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SB140176

Mehrfache Schändung

Zürich OG · 2015-12-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor (Urk. 42 S. 2 ff.), im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis 25. August 2011 zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten 11 von ihm als Pfleger (dipl. Pflegefachmann HF) zu betreuenden ahnungslosen geschädigten Patientinnen, welche im jeweiligen Aufwachraum des R._____ [Spital] nach ihrer Operation aus der Vollnarkose aufgewacht und aufgrund ihres Zustandes (Müdig- keit, Schwäche, Schmerzen, Übelkeit, etc.) nicht in der Lage gewesen seien, sich dagegen zur Wehr zu setzen, gegen ihren Willen die nachfolgend beschriebenen weder medizinisch noch sonst indizierten Tathandlungen bewusst und gezielt in sexueller Absicht ausgeführt zu haben; 2008/2009 in der Überwachungsstation ... 1 (ND 11 und ND 1: Ziff. 1.1. + 1.2.) und ab Mai 2010 in der Aufwach- und Über- wachungseinheit … 2 … (ND 6, 12, 13, 4, 9, 3, 2, HD und ND 5: Ziff. 1.3.–1.11.): 1.1. H._____ (Privatklägerin 7; ND 11): Am 21./22. Mai 2008 habe der Beschuldigte zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr seine flache linke Hand mit der Handflä- che direkt auf ihre unbedeckte Scheide gelegt. 1.2. B._____ (Privatklägerin 2; ND 1): Zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, habe er ihren rechten Unterarm geküsst und gestreichelt und ihre rechte Hand in Richtung seines Penis geführt bis ihre Handfläche schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt habe. 1.3. S._____ (ND 6): Am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit ei- ner Lotion eingerieben habe. 1.4. E._____ (Privatklägerin 8; ND 12): Am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, sei er mit einem nassen Waschlappen über ih- ren Kitzler und über die Scheide gefahren, habe sie zwischen den Schamlippen be- rührt und sei mit seinen Fingerkuppen auf der Scheide verharrt.

- 15 - 1.5. I._____ (Privatklägerin 9; ND 13): Am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand mindestens drei Mal ihre beiden entblössten Brüste gestreichelt, inkl. Brustwarzen, die er mit seinen Fingern berührt habe. Zudem habe er ihre linke Hand in Richtung seines Penis geführt, bis ihr Handrücken schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er mit ihrem Handrücken auf seinem Penis Kreisbewegungen ausgeführt habe. Aus- serdem habe er bei insgesamt mindestens drei Gelegenheiten mit seinen Fingern ihre unbedeckten äusseren Schamlippen gestreichelt. 1.6. F._____ (Privatklägerin 4; ND 4): Am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, in- dem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.7. G._____ (Privatklägerin 6; ND 9): Am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, gestreichelt. 1.8. T._____ (ND 3): Am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ha- be er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.9. U._____ (Privatklägerin 3; ND 2): Am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.10. C._____ (Privatklägerin 1; HD): Am 22. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:30 Uhr, habe er ihren linken Unterarm gestreichelt und diesen anschliessend so zu seiner Leistengegend gezogen, dass dieser seinen Penis über den Kleidern be- rührt habe. Als sie ihren Unterarm weggezogen habe, habe er diesen Vorgang wie- derholt. Ausserdem sei er mit seinen Händen mindestens drei Mal vollständig über ihre beiden entblössten Brüste gefahren, indem er diese mit einer Lotion eingerie- ben habe, wobei er mit seinen Fingern auch über ihre Brustwarzen gefahren sei. 1.11. D._____ (Privatklägerin 5; ND 5): Am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste, inkl. deren Brustwarzen, massiert. Ausserdem habe er mit seiner Hand ihre unbedeckte Scheide berührt und ihre Klitoris massiert.

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2. Der Beschuldigte hat über das gesamte Vorverfahren hinweg, bei der Po- lizei und bei der Staatsanwaltschaft, wie auch vor Vorinstanz die Anklagevorwürfe konstant vollumfänglich bestritten. Er habe keine Patientin an den Brüsten einge- rieben und keine sexuellen Handlungen an Patientinnen vorgenommen. Er arbeite professionell. Diese hätten aufgrund der Anästhesie und der Medikamente an Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es könne sein, dass es jemand auf ihn abge- sehen habe, da er eine sexuelle Beziehung mit einer Arbeitskollegin gehabt habe, oder diese hätten finanzielle Motive (Urk. 7/1 S. 10 ff.; Urk. 7/2 S. 3 ff.; Urk. 7/3 insbes. S. 8 ff., S. 16; Urk. 10; Urk. ND 11/3 f.; Urk. ND 1/3 f.; Urk. ND 6/3 f.; Urk. ND 12/3 f.; Urk. ND 13/3 ff.; Urk. ND 4/3-5; Urk. ND 9/3 f.; Urk. ND 3/3 ff.; Urk. ND 2/3 f.; Urk. ND 5/3 f.; Urk. 7/6 S. 2, S. 11 ff.; Urk. 120 S. 3 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 26 ff.).

3. Die Anklagevorwürfe sind daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu über- prüfen. Als Beweismittel liegen insbesondere die belastenden Aussagen der Ge- schädigten 1-11 (1.10.: Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 4 ff.; 1.1.: Urk. ND 11/6 f.; 1.2.: Urk. ND 1/5 f.; 1.3.: Urk. ND 6/5 f.; 1.4.: Urk. ND 12/5 f.; 1.5.: Urk. ND 13/6, Urk. ND 13/7; Urk. ND 13/9; 1.6.: Urk. ND 4/6 f.; 1.7.: Urk. ND 9/5 f.; 1.8.: Urk. ND 3/6 f.; 1.9.: Urk. ND 2/5 f.; 1.11.: Urk. ND 5/5 f.) und das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 (Urk. 24A/79) vor. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdi- gung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkre- ten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 161 S. 10 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung primär Aufgabe des Gerichtes ist und nur bei Besonderheiten allenfalls Fachkräfte hinzugezogen werden. Vorliegend wurde ein medizinisches Gutachten erstellt, in welchem unter

- 17 - anderem auch auf die Wahrnehmungsstörungen der Geschädigten eingegangen wurde. Es besteht kein Anlass an den Ergebnissen dieser Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM Bern zu zweifeln, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. Erw. III.3.13. ff., insb. Erw. III.3.13.7.). Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit ist auf dieses Gutachten abzustellen. Ein neues Fachgutach- ten sowie eine Befragung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin be- treffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sind daher nicht er- forderlich (Urk. 226 S. 3 f., 14 f.). 3.2. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (C._____; HD; vorstehend, Erw. III.1.1.10.) sollen sich am 22. Februar 2011 zugetragen haben. Bereits am 7. März 2011 meldete sie sich telefonisch bei der Kantonspolizei Zü- rich, Polizeistation …, und gab an, Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein. Zwei Tage später nahm sie in Begleitung ihres Freundes den so vereinbarten Termin bei der Dienststelle Sexualdelikte / Kindesschutz wahr, erstattete Anzeige (Urk. 1 S. 3) und wurde polizeilich befragt (Urk. 8). 3.2.1. Ihre Aussagen bei der Polizei und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft mit Videoübertragung für den Beschuldigten wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 37 f.). 3.2.2. Den Namen des angezeigten Pflegers kannte die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung noch nicht und hatte den Beschuldigten we- der vor diesem Vorfall schon einmal noch danach wieder einmal gesehen. Sie sei von niemandem zur Anzeige bewegt worden. Sie wolle einfach nicht, dass er so weitermachen könne (Urk. 8 S. 6, S. 10 f.). 3.2.3. Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 1 bei der Polizei und beinahe 14 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwi- schenliegenden langen Zeitspanne im Wesentlichen übereinstimmend (Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 6 ff., insbes. S. 10-13), wobei sie sich in der Reihenfolge nicht mehr sicher war, indem sie bei der Staatsanwaltschaft in umgekehrter Reihenfol- ge zuerst das Eincremen der Brüste schilderte und anschliessend die Handlungen

- 18 - mit ihrem Arm, den sie weggezogen habe. Diese Unsicherheit ist angesichts ihres Zustandes nach der Operation und dem Aufwachen aus einer Vollnarkose mit Übelkeit und Schmerzen und der dazwischen liegenden Zeit nicht verwunderlich und nachvollziehbar. Für tatsächlich Erlebtes spricht sodann ihre ebenfalls in bei- den Befragungen übereinstimmende Aussage, er habe ihr irgendwann noch ge- sagt, endlich würde man ihre schönen blauen Augen sehen, wobei er sie geduzt habe. 3.2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte sie den Be- schuldigten angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von beinahe 14 Mona- ten nur noch in groben Zügen beschreiben, erkannte ihn jedoch auf Vorhalt eines Fotobogens als den Mann mit der Nummer 8. Andere Patientinnen, welche sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hätten, waren ihr nicht bekannt, und sie hatte auch keine entsprechenden Kontakte. Ebenso wenig war ihr eine Frau namens "V._____" bekannt, jene Arbeitskollegin des Beschuldigten, mit der er eine sexu- elle Beziehung gehabt hatte (Urk. 9B S. 4 f. [vgl. Anh.]). 3.2.5. Ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin 1 ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte ihre Darstellung inso- fern partiell bestätigte, als auch er sich daran erinnerte, von ihr gefragt worden zu sein, um was für eine Crème es sich gehandelt habe (Urk. 10 S. 5). Der Beschul- digte bestreitet somit nicht, die Privatklägerin 1 gepflegt zu haben. Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.2.6. Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist konkret und anschaulich, wie sie nur aus selber Erlebtem herrühren kann. Sie erweist sich überdies als nüch- tern, ohne Übertreibungen. Gegen die vom Beschuldigten geltend gemachten Halluzinationen spricht zunächst einmal die von ihm bestätigte Frage der Privat- klägerin 1 nach der Marke der Crème. Nachdem die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten vor dem Vorfall nicht kannte und auch danach nie mehr getroffen hat und sie glaubhaft erklärt hat, auch keine anderen Patientinnen zu kennen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan- den, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten oder sich an einem Komplott hätte beteiligen können. Ihre Aussagen sind somit glaubhaft.

- 19 - 3.3. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 7 (H._____; ND 11; vorstehend, Erw. III.1.1.1.) sollen sich am 21./22. Mai 2008 zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr zugetragen haben (Urk. ND 11/2 S. 3); sie sind damit die zeitlich frühesten. Am 29. September 2011 erstattete die Privatklägerin 7 als Re- aktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. ND 11/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass es so gewesen sein dürfte, dass er diese Patientin betreut habe, nachdem sich seine Handschrift auf dem sie betreffenden Überwachungsblatt befand (Urk. ND 11/3 S. 2; Urk. ND 11/4 S. 4; Urk. ND 11/5 S. 1). Eine Befragung von O._____ betref- fend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin 7 am 29. September 2011 bei der Polizei und am 19. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten (ab S. 4) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 64 f.). 3.3.2. Die Privatklägerin 7 kannte den Beschuldigten nicht und hat ihn nach dem Vorfall und der Verlegung ins Zimmer nie mehr gesehen. Sie selber habe da- ran gezweifelt und konnte es fast nicht glauben, dass so etwas vorkommen kön- ne, da sie immer wieder eingeschlafen sei. Erst als sie den Brief der Staatsan- waltschaft erhalten hatte, habe sie zu ihrer Freundin W._____ gesagt, dass sie es nun doch glaube. Sie habe diese Hand flach auf ihrer Scheide gespürt, das wisse sie zu 100 %. Sie habe nur dieses eine Mal gespürt, als sie langsam aus der Nar- kose erwacht sei. Sie habe dann gesehen, wie der Täter erschrocken sei. Es sei nicht möglich, dass sie sich dies nur eingebildet habe, weil sie in jenem Zeitpunkt wach gewesen sei. Ihr sei einfach wichtig, dass solche Sachen nicht mehr pas- sierten, deshalb habe sie sich gemeldet. Sie kenne sonst keine weiteren Patien- tinnen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten. Sie komme von ganz weit her, vom anderen Ende der Schweiz. Auch sie hatte keine entsprechenden Kon- takte zu anderen Patientinnen. Eine Frau namens "V._____" war ihr ebenfalls

- 20 - nicht bekannt. Sie habe bereits Kontakt zur Staatsanwaltschaft gehabt, bevor die- ser Fall in der Zeitung gewesen sei. AA._____ [lokaler TV-Sender] habe sie nicht (Urk. ND 11/6 S. 2; Urk. 11/7 S. 5 ff.). 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin 7 sind glaubhaft. Jene bei der Polizei stimmen mit ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zum eigentlichen Tatge- schehen überein. Sie hat sehr zurückhaltend ausgesagt und eingeräumt, dass sie den Pfleger nicht mehr genau beschreiben konnte. Auch bei der Privatklägerin 7 ist nicht aussergewöhnlich, dass ihr die genaue zeitliche Einordnung aufgrund der Narkosewirkung schwer viel. Nachdem sie weder den Beschuldigten oder "V._____" noch andere Patientinnen kannte, besteht auch bei ihr nicht der ge- ringste Hinweis auf eine falsche Anschuldigung oder ein Komplott. Dass es der Privatklägerin 7 bereits beim ihrem Spitalaufenthalt und unmittelbar danach zu schaffen gemacht hatte, dass der Pfleger im Aufwachraum seine Hand auf ihre Scheide gelegt hatte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass sie dies auf der Rückfahrt vom Spital nach Hause im Auto ihrer mit dem Beschuldigten eben- falls völlig unbekannten Freundin W._____ zögerlich erzählt hatte, welche diesen Umstand anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 20. Juni 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers ausdrücklich be- stätigte (Urk. ND 11/9 S. 2 ff.). Irgendwelche Hinweise auf ein Motiv für eine mög- liche Falschaussage gibt es nicht. Dass sie die Privatklägerin 7 jeweils begleitet hatte und auch in deren Befragungen jeweils anwesend war, ändert daran nichts. 3.4. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (B._____; ND 1; vorstehend, Erw. III.1.1.2.) sollen sich zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunk- ten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, zugetragen haben. Am 14. September 2011 erstattete die Privatklägerin 2 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ be- handelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 1/1 S. 2 f.). 3.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 am 14. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt-

- 21 - schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Ver- teidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergege- ben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 41 f.). 3.4.2. Die Privatklägerin 2 äusserte bei der Polizei eine klare Erinnerung an das Gesicht des Pflegers. Sie habe dies noch im Spital ihrer Mutter erzählt, wel- che dies in ihrer impulsiven Art gleich dem Spital gemeldet habe. Ihr Mann habe dann darauf bestanden, dass kein männlicher Pfleger mehr im Aufwachraum sei. Ihr Mann habe damals gesagt, sie habe auch Medikamente erhalten, welche an- geblich erotische Halluzinationen hervorrufen könnten. Sie sei froh, dass ihre Mut- ter damals so reagiert habe. Sie hätten die Geschichte nicht weiterverfolgt, da sie sich einfach nicht sicher gewesen seien. Wie lange der Vorfall mit dem Pfleger gedauert habe, konnte sie nicht sagen. Dies bestätigte sie bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. ND 1/5 S. 5 ff.; Urk. ND 1/6 S. 3 ff.). 3.4.3. Auch die Privatklägerin 2 beschrieb die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft im Wesentli- chen übereinstimmend und anschaulich (Urk. ND 1/5 S. 8 f.; Urk. ND 1/6 S. 5 ff.). An einem anderen Tag, als sie sein Gesicht wieder gesehen habe, habe er ihr auch noch so ans Bein gefasst, was sie geekelt habe. Sonst sei sie von nieman- dem des Pflegepersonals so berührt worden. Auf Vorhalt des Fotobogens erkann- te die Privatklägerin den Beschuldigten korrekt als Nummer 3 der Fotos (Urk. ND 1/6 S. 12 und ND 1/7). Die Täterschaft ist erstellt. Die Befragung von O._____ sowie eine Edition der Personalien der eingesetzten männlichen Pfleger im P._____ zwischen 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 erübrigen sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.4.4. Bei ihrer Beschreibung fällt auf, dass das Tatvorgehen von anfangs Januar 2009 mit dem Streicheln des Armes der Patientin mit anschliessendem Führen ihrer Hand über den Kleidern an die nicht erregten Genitalien des Be- schuldigten, und das Bewegen der Hand, im Wesentlichen identisch mit jenem der Privatklägerin 1 von Februar 2011 ist, obwohl auch ihr keine anderen Patien- tinnen, welches sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hatten, oder eine Frau namens "V._____", bekannt waren und sie keinerlei Kontakte zu solchen hatte.

- 22 - Auch ihr war es äusserst unangenehm, sie sprach sogar von "mega" Angst und Panik (Urk. ND 1/6 S. 6 f.), doch sie konnte sich aufgrund ihres Zustandes eben- falls nicht dagegen wehren. Auch der Privatklägerin 2 war eine genaue zeitliche Einordnung des Vorfalls aufgrund ihres Zustandes und der Medikation nachvoll- ziehbar nicht möglich (Urk. ND 1/6 S. 4 f.). Ihre Darstellung ist trotz ihrer Mühe den Vorfall zeitlich einzuordnen grundsätzlich glaubhaft, sodass sich eine Befra- gung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin betreffend die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen erübrigt (Urk. 226 S. 4, 14 f.). 3.5. Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S._____ (ND 6; vor- stehend, Erw. III.1.1.3.) sollen sich am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, ereignet haben. Am 22. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschick- te Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 6/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwa- chungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/3 S. 2 f.; Urk. ND 6/4 S. 1 f.). Auf eine Befragung von O._____ betref- fend die Täterschaft kann daher verzichtet werden (Urk. 226 S. 4, 15). 3.5.1. Die Aussagen der Geschädigten S._____ vom 22. September 2011 bei der Polizei und am 8. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Ver- teidigung (Urk. ND 6/5 S. 2 ff.; Urk. ND 6/6 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Ur- teil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 58 f.). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. Bei der Staatsanwaltschaft zögerte sie lange, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ma- chen wolle (Urk. ND 6/6 S. 2 ff.). 3.5.2. Die Geschädigte kannte den Beschuldigten nicht und räumte in ihren beiden Befragungen offen ein, nicht mehr zu wissen, wie dieser ausgesehen hatte (Urk. ND 6/5 S. 2 und S. 6). Die eigentliche Tathandlung des Massierens der Brüste und eine anschliessende Berührung ihres rechten Oberschenkels be-

- 23 - schrieb die Geschädigte S._____ bei der Polizei und ca. 7 1/2 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischenliegenden längeren Zeitspanne über- einstimmend und anschaulich. Er habe ihr gesagt, dass er ihr eine Massage ge- be. Sie habe gedacht, dass dies vielleicht normal sei. Als er seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, habe sie das Gefühl gehabt, dass er mit seiner Hand mehr habe machen wollen, dass er in Richtung Intimbereich gehe. Sie sei er- schrocken und habe dann seine Hand weggewischt. Sie habe gemerkt, dass ir- gend etwas nicht stimme. Sie habe Angst gehabt und gesagt, sie wolle zur Toilet- te. Es sei kein Traum gewesen. Sie habe diesen Vorfall niemandem erzählt, nicht einmal ihrem Ehemann. Sie habe es einfach vergessen wollen. Dann sei der Brief der Polizei gekommen. Erst dann habe sie es ihrem Mann erzählt (Urk. ND 6/5 S. 6 ff.; Urk. ND 6/6 S. 2 ff.). 3.5.3. Auch die Geschädigte S._____ kannte keine anderen Patientinnen. Ebenso wenig war ihr der Name "V._____" bekannt oder hatte sie in den Medien über den Fall gehört (Urk. ND 6/6 S. 12 f.). Dennoch fällt auf, dass sie mit dem Massieren ihrer Brüste einen Vorgang vom 3. Mai 2010 beschrieb, welcher sehr stark an den von der Privatklägerin 1 beschriebenen Vorgang vom 22. Februar 2011 erinnert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.3.). Die Aussagen der Geschädigten S._____ wirken grundsätzlich sehr glaubhaft. 3.6. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 8 (E._____; ND 12; vorstehend, Erw. III.1.1.4.) sollen sich am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, zugetragen haben. Am 23. September 2011 erstattete die Privatklägerin 8 als Reaktion auf das von der Strafuntersu- chungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldig- ten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom

7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 12/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwa- chungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 2; Urk. ND 12/4 S. 2 ff. und S. 5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich demnach (Urk. 226 S. 4, 15).

- 24 - 3.6.1. Die Aussagen der Privatklägerin 8 am 23. September 2011 bei der Polizei und am 2. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 67 ff.). 3.6.2. Sie hat das Vorgehen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lebensnah, detailliert und anschaulich geschildert und einge- räumt, dass sie zwischendurch immer wieder weggetreten sein müsse. Sie habe null Ahnung, wie lange es gedauert habe, schilderte aber klar, dass der Beschul- digte sie nicht nur eingecrèmt, sondern richtig massiert habe und mit seinen Fin- gern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei. Er habe ihre Scheide und auch ihren Kitzler berührt. Ob er sie auch an den Brüsten massiert habe, wusste sie nicht mehr sicher. Sie habe einfach das Gefühl. Als er mit dem Waschlappen das erste Mal zum Geschlechtsteil gelangt sei, habe sie das Gefühl gehabt, dies sei Zufall gewesen. Er sei aber erneut mit dem Lappen dorthin gelangt und länger dort ge- blieben. Es sei nicht "wie waschend", kein normales Waschen, gewesen, sondern so, als ob er gewollt habe, dass ihr Körper reagiere. Dann habe er mit Öl ihr Ge- schlechtsteil gestreift. Auf die Frage, wie ihr Körper darauf reagiert habe, antwor- tete sie offen, aber weinend, es habe sie erregt. Sie hätte sich nicht dagegen wehren können. Sie sei noch nie so hilflos und ausgeliefert gewesen. Sie wisse noch, dass sie auch Angst bekommen habe. Ihre Aussagen erweisen sich auch insofern als zurückhaltend, als sie erklärte, der Beschuldigte sei nicht grob gewe- sen. Mit der Waschung sei sie einverstanden gewesen (Urk. ND 12/5 S. 5 ff., ins- bes. S. 8 f.; Urk. ND 12/6 S. 4 ff., insbes. S. 6 ff.). 3.6.3. Es fällt auf, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, in der Nacht würden normalerweise keine Waschungen gemacht. Er räumte indessen ein, die Privatklägerin 8 gewaschen zu haben, und dass die von ihr beschriebene Gesässwaschung pflegerisch nicht erlaubt sei. Als Erklärung ging er von einer Wahrnehmungsstörung der Privatklägerin 8 aus. Als Grund für die Einölung (im Genitalbereich) gab er wenig glaubhaft "irgendwelche Rötungen" an (Urk. ND 12/3 S. 3; Urk. ND 12/4 S. 3 f., S. 5).

- 25 - 3.6.4. Auch die Privatklägerin 8 kannte den Beschuldigten zuvor nicht und hat ihn auch anschliessend nie wieder angetroffen. Andere Patientinnen oder eine Frau namens "V._____" waren ihr ebenfalls nicht bekannt. Dagegen hatte sie an- lässlich ihrer polizeilichen Befragung den Artikel und das Foto des Beschuldigten aus dem Blick dabei. Auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft er- kannte sie dann auch korrekt die Nr. 2 als den Beschuldigten (Urk. ND 12/5 S. 7; Urk. ND 12/6 S. 4 f.). Da der Beschuldigte zur Tatzeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung Spätdienst hatte und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 8 seine Handschrift trug (vgl. vorstehend, Erw. III.3.6.) und eine Waschung grundsätzlich nicht in Abrede stellte (vorstehend, Erw. III.3.6.3.), tut dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. 3.7. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 9 (I._____; ND 13; vorstehend, Erw. III.1.1.5.) sollen sich am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 21. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 9 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 13/1 S. 2). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Zwischendienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Hand- schrift (Urk. ND 13/2 S. 3; Urk. 13/4 S. 2 ff.), sodass sich eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt (Urk. 226 S. 4, 15). 3.7.1. Die Aussagen der Privatklägerin 9 am 21. September 2011 bei der Polizei und am 3. und 13. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 13/7 S. 2 f.) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusam- mengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 72 f.). 3.7.2. Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 9 bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischen- liegenden langen Zeitspanne übereinstimmend, anschaulich, recht detailliert und schlüssig. Dabei habe er sie mehrmals im Bereich der Scheide angefasst, sie

- 26 - würde es als Streicheln bezeichnen, und an den Brüsten gedrückt und massiert und dabei mit den Fingern die Brustwarzen berührt, wobei sie bei der Staatsan- waltschaft immer wieder zögerte und sich offenkundig schämte, die Berührungen im Intimbereich zu beschreiben und zu benennen. Er habe auch ihre Lippen ge- streichelt. Dann habe sie auch gehört, wie er gesagt habe: "Schöne Augen." Als sie dann eine Frauenstimme gehört habe, seien die Hände weg gewesen. Zwi- schendurch sei sie wieder eingeschlafen. Sie habe sich wehren wollen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Sie wisse auch, dass er oft ihre Hand genommen und an die Hose zu seinen Genitalien geführt und kreisende Bewegungen gemacht habe. Selbständig habe sie diese nicht heben können. Sie habe sich nicht wehren kön- nen. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Ob sein Geschlechtsteil erigiert gewesen sei, habe sie nicht mitbekommen. Ca. zwei Wochen später, an- lässlich einer Kontrolluntersuchung, habe sie dem Pfleger Schokolade ins Spital gebracht, um sicher zu sein, dass es diese Person wirklich gebe. Sie hat den Be- schuldigten somit bereits dort identifiziert. Sie habe sich einzureden versucht, dass sie es sich nur eingebildet habe, aber ihre Vernunft habe dies nicht akzep- tiert. Es seien gezielte Berührungen gewesen (Urk. ND 13/6 S. 6 ff.; Urk. ND 13/9 S. 3 ff.). 3.7.3. Die Privatklägerin 9 kannte den Beschuldigten nicht (Urk. ND 13/6 S. 2). Die Zeugenaussage von AB._____, Freundin der Privatklägerin 9, unter- mauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber wenige Tage nach dem Vorfall berichtete, diese aber ebenfalls mögliche Halluzinationen als Ursache vermutet hatte (Urk. ND 13/11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschul- digten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 3.8. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 4 (F._____; ND 4; vorstehend, Erw. III.1.1.6.) sollen sich am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 4 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 4/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur

- 27 - fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Frühdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 4/2 S. 3; Urk. ND 4/3 S. 2; Urk. ND 4/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.8.1. Die Aussagen der Privatklägerin 4 am 16. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 4/7 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 50 f.). 3.8.2. Die Tathandlung beschrieb die Privatklägerin 4 bei der Polizei und ca. drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschaulich. Auch sie hatte Mühe mit der zeitlichen Einordnung, u.a. da sie bereits vorher und auch danach noch Operationen im R._____ gehabt habe. Es habe sie damals ge- juckt, und sie habe sich oberhalb der linken Brust gekratzt. Er habe ihr dann das ganze Hemd aufgeknüpft und alles, Bauch und bei den Brüsten, eingecrèmt und massiert, nicht nur dort, wo es sie gejuckt habe. Sie sei verlegen geworden und habe sich geschämt. Sie habe damals gedacht, dies sei normal, da er ja Pfleger sei, sich dabei aber schon unwohl gefühlt. Auch unten habe er sie komisch ange- langt. Sie habe es am nächsten Tag ihrer Kollegin AC._____ erzählt. Sie habe schon viele Vollnarkosen gehabt. Wie viele, wisse sie nicht. Schöne oder schlech- te Träume habe sie dabei noch nie gehabt. Über den Pfleger konnte sie nichts mehr sagen und erkannte auch niemanden auf Vorhalt des Fotobogens. Sie habe ihn nicht berühren müssen (Urk. ND 4/6 S. 5 ff.; Urk. ND 4/7 S. 3 ff.). 3.8.3. Auch die Privatklägerin 4 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau namens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten (Urk. ND 4/6 S. 2; Urk. ND 4/7 S. 4). Die Zeugenaussage von AC._____, Freundin der Privatklägerin 4, untermauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber einen Tag nach dem Vorfall, als sie wieder zuhause ge- wesen sei, berichtet habe, am ganzen Oberkörper eingecremt worden zu sein (Urk. ND 4/9 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.

- 28 - 3.9. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 6 (G._____; ND 9; vorstehend, Erw. III.1.1.7.) sollen sich am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 28. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, wel- che zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. ND 9/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Dienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift. Ausserdem bestä- tigte er grundsätzlich, Lavendelflüssigkeit zum Einreiben von Patientinnen ver- wendet zu haben (Urk. ND 9/2 S. 3; Urk. ND 9/3 S. 5 ff., S. 7, S. 10; Urk. ND 9/4 S. 1 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.9.1. Die Aussagen der Privatklägerin 6 vom 28. September 2011 bei der Polizei und vom 3. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 9/6 S. 3) und der amtli- chen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 60 f.). 3.9.2. Die Privatklägerin 6 gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Berührung der Brustwarzen übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Emp- findungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Pfleger ha- be sie gefragt, ob sie eine Erfrischung wolle. Es habe nach Lavendel gerochen. Sie habe gedacht, er nehme einen Lappen. Er habe es mit seinen Händen ge- macht. Es sei mehr als nur Pflege gewesen, wie wenn zwei miteinander Sex hät- ten. Das habe ihr gar nicht gefallen, was sie aber nicht habe sagen können. Er habe sie oberhalb, aber auch die Brüste mit den Händen eingerieben. Seine At- mung habe sich dann deutlich verändert. Wenn sie wach gewesen wäre, hätte sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Sie sei wütend gewesen, dass sie zu schwach gewe- sen sei, um sich zu wehren. Mit ihrem Gesicht habe sie ihm signalisiert, dass er sie in Ruhe lassen solle. Dann sei er weggegangen. Nein, sie habe ihn nicht be-

- 29 - rühren müssen. Während sie bei der Polizei noch erklärte, der Beschuldigte habe nichts gemacht mit ihren Brustwarzen, gab sie bei der Staatsanwaltschaft präzi- sierend zu Protokoll, diese habe er auch gestreichelt, aber nicht angefasst, nur so darüber gestrichen. Wie lange es gedauert habe, wisse sie nicht. Sie denke, eini- ge Minuten. Sie habe erst ihrem Mann davon erzählt, als sie den Brief der Staats- anwaltschaft erhalten habe (Urk. ND 9/5 S. 5 ff.; Urk. ND 9/6 S. 4 ff., S. 8 f.). 3.9.3. Die Privatklägerin 6 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau na- mens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Po- lizei erstatteten und traf den Beschuldigten auch nie mehr. Sie erinnerte sich auch nicht an sein Gesicht und konnte ihn auf Vorhalt des Fotobogens nicht identifizie- ren. Erst nachdem sie bei der Polizei gewesen war, hat sie mit einer Freundin von der Kirche über den Vorfall gesprochen (Urk. ND 9/5 S. 2, S. 6, S. 8; Urk. ND 9/6 S. 4 f., S. 6). 3.9.4. Der Umstand, dass sie Lavendel gerochen hat und der Beschuldigte bestätigte grundsätzlich Lavendel verwendet zu haben, ist ein Hinweis darauf, dass es sich um ungetrübte Wahrnehmung der Privatklägerin 6 handelte. Ihre Aussagen waren zurückhaltend, und sie bestätigte auch, dass sie ihn nicht habe berühren müssen. Sie hat ihre Unsicherheit, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der Vorfall sich bei ihrem ersten oder zweiten Spitalaufenthalt ereignete, offen einge- räumt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dafür, dass es der zweite Aufenthalt war und nicht eventuell doch ein anderer männlicher Pfleger als der Beschuldigte, spricht schliesslich die Übereinstimmung in der Ver- wendung von Lavendelöl. Zumal die Aussagen der Privatklägerin 6 im Kerngehalt übereinstimmen, vermögen die Widersprüche in ihren Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 226 S. 31) nichts daran zu ändern. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung liegen nicht vor. 3.10. Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten T._____ (ND 3; vorstehend, Erw. III.1.1.8.) soll sich am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ereignet haben. Am 20. September 2011 erstattete sie als Reakti- on auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, ver-

- 30 - schickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantons- polizei Zürich (Urk. ND 3/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 3/2 S. 2; Urk. ND 3/3 S. 2 f.; Urk. ND 3/4 S. 2 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.10.1. Die Aussagen der Geschädigten T._____ vom 20. September 2011 bei der Polizei und am 11. April 2012 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 48). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. So betonte sie bei der Polizei, dass der ganze Vorfall für sie nicht so gravierend gewesen sei (Urk. ND 3/6 S. 5). 3.10.2. Auch sie gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und knapp sieben Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschau- lich zu Protokoll. Der Pfleger habe sie mit den Überwachungsmonitoren verkabeln müssen. Auch sie empfand es als merkwürdig und speziell, dass er sich ent- schuldigt habe, bevor er an ihren Busen gefasst habe. Sie sei wach gewesen und habe sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Aber sie habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, da sie mit ihrer Operation andere Sorgen gehabt habe. Es sei kein Massieren, sondern ein normales Eincremen der beiden Brüste von einigen, vielleicht 20 Sekunden gewesen. Sie sei wach gewesen und hätte sich wehren können, aber es habe keinen Anlass gegeben. Sie habe nichts ge- sagt, da sie davon ausgegangen sei, es gehöre zur Pflege. Es wäre nicht nötig gewesen, was er gemacht habe. Er hätte ihr die Brust nicht eincremen müssen, aber sie fühle sich nicht als Opfer eines sexuellen Übergriffs. Sie habe es nicht als sexuell motiviert empfunden. Ihr Lebenspartner habe auf sie gewartet, und sie habe ihm dann erzählt, dass sie es speziell gefunden habe, dass der Beschuldig- te ihr grossflächig die Brüste eingecremt habe. Von da an sei es kein Thema mehr gewesen (Urk. ND 3/6 S. 5 ff.; Urk. ND 3/7 S. 3 ff.).

- 31 - 3.10.3. Die Geschädigte sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls An- zeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Sie identifizierte ihn auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft, allerdings nachdem sie sein Bild auch in einer Zeitung gesehen hatte, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Abtei- lung Dienst hatte und nicht grundsätzlich bestreitet, die Geschädigte eingecremt zu haben, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 3/7 S. 2 f., S. 9). Die Aussagen der Geschädigten werden überdies von den Zeugenaussagen ihres Lebenspartners, AD._____, vom 20. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft unter- mauert, wo dieser bestätigte, dass sie ihm nach dem Verlassen des Aufwachrau- mes erzählt habe, vom Pfleger im Brustbereich eingecremt worden zu sein (Urk. ND 3/9 S. 3 f.). Nachdem sich die Geschädigte nicht als Opfer empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswid- rige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft. 3.11. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 3 (U._____; ND 2; vorstehend, Erw. III.1.1.9.) soll sich am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, zugetragen haben. Am 19. September 2011 erstattete die Privat- klägerin 3 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pati- entinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 2/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 2/2 S. 3; Urk. ND 2/4 S. 2; Urk. ND 2/10/5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.11.1. Die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. September 2011 bei der Polizei und vom 18. Juni 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 45 f.).

- 32 - 3.11.2. Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund neun Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Vorfall habe vielleicht drei oder fünf Minuten gedauert. Auf dessen Frage, wie es ihr gehe, habe sie geantwortet, dass sie noch nicht ganz wach sei, und es ihr schwindlig sei. Er habe dann gemeint, es gebe einen guten Trick, um ihren Kreislauf anzukurbeln. Er könne sie mit Lavendel einreiben. Damit sei sie einverstanden gewesen. Dann habe er aber zu viel und zu lange ihren Oberkör- per eingerieben. Sie sei ziemlich benommen gewesen. Dann habe er beim De- kolletee weitergemacht, und sie habe gemeint, nun sei es fertig. Sie sei ja nackt gewesen unter dem OP-Hemd. Dann habe er auch noch ihre Brüste und ihren Bauch eingerieben. Sie habe ihre Brüste sicher nicht freiwillig entblösst. Er habe das Spitalhemd so angehoben und an ihren Brüsten massiert, also die Crème eingerieben. Sie habe dies als medizinisch nicht korrekt, als intimes Anfassen, empfunden. Er sei mit beiden Händen mit der flachen Hand über ihre Brüste ge- fahren. Nach ihrem Einverständnis zum Einreiben der Brüste habe er sie nicht ge- fragt. Hätte er gefragt, hätte sie nein gesagt. Auch an den Armen habe sie es ir- gendwie unangenehm empfunden. Sonst habe er sie nirgendwo angefasst. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Sie habe ihn nirgendwo berühren müssen. Es sei ihr unwohl gewesen, aber sie fühle sich nicht missbraucht. Sie habe es sich nicht nur eingebildet (Urk. ND 2/5 S. 6 ff.; Urk. ND 2/6 S. 4 ff.). 3.11.3. Die Privatklägerin 3 sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten und einzigen Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Weder auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft noch in der Befragung selber erkannte sie den Beschuldigten als den Täter, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Ab- teilung Dienst tat, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 2/5 S. 2, S. 7 f.; Urk. ND 2/6 S. 2 f., S. 9 f.). Nachdem sich die Privatklägerin 3 nicht als miss- braucht empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhalts- punkte für wahrheitswidrige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft.

- 33 - 3.12. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 5 (D._____; ND 5; vorstehend, Erw. III.1.1.11.) sollen sich am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 5 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich, nachdem sie sich bereits nach ihrem Spitalau- fenthalt wegen eines sexuellen Übergriffes des Pflegers beim Spitalpersonal ge- meldet hatte (Urk. ND 5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst geleistet, und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 5 trug seine Handschrift (Urk. ND 5/2 S. 3; Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich daher (Urk. 226 S. 4, 15). 3.12.1. Die Aussagen der Privatklägerin 5 vom 16. September 2011 bei der Polizei und vom 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 5/6 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). 3.12.2. Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit diversen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Sie sei (noch) unter der Wirkung der Narkose gewesen, als sie aufge- wacht sei, weil sie einen Druck von diesem Mann auf ihr gefühlt habe. Dieser Druck sei auf ihrem Schoss, in ihrer Vagina, gewesen. Er habe ihre Brust in die Hand genommen und mit ihren Brüsten gespielt. Er habe ihre Brustwarzen ge- drückt. Dann habe sie gespürt, dass er ihren Bauch und ihren Unterleib berührt habe. Er habe ihre Vagina berührt. Zuerst habe er sie auf den Schamhaaren massiert und gefragt, ob sie Wasser lösen müsse. Dann habe er sie in die Vagina gefasst. Sie habe mit grosser Schwierigkeit seine Hand zur Seite geschoben. Sie habe grosse Mühe zu sprechen gehabt und nur ein "Nein" hervorgebracht. Sie glaube, er habe die Schamlippe berührt und gespielt. Sie wisse nicht genau, was

- 34 - er gemacht habe. Sie glaube, er habe den Finger reingesteckt. Sie habe "Nein" gesagt und sei wieder eingeschlafen, so benommen sei sie gewesen. Sie sei wie versteinert gewesen. Als er mit seiner Hand runter gegangen sei und ihre Vagina angefasst habe, sei für sie klar gewesen, dass er sie sexuell missbraucht habe. Sie habe am Hals einen Katheder gehabt und sich Sorgen gemacht, sich am Hals etwas aufzureissen. Sie habe nicht gehört, ob der Pfleger zuvor etwas zu ihr ge- sagt habe. Nur die Frage nach dem Wasser lösen habe sie wie von weit weg ge- hört. Eine Urinkatheder habe er nicht angebracht. Es komme ihr noch in den Sinn, dass sie aufgewacht sei und ihn angeschaut habe, als er mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Er habe zu ihr gesagt "Lavendel, Lavendel". Sie habe nichts gero- chen. Seine Finger hätten mit ihren Brüsten, mit ihren Brustwarzen, gespielt. Sie habe sich nicht schützen können. Ihr Spitalhemd sei vorne offen gewesen. Er ha- be seine Hand direkt auf ihrer Haut gehabt. Er habe nicht aufgehört mit seinen Berührungen. Später an diesem Tag habe sie ihn noch gesehen, als sie auf die Toilette habe gehen wollen. Sie hätten sich auf dem Gang gekreuzt. Er habe sei- nen Kopf nach unten gehalten und sei schneller geworden. Sie habe zuerst ge- dacht, er würde die Elektroden entfernen, habe dann aber gesehen, dass diese an ihrer linken Brustseite festgemacht gewesen seien und er mit seiner Hand am meisten mit der rechten Brust und Brustwarze gespielt und gedrückt habe. Sie habe den Pfleger nicht anfassen müssen. Tage später, bei der Konsultation zur Kontrolle habe sie es dem Arzt erzählt und zuhause ihrem Sohn (Urk. ND 5/5 S. 6 ff.; Urk. ND 5/6 S. 5 ff.). 3.12.3. Die Privatklägerin 5 sah den Beschuldigten nach dem Verlassen des Aufwachraumes am selben Tag nur noch einmal auf dem Korridor des Spitals. Ei- ne Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Auch von fremden Dritten sei sie nicht auf diesen Fall angesprochen worden. In der Woche vor ihrer polizeilichen Befra- gung habe sie den Bericht über den Beschuldigten im "..." [Tageszeitung] gelesen (Urk. ND 5/6 S. 4). Auch wenn die Privatklägerin 5 den Beschuldigten stärker be- lastet als teilweise andere Geschädigte, sind ihre Aussagen insofern zurückhal- tend, als sie z.B. offen deklariert, nicht sicher zu wissen, ob er mit dem Finger auch in sie eingedrungen sei. Auch wenn sie durch die Besprechungen im Spital

- 35 - und den erwähnten Zeitungsbericht einer gewissen Beeinflussung ausgesetzt war, bestehen auch bei ihr keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Aussa- gen. Ihre Darstellung ist glaubhaft. 3.13. Zu den vom Beschuldigten bei den Geschädigten infolge der Anästhe- sie und von Medikamenten geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen liegt ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Ja- nuar 2013 vor, welches auch diverse Ergänzungsfragen der Geschädigtenvertre- tungen und der Verteidigung zu jeder einzelnen Geschädigten behandelt (Urk. 24A/79 S. 1 f.). Mit der Begutachtung hatte die Untersuchungsbehörde PD Dr. med. et iur. AE._____, Leiter Abteilung Medizinrecht des Instituts für Rechts- medizin der Universität …, Prof. Dr. rer. nat. AF._____, Vizedirektor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … betraut. Diese zogen Prof. Dr. med. AG._____, Ordinarius und Direktor des IRM … und Dr. med. AH._____, Stations- leiter Anästhesie HNO und Kieferchirurgie des Universitätsspitals … als weitere Sachverständige hinzu (Urk. 24A/1; Urk. 24A/79 S. 4, S. 56). Den sachverständi- gen Gutachtern standen dabei insbesondere die kompletten Untersuchungsakten zur Verfügung (Urk. 24A/79 S. 2). 3.13.1. Die Begutachtung führte zum Ergebnis, dass keine objektiven Hin- weise gegeben sind, welche auf Wahrnehmungsstörungen oder Störungen in der Kognition des von den geschädigten Patientinnen Erlebten in der Aufwachphase schliessen lassen. Laut den Gutachtern hätte es jeweils einer gezielten, konkreten Standortbestimmung bedurft. Nach gängiger klinischer Erfahrung werde in der postoperativen klinischen Überwachung die klinisch-neurologische Situation in- dessen nicht speziell erwähnt, ausser es wären klare Abweichungen von der Norm zu beobachten. Eine konkrete Störung in der Kognition wurde in den analy- sierten medizinischen Akten der einzelnen Patientinnen nicht dokumentiert. Man- gels notwendiger objektiver Befunderhebungen in den medizinischen Unterlagen der Privatklägerinnen sei andererseits aber auch ein objektiver Ausschluss von Wahrnehmungsstörungen nicht möglich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff.). 3.13.2. Demzufolge lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine mögliche Stö- rung auf verabreichte Medikamente in Verbindung mit dem vorausgegangenen

- 36 - medizinischen Eingriff zurückzuführen sei. Propofol sei ein gängiges, kurz wirk- sames Allgemeinanästhetikum mit einer Wirkdauer von 4 - 6 Minuten. Unter Be- achtung der Dosierungsrichtlinien sei bei Mehrfachinjektion oder der Infusion von Propofol bislang keine klinisch relevante Kumulation beobachtet worden (Urk. 24/A/79 S. 3 f.). 3.13.3. Auch der beigezogene Anästhesist Dr. med. AH._____ habe in sei- ner mehr als 20-jährigen Berufserfahrung keine kognitive Störung unter Propofol beobachtet. Patienten würden rasch wach und machten keine falschen Angaben. Dennoch konnte auch dieser Sachverständige nicht ausschliessen, dass einmal eine kognitive Beeinträchtigung vorkommen könnte. Bei dieser Begutachtung sei jedoch irritierend, dass dieses Phänomen offensichtlich gehäuft und bei einer grösseren Zahl unabhängiger Patienten bei ein und derselben Pflegefachkraft aufgetreten sein soll. Ferner betonte der beigezogene Anästhesist Dr. AH._____, dass angesichts der exorbitant hohen Zahl von mit Propofol behandelten Patien- ten mehrere tausend Vorwürfe vorliegen müssten, was in der Praxis indessen be- kanntlich keinesfalls zutreffe. Schliesslich bezeichnete dieser Sachverständige ein klinisch relevantes Fortwirken von Propofol nach dessen Absetzen nach 20 bis 30 Minuten, dem Abschluss der Narkose und der anschliessenden Verlegung der Patienten in den Aufwachraum als unwahrscheinlich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff., S. 7 f.). Hinzu kommt, dass laut Arzneimittel-Kompendium der Schweiz eine sexuelle Ent- hemmung als unerwünschte Nebenwirkung von Propofol als sehr selten vorkom- me (weniger als 1/10'000 = Wahrscheinlichkeit von 0.01 %; Urk. 24/15/50 S. 4). Unmittelbar nach Sistierung der gängigen Narkotika könne eine Art von Benom- menheit bestehen, die in der Regel (je nach verwendeten Medikamenten und Grundkonstellation des jeweiligen Patienten) nicht länger als eine halbe bis eine Stunde andauere. In dieser Ausleitungsphase seien die Patienten mehrheitlich noch im Operationssaal oder den Ausleitungsräumen des Operationstraktes und somit noch betreut durch das verantwortliche Narkoseteam. In der Regel werde der Patient erst in stabilem Zustand zur Nachbehandlung auf die Überwachungs- station verlegt. Die klinische Erfahrung zeige, dass die Patienten in der Regel nur verlangsamt und müde seien, ohne Halluzinationen zu zeigen (Urk. 24/A/79 S. 7).

- 37 - 3.13.4. Bei den Privatklägerinnen sei ein objektiver, verbindlicher Aus- schluss kognitiver Wahrnehmungsverzerrungen nicht möglich. Es fänden sich in den medizinischen Akten jedoch bei keiner Privatklägerin konkrete Angaben dar- über, dass sie ganz oder teilweise unter kognitiven Wahrnehmungsverzerrungen bzw. -störungen gelitten haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass keine entsprechenden relevanten Abweichungen von einem so genannten Nor- malzustand beobachtet worden seien. Zu beachten sei auch, dass es sonderbar wäre, wenn bei elf zur Diskussion stehenden Fällen elf Mal ein entsprechender pathologischer Befund nicht dokumentiert worden wäre (Urk. 24/A/79 S. 9). 3.13.5. Weiter wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die von den Privatklägerinnen geltend gemachten und als störend empfundenen Körper- berührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wä- ren, entsprächen (Urk. 24/A/79 S. 12). 3.13.6. Bezüglich der einzelnen Geschädigten führte die Begutachtung in Beantwortung der Ergänzungsfragen des (vormaligen) amtlichen Verteidigers zu den nachfolgenden Ergebnissen: 3.13.6.1. Bei der Privatklägerin 1 (C._____) schlossen die Gutachter Hallu- zinationen oder Fehlinterpretationen infolge einer Verabreichung von Actrapid aus, da gemäss den ihnen vorgelegten Unterlagen im fraglichen Zeitraum gar keine solche Verabreichung erfolgt war. Ausserdem bewegte sich ihre Körper- temperatur im Normalbereich und die Blutzuckerwerte waren trotz Diabeteser- krankung der Privatklägerin 1 nicht aussergewöhnlich. Mögliches Asthma hatte keinen Einfluss (Urk. 24/A/79 S. 14 ff.). 3.13.6.2. Bei der Privatklägerin 5 (D._____) konnten die Gutachter lediglich festhalten, dass auf der ihnen vorgelegenen Unterlage keine Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und auch keine allfälligen Nebenwirkungen in Verbindung mit der erfolgten Morphium-Medikation aufgeführt waren (Urk. 24/A/79 S. 20).

- 38 - 3.13.6.3. Bezüglich der Privatklägerin 3 (U._____) erachteten die Gutachter eine Auswirkung der Einnahme von Remirentanil in der chemischen Wechselwir- kung mit dem Narkosemittel und mit Morphin auf deren kognitiven Wahrneh- mungsfähigkeiten als theoretisch möglich, konnten wegen fehlender Angaben in den die Privatklägerin 3 betreffenden Unterlagen keine klare und verbindliche Aussage machen. Die Blutdruckwerte und der Pulsverlauf waren unauffällig. In den Unterlagen war kein Blutverlust bei der Privatklägerin 3 vermerkt (Urk. 24/A/79 S. 21 ff.). 3.13.6.4. Bei der Privatklägerin 2 (B._____) lag gemäss Gutachten im fragli- chen Zeitraum kein hohes Fieber (= über 39.0 °C) vor, sondern lediglich am

16. Januar 2009 Temperaturen bis 38.2 °C. Ebenso wenig konnten die Gutachter den betreffenden Krankenakten der Privatklägerin 2 nachvollziehbar dokumentier- te konkrete Aus- und/oder Nebenwirkungen auf deren kognitiven Wahrnehmungs- fähigkeiten durch die verabreichten Medikamente, insbesondere auch keine Hal- luzinationen, entnehmen (Urk. 24/A/79 S. 26 ff.; vgl. insbes. auch Urk. ND 1/12/13). Am 9. und 10. Januar 2009 (Deliktszeitraum) wurde keine Me- dikation mit Propofol durchgeführt (Urk. 24/A/79 S. 31). 3.13.6.5. Bezüglich der Privatklägerin 9 (I._____) war den Gutachtern eine Antwort nicht möglich, da in den die Privatklägerin 9 betreffenden Unterlagen kei- ne spezifischen Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und zur Sprechfähigkeit festgehalten wurden. Es fanden sich auch keine neurologischen Ausfälle nachvollziehbar in den betreffenden Unterlagen dokumentiert, ebenso wenig Blutzuckerschwankungen im fraglichen Zeitraum (Urk. 24/A/79 S. 34 ff.). 3.13.6.6. Bei der Privatklägerin 7 (H._____) ergab die Begutachtung, dass diese im Aufwachraum ihre Arme und Beine normal bewegen, indessen anfäng- lich nicht normal, sondern unverständlich sprechen konnte, d.h. in der verbalen Kommunikation in den Nachtstunden noch desorientiert war. In den die Privatklä- gerin 7 betreffenden Unterlagen waren keine Angaben zu allfälligen kognitiven Wahrnehmungsstörungen festgehalten, weshalb das Gutachten die betreffende Frage nicht beantworten konnte (Urk. 24/A/79 S. 38 ff., Urk. ND 11/13/19).

- 39 - 3.13.6.7. Bezüglich der Geschädigten S._____ konnten die Gutachter eben- falls keine verbindlichen Aussagen über eine allfällige Einschränkung der kogniti- ven Wahrnehmungsfähigkeit - insbes. durch die im fraglichen Zeitraum erfolgte Medikation mit Morphium - machen, da keine entsprechenden Aufzeichnungen in deren Unterlagen dokumentiert waren (Urk. 24/A/79 S. 41 f.). 3.13.6.8. Bei der Privatklägerin 8 (E._____) gehen die Gutachter aufgrund der zeitnah erstellten medizinischen Dokumentation davon aus, dass keine kogni- tiven Wahrnehmungsstörungen beobachtet wurden. In den medizinischen Akten fanden sie keine Hinweise dafür, dass irgendwelche Körperberührungen durch das Pflegepersonal zum damaligen Zeitpunkt Anlass für Kritik gegeben hätten. Gemäss vorhandener Unterlage wurde der Privatklägerin 8 im fraglichen Zeitraum kein Rocephin und/oder Morphium verabreicht (Urk. 24/A/79 S. 43 ff., 48). Der im Gutachten geortete Klärungsbedarf, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 8 zur fraglichen Zeit betreut habe (Urk. 24/A/79 S. 44), wird durch die affirmative Aus- sagen des Beschuldigten im Vorverfahren und den in der Folge im Gutachten selbst zitierte Pflegebericht vom 26. Juni 2010 zweifelsfrei ausgeräumt (vgl. Urk. ND 12/4 S. 2; Urk. 24/A/79 S. 45). 3.13.6.9. Bei der Privatklägerin 6 (G._____) erkannten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Unterlagen auf ein Ende der Narkosewirkung am 14. Febru- ar 2011 in der Zeit zwischen 16:20 Uhr und 16:30 Uhr. Sie fanden in den medizi- nischen Akten keine Hinweise für eine eingeschränkte Funktion der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit dokumentiert. Auch Hinweise auf einen grösseren Blut- verlust oder eine eigentliche Blutinfektion und auf eine Abgabe des Medikamentes Tramal fanden sie nicht (Urk. 24/A/79 S. 49 ff.). 3.13.6.10. Bezüglich der Geschädigten T._____ erkannten die Gutachter gestützt auf deren medizinische Akten auf intakte kognitive Wahrnehmungsfähig- keiten. Die Geschädigte war noch bis 19:15 Uhr seitens der Anästhesie betreut und wurde nach Abschluss der Narkose als wach beurteilt (Urk. 24/A/79 S. 52 f.). 3.13.6.11. Bei der Privatklägerin 4 (F._____) kamen die Gutachter zum Schluss, dass die ihr verabreichten Medikamente nicht mit hoher Wahrscheinlich-

- 40 - keit die kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten im zur Diskussion stehenden Zeit- raum beeinflussten. Temesta war ihr am Vorabend verabreicht worden. Morphium war ihr im Aufwachraum mit einmal 3mg zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr und einmal mit 2mg um 12:15 Uhr verabreicht worden. Auch sonst enthielten die Un- terlagen keine Auffälligkeiten (Urk. 24/A/79 S. 54 f.). 3.13.7. An den Ergebnissen der Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM … zu zweifeln, besteht kein Anlass, wie be- reits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 161 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erkenntnisse dieser Begutachtung sind schlüssig und überzeugend. Zusammenfassend ergibt sich aus der Begutachtung, dass bei keiner Geschädig- ten positiv eine Beeinträchtigung der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit oder gar Halluzinationen vorgelegen haben, andererseits aber auch nicht gänzlich ausge- schlossen ist, dass die kognitive Wahrnehmung bei einzelnen von ihnen beein- trächtigt gewesen sein könnte. Die sachverständigen Gutachter hielten ausser- dem fest, dass die von den Geschädigten geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären, entsprachen (Urk. 24/A/79 S. 12). 3.14. Untermauert werden die Ergebnisse dieser Begutachtung auch durch die dargelegten glaubhaften Schilderungen der Geschädigten (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Dabei schilderten teilweise mehrere Privatklägerinnen völlig un- abhängig voneinander praktisch identische konkrete Tathandlungen, welche sich zum Teil mehrere Jahre auseinanderliegend ereigneten. 3.14.1. So haben beispielsweise die Privatklägerinnen 1, 3 - 6 und 9 sowie die Geschädigte S._____ auch bezüglich der Intensität der Berührungen ihrer Brüste nicht nur von blossem Eincremen, sondern von Einreiben und Massieren teilweise sogar Drücken ihrer Brüste durch den Beschuldigten gesprochen. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 9 schilderten völlig unabhängig voneinander und zeit- lich teils mehrere Jahre auseinanderliegend, dass der Beschuldigte ihren Arm ge- nommen, teilweise gestreichelt und anschliessend an seine (normal bekleidete) Genitalgegend geführt und dort teilweise Kreisbewegungen mit diesem Arm ge-

- 41 - macht habe. Die Privatklägerinnen 5 und 7 - 9 beschrieben, wie der Beschuldigte sie mit der flachen Hand auf ihrer Scheide berührte, teilweise sie eingecremt und massiert habe und dabei mit seinen Fingern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei und sie dort teilweise massiert oder gestreichelt habe. Die Geschädigte S._____ schilderte dabei, wie der Beschuldigte ihren Oberschenkel berührt habe und dann in Richtung Intimbereich habe gehen wollen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). 3.14.2. Die Privatklägerin 5 war beispielsweise an der Schilddrüse, am rech- ten Ohr, operiert worden (Urk. ND 5/5 S. 3). Es gab für den Beschuldigten keiner- lei medizinische Veranlassung oder Gründe für pflegerische Handlungen an den Brüsten und im Intimbereich dieser Patientin. Dennoch musste gerade diese Pati- entin die gesamte Bandbreite seiner sexuell motivierten Handlungen wehr- und hilflos über sich ergehen lassen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.2.). 3.14.3. Angesichts dieser diversen, teilweise frappant übereinstimmenden, aber mit grossen zeitlichen Abständen, ausschliesslich zu Dienstzeiten des Be- schuldigten erfolgten Übergriffen, welche von den ausschliesslich weiblichen Op- fern völlig unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnisse geschildert wurden, scheiden ein mögliches zufälliges Geschehen, ein blosses Auftreten von teilweise praktisch identischen Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen oder auch ein vermeintliches, von einer früheren Arbeitskollegin, mit welcher er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, gegen den Beschuldigten initiiertes Komplott aus, und es bestehen keinerlei unüberbrückbaren, rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der aufgeführten 11 geschädigten Patientinnen begangen hat. Dass die Patientinnen im Aufwachraum insbesondere zeitlich nicht durchwegs orientiert waren und daher auch nachträglich grosse Mühe mit der zeitlichen Einordnung ih- res Erlebten hatten, erscheint angesichts ihres Zustandes nach der Narkose nachvollziehbar und tut der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen daher keinen Abbruch, zumal die zeitlichen Verhältnisse durch die vorhandenen Spitalunterla- gen zweifelsfrei nachvollzogen werden konnten. 3.14.4. An diesem klaren Beweisergebnis vermag auch das vom Beschul- digten vor Vorinstanz eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. J._____, Institut

- 42 - für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Klinik Q._____ Zürich vom 23. Juli 2013 nichts zu ändern (Urk. 132/15/2), zumal auch das amtliche Gutachten (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.13. ff.), wie der Privatgutachter, das Auftreten von Halluzinatio- nen während oder nach Anästhesien mit verschiedenen Narkosemitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Insofern besteht Übereinstimmung. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz auf das Begleitschreiben des Parteigutachtens vom

25. Juli 2013 zu seinem Gutachten hinzuweisen, woraus sich deutlich ergibt, dass dieser sich bereits ein abschliessendes Urteil über den Beschuldigten und die Geschädigten gebildet hat, indem er beispielsweise festhielt, dass seine Konster- nation über diese Geschichte nach dem Aktenstudium weiter zugenommen habe. Auch wenn er nicht wisse, was bei der Einvernahme des Beschuldigten und der angeblich Geschädigten genau festgehalten worden sei, komme er doch zum Schluss, dass dem Beschuldigten hier sehr übel mitgespielt worden sei und die Anklage auf einer extrem dilettantisch aufgebauten Beweiskette fussen müsse. Es beginne bereits damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Sexualstraftäter über einen derart langen Zeitraum lediglich elf Opfer gefunden haben soll. Dies dürfte viel eher der statistischen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Halluzinationen entsprechen, wie sie in der Literatur gefunden werde, usw. (Urk. 132/15/1). 3.14.5. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Zirkularbrief der Staats- anwaltschaft vom 7. September 2011 bei den Geschädigten erst den Verdacht auf einen möglichen Übergriff suggeriert habe (Urk. 226 S. 9) ist unbegründet. Die Geschädigten machten unabhängig voneinander teils identische Aussagen betref- fend die Tathandlungen, wobei diese teilweise mehrere Jahre auseinanderliegen. Zudem hat das Gericht sämtliche zur Anklage gebrachten Vorwürfe gemeinsam und nicht isoliert zu beurteilen, sodass der Beschuldigte aus diesem Einwand oh- nehin nichts zu seiner Entlastung ableiten kann. Auch das Vorbringen der Vertei- digung, in unmittelbarer Nähe der Pflegestationen würden sich Monitore befinden, welche jede Reaktion der Patienten registrieren würde, sodass die Patientin mit einer Handbewegung, einem Herzschlag oder einer anderen körperlichen Reakti- on bei einem allfälligen Übergriff sofort das Pflegepersonal alarmieren könne (Prot. II S. 35), vermag die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten nicht zu erklären bzw. zu entkräften.

- 43 - 3.14.6. Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts des kla- ren Beweisergebnisses erübrigt es sich, dem Beweisantrag des Beschuldigten zu entsprechen, und Prof. Dr. J._____ sowie Herrn L._____/M._____ im Berufungs- verfahren als Zeugen zu befragen (Urk. 226 S. 4, 14). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Beschuldigten betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. (Urk. 226 S. 4, 15). Selbst wenn dem Beschuldigten ein völlig normales Sexualverhalten attestiert würde, würde dies am vorliegenden, klaren Beweisergebnis nichts ändern, so- dass auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu verzichten ist. 3.15. Demzufolge erweist sich der eingeklagte Sachverhalt als erstellt. 3.16. Abschliessend bleibt anzumerken, dass sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss; dies insbesondere dann nicht, wenn der Ein- wand nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachverhaltes ist. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Ur- teile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit zu- treffender Begründung der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen; es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 76 ff., 108; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Ergänzend und präzisierend ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Zwang angewendet hat. Er hatte keine Widerstände zu über- winden und auch keine Nötigungshandlungen angewendet. Ebenso wenig be- stand ein Abhängigkeitsverhältnis der Opfer, das er hätte ausnützen können. Da- her entfallen die Nötigungstatbestände (Art. 189 StGB und Art. 190 StGB) sowie die Tatbestände der Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art. 192 StGB

- 44 - und Art. 193 StGB) von vornherein. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ergänzt den strafrechtlichen Schutz, indem er den Missbrauch ei- ner vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe stellt und im Verhältnis zu den Nötigungsdelikten subsidiär ist. Diese gehen vor, sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet, um das Opfer sexuell zu missbrau- chen (vgl. BGE 119 IV 230 E. 3a). 2.1. Sexuelle Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe wie etwa Physio- therapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte bekannt. Dem Berufsvertreter wird nicht zuletzt wegen seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung viel- fach grosses Vertrauen entgegengebracht. Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden objektiv oder subjektiv auf eine bestimmte Fachperson ange- wiesen sein. 2.2. Der Beschuldigte hat sich demgegenüber jeweils die konkrete Situation während der Pflege der nach der Operation und der Narkose in den Aufwachraum gebrachten Patientinnen zunutze gemacht. Da feststeht, dass die Geschädigten keine Gegenwehr leisteten und auch nicht leisten konnten, brauchte er dabei kei- ne Widerstände zu überwinden, weshalb, wie bereits dargelegt, eine sexuelle Nö- tigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB ausscheidet. 2.3. Gemäss Art. 191 StGB macht sich wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexual- bezogen sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, sind bei dieser objektiven Betrachtung unbeachtlich (BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 4.4). Wie bereits ausgeführt, ent- sprechen die eingeklagten Körperberührungen gemäss Gutachten nicht den gän- gigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorg- fältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären (vorstehend, Erw.

- 45 - III.3.13.5.; Urk. 24/A/79 S. 12). Dass der Beschuldigte pflegerische und medizi- nisch notwendige Handlungen vorgenommen haben soll, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 226 S. 8), überzeugt daher nicht. Für einen Aussenstehenden stellen die eingeklagten Handlungen bei objektiver Betrachtung ohne weiteres ei- nen Sexualbezug dar. Da das subjektive Empfinden des Beschuldigten unbeacht- lich ist, führt auch der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe Einweg-Latex-Handschuhe getragen, mit welchen er den Körper der Patienten gar nicht richtig gespürt habe (Urk. 226 S.12), ins Leere. Mit der Vorinstanz sind die eingeklagten Tätigkeiten des Be- schuldigten als sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. Urk. 156 S. 79). 2.3.1. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defek- ten, wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperli- cher Invalidität, wie in einer Fesselung, z.B. in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 119 IV 230 E. 3a; BGE 103 IV 165) oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung liegen. Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser, z.B. alkoholbedingter Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a). 2.3.2. Das Bundesgericht hat die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah.

- 46 - In der Tat hänge eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Emp- finden im Bereich des Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst reagieren konnten, als der Täter bereits im Begriff war, sie zu miss- brauchen (BGE 103 IV 165; BGE 133 IV 49 E. 7.3). 2.3.3. Nicht anders verhält es sich bei den geschädigten Patientinnen des Beschuldigten, welche er jeweils nach deren Operation und Narkose im Aufwach- raum als Pfleger zu betreuen hatte. Sie lagen im Spitalbett und waren noch mit unterschiedlich vielen medizinischen Gerätschaften verbunden, so dass auch ihre eigene Mobilität erheblich eingeschränkt war und teilweise sogar die Gefahr be- stand, sich bei Bewegungen wehzutun. Auch wenn sie teilweise wussten, dass der Beschuldigte sie waschen oder eincremen würde, konnten sie bis zu jenem Moment, als sie die Berührungen spürten, weder sehen noch erahnen, dass der Beschuldigte sie an ihren Brüsten und ihrem Geschlechtsteil streicheln oder mas- sieren würde. Vielmehr nahmen sie den sexuellen Übergriff erst wahr, als sie sei- ne Hände auf ihren Brüsten oder an ihrem Geschlechtsteil spürten, mithin zu ei- nem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits zu missbrauchen begonnen hatte. Es war den Geschädigten daher unmöglich, die Beeinträchtigung ihrer geschlechtli- chen Integrität von vornherein abzuwehren. Diese Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten wurde sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 41 f.) – in der Anklageschrift (Urk. 42 S. 2, zweiter Abschnitt) für sämtliche Ge- schädigten gleich und genügend bestimmt umschrieben. 2.3.4. Auch wenn die Geschädigten nach dem Bemerken der sexuell moti- vierten Berührungen teilweise gerademal knapp ein Nein über ihre Lippen brach- ten oder dem Beschuldigten mit ihrer Gesichtsmimik ihren Unmut kund zu tun versucht hatten, ihn dann aber dennoch weiter gewähren liessen, bestand ihre Widerstandsunfähigkeit dennoch fort, zumal sie in Bezug auf die dem Übergriff vorangehenden Handlungen des Beschuldigten teilweise irrtümlich annahmen, diese gehörten zur ordentlichen medizinischen Versorgung, und ihm insoweit ver- trauten und nicht mit solchen Eingriffen in ihre Intimsphäre rechneten. Es war

- 47 - ihnen daher lediglich verspätet möglich, sich ihren Abwehrwillen zu bilden. Wäh- rend der Beschuldigte sich zu den sexuellen Übergriffen in der Erwartung und im Wissen darum angeschickt hatte, dass die geschädigten Patientinnen seine Übergriffe zunächst überhaupt nicht erkennen konnten, und er damit ihre vorbe- stehende Wehrlosigkeit gezielt ausgenützt hat. Als sich die geschädigten Patien- tinnen Rechenschaft geben konnten, dass er ihre Brüste eingerieben und mas- siert und/oder ihr Geschlechtsteil gestreichelt oder massiert hatte, war die Tat be- reits vollendet. Es ist daher nicht von Belang, dass sie sich gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar Sekunden nicht zur Wehr gesetzt hatten, da sie vom Übergriff völlig überrumpelt wurden, teilweise ganz perplex und teilweise aber auch wieder weggetreten waren, zumal auch eine vorübergehende Wider- standsunfähigkeit für die Erfüllung des Tatbestandes genügt (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.4). 2.4. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. 2.5. Anders verhält es sich dagegen bei der Geschädigten (T._____, ND 3). 2.5.1. Sie beschrieb ein normales, grossflächiges Eincremen ihrer Brüste. Sie empfand es nicht als gravierend und fühlte sich nicht als Opfer eines sexuel- len Übergriffs. Zwar hatte sie es als merkwürdig und speziell empfunden, dass der Beschuldigte sich entschuldigt hatte, bevor er an ihren Busen fasste. Sie war wach und hatte sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Sie hätte sich wehren können. Für sie gab es aber offenbar keinen Anlass dazu. Sie war davon ausgegangen, dies gehöre zur Pflege. Sie empfand sein Vorgehen nicht als se- xuell motiviert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.10.2.). 2.5.2. Die Geschädigte T._____ war wach, hat sich mit dem Beschuldigten unterhalten und war auch von Beginn der Behandlung an geistesgegenwärtig. Sie hätte gemäss eigenen Angaben auch intervenieren können, tat dies jedoch be- wusst nicht. Es fehlt demnach an einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB. Demzufolge war es dem Beschuldigten auch nicht möglich, sie gegen ihren Willen an den Brüsten zu berühren. Das Vorgehen des Beschuldigten bei dieser Geschädigten (ND 3) erfüllt daher den Tatbestand der Schändung nicht.

- 48 - Der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch ist somit nicht zu bestäti- gen und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.6. Bezüglich der Privatklägerinnen (1 - 9) und der Geschädigten S._____ (ND 6) ist der Beschuldigte dagegen der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 161 S. 86, 108). Die Anklagebehörde erachtet diese Strafe als zu mild und beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine strengere Bestrafung unter Einsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 181 S. 2; Urk. 228 S. 4). Der Beschuldigte beantragte in seinem Eventualan- trag betreffend den Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, wo- bei das Berufsverbot aufzuheben sei (Urk. 226 S. 3).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben und der massgebliche Strafrahmen bei mehrfacher Schändung mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 StGB) korrekt ab- gesteckt (Urk. 161 S. 80 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Dem Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit ist im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB inner- halb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen.

3. Die Tatkonstellation und das Vorgehen des Beschuldigten war bei allen neun geschädigten Patientinnen sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Die Vor- derrichter haben daher zurecht eine gemeinsame Beurteilung sämtlicher Taten des Beschuldigten vorgenommen und eine hypothetische Einsatzstrafe für alle Einzeltaten gemeinsam festgelegt (Urk. 161 S. 82), auch wenn die einzelnen Tat- handlungen nicht bei allen Patientinnen gleich weit gingen. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst erheblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem langen Zeitraum von rund 3 ¼ Jahren (21. Mai 2008

- 49 - bis 25. August 2011) immer wieder zum Nachteil von insgesamt 10 Opfern ein- schlägig delinquierte; dies insbesondere auch nachdem er im März 2010 die Ab- teilung im R._____ hatte wechseln müssen. 3.1.1. Dabei bewegten sich die anklagegegenständlichen Tathandlungen teilweise einzeln oder miteinander kombiniert in folgender Bandbreite:

• Eincremen der Brüste seiner Opfer kombiniert mit dem Führen eines Armes des Opfer an seine Genitalgegend mit Berührungen über seinen Kleidern (Privatklägerin 1, HD) oder das Streicheln des Armes des Op- fers mit anschliessendem Führen der Hand an seine bekleidete Genital- gegend (Privatklägerin 2, ND 1) mit dortigen kreisenden Bewegungen (Privatklägerin 9, ND 13);

• Drücken, Massieren/Einreiben der Brüste mit einer oder beiden Händen, teilweise mit Berührung der Brustwarzen mit den Fingern (Privatkläge- rin 9, ND 13; Privatklägerin 6, ND 9; Privatklägerin 5, ND 5; Privatkläge- rin 3, ND 2 und Geschädigte ND 6);

• Berührungen, teilweise mehrfaches Anfassen, Eincremen, Streicheln, richtiges Massieren des Geschlechtsteils mit der flachen Hand oder den Fingern (Privatklägerinnen 4, 5 und 7 - 9). 3.1.2. Den Vorderrichtern ist zuzustimmen, dass die verübten sexuellen Handlungen einzeln betrachtet im Rahmen des Möglichen eher im unteren Rah- men anzusiedeln sind (Urk. 161 S. 82 f.). Dennoch ist das Verüben derselben un- ter Ausnützung der spezifischen Situation im Aufwachraum nach der Operation und des Zustandes der Opfer nach dem Aufwachen aus der Narkose gravierend, zumal sie in dieser Situation im Spital auf eine vertrauensvolle, sachgemässe Pflege und Betreuung angewiesen waren und vertrauten. Die Verletzungen der sexuellen Integrität führte bei mehreren Opfern zu längeren beträchtlichen psychi- schen Folgen und waren für die Opfer auch verbunden mit Gefühlen der Angst, Ohnmacht, Scham und Demütigung. Dabei war für die Opfer insbesondere die Ungewissheit belastend, ob sie in schlafenden Zustand noch Opfer weitergehen-

- 50 - der Berührungen des Beschuldigten geworden sein könnten, als jener, welches sie bewusst miterlebt hatten. Überdies zerstörte der Beschuldigte mit seinen Ta- ten auch das unbeschwerte Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens seiner Op- fer in eine fachgerechte und vertrauensvolle Behandlung und Pflege durch das (männliche) Spitalpersonal nach künftigen operativen Eingriffen unter Narkose. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in ein verlässliches Pflege- und Gesund- heitssystem wurde massiv erschüttert. Sein kriminelles Engagement ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. So schien er sich die Opfer gezielt nach gesundheitlicher Eignung und passenden, ungestörten Gelegenheiten im Aufwachraum nach sei- nem "Beuteschema" ausgewählt zu haben. Sein Vorgehen war nicht etwa spon- tan, sondern äusserst unverfroren, berechnend und schamlos, indem er die er- wartete Widerstandsunfähigkeit seiner Opfer und seine Vertrauensstellung als Pfleger gezielt ausnützte. 3.1.3. Insgesamt ist die objektive Schwere seiner 10 gleichgelagerten Taten daher im mittleren bis erheblichen Bereich einzustufen. Es erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Teilfreispruches von 4 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte gezielt und unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung als Pfleger mit direktem Vorsatz sich an den wehrlosen Opfern verging. Als Beweggrund kommt einzig die Befriedigung sexueller und damit egoistischer Motive des im Tatzeitraum verheirateten Beschuldigten in Betracht. Er handelte aus freier Ent- scheidung und als Einzeltäter. Verschuldensmindernde Faktoren, wie beispiels- weise eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit liegen nicht vor. 3.3. Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Tatschwere führt, bleibt es bei einem insgesamt mittleren bis er- heblichen Verschulden und einer hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ Jahre Frei- heitsstrafe.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu

- 51 - tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde in AI._____ (Kroatien) geboren. Er ist Bürger von Zürich und Kroatien. Er wuchs zusammen mit seiner sechs Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern auf und erlebte gemäss eigener Angabe eine glückli- che Kindheit in normalen familiären Verhältnissen. Sein Vater war als Elektroniker berufstätig und verstarb im Jahre 2000. Seine Mutter lebt immer noch in AI._____ in derselben Eigentumswohnung, wo der Beschuldigte aufwuchs. Sie arbeitete während 38 Jahren als Oberschwester in einem Gesundheitszentrum. Seine Schwester lebt in Italien, ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. 4.1.1. Der Beschuldigte absolvierte sämtliche Schulen in Kroatien. An- schliessend genoss er an der Pflegeschule in AI._____ eine vierjährige Ausbil- dung zum Pflegefachmann, welche in der Schweiz anerkannt wurde, während die ebenfalls in AI._____ absolvierte zweijährige höhere Ausbildung als Pflegefach- mann in der Schweiz nicht anerkannt wurde. In den Jahren 1986 bis 1991 arbeite- te der Beschuldigte in der Notfallstation des Spitals in AI._____. Im Jahre 1991 kam er in die Schweiz, da in Kroatien Inflation herrschte und er nach einer Mög- lichkeit gesucht hatte, seinen Beruf unter besseren Arbeitskonditionen auszu- üben. Zunächst arbeitete der Beschuldigte bis ca. September 1993 im Kranken- heim … in Zürich-… und danach bis Ende 2000 im Stadtspital …. Dann erfolgte ein Stellenwechsel ans R._____, wo er ebenfalls als Krankenpfleger gearbeitet hatte. Zwischen April 2001 und März 2003 machte er berufsbegleitend eine Aus- bildung als Anästhesiepfleger, bestand aber die Abschlussprüfung nicht. Neben seinem Arbeitspensum im R._____ arbeitete er auch noch stundenweise bei einer privaten …organisation. In Kroatien absolvierte der Beschuldigte im Jahre 1987 die zehnmonatige Rekrutenschule. In der Schweiz leistete er keinen Militärdienst.

- 52 - 4.1.2. Der Beschuldigte war drei Mal verheiratet, wobei er seine im Jahre 1987 geheiratete erste Frau, AJ._____, nach einer ersten Scheidung im Jahre 1994 erneut heiratete, um seinem Sohn das Aufwachsen in einer intakten Familie zu ermöglichen. Seine erste Ehefrau und sein Sohn kamen im Jahre 1994 eben- falls in die Schweiz und leben nach wie vor in Zürich. Wegen eines anderen Man- nes kam es im Jahre 2004 zur erneuten Scheidung dieser Ehe, wobei sein inzwi- schen erwachsene Sohn fortan bei der Mutter lebte. Dieser absolvierte eine KV- Lehre und den Militärdienst. Seine dritte Heirat erfolgte im Juli 2008 mit AK._____ geborene … in Kroatien. Der gemeinsame Sohn, AL._____, kam im Juli 2010 zur Welt. Betreffend die dritte Ehe ist ein Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Willisau pendent. Der Beschuldigte sieht seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz. 4.1.3. Als Krankenpfleger erzielte er zuletzt vor seiner Inhaftierung einen Monatslohn von Fr. 7'500.– netto mal 13. Zusätzlich arbeitete er rund vier Stun- den pro Monat bei der privaten …, wo er Fr. 35.– netto pro Stunde erzielte. Wäh- rend seiner Haftzeit wurde seine damalige Noch-Ehefrau durch die Sozialhilfe un- terstützt. (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/6 S. 2 ff.; Urk. 36/3 S. 2 ff.; Urk. 120 S. 2 f.). 4.1.4. Nach seiner Entlassung vom 13. Mai 2014 aus der Sicherheitshaft lebte der Beschuldigte ca. zwei Wochen bei der kroatischen katholischen Mission, da seine Ehefrau eine Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung ablehnte. Nach etwa einem Monat fand er eine Anstellung als Hilfsmetzger und seine jetzi- ge Wohnung in AM._____. Dem Beschuldigten wurde die Obhut für seinen Sohn AL._____ zugesprochen. AL._____ wohnt seither beim Beschuldigten und be- sucht den Kindergarten in AM._____. Der Beschuldigte arbeitet nun während drei Tagen im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes als Hilfsar- beiter in einer Recyclingfirma. In der Berufungsverhandlung gab er an, am R._____ netto ca. Fr. 9'300.– mal 13 bzw. brutto Fr. 10'000.– mal 13 verdient zu haben. Zurzeit bezieht er Sozialhilfe und hat Schulden in der Höhe zwischen Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– (Prot. II S. 23 ff.). 4.1.5. Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafmassre- levanten Aspekte ableiten. Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verlet-

- 53 - zung der Verkehrsregeln liegt bereits über neun Jahre zurück (Urk. 221), weshalb sich auch daraus keine Auswirkung auf das Strafmass ergibt. 4.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Nachdem der Beschuldigte die Tatvorwürfe vollumfänglich bestreitet, entfällt eine solche Strafreduktion. 4.3. Analog dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist dem Be- schuldigten angesichts des Umstandes, dass seit der Tat mehr als vier Jahre ver- gangen sind und er sich in dieser Zeit wohlverhalten hat, eine lediglich moderate Strafminderung zu gewähren (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 25 zu Art. 47 StGB). 4.4. Eine weitere Strafminderung ist dem Beschuldigten unter dem Titel me- diale Vorverurteilung aufgrund einer überdurchschnittlich intensiven Berichterstat- tung in den Medien und wegen Verletzung der Unschuldsvermutung zu gewäh- ren. Die Gesamtheit der medialen Berichterstattung über die gegen den Beschul- digten erhobenen Tatvorwürfe weist ein überdurchschnittliches Ausmass auf (z.B. Urk. 132/14). Die Pflege und Behandlung in Spitälern ist von allgemeinem Inte- resse, weshalb den vorliegenden Tathandlungen in einem Aufwachraum des R._____ ein grosses mediales Echo in gewisser Weise immanent ist. Angesichts dieser überdurchschnittlich intensiven Berichterstattung, wobei auch teils in Ver-

- 54 - letzung der Unschuldsvermutung berichtet wurde, ist eine allerdings nur leichte Strafminderung gerechtfertigt (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 160 zu Art. 47 StGB).

5. Unter Berücksichtigung der täterunabhängigen Strafminderungsgründe (vorstehend, Erw. V.4.3. f.) erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als an- gemessen.

6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu seiner Entlassung vom 13. Mai 2014 (Urk. 176 ff.) von 972 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Eine Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs fällt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme / Berufsverbot

1. Am 1. Januar 2015 trat die geänderte Fassung von Art. 67 aStGB in Kraft. Ob der Grundsatz des milderen Rechts auch bei Massnahmen zur Anwendung kommt, ist strittig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Massnah- men Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, da es bei Massnahmen nicht um Härte oder Milde gehen könne, sondern allein um grössere oder geringere Zweckmäs- sigkeit (vgl. BGE 68 IV 37 f.; BGE 68 IV 66 f.; BGE 97 I 919, E. 1.a). In der Lehre wird hingegen die überzeugende Auffassung vertreten, dass auch Massnahmen für die Betroffenen mehr oder minder hart sein können (vgl. TRECHSEL, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 13). Dieser Auffassung ist zu folgen, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwendung des neuen Rechts für den Täter eine günstigere Lösung bringt. Die geltende Fassung von Art. 67 StGB sieht die Anordnung eines umfassenderen Tätigkeitsverbots vor (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 67 StGB), so dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht das mildere Recht

- 55 - darstellt. Damit ist die nachfolgende Prüfung der Anordnung des Berufsverbots auf Grundlage des Art. 67 aStGB vorzunehmen.

2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB kann ein Berufsverbot in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen eines Verbrechens oder Verge- hens zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wird. Die Straftat, die dem Verbot zugrunde liegt, muss in Ausübung dieses Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes be- gangen worden sein, zwischen beidem also ein sachlicher Zusammenhang be- stehen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage 2006, § 13 N 17). Wie bei einer zweckgebundenen Massnahme unerlässlich, fordert das Ge- setz ausdrücklich die Gefahr weiteren Missbrauchs. Damit ist die Gefahr weiterer in Ausnützung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangener Straftaten gemeint (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19). Das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung seines Be- rufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen könnte (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 40 zu Art. 67 StGB). Wie gross diese Gefahr sein muss, kann sich nicht nach dem Masse des Verschuldens richten, das die Sanktion ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag, sondern muss nach dem Prinzip des überwiegenden Inte- resses entschieden werden, das für jeden präventiven Eingriff gilt. Das heisst, dass es ebenso auf die Wahrscheinlichkeit wie auf die mögliche Schwere künfti- ger Rechtsverletzungen ankommt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19). In analoger Anwendung von Art. 56 Abs. 2 StGB ist vor der Anordnung eines Berufsvebots ferner stets zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig ist. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Ziel dieses Grundrechtseingriffs die Verhinderung oder doch die Erschwerung zukünftiger strafbarer Taten ist und nicht die Bestrafung des Tä- ters. Das Verschulden des Täters und das Schuldprinzip spielen somit keine Rolle (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 26 zu Art. 67 StGB). In diesem Sinne kann das Gericht, um die Resozialisierung des Täters nicht über die Massen zu erschweren und seine Entsozialisierung nicht zu provozieren, das Verbot statt auf den gesamten Beruf oder das gesamte Gewerbe auf die konkreten einzelnen missbrauchsge-

- 56 - fährdeten Tätigkeiten beschränken, so z.B. bei einer Ärztin auf die Durchführung eines bestimmten operativen Eingriffs (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 67 StGB).

3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erfüllt. Ebenfalls kann den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Gefahr weiteren Missbrauchs beigepflichtet wer- den. So hat der Beschuldigte die Gelegenheiten, welche sich ihm zur Schändung von Patientinnen bot, während einem Zeitraum von ca. Mitte 2008 bis Mitte 2011 mehrfach wahrgenommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die nächste Gelegen- heit zur Schändung, welche sich ihm bei Weiterführung seines Berufs als Kran- kenpfleger sicherlich mehrfach anerbieten würde, erneut wahrnehmen könnte, ist gross. Mit der Vorinstanz ist aber in Anbetracht des doch massiven Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und aus Re- sozialisierungsgründen nicht die Höchstdauer anzuordnen. Die Anordnung eines Berufsverbots für die Dauer von drei Jahren ist daher ausreichend (vgl. Urk. 161 S. 86 f.).

4. Demzufolge ist dem Beschuldigten seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine vergleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren zu verbieten. VII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privat- klägerinnen 1, 2 und 4 - 9, ihrem vorinstanzlichen Antrag folgend, eine für alle gleich hohe Genugtuung von jeweils Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Ereignisdatum, zu bezahlen. Einzig die Privatklägerin 9 hatte vor Vor- instanz Fr. 14'000.– Genugtuung verlangt. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtu- ungsbegehren abgewiesen (Urk. 161 S. 110, Urteilsdispositivziffern 10 f.). Die Privatklägerin 2 wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 606.25 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011, zu bezahlen, wobei deren Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den

- 57 - Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 5 Fr. 59.30 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 und der Privatklägerin 8 Fr. 977.75, zuzüglich 5 % Zins ab

26. Juni 2010, zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8 wurde im Mehrbetrag abgewiesen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber den betreffenden Privatklägerinnen aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach sowie für allfälligen weiteren Schaden er- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches sowie des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadens wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 161 S. 109 f., Urteilsdispositivzif- fern 4 - 9).

2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben (Urk. 161 S. 88 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Auch hinsichtlich der erkannten Schweregrade der Verletzung der sexuel- len Integrität bei den einzelnen Opfern sowie der Kausalität, der mit Belegen nachgewiesenen Höhe und den Berechnungen ihrer Schadenersatzansprüche kann auf die zutreffenden Einschätzungen und Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 161 S. 89 ff.). Die vorinstanzlichen Regelungen der Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sind daher vollumfänglich zu bestätigen. 3.1. Einzig bei der im angefochtenen Urteil für alle genugtuungsberechtigten Opfer gleich hoch bemessenen Genugtuung ist ein etwas differenzierender Mass- stab anzulegen, auch wenn die Tatkonstellation bei allen Opfern vergleichbar war und ihre Betroffenheit und die psychischen Folgen grosse Parallelen aufweisen. Es kann dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass drei der Opfer (Privatkläge- rinnen 1 - 3 und 6) keine Berührungen am Unterleib zu erdulden hatten und zwei Privatklägerinnen (5 und 9) dagegen Opfer der gesamten Palette an einzelnen Tathandlungen des Beschuldigten wurden (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.1.).

- 58 - 3.2. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede ist bei den Genugtuungen daher folgende Abstufung vorzunehmen: − C._____ (P 1): Fr. 8'000.–(Ereignis: 22. Februar 2011) − B._____ (P 2): Fr. 8'000.–(Ereignis: 15. Januar 2009) − F._____ (P 4): Fr. 8'000.– (Ereignis: 18. Januar 2011) − D._____ (P 5): Fr. 10'000.–(Ereignis: 25. August 2011) − G._____ (P 6): Fr. 8'000.–(Ereignis: 14. Februar 2011) − H._____ (P 7): Fr. 9'000.–(Ereignis: 22. Mai 2008) − E._____ (P 8): Fr. 9'500.–(Ereignis: 26. Juni 2010) − I._____ (P 9): Fr. 10'000.–(Ereignis: 8. Dezember 2010) VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trotz des Teilfreispruchs betreffend ND 3 und des teilweisen Unterliegens der Anklagebe- hörde bei der Strafhöhe rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom

29. April 2013 E. 5.3. ff., zur Publikation vorgesehen). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV, LS 215.3) beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhand- lung) max. Fr. 28'000.–. Vorliegend sind keine Zuschläge zur Grundgebühr ge- mäss § 17 Abs. 2 AnwGebV anzurechnen. Dennoch erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 40'000.– gerechtfertigt (vgl. Urk. 224 und 225). Rechtsan- walt X._____ wurde mit Verfügung vom 16. September 2014 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 190), wirkte demnach am erstinstanzlichen Verfahren

- 59 - noch nicht mit und hatte sich im Rahmen des Berufungsverfahrens in die umfang- reichen Akten einzuarbeiten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklä- gerinnen richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zunächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädi- gung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädi- gung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 138 StPO). 3.1. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich im Urteilszeitpunkt in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Eine (anteilsmässige) Rückerstattung im Sinne des Vorbehalts bei der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO bei erst später eintretenden günstigeren wirt- schaftlichen Verhältnissen besteht ebenfalls (Art. 426 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 426 StPO; anderer Meinung: RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). 3.2. Schliessich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11'041.45 zu bezahlen.

- 60 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Geschädigten gemäss ND 3 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 972 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Dem Beschuldigten wird seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine ver- gleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren verboten.

5. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 606.05 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz von Fr. 59.30 zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 Schadenersatz von Fr. 977.75 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- 61 - − F._____ − G._____ − H._____ − I._____

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadenersatzanspru- ches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen: − C._____ − B._____ − D._____ − E._____

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägerinnen die nachfol- gend aufgeführte Summe, zuzüglich 5 % Zins ab dem jeweiligen Ereignisda- tum als Genugtuung zu bezahlen: − C._____ (P 1): Fr. 8'000.–(Ereignis: 22. Februar 2011) − B._____ (P 2): Fr. 8'000.–(Ereignis: 15. Januar 2009) − F._____ (P 4): Fr. 8'000.– (Ereignis: 18. Januar 2011) − D._____ (P 5): Fr. 10'000.–(Ereignis: 25. August 2011) − G._____ (P 6): Fr. 8'000.–(Ereignis: 14. Februar 2011) − H._____ (P 7): Fr. 9'000.–(Ereignis: 22. Mai 2008) − E._____ (P 8): Fr. 9'500.–(Ereignis: 26. Juni 2010) − I._____ (P 9): Fr. 10'000.–(Ereignis: 8. Dezember 2010) Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 12) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 62 - Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'940.60 vormalige amtliche Verteidigung Fr. 40'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'000.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z3._____ Fr. 840.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z1._____ Fr. 1'300.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z2._____

14. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das erstinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'041.45 zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerinnen C._____ und E._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Vertreterin der Privatklägerinnen B._____ und D._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Vertreterin der Privatklägerinnen F._____, G._____ und I._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Privatklägerin H._____; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 63 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, gem. § 19 Abs. 3 Ge- sundheitsgesetz − SWICA Gesundheitsorganisation, … [Adresse] (Ref. … F._____).

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 64 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig

Erwägungen (118 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 liess der Beschuldigte mit Eingabe seines vormaligen amtlichen Verteidigers vom 23. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 142; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. April 2014 zugestellt (Urk. 160/2). Mit Einga- be vom 16. April 2014 (Datum des Poststempels: unleserlich; hierorts eingegan- gen am 22. April 2014) reichte diese rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne

- 8 - von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wurde (Urk. 166 S. 2 f.). Mit Präsidial- verfügung vom 28. April 2014 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwalt- schaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 172; Urk. 173/1-7). Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 erhob die Staatsanwaltschaft entgegen der unzutref- fenden Auffassung der vormaligen amtlichen Verteidigung (Urk. 174 S. 2; Urk. 175 S. 2 f.) rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 181). Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 verzichtete die Vertrete- rin der Privatklägerinnen I._____, G._____ und F._____ ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 180). Die übrigen Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Gemäss Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 183 f.).

E. 1.1 H._____ (Privatklägerin 7; ND 11): Am 21./22. Mai 2008 habe der Beschuldigte zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr seine flache linke Hand mit der Handflä- che direkt auf ihre unbedeckte Scheide gelegt.

E. 1.2 B._____ (Privatklägerin 2; ND 1): Zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, habe er ihren rechten Unterarm geküsst und gestreichelt und ihre rechte Hand in Richtung seines Penis geführt bis ihre Handfläche schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt habe.

E. 1.3 S._____ (ND 6): Am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit ei- ner Lotion eingerieben habe.

E. 1.4 E._____ (Privatklägerin 8; ND 12): Am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, sei er mit einem nassen Waschlappen über ih- ren Kitzler und über die Scheide gefahren, habe sie zwischen den Schamlippen be- rührt und sei mit seinen Fingerkuppen auf der Scheide verharrt.

- 15 -

E. 1.5 I._____ (Privatklägerin 9; ND 13): Am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand mindestens drei Mal ihre beiden entblössten Brüste gestreichelt, inkl. Brustwarzen, die er mit seinen Fingern berührt habe. Zudem habe er ihre linke Hand in Richtung seines Penis geführt, bis ihr Handrücken schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er mit ihrem Handrücken auf seinem Penis Kreisbewegungen ausgeführt habe. Aus- serdem habe er bei insgesamt mindestens drei Gelegenheiten mit seinen Fingern ihre unbedeckten äusseren Schamlippen gestreichelt.

E. 1.6 F._____ (Privatklägerin 4; ND 4): Am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, in- dem er diese mit einer Lotion eingerieben habe.

E. 1.7 G._____ (Privatklägerin 6; ND 9): Am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, gestreichelt.

E. 1.8 T._____ (ND 3): Am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ha- be er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe.

E. 1.9 U._____ (Privatklägerin 3; ND 2): Am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe.

E. 1.10 C._____ (Privatklägerin 1; HD): Am 22. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:30 Uhr, habe er ihren linken Unterarm gestreichelt und diesen anschliessend so zu seiner Leistengegend gezogen, dass dieser seinen Penis über den Kleidern be- rührt habe. Als sie ihren Unterarm weggezogen habe, habe er diesen Vorgang wie- derholt. Ausserdem sei er mit seinen Händen mindestens drei Mal vollständig über ihre beiden entblössten Brüste gefahren, indem er diese mit einer Lotion eingerie- ben habe, wobei er mit seinen Fingern auch über ihre Brustwarzen gefahren sei.

E. 1.11 D._____ (Privatklägerin 5; ND 5): Am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste, inkl. deren Brustwarzen, massiert. Ausserdem habe er mit seiner Hand ihre unbedeckte Scheide berührt und ihre Klitoris massiert.

- 16 -

2. Der Beschuldigte hat über das gesamte Vorverfahren hinweg, bei der Po- lizei und bei der Staatsanwaltschaft, wie auch vor Vorinstanz die Anklagevorwürfe konstant vollumfänglich bestritten. Er habe keine Patientin an den Brüsten einge- rieben und keine sexuellen Handlungen an Patientinnen vorgenommen. Er arbeite professionell. Diese hätten aufgrund der Anästhesie und der Medikamente an Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es könne sein, dass es jemand auf ihn abge- sehen habe, da er eine sexuelle Beziehung mit einer Arbeitskollegin gehabt habe, oder diese hätten finanzielle Motive (Urk. 7/1 S. 10 ff.; Urk. 7/2 S. 3 ff.; Urk. 7/3 insbes. S. 8 ff., S. 16; Urk. 10; Urk. ND 11/3 f.; Urk. ND 1/3 f.; Urk. ND 6/3 f.; Urk. ND 12/3 f.; Urk. ND 13/3 ff.; Urk. ND 4/3-5; Urk. ND 9/3 f.; Urk. ND 3/3 ff.; Urk. ND 2/3 f.; Urk. ND 5/3 f.; Urk. 7/6 S. 2, S. 11 ff.; Urk. 120 S. 3 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 26 ff.).

3. Die Anklagevorwürfe sind daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu über- prüfen. Als Beweismittel liegen insbesondere die belastenden Aussagen der Ge- schädigten 1-11 (1.10.: Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 4 ff.; 1.1.: Urk. ND 11/6 f.; 1.2.: Urk. ND 1/5 f.; 1.3.: Urk. ND 6/5 f.; 1.4.: Urk. ND 12/5 f.; 1.5.: Urk. ND 13/6, Urk. ND 13/7; Urk. ND 13/9; 1.6.: Urk. ND 4/6 f.; 1.7.: Urk. ND 9/5 f.; 1.8.: Urk. ND 3/6 f.; 1.9.: Urk. ND 2/5 f.; 1.11.: Urk. ND 5/5 f.) und das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 (Urk. 24A/79) vor.

E. 2 Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am Wohnort vom

14. September 2011 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 34/2; Urk. 34/9 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 16. April 2014 liess er gestützt auf Art. 86 StGB auch ein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Sicherheits- haft stellen, da am 13. Mai 2014 zwei Drittel der von der Vorinstanz verhängten Strafe von 4 Jahren verbüsst seien (Urk. 166 S. 7 f.; Urk. 163). Nach Einholung der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und einer fakultativen Vernehmlassung des Beschuldigten dazu, wurde er mit Präsidialverfügung und Entlassungsbefehl vom 2. Mai 2014 per 13. Mai 2014 aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss gesetzt (Urk. 164 f.; Urk. 168 ff.; Urk. 176 ff., Urk. 182) und die Privat- klägerinnen mit Schreiben vom 2. Mai 2014 von der Haftentlassung in Kenntnis gesetzt (Urk. 179). Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 war der vom Beschuldigten angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zum Schluss gekommen, dass die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft nicht gegen die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK verstossen hat (Urk. 109).

E. 2.1 Sexuelle Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe wie etwa Physio- therapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte bekannt. Dem Berufsvertreter wird nicht zuletzt wegen seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung viel- fach grosses Vertrauen entgegengebracht. Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden objektiv oder subjektiv auf eine bestimmte Fachperson ange- wiesen sein.

E. 2.2 Der Beschuldigte hat sich demgegenüber jeweils die konkrete Situation während der Pflege der nach der Operation und der Narkose in den Aufwachraum gebrachten Patientinnen zunutze gemacht. Da feststeht, dass die Geschädigten keine Gegenwehr leisteten und auch nicht leisten konnten, brauchte er dabei kei- ne Widerstände zu überwinden, weshalb, wie bereits dargelegt, eine sexuelle Nö- tigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB ausscheidet.

E. 2.3 Gemäss Art. 191 StGB macht sich wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexual- bezogen sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, sind bei dieser objektiven Betrachtung unbeachtlich (BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 4.4). Wie bereits ausgeführt, ent- sprechen die eingeklagten Körperberührungen gemäss Gutachten nicht den gän- gigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorg- fältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären (vorstehend, Erw.

- 45 - III.3.13.5.; Urk. 24/A/79 S. 12). Dass der Beschuldigte pflegerische und medizi- nisch notwendige Handlungen vorgenommen haben soll, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 226 S. 8), überzeugt daher nicht. Für einen Aussenstehenden stellen die eingeklagten Handlungen bei objektiver Betrachtung ohne weiteres ei- nen Sexualbezug dar. Da das subjektive Empfinden des Beschuldigten unbeacht- lich ist, führt auch der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe Einweg-Latex-Handschuhe getragen, mit welchen er den Körper der Patienten gar nicht richtig gespürt habe (Urk. 226 S.12), ins Leere. Mit der Vorinstanz sind die eingeklagten Tätigkeiten des Be- schuldigten als sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. Urk. 156 S. 79).

E. 2.3.1 Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defek- ten, wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperli- cher Invalidität, wie in einer Fesselung, z.B. in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 119 IV 230 E. 3a; BGE 103 IV 165) oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung liegen. Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser, z.B. alkoholbedingter Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a).

E. 2.3.2 Das Bundesgericht hat die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah.

- 46 - In der Tat hänge eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Emp- finden im Bereich des Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst reagieren konnten, als der Täter bereits im Begriff war, sie zu miss- brauchen (BGE 103 IV 165; BGE 133 IV 49 E. 7.3).

E. 2.3.3 Nicht anders verhält es sich bei den geschädigten Patientinnen des Beschuldigten, welche er jeweils nach deren Operation und Narkose im Aufwach- raum als Pfleger zu betreuen hatte. Sie lagen im Spitalbett und waren noch mit unterschiedlich vielen medizinischen Gerätschaften verbunden, so dass auch ihre eigene Mobilität erheblich eingeschränkt war und teilweise sogar die Gefahr be- stand, sich bei Bewegungen wehzutun. Auch wenn sie teilweise wussten, dass der Beschuldigte sie waschen oder eincremen würde, konnten sie bis zu jenem Moment, als sie die Berührungen spürten, weder sehen noch erahnen, dass der Beschuldigte sie an ihren Brüsten und ihrem Geschlechtsteil streicheln oder mas- sieren würde. Vielmehr nahmen sie den sexuellen Übergriff erst wahr, als sie sei- ne Hände auf ihren Brüsten oder an ihrem Geschlechtsteil spürten, mithin zu ei- nem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits zu missbrauchen begonnen hatte. Es war den Geschädigten daher unmöglich, die Beeinträchtigung ihrer geschlechtli- chen Integrität von vornherein abzuwehren. Diese Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten wurde sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 41 f.) – in der Anklageschrift (Urk. 42 S. 2, zweiter Abschnitt) für sämtliche Ge- schädigten gleich und genügend bestimmt umschrieben.

E. 2.3.4 Auch wenn die Geschädigten nach dem Bemerken der sexuell moti- vierten Berührungen teilweise gerademal knapp ein Nein über ihre Lippen brach- ten oder dem Beschuldigten mit ihrer Gesichtsmimik ihren Unmut kund zu tun versucht hatten, ihn dann aber dennoch weiter gewähren liessen, bestand ihre Widerstandsunfähigkeit dennoch fort, zumal sie in Bezug auf die dem Übergriff vorangehenden Handlungen des Beschuldigten teilweise irrtümlich annahmen, diese gehörten zur ordentlichen medizinischen Versorgung, und ihm insoweit ver- trauten und nicht mit solchen Eingriffen in ihre Intimsphäre rechneten. Es war

- 47 - ihnen daher lediglich verspätet möglich, sich ihren Abwehrwillen zu bilden. Wäh- rend der Beschuldigte sich zu den sexuellen Übergriffen in der Erwartung und im Wissen darum angeschickt hatte, dass die geschädigten Patientinnen seine Übergriffe zunächst überhaupt nicht erkennen konnten, und er damit ihre vorbe- stehende Wehrlosigkeit gezielt ausgenützt hat. Als sich die geschädigten Patien- tinnen Rechenschaft geben konnten, dass er ihre Brüste eingerieben und mas- siert und/oder ihr Geschlechtsteil gestreichelt oder massiert hatte, war die Tat be- reits vollendet. Es ist daher nicht von Belang, dass sie sich gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar Sekunden nicht zur Wehr gesetzt hatten, da sie vom Übergriff völlig überrumpelt wurden, teilweise ganz perplex und teilweise aber auch wieder weggetreten waren, zumal auch eine vorübergehende Wider- standsunfähigkeit für die Erfüllung des Tatbestandes genügt (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.4).

E. 2.4 Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

E. 2.5 Anders verhält es sich dagegen bei der Geschädigten (T._____, ND 3).

E. 2.5.1 Sie beschrieb ein normales, grossflächiges Eincremen ihrer Brüste. Sie empfand es nicht als gravierend und fühlte sich nicht als Opfer eines sexuel- len Übergriffs. Zwar hatte sie es als merkwürdig und speziell empfunden, dass der Beschuldigte sich entschuldigt hatte, bevor er an ihren Busen fasste. Sie war wach und hatte sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Sie hätte sich wehren können. Für sie gab es aber offenbar keinen Anlass dazu. Sie war davon ausgegangen, dies gehöre zur Pflege. Sie empfand sein Vorgehen nicht als se- xuell motiviert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.10.2.).

E. 2.5.2 Die Geschädigte T._____ war wach, hat sich mit dem Beschuldigten unterhalten und war auch von Beginn der Behandlung an geistesgegenwärtig. Sie hätte gemäss eigenen Angaben auch intervenieren können, tat dies jedoch be- wusst nicht. Es fehlt demnach an einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB. Demzufolge war es dem Beschuldigten auch nicht möglich, sie gegen ihren Willen an den Brüsten zu berühren. Das Vorgehen des Beschuldigten bei dieser Geschädigten (ND 3) erfüllt daher den Tatbestand der Schändung nicht.

- 48 - Der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch ist somit nicht zu bestäti- gen und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen.

E. 2.6 Bezüglich der Privatklägerinnen (1 - 9) und der Geschädigten S._____ (ND 6) ist der Beschuldigte dagegen der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 161 S. 86, 108). Die Anklagebehörde erachtet diese Strafe als zu mild und beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine strengere Bestrafung unter Einsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 181 S. 2; Urk. 228 S. 4). Der Beschuldigte beantragte in seinem Eventualan- trag betreffend den Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, wo- bei das Berufsverbot aufzuheben sei (Urk. 226 S. 3).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben und der massgebliche Strafrahmen bei mehrfacher Schändung mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 StGB) korrekt ab- gesteckt (Urk. 161 S. 80 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Dem Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit ist im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB inner- halb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen.

3. Die Tatkonstellation und das Vorgehen des Beschuldigten war bei allen neun geschädigten Patientinnen sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Die Vor- derrichter haben daher zurecht eine gemeinsame Beurteilung sämtlicher Taten des Beschuldigten vorgenommen und eine hypothetische Einsatzstrafe für alle Einzeltaten gemeinsam festgelegt (Urk. 161 S. 82), auch wenn die einzelnen Tat- handlungen nicht bei allen Patientinnen gleich weit gingen.

E. 3 Am Tag der Festnahme des Beschuldigten hatte Rechtsanwältin X1._____ mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten vertrete (Urk. 32/1). Mit Verfü-

- 9 - gung des Staatsanwaltes für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. September 2011 wurde sie als amtliche Verteidigerin be- stellt (Urk. 32/4). Am 16. September 2011 wurde ausnahmsweise ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt X2._____ mit sofortiger Wir- kung als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 32/8). Mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2014 stellte Rechtsanwalt X2._____ seinerseits ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, nachdem es nach dessen Haftentlassung zu einem schwerwiegenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen ihnen gekommen sei und der Beschuldigte am 2. September 2014 ei- nen neuen Verteidiger mandatiert habe (Urk. 187 S. 2; Urk. 188). Mit Präsidialver- fügung vom 16. September 2014 wurde der bisherige amtliche Verteidiger an- tragsgemäss entlassen und Rechtsanwalt X._____ neu als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 190 S. 2). Mit Beschluss vom 25. September 2014 wurde der bishe- rige amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ent- schädigt (Urk. 195). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte der neue amtliche Verteidiger nach gewährter Akteneinsicht mit, dass am 31. Oktober 2014 vor dem Bezirksgericht Willisau die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren des Be- schuldigten stattfinde, weshalb sich dieser stark mit diesem und der Betreuung des bei ihm wohnenden Sohnes befassen müsse, weshalb sich die Instruktion für das vorliegende Strafverfahren bis Mitte November 2014 hinausschiebe und dann über die Frage der Beweisanträge orientiert werden könne (Urk. 197). Mit Schrei- ben des Kammerpräsidenten vom 7. Januar 2015 wurde auf das vorerwähnte Schreiben der Verteidigung Bezug genommen und nachgefragt, ob gegebenen- falls und in welchem Umfang an den umfangreichen Beweisanträgen der früheren amtlichen Verteidigung festgehalten werde (Urk. 200). Mit weiterem Schreiben des Kammerpräsidenten vom 22. April 2015 wurde die Verteidigung unter Bezug- nahme auf das unbeantwortete Schreiben vom 7. Januar 2015 um Mitteilung bis Mitte Mai 2015 ersucht, um sich hinsichtlich der Beweisanträge zu erklären (Urk. 202). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 ersuchte die Verteidigung um letztmali- ge Erstreckung der Frist bis 29. Mai 2015 (Urk. 205). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 liess der Beschuldigte nunmehr mitteilen, dass von den gestellten Beweis- anträgen nur an der Befragung von Herr Prof. Dr. J._____ und Frau Dr. K._____

- 10 - festgehalten werde (Urk. 206). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 207; vgl. nachfolgend). Am

E. 3.1 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich im Urteilszeitpunkt in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Eine (anteilsmässige) Rückerstattung im Sinne des Vorbehalts bei der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO bei erst später eintretenden günstigeren wirt- schaftlichen Verhältnissen besteht ebenfalls (Art. 426 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 426 StPO; anderer Meinung: RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO).

E. 3.1.1 Dabei bewegten sich die anklagegegenständlichen Tathandlungen teilweise einzeln oder miteinander kombiniert in folgender Bandbreite:

• Eincremen der Brüste seiner Opfer kombiniert mit dem Führen eines Armes des Opfer an seine Genitalgegend mit Berührungen über seinen Kleidern (Privatklägerin 1, HD) oder das Streicheln des Armes des Op- fers mit anschliessendem Führen der Hand an seine bekleidete Genital- gegend (Privatklägerin 2, ND 1) mit dortigen kreisenden Bewegungen (Privatklägerin 9, ND 13);

• Drücken, Massieren/Einreiben der Brüste mit einer oder beiden Händen, teilweise mit Berührung der Brustwarzen mit den Fingern (Privatkläge- rin 9, ND 13; Privatklägerin 6, ND 9; Privatklägerin 5, ND 5; Privatkläge- rin 3, ND 2 und Geschädigte ND 6);

• Berührungen, teilweise mehrfaches Anfassen, Eincremen, Streicheln, richtiges Massieren des Geschlechtsteils mit der flachen Hand oder den Fingern (Privatklägerinnen 4, 5 und 7 - 9).

E. 3.1.2 Den Vorderrichtern ist zuzustimmen, dass die verübten sexuellen Handlungen einzeln betrachtet im Rahmen des Möglichen eher im unteren Rah- men anzusiedeln sind (Urk. 161 S. 82 f.). Dennoch ist das Verüben derselben un- ter Ausnützung der spezifischen Situation im Aufwachraum nach der Operation und des Zustandes der Opfer nach dem Aufwachen aus der Narkose gravierend, zumal sie in dieser Situation im Spital auf eine vertrauensvolle, sachgemässe Pflege und Betreuung angewiesen waren und vertrauten. Die Verletzungen der sexuellen Integrität führte bei mehreren Opfern zu längeren beträchtlichen psychi- schen Folgen und waren für die Opfer auch verbunden mit Gefühlen der Angst, Ohnmacht, Scham und Demütigung. Dabei war für die Opfer insbesondere die Ungewissheit belastend, ob sie in schlafenden Zustand noch Opfer weitergehen-

- 50 - der Berührungen des Beschuldigten geworden sein könnten, als jener, welches sie bewusst miterlebt hatten. Überdies zerstörte der Beschuldigte mit seinen Ta- ten auch das unbeschwerte Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens seiner Op- fer in eine fachgerechte und vertrauensvolle Behandlung und Pflege durch das (männliche) Spitalpersonal nach künftigen operativen Eingriffen unter Narkose. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in ein verlässliches Pflege- und Gesund- heitssystem wurde massiv erschüttert. Sein kriminelles Engagement ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. So schien er sich die Opfer gezielt nach gesundheitlicher Eignung und passenden, ungestörten Gelegenheiten im Aufwachraum nach sei- nem "Beuteschema" ausgewählt zu haben. Sein Vorgehen war nicht etwa spon- tan, sondern äusserst unverfroren, berechnend und schamlos, indem er die er- wartete Widerstandsunfähigkeit seiner Opfer und seine Vertrauensstellung als Pfleger gezielt ausnützte.

E. 3.1.3 Insgesamt ist die objektive Schwere seiner 10 gleichgelagerten Taten daher im mittleren bis erheblichen Bereich einzustufen. Es erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Teilfreispruches von 4 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 3.2 Schliessich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11'041.45 zu bezahlen.

- 60 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Geschädigten gemäss ND 3 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 972 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Dem Beschuldigten wird seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine ver- gleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren verboten.

5. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 606.05 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz von Fr. 59.30 zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 zu bezahlen.

E. 3.2.1 Ihre Aussagen bei der Polizei und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft mit Videoübertragung für den Beschuldigten wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 37 f.).

E. 3.2.2 Den Namen des angezeigten Pflegers kannte die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung noch nicht und hatte den Beschuldigten we- der vor diesem Vorfall schon einmal noch danach wieder einmal gesehen. Sie sei von niemandem zur Anzeige bewegt worden. Sie wolle einfach nicht, dass er so weitermachen könne (Urk. 8 S. 6, S. 10 f.).

E. 3.2.3 Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 1 bei der Polizei und beinahe 14 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwi- schenliegenden langen Zeitspanne im Wesentlichen übereinstimmend (Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 6 ff., insbes. S. 10-13), wobei sie sich in der Reihenfolge nicht mehr sicher war, indem sie bei der Staatsanwaltschaft in umgekehrter Reihenfol- ge zuerst das Eincremen der Brüste schilderte und anschliessend die Handlungen

- 18 - mit ihrem Arm, den sie weggezogen habe. Diese Unsicherheit ist angesichts ihres Zustandes nach der Operation und dem Aufwachen aus einer Vollnarkose mit Übelkeit und Schmerzen und der dazwischen liegenden Zeit nicht verwunderlich und nachvollziehbar. Für tatsächlich Erlebtes spricht sodann ihre ebenfalls in bei- den Befragungen übereinstimmende Aussage, er habe ihr irgendwann noch ge- sagt, endlich würde man ihre schönen blauen Augen sehen, wobei er sie geduzt habe.

E. 3.2.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte sie den Be- schuldigten angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von beinahe 14 Mona- ten nur noch in groben Zügen beschreiben, erkannte ihn jedoch auf Vorhalt eines Fotobogens als den Mann mit der Nummer 8. Andere Patientinnen, welche sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hätten, waren ihr nicht bekannt, und sie hatte auch keine entsprechenden Kontakte. Ebenso wenig war ihr eine Frau namens "V._____" bekannt, jene Arbeitskollegin des Beschuldigten, mit der er eine sexu- elle Beziehung gehabt hatte (Urk. 9B S. 4 f. [vgl. Anh.]).

E. 3.2.5 Ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin 1 ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte ihre Darstellung inso- fern partiell bestätigte, als auch er sich daran erinnerte, von ihr gefragt worden zu sein, um was für eine Crème es sich gehandelt habe (Urk. 10 S. 5). Der Beschul- digte bestreitet somit nicht, die Privatklägerin 1 gepflegt zu haben. Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4).

E. 3.2.6 Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist konkret und anschaulich, wie sie nur aus selber Erlebtem herrühren kann. Sie erweist sich überdies als nüch- tern, ohne Übertreibungen. Gegen die vom Beschuldigten geltend gemachten Halluzinationen spricht zunächst einmal die von ihm bestätigte Frage der Privat- klägerin 1 nach der Marke der Crème. Nachdem die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten vor dem Vorfall nicht kannte und auch danach nie mehr getroffen hat und sie glaubhaft erklärt hat, auch keine anderen Patientinnen zu kennen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan- den, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten oder sich an einem Komplott hätte beteiligen können. Ihre Aussagen sind somit glaubhaft.

- 19 -

E. 3.3 Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Tatschwere führt, bleibt es bei einem insgesamt mittleren bis er- heblichen Verschulden und einer hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ Jahre Frei- heitsstrafe.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu

- 51 - tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde in AI._____ (Kroatien) geboren. Er ist Bürger von Zürich und Kroatien. Er wuchs zusammen mit seiner sechs Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern auf und erlebte gemäss eigener Angabe eine glückli- che Kindheit in normalen familiären Verhältnissen. Sein Vater war als Elektroniker berufstätig und verstarb im Jahre 2000. Seine Mutter lebt immer noch in AI._____ in derselben Eigentumswohnung, wo der Beschuldigte aufwuchs. Sie arbeitete während 38 Jahren als Oberschwester in einem Gesundheitszentrum. Seine Schwester lebt in Italien, ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. 4.1.1. Der Beschuldigte absolvierte sämtliche Schulen in Kroatien. An- schliessend genoss er an der Pflegeschule in AI._____ eine vierjährige Ausbil- dung zum Pflegefachmann, welche in der Schweiz anerkannt wurde, während die ebenfalls in AI._____ absolvierte zweijährige höhere Ausbildung als Pflegefach- mann in der Schweiz nicht anerkannt wurde. In den Jahren 1986 bis 1991 arbeite- te der Beschuldigte in der Notfallstation des Spitals in AI._____. Im Jahre 1991 kam er in die Schweiz, da in Kroatien Inflation herrschte und er nach einer Mög- lichkeit gesucht hatte, seinen Beruf unter besseren Arbeitskonditionen auszu- üben. Zunächst arbeitete der Beschuldigte bis ca. September 1993 im Kranken- heim … in Zürich-… und danach bis Ende 2000 im Stadtspital …. Dann erfolgte ein Stellenwechsel ans R._____, wo er ebenfalls als Krankenpfleger gearbeitet hatte. Zwischen April 2001 und März 2003 machte er berufsbegleitend eine Aus- bildung als Anästhesiepfleger, bestand aber die Abschlussprüfung nicht. Neben seinem Arbeitspensum im R._____ arbeitete er auch noch stundenweise bei einer privaten …organisation. In Kroatien absolvierte der Beschuldigte im Jahre 1987 die zehnmonatige Rekrutenschule. In der Schweiz leistete er keinen Militärdienst.

- 52 - 4.1.2. Der Beschuldigte war drei Mal verheiratet, wobei er seine im Jahre 1987 geheiratete erste Frau, AJ._____, nach einer ersten Scheidung im Jahre 1994 erneut heiratete, um seinem Sohn das Aufwachsen in einer intakten Familie zu ermöglichen. Seine erste Ehefrau und sein Sohn kamen im Jahre 1994 eben- falls in die Schweiz und leben nach wie vor in Zürich. Wegen eines anderen Man- nes kam es im Jahre 2004 zur erneuten Scheidung dieser Ehe, wobei sein inzwi- schen erwachsene Sohn fortan bei der Mutter lebte. Dieser absolvierte eine KV- Lehre und den Militärdienst. Seine dritte Heirat erfolgte im Juli 2008 mit AK._____ geborene … in Kroatien. Der gemeinsame Sohn, AL._____, kam im Juli 2010 zur Welt. Betreffend die dritte Ehe ist ein Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Willisau pendent. Der Beschuldigte sieht seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz. 4.1.3. Als Krankenpfleger erzielte er zuletzt vor seiner Inhaftierung einen Monatslohn von Fr. 7'500.– netto mal 13. Zusätzlich arbeitete er rund vier Stun- den pro Monat bei der privaten …, wo er Fr. 35.– netto pro Stunde erzielte. Wäh- rend seiner Haftzeit wurde seine damalige Noch-Ehefrau durch die Sozialhilfe un- terstützt. (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/6 S. 2 ff.; Urk. 36/3 S. 2 ff.; Urk. 120 S. 2 f.). 4.1.4. Nach seiner Entlassung vom 13. Mai 2014 aus der Sicherheitshaft lebte der Beschuldigte ca. zwei Wochen bei der kroatischen katholischen Mission, da seine Ehefrau eine Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung ablehnte. Nach etwa einem Monat fand er eine Anstellung als Hilfsmetzger und seine jetzi- ge Wohnung in AM._____. Dem Beschuldigten wurde die Obhut für seinen Sohn AL._____ zugesprochen. AL._____ wohnt seither beim Beschuldigten und be- sucht den Kindergarten in AM._____. Der Beschuldigte arbeitet nun während drei Tagen im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes als Hilfsar- beiter in einer Recyclingfirma. In der Berufungsverhandlung gab er an, am R._____ netto ca. Fr. 9'300.– mal 13 bzw. brutto Fr. 10'000.– mal 13 verdient zu haben. Zurzeit bezieht er Sozialhilfe und hat Schulden in der Höhe zwischen Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– (Prot. II S. 23 ff.). 4.1.5. Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafmassre- levanten Aspekte ableiten. Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verlet-

- 53 - zung der Verkehrsregeln liegt bereits über neun Jahre zurück (Urk. 221), weshalb sich auch daraus keine Auswirkung auf das Strafmass ergibt. 4.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Nachdem der Beschuldigte die Tatvorwürfe vollumfänglich bestreitet, entfällt eine solche Strafreduktion. 4.3. Analog dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist dem Be- schuldigten angesichts des Umstandes, dass seit der Tat mehr als vier Jahre ver- gangen sind und er sich in dieser Zeit wohlverhalten hat, eine lediglich moderate Strafminderung zu gewähren (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 25 zu Art. 47 StGB). 4.4. Eine weitere Strafminderung ist dem Beschuldigten unter dem Titel me- diale Vorverurteilung aufgrund einer überdurchschnittlich intensiven Berichterstat- tung in den Medien und wegen Verletzung der Unschuldsvermutung zu gewäh- ren. Die Gesamtheit der medialen Berichterstattung über die gegen den Beschul- digten erhobenen Tatvorwürfe weist ein überdurchschnittliches Ausmass auf (z.B. Urk. 132/14). Die Pflege und Behandlung in Spitälern ist von allgemeinem Inte- resse, weshalb den vorliegenden Tathandlungen in einem Aufwachraum des R._____ ein grosses mediales Echo in gewisser Weise immanent ist. Angesichts dieser überdurchschnittlich intensiven Berichterstattung, wobei auch teils in Ver-

- 54 - letzung der Unschuldsvermutung berichtet wurde, ist eine allerdings nur leichte Strafminderung gerechtfertigt (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 160 zu Art. 47 StGB).

5. Unter Berücksichtigung der täterunabhängigen Strafminderungsgründe (vorstehend, Erw. V.4.3. f.) erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als an- gemessen.

6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu seiner Entlassung vom 13. Mai 2014 (Urk. 176 ff.) von 972 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Eine Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs fällt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme / Berufsverbot

1. Am 1. Januar 2015 trat die geänderte Fassung von Art. 67 aStGB in Kraft. Ob der Grundsatz des milderen Rechts auch bei Massnahmen zur Anwendung kommt, ist strittig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Massnah- men Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, da es bei Massnahmen nicht um Härte oder Milde gehen könne, sondern allein um grössere oder geringere Zweckmäs- sigkeit (vgl. BGE 68 IV 37 f.; BGE 68 IV 66 f.; BGE 97 I 919, E. 1.a). In der Lehre wird hingegen die überzeugende Auffassung vertreten, dass auch Massnahmen für die Betroffenen mehr oder minder hart sein können (vgl. TRECHSEL, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 13). Dieser Auffassung ist zu folgen, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwendung des neuen Rechts für den Täter eine günstigere Lösung bringt. Die geltende Fassung von Art. 67 StGB sieht die Anordnung eines umfassenderen Tätigkeitsverbots vor (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 67 StGB), so dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht das mildere Recht

- 55 - darstellt. Damit ist die nachfolgende Prüfung der Anordnung des Berufsverbots auf Grundlage des Art. 67 aStGB vorzunehmen.

2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB kann ein Berufsverbot in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen eines Verbrechens oder Verge- hens zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wird. Die Straftat, die dem Verbot zugrunde liegt, muss in Ausübung dieses Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes be- gangen worden sein, zwischen beidem also ein sachlicher Zusammenhang be- stehen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage 2006, § 13 N 17). Wie bei einer zweckgebundenen Massnahme unerlässlich, fordert das Ge- setz ausdrücklich die Gefahr weiteren Missbrauchs. Damit ist die Gefahr weiterer in Ausnützung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangener Straftaten gemeint (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19). Das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung seines Be- rufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen könnte (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 40 zu Art. 67 StGB). Wie gross diese Gefahr sein muss, kann sich nicht nach dem Masse des Verschuldens richten, das die Sanktion ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag, sondern muss nach dem Prinzip des überwiegenden Inte- resses entschieden werden, das für jeden präventiven Eingriff gilt. Das heisst, dass es ebenso auf die Wahrscheinlichkeit wie auf die mögliche Schwere künfti- ger Rechtsverletzungen ankommt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19). In analoger Anwendung von Art. 56 Abs. 2 StGB ist vor der Anordnung eines Berufsvebots ferner stets zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig ist. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Ziel dieses Grundrechtseingriffs die Verhinderung oder doch die Erschwerung zukünftiger strafbarer Taten ist und nicht die Bestrafung des Tä- ters. Das Verschulden des Täters und das Schuldprinzip spielen somit keine Rolle (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 26 zu Art. 67 StGB). In diesem Sinne kann das Gericht, um die Resozialisierung des Täters nicht über die Massen zu erschweren und seine Entsozialisierung nicht zu provozieren, das Verbot statt auf den gesamten Beruf oder das gesamte Gewerbe auf die konkreten einzelnen missbrauchsge-

- 56 - fährdeten Tätigkeiten beschränken, so z.B. bei einer Ärztin auf die Durchführung eines bestimmten operativen Eingriffs (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 67 StGB).

3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erfüllt. Ebenfalls kann den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Gefahr weiteren Missbrauchs beigepflichtet wer- den. So hat der Beschuldigte die Gelegenheiten, welche sich ihm zur Schändung von Patientinnen bot, während einem Zeitraum von ca. Mitte 2008 bis Mitte 2011 mehrfach wahrgenommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die nächste Gelegen- heit zur Schändung, welche sich ihm bei Weiterführung seines Berufs als Kran- kenpfleger sicherlich mehrfach anerbieten würde, erneut wahrnehmen könnte, ist gross. Mit der Vorinstanz ist aber in Anbetracht des doch massiven Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und aus Re- sozialisierungsgründen nicht die Höchstdauer anzuordnen. Die Anordnung eines Berufsverbots für die Dauer von drei Jahren ist daher ausreichend (vgl. Urk. 161 S. 86 f.).

4. Demzufolge ist dem Beschuldigten seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine vergleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren zu verbieten. VII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privat- klägerinnen 1, 2 und 4 - 9, ihrem vorinstanzlichen Antrag folgend, eine für alle gleich hohe Genugtuung von jeweils Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Ereignisdatum, zu bezahlen. Einzig die Privatklägerin 9 hatte vor Vor- instanz Fr. 14'000.– Genugtuung verlangt. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtu- ungsbegehren abgewiesen (Urk. 161 S. 110, Urteilsdispositivziffern 10 f.). Die Privatklägerin 2 wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 606.25 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011, zu bezahlen, wobei deren Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den

- 57 - Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 5 Fr. 59.30 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 und der Privatklägerin 8 Fr. 977.75, zuzüglich 5 % Zins ab

26. Juni 2010, zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8 wurde im Mehrbetrag abgewiesen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber den betreffenden Privatklägerinnen aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach sowie für allfälligen weiteren Schaden er- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches sowie des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadens wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 161 S. 109 f., Urteilsdispositivzif- fern 4 - 9).

2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben (Urk. 161 S. 88 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Auch hinsichtlich der erkannten Schweregrade der Verletzung der sexuel- len Integrität bei den einzelnen Opfern sowie der Kausalität, der mit Belegen nachgewiesenen Höhe und den Berechnungen ihrer Schadenersatzansprüche kann auf die zutreffenden Einschätzungen und Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 161 S. 89 ff.). Die vorinstanzlichen Regelungen der Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sind daher vollumfänglich zu bestätigen.

E. 3.3.1 Die Aussagen der Privatklägerin 7 am 29. September 2011 bei der Polizei und am 19. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten (ab S. 4) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 64 f.).

E. 3.3.2 Die Privatklägerin 7 kannte den Beschuldigten nicht und hat ihn nach dem Vorfall und der Verlegung ins Zimmer nie mehr gesehen. Sie selber habe da- ran gezweifelt und konnte es fast nicht glauben, dass so etwas vorkommen kön- ne, da sie immer wieder eingeschlafen sei. Erst als sie den Brief der Staatsan- waltschaft erhalten hatte, habe sie zu ihrer Freundin W._____ gesagt, dass sie es nun doch glaube. Sie habe diese Hand flach auf ihrer Scheide gespürt, das wisse sie zu 100 %. Sie habe nur dieses eine Mal gespürt, als sie langsam aus der Nar- kose erwacht sei. Sie habe dann gesehen, wie der Täter erschrocken sei. Es sei nicht möglich, dass sie sich dies nur eingebildet habe, weil sie in jenem Zeitpunkt wach gewesen sei. Ihr sei einfach wichtig, dass solche Sachen nicht mehr pas- sierten, deshalb habe sie sich gemeldet. Sie kenne sonst keine weiteren Patien- tinnen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten. Sie komme von ganz weit her, vom anderen Ende der Schweiz. Auch sie hatte keine entsprechenden Kon- takte zu anderen Patientinnen. Eine Frau namens "V._____" war ihr ebenfalls

- 20 - nicht bekannt. Sie habe bereits Kontakt zur Staatsanwaltschaft gehabt, bevor die- ser Fall in der Zeitung gewesen sei. AA._____ [lokaler TV-Sender] habe sie nicht (Urk. ND 11/6 S. 2; Urk. 11/7 S. 5 ff.).

E. 3.3.3 Die Aussagen der Privatklägerin 7 sind glaubhaft. Jene bei der Polizei stimmen mit ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zum eigentlichen Tatge- schehen überein. Sie hat sehr zurückhaltend ausgesagt und eingeräumt, dass sie den Pfleger nicht mehr genau beschreiben konnte. Auch bei der Privatklägerin 7 ist nicht aussergewöhnlich, dass ihr die genaue zeitliche Einordnung aufgrund der Narkosewirkung schwer viel. Nachdem sie weder den Beschuldigten oder "V._____" noch andere Patientinnen kannte, besteht auch bei ihr nicht der ge- ringste Hinweis auf eine falsche Anschuldigung oder ein Komplott. Dass es der Privatklägerin 7 bereits beim ihrem Spitalaufenthalt und unmittelbar danach zu schaffen gemacht hatte, dass der Pfleger im Aufwachraum seine Hand auf ihre Scheide gelegt hatte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass sie dies auf der Rückfahrt vom Spital nach Hause im Auto ihrer mit dem Beschuldigten eben- falls völlig unbekannten Freundin W._____ zögerlich erzählt hatte, welche diesen Umstand anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 20. Juni 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers ausdrücklich be- stätigte (Urk. ND 11/9 S. 2 ff.). Irgendwelche Hinweise auf ein Motiv für eine mög- liche Falschaussage gibt es nicht. Dass sie die Privatklägerin 7 jeweils begleitet hatte und auch in deren Befragungen jeweils anwesend war, ändert daran nichts.

E. 3.4 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (B._____; ND 1; vorstehend, Erw. III.1.1.2.) sollen sich zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunk- ten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, zugetragen haben. Am 14. September 2011 erstattete die Privatklägerin 2 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ be- handelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 1/1 S. 2 f.).

E. 3.4.1 Die Aussagen der Privatklägerin 2 am 14. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt-

- 21 - schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Ver- teidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergege- ben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 41 f.).

E. 3.4.2 Die Privatklägerin 2 äusserte bei der Polizei eine klare Erinnerung an das Gesicht des Pflegers. Sie habe dies noch im Spital ihrer Mutter erzählt, wel- che dies in ihrer impulsiven Art gleich dem Spital gemeldet habe. Ihr Mann habe dann darauf bestanden, dass kein männlicher Pfleger mehr im Aufwachraum sei. Ihr Mann habe damals gesagt, sie habe auch Medikamente erhalten, welche an- geblich erotische Halluzinationen hervorrufen könnten. Sie sei froh, dass ihre Mut- ter damals so reagiert habe. Sie hätten die Geschichte nicht weiterverfolgt, da sie sich einfach nicht sicher gewesen seien. Wie lange der Vorfall mit dem Pfleger gedauert habe, konnte sie nicht sagen. Dies bestätigte sie bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. ND 1/5 S. 5 ff.; Urk. ND 1/6 S. 3 ff.).

E. 3.4.3 Auch die Privatklägerin 2 beschrieb die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft im Wesentli- chen übereinstimmend und anschaulich (Urk. ND 1/5 S. 8 f.; Urk. ND 1/6 S. 5 ff.). An einem anderen Tag, als sie sein Gesicht wieder gesehen habe, habe er ihr auch noch so ans Bein gefasst, was sie geekelt habe. Sonst sei sie von nieman- dem des Pflegepersonals so berührt worden. Auf Vorhalt des Fotobogens erkann- te die Privatklägerin den Beschuldigten korrekt als Nummer 3 der Fotos (Urk. ND 1/6 S. 12 und ND 1/7). Die Täterschaft ist erstellt. Die Befragung von O._____ sowie eine Edition der Personalien der eingesetzten männlichen Pfleger im P._____ zwischen 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 erübrigen sich (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.4.4 Bei ihrer Beschreibung fällt auf, dass das Tatvorgehen von anfangs Januar 2009 mit dem Streicheln des Armes der Patientin mit anschliessendem Führen ihrer Hand über den Kleidern an die nicht erregten Genitalien des Be- schuldigten, und das Bewegen der Hand, im Wesentlichen identisch mit jenem der Privatklägerin 1 von Februar 2011 ist, obwohl auch ihr keine anderen Patien- tinnen, welches sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hatten, oder eine Frau namens "V._____", bekannt waren und sie keinerlei Kontakte zu solchen hatte.

- 22 - Auch ihr war es äusserst unangenehm, sie sprach sogar von "mega" Angst und Panik (Urk. ND 1/6 S. 6 f.), doch sie konnte sich aufgrund ihres Zustandes eben- falls nicht dagegen wehren. Auch der Privatklägerin 2 war eine genaue zeitliche Einordnung des Vorfalls aufgrund ihres Zustandes und der Medikation nachvoll- ziehbar nicht möglich (Urk. ND 1/6 S. 4 f.). Ihre Darstellung ist trotz ihrer Mühe den Vorfall zeitlich einzuordnen grundsätzlich glaubhaft, sodass sich eine Befra- gung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin betreffend die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen erübrigt (Urk. 226 S. 4, 14 f.).

E. 3.5 Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S._____ (ND 6; vor- stehend, Erw. III.1.1.3.) sollen sich am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, ereignet haben. Am 22. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschick- te Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 6/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwa- chungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/3 S. 2 f.; Urk. ND 6/4 S. 1 f.). Auf eine Befragung von O._____ betref- fend die Täterschaft kann daher verzichtet werden (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.5.1 Die Aussagen der Geschädigten S._____ vom 22. September 2011 bei der Polizei und am 8. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Ver- teidigung (Urk. ND 6/5 S. 2 ff.; Urk. ND 6/6 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Ur- teil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 58 f.). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. Bei der Staatsanwaltschaft zögerte sie lange, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ma- chen wolle (Urk. ND 6/6 S. 2 ff.).

E. 3.5.2 Die Geschädigte kannte den Beschuldigten nicht und räumte in ihren beiden Befragungen offen ein, nicht mehr zu wissen, wie dieser ausgesehen hatte (Urk. ND 6/5 S. 2 und S. 6). Die eigentliche Tathandlung des Massierens der Brüste und eine anschliessende Berührung ihres rechten Oberschenkels be-

- 23 - schrieb die Geschädigte S._____ bei der Polizei und ca. 7 1/2 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischenliegenden längeren Zeitspanne über- einstimmend und anschaulich. Er habe ihr gesagt, dass er ihr eine Massage ge- be. Sie habe gedacht, dass dies vielleicht normal sei. Als er seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, habe sie das Gefühl gehabt, dass er mit seiner Hand mehr habe machen wollen, dass er in Richtung Intimbereich gehe. Sie sei er- schrocken und habe dann seine Hand weggewischt. Sie habe gemerkt, dass ir- gend etwas nicht stimme. Sie habe Angst gehabt und gesagt, sie wolle zur Toilet- te. Es sei kein Traum gewesen. Sie habe diesen Vorfall niemandem erzählt, nicht einmal ihrem Ehemann. Sie habe es einfach vergessen wollen. Dann sei der Brief der Polizei gekommen. Erst dann habe sie es ihrem Mann erzählt (Urk. ND 6/5 S. 6 ff.; Urk. ND 6/6 S. 2 ff.).

E. 3.5.3 Auch die Geschädigte S._____ kannte keine anderen Patientinnen. Ebenso wenig war ihr der Name "V._____" bekannt oder hatte sie in den Medien über den Fall gehört (Urk. ND 6/6 S. 12 f.). Dennoch fällt auf, dass sie mit dem Massieren ihrer Brüste einen Vorgang vom 3. Mai 2010 beschrieb, welcher sehr stark an den von der Privatklägerin 1 beschriebenen Vorgang vom 22. Februar 2011 erinnert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.3.). Die Aussagen der Geschädigten S._____ wirken grundsätzlich sehr glaubhaft.

E. 3.6 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 8 (E._____; ND 12; vorstehend, Erw. III.1.1.4.) sollen sich am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, zugetragen haben. Am 23. September 2011 erstattete die Privatklägerin 8 als Reaktion auf das von der Strafuntersu- chungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldig- ten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom

7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 12/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwa- chungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 2; Urk. ND 12/4 S. 2 ff. und S. 5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich demnach (Urk. 226 S. 4, 15).

- 24 -

E. 3.6.1 Die Aussagen der Privatklägerin 8 am 23. September 2011 bei der Polizei und am 2. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 67 ff.).

E. 3.6.2 Sie hat das Vorgehen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lebensnah, detailliert und anschaulich geschildert und einge- räumt, dass sie zwischendurch immer wieder weggetreten sein müsse. Sie habe null Ahnung, wie lange es gedauert habe, schilderte aber klar, dass der Beschul- digte sie nicht nur eingecrèmt, sondern richtig massiert habe und mit seinen Fin- gern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei. Er habe ihre Scheide und auch ihren Kitzler berührt. Ob er sie auch an den Brüsten massiert habe, wusste sie nicht mehr sicher. Sie habe einfach das Gefühl. Als er mit dem Waschlappen das erste Mal zum Geschlechtsteil gelangt sei, habe sie das Gefühl gehabt, dies sei Zufall gewesen. Er sei aber erneut mit dem Lappen dorthin gelangt und länger dort ge- blieben. Es sei nicht "wie waschend", kein normales Waschen, gewesen, sondern so, als ob er gewollt habe, dass ihr Körper reagiere. Dann habe er mit Öl ihr Ge- schlechtsteil gestreift. Auf die Frage, wie ihr Körper darauf reagiert habe, antwor- tete sie offen, aber weinend, es habe sie erregt. Sie hätte sich nicht dagegen wehren können. Sie sei noch nie so hilflos und ausgeliefert gewesen. Sie wisse noch, dass sie auch Angst bekommen habe. Ihre Aussagen erweisen sich auch insofern als zurückhaltend, als sie erklärte, der Beschuldigte sei nicht grob gewe- sen. Mit der Waschung sei sie einverstanden gewesen (Urk. ND 12/5 S. 5 ff., ins- bes. S. 8 f.; Urk. ND 12/6 S. 4 ff., insbes. S. 6 ff.).

E. 3.6.3 Es fällt auf, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, in der Nacht würden normalerweise keine Waschungen gemacht. Er räumte indessen ein, die Privatklägerin 8 gewaschen zu haben, und dass die von ihr beschriebene Gesässwaschung pflegerisch nicht erlaubt sei. Als Erklärung ging er von einer Wahrnehmungsstörung der Privatklägerin 8 aus. Als Grund für die Einölung (im Genitalbereich) gab er wenig glaubhaft "irgendwelche Rötungen" an (Urk. ND 12/3 S. 3; Urk. ND 12/4 S. 3 f., S. 5).

- 25 -

E. 3.6.4 Auch die Privatklägerin 8 kannte den Beschuldigten zuvor nicht und hat ihn auch anschliessend nie wieder angetroffen. Andere Patientinnen oder eine Frau namens "V._____" waren ihr ebenfalls nicht bekannt. Dagegen hatte sie an- lässlich ihrer polizeilichen Befragung den Artikel und das Foto des Beschuldigten aus dem Blick dabei. Auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft er- kannte sie dann auch korrekt die Nr. 2 als den Beschuldigten (Urk. ND 12/5 S. 7; Urk. ND 12/6 S. 4 f.). Da der Beschuldigte zur Tatzeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung Spätdienst hatte und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 8 seine Handschrift trug (vgl. vorstehend, Erw. III.3.6.) und eine Waschung grundsätzlich nicht in Abrede stellte (vorstehend, Erw. III.3.6.3.), tut dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch.

E. 3.7 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 9 (I._____; ND 13; vorstehend, Erw. III.1.1.5.) sollen sich am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 21. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 9 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 13/1 S. 2). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Zwischendienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Hand- schrift (Urk. ND 13/2 S. 3; Urk. 13/4 S. 2 ff.), sodass sich eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.7.1 Die Aussagen der Privatklägerin 9 am 21. September 2011 bei der Polizei und am 3. und 13. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 13/7 S. 2 f.) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusam- mengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 72 f.).

E. 3.7.2 Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 9 bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischen- liegenden langen Zeitspanne übereinstimmend, anschaulich, recht detailliert und schlüssig. Dabei habe er sie mehrmals im Bereich der Scheide angefasst, sie

- 26 - würde es als Streicheln bezeichnen, und an den Brüsten gedrückt und massiert und dabei mit den Fingern die Brustwarzen berührt, wobei sie bei der Staatsan- waltschaft immer wieder zögerte und sich offenkundig schämte, die Berührungen im Intimbereich zu beschreiben und zu benennen. Er habe auch ihre Lippen ge- streichelt. Dann habe sie auch gehört, wie er gesagt habe: "Schöne Augen." Als sie dann eine Frauenstimme gehört habe, seien die Hände weg gewesen. Zwi- schendurch sei sie wieder eingeschlafen. Sie habe sich wehren wollen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Sie wisse auch, dass er oft ihre Hand genommen und an die Hose zu seinen Genitalien geführt und kreisende Bewegungen gemacht habe. Selbständig habe sie diese nicht heben können. Sie habe sich nicht wehren kön- nen. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Ob sein Geschlechtsteil erigiert gewesen sei, habe sie nicht mitbekommen. Ca. zwei Wochen später, an- lässlich einer Kontrolluntersuchung, habe sie dem Pfleger Schokolade ins Spital gebracht, um sicher zu sein, dass es diese Person wirklich gebe. Sie hat den Be- schuldigten somit bereits dort identifiziert. Sie habe sich einzureden versucht, dass sie es sich nur eingebildet habe, aber ihre Vernunft habe dies nicht akzep- tiert. Es seien gezielte Berührungen gewesen (Urk. ND 13/6 S. 6 ff.; Urk. ND 13/9 S. 3 ff.).

E. 3.7.3 Die Privatklägerin 9 kannte den Beschuldigten nicht (Urk. ND 13/6 S. 2). Die Zeugenaussage von AB._____, Freundin der Privatklägerin 9, unter- mauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber wenige Tage nach dem Vorfall berichtete, diese aber ebenfalls mögliche Halluzinationen als Ursache vermutet hatte (Urk. ND 13/11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschul- digten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind glaubhaft.

E. 3.8 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 4 (F._____; ND 4; vorstehend, Erw. III.1.1.6.) sollen sich am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 4 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 4/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur

- 27 - fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Frühdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 4/2 S. 3; Urk. ND 4/3 S. 2; Urk. ND 4/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.8.1 Die Aussagen der Privatklägerin 4 am 16. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 4/7 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 50 f.).

E. 3.8.2 Die Tathandlung beschrieb die Privatklägerin 4 bei der Polizei und ca. drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschaulich. Auch sie hatte Mühe mit der zeitlichen Einordnung, u.a. da sie bereits vorher und auch danach noch Operationen im R._____ gehabt habe. Es habe sie damals ge- juckt, und sie habe sich oberhalb der linken Brust gekratzt. Er habe ihr dann das ganze Hemd aufgeknüpft und alles, Bauch und bei den Brüsten, eingecrèmt und massiert, nicht nur dort, wo es sie gejuckt habe. Sie sei verlegen geworden und habe sich geschämt. Sie habe damals gedacht, dies sei normal, da er ja Pfleger sei, sich dabei aber schon unwohl gefühlt. Auch unten habe er sie komisch ange- langt. Sie habe es am nächsten Tag ihrer Kollegin AC._____ erzählt. Sie habe schon viele Vollnarkosen gehabt. Wie viele, wisse sie nicht. Schöne oder schlech- te Träume habe sie dabei noch nie gehabt. Über den Pfleger konnte sie nichts mehr sagen und erkannte auch niemanden auf Vorhalt des Fotobogens. Sie habe ihn nicht berühren müssen (Urk. ND 4/6 S. 5 ff.; Urk. ND 4/7 S. 3 ff.).

E. 3.8.3 Auch die Privatklägerin 4 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau namens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten (Urk. ND 4/6 S. 2; Urk. ND 4/7 S. 4). Die Zeugenaussage von AC._____, Freundin der Privatklägerin 4, untermauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber einen Tag nach dem Vorfall, als sie wieder zuhause ge- wesen sei, berichtet habe, am ganzen Oberkörper eingecremt worden zu sein (Urk. ND 4/9 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.

- 28 -

E. 3.9 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 6 (G._____; ND 9; vorstehend, Erw. III.1.1.7.) sollen sich am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 28. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, wel- che zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. ND 9/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Dienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift. Ausserdem bestä- tigte er grundsätzlich, Lavendelflüssigkeit zum Einreiben von Patientinnen ver- wendet zu haben (Urk. ND 9/2 S. 3; Urk. ND 9/3 S. 5 ff., S. 7, S. 10; Urk. ND 9/4 S. 1 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.9.1 Die Aussagen der Privatklägerin 6 vom 28. September 2011 bei der Polizei und vom 3. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 9/6 S. 3) und der amtli- chen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 60 f.).

E. 3.9.2 Die Privatklägerin 6 gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Berührung der Brustwarzen übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Emp- findungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Pfleger ha- be sie gefragt, ob sie eine Erfrischung wolle. Es habe nach Lavendel gerochen. Sie habe gedacht, er nehme einen Lappen. Er habe es mit seinen Händen ge- macht. Es sei mehr als nur Pflege gewesen, wie wenn zwei miteinander Sex hät- ten. Das habe ihr gar nicht gefallen, was sie aber nicht habe sagen können. Er habe sie oberhalb, aber auch die Brüste mit den Händen eingerieben. Seine At- mung habe sich dann deutlich verändert. Wenn sie wach gewesen wäre, hätte sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Sie sei wütend gewesen, dass sie zu schwach gewe- sen sei, um sich zu wehren. Mit ihrem Gesicht habe sie ihm signalisiert, dass er sie in Ruhe lassen solle. Dann sei er weggegangen. Nein, sie habe ihn nicht be-

- 29 - rühren müssen. Während sie bei der Polizei noch erklärte, der Beschuldigte habe nichts gemacht mit ihren Brustwarzen, gab sie bei der Staatsanwaltschaft präzi- sierend zu Protokoll, diese habe er auch gestreichelt, aber nicht angefasst, nur so darüber gestrichen. Wie lange es gedauert habe, wisse sie nicht. Sie denke, eini- ge Minuten. Sie habe erst ihrem Mann davon erzählt, als sie den Brief der Staats- anwaltschaft erhalten habe (Urk. ND 9/5 S. 5 ff.; Urk. ND 9/6 S. 4 ff., S. 8 f.).

E. 3.9.3 Die Privatklägerin 6 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau na- mens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Po- lizei erstatteten und traf den Beschuldigten auch nie mehr. Sie erinnerte sich auch nicht an sein Gesicht und konnte ihn auf Vorhalt des Fotobogens nicht identifizie- ren. Erst nachdem sie bei der Polizei gewesen war, hat sie mit einer Freundin von der Kirche über den Vorfall gesprochen (Urk. ND 9/5 S. 2, S. 6, S. 8; Urk. ND 9/6 S. 4 f., S. 6).

E. 3.9.4 Der Umstand, dass sie Lavendel gerochen hat und der Beschuldigte bestätigte grundsätzlich Lavendel verwendet zu haben, ist ein Hinweis darauf, dass es sich um ungetrübte Wahrnehmung der Privatklägerin 6 handelte. Ihre Aussagen waren zurückhaltend, und sie bestätigte auch, dass sie ihn nicht habe berühren müssen. Sie hat ihre Unsicherheit, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der Vorfall sich bei ihrem ersten oder zweiten Spitalaufenthalt ereignete, offen einge- räumt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dafür, dass es der zweite Aufenthalt war und nicht eventuell doch ein anderer männlicher Pfleger als der Beschuldigte, spricht schliesslich die Übereinstimmung in der Ver- wendung von Lavendelöl. Zumal die Aussagen der Privatklägerin 6 im Kerngehalt übereinstimmen, vermögen die Widersprüche in ihren Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 226 S. 31) nichts daran zu ändern. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung liegen nicht vor.

E. 3.10 Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten T._____ (ND 3; vorstehend, Erw. III.1.1.8.) soll sich am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ereignet haben. Am 20. September 2011 erstattete sie als Reakti- on auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, ver-

- 30 - schickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantons- polizei Zürich (Urk. ND 3/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 3/2 S. 2; Urk. ND 3/3 S. 2 f.; Urk. ND 3/4 S. 2 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4).

E. 3.10.1 Die Aussagen der Geschädigten T._____ vom 20. September 2011 bei der Polizei und am 11. April 2012 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 48). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. So betonte sie bei der Polizei, dass der ganze Vorfall für sie nicht so gravierend gewesen sei (Urk. ND 3/6 S. 5).

E. 3.10.2 Auch sie gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und knapp sieben Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschau- lich zu Protokoll. Der Pfleger habe sie mit den Überwachungsmonitoren verkabeln müssen. Auch sie empfand es als merkwürdig und speziell, dass er sich ent- schuldigt habe, bevor er an ihren Busen gefasst habe. Sie sei wach gewesen und habe sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Aber sie habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, da sie mit ihrer Operation andere Sorgen gehabt habe. Es sei kein Massieren, sondern ein normales Eincremen der beiden Brüste von einigen, vielleicht 20 Sekunden gewesen. Sie sei wach gewesen und hätte sich wehren können, aber es habe keinen Anlass gegeben. Sie habe nichts ge- sagt, da sie davon ausgegangen sei, es gehöre zur Pflege. Es wäre nicht nötig gewesen, was er gemacht habe. Er hätte ihr die Brust nicht eincremen müssen, aber sie fühle sich nicht als Opfer eines sexuellen Übergriffs. Sie habe es nicht als sexuell motiviert empfunden. Ihr Lebenspartner habe auf sie gewartet, und sie habe ihm dann erzählt, dass sie es speziell gefunden habe, dass der Beschuldig- te ihr grossflächig die Brüste eingecremt habe. Von da an sei es kein Thema mehr gewesen (Urk. ND 3/6 S. 5 ff.; Urk. ND 3/7 S. 3 ff.).

- 31 -

E. 3.10.3 Die Geschädigte sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls An- zeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Sie identifizierte ihn auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft, allerdings nachdem sie sein Bild auch in einer Zeitung gesehen hatte, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Abtei- lung Dienst hatte und nicht grundsätzlich bestreitet, die Geschädigte eingecremt zu haben, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 3/7 S. 2 f., S. 9). Die Aussagen der Geschädigten werden überdies von den Zeugenaussagen ihres Lebenspartners, AD._____, vom 20. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft unter- mauert, wo dieser bestätigte, dass sie ihm nach dem Verlassen des Aufwachrau- mes erzählt habe, vom Pfleger im Brustbereich eingecremt worden zu sein (Urk. ND 3/9 S. 3 f.). Nachdem sich die Geschädigte nicht als Opfer empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswid- rige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft.

E. 3.11 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 3 (U._____; ND 2; vorstehend, Erw. III.1.1.9.) soll sich am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, zugetragen haben. Am 19. September 2011 erstattete die Privat- klägerin 3 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pati- entinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 2/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 2/2 S. 3; Urk. ND 2/4 S. 2; Urk. ND 2/10/5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.11.1 Die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. September 2011 bei der Polizei und vom 18. Juni 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 45 f.).

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E. 3.11.2 Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund neun Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Vorfall habe vielleicht drei oder fünf Minuten gedauert. Auf dessen Frage, wie es ihr gehe, habe sie geantwortet, dass sie noch nicht ganz wach sei, und es ihr schwindlig sei. Er habe dann gemeint, es gebe einen guten Trick, um ihren Kreislauf anzukurbeln. Er könne sie mit Lavendel einreiben. Damit sei sie einverstanden gewesen. Dann habe er aber zu viel und zu lange ihren Oberkör- per eingerieben. Sie sei ziemlich benommen gewesen. Dann habe er beim De- kolletee weitergemacht, und sie habe gemeint, nun sei es fertig. Sie sei ja nackt gewesen unter dem OP-Hemd. Dann habe er auch noch ihre Brüste und ihren Bauch eingerieben. Sie habe ihre Brüste sicher nicht freiwillig entblösst. Er habe das Spitalhemd so angehoben und an ihren Brüsten massiert, also die Crème eingerieben. Sie habe dies als medizinisch nicht korrekt, als intimes Anfassen, empfunden. Er sei mit beiden Händen mit der flachen Hand über ihre Brüste ge- fahren. Nach ihrem Einverständnis zum Einreiben der Brüste habe er sie nicht ge- fragt. Hätte er gefragt, hätte sie nein gesagt. Auch an den Armen habe sie es ir- gendwie unangenehm empfunden. Sonst habe er sie nirgendwo angefasst. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Sie habe ihn nirgendwo berühren müssen. Es sei ihr unwohl gewesen, aber sie fühle sich nicht missbraucht. Sie habe es sich nicht nur eingebildet (Urk. ND 2/5 S. 6 ff.; Urk. ND 2/6 S. 4 ff.).

E. 3.11.3 Die Privatklägerin 3 sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten und einzigen Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Weder auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft noch in der Befragung selber erkannte sie den Beschuldigten als den Täter, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Ab- teilung Dienst tat, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 2/5 S. 2, S. 7 f.; Urk. ND 2/6 S. 2 f., S. 9 f.). Nachdem sich die Privatklägerin 3 nicht als miss- braucht empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhalts- punkte für wahrheitswidrige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft.

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E. 3.12 Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 5 (D._____; ND 5; vorstehend, Erw. III.1.1.11.) sollen sich am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 5 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich, nachdem sie sich bereits nach ihrem Spitalau- fenthalt wegen eines sexuellen Übergriffes des Pflegers beim Spitalpersonal ge- meldet hatte (Urk. ND 5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst geleistet, und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 5 trug seine Handschrift (Urk. ND 5/2 S. 3; Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich daher (Urk. 226 S. 4, 15).

E. 3.12.1 Die Aussagen der Privatklägerin 5 vom 16. September 2011 bei der Polizei und vom 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 5/6 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.).

E. 3.12.2 Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit diversen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Sie sei (noch) unter der Wirkung der Narkose gewesen, als sie aufge- wacht sei, weil sie einen Druck von diesem Mann auf ihr gefühlt habe. Dieser Druck sei auf ihrem Schoss, in ihrer Vagina, gewesen. Er habe ihre Brust in die Hand genommen und mit ihren Brüsten gespielt. Er habe ihre Brustwarzen ge- drückt. Dann habe sie gespürt, dass er ihren Bauch und ihren Unterleib berührt habe. Er habe ihre Vagina berührt. Zuerst habe er sie auf den Schamhaaren massiert und gefragt, ob sie Wasser lösen müsse. Dann habe er sie in die Vagina gefasst. Sie habe mit grosser Schwierigkeit seine Hand zur Seite geschoben. Sie habe grosse Mühe zu sprechen gehabt und nur ein "Nein" hervorgebracht. Sie glaube, er habe die Schamlippe berührt und gespielt. Sie wisse nicht genau, was

- 34 - er gemacht habe. Sie glaube, er habe den Finger reingesteckt. Sie habe "Nein" gesagt und sei wieder eingeschlafen, so benommen sei sie gewesen. Sie sei wie versteinert gewesen. Als er mit seiner Hand runter gegangen sei und ihre Vagina angefasst habe, sei für sie klar gewesen, dass er sie sexuell missbraucht habe. Sie habe am Hals einen Katheder gehabt und sich Sorgen gemacht, sich am Hals etwas aufzureissen. Sie habe nicht gehört, ob der Pfleger zuvor etwas zu ihr ge- sagt habe. Nur die Frage nach dem Wasser lösen habe sie wie von weit weg ge- hört. Eine Urinkatheder habe er nicht angebracht. Es komme ihr noch in den Sinn, dass sie aufgewacht sei und ihn angeschaut habe, als er mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Er habe zu ihr gesagt "Lavendel, Lavendel". Sie habe nichts gero- chen. Seine Finger hätten mit ihren Brüsten, mit ihren Brustwarzen, gespielt. Sie habe sich nicht schützen können. Ihr Spitalhemd sei vorne offen gewesen. Er ha- be seine Hand direkt auf ihrer Haut gehabt. Er habe nicht aufgehört mit seinen Berührungen. Später an diesem Tag habe sie ihn noch gesehen, als sie auf die Toilette habe gehen wollen. Sie hätten sich auf dem Gang gekreuzt. Er habe sei- nen Kopf nach unten gehalten und sei schneller geworden. Sie habe zuerst ge- dacht, er würde die Elektroden entfernen, habe dann aber gesehen, dass diese an ihrer linken Brustseite festgemacht gewesen seien und er mit seiner Hand am meisten mit der rechten Brust und Brustwarze gespielt und gedrückt habe. Sie habe den Pfleger nicht anfassen müssen. Tage später, bei der Konsultation zur Kontrolle habe sie es dem Arzt erzählt und zuhause ihrem Sohn (Urk. ND 5/5 S. 6 ff.; Urk. ND 5/6 S. 5 ff.).

E. 3.12.3 Die Privatklägerin 5 sah den Beschuldigten nach dem Verlassen des Aufwachraumes am selben Tag nur noch einmal auf dem Korridor des Spitals. Ei- ne Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Auch von fremden Dritten sei sie nicht auf diesen Fall angesprochen worden. In der Woche vor ihrer polizeilichen Befra- gung habe sie den Bericht über den Beschuldigten im "..." [Tageszeitung] gelesen (Urk. ND 5/6 S. 4). Auch wenn die Privatklägerin 5 den Beschuldigten stärker be- lastet als teilweise andere Geschädigte, sind ihre Aussagen insofern zurückhal- tend, als sie z.B. offen deklariert, nicht sicher zu wissen, ob er mit dem Finger auch in sie eingedrungen sei. Auch wenn sie durch die Besprechungen im Spital

- 35 - und den erwähnten Zeitungsbericht einer gewissen Beeinflussung ausgesetzt war, bestehen auch bei ihr keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Aussa- gen. Ihre Darstellung ist glaubhaft.

E. 3.13 Zu den vom Beschuldigten bei den Geschädigten infolge der Anästhe- sie und von Medikamenten geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen liegt ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Ja- nuar 2013 vor, welches auch diverse Ergänzungsfragen der Geschädigtenvertre- tungen und der Verteidigung zu jeder einzelnen Geschädigten behandelt (Urk. 24A/79 S. 1 f.). Mit der Begutachtung hatte die Untersuchungsbehörde PD Dr. med. et iur. AE._____, Leiter Abteilung Medizinrecht des Instituts für Rechts- medizin der Universität …, Prof. Dr. rer. nat. AF._____, Vizedirektor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … betraut. Diese zogen Prof. Dr. med. AG._____, Ordinarius und Direktor des IRM … und Dr. med. AH._____, Stations- leiter Anästhesie HNO und Kieferchirurgie des Universitätsspitals … als weitere Sachverständige hinzu (Urk. 24A/1; Urk. 24A/79 S. 4, S. 56). Den sachverständi- gen Gutachtern standen dabei insbesondere die kompletten Untersuchungsakten zur Verfügung (Urk. 24A/79 S. 2).

E. 3.13.1 Die Begutachtung führte zum Ergebnis, dass keine objektiven Hin- weise gegeben sind, welche auf Wahrnehmungsstörungen oder Störungen in der Kognition des von den geschädigten Patientinnen Erlebten in der Aufwachphase schliessen lassen. Laut den Gutachtern hätte es jeweils einer gezielten, konkreten Standortbestimmung bedurft. Nach gängiger klinischer Erfahrung werde in der postoperativen klinischen Überwachung die klinisch-neurologische Situation in- dessen nicht speziell erwähnt, ausser es wären klare Abweichungen von der Norm zu beobachten. Eine konkrete Störung in der Kognition wurde in den analy- sierten medizinischen Akten der einzelnen Patientinnen nicht dokumentiert. Man- gels notwendiger objektiver Befunderhebungen in den medizinischen Unterlagen der Privatklägerinnen sei andererseits aber auch ein objektiver Ausschluss von Wahrnehmungsstörungen nicht möglich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff.).

E. 3.13.2 Demzufolge lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine mögliche Stö- rung auf verabreichte Medikamente in Verbindung mit dem vorausgegangenen

- 36 - medizinischen Eingriff zurückzuführen sei. Propofol sei ein gängiges, kurz wirk- sames Allgemeinanästhetikum mit einer Wirkdauer von 4 - 6 Minuten. Unter Be- achtung der Dosierungsrichtlinien sei bei Mehrfachinjektion oder der Infusion von Propofol bislang keine klinisch relevante Kumulation beobachtet worden (Urk. 24/A/79 S. 3 f.).

E. 3.13.3 Auch der beigezogene Anästhesist Dr. med. AH._____ habe in sei- ner mehr als 20-jährigen Berufserfahrung keine kognitive Störung unter Propofol beobachtet. Patienten würden rasch wach und machten keine falschen Angaben. Dennoch konnte auch dieser Sachverständige nicht ausschliessen, dass einmal eine kognitive Beeinträchtigung vorkommen könnte. Bei dieser Begutachtung sei jedoch irritierend, dass dieses Phänomen offensichtlich gehäuft und bei einer grösseren Zahl unabhängiger Patienten bei ein und derselben Pflegefachkraft aufgetreten sein soll. Ferner betonte der beigezogene Anästhesist Dr. AH._____, dass angesichts der exorbitant hohen Zahl von mit Propofol behandelten Patien- ten mehrere tausend Vorwürfe vorliegen müssten, was in der Praxis indessen be- kanntlich keinesfalls zutreffe. Schliesslich bezeichnete dieser Sachverständige ein klinisch relevantes Fortwirken von Propofol nach dessen Absetzen nach 20 bis 30 Minuten, dem Abschluss der Narkose und der anschliessenden Verlegung der Patienten in den Aufwachraum als unwahrscheinlich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff., S. 7 f.). Hinzu kommt, dass laut Arzneimittel-Kompendium der Schweiz eine sexuelle Ent- hemmung als unerwünschte Nebenwirkung von Propofol als sehr selten vorkom- me (weniger als 1/10'000 = Wahrscheinlichkeit von 0.01 %; Urk. 24/15/50 S. 4). Unmittelbar nach Sistierung der gängigen Narkotika könne eine Art von Benom- menheit bestehen, die in der Regel (je nach verwendeten Medikamenten und Grundkonstellation des jeweiligen Patienten) nicht länger als eine halbe bis eine Stunde andauere. In dieser Ausleitungsphase seien die Patienten mehrheitlich noch im Operationssaal oder den Ausleitungsräumen des Operationstraktes und somit noch betreut durch das verantwortliche Narkoseteam. In der Regel werde der Patient erst in stabilem Zustand zur Nachbehandlung auf die Überwachungs- station verlegt. Die klinische Erfahrung zeige, dass die Patienten in der Regel nur verlangsamt und müde seien, ohne Halluzinationen zu zeigen (Urk. 24/A/79 S. 7).

- 37 -

E. 3.13.4 Bei den Privatklägerinnen sei ein objektiver, verbindlicher Aus- schluss kognitiver Wahrnehmungsverzerrungen nicht möglich. Es fänden sich in den medizinischen Akten jedoch bei keiner Privatklägerin konkrete Angaben dar- über, dass sie ganz oder teilweise unter kognitiven Wahrnehmungsverzerrungen bzw. -störungen gelitten haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass keine entsprechenden relevanten Abweichungen von einem so genannten Nor- malzustand beobachtet worden seien. Zu beachten sei auch, dass es sonderbar wäre, wenn bei elf zur Diskussion stehenden Fällen elf Mal ein entsprechender pathologischer Befund nicht dokumentiert worden wäre (Urk. 24/A/79 S. 9).

E. 3.13.5 Weiter wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die von den Privatklägerinnen geltend gemachten und als störend empfundenen Körper- berührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wä- ren, entsprächen (Urk. 24/A/79 S. 12).

E. 3.13.6 Bezüglich der einzelnen Geschädigten führte die Begutachtung in Beantwortung der Ergänzungsfragen des (vormaligen) amtlichen Verteidigers zu den nachfolgenden Ergebnissen:

E. 3.13.6.1 Bei der Privatklägerin 1 (C._____) schlossen die Gutachter Hallu- zinationen oder Fehlinterpretationen infolge einer Verabreichung von Actrapid aus, da gemäss den ihnen vorgelegten Unterlagen im fraglichen Zeitraum gar keine solche Verabreichung erfolgt war. Ausserdem bewegte sich ihre Körper- temperatur im Normalbereich und die Blutzuckerwerte waren trotz Diabeteser- krankung der Privatklägerin 1 nicht aussergewöhnlich. Mögliches Asthma hatte keinen Einfluss (Urk. 24/A/79 S. 14 ff.).

E. 3.13.6.2 Bei der Privatklägerin 5 (D._____) konnten die Gutachter lediglich festhalten, dass auf der ihnen vorgelegenen Unterlage keine Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und auch keine allfälligen Nebenwirkungen in Verbindung mit der erfolgten Morphium-Medikation aufgeführt waren (Urk. 24/A/79 S. 20).

- 38 -

E. 3.13.6.3 Bezüglich der Privatklägerin 3 (U._____) erachteten die Gutachter eine Auswirkung der Einnahme von Remirentanil in der chemischen Wechselwir- kung mit dem Narkosemittel und mit Morphin auf deren kognitiven Wahrneh- mungsfähigkeiten als theoretisch möglich, konnten wegen fehlender Angaben in den die Privatklägerin 3 betreffenden Unterlagen keine klare und verbindliche Aussage machen. Die Blutdruckwerte und der Pulsverlauf waren unauffällig. In den Unterlagen war kein Blutverlust bei der Privatklägerin 3 vermerkt (Urk. 24/A/79 S. 21 ff.).

E. 3.13.6.4 Bei der Privatklägerin 2 (B._____) lag gemäss Gutachten im fragli- chen Zeitraum kein hohes Fieber (= über 39.0 °C) vor, sondern lediglich am

16. Januar 2009 Temperaturen bis 38.2 °C. Ebenso wenig konnten die Gutachter den betreffenden Krankenakten der Privatklägerin 2 nachvollziehbar dokumentier- te konkrete Aus- und/oder Nebenwirkungen auf deren kognitiven Wahrnehmungs- fähigkeiten durch die verabreichten Medikamente, insbesondere auch keine Hal- luzinationen, entnehmen (Urk. 24/A/79 S. 26 ff.; vgl. insbes. auch Urk. ND 1/12/13). Am 9. und 10. Januar 2009 (Deliktszeitraum) wurde keine Me- dikation mit Propofol durchgeführt (Urk. 24/A/79 S. 31).

E. 3.13.6.5 Bezüglich der Privatklägerin 9 (I._____) war den Gutachtern eine Antwort nicht möglich, da in den die Privatklägerin 9 betreffenden Unterlagen kei- ne spezifischen Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und zur Sprechfähigkeit festgehalten wurden. Es fanden sich auch keine neurologischen Ausfälle nachvollziehbar in den betreffenden Unterlagen dokumentiert, ebenso wenig Blutzuckerschwankungen im fraglichen Zeitraum (Urk. 24/A/79 S. 34 ff.).

E. 3.13.6.6 Bei der Privatklägerin 7 (H._____) ergab die Begutachtung, dass diese im Aufwachraum ihre Arme und Beine normal bewegen, indessen anfäng- lich nicht normal, sondern unverständlich sprechen konnte, d.h. in der verbalen Kommunikation in den Nachtstunden noch desorientiert war. In den die Privatklä- gerin 7 betreffenden Unterlagen waren keine Angaben zu allfälligen kognitiven Wahrnehmungsstörungen festgehalten, weshalb das Gutachten die betreffende Frage nicht beantworten konnte (Urk. 24/A/79 S. 38 ff., Urk. ND 11/13/19).

- 39 -

E. 3.13.6.7 Bezüglich der Geschädigten S._____ konnten die Gutachter eben- falls keine verbindlichen Aussagen über eine allfällige Einschränkung der kogniti- ven Wahrnehmungsfähigkeit - insbes. durch die im fraglichen Zeitraum erfolgte Medikation mit Morphium - machen, da keine entsprechenden Aufzeichnungen in deren Unterlagen dokumentiert waren (Urk. 24/A/79 S. 41 f.).

E. 3.13.6.8 Bei der Privatklägerin 8 (E._____) gehen die Gutachter aufgrund der zeitnah erstellten medizinischen Dokumentation davon aus, dass keine kogni- tiven Wahrnehmungsstörungen beobachtet wurden. In den medizinischen Akten fanden sie keine Hinweise dafür, dass irgendwelche Körperberührungen durch das Pflegepersonal zum damaligen Zeitpunkt Anlass für Kritik gegeben hätten. Gemäss vorhandener Unterlage wurde der Privatklägerin 8 im fraglichen Zeitraum kein Rocephin und/oder Morphium verabreicht (Urk. 24/A/79 S. 43 ff., 48). Der im Gutachten geortete Klärungsbedarf, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 8 zur fraglichen Zeit betreut habe (Urk. 24/A/79 S. 44), wird durch die affirmative Aus- sagen des Beschuldigten im Vorverfahren und den in der Folge im Gutachten selbst zitierte Pflegebericht vom 26. Juni 2010 zweifelsfrei ausgeräumt (vgl. Urk. ND 12/4 S. 2; Urk. 24/A/79 S. 45).

E. 3.13.6.9 Bei der Privatklägerin 6 (G._____) erkannten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Unterlagen auf ein Ende der Narkosewirkung am 14. Febru- ar 2011 in der Zeit zwischen 16:20 Uhr und 16:30 Uhr. Sie fanden in den medizi- nischen Akten keine Hinweise für eine eingeschränkte Funktion der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit dokumentiert. Auch Hinweise auf einen grösseren Blut- verlust oder eine eigentliche Blutinfektion und auf eine Abgabe des Medikamentes Tramal fanden sie nicht (Urk. 24/A/79 S. 49 ff.).

E. 3.13.6.10 Bezüglich der Geschädigten T._____ erkannten die Gutachter gestützt auf deren medizinische Akten auf intakte kognitive Wahrnehmungsfähig- keiten. Die Geschädigte war noch bis 19:15 Uhr seitens der Anästhesie betreut und wurde nach Abschluss der Narkose als wach beurteilt (Urk. 24/A/79 S. 52 f.).

E. 3.13.6.11 Bei der Privatklägerin 4 (F._____) kamen die Gutachter zum Schluss, dass die ihr verabreichten Medikamente nicht mit hoher Wahrscheinlich-

- 40 - keit die kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten im zur Diskussion stehenden Zeit- raum beeinflussten. Temesta war ihr am Vorabend verabreicht worden. Morphium war ihr im Aufwachraum mit einmal 3mg zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr und einmal mit 2mg um 12:15 Uhr verabreicht worden. Auch sonst enthielten die Un- terlagen keine Auffälligkeiten (Urk. 24/A/79 S. 54 f.).

E. 3.13.7 An den Ergebnissen der Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM … zu zweifeln, besteht kein Anlass, wie be- reits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 161 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erkenntnisse dieser Begutachtung sind schlüssig und überzeugend. Zusammenfassend ergibt sich aus der Begutachtung, dass bei keiner Geschädig- ten positiv eine Beeinträchtigung der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit oder gar Halluzinationen vorgelegen haben, andererseits aber auch nicht gänzlich ausge- schlossen ist, dass die kognitive Wahrnehmung bei einzelnen von ihnen beein- trächtigt gewesen sein könnte. Die sachverständigen Gutachter hielten ausser- dem fest, dass die von den Geschädigten geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären, entsprachen (Urk. 24/A/79 S. 12).

E. 3.14 Untermauert werden die Ergebnisse dieser Begutachtung auch durch die dargelegten glaubhaften Schilderungen der Geschädigten (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Dabei schilderten teilweise mehrere Privatklägerinnen völlig un- abhängig voneinander praktisch identische konkrete Tathandlungen, welche sich zum Teil mehrere Jahre auseinanderliegend ereigneten.

E. 3.14.1 So haben beispielsweise die Privatklägerinnen 1, 3 - 6 und 9 sowie die Geschädigte S._____ auch bezüglich der Intensität der Berührungen ihrer Brüste nicht nur von blossem Eincremen, sondern von Einreiben und Massieren teilweise sogar Drücken ihrer Brüste durch den Beschuldigten gesprochen. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 9 schilderten völlig unabhängig voneinander und zeit- lich teils mehrere Jahre auseinanderliegend, dass der Beschuldigte ihren Arm ge- nommen, teilweise gestreichelt und anschliessend an seine (normal bekleidete) Genitalgegend geführt und dort teilweise Kreisbewegungen mit diesem Arm ge-

- 41 - macht habe. Die Privatklägerinnen 5 und 7 - 9 beschrieben, wie der Beschuldigte sie mit der flachen Hand auf ihrer Scheide berührte, teilweise sie eingecremt und massiert habe und dabei mit seinen Fingern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei und sie dort teilweise massiert oder gestreichelt habe. Die Geschädigte S._____ schilderte dabei, wie der Beschuldigte ihren Oberschenkel berührt habe und dann in Richtung Intimbereich habe gehen wollen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2. ff.).

E. 3.14.2 Die Privatklägerin 5 war beispielsweise an der Schilddrüse, am rech- ten Ohr, operiert worden (Urk. ND 5/5 S. 3). Es gab für den Beschuldigten keiner- lei medizinische Veranlassung oder Gründe für pflegerische Handlungen an den Brüsten und im Intimbereich dieser Patientin. Dennoch musste gerade diese Pati- entin die gesamte Bandbreite seiner sexuell motivierten Handlungen wehr- und hilflos über sich ergehen lassen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.2.).

E. 3.14.3 Angesichts dieser diversen, teilweise frappant übereinstimmenden, aber mit grossen zeitlichen Abständen, ausschliesslich zu Dienstzeiten des Be- schuldigten erfolgten Übergriffen, welche von den ausschliesslich weiblichen Op- fern völlig unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnisse geschildert wurden, scheiden ein mögliches zufälliges Geschehen, ein blosses Auftreten von teilweise praktisch identischen Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen oder auch ein vermeintliches, von einer früheren Arbeitskollegin, mit welcher er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, gegen den Beschuldigten initiiertes Komplott aus, und es bestehen keinerlei unüberbrückbaren, rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der aufgeführten 11 geschädigten Patientinnen begangen hat. Dass die Patientinnen im Aufwachraum insbesondere zeitlich nicht durchwegs orientiert waren und daher auch nachträglich grosse Mühe mit der zeitlichen Einordnung ih- res Erlebten hatten, erscheint angesichts ihres Zustandes nach der Narkose nachvollziehbar und tut der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen daher keinen Abbruch, zumal die zeitlichen Verhältnisse durch die vorhandenen Spitalunterla- gen zweifelsfrei nachvollzogen werden konnten.

E. 3.14.4 An diesem klaren Beweisergebnis vermag auch das vom Beschul- digten vor Vorinstanz eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. J._____, Institut

- 42 - für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Klinik Q._____ Zürich vom 23. Juli 2013 nichts zu ändern (Urk. 132/15/2), zumal auch das amtliche Gutachten (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.13. ff.), wie der Privatgutachter, das Auftreten von Halluzinatio- nen während oder nach Anästhesien mit verschiedenen Narkosemitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Insofern besteht Übereinstimmung. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz auf das Begleitschreiben des Parteigutachtens vom

25. Juli 2013 zu seinem Gutachten hinzuweisen, woraus sich deutlich ergibt, dass dieser sich bereits ein abschliessendes Urteil über den Beschuldigten und die Geschädigten gebildet hat, indem er beispielsweise festhielt, dass seine Konster- nation über diese Geschichte nach dem Aktenstudium weiter zugenommen habe. Auch wenn er nicht wisse, was bei der Einvernahme des Beschuldigten und der angeblich Geschädigten genau festgehalten worden sei, komme er doch zum Schluss, dass dem Beschuldigten hier sehr übel mitgespielt worden sei und die Anklage auf einer extrem dilettantisch aufgebauten Beweiskette fussen müsse. Es beginne bereits damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Sexualstraftäter über einen derart langen Zeitraum lediglich elf Opfer gefunden haben soll. Dies dürfte viel eher der statistischen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Halluzinationen entsprechen, wie sie in der Literatur gefunden werde, usw. (Urk. 132/15/1).

E. 3.14.5 Der Einwand der Verteidigung, wonach der Zirkularbrief der Staats- anwaltschaft vom 7. September 2011 bei den Geschädigten erst den Verdacht auf einen möglichen Übergriff suggeriert habe (Urk. 226 S. 9) ist unbegründet. Die Geschädigten machten unabhängig voneinander teils identische Aussagen betref- fend die Tathandlungen, wobei diese teilweise mehrere Jahre auseinanderliegen. Zudem hat das Gericht sämtliche zur Anklage gebrachten Vorwürfe gemeinsam und nicht isoliert zu beurteilen, sodass der Beschuldigte aus diesem Einwand oh- nehin nichts zu seiner Entlastung ableiten kann. Auch das Vorbringen der Vertei- digung, in unmittelbarer Nähe der Pflegestationen würden sich Monitore befinden, welche jede Reaktion der Patienten registrieren würde, sodass die Patientin mit einer Handbewegung, einem Herzschlag oder einer anderen körperlichen Reakti- on bei einem allfälligen Übergriff sofort das Pflegepersonal alarmieren könne (Prot. II S. 35), vermag die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten nicht zu erklären bzw. zu entkräften.

- 43 -

E. 3.14.6 Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts des kla- ren Beweisergebnisses erübrigt es sich, dem Beweisantrag des Beschuldigten zu entsprechen, und Prof. Dr. J._____ sowie Herrn L._____/M._____ im Berufungs- verfahren als Zeugen zu befragen (Urk. 226 S. 4, 14). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Beschuldigten betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. (Urk. 226 S. 4, 15). Selbst wenn dem Beschuldigten ein völlig normales Sexualverhalten attestiert würde, würde dies am vorliegenden, klaren Beweisergebnis nichts ändern, so- dass auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu verzichten ist.

E. 3.15 Demzufolge erweist sich der eingeklagte Sachverhalt als erstellt.

E. 3.16 Abschliessend bleibt anzumerken, dass sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss; dies insbesondere dann nicht, wenn der Ein- wand nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachverhaltes ist. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Ur- teile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit zu- treffender Begründung der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen; es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 76 ff., 108; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Ergänzend und präzisierend ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Zwang angewendet hat. Er hatte keine Widerstände zu über- winden und auch keine Nötigungshandlungen angewendet. Ebenso wenig be- stand ein Abhängigkeitsverhältnis der Opfer, das er hätte ausnützen können. Da- her entfallen die Nötigungstatbestände (Art. 189 StGB und Art. 190 StGB) sowie die Tatbestände der Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art. 192 StGB

- 44 - und Art. 193 StGB) von vornherein. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ergänzt den strafrechtlichen Schutz, indem er den Missbrauch ei- ner vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe stellt und im Verhältnis zu den Nötigungsdelikten subsidiär ist. Diese gehen vor, sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet, um das Opfer sexuell zu missbrau- chen (vgl. BGE 119 IV 230 E. 3a).

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 Schadenersatz von Fr. 977.75 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen.

E. 9 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- 61 - − F._____ − G._____ − H._____ − I._____

E. 10 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadenersatzanspru- ches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen: − C._____ − B._____ − D._____ − E._____

E. 11 Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägerinnen die nachfol- gend aufgeführte Summe, zuzüglich 5 % Zins ab dem jeweiligen Ereignisda- tum als Genugtuung zu bezahlen: − C._____ (P 1): Fr. 8'000.–(Ereignis: 22. Februar 2011) − B._____ (P 2): Fr. 8'000.–(Ereignis: 15. Januar 2009) − F._____ (P 4): Fr. 8'000.– (Ereignis: 18. Januar 2011) − D._____ (P 5): Fr. 10'000.–(Ereignis: 25. August 2011) − G._____ (P 6): Fr. 8'000.–(Ereignis: 14. Februar 2011) − H._____ (P 7): Fr. 9'000.–(Ereignis: 22. Mai 2008) − E._____ (P 8): Fr. 9'500.–(Ereignis: 26. Juni 2010) − I._____ (P 9): Fr. 10'000.–(Ereignis: 8. Dezember 2010) Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.

E. 12 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 12) wird bestätigt.

E. 13 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 62 - Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'940.60 vormalige amtliche Verteidigung Fr. 40'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'000.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z3._____ Fr. 840.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z1._____ Fr. 1'300.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z2._____

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das erstinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'041.45 zu bezahlen.

E. 16 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerinnen C._____ und E._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Vertreterin der Privatklägerinnen B._____ und D._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Vertreterin der Privatklägerinnen F._____, G._____ und I._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Privatklägerin H._____; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 63 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, gem. § 19 Abs. 3 Ge- sundheitsgesetz − SWICA Gesundheitsorganisation, … [Adresse] (Ref. … F._____).

E. 17 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 64 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140176-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 4. Dezember 2015 A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

17. Dezember 2013 (DG130171)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Mai 2013 (Urk. 42) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 825 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Dem Beschuldigten wird seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine ver- gleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren verboten.

4. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadener- satz von Fr. 606.05 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Schadener- satz von Fr. 59.30 zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 zu bezahlen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadener- satz von Fr. 977.75 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin E._____ abgewiesen.

- 3 -

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. − F._____ − G._____ − H._____ − I._____

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadenersatzanspru- ches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. − C._____ − B._____ − D._____ − E._____

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägerinnen Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem jeweiligen Ereignisdatum als Genugtuung zu be- zahlen: − C._____ (Ereignisdatum: 22. Februar 2011) − B._____ (Ereignisdatum: 15. Januar 2009) − F._____ (Ereignisdatum: 18. Januar 2011) − D._____ (Ereignisdatum: 25. August 2011) − G._____ (Ereignisdatum: 14. Februar 2011) − H._____ (Ereignisdatum: 22. Mai 2008) − E._____ (Ereignisdatum: 26. Juni 2010) − I._____ (Ereignisdatum: 8. Dezember 2010)

- 4 -

11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin I._____ wird im Mehrbetrag abgewiesen.

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 15'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 67'408.00 Auslagen Untersuchung Fr. 60'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akontozahlung) Fr. 52'849.45 amtliche Verteidigung Fr. 7'090.30 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Z1._____) Fr. 25'480.45 u nentge ltliche Rechtsbeiständin (RAin Z2._____) Fr. 26'517.70 unentgeltliche Rechtsbeiständin (RAin Z3._____) Allf ällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der amtlichen Verteidigungskosten wird separat entschieden.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'041.45 zu bezah- len."

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 226 S. 2 ff.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

17. Dezember 2013 (DG130171) abzuweisen und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (vorinstanzliche Dispositivziffern 1 und 2);

2. Das Berufsverbot sei aufzuheben (vorinstanzliche Dispositivziffer 3);

3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 121'500.– für die erlittene Haft sowie eine angemessene Scha- denersatzzahlung in der Höhe von mindestens Fr. 400'000.– zu leisten;

4. Die Anträge der Privatklägerinnen seien, soweit auf sie überhaupt ein- getreten werden kann, abzuweisen; unter ausgangsgemässer Festlegung der Kosten- und Entschädigungs- folgen. Eventualantrag:

1. Auch im Falle eines vollen Schuldspruchs gemäss vorinstanzlichem Ur- teil sei der Beschuldigte max. mit einer 2-jährigen Haftstrafe abzüglich der erstandener Haft von 972 Tagen zu bestrafen. Zudem sei das Be- rufsverbot gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 3 (Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine vergleichbare Tätigkeit aufzuheben);

2. Dem Beschuldigten sei eine Teilgenugtuung in der Höhe von Fr. 30'250.– für die erlittene Haft sowie eine angemessene Teilschadener- satzzahlung in der Höhe von Fr. 67'200.– zu leisten;

- 6 -

3. Die Anträge der Privatklägerinnen seien, soweit auf sie überhaupt ein- getreten werden kann, entsprechend dem Entscheid des Obergerichts im Schuldpunkt zu befinden bzw. abzuweisen bzw. teilweise gutzu- heissen, wie von der Vorinstanz befunden; unter ausgangsgemässer Festlegung der Kosten- und Entschädigungs- folgen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 228 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezem- ber 2013 sei grundsätzlich vollumfänglich zu bestätigen, mir folgender wesentlicher Ausnahme:

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter An- rechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 972 Tagen (14.9.2011 - 13.5.2014), zu bestrafen.

c) Des Vertreters/Der Vertreterin Z3._____ für die Privatklägerinnen C._____ und E._____: (Urk. 210 S. 1 sinngemäss, schriftlich) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013 (Dispositivziffer 5, 7, 9 und 10) seien zu bestätigen.

d) Des Vertreters/Der Vertreterin Z2._____ für die Privatklägerinnen G._____, I._____ und F._____: (Urk. 213 S. 2, schriftlich) Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und die Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2013 (Dispositivziffer 8 und 10) seien zu bestätigen.

- 7 -

e) Des Vertreters/Der Vertreterin Z1._____ für die Privatklägerin B._____: (Urk. 215 S. 1, schriftlich)

1. Die Berufung sei abzuweisen und die Zusprechung der Genugtuung durch die Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen und er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 458.65 zu bezahlen.

f) Des Vertreters/Der Vertreterin Z1._____ für die Privatklägerin D._____ : (Urk. 217 S. 1, schriftlich)

1. Die Berufung sei abzuweisen und die Zusprechung der Genugtuung durch die Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, vom 17. Dezember 2013 liess der Beschuldigte mit Eingabe seines vormaligen amtlichen Verteidigers vom 23. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 142; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 3. April 2014 zugestellt (Urk. 160/2). Mit Einga- be vom 16. April 2014 (Datum des Poststempels: unleserlich; hierorts eingegan- gen am 22. April 2014) reichte diese rechtzeitig die Berufungserklärung im Sinne

- 8 - von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wurde (Urk. 166 S. 2 f.). Mit Präsidial- verfügung vom 28. April 2014 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwalt- schaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 172; Urk. 173/1-7). Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 erhob die Staatsanwaltschaft entgegen der unzutref- fenden Auffassung der vormaligen amtlichen Verteidigung (Urk. 174 S. 2; Urk. 175 S. 2 f.) rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (Urk. 181). Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 verzichtete die Vertrete- rin der Privatklägerinnen I._____, G._____ und F._____ ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 180). Die übrigen Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Gemäss Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen eine Kopie der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 183 f.).

2. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Festnahme am Wohnort vom

14. September 2011 in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 34/2; Urk. 34/9 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 16. April 2014 liess er gestützt auf Art. 86 StGB auch ein Gesuch um bedingte Entlassung aus der Sicherheits- haft stellen, da am 13. Mai 2014 zwei Drittel der von der Vorinstanz verhängten Strafe von 4 Jahren verbüsst seien (Urk. 166 S. 7 f.; Urk. 163). Nach Einholung der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und einer fakultativen Vernehmlassung des Beschuldigten dazu, wurde er mit Präsidialverfügung und Entlassungsbefehl vom 2. Mai 2014 per 13. Mai 2014 aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss gesetzt (Urk. 164 f.; Urk. 168 ff.; Urk. 176 ff., Urk. 182) und die Privat- klägerinnen mit Schreiben vom 2. Mai 2014 von der Haftentlassung in Kenntnis gesetzt (Urk. 179). Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 war der vom Beschuldigten angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zum Schluss gekommen, dass die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft nicht gegen die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK verstossen hat (Urk. 109).

3. Am Tag der Festnahme des Beschuldigten hatte Rechtsanwältin X1._____ mitgeteilt, dass sie den Beschuldigten vertrete (Urk. 32/1). Mit Verfü-

- 9 - gung des Staatsanwaltes für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 15. September 2011 wurde sie als amtliche Verteidigerin be- stellt (Urk. 32/4). Am 16. September 2011 wurde ausnahmsweise ein Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt X2._____ mit sofortiger Wir- kung als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 32/8). Mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2014 stellte Rechtsanwalt X2._____ seinerseits ein Gesuch um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers, nachdem es nach dessen Haftentlassung zu einem schwerwiegenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen ihnen gekommen sei und der Beschuldigte am 2. September 2014 ei- nen neuen Verteidiger mandatiert habe (Urk. 187 S. 2; Urk. 188). Mit Präsidialver- fügung vom 16. September 2014 wurde der bisherige amtliche Verteidiger an- tragsgemäss entlassen und Rechtsanwalt X._____ neu als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 190 S. 2). Mit Beschluss vom 25. September 2014 wurde der bishe- rige amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ent- schädigt (Urk. 195). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte der neue amtliche Verteidiger nach gewährter Akteneinsicht mit, dass am 31. Oktober 2014 vor dem Bezirksgericht Willisau die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren des Be- schuldigten stattfinde, weshalb sich dieser stark mit diesem und der Betreuung des bei ihm wohnenden Sohnes befassen müsse, weshalb sich die Instruktion für das vorliegende Strafverfahren bis Mitte November 2014 hinausschiebe und dann über die Frage der Beweisanträge orientiert werden könne (Urk. 197). Mit Schrei- ben des Kammerpräsidenten vom 7. Januar 2015 wurde auf das vorerwähnte Schreiben der Verteidigung Bezug genommen und nachgefragt, ob gegebenen- falls und in welchem Umfang an den umfangreichen Beweisanträgen der früheren amtlichen Verteidigung festgehalten werde (Urk. 200). Mit weiterem Schreiben des Kammerpräsidenten vom 22. April 2015 wurde die Verteidigung unter Bezug- nahme auf das unbeantwortete Schreiben vom 7. Januar 2015 um Mitteilung bis Mitte Mai 2015 ersucht, um sich hinsichtlich der Beweisanträge zu erklären (Urk. 202). Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 ersuchte die Verteidigung um letztmali- ge Erstreckung der Frist bis 29. Mai 2015 (Urk. 205). Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 liess der Beschuldigte nunmehr mitteilen, dass von den gestellten Beweis- anträgen nur an der Befragung von Herr Prof. Dr. J._____ und Frau Dr. K._____

- 10 - festgehalten werde (Urk. 206). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 207; vgl. nachfolgend). Am

8. Juli 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 4. Dezember 2015 vorgela- den (Urk. 209).

4. Mit Eingabe vom 10. November 2015 liessen die Privatklägerinnen 1 und 8 ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitteilen und die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Bestätigung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädigungen und Genugtuungen be- antragen. Ausserdem beantragte ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 31/4) nach Rücksprache und im Einverständnis mit den Rechtsvertreterinnen der Pri- vatklägerinnen 2 und 5 sowie 4, 6 und 9 die Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Pri- vatsphäre von der Berufungsverhandlung auszuschliessen (Urk. 210). Bereits die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf identischen Antrag hin unter Aus- schluss der Öffentlichkeit, nicht aber der Gerichtsberichterstatter, durchgeführt (Urk. 101 S. 4). Mit Beschluss vom 16. November 2015 wurde auch für die Beru- fungsverhandlung die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen, verbunden mit der Auflage an die akkreditierten Medienschaffenden, die Identität der Privatklägerin- nen nicht zu veröffentlichen (Urk. 212). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 liess der Beschuldigte beantragen, es sei den akkreditierten Medienschaffenden zu un- tersagen, ihn namentlich in den Medien zu nennen, Angaben betreffend Wohnort, Alter und Herkunft zu veröffentlichen und Fotos von ihm zu machen (Urk. 222). Da die Publikumsöffentlichkeit mit Beschluss vom 16. November 2015 zum Schutz der Privatklägerinnen ausgeschlossen wurde, besteht keine Veranlas- sung, formliche Auflagen in Bezug auf die Person des Beschuldigten anzuordnen. 4.1. Schliesslich beantragte die Rechtsanwältin Z3._____ ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 1 und 8, was indessen be- reits im Vorverfahren erfolgt war (Urk. 31/4; Urk. ND 12/13/2), sowie einen zu ent- schädigenden Aufwand von je Fr. 511.70, inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 210 S. 2; Urk. 211). 4.2. Mit Eingabe vom 13. November 2015 resp. vom 16. November 2015 liessen auch die weiteren Privatklägerinnen die selben Anträge (vgl. vorstehend,

- 11 - Erw. I.4.) durch ihre unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen stellen und auch ihren Verzicht auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitteilen sowie den jeweiligen Aufwand im Berufungsverfahren geltend machen (Urk. 213 ff.; Urk. 217 f.). 4.3. Die nicht unentgeltlich vertretene Privatklägerin 2 (vgl. Urk. ND 1/10/4) liess schliesslich eine Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 458.65 Prozessentschädigung im Berufungsverfahren an sie beantragen (Urk. 215 f.; vgl. auch Urk. 161 S. 107 und S. 111, Dispositiv-Ziff. 14).

5. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vom 17. Dezember 2013 vollumfäng- lich anfechten liess (Urk. 166 S. 2), ist dieses, mit Ausnahme der unangefochte- nen gebliebenen im Mehrbetrag abgewiesenen oder auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesenen Zivilansprüche einiger Privatklägerinnen, in seiner Gesamt- heit zu überprüfen. II. Beweisanträge

1. Mit der Berufungserklärung erneuerte die vormalige amtliche Verteidigung die im Vorverfahren und vor der Vorinstanz gestellten umfangreichen Beweisan- träge (Urk. 166 S. 3 f.; Urk. 167/1-3). Gemäss vorerwähntem Schreiben liess der Beschuldigte nunmehr nur noch an der Befragung von Herr Prof. Dr. J._____ und Frau Dr. K._____ durch die Berufungsinstanz festhalten (Urk. 206). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 hielt der Beschuldigte an der Befragung der vorgenannten Personen fest und beantragte zudem ein neues Fachgutachten betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten, eine Befragung von Herrn L._____/M._____ und eine erneute Befragung der Geschädigten nach Durchfüh- rung der vorerwähnten Beweisanträge. Ferner seien drei Skizzen zu den Akten zu nehmen, eine Befragung von N._____ und O._____ durchzuführen die Persona- lien der eingesetzten männlichen Pfleger im P._____ zwischen dem

23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zu edieren sowie ein psychologisches

- 12 - Gutachten über den Beschuldigten betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. zu erstellen (Urk. 223).

2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entschei- des erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prü- fen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; m.w.H.). Das Gericht kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich beantrag- ten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Abnahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; m.w.H.).

3. Prof. Dr. J._____, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Klinik Q._____ Zürich, hat sich in einem vom vormaligen Verteidiger in Auftrag gegebe- nen Privatgutachten vom 23. Juli 2013 generell zur Wirkung von Narkosemittel wie Propofol nach Operationen im OP-Aufwachraum geäussert und dabei erläu- tert, dass medizinisch/pflegerische Handlungen, welche in der Regel mit Körper- kontakt verbunden sind, als real empfundene sexuelle Übergriffe wahrgenommen werden können (Urk. 132/15/2 S. 2 f.). In Bezug auf die konkreten Anklagevorwür- fe kam Prof. Dr. J._____ zum Schluss, dass bei der Privatklägerin B._____ (ND 1) u.a. auch die Medikation im betreffenden Zeitraum Einfluss auf ihre kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten hatte (Urk. 132/15/2 S. 3 ff.). Bei der Privatklägerin D._____ (ND 5) schloss der Privatgutachter ebenfalls nicht aus, dass diese auf- grund einer Medikation mit Propofol und deshalb zu erwartenden residuellen Wir- kungen an kognitiven Defiziten in der Form von Wahrnehmungsverzerrungen und/oder subjektiven Fehlinterpretationen gelitten haben könnte, wobei es in den Unterlagen für die betreffende Zeitperiode keine Hinweise auf etwas Irreguläres gebe (Urk. 132/15/2 S. 7 ff.). Bezüglich der Privatklägerin C._____ (HD) schloss

- 13 - der Privatgutachter darauf, dass die Privatklägerin aufgrund der Medikation (Nar- koseführung mit Propofol), ihrer Unzufriedenheit wegen der Verschiebung der Operation, des von ihr als unangenehm empfundenen gynäkologischen und en- doskopischen Eingriffs, ihrer "offensichtlichen Angst vor dem Eingriff", ihrer Ner- vosität und des "von ihrer Vorgesetzten beschriebenen Persönlichkeitsprofils" "si- cher geeignet" gewesen sei, Wahrnehmungsverzerrungen bzw. Fehlinterpretatio- nen in der postoperativen Phase "zu begünstigen". Es bestehe eine hohe Wahr- scheinlichkeit, dass das postoperativ verabreichte Morphin zusammen mit den Narkosemitteln, dem Eingriff und der Persönlichkeit der Patientin, der psychi- schen Belastung, Wahrnehmungsstörungen "begünstigt oder gar ausgelöst" wor- den seien (Urk. 132/15/2 S. 9 ff., S. 12). Bei keiner dieser drei Patientinnen könn- ten kognitive Wahrnehmungsverzerrungen resp. -störungen im OP-Aufwachraum ausgeschlossen werden (Urk. 132/15/2 S. 13), was mit den Erkenntnissen der ge- richtlichen Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 insofern in Einklang steht, wonach nicht auszuschliessen ist, dass einmal ein Patient eine kognitive Beeinträchtigung haben könnte (Urk. 24/A/79 S. 3 f., S. 9). 3.1. Unter der Prämisse, dass der Privatgutachter anlässlich einer Befra- gung in der Berufungsverhandlung seine vorstehend zusammengefassten Er- kenntnisse bezüglich der Privatklägerinnen C._____, B._____ und D._____ (HD, ND 1, ND 5) bestätigen würde, hätte dies – wie zu zeigen sein wird (vgl. nachste- hend, Erw. III.3.14.4. f.) – dennoch keine Auswirkungen auf das auch ohne seine Befragung gewonnene Beweisergebnis. Von seiner Befragung im Berufungsver- fahren ist daher abzusehen. 3.2. Die drei Skizzen betreffend AWR 1, AWR 2 und P._____ werden als Urk. 227/1-3 zu den Akten genommen. Die Darstellung des Beschuldigten in Be- zug auf die räumlichen Begebenheiten des AWR 1, AWR 2 und P._____ werden nicht in Zweifel gezogen (Urk. 227/1-3; Prot. II S. 30 ff.). Eine ergänzende Befra- gung von N._____ erübrigt sich daher (vgl. Urk. 226 S. 4). Auf die übrigen Be- weisanträge ist an entsprechender Stelle einzugehen.

- 14 - III. Sachverhalt

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor (Urk. 42 S. 2 ff.), im Zeitraum vom 21. Mai 2008 bis 25. August 2011 zu den nachfolgend aufgeführten Zeiten zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten 11 von ihm als Pfleger (dipl. Pflegefachmann HF) zu betreuenden ahnungslosen geschädigten Patientinnen, welche im jeweiligen Aufwachraum des R._____ [Spital] nach ihrer Operation aus der Vollnarkose aufgewacht und aufgrund ihres Zustandes (Müdig- keit, Schwäche, Schmerzen, Übelkeit, etc.) nicht in der Lage gewesen seien, sich dagegen zur Wehr zu setzen, gegen ihren Willen die nachfolgend beschriebenen weder medizinisch noch sonst indizierten Tathandlungen bewusst und gezielt in sexueller Absicht ausgeführt zu haben; 2008/2009 in der Überwachungsstation ... 1 (ND 11 und ND 1: Ziff. 1.1. + 1.2.) und ab Mai 2010 in der Aufwach- und Über- wachungseinheit … 2 … (ND 6, 12, 13, 4, 9, 3, 2, HD und ND 5: Ziff. 1.3.–1.11.): 1.1. H._____ (Privatklägerin 7; ND 11): Am 21./22. Mai 2008 habe der Beschuldigte zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr seine flache linke Hand mit der Handflä- che direkt auf ihre unbedeckte Scheide gelegt. 1.2. B._____ (Privatklägerin 2; ND 1): Zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, habe er ihren rechten Unterarm geküsst und gestreichelt und ihre rechte Hand in Richtung seines Penis geführt bis ihre Handfläche schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er ihre Hand auf seinem Penis hin und her bewegt habe. 1.3. S._____ (ND 6): Am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit ei- ner Lotion eingerieben habe. 1.4. E._____ (Privatklägerin 8; ND 12): Am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, sei er mit einem nassen Waschlappen über ih- ren Kitzler und über die Scheide gefahren, habe sie zwischen den Schamlippen be- rührt und sei mit seinen Fingerkuppen auf der Scheide verharrt.

- 15 - 1.5. I._____ (Privatklägerin 9; ND 13): Am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand mindestens drei Mal ihre beiden entblössten Brüste gestreichelt, inkl. Brustwarzen, die er mit seinen Fingern berührt habe. Zudem habe er ihre linke Hand in Richtung seines Penis geführt, bis ihr Handrücken schliesslich seinen Penis über den Kleidern berührt habe, während er mit ihrem Handrücken auf seinem Penis Kreisbewegungen ausgeführt habe. Aus- serdem habe er bei insgesamt mindestens drei Gelegenheiten mit seinen Fingern ihre unbedeckten äusseren Schamlippen gestreichelt. 1.6. F._____ (Privatklägerin 4; ND 4): Am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, in- dem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.7. G._____ (Privatklägerin 6; ND 9): Am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, gestreichelt. 1.8. T._____ (ND 3): Am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ha- be er mit mindestens einer Hand ihre beiden entblössten Brüste, inkl. Brustwarzen, massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.9. U._____ (Privatklägerin 3; ND 2): Am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste massiert, indem er diese mit einer Lotion eingerieben habe. 1.10. C._____ (Privatklägerin 1; HD): Am 22. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:30 Uhr, habe er ihren linken Unterarm gestreichelt und diesen anschliessend so zu seiner Leistengegend gezogen, dass dieser seinen Penis über den Kleidern be- rührt habe. Als sie ihren Unterarm weggezogen habe, habe er diesen Vorgang wie- derholt. Ausserdem sei er mit seinen Händen mindestens drei Mal vollständig über ihre beiden entblössten Brüste gefahren, indem er diese mit einer Lotion eingerie- ben habe, wobei er mit seinen Fingern auch über ihre Brustwarzen gefahren sei. 1.11. D._____ (Privatklägerin 5; ND 5): Am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, habe er mit seinen Händen ihre beiden entblössten Brüste, inkl. deren Brustwarzen, massiert. Ausserdem habe er mit seiner Hand ihre unbedeckte Scheide berührt und ihre Klitoris massiert.

- 16 -

2. Der Beschuldigte hat über das gesamte Vorverfahren hinweg, bei der Po- lizei und bei der Staatsanwaltschaft, wie auch vor Vorinstanz die Anklagevorwürfe konstant vollumfänglich bestritten. Er habe keine Patientin an den Brüsten einge- rieben und keine sexuellen Handlungen an Patientinnen vorgenommen. Er arbeite professionell. Diese hätten aufgrund der Anästhesie und der Medikamente an Wahrnehmungsstörungen gelitten. Es könne sein, dass es jemand auf ihn abge- sehen habe, da er eine sexuelle Beziehung mit einer Arbeitskollegin gehabt habe, oder diese hätten finanzielle Motive (Urk. 7/1 S. 10 ff.; Urk. 7/2 S. 3 ff.; Urk. 7/3 insbes. S. 8 ff., S. 16; Urk. 10; Urk. ND 11/3 f.; Urk. ND 1/3 f.; Urk. ND 6/3 f.; Urk. ND 12/3 f.; Urk. ND 13/3 ff.; Urk. ND 4/3-5; Urk. ND 9/3 f.; Urk. ND 3/3 ff.; Urk. ND 2/3 f.; Urk. ND 5/3 f.; Urk. 7/6 S. 2, S. 11 ff.; Urk. 120 S. 3 f.). Dabei blieb er auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 26 ff.).

3. Die Anklagevorwürfe sind daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu über- prüfen. Als Beweismittel liegen insbesondere die belastenden Aussagen der Ge- schädigten 1-11 (1.10.: Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 4 ff.; 1.1.: Urk. ND 11/6 f.; 1.2.: Urk. ND 1/5 f.; 1.3.: Urk. ND 6/5 f.; 1.4.: Urk. ND 12/5 f.; 1.5.: Urk. ND 13/6, Urk. ND 13/7; Urk. ND 13/9; 1.6.: Urk. ND 4/6 f.; 1.7.: Urk. ND 9/5 f.; 1.8.: Urk. ND 3/6 f.; 1.9.: Urk. ND 2/5 f.; 1.11.: Urk. ND 5/5 f.) und das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Januar 2013 (Urk. 24A/79) vor. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdi- gung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkre- ten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 161 S. 10 ff.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung primär Aufgabe des Gerichtes ist und nur bei Besonderheiten allenfalls Fachkräfte hinzugezogen werden. Vorliegend wurde ein medizinisches Gutachten erstellt, in welchem unter

- 17 - anderem auch auf die Wahrnehmungsstörungen der Geschädigten eingegangen wurde. Es besteht kein Anlass an den Ergebnissen dieser Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM Bern zu zweifeln, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. Erw. III.3.13. ff., insb. Erw. III.3.13.7.). Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit ist auf dieses Gutachten abzustellen. Ein neues Fachgutach- ten sowie eine Befragung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin be- treffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten sind daher nicht er- forderlich (Urk. 226 S. 3 f., 14 f.). 3.2. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 (C._____; HD; vorstehend, Erw. III.1.1.10.) sollen sich am 22. Februar 2011 zugetragen haben. Bereits am 7. März 2011 meldete sie sich telefonisch bei der Kantonspolizei Zü- rich, Polizeistation …, und gab an, Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein. Zwei Tage später nahm sie in Begleitung ihres Freundes den so vereinbarten Termin bei der Dienststelle Sexualdelikte / Kindesschutz wahr, erstattete Anzeige (Urk. 1 S. 3) und wurde polizeilich befragt (Urk. 8). 3.2.1. Ihre Aussagen bei der Polizei und als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft mit Videoübertragung für den Beschuldigten wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 37 f.). 3.2.2. Den Namen des angezeigten Pflegers kannte die Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung noch nicht und hatte den Beschuldigten we- der vor diesem Vorfall schon einmal noch danach wieder einmal gesehen. Sie sei von niemandem zur Anzeige bewegt worden. Sie wolle einfach nicht, dass er so weitermachen könne (Urk. 8 S. 6, S. 10 f.). 3.2.3. Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 1 bei der Polizei und beinahe 14 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwi- schenliegenden langen Zeitspanne im Wesentlichen übereinstimmend (Urk. 8 S. 6 ff.; Urk. 9B S. 6 ff., insbes. S. 10-13), wobei sie sich in der Reihenfolge nicht mehr sicher war, indem sie bei der Staatsanwaltschaft in umgekehrter Reihenfol- ge zuerst das Eincremen der Brüste schilderte und anschliessend die Handlungen

- 18 - mit ihrem Arm, den sie weggezogen habe. Diese Unsicherheit ist angesichts ihres Zustandes nach der Operation und dem Aufwachen aus einer Vollnarkose mit Übelkeit und Schmerzen und der dazwischen liegenden Zeit nicht verwunderlich und nachvollziehbar. Für tatsächlich Erlebtes spricht sodann ihre ebenfalls in bei- den Befragungen übereinstimmende Aussage, er habe ihr irgendwann noch ge- sagt, endlich würde man ihre schönen blauen Augen sehen, wobei er sie geduzt habe. 3.2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung konnte sie den Be- schuldigten angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von beinahe 14 Mona- ten nur noch in groben Zügen beschreiben, erkannte ihn jedoch auf Vorhalt eines Fotobogens als den Mann mit der Nummer 8. Andere Patientinnen, welche sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hätten, waren ihr nicht bekannt, und sie hatte auch keine entsprechenden Kontakte. Ebenso wenig war ihr eine Frau namens "V._____" bekannt, jene Arbeitskollegin des Beschuldigten, mit der er eine sexu- elle Beziehung gehabt hatte (Urk. 9B S. 4 f. [vgl. Anh.]). 3.2.5. Ein weiterer Beleg für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin 1 ist schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte ihre Darstellung inso- fern partiell bestätigte, als auch er sich daran erinnerte, von ihr gefragt worden zu sein, um was für eine Crème es sich gehandelt habe (Urk. 10 S. 5). Der Beschul- digte bestreitet somit nicht, die Privatklägerin 1 gepflegt zu haben. Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.2.6. Die Darstellung der Privatklägerin 1 ist konkret und anschaulich, wie sie nur aus selber Erlebtem herrühren kann. Sie erweist sich überdies als nüch- tern, ohne Übertreibungen. Gegen die vom Beschuldigten geltend gemachten Halluzinationen spricht zunächst einmal die von ihm bestätigte Frage der Privat- klägerin 1 nach der Marke der Crème. Nachdem die Privatklägerin 1 den Be- schuldigten vor dem Vorfall nicht kannte und auch danach nie mehr getroffen hat und sie glaubhaft erklärt hat, auch keine anderen Patientinnen zu kennen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhan- den, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten oder sich an einem Komplott hätte beteiligen können. Ihre Aussagen sind somit glaubhaft.

- 19 - 3.3. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 7 (H._____; ND 11; vorstehend, Erw. III.1.1.1.) sollen sich am 21./22. Mai 2008 zwischen ca. 18:15 Uhr und ca. 10:15 Uhr zugetragen haben (Urk. ND 11/2 S. 3); sie sind damit die zeitlich frühesten. Am 29. September 2011 erstattete die Privatklägerin 7 als Re- aktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. ND 11/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, dass es so gewesen sein dürfte, dass er diese Patientin betreut habe, nachdem sich seine Handschrift auf dem sie betreffenden Überwachungsblatt befand (Urk. ND 11/3 S. 2; Urk. ND 11/4 S. 4; Urk. ND 11/5 S. 1). Eine Befragung von O._____ betref- fend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.3.1. Die Aussagen der Privatklägerin 7 am 29. September 2011 bei der Polizei und am 19. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten (ab S. 4) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 64 f.). 3.3.2. Die Privatklägerin 7 kannte den Beschuldigten nicht und hat ihn nach dem Vorfall und der Verlegung ins Zimmer nie mehr gesehen. Sie selber habe da- ran gezweifelt und konnte es fast nicht glauben, dass so etwas vorkommen kön- ne, da sie immer wieder eingeschlafen sei. Erst als sie den Brief der Staatsan- waltschaft erhalten hatte, habe sie zu ihrer Freundin W._____ gesagt, dass sie es nun doch glaube. Sie habe diese Hand flach auf ihrer Scheide gespürt, das wisse sie zu 100 %. Sie habe nur dieses eine Mal gespürt, als sie langsam aus der Nar- kose erwacht sei. Sie habe dann gesehen, wie der Täter erschrocken sei. Es sei nicht möglich, dass sie sich dies nur eingebildet habe, weil sie in jenem Zeitpunkt wach gewesen sei. Ihr sei einfach wichtig, dass solche Sachen nicht mehr pas- sierten, deshalb habe sie sich gemeldet. Sie kenne sonst keine weiteren Patien- tinnen, welche sich bei der Polizei gemeldet hätten. Sie komme von ganz weit her, vom anderen Ende der Schweiz. Auch sie hatte keine entsprechenden Kon- takte zu anderen Patientinnen. Eine Frau namens "V._____" war ihr ebenfalls

- 20 - nicht bekannt. Sie habe bereits Kontakt zur Staatsanwaltschaft gehabt, bevor die- ser Fall in der Zeitung gewesen sei. AA._____ [lokaler TV-Sender] habe sie nicht (Urk. ND 11/6 S. 2; Urk. 11/7 S. 5 ff.). 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin 7 sind glaubhaft. Jene bei der Polizei stimmen mit ihren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft zum eigentlichen Tatge- schehen überein. Sie hat sehr zurückhaltend ausgesagt und eingeräumt, dass sie den Pfleger nicht mehr genau beschreiben konnte. Auch bei der Privatklägerin 7 ist nicht aussergewöhnlich, dass ihr die genaue zeitliche Einordnung aufgrund der Narkosewirkung schwer viel. Nachdem sie weder den Beschuldigten oder "V._____" noch andere Patientinnen kannte, besteht auch bei ihr nicht der ge- ringste Hinweis auf eine falsche Anschuldigung oder ein Komplott. Dass es der Privatklägerin 7 bereits beim ihrem Spitalaufenthalt und unmittelbar danach zu schaffen gemacht hatte, dass der Pfleger im Aufwachraum seine Hand auf ihre Scheide gelegt hatte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass sie dies auf der Rückfahrt vom Spital nach Hause im Auto ihrer mit dem Beschuldigten eben- falls völlig unbekannten Freundin W._____ zögerlich erzählt hatte, welche diesen Umstand anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugenbefragung vom 20. Juni 2012 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers ausdrücklich be- stätigte (Urk. ND 11/9 S. 2 ff.). Irgendwelche Hinweise auf ein Motiv für eine mög- liche Falschaussage gibt es nicht. Dass sie die Privatklägerin 7 jeweils begleitet hatte und auch in deren Befragungen jeweils anwesend war, ändert daran nichts. 3.4. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 (B._____; ND 1; vorstehend, Erw. III.1.1.2.) sollen sich zu nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunk- ten zwischen dem 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009, mutmasslich vom 9. auf den 10. Januar 2009, zugetragen haben. Am 14. September 2011 erstattete die Privatklägerin 2 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ be- handelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 1/1 S. 2 f.). 3.4.1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 am 14. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt-

- 21 - schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Ver- teidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergege- ben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 41 f.). 3.4.2. Die Privatklägerin 2 äusserte bei der Polizei eine klare Erinnerung an das Gesicht des Pflegers. Sie habe dies noch im Spital ihrer Mutter erzählt, wel- che dies in ihrer impulsiven Art gleich dem Spital gemeldet habe. Ihr Mann habe dann darauf bestanden, dass kein männlicher Pfleger mehr im Aufwachraum sei. Ihr Mann habe damals gesagt, sie habe auch Medikamente erhalten, welche an- geblich erotische Halluzinationen hervorrufen könnten. Sie sei froh, dass ihre Mut- ter damals so reagiert habe. Sie hätten die Geschichte nicht weiterverfolgt, da sie sich einfach nicht sicher gewesen seien. Wie lange der Vorfall mit dem Pfleger gedauert habe, konnte sie nicht sagen. Dies bestätigte sie bei der Staatsanwalt- schaft (Urk. ND 1/5 S. 5 ff.; Urk. ND 1/6 S. 3 ff.). 3.4.3. Auch die Privatklägerin 2 beschrieb die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft im Wesentli- chen übereinstimmend und anschaulich (Urk. ND 1/5 S. 8 f.; Urk. ND 1/6 S. 5 ff.). An einem anderen Tag, als sie sein Gesicht wieder gesehen habe, habe er ihr auch noch so ans Bein gefasst, was sie geekelt habe. Sonst sei sie von nieman- dem des Pflegepersonals so berührt worden. Auf Vorhalt des Fotobogens erkann- te die Privatklägerin den Beschuldigten korrekt als Nummer 3 der Fotos (Urk. ND 1/6 S. 12 und ND 1/7). Die Täterschaft ist erstellt. Die Befragung von O._____ sowie eine Edition der Personalien der eingesetzten männlichen Pfleger im P._____ zwischen 23. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 erübrigen sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.4.4. Bei ihrer Beschreibung fällt auf, dass das Tatvorgehen von anfangs Januar 2009 mit dem Streicheln des Armes der Patientin mit anschliessendem Führen ihrer Hand über den Kleidern an die nicht erregten Genitalien des Be- schuldigten, und das Bewegen der Hand, im Wesentlichen identisch mit jenem der Privatklägerin 1 von Februar 2011 ist, obwohl auch ihr keine anderen Patien- tinnen, welches sich ebenfalls bei der Polizei gemeldet hatten, oder eine Frau namens "V._____", bekannt waren und sie keinerlei Kontakte zu solchen hatte.

- 22 - Auch ihr war es äusserst unangenehm, sie sprach sogar von "mega" Angst und Panik (Urk. ND 1/6 S. 6 f.), doch sie konnte sich aufgrund ihres Zustandes eben- falls nicht dagegen wehren. Auch der Privatklägerin 2 war eine genaue zeitliche Einordnung des Vorfalls aufgrund ihres Zustandes und der Medikation nachvoll- ziehbar nicht möglich (Urk. ND 1/6 S. 4 f.). Ihre Darstellung ist trotz ihrer Mühe den Vorfall zeitlich einzuordnen grundsätzlich glaubhaft, sodass sich eine Befra- gung von Frau Dr. K._____ als sachverständige Zeugin betreffend die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen erübrigt (Urk. 226 S. 4, 14 f.). 3.5. Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S._____ (ND 6; vor- stehend, Erw. III.1.1.3.) sollen sich am 3. Mai 2010, zwischen ca. 16:40 Uhr und 21:40 Uhr, ereignet haben. Am 22. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschick- te Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 6/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwa- chungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 6/2 S. 2 f.; Urk. ND 6/3 S. 2 f.; Urk. ND 6/4 S. 1 f.). Auf eine Befragung von O._____ betref- fend die Täterschaft kann daher verzichtet werden (Urk. 226 S. 4, 15). 3.5.1. Die Aussagen der Geschädigten S._____ vom 22. September 2011 bei der Polizei und am 8. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Ver- teidigung (Urk. ND 6/5 S. 2 ff.; Urk. ND 6/6 S. 6 ff.) wurden im angefochtenen Ur- teil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 58 f.). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. Bei der Staatsanwaltschaft zögerte sie lange, ob sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch ma- chen wolle (Urk. ND 6/6 S. 2 ff.). 3.5.2. Die Geschädigte kannte den Beschuldigten nicht und räumte in ihren beiden Befragungen offen ein, nicht mehr zu wissen, wie dieser ausgesehen hatte (Urk. ND 6/5 S. 2 und S. 6). Die eigentliche Tathandlung des Massierens der Brüste und eine anschliessende Berührung ihres rechten Oberschenkels be-

- 23 - schrieb die Geschädigte S._____ bei der Polizei und ca. 7 1/2 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischenliegenden längeren Zeitspanne über- einstimmend und anschaulich. Er habe ihr gesagt, dass er ihr eine Massage ge- be. Sie habe gedacht, dass dies vielleicht normal sei. Als er seine Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, habe sie das Gefühl gehabt, dass er mit seiner Hand mehr habe machen wollen, dass er in Richtung Intimbereich gehe. Sie sei er- schrocken und habe dann seine Hand weggewischt. Sie habe gemerkt, dass ir- gend etwas nicht stimme. Sie habe Angst gehabt und gesagt, sie wolle zur Toilet- te. Es sei kein Traum gewesen. Sie habe diesen Vorfall niemandem erzählt, nicht einmal ihrem Ehemann. Sie habe es einfach vergessen wollen. Dann sei der Brief der Polizei gekommen. Erst dann habe sie es ihrem Mann erzählt (Urk. ND 6/5 S. 6 ff.; Urk. ND 6/6 S. 2 ff.). 3.5.3. Auch die Geschädigte S._____ kannte keine anderen Patientinnen. Ebenso wenig war ihr der Name "V._____" bekannt oder hatte sie in den Medien über den Fall gehört (Urk. ND 6/6 S. 12 f.). Dennoch fällt auf, dass sie mit dem Massieren ihrer Brüste einen Vorgang vom 3. Mai 2010 beschrieb, welcher sehr stark an den von der Privatklägerin 1 beschriebenen Vorgang vom 22. Februar 2011 erinnert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2.3.). Die Aussagen der Geschädigten S._____ wirken grundsätzlich sehr glaubhaft. 3.6. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 8 (E._____; ND 12; vorstehend, Erw. III.1.1.4.) sollen sich am 25./26. Juni 2010, zwischen ca. 10:00 Uhr und ca. 11:00 Uhr des Folgetages, zugetragen haben. Am 23. September 2011 erstattete die Privatklägerin 8 als Reaktion auf das von der Strafuntersu- chungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldig- ten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom

7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 12/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwa- chungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 12/2 S. 3; Urk. ND 12/3 S. 2; Urk. ND 12/4 S. 2 ff. und S. 5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich demnach (Urk. 226 S. 4, 15).

- 24 - 3.6.1. Die Aussagen der Privatklägerin 8 am 23. September 2011 bei der Polizei und am 2. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 67 ff.). 3.6.2. Sie hat das Vorgehen des Beschuldigten bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft lebensnah, detailliert und anschaulich geschildert und einge- räumt, dass sie zwischendurch immer wieder weggetreten sein müsse. Sie habe null Ahnung, wie lange es gedauert habe, schilderte aber klar, dass der Beschul- digte sie nicht nur eingecrèmt, sondern richtig massiert habe und mit seinen Fin- gern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei. Er habe ihre Scheide und auch ihren Kitzler berührt. Ob er sie auch an den Brüsten massiert habe, wusste sie nicht mehr sicher. Sie habe einfach das Gefühl. Als er mit dem Waschlappen das erste Mal zum Geschlechtsteil gelangt sei, habe sie das Gefühl gehabt, dies sei Zufall gewesen. Er sei aber erneut mit dem Lappen dorthin gelangt und länger dort ge- blieben. Es sei nicht "wie waschend", kein normales Waschen, gewesen, sondern so, als ob er gewollt habe, dass ihr Körper reagiere. Dann habe er mit Öl ihr Ge- schlechtsteil gestreift. Auf die Frage, wie ihr Körper darauf reagiert habe, antwor- tete sie offen, aber weinend, es habe sie erregt. Sie hätte sich nicht dagegen wehren können. Sie sei noch nie so hilflos und ausgeliefert gewesen. Sie wisse noch, dass sie auch Angst bekommen habe. Ihre Aussagen erweisen sich auch insofern als zurückhaltend, als sie erklärte, der Beschuldigte sei nicht grob gewe- sen. Mit der Waschung sei sie einverstanden gewesen (Urk. ND 12/5 S. 5 ff., ins- bes. S. 8 f.; Urk. ND 12/6 S. 4 ff., insbes. S. 6 ff.). 3.6.3. Es fällt auf, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, in der Nacht würden normalerweise keine Waschungen gemacht. Er räumte indessen ein, die Privatklägerin 8 gewaschen zu haben, und dass die von ihr beschriebene Gesässwaschung pflegerisch nicht erlaubt sei. Als Erklärung ging er von einer Wahrnehmungsstörung der Privatklägerin 8 aus. Als Grund für die Einölung (im Genitalbereich) gab er wenig glaubhaft "irgendwelche Rötungen" an (Urk. ND 12/3 S. 3; Urk. ND 12/4 S. 3 f., S. 5).

- 25 - 3.6.4. Auch die Privatklägerin 8 kannte den Beschuldigten zuvor nicht und hat ihn auch anschliessend nie wieder angetroffen. Andere Patientinnen oder eine Frau namens "V._____" waren ihr ebenfalls nicht bekannt. Dagegen hatte sie an- lässlich ihrer polizeilichen Befragung den Artikel und das Foto des Beschuldigten aus dem Blick dabei. Auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft er- kannte sie dann auch korrekt die Nr. 2 als den Beschuldigten (Urk. ND 12/5 S. 7; Urk. ND 12/6 S. 4 f.). Da der Beschuldigte zur Tatzeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung Spätdienst hatte und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 8 seine Handschrift trug (vgl. vorstehend, Erw. III.3.6.) und eine Waschung grundsätzlich nicht in Abrede stellte (vorstehend, Erw. III.3.6.3.), tut dies der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. 3.7. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 9 (I._____; ND 13; vorstehend, Erw. III.1.1.5.) sollen sich am 8. Dezember 2010, zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 21. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 9 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 13/1 S. 2). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Zwischendienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Hand- schrift (Urk. ND 13/2 S. 3; Urk. 13/4 S. 2 ff.), sodass sich eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt (Urk. 226 S. 4, 15). 3.7.1. Die Aussagen der Privatklägerin 9 am 21. September 2011 bei der Polizei und am 3. und 13. April 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 13/7 S. 2 f.) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusam- mengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 72 f.). 3.7.2. Die eigentlichen Tathandlungen beschrieb die Privatklägerin 9 bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft trotz der dazwischen- liegenden langen Zeitspanne übereinstimmend, anschaulich, recht detailliert und schlüssig. Dabei habe er sie mehrmals im Bereich der Scheide angefasst, sie

- 26 - würde es als Streicheln bezeichnen, und an den Brüsten gedrückt und massiert und dabei mit den Fingern die Brustwarzen berührt, wobei sie bei der Staatsan- waltschaft immer wieder zögerte und sich offenkundig schämte, die Berührungen im Intimbereich zu beschreiben und zu benennen. Er habe auch ihre Lippen ge- streichelt. Dann habe sie auch gehört, wie er gesagt habe: "Schöne Augen." Als sie dann eine Frauenstimme gehört habe, seien die Hände weg gewesen. Zwi- schendurch sei sie wieder eingeschlafen. Sie habe sich wehren wollen, aber dies sei ihr nicht gelungen. Sie wisse auch, dass er oft ihre Hand genommen und an die Hose zu seinen Genitalien geführt und kreisende Bewegungen gemacht habe. Selbständig habe sie diese nicht heben können. Sie habe sich nicht wehren kön- nen. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Ob sein Geschlechtsteil erigiert gewesen sei, habe sie nicht mitbekommen. Ca. zwei Wochen später, an- lässlich einer Kontrolluntersuchung, habe sie dem Pfleger Schokolade ins Spital gebracht, um sicher zu sein, dass es diese Person wirklich gebe. Sie hat den Be- schuldigten somit bereits dort identifiziert. Sie habe sich einzureden versucht, dass sie es sich nur eingebildet habe, aber ihre Vernunft habe dies nicht akzep- tiert. Es seien gezielte Berührungen gewesen (Urk. ND 13/6 S. 6 ff.; Urk. ND 13/9 S. 3 ff.). 3.7.3. Die Privatklägerin 9 kannte den Beschuldigten nicht (Urk. ND 13/6 S. 2). Die Zeugenaussage von AB._____, Freundin der Privatklägerin 9, unter- mauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber wenige Tage nach dem Vorfall berichtete, diese aber ebenfalls mögliche Halluzinationen als Ursache vermutet hatte (Urk. ND 13/11). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschul- digten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind glaubhaft. 3.8. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 4 (F._____; ND 4; vorstehend, Erw. III.1.1.6.) sollen sich am 18. Januar 2011, zwischen ca. 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 4 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 4/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur

- 27 - fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Frühdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 4/2 S. 3; Urk. ND 4/3 S. 2; Urk. ND 4/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.8.1. Die Aussagen der Privatklägerin 4 am 16. September 2011 bei der Polizei und am 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 4/7 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 50 f.). 3.8.2. Die Tathandlung beschrieb die Privatklägerin 4 bei der Polizei und ca. drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschaulich. Auch sie hatte Mühe mit der zeitlichen Einordnung, u.a. da sie bereits vorher und auch danach noch Operationen im R._____ gehabt habe. Es habe sie damals ge- juckt, und sie habe sich oberhalb der linken Brust gekratzt. Er habe ihr dann das ganze Hemd aufgeknüpft und alles, Bauch und bei den Brüsten, eingecrèmt und massiert, nicht nur dort, wo es sie gejuckt habe. Sie sei verlegen geworden und habe sich geschämt. Sie habe damals gedacht, dies sei normal, da er ja Pfleger sei, sich dabei aber schon unwohl gefühlt. Auch unten habe er sie komisch ange- langt. Sie habe es am nächsten Tag ihrer Kollegin AC._____ erzählt. Sie habe schon viele Vollnarkosen gehabt. Wie viele, wisse sie nicht. Schöne oder schlech- te Träume habe sie dabei noch nie gehabt. Über den Pfleger konnte sie nichts mehr sagen und erkannte auch niemanden auf Vorhalt des Fotobogens. Sie habe ihn nicht berühren müssen (Urk. ND 4/6 S. 5 ff.; Urk. ND 4/7 S. 3 ff.). 3.8.3. Auch die Privatklägerin 4 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau namens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten (Urk. ND 4/6 S. 2; Urk. ND 4/7 S. 4). Die Zeugenaussage von AC._____, Freundin der Privatklägerin 4, untermauern ihre Darstellung zusätzlich, da sie dieser gegenüber einen Tag nach dem Vorfall, als sie wieder zuhause ge- wesen sei, berichtet habe, am ganzen Oberkörper eingecremt worden zu sein (Urk. ND 4/9 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte anschuldigen sollen. Ihre Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft.

- 28 - 3.9. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 6 (G._____; ND 9; vorstehend, Erw. III.1.1.7.) sollen sich am 14. Februar 2011, zwischen ca. 16:15 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 28. September 2011 erstattete sie als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, wel- che zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kan- tonspolizei Zürich (Urk. ND 9/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Dienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift. Ausserdem bestä- tigte er grundsätzlich, Lavendelflüssigkeit zum Einreiben von Patientinnen ver- wendet zu haben (Urk. ND 9/2 S. 3; Urk. ND 9/3 S. 5 ff., S. 7, S. 10; Urk. ND 9/4 S. 1 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.9.1. Die Aussagen der Privatklägerin 6 vom 28. September 2011 bei der Polizei und vom 3. Mai 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 9/6 S. 3) und der amtli- chen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 60 f.). 3.9.2. Die Privatklägerin 6 gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und ca. 7 Monate später bei der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Berührung der Brustwarzen übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Emp- findungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Pfleger ha- be sie gefragt, ob sie eine Erfrischung wolle. Es habe nach Lavendel gerochen. Sie habe gedacht, er nehme einen Lappen. Er habe es mit seinen Händen ge- macht. Es sei mehr als nur Pflege gewesen, wie wenn zwei miteinander Sex hät- ten. Das habe ihr gar nicht gefallen, was sie aber nicht habe sagen können. Er habe sie oberhalb, aber auch die Brüste mit den Händen eingerieben. Seine At- mung habe sich dann deutlich verändert. Wenn sie wach gewesen wäre, hätte sie ihm eine Ohrfeige gegeben. Sie sei wütend gewesen, dass sie zu schwach gewe- sen sei, um sich zu wehren. Mit ihrem Gesicht habe sie ihm signalisiert, dass er sie in Ruhe lassen solle. Dann sei er weggegangen. Nein, sie habe ihn nicht be-

- 29 - rühren müssen. Während sie bei der Polizei noch erklärte, der Beschuldigte habe nichts gemacht mit ihren Brustwarzen, gab sie bei der Staatsanwaltschaft präzi- sierend zu Protokoll, diese habe er auch gestreichelt, aber nicht angefasst, nur so darüber gestrichen. Wie lange es gedauert habe, wisse sie nicht. Sie denke, eini- ge Minuten. Sie habe erst ihrem Mann davon erzählt, als sie den Brief der Staats- anwaltschaft erhalten habe (Urk. ND 9/5 S. 5 ff.; Urk. ND 9/6 S. 4 ff., S. 8 f.). 3.9.3. Die Privatklägerin 6 kannte weder den Beschuldigten, eine Frau na- mens "V._____" noch weitere Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Po- lizei erstatteten und traf den Beschuldigten auch nie mehr. Sie erinnerte sich auch nicht an sein Gesicht und konnte ihn auf Vorhalt des Fotobogens nicht identifizie- ren. Erst nachdem sie bei der Polizei gewesen war, hat sie mit einer Freundin von der Kirche über den Vorfall gesprochen (Urk. ND 9/5 S. 2, S. 6, S. 8; Urk. ND 9/6 S. 4 f., S. 6). 3.9.4. Der Umstand, dass sie Lavendel gerochen hat und der Beschuldigte bestätigte grundsätzlich Lavendel verwendet zu haben, ist ein Hinweis darauf, dass es sich um ungetrübte Wahrnehmung der Privatklägerin 6 handelte. Ihre Aussagen waren zurückhaltend, und sie bestätigte auch, dass sie ihn nicht habe berühren müssen. Sie hat ihre Unsicherheit, sich nicht ganz sicher zu sein, ob der Vorfall sich bei ihrem ersten oder zweiten Spitalaufenthalt ereignete, offen einge- räumt, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Dafür, dass es der zweite Aufenthalt war und nicht eventuell doch ein anderer männlicher Pfleger als der Beschuldigte, spricht schliesslich die Übereinstimmung in der Ver- wendung von Lavendelöl. Zumal die Aussagen der Privatklägerin 6 im Kerngehalt übereinstimmen, vermögen die Widersprüche in ihren Aussagen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 226 S. 31) nichts daran zu ändern. Anhaltspunkte für eine unzutreffende Belastung liegen nicht vor. 3.10. Die Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten T._____ (ND 3; vorstehend, Erw. III.1.1.8.) soll sich am 15. Februar 2011, zwischen ca. 19:00 Uhr und 21:00 Uhr, ereignet haben. Am 20. September 2011 erstattete sie als Reakti- on auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Patientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, ver-

- 30 - schickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzeige bei der Kantons- polizei Zürich (Urk. ND 3/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 3/2 S. 2; Urk. ND 3/3 S. 2 f.; Urk. ND 3/4 S. 2 f.). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4). 3.10.1. Die Aussagen der Geschädigten T._____ vom 20. September 2011 bei der Polizei und am 11. April 2012 als Zeugin bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 48). Ihre Aussagen sind zurückhaltend. So betonte sie bei der Polizei, dass der ganze Vorfall für sie nicht so gravierend gewesen sei (Urk. ND 3/6 S. 5). 3.10.2. Auch sie gab die eigentliche Tathandlung bei der Polizei und knapp sieben Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend und anschau- lich zu Protokoll. Der Pfleger habe sie mit den Überwachungsmonitoren verkabeln müssen. Auch sie empfand es als merkwürdig und speziell, dass er sich ent- schuldigt habe, bevor er an ihren Busen gefasst habe. Sie sei wach gewesen und habe sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Aber sie habe sich keine weiteren Gedanken gemacht, da sie mit ihrer Operation andere Sorgen gehabt habe. Es sei kein Massieren, sondern ein normales Eincremen der beiden Brüste von einigen, vielleicht 20 Sekunden gewesen. Sie sei wach gewesen und hätte sich wehren können, aber es habe keinen Anlass gegeben. Sie habe nichts ge- sagt, da sie davon ausgegangen sei, es gehöre zur Pflege. Es wäre nicht nötig gewesen, was er gemacht habe. Er hätte ihr die Brust nicht eincremen müssen, aber sie fühle sich nicht als Opfer eines sexuellen Übergriffs. Sie habe es nicht als sexuell motiviert empfunden. Ihr Lebenspartner habe auf sie gewartet, und sie habe ihm dann erzählt, dass sie es speziell gefunden habe, dass der Beschuldig- te ihr grossflächig die Brüste eingecremt habe. Von da an sei es kein Thema mehr gewesen (Urk. ND 3/6 S. 5 ff.; Urk. ND 3/7 S. 3 ff.).

- 31 - 3.10.3. Die Geschädigte sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls An- zeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Sie identifizierte ihn auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft, allerdings nachdem sie sein Bild auch in einer Zeitung gesehen hatte, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Abtei- lung Dienst hatte und nicht grundsätzlich bestreitet, die Geschädigte eingecremt zu haben, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 3/7 S. 2 f., S. 9). Die Aussagen der Geschädigten werden überdies von den Zeugenaussagen ihres Lebenspartners, AD._____, vom 20. Juni 2012 bei der Staatsanwaltschaft unter- mauert, wo dieser bestätigte, dass sie ihm nach dem Verlassen des Aufwachrau- mes erzählt habe, vom Pfleger im Brustbereich eingecremt worden zu sein (Urk. ND 3/9 S. 3 f.). Nachdem sich die Geschädigte nicht als Opfer empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswid- rige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft. 3.11. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 3 (U._____; ND 2; vorstehend, Erw. III.1.1.9.) soll sich am 17. Februar 2011, zwischen ca. 14:15 Uhr und 17:15 Uhr, zugetragen haben. Am 19. September 2011 erstattete die Privat- klägerin 3 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pati- entinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 2/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst, und das Überwachungsblatt der Geschädigten trug seine Handschrift (Urk. ND 2/2 S. 3; Urk. ND 2/4 S. 2; Urk. ND 2/10/5). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich (Urk. 226 S. 4, 15). 3.11.1. Die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. September 2011 bei der Polizei und vom 18. Juni 2012 als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft in Gegenwart des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben; es kann darauf ver- wiesen werden (Urk. 161 S. 45 f.).

- 32 - 3.11.2. Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund neun Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit einigen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Der Vorfall habe vielleicht drei oder fünf Minuten gedauert. Auf dessen Frage, wie es ihr gehe, habe sie geantwortet, dass sie noch nicht ganz wach sei, und es ihr schwindlig sei. Er habe dann gemeint, es gebe einen guten Trick, um ihren Kreislauf anzukurbeln. Er könne sie mit Lavendel einreiben. Damit sei sie einverstanden gewesen. Dann habe er aber zu viel und zu lange ihren Oberkör- per eingerieben. Sie sei ziemlich benommen gewesen. Dann habe er beim De- kolletee weitergemacht, und sie habe gemeint, nun sei es fertig. Sie sei ja nackt gewesen unter dem OP-Hemd. Dann habe er auch noch ihre Brüste und ihren Bauch eingerieben. Sie habe ihre Brüste sicher nicht freiwillig entblösst. Er habe das Spitalhemd so angehoben und an ihren Brüsten massiert, also die Crème eingerieben. Sie habe dies als medizinisch nicht korrekt, als intimes Anfassen, empfunden. Er sei mit beiden Händen mit der flachen Hand über ihre Brüste ge- fahren. Nach ihrem Einverständnis zum Einreiben der Brüste habe er sie nicht ge- fragt. Hätte er gefragt, hätte sie nein gesagt. Auch an den Armen habe sie es ir- gendwie unangenehm empfunden. Sonst habe er sie nirgendwo angefasst. Sie sei dann wieder eingeschlafen. Sie habe ihn nirgendwo berühren müssen. Es sei ihr unwohl gewesen, aber sie fühle sich nicht missbraucht. Sie habe es sich nicht nur eingebildet (Urk. ND 2/5 S. 6 ff.; Urk. ND 2/6 S. 4 ff.). 3.11.3. Die Privatklägerin 3 sah den Beschuldigten nach der Operation zum ersten und einzigen Mal. Eine Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Weder auf Vorhalt des Fotobogens bei der Staatsanwaltschaft noch in der Befragung selber erkannte sie den Beschuldigten als den Täter, was angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der Ab- teilung Dienst tat, nicht von wesentlicher Bedeutung ist (Urk. ND 2/5 S. 2, S. 7 f.; Urk. ND 2/6 S. 2 f., S. 9 f.). Nachdem sich die Privatklägerin 3 nicht als miss- braucht empfand und sehr zurückhaltend aussagte, bestehen keinerlei Anhalts- punkte für wahrheitswidrige Aussagen. Ihre Darstellung ist glaubhaft.

- 33 - 3.12. Die Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 5 (D._____; ND 5; vorstehend, Erw. III.1.1.11.) sollen sich am 25. August 2011, zwischen ca. 16:30 Uhr und 18:30 Uhr, zugetragen haben. Am 16. September 2011 erstattete die Pri- vatklägerin 5 als Reaktion auf das von der Strafuntersuchungsbehörde an alle Pa- tientinnen, welche zu den Arbeitszeiten des Beschuldigten im R._____ behandelt worden waren, verschickte Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 19/1) Anzei- ge bei der Kantonspolizei Zürich, nachdem sie sich bereits nach ihrem Spitalau- fenthalt wegen eines sexuellen Übergriffes des Pflegers beim Spitalpersonal ge- meldet hatte (Urk. ND 5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte hatte zur fraglichen Zeit als einziges männliches Mitglied der betreffenden Abteilung dort Spätdienst geleistet, und das Überwachungsblatt der Privatklägerin 5 trug seine Handschrift (Urk. ND 5/2 S. 3; Urk. ND 5/3 S. 2; Urk. ND 5/4 S. 2). Eine Befragung von O._____ betreffend die Täterschaft erübrigt sich daher (Urk. 226 S. 4, 15). 3.12.1. Die Aussagen der Privatklägerin 5 vom 16. September 2011 bei der Polizei und vom 22. Dezember 2011 als Auskunftsperson bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten im Spiegelzimmer (Urk. ND 5/6 S. 3) und der amtlichen Verteidigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 54 f.). 3.12.2. Die eigentliche Tathandlung gab sie bei der Polizei und rund drei Monate später bei der Staatsanwaltschaft übereinstimmend, anschaulich und mit diversen Details und Empfindungen, welche von tatsächlich Erlebtem zeugen, zu Protokoll. Sie sei (noch) unter der Wirkung der Narkose gewesen, als sie aufge- wacht sei, weil sie einen Druck von diesem Mann auf ihr gefühlt habe. Dieser Druck sei auf ihrem Schoss, in ihrer Vagina, gewesen. Er habe ihre Brust in die Hand genommen und mit ihren Brüsten gespielt. Er habe ihre Brustwarzen ge- drückt. Dann habe sie gespürt, dass er ihren Bauch und ihren Unterleib berührt habe. Er habe ihre Vagina berührt. Zuerst habe er sie auf den Schamhaaren massiert und gefragt, ob sie Wasser lösen müsse. Dann habe er sie in die Vagina gefasst. Sie habe mit grosser Schwierigkeit seine Hand zur Seite geschoben. Sie habe grosse Mühe zu sprechen gehabt und nur ein "Nein" hervorgebracht. Sie glaube, er habe die Schamlippe berührt und gespielt. Sie wisse nicht genau, was

- 34 - er gemacht habe. Sie glaube, er habe den Finger reingesteckt. Sie habe "Nein" gesagt und sei wieder eingeschlafen, so benommen sei sie gewesen. Sie sei wie versteinert gewesen. Als er mit seiner Hand runter gegangen sei und ihre Vagina angefasst habe, sei für sie klar gewesen, dass er sie sexuell missbraucht habe. Sie habe am Hals einen Katheder gehabt und sich Sorgen gemacht, sich am Hals etwas aufzureissen. Sie habe nicht gehört, ob der Pfleger zuvor etwas zu ihr ge- sagt habe. Nur die Frage nach dem Wasser lösen habe sie wie von weit weg ge- hört. Eine Urinkatheder habe er nicht angebracht. Es komme ihr noch in den Sinn, dass sie aufgewacht sei und ihn angeschaut habe, als er mit ihren Brustwarzen gespielt habe. Er habe zu ihr gesagt "Lavendel, Lavendel". Sie habe nichts gero- chen. Seine Finger hätten mit ihren Brüsten, mit ihren Brustwarzen, gespielt. Sie habe sich nicht schützen können. Ihr Spitalhemd sei vorne offen gewesen. Er ha- be seine Hand direkt auf ihrer Haut gehabt. Er habe nicht aufgehört mit seinen Berührungen. Später an diesem Tag habe sie ihn noch gesehen, als sie auf die Toilette habe gehen wollen. Sie hätten sich auf dem Gang gekreuzt. Er habe sei- nen Kopf nach unten gehalten und sei schneller geworden. Sie habe zuerst ge- dacht, er würde die Elektroden entfernen, habe dann aber gesehen, dass diese an ihrer linken Brustseite festgemacht gewesen seien und er mit seiner Hand am meisten mit der rechten Brust und Brustwarze gespielt und gedrückt habe. Sie habe den Pfleger nicht anfassen müssen. Tage später, bei der Konsultation zur Kontrolle habe sie es dem Arzt erzählt und zuhause ihrem Sohn (Urk. ND 5/5 S. 6 ff.; Urk. ND 5/6 S. 5 ff.). 3.12.3. Die Privatklägerin 5 sah den Beschuldigten nach dem Verlassen des Aufwachraumes am selben Tag nur noch einmal auf dem Korridor des Spitals. Ei- ne Frau namens "V._____" oder Patientinnen, welche ebenfalls Anzeige bei der Polizei erstatteten, waren ihr nicht bekannt. Auch von fremden Dritten sei sie nicht auf diesen Fall angesprochen worden. In der Woche vor ihrer polizeilichen Befra- gung habe sie den Bericht über den Beschuldigten im "..." [Tageszeitung] gelesen (Urk. ND 5/6 S. 4). Auch wenn die Privatklägerin 5 den Beschuldigten stärker be- lastet als teilweise andere Geschädigte, sind ihre Aussagen insofern zurückhal- tend, als sie z.B. offen deklariert, nicht sicher zu wissen, ob er mit dem Finger auch in sie eingedrungen sei. Auch wenn sie durch die Besprechungen im Spital

- 35 - und den erwähnten Zeitungsbericht einer gewissen Beeinflussung ausgesetzt war, bestehen auch bei ihr keinerlei Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Aussa- gen. Ihre Darstellung ist glaubhaft. 3.13. Zu den vom Beschuldigten bei den Geschädigten infolge der Anästhe- sie und von Medikamenten geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen liegt ein Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. Ja- nuar 2013 vor, welches auch diverse Ergänzungsfragen der Geschädigtenvertre- tungen und der Verteidigung zu jeder einzelnen Geschädigten behandelt (Urk. 24A/79 S. 1 f.). Mit der Begutachtung hatte die Untersuchungsbehörde PD Dr. med. et iur. AE._____, Leiter Abteilung Medizinrecht des Instituts für Rechts- medizin der Universität …, Prof. Dr. rer. nat. AF._____, Vizedirektor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität … betraut. Diese zogen Prof. Dr. med. AG._____, Ordinarius und Direktor des IRM … und Dr. med. AH._____, Stations- leiter Anästhesie HNO und Kieferchirurgie des Universitätsspitals … als weitere Sachverständige hinzu (Urk. 24A/1; Urk. 24A/79 S. 4, S. 56). Den sachverständi- gen Gutachtern standen dabei insbesondere die kompletten Untersuchungsakten zur Verfügung (Urk. 24A/79 S. 2). 3.13.1. Die Begutachtung führte zum Ergebnis, dass keine objektiven Hin- weise gegeben sind, welche auf Wahrnehmungsstörungen oder Störungen in der Kognition des von den geschädigten Patientinnen Erlebten in der Aufwachphase schliessen lassen. Laut den Gutachtern hätte es jeweils einer gezielten, konkreten Standortbestimmung bedurft. Nach gängiger klinischer Erfahrung werde in der postoperativen klinischen Überwachung die klinisch-neurologische Situation in- dessen nicht speziell erwähnt, ausser es wären klare Abweichungen von der Norm zu beobachten. Eine konkrete Störung in der Kognition wurde in den analy- sierten medizinischen Akten der einzelnen Patientinnen nicht dokumentiert. Man- gels notwendiger objektiver Befunderhebungen in den medizinischen Unterlagen der Privatklägerinnen sei andererseits aber auch ein objektiver Ausschluss von Wahrnehmungsstörungen nicht möglich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff.). 3.13.2. Demzufolge lägen keine Hinweise dafür vor, dass eine mögliche Stö- rung auf verabreichte Medikamente in Verbindung mit dem vorausgegangenen

- 36 - medizinischen Eingriff zurückzuführen sei. Propofol sei ein gängiges, kurz wirk- sames Allgemeinanästhetikum mit einer Wirkdauer von 4 - 6 Minuten. Unter Be- achtung der Dosierungsrichtlinien sei bei Mehrfachinjektion oder der Infusion von Propofol bislang keine klinisch relevante Kumulation beobachtet worden (Urk. 24/A/79 S. 3 f.). 3.13.3. Auch der beigezogene Anästhesist Dr. med. AH._____ habe in sei- ner mehr als 20-jährigen Berufserfahrung keine kognitive Störung unter Propofol beobachtet. Patienten würden rasch wach und machten keine falschen Angaben. Dennoch konnte auch dieser Sachverständige nicht ausschliessen, dass einmal eine kognitive Beeinträchtigung vorkommen könnte. Bei dieser Begutachtung sei jedoch irritierend, dass dieses Phänomen offensichtlich gehäuft und bei einer grösseren Zahl unabhängiger Patienten bei ein und derselben Pflegefachkraft aufgetreten sein soll. Ferner betonte der beigezogene Anästhesist Dr. AH._____, dass angesichts der exorbitant hohen Zahl von mit Propofol behandelten Patien- ten mehrere tausend Vorwürfe vorliegen müssten, was in der Praxis indessen be- kanntlich keinesfalls zutreffe. Schliesslich bezeichnete dieser Sachverständige ein klinisch relevantes Fortwirken von Propofol nach dessen Absetzen nach 20 bis 30 Minuten, dem Abschluss der Narkose und der anschliessenden Verlegung der Patienten in den Aufwachraum als unwahrscheinlich (Urk. 24/A/79 S. 3 ff., S. 7 f.). Hinzu kommt, dass laut Arzneimittel-Kompendium der Schweiz eine sexuelle Ent- hemmung als unerwünschte Nebenwirkung von Propofol als sehr selten vorkom- me (weniger als 1/10'000 = Wahrscheinlichkeit von 0.01 %; Urk. 24/15/50 S. 4). Unmittelbar nach Sistierung der gängigen Narkotika könne eine Art von Benom- menheit bestehen, die in der Regel (je nach verwendeten Medikamenten und Grundkonstellation des jeweiligen Patienten) nicht länger als eine halbe bis eine Stunde andauere. In dieser Ausleitungsphase seien die Patienten mehrheitlich noch im Operationssaal oder den Ausleitungsräumen des Operationstraktes und somit noch betreut durch das verantwortliche Narkoseteam. In der Regel werde der Patient erst in stabilem Zustand zur Nachbehandlung auf die Überwachungs- station verlegt. Die klinische Erfahrung zeige, dass die Patienten in der Regel nur verlangsamt und müde seien, ohne Halluzinationen zu zeigen (Urk. 24/A/79 S. 7).

- 37 - 3.13.4. Bei den Privatklägerinnen sei ein objektiver, verbindlicher Aus- schluss kognitiver Wahrnehmungsverzerrungen nicht möglich. Es fänden sich in den medizinischen Akten jedoch bei keiner Privatklägerin konkrete Angaben dar- über, dass sie ganz oder teilweise unter kognitiven Wahrnehmungsverzerrungen bzw. -störungen gelitten haben könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass keine entsprechenden relevanten Abweichungen von einem so genannten Nor- malzustand beobachtet worden seien. Zu beachten sei auch, dass es sonderbar wäre, wenn bei elf zur Diskussion stehenden Fällen elf Mal ein entsprechender pathologischer Befund nicht dokumentiert worden wäre (Urk. 24/A/79 S. 9). 3.13.5. Weiter wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass die von den Privatklägerinnen geltend gemachten und als störend empfundenen Körper- berührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wä- ren, entsprächen (Urk. 24/A/79 S. 12). 3.13.6. Bezüglich der einzelnen Geschädigten führte die Begutachtung in Beantwortung der Ergänzungsfragen des (vormaligen) amtlichen Verteidigers zu den nachfolgenden Ergebnissen: 3.13.6.1. Bei der Privatklägerin 1 (C._____) schlossen die Gutachter Hallu- zinationen oder Fehlinterpretationen infolge einer Verabreichung von Actrapid aus, da gemäss den ihnen vorgelegten Unterlagen im fraglichen Zeitraum gar keine solche Verabreichung erfolgt war. Ausserdem bewegte sich ihre Körper- temperatur im Normalbereich und die Blutzuckerwerte waren trotz Diabeteser- krankung der Privatklägerin 1 nicht aussergewöhnlich. Mögliches Asthma hatte keinen Einfluss (Urk. 24/A/79 S. 14 ff.). 3.13.6.2. Bei der Privatklägerin 5 (D._____) konnten die Gutachter lediglich festhalten, dass auf der ihnen vorgelegenen Unterlage keine Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und auch keine allfälligen Nebenwirkungen in Verbindung mit der erfolgten Morphium-Medikation aufgeführt waren (Urk. 24/A/79 S. 20).

- 38 - 3.13.6.3. Bezüglich der Privatklägerin 3 (U._____) erachteten die Gutachter eine Auswirkung der Einnahme von Remirentanil in der chemischen Wechselwir- kung mit dem Narkosemittel und mit Morphin auf deren kognitiven Wahrneh- mungsfähigkeiten als theoretisch möglich, konnten wegen fehlender Angaben in den die Privatklägerin 3 betreffenden Unterlagen keine klare und verbindliche Aussage machen. Die Blutdruckwerte und der Pulsverlauf waren unauffällig. In den Unterlagen war kein Blutverlust bei der Privatklägerin 3 vermerkt (Urk. 24/A/79 S. 21 ff.). 3.13.6.4. Bei der Privatklägerin 2 (B._____) lag gemäss Gutachten im fragli- chen Zeitraum kein hohes Fieber (= über 39.0 °C) vor, sondern lediglich am

16. Januar 2009 Temperaturen bis 38.2 °C. Ebenso wenig konnten die Gutachter den betreffenden Krankenakten der Privatklägerin 2 nachvollziehbar dokumentier- te konkrete Aus- und/oder Nebenwirkungen auf deren kognitiven Wahrnehmungs- fähigkeiten durch die verabreichten Medikamente, insbesondere auch keine Hal- luzinationen, entnehmen (Urk. 24/A/79 S. 26 ff.; vgl. insbes. auch Urk. ND 1/12/13). Am 9. und 10. Januar 2009 (Deliktszeitraum) wurde keine Me- dikation mit Propofol durchgeführt (Urk. 24/A/79 S. 31). 3.13.6.5. Bezüglich der Privatklägerin 9 (I._____) war den Gutachtern eine Antwort nicht möglich, da in den die Privatklägerin 9 betreffenden Unterlagen kei- ne spezifischen Beobachtungen zur kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit und zur Sprechfähigkeit festgehalten wurden. Es fanden sich auch keine neurologischen Ausfälle nachvollziehbar in den betreffenden Unterlagen dokumentiert, ebenso wenig Blutzuckerschwankungen im fraglichen Zeitraum (Urk. 24/A/79 S. 34 ff.). 3.13.6.6. Bei der Privatklägerin 7 (H._____) ergab die Begutachtung, dass diese im Aufwachraum ihre Arme und Beine normal bewegen, indessen anfäng- lich nicht normal, sondern unverständlich sprechen konnte, d.h. in der verbalen Kommunikation in den Nachtstunden noch desorientiert war. In den die Privatklä- gerin 7 betreffenden Unterlagen waren keine Angaben zu allfälligen kognitiven Wahrnehmungsstörungen festgehalten, weshalb das Gutachten die betreffende Frage nicht beantworten konnte (Urk. 24/A/79 S. 38 ff., Urk. ND 11/13/19).

- 39 - 3.13.6.7. Bezüglich der Geschädigten S._____ konnten die Gutachter eben- falls keine verbindlichen Aussagen über eine allfällige Einschränkung der kogniti- ven Wahrnehmungsfähigkeit - insbes. durch die im fraglichen Zeitraum erfolgte Medikation mit Morphium - machen, da keine entsprechenden Aufzeichnungen in deren Unterlagen dokumentiert waren (Urk. 24/A/79 S. 41 f.). 3.13.6.8. Bei der Privatklägerin 8 (E._____) gehen die Gutachter aufgrund der zeitnah erstellten medizinischen Dokumentation davon aus, dass keine kogni- tiven Wahrnehmungsstörungen beobachtet wurden. In den medizinischen Akten fanden sie keine Hinweise dafür, dass irgendwelche Körperberührungen durch das Pflegepersonal zum damaligen Zeitpunkt Anlass für Kritik gegeben hätten. Gemäss vorhandener Unterlage wurde der Privatklägerin 8 im fraglichen Zeitraum kein Rocephin und/oder Morphium verabreicht (Urk. 24/A/79 S. 43 ff., 48). Der im Gutachten geortete Klärungsbedarf, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 8 zur fraglichen Zeit betreut habe (Urk. 24/A/79 S. 44), wird durch die affirmative Aus- sagen des Beschuldigten im Vorverfahren und den in der Folge im Gutachten selbst zitierte Pflegebericht vom 26. Juni 2010 zweifelsfrei ausgeräumt (vgl. Urk. ND 12/4 S. 2; Urk. 24/A/79 S. 45). 3.13.6.9. Bei der Privatklägerin 6 (G._____) erkannten die Gutachter unter Bezugnahme auf die Unterlagen auf ein Ende der Narkosewirkung am 14. Febru- ar 2011 in der Zeit zwischen 16:20 Uhr und 16:30 Uhr. Sie fanden in den medizi- nischen Akten keine Hinweise für eine eingeschränkte Funktion der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit dokumentiert. Auch Hinweise auf einen grösseren Blut- verlust oder eine eigentliche Blutinfektion und auf eine Abgabe des Medikamentes Tramal fanden sie nicht (Urk. 24/A/79 S. 49 ff.). 3.13.6.10. Bezüglich der Geschädigten T._____ erkannten die Gutachter gestützt auf deren medizinische Akten auf intakte kognitive Wahrnehmungsfähig- keiten. Die Geschädigte war noch bis 19:15 Uhr seitens der Anästhesie betreut und wurde nach Abschluss der Narkose als wach beurteilt (Urk. 24/A/79 S. 52 f.). 3.13.6.11. Bei der Privatklägerin 4 (F._____) kamen die Gutachter zum Schluss, dass die ihr verabreichten Medikamente nicht mit hoher Wahrscheinlich-

- 40 - keit die kognitiven Wahrnehmungsfähigkeiten im zur Diskussion stehenden Zeit- raum beeinflussten. Temesta war ihr am Vorabend verabreicht worden. Morphium war ihr im Aufwachraum mit einmal 3mg zwischen 12:00 Uhr und 12:15 Uhr und einmal mit 2mg um 12:15 Uhr verabreicht worden. Auch sonst enthielten die Un- terlagen keine Auffälligkeiten (Urk. 24/A/79 S. 54 f.). 3.13.7. An den Ergebnissen der Begutachtung und der Fachkompetenz der sachverständigen Gutachter des IRM … zu zweifeln, besteht kein Anlass, wie be- reits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 161 S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Erkenntnisse dieser Begutachtung sind schlüssig und überzeugend. Zusammenfassend ergibt sich aus der Begutachtung, dass bei keiner Geschädig- ten positiv eine Beeinträchtigung der kognitiven Wahrnehmungsfähigkeit oder gar Halluzinationen vorgelegen haben, andererseits aber auch nicht gänzlich ausge- schlossen ist, dass die kognitive Wahrnehmung bei einzelnen von ihnen beein- trächtigt gewesen sein könnte. Die sachverständigen Gutachter hielten ausser- dem fest, dass die von den Geschädigten geltend gemachten und als störend empfundenen Körperberührungen nicht den gängigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorgfältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären, entsprachen (Urk. 24/A/79 S. 12). 3.14. Untermauert werden die Ergebnisse dieser Begutachtung auch durch die dargelegten glaubhaften Schilderungen der Geschädigten (vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). Dabei schilderten teilweise mehrere Privatklägerinnen völlig un- abhängig voneinander praktisch identische konkrete Tathandlungen, welche sich zum Teil mehrere Jahre auseinanderliegend ereigneten. 3.14.1. So haben beispielsweise die Privatklägerinnen 1, 3 - 6 und 9 sowie die Geschädigte S._____ auch bezüglich der Intensität der Berührungen ihrer Brüste nicht nur von blossem Eincremen, sondern von Einreiben und Massieren teilweise sogar Drücken ihrer Brüste durch den Beschuldigten gesprochen. Die Privatklägerinnen 1, 2 und 9 schilderten völlig unabhängig voneinander und zeit- lich teils mehrere Jahre auseinanderliegend, dass der Beschuldigte ihren Arm ge- nommen, teilweise gestreichelt und anschliessend an seine (normal bekleidete) Genitalgegend geführt und dort teilweise Kreisbewegungen mit diesem Arm ge-

- 41 - macht habe. Die Privatklägerinnen 5 und 7 - 9 beschrieben, wie der Beschuldigte sie mit der flachen Hand auf ihrer Scheide berührte, teilweise sie eingecremt und massiert habe und dabei mit seinen Fingern an ihr Geschlechtsteil gekommen sei und sie dort teilweise massiert oder gestreichelt habe. Die Geschädigte S._____ schilderte dabei, wie der Beschuldigte ihren Oberschenkel berührt habe und dann in Richtung Intimbereich habe gehen wollen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.2. ff.). 3.14.2. Die Privatklägerin 5 war beispielsweise an der Schilddrüse, am rech- ten Ohr, operiert worden (Urk. ND 5/5 S. 3). Es gab für den Beschuldigten keiner- lei medizinische Veranlassung oder Gründe für pflegerische Handlungen an den Brüsten und im Intimbereich dieser Patientin. Dennoch musste gerade diese Pati- entin die gesamte Bandbreite seiner sexuell motivierten Handlungen wehr- und hilflos über sich ergehen lassen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.2.). 3.14.3. Angesichts dieser diversen, teilweise frappant übereinstimmenden, aber mit grossen zeitlichen Abständen, ausschliesslich zu Dienstzeiten des Be- schuldigten erfolgten Übergriffen, welche von den ausschliesslich weiblichen Op- fern völlig unabhängig und ohne gegenseitige Kenntnisse geschildert wurden, scheiden ein mögliches zufälliges Geschehen, ein blosses Auftreten von teilweise praktisch identischen Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen oder auch ein vermeintliches, von einer früheren Arbeitskollegin, mit welcher er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, gegen den Beschuldigten initiiertes Komplott aus, und es bestehen keinerlei unüberbrückbaren, rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm im Anklagesachverhalt vorgeworfenen Tathandlungen zum Nachteil der aufgeführten 11 geschädigten Patientinnen begangen hat. Dass die Patientinnen im Aufwachraum insbesondere zeitlich nicht durchwegs orientiert waren und daher auch nachträglich grosse Mühe mit der zeitlichen Einordnung ih- res Erlebten hatten, erscheint angesichts ihres Zustandes nach der Narkose nachvollziehbar und tut der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen daher keinen Abbruch, zumal die zeitlichen Verhältnisse durch die vorhandenen Spitalunterla- gen zweifelsfrei nachvollzogen werden konnten. 3.14.4. An diesem klaren Beweisergebnis vermag auch das vom Beschul- digten vor Vorinstanz eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. J._____, Institut

- 42 - für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Klinik Q._____ Zürich vom 23. Juli 2013 nichts zu ändern (Urk. 132/15/2), zumal auch das amtliche Gutachten (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.13. ff.), wie der Privatgutachter, das Auftreten von Halluzinatio- nen während oder nach Anästhesien mit verschiedenen Narkosemitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Insofern besteht Übereinstimmung. Darüber hinaus ist mit der Vorinstanz auf das Begleitschreiben des Parteigutachtens vom

25. Juli 2013 zu seinem Gutachten hinzuweisen, woraus sich deutlich ergibt, dass dieser sich bereits ein abschliessendes Urteil über den Beschuldigten und die Geschädigten gebildet hat, indem er beispielsweise festhielt, dass seine Konster- nation über diese Geschichte nach dem Aktenstudium weiter zugenommen habe. Auch wenn er nicht wisse, was bei der Einvernahme des Beschuldigten und der angeblich Geschädigten genau festgehalten worden sei, komme er doch zum Schluss, dass dem Beschuldigten hier sehr übel mitgespielt worden sei und die Anklage auf einer extrem dilettantisch aufgebauten Beweiskette fussen müsse. Es beginne bereits damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Sexualstraftäter über einen derart langen Zeitraum lediglich elf Opfer gefunden haben soll. Dies dürfte viel eher der statistischen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Halluzinationen entsprechen, wie sie in der Literatur gefunden werde, usw. (Urk. 132/15/1). 3.14.5. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Zirkularbrief der Staats- anwaltschaft vom 7. September 2011 bei den Geschädigten erst den Verdacht auf einen möglichen Übergriff suggeriert habe (Urk. 226 S. 9) ist unbegründet. Die Geschädigten machten unabhängig voneinander teils identische Aussagen betref- fend die Tathandlungen, wobei diese teilweise mehrere Jahre auseinanderliegen. Zudem hat das Gericht sämtliche zur Anklage gebrachten Vorwürfe gemeinsam und nicht isoliert zu beurteilen, sodass der Beschuldigte aus diesem Einwand oh- nehin nichts zu seiner Entlastung ableiten kann. Auch das Vorbringen der Vertei- digung, in unmittelbarer Nähe der Pflegestationen würden sich Monitore befinden, welche jede Reaktion der Patienten registrieren würde, sodass die Patientin mit einer Handbewegung, einem Herzschlag oder einer anderen körperlichen Reakti- on bei einem allfälligen Übergriff sofort das Pflegepersonal alarmieren könne (Prot. II S. 35), vermag die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Ge- schädigten nicht zu erklären bzw. zu entkräften.

- 43 - 3.14.6. Unter diesen Umständen und insbesondere auch angesichts des kla- ren Beweisergebnisses erübrigt es sich, dem Beweisantrag des Beschuldigten zu entsprechen, und Prof. Dr. J._____ sowie Herrn L._____/M._____ im Berufungs- verfahren als Zeugen zu befragen (Urk. 226 S. 4, 14). Gleich verhält es sich in Bezug auf den Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über den Beschuldigten betreffend Arbeitsethos, sexuelle Interessen etc. (Urk. 226 S. 4, 15). Selbst wenn dem Beschuldigten ein völlig normales Sexualverhalten attestiert würde, würde dies am vorliegenden, klaren Beweisergebnis nichts ändern, so- dass auf die Einholung eines psychologischen Gutachtens zu verzichten ist. 3.15. Demzufolge erweist sich der eingeklagte Sachverhalt als erstellt. 3.16. Abschliessend bleibt anzumerken, dass sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlich erdenklichen Einwand auseinandersetzen muss; dies insbesondere dann nicht, wenn der Ein- wand nicht Gegenstand des eingeklagten Anklagesachverhaltes ist. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Ur- teile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Anklagebehörde folgend mit zu- treffender Begründung der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig gesprochen; es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 161 S. 76 ff., 108; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Ergänzend und präzisierend ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte weder Gewalt noch Zwang angewendet hat. Er hatte keine Widerstände zu über- winden und auch keine Nötigungshandlungen angewendet. Ebenso wenig be- stand ein Abhängigkeitsverhältnis der Opfer, das er hätte ausnützen können. Da- her entfallen die Nötigungstatbestände (Art. 189 StGB und Art. 190 StGB) sowie die Tatbestände der Ausnützung einer Abhängigkeit oder Notlage (Art. 192 StGB

- 44 - und Art. 193 StGB) von vornherein. Der Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB ergänzt den strafrechtlichen Schutz, indem er den Missbrauch ei- ner vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe stellt und im Verhältnis zu den Nötigungsdelikten subsidiär ist. Diese gehen vor, sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet, um das Opfer sexuell zu missbrau- chen (vgl. BGE 119 IV 230 E. 3a). 2.1. Sexuelle Übergriffe in professionellen Beziehungen sind auch bei der Behandlung durch Angehörige der Medizinal- und Pflegeberufe wie etwa Physio- therapeuten, Chiropraktiker oder Zahnärzte bekannt. Dem Berufsvertreter wird nicht zuletzt wegen seines Wissensvorsprungs und der fachlichen Stellung viel- fach grosses Vertrauen entgegengebracht. Auch kann ein Patient aufgrund seiner körperlichen Leiden objektiv oder subjektiv auf eine bestimmte Fachperson ange- wiesen sein. 2.2. Der Beschuldigte hat sich demgegenüber jeweils die konkrete Situation während der Pflege der nach der Operation und der Narkose in den Aufwachraum gebrachten Patientinnen zunutze gemacht. Da feststeht, dass die Geschädigten keine Gegenwehr leisteten und auch nicht leisten konnten, brauchte er dabei kei- ne Widerstände zu überwinden, weshalb, wie bereits dargelegt, eine sexuelle Nö- tigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB ausscheidet. 2.3. Gemäss Art. 191 StGB macht sich wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zu- standes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexual- bezogen sind und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, sind bei dieser objektiven Betrachtung unbeachtlich (BGer 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010, E. 4.4). Wie bereits ausgeführt, ent- sprechen die eingeklagten Körperberührungen gemäss Gutachten nicht den gän- gigen medizinisch-pflegerischen Körperkontakten, die unter Einhaltung einer sorg- fältigen Patientenpflege üblich oder gar notwendig wären (vorstehend, Erw.

- 45 - III.3.13.5.; Urk. 24/A/79 S. 12). Dass der Beschuldigte pflegerische und medizi- nisch notwendige Handlungen vorgenommen haben soll, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 226 S. 8), überzeugt daher nicht. Für einen Aussenstehenden stellen die eingeklagten Handlungen bei objektiver Betrachtung ohne weiteres ei- nen Sexualbezug dar. Da das subjektive Empfinden des Beschuldigten unbeacht- lich ist, führt auch der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe Einweg-Latex-Handschuhe getragen, mit welchen er den Körper der Patienten gar nicht richtig gespürt habe (Urk. 226 S.12), ins Leere. Mit der Vorinstanz sind die eingeklagten Tätigkeiten des Be- schuldigten als sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. Urk. 156 S. 79). 2.3.1. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defek- ten, wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperli- cher Invalidität, wie in einer Fesselung, z.B. in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl (BGE 119 IV 230 E. 3a; BGE 103 IV 165) oder auch in einer Summierung von Schläfrigkeit, Alkoholisierung liegen. Erforderlich ist nur, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser, z.B. alkoholbedingter Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a). 2.3.2. Das Bundesgericht hat die Widerstandsunfähigkeit von Patientinnen bejaht, die auf einem gynäkologischen Untersuchungsstuhl lagen. Es führte aus, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah.

- 46 - In der Tat hänge eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Falle aber das Sehen weg, so verbleibe den Frauen als anderweitige Wahrnehmung nur das körperliche Emp- finden im Bereich des Geschlechtsteils. Das aber bedeute nichts anderes, als dass sie erst reagieren konnten, als der Täter bereits im Begriff war, sie zu miss- brauchen (BGE 103 IV 165; BGE 133 IV 49 E. 7.3). 2.3.3. Nicht anders verhält es sich bei den geschädigten Patientinnen des Beschuldigten, welche er jeweils nach deren Operation und Narkose im Aufwach- raum als Pfleger zu betreuen hatte. Sie lagen im Spitalbett und waren noch mit unterschiedlich vielen medizinischen Gerätschaften verbunden, so dass auch ihre eigene Mobilität erheblich eingeschränkt war und teilweise sogar die Gefahr be- stand, sich bei Bewegungen wehzutun. Auch wenn sie teilweise wussten, dass der Beschuldigte sie waschen oder eincremen würde, konnten sie bis zu jenem Moment, als sie die Berührungen spürten, weder sehen noch erahnen, dass der Beschuldigte sie an ihren Brüsten und ihrem Geschlechtsteil streicheln oder mas- sieren würde. Vielmehr nahmen sie den sexuellen Übergriff erst wahr, als sie sei- ne Hände auf ihren Brüsten oder an ihrem Geschlechtsteil spürten, mithin zu ei- nem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits zu missbrauchen begonnen hatte. Es war den Geschädigten daher unmöglich, die Beeinträchtigung ihrer geschlechtli- chen Integrität von vornherein abzuwehren. Diese Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten wurde sodann – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 41 f.) – in der Anklageschrift (Urk. 42 S. 2, zweiter Abschnitt) für sämtliche Ge- schädigten gleich und genügend bestimmt umschrieben. 2.3.4. Auch wenn die Geschädigten nach dem Bemerken der sexuell moti- vierten Berührungen teilweise gerademal knapp ein Nein über ihre Lippen brach- ten oder dem Beschuldigten mit ihrer Gesichtsmimik ihren Unmut kund zu tun versucht hatten, ihn dann aber dennoch weiter gewähren liessen, bestand ihre Widerstandsunfähigkeit dennoch fort, zumal sie in Bezug auf die dem Übergriff vorangehenden Handlungen des Beschuldigten teilweise irrtümlich annahmen, diese gehörten zur ordentlichen medizinischen Versorgung, und ihm insoweit ver- trauten und nicht mit solchen Eingriffen in ihre Intimsphäre rechneten. Es war

- 47 - ihnen daher lediglich verspätet möglich, sich ihren Abwehrwillen zu bilden. Wäh- rend der Beschuldigte sich zu den sexuellen Übergriffen in der Erwartung und im Wissen darum angeschickt hatte, dass die geschädigten Patientinnen seine Übergriffe zunächst überhaupt nicht erkennen konnten, und er damit ihre vorbe- stehende Wehrlosigkeit gezielt ausgenützt hat. Als sich die geschädigten Patien- tinnen Rechenschaft geben konnten, dass er ihre Brüste eingerieben und mas- siert und/oder ihr Geschlechtsteil gestreichelt oder massiert hatte, war die Tat be- reits vollendet. Es ist daher nicht von Belang, dass sie sich gegen die ungewollte sexuelle Handlung für ein paar Sekunden nicht zur Wehr gesetzt hatten, da sie vom Übergriff völlig überrumpelt wurden, teilweise ganz perplex und teilweise aber auch wieder weggetreten waren, zumal auch eine vorübergehende Wider- standsunfähigkeit für die Erfüllung des Tatbestandes genügt (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.4). 2.4. Insoweit ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. 2.5. Anders verhält es sich dagegen bei der Geschädigten (T._____, ND 3). 2.5.1. Sie beschrieb ein normales, grossflächiges Eincremen ihrer Brüste. Sie empfand es nicht als gravierend und fühlte sich nicht als Opfer eines sexuel- len Übergriffs. Zwar hatte sie es als merkwürdig und speziell empfunden, dass der Beschuldigte sich entschuldigt hatte, bevor er an ihren Busen fasste. Sie war wach und hatte sich gefragt, ob dies zu seinem Auftrag gehöre. Sie hätte sich wehren können. Für sie gab es aber offenbar keinen Anlass dazu. Sie war davon ausgegangen, dies gehöre zur Pflege. Sie empfand sein Vorgehen nicht als se- xuell motiviert (vgl. vorstehend, Erw. III.3.10.2.). 2.5.2. Die Geschädigte T._____ war wach, hat sich mit dem Beschuldigten unterhalten und war auch von Beginn der Behandlung an geistesgegenwärtig. Sie hätte gemäss eigenen Angaben auch intervenieren können, tat dies jedoch be- wusst nicht. Es fehlt demnach an einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB. Demzufolge war es dem Beschuldigten auch nicht möglich, sie gegen ihren Willen an den Brüsten zu berühren. Das Vorgehen des Beschuldigten bei dieser Geschädigten (ND 3) erfüllt daher den Tatbestand der Schändung nicht.

- 48 - Der diesbezügliche vorinstanzliche Schuldspruch ist somit nicht zu bestäti- gen und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.6. Bezüglich der Privatklägerinnen (1 - 9) und der Geschädigten S._____ (ND 6) ist der Beschuldigte dagegen der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig zu sprechen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 161 S. 86, 108). Die Anklagebehörde erachtet diese Strafe als zu mild und beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine strengere Bestrafung unter Einsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 181 S. 2; Urk. 228 S. 4). Der Beschuldigte beantragte in seinem Eventualan- trag betreffend den Strafpunkt eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren, wo- bei das Berufsverbot aufzuheben sei (Urk. 226 S. 3).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung korrekt wie- dergegeben und der massgebliche Strafrahmen bei mehrfacher Schändung mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 191 StGB) korrekt ab- gesteckt (Urk. 161 S. 80 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Dem Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit ist im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB inner- halb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen.

3. Die Tatkonstellation und das Vorgehen des Beschuldigten war bei allen neun geschädigten Patientinnen sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Die Vor- derrichter haben daher zurecht eine gemeinsame Beurteilung sämtlicher Taten des Beschuldigten vorgenommen und eine hypothetische Einsatzstrafe für alle Einzeltaten gemeinsam festgelegt (Urk. 161 S. 82), auch wenn die einzelnen Tat- handlungen nicht bei allen Patientinnen gleich weit gingen. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt zunächst erheblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte in einem langen Zeitraum von rund 3 ¼ Jahren (21. Mai 2008

- 49 - bis 25. August 2011) immer wieder zum Nachteil von insgesamt 10 Opfern ein- schlägig delinquierte; dies insbesondere auch nachdem er im März 2010 die Ab- teilung im R._____ hatte wechseln müssen. 3.1.1. Dabei bewegten sich die anklagegegenständlichen Tathandlungen teilweise einzeln oder miteinander kombiniert in folgender Bandbreite:

• Eincremen der Brüste seiner Opfer kombiniert mit dem Führen eines Armes des Opfer an seine Genitalgegend mit Berührungen über seinen Kleidern (Privatklägerin 1, HD) oder das Streicheln des Armes des Op- fers mit anschliessendem Führen der Hand an seine bekleidete Genital- gegend (Privatklägerin 2, ND 1) mit dortigen kreisenden Bewegungen (Privatklägerin 9, ND 13);

• Drücken, Massieren/Einreiben der Brüste mit einer oder beiden Händen, teilweise mit Berührung der Brustwarzen mit den Fingern (Privatkläge- rin 9, ND 13; Privatklägerin 6, ND 9; Privatklägerin 5, ND 5; Privatkläge- rin 3, ND 2 und Geschädigte ND 6);

• Berührungen, teilweise mehrfaches Anfassen, Eincremen, Streicheln, richtiges Massieren des Geschlechtsteils mit der flachen Hand oder den Fingern (Privatklägerinnen 4, 5 und 7 - 9). 3.1.2. Den Vorderrichtern ist zuzustimmen, dass die verübten sexuellen Handlungen einzeln betrachtet im Rahmen des Möglichen eher im unteren Rah- men anzusiedeln sind (Urk. 161 S. 82 f.). Dennoch ist das Verüben derselben un- ter Ausnützung der spezifischen Situation im Aufwachraum nach der Operation und des Zustandes der Opfer nach dem Aufwachen aus der Narkose gravierend, zumal sie in dieser Situation im Spital auf eine vertrauensvolle, sachgemässe Pflege und Betreuung angewiesen waren und vertrauten. Die Verletzungen der sexuellen Integrität führte bei mehreren Opfern zu längeren beträchtlichen psychi- schen Folgen und waren für die Opfer auch verbunden mit Gefühlen der Angst, Ohnmacht, Scham und Demütigung. Dabei war für die Opfer insbesondere die Ungewissheit belastend, ob sie in schlafenden Zustand noch Opfer weitergehen-

- 50 - der Berührungen des Beschuldigten geworden sein könnten, als jener, welches sie bewusst miterlebt hatten. Überdies zerstörte der Beschuldigte mit seinen Ta- ten auch das unbeschwerte Gefühl der Sicherheit und des Vertrauens seiner Op- fer in eine fachgerechte und vertrauensvolle Behandlung und Pflege durch das (männliche) Spitalpersonal nach künftigen operativen Eingriffen unter Narkose. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in ein verlässliches Pflege- und Gesund- heitssystem wurde massiv erschüttert. Sein kriminelles Engagement ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. So schien er sich die Opfer gezielt nach gesundheitlicher Eignung und passenden, ungestörten Gelegenheiten im Aufwachraum nach sei- nem "Beuteschema" ausgewählt zu haben. Sein Vorgehen war nicht etwa spon- tan, sondern äusserst unverfroren, berechnend und schamlos, indem er die er- wartete Widerstandsunfähigkeit seiner Opfer und seine Vertrauensstellung als Pfleger gezielt ausnützte. 3.1.3. Insgesamt ist die objektive Schwere seiner 10 gleichgelagerten Taten daher im mittleren bis erheblichen Bereich einzustufen. Es erweist sich eine hypo- thetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Teilfreispruches von 4 ½ Jah- ren Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu gewichten, dass der Beschuldigte gezielt und unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung als Pfleger mit direktem Vorsatz sich an den wehrlosen Opfern verging. Als Beweggrund kommt einzig die Befriedigung sexueller und damit egoistischer Motive des im Tatzeitraum verheirateten Beschuldigten in Betracht. Er handelte aus freier Ent- scheidung und als Einzeltäter. Verschuldensmindernde Faktoren, wie beispiels- weise eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit liegen nicht vor. 3.3. Da die subjektive Tatschwere nicht zu einer Minderung oder Erhöhung der objektiven Tatschwere führt, bleibt es bei einem insgesamt mittleren bis er- heblichen Verschulden und einer hypothetische Einsatzstrafe von 4 ½ Jahre Frei- heitsstrafe.

4. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu

- 51 - tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 4.1. Der Beschuldigte wurde in AI._____ (Kroatien) geboren. Er ist Bürger von Zürich und Kroatien. Er wuchs zusammen mit seiner sechs Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern auf und erlebte gemäss eigener Angabe eine glückli- che Kindheit in normalen familiären Verhältnissen. Sein Vater war als Elektroniker berufstätig und verstarb im Jahre 2000. Seine Mutter lebt immer noch in AI._____ in derselben Eigentumswohnung, wo der Beschuldigte aufwuchs. Sie arbeitete während 38 Jahren als Oberschwester in einem Gesundheitszentrum. Seine Schwester lebt in Italien, ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. 4.1.1. Der Beschuldigte absolvierte sämtliche Schulen in Kroatien. An- schliessend genoss er an der Pflegeschule in AI._____ eine vierjährige Ausbil- dung zum Pflegefachmann, welche in der Schweiz anerkannt wurde, während die ebenfalls in AI._____ absolvierte zweijährige höhere Ausbildung als Pflegefach- mann in der Schweiz nicht anerkannt wurde. In den Jahren 1986 bis 1991 arbeite- te der Beschuldigte in der Notfallstation des Spitals in AI._____. Im Jahre 1991 kam er in die Schweiz, da in Kroatien Inflation herrschte und er nach einer Mög- lichkeit gesucht hatte, seinen Beruf unter besseren Arbeitskonditionen auszu- üben. Zunächst arbeitete der Beschuldigte bis ca. September 1993 im Kranken- heim … in Zürich-… und danach bis Ende 2000 im Stadtspital …. Dann erfolgte ein Stellenwechsel ans R._____, wo er ebenfalls als Krankenpfleger gearbeitet hatte. Zwischen April 2001 und März 2003 machte er berufsbegleitend eine Aus- bildung als Anästhesiepfleger, bestand aber die Abschlussprüfung nicht. Neben seinem Arbeitspensum im R._____ arbeitete er auch noch stundenweise bei einer privaten …organisation. In Kroatien absolvierte der Beschuldigte im Jahre 1987 die zehnmonatige Rekrutenschule. In der Schweiz leistete er keinen Militärdienst.

- 52 - 4.1.2. Der Beschuldigte war drei Mal verheiratet, wobei er seine im Jahre 1987 geheiratete erste Frau, AJ._____, nach einer ersten Scheidung im Jahre 1994 erneut heiratete, um seinem Sohn das Aufwachsen in einer intakten Familie zu ermöglichen. Seine erste Ehefrau und sein Sohn kamen im Jahre 1994 eben- falls in die Schweiz und leben nach wie vor in Zürich. Wegen eines anderen Man- nes kam es im Jahre 2004 zur erneuten Scheidung dieser Ehe, wobei sein inzwi- schen erwachsene Sohn fortan bei der Mutter lebte. Dieser absolvierte eine KV- Lehre und den Militärdienst. Seine dritte Heirat erfolgte im Juli 2008 mit AK._____ geborene … in Kroatien. Der gemeinsame Sohn, AL._____, kam im Juli 2010 zur Welt. Betreffend die dritte Ehe ist ein Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Willisau pendent. Der Beschuldigte sieht seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz. 4.1.3. Als Krankenpfleger erzielte er zuletzt vor seiner Inhaftierung einen Monatslohn von Fr. 7'500.– netto mal 13. Zusätzlich arbeitete er rund vier Stun- den pro Monat bei der privaten …, wo er Fr. 35.– netto pro Stunde erzielte. Wäh- rend seiner Haftzeit wurde seine damalige Noch-Ehefrau durch die Sozialhilfe un- terstützt. (Urk. 7/1 S. 4 ff.; Urk. 7/6 S. 2 ff.; Urk. 36/3 S. 2 ff.; Urk. 120 S. 2 f.). 4.1.4. Nach seiner Entlassung vom 13. Mai 2014 aus der Sicherheitshaft lebte der Beschuldigte ca. zwei Wochen bei der kroatischen katholischen Mission, da seine Ehefrau eine Rückkehr des Beschuldigten in die Wohnung ablehnte. Nach etwa einem Monat fand er eine Anstellung als Hilfsmetzger und seine jetzi- ge Wohnung in AM._____. Dem Beschuldigten wurde die Obhut für seinen Sohn AL._____ zugesprochen. AL._____ wohnt seither beim Beschuldigten und be- sucht den Kindergarten in AM._____. Der Beschuldigte arbeitet nun während drei Tagen im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes als Hilfsar- beiter in einer Recyclingfirma. In der Berufungsverhandlung gab er an, am R._____ netto ca. Fr. 9'300.– mal 13 bzw. brutto Fr. 10'000.– mal 13 verdient zu haben. Zurzeit bezieht er Sozialhilfe und hat Schulden in der Höhe zwischen Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– (Prot. II S. 23 ff.). 4.1.5. Aus seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafmassre- levanten Aspekte ableiten. Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verlet-

- 53 - zung der Verkehrsregeln liegt bereits über neun Jahre zurück (Urk. 221), weshalb sich auch daraus keine Auswirkung auf das Strafmass ergibt. 4.2. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Nachdem der Beschuldigte die Tatvorwürfe vollumfänglich bestreitet, entfällt eine solche Strafreduktion. 4.3. Analog dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist dem Be- schuldigten angesichts des Umstandes, dass seit der Tat mehr als vier Jahre ver- gangen sind und er sich in dieser Zeit wohlverhalten hat, eine lediglich moderate Strafminderung zu gewähren (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 25 zu Art. 47 StGB). 4.4. Eine weitere Strafminderung ist dem Beschuldigten unter dem Titel me- diale Vorverurteilung aufgrund einer überdurchschnittlich intensiven Berichterstat- tung in den Medien und wegen Verletzung der Unschuldsvermutung zu gewäh- ren. Die Gesamtheit der medialen Berichterstattung über die gegen den Beschul- digten erhobenen Tatvorwürfe weist ein überdurchschnittliches Ausmass auf (z.B. Urk. 132/14). Die Pflege und Behandlung in Spitälern ist von allgemeinem Inte- resse, weshalb den vorliegenden Tathandlungen in einem Aufwachraum des R._____ ein grosses mediales Echo in gewisser Weise immanent ist. Angesichts dieser überdurchschnittlich intensiven Berichterstattung, wobei auch teils in Ver-

- 54 - letzung der Unschuldsvermutung berichtet wurde, ist eine allerdings nur leichte Strafminderung gerechtfertigt (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 160 zu Art. 47 StGB).

5. Unter Berücksichtigung der täterunabhängigen Strafminderungsgründe (vorstehend, Erw. V.4.3. f.) erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren als an- gemessen.

6. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu seiner Entlassung vom 13. Mai 2014 (Urk. 176 ff.) von 972 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Eine Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs fällt an- gesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). VI. Massnahme / Berufsverbot

1. Am 1. Januar 2015 trat die geänderte Fassung von Art. 67 aStGB in Kraft. Ob der Grundsatz des milderen Rechts auch bei Massnahmen zur Anwendung kommt, ist strittig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Massnah- men Art. 2 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, da es bei Massnahmen nicht um Härte oder Milde gehen könne, sondern allein um grössere oder geringere Zweckmäs- sigkeit (vgl. BGE 68 IV 37 f.; BGE 68 IV 66 f.; BGE 97 I 919, E. 1.a). In der Lehre wird hingegen die überzeugende Auffassung vertreten, dass auch Massnahmen für die Betroffenen mehr oder minder hart sein können (vgl. TRECHSEL, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, N 12 zu Art. 2; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Auflage 2011, § 4 N 13). Dieser Auffassung ist zu folgen, sodass nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwendung des neuen Rechts für den Täter eine günstigere Lösung bringt. Die geltende Fassung von Art. 67 StGB sieht die Anordnung eines umfassenderen Tätigkeitsverbots vor (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 54 zu Art. 67 StGB), so dass sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB nicht das mildere Recht

- 55 - darstellt. Damit ist die nachfolgende Prüfung der Anordnung des Berufsverbots auf Grundlage des Art. 67 aStGB vorzunehmen.

2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB kann ein Berufsverbot in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen eines Verbrechens oder Verge- hens zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt wird. Die Straftat, die dem Verbot zugrunde liegt, muss in Ausübung dieses Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes be- gangen worden sein, zwischen beidem also ein sachlicher Zusammenhang be- stehen (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage 2006, § 13 N 17). Wie bei einer zweckgebundenen Massnahme unerlässlich, fordert das Ge- setz ausdrücklich die Gefahr weiteren Missbrauchs. Damit ist die Gefahr weiterer in Ausnützung des Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes begangener Straftaten gemeint (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19). Das Gericht hat zu prüfen, ob der Täter auch nach der Verurteilung zur Hauptstrafe die Ausübung seines Be- rufs als Basis zur Begehung weiterer Straftaten benützen könnte (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 40 zu Art. 67 StGB). Wie gross diese Gefahr sein muss, kann sich nicht nach dem Masse des Verschuldens richten, das die Sanktion ohnehin nicht zu rechtfertigen vermag, sondern muss nach dem Prinzip des überwiegenden Inte- resses entschieden werden, das für jeden präventiven Eingriff gilt. Das heisst, dass es ebenso auf die Wahrscheinlichkeit wie auf die mögliche Schwere künfti- ger Rechtsverletzungen ankommt (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N 19). In analoger Anwendung von Art. 56 Abs. 2 StGB ist vor der Anordnung eines Berufsvebots ferner stets zu prüfen, ob der damit verbundene Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig ist. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass das Ziel dieses Grundrechtseingriffs die Verhinderung oder doch die Erschwerung zukünftiger strafbarer Taten ist und nicht die Bestrafung des Tä- ters. Das Verschulden des Täters und das Schuldprinzip spielen somit keine Rolle (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 26 zu Art. 67 StGB). In diesem Sinne kann das Gericht, um die Resozialisierung des Täters nicht über die Massen zu erschweren und seine Entsozialisierung nicht zu provozieren, das Verbot statt auf den gesamten Beruf oder das gesamte Gewerbe auf die konkreten einzelnen missbrauchsge-

- 56 - fährdeten Tätigkeiten beschränken, so z.B. bei einer Ärztin auf die Durchführung eines bestimmten operativen Eingriffs (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 67 StGB).

3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erfüllt. Ebenfalls kann den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Gefahr weiteren Missbrauchs beigepflichtet wer- den. So hat der Beschuldigte die Gelegenheiten, welche sich ihm zur Schändung von Patientinnen bot, während einem Zeitraum von ca. Mitte 2008 bis Mitte 2011 mehrfach wahrgenommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er die nächste Gelegen- heit zur Schändung, welche sich ihm bei Weiterführung seines Berufs als Kran- kenpfleger sicherlich mehrfach anerbieten würde, erneut wahrnehmen könnte, ist gross. Mit der Vorinstanz ist aber in Anbetracht des doch massiven Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und aus Re- sozialisierungsgründen nicht die Höchstdauer anzuordnen. Die Anordnung eines Berufsverbots für die Dauer von drei Jahren ist daher ausreichend (vgl. Urk. 161 S. 86 f.).

4. Demzufolge ist dem Beschuldigten seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine vergleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren zu verbieten. VII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privat- klägerinnen 1, 2 und 4 - 9, ihrem vorinstanzlichen Antrag folgend, eine für alle gleich hohe Genugtuung von jeweils Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem jeweiligen Ereignisdatum, zu bezahlen. Einzig die Privatklägerin 9 hatte vor Vor- instanz Fr. 14'000.– Genugtuung verlangt. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtu- ungsbegehren abgewiesen (Urk. 161 S. 110, Urteilsdispositivziffern 10 f.). Die Privatklägerin 2 wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Fr. 606.25 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011, zu bezahlen, wobei deren Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den

- 57 - Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin 5 Fr. 59.30 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 und der Privatklägerin 8 Fr. 977.75, zuzüglich 5 % Zins ab

26. Juni 2010, zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8 wurde im Mehrbetrag abgewiesen. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber den betreffenden Privatklägerinnen aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach sowie für allfälligen weiteren Schaden er- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches sowie des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadens wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 161 S. 109 f., Urteilsdispositivzif- fern 4 - 9).

2. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben (Urk. 161 S. 88 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

3. Auch hinsichtlich der erkannten Schweregrade der Verletzung der sexuel- len Integrität bei den einzelnen Opfern sowie der Kausalität, der mit Belegen nachgewiesenen Höhe und den Berechnungen ihrer Schadenersatzansprüche kann auf die zutreffenden Einschätzungen und Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 161 S. 89 ff.). Die vorinstanzlichen Regelungen der Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen sind daher vollumfänglich zu bestätigen. 3.1. Einzig bei der im angefochtenen Urteil für alle genugtuungsberechtigten Opfer gleich hoch bemessenen Genugtuung ist ein etwas differenzierender Mass- stab anzulegen, auch wenn die Tatkonstellation bei allen Opfern vergleichbar war und ihre Betroffenheit und die psychischen Folgen grosse Parallelen aufweisen. Es kann dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass drei der Opfer (Privatkläge- rinnen 1 - 3 und 6) keine Berührungen am Unterleib zu erdulden hatten und zwei Privatklägerinnen (5 und 9) dagegen Opfer der gesamten Palette an einzelnen Tathandlungen des Beschuldigten wurden (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.1.).

- 58 - 3.2. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede ist bei den Genugtuungen daher folgende Abstufung vorzunehmen: − C._____ (P 1): Fr. 8'000.–(Ereignis: 22. Februar 2011) − B._____ (P 2): Fr. 8'000.–(Ereignis: 15. Januar 2009) − F._____ (P 4): Fr. 8'000.– (Ereignis: 18. Januar 2011) − D._____ (P 5): Fr. 10'000.–(Ereignis: 25. August 2011) − G._____ (P 6): Fr. 8'000.–(Ereignis: 14. Februar 2011) − H._____ (P 7): Fr. 9'000.–(Ereignis: 22. Mai 2008) − E._____ (P 8): Fr. 9'500.–(Ereignis: 26. Juni 2010) − I._____ (P 9): Fr. 10'000.–(Ereignis: 8. Dezember 2010) VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trotz des Teilfreispruchs betreffend ND 3 und des teilweisen Unterliegens der Anklagebe- hörde bei der Strafhöhe rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen vollumfänglich aufzuerlegen.

2. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2012 vom

29. April 2013 E. 5.3. ff., zur Publikation vorgesehen). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV, LS 215.3) beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Verhand- lung) max. Fr. 28'000.–. Vorliegend sind keine Zuschläge zur Grundgebühr ge- mäss § 17 Abs. 2 AnwGebV anzurechnen. Dennoch erscheint vorliegend eine Entschädigung von Fr. 40'000.– gerechtfertigt (vgl. Urk. 224 und 225). Rechtsan- walt X._____ wurde mit Verfügung vom 16. September 2014 als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 190), wirkte demnach am erstinstanzlichen Verfahren

- 59 - noch nicht mit und hatte sich im Rahmen des Berufungsverfahrens in die umfang- reichen Akten einzuarbeiten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklä- gerinnen richtet sich sinngemäss nach Art. 135 Abs. 1 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO) und wird zunächst allein vom Staat geleistet. Definitiv ist darüber ebenfalls im Endentscheid zu befinden. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädi- gung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädi- gung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Staat. Sie gilt als dem Staat abgetreten (Art. 138 Abs. 2 StPO; SCHMID, Schweize- rische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 138 StPO). 3.1. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich im Urteilszeitpunkt in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Eine (anteilsmässige) Rückerstattung im Sinne des Vorbehalts bei der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO bei erst später eintretenden günstigeren wirt- schaftlichen Verhältnissen besteht ebenfalls (Art. 426 Abs. 4 StPO; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, N 12 zu Art. 426 StPO; anderer Meinung: RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 426 StPO). 3.2. Schliessich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 11'041.45 zu bezahlen.

- 60 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.

2. Vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil der Geschädigten gemäss ND 3 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 972 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

4. Dem Beschuldigten wird seine Tätigkeit als Krankenpfleger oder eine ver- gleichbare Tätigkeit für die Dauer von 3 Jahren verboten.

5. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 606.05 zuzüglich 5 % Zins ab 22. Februar 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 Schadenersatz von Fr. 59.30 zuzüglich 5 % Zins ab 25. August 2011 zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 Schadenersatz von Fr. 977.75 zuzüglich 5 % Zins ab 26. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

- 61 - − F._____ − G._____ − H._____ − I._____

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den nachfolgend auf- geführten Privatklägerinnen aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für allfälligen weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des allfälligen zukünftigen Schadenersatzanspru- ches werden die Privatklägerinnen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen: − C._____ − B._____ − D._____ − E._____

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatklägerinnen die nachfol- gend aufgeführte Summe, zuzüglich 5 % Zins ab dem jeweiligen Ereignisda- tum als Genugtuung zu bezahlen: − C._____ (P 1): Fr. 8'000.–(Ereignis: 22. Februar 2011) − B._____ (P 2): Fr. 8'000.–(Ereignis: 15. Januar 2009) − F._____ (P 4): Fr. 8'000.– (Ereignis: 18. Januar 2011) − D._____ (P 5): Fr. 10'000.–(Ereignis: 25. August 2011) − G._____ (P 6): Fr. 8'000.–(Ereignis: 14. Februar 2011) − H._____ (P 7): Fr. 9'000.–(Ereignis: 22. Mai 2008) − E._____ (P 8): Fr. 9'500.–(Ereignis: 26. Juni 2010) − I._____ (P 9): Fr. 10'000.–(Ereignis: 8. Dezember 2010) Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 12) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 62 - Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'940.60 vormalige amtliche Verteidigung Fr. 40'000.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'000.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z3._____ Fr. 840.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z1._____ Fr. 1'300.00 unentgeltliche Vertretung RAin Z2._____

14. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instan- zen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft bleibt vorbehalten.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das erstinstanzli- che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'041.45 zu bezahlen.

16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatklägerinnen C._____ und E._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Vertreterin der Privatklägerinnen B._____ und D._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Vertreterin der Privatklägerinnen F._____, G._____ und I._____ für sich und zuhanden der Privatklägerinnen; − die Privatklägerin H._____; (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 63 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste unter Beilage der Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, gem. § 19 Abs. 3 Ge- sundheitsgesetz − SWICA Gesundheitsorganisation, … [Adresse] (Ref. … F._____).

17. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 64 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Dezember 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig