Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 7. November 2013 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) sowie der vorsätzlichen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV) freigesprochen (Dispositivziffer 2). Schuldig gesprochen wurde er demgegenüber der fahr- lässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden (im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; Dispositivziffer 1). Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Dispositivziffern 3 und 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 7). Dem Beschuldigten wurde sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 8).
E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO) Berufung an (Urk. 30). Am 2. Mai 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 38/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Urk. 42) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom
26. Mai 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwalt- schaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestägigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46).
- 5 -
E. 1.3 Am 24. Juni 2014 wurde auf den 18. September 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 51).
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2 (Urk. 42). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 5 f.), was vorab festzustellen ist.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Der Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, es sei zu prüfen, ob der Sachverhalt, den die Vorinstanz der Verur- teilung zu Grunde gelegt habe, tatsächlich noch von der Anklage gedeckt sei, zumal sich letztere für die Kollision ausdrücklich auf ein zu frühes Wiederein- biegen des Beschuldigten stütze. Während des eigentlichen Überholmanövers werde keine Kollision, sondern bloss ein ungenügender Abstand von weniger als einem halben Meter behauptet (Urk. 55 S. 6 f.).
E. 3.2 Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver einen ungenügenden seitlichen Abstand zum überholten Fahrzeug, gelenkt durch B._____, eingehalten. Zudem sei der Beschuldigte zu früh wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, so dass es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen sei (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Be- weiswürdigung zum Schluss, dass sich nicht eruieren lasse, in welchem Zeitpunkt die Kollision der beiden Fahrzeuge erfolgt sei. Sie erachtete es jedoch als erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers den nötigen Abstand zum Fahrzeug von B._____ nicht eingehalten und dieses in der Folge mit seinem Fahrzeug touchiert hat (Urk. 40 S. 12). Der Einwand der Verteidigung, die Vo- rinstanz habe mit dieser Sachverhaltsfeststellung gegen das Anklageprinzip verstossen, ist unbegründet. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG vorgeworfen (Urk. 16 S. 3). Art. 34 Abs. 4 SVG ist ein
- 6 - formelles Delikt und unabhängig davon erfüllt, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt hat. Das Verhalten ist strafbar, selbst wenn es keinen Einfluss auf einen eingetretenen Unfall hatte (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 N 61). Die Streifkollision bzw. deren Zeitpunkt ist für die Beurteilung des vorliegenden Anklagevorwurfs damit nicht von entscheidender Bedeutung. Sie ist lediglich Teil der Behauptung, dass der Beschuldigte beim Überholen zu wenig Abstand zum überholten Fahr- zeug eingehalten hat. Dass die Vorinstanz offen liess, wann die Kollision erfolgt ist, verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen das Anklageprinzip. Überdies wird der Vorwurf des zu frühen Wiedereinbiegens in der Anklage nicht allein daraus abgeleitet, dass es dabei zu einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug kam, sondern auch damit begründet, dass der Lenker des überholten Fahrzeugs abbremsen musste (Urk. 16 S. 2). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage massgebend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorbringen der Verteidigung lassen denn auch nicht erkennen, dass die Verteidi- gungsrechte in irgendeiner Weise tangiert worden wären.
E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 4 Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am tt. August 2012 mit dem Personenwagen Ford Transit Kombi auf der C._____-Strasse in Wädenswil, auf Höhe des Weilers "D._____", den vor ihm fahrenden Personen- wagen Opel Astra, gelenkt durch B._____, in grob pflichtwidriger Weise trotz mangelhafter Übersichtlichkeit der Strecke sowie schmaler Strassenbreite mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine abstrakte Gefahr für ande- re Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Der Beschuldigte habe beim Über- holen seitlich zum überholten Fahrzeug zeitweise einen Abstand von weniger als 50 cm eingehalten und sei bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei gewesen sei. Beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur habe der Beschuldigte mit der hinteren rechten Seiten- wand seines Fahrzeugs den Rückspiegel des Opel Astra touchiert und diesen
- 7 - damit geringfügig beschädigt, was er denn auch bemerkt bzw. zumindest vermu- tet habe. Der Beschuldigte habe in der Folge seine Fahrt ohne anzuhalten fortge- setzt, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er einen Sach- schaden verursacht habe und seinen Pflichten bei Verursachung eines Autoun- falls mit Sachschaden nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und des unvorsichtigen Überholens auf unüber- sichtlicher Strecke frei (Urk. 40 S. 9, 14 und 23). Wie bereits erwähnt, sind diese beiden Freisprüche in Rechtskraft erwachsen, weshalb die erwähnten Anklage- vorwürfe im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Damit stehen vorliegend noch die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung wegen unge- nügenden Abstands beim Überholen sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden im Raum.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte aner- kannt hat, zu dem in der Anklage genannten Zeitpunkt mit dem Personenwagen Ford Transit Kombi auf der C._____-Strasse in 8820 Wädenswil den vor ihm fah- renden Personenwagen Opel Astra überholt zu haben. Der Beschuldigte hat wei- ter nicht in Abrede gestellt, dass sich die beiden Fahrzeuge bei diesem Überhol- manöver berührt haben und er im Anschluss daran ohne anzuhalten weiter- gefahren ist (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2; Urk. 11 S 3; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 6 f.). Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er beim Überholmanöver einen ungenügenden Abstand eingehalten hat und bereits wieder auf die rechte Fahr- spur eingebogen ist, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei war (Urk. 7 S. 2, S. 4 f. und S. 7; Urk. 11 S. 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 53 S. 9 und 12 f.). Der Beschuldigte stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass ihm keine Verletzung der Verhaltenspflichten nach einem Unfall vorgeworfen werden könne, da er die Kollision nicht bemerkt habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 7 ff.; Urk. 11 S. 3 f.; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 10). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Unter- suchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 40 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 -
E. 4.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 7; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 53 S. 6 ff.) die Aussagen seines damaligen Beifahrers E._____ (Urk. 5; Urk. 10) sowie des Fahrers des überholten Fahr- zeugs, B._____ (Urk. 3; Urk. 8), und dessen damaliger Beifahrerin, F._____ (Urk. 6; Urk. 9) vor; weiter bestehen Dokumentationen über den Unfall bzw. die Unfallstelle (Urk. 1 f.).
E. 4.3.1 Der Verteidiger beanstandete vor Vorinstanz, dass B._____ in der Untersu- chung als Zeuge einvernommen wurde. Dies obwohl ihn zwei Personen damit be- lastet hätten, selbst mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben (Beschleunigung beim Überholen sowie ungenügendes Rechtsfahren). Die anscheinend einzig aus dem Polizeirapport und den polizeilichen Einvernahmen gewonnene Einschätzung der Untersuchungsbehörde bezüglich Unschuld von B._____ erscheine willkürlich (Urk. 27 S. 11; vgl. auch Urk. 23).
E. 4.3.2 Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Eine Rollenüberschneidung des Zeugen mit jener der beschuldigten Person ist ausgeschlossen. Als Zeuge wird einvernom- men, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht beschuldigte Person ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 162 N 1 f.). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat die zuständige Strafbehörde zu ent- scheiden. Der Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die einzuvernehmende Person zu befragen ist, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehen- den Sach- und Rechtslage getroffen (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 178 N 10). Letztlich ist den Untersuchungsorganen ein Ermessensspielraum zuzugestehen, ob sie jemanden als Zeugen, Auskunftsperson oder als Beschul- digten behandeln wollen. Es obliegt ihrer pflichtgemässen Beurteilung, ob etwa die konkreten Verdachtsgründe ausreichend sind und deshalb nur eine Befragung
- 9 - als beschuldigte Person möglich oder ob eine Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge vorzunehmen ist (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 11 mit Hinweisen). B._____ wird im Polizeirapport vom 15. Oktober 2012 als beschuldigte Person ge- führt. Als Straftatbestände werden das Erhöhen der Geschwindigkeit beim Über- holtwerden sowie ungenügendes Rechtsfahren erwähnt (Urk. 1 S. 1 und 3). Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise dafür, dass gegen ihn in der Folge auch ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Im Zeitpunkt der Zeugeneinvernah- me von B._____, die am 7. Mai 2013 stattfand (Urk. 8), waren bereits die polizeili- chen Einvernahmen mit allen zu befragenden Personen durchgeführt worden. Die Untersuchungsbehörde verfügte in diesem Verfahrensstadium über die Sachver- haltsdarstellungen sämtlicher einzuvernehmender Personen und damit über die notwendigen Informationen, um sich in Bezug auf die Rolle von B._____ festzule- gen. Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen Nachteil der Be- schuldigte durch die geltend gemachte unzulässige Befragung von B._____ als Zeuge erlitten haben soll, zumal alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit nichts abge- leitet werden kann.
E. 4.4 Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz ausführlich und korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführun- gen zu verweisen ist (Urk. 40 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbesondere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Glaubwürdigkeit der Eheleute B._____ & F._____ sei nicht bloss deshalb einge- schränkt, weil sie Anzeige erstattet hätten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass dem Fahrzeuglenker B._____ durch die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ ebenfalls strafbare Handlungen angelastet worden seien
- 10 - (Urk. 55 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Eheleute B._____ & F._____ erstatteten unmittelbar nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet, Anzeige bei der Polizei (Urk. 1 S. 6). Bei dieser Gelegenheit machten sie erstmals Angaben zum Sachverhalt. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ erfolgte sodann vor denjenigen des Beschuldigten und von E._____ (Urk. 3 ff.). Als B._____ seine den Beschuldigten belastenden Aussagen machte, hatte er deshalb noch keine Kenntnis davon, dass ihm vom Beschuldigten (und teilweise auch von E._____) ebenfalls ein strafbares Verhalten angelastet wird. B._____ wurde von der Polizei denn auch nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einvernommen (Urk. 3 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann schon aus zeitlichen Gründen ausge- schlossen werden, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe Einfluss auf die Darstellung der Zeugen B._____ hatten. Demgegenüber erscheint es zumin- dest in zeitlicher Hinsicht möglich, dass die Belastungen des Beschuldigten als Reaktion auf die Aussagen dieser beider Zeugen erfolgten.
E. 4.5 Anklagevorwurf des ungenügenden Abstands beim Überholen
E. 4.5.1 Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, beim Überholmanöver seitlich zum überholten Fahrzeug von B._____ zeitweise einen Abstand von weniger als 50 cm eingehalten zu haben. Der Beschuldigte sei zu- dem bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei gewesen sei. Entsprechend habe der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beim Wiedereinbiegen mit der hinteren rechten Seitenwand den Rückspiel des überholten Fahrzeugs berührt und diesen geringfügig beschädigt, obwohl B._____ umgehend seine Geschwindigkeit redu- ziert und die Hupe betätigt habe. Der Beschuldigte habe sich damit der fahrlässi- gen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2 f.).
E. 4.5.2 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern aus- reichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Die Grösse des seitlichen Abstands
- 11 - hängt von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und fremden Geschwindigkeit sowie von den Sichtverhältnissen ab. Seitliche Abstände sollen so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist. Wer überholt, hat vom zu überholenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo dies möglich ist, ist das Überholen gestattet (Giger, Kommen- tar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 19). Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver ent- weder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden (BGE 129 IV 155 E.
E. 4.5.3 Es ist unbestritten, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer seitlichen Streifkollision zwischen seinem Fahrzeug und dem von ihm über- holten Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Beim Personenwagen des Beschuldigten, einem Ford Transit Kombi, konnte in der Folge eine ca. zwei Meter lange Gummiabriebspur beim rechten hinteren Kotflügel festgestellt werden (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 3), während bei dem von B._____ gefahrenen Opel Ast- ra der linke Aussenspiegel leicht beschädigt war (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 2/2 S. 4). Die Gummiabriebspur auf dem Ford Transit Kombi befand sich auf derselben Höhe wie der Aussenspiegel am Opel Astra von B._____ (Urk. 1 S. 6), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich die beiden Fahrzeuge dort berührt haben müssen. Dies wurde auch vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 7 S. 5). Der Umstand, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer Kollision zwischen seinem und dem überholten Fahrzeug gekommen ist, zeigt klar auf, dass der zum Überholen erforderliche Raum in der damaligen Situation nicht vorlag. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kollision noch beim Nebeneinander- fahren, wie der Beschuldigte geltend macht, oder beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur, wie die Anklageschrift behauptet, erfolgt ist. Massgebend ist,
- 12 - dass sich die Kollision während des Überholmanövers des Beschuldigten ereignet hat, welches erst mit dem Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur abge- schlossen war. Im Übrigen wird dem Beschuldigten in der Anklage auch vorge- worfen, sowohl beim Manöver selbst als auch beim Wiedereinbiegen nicht den nötigen Abstand eingehalten zu haben (Urk. 16 S. 2). Wie bereits ausgeführt, verstösst gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, wer beim Überholen einen ungenügenden Abstand vom zu überholenden Fahrzeug einhält oder beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt. Vorliegend steht aufgrund der Steifkollision zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug fest, dass während des Überholmanövers des Beschuldigten der gebotene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Nach- folgend ist zu prüfen, ob dieser Umstand auf das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Nicht abzuklären ist hingegen, wer die Streifkollision verschuldet hat. Art. 34 Abs. 4 SVG ist ein formelles Delikt und unabhängig davon erfüllt, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt hat. Das Verhalten ist strafbar, selbst wenn es keinen Einfluss auf einen eingetretenen Unfall hatte (Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 61).
E. 4.5.4 Zum damaligen Überholmanöver machten der Beschuldigte und der Kollisi- onsbeteiligte B._____ sowie deren jeweilige Beifahrer unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 4.5.5 Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Insassen des überholten Fahrzeugs, B._____ und F._____. Diese gaben in der Untersuchung übereinstimmend an, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu früh wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Wenn sie nicht gebremst hätten, wäre es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2012 führte B._____ diesbezüglich aus, das Fahrzeug des Beschuldigten sei ihnen so nahe gekommen, dass er habe abbremsen müssen, ansonsten hätte der Beschuldigte seine Motorhaube erwischt oder er [der Zeuge] wäre aus Reflex ins rechte Wie-
- 13 - senbord gefahren (Urk. 3 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, dass er beim Wiedereinbiegen des anderen Fahrzeugs massiv habe abbremsen müssen (Urk. 8 S. 3 f.). Der Beschuldigte sei noch nicht ganz vorbei gewesen, als er wie- der auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Deswegen habe er auch den Seiten- spiegel touchiert. Hätte er nicht abgebremst, wäre es zu einer Kollision gekommen (Urk. 8 S. 5). F._____ gab ebenfalls zu Protokoll, das andere Fahr- zeug sei so knapp vor ihnen wieder eingebogen, dass es zu einer Kollision ge- kommen wäre, wenn ihr Mann nicht abgebremst hätte. Durch das starke Abbrem- sen habe es einen Ruck gegeben (Urk. 9 S. 3, 5 und 7; vgl. auch Urk. 6). Es besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen an einer Bestrafung des Beschuldigten interes- siert sein und falsche Angaben zu seinen Lasten machen sollten, zumal sie den Beschuldigten persönlich nicht kennen (Urk. 8 S. 2; Urk. 9 S. 2) und durch die Streifkollision weder am Fahrzeug des Beschuldigten noch an ihrem Fahrzeug wesentlicher Sachschaden entstand (Urk. 1 S. 1 und 3 f.; Urk. 2/2 S. 3 f.). Es ist somit keinerlei Motivation der beiden Zeugen erkennbar, dem Beschuldigten fälschlicherweise eine Schuld an der Kollision anzulasten. Die Aussagen von B._____ und F._____ zeigen zudem auf, dass sie das Fahrmanöver des Be- schuldigten als riskant einstuften und sich deshalb dazu entschlossen, den Vorfall sofort bei der Polizei anzuzeigen (Urk. 6; Urk. 8 S. 3 und 6; Urk. 9 S. 3 und 6 f.). So führte F._____ aus, sie hätten die Polizei angerufen, da sie zwei Kinder auf der Rückbank gehabt hätten, das Überholmanöver wirklich gefährlich gewesen sei und sie der Meinung gewesen seien, dass auch mehr hätte passieren können (Urk. 9 S. 3). Das Überholmanöver des Beschuldigten sei gefährlich gewesen. Sowas mache man nicht. Wenn man Kinder habe, sei man sensibler bezüglich Sicherheit. Sie hätten die Kinder im Auto gehabt und es hätte ein schlimmer Unfall passieren können. So fahre man einfach nicht (Urk. 9 S. 6 f.). Wäre das Überhol- manöver des Beschuldigten völlig ungefährlich gewesen, wie von ihm selbst gel- tend gemacht wird, wären solche Aussagen nicht zu erwarten. Es ist sodann da- rauf hinzuweisen, dass die Darstellung von B._____ und F._____, wonach der Beschuldigte zu knapp wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen habe, indirekt auch durch die Aussagen des Beifahrers des Beschuldigten, E._____, gestützt
- 14 - wird. Dieser gab sowohl gegenüber der Polizei als auch bei der Staatsanwalt- schaft an, dass B._____ abgebremst habe (Urk. 5; Urk. 10 S. 4 f.). Auf die Frage, aus welchem Grund dies geschehen sei, gab E._____ an, er wisse es nicht. Es treffe nicht zu, dass es beim Wiedereinbiegen knapp geworden sei (Urk. 10 S. 5). Anders lässt sich aber nicht erklären, weshalb das überholte Fahrzeug abbrem- sen musste. Es ist deshalb als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte zu früh wieder auf die rechte Spur eingebogen ist.
E. 4.5.6 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es sei unter Rücksicht auf die jeweiligen Fahrzeugwinkel sowie der Länge der Gummiabriebspur nicht möglich, dass der Kastenwagen beim angeblich zu frühen Wiedereinbiegen bloss den Seitenspiegel touchiert, nicht aber mit der Motorhaube des Fahrzeugs kollidiert sei. Der Sachverhalt könne sich deshalb nicht derart abgespielt habe, wie er in der Anklage festgehalten worden sei (Urk. 27 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Überholmanöver des Beschuldigten wurde ausserorts bei einer Geschwindigkeit im Bereich von ca. 80 km/h ausgeführt. Unter diesen Um- ständen muss das Fahrzeug des Beschuldigten beim Wechsel auf die rechte Fahrspur zwangsläufig in einem sehr kleinen Winkel zum Fahrzeug von B._____ gestanden haben, zumal die Strasse an dieser Örtlichkeit maximal 6 Meter breit ist (Urk. 1 S. 5 und 9). Ein Spurwechsel aus einem grossen Winkel wäre nicht möglich gewesen. Anders wäre es bei einem Fahrspurwechsel im Kolonnenver- kehr, bei welchem das einspurende Fahrzeug eher schräg gestellt werden muss, damit in eine Kolonnenlücke gefahren werden kann. Geht man davon aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht quer, sondern eher parallel zum Fahrzeug von B._____ stand, als der Beschuldigte wieder auf die rechte Spur einbog, er- scheint es ohne Weiteres möglich, dass beim Wiedereinbiegen bloss der Seiten- spiegel, nicht jedoch die Motorhaube, touchiert wurde, zumal sowohl B._____ als auch F._____ übereinstimmend angaben, dass es zur Kollisi- on gekommen wäre bzw. das überholende Fahrzeug in die Motorhaube gefahren wäre, wenn sie nicht abgebremst hätten (Urk. 3 S. 2; Urk. 6; Urk. 8 S. 5; Urk. 9 S. 3 und 7). Dass das überholte Fahrzeug abgebremst hat, wurde wie erwähnt auch vom Zeugen E._____ ausgesagt. Das Schadensbild an den beiden Fahr-
- 15 - zeugen schliesst deshalb nicht aus, dass sich die Kollision beim Wieder- einbringen auf die rechte Fahrspur ereignete. Es ist weiter festzuhalten, dass B._____ konstant angab, dass der Rückspiegel nach der Streifkollision nach vorne geklappt gewesen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 3). Darunter ist ohne anderweitige Hinweise eine Bewegung in Fahrtrichtung zu verstehen. Wie später noch näher dargelegt wird, gaben sämtliche Beteiligten an, dass sie die Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht wahrgenom- men hätten, wobei nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Insassen des über- holten Fahrzeugs daran haben sollten, in diesem Punkt falsche Angaben zu ma- chen, da ihnen anders als dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt wurde, sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten zu haben. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Streifkollision von keinem der Beteiligten wahrgenommen wurde. Die Berührung erfolgte wie bereits erwähnt zwischen der rechten Seitenwand des überholenden und dem linken Rückspiegel des überholten Fahrzeugs. Der Um- stand, dass selbst B._____, der sich als Fahrzeuglenkers in unmittelbarer Nähe des Rückspiegels befand, angab, die Kollision nicht wahrgenommen zu haben, zeigt auf, dass es sich nicht um einen starken Zusammenstoss gehandelt haben kann. Entgegen der Verteidigung (Urk. 27 S. 13) spricht somit auch der Umstand, dass es vorliegend lediglich zu geringfügigen Sachschaden am Rückspiegel des Fahrzeugs von B._____ kam, nicht dagegen, dass die Kollision beim Wiederein- biegen des Beschuldigten erfolgte.
E. 4.5.7 Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass es beim Wieder- einbiegen in die rechte Fahrspur zur Streifkollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Er habe genügend Platz gehabt, als er wieder eingebo- gen sei (Urk. 7 S. 5 und 7; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 9 und 12). Nachdem sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, die Kollision mit dem überholten Fahrzeug nicht wahrgenommen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich diese beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahr- spur ereignet hat. Der Beschuldigte war sich unmittelbar nach dem Über- holmanöver nicht sicher, ob es zu einer Berührung mit dem überholten Fahrzeug gekommen war. Diesbezüglich führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
- 16 - Einvernahme vom 10. April 2013 aus, da das Ganze schon etwas knapp gewesen sei, habe er seinen Beifahrer nach dem Überholen gefragt, ob etwas gewesen sei (Urk. 7 S. 2). Der Beschuldigte machte zwar geltend, er habe damit nicht das Wiedereinbiegen, sondern das Überholmanöver gemeint (Urk. 7 S. 6). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung unmittelbar nach dem Überholmanöver nicht wusste, ob es zu einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug gekommen war. Es erscheint unter diesen Umständen nicht überzeugend, wenn er gleichzeitig geltend macht, die Berührung der beiden Fahrzeuge habe sicherlich nicht beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur stattgefunden. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beschuldigten dasjenige von B._____ touchiert hat, zumal dem Be- schuldigten in der Anklage wie erwähnt vorgeworfen wird, sowohl bei Überholen als auch beim Wiedereinbiegen zu wenig Abstand eingehalten zu haben. Dass der zum Überholen notwendige Raum in der damaligen Situation nicht vorlag, steht aufgrund der Streifkollision zweifelfrei fest. Zu prüfen ist lediglich, ob dieser Umstand auf das Fehlverhalten des Beschuldigten zurück-zuführen ist.
E. 4.5.8 Der Beschuldigte brachte vor, während des Überholvorgangs sei das Fahr- zeug von B._____ nach links auf seine Seite gekommen. Allenfalls sei es dadurch zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 7 S. 7). Aus den Aussagen des Zeugen B._____ ergibt sich, dass er sich des Überholmanö- vers des Beschuldigten bewusst war. B._____ gab bei der Polizei an, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten im linken Aussenspiegel gesehen, als es zum Überholen angesetzt habe. Er habe noch zu seiner Frau gesagt: "Ich habe schon fast 80 km/h drauf und dieser überholt noch" (Urk. 3 S. 2). Wenig später bestätigte er, das Fahrzeug sei ihm das erste Mal aufgefallen, als es zum Überholen angesetzt habe (Urk. 3 S. 3). Dass B._____ bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme angab, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten erst bemerkt, als es bereits auf der Höhe seiner Seitentüre ge- wesen sei (Urk. 8 S. 4), ändert nichts daran. Die Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft erfolgte über acht Monate nach dem Vorfall, sodass nachvollziehbar erscheint, dass sich B._____ nicht mehr an alle Details erinnern konnte. Dies hat-
- 17 - te B._____ auch zu Beginn der Einvernahme erwähnt, bevor er auf diese Diskre- panz hingewiesen wurde (Urk. 8 S. 3). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Aus- sagen des Beschuldigten, dass B._____ Kenntnis vom Überholvorgang hatte. So gab der Beschuldigte an, B._____ habe zu Beginn des Überholmanövers gehupt (Urk. 7 S. 3 und 8). Es ist somit davon auszugehen, dass B._____ bemerkte, dass der Beschuldigte zum Überholen ansetzt. Unter diesen Umständen ist nicht er- sichtlich, weshalb er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn hätte zie- hen sollen. Vielmehr wäre ein Positionswechsel in die andere Richtung zu erwar- ten gewesen. B._____ gab in der Untersuchung denn auch an, dass sich die seit- liche Position seines Fahrzeugs – wenn sie sich geändert habe – eher nach rechts geändert habe (Urk. 3 S. 2). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, dass er sein Fahrzeug wahrscheinlich nach rechts gezogen habe (Urk. 8 S. 4). Dies wurde auch vom Zeugen E._____ erwähnt. E._____ gab gegenüber der Po- lizei zu Protokoll, dass sich das andere Fahrzeug vor dem Überholen mitten in der Strasse befunden habe und erst, als der Beschuldigte überholt habe, nach rechts gegangen sei (Urk. 5). Dass B._____ sein Fahrzeug während dem Überholvorgang nach links auf die andere Strassenseite zog, wurde lediglich vom Beschuldigten vorgebracht. Dass B._____ ein Interesse daran gehabt haben dürfte, ein solches Fahrverhalten zu bestreiten, ist naheliegend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde jedoch auch vom Zeugen E._____, dem damaligen Beifahrer des Beschuldigten, mit keinem Wort erwähnt, dass das überholte Fahrzeug nach links gezogen habe (Urk. 40 S. 11 f.). Auf die Frage, ob B._____ während des Über- holmanövers etwas an seiner Fahrweise geändert habe, gab E._____ lediglich an, dieser habe sein Tempo erhöht (Urk. 10 S. 4). Aus den Aussagen von E._____ in der Untersuchung ergibt sich, dass er sich sowohl vor als auch während des Überholmanövers auf das zu überholende Fahrzeug geachtet hat. So gab er an, dass ihm vor dem Überholen aufgefallen sei, dass das vordere Fahrzeug in langsamem Tempo gefahren sei. Es sei mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren. Das Fahrzeug habe einen normalen Abstand zum Strassenrand gehabt (Urk. 10 S. 3). E._____ führte weiter aus, beim Überholmanöver des Beschuldig- ten habe das andere Fahrzeug zu beschleunigen angefangen. Er habe nach
- 18 - rechts geschaut und gesehen, wie der Autolenker wütend gewesen sei und mit den Händen gefuchtelt habe (Urk. 10 S. 3 f.). Auf Nachfrage schätzte E._____ den Abstand der beiden Fahrzeuge während des Überholmanövers zudem auf 50 bis 100 cm (Urk. 10 S. 4). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem Zeugen E._____ aufgefallen wäre, wenn das überholte Fahrzeug nach links gezogen hätte, zumal er rechts vom Beschuldigten auf dem Beifahrersitz sass (Urk. 5). Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Darstellung, B._____ habe sein Fahrzeug während des Überholmanövers nach links auf seine Seite gezogen, im Verlauf der Untersuchung mehrfach relativierte. Am Schluss der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2014 erklärte er, er könne nicht sagen, ob das andere Fahrzeug auf seine Seite geraten sei. Dies könne sein. Er sei sich aber sicher, dass der Fahrer beschleunigt habe (Urk. 4 S. 7). Weiter führ- te er aus, eventuell sei er [der Beschuldigte] fünf Zentimeter auf die Spur des an- deren Fahrzeugs gekommen, aber dies wäre der Fehler beider gewesen (Urk. 4 S. 8). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2013 gab der Beschuldigte erneut an, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das andere Fahrzeug immer mehr auf seine Seite gekommen sei. Es könne auch sein, dass er etwas auf dessen Seite gekommen sei (Urk. 7 S. 2). Auf die Frage, wie es zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei, führte er jedoch wiederum an, wahrscheinlich sei das überholte Fahrzeug auf seine Seite gekommen. Als er ge- fragt wurde, ob die Berührung auch dadurch erfolgt sein könne, dass er [der Be- schuldigte] auf die Seite des überholten Fahrzeugs gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dazu wolle er nichts sagen (Urk. 7 S. 7). Dieses Aussageverhalten muss als ausweichend bezeichnet werden und spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4 f.) nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Die dargelegten Aussagen deuten jedenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte die von ihm be- hauptete Seitwärtsbewegung des überholten Fahrzeugs nicht wahrgenommen, sondern lediglich zu seiner Entlastung vorgebracht hat. Die Behauptung des Beschuldigten, der Lenker des überholten Fahrzeugs sei während des Überholmanövers nach links auf seine Spur gekommen, ist somit nichts weiter als eine Hypothese, die in den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Stütze findet. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass seitliche Abstände
- 19 - so gross sein müssen, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehl- reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist. Fuhr das Fahrzeug von B._____ bereits vor dem Überholvorgang zu wenig weit rechts, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 4 f.), hätte er gar nicht überholen dürfen, da der dafür erforderliche Raum nicht vor- handen war. Dies gilt umso mehr, als dass die Strassenbreite am Ort des Über- holmanövers maximal 6 Meter beträgt (Urk. 1 S. 5 und 9).
E. 4.5.9 Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, dass das zu überholende Fahrzeug beschleunigt habe, als er am Überholen gewesen sei. Dadurch sei er am Überholvorgang gehindert worden (Urk. 4 S. 2 f., 6 f.; Urk. 7 S. 2 f. und 9; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 8). E._____ gab ebenfalls an, dass das andere Fahrzeug während des Überholmanövers seine Geschwindigkeit erhöht habe (Urk. 5; Urk. 10 S. 4). Demgegenüber bestritt B._____, beschleunigt zu haben (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.), was mit den Aussagen seiner Ehefrau übereinstimmt (Urk. 9 S. 5). Es wurde bereits dargelegt, dass B._____ bemerkt hat, dass er vom Beschuldigten überholt wird. Dies spricht grundsätzlich gegen die Annahme, dass er seine Geschwindigkeit erhöht hat, hätte er dem Beschuldigten dadurch doch das Überholen absichtlich erschwert. Ausgeschlossen werden kann dies aber nicht. Das Verhalten von B._____ ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, kennt das Strafrecht doch keine Schuldkompensation, weshalb sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregelverletzungen schuldig machen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3). Selbst wenn man annehmen würde, dass B._____ während des Über- holmanövers seine Geschwindigkeit erhöht hat, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschuldigte als überholender Fahrzeuglenker verpflichtet war, beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur einen genügenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Gemäss Darstellung des Beschuldigten war er sich während des Überholmanövers bewusst, dass das vordere Fahrzeug beschleunigt. Er hätte sich somit ohne Weiteres auf diese Situation einstellen und
- 20 - das Überholmanöver abbrechen können bzw. müssen. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung geltend, dass ihm vor, während und unmittelbar nach dem Überholmanöver keine Fahrzeuge oder Personen entgegen gekommen seien (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 6 f.). Es habe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden (Urk. 11 S. 3). Er war deshalb nicht dazu gehalten, so knapp vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur einzubiegen. Zudem gab der Beschuldigte an, er glaube nicht, dass das andere Fahrzeug schneller als 80 km/h gefahren sei, nachdem es beschleunigt habe (Urk. 4 S. 4). Er selbst habe sein Fahrzeug auf 80 km/h, maximal auf 85 km/h beschleunigt (Urk. 4 S. 4; Urk. 7 S. 3; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 8). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug im Bereich des Überholmanövers 80 km/h. Dass das vordere Fahrzeug auf 80 km/h beschleunigt, war deshalb nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschuldigte auf Grund der damaligen Umstände nicht damit hätte rechnen müssen. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Fehlverhalten von B._____ vermag den Beschuldigten somit nicht zu entlasten.
E. 4.5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mit Sicherheit erstellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Streifkollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ erfolgt ist, zumal die Kolli- sion von keinem der Beteiligten wahrgenommen wurde. Wann die Kollision statt- gefunden hat, ist für die Beurteilung des Anklagesachverhalts jedoch nicht ent- scheidend und deshalb auch nicht abschliessend zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr, dass der Umstand, dass der gebotene Sicherheitsabstand während des Überholmanövers nicht eingehalten wurde, auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, wie vorstehend dargelegt wurde. Im Übrigen ist aufgrund der Aussagen der Eheleute B._____ und F._____ sowie derjenigen von E._____ nachgewiesen, dass der Beschuldigte zu knapp vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen ist. Es ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 12) als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers keinen genügenden Abstand zum überholten Fahrzeug einge- halten hat. Die rechtliche Würdigung, wie Anklagebehörde und Vorinstanz sie vorgenommen haben (Urk. 16 S. 3; Urk. 40 S. 15 ff.), ist ebenfalls korrekt. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
- 21 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist ergänzend festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Insassen des von ihm überholten Fahrzeugs bewusst gefährdet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht hat. Bei den Abstandsregeln handelt es sich jedoch um grundlegende Verkehrsvorschriften, deren Missachtung schwere Gefährdungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte hat vorliegend so wenig Abstand zum überholten Fahrzeug gewahrt, dass es zu einer Streifkollision kam, was eine grobe Unaufmerksamkeit darstellt. Das Überholmanöver wurde ausserorts bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h ausgeführt. Der Beschuldigte war daher in einer Verkehrslage unaufmerksam, die besondere Aufmerksamkeit von ihm verlangte. Sein Verhalten erweist sich daher als grobfahrlässig. Der Beschul- digte ist somit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
E. 4.6 Anklagevorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
E. 4.6.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe seine Fahrt nach der Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug ohne anzuhalten fortgesetzt, obwohl er den Sachschaden bemerkt bzw. zumindest vermutet habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf gekommen, dass er seinen Pflichten bei Ver- ursachung eines Autounfalls mit Sachschaden (sofortiges Anhalten, Bekanntgabe von Personalien an den Geschädigten bzw. Benachrichtigung der Polizei) nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 2).
E. 4.6.2 Art. 51 SVG regelt das Verhalten bei Unfällen, an denen ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Ereignet sich ein Unfall, so müssen alle Beteiligten so- fort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichti- gen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Melde- oder Benachrichtigungs- pflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts
- 22 - 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1 mit Hinweisen). Wer bei einem Unfall die Pflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, macht sich nach Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar.
E. 4.6.3 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer Streifkollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem überholten Fahrzeug kam. Vom Beschuldigten wird weiter nicht in Abrede gestellt, dass er seine Fahrt nach der Kollision fort- gesetzt hat, ohne anzuhalten und dem Geschädigten seine Personalien bekannt- zugeben bzw. die Polizei zu benachrichtigen (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 2 und 9; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 53 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung hingegen, dass ein Unfall im Sinne des Tatbestands stattgefunden habe, zumal kein Sachschaden entstanden sei (Urk. 55 S. 7 ff.). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass durch die Streifkollision Sachschaden am Fahrzeug von B._____ entstanden ist. Zwar liess sich der Seitenspiegel des Opel Astra gemäss den Angaben von B._____ ohne Beschädigung wieder zurück in die Fassung biegen (Urk. 8 S. 5). Durch die Kollision wurde jedoch die Kunststoffeinfassung des Spiegels leicht be- schädigt (Urk. 1 S. 4); der Sachschaden ist in den Akten mit Fotos dokumentiert (Urk. 2/2 S. 4). Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erweist sich damit in ob- jektiver Hinsicht als erstellt. Der Umstand, dass lediglich geringer Sachschaden entstand, ändert nichts daran.
E. 4.6.4 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschuldigte geltend, dass er die Kollision nicht bemerkt habe. Es habe deshalb keinen Grund für ihn gegeben, anzuhalten (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 7 S. 2 und 7 ff.; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 27 S. 18; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 9 f.). Nebst dem Beschuldigten gaben auch alle übrigen Beteiligten an, dass sie die Kollision nicht wahrgenommen hätten. B._____ führte ebenfalls aus, er habe die Kollision nicht bemerkt. Erst nachdem das Fahrzeug überholt gehabt habe, sei ihm aufgefallen, dass der Rückspiegel nach vorne geklappt gewesen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 3 und S. 5). Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Insassen des vom Beschuldigten überholten Fahrzeugs in diesem Punkt falsche
- 23 - Angaben hätten machen sollen. Infolgedessen kann auf ihre Aussagen abgestellt werden. Wenn selbst B._____, der sich als Lenker des überholten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des beschädigten Rückspiegels bzw. des Kollisionspunkts der beiden Fahrzeuge befand, die Kollision nicht registriert hat, kann dem Beschuldig- ten nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall und den Sachschaden am überholten Fahrzeug bemerkt haben muss. Es ist jedoch der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte aufgrund der damaligen Umstände mit der Möglich- keit gerechnet haben muss, dass es während seines Überholmanövers zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge und damit zu einem Sachschaden gekommen war. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 40 S. 18).
E. 4.6.5 Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit wird der Eventual- vorsatz umschrieben. Sowohl bei Eventualvorsatz als auch bei bewusster Fahr- lässigkeit ist dem Täter die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 58; BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Wie bereits dargelegt, erachtete es der Beschuldigte für möglich, dass es bei dem von ihm ausgeführten Überholvorgang zu einer Berührung mit dem überholten Fahrzeug und damit zu Sachschaden gekommen war. Fest steht auch, dass ihm die Gewissheit fehlte, dass nichts passiert war. Der Beschuldigte war sich dieses Nichtwissens bewusst, hätte er sich doch ansonsten nicht bei E._____ erkundigt,
- 24 - ob er das andere Fahrzeug berührt habe bzw. ob die beiden Fahrzeuge zusam- mengestossen seien, wie er in der Untersuchung vorbrachte (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 7 S. 2 und 8). Gemäss Darstellung des Beschuldigten wurde dies in der Fol- ge von E._____ verneint. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädi- gers gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt jedoch nur, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Der Beschuldigte konnte auch nach der angeblichen Erkundigung bei seinem Beifahrer nicht zwei- felsfrei davon ausgehen, dass es zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge ge- kommen war, zumal eine solche angesichts der Bauweise des von ihm gefahrenen Fahrzeugs (vgl. Urk. 2/2 S. 3) nicht unbedingt hätte wahrgenommen werden müssen. Der Beschuldigte bemühte sich in der Folge aber nicht weiter, sondern gab sich mit dem Resultat einer offensichtlich ungenügenden Abklärung zufrieden, da ihm die erhaltene Antwort passte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsver- wirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1). Dem Beschuldigen muss vorliegend bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Nachfrage bei seinem Beifahrer in Tat und Wahrheit anders verhalten und eine Kollision mit Sachschaden ent- standen sein könnte. Dessen ungeachtet wurden von ihm keinerlei weitere Bemühungen unternommen, um dies vollständig und richtig abzuklären. Vielmehr setzte der Beschuldigtes seine Fahrt trotz der vorhandenen Ungewissheit fort. Dieses Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er sich mit dem von ihm verursachten Drittschaden abfand bzw. in Kauf nahm, gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall zu verstossen. Der Beschuldigte hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. Der Beschuldigte ist somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Beim pflichtwidrigen
- 25 - Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung, für die eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– auszufällen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 19 f.).
E. 5.3 Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregel- verletzung ist zu beachten, dass der Beschuldigte den erforderlichen Abstand zum überholten Fahrzeug während seines Überholmanövers so deutlich unter- schritt, dass es zu einer Streifkollision kam, womit er die Insassen des überholten Fahrzeugs, aber auch sich selber und seinen Beifahrer in einem erheblichen Ausmass konkret gefährdete. Nachdem das Überholmanöver bei hoher Geschwindigkeit ausgeführt wurde, ist es letztlich bloss dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision lediglich zu geringfügigen Sachschaden führte und dabei keine Personen verletzt wurden. Das Verhalten des Beschuldigte hätte insbesondere bei einer Fehlreaktion des von ihm überholten Fahrzeuglenkers gravierende Folgen haben können. In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Mangels ander- weitiger Anhaltspunkte ist auch anzunehmen, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Dennoch wäre die Kollision bzw. die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bei der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne weiteres vermeid- bar gewesen, hatte der Beschuldigte doch keine aussergewöhnliche Verkehrs- situation unter Zeitdruck zu meistern. In Anbetracht der Gefährlichkeit des vor- liegend zu beurteilenden Überholmanövers erscheint die von der Vorinstanz aus- gefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen eher mild. Eine Erhöhung der Strafe ist indes in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391
- 26 - Abs. 2 StPO). Damit erweist es sich auch als obsolet, das Tatverschulden nach seinem Schweregrad zu qualifizieren.
E. 5.4 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 20 f.). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 41) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus.
E. 5.5 Nach dem Gesagten erweist sich das Strafmass der Vorinstanz als eher mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die vorinstanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu bestrafen.
E. 5.6 Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Er führt eine eigene Eventfirma. Gemäss seinen Angaben resultiert aus dieser Tätigkeit kein Einkommen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es würden schon
- 27 - Einkünfte erzielt, aber es laufe nicht so gut, dass Löhne ausbezahlt werden könn- ten. Bei der Firma G._____ AG habe er inzwischen gekündigt. Die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Elektroinstallateur (vgl. Prot. I S. 6 f.) habe er nicht begonnen (Urk. 53 S. 2 und 4). Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschuldigte aus Erspartem. Er lebt bei seinen Eltern und bezahlt dafür Fr. 200.– pro Monat. Die Krankenkassenprämien werden von seinen Eltern bezahlt (Urk. 53 S. 2 f.). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von Fr. 2'000.–, Schulden hat er keine (Urk. 53 S. 3 und 5). Vieles lässt der Beschul- digte durch seine Firma bezahlen (Urk. 53 S. 4 ff.). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht im vorliegenden Fall das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz einen tiefen Tagessatz festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Tagessatzhöhe her- abzusetzen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
E. 5.7 Das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend das pflichtwidrige Ver- halten bei Unfall wiegt leicht. Der durch die Kollision entstandene Sachschaden am überholten Fahrzeug war geringfügig. Dem Beschuldigten kann sodann ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden. Es ist zudem davon aus- zugehen, dass er mehr intuitiv denn überlegt handelte, als er nach Abschluss des Überholmanövers weiterfuhr, ohne sich zu vergewissern, dass kein Sachschaden entstanden war. Umgekehrt kann in seinem Verhalten aber auch keine Panik- reaktion erblickt werden, welche erheblich schuldmindernd zu veranschlagen wäre. Hinsichtlich der auch bei diesem Delikt zu berücksichtigenden Täter- komponenten kann grundsätzlich auf die oben aufgeführten Zumessungsfaktoren verwiesen werden. Dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anerkannt hat, nach der Kollision mit dem überholten Fahrzeug ohne anzuhalten weitergefahren zu sein, erweist sich angesichts der erdrückenden Beweislage als strafzu- messungsrechtlich irrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5). Unter den genannten Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 250.– nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
- 28 -
E. 5.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen.
E. 6 Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 7 […]
E. 7.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweiser Freisprüche sämtliche Kosten auferlegt (Urk. 40 S. 23 f.). Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teil- weise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrens- kosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 6). Vor- liegend bezogen sich sämtliche Anklagevorwürfe auf denselben Sachverhalt, weshalb die in einem Freispruch mündenden Vorwürfe keinen eigenständigen Einfluss auf die Untersuchungskosten hatten. Die Strafuntersuchung hätte ohne- hin durchgeführt werden müssen. Sie hätte auch nicht abgekürzt werden können, wenn lediglich jene Anklagepunkte untersucht worden wären, die schliesslich auch zu einer Verurteilung geführt haben. Die Kosten der Untersuchung sind des-
- 29 - halb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens lediglich teilweise aufzuerlegen. Die im Zusammenhang mit den Teilfreisprüchen entstandenen Aufwendungen, d.h. die diesbezüglichen Abklärungen und die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, hat der Beschuldigte nicht zu verant- worten. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens lediglich zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung von Fr. 600.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist.
E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Berufungsanträgen vollumfänglich. Durch die Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung wird der angefochtene Entscheid zudem nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahren vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 7. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. […]
- 30 -
2. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
E. 8 […]
E. 9 (Mitteilungen)
E. 10 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …).
E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (mit Sachschaden) im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
- Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. - 3 -
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen:
- Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 7. November 2013 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) sowie der vorsätzlichen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV) freigesprochen (Dispositivziffer 2). Schuldig gesprochen wurde er demgegenüber der fahr- lässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden (im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; Dispositivziffer 1). Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Dispositivziffern 3 und 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 7). Dem Beschuldigten wurde sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 8). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO) Berufung an (Urk. 30). Am 2. Mai 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 38/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Urk. 42) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom
- Mai 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwalt- schaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestägigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). - 5 - 1.3. Am 24. Juni 2014 wurde auf den 18. September 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 51).
- Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2 (Urk. 42). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 5 f.), was vorab festzustellen ist.
- Prozessuales 3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, es sei zu prüfen, ob der Sachverhalt, den die Vorinstanz der Verur- teilung zu Grunde gelegt habe, tatsächlich noch von der Anklage gedeckt sei, zumal sich letztere für die Kollision ausdrücklich auf ein zu frühes Wiederein- biegen des Beschuldigten stütze. Während des eigentlichen Überholmanövers werde keine Kollision, sondern bloss ein ungenügender Abstand von weniger als einem halben Meter behauptet (Urk. 55 S. 6 f.). 3.2. Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver einen ungenügenden seitlichen Abstand zum überholten Fahrzeug, gelenkt durch B._____, eingehalten. Zudem sei der Beschuldigte zu früh wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, so dass es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen sei (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Be- weiswürdigung zum Schluss, dass sich nicht eruieren lasse, in welchem Zeitpunkt die Kollision der beiden Fahrzeuge erfolgt sei. Sie erachtete es jedoch als erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers den nötigen Abstand zum Fahrzeug von B._____ nicht eingehalten und dieses in der Folge mit seinem Fahrzeug touchiert hat (Urk. 40 S. 12). Der Einwand der Verteidigung, die Vo- rinstanz habe mit dieser Sachverhaltsfeststellung gegen das Anklageprinzip verstossen, ist unbegründet. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG vorgeworfen (Urk. 16 S. 3). Art. 34 Abs. 4 SVG ist ein - 6 - formelles Delikt und unabhängig davon erfüllt, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt hat. Das Verhalten ist strafbar, selbst wenn es keinen Einfluss auf einen eingetretenen Unfall hatte (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 N 61). Die Streifkollision bzw. deren Zeitpunkt ist für die Beurteilung des vorliegenden Anklagevorwurfs damit nicht von entscheidender Bedeutung. Sie ist lediglich Teil der Behauptung, dass der Beschuldigte beim Überholen zu wenig Abstand zum überholten Fahr- zeug eingehalten hat. Dass die Vorinstanz offen liess, wann die Kollision erfolgt ist, verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen das Anklageprinzip. Überdies wird der Vorwurf des zu frühen Wiedereinbiegens in der Anklage nicht allein daraus abgeleitet, dass es dabei zu einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug kam, sondern auch damit begründet, dass der Lenker des überholten Fahrzeugs abbremsen musste (Urk. 16 S. 2). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage massgebend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorbringen der Verteidigung lassen denn auch nicht erkennen, dass die Verteidi- gungsrechte in irgendeiner Weise tangiert worden wären.
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am tt. August 2012 mit dem Personenwagen Ford Transit Kombi auf der C._____-Strasse in Wädenswil, auf Höhe des Weilers "D._____", den vor ihm fahrenden Personen- wagen Opel Astra, gelenkt durch B._____, in grob pflichtwidriger Weise trotz mangelhafter Übersichtlichkeit der Strecke sowie schmaler Strassenbreite mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine abstrakte Gefahr für ande- re Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Der Beschuldigte habe beim Über- holen seitlich zum überholten Fahrzeug zeitweise einen Abstand von weniger als 50 cm eingehalten und sei bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei gewesen sei. Beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur habe der Beschuldigte mit der hinteren rechten Seiten- wand seines Fahrzeugs den Rückspiegel des Opel Astra touchiert und diesen - 7 - damit geringfügig beschädigt, was er denn auch bemerkt bzw. zumindest vermu- tet habe. Der Beschuldigte habe in der Folge seine Fahrt ohne anzuhalten fortge- setzt, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er einen Sach- schaden verursacht habe und seinen Pflichten bei Verursachung eines Autoun- falls mit Sachschaden nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und des unvorsichtigen Überholens auf unüber- sichtlicher Strecke frei (Urk. 40 S. 9, 14 und 23). Wie bereits erwähnt, sind diese beiden Freisprüche in Rechtskraft erwachsen, weshalb die erwähnten Anklage- vorwürfe im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Damit stehen vorliegend noch die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung wegen unge- nügenden Abstands beim Überholen sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden im Raum. 4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte aner- kannt hat, zu dem in der Anklage genannten Zeitpunkt mit dem Personenwagen Ford Transit Kombi auf der C._____-Strasse in 8820 Wädenswil den vor ihm fah- renden Personenwagen Opel Astra überholt zu haben. Der Beschuldigte hat wei- ter nicht in Abrede gestellt, dass sich die beiden Fahrzeuge bei diesem Überhol- manöver berührt haben und er im Anschluss daran ohne anzuhalten weiter- gefahren ist (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2; Urk. 11 S 3; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 6 f.). Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er beim Überholmanöver einen ungenügenden Abstand eingehalten hat und bereits wieder auf die rechte Fahr- spur eingebogen ist, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei war (Urk. 7 S. 2, S. 4 f. und S. 7; Urk. 11 S. 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 53 S. 9 und 12 f.). Der Beschuldigte stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass ihm keine Verletzung der Verhaltenspflichten nach einem Unfall vorgeworfen werden könne, da er die Kollision nicht bemerkt habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 7 ff.; Urk. 11 S. 3 f.; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 10). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Unter- suchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 40 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 8 - 4.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 7; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 53 S. 6 ff.) die Aussagen seines damaligen Beifahrers E._____ (Urk. 5; Urk. 10) sowie des Fahrers des überholten Fahr- zeugs, B._____ (Urk. 3; Urk. 8), und dessen damaliger Beifahrerin, F._____ (Urk. 6; Urk. 9) vor; weiter bestehen Dokumentationen über den Unfall bzw. die Unfallstelle (Urk. 1 f.). 4.3.1. Der Verteidiger beanstandete vor Vorinstanz, dass B._____ in der Untersu- chung als Zeuge einvernommen wurde. Dies obwohl ihn zwei Personen damit be- lastet hätten, selbst mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben (Beschleunigung beim Überholen sowie ungenügendes Rechtsfahren). Die anscheinend einzig aus dem Polizeirapport und den polizeilichen Einvernahmen gewonnene Einschätzung der Untersuchungsbehörde bezüglich Unschuld von B._____ erscheine willkürlich (Urk. 27 S. 11; vgl. auch Urk. 23). 4.3.2. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Eine Rollenüberschneidung des Zeugen mit jener der beschuldigten Person ist ausgeschlossen. Als Zeuge wird einvernom- men, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht beschuldigte Person ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 162 N 1 f.). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat die zuständige Strafbehörde zu ent- scheiden. Der Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die einzuvernehmende Person zu befragen ist, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehen- den Sach- und Rechtslage getroffen (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 178 N 10). Letztlich ist den Untersuchungsorganen ein Ermessensspielraum zuzugestehen, ob sie jemanden als Zeugen, Auskunftsperson oder als Beschul- digten behandeln wollen. Es obliegt ihrer pflichtgemässen Beurteilung, ob etwa die konkreten Verdachtsgründe ausreichend sind und deshalb nur eine Befragung - 9 - als beschuldigte Person möglich oder ob eine Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge vorzunehmen ist (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 11 mit Hinweisen). B._____ wird im Polizeirapport vom 15. Oktober 2012 als beschuldigte Person ge- führt. Als Straftatbestände werden das Erhöhen der Geschwindigkeit beim Über- holtwerden sowie ungenügendes Rechtsfahren erwähnt (Urk. 1 S. 1 und 3). Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise dafür, dass gegen ihn in der Folge auch ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Im Zeitpunkt der Zeugeneinvernah- me von B._____, die am 7. Mai 2013 stattfand (Urk. 8), waren bereits die polizeili- chen Einvernahmen mit allen zu befragenden Personen durchgeführt worden. Die Untersuchungsbehörde verfügte in diesem Verfahrensstadium über die Sachver- haltsdarstellungen sämtlicher einzuvernehmender Personen und damit über die notwendigen Informationen, um sich in Bezug auf die Rolle von B._____ festzule- gen. Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen Nachteil der Be- schuldigte durch die geltend gemachte unzulässige Befragung von B._____ als Zeuge erlitten haben soll, zumal alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit nichts abge- leitet werden kann. 4.4. Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz ausführlich und korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführun- gen zu verweisen ist (Urk. 40 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbesondere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Glaubwürdigkeit der Eheleute B._____ & F._____ sei nicht bloss deshalb einge- schränkt, weil sie Anzeige erstattet hätten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass dem Fahrzeuglenker B._____ durch die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ ebenfalls strafbare Handlungen angelastet worden seien - 10 - (Urk. 55 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Eheleute B._____ & F._____ erstatteten unmittelbar nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet, Anzeige bei der Polizei (Urk. 1 S. 6). Bei dieser Gelegenheit machten sie erstmals Angaben zum Sachverhalt. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ erfolgte sodann vor denjenigen des Beschuldigten und von E._____ (Urk. 3 ff.). Als B._____ seine den Beschuldigten belastenden Aussagen machte, hatte er deshalb noch keine Kenntnis davon, dass ihm vom Beschuldigten (und teilweise auch von E._____) ebenfalls ein strafbares Verhalten angelastet wird. B._____ wurde von der Polizei denn auch nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einvernommen (Urk. 3 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann schon aus zeitlichen Gründen ausge- schlossen werden, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe Einfluss auf die Darstellung der Zeugen B._____ hatten. Demgegenüber erscheint es zumin- dest in zeitlicher Hinsicht möglich, dass die Belastungen des Beschuldigten als Reaktion auf die Aussagen dieser beider Zeugen erfolgten. 4.5. Anklagevorwurf des ungenügenden Abstands beim Überholen 4.5.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, beim Überholmanöver seitlich zum überholten Fahrzeug von B._____ zeitweise einen Abstand von weniger als 50 cm eingehalten zu haben. Der Beschuldigte sei zu- dem bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei gewesen sei. Entsprechend habe der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beim Wiedereinbiegen mit der hinteren rechten Seitenwand den Rückspiel des überholten Fahrzeugs berührt und diesen geringfügig beschädigt, obwohl B._____ umgehend seine Geschwindigkeit redu- ziert und die Hupe betätigt habe. Der Beschuldigte habe sich damit der fahrlässi- gen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2 f.). 4.5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern aus- reichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Die Grösse des seitlichen Abstands - 11 - hängt von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und fremden Geschwindigkeit sowie von den Sichtverhältnissen ab. Seitliche Abstände sollen so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist. Wer überholt, hat vom zu überholenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo dies möglich ist, ist das Überholen gestattet (Giger, Kommen- tar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 19). Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver ent- weder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.5.3. Es ist unbestritten, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer seitlichen Streifkollision zwischen seinem Fahrzeug und dem von ihm über- holten Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Beim Personenwagen des Beschuldigten, einem Ford Transit Kombi, konnte in der Folge eine ca. zwei Meter lange Gummiabriebspur beim rechten hinteren Kotflügel festgestellt werden (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 3), während bei dem von B._____ gefahrenen Opel Ast- ra der linke Aussenspiegel leicht beschädigt war (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 2/2 S. 4). Die Gummiabriebspur auf dem Ford Transit Kombi befand sich auf derselben Höhe wie der Aussenspiegel am Opel Astra von B._____ (Urk. 1 S. 6), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich die beiden Fahrzeuge dort berührt haben müssen. Dies wurde auch vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 7 S. 5). Der Umstand, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer Kollision zwischen seinem und dem überholten Fahrzeug gekommen ist, zeigt klar auf, dass der zum Überholen erforderliche Raum in der damaligen Situation nicht vorlag. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kollision noch beim Nebeneinander- fahren, wie der Beschuldigte geltend macht, oder beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur, wie die Anklageschrift behauptet, erfolgt ist. Massgebend ist, - 12 - dass sich die Kollision während des Überholmanövers des Beschuldigten ereignet hat, welches erst mit dem Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur abge- schlossen war. Im Übrigen wird dem Beschuldigten in der Anklage auch vorge- worfen, sowohl beim Manöver selbst als auch beim Wiedereinbiegen nicht den nötigen Abstand eingehalten zu haben (Urk. 16 S. 2). Wie bereits ausgeführt, verstösst gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, wer beim Überholen einen ungenügenden Abstand vom zu überholenden Fahrzeug einhält oder beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt. Vorliegend steht aufgrund der Steifkollision zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug fest, dass während des Überholmanövers des Beschuldigten der gebotene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Nach- folgend ist zu prüfen, ob dieser Umstand auf das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Nicht abzuklären ist hingegen, wer die Streifkollision verschuldet hat. Art. 34 Abs. 4 SVG ist ein formelles Delikt und unabhängig davon erfüllt, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt hat. Das Verhalten ist strafbar, selbst wenn es keinen Einfluss auf einen eingetretenen Unfall hatte (Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 61). 4.5.4. Zum damaligen Überholmanöver machten der Beschuldigte und der Kollisi- onsbeteiligte B._____ sowie deren jeweilige Beifahrer unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5.5. Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Insassen des überholten Fahrzeugs, B._____ und F._____. Diese gaben in der Untersuchung übereinstimmend an, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu früh wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Wenn sie nicht gebremst hätten, wäre es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2012 führte B._____ diesbezüglich aus, das Fahrzeug des Beschuldigten sei ihnen so nahe gekommen, dass er habe abbremsen müssen, ansonsten hätte der Beschuldigte seine Motorhaube erwischt oder er [der Zeuge] wäre aus Reflex ins rechte Wie- - 13 - senbord gefahren (Urk. 3 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, dass er beim Wiedereinbiegen des anderen Fahrzeugs massiv habe abbremsen müssen (Urk. 8 S. 3 f.). Der Beschuldigte sei noch nicht ganz vorbei gewesen, als er wie- der auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Deswegen habe er auch den Seiten- spiegel touchiert. Hätte er nicht abgebremst, wäre es zu einer Kollision gekommen (Urk. 8 S. 5). F._____ gab ebenfalls zu Protokoll, das andere Fahr- zeug sei so knapp vor ihnen wieder eingebogen, dass es zu einer Kollision ge- kommen wäre, wenn ihr Mann nicht abgebremst hätte. Durch das starke Abbrem- sen habe es einen Ruck gegeben (Urk. 9 S. 3, 5 und 7; vgl. auch Urk. 6). Es besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen an einer Bestrafung des Beschuldigten interes- siert sein und falsche Angaben zu seinen Lasten machen sollten, zumal sie den Beschuldigten persönlich nicht kennen (Urk. 8 S. 2; Urk. 9 S. 2) und durch die Streifkollision weder am Fahrzeug des Beschuldigten noch an ihrem Fahrzeug wesentlicher Sachschaden entstand (Urk. 1 S. 1 und 3 f.; Urk. 2/2 S. 3 f.). Es ist somit keinerlei Motivation der beiden Zeugen erkennbar, dem Beschuldigten fälschlicherweise eine Schuld an der Kollision anzulasten. Die Aussagen von B._____ und F._____ zeigen zudem auf, dass sie das Fahrmanöver des Be- schuldigten als riskant einstuften und sich deshalb dazu entschlossen, den Vorfall sofort bei der Polizei anzuzeigen (Urk. 6; Urk. 8 S. 3 und 6; Urk. 9 S. 3 und 6 f.). So führte F._____ aus, sie hätten die Polizei angerufen, da sie zwei Kinder auf der Rückbank gehabt hätten, das Überholmanöver wirklich gefährlich gewesen sei und sie der Meinung gewesen seien, dass auch mehr hätte passieren können (Urk. 9 S. 3). Das Überholmanöver des Beschuldigten sei gefährlich gewesen. Sowas mache man nicht. Wenn man Kinder habe, sei man sensibler bezüglich Sicherheit. Sie hätten die Kinder im Auto gehabt und es hätte ein schlimmer Unfall passieren können. So fahre man einfach nicht (Urk. 9 S. 6 f.). Wäre das Überhol- manöver des Beschuldigten völlig ungefährlich gewesen, wie von ihm selbst gel- tend gemacht wird, wären solche Aussagen nicht zu erwarten. Es ist sodann da- rauf hinzuweisen, dass die Darstellung von B._____ und F._____, wonach der Beschuldigte zu knapp wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen habe, indirekt auch durch die Aussagen des Beifahrers des Beschuldigten, E._____, gestützt - 14 - wird. Dieser gab sowohl gegenüber der Polizei als auch bei der Staatsanwalt- schaft an, dass B._____ abgebremst habe (Urk. 5; Urk. 10 S. 4 f.). Auf die Frage, aus welchem Grund dies geschehen sei, gab E._____ an, er wisse es nicht. Es treffe nicht zu, dass es beim Wiedereinbiegen knapp geworden sei (Urk. 10 S. 5). Anders lässt sich aber nicht erklären, weshalb das überholte Fahrzeug abbrem- sen musste. Es ist deshalb als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte zu früh wieder auf die rechte Spur eingebogen ist. 4.5.6. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es sei unter Rücksicht auf die jeweiligen Fahrzeugwinkel sowie der Länge der Gummiabriebspur nicht möglich, dass der Kastenwagen beim angeblich zu frühen Wiedereinbiegen bloss den Seitenspiegel touchiert, nicht aber mit der Motorhaube des Fahrzeugs kollidiert sei. Der Sachverhalt könne sich deshalb nicht derart abgespielt habe, wie er in der Anklage festgehalten worden sei (Urk. 27 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Überholmanöver des Beschuldigten wurde ausserorts bei einer Geschwindigkeit im Bereich von ca. 80 km/h ausgeführt. Unter diesen Um- ständen muss das Fahrzeug des Beschuldigten beim Wechsel auf die rechte Fahrspur zwangsläufig in einem sehr kleinen Winkel zum Fahrzeug von B._____ gestanden haben, zumal die Strasse an dieser Örtlichkeit maximal 6 Meter breit ist (Urk. 1 S. 5 und 9). Ein Spurwechsel aus einem grossen Winkel wäre nicht möglich gewesen. Anders wäre es bei einem Fahrspurwechsel im Kolonnenver- kehr, bei welchem das einspurende Fahrzeug eher schräg gestellt werden muss, damit in eine Kolonnenlücke gefahren werden kann. Geht man davon aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht quer, sondern eher parallel zum Fahrzeug von B._____ stand, als der Beschuldigte wieder auf die rechte Spur einbog, er- scheint es ohne Weiteres möglich, dass beim Wiedereinbiegen bloss der Seiten- spiegel, nicht jedoch die Motorhaube, touchiert wurde, zumal sowohl B._____ als auch F._____ übereinstimmend angaben, dass es zur Kollisi- on gekommen wäre bzw. das überholende Fahrzeug in die Motorhaube gefahren wäre, wenn sie nicht abgebremst hätten (Urk. 3 S. 2; Urk. 6; Urk. 8 S. 5; Urk. 9 S. 3 und 7). Dass das überholte Fahrzeug abgebremst hat, wurde wie erwähnt auch vom Zeugen E._____ ausgesagt. Das Schadensbild an den beiden Fahr- - 15 - zeugen schliesst deshalb nicht aus, dass sich die Kollision beim Wieder- einbringen auf die rechte Fahrspur ereignete. Es ist weiter festzuhalten, dass B._____ konstant angab, dass der Rückspiegel nach der Streifkollision nach vorne geklappt gewesen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 3). Darunter ist ohne anderweitige Hinweise eine Bewegung in Fahrtrichtung zu verstehen. Wie später noch näher dargelegt wird, gaben sämtliche Beteiligten an, dass sie die Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht wahrgenom- men hätten, wobei nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Insassen des über- holten Fahrzeugs daran haben sollten, in diesem Punkt falsche Angaben zu ma- chen, da ihnen anders als dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt wurde, sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten zu haben. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Streifkollision von keinem der Beteiligten wahrgenommen wurde. Die Berührung erfolgte wie bereits erwähnt zwischen der rechten Seitenwand des überholenden und dem linken Rückspiegel des überholten Fahrzeugs. Der Um- stand, dass selbst B._____, der sich als Fahrzeuglenkers in unmittelbarer Nähe des Rückspiegels befand, angab, die Kollision nicht wahrgenommen zu haben, zeigt auf, dass es sich nicht um einen starken Zusammenstoss gehandelt haben kann. Entgegen der Verteidigung (Urk. 27 S. 13) spricht somit auch der Umstand, dass es vorliegend lediglich zu geringfügigen Sachschaden am Rückspiegel des Fahrzeugs von B._____ kam, nicht dagegen, dass die Kollision beim Wiederein- biegen des Beschuldigten erfolgte. 4.5.7. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass es beim Wieder- einbiegen in die rechte Fahrspur zur Streifkollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Er habe genügend Platz gehabt, als er wieder eingebo- gen sei (Urk. 7 S. 5 und 7; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 9 und 12). Nachdem sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, die Kollision mit dem überholten Fahrzeug nicht wahrgenommen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich diese beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahr- spur ereignet hat. Der Beschuldigte war sich unmittelbar nach dem Über- holmanöver nicht sicher, ob es zu einer Berührung mit dem überholten Fahrzeug gekommen war. Diesbezüglich führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen - 16 - Einvernahme vom 10. April 2013 aus, da das Ganze schon etwas knapp gewesen sei, habe er seinen Beifahrer nach dem Überholen gefragt, ob etwas gewesen sei (Urk. 7 S. 2). Der Beschuldigte machte zwar geltend, er habe damit nicht das Wiedereinbiegen, sondern das Überholmanöver gemeint (Urk. 7 S. 6). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung unmittelbar nach dem Überholmanöver nicht wusste, ob es zu einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug gekommen war. Es erscheint unter diesen Umständen nicht überzeugend, wenn er gleichzeitig geltend macht, die Berührung der beiden Fahrzeuge habe sicherlich nicht beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur stattgefunden. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beschuldigten dasjenige von B._____ touchiert hat, zumal dem Be- schuldigten in der Anklage wie erwähnt vorgeworfen wird, sowohl bei Überholen als auch beim Wiedereinbiegen zu wenig Abstand eingehalten zu haben. Dass der zum Überholen notwendige Raum in der damaligen Situation nicht vorlag, steht aufgrund der Streifkollision zweifelfrei fest. Zu prüfen ist lediglich, ob dieser Umstand auf das Fehlverhalten des Beschuldigten zurück-zuführen ist. 4.5.8. Der Beschuldigte brachte vor, während des Überholvorgangs sei das Fahr- zeug von B._____ nach links auf seine Seite gekommen. Allenfalls sei es dadurch zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 7 S. 7). Aus den Aussagen des Zeugen B._____ ergibt sich, dass er sich des Überholmanö- vers des Beschuldigten bewusst war. B._____ gab bei der Polizei an, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten im linken Aussenspiegel gesehen, als es zum Überholen angesetzt habe. Er habe noch zu seiner Frau gesagt: "Ich habe schon fast 80 km/h drauf und dieser überholt noch" (Urk. 3 S. 2). Wenig später bestätigte er, das Fahrzeug sei ihm das erste Mal aufgefallen, als es zum Überholen angesetzt habe (Urk. 3 S. 3). Dass B._____ bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme angab, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten erst bemerkt, als es bereits auf der Höhe seiner Seitentüre ge- wesen sei (Urk. 8 S. 4), ändert nichts daran. Die Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft erfolgte über acht Monate nach dem Vorfall, sodass nachvollziehbar erscheint, dass sich B._____ nicht mehr an alle Details erinnern konnte. Dies hat- - 17 - te B._____ auch zu Beginn der Einvernahme erwähnt, bevor er auf diese Diskre- panz hingewiesen wurde (Urk. 8 S. 3). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Aus- sagen des Beschuldigten, dass B._____ Kenntnis vom Überholvorgang hatte. So gab der Beschuldigte an, B._____ habe zu Beginn des Überholmanövers gehupt (Urk. 7 S. 3 und 8). Es ist somit davon auszugehen, dass B._____ bemerkte, dass der Beschuldigte zum Überholen ansetzt. Unter diesen Umständen ist nicht er- sichtlich, weshalb er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn hätte zie- hen sollen. Vielmehr wäre ein Positionswechsel in die andere Richtung zu erwar- ten gewesen. B._____ gab in der Untersuchung denn auch an, dass sich die seit- liche Position seines Fahrzeugs – wenn sie sich geändert habe – eher nach rechts geändert habe (Urk. 3 S. 2). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, dass er sein Fahrzeug wahrscheinlich nach rechts gezogen habe (Urk. 8 S. 4). Dies wurde auch vom Zeugen E._____ erwähnt. E._____ gab gegenüber der Po- lizei zu Protokoll, dass sich das andere Fahrzeug vor dem Überholen mitten in der Strasse befunden habe und erst, als der Beschuldigte überholt habe, nach rechts gegangen sei (Urk. 5). Dass B._____ sein Fahrzeug während dem Überholvorgang nach links auf die andere Strassenseite zog, wurde lediglich vom Beschuldigten vorgebracht. Dass B._____ ein Interesse daran gehabt haben dürfte, ein solches Fahrverhalten zu bestreiten, ist naheliegend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde jedoch auch vom Zeugen E._____, dem damaligen Beifahrer des Beschuldigten, mit keinem Wort erwähnt, dass das überholte Fahrzeug nach links gezogen habe (Urk. 40 S. 11 f.). Auf die Frage, ob B._____ während des Über- holmanövers etwas an seiner Fahrweise geändert habe, gab E._____ lediglich an, dieser habe sein Tempo erhöht (Urk. 10 S. 4). Aus den Aussagen von E._____ in der Untersuchung ergibt sich, dass er sich sowohl vor als auch während des Überholmanövers auf das zu überholende Fahrzeug geachtet hat. So gab er an, dass ihm vor dem Überholen aufgefallen sei, dass das vordere Fahrzeug in langsamem Tempo gefahren sei. Es sei mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren. Das Fahrzeug habe einen normalen Abstand zum Strassenrand gehabt (Urk. 10 S. 3). E._____ führte weiter aus, beim Überholmanöver des Beschuldig- ten habe das andere Fahrzeug zu beschleunigen angefangen. Er habe nach - 18 - rechts geschaut und gesehen, wie der Autolenker wütend gewesen sei und mit den Händen gefuchtelt habe (Urk. 10 S. 3 f.). Auf Nachfrage schätzte E._____ den Abstand der beiden Fahrzeuge während des Überholmanövers zudem auf 50 bis 100 cm (Urk. 10 S. 4). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem Zeugen E._____ aufgefallen wäre, wenn das überholte Fahrzeug nach links gezogen hätte, zumal er rechts vom Beschuldigten auf dem Beifahrersitz sass (Urk. 5). Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Darstellung, B._____ habe sein Fahrzeug während des Überholmanövers nach links auf seine Seite gezogen, im Verlauf der Untersuchung mehrfach relativierte. Am Schluss der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2014 erklärte er, er könne nicht sagen, ob das andere Fahrzeug auf seine Seite geraten sei. Dies könne sein. Er sei sich aber sicher, dass der Fahrer beschleunigt habe (Urk. 4 S. 7). Weiter führ- te er aus, eventuell sei er [der Beschuldigte] fünf Zentimeter auf die Spur des an- deren Fahrzeugs gekommen, aber dies wäre der Fehler beider gewesen (Urk. 4 S. 8). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2013 gab der Beschuldigte erneut an, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das andere Fahrzeug immer mehr auf seine Seite gekommen sei. Es könne auch sein, dass er etwas auf dessen Seite gekommen sei (Urk. 7 S. 2). Auf die Frage, wie es zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei, führte er jedoch wiederum an, wahrscheinlich sei das überholte Fahrzeug auf seine Seite gekommen. Als er ge- fragt wurde, ob die Berührung auch dadurch erfolgt sein könne, dass er [der Be- schuldigte] auf die Seite des überholten Fahrzeugs gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dazu wolle er nichts sagen (Urk. 7 S. 7). Dieses Aussageverhalten muss als ausweichend bezeichnet werden und spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4 f.) nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Die dargelegten Aussagen deuten jedenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte die von ihm be- hauptete Seitwärtsbewegung des überholten Fahrzeugs nicht wahrgenommen, sondern lediglich zu seiner Entlastung vorgebracht hat. Die Behauptung des Beschuldigten, der Lenker des überholten Fahrzeugs sei während des Überholmanövers nach links auf seine Spur gekommen, ist somit nichts weiter als eine Hypothese, die in den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Stütze findet. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass seitliche Abstände - 19 - so gross sein müssen, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehl- reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist. Fuhr das Fahrzeug von B._____ bereits vor dem Überholvorgang zu wenig weit rechts, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 4 f.), hätte er gar nicht überholen dürfen, da der dafür erforderliche Raum nicht vor- handen war. Dies gilt umso mehr, als dass die Strassenbreite am Ort des Über- holmanövers maximal 6 Meter beträgt (Urk. 1 S. 5 und 9). 4.5.9. Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, dass das zu überholende Fahrzeug beschleunigt habe, als er am Überholen gewesen sei. Dadurch sei er am Überholvorgang gehindert worden (Urk. 4 S. 2 f., 6 f.; Urk. 7 S. 2 f. und 9; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 8). E._____ gab ebenfalls an, dass das andere Fahrzeug während des Überholmanövers seine Geschwindigkeit erhöht habe (Urk. 5; Urk. 10 S. 4). Demgegenüber bestritt B._____, beschleunigt zu haben (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.), was mit den Aussagen seiner Ehefrau übereinstimmt (Urk. 9 S. 5). Es wurde bereits dargelegt, dass B._____ bemerkt hat, dass er vom Beschuldigten überholt wird. Dies spricht grundsätzlich gegen die Annahme, dass er seine Geschwindigkeit erhöht hat, hätte er dem Beschuldigten dadurch doch das Überholen absichtlich erschwert. Ausgeschlossen werden kann dies aber nicht. Das Verhalten von B._____ ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, kennt das Strafrecht doch keine Schuldkompensation, weshalb sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregelverletzungen schuldig machen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3). Selbst wenn man annehmen würde, dass B._____ während des Über- holmanövers seine Geschwindigkeit erhöht hat, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschuldigte als überholender Fahrzeuglenker verpflichtet war, beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur einen genügenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Gemäss Darstellung des Beschuldigten war er sich während des Überholmanövers bewusst, dass das vordere Fahrzeug beschleunigt. Er hätte sich somit ohne Weiteres auf diese Situation einstellen und - 20 - das Überholmanöver abbrechen können bzw. müssen. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung geltend, dass ihm vor, während und unmittelbar nach dem Überholmanöver keine Fahrzeuge oder Personen entgegen gekommen seien (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 6 f.). Es habe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden (Urk. 11 S. 3). Er war deshalb nicht dazu gehalten, so knapp vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur einzubiegen. Zudem gab der Beschuldigte an, er glaube nicht, dass das andere Fahrzeug schneller als 80 km/h gefahren sei, nachdem es beschleunigt habe (Urk. 4 S. 4). Er selbst habe sein Fahrzeug auf 80 km/h, maximal auf 85 km/h beschleunigt (Urk. 4 S. 4; Urk. 7 S. 3; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 8). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug im Bereich des Überholmanövers 80 km/h. Dass das vordere Fahrzeug auf 80 km/h beschleunigt, war deshalb nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschuldigte auf Grund der damaligen Umstände nicht damit hätte rechnen müssen. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Fehlverhalten von B._____ vermag den Beschuldigten somit nicht zu entlasten. 4.5.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mit Sicherheit erstellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Streifkollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ erfolgt ist, zumal die Kolli- sion von keinem der Beteiligten wahrgenommen wurde. Wann die Kollision statt- gefunden hat, ist für die Beurteilung des Anklagesachverhalts jedoch nicht ent- scheidend und deshalb auch nicht abschliessend zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr, dass der Umstand, dass der gebotene Sicherheitsabstand während des Überholmanövers nicht eingehalten wurde, auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, wie vorstehend dargelegt wurde. Im Übrigen ist aufgrund der Aussagen der Eheleute B._____ und F._____ sowie derjenigen von E._____ nachgewiesen, dass der Beschuldigte zu knapp vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen ist. Es ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 12) als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers keinen genügenden Abstand zum überholten Fahrzeug einge- halten hat. Die rechtliche Würdigung, wie Anklagebehörde und Vorinstanz sie vorgenommen haben (Urk. 16 S. 3; Urk. 40 S. 15 ff.), ist ebenfalls korrekt. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden - 21 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist ergänzend festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Insassen des von ihm überholten Fahrzeugs bewusst gefährdet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht hat. Bei den Abstandsregeln handelt es sich jedoch um grundlegende Verkehrsvorschriften, deren Missachtung schwere Gefährdungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte hat vorliegend so wenig Abstand zum überholten Fahrzeug gewahrt, dass es zu einer Streifkollision kam, was eine grobe Unaufmerksamkeit darstellt. Das Überholmanöver wurde ausserorts bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h ausgeführt. Der Beschuldigte war daher in einer Verkehrslage unaufmerksam, die besondere Aufmerksamkeit von ihm verlangte. Sein Verhalten erweist sich daher als grobfahrlässig. Der Beschul- digte ist somit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4.6. Anklagevorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall 4.6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe seine Fahrt nach der Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug ohne anzuhalten fortgesetzt, obwohl er den Sachschaden bemerkt bzw. zumindest vermutet habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf gekommen, dass er seinen Pflichten bei Ver- ursachung eines Autounfalls mit Sachschaden (sofortiges Anhalten, Bekanntgabe von Personalien an den Geschädigten bzw. Benachrichtigung der Polizei) nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 2). 4.6.2. Art. 51 SVG regelt das Verhalten bei Unfällen, an denen ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Ereignet sich ein Unfall, so müssen alle Beteiligten so- fort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichti- gen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Melde- oder Benachrichtigungs- pflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts - 22 - 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1 mit Hinweisen). Wer bei einem Unfall die Pflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, macht sich nach Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar. 4.6.3. Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer Streifkollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem überholten Fahrzeug kam. Vom Beschuldigten wird weiter nicht in Abrede gestellt, dass er seine Fahrt nach der Kollision fort- gesetzt hat, ohne anzuhalten und dem Geschädigten seine Personalien bekannt- zugeben bzw. die Polizei zu benachrichtigen (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 2 und 9; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 53 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung hingegen, dass ein Unfall im Sinne des Tatbestands stattgefunden habe, zumal kein Sachschaden entstanden sei (Urk. 55 S. 7 ff.). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass durch die Streifkollision Sachschaden am Fahrzeug von B._____ entstanden ist. Zwar liess sich der Seitenspiegel des Opel Astra gemäss den Angaben von B._____ ohne Beschädigung wieder zurück in die Fassung biegen (Urk. 8 S. 5). Durch die Kollision wurde jedoch die Kunststoffeinfassung des Spiegels leicht be- schädigt (Urk. 1 S. 4); der Sachschaden ist in den Akten mit Fotos dokumentiert (Urk. 2/2 S. 4). Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erweist sich damit in ob- jektiver Hinsicht als erstellt. Der Umstand, dass lediglich geringer Sachschaden entstand, ändert nichts daran. 4.6.4. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschuldigte geltend, dass er die Kollision nicht bemerkt habe. Es habe deshalb keinen Grund für ihn gegeben, anzuhalten (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 7 S. 2 und 7 ff.; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 27 S. 18; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 9 f.). Nebst dem Beschuldigten gaben auch alle übrigen Beteiligten an, dass sie die Kollision nicht wahrgenommen hätten. B._____ führte ebenfalls aus, er habe die Kollision nicht bemerkt. Erst nachdem das Fahrzeug überholt gehabt habe, sei ihm aufgefallen, dass der Rückspiegel nach vorne geklappt gewesen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 3 und S. 5). Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Insassen des vom Beschuldigten überholten Fahrzeugs in diesem Punkt falsche - 23 - Angaben hätten machen sollen. Infolgedessen kann auf ihre Aussagen abgestellt werden. Wenn selbst B._____, der sich als Lenker des überholten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des beschädigten Rückspiegels bzw. des Kollisionspunkts der beiden Fahrzeuge befand, die Kollision nicht registriert hat, kann dem Beschuldig- ten nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall und den Sachschaden am überholten Fahrzeug bemerkt haben muss. Es ist jedoch der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte aufgrund der damaligen Umstände mit der Möglich- keit gerechnet haben muss, dass es während seines Überholmanövers zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge und damit zu einem Sachschaden gekommen war. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 40 S. 18). 4.6.5. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit wird der Eventual- vorsatz umschrieben. Sowohl bei Eventualvorsatz als auch bei bewusster Fahr- lässigkeit ist dem Täter die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 58; BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Wie bereits dargelegt, erachtete es der Beschuldigte für möglich, dass es bei dem von ihm ausgeführten Überholvorgang zu einer Berührung mit dem überholten Fahrzeug und damit zu Sachschaden gekommen war. Fest steht auch, dass ihm die Gewissheit fehlte, dass nichts passiert war. Der Beschuldigte war sich dieses Nichtwissens bewusst, hätte er sich doch ansonsten nicht bei E._____ erkundigt, - 24 - ob er das andere Fahrzeug berührt habe bzw. ob die beiden Fahrzeuge zusam- mengestossen seien, wie er in der Untersuchung vorbrachte (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 7 S. 2 und 8). Gemäss Darstellung des Beschuldigten wurde dies in der Fol- ge von E._____ verneint. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädi- gers gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt jedoch nur, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Der Beschuldigte konnte auch nach der angeblichen Erkundigung bei seinem Beifahrer nicht zwei- felsfrei davon ausgehen, dass es zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge ge- kommen war, zumal eine solche angesichts der Bauweise des von ihm gefahrenen Fahrzeugs (vgl. Urk. 2/2 S. 3) nicht unbedingt hätte wahrgenommen werden müssen. Der Beschuldigte bemühte sich in der Folge aber nicht weiter, sondern gab sich mit dem Resultat einer offensichtlich ungenügenden Abklärung zufrieden, da ihm die erhaltene Antwort passte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsver- wirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1). Dem Beschuldigen muss vorliegend bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Nachfrage bei seinem Beifahrer in Tat und Wahrheit anders verhalten und eine Kollision mit Sachschaden ent- standen sein könnte. Dessen ungeachtet wurden von ihm keinerlei weitere Bemühungen unternommen, um dies vollständig und richtig abzuklären. Vielmehr setzte der Beschuldigtes seine Fahrt trotz der vorhandenen Ungewissheit fort. Dieses Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er sich mit dem von ihm verursachten Drittschaden abfand bzw. in Kauf nahm, gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall zu verstossen. Der Beschuldigte hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. Der Beschuldigte ist somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.
- Strafzumessung 5.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Beim pflichtwidrigen - 25 - Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung, für die eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– auszufällen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 19 f.). 5.3. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregel- verletzung ist zu beachten, dass der Beschuldigte den erforderlichen Abstand zum überholten Fahrzeug während seines Überholmanövers so deutlich unter- schritt, dass es zu einer Streifkollision kam, womit er die Insassen des überholten Fahrzeugs, aber auch sich selber und seinen Beifahrer in einem erheblichen Ausmass konkret gefährdete. Nachdem das Überholmanöver bei hoher Geschwindigkeit ausgeführt wurde, ist es letztlich bloss dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision lediglich zu geringfügigen Sachschaden führte und dabei keine Personen verletzt wurden. Das Verhalten des Beschuldigte hätte insbesondere bei einer Fehlreaktion des von ihm überholten Fahrzeuglenkers gravierende Folgen haben können. In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Mangels ander- weitiger Anhaltspunkte ist auch anzunehmen, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Dennoch wäre die Kollision bzw. die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bei der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne weiteres vermeid- bar gewesen, hatte der Beschuldigte doch keine aussergewöhnliche Verkehrs- situation unter Zeitdruck zu meistern. In Anbetracht der Gefährlichkeit des vor- liegend zu beurteilenden Überholmanövers erscheint die von der Vorinstanz aus- gefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen eher mild. Eine Erhöhung der Strafe ist indes in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391 - 26 - Abs. 2 StPO). Damit erweist es sich auch als obsolet, das Tatverschulden nach seinem Schweregrad zu qualifizieren. 5.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 20 f.). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 41) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. 5.5. Nach dem Gesagten erweist sich das Strafmass der Vorinstanz als eher mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die vorinstanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu bestrafen. 5.6. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Er führt eine eigene Eventfirma. Gemäss seinen Angaben resultiert aus dieser Tätigkeit kein Einkommen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es würden schon - 27 - Einkünfte erzielt, aber es laufe nicht so gut, dass Löhne ausbezahlt werden könn- ten. Bei der Firma G._____ AG habe er inzwischen gekündigt. Die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Elektroinstallateur (vgl. Prot. I S. 6 f.) habe er nicht begonnen (Urk. 53 S. 2 und 4). Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschuldigte aus Erspartem. Er lebt bei seinen Eltern und bezahlt dafür Fr. 200.– pro Monat. Die Krankenkassenprämien werden von seinen Eltern bezahlt (Urk. 53 S. 2 f.). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von Fr. 2'000.–, Schulden hat er keine (Urk. 53 S. 3 und 5). Vieles lässt der Beschul- digte durch seine Firma bezahlen (Urk. 53 S. 4 ff.). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht im vorliegenden Fall das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz einen tiefen Tagessatz festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Tagessatzhöhe her- abzusetzen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 5.7. Das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend das pflichtwidrige Ver- halten bei Unfall wiegt leicht. Der durch die Kollision entstandene Sachschaden am überholten Fahrzeug war geringfügig. Dem Beschuldigten kann sodann ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden. Es ist zudem davon aus- zugehen, dass er mehr intuitiv denn überlegt handelte, als er nach Abschluss des Überholmanövers weiterfuhr, ohne sich zu vergewissern, dass kein Sachschaden entstanden war. Umgekehrt kann in seinem Verhalten aber auch keine Panik- reaktion erblickt werden, welche erheblich schuldmindernd zu veranschlagen wäre. Hinsichtlich der auch bei diesem Delikt zu berücksichtigenden Täter- komponenten kann grundsätzlich auf die oben aufgeführten Zumessungsfaktoren verwiesen werden. Dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anerkannt hat, nach der Kollision mit dem überholten Fahrzeug ohne anzuhalten weitergefahren zu sein, erweist sich angesichts der erdrückenden Beweislage als strafzu- messungsrechtlich irrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
- Juli 2010 E. 1.5). Unter den genannten Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 250.– nicht zu beanstanden und zu bestätigen. - 28 - 5.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen.
- Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweiser Freisprüche sämtliche Kosten auferlegt (Urk. 40 S. 23 f.). Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teil- weise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrens- kosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 6). Vor- liegend bezogen sich sämtliche Anklagevorwürfe auf denselben Sachverhalt, weshalb die in einem Freispruch mündenden Vorwürfe keinen eigenständigen Einfluss auf die Untersuchungskosten hatten. Die Strafuntersuchung hätte ohne- hin durchgeführt werden müssen. Sie hätte auch nicht abgekürzt werden können, wenn lediglich jene Anklagepunkte untersucht worden wären, die schliesslich auch zu einer Verurteilung geführt haben. Die Kosten der Untersuchung sind des- - 29 - halb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens lediglich teilweise aufzuerlegen. Die im Zusammenhang mit den Teilfreisprüchen entstandenen Aufwendungen, d.h. die diesbezüglichen Abklärungen und die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, hat der Beschuldigte nicht zu verant- worten. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens lediglich zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung von Fr. 600.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Berufungsanträgen vollumfänglich. Durch die Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung wird der angefochtene Entscheid zudem nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahren vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 7. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
- […] - 30 -
- Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Überholen) - 31 - − des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (mit Sachschaden) im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis - 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140224-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 18. September 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
7. November 2013 (GG130010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Mai 2013 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV
- des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (mit Sachschaden) im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
2. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 600.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1) Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 7. November 2013 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG) sowie der vorsätzlichen einfachen Ver- letzung der Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV) freigesprochen (Dispositivziffer 2). Schuldig gesprochen wurde er demgegenüber der fahr- lässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Sachschaden (im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; Dispositivziffer 1). Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Dispositivziffern 3 und 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 7). Dem Beschuldigten wurde sodann eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Dispositivziffer 8). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. November 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO) Berufung an (Urk. 30). Am 2. Mai 2014 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 38/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 22. Mai 2014 (Urk. 42) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom
26. Mai 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwalt- schaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestägigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46).
- 5 - 1.3. Am 24. Juni 2014 wurde auf den 18. September 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 51).
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2 (Urk. 42). Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 5 f.), was vorab festzustellen ist.
3. Prozessuales 3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsver- handlung vor, es sei zu prüfen, ob der Sachverhalt, den die Vorinstanz der Verur- teilung zu Grunde gelegt habe, tatsächlich noch von der Anklage gedeckt sei, zumal sich letztere für die Kollision ausdrücklich auf ein zu frühes Wiederein- biegen des Beschuldigten stütze. Während des eigentlichen Überholmanövers werde keine Kollision, sondern bloss ein ungenügender Abstand von weniger als einem halben Meter behauptet (Urk. 55 S. 6 f.). 3.2. Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte bei seinem Überholmanöver einen ungenügenden seitlichen Abstand zum überholten Fahrzeug, gelenkt durch B._____, eingehalten. Zudem sei der Beschuldigte zu früh wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, so dass es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen sei (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Be- weiswürdigung zum Schluss, dass sich nicht eruieren lasse, in welchem Zeitpunkt die Kollision der beiden Fahrzeuge erfolgt sei. Sie erachtete es jedoch als erstellt, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers den nötigen Abstand zum Fahrzeug von B._____ nicht eingehalten und dieses in der Folge mit seinem Fahrzeug touchiert hat (Urk. 40 S. 12). Der Einwand der Verteidigung, die Vo- rinstanz habe mit dieser Sachverhaltsfeststellung gegen das Anklageprinzip verstossen, ist unbegründet. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG vorgeworfen (Urk. 16 S. 3). Art. 34 Abs. 4 SVG ist ein
- 6 - formelles Delikt und unabhängig davon erfüllt, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt hat. Das Verhalten ist strafbar, selbst wenn es keinen Einfluss auf einen eingetretenen Unfall hatte (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 34 N 61). Die Streifkollision bzw. deren Zeitpunkt ist für die Beurteilung des vorliegenden Anklagevorwurfs damit nicht von entscheidender Bedeutung. Sie ist lediglich Teil der Behauptung, dass der Beschuldigte beim Überholen zu wenig Abstand zum überholten Fahr- zeug eingehalten hat. Dass die Vorinstanz offen liess, wann die Kollision erfolgt ist, verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen das Anklageprinzip. Überdies wird der Vorwurf des zu frühen Wiedereinbiegens in der Anklage nicht allein daraus abgeleitet, dass es dabei zu einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug kam, sondern auch damit begründet, dass der Lenker des überholten Fahrzeugs abbremsen musste (Urk. 16 S. 2). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage massgebend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorbringen der Verteidigung lassen denn auch nicht erkennen, dass die Verteidi- gungsrechte in irgendeiner Weise tangiert worden wären.
4. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, am tt. August 2012 mit dem Personenwagen Ford Transit Kombi auf der C._____-Strasse in Wädenswil, auf Höhe des Weilers "D._____", den vor ihm fahrenden Personen- wagen Opel Astra, gelenkt durch B._____, in grob pflichtwidriger Weise trotz mangelhafter Übersichtlichkeit der Strecke sowie schmaler Strassenbreite mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und dadurch eine abstrakte Gefahr für ande- re Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben. Der Beschuldigte habe beim Über- holen seitlich zum überholten Fahrzeug zeitweise einen Abstand von weniger als 50 cm eingehalten und sei bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei gewesen sei. Beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur habe der Beschuldigte mit der hinteren rechten Seiten- wand seines Fahrzeugs den Rückspiegel des Opel Astra touchiert und diesen
- 7 - damit geringfügig beschädigt, was er denn auch bemerkt bzw. zumindest vermu- tet habe. Der Beschuldigte habe in der Folge seine Fahrt ohne anzuhalten fortge- setzt, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er einen Sach- schaden verursacht habe und seinen Pflichten bei Verursachung eines Autoun- falls mit Sachschaden nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 2). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und des unvorsichtigen Überholens auf unüber- sichtlicher Strecke frei (Urk. 40 S. 9, 14 und 23). Wie bereits erwähnt, sind diese beiden Freisprüche in Rechtskraft erwachsen, weshalb die erwähnten Anklage- vorwürfe im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion stehen. Damit stehen vorliegend noch die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung wegen unge- nügenden Abstands beim Überholen sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall mit Sachschaden im Raum. 4.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte aner- kannt hat, zu dem in der Anklage genannten Zeitpunkt mit dem Personenwagen Ford Transit Kombi auf der C._____-Strasse in 8820 Wädenswil den vor ihm fah- renden Personenwagen Opel Astra überholt zu haben. Der Beschuldigte hat wei- ter nicht in Abrede gestellt, dass sich die beiden Fahrzeuge bei diesem Überhol- manöver berührt haben und er im Anschluss daran ohne anzuhalten weiter- gefahren ist (Urk. 4 S. 1 f.; Urk. 7 S. 2; Urk. 11 S 3; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 6 f.). Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er beim Überholmanöver einen ungenügenden Abstand eingehalten hat und bereits wieder auf die rechte Fahr- spur eingebogen ist, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei war (Urk. 7 S. 2, S. 4 f. und S. 7; Urk. 11 S. 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 53 S. 9 und 12 f.). Der Beschuldigte stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass ihm keine Verletzung der Verhaltenspflichten nach einem Unfall vorgeworfen werden könne, da er die Kollision nicht bemerkt habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 7 ff.; Urk. 11 S. 3 f.; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 10). Der eingeklagte Sachverhalt ist deshalb aufgrund der Unter- suchungsakten zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 40 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 - 4.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4; Urk. 7; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 53 S. 6 ff.) die Aussagen seines damaligen Beifahrers E._____ (Urk. 5; Urk. 10) sowie des Fahrers des überholten Fahr- zeugs, B._____ (Urk. 3; Urk. 8), und dessen damaliger Beifahrerin, F._____ (Urk. 6; Urk. 9) vor; weiter bestehen Dokumentationen über den Unfall bzw. die Unfallstelle (Urk. 1 f.). 4.3.1. Der Verteidiger beanstandete vor Vorinstanz, dass B._____ in der Untersu- chung als Zeuge einvernommen wurde. Dies obwohl ihn zwei Personen damit be- lastet hätten, selbst mehrere strafbare Handlungen begangen zu haben (Beschleunigung beim Überholen sowie ungenügendes Rechtsfahren). Die anscheinend einzig aus dem Polizeirapport und den polizeilichen Einvernahmen gewonnene Einschätzung der Untersuchungsbehörde bezüglich Unschuld von B._____ erscheine willkürlich (Urk. 27 S. 11; vgl. auch Urk. 23). 4.3.2. Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Aus- kunftsperson ist (Art. 162 StPO). Eine Rollenüberschneidung des Zeugen mit jener der beschuldigten Person ist ausgeschlossen. Als Zeuge wird einvernom- men, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die betreffende Person an dem im Strafverfahren abzuklärenden Geschehen in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt war. Als Zeuge kommt somit nur in Frage, wer nicht beschuldigte Person ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, Art. 162 N 1 f.). Ob eine Person als Zeuge, als Auskunftsperson oder als Beschuldigter zu befragen ist, hat die zuständige Strafbehörde zu ent- scheiden. Der Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die einzuvernehmende Person zu befragen ist, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehen- den Sach- und Rechtslage getroffen (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 178 N 10). Letztlich ist den Untersuchungsorganen ein Ermessensspielraum zuzugestehen, ob sie jemanden als Zeugen, Auskunftsperson oder als Beschul- digten behandeln wollen. Es obliegt ihrer pflichtgemässen Beurteilung, ob etwa die konkreten Verdachtsgründe ausreichend sind und deshalb nur eine Befragung
- 9 - als beschuldigte Person möglich oder ob eine Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge vorzunehmen ist (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 11 mit Hinweisen). B._____ wird im Polizeirapport vom 15. Oktober 2012 als beschuldigte Person ge- führt. Als Straftatbestände werden das Erhöhen der Geschwindigkeit beim Über- holtwerden sowie ungenügendes Rechtsfahren erwähnt (Urk. 1 S. 1 und 3). Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise dafür, dass gegen ihn in der Folge auch ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Im Zeitpunkt der Zeugeneinvernah- me von B._____, die am 7. Mai 2013 stattfand (Urk. 8), waren bereits die polizeili- chen Einvernahmen mit allen zu befragenden Personen durchgeführt worden. Die Untersuchungsbehörde verfügte in diesem Verfahrensstadium über die Sachver- haltsdarstellungen sämtlicher einzuvernehmender Personen und damit über die notwendigen Informationen, um sich in Bezug auf die Rolle von B._____ festzule- gen. Abgesehen davon ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen Nachteil der Be- schuldigte durch die geltend gemachte unzulässige Befragung von B._____ als Zeuge erlitten haben soll, zumal alleine aus der prozessualen Stellung einer am Strafverfahren beteiligten Person hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit nichts abge- leitet werden kann. 4.4. Mit der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vor- instanz ausführlich und korrekt befasst, so dass grundsätzlich auf ihre Ausführun- gen zu verweisen ist (Urk. 40 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist der Vorinstanz insbesondere darin zu folgen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, die Glaubwürdigkeit der Eheleute B._____ & F._____ sei nicht bloss deshalb einge- schränkt, weil sie Anzeige erstattet hätten. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass dem Fahrzeuglenker B._____ durch die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E._____ ebenfalls strafbare Handlungen angelastet worden seien
- 10 - (Urk. 55 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Eheleute B._____ & F._____ erstatteten unmittelbar nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage bildet, Anzeige bei der Polizei (Urk. 1 S. 6). Bei dieser Gelegenheit machten sie erstmals Angaben zum Sachverhalt. Die polizeiliche Einvernahme von B._____ erfolgte sodann vor denjenigen des Beschuldigten und von E._____ (Urk. 3 ff.). Als B._____ seine den Beschuldigten belastenden Aussagen machte, hatte er deshalb noch keine Kenntnis davon, dass ihm vom Beschuldigten (und teilweise auch von E._____) ebenfalls ein strafbares Verhalten angelastet wird. B._____ wurde von der Polizei denn auch nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einvernommen (Urk. 3 S. 1). Vor diesem Hintergrund kann schon aus zeitlichen Gründen ausge- schlossen werden, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe Einfluss auf die Darstellung der Zeugen B._____ hatten. Demgegenüber erscheint es zumin- dest in zeitlicher Hinsicht möglich, dass die Belastungen des Beschuldigten als Reaktion auf die Aussagen dieser beider Zeugen erfolgten. 4.5. Anklagevorwurf des ungenügenden Abstands beim Überholen 4.5.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen, beim Überholmanöver seitlich zum überholten Fahrzeug von B._____ zeitweise einen Abstand von weniger als 50 cm eingehalten zu haben. Der Beschuldigte sei zu- dem bereits wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen, als er noch nicht am überholten Fahrzeug vorbei gewesen sei. Entsprechend habe der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug beim Wiedereinbiegen mit der hinteren rechten Seitenwand den Rückspiel des überholten Fahrzeugs berührt und diesen geringfügig beschädigt, obwohl B._____ umgehend seine Geschwindigkeit redu- ziert und die Hupe betätigt habe. Der Beschuldigte habe sich damit der fahrlässi- gen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig gemacht (Urk. 16 S. 2 f.). 4.5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern aus- reichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinander fahren. Die Grösse des seitlichen Abstands
- 11 - hängt von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und fremden Geschwindigkeit sowie von den Sichtverhältnissen ab. Seitliche Abstände sollen so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist. Wer überholt, hat vom zu überholenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo dies möglich ist, ist das Überholen gestattet (Giger, Kommen- tar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 N 19). Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Die Regeln über das Überholen bezwecken deshalb, diese Fahrmanöver ent- weder zu verbieten in Situationen, in denen sie üblicherweise übergrosse Gefahren bewirken, oder sie an eine Reihe von Anforderungen zu knüpfen, bei deren Beachtung die zusätzlichen Risiken minimiert werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.5.3. Es ist unbestritten, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer seitlichen Streifkollision zwischen seinem Fahrzeug und dem von ihm über- holten Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Beim Personenwagen des Beschuldigten, einem Ford Transit Kombi, konnte in der Folge eine ca. zwei Meter lange Gummiabriebspur beim rechten hinteren Kotflügel festgestellt werden (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2/2 S. 3), während bei dem von B._____ gefahrenen Opel Ast- ra der linke Aussenspiegel leicht beschädigt war (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 2/2 S. 4). Die Gummiabriebspur auf dem Ford Transit Kombi befand sich auf derselben Höhe wie der Aussenspiegel am Opel Astra von B._____ (Urk. 1 S. 6), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sich die beiden Fahrzeuge dort berührt haben müssen. Dies wurde auch vom Beschuldigten anerkannt (Urk. 7 S. 5). Der Umstand, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer Kollision zwischen seinem und dem überholten Fahrzeug gekommen ist, zeigt klar auf, dass der zum Überholen erforderliche Raum in der damaligen Situation nicht vorlag. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kollision noch beim Nebeneinander- fahren, wie der Beschuldigte geltend macht, oder beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur, wie die Anklageschrift behauptet, erfolgt ist. Massgebend ist,
- 12 - dass sich die Kollision während des Überholmanövers des Beschuldigten ereignet hat, welches erst mit dem Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur abge- schlossen war. Im Übrigen wird dem Beschuldigten in der Anklage auch vorge- worfen, sowohl beim Manöver selbst als auch beim Wiedereinbiegen nicht den nötigen Abstand eingehalten zu haben (Urk. 16 S. 2). Wie bereits ausgeführt, verstösst gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, wer beim Überholen einen ungenügenden Abstand vom zu überholenden Fahrzeug einhält oder beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt. Vorliegend steht aufgrund der Steifkollision zwischen dem überholenden und dem überholten Fahrzeug fest, dass während des Überholmanövers des Beschuldigten der gebotene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wurde. Nach- folgend ist zu prüfen, ob dieser Umstand auf das verkehrsregelwidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist. Nicht abzuklären ist hingegen, wer die Streifkollision verschuldet hat. Art. 34 Abs. 4 SVG ist ein formelles Delikt und unabhängig davon erfüllt, ob der Verstoss eine Gefährdung oder gar einen Unfall bewirkt hat. Das Verhalten ist strafbar, selbst wenn es keinen Einfluss auf einen eingetretenen Unfall hatte (Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 61). 4.5.4. Zum damaligen Überholmanöver machten der Beschuldigte und der Kollisi- onsbeteiligte B._____ sowie deren jeweilige Beifahrer unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen zutreffend wiedergegeben, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5.5. Der Anklagesachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen der Insassen des überholten Fahrzeugs, B._____ und F._____. Diese gaben in der Untersuchung übereinstimmend an, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zu früh wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Wenn sie nicht gebremst hätten, wäre es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2012 führte B._____ diesbezüglich aus, das Fahrzeug des Beschuldigten sei ihnen so nahe gekommen, dass er habe abbremsen müssen, ansonsten hätte der Beschuldigte seine Motorhaube erwischt oder er [der Zeuge] wäre aus Reflex ins rechte Wie-
- 13 - senbord gefahren (Urk. 3 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft gab er an, dass er beim Wiedereinbiegen des anderen Fahrzeugs massiv habe abbremsen müssen (Urk. 8 S. 3 f.). Der Beschuldigte sei noch nicht ganz vorbei gewesen, als er wie- der auf die rechte Fahrspur eingebogen sei. Deswegen habe er auch den Seiten- spiegel touchiert. Hätte er nicht abgebremst, wäre es zu einer Kollision gekommen (Urk. 8 S. 5). F._____ gab ebenfalls zu Protokoll, das andere Fahr- zeug sei so knapp vor ihnen wieder eingebogen, dass es zu einer Kollision ge- kommen wäre, wenn ihr Mann nicht abgebremst hätte. Durch das starke Abbrem- sen habe es einen Ruck gegeben (Urk. 9 S. 3, 5 und 7; vgl. auch Urk. 6). Es besteht kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugen an einer Bestrafung des Beschuldigten interes- siert sein und falsche Angaben zu seinen Lasten machen sollten, zumal sie den Beschuldigten persönlich nicht kennen (Urk. 8 S. 2; Urk. 9 S. 2) und durch die Streifkollision weder am Fahrzeug des Beschuldigten noch an ihrem Fahrzeug wesentlicher Sachschaden entstand (Urk. 1 S. 1 und 3 f.; Urk. 2/2 S. 3 f.). Es ist somit keinerlei Motivation der beiden Zeugen erkennbar, dem Beschuldigten fälschlicherweise eine Schuld an der Kollision anzulasten. Die Aussagen von B._____ und F._____ zeigen zudem auf, dass sie das Fahrmanöver des Be- schuldigten als riskant einstuften und sich deshalb dazu entschlossen, den Vorfall sofort bei der Polizei anzuzeigen (Urk. 6; Urk. 8 S. 3 und 6; Urk. 9 S. 3 und 6 f.). So führte F._____ aus, sie hätten die Polizei angerufen, da sie zwei Kinder auf der Rückbank gehabt hätten, das Überholmanöver wirklich gefährlich gewesen sei und sie der Meinung gewesen seien, dass auch mehr hätte passieren können (Urk. 9 S. 3). Das Überholmanöver des Beschuldigten sei gefährlich gewesen. Sowas mache man nicht. Wenn man Kinder habe, sei man sensibler bezüglich Sicherheit. Sie hätten die Kinder im Auto gehabt und es hätte ein schlimmer Unfall passieren können. So fahre man einfach nicht (Urk. 9 S. 6 f.). Wäre das Überhol- manöver des Beschuldigten völlig ungefährlich gewesen, wie von ihm selbst gel- tend gemacht wird, wären solche Aussagen nicht zu erwarten. Es ist sodann da- rauf hinzuweisen, dass die Darstellung von B._____ und F._____, wonach der Beschuldigte zu knapp wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen habe, indirekt auch durch die Aussagen des Beifahrers des Beschuldigten, E._____, gestützt
- 14 - wird. Dieser gab sowohl gegenüber der Polizei als auch bei der Staatsanwalt- schaft an, dass B._____ abgebremst habe (Urk. 5; Urk. 10 S. 4 f.). Auf die Frage, aus welchem Grund dies geschehen sei, gab E._____ an, er wisse es nicht. Es treffe nicht zu, dass es beim Wiedereinbiegen knapp geworden sei (Urk. 10 S. 5). Anders lässt sich aber nicht erklären, weshalb das überholte Fahrzeug abbrem- sen musste. Es ist deshalb als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte zu früh wieder auf die rechte Spur eingebogen ist. 4.5.6. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, es sei unter Rücksicht auf die jeweiligen Fahrzeugwinkel sowie der Länge der Gummiabriebspur nicht möglich, dass der Kastenwagen beim angeblich zu frühen Wiedereinbiegen bloss den Seitenspiegel touchiert, nicht aber mit der Motorhaube des Fahrzeugs kollidiert sei. Der Sachverhalt könne sich deshalb nicht derart abgespielt habe, wie er in der Anklage festgehalten worden sei (Urk. 27 S. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Überholmanöver des Beschuldigten wurde ausserorts bei einer Geschwindigkeit im Bereich von ca. 80 km/h ausgeführt. Unter diesen Um- ständen muss das Fahrzeug des Beschuldigten beim Wechsel auf die rechte Fahrspur zwangsläufig in einem sehr kleinen Winkel zum Fahrzeug von B._____ gestanden haben, zumal die Strasse an dieser Örtlichkeit maximal 6 Meter breit ist (Urk. 1 S. 5 und 9). Ein Spurwechsel aus einem grossen Winkel wäre nicht möglich gewesen. Anders wäre es bei einem Fahrspurwechsel im Kolonnenver- kehr, bei welchem das einspurende Fahrzeug eher schräg gestellt werden muss, damit in eine Kolonnenlücke gefahren werden kann. Geht man davon aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht quer, sondern eher parallel zum Fahrzeug von B._____ stand, als der Beschuldigte wieder auf die rechte Spur einbog, er- scheint es ohne Weiteres möglich, dass beim Wiedereinbiegen bloss der Seiten- spiegel, nicht jedoch die Motorhaube, touchiert wurde, zumal sowohl B._____ als auch F._____ übereinstimmend angaben, dass es zur Kollisi- on gekommen wäre bzw. das überholende Fahrzeug in die Motorhaube gefahren wäre, wenn sie nicht abgebremst hätten (Urk. 3 S. 2; Urk. 6; Urk. 8 S. 5; Urk. 9 S. 3 und 7). Dass das überholte Fahrzeug abgebremst hat, wurde wie erwähnt auch vom Zeugen E._____ ausgesagt. Das Schadensbild an den beiden Fahr-
- 15 - zeugen schliesst deshalb nicht aus, dass sich die Kollision beim Wieder- einbringen auf die rechte Fahrspur ereignete. Es ist weiter festzuhalten, dass B._____ konstant angab, dass der Rückspiegel nach der Streifkollision nach vorne geklappt gewesen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 3). Darunter ist ohne anderweitige Hinweise eine Bewegung in Fahrtrichtung zu verstehen. Wie später noch näher dargelegt wird, gaben sämtliche Beteiligten an, dass sie die Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen nicht wahrgenom- men hätten, wobei nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Insassen des über- holten Fahrzeugs daran haben sollten, in diesem Punkt falsche Angaben zu ma- chen, da ihnen anders als dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt wurde, sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhalten zu haben. Es ist deshalb davon auszuge- hen, dass die Streifkollision von keinem der Beteiligten wahrgenommen wurde. Die Berührung erfolgte wie bereits erwähnt zwischen der rechten Seitenwand des überholenden und dem linken Rückspiegel des überholten Fahrzeugs. Der Um- stand, dass selbst B._____, der sich als Fahrzeuglenkers in unmittelbarer Nähe des Rückspiegels befand, angab, die Kollision nicht wahrgenommen zu haben, zeigt auf, dass es sich nicht um einen starken Zusammenstoss gehandelt haben kann. Entgegen der Verteidigung (Urk. 27 S. 13) spricht somit auch der Umstand, dass es vorliegend lediglich zu geringfügigen Sachschaden am Rückspiegel des Fahrzeugs von B._____ kam, nicht dagegen, dass die Kollision beim Wiederein- biegen des Beschuldigten erfolgte. 4.5.7. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, dass es beim Wieder- einbiegen in die rechte Fahrspur zur Streifkollision mit dem Fahrzeug von B._____ gekommen ist. Er habe genügend Platz gehabt, als er wieder eingebo- gen sei (Urk. 7 S. 5 und 7; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 9 und 12). Nachdem sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, die Kollision mit dem überholten Fahrzeug nicht wahrgenommen zu haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich diese beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahr- spur ereignet hat. Der Beschuldigte war sich unmittelbar nach dem Über- holmanöver nicht sicher, ob es zu einer Berührung mit dem überholten Fahrzeug gekommen war. Diesbezüglich führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
- 16 - Einvernahme vom 10. April 2013 aus, da das Ganze schon etwas knapp gewesen sei, habe er seinen Beifahrer nach dem Überholen gefragt, ob etwas gewesen sei (Urk. 7 S. 2). Der Beschuldigte machte zwar geltend, er habe damit nicht das Wiedereinbiegen, sondern das Überholmanöver gemeint (Urk. 7 S. 6). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung unmittelbar nach dem Überholmanöver nicht wusste, ob es zu einer Kollision mit dem überholten Fahrzeug gekommen war. Es erscheint unter diesen Umständen nicht überzeugend, wenn er gleichzeitig geltend macht, die Berührung der beiden Fahrzeuge habe sicherlich nicht beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur stattgefunden. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung ist, in welchem Zeitpunkt das Fahrzeug des Beschuldigten dasjenige von B._____ touchiert hat, zumal dem Be- schuldigten in der Anklage wie erwähnt vorgeworfen wird, sowohl bei Überholen als auch beim Wiedereinbiegen zu wenig Abstand eingehalten zu haben. Dass der zum Überholen notwendige Raum in der damaligen Situation nicht vorlag, steht aufgrund der Streifkollision zweifelfrei fest. Zu prüfen ist lediglich, ob dieser Umstand auf das Fehlverhalten des Beschuldigten zurück-zuführen ist. 4.5.8. Der Beschuldigte brachte vor, während des Überholvorgangs sei das Fahr- zeug von B._____ nach links auf seine Seite gekommen. Allenfalls sei es dadurch zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 7 S. 7). Aus den Aussagen des Zeugen B._____ ergibt sich, dass er sich des Überholmanö- vers des Beschuldigten bewusst war. B._____ gab bei der Polizei an, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten im linken Aussenspiegel gesehen, als es zum Überholen angesetzt habe. Er habe noch zu seiner Frau gesagt: "Ich habe schon fast 80 km/h drauf und dieser überholt noch" (Urk. 3 S. 2). Wenig später bestätigte er, das Fahrzeug sei ihm das erste Mal aufgefallen, als es zum Überholen angesetzt habe (Urk. 3 S. 3). Dass B._____ bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme angab, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten erst bemerkt, als es bereits auf der Höhe seiner Seitentüre ge- wesen sei (Urk. 8 S. 4), ändert nichts daran. Die Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft erfolgte über acht Monate nach dem Vorfall, sodass nachvollziehbar erscheint, dass sich B._____ nicht mehr an alle Details erinnern konnte. Dies hat-
- 17 - te B._____ auch zu Beginn der Einvernahme erwähnt, bevor er auf diese Diskre- panz hingewiesen wurde (Urk. 8 S. 3). Im Übrigen ergibt sich auch aus den Aus- sagen des Beschuldigten, dass B._____ Kenntnis vom Überholvorgang hatte. So gab der Beschuldigte an, B._____ habe zu Beginn des Überholmanövers gehupt (Urk. 7 S. 3 und 8). Es ist somit davon auszugehen, dass B._____ bemerkte, dass der Beschuldigte zum Überholen ansetzt. Unter diesen Umständen ist nicht er- sichtlich, weshalb er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn hätte zie- hen sollen. Vielmehr wäre ein Positionswechsel in die andere Richtung zu erwar- ten gewesen. B._____ gab in der Untersuchung denn auch an, dass sich die seit- liche Position seines Fahrzeugs – wenn sie sich geändert habe – eher nach rechts geändert habe (Urk. 3 S. 2). Auch bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, dass er sein Fahrzeug wahrscheinlich nach rechts gezogen habe (Urk. 8 S. 4). Dies wurde auch vom Zeugen E._____ erwähnt. E._____ gab gegenüber der Po- lizei zu Protokoll, dass sich das andere Fahrzeug vor dem Überholen mitten in der Strasse befunden habe und erst, als der Beschuldigte überholt habe, nach rechts gegangen sei (Urk. 5). Dass B._____ sein Fahrzeug während dem Überholvorgang nach links auf die andere Strassenseite zog, wurde lediglich vom Beschuldigten vorgebracht. Dass B._____ ein Interesse daran gehabt haben dürfte, ein solches Fahrverhalten zu bestreiten, ist naheliegend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde jedoch auch vom Zeugen E._____, dem damaligen Beifahrer des Beschuldigten, mit keinem Wort erwähnt, dass das überholte Fahrzeug nach links gezogen habe (Urk. 40 S. 11 f.). Auf die Frage, ob B._____ während des Über- holmanövers etwas an seiner Fahrweise geändert habe, gab E._____ lediglich an, dieser habe sein Tempo erhöht (Urk. 10 S. 4). Aus den Aussagen von E._____ in der Untersuchung ergibt sich, dass er sich sowohl vor als auch während des Überholmanövers auf das zu überholende Fahrzeug geachtet hat. So gab er an, dass ihm vor dem Überholen aufgefallen sei, dass das vordere Fahrzeug in langsamem Tempo gefahren sei. Es sei mit ca. 40 bis 50 km/h gefahren. Das Fahrzeug habe einen normalen Abstand zum Strassenrand gehabt (Urk. 10 S. 3). E._____ führte weiter aus, beim Überholmanöver des Beschuldig- ten habe das andere Fahrzeug zu beschleunigen angefangen. Er habe nach
- 18 - rechts geschaut und gesehen, wie der Autolenker wütend gewesen sei und mit den Händen gefuchtelt habe (Urk. 10 S. 3 f.). Auf Nachfrage schätzte E._____ den Abstand der beiden Fahrzeuge während des Überholmanövers zudem auf 50 bis 100 cm (Urk. 10 S. 4). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem Zeugen E._____ aufgefallen wäre, wenn das überholte Fahrzeug nach links gezogen hätte, zumal er rechts vom Beschuldigten auf dem Beifahrersitz sass (Urk. 5). Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Darstellung, B._____ habe sein Fahrzeug während des Überholmanövers nach links auf seine Seite gezogen, im Verlauf der Untersuchung mehrfach relativierte. Am Schluss der polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2014 erklärte er, er könne nicht sagen, ob das andere Fahrzeug auf seine Seite geraten sei. Dies könne sein. Er sei sich aber sicher, dass der Fahrer beschleunigt habe (Urk. 4 S. 7). Weiter führ- te er aus, eventuell sei er [der Beschuldigte] fünf Zentimeter auf die Spur des an- deren Fahrzeugs gekommen, aber dies wäre der Fehler beider gewesen (Urk. 4 S. 8). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2013 gab der Beschuldigte erneut an, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass das andere Fahrzeug immer mehr auf seine Seite gekommen sei. Es könne auch sein, dass er etwas auf dessen Seite gekommen sei (Urk. 7 S. 2). Auf die Frage, wie es zur Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei, führte er jedoch wiederum an, wahrscheinlich sei das überholte Fahrzeug auf seine Seite gekommen. Als er ge- fragt wurde, ob die Berührung auch dadurch erfolgt sein könne, dass er [der Be- schuldigte] auf die Seite des überholten Fahrzeugs gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dazu wolle er nichts sagen (Urk. 7 S. 7). Dieses Aussageverhalten muss als ausweichend bezeichnet werden und spricht entgegen der Verteidigung (Urk. 55 S. 4 f.) nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Die dargelegten Aussagen deuten jedenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte die von ihm be- hauptete Seitwärtsbewegung des überholten Fahrzeugs nicht wahrgenommen, sondern lediglich zu seiner Entlastung vorgebracht hat. Die Behauptung des Beschuldigten, der Lenker des überholten Fahrzeugs sei während des Überholmanövers nach links auf seine Spur gekommen, ist somit nichts weiter als eine Hypothese, die in den vorliegenden Beweismitteln keinerlei Stütze findet. Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass seitliche Abstände
- 19 - so gross sein müssen, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehl- reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist. Fuhr das Fahrzeug von B._____ bereits vor dem Überholvorgang zu wenig weit rechts, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 4 f.), hätte er gar nicht überholen dürfen, da der dafür erforderliche Raum nicht vor- handen war. Dies gilt umso mehr, als dass die Strassenbreite am Ort des Über- holmanövers maximal 6 Meter beträgt (Urk. 1 S. 5 und 9). 4.5.9. Schliesslich machte der Beschuldigte geltend, dass das zu überholende Fahrzeug beschleunigt habe, als er am Überholen gewesen sei. Dadurch sei er am Überholvorgang gehindert worden (Urk. 4 S. 2 f., 6 f.; Urk. 7 S. 2 f. und 9; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 8). E._____ gab ebenfalls an, dass das andere Fahrzeug während des Überholmanövers seine Geschwindigkeit erhöht habe (Urk. 5; Urk. 10 S. 4). Demgegenüber bestritt B._____, beschleunigt zu haben (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.), was mit den Aussagen seiner Ehefrau übereinstimmt (Urk. 9 S. 5). Es wurde bereits dargelegt, dass B._____ bemerkt hat, dass er vom Beschuldigten überholt wird. Dies spricht grundsätzlich gegen die Annahme, dass er seine Geschwindigkeit erhöht hat, hätte er dem Beschuldigten dadurch doch das Überholen absichtlich erschwert. Ausgeschlossen werden kann dies aber nicht. Das Verhalten von B._____ ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, kennt das Strafrecht doch keine Schuldkompensation, weshalb sich mehrere an einer Kollision beteiligte Fahrzeuglenker Verkehrsregelverletzungen schuldig machen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.431/2006 vom 12. Dezember 2006 E. 5.3). Selbst wenn man annehmen würde, dass B._____ während des Über- holmanövers seine Geschwindigkeit erhöht hat, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschuldigte als überholender Fahrzeuglenker verpflichtet war, beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur einen genügenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Gemäss Darstellung des Beschuldigten war er sich während des Überholmanövers bewusst, dass das vordere Fahrzeug beschleunigt. Er hätte sich somit ohne Weiteres auf diese Situation einstellen und
- 20 - das Überholmanöver abbrechen können bzw. müssen. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung geltend, dass ihm vor, während und unmittelbar nach dem Überholmanöver keine Fahrzeuge oder Personen entgegen gekommen seien (Urk. 4 S. 3; Urk. 7 S. 6 f.). Es habe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestanden (Urk. 11 S. 3). Er war deshalb nicht dazu gehalten, so knapp vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur einzubiegen. Zudem gab der Beschuldigte an, er glaube nicht, dass das andere Fahrzeug schneller als 80 km/h gefahren sei, nachdem es beschleunigt habe (Urk. 4 S. 4). Er selbst habe sein Fahrzeug auf 80 km/h, maximal auf 85 km/h beschleunigt (Urk. 4 S. 4; Urk. 7 S. 3; Urk. 11 S. 3; Urk. 53 S. 8). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug im Bereich des Überholmanövers 80 km/h. Dass das vordere Fahrzeug auf 80 km/h beschleunigt, war deshalb nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschuldigte auf Grund der damaligen Umstände nicht damit hätte rechnen müssen. Das vom Beschuldigten geltend gemachte Fehlverhalten von B._____ vermag den Beschuldigten somit nicht zu entlasten. 4.5.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mit Sicherheit erstellt werden kann, in welchem Zeitpunkt die Streifkollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und demjenigen von B._____ erfolgt ist, zumal die Kolli- sion von keinem der Beteiligten wahrgenommen wurde. Wann die Kollision statt- gefunden hat, ist für die Beurteilung des Anklagesachverhalts jedoch nicht ent- scheidend und deshalb auch nicht abschliessend zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr, dass der Umstand, dass der gebotene Sicherheitsabstand während des Überholmanövers nicht eingehalten wurde, auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen ist, wie vorstehend dargelegt wurde. Im Übrigen ist aufgrund der Aussagen der Eheleute B._____ und F._____ sowie derjenigen von E._____ nachgewiesen, dass der Beschuldigte zu knapp vor dem überholten Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur eingebogen ist. Es ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 40 S. 12) als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers keinen genügenden Abstand zum überholten Fahrzeug einge- halten hat. Die rechtliche Würdigung, wie Anklagebehörde und Vorinstanz sie vorgenommen haben (Urk. 16 S. 3; Urk. 40 S. 15 ff.), ist ebenfalls korrekt. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
- 21 - (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist ergänzend festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Insassen des von ihm überholten Fahrzeugs bewusst gefährdet hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht hat. Bei den Abstandsregeln handelt es sich jedoch um grundlegende Verkehrsvorschriften, deren Missachtung schwere Gefährdungen nach sich ziehen können. Der Beschuldigte hat vorliegend so wenig Abstand zum überholten Fahrzeug gewahrt, dass es zu einer Streifkollision kam, was eine grobe Unaufmerksamkeit darstellt. Das Überholmanöver wurde ausserorts bei einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h ausgeführt. Der Beschuldigte war daher in einer Verkehrslage unaufmerksam, die besondere Aufmerksamkeit von ihm verlangte. Sein Verhalten erweist sich daher als grobfahrlässig. Der Beschul- digte ist somit der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4.6. Anklagevorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall 4.6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage vorgeworfen, er habe seine Fahrt nach der Streifkollision mit dem überholten Fahrzeug ohne anzuhalten fortgesetzt, obwohl er den Sachschaden bemerkt bzw. zumindest vermutet habe. Damit habe er zumindest billigend in Kauf gekommen, dass er seinen Pflichten bei Ver- ursachung eines Autounfalls mit Sachschaden (sofortiges Anhalten, Bekanntgabe von Personalien an den Geschädigten bzw. Benachrichtigung der Polizei) nicht nachgekommen sei (Urk. 16 S. 2). 4.6.2. Art. 51 SVG regelt das Verhalten bei Unfällen, an denen ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Ereignet sich ein Unfall, so müssen alle Beteiligten so- fort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichti- gen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Melde- oder Benachrichtigungs- pflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts
- 22 - 6S.182/2005 vom 6. September 2005 E. 5.1 mit Hinweisen). Wer bei einem Unfall die Pflichten gemäss Art. 51 SVG verletzt, macht sich nach Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar. 4.6.3. Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass es beim Überholmanöver des Beschuldigten zu einer Streifkollision zwischen dem Fahr- zeug des Beschuldigten und dem überholten Fahrzeug kam. Vom Beschuldigten wird weiter nicht in Abrede gestellt, dass er seine Fahrt nach der Kollision fort- gesetzt hat, ohne anzuhalten und dem Geschädigten seine Personalien bekannt- zugeben bzw. die Polizei zu benachrichtigen (Urk. 4 S. 2; Urk. 7 S. 2 und 9; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 53 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt die Verteidigung hingegen, dass ein Unfall im Sinne des Tatbestands stattgefunden habe, zumal kein Sachschaden entstanden sei (Urk. 55 S. 7 ff.). Dieser Auf- fassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass durch die Streifkollision Sachschaden am Fahrzeug von B._____ entstanden ist. Zwar liess sich der Seitenspiegel des Opel Astra gemäss den Angaben von B._____ ohne Beschädigung wieder zurück in die Fassung biegen (Urk. 8 S. 5). Durch die Kollision wurde jedoch die Kunststoffeinfassung des Spiegels leicht be- schädigt (Urk. 1 S. 4); der Sachschaden ist in den Akten mit Fotos dokumentiert (Urk. 2/2 S. 4). Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erweist sich damit in ob- jektiver Hinsicht als erstellt. Der Umstand, dass lediglich geringer Sachschaden entstand, ändert nichts daran. 4.6.4. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand macht der Beschuldigte geltend, dass er die Kollision nicht bemerkt habe. Es habe deshalb keinen Grund für ihn gegeben, anzuhalten (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 7 S. 2 und 7 ff.; Urk. 11 S. 3 f.; Urk. 27 S. 18; Prot. I S. 8; Urk. 53 S. 9 f.). Nebst dem Beschuldigten gaben auch alle übrigen Beteiligten an, dass sie die Kollision nicht wahrgenommen hätten. B._____ führte ebenfalls aus, er habe die Kollision nicht bemerkt. Erst nachdem das Fahrzeug überholt gehabt habe, sei ihm aufgefallen, dass der Rückspiegel nach vorne geklappt gewesen sei (Urk. 3 S. 2; Urk. 8 S. 3 und S. 5). Wie bereits dargelegt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Insassen des vom Beschuldigten überholten Fahrzeugs in diesem Punkt falsche
- 23 - Angaben hätten machen sollen. Infolgedessen kann auf ihre Aussagen abgestellt werden. Wenn selbst B._____, der sich als Lenker des überholten Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des beschädigten Rückspiegels bzw. des Kollisionspunkts der beiden Fahrzeuge befand, die Kollision nicht registriert hat, kann dem Beschuldig- ten nicht nachgewiesen werden, dass er den Unfall und den Sachschaden am überholten Fahrzeug bemerkt haben muss. Es ist jedoch der Vorinstanz darin zu folgen, dass der Beschuldigte aufgrund der damaligen Umstände mit der Möglich- keit gerechnet haben muss, dass es während seines Überholmanövers zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge und damit zu einem Sachschaden gekommen war. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 40 S. 18). 4.6.5. Der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden. Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit wird der Eventual- vorsatz umschrieben. Sowohl bei Eventualvorsatz als auch bei bewusster Fahr- lässigkeit ist dem Täter die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsver- wirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Niggli/Maeder, Art. 12 N 58; BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Wie bereits dargelegt, erachtete es der Beschuldigte für möglich, dass es bei dem von ihm ausgeführten Überholvorgang zu einer Berührung mit dem überholten Fahrzeug und damit zu Sachschaden gekommen war. Fest steht auch, dass ihm die Gewissheit fehlte, dass nichts passiert war. Der Beschuldigte war sich dieses Nichtwissens bewusst, hätte er sich doch ansonsten nicht bei E._____ erkundigt,
- 24 - ob er das andere Fahrzeug berührt habe bzw. ob die beiden Fahrzeuge zusam- mengestossen seien, wie er in der Untersuchung vorbrachte (Urk. 4 S. 2 und 4; Urk. 7 S. 2 und 8). Gemäss Darstellung des Beschuldigten wurde dies in der Fol- ge von E._____ verneint. Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädi- gers gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt jedoch nur, wenn zweifelsfrei ausge- schlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Der Beschuldigte konnte auch nach der angeblichen Erkundigung bei seinem Beifahrer nicht zwei- felsfrei davon ausgehen, dass es zu keiner Berührung der beiden Fahrzeuge ge- kommen war, zumal eine solche angesichts der Bauweise des von ihm gefahrenen Fahrzeugs (vgl. Urk. 2/2 S. 3) nicht unbedingt hätte wahrgenommen werden müssen. Der Beschuldigte bemühte sich in der Folge aber nicht weiter, sondern gab sich mit dem Resultat einer offensichtlich ungenügenden Abklärung zufrieden, da ihm die erhaltene Antwort passte. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsver- wirklichung nicht antizipierbar war. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1). Dem Beschuldigen muss vorliegend bewusst gewesen sein, dass es sich entgegen seiner (angeblichen) Nachfrage bei seinem Beifahrer in Tat und Wahrheit anders verhalten und eine Kollision mit Sachschaden ent- standen sein könnte. Dessen ungeachtet wurden von ihm keinerlei weitere Bemühungen unternommen, um dies vollständig und richtig abzuklären. Vielmehr setzte der Beschuldigtes seine Fahrt trotz der vorhandenen Ungewissheit fort. Dieses Verhalten kann nicht anders interpretiert werden, als dass er sich mit dem von ihm verursachten Drittschaden abfand bzw. in Kauf nahm, gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall zu verstossen. Der Beschuldigte hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. Der Beschuldigte ist somit des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 aSVG). Beim pflichtwidrigen
- 25 - Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung, für die eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– auszufällen ist (Art. 102 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen. 5.2. Die Vorinstanz hat bereits ausgeführt, wie eine Strafe zuzumessen ist. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 40 S. 19 f.). 5.3. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere der groben Verkehrsregel- verletzung ist zu beachten, dass der Beschuldigte den erforderlichen Abstand zum überholten Fahrzeug während seines Überholmanövers so deutlich unter- schritt, dass es zu einer Streifkollision kam, womit er die Insassen des überholten Fahrzeugs, aber auch sich selber und seinen Beifahrer in einem erheblichen Ausmass konkret gefährdete. Nachdem das Überholmanöver bei hoher Geschwindigkeit ausgeführt wurde, ist es letztlich bloss dem Zufall zu verdanken, dass die Kollision lediglich zu geringfügigen Sachschaden führte und dabei keine Personen verletzt wurden. Das Verhalten des Beschuldigte hätte insbesondere bei einer Fehlreaktion des von ihm überholten Fahrzeuglenkers gravierende Folgen haben können. In subjektiver Hinsicht fällt zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er fahrlässig und nicht vorsätzlich handelte. Mangels ander- weitiger Anhaltspunkte ist auch anzunehmen, dass er sich verkehrskonform verhalten wollte und auch zu verhalten glaubte. Dennoch wäre die Kollision bzw. die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bei der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Aufmerksamkeit und Vorsicht ohne weiteres vermeid- bar gewesen, hatte der Beschuldigte doch keine aussergewöhnliche Verkehrs- situation unter Zeitdruck zu meistern. In Anbetracht der Gefährlichkeit des vor- liegend zu beurteilenden Überholmanövers erscheint die von der Vorinstanz aus- gefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen eher mild. Eine Erhöhung der Strafe ist indes in Nachachtung des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen (Art. 391
- 26 - Abs. 2 StPO). Damit erweist es sich auch als obsolet, das Tatverschulden nach seinem Schweregrad zu qualifizieren. 5.4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Es kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 20 f.). Der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 41) ist keine strafmindernde Wirkung zuzumessen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren. Demnach ist das Nachtatverhal- ten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch straf- mindernd aus. 5.5. Nach dem Gesagten erweist sich das Strafmass der Vorinstanz als eher mild. Dem Beschuldigten kann jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Strafe auferlegt werden. Die vorinstanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geld- strafe von 25 Tagessätzen zu bestrafen. 5.6. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommens- prinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit vorliegend relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkasse, bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte ist selbständig erwerbend. Er führt eine eigene Eventfirma. Gemäss seinen Angaben resultiert aus dieser Tätigkeit kein Einkommen. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es würden schon
- 27 - Einkünfte erzielt, aber es laufe nicht so gut, dass Löhne ausbezahlt werden könn- ten. Bei der Firma G._____ AG habe er inzwischen gekündigt. Die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Elektroinstallateur (vgl. Prot. I S. 6 f.) habe er nicht begonnen (Urk. 53 S. 2 und 4). Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschuldigte aus Erspartem. Er lebt bei seinen Eltern und bezahlt dafür Fr. 200.– pro Monat. Die Krankenkassenprämien werden von seinen Eltern bezahlt (Urk. 53 S. 2 f.). Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von Fr. 2'000.–, Schulden hat er keine (Urk. 53 S. 3 und 5). Vieles lässt der Beschul- digte durch seine Firma bezahlen (Urk. 53 S. 4 ff.). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht im vorliegenden Fall das Verschlechte- rungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz einen tiefen Tagessatz festgesetzt hat, besteht demgegenüber auch kein Grund, die Tagessatzhöhe her- abzusetzen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. 5.7. Das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend das pflichtwidrige Ver- halten bei Unfall wiegt leicht. Der durch die Kollision entstandene Sachschaden am überholten Fahrzeug war geringfügig. Dem Beschuldigten kann sodann ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln angelastet werden. Es ist zudem davon aus- zugehen, dass er mehr intuitiv denn überlegt handelte, als er nach Abschluss des Überholmanövers weiterfuhr, ohne sich zu vergewissern, dass kein Sachschaden entstanden war. Umgekehrt kann in seinem Verhalten aber auch keine Panik- reaktion erblickt werden, welche erheblich schuldmindernd zu veranschlagen wäre. Hinsichtlich der auch bei diesem Delikt zu berücksichtigenden Täter- komponenten kann grundsätzlich auf die oben aufgeführten Zumessungsfaktoren verwiesen werden. Dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht anerkannt hat, nach der Kollision mit dem überholten Fahrzeug ohne anzuhalten weitergefahren zu sein, erweist sich angesichts der erdrückenden Beweislage als strafzu- messungsrechtlich irrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom
22. Juli 2010 E. 1.5). Unter den genannten Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 250.– nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
- 28 - 5.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf drei Tage festzusetzen.
6. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweiser Freisprüche sämtliche Kosten auferlegt (Urk. 40 S. 23 f.). Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teil- weise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrens- kosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 6). Vor- liegend bezogen sich sämtliche Anklagevorwürfe auf denselben Sachverhalt, weshalb die in einem Freispruch mündenden Vorwürfe keinen eigenständigen Einfluss auf die Untersuchungskosten hatten. Die Strafuntersuchung hätte ohne- hin durchgeführt werden müssen. Sie hätte auch nicht abgekürzt werden können, wenn lediglich jene Anklagepunkte untersucht worden wären, die schliesslich auch zu einer Verurteilung geführt haben. Die Kosten der Untersuchung sind des-
- 29 - halb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Demgegenüber rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens lediglich teilweise aufzuerlegen. Die im Zusammenhang mit den Teilfreisprüchen entstandenen Aufwendungen, d.h. die diesbezüglichen Abklärungen und die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, hat der Beschuldigte nicht zu verant- worten. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens lediglich zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen. Die dem Beschuldigten von der Vorinstanz zugesprochene Prozess- entschädigung von Fr. 600.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten ist somit für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorzubehalten ist. 7.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Berufungsanträgen vollumfänglich. Durch die Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung wird der angefochtene Entscheid zudem nur unwesentlich abgeändert, weshalb dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahren vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 7. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. […]
- 30 -
2. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 22 Abs. 2 SSV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand beim Überholen)
- 31 - − des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (mit Sachschaden) im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 250.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
6. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
- 32 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer