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SB140178

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2014-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

26. Februar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 47 S. 29). Gegen die- sen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 11). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das erstinstanzliche Urteil am 9. April 2014 zugestellt wurde

- 4 - (Urk. 44/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 13. Mai 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 53; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 49 und 53; Prot. II S. 5).

E. 2 Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, dass die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Wagen begangen wurde und dass er der Halter des fraglichen Opel ist. Er bestreitet jedoch, dass er bei der inkriminierten Fahrt der fehlbare Lenker des Opel gewesen sei (vgl. Urk. 47 S. 5 mit Verweisen; Urk. 61 S. 4 und S. 6).

E. 3 Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 47 S. 6-9) und anschliessend die Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, sowie weitere Beweismittel ausführlich zitiert (Urk. 47 S. 9-12), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4 In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Bestreitungen des Beschuldigten seien aufgrund fehlender Konstanz und Einheit- lichkeit nicht glaubhaft. So habe der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Ein-

- 5 - vernahme vom 27. Februar 2013, notabene lediglich rund einen Monat nach dem Tatzeitpunkt, bestätigt, Halter des fraglichen Fahrzeuges zu sein und in der Folge den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und den damit in Verbindung stehenden Straftatbestand anerkannt. Rund acht Monate später habe der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Gründen seiner Ein- sprache gegen den ausgefällten Strafbefehl ausgeführt, dass er das Foto ange- schaut habe und der Meinung sei, dass er damals nicht gefahren sei. Diese Aus- sage des Beschuldigten stehe in direktem Widerspruch zum früheren Anerkennen des Sachverhalts und der Tatsache, dass ihm dasselbe Foto bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgehalten wurde. Die schwache, unsichere Formulierung des Beschuldigten lasse auf eine taktische Äusserung des Beschul- digten nach erfolgter Auseinandersetzung mit der Beweislage schliessen. Die Aussage, seine Anerkennung anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sich nur darauf bezogen, dass er anerkannt habe, dass es sich um sein Auto handelte, sei angesichts des unmissverständlichen Vorhalts eine Ausrede. Seine Darstel- lung sei lebensfremd. Auch seine weiteren Aussagen zur Frage, wer Zugang zu seinem Wagen gehabt habe und der Lenker sein könnte, seien nicht lebensnah. Sein Aussageverhalten sei sodann geprägt von Widersprüchen, da er auf ent- sprechendes Befragen jeweils die Begründung nachgeschoben habe, die ihm gerade als nützlich erschienen sei. Seine vermeintlich entlastenden Einwände seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu taxieren. Auf den zum Tatzeit- punkt erstellten Fotografien sei der Lenker nur teilweise und leicht verschwom- men abgebildet, so dass eindeutige und zweifelsfreie Rückschlüsse auf dessen Identität schwierig seien; der Beschuldigte sei als Lenker zumindest nicht auszu- schliessen, zumal sowohl Kopfform als auch die Augenbrauenpartie starke Ähnlichkeiten mit dem Führerausweisfoto des Beschuldigten aufweisen würden. Der Beschuldigte könne jedenfalls aus diesen Fotografien nichts zu seiner Ent- lastung ableiten, da die Fotografien auf ihn als Lenker hindeuten würden. Belastend sei, dass er nachträglich die Mitwirkung an der 3D-Gesichts- vermessung verweigert habe. Sein diesbezügliches Verhalten stütze den Schluss, dass seine Bestreitung unglaubhaft sei. Insgesamt bestünden gestützt auf das Halterindiz, die Fotografien und die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten

- 6 - keine erheblichen Zweifel daran, dass er das Fahrzeug selber gelenkt habe, wes- halb der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt sei (Urk. 47 S. 13-17).

E. 5 Die Verteidigung des Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Erstellung des massgeblichen Sachverhalts im Berufungsverfahren zusammengefasst dahingehend, dass sie aus den ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei ein Geständnis gelesen und einen Geständniswiderruf des Beschuldigten im Rahmen der Einsprache konstruiert habe. Diese Feststellungen seien will- kürlich, weil sie offensichtlich falsch seien. Die Radarfotos als einzige direkte und beste Beweismittel würden bei der Identifikation des Lenkers des Fahrzeuges auch nicht weiterhelfen, sie seien einfach zu schlecht. Da aus dem Aussage- verhalten des Beschuldigten zudem nicht geschlossen werden könne, dass er Schutzbehauptungen zu seiner eigenen Person vorbringe, würden konkrete, praktische Zweifel an seiner Lenkerschaft bestehen, welche auch durch das Halterindiz nicht überwunden werden könnten. Eine Verurteilung auf Basis der gegebenen Beweissituation sei willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio pro reo und die Unschuldsvermutung (Urk. 62).

E. 6 Die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist entgegen der Verteidigung im Resultat ohne Weiteres und in den Erwägungen weitgehend zutreffend: Die Fotografien, die zum Tatzeitpunkt automatisch erstellt wurden, sind zwar tat- sächlich nicht von best-möglicher Qualität (Urk. 3), insofern ist der Verteidigung zuzustimmen (vgl. Urk. 62 S. 4). Sie zeigen jedoch ohne Weiteres eine sehr grosse Ähnlichkeit mit den in den Akten vorhandenen Aufnahmen des Beschul- digten (Urk. 3; Urk. 20 und Urk. 34 Nr. 6) und seinem Aussehen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, obwohl er nun einen Bart trägt. Bezüglich des Bartes verwickelte er sich heute zudem in Widersprüche. So gab er zunächst an, "eigentlich seit immer" einen Bart zu tragen. Auf Vorhalt von den in Urk. 20 und Urk. 34 dokumentierten Fotografien musste er dann jedoch einräumen, dass dem nicht so ist und er erst seit vier bis fünf Jahren einen Bart trage (Urk. 61 S. 10f.).

- 7 - Auf den Radarbildern zu sehen ist ein junger Mann mit rundem Kopf und vollen Gesichtszügen; auch die Augenpartie ist gut erkennbar. Wenn der Beschuldigte – nebst weiteren Personen – seinen Vater als möglichen Lenker nennt (Urk. 11 S. 3), ist dies bereits aufgrund der Fotografien mit Sicherheit auszuschliessen, selbst wenn der Beschuldigte sich heute auf entsprechenden Vorhalt dazu nicht äussern wollte (Urk. 61 S. 8). Widerlegt ist aufgrund der Bilder auch die Behaup- tung des Beschuldigten, den Fahrer auf den Fotografien nicht zu erkennen (Urk. 11 S. 6; vgl. auch Urk. 61 S. 6f.): Die Fotos sind qualitativ gut genug, dass der Beschuldigte eine ihm bekannte Person, welcher er seinen Wagen überlassen haben will (oder aber sich selber) erkennen müsste. Als Lenker kommt aufgrund der zitierten Fotografien einzig eine Person in Betracht, die mit dem Beschuldig- ten eine äusserst grosse Ähnlichkeit aufweist. Zweifel, dass es sich dabei um den Beschuldigten selber handelt, hat er selbst eindrücklich dadurch ausgeräumt, dass er sich unter fadenscheinigsten Ausflüchten (Angst vor dem Lasergerät bzw. den Laserstrahlen, Platzangst) einer behördlichen Gesichtsvermessung ver- weigert hat (Urk. 14; Urk. 38 S. 3; vgl. auch Urk. 61 S. 9). Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer gewesen, hätte er sich durch eine Kooperation bei der 3D-Messung leicht vom Tatvorwurf entlasten können. Seine Verweigerung kommt aufgrund der hohen Ähnlichkeit der fotografierten Person mit ihm selber schon einem eigentlichen Geständnis nahe, zumal er auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung nicht in der Lage war, plausibel und nachvollziehbar darzu- legen, warum er sich der Gesichtsvermessung nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 61 S. 8 oben). Das Gegenteil ist sogar der Fall: In komplettem Widerspruch zum in Urk. 14 Festgehaltenen (der Beschuldigte habe zuerst wissen wollen, wie genau das System sei und ob das Gerät Laserstrahlen aussende, zudem habe ihn interessiert, wie lange die Daten aufbewahrt würden; daraufhin habe er seinen Anwalt kontaktiert) gab der Beschuldigte heute nämlich an, nicht zu wissen, was bei einer Gesichtsvermessung passiere (was er sogar nochmals bestätigte; Urk. 61 S. 10), und erklärte, man habe ihm nicht gesagt, dass er seinen Verteidi- ger hätte fragen können (Urk. 61 S. 9). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 erwogen was folgt: Aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetz-

- 8 - gebung und ihrer Fahrberechtigung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen gewisse Obliegenheiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situatio- nen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täter- schaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hin- dert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 und 6B_1053/2009 vom

29. März 2010 E. 2.4, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist der Halter des fraglichen Fahrzeugs. Dies ist unbestritten. Wie erwogen weist der fehlbare Lenker eine äusserst grosse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten auf. Wenn der Beschuldigte angesichts dessen die Aussage verweigert, als mögliche Lenker auch Drittpersonen nennt, von welchen er nicht einmal ihre Wohnadresse kennen will, Personen anführt, die aufgrund der Foto- grafien als Lenker auszuschliessen sind, den Fahrer trotz genügender Bildqualität nicht erkennen will und sich schliesslich einer objektiven Klärung seiner Lenker- schaft verweigert, ist dies in optima forma das Verhalten eines fehlbaren Fahr- zeughalters gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Praxis. Dieses Verhalten ist bei der Beweiswürdigung massgeblich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch angesichts obzitierter Bundes- gerichtspraxis, wonach die Halterschaft die Vermutung der Lenkerschaft bewirkt,

- 9 - kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach eine Gesichtsvermessung bis zu einem gewissen Grad eine Zwangsmassnahme und die beschuldigte Person demzufolge nicht gehalten sei, sich zu entlasten (Prot. II S. 6). Insgesamt verbleibt gestützt auf das vorliegende Bildmaterial und das gesamte Aussage- und weitere Verhalten des Beschuldigten im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel, dass er die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Zu streng ist einzig die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ein eigentliches Geständnis deponiert und dieses später nicht überzeugend widerrufen. In das kurze "Ja" vom 27. Februar 2013 (Urk. 2 S. 2) kann angesichts des gesamten Aussagenverhaltens des Beschuldigten noch nicht die Anerkennung des kompletten Vorhalts hinein inter- pretiert werden (Urk. 47 S. 13). Diesbezüglich ist der Argumentation der Verteidi- gung beizupflichten (Urk. 62 S. 2f.). Dies ändert jedoch nichts am vorstehenden Beweisresultat; aufgrund der übrigen Beweismittel bzw. Indizien (Fotografien, Haltereigenschaft, weiteres Verhalten des Beschuldigten) ist der Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellt.

E. 7 Die vorinstanzlich angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erweist sich auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ange- messen und ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 56; Urk. 47 S. 26; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4), zumal dem Beschuldig- ten nach wie vor kaum Fixkosten anfallen bzw. er seinen Eltern – wie bereits erwähnt – lediglich Fr. 200.– bis Fr. 500.– für Kost und Logis bezahlt und seine Freundin die im Zusammenhang mit seinem Auto anfallenden Kosten übernimmt (Urk. 61 S. 5).

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilungen)
  7. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)
  8. Herr A._____ sei vom Vorwurf der angeblichen groben Verkehrsregel- verletzung freizusprechen.
  9. Die gesamten Kosten des Vor- und der beiden Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  10. Es sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. HV im Betrag von Fr. 1'859.76 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) und für das Berufungsverfahren gemäss Honorarnote zu bezah- len. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
  11. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
  12. Februar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 47 S. 29). Gegen die- sen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 11). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das erstinstanzliche Urteil am 9. April 2014 zugestellt wurde - 4 - (Urk. 44/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 13. Mai 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 53; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 49 und 53; Prot. II S. 5).
  13. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 53). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist demnach vollständig angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt
  14. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 21. November 2013 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 13. Januar 2013 um 02.09 Uhr mit dem Personenwagen Opel (ZH …) auf der B._____-Strasse … in Zürich in einem Bereich mit 30 km/h Höchstgeschwindigkeit mit einer Geschwin- digkeit von 55 km/h gefahren zu sein und dadurch eine erhebliche Gefahr für an- dere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben (Urk. 18 S. 2).
  15. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, dass die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Wagen begangen wurde und dass er der Halter des fraglichen Opel ist. Er bestreitet jedoch, dass er bei der inkriminierten Fahrt der fehlbare Lenker des Opel gewesen sei (vgl. Urk. 47 S. 5 mit Verweisen; Urk. 61 S. 4 und S. 6).
  16. Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 47 S. 6-9) und anschliessend die Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, sowie weitere Beweismittel ausführlich zitiert (Urk. 47 S. 9-12), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  17. In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Bestreitungen des Beschuldigten seien aufgrund fehlender Konstanz und Einheit- lichkeit nicht glaubhaft. So habe der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Ein- - 5 - vernahme vom 27. Februar 2013, notabene lediglich rund einen Monat nach dem Tatzeitpunkt, bestätigt, Halter des fraglichen Fahrzeuges zu sein und in der Folge den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und den damit in Verbindung stehenden Straftatbestand anerkannt. Rund acht Monate später habe der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Gründen seiner Ein- sprache gegen den ausgefällten Strafbefehl ausgeführt, dass er das Foto ange- schaut habe und der Meinung sei, dass er damals nicht gefahren sei. Diese Aus- sage des Beschuldigten stehe in direktem Widerspruch zum früheren Anerkennen des Sachverhalts und der Tatsache, dass ihm dasselbe Foto bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgehalten wurde. Die schwache, unsichere Formulierung des Beschuldigten lasse auf eine taktische Äusserung des Beschul- digten nach erfolgter Auseinandersetzung mit der Beweislage schliessen. Die Aussage, seine Anerkennung anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sich nur darauf bezogen, dass er anerkannt habe, dass es sich um sein Auto handelte, sei angesichts des unmissverständlichen Vorhalts eine Ausrede. Seine Darstel- lung sei lebensfremd. Auch seine weiteren Aussagen zur Frage, wer Zugang zu seinem Wagen gehabt habe und der Lenker sein könnte, seien nicht lebensnah. Sein Aussageverhalten sei sodann geprägt von Widersprüchen, da er auf ent- sprechendes Befragen jeweils die Begründung nachgeschoben habe, die ihm gerade als nützlich erschienen sei. Seine vermeintlich entlastenden Einwände seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu taxieren. Auf den zum Tatzeit- punkt erstellten Fotografien sei der Lenker nur teilweise und leicht verschwom- men abgebildet, so dass eindeutige und zweifelsfreie Rückschlüsse auf dessen Identität schwierig seien; der Beschuldigte sei als Lenker zumindest nicht auszu- schliessen, zumal sowohl Kopfform als auch die Augenbrauenpartie starke Ähnlichkeiten mit dem Führerausweisfoto des Beschuldigten aufweisen würden. Der Beschuldigte könne jedenfalls aus diesen Fotografien nichts zu seiner Ent- lastung ableiten, da die Fotografien auf ihn als Lenker hindeuten würden. Belastend sei, dass er nachträglich die Mitwirkung an der 3D-Gesichts- vermessung verweigert habe. Sein diesbezügliches Verhalten stütze den Schluss, dass seine Bestreitung unglaubhaft sei. Insgesamt bestünden gestützt auf das Halterindiz, die Fotografien und die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten - 6 - keine erheblichen Zweifel daran, dass er das Fahrzeug selber gelenkt habe, wes- halb der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt sei (Urk. 47 S. 13-17).
  18. Die Verteidigung des Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Erstellung des massgeblichen Sachverhalts im Berufungsverfahren zusammengefasst dahingehend, dass sie aus den ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei ein Geständnis gelesen und einen Geständniswiderruf des Beschuldigten im Rahmen der Einsprache konstruiert habe. Diese Feststellungen seien will- kürlich, weil sie offensichtlich falsch seien. Die Radarfotos als einzige direkte und beste Beweismittel würden bei der Identifikation des Lenkers des Fahrzeuges auch nicht weiterhelfen, sie seien einfach zu schlecht. Da aus dem Aussage- verhalten des Beschuldigten zudem nicht geschlossen werden könne, dass er Schutzbehauptungen zu seiner eigenen Person vorbringe, würden konkrete, praktische Zweifel an seiner Lenkerschaft bestehen, welche auch durch das Halterindiz nicht überwunden werden könnten. Eine Verurteilung auf Basis der gegebenen Beweissituation sei willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio pro reo und die Unschuldsvermutung (Urk. 62).
  19. Die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist entgegen der Verteidigung im Resultat ohne Weiteres und in den Erwägungen weitgehend zutreffend: Die Fotografien, die zum Tatzeitpunkt automatisch erstellt wurden, sind zwar tat- sächlich nicht von best-möglicher Qualität (Urk. 3), insofern ist der Verteidigung zuzustimmen (vgl. Urk. 62 S. 4). Sie zeigen jedoch ohne Weiteres eine sehr grosse Ähnlichkeit mit den in den Akten vorhandenen Aufnahmen des Beschul- digten (Urk. 3; Urk. 20 und Urk. 34 Nr. 6) und seinem Aussehen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, obwohl er nun einen Bart trägt. Bezüglich des Bartes verwickelte er sich heute zudem in Widersprüche. So gab er zunächst an, "eigentlich seit immer" einen Bart zu tragen. Auf Vorhalt von den in Urk. 20 und Urk. 34 dokumentierten Fotografien musste er dann jedoch einräumen, dass dem nicht so ist und er erst seit vier bis fünf Jahren einen Bart trage (Urk. 61 S. 10f.). - 7 - Auf den Radarbildern zu sehen ist ein junger Mann mit rundem Kopf und vollen Gesichtszügen; auch die Augenpartie ist gut erkennbar. Wenn der Beschuldigte – nebst weiteren Personen – seinen Vater als möglichen Lenker nennt (Urk. 11 S. 3), ist dies bereits aufgrund der Fotografien mit Sicherheit auszuschliessen, selbst wenn der Beschuldigte sich heute auf entsprechenden Vorhalt dazu nicht äussern wollte (Urk. 61 S. 8). Widerlegt ist aufgrund der Bilder auch die Behaup- tung des Beschuldigten, den Fahrer auf den Fotografien nicht zu erkennen (Urk. 11 S. 6; vgl. auch Urk. 61 S. 6f.): Die Fotos sind qualitativ gut genug, dass der Beschuldigte eine ihm bekannte Person, welcher er seinen Wagen überlassen haben will (oder aber sich selber) erkennen müsste. Als Lenker kommt aufgrund der zitierten Fotografien einzig eine Person in Betracht, die mit dem Beschuldig- ten eine äusserst grosse Ähnlichkeit aufweist. Zweifel, dass es sich dabei um den Beschuldigten selber handelt, hat er selbst eindrücklich dadurch ausgeräumt, dass er sich unter fadenscheinigsten Ausflüchten (Angst vor dem Lasergerät bzw. den Laserstrahlen, Platzangst) einer behördlichen Gesichtsvermessung ver- weigert hat (Urk. 14; Urk. 38 S. 3; vgl. auch Urk. 61 S. 9). Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer gewesen, hätte er sich durch eine Kooperation bei der 3D-Messung leicht vom Tatvorwurf entlasten können. Seine Verweigerung kommt aufgrund der hohen Ähnlichkeit der fotografierten Person mit ihm selber schon einem eigentlichen Geständnis nahe, zumal er auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung nicht in der Lage war, plausibel und nachvollziehbar darzu- legen, warum er sich der Gesichtsvermessung nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 61 S. 8 oben). Das Gegenteil ist sogar der Fall: In komplettem Widerspruch zum in Urk. 14 Festgehaltenen (der Beschuldigte habe zuerst wissen wollen, wie genau das System sei und ob das Gerät Laserstrahlen aussende, zudem habe ihn interessiert, wie lange die Daten aufbewahrt würden; daraufhin habe er seinen Anwalt kontaktiert) gab der Beschuldigte heute nämlich an, nicht zu wissen, was bei einer Gesichtsvermessung passiere (was er sogar nochmals bestätigte; Urk. 61 S. 10), und erklärte, man habe ihm nicht gesagt, dass er seinen Verteidi- ger hätte fragen können (Urk. 61 S. 9). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 erwogen was folgt: Aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetz- - 8 - gebung und ihrer Fahrberechtigung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen gewisse Obliegenheiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situatio- nen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täter- schaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hin- dert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 und 6B_1053/2009 vom
  20. März 2010 E. 2.4, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist der Halter des fraglichen Fahrzeugs. Dies ist unbestritten. Wie erwogen weist der fehlbare Lenker eine äusserst grosse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten auf. Wenn der Beschuldigte angesichts dessen die Aussage verweigert, als mögliche Lenker auch Drittpersonen nennt, von welchen er nicht einmal ihre Wohnadresse kennen will, Personen anführt, die aufgrund der Foto- grafien als Lenker auszuschliessen sind, den Fahrer trotz genügender Bildqualität nicht erkennen will und sich schliesslich einer objektiven Klärung seiner Lenker- schaft verweigert, ist dies in optima forma das Verhalten eines fehlbaren Fahr- zeughalters gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Praxis. Dieses Verhalten ist bei der Beweiswürdigung massgeblich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch angesichts obzitierter Bundes- gerichtspraxis, wonach die Halterschaft die Vermutung der Lenkerschaft bewirkt, - 9 - kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach eine Gesichtsvermessung bis zu einem gewissen Grad eine Zwangsmassnahme und die beschuldigte Person demzufolge nicht gehalten sei, sich zu entlasten (Prot. II S. 6). Insgesamt verbleibt gestützt auf das vorliegende Bildmaterial und das gesamte Aussage- und weitere Verhalten des Beschuldigten im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel, dass er die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Zu streng ist einzig die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ein eigentliches Geständnis deponiert und dieses später nicht überzeugend widerrufen. In das kurze "Ja" vom 27. Februar 2013 (Urk. 2 S. 2) kann angesichts des gesamten Aussagenverhaltens des Beschuldigten noch nicht die Anerkennung des kompletten Vorhalts hinein inter- pretiert werden (Urk. 47 S. 13). Diesbezüglich ist der Argumentation der Verteidi- gung beizupflichten (Urk. 62 S. 2f.). Dies ändert jedoch nichts am vorstehenden Beweisresultat; aufgrund der übrigen Beweismittel bzw. Indizien (Fotografien, Haltereigenschaft, weiteres Verhalten des Beschuldigten) ist der Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellt.
  21. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen (Urk. 47 S. 18-20; Urk. 18 S. 2). Die Verteidigung hat sich – zurecht – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren kritisch mit dieser Qualifikation auseinander gesetzt (Urk. 38; Urk. 62). Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjek- tiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 106 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2.). Der Beschuldigte hat die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit nicht einfach innerorts, sondern sogar in einer - 10 - 30 km/h-Zone um 25 km/h überschritten, wobei es dunkel war und Schneetreiben herrschte (vgl. Urk. 3), was die Gefahr von Eisglätte bedeutete und die konkreten Umstände zusätzlich erschwerte. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen, mit der Ergänzung, dass abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchst- geschwindigkeiten gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV vorgehen. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. III. Sanktion
  22. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft (Urk. 47 S. 29; Urk. 18 S. 3).
  23. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 38; Urk. 62).
  24. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bestimmt und zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ausführ- liche Erwägungen angestellt, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 47 S. 20ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  25. Die Vorinstanz hat zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe in einer Quartierstrasse, welche als Tempo-30-Zone gekennzeichnet sei und aufgrund von Trottoirs und Fussgängerstreifen eine besondere, stark erhöhte Aufmerksamkeit verlange, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h und damit gemäss bundes- gerichtlichem Schwellenwert im Sinne einer schweren Verkehrsgefährdung über- schritten (Urk. 47 S. 21f.). Diese Feststellungen sind zwar korrekt, bilden jedoch bereits Gegenstand der Prüfung, ob der massgebliche Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist, und sind somit bei der Strafzumessung nicht ein weiteres Mal zu berücksichtigen. Zutreffend ist, dass es bei einer abstrakten - 11 - Gefahr geblieben ist, dass das Verhalten des Beschuldigten bei überraschendem Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers aber zu schweren Folgen hätte führen können. Zutreffend ist ferner, dass der Beschuldigte aufgrund der beson- deren Umstände (Nacht und Schneetreiben mit reduzierter Sicht und nassem Strassenbelag bzw. der Gefahr von Eisglätte) umso mehr hätte auf die gefahrene Geschwindigkeit achten müssen. Zur subjektiven Tatschwere kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz lediglich fahrlässige Tatbegehung angelastet werden (Urk. 47 S. 22). Zu ergänzen ist, dass von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Als Motiv ist – zugunsten des Beschuldigten – Unachtsamkeit anzunehmen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt mit der Vorinstanz insgesamt noch leicht. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen. Zum Vergleich: Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h im Tempo-30-Bereich lauten auf 15 Tagessätze Geldstrafe. Dies betrifft jedoch das Strafbefehlsverfahren, in welchem von einem geständigen Täter mit entsprechender Einsicht und Reue ausgegangen wird und diese Momente im empfohlenen Strafmass bereits berücksichtigt sind.
  26. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 23f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu den persönlichen Verhältnissen an, er wohne nach wie vor bei seinen Eltern, denen er variierend Fr. 200.– bis Fr. 500.– für Kost und Logis abgebe. Er arbeite weiterhin bei … und erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 3'200.– und Fr. 3'500.–. Er gehe davon aus, dass diese Anstellung im Oktober 2014 ver- längert werde. Seine Schulden würden sich derzeit immer noch auf über Fr. 30'000.– belaufen und von Steuerforderungen, Forderungen der Kranken- kasse und vor allem Gerichtskosten herrühren. Abzahlungen leiste er momentan aber eher nicht. Die …-Schule habe er abgeschlossen und eine Bestätigung für deren Besuch erhalten, ein Diplom habe er indes nicht erworben, da er die letzte - 12 - Prüfung nicht gemacht habe. Er wolle nun Kranführer werden und habe bereits entsprechende Formulare besorgt (Urk. 61 S. 1f. und S. 5). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständ- nis, Einsicht oder Reue kann er betreffend sein Nachtatverhalten nicht straf- mindernd für sich reklamieren. Mit der Vorinstanz wirken sich die beiden, teilweise einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten erheblich straferhöhend aus (Urk. 48).
  27. Da sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkompo- nente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erheblich erhöhend auswirkt, ist das angefochtene Strafmass von 40 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls über- rissen, sondern vielmehr als angemessen zu übernehmen.
  28. Die vorinstanzlich angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erweist sich auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ange- messen und ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 56; Urk. 47 S. 26; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4), zumal dem Beschuldig- ten nach wie vor kaum Fixkosten anfallen bzw. er seinen Eltern – wie bereits erwähnt – lediglich Fr. 200.– bis Fr. 500.– für Kost und Logis bezahlt und seine Freundin die im Zusammenhang mit seinem Auto anfallenden Kosten übernimmt (Urk. 61 S. 5).
  29. Dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten ist mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz zwingend eine schlechte Legalprognose zu stellen und daher der bedingte Vollzug der auszufällenden Geldstrafe zu verweigern (Urk. 47 S. 27ff.; Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Kosten
  30. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 4. und 5.; Art. 426 StPO). - 13 -
  31. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  32. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:
  33. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV.
  34. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–.
  35. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  36. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. und 5.) wird bestätigt.
  37. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  38. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  39. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140178-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 25. August 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Februar 2014 (GG130286)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. November 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 29ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'200.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilungen)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 2)

1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der angeblichen groben Verkehrsregel- verletzung freizusprechen.

2. Die gesamten Kosten des Vor- und der beiden Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. HV im Betrag von Fr. 1'859.76 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) und für das Berufungsverfahren gemäss Honorarnote zu bezah- len.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 53) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

26. Februar 2014 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 47 S. 29). Gegen die- sen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger noch vor Schranken der Vorinstanz und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 11). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das erstinstanzliche Urteil am 9. April 2014 zugestellt wurde

- 4 - (Urk. 44/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 49). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 13. Mai 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 53; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 49 und 53; Prot. II S. 5).

2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 49; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 53). Der vorinstanzliche Ent- scheid ist demnach vollständig angefochten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt

1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 21. November 2013 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 13. Januar 2013 um 02.09 Uhr mit dem Personenwagen Opel (ZH …) auf der B._____-Strasse … in Zürich in einem Bereich mit 30 km/h Höchstgeschwindigkeit mit einer Geschwin- digkeit von 55 km/h gefahren zu sein und dadurch eine erhebliche Gefahr für an- dere Verkehrsteilnehmer geschaffen zu haben (Urk. 18 S. 2).

2. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie bereits im gesamten bisheri- gen Verfahren, dass die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Wagen begangen wurde und dass er der Halter des fraglichen Opel ist. Er bestreitet jedoch, dass er bei der inkriminierten Fahrt der fehlbare Lenker des Opel gewesen sei (vgl. Urk. 47 S. 5 mit Verweisen; Urk. 61 S. 4 und S. 6).

3. Die Vorinstanz hat vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt (Urk. 47 S. 6-9) und anschliessend die Aussagen, wie der Beschuldigte sie im bisherigen Verfahren deponiert hat, sowie weitere Beweismittel ausführlich zitiert (Urk. 47 S. 9-12), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. In ihrer Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Bestreitungen des Beschuldigten seien aufgrund fehlender Konstanz und Einheit- lichkeit nicht glaubhaft. So habe der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Ein-

- 5 - vernahme vom 27. Februar 2013, notabene lediglich rund einen Monat nach dem Tatzeitpunkt, bestätigt, Halter des fraglichen Fahrzeuges zu sein und in der Folge den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und den damit in Verbindung stehenden Straftatbestand anerkannt. Rund acht Monate später habe der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Gründen seiner Ein- sprache gegen den ausgefällten Strafbefehl ausgeführt, dass er das Foto ange- schaut habe und der Meinung sei, dass er damals nicht gefahren sei. Diese Aus- sage des Beschuldigten stehe in direktem Widerspruch zum früheren Anerkennen des Sachverhalts und der Tatsache, dass ihm dasselbe Foto bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgehalten wurde. Die schwache, unsichere Formulierung des Beschuldigten lasse auf eine taktische Äusserung des Beschul- digten nach erfolgter Auseinandersetzung mit der Beweislage schliessen. Die Aussage, seine Anerkennung anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sich nur darauf bezogen, dass er anerkannt habe, dass es sich um sein Auto handelte, sei angesichts des unmissverständlichen Vorhalts eine Ausrede. Seine Darstel- lung sei lebensfremd. Auch seine weiteren Aussagen zur Frage, wer Zugang zu seinem Wagen gehabt habe und der Lenker sein könnte, seien nicht lebensnah. Sein Aussageverhalten sei sodann geprägt von Widersprüchen, da er auf ent- sprechendes Befragen jeweils die Begründung nachgeschoben habe, die ihm gerade als nützlich erschienen sei. Seine vermeintlich entlastenden Einwände seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu taxieren. Auf den zum Tatzeit- punkt erstellten Fotografien sei der Lenker nur teilweise und leicht verschwom- men abgebildet, so dass eindeutige und zweifelsfreie Rückschlüsse auf dessen Identität schwierig seien; der Beschuldigte sei als Lenker zumindest nicht auszu- schliessen, zumal sowohl Kopfform als auch die Augenbrauenpartie starke Ähnlichkeiten mit dem Führerausweisfoto des Beschuldigten aufweisen würden. Der Beschuldigte könne jedenfalls aus diesen Fotografien nichts zu seiner Ent- lastung ableiten, da die Fotografien auf ihn als Lenker hindeuten würden. Belastend sei, dass er nachträglich die Mitwirkung an der 3D-Gesichts- vermessung verweigert habe. Sein diesbezügliches Verhalten stütze den Schluss, dass seine Bestreitung unglaubhaft sei. Insgesamt bestünden gestützt auf das Halterindiz, die Fotografien und die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten

- 6 - keine erheblichen Zweifel daran, dass er das Fahrzeug selber gelenkt habe, wes- halb der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift erstellt sei (Urk. 47 S. 13-17).

5. Die Verteidigung des Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Erstellung des massgeblichen Sachverhalts im Berufungsverfahren zusammengefasst dahingehend, dass sie aus den ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei ein Geständnis gelesen und einen Geständniswiderruf des Beschuldigten im Rahmen der Einsprache konstruiert habe. Diese Feststellungen seien will- kürlich, weil sie offensichtlich falsch seien. Die Radarfotos als einzige direkte und beste Beweismittel würden bei der Identifikation des Lenkers des Fahrzeuges auch nicht weiterhelfen, sie seien einfach zu schlecht. Da aus dem Aussage- verhalten des Beschuldigten zudem nicht geschlossen werden könne, dass er Schutzbehauptungen zu seiner eigenen Person vorbringe, würden konkrete, praktische Zweifel an seiner Lenkerschaft bestehen, welche auch durch das Halterindiz nicht überwunden werden könnten. Eine Verurteilung auf Basis der gegebenen Beweissituation sei willkürlich und verletze den Grundsatz in dubio pro reo und die Unschuldsvermutung (Urk. 62).

6. Die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist entgegen der Verteidigung im Resultat ohne Weiteres und in den Erwägungen weitgehend zutreffend: Die Fotografien, die zum Tatzeitpunkt automatisch erstellt wurden, sind zwar tat- sächlich nicht von best-möglicher Qualität (Urk. 3), insofern ist der Verteidigung zuzustimmen (vgl. Urk. 62 S. 4). Sie zeigen jedoch ohne Weiteres eine sehr grosse Ähnlichkeit mit den in den Akten vorhandenen Aufnahmen des Beschul- digten (Urk. 3; Urk. 20 und Urk. 34 Nr. 6) und seinem Aussehen anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, obwohl er nun einen Bart trägt. Bezüglich des Bartes verwickelte er sich heute zudem in Widersprüche. So gab er zunächst an, "eigentlich seit immer" einen Bart zu tragen. Auf Vorhalt von den in Urk. 20 und Urk. 34 dokumentierten Fotografien musste er dann jedoch einräumen, dass dem nicht so ist und er erst seit vier bis fünf Jahren einen Bart trage (Urk. 61 S. 10f.).

- 7 - Auf den Radarbildern zu sehen ist ein junger Mann mit rundem Kopf und vollen Gesichtszügen; auch die Augenpartie ist gut erkennbar. Wenn der Beschuldigte – nebst weiteren Personen – seinen Vater als möglichen Lenker nennt (Urk. 11 S. 3), ist dies bereits aufgrund der Fotografien mit Sicherheit auszuschliessen, selbst wenn der Beschuldigte sich heute auf entsprechenden Vorhalt dazu nicht äussern wollte (Urk. 61 S. 8). Widerlegt ist aufgrund der Bilder auch die Behaup- tung des Beschuldigten, den Fahrer auf den Fotografien nicht zu erkennen (Urk. 11 S. 6; vgl. auch Urk. 61 S. 6f.): Die Fotos sind qualitativ gut genug, dass der Beschuldigte eine ihm bekannte Person, welcher er seinen Wagen überlassen haben will (oder aber sich selber) erkennen müsste. Als Lenker kommt aufgrund der zitierten Fotografien einzig eine Person in Betracht, die mit dem Beschuldig- ten eine äusserst grosse Ähnlichkeit aufweist. Zweifel, dass es sich dabei um den Beschuldigten selber handelt, hat er selbst eindrücklich dadurch ausgeräumt, dass er sich unter fadenscheinigsten Ausflüchten (Angst vor dem Lasergerät bzw. den Laserstrahlen, Platzangst) einer behördlichen Gesichtsvermessung ver- weigert hat (Urk. 14; Urk. 38 S. 3; vgl. auch Urk. 61 S. 9). Wäre er tatsächlich nicht der Fahrer gewesen, hätte er sich durch eine Kooperation bei der 3D-Messung leicht vom Tatvorwurf entlasten können. Seine Verweigerung kommt aufgrund der hohen Ähnlichkeit der fotografierten Person mit ihm selber schon einem eigentlichen Geständnis nahe, zumal er auch anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung nicht in der Lage war, plausibel und nachvollziehbar darzu- legen, warum er sich der Gesichtsvermessung nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 61 S. 8 oben). Das Gegenteil ist sogar der Fall: In komplettem Widerspruch zum in Urk. 14 Festgehaltenen (der Beschuldigte habe zuerst wissen wollen, wie genau das System sei und ob das Gerät Laserstrahlen aussende, zudem habe ihn interessiert, wie lange die Daten aufbewahrt würden; daraufhin habe er seinen Anwalt kontaktiert) gab der Beschuldigte heute nämlich an, nicht zu wissen, was bei einer Gesichtsvermessung passiere (was er sogar nochmals bestätigte; Urk. 61 S. 10), und erklärte, man habe ihm nicht gesagt, dass er seinen Verteidi- ger hätte fragen können (Urk. 61 S. 9). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 erwogen was folgt: Aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetz-

- 8 - gebung und ihrer Fahrberechtigung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen gewisse Obliegenheiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situatio- nen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täter- schaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1P.641/2000 vom 24. April 2001, E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hin- dert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundes- gerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 und 6B_1053/2009 vom

29. März 2010 E. 2.4, je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist der Halter des fraglichen Fahrzeugs. Dies ist unbestritten. Wie erwogen weist der fehlbare Lenker eine äusserst grosse Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten auf. Wenn der Beschuldigte angesichts dessen die Aussage verweigert, als mögliche Lenker auch Drittpersonen nennt, von welchen er nicht einmal ihre Wohnadresse kennen will, Personen anführt, die aufgrund der Foto- grafien als Lenker auszuschliessen sind, den Fahrer trotz genügender Bildqualität nicht erkennen will und sich schliesslich einer objektiven Klärung seiner Lenker- schaft verweigert, ist dies in optima forma das Verhalten eines fehlbaren Fahr- zeughalters gemäss obzitierter bundesgerichtlicher Praxis. Dieses Verhalten ist bei der Beweiswürdigung massgeblich zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch angesichts obzitierter Bundes- gerichtspraxis, wonach die Halterschaft die Vermutung der Lenkerschaft bewirkt,

- 9 - kann der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach eine Gesichtsvermessung bis zu einem gewissen Grad eine Zwangsmassnahme und die beschuldigte Person demzufolge nicht gehalten sei, sich zu entlasten (Prot. II S. 6). Insgesamt verbleibt gestützt auf das vorliegende Bildmaterial und das gesamte Aussage- und weitere Verhalten des Beschuldigten im gesamten Verfahren keinerlei Zweifel, dass er die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Zu streng ist einzig die Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe in seiner ersten polizeilichen Einvernahme ein eigentliches Geständnis deponiert und dieses später nicht überzeugend widerrufen. In das kurze "Ja" vom 27. Februar 2013 (Urk. 2 S. 2) kann angesichts des gesamten Aussagenverhaltens des Beschuldigten noch nicht die Anerkennung des kompletten Vorhalts hinein inter- pretiert werden (Urk. 47 S. 13). Diesbezüglich ist der Argumentation der Verteidi- gung beizupflichten (Urk. 62 S. 2f.). Dies ändert jedoch nichts am vorstehenden Beweisresultat; aufgrund der übrigen Beweismittel bzw. Indizien (Fotografien, Haltereigenschaft, weiteres Verhalten des Beschuldigten) ist der Anklagesach- verhalt rechtsgenügend erstellt.

7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss der rechtlichen Würdigung der Anklagebehörde der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen (Urk. 47 S. 18-20; Urk. 18 S. 2). Die Verteidigung hat sich – zurecht – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren kritisch mit dieser Qualifikation auseinander gesetzt (Urk. 38; Urk. 62). Nach der Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjek- tiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3; 123 II 106 E. 2c; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_283/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2.). Der Beschuldigte hat die signali- sierte Höchstgeschwindigkeit nicht einfach innerorts, sondern sogar in einer

- 10 - 30 km/h-Zone um 25 km/h überschritten, wobei es dunkel war und Schneetreiben herrschte (vgl. Urk. 3), was die Gefahr von Eisglätte bedeutete und die konkreten Umstände zusätzlich erschwerte. Der angefochtene Schuldspruch ist daher zu bestätigen, mit der Ergänzung, dass abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchst- geschwindigkeiten gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV vorgehen. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft (Urk. 47 S. 29; Urk. 18 S. 3).

2. Die Verteidigung hat sich weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zum Strafmass geäussert (Urk. 38; Urk. 62).

3. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt bestimmt und zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ausführ- liche Erwägungen angestellt, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 47 S. 20ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Die Vorinstanz hat zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe in einer Quartierstrasse, welche als Tempo-30-Zone gekennzeichnet sei und aufgrund von Trottoirs und Fussgängerstreifen eine besondere, stark erhöhte Aufmerksamkeit verlange, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h und damit gemäss bundes- gerichtlichem Schwellenwert im Sinne einer schweren Verkehrsgefährdung über- schritten (Urk. 47 S. 21f.). Diese Feststellungen sind zwar korrekt, bilden jedoch bereits Gegenstand der Prüfung, ob der massgebliche Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist, und sind somit bei der Strafzumessung nicht ein weiteres Mal zu berücksichtigen. Zutreffend ist, dass es bei einer abstrakten

- 11 - Gefahr geblieben ist, dass das Verhalten des Beschuldigten bei überraschendem Auftauchen eines anderen Verkehrsteilnehmers aber zu schweren Folgen hätte führen können. Zutreffend ist ferner, dass der Beschuldigte aufgrund der beson- deren Umstände (Nacht und Schneetreiben mit reduzierter Sicht und nassem Strassenbelag bzw. der Gefahr von Eisglätte) umso mehr hätte auf die gefahrene Geschwindigkeit achten müssen. Zur subjektiven Tatschwere kann dem Beschuldigten mit der Vorinstanz lediglich fahrlässige Tatbegehung angelastet werden (Urk. 47 S. 22). Zu ergänzen ist, dass von einer voll erhaltenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Als Motiv ist – zugunsten des Beschuldigten – Unachtsamkeit anzunehmen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt mit der Vorinstanz insgesamt noch leicht. Die nach der Beurteilung der Tatkomponente angesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen. Zum Vergleich: Die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h im Tempo-30-Bereich lauten auf 15 Tagessätze Geldstrafe. Dies betrifft jedoch das Strafbefehlsverfahren, in welchem von einem geständigen Täter mit entsprechender Einsicht und Reue ausgegangen wird und diese Momente im empfohlenen Strafmass bereits berücksichtigt sind.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 47 S. 23f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu den persönlichen Verhältnissen an, er wohne nach wie vor bei seinen Eltern, denen er variierend Fr. 200.– bis Fr. 500.– für Kost und Logis abgebe. Er arbeite weiterhin bei … und erziele dabei ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 3'200.– und Fr. 3'500.–. Er gehe davon aus, dass diese Anstellung im Oktober 2014 ver- längert werde. Seine Schulden würden sich derzeit immer noch auf über Fr. 30'000.– belaufen und von Steuerforderungen, Forderungen der Kranken- kasse und vor allem Gerichtskosten herrühren. Abzahlungen leiste er momentan aber eher nicht. Die …-Schule habe er abgeschlossen und eine Bestätigung für deren Besuch erhalten, ein Diplom habe er indes nicht erworben, da er die letzte

- 12 - Prüfung nicht gemacht habe. Er wolle nun Kranführer werden und habe bereits entsprechende Formulare besorgt (Urk. 61 S. 1f. und S. 5). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein Geständ- nis, Einsicht oder Reue kann er betreffend sein Nachtatverhalten nicht straf- mindernd für sich reklamieren. Mit der Vorinstanz wirken sich die beiden, teilweise einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten erheblich straferhöhend aus (Urk. 48).

6. Da sich die Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkompo- nente bemessene hypothetische Einsatzstrafe erheblich erhöhend auswirkt, ist das angefochtene Strafmass von 40 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls über- rissen, sondern vielmehr als angemessen zu übernehmen.

7. Die vorinstanzlich angesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 60.– erweist sich auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als ange- messen und ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 56; Urk. 47 S. 26; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_792/2011 vom 19. April 2012 E. 1.4), zumal dem Beschuldig- ten nach wie vor kaum Fixkosten anfallen bzw. er seinen Eltern – wie bereits erwähnt – lediglich Fr. 200.– bis Fr. 500.– für Kost und Logis bezahlt und seine Freundin die im Zusammenhang mit seinem Auto anfallenden Kosten übernimmt (Urk. 61 S. 5).

8. Dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten ist mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz zwingend eine schlechte Legalprognose zu stellen und daher der bedingte Vollzug der auszufällenden Geldstrafe zu verweigern (Urk. 47 S. 27ff.; Art. 42 Abs. 1 StGB). IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 4. und 5.; Art. 426 StPO).

- 13 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 60.–.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. und 5.) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 14 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer