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SB140175

strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub

Zürich OG · 2014-09-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 137 II 266 E. 3.2). 3.2. Der Richter kann das Beweisverfahren mithin schliessen, wenn die Be- weisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untaug- lich sind, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeu-

- 8 - gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung an- nehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 124 I 208, Erw. 4. a; Wohlers, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 8 ff. zu Art. 139 StPO). Die gestellten Beweisanträge sind daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswür- digung zu behandeln. 3.3. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser be- zweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Pro- zessökonomie (BGE 138 IV 29). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme blei- ben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. De- zember 2011). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner be- schuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat (Bartezko, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 1 f. zu Art. 29 StPO und N 3 zu Art. 30 StPO). 3.3.1. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind Straftaten bei Vorliegen von Mittä- terschaft oder Teilnahme gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit ist somit auch bei mehreren Tatbeteiligten anzuwen- den (Bartezko, a.a.O., N 6 zu Art. 29 StPO). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 29 StPO besteht nur ein beschränktes Ermessen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.6). 3.3.2. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt den Strafuntersu- chungsbehörden und den Gerichten jedoch die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren gegen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen, oder getrennt geführte Verfahren zu vereinigen. Die Verfahrensgarantien und die Verteidigungsrechte sind zu gewährleisten (Bartezko, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 30 StPO).

- 9 - 3.4. Die getrennte Durchführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden, solange die Verfahrensgarantien und die Verteidi- gungsrechte gewährleistet sind. Wie die Vorinstanz überdies bereits zutreffend erwogen hat (Urk. 105 S. 7), hätte eine Vereinigung der Verfahren in diesem spä- ten Stadium für sämtliche Beteiligten eine erhebliche Verzögerung zur Folge, womit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie nicht Rechnung getragen würde. Dem Antrag der Verteidigung auf Vereinigung der Verfahren ist daher nicht Folge zu leisten.

4. Die Verteidigung hält in ihrer kurzen Begründung zu den Verfahrens- und Beweisanträgen zurecht fest, dass sie zur genauen Beurteilung der Beweislage auf die Einsicht in alle relevanten Akten angewiesen ist (Urk. 106 S. 2; Urk. 123 S. 2 f.). Der von ihr beantragte integrale Beizug aller Verfahrensakten erweist sich bereits aus diesem Grunde als unnötig und unverhältnismässig, weshalb von ei- nem solchen abzusehen ist. 4.1. Die Protokolle der Hauptverhandlung und der Befragung von B._____ am Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2014 wurden beigezogen (Urk. 119 f.). Ebenso wurde das im Vorverfahren durch den Staatsanwalt nicht zu den Untersu- chungsakten des Beschuldigten genommene Protokoll der polizeilichen Befra- gung von G._____ vom 28. November 2012 bei der Staatsanwaltschaft beigezo- gen und den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung zusammen mit dem Protokoll von B._____ zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 122A; vgl. auch Proto- kollnotiz in Urk. 11/1 S. 2). 4.2. Soweit der Beschuldigte selber geltend machte oder geltend machen liess, er sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache in den Einvernahmen be- nachteiligt gewesen, habe nicht alles richtig verstanden und sei teilweise ohne Dolmetscher befragt worden (z.B. Urk. 13/8; Urk. 13/9 S. 2; Urk. 122; Urk. 128; Prot. II S. 22), überdies sei ihm in den Befragungen teilweise keine Gelegenheit zu Ergänzungsfragen eingeräumt worden, und er sei teilweise ohne Rechtsvertre- ter befragt worden (Urk. 44 S. 3, vgl. Protokollnotiz), ist vorab klarzustellen, dass der Beschuldigte ab der ersten einlässlichen polizeilichen Befragung vom 17. De- zember 2012 (Urk. 10/3) stets durch einen Verteidiger begleitet und vertreten war

- 10 - (vgl. Urk. 11/10 S. 1, S. 5 [Protokollnotiz] und S. 13; Urk. 13/1 ff.), in Einvernah- men, in denen er anwesend war, stets Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen und in sämtlichen Befragungen einen Dolmetscher zur Verfügung hatte; auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ in seiner Gegenwart vom 21. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/1 S. 1; Urk. 10/5 S. 1; Urk. 13/14 S. 2, Ziff. 2). Im Übrigen machte der Beschuldigte in keiner seiner Befragungen konkrete Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme geltend. Im Gegenteil bestätigte er auf entsprechende Frage stets, den/die Dol- metscher/in zu verstehen. 4.3. Soweit geltend gemacht wurde, B._____ sei aufgrund von entlastenden Aussagen vor Bezirksgericht anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal in Gegenwart des Beschuldigten zu befragen, damit sich das Gericht aufgrund eige- ner Wahrnehmungen für die Beweiswürdigung ein Bild machen könne (Urk. 106 S. 3 lit. c; Urk. 122/1+2; Urk. 123 S. 4 f.), ist zu berücksichtigen, dass auch B._____ bereits in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde und der Beschul- digte Gelegenheit zu Ergänzungsfragen hatte (Urk. 11/10 S. 13). Ausserdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass B._____ den Beschuldigten in der Zwischen- zeit gemäss eigener Angabe ein paar Mal im Gefängnis besuchte, mehrmals mit diesem in telefonischem Kontakt stand (Urk. 120 S. 2) und sich mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erneut für eine gerichtliche Befragung anerboten hat (Urk. 122/2). Neuerliche Aussagen wären daher ohnehin mit äusserster Vorsicht zu würdigen. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Entlastendes auch ohne Konfrontation berücksichtigt werden kann (Urk. 105 S. 8). 4.4. Hingegen ist der Hinweis der Verteidigung zutreffend, dass C._____ nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde. Insofern bestehen indessen auch keine den Beschuldigten belastenden Aussagen von C._____. Soweit allerdings geltend gemacht wird, C._____ könne entlastend zugunsten des Beschuldigten bestätigen, dass dieser nicht zur Begehung von Straftaten nach Zürich gekom- men sei und überhaupt keine Rolle im Zusammenhang mit dem in der Anklage erwähnten Raub eingenommen habe (Urk. 106 S. 3 lit. d), kann auf belastende

- 11 - Aussagen anderer Beteiligter und das sich insbesondere auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen stützende Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. nachstehend, Erw. III.4.2.1. f., III.4.4.1. ff.), welches weder durch die geltend gemachten Aussagen von C._____ noch entlastende Aussagen von B._____ und insbesondere auch nicht solche von E._____ und von F._____ zur geltend ge- machten Arbeitsuche des Beschuldigten umgestossen werden könnte (vgl. Urk. 127 und nachstehend, Erw. III.4.4.6., Erw. III.4.4.2.5., Erw. III.4.4.2.7. f. und Erw. III.4.4.5.2., 1. Satz). Daran vermögen auch die Aussagen der weiteren Betei- ligten in den mit Beschluss vom 1. Juli 2014 beigezogenen Befragungsprotokollen nichts zu ändern (vgl. Urk. 133/1-16), zumal C._____ in seinen polizeilichen Be- fragungen vom 12. und vom 17. April 2012 ohnehin keinerlei Aussagen machte (Urk. 133/2 und 3) und die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Stellungnahme vom 20. August 2014 zitierten (entlastenden) Aussagen von C._____ beim Haftrichter vom 18. Juli 2012 (Urk. 138 S. 1 f.; Urk. 133/4) sich an- gesichts der Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen (vgl. nachstehend, Erw. III.4. ff.) als leicht durchschaubare Schutzbehauptungen oder schlicht wahrheitswidrig entpuppen. 4.5. E._____ hatte am 12. Februar 2013 bei der Polizei ohnehin ausdrück- lich zu Protokoll gegeben, vielleicht habe der Beschuldigte in Zürich eine Arbeits- stelle suchen wollen. Sie habe aber nicht gewusst, was er in Zürich gewollt habe. Sie habe ihn auch nicht gefragt. Sie hätten Streit gehabt, da er eine Stelle in der Schweiz nicht angenommen habe. Sie habe ihn nie gefragt, was er wo gewollt habe. Sie habe gar nicht wissen wollen, was er mache. Aber er hätte es ihr auch niemals gesagt. Er habe ihr aus Prinzip nichts erzählt (vgl. nachstehend, Erw. III.4.4.2.5.). An diesen Aussagen dürfte sich nach bald eineinhalb Jahren kaum etwas verändert haben. Eine Befragung von C._____ und von weiteren Mit- beschuldigten oder Zeugen durch das Berufungsgericht kann daher unterbleiben, wie bereits die Vorderrichter mit zutreffender Begründung mit Bezug auf C._____ erkannt hatten (Urk. 105 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Art. 146 Abs. 1 StPO bestimmt, dass mehrere zu befragende Personen im Regelfall "getrennt einvernommen" werden. "Getrennt" voneinander bedeutet zu-

- 12 - nächst, dass Befragte (insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte) im Rahmen der gleichen Einvernahmesitzung nicht gemeinsam (d.h. gleichzeitig oder wech- selseitig) befragt werden, sondern nacheinander. Vorbehalten ist der Sonderfall der Konfrontationseinvernahme verschiedener Personen nach erfolgten ersten Befragungen (Art. 146 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., 1186). Sinn und Zweck von Art. 146 Abs. 1 StPO ist in diesem Sinne die ungestörte Wahr- heitsfindung, insbesondere die Verhinderung von gegenseitigen Beeinflussungen bzw. Kollusion. Die Bestimmungen von Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklä- gern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einver- nahmen). Insbesondere lässt sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht entnehmen, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzu- lassen seien. Die Teilnahmerechte der Parteien werden in den Art. 147 f. StPO separat geregelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1 = BGE 139 IV 25 E. 4.1). 5.1. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffent- lichkeit der Beweiserhebungen im Vorverfahren und im Hauptverfahren. Dieser bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. Botschaft StPO, S. 1187; vgl. nachstehend, Erw. II.5.1.5. ff.). 5.1.1. Beweise, die unter Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wor- den sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Per- sonen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbe- fragungen mit dem Recht, dem einzeln Befragten in der Folge Ergänzungsfragen

- 13 - zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO), ist im Übrigen zu differenzieren (BGE 139 IV 25 E. 4.2). 5.1.2. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei (delegierten) Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien (nicht nur die beschuldigte Person) seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 4.3, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.1.3. Ein Teilnahmerecht hat grundsätzlich auch eine mitbeschuldigte Per- son in Bezug auf Beweiserhebungen (namentlich Einvernahmen), welche die an- deren mitbeschuldigten Personen betreffen. Das in Art. 146 Abs. 1 StPO veran- kerte Prinzip der "getrennten" Einvernahme bildet ganz allgemein keine selbstän- dige gesetzliche Ausnahme zu den spezifischen Parteirechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5. mit weiteren Hinweisen). Das Teilnahmerecht tritt nur unter dem Vorbehalt vor dem Grundsatz der getrennten Einvernahme zu- rück, dass in einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme stattfin- det. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass die Konfron- tation in einem bestimmten Verfahrensabschnitt zu erfolgen hat oder dem Be- schuldigten mehrmals Gelegenheit geboten werden muss, dass z.B. Zeugen in seiner Gegenwart ein zweites Mal ergänzend befragt werden (Riklin, StPO Kom- mentar, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 4 f. zu Art. 147 StPO). 5.1.4. Auch was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentli- chen Einvernahmen betrifft, schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in wel- chem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist. Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Ver- fahrensleitung (Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2010, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1).

- 14 - 5.1.5. Gemäss grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO

– im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich be- treffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Be- schuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit ei- ner abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges pro- zesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen. Keine Beschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen sich jedenfalls für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einver- nommen wurden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 5.1.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob sich nach erfolgter Einvernahme des Be- schuldigten gestützt auf Art. 108 StPO eine Ausnahme von der in Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gewährleisteten Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen ableiten lässt. Bei der Beurteilung des Ausschlussgrundes von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die be- treffende Beweiserhebung) ist jedoch allfälligen konkreten Anhaltspunkten für rechtsmissbräuchliches Verhalten Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als ne- ben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist. Die Möglichkeit, dass bereits befragte Beschuldigte später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen, indem er den Parteien ein Teil- nahmerecht bei sämtlichen Beweiserhebungen einräumte (Art. 147 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Gesetzgeber die Weichen zugunsten einer grosszügigen Hand- habung der Parteiöffentlichkeit gestellt. 5.1.5.2. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfah- rensinteresses" rechtfertigt nach erfolgten ersten Einvernahmen noch keinen

- 15 - Ausschluss. Die blosse Möglichkeit, dass der Inhaftierte sein späteres Aussage- verhalten jenem von Mitbeschuldigten anpassen könnte, genügt weder als Haft- grund, noch für einen pauschalen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit von Einver- nahmen. Die Parteiöffentlichkeit darf auch unter dem Aspekt des Gleichbehand- lungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht zu einer im Ergebnis unfairen Be- nachteiligung zwischen Mitbeschuldigten führen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Der Hinweis der Verteidigung, wonach die polizeilichen Befragungen von Mittäter B._____ (vgl. Urk. 7/5 S. 7 f.) von der Staatsanwaltschaft in den Ver- fahrensakten des Beschuldigten nicht dokumentiert wurden (Urk. 86 S. 4), ist zu- treffend. Diese wurden nicht in die Verfahrensakten des Beschuldigten aufge- nommen. Gleich verhält es sich mit den Protokollen der staatsanwaltschaftlichen Befragungen von H._____ vom 27. Oktober 2011 und vom 8. November 2011 (vgl. Urk. 7/5 S. 9 f.) sowie mit jenen von D._____ vom 26. Oktober 2011 bei der Polizei und vom 27. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/5 S. 11 f.), wobei die Einvernahmen von B._____ durch die Polizei und die Staats- anwaltschaft kaum Sachdienliches gebracht haben, nachdem er mit Ausnahme seiner ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 8. November 2011 in den darauffolgenden 6 Befragungen keine Aussagen machte (Urk. 7/5 S. 7 f.). Dieser Mangel wurde nunmehr durch den Beizug der im Vorverfahren vorenthal- tenen Befragungsprotokolle durch die Berufungsinstanz und das im Anschluss da- ran gewährte rechtliche Gehör geheilt (vgl. vorstehend, Erw. I.4.; Urk. 133/10-14; Urk. 133/15 und 16). 5.2.1. Abgesehen davon wurde B._____ am 13. März 2013 in Gegenwart des Beschuldigten A._____ staatsanwaltschaftlich als Beschuldigter befragt. In dieser Befragung war der Beschuldigte A._____ durch seinen damaligen amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, und den in jenem Zeitpunkt zu- sätzlichen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Y._____, begleitet. Zudem wurde die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu nun erfolgten Belastun- gen an B._____ zu stellen (Urk. 11/10 S. 1 ff., insbes. S. 9). Insoweit wurden dem

- 16 - Beschuldigten die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO im Zusammen- hang mit B._____ gewährt. 5.2.2. Auch H._____ und D._____ wurden am 21. März 2013 in Gegenwart des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 11/12; Urk. 11/13), wobei sie ihre im vorlie- genden Verfahren dokumentierten polizeilichen Aussagen von anfangs Februar 2013, welche noch in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung er- folgt waren, im Wesentlichen bestätigten (Urk. 11/7; Urk. 11/6). Dies trifft im Übri- gen auch auf die Aussagen von I._____ betreffend die beiden Motorräder im Ja- nuar und März 2013 zu (Urk. 11/4; Urk. 11/11). Die mit Beschluss vom 1. Juli 2014 beigezogenen Befragungsprotokolle von H._____ enthalten ebenfalls weder weitere, den Beschuldigten zusätzlich belastende noch entlastende Aussagen (Urk. 133/15 und 16). 5.3. Da die früheren, im vorliegenden Verfahren zunächst nicht dokumentier- ten polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Befragungen von B._____, H._____ und D._____ lange vor der Verhaftung des Beschuldigten vom

24. November 2012 erfolgten, als der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten ungeklärt war, ist deren Durchführung ohne Teilnahme des Beschuldigten (und eines Verteidigers) nicht zu beanstanden. Nachdem dem Beschuldigten die ihn betreffenden Vorhalte anlässlich von mehreren Befragungen bereits weitestge- hend zur Kenntnis gebracht worden waren (vgl. Urk. 7/5 S. 8 f.; Urk. 10/3), als B._____, H._____ und D._____ Ende 2012/anfangs 2013 erneut (delegiert) poli- zeilich befragt wurden, bestand an sich kein Grund mehr (vgl. vorstehend, Erw. II.5.1.5. ff.), den Beschuldigten von diesen Einvernahmen auszuschliessen. Da ihm die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in den staatsanwalt- schaftlichen Befragungen von B._____ vom 13. März 2013, von H._____ und von D._____ je vom 21. März 2013 in der Folge dann aber gewährt wurden (Urk. 11/10 S. 1, 5, 13; Urk. 11/12 S. 6 ff.; Urk. 11/13 S. 6; Urk. 10/11 S. 2), wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und seinem Recht, Fra- gen zu stellen, Rechnung getragen (Art. 147 Abs. 3 2. Satz StPO, vgl. auch vor- stehend, Erw. II.5.1.3. f.), weshalb die Rechtsfolge, dass deren Aussagen nicht zu

- 17 - seinem Nachteil verwertet werden dürften (Art. 147 Abs. 4 StPO), entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht eintritt. Eine nochmalige Befragung der Betref- fenden durch die Berufungsinstanz erübrigt sich auch unter diesem Aspekt. 5.4. G._____ wurde am 28. November 2012 erstmals polizeilich befragt, mithin vier Tage nach der Verhaftung des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beschuldigten die detaillierten Vorhalte anlässlich von seinen Haftein- vernahmen vom 24. November 2012 noch nicht zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 10/1; Urk. 10/2). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ vom 21. Dezember 2012 wurden dem Beschuldigten, welcher dieser Be- fragung zusammen mit seinem damaligen Verteidiger beiwohnte, die polizeilichen Aussagen von G._____ zur Kenntnis gebracht und die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt (Urk. 11/1 S. 1 f. S. 10 f.; Urk. 10/5 S. 2 f.), wie auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bereits erkannte (Urk. 105 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der Aussagen von G._____ tritt die Rechts- folge von Art. 147 Abs. 4 StPO daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 86 S. 4 Rz 13; Urk. 123 S. 4 Rz 24) nicht ein. Die Aussagen von G._____ sind somit ebenfalls zulasten des Beschuldigten verwertbar. Auch eine Wiederho- lung dieser Befragung durch das Berufungsgericht erübrigt sich demnach. In der mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ebenfalls beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ als Auskunftsperson vom 10. Dezember 2012 wurden diesem in Gegenwart von B._____ im Wesentlichen die identischen Fragen ge- stellt wie am 21. Dezember 2012 in Gegenwart des Beschuldigten (vgl. Urk. 133/9; Urk. 11/1). Trotz der von der Verteidigung des Beschuldigten zurecht herausgestrichenen Widersprüche in den Aussagen von G._____ (Urk. 138 S. 2 f.) ändert sich nichts am Beweisergebnis, da die Aussagen von G._____ kein ausschlaggebendes Beweismittel darstellen. 5.5. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Aussage des Be- schuldigten "vom 15. April" sei nicht verwertbar (Prot. I S. 19). Die staatsanwalt- schaftliche Befragung des Beschuldigten vom 15. April 2013 (Urk. 10/12) erfolgte im Hinblick auf das von der Vorinstanz nicht genehmigte abgekürzte Verfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft eine anklagegemässe Verurteilung des Beschul-

- 18 - digten und eine Bestrafung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe beantragt hatte, wobei für 18 Monate Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jah- ren hätte gewährt werden sollen (Urk. 33; Urk. 44 S. 2). Die Aussagen des Be- schuldigten vom 15. April 2013 erfolgten in zeitlicher Nähe zum angestrebten ab- gekürzten Verfahren, weshalb deren Verwertbarkeit fraglich ist (Art. 362 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 105 S. 34 f.). Da diese Aussagen für die Beweisführung aus- ser Acht gelassen werden können, kann die Frage nach ihrer Verwertbarkeit offen bleiben.

6. Die Anklage stützt sich massgebend auf die Ergebnisse der technischen Überwachungsmassnahmen und auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Polizei (Urk. 1/1 ff.; Urk. 3/11; Urk. 4/1; Urk. 7/1 ff., insbes. Urk. 7/5). Das Bun- desgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüPF; SR 780.1) wurde per 1. Januar 2011 und per 16. Juli 2012 revidiert. Die vorlie- gend angeordnete Überwachung resp. Entscheidung über das Verfahren bei ei- nem Zufallsfund (Art. 9 Abs. 2 aBüPF) bezieht sich auf die Version vom 1. April 2007, welche im Zeitpunkt der Genehmigung durch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Jahre 2010 in Kraft war. 6.1. Diese technischen Überwachungsmassnahmen wurden in Überein- stimmung mit den §§ 104 ff. aStPO ZH sowie des Bundesgesetzes und der Ver- ordnung betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBüPF, aVüPF) und ab 1. Januar 2011 mit den Art. 269 ff. StPO angeordnet und vom Obergericht des Kantons Zürich genehmigt (Urk. 3/3/4; Urk. 3/4/6; Urk. 3/5/6; Urk. 3/6/6; Urk. 3/6/9). 6.2. Die Gesprächsprotokolle wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragungen im Beisein seines amtlichen Verteidigers vorgelegt und die Gespräche abgespielt, so dass er die inhaltliche Richtigkeit persönlich über- prüfen und dazu Stellung nehmen konnte (Urk. 10/3; Urk. 10/6; Urk. 10/9 f.). 6.3. Die Rechte des Beschuldigten, insbesondere das rechtliche Gehör, wurden somit gewahrt, sodass sämtliche Gesprächsprotokolle, auf welche sich die vorliegende Begründung stützt, als Beweismittel verwertbar sind, wie bereits

- 19 - die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 105 S. 6, Ziff. 2.4.). Die Aufzeichnungen sind beweismässig Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO, deren Ab- schriften kommen einem schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 oder 195 Abs. 1 StPO gleich. Die Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Ein- sichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1153, mit weiteren Verweisen). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, im Mai 2010 in Zürich in Mittäterschaft zusammen mit B._____ und einem weiteren Mittäter ei- nen Raubüberfall auf einen Geldkurier der J._____ AG an der …strasse in Zürich vorbereitet zu haben. Sie hätten geplant, den Geldkurier mit Faustfeuerwaffen oder einem Pfefferspray zu bedrohen, die mitgeführte Geldtasche wegzunehmen und ca. Fr 100'000.– bis Fr. 150'000.– zu erbeuten. Zur Vorbereitung hätten sie zwei Schusswaffen und einen Pfefferspray bereitgehalten und Sturmhauben mit ausgeschnittenen Augenpartien gekauft. Zu mehreren Zeitpunkten hätten der Be- schuldigte und die mutmasslichen Mittäter die Umgebung des geplanten Tatortes auskundschaftet und mögliche An- und Abfahrts- bzw. Fluchtwege diskutiert. Der Beschuldigte habe sich aktiv an der Besprechung von Planungsdetails beteiligt. Einer der Mittäter habe im Wissen und mit Zustimmung des Beschuldigten zwei Motorräder als Fluchtfahrzeuge organisiert. Dadurch hätten sie in Mittäterschaft sämtliche Vorbereitungen getroffen, um den geplanten Raubüberfall durchzufüh- ren, wozu es letztlich jedoch nicht gekommen sei (Urk. 46).

2. Der Beschuldigte hat nach anfänglichem Zögern bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung eingeräumt, sich zur fraglichen Zeit in Zürich aufgehalten zu haben, machte jedoch geltend, er sei "vielleicht wegen einer Frau, vielleicht auch wegen Arbeit", welche ihm B._____ habe vermitteln wollen, in die Schweiz gekommen. Er habe hier "einen Job suchen" wollen und daher Kontakt mit "…" (B._____) aufgenommen. Es treffe zu, dass er beim Gespräch im Auto dabei ge- wesen sei. Er habe nie bestritten, dass dort über einen Raub gesprochen worden

- 20 - sei. Durch die Verteidigung liess der Beschuldigte sodann geltend machen, die Reise nach Zürich sei in der Hoffnung erfolgt, eine Arbeit als Fenstermonteur oder Bodenleger zu finden (Urk. 10/1 S. 2 ff., S. 4 f., Vorhalt 17, 24; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 86 S. 3 Rz 8; Urk. 92 S. 10 f., 13, 15 f., 18; Prot. II S. 13 ff.).

3. Eine Einreise zum Zwecke der eigenen Beteiligung an der Planung eines Raubüberfalles auf einen Geldkurier in Zürich stellte er jedoch von Beginn weg in Abrede und bestritt konsequent, etwas mit Waffen, Motorrädern und Roger-Staub- Mützen zu tun gehabt, oder über eine Aufteilung von Beute gesprochen zu haben. Etwas im Widerspruch dazu machte der Beschuldigte überdies geltend, als er (am

5. o. 6. Mai 2010) aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ihm bewusst geworden, dass er hier nie eine Straftat begehen könnte. Vielleicht hätten B._____ und G._____ einen Raub planen wollen. Den Anklagesachverhalt anerkenne er nicht (Urk. 10/1 S. 1 ff.; Urk. 10/2 S. 2, S. 7; Urk. 10/11 S. 2; Urk. 44 S. 6; Urk. 92 S. 15 f., 18 f., 21 f.).

4. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in wesentlichen Tei- len bestreitet, sind die ihm zur Last gelegten Vorwürfe aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 4.1. Die vorhandenen Beweismittel sowie die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt aufgeführt. Es kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 105 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Zu den überwachten und aufgezeichneten Gesprächen ist inhaltlich vorweg generell festzuhalten, dass diese in ihrem Wortlaut nicht ohne Weiteres in allen Teilen einen klaren Sinn erkennen lassen. In den unklaren und ungenauen Angaben zeigt sich, dass der Beschuldigte und seine Gesprächspartner in den aufgezeichneten Gesprächen sich einer teilweise verklausulierten Sprache be- dienten. 4.2.1. So sprach C._____ beispielsweise davon, ein "kleines Eisen" zu fin- den, worauf der Beschuldigte wissen wollte: "Ist es der Normale? Oder die Klei-

- 21 - ne?" und C._____ antwortete: "Die 22, es ist die 22." Daraufhin wollte der Be- schuldigte weiter wissen: "Ist es aber die normale? Sieben?" Später im Gespräch ergänzte er: "Ich will ihn nicht umbringen oder so. Aber wenn etwas passiert…" Eine halbe Stunde später sagte er zu C._____ und B._____: "Wichtig ist, dass ich das Motorrad, das Eisen vorfinde." (Urk. 1/1 Anh., Audiogespräch Index 487, 2/4, vom 05.05.2010, 14:15:34; Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52). 4.2.2. Aufgrund der verwertbaren Aussagen von G._____ und H._____ im Vorverfahren im Zusammenhang mit einer Pistole als mögliche Tatwaffe (Urk. 11/1 S. 5 ff.; Urk. 11/12 S. 3) bestehen keine Zweifel daran, dass damit ein Schiesseisen, eine Faustfeuerwaffe, Kaliber 22, gemeint war (vgl. auch Urk. 1/2 S. 11 ff.). Auch der teilweise konspirativ anmutende Charakter der Gespräche weist auf eine bevorstehende Raubstraftat, resp. deren Vorbereitung hin. 4.3. Was die Zusammenfassung der einzelnen Befragungen des Beschul- digten und der weiteren Beteiligten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vor- instanz sowie die Auszüge aus den Gesprächsaufzeichnungen und dem Ermitt- lungsjournal anbelangt, kann vollumfänglich auf die korrekte Wiedergabe der Aussagen und deren zutreffende Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 12 ff., insbes. S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigende und ergänzende Bedeutung zu. 4.4.1. Der Beschuldigte liess durch die Verteidigung ausführen und betonte auch selber wiederholt, er habe am 5. Mai 2010, als er das fragliche Fahrzeug verlassen habe, von einem möglichen Vorhaben, den Raubüberfall auf den Geld- kurier der J._____ vorzubereiten oder gar durchzuführen, abgesehen, bzw. einen solchen gar nie beabsichtigt. So könne er auch zu den in den Anklageziffern 7 bis 10 umschriebenen Vorwürfen, die Beschaffung einer Pistole, eines Pfeffer- sprays und den Kauf von Masken durch B._____ am 16. oder 17. Mai 2010, nichts sagen, da er damit nichts zu tun gehabt habe, daran nicht teilgenommen

- 22 - habe und darüber nichts wisse (Urk. 126 S. 4, Rz 21 ff.; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.). 4.4.1.1. Bei diesen bereits mehrmals stereotyp zu Protokoll gegebenen Be- streitungen gibt sich der Beschuldigte etwas gar naiv, unwissend und unbeteiligt und blendet die ihm im Vorverfahren vorgehaltenen Erkenntnisse aus polizeili- chen Ermittlungen und den Gesprächsüberwachungen völlig aus. 4.4.1.2. Weiter ist herauszustreichen, dass dem Beschuldigten von der An- klagebehörde nicht vorgeworfen wird, er persönlich habe alle einzelnen in der An- klage aufgeführten Tathandlungen selber und eigenhändig ausgeführt, sondern die Vorbereitungshandlungen für den geplanten Raub in Mittäterschaft mitgetra- gen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ging die Vorinstanz auch nicht ohne weitere Begründung davon aus, dass es keine Zweifel daran gebe, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2010 sämtliche Vorbereitungen für den Raub getroffen habe (Urk. 126 S: 7, Rz 40). Die Vorinstanz würdigte vielmehr korrekt, dass der Beschuldigte und B._____ sowie der weitere Mittäter am 18. Mai 2010, nach dem Kauf der Sturmhauben sämtliche Vorbereitungen getroffen hatten, um den ge- planten Raubüberfall durchzuführen (Urk. 105 S. 35; vgl. auch nachstehend, Erw. IV.3). 4.4.1.3. Der Beschuldigte will von einem Kauf von Roger-Staub-Mützen nichts gewusst haben, erklärte dann aber eingehend, dass eine Verwendung von Mützen für den geplanten Raub gar keinen Sinn gemacht hätte, da auf den Motor- rädern Helme zum Einsatz gekommen wären (Urk. 126 S. 5 Rz 23 f.), während er andererseits aber ausdrücklich eingeräumt hatte, sich dort auf der Strasse vor dem Geschäft aufgehalten zu haben, als B._____, G._____ und H._____ in den Laden hineingegangen seien (Urk. 10/6 S. 13, Vorhalt 58; Urk. 10/9 S. 2; Urk. 92 S. 12, 19; Prot. II S. 17 ff.). 4.4.1.3.1. Dabei vermag der Beschuldigte nicht plausibel zu erklären, wes- halb er am 17. Mai 2010, ca. 15:09 Uhr, ausgerechnet zusammen mit den Mitbe- teiligten B._____, G._____ und H._____ am …quai war, als die fraglichen Mützen in … Shop gekauft wurden. Ob er sich selber im Shop oder gerade davor aufhielt,

- 23 - vermag nichts daran zu ändern, dass er geltend macht, der einzige Grund für je- nen Aufenthalt in Zürich sei ausschliesslich die Arbeitssuche gewesen und sich obendrein auch noch beschwerte, bei diesem Aufenthalt nur Zeit verloren zu ha- ben. Unter diesen Begleitumständen glauben machen wollen, er habe sich bei je- nem Aufenthalt nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Zürich befunden und wisse nichts von solchen Mützen (Urk. 126 S. 8, Rz 48), erweist sich als erfolglose, völ- lig unglaubhafte Ausrede und Schutzbehauptung. 4.4.1.3.2. Bei seinen eingehenden Erläuterungen, wonach es beim geplan- ten Raub gar keiner Mützen bedurft und eine Verwendung derselben gar keinen Sinn gemacht hätte (Prot. II S. 22 f.), liess der Beschuldigte unerwähnt, dass die Motorräder als alternative Fluchthilfe gedacht waren (Urk. 10/6 S. 3, Vorhalt 10; Urk. 1/3, 0004, Index 491, 1/5 f., Gespräch vom 05.05.2010, 14:30:50, 14:33:27; so auch die Verteidigung: Urk. 126 S. 7, Rz 36). Den Raub von Anfang an mit ei- nem Helm begehen zu wollen, wäre dabei selbstredend viel zu stark aufgefallen. Mützen, welche ohne grosses Aufsehen eiligst an- und wieder ausgezogen wer- den können, sind viel praktischer, als auffällige, die Sicht und Agilität des Trägers beeinträchtigende Motorradhelme, wie der Beschuldigte fraglos selber weiss. Damit erweist sich auch sein Bestreben, den offenkundigen Zusammenhang des Erwerbes der Mützen mit dem geplanten Raub argumentativ zu zerstreuen, als durchsichtiges, wenig überzeugendes Ablenkungsmanöver von seiner tatsächli- chen Rolle und seinen Kenntnissen als Mittäter im Zusammenhang mit dem schliesslich nicht ausgeführten Raub auf den Geldkurier der J._____. 4.4.1.4. Wenn der Beschuldigte ausserdem seine Verteidigung geltend ma- chen lässt, von der Waffenbeschaffung durch B._____ nichts gewusst zu haben und damit nicht einverstanden gewesen zu sein (Urk. 126 S. 5 Rz 25 ff.), wird wiederum völlig ausgeblendet, dass er anlässlich der Erkundungsfahrt im Auto am

5. Mai 2010 selber Fragen zu einer benötigten Schusswaffe an seine Kollegen richtete und ergänzte, er wolle damit niemanden umbringen, aber benötige diese, falls etwas passiere (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.1.). Bei jener Gelegenheit legte er obendrein auch noch Wert darauf, dass er das Motorrad und das Eisen vorfin- de (Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52,

- 24 - 15:03:30). Insofern ist die Aussage des Beschuldigten, wie er beispielsweise vor den Vorderrichtern beteuerte, dass sie mit ihm nie über Waffen gesprochen hät- ten (Urk. 92 S. 18), eindeutig wahrheitswidrig. Auch wenn die beiden Motorräder, wie der Beschuldigte geltend machen lässt (Urk. 126 S. 7, Rz 36), anfangs Mai 2010 offenbar wieder zurückgebracht wurden, bedeutet dies nicht, dass sie bei nächster, sich für den Raub bietenden günstigen Konstellation nicht wieder ge- nauso umgehend erneut hätten beschafft werden können. 4.4.1.5. Der Beschuldigte hat bereits bei der Polizei und dann wiederholt gel- tend gemacht, bei der Autofahrt durch Zürich sei nur über vergangene Sachen und Blödsinn gesprochen worden (Urk. 10/3 S. 3 ff.). Doch auch diese Beteue- rungen werden durch seine eigenen Äusserungen in den überwachten Gesprä- chen mit aller Deutlichkeit widerlegt. Die Besprechung im Auto über die Situation rund um das Ausleeren der Geldtasche vor Ort, um den Chip zur möglichen Or- tung derselben im Schutze einer Garage zu entfernen, statt auf offener Strasse, lässt keine vernünftigen Zweifel daran offen, dass nicht von irgendeiner vergan- genen Tat die Rede war, sondern vom geplanten Raub auf den Geldkurier der J._____. Nicht anders verhält es sich mit den Diskussionen über die Verwendung des Motorrades oder die Aufteilung der Beute. Aus diesen Gesprächen ergibt sich deutlich, dass der Beschuldigte nicht bloss dabei war und passiv zuhörte (Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52, 15:03:30; 0004, Index 491, 1/5 f., Gespräch vom 05.05.2010, 14:30:50, 14:33:27; 14:35:47; 0008, Index 497, 4/4, Gespräch vom 05.05.2010; 15:09:49; Urk. 10/6 S. 9, Vor- halt 36 ff.). 4.4.2. Das Hauptargument des Beschuldigten dafür, dass er sich bereits nach dem Verlassen des Fahrzeuges am 5. Mai 2010 gegen die geplante Raub- straftat entschieden habe und er sich daher Mitte Mai 2010 und anfangs Juni 2010 lediglich der Arbeitssuche wegen noch zwei weitere Male nach Zürich und Umgebung begeben habe (z.B. Urk. 10/9 S. 3, Vorhalt 13; Urk. 92 S. 21), über- zeugt ebenfalls nicht. 4.4.2.1. Wie bereits dargelegt, war der Beschuldigte, welcher wegen der Ar- beitssuche angeblich keine Zeit verlieren wollte, anlässlich seines zweiten Auf-

- 25 - enthaltes in Zürich, Mitte Mai 2010, beim Kauf der Roger-Staub-Mützen durch die weiteren Beteiligten angeblich völlig grund- und ahnungslos ebenfalls dabei (vor- stehend, Erw. III.4.4.1.3.1.). 4.4.2.2. Zwar ist in den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mitunter die Rede von "Arbeit". Obwohl er ausdrücklich zum Zwecke der Arbeits- suche zu B._____ nach Zürich gekommen sein will, findet sich in den aufgezeich- neten Gesprächen indessen nicht der geringste Hinweis auf eine konkrete legale Arbeitsstelle oder auf einen einzigen nachvollziehbaren Kontakt zu einem mögli- chen künftigen legalen Arbeitgeber. 4.4.2.3. Der Beschuldigte machte zwar geltend, legale Arbeit auf dem Bau, vorzugsweise im Bereich der Fenstermontage, gesucht zu haben. D._____ habe ihm gesagt, dabei behilflich zu sein (z.B. Urk. 10/10 S. 3, Vorhalt 13, Urk. 92 S. 10 f.; Prot. II S. 13; Urk. 126 S. 2, Rz 4). 4.4.2.3.1. Als D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2013 gefragt wurde, ob der Beschuldigte etwas mit der Montage von Fenstern zu tun habe, habe D._____ nur gelacht und erklärt, davon keine Ahnung zu haben und dies noch nie gehört zu haben. Er sei vom Beschuldigten einfach einmal gefragt worden, wie es in der Schweiz mit legaler Arbeit sei, worauf er ge- antwortet habe, dass es vielleicht auf dem Bau eine Möglichkeit gebe. Aber ob der Beschuldigte wirklich die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu ziehen und hier legal zu arbeiten, wisse er nicht (Urk. 11/6 S. 3, Vorhalt 24 ff., S. 6, Vor- halt 54 ff., S. 9, Vorhalt 75). 4.4.2.3.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Aus- kunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen damaligen Vertei- diger vom 21. März 2013 bestätigte D._____ auf Frage, sich an seine bisherigen Aussagen zu erinnern und damals vollständig und wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (Urk. 11/13 S. 1 f.). Auf weitere, konkrete Fragen antwortete D._____ indessen nur ausweichend. Nur auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob er wisse, dass er (der Beschuldigte) Fensterrahmen gebaut habe, antwortete er wieder ausführlich, dass sie über einen Job auf der Baustelle und auch über

- 26 - Baumaterial geredet hätten. Er habe dem Beschuldigten einen Job als Bodenle- ger gefunden. Es sei aber nie dazu gekommen, dass dieser hier habe arbeiten können (Urk. 11/13 S. 2 ff., insbes. S. 6; Urk. 126 S. 2, Rz 5). 4.4.2.4. Ausserdem geht aus dem Zusammenhang der aufgezeichneten Ge- spräche offenkundig hervor, dass der Beschuldigte den Ausdruck "Arbeit" auch als Umschreibung von illegalen Tätigkeiten und keineswegs bloss von legaler Er- werbstätigkeit verwendete (Urk. 1/3, 0006, Index 493, 1/5, Gespräch vom 05.05.2010, 14:40:51; Urk. 10/6 S. 5, Vorhalt 18 f.; Urk. 1/3, 0008, Index 497, 2/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:03:30). 4.4.2.5. E._____, die damalige Freundin des Beschuldigten im Tessin, wur- de am 12. Februar 2013 am Sitz der Bundeskriminalpolizei in Lugano als Aus- kunftsperson polizeilich durch die Stadtpolizei Zürich befragt. Im Zusammenhang mit der Arbeitssuche erklärte sie (Urk. 11/8 S. 3 ff.), sich zu erinnern, dass der Beschuldigte einmal zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen sei. Von mehreren Ma- len und weshalb, wisse sie nichts. Vielleicht habe er dort eine Arbeitsstelle suchen wollen. Sie habe nicht gewusst, was er in Zürich gewollt habe. Sie habe ihn auch nicht gefragt. Sie hätten Streit gehabt, da er eine Stelle in der Schweiz nicht an- genommen habe. Sie habe ihn nie gefragt, was er wo gewollt habe. Sie habe gar nicht wissen wollen, was er mache. Aber er hätte es ihr auch niemals gesagt. Er habe ihr aus Prinzip nichts erzählt. Deshalb habe sie das auch nicht genau wis- sen bzw. danach fragen wollen. 4.4.2.6. Aus den Aussagen der Mitbeteiligten und von E._____ lässt sich durchaus erkennen, dass der Beschuldigte im Mai/Juni 2010 Überlegungen im Hinblick auf einen legalen Arbeitserwerb angestrengt haben mag (vgl. auch Urk. 118). Dies vermag angesichts des übrigen Beweisergebnisses allerdings nichts daran zu ändern, dass der Hauptgrund für seine drei Aufenthalte in Zürich die Planung und Durchführung des Raubüberfalles auf einen Geldkurier der J._____ war. 4.4.2.7. Eine von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bestätigung vom 15. Juni 2014 hält fest, dass der Beschuldigte sich

- 27 - im Mai 2010 bei der Firma K._____ GmbH beworben habe (Urk. 127). Das Schreiben trägt den Absender K._____ GmbH, … [Adresse], unterzeichnet mit "F._____, Geschäftsleitung". Diese Bestätigung stellt einen weiteren dubiosen Versuch des Beschuldigten dar, den wahren Grund für seine damaligen Aufent- halte zu verschleiern. Aus dem Handelsregisterauszug erhellt, dass diese Firma Mitte Juni 2012 gelöscht wurde und nie unter der Adresse …, eingetragen war. Seit 24. Oktober 2011 war deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift sein Kollege B._____ (dazu vorstehend, Erw. II.4.3.). 4.4.2.8. Wie unbehelflich die Schutzbehauptung des Beschuldigten mit der Arbeitssuche schliesslich ist (Urk. 126 S. 9, Rz 51), zeigt sich im Umstand, dass er bei seinem dritten Aufenthalt in Zürich und Umgebung am 7. Juni 2010 zurück nach Italien abgereist war, obwohl D._____ eine Arbeitsstelle als Bodenleger für ihn gefunden hatte (Urk. 11/13 S. 6; vorstehend, Erw. III.4.4.2.3.2.), worauf über- dies auch die Aussage von E._____ bei der Polizei hindeutet, wonach sie mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe, da dieser eine Stelle in der Schweiz nicht an- genommen habe (vorstehend, Erw. III.4.4.2.5.). 4.4.3. Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen anderslautenden Beteu- erungen (vgl. Urk. 126 S. 8, Rz 43 f., S. 9, Rz 50 f., S. 11, Rz 67) erst anlässlich seines dritten Aufenthalts in Zürich, anfangs Juni 2010, gegen die Ausführung des geplanten Raubes entschieden hatte, zeigt sich insbesondere auch im aufge- zeichneten Telefongespräch mit D._____ vom 2. Juni 2010, 20:26 Uhr. Darin be- klagte sich der Beschuldigte zunächst darüber, dass er B._____ nicht erreichen könne und die anderen nur seine Zeit vergeuden würden. Er werde kommen, wenn sie bereit seien. D._____ erklärte ihm daraufhin, dass es wegen dieser Ar- beit immer noch gleich sei, wegen dem, was sie zusammen angeschaut hätten, diese sei immer noch aktuell. Dass es sich dabei immer noch um den geplanten Raub auf den Geldkurier drehte, ergibt sich aus der darauffolgenden Frage von D._____, ob der Beschuldigte vielleicht am Wochenende (von Lugano nach Zü- rich) hinauf kommen möchte, oder besser sei Freitag oder höchstens Montag, denn er wisse ja, dass dies die Tage seien, an denen sie dort ins Büro könnten (Urk. 1/3, 0156; Urk. 10/10 S. 1, Vorhalt 5 ff.). Nachdem der Beschuldigte sich an-

- 28 - lässlich der Erkundungsfahrt vom 5. Mai 2010 zusammen mit B._____ und C._____ bereits darüber unterhalten hatte, dass der Geldkurier am Montag und Freitag am meisten Geld mitführe, um die dortigen Bancomaten nachzufüllen, be- stehen daran keine vernünftigen Zweifel (Urk. 1/3, 0007, Index 495, 1/5, Ge- spräch vom 05.05.2010, 14:50:51). 4.4.3.1. Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 7. Juni 2010, 22:01 Uhr, als sich der Beschuldigte bereits auf der Rückreise nach Italien befand, geht weiter hervor, dass er inzwischen erfahren hatte, dass letzte Woche 5 seiner Freunde verhaftet worden waren (Urk. 1/3, 0202). Der Verteidigung ist zuzustim- men, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2010 wohl kaum noch einmal nach Zü- rich gekommen wäre, wenn ihm die Verhaftungen bereits vorher bekannt gewe- sen wären (Urk. 126 S. 10), zumal er nach der Verhaftung von H._____ befürch- ten musste, möglicherweise auch selber in den Focus der Polizei gelangt zu sein. 4.4.3.2. Diesbezüglich machte der Beschuldigte zwar wenig überzeugend geltend, er habe über Personen in Italien gesprochen. Von fünf Personen im Kä- fig, die wegen ihrer Ehefrau nicht hätten ausgehen dürfen. Er habe gar nieman- den von diesen Verhafteten gekannt. Einzig vor Vorinstanz räumte er dann aber immerhin ein, von den Verhafteten H._____ gekannt zu haben (Urk. 10/10 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 17; Urk. 126 S. 10, insbes. Rz 60; Prot. II S. 16). Angesichts des Um- standes, dass Ende Mai 2010 tatsächlich fünf Festnahmen im Umfeld von C._____ erfolgt waren (Urk. 10/10 S. 5, Vorhalt 31), erweisen sich die Erklärungs- versuche über den Inhalt seines Telefongespräches als weit hergeholt und un- glaubhaft. Das von ihm anlässlich dieses Telefongespräches Gesprochene verrät vielmehr den eigentlichen Grund und hinterlässt keine vernünftigen Zweifel daran, weshalb der Beschuldigte – verunsichert durch diese Verhaftungen – am Abend des 7. Juni 2010 Zürich in Richtung Italien schliesslich endgültig verliess, nach- dem er nach der Verhaftung von H._____ allen Grund hatte, sich vor einer mögli- chen eigenen Verhaftung zu fürchten. 4.4.4. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. März 2013 als Beschuldigter hatte B._____ in Gegenwart des Beschuldigten A._____, mit den vorstehend dargelegten Erkenntnissen übereinstimmend und sich damit selber

- 29 - belastend, weshalb glaubhaft, unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe auf ein "Okay" zur Durchführung des Raubes warten müssen. Dieses sei nicht ge- kommen. Theoretisch hätte er den Raub mit den getroffenen Vorbereitungen schon durchführen können (Urk. 11/10 S. 14). Insofern ist es offensichtlich unzu- treffend, wenn der Beschuldigte am 31. Mai 2013 beim Haftrichter beispielsweise glauben machen wollte, dass man nichts weiteres gemacht habe, als über den Raubüberfall zu sprechen (Urk. 28 S. 4). Man hatte diesen offenbar vielmehr bis zur Ausführungsreife vorbereitet, was im Übrigen auch durch die vorstehend dar- gelegten Beweismittel und deren Würdigung bestätigt wird. Die Tatörtlichkeit war selbst durch den an sich ortsunkundigen Beschuldigten mit Hilfe seiner ortskundi- gen Bekannten auskundschaftet worden. Schusswaffen, Pfefferspray, Tarnmittel und Fluchtfahrzeuge waren in Reichweite bereit, so dass sie bei Bedarf innert weniger Stunden mit überschaubarem Aufwand am vorgesehenen Tatort und dessen Umgebung einsatzbereit gewesen wären. Offenbar warteten die Beteilig- ten bloss noch auf ein "Okay", auf das Erteilen von grünem Licht, wofür auch die aufgezeichneten Gespräche einen weiteren deutlichen Hinweis liefern (z.B. Urk. 1/3, 0007, Index 495, 4/5, Gespräch vom 05.05.2010, 14:58:58). Einzig der Startschuss zur Tatausführung war bis zu den erwähnten Verhaftungen im Umfeld der weiteren Beteiligten nie erfolgt. 4.4.5. Das vorstehend Dargelegte wird schliesslich auch noch durch die Aussagen von G._____ bestätigt und untermauert (vgl. vorstehend, Erw. II.5.4.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung machte G._____ auch nicht bloss Aussagen vom Hörensagen, sondern erklärte unter anderem glaubhaft, wie er den Beschuldigten anlässlich einer seiner Einreisen persönlich vom Bahnhof und am Folgetag bei der … Dietikon abgeholt hatte (Urk. 122 A S. 3), weshalb er durchaus auch Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung wiedergeben konnte. Jene Aussagen von G._____, welche vom Hörensagen stammen dürften, wonach der Beschuldigte "einer der besten Räuber" sei, und er sei extra dafür in die Schweiz gekommen (Urk. 122 A S. 3, Vorhalt 13 ff.), werden indessen durch das einschlägig belastete Vorleben des Beschuldigten und die bereits dargelegten Er- kenntnisse aus den Gesprächsüberwachungen untermauert, weshalb sie glaub-

- 30 - haft sind und trotz anderer Widersprüche in seinen Aussagen auf diese Erkennt- nisse abzustellen ist. 4.4.5.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. De- zember 2012 als Auskunftsperson bestätigte G._____ ausdrücklich, am 28. No- vember 2011 bei der Polizei vollständig und wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha- ben. Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er Erkenntnisse über den Be- schuldigten, welche er offenbar von B._____ erfahren hatte (Urk. 11/1 S. 2 ff.). 4.4.5.2. Zwar handelt es sich dabei um Angaben vom Hörensagen. Dass G._____ diese aber direkt von B._____, der anfänglichen Bezugsperson des Be- schuldigten im Raum Zürich, welcher sich auch in jüngster Zeit, u.a. durch Ge- fängnisbesuche und telefonische Kontakte wieder als treuer Freund des Beschul- digten hervortat (vgl. vorstehend, Erw. II.4.3.; Erw. III.4.4.2.7.), vernommen hat, ist immerhin ein weiteres, starkes Indiz dafür, dass sie zutreffen. Nachdem diese Aussagen, wie bereits dargelegt, durch die abgehörten Gespräche bestätigt wer- den, bestehen keine vernünftigen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt, weshalb auf sie abzustellen ist. 4.4.6. Die den Beschuldigten entlastende Aussage von B._____ anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlicher Befragung als Beschuldiger vom 13. März 2010, wonach er den Beschuldigten A._____ nie hierher gerufen habe, um an ei- nem Raub teilzunehmen (Urk. 11/10 S. 9), kann angesichts des übrigen Beweis- ergebnisses nicht der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr einem leicht durchschaubaren und untauglichen Versuch, seinen Kollegen wahrheitswidrig zu entlasten. 4.5. Der Anklagesachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlun- gen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren

- 31 - Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB auszuführen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Engler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 3 zu Art. 260bis StGB).

2. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz zur Mittäterschaft und zur korrekten Subsumtion unter den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen, zum Vorliegen der Planmässigkeit des Vor- gehens sowie zum Tatbestand des Raubes verwiesen werden (Urk. 105 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zu ergänzen bleibt, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft auch er- füllt, wer weder bei der Entschlussfassung noch der Planung massgeblich beteiligt war, da die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgebend an der Rolle gemessen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt. Subjektive Vorbehalte sind daher ir- relevant. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie, auch ohne besondere Verabredung hergestellt werden. Sie kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittä- terschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell- rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zu- sammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuwei-

- 32 - sen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grund- sätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2). 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt reiste der Beschuldigte insgesamt drei Mal nach Zürich, um an der Vorbereitung des geplanten Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____ mitzuwirken. Er beteiligte sich zusammen mit den Mitbe- teiligten B._____, C._____ und D._____ bereits anlässlich der Erkundungsfahrten anfangs Mai aktiv an der Planung und gedanklichen Vorbereitung des Raubes (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.1. f.; Erw. III.4.4.1.2. ff.). Auch über das Treffen jener konkreten Vorkehrungen, an denen der Beschuldigte nicht persönlich mitwirkte, wie beispielsweise das Bereithalten der Motorräder oder das Beschaffen von Schusswaffen und eines Pfeffersprays, war er im Bilde und beteiligte sich aktiv an der Erörterung und Meinungsbildung darüber, welche Tatmittel zur erfolgreichen Verübung des Raubüberfalles notwendig und dienlich sein würden (vorstehend, Erw. III.4.4.1.4. f.). Damit wurde die Vorbereitung mittäterschaftlich durch konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen systematisch und über einen ge- wissen Zeitraum hinweg betrieben (vgl. Engler, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 260bis StGB). 3.2. Von einer Verübung der Raubstraftat sah der Beschuldigte entgegen seiner anderslautenden Darstellung erst anlässlich seines dritten Aufenthaltes in Zürich am 7. Juni 2010 ab, als er von den Verhaftungen erfahren hatte (vorste- hend, Erw. III.4.4.3. ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte nach seinem ersten Aufenthalt in Zürich anfangs Mai 2010 keinen Kontakt zu C._____ mehr hatte und auch die Kontakte zu B._____ über einen längeren Zeitraum im Mai 2010 zwi- schenzeitlich zum Erliegen gekommen waren, deutet vielmehr darauf hin, dass sowohl bei C._____ als auch bei B._____ das Interesse an einer baldigen Bege- hung des Raubes geschwunden war, während der Beschuldigte sich D._____ zuwandte und anfangs Juni 2010 immer noch im Bestreben angereist war, die vorbereitete Tat auszuführen (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.).

- 33 - 3.3. Was den objektiven Tatbestand anbelangt, hat der Beschuldigte demzu- folge sämtliche konkreten organisatorischen und technischen Vorkehrungen bis zum Abschluss der Vorbereitungshandlungen mitgetragen oder daran aktiv mit- gewirkt und auch danach, d.h. nach dem 18. Mai 2010 bis zum 7. Juni 2010 an seinem Entschluss festgehalten, diesen Raub auch tatsächlich verüben zu wollen, bis er angesichts des bei C._____ und B._____ geschwundenen Interesse an ei- ner Tatbegehung sowie die zu ihm gelangte Botschaft über die erfolgten Verhaf- tungen schliesslich ebenfalls von einer Tatbegehung absah. 3.4. In subjektiver Hinsicht wird vorsätzliches Treffen der Vorbereitungs- handlungen vorausgesetzt. Der Täter muss die Vorkehrungen wissentlich und wil- lentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist Eventualvorsatz ausgeschlossen. Ausserdem ist erforderlich, dass der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begeht, irgendeinen der in Art. 260bis StGB aufgezählten Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausgehen (Engler, a.a.O., N 12 zu Art. 260bis StGB). Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und aus den Gesprächsaufzeichnungen ergibt sich unschwer, dass der Beschuldigte sich mit Wissen und Willen an der Vorbereitung des geplanten Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____ betei- ligte und diesen auch auszuführen beabsichtigte.

4. Die Verteidigung macht unter Hinweis auf BGE 132 IV 127 geltend, der Beschuldigte habe den Raub aus eigenem Antrieb nicht ausgeführt, weshalb sein Verhalten als freiwilligen Rücktritt von den strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB zu werten und das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 126 S. 11 f.). 4.1. Art. 260bis Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Täter, welcher die Vorberei- tungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, straflos bleibt. 4.2. Handeln aus eigenem Antrieb setzt voraus, dass der Täter sich frei ent- schliesst, sein Vorhaben aufzugeben, also aus innerer Motivation, unabhängig

- 34 - von äusseren Gegebenheiten, seinen Plan nicht weiter verfolgt (Engler, a.a.O., N 14 zu Art. 260bis StGB). 4.2.1. Gemäss der Rechtsprechung bezieht sich der Rücktritt aus eigenem Antrieb auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und nicht auf die Ausführung der geplanten Haupttat. Für die Bejahung des Rücktritts des Täters genügt somit, dass dieser aus eigenem Antrieb auf die Ausführung eines wesentlichen Teils der Vorbereitungshandlungen verzichtet hat. Es reicht hingegen nicht, wenn der Täter sich – nachdem er die vorgesehenen Vorbereitungshandlung allesamt ausgeführt hat – darauf beschränkt, nur die eigentliche Haupttat nicht zu begehen. Wie beim vollendeten Versuch muss er Handlungen tätiger Reue vornehmen. Er muss zei- gen, dass er nicht bereit ist, die Haupttat zu begehen. Dies muss er manifestieren, sei es, indem er verschiedene Vorbereitungen wieder rückgängig macht (z.B. in- dem er die bereits beschafften Waffen wegwirft), sei es, dass er in anderer Weise die Absicht bekundet, die Ausführung der Haupttat zu verunmöglichen oder zu- mindest wesentlich zu erschweren (BGE 132 IV 127 = Pra 96 [2007 Nr. 61], mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Im von der Verteidigung angerufenen Fall hatte der Täter aus eige- nem Antrieb auf Vorbereitungshandlungen verzichtet und nicht erst auf den ge- planten Überfall, weshalb er von den Vorbereitungshandlungen zurückgetreten war (BGE 132 IV 127 = Pra 96 [2007 Nr. 61], E. 2.4). 4.2.3. Der Beschuldigte ist indessen nicht spontan, d.h. aus freien Stücken von den strafbaren Vorbereitungshandlungen zurückgetreten. Er hatte zusammen mit den Mitbeteiligten bis am 18. Mai 2010 vielmehr bereits alle für die Durchfüh- rung des Raubüberfalles notwendigen Tatvorbereitungen und Vorkehrungen ge- troffen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat (Urk. 105 S. 39, Ziff. 4.2). Er wartete sozusagen nur noch auf den Startschuss (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.2. f.). Die Vorbereitungen waren somit abgeschlossen, der geplante Raub war ausführungsreif und bereit, bei nächster, sich bietenden Gelegenheit (an einem Montag oder Freitag, vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.) verübt zu werden, weshalb es am 7. Juni 2010 gar nicht mehr möglich war, vom längst vollständig erfüllten Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zurückzutreten.

- 35 - 4.2.4. Hinzu kommt somit, dass äussere Umstände dazu geführt hatten, dass der Beschuldigte nach dem durch ihn und die weiteren Mittäter vollendeten Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen sich nicht mehr im Stande sah, die eigentliche Raubstraftat auszuführen, da das Interesse von C._____ und B._____ an einer Beteiligung an der Verübung der eigentlichen Raubstraftat ge- schwunden war und fünf Personen aus ihrem Umfeld, darunter H._____, verhaftet worden waren (vorstehend, Erw. III.4.4.3.2.). Es fehlt beim Beschuldigten mithin am Erfordernis, die Haupttat, d.h. den Raubüberfall (bloss) aus innerer Motivation, unabhängig von äusseren Gegebenheiten, nicht weiterverfolgt zu haben, wie be- reits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 105 S. 39 f.). 4.3. Die Staatsanwaltschaft machte zurecht geltend (Prot. II S. 21), dass ei- ne Anwendung von Art. 260bis Abs. 2 StGB, wie sie die Verteidigung vorsieht, da- zu führen würde, dass der Anwendungsbereich des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlungen völlig ausgehöhlt würde und immer dann toter Buch- stabe bliebe, wenn die strafbaren Vorbereitungshandlungen für eine ausführungs- reife Tat getroffen wurden, welche in der Folge doch nicht verübt wurde. Dies kann indessen nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein.

5. Der Beschuldigte hat somit sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB erfüllt. Ein strafloser Rücktritt im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre an (Urk. 111 S. 2; 125 S. 1). Die Verteidigung verlangte im Eventualstandpunkt sinngemäss eine möglichst milde Bestrafung (Urk. 126 S. 12).

2. Im angefochtenen Urteil wurde der Strafrahmen des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d

- 36 - StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt, zumal weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen. Die einzel- nen Kriterien bei der Einstufung des Verschuldens wurden durch die Vorinstanz ebenfalls korrekt aufgeführt und zutreffend auf die vorzunehmende Differenzie- rung zwischen Tat- und Täterkomponente und die Gewichtung der objektiven und subjektiven Schwere der Tat hingewiesen (Urk. 105 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht der Initiant und Ideengeber des geplanten gemeinsamen Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____, mit einer erwarteten, unter den Mittätern aufzuteilenden Beute von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– in bar, war. Er war vielmehr von seinem guten alten Bekannten B._____ (vorstehend, Erw. III.4.4.5.2.) nach Zürich gerufen worden, um sich mit seinen einschlägigen Erfahrungen an der Planung und Tatausführung zu beteiligen (Erw. III.4.4.5.). Diesem Ruf folgte er anfangs Mai 2010 bereitwillig und beteiligte sich in der Folge anlässlich von drei Aufenthalten im Raum Zürich über einen Zeitraum ca. eines Monats mit Unterbrüchen als Mittäter am Treffen von konkreten technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie das mehrfache Auskundschaften der Tatört- lichkeit, das Besprechen des Tatvorgehens und das Beschaffen von Tatmitteln. 2.1.1. Obwohl der Beschuldigte zunächst über keine Ortskenntnisse verfügte und sich von seinen Kollegen anlässlich von Erkundungsfahrten und -begehun- gen in diese einführen lassen musste, spielte er nicht bloss eine untergeordnete Rolle am ganzen Vorhaben (Urk. 126 S. 12, Rz 75), sondern reiste drei Mal ei- gens zum Zwecke der Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung des Raubüberfalles an. Dabei brachte er seine einschlägigen Erfahrungen durch rege Teilnahme an der Besprechung des Tatvorgehens aktiv ein und diskutierte bei der Erörterung von voraussichtlich benötigten Tatmitteln mit (z.B. Erw. III.4.2.1. f., Erw. III.4.4.1.4.). Auch daraus, dass das Interesse von C._____ und B._____ im Verlaufe des Monats Mai 2010 offenbar geschwunden war, der Beschuldigte sich dennoch weiterhin um Kontakt zu den Mittätern im Hinblick auf eine Tatausfüh- rung bemühte (vgl. Erw. III.4.4.3.), zeigt sich, dass er im Rahmen der Planung und beabsichtigten Ausführung der Raubstraftat gleichberechtigtes Mitglied der

- 37 - Tätergruppe war. Seine Rolle unter den Mittätern eröffnet daher keine Möglichkeit der Minderung seines objektiven Tatverschuldens. 2.1.2. Bei der objektiven Schwere der Tat fällt weiter ins Gewicht, dass er sich als Mittäter an der Vorbereitung eines Raubes beteiligte, bei welchem das Raubopfer durch einen Pfefferspray oder mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und zum Widerstand unfähig gemacht werden und bei allfälliger Gegenwehr nötigen- falls auch körperlich beeinträchtigt werden sollte. 2.1.3. Die objektive Tatschwere ist angesichts all dieser Begebenheiten als mittelschwer einzustufen. 2.2. Im Rahmen der subjektiven Schwere der Tat ist zu gewichten, dass nicht bloss ein Versuch vorlag, sondern die strafbaren Vorbereitungshandlungen vollendet wurden. Der Beschuldigte führte sämtliche Tathandlungen mit Wissen und Willen aus oder trug diese als Mittäter mit, weshalb er direktvorsätzlich han- delte. Sein Motiv war die Erlangung der Beute, resp. seines Anteils derselben, mithin rein geldwerter Natur, wobei er nötigenfalls auch den Einsatz von Gewalt gegen den Körper des Geldkuriers in Kauf genommen hätte, um diesen zum Wi- derstand unfähig zu machen oder die Beute und seine Flucht zu sichern (vorste- hend, Erw. III.4.4.1.4.), was auch seine kriminelle Energie illustriert. Der mit den drei Anreisen nach Zürich getriebene grosse Aufwand und die professionelle Vor- bereitung des Raubes zeugen vom kriminellen Engagement des Beschuldigten. Dem Umstand, dass er aus freien Stücken an den strafbaren Vorbereitungshand- lungen mitwirkte, obwohl er eine legale Arbeitsmöglichkeit in Aussicht hatte (Erw. III.4.4.2.3.2., Erw. III.4.4.2.8.), wirken sich eher noch erhöhend auf die sub- jektive Tatschwere aus. 2.2.1. Das Vorhaben der ausführungsreif vorbereiteten Haupttat, den Raub- überfall, gab er schliesslich unfreiwillig auf, als das Interesse von C._____ und B._____ – aus welchen Gründen auch immer – geschwunden war, unter anderem H._____ verhaftet worden war und er deshalb selber befürchten musste, ebenfalls in den Focus der Ermittlungsbehörde gelangt zu sein (vgl. vorstehend,

- 38 - Erw. III.4.4.3.2.). Somit sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine verschul- densmindernden Elemente gegeben. 2.2.2. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen (Urk. 105 S. 41), dass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren vermag. Im Gegenteil zementiert sie das insgesamt mittelschwere Verschulden, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

3. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Beurteilung der Täterkomponen- te hinlänglich mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten auseinandergesetzt (Urk. 105 S. 42 f.). Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu rekapitulieren, dass der Beschuldigte am tt. Februar 1962 in …, Pro- vinz …, Italien, geboren ist und dort mit zwei Brüdern und einer Schwester auf- wuchs. Seine Familie lebt auch heute noch in Italien. Er besitzt die italienische Staatsbürgerschaft. In seiner Jugendzeit habe er einige Turbulenzen durchlebt, weshalb er sich als das schwarze Schaf der Familie bezeichnet. Im Alter von 15 Jahren hatte er erstmals mit der Polizei zu tun. Aufgrund seiner zeitweisen Betäu- bungsmittelabhängigkeit absolvierte er in den Jahren 2002 bis 2004 eine Therapie und konsumiert keine Drogen mehr. Der Beschuldigte verbrachte bislang insge- samt etwa 8 Jahre im Gefängnis. Im Jahre 1983 heiratete der Beschuldigte und hatte zwei Kinder mit der von ihm getrenntlebenden Ehefrau. Seine Tochter ist studierte Psychologin und sein Sohn arbeite in der Regionalverwaltung. Der Be- schuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber hohe, aus Gerichtskosten beste- hende Schulden beim italienischen Staat (Urk. 14/5; Urk. 92 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.). 3.1. Der Beschuldigte absolvierte in Italien die Schule bis zur dritten Se- kundarklasse. Anschliessend arbeitete er in der Fabrik seines Vaters, bis diese geschlossen worden sei. So blieb er ohne Ausbildung und arbeitete in der Folge in der Landwirtschaft bei Feld- und Erntearbeiten. Im Gefängnis konnte der Be- schuldigte dann eine Ausbildung als Bäcker absolvieren (Urk. 92 S. 2, 5). Vor sei- ner Verhaftung war er als Möbelrestaurator und Fenstermonteur tätig (Prot. II S. 8 f.).

- 39 - 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zurück nach Italien und dort seine Arbeit wieder aufnehmen wolle. Seine Freundin sei jetzt diejenige in … [Italien]. Von Frau E._____ habe er sich am 10. Juni 2010 getrennt, als er nach … [Italien] gegangen sei (Prot. II S. 11). 3.3. Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. 3.4. In der Schweiz und in Deutschland ist der Beschuldigte nicht im Strafre- gister verzeichnet. Der Auszug aus dem italienischen Strafregister umfasst gut sechs Seiten (Urk. 15/1–3; Urk. 107). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen vor dem Jahre 2002 nach schweizerischem Recht nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 369 StGB). Der Beschuldigte selber bezeichnet sich als nicht einer kriminellen Organisation angehörig, aber als gemeinen Straftä- ter, welcher von den italienischen Richtern nie als gefährlich eingestuft worden sei (Urk. 92 S. 3). Seine Delinquenz bringt er mit seiner früheren Drogensucht in Ver- bindung und sieht darin den Auslöser für sein Abgleiten auf die schiefe Bahn (Urk. 92 S. 7). Seine aktuellste Verurteilung stammt vom 22. November 2007 we- gen Waffentragens, als er mit Strafdekret des Gerichtes von Melfi mit EUR 60.– Busse bestraft worden war. Mit Urteil des Appellationsgerichtes Mailand vom

15. Februar 2007 wurde er wegen Betäubungsmittelbesitzes mit 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von EUR 30'000.– bestraft (Urk. 15/2 S. 6). In den Jahren 2002 bis 2004 ergingen mehrere Urteile wegen Diebstahls und Raubes gegen ihn. Überdies wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kollegialgerichtes von Ascoli Piceno vom 5. Oktober 2011 erstinstanzlich we- gen Raubes schuldig gesprochen und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ge- gen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt (Urk. 12/2). Das Rechtsmittelverfah- ren in Italien ist sistiert, bis der Beschuldigte daran teilnehmen kann. Er führte da- zu aus, dass seine Unschuld habe festgestellt werden können, aber das Verfah- ren sei auf Januar verschoben worden, damit er sich verteidigen könne (Urk. 92 S. 5; Urk. 12/1 ff.). Demzufolge wurde der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens wegen Raubes erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich zu

- 40 - seinen recht zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen einen weiteren merk- lichen Straferhöhungsgrund darstellt. 3.5. Dem stark belasteten Vorleben ist mit einer Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen Rechnung zu tragen. 3.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.6.1. Der Beschuldigte hat zwar nie bestritten, sich zwischen anfangs Mai 2010 bis anfangs Juni 2010 insgesamt drei Mal für einige Tage im Raum Zürich aufgehalten zu haben und bei der Fahrt vom 5. Mai 2010 dabei gewesen zu sein und dort auch gesprochen zu haben. Aufgrund von im Zeitpunkt seiner Verhaf- tung bereits bekannten Ermittlungsergebnissen blieb dem Beschuldigten ange- sichts dieser erdrückenden Beweislage gar keine vernünftige Möglichkeit, dies ernsthaft zu bestreiten, weshalb diese teilweisen Zugeständnisse auch keine ge- ringfügige Strafminderung zu bewirken vermögen, zumal er alle wesentlichen Be- lastungen stets konsequent bestritten hat (vgl. vorstehend, Erw. III.2. ff.). 3.6.2. Auch sein übriges Nachtatverhalten gibt keinen Anlass für eine Straf- reduktion. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass dem Wohlverhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug keine solche Wirkung zukommen kann, da dies von einem Häftling erwartet werden darf (Urk. 125 S. 4). Wobei in diesem Zusammenhang immerhin zu beachten ist, dass es zu einer geringfügigen Dis- ziplinierung wegen Missachtung einer Sperrzeit gekommen war (Urk. 121 S. 2). 3.7. Die Verteidigung macht geltend, es müsse stark strafmindernd berück- sichtigt werden, dass der fragliche Vorwurf nunmehr 3 ½ Jahre zurückliege (Urk 126 S. 12, Rz 75).

- 41 - 3.7.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 5 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 141, 147; Urteil 1B_549/2012 vom

12. November 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

- 42 - 3.7.3. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nach Vollendung der strafbaren Vorbereitungshandlungen sich in seinem Heimatland Italien, an einem hierorts unbekannten Ort aufhielt und erst am

24. November 2012 durch die Kantonspolizei Tessin verhaftet wurde (Urk 14/1). In der Folge waren zusätzliche Befragungen der Mittäter und anschliessende Konfrontationen durchzuführen. Hinzu kam das schliesslich nicht genehmigte ab- gekürzte Verfahren, welches zusätzlich Zeit in Anspruch nahm. Darin kann indes- sen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erblickt werden. 3.7.4. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich ver- mindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drit- tel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er sich seit den vorliegend zu beurteilenden strafbaren Vorbereitungshandlungen im Mai/Juni 2010 nichts mehr zu Schulden kommen liess. Dieses längere Wohlverhalten seit der Tat rechtfertigt eine moderate Strafminderung von drei Monaten Freiheitsstra- fe. 3.8. Insgesamt wirken sich die dargelegten Elemente der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens leicht straferhöhend aus, weshalb eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 2 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen er- scheint. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zu bestrafen. 3.9. Einer Anrechnung der bereits erstanden Haft und des vorzeitigen Straf- vollzuges steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Gewährung des beding- ten Strafvollzuges korrekt aufgeführt und aufgrund des bereits dargelegten, mit teilweise einschlägigen Vorstrafen belasteten Vorlebens sowie des Umstandes,

- 43 - dass der Beschuldigte während des in Italien laufenden Strafverfahren durch die in diesem Verfahren beurteilte Tat erneut straffällig wurde (vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.), die Möglichkeit der Gewährung eines bedingten oder teilbedingten mit zutreffender Begründung zurecht verneint. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 105 S. 44).

2. Somit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vor- instanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich (vgl. Urk. 123 S. 1, Urk. 126 S. 1). Einzig dem Aktenbeizugsgesuch wurde teilweise entspro- chen. Die Staatsanwaltschaft dringt einzig mit ihrem Antrag, die Strafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 125 S. 1) nicht durch. Insgesamt rechtfertig es sich somit, dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ein Zehntel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des – vorlie- gend entsprechend nur anteilsmässigen – Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; (BGE 139 IV 199 E. 5.3. ff.).

- 44 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (80 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, am 11. Dezember 2013 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

10. Dezember 2013 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 9. April 2014 zugestellt (Urk. 104/2). Mit Eingabe vom 15. April 2014 reichte dieser rechtzeitig die Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 4) vollum- fänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wurde (Urk. 106 S. 2 f.; Urk. 126 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 wurde der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Ta- gen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 109). Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung und den Strafvollzug. Bezüglich des Verfahrensantrages und der Beweisanträge des Berufungsklägers beantragte die Staatsanwaltschaft sinngemäss deren Abweisung (Urk. 110/2; Urk. 111;

- 5 - Urk. 123; Urk. 125 S. 1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 wurde das Gefängnis Affoltern am Albis auf Antrag der Verteidigung vom 13. Juni 2014 um Zustellung eines Führungsberichtes über den Beschuldigten ersucht (Urk. 115 f.). Dieser ging am 26. Juni 2014 ein (Urk. 121).

E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht der Initiant und Ideengeber des geplanten gemeinsamen Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____, mit einer erwarteten, unter den Mittätern aufzuteilenden Beute von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– in bar, war. Er war vielmehr von seinem guten alten Bekannten B._____ (vorstehend, Erw. III.4.4.5.2.) nach Zürich gerufen worden, um sich mit seinen einschlägigen Erfahrungen an der Planung und Tatausführung zu beteiligen (Erw. III.4.4.5.). Diesem Ruf folgte er anfangs Mai 2010 bereitwillig und beteiligte sich in der Folge anlässlich von drei Aufenthalten im Raum Zürich über einen Zeitraum ca. eines Monats mit Unterbrüchen als Mittäter am Treffen von konkreten technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie das mehrfache Auskundschaften der Tatört- lichkeit, das Besprechen des Tatvorgehens und das Beschaffen von Tatmitteln.

E. 2.1.1 Obwohl der Beschuldigte zunächst über keine Ortskenntnisse verfügte und sich von seinen Kollegen anlässlich von Erkundungsfahrten und -begehun- gen in diese einführen lassen musste, spielte er nicht bloss eine untergeordnete Rolle am ganzen Vorhaben (Urk. 126 S. 12, Rz 75), sondern reiste drei Mal ei- gens zum Zwecke der Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung des Raubüberfalles an. Dabei brachte er seine einschlägigen Erfahrungen durch rege Teilnahme an der Besprechung des Tatvorgehens aktiv ein und diskutierte bei der Erörterung von voraussichtlich benötigten Tatmitteln mit (z.B. Erw. III.4.2.1. f., Erw. III.4.4.1.4.). Auch daraus, dass das Interesse von C._____ und B._____ im Verlaufe des Monats Mai 2010 offenbar geschwunden war, der Beschuldigte sich dennoch weiterhin um Kontakt zu den Mittätern im Hinblick auf eine Tatausfüh- rung bemühte (vgl. Erw. III.4.4.3.), zeigt sich, dass er im Rahmen der Planung und beabsichtigten Ausführung der Raubstraftat gleichberechtigtes Mitglied der

- 37 - Tätergruppe war. Seine Rolle unter den Mittätern eröffnet daher keine Möglichkeit der Minderung seines objektiven Tatverschuldens.

E. 2.1.2 Bei der objektiven Schwere der Tat fällt weiter ins Gewicht, dass er sich als Mittäter an der Vorbereitung eines Raubes beteiligte, bei welchem das Raubopfer durch einen Pfefferspray oder mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und zum Widerstand unfähig gemacht werden und bei allfälliger Gegenwehr nötigen- falls auch körperlich beeinträchtigt werden sollte.

E. 2.1.3 Die objektive Tatschwere ist angesichts all dieser Begebenheiten als mittelschwer einzustufen.

E. 2.2 Im Rahmen der subjektiven Schwere der Tat ist zu gewichten, dass nicht bloss ein Versuch vorlag, sondern die strafbaren Vorbereitungshandlungen vollendet wurden. Der Beschuldigte führte sämtliche Tathandlungen mit Wissen und Willen aus oder trug diese als Mittäter mit, weshalb er direktvorsätzlich han- delte. Sein Motiv war die Erlangung der Beute, resp. seines Anteils derselben, mithin rein geldwerter Natur, wobei er nötigenfalls auch den Einsatz von Gewalt gegen den Körper des Geldkuriers in Kauf genommen hätte, um diesen zum Wi- derstand unfähig zu machen oder die Beute und seine Flucht zu sichern (vorste- hend, Erw. III.4.4.1.4.), was auch seine kriminelle Energie illustriert. Der mit den drei Anreisen nach Zürich getriebene grosse Aufwand und die professionelle Vor- bereitung des Raubes zeugen vom kriminellen Engagement des Beschuldigten. Dem Umstand, dass er aus freien Stücken an den strafbaren Vorbereitungshand- lungen mitwirkte, obwohl er eine legale Arbeitsmöglichkeit in Aussicht hatte (Erw. III.4.4.2.3.2., Erw. III.4.4.2.8.), wirken sich eher noch erhöhend auf die sub- jektive Tatschwere aus.

E. 2.2.1 Das Vorhaben der ausführungsreif vorbereiteten Haupttat, den Raub- überfall, gab er schliesslich unfreiwillig auf, als das Interesse von C._____ und B._____ – aus welchen Gründen auch immer – geschwunden war, unter anderem H._____ verhaftet worden war und er deshalb selber befürchten musste, ebenfalls in den Focus der Ermittlungsbehörde gelangt zu sein (vgl. vorstehend,

- 38 - Erw. III.4.4.3.2.). Somit sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine verschul- densmindernden Elemente gegeben.

E. 2.2.2 Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen (Urk. 105 S. 41), dass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren vermag. Im Gegenteil zementiert sie das insgesamt mittelschwere Verschulden, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

3. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Beurteilung der Täterkomponen- te hinlänglich mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten auseinandergesetzt (Urk. 105 S. 42 f.). Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu rekapitulieren, dass der Beschuldigte am tt. Februar 1962 in …, Pro- vinz …, Italien, geboren ist und dort mit zwei Brüdern und einer Schwester auf- wuchs. Seine Familie lebt auch heute noch in Italien. Er besitzt die italienische Staatsbürgerschaft. In seiner Jugendzeit habe er einige Turbulenzen durchlebt, weshalb er sich als das schwarze Schaf der Familie bezeichnet. Im Alter von 15 Jahren hatte er erstmals mit der Polizei zu tun. Aufgrund seiner zeitweisen Betäu- bungsmittelabhängigkeit absolvierte er in den Jahren 2002 bis 2004 eine Therapie und konsumiert keine Drogen mehr. Der Beschuldigte verbrachte bislang insge- samt etwa 8 Jahre im Gefängnis. Im Jahre 1983 heiratete der Beschuldigte und hatte zwei Kinder mit der von ihm getrenntlebenden Ehefrau. Seine Tochter ist studierte Psychologin und sein Sohn arbeite in der Regionalverwaltung. Der Be- schuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber hohe, aus Gerichtskosten beste- hende Schulden beim italienischen Staat (Urk. 14/5; Urk. 92 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.).

E. 2.3 Schliesslich seien dem Beschuldigten auch an den (delegierten polizei- lichen) Befragungen der Mitbeschuldigten D._____ vom 1. Februar 2013 und H._____ vom 5. Februar 2013 (vgl. Urk. 11/6 f.) die ihm zustehenden Teilnahe- rechte nicht eingeräumt worden, weshalb ihm im Vorverfahren wichtige Verteidi- gerrechte vorenthalten worden seien, was zur Folge haben müsse, dass Aussa- gen dieser Personen nur zu seinen Gunsten verwendet werden könnten (Urk. 86 S. 5 Rz 16 f.).

3. Die Parteien haben Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweise. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass sei- ne Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3).

E. 3 Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 wurden die Einvernahmeprotokolle der Befragungen der an den eingeklagten Vorbereitungshandlungen Mitbeteiligten aus deren Verfahren beigezogen, welche bislang keinen Eingang in die Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten gefunden hatten (Urk. 130). Diese gingen am

28. Juli 2014 hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2014 wurden diese Befragungsprotokolle den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 135). Mit Eingabe vom 15. August 2014 teilte die Staatsanwaltschaft fristwahrend mit, dass die beigezogenen Protokolle aus ihrer Sicht keine den Beschuldigten entlasten- den Angaben enthalten und am Beweisergebnis nichts ändern würden (Urk. 137). Die Stellungnahme der Verteidigung vom 20. August 2014 ging am 22. August 2014 rechtzeitig ein (Urk. 138).

E. 3.1 Der Beschuldigte absolvierte in Italien die Schule bis zur dritten Se- kundarklasse. Anschliessend arbeitete er in der Fabrik seines Vaters, bis diese geschlossen worden sei. So blieb er ohne Ausbildung und arbeitete in der Folge in der Landwirtschaft bei Feld- und Erntearbeiten. Im Gefängnis konnte der Be- schuldigte dann eine Ausbildung als Bäcker absolvieren (Urk. 92 S. 2, 5). Vor sei- ner Verhaftung war er als Möbelrestaurator und Fenstermonteur tätig (Prot. II S. 8 f.).

- 39 -

E. 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zurück nach Italien und dort seine Arbeit wieder aufnehmen wolle. Seine Freundin sei jetzt diejenige in … [Italien]. Von Frau E._____ habe er sich am 10. Juni 2010 getrennt, als er nach … [Italien] gegangen sei (Prot. II S. 11).

E. 3.3 Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen.

E. 3.3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind Straftaten bei Vorliegen von Mittä- terschaft oder Teilnahme gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit ist somit auch bei mehreren Tatbeteiligten anzuwen- den (Bartezko, a.a.O., N 6 zu Art. 29 StPO). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 29 StPO besteht nur ein beschränktes Ermessen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.6).

E. 3.3.2 Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt den Strafuntersu- chungsbehörden und den Gerichten jedoch die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren gegen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen, oder getrennt geführte Verfahren zu vereinigen. Die Verfahrensgarantien und die Verteidigungsrechte sind zu gewährleisten (Bartezko, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 30 StPO).

- 9 -

E. 3.4 In der Schweiz und in Deutschland ist der Beschuldigte nicht im Strafre- gister verzeichnet. Der Auszug aus dem italienischen Strafregister umfasst gut sechs Seiten (Urk. 15/1–3; Urk. 107). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen vor dem Jahre 2002 nach schweizerischem Recht nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 369 StGB). Der Beschuldigte selber bezeichnet sich als nicht einer kriminellen Organisation angehörig, aber als gemeinen Straftä- ter, welcher von den italienischen Richtern nie als gefährlich eingestuft worden sei (Urk. 92 S. 3). Seine Delinquenz bringt er mit seiner früheren Drogensucht in Ver- bindung und sieht darin den Auslöser für sein Abgleiten auf die schiefe Bahn (Urk. 92 S. 7). Seine aktuellste Verurteilung stammt vom 22. November 2007 we- gen Waffentragens, als er mit Strafdekret des Gerichtes von Melfi mit EUR 60.– Busse bestraft worden war. Mit Urteil des Appellationsgerichtes Mailand vom

15. Februar 2007 wurde er wegen Betäubungsmittelbesitzes mit 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von EUR 30'000.– bestraft (Urk. 15/2 S. 6). In den Jahren 2002 bis 2004 ergingen mehrere Urteile wegen Diebstahls und Raubes gegen ihn. Überdies wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kollegialgerichtes von Ascoli Piceno vom 5. Oktober 2011 erstinstanzlich we- gen Raubes schuldig gesprochen und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ge- gen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt (Urk. 12/2). Das Rechtsmittelverfah- ren in Italien ist sistiert, bis der Beschuldigte daran teilnehmen kann. Er führte da- zu aus, dass seine Unschuld habe festgestellt werden können, aber das Verfah- ren sei auf Januar verschoben worden, damit er sich verteidigen könne (Urk. 92 S. 5; Urk. 12/1 ff.). Demzufolge wurde der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens wegen Raubes erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich zu

- 40 - seinen recht zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen einen weiteren merk- lichen Straferhöhungsgrund darstellt.

E. 3.5 Dem stark belasteten Vorleben ist mit einer Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen Rechnung zu tragen.

E. 3.6 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

E. 3.6.1 Der Beschuldigte hat zwar nie bestritten, sich zwischen anfangs Mai 2010 bis anfangs Juni 2010 insgesamt drei Mal für einige Tage im Raum Zürich aufgehalten zu haben und bei der Fahrt vom 5. Mai 2010 dabei gewesen zu sein und dort auch gesprochen zu haben. Aufgrund von im Zeitpunkt seiner Verhaf- tung bereits bekannten Ermittlungsergebnissen blieb dem Beschuldigten ange- sichts dieser erdrückenden Beweislage gar keine vernünftige Möglichkeit, dies ernsthaft zu bestreiten, weshalb diese teilweisen Zugeständnisse auch keine ge- ringfügige Strafminderung zu bewirken vermögen, zumal er alle wesentlichen Be- lastungen stets konsequent bestritten hat (vgl. vorstehend, Erw. III.2. ff.).

E. 3.6.2 Auch sein übriges Nachtatverhalten gibt keinen Anlass für eine Straf- reduktion. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass dem Wohlverhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug keine solche Wirkung zukommen kann, da dies von einem Häftling erwartet werden darf (Urk. 125 S. 4). Wobei in diesem Zusammenhang immerhin zu beachten ist, dass es zu einer geringfügigen Dis- ziplinierung wegen Missachtung einer Sperrzeit gekommen war (Urk. 121 S. 2).

E. 3.7 Die Verteidigung macht geltend, es müsse stark strafmindernd berück- sichtigt werden, dass der fragliche Vorwurf nunmehr 3 ½ Jahre zurückliege (Urk 126 S. 12, Rz 75).

- 41 -

E. 3.7.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.

E. 3.7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 5 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 141, 147; Urteil 1B_549/2012 vom

12. November 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

- 42 -

E. 3.7.3 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nach Vollendung der strafbaren Vorbereitungshandlungen sich in seinem Heimatland Italien, an einem hierorts unbekannten Ort aufhielt und erst am

24. November 2012 durch die Kantonspolizei Tessin verhaftet wurde (Urk 14/1). In der Folge waren zusätzliche Befragungen der Mittäter und anschliessende Konfrontationen durchzuführen. Hinzu kam das schliesslich nicht genehmigte ab- gekürzte Verfahren, welches zusätzlich Zeit in Anspruch nahm. Darin kann indes- sen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erblickt werden.

E. 3.7.4 Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich ver- mindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drit- tel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er sich seit den vorliegend zu beurteilenden strafbaren Vorbereitungshandlungen im Mai/Juni 2010 nichts mehr zu Schulden kommen liess. Dieses längere Wohlverhalten seit der Tat rechtfertigt eine moderate Strafminderung von drei Monaten Freiheitsstra- fe.

E. 3.8 Insgesamt wirken sich die dargelegten Elemente der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens leicht straferhöhend aus, weshalb eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 2 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen er- scheint. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zu bestrafen.

E. 3.9 Einer Anrechnung der bereits erstanden Haft und des vorzeitigen Straf- vollzuges steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Gewährung des beding- ten Strafvollzuges korrekt aufgeführt und aufgrund des bereits dargelegten, mit teilweise einschlägigen Vorstrafen belasteten Vorlebens sowie des Umstandes,

- 43 - dass der Beschuldigte während des in Italien laufenden Strafverfahren durch die in diesem Verfahren beurteilte Tat erneut straffällig wurde (vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.), die Möglichkeit der Gewährung eines bedingten oder teilbedingten mit zutreffender Begründung zurecht verneint. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 105 S. 44).

2. Somit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vor- instanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich (vgl. Urk. 123 S. 1, Urk. 126 S. 1). Einzig dem Aktenbeizugsgesuch wurde teilweise entspro- chen. Die Staatsanwaltschaft dringt einzig mit ihrem Antrag, die Strafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 125 S. 1) nicht durch. Insgesamt rechtfertig es sich somit, dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ein Zehntel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des – vorlie- gend entsprechend nur anteilsmässigen – Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; (BGE 139 IV 199 E. 5.3. ff.).

- 44 - Es wird beschlossen:

E. 4 Die Verteidigung hält in ihrer kurzen Begründung zu den Verfahrens- und Beweisanträgen zurecht fest, dass sie zur genauen Beurteilung der Beweislage auf die Einsicht in alle relevanten Akten angewiesen ist (Urk. 106 S. 2; Urk. 123 S. 2 f.). Der von ihr beantragte integrale Beizug aller Verfahrensakten erweist sich bereits aus diesem Grunde als unnötig und unverhältnismässig, weshalb von ei- nem solchen abzusehen ist.

E. 4.1 Art. 260bis Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Täter, welcher die Vorberei- tungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, straflos bleibt.

E. 4.2 Handeln aus eigenem Antrieb setzt voraus, dass der Täter sich frei ent- schliesst, sein Vorhaben aufzugeben, also aus innerer Motivation, unabhängig

- 34 - von äusseren Gegebenheiten, seinen Plan nicht weiter verfolgt (Engler, a.a.O., N 14 zu Art. 260bis StGB).

E. 4.2.1 Gemäss der Rechtsprechung bezieht sich der Rücktritt aus eigenem Antrieb auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und nicht auf die Ausführung der geplanten Haupttat. Für die Bejahung des Rücktritts des Täters genügt somit, dass dieser aus eigenem Antrieb auf die Ausführung eines wesentlichen Teils der Vorbereitungshandlungen verzichtet hat. Es reicht hingegen nicht, wenn der Täter sich – nachdem er die vorgesehenen Vorbereitungshandlung allesamt ausgeführt hat – darauf beschränkt, nur die eigentliche Haupttat nicht zu begehen. Wie beim vollendeten Versuch muss er Handlungen tätiger Reue vornehmen. Er muss zei- gen, dass er nicht bereit ist, die Haupttat zu begehen. Dies muss er manifestieren, sei es, indem er verschiedene Vorbereitungen wieder rückgängig macht (z.B. in- dem er die bereits beschafften Waffen wegwirft), sei es, dass er in anderer Weise die Absicht bekundet, die Ausführung der Haupttat zu verunmöglichen oder zu- mindest wesentlich zu erschweren (BGE 132 IV 127 = Pra 96 [2007 Nr. 61], mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.2 Im von der Verteidigung angerufenen Fall hatte der Täter aus eige- nem Antrieb auf Vorbereitungshandlungen verzichtet und nicht erst auf den ge- planten Überfall, weshalb er von den Vorbereitungshandlungen zurückgetreten war (BGE 132 IV 127 = Pra 96 [2007 Nr. 61], E. 2.4).

E. 4.2.3 Der Beschuldigte ist indessen nicht spontan, d.h. aus freien Stücken von den strafbaren Vorbereitungshandlungen zurückgetreten. Er hatte zusammen mit den Mitbeteiligten bis am 18. Mai 2010 vielmehr bereits alle für die Durchfüh- rung des Raubüberfalles notwendigen Tatvorbereitungen und Vorkehrungen ge- troffen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat (Urk. 105 S. 39, Ziff. 4.2). Er wartete sozusagen nur noch auf den Startschuss (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.2. f.). Die Vorbereitungen waren somit abgeschlossen, der geplante Raub war ausführungsreif und bereit, bei nächster, sich bietenden Gelegenheit (an einem Montag oder Freitag, vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.) verübt zu werden, weshalb es am 7. Juni 2010 gar nicht mehr möglich war, vom längst vollständig erfüllten Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zurückzutreten.

- 35 -

E. 4.2.4 Hinzu kommt somit, dass äussere Umstände dazu geführt hatten, dass der Beschuldigte nach dem durch ihn und die weiteren Mittäter vollendeten Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen sich nicht mehr im Stande sah, die eigentliche Raubstraftat auszuführen, da das Interesse von C._____ und B._____ an einer Beteiligung an der Verübung der eigentlichen Raubstraftat ge- schwunden war und fünf Personen aus ihrem Umfeld, darunter H._____, verhaftet worden waren (vorstehend, Erw. III.4.4.3.2.). Es fehlt beim Beschuldigten mithin am Erfordernis, die Haupttat, d.h. den Raubüberfall (bloss) aus innerer Motivation, unabhängig von äusseren Gegebenheiten, nicht weiterverfolgt zu haben, wie be- reits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 105 S. 39 f.).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft machte zurecht geltend (Prot. II S. 21), dass ei- ne Anwendung von Art. 260bis Abs. 2 StGB, wie sie die Verteidigung vorsieht, da- zu führen würde, dass der Anwendungsbereich des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlungen völlig ausgehöhlt würde und immer dann toter Buch- stabe bliebe, wenn die strafbaren Vorbereitungshandlungen für eine ausführungs- reife Tat getroffen wurden, welche in der Folge doch nicht verübt wurde. Dies kann indessen nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein.

5. Der Beschuldigte hat somit sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB erfüllt. Ein strafloser Rücktritt im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre an (Urk. 111 S. 2; 125 S. 1). Die Verteidigung verlangte im Eventualstandpunkt sinngemäss eine möglichst milde Bestrafung (Urk. 126 S. 12).

2. Im angefochtenen Urteil wurde der Strafrahmen des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d

- 36 - StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt, zumal weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen. Die einzel- nen Kriterien bei der Einstufung des Verschuldens wurden durch die Vorinstanz ebenfalls korrekt aufgeführt und zutreffend auf die vorzunehmende Differenzie- rung zwischen Tat- und Täterkomponente und die Gewichtung der objektiven und subjektiven Schwere der Tat hingewiesen (Urk. 105 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4.4 Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigende und ergänzende Bedeutung zu.

E. 4.4.1 Der Beschuldigte liess durch die Verteidigung ausführen und betonte auch selber wiederholt, er habe am 5. Mai 2010, als er das fragliche Fahrzeug verlassen habe, von einem möglichen Vorhaben, den Raubüberfall auf den Geld- kurier der J._____ vorzubereiten oder gar durchzuführen, abgesehen, bzw. einen solchen gar nie beabsichtigt. So könne er auch zu den in den Anklageziffern 7 bis 10 umschriebenen Vorwürfen, die Beschaffung einer Pistole, eines Pfeffer- sprays und den Kauf von Masken durch B._____ am 16. oder 17. Mai 2010, nichts sagen, da er damit nichts zu tun gehabt habe, daran nicht teilgenommen

- 22 - habe und darüber nichts wisse (Urk. 126 S. 4, Rz 21 ff.; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.).

E. 4.4.1.1 Bei diesen bereits mehrmals stereotyp zu Protokoll gegebenen Be- streitungen gibt sich der Beschuldigte etwas gar naiv, unwissend und unbeteiligt und blendet die ihm im Vorverfahren vorgehaltenen Erkenntnisse aus polizeili- chen Ermittlungen und den Gesprächsüberwachungen völlig aus.

E. 4.4.1.2 Weiter ist herauszustreichen, dass dem Beschuldigten von der An- klagebehörde nicht vorgeworfen wird, er persönlich habe alle einzelnen in der An- klage aufgeführten Tathandlungen selber und eigenhändig ausgeführt, sondern die Vorbereitungshandlungen für den geplanten Raub in Mittäterschaft mitgetra- gen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ging die Vorinstanz auch nicht ohne weitere Begründung davon aus, dass es keine Zweifel daran gebe, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2010 sämtliche Vorbereitungen für den Raub getroffen habe (Urk. 126 S: 7, Rz 40). Die Vorinstanz würdigte vielmehr korrekt, dass der Beschuldigte und B._____ sowie der weitere Mittäter am 18. Mai 2010, nach dem Kauf der Sturmhauben sämtliche Vorbereitungen getroffen hatten, um den ge- planten Raubüberfall durchzuführen (Urk. 105 S. 35; vgl. auch nachstehend, Erw. IV.3).

E. 4.4.1.3 Der Beschuldigte will von einem Kauf von Roger-Staub-Mützen nichts gewusst haben, erklärte dann aber eingehend, dass eine Verwendung von Mützen für den geplanten Raub gar keinen Sinn gemacht hätte, da auf den Motor- rädern Helme zum Einsatz gekommen wären (Urk. 126 S. 5 Rz 23 f.), während er andererseits aber ausdrücklich eingeräumt hatte, sich dort auf der Strasse vor dem Geschäft aufgehalten zu haben, als B._____, G._____ und H._____ in den Laden hineingegangen seien (Urk. 10/6 S. 13, Vorhalt 58; Urk. 10/9 S. 2; Urk. 92 S. 12, 19; Prot. II S. 17 ff.). 4.4.1.3.1. Dabei vermag der Beschuldigte nicht plausibel zu erklären, wes- halb er am 17. Mai 2010, ca. 15:09 Uhr, ausgerechnet zusammen mit den Mitbe- teiligten B._____, G._____ und H._____ am …quai war, als die fraglichen Mützen in … Shop gekauft wurden. Ob er sich selber im Shop oder gerade davor aufhielt,

- 23 - vermag nichts daran zu ändern, dass er geltend macht, der einzige Grund für je- nen Aufenthalt in Zürich sei ausschliesslich die Arbeitssuche gewesen und sich obendrein auch noch beschwerte, bei diesem Aufenthalt nur Zeit verloren zu ha- ben. Unter diesen Begleitumständen glauben machen wollen, er habe sich bei je- nem Aufenthalt nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Zürich befunden und wisse nichts von solchen Mützen (Urk. 126 S. 8, Rz 48), erweist sich als erfolglose, völ- lig unglaubhafte Ausrede und Schutzbehauptung. 4.4.1.3.2. Bei seinen eingehenden Erläuterungen, wonach es beim geplan- ten Raub gar keiner Mützen bedurft und eine Verwendung derselben gar keinen Sinn gemacht hätte (Prot. II S. 22 f.), liess der Beschuldigte unerwähnt, dass die Motorräder als alternative Fluchthilfe gedacht waren (Urk. 10/6 S. 3, Vorhalt 10; Urk. 1/3, 0004, Index 491, 1/5 f., Gespräch vom 05.05.2010, 14:30:50, 14:33:27; so auch die Verteidigung: Urk. 126 S. 7, Rz 36). Den Raub von Anfang an mit ei- nem Helm begehen zu wollen, wäre dabei selbstredend viel zu stark aufgefallen. Mützen, welche ohne grosses Aufsehen eiligst an- und wieder ausgezogen wer- den können, sind viel praktischer, als auffällige, die Sicht und Agilität des Trägers beeinträchtigende Motorradhelme, wie der Beschuldigte fraglos selber weiss. Damit erweist sich auch sein Bestreben, den offenkundigen Zusammenhang des Erwerbes der Mützen mit dem geplanten Raub argumentativ zu zerstreuen, als durchsichtiges, wenig überzeugendes Ablenkungsmanöver von seiner tatsächli- chen Rolle und seinen Kenntnissen als Mittäter im Zusammenhang mit dem schliesslich nicht ausgeführten Raub auf den Geldkurier der J._____.

E. 4.4.1.4 Wenn der Beschuldigte ausserdem seine Verteidigung geltend ma- chen lässt, von der Waffenbeschaffung durch B._____ nichts gewusst zu haben und damit nicht einverstanden gewesen zu sein (Urk. 126 S. 5 Rz 25 ff.), wird wiederum völlig ausgeblendet, dass er anlässlich der Erkundungsfahrt im Auto am

5. Mai 2010 selber Fragen zu einer benötigten Schusswaffe an seine Kollegen richtete und ergänzte, er wolle damit niemanden umbringen, aber benötige diese, falls etwas passiere (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.1.). Bei jener Gelegenheit legte er obendrein auch noch Wert darauf, dass er das Motorrad und das Eisen vorfin- de (Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52,

- 24 - 15:03:30). Insofern ist die Aussage des Beschuldigten, wie er beispielsweise vor den Vorderrichtern beteuerte, dass sie mit ihm nie über Waffen gesprochen hät- ten (Urk. 92 S. 18), eindeutig wahrheitswidrig. Auch wenn die beiden Motorräder, wie der Beschuldigte geltend machen lässt (Urk. 126 S. 7, Rz 36), anfangs Mai 2010 offenbar wieder zurückgebracht wurden, bedeutet dies nicht, dass sie bei nächster, sich für den Raub bietenden günstigen Konstellation nicht wieder ge- nauso umgehend erneut hätten beschafft werden können.

E. 4.4.1.5 Der Beschuldigte hat bereits bei der Polizei und dann wiederholt gel- tend gemacht, bei der Autofahrt durch Zürich sei nur über vergangene Sachen und Blödsinn gesprochen worden (Urk. 10/3 S. 3 ff.). Doch auch diese Beteue- rungen werden durch seine eigenen Äusserungen in den überwachten Gesprä- chen mit aller Deutlichkeit widerlegt. Die Besprechung im Auto über die Situation rund um das Ausleeren der Geldtasche vor Ort, um den Chip zur möglichen Or- tung derselben im Schutze einer Garage zu entfernen, statt auf offener Strasse, lässt keine vernünftigen Zweifel daran offen, dass nicht von irgendeiner vergan- genen Tat die Rede war, sondern vom geplanten Raub auf den Geldkurier der J._____. Nicht anders verhält es sich mit den Diskussionen über die Verwendung des Motorrades oder die Aufteilung der Beute. Aus diesen Gesprächen ergibt sich deutlich, dass der Beschuldigte nicht bloss dabei war und passiv zuhörte (Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52, 15:03:30; 0004, Index 491, 1/5 f., Gespräch vom 05.05.2010, 14:30:50, 14:33:27; 14:35:47; 0008, Index 497, 4/4, Gespräch vom 05.05.2010; 15:09:49; Urk. 10/6 S. 9, Vor- halt 36 ff.).

E. 4.4.2 Das Hauptargument des Beschuldigten dafür, dass er sich bereits nach dem Verlassen des Fahrzeuges am 5. Mai 2010 gegen die geplante Raub- straftat entschieden habe und er sich daher Mitte Mai 2010 und anfangs Juni 2010 lediglich der Arbeitssuche wegen noch zwei weitere Male nach Zürich und Umgebung begeben habe (z.B. Urk. 10/9 S. 3, Vorhalt 13; Urk. 92 S. 21), über- zeugt ebenfalls nicht.

E. 4.4.2.1 Wie bereits dargelegt, war der Beschuldigte, welcher wegen der Ar- beitssuche angeblich keine Zeit verlieren wollte, anlässlich seines zweiten Auf-

- 25 - enthaltes in Zürich, Mitte Mai 2010, beim Kauf der Roger-Staub-Mützen durch die weiteren Beteiligten angeblich völlig grund- und ahnungslos ebenfalls dabei (vor- stehend, Erw. III.4.4.1.3.1.).

E. 4.4.2.2 Zwar ist in den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mitunter die Rede von "Arbeit". Obwohl er ausdrücklich zum Zwecke der Arbeits- suche zu B._____ nach Zürich gekommen sein will, findet sich in den aufgezeich- neten Gesprächen indessen nicht der geringste Hinweis auf eine konkrete legale Arbeitsstelle oder auf einen einzigen nachvollziehbaren Kontakt zu einem mögli- chen künftigen legalen Arbeitgeber.

E. 4.4.2.3 Der Beschuldigte machte zwar geltend, legale Arbeit auf dem Bau, vorzugsweise im Bereich der Fenstermontage, gesucht zu haben. D._____ habe ihm gesagt, dabei behilflich zu sein (z.B. Urk. 10/10 S. 3, Vorhalt 13, Urk. 92 S. 10 f.; Prot. II S. 13; Urk. 126 S. 2, Rz 4). 4.4.2.3.1. Als D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2013 gefragt wurde, ob der Beschuldigte etwas mit der Montage von Fenstern zu tun habe, habe D._____ nur gelacht und erklärt, davon keine Ahnung zu haben und dies noch nie gehört zu haben. Er sei vom Beschuldigten einfach einmal gefragt worden, wie es in der Schweiz mit legaler Arbeit sei, worauf er ge- antwortet habe, dass es vielleicht auf dem Bau eine Möglichkeit gebe. Aber ob der Beschuldigte wirklich die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu ziehen und hier legal zu arbeiten, wisse er nicht (Urk. 11/6 S. 3, Vorhalt 24 ff., S. 6, Vor- halt 54 ff., S. 9, Vorhalt 75). 4.4.2.3.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Aus- kunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen damaligen Vertei- diger vom 21. März 2013 bestätigte D._____ auf Frage, sich an seine bisherigen Aussagen zu erinnern und damals vollständig und wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (Urk. 11/13 S. 1 f.). Auf weitere, konkrete Fragen antwortete D._____ indessen nur ausweichend. Nur auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob er wisse, dass er (der Beschuldigte) Fensterrahmen gebaut habe, antwortete er wieder ausführlich, dass sie über einen Job auf der Baustelle und auch über

- 26 - Baumaterial geredet hätten. Er habe dem Beschuldigten einen Job als Bodenle- ger gefunden. Es sei aber nie dazu gekommen, dass dieser hier habe arbeiten können (Urk. 11/13 S. 2 ff., insbes. S. 6; Urk. 126 S. 2, Rz 5).

E. 4.4.2.4 Ausserdem geht aus dem Zusammenhang der aufgezeichneten Ge- spräche offenkundig hervor, dass der Beschuldigte den Ausdruck "Arbeit" auch als Umschreibung von illegalen Tätigkeiten und keineswegs bloss von legaler Er- werbstätigkeit verwendete (Urk. 1/3, 0006, Index 493, 1/5, Gespräch vom 05.05.2010, 14:40:51; Urk. 10/6 S. 5, Vorhalt 18 f.; Urk. 1/3, 0008, Index 497, 2/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:03:30).

E. 4.4.2.5 E._____, die damalige Freundin des Beschuldigten im Tessin, wur- de am 12. Februar 2013 am Sitz der Bundeskriminalpolizei in Lugano als Aus- kunftsperson polizeilich durch die Stadtpolizei Zürich befragt. Im Zusammenhang mit der Arbeitssuche erklärte sie (Urk. 11/8 S. 3 ff.), sich zu erinnern, dass der Beschuldigte einmal zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen sei. Von mehreren Ma- len und weshalb, wisse sie nichts. Vielleicht habe er dort eine Arbeitsstelle suchen wollen. Sie habe nicht gewusst, was er in Zürich gewollt habe. Sie habe ihn auch nicht gefragt. Sie hätten Streit gehabt, da er eine Stelle in der Schweiz nicht an- genommen habe. Sie habe ihn nie gefragt, was er wo gewollt habe. Sie habe gar nicht wissen wollen, was er mache. Aber er hätte es ihr auch niemals gesagt. Er habe ihr aus Prinzip nichts erzählt. Deshalb habe sie das auch nicht genau wis- sen bzw. danach fragen wollen.

E. 4.4.2.6 Aus den Aussagen der Mitbeteiligten und von E._____ lässt sich durchaus erkennen, dass der Beschuldigte im Mai/Juni 2010 Überlegungen im Hinblick auf einen legalen Arbeitserwerb angestrengt haben mag (vgl. auch Urk. 118). Dies vermag angesichts des übrigen Beweisergebnisses allerdings nichts daran zu ändern, dass der Hauptgrund für seine drei Aufenthalte in Zürich die Planung und Durchführung des Raubüberfalles auf einen Geldkurier der J._____ war.

E. 4.4.2.7 Eine von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bestätigung vom 15. Juni 2014 hält fest, dass der Beschuldigte sich

- 27 - im Mai 2010 bei der Firma K._____ GmbH beworben habe (Urk. 127). Das Schreiben trägt den Absender K._____ GmbH, … [Adresse], unterzeichnet mit "F._____, Geschäftsleitung". Diese Bestätigung stellt einen weiteren dubiosen Versuch des Beschuldigten dar, den wahren Grund für seine damaligen Aufent- halte zu verschleiern. Aus dem Handelsregisterauszug erhellt, dass diese Firma Mitte Juni 2012 gelöscht wurde und nie unter der Adresse …, eingetragen war. Seit 24. Oktober 2011 war deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift sein Kollege B._____ (dazu vorstehend, Erw. II.4.3.).

E. 4.4.2.8 Wie unbehelflich die Schutzbehauptung des Beschuldigten mit der Arbeitssuche schliesslich ist (Urk. 126 S. 9, Rz 51), zeigt sich im Umstand, dass er bei seinem dritten Aufenthalt in Zürich und Umgebung am 7. Juni 2010 zurück nach Italien abgereist war, obwohl D._____ eine Arbeitsstelle als Bodenleger für ihn gefunden hatte (Urk. 11/13 S. 6; vorstehend, Erw. III.4.4.2.3.2.), worauf über- dies auch die Aussage von E._____ bei der Polizei hindeutet, wonach sie mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe, da dieser eine Stelle in der Schweiz nicht an- genommen habe (vorstehend, Erw. III.4.4.2.5.).

E. 4.4.3 Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen anderslautenden Beteu- erungen (vgl. Urk. 126 S. 8, Rz 43 f., S. 9, Rz 50 f., S. 11, Rz 67) erst anlässlich seines dritten Aufenthalts in Zürich, anfangs Juni 2010, gegen die Ausführung des geplanten Raubes entschieden hatte, zeigt sich insbesondere auch im aufge- zeichneten Telefongespräch mit D._____ vom 2. Juni 2010, 20:26 Uhr. Darin be- klagte sich der Beschuldigte zunächst darüber, dass er B._____ nicht erreichen könne und die anderen nur seine Zeit vergeuden würden. Er werde kommen, wenn sie bereit seien. D._____ erklärte ihm daraufhin, dass es wegen dieser Ar- beit immer noch gleich sei, wegen dem, was sie zusammen angeschaut hätten, diese sei immer noch aktuell. Dass es sich dabei immer noch um den geplanten Raub auf den Geldkurier drehte, ergibt sich aus der darauffolgenden Frage von D._____, ob der Beschuldigte vielleicht am Wochenende (von Lugano nach Zü- rich) hinauf kommen möchte, oder besser sei Freitag oder höchstens Montag, denn er wisse ja, dass dies die Tage seien, an denen sie dort ins Büro könnten (Urk. 1/3, 0156; Urk. 10/10 S. 1, Vorhalt 5 ff.). Nachdem der Beschuldigte sich an-

- 28 - lässlich der Erkundungsfahrt vom 5. Mai 2010 zusammen mit B._____ und C._____ bereits darüber unterhalten hatte, dass der Geldkurier am Montag und Freitag am meisten Geld mitführe, um die dortigen Bancomaten nachzufüllen, be- stehen daran keine vernünftigen Zweifel (Urk. 1/3, 0007, Index 495, 1/5, Ge- spräch vom 05.05.2010, 14:50:51).

E. 4.4.3.1 Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 7. Juni 2010, 22:01 Uhr, als sich der Beschuldigte bereits auf der Rückreise nach Italien befand, geht weiter hervor, dass er inzwischen erfahren hatte, dass letzte Woche 5 seiner Freunde verhaftet worden waren (Urk. 1/3, 0202). Der Verteidigung ist zuzustim- men, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2010 wohl kaum noch einmal nach Zü- rich gekommen wäre, wenn ihm die Verhaftungen bereits vorher bekannt gewe- sen wären (Urk. 126 S. 10), zumal er nach der Verhaftung von H._____ befürch- ten musste, möglicherweise auch selber in den Focus der Polizei gelangt zu sein.

E. 4.4.3.2 Diesbezüglich machte der Beschuldigte zwar wenig überzeugend geltend, er habe über Personen in Italien gesprochen. Von fünf Personen im Kä- fig, die wegen ihrer Ehefrau nicht hätten ausgehen dürfen. Er habe gar nieman- den von diesen Verhafteten gekannt. Einzig vor Vorinstanz räumte er dann aber immerhin ein, von den Verhafteten H._____ gekannt zu haben (Urk. 10/10 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 17; Urk. 126 S. 10, insbes. Rz 60; Prot. II S. 16). Angesichts des Um- standes, dass Ende Mai 2010 tatsächlich fünf Festnahmen im Umfeld von C._____ erfolgt waren (Urk. 10/10 S. 5, Vorhalt 31), erweisen sich die Erklärungs- versuche über den Inhalt seines Telefongespräches als weit hergeholt und un- glaubhaft. Das von ihm anlässlich dieses Telefongespräches Gesprochene verrät vielmehr den eigentlichen Grund und hinterlässt keine vernünftigen Zweifel daran, weshalb der Beschuldigte – verunsichert durch diese Verhaftungen – am Abend des 7. Juni 2010 Zürich in Richtung Italien schliesslich endgültig verliess, nach- dem er nach der Verhaftung von H._____ allen Grund hatte, sich vor einer mögli- chen eigenen Verhaftung zu fürchten.

E. 4.4.4 In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. März 2013 als Beschuldigter hatte B._____ in Gegenwart des Beschuldigten A._____, mit den vorstehend dargelegten Erkenntnissen übereinstimmend und sich damit selber

- 29 - belastend, weshalb glaubhaft, unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe auf ein "Okay" zur Durchführung des Raubes warten müssen. Dieses sei nicht ge- kommen. Theoretisch hätte er den Raub mit den getroffenen Vorbereitungen schon durchführen können (Urk. 11/10 S. 14). Insofern ist es offensichtlich unzu- treffend, wenn der Beschuldigte am 31. Mai 2013 beim Haftrichter beispielsweise glauben machen wollte, dass man nichts weiteres gemacht habe, als über den Raubüberfall zu sprechen (Urk. 28 S. 4). Man hatte diesen offenbar vielmehr bis zur Ausführungsreife vorbereitet, was im Übrigen auch durch die vorstehend dar- gelegten Beweismittel und deren Würdigung bestätigt wird. Die Tatörtlichkeit war selbst durch den an sich ortsunkundigen Beschuldigten mit Hilfe seiner ortskundi- gen Bekannten auskundschaftet worden. Schusswaffen, Pfefferspray, Tarnmittel und Fluchtfahrzeuge waren in Reichweite bereit, so dass sie bei Bedarf innert weniger Stunden mit überschaubarem Aufwand am vorgesehenen Tatort und dessen Umgebung einsatzbereit gewesen wären. Offenbar warteten die Beteilig- ten bloss noch auf ein "Okay", auf das Erteilen von grünem Licht, wofür auch die aufgezeichneten Gespräche einen weiteren deutlichen Hinweis liefern (z.B. Urk. 1/3, 0007, Index 495, 4/5, Gespräch vom 05.05.2010, 14:58:58). Einzig der Startschuss zur Tatausführung war bis zu den erwähnten Verhaftungen im Umfeld der weiteren Beteiligten nie erfolgt.

E. 4.4.5 Das vorstehend Dargelegte wird schliesslich auch noch durch die Aussagen von G._____ bestätigt und untermauert (vgl. vorstehend, Erw. II.5.4.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung machte G._____ auch nicht bloss Aussagen vom Hörensagen, sondern erklärte unter anderem glaubhaft, wie er den Beschuldigten anlässlich einer seiner Einreisen persönlich vom Bahnhof und am Folgetag bei der … Dietikon abgeholt hatte (Urk. 122 A S. 3), weshalb er durchaus auch Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung wiedergeben konnte. Jene Aussagen von G._____, welche vom Hörensagen stammen dürften, wonach der Beschuldigte "einer der besten Räuber" sei, und er sei extra dafür in die Schweiz gekommen (Urk. 122 A S. 3, Vorhalt 13 ff.), werden indessen durch das einschlägig belastete Vorleben des Beschuldigten und die bereits dargelegten Er- kenntnisse aus den Gesprächsüberwachungen untermauert, weshalb sie glaub-

- 30 - haft sind und trotz anderer Widersprüche in seinen Aussagen auf diese Erkennt- nisse abzustellen ist.

E. 4.4.5.1 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. De- zember 2012 als Auskunftsperson bestätigte G._____ ausdrücklich, am 28. No- vember 2011 bei der Polizei vollständig und wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha- ben. Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er Erkenntnisse über den Be- schuldigten, welche er offenbar von B._____ erfahren hatte (Urk. 11/1 S. 2 ff.).

E. 4.4.5.2 Zwar handelt es sich dabei um Angaben vom Hörensagen. Dass G._____ diese aber direkt von B._____, der anfänglichen Bezugsperson des Be- schuldigten im Raum Zürich, welcher sich auch in jüngster Zeit, u.a. durch Ge- fängnisbesuche und telefonische Kontakte wieder als treuer Freund des Beschul- digten hervortat (vgl. vorstehend, Erw. II.4.3.; Erw. III.4.4.2.7.), vernommen hat, ist immerhin ein weiteres, starkes Indiz dafür, dass sie zutreffen. Nachdem diese Aussagen, wie bereits dargelegt, durch die abgehörten Gespräche bestätigt wer- den, bestehen keine vernünftigen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt, weshalb auf sie abzustellen ist.

E. 4.4.6 Die den Beschuldigten entlastende Aussage von B._____ anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlicher Befragung als Beschuldiger vom 13. März 2010, wonach er den Beschuldigten A._____ nie hierher gerufen habe, um an ei- nem Raub teilzunehmen (Urk. 11/10 S. 9), kann angesichts des übrigen Beweis- ergebnisses nicht der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr einem leicht durchschaubaren und untauglichen Versuch, seinen Kollegen wahrheitswidrig zu entlasten.

E. 4.5 Der Anklagesachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlun- gen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren

- 31 - Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB auszuführen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Engler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 3 zu Art. 260bis StGB).

2. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz zur Mittäterschaft und zur korrekten Subsumtion unter den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen, zum Vorliegen der Planmässigkeit des Vor- gehens sowie zum Tatbestand des Raubes verwiesen werden (Urk. 105 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zu ergänzen bleibt, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft auch er- füllt, wer weder bei der Entschlussfassung noch der Planung massgeblich beteiligt war, da die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgebend an der Rolle gemessen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt. Subjektive Vorbehalte sind daher ir- relevant. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie, auch ohne besondere Verabredung hergestellt werden. Sie kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittä- terschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell- rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zu- sammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuwei-

- 32 - sen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grund- sätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2).

E. 5 Art. 146 Abs. 1 StPO bestimmt, dass mehrere zu befragende Personen im Regelfall "getrennt einvernommen" werden. "Getrennt" voneinander bedeutet zu-

- 12 - nächst, dass Befragte (insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte) im Rahmen der gleichen Einvernahmesitzung nicht gemeinsam (d.h. gleichzeitig oder wech- selseitig) befragt werden, sondern nacheinander. Vorbehalten ist der Sonderfall der Konfrontationseinvernahme verschiedener Personen nach erfolgten ersten Befragungen (Art. 146 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., 1186). Sinn und Zweck von Art. 146 Abs. 1 StPO ist in diesem Sinne die ungestörte Wahr- heitsfindung, insbesondere die Verhinderung von gegenseitigen Beeinflussungen bzw. Kollusion. Die Bestimmungen von Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklä- gern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einver- nahmen). Insbesondere lässt sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht entnehmen, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzu- lassen seien. Die Teilnahmerechte der Parteien werden in den Art. 147 f. StPO separat geregelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1 = BGE 139 IV 25 E. 4.1).

E. 5.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffent- lichkeit der Beweiserhebungen im Vorverfahren und im Hauptverfahren. Dieser bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. Botschaft StPO, S. 1187; vgl. nachstehend, Erw. II.5.1.5. ff.).

E. 5.1.1 Beweise, die unter Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wor- den sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Per- sonen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbe- fragungen mit dem Recht, dem einzeln Befragten in der Folge Ergänzungsfragen

- 13 - zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO), ist im Übrigen zu differenzieren (BGE 139 IV 25 E. 4.2).

E. 5.1.2 Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei (delegierten) Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien (nicht nur die beschuldigte Person) seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 4.3, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1.3 Ein Teilnahmerecht hat grundsätzlich auch eine mitbeschuldigte Per- son in Bezug auf Beweiserhebungen (namentlich Einvernahmen), welche die an- deren mitbeschuldigten Personen betreffen. Das in Art. 146 Abs. 1 StPO veran- kerte Prinzip der "getrennten" Einvernahme bildet ganz allgemein keine selbstän- dige gesetzliche Ausnahme zu den spezifischen Parteirechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5. mit weiteren Hinweisen). Das Teilnahmerecht tritt nur unter dem Vorbehalt vor dem Grundsatz der getrennten Einvernahme zu- rück, dass in einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme stattfin- det. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass die Konfron- tation in einem bestimmten Verfahrensabschnitt zu erfolgen hat oder dem Be- schuldigten mehrmals Gelegenheit geboten werden muss, dass z.B. Zeugen in seiner Gegenwart ein zweites Mal ergänzend befragt werden (Riklin, StPO Kom- mentar, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 4 f. zu Art. 147 StPO).

E. 5.1.4 Auch was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentli- chen Einvernahmen betrifft, schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in wel- chem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist. Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Ver- fahrensleitung (Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2010, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1).

- 14 -

E. 5.1.5 Gemäss grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO

– im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich be- treffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Be- schuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit ei- ner abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges pro- zesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen. Keine Beschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen sich jedenfalls für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einver- nommen wurden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1.5.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich nach erfolgter Einvernahme des Be- schuldigten gestützt auf Art. 108 StPO eine Ausnahme von der in Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gewährleisteten Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen ableiten lässt. Bei der Beurteilung des Ausschlussgrundes von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die be- treffende Beweiserhebung) ist jedoch allfälligen konkreten Anhaltspunkten für rechtsmissbräuchliches Verhalten Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als ne- ben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist. Die Möglichkeit, dass bereits befragte Beschuldigte später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen, indem er den Parteien ein Teil- nahmerecht bei sämtlichen Beweiserhebungen einräumte (Art. 147 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Gesetzgeber die Weichen zugunsten einer grosszügigen Hand- habung der Parteiöffentlichkeit gestellt.

E. 5.1.5.2 Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfah- rensinteresses" rechtfertigt nach erfolgten ersten Einvernahmen noch keinen

- 15 - Ausschluss. Die blosse Möglichkeit, dass der Inhaftierte sein späteres Aussage- verhalten jenem von Mitbeschuldigten anpassen könnte, genügt weder als Haft- grund, noch für einen pauschalen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit von Einver- nahmen. Die Parteiöffentlichkeit darf auch unter dem Aspekt des Gleichbehand- lungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht zu einer im Ergebnis unfairen Be- nachteiligung zwischen Mitbeschuldigten führen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 ff. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Der Hinweis der Verteidigung, wonach die polizeilichen Befragungen von Mittäter B._____ (vgl. Urk. 7/5 S. 7 f.) von der Staatsanwaltschaft in den Ver- fahrensakten des Beschuldigten nicht dokumentiert wurden (Urk. 86 S. 4), ist zu- treffend. Diese wurden nicht in die Verfahrensakten des Beschuldigten aufge- nommen. Gleich verhält es sich mit den Protokollen der staatsanwaltschaftlichen Befragungen von H._____ vom 27. Oktober 2011 und vom 8. November 2011 (vgl. Urk. 7/5 S. 9 f.) sowie mit jenen von D._____ vom 26. Oktober 2011 bei der Polizei und vom 27. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/5 S. 11 f.), wobei die Einvernahmen von B._____ durch die Polizei und die Staats- anwaltschaft kaum Sachdienliches gebracht haben, nachdem er mit Ausnahme seiner ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 8. November 2011 in den darauffolgenden 6 Befragungen keine Aussagen machte (Urk. 7/5 S. 7 f.). Dieser Mangel wurde nunmehr durch den Beizug der im Vorverfahren vorenthal- tenen Befragungsprotokolle durch die Berufungsinstanz und das im Anschluss da- ran gewährte rechtliche Gehör geheilt (vgl. vorstehend, Erw. I.4.; Urk. 133/10-14; Urk. 133/15 und 16).

E. 5.2.1 Abgesehen davon wurde B._____ am 13. März 2013 in Gegenwart des Beschuldigten A._____ staatsanwaltschaftlich als Beschuldigter befragt. In dieser Befragung war der Beschuldigte A._____ durch seinen damaligen amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, und den in jenem Zeitpunkt zu- sätzlichen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Y._____, begleitet. Zudem wurde die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu nun erfolgten Belastun- gen an B._____ zu stellen (Urk. 11/10 S. 1 ff., insbes. S. 9). Insoweit wurden dem

- 16 - Beschuldigten die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO im Zusammen- hang mit B._____ gewährt.

E. 5.2.2 Auch H._____ und D._____ wurden am 21. März 2013 in Gegenwart des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 11/12; Urk. 11/13), wobei sie ihre im vorlie- genden Verfahren dokumentierten polizeilichen Aussagen von anfangs Februar 2013, welche noch in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung er- folgt waren, im Wesentlichen bestätigten (Urk. 11/7; Urk. 11/6). Dies trifft im Übri- gen auch auf die Aussagen von I._____ betreffend die beiden Motorräder im Ja- nuar und März 2013 zu (Urk. 11/4; Urk. 11/11). Die mit Beschluss vom 1. Juli 2014 beigezogenen Befragungsprotokolle von H._____ enthalten ebenfalls weder weitere, den Beschuldigten zusätzlich belastende noch entlastende Aussagen (Urk. 133/15 und 16).

E. 5.3 Da die früheren, im vorliegenden Verfahren zunächst nicht dokumentier- ten polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Befragungen von B._____, H._____ und D._____ lange vor der Verhaftung des Beschuldigten vom

24. November 2012 erfolgten, als der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten ungeklärt war, ist deren Durchführung ohne Teilnahme des Beschuldigten (und eines Verteidigers) nicht zu beanstanden. Nachdem dem Beschuldigten die ihn betreffenden Vorhalte anlässlich von mehreren Befragungen bereits weitestge- hend zur Kenntnis gebracht worden waren (vgl. Urk. 7/5 S. 8 f.; Urk. 10/3), als B._____, H._____ und D._____ Ende 2012/anfangs 2013 erneut (delegiert) poli- zeilich befragt wurden, bestand an sich kein Grund mehr (vgl. vorstehend, Erw. II.5.1.5. ff.), den Beschuldigten von diesen Einvernahmen auszuschliessen. Da ihm die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in den staatsanwalt- schaftlichen Befragungen von B._____ vom 13. März 2013, von H._____ und von D._____ je vom 21. März 2013 in der Folge dann aber gewährt wurden (Urk. 11/10 S. 1, 5, 13; Urk. 11/12 S. 6 ff.; Urk. 11/13 S. 6; Urk. 10/11 S. 2), wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und seinem Recht, Fra- gen zu stellen, Rechnung getragen (Art. 147 Abs. 3 2. Satz StPO, vgl. auch vor- stehend, Erw. II.5.1.3. f.), weshalb die Rechtsfolge, dass deren Aussagen nicht zu

- 17 - seinem Nachteil verwertet werden dürften (Art. 147 Abs. 4 StPO), entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht eintritt. Eine nochmalige Befragung der Betref- fenden durch die Berufungsinstanz erübrigt sich auch unter diesem Aspekt.

E. 5.4 G._____ wurde am 28. November 2012 erstmals polizeilich befragt, mithin vier Tage nach der Verhaftung des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beschuldigten die detaillierten Vorhalte anlässlich von seinen Haftein- vernahmen vom 24. November 2012 noch nicht zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 10/1; Urk. 10/2). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ vom 21. Dezember 2012 wurden dem Beschuldigten, welcher dieser Be- fragung zusammen mit seinem damaligen Verteidiger beiwohnte, die polizeilichen Aussagen von G._____ zur Kenntnis gebracht und die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt (Urk. 11/1 S. 1 f. S. 10 f.; Urk. 10/5 S. 2 f.), wie auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bereits erkannte (Urk. 105 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der Aussagen von G._____ tritt die Rechts- folge von Art. 147 Abs. 4 StPO daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 86 S. 4 Rz 13; Urk. 123 S. 4 Rz 24) nicht ein. Die Aussagen von G._____ sind somit ebenfalls zulasten des Beschuldigten verwertbar. Auch eine Wiederho- lung dieser Befragung durch das Berufungsgericht erübrigt sich demnach. In der mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ebenfalls beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ als Auskunftsperson vom 10. Dezember 2012 wurden diesem in Gegenwart von B._____ im Wesentlichen die identischen Fragen ge- stellt wie am 21. Dezember 2012 in Gegenwart des Beschuldigten (vgl. Urk. 133/9; Urk. 11/1). Trotz der von der Verteidigung des Beschuldigten zurecht herausgestrichenen Widersprüche in den Aussagen von G._____ (Urk. 138 S. 2 f.) ändert sich nichts am Beweisergebnis, da die Aussagen von G._____ kein ausschlaggebendes Beweismittel darstellen.

E. 5.5 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Aussage des Be- schuldigten "vom 15. April" sei nicht verwertbar (Prot. I S. 19). Die staatsanwalt- schaftliche Befragung des Beschuldigten vom 15. April 2013 (Urk. 10/12) erfolgte im Hinblick auf das von der Vorinstanz nicht genehmigte abgekürzte Verfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft eine anklagegemässe Verurteilung des Beschul-

- 18 - digten und eine Bestrafung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe beantragt hatte, wobei für 18 Monate Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jah- ren hätte gewährt werden sollen (Urk. 33; Urk. 44 S. 2). Die Aussagen des Be- schuldigten vom 15. April 2013 erfolgten in zeitlicher Nähe zum angestrebten ab- gekürzten Verfahren, weshalb deren Verwertbarkeit fraglich ist (Art. 362 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 105 S. 34 f.). Da diese Aussagen für die Beweisführung aus- ser Acht gelassen werden können, kann die Frage nach ihrer Verwertbarkeit offen bleiben.

E. 6 Die Anklage stützt sich massgebend auf die Ergebnisse der technischen Überwachungsmassnahmen und auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Polizei (Urk. 1/1 ff.; Urk. 3/11; Urk. 4/1; Urk. 7/1 ff., insbes. Urk. 7/5). Das Bun- desgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüPF; SR 780.1) wurde per 1. Januar 2011 und per 16. Juli 2012 revidiert. Die vorlie- gend angeordnete Überwachung resp. Entscheidung über das Verfahren bei ei- nem Zufallsfund (Art. 9 Abs. 2 aBüPF) bezieht sich auf die Version vom 1. April 2007, welche im Zeitpunkt der Genehmigung durch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Jahre 2010 in Kraft war.

E. 6.1 Diese technischen Überwachungsmassnahmen wurden in Überein- stimmung mit den §§ 104 ff. aStPO ZH sowie des Bundesgesetzes und der Ver- ordnung betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBüPF, aVüPF) und ab 1. Januar 2011 mit den Art. 269 ff. StPO angeordnet und vom Obergericht des Kantons Zürich genehmigt (Urk. 3/3/4; Urk. 3/4/6; Urk. 3/5/6; Urk. 3/6/6; Urk. 3/6/9).

E. 6.2 Die Gesprächsprotokolle wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragungen im Beisein seines amtlichen Verteidigers vorgelegt und die Gespräche abgespielt, so dass er die inhaltliche Richtigkeit persönlich über- prüfen und dazu Stellung nehmen konnte (Urk. 10/3; Urk. 10/6; Urk. 10/9 f.).

E. 6.3 Die Rechte des Beschuldigten, insbesondere das rechtliche Gehör, wurden somit gewahrt, sodass sämtliche Gesprächsprotokolle, auf welche sich die vorliegende Begründung stützt, als Beweismittel verwertbar sind, wie bereits

- 19 - die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 105 S. 6, Ziff. 2.4.). Die Aufzeichnungen sind beweismässig Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO, deren Ab- schriften kommen einem schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 oder 195 Abs. 1 StPO gleich. Die Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Ein- sichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1153, mit weiteren Verweisen). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, im Mai 2010 in Zürich in Mittäterschaft zusammen mit B._____ und einem weiteren Mittäter ei- nen Raubüberfall auf einen Geldkurier der J._____ AG an der …strasse in Zürich vorbereitet zu haben. Sie hätten geplant, den Geldkurier mit Faustfeuerwaffen oder einem Pfefferspray zu bedrohen, die mitgeführte Geldtasche wegzunehmen und ca. Fr 100'000.– bis Fr. 150'000.– zu erbeuten. Zur Vorbereitung hätten sie zwei Schusswaffen und einen Pfefferspray bereitgehalten und Sturmhauben mit ausgeschnittenen Augenpartien gekauft. Zu mehreren Zeitpunkten hätten der Be- schuldigte und die mutmasslichen Mittäter die Umgebung des geplanten Tatortes auskundschaftet und mögliche An- und Abfahrts- bzw. Fluchtwege diskutiert. Der Beschuldigte habe sich aktiv an der Besprechung von Planungsdetails beteiligt. Einer der Mittäter habe im Wissen und mit Zustimmung des Beschuldigten zwei Motorräder als Fluchtfahrzeuge organisiert. Dadurch hätten sie in Mittäterschaft sämtliche Vorbereitungen getroffen, um den geplanten Raubüberfall durchzufüh- ren, wozu es letztlich jedoch nicht gekommen sei (Urk. 46).

2. Der Beschuldigte hat nach anfänglichem Zögern bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung eingeräumt, sich zur fraglichen Zeit in Zürich aufgehalten zu haben, machte jedoch geltend, er sei "vielleicht wegen einer Frau, vielleicht auch wegen Arbeit", welche ihm B._____ habe vermitteln wollen, in die Schweiz gekommen. Er habe hier "einen Job suchen" wollen und daher Kontakt mit "…" (B._____) aufgenommen. Es treffe zu, dass er beim Gespräch im Auto dabei ge- wesen sei. Er habe nie bestritten, dass dort über einen Raub gesprochen worden

- 20 - sei. Durch die Verteidigung liess der Beschuldigte sodann geltend machen, die Reise nach Zürich sei in der Hoffnung erfolgt, eine Arbeit als Fenstermonteur oder Bodenleger zu finden (Urk. 10/1 S. 2 ff., S. 4 f., Vorhalt 17, 24; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 86 S. 3 Rz 8; Urk. 92 S. 10 f., 13, 15 f., 18; Prot. II S. 13 ff.).

3. Eine Einreise zum Zwecke der eigenen Beteiligung an der Planung eines Raubüberfalles auf einen Geldkurier in Zürich stellte er jedoch von Beginn weg in Abrede und bestritt konsequent, etwas mit Waffen, Motorrädern und Roger-Staub- Mützen zu tun gehabt, oder über eine Aufteilung von Beute gesprochen zu haben. Etwas im Widerspruch dazu machte der Beschuldigte überdies geltend, als er (am

5. o. 6. Mai 2010) aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ihm bewusst geworden, dass er hier nie eine Straftat begehen könnte. Vielleicht hätten B._____ und G._____ einen Raub planen wollen. Den Anklagesachverhalt anerkenne er nicht (Urk. 10/1 S. 1 ff.; Urk. 10/2 S. 2, S. 7; Urk. 10/11 S. 2; Urk. 44 S. 6; Urk. 92 S. 15 f., 18 f., 21 f.).

4. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in wesentlichen Tei- len bestreitet, sind die ihm zur Last gelegten Vorwürfe aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Dezember 2013 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 667 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung an - 45 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Dispositiv) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140175-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 22. September 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt lic. iur. Hubmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

10. Dezember 2013 (DG130229)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Juli 2013 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 381 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich seit dem 15. April 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 49'878.80 Auslagen Untersuchung Fr. 15'190.90 amtliche Verteidigung RA X._____ Fr. 3'031.55 amtliche Verteidigung RA Y._____ Fr. 22'000.– amtliche Verteidigung RA Z._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4

- 3 - StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit sepa- ratem Beschluss entschieden." Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1)

1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.12.2013 (DG130229) aufzuheben und der Beschuldigte freizusprechen.

2. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.12.2013 (DG110299) aufzuheben und der Beschuldigte von Strafe freizuspre- chen.

3. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.12.2013 (DG130229) aufzuheben und es sei dem Beschuldigten für den Fall ei- nes Schuldspruches der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

4. Es sei Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.12.2013 (DG130229) aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu neh- men.

5. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht angeordnete Haft eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Die Unter- suchungskosten und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 125 S. 1)

1. In Aufhebung von Dispositivziffern 2. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Dezember 2013 sei der Beschuldigte mit

- 4 - 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt bereits verbüssten Tage.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

10. Dezember 2013 zu bestätigen.

3. Unter entsprechender Kostenfolge. ________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, am 11. Dezember 2013 mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom

10. Dezember 2013 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 rechtzeitig Berufung anmelden (Prot. I S. 22 ff.; Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 9. April 2014 zugestellt (Urk. 104/2). Mit Eingabe vom 15. April 2014 reichte dieser rechtzeitig die Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 4) vollum- fänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wurde (Urk. 106 S. 2 f.; Urk. 126 S. 1). Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 wurde der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Ta- gen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 109). Mit Eingabe vom 30. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung und den Strafvollzug. Bezüglich des Verfahrensantrages und der Beweisanträge des Berufungsklägers beantragte die Staatsanwaltschaft sinngemäss deren Abweisung (Urk. 110/2; Urk. 111;

- 5 - Urk. 123; Urk. 125 S. 1). Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 wurde das Gefängnis Affoltern am Albis auf Antrag der Verteidigung vom 13. Juni 2014 um Zustellung eines Führungsberichtes über den Beschuldigten ersucht (Urk. 115 f.). Dieser ging am 26. Juni 2014 ein (Urk. 121).

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieb, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 wurden die Einvernahmeprotokolle der Befragungen der an den eingeklagten Vorbereitungshandlungen Mitbeteiligten aus deren Verfahren beigezogen, welche bislang keinen Eingang in die Akten im Verfahren gegen den Beschuldigten gefunden hatten (Urk. 130). Diese gingen am

28. Juli 2014 hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2014 wurden diese Befragungsprotokolle den Parteien zur Einsichtnahme zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 135). Mit Eingabe vom 15. August 2014 teilte die Staatsanwaltschaft fristwahrend mit, dass die beigezogenen Protokolle aus ihrer Sicht keine den Beschuldigten entlasten- den Angaben enthalten und am Beweisergebnis nichts ändern würden (Urk. 137). Die Stellungnahme der Verteidigung vom 20. August 2014 ging am 22. August 2014 rechtzeitig ein (Urk. 138).

4. Hinsichtlich der Verteidigerwechsel sowie des von der Vorinstanz abge- lehnten abgekürzten Verfahrens (Art. 362 StPO) und des vorinstanzlichen Verfah- rensganges kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 3 f., S. 8, Ziff. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). II. Verfahrens- und Beweisanträge

1. Mit der Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung be- antragte die amtliche Verteidigung unter Hinweis auf die Art. 29 f. StPO die Verei- nigung der Verfahren im Zusammenhang mit den von der Anklage behaupteten

- 6 - Mittätern und den Beizug der "gesamten Akten" aus deren Verfahren sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die gemeinsame Verhandlung mit den übrigen Mittätern. Ausserdem seien B._____, C._____ und D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten zu befragen, da diese Mitbeschuldigten den Beschuldigten A._____ vom Vorwurf, an der Vorberei- tung einer Straftat beteiligt gewesen zu sein, entlasten würden (Urk. 106 S. 2 f.; Urk. 123 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 und anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte im Zusammenhang mit seiner geltend ge- machten Arbeitssuche in der Schweiz überdies die erneute Befragung seiner da- maligen Freundin, E._____, sowie eines F._____, als Zeugen, beantragen (Urk. 117; Urk. 123 S. 1, S. 6; Urk. 127). Die Staatsanwaltschaft beantrage Ab- weisung der Beweisanträge (Urk. 124 S. 1 ff.).

2. Die Verteidigung machte überdies bereits vor Vorinstanz und erneut in der Berufungsverhandlung geltend, die polizeiliche Befragung von G._____ vom 28. November 2012 sei dem Beschuldigten, resp. dessen damaligen Verteidiger erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ in Gegenwart des Beschuldigten vom 21. Dezember 2012 ausgehändigt (vgl. Urk. 11/1 S. 2), indes- sen, wie das Protokoll der früheren staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ vom 10. Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/5 S. 13), nie zu den Verfahrensak- ten des Beschuldigten genommen worden. Dies habe das Fragerecht der Vertei- digung beeinträchtigt und führe zur Unverwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 86 S. 4 Rz 13; Urk. 123 S. 2 ff.). 2.1. Da dem Beschuldigten auch keine Teilnahme an den Befragungen von G._____ vom 28. November 2012 bei der Polizei und vom 10. Dezember 2012 durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 StPO ermöglicht worden sei, könnten dessen Aussagen lediglich zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden (Urk. 86 S. 4 Rz 14; Urk. 123 S. 4). 2.2. Auch die Protokolle der Befragungen von C._____ (vgl. Urk. 7/5 S. 6 f.) fehlten gänzlich in den Verfahrensakten des Beschuldigten. Ebenso fehlten die

- 7 - Protokolle der polizeilichen Befragungen von B._____ (vgl. Urk. 7/5 S. 7 f.), die Protokolle der (staatsanwaltschaftlichen) Befragungen von H._____ vom 27. Ok- tober 2011 und vom 8. November 2011 (vgl. Urk. 7/5 S. 9 f.) sowie jene von D._____ vom 26. Oktober 2011 bei der Polizei und vom 27. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/5 S. 11 f.; Urk. 86 S. 4 Rz. 15; Urk. 123 S. 5). 2.3. Schliesslich seien dem Beschuldigten auch an den (delegierten polizei- lichen) Befragungen der Mitbeschuldigten D._____ vom 1. Februar 2013 und H._____ vom 5. Februar 2013 (vgl. Urk. 11/6 f.) die ihm zustehenden Teilnahe- rechte nicht eingeräumt worden, weshalb ihm im Vorverfahren wichtige Verteidi- gerrechte vorenthalten worden seien, was zur Folge haben müsse, dass Aussa- gen dieser Personen nur zu seinen Gunsten verwendet werden könnten (Urk. 86 S. 5 Rz 16 f.).

3. Die Parteien haben Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweise. Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass sei- ne Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.1. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Be- weise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2.b). Dies hindert den Richter nicht, einen Be- weisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenom- menen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 137 II 266 E. 3.2). 3.2. Der Richter kann das Beweisverfahren mithin schliessen, wenn die Be- weisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untaug- lich sind, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeu-

- 8 - gung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung an- nehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 124 I 208, Erw. 4. a; Wohlers, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 8 ff. zu Art. 139 StPO). Die gestellten Beweisanträge sind daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswür- digung zu behandeln. 3.3. Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser be- zweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Pro- zessökonomie (BGE 138 IV 29). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme blei- ben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzö- gerung vermeiden helfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 vom 21. De- zember 2011). In der Literatur werden als sachliche Gründe etwa die bevorste- hende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner be- schuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat (Bartezko, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N 1 f. zu Art. 29 StPO und N 3 zu Art. 30 StPO). 3.3.1. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO sind Straftaten bei Vorliegen von Mittä- terschaft oder Teilnahme gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen. Der Grund- satz der Verfahrenseinheit ist somit auch bei mehreren Tatbeteiligten anzuwen- den (Bartezko, a.a.O., N 6 zu Art. 29 StPO). Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 29 StPO besteht nur ein beschränktes Ermessen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.6). 3.3.2. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 30 StPO gibt den Strafuntersu- chungsbehörden und den Gerichten jedoch die Möglichkeit, aus Gründen, die der Sache dienen, Strafverfahren gegen einen oder mehrere Beteiligte zu trennen, oder getrennt geführte Verfahren zu vereinigen. Die Verfahrensgarantien und die Verteidigungsrechte sind zu gewährleisten (Bartezko, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 30 StPO).

- 9 - 3.4. Die getrennte Durchführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden, solange die Verfahrensgarantien und die Verteidi- gungsrechte gewährleistet sind. Wie die Vorinstanz überdies bereits zutreffend erwogen hat (Urk. 105 S. 7), hätte eine Vereinigung der Verfahren in diesem spä- ten Stadium für sämtliche Beteiligten eine erhebliche Verzögerung zur Folge, womit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie nicht Rechnung getragen würde. Dem Antrag der Verteidigung auf Vereinigung der Verfahren ist daher nicht Folge zu leisten.

4. Die Verteidigung hält in ihrer kurzen Begründung zu den Verfahrens- und Beweisanträgen zurecht fest, dass sie zur genauen Beurteilung der Beweislage auf die Einsicht in alle relevanten Akten angewiesen ist (Urk. 106 S. 2; Urk. 123 S. 2 f.). Der von ihr beantragte integrale Beizug aller Verfahrensakten erweist sich bereits aus diesem Grunde als unnötig und unverhältnismässig, weshalb von ei- nem solchen abzusehen ist. 4.1. Die Protokolle der Hauptverhandlung und der Befragung von B._____ am Bezirksgericht Zürich vom 15. April 2014 wurden beigezogen (Urk. 119 f.). Ebenso wurde das im Vorverfahren durch den Staatsanwalt nicht zu den Untersu- chungsakten des Beschuldigten genommene Protokoll der polizeilichen Befra- gung von G._____ vom 28. November 2012 bei der Staatsanwaltschaft beigezo- gen und den Parteien im Vorfeld der Berufungsverhandlung zusammen mit dem Protokoll von B._____ zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 122A; vgl. auch Proto- kollnotiz in Urk. 11/1 S. 2). 4.2. Soweit der Beschuldigte selber geltend machte oder geltend machen liess, er sei mangels Kenntnis der deutschen Sprache in den Einvernahmen be- nachteiligt gewesen, habe nicht alles richtig verstanden und sei teilweise ohne Dolmetscher befragt worden (z.B. Urk. 13/8; Urk. 13/9 S. 2; Urk. 122; Urk. 128; Prot. II S. 22), überdies sei ihm in den Befragungen teilweise keine Gelegenheit zu Ergänzungsfragen eingeräumt worden, und er sei teilweise ohne Rechtsvertre- ter befragt worden (Urk. 44 S. 3, vgl. Protokollnotiz), ist vorab klarzustellen, dass der Beschuldigte ab der ersten einlässlichen polizeilichen Befragung vom 17. De- zember 2012 (Urk. 10/3) stets durch einen Verteidiger begleitet und vertreten war

- 10 - (vgl. Urk. 11/10 S. 1, S. 5 [Protokollnotiz] und S. 13; Urk. 13/1 ff.), in Einvernah- men, in denen er anwesend war, stets Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen und in sämtlichen Befragungen einen Dolmetscher zur Verfügung hatte; auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ in seiner Gegenwart vom 21. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/1 S. 1; Urk. 10/5 S. 1; Urk. 13/14 S. 2, Ziff. 2). Im Übrigen machte der Beschuldigte in keiner seiner Befragungen konkrete Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme geltend. Im Gegenteil bestätigte er auf entsprechende Frage stets, den/die Dol- metscher/in zu verstehen. 4.3. Soweit geltend gemacht wurde, B._____ sei aufgrund von entlastenden Aussagen vor Bezirksgericht anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal in Gegenwart des Beschuldigten zu befragen, damit sich das Gericht aufgrund eige- ner Wahrnehmungen für die Beweiswürdigung ein Bild machen könne (Urk. 106 S. 3 lit. c; Urk. 122/1+2; Urk. 123 S. 4 f.), ist zu berücksichtigen, dass auch B._____ bereits in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde und der Beschul- digte Gelegenheit zu Ergänzungsfragen hatte (Urk. 11/10 S. 13). Ausserdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass B._____ den Beschuldigten in der Zwischen- zeit gemäss eigener Angabe ein paar Mal im Gefängnis besuchte, mehrmals mit diesem in telefonischem Kontakt stand (Urk. 120 S. 2) und sich mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erneut für eine gerichtliche Befragung anerboten hat (Urk. 122/2). Neuerliche Aussagen wären daher ohnehin mit äusserster Vorsicht zu würdigen. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Entlastendes auch ohne Konfrontation berücksichtigt werden kann (Urk. 105 S. 8). 4.4. Hingegen ist der Hinweis der Verteidigung zutreffend, dass C._____ nie in Gegenwart des Beschuldigten befragt wurde. Insofern bestehen indessen auch keine den Beschuldigten belastenden Aussagen von C._____. Soweit allerdings geltend gemacht wird, C._____ könne entlastend zugunsten des Beschuldigten bestätigen, dass dieser nicht zur Begehung von Straftaten nach Zürich gekom- men sei und überhaupt keine Rolle im Zusammenhang mit dem in der Anklage erwähnten Raub eingenommen habe (Urk. 106 S. 3 lit. d), kann auf belastende

- 11 - Aussagen anderer Beteiligter und das sich insbesondere auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen stützende Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. nachstehend, Erw. III.4.2.1. f., III.4.4.1. ff.), welches weder durch die geltend gemachten Aussagen von C._____ noch entlastende Aussagen von B._____ und insbesondere auch nicht solche von E._____ und von F._____ zur geltend ge- machten Arbeitsuche des Beschuldigten umgestossen werden könnte (vgl. Urk. 127 und nachstehend, Erw. III.4.4.6., Erw. III.4.4.2.5., Erw. III.4.4.2.7. f. und Erw. III.4.4.5.2., 1. Satz). Daran vermögen auch die Aussagen der weiteren Betei- ligten in den mit Beschluss vom 1. Juli 2014 beigezogenen Befragungsprotokollen nichts zu ändern (vgl. Urk. 133/1-16), zumal C._____ in seinen polizeilichen Be- fragungen vom 12. und vom 17. April 2012 ohnehin keinerlei Aussagen machte (Urk. 133/2 und 3) und die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ in der Stellungnahme vom 20. August 2014 zitierten (entlastenden) Aussagen von C._____ beim Haftrichter vom 18. Juli 2012 (Urk. 138 S. 1 f.; Urk. 133/4) sich an- gesichts der Erkenntnisse aus den technischen Überwachungsmassnahmen (vgl. nachstehend, Erw. III.4. ff.) als leicht durchschaubare Schutzbehauptungen oder schlicht wahrheitswidrig entpuppen. 4.5. E._____ hatte am 12. Februar 2013 bei der Polizei ohnehin ausdrück- lich zu Protokoll gegeben, vielleicht habe der Beschuldigte in Zürich eine Arbeits- stelle suchen wollen. Sie habe aber nicht gewusst, was er in Zürich gewollt habe. Sie habe ihn auch nicht gefragt. Sie hätten Streit gehabt, da er eine Stelle in der Schweiz nicht angenommen habe. Sie habe ihn nie gefragt, was er wo gewollt habe. Sie habe gar nicht wissen wollen, was er mache. Aber er hätte es ihr auch niemals gesagt. Er habe ihr aus Prinzip nichts erzählt (vgl. nachstehend, Erw. III.4.4.2.5.). An diesen Aussagen dürfte sich nach bald eineinhalb Jahren kaum etwas verändert haben. Eine Befragung von C._____ und von weiteren Mit- beschuldigten oder Zeugen durch das Berufungsgericht kann daher unterbleiben, wie bereits die Vorderrichter mit zutreffender Begründung mit Bezug auf C._____ erkannt hatten (Urk. 105 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5. Art. 146 Abs. 1 StPO bestimmt, dass mehrere zu befragende Personen im Regelfall "getrennt einvernommen" werden. "Getrennt" voneinander bedeutet zu-

- 12 - nächst, dass Befragte (insbesondere Zeugen oder Mitbeschuldigte) im Rahmen der gleichen Einvernahmesitzung nicht gemeinsam (d.h. gleichzeitig oder wech- selseitig) befragt werden, sondern nacheinander. Vorbehalten ist der Sonderfall der Konfrontationseinvernahme verschiedener Personen nach erfolgten ersten Befragungen (Art. 146 Abs. 2 StPO; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1085 ff., 1186). Sinn und Zweck von Art. 146 Abs. 1 StPO ist in diesem Sinne die ungestörte Wahr- heitsfindung, insbesondere die Verhinderung von gegenseitigen Beeinflussungen bzw. Kollusion. Die Bestimmungen von Art. 142-146 StPO sind allgemeiner Natur und gelten für alle Einvernahmearten (Befragungen von Beschuldigten, Privatklä- gern, Zeugen, Auskunftspersonen usw.). Sie enthalten keine Vorschriften zu den Teilnahmerechten der Parteien bei Beweiserhebungen (namentlich bei Einver- nahmen). Insbesondere lässt sich dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StPO nicht entnehmen, dass die Parteien zu den getrennten Einzeleinvernahmen nicht zuzu- lassen seien. Die Teilnahmerechte der Parteien werden in den Art. 147 f. StPO separat geregelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1 = BGE 139 IV 25 E. 4.1). 5.1. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffent- lichkeit der Beweiserhebungen im Vorverfahren und im Hauptverfahren. Dieser bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt wer- den (vgl. Botschaft StPO, S. 1187; vgl. nachstehend, Erw. II.5.1.5. ff.). 5.1.1. Beweise, die unter Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben wor- den sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zwischen Konfrontationseinvernahmen mehrerer Per- sonen (Art. 146 Abs. 2 StPO) und der Teilnahme an parteiöffentlichen Einzelbe- fragungen mit dem Recht, dem einzeln Befragten in der Folge Ergänzungsfragen

- 13 - zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StPO), ist im Übrigen zu differenzieren (BGE 139 IV 25 E. 4.2). 5.1.2. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei (delegierten) Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien (nicht nur die beschuldigte Person) seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 4.3, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.1.3. Ein Teilnahmerecht hat grundsätzlich auch eine mitbeschuldigte Per- son in Bezug auf Beweiserhebungen (namentlich Einvernahmen), welche die an- deren mitbeschuldigten Personen betreffen. Das in Art. 146 Abs. 1 StPO veran- kerte Prinzip der "getrennten" Einvernahme bildet ganz allgemein keine selbstän- dige gesetzliche Ausnahme zu den spezifischen Parteirechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5. mit weiteren Hinweisen). Das Teilnahmerecht tritt nur unter dem Vorbehalt vor dem Grundsatz der getrennten Einvernahme zu- rück, dass in einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme stattfin- det. Auch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lässt sich nicht ableiten, dass die Konfron- tation in einem bestimmten Verfahrensabschnitt zu erfolgen hat oder dem Be- schuldigten mehrmals Gelegenheit geboten werden muss, dass z.B. Zeugen in seiner Gegenwart ein zweites Mal ergänzend befragt werden (Riklin, StPO Kom- mentar, 2. Auflage 2014, N 4 zu Art. 147 StPO; Schleiminger, in: Basler Kommen- tar Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 4 f. zu Art. 147 StPO). 5.1.4. Auch was Ergänzungsfragen von Mitbeschuldigten an parteiöffentli- chen Einvernahmen betrifft, schreibt Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vor, in wel- chem Zeitpunkt das zusätzliche Recht, Fragen an den Erstbefragten zu stellen, zu gewährleisten ist. Wann das Fragerecht ausgeübt werden darf, bestimmt die Ver- fahrensleitung (Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2010, N 6 zu Art. 147 StPO; BGE 139 IV 30 E. 5.4.1).

- 14 - 5.1.5. Gemäss grundsätzlichen Erwägungen des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO

– im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich be- treffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Be- schuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit ei- ner abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges pro- zesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen. Keine Beschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen sich jedenfalls für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einver- nommen wurden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 f. mit weiteren Hinweisen). 5.1.5.1. Weiter ist zu prüfen, ob sich nach erfolgter Einvernahme des Be- schuldigten gestützt auf Art. 108 StPO eine Ausnahme von der in Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich gewährleisteten Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen ableiten lässt. Bei der Beurteilung des Ausschlussgrundes von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO (begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs im Hinblick auf die be- treffende Beweiserhebung) ist jedoch allfälligen konkreten Anhaltspunkten für rechtsmissbräuchliches Verhalten Rechnung zu tragen. Dies umso mehr, als ne- ben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Wahrheitsfindung (Art. 139 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 StPO) Nachachtung zu verschaffen ist. Die Möglichkeit, dass bereits befragte Beschuldigte später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen, indem er den Parteien ein Teil- nahmerecht bei sämtlichen Beweiserhebungen einräumte (Art. 147 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Gesetzgeber die Weichen zugunsten einer grosszügigen Hand- habung der Parteiöffentlichkeit gestellt. 5.1.5.2. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfah- rensinteresses" rechtfertigt nach erfolgten ersten Einvernahmen noch keinen

- 15 - Ausschluss. Die blosse Möglichkeit, dass der Inhaftierte sein späteres Aussage- verhalten jenem von Mitbeschuldigten anpassen könnte, genügt weder als Haft- grund, noch für einen pauschalen Ausschluss der Parteiöffentlichkeit von Einver- nahmen. Die Parteiöffentlichkeit darf auch unter dem Aspekt des Gleichbehand- lungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nicht zu einer im Ergebnis unfairen Be- nachteiligung zwischen Mitbeschuldigten führen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Der Hinweis der Verteidigung, wonach die polizeilichen Befragungen von Mittäter B._____ (vgl. Urk. 7/5 S. 7 f.) von der Staatsanwaltschaft in den Ver- fahrensakten des Beschuldigten nicht dokumentiert wurden (Urk. 86 S. 4), ist zu- treffend. Diese wurden nicht in die Verfahrensakten des Beschuldigten aufge- nommen. Gleich verhält es sich mit den Protokollen der staatsanwaltschaftlichen Befragungen von H._____ vom 27. Oktober 2011 und vom 8. November 2011 (vgl. Urk. 7/5 S. 9 f.) sowie mit jenen von D._____ vom 26. Oktober 2011 bei der Polizei und vom 27. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/5 S. 11 f.), wobei die Einvernahmen von B._____ durch die Polizei und die Staats- anwaltschaft kaum Sachdienliches gebracht haben, nachdem er mit Ausnahme seiner ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 8. November 2011 in den darauffolgenden 6 Befragungen keine Aussagen machte (Urk. 7/5 S. 7 f.). Dieser Mangel wurde nunmehr durch den Beizug der im Vorverfahren vorenthal- tenen Befragungsprotokolle durch die Berufungsinstanz und das im Anschluss da- ran gewährte rechtliche Gehör geheilt (vgl. vorstehend, Erw. I.4.; Urk. 133/10-14; Urk. 133/15 und 16). 5.2.1. Abgesehen davon wurde B._____ am 13. März 2013 in Gegenwart des Beschuldigten A._____ staatsanwaltschaftlich als Beschuldigter befragt. In dieser Befragung war der Beschuldigte A._____ durch seinen damaligen amtli- chen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, und den in jenem Zeitpunkt zu- sätzlichen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Y._____, begleitet. Zudem wurde die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu nun erfolgten Belastun- gen an B._____ zu stellen (Urk. 11/10 S. 1 ff., insbes. S. 9). Insoweit wurden dem

- 16 - Beschuldigten die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO im Zusammen- hang mit B._____ gewährt. 5.2.2. Auch H._____ und D._____ wurden am 21. März 2013 in Gegenwart des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahme- und Verteidigungsrechte staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. 11/12; Urk. 11/13), wobei sie ihre im vorlie- genden Verfahren dokumentierten polizeilichen Aussagen von anfangs Februar 2013, welche noch in Abwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung er- folgt waren, im Wesentlichen bestätigten (Urk. 11/7; Urk. 11/6). Dies trifft im Übri- gen auch auf die Aussagen von I._____ betreffend die beiden Motorräder im Ja- nuar und März 2013 zu (Urk. 11/4; Urk. 11/11). Die mit Beschluss vom 1. Juli 2014 beigezogenen Befragungsprotokolle von H._____ enthalten ebenfalls weder weitere, den Beschuldigten zusätzlich belastende noch entlastende Aussagen (Urk. 133/15 und 16). 5.3. Da die früheren, im vorliegenden Verfahren zunächst nicht dokumentier- ten polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Befragungen von B._____, H._____ und D._____ lange vor der Verhaftung des Beschuldigten vom

24. November 2012 erfolgten, als der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten ungeklärt war, ist deren Durchführung ohne Teilnahme des Beschuldigten (und eines Verteidigers) nicht zu beanstanden. Nachdem dem Beschuldigten die ihn betreffenden Vorhalte anlässlich von mehreren Befragungen bereits weitestge- hend zur Kenntnis gebracht worden waren (vgl. Urk. 7/5 S. 8 f.; Urk. 10/3), als B._____, H._____ und D._____ Ende 2012/anfangs 2013 erneut (delegiert) poli- zeilich befragt wurden, bestand an sich kein Grund mehr (vgl. vorstehend, Erw. II.5.1.5. ff.), den Beschuldigten von diesen Einvernahmen auszuschliessen. Da ihm die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO in den staatsanwalt- schaftlichen Befragungen von B._____ vom 13. März 2013, von H._____ und von D._____ je vom 21. März 2013 in der Folge dann aber gewährt wurden (Urk. 11/10 S. 1, 5, 13; Urk. 11/12 S. 6 ff.; Urk. 11/13 S. 6; Urk. 10/11 S. 2), wurde dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und seinem Recht, Fra- gen zu stellen, Rechnung getragen (Art. 147 Abs. 3 2. Satz StPO, vgl. auch vor- stehend, Erw. II.5.1.3. f.), weshalb die Rechtsfolge, dass deren Aussagen nicht zu

- 17 - seinem Nachteil verwertet werden dürften (Art. 147 Abs. 4 StPO), entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht eintritt. Eine nochmalige Befragung der Betref- fenden durch die Berufungsinstanz erübrigt sich auch unter diesem Aspekt. 5.4. G._____ wurde am 28. November 2012 erstmals polizeilich befragt, mithin vier Tage nach der Verhaftung des Beschuldigten. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beschuldigten die detaillierten Vorhalte anlässlich von seinen Haftein- vernahmen vom 24. November 2012 noch nicht zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 10/1; Urk. 10/2). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ vom 21. Dezember 2012 wurden dem Beschuldigten, welcher dieser Be- fragung zusammen mit seinem damaligen Verteidiger beiwohnte, die polizeilichen Aussagen von G._____ zur Kenntnis gebracht und die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gewährt (Urk. 11/1 S. 1 f. S. 10 f.; Urk. 10/5 S. 2 f.), wie auch die Vorinstanz mit zutreffender Begründung bereits erkannte (Urk. 105 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch bezüglich der Aussagen von G._____ tritt die Rechts- folge von Art. 147 Abs. 4 StPO daher entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 86 S. 4 Rz 13; Urk. 123 S. 4 Rz 24) nicht ein. Die Aussagen von G._____ sind somit ebenfalls zulasten des Beschuldigten verwertbar. Auch eine Wiederho- lung dieser Befragung durch das Berufungsgericht erübrigt sich demnach. In der mit Beschluss vom 1. Juli 2014 ebenfalls beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Befragung von G._____ als Auskunftsperson vom 10. Dezember 2012 wurden diesem in Gegenwart von B._____ im Wesentlichen die identischen Fragen ge- stellt wie am 21. Dezember 2012 in Gegenwart des Beschuldigten (vgl. Urk. 133/9; Urk. 11/1). Trotz der von der Verteidigung des Beschuldigten zurecht herausgestrichenen Widersprüche in den Aussagen von G._____ (Urk. 138 S. 2 f.) ändert sich nichts am Beweisergebnis, da die Aussagen von G._____ kein ausschlaggebendes Beweismittel darstellen. 5.5. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Aussage des Be- schuldigten "vom 15. April" sei nicht verwertbar (Prot. I S. 19). Die staatsanwalt- schaftliche Befragung des Beschuldigten vom 15. April 2013 (Urk. 10/12) erfolgte im Hinblick auf das von der Vorinstanz nicht genehmigte abgekürzte Verfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft eine anklagegemässe Verurteilung des Beschul-

- 18 - digten und eine Bestrafung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe beantragt hatte, wobei für 18 Monate Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jah- ren hätte gewährt werden sollen (Urk. 33; Urk. 44 S. 2). Die Aussagen des Be- schuldigten vom 15. April 2013 erfolgten in zeitlicher Nähe zum angestrebten ab- gekürzten Verfahren, weshalb deren Verwertbarkeit fraglich ist (Art. 362 Abs. 4 StPO; vgl. auch Urk. 105 S. 34 f.). Da diese Aussagen für die Beweisführung aus- ser Acht gelassen werden können, kann die Frage nach ihrer Verwertbarkeit offen bleiben.

6. Die Anklage stützt sich massgebend auf die Ergebnisse der technischen Überwachungsmassnahmen und auf Beobachtungen und Wahrnehmungen der Polizei (Urk. 1/1 ff.; Urk. 3/11; Urk. 4/1; Urk. 7/1 ff., insbes. Urk. 7/5). Das Bun- desgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüPF; SR 780.1) wurde per 1. Januar 2011 und per 16. Juli 2012 revidiert. Die vorlie- gend angeordnete Überwachung resp. Entscheidung über das Verfahren bei ei- nem Zufallsfund (Art. 9 Abs. 2 aBüPF) bezieht sich auf die Version vom 1. April 2007, welche im Zeitpunkt der Genehmigung durch die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Jahre 2010 in Kraft war. 6.1. Diese technischen Überwachungsmassnahmen wurden in Überein- stimmung mit den §§ 104 ff. aStPO ZH sowie des Bundesgesetzes und der Ver- ordnung betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBüPF, aVüPF) und ab 1. Januar 2011 mit den Art. 269 ff. StPO angeordnet und vom Obergericht des Kantons Zürich genehmigt (Urk. 3/3/4; Urk. 3/4/6; Urk. 3/5/6; Urk. 3/6/6; Urk. 3/6/9). 6.2. Die Gesprächsprotokolle wurden dem Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragungen im Beisein seines amtlichen Verteidigers vorgelegt und die Gespräche abgespielt, so dass er die inhaltliche Richtigkeit persönlich über- prüfen und dazu Stellung nehmen konnte (Urk. 10/3; Urk. 10/6; Urk. 10/9 f.). 6.3. Die Rechte des Beschuldigten, insbesondere das rechtliche Gehör, wurden somit gewahrt, sodass sämtliche Gesprächsprotokolle, auf welche sich die vorliegende Begründung stützt, als Beweismittel verwertbar sind, wie bereits

- 19 - die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 105 S. 6, Ziff. 2.4.). Die Aufzeichnungen sind beweismässig Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO, deren Ab- schriften kommen einem schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 oder 195 Abs. 1 StPO gleich. Die Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Ein- sichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1153, mit weiteren Verweisen). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, im Mai 2010 in Zürich in Mittäterschaft zusammen mit B._____ und einem weiteren Mittäter ei- nen Raubüberfall auf einen Geldkurier der J._____ AG an der …strasse in Zürich vorbereitet zu haben. Sie hätten geplant, den Geldkurier mit Faustfeuerwaffen oder einem Pfefferspray zu bedrohen, die mitgeführte Geldtasche wegzunehmen und ca. Fr 100'000.– bis Fr. 150'000.– zu erbeuten. Zur Vorbereitung hätten sie zwei Schusswaffen und einen Pfefferspray bereitgehalten und Sturmhauben mit ausgeschnittenen Augenpartien gekauft. Zu mehreren Zeitpunkten hätten der Be- schuldigte und die mutmasslichen Mittäter die Umgebung des geplanten Tatortes auskundschaftet und mögliche An- und Abfahrts- bzw. Fluchtwege diskutiert. Der Beschuldigte habe sich aktiv an der Besprechung von Planungsdetails beteiligt. Einer der Mittäter habe im Wissen und mit Zustimmung des Beschuldigten zwei Motorräder als Fluchtfahrzeuge organisiert. Dadurch hätten sie in Mittäterschaft sämtliche Vorbereitungen getroffen, um den geplanten Raubüberfall durchzufüh- ren, wozu es letztlich jedoch nicht gekommen sei (Urk. 46).

2. Der Beschuldigte hat nach anfänglichem Zögern bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung eingeräumt, sich zur fraglichen Zeit in Zürich aufgehalten zu haben, machte jedoch geltend, er sei "vielleicht wegen einer Frau, vielleicht auch wegen Arbeit", welche ihm B._____ habe vermitteln wollen, in die Schweiz gekommen. Er habe hier "einen Job suchen" wollen und daher Kontakt mit "…" (B._____) aufgenommen. Es treffe zu, dass er beim Gespräch im Auto dabei ge- wesen sei. Er habe nie bestritten, dass dort über einen Raub gesprochen worden

- 20 - sei. Durch die Verteidigung liess der Beschuldigte sodann geltend machen, die Reise nach Zürich sei in der Hoffnung erfolgt, eine Arbeit als Fenstermonteur oder Bodenleger zu finden (Urk. 10/1 S. 2 ff., S. 4 f., Vorhalt 17, 24; Urk. 10/2 S. 3; Urk. 86 S. 3 Rz 8; Urk. 92 S. 10 f., 13, 15 f., 18; Prot. II S. 13 ff.).

3. Eine Einreise zum Zwecke der eigenen Beteiligung an der Planung eines Raubüberfalles auf einen Geldkurier in Zürich stellte er jedoch von Beginn weg in Abrede und bestritt konsequent, etwas mit Waffen, Motorrädern und Roger-Staub- Mützen zu tun gehabt, oder über eine Aufteilung von Beute gesprochen zu haben. Etwas im Widerspruch dazu machte der Beschuldigte überdies geltend, als er (am

5. o. 6. Mai 2010) aus dem Auto ausgestiegen sei, sei ihm bewusst geworden, dass er hier nie eine Straftat begehen könnte. Vielleicht hätten B._____ und G._____ einen Raub planen wollen. Den Anklagesachverhalt anerkenne er nicht (Urk. 10/1 S. 1 ff.; Urk. 10/2 S. 2, S. 7; Urk. 10/11 S. 2; Urk. 44 S. 6; Urk. 92 S. 15 f., 18 f., 21 f.).

4. Nachdem der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in wesentlichen Tei- len bestreitet, sind die ihm zur Last gelegten Vorwürfe aufgrund der Untersu- chungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 4.1. Die vorhandenen Beweismittel sowie die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil korrekt aufgeführt. Es kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 105 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Zu den überwachten und aufgezeichneten Gesprächen ist inhaltlich vorweg generell festzuhalten, dass diese in ihrem Wortlaut nicht ohne Weiteres in allen Teilen einen klaren Sinn erkennen lassen. In den unklaren und ungenauen Angaben zeigt sich, dass der Beschuldigte und seine Gesprächspartner in den aufgezeichneten Gesprächen sich einer teilweise verklausulierten Sprache be- dienten. 4.2.1. So sprach C._____ beispielsweise davon, ein "kleines Eisen" zu fin- den, worauf der Beschuldigte wissen wollte: "Ist es der Normale? Oder die Klei-

- 21 - ne?" und C._____ antwortete: "Die 22, es ist die 22." Daraufhin wollte der Be- schuldigte weiter wissen: "Ist es aber die normale? Sieben?" Später im Gespräch ergänzte er: "Ich will ihn nicht umbringen oder so. Aber wenn etwas passiert…" Eine halbe Stunde später sagte er zu C._____ und B._____: "Wichtig ist, dass ich das Motorrad, das Eisen vorfinde." (Urk. 1/1 Anh., Audiogespräch Index 487, 2/4, vom 05.05.2010, 14:15:34; Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52). 4.2.2. Aufgrund der verwertbaren Aussagen von G._____ und H._____ im Vorverfahren im Zusammenhang mit einer Pistole als mögliche Tatwaffe (Urk. 11/1 S. 5 ff.; Urk. 11/12 S. 3) bestehen keine Zweifel daran, dass damit ein Schiesseisen, eine Faustfeuerwaffe, Kaliber 22, gemeint war (vgl. auch Urk. 1/2 S. 11 ff.). Auch der teilweise konspirativ anmutende Charakter der Gespräche weist auf eine bevorstehende Raubstraftat, resp. deren Vorbereitung hin. 4.3. Was die Zusammenfassung der einzelnen Befragungen des Beschul- digten und der weiteren Beteiligten bei der Polizei, im Vorverfahren und vor Vor- instanz sowie die Auszüge aus den Gesprächsaufzeichnungen und dem Ermitt- lungsjournal anbelangt, kann vollumfänglich auf die korrekte Wiedergabe der Aussagen und deren zutreffende Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 105 S. 12 ff., insbes. S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Den nachfolgenden Erwägungen kommt daher lediglich bestätigende und ergänzende Bedeutung zu. 4.4.1. Der Beschuldigte liess durch die Verteidigung ausführen und betonte auch selber wiederholt, er habe am 5. Mai 2010, als er das fragliche Fahrzeug verlassen habe, von einem möglichen Vorhaben, den Raubüberfall auf den Geld- kurier der J._____ vorzubereiten oder gar durchzuführen, abgesehen, bzw. einen solchen gar nie beabsichtigt. So könne er auch zu den in den Anklageziffern 7 bis 10 umschriebenen Vorwürfen, die Beschaffung einer Pistole, eines Pfeffer- sprays und den Kauf von Masken durch B._____ am 16. oder 17. Mai 2010, nichts sagen, da er damit nichts zu tun gehabt habe, daran nicht teilgenommen

- 22 - habe und darüber nichts wisse (Urk. 126 S. 4, Rz 21 ff.; vgl. auch Prot. II S. 15 ff.). 4.4.1.1. Bei diesen bereits mehrmals stereotyp zu Protokoll gegebenen Be- streitungen gibt sich der Beschuldigte etwas gar naiv, unwissend und unbeteiligt und blendet die ihm im Vorverfahren vorgehaltenen Erkenntnisse aus polizeili- chen Ermittlungen und den Gesprächsüberwachungen völlig aus. 4.4.1.2. Weiter ist herauszustreichen, dass dem Beschuldigten von der An- klagebehörde nicht vorgeworfen wird, er persönlich habe alle einzelnen in der An- klage aufgeführten Tathandlungen selber und eigenhändig ausgeführt, sondern die Vorbereitungshandlungen für den geplanten Raub in Mittäterschaft mitgetra- gen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ging die Vorinstanz auch nicht ohne weitere Begründung davon aus, dass es keine Zweifel daran gebe, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2010 sämtliche Vorbereitungen für den Raub getroffen habe (Urk. 126 S: 7, Rz 40). Die Vorinstanz würdigte vielmehr korrekt, dass der Beschuldigte und B._____ sowie der weitere Mittäter am 18. Mai 2010, nach dem Kauf der Sturmhauben sämtliche Vorbereitungen getroffen hatten, um den ge- planten Raubüberfall durchzuführen (Urk. 105 S. 35; vgl. auch nachstehend, Erw. IV.3). 4.4.1.3. Der Beschuldigte will von einem Kauf von Roger-Staub-Mützen nichts gewusst haben, erklärte dann aber eingehend, dass eine Verwendung von Mützen für den geplanten Raub gar keinen Sinn gemacht hätte, da auf den Motor- rädern Helme zum Einsatz gekommen wären (Urk. 126 S. 5 Rz 23 f.), während er andererseits aber ausdrücklich eingeräumt hatte, sich dort auf der Strasse vor dem Geschäft aufgehalten zu haben, als B._____, G._____ und H._____ in den Laden hineingegangen seien (Urk. 10/6 S. 13, Vorhalt 58; Urk. 10/9 S. 2; Urk. 92 S. 12, 19; Prot. II S. 17 ff.). 4.4.1.3.1. Dabei vermag der Beschuldigte nicht plausibel zu erklären, wes- halb er am 17. Mai 2010, ca. 15:09 Uhr, ausgerechnet zusammen mit den Mitbe- teiligten B._____, G._____ und H._____ am …quai war, als die fraglichen Mützen in … Shop gekauft wurden. Ob er sich selber im Shop oder gerade davor aufhielt,

- 23 - vermag nichts daran zu ändern, dass er geltend macht, der einzige Grund für je- nen Aufenthalt in Zürich sei ausschliesslich die Arbeitssuche gewesen und sich obendrein auch noch beschwerte, bei diesem Aufenthalt nur Zeit verloren zu ha- ben. Unter diesen Begleitumständen glauben machen wollen, er habe sich bei je- nem Aufenthalt nur zum Zwecke der Arbeitssuche in Zürich befunden und wisse nichts von solchen Mützen (Urk. 126 S. 8, Rz 48), erweist sich als erfolglose, völ- lig unglaubhafte Ausrede und Schutzbehauptung. 4.4.1.3.2. Bei seinen eingehenden Erläuterungen, wonach es beim geplan- ten Raub gar keiner Mützen bedurft und eine Verwendung derselben gar keinen Sinn gemacht hätte (Prot. II S. 22 f.), liess der Beschuldigte unerwähnt, dass die Motorräder als alternative Fluchthilfe gedacht waren (Urk. 10/6 S. 3, Vorhalt 10; Urk. 1/3, 0004, Index 491, 1/5 f., Gespräch vom 05.05.2010, 14:30:50, 14:33:27; so auch die Verteidigung: Urk. 126 S. 7, Rz 36). Den Raub von Anfang an mit ei- nem Helm begehen zu wollen, wäre dabei selbstredend viel zu stark aufgefallen. Mützen, welche ohne grosses Aufsehen eiligst an- und wieder ausgezogen wer- den können, sind viel praktischer, als auffällige, die Sicht und Agilität des Trägers beeinträchtigende Motorradhelme, wie der Beschuldigte fraglos selber weiss. Damit erweist sich auch sein Bestreben, den offenkundigen Zusammenhang des Erwerbes der Mützen mit dem geplanten Raub argumentativ zu zerstreuen, als durchsichtiges, wenig überzeugendes Ablenkungsmanöver von seiner tatsächli- chen Rolle und seinen Kenntnissen als Mittäter im Zusammenhang mit dem schliesslich nicht ausgeführten Raub auf den Geldkurier der J._____. 4.4.1.4. Wenn der Beschuldigte ausserdem seine Verteidigung geltend ma- chen lässt, von der Waffenbeschaffung durch B._____ nichts gewusst zu haben und damit nicht einverstanden gewesen zu sein (Urk. 126 S. 5 Rz 25 ff.), wird wiederum völlig ausgeblendet, dass er anlässlich der Erkundungsfahrt im Auto am

5. Mai 2010 selber Fragen zu einer benötigten Schusswaffe an seine Kollegen richtete und ergänzte, er wolle damit niemanden umbringen, aber benötige diese, falls etwas passiere (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.1.). Bei jener Gelegenheit legte er obendrein auch noch Wert darauf, dass er das Motorrad und das Eisen vorfin- de (Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52,

- 24 - 15:03:30). Insofern ist die Aussage des Beschuldigten, wie er beispielsweise vor den Vorderrichtern beteuerte, dass sie mit ihm nie über Waffen gesprochen hät- ten (Urk. 92 S. 18), eindeutig wahrheitswidrig. Auch wenn die beiden Motorräder, wie der Beschuldigte geltend machen lässt (Urk. 126 S. 7, Rz 36), anfangs Mai 2010 offenbar wieder zurückgebracht wurden, bedeutet dies nicht, dass sie bei nächster, sich für den Raub bietenden günstigen Konstellation nicht wieder ge- nauso umgehend erneut hätten beschafft werden können. 4.4.1.5. Der Beschuldigte hat bereits bei der Polizei und dann wiederholt gel- tend gemacht, bei der Autofahrt durch Zürich sei nur über vergangene Sachen und Blödsinn gesprochen worden (Urk. 10/3 S. 3 ff.). Doch auch diese Beteue- rungen werden durch seine eigenen Äusserungen in den überwachten Gesprä- chen mit aller Deutlichkeit widerlegt. Die Besprechung im Auto über die Situation rund um das Ausleeren der Geldtasche vor Ort, um den Chip zur möglichen Or- tung derselben im Schutze einer Garage zu entfernen, statt auf offener Strasse, lässt keine vernünftigen Zweifel daran offen, dass nicht von irgendeiner vergan- genen Tat die Rede war, sondern vom geplanten Raub auf den Geldkurier der J._____. Nicht anders verhält es sich mit den Diskussionen über die Verwendung des Motorrades oder die Aufteilung der Beute. Aus diesen Gesprächen ergibt sich deutlich, dass der Beschuldigte nicht bloss dabei war und passiv zuhörte (Urk. 1/3, 0008, Index 497, 1/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:00:52, 15:03:30; 0004, Index 491, 1/5 f., Gespräch vom 05.05.2010, 14:30:50, 14:33:27; 14:35:47; 0008, Index 497, 4/4, Gespräch vom 05.05.2010; 15:09:49; Urk. 10/6 S. 9, Vor- halt 36 ff.). 4.4.2. Das Hauptargument des Beschuldigten dafür, dass er sich bereits nach dem Verlassen des Fahrzeuges am 5. Mai 2010 gegen die geplante Raub- straftat entschieden habe und er sich daher Mitte Mai 2010 und anfangs Juni 2010 lediglich der Arbeitssuche wegen noch zwei weitere Male nach Zürich und Umgebung begeben habe (z.B. Urk. 10/9 S. 3, Vorhalt 13; Urk. 92 S. 21), über- zeugt ebenfalls nicht. 4.4.2.1. Wie bereits dargelegt, war der Beschuldigte, welcher wegen der Ar- beitssuche angeblich keine Zeit verlieren wollte, anlässlich seines zweiten Auf-

- 25 - enthaltes in Zürich, Mitte Mai 2010, beim Kauf der Roger-Staub-Mützen durch die weiteren Beteiligten angeblich völlig grund- und ahnungslos ebenfalls dabei (vor- stehend, Erw. III.4.4.1.3.1.). 4.4.2.2. Zwar ist in den aufgezeichneten Gesprächen des Beschuldigten mitunter die Rede von "Arbeit". Obwohl er ausdrücklich zum Zwecke der Arbeits- suche zu B._____ nach Zürich gekommen sein will, findet sich in den aufgezeich- neten Gesprächen indessen nicht der geringste Hinweis auf eine konkrete legale Arbeitsstelle oder auf einen einzigen nachvollziehbaren Kontakt zu einem mögli- chen künftigen legalen Arbeitgeber. 4.4.2.3. Der Beschuldigte machte zwar geltend, legale Arbeit auf dem Bau, vorzugsweise im Bereich der Fenstermontage, gesucht zu haben. D._____ habe ihm gesagt, dabei behilflich zu sein (z.B. Urk. 10/10 S. 3, Vorhalt 13, Urk. 92 S. 10 f.; Prot. II S. 13; Urk. 126 S. 2, Rz 4). 4.4.2.3.1. Als D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2013 gefragt wurde, ob der Beschuldigte etwas mit der Montage von Fenstern zu tun habe, habe D._____ nur gelacht und erklärt, davon keine Ahnung zu haben und dies noch nie gehört zu haben. Er sei vom Beschuldigten einfach einmal gefragt worden, wie es in der Schweiz mit legaler Arbeit sei, worauf er ge- antwortet habe, dass es vielleicht auf dem Bau eine Möglichkeit gebe. Aber ob der Beschuldigte wirklich die Absicht gehabt habe, in die Schweiz zu ziehen und hier legal zu arbeiten, wisse er nicht (Urk. 11/6 S. 3, Vorhalt 24 ff., S. 6, Vor- halt 54 ff., S. 9, Vorhalt 75). 4.4.2.3.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Aus- kunftsperson in Gegenwart des Beschuldigten und von dessen damaligen Vertei- diger vom 21. März 2013 bestätigte D._____ auf Frage, sich an seine bisherigen Aussagen zu erinnern und damals vollständig und wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (Urk. 11/13 S. 1 f.). Auf weitere, konkrete Fragen antwortete D._____ indessen nur ausweichend. Nur auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten, ob er wisse, dass er (der Beschuldigte) Fensterrahmen gebaut habe, antwortete er wieder ausführlich, dass sie über einen Job auf der Baustelle und auch über

- 26 - Baumaterial geredet hätten. Er habe dem Beschuldigten einen Job als Bodenle- ger gefunden. Es sei aber nie dazu gekommen, dass dieser hier habe arbeiten können (Urk. 11/13 S. 2 ff., insbes. S. 6; Urk. 126 S. 2, Rz 5). 4.4.2.4. Ausserdem geht aus dem Zusammenhang der aufgezeichneten Ge- spräche offenkundig hervor, dass der Beschuldigte den Ausdruck "Arbeit" auch als Umschreibung von illegalen Tätigkeiten und keineswegs bloss von legaler Er- werbstätigkeit verwendete (Urk. 1/3, 0006, Index 493, 1/5, Gespräch vom 05.05.2010, 14:40:51; Urk. 10/6 S. 5, Vorhalt 18 f.; Urk. 1/3, 0008, Index 497, 2/4, Gespräch vom 05.05.2010, 15:03:30). 4.4.2.5. E._____, die damalige Freundin des Beschuldigten im Tessin, wur- de am 12. Februar 2013 am Sitz der Bundeskriminalpolizei in Lugano als Aus- kunftsperson polizeilich durch die Stadtpolizei Zürich befragt. Im Zusammenhang mit der Arbeitssuche erklärte sie (Urk. 11/8 S. 3 ff.), sich zu erinnern, dass der Beschuldigte einmal zur fraglichen Zeit in Zürich gewesen sei. Von mehreren Ma- len und weshalb, wisse sie nichts. Vielleicht habe er dort eine Arbeitsstelle suchen wollen. Sie habe nicht gewusst, was er in Zürich gewollt habe. Sie habe ihn auch nicht gefragt. Sie hätten Streit gehabt, da er eine Stelle in der Schweiz nicht an- genommen habe. Sie habe ihn nie gefragt, was er wo gewollt habe. Sie habe gar nicht wissen wollen, was er mache. Aber er hätte es ihr auch niemals gesagt. Er habe ihr aus Prinzip nichts erzählt. Deshalb habe sie das auch nicht genau wis- sen bzw. danach fragen wollen. 4.4.2.6. Aus den Aussagen der Mitbeteiligten und von E._____ lässt sich durchaus erkennen, dass der Beschuldigte im Mai/Juni 2010 Überlegungen im Hinblick auf einen legalen Arbeitserwerb angestrengt haben mag (vgl. auch Urk. 118). Dies vermag angesichts des übrigen Beweisergebnisses allerdings nichts daran zu ändern, dass der Hauptgrund für seine drei Aufenthalte in Zürich die Planung und Durchführung des Raubüberfalles auf einen Geldkurier der J._____ war. 4.4.2.7. Eine von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Bestätigung vom 15. Juni 2014 hält fest, dass der Beschuldigte sich

- 27 - im Mai 2010 bei der Firma K._____ GmbH beworben habe (Urk. 127). Das Schreiben trägt den Absender K._____ GmbH, … [Adresse], unterzeichnet mit "F._____, Geschäftsleitung". Diese Bestätigung stellt einen weiteren dubiosen Versuch des Beschuldigten dar, den wahren Grund für seine damaligen Aufent- halte zu verschleiern. Aus dem Handelsregisterauszug erhellt, dass diese Firma Mitte Juni 2012 gelöscht wurde und nie unter der Adresse …, eingetragen war. Seit 24. Oktober 2011 war deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift sein Kollege B._____ (dazu vorstehend, Erw. II.4.3.). 4.4.2.8. Wie unbehelflich die Schutzbehauptung des Beschuldigten mit der Arbeitssuche schliesslich ist (Urk. 126 S. 9, Rz 51), zeigt sich im Umstand, dass er bei seinem dritten Aufenthalt in Zürich und Umgebung am 7. Juni 2010 zurück nach Italien abgereist war, obwohl D._____ eine Arbeitsstelle als Bodenleger für ihn gefunden hatte (Urk. 11/13 S. 6; vorstehend, Erw. III.4.4.2.3.2.), worauf über- dies auch die Aussage von E._____ bei der Polizei hindeutet, wonach sie mit dem Beschuldigten Streit gehabt habe, da dieser eine Stelle in der Schweiz nicht an- genommen habe (vorstehend, Erw. III.4.4.2.5.). 4.4.3. Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen anderslautenden Beteu- erungen (vgl. Urk. 126 S. 8, Rz 43 f., S. 9, Rz 50 f., S. 11, Rz 67) erst anlässlich seines dritten Aufenthalts in Zürich, anfangs Juni 2010, gegen die Ausführung des geplanten Raubes entschieden hatte, zeigt sich insbesondere auch im aufge- zeichneten Telefongespräch mit D._____ vom 2. Juni 2010, 20:26 Uhr. Darin be- klagte sich der Beschuldigte zunächst darüber, dass er B._____ nicht erreichen könne und die anderen nur seine Zeit vergeuden würden. Er werde kommen, wenn sie bereit seien. D._____ erklärte ihm daraufhin, dass es wegen dieser Ar- beit immer noch gleich sei, wegen dem, was sie zusammen angeschaut hätten, diese sei immer noch aktuell. Dass es sich dabei immer noch um den geplanten Raub auf den Geldkurier drehte, ergibt sich aus der darauffolgenden Frage von D._____, ob der Beschuldigte vielleicht am Wochenende (von Lugano nach Zü- rich) hinauf kommen möchte, oder besser sei Freitag oder höchstens Montag, denn er wisse ja, dass dies die Tage seien, an denen sie dort ins Büro könnten (Urk. 1/3, 0156; Urk. 10/10 S. 1, Vorhalt 5 ff.). Nachdem der Beschuldigte sich an-

- 28 - lässlich der Erkundungsfahrt vom 5. Mai 2010 zusammen mit B._____ und C._____ bereits darüber unterhalten hatte, dass der Geldkurier am Montag und Freitag am meisten Geld mitführe, um die dortigen Bancomaten nachzufüllen, be- stehen daran keine vernünftigen Zweifel (Urk. 1/3, 0007, Index 495, 1/5, Ge- spräch vom 05.05.2010, 14:50:51). 4.4.3.1. Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 7. Juni 2010, 22:01 Uhr, als sich der Beschuldigte bereits auf der Rückreise nach Italien befand, geht weiter hervor, dass er inzwischen erfahren hatte, dass letzte Woche 5 seiner Freunde verhaftet worden waren (Urk. 1/3, 0202). Der Verteidigung ist zuzustim- men, dass der Beschuldigte anfangs Juni 2010 wohl kaum noch einmal nach Zü- rich gekommen wäre, wenn ihm die Verhaftungen bereits vorher bekannt gewe- sen wären (Urk. 126 S. 10), zumal er nach der Verhaftung von H._____ befürch- ten musste, möglicherweise auch selber in den Focus der Polizei gelangt zu sein. 4.4.3.2. Diesbezüglich machte der Beschuldigte zwar wenig überzeugend geltend, er habe über Personen in Italien gesprochen. Von fünf Personen im Kä- fig, die wegen ihrer Ehefrau nicht hätten ausgehen dürfen. Er habe gar nieman- den von diesen Verhafteten gekannt. Einzig vor Vorinstanz räumte er dann aber immerhin ein, von den Verhafteten H._____ gekannt zu haben (Urk. 10/10 S. 4 ff.; Urk. 92 S. 17; Urk. 126 S. 10, insbes. Rz 60; Prot. II S. 16). Angesichts des Um- standes, dass Ende Mai 2010 tatsächlich fünf Festnahmen im Umfeld von C._____ erfolgt waren (Urk. 10/10 S. 5, Vorhalt 31), erweisen sich die Erklärungs- versuche über den Inhalt seines Telefongespräches als weit hergeholt und un- glaubhaft. Das von ihm anlässlich dieses Telefongespräches Gesprochene verrät vielmehr den eigentlichen Grund und hinterlässt keine vernünftigen Zweifel daran, weshalb der Beschuldigte – verunsichert durch diese Verhaftungen – am Abend des 7. Juni 2010 Zürich in Richtung Italien schliesslich endgültig verliess, nach- dem er nach der Verhaftung von H._____ allen Grund hatte, sich vor einer mögli- chen eigenen Verhaftung zu fürchten. 4.4.4. In seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 13. März 2013 als Beschuldigter hatte B._____ in Gegenwart des Beschuldigten A._____, mit den vorstehend dargelegten Erkenntnissen übereinstimmend und sich damit selber

- 29 - belastend, weshalb glaubhaft, unter anderem zu Protokoll gegeben, er habe auf ein "Okay" zur Durchführung des Raubes warten müssen. Dieses sei nicht ge- kommen. Theoretisch hätte er den Raub mit den getroffenen Vorbereitungen schon durchführen können (Urk. 11/10 S. 14). Insofern ist es offensichtlich unzu- treffend, wenn der Beschuldigte am 31. Mai 2013 beim Haftrichter beispielsweise glauben machen wollte, dass man nichts weiteres gemacht habe, als über den Raubüberfall zu sprechen (Urk. 28 S. 4). Man hatte diesen offenbar vielmehr bis zur Ausführungsreife vorbereitet, was im Übrigen auch durch die vorstehend dar- gelegten Beweismittel und deren Würdigung bestätigt wird. Die Tatörtlichkeit war selbst durch den an sich ortsunkundigen Beschuldigten mit Hilfe seiner ortskundi- gen Bekannten auskundschaftet worden. Schusswaffen, Pfefferspray, Tarnmittel und Fluchtfahrzeuge waren in Reichweite bereit, so dass sie bei Bedarf innert weniger Stunden mit überschaubarem Aufwand am vorgesehenen Tatort und dessen Umgebung einsatzbereit gewesen wären. Offenbar warteten die Beteilig- ten bloss noch auf ein "Okay", auf das Erteilen von grünem Licht, wofür auch die aufgezeichneten Gespräche einen weiteren deutlichen Hinweis liefern (z.B. Urk. 1/3, 0007, Index 495, 4/5, Gespräch vom 05.05.2010, 14:58:58). Einzig der Startschuss zur Tatausführung war bis zu den erwähnten Verhaftungen im Umfeld der weiteren Beteiligten nie erfolgt. 4.4.5. Das vorstehend Dargelegte wird schliesslich auch noch durch die Aussagen von G._____ bestätigt und untermauert (vgl. vorstehend, Erw. II.5.4.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung machte G._____ auch nicht bloss Aussagen vom Hörensagen, sondern erklärte unter anderem glaubhaft, wie er den Beschuldigten anlässlich einer seiner Einreisen persönlich vom Bahnhof und am Folgetag bei der … Dietikon abgeholt hatte (Urk. 122 A S. 3), weshalb er durchaus auch Erkenntnisse aus eigener Wahrnehmung wiedergeben konnte. Jene Aussagen von G._____, welche vom Hörensagen stammen dürften, wonach der Beschuldigte "einer der besten Räuber" sei, und er sei extra dafür in die Schweiz gekommen (Urk. 122 A S. 3, Vorhalt 13 ff.), werden indessen durch das einschlägig belastete Vorleben des Beschuldigten und die bereits dargelegten Er- kenntnisse aus den Gesprächsüberwachungen untermauert, weshalb sie glaub-

- 30 - haft sind und trotz anderer Widersprüche in seinen Aussagen auf diese Erkennt- nisse abzustellen ist. 4.4.5.1. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. De- zember 2012 als Auskunftsperson bestätigte G._____ ausdrücklich, am 28. No- vember 2011 bei der Polizei vollständig und wahrheitsgemäss ausgesagt zu ha- ben. Im weiteren Verlauf der Befragung bestätigte er Erkenntnisse über den Be- schuldigten, welche er offenbar von B._____ erfahren hatte (Urk. 11/1 S. 2 ff.). 4.4.5.2. Zwar handelt es sich dabei um Angaben vom Hörensagen. Dass G._____ diese aber direkt von B._____, der anfänglichen Bezugsperson des Be- schuldigten im Raum Zürich, welcher sich auch in jüngster Zeit, u.a. durch Ge- fängnisbesuche und telefonische Kontakte wieder als treuer Freund des Beschul- digten hervortat (vgl. vorstehend, Erw. II.4.3.; Erw. III.4.4.2.7.), vernommen hat, ist immerhin ein weiteres, starkes Indiz dafür, dass sie zutreffen. Nachdem diese Aussagen, wie bereits dargelegt, durch die abgehörten Gespräche bestätigt wer- den, bestehen keine vernünftigen Zweifel an deren Wahrheitsgehalt, weshalb auf sie abzustellen ist. 4.4.6. Die den Beschuldigten entlastende Aussage von B._____ anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlicher Befragung als Beschuldiger vom 13. März 2010, wonach er den Beschuldigten A._____ nie hierher gerufen habe, um an ei- nem Raub teilzunehmen (Urk. 11/10 S. 9), kann angesichts des übrigen Beweis- ergebnisses nicht der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr einem leicht durchschaubaren und untauglichen Versuch, seinen Kollegen wahrheitswidrig zu entlasten. 4.5. Der Anklagesachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB ("Strafbare Vorbereitungshandlun- gen") wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren

- 31 - Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub im Sinne von Art. 140 StGB auszuführen. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Engler, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 3 zu Art. 260bis StGB).

2. Vorab kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz zur Mittäterschaft und zur korrekten Subsumtion unter den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen, zum Vorliegen der Planmässigkeit des Vor- gehens sowie zum Tatbestand des Raubes verwiesen werden (Urk. 105 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Zu ergänzen bleibt, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft auch er- füllt, wer weder bei der Entschlussfassung noch der Planung massgeblich beteiligt war, da die mittäterschaftliche Tatbeteiligung massgebend an der Rolle gemessen wird, die der Einzelne willentlich übernimmt. Subjektive Vorbehalte sind daher ir- relevant. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie, auch ohne besondere Verabredung hergestellt werden. Sie kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittä- terschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Hand- lungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell- rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zu- sammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuwei-

- 32 - sen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grund- sätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7; Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014, E. 2). 3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt reiste der Beschuldigte insgesamt drei Mal nach Zürich, um an der Vorbereitung des geplanten Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____ mitzuwirken. Er beteiligte sich zusammen mit den Mitbe- teiligten B._____, C._____ und D._____ bereits anlässlich der Erkundungsfahrten anfangs Mai aktiv an der Planung und gedanklichen Vorbereitung des Raubes (vgl. vorstehend, Erw. III.4.2.1. f.; Erw. III.4.4.1.2. ff.). Auch über das Treffen jener konkreten Vorkehrungen, an denen der Beschuldigte nicht persönlich mitwirkte, wie beispielsweise das Bereithalten der Motorräder oder das Beschaffen von Schusswaffen und eines Pfeffersprays, war er im Bilde und beteiligte sich aktiv an der Erörterung und Meinungsbildung darüber, welche Tatmittel zur erfolgreichen Verübung des Raubüberfalles notwendig und dienlich sein würden (vorstehend, Erw. III.4.4.1.4. f.). Damit wurde die Vorbereitung mittäterschaftlich durch konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen systematisch und über einen ge- wissen Zeitraum hinweg betrieben (vgl. Engler, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 260bis StGB). 3.2. Von einer Verübung der Raubstraftat sah der Beschuldigte entgegen seiner anderslautenden Darstellung erst anlässlich seines dritten Aufenthaltes in Zürich am 7. Juni 2010 ab, als er von den Verhaftungen erfahren hatte (vorste- hend, Erw. III.4.4.3. ff.). Der Umstand, dass der Beschuldigte nach seinem ersten Aufenthalt in Zürich anfangs Mai 2010 keinen Kontakt zu C._____ mehr hatte und auch die Kontakte zu B._____ über einen längeren Zeitraum im Mai 2010 zwi- schenzeitlich zum Erliegen gekommen waren, deutet vielmehr darauf hin, dass sowohl bei C._____ als auch bei B._____ das Interesse an einer baldigen Bege- hung des Raubes geschwunden war, während der Beschuldigte sich D._____ zuwandte und anfangs Juni 2010 immer noch im Bestreben angereist war, die vorbereitete Tat auszuführen (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.).

- 33 - 3.3. Was den objektiven Tatbestand anbelangt, hat der Beschuldigte demzu- folge sämtliche konkreten organisatorischen und technischen Vorkehrungen bis zum Abschluss der Vorbereitungshandlungen mitgetragen oder daran aktiv mit- gewirkt und auch danach, d.h. nach dem 18. Mai 2010 bis zum 7. Juni 2010 an seinem Entschluss festgehalten, diesen Raub auch tatsächlich verüben zu wollen, bis er angesichts des bei C._____ und B._____ geschwundenen Interesse an ei- ner Tatbegehung sowie die zu ihm gelangte Botschaft über die erfolgten Verhaf- tungen schliesslich ebenfalls von einer Tatbegehung absah. 3.4. In subjektiver Hinsicht wird vorsätzliches Treffen der Vorbereitungs- handlungen vorausgesetzt. Der Täter muss die Vorkehrungen wissentlich und wil- lentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist Eventualvorsatz ausgeschlossen. Ausserdem ist erforderlich, dass der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begeht, irgendeinen der in Art. 260bis StGB aufgezählten Straftatbestände zu verwirklichen. Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes hinausgehen (Engler, a.a.O., N 12 zu Art. 260bis StGB). Ausgehend vom erstellten Sachverhalt und aus den Gesprächsaufzeichnungen ergibt sich unschwer, dass der Beschuldigte sich mit Wissen und Willen an der Vorbereitung des geplanten Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____ betei- ligte und diesen auch auszuführen beabsichtigte.

4. Die Verteidigung macht unter Hinweis auf BGE 132 IV 127 geltend, der Beschuldigte habe den Raub aus eigenem Antrieb nicht ausgeführt, weshalb sein Verhalten als freiwilligen Rücktritt von den strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB zu werten und das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 126 S. 11 f.). 4.1. Art. 260bis Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Täter, welcher die Vorberei- tungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, straflos bleibt. 4.2. Handeln aus eigenem Antrieb setzt voraus, dass der Täter sich frei ent- schliesst, sein Vorhaben aufzugeben, also aus innerer Motivation, unabhängig

- 34 - von äusseren Gegebenheiten, seinen Plan nicht weiter verfolgt (Engler, a.a.O., N 14 zu Art. 260bis StGB). 4.2.1. Gemäss der Rechtsprechung bezieht sich der Rücktritt aus eigenem Antrieb auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und nicht auf die Ausführung der geplanten Haupttat. Für die Bejahung des Rücktritts des Täters genügt somit, dass dieser aus eigenem Antrieb auf die Ausführung eines wesentlichen Teils der Vorbereitungshandlungen verzichtet hat. Es reicht hingegen nicht, wenn der Täter sich – nachdem er die vorgesehenen Vorbereitungshandlung allesamt ausgeführt hat – darauf beschränkt, nur die eigentliche Haupttat nicht zu begehen. Wie beim vollendeten Versuch muss er Handlungen tätiger Reue vornehmen. Er muss zei- gen, dass er nicht bereit ist, die Haupttat zu begehen. Dies muss er manifestieren, sei es, indem er verschiedene Vorbereitungen wieder rückgängig macht (z.B. in- dem er die bereits beschafften Waffen wegwirft), sei es, dass er in anderer Weise die Absicht bekundet, die Ausführung der Haupttat zu verunmöglichen oder zu- mindest wesentlich zu erschweren (BGE 132 IV 127 = Pra 96 [2007 Nr. 61], mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Im von der Verteidigung angerufenen Fall hatte der Täter aus eige- nem Antrieb auf Vorbereitungshandlungen verzichtet und nicht erst auf den ge- planten Überfall, weshalb er von den Vorbereitungshandlungen zurückgetreten war (BGE 132 IV 127 = Pra 96 [2007 Nr. 61], E. 2.4). 4.2.3. Der Beschuldigte ist indessen nicht spontan, d.h. aus freien Stücken von den strafbaren Vorbereitungshandlungen zurückgetreten. Er hatte zusammen mit den Mitbeteiligten bis am 18. Mai 2010 vielmehr bereits alle für die Durchfüh- rung des Raubüberfalles notwendigen Tatvorbereitungen und Vorkehrungen ge- troffen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwogen hat (Urk. 105 S. 39, Ziff. 4.2). Er wartete sozusagen nur noch auf den Startschuss (vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.2. f.). Die Vorbereitungen waren somit abgeschlossen, der geplante Raub war ausführungsreif und bereit, bei nächster, sich bietenden Gelegenheit (an einem Montag oder Freitag, vgl. vorstehend, Erw. III.4.4.3.) verübt zu werden, weshalb es am 7. Juni 2010 gar nicht mehr möglich war, vom längst vollständig erfüllten Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zurückzutreten.

- 35 - 4.2.4. Hinzu kommt somit, dass äussere Umstände dazu geführt hatten, dass der Beschuldigte nach dem durch ihn und die weiteren Mittäter vollendeten Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen sich nicht mehr im Stande sah, die eigentliche Raubstraftat auszuführen, da das Interesse von C._____ und B._____ an einer Beteiligung an der Verübung der eigentlichen Raubstraftat ge- schwunden war und fünf Personen aus ihrem Umfeld, darunter H._____, verhaftet worden waren (vorstehend, Erw. III.4.4.3.2.). Es fehlt beim Beschuldigten mithin am Erfordernis, die Haupttat, d.h. den Raubüberfall (bloss) aus innerer Motivation, unabhängig von äusseren Gegebenheiten, nicht weiterverfolgt zu haben, wie be- reits die Vorderrichter zutreffend erwogen haben (Urk. 105 S. 39 f.). 4.3. Die Staatsanwaltschaft machte zurecht geltend (Prot. II S. 21), dass ei- ne Anwendung von Art. 260bis Abs. 2 StGB, wie sie die Verteidigung vorsieht, da- zu führen würde, dass der Anwendungsbereich des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlungen völlig ausgehöhlt würde und immer dann toter Buch- stabe bliebe, wenn die strafbaren Vorbereitungshandlungen für eine ausführungs- reife Tat getroffen wurden, welche in der Folge doch nicht verübt wurde. Dies kann indessen nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein.

5. Der Beschuldigte hat somit sowohl den objektiven als auch den subjekti- ven Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB erfüllt. Ein strafloser Rücktritt im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB ist nicht gegeben. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Anschlussberufung eine Erhö- hung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre an (Urk. 111 S. 2; 125 S. 1). Die Verteidigung verlangte im Eventualstandpunkt sinngemäss eine möglichst milde Bestrafung (Urk. 126 S. 12).

2. Im angefochtenen Urteil wurde der Strafrahmen des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d

- 36 - StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt, zumal weder Strafmilderungs- noch Strafschärfungsgründe vorliegen. Die einzel- nen Kriterien bei der Einstufung des Verschuldens wurden durch die Vorinstanz ebenfalls korrekt aufgeführt und zutreffend auf die vorzunehmende Differenzie- rung zwischen Tat- und Täterkomponente und die Gewichtung der objektiven und subjektiven Schwere der Tat hingewiesen (Urk. 105 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht der Initiant und Ideengeber des geplanten gemeinsamen Raubüberfalles auf den Geldkurier der J._____, mit einer erwarteten, unter den Mittätern aufzuteilenden Beute von ca. Fr. 100'000.– bis Fr. 150'000.– in bar, war. Er war vielmehr von seinem guten alten Bekannten B._____ (vorstehend, Erw. III.4.4.5.2.) nach Zürich gerufen worden, um sich mit seinen einschlägigen Erfahrungen an der Planung und Tatausführung zu beteiligen (Erw. III.4.4.5.). Diesem Ruf folgte er anfangs Mai 2010 bereitwillig und beteiligte sich in der Folge anlässlich von drei Aufenthalten im Raum Zürich über einen Zeitraum ca. eines Monats mit Unterbrüchen als Mittäter am Treffen von konkreten technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie das mehrfache Auskundschaften der Tatört- lichkeit, das Besprechen des Tatvorgehens und das Beschaffen von Tatmitteln. 2.1.1. Obwohl der Beschuldigte zunächst über keine Ortskenntnisse verfügte und sich von seinen Kollegen anlässlich von Erkundungsfahrten und -begehun- gen in diese einführen lassen musste, spielte er nicht bloss eine untergeordnete Rolle am ganzen Vorhaben (Urk. 126 S. 12, Rz 75), sondern reiste drei Mal ei- gens zum Zwecke der Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung des Raubüberfalles an. Dabei brachte er seine einschlägigen Erfahrungen durch rege Teilnahme an der Besprechung des Tatvorgehens aktiv ein und diskutierte bei der Erörterung von voraussichtlich benötigten Tatmitteln mit (z.B. Erw. III.4.2.1. f., Erw. III.4.4.1.4.). Auch daraus, dass das Interesse von C._____ und B._____ im Verlaufe des Monats Mai 2010 offenbar geschwunden war, der Beschuldigte sich dennoch weiterhin um Kontakt zu den Mittätern im Hinblick auf eine Tatausfüh- rung bemühte (vgl. Erw. III.4.4.3.), zeigt sich, dass er im Rahmen der Planung und beabsichtigten Ausführung der Raubstraftat gleichberechtigtes Mitglied der

- 37 - Tätergruppe war. Seine Rolle unter den Mittätern eröffnet daher keine Möglichkeit der Minderung seines objektiven Tatverschuldens. 2.1.2. Bei der objektiven Schwere der Tat fällt weiter ins Gewicht, dass er sich als Mittäter an der Vorbereitung eines Raubes beteiligte, bei welchem das Raubopfer durch einen Pfefferspray oder mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und zum Widerstand unfähig gemacht werden und bei allfälliger Gegenwehr nötigen- falls auch körperlich beeinträchtigt werden sollte. 2.1.3. Die objektive Tatschwere ist angesichts all dieser Begebenheiten als mittelschwer einzustufen. 2.2. Im Rahmen der subjektiven Schwere der Tat ist zu gewichten, dass nicht bloss ein Versuch vorlag, sondern die strafbaren Vorbereitungshandlungen vollendet wurden. Der Beschuldigte führte sämtliche Tathandlungen mit Wissen und Willen aus oder trug diese als Mittäter mit, weshalb er direktvorsätzlich han- delte. Sein Motiv war die Erlangung der Beute, resp. seines Anteils derselben, mithin rein geldwerter Natur, wobei er nötigenfalls auch den Einsatz von Gewalt gegen den Körper des Geldkuriers in Kauf genommen hätte, um diesen zum Wi- derstand unfähig zu machen oder die Beute und seine Flucht zu sichern (vorste- hend, Erw. III.4.4.1.4.), was auch seine kriminelle Energie illustriert. Der mit den drei Anreisen nach Zürich getriebene grosse Aufwand und die professionelle Vor- bereitung des Raubes zeugen vom kriminellen Engagement des Beschuldigten. Dem Umstand, dass er aus freien Stücken an den strafbaren Vorbereitungshand- lungen mitwirkte, obwohl er eine legale Arbeitsmöglichkeit in Aussicht hatte (Erw. III.4.4.2.3.2., Erw. III.4.4.2.8.), wirken sich eher noch erhöhend auf die sub- jektive Tatschwere aus. 2.2.1. Das Vorhaben der ausführungsreif vorbereiteten Haupttat, den Raub- überfall, gab er schliesslich unfreiwillig auf, als das Interesse von C._____ und B._____ – aus welchen Gründen auch immer – geschwunden war, unter anderem H._____ verhaftet worden war und er deshalb selber befürchten musste, ebenfalls in den Focus der Ermittlungsbehörde gelangt zu sein (vgl. vorstehend,

- 38 - Erw. III.4.4.3.2.). Somit sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine verschul- densmindernden Elemente gegeben. 2.2.2. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen (Urk. 105 S. 41), dass die subjektive Tatschwere die objektive Schwere der Tat nicht zu relativieren vermag. Im Gegenteil zementiert sie das insgesamt mittelschwere Verschulden, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

3. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Beurteilung der Täterkomponen- te hinlänglich mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten auseinandergesetzt (Urk. 105 S. 42 f.). Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu rekapitulieren, dass der Beschuldigte am tt. Februar 1962 in …, Pro- vinz …, Italien, geboren ist und dort mit zwei Brüdern und einer Schwester auf- wuchs. Seine Familie lebt auch heute noch in Italien. Er besitzt die italienische Staatsbürgerschaft. In seiner Jugendzeit habe er einige Turbulenzen durchlebt, weshalb er sich als das schwarze Schaf der Familie bezeichnet. Im Alter von 15 Jahren hatte er erstmals mit der Polizei zu tun. Aufgrund seiner zeitweisen Betäu- bungsmittelabhängigkeit absolvierte er in den Jahren 2002 bis 2004 eine Therapie und konsumiert keine Drogen mehr. Der Beschuldigte verbrachte bislang insge- samt etwa 8 Jahre im Gefängnis. Im Jahre 1983 heiratete der Beschuldigte und hatte zwei Kinder mit der von ihm getrenntlebenden Ehefrau. Seine Tochter ist studierte Psychologin und sein Sohn arbeite in der Regionalverwaltung. Der Be- schuldigte verfügt über kein Vermögen, hat aber hohe, aus Gerichtskosten beste- hende Schulden beim italienischen Staat (Urk. 14/5; Urk. 92 S. 1 f.; Prot. II S. 9 ff.). 3.1. Der Beschuldigte absolvierte in Italien die Schule bis zur dritten Se- kundarklasse. Anschliessend arbeitete er in der Fabrik seines Vaters, bis diese geschlossen worden sei. So blieb er ohne Ausbildung und arbeitete in der Folge in der Landwirtschaft bei Feld- und Erntearbeiten. Im Gefängnis konnte der Be- schuldigte dann eine Ausbildung als Bäcker absolvieren (Urk. 92 S. 2, 5). Vor sei- ner Verhaftung war er als Möbelrestaurator und Fenstermonteur tätig (Prot. II S. 8 f.).

- 39 - 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er zurück nach Italien und dort seine Arbeit wieder aufnehmen wolle. Seine Freundin sei jetzt diejenige in … [Italien]. Von Frau E._____ habe er sich am 10. Juni 2010 getrennt, als er nach … [Italien] gegangen sei (Prot. II S. 11). 3.3. Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zusätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten liessen. 3.4. In der Schweiz und in Deutschland ist der Beschuldigte nicht im Strafre- gister verzeichnet. Der Auszug aus dem italienischen Strafregister umfasst gut sechs Seiten (Urk. 15/1–3; Urk. 107). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen vor dem Jahre 2002 nach schweizerischem Recht nicht mehr zu berücksichtigen sind (Art. 369 StGB). Der Beschuldigte selber bezeichnet sich als nicht einer kriminellen Organisation angehörig, aber als gemeinen Straftä- ter, welcher von den italienischen Richtern nie als gefährlich eingestuft worden sei (Urk. 92 S. 3). Seine Delinquenz bringt er mit seiner früheren Drogensucht in Ver- bindung und sieht darin den Auslöser für sein Abgleiten auf die schiefe Bahn (Urk. 92 S. 7). Seine aktuellste Verurteilung stammt vom 22. November 2007 we- gen Waffentragens, als er mit Strafdekret des Gerichtes von Melfi mit EUR 60.– Busse bestraft worden war. Mit Urteil des Appellationsgerichtes Mailand vom

15. Februar 2007 wurde er wegen Betäubungsmittelbesitzes mit 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von EUR 30'000.– bestraft (Urk. 15/2 S. 6). In den Jahren 2002 bis 2004 ergingen mehrere Urteile wegen Diebstahls und Raubes gegen ihn. Überdies wurde der Beschuldigte mit Urteil des Kollegialgerichtes von Ascoli Piceno vom 5. Oktober 2011 erstinstanzlich we- gen Raubes schuldig gesprochen und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ge- gen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt (Urk. 12/2). Das Rechtsmittelverfah- ren in Italien ist sistiert, bis der Beschuldigte daran teilnehmen kann. Er führte da- zu aus, dass seine Unschuld habe festgestellt werden können, aber das Verfah- ren sei auf Januar verschoben worden, damit er sich verteidigen könne (Urk. 92 S. 5; Urk. 12/1 ff.). Demzufolge wurde der Beschuldigte während eines laufenden Strafverfahrens wegen Raubes erneut einschlägig straffällig, was zusätzlich zu

- 40 - seinen recht zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen einen weiteren merk- lichen Straferhöhungsgrund darstellt. 3.5. Dem stark belasteten Vorleben ist mit einer Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe angemessen Rechnung zu tragen. 3.6. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.6.1. Der Beschuldigte hat zwar nie bestritten, sich zwischen anfangs Mai 2010 bis anfangs Juni 2010 insgesamt drei Mal für einige Tage im Raum Zürich aufgehalten zu haben und bei der Fahrt vom 5. Mai 2010 dabei gewesen zu sein und dort auch gesprochen zu haben. Aufgrund von im Zeitpunkt seiner Verhaf- tung bereits bekannten Ermittlungsergebnissen blieb dem Beschuldigten ange- sichts dieser erdrückenden Beweislage gar keine vernünftige Möglichkeit, dies ernsthaft zu bestreiten, weshalb diese teilweisen Zugeständnisse auch keine ge- ringfügige Strafminderung zu bewirken vermögen, zumal er alle wesentlichen Be- lastungen stets konsequent bestritten hat (vgl. vorstehend, Erw. III.2. ff.). 3.6.2. Auch sein übriges Nachtatverhalten gibt keinen Anlass für eine Straf- reduktion. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass dem Wohlverhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug keine solche Wirkung zukommen kann, da dies von einem Häftling erwartet werden darf (Urk. 125 S. 4). Wobei in diesem Zusammenhang immerhin zu beachten ist, dass es zu einer geringfügigen Dis- ziplinierung wegen Missachtung einer Sperrzeit gekommen war (Urk. 121 S. 2). 3.7. Die Verteidigung macht geltend, es müsse stark strafmindernd berück- sichtigt werden, dass der fragliche Vorwurf nunmehr 3 ½ Jahre zurückliege (Urk 126 S. 12, Rz 75).

- 41 - 3.7.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2. Auflage 2013, N 1 ff. zu Art. 5 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz 141, 147; Urteil 1B_549/2012 vom

12. November 2012, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

- 42 - 3.7.3. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte nach Vollendung der strafbaren Vorbereitungshandlungen sich in seinem Heimatland Italien, an einem hierorts unbekannten Ort aufhielt und erst am

24. November 2012 durch die Kantonspolizei Tessin verhaftet wurde (Urk 14/1). In der Folge waren zusätzliche Befragungen der Mittäter und anschliessende Konfrontationen durchzuführen. Hinzu kam das schliesslich nicht genehmigte ab- gekürzte Verfahren, welches zusätzlich Zeit in Anspruch nahm. Darin kann indes- sen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes erblickt werden. 3.7.4. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich ver- mindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drit- tel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 = Pra 95 (2006) Nr. 122 E. 6). Dem Beschuldigten kann zugutegehalten werden, dass er sich seit den vorliegend zu beurteilenden strafbaren Vorbereitungshandlungen im Mai/Juni 2010 nichts mehr zu Schulden kommen liess. Dieses längere Wohlverhalten seit der Tat rechtfertigt eine moderate Strafminderung von drei Monaten Freiheitsstra- fe. 3.8. Insgesamt wirken sich die dargelegten Elemente der Täterkomponente und des Nachtatverhaltens leicht straferhöhend aus, weshalb eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 2 ¾ Jahre Freiheitsstrafe angemessen er- scheint. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren zu bestrafen. 3.9. Einer Anrechnung der bereits erstanden Haft und des vorzeitigen Straf- vollzuges steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Gewährung des beding- ten Strafvollzuges korrekt aufgeführt und aufgrund des bereits dargelegten, mit teilweise einschlägigen Vorstrafen belasteten Vorlebens sowie des Umstandes,

- 43 - dass der Beschuldigte während des in Italien laufenden Strafverfahren durch die in diesem Verfahren beurteilte Tat erneut straffällig wurde (vgl. vorstehend, Erw. V.3.2.), die Möglichkeit der Gewährung eines bedingten oder teilbedingten mit zutreffender Begründung zurecht verneint. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 105 S. 44).

2. Somit ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vor- instanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung blieb unangefochten.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen praktisch vollumfänglich (vgl. Urk. 123 S. 1, Urk. 126 S. 1). Einzig dem Aktenbeizugsgesuch wurde teilweise entspro- chen. Die Staatsanwaltschaft dringt einzig mit ihrem Antrag, die Strafe auf 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen (Urk. 125 S. 1) nicht durch. Insgesamt rechtfertig es sich somit, dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ein Zehntel ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt des – vorlie- gend entsprechend nur anteilsmässigen – Rückforderungsrechts des Staates auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens im Urteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO; (BGE 139 IV 199 E. 5.3. ff.).

- 44 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Dezember 2013 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Raub im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 667 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an

- 45 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (im Dispositiv) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom