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SB140225

bandenmässiger Raub etc.

Zürich OG · 2014-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (55 Absätze)

E. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5) sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG (ND1-4 und 25) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde mit 4 Jahren Freiheitsstra-

- 10 - fe und der Beschuldigte B._____ mit 6 Jahren Freiheits-strafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Für beide Beschuldigten wurde eine ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Weiter wurden Gegenstände eingezogen und es wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft ent- schieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden den Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigungen wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung (Urk. 60 S. 33 ff.).

E. 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5),

- 26 - − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND6), − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ND1-5), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5), − des mehrfachen Missbrauches von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG.

E. 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND7), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND7), − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (ND8-24), − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB (ND25), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (ND8-24), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5) und − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG (ND1-4 und 25).

E. 1.3 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragte mit ihrer An- schlussberufung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. Sie führte anlässlich der Berufungsverhandlung dazu aus, es sei fest- zuhalten, dass sämtliche Raubüberfälle unter teilweise massivem Alkohol- und Drogeneinfluss verübt worden seien. Dadurch sei die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, in mittlerem Mass beeinträchtigt gewesen. Dies sei zumindest straf- mindernd zu berücksichtigen. Die Delikte des Beschuldigten B._____ seien als Beschaffungskriminalität zu verstehen. Beim Delikt in ND5 müssten zwei Phasen unterschieden werden. In der zweiten Phase sei es der Beschuldigte A._____ gewesen, der wütend geworden und den Jugendlichen nachgefahren sei. Der Be- schuldigte B._____ habe versucht, A._____ zurückzuhalten. Dies sei zugunsten des Beschuldigten B._____ zu würdigen. Weiter sei das Motorrad, welches der Beschuldigte mit dem Geld aus dem Kredit habe kaufen wollen, kein Luxus- gegenstand, sondern ein zweckdienliches Fortbewegungsmittel. Der Beschuldigte habe objektiv betrachtet gar keine legale Möglichkeit gehabt, sein Bedürfnis nach Mobilität adäquat zu befriedigen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass alle Delikte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sucht stehen würden. Das Geständ- nis sei zu Recht deutlich strafmindernd berücksichtigt worden, habe der Beschul- digte doch von sich Delikte zugegeben, die der Polizei gar nicht bekannt gewesen seien (Urk. 103).

E. 1.4 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 73 S. 1). Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Einsatzstrafe sei keinesfalls zu tief. Beim bandenmässigen Raub gehe es immer um mehrere Taten, weshalb die Einsatzstrafe nicht weiter erhöht wer- den dürfe, da hier vier Raubtaten zu beurteilen seien. Es sei sodann zu beachten, dass die Beschuldigten nicht mit richtigen Schusswaffen bewaffnet gewesen sei- en, es sei abgemacht gewesen, keine Gewalt anzuwenden und die Beute sei eher gering gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei nicht vorbestraft und er habe sich, als er die Delikte verübt hätte, in einer Notlage befunden. Das Geständnis sei zu Recht erheblich strafmindernd berücksichtigt worden. Der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt, bevor die Geschädigten befragt worden seien und die Be- weislage sei noch nicht klar gewesen. Sodann sei das Bedauern des Beschuldig- ten authentisch (Urk. 102).

- 13 -

E. 2 und 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschuldigte B._____ ist für den geringfügigen Diebstahl zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen.

E. 2.1 (…)

- 27 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A._____ seit dem 13. Dezember 2012 im Vorzeitigen Strafvollzug befindet.

E. 2.2 (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt er die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich B._____ seit dem 13. Dezember 2012 im Vorzeitigen Strafvollzug befindet.

E. 3 Tatkomponente für das Hauptdelikt gemäss ND1 bis 4

E. 3.1 Für den Beschuldigten A._____ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung auf- geschoben.

E. 3.2 (…)

4. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

E. 3.3 Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass die Beschuldig- ten die Taten aus rein finanziellen und egoistischen Gründen verübt hätten. Sie seien zwar beide kokainabhängig gewesen, hätten sich aber offensichtlich nicht unmittelbar in einer Notlage befunden (Urk. 60 S. 10 f.). Diesen Erwägung der Vo- rinstanz kann umfassend gefolgt werden. Es kann vorliegend keinesfalls von Be- schaffungskriminalität die Rede sein, verwendeten die Beschuldigten das erbeute- te Geld doch auch für Luxus- und Alltagsgegenstände und nicht nur zur Beschaf- fung von Drogen. Das Vorgehen der Beschuldigten war rücksichtslos und offen- bart eine gewisse Gefühlskälte. Dass die Beschuldigten aber nicht zum Äussers- ten entschlossen waren, zeigt sich darin, dass sie keine echten funktionsfähigen Waffen mitführten, sondern sogenannte Softairwaffen respektive in einem Fall ei- ne Schreckschusspistole. Bei beiden Beschuldigten war die Schuldfähigkeit so- dann nicht eingeschränkt, was die Gutachten schlüssig festhalten. Schliesslich ist anzumerken, dass die beiden Beschuldigten direkt vorsätzlich handelten. Die sub- jektive Tatschwere relativiert die objektive keinesfalls, sondern wirkt eher noch etwas erschwerend, so dass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschul- den zu sprechen ist.

- 15 -

E. 3.4 Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens ist eine Einsatzstrafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens bei rund 6 Jahren festzuset- zen.

E. 4 Nebendelikte

E. 4.1 Tatkomponente für die Nebendelikte gemäss ND5

E. 4.1.1 Hier hat die Vorinstanz wiederum verschiedene Delikte zu einem Delikts- komplex zusammengefasst und für diesen eine Einsatzstrafe festgesetzt. Sie hat auch betreffend ND5 zurecht festgehalten, dass das Verschulden beider Beschul- digter gleich zu bewerten sei, da sie gemeinsam handelten bzw. mit dem Handeln des anderen einverstanden waren (Urk. 60 S. 11). Diese Erwägungen der Vor- instanz sind nicht zu beanstanden.

E. 4.1.2 Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere vorliegend als erheblich be- zeichnet, so kann ihr gefolgt werden. Die Beschuldigten haben aus dem fahren- den Auto heraus mit einer Softairpistole auf unbekannte Personen geschossen. Sie beliessen es auch nicht dabei, einmal auf diese Personen zu schiessen, son- dern wendeten ihr Fahrzeug mehrfach, um nochmals auf die Geschädigten schiessen zu können. Als die Geschädigten sich mittels Steinwurf gegen das Auto der Beschuldigten zur Wehr setzten, liessen die Beschuldigten dies nicht auf sich beruhen, sondern bewaffneten sich mit Stichwaffen, um die Geschädigten zu stel- len. Sie verlangten Geld und die ID von den Geschädigten, sowie die Telefon- nummern, um später erneut Geld von den Geschädigten verlangen zu können. Dieses Vorgehen der Beschuldigten zeugt wiederum von erheblicher krimineller Energie und – wie die Vorinstanz richtig feststellte – von grossem Aggressionspo- tential. Ausserdem lässt das Schiessen der Beschuldigten auf die Geschädigten deutlich ihre Geringschätzung der körperlichen Integrität der Geschädigten erken- nen. Der Beschuldigte B._____ hatte zwar offenbar – auch aus der Optik der Ge- schädigten (ND5/7/2 S. 5) – versucht, die Situation zu beruhigen, allerdings ist auch zu bemerken, dass er durch das Schiessen auf die Geschädigten überhaupt erst den Anlass für das folgenden Geschehen gesetzt hatte.

E. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist anzuführen, dass die Beschuldigten direkt vor- sätzlich vorgingen. Sie handelten aus nichtigem Anlass, aus reiner Langeweile,

- 16 - was besonders verwerflich erscheint. Die subjektive Tatschwere kann die objekti- ve Tatschwere keineswegs relativieren, das Verschulden ist mit der Vorinstanz als erheblich zu bezeichnen. Beim Beschuldigten A._____ ist an dieser Stelle jedoch eine Reduktion der Strafe aufgrund der gutachterlich festgestellten leicht vermin- derten Schuldfähigkeit (HD 5/4 S. 48) vorzunehmen.

E. 4.2 Tatkomponente für die Nebendelikte gemäss ND6 für den Beschuldigten A._____ Um einen Leasingvertrag über einen BMW 528i abschliessen zu können, erstellte der Beschuldigte nicht nur drei gefälschte Lohnabrechnungen, sondern änderte auch einen Betreibungsauszug dahingehend ab, dass nicht ersichtlich war, dass Betreibungen in der Höhe von über Fr. 13'000.-- gegen ihn hängig waren. Dieses Vorgehen zeugt von einiger krimineller Energie und kann als raffiniert bezeichnet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Deliktssumme – mithin die Ver- pflichtung zur Zahlung der Leasingraten – Fr. 17'833.-- betrug und damit relativ hoch war (ND6/2). Die objektive Tatschwere ist dennoch eher als noch leicht zu bezeichnen, denn als erheblich. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte wusste, dass er auf- grund seiner knappen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Leasingraten zu begleichen. Seine Motivlage war einzig finanzieller Natur und seine Schuldfähigkeit war nicht eingeschränkt. Es bleibt damit insgesamt beim noch leichten Verschulden.

E. 4.3 Tatkomponente für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss ND1-5 für den Beschuldigten A._____ Der Beschuldigte lenkte mehrfach nach dem Konsum von Kokain und Alkohol ein Fahrzeug. Er legte dabei jeweils längere Strecken zurück und er war zu einer Ta- geszeit unterwegs, in der üblicherweise ein grosses Verkehrsaufkommen herrscht. Es bestand somit eine Gefährdung für eine Vielzahl von Verkehrsteil- nehmern. Der Beschuldigte musste sich sodann bewusst gewesen sein, dass er nicht mehr fahrfähig war. Die objektive und subjektive Tatschwere können mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden.

- 17 -

E. 4.4 Tatkomponente für die Nebendelikte gemäss ND7 für den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ brachte die K._____ mittels gefälschten Lohnabrech- nungen dazu, ihm einen Kreditbetrag von Fr. 9'000.-- auszuzahlen. Er ging dabei relativ raffiniert vor und handelt keinesfalls aus einer echten Notlage heraus. Das Motorrad, welches der Beschuldigte von diesem Geld hatte kaufen wollen, kann mit der Vorinstanz als Luxusgegenstand bezeichnet werden. Es war keineswegs so, dass der Kauf eines Motorrades die einzige Möglichkeit darstellte, das Mobili- tätsbedürfnis des Beschuldigten zu befriedigen, wie die Verteidigung geltend machte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschuldigten überhaupt ein erhöhtes Bedürfnis nach Mobilität bestanden hatte. Das objektive Verschulden kann als noch leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist einzig zu be- merken, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, er wusste, dass er oh- ne Arbeitserwerb nicht in der Lage sein würde, den Kredit zurückzuzahlen.

E. 4.5 Tatkomponente für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss ND8-24 für den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ hat sodann einen gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung begangen, indem er in einem Zeitraum von rund zwei Monaten 17 Parkuhren aufbrach und das Münzgeld daraus entnahm. Dabei erbeutete er Bargeld in der Höhe von über Fr. 7'700.--, der Sachschaden betrug über Fr. 150'000.--. Das Vorgehen des Beschuldigten kann als geplant bezeichnet werden, musste er doch für die Tatausführung jeweils einen Wagenheber sowie ein Vierkantholz mitführen. Der Beschuldigte musste zudem jeweils erheblich Gewalt anwenden, auch wenn das Aufbrechen gemäss seinen Aussagen mit dem mitgeführten Wagenheben relativ ring gegangen sei (Prot. I S. 43). Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als erheblich zu bezeichnen (Urk. 60 S. 14). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere sodann nicht zu relativie- ren. Der Beschuldigte beging die Delikte direkt vorsätzlich und aus finanziellem Interesse, allerdings ohne in einer finanziellen Notlage zu stecken, wurde ihm doch erst wenige Tag vor dem ersten Diebstahl, mithin am 27. März 2012 von der K._____ ein Kreditbetrag von Fr. 9'000.-- gutgeschrieben (vgl. ND7/2/11).

- 18 -

E. 5 Einsatzstrafe

E. 5.1 Das Schadenersatzbegehren der D._____ Genossenschaft in der Höhe von Fr. 2'057.– wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 5.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, E._____ ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.

E. 5.3 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der F._____ anstelle der G._____ Fr. 3'043.45 zu bezahlen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'145.55 zu bezahlen.

E. 5.4 Das Schadenersatzbegehren der H._____ AG in der Höhe von Fr. 4'355.75 wird voll- umfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 5.5 Das Schadenersatzbegehren von I._____ in der Höhe von Fr. 500.– wird vollumfäng- lich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 5.6 Das Schadenersatzbegehren der J._____ in der Höhe von Fr. 6'575.50 wird vollum- fänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der J._____ in der Höhe von Fr. 500.– wird abgewiesen.

E. 5.7 Das Schadenersatzbegehren der K._____ AG in der Höhe von Fr. 10'160.50 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 5.8 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, den L._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 109'585.50 zu bezahlen.

E. 5.9 Das Schadenersatzbegehren der Stadt M._____ in der Höhe von Fr. 16'219.35 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 29 -

E. 5.10 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Gemeinde N._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'064.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegeh- ren der Gemeinde N._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 5.11 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der F._____ anstelle der Gemeinde O._____ Fr. 13'808.20 zu bezahlen. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Gemeinde O._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'999.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Gemeinde O._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 5.12 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der P._____ Tansktelle Schadenersatz in der Höhe von Fr. 128.90 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der P._____ Tankstelle wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'762.40 Untersuchungskosten A._____ Fr. 26'825.90 Untersuchungskosten B._____ Fr. 2'219.50 Kosten KAPO Fr. 425.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 15'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung amtl. Verteidigungskosten A._____: RA X._____ (inkl. Auslagen Fr. 15'656.65 und MwSt) amtl. Verteidigungskosten B._____: RA X1._____ (inkl. Auslagen Fr. 39'685.30 und MwSt) Fr. 130'574.75

7. Den Beschuldigen werden je ihre eigenen Untersuchungskosten auferlegt. Im Übri- gen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Be- schuldigten je zur Hälfte auferlegt.

- 30 - Den Beschuldigten werden zudem je die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt. Diese werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

E. 6 Täterkomponente

E. 6.1 A._____

E. 6.1.1 Der Beschuldigte A._____ führte zu seiner Person aus, er sei in Winterthur aufgewachsen, sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Bäckerlehre habe er abgebrochen, da er keine Lust mehr gehabt habe. Nach der Geburt seines jüngs- ten Sohnes habe er keinen Job gefunden, sei verzweifelt gewesen und habe sich dem Alkohol- und Kokainkonsum hingegeben. Seine Familie sei immer mindes- tens teilweise von der Sozialhilfe unterstützt worden. Künftig wolle er im Logistik- bereich Arbeit finden und später im Computerbereich. Sein Verhältnis zu seiner Familie sei nach wie vor gut, seine Frau würde ihn regelmässig im Gefängnis be- suchen (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, es sei im Gefängnis nicht ganz einfach, aber es gehe. Er habe heute kein Verlangen mehr nach Drogen und habe auch mit dem Rauchen aufge- hört. Zu seiner Familie habe er nach wie vor einen guten Kontakt. Die Therapie sei anfangs schwierig gewesen, nun werde es besser. Nach seiner Haftent- lassung wolle er für seine Familie sorgen und nicht mehr vom Staat leben. Er wol- le sich einen Job im Bereich Logistik oder Metallbau suchen. Momentan wolle er

- 19 - keine Lehre machen, sondern Geld verdienen (Urk. 99 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 60 S. 15). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten A._____ ist neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das- selbe muss für das tadellose Verhalten im Strafvollzug und die Teilnahme an der Therapie gelten. Dies kann erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminde- rung.

E. 6.1.2 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist beim Beschuldigten A._____ sodann keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Ver- büssung einer langjährigen Freiheitsstrafe ist zwar für jeden in ein familiäres Um- feld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, dies darf als unmittelbar gesetzmässige Folge jeder Sanktion jedoch nur bei Vorliegen aus- sergewöhnlicher Umstände strafmindernd berücksichtigt werden. Wenn der Ge- setzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger/Keller, BSK StGB I, 3. Aufla- ge, Basel 2013, Art. 47 N 150 ff.;). Die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um einen Ersttäter handelt, kann keinesfalls eine besondere Strafemp- findlichkeit begründen.

E. 6.1.3 Weiter machte die Vorinstanz Erwägungen zum Nachtatverhalten des Be- schuldigten. Nach anfänglicher Verweigerung der Aussagen bzw. Bestreitung der Vorwürfe habe der Beschuldigte am 31. Oktober 2012 ein vollumfängliches Ge- ständnis abgelegt. Dieses Geständnis würdigte die Vorinstanz erheblich strafmin- dernd. Sodann attestierte sie dem Beschuldigten Einsicht und Reue, welche sie etwas strafmindernd berücksichtigte (Urk. 60 S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft for- derte in ihrer Berufungserklärung lediglich eine Strafminderung von einem halben Jahr unter dem Titel Täterkomponente (Urk. 61 S. 2 f.).

E. 6.1.4 Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berück- sichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen

- 20 - Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom

13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Straf- reduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.).

E. 6.1.5 Der Beschuldigte A._____ legte in der zweiten Einvernahme zu den Raub- delikten ein umfassendes Geständnis ab (HD 2/5). Er machte dabei unter ande- rem Ausführungen zum Ablauf der Taten, zum Deliktsbetrag sowie zu den mitge- führten Gegenständen. Auch wenn bereits belastendes Beweismaterial aus der Hausdurchsuchung sowie der Durchsuchung des BMW bestand (vgl. HD 1/1), so erleichterte das Geständnis doch die Untersuchung und das gerichtliche Verfah- ren. Das Geständnis des Beschuldigten, sein kooperatives Verhalten im Strafver- fahren sowie die Einsicht und Reue (Prot. I. S. 16 und 59; Urk. 99 S. 6) müssen sich deutlich strafmindernd auswirken.

E. 6.2 B._____

E. 6.2.1 Der Beschuldigte B._____ führte zu seiner Person aus, er habe mit 12 Jah- ren mit dem Cannabiskonsum begonnen, mit 14 Jahren habe er intensiv gekifft. Mit 15 Jahren habe er auch begonnen, Kokain zu konsumieren. Er habe Schnup- perlehren gemacht, einmal im Coop gearbeitet und ein Volontariat bei der Stiftung … absolviert. Er habe aber wegen des extremen Cannabiskonsums eine Nullbo- ckeinstellung gehabt. Er sei früh von zuhause rausgeworfen worden, er habe nicht gewusst, wo er hingehen solle, weshalb es unter diesen Umständen schwie- rig gewesen sei, eine Lehrstelle zu finden. Er könne nicht sagen, dass er keine schöne Kindheit gehabt habe. Mit den Drogen sei dann alles aus dem Ruder ge- laufen. Er habe in seinem Leben nichts erreicht (Prot. I S. 45 ff.). Aktualisieren führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, sein Verlan- gen nach Kokain sei immer noch da, aber nicht mehr so stark. Er sehe das Ge-

- 21 - fängnis auch als Chance. Seine Arbeit in der Malerei gefalle ihm gut. Seine The- rapie habe auch begonnen und laufe gut, die Therapeutin sei ihm sympathisch. Sein Hauptproblem sei die Drogensucht, es gäbe aber auch andere Probleme. Sein Plan sei es, eine Lehre machen zu können, entweder im Gefängnis oder dann draussen (Urk. 100 S. 2 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten kann mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) nichts entnommen werden, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz würdigte sodann die Vorstrafen des Beschuldigten zurecht deutlich straferhöhend (Urk. 60 S. 16). Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf, welche alle mindestens teilweise einschlägig sind (vgl. Urk. 67). So wurde der Be- schuldigte bereits dreimal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz bestraft, einmal wegen versuchter Nötigung sowie einmal wegen Diebstahls. Ergänzend ist hier noch zu bemerken, dass der Beschuldigte die Raubdelikte am 21./23./31. August 2012 sowie 3. September 2012 beging, mithin zu einer Zeit, als bereits die Untersuchung wegen des hier ebenfalls zu beurteilenden gewerbs- mässigen Diebstahls lief (vgl. HD 3/1 ff.). Dies muss ebenfalls straferhöhend be- rücksichtigt werden.

E. 6.2.3 Schliesslich legte auch der Beschuldigte B._____ ein Geständnis ab, für die Raubtaten gleich zu Beginn der Untersuchung (HD 3/10), für den gewerbsmässi- gen Diebstahl in der dritten Befragung (HD 3/3). Die Vorinstanz würdigte diese Geständnisse deutlich strafmindernd. Die Einsicht und Reue des Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz leicht strafmindernd (Urk. 60 S. 16). Auch für den Beschuldigten B._____ forderte die Staatsanwaltschaft eine Strafminderung von einem halben Jahr unter dem Titel Täterkomponente (Urk. 61 S. 2 f.).

E. 6.2.4 Das Geständnis des Beschuldigten kann als umfassendes Geständnis be- zeichnet werden. Er gab in den verschiedenen Einvernahmen diverse Details preis, so z.B. zu seinem Vorgehen, der erzielten Beute, den verwendeten Gegen- ständen und zu seinem Mittäter (vgl. HD3/3 ff.). Obwohl bereits durch die Haus- durchsuchung bzw. Durchsuchung des BMWs des Beschuldigten A._____ ein dringender Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestanden hatte (vgl. HD 1/1), erleichterte das Geständnis die Untersuchung letztlich. Weiter ist hier zu beach- ten, dass sich der Beschuldigte B._____ offenbar schriftlich bei den Geschädigten

- 22 - entschuldigt hat (vgl. Urk. 100 S. 7), was von wahrer Reue und Einsicht zeugt. Das Geständnis, das kooperative Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren sowie die erkennbare Reue und Einsicht des Beschuldigten (Prot. I S. 44 und 59; Urk. 100 S. 7; Prot. II S. 9) müssen eine deutliche Reduktion der Strafe nach sich ziehen.

E. 7 Busse für den Beschuldigten B._____

E. 7.1 Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 7.2 Der Beschuldigte tankte Benzin im Wert von Fr. 128.90 und verliess die Tankstelle ohne zu bezahlen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich aus rein finanziellem Interesse. Das Verschulden kann mit der Vorinstanz als leicht bezeichnet werden (Urk. 60 S. 14). Dem Verschulden sowie den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.-- angemessen.

E. 7.3 Diese Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Nach ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

E. 8 Fazit

E. 8.1 Die für den Beschuldigten A._____ nach Würdigung der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 7.5 Jahren ist wie oben ausgeführt aufgrund seines Nachtatverhaltens deutlich zu reduzieren. Eine Strafe von 5 Jahren erscheint an- gemessen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB).

E. 8.2 Die Einsatzstrafe von 9 Jahren für den Beschuldigten B._____ ist wie aus- geführt ebenfalls aufgrund des Nachtatverhaltens deutlich zu reduzieren, auf- grund der Vorstrafen muss aber wiederum eine Erhöhung der Strafe erfolgen. Die

- 23 - Strafe ist auf 7 Jahre festzusetzen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). III. Massnahme

1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragte im Berufungsver- fahren, für den Beschuldigten sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte müs- se in erster Linie seine Drogensucht überwinden. Daran arbeite er in der Thera- pie, das Setting sei aber unzureichend, was das kürzliche Disziplinarvergehen zeige. Die Suchtbehandlung des Beschuldigten bedürfe eines intensiveren Set- tings, als dies strafbegleitend möglich wäre. Eine stationäre Massnahme sei auch aus generalpräventiver Sicht geboten, käme der Beschuldigte beim stationären Massnahmevollzug erst frei, wenn feststehe, dass die gesundheitlichen Voraus- setzungen gegeben seien und eine ambulante Massnahme in Freiheit ausreichen würde, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten (Urk. 103 S. 8 ff.).

2. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten B._____ eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Sie fasste dabei die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. Q._____ vom 21. Januar 2013 (HD 5/6) sowie aus dem Nachtrag dazu vom 31. Mai 2013 (HD 5/12) korrekt zusammen. Unbe- stritten sei, dass der Beschuldigte an einer schweren Suchtmittelerkrankung leide. Ob sich seine dissoziale Persönlichkeitsstörung bereits vor Beginn seiner Dro- genabhängigkeit gezeigt habe oder ob diese erst mit der Suchtmittelproblematik aufgetaucht sei, bleibe nach Durchsicht des Gutachten sowie des Nachtrags frag- lich. Klar sei wohl, dass der Beschuldigte heute auch an einer psychischen Stö- rung leide, nicht klar sei hingegen, welche Krankheit die andere ausgelöst habe. Unbestritten sei wohl, dass diese eine gegenseitige Wechselwirkung zeigen wür- den. Grundsätzlich seien die Voraussetzung sowohl für eine stationäre Behand- lung nach Art. 59 StGB sowie nach Art. 60 StGB, wie auch für eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB erfüllt (Urk. 60 S. 22 ff.).

3. Aus dem aktuellen Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass sich die behandelnde Psychologin den gutachterlichen Diagnosen von Dr. med.

- 24 - Q._____ anschliesst, wonach der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlich- keitsstörung mit deutlichen psychopatischen Zügen, einer unkomplizierten (leicht- gradigen) Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain zum Tatzeitpunkt, einer Alko- hol- und Kokainabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzkonsum sowie einer Cannabisabhängigkeit für die Zeit zwischen dem 14. und 18 Lebensjahr leide. Ak- tuell sei die diagnostizierte Alkohol- und Kokainabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzkonsum durch ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützter Umgebung, zu ersetzen. Die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung sowie die Suchtmittelproblematik würden als tatrelevante Problembereiche identifiziert. Eine Behandlungsbedürftigkeit in beiden Bereichen sei deutlich gegeben (Urk. 87 S. 4).

4. Bereits gestützt auf das Gutachten mit Nachtrag von Dr. med. Q._____ so- wie vor allem auch nach Einsicht in den aktuellen Therapiebericht des Psychiat- risch-Psychologischen Dienstes, erscheint es nicht angezeigt, den Fokus in der Behandlung des Beschuldigten nur bzw. hauptsächlich auf die Suchtmittel- erkrankung zu legen. Es ist vielmehr unabdingbar, auch die Persönlichkeits- störung des Beschuldigten zu therapieren. Es ist demnach davon abzusehen, ei- ne stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen, sondern die von der Vorinstanz ausgesprochene ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB (Behand- lung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) ist zu bestätigen, zumal aus dem Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes auch hervorgeht, dass der Beschuldigte bisher immer pünktlich und verbindlich zu den Therapie- sitzungen erschienen ist (Urk. 87 S. 4), mithin eine ambulante Therapie momen- tan durchaus geeignet erscheint. Auch das einmalige Disziplinarvergehen des Beschuldigten betreffend Herstellung und Konsum von alkoholischen Getränken (vgl. Urk. 91) spricht nicht gegen die Wirksamkeit der ambulanten Therapie und dafür, die Suchtbehandlung des Beschuldigten in den Vordergrund zu stellen, zumal der Beschuldigte ausführte, bis auf diesen Vorfall abstinent zu sein, obschon er die Gelegenheit hätte, in der Strafanstalt an Kokain zu kommen (Urk. 100 S. 2 und 5).

5. Mit der Vorinstanz ist die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 60 S. 27).

- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

2. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafen für beide Beschuldigten teilwei- se. Auch der Beschuldigte B._____ unterliegt mit seinen Anträgen zur Strafhöhe und zur Massnahme und wird daher kostentragungspflichtig. Der Beschuldigte A._____ unterliegt ebenfalls und hat Kosten zu tragen. Die Kosten sind nach dem Gesagten dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 sowie dem Beschuldigten A._____ zu 1/5 aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

E. 11 Dezember 2012 (HD act. 9/8 und 14/5), 21. Dezember 2012 (HD act. 9/10) und

21. Februar 2013 (HD act. 9/12) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) 1 Paar Handschuhe, blau, …

b) 1 Lederjacke, schwarz, …

c) 1 Waffenbehältnis, Schachtel zu Airsoft Rifle GR16 Carbine, 6mm, …

d) 1 Rucksack, tarnfarbig, enthält: Tarnjacke, Tarnhut, Tarnholster, Plasticksack weiss (enthält: 1 Pet-Flasche mit Softairkugeln braun BIO 6mm und 1 Kunst- stoffsäckli mit Softairkugeln weiss), …

e) 2 Spielzeugpistolen, Kunststoff, schwarz, …

f) 1 Messer, Walther, Klappmesser, …

g) 1 Rucksack, schwarz, NRG, enthält: 1 Pistolenhalter, schwarz, 1 Magazin- holster, schwarz, 1 Socken, schwarz, 1 CD "Asozhial", 1 CD "Gsezhlos", …

h) 1 Samurai Schwert, schwarz, …

i) 1 CD, RTI Provider Sunrise, A._____, …, 24.09.2012

j) 1 CD, RTI, Provider Swisscom, A._____, …, 24.09.2012

k) 1 CD, RTI Provider Sunrise, A._____, …, 17.09.2012

l) 1 CD, RTI Provider Orange, B._____, …, 17.09.2012

m) 1 CD, RTI Provider Orange, B._____, …, 24.09.2012

n) 1 CD, Raub Volg Buch …, 03.09.2012

o) Inhalt obere Schublade: Kreditkarte Dresdner Bank, Karte der Firma upc cablecom, Schreiben mit Product Key für Windows XP Home Edition, roter Notizzettel (sei schön brav …), grüner Notizzettel (Telefon Frau C._____)

- 28 -

p) Vodafone Surf Stick mit UBS-Kabel

q) Verpackung für Samsung-Mobilehandy GT S5230, Inhalt: Schwarzes Samsung Mobilehandy GTE1050, Zubehörteile, Mobile-Prepaid Starter Pack der Firma "…"

r) Schwarze Spielzeugpistole mit rotem Kunststoffstopfen in der Mündung

s) Saturn Einkaufstüte, Inhalt: schriftliche Unterlage Vodafone Surf-Stick, roter Notizzettel (…, PW …, PIN …), Broschüre Prepaid SIM-Karte von "O2 Loop" (Rufnummer …), Broschüre Prepaid SIM-Karte von "O2 Loop" (Rufnummer …), Schriftliche Unter-lagen über staatliche Zuschüsse.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 773 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 794 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.
  3. Für den Beschuldigten B._____ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehand- lung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'059.85 amtliche Verteidigung A._____ (inkl. MwSt.) Fr. 5'105.45 amtliche Verteidigung B._____ (inkl. MwSt.)
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 sowie dem Beschuldigten A._____ zu 1/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten - 31 - werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − D._____ Genossenschaft, … [Adresse] (ND 1) − E._____ (ND 2) − R._____ (ND 3) − G._____ … Filiale, … [Adresse] (ND 3) − H._____ AG, … [Adresse] (ND 4) − I._____ (ND 5) − J._____, … [Adresse] (ND 6) − K._____ AG, … [Adresse] (ND 7) − L._____, … [Adresse] (ND 8, 10-12, 14-16, 18, 19, 21-23) − Stadt M._____, Departement Schule und Sport, … [Adresse] (ND 9, 13 und 17) − Gemeinde N._____, … [Adresse] (ND 20) − Gemeinde O._____, … [Adresse] (ND 24) − F._____ AG, … [Adresse] als Willensvollstreckerin (ND 24) − P._____ Tankstelle, … [Adresse] (ND 25). (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen - 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich hinsichtlich vorinstanzlicher Dispositiv Ziff. 4
  7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140225-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 20. Oktober 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie 2. Anschlussberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, betreffend bandenmässiger Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

6. November 2013 (DG130036)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Juni 2013 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 33 ff.) "Es wird erkannt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND6), − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ND1-5), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5), − des mehrfachen Missbrauches von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG.

- 3 - 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND7), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND7), − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (ND8-24), − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 172ter StGB (ND25), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (ND8-24), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5) und − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG (ND1-4 und 25). 2.1 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bereits 96 Tage (gerechnet bis 13. Dezember 2012) durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A._____ seit dem 13. De- zember 2012 im Vorzeitigen Strafvollzug befindet.

- 4 - 2.2 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bereits 116 Tage (gerechnet bis 13. Dezember 2012) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt er die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich B._____ seit dem 13. De- zember 2012 im Vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3.1 Für den Beschuldigten A._____ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Be- handlung aufgeschoben. 3.2 Für den Beschuldigten B._____ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehand- lung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Be- handlung aufgeschoben.

4. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2012 (HD act. 9/8 und 14/5), 21. Dezember 2012 (HD act. 9/10) und 21. Februar 2013 (HD act. 9/12) beschlagnahmten Gegen- stände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinen- den Verwendung überlassen:

a) 1 Paar Handschuhe, blau, …

b) 1 Lederjacke, schwarz, …

c) 1 Waffenbehältnis, Schachtel zu Airsoft Rifle GR16 Carbine, 6mm, …

d) 1 Rucksack, tarnfarbig, enthält: Tarnjacke, Tarnhut, Tarnholster, Plasticksack weiss (enthält: 1 Pet-Flasche mit Softairkugeln braun BIO 6mm und 1 Kunststoffsäckli mit Softairkugeln weiss), …

e) 2 Spielzeugpistolen, Kunststoff, schwarz, …

f) 1 Messer, Walther, Klappmesser, …

g) 1 Rucksack, schwarz, NRG, enthält: 1 Pistolenhalter, schwarz, 1 Magazinholster, schwarz, 1 Socken, schwarz, 1 CD "Asozhial", 1 CD "Gsezhlos", …

- 5 -

h) 1 Samurai Schwert, schwarz, …

i) 1 CD, RTI Provider Sunrise, A._____, …, 24.09.2012

j) 1 CD, RTI, Provider Swisscom, A._____, …, 24.09.2012

k) 1 CD, RTI Provider Sunrise, A._____, …, 17.09.2012

l) 1 CD, RTI Provider Orange, B._____, …, 17.09.2012

m) 1 CD, RTI Provider Orange, B._____, …, 24.09.2012

n) 1 CD, Raub Volg Buch …, 03.09.2012

o) Inhalt obere Schublade: Kreditkarte Dresdner Bank, Karte der Firma upc cablecom, Schreiben mit Product Key für Windows XP Home Edition, roter Notizzettel (sei schön brav …), grüner Notizzettel (Telefon Frau C._____)

p) Vodafone Surf Stick mit UBS-Kabel

q) Verpackung für Samsung-Mobilehandy GT S5230, Inhalt: Schwarzes Samsung Mobilehandy GTE1050, Zubehörteile, Mobile-Prepaid Starter Pack der Firma "…"

r) Schwarze Spielzeugpistole mit rotem Kunststoffstopfen in der Mündung

s) Saturn Einkaufstüte, Inhalt: schriftliche Unterlage Vodafone Surf-Stick, roter Notizzet- tel (…, PW …, PIN …), Broschüre Prepaid SIM-Karte von "O2 Loop" (Rufnummer …), Broschüre Prepaid SIM-Karte von "O2 Loop" (Rufnummer …), Schriftliche Unterlagen über staatliche Zuschüsse. 5.1 Das Schadenersatzbegehren der D._____ Genossenschaft in der Höhe von Fr. 2'057.– wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, E._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. 5.3 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der F._____ anstelle der G._____ Fr. 3'043.45 zu bezahlen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'145.55 zu bezahlen. 5.4 Das Schadenersatzbegehren der H._____ AG in der Höhe von Fr. 4'355.75 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.5 Das Schadenersatzbegehren von I._____ in der Höhe von Fr. 500.– wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.6 Das Schadenersatzbegehren der J._____ in der Höhe von Fr. 6'575.50 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 6 - Das Genugtuungsbegehren der J._____ in der Höhe von Fr. 500.– wird ab- gewiesen. 5.7 Das Schadenersatzbegehren der K._____ AG in der Höhe von Fr. 10'160.50 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.8 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, den L._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 109'585.50 zu bezahlen. 5.9 Das Schadenersatzbegehren der Stadt M._____ in der Höhe von Fr. 16'219.35 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. 5.10 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Gemeinde N._____ Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 13'064.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Gemeinde N._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 5.11 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der F._____ anstelle der Ge- meinde O._____ Fr. 13'808.20 zu bezahlen. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Gemeinde O._____ Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 1'999.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Gemeinde O._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 5.12 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der P._____ Tankstelle Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 128.90 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der P._____ Tankstelle wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 7 - Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'762.40 Untersuchungskosten A._____ Fr. 26'825.90 Untersuchungskosten B._____ Fr. 2'219.50 Kosten KAPO Fr. 425.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 15'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung amtl. Verteidigungskosten A._____: RA X._____ (inkl. Fr. 15'656.65 Auslagen und MwSt) amtl. Verteidigungskosten B._____: RA X1._____ (inkl. Fr. 39'685.30 Auslagen und MwSt) Fr. 130'574.75

7. Den Beschuldigen werden je ihre eigenen Untersuchungskosten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Den Beschuldigten werden zudem je die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt. Diese werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 101 S. 2):

1. Der Beschuldigte A._____ sei mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte B._____ sei mit 9 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 102 S. 1):

- 8 -

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und das vo- rinstanzliche Urteil sei auch im Strafmass zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 103 S. 1 f.):

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sei vollum- fänglich abzuweisen.

2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beschuldigten und in Ab- änderung von Ziff. 2.2 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 6. November 2013 sei der Beschuldigte B._____ zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren Dauer, wovon bereits 116 Tage (ge- rechnet bis 13. Dezember 2012) durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.00.

3. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beschuldigten in Abände- rung von Ziff. 3.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom

6. November 2013 sei für den Beschuldigten B._____ eine stationäre Massnahme i.S. von Art. 60 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten dieser Massnahme auf- zuschieben.

4. Im Übrigen sei das Urteilsdispositiv der Vorinstanz vom 6. November 2013 zu bestätigen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 9 - Erwägungen: I.Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid verwiesen werden (Urk. 60 S. 6). 1.2. Am 6. November 2013 wurde der Beschuldigte A._____ durch das Be- zirksgericht Winterthur des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND6), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND6), des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ND1-5), der mehrfachen Wider- handlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5) sowie des mehrfachen Miss- brauches von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte B._____ wurde des bandenmässi- gen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND7), der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND7), des ge- werbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (ND8- 24), des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB (ND25), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (ND8-24), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5) sowie des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG (ND1-4 und 25) schuldig gesprochen. Der Beschuldigte A._____ wurde mit 4 Jahren Freiheitsstra-

- 10 - fe und der Beschuldigte B._____ mit 6 Jahren Freiheits-strafe sowie einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Für beide Beschuldigten wurde eine ambulante Behand- lung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Weiter wurden Gegenstände eingezogen und es wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft ent- schieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden den Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigungen wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückforderung (Urk. 60 S. 33 ff.). 1.3. Gegen das Urteil meldete die Staatsanwaltschaft innert Frist Berufung an (Urk. 40). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 wurde den beiden Beschuldigten sowie den Privatklägern Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 erhob der Beschuldigte B._____ Anschlussberufung (Urk. 71). Der Beschul- digte A._____ teilte mit Eingabe vom 14. Juli 2014 seinen Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung mit (Urk. 73). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung nur die Bemessung der Strafen bei beiden Beschuldigten an (Urk. 61 S. 1). Die Anschlussberufung des Beschuldigten B._____ beschränkt sich ebenfalls auf die Bemessung der Strafe sowie auf die Anordnung der Massnahme (Urk. 71 S. 2). 2.2. Nicht angefochten sind daher die Schuldsprüche gemäss Dispositiv Ziffern 1.1 und 1.2, die Einziehungen gemäss Dispositiv Ziffer 4, die Entscheide über die Zivilansprüche gemäss Dispositiv Ziffern 5.1 - 5.12 sowie die Kosten- folgen gemäss Dispositiv Ziffern 6 und 7. In diesem Umfang ist das vorin- stanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Folgen- den ist auf diese Punkte daher nicht mehr einzugehen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 11 - II. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Für die Strafzumessung ist hernach von den bereits in Rechtskraft erwach- senen vorinstanzlichen Schuldsprüchen auszugehen. Die Vorinstanz sprach ge- gen den Beschuldigten A._____ eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren aus, gegen den Beschuldigten B._____ eine solche von 6 Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.-- (Urk. 60 S. 33 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theo- retischen Grundlagen der Strafzumessung kann verwiesen werden (Urk. 60 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft führte im Berufungsverfahren aus, die Vorinstanz erkenne den Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren richtig. Ausserdem würde sie zu- recht festhalten, dass mit Ausnahme einer leichtgradig verminderten Schuld- fähigkeit beim Beschuldigten A._____ bei beiden Beschuldigten keine namhaften Strafreduktionsfaktoren vorliegen würden. Die Vorinstanz halte ebenfalls zu- treffend fest, dass die Raubüberfälle gut geplant und für die Mitarbeiter der Ver- kaufsläden traumatisierend gewesen seien. Für einen solchen Raub erscheine ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren angemessen. Zu beurteilen seien vorliegend aber vier solche Vorfälle, weshalb die Einsatzstrafe bei 6 bis 6 ½ Jah- ren zu veranschlagen sei. Das Verschulden für die weiteren Delikte wiege jeweils erheblich und rechtfertige eine weitere Erhöhung der Strafe um rund ein Jahr bei A._____ und drei Jahre bei B._____. Es würde daher für A._____ eine Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren und für B._____ eine solche von 9 ½ Jahren angemessen erscheinen. Die Vorinstanz habe sodann die Geständnisse erheblich bzw. deut- lich strafmindernd gewichtet. Zu beachten sei jedoch, dass A._____ die Taten erst bestritten habe und dann nach Rücksprache mit seinem Anwalt zugegeben habe. Das Geständnis sei unter Druck der Haft und im Bewusstsein, dass der andere Mittäter inhaftiert, die Spuren gesichert, die Beweislage klar und die Täterschaft überführt gewesen sei, erfolgt. Dasselbe gelte auch für den Beschuldigten B._____. Eine gewisse Reduktion der Strafe sei den Beschuldigten zu- zugestehen, jedoch keinesfalls im von der Vorinstanz vorgenommenen Umfang. Eine Reduktion von je einem halben Jahr erscheine angemessen (Urk. 61; Urk. 101).

- 12 - 1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragte mit ihrer An- schlussberufung, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. Sie führte anlässlich der Berufungsverhandlung dazu aus, es sei fest- zuhalten, dass sämtliche Raubüberfälle unter teilweise massivem Alkohol- und Drogeneinfluss verübt worden seien. Dadurch sei die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, in mittlerem Mass beeinträchtigt gewesen. Dies sei zumindest straf- mindernd zu berücksichtigen. Die Delikte des Beschuldigten B._____ seien als Beschaffungskriminalität zu verstehen. Beim Delikt in ND5 müssten zwei Phasen unterschieden werden. In der zweiten Phase sei es der Beschuldigte A._____ gewesen, der wütend geworden und den Jugendlichen nachgefahren sei. Der Be- schuldigte B._____ habe versucht, A._____ zurückzuhalten. Dies sei zugunsten des Beschuldigten B._____ zu würdigen. Weiter sei das Motorrad, welches der Beschuldigte mit dem Geld aus dem Kredit habe kaufen wollen, kein Luxus- gegenstand, sondern ein zweckdienliches Fortbewegungsmittel. Der Beschuldigte habe objektiv betrachtet gar keine legale Möglichkeit gehabt, sein Bedürfnis nach Mobilität adäquat zu befriedigen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass alle Delikte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Sucht stehen würden. Das Geständ- nis sei zu Recht deutlich strafmindernd berücksichtigt worden, habe der Beschul- digte doch von sich Delikte zugegeben, die der Polizei gar nicht bekannt gewesen seien (Urk. 103). 1.4. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 73 S. 1). Die von der Vorinstanz fest- gesetzte Einsatzstrafe sei keinesfalls zu tief. Beim bandenmässigen Raub gehe es immer um mehrere Taten, weshalb die Einsatzstrafe nicht weiter erhöht wer- den dürfe, da hier vier Raubtaten zu beurteilen seien. Es sei sodann zu beachten, dass die Beschuldigten nicht mit richtigen Schusswaffen bewaffnet gewesen sei- en, es sei abgemacht gewesen, keine Gewalt anzuwenden und die Beute sei eher gering gewesen. Der Beschuldigte A._____ sei nicht vorbestraft und er habe sich, als er die Delikte verübt hätte, in einer Notlage befunden. Das Geständnis sei zu Recht erheblich strafmindernd berücksichtigt worden. Der Beschuldigte habe ein Geständnis abgelegt, bevor die Geschädigten befragt worden seien und die Be- weislage sei noch nicht klar gewesen. Sodann sei das Bedauern des Beschuldig- ten authentisch (Urk. 102).

- 13 -

2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat zum Strafrahmen zutreffende Erwägungen gemacht (Urk. 60 S. 8 f.). Es ist demnach für beide Beschuldigten von einem Strafrahmen zwischen 2 und 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Der Beschuldigte B._____ ist für den geringfügigen Diebstahl zusätzlich mit einer Busse zu bestrafen.

3. Tatkomponente für das Hauptdelikt gemäss ND1 bis 4 3.1. In einem ersten Schritt hat die Vorinstanz das Verschulden der Beschuldig- ten für das Hauptdelikt gemäss ND1 bis 4 bestimmt. Sie hat dabei den banden- mässigen Raub, die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie den Miss- brauch von Ausweisen und Schildern gemeinsam – sozusagen als Hauptdelikts- komplex – beurteilt (Urk. 60 S. 9). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, hängen vorliegend diese Delikte doch derart stark zusammen, dass es sich recht- fertigt, die Einsatzstrafe für diese drei Straftatbestände gemeinsam festzusetzen. Sodann gilt es zu beachten, dass entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 101 S. 3) die Einsatzstrafe nicht für einen Raub festzusetzen und für die drei anderen Vorfälle zu erhöhen ist. Bei der Annahme eines bandenmässigen Raubes ist die mehrfache Begehung bereits mit der rechtlichen Qualifikation abgedeckt und kann nicht nochmals straferhöhend gewertet werden. Die Vorinstanz hat für dieses Hauptdelikt das objektive und subjektive Verschulden für beide Beschuldigten gleich bewertet. Die Beschuldigten hätten gemeinsam gehandelt oder sie seien zumindest mit dem Handeln des anderen einverstanden gewesen (Urk. 60 S. 9). Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann gefolgt werden. 3.2. In objektiver Hinsicht kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 9 f.) festgehalten werden, das die Beschuldigten innerhalb von nur gerade 12 Tagen vier Raubüberfälle verübten. Die von den Beschuldigten dabei erbeutete Deliktssumme belief sich immerhin auf rund Fr. 10'000.--. In einem Fall blieb es jedoch beim Versuch und die Beschuldigten konnten kein Geld erbeuten. Das Vorgehen der Beschuldigten kann als gut organsiert und planmässig bezeichnet werden. Sie besorgten sich für die Überfälle diverse Utensilien, wie Kleidung, At- trappen von Waffen, aber auch Kennzeichen für ihr Fahrzeug. Die Beschuldigten begingen die Taten an Orten, die sie bereits kannten und sie schlugen gezielt kurz vor Ladenschluss zu, damit sie eine möglichst hohe Summe erbeuten konn-

- 14 - ten. Die Beschuldigten unternahmen auch einiges, um ihre Spuren zu beseitigen. Sie verliessen beispielsweise das Land, mieteten ein Auto oder vernichteten bzw. versteckten die bei den Taten benutzten Waffen und Maskierungen. Insgesamt kann von einem durchdachten und planmässigen Vorgehen der Beschuldigten gesprochen werden, welches von nicht zu unterschätzender krimineller Energie zeugt. Zurecht hat die Vorinstanz sodann festgestellt, dass die Beschuldigten bei den Raubüberfällen keine physische Gewalt gegen Personen angewendet hatten, was sie offensichtlich bereits im Vorfeld so vereinbart hatten. Dennoch muss das Auftreten der Beschuldigten mit vorgehaltener Waffe – auch wenn es sich nur um Softairwaffen oder Schreckschusspistolen gehandelt hatte – für die in den Läden anwesenden Personen traumatisierend gewesen sein. Die objektive Tatschwere kann insgesamt betrachtet und mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch als leicht bezeichnet werden. 3.3. Zur subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass die Beschuldig- ten die Taten aus rein finanziellen und egoistischen Gründen verübt hätten. Sie seien zwar beide kokainabhängig gewesen, hätten sich aber offensichtlich nicht unmittelbar in einer Notlage befunden (Urk. 60 S. 10 f.). Diesen Erwägung der Vo- rinstanz kann umfassend gefolgt werden. Es kann vorliegend keinesfalls von Be- schaffungskriminalität die Rede sein, verwendeten die Beschuldigten das erbeute- te Geld doch auch für Luxus- und Alltagsgegenstände und nicht nur zur Beschaf- fung von Drogen. Das Vorgehen der Beschuldigten war rücksichtslos und offen- bart eine gewisse Gefühlskälte. Dass die Beschuldigten aber nicht zum Äussers- ten entschlossen waren, zeigt sich darin, dass sie keine echten funktionsfähigen Waffen mitführten, sondern sogenannte Softairwaffen respektive in einem Fall ei- ne Schreckschusspistole. Bei beiden Beschuldigten war die Schuldfähigkeit so- dann nicht eingeschränkt, was die Gutachten schlüssig festhalten. Schliesslich ist anzumerken, dass die beiden Beschuldigten direkt vorsätzlich handelten. Die sub- jektive Tatschwere relativiert die objektive keinesfalls, sondern wirkt eher noch etwas erschwerend, so dass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschul- den zu sprechen ist.

- 15 - 3.4. Aufgrund des nicht mehr leichten Verschuldens ist eine Einsatzstrafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens bei rund 6 Jahren festzuset- zen.

4. Nebendelikte 4.1. Tatkomponente für die Nebendelikte gemäss ND5 4.1.1. Hier hat die Vorinstanz wiederum verschiedene Delikte zu einem Delikts- komplex zusammengefasst und für diesen eine Einsatzstrafe festgesetzt. Sie hat auch betreffend ND5 zurecht festgehalten, dass das Verschulden beider Beschul- digter gleich zu bewerten sei, da sie gemeinsam handelten bzw. mit dem Handeln des anderen einverstanden waren (Urk. 60 S. 11). Diese Erwägungen der Vor- instanz sind nicht zu beanstanden. 4.1.2. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere vorliegend als erheblich be- zeichnet, so kann ihr gefolgt werden. Die Beschuldigten haben aus dem fahren- den Auto heraus mit einer Softairpistole auf unbekannte Personen geschossen. Sie beliessen es auch nicht dabei, einmal auf diese Personen zu schiessen, son- dern wendeten ihr Fahrzeug mehrfach, um nochmals auf die Geschädigten schiessen zu können. Als die Geschädigten sich mittels Steinwurf gegen das Auto der Beschuldigten zur Wehr setzten, liessen die Beschuldigten dies nicht auf sich beruhen, sondern bewaffneten sich mit Stichwaffen, um die Geschädigten zu stel- len. Sie verlangten Geld und die ID von den Geschädigten, sowie die Telefon- nummern, um später erneut Geld von den Geschädigten verlangen zu können. Dieses Vorgehen der Beschuldigten zeugt wiederum von erheblicher krimineller Energie und – wie die Vorinstanz richtig feststellte – von grossem Aggressionspo- tential. Ausserdem lässt das Schiessen der Beschuldigten auf die Geschädigten deutlich ihre Geringschätzung der körperlichen Integrität der Geschädigten erken- nen. Der Beschuldigte B._____ hatte zwar offenbar – auch aus der Optik der Ge- schädigten (ND5/7/2 S. 5) – versucht, die Situation zu beruhigen, allerdings ist auch zu bemerken, dass er durch das Schiessen auf die Geschädigten überhaupt erst den Anlass für das folgenden Geschehen gesetzt hatte. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht ist anzuführen, dass die Beschuldigten direkt vor- sätzlich vorgingen. Sie handelten aus nichtigem Anlass, aus reiner Langeweile,

- 16 - was besonders verwerflich erscheint. Die subjektive Tatschwere kann die objekti- ve Tatschwere keineswegs relativieren, das Verschulden ist mit der Vorinstanz als erheblich zu bezeichnen. Beim Beschuldigten A._____ ist an dieser Stelle jedoch eine Reduktion der Strafe aufgrund der gutachterlich festgestellten leicht vermin- derten Schuldfähigkeit (HD 5/4 S. 48) vorzunehmen. 4.2. Tatkomponente für die Nebendelikte gemäss ND6 für den Beschuldigten A._____ Um einen Leasingvertrag über einen BMW 528i abschliessen zu können, erstellte der Beschuldigte nicht nur drei gefälschte Lohnabrechnungen, sondern änderte auch einen Betreibungsauszug dahingehend ab, dass nicht ersichtlich war, dass Betreibungen in der Höhe von über Fr. 13'000.-- gegen ihn hängig waren. Dieses Vorgehen zeugt von einiger krimineller Energie und kann als raffiniert bezeichnet werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Deliktssumme – mithin die Ver- pflichtung zur Zahlung der Leasingraten – Fr. 17'833.-- betrug und damit relativ hoch war (ND6/2). Die objektive Tatschwere ist dennoch eher als noch leicht zu bezeichnen, denn als erheblich. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte wusste, dass er auf- grund seiner knappen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein würde, die Leasingraten zu begleichen. Seine Motivlage war einzig finanzieller Natur und seine Schuldfähigkeit war nicht eingeschränkt. Es bleibt damit insgesamt beim noch leichten Verschulden. 4.3. Tatkomponente für das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss ND1-5 für den Beschuldigten A._____ Der Beschuldigte lenkte mehrfach nach dem Konsum von Kokain und Alkohol ein Fahrzeug. Er legte dabei jeweils längere Strecken zurück und er war zu einer Ta- geszeit unterwegs, in der üblicherweise ein grosses Verkehrsaufkommen herrscht. Es bestand somit eine Gefährdung für eine Vielzahl von Verkehrsteil- nehmern. Der Beschuldigte musste sich sodann bewusst gewesen sein, dass er nicht mehr fahrfähig war. Die objektive und subjektive Tatschwere können mit der Vorinstanz als erheblich bezeichnet werden.

- 17 - 4.4. Tatkomponente für die Nebendelikte gemäss ND7 für den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ brachte die K._____ mittels gefälschten Lohnabrech- nungen dazu, ihm einen Kreditbetrag von Fr. 9'000.-- auszuzahlen. Er ging dabei relativ raffiniert vor und handelt keinesfalls aus einer echten Notlage heraus. Das Motorrad, welches der Beschuldigte von diesem Geld hatte kaufen wollen, kann mit der Vorinstanz als Luxusgegenstand bezeichnet werden. Es war keineswegs so, dass der Kauf eines Motorrades die einzige Möglichkeit darstellte, das Mobili- tätsbedürfnis des Beschuldigten zu befriedigen, wie die Verteidigung geltend machte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern beim Beschuldigten überhaupt ein erhöhtes Bedürfnis nach Mobilität bestanden hatte. Das objektive Verschulden kann als noch leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht ist einzig zu be- merken, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte, er wusste, dass er oh- ne Arbeitserwerb nicht in der Lage sein würde, den Kredit zurückzuzahlen. 4.5. Tatkomponente für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss ND8-24 für den Beschuldigten B._____ Der Beschuldigte B._____ hat sodann einen gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung begangen, indem er in einem Zeitraum von rund zwei Monaten 17 Parkuhren aufbrach und das Münzgeld daraus entnahm. Dabei erbeutete er Bargeld in der Höhe von über Fr. 7'700.--, der Sachschaden betrug über Fr. 150'000.--. Das Vorgehen des Beschuldigten kann als geplant bezeichnet werden, musste er doch für die Tatausführung jeweils einen Wagenheber sowie ein Vierkantholz mitführen. Der Beschuldigte musste zudem jeweils erheblich Gewalt anwenden, auch wenn das Aufbrechen gemäss seinen Aussagen mit dem mitgeführten Wagenheben relativ ring gegangen sei (Prot. I S. 43). Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als erheblich zu bezeichnen (Urk. 60 S. 14). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere sodann nicht zu relativie- ren. Der Beschuldigte beging die Delikte direkt vorsätzlich und aus finanziellem Interesse, allerdings ohne in einer finanziellen Notlage zu stecken, wurde ihm doch erst wenige Tag vor dem ersten Diebstahl, mithin am 27. März 2012 von der K._____ ein Kreditbetrag von Fr. 9'000.-- gutgeschrieben (vgl. ND7/2/11).

- 18 -

5. Einsatzstrafe 5.1. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Jahren für den Hauptdelikts- komplex, nach einer Erhöhung für die weitere Raubtat, die Vermögensdelikte so- wie die Verkehrsdelikte, in Beachtung des Asperationsprinzips, erscheint es an- gemessen, für den Beschuldigten A._____ nach Würdigung der Tatkomponenten für die Nebendelikte die Einsatzstrafe um ca. 1.5 Jahre zu erhöhen. Es ist schliesslich eine Einsatzstrafe im Bereich von 7.5 Jahren festzusetzen. 5.2. Für den Beschuldigten B._____ ist ebenfalls von einer Einsatzstrafe für den Hauptdeliktskomplex von 6 Jahren auszugehen, welche in Beachtung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte wie vorstehend ausgeführt zu erhö- hen ist. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Nebendelikte um 3 Jahre, wie dies die Vorinstanz erwogen und die Staatsanwaltschaft beantragt hat (Urk. 60 S. 15; Urk. 61 S. 2), ist angemessen. Es resultiert für den Beschuldigten B._____ daher nach Würdigung der Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 9 Jahren.

6. Täterkomponente 6.1. A._____ 6.1.1. Der Beschuldigte A._____ führte zu seiner Person aus, er sei in Winterthur aufgewachsen, sei verheiratet und habe zwei Söhne. Seine Bäckerlehre habe er abgebrochen, da er keine Lust mehr gehabt habe. Nach der Geburt seines jüngs- ten Sohnes habe er keinen Job gefunden, sei verzweifelt gewesen und habe sich dem Alkohol- und Kokainkonsum hingegeben. Seine Familie sei immer mindes- tens teilweise von der Sozialhilfe unterstützt worden. Künftig wolle er im Logistik- bereich Arbeit finden und später im Computerbereich. Sein Verhältnis zu seiner Familie sei nach wie vor gut, seine Frau würde ihn regelmässig im Gefängnis be- suchen (Prot. I S. 27 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Be- schuldigte aus, es sei im Gefängnis nicht ganz einfach, aber es gehe. Er habe heute kein Verlangen mehr nach Drogen und habe auch mit dem Rauchen aufge- hört. Zu seiner Familie habe er nach wie vor einen guten Kontakt. Die Therapie sei anfangs schwierig gewesen, nun werde es besser. Nach seiner Haftent- lassung wolle er für seine Familie sorgen und nicht mehr vom Staat leben. Er wol- le sich einen Job im Bereich Logistik oder Metallbau suchen. Momentan wolle er

- 19 - keine Lehre machen, sondern Geld verdienen (Urk. 99 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben (Urk. 60 S. 15). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten A._____ ist neutral zu würdigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das- selbe muss für das tadellose Verhalten im Strafvollzug und die Teilnahme an der Therapie gelten. Dies kann erwartet werden und führt nicht zu einer Strafminde- rung. 6.1.2. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist beim Beschuldigten A._____ sodann keine besondere Strafempfindlichkeit auszumachen. Die Ver- büssung einer langjährigen Freiheitsstrafe ist zwar für jeden in ein familiäres Um- feld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden, dies darf als unmittelbar gesetzmässige Folge jeder Sanktion jedoch nur bei Vorliegen aus- sergewöhnlicher Umstände strafmindernd berücksichtigt werden. Wenn der Ge- setzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger/Keller, BSK StGB I, 3. Aufla- ge, Basel 2013, Art. 47 N 150 ff.;). Die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um einen Ersttäter handelt, kann keinesfalls eine besondere Strafemp- findlichkeit begründen. 6.1.3. Weiter machte die Vorinstanz Erwägungen zum Nachtatverhalten des Be- schuldigten. Nach anfänglicher Verweigerung der Aussagen bzw. Bestreitung der Vorwürfe habe der Beschuldigte am 31. Oktober 2012 ein vollumfängliches Ge- ständnis abgelegt. Dieses Geständnis würdigte die Vorinstanz erheblich strafmin- dernd. Sodann attestierte sie dem Beschuldigten Einsicht und Reue, welche sie etwas strafmindernd berücksichtigte (Urk. 60 S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft for- derte in ihrer Berufungserklärung lediglich eine Strafminderung von einem halben Jahr unter dem Titel Täterkomponente (Urk. 61 S. 2 f.). 6.1.4. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berück- sichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen

- 20 - Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahr- heitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom

13. Oktober 2011 E. 5.4 und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4). Das Bundesgericht hielt dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Straf- reduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; BSK StGB I-Wiprächtiger, Art. 47 N. 129 ff.). 6.1.5. Der Beschuldigte A._____ legte in der zweiten Einvernahme zu den Raub- delikten ein umfassendes Geständnis ab (HD 2/5). Er machte dabei unter ande- rem Ausführungen zum Ablauf der Taten, zum Deliktsbetrag sowie zu den mitge- führten Gegenständen. Auch wenn bereits belastendes Beweismaterial aus der Hausdurchsuchung sowie der Durchsuchung des BMW bestand (vgl. HD 1/1), so erleichterte das Geständnis doch die Untersuchung und das gerichtliche Verfah- ren. Das Geständnis des Beschuldigten, sein kooperatives Verhalten im Strafver- fahren sowie die Einsicht und Reue (Prot. I. S. 16 und 59; Urk. 99 S. 6) müssen sich deutlich strafmindernd auswirken. 6.2. B._____ 6.2.1. Der Beschuldigte B._____ führte zu seiner Person aus, er habe mit 12 Jah- ren mit dem Cannabiskonsum begonnen, mit 14 Jahren habe er intensiv gekifft. Mit 15 Jahren habe er auch begonnen, Kokain zu konsumieren. Er habe Schnup- perlehren gemacht, einmal im Coop gearbeitet und ein Volontariat bei der Stiftung … absolviert. Er habe aber wegen des extremen Cannabiskonsums eine Nullbo- ckeinstellung gehabt. Er sei früh von zuhause rausgeworfen worden, er habe nicht gewusst, wo er hingehen solle, weshalb es unter diesen Umständen schwie- rig gewesen sei, eine Lehrstelle zu finden. Er könne nicht sagen, dass er keine schöne Kindheit gehabt habe. Mit den Drogen sei dann alles aus dem Ruder ge- laufen. Er habe in seinem Leben nichts erreicht (Prot. I S. 45 ff.). Aktualisieren führte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, sein Verlan- gen nach Kokain sei immer noch da, aber nicht mehr so stark. Er sehe das Ge-

- 21 - fängnis auch als Chance. Seine Arbeit in der Malerei gefalle ihm gut. Seine The- rapie habe auch begonnen und laufe gut, die Therapeutin sei ihm sympathisch. Sein Hauptproblem sei die Drogensucht, es gäbe aber auch andere Probleme. Sein Plan sei es, eine Lehre machen zu können, entweder im Gefängnis oder dann draussen (Urk. 100 S. 2 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten kann mit der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16) nichts entnommen werden, was bei der Strafzumessung in massgeblicher Weise zu beachten wäre. 6.2.2. Die Vorinstanz würdigte sodann die Vorstrafen des Beschuldigten zurecht deutlich straferhöhend (Urk. 60 S. 16). Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf, welche alle mindestens teilweise einschlägig sind (vgl. Urk. 67). So wurde der Be- schuldigte bereits dreimal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz bestraft, einmal wegen versuchter Nötigung sowie einmal wegen Diebstahls. Ergänzend ist hier noch zu bemerken, dass der Beschuldigte die Raubdelikte am 21./23./31. August 2012 sowie 3. September 2012 beging, mithin zu einer Zeit, als bereits die Untersuchung wegen des hier ebenfalls zu beurteilenden gewerbs- mässigen Diebstahls lief (vgl. HD 3/1 ff.). Dies muss ebenfalls straferhöhend be- rücksichtigt werden. 6.2.3. Schliesslich legte auch der Beschuldigte B._____ ein Geständnis ab, für die Raubtaten gleich zu Beginn der Untersuchung (HD 3/10), für den gewerbsmässi- gen Diebstahl in der dritten Befragung (HD 3/3). Die Vorinstanz würdigte diese Geständnisse deutlich strafmindernd. Die Einsicht und Reue des Beschuldigten berücksichtigte die Vorinstanz leicht strafmindernd (Urk. 60 S. 16). Auch für den Beschuldigten B._____ forderte die Staatsanwaltschaft eine Strafminderung von einem halben Jahr unter dem Titel Täterkomponente (Urk. 61 S. 2 f.). 6.2.4. Das Geständnis des Beschuldigten kann als umfassendes Geständnis be- zeichnet werden. Er gab in den verschiedenen Einvernahmen diverse Details preis, so z.B. zu seinem Vorgehen, der erzielten Beute, den verwendeten Gegen- ständen und zu seinem Mittäter (vgl. HD3/3 ff.). Obwohl bereits durch die Haus- durchsuchung bzw. Durchsuchung des BMWs des Beschuldigten A._____ ein dringender Tatverdacht gegen die Beschuldigten bestanden hatte (vgl. HD 1/1), erleichterte das Geständnis die Untersuchung letztlich. Weiter ist hier zu beach- ten, dass sich der Beschuldigte B._____ offenbar schriftlich bei den Geschädigten

- 22 - entschuldigt hat (vgl. Urk. 100 S. 7), was von wahrer Reue und Einsicht zeugt. Das Geständnis, das kooperative Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren sowie die erkennbare Reue und Einsicht des Beschuldigten (Prot. I S. 44 und 59; Urk. 100 S. 7; Prot. II S. 9) müssen eine deutliche Reduktion der Strafe nach sich ziehen.

7. Busse für den Beschuldigten B._____ 7.1. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 7.2. Der Beschuldigte tankte Benzin im Wert von Fr. 128.90 und verliess die Tankstelle ohne zu bezahlen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich aus rein finanziellem Interesse. Das Verschulden kann mit der Vorinstanz als leicht bezeichnet werden (Urk. 60 S. 14). Dem Verschulden sowie den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.-- angemessen. 7.3. Diese Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Nach ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

8. Fazit 8.1. Die für den Beschuldigten A._____ nach Würdigung der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe von 7.5 Jahren ist wie oben ausgeführt aufgrund seines Nachtatverhaltens deutlich zu reduzieren. Eine Strafe von 5 Jahren erscheint an- gemessen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). 8.2. Die Einsatzstrafe von 9 Jahren für den Beschuldigten B._____ ist wie aus- geführt ebenfalls aufgrund des Nachtatverhaltens deutlich zu reduzieren, auf- grund der Vorstrafen muss aber wiederum eine Erhöhung der Strafe erfolgen. Die

- 23 - Strafe ist auf 7 Jahre festzusetzen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht nichts im Weg (Art. 51 StGB). III. Massnahme

1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragte im Berufungsver- fahren, für den Beschuldigten sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschuldigte müs- se in erster Linie seine Drogensucht überwinden. Daran arbeite er in der Thera- pie, das Setting sei aber unzureichend, was das kürzliche Disziplinarvergehen zeige. Die Suchtbehandlung des Beschuldigten bedürfe eines intensiveren Set- tings, als dies strafbegleitend möglich wäre. Eine stationäre Massnahme sei auch aus generalpräventiver Sicht geboten, käme der Beschuldigte beim stationären Massnahmevollzug erst frei, wenn feststehe, dass die gesundheitlichen Voraus- setzungen gegeben seien und eine ambulante Massnahme in Freiheit ausreichen würde, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten (Urk. 103 S. 8 ff.).

2. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten B._____ eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Sie fasste dabei die Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. med. Q._____ vom 21. Januar 2013 (HD 5/6) sowie aus dem Nachtrag dazu vom 31. Mai 2013 (HD 5/12) korrekt zusammen. Unbe- stritten sei, dass der Beschuldigte an einer schweren Suchtmittelerkrankung leide. Ob sich seine dissoziale Persönlichkeitsstörung bereits vor Beginn seiner Dro- genabhängigkeit gezeigt habe oder ob diese erst mit der Suchtmittelproblematik aufgetaucht sei, bleibe nach Durchsicht des Gutachten sowie des Nachtrags frag- lich. Klar sei wohl, dass der Beschuldigte heute auch an einer psychischen Stö- rung leide, nicht klar sei hingegen, welche Krankheit die andere ausgelöst habe. Unbestritten sei wohl, dass diese eine gegenseitige Wechselwirkung zeigen wür- den. Grundsätzlich seien die Voraussetzung sowohl für eine stationäre Behand- lung nach Art. 59 StGB sowie nach Art. 60 StGB, wie auch für eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB erfüllt (Urk. 60 S. 22 ff.).

3. Aus dem aktuellen Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Amtes für Justizvollzug vom 2. Oktober 2014 geht hervor, dass sich die behandelnde Psychologin den gutachterlichen Diagnosen von Dr. med.

- 24 - Q._____ anschliesst, wonach der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlich- keitsstörung mit deutlichen psychopatischen Zügen, einer unkomplizierten (leicht- gradigen) Mischintoxikation mit Alkohol und Kokain zum Tatzeitpunkt, einer Alko- hol- und Kokainabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzkonsum sowie einer Cannabisabhängigkeit für die Zeit zwischen dem 14. und 18 Lebensjahr leide. Ak- tuell sei die diagnostizierte Alkohol- und Kokainabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzkonsum durch ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom, gegen- wärtig abstinent, aber in beschützter Umgebung, zu ersetzen. Die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung sowie die Suchtmittelproblematik würden als tatrelevante Problembereiche identifiziert. Eine Behandlungsbedürftigkeit in beiden Bereichen sei deutlich gegeben (Urk. 87 S. 4).

4. Bereits gestützt auf das Gutachten mit Nachtrag von Dr. med. Q._____ so- wie vor allem auch nach Einsicht in den aktuellen Therapiebericht des Psychiat- risch-Psychologischen Dienstes, erscheint es nicht angezeigt, den Fokus in der Behandlung des Beschuldigten nur bzw. hauptsächlich auf die Suchtmittel- erkrankung zu legen. Es ist vielmehr unabdingbar, auch die Persönlichkeits- störung des Beschuldigten zu therapieren. Es ist demnach davon abzusehen, ei- ne stationäre Behandlung nach Art. 60 StGB anzuordnen, sondern die von der Vorinstanz ausgesprochene ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB (Behand- lung psychischer Störungen und Suchtbehandlung) ist zu bestätigen, zumal aus dem Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes auch hervorgeht, dass der Beschuldigte bisher immer pünktlich und verbindlich zu den Therapie- sitzungen erschienen ist (Urk. 87 S. 4), mithin eine ambulante Therapie momen- tan durchaus geeignet erscheint. Auch das einmalige Disziplinarvergehen des Beschuldigten betreffend Herstellung und Konsum von alkoholischen Getränken (vgl. Urk. 91) spricht nicht gegen die Wirksamkeit der ambulanten Therapie und dafür, die Suchtbehandlung des Beschuldigten in den Vordergrund zu stellen, zumal der Beschuldigte ausführte, bis auf diesen Vorfall abstinent zu sein, obschon er die Gelegenheit hätte, in der Strafanstalt an Kokain zu kommen (Urk. 100 S. 2 und 5).

5. Mit der Vorinstanz ist die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 60 S. 27).

- 25 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzu- setzen.

2. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafen für beide Beschuldigten teilwei- se. Auch der Beschuldigte B._____ unterliegt mit seinen Anträgen zur Strafhöhe und zur Massnahme und wird daher kostentragungspflichtig. Der Beschuldigte A._____ unterliegt ebenfalls und hat Kosten zu tragen. Die Kosten sind nach dem Gesagten dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 sowie dem Beschuldigten A._____ zu 1/5 aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

6. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5),

- 26 - − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND6), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND6), − des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ND1-5), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5), − des mehrfachen Missbrauches von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG. 1.2 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3, teils in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND1-4), − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (ND5), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND5), − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND7), − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND7), − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (ND8-24), − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB (ND25), − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (ND8-24), − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. g WG (ND1-5) und − des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG (ND1-4 und 25). 2.1 (…)

- 27 - Es wird davon Vormerk genommen, dass sich A._____ seit dem 13. Dezember 2012 im Vorzeitigen Strafvollzug befindet. 2.2 (…) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt er die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich B._____ seit dem 13. Dezember 2012 im Vorzeitigen Strafvollzug befindet. 3.1 Für den Beschuldigten A._____ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung auf- geschoben. 3.2 (…)

4. Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

11. Dezember 2012 (HD act. 9/8 und 14/5), 21. Dezember 2012 (HD act. 9/10) und

21. Februar 2013 (HD act. 9/12) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

a) 1 Paar Handschuhe, blau, …

b) 1 Lederjacke, schwarz, …

c) 1 Waffenbehältnis, Schachtel zu Airsoft Rifle GR16 Carbine, 6mm, …

d) 1 Rucksack, tarnfarbig, enthält: Tarnjacke, Tarnhut, Tarnholster, Plasticksack weiss (enthält: 1 Pet-Flasche mit Softairkugeln braun BIO 6mm und 1 Kunst- stoffsäckli mit Softairkugeln weiss), …

e) 2 Spielzeugpistolen, Kunststoff, schwarz, …

f) 1 Messer, Walther, Klappmesser, …

g) 1 Rucksack, schwarz, NRG, enthält: 1 Pistolenhalter, schwarz, 1 Magazin- holster, schwarz, 1 Socken, schwarz, 1 CD "Asozhial", 1 CD "Gsezhlos", …

h) 1 Samurai Schwert, schwarz, …

i) 1 CD, RTI Provider Sunrise, A._____, …, 24.09.2012

j) 1 CD, RTI, Provider Swisscom, A._____, …, 24.09.2012

k) 1 CD, RTI Provider Sunrise, A._____, …, 17.09.2012

l) 1 CD, RTI Provider Orange, B._____, …, 17.09.2012

m) 1 CD, RTI Provider Orange, B._____, …, 24.09.2012

n) 1 CD, Raub Volg Buch …, 03.09.2012

o) Inhalt obere Schublade: Kreditkarte Dresdner Bank, Karte der Firma upc cablecom, Schreiben mit Product Key für Windows XP Home Edition, roter Notizzettel (sei schön brav …), grüner Notizzettel (Telefon Frau C._____)

- 28 -

p) Vodafone Surf Stick mit UBS-Kabel

q) Verpackung für Samsung-Mobilehandy GT S5230, Inhalt: Schwarzes Samsung Mobilehandy GTE1050, Zubehörteile, Mobile-Prepaid Starter Pack der Firma "…"

r) Schwarze Spielzeugpistole mit rotem Kunststoffstopfen in der Mündung

s) Saturn Einkaufstüte, Inhalt: schriftliche Unterlage Vodafone Surf-Stick, roter Notizzettel (…, PW …, PIN …), Broschüre Prepaid SIM-Karte von "O2 Loop" (Rufnummer …), Broschüre Prepaid SIM-Karte von "O2 Loop" (Rufnummer …), Schriftliche Unter-lagen über staatliche Zuschüsse. 5.1 Das Schadenersatzbegehren der D._____ Genossenschaft in der Höhe von Fr. 2'057.– wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, E._____ ei- ne Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. 5.3 Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der F._____ anstelle der G._____ Fr. 3'043.45 zu bezahlen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der G._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'145.55 zu bezahlen. 5.4 Das Schadenersatzbegehren der H._____ AG in der Höhe von Fr. 4'355.75 wird voll- umfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.5 Das Schadenersatzbegehren von I._____ in der Höhe von Fr. 500.– wird vollumfäng- lich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.6 Das Schadenersatzbegehren der J._____ in der Höhe von Fr. 6'575.50 wird vollum- fänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der J._____ in der Höhe von Fr. 500.– wird abgewiesen. 5.7 Das Schadenersatzbegehren der K._____ AG in der Höhe von Fr. 10'160.50 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.8 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, den L._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 109'585.50 zu bezahlen. 5.9 Das Schadenersatzbegehren der Stadt M._____ in der Höhe von Fr. 16'219.35 wird vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 29 - 5.10 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Gemeinde N._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 13'064.60 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegeh- ren der Gemeinde N._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.11 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der F._____ anstelle der Gemeinde O._____ Fr. 13'808.20 zu bezahlen. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Gemeinde O._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'999.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren der Gemeinde O._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5.12 Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der P._____ Tansktelle Schadenersatz in der Höhe von Fr. 128.90 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der P._____ Tankstelle wird abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'762.40 Untersuchungskosten A._____ Fr. 26'825.90 Untersuchungskosten B._____ Fr. 2'219.50 Kosten KAPO Fr. 425.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 15'000.00 Gebühr Führung Strafuntersuchung amtl. Verteidigungskosten A._____: RA X._____ (inkl. Auslagen Fr. 15'656.65 und MwSt) amtl. Verteidigungskosten B._____: RA X1._____ (inkl. Auslagen Fr. 39'685.30 und MwSt) Fr. 130'574.75

7. Den Beschuldigen werden je ihre eigenen Untersuchungskosten auferlegt. Im Übri- gen werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens den Be- schuldigten je zur Hälfte auferlegt.

- 30 - Den Beschuldigten werden zudem je die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung auferlegt. Diese werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 773 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 794 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--.

3. Für den Beschuldigten B._____ wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen und Suchtbehand- lung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'059.85 amtliche Verteidigung A._____ (inkl. MwSt.) Fr. 5'105.45 amtliche Verteidigung B._____ (inkl. MwSt.)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen werden dem Beschuldigten B._____ zu 2/5 sowie dem Beschuldigten A._____ zu 1/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskas- se genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten

- 31 - werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die folgenden Privatkläger: − D._____ Genossenschaft, … [Adresse] (ND 1) − E._____ (ND 2) − R._____ (ND 3) − G._____ … Filiale, … [Adresse] (ND 3) − H._____ AG, … [Adresse] (ND 4) − I._____ (ND 5) − J._____, … [Adresse] (ND 6) − K._____ AG, … [Adresse] (ND 7) − L._____, … [Adresse] (ND 8, 10-12, 14-16, 18, 19, 21-23) − Stadt M._____, Departement Schule und Sport, … [Adresse] (ND 9, 13 und 17) − Gemeinde N._____, … [Adresse] (ND 20) − Gemeinde O._____, … [Adresse] (ND 24) − F._____ AG, … [Adresse] als Willensvollstreckerin (ND 24) − P._____ Tankstelle, … [Adresse] (ND 25). (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A._____ − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich hinsichtlich vorinstanzlicher Dispositiv Ziff. 4

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter