Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit Urteil vom 13. März 2014 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB und mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB frei. Es verwies die Schadenersatzbegehren der Privat- klägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses und sprach dem Beschuldigten Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'000.-- sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 28'350.--, unter Verrechnungsvorbehalt des Staates, zu. Die Kosten des Verfahrens und die festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse.
- 4 -
E. 1.2 Mit Eingabe vom 18. März 2014 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das obenerwähnte, mündlich eröffnete Urteil Berufung an (Urk. 39). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juni 2014 (Urk. 47). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung.
E. 1.3 Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf Einvernahme von drei Personen als Zeugen (Urk. 47). Die Verteidigung liess sich zu diesen Beweisanträgen vernehmen und stellte mit Ein- gabe vom 6. August 2014 ihre Anträge dazu (Urk. 60). Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 29. August 2014 Stellung (Urk. 63). Die Verteidigung enthielt sich in der Folge einer weiteren Stellungnahme. Mit Entscheid vom
E. 1.4 In der Folge zog die Staatsanwaltschaft vor Vornahme weiterer Unter- suchungshandlungen die Berufung im Schuldpunkt zurück und beschränkte sie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wozu sie gleichzeitig die vollständige Berufungsbegründung einreichte (Urk. 70, Urk. 71). Mit Beschluss vom 22. Juli 2015 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsan- twort, welche Frist nach Behandlung eines Verfahrensantrags der Verteidigung neu terminiert wurde (Urk. 72, Urk. 74, Urk. 76, Urk. 78, Urk. 80). Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Verteidiger die Berufungsantwort ein (Urk. 82), welche mit Präsidialverfügung vom 1. September 2015 der Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung übermittelt wurde (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
E. 1.5 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 5 -
2. Prozessuales Am 5. März 2015 wurde das Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwalt- schaft, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 2 (Zivilpunkt) des vorinstanzlichen Urteils richtete, beschlossen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen den Schuldpunkt zurück, womit sie die Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt hat (Urk. 70). Damit sind lediglich die Ziffern 3 (Ent- schädigung an den Beschuldigten) und 4 (Übernahme der Verfahrenskosten durch die Gerichtskasse) angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO). II. Kosten- und Entschädigung A. Kosten Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
1. Vorinstanzlicher Kostenentscheid Infolge des Freispruchs des Beschuldigten nahm die Vorinstanz die Verfahrens- kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Gerichtskasse (Urk. 46 S. 32, Ziffer 4 Urteilsdispositiv).
2. Beanstandungen der Staatsanwaltschaft Dagegen beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren, dem Beschul- digten seien die Verfahrenskosten zu einem Vierteil aufzuerlegen (Urk. 70). Zur Begründung brachte sie vor, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht fest- gestellt, dass zumindest Teile des Sachverhalts betreffend die Sachbeschädigung erstellt seien. So habe die Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich Abfälle aus seinem Zimmer in den Korridor der Asylunterkunft geworfen und zudem vorsätzlich zwei Toiletten mit grossen Steinen aufgefüllt habe, so dass diese beiden Toiletten ohne vorgängige Reinigung und Bergung dieser Steine nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien. Diese Handlungen seien als unbefugte Eingriffe in die gesetzlich gestützte Eigentumsgarantie / das Hausrecht im Sinne
- 6 - von Art. 641 ff. ZGB zu werten. Mit diesen rechtswidrigen Handlungen habe der Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des gegen ihn wegen Sachbeschädigung geführten Verfahrens bewirkt, was er sich vorwerfen lassen müsse und weshalb ihm die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen seien (Urk. 70).
3. Argumentation Verteidigung Dagegen argumentiert der Verteidiger in seiner Berufungsantwort, das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten sei in keiner Weise darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die genannte Unordnung veranstaltet habe. Das Strafverfahren sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte von einem an- geblichen Augenzeugen direkt der Brandstiftung bezichtigt worden sei. Der vom Beschuldigten vorgenommene Unfug habe keineswegs zur Einleitung des Straf- verfahrens geführt. Selbst wenn es zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gekommen wäre, hätte dies höchstens eine Sanktion von wenigen Tagessätzen nach sich gezogen, allenfalls wäre dies infolge Gering- fügigkeit noch als Übertretung zu qualifizieren gewesen. Der Vorwurf der Sach- beschädigung falle im Verhältnis zum Vorwurf der Brandstiftung derart gering aus, dass dies keinesfalls die Auferlegung eines Viertels der Verfahrenskoten zu recht- fertigen vermöchte.
4. Kostenauflage bei Freispruch 4.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.2. Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung
- 7 - handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen die Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162, Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1.). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile, 6B_1211/2013 vom
2. Oktober 2014, E. 2.3. und 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.).
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schützt fremdes Eigentum vor Beschädigung, Zerstörung und Unbrauchbarmachen. Als Beschädigung gilt jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (BGE 115 IV 28). Der Gesetzgeber setzt -
- 8 - in Art. 144 StGB eine gewisse Schwelle, die überschritten sein muss, damit eine Verletzung des Eigentumsrechts als strafbare Handlung vorliegt. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung festgehalten, die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen seien wohl unsinnig und ärgerlich, indessen erreichten sie die für den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung notwendige Intensität an Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit bzw. der Ge- brauchstauglichkeit nicht (Urk. 46 S. 31). Mit anderen Worten wurde die Schwelle zur strafbaren Verletzung des fremden Eigentumsrechts vom Beschuldigten durch die Begehung des Unfugs nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft argumen- tiert, der Beschuldigte habe zwar keine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begangen, indessen stellten seine Handlungen unbefugte Eingriffe in die gesetzlich geschützte Eigentumsgarantie gemäss Art. 641 ZGB dar, weshalb der Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung bewirkt habe. Damit wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten trotz Verneinung des Vorliegens einer Sachbeschädigung ein schuldhaftes Verhalten hinsichtlich einer Eigentumsverletzung vor. Mit der Darstellung, der Beschuldigte habe unbefugt in die gesetzlich geschützte Eigen- tumsgarantie eingegriffen, ruft die Staatsanwaltschaft den gleichen Schutzge- danken an, wie er in Art. 144 StGB enthalten ist, formuliert ihn einfach anders und beruft sich auf eine zivilrechtliche Norm. Faktisch senkt die Staatsanwaltschaft mit dieser Argumentation die Schwelle zur strafbaren Sachbeschädigung. Sie möchte den Beschuldigte mittels Kostenbelastung für eine Handlung bestrafen, von welcher er in Bezug auf eine Beschädigung der Sache freigesprochen worden ist, was gegen die Unschuldsvermutung verstösst und damit unzulässig ist. Es besteht neben der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB kein Raum für eine Sanktionierung von schädigenden Eingriffen in fremde Sachen gestützt auf die zivilrechtliche Norm von Art. 641 ZGB. Zudem ist es, worauf auch die Verteidi- gung hinwies, im vorliegenden Fall nicht so, dass das Strafverfahren darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte Abfall in den Gang warf und zwei Toiletten mit Steinen befüllte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung löst ein Unfug, wie ihn der Beschuldigte betrieb, kein Strafverfahren aus. Eine Kostenauflage scheiterte somit überdies am
- 9 - Erfordernis der Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Ein- leitung des Strafverfahrens.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenauflage an den Beschuldigten nicht erfüllt sind. Infolge des Freispruchs sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die vorinstanzliche Kosten- regelung (Dispositiv-Ziff. 4) zu bestätigen ist. B. Entschädigung Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
E. 6 Vorinstanzlicher Entschädigungsentscheid
E. 6.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Schadenersatz für wirtschaftliche Einbussen während der Haft von 189 Tagen im Betrag von Fr. 12‘000.— zu. Sie führte dazu aus, der Beschuldigte habe zur Tatzeit einen Verdienst von Fr. 2‘800.— netto erzielt. Angesichts der durch die Haft eingesparten Auslagen (insb. Miete und Verpflegung) erscheine eine Entschädigung von monatlich Fr. 2‘000.— als angemessen (Urk. 46 S. 32 f.). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft von 189 Tagen eine Genugtuung von Fr. 28‘350.— zu, was einem Tagesansatz von Fr. 150.— entspricht. Zur Festsetzung des Tagesansatzes erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe alleine in der Schweiz gelebt und sei durch seine Inhaftie- rung nicht von seiner Familie getrennt worden. Zudem habe der Beschuldigte seit Jahren in einer Asylunterkunft und demzufolge mit eingeschränktem Wohnkomfort gelebt.
E. 7 Beanstandungen der Staatsanwaltschaft
E. 7.1 Zufolge des Antrags, dem Beschuldigten seien ein Viertel der Verfahrens- kosten aufzuerlegen, verlangt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung, die Ent- schädigung an den Beschuldigten sei um einen Viertel zu kürzen (Urk. 70). Nach- dem im vorliegenden Verfahren der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat zu bestätigten ist, besteht kein Raum für eine Kürzung der an den Beschuldigten zu zahlenden Entschädigung.
- 10 - Der vorinstanzliche Entscheid, wonach dem Beschuldigten die ihm durch das Ver- fahren erlittene wirtschaftliche Einbusse mit Schadenersatz in der Höhe Fr. 12‘000.— zu entschädigen ist, ist somit zu bestätigen.
E. 7.2 Auch bezüglich der Genugtuung steht, nachdem dem Beschuldigten kein Verfahrensverschulden anzulasten ist, entgegen dem Antrag der Staatsanwalt- schaft grundsätzlich keine Kürzung der zu zahlenden Genugtuungsleistung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zur Diskussion.
E. 7.3 Konkret bringt die Staatsanwaltschaft gegen die dem Beschuldigten vom Bezirksgericht Uster zugesprochene Genugtuung vor, der von der Vorinstanz angewendete Tagesansatz von Fr. 150.— sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 70 S. 2). Sie beantragt die Anwendung eines Tagessatzes von Fr. 100.— pro erlitte- nen Hafttag. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tagesansatz sei bei mehrmonatiger Haft in der Regel zu senken, da insbesondere nur die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Die Haft habe beim Beschul- digten insbesondere keine wesentlichen sozialen (der Beschuldigte habe seine in Somalia lebende Familie ohnehin seit Jahren nicht mehr gesehen), psychischen oder physischen Spuren hinterlassen. Auch habe er infolge der Haft keine Arbeitsstelle verloren, da er zu jenem Zeitpunkt Leistungen gemäss dem AVIG bezogen habe. Auch sei durch die Haft keine Freundschaft oder Lebens- beziehung zerbrochen.
E. 8 Argumentation Verteidigung Der Verteidiger bringt dagegen in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die zugesprochene Genugtuung verstehe sich nicht nur als Genugtuung für die erstandene Haft, sondern auch als Wiedergutmachung für den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen schweren Vorwurf der Brandstiftung und den erhobe- nen hohen Strafantrag. Das Bundesgericht erachte einen Richtwert von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen. Dieser Richtwert sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei längerer Haft lediglich deshalb etwas zu kürzen, weil das Bundesgericht davon ausgehe, dass ein massgeblicher Anspruch auf Genug- tuung nicht bloss durch die erstandene Haft, sondern durch die Erhebung des
- 11 - strafrechtlichen Vorwurfs an sich begründet werde. Die Vorinstanz habe dies mit der Senkung des Tagesansatzes auf Fr. 150.-- bereits ausreichend berücksichtigt (Urk. 82 S. 3 f.).
E. 9 Genugtuungsanspruch bei Freispruch
E. 9.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Genugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde. Dass ein Freiheitsentzug einen besonders schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnis- se darstellt und einen Genugtuungsanspruch des Betroffenen auslöst, geht explizit aus der genannten Gesetzesvorschrift hervor.
E. 9.2 Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorge- worfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grund- sätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag eine angemessene Entschädigung dar- stellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. Erstreckt sich die un- gerechtfertigte Haft über eine längere Zeitdauer, hat die Rechtsprechung präzi- siert, dass eine lineare Erhöhung des in den Fällen kürzerer Verhaftungen gewährten Betrages nicht vorgenommen wird, weil der Umstand der Verhaftung und der Haft an sich in jedem Fall so einschneidend ist, wie das Element ihrer Dauer (vgl. Wehrenberg/Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015).
E. 10 Würdigung Mit dem Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben, für welchen das
- 12 - Gesetz, ohne Berücksichtigung des Versuchs, eine Strafandrohung von Freiheits- strafe nicht unter drei Jahren vorsieht (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 StGB). Konkret beantragte die Staatsanwaltschaft unter zusätzlicher Berücksich- tigung des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, womit sich der Beschul- digte mit einschneidenden Konsequenzen bedroht sah. Die Vorinstanz berück- sichtigt weiter, dass der Beschuldigte bereits vor der Haft von seiner Familie getrennt und in bescheidenem Wohnkomfort lebte, was zutreffend ist. Indessen bedeuten diese Umstände nicht zwingend, dass der Beschuldigte durch die Haft weniger gelitten hat, stand er in dieser prekären Situation doch ohne Unter- stützung da. Indessen macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Insofern führt die lange Haftdauer zu keiner Erhöhung des Entschädigungsansatzes, sondern dieser ist unter Berücksichtigung, dass ein wesentlicher Teil der Entschädigung auf den Umstand der Verhaftung und die Tatsache der Inhaftierung als solche entfällt, etwas zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft möchte zusätzlich berücksichtigt haben, dass der Beschuldigte keine Arbeitsstelle verloren habe, was indessen für die Bemes- sung der Genugtuung nicht von Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz den Tages- ansatz für die Entschädigung der zu Unrecht erlittenen Haft auf Fr. 150.-- festleg- te, hat sie allen im vorliegenden Fall erkennbaren Umständen Rechnung ge- tragen. Der Tagesansatz erscheint deshalb gerechtfertigt und ist zu übernehmen. Für die Haftdauer von 189 Tagen ist dem Beschuldigten somit eine Genugtuung von Fr. 28'350.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 11 Ergebnis Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids festzu- halten, dass dem Beschuldigten infolge der zu Unrecht erlittenen Haft Schadener- satz in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzusprechen ist. Zusätzlich ist dem Beschul- digten für die durch das Strafverfahren erfolgte schwere Verletzung seiner
- 13 - persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von Fr. 28'350.-- aus der Gerichts- kasse zu bezahlen. C. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
E. 12 Kosten Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt durch ihren teilweisen Rückzug der Berufung, sodann mit ihren Anträ- gen zur teilweisen Auflage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und zur Reduktion der Genugtuung vollumfänglich. Dagegen obsiegt der Beschuldigte mit seinem Bestätigungsantrag. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 13 Entschädigung Berufungsverfahren
E. 13.1 Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom
8. September 2015 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 89). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Anwendung des Tarifs von Fr. 220.-- pro Stunde für die Leistungen im Jahr 2015 ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'298.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 13.2 Nachdem dem Beschuldigten kein Verfahrensverschulden vorzuwerfen ist und ihn damit keine Kostenpflicht trifft, besteht kein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger, welche im Übrigen im Berufungsverfahren keine Anträge stellten, ist daher abzusehen.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. …
4. …
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'500.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.- als Schadenersatz und Fr. 28'350.- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 15 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'298.25 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG − den Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin C._____, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.– als Schadenersatz und Fr. 28'350.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70): - 3 -
- Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerle- gen; entsprechend seien die ihm zugesprochene Genugtuung und der ihm zugesprochene Schadenersatz um einen Viertel zu kürzen.
- Die dem Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von Fr. 150.-- je Tag erlittene Haft (189 Tage) sei auf Fr. 100.-- je Tag erlittene Haft zu reduzie- ren. b) Des Beschuldigten (Urk. 82):
- Die verbliebene Teilberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich ab- zuweisen in Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- regelung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich amtlicher Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 13. März 2014 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB und mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB frei. Es verwies die Schadenersatzbegehren der Privat- klägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses und sprach dem Beschuldigten Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'000.-- sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 28'350.--, unter Verrechnungsvorbehalt des Staates, zu. Die Kosten des Verfahrens und die festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse. - 4 - 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2014 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das obenerwähnte, mündlich eröffnete Urteil Berufung an (Urk. 39). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juni 2014 (Urk. 47). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung. 1.3. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf Einvernahme von drei Personen als Zeugen (Urk. 47). Die Verteidigung liess sich zu diesen Beweisanträgen vernehmen und stellte mit Ein- gabe vom 6. August 2014 ihre Anträge dazu (Urk. 60). Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 29. August 2014 Stellung (Urk. 63). Die Verteidigung enthielt sich in der Folge einer weiteren Stellungnahme. Mit Entscheid vom
- März 2015 beurteilte die hiesige Kammer die Beweisanträge und beschloss die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung. Gleichzeitig wurde das Nichteintreten auf die Berufung der Staats- anwaltschaft im Zivilpunkt beschlossen (Urk. 67). 1.4. In der Folge zog die Staatsanwaltschaft vor Vornahme weiterer Unter- suchungshandlungen die Berufung im Schuldpunkt zurück und beschränkte sie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wozu sie gleichzeitig die vollständige Berufungsbegründung einreichte (Urk. 70, Urk. 71). Mit Beschluss vom 22. Juli 2015 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsan- twort, welche Frist nach Behandlung eines Verfahrensantrags der Verteidigung neu terminiert wurde (Urk. 72, Urk. 74, Urk. 76, Urk. 78, Urk. 80). Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Verteidiger die Berufungsantwort ein (Urk. 82), welche mit Präsidialverfügung vom 1. September 2015 der Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung übermittelt wurde (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen. 1.5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. - 5 -
- Prozessuales Am 5. März 2015 wurde das Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwalt- schaft, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 2 (Zivilpunkt) des vorinstanzlichen Urteils richtete, beschlossen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen den Schuldpunkt zurück, womit sie die Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt hat (Urk. 70). Damit sind lediglich die Ziffern 3 (Ent- schädigung an den Beschuldigten) und 4 (Übernahme der Verfahrenskosten durch die Gerichtskasse) angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO). II. Kosten- und Entschädigung A. Kosten Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
- Vorinstanzlicher Kostenentscheid Infolge des Freispruchs des Beschuldigten nahm die Vorinstanz die Verfahrens- kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Gerichtskasse (Urk. 46 S. 32, Ziffer 4 Urteilsdispositiv).
- Beanstandungen der Staatsanwaltschaft Dagegen beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren, dem Beschul- digten seien die Verfahrenskosten zu einem Vierteil aufzuerlegen (Urk. 70). Zur Begründung brachte sie vor, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht fest- gestellt, dass zumindest Teile des Sachverhalts betreffend die Sachbeschädigung erstellt seien. So habe die Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich Abfälle aus seinem Zimmer in den Korridor der Asylunterkunft geworfen und zudem vorsätzlich zwei Toiletten mit grossen Steinen aufgefüllt habe, so dass diese beiden Toiletten ohne vorgängige Reinigung und Bergung dieser Steine nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien. Diese Handlungen seien als unbefugte Eingriffe in die gesetzlich gestützte Eigentumsgarantie / das Hausrecht im Sinne - 6 - von Art. 641 ff. ZGB zu werten. Mit diesen rechtswidrigen Handlungen habe der Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des gegen ihn wegen Sachbeschädigung geführten Verfahrens bewirkt, was er sich vorwerfen lassen müsse und weshalb ihm die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen seien (Urk. 70).
- Argumentation Verteidigung Dagegen argumentiert der Verteidiger in seiner Berufungsantwort, das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten sei in keiner Weise darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die genannte Unordnung veranstaltet habe. Das Strafverfahren sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte von einem an- geblichen Augenzeugen direkt der Brandstiftung bezichtigt worden sei. Der vom Beschuldigten vorgenommene Unfug habe keineswegs zur Einleitung des Straf- verfahrens geführt. Selbst wenn es zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gekommen wäre, hätte dies höchstens eine Sanktion von wenigen Tagessätzen nach sich gezogen, allenfalls wäre dies infolge Gering- fügigkeit noch als Übertretung zu qualifizieren gewesen. Der Vorwurf der Sach- beschädigung falle im Verhältnis zum Vorwurf der Brandstiftung derart gering aus, dass dies keinesfalls die Auferlegung eines Viertels der Verfahrenskoten zu recht- fertigen vermöchte.
- Kostenauflage bei Freispruch 4.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.2. Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung - 7 - handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen die Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162, Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1.). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile, 6B_1211/2013 vom
- Oktober 2014, E. 2.3. und 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.).
- Würdigung 5.1. Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schützt fremdes Eigentum vor Beschädigung, Zerstörung und Unbrauchbarmachen. Als Beschädigung gilt jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (BGE 115 IV 28). Der Gesetzgeber setzt - - 8 - in Art. 144 StGB eine gewisse Schwelle, die überschritten sein muss, damit eine Verletzung des Eigentumsrechts als strafbare Handlung vorliegt. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung festgehalten, die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen seien wohl unsinnig und ärgerlich, indessen erreichten sie die für den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung notwendige Intensität an Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit bzw. der Ge- brauchstauglichkeit nicht (Urk. 46 S. 31). Mit anderen Worten wurde die Schwelle zur strafbaren Verletzung des fremden Eigentumsrechts vom Beschuldigten durch die Begehung des Unfugs nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft argumen- tiert, der Beschuldigte habe zwar keine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begangen, indessen stellten seine Handlungen unbefugte Eingriffe in die gesetzlich geschützte Eigentumsgarantie gemäss Art. 641 ZGB dar, weshalb der Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung bewirkt habe. Damit wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten trotz Verneinung des Vorliegens einer Sachbeschädigung ein schuldhaftes Verhalten hinsichtlich einer Eigentumsverletzung vor. Mit der Darstellung, der Beschuldigte habe unbefugt in die gesetzlich geschützte Eigen- tumsgarantie eingegriffen, ruft die Staatsanwaltschaft den gleichen Schutzge- danken an, wie er in Art. 144 StGB enthalten ist, formuliert ihn einfach anders und beruft sich auf eine zivilrechtliche Norm. Faktisch senkt die Staatsanwaltschaft mit dieser Argumentation die Schwelle zur strafbaren Sachbeschädigung. Sie möchte den Beschuldigte mittels Kostenbelastung für eine Handlung bestrafen, von welcher er in Bezug auf eine Beschädigung der Sache freigesprochen worden ist, was gegen die Unschuldsvermutung verstösst und damit unzulässig ist. Es besteht neben der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB kein Raum für eine Sanktionierung von schädigenden Eingriffen in fremde Sachen gestützt auf die zivilrechtliche Norm von Art. 641 ZGB. Zudem ist es, worauf auch die Verteidi- gung hinwies, im vorliegenden Fall nicht so, dass das Strafverfahren darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte Abfall in den Gang warf und zwei Toiletten mit Steinen befüllte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung löst ein Unfug, wie ihn der Beschuldigte betrieb, kein Strafverfahren aus. Eine Kostenauflage scheiterte somit überdies am - 9 - Erfordernis der Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Ein- leitung des Strafverfahrens. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenauflage an den Beschuldigten nicht erfüllt sind. Infolge des Freispruchs sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die vorinstanzliche Kosten- regelung (Dispositiv-Ziff. 4) zu bestätigen ist. B. Entschädigung Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
- Vorinstanzlicher Entschädigungsentscheid 6.1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Schadenersatz für wirtschaftliche Einbussen während der Haft von 189 Tagen im Betrag von Fr. 12‘000.— zu. Sie führte dazu aus, der Beschuldigte habe zur Tatzeit einen Verdienst von Fr. 2‘800.— netto erzielt. Angesichts der durch die Haft eingesparten Auslagen (insb. Miete und Verpflegung) erscheine eine Entschädigung von monatlich Fr. 2‘000.— als angemessen (Urk. 46 S. 32 f.). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft von 189 Tagen eine Genugtuung von Fr. 28‘350.— zu, was einem Tagesansatz von Fr. 150.— entspricht. Zur Festsetzung des Tagesansatzes erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe alleine in der Schweiz gelebt und sei durch seine Inhaftie- rung nicht von seiner Familie getrennt worden. Zudem habe der Beschuldigte seit Jahren in einer Asylunterkunft und demzufolge mit eingeschränktem Wohnkomfort gelebt.
- Beanstandungen der Staatsanwaltschaft 7.1. Zufolge des Antrags, dem Beschuldigten seien ein Viertel der Verfahrens- kosten aufzuerlegen, verlangt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung, die Ent- schädigung an den Beschuldigten sei um einen Viertel zu kürzen (Urk. 70). Nach- dem im vorliegenden Verfahren der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat zu bestätigten ist, besteht kein Raum für eine Kürzung der an den Beschuldigten zu zahlenden Entschädigung. - 10 - Der vorinstanzliche Entscheid, wonach dem Beschuldigten die ihm durch das Ver- fahren erlittene wirtschaftliche Einbusse mit Schadenersatz in der Höhe Fr. 12‘000.— zu entschädigen ist, ist somit zu bestätigen. 7.2. Auch bezüglich der Genugtuung steht, nachdem dem Beschuldigten kein Verfahrensverschulden anzulasten ist, entgegen dem Antrag der Staatsanwalt- schaft grundsätzlich keine Kürzung der zu zahlenden Genugtuungsleistung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zur Diskussion. 7.3. Konkret bringt die Staatsanwaltschaft gegen die dem Beschuldigten vom Bezirksgericht Uster zugesprochene Genugtuung vor, der von der Vorinstanz angewendete Tagesansatz von Fr. 150.— sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 70 S. 2). Sie beantragt die Anwendung eines Tagessatzes von Fr. 100.— pro erlitte- nen Hafttag. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tagesansatz sei bei mehrmonatiger Haft in der Regel zu senken, da insbesondere nur die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Die Haft habe beim Beschul- digten insbesondere keine wesentlichen sozialen (der Beschuldigte habe seine in Somalia lebende Familie ohnehin seit Jahren nicht mehr gesehen), psychischen oder physischen Spuren hinterlassen. Auch habe er infolge der Haft keine Arbeitsstelle verloren, da er zu jenem Zeitpunkt Leistungen gemäss dem AVIG bezogen habe. Auch sei durch die Haft keine Freundschaft oder Lebens- beziehung zerbrochen.
- Argumentation Verteidigung Der Verteidiger bringt dagegen in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die zugesprochene Genugtuung verstehe sich nicht nur als Genugtuung für die erstandene Haft, sondern auch als Wiedergutmachung für den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen schweren Vorwurf der Brandstiftung und den erhobe- nen hohen Strafantrag. Das Bundesgericht erachte einen Richtwert von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen. Dieser Richtwert sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei längerer Haft lediglich deshalb etwas zu kürzen, weil das Bundesgericht davon ausgehe, dass ein massgeblicher Anspruch auf Genug- tuung nicht bloss durch die erstandene Haft, sondern durch die Erhebung des - 11 - strafrechtlichen Vorwurfs an sich begründet werde. Die Vorinstanz habe dies mit der Senkung des Tagesansatzes auf Fr. 150.-- bereits ausreichend berücksichtigt (Urk. 82 S. 3 f.).
- Genugtuungsanspruch bei Freispruch 9.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Genugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde. Dass ein Freiheitsentzug einen besonders schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnis- se darstellt und einen Genugtuungsanspruch des Betroffenen auslöst, geht explizit aus der genannten Gesetzesvorschrift hervor. 9.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorge- worfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grund- sätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag eine angemessene Entschädigung dar- stellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. Erstreckt sich die un- gerechtfertigte Haft über eine längere Zeitdauer, hat die Rechtsprechung präzi- siert, dass eine lineare Erhöhung des in den Fällen kürzerer Verhaftungen gewährten Betrages nicht vorgenommen wird, weil der Umstand der Verhaftung und der Haft an sich in jedem Fall so einschneidend ist, wie das Element ihrer Dauer (vgl. Wehrenberg/Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung,
- Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015).
- Würdigung Mit dem Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben, für welchen das - 12 - Gesetz, ohne Berücksichtigung des Versuchs, eine Strafandrohung von Freiheits- strafe nicht unter drei Jahren vorsieht (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 StGB). Konkret beantragte die Staatsanwaltschaft unter zusätzlicher Berücksich- tigung des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, womit sich der Beschul- digte mit einschneidenden Konsequenzen bedroht sah. Die Vorinstanz berück- sichtigt weiter, dass der Beschuldigte bereits vor der Haft von seiner Familie getrennt und in bescheidenem Wohnkomfort lebte, was zutreffend ist. Indessen bedeuten diese Umstände nicht zwingend, dass der Beschuldigte durch die Haft weniger gelitten hat, stand er in dieser prekären Situation doch ohne Unter- stützung da. Indessen macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Insofern führt die lange Haftdauer zu keiner Erhöhung des Entschädigungsansatzes, sondern dieser ist unter Berücksichtigung, dass ein wesentlicher Teil der Entschädigung auf den Umstand der Verhaftung und die Tatsache der Inhaftierung als solche entfällt, etwas zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft möchte zusätzlich berücksichtigt haben, dass der Beschuldigte keine Arbeitsstelle verloren habe, was indessen für die Bemes- sung der Genugtuung nicht von Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz den Tages- ansatz für die Entschädigung der zu Unrecht erlittenen Haft auf Fr. 150.-- festleg- te, hat sie allen im vorliegenden Fall erkennbaren Umständen Rechnung ge- tragen. Der Tagesansatz erscheint deshalb gerechtfertigt und ist zu übernehmen. Für die Haftdauer von 189 Tagen ist dem Beschuldigten somit eine Genugtuung von Fr. 28'350.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- Ergebnis Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids festzu- halten, dass dem Beschuldigten infolge der zu Unrecht erlittenen Haft Schadener- satz in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzusprechen ist. Zusätzlich ist dem Beschul- digten für die durch das Strafverfahren erfolgte schwere Verletzung seiner - 13 - persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von Fr. 28'350.-- aus der Gerichts- kasse zu bezahlen. C. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
- Kosten Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt durch ihren teilweisen Rückzug der Berufung, sodann mit ihren Anträ- gen zur teilweisen Auflage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und zur Reduktion der Genugtuung vollumfänglich. Dagegen obsiegt der Beschuldigte mit seinem Bestätigungsantrag. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Entschädigung Berufungsverfahren 13.1. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom
- September 2015 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 89). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Anwendung des Tarifs von Fr. 220.-- pro Stunde für die Leistungen im Jahr 2015 ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'298.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 13.2. Nachdem dem Beschuldigten kein Verfahrensverschulden vorzuwerfen ist und ihn damit keine Kostenpflicht trifft, besteht kein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger, welche im Übrigen im Berufungsverfahren keine Anträge stellten, ist daher abzusehen. - 14 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- …
- …
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'500.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.- als Schadenersatz und Fr. 28'350.- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. - 15 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'298.25 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG − den Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin C._____, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140248-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 16. Dezember 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Brandstiftungsversuch etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 13. März 2014 (DG130030) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. November 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14).
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.– als Schadenersatz und Fr. 28'350.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70):
- 3 -
1. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerle- gen; entsprechend seien die ihm zugesprochene Genugtuung und der ihm zugesprochene Schadenersatz um einen Viertel zu kürzen.
2. Die dem Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von Fr. 150.-- je Tag erlittene Haft (189 Tage) sei auf Fr. 100.-- je Tag erlittene Haft zu reduzie- ren.
b) Des Beschuldigten (Urk. 82):
1. Die verbliebene Teilberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich ab- zuweisen in Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- regelung.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich amtlicher Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 13. März 2014 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschuldigten von den Vorwürfen der versuchten qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 221 Abs. 2 StGB und mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB frei. Es verwies die Schadenersatzbegehren der Privat- klägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses und sprach dem Beschuldigten Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'000.-- sowie eine Genugtuung im Betrage von Fr. 28'350.--, unter Verrechnungsvorbehalt des Staates, zu. Die Kosten des Verfahrens und die festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskasse.
- 4 - 1.2. Mit Eingabe vom 18. März 2014 meldete die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das obenerwähnte, mündlich eröffnete Urteil Berufung an (Urk. 39). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 2. Juni 2014 (Urk. 47). Keine der Parteien erhob Anschlussberufung. 1.3. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf Einvernahme von drei Personen als Zeugen (Urk. 47). Die Verteidigung liess sich zu diesen Beweisanträgen vernehmen und stellte mit Ein- gabe vom 6. August 2014 ihre Anträge dazu (Urk. 60). Zu dieser Eingabe nahm die Staatsanwaltschaft am 29. August 2014 Stellung (Urk. 63). Die Verteidigung enthielt sich in der Folge einer weiteren Stellungnahme. Mit Entscheid vom
5. März 2015 beurteilte die hiesige Kammer die Beweisanträge und beschloss die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung. Gleichzeitig wurde das Nichteintreten auf die Berufung der Staats- anwaltschaft im Zivilpunkt beschlossen (Urk. 67). 1.4. In der Folge zog die Staatsanwaltschaft vor Vornahme weiterer Unter- suchungshandlungen die Berufung im Schuldpunkt zurück und beschränkte sie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wozu sie gleichzeitig die vollständige Berufungsbegründung einreichte (Urk. 70, Urk. 71). Mit Beschluss vom 22. Juli 2015 beschloss die hiesige Kammer die schriftliche Durchführung des Berufungs- verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsan- twort, welche Frist nach Behandlung eines Verfahrensantrags der Verteidigung neu terminiert wurde (Urk. 72, Urk. 74, Urk. 76, Urk. 78, Urk. 80). Mit Eingabe vom 31. August 2015 reichte der Verteidiger die Berufungsantwort ein (Urk. 82), welche mit Präsidialverfügung vom 1. September 2015 der Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung übermittelt wurde (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu nicht mehr vernehmen. 1.5. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
- 5 -
2. Prozessuales Am 5. März 2015 wurde das Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwalt- schaft, soweit sich diese gegen Dispositivziffer 2 (Zivilpunkt) des vorinstanzlichen Urteils richtete, beschlossen (Urk. 67). Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 zog die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen den Schuldpunkt zurück, womit sie die Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen beschränkt hat (Urk. 70). Damit sind lediglich die Ziffern 3 (Ent- schädigung an den Beschuldigten) und 4 (Übernahme der Verfahrenskosten durch die Gerichtskasse) angefochten und vom Berufungsgericht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was festzustellen ist (Art. 437 Abs. 1 StPO). II. Kosten- und Entschädigung A. Kosten Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
1. Vorinstanzlicher Kostenentscheid Infolge des Freispruchs des Beschuldigten nahm die Vorinstanz die Verfahrens- kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Gerichtskasse (Urk. 46 S. 32, Ziffer 4 Urteilsdispositiv).
2. Beanstandungen der Staatsanwaltschaft Dagegen beantragt die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren, dem Beschul- digten seien die Verfahrenskosten zu einem Vierteil aufzuerlegen (Urk. 70). Zur Begründung brachte sie vor, die Vorinstanz habe in ihrem Urteil zu Recht fest- gestellt, dass zumindest Teile des Sachverhalts betreffend die Sachbeschädigung erstellt seien. So habe die Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte vorsätzlich Abfälle aus seinem Zimmer in den Korridor der Asylunterkunft geworfen und zudem vorsätzlich zwei Toiletten mit grossen Steinen aufgefüllt habe, so dass diese beiden Toiletten ohne vorgängige Reinigung und Bergung dieser Steine nicht mehr zu gebrauchen gewesen seien. Diese Handlungen seien als unbefugte Eingriffe in die gesetzlich gestützte Eigentumsgarantie / das Hausrecht im Sinne
- 6 - von Art. 641 ff. ZGB zu werten. Mit diesen rechtswidrigen Handlungen habe der Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des gegen ihn wegen Sachbeschädigung geführten Verfahrens bewirkt, was er sich vorwerfen lassen müsse und weshalb ihm die Verfahrenskosten zu einem Viertel aufzuerlegen seien (Urk. 70).
3. Argumentation Verteidigung Dagegen argumentiert der Verteidiger in seiner Berufungsantwort, das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten sei in keiner Weise darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die genannte Unordnung veranstaltet habe. Das Strafverfahren sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte von einem an- geblichen Augenzeugen direkt der Brandstiftung bezichtigt worden sei. Der vom Beschuldigten vorgenommene Unfug habe keineswegs zur Einleitung des Straf- verfahrens geführt. Selbst wenn es zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung gekommen wäre, hätte dies höchstens eine Sanktion von wenigen Tagessätzen nach sich gezogen, allenfalls wäre dies infolge Gering- fügigkeit noch als Übertretung zu qualifizieren gewesen. Der Vorwurf der Sach- beschädigung falle im Verhältnis zum Vorwurf der Brandstiftung derart gering aus, dass dies keinesfalls die Auferlegung eines Viertels der Verfahrenskoten zu recht- fertigen vermöchte.
4. Kostenauflage bei Freispruch 4.1. Wird das Verfahren eingestellt oder eine beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 4.2. Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt damit den gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grund- satz, dass bei einer Verfahrenseinstellung oder bei einem Freispruch der beschuldigten Person nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher oder schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung
- 7 - handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Beschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen die Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162, Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1.). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch gegen den Grundsatz der Unschulds vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit den gesetzlichen Normen ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 116 Ia 162, Entscheid des Bundesgerichts 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014, mit Hinweisen auf weitere Urteile, 6B_1211/2013 vom
2. Oktober 2014, E. 2.3. und 6B_499/2014 vom 30. März 2015 E. 2.1.).
5. Würdigung 5.1. Der Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB schützt fremdes Eigentum vor Beschädigung, Zerstörung und Unbrauchbarmachen. Als Beschädigung gilt jeder Eingriff in die Substanz, welcher die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (BGE 115 IV 28). Der Gesetzgeber setzt -
- 8 - in Art. 144 StGB eine gewisse Schwelle, die überschritten sein muss, damit eine Verletzung des Eigentumsrechts als strafbare Handlung vorliegt. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung festgehalten, die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen seien wohl unsinnig und ärgerlich, indessen erreichten sie die für den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung notwendige Intensität an Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit bzw. der Ge- brauchstauglichkeit nicht (Urk. 46 S. 31). Mit anderen Worten wurde die Schwelle zur strafbaren Verletzung des fremden Eigentumsrechts vom Beschuldigten durch die Begehung des Unfugs nicht überschritten. Die Staatsanwaltschaft argumen- tiert, der Beschuldigte habe zwar keine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB begangen, indessen stellten seine Handlungen unbefugte Eingriffe in die gesetzlich geschützte Eigentumsgarantie gemäss Art. 641 ZGB dar, weshalb der Beschuldigte schuldhaft die Einleitung des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Sachbeschädigung bewirkt habe. Damit wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten trotz Verneinung des Vorliegens einer Sachbeschädigung ein schuldhaftes Verhalten hinsichtlich einer Eigentumsverletzung vor. Mit der Darstellung, der Beschuldigte habe unbefugt in die gesetzlich geschützte Eigen- tumsgarantie eingegriffen, ruft die Staatsanwaltschaft den gleichen Schutzge- danken an, wie er in Art. 144 StGB enthalten ist, formuliert ihn einfach anders und beruft sich auf eine zivilrechtliche Norm. Faktisch senkt die Staatsanwaltschaft mit dieser Argumentation die Schwelle zur strafbaren Sachbeschädigung. Sie möchte den Beschuldigte mittels Kostenbelastung für eine Handlung bestrafen, von welcher er in Bezug auf eine Beschädigung der Sache freigesprochen worden ist, was gegen die Unschuldsvermutung verstösst und damit unzulässig ist. Es besteht neben der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB kein Raum für eine Sanktionierung von schädigenden Eingriffen in fremde Sachen gestützt auf die zivilrechtliche Norm von Art. 641 ZGB. Zudem ist es, worauf auch die Verteidi- gung hinwies, im vorliegenden Fall nicht so, dass das Strafverfahren darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte Abfall in den Gang warf und zwei Toiletten mit Steinen befüllte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung löst ein Unfug, wie ihn der Beschuldigte betrieb, kein Strafverfahren aus. Eine Kostenauflage scheiterte somit überdies am
- 9 - Erfordernis der Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Ein- leitung des Strafverfahrens. 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostenauflage an den Beschuldigten nicht erfüllt sind. Infolge des Freispruchs sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die vorinstanzliche Kosten- regelung (Dispositiv-Ziff. 4) zu bestätigen ist. B. Entschädigung Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren
6. Vorinstanzlicher Entschädigungsentscheid 6.1. Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Schadenersatz für wirtschaftliche Einbussen während der Haft von 189 Tagen im Betrag von Fr. 12‘000.— zu. Sie führte dazu aus, der Beschuldigte habe zur Tatzeit einen Verdienst von Fr. 2‘800.— netto erzielt. Angesichts der durch die Haft eingesparten Auslagen (insb. Miete und Verpflegung) erscheine eine Entschädigung von monatlich Fr. 2‘000.— als angemessen (Urk. 46 S. 32 f.). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft von 189 Tagen eine Genugtuung von Fr. 28‘350.— zu, was einem Tagesansatz von Fr. 150.— entspricht. Zur Festsetzung des Tagesansatzes erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe alleine in der Schweiz gelebt und sei durch seine Inhaftie- rung nicht von seiner Familie getrennt worden. Zudem habe der Beschuldigte seit Jahren in einer Asylunterkunft und demzufolge mit eingeschränktem Wohnkomfort gelebt.
7. Beanstandungen der Staatsanwaltschaft 7.1. Zufolge des Antrags, dem Beschuldigten seien ein Viertel der Verfahrens- kosten aufzuerlegen, verlangt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung, die Ent- schädigung an den Beschuldigten sei um einen Viertel zu kürzen (Urk. 70). Nach- dem im vorliegenden Verfahren der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat zu bestätigten ist, besteht kein Raum für eine Kürzung der an den Beschuldigten zu zahlenden Entschädigung.
- 10 - Der vorinstanzliche Entscheid, wonach dem Beschuldigten die ihm durch das Ver- fahren erlittene wirtschaftliche Einbusse mit Schadenersatz in der Höhe Fr. 12‘000.— zu entschädigen ist, ist somit zu bestätigen. 7.2. Auch bezüglich der Genugtuung steht, nachdem dem Beschuldigten kein Verfahrensverschulden anzulasten ist, entgegen dem Antrag der Staatsanwalt- schaft grundsätzlich keine Kürzung der zu zahlenden Genugtuungsleistung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zur Diskussion. 7.3. Konkret bringt die Staatsanwaltschaft gegen die dem Beschuldigten vom Bezirksgericht Uster zugesprochene Genugtuung vor, der von der Vorinstanz angewendete Tagesansatz von Fr. 150.— sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 70 S. 2). Sie beantragt die Anwendung eines Tagessatzes von Fr. 100.— pro erlitte- nen Hafttag. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tagesansatz sei bei mehrmonatiger Haft in der Regel zu senken, da insbesondere nur die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Die Haft habe beim Beschul- digten insbesondere keine wesentlichen sozialen (der Beschuldigte habe seine in Somalia lebende Familie ohnehin seit Jahren nicht mehr gesehen), psychischen oder physischen Spuren hinterlassen. Auch habe er infolge der Haft keine Arbeitsstelle verloren, da er zu jenem Zeitpunkt Leistungen gemäss dem AVIG bezogen habe. Auch sei durch die Haft keine Freundschaft oder Lebens- beziehung zerbrochen.
8. Argumentation Verteidigung Der Verteidiger bringt dagegen in seiner Berufungsantwort im Wesentlichen vor, die zugesprochene Genugtuung verstehe sich nicht nur als Genugtuung für die erstandene Haft, sondern auch als Wiedergutmachung für den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen schweren Vorwurf der Brandstiftung und den erhobe- nen hohen Strafantrag. Das Bundesgericht erachte einen Richtwert von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen. Dieser Richtwert sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei längerer Haft lediglich deshalb etwas zu kürzen, weil das Bundesgericht davon ausgehe, dass ein massgeblicher Anspruch auf Genug- tuung nicht bloss durch die erstandene Haft, sondern durch die Erhebung des
- 11 - strafrechtlichen Vorwurfs an sich begründet werde. Die Vorinstanz habe dies mit der Senkung des Tagesansatzes auf Fr. 150.-- bereits ausreichend berücksichtigt (Urk. 82 S. 3 f.).
9. Genugtuungsanspruch bei Freispruch 9.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist einem Beschuldigten dann eine Genugtuung auszurichten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde. Dass ein Freiheitsentzug einen besonders schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnis- se darstellt und einen Genugtuungsanspruch des Betroffenen auslöst, geht explizit aus der genannten Gesetzesvorschrift hervor. 9.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermes- sen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorge- worfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grund- sätzlich ein Betrag von Fr. 200.-- pro Tag eine angemessene Entschädigung dar- stellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten. Erstreckt sich die un- gerechtfertigte Haft über eine längere Zeitdauer, hat die Rechtsprechung präzi- siert, dass eine lineare Erhöhung des in den Fällen kürzerer Verhaftungen gewährten Betrages nicht vorgenommen wird, weil der Umstand der Verhaftung und der Haft an sich in jedem Fall so einschneidend ist, wie das Element ihrer Dauer (vgl. Wehrenberg/Frank, in: BSK Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 429 N 28-30; vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015).
10. Würdigung Mit dem Vorwurf der versuchten qualifizierten Brandstiftung wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben, für welchen das
- 12 - Gesetz, ohne Berücksichtigung des Versuchs, eine Strafandrohung von Freiheits- strafe nicht unter drei Jahren vorsieht (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 StGB). Konkret beantragte die Staatsanwaltschaft unter zusätzlicher Berücksich- tigung des Vorwurfs der mehrfachen Sachbeschädigung die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, womit sich der Beschul- digte mit einschneidenden Konsequenzen bedroht sah. Die Vorinstanz berück- sichtigt weiter, dass der Beschuldigte bereits vor der Haft von seiner Familie getrennt und in bescheidenem Wohnkomfort lebte, was zutreffend ist. Indessen bedeuten diese Umstände nicht zwingend, dass der Beschuldigte durch die Haft weniger gelitten hat, stand er in dieser prekären Situation doch ohne Unter- stützung da. Indessen macht der Beschuldigte nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Insofern führt die lange Haftdauer zu keiner Erhöhung des Entschädigungsansatzes, sondern dieser ist unter Berücksichtigung, dass ein wesentlicher Teil der Entschädigung auf den Umstand der Verhaftung und die Tatsache der Inhaftierung als solche entfällt, etwas zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft möchte zusätzlich berücksichtigt haben, dass der Beschuldigte keine Arbeitsstelle verloren habe, was indessen für die Bemes- sung der Genugtuung nicht von Bedeutung ist. Indem die Vorinstanz den Tages- ansatz für die Entschädigung der zu Unrecht erlittenen Haft auf Fr. 150.-- festleg- te, hat sie allen im vorliegenden Fall erkennbaren Umständen Rechnung ge- tragen. Der Tagesansatz erscheint deshalb gerechtfertigt und ist zu übernehmen. Für die Haftdauer von 189 Tagen ist dem Beschuldigten somit eine Genugtuung von Fr. 28'350.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
11. Ergebnis Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids festzu- halten, dass dem Beschuldigten infolge der zu Unrecht erlittenen Haft Schadener- satz in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzusprechen ist. Zusätzlich ist dem Beschul- digten für die durch das Strafverfahren erfolgte schwere Verletzung seiner
- 13 - persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung von Fr. 28'350.-- aus der Gerichts- kasse zu bezahlen. C. Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
12. Kosten Berufungsverfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt durch ihren teilweisen Rückzug der Berufung, sodann mit ihren Anträ- gen zur teilweisen Auflage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und zur Reduktion der Genugtuung vollumfänglich. Dagegen obsiegt der Beschuldigte mit seinem Bestätigungsantrag. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
13. Entschädigung Berufungsverfahren 13.1. Der amtliche Verteidiger RA lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom
8. September 2015 die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren ein (Urk. 89). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Unter Anwendung des Tarifs von Fr. 220.-- pro Stunde für die Leistungen im Jahr 2015 ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'298.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 13.2. Nachdem dem Beschuldigten kein Verfahrensverschulden vorzuwerfen ist und ihn damit keine Kostenpflicht trifft, besteht kein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten (Art. 433 Abs. 1 StPO). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatkläger, welche im Übrigen im Berufungsverfahren keine Anträge stellten, ist daher abzusehen.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. März 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatz- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. …
4. …
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 12'500.– (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten werden Fr. 12'000.- als Schadenersatz und Fr. 28'350.- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 15 -
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'298.25 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ AG − den Rechtsvertreter RA lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin C._____, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden)
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner