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SB140188

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2014-09-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Anklagesachverhalt 1.1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 4.4.1. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt betreffend die Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz dahingehend anerkannt, dass er einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgehalt 22 %, mithin 22.9 Gramm

- 14 - reines Heroin) ca. am 1. Oktober 2014 von B._____ entgegen genommen und an C._____ übergeben habe. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Heroin ge- handelt habe (Urk. 2/7 S. 2; Urk. 20 S. 7; vgl. auch Urk. 48 S. 5 f.). Diese Sachdarstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Ermittlungsergebnis der Untersuchungsbehörden. Damit ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.4.2. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, wo er das Betäubungsmittel erhielt und wo er es weitergab, widersprüch- lich. Während er in der Untersuchung ausführte, B._____ habe ihm den inkrimi- nierten Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____ geben und er habe dann diesen Sack beim Restaurant an C._____ übergeben (Urk. 2/5/1 S. 4), machte er vor Vorinstanz geltend, dass sowohl die Entgegennahme des inkrimi- nierten Sacks mit Heroingemisch von B._____ als auch dessen Weitergabe an C._____ im Restaurant im Hotel F._____ erfolgt sei, mithin als sie zu dritt am sel- ben Tisch gesessen hätten (Urk. 20 S. 7). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist in der Folge der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte das Betäubungsmittel übernahm und wo er es in der Folge übergab, zu erstellen. 4.4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, wie bei der Erstellung des Anklage- sachverhalts methodisch vorzugehen ist, zutreffend wiedergegeben (Urk. 32 S. 9). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.4. Weiter hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, vollständig wiedergegeben und sorgfältig analysiert (Urk. 32 S. 10 ff.). Auch darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend bleibt Folgendes zu bemerken:

- 15 - 4.4.4.1. Während der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung bestritt, mit Drogen gehandelt bzw. damit etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2, S. 9 und – selbst nachdem er damit konfrontiert wur- de, dass auf dem inkriminierten Sack mit 102 Gramm Heroingemisch seine DNA- Spuren sichergestellt wurden – S. 11), erklärte er erstmals anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 24. Mai 2013, er habe den fraglichen Sack von B._____ erhalten und diesen sodann an C._____ übergeben. Den Sack habe er in der Nä- he des Restaurants im Hotel F._____ erhalten. Am gleichen Tag habe er dann diesen Sack beim Restaurant im Hotel F._____ übergeben. Bei der Übergabe sei auch B._____ dabei gewesen. Weshalb B._____ den Sack nicht selber überge- ben habe, wisse er nicht. Er (B._____) habe ihm gesagt, er solle ihm (C._____) diesen Sack übergeben und er (der Beschuldigte) erhalte dafür Fr. 150.– (Urk. 2/5/1 S. 4). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er von B._____ einen kleinen Sack von ca. 100 Gramm erhalten habe, mit ihm in das Restaurant F._____ gegangen sei, dort den Sack an C._____ übergeben habe und er (der Beschuldigte) für diese Art von Arbeit Fr. 150.– erhalten habe (Urk. 2/5/1 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. August 2013 bestätigte der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch von B._____ erhalten und im Restaurant im Hotel F._____ an C._____ übergeben habe. Diese Übergabe habe er gemacht, da B._____ ihm ein Angebot gemacht habe von Fr. 100.– oder Fr. 200.– bzw. – nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er hätte hierfür eine Belohnung von Fr. 150.– erhalten – Fr. 150.– bis Fr. 200.–. Er habe gewusst, dass es sich beim Inhalt dieses Sackes um Heroin gehandelt habe. Die Übergabe habe er trotz des geringen Geldbetrages vorgenommen, da er in dieser Zeit fi- nanziell sehr schlecht dran gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte dann neu und erstmals geltend, er sei zusammen mit B._____ im F._____ Hotel im Restaurant gewesen. Nach fünf Mi- nuten sei C._____ gekommen und habe sich zu ihnen gesetzt. Nach einem kur- zen Gespräch habe B._____ einen Sack aus der Tasche geholt, diesen ihm (dem Beschuldigten) gereicht und er (der Beschuldigte) habe ihn dann C._____ weiter

- 16 - gereicht. "Das war's". Den Grund, weshalb er die Drogen übergeben habe, kenne er nicht. Sie seien alle zusammen gesessen. Er (B._____) habe ihm die Drogen gegeben und er habe sie dann weiter gegeben. B._____ habe ihm Fr. 150.– ge- geben und er (der Beschuldigte) habe gefragt, warum. Er (B._____) habe gesagt, "nimm es einfach". Vielleicht habe er das Geld erhalten, weil er einfach dabei ge- wesen sei (Urk. 20 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zur Sache ledig- lich, er habe an seinen bisherigen Aussagen nichts zu korrigieren oder zu ergän- zen. Sofern es noch etwas zu klären gäbe, würde er das seinem Verteidiger über- lassen. Im Übrigen verzichtete der Beschuldigte auf weitere Aussagen (Urk. 48 S. 5 ff.). 4.4.4.2. In Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte den fraglichen Sack mit Heroingemisch erhalten und hernach weiter gegeben hat, vermögen die Schilde- rungen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2013 mehr zu überzeugen als seine anderslautenden Ausführungen vor Vor- instanz. Zwar erscheinen auch diese Ausführungen – wie sämtliche seiner Aus- sagen im vorliegenden Verfahren – wenig detailliert und eher zurückhaltend. Insgesamt wirken sie aber plausibel, erlebt und weisen keine Brüche auf. So hat er klar und unmissverständlich ausgesagt, den fraglichen Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____ – und damit eben gerade nicht innerhalb des Restaurants – erhalten zu haben (Urk. 2/5/1 S. 4). Diesen Ablauf der Gescheh- nisse bestätigte der Beschuldigte sodann in der selben Einvernahme. So erklärte er, es sei richtig, dass er zunächst von B._____ den fraglichen Sack erhalten habe, mit ihm ins Restaurant F._____ gegangen sei und dort den Sack an C._____ übergeben habe (Urk. 2/5/1 S. 4). Damit erklärte der Beschuldigte wie- derholt, den fraglichen Sack mit Betäubungsmittel ausserhalb des Restaurants erhalten, mit diesem ins Restaurant gegangen und somit den Sack beim Restau- rant im Hotel F._____ übergeben zu haben. Nach dieser Sachdarstellung hat somit eine örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels über eine gewisse – wenn auch nur kurze – Distanz durch den Beschuldigten stattgefunden.

- 17 - 4.4.4.3. Für eine solche örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels – und damit gegen ein blosses Weiterreichen im Restaurant, wie er dies vor Vorinstanz aus- führte – sprechen sodann die weiteren Aussagen des Beschuldigten in der Unter- suchung. So führte er aus, B._____ habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, er (der Beschuldigte) solle C._____ diesen Sack übergeben und er (der Beschuldigte) erhalte dafür Fr. 150.– (Urk. 2/5/1 S. 4). B._____ habe ihm ein Angebot gemacht. Die Übergabe habe er dann trotz des geringen Geldbetrages vorgenommen, da er in dieser Zeit finanziell sehr schlecht dran gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). B._____ hatte somit dem Beschuldigten das Angebot gemacht, er erhalte eine Entschädi- gung, wenn er C._____ einen Sack mit Betäubungsmittel übergibt. Diesen Auftrag hat der Beschuldigte angenommen, da ihm für deren Ausführung eine –- wenn auch nur geringe –- Entschädigung in Aussicht gestellt wurde. So hat er den frag- lichen Sack mit Betäubungsmittel entgegen genommen, anschliessend an C._____ übergeben und dafür eine Entschädigung erhalten. Dieser Sachverhalts- ablauf erscheint plausibel und deckt sich mit der Schilderung des Beschuldigten, wonach die Entgegennahme und Weitergabe des Betäubungsmittels zeitlich und örtlich – wenn auch nur geringfügig – auseinander fallen. 4.4.4.4. Demgegenüber erscheinen die vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den konkreten Ablauf der Übergabe des Betäu- bungsmittels konstruiert und von prozesstaktischer Natur. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte nunmehr seinen eigenen Tatbeitrag nur noch darauf reduziert, dass er – während er zusammen mit B._____ und C._____ am selben Tisch ge- sessen habe – von B._____ den fraglichen Sack erhalten und gleich C._____ wei- tergereicht habe. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinen Schilderun- gen in der Untersuchung, wonach er das Betäubungsmittel in der Nähe des Res- taurants erhalten und sodann im Restaurant weitergegeben habe. Zudem macht der Beschuldigte nunmehr geltend, B._____ habe ihm einfach so, ohne entspre- chende Vereinbarung, eine Entschädigung bezahlt, während er noch in der Un- tersuchung erklärte, B._____ habe ihm für diese Übergabe eine – wenn auch nur geringe – Entschädigung angeboten. Weshalb sich der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung mehr belastet haben sollte, als er tatsächlich begangen hat, wäre nicht nachvollziehbar und hätte der Beschuldigte auch in keiner Weise be-

- 18 - gründet. Schliesslich erscheint diese neue Sachdarstellung lebensfremd. So wäre nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ zuerst ihm den fraglichen Sack überge- ben sollte, wenn er (B._____) diesen auch gleich selber an den neben ihm sitzen- den C._____ hätte übergeben können. Und schliesslich wäre auch in keiner Weise plausibel, weshalb der Beschuldigte für dieses blosse Weiterreichen eine Entschädigung, mag diese auch noch so gering sein, hätte erhalten sollen. Damit erscheinen seine Vorbringen vor Vorinstanz insgesamt unglaubhaft und sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.4.4.5. Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass in Bezug auf den konkreten Ablauf der Übergabe des fraglichen Sackes mit Heroingemisch die Aussagen in der Untersuchung in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Dem- gegenüber erscheinen die entsprechenden Aussagen vor Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung. Folglich ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 8 f.)

– davon auszugehen, dass der Beschuldigte den fraglichen Sack zumindest über eine – wenn auch nur kurze – Distanz verschob. Entsprechend fallen die Ent- gegennahme und die Weitergabe des Betäubungsmittels zeitlich und örtlich

– wenn auch nur geringfügig – auseinander. Eine nur kurze örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels durch den Beschuldigten ist schliesslich – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 8 f.) – von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt erfasst. Die Anklage hält zwar lediglich fest, dass der Beschuldigte beim Restaurant im Hotel F._____ den fraglichen Sack übernahm und dort an C._____ weiter gab (Urk. 11 S. 2). Diese Formulierung schliesst aber nicht aus, dass die Entgegennahme und die Übergabe örtlich – geringfügig – auseinander liegen. Ob der Beschuldigte allerdings – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 14) – den fraglichen Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____, mithin ausserhalb des Restaurants, von B._____ erhielt, mit diesem ins Restaurant ging und dort, also im Restaurant, an C._____ übergab kann vorliegend – wie nachstehend bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – offen gelassen werden.

- 19 - 4.2. Anklagesachverhalt 1.2 (Mehrfache versuchte Geldwäscherei) 4.2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz den Anklagesachverhalt betreffend die mehrfache versuchte Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 2/7 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 6). Entsprechend führte auch der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Geldwäscherei seien erstellt, der Beschuldigte sei geständig und die rechtliche Würdigung der Anklage erweise sich als zutreffend (Urk. 22 S. 4). 4.2.2. Berufungsweise bringt der Verteidiger nun im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, es sei nicht bewiesen, dass die Gelder aus einem Ver- brechen herrührten, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 49 S. 11 ff.). 4.2.2.1. Entgegen der Darstellung der Verteidigung folgt aus den Aussagen des Beschuldigten keineswegs, dass es sich bei den Geldern nicht um Erlös aus Drogenhandel gehandelt habe. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten uneinheitlich: Zunächst bejahte er die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Dann schilderte er, dass jeweils Käufer eine SMS geschrieben hätten, sie kämen nun vorbei um Geld zu bringen (Urk. 2/5/1 S. 9). Und schliesslich bejahte er die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich dabei um Erlös aus dem Drogenhandel gehandelt habe (Urk. 2/7 S. 4). Wie der Verteidiger folgern will, dass es um Vorauszahlungen gegangen und die Lieferungen der Drogen dannzumal eben noch gar nicht abgewickelt worden seien (Urk. 49 S. 12), ist freie Interpretation und findet in den Aussagen des Beschuldigten überhaupt keine Stütze. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte schliesslich darauf verzichtet, hierzu klärende Aussagen zu machen. 4.2.2.2. Es steht klar fest, dass der Beschuldigte wusste, dass B._____ im Drogenhandel tätig war und dass die Gelder, welche verschiedene Personen beim Beschuldigten abgeben mussten und welche dann von G._____ geholt wor- den sind, im Zusammenhang mit dem Drogenhandel standen (Urk. 2/5/1 S. 8 f.; Urk. 2/7 S. 4). Aus den Beträgen geht sodann hervor, dass es sicher nicht

- 20 - um Kleinstmengen gegangen sein kann, sondern um Mengen, die im Bereich eines Verbrechens liegen. 4.2.2.3. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei ist sodann nicht entscheidend, ob das betreffende Geld als Vorauszahlung, Zug-um-Zug oder nachträgliche Zahlung in Bezug auf die entsprechende Drogenlieferung steht. So oder anders stammt das Geld aus einem Verbrechen und ist auch dann vom Tat- bestand umfasst, wenn die Drogenlieferung zeitlich erst nachher erfolgen sollte. Einzig dann, wenn nachgewiesenerweise erst eine Vorauszahlung erfolgt ist, die Drogenlieferung dann aber definitiv unterbleibt, könnte im Sinne der Verteidigung argumentiert werden. Ein solches Szenario wäre nun aber offenkundig ziemlich lebensfremd, zumal wenn es noch wie vorliegend um mehrere Zahlungen über einen längeren Zeitraum geht. Es ist faktisch ausgeschlossen, dass zu keinem der dem Beschuldigten zugekommenen Gelder die entsprechende Drogen- lieferung erfolgt wäre. 4.2.2.4. Letztlich kann aber die Frage, ob die jeweiligen Drogengeschäfte gar nie abgewickelt wurden, sodass es sich folglich nicht um Gelder aus einem Ver- brechen handeln würde, offen gelassen werden, denn zufolge des Verschlechte- rungsverbots steht – wie nachstehend bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – ohnehin nur eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Geld- wäscherei zur Diskussion. 4.3. Anklagesachverhalt 1.3 (Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.3.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz auch den Anklagesachverhalt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz vollum- fänglich anerkannt (Urk. 2/1 S. 1 ff.; Urk. 2/4 S. 5; Urk. 2/7 S. 5 f.). Der Verteidiger hielt anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich fest, der Anklagesachverhalt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz sei erstellt (Urk. 22 S. 4). Im Berufungsverfahren beanstandete er die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht (Urk. 49).

- 21 - 4.3.2. Der Anklagesachverhalt ist allerdings in zeitlicher Hinsicht wie folgt zu präzisieren: Unter Anklageziffer 1.3 wird festgehalten, dass der Beschuldigte ca. am 1. August 2012 die fragliche Waffe samt Munition und Magazine erworben habe (Urk. 11 S. 3). Die Angabe des Kaufdatums stützt sich allerdings nicht auf die Aussagen des Beschuldigten. So führte er diesbezüglich in der ersten polizei- lichen Einvernahme vom 3. April 2013 aus, er habe die Waffe Ende August 2012, irgendwann in der Nacht, ca. 23.00 Uhr, erworben (Urk. 2/1 S. 2). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. April 2013 gab der Beschuldigte hierzu an, er habe die Waffe sowie die Patronen Ende August, anfangs September 2012, erworben (Urk. 2/3 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2013 bestätigte der Beschuldigte den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass er ca. Anfang August 2012 die Faustfeuerwaffe samt Magazine und Patronen gekauft und diese dann an seinem Wohnort aufbewahrt habe (Urk. 2/7 S. S. 5 und S. 9 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er habe die Waffe ca. Anfang August 2012 gekauft, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Es sei aber erst nach dem 1. August 2012 gewesen (Urk. 20 S. 9). Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Faustfeuerwaffe, die Magazine sowie die Patronen zwar anklagegemäss im Monat August 2012 erwarb. Der Erwerb fand aber nicht bereits zu Beginn des Monats August 2012 statt. 4.3.3. Mit Ausnahme der genannten Präzisierung ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift unter Ziffer 1.3 umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gemäss Anklagesach- verhalt 1.1 in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt (Urk. 32 S. 15 ff.).

- 22 - 5.1.2. Vor Vorinstanz beantragte der Verteidiger noch, der Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen (Urk. 22 S. 1). Im Berufungsverfahren macht er nunmehr geltend, dass vorliegend weder ein täterschaftliches Verhalten noch eine Gehilfenschaft vorliege. Entsprechend sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (Urk. 49 S. 13 ff.). 5.1.3. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich – unter anderem – strafbar, wer (lit. b) Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, oder wer (lit. c) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. "Befördern" im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen transportieren. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Täter den fraglichen Stoff besitzt. Nicht unter den Begriff des "Beförderns" fallen aber lediglich kurze Botengänge und andere unter- geordnete Hilfeleistungen für Dritte bei der Abwicklung eines Drogengeschäftes oder Drogentransportes (Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, Bern 1995, N 59 zu Art. 19; Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N 82 zu Art. 19). Bei der Tatbestandsvariante des "In-Verkehr-Bringens" gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlangen (Albrecht, a.a.O., N 59 zu Art. 19; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 82 zu Art. 19). Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt – unter anderem – vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit ein schwerer Fall im genannten Sinne beispielsweise

- 23 - bei einer Rauschgiftmenge von 12 Gramm reinem Heroin vor (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 119 IV 180 E. 2d). In subjektiver Hinsicht setzten Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2008 vom

12. Juni 2008 E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). 5.1.4. Jede der unter Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat nach der gesetzlichen Ordnung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht. Entsprechend ist jeder, der in eigener Person alle Merkmale eines dieser gesetzlichen Straftatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, Täter und untersteht als solcher der vollen Strafdrohung. Unerheblich ist dabei, ob die beschuldigte Person die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat. Massgeblich ist alleine, ob sie die gesetzlich umschriebene Handlung alleine ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist. Ein allfälliges Unterordnungsverhältnis macht die beschuldigten Person noch nicht zum Gehilfen. Dieser Umstand ist ge- gebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 106 IV 72 E. 2b; BGE 133 IV 187 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Betäubungsmittelstrafrecht sind die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuchs anwendbar, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Entsprechend gelten die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass Art. 19

- 24 - Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlun- gen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB, mithin der Gehilfenschaft, zur Folge (BGE 133 IV 187 E. 3.2, mit Hinweisen). Gehilfenschaft liegt nur dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Die Teilnahmeform der Gehilfenschaft liegt im Bereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG beispielsweise dann vor, wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft. Wer jedoch selber einen oder mehrere gesetzliche Straftat- bestände erfüllt, macht sich – wie dargelegt – selber als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er von einem Mittäter abhängig ist und nach dessen Weisungen handelt (BGE 106 IV 72 E. 2b). 5.1.5. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt von B._____ einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch entgegen- genommen, diesen über eine – wenn auch nur kurze – Strecke verschoben und hat ihn anschliessend an C._____ übergeben. Entgegen dem Verteidiger, der abweichend vom erstellten Sachverhalt von einem "Weiterreichen des Betäubungsmittels an einem Tisch" ausgeht, liegt gerade nicht lediglich eine "sekündliche Hilfshandlung des Beschuldigten" bzw. ein "geradezu nutzloser oder zumindest klar untergeordneter und nicht notwendiger Tatbeitrag" vor (Urk. 22 S. 3; ebenso Urk. 49 S. 14). Der Beschuldigte hat den fraglichen Sack an C._____ übergeben und ihm dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel verschafft. Entsprechend hat er das Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verkehr gebracht. Diese Handlung hat der Beschuldigte vorsätzlich und im Wissen darum, dass sich im fraglichen Sack Heroin befand (vgl. Urk. 2/5/1 S. 8 f.), vorgenommen. Der Beschuldigte hat dem- entsprechend – mit der Vorinstanz – den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Verkehr bringen) objektiv und subjektiv erfüllt. Indem er die inkriminier-

- 25 - te Handlung selbständig ausführte, machte er sich diesbezüglich als Täter und nicht bloss als Gehilfe von B._____ strafbar. Dass er dabei gegebenenfalls nach dessen Weisungen handelte bzw. diesem untergeordnet war, ist für die rechtliche Würdigung unerheblich. Dieser Umstand ist – wie dargelegt – gegebenenfalls nachstehend bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen. 5.1.6. Nach dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte – wie dargelegt – das fragliche Betäubungsmittel über eine – zumindest kurze – Strecke transpor- tiert. Dieser Handlung kommt vorliegend aber – selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte das Betäubungsmittel ausserhalb des Hotels F._____ entgegen nahm, damit ins Restaurant ging und es dort C._____ übergab – keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloss untergeordnet und zur Erfüllung des "In-Verkehr-Bringens" immanente Handlung. Auf Grund der geringen Distanz, welche der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittel zurücklegte, ist der vorliegend zu beurteilende Trans- port mit einem bloss kurzen Botengang, welcher gerade nicht unter den Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG fällt, vergleichbar. Der Beschuldigte hat so- mit durch sein Handeln – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – den Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Befördern) nicht erfüllt. 5.1.7. Im fraglichen Sack befanden sich – wie erwähnt – 102 Gramm Heroin- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin 22.9 Gramm reinem Heroin. Damit hat der Beschuldigte die massgebliche Betäubungsmittelmenge, bei welchem von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist, überschritten und den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der Beschuldigte hat durch das Befördern bzw. in Verkehr bringen einer harten bzw. gefährlichen Droge in einer nicht unerheblichen Menge zumindest damit rechnen müssen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend hat er mindestens eventualvorsätzlich – und damit gleichwohl vorsätzlich – gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. 5.1.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit – in Abweichung des vor- instanzlichen Schuldspruchs – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 26 - gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 5.2. Mehrfache versuchte Geldwäscherei 5.2.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gemäss Anklagesach- verhalt 1.2 – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 S. 2 f.) und der Verteidigung (Urk. 22 S. 4) – als mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 11 S. 2 f.). 5.2.2. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). Ein vollendeter tauglicher Versuch der Geldwäscherei ist somit nicht möglich; wenn der Täter alles getan hat, was nach seinem Plan zu tun war, ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn der Erfolg ausbleibt. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2000, E. 2a). Möglich ist auch ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei, wenn es an der objektiven Vortat fehlt. Diese Konstellation liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Ver- mögenswerte stammen aus einem Verbrechen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, Zürich 2013, 2. Auflage, N 30 zu Art. 305bis; BSK StGB II-Pieth, N 62 zu Art. 305bis). 5.2.3. Der Beschuldigte hat – gemäss erstelltem Sachverhalt – Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überwiesen bzw. durch H._____ überweisen lassen. Zudem hat er Geldbeträge von ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– von Dritten entgegengenommen, bei sich zu Hause aufbewahrt und sodann wieder an einen Unbekannten weitergegeben. Bei all diesen Geldbeträgen ist der

