Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil und Verfahrensgang
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 825.40 (Urk. 89 f.) – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 1.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
2. Prozessentschädigung für Aufwendungen des Privatklägers im vorinstanzli- chen Verfahren
E. 1.4 Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit- geteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Gleich- zeitig wurde auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 61).
E. 1.5 Innert erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 19. Juni 2014 das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 64 u. 66/1-6).
E. 1.6 Am 1. Juli 2014 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fakultativ), den Privatkläger und den Beschuldigten zur heu- tigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 68 bzw. 72 u. 73).
E. 1.7 Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers das Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und um Erlaubnis, seine Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Urk. 70). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2014 ent- sprochen und dem Privatkläger Frist zur schriftlichen Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 74).
- 7 -
E. 1.8 Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Privat- klägers daraufhin seine begründeten Berufungsanträge mit Beilagen ein (Urk. 76
u. 77/1-3), welche anschliessend der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 80).
E. 1.9 Mit Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, um Entlassung aus ihrem Man- dat, da der Beschuldigte in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ eine neue anwaltliche Vertretung mandatiert habe (Urk. 81).
E. 1.10 Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und Rechtsan- walt Dr. iur. X2._____ aufgefordert, dem Gericht eine durch den Beschuldigten unterzeichnete Vollmacht einzureichen (Urk. 83).
E. 1.11 Mit Eingabe vom 26. August 2014 liess Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ dem Gericht die angeforderte Vollmacht zukommen (Urk. 86) und liess verlautbaren, dass sein Mandat im Rahmen einer Wahlverteidigung erfolge (Urk. 85).
E. 1.12 Am 26. August 2014 erging die Vorladung an den neuen (erbetenen) Vertei- diger des Beschuldigten (Urk. 88).
E. 2 Strafzumessung
E. 2.1 Schliesslich wird seitens der Privatklägerschaft geltend gemacht, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Ver-
- 27 - fahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche entstandenen Anwalts- kosten zugesprochene Betrag von Fr. 16'000.– zu tief sei. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Entschädigung übersehen, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Strafverfahren bereits seit dem 15. Juni 2010 betraut sei, demgegenüber die amtliche Verteidigerin erst mittels Verfügung vom
4. Oktober 2012 mit Wirkung auf den 18. Juni 2012 – mithin zwei Jahre später – mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden sei. Bereits aus diesem Grund lasse sich nachvollziehen, weshalb die Aufwendungen des Vertreters des Privatklägers höher ausfallen als diejenigen der amtlichen Verteidi- gerin, welche mit Fr. 17'101.75 entschädigt worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz übersehen, dass der Honoraransatz für die Geschädigtenvertretung mit Fr. 240.–/Stunde bemessen worden sei, welcher anwaltliche Honoraransatz notabene durchaus üblich bzw. im Kanton Zürich sogar als eher tief bezeichnet werden müsse. Demgegenüber betrage der Honoraransatz der amtlichen Vertretung bekanntlich Fr. 200.–/Stunde. Auch deshalb lasse sich nachvollziehen, weshalb die Anwaltskosten des Vertreters des Privatklägers höher ausfallen als diejenigen der amtlichen Verteidigung. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass für die durchaus beträchtliche Höhe der entstandenen Anwaltskosten der Geschädigten- vertretung letztlich weitestgehend der Beschuldigte selbst durch sein unkooperati- ves Verhalten im Rahmen der Untersuchung gesorgt habe. Zutreffend sei hin- gegen der Einwand der Vorinstanz, dass dem Privatkläger mit Beschluss des Obergerichts vom 29. August 2011 bereits eine Entschädigung von Fr. 1'076.– für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 17. November 2010 zugesprochen worden sei, welche deshalb bei der Bemessung der Entschädigung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Nicht zutreffend sei hingegen die Behauptung der Vorinstanz, dass diese Aufwendungen einen grossen Teil der Aufwendungen ausmachen würden, da sich der entsprechende Aufwand mit dem Rekursverfahren in der Zeit vom 13. Dezember 2010 bis am 1. September 2011 auf 6.25 Stunden belaufen habe. Schliesslich sei zum Einwand der Vorinstanz, dass die im Hinblick auf das Schadenersatzbegehren entstandenen weiteren Kosten im Zivilverfahren geltend zu machen seien und nur die unmittelbar für das Strafverfahren notwendigen
- 28 - Bemühungen zu entschädigen seien, anzumerken, dass lediglich ein verschwin- dend kleiner Teil der Aufwendungen die letztlich auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen betroffen habe. Von den relevanten in der Zeit vom
27. November 2013 bis am 2. Dezember 2013 angefallenen Aufwendungen von insgesamt neun Stunden bzw. im Betrag von Fr. 2'160.–, welche die Ausarbeitung der Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2013 betroffen hätten, habe bloss eine halbe von insgesamt neun Seiten die Zivilforderungen betroffen. Deshalb sei der Aufwand bloss im Umfang von ca. einer Stunde bzw. Fr. 240.– zu reduzieren (Urk. 76 S. 7 ff.).
E. 2.2 Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 52 E.VII.3.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeute (WEHRENBERG/ BERNHARD, in: Niggli et. al. (Hrsg.), Schweizerische Straf- prozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 6 zu Art. 433 StPO). Ebenso zutreffend ist, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn die Zivilansprü- che – wie vorliegend – auf den Zivilweg verwiesen wurden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich 2009, § 99 N 1830). Wenn der Verteidiger des Beschuldigten vorbringt, dass die Geltendmachung von Anwaltskosten nicht als Schadensposten in einen Strafprozess eingebracht werden könne (Urk. 93 S. 7), so ist dies terminologisch korrekt, zumal die Zusprechung des Kostenersatzes in Form einer Prozessentschädigung und nicht in Form von Schadenersatz auszugestalten ist. Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass ein entsprechender Anspruch zu prüfen und ein Kostenersatz gegebenenfalls zuzusprechen ist.
E. 2.3 Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen, dass sich die Entschädigungspflicht auf den nötigen Aufwand begrenze und die diesbezüglich geforderte Summe des Privatklägers (von vor Vorinstanz Fr. 25'098.15) unange- messen hoch und entsprechend zu kürzen sei. Als Referenzwert zog die Vorinstanz die amtlichen Verteidigungskosten von Fr. 17'101.05 bei. Ausserdem
- 29 - berücksichtigte sie den Umstand, dass ohnehin nur die unmittelbar für das Straf- verfahren notwendigen Bemühungen zu entschädigen seien, weshalb sie insge- samt eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.– als angemessen erachtete (Urk. 52 E.VII.3.1.1.).
E. 2.3.1 In Bezug auf die für die Beurteilung der objektiven Tatschwere beim Straf- tatbestand des Angriffs wesentlichen Umstände wurden seitens der Vorinstanz die zutreffenden allgemeinen Erwägungen gemacht (s. Urk. 52 E. V.3.2.1.). Richtig ist, dass vorliegend der Angriff des Beschuldigten gerade deshalb ein
- 11 - beträchtliches Gefahrpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers barg, weil er von mehreren, unter Alkoholeinfluss stehenden Personen unter Zuhilfenahme von Flaschen und anderen gefährlichen Gegen- ständen in schlecht beleuchteten Discoräumlichkeiten verübt wurde, wobei die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen ein erhebliches Risiko darstellte (s. Urk. 50 E.V.3.2.1.3. unter Verweis auf BGer 6S.250/2003). Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend ebenfalls als beträchtlich eingestuft, indem er und seine Mittäter den Privatkläger als geschlossene, zusammenwirkende Gruppe angriffen und ihn nicht mit blossen Händen, sondern mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen attackierten (Urk. 52 E.V.3.2.1.5.). Ebenso zu- treffend wurde von der Vorinstanz das passive Verhalten des Privatklägers insbe- sondere vor, aber auch während des Vorfalls gewürdigt. So ist erstellt, dass der Privatkläger unvermittelt angegriffen wurde, ohne dass dem Angriff eine Provo- kation seinerseits oder eine Vorwarnung seitens der Täter vorausging, und er sich weiter passiv und abwehrend verhielt, ohne gegenüber den Tätern seinerseits tät- lich vorzugehen oder Schläge auszuteilen (vgl. Urk. 52 E.III.9.1. u. E. V.3.2.1.6.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte diesbezüglich zwar zunächst Einwände vor, gemäss welchen der Privatkläger – entgegen der Vorinstanz – doch durch Drittpersonen unterstützt worden sei, hielt aber im Verlauf der Verhandlung fest, dass im vorliegenden Berufungsverfahren davon ausgegangen werden könne, dass keine solche Unterstützung geleistet worden sei (Urk. 92 S. 6). Der Beschuldigte akzeptierte die ihm vorgehaltene Beweiswür- digung der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung vollumfänglich (Urk. 92 S. 5). Demzufolge ist die aus dem beschriebenen Verhalten gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Passivität des Privatklägers verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 52 E.V.3.2.1.6.), angemessen.
E. 2.3.2 Die Einschätzung der objektiven Tatschwere seitens der Vorinstanz aus- gehend vom beträchtlichen Ausmass der Gefährdung unter Berücksichtigung des hohen Grades der Verwerflichkeit als keineswegs leicht ist in casu nicht zu bean- standen. Die von ihr hierfür festgesetzte Einsatzstrafe von 18 bis 20 Monaten
- 12 - Freiheitsstrafe (s. Urk. 52 E.V.3.2.1.7.) erscheint angesichts der konkreten Quali- fikation des Verschuldens aber eher noch als milde. 2.3.3.1. Vor Vorinstanz wurde seitens der Verteidigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwerflichkeit (wie auch der Vermeidbarkeit) der strafbaren Handlung des Beschuldigten auf das Psychiatrische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich über den Beschuldigten vom
E. 2.3.4 In Bezug auf die übrige Würdigung der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte sich bei der Begehung der Tat von Eifersucht und Rachegefühlen leiten liess, was als egoistisches und rücksichtsloses Verhalten verschuldenserhöhend wirkt (Urk. 50 E.V.3.2.2.3. mit Hinweisen), wobei die impulsive Komponente - wie soeben ausgeführt - sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag. Deshalb ist die Schluss- folgerung der Vorinstanz, dass die Würdigung der subjektiven Tatschwere angesichts des direktvorsätzlichen Handelns, der egoistischen Beweggründe und dem vollen Mass an Entscheidungsfreiheit dazu führt, das Tatverschulden ins- gesamt als erheblich einzustufen, woraus eine Freiheitsstrafe zwischen 21 und 23 Monaten resultiere (Urk. 52 E.III.3.2.2.6.), nicht zu beanstanden.
E. 2.3.5 Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest, dass er die Weiterbildung zum eidgenös- sisch diplomierten Kundendienstberater absolviert habe und nun plane, vom Beruf des Automechanikers in den Kundendienst zu wechseln (Urk. 92 S. 1). Im Übrigen kann zu den persönlichen Verhältnissen auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 E.V.3.3.3.), zumal der Beschuldigte diese anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung weit- gehend bestätigte (Urk. 92 S. 1 ff.).
E. 2.3.6 Die von der Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente vorgenommene Würdigung der schwierigen familiären Verhältnisse in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten als Strafminderungsgrund kann nicht übernommen werden. Die Biographie des Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der- jenigen anderer Menschen seiner Generation, die eine – wenn auch schwierig verlaufende – Scheidung ihrer Eltern zu gewärtigen hatten (vgl. zur konkreten Situation im Elternhaus des Beschuldigten: Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 23). Die Würdigung der Vorinstanz betreffend die teilweise einschlägigen Vorstrafen als
- 16 - Straferhöhungsgrund ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 52 E.V.3.3.4.).
E. 2.3.7 Die Vorinstanz hat des Weiteren das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren, dessen mangelnde Kooperationswilligkeit, Reue und Einsicht als strafzumessungsneutral erachtet (Urk. 50 E.V.3.3.6.). Neu ist in diesem Zusammenhang strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geständig zeigte und den durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt vollumfänglich anerkannte (Urk. 92 S. 4 ff.). Wenn das Bundesgericht betreffend ein solches positives Nachtatver- halten eine Strafreduktion im Bereich von einem Drittel bis zu einem Fünftel als angemessen erachtet (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; Wiprächtiger in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 47 N. 129 ff.), so kann dieses Ausmass für ein im Berufungsverfahren abgelegtes Geständnis selbstredend nicht gelten. Das erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Geständnis des Beschuldigten vermochte das Strafverfahren nur noch marginal zu erleichtern. Dement- sprechend kann das Geständnis des Beschuldigten im heutigen Zeitpunkt auch nur noch in marginalem Umfang strafmindernd Berücksichtigung finden. Ähnliches gilt auch für die durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung bekundete Reue. Auch diese hat der Beschuldigte erst sehr spät im Verfahren erstmals gezeigt. Zudem verbleiben in diesem Zusammenhang, trotz der positiven Entwicklung des Beschuldigten sowohl in sozialer und beruflicher Hinsicht, gewisse Zweifel, zumal der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, dass er sich ohne über- zeugenden Grund bis heute nicht beim Privatkläger entschuldigt hat und zumal er bei seinen Ausführungen zur Sache auch immer wieder erwähnte, dass es v.a. die anderen Beteiligten gewesen seien – und nicht er – welche die Brutalität des Angriffs verschuldet hätten (Urk. 92 S. 7 ff.). Die spät bekundete Reue des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nur marginal berücksichtigt werden.
E. 2.3.8 Zu Gunsten des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz sodann der Umstand gewürdigt, dass sich die Lebensverhältnisse seit dem Strafbefehl der
- 17 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juni 2012 stabilisiert haben (s. Urk. 50 E.V.3.3.8.): So schloss der Beschuldigte im Sommer 2012 die im Rahmen der Unterbringung in der Jugendstätte ... begonnene Lehre ab und arbei- tet seit Februar 2013 als Automechatroniker. Seine Schulden sind zurückgezahlt und der Beschuldigte hat sich selbständig die Weiterbildung zum Kundendienst- berater finanziert. Daraus schliesst die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschul- digte die nötigen Lehren aus den vergangenen Strafverfahren gezogen und einen Lebenswandel vollzogen hat, über berufliche Ziele und Pläne verfügt und gewillt ist, einem strukturierten Tagesablauf nachzugehen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Auch die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung getätigten Aus- sagen des Beschuldigten bekräftigen diesen Eindruck. Er hat die Weiterbildung zum eidgenössisch diplomierten Kundendienstberater mittlerweile abgeschlossen und plant derzeit seine nähere berufliche Zukunft. Neben seinem beruflichen er- scheint dabei auch sein soziales Umfeld stabil, zumal er nach wie vor bei seiner Mutter wohnt und seit vier Jahren in einer festen Beziehung lebt. Zudem gibt der Beschuldigte an, keinerlei Kontakt mehr mit seinen Kollegen zu pflegen, die ihn anlässlich der Begehung des heute zu beurteilenden Delikts umgeben haben (Prot. 92 S. 1 ff.). Deshalb kann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die positi- ve Entwicklung des Beschuldigten, aus welcher er nicht ohne Not hinaus zu reis- sen sei, im Sinne einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit zu Gunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen ist, geteilt werden.
E. 2.3.9 Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann aber der Umstand, dass der Beschuldigte während des laufenden vorliegenden Verfahrens zweimalig
– wenn auch nicht einschlägig – delinquiert hat und deshalb mit Strafbefehlen vom 26. Januar und 11. Juni 2012 zu Rechenschaft gezogen werden musste (vgl. Urk. 54).
E. 2.3.10 Die seitens der Vorinstanz gemachte Erwägung, dass die Täterkompo- nente die Tatkomponente zu relativieren vermöge, weshalb die im Rahmen der Tatkomponente festgelegte Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 18 bis 20 Monaten zu reduzieren sei (vgl. Urk. 52 E.V.3.3.9.), ist auch vor dem heutigen Hintergrund (Nichtberücksichtigung schwieriger familiärer Verhältnisse, Neuberücksichtigung
- 18 - des anlässlich der Berufungsverhandlung abgelegten Geständnisses und der ein- geräumten Reue sowie des strafbaren Handelns während des laufenden Straf- verfahrens) nicht zu beanstanden. 3.3.11. Schliesslich ist die seitens der Vorinstanz vorgenommene Berück- sichtigung der übermässig langen Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldig- ten (Urk. 50 E.V.3.4.) zu bestätigen: Von der Orientierung des Beschuldigten über die eingeleitete Strafuntersuchung am 8. Juli 2010 (Urk. 5) bis zum Entscheid der Vorinstanz am 4. Dezember 2013 bzw. dem heutigen Entscheid sind immerhin rund dreieinhalb bzw. mehr als vier Jahre vergangen. 3.3.12. Die unter Berücksichtigung von Tatkomponente und Täterkomponente und der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 14 Monaten (s. Urk. 52 E.V.3.5.) erscheint (aufgrund der relativ starken Gewichtung der langen Verfahrensdauer und der Strafempfindlichkeit) insgesamt als wohlwollend und ist sicherlich nicht als überrissen zu erachten. Da vorliegend ohnehin das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 397 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten ist, ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Strafart 3.1. Seitens der Verteidigung wurde eine Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten beantragt. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 bzw. BGE 134 IV 82 E. 4.1). 3.2. Bei der Festlegung der Strafart ist zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Strafhöhe von 14 Monaten ausschliesslich die Freiheitsstrafe in Frage kommt (Art. 34, 37 und 40 StGB), weshalb diese auszufällen ist.
- 19 -
4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Die seitens der Vorinstanz gemachten theoretischen Ausführungen zur Methodik der Strafzumessung in Bezug auf die Anwendung der retrospektiven Konkurrenz sind mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urk. 52 E.V.1.4.), dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.; BGer 6B_684/2011 E. 5.2). 4.2. Vorliegend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
E. 2.4 Den Einwänden des Privatklägers ist insofern beizupflichten, als dass die amtliche Verteidigerin von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, erst am 4. Oktober 2012 mit Wirkung auf 18. Juni 2012 bestellt worden ist (Urk. 24/8), wohingegen der Rechtsvertreter des Privatklägers bereits seit dem 15. Juni 2010 für den Privatkläger tätig war (Urk. 77/3 bzw. 35/4). Deshalb eignet sich die Heranziehung des Entschädigungsbetrags für die amtliche Verteidigerin nur bedingt als Referenzwert für den Aufwand des Ver- treters des Privatklägers. Diesbezüglich ist denn auch zu berücksichtigen, dass der bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigung aufgelaufene Aufwand bereits mehr als 20 Stunden betragen hat (s. Urk. 77/3 bzw. 35/4), wobei das Aktenstudi- um bloss den kleineren Teil der Aufwendungen des Rechtsvertreters des Privat- klägers betraf. Andererseits rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 240.– mangels besonderer Komplexität des Falles nicht, weshalb die Veran- schlagung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.– angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Privatkläger für die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
3. Prozessentschädigung für Aufwendungen des Privatklägers im Berufungs- verfahren 3.1. Seitens der Privatklägerschaft wird für die Aufwendungen im Berufungsver- fahren unter Verweis auf die Honorarnote vom 4. August 2014 (Urk. 78) eine Ent- schädigung von Fr. 3'954.65 geltend gemacht. Soweit diese Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden könnten, seien sie dem Privatkläger aus der Staatskasse zu entrichten (Urk. 76 S. 9). 3.2. Aus der Honorarnote des Vertreters des Privatklägers vom 4. August 2014 geht ein Aufwand von insgesamt 12.66 Stunden zu einem Stundenansatz von
- 30 - Fr. 240.– nebst Auslagen (Fotokopien, Porti, Telefon) von Fr. 290.– zuzüglich Mehrwertsteuer hervor (Urk. 78). Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist - gemäss den oben unter Ziffer 2.4. gemachten Ausführungen - auf Fr. 200.– und - angesichts der Höhe der diesbezüglich geltend gemachten Kosten - der bean- spruchte Auslagenersatz für Kopien um die Hälfte zu kürzen. Im Übrigen ist der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'918.70 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2.-3. (…)
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom
30. Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger (B._____) dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Kosten Vorverfahren Fr. 17'101.05 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 31 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab
30. Mai 2010, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 825.40 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 32 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 22'918.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. P. Rietmann
E. 2.5 Auf die Argumente der Verteidigung und der Privatklägerschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014, E. 3.2.). II. Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens des Beschuldigten wie auch seitens der Privatklägerschaft und der Anklagebehörde verzichtet (Urk. 57 S. 2; Urk. 55 u. 57; Urk. 61; Prot. II S. 8). Ebenso wurden seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Urk. 93 bzw. Urk. 76).
- 9 - III. Strafe
1. Strafrahmen
E. 5 Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.).
E. 7 August 2008 hingewiesen, welches beim Beschuldigten eine Sozialverhaltens- störung bei vorhandenen sozialen Bindungen (F91.2), eine Störung der Persön- lichkeitsentwicklung sowie eine langjährige erzieherische Fehlentwicklung diag- nostiziere (Urk. 40 S. 12 Rz. 24 unter Verweis auf die Beizugsakten des Verfah- rens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 25 f.). Die Störung würde bei einem Erwachsenen mindestens als dissoziale Persönlich- keitsstörung bewertet. Der Beschuldigte benötige eine strukturierte, qualifizierte Betreuung, welche in einem Gefängnis gerade nicht umgesetzt werden könne. Auch setze sich die dissoziale Orientierung unter Haftbedingungen eher durch (Urk. 40 S. 12 Rz. 24). 2.3.3.2. Das besagte Gutachten, auf welches sich die Verteidigung vor Vorinstanz bezogen hat, fand im Rahmen der Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Erwähnung (vgl. Urk. 52). Seitens der Vorinstanz wurde bloss festgehalten, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen innerer oder äusserer, die Schuldfähig- keit vermindernder Umstände zum Tatzeitpunkt ersichtlich seien und dass es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, von der Tat Abstand zu nehmen (Urk. 52 E. V.3.2.2.5.). Auffällig ist ebenso, dass das Gutachten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach, in welchem der Beschuldigte mit Urteil vom
4. November 2008 u.a. des mehrfachen bandenmässigen Raubes, des Rauf- handels, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Brandstiftung für schuldig erkannt wurde, nicht im Rahmen der Strafzumessung, sondern ausschliesslich bei der Frage der offenen oder geschlossenen Unterbringung gemäss Jugendstrafgesetz berücksichtigt wurde.
- 13 - 2.3.3.3. Da zwischen Erstellung des Gutachtens - welches am 5. Mai 2008 abgeschlossen wurde (s. Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 35) - und der vorliegend zu beurtei- lenden Tat vom 30. Mai 2010 bloss rund zwei Jahre liegen, ist der Vollständigkeit halber hier darauf einzugehen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim Beschuldigten - noch unter Anwendung der diagnostischen Klassifikation nach ICD-10 der Kinder- und Jugendpsychiatrie - eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen diagnostiziert wurde, wobei deren klinische Ausprägung als höhergradig und deren damals aktuelle Ausprägung als mässig eingestuft wurde. Weiter wurde dem Beschuldigten eine Störung der Persönlich- keitsentwicklung beschieden, welche im Falle eines Erwachsenen, bei dem man von einer weitgehend abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung ausgehen würde, als besonders auffällig und in der Nähe der sog. "psychopathy", mindestens jedoch als dissoziale Persönlichkeitsstörung bewertet werden würde. Allerdings sei beim Beschuldigten die Persönlichkeitsbildung eben noch nicht abgeschlos- sen, weshalb festgehalten wurde, dass mit entsprechend geeigneten Inter- ventionen eine Fixierung im Bereich der Persönlichkeitsstörungen abgemildert werden könne. Aus dem Gutachten geht überdies hervor, dass zweifellos richtig sei, dass beim Beschuldigten eine erhöhte Kränkbarkeit vorliege, und daraus folgend vermehrt Wut-Affekte, verbunden mit Racheabsichten bei ihm zu beobachten seien. Jedoch seien daraus abgeleitete Handlungen des Beschuldig- ten meist mit Verzögerung und einer Vorlauf- oder Planungsphase erfolgt, und würden weniger das Bild einer typischen oder stärker ausgeprägten Impulsivität zeigen (Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 26). 2.3.3.4. In casu ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine gewisse Vorlaufzeit hatte, bevor der Angriff auf den Privatkläger durchgeführt wurde. So wurde seitens der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte "kurze Zeit vor dem Vorfall" von der Zeugin C._____ erfahren habe, dass ihn seine damalige Freundin D._____ mit dem Privatkläger betrügen würde (Urk. 50 E.III.9.1.) sowie dass er nach Kenntnisnahme dieses Umstandes im Vorfeld seine Freundin D._____ verprügelt hatte (Urk. 52 E.III.8.19.), wobei seitens der Vorinstanz offen
- 14 - gelassen wurde, ob dem Beschuldigten diese Information bereits rund zwei Wo- chen vor dem Vorfall oder am selben Abend zuging. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte zunächst aus, er wisse nicht, ob es nur C._____ gewesen sei, die ihm vom Betrug erzählt habe, oder ob D._____ es ihm auch selbst noch mitgeteilt habe (Urk. 92 S. 6). Im weiteren Verlauf der Verhand- lung hielt er dann fest, es sei D._____ gewesen, die ihm den Betrug gebeichtet habe. Es sei nicht unmittelbar vor dem Besuch der Disco … gewesen. Vielleicht sei es ein Tag zuvor gewesen, aber genau sagen könne er dies nicht mehr (Urk. 92 S. 9). Insofern ist auch nach den heutigen Aussagen des Beschuldigten von einer gewissen Vorlaufzeit auszugehen. 2.3.3.5. So oder anders ist im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen seitens des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 7. August 2008 aufgrund des erwiesenen, wenn auch allenfalls kurzen zeitlichen Intervalls zwischen der Kenntnisnahme des Betrogenwerdens und des Verprügelns seiner Freundin einerseits und der Tatausführung andererseits davon auszugehen, dass die planende, vorausschauende Komponente des in der Formation einer mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen ausge- statteten Gruppe auftretenden Beschuldigten beim Angriff auf den Privatkläger in Gegenüberstellung mit dem impulsiven Affekt jedenfalls nicht in den Hintergrund tritt. 2.3.3.6. Aus diesen Erwägungen erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten allenfalls gestützt auf die aus dem Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 7. August 2008 gewonnenen Erkenntnisse eine Verminderung der Schuldfähigkeit zuzuerkennen, zumal auch das Gutachten die beim Beschuldigten zu verortende Impulsivität relativiert. Es ist allerdings zu betonen, dass das Gutachten im Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell war und der Beschuldigte im Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens und der heute zu beurteilenden Tat therapeutische Unterstützung erfahren hat, wobei diese Therapie vom Beschuldigten offenbar erfolgreich abge- schlossen worden ist. Dies relativiert die aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse doch deutlich. Im Berufungsverfahren wurde eine Verminderung der
- 15 - Schuldfähigkeit aber auch Seitens der Verteidigung ohnehin nicht mehr geltend gemacht (vgl. Urk. 93).
E. 11 Juni 2012 wurde der Beschuldigte indes zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 25/1). Ergänzend festzuhalten ist, dass im Hinblick auf die Frage der Anwendung der retrospektiven Konkurrenz - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (s. Urk. 50 E.V.1.3.) - überdies die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2012 ausgefällte Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– relevant ist. Mangels Gleichartigkeit dieser Geldstrafen mit der heute auszufällenden Freiheitsstrafe ist indes keine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden.
5. Ergebnis Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. IV. Vollzug
1. In Bezug auf die formellen und materiellen Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten Vollzuges einer Geld- oder Freiheitsstrafe und die ent- sprechende Rechtsprechung und Lehre kann vollumfänglich auf die zutreffenden
- 20 - Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 52 E.V.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die subjektiven Voraussetzungen eines bedingten Strafvoll- zuges ex nunc nach den Umständen im Zeitpunkt der nachträglichen Beurteilung geprüft werden (BGE 109 IV 68 E. 3).
2. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Umstände korrekt und ange- messen gewürdigt (vgl. Urk. 52 E.V.4.-6.). So steht in casu die Frage im Zentrum, ob die stabil scheinenden Lebensumstände des Beschuldigten (s. die seitens der Vorinstanz unter E.V.4., sowie dazu die zuvor unter E.III.2.3.8. gemachten Erwägungen) in Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, höher zu gewichten sind als die Tatsache, dass der Beschuldigte mit vorliegender Tat ein Verhaltensmuster an der Tag legte, welches mit seinen Vortaten von 2008 vergleichbar ist, indem er damals nebst vielen anderen Delikten u.a. auch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang spricht deutlich gegen den Beschuldigten, dass er den heute zu beurteilenden Angriff ungeachtet der therapeutischen Bemühun- gen beging, welchen er sich im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2011 unterzog (s. Protokoll der Vorinstanz S. 17 f.). Auch wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, dass er im Jahre 2012 - ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung - erneut wiederholt straffällig wurde. Auch lassen sich die begangenen Delikte angesichts der sich über vier Jahre erstreckenden wiederholten, teils massiven Delinquenz nicht mehr einfach als eine Jugendsünde im Sinne eines zu überwindenden Entwicklungsschrittes im Leben eines jungen Erwachsenen abstempeln. Angesichts dieser Umstände können die stabil scheinenden Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine nunmehr über zwei Jahre andauernde Straffreiheit nicht höher gewichtet werden als die sich in der Vergangenheit wiederholt zeigende Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten des- halb nicht beschieden werden. Den Bedenken, dass der Beschuldigte sich künftig nicht gesetzeskonform verhalten könnte, ist einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz mit der Warnwirkung eines teilbedingten Vollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB allerdings genügend Rechnung getragen. Es erscheint in casu wie von der Vorinstanz erwogen als angemessen, den unbedingt zu voll-
- 21 - ziehenden Teil der Strafe auf 6 Monate festzulegen; bei einer Probezeit von 3 Jahren für den übrigen, aufzuschiebenden Teil der Strafe (s. Urk. 52 E.V.4.-6.). V. Zivilansprüche (Genugtuung)
1. Die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 47 ff. OR setzt voraus, dass der Geschädigte eine immaterielle Unbill, mithin eine Beeinträchti- gung des Wohlbefindens von gewisser Schwere, erlitt und dass diese auf eine widerrechtliche Handlung des Anspruchsgegners zurückzuführen ist. Als wider- rechtlich gilt der Verstoss gegen eine Verbotsnorm und/oder der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut. Zwischen der widerrechtlichen Handlung und der immateriellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und der Anspruchsgegner zudem schuldhaft gehandelt haben. Bei der Bemessung einer Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Täters (HEIERLI/ SCHNYDER, in: HONSELL ET. AL. (HRSG.), Ob- ligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Aufl. Basel 2011, N 14 ff. zu Art. 47 OR, N 14 ff. zu Art. 49 OR). Die subjektiven Umstände der Betroffenheit beim Opfer sind naturgemäss von Fall zu Fall verschieden; jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill unterschiedlich. Gleichzeitig ist nicht zu ver- kennen, dass die subjektiven Umstände infolge der Komplexität der menschlichen Natur sehr zahlreich und unterschiedlich sind und praktisch kaum vollständig erstellt und erfasst werden können. Der Richter kommt daher nicht umhin, sich in der Regel auf ein paar gängige Kriterien objektiver Natur und auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit zu beschränken, es sei denn, eine Partei beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1.).
2. Seitens des Privatklägers wird das Genugtuungsbegehren vor der Berufungsinstanz insbesondere damit begründet, dass die völlig überraschend
- 22 - erfolgten erheblichen Traktierungen seiner Person mit Glasflaschen und anschliessend mit Faustschlägen und Fusstritten zu einer erheblichen Ver- schlechterung seines psychischen Zustandes und letztlich dazu geführt hätten, dass er während mehr als einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei, im …club als DJ zu arbeiten bzw. auch heute noch grosse Mühe bekunde, nachts auszugehen. Erschwerend komme in psychischer Hinsicht hinzu, dass er wäh- rend mehreren Monaten weder gewusst habe, wer ihn dermassen verletzt hatte, noch weshalb er von dem gewalttätigen Mob überhaupt angegriffen worden sei. Wer neben dem Beschuldigten sonst noch an der vorliegend zu beurteilenden Straftat als Angreifer beteiligt gewesen sei, werde der Privatkläger zudem wohl nie erfahren, was ihn auch in Zukunft weiter belasten werde (zumal er die Täter nicht erkenne, diese aber wohl ihn wieder erkennen würden). Letztlich werde der Körper des Privatklägers, insbesondere sein Gesicht im Stirnbereich sowie sein Halsbereich, durch die gut sichtbaren, mehrere Zentimeter langen Narben wohl sein Leben lang nicht unerheblich entstellt sein. Damit werde er auch jeden Tag aufs Neue mit der sinnlosen, feigen und äusserst brutalen Straftat konfrontiert sein, was deren Verarbeitung in psychischer Hinsicht zusätzlich erschweren dürfte. Die seitens der Vorinstanz angeführte Begründung, dass es vorliegend am stringenten Nachweis der psychischen Folgen mangle, könne nicht gefolgt werden, da die Gerichtspraxis einen solchen stringenten Nachweis bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich auch nicht verlange. Bei der Bemes- sung der Genugtuung rechtfertige vorliegend das egoistisch motivierte, rück- sichtslose und direktvorsätzliche Verhalten des Beschuldigten bei voller Ent- scheidungsfreiheit einen angemessenen Zuschlag zur Basisgenugtuung. Seitens der Vorinstanz seien diese Tatumstände nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei reiner Zufall, dass der Angriff auf den Privatkläger nicht zu einem Schädel- bruch, dem Verlust eines Auges oder der Durchtrennung seiner Halsschlagader geführt habe. Gestützt auf seine Ausführungen macht der Privatkläger vor Berufungsinstanz eine Genugtuung von mindestens Fr. 7'500.– nebst Verzugs- zins von 5% seit 30. Mai 2010 geltend (Urk. 76).
- 23 -
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind in casu die Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers durch den Beschuldigten, die Wider- rechtlichkeit der fraglichen Handlung des Beschuldigten, dessen Verschulden wie auch der der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres als gegeben zu erachten (s. Urk. 52 E. VI.3.3.).
4. In Bezug auf die für die Höhe der Genugtuung bemessungsrelevanten Konsequenzen der Tat des Beschuldigten auf das Leben des Privatklägers verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass aufgrund der Akten erstellt und belegt sei, dass der Privatkläger durch den Angriff mehrere Schnittwunden und Kratzer am Kopf und am Hals erlitten habe (vgl. Urk. 10). Diese Verletzungen seien keinesfalls zu bagatellisieren, indessen seien die physischen Beeinträchti- gungen vergleichsweise gering und die Behandlungsmethode mit einer Fadenent- fernung nach siebentägiger Heilungszeit verhältnismässig unkompliziert. Ausser- dem sei der Privatkläger gemäss seinen Ausführungen in Folge des Angriffs nur einmal in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem sei der Heilungsprozess komplikationsfrei verlaufen (Urk. 23 S. 3 f.). Ob die geltend gemachten posttrau- matischen Belastungsstörungen tatsächlich vorliegen und auf Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen seien, sei nicht stringent nachgewiesen. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.–, nebst Zins zu 5% ab 30. Mai 20010, erachtete die Vorinstanz deshalb als angemessen (Urk. 52 E.VI.3.4.).
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diese durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 93 S. 7).
6. Dem Privatkläger ist beizupflichten, dass die relevanten Tatumstände und die lange Strafuntersuchung sowie deren Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Privatklägers - im Gegensatz zur angemessenen Würdigung der physischen Verletzungen - von der Vorinstanz bei der Bemessung der Genug- tuung nur unzureichend berücksichtigt worden sind. So wurde festgestellt (s. vor- stehend unter E.III.2.3.1.), dass der Angriff des Beschuldigten gerade deshalb ein beträchtliches Gefahrpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers barg, weil er von mehreren, unter Alkoholeinfluss stehenden Personen unter Zuhilfenahme von Flaschen und anderen gefährlichen Gegen-
- 24 - ständen in schlecht beleuchteten Discoräumlichkeiten verübt wurde, wobei die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen ein erhebliches Risiko darstellte. Auch ist nachvollziehbar, dass der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten unvermittelt und in einer geschlossenen, zusammen- wirkenden Gruppe angriffen und mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen attackiert wurde, auch deshalb beträchtliche Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Privatklägers hatte, da ihm die Mehrzahl der be- teiligten Personen nach wie vor unbekannt ist. Diese zu Lasten des Beschuldigten gewürdigten Umstände der Straftat sind im Rahmen der Bemessung der Genug- tuung klarerweise zu berücksichtigen. Dass der Privatkläger im Nachgang zum Vorfall vom 30. Mai 2010 keine psychiatrische oder psychologische Begleitung in Anspruch genommen hat, vermag allerdings nichtsdestotrotz ein Indiz dafür dar- zustellen, dass die psychischen Einschränkungen weniger gravierend waren als seitens seines Vertreters dargestellt. Auch hat der Privatkläger gemäss seinen Angaben nach einem Unterbruch von einem Jahr seine Tätigkeit als DJ im Club … wieder aufgenommen (s. Urk. 23 S. 4).
7. Die seitens der Vertretung des Privatklägers vorgebrachte Kasuistik (auch wiedergegeben in: KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013) vermag den Standpunkt des Privatklägers mangels konkreter Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall und den damit verbundenen Folgen für ihn nicht zu stützen, zumal in casu erwiesen ist (s. dazu die oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 1.5.), dass die physischen Beeinträchtigungen des Privatklägers mit zwei kleinen Schnittwunden frontal, einer Schnittwunde occipital und mehreren kleinen Kratzern am Schädel sowie einer ca. 5 cm langen Schnittwunde am Hals (s. Urk. 35/3) trotzdem vergleichsweise gering erscheinen, insbesondere weil die Behandlung mit einer Fadenentfernung nach siebentägiger Heilungszeit verhältnismässig unkompliziert verlaufen ist. Ausserdem hat der Privatkläger selbst angegeben, in Folge des Angriffs nur einmal in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und dass der Heilungsprozess komplikationsfrei verlaufen sei.
- 25 -
8. Im Gegensatz dazu erlitt das Opfer gemäss dem Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011 (bzw. des Bundesgerichts vom
29. Oktober 2012; 6B_336/2012) eine Schädel-Hirnverletzung, an deren Folgen er ohne notfallmässige neurochirurgische Intervention gestorben wäre. Ebenso ungleich gravierender als im hier zu behandelnden Vorfall waren die Folgen gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 2004 (6S.232/2003), von welchem das Opfer durch den Gebrauch eines Schweizer Armeemessers eine zehn Zentimeter lange Schnittwunde, die sich vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen aussen und über den Kieferknochen hin erstreckte, sowie eine ebenso lange Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen davontrug, wobei beide Narben nicht verheilten und auch nicht mittels plastischer Chirurgie beseitigt werden konnten. Auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 (6B_473/2012) war das Vorgehen der dort zwei Täter ungleich brutaler und mit der Folge zahlreicher Verletzungen und ins- besondere einer als potenziell lebensgefährlich einzustufenden tiefen Schnitt- verletzung im linken Jochbeinbereich ungleich schwerer einzustufen. Die gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2010 (bzw. Bundesgerichts vom 28. August 2010; 6B_275/2010) geschilderten Folgen für das Opfer von einer ca. neun Zentimeter langen Schnittwunde, die vom linken Wangenknochen bis zum linken Ohrmuschel bis hinter das linke Ohr führt, wobei der Täter das Opfer von hinten angegriffen hatte, erscheinen im Vergleich mit dem hier zu beurteilenden Vorfall ebenso gravierender. Auch die im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2010 wiedergegebenen Verletzungen beim Opfer (verschiedene grosse Schnittwunden am Kopf, Gesicht und Hals sowie ein Nasenbeinbruch) erscheinen schwerer als vorliegend, wobei die gegen den Täter ausgefällte Strafe wegen versuchter schwerer Körperver- letzung sowie weiterer, im Verhältnis zu diesem untergeordneten Delikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auf ein weitaus brutaleres Vorgehen hinweisen. Schliesslich erscheinen die Folgen gemäss dem im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2009 (GG090472) wiedergegebenen Vorfalles, anläss- lich welchem vier Polizisten von fünfzehn Personen mit Glasflaschen und Stühlen beworfen wurden und Verletzungen am Hinterkopf, im Gesicht und an den
- 26 - Zähnen sowie eine Hirnerschütterung resultieren, ebenfalls gravierender als diejenigen beim Privatkläger.
9. Ungeachtet der mangelnden konkreten Vergleichbarkeit mit den seitens des Privatklägers angeführten Gerichtsentscheiden ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 1'500.– - auch unter Berücksichtigung der seitens des Privatklägers angeführten Kasuistik - zu tief an- gesetzt ist. Unter Verweis auf die bereits erwähnte unzureichende Würdigung der psychischen Auswirkungen der Straftat einschliesslich der langen Strafunter- suchung auf das Leben des Privatklägers rechtfertigt sich vorliegend die Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% ab 30. Mai 2010. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 30. Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger (B._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2010, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Kosten Vorverfahren Fr. 17'101.05 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen. - 4 -
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 und 92):
- Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom
- Dez. 2013 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Juni 2012 zu bestrafen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszusprechen.
- Der Vollzug der Geld- bzw. eventualiter der Freiheitsstrafe sei in Abände- rung von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 4. Dezember 2013 aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 76, schriftlich):
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 30. Mai 2010 zu bezahlen.
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von CHF 23'218.95 für die ihm zur Geltendmachung seiner Geschädigtenansprüche und für die Vertretung im erstinstanzlichen Ver- fahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. - 5 -
- Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von CHF 3'594.65 für die ihm zur Geltendmachung seiner Geschädigtenansprüche und für die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. Eventualiter seien diese Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen.
- Es sei dem Privatkläger das vollständige Urteil zuzustellen.
- Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
- Vorinstanzliches Urteil und Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 6 Monaten wurde auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 30. Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und das Schadenersatzbegehren im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der - 6 - Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 51 f.). 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung sowie seitens der Privat- klägerschaft rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 44 bzw. 47). Ebenfalls fristgerecht erstatteten die Vertretung der Privatklägerschaft mit Eingabe vom
- Mai 2014 und die Verteidigung mit Eingabe vom 13. Mai 2014 ihre jeweiligen schriftlichen Berufungserklärungen (Urk. 55 und 57). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft, wo erforderlich unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärungen der Verteidigung und des Privatklägers, Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung mehrerer Unterlagen betreffend seine finanzielle Lage aufgefordert (Urk. 59). 1.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit- geteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Gleich- zeitig wurde auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 61). 1.5. Innert erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 19. Juni 2014 das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 64 u. 66/1-6). 1.6. Am 1. Juli 2014 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fakultativ), den Privatkläger und den Beschuldigten zur heu- tigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 68 bzw. 72 u. 73). 1.7. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers das Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und um Erlaubnis, seine Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Urk. 70). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2014 ent- sprochen und dem Privatkläger Frist zur schriftlichen Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 74). - 7 - 1.8. Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Privat- klägers daraufhin seine begründeten Berufungsanträge mit Beilagen ein (Urk. 76 u. 77/1-3), welche anschliessend der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 80). 1.9. Mit Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, um Entlassung aus ihrem Man- dat, da der Beschuldigte in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ eine neue anwaltliche Vertretung mandatiert habe (Urk. 81). 1.10. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und Rechtsan- walt Dr. iur. X2._____ aufgefordert, dem Gericht eine durch den Beschuldigten unterzeichnete Vollmacht einzureichen (Urk. 83). 1.11. Mit Eingabe vom 26. August 2014 liess Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ dem Gericht die angeforderte Vollmacht zukommen (Urk. 86) und liess verlautbaren, dass sein Mandat im Rahmen einer Wahlverteidigung erfolge (Urk. 85). 1.12. Am 26. August 2014 erging die Vorladung an den neuen (erbetenen) Vertei- diger des Beschuldigten (Urk. 88).
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt, aber eingeschränkt werden. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, worin die neu überprüften und die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu EUGSTER in: NIGGLI/ HEER/ WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizeri- sches Strafprozessrechtsordnung, Basel 2011, Art. 399 N 6 u. Art. 402 N 2; - 8 - NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1547 und 1549). 2.2. Die Verteidigung hat die Berufung des Beschuldigten auf die Dispositiv- Ziffern 2 (Strafzumessung) und 3 (Vollzug) beschränkt (vgl. Urk. 57). 2.3. Der Privatkläger hat seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 5 (Genug- tuung) und 8 (Prozessentschädigung) beschränkt (vgl. Urk. 55 u. 76). 2.4. Deshalb bilden die zitierten Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 8 des erstinstanzli- chen Urteils Berufungsgegenstand. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanz- lichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7) wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2.5. Auf die Argumente der Verteidigung und der Privatklägerschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014, E. 3.2.). II. Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens des Beschuldigten wie auch seitens der Privatklägerschaft und der Anklagebehörde verzichtet (Urk. 57 S. 2; Urk. 55 u. 57; Urk. 61; Prot. II S. 8). Ebenso wurden seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Urk. 93 bzw. Urk. 76). - 9 - III. Strafe
- Strafrahmen 1.1. Für den Tatbestand des Angriffs sieht Art. 134 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die tat- und täterange- messene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetz- geber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umstän- den Rechnung zu tragen. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermög- licht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen, dass vorliegend keine Umstände vorliegen, welche es erforderlich machen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen bzw. aufgrund eines Strafmilderungsgrundes herabzu- setzen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 E.V.2.2-2.4.).
- Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens von einem Tag bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der - 10 - Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 2.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die objektive Schwere des Delik- tes (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. A., Zürich 2013, N 8 zu Art. 47 StGB mit Verweisen). Insbesondere sind hier das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens und der Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und Tatausführung offenbart wird (vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere. An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss), damit im Zusammenhang stehend die Intensität des deliktischen Willens sowie das Motiv (vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Ver- fahren SB130126, E. 5.4.2.). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom
- Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). 2.3.1. In Bezug auf die für die Beurteilung der objektiven Tatschwere beim Straf- tatbestand des Angriffs wesentlichen Umstände wurden seitens der Vorinstanz die zutreffenden allgemeinen Erwägungen gemacht (s. Urk. 52 E. V.3.2.1.). Richtig ist, dass vorliegend der Angriff des Beschuldigten gerade deshalb ein - 11 - beträchtliches Gefahrpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers barg, weil er von mehreren, unter Alkoholeinfluss stehenden Personen unter Zuhilfenahme von Flaschen und anderen gefährlichen Gegen- ständen in schlecht beleuchteten Discoräumlichkeiten verübt wurde, wobei die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen ein erhebliches Risiko darstellte (s. Urk. 50 E.V.3.2.1.3. unter Verweis auf BGer 6S.250/2003). Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend ebenfalls als beträchtlich eingestuft, indem er und seine Mittäter den Privatkläger als geschlossene, zusammenwirkende Gruppe angriffen und ihn nicht mit blossen Händen, sondern mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen attackierten (Urk. 52 E.V.3.2.1.5.). Ebenso zu- treffend wurde von der Vorinstanz das passive Verhalten des Privatklägers insbe- sondere vor, aber auch während des Vorfalls gewürdigt. So ist erstellt, dass der Privatkläger unvermittelt angegriffen wurde, ohne dass dem Angriff eine Provo- kation seinerseits oder eine Vorwarnung seitens der Täter vorausging, und er sich weiter passiv und abwehrend verhielt, ohne gegenüber den Tätern seinerseits tät- lich vorzugehen oder Schläge auszuteilen (vgl. Urk. 52 E.III.9.1. u. E. V.3.2.1.6.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte diesbezüglich zwar zunächst Einwände vor, gemäss welchen der Privatkläger – entgegen der Vorinstanz – doch durch Drittpersonen unterstützt worden sei, hielt aber im Verlauf der Verhandlung fest, dass im vorliegenden Berufungsverfahren davon ausgegangen werden könne, dass keine solche Unterstützung geleistet worden sei (Urk. 92 S. 6). Der Beschuldigte akzeptierte die ihm vorgehaltene Beweiswür- digung der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung vollumfänglich (Urk. 92 S. 5). Demzufolge ist die aus dem beschriebenen Verhalten gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Passivität des Privatklägers verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 52 E.V.3.2.1.6.), angemessen. 2.3.2. Die Einschätzung der objektiven Tatschwere seitens der Vorinstanz aus- gehend vom beträchtlichen Ausmass der Gefährdung unter Berücksichtigung des hohen Grades der Verwerflichkeit als keineswegs leicht ist in casu nicht zu bean- standen. Die von ihr hierfür festgesetzte Einsatzstrafe von 18 bis 20 Monaten - 12 - Freiheitsstrafe (s. Urk. 52 E.V.3.2.1.7.) erscheint angesichts der konkreten Quali- fikation des Verschuldens aber eher noch als milde. 2.3.3.1. Vor Vorinstanz wurde seitens der Verteidigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwerflichkeit (wie auch der Vermeidbarkeit) der strafbaren Handlung des Beschuldigten auf das Psychiatrische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich über den Beschuldigten vom
- August 2008 hingewiesen, welches beim Beschuldigten eine Sozialverhaltens- störung bei vorhandenen sozialen Bindungen (F91.2), eine Störung der Persön- lichkeitsentwicklung sowie eine langjährige erzieherische Fehlentwicklung diag- nostiziere (Urk. 40 S. 12 Rz. 24 unter Verweis auf die Beizugsakten des Verfah- rens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 25 f.). Die Störung würde bei einem Erwachsenen mindestens als dissoziale Persönlich- keitsstörung bewertet. Der Beschuldigte benötige eine strukturierte, qualifizierte Betreuung, welche in einem Gefängnis gerade nicht umgesetzt werden könne. Auch setze sich die dissoziale Orientierung unter Haftbedingungen eher durch (Urk. 40 S. 12 Rz. 24). 2.3.3.2. Das besagte Gutachten, auf welches sich die Verteidigung vor Vorinstanz bezogen hat, fand im Rahmen der Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Erwähnung (vgl. Urk. 52). Seitens der Vorinstanz wurde bloss festgehalten, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen innerer oder äusserer, die Schuldfähig- keit vermindernder Umstände zum Tatzeitpunkt ersichtlich seien und dass es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, von der Tat Abstand zu nehmen (Urk. 52 E. V.3.2.2.5.). Auffällig ist ebenso, dass das Gutachten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach, in welchem der Beschuldigte mit Urteil vom
- November 2008 u.a. des mehrfachen bandenmässigen Raubes, des Rauf- handels, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Brandstiftung für schuldig erkannt wurde, nicht im Rahmen der Strafzumessung, sondern ausschliesslich bei der Frage der offenen oder geschlossenen Unterbringung gemäss Jugendstrafgesetz berücksichtigt wurde. - 13 - 2.3.3.3. Da zwischen Erstellung des Gutachtens - welches am 5. Mai 2008 abgeschlossen wurde (s. Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 35) - und der vorliegend zu beurtei- lenden Tat vom 30. Mai 2010 bloss rund zwei Jahre liegen, ist der Vollständigkeit halber hier darauf einzugehen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim Beschuldigten - noch unter Anwendung der diagnostischen Klassifikation nach ICD-10 der Kinder- und Jugendpsychiatrie - eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen diagnostiziert wurde, wobei deren klinische Ausprägung als höhergradig und deren damals aktuelle Ausprägung als mässig eingestuft wurde. Weiter wurde dem Beschuldigten eine Störung der Persönlich- keitsentwicklung beschieden, welche im Falle eines Erwachsenen, bei dem man von einer weitgehend abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung ausgehen würde, als besonders auffällig und in der Nähe der sog. "psychopathy", mindestens jedoch als dissoziale Persönlichkeitsstörung bewertet werden würde. Allerdings sei beim Beschuldigten die Persönlichkeitsbildung eben noch nicht abgeschlos- sen, weshalb festgehalten wurde, dass mit entsprechend geeigneten Inter- ventionen eine Fixierung im Bereich der Persönlichkeitsstörungen abgemildert werden könne. Aus dem Gutachten geht überdies hervor, dass zweifellos richtig sei, dass beim Beschuldigten eine erhöhte Kränkbarkeit vorliege, und daraus folgend vermehrt Wut-Affekte, verbunden mit Racheabsichten bei ihm zu beobachten seien. Jedoch seien daraus abgeleitete Handlungen des Beschuldig- ten meist mit Verzögerung und einer Vorlauf- oder Planungsphase erfolgt, und würden weniger das Bild einer typischen oder stärker ausgeprägten Impulsivität zeigen (Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 26). 2.3.3.4. In casu ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine gewisse Vorlaufzeit hatte, bevor der Angriff auf den Privatkläger durchgeführt wurde. So wurde seitens der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte "kurze Zeit vor dem Vorfall" von der Zeugin C._____ erfahren habe, dass ihn seine damalige Freundin D._____ mit dem Privatkläger betrügen würde (Urk. 50 E.III.9.1.) sowie dass er nach Kenntnisnahme dieses Umstandes im Vorfeld seine Freundin D._____ verprügelt hatte (Urk. 52 E.III.8.19.), wobei seitens der Vorinstanz offen - 14 - gelassen wurde, ob dem Beschuldigten diese Information bereits rund zwei Wo- chen vor dem Vorfall oder am selben Abend zuging. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte zunächst aus, er wisse nicht, ob es nur C._____ gewesen sei, die ihm vom Betrug erzählt habe, oder ob D._____ es ihm auch selbst noch mitgeteilt habe (Urk. 92 S. 6). Im weiteren Verlauf der Verhand- lung hielt er dann fest, es sei D._____ gewesen, die ihm den Betrug gebeichtet habe. Es sei nicht unmittelbar vor dem Besuch der Disco … gewesen. Vielleicht sei es ein Tag zuvor gewesen, aber genau sagen könne er dies nicht mehr (Urk. 92 S. 9). Insofern ist auch nach den heutigen Aussagen des Beschuldigten von einer gewissen Vorlaufzeit auszugehen. 2.3.3.5. So oder anders ist im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen seitens des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 7. August 2008 aufgrund des erwiesenen, wenn auch allenfalls kurzen zeitlichen Intervalls zwischen der Kenntnisnahme des Betrogenwerdens und des Verprügelns seiner Freundin einerseits und der Tatausführung andererseits davon auszugehen, dass die planende, vorausschauende Komponente des in der Formation einer mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen ausge- statteten Gruppe auftretenden Beschuldigten beim Angriff auf den Privatkläger in Gegenüberstellung mit dem impulsiven Affekt jedenfalls nicht in den Hintergrund tritt. 2.3.3.6. Aus diesen Erwägungen erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten allenfalls gestützt auf die aus dem Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 7. August 2008 gewonnenen Erkenntnisse eine Verminderung der Schuldfähigkeit zuzuerkennen, zumal auch das Gutachten die beim Beschuldigten zu verortende Impulsivität relativiert. Es ist allerdings zu betonen, dass das Gutachten im Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell war und der Beschuldigte im Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens und der heute zu beurteilenden Tat therapeutische Unterstützung erfahren hat, wobei diese Therapie vom Beschuldigten offenbar erfolgreich abge- schlossen worden ist. Dies relativiert die aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse doch deutlich. Im Berufungsverfahren wurde eine Verminderung der - 15 - Schuldfähigkeit aber auch Seitens der Verteidigung ohnehin nicht mehr geltend gemacht (vgl. Urk. 93). 2.3.4. In Bezug auf die übrige Würdigung der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte sich bei der Begehung der Tat von Eifersucht und Rachegefühlen leiten liess, was als egoistisches und rücksichtsloses Verhalten verschuldenserhöhend wirkt (Urk. 50 E.V.3.2.2.3. mit Hinweisen), wobei die impulsive Komponente - wie soeben ausgeführt - sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag. Deshalb ist die Schluss- folgerung der Vorinstanz, dass die Würdigung der subjektiven Tatschwere angesichts des direktvorsätzlichen Handelns, der egoistischen Beweggründe und dem vollen Mass an Entscheidungsfreiheit dazu führt, das Tatverschulden ins- gesamt als erheblich einzustufen, woraus eine Freiheitsstrafe zwischen 21 und 23 Monaten resultiere (Urk. 52 E.III.3.2.2.6.), nicht zu beanstanden. 2.3.5. Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest, dass er die Weiterbildung zum eidgenös- sisch diplomierten Kundendienstberater absolviert habe und nun plane, vom Beruf des Automechanikers in den Kundendienst zu wechseln (Urk. 92 S. 1). Im Übrigen kann zu den persönlichen Verhältnissen auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 E.V.3.3.3.), zumal der Beschuldigte diese anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung weit- gehend bestätigte (Urk. 92 S. 1 ff.). 2.3.6. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente vorgenommene Würdigung der schwierigen familiären Verhältnisse in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten als Strafminderungsgrund kann nicht übernommen werden. Die Biographie des Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der- jenigen anderer Menschen seiner Generation, die eine – wenn auch schwierig verlaufende – Scheidung ihrer Eltern zu gewärtigen hatten (vgl. zur konkreten Situation im Elternhaus des Beschuldigten: Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 23). Die Würdigung der Vorinstanz betreffend die teilweise einschlägigen Vorstrafen als - 16 - Straferhöhungsgrund ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 52 E.V.3.3.4.). 2.3.7. Die Vorinstanz hat des Weiteren das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren, dessen mangelnde Kooperationswilligkeit, Reue und Einsicht als strafzumessungsneutral erachtet (Urk. 50 E.V.3.3.6.). Neu ist in diesem Zusammenhang strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geständig zeigte und den durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt vollumfänglich anerkannte (Urk. 92 S. 4 ff.). Wenn das Bundesgericht betreffend ein solches positives Nachtatver- halten eine Strafreduktion im Bereich von einem Drittel bis zu einem Fünftel als angemessen erachtet (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; Wiprächtiger in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 47 N. 129 ff.), so kann dieses Ausmass für ein im Berufungsverfahren abgelegtes Geständnis selbstredend nicht gelten. Das erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Geständnis des Beschuldigten vermochte das Strafverfahren nur noch marginal zu erleichtern. Dement- sprechend kann das Geständnis des Beschuldigten im heutigen Zeitpunkt auch nur noch in marginalem Umfang strafmindernd Berücksichtigung finden. Ähnliches gilt auch für die durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung bekundete Reue. Auch diese hat der Beschuldigte erst sehr spät im Verfahren erstmals gezeigt. Zudem verbleiben in diesem Zusammenhang, trotz der positiven Entwicklung des Beschuldigten sowohl in sozialer und beruflicher Hinsicht, gewisse Zweifel, zumal der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, dass er sich ohne über- zeugenden Grund bis heute nicht beim Privatkläger entschuldigt hat und zumal er bei seinen Ausführungen zur Sache auch immer wieder erwähnte, dass es v.a. die anderen Beteiligten gewesen seien – und nicht er – welche die Brutalität des Angriffs verschuldet hätten (Urk. 92 S. 7 ff.). Die spät bekundete Reue des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nur marginal berücksichtigt werden. 2.3.8. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz sodann der Umstand gewürdigt, dass sich die Lebensverhältnisse seit dem Strafbefehl der - 17 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juni 2012 stabilisiert haben (s. Urk. 50 E.V.3.3.8.): So schloss der Beschuldigte im Sommer 2012 die im Rahmen der Unterbringung in der Jugendstätte ... begonnene Lehre ab und arbei- tet seit Februar 2013 als Automechatroniker. Seine Schulden sind zurückgezahlt und der Beschuldigte hat sich selbständig die Weiterbildung zum Kundendienst- berater finanziert. Daraus schliesst die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschul- digte die nötigen Lehren aus den vergangenen Strafverfahren gezogen und einen Lebenswandel vollzogen hat, über berufliche Ziele und Pläne verfügt und gewillt ist, einem strukturierten Tagesablauf nachzugehen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Auch die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung getätigten Aus- sagen des Beschuldigten bekräftigen diesen Eindruck. Er hat die Weiterbildung zum eidgenössisch diplomierten Kundendienstberater mittlerweile abgeschlossen und plant derzeit seine nähere berufliche Zukunft. Neben seinem beruflichen er- scheint dabei auch sein soziales Umfeld stabil, zumal er nach wie vor bei seiner Mutter wohnt und seit vier Jahren in einer festen Beziehung lebt. Zudem gibt der Beschuldigte an, keinerlei Kontakt mehr mit seinen Kollegen zu pflegen, die ihn anlässlich der Begehung des heute zu beurteilenden Delikts umgeben haben (Prot. 92 S. 1 ff.). Deshalb kann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die positi- ve Entwicklung des Beschuldigten, aus welcher er nicht ohne Not hinaus zu reis- sen sei, im Sinne einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit zu Gunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen ist, geteilt werden. 2.3.9. Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann aber der Umstand, dass der Beschuldigte während des laufenden vorliegenden Verfahrens zweimalig – wenn auch nicht einschlägig – delinquiert hat und deshalb mit Strafbefehlen vom 26. Januar und 11. Juni 2012 zu Rechenschaft gezogen werden musste (vgl. Urk. 54). 2.3.10. Die seitens der Vorinstanz gemachte Erwägung, dass die Täterkompo- nente die Tatkomponente zu relativieren vermöge, weshalb die im Rahmen der Tatkomponente festgelegte Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 18 bis 20 Monaten zu reduzieren sei (vgl. Urk. 52 E.V.3.3.9.), ist auch vor dem heutigen Hintergrund (Nichtberücksichtigung schwieriger familiärer Verhältnisse, Neuberücksichtigung - 18 - des anlässlich der Berufungsverhandlung abgelegten Geständnisses und der ein- geräumten Reue sowie des strafbaren Handelns während des laufenden Straf- verfahrens) nicht zu beanstanden. 3.3.11. Schliesslich ist die seitens der Vorinstanz vorgenommene Berück- sichtigung der übermässig langen Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldig- ten (Urk. 50 E.V.3.4.) zu bestätigen: Von der Orientierung des Beschuldigten über die eingeleitete Strafuntersuchung am 8. Juli 2010 (Urk. 5) bis zum Entscheid der Vorinstanz am 4. Dezember 2013 bzw. dem heutigen Entscheid sind immerhin rund dreieinhalb bzw. mehr als vier Jahre vergangen. 3.3.12. Die unter Berücksichtigung von Tatkomponente und Täterkomponente und der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 14 Monaten (s. Urk. 52 E.V.3.5.) erscheint (aufgrund der relativ starken Gewichtung der langen Verfahrensdauer und der Strafempfindlichkeit) insgesamt als wohlwollend und ist sicherlich nicht als überrissen zu erachten. Da vorliegend ohnehin das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 397 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten ist, ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zu bestätigen.
- Strafart 3.1. Seitens der Verteidigung wurde eine Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten beantragt. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 bzw. BGE 134 IV 82 E. 4.1). 3.2. Bei der Festlegung der Strafart ist zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Strafhöhe von 14 Monaten ausschliesslich die Freiheitsstrafe in Frage kommt (Art. 34, 37 und 40 StGB), weshalb diese auszufällen ist. - 19 -
- Retrospektive Konkurrenz 4.1. Die seitens der Vorinstanz gemachten theoretischen Ausführungen zur Methodik der Strafzumessung in Bezug auf die Anwendung der retrospektiven Konkurrenz sind mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urk. 52 E.V.1.4.), dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.; BGer 6B_684/2011 E. 5.2). 4.2. Vorliegend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Juni 2012 wurde der Beschuldigte indes zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 25/1). Ergänzend festzuhalten ist, dass im Hinblick auf die Frage der Anwendung der retrospektiven Konkurrenz - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (s. Urk. 50 E.V.1.3.) - überdies die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2012 ausgefällte Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– relevant ist. Mangels Gleichartigkeit dieser Geldstrafen mit der heute auszufällenden Freiheitsstrafe ist indes keine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden.
- Ergebnis Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. IV. Vollzug
- In Bezug auf die formellen und materiellen Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten Vollzuges einer Geld- oder Freiheitsstrafe und die ent- sprechende Rechtsprechung und Lehre kann vollumfänglich auf die zutreffenden - 20 - Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 52 E.V.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die subjektiven Voraussetzungen eines bedingten Strafvoll- zuges ex nunc nach den Umständen im Zeitpunkt der nachträglichen Beurteilung geprüft werden (BGE 109 IV 68 E. 3).
- Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Umstände korrekt und ange- messen gewürdigt (vgl. Urk. 52 E.V.4.-6.). So steht in casu die Frage im Zentrum, ob die stabil scheinenden Lebensumstände des Beschuldigten (s. die seitens der Vorinstanz unter E.V.4., sowie dazu die zuvor unter E.III.2.3.8. gemachten Erwägungen) in Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, höher zu gewichten sind als die Tatsache, dass der Beschuldigte mit vorliegender Tat ein Verhaltensmuster an der Tag legte, welches mit seinen Vortaten von 2008 vergleichbar ist, indem er damals nebst vielen anderen Delikten u.a. auch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang spricht deutlich gegen den Beschuldigten, dass er den heute zu beurteilenden Angriff ungeachtet der therapeutischen Bemühun- gen beging, welchen er sich im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2011 unterzog (s. Protokoll der Vorinstanz S. 17 f.). Auch wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, dass er im Jahre 2012 - ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung - erneut wiederholt straffällig wurde. Auch lassen sich die begangenen Delikte angesichts der sich über vier Jahre erstreckenden wiederholten, teils massiven Delinquenz nicht mehr einfach als eine Jugendsünde im Sinne eines zu überwindenden Entwicklungsschrittes im Leben eines jungen Erwachsenen abstempeln. Angesichts dieser Umstände können die stabil scheinenden Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine nunmehr über zwei Jahre andauernde Straffreiheit nicht höher gewichtet werden als die sich in der Vergangenheit wiederholt zeigende Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten des- halb nicht beschieden werden. Den Bedenken, dass der Beschuldigte sich künftig nicht gesetzeskonform verhalten könnte, ist einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz mit der Warnwirkung eines teilbedingten Vollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB allerdings genügend Rechnung getragen. Es erscheint in casu wie von der Vorinstanz erwogen als angemessen, den unbedingt zu voll- - 21 - ziehenden Teil der Strafe auf 6 Monate festzulegen; bei einer Probezeit von 3 Jahren für den übrigen, aufzuschiebenden Teil der Strafe (s. Urk. 52 E.V.4.-6.). V. Zivilansprüche (Genugtuung)
- Die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 47 ff. OR setzt voraus, dass der Geschädigte eine immaterielle Unbill, mithin eine Beeinträchti- gung des Wohlbefindens von gewisser Schwere, erlitt und dass diese auf eine widerrechtliche Handlung des Anspruchsgegners zurückzuführen ist. Als wider- rechtlich gilt der Verstoss gegen eine Verbotsnorm und/oder der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut. Zwischen der widerrechtlichen Handlung und der immateriellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und der Anspruchsgegner zudem schuldhaft gehandelt haben. Bei der Bemessung einer Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Täters (HEIERLI/ SCHNYDER, in: HONSELL ET. AL. (HRSG.), Ob- ligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Aufl. Basel 2011, N 14 ff. zu Art. 47 OR, N 14 ff. zu Art. 49 OR). Die subjektiven Umstände der Betroffenheit beim Opfer sind naturgemäss von Fall zu Fall verschieden; jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill unterschiedlich. Gleichzeitig ist nicht zu ver- kennen, dass die subjektiven Umstände infolge der Komplexität der menschlichen Natur sehr zahlreich und unterschiedlich sind und praktisch kaum vollständig erstellt und erfasst werden können. Der Richter kommt daher nicht umhin, sich in der Regel auf ein paar gängige Kriterien objektiver Natur und auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit zu beschränken, es sei denn, eine Partei beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1.).
- Seitens des Privatklägers wird das Genugtuungsbegehren vor der Berufungsinstanz insbesondere damit begründet, dass die völlig überraschend - 22 - erfolgten erheblichen Traktierungen seiner Person mit Glasflaschen und anschliessend mit Faustschlägen und Fusstritten zu einer erheblichen Ver- schlechterung seines psychischen Zustandes und letztlich dazu geführt hätten, dass er während mehr als einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei, im …club als DJ zu arbeiten bzw. auch heute noch grosse Mühe bekunde, nachts auszugehen. Erschwerend komme in psychischer Hinsicht hinzu, dass er wäh- rend mehreren Monaten weder gewusst habe, wer ihn dermassen verletzt hatte, noch weshalb er von dem gewalttätigen Mob überhaupt angegriffen worden sei. Wer neben dem Beschuldigten sonst noch an der vorliegend zu beurteilenden Straftat als Angreifer beteiligt gewesen sei, werde der Privatkläger zudem wohl nie erfahren, was ihn auch in Zukunft weiter belasten werde (zumal er die Täter nicht erkenne, diese aber wohl ihn wieder erkennen würden). Letztlich werde der Körper des Privatklägers, insbesondere sein Gesicht im Stirnbereich sowie sein Halsbereich, durch die gut sichtbaren, mehrere Zentimeter langen Narben wohl sein Leben lang nicht unerheblich entstellt sein. Damit werde er auch jeden Tag aufs Neue mit der sinnlosen, feigen und äusserst brutalen Straftat konfrontiert sein, was deren Verarbeitung in psychischer Hinsicht zusätzlich erschweren dürfte. Die seitens der Vorinstanz angeführte Begründung, dass es vorliegend am stringenten Nachweis der psychischen Folgen mangle, könne nicht gefolgt werden, da die Gerichtspraxis einen solchen stringenten Nachweis bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich auch nicht verlange. Bei der Bemes- sung der Genugtuung rechtfertige vorliegend das egoistisch motivierte, rück- sichtslose und direktvorsätzliche Verhalten des Beschuldigten bei voller Ent- scheidungsfreiheit einen angemessenen Zuschlag zur Basisgenugtuung. Seitens der Vorinstanz seien diese Tatumstände nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei reiner Zufall, dass der Angriff auf den Privatkläger nicht zu einem Schädel- bruch, dem Verlust eines Auges oder der Durchtrennung seiner Halsschlagader geführt habe. Gestützt auf seine Ausführungen macht der Privatkläger vor Berufungsinstanz eine Genugtuung von mindestens Fr. 7'500.– nebst Verzugs- zins von 5% seit 30. Mai 2010 geltend (Urk. 76). - 23 -
- Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind in casu die Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers durch den Beschuldigten, die Wider- rechtlichkeit der fraglichen Handlung des Beschuldigten, dessen Verschulden wie auch der der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres als gegeben zu erachten (s. Urk. 52 E. VI.3.3.).
- In Bezug auf die für die Höhe der Genugtuung bemessungsrelevanten Konsequenzen der Tat des Beschuldigten auf das Leben des Privatklägers verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass aufgrund der Akten erstellt und belegt sei, dass der Privatkläger durch den Angriff mehrere Schnittwunden und Kratzer am Kopf und am Hals erlitten habe (vgl. Urk. 10). Diese Verletzungen seien keinesfalls zu bagatellisieren, indessen seien die physischen Beeinträchti- gungen vergleichsweise gering und die Behandlungsmethode mit einer Fadenent- fernung nach siebentägiger Heilungszeit verhältnismässig unkompliziert. Ausser- dem sei der Privatkläger gemäss seinen Ausführungen in Folge des Angriffs nur einmal in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem sei der Heilungsprozess komplikationsfrei verlaufen (Urk. 23 S. 3 f.). Ob die geltend gemachten posttrau- matischen Belastungsstörungen tatsächlich vorliegen und auf Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen seien, sei nicht stringent nachgewiesen. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.–, nebst Zins zu 5% ab 30. Mai 20010, erachtete die Vorinstanz deshalb als angemessen (Urk. 52 E.VI.3.4.).
- Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diese durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 93 S. 7).
- Dem Privatkläger ist beizupflichten, dass die relevanten Tatumstände und die lange Strafuntersuchung sowie deren Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Privatklägers - im Gegensatz zur angemessenen Würdigung der physischen Verletzungen - von der Vorinstanz bei der Bemessung der Genug- tuung nur unzureichend berücksichtigt worden sind. So wurde festgestellt (s. vor- stehend unter E.III.2.3.1.), dass der Angriff des Beschuldigten gerade deshalb ein beträchtliches Gefahrpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers barg, weil er von mehreren, unter Alkoholeinfluss stehenden Personen unter Zuhilfenahme von Flaschen und anderen gefährlichen Gegen- - 24 - ständen in schlecht beleuchteten Discoräumlichkeiten verübt wurde, wobei die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen ein erhebliches Risiko darstellte. Auch ist nachvollziehbar, dass der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten unvermittelt und in einer geschlossenen, zusammen- wirkenden Gruppe angriffen und mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen attackiert wurde, auch deshalb beträchtliche Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Privatklägers hatte, da ihm die Mehrzahl der be- teiligten Personen nach wie vor unbekannt ist. Diese zu Lasten des Beschuldigten gewürdigten Umstände der Straftat sind im Rahmen der Bemessung der Genug- tuung klarerweise zu berücksichtigen. Dass der Privatkläger im Nachgang zum Vorfall vom 30. Mai 2010 keine psychiatrische oder psychologische Begleitung in Anspruch genommen hat, vermag allerdings nichtsdestotrotz ein Indiz dafür dar- zustellen, dass die psychischen Einschränkungen weniger gravierend waren als seitens seines Vertreters dargestellt. Auch hat der Privatkläger gemäss seinen Angaben nach einem Unterbruch von einem Jahr seine Tätigkeit als DJ im Club … wieder aufgenommen (s. Urk. 23 S. 4).
- Die seitens der Vertretung des Privatklägers vorgebrachte Kasuistik (auch wiedergegeben in: KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013) vermag den Standpunkt des Privatklägers mangels konkreter Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall und den damit verbundenen Folgen für ihn nicht zu stützen, zumal in casu erwiesen ist (s. dazu die oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 1.5.), dass die physischen Beeinträchtigungen des Privatklägers mit zwei kleinen Schnittwunden frontal, einer Schnittwunde occipital und mehreren kleinen Kratzern am Schädel sowie einer ca. 5 cm langen Schnittwunde am Hals (s. Urk. 35/3) trotzdem vergleichsweise gering erscheinen, insbesondere weil die Behandlung mit einer Fadenentfernung nach siebentägiger Heilungszeit verhältnismässig unkompliziert verlaufen ist. Ausserdem hat der Privatkläger selbst angegeben, in Folge des Angriffs nur einmal in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und dass der Heilungsprozess komplikationsfrei verlaufen sei. - 25 -
- Im Gegensatz dazu erlitt das Opfer gemäss dem Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011 (bzw. des Bundesgerichts vom
- Oktober 2012; 6B_336/2012) eine Schädel-Hirnverletzung, an deren Folgen er ohne notfallmässige neurochirurgische Intervention gestorben wäre. Ebenso ungleich gravierender als im hier zu behandelnden Vorfall waren die Folgen gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 2004 (6S.232/2003), von welchem das Opfer durch den Gebrauch eines Schweizer Armeemessers eine zehn Zentimeter lange Schnittwunde, die sich vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen aussen und über den Kieferknochen hin erstreckte, sowie eine ebenso lange Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen davontrug, wobei beide Narben nicht verheilten und auch nicht mittels plastischer Chirurgie beseitigt werden konnten. Auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 (6B_473/2012) war das Vorgehen der dort zwei Täter ungleich brutaler und mit der Folge zahlreicher Verletzungen und ins- besondere einer als potenziell lebensgefährlich einzustufenden tiefen Schnitt- verletzung im linken Jochbeinbereich ungleich schwerer einzustufen. Die gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2010 (bzw. Bundesgerichts vom 28. August 2010; 6B_275/2010) geschilderten Folgen für das Opfer von einer ca. neun Zentimeter langen Schnittwunde, die vom linken Wangenknochen bis zum linken Ohrmuschel bis hinter das linke Ohr führt, wobei der Täter das Opfer von hinten angegriffen hatte, erscheinen im Vergleich mit dem hier zu beurteilenden Vorfall ebenso gravierender. Auch die im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2010 wiedergegebenen Verletzungen beim Opfer (verschiedene grosse Schnittwunden am Kopf, Gesicht und Hals sowie ein Nasenbeinbruch) erscheinen schwerer als vorliegend, wobei die gegen den Täter ausgefällte Strafe wegen versuchter schwerer Körperver- letzung sowie weiterer, im Verhältnis zu diesem untergeordneten Delikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auf ein weitaus brutaleres Vorgehen hinweisen. Schliesslich erscheinen die Folgen gemäss dem im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2009 (GG090472) wiedergegebenen Vorfalles, anläss- lich welchem vier Polizisten von fünfzehn Personen mit Glasflaschen und Stühlen beworfen wurden und Verletzungen am Hinterkopf, im Gesicht und an den - 26 - Zähnen sowie eine Hirnerschütterung resultieren, ebenfalls gravierender als diejenigen beim Privatkläger.
- Ungeachtet der mangelnden konkreten Vergleichbarkeit mit den seitens des Privatklägers angeführten Gerichtsentscheiden ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 1'500.– - auch unter Berücksichtigung der seitens des Privatklägers angeführten Kasuistik - zu tief an- gesetzt ist. Unter Verweis auf die bereits erwähnte unzureichende Würdigung der psychischen Auswirkungen der Straftat einschliesslich der langen Strafunter- suchung auf das Leben des Privatklägers rechtfertigt sich vorliegend die Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% ab 30. Mai 2010. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Kostenauflage 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 825.40 (Urk. 89 f.) – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
- Prozessentschädigung für Aufwendungen des Privatklägers im vorinstanzli- chen Verfahren 2.1. Schliesslich wird seitens der Privatklägerschaft geltend gemacht, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Ver- - 27 - fahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche entstandenen Anwalts- kosten zugesprochene Betrag von Fr. 16'000.– zu tief sei. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Entschädigung übersehen, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Strafverfahren bereits seit dem 15. Juni 2010 betraut sei, demgegenüber die amtliche Verteidigerin erst mittels Verfügung vom
- Oktober 2012 mit Wirkung auf den 18. Juni 2012 – mithin zwei Jahre später – mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden sei. Bereits aus diesem Grund lasse sich nachvollziehen, weshalb die Aufwendungen des Vertreters des Privatklägers höher ausfallen als diejenigen der amtlichen Verteidi- gerin, welche mit Fr. 17'101.75 entschädigt worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz übersehen, dass der Honoraransatz für die Geschädigtenvertretung mit Fr. 240.–/Stunde bemessen worden sei, welcher anwaltliche Honoraransatz notabene durchaus üblich bzw. im Kanton Zürich sogar als eher tief bezeichnet werden müsse. Demgegenüber betrage der Honoraransatz der amtlichen Vertretung bekanntlich Fr. 200.–/Stunde. Auch deshalb lasse sich nachvollziehen, weshalb die Anwaltskosten des Vertreters des Privatklägers höher ausfallen als diejenigen der amtlichen Verteidigung. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass für die durchaus beträchtliche Höhe der entstandenen Anwaltskosten der Geschädigten- vertretung letztlich weitestgehend der Beschuldigte selbst durch sein unkooperati- ves Verhalten im Rahmen der Untersuchung gesorgt habe. Zutreffend sei hin- gegen der Einwand der Vorinstanz, dass dem Privatkläger mit Beschluss des Obergerichts vom 29. August 2011 bereits eine Entschädigung von Fr. 1'076.– für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 17. November 2010 zugesprochen worden sei, welche deshalb bei der Bemessung der Entschädigung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Nicht zutreffend sei hingegen die Behauptung der Vorinstanz, dass diese Aufwendungen einen grossen Teil der Aufwendungen ausmachen würden, da sich der entsprechende Aufwand mit dem Rekursverfahren in der Zeit vom 13. Dezember 2010 bis am 1. September 2011 auf 6.25 Stunden belaufen habe. Schliesslich sei zum Einwand der Vorinstanz, dass die im Hinblick auf das Schadenersatzbegehren entstandenen weiteren Kosten im Zivilverfahren geltend zu machen seien und nur die unmittelbar für das Strafverfahren notwendigen - 28 - Bemühungen zu entschädigen seien, anzumerken, dass lediglich ein verschwin- dend kleiner Teil der Aufwendungen die letztlich auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen betroffen habe. Von den relevanten in der Zeit vom
- November 2013 bis am 2. Dezember 2013 angefallenen Aufwendungen von insgesamt neun Stunden bzw. im Betrag von Fr. 2'160.–, welche die Ausarbeitung der Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2013 betroffen hätten, habe bloss eine halbe von insgesamt neun Seiten die Zivilforderungen betroffen. Deshalb sei der Aufwand bloss im Umfang von ca. einer Stunde bzw. Fr. 240.– zu reduzieren (Urk. 76 S. 7 ff.). 2.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 52 E.VII.3.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeute (WEHRENBERG/ BERNHARD, in: Niggli et. al. (Hrsg.), Schweizerische Straf- prozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 6 zu Art. 433 StPO). Ebenso zutreffend ist, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn die Zivilansprü- che – wie vorliegend – auf den Zivilweg verwiesen wurden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich 2009, § 99 N 1830). Wenn der Verteidiger des Beschuldigten vorbringt, dass die Geltendmachung von Anwaltskosten nicht als Schadensposten in einen Strafprozess eingebracht werden könne (Urk. 93 S. 7), so ist dies terminologisch korrekt, zumal die Zusprechung des Kostenersatzes in Form einer Prozessentschädigung und nicht in Form von Schadenersatz auszugestalten ist. Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass ein entsprechender Anspruch zu prüfen und ein Kostenersatz gegebenenfalls zuzusprechen ist. 2.3. Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen, dass sich die Entschädigungspflicht auf den nötigen Aufwand begrenze und die diesbezüglich geforderte Summe des Privatklägers (von vor Vorinstanz Fr. 25'098.15) unange- messen hoch und entsprechend zu kürzen sei. Als Referenzwert zog die Vorinstanz die amtlichen Verteidigungskosten von Fr. 17'101.05 bei. Ausserdem - 29 - berücksichtigte sie den Umstand, dass ohnehin nur die unmittelbar für das Straf- verfahren notwendigen Bemühungen zu entschädigen seien, weshalb sie insge- samt eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.– als angemessen erachtete (Urk. 52 E.VII.3.1.1.). 2.4. Den Einwänden des Privatklägers ist insofern beizupflichten, als dass die amtliche Verteidigerin von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, erst am 4. Oktober 2012 mit Wirkung auf 18. Juni 2012 bestellt worden ist (Urk. 24/8), wohingegen der Rechtsvertreter des Privatklägers bereits seit dem 15. Juni 2010 für den Privatkläger tätig war (Urk. 77/3 bzw. 35/4). Deshalb eignet sich die Heranziehung des Entschädigungsbetrags für die amtliche Verteidigerin nur bedingt als Referenzwert für den Aufwand des Ver- treters des Privatklägers. Diesbezüglich ist denn auch zu berücksichtigen, dass der bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigung aufgelaufene Aufwand bereits mehr als 20 Stunden betragen hat (s. Urk. 77/3 bzw. 35/4), wobei das Aktenstudi- um bloss den kleineren Teil der Aufwendungen des Rechtsvertreters des Privat- klägers betraf. Andererseits rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 240.– mangels besonderer Komplexität des Falles nicht, weshalb die Veran- schlagung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.– angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Privatkläger für die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
- Prozessentschädigung für Aufwendungen des Privatklägers im Berufungs- verfahren 3.1. Seitens der Privatklägerschaft wird für die Aufwendungen im Berufungsver- fahren unter Verweis auf die Honorarnote vom 4. August 2014 (Urk. 78) eine Ent- schädigung von Fr. 3'954.65 geltend gemacht. Soweit diese Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden könnten, seien sie dem Privatkläger aus der Staatskasse zu entrichten (Urk. 76 S. 9). 3.2. Aus der Honorarnote des Vertreters des Privatklägers vom 4. August 2014 geht ein Aufwand von insgesamt 12.66 Stunden zu einem Stundenansatz von - 30 - Fr. 240.– nebst Auslagen (Fotokopien, Porti, Telefon) von Fr. 290.– zuzüglich Mehrwertsteuer hervor (Urk. 78). Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist - gemäss den oben unter Ziffer 2.4. gemachten Ausführungen - auf Fr. 200.– und - angesichts der Höhe der diesbezüglich geltend gemachten Kosten - der bean- spruchte Auslagenersatz für Kopien um die Hälfte zu kürzen. Im Übrigen ist der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'918.70 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2.-3. (…)
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom
- Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger (B._____) dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Kosten Vorverfahren Fr. 17'101.05 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 31 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab
- Mai 2010, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 825.40 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 32 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 22'918.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140190-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 29. September 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger bisher: amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ neu per 21. August 2014: erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
- 2 -
4. Dezember 2013 (DG130085)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Septem- ber 2013 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 51 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 30. Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger (B._____) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2010, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Kosten Vorverfahren Fr. 17'101.05 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen.
- 4 -
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57 und 92):
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom
4. Dez. 2013 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Juni 2012 zu bestrafen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten auszusprechen.
2. Der Vollzug der Geld- bzw. eventualiter der Freiheitsstrafe sei in Abände- rung von Dispositivziffer 3 des Urteils vom 4. Dezember 2013 aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61, schriftlich): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerschaft (Urk. 76, schriftlich):
1. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 7'500.– nebst Zins zu 5% seit dem 30. Mai 2010 zu bezahlen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von CHF 23'218.95 für die ihm zur Geltendmachung seiner Geschädigtenansprüche und für die Vertretung im erstinstanzlichen Ver- fahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen.
- 5 -
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von CHF 3'594.65 für die ihm zur Geltendmachung seiner Geschädigtenansprüche und für die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen. Eventualiter seien diese Kosten aus der Staatskasse zu bezahlen.
4. Es sei dem Privatkläger das vollständige Urteil zuzustellen.
5. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil und Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Bülach, I. Abteilung, den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Der Beschuldigte wurde mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 8 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 6 Monaten wurde auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom 30. Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und das Schadenersatzbegehren im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde zudem verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der
- 6 - Beschuldigte wurde ausserdem verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozess- entschädigung in der Höhe von Fr. 16'000.– zu bezahlen (Urk. 52 S. 51 f.). 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung sowie seitens der Privat- klägerschaft rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 44 bzw. 47). Ebenfalls fristgerecht erstatteten die Vertretung der Privatklägerschaft mit Eingabe vom
8. Mai 2014 und die Verteidigung mit Eingabe vom 13. Mai 2014 ihre jeweiligen schriftlichen Berufungserklärungen (Urk. 55 und 57). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft, wo erforderlich unter Zustellung einer Kopie der Berufungserklärungen der Verteidigung und des Privatklägers, Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte wurde zur Einreichung mehrerer Unterlagen betreffend seine finanzielle Lage aufgefordert (Urk. 59). 1.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit- geteilt, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Gleich- zeitig wurde auf die Stellung von Beweisanträgen verzichtet und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 61). 1.5. Innert erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 19. Juni 2014 das Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 64 u. 66/1-6). 1.6. Am 1. Juli 2014 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fakultativ), den Privatkläger und den Beschuldigten zur heu- tigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 68 bzw. 72 u. 73). 1.7. Mit Eingabe vom 8. Juli 2014 stellte der Rechtsvertreter des Privatklägers das Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und um Erlaubnis, seine Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen (Urk. 70). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2014 ent- sprochen und dem Privatkläger Frist zur schriftlichen Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt (Urk. 74).
- 7 - 1.8. Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Privat- klägers daraufhin seine begründeten Berufungsanträge mit Beilagen ein (Urk. 76
u. 77/1-3), welche anschliessend der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 80). 1.9. Mit Eingabe vom 20. August 2014 ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, um Entlassung aus ihrem Man- dat, da der Beschuldigte in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ eine neue anwaltliche Vertretung mandatiert habe (Urk. 81). 1.10. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2014 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und Rechtsan- walt Dr. iur. X2._____ aufgefordert, dem Gericht eine durch den Beschuldigten unterzeichnete Vollmacht einzureichen (Urk. 83). 1.11. Mit Eingabe vom 26. August 2014 liess Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ dem Gericht die angeforderte Vollmacht zukommen (Urk. 86) und liess verlautbaren, dass sein Mandat im Rahmen einer Wahlverteidigung erfolge (Urk. 85). 1.12. Am 26. August 2014 erging die Vorladung an den neuen (erbetenen) Vertei- diger des Beschuldigten (Urk. 88).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr ausgedehnt, aber eingeschränkt werden. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil, worin die neu überprüften und die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (vgl. hierzu EUGSTER in: NIGGLI/ HEER/ WIPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizeri- sches Strafprozessrechtsordnung, Basel 2011, Art. 399 N 6 u. Art. 402 N 2;
- 8 - NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 1547 und 1549). 2.2. Die Verteidigung hat die Berufung des Beschuldigten auf die Dispositiv- Ziffern 2 (Strafzumessung) und 3 (Vollzug) beschränkt (vgl. Urk. 57). 2.3. Der Privatkläger hat seine Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 5 (Genug- tuung) und 8 (Prozessentschädigung) beschränkt (vgl. Urk. 55 u. 76). 2.4. Deshalb bilden die zitierten Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5 und 8 des erstinstanzli- chen Urteils Berufungsgegenstand. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanz- lichen Urteils (Dispositiv-Ziffern 1, 4, 6 und 7) wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2.5. Auf die Argumente der Verteidigung und der Privatklägerschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2014, E. 3.2.). II. Prozessuales Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens des Beschuldigten wie auch seitens der Privatklägerschaft und der Anklagebehörde verzichtet (Urk. 57 S. 2; Urk. 55 u. 57; Urk. 61; Prot. II S. 8). Ebenso wurden seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Urk. 93 bzw. Urk. 76).
- 9 - III. Strafe
1. Strafrahmen 1.1. Für den Tatbestand des Angriffs sieht Art. 134 StGB eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die tat- und täterange- messene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetz- geber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umstän- den Rechnung zu tragen. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmen- erweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermög- licht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 1.2. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend erwogen, dass vorliegend keine Umstände vorliegen, welche es erforderlich machen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen bzw. aufgrund eines Strafmilderungsgrundes herabzu- setzen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 52 E.V.2.2-2.4.).
2. Strafzumessung 2.1. Innerhalb des Strafrahmens von einem Tag bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einem Tagessatz bis höchstens 360 Tagessätzen ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der
- 10 - Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 2.2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die objektive Schwere des Delik- tes (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, StGB-Kommentar, 19. A., Zürich 2013, N 8 zu Art. 47 StGB mit Verweisen). Insbesondere sind hier das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise des Vorgehens und der Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und Tatausführung offenbart wird (vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere. An dieser Stelle stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Vorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss), damit im Zusammenhang stehend die Intensität des deliktischen Willens sowie das Motiv (vgl. Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2013 im Ver- fahren SB130126, E. 5.4.2.). Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Mass- gebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom
5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). 2.3.1. In Bezug auf die für die Beurteilung der objektiven Tatschwere beim Straf- tatbestand des Angriffs wesentlichen Umstände wurden seitens der Vorinstanz die zutreffenden allgemeinen Erwägungen gemacht (s. Urk. 52 E. V.3.2.1.). Richtig ist, dass vorliegend der Angriff des Beschuldigten gerade deshalb ein
- 11 - beträchtliches Gefahrpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers barg, weil er von mehreren, unter Alkoholeinfluss stehenden Personen unter Zuhilfenahme von Flaschen und anderen gefährlichen Gegen- ständen in schlecht beleuchteten Discoräumlichkeiten verübt wurde, wobei die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen ein erhebliches Risiko darstellte (s. Urk. 50 E.V.3.2.1.3. unter Verweis auf BGer 6S.250/2003). Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend ebenfalls als beträchtlich eingestuft, indem er und seine Mittäter den Privatkläger als geschlossene, zusammenwirkende Gruppe angriffen und ihn nicht mit blossen Händen, sondern mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen attackierten (Urk. 52 E.V.3.2.1.5.). Ebenso zu- treffend wurde von der Vorinstanz das passive Verhalten des Privatklägers insbe- sondere vor, aber auch während des Vorfalls gewürdigt. So ist erstellt, dass der Privatkläger unvermittelt angegriffen wurde, ohne dass dem Angriff eine Provo- kation seinerseits oder eine Vorwarnung seitens der Täter vorausging, und er sich weiter passiv und abwehrend verhielt, ohne gegenüber den Tätern seinerseits tät- lich vorzugehen oder Schläge auszuteilen (vgl. Urk. 52 E.III.9.1. u. E. V.3.2.1.6.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte diesbezüglich zwar zunächst Einwände vor, gemäss welchen der Privatkläger – entgegen der Vorinstanz – doch durch Drittpersonen unterstützt worden sei, hielt aber im Verlauf der Verhandlung fest, dass im vorliegenden Berufungsverfahren davon ausgegangen werden könne, dass keine solche Unterstützung geleistet worden sei (Urk. 92 S. 6). Der Beschuldigte akzeptierte die ihm vorgehaltene Beweiswür- digung der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung vollumfänglich (Urk. 92 S. 5). Demzufolge ist die aus dem beschriebenen Verhalten gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Passivität des Privatklägers verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 52 E.V.3.2.1.6.), angemessen. 2.3.2. Die Einschätzung der objektiven Tatschwere seitens der Vorinstanz aus- gehend vom beträchtlichen Ausmass der Gefährdung unter Berücksichtigung des hohen Grades der Verwerflichkeit als keineswegs leicht ist in casu nicht zu bean- standen. Die von ihr hierfür festgesetzte Einsatzstrafe von 18 bis 20 Monaten
- 12 - Freiheitsstrafe (s. Urk. 52 E.V.3.2.1.7.) erscheint angesichts der konkreten Quali- fikation des Verschuldens aber eher noch als milde. 2.3.3.1. Vor Vorinstanz wurde seitens der Verteidigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwerflichkeit (wie auch der Vermeidbarkeit) der strafbaren Handlung des Beschuldigten auf das Psychiatrische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich über den Beschuldigten vom
7. August 2008 hingewiesen, welches beim Beschuldigten eine Sozialverhaltens- störung bei vorhandenen sozialen Bindungen (F91.2), eine Störung der Persön- lichkeitsentwicklung sowie eine langjährige erzieherische Fehlentwicklung diag- nostiziere (Urk. 40 S. 12 Rz. 24 unter Verweis auf die Beizugsakten des Verfah- rens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 25 f.). Die Störung würde bei einem Erwachsenen mindestens als dissoziale Persönlich- keitsstörung bewertet. Der Beschuldigte benötige eine strukturierte, qualifizierte Betreuung, welche in einem Gefängnis gerade nicht umgesetzt werden könne. Auch setze sich die dissoziale Orientierung unter Haftbedingungen eher durch (Urk. 40 S. 12 Rz. 24). 2.3.3.2. Das besagte Gutachten, auf welches sich die Verteidigung vor Vorinstanz bezogen hat, fand im Rahmen der Urteilsbegründung der Vorinstanz keine Erwähnung (vgl. Urk. 52). Seitens der Vorinstanz wurde bloss festgehalten, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen innerer oder äusserer, die Schuldfähig- keit vermindernder Umstände zum Tatzeitpunkt ersichtlich seien und dass es dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, von der Tat Abstand zu nehmen (Urk. 52 E. V.3.2.2.5.). Auffällig ist ebenso, dass das Gutachten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach, in welchem der Beschuldigte mit Urteil vom
4. November 2008 u.a. des mehrfachen bandenmässigen Raubes, des Rauf- handels, des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Brandstiftung für schuldig erkannt wurde, nicht im Rahmen der Strafzumessung, sondern ausschliesslich bei der Frage der offenen oder geschlossenen Unterbringung gemäss Jugendstrafgesetz berücksichtigt wurde.
- 13 - 2.3.3.3. Da zwischen Erstellung des Gutachtens - welches am 5. Mai 2008 abgeschlossen wurde (s. Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 35) - und der vorliegend zu beurtei- lenden Tat vom 30. Mai 2010 bloss rund zwei Jahre liegen, ist der Vollständigkeit halber hier darauf einzugehen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass beim Beschuldigten - noch unter Anwendung der diagnostischen Klassifikation nach ICD-10 der Kinder- und Jugendpsychiatrie - eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen diagnostiziert wurde, wobei deren klinische Ausprägung als höhergradig und deren damals aktuelle Ausprägung als mässig eingestuft wurde. Weiter wurde dem Beschuldigten eine Störung der Persönlich- keitsentwicklung beschieden, welche im Falle eines Erwachsenen, bei dem man von einer weitgehend abgeschlossenen Persönlichkeitsbildung ausgehen würde, als besonders auffällig und in der Nähe der sog. "psychopathy", mindestens jedoch als dissoziale Persönlichkeitsstörung bewertet werden würde. Allerdings sei beim Beschuldigten die Persönlichkeitsbildung eben noch nicht abgeschlos- sen, weshalb festgehalten wurde, dass mit entsprechend geeigneten Inter- ventionen eine Fixierung im Bereich der Persönlichkeitsstörungen abgemildert werden könne. Aus dem Gutachten geht überdies hervor, dass zweifellos richtig sei, dass beim Beschuldigten eine erhöhte Kränkbarkeit vorliege, und daraus folgend vermehrt Wut-Affekte, verbunden mit Racheabsichten bei ihm zu beobachten seien. Jedoch seien daraus abgeleitete Handlungen des Beschuldig- ten meist mit Verzögerung und einer Vorlauf- oder Planungsphase erfolgt, und würden weniger das Bild einer typischen oder stärker ausgeprägten Impulsivität zeigen (Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 26). 2.3.3.4. In casu ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine gewisse Vorlaufzeit hatte, bevor der Angriff auf den Privatkläger durchgeführt wurde. So wurde seitens der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte "kurze Zeit vor dem Vorfall" von der Zeugin C._____ erfahren habe, dass ihn seine damalige Freundin D._____ mit dem Privatkläger betrügen würde (Urk. 50 E.III.9.1.) sowie dass er nach Kenntnisnahme dieses Umstandes im Vorfeld seine Freundin D._____ verprügelt hatte (Urk. 52 E.III.8.19.), wobei seitens der Vorinstanz offen
- 14 - gelassen wurde, ob dem Beschuldigten diese Information bereits rund zwei Wo- chen vor dem Vorfall oder am selben Abend zuging. Anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte zunächst aus, er wisse nicht, ob es nur C._____ gewesen sei, die ihm vom Betrug erzählt habe, oder ob D._____ es ihm auch selbst noch mitgeteilt habe (Urk. 92 S. 6). Im weiteren Verlauf der Verhand- lung hielt er dann fest, es sei D._____ gewesen, die ihm den Betrug gebeichtet habe. Es sei nicht unmittelbar vor dem Besuch der Disco … gewesen. Vielleicht sei es ein Tag zuvor gewesen, aber genau sagen könne er dies nicht mehr (Urk. 92 S. 9). Insofern ist auch nach den heutigen Aussagen des Beschuldigten von einer gewissen Vorlaufzeit auszugehen. 2.3.3.5. So oder anders ist im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen seitens des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 7. August 2008 aufgrund des erwiesenen, wenn auch allenfalls kurzen zeitlichen Intervalls zwischen der Kenntnisnahme des Betrogenwerdens und des Verprügelns seiner Freundin einerseits und der Tatausführung andererseits davon auszugehen, dass die planende, vorausschauende Komponente des in der Formation einer mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen ausge- statteten Gruppe auftretenden Beschuldigten beim Angriff auf den Privatkläger in Gegenüberstellung mit dem impulsiven Affekt jedenfalls nicht in den Hintergrund tritt. 2.3.3.6. Aus diesen Erwägungen erscheint es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten allenfalls gestützt auf die aus dem Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich vom 7. August 2008 gewonnenen Erkenntnisse eine Verminderung der Schuldfähigkeit zuzuerkennen, zumal auch das Gutachten die beim Beschuldigten zu verortende Impulsivität relativiert. Es ist allerdings zu betonen, dass das Gutachten im Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell war und der Beschuldigte im Zeitraum zwischen der Erstellung des Gutachtens und der heute zu beurteilenden Tat therapeutische Unterstützung erfahren hat, wobei diese Therapie vom Beschuldigten offenbar erfolgreich abge- schlossen worden ist. Dies relativiert die aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse doch deutlich. Im Berufungsverfahren wurde eine Verminderung der
- 15 - Schuldfähigkeit aber auch Seitens der Verteidigung ohnehin nicht mehr geltend gemacht (vgl. Urk. 93). 2.3.4. In Bezug auf die übrige Würdigung der subjektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte sich bei der Begehung der Tat von Eifersucht und Rachegefühlen leiten liess, was als egoistisches und rücksichtsloses Verhalten verschuldenserhöhend wirkt (Urk. 50 E.V.3.2.2.3. mit Hinweisen), wobei die impulsive Komponente - wie soeben ausgeführt - sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag. Deshalb ist die Schluss- folgerung der Vorinstanz, dass die Würdigung der subjektiven Tatschwere angesichts des direktvorsätzlichen Handelns, der egoistischen Beweggründe und dem vollen Mass an Entscheidungsfreiheit dazu führt, das Tatverschulden ins- gesamt als erheblich einzustufen, woraus eine Freiheitsstrafe zwischen 21 und 23 Monaten resultiere (Urk. 52 E.III.3.2.2.6.), nicht zu beanstanden. 2.3.5. Zu den persönlichen Verhältnissen hielt der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung fest, dass er die Weiterbildung zum eidgenös- sisch diplomierten Kundendienstberater absolviert habe und nun plane, vom Beruf des Automechanikers in den Kundendienst zu wechseln (Urk. 92 S. 1). Im Übrigen kann zu den persönlichen Verhältnissen auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 52 E.V.3.3.3.), zumal der Beschuldigte diese anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung weit- gehend bestätigte (Urk. 92 S. 1 ff.). 2.3.6. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente vorgenommene Würdigung der schwierigen familiären Verhältnisse in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten als Strafminderungsgrund kann nicht übernommen werden. Die Biographie des Beschuldigten unterscheidet sich nicht wesentlich von der- jenigen anderer Menschen seiner Generation, die eine – wenn auch schwierig verlaufende – Scheidung ihrer Eltern zu gewärtigen hatten (vgl. zur konkreten Situation im Elternhaus des Beschuldigten: Beizugsakten des Verfahrens 2012/1703 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; Urk. 20/5 S. 23). Die Würdigung der Vorinstanz betreffend die teilweise einschlägigen Vorstrafen als
- 16 - Straferhöhungsgrund ist demgegenüber nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 52 E.V.3.3.4.). 2.3.7. Die Vorinstanz hat des Weiteren das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie im Strafverfahren, dessen mangelnde Kooperationswilligkeit, Reue und Einsicht als strafzumessungsneutral erachtet (Urk. 50 E.V.3.3.6.). Neu ist in diesem Zusammenhang strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geständig zeigte und den durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt vollumfänglich anerkannte (Urk. 92 S. 4 ff.). Wenn das Bundesgericht betreffend ein solches positives Nachtatver- halten eine Strafreduktion im Bereich von einem Drittel bis zu einem Fünftel als angemessen erachtet (vgl. BGE 118 IV 349 und 121 IV 202; Wiprächtiger in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 47 N. 129 ff.), so kann dieses Ausmass für ein im Berufungsverfahren abgelegtes Geständnis selbstredend nicht gelten. Das erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Geständnis des Beschuldigten vermochte das Strafverfahren nur noch marginal zu erleichtern. Dement- sprechend kann das Geständnis des Beschuldigten im heutigen Zeitpunkt auch nur noch in marginalem Umfang strafmindernd Berücksichtigung finden. Ähnliches gilt auch für die durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung bekundete Reue. Auch diese hat der Beschuldigte erst sehr spät im Verfahren erstmals gezeigt. Zudem verbleiben in diesem Zusammenhang, trotz der positiven Entwicklung des Beschuldigten sowohl in sozialer und beruflicher Hinsicht, gewisse Zweifel, zumal der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme während der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, dass er sich ohne über- zeugenden Grund bis heute nicht beim Privatkläger entschuldigt hat und zumal er bei seinen Ausführungen zur Sache auch immer wieder erwähnte, dass es v.a. die anderen Beteiligten gewesen seien – und nicht er – welche die Brutalität des Angriffs verschuldet hätten (Urk. 92 S. 7 ff.). Die spät bekundete Reue des Beschuldigten kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nur marginal berücksichtigt werden. 2.3.8. Zu Gunsten des Beschuldigten wurde seitens der Vorinstanz sodann der Umstand gewürdigt, dass sich die Lebensverhältnisse seit dem Strafbefehl der
- 17 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juni 2012 stabilisiert haben (s. Urk. 50 E.V.3.3.8.): So schloss der Beschuldigte im Sommer 2012 die im Rahmen der Unterbringung in der Jugendstätte ... begonnene Lehre ab und arbei- tet seit Februar 2013 als Automechatroniker. Seine Schulden sind zurückgezahlt und der Beschuldigte hat sich selbständig die Weiterbildung zum Kundendienst- berater finanziert. Daraus schliesst die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschul- digte die nötigen Lehren aus den vergangenen Strafverfahren gezogen und einen Lebenswandel vollzogen hat, über berufliche Ziele und Pläne verfügt und gewillt ist, einem strukturierten Tagesablauf nachzugehen und im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Auch die anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung getätigten Aus- sagen des Beschuldigten bekräftigen diesen Eindruck. Er hat die Weiterbildung zum eidgenössisch diplomierten Kundendienstberater mittlerweile abgeschlossen und plant derzeit seine nähere berufliche Zukunft. Neben seinem beruflichen er- scheint dabei auch sein soziales Umfeld stabil, zumal er nach wie vor bei seiner Mutter wohnt und seit vier Jahren in einer festen Beziehung lebt. Zudem gibt der Beschuldigte an, keinerlei Kontakt mehr mit seinen Kollegen zu pflegen, die ihn anlässlich der Begehung des heute zu beurteilenden Delikts umgeben haben (Prot. 92 S. 1 ff.). Deshalb kann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die positi- ve Entwicklung des Beschuldigten, aus welcher er nicht ohne Not hinaus zu reis- sen sei, im Sinne einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit zu Gunsten des Be- schuldigten zu berücksichtigen ist, geteilt werden. 2.3.9. Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann aber der Umstand, dass der Beschuldigte während des laufenden vorliegenden Verfahrens zweimalig
– wenn auch nicht einschlägig – delinquiert hat und deshalb mit Strafbefehlen vom 26. Januar und 11. Juni 2012 zu Rechenschaft gezogen werden musste (vgl. Urk. 54). 2.3.10. Die seitens der Vorinstanz gemachte Erwägung, dass die Täterkompo- nente die Tatkomponente zu relativieren vermöge, weshalb die im Rahmen der Tatkomponente festgelegte Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 18 bis 20 Monaten zu reduzieren sei (vgl. Urk. 52 E.V.3.3.9.), ist auch vor dem heutigen Hintergrund (Nichtberücksichtigung schwieriger familiärer Verhältnisse, Neuberücksichtigung
- 18 - des anlässlich der Berufungsverhandlung abgelegten Geständnisses und der ein- geräumten Reue sowie des strafbaren Handelns während des laufenden Straf- verfahrens) nicht zu beanstanden. 3.3.11. Schliesslich ist die seitens der Vorinstanz vorgenommene Berück- sichtigung der übermässig langen Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldig- ten (Urk. 50 E.V.3.4.) zu bestätigen: Von der Orientierung des Beschuldigten über die eingeleitete Strafuntersuchung am 8. Juli 2010 (Urk. 5) bis zum Entscheid der Vorinstanz am 4. Dezember 2013 bzw. dem heutigen Entscheid sind immerhin rund dreieinhalb bzw. mehr als vier Jahre vergangen. 3.3.12. Die unter Berücksichtigung von Tatkomponente und Täterkomponente und der überlangen Verfahrensdauer durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 14 Monaten (s. Urk. 52 E.V.3.5.) erscheint (aufgrund der relativ starken Gewichtung der langen Verfahrensdauer und der Strafempfindlichkeit) insgesamt als wohlwollend und ist sicherlich nicht als überrissen zu erachten. Da vorliegend ohnehin das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 397 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten ist, ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Strafart 3.1. Seitens der Verteidigung wurde eine Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten beantragt. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 bzw. BGE 134 IV 82 E. 4.1). 3.2. Bei der Festlegung der Strafart ist zu berücksichtigen, dass bei vorliegender Strafhöhe von 14 Monaten ausschliesslich die Freiheitsstrafe in Frage kommt (Art. 34, 37 und 40 StGB), weshalb diese auszufällen ist.
- 19 -
4. Retrospektive Konkurrenz 4.1. Die seitens der Vorinstanz gemachten theoretischen Ausführungen zur Methodik der Strafzumessung in Bezug auf die Anwendung der retrospektiven Konkurrenz sind mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. So wurde seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urk. 52 E.V.1.4.), dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.; BGer 6B_684/2011 E. 5.2). 4.2. Vorliegend ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
11. Juni 2012 wurde der Beschuldigte indes zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 25/1). Ergänzend festzuhalten ist, dass im Hinblick auf die Frage der Anwendung der retrospektiven Konkurrenz - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (s. Urk. 50 E.V.1.3.) - überdies die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2012 ausgefällte Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– relevant ist. Mangels Gleichartigkeit dieser Geldstrafen mit der heute auszufällenden Freiheitsstrafe ist indes keine Gesamt- strafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden.
5. Ergebnis Insgesamt ist nach dem Gesagten eine Sanktion von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. IV. Vollzug
1. In Bezug auf die formellen und materiellen Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten Vollzuges einer Geld- oder Freiheitsstrafe und die ent- sprechende Rechtsprechung und Lehre kann vollumfänglich auf die zutreffenden
- 20 - Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 52 E.V.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die subjektiven Voraussetzungen eines bedingten Strafvoll- zuges ex nunc nach den Umständen im Zeitpunkt der nachträglichen Beurteilung geprüft werden (BGE 109 IV 68 E. 3).
2. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten Umstände korrekt und ange- messen gewürdigt (vgl. Urk. 52 E.V.4.-6.). So steht in casu die Frage im Zentrum, ob die stabil scheinenden Lebensumstände des Beschuldigten (s. die seitens der Vorinstanz unter E.V.4., sowie dazu die zuvor unter E.III.2.3.8. gemachten Erwägungen) in Bezug auf die Frage, ob beim Beschuldigten besonders günstige Umstände vorliegen, höher zu gewichten sind als die Tatsache, dass der Beschuldigte mit vorliegender Tat ein Verhaltensmuster an der Tag legte, welches mit seinen Vortaten von 2008 vergleichbar ist, indem er damals nebst vielen anderen Delikten u.a. auch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB verurteilt wurde. In diesem Zusammenhang spricht deutlich gegen den Beschuldigten, dass er den heute zu beurteilenden Angriff ungeachtet der therapeutischen Bemühun- gen beging, welchen er sich im Nachgang zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2011 unterzog (s. Protokoll der Vorinstanz S. 17 f.). Auch wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, dass er im Jahre 2012 - ungeachtet der laufenden Strafuntersuchung - erneut wiederholt straffällig wurde. Auch lassen sich die begangenen Delikte angesichts der sich über vier Jahre erstreckenden wiederholten, teils massiven Delinquenz nicht mehr einfach als eine Jugendsünde im Sinne eines zu überwindenden Entwicklungsschrittes im Leben eines jungen Erwachsenen abstempeln. Angesichts dieser Umstände können die stabil scheinenden Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine nunmehr über zwei Jahre andauernde Straffreiheit nicht höher gewichtet werden als die sich in der Vergangenheit wiederholt zeigende Uneinsichtigkeit des Beschuldigten. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten des- halb nicht beschieden werden. Den Bedenken, dass der Beschuldigte sich künftig nicht gesetzeskonform verhalten könnte, ist einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz mit der Warnwirkung eines teilbedingten Vollzuges im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB allerdings genügend Rechnung getragen. Es erscheint in casu wie von der Vorinstanz erwogen als angemessen, den unbedingt zu voll-
- 21 - ziehenden Teil der Strafe auf 6 Monate festzulegen; bei einer Probezeit von 3 Jahren für den übrigen, aufzuschiebenden Teil der Strafe (s. Urk. 52 E.V.4.-6.). V. Zivilansprüche (Genugtuung)
1. Die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 47 ff. OR setzt voraus, dass der Geschädigte eine immaterielle Unbill, mithin eine Beeinträchti- gung des Wohlbefindens von gewisser Schwere, erlitt und dass diese auf eine widerrechtliche Handlung des Anspruchsgegners zurückzuführen ist. Als wider- rechtlich gilt der Verstoss gegen eine Verbotsnorm und/oder der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut. Zwischen der widerrechtlichen Handlung und der immateriellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und der Anspruchsgegner zudem schuldhaft gehandelt haben. Bei der Bemessung einer Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bemessungskriterien sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Intensi- tät und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Täters (HEIERLI/ SCHNYDER, in: HONSELL ET. AL. (HRSG.), Ob- ligationenrecht I, Basler Kommentar, 5. Aufl. Basel 2011, N 14 ff. zu Art. 47 OR, N 14 ff. zu Art. 49 OR). Die subjektiven Umstände der Betroffenheit beim Opfer sind naturgemäss von Fall zu Fall verschieden; jede Person reagiert auf die ihr widerfahrene seelische Unbill unterschiedlich. Gleichzeitig ist nicht zu ver- kennen, dass die subjektiven Umstände infolge der Komplexität der menschlichen Natur sehr zahlreich und unterschiedlich sind und praktisch kaum vollständig erstellt und erfasst werden können. Der Richter kommt daher nicht umhin, sich in der Regel auf ein paar gängige Kriterien objektiver Natur und auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit zu beschränken, es sei denn, eine Partei beweise Umstände, die in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichen und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Genugtuungssumme rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1.).
2. Seitens des Privatklägers wird das Genugtuungsbegehren vor der Berufungsinstanz insbesondere damit begründet, dass die völlig überraschend
- 22 - erfolgten erheblichen Traktierungen seiner Person mit Glasflaschen und anschliessend mit Faustschlägen und Fusstritten zu einer erheblichen Ver- schlechterung seines psychischen Zustandes und letztlich dazu geführt hätten, dass er während mehr als einem Jahr nicht mehr in der Lage gewesen sei, im …club als DJ zu arbeiten bzw. auch heute noch grosse Mühe bekunde, nachts auszugehen. Erschwerend komme in psychischer Hinsicht hinzu, dass er wäh- rend mehreren Monaten weder gewusst habe, wer ihn dermassen verletzt hatte, noch weshalb er von dem gewalttätigen Mob überhaupt angegriffen worden sei. Wer neben dem Beschuldigten sonst noch an der vorliegend zu beurteilenden Straftat als Angreifer beteiligt gewesen sei, werde der Privatkläger zudem wohl nie erfahren, was ihn auch in Zukunft weiter belasten werde (zumal er die Täter nicht erkenne, diese aber wohl ihn wieder erkennen würden). Letztlich werde der Körper des Privatklägers, insbesondere sein Gesicht im Stirnbereich sowie sein Halsbereich, durch die gut sichtbaren, mehrere Zentimeter langen Narben wohl sein Leben lang nicht unerheblich entstellt sein. Damit werde er auch jeden Tag aufs Neue mit der sinnlosen, feigen und äusserst brutalen Straftat konfrontiert sein, was deren Verarbeitung in psychischer Hinsicht zusätzlich erschweren dürfte. Die seitens der Vorinstanz angeführte Begründung, dass es vorliegend am stringenten Nachweis der psychischen Folgen mangle, könne nicht gefolgt werden, da die Gerichtspraxis einen solchen stringenten Nachweis bei der Bemessung der Genugtuung grundsätzlich auch nicht verlange. Bei der Bemes- sung der Genugtuung rechtfertige vorliegend das egoistisch motivierte, rück- sichtslose und direktvorsätzliche Verhalten des Beschuldigten bei voller Ent- scheidungsfreiheit einen angemessenen Zuschlag zur Basisgenugtuung. Seitens der Vorinstanz seien diese Tatumstände nur unzureichend berücksichtigt worden. Es sei reiner Zufall, dass der Angriff auf den Privatkläger nicht zu einem Schädel- bruch, dem Verlust eines Auges oder der Durchtrennung seiner Halsschlagader geführt habe. Gestützt auf seine Ausführungen macht der Privatkläger vor Berufungsinstanz eine Genugtuung von mindestens Fr. 7'500.– nebst Verzugs- zins von 5% seit 30. Mai 2010 geltend (Urk. 76).
- 23 -
3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen, sind in casu die Verletzung der körperlichen Integrität des Privatklägers durch den Beschuldigten, die Wider- rechtlichkeit der fraglichen Handlung des Beschuldigten, dessen Verschulden wie auch der der adäquate Kausalzusammenhang ohne Weiteres als gegeben zu erachten (s. Urk. 52 E. VI.3.3.).
4. In Bezug auf die für die Höhe der Genugtuung bemessungsrelevanten Konsequenzen der Tat des Beschuldigten auf das Leben des Privatklägers verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass aufgrund der Akten erstellt und belegt sei, dass der Privatkläger durch den Angriff mehrere Schnittwunden und Kratzer am Kopf und am Hals erlitten habe (vgl. Urk. 10). Diese Verletzungen seien keinesfalls zu bagatellisieren, indessen seien die physischen Beeinträchti- gungen vergleichsweise gering und die Behandlungsmethode mit einer Fadenent- fernung nach siebentägiger Heilungszeit verhältnismässig unkompliziert. Ausser- dem sei der Privatkläger gemäss seinen Ausführungen in Folge des Angriffs nur einmal in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem sei der Heilungsprozess komplikationsfrei verlaufen (Urk. 23 S. 3 f.). Ob die geltend gemachten posttrau- matischen Belastungsstörungen tatsächlich vorliegen und auf Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen seien, sei nicht stringent nachgewiesen. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.–, nebst Zins zu 5% ab 30. Mai 20010, erachtete die Vorinstanz deshalb als angemessen (Urk. 52 E.VI.3.4.).
5. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diese durch die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung durch den Beschuldigten anerkannt (Urk. 93 S. 7).
6. Dem Privatkläger ist beizupflichten, dass die relevanten Tatumstände und die lange Strafuntersuchung sowie deren Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Privatklägers - im Gegensatz zur angemessenen Würdigung der physischen Verletzungen - von der Vorinstanz bei der Bemessung der Genug- tuung nur unzureichend berücksichtigt worden sind. So wurde festgestellt (s. vor- stehend unter E.III.2.3.1.), dass der Angriff des Beschuldigten gerade deshalb ein beträchtliches Gefahrpotential für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers barg, weil er von mehreren, unter Alkoholeinfluss stehenden Personen unter Zuhilfenahme von Flaschen und anderen gefährlichen Gegen-
- 24 - ständen in schlecht beleuchteten Discoräumlichkeiten verübt wurde, wobei die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen ein erhebliches Risiko darstellte. Auch ist nachvollziehbar, dass der Umstand, dass der Privat- kläger vom Beschuldigten unvermittelt und in einer geschlossenen, zusammen- wirkenden Gruppe angriffen und mit Glasflaschen und weiteren gläsernen Gegenständen attackiert wurde, auch deshalb beträchtliche Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Privatklägers hatte, da ihm die Mehrzahl der be- teiligten Personen nach wie vor unbekannt ist. Diese zu Lasten des Beschuldigten gewürdigten Umstände der Straftat sind im Rahmen der Bemessung der Genug- tuung klarerweise zu berücksichtigen. Dass der Privatkläger im Nachgang zum Vorfall vom 30. Mai 2010 keine psychiatrische oder psychologische Begleitung in Anspruch genommen hat, vermag allerdings nichtsdestotrotz ein Indiz dafür dar- zustellen, dass die psychischen Einschränkungen weniger gravierend waren als seitens seines Vertreters dargestellt. Auch hat der Privatkläger gemäss seinen Angaben nach einem Unterbruch von einem Jahr seine Tätigkeit als DJ im Club … wieder aufgenommen (s. Urk. 23 S. 4).
7. Die seitens der Vertretung des Privatklägers vorgebrachte Kasuistik (auch wiedergegeben in: KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013) vermag den Standpunkt des Privatklägers mangels konkreter Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall und den damit verbundenen Folgen für ihn nicht zu stützen, zumal in casu erwiesen ist (s. dazu die oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 1.5.), dass die physischen Beeinträchtigungen des Privatklägers mit zwei kleinen Schnittwunden frontal, einer Schnittwunde occipital und mehreren kleinen Kratzern am Schädel sowie einer ca. 5 cm langen Schnittwunde am Hals (s. Urk. 35/3) trotzdem vergleichsweise gering erscheinen, insbesondere weil die Behandlung mit einer Fadenentfernung nach siebentägiger Heilungszeit verhältnismässig unkompliziert verlaufen ist. Ausserdem hat der Privatkläger selbst angegeben, in Folge des Angriffs nur einmal in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und dass der Heilungsprozess komplikationsfrei verlaufen sei.
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8. Im Gegensatz dazu erlitt das Opfer gemäss dem Entscheid des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2011 (bzw. des Bundesgerichts vom
29. Oktober 2012; 6B_336/2012) eine Schädel-Hirnverletzung, an deren Folgen er ohne notfallmässige neurochirurgische Intervention gestorben wäre. Ebenso ungleich gravierender als im hier zu behandelnden Vorfall waren die Folgen gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 2004 (6S.232/2003), von welchem das Opfer durch den Gebrauch eines Schweizer Armeemessers eine zehn Zentimeter lange Schnittwunde, die sich vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen aussen und über den Kieferknochen hin erstreckte, sowie eine ebenso lange Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen davontrug, wobei beide Narben nicht verheilten und auch nicht mittels plastischer Chirurgie beseitigt werden konnten. Auch im Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013 (6B_473/2012) war das Vorgehen der dort zwei Täter ungleich brutaler und mit der Folge zahlreicher Verletzungen und ins- besondere einer als potenziell lebensgefährlich einzustufenden tiefen Schnitt- verletzung im linken Jochbeinbereich ungleich schwerer einzustufen. Die gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2010 (bzw. Bundesgerichts vom 28. August 2010; 6B_275/2010) geschilderten Folgen für das Opfer von einer ca. neun Zentimeter langen Schnittwunde, die vom linken Wangenknochen bis zum linken Ohrmuschel bis hinter das linke Ohr führt, wobei der Täter das Opfer von hinten angegriffen hatte, erscheinen im Vergleich mit dem hier zu beurteilenden Vorfall ebenso gravierender. Auch die im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2010 wiedergegebenen Verletzungen beim Opfer (verschiedene grosse Schnittwunden am Kopf, Gesicht und Hals sowie ein Nasenbeinbruch) erscheinen schwerer als vorliegend, wobei die gegen den Täter ausgefällte Strafe wegen versuchter schwerer Körperver- letzung sowie weiterer, im Verhältnis zu diesem untergeordneten Delikten zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auf ein weitaus brutaleres Vorgehen hinweisen. Schliesslich erscheinen die Folgen gemäss dem im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2009 (GG090472) wiedergegebenen Vorfalles, anläss- lich welchem vier Polizisten von fünfzehn Personen mit Glasflaschen und Stühlen beworfen wurden und Verletzungen am Hinterkopf, im Gesicht und an den
- 26 - Zähnen sowie eine Hirnerschütterung resultieren, ebenfalls gravierender als diejenigen beim Privatkläger.
9. Ungeachtet der mangelnden konkreten Vergleichbarkeit mit den seitens des Privatklägers angeführten Gerichtsentscheiden ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 1'500.– - auch unter Berücksichtigung der seitens des Privatklägers angeführten Kasuistik - zu tief an- gesetzt ist. Unter Verweis auf die bereits erwähnte unzureichende Würdigung der psychischen Auswirkungen der Straftat einschliesslich der langen Strafunter- suchung auf das Leben des Privatklägers rechtfertigt sich vorliegend die Zu- sprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst Zins zu 5% ab 30. Mai 2010. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 1.2. Zudem sind dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens – ausgenommen die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 825.40 (Urk. 89 f.) – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 1.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen.
2. Prozessentschädigung für Aufwendungen des Privatklägers im vorinstanzli- chen Verfahren 2.1. Schliesslich wird seitens der Privatklägerschaft geltend gemacht, dass der ihr von der Vorinstanz als Entschädigung der durch das erstinstanzliche Ver-
- 27 - fahren und der zur Geltendmachung der Zivilansprüche entstandenen Anwalts- kosten zugesprochene Betrag von Fr. 16'000.– zu tief sei. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Entschädigung übersehen, dass der Rechtsvertreter des Privatklägers im vorliegenden Strafverfahren bereits seit dem 15. Juni 2010 betraut sei, demgegenüber die amtliche Verteidigerin erst mittels Verfügung vom
4. Oktober 2012 mit Wirkung auf den 18. Juni 2012 – mithin zwei Jahre später – mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden sei. Bereits aus diesem Grund lasse sich nachvollziehen, weshalb die Aufwendungen des Vertreters des Privatklägers höher ausfallen als diejenigen der amtlichen Verteidi- gerin, welche mit Fr. 17'101.75 entschädigt worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz übersehen, dass der Honoraransatz für die Geschädigtenvertretung mit Fr. 240.–/Stunde bemessen worden sei, welcher anwaltliche Honoraransatz notabene durchaus üblich bzw. im Kanton Zürich sogar als eher tief bezeichnet werden müsse. Demgegenüber betrage der Honoraransatz der amtlichen Vertretung bekanntlich Fr. 200.–/Stunde. Auch deshalb lasse sich nachvollziehen, weshalb die Anwaltskosten des Vertreters des Privatklägers höher ausfallen als diejenigen der amtlichen Verteidigung. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass für die durchaus beträchtliche Höhe der entstandenen Anwaltskosten der Geschädigten- vertretung letztlich weitestgehend der Beschuldigte selbst durch sein unkooperati- ves Verhalten im Rahmen der Untersuchung gesorgt habe. Zutreffend sei hin- gegen der Einwand der Vorinstanz, dass dem Privatkläger mit Beschluss des Obergerichts vom 29. August 2011 bereits eine Entschädigung von Fr. 1'076.– für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 17. November 2010 zugesprochen worden sei, welche deshalb bei der Bemessung der Entschädigung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Nicht zutreffend sei hingegen die Behauptung der Vorinstanz, dass diese Aufwendungen einen grossen Teil der Aufwendungen ausmachen würden, da sich der entsprechende Aufwand mit dem Rekursverfahren in der Zeit vom 13. Dezember 2010 bis am 1. September 2011 auf 6.25 Stunden belaufen habe. Schliesslich sei zum Einwand der Vorinstanz, dass die im Hinblick auf das Schadenersatzbegehren entstandenen weiteren Kosten im Zivilverfahren geltend zu machen seien und nur die unmittelbar für das Strafverfahren notwendigen
- 28 - Bemühungen zu entschädigen seien, anzumerken, dass lediglich ein verschwin- dend kleiner Teil der Aufwendungen die letztlich auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen betroffen habe. Von den relevanten in der Zeit vom
27. November 2013 bis am 2. Dezember 2013 angefallenen Aufwendungen von insgesamt neun Stunden bzw. im Betrag von Fr. 2'160.–, welche die Ausarbeitung der Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2013 betroffen hätten, habe bloss eine halbe von insgesamt neun Seiten die Zivilforderungen betroffen. Deshalb sei der Aufwand bloss im Umfang von ca. einer Stunde bzw. Fr. 240.– zu reduzieren (Urk. 76 S. 7 ff.). 2.2. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 52 E.VII.3.), hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person bei Obsiegen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO), wobei Obsiegen die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder das Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt bedeute (WEHRENBERG/ BERNHARD, in: Niggli et. al. (Hrsg.), Schweizerische Straf- prozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 6 zu Art. 433 StPO). Ebenso zutreffend ist, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen ist, wenn die Zivilansprü- che – wie vorliegend – auf den Zivilweg verwiesen wurden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. Zürich 2009, § 99 N 1830). Wenn der Verteidiger des Beschuldigten vorbringt, dass die Geltendmachung von Anwaltskosten nicht als Schadensposten in einen Strafprozess eingebracht werden könne (Urk. 93 S. 7), so ist dies terminologisch korrekt, zumal die Zusprechung des Kostenersatzes in Form einer Prozessentschädigung und nicht in Form von Schadenersatz auszugestalten ist. Dies ändert aber letztlich nichts daran, dass ein entsprechender Anspruch zu prüfen und ein Kostenersatz gegebenenfalls zuzusprechen ist. 2.3. Seitens der Vorinstanz wurde in Erwägung gezogen, dass sich die Entschädigungspflicht auf den nötigen Aufwand begrenze und die diesbezüglich geforderte Summe des Privatklägers (von vor Vorinstanz Fr. 25'098.15) unange- messen hoch und entsprechend zu kürzen sei. Als Referenzwert zog die Vorinstanz die amtlichen Verteidigungskosten von Fr. 17'101.05 bei. Ausserdem
- 29 - berücksichtigte sie den Umstand, dass ohnehin nur die unmittelbar für das Straf- verfahren notwendigen Bemühungen zu entschädigen seien, weshalb sie insge- samt eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.– als angemessen erachtete (Urk. 52 E.VII.3.1.1.). 2.4. Den Einwänden des Privatklägers ist insofern beizupflichten, als dass die amtliche Verteidigerin von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, erst am 4. Oktober 2012 mit Wirkung auf 18. Juni 2012 bestellt worden ist (Urk. 24/8), wohingegen der Rechtsvertreter des Privatklägers bereits seit dem 15. Juni 2010 für den Privatkläger tätig war (Urk. 77/3 bzw. 35/4). Deshalb eignet sich die Heranziehung des Entschädigungsbetrags für die amtliche Verteidigerin nur bedingt als Referenzwert für den Aufwand des Ver- treters des Privatklägers. Diesbezüglich ist denn auch zu berücksichtigen, dass der bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigung aufgelaufene Aufwand bereits mehr als 20 Stunden betragen hat (s. Urk. 77/3 bzw. 35/4), wobei das Aktenstudi- um bloss den kleineren Teil der Aufwendungen des Rechtsvertreters des Privat- klägers betraf. Andererseits rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 240.– mangels besonderer Komplexität des Falles nicht, weshalb die Veran- schlagung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.– angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Privatkläger für die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen eine Prozess- entschädigung von Fr. 20'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
3. Prozessentschädigung für Aufwendungen des Privatklägers im Berufungs- verfahren 3.1. Seitens der Privatklägerschaft wird für die Aufwendungen im Berufungsver- fahren unter Verweis auf die Honorarnote vom 4. August 2014 (Urk. 78) eine Ent- schädigung von Fr. 3'954.65 geltend gemacht. Soweit diese Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden könnten, seien sie dem Privatkläger aus der Staatskasse zu entrichten (Urk. 76 S. 9). 3.2. Aus der Honorarnote des Vertreters des Privatklägers vom 4. August 2014 geht ein Aufwand von insgesamt 12.66 Stunden zu einem Stundenansatz von
- 30 - Fr. 240.– nebst Auslagen (Fotokopien, Porti, Telefon) von Fr. 290.– zuzüglich Mehrwertsteuer hervor (Urk. 78). Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist - gemäss den oben unter Ziffer 2.4. gemachten Ausführungen - auf Fr. 200.– und - angesichts der Höhe der diesbezüglich geltend gemachten Kosten - der bean- spruchte Auslagenersatz für Kopien um die Hälfte zu kürzen. Im Übrigen ist der in Rechnung gestellte Aufwand angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, dem Privatkläger für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'918.70 (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 4. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2.-3. (…)
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis vom
30. Mai 2010 gegenüber dem Privatkläger (B._____) dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
5. (…)
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Kosten Vorverfahren Fr. 17'101.05 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 31 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. (…)
9. (Mitteilungen.)
10. (Rechtsmittel.)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 8 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab
30. Mai 2010, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 825.40 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlung nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 32 -
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 22'918.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. September 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. S. Volken lic. iur. P. Rietmann