6 - Fähigkeiten nicht abzustellen sei. Das an der mündlichen Urteilsbegründung er- wähnte Urteil in Sachen B._____ weise aber markante Unterschiede zum vorlie- genden Sachverhalt auf. Im vorliegenden Fall befinde sich der Strassenabschnitt nach einer Dorfausfahrt mit zwei breiten Fahrspuren ohne Trottoir und ohne Fahr- radstreifen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermöge der Fahrer sehr wohl ab Dorfeingang sämtliche Fahrzeuge auf dieser Strecke bis zum Messpunkt zu erkennen. Dies sei auch für die weiteren Objekte, Personen und Tiere zu bejahen, die im angefochtenen Urteil erwähnt würden. Die Fahrfertigkeiten des Fahrzeug- lenkers hätten in jedem Fall einen entscheidenden Einfluss auf eine allfällige Re- aktionszeit, weshalb es als durchaus vertretbar erscheine, dass vorliegend gerade keine konkrete oder ernstliche Gefahr geschaffen worden sei. Der Beschuldigte sei ein erfahrener Pilot und damit geübt, verschiedene Fahrzeuge mit hohen Ge- schwindigkeiten sicher und mit hoher Konzentration zu führen. Er kenne insbe- sondere auch die physikalischen Eigenschaften des Bremswegs äusserst gut. Dies nicht zuletzt, weil er an der C._____ Physik und Mathematik unterrichtet ha- be. Er verfüge nachweislich über überdurchschnittliche Reaktions- und Fahrfähig- keiten, so dass auch in objektiver Hinsicht in diesem Grenzfall keine ernstliche Gefahr geschaffen worden sei. Auch in subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte eine solche Gefahr nicht in Kauf genommen oder fahrlässig akzeptiert. Vielmehr habe er aufgrund seiner Fähigkeiten angenommen und annehmen dürfen, dass er eine solche Gefahr vermeiden könne (Urk. 48 S. 3 ff.). Die Verteidigung machte weiter geltend, dass der Messpunkt an einer mög- lichst erhebungswirksamen Stelle ausgesucht und gerade nicht auf die Gefähr- lichkeit der Situation abgestellt worden sei. An anderen Positionen, die weit un- übersichtlicher seien und im Strassenverlauf folgen würden, könnten die Fahr- zeuglenker mit 80 km/h fahren. Die Polizei habe bewusst darauf verzichtet, dort die Messungen vorzunehmen. Der Vorwurf gründe auf der Tatsache, dass der Kanton Zürich immer grössere Busseneinnahmen budgetiere. Die im Kanton Zü- rich bestehende grosse Dichte an Messgeräten führe nicht zum Schluss, dass je- de Messung einzig monetären Zwecken diene. Vorliegend sei jedoch eine über- sichtliche Stelle gewählt worden, an welcher aufgrund der Höchstgeschwindigkeit mit den höchsten Busseinnahmen zu rechnen gewesen sei. Primärer Zweck der
- 7 - Messungen sollten aber die Erhöhung der Verkehrssicherheit sein. Dieses Ziel hätte bei den nachfolgenden, gefährlichen Kreuzungen deutlich besser erreicht werden können, wobei dann aufgrund der Höchstgeschwindigkeit wohl weit weni- ger Bussengelder die Folgen gewesen wären (Urk. 48 S. 5).
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils (Urk. 53 S. 1). Sie führte dazu aus, dass jemand, der bei einer signa- lisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h, bei Toleranzabzug mit 90 km/h, ein Fahrzeug lenke, die Vorschriften in gro- ber Weise verletze. Andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere wenn sie aus einer Seitenstrasse einbiegen würden, müssten nicht damit rechnen, dass ihnen ein Fahrzeug mit einer derart hohen Geschwindigkeit entgegenkomme. Die Verteidi- gung blende aus, dass es nicht nur auf die Fahrfähigkeit des Lenkers ankomme, sondern mit solchen Geschwindigkeitsbeschränkungen auch das Vertrauen aller Verkehrsteilnehmer in jeden anderen Verkehrsteilnehmer gestärkt werden solle. Ausführungen zu den fliegerischen Fähigkeiten des Beschuldigten seien irrele- vant. Sie seien nicht messbar und führten zu einer willkürlichen Rechtsanwen- dung. Im Sinne der Rechtssicherheit seien Unterscheidungen bezüglich der indi- viduellen Fähigkeiten eines Fahrzeuglenkers nicht im Rahmen der rechtlichen Würdigung, sondern - wenn überhaupt - bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen. Ebenso wenig sei die allgemeine Praxis der Polizei bei Radarmessungen für die rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren massgeblich (Urk. 53 S. 2).
4. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor- ruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbe- stand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwie- genden regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwer- fen ist (BGE 126 IV 192 E. 3, BGE 118 IV 84 E. 2a).
- 8 - 4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu beach- ten. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen, 80 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV), wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV). Die Signale "Höchstge- schwindigkeit" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nennen die Geschwindig- keit in Stundenkilometern, welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen (Art. 22 Abs. 1 SSV). Es ist unbestritten, dass auf der D._____-Strasse in E._____, Höhe F._____, 60 km/h als Höchstgeschwindigkeit signalisiert ist. Der Beschuldigte fuhr zum Zeitpunkt der Messung hingegen mit 90 km/h, was von diesem anerkannt wurde (Prot. I S. 6). Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die naheliegen- de Möglichkeit besteht, dass es zu einer Gefährdung kommen könnte. Ob diese Gefahr konkret wird oder nicht, hängt bloss vom Zufall ab, ob im entscheidenden Moment ein anderes Fahrzeug naht oder sich ein Fussgänger im kritischen Be- reich befindet. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe deren Verwirklichung (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverlet- zung, Davos 1999, S. 12 f.). Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 259 E. 2.c) festgelegt, dass ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven Vorausset- zungen von Art. 90 Abs. 2 SVG immer erfüllt sind, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird. Liegt die Geschwindigkeitsüberschreitung nur wenig unter dem von der Recht- sprechung angenommenen Grenzwert, bei welchem regelmässig eine ernstliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist, muss der Strafrichter auf die konkreten Umstände abstellen, um zu entscheiden, ob sich der Betroffene ei- ner einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat (Urteile 6B_772/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 2.5).
- 9 - Vorliegend hat der Beschuldigte die Geschwindigkeitslimite ausserorts um 30 km/h überschritten, weshalb an sich von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, ohne dass die konkreten Umstände eine Rolle spielen würden. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp dem von der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert entspricht, bei welchem von einer ernstlichen Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen wird, sind zugunsten des Be- schuldigten die konkreten Umstände in die rechtliche Würdigung miteinzubezie- hen. Die örtlichen Verhältnisse beim Messpunkt sind auf der Fotografie und den Ausdrucken von Google Maps ersichtlich. Auf der Fotografie sieht man, dass die Strasse in Fahrtrichtung des Messpunkts eine leichte Steigung aufweist. Rechts der Messposition befindet sich ein Wohnhaus, links davon ein Bauernhof. Ein Geh- oder ein Fahrradweg sind nicht vorhanden (Urk. 11). Auf dem Ausdruck von Google Maps sind mehrere Gebäude rechts der Messstelle und ein Bauernhof links der Messstelle ersichtlich. Zu beiden "F._____" gelegenen Gebäuden führt von der D.____-Strasse her eine Zufahrt (Urk. 24/1/3). In den genannten Gebäu- den leben Menschen und vermutungsweise auch Tiere. Ebenso werden Fahrzeu- ge zu den Gebäuden gelenkt bzw. fahren von dort wieder weg. Der Beschuldigte musste also damit rechnen, dass Fahrzeuge von der Zufahrt her in die D._____- Strasse einbiegen und Personen oder Tiere die Strasse überqueren oder am Strassenrand, welcher keinen Gehweg aufweist, entlang gehen. Selbst bei guten Witterungsverhältnissen und wenig Verkehr war die Sicht des Beschuldigten ein- geschränkt, verhinderte die leichte Steigung der Strasse doch einen freien Blick auf die Zufahrtstrasse zu den Gebäuden. Von Weitem konnte der Beschuldigte nicht gut sehen, ob eine Person, ein Tier oder ein Fahrzeug von der Zufahrtstras- se zur D._____-Strasse kommt. Auf dieser Ausserortsstrecke, wo damit gerech- net werden musste, dass auch Fahrradfahrer und Motorfahrzeuglenker die Stras- se benutzen und Tiere oder Fussgänger - allenfalls auch überraschend - auf die Fahrbahn treten, hätte die Geschwindigkeit des Beschuldigten zu fatalen Folgen führen können, war die Wahrscheinlichkeit, rechtzeitig bremsen zu können, doch deutlich verkleinert. Daran, dass bei einem Tempo von 90 km/h der Bremsweg erheblich länger ausfällt als bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h, ändern auch
- 10 - gute Fahr- und Reaktionsfähigkeiten des Fahrzeuglenkers nichts wesentliches. Bei den gegebenen Örtlichkeiten bzw. den umstehenden Wohnhäusern war die Möglichkeit, dass ein Mensch, Tier oder Fahrzeug die Fahrbahn des Beschuldig- ten kreuzt und dieser bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig bremsen kann, nahe und es hing bloss vom Zufall ab, dass es nicht dazu kam. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer schuf. Aus welchem Grund genau diese Stelle gewählt wurde, um die Geschwin- digkeit zu messen, tut nichts zur Sache. Ein Fahrzeuglenker muss sich immer an die vorgegebene Geschwindigkeitslimite halten und hat jederzeit damit zu rech- nen, dass diese durch ein Messgerät kontrolliert wird. Hält man sich an die Ge- schwindigkeitsvorgaben, fallen dem Staat auch keine Bussengelder zu. 4.2. Steht fest, dass die objektiven Voraussetzungen einer groben Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben sind, ist zu prü- fen, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit er- forderlich, um von einem rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegenden regel- widrigen Verhalten ausgehen zu können. Grobe Fahrlässigkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswid- rigen Fahrweise bewusst ist, wenn er also in Kenntnis der Gefahr leichtsinnig auf das Ausbleiben des Erfolgs vertraut. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Tä- ter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4). Mit dem Begriff der "Rücksichtslosigkeit" wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im be- wussten "Sich-hinwegsetzen", sondern auch im blossen momentanen Nichtbe- denken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (BGE 6S.11/2002 E. 3a; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diesfalls darf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit
- 11 - jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, 90 km/h gefahren zu sein, da er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrgenommen habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, er befinde sich bereits im 80 km/h-Bereich. Der Vorwurf lautet weiter, dass er, wenn er seine Aufmerksamkeit, wie dies von einem pflicht- bewussten Autofahrer erwartet werden dürfe, auf die Strasse und damit auf die zu beachtende Signalisation bzw. auf die örtlichen Gegebenheiten sowie auf den Ta- chometer gerichtet hätte, die Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Gefähr- dung erkannt hätte und hätte vermeiden können. Es wird ihm damit Fahrlässigkeit vorgeworfen. Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war, handelte er doch bereits unbewusst fahrlässig, selbst wenn er die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer gar nicht in Betracht gezogen hat. Wer die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschreitet, erfüllt regelmässig auch den subjektiven Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverletzung (Jürg Boll, a.a.O., S. 33). Die grobe Fahrlässigkeit kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zum Beispiel beim Vorliegen eines nachvollziehbaren Irrtums über die erlaubte Geschwindigkeit (Jürg Boll, a.a.O., S. 30). Die konkrete Situation, d.h. die leichte Steigung der Strasse, welche die Sicht auf allfällige andere Verkehrsteilnehmer sowie Mensch und Tier einschränk- te, sowie der Umstand, dass sich rechts und links der Strasse Gebäude befan- den, zu denen eine Zufahrt führte und deshalb damit zu rechnen war, dass ande- re Fahrzeuge, Personen oder Tiere die D._____-Strasse betreten könnten, erfor- derten vom Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dadurch, dass er trotz dieser Umstände die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnahm und nicht die gebotene Aufmerksamkeit zeigte, liess er eine elementare Sorgfaltspflicht ausser acht. Er handelte rücksichtslos, da er sich gegenüber fremden Rechtsgütern be-
- 12 - denkenlos verhielt oder zumindest der Gefährdung deren Interessen nicht be- dachte. Er handelte damit grobfahrlässig. 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 36 S. 10 ff.).
2. Für eine grobe Verkehrsregelverletzung sieht das Gesetz eine abstrak- te Strafdrohung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
3. Innerhalb des festgelegten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzu- messung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berück- sichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters.
- 13 - 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Bandbreite bei groben Verletzungen der Ver- kehrsregeln einzuordnen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte jedoch zu fata- len Kollisionen mit entsprechenden schweren Folgen führen können. Der Be- schuldigte verursachte aber weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverlet- zung in objektiver Hinsicht leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüg- lich der Gefährdung nicht vorsätzlich, aber grobfahrlässig. Er hätte ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls leicht. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 3.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 12 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 3/1), was aber keine Strafminde- rung rechtfertigt (BGE 136 IV 1). Strafmindernd wirkt sich hingegen der einwand- freie automobilistische Leumund des Beschuldigten (Urk. 3/2) aus. Strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass er eingestand, die signa- lisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet zu haben. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
- 14 - 3.3. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 15 Tagessätzen als an- gemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte erzielt als Selbständigerwerbender ein Jahreseinkommen von rund Fr. 200'000.– (Prot. I S. 5) bzw. monatlich Fr. 15'385.– (Urk. 45). Er hat für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen. Sein Vermögen gibt er mit Fr. 275'000.– an (Urk. 45). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse ist die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 390.– festzusetzen. Somit ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 390.– angemessen. 3.4. Bei Aussprechung einer bedingten Strafe kann zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB trägt dazu bei, das unter general- und spezialpräven- tiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu er- höhen, wobei die kombinierte Strafe in ihrer Summe schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV), wird der Vollzug der heute auszufällenden Geldstrafe aufzu- schieben sein. Der Beschuldigte erfüllt sodann einen Tatbestand, der bei geringer
- 15 - Schuld und Tatfolge als Übertretung, bei höherer Schuld aber als Vergehen aus- gestaltet ist. Da die Schwelle zum Vergehen überschritten wurde, rechtfertigt es sich vorliegend, die Strafenkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB anzuwenden (vgl. BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe aber schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Tä- ters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familien- stand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 106 N 4; BGE 129 IV 21). Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend (Art. 90 Abs. 2 SVG) – nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB ist allerdings zu beachten, dass sich der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünf- tel belaufen darf. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tiefer Strafen zulässig, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine ledig- lich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4., BGE 134 IV 1). Infolgedessen ist die an sich schuldangemessene Gesamtzahl von 15 Ta- gessätzen auf 13 Tagessätze zu reduzieren und eine Verbindungsbusse festzu- setzen. Diese wäre bei der Tagessatzhöhe von Fr. 390.– als Umrechnungs- schlüssel an sich auf Fr. 780.– festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbotes ist sie jedoch bei Fr. 500.– zu belassen. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse
- 16 - im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu ver- wenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist damit auf 2 Tage festzusetzen. IV. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Dieser Ent- scheid ist schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu be- stätigen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und
6) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsver- fahrens ihm aufzuerlegen sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
- 17 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 390.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Oswald