- 27 - Beschuldigte davon ausgegangen, dass sie aus Drogenerlös stammten (Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 32 S. 34). 5.2.4. Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es auf Grund der gesamten Um- stände grundsätzlich plausibler und lebensnaher, dass die Drogenlieferungen, aus welchen die fraglichen Gelder herrühren, tatsächlich auch abgewickelt worden sind. Entsprechend ist es naheliegender, dass diese Gelder –entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch tatsächlich aus einem Verbrechen stammten. Damit läge aber – entgegen der Vorinstanz – nicht lediglich ein Ver- such vor, sondern vielmehr – wie das denn auch dem Beschuldigten eigentlich zutreffenderweise noch anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten (und von diesem anerkannt) worden ist (Urk. 2/7 S. 8/9) – eine vollendete Tatbegehung. So hat der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfene Handlungen, mithin die Über- weisungen der Geldbeträge von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland sowie die Entgegennahme, das Aufbewahren zu Hause und die Weitergabe der Geld- beträge von insgesamt ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.–, zu Ende geführt. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt und sich nicht lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht. Auf Grund des pro- zessualen Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) kann aber nicht über den vorinstanzlichen Schuldspruch hinausgegangen werden, nachdem seitens der Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben worden ist (vgl. BGE 139 IV 282; Urteil des Bundesgerichts 6B-375/2013 vom 13.01.2014). 5.2.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich der mehrfachen versuchten Geldwäscherei ist aber – entgegen der Verteidigung – nicht zu beanstanden. So ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die fraglichen Gelder aus Drogenerlös stammten. Aus den Beträgen musste sodann für den Beschuldigten ersichtlich gewesen sein, dass es sicher nicht nur um Kleinstmengen an Betäubungsmittel gegangen sein kann, sondern um Mengen, die im Bereich eines Verbrechens liegen. Die Handlungen des Beschuldigten bestanden sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 15) – nicht lediglich in der Aufbewahrung von Geldern. Vielmehr hat er – wie erwähnt – Geldbeträge von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überweisen lassen sowie Geldbeträge von ins-

- 28 - gesamt ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– entgegen genommen, zu Hause aufbewahrt und sodann wieder weiter gegeben. Diese Handlungen sind geeignet, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. Damit liegt, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten vom – offenkundig lebens- fremden – Sachverhalt auszugehen wäre, wonach die jeweiligen Drogenlieferun- gen nicht zustande kamen, weshalb es sich vorliegend nicht um Drogengelder handelte, ein untauglicher Versuch zu Geldwäscherei vor, denn der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Handlungen vorgenommen, obwohl er davon ausging, dass diese Gelder aus Drogenerlös und damit aus einem Verbrechen stammten. 5.2.6. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Vergehen gegen das Waffengesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.3 ist sodann zutreffend (Urk. 32 S. 22 f.) und wurde vom Verteidiger vor Vorinstanz

– zu Recht – nicht beanstandet (Urk. 22 S. 4). Im Berufungsverfahren machte der Verteidiger hierzu keine weiteren Ausführungen (Urk. 49). Es kann somit vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist damit des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig zu sprechen. 5.4. Fazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des

- 29 - Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 32 S. 42). 6.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend von der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffender- weise vom ordentlichen Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus, wobei zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann (Art. 19 Abs. 2; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 32 S. 24 f.). Da mit 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begange- nen Delikte der Strafrahmen nicht – auch nicht theoretisch – gegen oben geöffnet. Sodann liegen in Bezug auf die schwerste Straftat keine Strafmilderungsgründe vor, die bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen wären. Dem- entsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 6.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 32 S. 25 ff. und S. 29 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei- sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.

- 30 - 6.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 6.4.1. Allgemeines Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie erwähnt – die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagesachverhalt 1.1 der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 6.4.2. Tatkomponente 6.4.2.1. Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt –auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne des Art. 19 Abs. 2 – sehr leicht. Dem Beschuldigte ist eine einmalige Übergebe von 102 Gramm Heroingemisch vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird bei einem Reinheitsgrad von 22 % die Grenze für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (12 Gramm reines Heroin) nicht ganz um das Doppelte überschritten (22.9 Gramm reines Heroin). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte im Auftrag von B._____ handelte, er diesem wohl weisungsgebunden bzw. untergeordnet war und er für die Übergabe des Be- täubungsmittels lediglich eine Entschädigung von ca. 150.– erhielt. 6.4.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 32) – zu beachten, dass der Beschuldigte angab, lediglich früher einmal Kokain konsumiert zu haben, und dass er heute keine Drogen mehr nehme (Urk. 2/5/1 S. 5; Urk. 20 S. 4). Ent- sprechend sind vorliegend keine anderen als rein finanzielle Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten bewogen, diese deliktische Handlung vorzunehmen. Aller- dings ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund seiner – wenn auch angespannten – finanziellen Verhältnisse gezwungen gewesen wäre, sich im Drogenhandel zu betätigen.

- 31 - 6.4.2.3. Fazit Tatkomponente Die subjektiven Elemente vermögen nach dem Gesagten die objektive Tat- schwere nicht zu vermindern. Ausgehend von der gesamten Tatschwere, die insbesondere angesichts der nur minimalen Tathandlung im alleruntersten Bereich der möglichen Fälle von schweren Widerhandlungen gegen das BetmG anzusiedeln ist, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 6.4.3. Täterkomponente 6.4.3.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe Anfang 2014 eine Stelle bei I._____ angetreten und dort bis Ende Februar 2014 gearbeitet. Er habe einen Unfall am Ellbogen erlitten. Danach habe er einen weiteren Unfall am kleinen Finger gehabt und habe deshalb bereits zweimal operiert werden müssen. Nun stehe deswegen erneut eine Operation an. Bei I._____ habe er im Stundenlohn gearbeitet und zu- züglich Kinderzulagen ca. Fr. 3'500.– netto verdient. Jetzt erhalte er von der Un- fallversicherung etwa Fr. 3'600.–. Seine Frau werde vom RAV unterstützt. Sie werde am 1. Oktober 2014 wieder zu arbeiten beginnen (Urk. 48 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumes- sung – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 S. 33) – neutral aus. 6.4.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 2. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) und Entwendung zum Gebrauch schuldig

- 32 - gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 33). Diese Vor- strafe ist nicht einschlägig und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 33) – nur leicht straferhöhend zu gewichten. Weiter fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur kurze Zeit nach der genannten Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und damit unmittelbar zu Beginn der damals ausgesprochenen Probezeit beging. 6.4.3.3. Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten fällt auf, dass der Beschuldigte zu Beginn der gegen ihn geführten Untersuchung jegliche Beteiligung am Betäubungsmittelhan- del abstritt. Dabei ist aber – mit der Verteidigung (Urk. 49 S. 18) – zu berück- sichtigen, dass am Anfang der Untersuchung nicht die vorliegend zu beurteilende Übergabe des fraglichen Sackes mit Heroingemisch das Thema war, sondern vielmehr eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel mit E._____ (vgl. Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2). Doch selbst als dem Be- schuldigten vorgehalten wurde, dass seine DNA-Spur auf dem inkriminierten Sack mit Heroingemisch sichergestellt werden konnte, erklärte er, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. 2/4 S. 11). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. Mai 2013 gestand der Beschuldigte, den fraglichen Sack übergeben zu haben. Während er noch zu Beginn dieser Einvernahme erklärte, nicht gewusst zu haben, was im Sack gewesen sei (Urk. 2/5/1 S. 4), gab er in der Folge zu, ge- wusst zu haben, dass sich darin Heroin befunden habe (Urk. 2/5/1 S. 8). Schliess- lich relativierte der Beschuldigte – wie ausgeführt – vor Vorinstanz seinen eigenen Tatbeitrag (Urk. 20 S. 7). Indem der Beschuldigte zunächst bestritt, mit Betäubungsmittel etwas zu tun gehabt zu haben, und er erst in der Folge, wohl insbesondere auf Grund der auf dem fraglichen Sack festgestellten DNA-Spuren, einen Tatbeitrag gestand, liegt kein anfängliches und freimütiges Geständnis vor, das die Untersuchung erheb- lich erleichtert hätte. Zudem kann auf Grund seines Aussageverhaltens nicht auf tatsächliche Reue und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht geschlossen werden. So schilderte er die Geschehnisse stets äussert knapp und wenig detail-

- 33 - liert und hat schliesslich seinen eigenen Tatbeitrag wieder massiv relativiert. Damit rechtfertigt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 34) –, die Zugaben des Beschuldigten lediglich geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4.3.4. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 34) – somit festgehal- ten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt. 6.4.4. Würdigung Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 6.5. Mehrfache versuchte Geldwäscherei 6.5.1. Allgemeines Der Beschuldigte ist sodann – wie erwähnt – der mehrfachen versuchten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Folglich ist entweder neben einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe für die mehrfache versuchte Geldwäscherei auszusprechen oder die Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 34 - 6.5.2. Tatkomponente 6.5.2.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überwies bzw. überweisen liess und Geldbeträge von ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– von Dritten entgegen- nahm, bei sich zu Hause aufbewahrte und sodann wieder an einen Unbekannten weitergab. Dadurch hätte der Beschuldigte – sofern es nicht lediglich bei einem (untauglichen) Versuch blieb – insgesamt zwar keinen ausserordentlich grossen, aber einen doch beträchtlichen Geldbetrag, der aus Drogenerlös stammte, durch seine Handlungen neu in Umlauf gebraucht und dadurch dem Zugriff der Behör- den entzogen. Diese Handlungen, die er während rund einem halben Jahr aus- übte, nahm er jeweils auf Anordnung von B._____ vor und erhielt von diesem da- für eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'450.–. Der Beschuldigte hatte somit auch bei diesen Delikten gegenüber B._____ eine untergeordnete Stellung. Da er aber insbesondere eine grössere Summe Bargeld zu Hause aufbewahrte, kam ihm bei diesen Handlungen auch eine gewisse Verantwortung zu. 6.5.2.2. Wie vorstehend dargelegt, blieb es aber bei einem (untauglicher) Versuch zu mehrfacher Geldwäscherei, da – zugunsten des Beschuldigten – davon aus- zugehen ist, dass nach den jeweiligen Geldübergaben sämtliche Drogengeschäf- te nicht zustande kamen und es sich folglich nicht um Drogengelder handelte. Dass die jeweiligen Drogengeschäfte nicht zustande gekommen sein sollten, lag aber nicht im Zutun des Beschuldigen. Folglich rechtfertigt der Umstand, dass es

– lediglich – bei der versuchten Tat blieb, nur eine minimale Strafreduktion. 6.5.2.3. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier lediglich aus finanziellen Gründen handelte. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte in finanziell knappen Verhältnissen lebte. Dass er aber in einer derart schwierigen finanziellen Situation gewesen wäre, die ihn zu diesem delikti- schen Handeln gezwungen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Die finanzielle Situation des Beschuldigten kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 35 - 6.5.2.4. Nach dem Gesagten wirken sich die subjektiven Elemente weder straf- mindernd noch straferhöhend aus. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für sich alleine würde die Tatschwere dieser (versuchten) Delikte eine Einsatzstrafe von rund 8 Monaten Freiheitsstrafe oder von 240 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigen. 6.5.3. Täterkomponente 6.5.3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Diese wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung wiederum neutral aus (vgl. E. 6.4.3.1.). 6.5.3.2. Auch bezüglich der Vorstrafe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Diese sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikten während laufen- der Probezeit beging, wirken sich vorliegend ebenfalls leicht straferhöhend aus (vgl. E. 6.4.3.2.). 6.5.3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten bleibt zu berücksichtigen, dass zu Beginn der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung die Vorwürfe betreffend die mehrfache Geldwäscherei noch kein Thema waren (Urk. 2/1-4). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2013 wurde der Beschuldigte gefragt, ob H._____ für ihn Überweisungen ins Ausland getätigt habe. Diese Frage bestritt der Beschuldigte zwar nicht, gab aber an, er wisse nicht, ob es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe (Urk. 2/5/1 S. 6 f.). In der selben Einvernahme gab der Beschuldigte sodann von sich aus zu, insgesamt Fr. 50'000.– bis 60'000.– erhalten, bei sich zu Hause deponiert und schliesslich einer weiteren Person übergeben zu haben. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe (Urk. 2/5/1 S. 8 f.). Anlässlich der Schluss- einvernahme gestand der Beschuldigte schliesslich auch die jeweiligen Über- weisungen ins Ausland und dass er auch gewusst habe, dass die von ihm bzw. von H._____ überwiesenen Gelder aus dem Drogenhandel gestammt hätten (Urk. 2/7 S. 2 ff.).

- 36 - Damit liegt in Bezug auf die Fr. 50'000.– bis 60'000.– ein vollumfängliches Geständnis des Beschuldigten aus freien Stücken vor, womit er sich selber deutlich belastete. Der Beschuldigte hat dadurch die Untersuchung erheblich erleichtert. Zudem zeigte sich der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungs- behörden kooperativ, indem er diejenigen Personen bezeichnete, welche ihm das Geld jeweils in verschlossenen Couverts überbracht hatten (Urk. 2/5/1 S. 9). In Bezug auf die Geldüberweisungen ins Ausland bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diesbezüglich Beweismittel, wie die Telefonüberwachungen und Über- weisungsbelege der Western Union, vorlagen. Dennoch hat auch das diesbezüg- liche Geständnis des Beschuldigten, insbesondere dass er gewusst bzw. vermutet habe, dass die Gelder aus Drogenerlös stammten, die Untersuchung erleichtert. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Zugaben des Beschuldigten erheblich straf- mindernd zu berücksichtigen. 6.5.3.4. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt merk- lich strafmindernd aus. 6.5.4. Würdigung 6.5.4.1. Die vorliegend zu beurteilende mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB führt damit für sich alleine betrachtet zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen. 6.5.4.2. Nach der – auch vom Verteidiger zitierten – bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen, ob für die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweckmässig erscheint und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, oder ob für die weiteren Delikte – neben einer auszufällenden Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe auszusprechen ist. Bei der Wahl der Strafart ist auch zu berück- sichtigen, ob eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen

- 37 - weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist (Bundesgerichts- entscheid 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8). 6.5.4.3. Die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1.1 und 1.2 vorgeworfenen Handlungen stehen alle im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmit- teln. Da die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vergleich zur mehrfachen versuchten Geldwäscherei nicht als deutlich schwerere Tat zu werten ist, erscheint es vorliegend gerechtfertigt und angezeigt, diese Taten bei der Strafzumessung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Damit ist für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszufällen. 6.5.4.4. Die mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB führt damit insgesamt zu einer merk- lichen Erhöhung der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe. Bis hierhin erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten gerechtfertigt. 6.6. Vergehen gegen das Waffengesetz 6.6.1. Allgemeines Der Beschuldigte ist schliesslich – wie erwähnt – des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 6.6.2. Tatkomponente 6.6.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Faustfeuerwaffe, zwei Magazine sowie 17 Patronen erworben hatte und diese Gegenstände bei sich zu Hause in einem Schrank aufbewahrte (Urk. 2/1 S. 3). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er keine solche Waffe erwerben durfte (Urk. 2/1 S. 4). Damit hat er vorsätzlich gegen das

- 38 - Waffengesetz verstossen. Einen plausiblen Grund, weshalb er die Waffe gekauft hatte, hat der Beschuldigte sodann nicht geltend gemacht. So führte er lediglich aus, er habe immer den Wunsch gehabt, eine Waffe zu besitzen. Er habe damals nicht viel überlegt. Er habe auch unter Alkoholeinfluss gestanden (Urk. 2/1 S. 3). Von einer verminderten Schuldfähigkeit auf Grund des geltend gemachten Alkoholkonsums, die vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen wäre, ist aller- dings nicht auszugehen und hat auch der Verteidiger – zu Recht – nicht geltend gemacht, führte der Beschuldigte doch sogleich selber aus, er habe noch klar denken können. Die Hemmung sei ihm einfach ein wenig genommen worden. Er wisse, das es ein Fehler gewesen sei und er gegen das Gesetz verstossen habe. Das sei ihm schon beim Kauf bewusst gewesen (Urk. 2/1 S. 3). 6.6.2.2. Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht qualifiziert, so erscheint dies angemessen und ist zu übernehmen. Für sich alleine würde die Tatschwere dieses Delikts eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigen. 6.6.3. Täterkomponente 6.6.3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.4.3.1. und E. 6.4.3.2.). In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich bereits zu Beginn der gegen ihn geführten Untersuchung geständig zeigte und aufrichtige Reue und Einsicht bekundete (Urk. 3/1). Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese Waffe bei der Hausdurchsuchung vom 3. April 2013 sichergestellt werden konnte, weshalb von einer erdrückenden Beweislast auszugehen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aber dennoch, die Zugaben des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berück- sichtigen. 6.6.3.2. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponente insgesamt merk- lich strafmindernd aus.

- 39 - 6.6.4. Würdigung 6.6.4.1. Das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV führt damit für sich alleine betrach- tet zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 6.6.4.2. Dieses Delikt steht nicht im Zusammenhang mit dem Handel von Betäu- bungsmittel. Zudem ist dieses Delikt im Vergleich zu den weiteren vom Beschul- digten begangenen Taten nur als eine leicht wiegende Nebentat zu werten. Ent- sprechend erscheint für diese Tat nicht eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe, sondern vielmehr eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 6.6.4.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss dem vor- stehend präzisierten Anklagesachverhalt die Waffe, die Magazine sowie die Patronen nicht bereits zu Beginn des Monats August 2012 erwarb. Entsprechend ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 49) – keine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2012 ausgefällten Geldstrafe auszusprechen. 6.6.4.4. Angesichtes der – vorstehend dargelegten – finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.7. Fazit 6.7.1. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehr- fache versuchte Geldwäscherei erweist sich in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.7.2. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 54 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 32 S. 37).

- 40 - 6.7.3. Der Beschuldigte ist sodann wegen der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 32 S. 37 ff.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. 7.2. Angesichts der Vorstrafe sowie insbesondere des Umstands, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der damaligen Verurteilung die vorliegend zu beur- teilenden Delikte beging, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 3 Jahren durchaus gerechtfertigt und ist zu übernehmen. 7.3. Somit ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheits- und Geldstrafen auf- zuschieben und eine Probezeit von je 3 Jahren anzusetzen.

8. Widerruf 8.1. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 gewährten bedingten Voll- zug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG sowie Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Ziff. 1 aSVG widerrufen (Urk. 32 S. 39 f.). 8.2. Der Verteidiger wendet sich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 22 S. 8 f.) – gegen den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzugs der genannten Geldstrafe. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorstrafe des Beschuldigten betreffe SVG-Widerhandlungen und stehe in keinem Zusammenhang mit den vor- liegend zu beurteilenden Vorfällen. Abgesehen von dieser Vorstrafe sei der Leumund des Beschuldigten gänzlich ungetrübt. Die erlittene Haft von fast zwei Monaten habe ihn stark beeindruckt und daher sei er auch entsprechend

- 41 - gewarnt. Dem Beschuldigten könne insgesamt noch eine günstige Prognose gestellt werden. Damit falle ein Widerruf ausser Betracht (Urk. 49 S. 22 f.). 8.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 8.3.1. Die Beurteilung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Es sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 8.3.2. Weiter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mitein- zubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, oder umgekehrt annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheid 6B_569/2010 vom 22. November 2010, E. 3.1).

- 42 - 8.3.3. Massgeblich für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 8.4. Der Beschuldigte wurde – wie erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Damit verfügt der Beschuldigte über eine einzige, nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 33). Diese bedingt ausgesprochene Geldstrafe hielt den Beschuldigten aber nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Ins- besondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur gerade kurze Zeit nach dieser Verurteilung und damit gleich zu Beginn der damals angesetzten Probezeit mehrfach delinquierte. Auch wenn zwar im Übrigen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich stabil erscheinen (Urk. 20 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.) und es – mit der Verteidigung – durchaus zutreffen mag, dass der Beschuldigte durch die im vorliegenden Verfah- ren erstandene Untersuchungshaft beeindruckt wurde, reicht dies angesichts sei- nes uneinsichtigen Verhaltens aufgrund des erneuten Delinquierens während lau- fender Probezeit und unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten sowie unter Miteinbezug des Umstands, dass der Beschuldigte heute zu einer bedingten Strafe zu verurteilen ist, nicht aus, die Bewährungsaussichten zu einer derart günstigen Prognose zu ver- dichten, dass im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe verzichtet werden könnte. Eine Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung von Bewährungshilfe kommt daher nicht in Frage. 8.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die damals bedingt auf- geschobene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist.

- 43 -

9. Einziehungen 9.1. Die Vorinstanz hat – im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 2) und ohne dass der Beschuldigte bzw. der Verteidiger dagegen opponierte (vgl. Prot. I S. 7) – über diverse beschlagnahmten Gegenstände entschieden (Urk. 32 S. 41). Diese Anordnung ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch im Berufungsverfahren – zu Recht – nicht beanstandet. 9.2. Damit sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände, mithin eine Faustfeuerwaffe (SIG …), zwei Magazine sowie 17 Patronen (9mm) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die vorinstanzliche Kostenfolge zu bestätigen (Urk. 32 S. 43, Dispositiv-Ziffern 6 und 7). 10.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt lediglich in ganz geringfügigem Masse in Bezug auf die Strafzumessung. Im Gesamtbild aller im Berufungsverfahren gegebenen Prozessgegenstände erscheint diese Änderung als unwesentlich im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Damit sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

- 44 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 1.1.],

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.2.],

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV [Anklageziffer 1.3.].

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.–

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 (Unt.-Nr.: D-7/2012/965) ausgefällte be- dingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände

- 1 Faustfeuerwaffe SIG ... / K…

- 2 Magazine für Pistole SIG ... / K…

- 17 Patronen, 9mm ... / K… werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

- 45 -

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, betreffend Unt.-Nr. D-7/2012/965, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 46 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Erwägungen (115 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen.

E. 1.2 Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 9) liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger am 17. Februar 2014 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 28 = 32; Urk. 29) liess der Beschuldigte am 12. Mai 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2014 wurde eine Kopie der Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 38).

E. 1.4 Zu Beginn der Berufungsverhandlung, welche am 4. September 2014 statt fand und zu welcher der Beschuldigte sowie der erbetene Verteidiger Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3 ff.). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden erklärt haben (Prot. II S. 8), erging das vorliegende Urteil mit heutigem Datum (Prot. II S. 10 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 49 S. 1). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 5 ff.).

- 6 -

E. 3 April 2013 ein Treffen zwischen zwei Personen beobachtet, die später als D._____ und E._____ identifiziert wurden. Im Anschluss an dieses Treffen wurden bei D._____ 30 Gramm Heroin sichergestellt und bei E._____ ein Batch für eine Wohnung gefunden. In der fraglichen Wohnung wurde der Wohnungsin- haber, mithin der Beschuldigte, angetroffen und in der Folge verhaftet. Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden diverse Gegenstände, wie eine grössere Menge Heroin, Streckmittel, Bargeld, eine Faustfeuerwaffe sowie diverse Betäu- bungsmittelutensilien sichergestellt (Urk. 7/1 S. 2). Im Laufe der weiteren Ermitt- lung konnte der Beschuldigte als Spurenverursacher für eine DNA-Spur auf einem am 31. Oktober 2012 sichergestellten Knittersack, welcher 102 Gramm Heroin enthielt, identifiziert werden (Urk. 1/2 S. 9).

E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.378/2002 vom

9. September 2002, E. 5.1; BGE 126 I 97, E 2b mit Hinweisen; 129 I 232, E. 3.2; 133 I 277, E. 3.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

E. 3.2 Der Verteidiger begründet den beantragten Freispruch mit diversen prozessualen Rügen (vgl. Urk. 49 S. 3 ff.). Die Mehrheit dieser Einwendungen brachte der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren vor. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Vorbringens von prozessualen Rügen.

E. 3.2.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechts- missbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozess- stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 und Bundesgerichtsentscheid 4A_516/2012 vom 8. Februar 2013 E. 5.1). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungs- organe verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden (Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2, mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 sowie BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb). Eine Partei, die bemerkt, dass eine Verfahrensregel zu ihren Nachteilen verletzt wird, kann dementsprechend nicht das Verfahren seinen Lauf nehmen lassen, ohne zu reagieren, um sich einen Nichtigkeitsgrund vorzubehalten für den Fall, dass das zu ergehende Urteil sie nicht befriedigen wird. Dilatorische Manöver dieser Art sind unzulässig (BGE 138 I 97 E. 4.1.5 = Pra 2012 Nr. 85). Ein solches

- 7 - Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Bundesge- richtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.3). Hat die Partei die zur Wahrung ihrer eigenen Rechte notwendigen Schritte zu unternehmen versäumt, kann sie mit einer Verfahrensrüge im Zeitpunkt, in dem das Urteil zu ihrem Nach- teil ausgefallen ist, nicht mehr gehört werden (BGE 138 I 97 E. 4.1.5 = Pra 2012 Nr. 85; BGE 138 III 97 E. 3.3.2).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte war im bisherigen Verfahren – wie nachstehend noch zu zeigen ist – sachverhaltlich im Grundsatz vollumfänglich geständig, auch wenn er bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Art und Weise der Übergabe des Sacks mit Heroin nur einen ganz untergeordne- ten Tatbeitrag geleistet haben will. Im Beisein seines Verteidigers anerkannte er denn auch in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2013 die Anklagevorhalte bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Waffengesetz so, wie sie dann Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 2/7 S. 8 ff.).

E. 3.2.3 Entsprechend der Zugaben des Beschuldigten in der Untersuchung bean- tragte der Verteidiger hierauf im erstinstanzlichen Verfahren, es sei der Beschul- digte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten einfachen Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, eventualiter für den Fall einer täter- schaftlichen Verurteilung bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz mit 15 Monaten (Urk. 22 S. 1 f.). Weiter wurde ausgeführt, dass gegen die beantragte definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffe seitens des Beschuldigten und der Verteidigung sodann "selbstverständlich keine Opposi- tion" erwachse (Prot. I S. 7).

E. 3.2.4 Vor Vorinstanz rügte der Verteidiger in prozessualer Hinsicht sodann eine Verletzung des Anklageprinzips, jedoch nur insofern, als der in der Anklage wie- dergegebene Sachverhalt zu ungenau formuliert und im Sinne der Darstellung des Beschuldigten zu korrigieren sei, was dann eben – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – lediglich zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen

- 8 - Gehilfenschaft zur Folge haben könne (Urk. 22 S. 2/3). Weiter befasste sich der Verteidiger eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gehilfen- schaft (Urk. 22 S. 3/4) und ging daran anschliessend zu Ausführungen zur Straf- zumessung über (Urk. 22 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang führte er dann unter anderem noch aus (wieder zur Frage des Tatbeitrags des Beschuldigten): "Warum B._____ diesen Sack nicht selber an C._____ übergab, sondern ihn dem Beschuldigten zuschob, ist nicht bekannt und eigentlich auch völlig sinn- und belanglos. Leider erfährt der geneigte Leser in diesem Straffall und in den Akten nichts, denn allfällige Aussagen von B._____ und C._____ sind in den Akten – in klarer Verletzung der Dokumentationspflicht i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV – unerklärli- cherweise nicht vorhanden" (Urk. 22 S. 5). Weitere prozessualen Einwände brachte der Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vor.

E. 3.2.5 Entgegen seinem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt beantragt der Verteidiger nunmehr im Berufungsverfahren – wie vorstehend ausgeführt – einen vollumfänglichen Freispruch und begründet das anlässlich der Berufungs- verhandlung mit diversen prozessualen Rügen. Wie sich aus der vorstehend zusammengefassten Rechtsprechung ergibt, ist er in diesem Verfahrensstadium nun allerdings mit solchen prozessualen Rügen ausgeschlossen, die er schon bis dahin hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat.

E. 3.3 Der Verteidiger beanstandet zunächst, dass die Einvernahmeprotokolle des Mitbeschuldigten C._____ nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gegen den Beschuldigten genommen worden seien. Entsprechend seien die Aussagen von C._____ auch nie dem Beschuldigten vorgehalten worden. Dies stelle eine Verletzung des Gebots der Vollständigkeit der Akten und damit eine Missachtung der Dokumentationspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetzes freizusprechen (Urk. 49 S. 3 f.).

E. 3.3.1 Wie vorstehend erwähnt, hat der Verteidiger bereits im vorinstanzlichen Plädoyer im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Strafzumessung kriti- siert, dass keine Aussageprotokolle von C._____ und B._____ vorlägen (Urk. 22

- 9 - S. 5). Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt (Urk. 32). Diese prozessuale Rüge ist rechtzeitig erfolgt, weshalb darauf einzugehen ist.

E. 3.3.2 Im Rahmen der Fahndungstätigkeit der Kantonspolizei Zürich wurde am

E. 3.3.3 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde somit nicht wegen den Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ geführt. Im Verfahren gegen diesen fiel denn auch der Name des Beschuldigten offensichtlich nicht, sondern es war von "einem Unbe- kannten, mutmasslich albanisch (evtl. kosovarisch) stämmigen Mann/Drogen- verkäufer" die Rede (Urk. 46 S. 2). Sodann war die dem Mitbeschuldigten C._____ in dessen Verfahren vorgeworfene Tathandlung das "Übernehmen" des Heroins. Dafür ist aber nur erheblich, dass er das Heroin vom Beschuldigten übernommen hat. Unerheblich ist demgegenüber insbesondere, ob der Beschul- digte seinerseits das Heroin bereits vor dem Restaurant von B._____ übernom- men oder erst am gleichen Tisch sitzend übergeben erhalten hat. Entsprechend werden sich auch kaum Aussagen von C._____ dazu in dessen Verfahren finden. Eine Einvernahme des Mitbeschuldigten C._____ in Verfahren A._____ wurde von der Verteidigung sodann auch nicht beantragt.

E. 3.3.4 Wie dargelegt, waren die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in keiner Weise dafür ursächlich, dass der Beschuldigte verhaftet wurde. Zudem stützt sich der vorliegend zu beurteilende Anklagesachverhalt auch nicht auf dessen Aus-

- 10 - sagen. Vielmehr konnte der Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Beschuldig- ten und dessen Geständnis in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Das Geständnis des Beschuldigten stimmt sodann mit den weiteren Ermittlungs- ergebnissen der Untersuchungsbehörden überein, insbesondere der Tatsache, dass die sichergestellte DNA-Spur auf dem fraglichen Knittersack dem Beschul- digten zugeordnet werden konnte. Dass die Einvernahmeprotokolle des Mit- beschuldigten C._____ aus dessen Verfahren nicht zum vorliegenden Verfahren gezogen wurden, stellt somit keinen prozessualen Mangel dar, der zur Folge hätte, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetzt freizusprechen wäre.

E. 3.4 Der Verteidiger beanstandet sodann, es sei in der Schlussverfügung vom

E. 3.5 Der Verteidiger brachte weiter vor, der Anklagegrundsatz betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei sei verletzt, da bei der Umschreibung des Sachver- halts in der Anklage weder eine Vortat noch das Tatobjekt erwähnt seien. Auf Grund der Verletzung des Anklagegrundsatzes könne wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei bzw. des mehrfachen Versuchs dazu keine Verurteilung erfolgen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen sei (Urk. 49 S. 5 f. und S. 11 f.). Auch diesbezüglich hat der Verteidiger weder in der Untersuchung noch im erst- instanzlichen Verfahren irgend etwas vorgebracht. Vielmehr hat er vor Vorinstanz bekanntlich den Schuldspruch im Sinne der Anklage sogar noch explizit akzeptiert (Urk. 22 S. 4). Dass hinsichtlich dieses Vorwurfs der Anklagegrundsatz verletzt und der Beschuldigte deshalb freizusprechen wäre, kann deshalb nun im Beru- fungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden. Auch das ist dilatorisch und nicht zu schützen. Auf diese prozessuale Rüge ist damit ebenfalls nicht weiter einzu- gehen.

E. 3.6 Sodann beanstandet der Verteidiger, die Vorinstanz habe sich nicht an den Anklagesachverhalt gehalten. Sie habe diesen unzulässig abgeändert und erweitert. Sie habe somit einen Sachverhalt beurteilt, der so nicht eingeklagt gewesen sei. Dadurch sei das Immutabilitäsprinzip und damit auch der Anklage- grundsatz verletzt worden. Demzufolge könne betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Verurteilung erfolgen (Urk. 49 S. 7 ff.).

E. 3.6.1 Bereits vor Vorinstanz beanstandete der Verteidiger, der Anklagevorwurf betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstosse gegen das Anklageprinzip. Der Verteidiger schloss damals aber nicht auf eine Unzulässigkeit des Vorwurfs und einen deshalb zu erfolgenden Freispruch. Viel- mehr war der Verteidiger der Auffassung, der Anklagesachverhalt sei "nicht nur

- 12 - ultrakurz, sondern auch sehr ungenau". Die Umschreibung "beim Restaurant" sei sehr vage und zudem aktenwidrig. Zudem werde die Tathandlung weder konkret noch präzise beschrieben. Aus diesem Grund sei der Anklagesachverhalt im Sinne der Ausführungen des Beschuldigten zu konkretisieren. Einen Anklage- sachverhalt, wie er sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe, akzeptierte der Verteidiger denn auch (Urk. 22 S. 2).

E. 3.6.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte hat demnach Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Anklageschrift ist nicht Selbst- zweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (BGE 133 IV 235 E. 6.2; Entscheide des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3, 6B_446/2011 vom

27. Juli 2012 E. 6.3.3 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.2).

E. 3.6.3 In der vom Verteidiger beanstandeten Anklageziffer 1.1 betreffend Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe ca. am 1. Oktober 2012 von B1._____ bzw. B2._____ bzw. B3._____ (vgl. die verschiedenen Schreibweisen in der Anklageschrift; nach- stehend: B._____) beim Restaurant im Hotel F._____ in ... einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch entgegen genommen und diesen dort an C._____ über- geben (Urk. 11 S. 2). Es mag zwar zutreffen, dass dieser Anklagesachverhalt

- 13 - eher kurz gehalten ist und die Vorwürfe in örtlicher Hinsicht sowie auch in Bezug auf die Umschreibung der konkreten Handlung in gewissem Masse als knapp er- scheinen. Der Anklagevorwurf ist aber dennoch unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. In Bezug auf die konkrete Handlung wird klar festgehalten, welches Betäubungsmittel und welche Menge davon er von B._____ übernom- men und anschliessend an C._____ übergeben haben soll. Entsprechend ist für den Beschuldigten hinreichend ersichtlich, welche Tathandlung ihm vorgeworfen wird. In örtlicher Hinsicht erscheint zwar die Anklage weniger präzise, wird doch lediglich erwähnt, dass der Beschuldigte den inkriminierten Sack mit Heroinge- misch beim Restaurant im Hotel F._____ in ... entgegengenommen und in der Folge dort übergeben haben soll. Aber auch diese Umschreibung ist nicht unver- hältnismässig weit oder zu unbestimmt gefasst. Vielmehr ist der Deliktsort noch hinreichend konkret umschrieben, sodass der Beschuldigte auch diesbezüglich wusste und weiss, was ihm vorgeworfen wird, mithin wo er das Betäubungsmittel übernommen- bzw. anschliessend übergeben haben soll. Dass die Vorinstanz den durchaus knapp formulierten Anklagesachverhalt anders mit Details konkreti- siert hat als dies der Verteidiger will, ist eine Frage der Sachverhaltserstellung und kann jedenfalls nicht als Verletzung des Anklagprinzips bezeichnet werden. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger vor Vorinstanz selber den Sachverhalt gemäss Anklageschrift konkretisierte bzw. präzisierte und in der Folge als genügende Grundlage für einen Schuldspruch anerkannte.

E. 3.6.4 Für den Beschuldigten war und ist damit genügend klar ersichtlich, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wurde und er war ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Das ergibt sich im Übrigen auch aus seinen Aus- sagen in aller Deutlichkeit. Das Anklageprinzip wurde somit nicht verletzt.

4. Sachverhalt 4.1. Anklagesachverhalt 1.1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 4.4.1. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt betreffend die Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz dahingehend anerkannt, dass er einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgehalt 22 %, mithin 22.9 Gramm

- 14 - reines Heroin) ca. am 1. Oktober 2014 von B._____ entgegen genommen und an C._____ übergeben habe. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Heroin ge- handelt habe (Urk. 2/7 S. 2; Urk. 20 S. 7; vgl. auch Urk. 48 S. 5 f.). Diese Sachdarstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Ermittlungsergebnis der Untersuchungsbehörden. Damit ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.4.2. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, wo er das Betäubungsmittel erhielt und wo er es weitergab, widersprüch- lich. Während er in der Untersuchung ausführte, B._____ habe ihm den inkrimi- nierten Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____ geben und er habe dann diesen Sack beim Restaurant an C._____ übergeben (Urk. 2/5/1 S. 4), machte er vor Vorinstanz geltend, dass sowohl die Entgegennahme des inkrimi- nierten Sacks mit Heroingemisch von B._____ als auch dessen Weitergabe an C._____ im Restaurant im Hotel F._____ erfolgt sei, mithin als sie zu dritt am sel- ben Tisch gesessen hätten (Urk. 20 S. 7). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist in der Folge der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte das Betäubungsmittel übernahm und wo er es in der Folge übergab, zu erstellen. 4.4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, wie bei der Erstellung des Anklage- sachverhalts methodisch vorzugehen ist, zutreffend wiedergegeben (Urk. 32 S. 9). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.4. Weiter hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, vollständig wiedergegeben und sorgfältig analysiert (Urk. 32 S. 10 ff.). Auch darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend bleibt Folgendes zu bemerken:

- 15 - 4.4.4.1. Während der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung bestritt, mit Drogen gehandelt bzw. damit etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2, S. 9 und – selbst nachdem er damit konfrontiert wur- de, dass auf dem inkriminierten Sack mit 102 Gramm Heroingemisch seine DNA- Spuren sichergestellt wurden – S. 11), erklärte er erstmals anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 24. Mai 2013, er habe den fraglichen Sack von B._____ erhalten und diesen sodann an C._____ übergeben. Den Sack habe er in der Nä- he des Restaurants im Hotel F._____ erhalten. Am gleichen Tag habe er dann diesen Sack beim Restaurant im Hotel F._____ übergeben. Bei der Übergabe sei auch B._____ dabei gewesen. Weshalb B._____ den Sack nicht selber überge- ben habe, wisse er nicht. Er (B._____) habe ihm gesagt, er solle ihm (C._____) diesen Sack übergeben und er (der Beschuldigte) erhalte dafür Fr. 150.– (Urk. 2/5/1 S. 4). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er von B._____ einen kleinen Sack von ca. 100 Gramm erhalten habe, mit ihm in das Restaurant F._____ gegangen sei, dort den Sack an C._____ übergeben habe und er (der Beschuldigte) für diese Art von Arbeit Fr. 150.– erhalten habe (Urk. 2/5/1 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. August 2013 bestätigte der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch von B._____ erhalten und im Restaurant im Hotel F._____ an C._____ übergeben habe. Diese Übergabe habe er gemacht, da B._____ ihm ein Angebot gemacht habe von Fr. 100.– oder Fr. 200.– bzw. – nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er hätte hierfür eine Belohnung von Fr. 150.– erhalten – Fr. 150.– bis Fr. 200.–. Er habe gewusst, dass es sich beim Inhalt dieses Sackes um Heroin gehandelt habe. Die Übergabe habe er trotz des geringen Geldbetrages vorgenommen, da er in dieser Zeit fi- nanziell sehr schlecht dran gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte dann neu und erstmals geltend, er sei zusammen mit B._____ im F._____ Hotel im Restaurant gewesen. Nach fünf Mi- nuten sei C._____ gekommen und habe sich zu ihnen gesetzt. Nach einem kur- zen Gespräch habe B._____ einen Sack aus der Tasche geholt, diesen ihm (dem Beschuldigten) gereicht und er (der Beschuldigte) habe ihn dann C._____ weiter

- 16 - gereicht. "Das war's". Den Grund, weshalb er die Drogen übergeben habe, kenne er nicht. Sie seien alle zusammen gesessen. Er (B._____) habe ihm die Drogen gegeben und er habe sie dann weiter gegeben. B._____ habe ihm Fr. 150.– ge- geben und er (der Beschuldigte) habe gefragt, warum. Er (B._____) habe gesagt, "nimm es einfach". Vielleicht habe er das Geld erhalten, weil er einfach dabei ge- wesen sei (Urk. 20 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zur Sache ledig- lich, er habe an seinen bisherigen Aussagen nichts zu korrigieren oder zu ergän- zen. Sofern es noch etwas zu klären gäbe, würde er das seinem Verteidiger über- lassen. Im Übrigen verzichtete der Beschuldigte auf weitere Aussagen (Urk. 48 S. 5 ff.). 4.4.4.2. In Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte den fraglichen Sack mit Heroingemisch erhalten und hernach weiter gegeben hat, vermögen die Schilde- rungen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2013 mehr zu überzeugen als seine anderslautenden Ausführungen vor Vor- instanz. Zwar erscheinen auch diese Ausführungen – wie sämtliche seiner Aus- sagen im vorliegenden Verfahren – wenig detailliert und eher zurückhaltend. Insgesamt wirken sie aber plausibel, erlebt und weisen keine Brüche auf. So hat er klar und unmissverständlich ausgesagt, den fraglichen Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____ – und damit eben gerade nicht innerhalb des Restaurants – erhalten zu haben (Urk. 2/5/1 S. 4). Diesen Ablauf der Gescheh- nisse bestätigte der Beschuldigte sodann in der selben Einvernahme. So erklärte er, es sei richtig, dass er zunächst von B._____ den fraglichen Sack erhalten habe, mit ihm ins Restaurant F._____ gegangen sei und dort den Sack an C._____ übergeben habe (Urk. 2/5/1 S. 4). Damit erklärte der Beschuldigte wie- derholt, den fraglichen Sack mit Betäubungsmittel ausserhalb des Restaurants erhalten, mit diesem ins Restaurant gegangen und somit den Sack beim Restau- rant im Hotel F._____ übergeben zu haben. Nach dieser Sachdarstellung hat somit eine örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels über eine gewisse – wenn auch nur kurze – Distanz durch den Beschuldigten stattgefunden.

- 17 - 4.4.4.3. Für eine solche örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels – und damit gegen ein blosses Weiterreichen im Restaurant, wie er dies vor Vorinstanz aus- führte – sprechen sodann die weiteren Aussagen des Beschuldigten in der Unter- suchung. So führte er aus, B._____ habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, er (der Beschuldigte) solle C._____ diesen Sack übergeben und er (der Beschuldigte) erhalte dafür Fr. 150.– (Urk. 2/5/1 S. 4). B._____ habe ihm ein Angebot gemacht. Die Übergabe habe er dann trotz des geringen Geldbetrages vorgenommen, da er in dieser Zeit finanziell sehr schlecht dran gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). B._____ hatte somit dem Beschuldigten das Angebot gemacht, er erhalte eine Entschädi- gung, wenn er C._____ einen Sack mit Betäubungsmittel übergibt. Diesen Auftrag hat der Beschuldigte angenommen, da ihm für deren Ausführung eine –- wenn auch nur geringe –- Entschädigung in Aussicht gestellt wurde. So hat er den frag- lichen Sack mit Betäubungsmittel entgegen genommen, anschliessend an C._____ übergeben und dafür eine Entschädigung erhalten. Dieser Sachverhalts- ablauf erscheint plausibel und deckt sich mit der Schilderung des Beschuldigten, wonach die Entgegennahme und Weitergabe des Betäubungsmittels zeitlich und örtlich – wenn auch nur geringfügig – auseinander fallen. 4.4.4.4. Demgegenüber erscheinen die vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den konkreten Ablauf der Übergabe des Betäu- bungsmittels konstruiert und von prozesstaktischer Natur. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte nunmehr seinen eigenen Tatbeitrag nur noch darauf reduziert, dass er – während er zusammen mit B._____ und C._____ am selben Tisch ge- sessen habe – von B._____ den fraglichen Sack erhalten und gleich C._____ wei- tergereicht habe. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinen Schilderun- gen in der Untersuchung, wonach er das Betäubungsmittel in der Nähe des Res- taurants erhalten und sodann im Restaurant weitergegeben habe. Zudem macht der Beschuldigte nunmehr geltend, B._____ habe ihm einfach so, ohne entspre- chende Vereinbarung, eine Entschädigung bezahlt, während er noch in der Un- tersuchung erklärte, B._____ habe ihm für diese Übergabe eine – wenn auch nur geringe – Entschädigung angeboten. Weshalb sich der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung mehr belastet haben sollte, als er tatsächlich begangen hat, wäre nicht nachvollziehbar und hätte der Beschuldigte auch in keiner Weise be-

- 18 - gründet. Schliesslich erscheint diese neue Sachdarstellung lebensfremd. So wäre nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ zuerst ihm den fraglichen Sack überge- ben sollte, wenn er (B._____) diesen auch gleich selber an den neben ihm sitzen- den C._____ hätte übergeben können. Und schliesslich wäre auch in keiner Weise plausibel, weshalb der Beschuldigte für dieses blosse Weiterreichen eine Entschädigung, mag diese auch noch so gering sein, hätte erhalten sollen. Damit erscheinen seine Vorbringen vor Vorinstanz insgesamt unglaubhaft und sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.4.4.5. Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass in Bezug auf den konkreten Ablauf der Übergabe des fraglichen Sackes mit Heroingemisch die Aussagen in der Untersuchung in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Dem- gegenüber erscheinen die entsprechenden Aussagen vor Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung. Folglich ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 8 f.)

– davon auszugehen, dass der Beschuldigte den fraglichen Sack zumindest über eine – wenn auch nur kurze – Distanz verschob. Entsprechend fallen die Ent- gegennahme und die Weitergabe des Betäubungsmittels zeitlich und örtlich

– wenn auch nur geringfügig – auseinander. Eine nur kurze örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels durch den Beschuldigten ist schliesslich – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 8 f.) – von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt erfasst. Die Anklage hält zwar lediglich fest, dass der Beschuldigte beim Restaurant im Hotel F._____ den fraglichen Sack übernahm und dort an C._____ weiter gab (Urk. 11 S. 2). Diese Formulierung schliesst aber nicht aus, dass die Entgegennahme und die Übergabe örtlich – geringfügig – auseinander liegen. Ob der Beschuldigte allerdings – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 14) – den fraglichen Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____, mithin ausserhalb des Restaurants, von B._____ erhielt, mit diesem ins Restaurant ging und dort, also im Restaurant, an C._____ übergab kann vorliegend – wie nachstehend bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – offen gelassen werden.

- 19 - 4.2. Anklagesachverhalt 1.2 (Mehrfache versuchte Geldwäscherei) 4.2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz den Anklagesachverhalt betreffend die mehrfache versuchte Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 2/7 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 6). Entsprechend führte auch der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Geldwäscherei seien erstellt, der Beschuldigte sei geständig und die rechtliche Würdigung der Anklage erweise sich als zutreffend (Urk. 22 S. 4). 4.2.2. Berufungsweise bringt der Verteidiger nun im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, es sei nicht bewiesen, dass die Gelder aus einem Ver- brechen herrührten, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 49 S. 11 ff.). 4.2.2.1. Entgegen der Darstellung der Verteidigung folgt aus den Aussagen des Beschuldigten keineswegs, dass es sich bei den Geldern nicht um Erlös aus Drogenhandel gehandelt habe. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten uneinheitlich: Zunächst bejahte er die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Dann schilderte er, dass jeweils Käufer eine SMS geschrieben hätten, sie kämen nun vorbei um Geld zu bringen (Urk. 2/5/1 S. 9). Und schliesslich bejahte er die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich dabei um Erlös aus dem Drogenhandel gehandelt habe (Urk. 2/7 S. 4). Wie der Verteidiger folgern will, dass es um Vorauszahlungen gegangen und die Lieferungen der Drogen dannzumal eben noch gar nicht abgewickelt worden seien (Urk. 49 S. 12), ist freie Interpretation und findet in den Aussagen des Beschuldigten überhaupt keine Stütze. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte schliesslich darauf verzichtet, hierzu klärende Aussagen zu machen. 4.2.2.2. Es steht klar fest, dass der Beschuldigte wusste, dass B._____ im Drogenhandel tätig war und dass die Gelder, welche verschiedene Personen beim Beschuldigten abgeben mussten und welche dann von G._____ geholt wor- den sind, im Zusammenhang mit dem Drogenhandel standen (Urk. 2/5/1 S. 8 f.; Urk. 2/7 S. 4). Aus den Beträgen geht sodann hervor, dass es sicher nicht

- 20 - um Kleinstmengen gegangen sein kann, sondern um Mengen, die im Bereich eines Verbrechens liegen. 4.2.2.3. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei ist sodann nicht entscheidend, ob das betreffende Geld als Vorauszahlung, Zug-um-Zug oder nachträgliche Zahlung in Bezug auf die entsprechende Drogenlieferung steht. So oder anders stammt das Geld aus einem Verbrechen und ist auch dann vom Tat- bestand umfasst, wenn die Drogenlieferung zeitlich erst nachher erfolgen sollte. Einzig dann, wenn nachgewiesenerweise erst eine Vorauszahlung erfolgt ist, die Drogenlieferung dann aber definitiv unterbleibt, könnte im Sinne der Verteidigung argumentiert werden. Ein solches Szenario wäre nun aber offenkundig ziemlich lebensfremd, zumal wenn es noch wie vorliegend um mehrere Zahlungen über einen längeren Zeitraum geht. Es ist faktisch ausgeschlossen, dass zu keinem der dem Beschuldigten zugekommenen Gelder die entsprechende Drogen- lieferung erfolgt wäre. 4.2.2.4. Letztlich kann aber die Frage, ob die jeweiligen Drogengeschäfte gar nie abgewickelt wurden, sodass es sich folglich nicht um Gelder aus einem Ver- brechen handeln würde, offen gelassen werden, denn zufolge des Verschlechte- rungsverbots steht – wie nachstehend bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – ohnehin nur eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Geld- wäscherei zur Diskussion. 4.3. Anklagesachverhalt 1.3 (Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.3.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz auch den Anklagesachverhalt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz vollum- fänglich anerkannt (Urk. 2/1 S. 1 ff.; Urk. 2/4 S. 5; Urk. 2/7 S. 5 f.). Der Verteidiger hielt anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich fest, der Anklagesachverhalt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz sei erstellt (Urk. 22 S. 4). Im Berufungsverfahren beanstandete er die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht (Urk. 49).

- 21 - 4.3.2. Der Anklagesachverhalt ist allerdings in zeitlicher Hinsicht wie folgt zu präzisieren: Unter Anklageziffer 1.3 wird festgehalten, dass der Beschuldigte ca. am 1. August 2012 die fragliche Waffe samt Munition und Magazine erworben habe (Urk. 11 S. 3). Die Angabe des Kaufdatums stützt sich allerdings nicht auf die Aussagen des Beschuldigten. So führte er diesbezüglich in der ersten polizei- lichen Einvernahme vom 3. April 2013 aus, er habe die Waffe Ende August 2012, irgendwann in der Nacht, ca. 23.00 Uhr, erworben (Urk. 2/1 S. 2). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. April 2013 gab der Beschuldigte hierzu an, er habe die Waffe sowie die Patronen Ende August, anfangs September 2012, erworben (Urk. 2/3 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2013 bestätigte der Beschuldigte den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass er ca. Anfang August 2012 die Faustfeuerwaffe samt Magazine und Patronen gekauft und diese dann an seinem Wohnort aufbewahrt habe (Urk. 2/7 S. S. 5 und S. 9 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er habe die Waffe ca. Anfang August 2012 gekauft, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Es sei aber erst nach dem 1. August 2012 gewesen (Urk. 20 S. 9). Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Faustfeuerwaffe, die Magazine sowie die Patronen zwar anklagegemäss im Monat August 2012 erwarb. Der Erwerb fand aber nicht bereits zu Beginn des Monats August 2012 statt. 4.3.3. Mit Ausnahme der genannten Präzisierung ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift unter Ziffer 1.3 umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 5.1.1 Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gemäss Anklagesach- verhalt 1.1 in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt (Urk. 32 S. 15 ff.).

- 22 -

E. 5.1.2 Vor Vorinstanz beantragte der Verteidiger noch, der Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen (Urk. 22 S. 1). Im Berufungsverfahren macht er nunmehr geltend, dass vorliegend weder ein täterschaftliches Verhalten noch eine Gehilfenschaft vorliege. Entsprechend sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (Urk. 49 S. 13 ff.).

E. 5.1.3 Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich – unter anderem – strafbar, wer (lit. b) Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, oder wer (lit. c) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. "Befördern" im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen transportieren. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Täter den fraglichen Stoff besitzt. Nicht unter den Begriff des "Beförderns" fallen aber lediglich kurze Botengänge und andere unter- geordnete Hilfeleistungen für Dritte bei der Abwicklung eines Drogengeschäftes oder Drogentransportes (Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, Bern 1995, N 59 zu Art. 19; Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N 82 zu Art. 19). Bei der Tatbestandsvariante des "In-Verkehr-Bringens" gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlangen (Albrecht, a.a.O., N 59 zu Art. 19; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 82 zu Art. 19). Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt – unter anderem – vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit ein schwerer Fall im genannten Sinne beispielsweise

- 23 - bei einer Rauschgiftmenge von 12 Gramm reinem Heroin vor (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 119 IV 180 E. 2d). In subjektiver Hinsicht setzten Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2008 vom

12. Juni 2008 E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2).

E. 5.1.4 Jede der unter Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat nach der gesetzlichen Ordnung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht. Entsprechend ist jeder, der in eigener Person alle Merkmale eines dieser gesetzlichen Straftatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, Täter und untersteht als solcher der vollen Strafdrohung. Unerheblich ist dabei, ob die beschuldigte Person die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat. Massgeblich ist alleine, ob sie die gesetzlich umschriebene Handlung alleine ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist. Ein allfälliges Unterordnungsverhältnis macht die beschuldigten Person noch nicht zum Gehilfen. Dieser Umstand ist ge- gebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 106 IV 72 E. 2b; BGE 133 IV 187 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Betäubungsmittelstrafrecht sind die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuchs anwendbar, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Entsprechend gelten die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass Art. 19

- 24 - Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlun- gen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB, mithin der Gehilfenschaft, zur Folge (BGE 133 IV 187 E. 3.2, mit Hinweisen). Gehilfenschaft liegt nur dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Die Teilnahmeform der Gehilfenschaft liegt im Bereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG beispielsweise dann vor, wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft. Wer jedoch selber einen oder mehrere gesetzliche Straftat- bestände erfüllt, macht sich – wie dargelegt – selber als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er von einem Mittäter abhängig ist und nach dessen Weisungen handelt (BGE 106 IV 72 E. 2b).

E. 5.1.5 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt von B._____ einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch entgegen- genommen, diesen über eine – wenn auch nur kurze – Strecke verschoben und hat ihn anschliessend an C._____ übergeben. Entgegen dem Verteidiger, der abweichend vom erstellten Sachverhalt von einem "Weiterreichen des Betäubungsmittels an einem Tisch" ausgeht, liegt gerade nicht lediglich eine "sekündliche Hilfshandlung des Beschuldigten" bzw. ein "geradezu nutzloser oder zumindest klar untergeordneter und nicht notwendiger Tatbeitrag" vor (Urk. 22 S. 3; ebenso Urk. 49 S. 14). Der Beschuldigte hat den fraglichen Sack an C._____ übergeben und ihm dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel verschafft. Entsprechend hat er das Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verkehr gebracht. Diese Handlung hat der Beschuldigte vorsätzlich und im Wissen darum, dass sich im fraglichen Sack Heroin befand (vgl. Urk. 2/5/1 S. 8 f.), vorgenommen. Der Beschuldigte hat dem- entsprechend – mit der Vorinstanz – den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Verkehr bringen) objektiv und subjektiv erfüllt. Indem er die inkriminier-

- 25 - te Handlung selbständig ausführte, machte er sich diesbezüglich als Täter und nicht bloss als Gehilfe von B._____ strafbar. Dass er dabei gegebenenfalls nach dessen Weisungen handelte bzw. diesem untergeordnet war, ist für die rechtliche Würdigung unerheblich. Dieser Umstand ist – wie dargelegt – gegebenenfalls nachstehend bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen.

E. 5.1.6 Nach dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte – wie dargelegt – das fragliche Betäubungsmittel über eine – zumindest kurze – Strecke transpor- tiert. Dieser Handlung kommt vorliegend aber – selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte das Betäubungsmittel ausserhalb des Hotels F._____ entgegen nahm, damit ins Restaurant ging und es dort C._____ übergab – keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloss untergeordnet und zur Erfüllung des "In-Verkehr-Bringens" immanente Handlung. Auf Grund der geringen Distanz, welche der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittel zurücklegte, ist der vorliegend zu beurteilende Trans- port mit einem bloss kurzen Botengang, welcher gerade nicht unter den Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG fällt, vergleichbar. Der Beschuldigte hat so- mit durch sein Handeln – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – den Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Befördern) nicht erfüllt.

E. 5.1.7 Im fraglichen Sack befanden sich – wie erwähnt – 102 Gramm Heroin- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin 22.9 Gramm reinem Heroin. Damit hat der Beschuldigte die massgebliche Betäubungsmittelmenge, bei welchem von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist, überschritten und den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der Beschuldigte hat durch das Befördern bzw. in Verkehr bringen einer harten bzw. gefährlichen Droge in einer nicht unerheblichen Menge zumindest damit rechnen müssen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend hat er mindestens eventualvorsätzlich – und damit gleichwohl vorsätzlich – gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt.

E. 5.1.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit – in Abweichung des vor- instanzlichen Schuldspruchs – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 26 - gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 5.2 Mehrfache versuchte Geldwäscherei

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gemäss Anklagesach- verhalt 1.2 – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 S. 2 f.) und der Verteidigung (Urk. 22 S. 4) – als mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 11 S. 2 f.).

E. 5.2.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). Ein vollendeter tauglicher Versuch der Geldwäscherei ist somit nicht möglich; wenn der Täter alles getan hat, was nach seinem Plan zu tun war, ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn der Erfolg ausbleibt. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2000, E. 2a). Möglich ist auch ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei, wenn es an der objektiven Vortat fehlt. Diese Konstellation liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Ver- mögenswerte stammen aus einem Verbrechen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, Zürich 2013, 2. Auflage, N 30 zu Art. 305bis; BSK StGB II-Pieth, N 62 zu Art. 305bis).

E. 5.2.3 Der Beschuldigte hat – gemäss erstelltem Sachverhalt – Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überwiesen bzw. durch H._____ überweisen lassen. Zudem hat er Geldbeträge von ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– von Dritten entgegengenommen, bei sich zu Hause aufbewahrt und sodann wieder an einen Unbekannten weitergegeben. Bei all diesen Geldbeträgen ist der

- 27 - Beschuldigte davon ausgegangen, dass sie aus Drogenerlös stammten (Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 32 S. 34).

E. 5.2.4 Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es auf Grund der gesamten Um- stände grundsätzlich plausibler und lebensnaher, dass die Drogenlieferungen, aus welchen die fraglichen Gelder herrühren, tatsächlich auch abgewickelt worden sind. Entsprechend ist es naheliegender, dass diese Gelder –entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch tatsächlich aus einem Verbrechen stammten. Damit läge aber – entgegen der Vorinstanz – nicht lediglich ein Ver- such vor, sondern vielmehr – wie das denn auch dem Beschuldigten eigentlich zutreffenderweise noch anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten (und von diesem anerkannt) worden ist (Urk. 2/7 S. 8/9) – eine vollendete Tatbegehung. So hat der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfene Handlungen, mithin die Über- weisungen der Geldbeträge von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland sowie die Entgegennahme, das Aufbewahren zu Hause und die Weitergabe der Geld- beträge von insgesamt ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.–, zu Ende geführt. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt und sich nicht lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht. Auf Grund des pro- zessualen Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) kann aber nicht über den vorinstanzlichen Schuldspruch hinausgegangen werden, nachdem seitens der Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben worden ist (vgl. BGE 139 IV 282; Urteil des Bundesgerichts 6B-375/2013 vom 13.01.2014).

E. 5.2.5 Der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich der mehrfachen versuchten Geldwäscherei ist aber – entgegen der Verteidigung – nicht zu beanstanden. So ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die fraglichen Gelder aus Drogenerlös stammten. Aus den Beträgen musste sodann für den Beschuldigten ersichtlich gewesen sein, dass es sicher nicht nur um Kleinstmengen an Betäubungsmittel gegangen sein kann, sondern um Mengen, die im Bereich eines Verbrechens liegen. Die Handlungen des Beschuldigten bestanden sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 15) – nicht lediglich in der Aufbewahrung von Geldern. Vielmehr hat er – wie erwähnt – Geldbeträge von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überweisen lassen sowie Geldbeträge von ins-

- 28 - gesamt ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– entgegen genommen, zu Hause aufbewahrt und sodann wieder weiter gegeben. Diese Handlungen sind geeignet, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. Damit liegt, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten vom – offenkundig lebens- fremden – Sachverhalt auszugehen wäre, wonach die jeweiligen Drogenlieferun- gen nicht zustande kamen, weshalb es sich vorliegend nicht um Drogengelder handelte, ein untauglicher Versuch zu Geldwäscherei vor, denn der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Handlungen vorgenommen, obwohl er davon ausging, dass diese Gelder aus Drogenerlös und damit aus einem Verbrechen stammten.

E. 5.2.6 Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.3 Vergehen gegen das Waffengesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.3 ist sodann zutreffend (Urk. 32 S. 22 f.) und wurde vom Verteidiger vor Vorinstanz

– zu Recht – nicht beanstandet (Urk. 22 S. 4). Im Berufungsverfahren machte der Verteidiger hierzu keine weiteren Ausführungen (Urk. 49). Es kann somit vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist damit des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig zu sprechen.

E. 5.4 Fazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des

- 29 - Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 32 S. 42).

E. 6.2 Die Vorinstanz ging – ausgehend von der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffender- weise vom ordentlichen Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus, wobei zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann (Art. 19 Abs. 2; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 32 S. 24 f.). Da mit 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begange- nen Delikte der Strafrahmen nicht – auch nicht theoretisch – gegen oben geöffnet. Sodann liegen in Bezug auf die schwerste Straftat keine Strafmilderungsgründe vor, die bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen wären. Dem- entsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

E. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 32 S. 25 ff. und S. 29 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei- sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.

- 30 -

E. 6.4 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 6.4.1 Allgemeines Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie erwähnt – die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagesachverhalt

E. 6.4.2 Tatkomponente

E. 6.4.2.1 Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt –auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne des Art. 19 Abs. 2 – sehr leicht. Dem Beschuldigte ist eine einmalige Übergebe von 102 Gramm Heroingemisch vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird bei einem Reinheitsgrad von 22 % die Grenze für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (12 Gramm reines Heroin) nicht ganz um das Doppelte überschritten (22.9 Gramm reines Heroin). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte im Auftrag von B._____ handelte, er diesem wohl weisungsgebunden bzw. untergeordnet war und er für die Übergabe des Be- täubungsmittels lediglich eine Entschädigung von ca. 150.– erhielt.

E. 6.4.2.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 32) – zu beachten, dass der Beschuldigte angab, lediglich früher einmal Kokain konsumiert zu haben, und dass er heute keine Drogen mehr nehme (Urk. 2/5/1 S. 5; Urk. 20 S. 4). Ent- sprechend sind vorliegend keine anderen als rein finanzielle Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten bewogen, diese deliktische Handlung vorzunehmen. Aller- dings ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund seiner – wenn auch angespannten – finanziellen Verhältnisse gezwungen gewesen wäre, sich im Drogenhandel zu betätigen.

- 31 -

E. 6.4.2.3 Fazit Tatkomponente Die subjektiven Elemente vermögen nach dem Gesagten die objektive Tat- schwere nicht zu vermindern. Ausgehend von der gesamten Tatschwere, die insbesondere angesichts der nur minimalen Tathandlung im alleruntersten Bereich der möglichen Fälle von schweren Widerhandlungen gegen das BetmG anzusiedeln ist, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 6.4.3 Täterkomponente

E. 6.4.3.1 Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe Anfang 2014 eine Stelle bei I._____ angetreten und dort bis Ende Februar 2014 gearbeitet. Er habe einen Unfall am Ellbogen erlitten. Danach habe er einen weiteren Unfall am kleinen Finger gehabt und habe deshalb bereits zweimal operiert werden müssen. Nun stehe deswegen erneut eine Operation an. Bei I._____ habe er im Stundenlohn gearbeitet und zu- züglich Kinderzulagen ca. Fr. 3'500.– netto verdient. Jetzt erhalte er von der Un- fallversicherung etwa Fr. 3'600.–. Seine Frau werde vom RAV unterstützt. Sie werde am 1. Oktober 2014 wieder zu arbeiten beginnen (Urk. 48 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumes- sung – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 S. 33) – neutral aus.

E. 6.4.3.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 2. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) und Entwendung zum Gebrauch schuldig

- 32 - gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 33). Diese Vor- strafe ist nicht einschlägig und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 33) – nur leicht straferhöhend zu gewichten. Weiter fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur kurze Zeit nach der genannten Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und damit unmittelbar zu Beginn der damals ausgesprochenen Probezeit beging.

E. 6.4.3.3 Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten fällt auf, dass der Beschuldigte zu Beginn der gegen ihn geführten Untersuchung jegliche Beteiligung am Betäubungsmittelhan- del abstritt. Dabei ist aber – mit der Verteidigung (Urk. 49 S. 18) – zu berück- sichtigen, dass am Anfang der Untersuchung nicht die vorliegend zu beurteilende Übergabe des fraglichen Sackes mit Heroingemisch das Thema war, sondern vielmehr eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel mit E._____ (vgl. Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2). Doch selbst als dem Be- schuldigten vorgehalten wurde, dass seine DNA-Spur auf dem inkriminierten Sack mit Heroingemisch sichergestellt werden konnte, erklärte er, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. 2/4 S. 11). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. Mai 2013 gestand der Beschuldigte, den fraglichen Sack übergeben zu haben. Während er noch zu Beginn dieser Einvernahme erklärte, nicht gewusst zu haben, was im Sack gewesen sei (Urk. 2/5/1 S. 4), gab er in der Folge zu, ge- wusst zu haben, dass sich darin Heroin befunden habe (Urk. 2/5/1 S. 8). Schliess- lich relativierte der Beschuldigte – wie ausgeführt – vor Vorinstanz seinen eigenen Tatbeitrag (Urk. 20 S. 7). Indem der Beschuldigte zunächst bestritt, mit Betäubungsmittel etwas zu tun gehabt zu haben, und er erst in der Folge, wohl insbesondere auf Grund der auf dem fraglichen Sack festgestellten DNA-Spuren, einen Tatbeitrag gestand, liegt kein anfängliches und freimütiges Geständnis vor, das die Untersuchung erheb- lich erleichtert hätte. Zudem kann auf Grund seines Aussageverhaltens nicht auf tatsächliche Reue und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht geschlossen werden. So schilderte er die Geschehnisse stets äussert knapp und wenig detail-

- 33 - liert und hat schliesslich seinen eigenen Tatbeitrag wieder massiv relativiert. Damit rechtfertigt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 34) –, die Zugaben des Beschuldigten lediglich geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 6.4.3.4 Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 34) – somit festgehal- ten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt.

E. 6.4.4 Würdigung Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.

E. 6.5 Mehrfache versuchte Geldwäscherei

E. 6.5.1 Allgemeines Der Beschuldigte ist sodann – wie erwähnt – der mehrfachen versuchten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Folglich ist entweder neben einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe für die mehrfache versuchte Geldwäscherei auszusprechen oder die Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 34 -

E. 6.5.2 Tatkomponente

E. 6.5.2.1 In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überwies bzw. überweisen liess und Geldbeträge von ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– von Dritten entgegen- nahm, bei sich zu Hause aufbewahrte und sodann wieder an einen Unbekannten weitergab. Dadurch hätte der Beschuldigte – sofern es nicht lediglich bei einem (untauglichen) Versuch blieb – insgesamt zwar keinen ausserordentlich grossen, aber einen doch beträchtlichen Geldbetrag, der aus Drogenerlös stammte, durch seine Handlungen neu in Umlauf gebraucht und dadurch dem Zugriff der Behör- den entzogen. Diese Handlungen, die er während rund einem halben Jahr aus- übte, nahm er jeweils auf Anordnung von B._____ vor und erhielt von diesem da- für eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'450.–. Der Beschuldigte hatte somit auch bei diesen Delikten gegenüber B._____ eine untergeordnete Stellung. Da er aber insbesondere eine grössere Summe Bargeld zu Hause aufbewahrte, kam ihm bei diesen Handlungen auch eine gewisse Verantwortung zu.

E. 6.5.2.2 Wie vorstehend dargelegt, blieb es aber bei einem (untauglicher) Versuch zu mehrfacher Geldwäscherei, da – zugunsten des Beschuldigten – davon aus- zugehen ist, dass nach den jeweiligen Geldübergaben sämtliche Drogengeschäf- te nicht zustande kamen und es sich folglich nicht um Drogengelder handelte. Dass die jeweiligen Drogengeschäfte nicht zustande gekommen sein sollten, lag aber nicht im Zutun des Beschuldigen. Folglich rechtfertigt der Umstand, dass es

– lediglich – bei der versuchten Tat blieb, nur eine minimale Strafreduktion.

E. 6.5.2.3 In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier lediglich aus finanziellen Gründen handelte. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte in finanziell knappen Verhältnissen lebte. Dass er aber in einer derart schwierigen finanziellen Situation gewesen wäre, die ihn zu diesem delikti- schen Handeln gezwungen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Die finanzielle Situation des Beschuldigten kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 35 -

E. 6.5.2.4 Nach dem Gesagten wirken sich die subjektiven Elemente weder straf- mindernd noch straferhöhend aus. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für sich alleine würde die Tatschwere dieser (versuchten) Delikte eine Einsatzstrafe von rund 8 Monaten Freiheitsstrafe oder von 240 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigen.

E. 6.5.3 Täterkomponente

E. 6.5.3.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Diese wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung wiederum neutral aus (vgl. E. 6.4.3.1.).

E. 6.5.3.2 Auch bezüglich der Vorstrafe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Diese sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikten während laufen- der Probezeit beging, wirken sich vorliegend ebenfalls leicht straferhöhend aus (vgl. E. 6.4.3.2.).

E. 6.5.3.3 In Bezug auf das Nachtatverhalten bleibt zu berücksichtigen, dass zu Beginn der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung die Vorwürfe betreffend die mehrfache Geldwäscherei noch kein Thema waren (Urk. 2/1-4). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2013 wurde der Beschuldigte gefragt, ob H._____ für ihn Überweisungen ins Ausland getätigt habe. Diese Frage bestritt der Beschuldigte zwar nicht, gab aber an, er wisse nicht, ob es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe (Urk. 2/5/1 S. 6 f.). In der selben Einvernahme gab der Beschuldigte sodann von sich aus zu, insgesamt Fr. 50'000.– bis 60'000.– erhalten, bei sich zu Hause deponiert und schliesslich einer weiteren Person übergeben zu haben. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe (Urk. 2/5/1 S. 8 f.). Anlässlich der Schluss- einvernahme gestand der Beschuldigte schliesslich auch die jeweiligen Über- weisungen ins Ausland und dass er auch gewusst habe, dass die von ihm bzw. von H._____ überwiesenen Gelder aus dem Drogenhandel gestammt hätten (Urk. 2/7 S. 2 ff.).

- 36 - Damit liegt in Bezug auf die Fr. 50'000.– bis 60'000.– ein vollumfängliches Geständnis des Beschuldigten aus freien Stücken vor, womit er sich selber deutlich belastete. Der Beschuldigte hat dadurch die Untersuchung erheblich erleichtert. Zudem zeigte sich der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungs- behörden kooperativ, indem er diejenigen Personen bezeichnete, welche ihm das Geld jeweils in verschlossenen Couverts überbracht hatten (Urk. 2/5/1 S. 9). In Bezug auf die Geldüberweisungen ins Ausland bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diesbezüglich Beweismittel, wie die Telefonüberwachungen und Über- weisungsbelege der Western Union, vorlagen. Dennoch hat auch das diesbezüg- liche Geständnis des Beschuldigten, insbesondere dass er gewusst bzw. vermutet habe, dass die Gelder aus Drogenerlös stammten, die Untersuchung erleichtert. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Zugaben des Beschuldigten erheblich straf- mindernd zu berücksichtigen.

E. 6.5.3.4 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt merk- lich strafmindernd aus.

E. 6.5.4 Würdigung

E. 6.5.4.1 Die vorliegend zu beurteilende mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB führt damit für sich alleine betrachtet zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen.

E. 6.5.4.2 Nach der – auch vom Verteidiger zitierten – bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen, ob für die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweckmässig erscheint und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, oder ob für die weiteren Delikte – neben einer auszufällenden Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe auszusprechen ist. Bei der Wahl der Strafart ist auch zu berück- sichtigen, ob eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen

- 37 - weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist (Bundesgerichts- entscheid 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8).

E. 6.5.4.3 Die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1.1 und 1.2 vorgeworfenen Handlungen stehen alle im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmit- teln. Da die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vergleich zur mehrfachen versuchten Geldwäscherei nicht als deutlich schwerere Tat zu werten ist, erscheint es vorliegend gerechtfertigt und angezeigt, diese Taten bei der Strafzumessung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Damit ist für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszufällen.

E. 6.5.4.4 Die mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB führt damit insgesamt zu einer merk- lichen Erhöhung der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe. Bis hierhin erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten gerechtfertigt.

E. 6.6 Vergehen gegen das Waffengesetz

E. 6.6.1 Allgemeines Der Beschuldigte ist schliesslich – wie erwähnt – des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

E. 6.6.2 Tatkomponente

E. 6.6.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Faustfeuerwaffe, zwei Magazine sowie 17 Patronen erworben hatte und diese Gegenstände bei sich zu Hause in einem Schrank aufbewahrte (Urk. 2/1 S. 3). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er keine solche Waffe erwerben durfte (Urk. 2/1 S. 4). Damit hat er vorsätzlich gegen das

- 38 - Waffengesetz verstossen. Einen plausiblen Grund, weshalb er die Waffe gekauft hatte, hat der Beschuldigte sodann nicht geltend gemacht. So führte er lediglich aus, er habe immer den Wunsch gehabt, eine Waffe zu besitzen. Er habe damals nicht viel überlegt. Er habe auch unter Alkoholeinfluss gestanden (Urk. 2/1 S. 3). Von einer verminderten Schuldfähigkeit auf Grund des geltend gemachten Alkoholkonsums, die vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen wäre, ist aller- dings nicht auszugehen und hat auch der Verteidiger – zu Recht – nicht geltend gemacht, führte der Beschuldigte doch sogleich selber aus, er habe noch klar denken können. Die Hemmung sei ihm einfach ein wenig genommen worden. Er wisse, das es ein Fehler gewesen sei und er gegen das Gesetz verstossen habe. Das sei ihm schon beim Kauf bewusst gewesen (Urk. 2/1 S. 3).

E. 6.6.2.2 Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht qualifiziert, so erscheint dies angemessen und ist zu übernehmen. Für sich alleine würde die Tatschwere dieses Delikts eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigen.

E. 6.6.3 Täterkomponente

E. 6.6.3.1 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.4.3.1. und E. 6.4.3.2.). In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich bereits zu Beginn der gegen ihn geführten Untersuchung geständig zeigte und aufrichtige Reue und Einsicht bekundete (Urk. 3/1). Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese Waffe bei der Hausdurchsuchung vom 3. April 2013 sichergestellt werden konnte, weshalb von einer erdrückenden Beweislast auszugehen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aber dennoch, die Zugaben des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berück- sichtigen.

E. 6.6.3.2 Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponente insgesamt merk- lich strafmindernd aus.

- 39 -

E. 6.6.4 Würdigung

E. 6.6.4.1 Das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV führt damit für sich alleine betrach- tet zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von einem Monat.

E. 6.6.4.2 Dieses Delikt steht nicht im Zusammenhang mit dem Handel von Betäu- bungsmittel. Zudem ist dieses Delikt im Vergleich zu den weiteren vom Beschul- digten begangenen Taten nur als eine leicht wiegende Nebentat zu werten. Ent- sprechend erscheint für diese Tat nicht eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe, sondern vielmehr eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 6.6.4.3 Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss dem vor- stehend präzisierten Anklagesachverhalt die Waffe, die Magazine sowie die Patronen nicht bereits zu Beginn des Monats August 2012 erwarb. Entsprechend ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 49) – keine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2012 ausgefällten Geldstrafe auszusprechen.

E. 6.6.4.4 Angesichtes der – vorstehend dargelegten – finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 6.7 Fazit

E. 6.7.1 Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehr- fache versuchte Geldwäscherei erweist sich in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 6.7.2 An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 54 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 32 S. 37).

- 40 -

E. 6.7.3 Der Beschuldigte ist sodann wegen der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 7 Strafvollzug

E. 7.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 32 S. 37 ff.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen.

E. 7.2 Angesichts der Vorstrafe sowie insbesondere des Umstands, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der damaligen Verurteilung die vorliegend zu beur- teilenden Delikte beging, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 3 Jahren durchaus gerechtfertigt und ist zu übernehmen.

E. 7.3 Somit ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheits- und Geldstrafen auf- zuschieben und eine Probezeit von je 3 Jahren anzusetzen.

E. 8 Widerruf

E. 8.1 Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 gewährten bedingten Voll- zug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG sowie Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Ziff. 1 aSVG widerrufen (Urk. 32 S. 39 f.).

E. 8.2 Der Verteidiger wendet sich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 22 S. 8 f.) – gegen den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzugs der genannten Geldstrafe. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorstrafe des Beschuldigten betreffe SVG-Widerhandlungen und stehe in keinem Zusammenhang mit den vor- liegend zu beurteilenden Vorfällen. Abgesehen von dieser Vorstrafe sei der Leumund des Beschuldigten gänzlich ungetrübt. Die erlittene Haft von fast zwei Monaten habe ihn stark beeindruckt und daher sei er auch entsprechend

- 41 - gewarnt. Dem Beschuldigten könne insgesamt noch eine günstige Prognose gestellt werden. Damit falle ein Widerruf ausser Betracht (Urk. 49 S. 22 f.).

E. 8.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB).

E. 8.3.1 Die Beurteilung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Es sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 8.3.2 Weiter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mitein- zubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, oder umgekehrt annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheid 6B_569/2010 vom 22. November 2010, E. 3.1).

- 42 -

E. 8.3.3 Massgeblich für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

E. 8.4 Der Beschuldigte wurde – wie erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Damit verfügt der Beschuldigte über eine einzige, nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 33). Diese bedingt ausgesprochene Geldstrafe hielt den Beschuldigten aber nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Ins- besondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur gerade kurze Zeit nach dieser Verurteilung und damit gleich zu Beginn der damals angesetzten Probezeit mehrfach delinquierte. Auch wenn zwar im Übrigen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich stabil erscheinen (Urk. 20 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.) und es – mit der Verteidigung – durchaus zutreffen mag, dass der Beschuldigte durch die im vorliegenden Verfah- ren erstandene Untersuchungshaft beeindruckt wurde, reicht dies angesichts sei- nes uneinsichtigen Verhaltens aufgrund des erneuten Delinquierens während lau- fender Probezeit und unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten sowie unter Miteinbezug des Umstands, dass der Beschuldigte heute zu einer bedingten Strafe zu verurteilen ist, nicht aus, die Bewährungsaussichten zu einer derart günstigen Prognose zu ver- dichten, dass im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe verzichtet werden könnte. Eine Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung von Bewährungshilfe kommt daher nicht in Frage.

E. 8.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die damals bedingt auf- geschobene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist.

- 43 -

E. 9 Einziehungen

E. 9.1 Die Vorinstanz hat – im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 2) und ohne dass der Beschuldigte bzw. der Verteidiger dagegen opponierte (vgl. Prot. I S. 7) – über diverse beschlagnahmten Gegenstände entschieden (Urk. 32 S. 41). Diese Anordnung ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch im Berufungsverfahren – zu Recht – nicht beanstandet.

E. 9.2 Damit sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände, mithin eine Faustfeuerwaffe (SIG …), zwei Magazine sowie 17 Patronen (9mm) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, betreffend Unt.-Nr. D-7/2012/965, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5

E. 10.1 Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die vorinstanzliche Kostenfolge zu bestätigen (Urk. 32 S. 43, Dispositiv-Ziffern 6 und 7).

E. 10.2 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt lediglich in ganz geringfügigem Masse in Bezug auf die Strafzumessung. Im Gesamtbild aller im Berufungsverfahren gegebenen Prozessgegenstände erscheint diese Änderung als unwesentlich im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Damit sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

- 44 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 1.1.],

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.2.],

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV [Anklageziffer 1.3.].

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.–

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 (Unt.-Nr.: D-7/2012/965) ausgefällte be- dingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände

- 1 Faustfeuerwaffe SIG ... / K…

- 2 Magazine für Pistole SIG ... / K…

- 17 Patronen, 9mm ... / K… werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

- 45 -

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 46 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140188-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 5. September 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom

12. Februar 2014 (DG130089)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

23. September 2013 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen vom 2. August 2012 (Aktenz: D-7/2012/965) gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände

- 1 Faustfeuerwaffe SIG … / K…

- 2 Magazine für Pistole SIG … / K…

- 17 Patronen, 9mm … / K…

- 3 - werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'063.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 900.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1 f.) Hauptanträge:

1. Der Beschuldigte A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2.1. Dem Beschuldigten sei für die Haft von 54 Tagen eine Genugtuung von Fr. 10'800.– zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfalltag zuzusprechen. 2.2. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine Prozessentschä- digung für das gesamte Strafverfahren von insgesamt Fr. 20'892.20 zuzusprechen.

3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

- 4 - Eventualanträge (für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils, jedoch ohne den Tatbestand des Beförderns von Drogen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG):

1. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Haft von 54 Tagen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen, als teilweise Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2012, zu bestrafen.

2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

2. August 2012 angesetzten Probezeit sei um 1 Jahr zu verlängern.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien teilweise auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Februar 2014 wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der mit

- 5 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– widerrufen. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände entschieden und es wurden die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 32 S. 42 f.). 1.2. Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 9) liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger am 17. Februar 2014 fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 24). Nach Zustellung des begrün- deten Urteils (Urk. 28 = 32; Urk. 29) liess der Beschuldigte am 12. Mai 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 34). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2014 wurde eine Kopie der Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 38). 1.4. Zu Beginn der Berufungsverhandlung, welche am 4. September 2014 statt fand und zu welcher der Beschuldigte sowie der erbetene Verteidiger Rechts- anwalt Dr. iur. X._____ erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 3 ff.). Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden erklärt haben (Prot. II S. 8), erging das vorliegende Urteil mit heutigem Datum (Prot. II S. 10 ff.).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen (Urk. 34 S. 2; Urk. 49 S. 1). Entsprechend ist das Urteil in allen Teilen angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 5 ff.).

- 6 -

3. Prozessuales 3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.378/2002 vom

9. September 2002, E. 5.1; BGE 126 I 97, E 2b mit Hinweisen; 129 I 232, E. 3.2; 133 I 277, E. 3.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, E. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 3.2. Der Verteidiger begründet den beantragten Freispruch mit diversen prozessualen Rügen (vgl. Urk. 49 S. 3 ff.). Die Mehrheit dieser Einwendungen brachte der Verteidiger erstmals im Berufungsverfahren vor. Damit stellt sich vorab die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Vorbringens von prozessualen Rügen. 3.2.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechts- missbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozess- stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 und Bundesgerichtsentscheid 4A_516/2012 vom 8. Februar 2013 E. 5.1). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungs- organe verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden (Bundesgerichtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2, mit Hinweis auf Bundesgerichtsentscheid 6B_22/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.2 sowie BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb). Eine Partei, die bemerkt, dass eine Verfahrensregel zu ihren Nachteilen verletzt wird, kann dementsprechend nicht das Verfahren seinen Lauf nehmen lassen, ohne zu reagieren, um sich einen Nichtigkeitsgrund vorzubehalten für den Fall, dass das zu ergehende Urteil sie nicht befriedigen wird. Dilatorische Manöver dieser Art sind unzulässig (BGE 138 I 97 E. 4.1.5 = Pra 2012 Nr. 85). Ein solches

- 7 - Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Bundesge- richtsentscheid 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.3). Hat die Partei die zur Wahrung ihrer eigenen Rechte notwendigen Schritte zu unternehmen versäumt, kann sie mit einer Verfahrensrüge im Zeitpunkt, in dem das Urteil zu ihrem Nach- teil ausgefallen ist, nicht mehr gehört werden (BGE 138 I 97 E. 4.1.5 = Pra 2012 Nr. 85; BGE 138 III 97 E. 3.3.2). 3.2.2. Der Beschuldigte war im bisherigen Verfahren – wie nachstehend noch zu zeigen ist – sachverhaltlich im Grundsatz vollumfänglich geständig, auch wenn er bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Art und Weise der Übergabe des Sacks mit Heroin nur einen ganz untergeordne- ten Tatbeitrag geleistet haben will. Im Beisein seines Verteidigers anerkannte er denn auch in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2013 die Anklagevorhalte bezüglich Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Waffengesetz so, wie sie dann Eingang in die Anklageschrift gefunden haben (Urk. 2/7 S. 8 ff.). 3.2.3. Entsprechend der Zugaben des Beschuldigten in der Untersuchung bean- tragte der Verteidiger hierauf im erstinstanzlichen Verfahren, es sei der Beschul- digte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, der mehrfachen versuchten einfachen Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen und mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, eventualiter für den Fall einer täter- schaftlichen Verurteilung bezüglich der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz mit 15 Monaten (Urk. 22 S. 1 f.). Weiter wurde ausgeführt, dass gegen die beantragte definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffe seitens des Beschuldigten und der Verteidigung sodann "selbstverständlich keine Opposi- tion" erwachse (Prot. I S. 7). 3.2.4. Vor Vorinstanz rügte der Verteidiger in prozessualer Hinsicht sodann eine Verletzung des Anklageprinzips, jedoch nur insofern, als der in der Anklage wie- dergegebene Sachverhalt zu ungenau formuliert und im Sinne der Darstellung des Beschuldigten zu korrigieren sei, was dann eben – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – lediglich zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen

- 8 - Gehilfenschaft zur Folge haben könne (Urk. 22 S. 2/3). Weiter befasste sich der Verteidiger eingehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Gehilfen- schaft (Urk. 22 S. 3/4) und ging daran anschliessend zu Ausführungen zur Straf- zumessung über (Urk. 22 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang führte er dann unter anderem noch aus (wieder zur Frage des Tatbeitrags des Beschuldigten): "Warum B._____ diesen Sack nicht selber an C._____ übergab, sondern ihn dem Beschuldigten zuschob, ist nicht bekannt und eigentlich auch völlig sinn- und belanglos. Leider erfährt der geneigte Leser in diesem Straffall und in den Akten nichts, denn allfällige Aussagen von B._____ und C._____ sind in den Akten – in klarer Verletzung der Dokumentationspflicht i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV – unerklärli- cherweise nicht vorhanden" (Urk. 22 S. 5). Weitere prozessualen Einwände brachte der Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vor. 3.2.5. Entgegen seinem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt beantragt der Verteidiger nunmehr im Berufungsverfahren – wie vorstehend ausgeführt – einen vollumfänglichen Freispruch und begründet das anlässlich der Berufungs- verhandlung mit diversen prozessualen Rügen. Wie sich aus der vorstehend zusammengefassten Rechtsprechung ergibt, ist er in diesem Verfahrensstadium nun allerdings mit solchen prozessualen Rügen ausgeschlossen, die er schon bis dahin hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat. 3.3. Der Verteidiger beanstandet zunächst, dass die Einvernahmeprotokolle des Mitbeschuldigten C._____ nicht zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gegen den Beschuldigten genommen worden seien. Entsprechend seien die Aussagen von C._____ auch nie dem Beschuldigten vorgehalten worden. Dies stelle eine Verletzung des Gebots der Vollständigkeit der Akten und damit eine Missachtung der Dokumentationspflicht und des rechtlichen Gehörs dar. Aus diesem Grund sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetzes freizusprechen (Urk. 49 S. 3 f.). 3.3.1. Wie vorstehend erwähnt, hat der Verteidiger bereits im vorinstanzlichen Plädoyer im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Strafzumessung kriti- siert, dass keine Aussageprotokolle von C._____ und B._____ vorlägen (Urk. 22

- 9 - S. 5). Die Vorinstanz hat sich damit nicht auseinandergesetzt (Urk. 32). Diese prozessuale Rüge ist rechtzeitig erfolgt, weshalb darauf einzugehen ist. 3.3.2. Im Rahmen der Fahndungstätigkeit der Kantonspolizei Zürich wurde am

3. April 2013 ein Treffen zwischen zwei Personen beobachtet, die später als D._____ und E._____ identifiziert wurden. Im Anschluss an dieses Treffen wurden bei D._____ 30 Gramm Heroin sichergestellt und bei E._____ ein Batch für eine Wohnung gefunden. In der fraglichen Wohnung wurde der Wohnungsin- haber, mithin der Beschuldigte, angetroffen und in der Folge verhaftet. Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden diverse Gegenstände, wie eine grössere Menge Heroin, Streckmittel, Bargeld, eine Faustfeuerwaffe sowie diverse Betäu- bungsmittelutensilien sichergestellt (Urk. 7/1 S. 2). Im Laufe der weiteren Ermitt- lung konnte der Beschuldigte als Spurenverursacher für eine DNA-Spur auf einem am 31. Oktober 2012 sichergestellten Knittersack, welcher 102 Gramm Heroin enthielt, identifiziert werden (Urk. 1/2 S. 9). 3.3.3. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde somit nicht wegen den Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ geführt. Im Verfahren gegen diesen fiel denn auch der Name des Beschuldigten offensichtlich nicht, sondern es war von "einem Unbe- kannten, mutmasslich albanisch (evtl. kosovarisch) stämmigen Mann/Drogen- verkäufer" die Rede (Urk. 46 S. 2). Sodann war die dem Mitbeschuldigten C._____ in dessen Verfahren vorgeworfene Tathandlung das "Übernehmen" des Heroins. Dafür ist aber nur erheblich, dass er das Heroin vom Beschuldigten übernommen hat. Unerheblich ist demgegenüber insbesondere, ob der Beschul- digte seinerseits das Heroin bereits vor dem Restaurant von B._____ übernom- men oder erst am gleichen Tisch sitzend übergeben erhalten hat. Entsprechend werden sich auch kaum Aussagen von C._____ dazu in dessen Verfahren finden. Eine Einvernahme des Mitbeschuldigten C._____ in Verfahren A._____ wurde von der Verteidigung sodann auch nicht beantragt. 3.3.4. Wie dargelegt, waren die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ in keiner Weise dafür ursächlich, dass der Beschuldigte verhaftet wurde. Zudem stützt sich der vorliegend zu beurteilende Anklagesachverhalt auch nicht auf dessen Aus-

- 10 - sagen. Vielmehr konnte der Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Beschuldig- ten und dessen Geständnis in rechtsgenügender Weise erstellt werden. Das Geständnis des Beschuldigten stimmt sodann mit den weiteren Ermittlungs- ergebnissen der Untersuchungsbehörden überein, insbesondere der Tatsache, dass die sichergestellte DNA-Spur auf dem fraglichen Knittersack dem Beschul- digten zugeordnet werden konnte. Dass die Einvernahmeprotokolle des Mit- beschuldigten C._____ aus dessen Verfahren nicht zum vorliegenden Verfahren gezogen wurden, stellt somit keinen prozessualen Mangel dar, der zur Folge hätte, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetzt freizusprechen wäre. 3.4. Der Verteidiger beanstandet sodann, es sei in der Schlussverfügung vom

5. September 2013 lediglich festgehalten worden, dass hinsichtlich "Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc." eine Anklage erhoben werde. Die weite- ren, ebenfalls angeklagten Delikte der mehrfachen versuchten Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz seien nicht genannt worden. Dies stelle einen Nichtigkeitsgrund dar. Demgemäss könne wegen mehrfacher versuchter Geldwäscherei und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Verurteilung erfolgen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizu- sprechen sei (Urk. 49 S. 4 f.). Dass die erwähnte Schlussverfügung (Urk. 6/5) hinsichtlich der Vorwürfe der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz mangelhaft wäre und dies einen Freispruch des Beschuldigten nach sich zu ziehen müsste, hätte der Verteidiger spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringen müssen. Das hat er nicht getan, obwohl die angeblich mangelhafte Verfügung damals schon vorgelegen hatte. Im Gegenteil anerkannte der Verteidiger vor Vorinstanz noch explizit den Anklagesachverhalt sowie die rechtliche Würdigung bezüglich der Vorwürfe der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Urk. 22 S. 4). Es ist nicht angängig, nun dieses Argument erst im Berufungsverfahren vorzubringen, um das offenbar missliebige erstinstanzliche Urteil zu Fall zu bringen. Das ist ein treuwidriges, dilatorisches Verhalten im Sinne der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Indem der

- 11 - Verteidiger die genannte prozessuale Rüge nicht bereits in einem früheren Ver- fahrensstadium vorbrachte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, hat er diese Rüge verspätet vorgebracht. Entsprechend ist er damit im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Auf diese prozessuale Rüge ist nicht weiter einzugehen. 3.5. Der Verteidiger brachte weiter vor, der Anklagegrundsatz betreffend die Vorwürfe der Geldwäscherei sei verletzt, da bei der Umschreibung des Sachver- halts in der Anklage weder eine Vortat noch das Tatobjekt erwähnt seien. Auf Grund der Verletzung des Anklagegrundsatzes könne wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei bzw. des mehrfachen Versuchs dazu keine Verurteilung erfolgen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen sei (Urk. 49 S. 5 f. und S. 11 f.). Auch diesbezüglich hat der Verteidiger weder in der Untersuchung noch im erst- instanzlichen Verfahren irgend etwas vorgebracht. Vielmehr hat er vor Vorinstanz bekanntlich den Schuldspruch im Sinne der Anklage sogar noch explizit akzeptiert (Urk. 22 S. 4). Dass hinsichtlich dieses Vorwurfs der Anklagegrundsatz verletzt und der Beschuldigte deshalb freizusprechen wäre, kann deshalb nun im Beru- fungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden. Auch das ist dilatorisch und nicht zu schützen. Auf diese prozessuale Rüge ist damit ebenfalls nicht weiter einzu- gehen. 3.6. Sodann beanstandet der Verteidiger, die Vorinstanz habe sich nicht an den Anklagesachverhalt gehalten. Sie habe diesen unzulässig abgeändert und erweitert. Sie habe somit einen Sachverhalt beurteilt, der so nicht eingeklagt gewesen sei. Dadurch sei das Immutabilitäsprinzip und damit auch der Anklage- grundsatz verletzt worden. Demzufolge könne betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keine Verurteilung erfolgen (Urk. 49 S. 7 ff.). 3.6.1. Bereits vor Vorinstanz beanstandete der Verteidiger, der Anklagevorwurf betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstosse gegen das Anklageprinzip. Der Verteidiger schloss damals aber nicht auf eine Unzulässigkeit des Vorwurfs und einen deshalb zu erfolgenden Freispruch. Viel- mehr war der Verteidiger der Auffassung, der Anklagesachverhalt sei "nicht nur

- 12 - ultrakurz, sondern auch sehr ungenau". Die Umschreibung "beim Restaurant" sei sehr vage und zudem aktenwidrig. Zudem werde die Tathandlung weder konkret noch präzise beschrieben. Aus diesem Grund sei der Anklagesachverhalt im Sinne der Ausführungen des Beschuldigten zu konkretisieren. Einen Anklage- sachverhalt, wie er sich aus den Aussagen des Beschuldigten ergebe, akzeptierte der Verteidiger denn auch (Urk. 22 S. 2). 3.6.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zudem den Schutz der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Der Beschuldigte hat demnach Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Anklageschrift ist nicht Selbst- zweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (BGE 133 IV 235 E. 6.2; Entscheide des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3, 6B_446/2011 vom

27. Juli 2012 E. 6.3.3 und 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.2). 3.6.3. In der vom Verteidiger beanstandeten Anklageziffer 1.1 betreffend Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird dem Beschuldigten vorge- worfen, er habe ca. am 1. Oktober 2012 von B1._____ bzw. B2._____ bzw. B3._____ (vgl. die verschiedenen Schreibweisen in der Anklageschrift; nach- stehend: B._____) beim Restaurant im Hotel F._____ in ... einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch entgegen genommen und diesen dort an C._____ über- geben (Urk. 11 S. 2). Es mag zwar zutreffen, dass dieser Anklagesachverhalt

- 13 - eher kurz gehalten ist und die Vorwürfe in örtlicher Hinsicht sowie auch in Bezug auf die Umschreibung der konkreten Handlung in gewissem Masse als knapp er- scheinen. Der Anklagevorwurf ist aber dennoch unverwechselbar und genügend konkret umschrieben. In Bezug auf die konkrete Handlung wird klar festgehalten, welches Betäubungsmittel und welche Menge davon er von B._____ übernom- men und anschliessend an C._____ übergeben haben soll. Entsprechend ist für den Beschuldigten hinreichend ersichtlich, welche Tathandlung ihm vorgeworfen wird. In örtlicher Hinsicht erscheint zwar die Anklage weniger präzise, wird doch lediglich erwähnt, dass der Beschuldigte den inkriminierten Sack mit Heroinge- misch beim Restaurant im Hotel F._____ in ... entgegengenommen und in der Folge dort übergeben haben soll. Aber auch diese Umschreibung ist nicht unver- hältnismässig weit oder zu unbestimmt gefasst. Vielmehr ist der Deliktsort noch hinreichend konkret umschrieben, sodass der Beschuldigte auch diesbezüglich wusste und weiss, was ihm vorgeworfen wird, mithin wo er das Betäubungsmittel übernommen- bzw. anschliessend übergeben haben soll. Dass die Vorinstanz den durchaus knapp formulierten Anklagesachverhalt anders mit Details konkreti- siert hat als dies der Verteidiger will, ist eine Frage der Sachverhaltserstellung und kann jedenfalls nicht als Verletzung des Anklagprinzips bezeichnet werden. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger vor Vorinstanz selber den Sachverhalt gemäss Anklageschrift konkretisierte bzw. präzisierte und in der Folge als genügende Grundlage für einen Schuldspruch anerkannte. 3.6.4. Für den Beschuldigten war und ist damit genügend klar ersichtlich, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wurde und er war ohne Weiteres in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Das ergibt sich im Übrigen auch aus seinen Aus- sagen in aller Deutlichkeit. Das Anklageprinzip wurde somit nicht verletzt.

4. Sachverhalt 4.1. Anklagesachverhalt 1.1 (Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz) 4.4.1. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt betreffend die Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz dahingehend anerkannt, dass er einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgehalt 22 %, mithin 22.9 Gramm

- 14 - reines Heroin) ca. am 1. Oktober 2014 von B._____ entgegen genommen und an C._____ übergeben habe. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Heroin ge- handelt habe (Urk. 2/7 S. 2; Urk. 20 S. 7; vgl. auch Urk. 48 S. 5 f.). Diese Sachdarstellung des Beschuldigten deckt sich mit dem Ermittlungsergebnis der Untersuchungsbehörden. Damit ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. 4.4.2. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, wo er das Betäubungsmittel erhielt und wo er es weitergab, widersprüch- lich. Während er in der Untersuchung ausführte, B._____ habe ihm den inkrimi- nierten Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____ geben und er habe dann diesen Sack beim Restaurant an C._____ übergeben (Urk. 2/5/1 S. 4), machte er vor Vorinstanz geltend, dass sowohl die Entgegennahme des inkrimi- nierten Sacks mit Heroingemisch von B._____ als auch dessen Weitergabe an C._____ im Restaurant im Hotel F._____ erfolgt sei, mithin als sie zu dritt am sel- ben Tisch gesessen hätten (Urk. 20 S. 7). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist in der Folge der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte das Betäubungsmittel übernahm und wo er es in der Folge übergab, zu erstellen. 4.4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, wie bei der Erstellung des Anklage- sachverhalts methodisch vorzugehen ist, zutreffend wiedergegeben (Urk. 32 S. 9). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4.4. Weiter hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten, vollständig wiedergegeben und sorgfältig analysiert (Urk. 32 S. 10 ff.). Auch darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bzw. präzisierend bleibt Folgendes zu bemerken:

- 15 - 4.4.4.1. Während der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung bestritt, mit Drogen gehandelt bzw. damit etwas zu tun gehabt zu haben (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2, S. 9 und – selbst nachdem er damit konfrontiert wur- de, dass auf dem inkriminierten Sack mit 102 Gramm Heroingemisch seine DNA- Spuren sichergestellt wurden – S. 11), erklärte er erstmals anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 24. Mai 2013, er habe den fraglichen Sack von B._____ erhalten und diesen sodann an C._____ übergeben. Den Sack habe er in der Nä- he des Restaurants im Hotel F._____ erhalten. Am gleichen Tag habe er dann diesen Sack beim Restaurant im Hotel F._____ übergeben. Bei der Übergabe sei auch B._____ dabei gewesen. Weshalb B._____ den Sack nicht selber überge- ben habe, wisse er nicht. Er (B._____) habe ihm gesagt, er solle ihm (C._____) diesen Sack übergeben und er (der Beschuldigte) erhalte dafür Fr. 150.– (Urk. 2/5/1 S. 4). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er von B._____ einen kleinen Sack von ca. 100 Gramm erhalten habe, mit ihm in das Restaurant F._____ gegangen sei, dort den Sack an C._____ übergeben habe und er (der Beschuldigte) für diese Art von Arbeit Fr. 150.– erhalten habe (Urk. 2/5/1 S. 4). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. August 2013 bestätigte der Beschul- digte gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch von B._____ erhalten und im Restaurant im Hotel F._____ an C._____ übergeben habe. Diese Übergabe habe er gemacht, da B._____ ihm ein Angebot gemacht habe von Fr. 100.– oder Fr. 200.– bzw. – nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er hätte hierfür eine Belohnung von Fr. 150.– erhalten – Fr. 150.– bis Fr. 200.–. Er habe gewusst, dass es sich beim Inhalt dieses Sackes um Heroin gehandelt habe. Die Übergabe habe er trotz des geringen Geldbetrages vorgenommen, da er in dieser Zeit fi- nanziell sehr schlecht dran gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte dann neu und erstmals geltend, er sei zusammen mit B._____ im F._____ Hotel im Restaurant gewesen. Nach fünf Mi- nuten sei C._____ gekommen und habe sich zu ihnen gesetzt. Nach einem kur- zen Gespräch habe B._____ einen Sack aus der Tasche geholt, diesen ihm (dem Beschuldigten) gereicht und er (der Beschuldigte) habe ihn dann C._____ weiter

- 16 - gereicht. "Das war's". Den Grund, weshalb er die Drogen übergeben habe, kenne er nicht. Sie seien alle zusammen gesessen. Er (B._____) habe ihm die Drogen gegeben und er habe sie dann weiter gegeben. B._____ habe ihm Fr. 150.– ge- geben und er (der Beschuldigte) habe gefragt, warum. Er (B._____) habe gesagt, "nimm es einfach". Vielleicht habe er das Geld erhalten, weil er einfach dabei ge- wesen sei (Urk. 20 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zur Sache ledig- lich, er habe an seinen bisherigen Aussagen nichts zu korrigieren oder zu ergän- zen. Sofern es noch etwas zu klären gäbe, würde er das seinem Verteidiger über- lassen. Im Übrigen verzichtete der Beschuldigte auf weitere Aussagen (Urk. 48 S. 5 ff.). 4.4.4.2. In Bezug auf die Frage, wo der Beschuldigte den fraglichen Sack mit Heroingemisch erhalten und hernach weiter gegeben hat, vermögen die Schilde- rungen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2013 mehr zu überzeugen als seine anderslautenden Ausführungen vor Vor- instanz. Zwar erscheinen auch diese Ausführungen – wie sämtliche seiner Aus- sagen im vorliegenden Verfahren – wenig detailliert und eher zurückhaltend. Insgesamt wirken sie aber plausibel, erlebt und weisen keine Brüche auf. So hat er klar und unmissverständlich ausgesagt, den fraglichen Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____ – und damit eben gerade nicht innerhalb des Restaurants – erhalten zu haben (Urk. 2/5/1 S. 4). Diesen Ablauf der Gescheh- nisse bestätigte der Beschuldigte sodann in der selben Einvernahme. So erklärte er, es sei richtig, dass er zunächst von B._____ den fraglichen Sack erhalten habe, mit ihm ins Restaurant F._____ gegangen sei und dort den Sack an C._____ übergeben habe (Urk. 2/5/1 S. 4). Damit erklärte der Beschuldigte wie- derholt, den fraglichen Sack mit Betäubungsmittel ausserhalb des Restaurants erhalten, mit diesem ins Restaurant gegangen und somit den Sack beim Restau- rant im Hotel F._____ übergeben zu haben. Nach dieser Sachdarstellung hat somit eine örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels über eine gewisse – wenn auch nur kurze – Distanz durch den Beschuldigten stattgefunden.

- 17 - 4.4.4.3. Für eine solche örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels – und damit gegen ein blosses Weiterreichen im Restaurant, wie er dies vor Vorinstanz aus- führte – sprechen sodann die weiteren Aussagen des Beschuldigten in der Unter- suchung. So führte er aus, B._____ habe ihm (dem Beschuldigten) gesagt, er (der Beschuldigte) solle C._____ diesen Sack übergeben und er (der Beschuldigte) erhalte dafür Fr. 150.– (Urk. 2/5/1 S. 4). B._____ habe ihm ein Angebot gemacht. Die Übergabe habe er dann trotz des geringen Geldbetrages vorgenommen, da er in dieser Zeit finanziell sehr schlecht dran gewesen sei (Urk. 2/7 S. 2). B._____ hatte somit dem Beschuldigten das Angebot gemacht, er erhalte eine Entschädi- gung, wenn er C._____ einen Sack mit Betäubungsmittel übergibt. Diesen Auftrag hat der Beschuldigte angenommen, da ihm für deren Ausführung eine –- wenn auch nur geringe –- Entschädigung in Aussicht gestellt wurde. So hat er den frag- lichen Sack mit Betäubungsmittel entgegen genommen, anschliessend an C._____ übergeben und dafür eine Entschädigung erhalten. Dieser Sachverhalts- ablauf erscheint plausibel und deckt sich mit der Schilderung des Beschuldigten, wonach die Entgegennahme und Weitergabe des Betäubungsmittels zeitlich und örtlich – wenn auch nur geringfügig – auseinander fallen. 4.4.4.4. Demgegenüber erscheinen die vor Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den konkreten Ablauf der Übergabe des Betäu- bungsmittels konstruiert und von prozesstaktischer Natur. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte nunmehr seinen eigenen Tatbeitrag nur noch darauf reduziert, dass er – während er zusammen mit B._____ und C._____ am selben Tisch ge- sessen habe – von B._____ den fraglichen Sack erhalten und gleich C._____ wei- tergereicht habe. Diese Darstellung steht im Widerspruch zu seinen Schilderun- gen in der Untersuchung, wonach er das Betäubungsmittel in der Nähe des Res- taurants erhalten und sodann im Restaurant weitergegeben habe. Zudem macht der Beschuldigte nunmehr geltend, B._____ habe ihm einfach so, ohne entspre- chende Vereinbarung, eine Entschädigung bezahlt, während er noch in der Un- tersuchung erklärte, B._____ habe ihm für diese Übergabe eine – wenn auch nur geringe – Entschädigung angeboten. Weshalb sich der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung mehr belastet haben sollte, als er tatsächlich begangen hat, wäre nicht nachvollziehbar und hätte der Beschuldigte auch in keiner Weise be-

- 18 - gründet. Schliesslich erscheint diese neue Sachdarstellung lebensfremd. So wäre nicht nachvollziehbar, weshalb B._____ zuerst ihm den fraglichen Sack überge- ben sollte, wenn er (B._____) diesen auch gleich selber an den neben ihm sitzen- den C._____ hätte übergeben können. Und schliesslich wäre auch in keiner Weise plausibel, weshalb der Beschuldigte für dieses blosse Weiterreichen eine Entschädigung, mag diese auch noch so gering sein, hätte erhalten sollen. Damit erscheinen seine Vorbringen vor Vorinstanz insgesamt unglaubhaft und sind als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.4.4.5. Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass in Bezug auf den konkreten Ablauf der Übergabe des fraglichen Sackes mit Heroingemisch die Aussagen in der Untersuchung in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Dem- gegenüber erscheinen die entsprechenden Aussagen vor Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung. Folglich ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 8 f.)

– davon auszugehen, dass der Beschuldigte den fraglichen Sack zumindest über eine – wenn auch nur kurze – Distanz verschob. Entsprechend fallen die Ent- gegennahme und die Weitergabe des Betäubungsmittels zeitlich und örtlich

– wenn auch nur geringfügig – auseinander. Eine nur kurze örtliche Verschiebung des Betäubungsmittels durch den Beschuldigten ist schliesslich – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 8 f.) – von dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt erfasst. Die Anklage hält zwar lediglich fest, dass der Beschuldigte beim Restaurant im Hotel F._____ den fraglichen Sack übernahm und dort an C._____ weiter gab (Urk. 11 S. 2). Diese Formulierung schliesst aber nicht aus, dass die Entgegennahme und die Übergabe örtlich – geringfügig – auseinander liegen. Ob der Beschuldigte allerdings – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 14) – den fraglichen Sack in der Nähe des Restaurants im Hotel F._____, mithin ausserhalb des Restaurants, von B._____ erhielt, mit diesem ins Restaurant ging und dort, also im Restaurant, an C._____ übergab kann vorliegend – wie nachstehend bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – offen gelassen werden.

- 19 - 4.2. Anklagesachverhalt 1.2 (Mehrfache versuchte Geldwäscherei) 4.2.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz den Anklagesachverhalt betreffend die mehrfache versuchte Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anerkannt (Urk. 2/7 S. 2 ff.; Urk. 20 S. 6). Entsprechend führte auch der Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung aus, die Vorwürfe der mehrfachen versuchten Geldwäscherei seien erstellt, der Beschuldigte sei geständig und die rechtliche Würdigung der Anklage erweise sich als zutreffend (Urk. 22 S. 4). 4.2.2. Berufungsweise bringt der Verteidiger nun im Wesentlichen und zu- sammengefasst vor, es sei nicht bewiesen, dass die Gelder aus einem Ver- brechen herrührten, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 49 S. 11 ff.). 4.2.2.1. Entgegen der Darstellung der Verteidigung folgt aus den Aussagen des Beschuldigten keineswegs, dass es sich bei den Geldern nicht um Erlös aus Drogenhandel gehandelt habe. Vielmehr sind die Aussagen des Beschuldigten uneinheitlich: Zunächst bejahte er die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Dann schilderte er, dass jeweils Käufer eine SMS geschrieben hätten, sie kämen nun vorbei um Geld zu bringen (Urk. 2/5/1 S. 9). Und schliesslich bejahte er die Frage, ob er gewusst habe, dass es sich dabei um Erlös aus dem Drogenhandel gehandelt habe (Urk. 2/7 S. 4). Wie der Verteidiger folgern will, dass es um Vorauszahlungen gegangen und die Lieferungen der Drogen dannzumal eben noch gar nicht abgewickelt worden seien (Urk. 49 S. 12), ist freie Interpretation und findet in den Aussagen des Beschuldigten überhaupt keine Stütze. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte schliesslich darauf verzichtet, hierzu klärende Aussagen zu machen. 4.2.2.2. Es steht klar fest, dass der Beschuldigte wusste, dass B._____ im Drogenhandel tätig war und dass die Gelder, welche verschiedene Personen beim Beschuldigten abgeben mussten und welche dann von G._____ geholt wor- den sind, im Zusammenhang mit dem Drogenhandel standen (Urk. 2/5/1 S. 8 f.; Urk. 2/7 S. 4). Aus den Beträgen geht sodann hervor, dass es sicher nicht

- 20 - um Kleinstmengen gegangen sein kann, sondern um Mengen, die im Bereich eines Verbrechens liegen. 4.2.2.3. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Geldwäscherei ist sodann nicht entscheidend, ob das betreffende Geld als Vorauszahlung, Zug-um-Zug oder nachträgliche Zahlung in Bezug auf die entsprechende Drogenlieferung steht. So oder anders stammt das Geld aus einem Verbrechen und ist auch dann vom Tat- bestand umfasst, wenn die Drogenlieferung zeitlich erst nachher erfolgen sollte. Einzig dann, wenn nachgewiesenerweise erst eine Vorauszahlung erfolgt ist, die Drogenlieferung dann aber definitiv unterbleibt, könnte im Sinne der Verteidigung argumentiert werden. Ein solches Szenario wäre nun aber offenkundig ziemlich lebensfremd, zumal wenn es noch wie vorliegend um mehrere Zahlungen über einen längeren Zeitraum geht. Es ist faktisch ausgeschlossen, dass zu keinem der dem Beschuldigten zugekommenen Gelder die entsprechende Drogen- lieferung erfolgt wäre. 4.2.2.4. Letztlich kann aber die Frage, ob die jeweiligen Drogengeschäfte gar nie abgewickelt wurden, sodass es sich folglich nicht um Gelder aus einem Ver- brechen handeln würde, offen gelassen werden, denn zufolge des Verschlechte- rungsverbots steht – wie nachstehend bei der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen ist – ohnehin nur eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Geld- wäscherei zur Diskussion. 4.3. Anklagesachverhalt 1.3 (Vergehen gegen das Waffengesetz) 4.3.1. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz auch den Anklagesachverhalt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz vollum- fänglich anerkannt (Urk. 2/1 S. 1 ff.; Urk. 2/4 S. 5; Urk. 2/7 S. 5 f.). Der Verteidiger hielt anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich fest, der Anklagesachverhalt betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz sei erstellt (Urk. 22 S. 4). Im Berufungsverfahren beanstandete er die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz nicht (Urk. 49).

- 21 - 4.3.2. Der Anklagesachverhalt ist allerdings in zeitlicher Hinsicht wie folgt zu präzisieren: Unter Anklageziffer 1.3 wird festgehalten, dass der Beschuldigte ca. am 1. August 2012 die fragliche Waffe samt Munition und Magazine erworben habe (Urk. 11 S. 3). Die Angabe des Kaufdatums stützt sich allerdings nicht auf die Aussagen des Beschuldigten. So führte er diesbezüglich in der ersten polizei- lichen Einvernahme vom 3. April 2013 aus, er habe die Waffe Ende August 2012, irgendwann in der Nacht, ca. 23.00 Uhr, erworben (Urk. 2/1 S. 2). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. April 2013 gab der Beschuldigte hierzu an, er habe die Waffe sowie die Patronen Ende August, anfangs September 2012, erworben (Urk. 2/3 S. 2). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2013 bestätigte der Beschuldigte den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass er ca. Anfang August 2012 die Faustfeuerwaffe samt Magazine und Patronen gekauft und diese dann an seinem Wohnort aufbewahrt habe (Urk. 2/7 S. S. 5 und S. 9 f.). Auch in der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er habe die Waffe ca. Anfang August 2012 gekauft, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Es sei aber erst nach dem 1. August 2012 gewesen (Urk. 20 S. 9). Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen die Faustfeuerwaffe, die Magazine sowie die Patronen zwar anklagegemäss im Monat August 2012 erwarb. Der Erwerb fand aber nicht bereits zu Beginn des Monats August 2012 statt. 4.3.3. Mit Ausnahme der genannten Präzisierung ist der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift unter Ziffer 1.3 umschrieben ist, rechtsgenügend erstellt und der nachstehenden rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gemäss Anklagesach- verhalt 1.1 in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt (Urk. 32 S. 15 ff.).

- 22 - 5.1.2. Vor Vorinstanz beantragte der Verteidiger noch, der Beschuldigte sei der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz schuldig zu sprechen (Urk. 22 S. 1). Im Berufungsverfahren macht er nunmehr geltend, dass vorliegend weder ein täterschaftliches Verhalten noch eine Gehilfenschaft vorliege. Entsprechend sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen (Urk. 49 S. 13 ff.). 5.1.3. Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich – unter anderem – strafbar, wer (lit. b) Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, oder wer (lit. c) Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt. "Befördern" im Sinne der Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, Betäubungsmittel von einem Ort zu einem anderen transportieren. Nicht erforderlich ist hierfür, dass der Täter den fraglichen Stoff besitzt. Nicht unter den Begriff des "Beförderns" fallen aber lediglich kurze Botengänge und andere unter- geordnete Hilfeleistungen für Dritte bei der Abwicklung eines Drogengeschäftes oder Drogentransportes (Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, Art. 19-28 BetmG, Bern 1995, N 59 zu Art. 19; Fingerhuth/Tschurr, Kommentar BetmG, Zürich 2007, N 82 zu Art. 19). Bei der Tatbestandsvariante des "In-Verkehr-Bringens" gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Danach macht sich strafbar, wer einer anderen Person die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlangen (Albrecht, a.a.O., N 59 zu Art. 19; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., N 82 zu Art. 19). Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt – unter anderem – vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit ein schwerer Fall im genannten Sinne beispielsweise

- 23 - bei einer Rauschgiftmenge von 12 Gramm reinem Heroin vor (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 119 IV 180 E. 2d). In subjektiver Hinsicht setzten Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2008 vom

12. Juni 2008 E. 3.2). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tat- bestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). 5.1.4. Jede der unter Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat nach der gesetzlichen Ordnung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht. Entsprechend ist jeder, der in eigener Person alle Merkmale eines dieser gesetzlichen Straftatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, Täter und untersteht als solcher der vollen Strafdrohung. Unerheblich ist dabei, ob die beschuldigte Person die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat. Massgeblich ist alleine, ob sie die gesetzlich umschriebene Handlung alleine ausgeführt und verwirklicht hat und somit als Täter verantwortlich ist. Ein allfälliges Unterordnungsverhältnis macht die beschuldigten Person noch nicht zum Gehilfen. Dieser Umstand ist ge- gebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 106 IV 72 E. 2b; BGE 133 IV 187 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Betäubungsmittelstrafrecht sind die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuchs anwendbar, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Entsprechend gelten die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass Art. 19

- 24 - Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlun- gen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB, mithin der Gehilfenschaft, zur Folge (BGE 133 IV 187 E. 3.2, mit Hinweisen). Gehilfenschaft liegt nur dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines andern sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt. Die Teilnahmeform der Gehilfenschaft liegt im Bereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG beispielsweise dann vor, wenn ein Mitwirkender nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft. Wer jedoch selber einen oder mehrere gesetzliche Straftat- bestände erfüllt, macht sich – wie dargelegt – selber als Täter strafbar und ist nicht bloss Gehilfe, auch wenn er von einem Mittäter abhängig ist und nach dessen Weisungen handelt (BGE 106 IV 72 E. 2b). 5.1.5. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Beschuldigte gemäss dem erstellten Sachverhalt von B._____ einen Sack mit 102 Gramm Heroingemisch entgegen- genommen, diesen über eine – wenn auch nur kurze – Strecke verschoben und hat ihn anschliessend an C._____ übergeben. Entgegen dem Verteidiger, der abweichend vom erstellten Sachverhalt von einem "Weiterreichen des Betäubungsmittels an einem Tisch" ausgeht, liegt gerade nicht lediglich eine "sekündliche Hilfshandlung des Beschuldigten" bzw. ein "geradezu nutzloser oder zumindest klar untergeordneter und nicht notwendiger Tatbeitrag" vor (Urk. 22 S. 3; ebenso Urk. 49 S. 14). Der Beschuldigte hat den fraglichen Sack an C._____ übergeben und ihm dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel verschafft. Entsprechend hat er das Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verkehr gebracht. Diese Handlung hat der Beschuldigte vorsätzlich und im Wissen darum, dass sich im fraglichen Sack Heroin befand (vgl. Urk. 2/5/1 S. 8 f.), vorgenommen. Der Beschuldigte hat dem- entsprechend – mit der Vorinstanz – den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (in Verkehr bringen) objektiv und subjektiv erfüllt. Indem er die inkriminier-

- 25 - te Handlung selbständig ausführte, machte er sich diesbezüglich als Täter und nicht bloss als Gehilfe von B._____ strafbar. Dass er dabei gegebenenfalls nach dessen Weisungen handelte bzw. diesem untergeordnet war, ist für die rechtliche Würdigung unerheblich. Dieser Umstand ist – wie dargelegt – gegebenenfalls nachstehend bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen. 5.1.6. Nach dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte – wie dargelegt – das fragliche Betäubungsmittel über eine – zumindest kurze – Strecke transpor- tiert. Dieser Handlung kommt vorliegend aber – selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte das Betäubungsmittel ausserhalb des Hotels F._____ entgegen nahm, damit ins Restaurant ging und es dort C._____ übergab – keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine bloss untergeordnet und zur Erfüllung des "In-Verkehr-Bringens" immanente Handlung. Auf Grund der geringen Distanz, welche der Beschuldigte mit dem Betäubungsmittel zurücklegte, ist der vorliegend zu beurteilende Trans- port mit einem bloss kurzen Botengang, welcher gerade nicht unter den Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG fällt, vergleichbar. Der Beschuldigte hat so- mit durch sein Handeln – in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils – den Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Befördern) nicht erfüllt. 5.1.7. Im fraglichen Sack befanden sich – wie erwähnt – 102 Gramm Heroin- gemisch mit einem Reinheitsgehalt von 22 %, mithin 22.9 Gramm reinem Heroin. Damit hat der Beschuldigte die massgebliche Betäubungsmittelmenge, bei welchem von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist, überschritten und den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Der Beschuldigte hat durch das Befördern bzw. in Verkehr bringen einer harten bzw. gefährlichen Droge in einer nicht unerheblichen Menge zumindest damit rechnen müssen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend hat er mindestens eventualvorsätzlich – und damit gleichwohl vorsätzlich – gehandelt und damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. 5.1.8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit – in Abweichung des vor- instanzlichen Schuldspruchs – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 26 - gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 5.2. Mehrfache versuchte Geldwäscherei 5.2.1. Die Vorinstanz hat das Handeln des Beschuldigten gemäss Anklagesach- verhalt 1.2 – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 S. 2 f.) und der Verteidigung (Urk. 22 S. 4) – als mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 11 S. 2 f.). 5.2.2. Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). Ein vollendeter tauglicher Versuch der Geldwäscherei ist somit nicht möglich; wenn der Täter alles getan hat, was nach seinem Plan zu tun war, ist der Tatbestand erfüllt, auch wenn der Erfolg ausbleibt. Ein unvollendeter Versuch der Geldwäscherei im Sinne von Art. 21 StGB ist aber möglich (Entscheid des Bundesgerichts 6S.506/2000, E. 2a). Möglich ist auch ein untauglicher Versuch der Geldwäscherei, wenn es an der objektiven Vortat fehlt. Diese Konstellation liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Ver- mögenswerte stammen aus einem Verbrechen (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, Zürich 2013, 2. Auflage, N 30 zu Art. 305bis; BSK StGB II-Pieth, N 62 zu Art. 305bis). 5.2.3. Der Beschuldigte hat – gemäss erstelltem Sachverhalt – Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überwiesen bzw. durch H._____ überweisen lassen. Zudem hat er Geldbeträge von ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– von Dritten entgegengenommen, bei sich zu Hause aufbewahrt und sodann wieder an einen Unbekannten weitergegeben. Bei all diesen Geldbeträgen ist der

- 27 - Beschuldigte davon ausgegangen, dass sie aus Drogenerlös stammten (Urk. 11 S. 2 f.; Urk. 32 S. 34). 5.2.4. Wie vorstehend ausgeführt, erscheint es auf Grund der gesamten Um- stände grundsätzlich plausibler und lebensnaher, dass die Drogenlieferungen, aus welchen die fraglichen Gelder herrühren, tatsächlich auch abgewickelt worden sind. Entsprechend ist es naheliegender, dass diese Gelder –entgegen den Ausführungen der Verteidigung – auch tatsächlich aus einem Verbrechen stammten. Damit läge aber – entgegen der Vorinstanz – nicht lediglich ein Ver- such vor, sondern vielmehr – wie das denn auch dem Beschuldigten eigentlich zutreffenderweise noch anlässlich der Schlusseinvernahme vorgehalten (und von diesem anerkannt) worden ist (Urk. 2/7 S. 8/9) – eine vollendete Tatbegehung. So hat der Beschuldigte sämtliche ihm vorgeworfene Handlungen, mithin die Über- weisungen der Geldbeträge von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland sowie die Entgegennahme, das Aufbewahren zu Hause und die Weitergabe der Geld- beträge von insgesamt ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.–, zu Ende geführt. Damit hätte der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt und sich nicht lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht. Auf Grund des pro- zessualen Verschlechterungsverbots (reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) kann aber nicht über den vorinstanzlichen Schuldspruch hinausgegangen werden, nachdem seitens der Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben worden ist (vgl. BGE 139 IV 282; Urteil des Bundesgerichts 6B-375/2013 vom 13.01.2014). 5.2.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich der mehrfachen versuchten Geldwäscherei ist aber – entgegen der Verteidigung – nicht zu beanstanden. So ist der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen, dass die fraglichen Gelder aus Drogenerlös stammten. Aus den Beträgen musste sodann für den Beschuldigten ersichtlich gewesen sein, dass es sicher nicht nur um Kleinstmengen an Betäubungsmittel gegangen sein kann, sondern um Mengen, die im Bereich eines Verbrechens liegen. Die Handlungen des Beschuldigten bestanden sodann – entgegen der Verteidigung (Urk. 49 S. 15) – nicht lediglich in der Aufbewahrung von Geldern. Vielmehr hat er – wie erwähnt – Geldbeträge von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überweisen lassen sowie Geldbeträge von ins-

- 28 - gesamt ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– entgegen genommen, zu Hause aufbewahrt und sodann wieder weiter gegeben. Diese Handlungen sind geeignet, die Ermitt- lung der Herkunft, die Auffindung bzw. die Einziehung dieser Gelder zu vereiteln. Damit liegt, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten vom – offenkundig lebens- fremden – Sachverhalt auszugehen wäre, wonach die jeweiligen Drogenlieferun- gen nicht zustande kamen, weshalb es sich vorliegend nicht um Drogengelder handelte, ein untauglicher Versuch zu Geldwäscherei vor, denn der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Handlungen vorgenommen, obwohl er davon ausging, dass diese Gelder aus Drogenerlös und damit aus einem Verbrechen stammten. 5.2.6. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Vergehen gegen das Waffengesetz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1.3 ist sodann zutreffend (Urk. 32 S. 22 f.) und wurde vom Verteidiger vor Vorinstanz

– zu Recht – nicht beanstandet (Urk. 22 S. 4). Im Berufungsverfahren machte der Verteidiger hierzu keine weiteren Ausführungen (Urk. 49). Es kann somit vollum- fänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist damit des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig zu sprechen. 5.4. Fazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte somit der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des

- 29 - Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft, wovon 54 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 32 S. 42). 6.2. Die Vorinstanz ging – ausgehend von der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz als schwerste Straftat (Art. 49 Abs. 1 StGB) – zutreffender- weise vom ordentlichen Strafrahmen zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe aus, wobei zusätzlich eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgesprochen werden kann (Art. 19 Abs. 2; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 32 S. 24 f.). Da mit 20 Jahren bereits die gesetzliche Höchstdauer einer Freiheitsstrafe erreicht ist (Art. 40 StGB), wird durch die zusätzlich vom Beschuldigten begange- nen Delikte der Strafrahmen nicht – auch nicht theoretisch – gegen oben geöffnet. Sodann liegen in Bezug auf die schwerste Straftat keine Strafmilderungsgründe vor, die bei der Bestimmung des Strafrahmens zu berücksichtigen wären. Dem- entsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 6.3. Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe im Allgemeinen und bei Betäubungsmitteldelikten im Besonderen zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 32 S. 25 ff. und S. 29 ff.). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei- sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.

- 30 - 6.4. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 6.4.1. Allgemeines Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie erwähnt – die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklagesachverhalt 1.1 der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 6.4.2. Tatkomponente 6.4.2.1. Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere der Delinquenz des Beschuldigten wiegt –auf einer Skala aller denkbaren schweren Fällen von Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne des Art. 19 Abs. 2 – sehr leicht. Dem Beschuldigte ist eine einmalige Übergebe von 102 Gramm Heroingemisch vorzuwerfen. Mit dieser Menge wird bei einem Reinheitsgrad von 22 % die Grenze für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (12 Gramm reines Heroin) nicht ganz um das Doppelte überschritten (22.9 Gramm reines Heroin). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschuldigte im Auftrag von B._____ handelte, er diesem wohl weisungsgebunden bzw. untergeordnet war und er für die Übergabe des Be- täubungsmittels lediglich eine Entschädigung von ca. 150.– erhielt. 6.4.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 32) – zu beachten, dass der Beschuldigte angab, lediglich früher einmal Kokain konsumiert zu haben, und dass er heute keine Drogen mehr nehme (Urk. 2/5/1 S. 5; Urk. 20 S. 4). Ent- sprechend sind vorliegend keine anderen als rein finanzielle Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten bewogen, diese deliktische Handlung vorzunehmen. Aller- dings ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund seiner – wenn auch angespannten – finanziellen Verhältnisse gezwungen gewesen wäre, sich im Drogenhandel zu betätigen.

- 31 - 6.4.2.3. Fazit Tatkomponente Die subjektiven Elemente vermögen nach dem Gesagten die objektive Tat- schwere nicht zu vermindern. Ausgehend von der gesamten Tatschwere, die insbesondere angesichts der nur minimalen Tathandlung im alleruntersten Bereich der möglichen Fälle von schweren Widerhandlungen gegen das BetmG anzusiedeln ist, erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 6.4.3. Täterkomponente 6.4.3.1. Persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 32 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe Anfang 2014 eine Stelle bei I._____ angetreten und dort bis Ende Februar 2014 gearbeitet. Er habe einen Unfall am Ellbogen erlitten. Danach habe er einen weiteren Unfall am kleinen Finger gehabt und habe deshalb bereits zweimal operiert werden müssen. Nun stehe deswegen erneut eine Operation an. Bei I._____ habe er im Stundenlohn gearbeitet und zu- züglich Kinderzulagen ca. Fr. 3'500.– netto verdient. Jetzt erhalte er von der Un- fallversicherung etwa Fr. 3'600.–. Seine Frau werde vom RAV unterstützt. Sie werde am 1. Oktober 2014 wieder zu arbeiten beginnen (Urk. 48 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumes- sung – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 S. 33) – neutral aus. 6.4.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl vom 2. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) und Entwendung zum Gebrauch schuldig

- 32 - gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 33). Diese Vor- strafe ist nicht einschlägig und damit – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 33) – nur leicht straferhöhend zu gewichten. Weiter fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur kurze Zeit nach der genannten Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und damit unmittelbar zu Beginn der damals ausgesprochenen Probezeit beging. 6.4.3.3. Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten fällt auf, dass der Beschuldigte zu Beginn der gegen ihn geführten Untersuchung jegliche Beteiligung am Betäubungsmittelhan- del abstritt. Dabei ist aber – mit der Verteidigung (Urk. 49 S. 18) – zu berück- sichtigen, dass am Anfang der Untersuchung nicht die vorliegend zu beurteilende Übergabe des fraglichen Sackes mit Heroingemisch das Thema war, sondern vielmehr eine allfällige Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel mit E._____ (vgl. Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 2/4 S. 2). Doch selbst als dem Be- schuldigten vorgehalten wurde, dass seine DNA-Spur auf dem inkriminierten Sack mit Heroingemisch sichergestellt werden konnte, erklärte er, nichts mit Drogen zu tun zu haben (Urk. 2/4 S. 11). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. Mai 2013 gestand der Beschuldigte, den fraglichen Sack übergeben zu haben. Während er noch zu Beginn dieser Einvernahme erklärte, nicht gewusst zu haben, was im Sack gewesen sei (Urk. 2/5/1 S. 4), gab er in der Folge zu, ge- wusst zu haben, dass sich darin Heroin befunden habe (Urk. 2/5/1 S. 8). Schliess- lich relativierte der Beschuldigte – wie ausgeführt – vor Vorinstanz seinen eigenen Tatbeitrag (Urk. 20 S. 7). Indem der Beschuldigte zunächst bestritt, mit Betäubungsmittel etwas zu tun gehabt zu haben, und er erst in der Folge, wohl insbesondere auf Grund der auf dem fraglichen Sack festgestellten DNA-Spuren, einen Tatbeitrag gestand, liegt kein anfängliches und freimütiges Geständnis vor, das die Untersuchung erheb- lich erleichtert hätte. Zudem kann auf Grund seines Aussageverhaltens nicht auf tatsächliche Reue und Einsicht in das von ihm begangene Unrecht geschlossen werden. So schilderte er die Geschehnisse stets äussert knapp und wenig detail-

- 33 - liert und hat schliesslich seinen eigenen Tatbeitrag wieder massiv relativiert. Damit rechtfertigt es sich – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 34) –, die Zugaben des Beschuldigten lediglich geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4.3.4. Fazit Täterkomponente Nach dem Gesagten kann – mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 34) – somit festgehal- ten werden, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt. 6.4.4. Würdigung Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 6.5. Mehrfache versuchte Geldwäscherei 6.5.1. Allgemeines Der Beschuldigte ist sodann – wie erwähnt – der mehrfachen versuchten Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sieht für sich alleine eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Folglich ist entweder neben einer Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe für die mehrfache versuchte Geldwäscherei auszusprechen oder die Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 34 - 6.5.2. Tatkomponente 6.5.2.1. In objektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass der Beschuldigte Geldbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'600.– ins Ausland überwies bzw. überweisen liess und Geldbeträge von ca. Fr. 50'000.– bis 60'000.– von Dritten entgegen- nahm, bei sich zu Hause aufbewahrte und sodann wieder an einen Unbekannten weitergab. Dadurch hätte der Beschuldigte – sofern es nicht lediglich bei einem (untauglichen) Versuch blieb – insgesamt zwar keinen ausserordentlich grossen, aber einen doch beträchtlichen Geldbetrag, der aus Drogenerlös stammte, durch seine Handlungen neu in Umlauf gebraucht und dadurch dem Zugriff der Behör- den entzogen. Diese Handlungen, die er während rund einem halben Jahr aus- übte, nahm er jeweils auf Anordnung von B._____ vor und erhielt von diesem da- für eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'450.–. Der Beschuldigte hatte somit auch bei diesen Delikten gegenüber B._____ eine untergeordnete Stellung. Da er aber insbesondere eine grössere Summe Bargeld zu Hause aufbewahrte, kam ihm bei diesen Handlungen auch eine gewisse Verantwortung zu. 6.5.2.2. Wie vorstehend dargelegt, blieb es aber bei einem (untauglicher) Versuch zu mehrfacher Geldwäscherei, da – zugunsten des Beschuldigten – davon aus- zugehen ist, dass nach den jeweiligen Geldübergaben sämtliche Drogengeschäf- te nicht zustande kamen und es sich folglich nicht um Drogengelder handelte. Dass die jeweiligen Drogengeschäfte nicht zustande gekommen sein sollten, lag aber nicht im Zutun des Beschuldigen. Folglich rechtfertigt der Umstand, dass es

– lediglich – bei der versuchten Tat blieb, nur eine minimale Strafreduktion. 6.5.2.3. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte auch hier lediglich aus finanziellen Gründen handelte. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschuldigte in finanziell knappen Verhältnissen lebte. Dass er aber in einer derart schwierigen finanziellen Situation gewesen wäre, die ihn zu diesem delikti- schen Handeln gezwungen hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Die finanzielle Situation des Beschuldigten kann somit nicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 35 - 6.5.2.4. Nach dem Gesagten wirken sich die subjektiven Elemente weder straf- mindernd noch straferhöhend aus. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Für sich alleine würde die Tatschwere dieser (versuchten) Delikte eine Einsatzstrafe von rund 8 Monaten Freiheitsstrafe oder von 240 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigen. 6.5.3. Täterkomponente 6.5.3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann voll- umfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Diese wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung wiederum neutral aus (vgl. E. 6.4.3.1.). 6.5.3.2. Auch bezüglich der Vorstrafe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden. Diese sowie der Umstand, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikten während laufen- der Probezeit beging, wirken sich vorliegend ebenfalls leicht straferhöhend aus (vgl. E. 6.4.3.2.). 6.5.3.3. In Bezug auf das Nachtatverhalten bleibt zu berücksichtigen, dass zu Beginn der gegen den Beschuldigten geführten Untersuchung die Vorwürfe betreffend die mehrfache Geldwäscherei noch kein Thema waren (Urk. 2/1-4). Erst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2013 wurde der Beschuldigte gefragt, ob H._____ für ihn Überweisungen ins Ausland getätigt habe. Diese Frage bestritt der Beschuldigte zwar nicht, gab aber an, er wisse nicht, ob es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe (Urk. 2/5/1 S. 6 f.). In der selben Einvernahme gab der Beschuldigte sodann von sich aus zu, insgesamt Fr. 50'000.– bis 60'000.– erhalten, bei sich zu Hause deponiert und schliesslich einer weiteren Person übergeben zu haben. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Drogengelder gehandelt habe (Urk. 2/5/1 S. 8 f.). Anlässlich der Schluss- einvernahme gestand der Beschuldigte schliesslich auch die jeweiligen Über- weisungen ins Ausland und dass er auch gewusst habe, dass die von ihm bzw. von H._____ überwiesenen Gelder aus dem Drogenhandel gestammt hätten (Urk. 2/7 S. 2 ff.).

- 36 - Damit liegt in Bezug auf die Fr. 50'000.– bis 60'000.– ein vollumfängliches Geständnis des Beschuldigten aus freien Stücken vor, womit er sich selber deutlich belastete. Der Beschuldigte hat dadurch die Untersuchung erheblich erleichtert. Zudem zeigte sich der Beschuldigte gegenüber den Untersuchungs- behörden kooperativ, indem er diejenigen Personen bezeichnete, welche ihm das Geld jeweils in verschlossenen Couverts überbracht hatten (Urk. 2/5/1 S. 9). In Bezug auf die Geldüberweisungen ins Ausland bleibt zwar zu berücksichtigen, dass diesbezüglich Beweismittel, wie die Telefonüberwachungen und Über- weisungsbelege der Western Union, vorlagen. Dennoch hat auch das diesbezüg- liche Geständnis des Beschuldigten, insbesondere dass er gewusst bzw. vermutet habe, dass die Gelder aus Drogenerlös stammten, die Untersuchung erleichtert. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Zugaben des Beschuldigten erheblich straf- mindernd zu berücksichtigen. 6.5.3.4. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten insgesamt merk- lich strafmindernd aus. 6.5.4. Würdigung 6.5.4.1. Die vorliegend zu beurteilende mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB führt damit für sich alleine betrachtet zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten oder einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen. 6.5.4.2. Nach der – auch vom Verteidiger zitierten – bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist im Lichte der gesamten Umstände zu beurteilen, ob für die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweckmässig erscheint und damit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen ist, oder ob für die weiteren Delikte – neben einer auszufällenden Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe auszusprechen ist. Bei der Wahl der Strafart ist auch zu berück- sichtigen, ob eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen

- 37 - weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren ist (Bundesgerichts- entscheid 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8). 6.5.4.3. Die dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1.1 und 1.2 vorgeworfenen Handlungen stehen alle im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmit- teln. Da die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Vergleich zur mehrfachen versuchten Geldwäscherei nicht als deutlich schwerere Tat zu werten ist, erscheint es vorliegend gerechtfertigt und angezeigt, diese Taten bei der Strafzumessung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Damit ist für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszufällen. 6.5.4.4. Die mehrfache versuchte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB führt damit insgesamt zu einer merk- lichen Erhöhung der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe. Bis hierhin erscheint eine Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten gerechtfertigt. 6.6. Vergehen gegen das Waffengesetz 6.6.1. Allgemeines Der Beschuldigte ist schliesslich – wie erwähnt – des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV schuldig zu sprechen. Der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 WG sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. 6.6.2. Tatkomponente 6.6.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine Faustfeuerwaffe, zwei Magazine sowie 17 Patronen erworben hatte und diese Gegenstände bei sich zu Hause in einem Schrank aufbewahrte (Urk. 2/1 S. 3). In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wusste, dass er keine solche Waffe erwerben durfte (Urk. 2/1 S. 4). Damit hat er vorsätzlich gegen das

- 38 - Waffengesetz verstossen. Einen plausiblen Grund, weshalb er die Waffe gekauft hatte, hat der Beschuldigte sodann nicht geltend gemacht. So führte er lediglich aus, er habe immer den Wunsch gehabt, eine Waffe zu besitzen. Er habe damals nicht viel überlegt. Er habe auch unter Alkoholeinfluss gestanden (Urk. 2/1 S. 3). Von einer verminderten Schuldfähigkeit auf Grund des geltend gemachten Alkoholkonsums, die vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen wäre, ist aller- dings nicht auszugehen und hat auch der Verteidiger – zu Recht – nicht geltend gemacht, führte der Beschuldigte doch sogleich selber aus, er habe noch klar denken können. Die Hemmung sei ihm einfach ein wenig genommen worden. Er wisse, das es ein Fehler gewesen sei und er gegen das Gesetz verstossen habe. Das sei ihm schon beim Kauf bewusst gewesen (Urk. 2/1 S. 3). 6.6.2.2. Wenn die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht qualifiziert, so erscheint dies angemessen und ist zu übernehmen. Für sich alleine würde die Tatschwere dieses Delikts eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe oder von 60 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigen. 6.6.3. Täterkomponente 6.6.3.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse sowie der Vorstrafe des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obgenannten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.4.3.1. und E. 6.4.3.2.). In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich bereits zu Beginn der gegen ihn geführten Untersuchung geständig zeigte und aufrichtige Reue und Einsicht bekundete (Urk. 3/1). Zwar ist zu berücksichtigen, dass diese Waffe bei der Hausdurchsuchung vom 3. April 2013 sichergestellt werden konnte, weshalb von einer erdrückenden Beweislast auszugehen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aber dennoch, die Zugaben des Beschuldigten erheblich strafmindernd zu berück- sichtigen. 6.6.3.2. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponente insgesamt merk- lich strafmindernd aus.

- 39 - 6.6.4. Würdigung 6.6.4.1. Das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV führt damit für sich alleine betrach- tet zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von einem Monat. 6.6.4.2. Dieses Delikt steht nicht im Zusammenhang mit dem Handel von Betäu- bungsmittel. Zudem ist dieses Delikt im Vergleich zu den weiteren vom Beschul- digten begangenen Taten nur als eine leicht wiegende Nebentat zu werten. Ent- sprechend erscheint für diese Tat nicht eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe, sondern vielmehr eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist damit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 6.6.4.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte gemäss dem vor- stehend präzisierten Anklagesachverhalt die Waffe, die Magazine sowie die Patronen nicht bereits zu Beginn des Monats August 2012 erwarb. Entsprechend ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 49) – keine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2012 ausgefällten Geldstrafe auszusprechen. 6.6.4.4. Angesichtes der – vorstehend dargelegten – finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzulegen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.7. Fazit 6.7.1. Für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehr- fache versuchte Geldwäscherei erweist sich in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten als dem Ver- schulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6.7.2. An diese Freiheitsstrafe sind die durch Untersuchungshaft erstandenen 54 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 32 S. 37).

- 40 - 6.7.3. Der Beschuldigte ist sodann wegen der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

7. Strafvollzug 7.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt (Urk. 32 S. 37 ff.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug ist damit zu bestätigen. 7.2. Angesichts der Vorstrafe sowie insbesondere des Umstands, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der damaligen Verurteilung die vorliegend zu beur- teilenden Delikte beging, erscheint die von der Vorinstanz angesetzte Probezeit von 3 Jahren durchaus gerechtfertigt und ist zu übernehmen. 7.3. Somit ist der Vollzug der auszusprechenden Freiheits- und Geldstrafen auf- zuschieben und eine Probezeit von je 3 Jahren anzusetzen.

8. Widerruf 8.1. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 gewährten bedingten Voll- zug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) gemäss Art. 95 Abs. 2 aSVG sowie Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Ziff. 1 aSVG widerrufen (Urk. 32 S. 39 f.). 8.2. Der Verteidiger wendet sich – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 22 S. 8 f.) – gegen den Widerruf des bedingt aufgeschobenen Strafvollzugs der genannten Geldstrafe. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorstrafe des Beschuldigten betreffe SVG-Widerhandlungen und stehe in keinem Zusammenhang mit den vor- liegend zu beurteilenden Vorfällen. Abgesehen von dieser Vorstrafe sei der Leumund des Beschuldigten gänzlich ungetrübt. Die erlittene Haft von fast zwei Monaten habe ihn stark beeindruckt und daher sei er auch entsprechend

- 41 - gewarnt. Dem Beschuldigten könne insgesamt noch eine günstige Prognose gestellt werden. Damit falle ein Widerruf ausser Betracht (Urk. 49 S. 22 f.). 8.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Ver- urteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil fest- gesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 8.3.1. Die Beurteilung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Es sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 8.3.2. Weiter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mitein- zubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird, oder umgekehrt annehmen, beim Vollzug der früheren Strafe könne eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheid 6B_569/2010 vom 22. November 2010, E. 3.1).

- 42 - 8.3.3. Massgeblich für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz, denn das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden erlaubt Rückschlüsse auf die Legal- bewährung des Verurteilten. Entsprechend kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 8.4. Der Beschuldigte wurde – wie erwähnt – mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Damit verfügt der Beschuldigte über eine einzige, nicht einschlägige Vorstrafe (Urk. 33). Diese bedingt ausgesprochene Geldstrafe hielt den Beschuldigten aber nicht davon ab, erneut straffällig zu werden. Ins- besondere ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur gerade kurze Zeit nach dieser Verurteilung und damit gleich zu Beginn der damals angesetzten Probezeit mehrfach delinquierte. Auch wenn zwar im Übrigen die persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten grundsätzlich stabil erscheinen (Urk. 20 S. 2 ff.; Urk. 48 S. 2 ff.) und es – mit der Verteidigung – durchaus zutreffen mag, dass der Beschuldigte durch die im vorliegenden Verfah- ren erstandene Untersuchungshaft beeindruckt wurde, reicht dies angesichts sei- nes uneinsichtigen Verhaltens aufgrund des erneuten Delinquierens während lau- fender Probezeit und unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten sowie unter Miteinbezug des Umstands, dass der Beschuldigte heute zu einer bedingten Strafe zu verurteilen ist, nicht aus, die Bewährungsaussichten zu einer derart günstigen Prognose zu ver- dichten, dass im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf der bedingten Geldstrafe verzichtet werden könnte. Eine Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung von Bewährungshilfe kommt daher nicht in Frage. 8.5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die damals bedingt auf- geschobene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen ist.

- 43 -

9. Einziehungen 9.1. Die Vorinstanz hat – im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 2) und ohne dass der Beschuldigte bzw. der Verteidiger dagegen opponierte (vgl. Prot. I S. 7) – über diverse beschlagnahmten Gegenstände entschieden (Urk. 32 S. 41). Diese Anordnung ist zutreffend und wurde von der Verteidigung auch im Berufungsverfahren – zu Recht – nicht beanstandet. 9.2. Damit sind die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände, mithin eine Faustfeuerwaffe (SIG …), zwei Magazine sowie 17 Patronen (9mm) einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der Verurteilung – ist die vorinstanzliche Kostenfolge zu bestätigen (Urk. 32 S. 43, Dispositiv-Ziffern 6 und 7). 10.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt lediglich in ganz geringfügigem Masse in Bezug auf die Strafzumessung. Im Gesamtbild aller im Berufungsverfahren gegebenen Prozessgegenstände erscheint diese Änderung als unwesentlich im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO. Damit sind dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

- 44 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffer 1.1.],

- der mehrfachen versuchten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffer 1.2.],

- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a WV [Anklageziffer 1.3.].

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.–

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 2. August 2012 (Unt.-Nr.: D-7/2012/965) ausgefällte be- dingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird vollzogen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen vom 23. Oktober 2013 beschlagnahmten Gegenstände

- 1 Faustfeuerwaffe SIG ... / K…

- 2 Magazine für Pistole SIG ... / K…

- 17 Patronen, 9mm ... / K… werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

- 45 -

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bülach hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, betreffend Unt.-Nr. D-7/2012/965, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 46 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. September 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser