Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, sprach den Beschuldigten und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mit Urteil vom
26. Februar 2014 im Hauptanklagepunkt (HD) vom Vorwurf der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB frei. Im Nebenanklagepunkt (ND) verur- teilte es den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt
- 4 - wurde. Weiter auferlegte es dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens, die übrigen Kosten wurden auf die Staats- kasse genommen (Urk. 35 S. 3 f. = Urk. 46 S. 3 f.).
E. 1.2 Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 26. Februar 2014 übergeben (Prot. I S. 23). Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) wurde das Urteilsdispositiv am 27. Februar 2014 und der Ver- teidigung am 28. Februar 2014 zugestellt (Urk. 36). Mit das Datum vom 12. Feb- ruar 2014 tragender, wie sich aus dem Poststempel und dem Eingangsstempel des Bezirksgerichts Winterthur [Urk. 37], sowie aus den Ausführungen des Ver- teidigers in der Berufungserklärung glaubhaft ergibt [Urk. 50 S. 2], tatsächlich je- doch vom 6. März 2014 datierender Eingabe verlangte die Verteidigung eine Be- gründung des Urteils vom 26. Februar 2014 und machte die Vorinstanz gleichzei- tig darauf aufmerksam, dass der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nicht behandelt worden sei und jegliche Auseinandersetzung dazu im Urteilsdis- positiv fehle (Urk. 37). Am 24. April 2014 stellte die Vorinstanz der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft das Urteil vom 26. Februar 2014 in einer teilbegründe- ten Fassung zu, wobei es in den Erwägungen auf den Entschädigungsantrag des Beschuldigten einging und diesen abwies (Urk. 39 S. 3 ff. = Urk. 49 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 hielt die Verteidigung fest, dass ihre das Datum vom
12. Februar 2014 tragende, jedoch vom 6. März 2014 stammende Eingabe als Berufungsanmeldung mit Bezug auf den Antrag auf eine Entschädigung für den Beschuldigten gelte. Gleichzeitig meldete sie für den Fall, dass die Auffassung vertreten werde, dass das Schreiben vom 12. Februar 2014 (recte: 6. März 2014) keine Berufungsanmeldung sei, erneut Berufung gegen das ihr am 24. April 2014 zugestellte teilbegründete Urteil an, da erst in dieser teilbegründeten Urteilsfas- sung das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen worden sei (Urk. 43 S. 1). Am 12. Mai 2014 reichte die Verteidigung beim Berufungsgericht die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Ende August 2014 stellte das Bezirksgericht Winterthur den Parteien sowie dem Berufungsgericht die vollständig begründete Fassung des Urteils vom 26. Februar 2014 zu (Urk. 47 = Urk. 54).
- 5 -
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2014 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 2. September 2014 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ausserdem verzichtete sie auf das Stellen von Beweisanträgen und auf die An- setzung weiterer Fristen zur Stellungnahme (Urk. 57). Mit Beschluss vom
19. September 2014 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich seine Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 60). Letzteres tat die Verteidigung mit Eingabe vom 24. Septem- ber 2014 (Urk. 62). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 63). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte sich im Laufe des Verfahrens auf den Stand- punkt, der Beschuldigte habe nicht fristgerecht Berufung anmelden lassen, wes- halb sie zunächst nur ein teilbegründetes Urteil verfasste (Urk. 40). Dies trifft nicht zu.
E. 2.1.1 Aufgrund der Verfahrensakten steht fest, dass es die Vorinstanz zu- nächst versäumte, über die Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Urteilsdispositiv, welches keine Ziffer betreffend die Ent- schädigungsregelung enthält (Urk. 35 S. 3 f.), sondern auch aus der Korrespon- denz zwischen der Verteidigung und der Vorinstanz sowie der Berufungserklä- rung des Beschuldigten. Aus den Akten geht hervor, dass die Verteidigung nach der Urteilseröffnung mit der Bezirksrichterin bzw. der Gerichtsschreiberin telefoni- schen Kontakt aufgenommen und diese auf das Versäumnis aufmerksam ge- macht hat, wobei der Verteidigung laut eigenen Ausführungen anlässlich eines dieser Gespräche mündlich begründet wurde, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen worden sei (vgl. Urk. 37; Urk. 43 S. 1 und Urk. 50 S. 1 f.). Dass diese Telefongespräche nicht in Form von Aktennotizen oder Proto-
- 6 - kolleinträgen Eingang in die Akten gefunden haben, kann nicht zulasten des Be- schuldigten gehen.
E. 2.1.2 Die Vorinstanz hat sich demnach erst im Rahmen des teilbegründeten Urteils mit dem Entschädigungsantrag des Beschuldigten auseinandergesetzt und diesen, wenngleich nur im Rahmen der Erwägungen, abgewiesen. Somit wurde der Beschuldigte auch erst mit Zustellung des teilbegründeten Urteils am 24. April 2014 (Urk. 41) über den Entscheid und die Begründung hinsichtlich seines Ent- schädigungsantrages in Kenntnis gesetzt. Erst ab diesem Zeitpunkt war es ihm demnach möglich, sich für die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Aus dem Ausgeführten erschliesst sich, dass die 10-tägige Frist für die Anmeldung der Berufung für den Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigungsregelung erst mit Zustellung der teilbegründeten Urteilsfassung am 24. April 2014 zu laufen begon- nen hat. Mit Eingabe der Verteidigung vom 5. Mai 2014 wurde diese Frist ge- wahrt, zumal sie ausdrücklich festhielt, dass dieses Schreiben als Berufungsan- meldung zu gelten habe, sofern nicht bereits ihr erstes Scheiben vom 12. Februar 2014 (recte: 6. März 2014) als solche betrachtet werden könne (Urk. 43). Weiter erfolgte die Berufungserklärung am 12. Mai 2014 fristgerecht (Urk. 50). Demnach ist die Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt worden.
E. 2.2 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ein wesentlicher Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor. Wohl fehlt es im angefochtenen Urteil an einer Dispo- sitivziffer hinsichtlich der Entschädigungsregelung, dies lässt sich aber im Rah- men des Rechtsmittelverfahrens beheben. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt.
E. 2.3 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Demnach erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punk- te in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Der Beschuldigte hat einzig die Entschädigungsfolgen ange-
- 7 - fochten und eine Ergänzung der Dispositivziffer 5 beantragt. Die Urteilsdispositiv- ziffern 1-4 (Schuld- und Freisprüche, Strafe und Vollzug) blieben unangefochten (Urk. 50 S. 1). Es ist demnach mittels Beschluss festzustellen, dass das vo- rinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.4 Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellten Beweis- anträge für das Berufungsverfahren (Urk. 50 und Urk. 57).
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vor- und das erstinstanzli- che Verfahren
E. 3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 54 S. 36), können einer beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz der teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei verstösst es nicht gegen den Grund- satz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO), einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbin- den, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b und BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2 und 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Beschuldigten auch die Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte verweigert oder herab- gesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernah- me der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig
- 8 - und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8).
E. 3.2 Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Entscheid, wonach ihm ein Drittel der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aufzu- erlegen sind, nicht beanstandet (vgl. vorstehend Erw. 2.3.). Der Vollständigkeit halber ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. Nach dem Gesagten hätte der Beschuldigte bei dieser Kostenregelung dem Grundsatze nach Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung (vgl. vorstehend Erw. 3.1.).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz verneinte einen Entschädigungsanspruch des Be- schuldigten mit der Begründung, er habe anlässlich des Vorfalles vom 2. Januar 2013, welcher dem Hauptanklagepunkt zugrunde liegt, in Anwesenheit der Polizei immer wieder seine Nachbarn mit abschätzigen Worten und Beleidigungen betitelt und gesagt, die beteiligten Personen hätten keine Kultur und keinen Respekt und seien primitive Personen. Ausserdem habe er dem Ehepaar BC._____ und D._____ gesagt, er werde sie im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen fer- tig machen. Diese Aussagen des Beschuldigten seien geeignet gewesen, das Ehrgefühl der vorgenenannten Personen zu verletzen, weshalb ein Verstoss ge- gen Art. 28 ZGB und damit ein rechtswidriges Verhalten vorliege. Insbesondere das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich des besagten Vor- falles hätten dazu geführt, dass ein Strafverfahren angehoben worden sei. Er ha- be somit die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm keine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu- zusprechen sei (Urk. 54 S. 36 f.).
E. 3.2.2 Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Nicht die beleidigenden Äusserungen des Beschuldigten haben zur Anhebung des Straf- verfahrens geführt. Vielmehr waren es die Drohungsvorwürfe der Beteiligten BC._____ sowie D._____, welche eine Strafuntersuchung notwendig machten. Dies ergibt sich aus den Strafanträgen der besagten Personen, die keinen Antrag betreffend Beschimpfung enthalten (Urk. HD 6/1-3), und aus dem Polizeibericht, welcher nur den Tatbestand der Drohung und nicht denjenigen der Beschimpfung
- 9 - aufführt (Urk. HD 1 S. 1). Ohne die Drohungsvorwürfe wäre die Polizei nicht tätig geworden und hätte die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung angehoben. Inso- fern ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie darlegt, es wäre unabhängig von den Beleidigungen des Beschuldigten zu einem Strafverfahren gekommen (Urk. 50 S. 3). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte durch seine Äusserungen anlässlich des Vorfalles vom 2. Januar 2013 die Anhebung des Strafverfahrens veranlasst habe, ist somit unzutreffend. Es rechtfertigt sich daher unabhängig davon, ob die Äusserungen des Beschuldigten eine Persönlichkeits- verletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellten, nicht, ihm eine Entschädigung zu verwehren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. De- zember 2009 E. 3.2).
E. 3.3 Im Sinne einer Ergänzung ist anzumerken, dass die Verweigerung ei- ner Entschädigung an den Beschuldigten mit der Begründung, er habe sich ihm Rahmen des Vorfalls persönlichkeitsverletzend verhalten, indem er den Beteilig- ten gedroht habe, er werde sie im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen fertig machen, nur so verstanden werden kann, als dass die Vorinstanz den straf- rechtlichen Drohungsvorwurf gegenüber dem Beschuldigten insoweit zumindest in gewisser Hinsicht doch für begründet hält, was der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK widerspricht.
E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe das Strafverfahren durch ein zivilrechtlich vorwerfba- res, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Es widerspricht daher Art. 430 lit. b StPO, dem Beschuldigten für das Vor- und erstinstanzliche Verfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Stattdessen ist er für seine angemesse- ne Ausübung der Verfahrensrechte gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO an- teilsmässig zu entschädigen.
E. 3.5 Den Honorarnoten der Verteidigung ist ein Aufwand inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 4'657.60 zu entnehmen (Urk. 38). Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten entsprechend der Kostenregelung im Umfang von zwei Dritteln seiner Gesamtaufwendungen, mithin mit Fr. 3'105.– (inkl. MwSt.), zu entschädigen.
- 10 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren
E. 4.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr fällt damit aus- ser Ansatz.
E. 4.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 26. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 4 (Schuld- und Freisprüche, Strafe und Vollzug) in Rechtskraft erwach- sen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'105.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Behörden, inkl. Formular A und Mitteilung gem. § 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140208-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 3. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. Februar 2014 (GG130067)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Novem- ber 2013 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss An- klageziffer 1.1 (Hauptdossier) freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer 1.2 (Nebendossier).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 3'700.00 Die Kosten werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Im Um- fang von zwei Dritteln werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50) Ziff. 5 des Urteils des Einzelgerichts Strafsachen des Bezirksgerichts Win- terthur vom 26. Februar 2014 sei insofern abzuändern, dass dem Beschul- digten eine Entschädigung in Höhe von 2/3 seiner Anwaltskosten, nämlich CHF 3105, aus der Staatskasse ausgerichtet wird; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST 8%.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________ Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, sprach den Beschuldigten und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mit Urteil vom
26. Februar 2014 im Hauptanklagepunkt (HD) vom Vorwurf der mehrfachen Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB frei. Im Nebenanklagepunkt (ND) verur- teilte es den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt
- 4 - wurde. Weiter auferlegte es dem Beschuldigten einen Drittel der Kosten des Vor- und des erstinstanzlichen Verfahrens, die übrigen Kosten wurden auf die Staats- kasse genommen (Urk. 35 S. 3 f. = Urk. 46 S. 3 f.). 1.2. Das Urteilsdispositiv wurde dem Beschuldigten am 26. Februar 2014 übergeben (Prot. I S. 23). Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) wurde das Urteilsdispositiv am 27. Februar 2014 und der Ver- teidigung am 28. Februar 2014 zugestellt (Urk. 36). Mit das Datum vom 12. Feb- ruar 2014 tragender, wie sich aus dem Poststempel und dem Eingangsstempel des Bezirksgerichts Winterthur [Urk. 37], sowie aus den Ausführungen des Ver- teidigers in der Berufungserklärung glaubhaft ergibt [Urk. 50 S. 2], tatsächlich je- doch vom 6. März 2014 datierender Eingabe verlangte die Verteidigung eine Be- gründung des Urteils vom 26. Februar 2014 und machte die Vorinstanz gleichzei- tig darauf aufmerksam, dass der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten nicht behandelt worden sei und jegliche Auseinandersetzung dazu im Urteilsdis- positiv fehle (Urk. 37). Am 24. April 2014 stellte die Vorinstanz der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft das Urteil vom 26. Februar 2014 in einer teilbegründe- ten Fassung zu, wobei es in den Erwägungen auf den Entschädigungsantrag des Beschuldigten einging und diesen abwies (Urk. 39 S. 3 ff. = Urk. 49 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 hielt die Verteidigung fest, dass ihre das Datum vom
12. Februar 2014 tragende, jedoch vom 6. März 2014 stammende Eingabe als Berufungsanmeldung mit Bezug auf den Antrag auf eine Entschädigung für den Beschuldigten gelte. Gleichzeitig meldete sie für den Fall, dass die Auffassung vertreten werde, dass das Schreiben vom 12. Februar 2014 (recte: 6. März 2014) keine Berufungsanmeldung sei, erneut Berufung gegen das ihr am 24. April 2014 zugestellte teilbegründete Urteil an, da erst in dieser teilbegründeten Urteilsfas- sung das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen worden sei (Urk. 43 S. 1). Am 12. Mai 2014 reichte die Verteidigung beim Berufungsgericht die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Ende August 2014 stellte das Bezirksgericht Winterthur den Parteien sowie dem Berufungsgericht die vollständig begründete Fassung des Urteils vom 26. Februar 2014 zu (Urk. 47 = Urk. 54).
- 5 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2014 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 55). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete mit Eingabe vom 2. September 2014 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ausserdem verzichtete sie auf das Stellen von Beweisanträgen und auf die An- setzung weiterer Fristen zur Stellungnahme (Urk. 57). Mit Beschluss vom
19. September 2014 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich seine Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 60). Letzteres tat die Verteidigung mit Eingabe vom 24. Septem- ber 2014 (Urk. 62). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 63). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Die Vorinstanz stellte sich im Laufe des Verfahrens auf den Stand- punkt, der Beschuldigte habe nicht fristgerecht Berufung anmelden lassen, wes- halb sie zunächst nur ein teilbegründetes Urteil verfasste (Urk. 40). Dies trifft nicht zu. 2.1.1. Aufgrund der Verfahrensakten steht fest, dass es die Vorinstanz zu- nächst versäumte, über die Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Urteilsdispositiv, welches keine Ziffer betreffend die Ent- schädigungsregelung enthält (Urk. 35 S. 3 f.), sondern auch aus der Korrespon- denz zwischen der Verteidigung und der Vorinstanz sowie der Berufungserklä- rung des Beschuldigten. Aus den Akten geht hervor, dass die Verteidigung nach der Urteilseröffnung mit der Bezirksrichterin bzw. der Gerichtsschreiberin telefoni- schen Kontakt aufgenommen und diese auf das Versäumnis aufmerksam ge- macht hat, wobei der Verteidigung laut eigenen Ausführungen anlässlich eines dieser Gespräche mündlich begründet wurde, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zugesprochen worden sei (vgl. Urk. 37; Urk. 43 S. 1 und Urk. 50 S. 1 f.). Dass diese Telefongespräche nicht in Form von Aktennotizen oder Proto-
- 6 - kolleinträgen Eingang in die Akten gefunden haben, kann nicht zulasten des Be- schuldigten gehen. 2.1.2. Die Vorinstanz hat sich demnach erst im Rahmen des teilbegründeten Urteils mit dem Entschädigungsantrag des Beschuldigten auseinandergesetzt und diesen, wenngleich nur im Rahmen der Erwägungen, abgewiesen. Somit wurde der Beschuldigte auch erst mit Zustellung des teilbegründeten Urteils am 24. April 2014 (Urk. 41) über den Entscheid und die Begründung hinsichtlich seines Ent- schädigungsantrages in Kenntnis gesetzt. Erst ab diesem Zeitpunkt war es ihm demnach möglich, sich für die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entscheiden. Aus dem Ausgeführten erschliesst sich, dass die 10-tägige Frist für die Anmeldung der Berufung für den Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigungsregelung erst mit Zustellung der teilbegründeten Urteilsfassung am 24. April 2014 zu laufen begon- nen hat. Mit Eingabe der Verteidigung vom 5. Mai 2014 wurde diese Frist ge- wahrt, zumal sie ausdrücklich festhielt, dass dieses Schreiben als Berufungsan- meldung zu gelten habe, sofern nicht bereits ihr erstes Scheiben vom 12. Februar 2014 (recte: 6. März 2014) als solche betrachtet werden könne (Urk. 43). Weiter erfolgte die Berufungserklärung am 12. Mai 2014 fristgerecht (Urk. 50). Demnach ist die Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt worden. 2.2. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ein wesentlicher Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor. Wohl fehlt es im angefochtenen Urteil an einer Dispo- sitivziffer hinsichtlich der Entschädigungsregelung, dies lässt sich aber im Rah- men des Rechtsmittelverfahrens beheben. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt. 2.3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Demnach erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punk- te in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 402 N 1; vgl. auch Art. 437 StPO). Der Beschuldigte hat einzig die Entschädigungsfolgen ange-
- 7 - fochten und eine Ergänzung der Dispositivziffer 5 beantragt. Die Urteilsdispositiv- ziffern 1-4 (Schuld- und Freisprüche, Strafe und Vollzug) blieben unangefochten (Urk. 50 S. 1). Es ist demnach mittels Beschluss festzustellen, dass das vo- rinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4. Weder der Beschuldigte noch die Staatsanwaltschaft stellten Beweis- anträge für das Berufungsverfahren (Urk. 50 und Urk. 57).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Vor- und das erstinstanzli- che Verfahren 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 54 S. 36), können einer beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz der teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Dabei verstösst es nicht gegen den Grund- satz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO), einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbin- den, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b und BGE 116 Ia 162 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2 und 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Beschuldigten auch die Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte verweigert oder herab- gesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernah- me der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig
- 8 - und schuldhaft bewirkt hat, verschafft keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8). 3.2. Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Entscheid, wonach ihm ein Drittel der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aufzu- erlegen sind, nicht beanstandet (vgl. vorstehend Erw. 2.3.). Der Vollständigkeit halber ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) zu bestätigen. Nach dem Gesagten hätte der Beschuldigte bei dieser Kostenregelung dem Grundsatze nach Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung (vgl. vorstehend Erw. 3.1.). 3.2.1. Die Vorinstanz verneinte einen Entschädigungsanspruch des Be- schuldigten mit der Begründung, er habe anlässlich des Vorfalles vom 2. Januar 2013, welcher dem Hauptanklagepunkt zugrunde liegt, in Anwesenheit der Polizei immer wieder seine Nachbarn mit abschätzigen Worten und Beleidigungen betitelt und gesagt, die beteiligten Personen hätten keine Kultur und keinen Respekt und seien primitive Personen. Ausserdem habe er dem Ehepaar BC._____ und D._____ gesagt, er werde sie im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen fer- tig machen. Diese Aussagen des Beschuldigten seien geeignet gewesen, das Ehrgefühl der vorgenenannten Personen zu verletzen, weshalb ein Verstoss ge- gen Art. 28 ZGB und damit ein rechtswidriges Verhalten vorliege. Insbesondere das Verhalten und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich des besagten Vor- falles hätten dazu geführt, dass ein Strafverfahren angehoben worden sei. Er ha- be somit die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm keine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zu- zusprechen sei (Urk. 54 S. 36 f.). 3.2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Nicht die beleidigenden Äusserungen des Beschuldigten haben zur Anhebung des Straf- verfahrens geführt. Vielmehr waren es die Drohungsvorwürfe der Beteiligten BC._____ sowie D._____, welche eine Strafuntersuchung notwendig machten. Dies ergibt sich aus den Strafanträgen der besagten Personen, die keinen Antrag betreffend Beschimpfung enthalten (Urk. HD 6/1-3), und aus dem Polizeibericht, welcher nur den Tatbestand der Drohung und nicht denjenigen der Beschimpfung
- 9 - aufführt (Urk. HD 1 S. 1). Ohne die Drohungsvorwürfe wäre die Polizei nicht tätig geworden und hätte die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung angehoben. Inso- fern ist der Verteidigung beizupflichten, wenn sie darlegt, es wäre unabhängig von den Beleidigungen des Beschuldigten zu einem Strafverfahren gekommen (Urk. 50 S. 3). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte durch seine Äusserungen anlässlich des Vorfalles vom 2. Januar 2013 die Anhebung des Strafverfahrens veranlasst habe, ist somit unzutreffend. Es rechtfertigt sich daher unabhängig davon, ob die Äusserungen des Beschuldigten eine Persönlichkeits- verletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstellten, nicht, ihm eine Entschädigung zu verwehren (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2009 vom 21. De- zember 2009 E. 3.2). 3.3. Im Sinne einer Ergänzung ist anzumerken, dass die Verweigerung ei- ner Entschädigung an den Beschuldigten mit der Begründung, er habe sich ihm Rahmen des Vorfalls persönlichkeitsverletzend verhalten, indem er den Beteilig- ten gedroht habe, er werde sie im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen fertig machen, nur so verstanden werden kann, als dass die Vorinstanz den straf- rechtlichen Drohungsvorwurf gegenüber dem Beschuldigten insoweit zumindest in gewisser Hinsicht doch für begründet hält, was der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK widerspricht. 3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe das Strafverfahren durch ein zivilrechtlich vorwerfba- res, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht. Es widerspricht daher Art. 430 lit. b StPO, dem Beschuldigten für das Vor- und erstinstanzliche Verfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Stattdessen ist er für seine angemesse- ne Ausübung der Verfahrensrechte gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO an- teilsmässig zu entschädigen. 3.5. Den Honorarnoten der Verteidigung ist ein Aufwand inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 4'657.60 zu entnehmen (Urk. 38). Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten entsprechend der Kostenregelung im Umfang von zwei Dritteln seiner Gesamtaufwendungen, mithin mit Fr. 3'105.– (inkl. MwSt.), zu entschädigen.
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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren 4.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr fällt damit aus- ser Ansatz. 4.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'300.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 26. Februar 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 4 (Schuld- und Freisprüche, Strafe und Vollzug) in Rechtskraft erwach- sen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 5) wird bestätigt.
2. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'105.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung in der Höhe von Fr. 1'300.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an die Behörden, inkl. Formular A und Mitteilung gem. § 54a Abs. 1 PolG).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Zürich, 3. November 2014 Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schneeberger