Sachverhalt
3.1. Es ist unbestritten, dass es am 31. August 2012 im Verlaufe des späteren Abends in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen ist. Während nach Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, der Beschuldigte die Privatklägerin mit von hinten um deren Hals gelegtem Arm auf das Bett gestossen und dort während ca. 30 bis 60 Sekunden gewürgt haben soll, schildert der Beschuldigte, wie er einen Angriff der Privatklägerin habe abwehren müssen, die mit einem Messer auf ihn losgekommen sei. Nach Auffassung des Beschuldigten habe seine Einwirkung auf die Privatklägerin jedenfalls nicht eine Intensität erreicht, welche zu einer tatbestandsmässigen unmittelbaren Lebensgefahr geführt habe, und eine allfällige überschiessende Intensität wäre von einer Notwehrsituation gedeckt. 3.2. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aus- sagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 68 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Ebenso hat sie die wesentlichen Aussagen der Beteilig- ten korrekt wiedergegeben (Urk. 68 S. 10 ff.). 3.3. Aussagen der Privatklägerin 3.3.1. Wie erwähnt, stützt sich der Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die Aus- sagen der Privatklägerin. Diese wurde am 1. September 2012 um 2:29 Uhr, also
- 8 - nur ganz kurz nach dem strittigen Vorfall, polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Auf entsprechende Aufforderung hin schilderte sie frei und vorerst durch keine Frage unterbrochen, wie sich das Ganze an jenem Abend aus ihrer Sicht abgespielt habe. Auslöser sei gewesen, dass sie dem Beschuldigten eröffnet habe, nicht mehr mit ihm zusammen sein zu wollen. Bereits am Tag hätten sie "ein lautes Gespräch" gehabt, nach welchem der Beschuldigte weggegangen und mehrere Stunden ausser Haus geblieben sei. Offenbar in entsprechender Vorahnung sprach die Privatklägerin dann um ca. 20.30 Uhr beim Nachbarn, C._____, vor und ersuchte diesen, die Polizei zu rufen, wenn es später "laut werden würde" (das wird von C._____ bestätigt: Urk. 6). Der Beschuldigte habe dann angerufen und wissen wollen, ob die Privatklägerin zuhause sei. Sie habe das bejaht und ihn zudem gebeten, Zigaretten mitzubringen. Wenig später, zwischen 20 und 21 Uhr, sei der Beschuldigte dann eingetroffen und habe neben den Zigaretten noch von sich aus Blumen mitgebracht. Danach ergab dann offensichtlich das Eine das Andere: Sie habe ihn gefragt, ob er mit den Blumen alles gut machen wolle. Er habe erwidert, er wolle damit beweisen, dass er sie liebe. Sie habe daraufhin ge- sagt, es sei nichts gut; er halte sie für dumm und nichts und habe keinen Respekt vor ihr. Immer wieder habe sie dann gesagt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusam- men sein. Er habe sehr laut gesprochen, und auch sie sei laut gewesen. Der Be- schuldigte habe sodann befunden, er habe unter diesen Umständen keinen Grund mehr zum Leben. Zuerst habe er aus dem Fenster springen wollen, worauf die Privatklägerin dasselbe geschlossen habe. Sodann habe er ein Messer ge- nommen und dieses an sein Handgelenk gehalten mit der Aussage: "Damit bringe ich mich um". Nach dem Empfinden der Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr so Schuldgefühle vermitteln wollen. Sie habe das Handy hervorgenommen, um die Polizei zu rufen. Der Beschuldigte habe ihr das Gerät aus der Hand nehmen wollen, sie habe es aber festgehalten. Er habe sie daraufhin abgedreht und auf das Bett geschubst. Dabei habe er seinen Arm bereits um ihren Hals gehalten. So sei sein Gewicht auf ihrem Rücken gelegen, und er habe mit dem Arm zuge- drückt, immer wieder. Immer wieder habe er gesagt, sie solle sich beruhigen. Wenn sie daraufhin ja gesagt habe, habe er gleich mehr zugedrückt. Sie habe fast keine Luft bekommen, um ihm zu antworten. Das habe sich drei bis viermal
- 9 - wiederholt. Dann habe er sie gefragt, ob sie ihm für die Beziehung noch einen Monat Zeit gebe. Weil sie gedacht habe, dass es sonst mit ihr "vorbei gewesen" wäre, habe sie das bejaht. Darauf habe er losgelassen. Anschliessend hätten sie beide am Telefon mit ihrem gemeinsamen Sohn gesprochen (welcher bei den El- tern des Beschuldigten in Griechenland lebt). Und schliesslich sei die vom Nach- barn alarmierte Polizei erschienen (Urk. 5/1 S. 2/3). Auf Nachfrage des Polizeibe- amten schilderte die Privatklägerin, dass sie sich aufgrund eines Vorfalls vor eini- gen Wochen, wo sie der Beschuldigte auch "fest gepackt" habe, veranlasst gese- hen habe, den Nachbarn zu bitten, die Polizei zu rufen, wenn sie schreie. Der Beschuldigte raste sehr schnell aus, beruhige sich allerdings auch wieder rasch (Urk. 5/1 S. 4). Nochmals schilderte sie detailliert den Ablauf des tätlichen Übergriffs: Er habe mit der einen Hand nach dem Telefon gegriffen und mit dem anderen Arm versucht, sie zu blockieren, damit sie nicht wegkomme. Er habe sie dann umgedreht, dass sie frontal zum Bett gestanden habe. Dabei habe er einen Arm bereits um ihren Hals gelegt. Er habe sie so auf das Bett geschubst. Als sie auf dem Bett gelegen habe, habe er mit seinem Gewicht auf ihren Rücken gedrückt und ihr den Hals zugedrückt, indem er mit dem Unterarm und dem Oberarm eines Armes links und rechts auf ihren Hals gedrückt habe. Der Ellbogen habe sich unterhalb ihres Kinns in der Front ihres Gesichts befunden. Mit dem zweiten Arm habe er den ersten Arm unterstützt. Er habe ihr den Hals zugedrückt und sie gefragt, ob sie sich beruhigen und nicht mehr schreien werde. Sie habe dann ja gesagt, und er habe schon wieder zugedrückt. Sie habe kaum antworten können. Ihr sei schwindlig geworden. Das habe sich ca. drei bis viermal wiederholt und insgesamt vielleicht eine halbe Minute oder so gedauert. Sie habe gedacht, "es ist vorbei"; sie habe Todesangst gehabt. Aufgehört habe er erst, nachdem sie seine Frage bejaht habe, ob sie ihm noch einen Monat geben wür- de. Die Frage, ob es ihr schwarz geworden sei vor den Augen, beantwortete die Privatklägerin mit "ich habe nichts mehr klar gesehen". Spontanen Urinabgang habe sie nicht gehabt. Schluckbeschwerden allerdings schon (Urk. 5/1 S. 5/6). 3.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2012, einen knappen Monat später, bestätigte die Privatklägerin zunächst – auch nach dem Hinweis, dass der Beschuldigte teilweise anders aussage –, in der
- 10 - polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei noch alles frisch; sie habe die Bilder noch vor sich. Das könne man nicht so schnell vergessen (Urk. 5/2 S. 4). Auf detailliertes Befragen des Staatsanwaltes erzählte dann die Privatklägerin nochmals Hintergrund, Entwicklung und Hergang der Auseinander- setzung. Zum Kerngeschehen beschrieb sie erneut, wie sie ihr Handy zur Hand genommen habe, als der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, sich mit einem Küchenmesser zu schneiden. Sie habe die Nummer 117 wählen wollen, in Panik aber eine falsche Nummer eingegeben. Da sei der Beschuldigte auf sie zuge- kommen und habe ihr das Telefon wegnehmen wollen. Sie habe aus Angst ge- schrien und gedacht, er wolle ihr etwas antun. Das Messer habe er allerdings zu- rückgelegt, als er gesehen habe, dass sie der Polizei telefonieren wolle (Urk. 5/2 S. 8). Von Angesicht zu Angesicht vor dem Bett stehend, habe er ihr dann die Hand vor den Mund gehalten, damit sie nicht mehr habe schreien können. Dann habe er sie auf das Bett geschubst, wo sie auf dem Rücken gelandet sei. Er habe ihr gesagt, sie solle ruhig sein und nicht schreien, und habe ihr weiterhin mit der Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich versucht zu befreien. Er habe sie dann hochgezogen und von hinten gepackt sowie ihr von hinten den Arm über die Schultern gelegt und sie in den Schwitzkasten genommen. So habe er sie dann auf das Bett geschubst, wo sie auf dem Bauch, Gesicht gegen unten, zu liegen gekommen sei. Dann habe er zugedrückt, "ganz fest"; Unterarm und Oberarm in einem entsprechenden Winkel. Sie habe nicht mehr atmen können, keine Luft mehr gehabt. Sein Gewicht sei auf ihrem Rücken gewesen, und sie habe nicht nach links und nicht nach rechts gekonnt. So habe er gesagt, sie solle sich beru- higen. Sie habe ihm nicht einmal richtig antworten können, da er sie so fest gehal- ten habe. Diese Frage habe er mehrere Male wiederholt, wobei er jedes Mal zugedrückt habe. Sie habe nicht richtig antworten können; es sei ihr schwarz geworden vor den Augen. Dann habe er noch gefragt, sie solle ihm noch einen Monat geben. Sie habe gewusst, dass er nicht loslassen würde, wenn sie nein sage. Sie habe wirklich das Gefühl gehabt, dass er "etwas machen" werde, sie umbringen werde. Nur damit er sie loslasse, habe sie deshalb unter grossen Schwierigkeiten ja gesagt (Urk. 5/2 S. 9/10). Konkret zum Würgevorgang befragt, bejahte die Privatklägerin, dass er zwischendurch den Druck auf dem Hals gelöst
- 11 - habe. Der Arm sei allerdings immer am Hals gewesen und sie habe nicht richtig atmen können. Die Privatklägerin vermutete, dass es wohl nicht mehr viel gebraucht hätte, damit sie ohnmächtig geworden wäre. Betreffend die Zeitdauer habe sie bei der Polizei "plus minus" eine Minute geschätzt. Jetzt wolle sie aber lieber keine Zeitschätzung mehr abgeben. Man habe in einer solchen Situation kein Zeitgefühl, man habe Angst um sein Leben (Urk. 5/2 S. 10). Nachdem er sie dann losgelassen habe, sei sie sofort aufgestanden, habe aber nicht normal stehen können. Es sei ihr schwindlig gewesen, sie habe gewackelt und versucht, wieder Luft zu kriegen. Im Sinne seiner Anweisung habe sie sich dann gesetzt. Er habe ihr klar zu verstehen gegeben, dass sie den Raum nicht verlassen solle. Er habe dann mit dem gemeinsamen Kind in Griechenland sprechen wollen und sie nach ihrem Handy gefragt, wo die Nummer gespeichert sei. Sie habe dieses dann genommen und ihm die Nummer vorlesen wollen. Er habe aber gesagt, er habe kein Guthaben mehr. Sie habe ihm deshalb ihr Telefon gegeben. Beide hätten dann mit dem Sohn gesprochen, wobei sie schon die ganze Kraft habe zusammennehmen müssen, damit das Kind nicht gemerkt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 5/2 S. 10/11). Auf Vorhalt der Darstellung des Beschuldigten, er habe in Notwehr gehandelt, da sie – die Privatklägerin – ihn mit einem Messer angegriffen habe, erwiderte die Privatklägerin, das sei nicht wahr. Er lüge und wolle sich wohl beschützen (Urk. 5/2 S. 11). Ihr Hals sei danach auf beiden Seiten geschwollen gewesen. Sie habe überall Schmerzen gehabt; Schluckweh und am Nacken und am Rücken. Sie habe keine blauen Flecken gehabt, aber Kratzer im Décolleté-Bereich. Die blauen Flecken seien erst später gekommen; sehr grosse am Bein. Diese seien wohl entstanden, als er sie gepackt und auf das Bett gewor- fen habe. Psychisch gehe es ihr schliesslich "nicht gut in dieser Sache" (Urk. 5/2 S. 12). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung und des Beschuldigten bejahte die Privatklägerin weiter, dass sie eine empfindliche Haut habe, und sie räumte ein, dass sie den Beschuldigten "vielleicht mal geschubst oder so" habe, aber nur "als Schutz", wenn er auf sie losgegangen sei. Ohne dass er etwas gemacht habe, habe es Solches nicht gegeben. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie ihn einmal derart fest und häufig auf den Kopf geschlagen habe, dass danach ihre Hand ver- letzt oder gar gebrochen gewesen sei, wollte die Privatklägerin nicht beantworten,
- 12 - "da es nichts mit der Schweiz zu tun hat". Im Ausland sei einmal etwas gesche- hen. Ebenfalls nicht beantworten wollte sie die Frage des Beschuldigten, ob sie "seit ihrer Kindheit psychische Probleme" habe. Das sei ihre Privatsache (Urk. 5/2 S. 13). 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin erwecken den Eindruck, als gebe sie frei und spontan die Ereignisse so wieder, wie sie diese erlebt hat. Insbesondere wie sie die Sache bei der Polizei von sich aus schilderte, wirkt ausgeprägt wie eine erzählende Wiedergabe von tatsächlich Wahrgenommenen. Es fällt auf, wie sich die Privatklägerin nicht etwa auf den Kernbereich oder auf Handlungen beschränkt, welche sie dem Beschuldigten vorwirft, sondern auch viele an sich unbedeutende Details des Randgeschehens erwähnt. Ihr Erleben der eigentlichen körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten schildert sie ausgesprochen lebendig, nicht nur sachlich-beschreibend, sondern stimmig begleitet von ihren jeweiligen Gefühlsempfindungen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht und damit über- mässig belasten wollte: Durchaus erwähnt sie auch Umstände zugunsten des Be- schuldigten und räumt eher einmal ein, sich nicht allzu weit vorwagen zu wollen, als diesen mit einer möglicherweise unzutreffenden Aussage zu stark zu beschul- digen. Im Weiteren sind die Aussagen der Privatklägerin trotz der Detailfülle so- wohl innerhalb der einzelnen Befragungen als auch im Verhältnis der beiden Ein- vernahmen zueinander widerspruchsfrei und gleichbleibend, ohne dass sie aber als stereotyp erschienen, was auf ein Wiederholen von Gelerntem hindeutete. Dass sie sich schliesslich auf die suggestiven Ergänzungsfragen des Beschuldig- ten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verschloss (Schläge auf den Kopf, psychische Probleme: Urk. 5/2 S. 13), ist nachvollziehbar und durchaus menschlich, nachdem die Fragen eben gerade von Seiten des Beschuldigten ge- stellt worden sind und offensichtlich darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin anzugreifen. Entsprechend kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 7 f.) – aus dem Umstand, dass die Privatklägerin auf diese Ergänzungsfragen des Beschuldigten nicht antwortete, gerade nicht geschlossen werden, dass sie nicht die ganze Wahrheit habe sagen wollen bzw. dass ihre Aussagen unvollstän- dig und damit nicht durchgehend als glaubhaft zu bewerten seien. Als einzige
- 13 - Inkohärenz in deren Schilderungen bleibt, dass die Privatklägerin in der polizeili- chen Befragung aussagte, vom Beschuldigten direkt mit dessen Arm um den Hals bäuchlings auf das Bett geschubst worden zu sein, während gemäss ihrer Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigte zu- nächst frontal auf sie zugetreten sei, ihr den Mund zugehalten und sie sodann so rücklings auf das Bett geschubst habe. Danach habe er sie wieder hochgezogen und bäuchlings – in der bereits bei der Polizei beschriebenen Art und Weise – mit dem Arm um den Hals erneut auf das Bett gestossen. Es ist durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Sequenz des rücklings erfolg- ten ersten Sturzes auf das Bett in ihrer spontanen, nicht von polizeilichen Fragen unterbrochenen ersten Aussage am 1. September 2012 vergessen hat. Immerhin erfolgte jene Einvernahme spätnachts (ab 2:29 Uhr) und nur kurz nach dem Vor- fall, unter welchem Eindruck die Privatklägerin demnach noch ganz offensichtlich stand. Es kann ihr in der Aufregung nicht verargt werden, wenn sie eine kurze Phase des Geschehens nicht von sich aus schilderte. Insbesondere wäre aber offenkundig sowohl sinnlos gewesen, jene Handlungssequenz in der ersten Befragung zu verschweigen, als auch diese in der Einvernahme vor Staats- anwaltschaft nachträglich zu "erfinden": In der letztlichen Würdigung des Ganzen ändert es nämlich jedenfalls nichts Wesentliches, ob nun der Beschuldigte die Privatklägerin zunächst einmal rücklings auf das Bett geschubst hat oder nicht, bevor es zum zur Anklage erhobenen Verhalten gekommen ist. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin lebendig, authentisch, kohärent und plausibel. Es sind weder Fantasiesignale zu erkennen noch Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie den Beschuldigten falsch oder über- mässig belasten würde. Ihre Schilderungen sind vielmehr so, dass davon auszu- gehen ist, sie habe ehrlich und nicht ergebnisgesteuert das zur Diskussion stehende Geschehen geschildert, wie sie es wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind deshalb glaubhaft, und es kann grundsätzlich auf sie abgestellt werden.
- 14 - 3.4. Aussagen des Beschuldigten 3.4.1. Ganz im Gegensatz zu jenen der Privatklägerin weisen die Aussagen des Beschuldigten schon nahezu exemplarisch eine Grosszahl von typischen Warn- bzw. Lügensignalen auf. So springt schon einmal ins Auge, dass er in seiner ersten Einvernahme am Morgen des 1. September 2012 noch vor auch nur rudimentärsten sachverhaltlichen Aussagen quasi zu einem grossangelegten, pauschalen "Gegenangriff" schritt: "… wenn die Frau einem in den Rücken fällt…" (Urk. 4/1 S. 3), "Die Frau ist verrückt, sie hat psychische Probleme…", "Sie hat mich angegriffen", "Es ist ihre Lieblingsbeschäftigung respektive ihre Angriffs- methode" (Urk. 4/1 S. 7). Seine Sachverhaltsdarstellung erschöpfte sich dann völlig pauschal in Folgendem: "Sie griff mich mit einem Messer an. Und ich habe mich mit meinem Arm verteidigt. Und ihr mit meinem Arm an den Halsbereich gestossen" (Urk. 4/1 S. 7/8). Die nächste Frage des einvernehmenden Beamten quittierte der Beschuldigte dann mit: "Ich glaube, ich sagte schon alles. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. … Ich weiss alles, was geschehen ist" (Urk. 4/1 S. 8) – um dann in einer schon nahezu philosophischen Anwandlung darüber zu sinnieren, dass das gemeinsame Kind von ihm und der Privatklägerin "morgen unser Richter" sein werde (ebd.). Diese eigentliche Verweigerungshaltung – praktisch keine Ausführungen zur Sache, aber allgemeine Vorwürfe an die Privatklägerin und Abschweifen vom Thema – fand dann ihre Fortsetzung in weiteren Klagen über die Privatklägerin, getragen einerseits von Selbstmitleid und andererseits der Haltung, dass die Privatklägerin froh und dankbar sein müsse, dank des Beschuldigten überhaupt in der Schweiz sein zu können: "Sie ist interessiert an Weinbergen, an Boutiquen, um schöne Kleider zu kaufen … das Kind lebt bei meinen Eltern und trägt ein Paar Schuhe, die ich ihm gekauft habe" (Urk. 4/1 S. 8); "Ich erklärte ihr alles. Ich sagte, warum sie in der Schweiz leben darf. Es ist mein Verdienst, dass ich sie hierher gebracht habe. Wenn man sie zuvor gefragt hätte, wo die Schweiz wäre, hätte sie das nicht gewusst. Das ist auch mein Verdienst, dass sie wegen mir eine Aufenthaltsbewilligung bekommen hat. Ich bin auch derjenige, welcher herumge- gangen ist, um zu schauen, dass sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte"
- 15 - (Urk. 4/1 S. 9); "Sie ist sehr, sehr schlau. Sie will ein gutes Einkommen haben
– sie will vom Sozialamt leben" (Urk. 4/1 S. 11). Im Bemühen, doch noch etwas Sachverhaltliches zu erfahren, musste der befragende Polizeibeamte dem Beschuldigten richtiggehend "die Würmer zur Nase herausziehen": Er gab aber jeweils nur ganz kurze, karge Antworten bloss weniger Worte Länge und pauschalen, verkürzten Inhalts. Insbesondere auch zum Kerngeschehen zeichne- ten sich seine Aussagen durch eine auffallende Detailarmut aus: "Sie nahm ein Messer von diesem Schrank. Und sie kam los auf mich. Wir standen in diesem Moment. In diesem Moment ging ich auf sie zu und packte sie mit dem Arm. Und nahm ich ihr das Messer weg. Sie hat mich mehrmals an den Brustbereich geschlagen. Sie wurde immer lauter. Sie beruhigte sich, als ich ihr das Messer wegnahm. Danach haben wir nach Griechenland telefoniert und sprachen mit dem Kind" (Urk. 4/1 S. 10). Diesen Aussagen fehlt nicht nur die Lebendigkeit, sondern sie sind auch wenig konsistent und werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten (etwa: hat die Privatklägerin mit dem Messer in der Hand den Be- schuldigten "mehrmals an den Brustbereich geschlagen"?). Typisch schliesslich auch die Reaktion des Beschuldigten auf die Konfrontation mit den anderslauten- den Aussagen der Privatklägerin: "Sie kann sagen, was sie will" (Urk. 4/1 S. 12). Das ist keine Auseinandersetzung mit den vorgehaltenen Widersprüchen, son- dern eine für nicht wahrheitsbasierende Aussagen exemplarische Einschränkung der eigenen Darstellung auf eine blosse Gegenbehauptung. Der Beschuldigte stritt konsequent ab, die Privatklägerin geschlagen zu haben; "vielleicht" habe er sie gestossen (Urk. 4/1 S. 10) – allerdings jedenfalls als Ab- wehr deren Angriffs mit einem Messer. Weiter bestritt er jegliche Suiziddrohungen (Urk. 4/1 S. 12) oder auch Drohungen anderer Art (Urk. 4/1 S. 18) und räumte ein, sie mit dem Arm um den Hals "gepackt" zu haben, um sie zu entwaffnen. "Gewürgt" habe er sie jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 13). Mit würgen könne man schon jemanden töten; er habe das aber nicht gewollt (Urk. 4/1 S. 16). Umgefallen seien sie sodann nie. Die Privatklägerin habe ihn geschlagen und versucht, mit den Nägeln zu kratzen. Noch als er sie freigelassen habe, habe sie ihn heftig weiter geschlagen (Urk. 4/1 S. 14).
- 16 - Die von der IRM-Ärztin bei der Privatklägerin unter anderem festgestellten geröteten Augen könnten vom Weinen herrühren. Der Arzt – so der Beschuldigte weiter – könne sich sodann auch geirrt haben (Urk. 4/1 S. 15). Die Hämatome habe nicht er verursacht; die Privatklägerin habe eine empfindliche Haut (Urk. 4/1 S. 16/17). Auf Vorhalt der Darstellung der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte ein Messer an das Handgelenk gehalten habe, räumte dieser das ein. Er habe ihr gesagt, wenn es ihr Wunsch sei, ihn zu töten, dann könne er sich auch selber umbringen. Mit einem "vielleicht" stellte er sodann die Aussage der Privatklägerin zumindest nicht in Abrede, so gehandelt zu haben, um der Privatklägerin Schuld- gefühle einzujagen (Urk. 4/1 S. 15). 3.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. September 2012 gestand der Beschuldigte dann zu, die Privatklägerin von vorne in den "Schwitzkasten" genommen zu haben beim Versuch, sie zu entwaffnen (Urk. 4/2 S. 2, 3). Während des "Schwitzkastens" habe die Privatklägerin aber frei atmen und reden können. Sie habe beispielsweise gesagt: "lass mich, ich bin jetzt ruhig" (Urk. 4/2 S. 3). 3.4.3. In der Einvernahme vom 26. September 2012 drehte sich die Befragung dann zunächst wieder um das dem Beschuldigten als Würgen vorgeworfene Verhalten. Er stellte weiterhin in Abrede, die Privatklägerin gewürgt zu haben. Er habe sie "mit der Hand am Hals gehalten", aber nicht die Absicht gehabt, sie zu würgen. Er sei in einer Notwehrsituation gewesen (Urk. 4/3 S. 2). Ebenso wider- sprüchlich dann die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt des Umstands, dass er in der Verhandlung vom 13. September 2012 betreffend Gewaltschutz bestätigt habe, die Privatklägerin gewürgt zu haben, sich aber verteidigen gewollt zu haben: "Das ist genau so. Aber ich habe sie nicht gewürgt. Ich habe sie nicht gewürgt, um sie zu ersticken" (Urk. 4/3 S. 2). Er sei in diesem Augenblick in Panik gewesen und habe sich gefürchtet, nachdem er mit einem Messer angegriffen worden sei (Urk. 4/3 S. 2/3).
- 17 - Auf verschiedene Vorhalte der anderslautenden Aussagen der Privatklägerin ver- fiel der Beschuldigte dann wieder in eine Art fatalistische Rückzugshaltung: Leider sei er keine Frau, "der man alles glaubt" (Urk. 4/3 S. 2), jeder Mensch sei frei zu sagen, was er wolle (Urk. 4/3 S. 3). Zudem habe die Privatklägerin 15 Minuten vor dem Vorfall eine Krise gehabt und Atemnot erlitten, was Folge von einer Krankheit sei, derentwegen sie einmal im Triemlispital gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3). 3.4.4. In der Einvernahme vom 3. Oktober 2012 blieb der Beschuldigte bei seiner Haltung; er habe sich lediglich verteidigt. Hier räumte er dann aber ein, dass sie gegen das Ende der Auseinandersetzung zusammen auf das Bett gefallen seien. Die Privatklägerin habe das Gleichgewicht verloren und sei gefallen; er sei dann auf sie gefallen. Vorgängig habe er sie mit der linken Hand an sich gezogen, sodass sie mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Mit dem linken Arm habe er sie um den Hals gehalten und die rechte Hand sei an ihrer rechten Hand mit dem Messer gewesen. Sodann habe er mit dem linken Arm nicht zugedrückt, sondern es sei immer der gleiche Druck gewesen. Die Privatklägerin habe sich bewegt und habe auch ihre andere Hand zwischen seinen Arm und ihren Hals gehalten (Urk. 4/4 S. 3). Er habe ihr dabei gesagt, sie solle sich beruhigen und das Messer loslassen. Dass er ihr gegen Schluss der Auseinandersetzung gesagt habe, sie solle ihm nochmals eine Chance geben, stimme nicht: das sei am Anfang gewesen. Er habe ihr gesagt, sie könne jetzt nicht "so eine grosse Entscheidung treffen" [gemeint wohl: die Trennung]; es gehe um zwei Personen und ein Kind. Sie solle noch einen Monat warten (Urk. 4/4 S. 4). Dass er die Würgemale an der Privatklägerin verursacht habe, stellte der Beschuldigte hier nun nicht mehr in Abrede: "Ich sagte ja, meine Hand sei am Hals gewesen. Das war auch eine Reflexsituation. Ich hatte ja auch Angst vor ihr" (Urk. 4/4 S. 4). Dass die Privatklägerin aber wegen des Arms des Beschuldigten Atemnot gehabt habe, bestritt er wiederum mit dem Verweis darauf, dass die Privatkläger vor dem Vorfall hyperventiliert und nicht mehr atmen gekonnt habe
– nun sollten es aber nur gerade noch 5 Minuten vor dem Vorfall gewesen sein (Urk. 4/4 S. 5).
- 18 - 3.4.5. In der Schlusseinvernahme vom 13. Mai 2013 erklärte der Beschuldigte dann wieder, er habe sie Privatklägerin nicht von hinten zu würgen versucht, son- dern versucht, sie von vorne zu halten (Urk. 4/5 S. 2). Er habe ihr von vorne den Arm um den Hals gehalten, und dann seien beide auf das Bett gefallen. Ganz am Schluss habe er sie an den Händen gehalten. Losgelassen habe er sie, als sie ih- rerseits das Messer losgelassen habe. Dass der Privatklägerin eine tödliche Hirn- schädigung gedroht hätte, könne er nicht wissen. Er sei kein Arzt. Abschliessend unterstrich der Beschuldigte nochmals, dass er nichts anderes getan habe, als sich zu verteidigen. Wenn "Selbstverteidigung ein Verbrechen" sei, dann sei er schuldig (Urk. 4/5 S. 7). 3.4.6. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte das Gericht dann abermals, etwas Licht in die nicht gerade kohärenten Schilderungen des Beschul- digten zu bringen. Hier sagte er aus, die Beschuldigte habe ständig geschrien und sei hysterisch gewesen. Er habe daraufhin versucht, mit ihr logisch zu reden und sie zu umarmen. Sie habe gesagt, dass sie Angst habe und eine Atemkrise bekommen. Schliesslich habe sie ein Messer aus dem Schrank genommen und sei auf ihn losgegangen. Aus Instinkt habe er reagiert, weil sie bereits in der Ver- gangenheit solche Attacken auf ihn verübt habe. Er habe sie mit dem linken Arm um den Hals gefasst, um sie zu entwaffnen und ruhig zu stellen. Danach habe sie das Messer losgelassen und auch er habe losgelassen. Dann hätte sie ihren Sohn angerufen und anschliessend sei die Polizei gekommen. Auf die Frage, wie er sich denn gegen das Messer habe schützen können, wenn er der Privatkläge- rin von vorn den Arm um den Hals habe legen wollen, erklärte der Beschuldigte, er habe sie mit dem linken Arm gedreht und mit der rechten Hand ihre Hand mit dem Messer gehalten (Urk. 51 S. 6). Die Frage, ob er der Privatklägerin nach dem Drehen auch noch um den Hals gefasst habe, liess der Beschuldigte zunächst unbeantwortet ("Als ich sie gedreht habe, haben wir unser Gleichgewicht verloren und fielen auf das Bett. Ich lag oben und sie unten und so liess sie das Messer los": Urk. 51 S. 7). Dann räumte er ein, dass er im Stehen seinen Arm um ihren Hals gehabt habe. Weil sie das Gleichgewicht verloren hätten, seien sie auf das Bett gefallen und habe er seinen Arm noch immer um ihren Hals gehabt. Das sei aber nur gewesen, weil sie so gefallen seien (Urk. 51 S. 7). Dass er ihr von hinten
- 19 - den Hals zugedrückt, zwischendurch den Druck gelöst und verlangt habe, dass sie der Beziehung noch einen Monat Zeit gebe, entspringe der Fantasie der Pri- vatklägerin. Die Erkenntnisse des medizinischen Gutachtens über die Privatkläge- rin kommentierte der Beschuldigte wiederum damit, dass diese vorgängig eine Atemkrise gehabt habe und nicht habe atmen können. Sodann habe sie während der Auseinandersetzung immer geweint und ihre Augen gerieben. Deshalb habe sie diese Verletzung (Urk. 51 S. 8). Im Schlusswort attackierte er dann nochmals die Privatklägerin: Er wolle sich übergeben, "wegen all der Lügen". Alles, was die Privatklägerin gemacht habe, habe sie wegen des Geldes gemacht. Sie beziehe Geld vom Sozialamt, aber sie arbeite (Prot. I S. 18). 3.4.7. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vorab als eine Art wildes "Um-sich-schlagen". Wer sich zur Hauptsache bemüht, die belastende Person schlecht zu machen, anstatt sich wenigstens einigermassen substanziell mit deren Aussagen auseinanderzusetzen, hat typischerweise sachverhaltlich etwas zu verbergen. So erscheint denn auch die Version des Beschuldigten, wonach ihn die Privatklägerin mit einem Messer angegriffen und er in Notwehr gehandelt habe, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Es fällt – insbesondere auch im Gegensatz zu den lebendigen, detailreichen Schilderungen der Privatklägerin – auf, wie pauschal, unklar, schon nahezu ausweichend und auch widersprüchlich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ausgefallen sind: Letztlich beschrieb er nie, wie denn die Privatklägerin bei ihrer angeblichen Attacke vorge- gangen sein soll, sondern er beliess es jeweils bei einem blossen "sie kam auf mich los" o.ä. Auf Nachfragen wich der Beschuldigte aus und verstrickte sich in Widersprüche. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen habe, erscheint damit als nicht realitätsbasierte Konstruktion des Beschuldigten. Ebenso exemplarisch widersprüchlich und wirr sind dessen Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen: Explizit stritt der Beschuldigte immer ab, die Privatklägerin gewürgt zu haben – allerdings nur, um dies dann jeweils praktisch im nächsten Satz implizit zu anerkennen. Es ist daher offensichtlich, dass es der Beschuldigte – wohl auch angesichts der medizinischen Befunde über die Privatklägerin – offenbar als unabstreitbar angesehen hat, gegen den Hals der Privatklägerin vorgegangen zu sein. Er versuchte dann aber, sein Han-
- 20 - deln in verschiedenen – wieder widersprüchlichen – Varianten zu verharmlosen und herab zu tempieren, bis hin zur Darstellung, wonach der Druck auf den Hals der Privatklägerin letztlich Folge des Sturzes auf das Bett und somit unbeabsich- tigt gewesen sei. Auch das ist unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Gesamtkontext erscheint schliesslich auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin im "Schwitzkasten" die Zu- sicherung abgenötigt zu haben, der Beziehung noch einen Monat Zeit zu geben. Immerhin räumt der Beschuldigte ja ein, dass er eine solche Frist thematisiert ha- be, und es kann auch durchaus sein, dass er das – im Sinne seiner Aussagen – bereits in einem früheren Stadium der Auseinandersetzung einmal vorgebracht hat. Währenddem aber die Aussagen der Privatklägerin auch hier überzeugen (der Beschuldigte habe zu würgen aufgehört, nachdem sie ihre Einwilligung gegeben habe, die Trennung noch nicht zu vollziehen), erscheint die Darstellung des Beschuldigten abermals als Schutzbehauptung: Dass er die Privatklägerin losgelassen haben will, nachdem diese das Messer losgelassen habe, kann schon darum nicht sein, weil der angebliche Messerangriff durch die Privat- klägerin eben gar nicht stattgefunden hat. 3.5. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. November 2012 3.5.1. Die Privatklägerin wurde am 1. und am 3. September 2012 im Universitäts- spital untersucht. Die festgestellten Befunde (Urk. 8/3; Urk. 68 S. 15) erscheinen als eine plausible Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16) ist auch festzuhalten, dass die Gutachter in ihre Überlegungen durchaus haben einfliessen lassen, dass die Privatklägerin im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung das ihr verschriebene Medikament Symbicort eingenommen hat. Auf die Befunde im Gutachten ist damit abzustellen. 3.5.2. Hinsichtlich der möglichen Folgen halten die Gutachter zunächst fest, dass eine Gewalteinwirkung auf den Hals neben mechanischen Verletzungen der Atemöffnungen und/oder der Kompression der Luftwege auch zu einer Kompression der Blutgefässe des Halses führen könnte. Dadurch könne es zur lebensgefährlichen vollständigen oder vorübergehenden Minderdurchblutung des Gehirns kommen. Bei der Privatklägerin hätten dezente punktförmige
- 21 - Einblutungen der Haut des linken Oberlides vorgelegen, was als Stauungszeichen zu interpretieren sei. Man könne deshalb von einer Durchblutungsstörung des Gehirns während des "Schwitzkastens" ausgehen. Zusammen mit den weiteren Befunden am Hals sei deshalb aus rechtsmedizinischer Sicht von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen (Urk. 8/3 S. 5). Auch hier besteht kein Grund, von den Einschätzungen der Gutachter abzuweichen. 3.5.3. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 10 f.) – geltend, dass im medizinischen Gutachten die möglichen Nebenwirkungen, die durch die Einnahme des Medikaments Symbicort auftreten können, nicht erwähnt worden seien. Zu diesen Nebenwirkungen würden interessanter Weise dieselben Symptome gehören, welche auch die Privatklägerin im Rahmen der medizini- schen Untersuchung erwähnt habe. Es könne folglich nicht ausgeschlossen wer- den, dass die im Gutachten festgestellten Symptome in Wahrheit bloss Nebenwir- kungen des zuvor eingenommenen Medikamentes sein könnten (Urk. 96 S. 9). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, war den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung bekannt, dass die Privatklägerin vor dem fraglichen Vorfall das Medikament Symbicort eingenommen hatte. Entsprechend wurde die Einnahme dieses Medikaments und folglich auch die entsprechenden Nebenwirkungen, welche bei der Einnahme dieses Medikaments auftreten können, bei der Erstellung des Gutachtens mitberücksichtigt. Trotz der Kenntnisse über diese Medikation und den möglichen Nebenwirkungen sahen sich die Gutachter aber nicht veranlasst, die bei der Privatklägerin festgestellten Symptome auf die Einnahme dieses Medikamentes zurückzuführen. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass sich der Anklagesachverhalt nicht hauptsächlich oder gar ausschliesslich auf das medizinische Gutachten stützt. Massgeblich bei der Erstellung des Sachverhalts sind vielmehr die Aussagen der Privatklägerin. Diese sind – wie erwähnt – plausibel, in sich schlüssig und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Ihre Schilderungen werden schliesslich durch die Erkenntnisse im medizinischen Gutachten gestützt, mithin werden ihre Angaben durch die gutachterlichen Befunde plausiblisiert bzw. objektiviert. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der Schilderungen der Privatklägerin erstellt. Diesen Schluss vermögen weder die – wie erwähnt – weitgehend unglaubhaften Aussagen des
- 22 - Beschuldigten noch die Möglichkeit, dass die Nebenwirkungen des Medikaments Symbicort allenfalls den bei der Privatklägerin festgestellten Symptomen entspre- chen, in Zweifel zu ziehen. 3.6. Gesamthaft und unter ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 10-17) erscheint damit der Sachverhalt im Sinne der An- klageschrift als erstellt, mit der leichten, schon von der Vorinstanz angebrachten Korrektur, dass die punktförmige Einblutungen nur das linke Augenlid betreffen (Urk. 68 S. 16/17).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht aus der rechtsmedizinisch fest- gestellten konkreten Lebensgefahr ohne Weiteres auf eine unmittelbare Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB geschlossen (Urk. 68 S. 17). Das ist etwas kurz geraten: Zwar ist richtig, dass der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr einerseits das Vorliegen einer konkreten Gefahr erfordert, in dem Sinne, als in der gegebenen Situation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das geschützte Rechtsgut verletzt wer- den könnte. Das ist vorliegend sicher gegeben, zumal nach der Rechtsprechung die Gefahr zwar akut sein muss, die Wahrscheinlichkeit nicht aber etwa 50 % übersteigen müsste. Damit von einer unmittelbaren Lebensgefahr gesprochen werden kann, ist dann aber zusätzlich erforderlich, dass die Gefahr direkt mit dem Verhalten des Täters zusammenhängt und nicht auch noch von den Handlungen Dritter oder sonstigen äusseren Umstände mitentscheidend beeinflusst werden könnte (BGE 106 IV 12 E. 2a m.w.H.). Auch das ist vorliegend gegeben: Ob die konkrete Lebensgefahr den Tod der Privatklägerin nach sich zog oder nicht, war nicht von äusseren Einflüssen abhängig, sondern ganz entscheidend und zentral vom Verhalten des Beschuldigten: Die Privatklägerin lag wehrlos bäuchlings auf dem Bett und der körperlich überlegene Beschuldigte (170 cm/66 Kg - 164 cm/ 48 kg: Urk. 4/1 S. 14) hielt sie auf ihr liegend und den einen Arm um ihren Hals geschlungen im "Schwitzkasten" fest. Dass dies für die Privatklägerin nicht tödlich geendet hat, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte von ihr abliess,
- 23 - nachdem sie ihm zugesichert hatte, der Beziehung nochmals eine Chance einzuräumen. Die Einwendungen der Verteidigung greifen daher nicht: Ob es stimmt, "dass eine Würgedauer von weniger als 30 Sekunden infolge genügender Sauerstoff- reserven nicht als unmittelbar lebensgefährlich erachtet werden" kann (Urk. 56 S. 16/17; Urk. 96 S. 13), ist insoweit nicht relevant, als die konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin vorab in der durch das Würgen verursachten Minder- durchblutung des Hirns bestand. Ebenso ist nicht entscheidend, dass nicht erstellt sei, ob der Privatklägerin beim Würgen die Augen hervorgequollen wären, sowie dass im IRM-Gutachten ein Befund über Stauungsblutungen in den Augenschleimhäuten fehlt und es bei der Privatklägerin zu keinem Urinabgang gekommen ist (Urk. 56 S. 18/19): Die Gutachter schlossen aus den gegebenen Befunden eben gleichwohl auf eine konkrete Lebensgefahr. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist sodann zunächst erforderlich, dass die Gefährdung wissentlich herbeigeführt worden ist. Das ist dann gegeben, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt (BGE 106 IV 12 E. 2b). Der Tatbestand erfordert mithin einen direkten Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der unmittelbaren Lebensgefahr. Ein Solcher ist nach der Rechtsprechung gege- ben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b cc). Demgegenüber läge Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.).
- 24 - Der Gefährdungsvorsatz im genannten Sinne unterscheidet sich vom Eventual- vorsatz auf Tötung dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Entscheid des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4, mit Hinweisen). Mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 17/18) kann das Handeln des Beschuldigten nicht anders denn als direkt vorsätzlich in Bezug auf die Herbei- führung einer Lebensgefahr bezeichnet werden. Dem Beschuldigten ist abzu- nehmen, dass er die Privatklägerin nicht umbringen wollte. Wäre dies der Fall, müsste dies zu einer Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung führen. Der Beschuldigte hat aber im Bewusstsein, dass Würgen tödliche Folgen haben kann, die Privatklägerin gleichwohl während ca. 30 Sekunden in einer Art und Weise strangulierte, dass die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten und vom Institut für Rechtsmedizin festgestellten Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin damit bewusst in Lebensgefahr gebracht. 4.3. Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupellos ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist und den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Offensichtlich ist auch das vorliegend gegeben: Die vom Beschuldigten verursachte Gefahr war gross. Indem er die Privatklägerin alleine darum würgte, weil er deren Entscheid nicht akzeptierte, die Beziehung zu beenden, ging er in höchstem Masse egoistisch vor und stellte seine eigene Befindlichkeit in einer Weise vor – letztlich – das Leben der Privatklägerin, die mit den Grundsätzen von Sitte und Moral klarerweise nicht zu vereinbaren ist.
- 25 - 4.4. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe in Notwehr und damit rechtmässig gehandelt (Urk. 96 S. 14 f.), widerspricht das dem beweismässig erstellten Sachverhalt. Es trifft nicht zu, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen hätte. Vielmehr ging der Angriff vom Beschuldigten aus. Eine Notwehrsituation fällt damit seinerseits ausser Betracht. 4.5. Der Beschuldigte hat sich deshalb anklagegemäss der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht. 4.6. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann auch der Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestäti- gen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter Anwendung von körperlicher Gewalt dazu brachte, entgegen ihrem Willen zu bestätigen, sie werde den Beschuldigten nicht verlassen und der Beziehung noch eine Chance geben, hat er den Tatbestand von Art. 181 StGB objektiv und subjektiv erfüllt (Urk. 68 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichsten Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 20). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 5.2. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist sicher einmal zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hemmungslos seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und die Privatklägerin so im Wortsinn "unterworfen" hat. Die von ihm sodann verursachte Lebensgefahr liegt aber im Vergleich zu allen andern denkbaren tatbestands- mässigen Handlungen im Sinne von Art. 129 StGB eher am untern Rand der
- 26 - Skala: Sowohl die zeitliche Dauer des Würgevorgangs als auch dessen Intensität waren – relativ gesehen – nicht sehr gross. 5.2.2. Subjektiv ist zu gewichten, dass die Tat – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 21) – als "gewisse Kurzschlussreaktion" erscheint und jedenfalls nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Zweifelsohne war der Beschuldigte auch aufgewühlt aufgrund der Ankündigung der Privatklägerin, die Beziehung beenden zu wollen. Gleichermassen hat die Privatklägerin in dem Sinne ihren Teil zur Auseinandersetzung beigetragen, als sie anerkennt, ebenfalls "laut geworden" zu sein. Jedenfalls erhöht die subjektive Seite das objektive Tatverschulden nicht. 5.2.3. Wenn die Staatsanwaltschaft objektiv ein "schweres Tatverschulden" sieht, welches nach einer Freiheitsstrafe im oberen Bereich des ordentlichen gesetzli- chen Strafrahmens von fünf Jahren rufe, und das subjektive Tatverschulden nur "leicht geringer" werten will (Urk. 52 S. 7/8), so übermarcht sie nach dem Gesagten erheblich. Demgegenüber erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Monaten (Urk. 68 S. 21) – zwischen einem Fünftel und einem Viertel der höchstmöglichen Strafe – als angemessen und ist zu über- nehmen. 5.3. Wegen der zusätzlich begangenen Nötigung ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Art. 181 StGB sieht für sich alleine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Hier ist objektiv einmal dahingehend von einer durchaus erheblichen Tatschwere auszugehen, als das Nötigungsmittel von erheblicher krimineller Energie zeugt: Durch körperliche Gewalt und Zufügung von Todesangst machte der Beschuldigte die Privatklägerin in brachialer Art und Weise widerstandsunfä- hig. Allerdings ist zu beachten, dass das mit der Erfüllung des Tatbestands der Gefährdung des Lebens bereits Abgegoltene hier nicht nochmals gewichtet werden darf. Ungeachtet der mit roher Gewalt erfolgten Nötigungshandlung kann darum hier keine allzu grosse Straferhöhung vorgenommen werden. Der Nöti- gungszweck war sodann von eher geringem Unrechtsgehalt: Die Privatklägerin hat zwar die Erklärung, den Beschuldigten nun doch (noch) nicht zu verlassen, ohne ihren Willen bzw. nur deshalb abgegeben, um vom Beschuldigten losge-
- 27 - lassen zu werden. Darin erschöpfte sich der Nötigungserfolg aber auch bereits, und es erwuchsen der Privatklägerin daraus keine weiteren Nachteile. Namentlich ist die Erklärung selbstredend weder verpflichtend noch durchsetzbar. Aus der Nötigung resultiert damit nur eine leichte Straferhöhung. 5.4. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine strafzumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 68 S. 22). Er weist aber zwei Vorstrafen auf: Am 7. Dezember 2009 wurde er vom Ministero pubblico des Kantons Tessin in Lugano wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und Fälschung von Ausweisen zu einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2010 wurde der Be- schuldigte sodann wegen rechtswidriger Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gleichzeitig wurde eine Verwarnung betreffend die Strafe vom 7. Dezember 2009 ausgesprochen. Diese beiden nicht einschlägigen Vorstrafen sind ganz leicht straferhöhend zu gewichten. Ebenso ganz geringfügig straferhöhend fällt – im Sinne der Vorinstanz (Urk. 68 S. 23) – ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 5. November 2012 gegen das in einem Gewaltschutzverfahren ihm gegenüber ausgesprochene Kontaktverbot verstossen hat, indem er jenentags der Privatklägerin eine SMS gesandt hatte (Urk. 12/5). Ein Geständnis, das eine substanzielle Strafreduktion rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher wohlwollend, wenn die Vorinstanz von einem "teilweisen" Geständnis spricht (Urk. 68 S. 23). Wenn sie dafür aber – nur – eine sehr leichte Strafminderung vornimmt (ebd.), kann dies stehen gelassen werden. Entgegen der Verteidigung besteht sodann kein Anlass, die vom Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft als strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 96 S. 20). 5.5. Gesamthaft erscheinen jedenfalls die von der Vorinstanz ausgesprochenen 16 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten und dessen persönlichen Verhältnissen angemessen und sind zu übernehmen. Daran
- 28 - anzurechnen sind die 33 Tage Haft, die der Beschuldigte zu gewärtigen hatte (Art. 51 StGB).
6. Strafvollzug Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Urk. 68 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. Zivilansprüche 7.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin gegenüber aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen (Urk. 68 S. 27, Dispositivziffer 5 1. Abschnitt). Nachdem nun der Beschuldigte im Sinne des bereits so von der Vorinstanz gefällten Urteils schuldig gesprochen wird, ist folgerichtig und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch der Entscheid zum Schadenersatz zu bestätigen (Urk. 68 S. 24/25). 7.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2012 zu bezahlen (Urk. 68 S. 27/28, Dispositivziffer 5 2. Abschnitt). Hiergegen hat die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben, mit dem Antrag, es sei der Betrag der Genugtuung auf Fr. 10'000.– zu erhöhen (Urk. 79). 7.2.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 25). Sie hat dazu erwogen, die Privatklägerin sei durch das Verhalten des Beschuldigten einer starken seelischen Belastung ausgesetzt gewesen, indem sie kurzzeitig unter Todesangst gelitten habe. Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten stelle eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Nicht in die Bemessung der Genugtuung einfliessen dürfe aber mangels Kausalität zur Tat die Kontaktaufnahme des
- 29 - Beschuldigten im Nachgang des Vorfalls und die damit verbundenen psychischen Probleme der Privatklägerin. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'500.– als angemessen (Urk. 68 S. 26). 7.2.2. Die Privatklägerin lässt einräumen, dass der Übergriff "nicht besonders starke Beeinträchtigungen physischer Natur" nach sich gezogen habe. Hingegen habe das Verhalten des Beschuldigten massive Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin in psychischer Hinsicht gehabt. So befinde sie sich seit dem Vorfall bei D._____ in intensiver psychologischer Behandlung und gehe regelmässig alle ein bis zwei Wochen zur Therapie. Die Privatklägerin werde auch noch weiter über Jahre hinweg auf psychiatrische Begleitung angewiesen sein. Die posttrau- matische Belastungsstörung habe sodann zur Folge, dass die Privatklägerin bis heute krank geschrieben und nicht arbeitsfähig sei. Sie lebe von Fürsorgegeldern (Urk. 53 S. 6 ff.; Urk. 98 S. 4 ff.). Die Vertreterin der Privatklägerin reichte dazu im Hauptverfahren einen Therapiebericht von D._____, ein Arbeitsunfähigkeitszeug- nis von Dr. med. E._____ sowie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzent- rums … ein (Urk. 55/1-3). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte sie so- dann einen aktuellen Therapiebericht von D._____ ins Recht (Urk. 99). 7.2.3. Es fällt auf, dass die Privatklägerin ihre psychischen Beeinträchtigungen zwar schon hauptsächlich als Folge der Tat des Beschuldigten vom 31. August 2012 darstellen lässt (vgl. Urk. 98 S. 3 ff.). Argumentiert wird dann aber zusätzlich mit sehr Vielem, was vor und nach diesem Tag gewesen sein soll: So sei die Be- ziehung von Anfang an konfliktbeladen gewesen, und insbesondere der Umstand, dass der gemeinsame Sohn F._____ schon seit mehreren Jahren bei den Eltern des Beschuldigten in Griechenland lebe, habe die Beziehung massiv belastet. Zwar sei die Privatklägerin anfänglich schon mit der Betreuung von F._____ durch dessen Grossmutter einverstanden gewesen. Später habe sie jedoch wiederholt den Wunsch geäussert, ihn zu sich zu nehmen. Der Beschuldigte habe sich dem aber klar widersetzt. Er habe F._____ auch regelmässig als Druckmittel einge- setzt und so die Privatklägerin dazu gebracht, wieder zu ihm, dem Beschuldigten, zurückzukehren, Strafanträge zurückzuziehen bzw. keine Strafanzeigen zu erstat- ten. Nach mehreren vorübergehenden Trennungen habe die Privatklägerin dann
- 30 - im Sommer 2011 den Entschluss gefasst, sich effektiv vom Beschuldigten zu trennen. Diesen Entscheid habe der Beschuldigte aber nicht akzeptiert, ihr nach- gestellt, sie mit SMS und Anrufen bombardiert. Im Januar 2012 habe gar ein Strafverfahren u.a. wegen Drohung/häuslicher Gewalt gegen ihn eingeleitet und ein Kontaktverbot erlassen werden müssen. Das Strafverfahren sei dann schliess- lich eingestellt worden, nachdem die Privatklägerin der Beziehung zum Beschul- digten wegen F._____ nochmals eine Chance habe geben wollen (Urk. 53 S. 3 ff.). Nach dem Vorfall vom 31. August 2012 habe die Privatklägerin an Panikattacken gelitten und sich vom Beschuldigten verfolgt gefühlt. Das hänge wohl auch damit zusammen, dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung nicht an das Kontaktverbot gehalten habe. Nach wie vor sei auch die Situation mit F._____ ungelöst. Die Privatklägerin habe ihren Sohn seit über zwei Jahren nicht mehr ge- sehen, weil sie ihn faktisch nur mit "Bewilligung" des Beschuldigten sehen könne. Seit dem laufenden Strafverfahren komme hinzu, dass die Mutter des Beschuldig- ten sogar verhindere, dass die Privatklägerin mit ihrem Sohn telefonieren könne. Die Mutter des Beschuldigten verlange nun gar die Abgabe einer Desinteresse- Erklärung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Geld (Urk. 53 S. 7 ff.). Auch die Therapieberichte von D._____ (Urk. 55/1; Urk. 99) setzen bei den Ursa- chen zeitlich vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall an und nehmen nach demselben die verbotene Kontaktnahme durch den Beschuldigten sowie die Situ- ation mit F._____ auf. So ist zwar nicht anzuzweifeln, dass die Therapeutin bei der Privatklägerin eine schwere posttraumatische Symptomatik festgestellt hat. Es ist jedoch ganz sicher so, dass diese Situation nicht alleine aufgrund des Vorfalls vom 31. August 2012 eingetreten ist, sondern derjenige war – bildlich gesprochen
– dafür verantwortlich, dass das Fass zum überlaufen gebracht worden ist. Die psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin wurden sodann perpetuiert bzw. gar aggraviert durch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und die sich zuspitzende Konstellation mit dem Sohn der Parteien bei der Mutter des Be- schuldigten in Griechenland.
- 31 - 7.2.4. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund, ange- sichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen zukommt, und unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB110628 vom 29. März 2012; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich 2013, Fälle Nr. 82, Nr. 298, Nr. 326 und Nr. 738) erscheinen – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 1 ff.) – die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2012 als angemessen. Die von der Privatklägerin geforderte Summe – vor Vorinstanz gar noch Fr. 14'000.– (Urk. 53 S. 1) – muss demgegenüber, auch im Vergleich mit anderen Fällen, in welchen solche Summen zugesprochen worden sind, als klar übersetzt bezeichnet werden.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- verlegung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7). 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bleiben alle Parteien mit ihren Rechtsmittelanträgen erfolglos und werden darum zu einem gewissen Teil kostenpflichtig. Dabei muss der Anteil des Beschuldigten am grössten sein, wollte er doch vollumfänglich freigesprochen werden und bleibt die Verurteilung und Bestrafung gemäss Vorinstanz bestehen. Demgegenüber wirkt sich das Unterliegen der Staatsanwaltschaft (wollte 34 Monate erreichen, es bleibt bei 16 Monaten) und der Privatklägerin (wollte eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen erhalten, es bleibt bei Fr. 2'500.–) weniger gewichtig aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu je einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Privatklägerin zu überbinden. Der Anteil der Privatklägerin ist aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14/2) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 97) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 102) sind zu einem Sechstel definitiv (für das Unterliegen der Staatsanwaltschaft) und zu fünf Sechsteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 so- wie Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von zwei Dritteln die Nachforderung gegen- über dem Beschuldigten und im Umfang von einem Sechstel die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin vorbehalten. Es wird beschlossen:
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Januar 2014 wurde der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Von einem weiteren Nötigungsvorwurf (Suiziddrohung) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstan- den sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, und sie sprach der Privatklägerin aus dem genannten Ereignis zulasten des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'500.– plus Zins zu. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nach- forderung beim Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin nahm die Vorinstanz definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 68 S. 27 f.).
E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin am 17. Januar 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64) und
– nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 67/1-3) – dem Obergericht am
14. April 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2014 wurde die Berufungserklärung in
- 6 - Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 73).
E. 1.3 Mit Eingaben vom 23. April 2014 bzw. 28. April 2014 erklärten die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin je Anschlussberufung (Urk. 75 und 79).
E. 1.4 Unterm 24. April 2014 reichte der Beschuldigte das von ihm ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 77). Da indessen dazugehörige Belege fehlten, wurde er am 30. April 2014 zur entsprechenden Nachreichung aufgefordert (Urk. 81). Am 7. Mai 2014 teilte die Verteidigerin mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Unterlagen beim Beschuldigten erhältlich zu machen. Sämtliche ihr bekannten Handynummern des Beschuldigten funktionierten nicht mehr, und auf schriftliche Aufforderungen habe er nicht reagiert. Das Gericht werde deshalb ersucht, allfällig noch benötigte Unterlagen auf Kosten des Beschuldigten bei den zuständigen Behörden einzuverlangen (Urk. 83; vgl. auch Urk. 85).
E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 ihre Anschlussberufung vollumfänglich zurück (Urk. 94). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen.
E. 1.6 Zur heutigen Berufungsverhandlung sind die amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 5). Nachdem der Beschuldigte – trotz ordnungsgemässer Vorladungen (vgl. Urk. 77, 87 - 89, siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2013 vom 21.2.2013 und 6B_652/2013 vom 26.11.2013, E.1.4.3) unentschuldigt nicht erschien, wurde ihm gestützt auf Art. 336 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 379 StPO auf entsprechendes Gesuch der amtlichen Verteidigerin das persönliche Erscheinen für die heutige Berufungsverhandlung erlassen (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhand- lung waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 und S. 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 13 ff.).
- 7 -
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil nahezu vollumfänglich an- fechten. Von seiner Berufung ausgenommen sind lediglich die Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 6 (Kostenfestsetzung) (Urk. 71 S. 2). Die Privatklägerin beschränkt ihre Berufung auf die Höhe der Genugtuung (Urk. 79).
E. 2.2 In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 2 und 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO; vgl. Prot. II S. 8 ff.).
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass es am 31. August 2012 im Verlaufe des späteren Abends in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen ist. Während nach Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, der Beschuldigte die Privatklägerin mit von hinten um deren Hals gelegtem Arm auf das Bett gestossen und dort während ca. 30 bis 60 Sekunden gewürgt haben soll, schildert der Beschuldigte, wie er einen Angriff der Privatklägerin habe abwehren müssen, die mit einem Messer auf ihn losgekommen sei. Nach Auffassung des Beschuldigten habe seine Einwirkung auf die Privatklägerin jedenfalls nicht eine Intensität erreicht, welche zu einer tatbestandsmässigen unmittelbaren Lebensgefahr geführt habe, und eine allfällige überschiessende Intensität wäre von einer Notwehrsituation gedeckt.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aus- sagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 68 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Ebenso hat sie die wesentlichen Aussagen der Beteilig- ten korrekt wiedergegeben (Urk. 68 S. 10 ff.).
E. 3.3 Aussagen der Privatklägerin
E. 3.3.1 Wie erwähnt, stützt sich der Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die Aus- sagen der Privatklägerin. Diese wurde am 1. September 2012 um 2:29 Uhr, also
- 8 - nur ganz kurz nach dem strittigen Vorfall, polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Auf entsprechende Aufforderung hin schilderte sie frei und vorerst durch keine Frage unterbrochen, wie sich das Ganze an jenem Abend aus ihrer Sicht abgespielt habe. Auslöser sei gewesen, dass sie dem Beschuldigten eröffnet habe, nicht mehr mit ihm zusammen sein zu wollen. Bereits am Tag hätten sie "ein lautes Gespräch" gehabt, nach welchem der Beschuldigte weggegangen und mehrere Stunden ausser Haus geblieben sei. Offenbar in entsprechender Vorahnung sprach die Privatklägerin dann um ca. 20.30 Uhr beim Nachbarn, C._____, vor und ersuchte diesen, die Polizei zu rufen, wenn es später "laut werden würde" (das wird von C._____ bestätigt: Urk. 6). Der Beschuldigte habe dann angerufen und wissen wollen, ob die Privatklägerin zuhause sei. Sie habe das bejaht und ihn zudem gebeten, Zigaretten mitzubringen. Wenig später, zwischen 20 und 21 Uhr, sei der Beschuldigte dann eingetroffen und habe neben den Zigaretten noch von sich aus Blumen mitgebracht. Danach ergab dann offensichtlich das Eine das Andere: Sie habe ihn gefragt, ob er mit den Blumen alles gut machen wolle. Er habe erwidert, er wolle damit beweisen, dass er sie liebe. Sie habe daraufhin ge- sagt, es sei nichts gut; er halte sie für dumm und nichts und habe keinen Respekt vor ihr. Immer wieder habe sie dann gesagt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusam- men sein. Er habe sehr laut gesprochen, und auch sie sei laut gewesen. Der Be- schuldigte habe sodann befunden, er habe unter diesen Umständen keinen Grund mehr zum Leben. Zuerst habe er aus dem Fenster springen wollen, worauf die Privatklägerin dasselbe geschlossen habe. Sodann habe er ein Messer ge- nommen und dieses an sein Handgelenk gehalten mit der Aussage: "Damit bringe ich mich um". Nach dem Empfinden der Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr so Schuldgefühle vermitteln wollen. Sie habe das Handy hervorgenommen, um die Polizei zu rufen. Der Beschuldigte habe ihr das Gerät aus der Hand nehmen wollen, sie habe es aber festgehalten. Er habe sie daraufhin abgedreht und auf das Bett geschubst. Dabei habe er seinen Arm bereits um ihren Hals gehalten. So sei sein Gewicht auf ihrem Rücken gelegen, und er habe mit dem Arm zuge- drückt, immer wieder. Immer wieder habe er gesagt, sie solle sich beruhigen. Wenn sie daraufhin ja gesagt habe, habe er gleich mehr zugedrückt. Sie habe fast keine Luft bekommen, um ihm zu antworten. Das habe sich drei bis viermal
- 9 - wiederholt. Dann habe er sie gefragt, ob sie ihm für die Beziehung noch einen Monat Zeit gebe. Weil sie gedacht habe, dass es sonst mit ihr "vorbei gewesen" wäre, habe sie das bejaht. Darauf habe er losgelassen. Anschliessend hätten sie beide am Telefon mit ihrem gemeinsamen Sohn gesprochen (welcher bei den El- tern des Beschuldigten in Griechenland lebt). Und schliesslich sei die vom Nach- barn alarmierte Polizei erschienen (Urk. 5/1 S. 2/3). Auf Nachfrage des Polizeibe- amten schilderte die Privatklägerin, dass sie sich aufgrund eines Vorfalls vor eini- gen Wochen, wo sie der Beschuldigte auch "fest gepackt" habe, veranlasst gese- hen habe, den Nachbarn zu bitten, die Polizei zu rufen, wenn sie schreie. Der Beschuldigte raste sehr schnell aus, beruhige sich allerdings auch wieder rasch (Urk. 5/1 S. 4). Nochmals schilderte sie detailliert den Ablauf des tätlichen Übergriffs: Er habe mit der einen Hand nach dem Telefon gegriffen und mit dem anderen Arm versucht, sie zu blockieren, damit sie nicht wegkomme. Er habe sie dann umgedreht, dass sie frontal zum Bett gestanden habe. Dabei habe er einen Arm bereits um ihren Hals gelegt. Er habe sie so auf das Bett geschubst. Als sie auf dem Bett gelegen habe, habe er mit seinem Gewicht auf ihren Rücken gedrückt und ihr den Hals zugedrückt, indem er mit dem Unterarm und dem Oberarm eines Armes links und rechts auf ihren Hals gedrückt habe. Der Ellbogen habe sich unterhalb ihres Kinns in der Front ihres Gesichts befunden. Mit dem zweiten Arm habe er den ersten Arm unterstützt. Er habe ihr den Hals zugedrückt und sie gefragt, ob sie sich beruhigen und nicht mehr schreien werde. Sie habe dann ja gesagt, und er habe schon wieder zugedrückt. Sie habe kaum antworten können. Ihr sei schwindlig geworden. Das habe sich ca. drei bis viermal wiederholt und insgesamt vielleicht eine halbe Minute oder so gedauert. Sie habe gedacht, "es ist vorbei"; sie habe Todesangst gehabt. Aufgehört habe er erst, nachdem sie seine Frage bejaht habe, ob sie ihm noch einen Monat geben wür- de. Die Frage, ob es ihr schwarz geworden sei vor den Augen, beantwortete die Privatklägerin mit "ich habe nichts mehr klar gesehen". Spontanen Urinabgang habe sie nicht gehabt. Schluckbeschwerden allerdings schon (Urk. 5/1 S. 5/6).
E. 3.3.2 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2012, einen knappen Monat später, bestätigte die Privatklägerin zunächst – auch nach dem Hinweis, dass der Beschuldigte teilweise anders aussage –, in der
- 10 - polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei noch alles frisch; sie habe die Bilder noch vor sich. Das könne man nicht so schnell vergessen (Urk. 5/2 S. 4). Auf detailliertes Befragen des Staatsanwaltes erzählte dann die Privatklägerin nochmals Hintergrund, Entwicklung und Hergang der Auseinander- setzung. Zum Kerngeschehen beschrieb sie erneut, wie sie ihr Handy zur Hand genommen habe, als der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, sich mit einem Küchenmesser zu schneiden. Sie habe die Nummer 117 wählen wollen, in Panik aber eine falsche Nummer eingegeben. Da sei der Beschuldigte auf sie zuge- kommen und habe ihr das Telefon wegnehmen wollen. Sie habe aus Angst ge- schrien und gedacht, er wolle ihr etwas antun. Das Messer habe er allerdings zu- rückgelegt, als er gesehen habe, dass sie der Polizei telefonieren wolle (Urk. 5/2 S. 8). Von Angesicht zu Angesicht vor dem Bett stehend, habe er ihr dann die Hand vor den Mund gehalten, damit sie nicht mehr habe schreien können. Dann habe er sie auf das Bett geschubst, wo sie auf dem Rücken gelandet sei. Er habe ihr gesagt, sie solle ruhig sein und nicht schreien, und habe ihr weiterhin mit der Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich versucht zu befreien. Er habe sie dann hochgezogen und von hinten gepackt sowie ihr von hinten den Arm über die Schultern gelegt und sie in den Schwitzkasten genommen. So habe er sie dann auf das Bett geschubst, wo sie auf dem Bauch, Gesicht gegen unten, zu liegen gekommen sei. Dann habe er zugedrückt, "ganz fest"; Unterarm und Oberarm in einem entsprechenden Winkel. Sie habe nicht mehr atmen können, keine Luft mehr gehabt. Sein Gewicht sei auf ihrem Rücken gewesen, und sie habe nicht nach links und nicht nach rechts gekonnt. So habe er gesagt, sie solle sich beru- higen. Sie habe ihm nicht einmal richtig antworten können, da er sie so fest gehal- ten habe. Diese Frage habe er mehrere Male wiederholt, wobei er jedes Mal zugedrückt habe. Sie habe nicht richtig antworten können; es sei ihr schwarz geworden vor den Augen. Dann habe er noch gefragt, sie solle ihm noch einen Monat geben. Sie habe gewusst, dass er nicht loslassen würde, wenn sie nein sage. Sie habe wirklich das Gefühl gehabt, dass er "etwas machen" werde, sie umbringen werde. Nur damit er sie loslasse, habe sie deshalb unter grossen Schwierigkeiten ja gesagt (Urk. 5/2 S. 9/10). Konkret zum Würgevorgang befragt, bejahte die Privatklägerin, dass er zwischendurch den Druck auf dem Hals gelöst
- 11 - habe. Der Arm sei allerdings immer am Hals gewesen und sie habe nicht richtig atmen können. Die Privatklägerin vermutete, dass es wohl nicht mehr viel gebraucht hätte, damit sie ohnmächtig geworden wäre. Betreffend die Zeitdauer habe sie bei der Polizei "plus minus" eine Minute geschätzt. Jetzt wolle sie aber lieber keine Zeitschätzung mehr abgeben. Man habe in einer solchen Situation kein Zeitgefühl, man habe Angst um sein Leben (Urk. 5/2 S. 10). Nachdem er sie dann losgelassen habe, sei sie sofort aufgestanden, habe aber nicht normal stehen können. Es sei ihr schwindlig gewesen, sie habe gewackelt und versucht, wieder Luft zu kriegen. Im Sinne seiner Anweisung habe sie sich dann gesetzt. Er habe ihr klar zu verstehen gegeben, dass sie den Raum nicht verlassen solle. Er habe dann mit dem gemeinsamen Kind in Griechenland sprechen wollen und sie nach ihrem Handy gefragt, wo die Nummer gespeichert sei. Sie habe dieses dann genommen und ihm die Nummer vorlesen wollen. Er habe aber gesagt, er habe kein Guthaben mehr. Sie habe ihm deshalb ihr Telefon gegeben. Beide hätten dann mit dem Sohn gesprochen, wobei sie schon die ganze Kraft habe zusammennehmen müssen, damit das Kind nicht gemerkt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 5/2 S. 10/11). Auf Vorhalt der Darstellung des Beschuldigten, er habe in Notwehr gehandelt, da sie – die Privatklägerin – ihn mit einem Messer angegriffen habe, erwiderte die Privatklägerin, das sei nicht wahr. Er lüge und wolle sich wohl beschützen (Urk. 5/2 S. 11). Ihr Hals sei danach auf beiden Seiten geschwollen gewesen. Sie habe überall Schmerzen gehabt; Schluckweh und am Nacken und am Rücken. Sie habe keine blauen Flecken gehabt, aber Kratzer im Décolleté-Bereich. Die blauen Flecken seien erst später gekommen; sehr grosse am Bein. Diese seien wohl entstanden, als er sie gepackt und auf das Bett gewor- fen habe. Psychisch gehe es ihr schliesslich "nicht gut in dieser Sache" (Urk. 5/2 S. 12). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung und des Beschuldigten bejahte die Privatklägerin weiter, dass sie eine empfindliche Haut habe, und sie räumte ein, dass sie den Beschuldigten "vielleicht mal geschubst oder so" habe, aber nur "als Schutz", wenn er auf sie losgegangen sei. Ohne dass er etwas gemacht habe, habe es Solches nicht gegeben. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie ihn einmal derart fest und häufig auf den Kopf geschlagen habe, dass danach ihre Hand ver- letzt oder gar gebrochen gewesen sei, wollte die Privatklägerin nicht beantworten,
- 12 - "da es nichts mit der Schweiz zu tun hat". Im Ausland sei einmal etwas gesche- hen. Ebenfalls nicht beantworten wollte sie die Frage des Beschuldigten, ob sie "seit ihrer Kindheit psychische Probleme" habe. Das sei ihre Privatsache (Urk. 5/2 S. 13).
E. 3.3.3 Die Aussagen der Privatklägerin erwecken den Eindruck, als gebe sie frei und spontan die Ereignisse so wieder, wie sie diese erlebt hat. Insbesondere wie sie die Sache bei der Polizei von sich aus schilderte, wirkt ausgeprägt wie eine erzählende Wiedergabe von tatsächlich Wahrgenommenen. Es fällt auf, wie sich die Privatklägerin nicht etwa auf den Kernbereich oder auf Handlungen beschränkt, welche sie dem Beschuldigten vorwirft, sondern auch viele an sich unbedeutende Details des Randgeschehens erwähnt. Ihr Erleben der eigentlichen körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten schildert sie ausgesprochen lebendig, nicht nur sachlich-beschreibend, sondern stimmig begleitet von ihren jeweiligen Gefühlsempfindungen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht und damit über- mässig belasten wollte: Durchaus erwähnt sie auch Umstände zugunsten des Be- schuldigten und räumt eher einmal ein, sich nicht allzu weit vorwagen zu wollen, als diesen mit einer möglicherweise unzutreffenden Aussage zu stark zu beschul- digen. Im Weiteren sind die Aussagen der Privatklägerin trotz der Detailfülle so- wohl innerhalb der einzelnen Befragungen als auch im Verhältnis der beiden Ein- vernahmen zueinander widerspruchsfrei und gleichbleibend, ohne dass sie aber als stereotyp erschienen, was auf ein Wiederholen von Gelerntem hindeutete. Dass sie sich schliesslich auf die suggestiven Ergänzungsfragen des Beschuldig- ten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verschloss (Schläge auf den Kopf, psychische Probleme: Urk. 5/2 S. 13), ist nachvollziehbar und durchaus menschlich, nachdem die Fragen eben gerade von Seiten des Beschuldigten ge- stellt worden sind und offensichtlich darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin anzugreifen. Entsprechend kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 7 f.) – aus dem Umstand, dass die Privatklägerin auf diese Ergänzungsfragen des Beschuldigten nicht antwortete, gerade nicht geschlossen werden, dass sie nicht die ganze Wahrheit habe sagen wollen bzw. dass ihre Aussagen unvollstän- dig und damit nicht durchgehend als glaubhaft zu bewerten seien. Als einzige
- 13 - Inkohärenz in deren Schilderungen bleibt, dass die Privatklägerin in der polizeili- chen Befragung aussagte, vom Beschuldigten direkt mit dessen Arm um den Hals bäuchlings auf das Bett geschubst worden zu sein, während gemäss ihrer Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigte zu- nächst frontal auf sie zugetreten sei, ihr den Mund zugehalten und sie sodann so rücklings auf das Bett geschubst habe. Danach habe er sie wieder hochgezogen und bäuchlings – in der bereits bei der Polizei beschriebenen Art und Weise – mit dem Arm um den Hals erneut auf das Bett gestossen. Es ist durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Sequenz des rücklings erfolg- ten ersten Sturzes auf das Bett in ihrer spontanen, nicht von polizeilichen Fragen unterbrochenen ersten Aussage am 1. September 2012 vergessen hat. Immerhin erfolgte jene Einvernahme spätnachts (ab 2:29 Uhr) und nur kurz nach dem Vor- fall, unter welchem Eindruck die Privatklägerin demnach noch ganz offensichtlich stand. Es kann ihr in der Aufregung nicht verargt werden, wenn sie eine kurze Phase des Geschehens nicht von sich aus schilderte. Insbesondere wäre aber offenkundig sowohl sinnlos gewesen, jene Handlungssequenz in der ersten Befragung zu verschweigen, als auch diese in der Einvernahme vor Staats- anwaltschaft nachträglich zu "erfinden": In der letztlichen Würdigung des Ganzen ändert es nämlich jedenfalls nichts Wesentliches, ob nun der Beschuldigte die Privatklägerin zunächst einmal rücklings auf das Bett geschubst hat oder nicht, bevor es zum zur Anklage erhobenen Verhalten gekommen ist. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin lebendig, authentisch, kohärent und plausibel. Es sind weder Fantasiesignale zu erkennen noch Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie den Beschuldigten falsch oder über- mässig belasten würde. Ihre Schilderungen sind vielmehr so, dass davon auszu- gehen ist, sie habe ehrlich und nicht ergebnisgesteuert das zur Diskussion stehende Geschehen geschildert, wie sie es wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind deshalb glaubhaft, und es kann grundsätzlich auf sie abgestellt werden.
- 14 -
E. 3.4 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.4.1 Ganz im Gegensatz zu jenen der Privatklägerin weisen die Aussagen des Beschuldigten schon nahezu exemplarisch eine Grosszahl von typischen Warn- bzw. Lügensignalen auf. So springt schon einmal ins Auge, dass er in seiner ersten Einvernahme am Morgen des 1. September 2012 noch vor auch nur rudimentärsten sachverhaltlichen Aussagen quasi zu einem grossangelegten, pauschalen "Gegenangriff" schritt: "… wenn die Frau einem in den Rücken fällt…" (Urk. 4/1 S. 3), "Die Frau ist verrückt, sie hat psychische Probleme…", "Sie hat mich angegriffen", "Es ist ihre Lieblingsbeschäftigung respektive ihre Angriffs- methode" (Urk. 4/1 S. 7). Seine Sachverhaltsdarstellung erschöpfte sich dann völlig pauschal in Folgendem: "Sie griff mich mit einem Messer an. Und ich habe mich mit meinem Arm verteidigt. Und ihr mit meinem Arm an den Halsbereich gestossen" (Urk. 4/1 S. 7/8). Die nächste Frage des einvernehmenden Beamten quittierte der Beschuldigte dann mit: "Ich glaube, ich sagte schon alles. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. … Ich weiss alles, was geschehen ist" (Urk. 4/1 S. 8) – um dann in einer schon nahezu philosophischen Anwandlung darüber zu sinnieren, dass das gemeinsame Kind von ihm und der Privatklägerin "morgen unser Richter" sein werde (ebd.). Diese eigentliche Verweigerungshaltung – praktisch keine Ausführungen zur Sache, aber allgemeine Vorwürfe an die Privatklägerin und Abschweifen vom Thema – fand dann ihre Fortsetzung in weiteren Klagen über die Privatklägerin, getragen einerseits von Selbstmitleid und andererseits der Haltung, dass die Privatklägerin froh und dankbar sein müsse, dank des Beschuldigten überhaupt in der Schweiz sein zu können: "Sie ist interessiert an Weinbergen, an Boutiquen, um schöne Kleider zu kaufen … das Kind lebt bei meinen Eltern und trägt ein Paar Schuhe, die ich ihm gekauft habe" (Urk. 4/1 S. 8); "Ich erklärte ihr alles. Ich sagte, warum sie in der Schweiz leben darf. Es ist mein Verdienst, dass ich sie hierher gebracht habe. Wenn man sie zuvor gefragt hätte, wo die Schweiz wäre, hätte sie das nicht gewusst. Das ist auch mein Verdienst, dass sie wegen mir eine Aufenthaltsbewilligung bekommen hat. Ich bin auch derjenige, welcher herumge- gangen ist, um zu schauen, dass sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte"
- 15 - (Urk. 4/1 S. 9); "Sie ist sehr, sehr schlau. Sie will ein gutes Einkommen haben
– sie will vom Sozialamt leben" (Urk. 4/1 S. 11). Im Bemühen, doch noch etwas Sachverhaltliches zu erfahren, musste der befragende Polizeibeamte dem Beschuldigten richtiggehend "die Würmer zur Nase herausziehen": Er gab aber jeweils nur ganz kurze, karge Antworten bloss weniger Worte Länge und pauschalen, verkürzten Inhalts. Insbesondere auch zum Kerngeschehen zeichne- ten sich seine Aussagen durch eine auffallende Detailarmut aus: "Sie nahm ein Messer von diesem Schrank. Und sie kam los auf mich. Wir standen in diesem Moment. In diesem Moment ging ich auf sie zu und packte sie mit dem Arm. Und nahm ich ihr das Messer weg. Sie hat mich mehrmals an den Brustbereich geschlagen. Sie wurde immer lauter. Sie beruhigte sich, als ich ihr das Messer wegnahm. Danach haben wir nach Griechenland telefoniert und sprachen mit dem Kind" (Urk. 4/1 S. 10). Diesen Aussagen fehlt nicht nur die Lebendigkeit, sondern sie sind auch wenig konsistent und werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten (etwa: hat die Privatklägerin mit dem Messer in der Hand den Be- schuldigten "mehrmals an den Brustbereich geschlagen"?). Typisch schliesslich auch die Reaktion des Beschuldigten auf die Konfrontation mit den anderslauten- den Aussagen der Privatklägerin: "Sie kann sagen, was sie will" (Urk. 4/1 S. 12). Das ist keine Auseinandersetzung mit den vorgehaltenen Widersprüchen, son- dern eine für nicht wahrheitsbasierende Aussagen exemplarische Einschränkung der eigenen Darstellung auf eine blosse Gegenbehauptung. Der Beschuldigte stritt konsequent ab, die Privatklägerin geschlagen zu haben; "vielleicht" habe er sie gestossen (Urk. 4/1 S. 10) – allerdings jedenfalls als Ab- wehr deren Angriffs mit einem Messer. Weiter bestritt er jegliche Suiziddrohungen (Urk. 4/1 S. 12) oder auch Drohungen anderer Art (Urk. 4/1 S. 18) und räumte ein, sie mit dem Arm um den Hals "gepackt" zu haben, um sie zu entwaffnen. "Gewürgt" habe er sie jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 13). Mit würgen könne man schon jemanden töten; er habe das aber nicht gewollt (Urk. 4/1 S. 16). Umgefallen seien sie sodann nie. Die Privatklägerin habe ihn geschlagen und versucht, mit den Nägeln zu kratzen. Noch als er sie freigelassen habe, habe sie ihn heftig weiter geschlagen (Urk. 4/1 S. 14).
- 16 - Die von der IRM-Ärztin bei der Privatklägerin unter anderem festgestellten geröteten Augen könnten vom Weinen herrühren. Der Arzt – so der Beschuldigte weiter – könne sich sodann auch geirrt haben (Urk. 4/1 S. 15). Die Hämatome habe nicht er verursacht; die Privatklägerin habe eine empfindliche Haut (Urk. 4/1 S. 16/17). Auf Vorhalt der Darstellung der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte ein Messer an das Handgelenk gehalten habe, räumte dieser das ein. Er habe ihr gesagt, wenn es ihr Wunsch sei, ihn zu töten, dann könne er sich auch selber umbringen. Mit einem "vielleicht" stellte er sodann die Aussage der Privatklägerin zumindest nicht in Abrede, so gehandelt zu haben, um der Privatklägerin Schuld- gefühle einzujagen (Urk. 4/1 S. 15).
E. 3.4.2 In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. September 2012 gestand der Beschuldigte dann zu, die Privatklägerin von vorne in den "Schwitzkasten" genommen zu haben beim Versuch, sie zu entwaffnen (Urk. 4/2 S. 2, 3). Während des "Schwitzkastens" habe die Privatklägerin aber frei atmen und reden können. Sie habe beispielsweise gesagt: "lass mich, ich bin jetzt ruhig" (Urk. 4/2 S. 3).
E. 3.4.3 In der Einvernahme vom 26. September 2012 drehte sich die Befragung dann zunächst wieder um das dem Beschuldigten als Würgen vorgeworfene Verhalten. Er stellte weiterhin in Abrede, die Privatklägerin gewürgt zu haben. Er habe sie "mit der Hand am Hals gehalten", aber nicht die Absicht gehabt, sie zu würgen. Er sei in einer Notwehrsituation gewesen (Urk. 4/3 S. 2). Ebenso wider- sprüchlich dann die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt des Umstands, dass er in der Verhandlung vom 13. September 2012 betreffend Gewaltschutz bestätigt habe, die Privatklägerin gewürgt zu haben, sich aber verteidigen gewollt zu haben: "Das ist genau so. Aber ich habe sie nicht gewürgt. Ich habe sie nicht gewürgt, um sie zu ersticken" (Urk. 4/3 S. 2). Er sei in diesem Augenblick in Panik gewesen und habe sich gefürchtet, nachdem er mit einem Messer angegriffen worden sei (Urk. 4/3 S. 2/3).
- 17 - Auf verschiedene Vorhalte der anderslautenden Aussagen der Privatklägerin ver- fiel der Beschuldigte dann wieder in eine Art fatalistische Rückzugshaltung: Leider sei er keine Frau, "der man alles glaubt" (Urk. 4/3 S. 2), jeder Mensch sei frei zu sagen, was er wolle (Urk. 4/3 S. 3). Zudem habe die Privatklägerin 15 Minuten vor dem Vorfall eine Krise gehabt und Atemnot erlitten, was Folge von einer Krankheit sei, derentwegen sie einmal im Triemlispital gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3).
E. 3.4.4 In der Einvernahme vom 3. Oktober 2012 blieb der Beschuldigte bei seiner Haltung; er habe sich lediglich verteidigt. Hier räumte er dann aber ein, dass sie gegen das Ende der Auseinandersetzung zusammen auf das Bett gefallen seien. Die Privatklägerin habe das Gleichgewicht verloren und sei gefallen; er sei dann auf sie gefallen. Vorgängig habe er sie mit der linken Hand an sich gezogen, sodass sie mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Mit dem linken Arm habe er sie um den Hals gehalten und die rechte Hand sei an ihrer rechten Hand mit dem Messer gewesen. Sodann habe er mit dem linken Arm nicht zugedrückt, sondern es sei immer der gleiche Druck gewesen. Die Privatklägerin habe sich bewegt und habe auch ihre andere Hand zwischen seinen Arm und ihren Hals gehalten (Urk. 4/4 S. 3). Er habe ihr dabei gesagt, sie solle sich beruhigen und das Messer loslassen. Dass er ihr gegen Schluss der Auseinandersetzung gesagt habe, sie solle ihm nochmals eine Chance geben, stimme nicht: das sei am Anfang gewesen. Er habe ihr gesagt, sie könne jetzt nicht "so eine grosse Entscheidung treffen" [gemeint wohl: die Trennung]; es gehe um zwei Personen und ein Kind. Sie solle noch einen Monat warten (Urk. 4/4 S. 4). Dass er die Würgemale an der Privatklägerin verursacht habe, stellte der Beschuldigte hier nun nicht mehr in Abrede: "Ich sagte ja, meine Hand sei am Hals gewesen. Das war auch eine Reflexsituation. Ich hatte ja auch Angst vor ihr" (Urk. 4/4 S. 4). Dass die Privatklägerin aber wegen des Arms des Beschuldigten Atemnot gehabt habe, bestritt er wiederum mit dem Verweis darauf, dass die Privatkläger vor dem Vorfall hyperventiliert und nicht mehr atmen gekonnt habe
– nun sollten es aber nur gerade noch 5 Minuten vor dem Vorfall gewesen sein (Urk. 4/4 S. 5).
- 18 -
E. 3.4.5 In der Schlusseinvernahme vom 13. Mai 2013 erklärte der Beschuldigte dann wieder, er habe sie Privatklägerin nicht von hinten zu würgen versucht, son- dern versucht, sie von vorne zu halten (Urk. 4/5 S. 2). Er habe ihr von vorne den Arm um den Hals gehalten, und dann seien beide auf das Bett gefallen. Ganz am Schluss habe er sie an den Händen gehalten. Losgelassen habe er sie, als sie ih- rerseits das Messer losgelassen habe. Dass der Privatklägerin eine tödliche Hirn- schädigung gedroht hätte, könne er nicht wissen. Er sei kein Arzt. Abschliessend unterstrich der Beschuldigte nochmals, dass er nichts anderes getan habe, als sich zu verteidigen. Wenn "Selbstverteidigung ein Verbrechen" sei, dann sei er schuldig (Urk. 4/5 S. 7).
E. 3.4.6 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte das Gericht dann abermals, etwas Licht in die nicht gerade kohärenten Schilderungen des Beschul- digten zu bringen. Hier sagte er aus, die Beschuldigte habe ständig geschrien und sei hysterisch gewesen. Er habe daraufhin versucht, mit ihr logisch zu reden und sie zu umarmen. Sie habe gesagt, dass sie Angst habe und eine Atemkrise bekommen. Schliesslich habe sie ein Messer aus dem Schrank genommen und sei auf ihn losgegangen. Aus Instinkt habe er reagiert, weil sie bereits in der Ver- gangenheit solche Attacken auf ihn verübt habe. Er habe sie mit dem linken Arm um den Hals gefasst, um sie zu entwaffnen und ruhig zu stellen. Danach habe sie das Messer losgelassen und auch er habe losgelassen. Dann hätte sie ihren Sohn angerufen und anschliessend sei die Polizei gekommen. Auf die Frage, wie er sich denn gegen das Messer habe schützen können, wenn er der Privatkläge- rin von vorn den Arm um den Hals habe legen wollen, erklärte der Beschuldigte, er habe sie mit dem linken Arm gedreht und mit der rechten Hand ihre Hand mit dem Messer gehalten (Urk. 51 S. 6). Die Frage, ob er der Privatklägerin nach dem Drehen auch noch um den Hals gefasst habe, liess der Beschuldigte zunächst unbeantwortet ("Als ich sie gedreht habe, haben wir unser Gleichgewicht verloren und fielen auf das Bett. Ich lag oben und sie unten und so liess sie das Messer los": Urk. 51 S. 7). Dann räumte er ein, dass er im Stehen seinen Arm um ihren Hals gehabt habe. Weil sie das Gleichgewicht verloren hätten, seien sie auf das Bett gefallen und habe er seinen Arm noch immer um ihren Hals gehabt. Das sei aber nur gewesen, weil sie so gefallen seien (Urk. 51 S. 7). Dass er ihr von hinten
- 19 - den Hals zugedrückt, zwischendurch den Druck gelöst und verlangt habe, dass sie der Beziehung noch einen Monat Zeit gebe, entspringe der Fantasie der Pri- vatklägerin. Die Erkenntnisse des medizinischen Gutachtens über die Privatkläge- rin kommentierte der Beschuldigte wiederum damit, dass diese vorgängig eine Atemkrise gehabt habe und nicht habe atmen können. Sodann habe sie während der Auseinandersetzung immer geweint und ihre Augen gerieben. Deshalb habe sie diese Verletzung (Urk. 51 S. 8). Im Schlusswort attackierte er dann nochmals die Privatklägerin: Er wolle sich übergeben, "wegen all der Lügen". Alles, was die Privatklägerin gemacht habe, habe sie wegen des Geldes gemacht. Sie beziehe Geld vom Sozialamt, aber sie arbeite (Prot. I S. 18).
E. 3.4.7 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vorab als eine Art wildes "Um-sich-schlagen". Wer sich zur Hauptsache bemüht, die belastende Person schlecht zu machen, anstatt sich wenigstens einigermassen substanziell mit deren Aussagen auseinanderzusetzen, hat typischerweise sachverhaltlich etwas zu verbergen. So erscheint denn auch die Version des Beschuldigten, wonach ihn die Privatklägerin mit einem Messer angegriffen und er in Notwehr gehandelt habe, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Es fällt – insbesondere auch im Gegensatz zu den lebendigen, detailreichen Schilderungen der Privatklägerin – auf, wie pauschal, unklar, schon nahezu ausweichend und auch widersprüchlich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ausgefallen sind: Letztlich beschrieb er nie, wie denn die Privatklägerin bei ihrer angeblichen Attacke vorge- gangen sein soll, sondern er beliess es jeweils bei einem blossen "sie kam auf mich los" o.ä. Auf Nachfragen wich der Beschuldigte aus und verstrickte sich in Widersprüche. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen habe, erscheint damit als nicht realitätsbasierte Konstruktion des Beschuldigten. Ebenso exemplarisch widersprüchlich und wirr sind dessen Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen: Explizit stritt der Beschuldigte immer ab, die Privatklägerin gewürgt zu haben – allerdings nur, um dies dann jeweils praktisch im nächsten Satz implizit zu anerkennen. Es ist daher offensichtlich, dass es der Beschuldigte – wohl auch angesichts der medizinischen Befunde über die Privatklägerin – offenbar als unabstreitbar angesehen hat, gegen den Hals der Privatklägerin vorgegangen zu sein. Er versuchte dann aber, sein Han-
- 20 - deln in verschiedenen – wieder widersprüchlichen – Varianten zu verharmlosen und herab zu tempieren, bis hin zur Darstellung, wonach der Druck auf den Hals der Privatklägerin letztlich Folge des Sturzes auf das Bett und somit unbeabsich- tigt gewesen sei. Auch das ist unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Gesamtkontext erscheint schliesslich auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin im "Schwitzkasten" die Zu- sicherung abgenötigt zu haben, der Beziehung noch einen Monat Zeit zu geben. Immerhin räumt der Beschuldigte ja ein, dass er eine solche Frist thematisiert ha- be, und es kann auch durchaus sein, dass er das – im Sinne seiner Aussagen – bereits in einem früheren Stadium der Auseinandersetzung einmal vorgebracht hat. Währenddem aber die Aussagen der Privatklägerin auch hier überzeugen (der Beschuldigte habe zu würgen aufgehört, nachdem sie ihre Einwilligung gegeben habe, die Trennung noch nicht zu vollziehen), erscheint die Darstellung des Beschuldigten abermals als Schutzbehauptung: Dass er die Privatklägerin losgelassen haben will, nachdem diese das Messer losgelassen habe, kann schon darum nicht sein, weil der angebliche Messerangriff durch die Privat- klägerin eben gar nicht stattgefunden hat.
E. 3.5 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. November 2012
E. 3.5.1 Die Privatklägerin wurde am 1. und am 3. September 2012 im Universitäts- spital untersucht. Die festgestellten Befunde (Urk. 8/3; Urk. 68 S. 15) erscheinen als eine plausible Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16) ist auch festzuhalten, dass die Gutachter in ihre Überlegungen durchaus haben einfliessen lassen, dass die Privatklägerin im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung das ihr verschriebene Medikament Symbicort eingenommen hat. Auf die Befunde im Gutachten ist damit abzustellen.
E. 3.5.2 Hinsichtlich der möglichen Folgen halten die Gutachter zunächst fest, dass eine Gewalteinwirkung auf den Hals neben mechanischen Verletzungen der Atemöffnungen und/oder der Kompression der Luftwege auch zu einer Kompression der Blutgefässe des Halses führen könnte. Dadurch könne es zur lebensgefährlichen vollständigen oder vorübergehenden Minderdurchblutung des Gehirns kommen. Bei der Privatklägerin hätten dezente punktförmige
- 21 - Einblutungen der Haut des linken Oberlides vorgelegen, was als Stauungszeichen zu interpretieren sei. Man könne deshalb von einer Durchblutungsstörung des Gehirns während des "Schwitzkastens" ausgehen. Zusammen mit den weiteren Befunden am Hals sei deshalb aus rechtsmedizinischer Sicht von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen (Urk. 8/3 S. 5). Auch hier besteht kein Grund, von den Einschätzungen der Gutachter abzuweichen.
E. 3.5.3 Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 10 f.) – geltend, dass im medizinischen Gutachten die möglichen Nebenwirkungen, die durch die Einnahme des Medikaments Symbicort auftreten können, nicht erwähnt worden seien. Zu diesen Nebenwirkungen würden interessanter Weise dieselben Symptome gehören, welche auch die Privatklägerin im Rahmen der medizini- schen Untersuchung erwähnt habe. Es könne folglich nicht ausgeschlossen wer- den, dass die im Gutachten festgestellten Symptome in Wahrheit bloss Nebenwir- kungen des zuvor eingenommenen Medikamentes sein könnten (Urk. 96 S. 9). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, war den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung bekannt, dass die Privatklägerin vor dem fraglichen Vorfall das Medikament Symbicort eingenommen hatte. Entsprechend wurde die Einnahme dieses Medikaments und folglich auch die entsprechenden Nebenwirkungen, welche bei der Einnahme dieses Medikaments auftreten können, bei der Erstellung des Gutachtens mitberücksichtigt. Trotz der Kenntnisse über diese Medikation und den möglichen Nebenwirkungen sahen sich die Gutachter aber nicht veranlasst, die bei der Privatklägerin festgestellten Symptome auf die Einnahme dieses Medikamentes zurückzuführen. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass sich der Anklagesachverhalt nicht hauptsächlich oder gar ausschliesslich auf das medizinische Gutachten stützt. Massgeblich bei der Erstellung des Sachverhalts sind vielmehr die Aussagen der Privatklägerin. Diese sind – wie erwähnt – plausibel, in sich schlüssig und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Ihre Schilderungen werden schliesslich durch die Erkenntnisse im medizinischen Gutachten gestützt, mithin werden ihre Angaben durch die gutachterlichen Befunde plausiblisiert bzw. objektiviert. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der Schilderungen der Privatklägerin erstellt. Diesen Schluss vermögen weder die – wie erwähnt – weitgehend unglaubhaften Aussagen des
- 22 - Beschuldigten noch die Möglichkeit, dass die Nebenwirkungen des Medikaments Symbicort allenfalls den bei der Privatklägerin festgestellten Symptomen entspre- chen, in Zweifel zu ziehen.
E. 3.6 Gesamthaft und unter ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 10-17) erscheint damit der Sachverhalt im Sinne der An- klageschrift als erstellt, mit der leichten, schon von der Vorinstanz angebrachten Korrektur, dass die punktförmige Einblutungen nur das linke Augenlid betreffen (Urk. 68 S. 16/17).
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht aus der rechtsmedizinisch fest- gestellten konkreten Lebensgefahr ohne Weiteres auf eine unmittelbare Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB geschlossen (Urk. 68 S. 17). Das ist etwas kurz geraten: Zwar ist richtig, dass der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr einerseits das Vorliegen einer konkreten Gefahr erfordert, in dem Sinne, als in der gegebenen Situation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das geschützte Rechtsgut verletzt wer- den könnte. Das ist vorliegend sicher gegeben, zumal nach der Rechtsprechung die Gefahr zwar akut sein muss, die Wahrscheinlichkeit nicht aber etwa 50 % übersteigen müsste. Damit von einer unmittelbaren Lebensgefahr gesprochen werden kann, ist dann aber zusätzlich erforderlich, dass die Gefahr direkt mit dem Verhalten des Täters zusammenhängt und nicht auch noch von den Handlungen Dritter oder sonstigen äusseren Umstände mitentscheidend beeinflusst werden könnte (BGE 106 IV 12 E. 2a m.w.H.). Auch das ist vorliegend gegeben: Ob die konkrete Lebensgefahr den Tod der Privatklägerin nach sich zog oder nicht, war nicht von äusseren Einflüssen abhängig, sondern ganz entscheidend und zentral vom Verhalten des Beschuldigten: Die Privatklägerin lag wehrlos bäuchlings auf dem Bett und der körperlich überlegene Beschuldigte (170 cm/66 Kg - 164 cm/ 48 kg: Urk. 4/1 S. 14) hielt sie auf ihr liegend und den einen Arm um ihren Hals geschlungen im "Schwitzkasten" fest. Dass dies für die Privatklägerin nicht tödlich geendet hat, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte von ihr abliess,
- 23 - nachdem sie ihm zugesichert hatte, der Beziehung nochmals eine Chance einzuräumen. Die Einwendungen der Verteidigung greifen daher nicht: Ob es stimmt, "dass eine Würgedauer von weniger als 30 Sekunden infolge genügender Sauerstoff- reserven nicht als unmittelbar lebensgefährlich erachtet werden" kann (Urk. 56 S. 16/17; Urk. 96 S. 13), ist insoweit nicht relevant, als die konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin vorab in der durch das Würgen verursachten Minder- durchblutung des Hirns bestand. Ebenso ist nicht entscheidend, dass nicht erstellt sei, ob der Privatklägerin beim Würgen die Augen hervorgequollen wären, sowie dass im IRM-Gutachten ein Befund über Stauungsblutungen in den Augenschleimhäuten fehlt und es bei der Privatklägerin zu keinem Urinabgang gekommen ist (Urk. 56 S. 18/19): Die Gutachter schlossen aus den gegebenen Befunden eben gleichwohl auf eine konkrete Lebensgefahr.
E. 4.2 In subjektiver Hinsicht ist sodann zunächst erforderlich, dass die Gefährdung wissentlich herbeigeführt worden ist. Das ist dann gegeben, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt (BGE 106 IV 12 E. 2b). Der Tatbestand erfordert mithin einen direkten Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der unmittelbaren Lebensgefahr. Ein Solcher ist nach der Rechtsprechung gege- ben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b cc). Demgegenüber läge Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.).
- 24 - Der Gefährdungsvorsatz im genannten Sinne unterscheidet sich vom Eventual- vorsatz auf Tötung dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Entscheid des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4, mit Hinweisen). Mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 17/18) kann das Handeln des Beschuldigten nicht anders denn als direkt vorsätzlich in Bezug auf die Herbei- führung einer Lebensgefahr bezeichnet werden. Dem Beschuldigten ist abzu- nehmen, dass er die Privatklägerin nicht umbringen wollte. Wäre dies der Fall, müsste dies zu einer Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung führen. Der Beschuldigte hat aber im Bewusstsein, dass Würgen tödliche Folgen haben kann, die Privatklägerin gleichwohl während ca. 30 Sekunden in einer Art und Weise strangulierte, dass die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten und vom Institut für Rechtsmedizin festgestellten Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin damit bewusst in Lebensgefahr gebracht.
E. 4.3 Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupellos ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist und den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Offensichtlich ist auch das vorliegend gegeben: Die vom Beschuldigten verursachte Gefahr war gross. Indem er die Privatklägerin alleine darum würgte, weil er deren Entscheid nicht akzeptierte, die Beziehung zu beenden, ging er in höchstem Masse egoistisch vor und stellte seine eigene Befindlichkeit in einer Weise vor – letztlich – das Leben der Privatklägerin, die mit den Grundsätzen von Sitte und Moral klarerweise nicht zu vereinbaren ist.
- 25 -
E. 4.4 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe in Notwehr und damit rechtmässig gehandelt (Urk. 96 S. 14 f.), widerspricht das dem beweismässig erstellten Sachverhalt. Es trifft nicht zu, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen hätte. Vielmehr ging der Angriff vom Beschuldigten aus. Eine Notwehrsituation fällt damit seinerseits ausser Betracht.
E. 4.5 Der Beschuldigte hat sich deshalb anklagegemäss der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht.
E. 4.6 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann auch der Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestäti- gen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter Anwendung von körperlicher Gewalt dazu brachte, entgegen ihrem Willen zu bestätigen, sie werde den Beschuldigten nicht verlassen und der Beziehung noch eine Chance geben, hat er den Tatbestand von Art. 181 StGB objektiv und subjektiv erfüllt (Urk. 68 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichsten Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 20). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
E. 5.2 Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
E. 5.2.1 In objektiver Hinsicht ist sicher einmal zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hemmungslos seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und die Privatklägerin so im Wortsinn "unterworfen" hat. Die von ihm sodann verursachte Lebensgefahr liegt aber im Vergleich zu allen andern denkbaren tatbestands- mässigen Handlungen im Sinne von Art. 129 StGB eher am untern Rand der
- 26 - Skala: Sowohl die zeitliche Dauer des Würgevorgangs als auch dessen Intensität waren – relativ gesehen – nicht sehr gross.
E. 5.2.2 Subjektiv ist zu gewichten, dass die Tat – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 21) – als "gewisse Kurzschlussreaktion" erscheint und jedenfalls nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Zweifelsohne war der Beschuldigte auch aufgewühlt aufgrund der Ankündigung der Privatklägerin, die Beziehung beenden zu wollen. Gleichermassen hat die Privatklägerin in dem Sinne ihren Teil zur Auseinandersetzung beigetragen, als sie anerkennt, ebenfalls "laut geworden" zu sein. Jedenfalls erhöht die subjektive Seite das objektive Tatverschulden nicht.
E. 5.2.3 Wenn die Staatsanwaltschaft objektiv ein "schweres Tatverschulden" sieht, welches nach einer Freiheitsstrafe im oberen Bereich des ordentlichen gesetzli- chen Strafrahmens von fünf Jahren rufe, und das subjektive Tatverschulden nur "leicht geringer" werten will (Urk. 52 S. 7/8), so übermarcht sie nach dem Gesagten erheblich. Demgegenüber erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Monaten (Urk. 68 S. 21) – zwischen einem Fünftel und einem Viertel der höchstmöglichen Strafe – als angemessen und ist zu über- nehmen.
E. 5.3 Wegen der zusätzlich begangenen Nötigung ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Art. 181 StGB sieht für sich alleine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Hier ist objektiv einmal dahingehend von einer durchaus erheblichen Tatschwere auszugehen, als das Nötigungsmittel von erheblicher krimineller Energie zeugt: Durch körperliche Gewalt und Zufügung von Todesangst machte der Beschuldigte die Privatklägerin in brachialer Art und Weise widerstandsunfä- hig. Allerdings ist zu beachten, dass das mit der Erfüllung des Tatbestands der Gefährdung des Lebens bereits Abgegoltene hier nicht nochmals gewichtet werden darf. Ungeachtet der mit roher Gewalt erfolgten Nötigungshandlung kann darum hier keine allzu grosse Straferhöhung vorgenommen werden. Der Nöti- gungszweck war sodann von eher geringem Unrechtsgehalt: Die Privatklägerin hat zwar die Erklärung, den Beschuldigten nun doch (noch) nicht zu verlassen, ohne ihren Willen bzw. nur deshalb abgegeben, um vom Beschuldigten losge-
- 27 - lassen zu werden. Darin erschöpfte sich der Nötigungserfolg aber auch bereits, und es erwuchsen der Privatklägerin daraus keine weiteren Nachteile. Namentlich ist die Erklärung selbstredend weder verpflichtend noch durchsetzbar. Aus der Nötigung resultiert damit nur eine leichte Straferhöhung.
E. 5.4 Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine strafzumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 68 S. 22). Er weist aber zwei Vorstrafen auf: Am 7. Dezember 2009 wurde er vom Ministero pubblico des Kantons Tessin in Lugano wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und Fälschung von Ausweisen zu einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2010 wurde der Be- schuldigte sodann wegen rechtswidriger Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gleichzeitig wurde eine Verwarnung betreffend die Strafe vom 7. Dezember 2009 ausgesprochen. Diese beiden nicht einschlägigen Vorstrafen sind ganz leicht straferhöhend zu gewichten. Ebenso ganz geringfügig straferhöhend fällt – im Sinne der Vorinstanz (Urk. 68 S. 23) – ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 5. November 2012 gegen das in einem Gewaltschutzverfahren ihm gegenüber ausgesprochene Kontaktverbot verstossen hat, indem er jenentags der Privatklägerin eine SMS gesandt hatte (Urk. 12/5). Ein Geständnis, das eine substanzielle Strafreduktion rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher wohlwollend, wenn die Vorinstanz von einem "teilweisen" Geständnis spricht (Urk. 68 S. 23). Wenn sie dafür aber – nur – eine sehr leichte Strafminderung vornimmt (ebd.), kann dies stehen gelassen werden. Entgegen der Verteidigung besteht sodann kein Anlass, die vom Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft als strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 96 S. 20).
E. 5.5 Gesamthaft erscheinen jedenfalls die von der Vorinstanz ausgesprochenen 16 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten und dessen persönlichen Verhältnissen angemessen und sind zu übernehmen. Daran
- 28 - anzurechnen sind die 33 Tage Haft, die der Beschuldigte zu gewärtigen hatte (Art. 51 StGB).
E. 6 Strafvollzug Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Urk. 68 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 7 Zivilansprüche
E. 7.1 Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin gegenüber aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen (Urk. 68 S. 27, Dispositivziffer 5 1. Abschnitt). Nachdem nun der Beschuldigte im Sinne des bereits so von der Vorinstanz gefällten Urteils schuldig gesprochen wird, ist folgerichtig und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch der Entscheid zum Schadenersatz zu bestätigen (Urk. 68 S. 24/25).
E. 7.2 Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2012 zu bezahlen (Urk. 68 S. 27/28, Dispositivziffer 5 2. Abschnitt). Hiergegen hat die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben, mit dem Antrag, es sei der Betrag der Genugtuung auf Fr. 10'000.– zu erhöhen (Urk. 79).
E. 7.2.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 25). Sie hat dazu erwogen, die Privatklägerin sei durch das Verhalten des Beschuldigten einer starken seelischen Belastung ausgesetzt gewesen, indem sie kurzzeitig unter Todesangst gelitten habe. Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten stelle eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Nicht in die Bemessung der Genugtuung einfliessen dürfe aber mangels Kausalität zur Tat die Kontaktaufnahme des
- 29 - Beschuldigten im Nachgang des Vorfalls und die damit verbundenen psychischen Probleme der Privatklägerin. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'500.– als angemessen (Urk. 68 S. 26).
E. 7.2.2 Die Privatklägerin lässt einräumen, dass der Übergriff "nicht besonders starke Beeinträchtigungen physischer Natur" nach sich gezogen habe. Hingegen habe das Verhalten des Beschuldigten massive Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin in psychischer Hinsicht gehabt. So befinde sie sich seit dem Vorfall bei D._____ in intensiver psychologischer Behandlung und gehe regelmässig alle ein bis zwei Wochen zur Therapie. Die Privatklägerin werde auch noch weiter über Jahre hinweg auf psychiatrische Begleitung angewiesen sein. Die posttrau- matische Belastungsstörung habe sodann zur Folge, dass die Privatklägerin bis heute krank geschrieben und nicht arbeitsfähig sei. Sie lebe von Fürsorgegeldern (Urk. 53 S. 6 ff.; Urk. 98 S. 4 ff.). Die Vertreterin der Privatklägerin reichte dazu im Hauptverfahren einen Therapiebericht von D._____, ein Arbeitsunfähigkeitszeug- nis von Dr. med. E._____ sowie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzent- rums … ein (Urk. 55/1-3). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte sie so- dann einen aktuellen Therapiebericht von D._____ ins Recht (Urk. 99).
E. 7.2.3 Es fällt auf, dass die Privatklägerin ihre psychischen Beeinträchtigungen zwar schon hauptsächlich als Folge der Tat des Beschuldigten vom 31. August 2012 darstellen lässt (vgl. Urk. 98 S. 3 ff.). Argumentiert wird dann aber zusätzlich mit sehr Vielem, was vor und nach diesem Tag gewesen sein soll: So sei die Be- ziehung von Anfang an konfliktbeladen gewesen, und insbesondere der Umstand, dass der gemeinsame Sohn F._____ schon seit mehreren Jahren bei den Eltern des Beschuldigten in Griechenland lebe, habe die Beziehung massiv belastet. Zwar sei die Privatklägerin anfänglich schon mit der Betreuung von F._____ durch dessen Grossmutter einverstanden gewesen. Später habe sie jedoch wiederholt den Wunsch geäussert, ihn zu sich zu nehmen. Der Beschuldigte habe sich dem aber klar widersetzt. Er habe F._____ auch regelmässig als Druckmittel einge- setzt und so die Privatklägerin dazu gebracht, wieder zu ihm, dem Beschuldigten, zurückzukehren, Strafanträge zurückzuziehen bzw. keine Strafanzeigen zu erstat- ten. Nach mehreren vorübergehenden Trennungen habe die Privatklägerin dann
- 30 - im Sommer 2011 den Entschluss gefasst, sich effektiv vom Beschuldigten zu trennen. Diesen Entscheid habe der Beschuldigte aber nicht akzeptiert, ihr nach- gestellt, sie mit SMS und Anrufen bombardiert. Im Januar 2012 habe gar ein Strafverfahren u.a. wegen Drohung/häuslicher Gewalt gegen ihn eingeleitet und ein Kontaktverbot erlassen werden müssen. Das Strafverfahren sei dann schliess- lich eingestellt worden, nachdem die Privatklägerin der Beziehung zum Beschul- digten wegen F._____ nochmals eine Chance habe geben wollen (Urk. 53 S. 3 ff.). Nach dem Vorfall vom 31. August 2012 habe die Privatklägerin an Panikattacken gelitten und sich vom Beschuldigten verfolgt gefühlt. Das hänge wohl auch damit zusammen, dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung nicht an das Kontaktverbot gehalten habe. Nach wie vor sei auch die Situation mit F._____ ungelöst. Die Privatklägerin habe ihren Sohn seit über zwei Jahren nicht mehr ge- sehen, weil sie ihn faktisch nur mit "Bewilligung" des Beschuldigten sehen könne. Seit dem laufenden Strafverfahren komme hinzu, dass die Mutter des Beschuldig- ten sogar verhindere, dass die Privatklägerin mit ihrem Sohn telefonieren könne. Die Mutter des Beschuldigten verlange nun gar die Abgabe einer Desinteresse- Erklärung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Geld (Urk. 53 S. 7 ff.). Auch die Therapieberichte von D._____ (Urk. 55/1; Urk. 99) setzen bei den Ursa- chen zeitlich vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall an und nehmen nach demselben die verbotene Kontaktnahme durch den Beschuldigten sowie die Situ- ation mit F._____ auf. So ist zwar nicht anzuzweifeln, dass die Therapeutin bei der Privatklägerin eine schwere posttraumatische Symptomatik festgestellt hat. Es ist jedoch ganz sicher so, dass diese Situation nicht alleine aufgrund des Vorfalls vom 31. August 2012 eingetreten ist, sondern derjenige war – bildlich gesprochen
– dafür verantwortlich, dass das Fass zum überlaufen gebracht worden ist. Die psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin wurden sodann perpetuiert bzw. gar aggraviert durch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und die sich zuspitzende Konstellation mit dem Sohn der Parteien bei der Mutter des Be- schuldigten in Griechenland.
- 31 -
E. 7.2.4 Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund, ange- sichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen zukommt, und unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB110628 vom 29. März 2012; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich 2013, Fälle Nr. 82, Nr. 298, Nr. 326 und Nr. 738) erscheinen – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 1 ff.) – die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2012 als angemessen. Die von der Privatklägerin geforderte Summe – vor Vorinstanz gar noch Fr. 14'000.– (Urk. 53 S. 1) – muss demgegenüber, auch im Vergleich mit anderen Fällen, in welchen solche Summen zugesprochen worden sind, als klar übersetzt bezeichnet werden.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- verlegung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7).
E. 8.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bleiben alle Parteien mit ihren Rechtsmittelanträgen erfolglos und werden darum zu einem gewissen Teil kostenpflichtig. Dabei muss der Anteil des Beschuldigten am grössten sein, wollte er doch vollumfänglich freigesprochen werden und bleibt die Verurteilung und Bestrafung gemäss Vorinstanz bestehen. Demgegenüber wirkt sich das Unterliegen der Staatsanwaltschaft (wollte 34 Monate erreichen, es bleibt bei 16 Monaten) und der Privatklägerin (wollte eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen erhalten, es bleibt bei Fr. 2'500.–) weniger gewichtig aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu je einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Privatklägerin zu überbinden. Der Anteil der Privatklägerin ist aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14/2) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 97) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 102) sind zu einem Sechstel definitiv (für das Unterliegen der Staatsanwaltschaft) und zu fünf Sechsteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 so- wie Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von zwei Dritteln die Nachforderung gegen- über dem Beschuldigten und im Umfang von einem Sechstel die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin vorbehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. …
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung, soweit sich dieser auf die Suiziddrohung bezieht.
- …
- …
- …
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'822.90 Auslagen Untersuchung Fr. 15'648.65 amtliche Verteidigung Fr. 8'258.25 unentgeltlichen Privatklägervertretung
- …"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 33 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Zwang zur Äusserung auf dem Bett, den Beschuldigten nicht zu verlassen).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatze nach voll- umfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ aus dem ge- nannten Ereignis eine Genugtuung von Fr. 2'500.– plus 5% Zins seit
- August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'535.85 amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Verbeiständung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- - 34 - klägerin, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Sechstel der Privatklägerin auferlegt sowie zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Privatklägerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu einem Sechstel definitiv und zu fünf Sechsteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Diesbezüglich bleibt im Umfang von zwei Dritteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und im Umfang von einem Sechstel die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung − den Beschuldigten durch Publikation im Amtsblatt (im Dispositivauszug) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 35 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140165-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 9. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
9. Januar 2014 (DG130154)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Zwang zur Äusserung auf dem Bett, den Beschuldigten nicht zu verlassen).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung, soweit sich dieser auf die Suiziddrohung bezieht.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatze nach zur Leistung von Schadener- satz verpflichtet ist. Zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin aus dem genannten Ereignis eine Genugtuung von Fr. 2'500.– plus 5% Zins seit 31. August 2012 zu bezahlen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'822.90 Auslagen Untersuchung Fr. 15'648.65 amtliche Verteidigung Fr. 8'258.25 unentgeltlichen Privatklägervertretung
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung beim Beschuldigten erfolgt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 96 S. 2 f.) 1. 1.1 Dispensationsgesuch 1.2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie vom Vorwurf der Nötigung bzgl. des Zwangs zur Äusserung auf dem Bett, den Beschuldigten nicht zu verlassen, im Sinne von Art. 181 StGB von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 1.3 Eventualiter sei der Beschuldigte im Sinne des vorinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen und sei mit einer Geldstrafe von 200 Tages- sätzen à Fr. 30.– zu bestrafen. Zudem sei er mit einer Busse von Fr. 500.– im Sinne von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu bestra- fen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen anzuordnen. 1.3.1 Diesfalls sei die ausgestandene Untersuchungshaft vom 31. August 2012 bis am 3. Oktober 2012, somit insgesamt 33 Tage, nach Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen. Somit seien die 200 Tagessätze Geldstrafe um 33 Tagessätze zu reduzieren, d.h. auf 167 Tagessätze.
- 4 - 1.3.2 Diesfalls sei der Vollzug der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und ihm sei eine Probezeit von 2 Jahren i.S. von Art. 44 Abs. 1 StGB anzusetzen. 2. 2.1 Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten sei von der Zusprechung einer Zivilforderung (Entschädigung und Genugtuung) an die Privat- klägerin vollständig abzusehen. 2.2 Eventualiter sei die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Von der Feststellung einer grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sei abzusehen. 2.3 Subeventualiter sei die Entschädigungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen und von der Feststellung einer grundsätzlichen Schaden- ersatzpflicht sei abzusehen. 3. 3.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- und zweit- instanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Ver- teidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr 10'600.– zuzusprechen. 3.2 Eventualiter seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien zumindest einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 98 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
- 5 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. August 2012 zu bezahlen.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Januar 2014 wurde der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Von einem weiteren Nötigungsvorwurf (Suiziddrohung) wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstan- den sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, und sie sprach der Privatklägerin aus dem genannten Ereignis zulasten des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 2'500.– plus Zins zu. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nach- forderung beim Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin nahm die Vorinstanz definitiv auf die Gerichtskasse (Urk. 68 S. 27 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin am 17. Januar 2014 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64) und
– nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 67/1-3) – dem Obergericht am
14. April 2014 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2014 wurde die Berufungserklärung in
- 6 - Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 73). 1.3. Mit Eingaben vom 23. April 2014 bzw. 28. April 2014 erklärten die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin je Anschlussberufung (Urk. 75 und 79). 1.4. Unterm 24. April 2014 reichte der Beschuldigte das von ihm ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 77). Da indessen dazugehörige Belege fehlten, wurde er am 30. April 2014 zur entsprechenden Nachreichung aufgefordert (Urk. 81). Am 7. Mai 2014 teilte die Verteidigerin mit, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Unterlagen beim Beschuldigten erhältlich zu machen. Sämtliche ihr bekannten Handynummern des Beschuldigten funktionierten nicht mehr, und auf schriftliche Aufforderungen habe er nicht reagiert. Das Gericht werde deshalb ersucht, allfällig noch benötigte Unterlagen auf Kosten des Beschuldigten bei den zuständigen Behörden einzuverlangen (Urk. 83; vgl. auch Urk. 85). 1.5. Die Staatsanwaltschaft zog mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 ihre Anschlussberufung vollumfänglich zurück (Urk. 94). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen. 1.6. Zur heutigen Berufungsverhandlung sind die amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin erschienen (Prot. II S. 5). Nachdem der Beschuldigte – trotz ordnungsgemässer Vorladungen (vgl. Urk. 77, 87 - 89, siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2013 vom 21.2.2013 und 6B_652/2013 vom 26.11.2013, E.1.4.3) unentschuldigt nicht erschien, wurde ihm gestützt auf Art. 336 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 379 StPO auf entsprechendes Gesuch der amtlichen Verteidigerin das persönliche Erscheinen für die heutige Berufungsverhandlung erlassen (Prot. II S. 8). Anlässlich der Berufungsverhand- lung waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 und S. 10). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 13 ff.).
- 7 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil nahezu vollumfänglich an- fechten. Von seiner Berufung ausgenommen sind lediglich die Dispositivziffern 2 (Freispruch) und 6 (Kostenfestsetzung) (Urk. 71 S. 2). Die Privatklägerin beschränkt ihre Berufung auf die Höhe der Genugtuung (Urk. 79). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 2 und 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO; vgl. Prot. II S. 8 ff.).
3. Sachverhalt 3.1. Es ist unbestritten, dass es am 31. August 2012 im Verlaufe des späteren Abends in der gemeinsamen Wohnung des Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen ist. Während nach Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche sich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, der Beschuldigte die Privatklägerin mit von hinten um deren Hals gelegtem Arm auf das Bett gestossen und dort während ca. 30 bis 60 Sekunden gewürgt haben soll, schildert der Beschuldigte, wie er einen Angriff der Privatklägerin habe abwehren müssen, die mit einem Messer auf ihn losgekommen sei. Nach Auffassung des Beschuldigten habe seine Einwirkung auf die Privatklägerin jedenfalls nicht eine Intensität erreicht, welche zu einer tatbestandsmässigen unmittelbaren Lebensgefahr geführt habe, und eine allfällige überschiessende Intensität wäre von einer Notwehrsituation gedeckt. 3.2. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aus- sagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 68 S. 8 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Ebenso hat sie die wesentlichen Aussagen der Beteilig- ten korrekt wiedergegeben (Urk. 68 S. 10 ff.). 3.3. Aussagen der Privatklägerin 3.3.1. Wie erwähnt, stützt sich der Anklagevorwurf im Wesentlichen auf die Aus- sagen der Privatklägerin. Diese wurde am 1. September 2012 um 2:29 Uhr, also
- 8 - nur ganz kurz nach dem strittigen Vorfall, polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Auf entsprechende Aufforderung hin schilderte sie frei und vorerst durch keine Frage unterbrochen, wie sich das Ganze an jenem Abend aus ihrer Sicht abgespielt habe. Auslöser sei gewesen, dass sie dem Beschuldigten eröffnet habe, nicht mehr mit ihm zusammen sein zu wollen. Bereits am Tag hätten sie "ein lautes Gespräch" gehabt, nach welchem der Beschuldigte weggegangen und mehrere Stunden ausser Haus geblieben sei. Offenbar in entsprechender Vorahnung sprach die Privatklägerin dann um ca. 20.30 Uhr beim Nachbarn, C._____, vor und ersuchte diesen, die Polizei zu rufen, wenn es später "laut werden würde" (das wird von C._____ bestätigt: Urk. 6). Der Beschuldigte habe dann angerufen und wissen wollen, ob die Privatklägerin zuhause sei. Sie habe das bejaht und ihn zudem gebeten, Zigaretten mitzubringen. Wenig später, zwischen 20 und 21 Uhr, sei der Beschuldigte dann eingetroffen und habe neben den Zigaretten noch von sich aus Blumen mitgebracht. Danach ergab dann offensichtlich das Eine das Andere: Sie habe ihn gefragt, ob er mit den Blumen alles gut machen wolle. Er habe erwidert, er wolle damit beweisen, dass er sie liebe. Sie habe daraufhin ge- sagt, es sei nichts gut; er halte sie für dumm und nichts und habe keinen Respekt vor ihr. Immer wieder habe sie dann gesagt, sie wolle nicht mehr mit ihm zusam- men sein. Er habe sehr laut gesprochen, und auch sie sei laut gewesen. Der Be- schuldigte habe sodann befunden, er habe unter diesen Umständen keinen Grund mehr zum Leben. Zuerst habe er aus dem Fenster springen wollen, worauf die Privatklägerin dasselbe geschlossen habe. Sodann habe er ein Messer ge- nommen und dieses an sein Handgelenk gehalten mit der Aussage: "Damit bringe ich mich um". Nach dem Empfinden der Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr so Schuldgefühle vermitteln wollen. Sie habe das Handy hervorgenommen, um die Polizei zu rufen. Der Beschuldigte habe ihr das Gerät aus der Hand nehmen wollen, sie habe es aber festgehalten. Er habe sie daraufhin abgedreht und auf das Bett geschubst. Dabei habe er seinen Arm bereits um ihren Hals gehalten. So sei sein Gewicht auf ihrem Rücken gelegen, und er habe mit dem Arm zuge- drückt, immer wieder. Immer wieder habe er gesagt, sie solle sich beruhigen. Wenn sie daraufhin ja gesagt habe, habe er gleich mehr zugedrückt. Sie habe fast keine Luft bekommen, um ihm zu antworten. Das habe sich drei bis viermal
- 9 - wiederholt. Dann habe er sie gefragt, ob sie ihm für die Beziehung noch einen Monat Zeit gebe. Weil sie gedacht habe, dass es sonst mit ihr "vorbei gewesen" wäre, habe sie das bejaht. Darauf habe er losgelassen. Anschliessend hätten sie beide am Telefon mit ihrem gemeinsamen Sohn gesprochen (welcher bei den El- tern des Beschuldigten in Griechenland lebt). Und schliesslich sei die vom Nach- barn alarmierte Polizei erschienen (Urk. 5/1 S. 2/3). Auf Nachfrage des Polizeibe- amten schilderte die Privatklägerin, dass sie sich aufgrund eines Vorfalls vor eini- gen Wochen, wo sie der Beschuldigte auch "fest gepackt" habe, veranlasst gese- hen habe, den Nachbarn zu bitten, die Polizei zu rufen, wenn sie schreie. Der Beschuldigte raste sehr schnell aus, beruhige sich allerdings auch wieder rasch (Urk. 5/1 S. 4). Nochmals schilderte sie detailliert den Ablauf des tätlichen Übergriffs: Er habe mit der einen Hand nach dem Telefon gegriffen und mit dem anderen Arm versucht, sie zu blockieren, damit sie nicht wegkomme. Er habe sie dann umgedreht, dass sie frontal zum Bett gestanden habe. Dabei habe er einen Arm bereits um ihren Hals gelegt. Er habe sie so auf das Bett geschubst. Als sie auf dem Bett gelegen habe, habe er mit seinem Gewicht auf ihren Rücken gedrückt und ihr den Hals zugedrückt, indem er mit dem Unterarm und dem Oberarm eines Armes links und rechts auf ihren Hals gedrückt habe. Der Ellbogen habe sich unterhalb ihres Kinns in der Front ihres Gesichts befunden. Mit dem zweiten Arm habe er den ersten Arm unterstützt. Er habe ihr den Hals zugedrückt und sie gefragt, ob sie sich beruhigen und nicht mehr schreien werde. Sie habe dann ja gesagt, und er habe schon wieder zugedrückt. Sie habe kaum antworten können. Ihr sei schwindlig geworden. Das habe sich ca. drei bis viermal wiederholt und insgesamt vielleicht eine halbe Minute oder so gedauert. Sie habe gedacht, "es ist vorbei"; sie habe Todesangst gehabt. Aufgehört habe er erst, nachdem sie seine Frage bejaht habe, ob sie ihm noch einen Monat geben wür- de. Die Frage, ob es ihr schwarz geworden sei vor den Augen, beantwortete die Privatklägerin mit "ich habe nichts mehr klar gesehen". Spontanen Urinabgang habe sie nicht gehabt. Schluckbeschwerden allerdings schon (Urk. 5/1 S. 5/6). 3.3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2012, einen knappen Monat später, bestätigte die Privatklägerin zunächst – auch nach dem Hinweis, dass der Beschuldigte teilweise anders aussage –, in der
- 10 - polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Es sei noch alles frisch; sie habe die Bilder noch vor sich. Das könne man nicht so schnell vergessen (Urk. 5/2 S. 4). Auf detailliertes Befragen des Staatsanwaltes erzählte dann die Privatklägerin nochmals Hintergrund, Entwicklung und Hergang der Auseinander- setzung. Zum Kerngeschehen beschrieb sie erneut, wie sie ihr Handy zur Hand genommen habe, als der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, sich mit einem Küchenmesser zu schneiden. Sie habe die Nummer 117 wählen wollen, in Panik aber eine falsche Nummer eingegeben. Da sei der Beschuldigte auf sie zuge- kommen und habe ihr das Telefon wegnehmen wollen. Sie habe aus Angst ge- schrien und gedacht, er wolle ihr etwas antun. Das Messer habe er allerdings zu- rückgelegt, als er gesehen habe, dass sie der Polizei telefonieren wolle (Urk. 5/2 S. 8). Von Angesicht zu Angesicht vor dem Bett stehend, habe er ihr dann die Hand vor den Mund gehalten, damit sie nicht mehr habe schreien können. Dann habe er sie auf das Bett geschubst, wo sie auf dem Rücken gelandet sei. Er habe ihr gesagt, sie solle ruhig sein und nicht schreien, und habe ihr weiterhin mit der Hand den Mund zugehalten. Sie habe sich versucht zu befreien. Er habe sie dann hochgezogen und von hinten gepackt sowie ihr von hinten den Arm über die Schultern gelegt und sie in den Schwitzkasten genommen. So habe er sie dann auf das Bett geschubst, wo sie auf dem Bauch, Gesicht gegen unten, zu liegen gekommen sei. Dann habe er zugedrückt, "ganz fest"; Unterarm und Oberarm in einem entsprechenden Winkel. Sie habe nicht mehr atmen können, keine Luft mehr gehabt. Sein Gewicht sei auf ihrem Rücken gewesen, und sie habe nicht nach links und nicht nach rechts gekonnt. So habe er gesagt, sie solle sich beru- higen. Sie habe ihm nicht einmal richtig antworten können, da er sie so fest gehal- ten habe. Diese Frage habe er mehrere Male wiederholt, wobei er jedes Mal zugedrückt habe. Sie habe nicht richtig antworten können; es sei ihr schwarz geworden vor den Augen. Dann habe er noch gefragt, sie solle ihm noch einen Monat geben. Sie habe gewusst, dass er nicht loslassen würde, wenn sie nein sage. Sie habe wirklich das Gefühl gehabt, dass er "etwas machen" werde, sie umbringen werde. Nur damit er sie loslasse, habe sie deshalb unter grossen Schwierigkeiten ja gesagt (Urk. 5/2 S. 9/10). Konkret zum Würgevorgang befragt, bejahte die Privatklägerin, dass er zwischendurch den Druck auf dem Hals gelöst
- 11 - habe. Der Arm sei allerdings immer am Hals gewesen und sie habe nicht richtig atmen können. Die Privatklägerin vermutete, dass es wohl nicht mehr viel gebraucht hätte, damit sie ohnmächtig geworden wäre. Betreffend die Zeitdauer habe sie bei der Polizei "plus minus" eine Minute geschätzt. Jetzt wolle sie aber lieber keine Zeitschätzung mehr abgeben. Man habe in einer solchen Situation kein Zeitgefühl, man habe Angst um sein Leben (Urk. 5/2 S. 10). Nachdem er sie dann losgelassen habe, sei sie sofort aufgestanden, habe aber nicht normal stehen können. Es sei ihr schwindlig gewesen, sie habe gewackelt und versucht, wieder Luft zu kriegen. Im Sinne seiner Anweisung habe sie sich dann gesetzt. Er habe ihr klar zu verstehen gegeben, dass sie den Raum nicht verlassen solle. Er habe dann mit dem gemeinsamen Kind in Griechenland sprechen wollen und sie nach ihrem Handy gefragt, wo die Nummer gespeichert sei. Sie habe dieses dann genommen und ihm die Nummer vorlesen wollen. Er habe aber gesagt, er habe kein Guthaben mehr. Sie habe ihm deshalb ihr Telefon gegeben. Beide hätten dann mit dem Sohn gesprochen, wobei sie schon die ganze Kraft habe zusammennehmen müssen, damit das Kind nicht gemerkt habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 5/2 S. 10/11). Auf Vorhalt der Darstellung des Beschuldigten, er habe in Notwehr gehandelt, da sie – die Privatklägerin – ihn mit einem Messer angegriffen habe, erwiderte die Privatklägerin, das sei nicht wahr. Er lüge und wolle sich wohl beschützen (Urk. 5/2 S. 11). Ihr Hals sei danach auf beiden Seiten geschwollen gewesen. Sie habe überall Schmerzen gehabt; Schluckweh und am Nacken und am Rücken. Sie habe keine blauen Flecken gehabt, aber Kratzer im Décolleté-Bereich. Die blauen Flecken seien erst später gekommen; sehr grosse am Bein. Diese seien wohl entstanden, als er sie gepackt und auf das Bett gewor- fen habe. Psychisch gehe es ihr schliesslich "nicht gut in dieser Sache" (Urk. 5/2 S. 12). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung und des Beschuldigten bejahte die Privatklägerin weiter, dass sie eine empfindliche Haut habe, und sie räumte ein, dass sie den Beschuldigten "vielleicht mal geschubst oder so" habe, aber nur "als Schutz", wenn er auf sie losgegangen sei. Ohne dass er etwas gemacht habe, habe es Solches nicht gegeben. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie ihn einmal derart fest und häufig auf den Kopf geschlagen habe, dass danach ihre Hand ver- letzt oder gar gebrochen gewesen sei, wollte die Privatklägerin nicht beantworten,
- 12 - "da es nichts mit der Schweiz zu tun hat". Im Ausland sei einmal etwas gesche- hen. Ebenfalls nicht beantworten wollte sie die Frage des Beschuldigten, ob sie "seit ihrer Kindheit psychische Probleme" habe. Das sei ihre Privatsache (Urk. 5/2 S. 13). 3.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin erwecken den Eindruck, als gebe sie frei und spontan die Ereignisse so wieder, wie sie diese erlebt hat. Insbesondere wie sie die Sache bei der Polizei von sich aus schilderte, wirkt ausgeprägt wie eine erzählende Wiedergabe von tatsächlich Wahrgenommenen. Es fällt auf, wie sich die Privatklägerin nicht etwa auf den Kernbereich oder auf Handlungen beschränkt, welche sie dem Beschuldigten vorwirft, sondern auch viele an sich unbedeutende Details des Randgeschehens erwähnt. Ihr Erleben der eigentlichen körperlichen Einwirkung durch den Beschuldigten schildert sie ausgesprochen lebendig, nicht nur sachlich-beschreibend, sondern stimmig begleitet von ihren jeweiligen Gefühlsempfindungen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht und damit über- mässig belasten wollte: Durchaus erwähnt sie auch Umstände zugunsten des Be- schuldigten und räumt eher einmal ein, sich nicht allzu weit vorwagen zu wollen, als diesen mit einer möglicherweise unzutreffenden Aussage zu stark zu beschul- digen. Im Weiteren sind die Aussagen der Privatklägerin trotz der Detailfülle so- wohl innerhalb der einzelnen Befragungen als auch im Verhältnis der beiden Ein- vernahmen zueinander widerspruchsfrei und gleichbleibend, ohne dass sie aber als stereotyp erschienen, was auf ein Wiederholen von Gelerntem hindeutete. Dass sie sich schliesslich auf die suggestiven Ergänzungsfragen des Beschuldig- ten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verschloss (Schläge auf den Kopf, psychische Probleme: Urk. 5/2 S. 13), ist nachvollziehbar und durchaus menschlich, nachdem die Fragen eben gerade von Seiten des Beschuldigten ge- stellt worden sind und offensichtlich darauf abzielten, die Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin anzugreifen. Entsprechend kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 96 S. 7 f.) – aus dem Umstand, dass die Privatklägerin auf diese Ergänzungsfragen des Beschuldigten nicht antwortete, gerade nicht geschlossen werden, dass sie nicht die ganze Wahrheit habe sagen wollen bzw. dass ihre Aussagen unvollstän- dig und damit nicht durchgehend als glaubhaft zu bewerten seien. Als einzige
- 13 - Inkohärenz in deren Schilderungen bleibt, dass die Privatklägerin in der polizeili- chen Befragung aussagte, vom Beschuldigten direkt mit dessen Arm um den Hals bäuchlings auf das Bett geschubst worden zu sein, während gemäss ihrer Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigte zu- nächst frontal auf sie zugetreten sei, ihr den Mund zugehalten und sie sodann so rücklings auf das Bett geschubst habe. Danach habe er sie wieder hochgezogen und bäuchlings – in der bereits bei der Polizei beschriebenen Art und Weise – mit dem Arm um den Hals erneut auf das Bett gestossen. Es ist durchaus möglich, dass die Privatklägerin die Sequenz des rücklings erfolg- ten ersten Sturzes auf das Bett in ihrer spontanen, nicht von polizeilichen Fragen unterbrochenen ersten Aussage am 1. September 2012 vergessen hat. Immerhin erfolgte jene Einvernahme spätnachts (ab 2:29 Uhr) und nur kurz nach dem Vor- fall, unter welchem Eindruck die Privatklägerin demnach noch ganz offensichtlich stand. Es kann ihr in der Aufregung nicht verargt werden, wenn sie eine kurze Phase des Geschehens nicht von sich aus schilderte. Insbesondere wäre aber offenkundig sowohl sinnlos gewesen, jene Handlungssequenz in der ersten Befragung zu verschweigen, als auch diese in der Einvernahme vor Staats- anwaltschaft nachträglich zu "erfinden": In der letztlichen Würdigung des Ganzen ändert es nämlich jedenfalls nichts Wesentliches, ob nun der Beschuldigte die Privatklägerin zunächst einmal rücklings auf das Bett geschubst hat oder nicht, bevor es zum zur Anklage erhobenen Verhalten gekommen ist. Zusammengefasst erscheinen die Aussagen der Privatklägerin lebendig, authentisch, kohärent und plausibel. Es sind weder Fantasiesignale zu erkennen noch Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie den Beschuldigten falsch oder über- mässig belasten würde. Ihre Schilderungen sind vielmehr so, dass davon auszu- gehen ist, sie habe ehrlich und nicht ergebnisgesteuert das zur Diskussion stehende Geschehen geschildert, wie sie es wahrgenommen hat. Ihre Aussagen sind deshalb glaubhaft, und es kann grundsätzlich auf sie abgestellt werden.
- 14 - 3.4. Aussagen des Beschuldigten 3.4.1. Ganz im Gegensatz zu jenen der Privatklägerin weisen die Aussagen des Beschuldigten schon nahezu exemplarisch eine Grosszahl von typischen Warn- bzw. Lügensignalen auf. So springt schon einmal ins Auge, dass er in seiner ersten Einvernahme am Morgen des 1. September 2012 noch vor auch nur rudimentärsten sachverhaltlichen Aussagen quasi zu einem grossangelegten, pauschalen "Gegenangriff" schritt: "… wenn die Frau einem in den Rücken fällt…" (Urk. 4/1 S. 3), "Die Frau ist verrückt, sie hat psychische Probleme…", "Sie hat mich angegriffen", "Es ist ihre Lieblingsbeschäftigung respektive ihre Angriffs- methode" (Urk. 4/1 S. 7). Seine Sachverhaltsdarstellung erschöpfte sich dann völlig pauschal in Folgendem: "Sie griff mich mit einem Messer an. Und ich habe mich mit meinem Arm verteidigt. Und ihr mit meinem Arm an den Halsbereich gestossen" (Urk. 4/1 S. 7/8). Die nächste Frage des einvernehmenden Beamten quittierte der Beschuldigte dann mit: "Ich glaube, ich sagte schon alles. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. … Ich weiss alles, was geschehen ist" (Urk. 4/1 S. 8) – um dann in einer schon nahezu philosophischen Anwandlung darüber zu sinnieren, dass das gemeinsame Kind von ihm und der Privatklägerin "morgen unser Richter" sein werde (ebd.). Diese eigentliche Verweigerungshaltung – praktisch keine Ausführungen zur Sache, aber allgemeine Vorwürfe an die Privatklägerin und Abschweifen vom Thema – fand dann ihre Fortsetzung in weiteren Klagen über die Privatklägerin, getragen einerseits von Selbstmitleid und andererseits der Haltung, dass die Privatklägerin froh und dankbar sein müsse, dank des Beschuldigten überhaupt in der Schweiz sein zu können: "Sie ist interessiert an Weinbergen, an Boutiquen, um schöne Kleider zu kaufen … das Kind lebt bei meinen Eltern und trägt ein Paar Schuhe, die ich ihm gekauft habe" (Urk. 4/1 S. 8); "Ich erklärte ihr alles. Ich sagte, warum sie in der Schweiz leben darf. Es ist mein Verdienst, dass ich sie hierher gebracht habe. Wenn man sie zuvor gefragt hätte, wo die Schweiz wäre, hätte sie das nicht gewusst. Das ist auch mein Verdienst, dass sie wegen mir eine Aufenthaltsbewilligung bekommen hat. Ich bin auch derjenige, welcher herumge- gangen ist, um zu schauen, dass sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte"
- 15 - (Urk. 4/1 S. 9); "Sie ist sehr, sehr schlau. Sie will ein gutes Einkommen haben
– sie will vom Sozialamt leben" (Urk. 4/1 S. 11). Im Bemühen, doch noch etwas Sachverhaltliches zu erfahren, musste der befragende Polizeibeamte dem Beschuldigten richtiggehend "die Würmer zur Nase herausziehen": Er gab aber jeweils nur ganz kurze, karge Antworten bloss weniger Worte Länge und pauschalen, verkürzten Inhalts. Insbesondere auch zum Kerngeschehen zeichne- ten sich seine Aussagen durch eine auffallende Detailarmut aus: "Sie nahm ein Messer von diesem Schrank. Und sie kam los auf mich. Wir standen in diesem Moment. In diesem Moment ging ich auf sie zu und packte sie mit dem Arm. Und nahm ich ihr das Messer weg. Sie hat mich mehrmals an den Brustbereich geschlagen. Sie wurde immer lauter. Sie beruhigte sich, als ich ihr das Messer wegnahm. Danach haben wir nach Griechenland telefoniert und sprachen mit dem Kind" (Urk. 4/1 S. 10). Diesen Aussagen fehlt nicht nur die Lebendigkeit, sondern sie sind auch wenig konsistent und werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten (etwa: hat die Privatklägerin mit dem Messer in der Hand den Be- schuldigten "mehrmals an den Brustbereich geschlagen"?). Typisch schliesslich auch die Reaktion des Beschuldigten auf die Konfrontation mit den anderslauten- den Aussagen der Privatklägerin: "Sie kann sagen, was sie will" (Urk. 4/1 S. 12). Das ist keine Auseinandersetzung mit den vorgehaltenen Widersprüchen, son- dern eine für nicht wahrheitsbasierende Aussagen exemplarische Einschränkung der eigenen Darstellung auf eine blosse Gegenbehauptung. Der Beschuldigte stritt konsequent ab, die Privatklägerin geschlagen zu haben; "vielleicht" habe er sie gestossen (Urk. 4/1 S. 10) – allerdings jedenfalls als Ab- wehr deren Angriffs mit einem Messer. Weiter bestritt er jegliche Suiziddrohungen (Urk. 4/1 S. 12) oder auch Drohungen anderer Art (Urk. 4/1 S. 18) und räumte ein, sie mit dem Arm um den Hals "gepackt" zu haben, um sie zu entwaffnen. "Gewürgt" habe er sie jedoch nicht (Urk. 4/1 S. 13). Mit würgen könne man schon jemanden töten; er habe das aber nicht gewollt (Urk. 4/1 S. 16). Umgefallen seien sie sodann nie. Die Privatklägerin habe ihn geschlagen und versucht, mit den Nägeln zu kratzen. Noch als er sie freigelassen habe, habe sie ihn heftig weiter geschlagen (Urk. 4/1 S. 14).
- 16 - Die von der IRM-Ärztin bei der Privatklägerin unter anderem festgestellten geröteten Augen könnten vom Weinen herrühren. Der Arzt – so der Beschuldigte weiter – könne sich sodann auch geirrt haben (Urk. 4/1 S. 15). Die Hämatome habe nicht er verursacht; die Privatklägerin habe eine empfindliche Haut (Urk. 4/1 S. 16/17). Auf Vorhalt der Darstellung der Privatklägerin, wonach sich der Beschuldigte ein Messer an das Handgelenk gehalten habe, räumte dieser das ein. Er habe ihr gesagt, wenn es ihr Wunsch sei, ihn zu töten, dann könne er sich auch selber umbringen. Mit einem "vielleicht" stellte er sodann die Aussage der Privatklägerin zumindest nicht in Abrede, so gehandelt zu haben, um der Privatklägerin Schuld- gefühle einzujagen (Urk. 4/1 S. 15). 3.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 2. September 2012 gestand der Beschuldigte dann zu, die Privatklägerin von vorne in den "Schwitzkasten" genommen zu haben beim Versuch, sie zu entwaffnen (Urk. 4/2 S. 2, 3). Während des "Schwitzkastens" habe die Privatklägerin aber frei atmen und reden können. Sie habe beispielsweise gesagt: "lass mich, ich bin jetzt ruhig" (Urk. 4/2 S. 3). 3.4.3. In der Einvernahme vom 26. September 2012 drehte sich die Befragung dann zunächst wieder um das dem Beschuldigten als Würgen vorgeworfene Verhalten. Er stellte weiterhin in Abrede, die Privatklägerin gewürgt zu haben. Er habe sie "mit der Hand am Hals gehalten", aber nicht die Absicht gehabt, sie zu würgen. Er sei in einer Notwehrsituation gewesen (Urk. 4/3 S. 2). Ebenso wider- sprüchlich dann die Antwort des Beschuldigten auf Vorhalt des Umstands, dass er in der Verhandlung vom 13. September 2012 betreffend Gewaltschutz bestätigt habe, die Privatklägerin gewürgt zu haben, sich aber verteidigen gewollt zu haben: "Das ist genau so. Aber ich habe sie nicht gewürgt. Ich habe sie nicht gewürgt, um sie zu ersticken" (Urk. 4/3 S. 2). Er sei in diesem Augenblick in Panik gewesen und habe sich gefürchtet, nachdem er mit einem Messer angegriffen worden sei (Urk. 4/3 S. 2/3).
- 17 - Auf verschiedene Vorhalte der anderslautenden Aussagen der Privatklägerin ver- fiel der Beschuldigte dann wieder in eine Art fatalistische Rückzugshaltung: Leider sei er keine Frau, "der man alles glaubt" (Urk. 4/3 S. 2), jeder Mensch sei frei zu sagen, was er wolle (Urk. 4/3 S. 3). Zudem habe die Privatklägerin 15 Minuten vor dem Vorfall eine Krise gehabt und Atemnot erlitten, was Folge von einer Krankheit sei, derentwegen sie einmal im Triemlispital gewesen seien (Urk. 4/3 S. 3). 3.4.4. In der Einvernahme vom 3. Oktober 2012 blieb der Beschuldigte bei seiner Haltung; er habe sich lediglich verteidigt. Hier räumte er dann aber ein, dass sie gegen das Ende der Auseinandersetzung zusammen auf das Bett gefallen seien. Die Privatklägerin habe das Gleichgewicht verloren und sei gefallen; er sei dann auf sie gefallen. Vorgängig habe er sie mit der linken Hand an sich gezogen, sodass sie mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Mit dem linken Arm habe er sie um den Hals gehalten und die rechte Hand sei an ihrer rechten Hand mit dem Messer gewesen. Sodann habe er mit dem linken Arm nicht zugedrückt, sondern es sei immer der gleiche Druck gewesen. Die Privatklägerin habe sich bewegt und habe auch ihre andere Hand zwischen seinen Arm und ihren Hals gehalten (Urk. 4/4 S. 3). Er habe ihr dabei gesagt, sie solle sich beruhigen und das Messer loslassen. Dass er ihr gegen Schluss der Auseinandersetzung gesagt habe, sie solle ihm nochmals eine Chance geben, stimme nicht: das sei am Anfang gewesen. Er habe ihr gesagt, sie könne jetzt nicht "so eine grosse Entscheidung treffen" [gemeint wohl: die Trennung]; es gehe um zwei Personen und ein Kind. Sie solle noch einen Monat warten (Urk. 4/4 S. 4). Dass er die Würgemale an der Privatklägerin verursacht habe, stellte der Beschuldigte hier nun nicht mehr in Abrede: "Ich sagte ja, meine Hand sei am Hals gewesen. Das war auch eine Reflexsituation. Ich hatte ja auch Angst vor ihr" (Urk. 4/4 S. 4). Dass die Privatklägerin aber wegen des Arms des Beschuldigten Atemnot gehabt habe, bestritt er wiederum mit dem Verweis darauf, dass die Privatkläger vor dem Vorfall hyperventiliert und nicht mehr atmen gekonnt habe
– nun sollten es aber nur gerade noch 5 Minuten vor dem Vorfall gewesen sein (Urk. 4/4 S. 5).
- 18 - 3.4.5. In der Schlusseinvernahme vom 13. Mai 2013 erklärte der Beschuldigte dann wieder, er habe sie Privatklägerin nicht von hinten zu würgen versucht, son- dern versucht, sie von vorne zu halten (Urk. 4/5 S. 2). Er habe ihr von vorne den Arm um den Hals gehalten, und dann seien beide auf das Bett gefallen. Ganz am Schluss habe er sie an den Händen gehalten. Losgelassen habe er sie, als sie ih- rerseits das Messer losgelassen habe. Dass der Privatklägerin eine tödliche Hirn- schädigung gedroht hätte, könne er nicht wissen. Er sei kein Arzt. Abschliessend unterstrich der Beschuldigte nochmals, dass er nichts anderes getan habe, als sich zu verteidigen. Wenn "Selbstverteidigung ein Verbrechen" sei, dann sei er schuldig (Urk. 4/5 S. 7). 3.4.6. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung versuchte das Gericht dann abermals, etwas Licht in die nicht gerade kohärenten Schilderungen des Beschul- digten zu bringen. Hier sagte er aus, die Beschuldigte habe ständig geschrien und sei hysterisch gewesen. Er habe daraufhin versucht, mit ihr logisch zu reden und sie zu umarmen. Sie habe gesagt, dass sie Angst habe und eine Atemkrise bekommen. Schliesslich habe sie ein Messer aus dem Schrank genommen und sei auf ihn losgegangen. Aus Instinkt habe er reagiert, weil sie bereits in der Ver- gangenheit solche Attacken auf ihn verübt habe. Er habe sie mit dem linken Arm um den Hals gefasst, um sie zu entwaffnen und ruhig zu stellen. Danach habe sie das Messer losgelassen und auch er habe losgelassen. Dann hätte sie ihren Sohn angerufen und anschliessend sei die Polizei gekommen. Auf die Frage, wie er sich denn gegen das Messer habe schützen können, wenn er der Privatkläge- rin von vorn den Arm um den Hals habe legen wollen, erklärte der Beschuldigte, er habe sie mit dem linken Arm gedreht und mit der rechten Hand ihre Hand mit dem Messer gehalten (Urk. 51 S. 6). Die Frage, ob er der Privatklägerin nach dem Drehen auch noch um den Hals gefasst habe, liess der Beschuldigte zunächst unbeantwortet ("Als ich sie gedreht habe, haben wir unser Gleichgewicht verloren und fielen auf das Bett. Ich lag oben und sie unten und so liess sie das Messer los": Urk. 51 S. 7). Dann räumte er ein, dass er im Stehen seinen Arm um ihren Hals gehabt habe. Weil sie das Gleichgewicht verloren hätten, seien sie auf das Bett gefallen und habe er seinen Arm noch immer um ihren Hals gehabt. Das sei aber nur gewesen, weil sie so gefallen seien (Urk. 51 S. 7). Dass er ihr von hinten
- 19 - den Hals zugedrückt, zwischendurch den Druck gelöst und verlangt habe, dass sie der Beziehung noch einen Monat Zeit gebe, entspringe der Fantasie der Pri- vatklägerin. Die Erkenntnisse des medizinischen Gutachtens über die Privatkläge- rin kommentierte der Beschuldigte wiederum damit, dass diese vorgängig eine Atemkrise gehabt habe und nicht habe atmen können. Sodann habe sie während der Auseinandersetzung immer geweint und ihre Augen gerieben. Deshalb habe sie diese Verletzung (Urk. 51 S. 8). Im Schlusswort attackierte er dann nochmals die Privatklägerin: Er wolle sich übergeben, "wegen all der Lügen". Alles, was die Privatklägerin gemacht habe, habe sie wegen des Geldes gemacht. Sie beziehe Geld vom Sozialamt, aber sie arbeite (Prot. I S. 18). 3.4.7. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen vorab als eine Art wildes "Um-sich-schlagen". Wer sich zur Hauptsache bemüht, die belastende Person schlecht zu machen, anstatt sich wenigstens einigermassen substanziell mit deren Aussagen auseinanderzusetzen, hat typischerweise sachverhaltlich etwas zu verbergen. So erscheint denn auch die Version des Beschuldigten, wonach ihn die Privatklägerin mit einem Messer angegriffen und er in Notwehr gehandelt habe, als unglaubhafte Schutzbehauptung. Es fällt – insbesondere auch im Gegensatz zu den lebendigen, detailreichen Schilderungen der Privatklägerin – auf, wie pauschal, unklar, schon nahezu ausweichend und auch widersprüchlich die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten ausgefallen sind: Letztlich beschrieb er nie, wie denn die Privatklägerin bei ihrer angeblichen Attacke vorge- gangen sein soll, sondern er beliess es jeweils bei einem blossen "sie kam auf mich los" o.ä. Auf Nachfragen wich der Beschuldigte aus und verstrickte sich in Widersprüche. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen habe, erscheint damit als nicht realitätsbasierte Konstruktion des Beschuldigten. Ebenso exemplarisch widersprüchlich und wirr sind dessen Aussagen zum eigentlichen Kerngeschehen: Explizit stritt der Beschuldigte immer ab, die Privatklägerin gewürgt zu haben – allerdings nur, um dies dann jeweils praktisch im nächsten Satz implizit zu anerkennen. Es ist daher offensichtlich, dass es der Beschuldigte – wohl auch angesichts der medizinischen Befunde über die Privatklägerin – offenbar als unabstreitbar angesehen hat, gegen den Hals der Privatklägerin vorgegangen zu sein. Er versuchte dann aber, sein Han-
- 20 - deln in verschiedenen – wieder widersprüchlichen – Varianten zu verharmlosen und herab zu tempieren, bis hin zur Darstellung, wonach der Druck auf den Hals der Privatklägerin letztlich Folge des Sturzes auf das Bett und somit unbeabsich- tigt gewesen sei. Auch das ist unglaubhaft und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Gesamtkontext erscheint schliesslich auch nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte bestreitet, der Privatklägerin im "Schwitzkasten" die Zu- sicherung abgenötigt zu haben, der Beziehung noch einen Monat Zeit zu geben. Immerhin räumt der Beschuldigte ja ein, dass er eine solche Frist thematisiert ha- be, und es kann auch durchaus sein, dass er das – im Sinne seiner Aussagen – bereits in einem früheren Stadium der Auseinandersetzung einmal vorgebracht hat. Währenddem aber die Aussagen der Privatklägerin auch hier überzeugen (der Beschuldigte habe zu würgen aufgehört, nachdem sie ihre Einwilligung gegeben habe, die Trennung noch nicht zu vollziehen), erscheint die Darstellung des Beschuldigten abermals als Schutzbehauptung: Dass er die Privatklägerin losgelassen haben will, nachdem diese das Messer losgelassen habe, kann schon darum nicht sein, weil der angebliche Messerangriff durch die Privat- klägerin eben gar nicht stattgefunden hat. 3.5. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. November 2012 3.5.1. Die Privatklägerin wurde am 1. und am 3. September 2012 im Universitäts- spital untersucht. Die festgestellten Befunde (Urk. 8/3; Urk. 68 S. 15) erscheinen als eine plausible Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16) ist auch festzuhalten, dass die Gutachter in ihre Überlegungen durchaus haben einfliessen lassen, dass die Privatklägerin im Verlaufe der verbalen Auseinandersetzung das ihr verschriebene Medikament Symbicort eingenommen hat. Auf die Befunde im Gutachten ist damit abzustellen. 3.5.2. Hinsichtlich der möglichen Folgen halten die Gutachter zunächst fest, dass eine Gewalteinwirkung auf den Hals neben mechanischen Verletzungen der Atemöffnungen und/oder der Kompression der Luftwege auch zu einer Kompression der Blutgefässe des Halses führen könnte. Dadurch könne es zur lebensgefährlichen vollständigen oder vorübergehenden Minderdurchblutung des Gehirns kommen. Bei der Privatklägerin hätten dezente punktförmige
- 21 - Einblutungen der Haut des linken Oberlides vorgelegen, was als Stauungszeichen zu interpretieren sei. Man könne deshalb von einer Durchblutungsstörung des Gehirns während des "Schwitzkastens" ausgehen. Zusammen mit den weiteren Befunden am Hals sei deshalb aus rechtsmedizinischer Sicht von einer konkreten Lebensgefahr auszugehen (Urk. 8/3 S. 5). Auch hier besteht kein Grund, von den Einschätzungen der Gutachter abzuweichen. 3.5.3. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 56 S. 10 f.) – geltend, dass im medizinischen Gutachten die möglichen Nebenwirkungen, die durch die Einnahme des Medikaments Symbicort auftreten können, nicht erwähnt worden seien. Zu diesen Nebenwirkungen würden interessanter Weise dieselben Symptome gehören, welche auch die Privatklägerin im Rahmen der medizini- schen Untersuchung erwähnt habe. Es könne folglich nicht ausgeschlossen wer- den, dass die im Gutachten festgestellten Symptome in Wahrheit bloss Nebenwir- kungen des zuvor eingenommenen Medikamentes sein könnten (Urk. 96 S. 9). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, war den Gutachtern im Zeitpunkt der Begutachtung bekannt, dass die Privatklägerin vor dem fraglichen Vorfall das Medikament Symbicort eingenommen hatte. Entsprechend wurde die Einnahme dieses Medikaments und folglich auch die entsprechenden Nebenwirkungen, welche bei der Einnahme dieses Medikaments auftreten können, bei der Erstellung des Gutachtens mitberücksichtigt. Trotz der Kenntnisse über diese Medikation und den möglichen Nebenwirkungen sahen sich die Gutachter aber nicht veranlasst, die bei der Privatklägerin festgestellten Symptome auf die Einnahme dieses Medikamentes zurückzuführen. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass sich der Anklagesachverhalt nicht hauptsächlich oder gar ausschliesslich auf das medizinische Gutachten stützt. Massgeblich bei der Erstellung des Sachverhalts sind vielmehr die Aussagen der Privatklägerin. Diese sind – wie erwähnt – plausibel, in sich schlüssig und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Ihre Schilderungen werden schliesslich durch die Erkenntnisse im medizinischen Gutachten gestützt, mithin werden ihre Angaben durch die gutachterlichen Befunde plausiblisiert bzw. objektiviert. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der Schilderungen der Privatklägerin erstellt. Diesen Schluss vermögen weder die – wie erwähnt – weitgehend unglaubhaften Aussagen des
- 22 - Beschuldigten noch die Möglichkeit, dass die Nebenwirkungen des Medikaments Symbicort allenfalls den bei der Privatklägerin festgestellten Symptomen entspre- chen, in Zweifel zu ziehen. 3.6. Gesamthaft und unter ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 10-17) erscheint damit der Sachverhalt im Sinne der An- klageschrift als erstellt, mit der leichten, schon von der Vorinstanz angebrachten Korrektur, dass die punktförmige Einblutungen nur das linke Augenlid betreffen (Urk. 68 S. 16/17).
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht aus der rechtsmedizinisch fest- gestellten konkreten Lebensgefahr ohne Weiteres auf eine unmittelbare Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB geschlossen (Urk. 68 S. 17). Das ist etwas kurz geraten: Zwar ist richtig, dass der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr einerseits das Vorliegen einer konkreten Gefahr erfordert, in dem Sinne, als in der gegebenen Situation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass das geschützte Rechtsgut verletzt wer- den könnte. Das ist vorliegend sicher gegeben, zumal nach der Rechtsprechung die Gefahr zwar akut sein muss, die Wahrscheinlichkeit nicht aber etwa 50 % übersteigen müsste. Damit von einer unmittelbaren Lebensgefahr gesprochen werden kann, ist dann aber zusätzlich erforderlich, dass die Gefahr direkt mit dem Verhalten des Täters zusammenhängt und nicht auch noch von den Handlungen Dritter oder sonstigen äusseren Umstände mitentscheidend beeinflusst werden könnte (BGE 106 IV 12 E. 2a m.w.H.). Auch das ist vorliegend gegeben: Ob die konkrete Lebensgefahr den Tod der Privatklägerin nach sich zog oder nicht, war nicht von äusseren Einflüssen abhängig, sondern ganz entscheidend und zentral vom Verhalten des Beschuldigten: Die Privatklägerin lag wehrlos bäuchlings auf dem Bett und der körperlich überlegene Beschuldigte (170 cm/66 Kg - 164 cm/ 48 kg: Urk. 4/1 S. 14) hielt sie auf ihr liegend und den einen Arm um ihren Hals geschlungen im "Schwitzkasten" fest. Dass dies für die Privatklägerin nicht tödlich geendet hat, lag nur darin begründet, dass der Beschuldigte von ihr abliess,
- 23 - nachdem sie ihm zugesichert hatte, der Beziehung nochmals eine Chance einzuräumen. Die Einwendungen der Verteidigung greifen daher nicht: Ob es stimmt, "dass eine Würgedauer von weniger als 30 Sekunden infolge genügender Sauerstoff- reserven nicht als unmittelbar lebensgefährlich erachtet werden" kann (Urk. 56 S. 16/17; Urk. 96 S. 13), ist insoweit nicht relevant, als die konkrete Lebensgefahr für die Privatklägerin vorab in der durch das Würgen verursachten Minder- durchblutung des Hirns bestand. Ebenso ist nicht entscheidend, dass nicht erstellt sei, ob der Privatklägerin beim Würgen die Augen hervorgequollen wären, sowie dass im IRM-Gutachten ein Befund über Stauungsblutungen in den Augenschleimhäuten fehlt und es bei der Privatklägerin zu keinem Urinabgang gekommen ist (Urk. 56 S. 18/19): Die Gutachter schlossen aus den gegebenen Befunden eben gleichwohl auf eine konkrete Lebensgefahr. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist sodann zunächst erforderlich, dass die Gefährdung wissentlich herbeigeführt worden ist. Das ist dann gegeben, wenn der Täter die Lebensgefahr sicher kennt und trotzdem handelt (BGE 106 IV 12 E. 2b). Der Tatbestand erfordert mithin einen direkten Vorsatz in Bezug auf die Herbeiführung der unmittelbaren Lebensgefahr. Ein Solcher ist nach der Rechtsprechung gege- ben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b cc). Demgegenüber läge Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.6 m.w.H.).
- 24 - Der Gefährdungsvorsatz im genannten Sinne unterscheidet sich vom Eventual- vorsatz auf Tötung dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Entscheid des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 2.4, mit Hinweisen). Mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 17/18) kann das Handeln des Beschuldigten nicht anders denn als direkt vorsätzlich in Bezug auf die Herbei- führung einer Lebensgefahr bezeichnet werden. Dem Beschuldigten ist abzu- nehmen, dass er die Privatklägerin nicht umbringen wollte. Wäre dies der Fall, müsste dies zu einer Verurteilung wegen (eventual-)vorsätzlicher Tötung führen. Der Beschuldigte hat aber im Bewusstsein, dass Würgen tödliche Folgen haben kann, die Privatklägerin gleichwohl während ca. 30 Sekunden in einer Art und Weise strangulierte, dass die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten und vom Institut für Rechtsmedizin festgestellten Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin damit bewusst in Lebensgefahr gebracht. 4.3. Zweites subjektives Tatbestandsmerkmal ist die Skrupellosigkeit. Skrupellos ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss, mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist und den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (BGE 114 IV 103 E. 2a mit Hinweisen). Je grösser die Gefahr ist, die der Täter verursacht, je weniger seine Beweggründe Beachtung verdienen, umso eher wird man auf Skrupellosigkeit schliessen (BGE 107 IV 163 E. 3). Offensichtlich ist auch das vorliegend gegeben: Die vom Beschuldigten verursachte Gefahr war gross. Indem er die Privatklägerin alleine darum würgte, weil er deren Entscheid nicht akzeptierte, die Beziehung zu beenden, ging er in höchstem Masse egoistisch vor und stellte seine eigene Befindlichkeit in einer Weise vor – letztlich – das Leben der Privatklägerin, die mit den Grundsätzen von Sitte und Moral klarerweise nicht zu vereinbaren ist.
- 25 - 4.4. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe in Notwehr und damit rechtmässig gehandelt (Urk. 96 S. 14 f.), widerspricht das dem beweismässig erstellten Sachverhalt. Es trifft nicht zu, dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit einem Messer angegriffen hätte. Vielmehr ging der Angriff vom Beschuldigten aus. Eine Notwehrsituation fällt damit seinerseits ausser Betracht. 4.5. Der Beschuldigte hat sich deshalb anklagegemäss der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig gemacht. 4.6. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann auch der Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bestäti- gen. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter Anwendung von körperlicher Gewalt dazu brachte, entgegen ihrem Willen zu bestätigen, sie werde den Beschuldigten nicht verlassen und der Beziehung noch eine Chance geben, hat er den Tatbestand von Art. 181 StGB objektiv und subjektiv erfüllt (Urk. 68 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichsten Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 20). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 5.2. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 129 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist sicher einmal zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hemmungslos seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und die Privatklägerin so im Wortsinn "unterworfen" hat. Die von ihm sodann verursachte Lebensgefahr liegt aber im Vergleich zu allen andern denkbaren tatbestands- mässigen Handlungen im Sinne von Art. 129 StGB eher am untern Rand der
- 26 - Skala: Sowohl die zeitliche Dauer des Würgevorgangs als auch dessen Intensität waren – relativ gesehen – nicht sehr gross. 5.2.2. Subjektiv ist zu gewichten, dass die Tat – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 21) – als "gewisse Kurzschlussreaktion" erscheint und jedenfalls nicht von langer Hand geplant gewesen ist. Zweifelsohne war der Beschuldigte auch aufgewühlt aufgrund der Ankündigung der Privatklägerin, die Beziehung beenden zu wollen. Gleichermassen hat die Privatklägerin in dem Sinne ihren Teil zur Auseinandersetzung beigetragen, als sie anerkennt, ebenfalls "laut geworden" zu sein. Jedenfalls erhöht die subjektive Seite das objektive Tatverschulden nicht. 5.2.3. Wenn die Staatsanwaltschaft objektiv ein "schweres Tatverschulden" sieht, welches nach einer Freiheitsstrafe im oberen Bereich des ordentlichen gesetzli- chen Strafrahmens von fünf Jahren rufe, und das subjektive Tatverschulden nur "leicht geringer" werten will (Urk. 52 S. 7/8), so übermarcht sie nach dem Gesagten erheblich. Demgegenüber erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Monaten (Urk. 68 S. 21) – zwischen einem Fünftel und einem Viertel der höchstmöglichen Strafe – als angemessen und ist zu über- nehmen. 5.3. Wegen der zusätzlich begangenen Nötigung ist diese Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Art. 181 StGB sieht für sich alleine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe vor. Hier ist objektiv einmal dahingehend von einer durchaus erheblichen Tatschwere auszugehen, als das Nötigungsmittel von erheblicher krimineller Energie zeugt: Durch körperliche Gewalt und Zufügung von Todesangst machte der Beschuldigte die Privatklägerin in brachialer Art und Weise widerstandsunfä- hig. Allerdings ist zu beachten, dass das mit der Erfüllung des Tatbestands der Gefährdung des Lebens bereits Abgegoltene hier nicht nochmals gewichtet werden darf. Ungeachtet der mit roher Gewalt erfolgten Nötigungshandlung kann darum hier keine allzu grosse Straferhöhung vorgenommen werden. Der Nöti- gungszweck war sodann von eher geringem Unrechtsgehalt: Die Privatklägerin hat zwar die Erklärung, den Beschuldigten nun doch (noch) nicht zu verlassen, ohne ihren Willen bzw. nur deshalb abgegeben, um vom Beschuldigten losge-
- 27 - lassen zu werden. Darin erschöpfte sich der Nötigungserfolg aber auch bereits, und es erwuchsen der Privatklägerin daraus keine weiteren Nachteile. Namentlich ist die Erklärung selbstredend weder verpflichtend noch durchsetzbar. Aus der Nötigung resultiert damit nur eine leichte Straferhöhung. 5.4. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine strafzumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 68 S. 22). Er weist aber zwei Vorstrafen auf: Am 7. Dezember 2009 wurde er vom Ministero pubblico des Kantons Tessin in Lugano wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs und Fälschung von Ausweisen zu einer beding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2010 wurde der Be- schuldigte sodann wegen rechtswidriger Einreise mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Gleichzeitig wurde eine Verwarnung betreffend die Strafe vom 7. Dezember 2009 ausgesprochen. Diese beiden nicht einschlägigen Vorstrafen sind ganz leicht straferhöhend zu gewichten. Ebenso ganz geringfügig straferhöhend fällt – im Sinne der Vorinstanz (Urk. 68 S. 23) – ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 5. November 2012 gegen das in einem Gewaltschutzverfahren ihm gegenüber ausgesprochene Kontaktverbot verstossen hat, indem er jenentags der Privatklägerin eine SMS gesandt hatte (Urk. 12/5). Ein Geständnis, das eine substanzielle Strafreduktion rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher wohlwollend, wenn die Vorinstanz von einem "teilweisen" Geständnis spricht (Urk. 68 S. 23). Wenn sie dafür aber – nur – eine sehr leichte Strafminderung vornimmt (ebd.), kann dies stehen gelassen werden. Entgegen der Verteidigung besteht sodann kein Anlass, die vom Beschuldigten erlittene Untersuchungshaft als strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 96 S. 20). 5.5. Gesamthaft erscheinen jedenfalls die von der Vorinstanz ausgesprochenen 16 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten und dessen persönlichen Verhältnissen angemessen und sind zu übernehmen. Daran
- 28 - anzurechnen sind die 33 Tage Haft, die der Beschuldigte zu gewärtigen hatte (Art. 51 StGB).
6. Strafvollzug Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Urk. 68 S. 24; Art. 82 Abs. 4 StPO).
7. Zivilansprüche 7.1. Die Vorinstanz hat zunächst festgestellt, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin gegenüber aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen (Urk. 68 S. 27, Dispositivziffer 5 1. Abschnitt). Nachdem nun der Beschuldigte im Sinne des bereits so von der Vorinstanz gefällten Urteils schuldig gesprochen wird, ist folgerichtig und unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch der Entscheid zum Schadenersatz zu bestätigen (Urk. 68 S. 24/25). 7.2. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2012 zu bezahlen (Urk. 68 S. 27/28, Dispositivziffer 5 2. Abschnitt). Hiergegen hat die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben, mit dem Antrag, es sei der Betrag der Genugtuung auf Fr. 10'000.– zu erhöhen (Urk. 79). 7.2.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Genugtuung kann auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 25). Sie hat dazu erwogen, die Privatklägerin sei durch das Verhalten des Beschuldigten einer starken seelischen Belastung ausgesetzt gewesen, indem sie kurzzeitig unter Todesangst gelitten habe. Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten stelle eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte sowie der physischen und psychischen Integrität der Privatklägerin dar. Nicht in die Bemessung der Genugtuung einfliessen dürfe aber mangels Kausalität zur Tat die Kontaktaufnahme des
- 29 - Beschuldigten im Nachgang des Vorfalls und die damit verbundenen psychischen Probleme der Privatklägerin. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Genugtuung von Fr. 2'500.– als angemessen (Urk. 68 S. 26). 7.2.2. Die Privatklägerin lässt einräumen, dass der Übergriff "nicht besonders starke Beeinträchtigungen physischer Natur" nach sich gezogen habe. Hingegen habe das Verhalten des Beschuldigten massive Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin in psychischer Hinsicht gehabt. So befinde sie sich seit dem Vorfall bei D._____ in intensiver psychologischer Behandlung und gehe regelmässig alle ein bis zwei Wochen zur Therapie. Die Privatklägerin werde auch noch weiter über Jahre hinweg auf psychiatrische Begleitung angewiesen sein. Die posttrau- matische Belastungsstörung habe sodann zur Folge, dass die Privatklägerin bis heute krank geschrieben und nicht arbeitsfähig sei. Sie lebe von Fürsorgegeldern (Urk. 53 S. 6 ff.; Urk. 98 S. 4 ff.). Die Vertreterin der Privatklägerin reichte dazu im Hauptverfahren einen Therapiebericht von D._____, ein Arbeitsunfähigkeitszeug- nis von Dr. med. E._____ sowie eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzent- rums … ein (Urk. 55/1-3). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte sie so- dann einen aktuellen Therapiebericht von D._____ ins Recht (Urk. 99). 7.2.3. Es fällt auf, dass die Privatklägerin ihre psychischen Beeinträchtigungen zwar schon hauptsächlich als Folge der Tat des Beschuldigten vom 31. August 2012 darstellen lässt (vgl. Urk. 98 S. 3 ff.). Argumentiert wird dann aber zusätzlich mit sehr Vielem, was vor und nach diesem Tag gewesen sein soll: So sei die Be- ziehung von Anfang an konfliktbeladen gewesen, und insbesondere der Umstand, dass der gemeinsame Sohn F._____ schon seit mehreren Jahren bei den Eltern des Beschuldigten in Griechenland lebe, habe die Beziehung massiv belastet. Zwar sei die Privatklägerin anfänglich schon mit der Betreuung von F._____ durch dessen Grossmutter einverstanden gewesen. Später habe sie jedoch wiederholt den Wunsch geäussert, ihn zu sich zu nehmen. Der Beschuldigte habe sich dem aber klar widersetzt. Er habe F._____ auch regelmässig als Druckmittel einge- setzt und so die Privatklägerin dazu gebracht, wieder zu ihm, dem Beschuldigten, zurückzukehren, Strafanträge zurückzuziehen bzw. keine Strafanzeigen zu erstat- ten. Nach mehreren vorübergehenden Trennungen habe die Privatklägerin dann
- 30 - im Sommer 2011 den Entschluss gefasst, sich effektiv vom Beschuldigten zu trennen. Diesen Entscheid habe der Beschuldigte aber nicht akzeptiert, ihr nach- gestellt, sie mit SMS und Anrufen bombardiert. Im Januar 2012 habe gar ein Strafverfahren u.a. wegen Drohung/häuslicher Gewalt gegen ihn eingeleitet und ein Kontaktverbot erlassen werden müssen. Das Strafverfahren sei dann schliess- lich eingestellt worden, nachdem die Privatklägerin der Beziehung zum Beschul- digten wegen F._____ nochmals eine Chance habe geben wollen (Urk. 53 S. 3 ff.). Nach dem Vorfall vom 31. August 2012 habe die Privatklägerin an Panikattacken gelitten und sich vom Beschuldigten verfolgt gefühlt. Das hänge wohl auch damit zusammen, dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung nicht an das Kontaktverbot gehalten habe. Nach wie vor sei auch die Situation mit F._____ ungelöst. Die Privatklägerin habe ihren Sohn seit über zwei Jahren nicht mehr ge- sehen, weil sie ihn faktisch nur mit "Bewilligung" des Beschuldigten sehen könne. Seit dem laufenden Strafverfahren komme hinzu, dass die Mutter des Beschuldig- ten sogar verhindere, dass die Privatklägerin mit ihrem Sohn telefonieren könne. Die Mutter des Beschuldigten verlange nun gar die Abgabe einer Desinteresse- Erklärung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und Geld (Urk. 53 S. 7 ff.). Auch die Therapieberichte von D._____ (Urk. 55/1; Urk. 99) setzen bei den Ursa- chen zeitlich vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall an und nehmen nach demselben die verbotene Kontaktnahme durch den Beschuldigten sowie die Situ- ation mit F._____ auf. So ist zwar nicht anzuzweifeln, dass die Therapeutin bei der Privatklägerin eine schwere posttraumatische Symptomatik festgestellt hat. Es ist jedoch ganz sicher so, dass diese Situation nicht alleine aufgrund des Vorfalls vom 31. August 2012 eingetreten ist, sondern derjenige war – bildlich gesprochen
– dafür verantwortlich, dass das Fass zum überlaufen gebracht worden ist. Die psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin wurden sodann perpetuiert bzw. gar aggraviert durch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und die sich zuspitzende Konstellation mit dem Sohn der Parteien bei der Mutter des Be- schuldigten in Griechenland.
- 31 - 7.2.4. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund, ange- sichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genugtuungen ein grosses Ermessen zukommt, und unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB110628 vom 29. März 2012; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich 2013, Fälle Nr. 82, Nr. 298, Nr. 326 und Nr. 738) erscheinen – entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 1 ff.) – die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2012 als angemessen. Die von der Privatklägerin geforderte Summe – vor Vorinstanz gar noch Fr. 14'000.– (Urk. 53 S. 1) – muss demgegenüber, auch im Vergleich mit anderen Fällen, in welchen solche Summen zugesprochen worden sind, als klar übersetzt bezeichnet werden.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- verlegung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7). 8.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bleiben alle Parteien mit ihren Rechtsmittelanträgen erfolglos und werden darum zu einem gewissen Teil kostenpflichtig. Dabei muss der Anteil des Beschuldigten am grössten sein, wollte er doch vollumfänglich freigesprochen werden und bleibt die Verurteilung und Bestrafung gemäss Vorinstanz bestehen. Demgegenüber wirkt sich das Unterliegen der Staatsanwaltschaft (wollte 34 Monate erreichen, es bleibt bei 16 Monaten) und der Privatklägerin (wollte eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zugesprochen erhalten, es bleibt bei Fr. 2'500.–) weniger gewichtig aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu je einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Privatklägerin zu überbinden. Der Anteil der Privatklägerin ist aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14/2) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 32 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung (vgl. Urk. 97) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (vgl. Urk. 102) sind zu einem Sechstel definitiv (für das Unterliegen der Staatsanwaltschaft) und zu fünf Sechsteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Diesbezüglich bleibt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 so- wie Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von zwei Dritteln die Nachforderung gegen- über dem Beschuldigten und im Umfang von einem Sechstel die Nachforderung gegenüber der Privatklägerin vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 9. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. …
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung, soweit sich dieser auf die Suiziddrohung bezieht.
3. …
4. …
5. …
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'822.90 Auslagen Untersuchung Fr. 15'648.65 amtliche Verteidigung Fr. 8'258.25 unentgeltlichen Privatklägervertretung
7. …"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 33 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Zwang zur Äusserung auf dem Bett, den Beschuldigten nicht zu verlassen).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 33 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird festgehalten, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem Ereignis vom 31. August 2012 dem Grundsatze nach voll- umfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ aus dem ge- nannten Ereignis eine Genugtuung von Fr. 2'500.– plus 5% Zins seit
31. August 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungs- begehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'535.85 amtliche Verteidigung Fr. 3'200.– unentgeltliche Verbeiständung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat-
- 34 - klägerin, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten und zu einem Sechstel der Privatklägerin auferlegt sowie zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Privatklägerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu einem Sechstel definitiv und zu fünf Sechsteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Diesbezüglich bleibt im Umfang von zwei Dritteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und im Umfang von einem Sechstel die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung − den Beschuldigten durch Publikation im Amtsblatt (im Dispositivauszug) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils
- 35 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser