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SB140179

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Zürich OG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In der Nacht vom tt. auf den tt. mm 2014 nahm sich †G._____ in einer Ab- standszelle des Verkehrsstützpunktes H._____ [Ortschaft] das Leben (Urk. 3/1). Die Mutter des Verstorbenen, A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), erstattete in der Folge Strafanzeige gegen die diensthabenden Kantonspolizisten (nachfol- gend: Gesuchsgegner) wegen fahrlässiger Tötung (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/4 S. 12).

E. 1.1 Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das rei-

- 3 - bungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Für den Ent- scheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Ge- sichtspunkte massgebend, wobei für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten verlangt werden. Dies be- deutet, es wird vorausgesetzt, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein ge- messen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3.).

E. 1.2 Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstel- lung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Bevor die Ermächtigung erteilt ist, kann ein solches gar nicht eingeleitet werden. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrecht- lichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während also für die Anklageer- hebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zu- mindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrschein- lichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Dies gilt in gesteigertem Masse bei schweren Delikten und insbesondere, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung des Todes eines Menschen geht (Urteil des Bun- desgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2.).

2. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht hat. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss somit den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstän- de sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des

- 4 - Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrück- lich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsäch- lich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch ver- pflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Darüber hinaus muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Die Zurechnung ist ausge- schlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risi- ko verwirklicht. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesge- richts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 4.1.).

E. 2 Bei den Gesuchsgegnern handelt es sich um Polizisten der Kantonspolizei Zürich und somit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Das beanzeigte Verhalten bezieht sich auf ein Handeln der Gesuchsgegner im Rahmen ihrer amt- lichen Tätigkeit. Aus diesem Grund überwies die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige mit Verfügung vom

15. Dezember 2014 auf dem Dienstweg – via Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich – der hiesigen Kammer mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (Urk. 2).

E. 3 Dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung liegt gemäss den polizeilichen Vorer- mittlungen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am tt. September 2014, ca. 21.00 Uhr, verursachte †G._____ in I._____ [Ortschaft] einen Selbstunfall mit dem Per- sonenwagen Fiat, ZH …. Die Gesuchsgegner 2 und 4 waren die Sachbearbeiter dieses Verkehrsunfalls und vor Ort (Urk. 3/20/1 S. 1 f., Urk. 3/1 S. 2). Sie brachten †G._____ in der Folge aufgrund eines positiv ausgefallenen Atemlufttests betref- fend Alkohol ins Spital J._____ zwecks Blutentnahme (Urk. 3/7 S. 5, Urk. 3/11 S. 3). Aufgrund von Äusserungen seitens †G._____ betreffend Suizidabsichten

- 5 - wurde vom Gesuchsgegner 2 um ca. 23.05 Uhr ein Notfallarzt zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung angefordert (Urk. 3/9 S. 4, Urk. 3/11 S. 4, Urk. 3/15 S. 1). Aufgrunddessen fuhren die Gesuchsgegner 1 und 5, die in jener Nacht Dienst leisteten (Urk. 3/9 S. 1), zum Spital J._____ zur Unterstützung der Ge- suchsgegner 2 und 4. Daraufhin fuhren der Gesuchsgegner 2 und 4 †G._____, gefolgt vom Fahrzeug der Gesuchsgegner 1 und 5, zum Verkehrsstützpunkt H._____ (Urk. 3/11 S. 4 f., Urk. 3/14 S. 3 ff.). Nach dem Eintreffen auf dem Ver- kehrsstützpunkt gegen 23.15 Uhr wurde †G._____ von den Gesuchsgegnern 2 und 4 mit Hilfe der Gesuchsgegner 1 und 5 gegen 00.05 Uhr in einer Abstands- stelle untergebracht (Urk. 3/9 S. 1 f. und S. 4 f.). Die Gesuchsgegner 2 und 4 be- endeten danach ihren Spätdienst und verliessen gegen 00.10 resp. 00.15 Uhr den Stützpunkt (Urk. 3/9 S. 5). Der Gesuchsgegner 3 arbeitete in jener Nacht in der Zentrale im Stützpunkt H._____ und war aufgrund seines Dienstalters resp. Ranges die Ansprechperson resp. der Vorgesetzte der diensthabenden Polizisten (Urk. 3/9 S. 2, Urk. 3/10 S. 1, Urk. 3/11 S. 8, Urk. 3/12 S. 2, Urk. 3/13 S. 2). Gegen 00.07 Uhr meldete sich †G._____ beim Gesuchsgegner 3 über die Gegensprechanlage (Urk. 3/9 S. 5). Anschliessend verliessen der Gesuchsgegner 1 und 5 den Stützpunkt und der Gesuchsgegner 3 blieb alleine zurück (Urk. 3/10 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Dieser be- gab sich zwischen 00.20 und 00.30 Uhr zur Abstandstelle und hörte, dass †G._____ Selbstgespräche führte (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Um circa 00.35 Uhr traf der Notfallarzt K._____ ein, welcher daraufhin ein kurzes Vorgespräch mit dem Gesuchsgegner 3 führte. Hernach beorderte der Gesuchsgegner 3 die Ge- suchsgegner 1 und 5 zurück zum Stützpunkt und bat diese noch eine weitere Pat- rouille aufzubieten (Urk. 3/12 S. 5). Der Notfallarzt führte ein circa zehnminütiges Gespräch mit der im Stützpunkt anwesenden Gesuchstellerin (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Nach dem Eintreffen der zusätzlichen Einsatzkräfte und der Be- endigung des Gesprächs des Notfallarztes mit der Gesuchstellerin fand der Ge- suchsgegner 3 gegen 1.05 Uhr †G._____ tot in seiner Zelle vor, als er den Not- fallarzt zu †G._____ führen wollte (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/10 S. 5). †G._____ hing in einer an einem Lüftungsgitter in der Zellendecke befestigten Jeanshose vertikal frei (Urk. 3/7 S. 5).

- 6 - 4.1. Die Staatsanwaltschaft brachte im vorliegenden Verfahren vor, dass kein de- liktsrelevanter Verdacht vorliege, weil den beteiligten Polizisten keine Pflichtver- letzung vorgeworfen werden könne. Mit der Art und Weise wie †G._____ seinen Suizid vollzogen habe, nämlich mit einer an einem Decken-Gitter in der Arrestzel- le aufgehängten Jeanshose, wobei er sich ungefesselt mit dem Hals in den Schritt der Jeanshose gehängt habe, habe nicht gerechnet werden können und müssen. Zudem habe sich bereits ein Notfallarzt auf dem Verkehrsstützpunkt befunden, als die suizidalen Handlungen stattgefunden hätten (Urk. 2 S. 2). 4.2. Die Gesuchstellerin entgegnete in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, †G._____ habe mehrfach Suizidabsichten geäussert und sei trotzdem völlig un- beaufsichtigt für längere Zeit in eine Abstandszelle gesperrt worden, noch bevor die Eigengefährdung habe fachärztlich abgeklärt werden können. Wie der Suizid letztlich vollzogen worden sei, spiele für die Beurteilung einer möglichen Pflicht- verletzung der diensthabenden Polizisten keine Rolle. Aufgrund der geäusserten Suizidabsichten habe damit gerechnet werden müssen, dass sich †G._____ et- was antue. Auch sei es nicht unüblich, dass jemand, welcher Suizid begehen wol- le, sich mit den eigenen Kleidern aufhänge. Aufgrund der bestehenden Eigenge- fährdung hätte †G._____ nicht unbeaufsichtigt in eine Abstandszelle gesperrt würden dürfen, dies umso mehr, als hierfür keine Notwendigkeit bestanden habe und sie (die Gesuchstellerin) selbst sich auf dem Polizeiposten bis zum Eintreffen des Notfallarztes hätte um ihn kümmern können (Urk. 5 S. 1 f.). Darüber hinaus verwies die Gesuchstellerin auf ihr bei der Staatsanwaltschaft eingereichtes Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Urk. 3/22). Darin warf sie den Gesuchsgegnern 2 und 4 vor, den im Spital J._____ diensthabenden Arzt nicht über die von †G._____ geäusserten Suizidabsichten informiert zu haben und me- dizinisch notwendige Abklärungen gegen die ausdrückliche Anweisung des Arztes vereitelt zu haben, indem sie das Spital vorzeitig verlassen hätten. Des Weiteren hätte umgehend der Psychiatrisch-Psychologische Dienst oder ein Notfallpsychia- ter aufgeboten werden müssen; beim aufgebotenen Arzt handle es sich um einen Allgemeinmediziner, wobei davon auszugehen sei, dass er anlässlich des Aufge- bots nicht über die mögliche Suizidalität informiert worden sei und der Angele-

- 7 - genheit demgemäss auch keine Priorität eingeräumt habe, weshalb er erst ein- einhalb Stunden später auf dem Polizeiposten eingetroffen sei. Die Gesuchsgeg- ner 2 und 4 hätten zudem den Polizeistützpunkt verlassen, ohne den vor Ort diensthabenden Polizisten, den Gesuchsgegner 3, auf die mögliche Eigengefähr- dung hinzuweisen. Wäre der Gesuchsgegner 3 über die Eigengefährdung infor- miert worden, wäre auch ihm eine mangelnde Überwachung vorzuwerfen (Urk. 3/22 S. 1 ff.). 5.1. Aus Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK ergeben sich für die Behörden im Be- reich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflich- ten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfol- gungs- und -vollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, ge- plant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten ver- meidet. Dazu zählt auch die Suizidprävention (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1.). Die Gesuchsgegner 1 bis 5 hatten so- mit eine Garantenstellung gegenüber †G._____ inne. 5.2. Die Gesuchsgegner 2 und 4 waren zum Zeitpunkt des Suizids von †G._____ nicht mehr im Dienst. Sie verliessen den Verkehrsstützpunkt kurz nach Mitter- nacht nach Beendigung ihres Dienstes auf Vorschlag des ranghöheren Gesuchs- gegners 3 (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Inwiefern für sie eine Verpflichtung be- standen hätte, auch nach Beendigung ihres regulär um 22.00 Uhr endenden Dienstes auf dem Verkehrsstützpunkt zu verbleiben (Urk. 3/11 S. 2), ist nicht er- sichtlich. Was ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit †G._____ während ih- res Dienstes anbelangt, so ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten. Unmittelbar, nachdem sie von †G._____ seine Äusserungen betreffend Suizidabsichten vernahmen, nahmen sie mit der Ge- suchstellerin Rücksprache und bestellten daraufhin sofort einen Notfallarzt zur Prüfung einer fürsorglichen Unterbringung auf den Stützpunkt (Urk. 3/11 S. 4, Urk. 3/14 S. 4). Dass ein Notfallarzt anstelle eines Notfallpsychiaters aufgeboten wurde, stellt kein Anzeichen für ein strafbares Verhalten dar, denn im Kanton Zü- rich können auch Notfallärzte eine fürsorgerische Unterbringung anordnen (§ 27

- 8 - Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom

25. Juni 2012 [LS 232.3]). Ebenso wenig würde der Umstand, dass sie L._____, den diensthabenden Arzt im Spital J._____, angeblich nicht über die Äusserungen von †G._____ informiert hätten, auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeu- ten. Schliesslich vernahm der Arzt selbst derartige Äusserungen und machte ihn †G._____ auf seine leichte Depression aufmerksam und ging der Arzt gestützt auf diese Informationen nicht von einer akuten Suizidalität aus (Urk. 3/16 S. 2 und S. 5). Was das Verlassen des Spitals J._____ unter angeblicher Vereitelung me- dizinisch notwendiger Abklärungen anbelangt, so weist dieser Umstand keinen Bezug zum vorliegend thematisierten Vorwurf auf. Schliesslich sagte L._____ aus, dass keine psychologische Untersuchung, sondern eine körperliche Untersu- chung vorgesehen gewesen sei (Urk. 3/16 S. 4) und ergibt sich aus dem Obdukti- onsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom tt. Oktober 2014, dass Todesursache das Erhängen resp. eine zentrale Atemlähmung infolge Kompression der Halsstrukturen und Sauerstoffunterversorgung des Gehirns war (Urk. 3/18/3 S. 3 f.) und somit keine durch den Verkehrsunfall bedingte Verlet- zung. Auf dem Stützpunkt wurde †G._____ für die Wartezeit bis zum Eintreffen des Not- fallarztes in eine Abstandszelle gebracht. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden. Aus den Aussagen der involvierten Personen geht hervor, dass sich †G._____ "mühsam" resp. aggressiv verhielt (Urk. 3/11 S. 3 ff., Urk. 3/13 S. 5, Urk. 3/14 S. 2 und S. 5 f., Urk. 3/16 S. 4), was zudem im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom tt. September 2014 festgehalten ist (Urk. 3/18/3 im Anhang). So waren denn auch vier Polizisten von Nöten, um ihn in die Zelle zu bringen (Urk. 3/10 S. 4, Urk. 3/11 S. 5, Urk. 3/13 S. 5, Urk. 3/14 S. 6). Dass †G._____ somit auf dem Stützpunkt, betreut durch die Gesuchstellerin, auf den Notfallarzt hätte warten können, erscheint vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen. Die Gesuchsgegner 2 und 4 nahmen darüber hinaus an †G._____ eine Leibesvisitati- on vor und nahmen ihm Gürtel und Schuhe ab (Urk. 3/10 S. 3 f. und S. 6, Urk. 3/11 S. 5, Urk. 3/13 S. 4, Urk. 3/14 S. 5 f.). Die Gesuchsgegner 2 und 4 konnten und mussten beim Einschliessen von †G._____ in die Abstandszelle nicht damit rechnen, dass es ihm möglich ist, seine Jeanshosen derart an den

- 9 - kleinen Löchern des an der Decke angebrachten Luftgitters zu befestigen, so dass diese Konstruktion das Gewicht eines erwachsenen, 80 kg schweren (vgl. Urk. 3/18/3 Konvolut) Menschen zu tragen vermag und er sich auf diese Weise – frei in seinen Jeans hängend – umbringen konnte. Es war für sie in keiner Weise voraussehbar, dass sich †G._____ in der betreffenden Zelle in irgend einer Weise erhängen könnte. Anzumerken bleibt, dass die Gesuchsgegner 2 und 4 die Ge- suchsgegner 1, 3 und 5 vor ihrem Dienstende über die Eigengefährdung von †G._____ informierten (Urk. 3/10 S. 5, Urk. 3/11 S. 6 f., Urk. 3/12 S. 4 f., Urk. 3/13 S. 7). Ebenso war der Notfallarzt darüber informiert, dass er für die Prüfung einer fürsorglichen Unterbringung angefordert wurde (Urk. 3/11 S. 4, Urk. 3/12 S. 5, Urk. 3/15 S. 1). 5.3. Die Gesuchsgegner 1 und 5 fuhren zur Unterstützung der Gesuchsgegner 2 und 4 zum Spital J._____ und eskortierten diese anschliessend zum Verkehrs- stützpunkt H._____. In der Folge halfen sie den Gesuchsgegnern 2 und 4, †G._____ in die Abstandszelle zu bringen. Aus diesem Vorgehen ergeben sich keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wie bereits zuvor ausgeführt (E. 5.2.), war das Verbringen in die Abstandszelle aufgrund des reni- tenten Verhaltens von †G._____ geboten. Auch nahmen sie ihm die problemati- schen Gegenstände wie Gürtel und Schuhe ab. Wie die Gesuchsgegner 2 und 4 konnten und mussten auch sie nicht damit rechnen, dass sich †G._____ in der betreffenden Zelle mit Hilfe seiner Jeans das Leben nehmen konnte. Aus diesem Grund ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie in Absprache mit dem Ge- suchsgegner 3, d.h. mit ihrem Vorgesetzten jener Nacht, den Stützpunkt verlies- sen und erst zurückkamen, als dieser sie infolge des Eintreffens des Notfallarztes dazu aufforderte (E. 3.), kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 5.4. Der Gesuchsgegner 3 hatte Nachtdienst und war in der Zentrale des Ver- kehrsstützpunktes H._____ tätig. Als die Gesuchsgegner 2 und 4 ihren Dienst be- endeten und die Gesuchsgegner 1 und 5 den Stützpunkt verliessen, befand er sich alleine im Stützpunkt, während †G._____ in der Abstandszelle war. Nachdem sich †G._____ selbst um 00.07 Uhr über die Gegensprechanlage meldete, begab sich der Gesuchsgegner 3 zwischen 00.20 und 00.30 zur Abstandszelle von

- 10 - †G._____. Hierbei vernahm er, dass †G._____ Selbstgespräche führte, worauf er sich wieder entfernte (E. 3). Gegen circa 00.35 Uhr traf der Notfallarzt ein, worauf er diesen über die Lage orientierte und zur Gesuchstellerin brachte (Urk. 3/12 S. 4). In der Folge verständigte er die Gesuchsgegner 1 und 5 über das Eintreffen des Arztes, beorderte diese zurück und forderte sie auf, zusätzlich eine weitere Patrouille zu mobilisieren. Nach dem Eintreffen aller Einsatzkräfte und der Been- digung des Gesprächs des Notfallarztes mit der Gesuchstellerin begab sich der Gesuchsgegner 3 mit diesen zur Abstandszelle (E. 3). In diesem geschilderten Vorgehen kann kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden. Insbesondere kann dem Gesuchsgegner 3 nicht vorgehalten werden, dass er nach dem Eintreffen des Notfallarztes und während des Wartens auf die Einsatzkräfte etc. nicht nochmals nach †G._____ schaute. Schliesslich konnte und musste auch er – wie die anderen Gesuchsgegner – nicht damit rech- nen und konnte nicht voraussehen, dass sich †G._____ in der Abstandszelle mit Hilfe seiner an einem Lüftungsgitter befestigten Jeans das Leben nehmen konnte.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Tatverdacht vorliegt und die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens nicht zu erteilen ist. III.

Dispositiv
  1. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen ausgerichtet.
  2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). - 11 - Es wird beschlossen:
  3. Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird die Ermächtigung zum Ent- scheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht erteilt.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  6. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin 1, zweifach für sich sowie zu Handen der Gesuchstellerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-1/2014/161103784 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegner 1-5 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad A- 1/2014/161103784 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad A- 1/2014/161103784, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung)
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 12 - Zürich, 30. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: TB140179-O/U/bru Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 30. April 2015 in Sachen

1. A._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Gesuchstellerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____, Gesuchsgegner betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

- 2 - Erwägungen: I.

1. In der Nacht vom tt. auf den tt. mm 2014 nahm sich †G._____ in einer Ab- standszelle des Verkehrsstützpunktes H._____ [Ortschaft] das Leben (Urk. 3/1). Die Mutter des Verstorbenen, A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), erstattete in der Folge Strafanzeige gegen die diensthabenden Kantonspolizisten (nachfol- gend: Gesuchsgegner) wegen fahrlässiger Tötung (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/4 S. 12).

2. Bei den Gesuchsgegnern handelt es sich um Polizisten der Kantonspolizei Zürich und somit um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Das beanzeigte Verhalten bezieht sich auf ein Handeln der Gesuchsgegner im Rahmen ihrer amt- lichen Tätigkeit. Aus diesem Grund überwies die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige mit Verfügung vom

15. Dezember 2014 auf dem Dienstweg – via Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich – der hiesigen Kammer mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen sei, eine Strafuntersuchung an Hand zu nehmen (Urk. 4). Die Gesuch- stellerin beantragte mit Eingabe vom 13. Januar 2015 die Erteilung der Ermächti- gung (Urk. 5). In der Folge liessen sich weder die Gesuchsgegner 1-5 noch die Staatsanwaltschaft innert der ihnen mit Verfügung vom 14. Januar 2015 ange- setzten Frist zur (freigestellten) Äusserung vernehmen (Urk. 7, Urk. 8, Urk. 10/1- 5). II. 1.1. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt und es soll damit das rei-

- 3 - bungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Für den Ent- scheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Ge- sichtspunkte massgebend, wobei für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten verlangt werden. Dies be- deutet, es wird vorausgesetzt, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein ge- messen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3.). 1.2. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstel- lung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Bevor die Ermächtigung erteilt ist, kann ein solches gar nicht eingeleitet werden. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrecht- lichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während also für die Anklageer- hebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zu- mindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrschein- lichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Dies gilt in gesteigertem Masse bei schweren Delikten und insbesondere, wenn es um die strafrechtliche Beurteilung des Todes eines Menschen geht (Urteil des Bun- desgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2014 vom 19. März 2015, E. 2.2.).

2. Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Men- schen verursacht hat. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss somit den Er- folg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstän- de sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des

- 4 - Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrück- lich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsäch- lich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch ver- pflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Grundvoraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Darüber hinaus muss der Erfolg auch vermeidbar gewesen sein. Die Zurechnung ist ausge- schlossen, wenn der durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführte Erfolg auch bei pflichtgemässem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Denn der Täter ist nur für solche Erfolge verantwortlich, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risi- ko verwirklicht. Dies beurteilt sich nach einem hypothetischen Kausalverlauf. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (Urteil des Bundesge- richts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 4.1.).

3. Dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung liegt gemäss den polizeilichen Vorer- mittlungen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am tt. September 2014, ca. 21.00 Uhr, verursachte †G._____ in I._____ [Ortschaft] einen Selbstunfall mit dem Per- sonenwagen Fiat, ZH …. Die Gesuchsgegner 2 und 4 waren die Sachbearbeiter dieses Verkehrsunfalls und vor Ort (Urk. 3/20/1 S. 1 f., Urk. 3/1 S. 2). Sie brachten †G._____ in der Folge aufgrund eines positiv ausgefallenen Atemlufttests betref- fend Alkohol ins Spital J._____ zwecks Blutentnahme (Urk. 3/7 S. 5, Urk. 3/11 S. 3). Aufgrund von Äusserungen seitens †G._____ betreffend Suizidabsichten

- 5 - wurde vom Gesuchsgegner 2 um ca. 23.05 Uhr ein Notfallarzt zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung angefordert (Urk. 3/9 S. 4, Urk. 3/11 S. 4, Urk. 3/15 S. 1). Aufgrunddessen fuhren die Gesuchsgegner 1 und 5, die in jener Nacht Dienst leisteten (Urk. 3/9 S. 1), zum Spital J._____ zur Unterstützung der Ge- suchsgegner 2 und 4. Daraufhin fuhren der Gesuchsgegner 2 und 4 †G._____, gefolgt vom Fahrzeug der Gesuchsgegner 1 und 5, zum Verkehrsstützpunkt H._____ (Urk. 3/11 S. 4 f., Urk. 3/14 S. 3 ff.). Nach dem Eintreffen auf dem Ver- kehrsstützpunkt gegen 23.15 Uhr wurde †G._____ von den Gesuchsgegnern 2 und 4 mit Hilfe der Gesuchsgegner 1 und 5 gegen 00.05 Uhr in einer Abstands- stelle untergebracht (Urk. 3/9 S. 1 f. und S. 4 f.). Die Gesuchsgegner 2 und 4 be- endeten danach ihren Spätdienst und verliessen gegen 00.10 resp. 00.15 Uhr den Stützpunkt (Urk. 3/9 S. 5). Der Gesuchsgegner 3 arbeitete in jener Nacht in der Zentrale im Stützpunkt H._____ und war aufgrund seines Dienstalters resp. Ranges die Ansprechperson resp. der Vorgesetzte der diensthabenden Polizisten (Urk. 3/9 S. 2, Urk. 3/10 S. 1, Urk. 3/11 S. 8, Urk. 3/12 S. 2, Urk. 3/13 S. 2). Gegen 00.07 Uhr meldete sich †G._____ beim Gesuchsgegner 3 über die Gegensprechanlage (Urk. 3/9 S. 5). Anschliessend verliessen der Gesuchsgegner 1 und 5 den Stützpunkt und der Gesuchsgegner 3 blieb alleine zurück (Urk. 3/10 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Dieser be- gab sich zwischen 00.20 und 00.30 Uhr zur Abstandstelle und hörte, dass †G._____ Selbstgespräche führte (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Um circa 00.35 Uhr traf der Notfallarzt K._____ ein, welcher daraufhin ein kurzes Vorgespräch mit dem Gesuchsgegner 3 führte. Hernach beorderte der Gesuchsgegner 3 die Ge- suchsgegner 1 und 5 zurück zum Stützpunkt und bat diese noch eine weitere Pat- rouille aufzubieten (Urk. 3/12 S. 5). Der Notfallarzt führte ein circa zehnminütiges Gespräch mit der im Stützpunkt anwesenden Gesuchstellerin (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Nach dem Eintreffen der zusätzlichen Einsatzkräfte und der Be- endigung des Gesprächs des Notfallarztes mit der Gesuchstellerin fand der Ge- suchsgegner 3 gegen 1.05 Uhr †G._____ tot in seiner Zelle vor, als er den Not- fallarzt zu †G._____ führen wollte (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/10 S. 5). †G._____ hing in einer an einem Lüftungsgitter in der Zellendecke befestigten Jeanshose vertikal frei (Urk. 3/7 S. 5).

- 6 - 4.1. Die Staatsanwaltschaft brachte im vorliegenden Verfahren vor, dass kein de- liktsrelevanter Verdacht vorliege, weil den beteiligten Polizisten keine Pflichtver- letzung vorgeworfen werden könne. Mit der Art und Weise wie †G._____ seinen Suizid vollzogen habe, nämlich mit einer an einem Decken-Gitter in der Arrestzel- le aufgehängten Jeanshose, wobei er sich ungefesselt mit dem Hals in den Schritt der Jeanshose gehängt habe, habe nicht gerechnet werden können und müssen. Zudem habe sich bereits ein Notfallarzt auf dem Verkehrsstützpunkt befunden, als die suizidalen Handlungen stattgefunden hätten (Urk. 2 S. 2). 4.2. Die Gesuchstellerin entgegnete in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, †G._____ habe mehrfach Suizidabsichten geäussert und sei trotzdem völlig un- beaufsichtigt für längere Zeit in eine Abstandszelle gesperrt worden, noch bevor die Eigengefährdung habe fachärztlich abgeklärt werden können. Wie der Suizid letztlich vollzogen worden sei, spiele für die Beurteilung einer möglichen Pflicht- verletzung der diensthabenden Polizisten keine Rolle. Aufgrund der geäusserten Suizidabsichten habe damit gerechnet werden müssen, dass sich †G._____ et- was antue. Auch sei es nicht unüblich, dass jemand, welcher Suizid begehen wol- le, sich mit den eigenen Kleidern aufhänge. Aufgrund der bestehenden Eigenge- fährdung hätte †G._____ nicht unbeaufsichtigt in eine Abstandszelle gesperrt würden dürfen, dies umso mehr, als hierfür keine Notwendigkeit bestanden habe und sie (die Gesuchstellerin) selbst sich auf dem Polizeiposten bis zum Eintreffen des Notfallarztes hätte um ihn kümmern können (Urk. 5 S. 1 f.). Darüber hinaus verwies die Gesuchstellerin auf ihr bei der Staatsanwaltschaft eingereichtes Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Urk. 3/22). Darin warf sie den Gesuchsgegnern 2 und 4 vor, den im Spital J._____ diensthabenden Arzt nicht über die von †G._____ geäusserten Suizidabsichten informiert zu haben und me- dizinisch notwendige Abklärungen gegen die ausdrückliche Anweisung des Arztes vereitelt zu haben, indem sie das Spital vorzeitig verlassen hätten. Des Weiteren hätte umgehend der Psychiatrisch-Psychologische Dienst oder ein Notfallpsychia- ter aufgeboten werden müssen; beim aufgebotenen Arzt handle es sich um einen Allgemeinmediziner, wobei davon auszugehen sei, dass er anlässlich des Aufge- bots nicht über die mögliche Suizidalität informiert worden sei und der Angele-

- 7 - genheit demgemäss auch keine Priorität eingeräumt habe, weshalb er erst ein- einhalb Stunden später auf dem Polizeiposten eingetroffen sei. Die Gesuchsgeg- ner 2 und 4 hätten zudem den Polizeistützpunkt verlassen, ohne den vor Ort diensthabenden Polizisten, den Gesuchsgegner 3, auf die mögliche Eigengefähr- dung hinzuweisen. Wäre der Gesuchsgegner 3 über die Eigengefährdung infor- miert worden, wäre auch ihm eine mangelnde Überwachung vorzuwerfen (Urk. 3/22 S. 1 ff.). 5.1. Aus Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK ergeben sich für die Behörden im Be- reich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflich- ten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfol- gungs- und -vollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, ge- plant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten ver- meidet. Dazu zählt auch die Suizidprävention (Urteil des Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 4.1.). Die Gesuchsgegner 1 bis 5 hatten so- mit eine Garantenstellung gegenüber †G._____ inne. 5.2. Die Gesuchsgegner 2 und 4 waren zum Zeitpunkt des Suizids von †G._____ nicht mehr im Dienst. Sie verliessen den Verkehrsstützpunkt kurz nach Mitter- nacht nach Beendigung ihres Dienstes auf Vorschlag des ranghöheren Gesuchs- gegners 3 (Urk. 3/9 S. 5, Urk. 3/12 S. 4). Inwiefern für sie eine Verpflichtung be- standen hätte, auch nach Beendigung ihres regulär um 22.00 Uhr endenden Dienstes auf dem Verkehrsstützpunkt zu verbleiben (Urk. 3/11 S. 2), ist nicht er- sichtlich. Was ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit †G._____ während ih- res Dienstes anbelangt, so ergeben sich daraus keinerlei Hinweise auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten. Unmittelbar, nachdem sie von †G._____ seine Äusserungen betreffend Suizidabsichten vernahmen, nahmen sie mit der Ge- suchstellerin Rücksprache und bestellten daraufhin sofort einen Notfallarzt zur Prüfung einer fürsorglichen Unterbringung auf den Stützpunkt (Urk. 3/11 S. 4, Urk. 3/14 S. 4). Dass ein Notfallarzt anstelle eines Notfallpsychiaters aufgeboten wurde, stellt kein Anzeichen für ein strafbares Verhalten dar, denn im Kanton Zü- rich können auch Notfallärzte eine fürsorgerische Unterbringung anordnen (§ 27

- 8 - Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom

25. Juni 2012 [LS 232.3]). Ebenso wenig würde der Umstand, dass sie L._____, den diensthabenden Arzt im Spital J._____, angeblich nicht über die Äusserungen von †G._____ informiert hätten, auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeu- ten. Schliesslich vernahm der Arzt selbst derartige Äusserungen und machte ihn †G._____ auf seine leichte Depression aufmerksam und ging der Arzt gestützt auf diese Informationen nicht von einer akuten Suizidalität aus (Urk. 3/16 S. 2 und S. 5). Was das Verlassen des Spitals J._____ unter angeblicher Vereitelung me- dizinisch notwendiger Abklärungen anbelangt, so weist dieser Umstand keinen Bezug zum vorliegend thematisierten Vorwurf auf. Schliesslich sagte L._____ aus, dass keine psychologische Untersuchung, sondern eine körperliche Untersu- chung vorgesehen gewesen sei (Urk. 3/16 S. 4) und ergibt sich aus dem Obdukti- onsbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom tt. Oktober 2014, dass Todesursache das Erhängen resp. eine zentrale Atemlähmung infolge Kompression der Halsstrukturen und Sauerstoffunterversorgung des Gehirns war (Urk. 3/18/3 S. 3 f.) und somit keine durch den Verkehrsunfall bedingte Verlet- zung. Auf dem Stützpunkt wurde †G._____ für die Wartezeit bis zum Eintreffen des Not- fallarztes in eine Abstandszelle gebracht. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu be- anstanden. Aus den Aussagen der involvierten Personen geht hervor, dass sich †G._____ "mühsam" resp. aggressiv verhielt (Urk. 3/11 S. 3 ff., Urk. 3/13 S. 5, Urk. 3/14 S. 2 und S. 5 f., Urk. 3/16 S. 4), was zudem im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom tt. September 2014 festgehalten ist (Urk. 3/18/3 im Anhang). So waren denn auch vier Polizisten von Nöten, um ihn in die Zelle zu bringen (Urk. 3/10 S. 4, Urk. 3/11 S. 5, Urk. 3/13 S. 5, Urk. 3/14 S. 6). Dass †G._____ somit auf dem Stützpunkt, betreut durch die Gesuchstellerin, auf den Notfallarzt hätte warten können, erscheint vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen. Die Gesuchsgegner 2 und 4 nahmen darüber hinaus an †G._____ eine Leibesvisitati- on vor und nahmen ihm Gürtel und Schuhe ab (Urk. 3/10 S. 3 f. und S. 6, Urk. 3/11 S. 5, Urk. 3/13 S. 4, Urk. 3/14 S. 5 f.). Die Gesuchsgegner 2 und 4 konnten und mussten beim Einschliessen von †G._____ in die Abstandszelle nicht damit rechnen, dass es ihm möglich ist, seine Jeanshosen derart an den

- 9 - kleinen Löchern des an der Decke angebrachten Luftgitters zu befestigen, so dass diese Konstruktion das Gewicht eines erwachsenen, 80 kg schweren (vgl. Urk. 3/18/3 Konvolut) Menschen zu tragen vermag und er sich auf diese Weise – frei in seinen Jeans hängend – umbringen konnte. Es war für sie in keiner Weise voraussehbar, dass sich †G._____ in der betreffenden Zelle in irgend einer Weise erhängen könnte. Anzumerken bleibt, dass die Gesuchsgegner 2 und 4 die Ge- suchsgegner 1, 3 und 5 vor ihrem Dienstende über die Eigengefährdung von †G._____ informierten (Urk. 3/10 S. 5, Urk. 3/11 S. 6 f., Urk. 3/12 S. 4 f., Urk. 3/13 S. 7). Ebenso war der Notfallarzt darüber informiert, dass er für die Prüfung einer fürsorglichen Unterbringung angefordert wurde (Urk. 3/11 S. 4, Urk. 3/12 S. 5, Urk. 3/15 S. 1). 5.3. Die Gesuchsgegner 1 und 5 fuhren zur Unterstützung der Gesuchsgegner 2 und 4 zum Spital J._____ und eskortierten diese anschliessend zum Verkehrs- stützpunkt H._____. In der Folge halfen sie den Gesuchsgegnern 2 und 4, †G._____ in die Abstandszelle zu bringen. Aus diesem Vorgehen ergeben sich keinerlei Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wie bereits zuvor ausgeführt (E. 5.2.), war das Verbringen in die Abstandszelle aufgrund des reni- tenten Verhaltens von †G._____ geboten. Auch nahmen sie ihm die problemati- schen Gegenstände wie Gürtel und Schuhe ab. Wie die Gesuchsgegner 2 und 4 konnten und mussten auch sie nicht damit rechnen, dass sich †G._____ in der betreffenden Zelle mit Hilfe seiner Jeans das Leben nehmen konnte. Aus diesem Grund ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie in Absprache mit dem Ge- suchsgegner 3, d.h. mit ihrem Vorgesetzten jener Nacht, den Stützpunkt verlies- sen und erst zurückkamen, als dieser sie infolge des Eintreffens des Notfallarztes dazu aufforderte (E. 3.), kein Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 5.4. Der Gesuchsgegner 3 hatte Nachtdienst und war in der Zentrale des Ver- kehrsstützpunktes H._____ tätig. Als die Gesuchsgegner 2 und 4 ihren Dienst be- endeten und die Gesuchsgegner 1 und 5 den Stützpunkt verliessen, befand er sich alleine im Stützpunkt, während †G._____ in der Abstandszelle war. Nachdem sich †G._____ selbst um 00.07 Uhr über die Gegensprechanlage meldete, begab sich der Gesuchsgegner 3 zwischen 00.20 und 00.30 zur Abstandszelle von

- 10 - †G._____. Hierbei vernahm er, dass †G._____ Selbstgespräche führte, worauf er sich wieder entfernte (E. 3). Gegen circa 00.35 Uhr traf der Notfallarzt ein, worauf er diesen über die Lage orientierte und zur Gesuchstellerin brachte (Urk. 3/12 S. 4). In der Folge verständigte er die Gesuchsgegner 1 und 5 über das Eintreffen des Arztes, beorderte diese zurück und forderte sie auf, zusätzlich eine weitere Patrouille zu mobilisieren. Nach dem Eintreffen aller Einsatzkräfte und der Been- digung des Gesprächs des Notfallarztes mit der Gesuchstellerin begab sich der Gesuchsgegner 3 mit diesen zur Abstandszelle (E. 3). In diesem geschilderten Vorgehen kann kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden. Insbesondere kann dem Gesuchsgegner 3 nicht vorgehalten werden, dass er nach dem Eintreffen des Notfallarztes und während des Wartens auf die Einsatzkräfte etc. nicht nochmals nach †G._____ schaute. Schliesslich konnte und musste auch er – wie die anderen Gesuchsgegner – nicht damit rech- nen und konnte nicht voraussehen, dass sich †G._____ in der Abstandszelle mit Hilfe seiner an einem Lüftungsgitter befestigten Jeans das Leben nehmen konnte.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Tatverdacht vorliegt und die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtan- handnahme eines Strafverfahrens nicht zu erteilen ist. III.

1. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen ausgerichtet.

2. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wird die Ermächtigung zum Ent- scheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin 1, zweifach für sich sowie zu Handen der Gesuchstellerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad A-1/2014/161103784 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegner 1-5 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangs- schein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad A- 1/2014/161103784 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad A- 1/2014/161103784, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3; gegen Empfangsbestätigung)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 12 - Zürich, 30. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Meyer lic. iur. D. Tagmann