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SB140187

Mord

Zürich OG · 2014-11-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Ausgangslage Der Beschuldigte ist geständig, das Opfer getötet zu haben, macht jedoch im Wesentlichen geltend, er könne sich an die eigentliche Tatausführung (ein- schliesslich des unmittelbaren Vortatverhaltens) nicht mehr erinnern, denn er habe einen „Filmriss“ erlitten. Insoweit als die Verteidigung auf Totschlag, also auf eine Sonderform der vorsätzlichen Tötung, plädiert, erhellt daraus, dass der Beschuldigte auch geständig ist, das Opfer mit Vorsatz getötet zu haben. Da dieses Geständnis aber gemäss Darstellung des Beschuldigten nicht auf eigener Erinnerung beruht, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung (vgl. Art. 160 StPO). Diese wird im Rahmen der Analyse der Tat vorzunehmen sein.

- 10 - Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Tat mit einem Beziehungskonflikt zwischen dem Täter, E._____ und dem Opfer zusammenhängt (in diesem Sinne auch die Anklage sowie das psychiatrische Gutachten). Aus diesem Grunde gilt es die Beziehungen zwischen diesen drei Personen näher zu untersuchen. Die Entwicklung dieser Beziehungen ergibt sich im Wesentlichen aus den Aus- sagen von E._____ sowie des Beschuldigten (ganz am Rande zudem auch aus den Aussagen von B._____, Sohn von E._____, sowie von F._____, frühere Vermieterin des Beschuldigten). Was die Beziehungsentwicklung anbelangt, stimmen die Aussagen des Beschuldigten sowie von E._____ im Wesentlichen überein. Wo Differenzen bestehen, einschlägige Aussagen einseitig gefärbt oder nicht glaubhaft erscheinen, wird dies nachfolgend jeweils eigens thematisiert. 3.2. Die Beziehung zwischen E._____ und dem Opfer im Allgemeinen Rund 12 Jahre vor der Tat verlor E._____ (geb. 1956), Mutter eines 1988 geborenen Sohnes (B._____), ihren Ehemann (Urk. 12/40 Ziff. 6 S. 3 ganz oben). Ungefähr drei Jahre später lernte die Witwe in einem Swingerclub das spätere Opfer, G._____ (geb. 1974), kennen (Urk. 12/46 S. 7 unten und S. 3 unten; Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben). Seither pflegten die beiden – mit längeren Unterbrüchen – eine primär „sexuelle Beziehung“ (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2). Die Unterbrüche erfolgten jeweils, wenn einer der beiden Partner vorüber- gehend mit einer anderen Person eine Beziehung eingegangen war (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben; Urk. 12/46 S. 3 unten; Näheres dazu unten). Mit der Zeit wuchs auch die Freundschaft zwischen den beiden (Urk. 12/46 S. 7 unten; Urk. 12/46 S. 7 unten), auch wenn sich daraus nie eine offen gelebte Paar- beziehung im herkömmlichen Sinne entwickelte, nicht zuletzt auch weil beide befürchteten, ihre jeweiligen Familien würden dies – aufgrund des grossen Alters- unterschieds – nicht akzeptieren (Urk. 12/46 S. 15 unterhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 7 ganz unten). Der Sohn von E._____, der bis ca. Ende 2010 bei seiner Mutter wohnte, gab an, das Opfer insgesamt nur zwei Mal gesehen zu haben (Urk. 12/40 Ziff. 4 S. 1). Auch die Eltern des Opfers wussten praktisch nichts von E._____ (Urk. 12/36 Ziff. 7 S. 2; Urk. 12/37 Ziff. 7 S. 3).

- 11 - E._____ hörte „irgendwann“ auf, Swingerclubs zu besuchen, während derartige Clubbesuche – auch ohne Begleitung von E._____ – zum Lebensstil des Opfers gehörten (Urk. 12/46 S. 7 unten). E._____ litt seit längerem und bis zum Zeitpunkt der Tat an Alkoholsucht und hat- te sich in diesem Zusammenhang auch schon in Behandlung begeben (sie selbst: Urk. 12/46 S. 16 unten; ihr Sohn: Urk. 12/40 Ziff. 37 S. 5 und Ziff. 38 S. 6; Urk. 12/41 S. 7 unterhalb Mitte; Beschuldigter: u.a. Urk. 11/2 S. 4 unterhalb Mitte und passim; vgl. auch Urk. 6, wonach 1.06 Promille ca. um Mitternacht des Tat- abends, sowie Urk. 8 Abs. 2; vgl. Urk. 33/9, wonach sie sich per 11. Juni 2012 bis auf weiteres in der … Klinik [Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängigkeit] hospitalisiert war). 3.3. Die Beziehung zwischen E._____ und dem Beschuldigten (einstweilen noch unter Ausklammerung der Rolle des Opfers sowie der Ereignisse unmittelbar vor der Tat) 3.3.1. Am 30. Juni 2010 fand E._____ in der Badi H._____ Gefallen am Beschul- digten (geb. 1956) und sprach ihn an. Bald darauf wurden die beiden ein Paar (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 2). Als der Beschuldigte kurze Zeit später Arbeitsstelle und Wohnung verlor, zog er bei E._____ an der …strasse … in H._____ in deren 3 ½ Zimmer-Dachwohnung (vgl. Urk. 6) ein, wo damals (und bis ca. Ende 2010; Urk. 12/40 Ziff. 30 S. 4) auch noch ihr Sohn B._____ wohnte (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 oben). Gedacht war dies allerdings bloss als Provisorium, das jedoch letztlich bis zum Tag der Tat andauerte (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 oben). In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und E._____ zu Beziehungs- problemen, und zwar gemäss Darstellung von E._____ namentlich weil der Beschuldigte keinen neuen Job fand und bei ihr wohnen blieb. E._____ fiel es schwer, den Zeitpunkt zu bezeichnen, ab dem sie mit dem Beschuldigten nicht mehr in einer Liebesbeziehung war (Urk. 12/46 S. 3 Mitte) bzw. sie machte zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 Mitte; Urk. 12/46 S. 3 Mitte). Auf entsprechende Nachfrage präzisierte sie, die Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten habe sicher ein Jahr gedauert, und zwar bis

- 12 - ca. Sommer/Herbst 2011 (Urk. 12/46 S. 3 Mitte sowie S. 11 Mitte), so dass – was ihre Sicht anbelangt – auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Danach habe nur noch eine „Zweckgemeinschaft“ bestanden (Urk. 12/46 S. 11 unten). Das Ende der Liebe sei ein „schleichender Prozess“ gewesen (Urk. 12/46 S. 11 unten). Wann ungefähr sie zuletzt mit dem Beschuldigten geschlafen habe, konnte E._____ nicht sagen (Urk. 12/46 S. 7 oben). Im Wesentlichen bestätigt wird diese zeitliche Einordnung durch den Polizei- bericht der Regionalpolizei H._____, aus dem hervorgeht, dass E._____ ca. Ende 2011 (sowie ein weiteres Mal ca. anfangs Februar 2012) den Polizeiposten H._____ aufsuchte, um sich zu erkundigen, wie sie den Beschuldigten zum Ver- lassen der Wohnung bewegen könnte (Urk. 8; dazu auch E._____: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 6 oberhalb Mitte). E._____ führte weiter aus, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs bzw. das Auswechseln der Schlösser sei für sie nicht in Frage gekommen, da sie den Beschuldigten zwar nicht mehr liebte, aber doch noch gern hatte (Urk. 12/46 S. 6 unterhalb Mitte). An anderer Stelle erwähnte E._____ demgegenüber, ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten seien zuletzt in Hass umgeschlagen (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte). Insofern weisen ihre Aussagen zumindest scheinbar gewisse Widersprüche auf. Weiter legte E._____ dar, der Beschuldigte habe stets behauptet, sie zu lieben (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte). Der Beschuldigte tat denn auch mehrfach kund, E._____ nach wie vor zu lieben (u.a. Urk. 11/3 Ziff. 40 S. 9; Urk. 11/4 Ziff. 46 S. 9; Prot. I S. 24 unterhalb Mitte; Urk. 135 S. 16 und 35). 3.3.2. Der Beschuldigte nimmt den Verlauf der Beziehung und insbesondere deren Endphase teilweise anders wahr als E._____. Zwar räumt auch er ein, dass es zu schwer wiegenden Problemen gekommen sei und E._____ ihn mehrfach zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe (zuletzt vereinbart war ein Aus- zug spätestens Mitte März 2012; Urk. 12/46 S. 15 ganz unten; ferner: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten).

- 13 - Er sieht diese Probleme jedoch in einem weiteren Kontext, was dazu führt, dass die erwähnten Probleme seiner Ansicht nach teilweise zu relativieren sind. Im Einzelnen: Nebst der Tatsache, dass er keine neue Stelle fand und E._____ deswegen für ihn aufkommen musste, erblickt der Beschuldigte vor allem in der Alkoholsucht von E._____ einen wesentlichen Grund für die Beziehungs- probleme. E._____ sei seit längerem alkoholkrank gewesen. Immer wenn sie getrunken habe, sei es zu Problemen und Streit gekommen; ansonsten hätten sie es gut gehabt (Urk. 11/2 S. 4 unten; Urk. 11/3 Ziff. 16 S. 3; Urk. 11/3 Ziff. 20 S. 3 f.). Ihm sei es gelungen, ihren Alkoholkonsum zu reduzieren; insofern sei er sehr erfolgreich im Umgang mit ihr gewesen (Urk. 11/2 S. 5 oben; Prot. I S. 20 oben). Mit E._____ sei es allerdings stets ein „Hin und Her“ gewesen (u.a. Urk. 11/3 Ziff. 27 S. 5 Mitte). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es in der Beziehung zu Problemen kam, weil er keine neue Stelle fand und bei E._____ wohnen blieb. Er habe viel Arbeit und viele Angebote gehabt. Das Migrationsamt habe ihm jedoch während vieler Jahre nicht bewilligt, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 135 S. 6). Das Problem in der Beziehung sei der Alkohol gewesen. E._____ sei sehr schwer krank gewesen. Er habe die ganze Zeit versucht, sie vom Alkoholismus zu heilen und zu helfen (Urk. 135 S. 6, 10, 16 und 20). E._____ habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, wenn sie wütend gewesen sei, weil er ihr nicht erlaubt habe zu trinken. Wenn sie sich wieder in einem normalen Zustand befunden habe, habe sie ihm erlaubt zu bleiben (Urk. 135 S. 7 f. und 37). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Beziehungsprobleme jeweils im Zusammenhang mit Alkohol aufgetaucht seien, deckt sich mit der Feststellung im Bericht der Polizei H._____, wonach E._____ anlässlich ihrer Erkundigung betref- fend Ausweisungsmöglichkeiten des Beschuldigten (anfangs Februar 2012) nach Alkohol gerochen habe (Urk. 8 Abs. 2). Wie erwähnt, räumte auch E._____ ein, den Beschuldigten bis zuletzt „gern“ gehabt zu haben. Auffallend ist ferner auch, dass sie grosse Mühe bekundete, auch nur ungefähr den Zeitpunkt zu benennen, ab dem sie mit dem Beschuldigten kein Liebespaar mehr bildete. Schliesslich berichtete der Beschuldigte wenige Tage nach seiner Verhaftung, E._____ habe ihm Kleider, Schokolade und Geld ins Gefängnis gebracht; die Gefängnis-

- 14 - sozialarbeiterin habe ihm gesagt, sie liebe ihn nach wie vor, er sei eine gute Person (Urk. 11/3 Ziff. 24 S. 4; vgl. auch Urk. 29/14 S. 49). 3.3.3. B._____, der Sohn von E._____, wies darauf hin, dass seine Mutter unter Alkoholeinfluss ihm gegenüber entweder „sehr verschlossen oder sehr aggressiv“ zu sein pflegte (Urk. 12/41 S. 4 unten; ferner Urk. 12/41 S. 7 unten). Den Beschuldigten, mit dem er nach dessen Einzug rund ein halbes Jahr in der gleichen Wohnung lebte, habe er demgegenüber nie aggressiv oder wütend erlebt (Urk. 12/41 S. 9 ganz unten), was auch E._____ bestätigte (Urk. 12/46 S. 7 oben). Erlebt habe er allerdings, wie seine Mutter mit dem Beschuldigten „gechifled“ habe; der Beschuldigte habe das damals „eher still akzeptiert, ‚quasi den Schwanz eingezogen’ und das gemacht, was sie von ihm wollte“ (Urk. 12/40 Ziff. 28 a.E. S. 4). In dieses Bild passt auch die mehrfache Aussage des Beschul- digten, wonach E._____ der „Chef“ gewesen sei (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4, Ziff. 32 S. 7 sowie Ziff. 63 S. 11). 3.3.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist Folgendes festzuhalten: Zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, weshalb B._____ seine Mutter zu Unrecht in ein negatives Licht rücken sollte, seine diesbezüglichen Ausführungen erlebnisbasiert erscheinen und sich in wesentlichen Punkten mit denjenigen des Beschuldigten decken, ist davon auszugehen, dass sich die zumindest im mittleren Bereich einzuordnende Alkoholsucht von E._____ in Stimmungs- schwankungen und insbesondere in Aggressivität äusserte, zumal gerade das Symptom der Stimmungsschwankungen für das einschlägige Krankheitsbild typisch ist. Der Beschuldigte begegnete diesen Stimmungsschwankungen bis zum Tag der Tat – jedenfalls äusserlich – grundsätzlich mit Ruhe. Als Angehöriger eines medizinischen Berufes (Physiotherapeut) war der Beschuldigte ausserdem bestrebt, E._____ bei der Bewältigung ihrer Alkoholkrankheit zu helfen (Urk. 11/4 S. 10 Ziff. 48, Urk. 135 S. 6 und 16; vgl. Urk. 29/14 S. 33 unten; Urk. 135 S. 6 und 16). Auch die psychiatrische Gutachterin spricht in diesem Zusammenhang von einem eigentlichen „Projekt“, E._____ auf den richtigen Weg zurückzuführen (Urk. 29/14 S. 68 oberhalb Mitte). Auch E._____ führte aus, der Beschuldigte

- 15 - habe ihr „immer geholfen, wo er konnte“, es sei fast zu viel gewesen (Urk. 12/46 S. 5 unten). Weiter ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass er E._____ bis zuletzt liebte und dazu tendierte, für die Beziehungs- probleme bzw. das „Hin und Her“ (nebst seiner Arbeitslosigkeit) vorwiegend die Alkoholsucht von E._____ verantwortlich zu machen. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte auch noch wenige Stunden vor der Tat gegenüber seiner Ex-Vermieterin (Urk. 12/55 S. 4 Mitte und S. 5 ganz oben). 3.4. Die Beziehung zwischen E._____ und dem Beschuldigten unter Berücksich- tigung der Rolle des Opfers (bis zur Abreise von E._____ nach Südafrika) 3.4.1. Wie bereits eingangs erwähnt, führte E._____ aus, das Verhältnis zwischen ihr und dem Opfer sei (abgesehen von gelegentlichen Telefonaten) jeweils unter- brochen gewesen, wenn sie oder das Opfer vorübergehend eine andere Beziehung eingegangen seien (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben; Urk. 12/46 S. 3 unten). Dieser Darstellung widerspricht der Beschuldigte teilweise, indem er geltend macht, E._____ habe auch schon während der Dauer der Liebesbeziehung mit ihm (insbesondere auch zu Beginn) heimlich mit dem Opfer Sex gehabt; sie habe ihm dies einmal im Rausch erzählt (Urk. 11/2 S. 8 oben; Prot. I S. 23 oberhalb Mitte). Abgesehen davon berichtet der Beschuldigte ausführlich davon, wie E._____, als er sie kennenlernte, einen extrem promiskuitiven Lebensstil gepflegt habe. Wenn sie alkoholisiert war, habe sie jeweils Männer benötigt und deswegen eine Vielzahl von Telefonanrufen, SMS und E-Mails erhalten. Dieses Verhalten habe in direktem pathologischen Zusammenhang mit ihrer Alkoholsucht gestanden. Er habe dies erkannt und sich zum Ziel gesetzt, ihr zu helfen. Ihm sei es gelungen, ihren Männerverschleiss um rund 95% auf 5% zu senken. Beim Opfer handle es sich um einen dieser übrig gebliebenen Männer, die E._____ seiner Meinung nach ausnutzten, wenn sie alkoholisiert war (zum Ganzen: Urk. 11/4 Ziff. 70-72 S. 13; Urk. 11/3 Ziff. 28 und 29 S. 6 f.; Urk. 29/14 S. 47 unten und S. 48; ferner: Urk. 11/2 S. 13 ganz oben; Urk. 135 S. 6 und 14 ff.).

- 16 - Ob diese von E._____ teilweise abweichende Darstellung des Beschuldigten zutrifft, kann offen bleiben. Fest steht indes, dass E._____ das Opfer spätestens ca. im Herbst/Winter 2011, als ihre Liebe zum Beschuldigten erlosch, wieder kontaktierte (Urk. 12/46 S. 7 unten und S. 8 unterhalb Mitte). Fest steht auch, dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinerlei Kontakt zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten gekommen war. 3.4.2. Der Beschuldigte und das Opfer trafen sich erstmals im Rahmen eines von E._____ in ihrer Wohnung organisierten Dreiers (Gruppensex). In ihrer diesbezüglichen spontanen Erstaussage wenige Stunden nach der Tat sagte E._____, es sei jeweils auf Anregung des Beschuldigten zu zwei solchen Treffen gekommen. Der Beschuldigte habe dies vorgeschlagen, weil zwischen ihr und ihm im Bett nichts mehr gelaufen sei. In das zweite Treffen habe sie lange nicht eingewilligt, da sie eigentlich keine Lust hatte. Dieses Treffen sei dann katastrophal gewesen, da sie nur mit dem Opfer, nicht jedoch mit dem Beschul- digten Sex haben wollte. Dies habe Ärger gegeben (Urk. 12/45 Ziff. 7 S. 4). Im Wesentlichen gleich äusserte sich E._____ auch rund ein halbes Jahr später (Urk. 12/46 S. 7 ganz unten sowie S. 8 ganz oben). Als der Beschuldigte danach gefragt wurde, wann und unter welchen Umständen er das Opfer kennengelernt habe, wich er dieser Frage mehrfach bzw. auffallend deutlich aus (Urk. 11/3 Ziff. 28, 29 und 30 S. 6 f.) und erwähnte nichts von einem Dreier. Erst als ihm in der nachfolgenden Einvernahme die entsprechende Aus- sage von E._____ vorgehalten wurde, antwortete er, von E._____ zu derartigen Treffen gedrängt worden zu sein (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4), nachdem er unmittelbar zuvor noch gesagt hatte, noch nie einen Dreier erlebt zu haben (Urk. 11/4 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, E._____ habe sich einen Dreier gewünscht (Urk. 135 S. 17). Es sei ihre Fantasie gewesen, zwei Männer beim Sex zu beobachten und dann mit ihnen Sex zu haben (Urk. 135 S. 18 und 34).

- 17 - Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Anregung zu diesen Treffen von E._____ stammte, erscheint grundsätzlich glaubhaft. So zeigen seine Aussagen seine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber solchen Sexualpraktiken deutlich auf. An der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, E._____ habe ihn zur Homosexualität zwingen wollen. Es habe ihr gefallen, zwei Männer [beim Sex] zu beobachten. Sie habe dies auch mit ihrem Buchhalter gemacht, der homosexuell sei. Er wolle aber nicht darüber reden. Es sei ekelerregend. Es komme ihm hoch, wenn er daran denke (Urk. 135 S. 18). In seinem Leben habe er mit Dreiern, Swingerclubs und Bordellen nichts zu tun gehabt (Urk. 135 S. 17; vgl. auch Urk. 11/4 Ziff. 24 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

3. Mai 2012 gab der Beschuldigte sodann Folgendes zu Protokoll: "Für mich ist Gruppensex eine Krankheit. Wenn einer Frau ein Mann nicht genug ist, dann soll er in ein Bordell. Das ist nicht normal. Eine Frau sollte mit einem Mann Sex haben, alles andere ist pathologisch, wie bei Tieren" (Urk. 11/4 Ziff. 11 S. 3). Wie bereits ausgeführt, wich der Beschuldigte der Frage, wie er das Opfer kennen- gelernt habe, in der Untersuchung zudem auffallend deutlich aus. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte sich derart zu diesem Thema äussert, weil er im Nachhinein bereut und sich dafür schämt, einen Dreier angeregt zu haben. Angesichts der erwähnten Aussagen ist jedoch eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Wunsch von E._____ bei diesen Dreiertreffen mitgemacht hat. Letztlich kann aber offen bleiben, auf wessen Initiative es dazu kam. In der zweiten Einvernahme (mehr als ein halbes Jahr nach der Tat) erwähnt E._____ nicht zwei, sondern drei derartige Treffen. Die Frage nach der Anzahl kann indes offen bleiben, denn entscheidende Bedeutung kommt, wie noch zu zeigen sein wird, allein dem letzten dieser Treffen zu, über dessen Verlauf – je- denfalls in den ganz groben Zügen – Einigkeit besteht. 3.4.3. E._____ erwähnte in ihrer Erstaussage beide Treffen hätten im letzten Jahr, also 2011, statt gefunden (Urk. 12/45 Ziff. 7 Abs. 3 S. 4; vgl. auch Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 oben [„nach monatelangem Unterbruch“]). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das letzte Dreier-Treffen habe unmittelbar vor der Abreise von E._____ zu ihrem dreiwöchigen (Urk. 11/2 S. 4 ganz unten) Süd-

- 18 - afrika-Aufenthalt stattgefunden (Urk. 11/2 S. 8 Mitte sowie S. 7 ganz unten), aus dem sie am 3. März 2012 zurückkehrte (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 oben [Absatz 2]). Gemäss Darstellung des Beschuldigten hätte das letzte Treffen somit ca. am Wochenende des 11./12. Februars 2012 statt gefunden (konkret: ab 3. März 21 Tage zurück, wobei der Monat Februar im Jahr 2012 29 Tage hatte). Diese zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten erfolgte spontan (d.h. ohne entsprechende Frage) und mit entsprechender Kontexteinbettung. Andererseits bestehen mit Blick auf die erwähnten Aussagen von E._____ deutliche Zweifel an deren Richtigkeit. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes seine zeitliche Einord- nung als zutreffend zu unterstellen. 3.4.4. E._____ und der Beschuldigte schildern den Verlauf dieses letzten Dreier- Treffens unterschiedlich. E._____ führte in ihrer zweiten Einvernahme aus, es sei bei diesen Treffen jeweils zu einem Dreier gekommen: das erste Mal sei es noch gegangen, das zweite Mal sei „nicht mehr gut“ gewesen und das dritte Mal „eine Katastrophe“ (Urk. 12/46 S. 8 ganz oben; wie bereits ausgeführt, spielt es vorliegend keine Rolle, ob es zwei oder drei Treffen gab, da jedenfalls über das letzte Treffen in groben Zügen Einigkeit besteht und im Wesentlichen nur diesem Treffen Relevanz zukommt). Beim letzten Treffen habe sie es nicht mehr ertragen, dass der Beschuldigte sie berührte. Im entsprechenden Sinne hatte sie sich bereits in ihrer Erstaussage wenige Stunden nach der Tat geäussert (Urk. 12/45 Ziff. 7 a.E. S. 4; ebenso: Urk. 12/46 S. 8 oben sowie S. 16 unten). Der Beschuldigte sei deswegen frustriert gewesen und habe mitten in der Nacht verlangt, dass das Opfer nach Hause gehe. Sie und das Opfer seien zu diesem Zeitpunkt schon halb am Einschlafen gewesen. Sie habe diesem Wunsch entsprochen und das Opfer nach Hause geschickt, denn sie habe Angst gehabt, dass es gefährlich wird. Der Beschuldigte habe das Opfer zwar nicht bedroht, aber sein Unterton sei angsteinflössend gewesen. Er habe ihr zudem Vorwürfe gemacht, dass sie das Opfer lieben würde, ihn jedoch nicht mehr; obwohl dies eigentlich zutreffend gewesen sei, habe sie es jedoch abgestritten (Urk. 12/46 S. 8), da sie die Eifersucht des Beschuldigten

- 19 - nicht habe schüren bzw. das Opfer habe schützen wollen (Urk. 12/46 S. 15 unter- halb Mitte). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er sei von E._____ zum Dreier gedrängt worden. Sodann führt er im Wesentlichen aus, E._____ und das Opfer hätten miteinander Sex gehabt, während er im Bett daneben gelegen sei (Urk. 11/2 S. 9 ganz oben). Ihm sei unwohl gewesen, weshalb er nicht mit- gemacht habe (Urk. 11/4 Ziff. 14 S. 4). Er habe sich „hintersinnt“ (Urk. 11/2 S. 9 ganz oben). Sie hätten ihm gesagt, er solle den Raum verlassen (Urk. 11/4 Ziff. 18 S. 5). Er habe „wie ein Idiot“ daneben gelegen, und es habe ihn „geschüt- telt“ (Urk. 11/4 Ziff. 21 S. 5). Schliesslich habe er insistiert, dass das Opfer nach Hause gehen solle (Urk. 11/2 S. 7 unten sowie S. 9 ganz oben; Urk. 11/4 Ziff. 18 drittletzter Satz S. 5). Er habe zum Opfer gesagt, E._____ sei eine „kranke Frau“, er solle einmal schauen, was er hier mache (Urk. 11/4 Ziff. 61 S. 11 sowie Ziff. 64 Ziff. 12). Er wolle nicht, dass er weiter anrufe und er wolle ihn nicht mehr in diesem Haus sehen (Urk. 11/2 S. 8 Mitte). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, er wisse nicht mehr genau, wie der letzte Dreier abgelaufen sei. Soweit er sich erinnern könne, sei er wie ein Idiot während drei Stunden im Bett gelegen und habe nicht gewusst, was er machen solle, während E._____ und das Opfer Sex gehabt hätten. Er habe sich nicht nur im selben Zimmer, sondern auch im selben Bett aufgehalten. Auf die Frage, wie er sich dabei gefühlt habe, gab der Beschuldigte an, E._____ sei eine kranke Frau. Es sei ekelerregend. Ein junger Mann, der Sex mit einer Frau habe, die seine Mutter sein könne, wobei beide betrunken gewesen seien (Urk. 135 S. 19). Es treffe zu, dass er G._____ gesagt habe, er solle nicht wieder kommen. Er habe dies eigentlich bei allen Treffen gesagt (Urk. 135 S. 21 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E._____, wonach er bei diesem letzten Treffen frustriert gewesen sei, da sie es bei diesem Treffen nicht mehr ertragen habe, dass er sie berührt habe, gab der Beschuldigte an, das stimme so nicht. Er habe mit E._____ fast je- den Tag sexuelle Kontakte gehabt (Urk. 135 S. 22). Die vorstehend erwähnten Aussagen von E._____, die sie – jedenfalls in ihrem Kerngehalt – bereits wenige Stunden nach der Tat gemacht hatte, weisen zahl-

- 20 - reiche Merkmale auf, die aus gedächtnispsychologischer Sicht auf einen Realitätsbezug hindeuten (insbesondere differenzierte Gesprächsinteraktionen, eigen- und fremdpsychisches Erleben, multimodale Wahrnehmung [Probleme, sich berühren zu lassen], Aspekte der Beziehungsentwicklung; alles in insgesamt differenzierter Ausprägung). Diese Schilderung deckt sich im Übrigen weitgehend mit derjenigen des Beschuldigten: Namentlich berichtet auch der Beschuldigte von seinen Frustrationen sowie davon, dass er das Opfer letztlich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe. Den eigentlichen Grund seiner Frustration verschweigt der Beschuldigte jedoch in seiner Aussage, was – psychologisch betrachtet – ohne weiteres nachvollziehbar erscheint: Frustriert war der Beschul- digte damals nämlich nicht (oder jedenfalls nicht nur) wegen des seiner Meinung nach krankhaften Gruppensexes an sich (vgl. Urk. 11/4 Ziff. 11 Satz 1 S. 3), sondern weil E._____, im Rahmen des Liebesspiels zu Dritt doch kein sexuelles Interesse am Beschuldigten hatte und ihn nicht einmal mehr berühren mochte. Die diesbezüglichen, bereits wenige Stunden nach der Tat spontan gemachten Aussagen von E._____ erscheinen – namentlich aufgrund ihrer logisch- konsistenten Einbettung in den Gesamtzusammenhang – als erlebnisbasiert. Wie bereits erwähnt, betonte der Beschuldigte stets, er habe beim erwähnten Dreier nicht mitgemacht. Gleichzeitig führte er aber an einer Stelle spontan und geradezu überraschend aus, E._____ habe anlässlich des letzten Dreier-Treffens zu ihm – unter Hinweis auf das Opfer – gesagt: „Lutsch seinen Arsch“, „lutsch seinen Penis“, „lecke seine Genitalien“ (Urk. 11/4 Ziff. 24 und 25 S. 6). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erwähnte der Beschuldigte, E._____ habe wiederholt von sexuellen Fantasien berichtet, wonach sie gewissermassen als Vorspiel homosexuellen Männern beim Sex zuschauen würde, um an- schliessend mit diesen Männern selbst Sex zu haben. Sie habe angeregt, diese Fantasie gemeinsam mit dem Opfer umzusetzen (Urk. 29/14 S. 51 ganz unten). Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin betonte der Beschuldigte, dass es dazu aber nicht gekommen sei und er lediglich E._____ und dem Opfer beim Sex habe „zuschauen müssen“ (Urk. 29/14 S. 52 oben), wobei die Gutachterin eigens vermerkt, wie sich der Beschuldigte sichtlich empörte, als die Hypothese eines homosexuellen Kontaktes mit dem Opfer zur Diskussion stand (Urk. 29/14 S. 52

- 21 - oben; vgl. auch Urk. 29/14 S. 49 Mitte [betreffend heterosexuelle Orientierung des Beschuldigten]). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten (substanziellen) Einvernahme auf die Frage, was er vor der Tat gegenüber dem Opfer gefühlt habe, zur Antwort gab (Urk. 11/2 S. 12 unterhalb Mitte): „Wie meinen Sie das? Ich verstehe ihre Frage nicht. Ich bin kein Homosexueller [Hervorhebung hinzugefügt].“ In einer späteren Einvernahme bestritt der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin sexuelle Kontakte mit dem Opfer gehabt zu haben (Urk. 11/4 Ziff. 33 S. 7). In Anbetracht dieser spontan vom Beschuldigten vorgebrachten angeblichen Aufforderungen von E._____, der erwähnten Gutachtenspassage sowie der letztgenannten Einvernahme-Sequenz ist davon auszugehen, dass E._____ ihn anlässlich des letzten Dreier-Treffens tatsächlich zu derartigen Handlungen aufforderte. Ob der Beschuldigte diesen Aufforderungen tatsächlich nachkam, lässt sich nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte jedenfalls in Abrede, die Anweisungen von E._____ ausgeführt zu haben. E._____ habe versucht, ihn auf einen Dreier vorzubereiten. In diesem Zusammenhang habe sie ihm solche Anweisungen erteilt. Dies sei auch in Gegenwart von G._____ ge- schehen. Zu einem Dreier sei es jedoch nicht gekommen. Es sei nicht nach dem Plan von E._____ abgelaufen. Als G._____ gekommen sei, seien er [G._____] und E._____ gleich zur Sache gekommen. Ihm selbst sei nichts anderes übrig geblieben, als ihnen beim Sex zuzusehen (Urk. 135 S. 17 ff., und 34 ff.). 3.4.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te im Rahmen dieses letzten Dreier-Treffens schwere Frustrationen und Kränkun- gen erlitt, weil E._____ ihn zunächst zu homosexuellen Handlungen gegenüber dem Opfer aufforderte, ihn alsdann aber körperlich ablehnte und allein mit dem Opfer in seiner Gegenwart Sex hatte. In dieser – von E._____ als emotionale „Katastrophe“ bezeichneten (Urk. 12/45 Ziff. 7 S. 4) – Lage verlor der bis anhin stets ruhige Beschuldigte alsdann seine Fassung und verlangte in einer Art und Weise, die E._____ Angst einflösste, dass das Opfer nach Hause gehe, was in der Folge auch geschah. Dabei sagte der zum Opfer, E._____ sei eine „kranke Frau“, er solle einmal schauen, was er hier mache (Urk. 11/4 Ziff. 61 S. 11 sowie

- 22 - Ziff. 64 Ziff. 12). Er wolle nicht, dass er weiter anrufe und er wolle ihn nicht mehr in diesem Haus sehen (Urk. 11/2 S. 8 Mitte). Soweit der Beschuldigte an einer Stelle der Einvernahme angab, er sei gegen- über dem Opfer anlässlich dieses Treffens „cool“ geblieben (Urk. 11/4 Ziff. 38 S. 8; vgl. auch Ziff. 39 ff.), erscheint dies nicht als glaubhaft bzw. höchstens als äusserlich zutreffend, denn der Beschuldigte schilderte andernorts eindringlich, wie er sich damals „hintersinnte“ (Urk. 11/2 S. 9 oben) und es ihn „geschüttelt“ habe etc. (Urk. 11/4 Ziff. 21 S. 5). Indem E._____ gegenüber dem Beschuldigten

– nach eigenem Bekunden wahrheitswidrig – dementierte, nur noch das Opfer zu lieben, ihn, den Beschuldigten, jedoch nicht mehr (Urk. 12/46 S. 8 unterhalb Mitte und S. 15 Mitte), machte sie dem Beschuldigten – trotz seiner misslichen Lage – doch wieder gewisse Hoffnungen. 3.5. Entwicklungen während des Südafrika-Aufenthalts von E._____ In der Folge flog E._____ ca. am 11./12. Februar 2012 für drei Wochen nach Südafrika. Vor ihrer Abreise übergab sie dem Beschuldigten noch Fr. 1'000.– damit er während ihrer Abwesenheit den Lebensunterhalt bestreiten könne (Urk. 11/2 S. 5 unterhalb Mitte; Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 4 ganz oben). Ebenfalls vor ihrer Abreise hatte sie auf Anraten ihrer Anwältin den Beschuldigten brieflich auf- gefordert, die Wohnung bis zu ihrer Rückkehr Ende Februar 2012 zu verlassen (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten). Während ihrer Ferien rief der Beschuldigte sie an und ersuchte darum, noch etwas länger bleiben zu dürfen, und zwar bis Mitte März. E._____ erklärte hierzu ihr Einverständnis (Urk. 12/46 S. 15 ganz unten; Prot. I S. 24 unten; ferner: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten). Am 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das vom Beschuldigten am 13. September 2011 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen (Beizugsakten des Migrationsamts des Kantons Zürich [Nr. 1547697]: dortige Urk. 168). Bis zum 29. August 2011 verfügte der Beschul- digte über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zwecks Stellensuche. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe vom erwähnten abweisenden

- 23 - Entscheid zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis gehabt (Prot. I S. 10 unterhalb Mitte). Da der Entscheid auf dem diplomatischen Weg an seinen polnischen Anwalt zugestellt wurde und der polnische Rückschein („potwierdzenie odbioru“) das Datum vom 13. März 2012 trägt (Beizugsakten des Migrationsamts: dortige Urk. 169 S. 2), erweist sich diese Behauptung als zutreffend. 3.6. Rückkehr von E._____ aus Südafrika und die Woche vor der Tat (ohne

10. März 2012) 3.6.1. Der Beschuldigte sagte, E._____ habe in Südafrika ihre Mutter besucht, welche dort eine Wohnung habe. Da sie dort nicht trinken konnte, habe E._____ bereits im Flughafenzollbereich Zürich Alkohol gekauft und dann die ganze Woche „durchgesoffen“. Obwohl sie stark betrunken gewesen sei, hätten sie in der Nacht von Freitag auf Samstag nach ihrer Rückkehr Sex gehabt. In der darauf folgenden Woche habe es ein Wechselbad zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ gegeben, ein ständiges Hin und Her. Am Samstag, also am Tag der Tat, habe er dann gepackt (Urk. 11/2 S. 5 oben; ferner: Prot. I S. 23 ganz unten und Urk. 135 S. 8 ff.). Ob es tatsächlich zu Sex mit dem Beschuldigten kam, kann zwar mit Blick auf die von E._____ anlässlich des letzten Dreier-Treffens geschilderten Berührungs- probleme durchaus angezweifelt werden, widerlegen lässt sich die Behauptung damit jedoch nicht, zumal auch ein Erlöschen der Liebesbeziehung einen erneu- ten sexuellen Kontakt nicht ausschliesst, und E._____ die ihr rund ein halbes Jahr nach der Tat gestellte Frage nach dem Zeitpunkt des letzten sexuellen Kontaktes mit dem Beschuldigten nicht beantworten konnte (Urk. 12/46 S. 7 oben). Auch kam E._____ erst am Samstag in Kloten an (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2), so dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag nicht schon zu Sex gekommen sein konnte, wie der Beschuldigte geltend macht; allerdings erscheint eine Verwechslung namentlich mit der Nacht von Samstag auf Sonntag durchaus denkbar. Ausser- dem bestehen in der Tat Anhaltspunkte für das vom Beschuldigten geschilderte „Hin und Her“ in der letzten Woche (beispielsweise das bereits vorerwähnte anlässlich des letzten Dreier-Treffens geäusserte Dementi von E._____, es treffe nicht zu, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe). Auch sonst wirkt die

- 24 - eingangs dargelegte Aussagesequenz des Beschuldigten tendenziell erlebnis- basiert (auch wenn die Sequenz für eine abschliessende diesbezügliche Beurtei- lung zu kurz ist). Weiter entsprach es dem Naturell des Beschuldigten, negative Signale seitens von E._____ lediglich deren Alkoholkonsum zuzuschreiben und sich an noch so geringfügige Hoffnungsschimmer zu klammern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die letzte Woche vor der Tat, wie von ihm geschildert, als belastendes Wechselbad zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte und sich trotz allem nach wie vor Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungssituation machte. 3.6.2. Wenige Tage nach ihrer Rückkehr aus Südafrika meldete sich E._____ telefonisch beim Opfer, wie sie es ihm schon vor ihrer Abreise versprochen hatte (wobei sie ihr Mobiltelefon verloren hatte und aus diesem Grunde – sich als Kollegin ausgebend – auf den Festnetzanschluss seiner Eltern anrief, worauf die Mutter des Opfers ihr die Mobiltelefonnummer ihres Sohnes angab). E._____ und das Opfer vereinbarten telefonisch, am kommenden Samstag 10. März 2012 wieder einmal ein Wellness-Wochenende im … in … [Ort] zu verbringen. Weiter wurde vereinbart, dass das Opfer E._____ am besagten Samstag um 18.00 Uhr am Bahnhof H._____ mit seinem Auto abhole, von wo aus sie dann gemeinsam mit dem Auto nach … fahren wollten (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2; Urk. 12/45 Ziff. 7 ganz a.E. S. 4; Urk. 12/45 Ziff. 10 S. 5; Urk. 12/46 S. 9 Mitte; Urk. 12/46 S. 7 ganz unten; Eltern des Opfers: Urk. 12/36 Ziff. 7 S. 2 sowie Urk. 12/37 Ziff. 7 S. 3). Dass als Abholort nicht der Wohnort von E._____ (…strasse …), sondern der davon rund 0.5 km entfernte Bahnhof vereinbart wur- de, deutet darauf hin, dass E._____ und das Opfer dadurch eine Provokation des Beschuldigten vermeiden wollten (auch wenn E._____ zum Grund des Abhol- ortes befragt, solches nicht vorbrachte, wobei aber auch nicht entsprechend nachgehakt wurde; Urk. 12/46 S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 9). E._____ sagte in ihrer Ersteinvernahme wenige Stunden nach der Tat aus, sie habe dem Beschuldigten lediglich gesagt, dass sie über das Wochenende weg- gehe, das Auto aber dennoch nicht benötige. Der Beschuldigte habe sie am Tag der Tat mehrfach gefragt, mit wem sie weggehe. Sie habe ihm aber weder an

- 25 - diesem Samstag noch in der Woche zuvor gesagt, mit wem sie weggehe. Sie nehme aber an, der Beschuldigte habe aus ihrem Verhalten geschlossen, dass sie sich mit dem Opfer treffen könnte (Urk. 12/45 Ziff. 11 S. 5). Im Wesentlichen gleich äusserte sie sich in ihrer zweiten Einvernahme (Urk. 12/46 S. 9 unten sowie S. 10 ganz oben). Ähnlich äusserte sich auch der Beschuldigte rund drei Tage nach der Tat in seiner ersten einlässlichen Aussage: Er gab an, E._____ habe ihm am Samstag gesagt, sie würde allein mit dem Zug in ein Well- nesshotel nach … fahren, um dort zu übernachten (Urk. 11/2 S. 6 unten). Auch wenn der Beschuldigte nichts von den Mutmassungen erwähnt, von denen E._____ sprach, ist davon auszugehen, dass die Darstellung von E._____ im Wesentlichen zutrifft. Erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähn- te der Beschuldigte, E._____ habe ihm bereits nach ihrer Rückkehr von Kapstadt in alkoholisiertem Zustand gesagt, sie wolle sich am Samstag in einer Woche mit dem Opfer treffen, worauf er beschlossen habe auszuziehen (Prot. I S. 25 unter- halb Mitte, wobei E._____ ihm dann am Tag der Tat aber doch wieder gesagt habe, sie fahre alleine in ein Wellness-Hotel [Prot. I S. 26 unten]). Die vorerwähnten Erstaussagen von E._____ und des Beschuldigten sowie der Umstand, dass in der letzten Woche vor der Tat ein Hin und Her herrschte, sprechen zwar dafür, dass die Sachverhaltsvariante, wonach E._____ dem Beschuldigten bereits nach ihrer Rückkehr aus Kapstadt ankündigte, mit dem Opfer wegfahren zu wollen, nicht zutrifft. Andererseits hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass er bereits früher gewusst habe, dass sich E._____ am Wochenende möglichweise mit dem Opfer treffen wird. E._____ sei nach ihrer Rückkehr aus Kapstadt ständig betrunken gewesen und habe ihm beiläufig gesagt, dass sie sich mit dem Opfer treffen werde. Er habe sich deshalb entschieden auszuziehen (Urk. 135 S. 9 f., 23 f., S. 30 f.). Dass der Beschuldigte über ein allfälliges Treffen von E._____ mit dem Opfer Bescheid wusste, kann vorliegend daher nicht ausgeschlossen werden, zumal angesichts des Zustands, in welchem sich E._____ gemäss den Schilde- rungen des Beschuldigten damals befand, nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Letztlich muss dies aber offen bleiben. Demgegenüber steht fest, dass der Beschuldigte am Tag der Tat keine Zweifel daran hatte, dass

- 26 - E._____ allein wegfahren werde, wie er auch anlässlich der Berufungsverhand- lung angab (Urk. 135 S. 9, 12 und 30 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass sich E._____ vom Trinken und Alkohol habe erholen wollen. Er habe geglaubt, dass sie ihm gegenüber Gefühle habe (Urk. 135 S. 12, 23 und 30). Der drohende Auszug sei für ihn nicht gleichbedeutend mit dem Beziehungsende gewesen (Urk. 135 S. 32). 3.7. 10. März 2012 (bis zur Tat) 3.7.1. Am Samstagmorgen (10. März 2012) packte der Beschuldigte seine Sachen und fuhr mit dem Auto von E._____ zu seiner ehemaligen Vermieterin F._____ an die …strasse … in …, wo er früher einige Male Gartenarbeiten und Ähnliches ausgeführt hatte (Urk. 11/2 S. 2 unten sowie S. 4 ganz oben; Urk. 12/55 S. 4 Mitte). Gegenüber F._____ erwähnte er, er habe Probleme mit seiner Freundin und müsse oder wolle ausziehen. F._____ konnte ihm auch keine Bleibe offerieren und verwies ihn auf Männer-heime oder Pfarrer Sieber. Sie gestattete ihm jedoch, seine Sachen in ihrer Garage vorübergehend zu deponieren (Urk. 12/55 S. 4 Mitte und unten; Urk. 11/2 S. 4 ganz oben). Der Beschuldigte machte ferner geltend, F._____ habe ihm in Aussicht gestellt, er könne Hauswartarbeiten für ihre Liegenschaften in der Schweiz sowie in Nizza machen (Urk. 11/2 S. 5 unten), was F._____ anlässlich ihrer Einvernahme jedoch bestritt (Urk. 12/55 S. 5 oben sowie S. 4 unten). F._____ fiel auf, dass der Beschuldigte „sehr aufgelöst“ gewesen sei und geschwitzt habe (Urk. 12/55 S. 4 unten). Weiter habe er erwähnt, seine Freundin sei psychisch angeschlagen, trinke und füge sich selbst Verletzungen zu, wobei er das mit dem Trinken bereits früher einmal erwähnt habe (die Selbstverletzun- gen erwähnte der Beschuldigte in den Einvernahmen nicht, jedoch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin; Urk. 29/14 S. 48 unten). Weiter habe der Beschuldigte, wie schon früher, gesagt, seine Freundin „liebe ihn, alles sei gut“ (Urk. 12/55 S. 5 ganz oben). Um ca. 11.30 Uhr fuhr der Beschuldigte zurück nach H._____ (Urk. 12/55 S. 4 unten; Urk. 11/2 S. 6 oben). 3.7.2. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung kam es mit der beim Trinken ange- troffenen E._____ zu einem Streit. Dabei rastete sie nach eigenem Bekunden aus

- 27 - und verpasste dem Beschuldigten eine Ohrfeige, wobei im Lichte ihres Aussage- verhaltens zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass sie ihn auch an- derweitig als nur mittels Ohrfeige ins Gesicht schlug (Urk. 11/2 S. 6 oben; Urk. 12/46 S. 13 oben und unterhalb Mitte). Der Beschuldigte bat E._____ auch noch um Geld, damit er in ein Motel gehen könne, was diese jedoch ablehnte (Urk. 11/2 S. 6 Mitte; Urk. 12/46 S. 13 Mitte). Der Beschuldigte gab weiter an, damals „sehr aufgeregt“ und „sehr verwirrt“ gewesen zu sein, da er nicht gewusst habe, wo er hingehen solle (Urk. 11/2 S. 6 unterhalb Mitte). Gegenüber dem Beschuldigten erwähnte E._____, sie beabsichtige, allein und per Zug in ein Wellesshotel nach … zu fahren, worauf der Beschuldigte anerbot, sie an den Bahnhof zu fahren, was E._____ jedoch ablehnte. E._____ verschwieg bewusst, dass sie sich mit dem Opfer treffen würde, weil sie „kein Öl ins Feuer giessen wollte“ (Urk. 12/46 S. 13 unten; Urk. 11/2 S. 6 unten). Aufgrund ihres Verhaltens habe der Beschuldigte wohl annehmen können, dass sie sich mit dem Opfer treffen werde (Urk. 12/45 S. 5 unten). In der Folge legte sich E._____ in ihrem Zimmer hin und schlief ein (Urk. 11/2 S. 6 unten; Urk. 12/46 S. 10 oben). „Kurz vor 18.00 Uhr“ erwachte sie und realisierte, dass sie verschlafen hatte (Urk. 12/46 S. 10 oben; Urk. 12/45 S. 5 ganz unten). Sie begann sich alsdann für die Reise fertig zu machen. Als der Beschuldigte klopfte und zu ihr ins Zimmer trat, war sie gerade im Begriff – nach Darstellung des Beschuldigten – „sexy Unterwäsche“ bzw. – nach Darstellung von E._____ – Badekleider anzuprobieren und schlug dem Beschuldigten die Zimmertüre vor der Nase zu (Urk. 12/46 S. 14 oben; Urk. 11/2 S. 7 oben). Unmittelbar danach, um 18.11 Uhr (Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E.), während sich der Beschuldigte noch hinter der Zimmertüre befand (Urk. 11/2 S. 7 Mitte; Prot. I S. 27 oberhalb Mitte), klingelte das Mobiltelefon von E._____. Diese sagte im Wesentlichen (Gesprächsdauer 44 Sekunden): „Hoi G'._____“ (für G._____), sie habe verschla- fen und werde in einer Viertelstunde am Bahnhof sein. Das Opfer teilte ihr mit, dies sei kein Problem, er warte am Bahnhof gegenüber vom Blumenladen (Urk. 11/2 S. 7 oberhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 10 oberhalb Mitte; zur Auswertung des iPhones des Opfers: Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E. mit dem Hinweis, dass die UCT-

- 28 - Zeit [„Universal Coordinated Time“] auf dem iPhone des Opfers nicht auf UTC+1, sondern UTC+0 eingestellt war, so dass es bei den auf der Auswertung ver- merkten Zeiten jeweils eine Stunde hinzuzurechnen gilt; siehe auch CD mit Datenauswertung: Urk. 21/10). Als der Beschuldigte E._____ dies sagen hörte, realisierte er, dass sie mit dem Opfer sprach (Urk. 11/2 S. 7 Mitte und unten) und geriet nach eigenem Bekunden ausser sich („out of control“; Urk. 11/2 S. 9 unterhalb Mitte). Als er mitbekommen habe, dass das Opfer E._____ angerufen habe, sei er wie ein Automat explodiert (Urk. 135 S. 23). Im Zimmer des ausgezogenen Sohnes von E._____, in dem er selbst zumindest teilweise zu schlafen pflegte (Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4; Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Prot. I S. 31 unten), ergriff er ein offen auf der Kommode liegen- des Messer (Urk. 12/40 Ziff. 54 S. 7; Urk. 23/3; Urk. 12/41 S. 8 f.) und fuhr mit dem Auto von E._____ an den Bahnhof H._____ (Urk. 1 S. 14 unten; Urk. 9). 3.7.3. In den Einvernahmen behauptete der Beschuldigte pauschal, gegenüber dem Opfer nie eifersüchtig gewesen zu sein (Urk. 11/4 Ziff. 49 S. 10; Prot. I S. 41 oberhalb Mitte; Urk. 135 S. 19 und 21) ebenso wenig wie gegenüber anderen Männern (Urk. 11/3 Ziff. 36 S. 8). In diesem Punkt erweist sich seine Aussage als nicht glaubhaft, ebenso wenig wie seine bereits vorstehend erwähnte Äusserung betreffend das letzte Dreier-Treffen, an dem er „cool“ geblieben sei (wobei er hierzu, wie dargelegt, selbst anderslautende Äusserungen gemacht hat). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, wenn E._____ mit anderen Männern Sex gehabt habe, sei er gegen aussen cool gewesen. Es sei jedoch alles in ihn hineingegangen und habe sich gestaut (Urk. 135 S. 20). Die psychiatrische Gutachterin ortete beim Beschuldigten ein deutliches Defizit, wenn es darum ging, eigene Emotionen zu beschreiben (Urk. 29/14 S. 27 ganz unten). Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim vorliegend erwähnten Ausser-sich-Geraten um einen Affekt aus Eifersucht und Wut gegenüber dem Op- fer. In diesem Sinne äusserte sich auch das Gutachten, wonach sämtliche Kriterien für eine Affekttat erfüllt seien (Urk. 29/14 S. 75 unten [bezüglich der vorliegend relevanten gutachterlichen Tathypothese A = ungeplante Tat; dazu unten]).

- 29 - 3.7.4. Beim behändigten Messer handelte es sich um ein aufklappbares sog. Taschenrettungsmesser der Marke Eickhorn Solingen (Modell „PRT II“) mit oran- ge-rotem Aluminiumgriff und einseitig geschliffener Klinge von rund 8,5 cm Länge (Urk. 13/1 S. 18 [Foto]; Urk. 16/1 S. 12; Urk. 11/7 S. 4 unten). Nur rund 5 Minuten nach dem Ende des ersten Telefonats, nämlich um 18.17 Uhr rief E._____ das Opfer an, wobei dieser Anruf 1 Minute und 9 Sekunden dauerte (Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E.). Über den Inhalt dieses zweiten Telefonats ist nichts bekannt. Fest steht jedoch, dass der Angriff des Beschuldigten zu diesem Zeit- punkt noch nicht begonnen hatte, aber unmittelbar bevorstand. Der Beginn des Angriffs muss ca. um 18.20 Uhr erfolgt sein (vgl. Urk. 12/25 Ziff. 5 und 6 S. 2). Prima facie denkbar wäre an sich auch, dass der Beschuldigte auch noch diesen zweiten Anruf mitbekommen hat und erst danach an den Bahnhof fuhr, was angesichts der kurzen Distanz (rund 0.5 km) knapp möglich bzw. mit den übrigen gesicherten Angaben vereinbar wäre (Urk. 12/25 Ziff. 5 und 6 S. 2); letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. E._____ sprach (allerdings rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall) lediglich davon, dass sie das Opfer angerufen habe und nicht das Opfer sie (Urk. 12/46 S. 10 Mitte), während sie in der Ersteinvernahme nicht näher präzisierte, wer wen anrief. Mit der Tatsache, dass es gemäss iPhone- Auswertung zwei Telefonate gab, wurde sie in der Untersuchung nie konfrontiert. Die vorerwähnte Aussage von E._____, wonach sie das Opfer angerufen habe, würde an sich auf das zweite Telefonat zutreffen, welches gemäss iPhone- Auswertung des Opfers nachweislich von E._____ ausging, während das erste Telefonat vom Opfer kam. Da der Beschuldigte jedoch spontan aussagte, das von ihm mitgehörte Telefonat sei von aussen gekommen und er habe gehört, wie E._____ sagte, sie werde in einer Viertelstunde am Bahnhof sein (Urk. 11/2 S. 7 oberhalb Mitte), steht fest, dass es sich beim ersten Anruf von 18.11 Uhr, der nachweislich vom Opfer ausging, um denjenigen handelte, den der Beschuldigte mitgehört hatte. Effektiv am Bahnhof H._____ eingetroffen ist E._____ allerdings nicht bereits, wie von ihr angekündigt, eine Viertelstunde nach den erwähnten Telefonaten, sondern erst ca. um 18.57 Uhr, also nach der Tat. Sie habe bei Eintreffen am Bahnhof

- 30 - einen Helikopter gehört und mehrfach vergeblich versucht, das Opfer anzurufen (Urk. 12/45 Ziff. 5 a.E. S. 29. Aus der iPhone-Auswertung geht hervor, dass E._____ das Opfer drei Mal anrief, nämlich um 18.57 Uhr, um 19.01 Uhr sowie um 19.04 Uhr (Urk. 21/8 S. 2). Wobei exakt zum Zeitpunkt des ersten Anrufs die Reanimationsbemühungen abgebrochen (Urk. 14/13 S. 2 unterhalb Mitte; vgl. Urk. 14/2 S. 2) und der über dem Tatort kreisende REGA-Helikopter unverrichte- ter Dinge über Funk zum Rückflug angewiesen wurde (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). 3.8. Der Angriff 3.8.1. Nach dem erwähnten Mithören des Telefonats und dem Behändigen des Messers fuhr der Beschuldigte mit dem Auto von E._____ an den Bahnhof H._____ und parkierte seinen Wagen auf dem Parkfeld … der an die …strasse angrenzenden Parkplätze leicht östlich des Bahnhofhauptgebäudes (Urk. 1 S. 14 ganz unten). Von da aus ging er zu Fuss an dem gemäss Fahrplan um 18.19 Uhr von … eingetroffenen und auf die Weiterfahrt um 18.40 wartenden Bus der Ver- kehrsbetriebe Zürich Oberland (VZO) vorbei (Urk. 12/23 [Foto]; Urk. 13/1 S. 7 f. [Fotos]; Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1; Urk. 12/22 S. 3 oben; Urk. 12/25 Ziff. 5 S. 2). Die Innenraum-Überwachungskamera des Buses zeichnete auf, wie der Beschuldigte, eine Hand in der Hosentasche, den Bus seitlich passierte (Urk. 19/4 [CD]; vgl. auch Urk. 12/20 Ziff. 4 S. 2). Dem wartenden Buschauffeur I._____ fiel der Beschuldigte auf, weil dieser ähnlich blaue Hosen trug wie seine eigenen Uniformhosen (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1; Urk. 12/22 S. 3 Mitte). Die nachfolgende Tatausführung konnte vom Buschauffeur I._____, der sein Fahrzeug leicht über die Gebäudeecke hinaus parkiert hatte, so dass er um die Gebäudeecke sehen konnte (Urk. 12/22 S. 5 oben; Urk. 12/23 [Foto]), sowie von weiteren zufällig in der Nähe befindlichen Personen ganz oder zumindest teilwei- se beobachtet werden (J._____, K._____, L._____, das Ehepaar MN._____). Direkt nach der Fahrerkabine des Buses passierte der Beschuldigte die westliche Gebäudeecke und begab sich, nachdem er kurz bei der dortigen Buche hin und

- 31 - her gelaufen war (Urk. 11/22 S. 3 oberhalb Mitte), zu den ebenfalls unmittelbar dort befindlichen zwei 30-Minuten-Parkfeldern. Auf dem (vom Täter aus gesehen) rechten Feld war das Fahrzeug des Opfers – Front Bahngeleise – parkiert (Urk. 13/1 S. 13, S. 15, S. 21 f. [Fotos]). Das am Steuer sitzende Opfer war gerade im Begriff, ein Lachssandwich zu verzehren (Urk. 16/6 S. 4 unterhalb Mitte; Urk. 13/1 S. 25, S. 83 f. sowie S. 86 [Spurenfotos]; Urk. 16/1 S. 3 unterhalb Mitte, S. 5 unten sowie S. 11 f.). Der Beschuldigte trat an das Fahrzeug heran, riss die Fahrertür auf (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 2 ganz oben; Urk. 16/6 S. 4 Mitte [betreffend (auch) spurentechnisch im Vordergrund stehende Erstangriffs-Variante]; Näheres dazu sogleich), beugte sich leicht in den Fahrzeuginnenraum (Urk. 12/3 [von Zeugin K._____ nachgestellte Fotos]; Urk. 12/2 S. 4 Mitte und S. 6 unten) und begann unvermittelt, massiv und mehrfach auf das Opfer – schwergewichtig in Richtung Oberkörper- und Hals- bereich – einzustechen, während er es mit der freien Hand in den Fahrersitz drückte (Urk. 12/2 S. 6 ganz unten und S. 7 ganz oben; Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2; Urk. 12/30 S. 4 oberhalb Mitte; Urk. 12/3 S. 4 Mitte; Urk. 12/30 S. 10 Mitte) und auf es einschlug (Urk. 14/13 S. 3 unten, S. 4 Mitte sowie S. 4 ganz unten; vgl. auch ebenda, S. 5 unten [betreffend sog. stumpfe Gewalteinwirkung]). Das Opfer schrie zunächst „hey spinnsch!“ (Urk. 12/25 Ziff. 17 S. 4; Urk. 12/30 S. 4 oberhalb Mitte) und versuchte erfolglos, den Beschuldigten von sich wegzustossen (Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2 und Ziff. 30 S. 6; Urk. 12/30 S. 8 Mitte; Urk. 14/13 S. 3 ganz oben, S. 4 unterhalb Mitte und S. 7 oben [betreffend vom Opfer erlittene Abwehrverletzungen]; Urk. 15/1 S. 4 unten [betreffend dem Beschuldigten vom Opfer zugefügte Abwehrverletzungen]; Urk. 13/1 S. 39 ff. [Verletzungsfotos des Beschuldigten]). Dabei erklang ein wohl durch das Handgemenge ausgelöstes kurzes Hupen (Urk. 12/9 S. 4 oben; Urk. 12/8 S. 2 oben). Die unmittelbar hinzu- getretene Zeugin K._____ hörte das nach wie vor im Fahrzeug befindliche Opfer deutlich röcheln (Urk. 12/1 Ziff. 12 S. 2; Urk. 12/2 S. 8 oben). Gemäss Zeugin J._____ konnte die Phase, bei der sich das Opfer noch im Wageninnern befand, maximal 2 Minuten gedauert haben (Urk. 12/25 Ziff. 33 S. 6, wobei sie ihre Ankunftszeit am Bahnhof mit dem Bus sowie die Zeit des Eintreffens der von

- 32 - ihr erwarteten S-Bahn vergleichend heranzog; vgl. auch Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2 sowie Ziff. 7 S. 3 oben). 3.8.2. Was den Beginn des Angriffs anbelangt, besteht zwischen der Aussage des Buschauffeurs I._____ und den Aussagen der auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig wartenden Zeuginnen J._____ und L._____ folgender Widerspruch: Der Zeuge I._____ schilderte als einziger, wie der Beschuldigte um das Auto herumlief, die Fahrertüre aufriss und das Opfer angriff. Aufmerksam ge- worden sei er auf diesen Vorgang, weil eine Frau auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig wild gestikuliert habe (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 f., Ziff. 8 S. 2 sowie Ziff. 9 S. 3; Urk. 12/22 S. 3 ganz unten). Andererseits berichteten die genannten Zeuginnen (insbesondere die Zeugin J._____, deren Wahrnehmung früher erfolgte als jene von Zeugin L._____), dass eine bei der bereits geöffneten Fahrertüre stehende Person im Begriffe war, die im Auto sitzende Person anzugreifen (wobei das Aufreissen der Autotür nicht beobachtet wurde; J._____: Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2; Urk. 12/30 S. 3 ganz unten sowie S. 4 ganz oben; L._____: Urk. 12/8 Ziff. 6 S. 1 f.; Urk. 12/9 S. 4 oberhalb Mitte). Der Widerspruch liegt nun darin, dass I._____ nicht das Aufreissen der Autotür beo- bachtet haben kann, wenn er erst durch das Herumfuchteln der erwähnten Zeu- ginnen auf den Vorfall aufmerksam wurde, denn das Fuchteln erfolgte gemäss den Zeuginnen ja erst als Reaktion auf den bei offener Autotür bereits in vollem Gang befindlichen Angriff. Der Zeuge I._____ berichtete spontan und wiederholt, dass sich der Beschuldigte dem Auto annäherte bzw. um das Auto herumging, die Fahrertüre aufriss und sogleich mit dem Angriff begann (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 f., Ziff. 8 S. 2 sowie Ziff. 9 S. 3; Urk. 12/22 S. 3 ganz unten). Seine Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass er in Tat und Wahrheit nur die bereits geöffnete Türe erblickte und den Öffnungsvorgang „ex post“ hineininterpretierte. Dieses Kerngeschehen ist demzufolge als erwiesen zu betrachten. Was das Nebengeschehen anbelangt (die Art und Weise, wie er auf den Vorfall aufmerksam wurde), liegt demgegen- über der Schluss nahe, dass sich der Zeuge teilweise täuscht: Zwar mag er tat- sächlich wahrgenommen haben, wie eine Frau auf dem Bahnsteig herumfuchtel-

- 33 - te; dies muss sich zeitlich aber notwendigerweise nach dem von ihm beobachte- ten Aufreissen der Autotür zugetragen haben, wobei plausibel erscheint, dass er dadurch erst das wahre Ausmass des Angriffs realisierte (zumal er angab, er ha- be nicht ins Innere des Autos sehen können; Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 ganz unten), was letztlich die zeitliche Erinnerungsverwechslung des Zeugen zur Folge hatte. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem Öffnen der Fahrertür ein Angriff stattfand oder der Beschuldigte beispielsweise auch nur auf dem Beifahrersitz sass. Gegen diese Annahme spricht auch der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. März 2012 (Urk. 16/6). Darin wird fest- gehalten, dass aus spurenkundlicher Sicht keine Hinweise dafür hätten gefunden werden können, die den Beschuldigten bzw. dessen Kleidung mit dem Beifahrer- sitz des Autos in Verbindung bringen würden. Viele der mikroskopisch feinen Blutspritzer hätten sich an der linken Fahrzeugseite befunden (Urk. 16/6 S. 3 f.). Die Variante, dass ein Erst-Angriff des Täters vom Beifahrersitz aus gegen das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer erfolgt sei, stehe aufgrund des angetroffenen Spurenbildes (im lnnern des Wagens) nicht im Vordergrund. Demgegenüber werde die Variante, dass ein Erst-Angriff im Bereich der offenen Fahrertür gegen das sich im Wagen befindende Opfer erfolgt sei, aufgrund des angetroffenen Spurenbildes als im Vordergrund stehend erachtet (Urk. 16/6 S. 4). Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er vorgängig – auf dem Beifahrersitz sitzend – mit dem Opfer gesprochen hätte, wäre der Angriff selbst doch wiederum überraschend erfolgt, nämlich nach dem Aufreissen der Fahrertüre, wobei in diesem Fall mangels jeglicher Anhaltspunkte auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden dürfte, er sei vom Opfer provo- ziert oder angegriffen worden. Schliesslich ist schon aufgrund des „Trance“- artigen Zustands, in dem sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt befand (dazu unten), nicht davon auszugehen, dass er sich zunächst noch mit dem Opfer unterhielt. Im Lichte der gesamten Umstände liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte das Opfer überraschend und ohne vorgängige Diskussion angriff. 3.8.3. Nach der ersten Angriffsphase liess der Beschuldigte kurz vom Opfer ab und trat etwas neben das Fahrzeug. Diesen Umstand nutzte das bereits stark

- 34 - blutende Opfer und stieg aus dem Auto (Urk. 12/20 Ziff. 11 S. 3 sowie Ziff. 12 Satz 1 S. 3; Urk. 12/16 Ziff. 12 S. 2; Urk. 12/20 Ziff. 12 S. 3; nach dem Aussteigen war das Opfer – entgegen der Aussage von Zeugin J._____ (Urk. 12/25 Ziff. 7 S. 2) – zunächst noch am Stehen; ihre insofern abweichende Schilderung lässt sich durch den vorübergehenden Sichtunterbruch der einfahrenden S-Bahn erklären). Der Beschuldigte trat sodann erneut zum Opfer, das „in gebückter Haltung und mit hängendem Kopf“ (Urk. 12/2 S. 4 unterhalb Mitte) vor dem Auto stand, hinzu und begann erneut massiv und in schneller Abfolge (Urk. 12/20 Ziff. 12 S. 3) schwergewichtig auf dessen Oberkörper- und Halsbereich einzu- stechen (Urk. 12/22 S. 4 oben). Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich. Demgemäss würden die Blutspurenbilder darauf hindeuten, dass sich der Hauptteil des Geschehens aus- serhalb und links [in Fahrtrichtung] neben dem Fahrzeug abgespielt haben dürfte. Dafür sprächen auch die auf dem Parkplatzboden durch den Kriminaltechnischer Einsatzdienst fotografierten Blutspurenbilder (Urk. 16/6 S. 4). In diesem Moment fuhr gemäss Zeugin J._____ die von ihr erwartete S7 (Rich- tung Zürich) ein (gemäss Fahrplan um 18.22 Uhr; Weiterfahrt um 18.23 Uhr) und verdeckte ihr vorübergehend die Sicht (Urk. 12/25 Ziff. 7 S. 3 oben). Ins- besondere Zeuge I._____ konnte das massive Einstechen aber weiter- beobachten (Urk. 12/22 S. 4 oben, S. 7 oberhalb Mitte und S. 8 oben). Den letzten Stich versetzte der Beschuldigte dem Opfer mit voller Wucht in den Hals- bereich (Urk. 12/12 Ziff. 3 S. 2 oberhalb Mitte; Urk. 12/14 S. 5 unten, S. 6 unten, S. 7 unterhalb Mitte und unten sowie S. 9 ganz unten; hierbei muss es sich um Verletzung Nr. 20 handeln, da die anderen Halsverletzungen [Nr. 19 und 21] keine Stich, sondern Schnittverletzungen sind [vgl. dazu Urk. 14/13 S. 3 ganz un- ten sowie S. 4 ganz oben sowie die folgenden Fotos: Urk. 13/2 S. 43 = Verletzung Nr. 19; Urk. 13/2 S. 50 = Verletzung Nr. 21; Urk. 12/2 S. 44 und S. 48 = Ver- letzung Nr. 20 mit praktisch vollständiger Durchtrennung der rechten Halsvene]). Zum Schluss sagte er zum Opfer (Urk. 12/2 S. 8 oben und S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 12/12 Ziff. 6 S. 3): „Son of a bitch!“ Daraufhin brach das bereits in tief gebückter Haltung dastehende Opfer langsam zusammen, wobei es nicht mehr in der Lage war, sich mit den Händen am Boden

- 35 - abzustützen, und kam mit dem Gesicht vornüber auf den Boden zu liegen, während der Täter teilnahmslos in seiner Nähe stehen blieb (Urk. 12/2 S. 4 unten; Urk. 12/1 Ziff. 21 S. 4; Urk. 12/30 S. 5 unten). 3.8.4. Um 18.22 Uhr alarmierte Buschauffeur I._____ mit seinem Mobiltelefon als erster den Notruf und meldete, das Opfer liege am Boden, der Beschuldigte stehe noch daneben (Urk. 20/3 [CD mit aufgezeichneten Notrufen] bzw. dortige Excel-Tabelle mit Anrufzeiten, wobei die Telefonnummer … jene von I._____ ist; vgl. Urk. 12/20 S. 1). Alsdann legte der Beschuldigte das Messer in eine angrenzende Rabatte und setzte sich auf den Randstein (Urk. 12/44 S. 5 unten; Urk. 12/18 S. 5 ganz unten und S. 6 ganz oben). Wenige Minuten nach Alarmierung traf eine erste Patrouille der Polizei am Tatort ein (O._____ und P._____). Der nach wie vor in der Nähe des Opfers befindliche Beschuldigte erhob seine blutverschmierten Arme und Hände und liess sich wi- derstandslos festnehmen (Urk. 12/8 Ziff. 7 S. 3; Urk. 12/50 S. 4 ganz oben; Urk. 12/50 S. 6 unten; Urk. 12/53 S. 6 ganz unten und S. 7 oben). Polizist P._____ sowie zwei Passanten begannen daraufhin mit Reanimationsmassnahmen (Urk. 12/50 S. 4 unterhalb Mitte). Auch wurde die Rega aufgeboten (Urk. 12/53 S. 56 oben). Polizistin O._____ sagte später aus (Urk. 12/50 S. 6 oben): „Ich bin kein Arzt, und es soll auch nicht überheblich klingen, aber als wir ankamen, sah ich die Seele buchstäblich davon gleiten. Für mich war klar, dass jede Hilfe zu spät kam.“ Polizist P._____ erwähnte ferner, er und seine Kollegin seien bei der Anfahrt von der Einsatzzentrale darüber informiert worden, der Beschuldigte halte Passanten aktiv davon ab, erste Hilfe zu leisten (Urk. 12/53 S. 7 oben). Hierfür bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr wagten sich die potenziellen Helfer zunächst nicht näher heran, weil der Täter noch in der Nähe stand (Urk. 12/2 Ziff. 15 S. 4; Urk. 12/22 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben; vgl. Urk. 20/3 [CD mit aufgezeichneten Notrufen]). Eine Zeugin wusste sogar – aller- dings nur vom Hörensagen – zu berichten, der Beschuldigte habe Passanten mit

- 36 - den Worten „helft, helft“ aktiv zur Hilfe aufgefordert (Urk. 12/30 S. 11 oben sowie S. 9 unten). Kurz nach der ersten Polizeipatrouille traf die vom Stützpunkt … herkommende Rettungssanität – nach einer Fahrzeit von rund 10 Minuten – am Tatort ein (Urk. 12/38 Ziff. 7). Zu diesem Zeitpunkt wies das mit massivem Blutverlust am Boden liegende Opfer bereits keine Herz- und Kreislaufaktivität mehr auf (Urk. 12/38 Ziff. 18 S. 4). Die Rettungssanitäter setzten die Reanimationsbemü- hungen fort (Urk. 12/38 Ziff. 12 S. 3). Ca. 5 Minuten nach der Sanität traf der Not- arzt ein (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). Um 17.57 Uhr wurden die Reanimations- bemühungen abgebrochen (Urk. 14/13 S. 2 unterhalb Mitte), der Tod des Opfers festgestellt (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und die inzwischen über dem Tatort kreisende Rega zurückbeordert (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). 3.9. Vom Opfer erlittene Verletzungen bzw. Todesursache Insgesamt erlitt das Opfer 34 von scharfer Gewalt (davon 14 Schnittverletzungen, 18 Stichverletzungen und 2 kombinierte Stich-Schnittverletzungen) und 22 von stumpfer Gewalt herrührende Verletzungen (Urk. 14/13 S. 5 Mitte). Während sich im rechten Kopf- und Gesichtsbereich überwiegend teils ober- flächliche, teils aber auch tief reichende Schnittverletzungen fanden, waren an der Brust praktisch ausschliesslich verschieden tief in den Körper reichende Stich- verletzungen feststellbar. An der rechten Halsseite und an den Extremitäten waren sowohl Stich- als auch Schnittverletzungen nachweisbar (Urk. 13/2 S. 56 und 73 [Übersichtsfotos]; zum Beschrieb der nummerierten einzelnen Verletzun- gen: Urk. 14/13 S. 3-5 bzw. Urk. 13/2 S. 1-130 [Fotos]; die Nummerierung ist willkürlich, entspricht also nicht der effektiven Verletzungsreihenfolge [Urk. 13/13 S. 3 Mitte]; über die Reihenfolge der Verletzungen ist – von vereinzelten Zeugen- aussagen abgesehen – nichts bekannt]). Die Stichverletzung Nr. 32 im Bereich der linken Brustwarze führte zu einer Eröff- nung (Durchstich) der rechten Herzkammer mit einer Einblutung von ca. 380 ml in den Herzbeutel, was durch eine Kompression des Herzens ein Herz-Pump-

- 37 - versagen bewirkte (Urk. 13/2 S. 72 und S. 74-87 [Fotos]). Diese Verletzung ist somit als hauptsächliche Todesursache anzusehen. Eine derartige Verletzung führt zu einer raschen Handlungsunfähigkeit und innert weniger Minuten zum Tod. Aufgrund der vorerwähnten Stichverletzung Nr. 32, aber auch aufgrund der Stich- verletzung Nr. 24, welche bis in den linken Lungenoberlappen reichte (Urk. 13/2 S. 60-64 [Fotos]), kam es ferner zu einem Kollaps des linken Lungenflügels und zu einer Blutung (ca. 380 ml) in die linke Brusthöhle (sog. Hämato- Pneumothorax). Zusätzlich war am Tatort ein grosser Blutverlust feststellbar, was in Form soge- nannter "Verblutungsblutungen" und insgesamt blutarmer Organe auch im Rahmen der Autopsie festgestellt wurde. Diesem Blutverlust kann eine mit- todesursächliche Relevanz beigemessen werden (Urk. 14/13 S. 6 unterhalb Mitte). 3.10. Der Amnesie-Einwand des Beschuldigten 3.10.1. Der Beschuldigte macht geltend, sich an die eigentliche Tatausführung nicht mehr erinnern zu können. Er habe einen Filmriss erlitten. Zumindest sinn- gemäss macht er geltend, diese Amnesie dauere schon seit der Tat an. Er habe sein Wissen über den Tathergang im Wesentlichen nur anhand der Akten bzw. im Gespräch mit seiner Verteidigung erlangt. Eingesetzt habe dieser Filmriss nach dem Mithören des Telefonats zwischen E._____ und dem Opfer bzw. beim Hin- ausrennen aus der Wohnung, geendet habe er anlässlich der Verhaftung. Das Bestehen von Erinnerungslücken erlaubt per se keinen Rückschluss auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, denn eine Erinnerungslücke beschlägt nur die Erinnerung, nicht jedoch das Bewusstsein bei der Tatausführung (Urk. 29/14 S. 72 ganz oben). Ebenso wenig gilt das Bestehen einer Erinnerungs- lücke notwendigerweise als Beweis für das Vorliegen einer Affekttat (Urk. 29/14 S. 75 oben). Gleichwohl drängt sich vorliegend die Klärung des vorgebrachten Amnesie-Einwandes auf.

- 38 - 3.10.2. Die zuerst am Tatort eingetroffenen beiden Polizisten haben beide ausge- sagt, der ansonsten vollkommen kooperative Beschuldigte habe zu Fragen betreffend die Tat geschwiegen (Urk. 12/50 S. 5 oben; Urk. 12/53 S. 9 unterhalb Mitte). Ansonsten habe er aufgewühlt gewirkt, jedoch nicht wirr geredet (Urk. 12/50 S. 5 unterhalb Mitte). Seine Kommunikation sei adäquat gewesen (Urk. 12/53 S. 8 oben). Auf entsprechende Frage präzisierte Polizistin O._____, der Beschuldigte habe auf Fragen zur Sache geschwiegen und nicht geantwortet, er wisse nicht, was passiert sei (Urk. 12/50 S. 5 oben). Der Beschuldigte hat selbstverständlich das Recht zu schweigen (Art. 113 StPO; Art. 6 EMRK). Ver- weigert er indes seine Aussage nur partiell, indem er zum sonstigen Geschehen (später) differenzierte Aussagen macht, so darf bei der kritischen Überprüfung der Amnesie-Hypothese in die Gesamtwürdigung einfliessen, dass der Beschuldigte anlässlich der allerersten informellen Befragung spontan nicht von fehlender Erinnerung sprach, sondern schwieg, sowie dass er auch sonst nicht verwirrt wirkte und sich namentlich nicht nach dem Vorgefallenen erkundigte. Anlässlich der Ersteinvernahme, welche um 02.10 Uhr nach der Tat begann, ant- wortete der Beschuldigte zu Beginn auf die Frage, wie es ihm gehe, er wisse nicht, was passiert sei (Urk. 11/1 S. 2 Mitte), verweigerte aber ansonsten Aus- sagen zur Sache mit dem Hinweis: „[...] Ich denke, es ist besser, wenn ich ein andermal spreche. Es ist viel zu früh für mich. Ich kann im Moment nicht ant- worten.“ Mit letzterem Satz relativierte er seine zuvor gemachte Aussage, wonach er nicht wisse, was passiert sei, zumindest wieder teilweise, da er lediglich vor- bringt, es sei „zu früh“ bzw. er könne „im Moment“ nicht antworten. In der nachfolgenden Einvernahme vom 13. März 2012 gibt der ansonsten aus- führlich aussagende Beschuldigte dann aber an, sich – von ganz wenigen Erinne- rungsinseln abgesehen – an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern zu können (Urk. 11/2 S. 9 Mitte). 3.10.3. Der Beschuldigte berichtete mehrfach, er habe versucht, sich an den Tat- hergang zu erinnern. In der Einvernahme vom 19. März 2012 sagte er spontan Folgendes aus: „Sie haben mich am Anfang gefragt, ob ich mich an etwas

- 39 - erinnern kann. Ich probierte im Gefängnis an die Geschehnisse zu denken und es zu analysieren. Dabei merkte ich, dass der Blutdruck jeweils unkontrolliert an- stieg. Dies löste dann Angst aus. Der Blutdruck stieg dann so stark unkontrolliert an, dass ich nicht mehr zu denken fähig war. Ich vergesse dann immer mehr. Es tut mir leid, dass ich nicht mehr mithelfen kann. Das Ganze wird aber immer mehr verschwommen. Am Dienstag war meine Anwältin da. Mein Blutdruck stieg wieder enorm an, weil ich wusste, dass ich hierher kommen muss. Ich konnte tags darauf nicht mehr arbeiten. Ich habe Einfaches über die Arbeit vergessen. Sie fragten mich dann, was mit mir los sei.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe oft versucht, sich wieder an den Tat- hergang zu erinnern. Das Ganze habe ihn mitgenommen und mit Schrecken erfüllt. Der Gedanke daran habe ihn fertig gemacht (Urk. 135 S. 29). Insbesondere die zuletzt erwähnten Aussagen deuten stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte sehr wohl an den Tathergang erinnern konnte, denn nur so ist erklärbar, warum der Beschuldigte Schrecken verspürte. Hätte er schlicht gar keine Erinnerung, könnte dieses Gefühl nicht in ihm aufkeimen. Auch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin sowie gegenüber der Vorinstanz berichtete der Beschuldigte von diesen Erinnerungsbemühungen (Urk. 29/14 S. 53 oberhalb Mitte; Prot. I S. 39 unten). Zu diesem Zeitpunkt (die psychiatrische Exploration erfolgte am 20./21. November 2012) hatte der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen den ausführlichen Schilderungen von insge- samt sechs direkten Augenzeugen der Tat beigewohnt. Wäre die Erinnerung des Beschuldigten aber zumindest ansatzweise aktivierbar, wie er selbst geltend macht, indem er von dem dadurch hervorgerufenen Schrecken berichtete, so erscheint es unplausibel, dass dem Beschuldigten beim Anhören all dieser aus- führlichen Zeugenaussagen keine einzige Erinnerung wieder in den Sinn gekom- men sein soll (siehe insbesondere Urk. 11/3 Ziff. 13 S. 2 unten). Dieses Verhalten des Beschuldigten deutet stark auf eine Erinnerungsverdrängung, also auf ein Nicht-erinnern-wollen hin, nicht jedoch auf eine Amnesie. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen jeweils eindringlich darum ersuchte, das Tatmesser (Urk. 11/4 Ziff. 87 S. 14 f.

- 40 - sowie Ziff. 88 S. 15; Urk. 11/6 S. 5 ganz unten; Prot. I S. 29 ganz unten und S. 30 ganz oben) sowie tatrelevante Fotografien (Urk 11/6 S. 7 oben) nicht anschauen zu müssen bzw. sich die Hand vor das Gesicht hielt oder sich abwandte. Zudem konnte der Beschuldigte auf die Frage, woher die Verletzungen in seinem Gesicht stammen, nicht angeben, ob diese von angeblichen Schlägen von E._____ oder aber von der Auseinandersetzung mit dem Opfer herrührten. Der Beschuldigte hatte geltend gemacht, E._____ habe ihn wenige Stunden vor der Tat ins Gesicht geschlagen. Diesbezüglich erwähnte der Beschuldigte nie eine Amnesie, sondern berichtete ausführlich von diesem Vorfall. Auch wenn sich der Beschuldigte nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern könnte, müsste er demzufolge dennoch wissen, ob E._____ ihm diese Schrammen im Gesicht zugefügt hat oder nicht. Es erscheint nämlich nicht plausibel, dass er dies nicht bemerkt hätte. Der Beschul- digte sagte aber explizit aus, er wisse nicht, ob E._____ ihm diese Verletzungen zugefügt hatte (Urk. 11/ 2 S. 11 unterhalb Mitte). Diese unplausible Antwort lässt sich nur so erklären, dass der Beschuldigte irrtümlich der Ansicht war, er erscheine nur dann glaubhaft als Amnesie-Betroffener, wenn er auch auf diese Frage keine Antwort wisse. In diesen Zusammenhang passt weiter, dass der Beschuldigte, der nachweislich im Zimmer von B._____ zu schlafen pflegte (Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4; Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Prot. I S. 31 unten), nicht wahrgenommen haben will, dass dort auf der Kommode, auf welcher der Fernseher stand (Urk. 12/40 Ziff. 54 S. 7), das Tatmesser mit auffälligem orange-rotem Griff lag. Dies ist umso erstaunlicher, als der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe dieses Zimmer auch deshalb genutzt, weil er andere Fernsehsendungen zu schauen pflegte als E._____ (Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4). Dabei muss sein Blick zwangsläufig auf das schon seit längerem dort liegende Messer mit orange-rotem Griff gefallen sein. Auch hier scheint dem Beschuldigten nicht bewusst zu sein, dass die Nichte- rinnerung an dieses Messer mit der von ihm vorgebrachten Amnesie-Hypothese schwer in Einklang zu bringen ist (ähnlich wie das Nicht-Ausschliessen-Können von E._____ als Verursacherin seiner Schrammen im Gesicht). Auf die Frage, ob er einmal ein derartiges Messer im Zimmer von B._____ gesehen habe, ant- wortete der Beschuldigte (Urk. 11/4 Ziff. 86 S. 14): „Dort hat es viele Waffen, [ein]

- 41 - Maschinengewehr, Bajonette etc.“ An alle diese Waffen scheint er sich somit erinnern zu können, an das Tatmesser aber ausgerechnet nicht. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, an welcher dieser Punkt ausführlich zur Sprache kam, erwähnte er explizit und erstmals auch, dass im erwähnten Zimmer Messer herumgelegen seien (Prot. I S. 30 oben): „Dort lagen viele Messer herum. Ich weiss nicht, von welchem Messer Sie sprechen. [...].“ Auf die Frage, wo sich denn die Messer befunden hätten, gab er zur Antwort (Prot. I S. 31 oberhalb Mitte): „Sie waren überall. Im Schrank und auf dem Boden, überall [...].“ Dieses Aussage- verhalten und insbesondere auch die abschliessende Verwendung des Wortes „überall“ sind für in die Enge getriebene intentional falsch aussagende Personen typisch, denn das Wort „überall“ schliesst die Kommode mit ein. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, dass Amnesien vereinzelt von Erinne- rungsinseln unterbrochen werden (so implizit auch Urk. 29/14 S. 53 oberhalb Mitte, S. 56 unten sowie S. 76), erscheint es doch sonderbar, dass der Beschul- digte erklärte, die Amnesie habe unmittelbar nach dem Mithören des Telefonats eingesetzt (Urk. 11/2 S. 9 oberhalb Mitte), weshalb er sich an das darauf folgende Ergreifen des Messers nicht mehr erinnern könne (u.a. Urk. 11/4 Ziff. 81 S. 14), alsdann aber doch zu berichten weiss, wie er aus der Wohnung stürmte (Urk. 11/2 S. 9 oberhalb Mitte; Urk. 11/2 Ziff. 75-80), worauf die Erinnerung wieder abgebrochen sei. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne, wie er aus dem Haus gestürmt bzw. aus dem Haus gerannt sei (Urk. 135 S. 24 f.). Er erinnere sich aber nicht daran, wie das Messer in seine Hand gekommen sei (Urk. 135 S. 24 und 36). 3.10.4. Auf die in der Einvernahme vom 13. März 2012 gestellte Frage, ob er früher einmal einen Gedächtnisverlust erlitten habe, antwortete der Beschuldigte (Urk. 11/2 S. 2 oben): „Ja, manchmal ist mir das passiert. Manchmal geschah es mir. Normalerweise funktioniert mein Gehirn wie ein Computer, manchmal habe ich aber ein Blackout.“ Auf die daran anschliessende Aufforderung, ein Beispiel zu geben, sagte der Beschuldigte: „Die Polizei fragte mich bspw. nach den Schlüsseln. Ich konnte bis auf einen Schlüssel alle zuordnen. Ich konnte mich nicht mehr erinnern, wohin dieser Schlüssel passte. 5 oder 10 Minuten später

- 42 - kam es mir dann wieder in den Sinn.“ Dieses spontan vorgebrachte Beispiel ist geradezu banaler Natur. Ähnliche Erfahrungen macht hin und wieder praktisch jedermann. Insofern kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte auf die sinngemäss gleiche Frage (nach früheren Gedächtnisverlusten) gegenüber der psychiatri- schen Gutachterin einige Monate später eine grundlegend andere Aussage machte (Urk. 29/14 S. 41 unten): Er sei einmal unvermittelt und grundlos von einem betrunkenen Mann auf den Kopf geschlagen worden. Dieser habe heftig mit Knien und Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen, so dass er blut- überströmt auf den Boden gefallen sei. Seit diesem Vorfall leide er an zeitweilig auftretenden Erinnerungsstörungen, welche in Polen umfassend neurologisch sowie mit bildgebenden Verfahren abgeklärt worden seien, ohne dass man eine genaue Ursache hierfür gefunden habe. Er könnte nicht angeben, wie alt er gewesen sei, doch nehme er an ebenfalls (unter Hinweis auf zuvor berichtetes Vorkommnis) im Primarschulter. Sonderbar erscheint allein der Umstand, dass der Beschuldigte ein derart einschneidendes Erlebnis zeitlich nicht genauer ein- ordnen kann als mit „er nehme an [...] im Primarschulalter [Hervorhebung hin- zugefügt].“ Dass der Beschuldigte ein derartiges Ereignis nicht erwähnte, als er in der Einvernahme vom 13. März 2012 nach früheren Gedächtnisverlusten gefragt wurde, erweist sich als ausgesprochen sonderbar. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er schon früher einmal ähnliche Filmrisse erlebt habe, an, er habe das schon einmal gehabt, als er in seiner Kindheit von einem Traktor auf den Kopf gefallen sei. Er habe das Bewusstsein verloren und sei im Spital gewesen (Urk. 135 S. 26 f.). Der Beschuldigte brachte damit wiederum eine neue Erklärung für seine Gedächtnis- verluste vor. Zwar hatte der Beschuldigte ein solches Erlebnis auch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin erwähnt (Urk. 29/14 S. 41). Als er in der Unter- suchung nach früheren Gedächtnisverlusten gefragt wurde, hatte der Beschuldig- te jedoch weder erwähnt, dass er in der Kindheit vom Traktor gefallen ist, noch, dass er von einem betrunkenen Mann auf den Kopf geschlagen worden ist. Wie

- 43 - bereits dargelegt, gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, er habe manch- mal ein Blackout, wobei er dafür ein alltägliches Beispiel nannte. Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in der vorerwähnten Einvernahme vom 13. März 2012 nicht umgehend von sich aus auf die Vorfälle in der Kindheit zu sprechen gekommen ist, wenn diese tatsächlich solche Beschwerden nach sich zogen. Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Erinnerungsinseln fällt zudem auf, dass sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht konstant ist: In der Einvernahme vom 13. März 2012 sagte der Beschuldigte, er könne sich ausschliesslich an zwei Dinge erinnern, u.a. dass er anlässlich der Tat zum Opfer sagte (Urk. 11/2 S. 9 unterhalb Mitte): „Ich sagte dir, nicht mehr zu kommen und nicht mehr anzurufen.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 37) sagte er dann aber wieder aus, er habe dies nur anlässlich des letzten Dreier-Treffens zum Opfer gesagt, nicht jedoch anlässlich der Tat. Nach Vorhalt seiner Aussage vom

13. März 2012 bemerkte er unter anderem, er sei damals „durcheinander“ gewesen. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, es handle sich dabei um einen Fehler der psychiatrischen Gutachterin. Sie sei davon ausgegangen, dass ein Zeuge diese Worte gehört habe. Dem sei aber nicht so (Urk. 135 S. 21 f.). Zwar trifft es zu, dass sich die Gutachterin insofern irrte (vgl. dazu Prot. I S. 37 f.); allerdings vermag dieser Umstand nicht zu erklären, warum der Beschuldigte in diesem Punkt widersprüchlich aussagte, indem er zunächst ausführte, sich (abgesehen von einem weiteren Punkt) nur noch daran zu erinnern, alsdann aber diese Erinnerung wieder in Abrede stellte. Eine Gesamtwürdigung der vorstehend analysierten Aussagen legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte keine Amnesie erlitten hat, sondern seine sehr wohl vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen lediglich zu verdrängen sucht und insofern eine Schutzbehauptung vorbringt. 3.11. Psychische Störungen des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie Vorsatz 3.11.1. Zur Frage der psychischen Störung zum Tatzeitpunkt hält das Gutachten Folgendes fest (Urk. 29/14 S. 80 oben): Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt

- 44 - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen auf, die unmittelbar für den Tatzeitraum Störungswertigkeit annahmen. Ferner litt er im Tatzeitraum an einer gering- bis mittelgradigen depressiven Episode (DSM-IV: 296.2 [Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disordres] und ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]: F32.1). Im Sinne der affektakzentuierten Tat bestanden zudem für den unmittelbaren Tatzeitraum Symptome einer akuten Belastungsstörung schweren Grades (DSM-IV: 308.3 und ICD-10: F43.0). Dieser gutachterliche Befund überzeugt auch in der Begründung (dazu Urk. 29/14 S. 64 ff.), und es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen davon zu rechtfertigen vermöchten. Präzisierend und ergänzend dazu das Folgende: Persönlichkeitszüge mit narziss- tischen Anteilen bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschuldig- te – laienhaft gesprochen – ein ausgeprägtes Helfersyndrom aufweist, das sich namentlich darin äusserte, dass er alles daran setzte, E._____ aus ihrer Alkohol- sucht zu befreien. Was auch immer vorfiel, der Beschuldigte war überzeugt, mit E._____ die perfekte Beziehung führen zu können, wenn es ihm nur gelänge, sie zu heilen. Je schwieriger die Situation wurde, umso mehr steigerte sich der Beschuldigte in seine „Mission“ hinein. Gegenüber der psychiatrischen Gut- achterin hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, er funktioniere eben so, dass er in schwierigen Situationen jeweils noch härter daran arbeite, sein Ziel zu erreichen (Urk. 29/14 S. 48 Mitte). Dieses extreme Leistungs- verhalten, das bis zur völligen Erschöpfung tendiert, gilt gemäss Gutachten als Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen. Entgegen der vor der Vorinstanz geäusserten Meinung des Beschuldigten (Prot. I S. 11 ganz unten) hat das Gut- achten keine narzisstische Bewusstseinsstörung festgestellt, sondern, wie erwähnt, lediglich Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, die aber unmittelbar im Tatzeitraum Störungswertigkeit erlangten (Urk. 29/14 S. 68 ganz unten sowie S. 80 oben). 3.11.2. Die gering- bis mittelgradige depressive Episode sowie vor allem die akute Belastungsstörung schweren Grades, an welcher der Beschuldigte zum Tatzeit-

- 45 - punkt litt, beruhten im Wesentlichen auf folgenden drei schwer wiegenden Problemen: Wohnsituation, Beziehung zu E._____ sowie Aufenthaltsstatus. Dass der Beschuldigte die letzte Woche vor der Tat als belastendes „Hin und Her“ zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte und sich trotz allem noch Hoffnungen auf eine Besserung der Beziehungssituation machte, ist, wie dar- gelegt, zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen. Bei der Beziehungssituation fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Opfer anlässlich des letzten Dreier-Treffens als Demütigung und Bedrohung erlebte und seine ansonsten ruhige Fassung derart verlor, dass E._____ es mit der Angst zu tun bekam und das Opfer mitten in der Nacht nach Hause schickte (vgl. Urk. 12/46 S. 8), wobei der Beschuldigte dem Opfer sagte, er solle sich bei E._____ nicht mehr blicken lassen. Auf den Tag der Tat hin spitzten sich die Probleme betreffend Wohnsituation sowie betreffend Beziehung zu E._____ – im Sinne der erwähnten Belastungs- störung schweren Grades – dramatisch zu: E._____ war alkoholisiert, verhielt sich gegenüber dem Beschuldigten aggressiv und tat so, als ginge sie allein weg. Als der Beschuldigte E._____ unmittelbar vor ihrer Abreise in Kleidungsstücken erblickte, die ihm zumindest als „sexy Unterwäsche“ erschienen, E._____ ihm die Tür vor der Nase zuschlug und alsdann den Anruf des Opfers entgegennahm, wurde der Beschuldigte – im Sinne des Gutachtens (Urk. 29/14 S. 75 unterhalb Mitte) – von einem Affektsturm (Wut und Eifersucht) erfasst, im Zuge dessen er den Vorsatz fasste, das Opfer zu töten. Er ergriff das ihm wohlbekannte Messer, fuhr mit dem vor dem Haus parkierten Auto von E._____ zum Bahnhof und griff das überraschte Opfer ohne Vorwarnung mit massivster Gewalt an. Zwar ist der Staatsanwaltschaft (Urk. 138 S. 3 ff.; Prot. II S. 13 ff.) beizupflichten, dass sich der Beschuldigte vor der Tatausführung Gedanken gemacht haben muss, wie er vorgehen wird. Auch das Messer muss der Beschuldigte mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen haben. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Tat im Voraus geplant hat, und in den wenigen Minuten zwischen Eintritt des Affektsturms und den Tötungshand- lungen kann keine Planung im eigentlichen Sinne erblickt werden. Angesichts der

- 46 - erwiesenen konkreten Tatausführung (Aufreissen der Autotür und sofortiges Zustechen) ist die von der psychiatrischen Gutachterin zur Diskussion gestellte Tatausführungsvariante B zu verwerfen (vgl. Urk. 29/14 S. 76 unterhalb Mitte). Gemäss dieser Variante hätte der Beschuldigte das Messer im Affekt ergriffen, um das spätere Opfer zunächst zur Rede zu stellen, wobei er dabei einen Messe- reinsatz im Rahmen einer späteren Eskalation in Kauf nahm. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Tötung nicht mit Wissen und Willen ausgeführt hat. Dass Augenzeugen spontan berichte- ten, der Beschuldigte habe während und auch unmittelbar nach der Tat wie „in Trance“ (oder ähnlich) gewirkt (Urk. 12/1 Ziff. 13 S. 3; Urk. 12/12 Ziff. 12 S. 3; Urk. 12/16 Ziff. 18 S. 3), zeigt lediglich, dass der Beschuldigte in einem Affekt- sturm handelte. Dazu passt auch die von mehreren Personen spontan geschilder- te Beobachtung, wonach der Beschuldigte nach der Tat an Händen bzw. Armen gezittert habe (Urk. 12/50 S. 5 ganz oben; Urk. 12/53 S. 7 unterhalb Mitte; Urk. 16/1 S. 4). 3.12. Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt Ein unmittelbar nach der Tat durchgeführter Alkohol- und Drogentest war negativ (Urk. 18/1). Aus den vorstehend erwähnten Störungen leitet das psychiatrische Gutachten mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten Folgendes ab (Urk. 29/14 S. 80 oben): Ausgehend von der vorliegend für zutreffend befundenen Hypothese, wonach der Beschuldigte die Tat ungeplant beging, war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB) zum Tatzeitpunkt deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkung resultiert aus dem Affektsturm in Kombinati- on mit den erwähnten psychischen Störungen. Auch dieser gutachterliche Befund und seine nähere Begründung (Urk. 29/14 S. 71 ff.) überzeugen, und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Grundlagen

- 47 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzli- chen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorge- gangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegier- te Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung. 4.2. Prüfung der Subsumtion unter Art. 113 StGB (Totschlag) 4.2.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewe- gung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhal- ten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern.

- 48 - Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seeli- sche Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202 E. 2a und b; 118 IV 233 E. 2; Urteil vom

22. August 2000 6S. 94/2000 E. 2; Urteil vom 10. November 2006 6P.140/2006 E. 13; Urteil vom 31. Juli 2008 6B_422/ 2008 E. 3.2). 4.2.2. Wie dargelegt, tötete der Beschuldigte vorliegend unter dem Einfluss eines plötzlich eingetretenen Affektsturmes aus Wut und Eifersucht. Dabei handelt es sich um eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB. Da diesem Affektsturm eine seit längerem andauernde und sich auf die Tat hin zuspitzende Konfliktlage vorausging, die (nebst einer gering- bis mittelgradigen depressiven Episode) eine akute Belastungsstörung schweren Grades zur Folge hatte, liegt gleichzeitig auch eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB vor. Der Gesetzeswortlaut sieht ein kumulatives Vorhandensein dieser beiden Tatbestandsvarianten an sich nicht vor; Sinn und Zweck der Norm gebieten indes die Annahme einer derartigen Kombination in Ausnahmefällen wie dem vor- liegenden. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben. Wie dargelegt, ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschul- digte die letzte Woche vor der Tat als schwer belastendes Hin und Her zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte; ebenso gilt es – zu Gunsten des Beschuldigten – als erwiesen, dass er sich – aller widrigen Umstände zum Trotz – nach wie vor Hoffnungen machte, dass sich seine Beziehung zu E._____ doch wieder zum Guten wenden würde. Im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte ein ver- nünftiger Mensch unter vergleichbaren Umständen die Hoffnung auf Besserung zwar nicht ganz aufgeben müssen, aber er hätte sich doch ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie der Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würde. Ein ver- nünftiger Mensch hätte sich auf diese Eventualität einstellen und die Situation meistern müssen, so sehr es ihn auch belastet hätte. Dass der Beschuldigte die

- 49 - Situation nicht richtig einschätzte und bis zuletzt davon ausging, alles würde doch noch in seinem Sinne ausgehen, ist letztlich auf seine narzisstischen Persönlich- keitszüge in Kombination mit den erwähnten psychischen Störungen (insbesonde- re der Belastungsstörung schweren Grades) zurückzuführen. Insofern wurde der Beschuldigte nicht durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen; statt dessen hat der Beschuldigte die Konfliktsituation, welche die heftige Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, überwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbei- geführt. Dass das Opfer E._____ anrief bzw. mit ihr das Wochenende zu verbrin- gen beabsichtigte, stellt – namentlich im Licht der Vorgeschichte – keine dem Opfer vorwerfbare Provokation dar. Überdies hat das Bundesgericht explizit in einem Leitentscheid festgehalten, dass Konfliktsituationen, die ihren Ursprung schwergewichtig in narzisstischen Persönlichkeitszügen haben, als überwiegend selbst verschuldet gelten (BGE 119 IV 202 E. 2b S. 206). Nach dem Gesagten ist das Tatbestandsmerkmal der Entschuldbarkeit vorliegend nicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch wegen Totschlags nicht ergehen kann. 4.3. Prüfung der Subsumtion unter Art. 112 StGB (Mord) 4.3.1. Nachdem der gegenüber dem Grundtatbestand von Art. 111 StGB privile- gierte Totschlag (Art. 113 StGB) ausscheidet, gilt es vorliegend den qualifizierten Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) näher zu prüfen. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Miss- achtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.

- 50 - Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifi- kation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat, als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Quali- fikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265; zum Ganzen: BGE 127 IV 10 E. 1a). Während ein unter Art. 111 StGB fallender Täter noch aus mehr oder weniger verständlichen Gründen handelt, im Allgemeinen in einer schweren Konfliktsitua- tion, handelt der Mörder kaltblütig, skrupellos und krass egoistisch in der Ver- folgung seiner Eigeninteressen. Oft ist er bereit, eine Person zu töten, seitens der er keinerlei Leid erfahren hat (Urteil des BGer 6B_687/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Allerdings schliessen Affekt und verminderte Schuldfähigkeit die

- 51 - Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht notwendigerweise aus (BGE 127 IV 10 E. 4.6 a.E. mit Hinweis auf: BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997 E. 2c; 6S.114/1989 vom

9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom 14. November 1989 E. 3d; je mit Hinweisen). 4.3.2. Die vorliegende Tötung, die in einem eigentlichen Blutbad endete, erscheint ohne weiteres als grausam. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Tat aus- führte, zeugt von erheblicher Brutalität. Wie erwähnt, liessen sich am Körper des Opfers 34 auf scharfe (davon 14 Schnittverletzungen, 18 Stichverletzungen und 2 kombinierte Stich-Schnittverletzungen) und 22 auf stumpfe Gewalt zurück- zuführende Verletzungen feststellen (Urk. 14/13 S. 5), was bedeutet, dass der Beschuldigte mit dem mitgeführten Taschenrettungsmesser zahlreiche Male auf das Opfer eingestochen bzw. eingeschlagen hat. Angesichts des Verletzungsbilds muss sodann davon ausgegangen werden, dass er die Stiche teilweise mit grosser Wucht ausführte. So führte etwa die Stichverletzung Nr. 32 im Bereich der linken Brustwarze zu einer Eröffnung (Durchstich) der rechten Herzkammer (Urk. 14/13 S. 4 ff.). Der Beschuldigte ging mit ausserordentlicher Konsequenz und Entschiedenheit vor. Nach einer ersten Angriffsserie attackierte er das bereits schwer getroffene Opfer, nachdem dieses aus dem Auto gestiegen war, von neuem. Diese Entschlossenheit ist zwar auch auf das verwendete Tatwerkzeug (Messer) zurückzuführen, dessen Einsatz den Taterfolg im Allgemeinen weniger zuverlässig garantiert als beispielsweise ein Kopfschuss. Dessen ungeachtet zeigt die Tatausführung deutlich auf, wie fest entschlossen der Beschuldigte war, die Tötung konsequent zu Ende zu führen. Der Beschuldigte griff das Opfer völlig unvermittelt an, als dieses im Auto am Warten war. Er trat an das Auto hinzu, riss die Fahrertüre auf und begann direkt und massiv mit seinem Angriff, wobei er das Opfer in den Autositz drückte. Der Beschuldigte ging dabei heimtückisch vor, da er sich die engen räumlichen Ver- hältnisse, in denen sich das Opfer befand, zunutze machte. Es ist zwar davon auszugehen, dass er diese Umstände nicht eigens gesucht oder sogar mit List selbst herbeigeführt hat, zumal die Tat spontan erfolgte; vielmehr war das Opfer aufgrund der Situation gerade zufällig im Auto am Warten. Der Beschuldigte hat

- 52 - das Opfer somit nicht vorgängig gezielt in einen Hinterhalt gelockt. Er hat jedoch die damaligen besonderen Umstände rücksichtslos zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er gegen ein Opfer vorging, das nicht nur völlig ahnungslos war, sondern sich aufgrund der Enge des Fahrzeugs auch in einer schwachen Position befand, aus der es sich schlecht gegen den überraschenden Angriff wehren konnte. Während das Opfer wie erwähnt zahlreiche, letztlich tödliche Verletzungen im Hals-, Kopf- und Brustbereich erlitt, wies der Beschuldigte nach seinem Angriff lediglich oberflächliche Verletzungen auf (Urk. 15/1 S. 4). Auch dieser Umstand zeigt auf, dass das Opfer dem Beschuldigten in der damaligen Situation wehrlos ausgeliefert war. 4.3.3. Neben der verwerflichen Tatausführung zeugt auch der egoistische Beweggrund des Beschuldigten von einem besonderen Mangel an Skrupel. Mit seiner Tat bezweckte der Beschuldigte die Elimination seines Nebenbuhlers, den er auf andere Weise nicht loswurde. Wie bereits ausgeführt, hatte es sich der Beschuldigte zum Ziel gesetzt, E._____ von ihrer promiskuitiven Lebensführung abzubringen. Er habe versucht, E._____ dazu zu bewegen, weniger Alkohol zu konsumieren und auch ihr Sexualleben zu normalisieren. Gemäss eigenen Aus- sagen gelang es dem Beschuldigten in der Folge, die Männerbeziehungen von E._____ um rund 95 % auf 5 % zu senken. Die Männer hätten resigniert und von E._____ abgelassen (zum Ganzen: Urk. 11/3 Ziff. 28 und 29 S. 6 f.; Urk. 11/4 Ziff. 70-72 S. 13; Urk. 29/14 S. 47 unten und S. 48; Urk. 135 S. 6 und 14 ff.). Beim Opfer vermochte der Beschuldigte hingegen nicht den gewünschten Effekt zu er- zielen. Während sich die anderen Männer aus dem Leben von E._____ zurück- zogen, hielt das Opfer am Verhältnis fest. So kam es gemäss dem Beschuldigten auch während seiner Beziehung zu E._____ zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Opfer. Der Beschuldigte versuchte zwar hartnäckig, auch das Opfer von E._____ fernzuhalten. Zu diesem Zweck forderte er dieses bei ihren Zusammen- treffen auf, es solle nicht mehr anrufen oder vorbeikommen (Urk. 135 S. 18, 21 f. und 36). Der Beschuldigte muss seinen Ton dabei zunehmend verschärft haben. Wie erwähnt, gab E._____ diesbezüglich an, sie habe beim letzten Zusammen- treffen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten kein gutes Gefühl gehabt. Sie habe Angst um das Opfer gehabt. Der Beschuldigte habe es zwar nicht bedroht,

- 53 - aber es sei sein Unterton gewesen, der ihr Angst gemacht habe (Urk. 12/46 S. 8). Das Opfer zeigte sich jedoch vom Beschuldigten unbeeindruckt und liess sich von ihm nicht davon abhalten, E._____ weiterhin zu kontaktieren. Der Beschuldigte muss sich über die Präsenz des Opfers im Leben von E._____ auch deshalb geärgert haben, weil dieses bei ihr offenbar eine privilegierte Stellung genoss. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte etwa an, G._____ sei bei den Swingerpartys jeweils der erste gewesen, der Sex mit E._____ gehabt habe, dann seien weitere Männer gekommen, und danach sei er wiederum der letzte gewesen, der Sex mit ihr gehabt habe. Er habe auch das Privileg genossen, ohne Kondom mit ihr Sex zu haben. Er [der Beschuldigte] habe E._____ gesagt, dass er AIDS oder andere Geschlechtskrankheiten bringen könne, wenn sie es so mache (Urk. 135 S. 15). Der Beschuldigte achtete das Leben des Opfers derart gering, dass er sich zur Verfolgung seiner eigener Interessen rücksichtslos darüber hinwegsetzte. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, plante der Beschuldigte längerfristig eine gemeinsame Zukunft mit E._____. Sie sei das Beste gewesen, was ihm in seinem Leben passiert sei (Urk. 11/2 S. 4; Urk. 135 S. 10 f., 32 und 37). Aus diesem Grund ertrug er es offensichtlich nicht, dass das Opfer nicht von E._____ abliess, sah er dadurch doch seine Beziehung und Zukunft mit ihr bedroht. Nachdem sich das Opfer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach seinen Vorstellungen verhielt, nahm der Beschuldigte die Sache selbst in die Hand und entschloss sich, es aus dem Weg zu räumen, um sich eine Zukunft mit E._____ zu sichern. Eine solche Haltung entspringt reinem Egoismus und ist bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Die Tat des Beschuldig- ten erscheint auch deshalb als völlig sinnlos und nicht nachvollziehbar, als dass das Opfer keine Schuld an den Beziehungsproblemen zwischen dem Beschuldig- ten und E._____ hatte. Wie die Aussagen des Beschuldigten zeigen, war ihm bewusst, dass der wahre Grund für ihre Konflikte im Alkoholkonsum von E._____ lag. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe E._____ vom Alkoholismus heilen wollen. Die vielen Beziehungen zu den anderen Männern seien mit ihrem Alkoholkonsum verbunden gewesen (Urk. 135 S. 6). Der Alkohol sei das Problem gewesen (Urk. 135 S. 10 und 20). Sobald der

- 54 - Alkohol nicht mehr gewirkt habe, sei sie für ihn eine wunderbare Person gewesen (Urk. 135 S. 8). Er habe geglaubt, dass alles gut werde, wenn sie zu trinken auf- höre. Sobald sie vom Alkoholismus geheilt sei, werde er mit ihr eine normale Beziehung haben (Urk. 135 S. 20 und 32). Der Beschuldigte konnte somit zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er die Beziehung zu E._____ mit der Beseitigung des Opfers würde retten können. Umso unverständlicher erscheint es, dass er das Opfer dennoch aus dem Weg räumte, zumal es ihm nichts zu Leide getan hatte. An der Berufungsverhandlung bejahte der Beschuldigte zwar die Frage, ob er jemals vom Opfer beleidigt oder provoziert worden sei. Auf Nach- fragte machte er jedoch keine näheren Angaben dazu, sondern verwies auf die Ausführungen seines Verteidigers (Urk. 135 S. 36). Dieser führte aus, dass die Rolle, in welche der Beschuldigte von E._____ und dem Opfer gedrängt worden sei, und die Umstände um die Anweisungen sexuellen Inhalts von E._____ an den Beschuldigten, genauer zu untersuchen seien. Es gehe dabei um die sexuel- len Verstrickungen und Praktiken der drei involvierten Personen. Diese hätten einen bestimmenden Einfluss auf das Verhältnis des Beschuldigten zum Opfer gehabt. Der Beschuldigte habe sich ausgeschlossen und provoziert gefühlt (Urk. 136 S. 11 ff.). Wie erwähnt, störte sich der Beschuldigte schon allein an der Präsenz des Opfers im Leben von E._____. Es wurde sodann bereits im Rahmen der Sachverhaltser- stellung dargelegt, dass es während der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E._____ mindestens zweimal zu einem Dreier mit dem Opfer kam. Der Um- stand, dass das Opfer ihn bei ihren Zusammentreffen ignorierte und trotz seiner Anwesenheit sexuelle Handlungen mit E._____ vornahm (Urk. 11/2 S. 12; Urk. 135 S. 22 unten), muss vom Beschuldigten als reine Provokation empfunden worden sein. Dass sich der Beschuldigte, der mit E._____ eine monogame Beziehung führen wollte, dadurch gekränkt und gedemütigt fühlte, ist nahe- liegend. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer den Beschuldigten bewusst und gezielt provozierte. Allein im Umstand, dass das Opfer sich an den Dreiern mit E._____ und dem Beschuldigten beteiligte, kann jedenfalls keine Provokation gesehen werden, nachdem die Initiative zu diesen Treffen gemäss Darstellung des Beschuldigen allein von E._____ ausging. Ihre

- 55 - Fantasie sei es gewesen, mit zwei Männern Sex zu haben. Sie sei denn auch die Chefin gewesen und habe diktiert, wer was habe tun sollen. Sie habe ihn in diese Situation gebracht (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4; Urk. 135 S. 17 ff. und 34 f.). Als er sein Einverständnis zu diesen Treffen gegeben habe, habe sie das Opfer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich mit allem einverstanden erklärt habe (Urk. 135 S. 35). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unverständlich, dass der Beschuldigte seine Wut und Frustration gegen das Opfer richtete, das ihn – anders als E._____ – nicht in diese Situation gebracht hatte, sondern lediglich als Drittperson dazukam. Der Beschuldigte brachte mehrfach vor, er habe E._____ helfen und sie vom Alkoholismus heilen wollen (Urk. 11/4 Ziff. 48 S. 10; Urk. 135 S. 6 und 16; vgl. dazu auch Urk. 29/14 S. 68 und 70). Sie sei von vielen Männern, einschliesslich dem Opfer, für Sex ausgenutzt worden (Urk. 11/3 Ziff. 29 S. 6 f.; Prot. I S. 22; Urk. 135 S. 16 und 18). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 136 S. 3 f.) führen diese Vorbringen aber nicht zum Schluss, dass bei der vorliegenden Tat von einem altruistischen Element ausgegangen werden muss. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte E._____ vor dem Opfer hätte retten müssen, setzte sich E._____ durch ihr Verhältnis zu diesem doch keiner Gefährdung aus. Davon ging wie erwähnt auch der Beschuldigte nicht aus, führte er doch mehrfach an, das Problem von E._____ sei ihr Alkoholkonsum gewesen. Dieser habe dazu geführt, dass sie sich mit anderen Männern eingelassen habe. Dabei handelt es sich jedoch um einen vom Opfer völlig unabhängigen Umstand. Dem Beschuldig- ten ging es letztlich nicht um E._____, sondern nur um sich selbst. Er konnte es nicht ertragen, dass sie mit dem Opfer ein Verhältnis hatte und sich nicht so ver- hielt, wie er es sich vorstellte, wodurch er seine Wunschvorstellung von einem Leben mit ihr gefährdet sah. Als ihm E._____ sprichwörtlich und tatsächlich die Tür vor der Nase zuschlug und ihm so die Hoffnung, dass er ihr Verhältnis zu seinem Nebenbuhler würde beenden können, ein weiteres Mal nahm, entschloss er sich dazu, diesen aus dem Weg zu räumen. 4.3.4. Wie erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er anlässlich des letzten Dreier-Treffens schwere Kränkungen erlitt, die letzte Woche

- 56 - vor der Tat als schwer belastendes Hin und Her erlebte und am Tag der Tat von der alkoholisierten E._____ aggressiv ins Gesicht geschlagen wurde. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. der von ihm erlittenen psychischen Störungen die Lage bis zuletzt „realitätsfremd“ einschätzte anstatt sich auf einen für ihn ungünstigen Ausgang von Beziehung und Wohn- situation einzustellen, wobei E._____ anlässlich des letzten Dreier-Treffens ihm gegenüber aber immerhin noch explizit dementiert hatte, ihn nicht mehr zu lieben. Der eigentlich tatauslösende „Trigger“ erfolgte unmittelbar, nachdem der Beschul- digte, der realitätsfremd immer noch auf eine Besserung der Beziehung zu E._____ hoffte, diese beim Anprobieren von – wie ihm schien – „sexy Unterwä- sche“ überraschte, worauf sie ihm die Tür vor der Nase zuschlug und alsdann den Anruf des am Bahnhof auf sie wartenden Opfers entgegennahm, was der noch hinter der zugeschlagenen Türe stehende Beschuldigte mitbekam. Diese sukzes- sive dramatische Zuspitzung der Situation und die damit einhergehenden psychi- schen Störungen lösten im Beschuldigten den fatalen Affektsturm aus. Es ist vor- liegend daher von einer im Affekt begangenen Spontantat auszugehen. Damit kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe sein Tatvorgehen lan- ge im Voraus kaltblütig geplant. Eine gewisse Planung ging der Tat jedoch vo- raus, was allein schon die zeitliche Distanz zwischen Entschlussfassung und Tat- ausführung zeigt. Der Beschuldigte musste denn auch bestimmte organisatori- sche und motorische Vorkehrungen treffen (vgl. auch Urk. 29/14 S. 76 oberhalb Mitte). Affekt schliesst die Qualifizierung einer Tötung als Mord zudem nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinwei- sen). Dass der Beschuldigte die Tat nicht vorgängig plante, sondern spontan im Affekt handelte, als er realisierte, dass sich E._____ weiterhin mit dem Opfer traf, vermag denn auch vorliegend nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischem Motiv handelte. Sodann ist zwar zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er sich in der Zeit vor der Tat in einer schwierigen Lebens- situation befand und aus einer gewissen Verzweiflung und Hilflosigkeit heraus gehandelt hat. Auch diese Umstände lassen sein Handeln jedoch nicht ansatz- weise als einfühlbar erscheinen. Die Tat des Beschuldigten lässt sich nur aus seiner egozentrischen Einstellung heraus erklären. Der Beschuldigte wertete

- 57 - seine Interessen und seine aktuelle Gemütslage höher als das Leben eines anderen Menschen. Er wollte nicht hinnehmen, dass sich E._____ trotz ihrer Beziehung noch weiteren Männern, insbesondere dem Opfer, zuwandte. Das Opfer war für diese Entscheidung nicht verantwortlich und konnte auch nichts dagegen ausrichten. Auch wenn es unter den anderen Männern im Leben von E._____ wie erwähnt eine besondere Stellung einnahm, handelte es sich bei ihm letztlich doch eher um eine austauschbare Drittperson. Die Probleme in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E._____ waren nicht auf das Opfer, sondern auf den massiven Alkoholkonsum von E._____ zurückzuführen, was dem Beschuldigten wie erwähnt bewusst war. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass ihn nicht nur das Hin und Her in der Beziehung zu E._____, sondern insbesondere auch seine Lebensumstände schwer belasteten. Der Beschuldigte hatte insbesondere Mühe damit, dass ihm das Migrationsamt nicht zu arbeiten erlaubte. An der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, es habe sich alles in ihm gestaut. Insbesondere die Verhinderung, dass er einer Arbeit in seinem Beruf habe nachgehen können. Das Reinigen von Toiletten und Strassen sei nicht sein Beruf. Das habe er mehrere Jahre gemacht. Am Tag der Tragödie habe es die Grenze dessen, was er als Mensch habe aushalten können, erreicht und er sei wie ein Vulkan ausgebrochen (Urk. 135 S. 20 unten und S. 33; vgl. auch Prot. I S. 24). Seine frustrationsbedingte Aggression und Wut reagierte der Beschuldigte rücksichtslos am Opfer ab, womit er eine ausseror- dentliche Geringschätzung vor dem Leben eines anderen Menschen zeigte. Vor dem dargelegten Hintergrund vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte vor der Tat in einer schwierigen Lebenssituation befand, somit nichts daran zu ändern, dass das Tatmotiv bei gesamthafter Betrachtung krass egoistisch ist. 4.3.5. Zusammenfassend steht aufgrund der aufgeführten zu bejahenden Krite- rien (Art der Tatausführung und egoistische Beweggründe) die besondere Skrupellosigkeit fest. Damit ist mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als erfüllt zu betrachten.

- 58 - 4.3.6. Dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise den Tod des Opfers auch wollte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In subjektiver Hinsicht ist deshalb von einem direkten Vorsatz auszugehen. 4.3.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Anträge Die Anklagebehörde beantragt, wie schon vor der Vorinstanz, die Bestrafung des Beschuldigten wegen Mordes mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren (Urk. 82 S. 15; Urk. 138 S. 2); die Verteidigung beantragt, ebenfalls wie schon vor der Vor- instanz, der Beschuldigte sei wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (Urk. 85 S. 1; Urk. 136 S. 1). Eventuell, im Falle einer Verurteilung wegen Mordes, beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (Urk. 136 S. 1). 5.2. Strafrahmen Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 5.4.2.) ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass das Gericht theoretisch nicht an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist (Art. 48a StGB). Wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 104 S. 56), ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist mit der Vor- instanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 59 - 5.3. Grundsätze der Strafzumessung Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (eingehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.4. Tatschwere 5.4.1. Wie eingehend dargelegt, griff der Beschuldigte das Opfer, ohne von diesem in geringster Weise provoziert worden zu sein, unvermittelt und mit grosser Brutalität mit dem behändigten Messer massiv an. Das Vorgehen des Beschuldigten war von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens geprägt und setzte eine hohe deliktische Energie voraus. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist deutlich höher einzuschätzen als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umsetzte. Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit dem Messer zahlreiche Male gegen den Kopf, das Gesicht und den Oberkörper des Opfers ein. Er nützte zunächst die Enge des Autos aus, in dem sich das Opfer zufällig befand, und griff alsdann – nach dem Aussteigen des bereits schwer verletzten Opfers – dieses erneut massiv an. Die massive Brutalität und kriminelle Energie dieser zwei Angriffsserien widerspiegelt sich in den eingetretenen Verletzungen (dazu oben). Andererseits hatte der Beschuldigte seine Tat vorgängig nicht geplant, sondern handelte spontan, indem er kurzerhand ein offen in der Wohnung herumliegendes Messer behändigte, mit dem Auto rund 500 Meter weit zum Bahnhof H._____ fuhr und dort nach Auffinden des Opfers unverzüglich zur Tat schritt. Im Lichte der vorgenannten Faktoren wiegt das objektive Tatverschulden vorlie- gend sehr schwer. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von rund 19 Jahren (Urk. 104 S. 68) erweist sich daher als angemessen.

- 60 - 5.4.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz bzw. Vorsatz ersten Grades (zuweilen auch Absicht genannt). Sein Wille war – und dies in besonders ausgeprägter Form – auf die Tötung gerichtet und auch sein Wissen um die Wirkung seines Einwirkens war ihm – gerade als Angehörigem eines medizini- schen Berufes – bestens bekannt. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, welche von Tatvariante B und damit von einer mindestens mittelgradig verminder- ten Steuerungsfähigkeit ausging, bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wie dargelegt im Zuge eines schweren Affektsturms sowie unter Einwirkung erhebli- cher psychischer Störungen (Tatvariante A) handelte, nachdem sich eine länger andauernde Konfliktlage kontinuierlich und zuletzt dramatisch zugespitzt hatte. Gemäss gutachterlicher Feststellung war seine Steuerungsfähigkeit, die einen Bestandteil der Schuldfähigkeit bildet, zum Tatzeitpunkt somit nicht nur mittel- gradig, sondern deutlich eingeschränkt. Dies gilt es nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 StGB verschuldensmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt. Das Gericht ist bei der Würdigung des psychiat- rischen Gutachtens grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Insbesondere hat es die Ursache einer verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.3 – E. 5.5. S. 57 ff., insbes. E. 5.6 S. 61 f.). Im Lichte dieser Grundsätze hat die subjektive Tat- schwere eine deutliche Relativierung der objektiven Tatschwere zur Folge. Nach dem Gesagten ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 13 Jahre zu reduzieren. 5.5. Täterkomponenten 5.5.1. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Prot. I S. 12 ff.; Urk. 29/14 S. 32 ff.; Urk. 135 S. 2 ff.): Der Beschuldigte wurde 1956 in Q._____ Polen gebo- ren und wuchs zunächst bei seinen Grosseltern in Warschau auf. Alsdann be- suchte er die Schulen in Q._____ und erlangte einen Universitätsabschluss in Physio-therapie und Sport und arbeitete alsdann in diesem Berufsbereich, teilwei- se verdiente er auch Geld mit professionellem Karate. Im Alter von 24 Jahren

- 61 - heiratete er zum ersten Mal in Polen. Ca. im Jahr 1986/87 floh der Beschuldigte unter dem Vorwand eines Karatetrainings im Ausland von Polen nach Deutsch- land und reiste von dort nach Kanada, wo er zunächst in Calgary und alsdann in Ottawa lebte und auch die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb. Rund drei Jahre später emigrierten seine Frau und seine Kinder ebenfalls zu ihm nach Ottawa, wo er zusammen mit seiner Frau ein Kosmetik- und Massagegeschäft betrieb. Nachdem sich das Ehepaar scheiden liess, wanderte der Beschuldigte im Jahr 2004 in die Schweiz aus, wo er für kurze Zeit ein zweites Mal verheiratet war. Gearbeitet hat der Beschuldigte in der Schweiz anfänglich als Masseur. Er erhielt jedoch letztlich keine Arbeitsbewilligung, weshalb er vom Migrationsamt im Jahr 2009 aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen. Kurz vor Weihnachten 2009 reiste der Beschuldigte nach Q._____ aus, um dann im Februar 2010 erneut in die Schweiz einzureisen, wo er am 30. Juni 2010 E._____ kennenlernte und bald darauf zu ihr nach H._____ zog. Von Februar 2010 bis Anfang 2011 arbeite- te der Beschuldigte bei einer Firma als Ständebauer und alsdann kurze Zeit als Eismeister in …. Nachdem seine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) am

29. August 2011 abgelaufen war, stellte er am 13. September 2011 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, wobei der Beschuldigte davon, wie dargelegt, zum Tatzeitpunkt noch keine Kenntnis hatte, und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen (Beizugsakten des Migrationsamts; Urk. 168). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsrechtlich neutral. 5.5.2. Der Beschuldigte weist in der Schweiz (Urk. 107; Urk. 32/2) sowie in Polen (Urk. 32/6 S. 3) keine Vorstrafen auf. Interpol Ottawa meldete auf entsprechende E-Mail-Anfrage, unter diesem Namen und Geburtsdatum bestehe eine aus dem Jahre 1998 datierende Verurteilung wegen „failing to comply with untertaking (Condition)“; eine entsprechende Bestätigung sowie nähere Auskünfte könnten nur durch Fingerabdruckvergleich erfolgen (Urk. 32/5); die Staatsanwaltschaft hat diese Option alsdann nicht weiterverfolgt, was nicht zu beanstanden ist, da diese

- 62 - Vorstrafe rund 14 Jahre vor der zu beurteilenden Tat ergangen ist und – jedenfalls gemessen am vorliegenden Fall – ein Bagatelldelikt betrifft (vgl. Wikipedia-Artikel zu „Canadian Criminal Law/Offences/Breach of Untertaking, Recognizance, or Probation“ [zuletzt besucht am 21. Oktober 2014] sowie Prot. I S. 18 oben, wonach die Vorstrafe den Bruch einer mit dem Scheidungsverfahren in Zusam- menhang stehenden Anordnung betreffend Besuchsrecht betraf). Nach dem Gesagten ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine nennenswerten Vorstrafen aufweist. Dieser Umstand wirkt sich strafzumessungsrechtlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 1 ff.). 5.5.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 167 ff.). Wie dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Tat Passanten von der Leistung erster Hilfe abhielt. Dass sich Passanten sicherheitshalber nicht sogleich an das Opfer heranwagten, während der Täter noch in dessen Nähe stand, ist nachvollziehbar, kann dem Beschuldig- ten strafzumessungsrechtlich jedoch nicht angelastet werden. Der Beschuldigte unterliess jeglichen Fluchtversuch und wartete am Tatort auf das Eintreffen der Polizei. In der Ersteinvernahme, welche in der auf die Tat folgenden Nacht um 02.10 Uhr begann bzw. die nach Eintreffen einer Pikettverteidigerin um 03.15 Uhr fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussage, kündigte aber an, zur Kooperation bereit zu sein und zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen machen zu wollen (Urk. 11/1 insb. S. 1 ganz unten sowie S. 2 Mitte und ganz unten). In der nächstfolgenden Einvernahme rund zwei Tage später sowie auch in den nachfolgenden Einvernahmen machte der Beschuldigte grundsätzlich substanzielle Aussagen zu sämtlichen Fragen und gestand auch, das Opfer getötet zu haben (erstmals in: Urk. 11/2 S. 10 ganz oben); allerdings machte er von Beginn weg geltend, insofern eine Amnesie erlitten zu haben, als er sich an die Ausführung der Tat nicht mehr erinnern könne (dazu oben); er habe sein Wissen über die Tat einzig aus dem Gespräch mit seiner Verteidigung bzw.

- 63 - später aus den Akten erlangt. Mit den Zeugenaussagen erklärte er sich letztlich insofern einverstanden, als dass es so gewesen sein müsse, wie die Zeugen ausgesagt hatten (Prot. I S. 33 ganz unten). Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namen- tlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber auf- drängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Aus- fällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf: Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte vorliegend zwar früh (von der zweiten Einvernahme an), jedoch unter einer erdrückenden Beweislage, da insgesamt sechs Augenzeugen (K._____, L._____, M._____ und N._____, I._____ sowie J._____) die Tat bzw. wesentliche Teile davon beobachtet hatten. Ins Gewicht fällt vorliegend ausserdem Folgendes: Gesteht der Beschuldigte die Tat, macht er jedoch gleichzeitig geltend, sich an diese nicht mehr erinnern zu können (wobei dies, wie gezeigt, im vorliegenden Fall nicht glaubhaft ist), kann von einem Ge- ständnis im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, denn gestehen kann nur, wer sich auch erinnert. Ein Geständnis ohne Erinnerung ist demgegenüber kaum mehr wert als gar kein Geständnis, so dass das Gericht den Sachverhalt praktisch mit gleichem Aufwand zu erstellen hat, wie wenn gar kein derartiges Geständnis erfolgt wäre. Diesem Argument kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht auch ein eigentliches Geständnis stets zu überprüfen hat (Art. 160 StPO), denn das Geständnis einer erinnerten Tat bietet gleichwohl eine höhere Gewähr für seine Richtigkeit, weshalb der Überprüfungsaufwand geringer ausfällt. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Geständnisses nur eine geringfügige Strafminderung zuteil werden. Soweit nicht die Ausführung der Tat zur Diskussion stand, zeigte sich der Beschuldigte (nach einer entsprechenden Vorankündigung in der Erstein-

- 64 - vernahme; Urk. 11/1 S. 2 Mitte) von der zweiten Einvernahme an kooperativ und sagte einlässlich aus (Urk. 11/2-7 sowie Prot. I S. 10 ff.). Der Beschuldigte hat ab der zweiten Einvernahme vom 13. März 2012 sowie auch während des ganzen späteren Verfahrens wiederholt und spontan seine Reue zum Ausdruck gebracht, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies einzig aus taktischem Kalkül getan hätte (Urk. 11/2 S. 10 ganz oben; Urk. 11/3 Ziff. 40 S. 8 f.; Urk. 11/5 S. 3 Mitte; Urk. 11/6 S. 3 und S. 7; insbesondere: Urk. 29/14 S. 49 oberhalb Mitte und S. 76 oberhalb Mitte; Prot. I S. 13 ganz unten, S. 22 oberhalb Mitte, S. 31 Mitte und unten, S. 34 oberhalb Mitte und S. 49). Etwas geschmälert wird die Reue und Einsicht des Beschuldigten allerdings durch den Umstand, dass er, wie dargelegt, im Sinne einer Schutzbehauptung vorgibt, sich an die Tat nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Strafminderung zu gewähren. 5.6. Nach dem Gesagten ist die in Berücksichtigung der Tatkomponenten fest- gesetzte Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Täter- komponenten auf 12 Jahre zu reduzieren. Die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis mit heute erstandenen 978 Tage sind an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Zivilansprüche 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Schadenersatz- anspruch gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Todesfallkosten im ausgewiesenen Betrag von Fr. 8'261.10) sei um 20 % zu reduzieren. Dasselbe müsse für die von der Vorinstanz festgestellte "Schadenersatzpflicht dem Grund- satz nach" gelten (Urk. 136 S. 1 und 25). 6.1.2. Art. 43 Abs. 1 OR lautet wie folgt: „Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.“ Unter Berufung auf die vorge-

- 65 - nannte Bestimmung sowie auf BGE 102 II 363 E. 4 S. 368 macht die Verteidigung im Wesentlichen Folgendes geltend: Da der Beschuldigte mit deutlich einge- schränkter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe, erweise sich sein Verschulden als entsprechend geringer, weshalb eine Reduktion des Schadenersatzes um 20 % angezeigt sei; zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, wonach die Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 OR zu berücksichtigen sei (Urk. 85 S. 38 f.; Urk. 136 S. 25). Im ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid wurde letztlich nur entschieden, dass mit Blick auf die verminderte Urteilsfähigkeit des Geschädigten (im konkre- ten Fall ein Kind) eine Kürzung wegen Selbstverschuldens geringer auszufallen habe als bei einer voll urteilsfähigen Person. Dadurch wurde letztlich der Geschä- digte besser gestellt. Ausserdem heisst es im besagten Entscheid lediglich, dass Gericht könne die Ersatzpflicht herabsetzen (Kann-Vorschrift). Gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit von Art. 54 OR, wonach das Gericht sogar eine gänzlich urteilsunfähige Person ganz oder teilweise für haftbar erklären kann, erscheint es nicht sachgerecht, einem Geschädigten den erlitten Schaden teilweise nicht zu ersetzen, nur weil der Schädiger teilweise urteilsunfähig war, auch wenn der Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 OR eine solche Auslegung an sich gestattet. Eine Haftungsreduktion wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt aus diesem Grunde als praktisch ausgeschlossen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl. 2011, Art. 43 N 8 mit Hinweis). Ohnehin ganz ausgeschlossen ist eine Reduktion des Schadens im Übrigen, wenn dieser, wie vorliegend, vorsätzlich zugefügt wur- de (BGE 92 II 234 E. 3b S. 240). 6.1.3. Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnte Schadenersatzanspruch nicht zu reduzieren. Im Übrigen ist der Betrag ausgewiesen bzw. belegt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 6.2. Genugtuung

- 66 - 6.2.1. Mit der analogen Überlegung ersucht die Verteidigung auch um eine Reduktion der beiden Genugtuungsforderungen um je 20 % (Urk. 136 S. 1 und 26). 6.2.2. Die vorerwähnten schadenersatzrechtlichen Überlegungen können nicht auf die Genugtuung übertragen werden, denn diese stellt keine Schadensposition dar. Dass der Schädiger im Zustand beschränkter Urteilsfähigkeit handelte, stellt allerdings einen „der besonderen Umstände“ dar, die das Gericht nach Massgabe von Art. 47 OR bei der Bemessung der Genugtuung zu würdigen hat. Auch unter Einbezug dieses Umstandes in die Gesamtwürdigung erscheinen die zugespro- chenen Genugtuungsbeträge jedoch als angemessen, und es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 104 S. 75 ff. E. 6.2.3, E. 6.2.4 und E. 6.2.5).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Straf- masses. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich. Er erreicht im Berufungsverfahren lediglich eine geringe Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt oder die Schätzungsregel bei der Ein- ziehung nach Art. 70 Abs. 5 StGB anders anwendet (SCHMID, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Ent- scheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermessensentscheid, der zudem

- 67 - den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich abändert. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO als gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigun- gen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.2. Entschädigungen 7.2.1. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatkläger für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu bezahlen (Urk. 104 S. 82, Dispositivziffer 16). Die Ver- teidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die Entschädigungsforderung von Fr. 16'904.– sei um 20% zu kürzen, da die Privatkläger nicht vollumfänglich obsiegt hätten. Die Vorinstanz habe die Genugtuungsforderungen der Privat- kläger im jeweiligen Mehrbetrag von je Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 136 S. 1 f. und 26). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz im Strafpunkt verurteilt wurde und den Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen wurde, kann vor- liegend von einem Obsiegen der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen werden (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 10 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Genugtuung nicht in der beantragten Höhe festgesetzt hat, ändert nichts daran.

- 68 - In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die Entschädigungsforderung der Privatkläger sei entsprechend der Grundsätze betreffend die Haftungsreduktion um 20 % zu kürzen (Urk. 136 S. 26), kann sodann auf die obigen Ausführungen zum Schadenersatz (Ziff. 6.1.2.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu be-zahlen. 7.2.2. Im Berufungsverfahren Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Rechts- vertreterin der Privatkläger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'069.05 geltend (Urk. 134; Urk. 139 S. 6). Darin nicht enthalten ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung und das Studium des begründeten Urteils mit Besprechung mit den Privatklägern. Unter Berücksichtigung dieses zusätzli- chen Aufwands ist die Entschädigung auf Fr. 3'624.25 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

29. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.

- 69 -

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Gegenstände − 1 schwarze Tasche, inklusive 1 Aktentasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Blättern, Asservat-Nr. … − 1 braune Ledertasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Ausweisen, EUR … und PLN …, 1 Führerausweis und 1 Internationaler Führe- rausweis, Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Kleider − 1 Dächlikappe, braun, "Bullrot Wear", Asservat-Nr. … − 1 Kapuzen-Fleecejacke, schwarz, "BIG STAR Jeans", Asservat-Nr. … − 1 T-Shirt, schwarz, "FRUIT OF THE LOOM", Asservat-Nr. … − 1 Arbeitshose, blau, "Work Chalet", Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit weiss/blauem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit grünem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Paar Wanderschuhe, braun, "LOWA", Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Forensischen Institut Zürich (FOR) auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmte Taschenrettungsmesser, "Eichhorn, Solingen", Asservat- Nr. … wird B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirks- gerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 70 - Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 (act. 23/6) beschlagnahmten Kleider − Jacke, dunkelblau, mit schwarzem Futter, Marke nicht bekannt, Ärmel und Innenfutter abnehmbar, Asservat-Nr. … − Hemd, langärmlig, hellgrau, "Kingfield", Asservat-Nr. … − T-Shirt, dunkelblau, "BIAGGINI", Asservat-Nr. … − Jeanshose, blau, "M.O.D." mit eingeschlauftem schwarzen Appenzeller-Gürtel, Asservat-Nr. … − Unterhose, rot, mit schwarzem Streifenmuster, "JOHN ADAMS collection", Asservat-Nr. … − 1 Paar Halbschuhe, dunkel, "LANDROVER", darin je eine graue Socke verstaut, Asservat-Nr. … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013 (act. 23/11) beschlagnahmte iPhone mit schwarzer Lederhülle "Bugatti" des Opfers, Asservat-Nr. …, wird den Privatklägern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. […]

10. […]

11. […]

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.–.

13. Die weiteren Kosten betragen:

- 71 - Fr. 34'617.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'548.20 Kosten der Kantonspolizei Gebühr für die Untersuchung der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 Fr. 3'000.00 lit. d GebV StrV)

14. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 24'295.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic.iur. X2._____ bereits Fr. 43'618.25 ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. […]

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, wovon 978 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 zu bezahlen.

- 72 -

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 40'000.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'160.75 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 73 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Uster.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 74 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 29. Januar 2014 wurde der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft (wobei zum damaligen Zeitpunkt 691 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren; Dispo- sitivziffer 2). Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Dispositivziffer 3; zu den weiteren Dispositivziffern siehe das eingangs wieder- gegebene vorinstanzliche Dispositiv).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 29. Januar 2014 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 56 unten), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag und damit innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 meldete die Staatsan- waltschaft ebenfalls fristgerecht Berufung an (Urk. 94). Das begründete Urteil wurde den Privatklägern sowie dem Beschuldigten am 14. April 2014 (Urk. 102 S. 3 f.), der Staatsanwaltschaft am 15. April 2014 zugestellt (Urk. 102 S. 2). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 24. April 2014 (Urk. 105) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte – ebenfalls fristgerecht

– mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 108).

- 9 - Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2014 wurde einerseits dem Beschuldigten und den Privatklägern je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, andererseits den Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Mit Eingabe vom

26. Mai 2014 teilten die Privatkläger mit, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 121).

E. 1.3 Am 22. August 2014 wurde auf den 30. Oktober 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 129). Das vorliegende Urteil erging am 12. Novem- ber 2014 und wurde im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 25 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositiv- ziffern 1, 2, 9, 10, 11 und 16, diejenige der Staatsanwaltschaft gegen Dispositiv- ziffer 2. Demzufolge sind die vorinstanzlichen Dispositivziffern 3-8 sowie 12-15 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 8), was vorab festzu- stellen ist.

E. 3 ½ Zimmer-Dachwohnung (vgl. Urk. 6) ein, wo damals (und bis ca. Ende 2010; Urk. 12/40 Ziff. 30 S. 4) auch noch ihr Sohn B._____ wohnte (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 oben). Gedacht war dies allerdings bloss als Provisorium, das jedoch letztlich bis zum Tag der Tat andauerte (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 oben). In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und E._____ zu Beziehungs- problemen, und zwar gemäss Darstellung von E._____ namentlich weil der Beschuldigte keinen neuen Job fand und bei ihr wohnen blieb. E._____ fiel es schwer, den Zeitpunkt zu bezeichnen, ab dem sie mit dem Beschuldigten nicht mehr in einer Liebesbeziehung war (Urk. 12/46 S. 3 Mitte) bzw. sie machte zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 Mitte; Urk. 12/46 S. 3 Mitte). Auf entsprechende Nachfrage präzisierte sie, die Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten habe sicher ein Jahr gedauert, und zwar bis

- 12 - ca. Sommer/Herbst 2011 (Urk. 12/46 S. 3 Mitte sowie S. 11 Mitte), so dass – was ihre Sicht anbelangt – auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Danach habe nur noch eine „Zweckgemeinschaft“ bestanden (Urk. 12/46 S. 11 unten). Das Ende der Liebe sei ein „schleichender Prozess“ gewesen (Urk. 12/46 S. 11 unten). Wann ungefähr sie zuletzt mit dem Beschuldigten geschlafen habe, konnte E._____ nicht sagen (Urk. 12/46 S. 7 oben). Im Wesentlichen bestätigt wird diese zeitliche Einordnung durch den Polizei- bericht der Regionalpolizei H._____, aus dem hervorgeht, dass E._____ ca. Ende 2011 (sowie ein weiteres Mal ca. anfangs Februar 2012) den Polizeiposten H._____ aufsuchte, um sich zu erkundigen, wie sie den Beschuldigten zum Ver- lassen der Wohnung bewegen könnte (Urk. 8; dazu auch E._____: Urk. 12/45 Ziff.

E. 3.1 Ausgangslage Der Beschuldigte ist geständig, das Opfer getötet zu haben, macht jedoch im Wesentlichen geltend, er könne sich an die eigentliche Tatausführung (ein- schliesslich des unmittelbaren Vortatverhaltens) nicht mehr erinnern, denn er habe einen „Filmriss“ erlitten. Insoweit als die Verteidigung auf Totschlag, also auf eine Sonderform der vorsätzlichen Tötung, plädiert, erhellt daraus, dass der Beschuldigte auch geständig ist, das Opfer mit Vorsatz getötet zu haben. Da dieses Geständnis aber gemäss Darstellung des Beschuldigten nicht auf eigener Erinnerung beruht, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung (vgl. Art. 160 StPO). Diese wird im Rahmen der Analyse der Tat vorzunehmen sein.

- 10 - Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Tat mit einem Beziehungskonflikt zwischen dem Täter, E._____ und dem Opfer zusammenhängt (in diesem Sinne auch die Anklage sowie das psychiatrische Gutachten). Aus diesem Grunde gilt es die Beziehungen zwischen diesen drei Personen näher zu untersuchen. Die Entwicklung dieser Beziehungen ergibt sich im Wesentlichen aus den Aus- sagen von E._____ sowie des Beschuldigten (ganz am Rande zudem auch aus den Aussagen von B._____, Sohn von E._____, sowie von F._____, frühere Vermieterin des Beschuldigten). Was die Beziehungsentwicklung anbelangt, stimmen die Aussagen des Beschuldigten sowie von E._____ im Wesentlichen überein. Wo Differenzen bestehen, einschlägige Aussagen einseitig gefärbt oder nicht glaubhaft erscheinen, wird dies nachfolgend jeweils eigens thematisiert.

E. 3.2 Die Beziehung zwischen E._____ und dem Opfer im Allgemeinen Rund 12 Jahre vor der Tat verlor E._____ (geb. 1956), Mutter eines 1988 geborenen Sohnes (B._____), ihren Ehemann (Urk. 12/40 Ziff. 6 S. 3 ganz oben). Ungefähr drei Jahre später lernte die Witwe in einem Swingerclub das spätere Opfer, G._____ (geb. 1974), kennen (Urk. 12/46 S. 7 unten und S. 3 unten; Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben). Seither pflegten die beiden – mit längeren Unterbrüchen – eine primär „sexuelle Beziehung“ (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2). Die Unterbrüche erfolgten jeweils, wenn einer der beiden Partner vorüber- gehend mit einer anderen Person eine Beziehung eingegangen war (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben; Urk. 12/46 S. 3 unten; Näheres dazu unten). Mit der Zeit wuchs auch die Freundschaft zwischen den beiden (Urk. 12/46 S. 7 unten; Urk. 12/46 S. 7 unten), auch wenn sich daraus nie eine offen gelebte Paar- beziehung im herkömmlichen Sinne entwickelte, nicht zuletzt auch weil beide befürchteten, ihre jeweiligen Familien würden dies – aufgrund des grossen Alters- unterschieds – nicht akzeptieren (Urk. 12/46 S. 15 unterhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 7 ganz unten). Der Sohn von E._____, der bis ca. Ende 2010 bei seiner Mutter wohnte, gab an, das Opfer insgesamt nur zwei Mal gesehen zu haben (Urk. 12/40 Ziff. 4 S. 1). Auch die Eltern des Opfers wussten praktisch nichts von E._____ (Urk. 12/36 Ziff. 7 S. 2; Urk. 12/37 Ziff. 7 S. 3).

- 11 - E._____ hörte „irgendwann“ auf, Swingerclubs zu besuchen, während derartige Clubbesuche – auch ohne Begleitung von E._____ – zum Lebensstil des Opfers gehörten (Urk. 12/46 S. 7 unten). E._____ litt seit längerem und bis zum Zeitpunkt der Tat an Alkoholsucht und hat- te sich in diesem Zusammenhang auch schon in Behandlung begeben (sie selbst: Urk. 12/46 S. 16 unten; ihr Sohn: Urk. 12/40 Ziff. 37 S. 5 und Ziff. 38 S. 6; Urk. 12/41 S. 7 unterhalb Mitte; Beschuldigter: u.a. Urk. 11/2 S. 4 unterhalb Mitte und passim; vgl. auch Urk. 6, wonach 1.06 Promille ca. um Mitternacht des Tat- abends, sowie Urk. 8 Abs. 2; vgl. Urk. 33/9, wonach sie sich per 11. Juni 2012 bis auf weiteres in der … Klinik [Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängigkeit] hospitalisiert war).

E. 3.3 Die Beziehung zwischen E._____ und dem Beschuldigten (einstweilen noch unter Ausklammerung der Rolle des Opfers sowie der Ereignisse unmittelbar vor der Tat)

E. 3.3.1 Am 30. Juni 2010 fand E._____ in der Badi H._____ Gefallen am Beschul- digten (geb. 1956) und sprach ihn an. Bald darauf wurden die beiden ein Paar (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 2). Als der Beschuldigte kurze Zeit später Arbeitsstelle und Wohnung verlor, zog er bei E._____ an der …strasse … in H._____ in deren

E. 3.3.2 Der Beschuldigte nimmt den Verlauf der Beziehung und insbesondere deren Endphase teilweise anders wahr als E._____. Zwar räumt auch er ein, dass es zu schwer wiegenden Problemen gekommen sei und E._____ ihn mehrfach zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe (zuletzt vereinbart war ein Aus- zug spätestens Mitte März 2012; Urk. 12/46 S. 15 ganz unten; ferner: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten).

- 13 - Er sieht diese Probleme jedoch in einem weiteren Kontext, was dazu führt, dass die erwähnten Probleme seiner Ansicht nach teilweise zu relativieren sind. Im Einzelnen: Nebst der Tatsache, dass er keine neue Stelle fand und E._____ deswegen für ihn aufkommen musste, erblickt der Beschuldigte vor allem in der Alkoholsucht von E._____ einen wesentlichen Grund für die Beziehungs- probleme. E._____ sei seit längerem alkoholkrank gewesen. Immer wenn sie getrunken habe, sei es zu Problemen und Streit gekommen; ansonsten hätten sie es gut gehabt (Urk. 11/2 S. 4 unten; Urk. 11/3 Ziff. 16 S. 3; Urk. 11/3 Ziff. 20 S. 3 f.). Ihm sei es gelungen, ihren Alkoholkonsum zu reduzieren; insofern sei er sehr erfolgreich im Umgang mit ihr gewesen (Urk. 11/2 S. 5 oben; Prot. I S. 20 oben). Mit E._____ sei es allerdings stets ein „Hin und Her“ gewesen (u.a. Urk. 11/3 Ziff. 27 S. 5 Mitte). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es in der Beziehung zu Problemen kam, weil er keine neue Stelle fand und bei E._____ wohnen blieb. Er habe viel Arbeit und viele Angebote gehabt. Das Migrationsamt habe ihm jedoch während vieler Jahre nicht bewilligt, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 135 S. 6). Das Problem in der Beziehung sei der Alkohol gewesen. E._____ sei sehr schwer krank gewesen. Er habe die ganze Zeit versucht, sie vom Alkoholismus zu heilen und zu helfen (Urk. 135 S. 6, 10, 16 und 20). E._____ habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, wenn sie wütend gewesen sei, weil er ihr nicht erlaubt habe zu trinken. Wenn sie sich wieder in einem normalen Zustand befunden habe, habe sie ihm erlaubt zu bleiben (Urk. 135 S. 7 f. und 37). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Beziehungsprobleme jeweils im Zusammenhang mit Alkohol aufgetaucht seien, deckt sich mit der Feststellung im Bericht der Polizei H._____, wonach E._____ anlässlich ihrer Erkundigung betref- fend Ausweisungsmöglichkeiten des Beschuldigten (anfangs Februar 2012) nach Alkohol gerochen habe (Urk. 8 Abs. 2). Wie erwähnt, räumte auch E._____ ein, den Beschuldigten bis zuletzt „gern“ gehabt zu haben. Auffallend ist ferner auch, dass sie grosse Mühe bekundete, auch nur ungefähr den Zeitpunkt zu benennen, ab dem sie mit dem Beschuldigten kein Liebespaar mehr bildete. Schliesslich berichtete der Beschuldigte wenige Tage nach seiner Verhaftung, E._____ habe ihm Kleider, Schokolade und Geld ins Gefängnis gebracht; die Gefängnis-

- 14 - sozialarbeiterin habe ihm gesagt, sie liebe ihn nach wie vor, er sei eine gute Person (Urk. 11/3 Ziff. 24 S. 4; vgl. auch Urk. 29/14 S. 49).

E. 3.3.3 B._____, der Sohn von E._____, wies darauf hin, dass seine Mutter unter Alkoholeinfluss ihm gegenüber entweder „sehr verschlossen oder sehr aggressiv“ zu sein pflegte (Urk. 12/41 S. 4 unten; ferner Urk. 12/41 S. 7 unten). Den Beschuldigten, mit dem er nach dessen Einzug rund ein halbes Jahr in der gleichen Wohnung lebte, habe er demgegenüber nie aggressiv oder wütend erlebt (Urk. 12/41 S. 9 ganz unten), was auch E._____ bestätigte (Urk. 12/46 S. 7 oben). Erlebt habe er allerdings, wie seine Mutter mit dem Beschuldigten „gechifled“ habe; der Beschuldigte habe das damals „eher still akzeptiert, ‚quasi den Schwanz eingezogen’ und das gemacht, was sie von ihm wollte“ (Urk. 12/40 Ziff. 28 a.E. S. 4). In dieses Bild passt auch die mehrfache Aussage des Beschul- digten, wonach E._____ der „Chef“ gewesen sei (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4, Ziff. 32 S. 7 sowie Ziff. 63 S. 11).

E. 3.3.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist Folgendes festzuhalten: Zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, weshalb B._____ seine Mutter zu Unrecht in ein negatives Licht rücken sollte, seine diesbezüglichen Ausführungen erlebnisbasiert erscheinen und sich in wesentlichen Punkten mit denjenigen des Beschuldigten decken, ist davon auszugehen, dass sich die zumindest im mittleren Bereich einzuordnende Alkoholsucht von E._____ in Stimmungs- schwankungen und insbesondere in Aggressivität äusserte, zumal gerade das Symptom der Stimmungsschwankungen für das einschlägige Krankheitsbild typisch ist. Der Beschuldigte begegnete diesen Stimmungsschwankungen bis zum Tag der Tat – jedenfalls äusserlich – grundsätzlich mit Ruhe. Als Angehöriger eines medizinischen Berufes (Physiotherapeut) war der Beschuldigte ausserdem bestrebt, E._____ bei der Bewältigung ihrer Alkoholkrankheit zu helfen (Urk. 11/4 S. 10 Ziff. 48, Urk. 135 S. 6 und 16; vgl. Urk. 29/14 S. 33 unten; Urk. 135 S. 6 und 16). Auch die psychiatrische Gutachterin spricht in diesem Zusammenhang von einem eigentlichen „Projekt“, E._____ auf den richtigen Weg zurückzuführen (Urk. 29/14 S. 68 oberhalb Mitte). Auch E._____ führte aus, der Beschuldigte

- 15 - habe ihr „immer geholfen, wo er konnte“, es sei fast zu viel gewesen (Urk. 12/46 S. 5 unten). Weiter ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass er E._____ bis zuletzt liebte und dazu tendierte, für die Beziehungs- probleme bzw. das „Hin und Her“ (nebst seiner Arbeitslosigkeit) vorwiegend die Alkoholsucht von E._____ verantwortlich zu machen. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte auch noch wenige Stunden vor der Tat gegenüber seiner Ex-Vermieterin (Urk. 12/55 S. 4 Mitte und S. 5 ganz oben).

E. 3.4 Die Beziehung zwischen E._____ und dem Beschuldigten unter Berücksich- tigung der Rolle des Opfers (bis zur Abreise von E._____ nach Südafrika)

E. 3.4.1 Wie bereits eingangs erwähnt, führte E._____ aus, das Verhältnis zwischen ihr und dem Opfer sei (abgesehen von gelegentlichen Telefonaten) jeweils unter- brochen gewesen, wenn sie oder das Opfer vorübergehend eine andere Beziehung eingegangen seien (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben; Urk. 12/46 S. 3 unten). Dieser Darstellung widerspricht der Beschuldigte teilweise, indem er geltend macht, E._____ habe auch schon während der Dauer der Liebesbeziehung mit ihm (insbesondere auch zu Beginn) heimlich mit dem Opfer Sex gehabt; sie habe ihm dies einmal im Rausch erzählt (Urk. 11/2 S. 8 oben; Prot. I S. 23 oberhalb Mitte). Abgesehen davon berichtet der Beschuldigte ausführlich davon, wie E._____, als er sie kennenlernte, einen extrem promiskuitiven Lebensstil gepflegt habe. Wenn sie alkoholisiert war, habe sie jeweils Männer benötigt und deswegen eine Vielzahl von Telefonanrufen, SMS und E-Mails erhalten. Dieses Verhalten habe in direktem pathologischen Zusammenhang mit ihrer Alkoholsucht gestanden. Er habe dies erkannt und sich zum Ziel gesetzt, ihr zu helfen. Ihm sei es gelungen, ihren Männerverschleiss um rund 95% auf 5% zu senken. Beim Opfer handle es sich um einen dieser übrig gebliebenen Männer, die E._____ seiner Meinung nach ausnutzten, wenn sie alkoholisiert war (zum Ganzen: Urk. 11/4 Ziff. 70-72 S. 13; Urk. 11/3 Ziff. 28 und 29 S. 6 f.; Urk. 29/14 S. 47 unten und S. 48; ferner: Urk. 11/2 S. 13 ganz oben; Urk. 135 S. 6 und 14 ff.).

- 16 - Ob diese von E._____ teilweise abweichende Darstellung des Beschuldigten zutrifft, kann offen bleiben. Fest steht indes, dass E._____ das Opfer spätestens ca. im Herbst/Winter 2011, als ihre Liebe zum Beschuldigten erlosch, wieder kontaktierte (Urk. 12/46 S. 7 unten und S. 8 unterhalb Mitte). Fest steht auch, dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinerlei Kontakt zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten gekommen war.

E. 3.4.2 Der Beschuldigte und das Opfer trafen sich erstmals im Rahmen eines von E._____ in ihrer Wohnung organisierten Dreiers (Gruppensex). In ihrer diesbezüglichen spontanen Erstaussage wenige Stunden nach der Tat sagte E._____, es sei jeweils auf Anregung des Beschuldigten zu zwei solchen Treffen gekommen. Der Beschuldigte habe dies vorgeschlagen, weil zwischen ihr und ihm im Bett nichts mehr gelaufen sei. In das zweite Treffen habe sie lange nicht eingewilligt, da sie eigentlich keine Lust hatte. Dieses Treffen sei dann katastrophal gewesen, da sie nur mit dem Opfer, nicht jedoch mit dem Beschul- digten Sex haben wollte. Dies habe Ärger gegeben (Urk. 12/45 Ziff. 7 S. 4). Im Wesentlichen gleich äusserte sich E._____ auch rund ein halbes Jahr später (Urk. 12/46 S. 7 ganz unten sowie S. 8 ganz oben). Als der Beschuldigte danach gefragt wurde, wann und unter welchen Umständen er das Opfer kennengelernt habe, wich er dieser Frage mehrfach bzw. auffallend deutlich aus (Urk. 11/3 Ziff. 28, 29 und 30 S. 6 f.) und erwähnte nichts von einem Dreier. Erst als ihm in der nachfolgenden Einvernahme die entsprechende Aus- sage von E._____ vorgehalten wurde, antwortete er, von E._____ zu derartigen Treffen gedrängt worden zu sein (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4), nachdem er unmittelbar zuvor noch gesagt hatte, noch nie einen Dreier erlebt zu haben (Urk. 11/4 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, E._____ habe sich einen Dreier gewünscht (Urk. 135 S. 17). Es sei ihre Fantasie gewesen, zwei Männer beim Sex zu beobachten und dann mit ihnen Sex zu haben (Urk. 135 S. 18 und 34).

- 17 - Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Anregung zu diesen Treffen von E._____ stammte, erscheint grundsätzlich glaubhaft. So zeigen seine Aussagen seine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber solchen Sexualpraktiken deutlich auf. An der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, E._____ habe ihn zur Homosexualität zwingen wollen. Es habe ihr gefallen, zwei Männer [beim Sex] zu beobachten. Sie habe dies auch mit ihrem Buchhalter gemacht, der homosexuell sei. Er wolle aber nicht darüber reden. Es sei ekelerregend. Es komme ihm hoch, wenn er daran denke (Urk. 135 S. 18). In seinem Leben habe er mit Dreiern, Swingerclubs und Bordellen nichts zu tun gehabt (Urk. 135 S. 17; vgl. auch Urk. 11/4 Ziff. 24 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

3. Mai 2012 gab der Beschuldigte sodann Folgendes zu Protokoll: "Für mich ist Gruppensex eine Krankheit. Wenn einer Frau ein Mann nicht genug ist, dann soll er in ein Bordell. Das ist nicht normal. Eine Frau sollte mit einem Mann Sex haben, alles andere ist pathologisch, wie bei Tieren" (Urk. 11/4 Ziff. 11 S. 3). Wie bereits ausgeführt, wich der Beschuldigte der Frage, wie er das Opfer kennen- gelernt habe, in der Untersuchung zudem auffallend deutlich aus. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte sich derart zu diesem Thema äussert, weil er im Nachhinein bereut und sich dafür schämt, einen Dreier angeregt zu haben. Angesichts der erwähnten Aussagen ist jedoch eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Wunsch von E._____ bei diesen Dreiertreffen mitgemacht hat. Letztlich kann aber offen bleiben, auf wessen Initiative es dazu kam. In der zweiten Einvernahme (mehr als ein halbes Jahr nach der Tat) erwähnt E._____ nicht zwei, sondern drei derartige Treffen. Die Frage nach der Anzahl kann indes offen bleiben, denn entscheidende Bedeutung kommt, wie noch zu zeigen sein wird, allein dem letzten dieser Treffen zu, über dessen Verlauf – je- denfalls in den ganz groben Zügen – Einigkeit besteht.

E. 3.4.3 E._____ erwähnte in ihrer Erstaussage beide Treffen hätten im letzten Jahr, also 2011, statt gefunden (Urk. 12/45 Ziff. 7 Abs. 3 S. 4; vgl. auch Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 oben [„nach monatelangem Unterbruch“]). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das letzte Dreier-Treffen habe unmittelbar vor der Abreise von E._____ zu ihrem dreiwöchigen (Urk. 11/2 S. 4 ganz unten) Süd-

- 18 - afrika-Aufenthalt stattgefunden (Urk. 11/2 S. 8 Mitte sowie S. 7 ganz unten), aus dem sie am 3. März 2012 zurückkehrte (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 oben [Absatz 2]). Gemäss Darstellung des Beschuldigten hätte das letzte Treffen somit ca. am Wochenende des 11./12. Februars 2012 statt gefunden (konkret: ab 3. März 21 Tage zurück, wobei der Monat Februar im Jahr 2012 29 Tage hatte). Diese zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten erfolgte spontan (d.h. ohne entsprechende Frage) und mit entsprechender Kontexteinbettung. Andererseits bestehen mit Blick auf die erwähnten Aussagen von E._____ deutliche Zweifel an deren Richtigkeit. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes seine zeitliche Einord- nung als zutreffend zu unterstellen.

E. 3.4.4 E._____ und der Beschuldigte schildern den Verlauf dieses letzten Dreier- Treffens unterschiedlich. E._____ führte in ihrer zweiten Einvernahme aus, es sei bei diesen Treffen jeweils zu einem Dreier gekommen: das erste Mal sei es noch gegangen, das zweite Mal sei „nicht mehr gut“ gewesen und das dritte Mal „eine Katastrophe“ (Urk. 12/46 S. 8 ganz oben; wie bereits ausgeführt, spielt es vorliegend keine Rolle, ob es zwei oder drei Treffen gab, da jedenfalls über das letzte Treffen in groben Zügen Einigkeit besteht und im Wesentlichen nur diesem Treffen Relevanz zukommt). Beim letzten Treffen habe sie es nicht mehr ertragen, dass der Beschuldigte sie berührte. Im entsprechenden Sinne hatte sie sich bereits in ihrer Erstaussage wenige Stunden nach der Tat geäussert (Urk. 12/45 Ziff. 7 a.E. S. 4; ebenso: Urk. 12/46 S. 8 oben sowie S. 16 unten). Der Beschuldigte sei deswegen frustriert gewesen und habe mitten in der Nacht verlangt, dass das Opfer nach Hause gehe. Sie und das Opfer seien zu diesem Zeitpunkt schon halb am Einschlafen gewesen. Sie habe diesem Wunsch entsprochen und das Opfer nach Hause geschickt, denn sie habe Angst gehabt, dass es gefährlich wird. Der Beschuldigte habe das Opfer zwar nicht bedroht, aber sein Unterton sei angsteinflössend gewesen. Er habe ihr zudem Vorwürfe gemacht, dass sie das Opfer lieben würde, ihn jedoch nicht mehr; obwohl dies eigentlich zutreffend gewesen sei, habe sie es jedoch abgestritten (Urk. 12/46 S. 8), da sie die Eifersucht des Beschuldigten

- 19 - nicht habe schüren bzw. das Opfer habe schützen wollen (Urk. 12/46 S. 15 unter- halb Mitte). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er sei von E._____ zum Dreier gedrängt worden. Sodann führt er im Wesentlichen aus, E._____ und das Opfer hätten miteinander Sex gehabt, während er im Bett daneben gelegen sei (Urk. 11/2 S. 9 ganz oben). Ihm sei unwohl gewesen, weshalb er nicht mit- gemacht habe (Urk. 11/4 Ziff. 14 S. 4). Er habe sich „hintersinnt“ (Urk. 11/2 S. 9 ganz oben). Sie hätten ihm gesagt, er solle den Raum verlassen (Urk. 11/4 Ziff. 18 S. 5). Er habe „wie ein Idiot“ daneben gelegen, und es habe ihn „geschüt- telt“ (Urk. 11/4 Ziff. 21 S. 5). Schliesslich habe er insistiert, dass das Opfer nach Hause gehen solle (Urk. 11/2 S. 7 unten sowie S. 9 ganz oben; Urk. 11/4 Ziff. 18 drittletzter Satz S. 5). Er habe zum Opfer gesagt, E._____ sei eine „kranke Frau“, er solle einmal schauen, was er hier mache (Urk. 11/4 Ziff. 61 S. 11 sowie Ziff. 64 Ziff. 12). Er wolle nicht, dass er weiter anrufe und er wolle ihn nicht mehr in diesem Haus sehen (Urk. 11/2 S. 8 Mitte). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, er wisse nicht mehr genau, wie der letzte Dreier abgelaufen sei. Soweit er sich erinnern könne, sei er wie ein Idiot während drei Stunden im Bett gelegen und habe nicht gewusst, was er machen solle, während E._____ und das Opfer Sex gehabt hätten. Er habe sich nicht nur im selben Zimmer, sondern auch im selben Bett aufgehalten. Auf die Frage, wie er sich dabei gefühlt habe, gab der Beschuldigte an, E._____ sei eine kranke Frau. Es sei ekelerregend. Ein junger Mann, der Sex mit einer Frau habe, die seine Mutter sein könne, wobei beide betrunken gewesen seien (Urk. 135 S. 19). Es treffe zu, dass er G._____ gesagt habe, er solle nicht wieder kommen. Er habe dies eigentlich bei allen Treffen gesagt (Urk. 135 S. 21 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E._____, wonach er bei diesem letzten Treffen frustriert gewesen sei, da sie es bei diesem Treffen nicht mehr ertragen habe, dass er sie berührt habe, gab der Beschuldigte an, das stimme so nicht. Er habe mit E._____ fast je- den Tag sexuelle Kontakte gehabt (Urk. 135 S. 22). Die vorstehend erwähnten Aussagen von E._____, die sie – jedenfalls in ihrem Kerngehalt – bereits wenige Stunden nach der Tat gemacht hatte, weisen zahl-

- 20 - reiche Merkmale auf, die aus gedächtnispsychologischer Sicht auf einen Realitätsbezug hindeuten (insbesondere differenzierte Gesprächsinteraktionen, eigen- und fremdpsychisches Erleben, multimodale Wahrnehmung [Probleme, sich berühren zu lassen], Aspekte der Beziehungsentwicklung; alles in insgesamt differenzierter Ausprägung). Diese Schilderung deckt sich im Übrigen weitgehend mit derjenigen des Beschuldigten: Namentlich berichtet auch der Beschuldigte von seinen Frustrationen sowie davon, dass er das Opfer letztlich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe. Den eigentlichen Grund seiner Frustration verschweigt der Beschuldigte jedoch in seiner Aussage, was – psychologisch betrachtet – ohne weiteres nachvollziehbar erscheint: Frustriert war der Beschul- digte damals nämlich nicht (oder jedenfalls nicht nur) wegen des seiner Meinung nach krankhaften Gruppensexes an sich (vgl. Urk. 11/4 Ziff. 11 Satz 1 S. 3), sondern weil E._____, im Rahmen des Liebesspiels zu Dritt doch kein sexuelles Interesse am Beschuldigten hatte und ihn nicht einmal mehr berühren mochte. Die diesbezüglichen, bereits wenige Stunden nach der Tat spontan gemachten Aussagen von E._____ erscheinen – namentlich aufgrund ihrer logisch- konsistenten Einbettung in den Gesamtzusammenhang – als erlebnisbasiert. Wie bereits erwähnt, betonte der Beschuldigte stets, er habe beim erwähnten Dreier nicht mitgemacht. Gleichzeitig führte er aber an einer Stelle spontan und geradezu überraschend aus, E._____ habe anlässlich des letzten Dreier-Treffens zu ihm – unter Hinweis auf das Opfer – gesagt: „Lutsch seinen Arsch“, „lutsch seinen Penis“, „lecke seine Genitalien“ (Urk. 11/4 Ziff. 24 und 25 S. 6). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erwähnte der Beschuldigte, E._____ habe wiederholt von sexuellen Fantasien berichtet, wonach sie gewissermassen als Vorspiel homosexuellen Männern beim Sex zuschauen würde, um an- schliessend mit diesen Männern selbst Sex zu haben. Sie habe angeregt, diese Fantasie gemeinsam mit dem Opfer umzusetzen (Urk. 29/14 S. 51 ganz unten). Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin betonte der Beschuldigte, dass es dazu aber nicht gekommen sei und er lediglich E._____ und dem Opfer beim Sex habe „zuschauen müssen“ (Urk. 29/14 S. 52 oben), wobei die Gutachterin eigens vermerkt, wie sich der Beschuldigte sichtlich empörte, als die Hypothese eines homosexuellen Kontaktes mit dem Opfer zur Diskussion stand (Urk. 29/14 S. 52

- 21 - oben; vgl. auch Urk. 29/14 S. 49 Mitte [betreffend heterosexuelle Orientierung des Beschuldigten]). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten (substanziellen) Einvernahme auf die Frage, was er vor der Tat gegenüber dem Opfer gefühlt habe, zur Antwort gab (Urk. 11/2 S. 12 unterhalb Mitte): „Wie meinen Sie das? Ich verstehe ihre Frage nicht. Ich bin kein Homosexueller [Hervorhebung hinzugefügt].“ In einer späteren Einvernahme bestritt der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin sexuelle Kontakte mit dem Opfer gehabt zu haben (Urk. 11/4 Ziff. 33 S. 7). In Anbetracht dieser spontan vom Beschuldigten vorgebrachten angeblichen Aufforderungen von E._____, der erwähnten Gutachtenspassage sowie der letztgenannten Einvernahme-Sequenz ist davon auszugehen, dass E._____ ihn anlässlich des letzten Dreier-Treffens tatsächlich zu derartigen Handlungen aufforderte. Ob der Beschuldigte diesen Aufforderungen tatsächlich nachkam, lässt sich nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte jedenfalls in Abrede, die Anweisungen von E._____ ausgeführt zu haben. E._____ habe versucht, ihn auf einen Dreier vorzubereiten. In diesem Zusammenhang habe sie ihm solche Anweisungen erteilt. Dies sei auch in Gegenwart von G._____ ge- schehen. Zu einem Dreier sei es jedoch nicht gekommen. Es sei nicht nach dem Plan von E._____ abgelaufen. Als G._____ gekommen sei, seien er [G._____] und E._____ gleich zur Sache gekommen. Ihm selbst sei nichts anderes übrig geblieben, als ihnen beim Sex zuzusehen (Urk. 135 S. 17 ff., und 34 ff.).

E. 3.4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te im Rahmen dieses letzten Dreier-Treffens schwere Frustrationen und Kränkun- gen erlitt, weil E._____ ihn zunächst zu homosexuellen Handlungen gegenüber dem Opfer aufforderte, ihn alsdann aber körperlich ablehnte und allein mit dem Opfer in seiner Gegenwart Sex hatte. In dieser – von E._____ als emotionale „Katastrophe“ bezeichneten (Urk. 12/45 Ziff. 7 S. 4) – Lage verlor der bis anhin stets ruhige Beschuldigte alsdann seine Fassung und verlangte in einer Art und Weise, die E._____ Angst einflösste, dass das Opfer nach Hause gehe, was in der Folge auch geschah. Dabei sagte der zum Opfer, E._____ sei eine „kranke Frau“, er solle einmal schauen, was er hier mache (Urk. 11/4 Ziff. 61 S. 11 sowie

- 22 - Ziff. 64 Ziff. 12). Er wolle nicht, dass er weiter anrufe und er wolle ihn nicht mehr in diesem Haus sehen (Urk. 11/2 S. 8 Mitte). Soweit der Beschuldigte an einer Stelle der Einvernahme angab, er sei gegen- über dem Opfer anlässlich dieses Treffens „cool“ geblieben (Urk. 11/4 Ziff. 38 S. 8; vgl. auch Ziff. 39 ff.), erscheint dies nicht als glaubhaft bzw. höchstens als äusserlich zutreffend, denn der Beschuldigte schilderte andernorts eindringlich, wie er sich damals „hintersinnte“ (Urk. 11/2 S. 9 oben) und es ihn „geschüttelt“ habe etc. (Urk. 11/4 Ziff. 21 S. 5). Indem E._____ gegenüber dem Beschuldigten

– nach eigenem Bekunden wahrheitswidrig – dementierte, nur noch das Opfer zu lieben, ihn, den Beschuldigten, jedoch nicht mehr (Urk. 12/46 S. 8 unterhalb Mitte und S. 15 Mitte), machte sie dem Beschuldigten – trotz seiner misslichen Lage – doch wieder gewisse Hoffnungen.

E. 3.5 Entwicklungen während des Südafrika-Aufenthalts von E._____ In der Folge flog E._____ ca. am 11./12. Februar 2012 für drei Wochen nach Südafrika. Vor ihrer Abreise übergab sie dem Beschuldigten noch Fr. 1'000.– damit er während ihrer Abwesenheit den Lebensunterhalt bestreiten könne (Urk. 11/2 S. 5 unterhalb Mitte; Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 4 ganz oben). Ebenfalls vor ihrer Abreise hatte sie auf Anraten ihrer Anwältin den Beschuldigten brieflich auf- gefordert, die Wohnung bis zu ihrer Rückkehr Ende Februar 2012 zu verlassen (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten). Während ihrer Ferien rief der Beschuldigte sie an und ersuchte darum, noch etwas länger bleiben zu dürfen, und zwar bis Mitte März. E._____ erklärte hierzu ihr Einverständnis (Urk. 12/46 S. 15 ganz unten; Prot. I S. 24 unten; ferner: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten). Am 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das vom Beschuldigten am 13. September 2011 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen (Beizugsakten des Migrationsamts des Kantons Zürich [Nr. 1547697]: dortige Urk. 168). Bis zum 29. August 2011 verfügte der Beschul- digte über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zwecks Stellensuche. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe vom erwähnten abweisenden

- 23 - Entscheid zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis gehabt (Prot. I S. 10 unterhalb Mitte). Da der Entscheid auf dem diplomatischen Weg an seinen polnischen Anwalt zugestellt wurde und der polnische Rückschein („potwierdzenie odbioru“) das Datum vom 13. März 2012 trägt (Beizugsakten des Migrationsamts: dortige Urk. 169 S. 2), erweist sich diese Behauptung als zutreffend.

E. 3.6 Rückkehr von E._____ aus Südafrika und die Woche vor der Tat (ohne

E. 3.6.1 Der Beschuldigte sagte, E._____ habe in Südafrika ihre Mutter besucht, welche dort eine Wohnung habe. Da sie dort nicht trinken konnte, habe E._____ bereits im Flughafenzollbereich Zürich Alkohol gekauft und dann die ganze Woche „durchgesoffen“. Obwohl sie stark betrunken gewesen sei, hätten sie in der Nacht von Freitag auf Samstag nach ihrer Rückkehr Sex gehabt. In der darauf folgenden Woche habe es ein Wechselbad zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ gegeben, ein ständiges Hin und Her. Am Samstag, also am Tag der Tat, habe er dann gepackt (Urk. 11/2 S. 5 oben; ferner: Prot. I S. 23 ganz unten und Urk. 135 S. 8 ff.). Ob es tatsächlich zu Sex mit dem Beschuldigten kam, kann zwar mit Blick auf die von E._____ anlässlich des letzten Dreier-Treffens geschilderten Berührungs- probleme durchaus angezweifelt werden, widerlegen lässt sich die Behauptung damit jedoch nicht, zumal auch ein Erlöschen der Liebesbeziehung einen erneu- ten sexuellen Kontakt nicht ausschliesst, und E._____ die ihr rund ein halbes Jahr nach der Tat gestellte Frage nach dem Zeitpunkt des letzten sexuellen Kontaktes mit dem Beschuldigten nicht beantworten konnte (Urk. 12/46 S. 7 oben). Auch kam E._____ erst am Samstag in Kloten an (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2), so dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag nicht schon zu Sex gekommen sein konnte, wie der Beschuldigte geltend macht; allerdings erscheint eine Verwechslung namentlich mit der Nacht von Samstag auf Sonntag durchaus denkbar. Ausser- dem bestehen in der Tat Anhaltspunkte für das vom Beschuldigten geschilderte „Hin und Her“ in der letzten Woche (beispielsweise das bereits vorerwähnte anlässlich des letzten Dreier-Treffens geäusserte Dementi von E._____, es treffe nicht zu, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe). Auch sonst wirkt die

- 24 - eingangs dargelegte Aussagesequenz des Beschuldigten tendenziell erlebnis- basiert (auch wenn die Sequenz für eine abschliessende diesbezügliche Beurtei- lung zu kurz ist). Weiter entsprach es dem Naturell des Beschuldigten, negative Signale seitens von E._____ lediglich deren Alkoholkonsum zuzuschreiben und sich an noch so geringfügige Hoffnungsschimmer zu klammern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die letzte Woche vor der Tat, wie von ihm geschildert, als belastendes Wechselbad zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte und sich trotz allem nach wie vor Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungssituation machte.

E. 3.6.2 Wenige Tage nach ihrer Rückkehr aus Südafrika meldete sich E._____ telefonisch beim Opfer, wie sie es ihm schon vor ihrer Abreise versprochen hatte (wobei sie ihr Mobiltelefon verloren hatte und aus diesem Grunde – sich als Kollegin ausgebend – auf den Festnetzanschluss seiner Eltern anrief, worauf die Mutter des Opfers ihr die Mobiltelefonnummer ihres Sohnes angab). E._____ und das Opfer vereinbarten telefonisch, am kommenden Samstag 10. März 2012 wieder einmal ein Wellness-Wochenende im … in … [Ort] zu verbringen. Weiter wurde vereinbart, dass das Opfer E._____ am besagten Samstag um 18.00 Uhr am Bahnhof H._____ mit seinem Auto abhole, von wo aus sie dann gemeinsam mit dem Auto nach … fahren wollten (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2; Urk. 12/45 Ziff. 7 ganz a.E. S. 4; Urk. 12/45 Ziff. 10 S. 5; Urk. 12/46 S. 9 Mitte; Urk. 12/46 S. 7 ganz unten; Eltern des Opfers: Urk. 12/36 Ziff. 7 S. 2 sowie Urk. 12/37 Ziff. 7 S. 3). Dass als Abholort nicht der Wohnort von E._____ (…strasse …), sondern der davon rund 0.5 km entfernte Bahnhof vereinbart wur- de, deutet darauf hin, dass E._____ und das Opfer dadurch eine Provokation des Beschuldigten vermeiden wollten (auch wenn E._____ zum Grund des Abhol- ortes befragt, solches nicht vorbrachte, wobei aber auch nicht entsprechend nachgehakt wurde; Urk. 12/46 S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 9). E._____ sagte in ihrer Ersteinvernahme wenige Stunden nach der Tat aus, sie habe dem Beschuldigten lediglich gesagt, dass sie über das Wochenende weg- gehe, das Auto aber dennoch nicht benötige. Der Beschuldigte habe sie am Tag der Tat mehrfach gefragt, mit wem sie weggehe. Sie habe ihm aber weder an

- 25 - diesem Samstag noch in der Woche zuvor gesagt, mit wem sie weggehe. Sie nehme aber an, der Beschuldigte habe aus ihrem Verhalten geschlossen, dass sie sich mit dem Opfer treffen könnte (Urk. 12/45 Ziff. 11 S. 5). Im Wesentlichen gleich äusserte sie sich in ihrer zweiten Einvernahme (Urk. 12/46 S. 9 unten sowie S. 10 ganz oben). Ähnlich äusserte sich auch der Beschuldigte rund drei Tage nach der Tat in seiner ersten einlässlichen Aussage: Er gab an, E._____ habe ihm am Samstag gesagt, sie würde allein mit dem Zug in ein Well- nesshotel nach … fahren, um dort zu übernachten (Urk. 11/2 S. 6 unten). Auch wenn der Beschuldigte nichts von den Mutmassungen erwähnt, von denen E._____ sprach, ist davon auszugehen, dass die Darstellung von E._____ im Wesentlichen zutrifft. Erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähn- te der Beschuldigte, E._____ habe ihm bereits nach ihrer Rückkehr von Kapstadt in alkoholisiertem Zustand gesagt, sie wolle sich am Samstag in einer Woche mit dem Opfer treffen, worauf er beschlossen habe auszuziehen (Prot. I S. 25 unter- halb Mitte, wobei E._____ ihm dann am Tag der Tat aber doch wieder gesagt habe, sie fahre alleine in ein Wellness-Hotel [Prot. I S. 26 unten]). Die vorerwähnten Erstaussagen von E._____ und des Beschuldigten sowie der Umstand, dass in der letzten Woche vor der Tat ein Hin und Her herrschte, sprechen zwar dafür, dass die Sachverhaltsvariante, wonach E._____ dem Beschuldigten bereits nach ihrer Rückkehr aus Kapstadt ankündigte, mit dem Opfer wegfahren zu wollen, nicht zutrifft. Andererseits hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass er bereits früher gewusst habe, dass sich E._____ am Wochenende möglichweise mit dem Opfer treffen wird. E._____ sei nach ihrer Rückkehr aus Kapstadt ständig betrunken gewesen und habe ihm beiläufig gesagt, dass sie sich mit dem Opfer treffen werde. Er habe sich deshalb entschieden auszuziehen (Urk. 135 S. 9 f., 23 f., S. 30 f.). Dass der Beschuldigte über ein allfälliges Treffen von E._____ mit dem Opfer Bescheid wusste, kann vorliegend daher nicht ausgeschlossen werden, zumal angesichts des Zustands, in welchem sich E._____ gemäss den Schilde- rungen des Beschuldigten damals befand, nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Letztlich muss dies aber offen bleiben. Demgegenüber steht fest, dass der Beschuldigte am Tag der Tat keine Zweifel daran hatte, dass

- 26 - E._____ allein wegfahren werde, wie er auch anlässlich der Berufungsverhand- lung angab (Urk. 135 S. 9, 12 und 30 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass sich E._____ vom Trinken und Alkohol habe erholen wollen. Er habe geglaubt, dass sie ihm gegenüber Gefühle habe (Urk. 135 S. 12, 23 und 30). Der drohende Auszug sei für ihn nicht gleichbedeutend mit dem Beziehungsende gewesen (Urk. 135 S. 32).

E. 3.7 10. März 2012 (bis zur Tat)

E. 3.7.1 Am Samstagmorgen (10. März 2012) packte der Beschuldigte seine Sachen und fuhr mit dem Auto von E._____ zu seiner ehemaligen Vermieterin F._____ an die …strasse … in …, wo er früher einige Male Gartenarbeiten und Ähnliches ausgeführt hatte (Urk. 11/2 S. 2 unten sowie S. 4 ganz oben; Urk. 12/55 S. 4 Mitte). Gegenüber F._____ erwähnte er, er habe Probleme mit seiner Freundin und müsse oder wolle ausziehen. F._____ konnte ihm auch keine Bleibe offerieren und verwies ihn auf Männer-heime oder Pfarrer Sieber. Sie gestattete ihm jedoch, seine Sachen in ihrer Garage vorübergehend zu deponieren (Urk. 12/55 S. 4 Mitte und unten; Urk. 11/2 S. 4 ganz oben). Der Beschuldigte machte ferner geltend, F._____ habe ihm in Aussicht gestellt, er könne Hauswartarbeiten für ihre Liegenschaften in der Schweiz sowie in Nizza machen (Urk. 11/2 S. 5 unten), was F._____ anlässlich ihrer Einvernahme jedoch bestritt (Urk. 12/55 S. 5 oben sowie S. 4 unten). F._____ fiel auf, dass der Beschuldigte „sehr aufgelöst“ gewesen sei und geschwitzt habe (Urk. 12/55 S. 4 unten). Weiter habe er erwähnt, seine Freundin sei psychisch angeschlagen, trinke und füge sich selbst Verletzungen zu, wobei er das mit dem Trinken bereits früher einmal erwähnt habe (die Selbstverletzun- gen erwähnte der Beschuldigte in den Einvernahmen nicht, jedoch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin; Urk. 29/14 S. 48 unten). Weiter habe der Beschuldigte, wie schon früher, gesagt, seine Freundin „liebe ihn, alles sei gut“ (Urk. 12/55 S. 5 ganz oben). Um ca. 11.30 Uhr fuhr der Beschuldigte zurück nach H._____ (Urk. 12/55 S. 4 unten; Urk. 11/2 S. 6 oben).

E. 3.7.2 Nach seiner Rückkehr in die Wohnung kam es mit der beim Trinken ange- troffenen E._____ zu einem Streit. Dabei rastete sie nach eigenem Bekunden aus

- 27 - und verpasste dem Beschuldigten eine Ohrfeige, wobei im Lichte ihres Aussage- verhaltens zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass sie ihn auch an- derweitig als nur mittels Ohrfeige ins Gesicht schlug (Urk. 11/2 S. 6 oben; Urk. 12/46 S. 13 oben und unterhalb Mitte). Der Beschuldigte bat E._____ auch noch um Geld, damit er in ein Motel gehen könne, was diese jedoch ablehnte (Urk. 11/2 S. 6 Mitte; Urk. 12/46 S. 13 Mitte). Der Beschuldigte gab weiter an, damals „sehr aufgeregt“ und „sehr verwirrt“ gewesen zu sein, da er nicht gewusst habe, wo er hingehen solle (Urk. 11/2 S. 6 unterhalb Mitte). Gegenüber dem Beschuldigten erwähnte E._____, sie beabsichtige, allein und per Zug in ein Wellesshotel nach … zu fahren, worauf der Beschuldigte anerbot, sie an den Bahnhof zu fahren, was E._____ jedoch ablehnte. E._____ verschwieg bewusst, dass sie sich mit dem Opfer treffen würde, weil sie „kein Öl ins Feuer giessen wollte“ (Urk. 12/46 S. 13 unten; Urk. 11/2 S. 6 unten). Aufgrund ihres Verhaltens habe der Beschuldigte wohl annehmen können, dass sie sich mit dem Opfer treffen werde (Urk. 12/45 S. 5 unten). In der Folge legte sich E._____ in ihrem Zimmer hin und schlief ein (Urk. 11/2 S. 6 unten; Urk. 12/46 S. 10 oben). „Kurz vor 18.00 Uhr“ erwachte sie und realisierte, dass sie verschlafen hatte (Urk. 12/46 S. 10 oben; Urk. 12/45 S. 5 ganz unten). Sie begann sich alsdann für die Reise fertig zu machen. Als der Beschuldigte klopfte und zu ihr ins Zimmer trat, war sie gerade im Begriff – nach Darstellung des Beschuldigten – „sexy Unterwäsche“ bzw. – nach Darstellung von E._____ – Badekleider anzuprobieren und schlug dem Beschuldigten die Zimmertüre vor der Nase zu (Urk. 12/46 S. 14 oben; Urk. 11/2 S. 7 oben). Unmittelbar danach, um 18.11 Uhr (Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E.), während sich der Beschuldigte noch hinter der Zimmertüre befand (Urk. 11/2 S. 7 Mitte; Prot. I S. 27 oberhalb Mitte), klingelte das Mobiltelefon von E._____. Diese sagte im Wesentlichen (Gesprächsdauer 44 Sekunden): „Hoi G'._____“ (für G._____), sie habe verschla- fen und werde in einer Viertelstunde am Bahnhof sein. Das Opfer teilte ihr mit, dies sei kein Problem, er warte am Bahnhof gegenüber vom Blumenladen (Urk. 11/2 S. 7 oberhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 10 oberhalb Mitte; zur Auswertung des iPhones des Opfers: Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E. mit dem Hinweis, dass die UCT-

- 28 - Zeit [„Universal Coordinated Time“] auf dem iPhone des Opfers nicht auf UTC+1, sondern UTC+0 eingestellt war, so dass es bei den auf der Auswertung ver- merkten Zeiten jeweils eine Stunde hinzuzurechnen gilt; siehe auch CD mit Datenauswertung: Urk. 21/10). Als der Beschuldigte E._____ dies sagen hörte, realisierte er, dass sie mit dem Opfer sprach (Urk. 11/2 S. 7 Mitte und unten) und geriet nach eigenem Bekunden ausser sich („out of control“; Urk. 11/2 S. 9 unterhalb Mitte). Als er mitbekommen habe, dass das Opfer E._____ angerufen habe, sei er wie ein Automat explodiert (Urk. 135 S. 23). Im Zimmer des ausgezogenen Sohnes von E._____, in dem er selbst zumindest teilweise zu schlafen pflegte (Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4; Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Prot. I S. 31 unten), ergriff er ein offen auf der Kommode liegen- des Messer (Urk. 12/40 Ziff. 54 S. 7; Urk. 23/3; Urk. 12/41 S. 8 f.) und fuhr mit dem Auto von E._____ an den Bahnhof H._____ (Urk. 1 S. 14 unten; Urk. 9).

E. 3.7.3 In den Einvernahmen behauptete der Beschuldigte pauschal, gegenüber dem Opfer nie eifersüchtig gewesen zu sein (Urk. 11/4 Ziff. 49 S. 10; Prot. I S. 41 oberhalb Mitte; Urk. 135 S. 19 und 21) ebenso wenig wie gegenüber anderen Männern (Urk. 11/3 Ziff. 36 S. 8). In diesem Punkt erweist sich seine Aussage als nicht glaubhaft, ebenso wenig wie seine bereits vorstehend erwähnte Äusserung betreffend das letzte Dreier-Treffen, an dem er „cool“ geblieben sei (wobei er hierzu, wie dargelegt, selbst anderslautende Äusserungen gemacht hat). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, wenn E._____ mit anderen Männern Sex gehabt habe, sei er gegen aussen cool gewesen. Es sei jedoch alles in ihn hineingegangen und habe sich gestaut (Urk. 135 S. 20). Die psychiatrische Gutachterin ortete beim Beschuldigten ein deutliches Defizit, wenn es darum ging, eigene Emotionen zu beschreiben (Urk. 29/14 S. 27 ganz unten). Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim vorliegend erwähnten Ausser-sich-Geraten um einen Affekt aus Eifersucht und Wut gegenüber dem Op- fer. In diesem Sinne äusserte sich auch das Gutachten, wonach sämtliche Kriterien für eine Affekttat erfüllt seien (Urk. 29/14 S. 75 unten [bezüglich der vorliegend relevanten gutachterlichen Tathypothese A = ungeplante Tat; dazu unten]).

- 29 -

E. 3.7.4 Beim behändigten Messer handelte es sich um ein aufklappbares sog. Taschenrettungsmesser der Marke Eickhorn Solingen (Modell „PRT II“) mit oran- ge-rotem Aluminiumgriff und einseitig geschliffener Klinge von rund 8,5 cm Länge (Urk. 13/1 S. 18 [Foto]; Urk. 16/1 S. 12; Urk. 11/7 S. 4 unten). Nur rund 5 Minuten nach dem Ende des ersten Telefonats, nämlich um 18.17 Uhr rief E._____ das Opfer an, wobei dieser Anruf 1 Minute und 9 Sekunden dauerte (Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E.). Über den Inhalt dieses zweiten Telefonats ist nichts bekannt. Fest steht jedoch, dass der Angriff des Beschuldigten zu diesem Zeit- punkt noch nicht begonnen hatte, aber unmittelbar bevorstand. Der Beginn des Angriffs muss ca. um 18.20 Uhr erfolgt sein (vgl. Urk. 12/25 Ziff. 5 und 6 S. 2). Prima facie denkbar wäre an sich auch, dass der Beschuldigte auch noch diesen zweiten Anruf mitbekommen hat und erst danach an den Bahnhof fuhr, was angesichts der kurzen Distanz (rund 0.5 km) knapp möglich bzw. mit den übrigen gesicherten Angaben vereinbar wäre (Urk. 12/25 Ziff. 5 und 6 S. 2); letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. E._____ sprach (allerdings rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall) lediglich davon, dass sie das Opfer angerufen habe und nicht das Opfer sie (Urk. 12/46 S. 10 Mitte), während sie in der Ersteinvernahme nicht näher präzisierte, wer wen anrief. Mit der Tatsache, dass es gemäss iPhone- Auswertung zwei Telefonate gab, wurde sie in der Untersuchung nie konfrontiert. Die vorerwähnte Aussage von E._____, wonach sie das Opfer angerufen habe, würde an sich auf das zweite Telefonat zutreffen, welches gemäss iPhone- Auswertung des Opfers nachweislich von E._____ ausging, während das erste Telefonat vom Opfer kam. Da der Beschuldigte jedoch spontan aussagte, das von ihm mitgehörte Telefonat sei von aussen gekommen und er habe gehört, wie E._____ sagte, sie werde in einer Viertelstunde am Bahnhof sein (Urk. 11/2 S. 7 oberhalb Mitte), steht fest, dass es sich beim ersten Anruf von 18.11 Uhr, der nachweislich vom Opfer ausging, um denjenigen handelte, den der Beschuldigte mitgehört hatte. Effektiv am Bahnhof H._____ eingetroffen ist E._____ allerdings nicht bereits, wie von ihr angekündigt, eine Viertelstunde nach den erwähnten Telefonaten, sondern erst ca. um 18.57 Uhr, also nach der Tat. Sie habe bei Eintreffen am Bahnhof

- 30 - einen Helikopter gehört und mehrfach vergeblich versucht, das Opfer anzurufen (Urk. 12/45 Ziff. 5 a.E. S. 29. Aus der iPhone-Auswertung geht hervor, dass E._____ das Opfer drei Mal anrief, nämlich um 18.57 Uhr, um 19.01 Uhr sowie um 19.04 Uhr (Urk. 21/8 S. 2). Wobei exakt zum Zeitpunkt des ersten Anrufs die Reanimationsbemühungen abgebrochen (Urk. 14/13 S. 2 unterhalb Mitte; vgl. Urk. 14/2 S. 2) und der über dem Tatort kreisende REGA-Helikopter unverrichte- ter Dinge über Funk zum Rückflug angewiesen wurde (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3).

E. 3.8 Der Angriff

E. 3.8.1 Nach dem erwähnten Mithören des Telefonats und dem Behändigen des Messers fuhr der Beschuldigte mit dem Auto von E._____ an den Bahnhof H._____ und parkierte seinen Wagen auf dem Parkfeld … der an die …strasse angrenzenden Parkplätze leicht östlich des Bahnhofhauptgebäudes (Urk. 1 S. 14 ganz unten). Von da aus ging er zu Fuss an dem gemäss Fahrplan um 18.19 Uhr von … eingetroffenen und auf die Weiterfahrt um 18.40 wartenden Bus der Ver- kehrsbetriebe Zürich Oberland (VZO) vorbei (Urk. 12/23 [Foto]; Urk. 13/1 S. 7 f. [Fotos]; Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1; Urk. 12/22 S. 3 oben; Urk. 12/25 Ziff. 5 S. 2). Die Innenraum-Überwachungskamera des Buses zeichnete auf, wie der Beschuldigte, eine Hand in der Hosentasche, den Bus seitlich passierte (Urk. 19/4 [CD]; vgl. auch Urk. 12/20 Ziff. 4 S. 2). Dem wartenden Buschauffeur I._____ fiel der Beschuldigte auf, weil dieser ähnlich blaue Hosen trug wie seine eigenen Uniformhosen (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1; Urk. 12/22 S. 3 Mitte). Die nachfolgende Tatausführung konnte vom Buschauffeur I._____, der sein Fahrzeug leicht über die Gebäudeecke hinaus parkiert hatte, so dass er um die Gebäudeecke sehen konnte (Urk. 12/22 S. 5 oben; Urk. 12/23 [Foto]), sowie von weiteren zufällig in der Nähe befindlichen Personen ganz oder zumindest teilwei- se beobachtet werden (J._____, K._____, L._____, das Ehepaar MN._____). Direkt nach der Fahrerkabine des Buses passierte der Beschuldigte die westliche Gebäudeecke und begab sich, nachdem er kurz bei der dortigen Buche hin und

- 31 - her gelaufen war (Urk. 11/22 S. 3 oberhalb Mitte), zu den ebenfalls unmittelbar dort befindlichen zwei 30-Minuten-Parkfeldern. Auf dem (vom Täter aus gesehen) rechten Feld war das Fahrzeug des Opfers – Front Bahngeleise – parkiert (Urk. 13/1 S. 13, S. 15, S. 21 f. [Fotos]). Das am Steuer sitzende Opfer war gerade im Begriff, ein Lachssandwich zu verzehren (Urk. 16/6 S. 4 unterhalb Mitte; Urk. 13/1 S. 25, S. 83 f. sowie S. 86 [Spurenfotos]; Urk. 16/1 S. 3 unterhalb Mitte, S. 5 unten sowie S. 11 f.). Der Beschuldigte trat an das Fahrzeug heran, riss die Fahrertür auf (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 2 ganz oben; Urk. 16/6 S. 4 Mitte [betreffend (auch) spurentechnisch im Vordergrund stehende Erstangriffs-Variante]; Näheres dazu sogleich), beugte sich leicht in den Fahrzeuginnenraum (Urk. 12/3 [von Zeugin K._____ nachgestellte Fotos]; Urk. 12/2 S. 4 Mitte und S. 6 unten) und begann unvermittelt, massiv und mehrfach auf das Opfer – schwergewichtig in Richtung Oberkörper- und Hals- bereich – einzustechen, während er es mit der freien Hand in den Fahrersitz drückte (Urk. 12/2 S. 6 ganz unten und S. 7 ganz oben; Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2; Urk. 12/30 S. 4 oberhalb Mitte; Urk. 12/3 S. 4 Mitte; Urk. 12/30 S. 10 Mitte) und auf es einschlug (Urk. 14/13 S. 3 unten, S. 4 Mitte sowie S. 4 ganz unten; vgl. auch ebenda, S. 5 unten [betreffend sog. stumpfe Gewalteinwirkung]). Das Opfer schrie zunächst „hey spinnsch!“ (Urk. 12/25 Ziff. 17 S. 4; Urk. 12/30 S. 4 oberhalb Mitte) und versuchte erfolglos, den Beschuldigten von sich wegzustossen (Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2 und Ziff. 30 S. 6; Urk. 12/30 S. 8 Mitte; Urk. 14/13 S. 3 ganz oben, S. 4 unterhalb Mitte und S. 7 oben [betreffend vom Opfer erlittene Abwehrverletzungen]; Urk. 15/1 S. 4 unten [betreffend dem Beschuldigten vom Opfer zugefügte Abwehrverletzungen]; Urk. 13/1 S. 39 ff. [Verletzungsfotos des Beschuldigten]). Dabei erklang ein wohl durch das Handgemenge ausgelöstes kurzes Hupen (Urk. 12/9 S. 4 oben; Urk. 12/8 S. 2 oben). Die unmittelbar hinzu- getretene Zeugin K._____ hörte das nach wie vor im Fahrzeug befindliche Opfer deutlich röcheln (Urk. 12/1 Ziff. 12 S. 2; Urk. 12/2 S. 8 oben). Gemäss Zeugin J._____ konnte die Phase, bei der sich das Opfer noch im Wageninnern befand, maximal 2 Minuten gedauert haben (Urk. 12/25 Ziff. 33 S. 6, wobei sie ihre Ankunftszeit am Bahnhof mit dem Bus sowie die Zeit des Eintreffens der von

- 32 - ihr erwarteten S-Bahn vergleichend heranzog; vgl. auch Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2 sowie Ziff. 7 S. 3 oben).

E. 3.8.2 Was den Beginn des Angriffs anbelangt, besteht zwischen der Aussage des Buschauffeurs I._____ und den Aussagen der auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig wartenden Zeuginnen J._____ und L._____ folgender Widerspruch: Der Zeuge I._____ schilderte als einziger, wie der Beschuldigte um das Auto herumlief, die Fahrertüre aufriss und das Opfer angriff. Aufmerksam ge- worden sei er auf diesen Vorgang, weil eine Frau auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig wild gestikuliert habe (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 f., Ziff. 8 S. 2 sowie Ziff. 9 S. 3; Urk. 12/22 S. 3 ganz unten). Andererseits berichteten die genannten Zeuginnen (insbesondere die Zeugin J._____, deren Wahrnehmung früher erfolgte als jene von Zeugin L._____), dass eine bei der bereits geöffneten Fahrertüre stehende Person im Begriffe war, die im Auto sitzende Person anzugreifen (wobei das Aufreissen der Autotür nicht beobachtet wurde; J._____: Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2; Urk. 12/30 S. 3 ganz unten sowie S. 4 ganz oben; L._____: Urk. 12/8 Ziff. 6 S. 1 f.; Urk. 12/9 S. 4 oberhalb Mitte). Der Widerspruch liegt nun darin, dass I._____ nicht das Aufreissen der Autotür beo- bachtet haben kann, wenn er erst durch das Herumfuchteln der erwähnten Zeu- ginnen auf den Vorfall aufmerksam wurde, denn das Fuchteln erfolgte gemäss den Zeuginnen ja erst als Reaktion auf den bei offener Autotür bereits in vollem Gang befindlichen Angriff. Der Zeuge I._____ berichtete spontan und wiederholt, dass sich der Beschuldigte dem Auto annäherte bzw. um das Auto herumging, die Fahrertüre aufriss und sogleich mit dem Angriff begann (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 f., Ziff. 8 S. 2 sowie Ziff. 9 S. 3; Urk. 12/22 S. 3 ganz unten). Seine Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass er in Tat und Wahrheit nur die bereits geöffnete Türe erblickte und den Öffnungsvorgang „ex post“ hineininterpretierte. Dieses Kerngeschehen ist demzufolge als erwiesen zu betrachten. Was das Nebengeschehen anbelangt (die Art und Weise, wie er auf den Vorfall aufmerksam wurde), liegt demgegen- über der Schluss nahe, dass sich der Zeuge teilweise täuscht: Zwar mag er tat- sächlich wahrgenommen haben, wie eine Frau auf dem Bahnsteig herumfuchtel-

- 33 - te; dies muss sich zeitlich aber notwendigerweise nach dem von ihm beobachte- ten Aufreissen der Autotür zugetragen haben, wobei plausibel erscheint, dass er dadurch erst das wahre Ausmass des Angriffs realisierte (zumal er angab, er ha- be nicht ins Innere des Autos sehen können; Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 ganz unten), was letztlich die zeitliche Erinnerungsverwechslung des Zeugen zur Folge hatte. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem Öffnen der Fahrertür ein Angriff stattfand oder der Beschuldigte beispielsweise auch nur auf dem Beifahrersitz sass. Gegen diese Annahme spricht auch der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. März 2012 (Urk. 16/6). Darin wird fest- gehalten, dass aus spurenkundlicher Sicht keine Hinweise dafür hätten gefunden werden können, die den Beschuldigten bzw. dessen Kleidung mit dem Beifahrer- sitz des Autos in Verbindung bringen würden. Viele der mikroskopisch feinen Blutspritzer hätten sich an der linken Fahrzeugseite befunden (Urk. 16/6 S. 3 f.). Die Variante, dass ein Erst-Angriff des Täters vom Beifahrersitz aus gegen das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer erfolgt sei, stehe aufgrund des angetroffenen Spurenbildes (im lnnern des Wagens) nicht im Vordergrund. Demgegenüber werde die Variante, dass ein Erst-Angriff im Bereich der offenen Fahrertür gegen das sich im Wagen befindende Opfer erfolgt sei, aufgrund des angetroffenen Spurenbildes als im Vordergrund stehend erachtet (Urk. 16/6 S. 4). Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er vorgängig – auf dem Beifahrersitz sitzend – mit dem Opfer gesprochen hätte, wäre der Angriff selbst doch wiederum überraschend erfolgt, nämlich nach dem Aufreissen der Fahrertüre, wobei in diesem Fall mangels jeglicher Anhaltspunkte auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden dürfte, er sei vom Opfer provo- ziert oder angegriffen worden. Schliesslich ist schon aufgrund des „Trance“- artigen Zustands, in dem sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt befand (dazu unten), nicht davon auszugehen, dass er sich zunächst noch mit dem Opfer unterhielt. Im Lichte der gesamten Umstände liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte das Opfer überraschend und ohne vorgängige Diskussion angriff.

E. 3.8.3 Nach der ersten Angriffsphase liess der Beschuldigte kurz vom Opfer ab und trat etwas neben das Fahrzeug. Diesen Umstand nutzte das bereits stark

- 34 - blutende Opfer und stieg aus dem Auto (Urk. 12/20 Ziff. 11 S. 3 sowie Ziff. 12 Satz 1 S. 3; Urk. 12/16 Ziff. 12 S. 2; Urk. 12/20 Ziff. 12 S. 3; nach dem Aussteigen war das Opfer – entgegen der Aussage von Zeugin J._____ (Urk. 12/25 Ziff. 7 S. 2) – zunächst noch am Stehen; ihre insofern abweichende Schilderung lässt sich durch den vorübergehenden Sichtunterbruch der einfahrenden S-Bahn erklären). Der Beschuldigte trat sodann erneut zum Opfer, das „in gebückter Haltung und mit hängendem Kopf“ (Urk. 12/2 S. 4 unterhalb Mitte) vor dem Auto stand, hinzu und begann erneut massiv und in schneller Abfolge (Urk. 12/20 Ziff. 12 S. 3) schwergewichtig auf dessen Oberkörper- und Halsbereich einzu- stechen (Urk. 12/22 S. 4 oben). Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich. Demgemäss würden die Blutspurenbilder darauf hindeuten, dass sich der Hauptteil des Geschehens aus- serhalb und links [in Fahrtrichtung] neben dem Fahrzeug abgespielt haben dürfte. Dafür sprächen auch die auf dem Parkplatzboden durch den Kriminaltechnischer Einsatzdienst fotografierten Blutspurenbilder (Urk. 16/6 S. 4). In diesem Moment fuhr gemäss Zeugin J._____ die von ihr erwartete S7 (Rich- tung Zürich) ein (gemäss Fahrplan um 18.22 Uhr; Weiterfahrt um 18.23 Uhr) und verdeckte ihr vorübergehend die Sicht (Urk. 12/25 Ziff. 7 S. 3 oben). Ins- besondere Zeuge I._____ konnte das massive Einstechen aber weiter- beobachten (Urk. 12/22 S. 4 oben, S. 7 oberhalb Mitte und S. 8 oben). Den letzten Stich versetzte der Beschuldigte dem Opfer mit voller Wucht in den Hals- bereich (Urk. 12/12 Ziff. 3 S. 2 oberhalb Mitte; Urk. 12/14 S. 5 unten, S. 6 unten, S. 7 unterhalb Mitte und unten sowie S. 9 ganz unten; hierbei muss es sich um Verletzung Nr. 20 handeln, da die anderen Halsverletzungen [Nr. 19 und 21] keine Stich, sondern Schnittverletzungen sind [vgl. dazu Urk. 14/13 S. 3 ganz un- ten sowie S. 4 ganz oben sowie die folgenden Fotos: Urk. 13/2 S. 43 = Verletzung Nr. 19; Urk. 13/2 S. 50 = Verletzung Nr. 21; Urk. 12/2 S. 44 und S. 48 = Ver- letzung Nr. 20 mit praktisch vollständiger Durchtrennung der rechten Halsvene]). Zum Schluss sagte er zum Opfer (Urk. 12/2 S. 8 oben und S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 12/12 Ziff. 6 S. 3): „Son of a bitch!“ Daraufhin brach das bereits in tief gebückter Haltung dastehende Opfer langsam zusammen, wobei es nicht mehr in der Lage war, sich mit den Händen am Boden

- 35 - abzustützen, und kam mit dem Gesicht vornüber auf den Boden zu liegen, während der Täter teilnahmslos in seiner Nähe stehen blieb (Urk. 12/2 S. 4 unten; Urk. 12/1 Ziff. 21 S. 4; Urk. 12/30 S. 5 unten).

E. 3.8.4 Um 18.22 Uhr alarmierte Buschauffeur I._____ mit seinem Mobiltelefon als erster den Notruf und meldete, das Opfer liege am Boden, der Beschuldigte stehe noch daneben (Urk. 20/3 [CD mit aufgezeichneten Notrufen] bzw. dortige Excel-Tabelle mit Anrufzeiten, wobei die Telefonnummer … jene von I._____ ist; vgl. Urk. 12/20 S. 1). Alsdann legte der Beschuldigte das Messer in eine angrenzende Rabatte und setzte sich auf den Randstein (Urk. 12/44 S. 5 unten; Urk. 12/18 S. 5 ganz unten und S. 6 ganz oben). Wenige Minuten nach Alarmierung traf eine erste Patrouille der Polizei am Tatort ein (O._____ und P._____). Der nach wie vor in der Nähe des Opfers befindliche Beschuldigte erhob seine blutverschmierten Arme und Hände und liess sich wi- derstandslos festnehmen (Urk. 12/8 Ziff. 7 S. 3; Urk. 12/50 S. 4 ganz oben; Urk. 12/50 S. 6 unten; Urk. 12/53 S. 6 ganz unten und S. 7 oben). Polizist P._____ sowie zwei Passanten begannen daraufhin mit Reanimationsmassnahmen (Urk. 12/50 S. 4 unterhalb Mitte). Auch wurde die Rega aufgeboten (Urk. 12/53 S. 56 oben). Polizistin O._____ sagte später aus (Urk. 12/50 S. 6 oben): „Ich bin kein Arzt, und es soll auch nicht überheblich klingen, aber als wir ankamen, sah ich die Seele buchstäblich davon gleiten. Für mich war klar, dass jede Hilfe zu spät kam.“ Polizist P._____ erwähnte ferner, er und seine Kollegin seien bei der Anfahrt von der Einsatzzentrale darüber informiert worden, der Beschuldigte halte Passanten aktiv davon ab, erste Hilfe zu leisten (Urk. 12/53 S. 7 oben). Hierfür bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr wagten sich die potenziellen Helfer zunächst nicht näher heran, weil der Täter noch in der Nähe stand (Urk. 12/2 Ziff. 15 S. 4; Urk. 12/22 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben; vgl. Urk. 20/3 [CD mit aufgezeichneten Notrufen]). Eine Zeugin wusste sogar – aller- dings nur vom Hörensagen – zu berichten, der Beschuldigte habe Passanten mit

- 36 - den Worten „helft, helft“ aktiv zur Hilfe aufgefordert (Urk. 12/30 S. 11 oben sowie S. 9 unten). Kurz nach der ersten Polizeipatrouille traf die vom Stützpunkt … herkommende Rettungssanität – nach einer Fahrzeit von rund 10 Minuten – am Tatort ein (Urk. 12/38 Ziff. 7). Zu diesem Zeitpunkt wies das mit massivem Blutverlust am Boden liegende Opfer bereits keine Herz- und Kreislaufaktivität mehr auf (Urk. 12/38 Ziff. 18 S. 4). Die Rettungssanitäter setzten die Reanimationsbemü- hungen fort (Urk. 12/38 Ziff. 12 S. 3). Ca. 5 Minuten nach der Sanität traf der Not- arzt ein (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). Um 17.57 Uhr wurden die Reanimations- bemühungen abgebrochen (Urk. 14/13 S. 2 unterhalb Mitte), der Tod des Opfers festgestellt (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und die inzwischen über dem Tatort kreisende Rega zurückbeordert (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3).

E. 3.9 Vom Opfer erlittene Verletzungen bzw. Todesursache Insgesamt erlitt das Opfer 34 von scharfer Gewalt (davon 14 Schnittverletzungen, 18 Stichverletzungen und 2 kombinierte Stich-Schnittverletzungen) und 22 von stumpfer Gewalt herrührende Verletzungen (Urk. 14/13 S. 5 Mitte). Während sich im rechten Kopf- und Gesichtsbereich überwiegend teils ober- flächliche, teils aber auch tief reichende Schnittverletzungen fanden, waren an der Brust praktisch ausschliesslich verschieden tief in den Körper reichende Stich- verletzungen feststellbar. An der rechten Halsseite und an den Extremitäten waren sowohl Stich- als auch Schnittverletzungen nachweisbar (Urk. 13/2 S. 56 und 73 [Übersichtsfotos]; zum Beschrieb der nummerierten einzelnen Verletzun- gen: Urk. 14/13 S. 3-5 bzw. Urk. 13/2 S. 1-130 [Fotos]; die Nummerierung ist willkürlich, entspricht also nicht der effektiven Verletzungsreihenfolge [Urk. 13/13 S. 3 Mitte]; über die Reihenfolge der Verletzungen ist – von vereinzelten Zeugen- aussagen abgesehen – nichts bekannt]). Die Stichverletzung Nr. 32 im Bereich der linken Brustwarze führte zu einer Eröff- nung (Durchstich) der rechten Herzkammer mit einer Einblutung von ca. 380 ml in den Herzbeutel, was durch eine Kompression des Herzens ein Herz-Pump-

- 37 - versagen bewirkte (Urk. 13/2 S. 72 und S. 74-87 [Fotos]). Diese Verletzung ist somit als hauptsächliche Todesursache anzusehen. Eine derartige Verletzung führt zu einer raschen Handlungsunfähigkeit und innert weniger Minuten zum Tod. Aufgrund der vorerwähnten Stichverletzung Nr. 32, aber auch aufgrund der Stich- verletzung Nr. 24, welche bis in den linken Lungenoberlappen reichte (Urk. 13/2 S. 60-64 [Fotos]), kam es ferner zu einem Kollaps des linken Lungenflügels und zu einer Blutung (ca. 380 ml) in die linke Brusthöhle (sog. Hämato- Pneumothorax). Zusätzlich war am Tatort ein grosser Blutverlust feststellbar, was in Form soge- nannter "Verblutungsblutungen" und insgesamt blutarmer Organe auch im Rahmen der Autopsie festgestellt wurde. Diesem Blutverlust kann eine mit- todesursächliche Relevanz beigemessen werden (Urk. 14/13 S. 6 unterhalb Mitte).

E. 3.10 Der Amnesie-Einwand des Beschuldigten

E. 3.10.1 Der Beschuldigte macht geltend, sich an die eigentliche Tatausführung nicht mehr erinnern zu können. Er habe einen Filmriss erlitten. Zumindest sinn- gemäss macht er geltend, diese Amnesie dauere schon seit der Tat an. Er habe sein Wissen über den Tathergang im Wesentlichen nur anhand der Akten bzw. im Gespräch mit seiner Verteidigung erlangt. Eingesetzt habe dieser Filmriss nach dem Mithören des Telefonats zwischen E._____ und dem Opfer bzw. beim Hin- ausrennen aus der Wohnung, geendet habe er anlässlich der Verhaftung. Das Bestehen von Erinnerungslücken erlaubt per se keinen Rückschluss auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, denn eine Erinnerungslücke beschlägt nur die Erinnerung, nicht jedoch das Bewusstsein bei der Tatausführung (Urk. 29/14 S. 72 ganz oben). Ebenso wenig gilt das Bestehen einer Erinnerungs- lücke notwendigerweise als Beweis für das Vorliegen einer Affekttat (Urk. 29/14 S. 75 oben). Gleichwohl drängt sich vorliegend die Klärung des vorgebrachten Amnesie-Einwandes auf.

- 38 -

E. 3.10.2 Die zuerst am Tatort eingetroffenen beiden Polizisten haben beide ausge- sagt, der ansonsten vollkommen kooperative Beschuldigte habe zu Fragen betreffend die Tat geschwiegen (Urk. 12/50 S. 5 oben; Urk. 12/53 S. 9 unterhalb Mitte). Ansonsten habe er aufgewühlt gewirkt, jedoch nicht wirr geredet (Urk. 12/50 S. 5 unterhalb Mitte). Seine Kommunikation sei adäquat gewesen (Urk. 12/53 S. 8 oben). Auf entsprechende Frage präzisierte Polizistin O._____, der Beschuldigte habe auf Fragen zur Sache geschwiegen und nicht geantwortet, er wisse nicht, was passiert sei (Urk. 12/50 S. 5 oben). Der Beschuldigte hat selbstverständlich das Recht zu schweigen (Art. 113 StPO; Art. 6 EMRK). Ver- weigert er indes seine Aussage nur partiell, indem er zum sonstigen Geschehen (später) differenzierte Aussagen macht, so darf bei der kritischen Überprüfung der Amnesie-Hypothese in die Gesamtwürdigung einfliessen, dass der Beschuldigte anlässlich der allerersten informellen Befragung spontan nicht von fehlender Erinnerung sprach, sondern schwieg, sowie dass er auch sonst nicht verwirrt wirkte und sich namentlich nicht nach dem Vorgefallenen erkundigte. Anlässlich der Ersteinvernahme, welche um 02.10 Uhr nach der Tat begann, ant- wortete der Beschuldigte zu Beginn auf die Frage, wie es ihm gehe, er wisse nicht, was passiert sei (Urk. 11/1 S. 2 Mitte), verweigerte aber ansonsten Aus- sagen zur Sache mit dem Hinweis: „[...] Ich denke, es ist besser, wenn ich ein andermal spreche. Es ist viel zu früh für mich. Ich kann im Moment nicht ant- worten.“ Mit letzterem Satz relativierte er seine zuvor gemachte Aussage, wonach er nicht wisse, was passiert sei, zumindest wieder teilweise, da er lediglich vor- bringt, es sei „zu früh“ bzw. er könne „im Moment“ nicht antworten. In der nachfolgenden Einvernahme vom 13. März 2012 gibt der ansonsten aus- führlich aussagende Beschuldigte dann aber an, sich – von ganz wenigen Erinne- rungsinseln abgesehen – an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern zu können (Urk. 11/2 S. 9 Mitte).

E. 3.10.3 Der Beschuldigte berichtete mehrfach, er habe versucht, sich an den Tat- hergang zu erinnern. In der Einvernahme vom 19. März 2012 sagte er spontan Folgendes aus: „Sie haben mich am Anfang gefragt, ob ich mich an etwas

- 39 - erinnern kann. Ich probierte im Gefängnis an die Geschehnisse zu denken und es zu analysieren. Dabei merkte ich, dass der Blutdruck jeweils unkontrolliert an- stieg. Dies löste dann Angst aus. Der Blutdruck stieg dann so stark unkontrolliert an, dass ich nicht mehr zu denken fähig war. Ich vergesse dann immer mehr. Es tut mir leid, dass ich nicht mehr mithelfen kann. Das Ganze wird aber immer mehr verschwommen. Am Dienstag war meine Anwältin da. Mein Blutdruck stieg wieder enorm an, weil ich wusste, dass ich hierher kommen muss. Ich konnte tags darauf nicht mehr arbeiten. Ich habe Einfaches über die Arbeit vergessen. Sie fragten mich dann, was mit mir los sei.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe oft versucht, sich wieder an den Tat- hergang zu erinnern. Das Ganze habe ihn mitgenommen und mit Schrecken erfüllt. Der Gedanke daran habe ihn fertig gemacht (Urk. 135 S. 29). Insbesondere die zuletzt erwähnten Aussagen deuten stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte sehr wohl an den Tathergang erinnern konnte, denn nur so ist erklärbar, warum der Beschuldigte Schrecken verspürte. Hätte er schlicht gar keine Erinnerung, könnte dieses Gefühl nicht in ihm aufkeimen. Auch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin sowie gegenüber der Vorinstanz berichtete der Beschuldigte von diesen Erinnerungsbemühungen (Urk. 29/14 S. 53 oberhalb Mitte; Prot. I S. 39 unten). Zu diesem Zeitpunkt (die psychiatrische Exploration erfolgte am 20./21. November 2012) hatte der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen den ausführlichen Schilderungen von insge- samt sechs direkten Augenzeugen der Tat beigewohnt. Wäre die Erinnerung des Beschuldigten aber zumindest ansatzweise aktivierbar, wie er selbst geltend macht, indem er von dem dadurch hervorgerufenen Schrecken berichtete, so erscheint es unplausibel, dass dem Beschuldigten beim Anhören all dieser aus- führlichen Zeugenaussagen keine einzige Erinnerung wieder in den Sinn gekom- men sein soll (siehe insbesondere Urk. 11/3 Ziff. 13 S. 2 unten). Dieses Verhalten des Beschuldigten deutet stark auf eine Erinnerungsverdrängung, also auf ein Nicht-erinnern-wollen hin, nicht jedoch auf eine Amnesie. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen jeweils eindringlich darum ersuchte, das Tatmesser (Urk. 11/4 Ziff. 87 S. 14 f.

- 40 - sowie Ziff. 88 S. 15; Urk. 11/6 S. 5 ganz unten; Prot. I S. 29 ganz unten und S. 30 ganz oben) sowie tatrelevante Fotografien (Urk 11/6 S. 7 oben) nicht anschauen zu müssen bzw. sich die Hand vor das Gesicht hielt oder sich abwandte. Zudem konnte der Beschuldigte auf die Frage, woher die Verletzungen in seinem Gesicht stammen, nicht angeben, ob diese von angeblichen Schlägen von E._____ oder aber von der Auseinandersetzung mit dem Opfer herrührten. Der Beschuldigte hatte geltend gemacht, E._____ habe ihn wenige Stunden vor der Tat ins Gesicht geschlagen. Diesbezüglich erwähnte der Beschuldigte nie eine Amnesie, sondern berichtete ausführlich von diesem Vorfall. Auch wenn sich der Beschuldigte nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern könnte, müsste er demzufolge dennoch wissen, ob E._____ ihm diese Schrammen im Gesicht zugefügt hat oder nicht. Es erscheint nämlich nicht plausibel, dass er dies nicht bemerkt hätte. Der Beschul- digte sagte aber explizit aus, er wisse nicht, ob E._____ ihm diese Verletzungen zugefügt hatte (Urk. 11/ 2 S. 11 unterhalb Mitte). Diese unplausible Antwort lässt sich nur so erklären, dass der Beschuldigte irrtümlich der Ansicht war, er erscheine nur dann glaubhaft als Amnesie-Betroffener, wenn er auch auf diese Frage keine Antwort wisse. In diesen Zusammenhang passt weiter, dass der Beschuldigte, der nachweislich im Zimmer von B._____ zu schlafen pflegte (Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4; Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Prot. I S. 31 unten), nicht wahrgenommen haben will, dass dort auf der Kommode, auf welcher der Fernseher stand (Urk. 12/40 Ziff. 54 S. 7), das Tatmesser mit auffälligem orange-rotem Griff lag. Dies ist umso erstaunlicher, als der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe dieses Zimmer auch deshalb genutzt, weil er andere Fernsehsendungen zu schauen pflegte als E._____ (Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4). Dabei muss sein Blick zwangsläufig auf das schon seit längerem dort liegende Messer mit orange-rotem Griff gefallen sein. Auch hier scheint dem Beschuldigten nicht bewusst zu sein, dass die Nichte- rinnerung an dieses Messer mit der von ihm vorgebrachten Amnesie-Hypothese schwer in Einklang zu bringen ist (ähnlich wie das Nicht-Ausschliessen-Können von E._____ als Verursacherin seiner Schrammen im Gesicht). Auf die Frage, ob er einmal ein derartiges Messer im Zimmer von B._____ gesehen habe, ant- wortete der Beschuldigte (Urk. 11/4 Ziff. 86 S. 14): „Dort hat es viele Waffen, [ein]

- 41 - Maschinengewehr, Bajonette etc.“ An alle diese Waffen scheint er sich somit erinnern zu können, an das Tatmesser aber ausgerechnet nicht. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, an welcher dieser Punkt ausführlich zur Sprache kam, erwähnte er explizit und erstmals auch, dass im erwähnten Zimmer Messer herumgelegen seien (Prot. I S. 30 oben): „Dort lagen viele Messer herum. Ich weiss nicht, von welchem Messer Sie sprechen. [...].“ Auf die Frage, wo sich denn die Messer befunden hätten, gab er zur Antwort (Prot. I S. 31 oberhalb Mitte): „Sie waren überall. Im Schrank und auf dem Boden, überall [...].“ Dieses Aussage- verhalten und insbesondere auch die abschliessende Verwendung des Wortes „überall“ sind für in die Enge getriebene intentional falsch aussagende Personen typisch, denn das Wort „überall“ schliesst die Kommode mit ein. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, dass Amnesien vereinzelt von Erinne- rungsinseln unterbrochen werden (so implizit auch Urk. 29/14 S. 53 oberhalb Mitte, S. 56 unten sowie S. 76), erscheint es doch sonderbar, dass der Beschul- digte erklärte, die Amnesie habe unmittelbar nach dem Mithören des Telefonats eingesetzt (Urk. 11/2 S. 9 oberhalb Mitte), weshalb er sich an das darauf folgende Ergreifen des Messers nicht mehr erinnern könne (u.a. Urk. 11/4 Ziff. 81 S. 14), alsdann aber doch zu berichten weiss, wie er aus der Wohnung stürmte (Urk. 11/2 S. 9 oberhalb Mitte; Urk. 11/2 Ziff. 75-80), worauf die Erinnerung wieder abgebrochen sei. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne, wie er aus dem Haus gestürmt bzw. aus dem Haus gerannt sei (Urk. 135 S. 24 f.). Er erinnere sich aber nicht daran, wie das Messer in seine Hand gekommen sei (Urk. 135 S. 24 und 36).

E. 3.10.4 Auf die in der Einvernahme vom 13. März 2012 gestellte Frage, ob er früher einmal einen Gedächtnisverlust erlitten habe, antwortete der Beschuldigte (Urk. 11/2 S. 2 oben): „Ja, manchmal ist mir das passiert. Manchmal geschah es mir. Normalerweise funktioniert mein Gehirn wie ein Computer, manchmal habe ich aber ein Blackout.“ Auf die daran anschliessende Aufforderung, ein Beispiel zu geben, sagte der Beschuldigte: „Die Polizei fragte mich bspw. nach den Schlüsseln. Ich konnte bis auf einen Schlüssel alle zuordnen. Ich konnte mich nicht mehr erinnern, wohin dieser Schlüssel passte. 5 oder 10 Minuten später

- 42 - kam es mir dann wieder in den Sinn.“ Dieses spontan vorgebrachte Beispiel ist geradezu banaler Natur. Ähnliche Erfahrungen macht hin und wieder praktisch jedermann. Insofern kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte auf die sinngemäss gleiche Frage (nach früheren Gedächtnisverlusten) gegenüber der psychiatri- schen Gutachterin einige Monate später eine grundlegend andere Aussage machte (Urk. 29/14 S. 41 unten): Er sei einmal unvermittelt und grundlos von einem betrunkenen Mann auf den Kopf geschlagen worden. Dieser habe heftig mit Knien und Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen, so dass er blut- überströmt auf den Boden gefallen sei. Seit diesem Vorfall leide er an zeitweilig auftretenden Erinnerungsstörungen, welche in Polen umfassend neurologisch sowie mit bildgebenden Verfahren abgeklärt worden seien, ohne dass man eine genaue Ursache hierfür gefunden habe. Er könnte nicht angeben, wie alt er gewesen sei, doch nehme er an ebenfalls (unter Hinweis auf zuvor berichtetes Vorkommnis) im Primarschulter. Sonderbar erscheint allein der Umstand, dass der Beschuldigte ein derart einschneidendes Erlebnis zeitlich nicht genauer ein- ordnen kann als mit „er nehme an [...] im Primarschulalter [Hervorhebung hin- zugefügt].“ Dass der Beschuldigte ein derartiges Ereignis nicht erwähnte, als er in der Einvernahme vom 13. März 2012 nach früheren Gedächtnisverlusten gefragt wurde, erweist sich als ausgesprochen sonderbar. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er schon früher einmal ähnliche Filmrisse erlebt habe, an, er habe das schon einmal gehabt, als er in seiner Kindheit von einem Traktor auf den Kopf gefallen sei. Er habe das Bewusstsein verloren und sei im Spital gewesen (Urk. 135 S. 26 f.). Der Beschuldigte brachte damit wiederum eine neue Erklärung für seine Gedächtnis- verluste vor. Zwar hatte der Beschuldigte ein solches Erlebnis auch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin erwähnt (Urk. 29/14 S. 41). Als er in der Unter- suchung nach früheren Gedächtnisverlusten gefragt wurde, hatte der Beschuldig- te jedoch weder erwähnt, dass er in der Kindheit vom Traktor gefallen ist, noch, dass er von einem betrunkenen Mann auf den Kopf geschlagen worden ist. Wie

- 43 - bereits dargelegt, gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, er habe manch- mal ein Blackout, wobei er dafür ein alltägliches Beispiel nannte. Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in der vorerwähnten Einvernahme vom 13. März 2012 nicht umgehend von sich aus auf die Vorfälle in der Kindheit zu sprechen gekommen ist, wenn diese tatsächlich solche Beschwerden nach sich zogen. Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Erinnerungsinseln fällt zudem auf, dass sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht konstant ist: In der Einvernahme vom 13. März 2012 sagte der Beschuldigte, er könne sich ausschliesslich an zwei Dinge erinnern, u.a. dass er anlässlich der Tat zum Opfer sagte (Urk. 11/2 S. 9 unterhalb Mitte): „Ich sagte dir, nicht mehr zu kommen und nicht mehr anzurufen.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 37) sagte er dann aber wieder aus, er habe dies nur anlässlich des letzten Dreier-Treffens zum Opfer gesagt, nicht jedoch anlässlich der Tat. Nach Vorhalt seiner Aussage vom

E. 3.11 Psychische Störungen des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie Vorsatz

E. 3.11.1 Zur Frage der psychischen Störung zum Tatzeitpunkt hält das Gutachten Folgendes fest (Urk. 29/14 S. 80 oben): Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt

- 44 - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen auf, die unmittelbar für den Tatzeitraum Störungswertigkeit annahmen. Ferner litt er im Tatzeitraum an einer gering- bis mittelgradigen depressiven Episode (DSM-IV: 296.2 [Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disordres] und ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]: F32.1). Im Sinne der affektakzentuierten Tat bestanden zudem für den unmittelbaren Tatzeitraum Symptome einer akuten Belastungsstörung schweren Grades (DSM-IV: 308.3 und ICD-10: F43.0). Dieser gutachterliche Befund überzeugt auch in der Begründung (dazu Urk. 29/14 S. 64 ff.), und es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen davon zu rechtfertigen vermöchten. Präzisierend und ergänzend dazu das Folgende: Persönlichkeitszüge mit narziss- tischen Anteilen bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschuldig- te – laienhaft gesprochen – ein ausgeprägtes Helfersyndrom aufweist, das sich namentlich darin äusserte, dass er alles daran setzte, E._____ aus ihrer Alkohol- sucht zu befreien. Was auch immer vorfiel, der Beschuldigte war überzeugt, mit E._____ die perfekte Beziehung führen zu können, wenn es ihm nur gelänge, sie zu heilen. Je schwieriger die Situation wurde, umso mehr steigerte sich der Beschuldigte in seine „Mission“ hinein. Gegenüber der psychiatrischen Gut- achterin hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, er funktioniere eben so, dass er in schwierigen Situationen jeweils noch härter daran arbeite, sein Ziel zu erreichen (Urk. 29/14 S. 48 Mitte). Dieses extreme Leistungs- verhalten, das bis zur völligen Erschöpfung tendiert, gilt gemäss Gutachten als Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen. Entgegen der vor der Vorinstanz geäusserten Meinung des Beschuldigten (Prot. I S. 11 ganz unten) hat das Gut- achten keine narzisstische Bewusstseinsstörung festgestellt, sondern, wie erwähnt, lediglich Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, die aber unmittelbar im Tatzeitraum Störungswertigkeit erlangten (Urk. 29/14 S. 68 ganz unten sowie S. 80 oben).

E. 3.11.2 Die gering- bis mittelgradige depressive Episode sowie vor allem die akute Belastungsstörung schweren Grades, an welcher der Beschuldigte zum Tatzeit-

- 45 - punkt litt, beruhten im Wesentlichen auf folgenden drei schwer wiegenden Problemen: Wohnsituation, Beziehung zu E._____ sowie Aufenthaltsstatus. Dass der Beschuldigte die letzte Woche vor der Tat als belastendes „Hin und Her“ zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte und sich trotz allem noch Hoffnungen auf eine Besserung der Beziehungssituation machte, ist, wie dar- gelegt, zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen. Bei der Beziehungssituation fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Opfer anlässlich des letzten Dreier-Treffens als Demütigung und Bedrohung erlebte und seine ansonsten ruhige Fassung derart verlor, dass E._____ es mit der Angst zu tun bekam und das Opfer mitten in der Nacht nach Hause schickte (vgl. Urk. 12/46 S. 8), wobei der Beschuldigte dem Opfer sagte, er solle sich bei E._____ nicht mehr blicken lassen. Auf den Tag der Tat hin spitzten sich die Probleme betreffend Wohnsituation sowie betreffend Beziehung zu E._____ – im Sinne der erwähnten Belastungs- störung schweren Grades – dramatisch zu: E._____ war alkoholisiert, verhielt sich gegenüber dem Beschuldigten aggressiv und tat so, als ginge sie allein weg. Als der Beschuldigte E._____ unmittelbar vor ihrer Abreise in Kleidungsstücken erblickte, die ihm zumindest als „sexy Unterwäsche“ erschienen, E._____ ihm die Tür vor der Nase zuschlug und alsdann den Anruf des Opfers entgegennahm, wurde der Beschuldigte – im Sinne des Gutachtens (Urk. 29/14 S. 75 unterhalb Mitte) – von einem Affektsturm (Wut und Eifersucht) erfasst, im Zuge dessen er den Vorsatz fasste, das Opfer zu töten. Er ergriff das ihm wohlbekannte Messer, fuhr mit dem vor dem Haus parkierten Auto von E._____ zum Bahnhof und griff das überraschte Opfer ohne Vorwarnung mit massivster Gewalt an. Zwar ist der Staatsanwaltschaft (Urk. 138 S. 3 ff.; Prot. II S. 13 ff.) beizupflichten, dass sich der Beschuldigte vor der Tatausführung Gedanken gemacht haben muss, wie er vorgehen wird. Auch das Messer muss der Beschuldigte mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen haben. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Tat im Voraus geplant hat, und in den wenigen Minuten zwischen Eintritt des Affektsturms und den Tötungshand- lungen kann keine Planung im eigentlichen Sinne erblickt werden. Angesichts der

- 46 - erwiesenen konkreten Tatausführung (Aufreissen der Autotür und sofortiges Zustechen) ist die von der psychiatrischen Gutachterin zur Diskussion gestellte Tatausführungsvariante B zu verwerfen (vgl. Urk. 29/14 S. 76 unterhalb Mitte). Gemäss dieser Variante hätte der Beschuldigte das Messer im Affekt ergriffen, um das spätere Opfer zunächst zur Rede zu stellen, wobei er dabei einen Messe- reinsatz im Rahmen einer späteren Eskalation in Kauf nahm. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Tötung nicht mit Wissen und Willen ausgeführt hat. Dass Augenzeugen spontan berichte- ten, der Beschuldigte habe während und auch unmittelbar nach der Tat wie „in Trance“ (oder ähnlich) gewirkt (Urk. 12/1 Ziff. 13 S. 3; Urk. 12/12 Ziff. 12 S. 3; Urk. 12/16 Ziff. 18 S. 3), zeigt lediglich, dass der Beschuldigte in einem Affekt- sturm handelte. Dazu passt auch die von mehreren Personen spontan geschilder- te Beobachtung, wonach der Beschuldigte nach der Tat an Händen bzw. Armen gezittert habe (Urk. 12/50 S. 5 ganz oben; Urk. 12/53 S. 7 unterhalb Mitte; Urk. 16/1 S. 4).

E. 3.12 Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt Ein unmittelbar nach der Tat durchgeführter Alkohol- und Drogentest war negativ (Urk. 18/1). Aus den vorstehend erwähnten Störungen leitet das psychiatrische Gutachten mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten Folgendes ab (Urk. 29/14 S. 80 oben): Ausgehend von der vorliegend für zutreffend befundenen Hypothese, wonach der Beschuldigte die Tat ungeplant beging, war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB) zum Tatzeitpunkt deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkung resultiert aus dem Affektsturm in Kombinati- on mit den erwähnten psychischen Störungen. Auch dieser gutachterliche Befund und seine nähere Begründung (Urk. 29/14 S. 71 ff.) überzeugen, und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Grundlagen

- 47 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzli- chen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorge- gangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegier- te Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung. 4.2. Prüfung der Subsumtion unter Art. 113 StGB (Totschlag) 4.2.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewe- gung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhal- ten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern.

- 48 - Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seeli- sche Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202 E. 2a und b; 118 IV 233 E. 2; Urteil vom

22. August 2000 6S. 94/2000 E. 2; Urteil vom 10. November 2006 6P.140/2006 E. 13; Urteil vom 31. Juli 2008 6B_422/ 2008 E. 3.2). 4.2.2. Wie dargelegt, tötete der Beschuldigte vorliegend unter dem Einfluss eines plötzlich eingetretenen Affektsturmes aus Wut und Eifersucht. Dabei handelt es sich um eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB. Da diesem Affektsturm eine seit längerem andauernde und sich auf die Tat hin zuspitzende Konfliktlage vorausging, die (nebst einer gering- bis mittelgradigen depressiven Episode) eine akute Belastungsstörung schweren Grades zur Folge hatte, liegt gleichzeitig auch eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB vor. Der Gesetzeswortlaut sieht ein kumulatives Vorhandensein dieser beiden Tatbestandsvarianten an sich nicht vor; Sinn und Zweck der Norm gebieten indes die Annahme einer derartigen Kombination in Ausnahmefällen wie dem vor- liegenden. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben. Wie dargelegt, ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschul- digte die letzte Woche vor der Tat als schwer belastendes Hin und Her zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte; ebenso gilt es – zu Gunsten des Beschuldigten – als erwiesen, dass er sich – aller widrigen Umstände zum Trotz – nach wie vor Hoffnungen machte, dass sich seine Beziehung zu E._____ doch wieder zum Guten wenden würde. Im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte ein ver- nünftiger Mensch unter vergleichbaren Umständen die Hoffnung auf Besserung zwar nicht ganz aufgeben müssen, aber er hätte sich doch ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie der Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würde. Ein ver- nünftiger Mensch hätte sich auf diese Eventualität einstellen und die Situation meistern müssen, so sehr es ihn auch belastet hätte. Dass der Beschuldigte die

- 49 - Situation nicht richtig einschätzte und bis zuletzt davon ausging, alles würde doch noch in seinem Sinne ausgehen, ist letztlich auf seine narzisstischen Persönlich- keitszüge in Kombination mit den erwähnten psychischen Störungen (insbesonde- re der Belastungsstörung schweren Grades) zurückzuführen. Insofern wurde der Beschuldigte nicht durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen; statt dessen hat der Beschuldigte die Konfliktsituation, welche die heftige Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, überwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbei- geführt. Dass das Opfer E._____ anrief bzw. mit ihr das Wochenende zu verbrin- gen beabsichtigte, stellt – namentlich im Licht der Vorgeschichte – keine dem Opfer vorwerfbare Provokation dar. Überdies hat das Bundesgericht explizit in einem Leitentscheid festgehalten, dass Konfliktsituationen, die ihren Ursprung schwergewichtig in narzisstischen Persönlichkeitszügen haben, als überwiegend selbst verschuldet gelten (BGE 119 IV 202 E. 2b S. 206). Nach dem Gesagten ist das Tatbestandsmerkmal der Entschuldbarkeit vorliegend nicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch wegen Totschlags nicht ergehen kann. 4.3. Prüfung der Subsumtion unter Art. 112 StGB (Mord) 4.3.1. Nachdem der gegenüber dem Grundtatbestand von Art. 111 StGB privile- gierte Totschlag (Art. 113 StGB) ausscheidet, gilt es vorliegend den qualifizierten Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) näher zu prüfen. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Miss- achtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.

- 50 - Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifi- kation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat, als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Quali- fikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265; zum Ganzen: BGE 127 IV 10 E. 1a). Während ein unter Art. 111 StGB fallender Täter noch aus mehr oder weniger verständlichen Gründen handelt, im Allgemeinen in einer schweren Konfliktsitua- tion, handelt der Mörder kaltblütig, skrupellos und krass egoistisch in der Ver- folgung seiner Eigeninteressen. Oft ist er bereit, eine Person zu töten, seitens der er keinerlei Leid erfahren hat (Urteil des BGer 6B_687/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Allerdings schliessen Affekt und verminderte Schuldfähigkeit die

- 51 - Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht notwendigerweise aus (BGE 127 IV 10 E. 4.6 a.E. mit Hinweis auf: BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997 E. 2c; 6S.114/1989 vom

9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom 14. November 1989 E. 3d; je mit Hinweisen). 4.3.2. Die vorliegende Tötung, die in einem eigentlichen Blutbad endete, erscheint ohne weiteres als grausam. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Tat aus- führte, zeugt von erheblicher Brutalität. Wie erwähnt, liessen sich am Körper des Opfers 34 auf scharfe (davon 14 Schnittverletzungen, 18 Stichverletzungen und 2 kombinierte Stich-Schnittverletzungen) und 22 auf stumpfe Gewalt zurück- zuführende Verletzungen feststellen (Urk. 14/13 S. 5), was bedeutet, dass der Beschuldigte mit dem mitgeführten Taschenrettungsmesser zahlreiche Male auf das Opfer eingestochen bzw. eingeschlagen hat. Angesichts des Verletzungsbilds muss sodann davon ausgegangen werden, dass er die Stiche teilweise mit grosser Wucht ausführte. So führte etwa die Stichverletzung Nr. 32 im Bereich der linken Brustwarze zu einer Eröffnung (Durchstich) der rechten Herzkammer (Urk. 14/13 S. 4 ff.). Der Beschuldigte ging mit ausserordentlicher Konsequenz und Entschiedenheit vor. Nach einer ersten Angriffsserie attackierte er das bereits schwer getroffene Opfer, nachdem dieses aus dem Auto gestiegen war, von neuem. Diese Entschlossenheit ist zwar auch auf das verwendete Tatwerkzeug (Messer) zurückzuführen, dessen Einsatz den Taterfolg im Allgemeinen weniger zuverlässig garantiert als beispielsweise ein Kopfschuss. Dessen ungeachtet zeigt die Tatausführung deutlich auf, wie fest entschlossen der Beschuldigte war, die Tötung konsequent zu Ende zu führen. Der Beschuldigte griff das Opfer völlig unvermittelt an, als dieses im Auto am Warten war. Er trat an das Auto hinzu, riss die Fahrertüre auf und begann direkt und massiv mit seinem Angriff, wobei er das Opfer in den Autositz drückte. Der Beschuldigte ging dabei heimtückisch vor, da er sich die engen räumlichen Ver- hältnisse, in denen sich das Opfer befand, zunutze machte. Es ist zwar davon auszugehen, dass er diese Umstände nicht eigens gesucht oder sogar mit List selbst herbeigeführt hat, zumal die Tat spontan erfolgte; vielmehr war das Opfer aufgrund der Situation gerade zufällig im Auto am Warten. Der Beschuldigte hat

- 52 - das Opfer somit nicht vorgängig gezielt in einen Hinterhalt gelockt. Er hat jedoch die damaligen besonderen Umstände rücksichtslos zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er gegen ein Opfer vorging, das nicht nur völlig ahnungslos war, sondern sich aufgrund der Enge des Fahrzeugs auch in einer schwachen Position befand, aus der es sich schlecht gegen den überraschenden Angriff wehren konnte. Während das Opfer wie erwähnt zahlreiche, letztlich tödliche Verletzungen im Hals-, Kopf- und Brustbereich erlitt, wies der Beschuldigte nach seinem Angriff lediglich oberflächliche Verletzungen auf (Urk. 15/1 S. 4). Auch dieser Umstand zeigt auf, dass das Opfer dem Beschuldigten in der damaligen Situation wehrlos ausgeliefert war. 4.3.3. Neben der verwerflichen Tatausführung zeugt auch der egoistische Beweggrund des Beschuldigten von einem besonderen Mangel an Skrupel. Mit seiner Tat bezweckte der Beschuldigte die Elimination seines Nebenbuhlers, den er auf andere Weise nicht loswurde. Wie bereits ausgeführt, hatte es sich der Beschuldigte zum Ziel gesetzt, E._____ von ihrer promiskuitiven Lebensführung abzubringen. Er habe versucht, E._____ dazu zu bewegen, weniger Alkohol zu konsumieren und auch ihr Sexualleben zu normalisieren. Gemäss eigenen Aus- sagen gelang es dem Beschuldigten in der Folge, die Männerbeziehungen von E._____ um rund 95 % auf 5 % zu senken. Die Männer hätten resigniert und von E._____ abgelassen (zum Ganzen: Urk. 11/3 Ziff. 28 und 29 S. 6 f.; Urk. 11/4 Ziff. 70-72 S. 13; Urk. 29/14 S. 47 unten und S. 48; Urk. 135 S. 6 und 14 ff.). Beim Opfer vermochte der Beschuldigte hingegen nicht den gewünschten Effekt zu er- zielen. Während sich die anderen Männer aus dem Leben von E._____ zurück- zogen, hielt das Opfer am Verhältnis fest. So kam es gemäss dem Beschuldigten auch während seiner Beziehung zu E._____ zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Opfer. Der Beschuldigte versuchte zwar hartnäckig, auch das Opfer von E._____ fernzuhalten. Zu diesem Zweck forderte er dieses bei ihren Zusammen- treffen auf, es solle nicht mehr anrufen oder vorbeikommen (Urk. 135 S. 18, 21 f. und 36). Der Beschuldigte muss seinen Ton dabei zunehmend verschärft haben. Wie erwähnt, gab E._____ diesbezüglich an, sie habe beim letzten Zusammen- treffen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten kein gutes Gefühl gehabt. Sie habe Angst um das Opfer gehabt. Der Beschuldigte habe es zwar nicht bedroht,

- 53 - aber es sei sein Unterton gewesen, der ihr Angst gemacht habe (Urk. 12/46 S. 8). Das Opfer zeigte sich jedoch vom Beschuldigten unbeeindruckt und liess sich von ihm nicht davon abhalten, E._____ weiterhin zu kontaktieren. Der Beschuldigte muss sich über die Präsenz des Opfers im Leben von E._____ auch deshalb geärgert haben, weil dieses bei ihr offenbar eine privilegierte Stellung genoss. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte etwa an, G._____ sei bei den Swingerpartys jeweils der erste gewesen, der Sex mit E._____ gehabt habe, dann seien weitere Männer gekommen, und danach sei er wiederum der letzte gewesen, der Sex mit ihr gehabt habe. Er habe auch das Privileg genossen, ohne Kondom mit ihr Sex zu haben. Er [der Beschuldigte] habe E._____ gesagt, dass er AIDS oder andere Geschlechtskrankheiten bringen könne, wenn sie es so mache (Urk. 135 S. 15). Der Beschuldigte achtete das Leben des Opfers derart gering, dass er sich zur Verfolgung seiner eigener Interessen rücksichtslos darüber hinwegsetzte. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, plante der Beschuldigte längerfristig eine gemeinsame Zukunft mit E._____. Sie sei das Beste gewesen, was ihm in seinem Leben passiert sei (Urk. 11/2 S. 4; Urk. 135 S. 10 f., 32 und 37). Aus diesem Grund ertrug er es offensichtlich nicht, dass das Opfer nicht von E._____ abliess, sah er dadurch doch seine Beziehung und Zukunft mit ihr bedroht. Nachdem sich das Opfer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach seinen Vorstellungen verhielt, nahm der Beschuldigte die Sache selbst in die Hand und entschloss sich, es aus dem Weg zu räumen, um sich eine Zukunft mit E._____ zu sichern. Eine solche Haltung entspringt reinem Egoismus und ist bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Die Tat des Beschuldig- ten erscheint auch deshalb als völlig sinnlos und nicht nachvollziehbar, als dass das Opfer keine Schuld an den Beziehungsproblemen zwischen dem Beschuldig- ten und E._____ hatte. Wie die Aussagen des Beschuldigten zeigen, war ihm bewusst, dass der wahre Grund für ihre Konflikte im Alkoholkonsum von E._____ lag. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe E._____ vom Alkoholismus heilen wollen. Die vielen Beziehungen zu den anderen Männern seien mit ihrem Alkoholkonsum verbunden gewesen (Urk. 135 S. 6). Der Alkohol sei das Problem gewesen (Urk. 135 S. 10 und 20). Sobald der

- 54 - Alkohol nicht mehr gewirkt habe, sei sie für ihn eine wunderbare Person gewesen (Urk. 135 S. 8). Er habe geglaubt, dass alles gut werde, wenn sie zu trinken auf- höre. Sobald sie vom Alkoholismus geheilt sei, werde er mit ihr eine normale Beziehung haben (Urk. 135 S. 20 und 32). Der Beschuldigte konnte somit zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er die Beziehung zu E._____ mit der Beseitigung des Opfers würde retten können. Umso unverständlicher erscheint es, dass er das Opfer dennoch aus dem Weg räumte, zumal es ihm nichts zu Leide getan hatte. An der Berufungsverhandlung bejahte der Beschuldigte zwar die Frage, ob er jemals vom Opfer beleidigt oder provoziert worden sei. Auf Nach- fragte machte er jedoch keine näheren Angaben dazu, sondern verwies auf die Ausführungen seines Verteidigers (Urk. 135 S. 36). Dieser führte aus, dass die Rolle, in welche der Beschuldigte von E._____ und dem Opfer gedrängt worden sei, und die Umstände um die Anweisungen sexuellen Inhalts von E._____ an den Beschuldigten, genauer zu untersuchen seien. Es gehe dabei um die sexuel- len Verstrickungen und Praktiken der drei involvierten Personen. Diese hätten einen bestimmenden Einfluss auf das Verhältnis des Beschuldigten zum Opfer gehabt. Der Beschuldigte habe sich ausgeschlossen und provoziert gefühlt (Urk. 136 S. 11 ff.). Wie erwähnt, störte sich der Beschuldigte schon allein an der Präsenz des Opfers im Leben von E._____. Es wurde sodann bereits im Rahmen der Sachverhaltser- stellung dargelegt, dass es während der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E._____ mindestens zweimal zu einem Dreier mit dem Opfer kam. Der Um- stand, dass das Opfer ihn bei ihren Zusammentreffen ignorierte und trotz seiner Anwesenheit sexuelle Handlungen mit E._____ vornahm (Urk. 11/2 S. 12; Urk. 135 S. 22 unten), muss vom Beschuldigten als reine Provokation empfunden worden sein. Dass sich der Beschuldigte, der mit E._____ eine monogame Beziehung führen wollte, dadurch gekränkt und gedemütigt fühlte, ist nahe- liegend. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer den Beschuldigten bewusst und gezielt provozierte. Allein im Umstand, dass das Opfer sich an den Dreiern mit E._____ und dem Beschuldigten beteiligte, kann jedenfalls keine Provokation gesehen werden, nachdem die Initiative zu diesen Treffen gemäss Darstellung des Beschuldigen allein von E._____ ausging. Ihre

- 55 - Fantasie sei es gewesen, mit zwei Männern Sex zu haben. Sie sei denn auch die Chefin gewesen und habe diktiert, wer was habe tun sollen. Sie habe ihn in diese Situation gebracht (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4; Urk. 135 S. 17 ff. und 34 f.). Als er sein Einverständnis zu diesen Treffen gegeben habe, habe sie das Opfer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich mit allem einverstanden erklärt habe (Urk. 135 S. 35). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unverständlich, dass der Beschuldigte seine Wut und Frustration gegen das Opfer richtete, das ihn – anders als E._____ – nicht in diese Situation gebracht hatte, sondern lediglich als Drittperson dazukam. Der Beschuldigte brachte mehrfach vor, er habe E._____ helfen und sie vom Alkoholismus heilen wollen (Urk. 11/4 Ziff. 48 S. 10; Urk. 135 S. 6 und 16; vgl. dazu auch Urk. 29/14 S. 68 und 70). Sie sei von vielen Männern, einschliesslich dem Opfer, für Sex ausgenutzt worden (Urk. 11/3 Ziff. 29 S. 6 f.; Prot. I S. 22; Urk. 135 S. 16 und 18). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 136 S. 3 f.) führen diese Vorbringen aber nicht zum Schluss, dass bei der vorliegenden Tat von einem altruistischen Element ausgegangen werden muss. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte E._____ vor dem Opfer hätte retten müssen, setzte sich E._____ durch ihr Verhältnis zu diesem doch keiner Gefährdung aus. Davon ging wie erwähnt auch der Beschuldigte nicht aus, führte er doch mehrfach an, das Problem von E._____ sei ihr Alkoholkonsum gewesen. Dieser habe dazu geführt, dass sie sich mit anderen Männern eingelassen habe. Dabei handelt es sich jedoch um einen vom Opfer völlig unabhängigen Umstand. Dem Beschuldig- ten ging es letztlich nicht um E._____, sondern nur um sich selbst. Er konnte es nicht ertragen, dass sie mit dem Opfer ein Verhältnis hatte und sich nicht so ver- hielt, wie er es sich vorstellte, wodurch er seine Wunschvorstellung von einem Leben mit ihr gefährdet sah. Als ihm E._____ sprichwörtlich und tatsächlich die Tür vor der Nase zuschlug und ihm so die Hoffnung, dass er ihr Verhältnis zu seinem Nebenbuhler würde beenden können, ein weiteres Mal nahm, entschloss er sich dazu, diesen aus dem Weg zu räumen. 4.3.4. Wie erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er anlässlich des letzten Dreier-Treffens schwere Kränkungen erlitt, die letzte Woche

- 56 - vor der Tat als schwer belastendes Hin und Her erlebte und am Tag der Tat von der alkoholisierten E._____ aggressiv ins Gesicht geschlagen wurde. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. der von ihm erlittenen psychischen Störungen die Lage bis zuletzt „realitätsfremd“ einschätzte anstatt sich auf einen für ihn ungünstigen Ausgang von Beziehung und Wohn- situation einzustellen, wobei E._____ anlässlich des letzten Dreier-Treffens ihm gegenüber aber immerhin noch explizit dementiert hatte, ihn nicht mehr zu lieben. Der eigentlich tatauslösende „Trigger“ erfolgte unmittelbar, nachdem der Beschul- digte, der realitätsfremd immer noch auf eine Besserung der Beziehung zu E._____ hoffte, diese beim Anprobieren von – wie ihm schien – „sexy Unterwä- sche“ überraschte, worauf sie ihm die Tür vor der Nase zuschlug und alsdann den Anruf des am Bahnhof auf sie wartenden Opfers entgegennahm, was der noch hinter der zugeschlagenen Türe stehende Beschuldigte mitbekam. Diese sukzes- sive dramatische Zuspitzung der Situation und die damit einhergehenden psychi- schen Störungen lösten im Beschuldigten den fatalen Affektsturm aus. Es ist vor- liegend daher von einer im Affekt begangenen Spontantat auszugehen. Damit kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe sein Tatvorgehen lan- ge im Voraus kaltblütig geplant. Eine gewisse Planung ging der Tat jedoch vo- raus, was allein schon die zeitliche Distanz zwischen Entschlussfassung und Tat- ausführung zeigt. Der Beschuldigte musste denn auch bestimmte organisatori- sche und motorische Vorkehrungen treffen (vgl. auch Urk. 29/14 S. 76 oberhalb Mitte). Affekt schliesst die Qualifizierung einer Tötung als Mord zudem nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinwei- sen). Dass der Beschuldigte die Tat nicht vorgängig plante, sondern spontan im Affekt handelte, als er realisierte, dass sich E._____ weiterhin mit dem Opfer traf, vermag denn auch vorliegend nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischem Motiv handelte. Sodann ist zwar zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er sich in der Zeit vor der Tat in einer schwierigen Lebens- situation befand und aus einer gewissen Verzweiflung und Hilflosigkeit heraus gehandelt hat. Auch diese Umstände lassen sein Handeln jedoch nicht ansatz- weise als einfühlbar erscheinen. Die Tat des Beschuldigten lässt sich nur aus seiner egozentrischen Einstellung heraus erklären. Der Beschuldigte wertete

- 57 - seine Interessen und seine aktuelle Gemütslage höher als das Leben eines anderen Menschen. Er wollte nicht hinnehmen, dass sich E._____ trotz ihrer Beziehung noch weiteren Männern, insbesondere dem Opfer, zuwandte. Das Opfer war für diese Entscheidung nicht verantwortlich und konnte auch nichts dagegen ausrichten. Auch wenn es unter den anderen Männern im Leben von E._____ wie erwähnt eine besondere Stellung einnahm, handelte es sich bei ihm letztlich doch eher um eine austauschbare Drittperson. Die Probleme in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E._____ waren nicht auf das Opfer, sondern auf den massiven Alkoholkonsum von E._____ zurückzuführen, was dem Beschuldigten wie erwähnt bewusst war. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass ihn nicht nur das Hin und Her in der Beziehung zu E._____, sondern insbesondere auch seine Lebensumstände schwer belasteten. Der Beschuldigte hatte insbesondere Mühe damit, dass ihm das Migrationsamt nicht zu arbeiten erlaubte. An der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, es habe sich alles in ihm gestaut. Insbesondere die Verhinderung, dass er einer Arbeit in seinem Beruf habe nachgehen können. Das Reinigen von Toiletten und Strassen sei nicht sein Beruf. Das habe er mehrere Jahre gemacht. Am Tag der Tragödie habe es die Grenze dessen, was er als Mensch habe aushalten können, erreicht und er sei wie ein Vulkan ausgebrochen (Urk. 135 S. 20 unten und S. 33; vgl. auch Prot. I S. 24). Seine frustrationsbedingte Aggression und Wut reagierte der Beschuldigte rücksichtslos am Opfer ab, womit er eine ausseror- dentliche Geringschätzung vor dem Leben eines anderen Menschen zeigte. Vor dem dargelegten Hintergrund vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte vor der Tat in einer schwierigen Lebenssituation befand, somit nichts daran zu ändern, dass das Tatmotiv bei gesamthafter Betrachtung krass egoistisch ist. 4.3.5. Zusammenfassend steht aufgrund der aufgeführten zu bejahenden Krite- rien (Art der Tatausführung und egoistische Beweggründe) die besondere Skrupellosigkeit fest. Damit ist mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als erfüllt zu betrachten.

- 58 - 4.3.6. Dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise den Tod des Opfers auch wollte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In subjektiver Hinsicht ist deshalb von einem direkten Vorsatz auszugehen. 4.3.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Anträge Die Anklagebehörde beantragt, wie schon vor der Vorinstanz, die Bestrafung des Beschuldigten wegen Mordes mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren (Urk. 82 S. 15; Urk. 138 S. 2); die Verteidigung beantragt, ebenfalls wie schon vor der Vor- instanz, der Beschuldigte sei wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (Urk. 85 S. 1; Urk. 136 S. 1). Eventuell, im Falle einer Verurteilung wegen Mordes, beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (Urk. 136 S. 1). 5.2. Strafrahmen Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 5.4.2.) ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass das Gericht theoretisch nicht an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist (Art. 48a StGB). Wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 104 S. 56), ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist mit der Vor- instanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 59 - 5.3. Grundsätze der Strafzumessung Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (eingehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.4. Tatschwere 5.4.1. Wie eingehend dargelegt, griff der Beschuldigte das Opfer, ohne von diesem in geringster Weise provoziert worden zu sein, unvermittelt und mit grosser Brutalität mit dem behändigten Messer massiv an. Das Vorgehen des Beschuldigten war von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens geprägt und setzte eine hohe deliktische Energie voraus. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist deutlich höher einzuschätzen als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umsetzte. Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit dem Messer zahlreiche Male gegen den Kopf, das Gesicht und den Oberkörper des Opfers ein. Er nützte zunächst die Enge des Autos aus, in dem sich das Opfer zufällig befand, und griff alsdann – nach dem Aussteigen des bereits schwer verletzten Opfers – dieses erneut massiv an. Die massive Brutalität und kriminelle Energie dieser zwei Angriffsserien widerspiegelt sich in den eingetretenen Verletzungen (dazu oben). Andererseits hatte der Beschuldigte seine Tat vorgängig nicht geplant, sondern handelte spontan, indem er kurzerhand ein offen in der Wohnung herumliegendes Messer behändigte, mit dem Auto rund 500 Meter weit zum Bahnhof H._____ fuhr und dort nach Auffinden des Opfers unverzüglich zur Tat schritt. Im Lichte der vorgenannten Faktoren wiegt das objektive Tatverschulden vorlie- gend sehr schwer. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von rund 19 Jahren (Urk. 104 S. 68) erweist sich daher als angemessen.

- 60 - 5.4.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz bzw. Vorsatz ersten Grades (zuweilen auch Absicht genannt). Sein Wille war – und dies in besonders ausgeprägter Form – auf die Tötung gerichtet und auch sein Wissen um die Wirkung seines Einwirkens war ihm – gerade als Angehörigem eines medizini- schen Berufes – bestens bekannt. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, welche von Tatvariante B und damit von einer mindestens mittelgradig verminder- ten Steuerungsfähigkeit ausging, bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wie dargelegt im Zuge eines schweren Affektsturms sowie unter Einwirkung erhebli- cher psychischer Störungen (Tatvariante A) handelte, nachdem sich eine länger andauernde Konfliktlage kontinuierlich und zuletzt dramatisch zugespitzt hatte. Gemäss gutachterlicher Feststellung war seine Steuerungsfähigkeit, die einen Bestandteil der Schuldfähigkeit bildet, zum Tatzeitpunkt somit nicht nur mittel- gradig, sondern deutlich eingeschränkt. Dies gilt es nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 StGB verschuldensmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt. Das Gericht ist bei der Würdigung des psychiat- rischen Gutachtens grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Insbesondere hat es die Ursache einer verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.3 – E. 5.5. S. 57 ff., insbes. E. 5.6 S. 61 f.). Im Lichte dieser Grundsätze hat die subjektive Tat- schwere eine deutliche Relativierung der objektiven Tatschwere zur Folge. Nach dem Gesagten ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 13 Jahre zu reduzieren. 5.5. Täterkomponenten 5.5.1. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Prot. I S. 12 ff.; Urk. 29/14 S. 32 ff.; Urk. 135 S. 2 ff.): Der Beschuldigte wurde 1956 in Q._____ Polen gebo- ren und wuchs zunächst bei seinen Grosseltern in Warschau auf. Alsdann be- suchte er die Schulen in Q._____ und erlangte einen Universitätsabschluss in Physio-therapie und Sport und arbeitete alsdann in diesem Berufsbereich, teilwei- se verdiente er auch Geld mit professionellem Karate. Im Alter von 24 Jahren

- 61 - heiratete er zum ersten Mal in Polen. Ca. im Jahr 1986/87 floh der Beschuldigte unter dem Vorwand eines Karatetrainings im Ausland von Polen nach Deutsch- land und reiste von dort nach Kanada, wo er zunächst in Calgary und alsdann in Ottawa lebte und auch die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb. Rund drei Jahre später emigrierten seine Frau und seine Kinder ebenfalls zu ihm nach Ottawa, wo er zusammen mit seiner Frau ein Kosmetik- und Massagegeschäft betrieb. Nachdem sich das Ehepaar scheiden liess, wanderte der Beschuldigte im Jahr 2004 in die Schweiz aus, wo er für kurze Zeit ein zweites Mal verheiratet war. Gearbeitet hat der Beschuldigte in der Schweiz anfänglich als Masseur. Er erhielt jedoch letztlich keine Arbeitsbewilligung, weshalb er vom Migrationsamt im Jahr 2009 aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen. Kurz vor Weihnachten 2009 reiste der Beschuldigte nach Q._____ aus, um dann im Februar 2010 erneut in die Schweiz einzureisen, wo er am 30. Juni 2010 E._____ kennenlernte und bald darauf zu ihr nach H._____ zog. Von Februar 2010 bis Anfang 2011 arbeite- te der Beschuldigte bei einer Firma als Ständebauer und alsdann kurze Zeit als Eismeister in …. Nachdem seine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) am

29. August 2011 abgelaufen war, stellte er am 13. September 2011 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, wobei der Beschuldigte davon, wie dargelegt, zum Tatzeitpunkt noch keine Kenntnis hatte, und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen (Beizugsakten des Migrationsamts; Urk. 168). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsrechtlich neutral. 5.5.2. Der Beschuldigte weist in der Schweiz (Urk. 107; Urk. 32/2) sowie in Polen (Urk. 32/6 S. 3) keine Vorstrafen auf. Interpol Ottawa meldete auf entsprechende E-Mail-Anfrage, unter diesem Namen und Geburtsdatum bestehe eine aus dem Jahre 1998 datierende Verurteilung wegen „failing to comply with untertaking (Condition)“; eine entsprechende Bestätigung sowie nähere Auskünfte könnten nur durch Fingerabdruckvergleich erfolgen (Urk. 32/5); die Staatsanwaltschaft hat diese Option alsdann nicht weiterverfolgt, was nicht zu beanstanden ist, da diese

- 62 - Vorstrafe rund 14 Jahre vor der zu beurteilenden Tat ergangen ist und – jedenfalls gemessen am vorliegenden Fall – ein Bagatelldelikt betrifft (vgl. Wikipedia-Artikel zu „Canadian Criminal Law/Offences/Breach of Untertaking, Recognizance, or Probation“ [zuletzt besucht am 21. Oktober 2014] sowie Prot. I S. 18 oben, wonach die Vorstrafe den Bruch einer mit dem Scheidungsverfahren in Zusam- menhang stehenden Anordnung betreffend Besuchsrecht betraf). Nach dem Gesagten ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine nennenswerten Vorstrafen aufweist. Dieser Umstand wirkt sich strafzumessungsrechtlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 1 ff.). 5.5.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 167 ff.). Wie dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Tat Passanten von der Leistung erster Hilfe abhielt. Dass sich Passanten sicherheitshalber nicht sogleich an das Opfer heranwagten, während der Täter noch in dessen Nähe stand, ist nachvollziehbar, kann dem Beschuldig- ten strafzumessungsrechtlich jedoch nicht angelastet werden. Der Beschuldigte unterliess jeglichen Fluchtversuch und wartete am Tatort auf das Eintreffen der Polizei. In der Ersteinvernahme, welche in der auf die Tat folgenden Nacht um 02.10 Uhr begann bzw. die nach Eintreffen einer Pikettverteidigerin um 03.15 Uhr fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussage, kündigte aber an, zur Kooperation bereit zu sein und zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen machen zu wollen (Urk. 11/1 insb. S. 1 ganz unten sowie S. 2 Mitte und ganz unten). In der nächstfolgenden Einvernahme rund zwei Tage später sowie auch in den nachfolgenden Einvernahmen machte der Beschuldigte grundsätzlich substanzielle Aussagen zu sämtlichen Fragen und gestand auch, das Opfer getötet zu haben (erstmals in: Urk. 11/2 S. 10 ganz oben); allerdings machte er von Beginn weg geltend, insofern eine Amnesie erlitten zu haben, als er sich an die Ausführung der Tat nicht mehr erinnern könne (dazu oben); er habe sein Wissen über die Tat einzig aus dem Gespräch mit seiner Verteidigung bzw.

- 63 - später aus den Akten erlangt. Mit den Zeugenaussagen erklärte er sich letztlich insofern einverstanden, als dass es so gewesen sein müsse, wie die Zeugen ausgesagt hatten (Prot. I S. 33 ganz unten). Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namen- tlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber auf- drängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Aus- fällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf: Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte vorliegend zwar früh (von der zweiten Einvernahme an), jedoch unter einer erdrückenden Beweislage, da insgesamt sechs Augenzeugen (K._____, L._____, M._____ und N._____, I._____ sowie J._____) die Tat bzw. wesentliche Teile davon beobachtet hatten. Ins Gewicht fällt vorliegend ausserdem Folgendes: Gesteht der Beschuldigte die Tat, macht er jedoch gleichzeitig geltend, sich an diese nicht mehr erinnern zu können (wobei dies, wie gezeigt, im vorliegenden Fall nicht glaubhaft ist), kann von einem Ge- ständnis im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, denn gestehen kann nur, wer sich auch erinnert. Ein Geständnis ohne Erinnerung ist demgegenüber kaum mehr wert als gar kein Geständnis, so dass das Gericht den Sachverhalt praktisch mit gleichem Aufwand zu erstellen hat, wie wenn gar kein derartiges Geständnis erfolgt wäre. Diesem Argument kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht auch ein eigentliches Geständnis stets zu überprüfen hat (Art. 160 StPO), denn das Geständnis einer erinnerten Tat bietet gleichwohl eine höhere Gewähr für seine Richtigkeit, weshalb der Überprüfungsaufwand geringer ausfällt. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Geständnisses nur eine geringfügige Strafminderung zuteil werden. Soweit nicht die Ausführung der Tat zur Diskussion stand, zeigte sich der Beschuldigte (nach einer entsprechenden Vorankündigung in der Erstein-

- 64 - vernahme; Urk. 11/1 S. 2 Mitte) von der zweiten Einvernahme an kooperativ und sagte einlässlich aus (Urk. 11/2-7 sowie Prot. I S. 10 ff.). Der Beschuldigte hat ab der zweiten Einvernahme vom 13. März 2012 sowie auch während des ganzen späteren Verfahrens wiederholt und spontan seine Reue zum Ausdruck gebracht, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies einzig aus taktischem Kalkül getan hätte (Urk. 11/2 S. 10 ganz oben; Urk. 11/3 Ziff. 40 S. 8 f.; Urk. 11/5 S. 3 Mitte; Urk. 11/6 S. 3 und S. 7; insbesondere: Urk. 29/14 S. 49 oberhalb Mitte und S. 76 oberhalb Mitte; Prot. I S. 13 ganz unten, S. 22 oberhalb Mitte, S. 31 Mitte und unten, S. 34 oberhalb Mitte und S. 49). Etwas geschmälert wird die Reue und Einsicht des Beschuldigten allerdings durch den Umstand, dass er, wie dargelegt, im Sinne einer Schutzbehauptung vorgibt, sich an die Tat nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Strafminderung zu gewähren. 5.6. Nach dem Gesagten ist die in Berücksichtigung der Tatkomponenten fest- gesetzte Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Täter- komponenten auf 12 Jahre zu reduzieren. Die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis mit heute erstandenen 978 Tage sind an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Zivilansprüche

E. 6 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 6 oberhalb Mitte). E._____ führte weiter aus, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs bzw. das Auswechseln der Schlösser sei für sie nicht in Frage gekommen, da sie den Beschuldigten zwar nicht mehr liebte, aber doch noch gern hatte (Urk. 12/46 S. 6 unterhalb Mitte). An anderer Stelle erwähnte E._____ demgegenüber, ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten seien zuletzt in Hass umgeschlagen (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte). Insofern weisen ihre Aussagen zumindest scheinbar gewisse Widersprüche auf. Weiter legte E._____ dar, der Beschuldigte habe stets behauptet, sie zu lieben (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte). Der Beschuldigte tat denn auch mehrfach kund, E._____ nach wie vor zu lieben (u.a. Urk. 11/3 Ziff. 40 S. 9; Urk. 11/4 Ziff. 46 S. 9; Prot. I S. 24 unterhalb Mitte; Urk. 135 S. 16 und 35).

E. 6.1 Schadenersatz

E. 6.1.1 Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Schadenersatz- anspruch gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Todesfallkosten im ausgewiesenen Betrag von Fr. 8'261.10) sei um 20 % zu reduzieren. Dasselbe müsse für die von der Vorinstanz festgestellte "Schadenersatzpflicht dem Grund- satz nach" gelten (Urk. 136 S. 1 und 25).

E. 6.1.2 Art. 43 Abs. 1 OR lautet wie folgt: „Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.“ Unter Berufung auf die vorge-

- 65 - nannte Bestimmung sowie auf BGE 102 II 363 E. 4 S. 368 macht die Verteidigung im Wesentlichen Folgendes geltend: Da der Beschuldigte mit deutlich einge- schränkter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe, erweise sich sein Verschulden als entsprechend geringer, weshalb eine Reduktion des Schadenersatzes um 20 % angezeigt sei; zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, wonach die Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 OR zu berücksichtigen sei (Urk. 85 S. 38 f.; Urk. 136 S. 25). Im ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid wurde letztlich nur entschieden, dass mit Blick auf die verminderte Urteilsfähigkeit des Geschädigten (im konkre- ten Fall ein Kind) eine Kürzung wegen Selbstverschuldens geringer auszufallen habe als bei einer voll urteilsfähigen Person. Dadurch wurde letztlich der Geschä- digte besser gestellt. Ausserdem heisst es im besagten Entscheid lediglich, dass Gericht könne die Ersatzpflicht herabsetzen (Kann-Vorschrift). Gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit von Art. 54 OR, wonach das Gericht sogar eine gänzlich urteilsunfähige Person ganz oder teilweise für haftbar erklären kann, erscheint es nicht sachgerecht, einem Geschädigten den erlitten Schaden teilweise nicht zu ersetzen, nur weil der Schädiger teilweise urteilsunfähig war, auch wenn der Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 OR eine solche Auslegung an sich gestattet. Eine Haftungsreduktion wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt aus diesem Grunde als praktisch ausgeschlossen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl. 2011, Art. 43 N 8 mit Hinweis). Ohnehin ganz ausgeschlossen ist eine Reduktion des Schadens im Übrigen, wenn dieser, wie vorliegend, vorsätzlich zugefügt wur- de (BGE 92 II 234 E. 3b S. 240).

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnte Schadenersatzanspruch nicht zu reduzieren. Im Übrigen ist der Betrag ausgewiesen bzw. belegt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

E. 6.2 Genugtuung

- 66 -

E. 6.2.1 Mit der analogen Überlegung ersucht die Verteidigung auch um eine Reduktion der beiden Genugtuungsforderungen um je 20 % (Urk. 136 S. 1 und 26).

E. 6.2.2 Die vorerwähnten schadenersatzrechtlichen Überlegungen können nicht auf die Genugtuung übertragen werden, denn diese stellt keine Schadensposition dar. Dass der Schädiger im Zustand beschränkter Urteilsfähigkeit handelte, stellt allerdings einen „der besonderen Umstände“ dar, die das Gericht nach Massgabe von Art. 47 OR bei der Bemessung der Genugtuung zu würdigen hat. Auch unter Einbezug dieses Umstandes in die Gesamtwürdigung erscheinen die zugespro- chenen Genugtuungsbeträge jedoch als angemessen, und es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 104 S. 75 ff. E. 6.2.3, E. 6.2.4 und E. 6.2.5).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Straf- masses. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich. Er erreicht im Berufungsverfahren lediglich eine geringe Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt oder die Schätzungsregel bei der Ein- ziehung nach Art. 70 Abs. 5 StGB anders anwendet (SCHMID, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Ent- scheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermessensentscheid, der zudem

- 67 - den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich abändert. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO als gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigun- gen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.2. Entschädigungen 7.2.1. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatkläger für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu bezahlen (Urk. 104 S. 82, Dispositivziffer 16). Die Ver- teidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die Entschädigungsforderung von Fr. 16'904.– sei um 20% zu kürzen, da die Privatkläger nicht vollumfänglich obsiegt hätten. Die Vorinstanz habe die Genugtuungsforderungen der Privat- kläger im jeweiligen Mehrbetrag von je Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 136 S. 1 f. und 26). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz im Strafpunkt verurteilt wurde und den Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen wurde, kann vor- liegend von einem Obsiegen der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen werden (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 10 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Genugtuung nicht in der beantragten Höhe festgesetzt hat, ändert nichts daran.

- 68 - In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die Entschädigungsforderung der Privatkläger sei entsprechend der Grundsätze betreffend die Haftungsreduktion um 20 % zu kürzen (Urk. 136 S. 26), kann sodann auf die obigen Ausführungen zum Schadenersatz (Ziff. 6.1.2.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu be-zahlen. 7.2.2. Im Berufungsverfahren Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Rechts- vertreterin der Privatkläger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'069.05 geltend (Urk. 134; Urk. 139 S. 6). Darin nicht enthalten ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung und das Studium des begründeten Urteils mit Besprechung mit den Privatklägern. Unter Berücksichtigung dieses zusätzli- chen Aufwands ist die Entschädigung auf Fr. 3'624.25 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

29. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.

- 69 -

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Gegenstände − 1 schwarze Tasche, inklusive 1 Aktentasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Blättern, Asservat-Nr. … − 1 braune Ledertasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Ausweisen, EUR … und PLN …, 1 Führerausweis und 1 Internationaler Führe- rausweis, Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Kleider − 1 Dächlikappe, braun, "Bullrot Wear", Asservat-Nr. … − 1 Kapuzen-Fleecejacke, schwarz, "BIG STAR Jeans", Asservat-Nr. … − 1 T-Shirt, schwarz, "FRUIT OF THE LOOM", Asservat-Nr. … − 1 Arbeitshose, blau, "Work Chalet", Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit weiss/blauem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit grünem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Paar Wanderschuhe, braun, "LOWA", Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Forensischen Institut Zürich (FOR) auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmte Taschenrettungsmesser, "Eichhorn, Solingen", Asservat- Nr. … wird B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirks- gerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 70 - Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 (act. 23/6) beschlagnahmten Kleider − Jacke, dunkelblau, mit schwarzem Futter, Marke nicht bekannt, Ärmel und Innenfutter abnehmbar, Asservat-Nr. … − Hemd, langärmlig, hellgrau, "Kingfield", Asservat-Nr. … − T-Shirt, dunkelblau, "BIAGGINI", Asservat-Nr. … − Jeanshose, blau, "M.O.D." mit eingeschlauftem schwarzen Appenzeller-Gürtel, Asservat-Nr. … − Unterhose, rot, mit schwarzem Streifenmuster, "JOHN ADAMS collection", Asservat-Nr. … − 1 Paar Halbschuhe, dunkel, "LANDROVER", darin je eine graue Socke verstaut, Asservat-Nr. … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013 (act. 23/11) beschlagnahmte iPhone mit schwarzer Lederhülle "Bugatti" des Opfers, Asservat-Nr. …, wird den Privatklägern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. […]

10. […]

11. […]

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.–.

E. 10 März 2012)

E. 13 Die weiteren Kosten betragen:

- 71 - Fr. 34'617.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'548.20 Kosten der Kantonspolizei Gebühr für die Untersuchung der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 Fr. 3'000.00 lit. d GebV StrV)

E. 14 Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 15 Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 24'295.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic.iur. X2._____ bereits Fr. 43'618.25 ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 16 […]

E. 17 (Mitteilungen)

E. 18 (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, wovon 978 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 zu bezahlen.

- 72 -

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 40'000.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'160.75 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 73 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Uster.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 74 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140187-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und Dr. iur. D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 12. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Januar 2014 (DG130017) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

20. Juni 2013 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, wovon bis und mit heute 691 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Gegenstände − 1 schwarze Tasche, inklusive 1 Aktentasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Blättern, Asservat-Nr. … − 1 braune Ledertasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Ausweisen, EUR … und PLN …, 1 Führerausweis und 1 Internationaler Führerausweis, Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Kleider − 1 Dächlikappe, braun, "Bullrot Wear", Asservat-Nr. …

- 3 - − 1 Kapuzen-Fleecejacke, schwarz, "BIG STAR Jeans", Asservat-Nr. … − 1 T-Shirt, schwarz, "FRUIT OF THE LOOM", Asservat-Nr. … − 1 Arbeitshose, blau, "Work Chalet", Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit weiss/blauem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit grünem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Paar Wanderschuhe, braun, "LOWA", Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Forensischen Institut Zürich (FOR) auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmte Taschenrettungsmesser, "Eichhorn, Solingen", Asservat-Nr. … wird B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

24. Mai 2013 (act. 23/6) beschlagnahmten Kleider − Jacke, dunkelblau, mit schwarzem Futter, Marke nicht bekannt, Ärmel und Innenfutter abnehmbar, Asservat-Nr. … − Hemd, langärmlig, hellgrau, "Kingfield", Asservat-Nr. … − T-Shirt, dunkelblau, "BIAGGINI", Asservat-Nr. …

- 4 - − Jeanshose, blau, "M.O.D." mit eingeschlauftem schwarzen Appenzeller-Gürtel, Asservat-Nr. … − Unterhose, rot, mit schwarzem Streifenmuster, "JOHN ADAMS collection", Asservat-Nr. … − 1 Paar Halbschuhe, dunkel, "LANDROVER", darin je eine graue Socke verstaut, Asservat-Nr. … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

17. Juni 2013 (act. 23/11) beschlagnahmte iPhone mit schwarzer Lederhülle "Bugatti" des Opfers, Asservat-Nr. …, wird den Privatklägern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zu bezahlen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger 1 und 2 je Fr. 40'000.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehr- betrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.–.

13. Die weiteren Kosten betragen:

- 5 - Fr. 34'617.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'548.20 Kosten der Kantonspolizei Gebühr für die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Fr. 3'000.00 (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV)

14. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt lic.iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 24'295.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechts- anwältin lic. iur. X2._____ bereits Fr. 43'618.25 ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 136 S. 1 f.)

1. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldig- te sei vom Vorwurf des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB freizu- sprechen.

- 6 -

2. Der Beschuldigte sei des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen.

3. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldig- te sei mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu bestrafen, wovon bis und mit heute 965 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. Eventuell, im Fall einer Verurteilung wegen Mordes, sei der Beschul- digte mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren zu bestrafen, wovon bis und mit heute 965 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

4. Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldig- te sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von 6'608.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zu bezahlen.

5. Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldige zu einem um 20 % reduzierten grundsätzlichen Schadenersatz verpflichtet sei.

6. Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschul- digten sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 32'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

7. Ziff. 16 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschul- digte sei zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 13'523.– (inkl. Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädi- gung auszurichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) sowie die Übersetzungskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 138 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 13) − Die (Teil-) Rechtskraft der nicht angefochtenen Urteilspunkte (Anord- nung ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB; Beschlag- nahmungen, Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und der beiden Privatkläger) sei festzustellen; − Der Beschuldigte sei des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen; − Er sei mit 16 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis zum heutigen Tag erstandenen Haft von insgesamt 965 Tagen, zu be- strafen.

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 139 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern einen Schadenersatz von CHF 8'261.10 zzgl. Zins von 5 % ab 1. Mai 2012 zu bezahlen (Bestätigung Ziffer 9 des Urteils des BG Usters vom

29. Januar 2014).

3. Der Beschuldigte sei im Grundsatz zu verpflichten, für weiteren Schaden gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis aufzukommen (Bestätigung Ziffer 10 des Urteils des BG Uster vom

29. Januar 2014).

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von CHF 40'000.– zzgl. Zins von 5 % ab dem 10. März 2012 sowie dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von CHF 40'000.– zzgl. Zins von 5 % ab dem 10. März 2102 zu be-zahlen (Be- stätigung Ziffer 11 des Urteils des BG Usters vom 29. Januar 2014).

- 8 -

5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägern eine Prozess- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 16'904.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Bestätigung Ziffer 16 des Urteils des BG Usters vom 29. Januar 2014).

6. Der Beschuldige sei zu verpflichten, den Privatklägern eine Prozess- entschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.

7. Es sei den Privatklägern das Urteil zuzustellen. Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 29. Januar 2014 wurde der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft (wobei zum damaligen Zeitpunkt 691 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden waren; Dispo- sitivziffer 2). Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (Dispositivziffer 3; zu den weiteren Dispositivziffern siehe das eingangs wieder- gegebene vorinstanzliche Dispositiv). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 29. Januar 2014 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 56 unten), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag und damit innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 91). Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 meldete die Staatsan- waltschaft ebenfalls fristgerecht Berufung an (Urk. 94). Das begründete Urteil wurde den Privatklägern sowie dem Beschuldigten am 14. April 2014 (Urk. 102 S. 3 f.), der Staatsanwaltschaft am 15. April 2014 zugestellt (Urk. 102 S. 2). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft erfolgte mit Eingabe vom 24. April 2014 (Urk. 105) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte – ebenfalls fristgerecht

– mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 108).

- 9 - Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2014 wurde einerseits dem Beschuldigten und den Privatklägern je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, andererseits den Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt, um nach Massgabe von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Mit Eingabe vom

26. Mai 2014 teilten die Privatkläger mit, weder Anschlussberufung zu erheben noch ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 121). 1.3. Am 22. August 2014 wurde auf den 30. Oktober 2014 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 129). Das vorliegende Urteil erging am 12. Novem- ber 2014 und wurde im Dispositiv schriftlich eröffnet, nachdem die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Erläuterung verzichtet hatten (Prot. II S. 25 ff.).

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Dispositiv- ziffern 1, 2, 9, 10, 11 und 16, diejenige der Staatsanwaltschaft gegen Dispositiv- ziffer 2. Demzufolge sind die vorinstanzlichen Dispositivziffern 3-8 sowie 12-15 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 8), was vorab festzu- stellen ist.

3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage Der Beschuldigte ist geständig, das Opfer getötet zu haben, macht jedoch im Wesentlichen geltend, er könne sich an die eigentliche Tatausführung (ein- schliesslich des unmittelbaren Vortatverhaltens) nicht mehr erinnern, denn er habe einen „Filmriss“ erlitten. Insoweit als die Verteidigung auf Totschlag, also auf eine Sonderform der vorsätzlichen Tötung, plädiert, erhellt daraus, dass der Beschuldigte auch geständig ist, das Opfer mit Vorsatz getötet zu haben. Da dieses Geständnis aber gemäss Darstellung des Beschuldigten nicht auf eigener Erinnerung beruht, bedarf es einer besonders kritischen Überprüfung (vgl. Art. 160 StPO). Diese wird im Rahmen der Analyse der Tat vorzunehmen sein.

- 10 - Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Tat mit einem Beziehungskonflikt zwischen dem Täter, E._____ und dem Opfer zusammenhängt (in diesem Sinne auch die Anklage sowie das psychiatrische Gutachten). Aus diesem Grunde gilt es die Beziehungen zwischen diesen drei Personen näher zu untersuchen. Die Entwicklung dieser Beziehungen ergibt sich im Wesentlichen aus den Aus- sagen von E._____ sowie des Beschuldigten (ganz am Rande zudem auch aus den Aussagen von B._____, Sohn von E._____, sowie von F._____, frühere Vermieterin des Beschuldigten). Was die Beziehungsentwicklung anbelangt, stimmen die Aussagen des Beschuldigten sowie von E._____ im Wesentlichen überein. Wo Differenzen bestehen, einschlägige Aussagen einseitig gefärbt oder nicht glaubhaft erscheinen, wird dies nachfolgend jeweils eigens thematisiert. 3.2. Die Beziehung zwischen E._____ und dem Opfer im Allgemeinen Rund 12 Jahre vor der Tat verlor E._____ (geb. 1956), Mutter eines 1988 geborenen Sohnes (B._____), ihren Ehemann (Urk. 12/40 Ziff. 6 S. 3 ganz oben). Ungefähr drei Jahre später lernte die Witwe in einem Swingerclub das spätere Opfer, G._____ (geb. 1974), kennen (Urk. 12/46 S. 7 unten und S. 3 unten; Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben). Seither pflegten die beiden – mit längeren Unterbrüchen – eine primär „sexuelle Beziehung“ (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2). Die Unterbrüche erfolgten jeweils, wenn einer der beiden Partner vorüber- gehend mit einer anderen Person eine Beziehung eingegangen war (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben; Urk. 12/46 S. 3 unten; Näheres dazu unten). Mit der Zeit wuchs auch die Freundschaft zwischen den beiden (Urk. 12/46 S. 7 unten; Urk. 12/46 S. 7 unten), auch wenn sich daraus nie eine offen gelebte Paar- beziehung im herkömmlichen Sinne entwickelte, nicht zuletzt auch weil beide befürchteten, ihre jeweiligen Familien würden dies – aufgrund des grossen Alters- unterschieds – nicht akzeptieren (Urk. 12/46 S. 15 unterhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 7 ganz unten). Der Sohn von E._____, der bis ca. Ende 2010 bei seiner Mutter wohnte, gab an, das Opfer insgesamt nur zwei Mal gesehen zu haben (Urk. 12/40 Ziff. 4 S. 1). Auch die Eltern des Opfers wussten praktisch nichts von E._____ (Urk. 12/36 Ziff. 7 S. 2; Urk. 12/37 Ziff. 7 S. 3).

- 11 - E._____ hörte „irgendwann“ auf, Swingerclubs zu besuchen, während derartige Clubbesuche – auch ohne Begleitung von E._____ – zum Lebensstil des Opfers gehörten (Urk. 12/46 S. 7 unten). E._____ litt seit längerem und bis zum Zeitpunkt der Tat an Alkoholsucht und hat- te sich in diesem Zusammenhang auch schon in Behandlung begeben (sie selbst: Urk. 12/46 S. 16 unten; ihr Sohn: Urk. 12/40 Ziff. 37 S. 5 und Ziff. 38 S. 6; Urk. 12/41 S. 7 unterhalb Mitte; Beschuldigter: u.a. Urk. 11/2 S. 4 unterhalb Mitte und passim; vgl. auch Urk. 6, wonach 1.06 Promille ca. um Mitternacht des Tat- abends, sowie Urk. 8 Abs. 2; vgl. Urk. 33/9, wonach sie sich per 11. Juni 2012 bis auf weiteres in der … Klinik [Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängigkeit] hospitalisiert war). 3.3. Die Beziehung zwischen E._____ und dem Beschuldigten (einstweilen noch unter Ausklammerung der Rolle des Opfers sowie der Ereignisse unmittelbar vor der Tat) 3.3.1. Am 30. Juni 2010 fand E._____ in der Badi H._____ Gefallen am Beschul- digten (geb. 1956) und sprach ihn an. Bald darauf wurden die beiden ein Paar (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 2). Als der Beschuldigte kurze Zeit später Arbeitsstelle und Wohnung verlor, zog er bei E._____ an der …strasse … in H._____ in deren 3 ½ Zimmer-Dachwohnung (vgl. Urk. 6) ein, wo damals (und bis ca. Ende 2010; Urk. 12/40 Ziff. 30 S. 4) auch noch ihr Sohn B._____ wohnte (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 oben). Gedacht war dies allerdings bloss als Provisorium, das jedoch letztlich bis zum Tag der Tat andauerte (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 oben). In der Folge kam es zwischen dem Beschuldigten und E._____ zu Beziehungs- problemen, und zwar gemäss Darstellung von E._____ namentlich weil der Beschuldigte keinen neuen Job fand und bei ihr wohnen blieb. E._____ fiel es schwer, den Zeitpunkt zu bezeichnen, ab dem sie mit dem Beschuldigten nicht mehr in einer Liebesbeziehung war (Urk. 12/46 S. 3 Mitte) bzw. sie machte zu diesem Punkt widersprüchliche Angaben (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 Mitte; Urk. 12/46 S. 3 Mitte). Auf entsprechende Nachfrage präzisierte sie, die Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten habe sicher ein Jahr gedauert, und zwar bis

- 12 - ca. Sommer/Herbst 2011 (Urk. 12/46 S. 3 Mitte sowie S. 11 Mitte), so dass – was ihre Sicht anbelangt – auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Danach habe nur noch eine „Zweckgemeinschaft“ bestanden (Urk. 12/46 S. 11 unten). Das Ende der Liebe sei ein „schleichender Prozess“ gewesen (Urk. 12/46 S. 11 unten). Wann ungefähr sie zuletzt mit dem Beschuldigten geschlafen habe, konnte E._____ nicht sagen (Urk. 12/46 S. 7 oben). Im Wesentlichen bestätigt wird diese zeitliche Einordnung durch den Polizei- bericht der Regionalpolizei H._____, aus dem hervorgeht, dass E._____ ca. Ende 2011 (sowie ein weiteres Mal ca. anfangs Februar 2012) den Polizeiposten H._____ aufsuchte, um sich zu erkundigen, wie sie den Beschuldigten zum Ver- lassen der Wohnung bewegen könnte (Urk. 8; dazu auch E._____: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 6 oberhalb Mitte). E._____ führte weiter aus, eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs bzw. das Auswechseln der Schlösser sei für sie nicht in Frage gekommen, da sie den Beschuldigten zwar nicht mehr liebte, aber doch noch gern hatte (Urk. 12/46 S. 6 unterhalb Mitte). An anderer Stelle erwähnte E._____ demgegenüber, ihre Gefühle gegenüber dem Beschuldigten seien zuletzt in Hass umgeschlagen (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte). Insofern weisen ihre Aussagen zumindest scheinbar gewisse Widersprüche auf. Weiter legte E._____ dar, der Beschuldigte habe stets behauptet, sie zu lieben (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unterhalb Mitte). Der Beschuldigte tat denn auch mehrfach kund, E._____ nach wie vor zu lieben (u.a. Urk. 11/3 Ziff. 40 S. 9; Urk. 11/4 Ziff. 46 S. 9; Prot. I S. 24 unterhalb Mitte; Urk. 135 S. 16 und 35). 3.3.2. Der Beschuldigte nimmt den Verlauf der Beziehung und insbesondere deren Endphase teilweise anders wahr als E._____. Zwar räumt auch er ein, dass es zu schwer wiegenden Problemen gekommen sei und E._____ ihn mehrfach zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe (zuletzt vereinbart war ein Aus- zug spätestens Mitte März 2012; Urk. 12/46 S. 15 ganz unten; ferner: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten).

- 13 - Er sieht diese Probleme jedoch in einem weiteren Kontext, was dazu führt, dass die erwähnten Probleme seiner Ansicht nach teilweise zu relativieren sind. Im Einzelnen: Nebst der Tatsache, dass er keine neue Stelle fand und E._____ deswegen für ihn aufkommen musste, erblickt der Beschuldigte vor allem in der Alkoholsucht von E._____ einen wesentlichen Grund für die Beziehungs- probleme. E._____ sei seit längerem alkoholkrank gewesen. Immer wenn sie getrunken habe, sei es zu Problemen und Streit gekommen; ansonsten hätten sie es gut gehabt (Urk. 11/2 S. 4 unten; Urk. 11/3 Ziff. 16 S. 3; Urk. 11/3 Ziff. 20 S. 3 f.). Ihm sei es gelungen, ihren Alkoholkonsum zu reduzieren; insofern sei er sehr erfolgreich im Umgang mit ihr gewesen (Urk. 11/2 S. 5 oben; Prot. I S. 20 oben). Mit E._____ sei es allerdings stets ein „Hin und Her“ gewesen (u.a. Urk. 11/3 Ziff. 27 S. 5 Mitte). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es in der Beziehung zu Problemen kam, weil er keine neue Stelle fand und bei E._____ wohnen blieb. Er habe viel Arbeit und viele Angebote gehabt. Das Migrationsamt habe ihm jedoch während vieler Jahre nicht bewilligt, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 135 S. 6). Das Problem in der Beziehung sei der Alkohol gewesen. E._____ sei sehr schwer krank gewesen. Er habe die ganze Zeit versucht, sie vom Alkoholismus zu heilen und zu helfen (Urk. 135 S. 6, 10, 16 und 20). E._____ habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, wenn sie wütend gewesen sei, weil er ihr nicht erlaubt habe zu trinken. Wenn sie sich wieder in einem normalen Zustand befunden habe, habe sie ihm erlaubt zu bleiben (Urk. 135 S. 7 f. und 37). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Beziehungsprobleme jeweils im Zusammenhang mit Alkohol aufgetaucht seien, deckt sich mit der Feststellung im Bericht der Polizei H._____, wonach E._____ anlässlich ihrer Erkundigung betref- fend Ausweisungsmöglichkeiten des Beschuldigten (anfangs Februar 2012) nach Alkohol gerochen habe (Urk. 8 Abs. 2). Wie erwähnt, räumte auch E._____ ein, den Beschuldigten bis zuletzt „gern“ gehabt zu haben. Auffallend ist ferner auch, dass sie grosse Mühe bekundete, auch nur ungefähr den Zeitpunkt zu benennen, ab dem sie mit dem Beschuldigten kein Liebespaar mehr bildete. Schliesslich berichtete der Beschuldigte wenige Tage nach seiner Verhaftung, E._____ habe ihm Kleider, Schokolade und Geld ins Gefängnis gebracht; die Gefängnis-

- 14 - sozialarbeiterin habe ihm gesagt, sie liebe ihn nach wie vor, er sei eine gute Person (Urk. 11/3 Ziff. 24 S. 4; vgl. auch Urk. 29/14 S. 49). 3.3.3. B._____, der Sohn von E._____, wies darauf hin, dass seine Mutter unter Alkoholeinfluss ihm gegenüber entweder „sehr verschlossen oder sehr aggressiv“ zu sein pflegte (Urk. 12/41 S. 4 unten; ferner Urk. 12/41 S. 7 unten). Den Beschuldigten, mit dem er nach dessen Einzug rund ein halbes Jahr in der gleichen Wohnung lebte, habe er demgegenüber nie aggressiv oder wütend erlebt (Urk. 12/41 S. 9 ganz unten), was auch E._____ bestätigte (Urk. 12/46 S. 7 oben). Erlebt habe er allerdings, wie seine Mutter mit dem Beschuldigten „gechifled“ habe; der Beschuldigte habe das damals „eher still akzeptiert, ‚quasi den Schwanz eingezogen’ und das gemacht, was sie von ihm wollte“ (Urk. 12/40 Ziff. 28 a.E. S. 4). In dieses Bild passt auch die mehrfache Aussage des Beschul- digten, wonach E._____ der „Chef“ gewesen sei (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4, Ziff. 32 S. 7 sowie Ziff. 63 S. 11). 3.3.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist Folgendes festzuhalten: Zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, weshalb B._____ seine Mutter zu Unrecht in ein negatives Licht rücken sollte, seine diesbezüglichen Ausführungen erlebnisbasiert erscheinen und sich in wesentlichen Punkten mit denjenigen des Beschuldigten decken, ist davon auszugehen, dass sich die zumindest im mittleren Bereich einzuordnende Alkoholsucht von E._____ in Stimmungs- schwankungen und insbesondere in Aggressivität äusserte, zumal gerade das Symptom der Stimmungsschwankungen für das einschlägige Krankheitsbild typisch ist. Der Beschuldigte begegnete diesen Stimmungsschwankungen bis zum Tag der Tat – jedenfalls äusserlich – grundsätzlich mit Ruhe. Als Angehöriger eines medizinischen Berufes (Physiotherapeut) war der Beschuldigte ausserdem bestrebt, E._____ bei der Bewältigung ihrer Alkoholkrankheit zu helfen (Urk. 11/4 S. 10 Ziff. 48, Urk. 135 S. 6 und 16; vgl. Urk. 29/14 S. 33 unten; Urk. 135 S. 6 und 16). Auch die psychiatrische Gutachterin spricht in diesem Zusammenhang von einem eigentlichen „Projekt“, E._____ auf den richtigen Weg zurückzuführen (Urk. 29/14 S. 68 oberhalb Mitte). Auch E._____ führte aus, der Beschuldigte

- 15 - habe ihr „immer geholfen, wo er konnte“, es sei fast zu viel gewesen (Urk. 12/46 S. 5 unten). Weiter ist jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass er E._____ bis zuletzt liebte und dazu tendierte, für die Beziehungs- probleme bzw. das „Hin und Her“ (nebst seiner Arbeitslosigkeit) vorwiegend die Alkoholsucht von E._____ verantwortlich zu machen. In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte auch noch wenige Stunden vor der Tat gegenüber seiner Ex-Vermieterin (Urk. 12/55 S. 4 Mitte und S. 5 ganz oben). 3.4. Die Beziehung zwischen E._____ und dem Beschuldigten unter Berücksich- tigung der Rolle des Opfers (bis zur Abreise von E._____ nach Südafrika) 3.4.1. Wie bereits eingangs erwähnt, führte E._____ aus, das Verhältnis zwischen ihr und dem Opfer sei (abgesehen von gelegentlichen Telefonaten) jeweils unter- brochen gewesen, wenn sie oder das Opfer vorübergehend eine andere Beziehung eingegangen seien (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 ganz oben; Urk. 12/46 S. 3 unten). Dieser Darstellung widerspricht der Beschuldigte teilweise, indem er geltend macht, E._____ habe auch schon während der Dauer der Liebesbeziehung mit ihm (insbesondere auch zu Beginn) heimlich mit dem Opfer Sex gehabt; sie habe ihm dies einmal im Rausch erzählt (Urk. 11/2 S. 8 oben; Prot. I S. 23 oberhalb Mitte). Abgesehen davon berichtet der Beschuldigte ausführlich davon, wie E._____, als er sie kennenlernte, einen extrem promiskuitiven Lebensstil gepflegt habe. Wenn sie alkoholisiert war, habe sie jeweils Männer benötigt und deswegen eine Vielzahl von Telefonanrufen, SMS und E-Mails erhalten. Dieses Verhalten habe in direktem pathologischen Zusammenhang mit ihrer Alkoholsucht gestanden. Er habe dies erkannt und sich zum Ziel gesetzt, ihr zu helfen. Ihm sei es gelungen, ihren Männerverschleiss um rund 95% auf 5% zu senken. Beim Opfer handle es sich um einen dieser übrig gebliebenen Männer, die E._____ seiner Meinung nach ausnutzten, wenn sie alkoholisiert war (zum Ganzen: Urk. 11/4 Ziff. 70-72 S. 13; Urk. 11/3 Ziff. 28 und 29 S. 6 f.; Urk. 29/14 S. 47 unten und S. 48; ferner: Urk. 11/2 S. 13 ganz oben; Urk. 135 S. 6 und 14 ff.).

- 16 - Ob diese von E._____ teilweise abweichende Darstellung des Beschuldigten zutrifft, kann offen bleiben. Fest steht indes, dass E._____ das Opfer spätestens ca. im Herbst/Winter 2011, als ihre Liebe zum Beschuldigten erlosch, wieder kontaktierte (Urk. 12/46 S. 7 unten und S. 8 unterhalb Mitte). Fest steht auch, dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu keinerlei Kontakt zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten gekommen war. 3.4.2. Der Beschuldigte und das Opfer trafen sich erstmals im Rahmen eines von E._____ in ihrer Wohnung organisierten Dreiers (Gruppensex). In ihrer diesbezüglichen spontanen Erstaussage wenige Stunden nach der Tat sagte E._____, es sei jeweils auf Anregung des Beschuldigten zu zwei solchen Treffen gekommen. Der Beschuldigte habe dies vorgeschlagen, weil zwischen ihr und ihm im Bett nichts mehr gelaufen sei. In das zweite Treffen habe sie lange nicht eingewilligt, da sie eigentlich keine Lust hatte. Dieses Treffen sei dann katastrophal gewesen, da sie nur mit dem Opfer, nicht jedoch mit dem Beschul- digten Sex haben wollte. Dies habe Ärger gegeben (Urk. 12/45 Ziff. 7 S. 4). Im Wesentlichen gleich äusserte sich E._____ auch rund ein halbes Jahr später (Urk. 12/46 S. 7 ganz unten sowie S. 8 ganz oben). Als der Beschuldigte danach gefragt wurde, wann und unter welchen Umständen er das Opfer kennengelernt habe, wich er dieser Frage mehrfach bzw. auffallend deutlich aus (Urk. 11/3 Ziff. 28, 29 und 30 S. 6 f.) und erwähnte nichts von einem Dreier. Erst als ihm in der nachfolgenden Einvernahme die entsprechende Aus- sage von E._____ vorgehalten wurde, antwortete er, von E._____ zu derartigen Treffen gedrängt worden zu sein (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4), nachdem er unmittelbar zuvor noch gesagt hatte, noch nie einen Dreier erlebt zu haben (Urk. 11/4 Ziff. 12 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, E._____ habe sich einen Dreier gewünscht (Urk. 135 S. 17). Es sei ihre Fantasie gewesen, zwei Männer beim Sex zu beobachten und dann mit ihnen Sex zu haben (Urk. 135 S. 18 und 34).

- 17 - Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Anregung zu diesen Treffen von E._____ stammte, erscheint grundsätzlich glaubhaft. So zeigen seine Aussagen seine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber solchen Sexualpraktiken deutlich auf. An der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich an, E._____ habe ihn zur Homosexualität zwingen wollen. Es habe ihr gefallen, zwei Männer [beim Sex] zu beobachten. Sie habe dies auch mit ihrem Buchhalter gemacht, der homosexuell sei. Er wolle aber nicht darüber reden. Es sei ekelerregend. Es komme ihm hoch, wenn er daran denke (Urk. 135 S. 18). In seinem Leben habe er mit Dreiern, Swingerclubs und Bordellen nichts zu tun gehabt (Urk. 135 S. 17; vgl. auch Urk. 11/4 Ziff. 24 S. 6). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

3. Mai 2012 gab der Beschuldigte sodann Folgendes zu Protokoll: "Für mich ist Gruppensex eine Krankheit. Wenn einer Frau ein Mann nicht genug ist, dann soll er in ein Bordell. Das ist nicht normal. Eine Frau sollte mit einem Mann Sex haben, alles andere ist pathologisch, wie bei Tieren" (Urk. 11/4 Ziff. 11 S. 3). Wie bereits ausgeführt, wich der Beschuldigte der Frage, wie er das Opfer kennen- gelernt habe, in der Untersuchung zudem auffallend deutlich aus. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte sich derart zu diesem Thema äussert, weil er im Nachhinein bereut und sich dafür schämt, einen Dreier angeregt zu haben. Angesichts der erwähnten Aussagen ist jedoch eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf Wunsch von E._____ bei diesen Dreiertreffen mitgemacht hat. Letztlich kann aber offen bleiben, auf wessen Initiative es dazu kam. In der zweiten Einvernahme (mehr als ein halbes Jahr nach der Tat) erwähnt E._____ nicht zwei, sondern drei derartige Treffen. Die Frage nach der Anzahl kann indes offen bleiben, denn entscheidende Bedeutung kommt, wie noch zu zeigen sein wird, allein dem letzten dieser Treffen zu, über dessen Verlauf – je- denfalls in den ganz groben Zügen – Einigkeit besteht. 3.4.3. E._____ erwähnte in ihrer Erstaussage beide Treffen hätten im letzten Jahr, also 2011, statt gefunden (Urk. 12/45 Ziff. 7 Abs. 3 S. 4; vgl. auch Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 oben [„nach monatelangem Unterbruch“]). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, das letzte Dreier-Treffen habe unmittelbar vor der Abreise von E._____ zu ihrem dreiwöchigen (Urk. 11/2 S. 4 ganz unten) Süd-

- 18 - afrika-Aufenthalt stattgefunden (Urk. 11/2 S. 8 Mitte sowie S. 7 ganz unten), aus dem sie am 3. März 2012 zurückkehrte (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2 oben [Absatz 2]). Gemäss Darstellung des Beschuldigten hätte das letzte Treffen somit ca. am Wochenende des 11./12. Februars 2012 statt gefunden (konkret: ab 3. März 21 Tage zurück, wobei der Monat Februar im Jahr 2012 29 Tage hatte). Diese zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten erfolgte spontan (d.h. ohne entsprechende Frage) und mit entsprechender Kontexteinbettung. Andererseits bestehen mit Blick auf die erwähnten Aussagen von E._____ deutliche Zweifel an deren Richtigkeit. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes seine zeitliche Einord- nung als zutreffend zu unterstellen. 3.4.4. E._____ und der Beschuldigte schildern den Verlauf dieses letzten Dreier- Treffens unterschiedlich. E._____ führte in ihrer zweiten Einvernahme aus, es sei bei diesen Treffen jeweils zu einem Dreier gekommen: das erste Mal sei es noch gegangen, das zweite Mal sei „nicht mehr gut“ gewesen und das dritte Mal „eine Katastrophe“ (Urk. 12/46 S. 8 ganz oben; wie bereits ausgeführt, spielt es vorliegend keine Rolle, ob es zwei oder drei Treffen gab, da jedenfalls über das letzte Treffen in groben Zügen Einigkeit besteht und im Wesentlichen nur diesem Treffen Relevanz zukommt). Beim letzten Treffen habe sie es nicht mehr ertragen, dass der Beschuldigte sie berührte. Im entsprechenden Sinne hatte sie sich bereits in ihrer Erstaussage wenige Stunden nach der Tat geäussert (Urk. 12/45 Ziff. 7 a.E. S. 4; ebenso: Urk. 12/46 S. 8 oben sowie S. 16 unten). Der Beschuldigte sei deswegen frustriert gewesen und habe mitten in der Nacht verlangt, dass das Opfer nach Hause gehe. Sie und das Opfer seien zu diesem Zeitpunkt schon halb am Einschlafen gewesen. Sie habe diesem Wunsch entsprochen und das Opfer nach Hause geschickt, denn sie habe Angst gehabt, dass es gefährlich wird. Der Beschuldigte habe das Opfer zwar nicht bedroht, aber sein Unterton sei angsteinflössend gewesen. Er habe ihr zudem Vorwürfe gemacht, dass sie das Opfer lieben würde, ihn jedoch nicht mehr; obwohl dies eigentlich zutreffend gewesen sei, habe sie es jedoch abgestritten (Urk. 12/46 S. 8), da sie die Eifersucht des Beschuldigten

- 19 - nicht habe schüren bzw. das Opfer habe schützen wollen (Urk. 12/46 S. 15 unter- halb Mitte). Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er sei von E._____ zum Dreier gedrängt worden. Sodann führt er im Wesentlichen aus, E._____ und das Opfer hätten miteinander Sex gehabt, während er im Bett daneben gelegen sei (Urk. 11/2 S. 9 ganz oben). Ihm sei unwohl gewesen, weshalb er nicht mit- gemacht habe (Urk. 11/4 Ziff. 14 S. 4). Er habe sich „hintersinnt“ (Urk. 11/2 S. 9 ganz oben). Sie hätten ihm gesagt, er solle den Raum verlassen (Urk. 11/4 Ziff. 18 S. 5). Er habe „wie ein Idiot“ daneben gelegen, und es habe ihn „geschüt- telt“ (Urk. 11/4 Ziff. 21 S. 5). Schliesslich habe er insistiert, dass das Opfer nach Hause gehen solle (Urk. 11/2 S. 7 unten sowie S. 9 ganz oben; Urk. 11/4 Ziff. 18 drittletzter Satz S. 5). Er habe zum Opfer gesagt, E._____ sei eine „kranke Frau“, er solle einmal schauen, was er hier mache (Urk. 11/4 Ziff. 61 S. 11 sowie Ziff. 64 Ziff. 12). Er wolle nicht, dass er weiter anrufe und er wolle ihn nicht mehr in diesem Haus sehen (Urk. 11/2 S. 8 Mitte). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an, er wisse nicht mehr genau, wie der letzte Dreier abgelaufen sei. Soweit er sich erinnern könne, sei er wie ein Idiot während drei Stunden im Bett gelegen und habe nicht gewusst, was er machen solle, während E._____ und das Opfer Sex gehabt hätten. Er habe sich nicht nur im selben Zimmer, sondern auch im selben Bett aufgehalten. Auf die Frage, wie er sich dabei gefühlt habe, gab der Beschuldigte an, E._____ sei eine kranke Frau. Es sei ekelerregend. Ein junger Mann, der Sex mit einer Frau habe, die seine Mutter sein könne, wobei beide betrunken gewesen seien (Urk. 135 S. 19). Es treffe zu, dass er G._____ gesagt habe, er solle nicht wieder kommen. Er habe dies eigentlich bei allen Treffen gesagt (Urk. 135 S. 21 f.). Auf Vorhalt der Aussage von E._____, wonach er bei diesem letzten Treffen frustriert gewesen sei, da sie es bei diesem Treffen nicht mehr ertragen habe, dass er sie berührt habe, gab der Beschuldigte an, das stimme so nicht. Er habe mit E._____ fast je- den Tag sexuelle Kontakte gehabt (Urk. 135 S. 22). Die vorstehend erwähnten Aussagen von E._____, die sie – jedenfalls in ihrem Kerngehalt – bereits wenige Stunden nach der Tat gemacht hatte, weisen zahl-

- 20 - reiche Merkmale auf, die aus gedächtnispsychologischer Sicht auf einen Realitätsbezug hindeuten (insbesondere differenzierte Gesprächsinteraktionen, eigen- und fremdpsychisches Erleben, multimodale Wahrnehmung [Probleme, sich berühren zu lassen], Aspekte der Beziehungsentwicklung; alles in insgesamt differenzierter Ausprägung). Diese Schilderung deckt sich im Übrigen weitgehend mit derjenigen des Beschuldigten: Namentlich berichtet auch der Beschuldigte von seinen Frustrationen sowie davon, dass er das Opfer letztlich zum Verlassen der Wohnung aufgefordert habe. Den eigentlichen Grund seiner Frustration verschweigt der Beschuldigte jedoch in seiner Aussage, was – psychologisch betrachtet – ohne weiteres nachvollziehbar erscheint: Frustriert war der Beschul- digte damals nämlich nicht (oder jedenfalls nicht nur) wegen des seiner Meinung nach krankhaften Gruppensexes an sich (vgl. Urk. 11/4 Ziff. 11 Satz 1 S. 3), sondern weil E._____, im Rahmen des Liebesspiels zu Dritt doch kein sexuelles Interesse am Beschuldigten hatte und ihn nicht einmal mehr berühren mochte. Die diesbezüglichen, bereits wenige Stunden nach der Tat spontan gemachten Aussagen von E._____ erscheinen – namentlich aufgrund ihrer logisch- konsistenten Einbettung in den Gesamtzusammenhang – als erlebnisbasiert. Wie bereits erwähnt, betonte der Beschuldigte stets, er habe beim erwähnten Dreier nicht mitgemacht. Gleichzeitig führte er aber an einer Stelle spontan und geradezu überraschend aus, E._____ habe anlässlich des letzten Dreier-Treffens zu ihm – unter Hinweis auf das Opfer – gesagt: „Lutsch seinen Arsch“, „lutsch seinen Penis“, „lecke seine Genitalien“ (Urk. 11/4 Ziff. 24 und 25 S. 6). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erwähnte der Beschuldigte, E._____ habe wiederholt von sexuellen Fantasien berichtet, wonach sie gewissermassen als Vorspiel homosexuellen Männern beim Sex zuschauen würde, um an- schliessend mit diesen Männern selbst Sex zu haben. Sie habe angeregt, diese Fantasie gemeinsam mit dem Opfer umzusetzen (Urk. 29/14 S. 51 ganz unten). Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin betonte der Beschuldigte, dass es dazu aber nicht gekommen sei und er lediglich E._____ und dem Opfer beim Sex habe „zuschauen müssen“ (Urk. 29/14 S. 52 oben), wobei die Gutachterin eigens vermerkt, wie sich der Beschuldigte sichtlich empörte, als die Hypothese eines homosexuellen Kontaktes mit dem Opfer zur Diskussion stand (Urk. 29/14 S. 52

- 21 - oben; vgl. auch Urk. 29/14 S. 49 Mitte [betreffend heterosexuelle Orientierung des Beschuldigten]). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten (substanziellen) Einvernahme auf die Frage, was er vor der Tat gegenüber dem Opfer gefühlt habe, zur Antwort gab (Urk. 11/2 S. 12 unterhalb Mitte): „Wie meinen Sie das? Ich verstehe ihre Frage nicht. Ich bin kein Homosexueller [Hervorhebung hinzugefügt].“ In einer späteren Einvernahme bestritt der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin sexuelle Kontakte mit dem Opfer gehabt zu haben (Urk. 11/4 Ziff. 33 S. 7). In Anbetracht dieser spontan vom Beschuldigten vorgebrachten angeblichen Aufforderungen von E._____, der erwähnten Gutachtenspassage sowie der letztgenannten Einvernahme-Sequenz ist davon auszugehen, dass E._____ ihn anlässlich des letzten Dreier-Treffens tatsächlich zu derartigen Handlungen aufforderte. Ob der Beschuldigte diesen Aufforderungen tatsächlich nachkam, lässt sich nicht erstellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte jedenfalls in Abrede, die Anweisungen von E._____ ausgeführt zu haben. E._____ habe versucht, ihn auf einen Dreier vorzubereiten. In diesem Zusammenhang habe sie ihm solche Anweisungen erteilt. Dies sei auch in Gegenwart von G._____ ge- schehen. Zu einem Dreier sei es jedoch nicht gekommen. Es sei nicht nach dem Plan von E._____ abgelaufen. Als G._____ gekommen sei, seien er [G._____] und E._____ gleich zur Sache gekommen. Ihm selbst sei nichts anderes übrig geblieben, als ihnen beim Sex zuzusehen (Urk. 135 S. 17 ff., und 34 ff.). 3.4.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te im Rahmen dieses letzten Dreier-Treffens schwere Frustrationen und Kränkun- gen erlitt, weil E._____ ihn zunächst zu homosexuellen Handlungen gegenüber dem Opfer aufforderte, ihn alsdann aber körperlich ablehnte und allein mit dem Opfer in seiner Gegenwart Sex hatte. In dieser – von E._____ als emotionale „Katastrophe“ bezeichneten (Urk. 12/45 Ziff. 7 S. 4) – Lage verlor der bis anhin stets ruhige Beschuldigte alsdann seine Fassung und verlangte in einer Art und Weise, die E._____ Angst einflösste, dass das Opfer nach Hause gehe, was in der Folge auch geschah. Dabei sagte der zum Opfer, E._____ sei eine „kranke Frau“, er solle einmal schauen, was er hier mache (Urk. 11/4 Ziff. 61 S. 11 sowie

- 22 - Ziff. 64 Ziff. 12). Er wolle nicht, dass er weiter anrufe und er wolle ihn nicht mehr in diesem Haus sehen (Urk. 11/2 S. 8 Mitte). Soweit der Beschuldigte an einer Stelle der Einvernahme angab, er sei gegen- über dem Opfer anlässlich dieses Treffens „cool“ geblieben (Urk. 11/4 Ziff. 38 S. 8; vgl. auch Ziff. 39 ff.), erscheint dies nicht als glaubhaft bzw. höchstens als äusserlich zutreffend, denn der Beschuldigte schilderte andernorts eindringlich, wie er sich damals „hintersinnte“ (Urk. 11/2 S. 9 oben) und es ihn „geschüttelt“ habe etc. (Urk. 11/4 Ziff. 21 S. 5). Indem E._____ gegenüber dem Beschuldigten

– nach eigenem Bekunden wahrheitswidrig – dementierte, nur noch das Opfer zu lieben, ihn, den Beschuldigten, jedoch nicht mehr (Urk. 12/46 S. 8 unterhalb Mitte und S. 15 Mitte), machte sie dem Beschuldigten – trotz seiner misslichen Lage – doch wieder gewisse Hoffnungen. 3.5. Entwicklungen während des Südafrika-Aufenthalts von E._____ In der Folge flog E._____ ca. am 11./12. Februar 2012 für drei Wochen nach Südafrika. Vor ihrer Abreise übergab sie dem Beschuldigten noch Fr. 1'000.– damit er während ihrer Abwesenheit den Lebensunterhalt bestreiten könne (Urk. 11/2 S. 5 unterhalb Mitte; Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 4 ganz oben). Ebenfalls vor ihrer Abreise hatte sie auf Anraten ihrer Anwältin den Beschuldigten brieflich auf- gefordert, die Wohnung bis zu ihrer Rückkehr Ende Februar 2012 zu verlassen (Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten). Während ihrer Ferien rief der Beschuldigte sie an und ersuchte darum, noch etwas länger bleiben zu dürfen, und zwar bis Mitte März. E._____ erklärte hierzu ihr Einverständnis (Urk. 12/46 S. 15 ganz unten; Prot. I S. 24 unten; ferner: Urk. 12/45 Ziff. 6 S. 3 unten). Am 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das vom Beschuldigten am 13. September 2011 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen (Beizugsakten des Migrationsamts des Kantons Zürich [Nr. 1547697]: dortige Urk. 168). Bis zum 29. August 2011 verfügte der Beschul- digte über eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zwecks Stellensuche. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, er habe vom erwähnten abweisenden

- 23 - Entscheid zum Tatzeitpunkt keine Kenntnis gehabt (Prot. I S. 10 unterhalb Mitte). Da der Entscheid auf dem diplomatischen Weg an seinen polnischen Anwalt zugestellt wurde und der polnische Rückschein („potwierdzenie odbioru“) das Datum vom 13. März 2012 trägt (Beizugsakten des Migrationsamts: dortige Urk. 169 S. 2), erweist sich diese Behauptung als zutreffend. 3.6. Rückkehr von E._____ aus Südafrika und die Woche vor der Tat (ohne

10. März 2012) 3.6.1. Der Beschuldigte sagte, E._____ habe in Südafrika ihre Mutter besucht, welche dort eine Wohnung habe. Da sie dort nicht trinken konnte, habe E._____ bereits im Flughafenzollbereich Zürich Alkohol gekauft und dann die ganze Woche „durchgesoffen“. Obwohl sie stark betrunken gewesen sei, hätten sie in der Nacht von Freitag auf Samstag nach ihrer Rückkehr Sex gehabt. In der darauf folgenden Woche habe es ein Wechselbad zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ gegeben, ein ständiges Hin und Her. Am Samstag, also am Tag der Tat, habe er dann gepackt (Urk. 11/2 S. 5 oben; ferner: Prot. I S. 23 ganz unten und Urk. 135 S. 8 ff.). Ob es tatsächlich zu Sex mit dem Beschuldigten kam, kann zwar mit Blick auf die von E._____ anlässlich des letzten Dreier-Treffens geschilderten Berührungs- probleme durchaus angezweifelt werden, widerlegen lässt sich die Behauptung damit jedoch nicht, zumal auch ein Erlöschen der Liebesbeziehung einen erneu- ten sexuellen Kontakt nicht ausschliesst, und E._____ die ihr rund ein halbes Jahr nach der Tat gestellte Frage nach dem Zeitpunkt des letzten sexuellen Kontaktes mit dem Beschuldigten nicht beantworten konnte (Urk. 12/46 S. 7 oben). Auch kam E._____ erst am Samstag in Kloten an (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2), so dass es in der Nacht von Freitag auf Samstag nicht schon zu Sex gekommen sein konnte, wie der Beschuldigte geltend macht; allerdings erscheint eine Verwechslung namentlich mit der Nacht von Samstag auf Sonntag durchaus denkbar. Ausser- dem bestehen in der Tat Anhaltspunkte für das vom Beschuldigten geschilderte „Hin und Her“ in der letzten Woche (beispielsweise das bereits vorerwähnte anlässlich des letzten Dreier-Treffens geäusserte Dementi von E._____, es treffe nicht zu, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe). Auch sonst wirkt die

- 24 - eingangs dargelegte Aussagesequenz des Beschuldigten tendenziell erlebnis- basiert (auch wenn die Sequenz für eine abschliessende diesbezügliche Beurtei- lung zu kurz ist). Weiter entsprach es dem Naturell des Beschuldigten, negative Signale seitens von E._____ lediglich deren Alkoholkonsum zuzuschreiben und sich an noch so geringfügige Hoffnungsschimmer zu klammern. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die letzte Woche vor der Tat, wie von ihm geschildert, als belastendes Wechselbad zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte und sich trotz allem nach wie vor Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungssituation machte. 3.6.2. Wenige Tage nach ihrer Rückkehr aus Südafrika meldete sich E._____ telefonisch beim Opfer, wie sie es ihm schon vor ihrer Abreise versprochen hatte (wobei sie ihr Mobiltelefon verloren hatte und aus diesem Grunde – sich als Kollegin ausgebend – auf den Festnetzanschluss seiner Eltern anrief, worauf die Mutter des Opfers ihr die Mobiltelefonnummer ihres Sohnes angab). E._____ und das Opfer vereinbarten telefonisch, am kommenden Samstag 10. März 2012 wieder einmal ein Wellness-Wochenende im … in … [Ort] zu verbringen. Weiter wurde vereinbart, dass das Opfer E._____ am besagten Samstag um 18.00 Uhr am Bahnhof H._____ mit seinem Auto abhole, von wo aus sie dann gemeinsam mit dem Auto nach … fahren wollten (Urk. 12/45 Ziff. 5 S. 2; Urk. 12/45 Ziff. 7 ganz a.E. S. 4; Urk. 12/45 Ziff. 10 S. 5; Urk. 12/46 S. 9 Mitte; Urk. 12/46 S. 7 ganz unten; Eltern des Opfers: Urk. 12/36 Ziff. 7 S. 2 sowie Urk. 12/37 Ziff. 7 S. 3). Dass als Abholort nicht der Wohnort von E._____ (…strasse …), sondern der davon rund 0.5 km entfernte Bahnhof vereinbart wur- de, deutet darauf hin, dass E._____ und das Opfer dadurch eine Provokation des Beschuldigten vermeiden wollten (auch wenn E._____ zum Grund des Abhol- ortes befragt, solches nicht vorbrachte, wobei aber auch nicht entsprechend nachgehakt wurde; Urk. 12/46 S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 9). E._____ sagte in ihrer Ersteinvernahme wenige Stunden nach der Tat aus, sie habe dem Beschuldigten lediglich gesagt, dass sie über das Wochenende weg- gehe, das Auto aber dennoch nicht benötige. Der Beschuldigte habe sie am Tag der Tat mehrfach gefragt, mit wem sie weggehe. Sie habe ihm aber weder an

- 25 - diesem Samstag noch in der Woche zuvor gesagt, mit wem sie weggehe. Sie nehme aber an, der Beschuldigte habe aus ihrem Verhalten geschlossen, dass sie sich mit dem Opfer treffen könnte (Urk. 12/45 Ziff. 11 S. 5). Im Wesentlichen gleich äusserte sie sich in ihrer zweiten Einvernahme (Urk. 12/46 S. 9 unten sowie S. 10 ganz oben). Ähnlich äusserte sich auch der Beschuldigte rund drei Tage nach der Tat in seiner ersten einlässlichen Aussage: Er gab an, E._____ habe ihm am Samstag gesagt, sie würde allein mit dem Zug in ein Well- nesshotel nach … fahren, um dort zu übernachten (Urk. 11/2 S. 6 unten). Auch wenn der Beschuldigte nichts von den Mutmassungen erwähnt, von denen E._____ sprach, ist davon auszugehen, dass die Darstellung von E._____ im Wesentlichen zutrifft. Erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähn- te der Beschuldigte, E._____ habe ihm bereits nach ihrer Rückkehr von Kapstadt in alkoholisiertem Zustand gesagt, sie wolle sich am Samstag in einer Woche mit dem Opfer treffen, worauf er beschlossen habe auszuziehen (Prot. I S. 25 unter- halb Mitte, wobei E._____ ihm dann am Tag der Tat aber doch wieder gesagt habe, sie fahre alleine in ein Wellness-Hotel [Prot. I S. 26 unten]). Die vorerwähnten Erstaussagen von E._____ und des Beschuldigten sowie der Umstand, dass in der letzten Woche vor der Tat ein Hin und Her herrschte, sprechen zwar dafür, dass die Sachverhaltsvariante, wonach E._____ dem Beschuldigten bereits nach ihrer Rückkehr aus Kapstadt ankündigte, mit dem Opfer wegfahren zu wollen, nicht zutrifft. Andererseits hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung mehrfach ausdrücklich bestätigt, dass er bereits früher gewusst habe, dass sich E._____ am Wochenende möglichweise mit dem Opfer treffen wird. E._____ sei nach ihrer Rückkehr aus Kapstadt ständig betrunken gewesen und habe ihm beiläufig gesagt, dass sie sich mit dem Opfer treffen werde. Er habe sich deshalb entschieden auszuziehen (Urk. 135 S. 9 f., 23 f., S. 30 f.). Dass der Beschuldigte über ein allfälliges Treffen von E._____ mit dem Opfer Bescheid wusste, kann vorliegend daher nicht ausgeschlossen werden, zumal angesichts des Zustands, in welchem sich E._____ gemäss den Schilde- rungen des Beschuldigten damals befand, nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Letztlich muss dies aber offen bleiben. Demgegenüber steht fest, dass der Beschuldigte am Tag der Tat keine Zweifel daran hatte, dass

- 26 - E._____ allein wegfahren werde, wie er auch anlässlich der Berufungsverhand- lung angab (Urk. 135 S. 9, 12 und 30 f.). Er sei sich sicher gewesen, dass sich E._____ vom Trinken und Alkohol habe erholen wollen. Er habe geglaubt, dass sie ihm gegenüber Gefühle habe (Urk. 135 S. 12, 23 und 30). Der drohende Auszug sei für ihn nicht gleichbedeutend mit dem Beziehungsende gewesen (Urk. 135 S. 32). 3.7. 10. März 2012 (bis zur Tat) 3.7.1. Am Samstagmorgen (10. März 2012) packte der Beschuldigte seine Sachen und fuhr mit dem Auto von E._____ zu seiner ehemaligen Vermieterin F._____ an die …strasse … in …, wo er früher einige Male Gartenarbeiten und Ähnliches ausgeführt hatte (Urk. 11/2 S. 2 unten sowie S. 4 ganz oben; Urk. 12/55 S. 4 Mitte). Gegenüber F._____ erwähnte er, er habe Probleme mit seiner Freundin und müsse oder wolle ausziehen. F._____ konnte ihm auch keine Bleibe offerieren und verwies ihn auf Männer-heime oder Pfarrer Sieber. Sie gestattete ihm jedoch, seine Sachen in ihrer Garage vorübergehend zu deponieren (Urk. 12/55 S. 4 Mitte und unten; Urk. 11/2 S. 4 ganz oben). Der Beschuldigte machte ferner geltend, F._____ habe ihm in Aussicht gestellt, er könne Hauswartarbeiten für ihre Liegenschaften in der Schweiz sowie in Nizza machen (Urk. 11/2 S. 5 unten), was F._____ anlässlich ihrer Einvernahme jedoch bestritt (Urk. 12/55 S. 5 oben sowie S. 4 unten). F._____ fiel auf, dass der Beschuldigte „sehr aufgelöst“ gewesen sei und geschwitzt habe (Urk. 12/55 S. 4 unten). Weiter habe er erwähnt, seine Freundin sei psychisch angeschlagen, trinke und füge sich selbst Verletzungen zu, wobei er das mit dem Trinken bereits früher einmal erwähnt habe (die Selbstverletzun- gen erwähnte der Beschuldigte in den Einvernahmen nicht, jedoch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin; Urk. 29/14 S. 48 unten). Weiter habe der Beschuldigte, wie schon früher, gesagt, seine Freundin „liebe ihn, alles sei gut“ (Urk. 12/55 S. 5 ganz oben). Um ca. 11.30 Uhr fuhr der Beschuldigte zurück nach H._____ (Urk. 12/55 S. 4 unten; Urk. 11/2 S. 6 oben). 3.7.2. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung kam es mit der beim Trinken ange- troffenen E._____ zu einem Streit. Dabei rastete sie nach eigenem Bekunden aus

- 27 - und verpasste dem Beschuldigten eine Ohrfeige, wobei im Lichte ihres Aussage- verhaltens zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass sie ihn auch an- derweitig als nur mittels Ohrfeige ins Gesicht schlug (Urk. 11/2 S. 6 oben; Urk. 12/46 S. 13 oben und unterhalb Mitte). Der Beschuldigte bat E._____ auch noch um Geld, damit er in ein Motel gehen könne, was diese jedoch ablehnte (Urk. 11/2 S. 6 Mitte; Urk. 12/46 S. 13 Mitte). Der Beschuldigte gab weiter an, damals „sehr aufgeregt“ und „sehr verwirrt“ gewesen zu sein, da er nicht gewusst habe, wo er hingehen solle (Urk. 11/2 S. 6 unterhalb Mitte). Gegenüber dem Beschuldigten erwähnte E._____, sie beabsichtige, allein und per Zug in ein Wellesshotel nach … zu fahren, worauf der Beschuldigte anerbot, sie an den Bahnhof zu fahren, was E._____ jedoch ablehnte. E._____ verschwieg bewusst, dass sie sich mit dem Opfer treffen würde, weil sie „kein Öl ins Feuer giessen wollte“ (Urk. 12/46 S. 13 unten; Urk. 11/2 S. 6 unten). Aufgrund ihres Verhaltens habe der Beschuldigte wohl annehmen können, dass sie sich mit dem Opfer treffen werde (Urk. 12/45 S. 5 unten). In der Folge legte sich E._____ in ihrem Zimmer hin und schlief ein (Urk. 11/2 S. 6 unten; Urk. 12/46 S. 10 oben). „Kurz vor 18.00 Uhr“ erwachte sie und realisierte, dass sie verschlafen hatte (Urk. 12/46 S. 10 oben; Urk. 12/45 S. 5 ganz unten). Sie begann sich alsdann für die Reise fertig zu machen. Als der Beschuldigte klopfte und zu ihr ins Zimmer trat, war sie gerade im Begriff – nach Darstellung des Beschuldigten – „sexy Unterwäsche“ bzw. – nach Darstellung von E._____ – Badekleider anzuprobieren und schlug dem Beschuldigten die Zimmertüre vor der Nase zu (Urk. 12/46 S. 14 oben; Urk. 11/2 S. 7 oben). Unmittelbar danach, um 18.11 Uhr (Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E.), während sich der Beschuldigte noch hinter der Zimmertüre befand (Urk. 11/2 S. 7 Mitte; Prot. I S. 27 oberhalb Mitte), klingelte das Mobiltelefon von E._____. Diese sagte im Wesentlichen (Gesprächsdauer 44 Sekunden): „Hoi G'._____“ (für G._____), sie habe verschla- fen und werde in einer Viertelstunde am Bahnhof sein. Das Opfer teilte ihr mit, dies sei kein Problem, er warte am Bahnhof gegenüber vom Blumenladen (Urk. 11/2 S. 7 oberhalb Mitte; Urk. 12/46 S. 10 oberhalb Mitte; zur Auswertung des iPhones des Opfers: Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E. mit dem Hinweis, dass die UCT-

- 28 - Zeit [„Universal Coordinated Time“] auf dem iPhone des Opfers nicht auf UTC+1, sondern UTC+0 eingestellt war, so dass es bei den auf der Auswertung ver- merkten Zeiten jeweils eine Stunde hinzuzurechnen gilt; siehe auch CD mit Datenauswertung: Urk. 21/10). Als der Beschuldigte E._____ dies sagen hörte, realisierte er, dass sie mit dem Opfer sprach (Urk. 11/2 S. 7 Mitte und unten) und geriet nach eigenem Bekunden ausser sich („out of control“; Urk. 11/2 S. 9 unterhalb Mitte). Als er mitbekommen habe, dass das Opfer E._____ angerufen habe, sei er wie ein Automat explodiert (Urk. 135 S. 23). Im Zimmer des ausgezogenen Sohnes von E._____, in dem er selbst zumindest teilweise zu schlafen pflegte (Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4; Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Prot. I S. 31 unten), ergriff er ein offen auf der Kommode liegen- des Messer (Urk. 12/40 Ziff. 54 S. 7; Urk. 23/3; Urk. 12/41 S. 8 f.) und fuhr mit dem Auto von E._____ an den Bahnhof H._____ (Urk. 1 S. 14 unten; Urk. 9). 3.7.3. In den Einvernahmen behauptete der Beschuldigte pauschal, gegenüber dem Opfer nie eifersüchtig gewesen zu sein (Urk. 11/4 Ziff. 49 S. 10; Prot. I S. 41 oberhalb Mitte; Urk. 135 S. 19 und 21) ebenso wenig wie gegenüber anderen Männern (Urk. 11/3 Ziff. 36 S. 8). In diesem Punkt erweist sich seine Aussage als nicht glaubhaft, ebenso wenig wie seine bereits vorstehend erwähnte Äusserung betreffend das letzte Dreier-Treffen, an dem er „cool“ geblieben sei (wobei er hierzu, wie dargelegt, selbst anderslautende Äusserungen gemacht hat). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte denn auch aus, wenn E._____ mit anderen Männern Sex gehabt habe, sei er gegen aussen cool gewesen. Es sei jedoch alles in ihn hineingegangen und habe sich gestaut (Urk. 135 S. 20). Die psychiatrische Gutachterin ortete beim Beschuldigten ein deutliches Defizit, wenn es darum ging, eigene Emotionen zu beschreiben (Urk. 29/14 S. 27 ganz unten). Vor diesem Hintergrund handelt es sich beim vorliegend erwähnten Ausser-sich-Geraten um einen Affekt aus Eifersucht und Wut gegenüber dem Op- fer. In diesem Sinne äusserte sich auch das Gutachten, wonach sämtliche Kriterien für eine Affekttat erfüllt seien (Urk. 29/14 S. 75 unten [bezüglich der vorliegend relevanten gutachterlichen Tathypothese A = ungeplante Tat; dazu unten]).

- 29 - 3.7.4. Beim behändigten Messer handelte es sich um ein aufklappbares sog. Taschenrettungsmesser der Marke Eickhorn Solingen (Modell „PRT II“) mit oran- ge-rotem Aluminiumgriff und einseitig geschliffener Klinge von rund 8,5 cm Länge (Urk. 13/1 S. 18 [Foto]; Urk. 16/1 S. 12; Urk. 11/7 S. 4 unten). Nur rund 5 Minuten nach dem Ende des ersten Telefonats, nämlich um 18.17 Uhr rief E._____ das Opfer an, wobei dieser Anruf 1 Minute und 9 Sekunden dauerte (Urk. 21/8 S. 1 und S. 2 a.E.). Über den Inhalt dieses zweiten Telefonats ist nichts bekannt. Fest steht jedoch, dass der Angriff des Beschuldigten zu diesem Zeit- punkt noch nicht begonnen hatte, aber unmittelbar bevorstand. Der Beginn des Angriffs muss ca. um 18.20 Uhr erfolgt sein (vgl. Urk. 12/25 Ziff. 5 und 6 S. 2). Prima facie denkbar wäre an sich auch, dass der Beschuldigte auch noch diesen zweiten Anruf mitbekommen hat und erst danach an den Bahnhof fuhr, was angesichts der kurzen Distanz (rund 0.5 km) knapp möglich bzw. mit den übrigen gesicherten Angaben vereinbar wäre (Urk. 12/25 Ziff. 5 und 6 S. 2); letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. E._____ sprach (allerdings rund ein halbes Jahr nach dem Vorfall) lediglich davon, dass sie das Opfer angerufen habe und nicht das Opfer sie (Urk. 12/46 S. 10 Mitte), während sie in der Ersteinvernahme nicht näher präzisierte, wer wen anrief. Mit der Tatsache, dass es gemäss iPhone- Auswertung zwei Telefonate gab, wurde sie in der Untersuchung nie konfrontiert. Die vorerwähnte Aussage von E._____, wonach sie das Opfer angerufen habe, würde an sich auf das zweite Telefonat zutreffen, welches gemäss iPhone- Auswertung des Opfers nachweislich von E._____ ausging, während das erste Telefonat vom Opfer kam. Da der Beschuldigte jedoch spontan aussagte, das von ihm mitgehörte Telefonat sei von aussen gekommen und er habe gehört, wie E._____ sagte, sie werde in einer Viertelstunde am Bahnhof sein (Urk. 11/2 S. 7 oberhalb Mitte), steht fest, dass es sich beim ersten Anruf von 18.11 Uhr, der nachweislich vom Opfer ausging, um denjenigen handelte, den der Beschuldigte mitgehört hatte. Effektiv am Bahnhof H._____ eingetroffen ist E._____ allerdings nicht bereits, wie von ihr angekündigt, eine Viertelstunde nach den erwähnten Telefonaten, sondern erst ca. um 18.57 Uhr, also nach der Tat. Sie habe bei Eintreffen am Bahnhof

- 30 - einen Helikopter gehört und mehrfach vergeblich versucht, das Opfer anzurufen (Urk. 12/45 Ziff. 5 a.E. S. 29. Aus der iPhone-Auswertung geht hervor, dass E._____ das Opfer drei Mal anrief, nämlich um 18.57 Uhr, um 19.01 Uhr sowie um 19.04 Uhr (Urk. 21/8 S. 2). Wobei exakt zum Zeitpunkt des ersten Anrufs die Reanimationsbemühungen abgebrochen (Urk. 14/13 S. 2 unterhalb Mitte; vgl. Urk. 14/2 S. 2) und der über dem Tatort kreisende REGA-Helikopter unverrichte- ter Dinge über Funk zum Rückflug angewiesen wurde (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). 3.8. Der Angriff 3.8.1. Nach dem erwähnten Mithören des Telefonats und dem Behändigen des Messers fuhr der Beschuldigte mit dem Auto von E._____ an den Bahnhof H._____ und parkierte seinen Wagen auf dem Parkfeld … der an die …strasse angrenzenden Parkplätze leicht östlich des Bahnhofhauptgebäudes (Urk. 1 S. 14 ganz unten). Von da aus ging er zu Fuss an dem gemäss Fahrplan um 18.19 Uhr von … eingetroffenen und auf die Weiterfahrt um 18.40 wartenden Bus der Ver- kehrsbetriebe Zürich Oberland (VZO) vorbei (Urk. 12/23 [Foto]; Urk. 13/1 S. 7 f. [Fotos]; Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1; Urk. 12/22 S. 3 oben; Urk. 12/25 Ziff. 5 S. 2). Die Innenraum-Überwachungskamera des Buses zeichnete auf, wie der Beschuldigte, eine Hand in der Hosentasche, den Bus seitlich passierte (Urk. 19/4 [CD]; vgl. auch Urk. 12/20 Ziff. 4 S. 2). Dem wartenden Buschauffeur I._____ fiel der Beschuldigte auf, weil dieser ähnlich blaue Hosen trug wie seine eigenen Uniformhosen (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1; Urk. 12/22 S. 3 Mitte). Die nachfolgende Tatausführung konnte vom Buschauffeur I._____, der sein Fahrzeug leicht über die Gebäudeecke hinaus parkiert hatte, so dass er um die Gebäudeecke sehen konnte (Urk. 12/22 S. 5 oben; Urk. 12/23 [Foto]), sowie von weiteren zufällig in der Nähe befindlichen Personen ganz oder zumindest teilwei- se beobachtet werden (J._____, K._____, L._____, das Ehepaar MN._____). Direkt nach der Fahrerkabine des Buses passierte der Beschuldigte die westliche Gebäudeecke und begab sich, nachdem er kurz bei der dortigen Buche hin und

- 31 - her gelaufen war (Urk. 11/22 S. 3 oberhalb Mitte), zu den ebenfalls unmittelbar dort befindlichen zwei 30-Minuten-Parkfeldern. Auf dem (vom Täter aus gesehen) rechten Feld war das Fahrzeug des Opfers – Front Bahngeleise – parkiert (Urk. 13/1 S. 13, S. 15, S. 21 f. [Fotos]). Das am Steuer sitzende Opfer war gerade im Begriff, ein Lachssandwich zu verzehren (Urk. 16/6 S. 4 unterhalb Mitte; Urk. 13/1 S. 25, S. 83 f. sowie S. 86 [Spurenfotos]; Urk. 16/1 S. 3 unterhalb Mitte, S. 5 unten sowie S. 11 f.). Der Beschuldigte trat an das Fahrzeug heran, riss die Fahrertür auf (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 2 ganz oben; Urk. 16/6 S. 4 Mitte [betreffend (auch) spurentechnisch im Vordergrund stehende Erstangriffs-Variante]; Näheres dazu sogleich), beugte sich leicht in den Fahrzeuginnenraum (Urk. 12/3 [von Zeugin K._____ nachgestellte Fotos]; Urk. 12/2 S. 4 Mitte und S. 6 unten) und begann unvermittelt, massiv und mehrfach auf das Opfer – schwergewichtig in Richtung Oberkörper- und Hals- bereich – einzustechen, während er es mit der freien Hand in den Fahrersitz drückte (Urk. 12/2 S. 6 ganz unten und S. 7 ganz oben; Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2; Urk. 12/30 S. 4 oberhalb Mitte; Urk. 12/3 S. 4 Mitte; Urk. 12/30 S. 10 Mitte) und auf es einschlug (Urk. 14/13 S. 3 unten, S. 4 Mitte sowie S. 4 ganz unten; vgl. auch ebenda, S. 5 unten [betreffend sog. stumpfe Gewalteinwirkung]). Das Opfer schrie zunächst „hey spinnsch!“ (Urk. 12/25 Ziff. 17 S. 4; Urk. 12/30 S. 4 oberhalb Mitte) und versuchte erfolglos, den Beschuldigten von sich wegzustossen (Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2 und Ziff. 30 S. 6; Urk. 12/30 S. 8 Mitte; Urk. 14/13 S. 3 ganz oben, S. 4 unterhalb Mitte und S. 7 oben [betreffend vom Opfer erlittene Abwehrverletzungen]; Urk. 15/1 S. 4 unten [betreffend dem Beschuldigten vom Opfer zugefügte Abwehrverletzungen]; Urk. 13/1 S. 39 ff. [Verletzungsfotos des Beschuldigten]). Dabei erklang ein wohl durch das Handgemenge ausgelöstes kurzes Hupen (Urk. 12/9 S. 4 oben; Urk. 12/8 S. 2 oben). Die unmittelbar hinzu- getretene Zeugin K._____ hörte das nach wie vor im Fahrzeug befindliche Opfer deutlich röcheln (Urk. 12/1 Ziff. 12 S. 2; Urk. 12/2 S. 8 oben). Gemäss Zeugin J._____ konnte die Phase, bei der sich das Opfer noch im Wageninnern befand, maximal 2 Minuten gedauert haben (Urk. 12/25 Ziff. 33 S. 6, wobei sie ihre Ankunftszeit am Bahnhof mit dem Bus sowie die Zeit des Eintreffens der von

- 32 - ihr erwarteten S-Bahn vergleichend heranzog; vgl. auch Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2 sowie Ziff. 7 S. 3 oben). 3.8.2. Was den Beginn des Angriffs anbelangt, besteht zwischen der Aussage des Buschauffeurs I._____ und den Aussagen der auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig wartenden Zeuginnen J._____ und L._____ folgender Widerspruch: Der Zeuge I._____ schilderte als einziger, wie der Beschuldigte um das Auto herumlief, die Fahrertüre aufriss und das Opfer angriff. Aufmerksam ge- worden sei er auf diesen Vorgang, weil eine Frau auf dem gegenüberliegenden Bahnsteig wild gestikuliert habe (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 f., Ziff. 8 S. 2 sowie Ziff. 9 S. 3; Urk. 12/22 S. 3 ganz unten). Andererseits berichteten die genannten Zeuginnen (insbesondere die Zeugin J._____, deren Wahrnehmung früher erfolgte als jene von Zeugin L._____), dass eine bei der bereits geöffneten Fahrertüre stehende Person im Begriffe war, die im Auto sitzende Person anzugreifen (wobei das Aufreissen der Autotür nicht beobachtet wurde; J._____: Urk. 12/25 Ziff. 6 S. 2; Urk. 12/30 S. 3 ganz unten sowie S. 4 ganz oben; L._____: Urk. 12/8 Ziff. 6 S. 1 f.; Urk. 12/9 S. 4 oberhalb Mitte). Der Widerspruch liegt nun darin, dass I._____ nicht das Aufreissen der Autotür beo- bachtet haben kann, wenn er erst durch das Herumfuchteln der erwähnten Zeu- ginnen auf den Vorfall aufmerksam wurde, denn das Fuchteln erfolgte gemäss den Zeuginnen ja erst als Reaktion auf den bei offener Autotür bereits in vollem Gang befindlichen Angriff. Der Zeuge I._____ berichtete spontan und wiederholt, dass sich der Beschuldigte dem Auto annäherte bzw. um das Auto herumging, die Fahrertüre aufriss und sogleich mit dem Angriff begann (Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 f., Ziff. 8 S. 2 sowie Ziff. 9 S. 3; Urk. 12/22 S. 3 ganz unten). Seine Aussagen erwecken nicht den Eindruck, dass er in Tat und Wahrheit nur die bereits geöffnete Türe erblickte und den Öffnungsvorgang „ex post“ hineininterpretierte. Dieses Kerngeschehen ist demzufolge als erwiesen zu betrachten. Was das Nebengeschehen anbelangt (die Art und Weise, wie er auf den Vorfall aufmerksam wurde), liegt demgegen- über der Schluss nahe, dass sich der Zeuge teilweise täuscht: Zwar mag er tat- sächlich wahrgenommen haben, wie eine Frau auf dem Bahnsteig herumfuchtel-

- 33 - te; dies muss sich zeitlich aber notwendigerweise nach dem von ihm beobachte- ten Aufreissen der Autotür zugetragen haben, wobei plausibel erscheint, dass er dadurch erst das wahre Ausmass des Angriffs realisierte (zumal er angab, er ha- be nicht ins Innere des Autos sehen können; Urk. 12/20 Ziff. 3 S. 1 ganz unten), was letztlich die zeitliche Erinnerungsverwechslung des Zeugen zur Folge hatte. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem Öffnen der Fahrertür ein Angriff stattfand oder der Beschuldigte beispielsweise auch nur auf dem Beifahrersitz sass. Gegen diese Annahme spricht auch der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 26. März 2012 (Urk. 16/6). Darin wird fest- gehalten, dass aus spurenkundlicher Sicht keine Hinweise dafür hätten gefunden werden können, die den Beschuldigten bzw. dessen Kleidung mit dem Beifahrer- sitz des Autos in Verbindung bringen würden. Viele der mikroskopisch feinen Blutspritzer hätten sich an der linken Fahrzeugseite befunden (Urk. 16/6 S. 3 f.). Die Variante, dass ein Erst-Angriff des Täters vom Beifahrersitz aus gegen das auf dem Fahrersitz sitzende Opfer erfolgt sei, stehe aufgrund des angetroffenen Spurenbildes (im lnnern des Wagens) nicht im Vordergrund. Demgegenüber werde die Variante, dass ein Erst-Angriff im Bereich der offenen Fahrertür gegen das sich im Wagen befindende Opfer erfolgt sei, aufgrund des angetroffenen Spurenbildes als im Vordergrund stehend erachtet (Urk. 16/6 S. 4). Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er vorgängig – auf dem Beifahrersitz sitzend – mit dem Opfer gesprochen hätte, wäre der Angriff selbst doch wiederum überraschend erfolgt, nämlich nach dem Aufreissen der Fahrertüre, wobei in diesem Fall mangels jeglicher Anhaltspunkte auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden dürfte, er sei vom Opfer provo- ziert oder angegriffen worden. Schliesslich ist schon aufgrund des „Trance“- artigen Zustands, in dem sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt befand (dazu unten), nicht davon auszugehen, dass er sich zunächst noch mit dem Opfer unterhielt. Im Lichte der gesamten Umstände liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte das Opfer überraschend und ohne vorgängige Diskussion angriff. 3.8.3. Nach der ersten Angriffsphase liess der Beschuldigte kurz vom Opfer ab und trat etwas neben das Fahrzeug. Diesen Umstand nutzte das bereits stark

- 34 - blutende Opfer und stieg aus dem Auto (Urk. 12/20 Ziff. 11 S. 3 sowie Ziff. 12 Satz 1 S. 3; Urk. 12/16 Ziff. 12 S. 2; Urk. 12/20 Ziff. 12 S. 3; nach dem Aussteigen war das Opfer – entgegen der Aussage von Zeugin J._____ (Urk. 12/25 Ziff. 7 S. 2) – zunächst noch am Stehen; ihre insofern abweichende Schilderung lässt sich durch den vorübergehenden Sichtunterbruch der einfahrenden S-Bahn erklären). Der Beschuldigte trat sodann erneut zum Opfer, das „in gebückter Haltung und mit hängendem Kopf“ (Urk. 12/2 S. 4 unterhalb Mitte) vor dem Auto stand, hinzu und begann erneut massiv und in schneller Abfolge (Urk. 12/20 Ziff. 12 S. 3) schwergewichtig auf dessen Oberkörper- und Halsbereich einzu- stechen (Urk. 12/22 S. 4 oben). Zu verweisen ist auch in diesem Zusammenhang auf den Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich. Demgemäss würden die Blutspurenbilder darauf hindeuten, dass sich der Hauptteil des Geschehens aus- serhalb und links [in Fahrtrichtung] neben dem Fahrzeug abgespielt haben dürfte. Dafür sprächen auch die auf dem Parkplatzboden durch den Kriminaltechnischer Einsatzdienst fotografierten Blutspurenbilder (Urk. 16/6 S. 4). In diesem Moment fuhr gemäss Zeugin J._____ die von ihr erwartete S7 (Rich- tung Zürich) ein (gemäss Fahrplan um 18.22 Uhr; Weiterfahrt um 18.23 Uhr) und verdeckte ihr vorübergehend die Sicht (Urk. 12/25 Ziff. 7 S. 3 oben). Ins- besondere Zeuge I._____ konnte das massive Einstechen aber weiter- beobachten (Urk. 12/22 S. 4 oben, S. 7 oberhalb Mitte und S. 8 oben). Den letzten Stich versetzte der Beschuldigte dem Opfer mit voller Wucht in den Hals- bereich (Urk. 12/12 Ziff. 3 S. 2 oberhalb Mitte; Urk. 12/14 S. 5 unten, S. 6 unten, S. 7 unterhalb Mitte und unten sowie S. 9 ganz unten; hierbei muss es sich um Verletzung Nr. 20 handeln, da die anderen Halsverletzungen [Nr. 19 und 21] keine Stich, sondern Schnittverletzungen sind [vgl. dazu Urk. 14/13 S. 3 ganz un- ten sowie S. 4 ganz oben sowie die folgenden Fotos: Urk. 13/2 S. 43 = Verletzung Nr. 19; Urk. 13/2 S. 50 = Verletzung Nr. 21; Urk. 12/2 S. 44 und S. 48 = Ver- letzung Nr. 20 mit praktisch vollständiger Durchtrennung der rechten Halsvene]). Zum Schluss sagte er zum Opfer (Urk. 12/2 S. 8 oben und S. 9 Mitte; vgl. auch Urk. 12/12 Ziff. 6 S. 3): „Son of a bitch!“ Daraufhin brach das bereits in tief gebückter Haltung dastehende Opfer langsam zusammen, wobei es nicht mehr in der Lage war, sich mit den Händen am Boden

- 35 - abzustützen, und kam mit dem Gesicht vornüber auf den Boden zu liegen, während der Täter teilnahmslos in seiner Nähe stehen blieb (Urk. 12/2 S. 4 unten; Urk. 12/1 Ziff. 21 S. 4; Urk. 12/30 S. 5 unten). 3.8.4. Um 18.22 Uhr alarmierte Buschauffeur I._____ mit seinem Mobiltelefon als erster den Notruf und meldete, das Opfer liege am Boden, der Beschuldigte stehe noch daneben (Urk. 20/3 [CD mit aufgezeichneten Notrufen] bzw. dortige Excel-Tabelle mit Anrufzeiten, wobei die Telefonnummer … jene von I._____ ist; vgl. Urk. 12/20 S. 1). Alsdann legte der Beschuldigte das Messer in eine angrenzende Rabatte und setzte sich auf den Randstein (Urk. 12/44 S. 5 unten; Urk. 12/18 S. 5 ganz unten und S. 6 ganz oben). Wenige Minuten nach Alarmierung traf eine erste Patrouille der Polizei am Tatort ein (O._____ und P._____). Der nach wie vor in der Nähe des Opfers befindliche Beschuldigte erhob seine blutverschmierten Arme und Hände und liess sich wi- derstandslos festnehmen (Urk. 12/8 Ziff. 7 S. 3; Urk. 12/50 S. 4 ganz oben; Urk. 12/50 S. 6 unten; Urk. 12/53 S. 6 ganz unten und S. 7 oben). Polizist P._____ sowie zwei Passanten begannen daraufhin mit Reanimationsmassnahmen (Urk. 12/50 S. 4 unterhalb Mitte). Auch wurde die Rega aufgeboten (Urk. 12/53 S. 56 oben). Polizistin O._____ sagte später aus (Urk. 12/50 S. 6 oben): „Ich bin kein Arzt, und es soll auch nicht überheblich klingen, aber als wir ankamen, sah ich die Seele buchstäblich davon gleiten. Für mich war klar, dass jede Hilfe zu spät kam.“ Polizist P._____ erwähnte ferner, er und seine Kollegin seien bei der Anfahrt von der Einsatzzentrale darüber informiert worden, der Beschuldigte halte Passanten aktiv davon ab, erste Hilfe zu leisten (Urk. 12/53 S. 7 oben). Hierfür bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr wagten sich die potenziellen Helfer zunächst nicht näher heran, weil der Täter noch in der Nähe stand (Urk. 12/2 Ziff. 15 S. 4; Urk. 12/22 S. 10 ganz unten und S. 11 ganz oben; vgl. Urk. 20/3 [CD mit aufgezeichneten Notrufen]). Eine Zeugin wusste sogar – aller- dings nur vom Hörensagen – zu berichten, der Beschuldigte habe Passanten mit

- 36 - den Worten „helft, helft“ aktiv zur Hilfe aufgefordert (Urk. 12/30 S. 11 oben sowie S. 9 unten). Kurz nach der ersten Polizeipatrouille traf die vom Stützpunkt … herkommende Rettungssanität – nach einer Fahrzeit von rund 10 Minuten – am Tatort ein (Urk. 12/38 Ziff. 7). Zu diesem Zeitpunkt wies das mit massivem Blutverlust am Boden liegende Opfer bereits keine Herz- und Kreislaufaktivität mehr auf (Urk. 12/38 Ziff. 18 S. 4). Die Rettungssanitäter setzten die Reanimationsbemü- hungen fort (Urk. 12/38 Ziff. 12 S. 3). Ca. 5 Minuten nach der Sanität traf der Not- arzt ein (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). Um 17.57 Uhr wurden die Reanimations- bemühungen abgebrochen (Urk. 14/13 S. 2 unterhalb Mitte), der Tod des Opfers festgestellt (vgl. Urk. 14/2 S. 2) und die inzwischen über dem Tatort kreisende Rega zurückbeordert (Urk. 12/38 Ziff. 13 S. 3). 3.9. Vom Opfer erlittene Verletzungen bzw. Todesursache Insgesamt erlitt das Opfer 34 von scharfer Gewalt (davon 14 Schnittverletzungen, 18 Stichverletzungen und 2 kombinierte Stich-Schnittverletzungen) und 22 von stumpfer Gewalt herrührende Verletzungen (Urk. 14/13 S. 5 Mitte). Während sich im rechten Kopf- und Gesichtsbereich überwiegend teils ober- flächliche, teils aber auch tief reichende Schnittverletzungen fanden, waren an der Brust praktisch ausschliesslich verschieden tief in den Körper reichende Stich- verletzungen feststellbar. An der rechten Halsseite und an den Extremitäten waren sowohl Stich- als auch Schnittverletzungen nachweisbar (Urk. 13/2 S. 56 und 73 [Übersichtsfotos]; zum Beschrieb der nummerierten einzelnen Verletzun- gen: Urk. 14/13 S. 3-5 bzw. Urk. 13/2 S. 1-130 [Fotos]; die Nummerierung ist willkürlich, entspricht also nicht der effektiven Verletzungsreihenfolge [Urk. 13/13 S. 3 Mitte]; über die Reihenfolge der Verletzungen ist – von vereinzelten Zeugen- aussagen abgesehen – nichts bekannt]). Die Stichverletzung Nr. 32 im Bereich der linken Brustwarze führte zu einer Eröff- nung (Durchstich) der rechten Herzkammer mit einer Einblutung von ca. 380 ml in den Herzbeutel, was durch eine Kompression des Herzens ein Herz-Pump-

- 37 - versagen bewirkte (Urk. 13/2 S. 72 und S. 74-87 [Fotos]). Diese Verletzung ist somit als hauptsächliche Todesursache anzusehen. Eine derartige Verletzung führt zu einer raschen Handlungsunfähigkeit und innert weniger Minuten zum Tod. Aufgrund der vorerwähnten Stichverletzung Nr. 32, aber auch aufgrund der Stich- verletzung Nr. 24, welche bis in den linken Lungenoberlappen reichte (Urk. 13/2 S. 60-64 [Fotos]), kam es ferner zu einem Kollaps des linken Lungenflügels und zu einer Blutung (ca. 380 ml) in die linke Brusthöhle (sog. Hämato- Pneumothorax). Zusätzlich war am Tatort ein grosser Blutverlust feststellbar, was in Form soge- nannter "Verblutungsblutungen" und insgesamt blutarmer Organe auch im Rahmen der Autopsie festgestellt wurde. Diesem Blutverlust kann eine mit- todesursächliche Relevanz beigemessen werden (Urk. 14/13 S. 6 unterhalb Mitte). 3.10. Der Amnesie-Einwand des Beschuldigten 3.10.1. Der Beschuldigte macht geltend, sich an die eigentliche Tatausführung nicht mehr erinnern zu können. Er habe einen Filmriss erlitten. Zumindest sinn- gemäss macht er geltend, diese Amnesie dauere schon seit der Tat an. Er habe sein Wissen über den Tathergang im Wesentlichen nur anhand der Akten bzw. im Gespräch mit seiner Verteidigung erlangt. Eingesetzt habe dieser Filmriss nach dem Mithören des Telefonats zwischen E._____ und dem Opfer bzw. beim Hin- ausrennen aus der Wohnung, geendet habe er anlässlich der Verhaftung. Das Bestehen von Erinnerungslücken erlaubt per se keinen Rückschluss auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, denn eine Erinnerungslücke beschlägt nur die Erinnerung, nicht jedoch das Bewusstsein bei der Tatausführung (Urk. 29/14 S. 72 ganz oben). Ebenso wenig gilt das Bestehen einer Erinnerungs- lücke notwendigerweise als Beweis für das Vorliegen einer Affekttat (Urk. 29/14 S. 75 oben). Gleichwohl drängt sich vorliegend die Klärung des vorgebrachten Amnesie-Einwandes auf.

- 38 - 3.10.2. Die zuerst am Tatort eingetroffenen beiden Polizisten haben beide ausge- sagt, der ansonsten vollkommen kooperative Beschuldigte habe zu Fragen betreffend die Tat geschwiegen (Urk. 12/50 S. 5 oben; Urk. 12/53 S. 9 unterhalb Mitte). Ansonsten habe er aufgewühlt gewirkt, jedoch nicht wirr geredet (Urk. 12/50 S. 5 unterhalb Mitte). Seine Kommunikation sei adäquat gewesen (Urk. 12/53 S. 8 oben). Auf entsprechende Frage präzisierte Polizistin O._____, der Beschuldigte habe auf Fragen zur Sache geschwiegen und nicht geantwortet, er wisse nicht, was passiert sei (Urk. 12/50 S. 5 oben). Der Beschuldigte hat selbstverständlich das Recht zu schweigen (Art. 113 StPO; Art. 6 EMRK). Ver- weigert er indes seine Aussage nur partiell, indem er zum sonstigen Geschehen (später) differenzierte Aussagen macht, so darf bei der kritischen Überprüfung der Amnesie-Hypothese in die Gesamtwürdigung einfliessen, dass der Beschuldigte anlässlich der allerersten informellen Befragung spontan nicht von fehlender Erinnerung sprach, sondern schwieg, sowie dass er auch sonst nicht verwirrt wirkte und sich namentlich nicht nach dem Vorgefallenen erkundigte. Anlässlich der Ersteinvernahme, welche um 02.10 Uhr nach der Tat begann, ant- wortete der Beschuldigte zu Beginn auf die Frage, wie es ihm gehe, er wisse nicht, was passiert sei (Urk. 11/1 S. 2 Mitte), verweigerte aber ansonsten Aus- sagen zur Sache mit dem Hinweis: „[...] Ich denke, es ist besser, wenn ich ein andermal spreche. Es ist viel zu früh für mich. Ich kann im Moment nicht ant- worten.“ Mit letzterem Satz relativierte er seine zuvor gemachte Aussage, wonach er nicht wisse, was passiert sei, zumindest wieder teilweise, da er lediglich vor- bringt, es sei „zu früh“ bzw. er könne „im Moment“ nicht antworten. In der nachfolgenden Einvernahme vom 13. März 2012 gibt der ansonsten aus- führlich aussagende Beschuldigte dann aber an, sich – von ganz wenigen Erinne- rungsinseln abgesehen – an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern zu können (Urk. 11/2 S. 9 Mitte). 3.10.3. Der Beschuldigte berichtete mehrfach, er habe versucht, sich an den Tat- hergang zu erinnern. In der Einvernahme vom 19. März 2012 sagte er spontan Folgendes aus: „Sie haben mich am Anfang gefragt, ob ich mich an etwas

- 39 - erinnern kann. Ich probierte im Gefängnis an die Geschehnisse zu denken und es zu analysieren. Dabei merkte ich, dass der Blutdruck jeweils unkontrolliert an- stieg. Dies löste dann Angst aus. Der Blutdruck stieg dann so stark unkontrolliert an, dass ich nicht mehr zu denken fähig war. Ich vergesse dann immer mehr. Es tut mir leid, dass ich nicht mehr mithelfen kann. Das Ganze wird aber immer mehr verschwommen. Am Dienstag war meine Anwältin da. Mein Blutdruck stieg wieder enorm an, weil ich wusste, dass ich hierher kommen muss. Ich konnte tags darauf nicht mehr arbeiten. Ich habe Einfaches über die Arbeit vergessen. Sie fragten mich dann, was mit mir los sei.“ Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe oft versucht, sich wieder an den Tat- hergang zu erinnern. Das Ganze habe ihn mitgenommen und mit Schrecken erfüllt. Der Gedanke daran habe ihn fertig gemacht (Urk. 135 S. 29). Insbesondere die zuletzt erwähnten Aussagen deuten stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte sehr wohl an den Tathergang erinnern konnte, denn nur so ist erklärbar, warum der Beschuldigte Schrecken verspürte. Hätte er schlicht gar keine Erinnerung, könnte dieses Gefühl nicht in ihm aufkeimen. Auch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin sowie gegenüber der Vorinstanz berichtete der Beschuldigte von diesen Erinnerungsbemühungen (Urk. 29/14 S. 53 oberhalb Mitte; Prot. I S. 39 unten). Zu diesem Zeitpunkt (die psychiatrische Exploration erfolgte am 20./21. November 2012) hatte der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahmen den ausführlichen Schilderungen von insge- samt sechs direkten Augenzeugen der Tat beigewohnt. Wäre die Erinnerung des Beschuldigten aber zumindest ansatzweise aktivierbar, wie er selbst geltend macht, indem er von dem dadurch hervorgerufenen Schrecken berichtete, so erscheint es unplausibel, dass dem Beschuldigten beim Anhören all dieser aus- führlichen Zeugenaussagen keine einzige Erinnerung wieder in den Sinn gekom- men sein soll (siehe insbesondere Urk. 11/3 Ziff. 13 S. 2 unten). Dieses Verhalten des Beschuldigten deutet stark auf eine Erinnerungsverdrängung, also auf ein Nicht-erinnern-wollen hin, nicht jedoch auf eine Amnesie. In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte im Rahmen der Einvernahmen jeweils eindringlich darum ersuchte, das Tatmesser (Urk. 11/4 Ziff. 87 S. 14 f.

- 40 - sowie Ziff. 88 S. 15; Urk. 11/6 S. 5 ganz unten; Prot. I S. 29 ganz unten und S. 30 ganz oben) sowie tatrelevante Fotografien (Urk 11/6 S. 7 oben) nicht anschauen zu müssen bzw. sich die Hand vor das Gesicht hielt oder sich abwandte. Zudem konnte der Beschuldigte auf die Frage, woher die Verletzungen in seinem Gesicht stammen, nicht angeben, ob diese von angeblichen Schlägen von E._____ oder aber von der Auseinandersetzung mit dem Opfer herrührten. Der Beschuldigte hatte geltend gemacht, E._____ habe ihn wenige Stunden vor der Tat ins Gesicht geschlagen. Diesbezüglich erwähnte der Beschuldigte nie eine Amnesie, sondern berichtete ausführlich von diesem Vorfall. Auch wenn sich der Beschuldigte nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern könnte, müsste er demzufolge dennoch wissen, ob E._____ ihm diese Schrammen im Gesicht zugefügt hat oder nicht. Es erscheint nämlich nicht plausibel, dass er dies nicht bemerkt hätte. Der Beschul- digte sagte aber explizit aus, er wisse nicht, ob E._____ ihm diese Verletzungen zugefügt hatte (Urk. 11/ 2 S. 11 unterhalb Mitte). Diese unplausible Antwort lässt sich nur so erklären, dass der Beschuldigte irrtümlich der Ansicht war, er erscheine nur dann glaubhaft als Amnesie-Betroffener, wenn er auch auf diese Frage keine Antwort wisse. In diesen Zusammenhang passt weiter, dass der Beschuldigte, der nachweislich im Zimmer von B._____ zu schlafen pflegte (Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4; Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Prot. I S. 31 unten), nicht wahrgenommen haben will, dass dort auf der Kommode, auf welcher der Fernseher stand (Urk. 12/40 Ziff. 54 S. 7), das Tatmesser mit auffälligem orange-rotem Griff lag. Dies ist umso erstaunlicher, als der Beschuldigte ausgesagt hat, er habe dieses Zimmer auch deshalb genutzt, weil er andere Fernsehsendungen zu schauen pflegte als E._____ (Urk. 11/2 S. 11 ganz oben; Urk. 11/3 Ziff. 22 S. 4). Dabei muss sein Blick zwangsläufig auf das schon seit längerem dort liegende Messer mit orange-rotem Griff gefallen sein. Auch hier scheint dem Beschuldigten nicht bewusst zu sein, dass die Nichte- rinnerung an dieses Messer mit der von ihm vorgebrachten Amnesie-Hypothese schwer in Einklang zu bringen ist (ähnlich wie das Nicht-Ausschliessen-Können von E._____ als Verursacherin seiner Schrammen im Gesicht). Auf die Frage, ob er einmal ein derartiges Messer im Zimmer von B._____ gesehen habe, ant- wortete der Beschuldigte (Urk. 11/4 Ziff. 86 S. 14): „Dort hat es viele Waffen, [ein]

- 41 - Maschinengewehr, Bajonette etc.“ An alle diese Waffen scheint er sich somit erinnern zu können, an das Tatmesser aber ausgerechnet nicht. In der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, an welcher dieser Punkt ausführlich zur Sprache kam, erwähnte er explizit und erstmals auch, dass im erwähnten Zimmer Messer herumgelegen seien (Prot. I S. 30 oben): „Dort lagen viele Messer herum. Ich weiss nicht, von welchem Messer Sie sprechen. [...].“ Auf die Frage, wo sich denn die Messer befunden hätten, gab er zur Antwort (Prot. I S. 31 oberhalb Mitte): „Sie waren überall. Im Schrank und auf dem Boden, überall [...].“ Dieses Aussage- verhalten und insbesondere auch die abschliessende Verwendung des Wortes „überall“ sind für in die Enge getriebene intentional falsch aussagende Personen typisch, denn das Wort „überall“ schliesst die Kommode mit ein. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, dass Amnesien vereinzelt von Erinne- rungsinseln unterbrochen werden (so implizit auch Urk. 29/14 S. 53 oberhalb Mitte, S. 56 unten sowie S. 76), erscheint es doch sonderbar, dass der Beschul- digte erklärte, die Amnesie habe unmittelbar nach dem Mithören des Telefonats eingesetzt (Urk. 11/2 S. 9 oberhalb Mitte), weshalb er sich an das darauf folgende Ergreifen des Messers nicht mehr erinnern könne (u.a. Urk. 11/4 Ziff. 81 S. 14), alsdann aber doch zu berichten weiss, wie er aus der Wohnung stürmte (Urk. 11/2 S. 9 oberhalb Mitte; Urk. 11/2 Ziff. 75-80), worauf die Erinnerung wieder abgebrochen sei. An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne, wie er aus dem Haus gestürmt bzw. aus dem Haus gerannt sei (Urk. 135 S. 24 f.). Er erinnere sich aber nicht daran, wie das Messer in seine Hand gekommen sei (Urk. 135 S. 24 und 36). 3.10.4. Auf die in der Einvernahme vom 13. März 2012 gestellte Frage, ob er früher einmal einen Gedächtnisverlust erlitten habe, antwortete der Beschuldigte (Urk. 11/2 S. 2 oben): „Ja, manchmal ist mir das passiert. Manchmal geschah es mir. Normalerweise funktioniert mein Gehirn wie ein Computer, manchmal habe ich aber ein Blackout.“ Auf die daran anschliessende Aufforderung, ein Beispiel zu geben, sagte der Beschuldigte: „Die Polizei fragte mich bspw. nach den Schlüsseln. Ich konnte bis auf einen Schlüssel alle zuordnen. Ich konnte mich nicht mehr erinnern, wohin dieser Schlüssel passte. 5 oder 10 Minuten später

- 42 - kam es mir dann wieder in den Sinn.“ Dieses spontan vorgebrachte Beispiel ist geradezu banaler Natur. Ähnliche Erfahrungen macht hin und wieder praktisch jedermann. Insofern kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte auf die sinngemäss gleiche Frage (nach früheren Gedächtnisverlusten) gegenüber der psychiatri- schen Gutachterin einige Monate später eine grundlegend andere Aussage machte (Urk. 29/14 S. 41 unten): Er sei einmal unvermittelt und grundlos von einem betrunkenen Mann auf den Kopf geschlagen worden. Dieser habe heftig mit Knien und Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen, so dass er blut- überströmt auf den Boden gefallen sei. Seit diesem Vorfall leide er an zeitweilig auftretenden Erinnerungsstörungen, welche in Polen umfassend neurologisch sowie mit bildgebenden Verfahren abgeklärt worden seien, ohne dass man eine genaue Ursache hierfür gefunden habe. Er könnte nicht angeben, wie alt er gewesen sei, doch nehme er an ebenfalls (unter Hinweis auf zuvor berichtetes Vorkommnis) im Primarschulter. Sonderbar erscheint allein der Umstand, dass der Beschuldigte ein derart einschneidendes Erlebnis zeitlich nicht genauer ein- ordnen kann als mit „er nehme an [...] im Primarschulalter [Hervorhebung hin- zugefügt].“ Dass der Beschuldigte ein derartiges Ereignis nicht erwähnte, als er in der Einvernahme vom 13. März 2012 nach früheren Gedächtnisverlusten gefragt wurde, erweist sich als ausgesprochen sonderbar. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob er schon früher einmal ähnliche Filmrisse erlebt habe, an, er habe das schon einmal gehabt, als er in seiner Kindheit von einem Traktor auf den Kopf gefallen sei. Er habe das Bewusstsein verloren und sei im Spital gewesen (Urk. 135 S. 26 f.). Der Beschuldigte brachte damit wiederum eine neue Erklärung für seine Gedächtnis- verluste vor. Zwar hatte der Beschuldigte ein solches Erlebnis auch gegenüber der psychiatrischen Gutachterin erwähnt (Urk. 29/14 S. 41). Als er in der Unter- suchung nach früheren Gedächtnisverlusten gefragt wurde, hatte der Beschuldig- te jedoch weder erwähnt, dass er in der Kindheit vom Traktor gefallen ist, noch, dass er von einem betrunkenen Mann auf den Kopf geschlagen worden ist. Wie

- 43 - bereits dargelegt, gab er in diesem Zusammenhang lediglich an, er habe manch- mal ein Blackout, wobei er dafür ein alltägliches Beispiel nannte. Vor diesem Hintergrund vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in der vorerwähnten Einvernahme vom 13. März 2012 nicht umgehend von sich aus auf die Vorfälle in der Kindheit zu sprechen gekommen ist, wenn diese tatsächlich solche Beschwerden nach sich zogen. Bei den vom Beschuldigten vorgebrachten Erinnerungsinseln fällt zudem auf, dass sein Aussageverhalten diesbezüglich nicht konstant ist: In der Einvernahme vom 13. März 2012 sagte der Beschuldigte, er könne sich ausschliesslich an zwei Dinge erinnern, u.a. dass er anlässlich der Tat zum Opfer sagte (Urk. 11/2 S. 9 unterhalb Mitte): „Ich sagte dir, nicht mehr zu kommen und nicht mehr anzurufen.“ Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 37) sagte er dann aber wieder aus, er habe dies nur anlässlich des letzten Dreier-Treffens zum Opfer gesagt, nicht jedoch anlässlich der Tat. Nach Vorhalt seiner Aussage vom

13. März 2012 bemerkte er unter anderem, er sei damals „durcheinander“ gewesen. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, es handle sich dabei um einen Fehler der psychiatrischen Gutachterin. Sie sei davon ausgegangen, dass ein Zeuge diese Worte gehört habe. Dem sei aber nicht so (Urk. 135 S. 21 f.). Zwar trifft es zu, dass sich die Gutachterin insofern irrte (vgl. dazu Prot. I S. 37 f.); allerdings vermag dieser Umstand nicht zu erklären, warum der Beschuldigte in diesem Punkt widersprüchlich aussagte, indem er zunächst ausführte, sich (abgesehen von einem weiteren Punkt) nur noch daran zu erinnern, alsdann aber diese Erinnerung wieder in Abrede stellte. Eine Gesamtwürdigung der vorstehend analysierten Aussagen legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte keine Amnesie erlitten hat, sondern seine sehr wohl vorhandenen und reproduzierbaren Erinnerungen lediglich zu verdrängen sucht und insofern eine Schutzbehauptung vorbringt. 3.11. Psychische Störungen des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowie Vorsatz 3.11.1. Zur Frage der psychischen Störung zum Tatzeitpunkt hält das Gutachten Folgendes fest (Urk. 29/14 S. 80 oben): Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt

- 44 - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen auf, die unmittelbar für den Tatzeitraum Störungswertigkeit annahmen. Ferner litt er im Tatzeitraum an einer gering- bis mittelgradigen depressiven Episode (DSM-IV: 296.2 [Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disordres] und ICD-10 [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]: F32.1). Im Sinne der affektakzentuierten Tat bestanden zudem für den unmittelbaren Tatzeitraum Symptome einer akuten Belastungsstörung schweren Grades (DSM-IV: 308.3 und ICD-10: F43.0). Dieser gutachterliche Befund überzeugt auch in der Begründung (dazu Urk. 29/14 S. 64 ff.), und es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen davon zu rechtfertigen vermöchten. Präzisierend und ergänzend dazu das Folgende: Persönlichkeitszüge mit narziss- tischen Anteilen bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschuldig- te – laienhaft gesprochen – ein ausgeprägtes Helfersyndrom aufweist, das sich namentlich darin äusserte, dass er alles daran setzte, E._____ aus ihrer Alkohol- sucht zu befreien. Was auch immer vorfiel, der Beschuldigte war überzeugt, mit E._____ die perfekte Beziehung führen zu können, wenn es ihm nur gelänge, sie zu heilen. Je schwieriger die Situation wurde, umso mehr steigerte sich der Beschuldigte in seine „Mission“ hinein. Gegenüber der psychiatrischen Gut- achterin hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang selbst eingeräumt, er funktioniere eben so, dass er in schwierigen Situationen jeweils noch härter daran arbeite, sein Ziel zu erreichen (Urk. 29/14 S. 48 Mitte). Dieses extreme Leistungs- verhalten, das bis zur völligen Erschöpfung tendiert, gilt gemäss Gutachten als Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen. Entgegen der vor der Vorinstanz geäusserten Meinung des Beschuldigten (Prot. I S. 11 ganz unten) hat das Gut- achten keine narzisstische Bewusstseinsstörung festgestellt, sondern, wie erwähnt, lediglich Persönlichkeitszüge mit narzisstischen Anteilen, die aber unmittelbar im Tatzeitraum Störungswertigkeit erlangten (Urk. 29/14 S. 68 ganz unten sowie S. 80 oben). 3.11.2. Die gering- bis mittelgradige depressive Episode sowie vor allem die akute Belastungsstörung schweren Grades, an welcher der Beschuldigte zum Tatzeit-

- 45 - punkt litt, beruhten im Wesentlichen auf folgenden drei schwer wiegenden Problemen: Wohnsituation, Beziehung zu E._____ sowie Aufenthaltsstatus. Dass der Beschuldigte die letzte Woche vor der Tat als belastendes „Hin und Her“ zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte und sich trotz allem noch Hoffnungen auf eine Besserung der Beziehungssituation machte, ist, wie dar- gelegt, zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen. Bei der Beziehungssituation fällt weiter ins Gewicht, dass der Beschuldigte das Opfer anlässlich des letzten Dreier-Treffens als Demütigung und Bedrohung erlebte und seine ansonsten ruhige Fassung derart verlor, dass E._____ es mit der Angst zu tun bekam und das Opfer mitten in der Nacht nach Hause schickte (vgl. Urk. 12/46 S. 8), wobei der Beschuldigte dem Opfer sagte, er solle sich bei E._____ nicht mehr blicken lassen. Auf den Tag der Tat hin spitzten sich die Probleme betreffend Wohnsituation sowie betreffend Beziehung zu E._____ – im Sinne der erwähnten Belastungs- störung schweren Grades – dramatisch zu: E._____ war alkoholisiert, verhielt sich gegenüber dem Beschuldigten aggressiv und tat so, als ginge sie allein weg. Als der Beschuldigte E._____ unmittelbar vor ihrer Abreise in Kleidungsstücken erblickte, die ihm zumindest als „sexy Unterwäsche“ erschienen, E._____ ihm die Tür vor der Nase zuschlug und alsdann den Anruf des Opfers entgegennahm, wurde der Beschuldigte – im Sinne des Gutachtens (Urk. 29/14 S. 75 unterhalb Mitte) – von einem Affektsturm (Wut und Eifersucht) erfasst, im Zuge dessen er den Vorsatz fasste, das Opfer zu töten. Er ergriff das ihm wohlbekannte Messer, fuhr mit dem vor dem Haus parkierten Auto von E._____ zum Bahnhof und griff das überraschte Opfer ohne Vorwarnung mit massivster Gewalt an. Zwar ist der Staatsanwaltschaft (Urk. 138 S. 3 ff.; Prot. II S. 13 ff.) beizupflichten, dass sich der Beschuldigte vor der Tatausführung Gedanken gemacht haben muss, wie er vorgehen wird. Auch das Messer muss der Beschuldigte mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen haben. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Tat im Voraus geplant hat, und in den wenigen Minuten zwischen Eintritt des Affektsturms und den Tötungshand- lungen kann keine Planung im eigentlichen Sinne erblickt werden. Angesichts der

- 46 - erwiesenen konkreten Tatausführung (Aufreissen der Autotür und sofortiges Zustechen) ist die von der psychiatrischen Gutachterin zur Diskussion gestellte Tatausführungsvariante B zu verwerfen (vgl. Urk. 29/14 S. 76 unterhalb Mitte). Gemäss dieser Variante hätte der Beschuldigte das Messer im Affekt ergriffen, um das spätere Opfer zunächst zur Rede zu stellen, wobei er dabei einen Messe- reinsatz im Rahmen einer späteren Eskalation in Kauf nahm. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Tötung nicht mit Wissen und Willen ausgeführt hat. Dass Augenzeugen spontan berichte- ten, der Beschuldigte habe während und auch unmittelbar nach der Tat wie „in Trance“ (oder ähnlich) gewirkt (Urk. 12/1 Ziff. 13 S. 3; Urk. 12/12 Ziff. 12 S. 3; Urk. 12/16 Ziff. 18 S. 3), zeigt lediglich, dass der Beschuldigte in einem Affekt- sturm handelte. Dazu passt auch die von mehreren Personen spontan geschilder- te Beobachtung, wonach der Beschuldigte nach der Tat an Händen bzw. Armen gezittert habe (Urk. 12/50 S. 5 ganz oben; Urk. 12/53 S. 7 unterhalb Mitte; Urk. 16/1 S. 4). 3.12. Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt Ein unmittelbar nach der Tat durchgeführter Alkohol- und Drogentest war negativ (Urk. 18/1). Aus den vorstehend erwähnten Störungen leitet das psychiatrische Gutachten mit Blick auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten Folgendes ab (Urk. 29/14 S. 80 oben): Ausgehend von der vorliegend für zutreffend befundenen Hypothese, wonach der Beschuldigte die Tat ungeplant beging, war die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB) zum Tatzeitpunkt deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkung resultiert aus dem Affektsturm in Kombinati- on mit den erwähnten psychischen Störungen. Auch dieser gutachterliche Befund und seine nähere Begründung (Urk. 29/14 S. 71 ff.) überzeugen, und es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Grundlagen

- 47 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzli- chen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorge- gangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelte er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegier- te Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung. 4.2. Prüfung der Subsumtion unter Art. 113 StGB (Totschlag) 4.2.1. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewe- gung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten, sondern berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt keinen Ausweg mehr sieht. Mit dieser Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines Zustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhal- ten zu kontrollieren. Die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung (und nicht etwa die Tat) bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei ethischer Beurteilung in einem milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob dieser aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern.

- 48 - Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seeli- sche Belastung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt bzw. die seelische Belastung nicht entschuldbar (zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.1 mit Hinweis auf: BGE 119 IV 202 E. 2a und b; 118 IV 233 E. 2; Urteil vom

22. August 2000 6S. 94/2000 E. 2; Urteil vom 10. November 2006 6P.140/2006 E. 13; Urteil vom 31. Juli 2008 6B_422/ 2008 E. 3.2). 4.2.2. Wie dargelegt, tötete der Beschuldigte vorliegend unter dem Einfluss eines plötzlich eingetretenen Affektsturmes aus Wut und Eifersucht. Dabei handelt es sich um eine heftige Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB. Da diesem Affektsturm eine seit längerem andauernde und sich auf die Tat hin zuspitzende Konfliktlage vorausging, die (nebst einer gering- bis mittelgradigen depressiven Episode) eine akute Belastungsstörung schweren Grades zur Folge hatte, liegt gleichzeitig auch eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB vor. Der Gesetzeswortlaut sieht ein kumulatives Vorhandensein dieser beiden Tatbestandsvarianten an sich nicht vor; Sinn und Zweck der Norm gebieten indes die Annahme einer derartigen Kombination in Ausnahmefällen wie dem vor- liegenden. Die Frage kann letztlich aber offen bleiben. Wie dargelegt, ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Beschul- digte die letzte Woche vor der Tat als schwer belastendes Hin und Her zwischen „bleiben dürfen“ und „gehen müssen“ erlebte; ebenso gilt es – zu Gunsten des Beschuldigten – als erwiesen, dass er sich – aller widrigen Umstände zum Trotz – nach wie vor Hoffnungen machte, dass sich seine Beziehung zu E._____ doch wieder zum Guten wenden würde. Im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte ein ver- nünftiger Mensch unter vergleichbaren Umständen die Hoffnung auf Besserung zwar nicht ganz aufgeben müssen, aber er hätte sich doch ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie der Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würde. Ein ver- nünftiger Mensch hätte sich auf diese Eventualität einstellen und die Situation meistern müssen, so sehr es ihn auch belastet hätte. Dass der Beschuldigte die

- 49 - Situation nicht richtig einschätzte und bis zuletzt davon ausging, alles würde doch noch in seinem Sinne ausgehen, ist letztlich auf seine narzisstischen Persönlich- keitszüge in Kombination mit den erwähnten psychischen Störungen (insbesonde- re der Belastungsstörung schweren Grades) zurückzuführen. Insofern wurde der Beschuldigte nicht durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen; statt dessen hat der Beschuldigte die Konfliktsituation, welche die heftige Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, überwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbei- geführt. Dass das Opfer E._____ anrief bzw. mit ihr das Wochenende zu verbrin- gen beabsichtigte, stellt – namentlich im Licht der Vorgeschichte – keine dem Opfer vorwerfbare Provokation dar. Überdies hat das Bundesgericht explizit in einem Leitentscheid festgehalten, dass Konfliktsituationen, die ihren Ursprung schwergewichtig in narzisstischen Persönlichkeitszügen haben, als überwiegend selbst verschuldet gelten (BGE 119 IV 202 E. 2b S. 206). Nach dem Gesagten ist das Tatbestandsmerkmal der Entschuldbarkeit vorliegend nicht erfüllt, so dass ein Schuldspruch wegen Totschlags nicht ergehen kann. 4.3. Prüfung der Subsumtion unter Art. 112 StGB (Mord) 4.3.1. Nachdem der gegenüber dem Grundtatbestand von Art. 111 StGB privile- gierte Totschlag (Art. 113 StGB) ausscheidet, gilt es vorliegend den qualifizierten Tatbestand des Mordes (Art. 112 StGB) näher zu prüfen. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausfüh- rung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Miss- achtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus.

- 50 - Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifi- kation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat, als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; BGE 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; BGE 118 IV 122; BGE 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Quali- fikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; BGE 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265; zum Ganzen: BGE 127 IV 10 E. 1a). Während ein unter Art. 111 StGB fallender Täter noch aus mehr oder weniger verständlichen Gründen handelt, im Allgemeinen in einer schweren Konfliktsitua- tion, handelt der Mörder kaltblütig, skrupellos und krass egoistisch in der Ver- folgung seiner Eigeninteressen. Oft ist er bereit, eine Person zu töten, seitens der er keinerlei Leid erfahren hat (Urteil des BGer 6B_687/2012 vom 21. Februar 2013 E. 2.1). Allerdings schliessen Affekt und verminderte Schuldfähigkeit die

- 51 - Qualifizierung einer Tötung als Mord nicht notwendigerweise aus (BGE 127 IV 10 E. 4.6 a.E. mit Hinweis auf: BGE 101 IV 279 E. 5 S. 284 mit Hinweis; 98 IV 153 E. 3b; 95 IV 162 E. 3; Urteile 6S.195/1996 vom 1. Mai 1997 E. 2c; 6S.114/1989 vom

9. Mai 1989 E. 2a; 6S.419/1989 vom 14. November 1989 E. 3d; je mit Hinweisen). 4.3.2. Die vorliegende Tötung, die in einem eigentlichen Blutbad endete, erscheint ohne weiteres als grausam. Die Art und Weise, wie der Beschuldigte die Tat aus- führte, zeugt von erheblicher Brutalität. Wie erwähnt, liessen sich am Körper des Opfers 34 auf scharfe (davon 14 Schnittverletzungen, 18 Stichverletzungen und 2 kombinierte Stich-Schnittverletzungen) und 22 auf stumpfe Gewalt zurück- zuführende Verletzungen feststellen (Urk. 14/13 S. 5), was bedeutet, dass der Beschuldigte mit dem mitgeführten Taschenrettungsmesser zahlreiche Male auf das Opfer eingestochen bzw. eingeschlagen hat. Angesichts des Verletzungsbilds muss sodann davon ausgegangen werden, dass er die Stiche teilweise mit grosser Wucht ausführte. So führte etwa die Stichverletzung Nr. 32 im Bereich der linken Brustwarze zu einer Eröffnung (Durchstich) der rechten Herzkammer (Urk. 14/13 S. 4 ff.). Der Beschuldigte ging mit ausserordentlicher Konsequenz und Entschiedenheit vor. Nach einer ersten Angriffsserie attackierte er das bereits schwer getroffene Opfer, nachdem dieses aus dem Auto gestiegen war, von neuem. Diese Entschlossenheit ist zwar auch auf das verwendete Tatwerkzeug (Messer) zurückzuführen, dessen Einsatz den Taterfolg im Allgemeinen weniger zuverlässig garantiert als beispielsweise ein Kopfschuss. Dessen ungeachtet zeigt die Tatausführung deutlich auf, wie fest entschlossen der Beschuldigte war, die Tötung konsequent zu Ende zu führen. Der Beschuldigte griff das Opfer völlig unvermittelt an, als dieses im Auto am Warten war. Er trat an das Auto hinzu, riss die Fahrertüre auf und begann direkt und massiv mit seinem Angriff, wobei er das Opfer in den Autositz drückte. Der Beschuldigte ging dabei heimtückisch vor, da er sich die engen räumlichen Ver- hältnisse, in denen sich das Opfer befand, zunutze machte. Es ist zwar davon auszugehen, dass er diese Umstände nicht eigens gesucht oder sogar mit List selbst herbeigeführt hat, zumal die Tat spontan erfolgte; vielmehr war das Opfer aufgrund der Situation gerade zufällig im Auto am Warten. Der Beschuldigte hat

- 52 - das Opfer somit nicht vorgängig gezielt in einen Hinterhalt gelockt. Er hat jedoch die damaligen besonderen Umstände rücksichtslos zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er gegen ein Opfer vorging, das nicht nur völlig ahnungslos war, sondern sich aufgrund der Enge des Fahrzeugs auch in einer schwachen Position befand, aus der es sich schlecht gegen den überraschenden Angriff wehren konnte. Während das Opfer wie erwähnt zahlreiche, letztlich tödliche Verletzungen im Hals-, Kopf- und Brustbereich erlitt, wies der Beschuldigte nach seinem Angriff lediglich oberflächliche Verletzungen auf (Urk. 15/1 S. 4). Auch dieser Umstand zeigt auf, dass das Opfer dem Beschuldigten in der damaligen Situation wehrlos ausgeliefert war. 4.3.3. Neben der verwerflichen Tatausführung zeugt auch der egoistische Beweggrund des Beschuldigten von einem besonderen Mangel an Skrupel. Mit seiner Tat bezweckte der Beschuldigte die Elimination seines Nebenbuhlers, den er auf andere Weise nicht loswurde. Wie bereits ausgeführt, hatte es sich der Beschuldigte zum Ziel gesetzt, E._____ von ihrer promiskuitiven Lebensführung abzubringen. Er habe versucht, E._____ dazu zu bewegen, weniger Alkohol zu konsumieren und auch ihr Sexualleben zu normalisieren. Gemäss eigenen Aus- sagen gelang es dem Beschuldigten in der Folge, die Männerbeziehungen von E._____ um rund 95 % auf 5 % zu senken. Die Männer hätten resigniert und von E._____ abgelassen (zum Ganzen: Urk. 11/3 Ziff. 28 und 29 S. 6 f.; Urk. 11/4 Ziff. 70-72 S. 13; Urk. 29/14 S. 47 unten und S. 48; Urk. 135 S. 6 und 14 ff.). Beim Opfer vermochte der Beschuldigte hingegen nicht den gewünschten Effekt zu er- zielen. Während sich die anderen Männer aus dem Leben von E._____ zurück- zogen, hielt das Opfer am Verhältnis fest. So kam es gemäss dem Beschuldigten auch während seiner Beziehung zu E._____ zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Opfer. Der Beschuldigte versuchte zwar hartnäckig, auch das Opfer von E._____ fernzuhalten. Zu diesem Zweck forderte er dieses bei ihren Zusammen- treffen auf, es solle nicht mehr anrufen oder vorbeikommen (Urk. 135 S. 18, 21 f. und 36). Der Beschuldigte muss seinen Ton dabei zunehmend verschärft haben. Wie erwähnt, gab E._____ diesbezüglich an, sie habe beim letzten Zusammen- treffen zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten kein gutes Gefühl gehabt. Sie habe Angst um das Opfer gehabt. Der Beschuldigte habe es zwar nicht bedroht,

- 53 - aber es sei sein Unterton gewesen, der ihr Angst gemacht habe (Urk. 12/46 S. 8). Das Opfer zeigte sich jedoch vom Beschuldigten unbeeindruckt und liess sich von ihm nicht davon abhalten, E._____ weiterhin zu kontaktieren. Der Beschuldigte muss sich über die Präsenz des Opfers im Leben von E._____ auch deshalb geärgert haben, weil dieses bei ihr offenbar eine privilegierte Stellung genoss. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte etwa an, G._____ sei bei den Swingerpartys jeweils der erste gewesen, der Sex mit E._____ gehabt habe, dann seien weitere Männer gekommen, und danach sei er wiederum der letzte gewesen, der Sex mit ihr gehabt habe. Er habe auch das Privileg genossen, ohne Kondom mit ihr Sex zu haben. Er [der Beschuldigte] habe E._____ gesagt, dass er AIDS oder andere Geschlechtskrankheiten bringen könne, wenn sie es so mache (Urk. 135 S. 15). Der Beschuldigte achtete das Leben des Opfers derart gering, dass er sich zur Verfolgung seiner eigener Interessen rücksichtslos darüber hinwegsetzte. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, plante der Beschuldigte längerfristig eine gemeinsame Zukunft mit E._____. Sie sei das Beste gewesen, was ihm in seinem Leben passiert sei (Urk. 11/2 S. 4; Urk. 135 S. 10 f., 32 und 37). Aus diesem Grund ertrug er es offensichtlich nicht, dass das Opfer nicht von E._____ abliess, sah er dadurch doch seine Beziehung und Zukunft mit ihr bedroht. Nachdem sich das Opfer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach seinen Vorstellungen verhielt, nahm der Beschuldigte die Sache selbst in die Hand und entschloss sich, es aus dem Weg zu räumen, um sich eine Zukunft mit E._____ zu sichern. Eine solche Haltung entspringt reinem Egoismus und ist bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Die Tat des Beschuldig- ten erscheint auch deshalb als völlig sinnlos und nicht nachvollziehbar, als dass das Opfer keine Schuld an den Beziehungsproblemen zwischen dem Beschuldig- ten und E._____ hatte. Wie die Aussagen des Beschuldigten zeigen, war ihm bewusst, dass der wahre Grund für ihre Konflikte im Alkoholkonsum von E._____ lag. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte diesbezüglich an, er habe E._____ vom Alkoholismus heilen wollen. Die vielen Beziehungen zu den anderen Männern seien mit ihrem Alkoholkonsum verbunden gewesen (Urk. 135 S. 6). Der Alkohol sei das Problem gewesen (Urk. 135 S. 10 und 20). Sobald der

- 54 - Alkohol nicht mehr gewirkt habe, sei sie für ihn eine wunderbare Person gewesen (Urk. 135 S. 8). Er habe geglaubt, dass alles gut werde, wenn sie zu trinken auf- höre. Sobald sie vom Alkoholismus geheilt sei, werde er mit ihr eine normale Beziehung haben (Urk. 135 S. 20 und 32). Der Beschuldigte konnte somit zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er die Beziehung zu E._____ mit der Beseitigung des Opfers würde retten können. Umso unverständlicher erscheint es, dass er das Opfer dennoch aus dem Weg räumte, zumal es ihm nichts zu Leide getan hatte. An der Berufungsverhandlung bejahte der Beschuldigte zwar die Frage, ob er jemals vom Opfer beleidigt oder provoziert worden sei. Auf Nach- fragte machte er jedoch keine näheren Angaben dazu, sondern verwies auf die Ausführungen seines Verteidigers (Urk. 135 S. 36). Dieser führte aus, dass die Rolle, in welche der Beschuldigte von E._____ und dem Opfer gedrängt worden sei, und die Umstände um die Anweisungen sexuellen Inhalts von E._____ an den Beschuldigten, genauer zu untersuchen seien. Es gehe dabei um die sexuel- len Verstrickungen und Praktiken der drei involvierten Personen. Diese hätten einen bestimmenden Einfluss auf das Verhältnis des Beschuldigten zum Opfer gehabt. Der Beschuldigte habe sich ausgeschlossen und provoziert gefühlt (Urk. 136 S. 11 ff.). Wie erwähnt, störte sich der Beschuldigte schon allein an der Präsenz des Opfers im Leben von E._____. Es wurde sodann bereits im Rahmen der Sachverhaltser- stellung dargelegt, dass es während der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E._____ mindestens zweimal zu einem Dreier mit dem Opfer kam. Der Um- stand, dass das Opfer ihn bei ihren Zusammentreffen ignorierte und trotz seiner Anwesenheit sexuelle Handlungen mit E._____ vornahm (Urk. 11/2 S. 12; Urk. 135 S. 22 unten), muss vom Beschuldigten als reine Provokation empfunden worden sein. Dass sich der Beschuldigte, der mit E._____ eine monogame Beziehung führen wollte, dadurch gekränkt und gedemütigt fühlte, ist nahe- liegend. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Opfer den Beschuldigten bewusst und gezielt provozierte. Allein im Umstand, dass das Opfer sich an den Dreiern mit E._____ und dem Beschuldigten beteiligte, kann jedenfalls keine Provokation gesehen werden, nachdem die Initiative zu diesen Treffen gemäss Darstellung des Beschuldigen allein von E._____ ausging. Ihre

- 55 - Fantasie sei es gewesen, mit zwei Männern Sex zu haben. Sie sei denn auch die Chefin gewesen und habe diktiert, wer was habe tun sollen. Sie habe ihn in diese Situation gebracht (Urk. 11/4 Ziff. 13 S. 4; Urk. 135 S. 17 ff. und 34 f.). Als er sein Einverständnis zu diesen Treffen gegeben habe, habe sie das Opfer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich mit allem einverstanden erklärt habe (Urk. 135 S. 35). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unverständlich, dass der Beschuldigte seine Wut und Frustration gegen das Opfer richtete, das ihn – anders als E._____ – nicht in diese Situation gebracht hatte, sondern lediglich als Drittperson dazukam. Der Beschuldigte brachte mehrfach vor, er habe E._____ helfen und sie vom Alkoholismus heilen wollen (Urk. 11/4 Ziff. 48 S. 10; Urk. 135 S. 6 und 16; vgl. dazu auch Urk. 29/14 S. 68 und 70). Sie sei von vielen Männern, einschliesslich dem Opfer, für Sex ausgenutzt worden (Urk. 11/3 Ziff. 29 S. 6 f.; Prot. I S. 22; Urk. 135 S. 16 und 18). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 136 S. 3 f.) führen diese Vorbringen aber nicht zum Schluss, dass bei der vorliegenden Tat von einem altruistischen Element ausgegangen werden muss. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte E._____ vor dem Opfer hätte retten müssen, setzte sich E._____ durch ihr Verhältnis zu diesem doch keiner Gefährdung aus. Davon ging wie erwähnt auch der Beschuldigte nicht aus, führte er doch mehrfach an, das Problem von E._____ sei ihr Alkoholkonsum gewesen. Dieser habe dazu geführt, dass sie sich mit anderen Männern eingelassen habe. Dabei handelt es sich jedoch um einen vom Opfer völlig unabhängigen Umstand. Dem Beschuldig- ten ging es letztlich nicht um E._____, sondern nur um sich selbst. Er konnte es nicht ertragen, dass sie mit dem Opfer ein Verhältnis hatte und sich nicht so ver- hielt, wie er es sich vorstellte, wodurch er seine Wunschvorstellung von einem Leben mit ihr gefährdet sah. Als ihm E._____ sprichwörtlich und tatsächlich die Tür vor der Nase zuschlug und ihm so die Hoffnung, dass er ihr Verhältnis zu seinem Nebenbuhler würde beenden können, ein weiteres Mal nahm, entschloss er sich dazu, diesen aus dem Weg zu räumen. 4.3.4. Wie erwähnt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er anlässlich des letzten Dreier-Treffens schwere Kränkungen erlitt, die letzte Woche

- 56 - vor der Tat als schwer belastendes Hin und Her erlebte und am Tag der Tat von der alkoholisierten E._____ aggressiv ins Gesicht geschlagen wurde. Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. der von ihm erlittenen psychischen Störungen die Lage bis zuletzt „realitätsfremd“ einschätzte anstatt sich auf einen für ihn ungünstigen Ausgang von Beziehung und Wohn- situation einzustellen, wobei E._____ anlässlich des letzten Dreier-Treffens ihm gegenüber aber immerhin noch explizit dementiert hatte, ihn nicht mehr zu lieben. Der eigentlich tatauslösende „Trigger“ erfolgte unmittelbar, nachdem der Beschul- digte, der realitätsfremd immer noch auf eine Besserung der Beziehung zu E._____ hoffte, diese beim Anprobieren von – wie ihm schien – „sexy Unterwä- sche“ überraschte, worauf sie ihm die Tür vor der Nase zuschlug und alsdann den Anruf des am Bahnhof auf sie wartenden Opfers entgegennahm, was der noch hinter der zugeschlagenen Türe stehende Beschuldigte mitbekam. Diese sukzes- sive dramatische Zuspitzung der Situation und die damit einhergehenden psychi- schen Störungen lösten im Beschuldigten den fatalen Affektsturm aus. Es ist vor- liegend daher von einer im Affekt begangenen Spontantat auszugehen. Damit kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, er habe sein Tatvorgehen lan- ge im Voraus kaltblütig geplant. Eine gewisse Planung ging der Tat jedoch vo- raus, was allein schon die zeitliche Distanz zwischen Entschlussfassung und Tat- ausführung zeigt. Der Beschuldigte musste denn auch bestimmte organisatori- sche und motorische Vorkehrungen treffen (vgl. auch Urk. 29/14 S. 76 oberhalb Mitte). Affekt schliesst die Qualifizierung einer Tötung als Mord zudem nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.6 mit Hinwei- sen). Dass der Beschuldigte die Tat nicht vorgängig plante, sondern spontan im Affekt handelte, als er realisierte, dass sich E._____ weiterhin mit dem Opfer traf, vermag denn auch vorliegend nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischem Motiv handelte. Sodann ist zwar zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er sich in der Zeit vor der Tat in einer schwierigen Lebens- situation befand und aus einer gewissen Verzweiflung und Hilflosigkeit heraus gehandelt hat. Auch diese Umstände lassen sein Handeln jedoch nicht ansatz- weise als einfühlbar erscheinen. Die Tat des Beschuldigten lässt sich nur aus seiner egozentrischen Einstellung heraus erklären. Der Beschuldigte wertete

- 57 - seine Interessen und seine aktuelle Gemütslage höher als das Leben eines anderen Menschen. Er wollte nicht hinnehmen, dass sich E._____ trotz ihrer Beziehung noch weiteren Männern, insbesondere dem Opfer, zuwandte. Das Opfer war für diese Entscheidung nicht verantwortlich und konnte auch nichts dagegen ausrichten. Auch wenn es unter den anderen Männern im Leben von E._____ wie erwähnt eine besondere Stellung einnahm, handelte es sich bei ihm letztlich doch eher um eine austauschbare Drittperson. Die Probleme in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und E._____ waren nicht auf das Opfer, sondern auf den massiven Alkoholkonsum von E._____ zurückzuführen, was dem Beschuldigten wie erwähnt bewusst war. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich zudem, dass ihn nicht nur das Hin und Her in der Beziehung zu E._____, sondern insbesondere auch seine Lebensumstände schwer belasteten. Der Beschuldigte hatte insbesondere Mühe damit, dass ihm das Migrationsamt nicht zu arbeiten erlaubte. An der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, es habe sich alles in ihm gestaut. Insbesondere die Verhinderung, dass er einer Arbeit in seinem Beruf habe nachgehen können. Das Reinigen von Toiletten und Strassen sei nicht sein Beruf. Das habe er mehrere Jahre gemacht. Am Tag der Tragödie habe es die Grenze dessen, was er als Mensch habe aushalten können, erreicht und er sei wie ein Vulkan ausgebrochen (Urk. 135 S. 20 unten und S. 33; vgl. auch Prot. I S. 24). Seine frustrationsbedingte Aggression und Wut reagierte der Beschuldigte rücksichtslos am Opfer ab, womit er eine ausseror- dentliche Geringschätzung vor dem Leben eines anderen Menschen zeigte. Vor dem dargelegten Hintergrund vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte vor der Tat in einer schwierigen Lebenssituation befand, somit nichts daran zu ändern, dass das Tatmotiv bei gesamthafter Betrachtung krass egoistisch ist. 4.3.5. Zusammenfassend steht aufgrund der aufgeführten zu bejahenden Krite- rien (Art der Tatausführung und egoistische Beweggründe) die besondere Skrupellosigkeit fest. Damit ist mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB als erfüllt zu betrachten.

- 58 - 4.3.6. Dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise den Tod des Opfers auch wollte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In subjektiver Hinsicht ist deshalb von einem direkten Vorsatz auszugehen. 4.3.7. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Anträge Die Anklagebehörde beantragt, wie schon vor der Vorinstanz, die Bestrafung des Beschuldigten wegen Mordes mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren (Urk. 82 S. 15; Urk. 138 S. 2); die Verteidigung beantragt, ebenfalls wie schon vor der Vor- instanz, der Beschuldigte sei wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (Urk. 85 S. 1; Urk. 136 S. 1). Eventuell, im Falle einer Verurteilung wegen Mordes, beantragt die Verteidigung im Berufungsverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (Urk. 136 S. 1). 5.2. Strafrahmen Mord im Sinne von Art. 112 StGB wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 5.4.2.) ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass das Gericht theoretisch nicht an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist (Art. 48a StGB). Wie bereits die Vor- instanz dargelegt hat (Urk. 104 S. 56), ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es nahelegen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB ist mit der Vor- instanz innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berück- sichtigen.

- 59 - 5.3. Grundsätze der Strafzumessung Was die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB anbelangt, ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (eingehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). 5.4. Tatschwere 5.4.1. Wie eingehend dargelegt, griff der Beschuldigte das Opfer, ohne von diesem in geringster Weise provoziert worden zu sein, unvermittelt und mit grosser Brutalität mit dem behändigten Messer massiv an. Das Vorgehen des Beschuldigten war von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens geprägt und setzte eine hohe deliktische Energie voraus. Die Hemmschwelle, die bei einer derartigen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist deutlich höher einzuschätzen als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grösserer Distanz. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte den gefassten Tötungsvorsatz konsequent, unerbittlich und mit erheblicher Ausdauer umsetzte. Der Beschuldigte stach bzw. schlug mit dem Messer zahlreiche Male gegen den Kopf, das Gesicht und den Oberkörper des Opfers ein. Er nützte zunächst die Enge des Autos aus, in dem sich das Opfer zufällig befand, und griff alsdann – nach dem Aussteigen des bereits schwer verletzten Opfers – dieses erneut massiv an. Die massive Brutalität und kriminelle Energie dieser zwei Angriffsserien widerspiegelt sich in den eingetretenen Verletzungen (dazu oben). Andererseits hatte der Beschuldigte seine Tat vorgängig nicht geplant, sondern handelte spontan, indem er kurzerhand ein offen in der Wohnung herumliegendes Messer behändigte, mit dem Auto rund 500 Meter weit zum Bahnhof H._____ fuhr und dort nach Auffinden des Opfers unverzüglich zur Tat schritt. Im Lichte der vorgenannten Faktoren wiegt das objektive Tatverschulden vorlie- gend sehr schwer. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von rund 19 Jahren (Urk. 104 S. 68) erweist sich daher als angemessen.

- 60 - 5.4.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz bzw. Vorsatz ersten Grades (zuweilen auch Absicht genannt). Sein Wille war – und dies in besonders ausgeprägter Form – auf die Tötung gerichtet und auch sein Wissen um die Wirkung seines Einwirkens war ihm – gerade als Angehörigem eines medizini- schen Berufes – bestens bekannt. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, welche von Tatvariante B und damit von einer mindestens mittelgradig verminder- ten Steuerungsfähigkeit ausging, bleibt festzuhalten, dass der Beschuldigte wie dargelegt im Zuge eines schweren Affektsturms sowie unter Einwirkung erhebli- cher psychischer Störungen (Tatvariante A) handelte, nachdem sich eine länger andauernde Konfliktlage kontinuierlich und zuletzt dramatisch zugespitzt hatte. Gemäss gutachterlicher Feststellung war seine Steuerungsfähigkeit, die einen Bestandteil der Schuldfähigkeit bildet, zum Tatzeitpunkt somit nicht nur mittel- gradig, sondern deutlich eingeschränkt. Dies gilt es nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 StGB verschuldensmildernd zu berücksichtigen. Dabei ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt. Das Gericht ist bei der Würdigung des psychiat- rischen Gutachtens grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden. Insbesondere hat es die Ursache einer verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten (zum Ganzen: BGE 136 IV 55 E. 5.3 – E. 5.5. S. 57 ff., insbes. E. 5.6 S. 61 f.). Im Lichte dieser Grundsätze hat die subjektive Tat- schwere eine deutliche Relativierung der objektiven Tatschwere zur Folge. Nach dem Gesagten ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 13 Jahre zu reduzieren. 5.5. Täterkomponenten 5.5.1. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (zum Ganzen: Prot. I S. 12 ff.; Urk. 29/14 S. 32 ff.; Urk. 135 S. 2 ff.): Der Beschuldigte wurde 1956 in Q._____ Polen gebo- ren und wuchs zunächst bei seinen Grosseltern in Warschau auf. Alsdann be- suchte er die Schulen in Q._____ und erlangte einen Universitätsabschluss in Physio-therapie und Sport und arbeitete alsdann in diesem Berufsbereich, teilwei- se verdiente er auch Geld mit professionellem Karate. Im Alter von 24 Jahren

- 61 - heiratete er zum ersten Mal in Polen. Ca. im Jahr 1986/87 floh der Beschuldigte unter dem Vorwand eines Karatetrainings im Ausland von Polen nach Deutsch- land und reiste von dort nach Kanada, wo er zunächst in Calgary und alsdann in Ottawa lebte und auch die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb. Rund drei Jahre später emigrierten seine Frau und seine Kinder ebenfalls zu ihm nach Ottawa, wo er zusammen mit seiner Frau ein Kosmetik- und Massagegeschäft betrieb. Nachdem sich das Ehepaar scheiden liess, wanderte der Beschuldigte im Jahr 2004 in die Schweiz aus, wo er für kurze Zeit ein zweites Mal verheiratet war. Gearbeitet hat der Beschuldigte in der Schweiz anfänglich als Masseur. Er erhielt jedoch letztlich keine Arbeitsbewilligung, weshalb er vom Migrationsamt im Jahr 2009 aufgefordert wurde, die Schweiz zu verlassen. Kurz vor Weihnachten 2009 reiste der Beschuldigte nach Q._____ aus, um dann im Februar 2010 erneut in die Schweiz einzureisen, wo er am 30. Juni 2010 E._____ kennenlernte und bald darauf zu ihr nach H._____ zog. Von Februar 2010 bis Anfang 2011 arbeite- te der Beschuldigte bei einer Firma als Ständebauer und alsdann kurze Zeit als Eismeister in …. Nachdem seine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) am

29. August 2011 abgelaufen war, stellte er am 13. September 2011 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, wobei der Beschuldigte davon, wie dargelegt, zum Tatzeitpunkt noch keine Kenntnis hatte, und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 31. März 2012 zu verlassen (Beizugsakten des Migrationsamts; Urk. 168). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsrechtlich neutral. 5.5.2. Der Beschuldigte weist in der Schweiz (Urk. 107; Urk. 32/2) sowie in Polen (Urk. 32/6 S. 3) keine Vorstrafen auf. Interpol Ottawa meldete auf entsprechende E-Mail-Anfrage, unter diesem Namen und Geburtsdatum bestehe eine aus dem Jahre 1998 datierende Verurteilung wegen „failing to comply with untertaking (Condition)“; eine entsprechende Bestätigung sowie nähere Auskünfte könnten nur durch Fingerabdruckvergleich erfolgen (Urk. 32/5); die Staatsanwaltschaft hat diese Option alsdann nicht weiterverfolgt, was nicht zu beanstanden ist, da diese

- 62 - Vorstrafe rund 14 Jahre vor der zu beurteilenden Tat ergangen ist und – jedenfalls gemessen am vorliegenden Fall – ein Bagatelldelikt betrifft (vgl. Wikipedia-Artikel zu „Canadian Criminal Law/Offences/Breach of Untertaking, Recognizance, or Probation“ [zuletzt besucht am 21. Oktober 2014] sowie Prot. I S. 18 oben, wonach die Vorstrafe den Bruch einer mit dem Scheidungsverfahren in Zusam- menhang stehenden Anordnung betreffend Besuchsrecht betraf). Nach dem Gesagten ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine nennenswerten Vorstrafen aufweist. Dieser Umstand wirkt sich strafzumessungsrechtlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 1 ff.). 5.5.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 167 ff.). Wie dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Tat Passanten von der Leistung erster Hilfe abhielt. Dass sich Passanten sicherheitshalber nicht sogleich an das Opfer heranwagten, während der Täter noch in dessen Nähe stand, ist nachvollziehbar, kann dem Beschuldig- ten strafzumessungsrechtlich jedoch nicht angelastet werden. Der Beschuldigte unterliess jeglichen Fluchtversuch und wartete am Tatort auf das Eintreffen der Polizei. In der Ersteinvernahme, welche in der auf die Tat folgenden Nacht um 02.10 Uhr begann bzw. die nach Eintreffen einer Pikettverteidigerin um 03.15 Uhr fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussage, kündigte aber an, zur Kooperation bereit zu sein und zu einem späteren Zeitpunkt Aussagen machen zu wollen (Urk. 11/1 insb. S. 1 ganz unten sowie S. 2 Mitte und ganz unten). In der nächstfolgenden Einvernahme rund zwei Tage später sowie auch in den nachfolgenden Einvernahmen machte der Beschuldigte grundsätzlich substanzielle Aussagen zu sämtlichen Fragen und gestand auch, das Opfer getötet zu haben (erstmals in: Urk. 11/2 S. 10 ganz oben); allerdings machte er von Beginn weg geltend, insofern eine Amnesie erlitten zu haben, als er sich an die Ausführung der Tat nicht mehr erinnern könne (dazu oben); er habe sein Wissen über die Tat einzig aus dem Gespräch mit seiner Verteidigung bzw.

- 63 - später aus den Akten erlangt. Mit den Zeugenaussagen erklärte er sich letztlich insofern einverstanden, als dass es so gewesen sein müsse, wie die Zeugen ausgesagt hatten (Prot. I S. 33 ganz unten). Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namen- tlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber auf- drängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Aus- fällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis auf: Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Das Geständnis des Beschuldigten erfolgte vorliegend zwar früh (von der zweiten Einvernahme an), jedoch unter einer erdrückenden Beweislage, da insgesamt sechs Augenzeugen (K._____, L._____, M._____ und N._____, I._____ sowie J._____) die Tat bzw. wesentliche Teile davon beobachtet hatten. Ins Gewicht fällt vorliegend ausserdem Folgendes: Gesteht der Beschuldigte die Tat, macht er jedoch gleichzeitig geltend, sich an diese nicht mehr erinnern zu können (wobei dies, wie gezeigt, im vorliegenden Fall nicht glaubhaft ist), kann von einem Ge- ständnis im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein, denn gestehen kann nur, wer sich auch erinnert. Ein Geständnis ohne Erinnerung ist demgegenüber kaum mehr wert als gar kein Geständnis, so dass das Gericht den Sachverhalt praktisch mit gleichem Aufwand zu erstellen hat, wie wenn gar kein derartiges Geständnis erfolgt wäre. Diesem Argument kann nicht entgegengehalten werden, dass das Gericht auch ein eigentliches Geständnis stets zu überprüfen hat (Art. 160 StPO), denn das Geständnis einer erinnerten Tat bietet gleichwohl eine höhere Gewähr für seine Richtigkeit, weshalb der Überprüfungsaufwand geringer ausfällt. Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten unter dem Titel des Geständnisses nur eine geringfügige Strafminderung zuteil werden. Soweit nicht die Ausführung der Tat zur Diskussion stand, zeigte sich der Beschuldigte (nach einer entsprechenden Vorankündigung in der Erstein-

- 64 - vernahme; Urk. 11/1 S. 2 Mitte) von der zweiten Einvernahme an kooperativ und sagte einlässlich aus (Urk. 11/2-7 sowie Prot. I S. 10 ff.). Der Beschuldigte hat ab der zweiten Einvernahme vom 13. März 2012 sowie auch während des ganzen späteren Verfahrens wiederholt und spontan seine Reue zum Ausdruck gebracht, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dies einzig aus taktischem Kalkül getan hätte (Urk. 11/2 S. 10 ganz oben; Urk. 11/3 Ziff. 40 S. 8 f.; Urk. 11/5 S. 3 Mitte; Urk. 11/6 S. 3 und S. 7; insbesondere: Urk. 29/14 S. 49 oberhalb Mitte und S. 76 oberhalb Mitte; Prot. I S. 13 ganz unten, S. 22 oberhalb Mitte, S. 31 Mitte und unten, S. 34 oberhalb Mitte und S. 49). Etwas geschmälert wird die Reue und Einsicht des Beschuldigten allerdings durch den Umstand, dass er, wie dargelegt, im Sinne einer Schutzbehauptung vorgibt, sich an die Tat nicht mehr erinnern zu können. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine leichte Strafminderung zu gewähren. 5.6. Nach dem Gesagten ist die in Berücksichtigung der Tatkomponenten fest- gesetzte Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Täter- komponenten auf 12 Jahre zu reduzieren. Die durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis mit heute erstandenen 978 Tage sind an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Zivilansprüche 6.1. Schadenersatz 6.1.1. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, der Schadenersatz- anspruch gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils (Todesfallkosten im ausgewiesenen Betrag von Fr. 8'261.10) sei um 20 % zu reduzieren. Dasselbe müsse für die von der Vorinstanz festgestellte "Schadenersatzpflicht dem Grund- satz nach" gelten (Urk. 136 S. 1 und 25). 6.1.2. Art. 43 Abs. 1 OR lautet wie folgt: „Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.“ Unter Berufung auf die vorge-

- 65 - nannte Bestimmung sowie auf BGE 102 II 363 E. 4 S. 368 macht die Verteidigung im Wesentlichen Folgendes geltend: Da der Beschuldigte mit deutlich einge- schränkter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe, erweise sich sein Verschulden als entsprechend geringer, weshalb eine Reduktion des Schadenersatzes um 20 % angezeigt sei; zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, wonach die Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 OR zu berücksichtigen sei (Urk. 85 S. 38 f.; Urk. 136 S. 25). Im ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid wurde letztlich nur entschieden, dass mit Blick auf die verminderte Urteilsfähigkeit des Geschädigten (im konkre- ten Fall ein Kind) eine Kürzung wegen Selbstverschuldens geringer auszufallen habe als bei einer voll urteilsfähigen Person. Dadurch wurde letztlich der Geschä- digte besser gestellt. Ausserdem heisst es im besagten Entscheid lediglich, dass Gericht könne die Ersatzpflicht herabsetzen (Kann-Vorschrift). Gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit von Art. 54 OR, wonach das Gericht sogar eine gänzlich urteilsunfähige Person ganz oder teilweise für haftbar erklären kann, erscheint es nicht sachgerecht, einem Geschädigten den erlitten Schaden teilweise nicht zu ersetzen, nur weil der Schädiger teilweise urteilsunfähig war, auch wenn der Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 OR eine solche Auslegung an sich gestattet. Eine Haftungsreduktion wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit gilt aus diesem Grunde als praktisch ausgeschlossen (BSK OR I-HEIERLI/SCHNYDER, 5. Aufl. 2011, Art. 43 N 8 mit Hinweis). Ohnehin ganz ausgeschlossen ist eine Reduktion des Schadens im Übrigen, wenn dieser, wie vorliegend, vorsätzlich zugefügt wur- de (BGE 92 II 234 E. 3b S. 240). 6.1.3. Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnte Schadenersatzanspruch nicht zu reduzieren. Im Übrigen ist der Betrag ausgewiesen bzw. belegt. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 6.2. Genugtuung

- 66 - 6.2.1. Mit der analogen Überlegung ersucht die Verteidigung auch um eine Reduktion der beiden Genugtuungsforderungen um je 20 % (Urk. 136 S. 1 und 26). 6.2.2. Die vorerwähnten schadenersatzrechtlichen Überlegungen können nicht auf die Genugtuung übertragen werden, denn diese stellt keine Schadensposition dar. Dass der Schädiger im Zustand beschränkter Urteilsfähigkeit handelte, stellt allerdings einen „der besonderen Umstände“ dar, die das Gericht nach Massgabe von Art. 47 OR bei der Bemessung der Genugtuung zu würdigen hat. Auch unter Einbezug dieses Umstandes in die Gesamtwürdigung erscheinen die zugespro- chenen Genugtuungsbeträge jedoch als angemessen, und es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 104 S. 75 ff. E. 6.2.3, E. 6.2.4 und E. 6.2.5).

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen aufer- legt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Straf- masses. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollum- fänglich. Er erreicht im Berufungsverfahren lediglich eine geringe Reduktion des vorinstanzlichen Strafmasses. Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Eine Kostenauflage kommt nach dem Sinn dieser Bestimmung primär dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz von dem den Gerichten zustehenden Ermessen anders Gebrauch macht, also beispielsweise die Dauer einer Sanktion oder eine Busse geringfügig herabsetzt oder die Schätzungsregel bei der Ein- ziehung nach Art. 70 Abs. 5 StGB anders anwendet (SCHMID, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 10). Beim vorliegenden Ent- scheid handelt es sich um einen solchen reinen Ermessensentscheid, der zudem

- 67 - den angefochtenen Entscheid nur unwesentlich abändert. Es erscheint demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO als gerechtfertigt, dem Beschuldig- ten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigun- gen sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7.2. Entschädigungen 7.2.1. Für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, den Privatkläger für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu bezahlen (Urk. 104 S. 82, Dispositivziffer 16). Die Ver- teidigung bringt im Berufungsverfahren vor, die Entschädigungsforderung von Fr. 16'904.– sei um 20% zu kürzen, da die Privatkläger nicht vollumfänglich obsiegt hätten. Die Vorinstanz habe die Genugtuungsforderungen der Privat- kläger im jeweiligen Mehrbetrag von je Fr. 10'000.– abgewiesen (Urk. 136 S. 1 f. und 26). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschuldigte von der Vorinstanz im Strafpunkt verurteilt wurde und den Privatklägern Schadenersatz und Genugtuung zugesprochen wurde, kann vor- liegend von einem Obsiegen der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen werden (vgl. BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, 2. Aufl. 2014, Art. 433 N 10 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz die Genugtuung nicht in der beantragten Höhe festgesetzt hat, ändert nichts daran.

- 68 - In Bezug auf das Vorbringen der Verteidigung, die Entschädigungsforderung der Privatkläger sei entsprechend der Grundsätze betreffend die Haftungsreduktion um 20 % zu kürzen (Urk. 136 S. 26), kann sodann auf die obigen Ausführungen zum Schadenersatz (Ziff. 6.1.2.) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu be-zahlen. 7.2.2. Im Berufungsverfahren Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatklägern eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Rechts- vertreterin der Privatkläger macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'069.05 geltend (Urk. 134; Urk. 139 S. 6). Darin nicht enthalten ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung und das Studium des begründeten Urteils mit Besprechung mit den Privatklägern. Unter Berücksichtigung dieses zusätzli- chen Aufwands ist die Entschädigung auf Fr. 3'624.25 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

29. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.

- 69 -

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Gegenstände − 1 schwarze Tasche, inklusive 1 Aktentasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Blättern, Asservat-Nr. … − 1 braune Ledertasche mit diversen persönlichen Formularen, Akten und Ausweisen, EUR … und PLN …, 1 Führerausweis und 1 Internationaler Führe- rausweis, Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 1 Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmten Kleider − 1 Dächlikappe, braun, "Bullrot Wear", Asservat-Nr. … − 1 Kapuzen-Fleecejacke, schwarz, "BIG STAR Jeans", Asservat-Nr. … − 1 T-Shirt, schwarz, "FRUIT OF THE LOOM", Asservat-Nr. … − 1 Arbeitshose, blau, "Work Chalet", Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit weiss/blauem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Socke, blau mit grünem Muster, Asservat-Nr. … − 1 Paar Wanderschuhe, braun, "LOWA", Asservat-Nr. … werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vom Forensischen Institut Zürich (FOR) auf erstes Verlangen herausgegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleiben die Gegenstände dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 (act. 23/5) beschlagnahmte Taschenrettungsmesser, "Eichhorn, Solingen", Asservat- Nr. … wird B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirks- gerichtskasse Uster auf erstes Verlangen herausgegeben.

- 70 - Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur Vernichtung überlassen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Mai 2013 (act. 23/6) beschlagnahmten Kleider − Jacke, dunkelblau, mit schwarzem Futter, Marke nicht bekannt, Ärmel und Innenfutter abnehmbar, Asservat-Nr. … − Hemd, langärmlig, hellgrau, "Kingfield", Asservat-Nr. … − T-Shirt, dunkelblau, "BIAGGINI", Asservat-Nr. … − Jeanshose, blau, "M.O.D." mit eingeschlauftem schwarzen Appenzeller-Gürtel, Asservat-Nr. … − Unterhose, rot, mit schwarzem Streifenmuster, "JOHN ADAMS collection", Asservat-Nr. … − 1 Paar Halbschuhe, dunkel, "LANDROVER", darin je eine graue Socke verstaut, Asservat-Nr. … werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013 (act. 23/11) beschlagnahmte iPhone mit schwarzer Lederhülle "Bugatti" des Opfers, Asservat-Nr. …, wird den Privatklägern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von der Bezirksgerichtskasse Uster auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so bleibt der Gegenstand der Bezirksgerichts- kasse Uster zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. […]

10. […]

11. […]

12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 6'000.–.

13. Die weiteren Kosten betragen:

- 71 - Fr. 34'617.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 6'548.20 Kosten der Kantonspolizei Gebühr für die Untersuchung der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 1 Fr. 3'000.00 lit. d GebV StrV)

14. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

15. Rechtsanwalt lic.iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 24'295.– (inklusive Barauslagen und Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass der vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic.iur. X2._____ bereits Fr. 43'618.25 ausbezahlt wurden. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

16. […]

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, wovon 978 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 Schadenersatz von Fr. 8'261.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2012 zu bezahlen.

- 72 -

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägern 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 je Fr. 40'000.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'904.– zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 21'160.75 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'624.25 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 73 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Bezirksgerichtskasse Uster.

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 74 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer