Sachverhalt
1. Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Soweit nachfolgend nicht eine andere Auffassung vertreten wird, kann – um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 91 S. 8-61).
2. Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsermittlung 2.1. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Verteidigers, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 77 S. 9). Gemäss Verteidiger fehle beispielsweise ein grosser Teil der Korrespondenz zwischen den FG._____s und dem Beschuldigten. Konkrete Angaben, welche Dokumente fehlen und was dar- aus abzuleiten wäre, konnte jedoch auch der Verteidiger nicht vorbringen. Immer- hin führte er an anderer Stelle aus, der Beschuldigte habe davon ausgehen dür- fen, dass die FG._____s mit seinen Handlungen stets einverstanden gewesen seien (Urk. 77 S. 31). 2.2. Bei den Akten befinden sich zahlreiche Emails im Zusammenhang mit der Investition der USD 10 Mio. der Privatklägerin 1 (Urk. 2/3/1-2/3/36). Dass irgend- welche wesentliche Korrespondenz fehlen würde, ist nicht ersichtlich und erscheint als blosse Spekulation der Verteidigung, zumal im Private Investment Agreement festgehalten wird, dass Änderungen bloss schriftlich möglich sind (Urk. 2/3/3 S. 3). Es ist auch nur schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 im
- 13 - Widerspruch zu den Ausführungen von FG._____ in ihren Befragungen eine Zu- stimmung zu den Transaktionen gemäss Anklage Ziffer I.B. erteilt hat, da es sich nicht im Entferntesten um Investitionen gemäss Private Investment Agreement handelte. Schliesslich hat auch der Beschuldigte nie geltend gemacht, es existiere ein schriftliches Dokument, worin er die von ihm getätigten Zahlungen gemäss Anklageschrift Ziffer I.B. den FG._____s mitgeteilt hat, geschweige denn, wer wann und in welcher Weise diese Transaktionen genehmigt habe. 2.3. Ebenso ohne Grundlage ist der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwalt- schaft habe die subjektive Seite der angeklagten Delikte nicht abgeklärt (Urk. 77 S. 9 Rz 44). Die Willensrichtung, mit welcher ein Beschuldigter gehandelt hat, lässt sich als innerer geistiger Vorgang naturwissenschaftlich nicht beweisen, sondern ist nur anhand äusserer Umstände zu ermitteln. Darüber, welche dieser Umstände ungeklärt seien, schweigt sich auch die Verteidigung aus. Abgesehen davon lässt sich bei Vermögensdelikten wie Veruntreuung oder ungetreue Ge- schäftsbesorgung der subjektive Tatbestand bereits aus dem objektiven Tatbe- stand ableiten, sofern vom Beschuldigten – wie vorliegend – keine besonderen Motive oder Beweggründe für sein Handeln geltend gemacht werden (Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts vom 11. Januar 2010, SB090697, E. II.5). 2.4. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, die Rolle H._____s sei nie wirk- lich abgeklärt worden (Urk. 147 S. 4), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens beigezogen wurden.
3. Ungetreue Geschäftsführung, Anklageziffer I.C 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom Anlagekapital der Privatklägerin 1 bzw. dem Lombardkredit USD 6 Mio. an die I._____ Ltd. zwecks Vermögensan- lage mit einem Ertrag von monatlich 10% überwiesen zu haben. Er habe weder sorgfältige Abklärungen über die I._____ Ltd. vorgenommen noch irgendwelche Sicherheiten verlangt. Von dieser Investition seien darum durch das Handeln des Beschuldigten USD 5,8 Mio. verloren gegangen.
- 14 - 3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu dieser Investition bzw. dem leichtsinnigen Vorgehen des Beschuldigten geäussert (Urk. 91 S. 38-52). Der äussere Sachverhalt wurde vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht be- stritten. Die Verteidigung machte vielmehr geltend, das Investment sei zwar dumm, aber nicht strafbar gewesen. Es habe sich rechtlich gesehen um Gelder der J._____ AG und nicht um Gelder der Privatklägerin 1 gehandelt (Urk. 77 S. 32 f. Rz 198). Ferner wird angeführt, das Private Investment Agreement stelle ein Partiarisches Darlehen dar (Urk. 147 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist deshalb vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, inwieweit das Vorgehen des Beschuldigten strafrechtlich pflichtwidrig war bzw. wie das Private Investment Agreement zu qualifizieren ist.
4. Betrug, evtl. Veruntreuung, Anklageziffer II. 4.1. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, als Vertreter der K._____ Ca- pital Management Ltd. dem Privatkläger 2, B._____, vertraglich versprochen zu haben, einen Kredit über € 100 Mio. zu beschaffen. Dafür habe B._____ eine Vo- rauszahlung von € 250'000.– für Bank- bzw. Kreditbeschaffungsgebühren geleis- tet, welche im Falle des Misslingens der Kreditbeschaffung hätten zurückbezahlt werden müssen. Der Beschuldigte habe in der Folge diese Vorauszahlung zu ei- genen Zwecken verwendet. Er sei auch nie in der Lage gewesen, besagten Kredit zu beschaffen. Von der Vorauszahlung sei eine teilweise Rückzahlung im Umfang von USD 200'000.– geleistet worden, weshalb der Privatkläger 2 einen Schaden von ca. Fr. 192'500.– erlitten habe. 4.2. Die Vorinstanz befand, aus dem Vertrag zwischen der K._____ Capital Ma- nagement Ltd. und dem Privatkläger 2 lasse sich nicht ableiten, dass die K._____ Capital Management Ltd für den Privatkläger 2 unmittelbar einen Kredit über € 100 Mio. von einer Bank mit AA oder AAA-Rating hätte beschaffen müssen (Urk. 91 S. 57 E. 2.2.5). Die Vorinstanz erachtete deshalb den Sachverhalt ge- mäss Anklage als nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie zu formalistisch ist, zumal der objektive Sachverhalt der Anklage auch vom Beschuldigten anerkannt wurde. In
- 15 - der Übersetzung des betreffenden Vertrags heisst es im Anhang A (Ordner 14, ND 1/6): "Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein Abkommen zur Finanzie- rung eines privaten kommerziellen Geschäfts zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (…). Konkret geht es darum, dem Kontoinhaber den grösstmöglichen Gewinn zu sichern und gleichzeitig sein Vermö- gen zu wahren. Vorausgesetzt ist, dass die Bank, bei welcher das Konto angelegt ist, ein noch festzulegendes AA- oder AAA-Rating aufweist und sich in der westlichen Hemisphäre befindet. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innert 30 Tagen ab Inkraft- treten dieses Vertrages ein in London ausgestelltes Depotzertifikat über € 100 Mio. auszustellen ohne dass der Auftraggeber dafür ir- gendwelche Sicherheiten oder Garantien vorweisen muss". Mit dem Ausstellen eines Depotzertifikats kann nur gemeint sein, dass damit ein Guthaben bzw. eine Kreditzusicherung in der Höhe von € 100 Mio. bescheinigt wird. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es um die Finanzierung eines Pro- jektes im Wert von € 100 Mio. gegangen sei (Ordner 14, ND 1/12). Sie hätten da- zu eine Bankgarantie beschaffen müssen. Selbst der Verteidiger anerkannte, und dies zu Recht, dass sich der Beschuldigte vertraglich verpflichtete, innert 30 Ta- gen nach Vertragsunterzeichnung von einer Bank, die ein AA- oder AAA-Rating aufweisen müsse, einen Kredit in der Höhe von € 100 Mio. zu beschaffen (Urk. 77 S. 40). Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wenn in der Anklage von Kreditbeschaffung die Rede ist, denn die zu leistende Bankgarantie bzw. das De- potzertifikat diente ausschliesslich zur Beschaffung des besagten Kredites. Eine allzu wörtliche Auffassung der Anklage ist auch deshalb nicht angezeigt, weil der Anklagevorwurf im Kern gar nicht die nicht erfolgte Kreditbeschaffung betrifft, sondern das Einbehalten der Vorauszahlung des Privatklägers 2 von € 250'000.–. Der Anklagesachverhalt ist deshalb diesbezüglich erstellt und es ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, ob das Handeln des Beschuldigten strafrechtlich un- zulässig war.
- 16 - V. Rechtliche Würdigung
1. Ungetreue Geschäftsbesorgung, Anklageziffer I. C 1.1. Am 13. Juni 2008 überwies der Beschuldigte der I._____ Ltd. USD 6 Mio. zwecks einer Anlage mit einer Rendite von monatlich 10%. Es handelte sich dabei um die einzige Transaktion des Beschuldigten, welche im Sinne des Private In- vestment Agreements mit der Privatklägerin 1 als Anlage bezeichnet werden kann. 1.2. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldig- ten seien die Gelder nicht anvertraut worden und er sei nicht Geschäftsführer im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung gewesen, da es sich nicht um einen Treuhand- oder Vermögensverwaltungsvertrag gehandelt ha- be (Urk. 147 S. 6 ff.). 1.3. Der Auffassung des Verteidigers, dass es sich beim Private Investment Agreement um ein Darlehen handle, kann nicht beigepflichtet werden. Nichts spricht für das Vorliegen eines Darlehens. Zum einen ist im Vertragstext von Dar- lehen ("loan" oder "credit" oder ähnliches) nicht die Rede (Urk. 2/3/3). Zudem gibt es keine Vereinbarungen oder Vertragsklauseln betreffend Kündbarkeit oder Rückzahlung, was bei Vorliegen eines Darlehens zweifelsohne zu erwarten ge- wesen wäre. Ferner erklärte der Beschuldigte selbst nie, es habe sich um ein Dar- lehen gehandelt. Vielmehr kann seinen Aussagen entnommen werden, dass er sich als Vermögensverwalter betätigt hat (in Urk. 5/6 S. 2 bezeichnet er sich selbst als "Fundmanager"). Schliesslich wäre die Absicherung eines Darlehens mittels einer Bankgarantie sehr aussergewöhnlich. Es ist somit von einem Ver- mögensverwaltungsvertrag auszugehen. 1.4. Entgegen der Auffassung des Verteidigers war der Beschuldigte in der Wahl der Anlage völlig frei (Urk. 77 S. 22 Rz 202). Der Vermögensverwaltungsvertrag, das Private Investment Agreement, machte als Vorgabe nur den versprochenen Zins von monatlich 8% (Urk. 2/3/3). Der Beschuldigte hatte somit ein sehr hohes Mass an Selbständigkeit und war deshalb – mit der Vorinstanz, auf deren Erwä-
- 17 - gungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – uneinge- schränkter Geschäftsherr im Sinne von Art. 158 StGB. Auch wer eine hohe Rendi- te verspricht, was in der Regel ein hohes Anlagerisiko impliziert, hat eine Wert- erhaltungspflicht. Er darf mit anderen Worten, nur um die versprochene Rendite zu erzielen, nicht Anlagen tätigen, bei welchen das investierte Kapital mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als von Beginn weg verloren betrachtet werden muss. 1.5. Dass der Beschuldigte mit der Überweisung der USD 6 Mio. an die I._____ Ltd. ein gemäss Investitionsvertrag vom 9. Juni 2008 unerlaubtes Risiko einging und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte, hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (Urk. 91 S. 41-49). Gleiches gilt für die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid zum Vermögensschaden (Urk. 91 S. 50). Folgerichtig fehlen denn auch Ausführungen der Verteidigung zu diesen Punkten in der Berufungs- begründung (Urk. 147 S. 9 ff.). 1.6. Hinsichtlich des bestrittenen subjektiven Tatbestands hat die Vorinstanz ebenfalls sehr ausführliche und überzeugende Erwägungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 50-52). Bereits der Umstand, dass L._____ bzw. die I._____ Ltd. eine monatliche Rendite von 10% versprach und gleichzeitig kein Entgelt dafür verlangte, hätte zu höchster Vorsicht bzw. zur Ablehnung eines Anlagevertrages mit I._____ Ltd. gemahnt. Angesichts der zahlreichen übrigen Umstände war es sogar noch eine Untertreibung von einer hochriskanten Anlage zu sprechen. Der Beschuldigte selbst schilderte das arrogante Auftreten von L._____ in allen Farben, so wie es nur Hochstaplern eigen ist (Urk. 5/6 S. 5 ff.). Er erhielt von L._____ keinerlei Angaben, welche überprüfbar gewesen wären, son- dern verliess sich ausschliesslich auf dessen prahlerisches Auftreten und dessen völlig realitätsfremden und unglaubhaften Schilderungen, beispielsweise wonach für die Eröffnung eines Privatkontos bei der M._____ zwecks Beteiligung an der mirakulösen Anlage eine Empfehlung und Bürgschaften von zwei bis drei Leuten nötig seien, welche die Kreditwürdigkeit bezeugten (Urk. 5/6 S. 6). Weshalb Geld- geber ihre Kreditwürdigkeit belegen müssen, bleibt schleierhaft. Auch die Aussa- ge des Beschuldigten, es habe keine überprüfbaren Bilanzen der I._____ Ltd. ge-
- 18 - geben, weil diese Gesellschaft erst ein halbes Jahr zuvor gegründet worden sei, belegt, dass es bar jeglicher Vernunft war, dieser Gesellschaft ohne jegliche Ab- sicherung USD 6 Mio. zu übertragen, zumal die vom Beschuldigten unternomme- nen Abklärungen betreffend L._____ bzw. der I._____ Ltd. kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Schliesslich hinkt der vom Verteidiger angeführte Ver- gleich, wonach eine Rendite von 120% dem Beschuldigten quasi zum Vorwurf gemacht werde, den Eheleuten FG._____ gestehe man indes eine solche von 96% zu (Prot. II S. 14). Zwar weisen beide Renditen eine astronomische Höhe auf. Im Gegensatz zu den Geldgebern hat der Vermögensverwalter aber eben ei- ne Pflicht zur Werterhaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte. 1.7. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf geschlossen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllt ist (Urk. 91 S. 39-52 bzw. S. 52 E. 3).
2. Betrug evtl. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von B._____ (Privatkläger 2) einen Betrag von € 250'000.– erhalten zu haben zwecks Beschaffung eines Kredites von € 100 Mio. und mit der Verpflichtung der Rückerstattung, falls die Kredit- vergabe nicht zustande käme. Der Beschuldigte habe dieses Geld teilweise für eigene Zwecke verwendet und lediglich USD 200'000.– zurückerstattet. 2.2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung zunächst nicht anhand, da sie der Auffassung war, es handle sich offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (Urk. ND 1/8 01). Die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich hiess eine Beschwerde dagegen gut, weil beim damaligen Stand der Unter- suchung ein Straftatbestand noch nicht eindeutig auszuschliessen war (Urk. ND 1/9 04). Aus dem entsprechenden Entscheid geht aber auch klar hervor, dass das Obergericht lediglich weitere Untersuchungshandlungen als nötig erachtete, dem Entscheid letztlich aber nicht vorgreifen wollte. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass die III. Strafkammer des Obergerichts eine Einstellung nach durchgeführter Untersuchung ausdrücklich vorbehielt (Urk. ND 1/9 04 S. 9).
- 19 - 2.3. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, begeht einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.4. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung verlangt Arglist des Täters. Hierzu gibt es eine reichhaltige Rechtsprechung und Literatur (anstelle vieler Entscheide: BGE 119 IV 35). Arglistig handelt ein Täter, der ein ganzes Lügengebäude errich- tet, in welchem die Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 35, 122 IV 249, 126 IV 171). Arglist kann auch vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaf- ten bedient, wie beispielsweise gefälschter Belege. Demgegenüber erfüllen ein- fache Lügen das Merkmal der Arglist nur, wenn die lügenhaften Angaben nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können oder der Täter den Getäuschten absichtlich von einer Überprüfung abhält oder die Überprüfung für den Getäuschten nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass der Ge- täuschte die Angaben nicht überprüfen wird, beispielsweise eine solche Über- prüfung unzumutbar erscheint. 2.5. Bereits die Vorinstanz hat eventualiter zutreffend ausgeführt, dass sich der Privatkläger allein auf die Zusicherung des Beschuldigten verlassen hat, er werde die Zahlung zurückerstatten, falls es nicht zu einer Kreditgewährung komme (Urk. 91 S. 58 E. 2.2.6). Der Vertreter des Privatklägers brachte vor, der Kontakt sei durch einen gemeinsamen Bekannten, einen Israeli, hergestellt worden, was Vertrauen geschaffen habe (Prot. I S. 13; vgl. auch Urk. 149 S. 3). Allein dieser nicht ungewöhnliche Umstand mag zwar das Vertrauen des Privatklägers 2 ge- stärkt haben, belegt jedoch noch kein arglistiges Vorgehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte sehr redegewandt aufgetreten sei. Aus diesem Grund hätte auch eine erneute Einvernahme des Privatklägers 2 und des- sen Assistentin N._____ nichts geändert (Urk. 123). Bei der Frage, ob eine einfa- che Lüge oder Arglist gegeben ist, spielt ein überzeugendes Auftreten des Täu- schenden keine Rolle. Letztlich war der Beschuldigte für den Privatkläger 2 ein
- 20 - Unbekannter, kein jahrelanger Geschäftspartner oder keine Person mit besonde- rer Kreditwürdigkeit und kein ausgewiesener Finanzfachmann. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Arglist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr ist der Privatkläger 2 bewusst das Risiko ein- gegangen, dass ihm der Beschuldigte die Vorauszahlung nicht mehr vollumfäng- lich zurückerstattet, in dem er auf einfache erlogene Zusagen des Beschuldigten vertraut hat. In strafrechtlicher Hinsicht liegt kein Betrug vor. 2.6. Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei der Zahlung von € 250'000.– nicht um anvertrautes Gut im Sinne einer Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB handelt. Auch die Vorinstanz ist unter Verweis auf BGE 133 IV 21, E. 7.2., zu diesem Schluss gelangt (Urk. 91 S. 60). Im Vertrag zwischen dem Pri- vatkläger 2 und der K._____ Capital Management Ltd. (Urk. ND 1/3 03) heisst es, dass eine "bank fee" in dieser Höhe geschuldet sei, die unverzüglich zurück zu erstatten sei bei Nichtausführung durch die K._____ Capital bzw. der Bank. Zwar suggeriert der Ausdruck "bank fee" oder "bank charges", dass der Betrag für Ge- bühren der Kreditgewährung benötigt werde, allerdings werden dazu im Vertrag keinerlei Details genannt, weshalb nicht von einer echten Zweckbindung mit Wer- terhaltungspflicht ausgegangen werden kann. Der Privatkläger 2 sagte selbst auf die Frage, wozu die Vorauszahlung bestimmt gewesen sei, aus, der Beschuldigte habe gesagt, es sei für die Kreditbearbeitung, es seien Bankgebühren (Urk. ND 1/12 03 S. 5). In diesem Sinne handelte es sich um eine Entschädigung für die Aufwendungen bzw. das Tätigwerden der K._____ Capital Management Ltd., wobei anfallende Gebühren von der K._____ Capital Management Ltd. zu beglei- chen waren. Es bestand lediglich ein obligatorischer Rückerstattungsanspruch des Privatklägers 2 und es liegt keine Veruntreuung von anvertrauten Vermö- genswerten vor, weshalb es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt. VI. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Strafzumessung bereits zu- treffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 91 S. 61-64).
- 21 - Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass wegen der Vorstrafe vom 9. Oktober 2008 des Cour d'Appel in Antwerpen wegen Menschenhandel und Prostitution – ein Jahr Freiheitsstrafe unter bedingtem Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren
– eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist, weil ein Grossteil der heutigen Delikte vor diesem Zeitpunkt verübt wurden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatz- strafe ist auch im Falle eines ausländischen Urteils auszusprechen (BGE 127 IV 106).
1. Strafrahmen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bilden deshalb die Veruntreuungen bzw. ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren (BGE 136 IV 63).
2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat durch die teilweise versuchten und teilweise vollendeten Veruntreuungen gemäss Anklageziffer I. A. und I. B. umgerechnet rund Fr. 3,5 Mio. unrechtmässig verwendet. Sein Vorgehen war hochstaplerisch, aber relativ plump. Es war nur eine Frage der Zeit, bis die Gläubiger Verdacht schöpften und letztlich zu Verlust kamen. Immerhin ist bei einer Gesamtbetrachtung aber auch nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin sehr unvorsichtig handelte, da be- kanntlich monatliche Renditen von 8% aus Finanzgeschäften illusorisch sind. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt, dass keine grosse Anzahl Geschädigter vor- handen sind. Erschwerend ist indes die doch recht hohe Deliktssumme zu be- rücksichtigen.
3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach Erlangung der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte un- geniert und mit verschiedensten Zwecken daraus bediente und die Gelder wie seine eigenen Mittel betrachtete. Anders als beispielsweise bei Tätern, welche
- 22 - durch ungewollte Verluste gleichsam in eine Spirale immer höherer Risiken gera- ten, hat es der Beschuldigte von Beginn weg nur darauf angelegt, die Privatkläge- rin 1 anzulügen und zu hintergehen. Von Beginn weg war ihm bewusst, dass er weder seine vertraglichen Verpflichtungen wird einhalten können noch bestand jemals die ernsthafte Aussicht bei ihm, das Kapital vollumfänglich zurück zu er- statten. Die gesamte Vorgehensweise des Beschuldigten belegt eine besondere Skrupellosigkeit.
4. Einsatzstrafe Aufgrund des mittleren bis schweren Tatverschuldens ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angebracht. Entgegen der Vorinstanz kann der Umstand, dass teil- weise bloss versuchte Tatbegehung vorliegt, nicht strafmindernd ins Gewicht fal- len (Urk. 91 S. 65 E. 4.3.). Der Beschuldigte hatte nach eigenen Angaben gar kei- ne Kenntnis von der mangelnden Autorisation der Privatklägerin zur Überweisung des Geldes, weshalb auch nicht einzusehen ist, inwieweit seine kriminelle Energie bzw. sein Verschulden geringer war.
5. Strafschärfung bzw. -erhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit 5.1. Die vom Beschuldigten getätigte Investition bei I._____ Ltd. hatte nicht ein- mal ansatzweise Aussicht auf Erfolg. Das Handeln des Beschuldigten war, sofern man davon ausgeht, dass er mit L._____ im Hintergrund nicht gemeinsame Sa- che machte, an Leichtsinnigkeit kaum mehr zu überbieten. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Nachforschungen waren dilettantisch und die Überweisung von USD 6 Mio. ohne jegliche Sicherheiten war auch ein unvertretbares Klumpen- risiko. Wer eine solche Vermögensanlage tätigt, ist bar jeglicher Vernunft und könnte das Geld ebenso gut aus dem Fenster hinaus werfen. Das Handeln des Beschuldigten steht deshalb in der Nähe einer bewussten vorsätzlichen Vermö- gensschädigung. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass USD 200'000.– wieder der Privatklägerin 1 zurückbezahlt wurden. Das Verschulden ist dennoch, auch aufgrund des hohen Schadensbetrags von USD 5,8 Mio., als mittel bis schwer zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe in Anwendung des Strafschärfungsprin- zips um rund 18 Monate zu erhöhen ist.
- 23 - 5.2. Eine weitere Strafschärfung bzw. -erhöhung resultiert aus der bereits er- wähnten Zusatzstrafenbildung aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe in Belgien vom 9. Oktober 2008 wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Gemäss BGE 132 IV 102 E. 8.3 hat der Richter bei der retrospektiven Konkurrenz ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammen- setzt. Es muss erkennbar sein, auf welche Weise etwa den mildernden Umstän- den Rechnung getragen wurde, um die Strafe der schwersten Tat festzusetzen, und wie diese Strafe auf Grund der anderen Straftaten erhöht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.174/2001 vom 3. April 2001). Der überwiegende Teil der heute zu beurteilenden Delinquenz des Beschuldigten fällt vor die Verurteilung vom
9. Oktober 2008 (rund 6/7 des Deliktsbetrages der mehrfachen, teilweise ver- suchten Veruntreuung sowie die ungetreue Geschäftsbesorgung). Somit ist die Zusatzstrafe in diesem Umfang auszufällen. Angemessen erscheint eine Straf- erhöhung im Bereich von 6 Monaten.
6. Täterkomponenten 6.1. Die Vorinstanz hat den persönlichen Werdegang des Beschuldigten bereits geschildert (Urk. 91 S. 67). Der Beschuldigte hatte eine normale Jugend und ge- noss eine gute Ausbildung. Er ist geschieden und hat zwei Kinder im Jugendalter. Vor Vorinstanz gab er an, als Immobilienberater angestellt zu sein und monatlich ca. € 15'000.– zu verdienen. Heute ergab sich, dass der Beschuldigte teilzeitlich in der Administration eines Unternehmens, das sich mit Windenergie und Immobi- lien beschäftige, arbeite, wobei die Haupttätigkeit des Beschuldigten in der Be- wirtschaftung einer Windenergiefarm in … liege. Das Salär belaufe sich auf mo- natlich € 7'000.– brutto. Nach wie vor bezahle er seiner Gattin und den Kindern Alimente von € 2'750.– (Urk. 147 S. 13). 6.2. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zum Teil während des Gerichtsverfahrens in Belgien wegen Menschenhandel und Förderung der Prosti- tution (Urteil vom 9. Oktober 2008) delinquierte und teilweise innerhalb der Pro- bezeit (Urk. 35/3/1).
- 24 - 6.3. Nicht als Vorstrafe ist entgegen der Vorinstanz die Verurteilung vom
16. April 2009 wegen eines Strassenverkehrsdeliktes zu werten. Jener Entscheid datiert nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Urk. 91 S. 68 Ziff. 6.3.2). 6.4. Von einem Geständnis oder Reue kann beim Beschuldigten nicht die Rede sein, selbst wenn er heute die Berufung betreffend den Schuldpunkt wegen mehr- facher Veruntreuung bzw. mehrfacher versuchter Veruntreuung zurückziehen lässt. Eine Verfahrensvereinfachung und -verkürzung ergab sich deswegen nicht (mehr). Noch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte ferner an, er habe einfach Pech gehabt und etwas gemacht, was seine Möglichkeiten und Fähigkeiten über- stiegen habe (Prot. I S. 4). Wenn die Vorinstanz für die angebliche Kooperations- bereitschaft eine ganz leichte Strafminderung zubilligte, erscheint dies mehr als wohlwollend. Der Beschuldigte beantwortete zwar sämtliche Fragen; die Ant- worten erschöpften sich aber mehrheitlich in unüberprüfbare, ausredenähnliche Erklärungen und vermochten kein echtes Licht hinter die Finanzströme und die Buchhaltung seiner ausländischen Gesellschaften zu bringen. 6.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 147 S. 14) ist dem Beschuldig- ten keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.4.3, mit Hinweisen). Derartige ausser- gewöhnliche Umstände sind beim Beschuldigten nicht einmal ansatzweise er- sichtlich.
7. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (54 Monate abzüglich 12 Monate gemäss Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008 als angemessen. Anzurechnen sind 82 Tage Haft (Art. 51 StGB).
- 25 - VII. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ist lediglich bis zu einer Strafhöhe von zwei bzw. drei Jahren möglich (Art. 42 StGB und Art. 43 StGB). Die Strafe ist deshalb zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen Da der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung zum Nach- teil des Privatklägers 2 freizusprechen ist, bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg. IX. Fluchtkaution Die Verteidigung rügte, die Vorinstanz habe sich nicht mit der geleisteten Flucht- kaution auseinandergesetzt und keinen Entscheid darüber gefällt (Urk. 92 S. 3). Dem ist nicht so, hat doch die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ent- schieden, dass diese Kaution bis zum Strafantritt in der Staatskasse verbleibe (Urk. 81). Der Beschuldigte ist – wie bereits dargelegt (vorne Ziff. I 2.6) – zur Berufungs- verhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will. Dass die Kaution von einer Drittperson geleistet wurde (Urk. 147 S. 16), ändert daran nichts. Gestützt auf Art. 240 Abs. 1 StPO verfällt die Sicherheitsleistung daher dem Staat. X. Beschlagnahmungen Der Beschuldigte lässt beantragen, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, im Übertrag jedoch dem Beschuldigten zu überweisen. Die Kosten für das erst- und zweit- instanzlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten für die frühere amtliche Ver-
- 26 - teidigung, übersteigen die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 67'212.– jedoch (Urk. 20/4, 20/14 und 20/17). Deshalb entfällt eine Rück- erstattung an den Beschuldigten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Untersuchungs- und Hauptverfahrens 1.1. Die Gebühr für die Strafuntersuchung richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1). Gemäss § 4 lit. d besteht ein Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 30'000.–, wobei gemäss Richtlinien der Oberstaatsanwaltschaften über die Gebührenansätze der Staatsanwaltschaften vom Februar 2015 dieser Rahmen in aufwändigen Verfahren ausgeschöpft werden könne. Die vorliegende Strafunter- suchung war umfangreich, nicht zuletzt wegen den internationalen Gesellschaften des Beschuldigten und mangelhaften Buchhaltungen. Sie begann mit der Straf- anzeige Anfang Juni 2009 und mündete in der Anklage vom 14. März 2013 (Urk. 2/2 und 40). Es wurden über ein dutzend Bundesordner Akten produziert. Die Pauschalgebühr von Fr. 10'000.– ist unter diesen Umständen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 92 S. 3) – keinesfalls zu hoch. Auch die Auslagen von Fr. 17'974.75 liegen im Verhältnis zum Umfang der Strafuntersuchung im ge- wöhnlichen und somit vertretbaren Rahmen. 1.2. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) zwischen Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.– im Vergleich zu anderen Strafprozessen ähnlicher Grösse etwas hoch erscheint. Sie liegt aber angesichts des gesetzlichen Rahmens im Rahmen des gerichtlichen Ermessens. 1.3. Die Vorinstanz nahm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von
- 27 - 1/10 definitiv auf die Staatskasse, im Restumfang auferlegte sie sie dem Beschul- digten (Urk. 91 S. 76). Diese Anordnung ist – soweit sie sich auf die Untersu- chungs- sowie die Gerichtskosten bezieht – ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung sind in- des im Umfang, in welchem sie durch die beschlagnahmten Mittel gedeckt wer- den können, dem Beschuldigten aufzuerlegen, da insofern davon auszugehen ist, dass es "die wirtschaftlichen Verhältnisse" des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO erlauben. Im Restbetrag sind sie einstweilen – unter Vor- behalt einer Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend. Auch der Privatkläger 2 dringt mit dem Berufungsantrag auf Schuldspruch hin- sichtlich des Betrugs oder Veruntreuung zu seinem Nachteil nicht durch. Schliess- lich unterliegt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hinsicht- lich der Erhöhung der Strafe. Da der Entscheid über den Schuldspruch wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Privatklägerin 1 den wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens betrifft, sind die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen, zu einem Sechstel dem Privatkläger 2 aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten damit eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger führt dazu zusammengefasst aus, in erster Instanz sei aus takti- schen Gründen auf die Geltendmachung der Verteidigerkosten verzichtet worden, was nun nicht mehr der Fall sei. Zweifelsohne liege ein Fall notwendiger Ver-
- 28 - teidigung vor, weshalb dem Beschuldigten ausgangsgemäss und im Sinne des erwähnten Schlüssels 2/3 seiner Verteidigungskosten zurückzuerstatten seien, welche sich auf Fr. 73'728.33 belaufen würden; zusätzlich seien die Aufwendun- gen für die heutige Berufungsverhandlung sowie die Durchsicht des dereinstigen Urteils mit Mitteilung an den Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 147 S. 17). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirks- bzw. Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfah- ren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). In Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungs- verfahrens drängt es sich nicht auf, keine Pauschalgebühr (mehr) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 12'000.– anzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechende, auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit pauschal Fr. 4'000.– (ohne MwSt.). Die Zusprechung der Schweizerischen Mehrwertsteuer wird explizit nicht verlangt (Urk. 147 S. 17). Ferner hat die Verteidigung im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gefordert (Urk. 77 S. 58 ff. und S. 65; Urk. 147 S. 17 Rz 91). Mit der über- zeugenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 91 S. 74) ist dies als Verzichtserklä- rung anzusehen, worauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Schmid, a.a.O., N 12 und 14 zu Art. 429). 2.4. Der Beschuldigte verlangt ferner, es sei ein Grundsatzentscheid zu fällen, wonach er für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr der Zivilan- sprüche gegen den Privatkläger 2 einen Schadenersatzanspruch habe (Urk. 147 S. 19 und S. 21). Da vorliegend betreffend das Nebendossier 1 weitestgehende Kongruenz zwischen den Aufwendungen im Schuldpunkt sowie im Zivilpunkt be- steht, ist eine Aufschlüsselung nicht möglich. Die Aufwendungen des Beschuldig- ten zum Zivilpunkt sind daher mit der Prozessentschädigung abgegolten. Eine weitergehende Entschädigung ist nicht angezeigt, zumal bei Verweisung des Zi- vilanspruches auf den Zivilweg fraglich ist, ob von einem Obsiegen im Sinne von
- 29 - Art. 432 StPO gesprochen werden kann (BSK StPO - Wehrenberg/Bernhard, N 5 ff. zu Art. 432). Es wird beschlossen:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Verfahren
E. 1.1 Die Gebühr für die Strafuntersuchung richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1). Gemäss § 4 lit. d besteht ein Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 30'000.–, wobei gemäss Richtlinien der Oberstaatsanwaltschaften über die Gebührenansätze der Staatsanwaltschaften vom Februar 2015 dieser Rahmen in aufwändigen Verfahren ausgeschöpft werden könne. Die vorliegende Strafunter- suchung war umfangreich, nicht zuletzt wegen den internationalen Gesellschaften des Beschuldigten und mangelhaften Buchhaltungen. Sie begann mit der Straf- anzeige Anfang Juni 2009 und mündete in der Anklage vom 14. März 2013 (Urk. 2/2 und 40). Es wurden über ein dutzend Bundesordner Akten produziert. Die Pauschalgebühr von Fr. 10'000.– ist unter diesen Umständen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 92 S. 3) – keinesfalls zu hoch. Auch die Auslagen von Fr. 17'974.75 liegen im Verhältnis zum Umfang der Strafuntersuchung im ge- wöhnlichen und somit vertretbaren Rahmen.
E. 1.2 Entscheidet das erstinstanzliche Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) zwischen Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.– im Vergleich zu anderen Strafprozessen ähnlicher Grösse etwas hoch erscheint. Sie liegt aber angesichts des gesetzlichen Rahmens im Rahmen des gerichtlichen Ermessens.
E. 1.3 Die Vorinstanz nahm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von
- 27 - 1/10 definitiv auf die Staatskasse, im Restumfang auferlegte sie sie dem Beschul- digten (Urk. 91 S. 76). Diese Anordnung ist – soweit sie sich auf die Untersu- chungs- sowie die Gerichtskosten bezieht – ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung sind in- des im Umfang, in welchem sie durch die beschlagnahmten Mittel gedeckt wer- den können, dem Beschuldigten aufzuerlegen, da insofern davon auszugehen ist, dass es "die wirtschaftlichen Verhältnisse" des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO erlauben. Im Restbetrag sind sie einstweilen – unter Vor- behalt einer Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 1.4 Entgegen der Auffassung des Verteidigers war der Beschuldigte in der Wahl der Anlage völlig frei (Urk. 77 S. 22 Rz 202). Der Vermögensverwaltungsvertrag, das Private Investment Agreement, machte als Vorgabe nur den versprochenen Zins von monatlich 8% (Urk. 2/3/3). Der Beschuldigte hatte somit ein sehr hohes Mass an Selbständigkeit und war deshalb – mit der Vorinstanz, auf deren Erwä-
- 17 - gungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – uneinge- schränkter Geschäftsherr im Sinne von Art. 158 StGB. Auch wer eine hohe Rendi- te verspricht, was in der Regel ein hohes Anlagerisiko impliziert, hat eine Wert- erhaltungspflicht. Er darf mit anderen Worten, nur um die versprochene Rendite zu erzielen, nicht Anlagen tätigen, bei welchen das investierte Kapital mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als von Beginn weg verloren betrachtet werden muss.
E. 1.5 Dass der Beschuldigte mit der Überweisung der USD 6 Mio. an die I._____ Ltd. ein gemäss Investitionsvertrag vom 9. Juni 2008 unerlaubtes Risiko einging und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte, hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (Urk. 91 S. 41-49). Gleiches gilt für die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid zum Vermögensschaden (Urk. 91 S. 50). Folgerichtig fehlen denn auch Ausführungen der Verteidigung zu diesen Punkten in der Berufungs- begründung (Urk. 147 S. 9 ff.).
E. 1.6 Hinsichtlich des bestrittenen subjektiven Tatbestands hat die Vorinstanz ebenfalls sehr ausführliche und überzeugende Erwägungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 50-52). Bereits der Umstand, dass L._____ bzw. die I._____ Ltd. eine monatliche Rendite von 10% versprach und gleichzeitig kein Entgelt dafür verlangte, hätte zu höchster Vorsicht bzw. zur Ablehnung eines Anlagevertrages mit I._____ Ltd. gemahnt. Angesichts der zahlreichen übrigen Umstände war es sogar noch eine Untertreibung von einer hochriskanten Anlage zu sprechen. Der Beschuldigte selbst schilderte das arrogante Auftreten von L._____ in allen Farben, so wie es nur Hochstaplern eigen ist (Urk. 5/6 S. 5 ff.). Er erhielt von L._____ keinerlei Angaben, welche überprüfbar gewesen wären, son- dern verliess sich ausschliesslich auf dessen prahlerisches Auftreten und dessen völlig realitätsfremden und unglaubhaften Schilderungen, beispielsweise wonach für die Eröffnung eines Privatkontos bei der M._____ zwecks Beteiligung an der mirakulösen Anlage eine Empfehlung und Bürgschaften von zwei bis drei Leuten nötig seien, welche die Kreditwürdigkeit bezeugten (Urk. 5/6 S. 6). Weshalb Geld- geber ihre Kreditwürdigkeit belegen müssen, bleibt schleierhaft. Auch die Aussa- ge des Beschuldigten, es habe keine überprüfbaren Bilanzen der I._____ Ltd. ge-
- 18 - geben, weil diese Gesellschaft erst ein halbes Jahr zuvor gegründet worden sei, belegt, dass es bar jeglicher Vernunft war, dieser Gesellschaft ohne jegliche Ab- sicherung USD 6 Mio. zu übertragen, zumal die vom Beschuldigten unternomme- nen Abklärungen betreffend L._____ bzw. der I._____ Ltd. kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Schliesslich hinkt der vom Verteidiger angeführte Ver- gleich, wonach eine Rendite von 120% dem Beschuldigten quasi zum Vorwurf gemacht werde, den Eheleuten FG._____ gestehe man indes eine solche von 96% zu (Prot. II S. 14). Zwar weisen beide Renditen eine astronomische Höhe auf. Im Gegensatz zu den Geldgebern hat der Vermögensverwalter aber eben ei- ne Pflicht zur Werterhaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte.
E. 1.7 Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf geschlossen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllt ist (Urk. 91 S. 39-52 bzw. S. 52 E. 3).
2. Betrug evtl. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2
E. 2 Anwendbares Recht Dem Beschuldigten werden Straftaten begangen im Jahr 2008 vorgeworfen (Urk. 40 S. 2 ff.). Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO-CH) in Kraft getreten; die Anklagevorwürfe gehen somit auf die Zeit vor de- ren Einführung zurück. Da der angefochtene Entscheid am 4. Februar 2014 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen indes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozess- ordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen.
E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend. Auch der Privatkläger 2 dringt mit dem Berufungsantrag auf Schuldspruch hin- sichtlich des Betrugs oder Veruntreuung zu seinem Nachteil nicht durch. Schliess- lich unterliegt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hinsicht- lich der Erhöhung der Strafe. Da der Entscheid über den Schuldspruch wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Privatklägerin 1 den wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens betrifft, sind die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen, zu einem Sechstel dem Privatkläger 2 aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten damit eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger führt dazu zusammengefasst aus, in erster Instanz sei aus takti- schen Gründen auf die Geltendmachung der Verteidigerkosten verzichtet worden, was nun nicht mehr der Fall sei. Zweifelsohne liege ein Fall notwendiger Ver-
- 28 - teidigung vor, weshalb dem Beschuldigten ausgangsgemäss und im Sinne des erwähnten Schlüssels 2/3 seiner Verteidigungskosten zurückzuerstatten seien, welche sich auf Fr. 73'728.33 belaufen würden; zusätzlich seien die Aufwendun- gen für die heutige Berufungsverhandlung sowie die Durchsicht des dereinstigen Urteils mit Mitteilung an den Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 147 S. 17). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirks- bzw. Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfah- ren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). In Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungs- verfahrens drängt es sich nicht auf, keine Pauschalgebühr (mehr) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 12'000.– anzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechende, auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit pauschal Fr. 4'000.– (ohne MwSt.). Die Zusprechung der Schweizerischen Mehrwertsteuer wird explizit nicht verlangt (Urk. 147 S. 17). Ferner hat die Verteidigung im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gefordert (Urk. 77 S. 58 ff. und S. 65; Urk. 147 S. 17 Rz 91). Mit der über- zeugenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 91 S. 74) ist dies als Verzichtserklä- rung anzusehen, worauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Schmid, a.a.O., N 12 und 14 zu Art. 429).
E. 2.4 Der Beschuldigte verlangt ferner, es sei ein Grundsatzentscheid zu fällen, wonach er für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr der Zivilan- sprüche gegen den Privatkläger 2 einen Schadenersatzanspruch habe (Urk. 147 S. 19 und S. 21). Da vorliegend betreffend das Nebendossier 1 weitestgehende Kongruenz zwischen den Aufwendungen im Schuldpunkt sowie im Zivilpunkt be- steht, ist eine Aufschlüsselung nicht möglich. Die Aufwendungen des Beschuldig- ten zum Zivilpunkt sind daher mit der Prozessentschädigung abgegolten. Eine weitergehende Entschädigung ist nicht angezeigt, zumal bei Verweisung des Zi- vilanspruches auf den Zivilweg fraglich ist, ob von einem Obsiegen im Sinne von
- 29 - Art. 432 StPO gesprochen werden kann (BSK StPO - Wehrenberg/Bernhard, N 5 ff. zu Art. 432). Es wird beschlossen:
E. 2.5 Bereits die Vorinstanz hat eventualiter zutreffend ausgeführt, dass sich der Privatkläger allein auf die Zusicherung des Beschuldigten verlassen hat, er werde die Zahlung zurückerstatten, falls es nicht zu einer Kreditgewährung komme (Urk. 91 S. 58 E. 2.2.6). Der Vertreter des Privatklägers brachte vor, der Kontakt sei durch einen gemeinsamen Bekannten, einen Israeli, hergestellt worden, was Vertrauen geschaffen habe (Prot. I S. 13; vgl. auch Urk. 149 S. 3). Allein dieser nicht ungewöhnliche Umstand mag zwar das Vertrauen des Privatklägers 2 ge- stärkt haben, belegt jedoch noch kein arglistiges Vorgehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte sehr redegewandt aufgetreten sei. Aus diesem Grund hätte auch eine erneute Einvernahme des Privatklägers 2 und des- sen Assistentin N._____ nichts geändert (Urk. 123). Bei der Frage, ob eine einfa- che Lüge oder Arglist gegeben ist, spielt ein überzeugendes Auftreten des Täu- schenden keine Rolle. Letztlich war der Beschuldigte für den Privatkläger 2 ein
- 20 - Unbekannter, kein jahrelanger Geschäftspartner oder keine Person mit besonde- rer Kreditwürdigkeit und kein ausgewiesener Finanzfachmann. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Arglist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr ist der Privatkläger 2 bewusst das Risiko ein- gegangen, dass ihm der Beschuldigte die Vorauszahlung nicht mehr vollumfäng- lich zurückerstattet, in dem er auf einfache erlogene Zusagen des Beschuldigten vertraut hat. In strafrechtlicher Hinsicht liegt kein Betrug vor.
E. 2.6 Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei der Zahlung von € 250'000.– nicht um anvertrautes Gut im Sinne einer Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB handelt. Auch die Vorinstanz ist unter Verweis auf BGE 133 IV 21, E. 7.2., zu diesem Schluss gelangt (Urk. 91 S. 60). Im Vertrag zwischen dem Pri- vatkläger 2 und der K._____ Capital Management Ltd. (Urk. ND 1/3 03) heisst es, dass eine "bank fee" in dieser Höhe geschuldet sei, die unverzüglich zurück zu erstatten sei bei Nichtausführung durch die K._____ Capital bzw. der Bank. Zwar suggeriert der Ausdruck "bank fee" oder "bank charges", dass der Betrag für Ge- bühren der Kreditgewährung benötigt werde, allerdings werden dazu im Vertrag keinerlei Details genannt, weshalb nicht von einer echten Zweckbindung mit Wer- terhaltungspflicht ausgegangen werden kann. Der Privatkläger 2 sagte selbst auf die Frage, wozu die Vorauszahlung bestimmt gewesen sei, aus, der Beschuldigte habe gesagt, es sei für die Kreditbearbeitung, es seien Bankgebühren (Urk. ND 1/12 03 S. 5). In diesem Sinne handelte es sich um eine Entschädigung für die Aufwendungen bzw. das Tätigwerden der K._____ Capital Management Ltd., wobei anfallende Gebühren von der K._____ Capital Management Ltd. zu beglei- chen waren. Es bestand lediglich ein obligatorischer Rückerstattungsanspruch des Privatklägers 2 und es liegt keine Veruntreuung von anvertrauten Vermö- genswerten vor, weshalb es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt. VI. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Strafzumessung bereits zu- treffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 91 S. 61-64).
- 21 - Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass wegen der Vorstrafe vom 9. Oktober 2008 des Cour d'Appel in Antwerpen wegen Menschenhandel und Prostitution – ein Jahr Freiheitsstrafe unter bedingtem Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren
– eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist, weil ein Grossteil der heutigen Delikte vor diesem Zeitpunkt verübt wurden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatz- strafe ist auch im Falle eines ausländischen Urteils auszusprechen (BGE 127 IV 106).
1. Strafrahmen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bilden deshalb die Veruntreuungen bzw. ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren (BGE 136 IV 63).
2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat durch die teilweise versuchten und teilweise vollendeten Veruntreuungen gemäss Anklageziffer I. A. und I. B. umgerechnet rund Fr. 3,5 Mio. unrechtmässig verwendet. Sein Vorgehen war hochstaplerisch, aber relativ plump. Es war nur eine Frage der Zeit, bis die Gläubiger Verdacht schöpften und letztlich zu Verlust kamen. Immerhin ist bei einer Gesamtbetrachtung aber auch nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin sehr unvorsichtig handelte, da be- kanntlich monatliche Renditen von 8% aus Finanzgeschäften illusorisch sind. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt, dass keine grosse Anzahl Geschädigter vor- handen sind. Erschwerend ist indes die doch recht hohe Deliktssumme zu be- rücksichtigen.
3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach Erlangung der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte un- geniert und mit verschiedensten Zwecken daraus bediente und die Gelder wie seine eigenen Mittel betrachtete. Anders als beispielsweise bei Tätern, welche
- 22 - durch ungewollte Verluste gleichsam in eine Spirale immer höherer Risiken gera- ten, hat es der Beschuldigte von Beginn weg nur darauf angelegt, die Privatkläge- rin 1 anzulügen und zu hintergehen. Von Beginn weg war ihm bewusst, dass er weder seine vertraglichen Verpflichtungen wird einhalten können noch bestand jemals die ernsthafte Aussicht bei ihm, das Kapital vollumfänglich zurück zu er- statten. Die gesamte Vorgehensweise des Beschuldigten belegt eine besondere Skrupellosigkeit.
4. Einsatzstrafe Aufgrund des mittleren bis schweren Tatverschuldens ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angebracht. Entgegen der Vorinstanz kann der Umstand, dass teil- weise bloss versuchte Tatbegehung vorliegt, nicht strafmindernd ins Gewicht fal- len (Urk. 91 S. 65 E. 4.3.). Der Beschuldigte hatte nach eigenen Angaben gar kei- ne Kenntnis von der mangelnden Autorisation der Privatklägerin zur Überweisung des Geldes, weshalb auch nicht einzusehen ist, inwieweit seine kriminelle Energie bzw. sein Verschulden geringer war.
E. 2.7 Dem heute gestellten Antrag des Privatklägers, den Aufenthaltsort des Be- schuldigten zu eruieren (Urk. 149 S. 4), kann keine Folge geleistet werden. Zum einen hat die Verfahrensleitung den Aufenthaltsort des Beschuldigten heute verifi- ziert (Prot. II S. 14); zum anderen ist weder eine gesetzliche Grundlage ersichtlich noch wurde der Antrag auch nur ansatzweise begründet.
- 8 - II. Berufungsanträge und Teilrechtskraft
1. Anträge
E. 3 Rechtliches Gehör
E. 3.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom Anlagekapital der Privatklägerin 1 bzw. dem Lombardkredit USD 6 Mio. an die I._____ Ltd. zwecks Vermögensan- lage mit einem Ertrag von monatlich 10% überwiesen zu haben. Er habe weder sorgfältige Abklärungen über die I._____ Ltd. vorgenommen noch irgendwelche Sicherheiten verlangt. Von dieser Investition seien darum durch das Handeln des Beschuldigten USD 5,8 Mio. verloren gegangen.
- 14 -
E. 3.2 Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu dieser Investition bzw. dem leichtsinnigen Vorgehen des Beschuldigten geäussert (Urk. 91 S. 38-52). Der äussere Sachverhalt wurde vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht be- stritten. Die Verteidigung machte vielmehr geltend, das Investment sei zwar dumm, aber nicht strafbar gewesen. Es habe sich rechtlich gesehen um Gelder der J._____ AG und nicht um Gelder der Privatklägerin 1 gehandelt (Urk. 77 S. 32 f. Rz 198). Ferner wird angeführt, das Private Investment Agreement stelle ein Partiarisches Darlehen dar (Urk. 147 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist deshalb vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, inwieweit das Vorgehen des Beschuldigten strafrechtlich pflichtwidrig war bzw. wie das Private Investment Agreement zu qualifizieren ist.
4. Betrug, evtl. Veruntreuung, Anklageziffer II.
E. 3.3 Die Einvernahme von G._____ begann um 08:34 Uhr, dauerte bis 11:25 Uhr und beinhaltete 77 Fragen (Urk. 8/3). Auf Seiten des Beschuldigten konnten 6 Er- gänzungsfragen gestellt werden. Gemäss Protokoll erklärte der Staatsanwalt nach der vierten Frage, aus zeitlichen Gründen lasse er nur noch 1 Frage zu (Urk. 8/3 S. 13). Auch wenn der Staatsanwalt in jener Einvernahme zur Beendi- gung der Ergänzungsfragen mahnte, ist jedoch kaum anzunehmen, der damalige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Z1._____, der immerhin seit über 20 Jahren als Anwalt tätig ist, habe sich übermässig einschüchtern lassen und wichtige Ergän- zungsfragen nicht mehr stellen können. So ist denn auch kein Protest des Be- schuldigten oder seines Verteidigers im Protokoll vermerkt. Der damalige Vertei- diger stellte zudem in der Schlusseinvernahme trotz ausdrücklicher Frage des Staatsanwaltes keinen entsprechenden Beweisantrag (Urk. 5/10 S. 29).
E. 3.4 Ergänzungsfragen sollen in erster Linie dazu dienen, die Glaubhaftigkeit ei- ner Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Zie- len Ergänzungsfragen auf diesen Zweck ab, ist eine Beschränkung nur in ganz engem Rahmen möglich. Ebenso restriktiv ist eine Beschränkung zu handhaben, wenn die Aussage der befragten Person das alleinige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2.). Anders liegt demgegenüber der Fall, wenn ein Verteidiger weiteren Sachverhalt ausforschen möchte und lediglich auf der unbestimmten Suche nach möglichen Entlastungen ist. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass in solchen Fällen theoretisch unbeschränkt viele Ergänzungs- fragen möglich sind, weshalb eine Beschränkung nicht nur zulässig, sondern ge- radezu geboten ist. Es gibt hierzu aber keine eindeutigen Vorschriften oder eine feste Praxis des Bundesgerichts. Die Frage muss vielmehr im Einzelfall nach der Wichtigkeit der nicht mehr zugelassenen Ergänzungsfrage und unter Berücksich-
- 11 - tigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StGB beurteilt werden.
E. 3.5 Vorliegend sind die Aussagen von F._____ und G._____ nur von unterge- ordneter Bedeutung, da sich die belastenden Momente primär aus den schriftli- chen aktenkundigen Dokumenten ergeben. Zudem konnte auch der heutige Ver- teidiger keine konkreten Ergänzungsfragen nennen, welche für den Verfahrens- ausgang wesentlich wären und FG._____ unbedingt noch hätten gestellt werden müssen (vgl. Urk. 147 S. 2 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör durch die Untersuchungsbehörde ist nicht ersichtlich.
E. 4 Mangelnde Spezifizierung der Strafbestimmung von Art. 158 StGB In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung rügte die Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage nur eine Bestrafung nach Art. 158 StGB be- antragte, ohne zwischen Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung zu differen- zieren (Urk. 77 S. 32 Rz 194). Da die Umschreibung des Sachverhaltes in der Anklage dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht vorwirft, geht daraus selbstredend hervor, dass nicht der qualifizierte Tatbestand von Absatz 2, son- dern der Grundtatbestand von Absatz 1 als angeklagt gilt.
E. 4.1 Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, als Vertreter der K._____ Ca- pital Management Ltd. dem Privatkläger 2, B._____, vertraglich versprochen zu haben, einen Kredit über € 100 Mio. zu beschaffen. Dafür habe B._____ eine Vo- rauszahlung von € 250'000.– für Bank- bzw. Kreditbeschaffungsgebühren geleis- tet, welche im Falle des Misslingens der Kreditbeschaffung hätten zurückbezahlt werden müssen. Der Beschuldigte habe in der Folge diese Vorauszahlung zu ei- genen Zwecken verwendet. Er sei auch nie in der Lage gewesen, besagten Kredit zu beschaffen. Von der Vorauszahlung sei eine teilweise Rückzahlung im Umfang von USD 200'000.– geleistet worden, weshalb der Privatkläger 2 einen Schaden von ca. Fr. 192'500.– erlitten habe.
E. 4.2 Die Vorinstanz befand, aus dem Vertrag zwischen der K._____ Capital Ma- nagement Ltd. und dem Privatkläger 2 lasse sich nicht ableiten, dass die K._____ Capital Management Ltd für den Privatkläger 2 unmittelbar einen Kredit über € 100 Mio. von einer Bank mit AA oder AAA-Rating hätte beschaffen müssen (Urk. 91 S. 57 E. 2.2.5). Die Vorinstanz erachtete deshalb den Sachverhalt ge- mäss Anklage als nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie zu formalistisch ist, zumal der objektive Sachverhalt der Anklage auch vom Beschuldigten anerkannt wurde. In
- 15 - der Übersetzung des betreffenden Vertrags heisst es im Anhang A (Ordner 14, ND 1/6): "Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein Abkommen zur Finanzie- rung eines privaten kommerziellen Geschäfts zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (…). Konkret geht es darum, dem Kontoinhaber den grösstmöglichen Gewinn zu sichern und gleichzeitig sein Vermö- gen zu wahren. Vorausgesetzt ist, dass die Bank, bei welcher das Konto angelegt ist, ein noch festzulegendes AA- oder AAA-Rating aufweist und sich in der westlichen Hemisphäre befindet. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innert 30 Tagen ab Inkraft- treten dieses Vertrages ein in London ausgestelltes Depotzertifikat über € 100 Mio. auszustellen ohne dass der Auftraggeber dafür ir- gendwelche Sicherheiten oder Garantien vorweisen muss". Mit dem Ausstellen eines Depotzertifikats kann nur gemeint sein, dass damit ein Guthaben bzw. eine Kreditzusicherung in der Höhe von € 100 Mio. bescheinigt wird. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es um die Finanzierung eines Pro- jektes im Wert von € 100 Mio. gegangen sei (Ordner 14, ND 1/12). Sie hätten da- zu eine Bankgarantie beschaffen müssen. Selbst der Verteidiger anerkannte, und dies zu Recht, dass sich der Beschuldigte vertraglich verpflichtete, innert 30 Ta- gen nach Vertragsunterzeichnung von einer Bank, die ein AA- oder AAA-Rating aufweisen müsse, einen Kredit in der Höhe von € 100 Mio. zu beschaffen (Urk. 77 S. 40). Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wenn in der Anklage von Kreditbeschaffung die Rede ist, denn die zu leistende Bankgarantie bzw. das De- potzertifikat diente ausschliesslich zur Beschaffung des besagten Kredites. Eine allzu wörtliche Auffassung der Anklage ist auch deshalb nicht angezeigt, weil der Anklagevorwurf im Kern gar nicht die nicht erfolgte Kreditbeschaffung betrifft, sondern das Einbehalten der Vorauszahlung des Privatklägers 2 von € 250'000.–. Der Anklagesachverhalt ist deshalb diesbezüglich erstellt und es ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, ob das Handeln des Beschuldigten strafrechtlich un- zulässig war.
- 16 - V. Rechtliche Würdigung
1. Ungetreue Geschäftsbesorgung, Anklageziffer I. C
E. 5 Strafschärfung bzw. -erhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit
E. 5.1 Die vom Beschuldigten getätigte Investition bei I._____ Ltd. hatte nicht ein- mal ansatzweise Aussicht auf Erfolg. Das Handeln des Beschuldigten war, sofern man davon ausgeht, dass er mit L._____ im Hintergrund nicht gemeinsame Sa- che machte, an Leichtsinnigkeit kaum mehr zu überbieten. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Nachforschungen waren dilettantisch und die Überweisung von USD 6 Mio. ohne jegliche Sicherheiten war auch ein unvertretbares Klumpen- risiko. Wer eine solche Vermögensanlage tätigt, ist bar jeglicher Vernunft und könnte das Geld ebenso gut aus dem Fenster hinaus werfen. Das Handeln des Beschuldigten steht deshalb in der Nähe einer bewussten vorsätzlichen Vermö- gensschädigung. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass USD 200'000.– wieder der Privatklägerin 1 zurückbezahlt wurden. Das Verschulden ist dennoch, auch aufgrund des hohen Schadensbetrags von USD 5,8 Mio., als mittel bis schwer zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe in Anwendung des Strafschärfungsprin- zips um rund 18 Monate zu erhöhen ist.
- 23 -
E. 5.2 Eine weitere Strafschärfung bzw. -erhöhung resultiert aus der bereits er- wähnten Zusatzstrafenbildung aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe in Belgien vom 9. Oktober 2008 wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Gemäss BGE 132 IV 102 E. 8.3 hat der Richter bei der retrospektiven Konkurrenz ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammen- setzt. Es muss erkennbar sein, auf welche Weise etwa den mildernden Umstän- den Rechnung getragen wurde, um die Strafe der schwersten Tat festzusetzen, und wie diese Strafe auf Grund der anderen Straftaten erhöht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.174/2001 vom 3. April 2001). Der überwiegende Teil der heute zu beurteilenden Delinquenz des Beschuldigten fällt vor die Verurteilung vom
E. 9 Oktober 2008 (rund 6/7 des Deliktsbetrages der mehrfachen, teilweise ver- suchten Veruntreuung sowie die ungetreue Geschäftsbesorgung). Somit ist die Zusatzstrafe in diesem Umfang auszufällen. Angemessen erscheint eine Straf- erhöhung im Bereich von 6 Monaten.
6. Täterkomponenten 6.1. Die Vorinstanz hat den persönlichen Werdegang des Beschuldigten bereits geschildert (Urk. 91 S. 67). Der Beschuldigte hatte eine normale Jugend und ge- noss eine gute Ausbildung. Er ist geschieden und hat zwei Kinder im Jugendalter. Vor Vorinstanz gab er an, als Immobilienberater angestellt zu sein und monatlich ca. € 15'000.– zu verdienen. Heute ergab sich, dass der Beschuldigte teilzeitlich in der Administration eines Unternehmens, das sich mit Windenergie und Immobi- lien beschäftige, arbeite, wobei die Haupttätigkeit des Beschuldigten in der Be- wirtschaftung einer Windenergiefarm in … liege. Das Salär belaufe sich auf mo- natlich € 7'000.– brutto. Nach wie vor bezahle er seiner Gattin und den Kindern Alimente von € 2'750.– (Urk. 147 S. 13). 6.2. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zum Teil während des Gerichtsverfahrens in Belgien wegen Menschenhandel und Förderung der Prosti- tution (Urteil vom 9. Oktober 2008) delinquierte und teilweise innerhalb der Pro- bezeit (Urk. 35/3/1).
- 24 - 6.3. Nicht als Vorstrafe ist entgegen der Vorinstanz die Verurteilung vom
16. April 2009 wegen eines Strassenverkehrsdeliktes zu werten. Jener Entscheid datiert nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Urk. 91 S. 68 Ziff. 6.3.2). 6.4. Von einem Geständnis oder Reue kann beim Beschuldigten nicht die Rede sein, selbst wenn er heute die Berufung betreffend den Schuldpunkt wegen mehr- facher Veruntreuung bzw. mehrfacher versuchter Veruntreuung zurückziehen lässt. Eine Verfahrensvereinfachung und -verkürzung ergab sich deswegen nicht (mehr). Noch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte ferner an, er habe einfach Pech gehabt und etwas gemacht, was seine Möglichkeiten und Fähigkeiten über- stiegen habe (Prot. I S. 4). Wenn die Vorinstanz für die angebliche Kooperations- bereitschaft eine ganz leichte Strafminderung zubilligte, erscheint dies mehr als wohlwollend. Der Beschuldigte beantwortete zwar sämtliche Fragen; die Ant- worten erschöpften sich aber mehrheitlich in unüberprüfbare, ausredenähnliche Erklärungen und vermochten kein echtes Licht hinter die Finanzströme und die Buchhaltung seiner ausländischen Gesellschaften zu bringen. 6.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 147 S. 14) ist dem Beschuldig- ten keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.4.3, mit Hinweisen). Derartige ausser- gewöhnliche Umstände sind beim Beschuldigten nicht einmal ansatzweise er- sichtlich.
7. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (54 Monate abzüglich
E. 12 Monate gemäss Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008 als angemessen. Anzurechnen sind 82 Tage Haft (Art. 51 StGB).
- 25 - VII. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ist lediglich bis zu einer Strafhöhe von zwei bzw. drei Jahren möglich (Art. 42 StGB und Art. 43 StGB). Die Strafe ist deshalb zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen Da der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung zum Nach- teil des Privatklägers 2 freizusprechen ist, bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg. IX. Fluchtkaution Die Verteidigung rügte, die Vorinstanz habe sich nicht mit der geleisteten Flucht- kaution auseinandergesetzt und keinen Entscheid darüber gefällt (Urk. 92 S. 3). Dem ist nicht so, hat doch die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ent- schieden, dass diese Kaution bis zum Strafantritt in der Staatskasse verbleibe (Urk. 81). Der Beschuldigte ist – wie bereits dargelegt (vorne Ziff. I 2.6) – zur Berufungs- verhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will. Dass die Kaution von einer Drittperson geleistet wurde (Urk. 147 S. 16), ändert daran nichts. Gestützt auf Art. 240 Abs. 1 StPO verfällt die Sicherheitsleistung daher dem Staat. X. Beschlagnahmungen Der Beschuldigte lässt beantragen, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, im Übertrag jedoch dem Beschuldigten zu überweisen. Die Kosten für das erst- und zweit- instanzlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten für die frühere amtliche Ver-
- 26 - teidigung, übersteigen die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 67'212.– jedoch (Urk. 20/4, 20/14 und 20/17). Deshalb entfällt eine Rück- erstattung an den Beschuldigten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Untersuchungs- und Hauptverfahrens
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Versuchs der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - (…). 2.-6. (…)
- Die Privatklägerin D._____ Investment Ltd. wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.-11. (…)
- Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 freigesprochen (ND 1). - 30 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Beleg-Nr. … lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 60'000.– aus dem Verkauf des beschlagnahm- ten BMW 635d Cabrio des Beschuldigten wird zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- September 2009 auf dem Konto der "C._____ Bank" (Konto-Nr. ...) be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Beleg- Nr. … lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 7'212.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- Die gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. September 2009 vom Beschuldigten geleistete und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich hinterlegte Fluchtkaution von Fr. 100'000.– ver- fällt dem Staat.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 9 und 11) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von 1/10 definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Restumfang von 9/10 wer- den die Kosten, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang, in welchem sie durch die beschlagnahmten Mittel gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 gedeckt werden können, dem Beschuldigten auferlegt. Im Restbetrag werden sie - 31 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und dem Privatkläger 2 zu einem Sechstel auferlegt sowie zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten eine reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, dreifach für sich, zuhanden des Privatklägers B._____ sowie zuhanden von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. - 32 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140214-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 17. August 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____,
2. Privatkläger und II. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2014 (DG130070)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. März 2013 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 40 und Urk. 41; Geschädigtenverzeichnis). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 75 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
- des mehrfachen Versuchs der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Bezug auf ND 1 wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 82 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Beleg-Nr. … lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 60'000.– aus dem Verkauf des beschlagnahmten BMW 635d Cabrio des Be- schuldigten wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten herange- zogen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. September 2009 auf dem Konto der "C._____ Bank" (Konto-Nr. ...) beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Beleg-Nr. … lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 7'212.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
7. Die Privatklägerin D._____ Investment Ltd. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- 3 -
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 17'974.75 Auslagen Untersuchung, Fr. 21'709.20 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Z1._____), Fr. 7'693.– amtliche Verteidigung (RA Z2._____). Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von 1/10 definitiv auf die Staatskasse ge- nommen. Im Restumfang von 9/10 werden sie dem Beschuldigten auferlegt.
11. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
12. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 147 S. 20 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf die Verur- teilung − hinsichtlich mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − mehrfachen Versuchs der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB infolge diesbezüglichen Rückzuges der Berufung rechtskräftig geworden ist.
2. Es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 7 und 12 des vorinstanzlichen Urteils infolge ausgebliebener Berufung rechtskräftig geworden sind.
- 4 -
3. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (HD) sowie des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Bezug auf ND 1 freizusprechen.
4. a) Es sei der Beschuldigte mit 24 Monaten unter Anrechnung der er- standenen Haft von 82 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen. eventualiter:
b) sei der Beschuldigte mit 30 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen auf den unbedingt auszuspre- chenden Teil von 6 Monaten zu bestrafen, wobei ihm für den bedingt auszusprechenden Teil von 24 Monaten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen sei.
5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, im Übertrag jedoch dem Beschuldig- ten zu überweisen.
6. Die Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 100'000.– sei der E._____ NV nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bzw. des allfälligen Strafantrittes herauszugeben.
7. Ausgangsgemäss seien die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Be- schuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und im Umfange von zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Es seien die dem Beschuldigten entstandenen Kosten für die notwendige erbetene Verteidigung zu 2/3, d.h. Fr. 49'152.22 sowie 2/3 der Kosten für die heutige Tagfahrt (50' Wegzeit plus HV von 13.30 bis Ende plus 2 Stunden für die Durchsicht des Urteils und Besprechung mit dem Klienten sowie 3% Pauschalspesen bei einem Stundensatz von Fr. 400.– ohne MwSt.) zu ver- güten.
- 5 -
9. Es sei auf die Zivilforderungen des Geschädigten B._____ nicht einzutreten bzw. es seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Es sei ein Grundsatzentscheid zu fällen, wonach der Beschuldigte für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr der Zivilansprüche ge- gen den Privatkläger B._____ einen Schadenersatzanspruch hat.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 150 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei – in Abänderung von Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 4. Februar 2014 – mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen.
2. Unter entsprechender Kostenfolge.
c) Des Vertreters des Privatklägers 2, B._____: (Urk. 95 S. 3 und Urk. 149 S. 2)
1. Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 4. Februar 2014 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Bezug auf ND 1 schuldig zu sprechen.
2. Es sei Ziffer 8 des Urteils vom 4. Februar 2014 des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Privat- kläger 2 B._____ Fr. 192'500.– zzgl. Zins sowie EUR 5'000.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten und Berufungsbeklagten.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 4. Februar 2014 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung sowie un- getreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (Urk. 91). Von den Vorwürfen des Betruges und der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2 (ND 1) wurde er freigesprochen. 1.2. Das Urteil wurde an der Verhandlung am 28. Februar 2014 eröffnet (Prot. I S. 24). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 meldete der Verteidiger (Urk. 84, Da- tum Eingang 4. März 2014) und mit Eingabe vom 6. März 2014 der Privatkläger 2 (Urk. 85, Datum Eingang 10. März 2014) rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) Berufung an.
2. Berufungsverfahren 2.1. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 16. April 2014 und dem Vertreter des Privatklägers 2 am 9. Mai 2014 zugestellt (Urk. 89/2 und 89/4). Mit Eingabe vom 4. Mai 2014 erstattete der Verteidiger rechtzeitig innert der 20- tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung (Urk. 92). Die Be- rufungserklärung des Privatklägers 2 ging am 2. Juni 2014, mithin ebenfalls recht- zeitig ein (Urk. 99, Art. 90 Abs. 2 StPO [Fristablauf an Wochenenden] und Art. 91 Abs. 2 StPO [Übergabe an schweizerische Post gemäss Urk. 100A am 24. Mai 2014]). 2.2. Am 6. Juni 2014 (Datum Eingang) erklärte die Staatsanwaltschaft innert der mit Verfügung vom 23. Mai 2014 angesetzten 20-tägigen Frist Anschlussberufung (Urk. 97 und 101).
- 7 - 2.3. Mit Beschluss vom 29. September 2014 wurden Beweisanträge des Privat- klägers 2 mit eingehender Begründung, auf welche verwiesen wird, abgewiesen (Urk. 123). 2.4. Mit Eingabe vom 10. März 2015 stellte der Verteidiger das Gesuch, der Be- schuldigte sei vom persönlichen Erscheinen zu dispensieren (Urk. 129). Da die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für eine Reise- oder Verhandlungs- fähigkeit nicht ausreichend belegt wurden, wurde dieses Gesuch am 11. März 2015 abgewiesen (Urk. 131). 2.5. Die Berufungsverhandlung vom 19. März 2015 musste in der Folge auf Er- suchen der Staatsanwaltschaft auf den 17. August 2015 verschoben werden (Urk. 139). 2.6. Zur Berufungsverhandlung vom 17. August 2015 ist der Beschuldigte nicht erschienen (Prot. II S. 13). Sein Verteidiger führt dazu aus, der Beschuldigte be- finde sich in einem Spital in Amsterdam zwecks Behandlung von Spätfolgen einer Stent-Operation (Prot. II S. 13) bzw. er müsse sich in einer Herzklinik einem Rou- tinecheck unterziehen (Prot. II S. 14). Diese für das Ausbleiben des Beschuldigten geltend gemachten medizinischen Gründe (vgl. auch Urk. 147 S. 4) werden indes mit keinerlei Belegen – beispielsweise Arztzeugnissen – untermauert (vgl. Prot. II S. 13). Ferner unterlässt es der Verteidiger, dem Gericht mitzuteilen, in welcher Einrichtung sich der Beschuldigte aufhält, was eine Überprüfung seiner Angaben verunmöglicht. Der Beschuldigte gilt daher als unentschuldigt nicht erschienen. 2.7. Dem heute gestellten Antrag des Privatklägers, den Aufenthaltsort des Be- schuldigten zu eruieren (Urk. 149 S. 4), kann keine Folge geleistet werden. Zum einen hat die Verfahrensleitung den Aufenthaltsort des Beschuldigten heute verifi- ziert (Prot. II S. 14); zum anderen ist weder eine gesetzliche Grundlage ersichtlich noch wurde der Antrag auch nur ansatzweise begründet.
- 8 - II. Berufungsanträge und Teilrechtskraft
1. Anträge 1.1. Der Beschuldigte beantragt in der Berufungserklärung einen umfassenden Freispruch bzw. die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4. Zudem wird beantragt, hin- sichtlich der beschlagnahmten Vermögenswerte der die Verfahrenskosten über- steigende Teil dem Beschuldigten zurückzugeben (Dispositivziffern 5 und 6). Wei- ter werden die Höhe der Gerichtsgebühr und die Kosten als zu hoch gerügt sowie deren Auferlegung (Dispositivziffern 9 und 10). Schliesslich wird eine Entschädi- gung für die erlittene Haft (Dispositivziffer 11) sowie ein Entscheid über die ge- leisteten Fluchtkaution (Urk. 92) verlangt. Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung lässt der Beschuldigte die gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung bzw. als mehrfache Versuche dazu erhobene Berufung zurück- ziehen (Urk. 147 S. 5 und S. 20). 1.2. Der Privatkläger 2 verlangt die Aufhebung der Ziffern 2 und 8 des vor- instanzlichen Urteils. Es wird ein Schuldspruch anstelle des Freispruchs wegen Betrugs und Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2 verlangt (Urk. 99 und 149 S. 2). 1.3. Die Staatsanwaltschaft ficht die Strafzumessung und somit Dispositivziffer 3 an (Urk. 101 und 150 S. 1).
2. Teilrechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschieben- de Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punk- te in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402). Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid der Vorinstanz bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des mehrfachen Versuchs dazu im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Dispositivziffer 7 (Verweis der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg) sowie Dispositiv-
- 9 - ziffer 12 (Verweigerung der Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger B._____) rechtskräftig geworden ist (Art. 402 Abs. 1 StPO). III. Prozessuales und prozessuale Rügen
1. Generelles Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.5 und 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2).
2. Anwendbares Recht Dem Beschuldigten werden Straftaten begangen im Jahr 2008 vorgeworfen (Urk. 40 S. 2 ff.). Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO-CH) in Kraft getreten; die Anklagevorwürfe gehen somit auf die Zeit vor de- ren Einführung zurück. Da der angefochtene Entscheid am 4. Februar 2014 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen indes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozess- ordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
3. Rechtliches Gehör 3.1. Die Verteidigung rügte vor Vorinstanz und auch heute (Urk. 147 S. 2 f.), dass dem Beschuldigten in der Untersuchung bei der Befragung von F._____ und G._____ nicht genügend Zeit eingeräumt worden sei, um Ergänzungsfragen zu stellen.
- 10 - 3.2. Die Einvernahme von F._____ dauerte von 08:32 bis 17:30 Uhr (Urk. 8/1). Es wurden insgesamt 259 Fragen gestellt. Bei F._____ stand dem damaligen Ver- teidiger über eine Stunde für Ergänzungsfragen zur Verfügung (Urk. 8/1 S. 35- 41). Gemäss Protokoll erklärte dieser um 16:32 Uhr, keine weiteren Fragen mehr zu haben (Urk. 8/1 S. 44). 3.3. Die Einvernahme von G._____ begann um 08:34 Uhr, dauerte bis 11:25 Uhr und beinhaltete 77 Fragen (Urk. 8/3). Auf Seiten des Beschuldigten konnten 6 Er- gänzungsfragen gestellt werden. Gemäss Protokoll erklärte der Staatsanwalt nach der vierten Frage, aus zeitlichen Gründen lasse er nur noch 1 Frage zu (Urk. 8/3 S. 13). Auch wenn der Staatsanwalt in jener Einvernahme zur Beendi- gung der Ergänzungsfragen mahnte, ist jedoch kaum anzunehmen, der damalige Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Z1._____, der immerhin seit über 20 Jahren als Anwalt tätig ist, habe sich übermässig einschüchtern lassen und wichtige Ergän- zungsfragen nicht mehr stellen können. So ist denn auch kein Protest des Be- schuldigten oder seines Verteidigers im Protokoll vermerkt. Der damalige Vertei- diger stellte zudem in der Schlusseinvernahme trotz ausdrücklicher Frage des Staatsanwaltes keinen entsprechenden Beweisantrag (Urk. 5/10 S. 29). 3.4. Ergänzungsfragen sollen in erster Linie dazu dienen, die Glaubhaftigkeit ei- ner Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Zie- len Ergänzungsfragen auf diesen Zweck ab, ist eine Beschränkung nur in ganz engem Rahmen möglich. Ebenso restriktiv ist eine Beschränkung zu handhaben, wenn die Aussage der befragten Person das alleinige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2.). Anders liegt demgegenüber der Fall, wenn ein Verteidiger weiteren Sachverhalt ausforschen möchte und lediglich auf der unbestimmten Suche nach möglichen Entlastungen ist. Es liegt in der Na- tur der Sache, dass in solchen Fällen theoretisch unbeschränkt viele Ergänzungs- fragen möglich sind, weshalb eine Beschränkung nicht nur zulässig, sondern ge- radezu geboten ist. Es gibt hierzu aber keine eindeutigen Vorschriften oder eine feste Praxis des Bundesgerichts. Die Frage muss vielmehr im Einzelfall nach der Wichtigkeit der nicht mehr zugelassenen Ergänzungsfrage und unter Berücksich-
- 11 - tigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StGB beurteilt werden. 3.5. Vorliegend sind die Aussagen von F._____ und G._____ nur von unterge- ordneter Bedeutung, da sich die belastenden Momente primär aus den schriftli- chen aktenkundigen Dokumenten ergeben. Zudem konnte auch der heutige Ver- teidiger keine konkreten Ergänzungsfragen nennen, welche für den Verfahrens- ausgang wesentlich wären und FG._____ unbedingt noch hätten gestellt werden müssen (vgl. Urk. 147 S. 2 f.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör durch die Untersuchungsbehörde ist nicht ersichtlich.
4. Mangelnde Spezifizierung der Strafbestimmung von Art. 158 StGB In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung rügte die Verteidigung, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage nur eine Bestrafung nach Art. 158 StGB be- antragte, ohne zwischen Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung zu differen- zieren (Urk. 77 S. 32 Rz 194). Da die Umschreibung des Sachverhaltes in der Anklage dem Beschuldigten keine Bereicherungsabsicht vorwirft, geht daraus selbstredend hervor, dass nicht der qualifizierte Tatbestand von Absatz 2, son- dern der Grundtatbestand von Absatz 1 als angeklagt gilt.
5. Unnötige Aufteilung der Strafverfahren in separate Untersuchungen in Bezug auf den Beschuldigten sowie H._____ 5.1. Die Verteidigung brachte sowohl vor Vorinstanz als auch heute vor, eine derartige Aufteilung führe dazu, dass relevante Informationen nicht in allen Ver- fahren gleich verteilt aufscheinen würden (Urk. 77 S. 7 und 147 S. 3). 5.2. Es trifft zu, dass die Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen H._____ nicht zusammengelegt wurden und folglich dem in Art. 29 Abs. 1 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht nachgelebt wurde. Die Akten des gegen H._____ geführten Strafverfahrens wurden jedoch im vorliegenden Verfahren beigezogen und der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger hatte die Möglichkeit, Einsicht in diese zu nehmen. Diesbezüglich wird ferner gar nicht gel- tend gemacht, eine entsprechende Akteneinsicht sei verweigert worden. Ausser-
- 12 - dem wird auch nicht spezifiziert, welche Aktenstücke von Relevanz für das vorlie- gende Verfahren in den Untersuchungsakten in Sachen H._____ aufgefunden werden können (vgl. Urk. 77 S. 5 ff. und 147 S. 3). Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Untersuchungsverfahren gegen H._____ nur ei- nen Teil der Vorwürfe gegen den Beschuldigten beschlägt. Demzufolge ist keine Verletzung der Rechte des Beschuldigten ersichtlich und die Aufteilung der Straf- verfahren war gerechtfertigt. IV. Sachverhalt
1. Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen Soweit nachfolgend nicht eine andere Auffassung vertreten wird, kann – um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 91 S. 8-61).
2. Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsermittlung 2.1. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Verteidigers, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden (Urk. 77 S. 9). Gemäss Verteidiger fehle beispielsweise ein grosser Teil der Korrespondenz zwischen den FG._____s und dem Beschuldigten. Konkrete Angaben, welche Dokumente fehlen und was dar- aus abzuleiten wäre, konnte jedoch auch der Verteidiger nicht vorbringen. Immer- hin führte er an anderer Stelle aus, der Beschuldigte habe davon ausgehen dür- fen, dass die FG._____s mit seinen Handlungen stets einverstanden gewesen seien (Urk. 77 S. 31). 2.2. Bei den Akten befinden sich zahlreiche Emails im Zusammenhang mit der Investition der USD 10 Mio. der Privatklägerin 1 (Urk. 2/3/1-2/3/36). Dass irgend- welche wesentliche Korrespondenz fehlen würde, ist nicht ersichtlich und erscheint als blosse Spekulation der Verteidigung, zumal im Private Investment Agreement festgehalten wird, dass Änderungen bloss schriftlich möglich sind (Urk. 2/3/3 S. 3). Es ist auch nur schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin 1 im
- 13 - Widerspruch zu den Ausführungen von FG._____ in ihren Befragungen eine Zu- stimmung zu den Transaktionen gemäss Anklage Ziffer I.B. erteilt hat, da es sich nicht im Entferntesten um Investitionen gemäss Private Investment Agreement handelte. Schliesslich hat auch der Beschuldigte nie geltend gemacht, es existiere ein schriftliches Dokument, worin er die von ihm getätigten Zahlungen gemäss Anklageschrift Ziffer I.B. den FG._____s mitgeteilt hat, geschweige denn, wer wann und in welcher Weise diese Transaktionen genehmigt habe. 2.3. Ebenso ohne Grundlage ist der Vorwurf der Verteidigung, die Staatsanwalt- schaft habe die subjektive Seite der angeklagten Delikte nicht abgeklärt (Urk. 77 S. 9 Rz 44). Die Willensrichtung, mit welcher ein Beschuldigter gehandelt hat, lässt sich als innerer geistiger Vorgang naturwissenschaftlich nicht beweisen, sondern ist nur anhand äusserer Umstände zu ermitteln. Darüber, welche dieser Umstände ungeklärt seien, schweigt sich auch die Verteidigung aus. Abgesehen davon lässt sich bei Vermögensdelikten wie Veruntreuung oder ungetreue Ge- schäftsbesorgung der subjektive Tatbestand bereits aus dem objektiven Tatbe- stand ableiten, sofern vom Beschuldigten – wie vorliegend – keine besonderen Motive oder Beweggründe für sein Handeln geltend gemacht werden (Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts vom 11. Januar 2010, SB090697, E. II.5). 2.4. Wenn die Verteidigung schliesslich anführt, die Rolle H._____s sei nie wirk- lich abgeklärt worden (Urk. 147 S. 4), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens beigezogen wurden.
3. Ungetreue Geschäftsführung, Anklageziffer I.C 3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, vom Anlagekapital der Privatklägerin 1 bzw. dem Lombardkredit USD 6 Mio. an die I._____ Ltd. zwecks Vermögensan- lage mit einem Ertrag von monatlich 10% überwiesen zu haben. Er habe weder sorgfältige Abklärungen über die I._____ Ltd. vorgenommen noch irgendwelche Sicherheiten verlangt. Von dieser Investition seien darum durch das Handeln des Beschuldigten USD 5,8 Mio. verloren gegangen.
- 14 - 3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich zu dieser Investition bzw. dem leichtsinnigen Vorgehen des Beschuldigten geäussert (Urk. 91 S. 38-52). Der äussere Sachverhalt wurde vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht be- stritten. Die Verteidigung machte vielmehr geltend, das Investment sei zwar dumm, aber nicht strafbar gewesen. Es habe sich rechtlich gesehen um Gelder der J._____ AG und nicht um Gelder der Privatklägerin 1 gehandelt (Urk. 77 S. 32 f. Rz 198). Ferner wird angeführt, das Private Investment Agreement stelle ein Partiarisches Darlehen dar (Urk. 147 S. 6 ff.). Diesbezüglich ist deshalb vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen, inwieweit das Vorgehen des Beschuldigten strafrechtlich pflichtwidrig war bzw. wie das Private Investment Agreement zu qualifizieren ist.
4. Betrug, evtl. Veruntreuung, Anklageziffer II. 4.1. Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen, als Vertreter der K._____ Ca- pital Management Ltd. dem Privatkläger 2, B._____, vertraglich versprochen zu haben, einen Kredit über € 100 Mio. zu beschaffen. Dafür habe B._____ eine Vo- rauszahlung von € 250'000.– für Bank- bzw. Kreditbeschaffungsgebühren geleis- tet, welche im Falle des Misslingens der Kreditbeschaffung hätten zurückbezahlt werden müssen. Der Beschuldigte habe in der Folge diese Vorauszahlung zu ei- genen Zwecken verwendet. Er sei auch nie in der Lage gewesen, besagten Kredit zu beschaffen. Von der Vorauszahlung sei eine teilweise Rückzahlung im Umfang von USD 200'000.– geleistet worden, weshalb der Privatkläger 2 einen Schaden von ca. Fr. 192'500.– erlitten habe. 4.2. Die Vorinstanz befand, aus dem Vertrag zwischen der K._____ Capital Ma- nagement Ltd. und dem Privatkläger 2 lasse sich nicht ableiten, dass die K._____ Capital Management Ltd für den Privatkläger 2 unmittelbar einen Kredit über € 100 Mio. von einer Bank mit AA oder AAA-Rating hätte beschaffen müssen (Urk. 91 S. 57 E. 2.2.5). Die Vorinstanz erachtete deshalb den Sachverhalt ge- mäss Anklage als nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie zu formalistisch ist, zumal der objektive Sachverhalt der Anklage auch vom Beschuldigten anerkannt wurde. In
- 15 - der Übersetzung des betreffenden Vertrags heisst es im Anhang A (Ordner 14, ND 1/6): "Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein Abkommen zur Finanzie- rung eines privaten kommerziellen Geschäfts zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (…). Konkret geht es darum, dem Kontoinhaber den grösstmöglichen Gewinn zu sichern und gleichzeitig sein Vermö- gen zu wahren. Vorausgesetzt ist, dass die Bank, bei welcher das Konto angelegt ist, ein noch festzulegendes AA- oder AAA-Rating aufweist und sich in der westlichen Hemisphäre befindet. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innert 30 Tagen ab Inkraft- treten dieses Vertrages ein in London ausgestelltes Depotzertifikat über € 100 Mio. auszustellen ohne dass der Auftraggeber dafür ir- gendwelche Sicherheiten oder Garantien vorweisen muss". Mit dem Ausstellen eines Depotzertifikats kann nur gemeint sein, dass damit ein Guthaben bzw. eine Kreditzusicherung in der Höhe von € 100 Mio. bescheinigt wird. Der Beschuldigte führte dazu aus, dass es um die Finanzierung eines Pro- jektes im Wert von € 100 Mio. gegangen sei (Ordner 14, ND 1/12). Sie hätten da- zu eine Bankgarantie beschaffen müssen. Selbst der Verteidiger anerkannte, und dies zu Recht, dass sich der Beschuldigte vertraglich verpflichtete, innert 30 Ta- gen nach Vertragsunterzeichnung von einer Bank, die ein AA- oder AAA-Rating aufweisen müsse, einen Kredit in der Höhe von € 100 Mio. zu beschaffen (Urk. 77 S. 40). Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, wenn in der Anklage von Kreditbeschaffung die Rede ist, denn die zu leistende Bankgarantie bzw. das De- potzertifikat diente ausschliesslich zur Beschaffung des besagten Kredites. Eine allzu wörtliche Auffassung der Anklage ist auch deshalb nicht angezeigt, weil der Anklagevorwurf im Kern gar nicht die nicht erfolgte Kreditbeschaffung betrifft, sondern das Einbehalten der Vorauszahlung des Privatklägers 2 von € 250'000.–. Der Anklagesachverhalt ist deshalb diesbezüglich erstellt und es ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, ob das Handeln des Beschuldigten strafrechtlich un- zulässig war.
- 16 - V. Rechtliche Würdigung
1. Ungetreue Geschäftsbesorgung, Anklageziffer I. C 1.1. Am 13. Juni 2008 überwies der Beschuldigte der I._____ Ltd. USD 6 Mio. zwecks einer Anlage mit einer Rendite von monatlich 10%. Es handelte sich dabei um die einzige Transaktion des Beschuldigten, welche im Sinne des Private In- vestment Agreements mit der Privatklägerin 1 als Anlage bezeichnet werden kann. 1.2. In diesem Zusammenhang macht die Verteidigung geltend, dem Beschuldig- ten seien die Gelder nicht anvertraut worden und er sei nicht Geschäftsführer im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung gewesen, da es sich nicht um einen Treuhand- oder Vermögensverwaltungsvertrag gehandelt ha- be (Urk. 147 S. 6 ff.). 1.3. Der Auffassung des Verteidigers, dass es sich beim Private Investment Agreement um ein Darlehen handle, kann nicht beigepflichtet werden. Nichts spricht für das Vorliegen eines Darlehens. Zum einen ist im Vertragstext von Dar- lehen ("loan" oder "credit" oder ähnliches) nicht die Rede (Urk. 2/3/3). Zudem gibt es keine Vereinbarungen oder Vertragsklauseln betreffend Kündbarkeit oder Rückzahlung, was bei Vorliegen eines Darlehens zweifelsohne zu erwarten ge- wesen wäre. Ferner erklärte der Beschuldigte selbst nie, es habe sich um ein Dar- lehen gehandelt. Vielmehr kann seinen Aussagen entnommen werden, dass er sich als Vermögensverwalter betätigt hat (in Urk. 5/6 S. 2 bezeichnet er sich selbst als "Fundmanager"). Schliesslich wäre die Absicherung eines Darlehens mittels einer Bankgarantie sehr aussergewöhnlich. Es ist somit von einem Ver- mögensverwaltungsvertrag auszugehen. 1.4. Entgegen der Auffassung des Verteidigers war der Beschuldigte in der Wahl der Anlage völlig frei (Urk. 77 S. 22 Rz 202). Der Vermögensverwaltungsvertrag, das Private Investment Agreement, machte als Vorgabe nur den versprochenen Zins von monatlich 8% (Urk. 2/3/3). Der Beschuldigte hatte somit ein sehr hohes Mass an Selbständigkeit und war deshalb – mit der Vorinstanz, auf deren Erwä-
- 17 - gungen verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – uneinge- schränkter Geschäftsherr im Sinne von Art. 158 StGB. Auch wer eine hohe Rendi- te verspricht, was in der Regel ein hohes Anlagerisiko impliziert, hat eine Wert- erhaltungspflicht. Er darf mit anderen Worten, nur um die versprochene Rendite zu erzielen, nicht Anlagen tätigen, bei welchen das investierte Kapital mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als von Beginn weg verloren betrachtet werden muss. 1.5. Dass der Beschuldigte mit der Überweisung der USD 6 Mio. an die I._____ Ltd. ein gemäss Investitionsvertrag vom 9. Juni 2008 unerlaubtes Risiko einging und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte, hat die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (Urk. 91 S. 41-49). Gleiches gilt für die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid zum Vermögensschaden (Urk. 91 S. 50). Folgerichtig fehlen denn auch Ausführungen der Verteidigung zu diesen Punkten in der Berufungs- begründung (Urk. 147 S. 9 ff.). 1.6. Hinsichtlich des bestrittenen subjektiven Tatbestands hat die Vorinstanz ebenfalls sehr ausführliche und überzeugende Erwägungen gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 50-52). Bereits der Umstand, dass L._____ bzw. die I._____ Ltd. eine monatliche Rendite von 10% versprach und gleichzeitig kein Entgelt dafür verlangte, hätte zu höchster Vorsicht bzw. zur Ablehnung eines Anlagevertrages mit I._____ Ltd. gemahnt. Angesichts der zahlreichen übrigen Umstände war es sogar noch eine Untertreibung von einer hochriskanten Anlage zu sprechen. Der Beschuldigte selbst schilderte das arrogante Auftreten von L._____ in allen Farben, so wie es nur Hochstaplern eigen ist (Urk. 5/6 S. 5 ff.). Er erhielt von L._____ keinerlei Angaben, welche überprüfbar gewesen wären, son- dern verliess sich ausschliesslich auf dessen prahlerisches Auftreten und dessen völlig realitätsfremden und unglaubhaften Schilderungen, beispielsweise wonach für die Eröffnung eines Privatkontos bei der M._____ zwecks Beteiligung an der mirakulösen Anlage eine Empfehlung und Bürgschaften von zwei bis drei Leuten nötig seien, welche die Kreditwürdigkeit bezeugten (Urk. 5/6 S. 6). Weshalb Geld- geber ihre Kreditwürdigkeit belegen müssen, bleibt schleierhaft. Auch die Aussa- ge des Beschuldigten, es habe keine überprüfbaren Bilanzen der I._____ Ltd. ge-
- 18 - geben, weil diese Gesellschaft erst ein halbes Jahr zuvor gegründet worden sei, belegt, dass es bar jeglicher Vernunft war, dieser Gesellschaft ohne jegliche Ab- sicherung USD 6 Mio. zu übertragen, zumal die vom Beschuldigten unternomme- nen Abklärungen betreffend L._____ bzw. der I._____ Ltd. kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Schliesslich hinkt der vom Verteidiger angeführte Ver- gleich, wonach eine Rendite von 120% dem Beschuldigten quasi zum Vorwurf gemacht werde, den Eheleuten FG._____ gestehe man indes eine solche von 96% zu (Prot. II S. 14). Zwar weisen beide Renditen eine astronomische Höhe auf. Im Gegensatz zu den Geldgebern hat der Vermögensverwalter aber eben ei- ne Pflicht zur Werterhaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte. 1.7. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf geschlossen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung erfüllt ist (Urk. 91 S. 39-52 bzw. S. 52 E. 3).
2. Betrug evtl. Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, von B._____ (Privatkläger 2) einen Betrag von € 250'000.– erhalten zu haben zwecks Beschaffung eines Kredites von € 100 Mio. und mit der Verpflichtung der Rückerstattung, falls die Kredit- vergabe nicht zustande käme. Der Beschuldigte habe dieses Geld teilweise für eigene Zwecke verwendet und lediglich USD 200'000.– zurückerstattet. 2.2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung zunächst nicht anhand, da sie der Auffassung war, es handle sich offensichtlich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit (Urk. ND 1/8 01). Die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich hiess eine Beschwerde dagegen gut, weil beim damaligen Stand der Unter- suchung ein Straftatbestand noch nicht eindeutig auszuschliessen war (Urk. ND 1/9 04). Aus dem entsprechenden Entscheid geht aber auch klar hervor, dass das Obergericht lediglich weitere Untersuchungshandlungen als nötig erachtete, dem Entscheid letztlich aber nicht vorgreifen wollte. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass die III. Strafkammer des Obergerichts eine Einstellung nach durchgeführter Untersuchung ausdrücklich vorbehielt (Urk. ND 1/9 04 S. 9).
- 19 - 2.3. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, begeht einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.4. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung verlangt Arglist des Täters. Hierzu gibt es eine reichhaltige Rechtsprechung und Literatur (anstelle vieler Entscheide: BGE 119 IV 35). Arglistig handelt ein Täter, der ein ganzes Lügengebäude errich- tet, in welchem die Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 35, 122 IV 249, 126 IV 171). Arglist kann auch vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machenschaf- ten bedient, wie beispielsweise gefälschter Belege. Demgegenüber erfüllen ein- fache Lügen das Merkmal der Arglist nur, wenn die lügenhaften Angaben nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können oder der Täter den Getäuschten absichtlich von einer Überprüfung abhält oder die Überprüfung für den Getäuschten nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass der Ge- täuschte die Angaben nicht überprüfen wird, beispielsweise eine solche Über- prüfung unzumutbar erscheint. 2.5. Bereits die Vorinstanz hat eventualiter zutreffend ausgeführt, dass sich der Privatkläger allein auf die Zusicherung des Beschuldigten verlassen hat, er werde die Zahlung zurückerstatten, falls es nicht zu einer Kreditgewährung komme (Urk. 91 S. 58 E. 2.2.6). Der Vertreter des Privatklägers brachte vor, der Kontakt sei durch einen gemeinsamen Bekannten, einen Israeli, hergestellt worden, was Vertrauen geschaffen habe (Prot. I S. 13; vgl. auch Urk. 149 S. 3). Allein dieser nicht ungewöhnliche Umstand mag zwar das Vertrauen des Privatklägers 2 ge- stärkt haben, belegt jedoch noch kein arglistiges Vorgehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschuldigte sehr redegewandt aufgetreten sei. Aus diesem Grund hätte auch eine erneute Einvernahme des Privatklägers 2 und des- sen Assistentin N._____ nichts geändert (Urk. 123). Bei der Frage, ob eine einfa- che Lüge oder Arglist gegeben ist, spielt ein überzeugendes Auftreten des Täu- schenden keine Rolle. Letztlich war der Beschuldigte für den Privatkläger 2 ein
- 20 - Unbekannter, kein jahrelanger Geschäftspartner oder keine Person mit besonde- rer Kreditwürdigkeit und kein ausgewiesener Finanzfachmann. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine Arglist im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr ist der Privatkläger 2 bewusst das Risiko ein- gegangen, dass ihm der Beschuldigte die Vorauszahlung nicht mehr vollumfäng- lich zurückerstattet, in dem er auf einfache erlogene Zusagen des Beschuldigten vertraut hat. In strafrechtlicher Hinsicht liegt kein Betrug vor. 2.6. Zutreffend ist der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei der Zahlung von € 250'000.– nicht um anvertrautes Gut im Sinne einer Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB handelt. Auch die Vorinstanz ist unter Verweis auf BGE 133 IV 21, E. 7.2., zu diesem Schluss gelangt (Urk. 91 S. 60). Im Vertrag zwischen dem Pri- vatkläger 2 und der K._____ Capital Management Ltd. (Urk. ND 1/3 03) heisst es, dass eine "bank fee" in dieser Höhe geschuldet sei, die unverzüglich zurück zu erstatten sei bei Nichtausführung durch die K._____ Capital bzw. der Bank. Zwar suggeriert der Ausdruck "bank fee" oder "bank charges", dass der Betrag für Ge- bühren der Kreditgewährung benötigt werde, allerdings werden dazu im Vertrag keinerlei Details genannt, weshalb nicht von einer echten Zweckbindung mit Wer- terhaltungspflicht ausgegangen werden kann. Der Privatkläger 2 sagte selbst auf die Frage, wozu die Vorauszahlung bestimmt gewesen sei, aus, der Beschuldigte habe gesagt, es sei für die Kreditbearbeitung, es seien Bankgebühren (Urk. ND 1/12 03 S. 5). In diesem Sinne handelte es sich um eine Entschädigung für die Aufwendungen bzw. das Tätigwerden der K._____ Capital Management Ltd., wobei anfallende Gebühren von der K._____ Capital Management Ltd. zu beglei- chen waren. Es bestand lediglich ein obligatorischer Rückerstattungsanspruch des Privatklägers 2 und es liegt keine Veruntreuung von anvertrauten Vermö- genswerten vor, weshalb es beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt. VI. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Strafzumessung bereits zu- treffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 91 S. 61-64).
- 21 - Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass wegen der Vorstrafe vom 9. Oktober 2008 des Cour d'Appel in Antwerpen wegen Menschenhandel und Prostitution – ein Jahr Freiheitsstrafe unter bedingtem Vollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren
– eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist, weil ein Grossteil der heutigen Delikte vor diesem Zeitpunkt verübt wurden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Eine Zusatz- strafe ist auch im Falle eines ausländischen Urteils auszusprechen (BGE 127 IV 106).
1. Strafrahmen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bilden deshalb die Veruntreuungen bzw. ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren (BGE 136 IV 63).
2. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat durch die teilweise versuchten und teilweise vollendeten Veruntreuungen gemäss Anklageziffer I. A. und I. B. umgerechnet rund Fr. 3,5 Mio. unrechtmässig verwendet. Sein Vorgehen war hochstaplerisch, aber relativ plump. Es war nur eine Frage der Zeit, bis die Gläubiger Verdacht schöpften und letztlich zu Verlust kamen. Immerhin ist bei einer Gesamtbetrachtung aber auch nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin sehr unvorsichtig handelte, da be- kanntlich monatliche Renditen von 8% aus Finanzgeschäften illusorisch sind. Zu Gunsten des Beschuldigten wirkt, dass keine grosse Anzahl Geschädigter vor- handen sind. Erschwerend ist indes die doch recht hohe Deliktssumme zu be- rücksichtigen.
3. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach Erlangung der Verfügungsmacht über die Vermögenswerte un- geniert und mit verschiedensten Zwecken daraus bediente und die Gelder wie seine eigenen Mittel betrachtete. Anders als beispielsweise bei Tätern, welche
- 22 - durch ungewollte Verluste gleichsam in eine Spirale immer höherer Risiken gera- ten, hat es der Beschuldigte von Beginn weg nur darauf angelegt, die Privatkläge- rin 1 anzulügen und zu hintergehen. Von Beginn weg war ihm bewusst, dass er weder seine vertraglichen Verpflichtungen wird einhalten können noch bestand jemals die ernsthafte Aussicht bei ihm, das Kapital vollumfänglich zurück zu er- statten. Die gesamte Vorgehensweise des Beschuldigten belegt eine besondere Skrupellosigkeit.
4. Einsatzstrafe Aufgrund des mittleren bis schweren Tatverschuldens ist eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angebracht. Entgegen der Vorinstanz kann der Umstand, dass teil- weise bloss versuchte Tatbegehung vorliegt, nicht strafmindernd ins Gewicht fal- len (Urk. 91 S. 65 E. 4.3.). Der Beschuldigte hatte nach eigenen Angaben gar kei- ne Kenntnis von der mangelnden Autorisation der Privatklägerin zur Überweisung des Geldes, weshalb auch nicht einzusehen ist, inwieweit seine kriminelle Energie bzw. sein Verschulden geringer war.
5. Strafschärfung bzw. -erhöhung aufgrund der Deliktsmehrheit 5.1. Die vom Beschuldigten getätigte Investition bei I._____ Ltd. hatte nicht ein- mal ansatzweise Aussicht auf Erfolg. Das Handeln des Beschuldigten war, sofern man davon ausgeht, dass er mit L._____ im Hintergrund nicht gemeinsame Sa- che machte, an Leichtsinnigkeit kaum mehr zu überbieten. Die vom Beschuldigten geltend gemachten Nachforschungen waren dilettantisch und die Überweisung von USD 6 Mio. ohne jegliche Sicherheiten war auch ein unvertretbares Klumpen- risiko. Wer eine solche Vermögensanlage tätigt, ist bar jeglicher Vernunft und könnte das Geld ebenso gut aus dem Fenster hinaus werfen. Das Handeln des Beschuldigten steht deshalb in der Nähe einer bewussten vorsätzlichen Vermö- gensschädigung. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass USD 200'000.– wieder der Privatklägerin 1 zurückbezahlt wurden. Das Verschulden ist dennoch, auch aufgrund des hohen Schadensbetrags von USD 5,8 Mio., als mittel bis schwer zu qualifizieren, weshalb die Einsatzstrafe in Anwendung des Strafschärfungsprin- zips um rund 18 Monate zu erhöhen ist.
- 23 - 5.2. Eine weitere Strafschärfung bzw. -erhöhung resultiert aus der bereits er- wähnten Zusatzstrafenbildung aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu ei- nem Jahr Freiheitsstrafe in Belgien vom 9. Oktober 2008 wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Gemäss BGE 132 IV 102 E. 8.3 hat der Richter bei der retrospektiven Konkurrenz ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammen- setzt. Es muss erkennbar sein, auf welche Weise etwa den mildernden Umstän- den Rechnung getragen wurde, um die Strafe der schwersten Tat festzusetzen, und wie diese Strafe auf Grund der anderen Straftaten erhöht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.174/2001 vom 3. April 2001). Der überwiegende Teil der heute zu beurteilenden Delinquenz des Beschuldigten fällt vor die Verurteilung vom
9. Oktober 2008 (rund 6/7 des Deliktsbetrages der mehrfachen, teilweise ver- suchten Veruntreuung sowie die ungetreue Geschäftsbesorgung). Somit ist die Zusatzstrafe in diesem Umfang auszufällen. Angemessen erscheint eine Straf- erhöhung im Bereich von 6 Monaten.
6. Täterkomponenten 6.1. Die Vorinstanz hat den persönlichen Werdegang des Beschuldigten bereits geschildert (Urk. 91 S. 67). Der Beschuldigte hatte eine normale Jugend und ge- noss eine gute Ausbildung. Er ist geschieden und hat zwei Kinder im Jugendalter. Vor Vorinstanz gab er an, als Immobilienberater angestellt zu sein und monatlich ca. € 15'000.– zu verdienen. Heute ergab sich, dass der Beschuldigte teilzeitlich in der Administration eines Unternehmens, das sich mit Windenergie und Immobi- lien beschäftige, arbeite, wobei die Haupttätigkeit des Beschuldigten in der Be- wirtschaftung einer Windenergiefarm in … liege. Das Salär belaufe sich auf mo- natlich € 7'000.– brutto. Nach wie vor bezahle er seiner Gattin und den Kindern Alimente von € 2'750.– (Urk. 147 S. 13). 6.2. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte zum Teil während des Gerichtsverfahrens in Belgien wegen Menschenhandel und Förderung der Prosti- tution (Urteil vom 9. Oktober 2008) delinquierte und teilweise innerhalb der Pro- bezeit (Urk. 35/3/1).
- 24 - 6.3. Nicht als Vorstrafe ist entgegen der Vorinstanz die Verurteilung vom
16. April 2009 wegen eines Strassenverkehrsdeliktes zu werten. Jener Entscheid datiert nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten (Urk. 91 S. 68 Ziff. 6.3.2). 6.4. Von einem Geständnis oder Reue kann beim Beschuldigten nicht die Rede sein, selbst wenn er heute die Berufung betreffend den Schuldpunkt wegen mehr- facher Veruntreuung bzw. mehrfacher versuchter Veruntreuung zurückziehen lässt. Eine Verfahrensvereinfachung und -verkürzung ergab sich deswegen nicht (mehr). Noch vor Vorinstanz gab der Beschuldigte ferner an, er habe einfach Pech gehabt und etwas gemacht, was seine Möglichkeiten und Fähigkeiten über- stiegen habe (Prot. I S. 4). Wenn die Vorinstanz für die angebliche Kooperations- bereitschaft eine ganz leichte Strafminderung zubilligte, erscheint dies mehr als wohlwollend. Der Beschuldigte beantwortete zwar sämtliche Fragen; die Ant- worten erschöpften sich aber mehrheitlich in unüberprüfbare, ausredenähnliche Erklärungen und vermochten kein echtes Licht hinter die Finanzströme und die Buchhaltung seiner ausländischen Gesellschaften zu bringen. 6.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 147 S. 14) ist dem Beschuldig- ten keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014, E. 2.4.3, mit Hinweisen). Derartige ausser- gewöhnliche Umstände sind beim Beschuldigten nicht einmal ansatzweise er- sichtlich.
7. Fazit Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (54 Monate abzüglich 12 Monate gemäss Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008 als angemessen. Anzurechnen sind 82 Tage Haft (Art. 51 StGB).
- 25 - VII. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ist lediglich bis zu einer Strafhöhe von zwei bzw. drei Jahren möglich (Art. 42 StGB und Art. 43 StGB). Die Strafe ist deshalb zu vollziehen. VIII. Zivilforderungen Da der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs bzw. der Veruntreuung zum Nach- teil des Privatklägers 2 freizusprechen ist, bleibt es beim vorinstanzlichen Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg. IX. Fluchtkaution Die Verteidigung rügte, die Vorinstanz habe sich nicht mit der geleisteten Flucht- kaution auseinandergesetzt und keinen Entscheid darüber gefällt (Urk. 92 S. 3). Dem ist nicht so, hat doch die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Februar 2014 ent- schieden, dass diese Kaution bis zum Strafantritt in der Staatskasse verbleibe (Urk. 81). Der Beschuldigte ist – wie bereits dargelegt (vorne Ziff. I 2.6) – zur Berufungs- verhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen will. Dass die Kaution von einer Drittperson geleistet wurde (Urk. 147 S. 16), ändert daran nichts. Gestützt auf Art. 240 Abs. 1 StPO verfällt die Sicherheitsleistung daher dem Staat. X. Beschlagnahmungen Der Beschuldigte lässt beantragen, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen, im Übertrag jedoch dem Beschuldigten zu überweisen. Die Kosten für das erst- und zweit- instanzlichen Verfahren, einschliesslich der Kosten für die frühere amtliche Ver-
- 26 - teidigung, übersteigen die sichergestellten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 67'212.– jedoch (Urk. 20/4, 20/14 und 20/17). Deshalb entfällt eine Rück- erstattung an den Beschuldigten. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten des Untersuchungs- und Hauptverfahrens 1.1. Die Gebühr für die Strafuntersuchung richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV, LS 323.1). Gemäss § 4 lit. d besteht ein Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 30'000.–, wobei gemäss Richtlinien der Oberstaatsanwaltschaften über die Gebührenansätze der Staatsanwaltschaften vom Februar 2015 dieser Rahmen in aufwändigen Verfahren ausgeschöpft werden könne. Die vorliegende Strafunter- suchung war umfangreich, nicht zuletzt wegen den internationalen Gesellschaften des Beschuldigten und mangelhaften Buchhaltungen. Sie begann mit der Straf- anzeige Anfang Juni 2009 und mündete in der Anklage vom 14. März 2013 (Urk. 2/2 und 40). Es wurden über ein dutzend Bundesordner Akten produziert. Die Pauschalgebühr von Fr. 10'000.– ist unter diesen Umständen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 92 S. 3) – keinesfalls zu hoch. Auch die Auslagen von Fr. 17'974.75 liegen im Verhältnis zum Umfang der Strafuntersuchung im ge- wöhnlichen und somit vertretbaren Rahmen. 1.2. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht materiell über die Anklage, beträgt die Gerichtsgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) zwischen Fr. 750.– bis Fr. 45'000.–. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.– im Vergleich zu anderen Strafprozessen ähnlicher Grösse etwas hoch erscheint. Sie liegt aber angesichts des gesetzlichen Rahmens im Rahmen des gerichtlichen Ermessens. 1.3. Die Vorinstanz nahm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von
- 27 - 1/10 definitiv auf die Staatskasse, im Restumfang auferlegte sie sie dem Beschul- digten (Urk. 91 S. 76). Diese Anordnung ist – soweit sie sich auf die Untersu- chungs- sowie die Gerichtskosten bezieht – ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der (früheren) amtlichen Verteidigung sind in- des im Umfang, in welchem sie durch die beschlagnahmten Mittel gedeckt wer- den können, dem Beschuldigten aufzuerlegen, da insofern davon auszugehen ist, dass es "die wirtschaftlichen Verhältnisse" des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO erlauben. Im Restbetrag sind sie einstweilen – unter Vor- behalt einer Rückforderung (Art. 135 Abs. 4 StPO) – auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– fest- zusetzen. 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend. Auch der Privatkläger 2 dringt mit dem Berufungsantrag auf Schuldspruch hin- sichtlich des Betrugs oder Veruntreuung zu seinem Nachteil nicht durch. Schliess- lich unterliegt auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung hinsicht- lich der Erhöhung der Strafe. Da der Entscheid über den Schuldspruch wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Privatklägerin 1 den wesentlichen Teil des Berufungsverfahrens betrifft, sind die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen, zu einem Sechstel dem Privatkläger 2 aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Beschuldigten damit eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung zuzu- sprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger führt dazu zusammengefasst aus, in erster Instanz sei aus takti- schen Gründen auf die Geltendmachung der Verteidigerkosten verzichtet worden, was nun nicht mehr der Fall sei. Zweifelsohne liege ein Fall notwendiger Ver-
- 28 - teidigung vor, weshalb dem Beschuldigten ausgangsgemäss und im Sinne des erwähnten Schlüssels 2/3 seiner Verteidigungskosten zurückzuerstatten seien, welche sich auf Fr. 73'728.33 belaufen würden; zusätzlich seien die Aufwendun- gen für die heutige Berufungsverhandlung sowie die Durchsicht des dereinstigen Urteils mit Mitteilung an den Beschuldigten zu berücksichtigen (Urk. 147 S. 17). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Bezirks- bzw. Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfah- ren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). In Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungs- verfahrens drängt es sich nicht auf, keine Pauschalgebühr (mehr) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 12'000.– anzusetzen. Die dem Beschuldigten zuzusprechende, auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung beträgt somit pauschal Fr. 4'000.– (ohne MwSt.). Die Zusprechung der Schweizerischen Mehrwertsteuer wird explizit nicht verlangt (Urk. 147 S. 17). Ferner hat die Verteidigung im vor- instanzlichen Verfahren keine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gefordert (Urk. 77 S. 58 ff. und S. 65; Urk. 147 S. 17 Rz 91). Mit der über- zeugenden Erwägung der Vorinstanz (Urk. 91 S. 74) ist dies als Verzichtserklä- rung anzusehen, worauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Schmid, a.a.O., N 12 und 14 zu Art. 429). 2.4. Der Beschuldigte verlangt ferner, es sei ein Grundsatzentscheid zu fällen, wonach er für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwehr der Zivilan- sprüche gegen den Privatkläger 2 einen Schadenersatzanspruch habe (Urk. 147 S. 19 und S. 21). Da vorliegend betreffend das Nebendossier 1 weitestgehende Kongruenz zwischen den Aufwendungen im Schuldpunkt sowie im Zivilpunkt be- steht, ist eine Aufschlüsselung nicht möglich. Die Aufwendungen des Beschuldig- ten zum Zivilpunkt sind daher mit der Prozessentschädigung abgegolten. Eine weitergehende Entschädigung ist nicht angezeigt, zumal bei Verweisung des Zi- vilanspruches auf den Zivilweg fraglich ist, ob von einem Obsiegen im Sinne von
- 29 - Art. 432 StPO gesprochen werden kann (BSK StPO - Wehrenberg/Bernhard, N 5 ff. zu Art. 432). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
- des mehrfachen Versuchs der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
- (…). 2.-6. (…)
7. Die Privatklägerin D._____ Investment Ltd. wird mit ihrem Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.-11. (…)
12. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2 freigesprochen (ND 1).
- 30 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Cour d'Appel Antwerpen vom 9. Oktober 2008.
4. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Beleg-Nr. … lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 60'000.– aus dem Verkauf des beschlagnahm- ten BMW 635d Cabrio des Beschuldigten wird zur Deckung der Verfahrens- kosten herangezogen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
15. September 2009 auf dem Konto der "C._____ Bank" (Konto-Nr. ...) be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter Beleg- Nr. … lagernde Barschaft in der Höhe von Fr. 7'212.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
7. Die gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. September 2009 vom Beschuldigten geleistete und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich hinterlegte Fluchtkaution von Fr. 100'000.– ver- fällt dem Staat.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 9 und 11) wird bestätigt.
9. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden im Umfang von 1/10 definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Restumfang von 9/10 wer- den die Kosten, mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang, in welchem sie durch die beschlagnahmten Mittel gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 gedeckt werden können, dem Beschuldigten auferlegt. Im Restbetrag werden sie
- 31 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und dem Privatkläger 2 zu einem Sechstel auferlegt sowie zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen.
12. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten eine reduzierte Pro- zessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, dreifach für sich, zuhanden des Privatklägers B._____ sowie zuhanden von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- 32 -
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. August 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer