Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Dietikon die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikten schuldig und bestrafte sie mit je 16 Monaten Freiheitsstrafe be- dingt und einer Busse von Fr. 500.–. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers trat es nicht ein (Urk. 54 und 88/50). Gegen die Urteile meldeten die Beschuldigten mit Eingaben vom 12. De- zember 2013 Berufung an (Urk. 42 und 72/41). Die Berufungserklärungen folgten unterm 24. April 2014 und 12. Mai 2014 (Urk. 55 und 88/53). Demnach verlangen beide Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Erstattung einer Entschädigung. Ebenfalls Berufung gegen beide Urteile meldete am 19. Dezember 2013 der Privatkläger an (Urk. 44 und 72/43). Seine schriftlichen Berufungserklärungen sind mit dem 9. Mai 2014 datiert und am 12. Mai 2014 eingegangen (Urk. 57 und 88/52). Kleinere Korrekturen zu diesen Berufungserklärungen reichte der Privat- kläger mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nach (vgl. Urk. 60 und 61 sowie 88/54 und 72/55). Er verlangte eine Erhöhung des Strafmasses für die Beschuldigten und ih- re Verurteilung auch wegen schwerer Körperverletzung und weiterer Straftatbe-
- 8 - stände. Ebenso hielt er sinngemäss an seinen Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen in Höhe von je 4 Mio. Fr. zuzüglich Zins fest. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 wurde seinem Antrag (Urk. 56 und 88/51) entsprochen, und es wurde ihm für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin be- stellt (Urk. 63 und 88/57). Diese schränkte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Be- rufung des Privatklägers auf die Zivilansprüche ein (Urk. 67 und 68 sowie 88/62 und 88/63). Anschlussberufungen wurden keine erhoben, auch nicht von der Staatsan- waltschaft, die anfänglich erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteili- gen zu wollen (Urk. 76 und 88/64). Mit Beschluss vom 5. September 2014 wurden die beiden Berufungsverfahren miteinander vereinigt (Urk. 70 und 88/66).
E. 2 Mit Eingaben vom 10. September 2014 sowie 6. und 13. November 2014 stellten die Beschuldigten und mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 auch der Pri- vatkläger Beweisanträge (Urk. 73, 74, 82, 84 und 85). Darüber wurde einstweilen mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2014 und vom 18. November 2014 entschieden (Urk. 78 und 86). Stattgegeben wurde dem Antrag auf Vornahme eines Augen- scheins am Tatort; dieser fand vorgängig der Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 6 ff.). Das Gericht holte zudem beim Hausarzt des Privatklägers, Dr. D._____, ergänzende Auskünfte ein (vgl. Urk. 79 und 81); ferner wurde der Pri- vatkläger obligatorisch zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die weiter bean- tragten Beweisergänzungen wurden einstweilen abgelehnt. Mit Eingabe vom
E. 5 Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Beschuldigten anlässlich de- ren je zwei Einvernahmen richtig wiedergegeben und unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit weitgehend zutreffend beurteilt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 54 und 72/50, je S. 11-17). Mit ihr ist festzuhalten, dass das Zusammentreffen der Polizisten mit dem Privatkläger nicht mehr als reiner Routi- ne-Einsatz bezeichnet werden kann. Die Polizisten wurden vom Privatkläger, den sie als "Randständigen" einschätzten, nach ihrer Darstellung heftig beschimpft und dieser habe, so zumindest der Beschuldigte A._____ (Urk. 4/1 S. 3), auch gespuckt und gemäss dem Beschuldigten B._____ (Urk. 5/1 S. 3) zudem keine Provokation ausgelassen, was alles angesichts der notorischen Polizeifeindlich- keit des Privatklägers und seiner damaligen Angetrunkenheit sowie seines auch bei anderer Gelegenheit manifestierten Ausfällig-Werdens nicht überrascht und durchaus glaubhaft erscheint, auch wenn er es bestreitet (Urk. 6/1 S. 14, 6/2 S.16). Auch hat sich der Privatkläger zuerst offenbar geweigert, zwecks Perso- nenkontrolle zum Polizeifahrzeug zu gehen, und musste letztlich von den Polizis- ten an den Armen dorthin geführt werden. Sodann ist unbestritten, dass ihm we- gen nicht korrekter Meldeverhältnisse eine Busse von Fr. 70.– auszustellen war, deren sofortige Begleichung von Seiten der Polizei schriftlich quittiert wurde. Auch haben die Polizisten den Privatkläger, wie sie selber aussagten, "in den Senkel
- 15 - gestellt", damit er gegenüber den Nachbarn Ruhe gebe. Des weiteren sind die Beschuldigten nach einiger Zeit nochmals auf das Grundstück zurückgekehrt, um, wie sie erklärten, zu schauen, ob nun alles in Ordnung sei. Der Privatkläger war bei dieser Gelegenheit nicht mehr vor Ort. Angesichts dieser eher speziellen Vorgänge ist es nicht verständlich, wie beide Beschuldigte im ersten Verhör nichts von der Ausstellung der Busse und ebenso wenig etwas von ihrer späteren Rückkehr an den Ort erwähnt haben. Sie räumten beides erst in der zweiten Befragung ein, als dies beweismässig bereits erstellt war (Urk. 4/3 S. 2 f.; 5/3 S. 2 ff.). Der Grund für das Nichterwähnen der Rückkehr an den Tatort könnte zwar darin gelegen haben, dass sich die Beschul- digten bewusst waren, dass nicht alles mit rechten Dingen zugegangen war: So hatten sie keinen Durchsuchungsbefehl und Gefahr war auch nicht im Verzug. Grund für das Nichterwähnen dieses Vorgangs kann aber auch einfach sein, dass eine solche Nachkontrolle für sie tatsächlich Routine war und beim Fehlen weite- rer besonderer Vorkommnisse in nachvollziehbarer Weise in den Hintergrund ge- raten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann deshalb vom Nichterwäh- nen der Rückkehr zur Örtlichkeit nicht zwingend etwas Nachteiliges für die Be- schuldigten abgeleitet werden. Anders ist das anfängliche Verschweigen der Ausstellung der Busse zu wer- ten: Auf dem Durchschlag aus dem entsprechenden Quittungs-Büchlein des Be- schuldigten A._____ (Urk. 9/10) ist ersichtlich, dass dessen darunter angebrachte Unterschrift gut leserlich ist und demnach sein Name daraus klar hervorgeht. Das Original der Bussenquittung, das der Privatkläger am 6. Januar 2012 der Staats- anwaltschaft brachte und deshalb aktenkundig ist (eine Kopie in Urk. 8 und das Original in Urk. 113/1), präsentiert sich jedoch mit abgetrennter Unterschrift des Beschuldigten A._____ und ebenso mit abgetrennter Belegsnummer. Fragt sich, wer diese Verstümmelung der Quittung bewerkstelligt hat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger die (wahren) Namen der Polizisten anfangs nicht kannte und sich nach dem Vorfall über ein halbes Jahr um die Eruierung derselben bzw. um die Identität der beiden Polizisten bemühte, ist auszuschliessen, das er selber es war, der die Unterschrift des Polizisten (und weiter auch die Belegsnummer)
- 16 - von der Originalquittung abgetrennt hat (vgl. dazu Urk. 1, Blätter 1 und 6; Urk. 3 S. 6: "C._____ konnte keinen Namen der Stadtpolizisten nennen. Jedoch machte er Angaben zu den Signalementen"; Urk. 6/1 S. 3 unten: "Der eine hatte dann ge- sagt: M._____ von der Polizei. Da bin ich mir nicht ganz sicher", vgl. weiter auch a.a.O. S. 11 f.; vgl. sodann die Telefonnotizen vom 21.1.12 und 3.5.12 in Urk. 18/2+3). Somit müssen es die Beschuldigten gewesen sein, die den Quit- tungsbeleg verstümmelt haben. Dies hat denn auch der Privatkläger wiederholt so behauptet (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 14 f.). Folglich hat der Polizist A._____ zwar die Bezahlung der Busse quittiert und den entsprechenden Durchschlag vorerst in seinem Quittungsbüchlein belassen. Er hat alsdann auch den Geldbe- trag der Stadtkasse in G._____ abgeliefert, aber er wollte offenbar nicht, dass der Privatkläger aufgrund des ihm überlassenen Originals der Quittung seine Identität zurückverfolgen könne. Dies zeigt klar, dass er (und damit auch sein den Vorgang absichernder Kollege B._____) als Folge ihres Einsatzes im Schrebergarten et- was von Seiten des Privatklägers zu befürchten hatten. Damit aber ist einerseits die Sachdarstellung der Beschuldigten, wonach der Polizeieinsatz vom 24. Juni 2011 absolut ordentlich und ohne besondere Vor- kommnisse abgelaufen sei, widerlegt. Zum andern gewinnt dadurch die Sachdar- stellung des Privatklägers im Kern an Überzeugungskraft. Dies kann aber immer noch nicht heissen, dass demzufolge seine Depositionen mit Bezug auf jedes ein- zelne Detail als glaubhaft zu taxieren wären – zu angeschlagen ist seine Glaub- würdigkeit. Immerhin ist aber nunmehr davon auszugehen, dass der Privatkläger am 24. Juni 2011 anlässlich der Begegnung mit den Beschuldigten Opfer eines unerlaubten Übergriffs (welcher Art auch immer) geworden ist. Die Verheimli- chungstaktik beider Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Quittierung der Busse, ferner auch ihr tunliches Vermeiden eines Eintrags des Einsatzes im Polizeijournal (vgl. Urk. 3 S. 6; Urk. 5/1 S. 2) lassen sich anders nicht erklären.
E. 6 Um erstellen zu können, was am 24. Juni 2011 im Gartenhaus des Pri- vatklägers tatsächlich passierte, ist als Erstes näher auf das Verletzungsbild ein- zugehen, welches der Privatkläger, als er vier Tage später erstmals seinen Haus-
- 17 - arzt aufsuchte, gemäss ärztlichem Zeugnis aufwies (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 9/8 und Urk. 81). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich als Ursache der festge- stellten Verletzungen eine andere Erklärung als das Zusammentreffen des Privat- klägers mit den beiden Beschuldigten finden lässt. Dies ist beim Bluterguss am Jochbein des Privatklägers der Fall: nach sei- nen eigenen Aussagen hat diese Verletzung nichts mit den Beschuldigten zu tun, sondern stammt von der Auseinandersetzung mit dem Nachbarn I._____ (Urk. 1 Blatt 3). Was sodann die Schürfwunden und Blutergüsse an beiden Armen des Privatklägers angeht, so gaben beide Beschuldigten als naheliegende Erklärung an, diese könnten auf das Packen des Privatklägers an den Armen und sein der- artiges Führen zum Polizeiauto zurückgeführt werden. Dies erscheint durchaus plausibel. Ein Teil der Verletzungen an den Armen des Privatklägers könnte aber auch von der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn herrühren. Bleiben die weiteren Schürfwunden und Hämatome an den Beinen, am Kreuzbein und am Rippenbogen des Privatklägers. Auch hier kann die Ursache nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Sie könnte ebenfalls in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn I._____ liegen. So hielt der Privatkläger in seiner Strafanzeige fest, dass I._____ ihn "gezehrt" und "gestossen" habe; des Weiteren habe I._____ den ausgestreckten Arm des Privatklägers "gekrallt" und habe versucht, ihn "mit aller Kraft wegzudrücken respektive umzuwerfen". Nachher habe I._____ begonnen, mit den Beinen auszuschlagen (Urk. 1, Blatt 3). In seinen Einvernah- men wiederholte der Privatkläger diese Schilderung (Urk. 6/1 S. 2 f., 6/2 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz unter solchen Umständen kategorisch feststellen konnte, dass die tätliche Auseinandersetzung mit dem Nachbarn I._____ als Ursache für Ver- letzungen des Privatklägers auszuschliessen sei (Urk. 54 und 72/50, je S. 23), ist nicht verständlich. Die Schmerzen des Privatklägers bei der Bewegung der Hals- wirbelsäule können ebenfalls nicht zwingend dem Kontakt mit den Beschuldigten zugeordnet werden; gemäss Angabe seines Hausarztes wies der Privatkläger nämlich einen Status nach einem Halswirbelsäulen-Schleuder-trauma aus frühe- rer Zeit mit chronifizierten Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung an der Halswirbelsäule auf (vgl. insbesondere Urk. 81, aber auch Urk. 6/2 S. 15 unten). Die Aktivierung der Schmerzen am Hals könnte im Übrigen nicht nur Folge des
- 18 - Polizeieinsatzes gewesen sein, sondern durchaus auch auf die vorangegangene tätliche Konfrontation mit dem Nachbarn I._____ zurückgeführt werden. So verbleiben als Verletzungen des Privatklägers, die von ihrer Art her nicht auf den vorangegangenen Nachbarschaftsstreit zurückgeführt werden können und für die sich auch keine andere Ursache finden lässt, einmal das hufeisenför- mige Hämatom auf Magenhöhe. Die dafür von den Verteidigungen vorgebrachte, eher abwegige Erklärung, wonach der Privatkläger auf eine Giesskanne gefallen sei (Urk. 40 S. 19; 72/38 S. 17), hilft mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht weiter. Sodann hatte der Privatkläger einen verstauchten linken Zeigefinger. Bei- de Verletzungen lastet er den Beschuldigten an, was trotz ihrer Bestreitung als plausible Ursache in Frage kommt.
E. 7 Im Folgenden ist in Beachtung der vorstehenden Erwägungen näher auf den konkreten Sachverhalt der Anklageschriften einzugehen und zu prüfen, in- wieweit sich die einzelnen inkriminierten Handlungen rechtsgenügend erstellen lassen. Vorweg ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 54 und 72/50 je S. 20), wonach sich der Übergriff der Beschuldigten auf den Privatkläger nicht im Freien, sondern einzig innerhalb seines Gartenhauses abgespielt haben kann, ansonsten die Nachbarn, wie auch aus dem gerichtlichen Augenschein her- vorging (Prot. II S. 8, sechste Protokollnotiz), etwas hätten sehen oder zumindest hören müssen, was nach ihrer Aussage gerade nicht der Fall gewesen war.
a) Im Anklagepunkt der Freiheitsberaubung wird den Beschuldigten im Sin- ne eines gemeinsamen Zusammenwirkens vorgeworfen, dass nach dem gemein- samen Betreten des Gartenhauses der Beschuldigte B._____ die Eingangstüre "verriegelt" habe und die Beschuldigten den Privatkläger in den folgenden rund zehn Minuten im Häuschen "festgehalten" beziehungsweise "eingesperrt" hätten. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Privatkläger die Polizisten in sein Häus- chen hatte eintreten lassen (vgl. Urk. 6/1 S. 4), weshalb die Anklage diesbezüg- lich auch keinen Hausfriedensbruch thematisiert. Sodann ist nicht erstellt, dass der Privatkläger bekundet hätte, den Raum verlassen zu wollen oder er etwa die Polizei des Ortes verwiesen hätte. Er selber schätzte den gemeinsamen Aufent- halt in der Hütte auf "vielleicht ein paar Minuten" bzw. "nicht mal zehn Minuten
- 19 - insgesamt" (Urk. 6/2 S. 16). Dass die Haustüre von innen mit dem Schlüssel ab- geschlossen gewesen wäre, kann ebenfalls nicht angenommen werden, soll dem Privatkläger doch gemäss der Anklagen der entsprechende Schlüssel erst am Schluss abgenommen worden sein. Allerdings hat der Augenschein vor Ort bestä- tigt, dass an der Innenseite der Türe des Gartenhäuschens ein Riegel angebracht ist (Foto in Urk. 96/4). Ob dieser von den Polizisten nach dem Betreten des Ge- bäudes arretiert worden ist, muss mangels Nachweises offen bleiben. Dieser Um- stand wäre aber nicht entscheidend, denn es versteht sich von selbst, dass eine Person bei einem Kontrollgespräch mit der Polizei oder bei der Austeilung einer Busse und der Quittierung derselben für kurze Zeit am Ort zu verharren hat und nicht einfach davon laufen darf. Und bei einer renitenten oder betrunkenen Per- son darf die Polizei die Lage vorübergehend entsprechend absichern. Ein un- rechtmässiges Festnehmen, Gefangenhalten oder ein anderes unerlaubtes Ent- ziehen der Bewegungsfreiheit des Privatklägers ist damit noch nicht verbunden. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann somit verneint werden, weshalb die Beschuldigten in diesem Punkte freizusprechen sind.
b) Die Beweislage hinsichtlich des Anklagevorwurfs, dass die Beschuldigten dem Privatkläger abwechslungsweise in drei Serien je neun bis zwölf Ohrfeigen ausgeteilt hätten, ist ebenfalls ungenügend. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüg- lich den Vorwurf relativiert und festgehalten, dass sich die Anzahl und die Heftig- keit der Ohrfeigen nicht erstellen liessen. Auch vom Hausarzt des Privatklägers wurden keine Auffälligkeiten am Kopf desselben oder an dessen Wangen festge- stellt, die eine solche Kaskade an Ohrfeigen erwarten liessen; es wurde an sei- nem Kopf einzig ein Bluterguss am Jochbein festgestellt, der jedoch, wie erwähnt, nachweislich eine andere Ursache hatte. Allein aufgrund der belastenden Aussa- gen des Privatklägers, der auch erklärte, die Beschuldigten hätten eben so ge- schlagen, "dass man nichts sehen könnte" (Urk. 6/1 S. 5 oben), lassen sich folg- lich die dutzendweisen Ohrfeigen nicht rechtsgenügend nachweisen. Dieser Vor- wurf hat deshalb bei einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung auszu- scheiden.
- 20 -
c) Ebenfalls zu einem Freispruch gelangen muss der Anklagevorwurf, wo- nach der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mit beiden Händen gegen die Brust geschlagen habe, was bewirkt habe, dass der Privatkläger mit den Kopf ge- gen die Seitenlehne eines Sofas geprallt sei. Auch diesbezüglich fehlen ärztliche Feststellungen am Kopf und an der Brust des Privatklägers, die eine Zuordnung dieses behaupteten Vorganges zulassen oder ihn wenigstens plausibler machen würden.
d) Anders sind die in den Anklageschriften aufgeführten Vorgänge mit dem Fusstritt von A._____ in den Oberbauch des Privatklägers und mit dem vom glei- chen Beschuldigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten am Privatkläger prakti- zierten Zurückbiegen dessen linken Zeigefingers zu beurteilen. Hier stellte der Hausarzt des Privatklägers noch vier Tage später eine Schwellung und eine Druckdolenz am Finger bzw. eine Verstauchung fest und ebenso ein hufeisenför- miges, einem Schuhabsatz entsprechendes Hämatom in der Magengegend des Privatklägers (Urk. 7/1 und 9/8). Diese ärztlichen Befunde stützen auf den ersten Blick, auch wenn sie sehr kurz gehalten sind und keine bildlichen Wiedergaben enthalten, die Darstellung des Privatklägers darüber, dass er und wie er diese Verletzungen erlitten hat. Auf Nachfrage des Berufungsgerichts (Urk. 79) präzi- sierte Dr. D._____ seine Befunde in gewissen Punkten (vgl. Urk. 81). Anlässlich des am 9. Dezember 2014 stattfindenden ersten Teils der Beru- fungsverhandlung kritisierten beide Verteidiger die Feststellungen von Dr. D._____ (Urk. 98 S. 9 ff. und Urk. 100 S. 5 ff.). Sie stützten sich dabei auf ein (pri- vates) Gutachten von Prof. E._____, welches sie einreichten (Urk. 95/2). Darin werden Zweifel daran geäussert, ob es sich beim hufeisenförmigen Abdruck auf dem Bauch des Privatklägers überhaupt um ein Hämatom gehandelt habe und es wird eine Selbstbeibringung dieser Verletzung ins Spiel gebracht (a.a.O. S. 2 und 8). Vom Gutachter wird sodann der Verletzungsmechanismus, der zur Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit über dem Mittelgelenk des linken Zeigefingers des Privatklägers geführt habe, in Frage gestellt; die genannten Befunde hätten nach seiner Auffassung nicht im Mittelgelenk, sondern in erster Linie im Grundgelenk des Fingers auftreten sollen (a.a.O. S. 6).
- 21 - Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. Juni 2015 reichten die Verteidiger ein ergänzendes weiteres Gutachten von Prof. E._____ ein, welches die im ersten Gutachten vorgebrachte Kritik weiter vertieft (Urk. 152). In der selben Verhandlung wurde Dr. D._____ als Zeuge zu den Verletzungen des Privatklägers befragt und dabei auch mit der von Prof. E._____ in dessen Gutachten vorgebrachten Kritik konfrontiert (Prot. II S. 104 ff.). Dr. D._____ hielt daran fest, dass es sich beim hufeisenförmigen Abdruck auf dem Oberbauch des Privatklägers um eine Blutansammlung d.h. um ein Hämatom gehandelt habe und nicht um eine Hautreizung. Das Hämatom sei blau-violetter Farbe gewesen und habe nach seiner Erinnerung noch keine Abbauzeichen (Verfärbungen) gehabt. Der Zeuge führte weiter aus, dass ein Hämatom zwischen einem und vier Tagen brauche, um sich aufzubauen; zuerst gebe es eine Rötung, dann blute es ein und es werde purpurn bis dunkelblau. Beim Abbau des Hämatoms nach fünf bis sie- ben Tagen werde es grün und nach ein bis zwei Wochen gelb (a.a.O. S. 107 und S. 114 ff.). Eine Selbstbeibringung hielt Dr. D._____ aufgrund des gesamten Ver- letzungsmusters als sehr unwahrscheinlich und die entsprechende Annahme von Prof. E._____ als an den Haaren herbeigezogen (a.a.O. S. 109). Auch was den verletzten Zeigefinger der linken Hand des Privatklägers an- geht, konnte Dr. D._____ aufklärende Angaben machen. Das Grundgelenk eines Fingers sei viel beweglicher als das Mittelgelenk. Bei Ersterem gebe es selten Verletzungen. Viel mehr Probleme machten demgegenüber die Mittel- und End- gelenke der Finger (a.a.O. S. 110). Dr. D._____ erklärte auch, dass er den Finger des Privatklägers in einer Klinik habe röntgen lassen und legte diesbezüglich den Röntgenbericht vom 12. Juli 2011 vor (Urk. 157). Dieser bestätigt den Befund ei- ner Weichteilschwellung im Bereich des Mittelgelenkes des zweiten Fingers links, verneint jedoch eine Fraktur. Die damit erstellte Weichteilschwellung des Finger- mittelgelenks und das Ausbleiben einer vergleichbaren Verletzung am Grundge- lenk des Fingers korrespondiert mit der Demonstration und Aussage des Privat- klägers anlässlich seiner ergänzenden Befragung vom 16. Juni 2015, wonach die Beschuldigten beim Zurückbiegen seiner Fingerspitze das mittlere Fingergelenk mit dem Daumen festgehalten hätten, womit der Finger, bis es schmerzt, nicht so weit angehoben werden muss, wie wenn der ganze Finger hochbewegt würde
- 22 - (Prot. II S. 77 f.). Das gleiche Detail hatte der Privatkläger bereits in seiner aus- führlichen Strafanzeige erwähnt (vgl. Urk. 1 Blatt 8: "… der Lange drückt seine linke Hand auf meine. Dann der Dicke mit der linken Hand nimmt meinen Zeige- finger, zieht nach oben und mit dem Daumen nach unten…"). In der Verhandlung vom 16. Juni 2015 wurde zu den Verletzungen des Pri- vatklägers ebenfalls F._____ als Zeuge angehört (Prot. II S. 94-104). Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass er beim Privatkläger am Tag nach dem inkriminierten Vorfall vorbeigegangen sei und dessen Hand gesehen habe, die schlimm ausge- schaut habe; die Finger seien "so" geschwollen gewesen (a.a.O. S. 97). Auch ha- be der Privatkläger sein T-Shirt angehoben und der Zeuge habe auf dessen Brustkasten gesehen, dass alles rot gewesen sei und es einen Fussabdruck eines Schuhs gehabt habe. Den Absatz habe man noch sehr gut sehen können (a.a.O. S. 98). F._____ hinterliess vor Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er machte detaillierte und differenzierte Ausführungen, die lebensnah und stimmig wirken (vgl. Prot. II S. 94-104). Trotz seiner Bekanntschaft mit dem Privatkläger besteht deshalb kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Darstellung zu zweifeln. Sowohl die Aussagen von Dr. D._____ samt seinen fachkundigen Erläute- rungen wie auch die Depositionen von F._____ erscheinen durchaus glaubhaft und überzeugend. Mit diesen Aussagen der Zeugen, welche diejenigen des Pri- vatklägers zu stützen bzw. zu bestätigen vermögen, sind die von Prof. E._____ in seinen Gutachten gestreuten Zweifel ausgeräumt. Es erweist sich, dass das Hä- matom auf dem Oberbauch des Privatklägers und die Schwellung an seinem lin- ken Zeigefingers noch frisch waren, als sie am Tag nach der Konfrontation des Privatklägers mit der Polizei vom Zeugen F._____ gesehen wurden. Überdies lässt sich für die Entstehung dieser beiden Verletzungen aufgrund der diesbezüg- lich korrespondierenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugen F._____ und Dr. D._____ und nachdem eine Selbstbeibringung ausgeschlossen werden kann, keine andere plausible Erklärung als diejenige finden, die der Privatkläger
- 23 - von Anfang an konstant von sich gegeben hat, nämlich dass sie ihm am Freitag, dem 24. Juni 2011, von den Beschuldigten zugefügt worden sind. Bei dieser Be- weislage sind die Anklagevorwürfe des Fingerbeugens und des Fusstritts in den Bauch als rechtsgenügend erstellt anzusehen.
e) Ausser durch die Aussagen des Privatklägers werden die in den Ankla- geschriften aufgeführten Nötigungsvorwürfe durch keine weiteren Beweismittel oder Indizien gestützt. Dass die Beschuldigten den Privatkläger dazu gezwungen haben sollen, der Liegenschaftsverwaltung einen Brief zu schreiben, wonach er sich hier nicht mehr blicken lasse, macht von vornherein keinen Sinn. Anders wä- re es, wenn der Privatkläger etwa zur Kündigung des Pachtvertrages gezwungen worden wäre, was aber nicht der Fall war und vom Privatkläger nicht so behauptet wird. Auch der weitere Vorgang, den Hausschlüssel in dasselbe Couvert zu legen und es zu frankieren, ist als solches unverständlich und schwer zu glauben. Ein Pachtvertrag kann in dieser Weise und zudem ausserterminlich ohnehin nicht aufgelöst werden. Das Couvert und der Schlüssel sind denn auch nicht nachweis- lich beim Adressaten angekommen oder sonstwie wieder aufgetaucht. Ausser der Aussage des Privatklägers gibt es für diese nötigenden Handlungen der Beschul- digten somit keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die vom Privatkläger be- hauptete anschliessende Wegnahme des Couverts mit dem Schlüssel sowie sei- nes Mobiltelefons. Beides ist auch als mehrfache geringfügige Sachentziehung zur Anklage gebracht. Wie unter Ziff. II.4.a ausgeführt, ist die Verlässlichkeit der Äusserungen des Privatklägers jedoch stark eingeschränkt. Folglich verbieten sich nach dem Grundsatz in dubio pro reo entsprechende Verurteilungen.
f) Klar aufgebauscht erscheint auch die Darstellung des Privatklägers, wie er anschliessend von den Polizisten in angeblich nötigender Weise zum "Verrei- sen" aufgefordert und dann mit den Polizeifahrzeug ein Stück weit verfolgt worden sei. Der Privatkläger war in G._____ nicht angemeldet und er hat gegenüber den Beschuldigten angedeutet, dass er im Schreberhaus nächtige, was nicht erlaubt war. Somit hatten die Polizisten begründete Veranlassung, ihn aufzufordern, den Ort zu verlassen und an seinen Wohnsitz, wo er offiziell angemeldet war, zurück- zukehren. Wenn sie dies mit groben Worten taten und sich über eine Distanz von
- 24 - ein paar hundert Metern auch vergewisserten, ob der Privatkläger der Aufforde- rung nachkomme, so ist dies, wenn von der filmreifen, aber wenig nachvollziehba- ren Dramatisierung durch den Privatkläger abstrahiert wird, noch nicht als gewalt- same Vertreibung anzusehen, zumal selbst die Anklage nur von einem kurzfristi- gen Vorgang spricht. Vom Privatkläger wird denn auch nicht behauptet, er sei bei der Verfolgung durch den Polizeiwagen konkret gefährdet bzw. eigentlich zu et- was gezwungen worden, vielmehr hielt er in seiner Strafanzeige selber fest, er habe sich gedacht, dann mache ich halt ein "Spaziergängli" (vgl. Urk. 1 S. 10; idem Urk. 6/2 S. 10). Bei nächster Gelegenheit kehrt er denn auch wieder in sein Schreberhaus zurück. Es handelte sich bei diesem Vorgang somit vielmehr um ein unhöfliches Verweisen des Privatklägers von der Örtlichkeit durch die Polizis- ten, welche beim eigenen Verlassen des Gartenareals ohnehin dieselbe (einzige) Strasse benützen mussten. Eine Gewaltanwendung oder die Androhung ernstli- cher Nachteile ist dabei nicht erstellt. Auch hier hat folglich ein Freispruch zu er- gehen.
g) Die Anklage wirft den diensthabenden Beschuldigten bezogen auf all die Vorgänge im Schreberhaus und auf das anschliessende Vorgehen mehrfachen Amtsmissbrauch vor. Inwieweit sie die staatliche Macht, die sie hatten, bewusst zweckentfremdet eingesetzt haben, hängt vorliegend davon ab, ob dabei weitere Straftatbestände erfüllt und damit unrechtmässig gehandelt worden ist. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
h) Bleibt als letzter Anklagevorwurf derjenige, dass der Beschuldigte B._____ in Absprache mit dem Mitbeschuldigten etwa eine halbe Stunde nach dem Weggehen des Privatklägers dessen Grundstück erneut betreten und sich auch Zutritt zu dem auf diesem Grundstück befindlichen "Bunker" des Gaswerkes verschafft hätte, was als Hausfriedensbruch zu betrachten sei. Das Betreten und Kontrollieren des "Bunkers" wird den Beschuldigten von der Anklage nicht aus- drücklich vorgeworfen, jedoch das Betreten des Grundstücks, welches vom Pri- vatkläger gepachtet war. Wie sich aus dem Augenschein vor Ort ergab, ist dieses Grundstück gegen die Nachbarn K._____ und ebenfalls gegen die Strasse einge- friedet. Zugang dazu von der Strasse her ist im Normalfall durch ein Holztörchen
- 25 - gegeben, welches mit einem Schloss versehen ist. Das Hausrecht des Privatklä- gers umfasst gemäss Pachtvertrag auch den auf demselben Terrain befindlichen sog. "Bunker", der früher eine Gasmessstation mit Unterkellerung war (vgl. den Pachtvertrag in Urk. 91). Mangels Anwesenheit des Privatklägers hatten die Be- schuldigten beim nochmaligen Betreten von dessen Grundstück keine Zutrittser- laubnis. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz folgte bei der rechtlichen Würdigung des aus ihrer Sicht er- stellten Anklagesachverhalts – mit Ausnahme von Anklageziffer 3, wo sie auf ver- suchte, statt auf vollendete Nötigung erkannte – der Staatsanwaltschaft. Zu Recht ist dabei aufgrund der Umstände von Mittäterschaft der beiden Beschuldigten ausgegangen worden. Die vorstehenden Erwägungen haben nun aber gezeigt, dass sich die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1 (Freiheitsberaubung), 4 und 6 (Nötigungen) sowie 5 (Sachentziehung) nicht rechtsgenügend und die Anklage- ziffer 2 (Körperverletzung) nur zum Teil erstellen lassen. Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung, vollendeter Nötigungen und Sachentziehung haben deshalb von vorneherein auszuscheiden. Was sodann die mutwillige Verstauchung des linken Zeigefingers des Pri- vatklägers mit der Folge mehrtägiger Schwellung und Druckdolenz angeht sowie sein hufeisenförmiger und längere Zeit sichtbarer Bluterguss als Folge eines Fusstritts in die Magengrube, welcher gar die Möglichkeit einer Zwölffingerdarm- verletzung mitenthielt, so sind diese körperlichen Beeinträchtigungen gemäss An- klageziffer 2 und 3 erstellt und aufgrund ihrer Auswirkungen nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, sondern der Vorinstanz folgend als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Unter Verweis auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage des Privat- klägers ist sodann davon auszugehen, dass die schmerzhafte Beugung des Zei- gefingers erfolgt ist, um ihn zur Preisgabe eines allfälligen Hanfversteckes zu be- wegen. Da die Beschuldigten dabei nicht zum Ziel gekommen sind, ist die vor-
- 26 - instanzliche Qualifikation dieses Vorgangs als Nötigungsversuch grundsätzlich richtig. Da die Beschuldigten bei den ihnen im Ergebnis anzulastenden Übergriffen (Fusstritt in die Magengegend des Privatklägers und das Zurückbiegen dessen Zeigefingers, damit er sein Drogenversteck preisgebe) als Polizisten im Dienst gehandelt haben, kommt zusätzlich der Strafbestand des Amtsmissbrauchs ge- mäss Art. 312 StGB zur Anwendung; die Beschuldigten haben ihre Amtsgewalt missbraucht, indem sie den Privatkläger in ungebührlicher Weise drangsalierten und verletzten, was unter keinem Titel erlaubt war. Indem die Beschuldigten später ohne Erlaubnis des Privatklägers sein Areal nochmals betraten, haben sie auch sein Hausrecht verletzt. Dazu sei vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 und 88/50 S. 25
f. bzw. 26 f.). Wie diese richtig erkannte, lag kein Fall von § 20 des kantonalen Polizeigesetzes vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Polizei das Betreten pri- vater Grundstücke dann gestattet ist, wenn dies "zur Erfüllung polizeilicher Aufga- ben notwendig ist". Die polizeilichen Aufgaben sind in §§ 3-7 PolG definiert. Vor- liegend wäre nur die Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat oder die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in Betracht gekommen. Dafür bestand da- mals aber keine dienstliche Notwendigkeit. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (a.a.O.), ging es den Beschuldigten vielmehr darum, allenfalls doch noch etwas zu finden, was den Privatkläger belastet hätte. Bei einer so vagen Veranlassung begehen aber auch Polizisten einen Hausfriedensbruch. Dies musste den Be- schuldigten als Ordnungshütern zweifellos klar gewesen sein. Der entsprechende Strafantrag wurde vom Privatkläger mit seiner Strafanzeige gestellt (Urk. 1). Der Schuldspruch der Vorinstanz lässt sich somit bestätigen. Während die Art. 123 und 186 StGB echt mit Art. 312 StGB konkurrieren, wird die versuchte Nötigung durch Letzteren konsumiert (BSK StGB II- Heimgartner, Art. 312 N 26). Folglich sind die Beschuldigten des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedenbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu verurteilen. Im Übrigen sind sie freizusprechen.
- 27 - IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben. Auch hat sie richtigerweise den Amtsmissbrauch als schwerstes Delikt betrachtet. Dafür hat sie bei beiden Beschuldigten eine Ein- satzstrafe von zehn Monaten für angemessen gehalten. Aufgrund der weiteren Delikte (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung des Versuchs dazu und Hausfriedensbruch) erhöhte sie die Strafe um weitere sechs Monate. Für die mehrfache geringfügige Sachentziehung schlug sie eine Busse von Fr. 500.– hinzu. Im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz werden die Beschuldigten nun- mehr bezüglich mehrerer zusätzlich zum Amtsmissbrauch vorgeworfener Delikte freigesprochen. Da der Amtsmissbrauch im vorliegenden Fall letztlich in der Be- gehung der anderen Delikte zu erblicken ist, hat sich sein Unrechtsgehalt gegen- über den vorinstanzlichen Urteilen verringert. Er liegt jetzt noch in der im Dienst begangenen doppelten Körperverletzung und in der anschliessenden Verletzung des Hausrechts des Privatklägers. Die Malträtierung des Zeigefingers ist ange- sichts der Darstellung des Privatklägers, wonach er zuerst zwar geschrien, dann aber nur zweimal "Au" gesagt habe, und die Beschuldigten ihn dann losgelassen hätten, nicht als eine längere Tortur anzusehen und deshalb weniger gravierend, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Schwerer wiegt der heftige Fusstritt in den Bauch des Privatklägers. Aber auch die Missachtung des Hausrechts ist bei Polizisten alles andere als eine Bagatelle. Was die subjektive Tatschwere anbetrifft, erkannte die Vorinstanz richtig, dass das Vorgehen der Beschuldigten direktvorsätzlich geschah. Auch räumte sie zu Recht ein, dass – wie von den Beschuldigten ausgesagt – von Seiten des Pri- vatklägers eine verbale Provokation vorgelegen habe. An Letzterem kann ange- sichts der Aussage des Zeugen F._____, dem der Privatkläger am Tag nach dem Ereignis gesagt haben soll, er habe die Polizisten beschimpft und wahrscheinlich schon Worte gebraucht, die sie nicht gerne gehört hätten (Prot. II S. 97 und 99), kein Zweifel bestehen. Auch hat der Privatkläger andernorts wiederholt manifes-
- 28 - tiert, welch unflätigen Umgangston er gegenüber Ordnungshütern zu üben pflegt (vgl. vorne unter Ziff. II.4.a). Im Übrigen machen solche polizeilichen Übergriffe keinen Sinn, wenn der Privatkläger sich ruhig und gefügig verhalten hätte, wie er behauptet; vielmehr lassen sie sich sinnig nicht anders denn als Reaktionen auf vorausgegangene Provokationen bzw. angetroffenen Widerstand erklären. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatmotiv der Beschuldigten bedürfen ebenfalls einer Korrektur. Dieses lag entgegen ihrer Auffassung nicht primär in der Erniedrigung des Privatklägers und in einem Frustabbau, sondern letztlich im Versuch, als Polizisten dem Wunsch der Nachbarn, die vom Privatkläger drangsa- liert worden waren, nachzukommen und den Störefried zur Ruhe und zur Ord- nung zu rufen. Im Übrigen ging es den Beschuldigten darum, der von den Nach- barn aufgeworfenen Frage, ob der Privatkläger Drogenhändler oder Hehler sei, nachzugehen. Sie bezweckten somit primär keine egoistischen Ziele, sondern verfolgten letztlich ihren Dienstauftrag, nur wählten sie dazu ungesetzliche Mittel, was klar missbräuchlich war. Aus der Sicht der ganzen Palette möglicher Amts- missbräuche, bei denen sich nicht selten sowohl Mittel wie Zweck als ungesetz- lich erweisen, ist der vorliegende Amtsmissbrauch – so sehr er auch zu verurtei- len ist – noch im unteren Viertel des möglichen Schweregrads anzusiedeln. Darin, dass die Täterkomponente bei beiden Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Auswirkungen entfaltet, kann der Vorinstanz gefolgt werden. Als Einsatzstrafe für den mehrfachen Amtsmissbrauch erscheinen somit sieben Monate als angemessen. Die hinzutretenden weiteren Straftatbestände der einfachen Körperverlet- zung und des Hausfriedensbruchs überschneiden sich wie erwähnt mit demjeni- gen des Hauptdelikts, was zu einer Straferhöhung in geringerem Ausmasse führt. Eine Anhebung der Einsatzstrafe um rund zwei Monate erscheint hier gerechtfer- tigt. Im Ergebnis resultiert eine Sanktion in der Grössenordnung von neun Mona- ten. Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft und auch ihr Verschulden ruft nicht geradezu nach einer Freiheitsstrafe. Deshalb ist hier der Geldstrafe als Sanktion
- 29 - Vorrang zu geben. Beide Beschuldigten sind somit mit 270 Tagessätzen Geldstra- fe zu bestrafen. Eine zusätzliche Busse ist weder zwingend noch erforderlich. Bei der Berechnung des Tagessatzes für die Geldstrafe sind die individuel- len Verhältnisse eines jeden Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ verdient monatlich netto Fr. 6'200.– (13x), ist verheiratet und hat zwei im Haushalt lebende Kinder. Sein Frau verdient monatlich Fr. 3'433.–. Der Mietzins kostet ca. Fr. 2'000.– (alles in Urk. 66). Im Ergebnis erscheint ein Tagessatz von rund Fr. 130.– angemessen. Der Beschuldigte B._____ hat den Polizeiberuf verlassen und absolviert nun eine Schulung als Finanzbuchhalter. Sein Nettoeinkommen im Monat beträgt le- diglich Fr. 3'000.– (12x). Offenbar lebt er mit einer Partnerin zusammen, deren Einkommen er auf jährlich Fr. 120'000.– schätzt. Fürs Wohnen im Haus seiner Partnerin bezahlt er einen monatlichen Anteil von Fr. 1'600.–. Kinder hat er keine (Prot. II S. 21 ff.; Urk. 88/61). Diese wirtschaftlichen Verhältnisse lassen einen Tagessatz von Fr. 60.– als angemessen erscheinen.
2. Zum Vollzug der Sanktionen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die analog auch für Geldstrafen gel- ten. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit bei beiden Beschuldigten aufzuschieben bei Ansetzung je einer minimalen Probezeit. V. Zivilpunkt Die Auffassung der Vorinstanz ist zu bekräftigen, wonach es sich bei den Schadenersatzbegehren und Genugtuungsforderungen des Privatklägers um An- sprüche aus Staatshaftung handelt, welche in einem Strafprozess nicht adhäsi- onsweise geltend gemacht werden können. Der Hinweis der Vertreterin des Pri- vatklägers auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urk. 101 S. 14 f.) ist zwar zutreffend. So kommt das öffentliche Verantwortlich- keitsrecht nur dann zur Anwendung, wenn ein Schaden in Ausübung der amtli- chen Funktion und nicht bloss bei Gelegenheit der amtlichen Verrichtung verur-
- 30 - sacht wird; verlangt wird ein funktioneller Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung als öffentlicher Beamter oder Angestellter und der schädigenden Hand- lung (BGE 130 IV 27 E. 2.3.2.; BGer 2P.224/2005 E. 3.4). Wichtig ist jedoch die Feststellung, dass sich schädigendes Handeln immer ein Stück weit ausserhalb der Amtspflicht vollzieht oder dieselbe vorsätzlich oder fahrlässig missachtet (er- neut BGer 2P.224/2005 E. 3.4). Die Verurteilung der Beschuldigten schliesst mit- hin eine Staatshaftung nicht aus. Vielmehr ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die inkriminierten Handlungen allesamt zur Erreichung polizeilicher Ziele ge- schahen und die Beschuldigten dabei auch stets als Polizisten in Erscheinung ge- treten sind, womit der staatshaftungsrechtlich vorausgesetzte funktionelle Zu- sammenhang mit der polizeilichen Arbeit gegeben ist. Auf die Begehren des Pri- vatklägers ist deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Schuldsprüche der Vorinstanz gegen beide Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte werden in zweiter Instanz in Kern bestätigt. Die vorinstanzlichen Kostendispositive (je Ziff. 6 und 7) sind deshalb zu bestäti- gen. Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Berufungen teilweise im Schuld- und Strafpunkt. Es bleibt jedoch gerade hinsichtlich der Hauptdelikte bei einer Verur- teilung. Immerhin wird die Strafe fast um die Hälfte halbiert und es wird eine mil- dere Strafart ausgefällt. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung gänzlich, beschränkte diese jedoch lediglich auf den Zivilpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, den beiden Beschuldigten je vier Neuntel der Berufungskosten aufzuerlegen, je- doch ohne einen entsprechende Beteiligung an den Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers. Der restliche Neuntel der Berufungskosten (ohne die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung, die auf die Gerichtskasse zu neh- men sind) hat der Privatkläger zu tragen. Angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse ist ihm dieser Kostenanteil jedoch zu erlassen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
- 31 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind je schuldig − des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Eines weiteren Delikts sind die Beschuldigten nicht schuldig und werden je freigesprochen.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 270 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 130.–.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 270 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird bei beiden Beschuldigten aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
- Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.
- Die Kostendispositive der erstinstanzlichen Urteile (je Ziff. 6 und 7) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'138.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers) werden jedem Beschuldigten zu 4/9 sowie dem Privatkläger zu 1/9 auferlegt. Der Kostenanteil des Privatklägers wird ihm erlassen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. - 32 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1 (übergeben), − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2 (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben), − den Privatkläger (übergeben), sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1, − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140192-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Er- satzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und Erstberufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen C._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Amtsmissbrauch etc. Berufung gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Dezember 2013 (DG130004 und DG130005)
- 2 - _____________________________ Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2013 (Urk. 20 und 21) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (A._____):
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
- des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) im Sinne von Art. 141 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- 3 -
5. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– hälftige Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 GebV StrV
7. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr und der hälftigen Untersuchungsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten. Urteil der Vorinstanz (B._____):
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Ver- suchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
- des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) im Sinne von Art. 141 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- 4 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– hälftige Gebühr Strafuntersuchung gem. § 4 GebV StrV
7. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Gerichtsgebühr und der hälftigen Untersuchungsgebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 98 S. 1)
1. Freispruch in Abweisung der Berufung des Geschädigten und in voll- umfänglicher Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.
2. Vormerk des Verzichts auf Schadenersatz. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung zuzuerkennen, deren Be- messung dem Gericht überlassen wird.
3. Gesamte Kosten inkl. Kosten der Verteidigung: auf Staatskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 100 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Dezember 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei in Gutheissung der Berufungs- klage der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
- 5 -
2. Es sei dem Berufungskläger Schadenersatz in Höhe seiner Verteidi- gungskosten zuzusprechen.
3. Die gesamten Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Ausgangsgemäss sei auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers nicht einzutreten.
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 101 S. 2)
1. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers sei einzutreten und sie seien zu behandeln.
2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 901.25 Schadenersatz zu bezahlen. Für die weiteren heute noch nicht bezif- ferbaren Schadensposten sei festzustellen, dass die Beschuldigten un- ter solidarischer Haftbarkeit dem Grundsatze nach zu Schadenersatz verpflichtet sind. Eventualiter sei der Staat zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 901.25 Schadenersatz zu bezahlen und für die weiteren heute noch nicht be- zifferbaren Schadensposten sei festzustellen, dass der Staat dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
3. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung in richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2011 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Privatkläger von der Staatskasse eine Genugtu- ung in richterlicher festzusetzender Höhe zuzusprechen, mindestens aber CHF 6'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2011.
4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien i.S. von Art.428 StPO den Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten der unent-
- 6 - geltlichen Rechtsvertretern des Privatklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen.
d) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 103 S. 1 f.)
1. Die Berufungen der Beschuldigten B._____ und A._____ seien abzu- weisen.
2. Die Urteile des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. Dezember 2013 seien zu bestätigen.
3. Die Beschuldigten seien schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB
- der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
- des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentzie- hung) im Sinne von Art. 141 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
4. Der Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit 16 Monaten Freiheits- strafe und einer Busse von CHF 500.–.
5. Der Beschuldigte A._____ sei zu bestrafen mit 16 Monaten Freiheits- strafe und einer Busse von CHF 500.–.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei beiden Beschuldigten aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Die Busse sei zu bezahlen.
- 7 -
7. Bezahlen die Beschuldigten die Busse schuldhaft nicht, so trete an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
8. Auf die die Zivilansprüche des Geschädigten sei nicht einzutreten.
9. Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten aufzuerlegen. _____________________________ Erwägungen: I.
1. Mit Urteilen vom 12. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Dietikon die Beschuldigten A._____ und B._____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikten schuldig und bestrafte sie mit je 16 Monaten Freiheitsstrafe be- dingt und einer Busse von Fr. 500.–. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers trat es nicht ein (Urk. 54 und 88/50). Gegen die Urteile meldeten die Beschuldigten mit Eingaben vom 12. De- zember 2013 Berufung an (Urk. 42 und 72/41). Die Berufungserklärungen folgten unterm 24. April 2014 und 12. Mai 2014 (Urk. 55 und 88/53). Demnach verlangen beide Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Erstattung einer Entschädigung. Ebenfalls Berufung gegen beide Urteile meldete am 19. Dezember 2013 der Privatkläger an (Urk. 44 und 72/43). Seine schriftlichen Berufungserklärungen sind mit dem 9. Mai 2014 datiert und am 12. Mai 2014 eingegangen (Urk. 57 und 88/52). Kleinere Korrekturen zu diesen Berufungserklärungen reichte der Privat- kläger mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nach (vgl. Urk. 60 und 61 sowie 88/54 und 72/55). Er verlangte eine Erhöhung des Strafmasses für die Beschuldigten und ih- re Verurteilung auch wegen schwerer Körperverletzung und weiterer Straftatbe-
- 8 - stände. Ebenso hielt er sinngemäss an seinen Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen in Höhe von je 4 Mio. Fr. zuzüglich Zins fest. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 wurde seinem Antrag (Urk. 56 und 88/51) entsprochen, und es wurde ihm für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin be- stellt (Urk. 63 und 88/57). Diese schränkte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Be- rufung des Privatklägers auf die Zivilansprüche ein (Urk. 67 und 68 sowie 88/62 und 88/63). Anschlussberufungen wurden keine erhoben, auch nicht von der Staatsan- waltschaft, die anfänglich erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteili- gen zu wollen (Urk. 76 und 88/64). Mit Beschluss vom 5. September 2014 wurden die beiden Berufungsverfahren miteinander vereinigt (Urk. 70 und 88/66).
2. Mit Eingaben vom 10. September 2014 sowie 6. und 13. November 2014 stellten die Beschuldigten und mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 auch der Pri- vatkläger Beweisanträge (Urk. 73, 74, 82, 84 und 85). Darüber wurde einstweilen mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2014 und vom 18. November 2014 entschieden (Urk. 78 und 86). Stattgegeben wurde dem Antrag auf Vornahme eines Augen- scheins am Tatort; dieser fand vorgängig der Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 6 ff.). Das Gericht holte zudem beim Hausarzt des Privatklägers, Dr. D._____, ergänzende Auskünfte ein (vgl. Urk. 79 und 81); ferner wurde der Pri- vatkläger obligatorisch zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die weiter bean- tragten Beweisergänzungen wurden einstweilen abgelehnt. Mit Eingabe vom
5. Dezember 2014 (Urk. 94) reichte die Verteidigung des Beschuldigten 1 weitere Unterlagen zu den Akten, darunter ein Gutachten von Prof. E._____ (Urk. 95/2).
3. Im Anschluss an den Augenschein wurde am 9. Dezember 2014 der erste Teil der Berufungsverhandlung durchgeführt mit der Befragung der Be- schuldigten und den Parteivorträgen (Prot. II S. 10 ff.). Am 12. Dezember 2014 beschloss das Berufungsgericht weitere Beweiser- gänzungen (Urk. 104). So zog es die IV- und die Strafakten des Privatklägers bei (Urk. 108 und 111) und entschied, F._____ und Dr. D._____ als Zeugen zu befra- gen. Ein Gesuch der Vertreterin des Privatklägers um Verschiebung der auf den
- 9 -
16. Juni 2015 terminierten Fortsetzung der Berufungsverhandlung (samt Befra- gung zweier Zeugen) vom 11. Februar 2015 wurde mit Präsidialverfügung vom Folgetag abgewiesen (Urk. 181). Zusätzliche Beweisanträge der Parteien (vgl. Urk. 109, 116, 132, 135, 138 und 139) sowie ein Antrag des Privatklägers um Ausschluss der Öffentlichkeit aus dem Verfahren (Urk. 137) wurden mittels Be- schluss vom 22. Mai 2015 einstweilen abgewiesen (Urk. 141). Nachdem der Privatkläger mit Eingaben vom 16. und 24. April 2015 (Urk. 133 und 134/1) und seine unentgeltliche Vertreterin mit Schreiben vom
21. Mai 2015 (Urk. 140) entsprechende Gesuche gestellt hatten, wurde Letztere mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 aus ihrem Mandat entlassen (Urk. 142).
4. Die Fortsetzung der Berufungsverhandlung fand am 16. Juni 2015 statt (vgl. Prot. II S. 75 ff.). Vorgängig dazu machten die Verteidiger am 8. Juni 2015 Voreingaben zu den vom Gericht beigezogenen bzw. von ihnen ins Recht geleg- ten weiteren Unterlagen betreffend den Privatkläger (Urk. 144 und 147). Anläss- lich der Verhandlung vom 16. Juni 2015 wurden der Privatkläger ergänzend ein- vernommen sowie F._____ und der Hausarzt des Privatklägers, Dr. D._____, als Zeugen angehört (Prot. II S. 77 ff.). Anschliessend wurde den Parteien Gelegen- heit gegeben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Dabei hielten die Vertei- diger wie schon in der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 an ihren bisherigen Beweisanträgen fest (Prot. II S. 14 und S. 76 sowie Urk.158 S. 2). Zur Begrün- dung wurden keine von den schriftlichen Eingaben wesentlich divergierenden Ar- gumente vorgebracht. Damit besteht keine Veranlassung, anders als bisher über diese Anträge zu entscheiden. Sie sind folglich als entbehrlich abzuweisen. Die von den Verteidigern eingereichten Dokumente, insbesondere das (private) Er- gänzungsgutachten von Prof. E._____ (Urk. 152), sind zu den Akten zu nehmen. Auch die von RA X2._____ angeregte ad-hoc-Befragung von Prof. E._____ (Prot. II S. 76) erweist sich angesichts der Zeugenaussage von Dr. D._____ als nicht mehr erforderlich, und es ist deshalb davon abzusehen. Nach Abschluss der Berufungsverhandlung mit den Schlussworten der Be- schuldigten erweist sich der Fall als spruchreif.
- 10 - II. Erstellung des Sachverhalts
1. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten in separaten, aber inhalt- lich deckungsgleichen Anklagen vom 21. Januar 2013 vor, als Beamte der Stadt- polizei G._____ am 24. Juni 2011 im Schrebergarten des Privatklägers an der H._____-Strasse in G._____ bzw. in dessen Nähe mehrere Delikte begangen zu haben, so mehrfachen Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, mehrfache Nöti- gung, einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Sachentziehung. Die Beamten sollen in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei Planung und Durchführung den Privatkläger in dessen Gartenhäuschen während rund 10 Minu- ten festgehalten haben und dabei mit tätlicher Gewalt gegen ihn vorgegangen sein. Auch hätten sie den Privatkläger dabei mehrfach genötigt und ihm den Schlüssel sowie das Mobiltelefon weggenommen und ihn später vom Ort vertrie- ben. Mit diesem Vorgehen hätten sie die ihnen anvertraute staatliche Macht be- wusst zweckentfremdet eingesetzt und den Privatkläger unrechtmässig diszipli- niert und gedemütigt. Einige Zeit später seien die Beschuldigten zum Schreber- garten des Privatklägers zurückgekehrt und hätten in dessen Abwesenheit und ohne Berechtigung das umfriedete Grundstück nochmals betreten (Urk. 20 und Urk. 72/21). Dem eigentlichen Tatgeschehen war ein Nachbarschaftsstreit zwischen dem Privatkläger und den Zeugen I._____ und J._____ vorausgegangen. Dabei begab sich der Privatkläger mit einer Giesskanne zum Schrebergarten der genannten Zeugen und wollte wegen der ihn störenden Rauchentwicklung das Feuer in de- ren Kamin löschen. Es kam daraufhin zu einer handgreiflichen Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger und dem Zeugen I._____. In der Folge holte die weitere Zeugin K._____ unter Hinweis darauf, dass der Zeuge I._____ angegrif- fen worden sei, die beschuldigten Polizisten, welche sich zufällig in einem nahe- gelegenen Café aufhielten, ins Schrebergartenareal, wo sie den Privatkläger an- trafen.
2. Die Beschuldigten bestreiten nahezu vollständig, sich gegenüber dem Privatkläger so verhalten zu haben, wie es ihnen die Anklagen vorwerfen. Insbe-
- 11 - sondere verneinten sie in ihren beiden Einvernahmen, dass sie das Gartenhaus des Privatklägers überhaupt betreten hätten (A._____ in Urk. 4/1 S. 6 und 4/3 S. 4; B._____ in Urk. 5/1 S. 6 und 5/3 S. 5). Weiter hielten sie daran fest, dass es ausser dem Packen des Privatklägers an beiden Armen und seinem Führen vom Sitzplatz vor seinem Häuschen zum nahe parkierten Polizeiauto (zwecks Über- prüfung seiner Personalien) zu keinen weiteren Körperkontakten gekommen sei (Urk. 4/1 S. 6 und 8, 4/3 S. 8, 5/1 S. 6 und 7 f., 5/3 S. 5). Von ihnen als zutreffend anerkannt ist jedoch, dass sie wegen der Vorgeschichte auf das Schrebergarten- areal gerufen, dort mit den obgenannten Zeugen gesprochen und anschliessend den Privatkläger überprüft und zur Ruhe ermahnt hätten. Beide Beschuldigten er- klärten weiter, dass der Privatkläger ihr Erscheinen zuerst ignoriert habe und er anfangs auch nicht zum Polizeiauto habe mitkommen wollen. Auch habe er eine "Schimpftirade" auf sie losgelassen bzw. ziemlich aggressive Kraftausdrücke ge- braucht und er habe mit den Händen gestikuliert (Urk. 4/1 S. 3 und 5-7, 5/1 S. 3 und 5 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten B._____ soll der Privatkläger wäh- rend der Überprüfung seiner Personalien keine Gelegenheit ausgelassen haben, um auf jede nur erdenkliche Weise zu provozieren (Urk. 5/1 S. 3). Was den Vor- wurf angeht, die Beschuldigten hätten sich nach einiger Zeit nochmals auf das vom Privatkläger gepachtete Grundstück begeben, so gab dies der Beschuldigte B._____ in der zweiten Einvernahme zu; er sei auch in das dortige Metallgehäuse getreten und sei kurz die Leiter hinunter gegangen, um zu schauen, was dort sei; die Tür dazu sei offen gestanden (Urk. 5/3 S. 3). Auch der Beschuldigte A._____ räumte die Möglichkeit ein, dass er und B._____ das Gelände nochmals betreten hätten (vgl. Urk. 4/3 S. 2 f.). Beide betonten jedoch, dass es Routine und normal sei, dass man dort, wo es Ärger gegeben habe, nochmal vorbeischaue, ob nun al- les in Ordnung sei (Urk. 4/3 S. 2 f. und 5/3 S. 3 oben). In der Berufungsverhand- lung blieben die Beschuldigten bei ihren bisherigen Aussagen (Prot. II S. 24 ff. und S. 132 f.) Die Anklagebehörde stützte sich vor Vorinstanz im Wesentlichen auf die Schilderung des Geschehens, welche der Privatkläger sehr ausführlich in seiner Strafanzeige vom 22. September 2011 (Urk. 1) und ergänzend mit seinen Aussa- gen als Auskunftsperson (Urk. 6/1+2) gemacht hatte, ferner auf ärztliche Befunde
- 12 - über seine Verletzungen (Urk. 7/1 und 9/8). Daneben lagen Zeugenaussagen von mehreren Drittpersonen vor (Urk. 6/4-7), die sich zum Kern des Tatgeschehens – von der Rückkehr der Polizisten aufs Gartenareal abgesehen (vgl. Zeuge L._____ in Urk. 6/7 S. 4) – jedoch nicht direkt zu äussern vermochten.
3. Die Vorinstanz analysierte das Aussageverhalten der die Vorwürfe be- streitenden Beschuldigten und qualifizierte es bei beiden als anpasserisch, ste- reotyp, blass und zum Teil lebensfremd; das Bezirksgericht hegte deshalb im Er- gebnis starke Zweifel am Wahrheitsgehalt der bestreitenden Aussagen. Die Schilderungen des Privatklägers hingegen erachtete die Vorinstanz als äusserst detailliert, plastisch und folglich trotz einiger Widersprüche und Warnsignale als durchaus glaubhaft. Für die Vorinstanz ergab sich "zwingend" der Schluss, dass der Privatkläger das Verhalten der Beschuldigten wahrheitsgemäss wiedergege- ben hatte; verbleiben würden höchstens theoretische Zweifel am Tatgeschehen. Das Bezirksgericht hielt deshalb den Anklagesachverhalt für erstellt. Es schränkte lediglich ein, dass sich die genaue Anzahl und die Heftigkeit der Ohrfeigen, wel- che die Beschuldigten gemäss Anklageziffer 2 dem Privatkläger ausgeteilt hätten, nicht genau erstellen liessen, was – so die Vorinstanz weiter – jedoch nicht zent- ral sei, da das Verletzungsbild auf Stösse, Schläge, Tritte und auf das Festhalten sowie auf das Ziehen am Finger zurückzuführen sei und die vorgängige Ausei- nandersetzung mit dem Nachbar I._____ als Ursache ausgeschlossen werde könne (Urk. 54 S. 22 f.; Urk. 72/50 S. 23).
4. Richtig ist, dass, was den Kern der Anklagen angeht, im Wesentlichen Aussage gegen Aussage steht.
a) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, das dieser seine Schilderung erst in den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahmen und nicht bereits beim Verfassen seiner Strafanzeige unter Hinweis auf die Strafandrohungen von Art. 303 bis 305 StGB gemacht hat. In den angefochtenen Urteilen wurde sodann als Warnsignal erwähnt, dass der Privat- kläger den Beschuldigten zu Unrecht unterstellt habe, dass sie nur auf eine Pro- vokation seinerseits gewartet hätten, um den Taser gegen ihn abzufeuern (Urk. 54 und 72/50, je S. 18; Urk. 6/2 S. 8). Des Weiteren hielt die Vorinstanz zu-
- 13 - treffend die Abneigung des Privatklägers gegen die Beschuldigten fest. Dies muss richtigerweise als Abneigung gegen die Polizei ganz generell verstanden werden (vgl. Urk. 18/3, wonach der Privatkläger bezogen auf die Beschuldigten, ohne aber noch ihre Identität zu kennen, geäussert habe: "Schicken Sie mir nur eine Knarre, dann lege ich die beiden um!"; siehe auch seine dies wiederholende Aus- sage in Urk. 6/2 S. 2; die Beschuldigten betitelte er sodann regelmässig etwa als "Bullen", "Arschlöcher", "Tublä", "Drecksäcke", "huere Habasch", vgl. etwa Urk. 1 sowie Urk. 6/1 S. 5 und 6/2 S. 2; vgl. ferner die IV-Akten des Privatklägers in Urk. 111, Dokumente vom 7.8.09 und 16.10.09). Zutreffend hat die Vorinstanz des Weiteren auf das grosse finanzielle Inte- resse des Privatklägers am Ausgang des Verfahrens hingewiesen, welches sich in seinen exorbitant hohen Zivilansprüchen manifestiert, die er – dies ist anzufü- gen – gleich auch noch gegen die als Verfahrenszeugen aufgetretenen Garten- nachbarn, welche die Polizei herbei gerufen hatten, richtete (vgl. Urk. 16/3: Zivil- klage über 4 Mio. Fr. Schadenersatz und gleichviel Genugtuung). Wenn die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Privatklägers insgesamt als vermindert bezeichnete, so ist dies richtig, allerdings fällt die entsprechende Ein- schränkung angesichts der Übertreibungs- und Dramatisierungstendenzen des Privatklägers, die sich zum Teil auch mit Bezug auf die erlittenen Verletzungen manifestierten (vgl. u.a. seine Aussagen in Urk. 6/1 S. 7 oben und Urk. 6/2 S. 3), und angesichts seiner starken Voreingenommenheit gegenüber der Polizei weit grösser aus, als es noch die Vorinstanz annahm, welche diese in unverständlicher Weise als "insgesamt nicht übermässig" bezeichnete (Urk. 54 und 72/50, je S. 10). Im gleichen Zusammenhang ist auch der in den IV-Akten des Privatklägers festgehaltene Verdacht auf eine "anhaltend wahnhafte Störung F22.8" nicht zu übersehen (Urk. 111 unterm 16.10.09), welche Störung auch als Querulanten- Wahn definiert wird. Trotz dieser negativeren Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Privatklägers können seine Aussagen nicht von vorneherein als gänzlich un- glaubhaft eingestuft werden. Es kann dem Privatkläger aber auch nicht einfach al- les geglaubt werden, wie es die Vorinstanz letztlich getan hat. Vielmehr ist zu dif- ferenzieren, und es ist der Grad der Überzeugungskraft einer jeden seiner die Be-
- 14 - schuldigten belastenden Aussagen davon abhängig zu machen, ob sie bar jeder Objektivierbarkeit im Raume steht oder ob sich Beweiselemente finden lassen, welche die Plausibilität und Kohärenz der konkreten Aussage zu unterstützen vermögen.
b) Mit Bezug auf die Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, die von vorneherein gegen deren Glaubwür- digkeit sprechen würden. Einzig ihre prozessuale Stellung als Beschuldigte lässt ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung würdigen. Entscheidender ist bei ihnen ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen und weniger die gene- relle Glaubwürdigkeit. Auch bei den Beschuldigten gilt jedoch, dass bei zusätzli- cher Stütze einer bestimmten Aussage durch Beweismittel oder Indizien diese je- denfalls an Plausibilität gewinnt.
5. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Beschuldigten anlässlich de- ren je zwei Einvernahmen richtig wiedergegeben und unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit weitgehend zutreffend beurteilt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 54 und 72/50, je S. 11-17). Mit ihr ist festzuhalten, dass das Zusammentreffen der Polizisten mit dem Privatkläger nicht mehr als reiner Routi- ne-Einsatz bezeichnet werden kann. Die Polizisten wurden vom Privatkläger, den sie als "Randständigen" einschätzten, nach ihrer Darstellung heftig beschimpft und dieser habe, so zumindest der Beschuldigte A._____ (Urk. 4/1 S. 3), auch gespuckt und gemäss dem Beschuldigten B._____ (Urk. 5/1 S. 3) zudem keine Provokation ausgelassen, was alles angesichts der notorischen Polizeifeindlich- keit des Privatklägers und seiner damaligen Angetrunkenheit sowie seines auch bei anderer Gelegenheit manifestierten Ausfällig-Werdens nicht überrascht und durchaus glaubhaft erscheint, auch wenn er es bestreitet (Urk. 6/1 S. 14, 6/2 S.16). Auch hat sich der Privatkläger zuerst offenbar geweigert, zwecks Perso- nenkontrolle zum Polizeifahrzeug zu gehen, und musste letztlich von den Polizis- ten an den Armen dorthin geführt werden. Sodann ist unbestritten, dass ihm we- gen nicht korrekter Meldeverhältnisse eine Busse von Fr. 70.– auszustellen war, deren sofortige Begleichung von Seiten der Polizei schriftlich quittiert wurde. Auch haben die Polizisten den Privatkläger, wie sie selber aussagten, "in den Senkel
- 15 - gestellt", damit er gegenüber den Nachbarn Ruhe gebe. Des weiteren sind die Beschuldigten nach einiger Zeit nochmals auf das Grundstück zurückgekehrt, um, wie sie erklärten, zu schauen, ob nun alles in Ordnung sei. Der Privatkläger war bei dieser Gelegenheit nicht mehr vor Ort. Angesichts dieser eher speziellen Vorgänge ist es nicht verständlich, wie beide Beschuldigte im ersten Verhör nichts von der Ausstellung der Busse und ebenso wenig etwas von ihrer späteren Rückkehr an den Ort erwähnt haben. Sie räumten beides erst in der zweiten Befragung ein, als dies beweismässig bereits erstellt war (Urk. 4/3 S. 2 f.; 5/3 S. 2 ff.). Der Grund für das Nichterwähnen der Rückkehr an den Tatort könnte zwar darin gelegen haben, dass sich die Beschul- digten bewusst waren, dass nicht alles mit rechten Dingen zugegangen war: So hatten sie keinen Durchsuchungsbefehl und Gefahr war auch nicht im Verzug. Grund für das Nichterwähnen dieses Vorgangs kann aber auch einfach sein, dass eine solche Nachkontrolle für sie tatsächlich Routine war und beim Fehlen weite- rer besonderer Vorkommnisse in nachvollziehbarer Weise in den Hintergrund ge- raten ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann deshalb vom Nichterwäh- nen der Rückkehr zur Örtlichkeit nicht zwingend etwas Nachteiliges für die Be- schuldigten abgeleitet werden. Anders ist das anfängliche Verschweigen der Ausstellung der Busse zu wer- ten: Auf dem Durchschlag aus dem entsprechenden Quittungs-Büchlein des Be- schuldigten A._____ (Urk. 9/10) ist ersichtlich, dass dessen darunter angebrachte Unterschrift gut leserlich ist und demnach sein Name daraus klar hervorgeht. Das Original der Bussenquittung, das der Privatkläger am 6. Januar 2012 der Staats- anwaltschaft brachte und deshalb aktenkundig ist (eine Kopie in Urk. 8 und das Original in Urk. 113/1), präsentiert sich jedoch mit abgetrennter Unterschrift des Beschuldigten A._____ und ebenso mit abgetrennter Belegsnummer. Fragt sich, wer diese Verstümmelung der Quittung bewerkstelligt hat. Angesichts dessen, dass der Privatkläger die (wahren) Namen der Polizisten anfangs nicht kannte und sich nach dem Vorfall über ein halbes Jahr um die Eruierung derselben bzw. um die Identität der beiden Polizisten bemühte, ist auszuschliessen, das er selber es war, der die Unterschrift des Polizisten (und weiter auch die Belegsnummer)
- 16 - von der Originalquittung abgetrennt hat (vgl. dazu Urk. 1, Blätter 1 und 6; Urk. 3 S. 6: "C._____ konnte keinen Namen der Stadtpolizisten nennen. Jedoch machte er Angaben zu den Signalementen"; Urk. 6/1 S. 3 unten: "Der eine hatte dann ge- sagt: M._____ von der Polizei. Da bin ich mir nicht ganz sicher", vgl. weiter auch a.a.O. S. 11 f.; vgl. sodann die Telefonnotizen vom 21.1.12 und 3.5.12 in Urk. 18/2+3). Somit müssen es die Beschuldigten gewesen sein, die den Quit- tungsbeleg verstümmelt haben. Dies hat denn auch der Privatkläger wiederholt so behauptet (Urk. 6/1 S. 7 f.; Urk. 6/2 S. 14 f.). Folglich hat der Polizist A._____ zwar die Bezahlung der Busse quittiert und den entsprechenden Durchschlag vorerst in seinem Quittungsbüchlein belassen. Er hat alsdann auch den Geldbe- trag der Stadtkasse in G._____ abgeliefert, aber er wollte offenbar nicht, dass der Privatkläger aufgrund des ihm überlassenen Originals der Quittung seine Identität zurückverfolgen könne. Dies zeigt klar, dass er (und damit auch sein den Vorgang absichernder Kollege B._____) als Folge ihres Einsatzes im Schrebergarten et- was von Seiten des Privatklägers zu befürchten hatten. Damit aber ist einerseits die Sachdarstellung der Beschuldigten, wonach der Polizeieinsatz vom 24. Juni 2011 absolut ordentlich und ohne besondere Vor- kommnisse abgelaufen sei, widerlegt. Zum andern gewinnt dadurch die Sachdar- stellung des Privatklägers im Kern an Überzeugungskraft. Dies kann aber immer noch nicht heissen, dass demzufolge seine Depositionen mit Bezug auf jedes ein- zelne Detail als glaubhaft zu taxieren wären – zu angeschlagen ist seine Glaub- würdigkeit. Immerhin ist aber nunmehr davon auszugehen, dass der Privatkläger am 24. Juni 2011 anlässlich der Begegnung mit den Beschuldigten Opfer eines unerlaubten Übergriffs (welcher Art auch immer) geworden ist. Die Verheimli- chungstaktik beider Beschuldigten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Quittierung der Busse, ferner auch ihr tunliches Vermeiden eines Eintrags des Einsatzes im Polizeijournal (vgl. Urk. 3 S. 6; Urk. 5/1 S. 2) lassen sich anders nicht erklären.
6. Um erstellen zu können, was am 24. Juni 2011 im Gartenhaus des Pri- vatklägers tatsächlich passierte, ist als Erstes näher auf das Verletzungsbild ein- zugehen, welches der Privatkläger, als er vier Tage später erstmals seinen Haus-
- 17 - arzt aufsuchte, gemäss ärztlichem Zeugnis aufwies (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 9/8 und Urk. 81). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sich als Ursache der festge- stellten Verletzungen eine andere Erklärung als das Zusammentreffen des Privat- klägers mit den beiden Beschuldigten finden lässt. Dies ist beim Bluterguss am Jochbein des Privatklägers der Fall: nach sei- nen eigenen Aussagen hat diese Verletzung nichts mit den Beschuldigten zu tun, sondern stammt von der Auseinandersetzung mit dem Nachbarn I._____ (Urk. 1 Blatt 3). Was sodann die Schürfwunden und Blutergüsse an beiden Armen des Privatklägers angeht, so gaben beide Beschuldigten als naheliegende Erklärung an, diese könnten auf das Packen des Privatklägers an den Armen und sein der- artiges Führen zum Polizeiauto zurückgeführt werden. Dies erscheint durchaus plausibel. Ein Teil der Verletzungen an den Armen des Privatklägers könnte aber auch von der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn herrühren. Bleiben die weiteren Schürfwunden und Hämatome an den Beinen, am Kreuzbein und am Rippenbogen des Privatklägers. Auch hier kann die Ursache nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Sie könnte ebenfalls in der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn I._____ liegen. So hielt der Privatkläger in seiner Strafanzeige fest, dass I._____ ihn "gezehrt" und "gestossen" habe; des Weiteren habe I._____ den ausgestreckten Arm des Privatklägers "gekrallt" und habe versucht, ihn "mit aller Kraft wegzudrücken respektive umzuwerfen". Nachher habe I._____ begonnen, mit den Beinen auszuschlagen (Urk. 1, Blatt 3). In seinen Einvernah- men wiederholte der Privatkläger diese Schilderung (Urk. 6/1 S. 2 f., 6/2 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz unter solchen Umständen kategorisch feststellen konnte, dass die tätliche Auseinandersetzung mit dem Nachbarn I._____ als Ursache für Ver- letzungen des Privatklägers auszuschliessen sei (Urk. 54 und 72/50, je S. 23), ist nicht verständlich. Die Schmerzen des Privatklägers bei der Bewegung der Hals- wirbelsäule können ebenfalls nicht zwingend dem Kontakt mit den Beschuldigten zugeordnet werden; gemäss Angabe seines Hausarztes wies der Privatkläger nämlich einen Status nach einem Halswirbelsäulen-Schleuder-trauma aus frühe- rer Zeit mit chronifizierten Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung an der Halswirbelsäule auf (vgl. insbesondere Urk. 81, aber auch Urk. 6/2 S. 15 unten). Die Aktivierung der Schmerzen am Hals könnte im Übrigen nicht nur Folge des
- 18 - Polizeieinsatzes gewesen sein, sondern durchaus auch auf die vorangegangene tätliche Konfrontation mit dem Nachbarn I._____ zurückgeführt werden. So verbleiben als Verletzungen des Privatklägers, die von ihrer Art her nicht auf den vorangegangenen Nachbarschaftsstreit zurückgeführt werden können und für die sich auch keine andere Ursache finden lässt, einmal das hufeisenför- mige Hämatom auf Magenhöhe. Die dafür von den Verteidigungen vorgebrachte, eher abwegige Erklärung, wonach der Privatkläger auf eine Giesskanne gefallen sei (Urk. 40 S. 19; 72/38 S. 17), hilft mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht weiter. Sodann hatte der Privatkläger einen verstauchten linken Zeigefinger. Bei- de Verletzungen lastet er den Beschuldigten an, was trotz ihrer Bestreitung als plausible Ursache in Frage kommt.
7. Im Folgenden ist in Beachtung der vorstehenden Erwägungen näher auf den konkreten Sachverhalt der Anklageschriften einzugehen und zu prüfen, in- wieweit sich die einzelnen inkriminierten Handlungen rechtsgenügend erstellen lassen. Vorweg ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 54 und 72/50 je S. 20), wonach sich der Übergriff der Beschuldigten auf den Privatkläger nicht im Freien, sondern einzig innerhalb seines Gartenhauses abgespielt haben kann, ansonsten die Nachbarn, wie auch aus dem gerichtlichen Augenschein her- vorging (Prot. II S. 8, sechste Protokollnotiz), etwas hätten sehen oder zumindest hören müssen, was nach ihrer Aussage gerade nicht der Fall gewesen war.
a) Im Anklagepunkt der Freiheitsberaubung wird den Beschuldigten im Sin- ne eines gemeinsamen Zusammenwirkens vorgeworfen, dass nach dem gemein- samen Betreten des Gartenhauses der Beschuldigte B._____ die Eingangstüre "verriegelt" habe und die Beschuldigten den Privatkläger in den folgenden rund zehn Minuten im Häuschen "festgehalten" beziehungsweise "eingesperrt" hätten. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Privatkläger die Polizisten in sein Häus- chen hatte eintreten lassen (vgl. Urk. 6/1 S. 4), weshalb die Anklage diesbezüg- lich auch keinen Hausfriedensbruch thematisiert. Sodann ist nicht erstellt, dass der Privatkläger bekundet hätte, den Raum verlassen zu wollen oder er etwa die Polizei des Ortes verwiesen hätte. Er selber schätzte den gemeinsamen Aufent- halt in der Hütte auf "vielleicht ein paar Minuten" bzw. "nicht mal zehn Minuten
- 19 - insgesamt" (Urk. 6/2 S. 16). Dass die Haustüre von innen mit dem Schlüssel ab- geschlossen gewesen wäre, kann ebenfalls nicht angenommen werden, soll dem Privatkläger doch gemäss der Anklagen der entsprechende Schlüssel erst am Schluss abgenommen worden sein. Allerdings hat der Augenschein vor Ort bestä- tigt, dass an der Innenseite der Türe des Gartenhäuschens ein Riegel angebracht ist (Foto in Urk. 96/4). Ob dieser von den Polizisten nach dem Betreten des Ge- bäudes arretiert worden ist, muss mangels Nachweises offen bleiben. Dieser Um- stand wäre aber nicht entscheidend, denn es versteht sich von selbst, dass eine Person bei einem Kontrollgespräch mit der Polizei oder bei der Austeilung einer Busse und der Quittierung derselben für kurze Zeit am Ort zu verharren hat und nicht einfach davon laufen darf. Und bei einer renitenten oder betrunkenen Per- son darf die Polizei die Lage vorübergehend entsprechend absichern. Ein un- rechtmässiges Festnehmen, Gefangenhalten oder ein anderes unerlaubtes Ent- ziehen der Bewegungsfreiheit des Privatklägers ist damit noch nicht verbunden. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann somit verneint werden, weshalb die Beschuldigten in diesem Punkte freizusprechen sind.
b) Die Beweislage hinsichtlich des Anklagevorwurfs, dass die Beschuldigten dem Privatkläger abwechslungsweise in drei Serien je neun bis zwölf Ohrfeigen ausgeteilt hätten, ist ebenfalls ungenügend. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüg- lich den Vorwurf relativiert und festgehalten, dass sich die Anzahl und die Heftig- keit der Ohrfeigen nicht erstellen liessen. Auch vom Hausarzt des Privatklägers wurden keine Auffälligkeiten am Kopf desselben oder an dessen Wangen festge- stellt, die eine solche Kaskade an Ohrfeigen erwarten liessen; es wurde an sei- nem Kopf einzig ein Bluterguss am Jochbein festgestellt, der jedoch, wie erwähnt, nachweislich eine andere Ursache hatte. Allein aufgrund der belastenden Aussa- gen des Privatklägers, der auch erklärte, die Beschuldigten hätten eben so ge- schlagen, "dass man nichts sehen könnte" (Urk. 6/1 S. 5 oben), lassen sich folg- lich die dutzendweisen Ohrfeigen nicht rechtsgenügend nachweisen. Dieser Vor- wurf hat deshalb bei einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung auszu- scheiden.
- 20 -
c) Ebenfalls zu einem Freispruch gelangen muss der Anklagevorwurf, wo- nach der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mit beiden Händen gegen die Brust geschlagen habe, was bewirkt habe, dass der Privatkläger mit den Kopf ge- gen die Seitenlehne eines Sofas geprallt sei. Auch diesbezüglich fehlen ärztliche Feststellungen am Kopf und an der Brust des Privatklägers, die eine Zuordnung dieses behaupteten Vorganges zulassen oder ihn wenigstens plausibler machen würden.
d) Anders sind die in den Anklageschriften aufgeführten Vorgänge mit dem Fusstritt von A._____ in den Oberbauch des Privatklägers und mit dem vom glei- chen Beschuldigten zusammen mit dem Mitbeschuldigten am Privatkläger prakti- zierten Zurückbiegen dessen linken Zeigefingers zu beurteilen. Hier stellte der Hausarzt des Privatklägers noch vier Tage später eine Schwellung und eine Druckdolenz am Finger bzw. eine Verstauchung fest und ebenso ein hufeisenför- miges, einem Schuhabsatz entsprechendes Hämatom in der Magengegend des Privatklägers (Urk. 7/1 und 9/8). Diese ärztlichen Befunde stützen auf den ersten Blick, auch wenn sie sehr kurz gehalten sind und keine bildlichen Wiedergaben enthalten, die Darstellung des Privatklägers darüber, dass er und wie er diese Verletzungen erlitten hat. Auf Nachfrage des Berufungsgerichts (Urk. 79) präzi- sierte Dr. D._____ seine Befunde in gewissen Punkten (vgl. Urk. 81). Anlässlich des am 9. Dezember 2014 stattfindenden ersten Teils der Beru- fungsverhandlung kritisierten beide Verteidiger die Feststellungen von Dr. D._____ (Urk. 98 S. 9 ff. und Urk. 100 S. 5 ff.). Sie stützten sich dabei auf ein (pri- vates) Gutachten von Prof. E._____, welches sie einreichten (Urk. 95/2). Darin werden Zweifel daran geäussert, ob es sich beim hufeisenförmigen Abdruck auf dem Bauch des Privatklägers überhaupt um ein Hämatom gehandelt habe und es wird eine Selbstbeibringung dieser Verletzung ins Spiel gebracht (a.a.O. S. 2 und 8). Vom Gutachter wird sodann der Verletzungsmechanismus, der zur Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit über dem Mittelgelenk des linken Zeigefingers des Privatklägers geführt habe, in Frage gestellt; die genannten Befunde hätten nach seiner Auffassung nicht im Mittelgelenk, sondern in erster Linie im Grundgelenk des Fingers auftreten sollen (a.a.O. S. 6).
- 21 - Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. Juni 2015 reichten die Verteidiger ein ergänzendes weiteres Gutachten von Prof. E._____ ein, welches die im ersten Gutachten vorgebrachte Kritik weiter vertieft (Urk. 152). In der selben Verhandlung wurde Dr. D._____ als Zeuge zu den Verletzungen des Privatklägers befragt und dabei auch mit der von Prof. E._____ in dessen Gutachten vorgebrachten Kritik konfrontiert (Prot. II S. 104 ff.). Dr. D._____ hielt daran fest, dass es sich beim hufeisenförmigen Abdruck auf dem Oberbauch des Privatklägers um eine Blutansammlung d.h. um ein Hämatom gehandelt habe und nicht um eine Hautreizung. Das Hämatom sei blau-violetter Farbe gewesen und habe nach seiner Erinnerung noch keine Abbauzeichen (Verfärbungen) gehabt. Der Zeuge führte weiter aus, dass ein Hämatom zwischen einem und vier Tagen brauche, um sich aufzubauen; zuerst gebe es eine Rötung, dann blute es ein und es werde purpurn bis dunkelblau. Beim Abbau des Hämatoms nach fünf bis sie- ben Tagen werde es grün und nach ein bis zwei Wochen gelb (a.a.O. S. 107 und S. 114 ff.). Eine Selbstbeibringung hielt Dr. D._____ aufgrund des gesamten Ver- letzungsmusters als sehr unwahrscheinlich und die entsprechende Annahme von Prof. E._____ als an den Haaren herbeigezogen (a.a.O. S. 109). Auch was den verletzten Zeigefinger der linken Hand des Privatklägers an- geht, konnte Dr. D._____ aufklärende Angaben machen. Das Grundgelenk eines Fingers sei viel beweglicher als das Mittelgelenk. Bei Ersterem gebe es selten Verletzungen. Viel mehr Probleme machten demgegenüber die Mittel- und End- gelenke der Finger (a.a.O. S. 110). Dr. D._____ erklärte auch, dass er den Finger des Privatklägers in einer Klinik habe röntgen lassen und legte diesbezüglich den Röntgenbericht vom 12. Juli 2011 vor (Urk. 157). Dieser bestätigt den Befund ei- ner Weichteilschwellung im Bereich des Mittelgelenkes des zweiten Fingers links, verneint jedoch eine Fraktur. Die damit erstellte Weichteilschwellung des Finger- mittelgelenks und das Ausbleiben einer vergleichbaren Verletzung am Grundge- lenk des Fingers korrespondiert mit der Demonstration und Aussage des Privat- klägers anlässlich seiner ergänzenden Befragung vom 16. Juni 2015, wonach die Beschuldigten beim Zurückbiegen seiner Fingerspitze das mittlere Fingergelenk mit dem Daumen festgehalten hätten, womit der Finger, bis es schmerzt, nicht so weit angehoben werden muss, wie wenn der ganze Finger hochbewegt würde
- 22 - (Prot. II S. 77 f.). Das gleiche Detail hatte der Privatkläger bereits in seiner aus- führlichen Strafanzeige erwähnt (vgl. Urk. 1 Blatt 8: "… der Lange drückt seine linke Hand auf meine. Dann der Dicke mit der linken Hand nimmt meinen Zeige- finger, zieht nach oben und mit dem Daumen nach unten…"). In der Verhandlung vom 16. Juni 2015 wurde zu den Verletzungen des Pri- vatklägers ebenfalls F._____ als Zeuge angehört (Prot. II S. 94-104). Dieser sagte im Wesentlichen aus, dass er beim Privatkläger am Tag nach dem inkriminierten Vorfall vorbeigegangen sei und dessen Hand gesehen habe, die schlimm ausge- schaut habe; die Finger seien "so" geschwollen gewesen (a.a.O. S. 97). Auch ha- be der Privatkläger sein T-Shirt angehoben und der Zeuge habe auf dessen Brustkasten gesehen, dass alles rot gewesen sei und es einen Fussabdruck eines Schuhs gehabt habe. Den Absatz habe man noch sehr gut sehen können (a.a.O. S. 98). F._____ hinterliess vor Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er machte detaillierte und differenzierte Ausführungen, die lebensnah und stimmig wirken (vgl. Prot. II S. 94-104). Trotz seiner Bekanntschaft mit dem Privatkläger besteht deshalb kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Darstellung zu zweifeln. Sowohl die Aussagen von Dr. D._____ samt seinen fachkundigen Erläute- rungen wie auch die Depositionen von F._____ erscheinen durchaus glaubhaft und überzeugend. Mit diesen Aussagen der Zeugen, welche diejenigen des Pri- vatklägers zu stützen bzw. zu bestätigen vermögen, sind die von Prof. E._____ in seinen Gutachten gestreuten Zweifel ausgeräumt. Es erweist sich, dass das Hä- matom auf dem Oberbauch des Privatklägers und die Schwellung an seinem lin- ken Zeigefingers noch frisch waren, als sie am Tag nach der Konfrontation des Privatklägers mit der Polizei vom Zeugen F._____ gesehen wurden. Überdies lässt sich für die Entstehung dieser beiden Verletzungen aufgrund der diesbezüg- lich korrespondierenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugen F._____ und Dr. D._____ und nachdem eine Selbstbeibringung ausgeschlossen werden kann, keine andere plausible Erklärung als diejenige finden, die der Privatkläger
- 23 - von Anfang an konstant von sich gegeben hat, nämlich dass sie ihm am Freitag, dem 24. Juni 2011, von den Beschuldigten zugefügt worden sind. Bei dieser Be- weislage sind die Anklagevorwürfe des Fingerbeugens und des Fusstritts in den Bauch als rechtsgenügend erstellt anzusehen.
e) Ausser durch die Aussagen des Privatklägers werden die in den Ankla- geschriften aufgeführten Nötigungsvorwürfe durch keine weiteren Beweismittel oder Indizien gestützt. Dass die Beschuldigten den Privatkläger dazu gezwungen haben sollen, der Liegenschaftsverwaltung einen Brief zu schreiben, wonach er sich hier nicht mehr blicken lasse, macht von vornherein keinen Sinn. Anders wä- re es, wenn der Privatkläger etwa zur Kündigung des Pachtvertrages gezwungen worden wäre, was aber nicht der Fall war und vom Privatkläger nicht so behauptet wird. Auch der weitere Vorgang, den Hausschlüssel in dasselbe Couvert zu legen und es zu frankieren, ist als solches unverständlich und schwer zu glauben. Ein Pachtvertrag kann in dieser Weise und zudem ausserterminlich ohnehin nicht aufgelöst werden. Das Couvert und der Schlüssel sind denn auch nicht nachweis- lich beim Adressaten angekommen oder sonstwie wieder aufgetaucht. Ausser der Aussage des Privatklägers gibt es für diese nötigenden Handlungen der Beschul- digten somit keinerlei Anhaltspunkte. Gleiches gilt für die vom Privatkläger be- hauptete anschliessende Wegnahme des Couverts mit dem Schlüssel sowie sei- nes Mobiltelefons. Beides ist auch als mehrfache geringfügige Sachentziehung zur Anklage gebracht. Wie unter Ziff. II.4.a ausgeführt, ist die Verlässlichkeit der Äusserungen des Privatklägers jedoch stark eingeschränkt. Folglich verbieten sich nach dem Grundsatz in dubio pro reo entsprechende Verurteilungen.
f) Klar aufgebauscht erscheint auch die Darstellung des Privatklägers, wie er anschliessend von den Polizisten in angeblich nötigender Weise zum "Verrei- sen" aufgefordert und dann mit den Polizeifahrzeug ein Stück weit verfolgt worden sei. Der Privatkläger war in G._____ nicht angemeldet und er hat gegenüber den Beschuldigten angedeutet, dass er im Schreberhaus nächtige, was nicht erlaubt war. Somit hatten die Polizisten begründete Veranlassung, ihn aufzufordern, den Ort zu verlassen und an seinen Wohnsitz, wo er offiziell angemeldet war, zurück- zukehren. Wenn sie dies mit groben Worten taten und sich über eine Distanz von
- 24 - ein paar hundert Metern auch vergewisserten, ob der Privatkläger der Aufforde- rung nachkomme, so ist dies, wenn von der filmreifen, aber wenig nachvollziehba- ren Dramatisierung durch den Privatkläger abstrahiert wird, noch nicht als gewalt- same Vertreibung anzusehen, zumal selbst die Anklage nur von einem kurzfristi- gen Vorgang spricht. Vom Privatkläger wird denn auch nicht behauptet, er sei bei der Verfolgung durch den Polizeiwagen konkret gefährdet bzw. eigentlich zu et- was gezwungen worden, vielmehr hielt er in seiner Strafanzeige selber fest, er habe sich gedacht, dann mache ich halt ein "Spaziergängli" (vgl. Urk. 1 S. 10; idem Urk. 6/2 S. 10). Bei nächster Gelegenheit kehrt er denn auch wieder in sein Schreberhaus zurück. Es handelte sich bei diesem Vorgang somit vielmehr um ein unhöfliches Verweisen des Privatklägers von der Örtlichkeit durch die Polizis- ten, welche beim eigenen Verlassen des Gartenareals ohnehin dieselbe (einzige) Strasse benützen mussten. Eine Gewaltanwendung oder die Androhung ernstli- cher Nachteile ist dabei nicht erstellt. Auch hier hat folglich ein Freispruch zu er- gehen.
g) Die Anklage wirft den diensthabenden Beschuldigten bezogen auf all die Vorgänge im Schreberhaus und auf das anschliessende Vorgehen mehrfachen Amtsmissbrauch vor. Inwieweit sie die staatliche Macht, die sie hatten, bewusst zweckentfremdet eingesetzt haben, hängt vorliegend davon ab, ob dabei weitere Straftatbestände erfüllt und damit unrechtmässig gehandelt worden ist. Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
h) Bleibt als letzter Anklagevorwurf derjenige, dass der Beschuldigte B._____ in Absprache mit dem Mitbeschuldigten etwa eine halbe Stunde nach dem Weggehen des Privatklägers dessen Grundstück erneut betreten und sich auch Zutritt zu dem auf diesem Grundstück befindlichen "Bunker" des Gaswerkes verschafft hätte, was als Hausfriedensbruch zu betrachten sei. Das Betreten und Kontrollieren des "Bunkers" wird den Beschuldigten von der Anklage nicht aus- drücklich vorgeworfen, jedoch das Betreten des Grundstücks, welches vom Pri- vatkläger gepachtet war. Wie sich aus dem Augenschein vor Ort ergab, ist dieses Grundstück gegen die Nachbarn K._____ und ebenfalls gegen die Strasse einge- friedet. Zugang dazu von der Strasse her ist im Normalfall durch ein Holztörchen
- 25 - gegeben, welches mit einem Schloss versehen ist. Das Hausrecht des Privatklä- gers umfasst gemäss Pachtvertrag auch den auf demselben Terrain befindlichen sog. "Bunker", der früher eine Gasmessstation mit Unterkellerung war (vgl. den Pachtvertrag in Urk. 91). Mangels Anwesenheit des Privatklägers hatten die Be- schuldigten beim nochmaligen Betreten von dessen Grundstück keine Zutrittser- laubnis. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz folgte bei der rechtlichen Würdigung des aus ihrer Sicht er- stellten Anklagesachverhalts – mit Ausnahme von Anklageziffer 3, wo sie auf ver- suchte, statt auf vollendete Nötigung erkannte – der Staatsanwaltschaft. Zu Recht ist dabei aufgrund der Umstände von Mittäterschaft der beiden Beschuldigten ausgegangen worden. Die vorstehenden Erwägungen haben nun aber gezeigt, dass sich die Sachverhalte gemäss Anklageziffern 1 (Freiheitsberaubung), 4 und 6 (Nötigungen) sowie 5 (Sachentziehung) nicht rechtsgenügend und die Anklage- ziffer 2 (Körperverletzung) nur zum Teil erstellen lassen. Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung, vollendeter Nötigungen und Sachentziehung haben deshalb von vorneherein auszuscheiden. Was sodann die mutwillige Verstauchung des linken Zeigefingers des Pri- vatklägers mit der Folge mehrtägiger Schwellung und Druckdolenz angeht sowie sein hufeisenförmiger und längere Zeit sichtbarer Bluterguss als Folge eines Fusstritts in die Magengrube, welcher gar die Möglichkeit einer Zwölffingerdarm- verletzung mitenthielt, so sind diese körperlichen Beeinträchtigungen gemäss An- klageziffer 2 und 3 erstellt und aufgrund ihrer Auswirkungen nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, sondern der Vorinstanz folgend als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Unter Verweis auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage des Privat- klägers ist sodann davon auszugehen, dass die schmerzhafte Beugung des Zei- gefingers erfolgt ist, um ihn zur Preisgabe eines allfälligen Hanfversteckes zu be- wegen. Da die Beschuldigten dabei nicht zum Ziel gekommen sind, ist die vor-
- 26 - instanzliche Qualifikation dieses Vorgangs als Nötigungsversuch grundsätzlich richtig. Da die Beschuldigten bei den ihnen im Ergebnis anzulastenden Übergriffen (Fusstritt in die Magengegend des Privatklägers und das Zurückbiegen dessen Zeigefingers, damit er sein Drogenversteck preisgebe) als Polizisten im Dienst gehandelt haben, kommt zusätzlich der Strafbestand des Amtsmissbrauchs ge- mäss Art. 312 StGB zur Anwendung; die Beschuldigten haben ihre Amtsgewalt missbraucht, indem sie den Privatkläger in ungebührlicher Weise drangsalierten und verletzten, was unter keinem Titel erlaubt war. Indem die Beschuldigten später ohne Erlaubnis des Privatklägers sein Areal nochmals betraten, haben sie auch sein Hausrecht verletzt. Dazu sei vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 und 88/50 S. 25
f. bzw. 26 f.). Wie diese richtig erkannte, lag kein Fall von § 20 des kantonalen Polizeigesetzes vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Polizei das Betreten pri- vater Grundstücke dann gestattet ist, wenn dies "zur Erfüllung polizeilicher Aufga- ben notwendig ist". Die polizeilichen Aufgaben sind in §§ 3-7 PolG definiert. Vor- liegend wäre nur die Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat oder die Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in Betracht gekommen. Dafür bestand da- mals aber keine dienstliche Notwendigkeit. Wie die Vorinstanz richtig festhielt (a.a.O.), ging es den Beschuldigten vielmehr darum, allenfalls doch noch etwas zu finden, was den Privatkläger belastet hätte. Bei einer so vagen Veranlassung begehen aber auch Polizisten einen Hausfriedensbruch. Dies musste den Be- schuldigten als Ordnungshütern zweifellos klar gewesen sein. Der entsprechende Strafantrag wurde vom Privatkläger mit seiner Strafanzeige gestellt (Urk. 1). Der Schuldspruch der Vorinstanz lässt sich somit bestätigen. Während die Art. 123 und 186 StGB echt mit Art. 312 StGB konkurrieren, wird die versuchte Nötigung durch Letzteren konsumiert (BSK StGB II- Heimgartner, Art. 312 N 26). Folglich sind die Beschuldigten des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedenbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zu verurteilen. Im Übrigen sind sie freizusprechen.
- 27 - IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zu- treffend wiedergegeben. Auch hat sie richtigerweise den Amtsmissbrauch als schwerstes Delikt betrachtet. Dafür hat sie bei beiden Beschuldigten eine Ein- satzstrafe von zehn Monaten für angemessen gehalten. Aufgrund der weiteren Delikte (Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung des Versuchs dazu und Hausfriedensbruch) erhöhte sie die Strafe um weitere sechs Monate. Für die mehrfache geringfügige Sachentziehung schlug sie eine Busse von Fr. 500.– hinzu. Im Unterschied zum Urteil der Vorinstanz werden die Beschuldigten nun- mehr bezüglich mehrerer zusätzlich zum Amtsmissbrauch vorgeworfener Delikte freigesprochen. Da der Amtsmissbrauch im vorliegenden Fall letztlich in der Be- gehung der anderen Delikte zu erblicken ist, hat sich sein Unrechtsgehalt gegen- über den vorinstanzlichen Urteilen verringert. Er liegt jetzt noch in der im Dienst begangenen doppelten Körperverletzung und in der anschliessenden Verletzung des Hausrechts des Privatklägers. Die Malträtierung des Zeigefingers ist ange- sichts der Darstellung des Privatklägers, wonach er zuerst zwar geschrien, dann aber nur zweimal "Au" gesagt habe, und die Beschuldigten ihn dann losgelassen hätten, nicht als eine längere Tortur anzusehen und deshalb weniger gravierend, als es auf den ersten Blick den Anschein hat. Schwerer wiegt der heftige Fusstritt in den Bauch des Privatklägers. Aber auch die Missachtung des Hausrechts ist bei Polizisten alles andere als eine Bagatelle. Was die subjektive Tatschwere anbetrifft, erkannte die Vorinstanz richtig, dass das Vorgehen der Beschuldigten direktvorsätzlich geschah. Auch räumte sie zu Recht ein, dass – wie von den Beschuldigten ausgesagt – von Seiten des Pri- vatklägers eine verbale Provokation vorgelegen habe. An Letzterem kann ange- sichts der Aussage des Zeugen F._____, dem der Privatkläger am Tag nach dem Ereignis gesagt haben soll, er habe die Polizisten beschimpft und wahrscheinlich schon Worte gebraucht, die sie nicht gerne gehört hätten (Prot. II S. 97 und 99), kein Zweifel bestehen. Auch hat der Privatkläger andernorts wiederholt manifes-
- 28 - tiert, welch unflätigen Umgangston er gegenüber Ordnungshütern zu üben pflegt (vgl. vorne unter Ziff. II.4.a). Im Übrigen machen solche polizeilichen Übergriffe keinen Sinn, wenn der Privatkläger sich ruhig und gefügig verhalten hätte, wie er behauptet; vielmehr lassen sie sich sinnig nicht anders denn als Reaktionen auf vorausgegangene Provokationen bzw. angetroffenen Widerstand erklären. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatmotiv der Beschuldigten bedürfen ebenfalls einer Korrektur. Dieses lag entgegen ihrer Auffassung nicht primär in der Erniedrigung des Privatklägers und in einem Frustabbau, sondern letztlich im Versuch, als Polizisten dem Wunsch der Nachbarn, die vom Privatkläger drangsa- liert worden waren, nachzukommen und den Störefried zur Ruhe und zur Ord- nung zu rufen. Im Übrigen ging es den Beschuldigten darum, der von den Nach- barn aufgeworfenen Frage, ob der Privatkläger Drogenhändler oder Hehler sei, nachzugehen. Sie bezweckten somit primär keine egoistischen Ziele, sondern verfolgten letztlich ihren Dienstauftrag, nur wählten sie dazu ungesetzliche Mittel, was klar missbräuchlich war. Aus der Sicht der ganzen Palette möglicher Amts- missbräuche, bei denen sich nicht selten sowohl Mittel wie Zweck als ungesetz- lich erweisen, ist der vorliegende Amtsmissbrauch – so sehr er auch zu verurtei- len ist – noch im unteren Viertel des möglichen Schweregrads anzusiedeln. Darin, dass die Täterkomponente bei beiden Beschuldigten keine strafzu- messungsrelevanten Auswirkungen entfaltet, kann der Vorinstanz gefolgt werden. Als Einsatzstrafe für den mehrfachen Amtsmissbrauch erscheinen somit sieben Monate als angemessen. Die hinzutretenden weiteren Straftatbestände der einfachen Körperverlet- zung und des Hausfriedensbruchs überschneiden sich wie erwähnt mit demjeni- gen des Hauptdelikts, was zu einer Straferhöhung in geringerem Ausmasse führt. Eine Anhebung der Einsatzstrafe um rund zwei Monate erscheint hier gerechtfer- tigt. Im Ergebnis resultiert eine Sanktion in der Grössenordnung von neun Mona- ten. Die Beschuldigten sind nicht vorbestraft und auch ihr Verschulden ruft nicht geradezu nach einer Freiheitsstrafe. Deshalb ist hier der Geldstrafe als Sanktion
- 29 - Vorrang zu geben. Beide Beschuldigten sind somit mit 270 Tagessätzen Geldstra- fe zu bestrafen. Eine zusätzliche Busse ist weder zwingend noch erforderlich. Bei der Berechnung des Tagessatzes für die Geldstrafe sind die individuel- len Verhältnisse eines jeden Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte A._____ verdient monatlich netto Fr. 6'200.– (13x), ist verheiratet und hat zwei im Haushalt lebende Kinder. Sein Frau verdient monatlich Fr. 3'433.–. Der Mietzins kostet ca. Fr. 2'000.– (alles in Urk. 66). Im Ergebnis erscheint ein Tagessatz von rund Fr. 130.– angemessen. Der Beschuldigte B._____ hat den Polizeiberuf verlassen und absolviert nun eine Schulung als Finanzbuchhalter. Sein Nettoeinkommen im Monat beträgt le- diglich Fr. 3'000.– (12x). Offenbar lebt er mit einer Partnerin zusammen, deren Einkommen er auf jährlich Fr. 120'000.– schätzt. Fürs Wohnen im Haus seiner Partnerin bezahlt er einen monatlichen Anteil von Fr. 1'600.–. Kinder hat er keine (Prot. II S. 21 ff.; Urk. 88/61). Diese wirtschaftlichen Verhältnisse lassen einen Tagessatz von Fr. 60.– als angemessen erscheinen.
2. Zum Vollzug der Sanktionen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die analog auch für Geldstrafen gel- ten. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit bei beiden Beschuldigten aufzuschieben bei Ansetzung je einer minimalen Probezeit. V. Zivilpunkt Die Auffassung der Vorinstanz ist zu bekräftigen, wonach es sich bei den Schadenersatzbegehren und Genugtuungsforderungen des Privatklägers um An- sprüche aus Staatshaftung handelt, welche in einem Strafprozess nicht adhäsi- onsweise geltend gemacht werden können. Der Hinweis der Vertreterin des Pri- vatklägers auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urk. 101 S. 14 f.) ist zwar zutreffend. So kommt das öffentliche Verantwortlich- keitsrecht nur dann zur Anwendung, wenn ein Schaden in Ausübung der amtli- chen Funktion und nicht bloss bei Gelegenheit der amtlichen Verrichtung verur-
- 30 - sacht wird; verlangt wird ein funktioneller Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung als öffentlicher Beamter oder Angestellter und der schädigenden Hand- lung (BGE 130 IV 27 E. 2.3.2.; BGer 2P.224/2005 E. 3.4). Wichtig ist jedoch die Feststellung, dass sich schädigendes Handeln immer ein Stück weit ausserhalb der Amtspflicht vollzieht oder dieselbe vorsätzlich oder fahrlässig missachtet (er- neut BGer 2P.224/2005 E. 3.4). Die Verurteilung der Beschuldigten schliesst mit- hin eine Staatshaftung nicht aus. Vielmehr ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die inkriminierten Handlungen allesamt zur Erreichung polizeilicher Ziele ge- schahen und die Beschuldigten dabei auch stets als Polizisten in Erscheinung ge- treten sind, womit der staatshaftungsrechtlich vorausgesetzte funktionelle Zu- sammenhang mit der polizeilichen Arbeit gegeben ist. Auf die Begehren des Pri- vatklägers ist deshalb im vorliegenden Strafverfahren nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Schuldsprüche der Vorinstanz gegen beide Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte werden in zweiter Instanz in Kern bestätigt. Die vorinstanzlichen Kostendispositive (je Ziff. 6 und 7) sind deshalb zu bestäti- gen. Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Berufungen teilweise im Schuld- und Strafpunkt. Es bleibt jedoch gerade hinsichtlich der Hauptdelikte bei einer Verur- teilung. Immerhin wird die Strafe fast um die Hälfte halbiert und es wird eine mil- dere Strafart ausgefällt. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung gänzlich, beschränkte diese jedoch lediglich auf den Zivilpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb, den beiden Beschuldigten je vier Neuntel der Berufungskosten aufzuerlegen, je- doch ohne einen entsprechende Beteiligung an den Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers. Der restliche Neuntel der Berufungskosten (ohne die Kosten seiner unentgeltlichen Vertretung, die auf die Gerichtskasse zu neh- men sind) hat der Privatkläger zu tragen. Angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse ist ihm dieser Kostenanteil jedoch zu erlassen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind keine Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
- 31 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind je schuldig − des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Eines weiteren Delikts sind die Beschuldigten nicht schuldig und werden je freigesprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 270 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 130.–.
3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 270 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei beiden Beschuldigten aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
5. Auf die Zivilansprüche des Privatklägers wird nicht eingetreten.
6. Die Kostendispositive der erstinstanzlichen Urteile (je Ziff. 6 und 7) werden bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'138.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens (ohne diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers) werden jedem Beschuldigten zu 4/9 sowie dem Privatkläger zu 1/9 auferlegt. Der Kostenanteil des Privatklägers wird ihm erlassen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 32 -
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1 (übergeben), − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2 (übergeben), − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben), − den Privatkläger (übergeben), sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 1, − die Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten 2, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − den Privatkläger, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz, − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold