opencaselaw.ch

SB140158

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2015-02-19 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Ausgangslage Am 20. August 2012 gegen 09:45 Uhr bei schönem und trockenem Wetter (Urk. 2 S. 1 unten) parkierte der Beschuldigte seinen LKW (Nissan E Atleon TK 45.13) in C._____/ZH (in Fahrrichtung Rapperswil betrachtet) am Rand der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse (Hauptstrasse), um bei der auf der ge- gen-überliegenden Strassenseite befindlichen Unternehmung E._____ AG (D._____-strasse …) Ware abzuliefern. Das Heck seines LKW befand sich (wie- derum in Fahrtrichtung Rapperswil betrachtet) einige wenige Meter nach der auf der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse rechtswinklig abzweigenden F._____-Strasse (Nebenstrasse). Dabei beanspruchte der LKW das gesamte rechte Trottoir, welches eine Breite von rund 1.5 Metern (Urk. 2 S. 4 unten) auf- weist, sowie gut 3/4 des auf der Hauptstrasse befindlichen Radstreifens, der rund einen Meter breit ist (Urk. 2 S. 4 unten; zur Position des LKW siehe insbesonde- re: Urk. 3 S. 1 oberes Foto sowie unteres Foto; Urk. 1 S. 2 oberes Foto). Die D._____-Strasse verläuft an dieser Stelle in einer minimen Rechtskurve (sie- he dazu insbesondere Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich; nachfolgend „GIS“: www.maps.zh.ch sowie D._____-Strasse …, C._____, einge- ben, dann auf „amtliche Vermessung“, wobei der Massstab variabel veränderbar ist). Auf dem Radstreifen der vorerwähnten rechten Fahrbahn der D._____-Strasse näherte sich die Privatklägerin auf ihrem Rennrad (Focus Ergo R) mit Triathlon- Lenker-Aufsatz (Urk. 3 S. 3 [Fotos] sowie S. 4 oben [Foto]) und prallte in das Heck des parkierten Lastwagens, wobei sie sich die im ärztlichen Befund vom

23. Mai 2013 (Urk. 8/5/6 S. 1 Ziff. 2) bzw. in der Anklage (Urk. 22 S. 2) umschrie- benen Verletzungen zuzog. 3.2. Distanz der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW durch eine sich auf dem Radstreifen nähernde Person Zur Klärung der Frage nach der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW hat der Vertreter der Privatklägerin sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vor-

- 7 - instanz einen Beweisantrag gestellt, wonach die entsprechende Distanz zu ermit- teln sei (Urk. 12/1; Urk. 34; Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Diese Beweisanträge wurden jeweils abgewiesen (Urk. 20 und Urk. 36). Im Berufungsverfahren wurde dieser Beweisantrag nicht erneuert. Mit Hilfe des vorerwähnten GIS und unter hilfsweisem Beizug der vorliegenden Fotografien (Urk. 3; zuzüglich der vom Vertreter der Privatklägerin eingereichten: Urk. 35/1 und Urk. 35/2) lässt sich die fragliche Distanz mit hinreichender Genau- igkeit ermitteln, was – zumindest sinngemäss – auch der Vertreter der Privat- klägerin unter Beilage entsprechender GIS-Ausdrucke (Urk. 12/2 und Urk. 12/3) eingeräumt hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 unten; Urk. 34 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerin bezeichnete die Distanz der frühesten Erkenn- barkeit in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2013 mit „maximal 55 Metern“ (Urk. 12/1 S. 2 Mitte unter Verweis auf Urk. 12/3 [GIS- Ausdruck]). In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 18. September 2013 sprach er alsdann von „zwischen 50 und 55 Metern“ (Urk. 34 S. 2 Mitte), in seinem vorinstanzlichen Plädoyer von „rund 50 Metern“ (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5) und schliesslich präzisierte er im Rahmen seiner Berufungserklärung Folgendes: „Aus diesen Messungen ergab sich, dass die hinterste linke Ecke des LKW’s aus einer Distanz von maximal 50 bis 55 Metern sichtbar wurde. Die ganze Rückseite des LKW dürfte indessen erst aus einer Distanz von ca. 40 Metern sichtbar gewesen sein (Urk. 52 S. 6 Ziff. 12). Nachfolgend ist anhand des GIS eine eigene Messung vorzunehmen. 3.3. Allfälliges Verschieben des LKW nach dem Unfall Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz aus, der LKW habe sich zum Zeit- punkt des Unfalls am gleichen Standort befunden, an dem er auch auf den Fotos abgebildet ist (Prot. I S. 8). Auch der Vertreter der Privatklägerin hat diesbezüg- lich jedenfalls keine anderweitigen Behauptungen aufgestellt und geht implizit von dieser Prämisse aus. Einziger Anhaltspunkt, dass es sich doch anders ver- halten haben könnte, ist das Unfallaufnahme-Protokoll (Urk. 2 S. 4 ganz oben

- 8 - und unten, wo „von Endlage verändert“ die Rede ist). Mangels anderer Anhalts- punkte für eine Verschiebung des LKW ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug an dem auf den Fotos abgebildeten Standort befand. 3.4. Standort des Hecks des LKW gemäss GIS Zunächst gilt es alsdann zu ermitteln, wo sich das Heck des LKW zum Unfall- zeitpunkt genau befand. Aus der Fotografie gemäss Urk. 3 S. 1 unteres Bild (i.V.m. Urk. 3 S. 1 oberes Bild sowie Urk. 3 S. 2 oberes Bild) ergibt sich, dass sich das Heck nicht unmittelbar nach der Abzweigung der F._____-Strasse be- fand (also bei der blauen Tafel, welche auf die Unterführung hinweist), sondern einige Meter weiter (Richtung Rapperswil), aber immer noch auf Höhe des paral- lel zur Unterführung verlaufenden Betonmäuerchen mit Geländer (vgl. Urk. 3 S. 1 und 2). Wo genau entlang diesem Mäuerchen sich das Heck befand, lässt sich nicht mehr präzis ermitteln; immerhin steht aber fest, dass sich das Heck jeden- falls nicht direkt am nach Zürich gerichteten Ende des Mäuerchens befand. Demzufolge ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich das Heck nahe beim Ende des gegen Rapperswil gerichteten Endes des Mäuerchens be- fand (vgl. zum Ganzen: Urk. 3 S. 1 und 2). Die vorerwähnte Position des Hecks lässt sich anhand des GIS bestimmen, da die erwähnte Strassenunterführung dort eingezeichnet ist, so dass auch die Lage der Rampe bestimmt werden kann, parallel zu der das vorerwähnte Mäuerchen verläuft. Für die frühestmögliche Sichtbarkeit massgebend ist der (in Fahrtrichtung der Privatklägerin betrachtet) linke Rand des Fahrzeughecks, welches sich auf dem Radweg befand; nicht massgebend ist jedoch das Erblicken der gesamten Fahr- zeugbreite. Wie bereits erwähnt, beanspruchte der parkierte LKW das gesamte 1.5 Meter breite Trottoir sowie etwa 3/4 des 1 Meter breiten Fahrradstreifens (vgl. Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 3 S. 1 oben). Von der vorerwähnten Position aus, d.h. auf Höhe des nach Rapperswil gerichte- ten Endes des erwähnten Mäuerchens (das parallel zur Rampe der Unterführung verläuft) und dort rund 75 cm in die Strasse hinein, gilt es im GIS Richtung Zürich

- 9 - eine Gerade zu ziehen, und zwar bis zu einer Position, die sich möglichst weit entfernt, aber immer noch im Bereich des 1 Meter breiten Radwegs befindet. Eine derartige Messung mittels GIS führt zu einer Gerade von rund 55 Metern Länge. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf diesen Wert abzustellen, wobei der ursprüngliche Wert des Vertreters der Privatklägerin ebenfalls 55 Meter betrug. Diese 55 Meter bildet die Direktsicht-Distanz. Die eigentliche Fahrstrecke vom Punkt der frühesten Erkennbarkeit bis zum Heck des Lastwagens wäre aufgrund der Kurvenkrümmung noch leicht länger; diese Differenz erscheint vorliegend aber vernachlässigbar, da die Kurvenkrümmung minim ist. Fazit: Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Distanz, aus welcher das Heck frühestens erblickt werden konnte, rund 55 Meter betrug. 3.5. Warnblinkanlage Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin erstmals aus, die Warnblinkanlage sei zum Unfallzeit- punkt eingeschaltet gewesen (Prot. I S. 7 ganz unten und S. 8 ganz oben). Aller- dings wurde er in den beiden früheren Einvernahmen auch nicht danach gefragt. Nachdem er hiervon in den beiden früheren Einvernahmen allerdings spontan nichts erwähnt hatte und auch im Polizeirapport nichts Entsprechendes vermerkt ist, erscheint die vor der Vorinstanz erstmals gemachte Aussage zwar als zweifelhaft; zu Gunsten des Beschuldigten ist aber gleichwohl davon auszu- gehen, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war. 3.6. Geschwindigkeit der Privatklägerin Sowohl im Polizeirapport als auch in ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie sei mit rund 30 km/h unterwegs gewesen (Urk. 1 S. 5; Urk. 7 S. 4 Mitte). Im vorinstanzlichen Plädoyer sowie in seiner Berufungserklärung behauptet der Vertreter der Privatklägerin, die Geschwindigkeit habe zwischen 30 und 35 km/h betragen (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5; Urk. 52 S. 5 Ziff. 7). Im Lichte der klaren Aussagen der Privatklägerin sowie auch in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist vor- liegend von einer Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen.

- 10 - 3.7. Reaktionszeit unter den vorliegenden Umständen Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeitspanne von der Wahrnehmung des Hinder- nisses bis zum Beginn der mechanischen Bremswirkung. Sofern nicht aufgrund besonderer Umstände mit besonderen Gefahren zu rechnen ist, rechtfertigt es sich im Allgemeinen, von einer Reaktionszeit von 0,7 bis zu einer Sekunde aus- zugehen (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a a.E. S. 285). Ein Wert von einer Sekunde erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen. 3.8. Bremsverhalten der Privatklägerin Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin ungebremst in das Heck des Last- wagens fuhr (Urk. 1 S. 6 oben; Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 7 S. 3 oben und S. 5 oben). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h hätte sie unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde (in denen sie 8.3333 Meter weiter gefahren wäre) noch 46.7 Meter zum Bremsen zur Verfügung gehabt. Diese Distanz wäre als Bremsweg mehr als ausreichend gewesen, zumal vorliegend die auch für Autos gültige Faustregel „Bremsweg = halber Tacho“ ebenfalls realistisch erscheint. Demzufolge entsprach die erwähnte Distanz dem verdreifachten theo- retischen Mindestbremsweg. Anders betrachtet: Unter Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde dauerte es bei einer ungebremsten Weiterfahrt mit 30 km/h weitere 5.60 Sekunden bis zur Kollision. Unter diesen Umständen erweist sich die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur kurz nach unten geschaut habe, um zu kontrollieren, „ob die Kette richtig umgeschaltet war“ (Urk. 7 S. 5 oben), dass sie aber ansonsten nach vorne schaute, zumindest insofern als unzutreffend, als ihr Blick nach vorne jedenfalls nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit erfolgte. Da eine visuelle Kontrolle des Umschaltens der Kette im Übrigen ohnehin nicht nötig ist (es sei denn, es lägen Funktionsstörungen vor, was die Privatklägerin allerdings nicht darlegte), liegt der Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung handelt.

- 11 -

4. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hielt rechtswidrig an, was mittlerweile rechtskräftig feststeht. Bei der Beurteilung der Frage, ob er sich mit seinem Verhalten auch der fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, gilt es die Kausalität näher zu prüfen. Zweifelsohne bildete sein Verhalten eine „conditio sine qua non“ des Unfallereignisses. Rechtsprechungsgemäss wird die Kausalität allerdings ver- neint, wenn sich die geschädigte Person grobfahrlässig verhalten hat, wobei nach der einen dogmatischen Konzeption der adäquate Kausalzusammenhang unter Umständen zunächst bejaht, letztlich aber als durch Fremdverschulden unterbrochen betrachtet wird (so zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 E. 4.3 Abs. 1 und Abs. 3 a.E.), während nach anderer dogmatischer Sichtweise direkt und nur die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs geprüft wird (so BGE 86 IV 153 E. 1 S. 156; vgl. zum Ganzen: ANDREAS EICKER, in: FP 2011 S. 3 ff.). Letztlich führen beide Konzeptionen bei richtiger Betrachtung zum selben Ergebnis. Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin nach dem Verstreichen der eine Sekunde dauernden Reaktionszeit weitere 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, bevor sie mit dem LKW kollidierte. Innerhalb dieser 5.60 Sekunden hätte sie ihr Fahrrad problemlos anhalten oder dem Hindernis ausweichen können, zumal die Strecke an dieser Stelle, wie sie selbst ausführte, sogar noch ganz leicht anstieg (Urk. 7 S. 4 ganz unten). Die Strecke, auf der sie während dieser 5.60 Sekunden weiterfuhr, ist rund drei Mal so lang, wie der zum Anhalten minimal nötige Bremsweg. Dass sie von der Sonne geblendet wurde, hat die Privatklägerin nicht ausgesagt. Einzig ihr Vertreter hat darauf hingewiesen, dass sie im Gegenlicht gefahren sei (Urk. 52 S. 5 Ziff. 9). Auch dieser Umstand würde allerdings nichts daran ändern, dass jeder Verkehrsteilnehmer stets in der Lage sein muss, auf Sicht anzuhalten (Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VRV); nötigenfalls muss sich ein Radfahrer mit einer Sonnenbrille ausrüsten. In Anbetracht der Distanz, aus welcher der LKW erstmals vom Radstreifen aus sichtbar wurde, der guten Sichtverhältnisse und der trockenen Witterung, des leicht ansteigenden Strassenverlaufs sowie der eingeschalteten Warnblinkanlage kann nicht gesagt werden, dass der LKW so parkiert war, dass er – nach dem

- 12 - gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung – zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrrad führen würde. Demzufolge ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen. Gemäss der anderen vorerwähnten dogmatischen Konzeption drängt das qualifi- zierte Verschulden der Privatklägerin, die (nach Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde) ganze 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, an sich aber hätte in der Lage sein müssen, auf Sicht anzuhalten, das verhältnismässig leichte Verschulden des kurzfristig Ware ausladenden Beschuldigten in den Hintergrund. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung freizusprechen.

5. Zivilansprüche Bei diesem Verfahrensausgang sind die Zivilansprüche auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Privatklägerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Mangels entstandener Umtrieben steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu. Die erstinstanzliche Dispositivziffer 6 ist grundsätzlich zu bestätigen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Position „Auslagen Vorverfahren“ im Umfang von Fr. 116.48 steht im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen (Urk. 21/1 und Urk. 21/2), die vom Freispruch mitumfasst werden und demzufolge von der Staatskasse zu tragen sind. Im Lichte einer interessengemässen Wertung ist dem Beschuldigten die Gebühr für die Strafuntersuchung lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte selbst keine Berufung erhoben hat, steht den vorgenannten beiden Korrekturen des vorinstanzlichen Urteils nicht entgegen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

3. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Die Einzelrichterin erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV bis und Art. 41 Abs. 1 VRV. [...]

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4. [...]

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren CHF 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

6. [...]

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen.

2. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

3. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie Auslagen des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Ein Drittel der Gebühr der Straf- untersuchung wird dem Beschuldigten auferlegt; im Übrigen wird die Gebühr für die Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.

- 15 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Dezember 2013 wurde der Beschuldig- te der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1bis VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 1) und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Dispositivziffer 2). Vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 2). Die Privatklägerin wurde mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv- ziffer 4). Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und die Kosten des Vorverfahrens sowie die Hälfte der Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wurde die Gebühr für die Strafunter- suchung der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen (Dispositiv- ziffer 6).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Dezember 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10 unten), meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom

12. Dezember 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil ging der Privatklägerin am 28. März 2014 zu (Urk. 48/2). Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. April 2014 (Urk. 52; Poststempel unleserlich; Eingang am 17. April) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO.

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zwecks allfälligem begründe- tem Beantragen eines Nichteintretens, zwecks allfälliger Einreichung einer Anschlussberufung (gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) sowie zwecks allfälliger Stellungnahme zur beantragten schriftlichen Durchführung des Berufungs- verfahrens zugestellt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 29. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte auf eine Anschlussberufung zu verzichten und erteilte ihr Einverständnis mit der Durch-

- 5 - führung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (weshalb androhungsgemäss von seinem Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens auszugehen war). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 wurde der Privatklägerin eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2014 zugestellt und sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– aufgefordert (Urk. 59). Nachdem die Privatklägerin die Kaution innert erstreckter Frist geleistet hatte (Urk. 64), wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2014 die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet, das Doppel der Berufungs- begründung dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen und letztmals all- fällige Beweisanträge zu stellen; weiter erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 65). Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 1.5 Meter breite Trottoir sowie etwa 3/4 des 1 Meter breiten Fahrradstreifens (vgl. Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 3 S. 1 oben). Von der vorerwähnten Position aus, d.h. auf Höhe des nach Rapperswil gerichte- ten Endes des erwähnten Mäuerchens (das parallel zur Rampe der Unterführung verläuft) und dort rund 75 cm in die Strasse hinein, gilt es im GIS Richtung Zürich

- 9 - eine Gerade zu ziehen, und zwar bis zu einer Position, die sich möglichst weit entfernt, aber immer noch im Bereich des 1 Meter breiten Radwegs befindet. Eine derartige Messung mittels GIS führt zu einer Gerade von rund 55 Metern Länge. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf diesen Wert abzustellen, wobei der ursprüngliche Wert des Vertreters der Privatklägerin ebenfalls 55 Meter betrug. Diese 55 Meter bildet die Direktsicht-Distanz. Die eigentliche Fahrstrecke vom Punkt der frühesten Erkennbarkeit bis zum Heck des Lastwagens wäre aufgrund der Kurvenkrümmung noch leicht länger; diese Differenz erscheint vorliegend aber vernachlässigbar, da die Kurvenkrümmung minim ist. Fazit: Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Distanz, aus welcher das Heck frühestens erblickt werden konnte, rund 55 Meter betrug.

E. 2 Umfang der Berufung Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufung eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Sodann seien ihre Zivilansprüche im Grundsatz anzu- erkennen und auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWSt.) auszurichten. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 Absatz 1 [vgl. Urk. 52 S. 4 Ziff. 5], 2, 3 und 5) wird das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, so dass es insofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist.

- 6 -

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Ausgangslage Am 20. August 2012 gegen 09:45 Uhr bei schönem und trockenem Wetter (Urk. 2 S. 1 unten) parkierte der Beschuldigte seinen LKW (Nissan E Atleon TK 45.13) in C._____/ZH (in Fahrrichtung Rapperswil betrachtet) am Rand der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse (Hauptstrasse), um bei der auf der ge- gen-überliegenden Strassenseite befindlichen Unternehmung E._____ AG (D._____-strasse …) Ware abzuliefern. Das Heck seines LKW befand sich (wie- derum in Fahrtrichtung Rapperswil betrachtet) einige wenige Meter nach der auf der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse rechtswinklig abzweigenden F._____-Strasse (Nebenstrasse). Dabei beanspruchte der LKW das gesamte rechte Trottoir, welches eine Breite von rund 1.5 Metern (Urk. 2 S. 4 unten) auf- weist, sowie gut 3/4 des auf der Hauptstrasse befindlichen Radstreifens, der rund einen Meter breit ist (Urk. 2 S. 4 unten; zur Position des LKW siehe insbesonde- re: Urk. 3 S. 1 oberes Foto sowie unteres Foto; Urk. 1 S. 2 oberes Foto). Die D._____-Strasse verläuft an dieser Stelle in einer minimen Rechtskurve (sie- he dazu insbesondere Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich; nachfolgend „GIS“: www.maps.zh.ch sowie D._____-Strasse …, C._____, einge- ben, dann auf „amtliche Vermessung“, wobei der Massstab variabel veränderbar ist). Auf dem Radstreifen der vorerwähnten rechten Fahrbahn der D._____-Strasse näherte sich die Privatklägerin auf ihrem Rennrad (Focus Ergo R) mit Triathlon- Lenker-Aufsatz (Urk. 3 S. 3 [Fotos] sowie S. 4 oben [Foto]) und prallte in das Heck des parkierten Lastwagens, wobei sie sich die im ärztlichen Befund vom

23. Mai 2013 (Urk. 8/5/6 S. 1 Ziff. 2) bzw. in der Anklage (Urk. 22 S. 2) umschrie- benen Verletzungen zuzog.

E. 3.2 Distanz der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW durch eine sich auf dem Radstreifen nähernde Person Zur Klärung der Frage nach der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW hat der Vertreter der Privatklägerin sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vor-

- 7 - instanz einen Beweisantrag gestellt, wonach die entsprechende Distanz zu ermit- teln sei (Urk. 12/1; Urk. 34; Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Diese Beweisanträge wurden jeweils abgewiesen (Urk. 20 und Urk. 36). Im Berufungsverfahren wurde dieser Beweisantrag nicht erneuert. Mit Hilfe des vorerwähnten GIS und unter hilfsweisem Beizug der vorliegenden Fotografien (Urk. 3; zuzüglich der vom Vertreter der Privatklägerin eingereichten: Urk. 35/1 und Urk. 35/2) lässt sich die fragliche Distanz mit hinreichender Genau- igkeit ermitteln, was – zumindest sinngemäss – auch der Vertreter der Privat- klägerin unter Beilage entsprechender GIS-Ausdrucke (Urk. 12/2 und Urk. 12/3) eingeräumt hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 unten; Urk. 34 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerin bezeichnete die Distanz der frühesten Erkenn- barkeit in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2013 mit „maximal 55 Metern“ (Urk. 12/1 S. 2 Mitte unter Verweis auf Urk. 12/3 [GIS- Ausdruck]). In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 18. September 2013 sprach er alsdann von „zwischen 50 und 55 Metern“ (Urk. 34 S. 2 Mitte), in seinem vorinstanzlichen Plädoyer von „rund 50 Metern“ (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5) und schliesslich präzisierte er im Rahmen seiner Berufungserklärung Folgendes: „Aus diesen Messungen ergab sich, dass die hinterste linke Ecke des LKW’s aus einer Distanz von maximal 50 bis 55 Metern sichtbar wurde. Die ganze Rückseite des LKW dürfte indessen erst aus einer Distanz von ca. 40 Metern sichtbar gewesen sein (Urk. 52 S. 6 Ziff. 12). Nachfolgend ist anhand des GIS eine eigene Messung vorzunehmen.

E. 3.3 Allfälliges Verschieben des LKW nach dem Unfall Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz aus, der LKW habe sich zum Zeit- punkt des Unfalls am gleichen Standort befunden, an dem er auch auf den Fotos abgebildet ist (Prot. I S. 8). Auch der Vertreter der Privatklägerin hat diesbezüg- lich jedenfalls keine anderweitigen Behauptungen aufgestellt und geht implizit von dieser Prämisse aus. Einziger Anhaltspunkt, dass es sich doch anders ver- halten haben könnte, ist das Unfallaufnahme-Protokoll (Urk. 2 S. 4 ganz oben

- 8 - und unten, wo „von Endlage verändert“ die Rede ist). Mangels anderer Anhalts- punkte für eine Verschiebung des LKW ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug an dem auf den Fotos abgebildeten Standort befand.

E. 3.4 Standort des Hecks des LKW gemäss GIS Zunächst gilt es alsdann zu ermitteln, wo sich das Heck des LKW zum Unfall- zeitpunkt genau befand. Aus der Fotografie gemäss Urk. 3 S. 1 unteres Bild (i.V.m. Urk. 3 S. 1 oberes Bild sowie Urk. 3 S. 2 oberes Bild) ergibt sich, dass sich das Heck nicht unmittelbar nach der Abzweigung der F._____-Strasse be- fand (also bei der blauen Tafel, welche auf die Unterführung hinweist), sondern einige Meter weiter (Richtung Rapperswil), aber immer noch auf Höhe des paral- lel zur Unterführung verlaufenden Betonmäuerchen mit Geländer (vgl. Urk. 3 S. 1 und 2). Wo genau entlang diesem Mäuerchen sich das Heck befand, lässt sich nicht mehr präzis ermitteln; immerhin steht aber fest, dass sich das Heck jeden- falls nicht direkt am nach Zürich gerichteten Ende des Mäuerchens befand. Demzufolge ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich das Heck nahe beim Ende des gegen Rapperswil gerichteten Endes des Mäuerchens be- fand (vgl. zum Ganzen: Urk. 3 S. 1 und 2). Die vorerwähnte Position des Hecks lässt sich anhand des GIS bestimmen, da die erwähnte Strassenunterführung dort eingezeichnet ist, so dass auch die Lage der Rampe bestimmt werden kann, parallel zu der das vorerwähnte Mäuerchen verläuft. Für die frühestmögliche Sichtbarkeit massgebend ist der (in Fahrtrichtung der Privatklägerin betrachtet) linke Rand des Fahrzeughecks, welches sich auf dem Radweg befand; nicht massgebend ist jedoch das Erblicken der gesamten Fahr- zeugbreite. Wie bereits erwähnt, beanspruchte der parkierte LKW das gesamte

E. 3.5 Warnblinkanlage Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin erstmals aus, die Warnblinkanlage sei zum Unfallzeit- punkt eingeschaltet gewesen (Prot. I S. 7 ganz unten und S. 8 ganz oben). Aller- dings wurde er in den beiden früheren Einvernahmen auch nicht danach gefragt. Nachdem er hiervon in den beiden früheren Einvernahmen allerdings spontan nichts erwähnt hatte und auch im Polizeirapport nichts Entsprechendes vermerkt ist, erscheint die vor der Vorinstanz erstmals gemachte Aussage zwar als zweifelhaft; zu Gunsten des Beschuldigten ist aber gleichwohl davon auszu- gehen, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war.

E. 3.6 Geschwindigkeit der Privatklägerin Sowohl im Polizeirapport als auch in ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie sei mit rund 30 km/h unterwegs gewesen (Urk. 1 S. 5; Urk. 7 S. 4 Mitte). Im vorinstanzlichen Plädoyer sowie in seiner Berufungserklärung behauptet der Vertreter der Privatklägerin, die Geschwindigkeit habe zwischen 30 und 35 km/h betragen (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5; Urk. 52 S. 5 Ziff. 7). Im Lichte der klaren Aussagen der Privatklägerin sowie auch in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist vor- liegend von einer Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen.

- 10 -

E. 3.7 Reaktionszeit unter den vorliegenden Umständen Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeitspanne von der Wahrnehmung des Hinder- nisses bis zum Beginn der mechanischen Bremswirkung. Sofern nicht aufgrund besonderer Umstände mit besonderen Gefahren zu rechnen ist, rechtfertigt es sich im Allgemeinen, von einer Reaktionszeit von 0,7 bis zu einer Sekunde aus- zugehen (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a a.E. S. 285). Ein Wert von einer Sekunde erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen.

E. 3.8 Bremsverhalten der Privatklägerin Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin ungebremst in das Heck des Last- wagens fuhr (Urk. 1 S. 6 oben; Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 7 S. 3 oben und S. 5 oben). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h hätte sie unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde (in denen sie 8.3333 Meter weiter gefahren wäre) noch 46.7 Meter zum Bremsen zur Verfügung gehabt. Diese Distanz wäre als Bremsweg mehr als ausreichend gewesen, zumal vorliegend die auch für Autos gültige Faustregel „Bremsweg = halber Tacho“ ebenfalls realistisch erscheint. Demzufolge entsprach die erwähnte Distanz dem verdreifachten theo- retischen Mindestbremsweg. Anders betrachtet: Unter Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde dauerte es bei einer ungebremsten Weiterfahrt mit 30 km/h weitere 5.60 Sekunden bis zur Kollision. Unter diesen Umständen erweist sich die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur kurz nach unten geschaut habe, um zu kontrollieren, „ob die Kette richtig umgeschaltet war“ (Urk. 7 S. 5 oben), dass sie aber ansonsten nach vorne schaute, zumindest insofern als unzutreffend, als ihr Blick nach vorne jedenfalls nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit erfolgte. Da eine visuelle Kontrolle des Umschaltens der Kette im Übrigen ohnehin nicht nötig ist (es sei denn, es lägen Funktionsstörungen vor, was die Privatklägerin allerdings nicht darlegte), liegt der Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung handelt.

- 11 -

E. 4 Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hielt rechtswidrig an, was mittlerweile rechtskräftig feststeht. Bei der Beurteilung der Frage, ob er sich mit seinem Verhalten auch der fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, gilt es die Kausalität näher zu prüfen. Zweifelsohne bildete sein Verhalten eine „conditio sine qua non“ des Unfallereignisses. Rechtsprechungsgemäss wird die Kausalität allerdings ver- neint, wenn sich die geschädigte Person grobfahrlässig verhalten hat, wobei nach der einen dogmatischen Konzeption der adäquate Kausalzusammenhang unter Umständen zunächst bejaht, letztlich aber als durch Fremdverschulden unterbrochen betrachtet wird (so zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 E. 4.3 Abs. 1 und Abs. 3 a.E.), während nach anderer dogmatischer Sichtweise direkt und nur die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs geprüft wird (so BGE 86 IV 153 E. 1 S. 156; vgl. zum Ganzen: ANDREAS EICKER, in: FP 2011 S. 3 ff.). Letztlich führen beide Konzeptionen bei richtiger Betrachtung zum selben Ergebnis. Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin nach dem Verstreichen der eine Sekunde dauernden Reaktionszeit weitere 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, bevor sie mit dem LKW kollidierte. Innerhalb dieser 5.60 Sekunden hätte sie ihr Fahrrad problemlos anhalten oder dem Hindernis ausweichen können, zumal die Strecke an dieser Stelle, wie sie selbst ausführte, sogar noch ganz leicht anstieg (Urk. 7 S. 4 ganz unten). Die Strecke, auf der sie während dieser 5.60 Sekunden weiterfuhr, ist rund drei Mal so lang, wie der zum Anhalten minimal nötige Bremsweg. Dass sie von der Sonne geblendet wurde, hat die Privatklägerin nicht ausgesagt. Einzig ihr Vertreter hat darauf hingewiesen, dass sie im Gegenlicht gefahren sei (Urk. 52 S. 5 Ziff. 9). Auch dieser Umstand würde allerdings nichts daran ändern, dass jeder Verkehrsteilnehmer stets in der Lage sein muss, auf Sicht anzuhalten (Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VRV); nötigenfalls muss sich ein Radfahrer mit einer Sonnenbrille ausrüsten. In Anbetracht der Distanz, aus welcher der LKW erstmals vom Radstreifen aus sichtbar wurde, der guten Sichtverhältnisse und der trockenen Witterung, des leicht ansteigenden Strassenverlaufs sowie der eingeschalteten Warnblinkanlage kann nicht gesagt werden, dass der LKW so parkiert war, dass er – nach dem

- 12 - gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung – zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrrad führen würde. Demzufolge ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen. Gemäss der anderen vorerwähnten dogmatischen Konzeption drängt das qualifi- zierte Verschulden der Privatklägerin, die (nach Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde) ganze 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, an sich aber hätte in der Lage sein müssen, auf Sicht anzuhalten, das verhältnismässig leichte Verschulden des kurzfristig Ware ausladenden Beschuldigten in den Hintergrund. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung freizusprechen.

E. 5 Zivilansprüche Bei diesem Verfahrensausgang sind die Zivilansprüche auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

E. 6 [...]

E. 7 (Mitteilungen)

E. 8 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.

- 15 -

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1bis VRV. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freige- sprochen.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–.
  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
  4. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren CHF 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. - 3 -
  6. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des Vorverfahrens sowie die Hälfte der Gebühr der Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wird die Gebühr für die Straf- untersuchung der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen.
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 52 S. 3)
  9. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben.
  10. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Ziff. [recte: Abs.] 2 StGB und der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
  11. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien im Grundsatz anzuerken- nen und auf den Zivilweg zu verweisen.
  12. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Ent- schädigung (zzgl. MWSt.) auszurichten. b) Des Beschuldigten: Keine Anträge. c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 57 und 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen:
  13. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Dezember 2013 wurde der Beschuldig- te der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1bis VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 1) und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Dispositivziffer 2). Vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 2). Die Privatklägerin wurde mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv- ziffer 4). Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und die Kosten des Vorverfahrens sowie die Hälfte der Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wurde die Gebühr für die Strafunter- suchung der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen (Dispositiv- ziffer 6). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Dezember 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10 unten), meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom
  14. Dezember 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil ging der Privatklägerin am 28. März 2014 zu (Urk. 48/2). Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. April 2014 (Urk. 52; Poststempel unleserlich; Eingang am 17. April) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zwecks allfälligem begründe- tem Beantragen eines Nichteintretens, zwecks allfälliger Einreichung einer Anschlussberufung (gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) sowie zwecks allfälliger Stellungnahme zur beantragten schriftlichen Durchführung des Berufungs- verfahrens zugestellt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 29. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte auf eine Anschlussberufung zu verzichten und erteilte ihr Einverständnis mit der Durch- - 5 - führung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (weshalb androhungsgemäss von seinem Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens auszugehen war). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 wurde der Privatklägerin eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2014 zugestellt und sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– aufgefordert (Urk. 59). Nachdem die Privatklägerin die Kaution innert erstreckter Frist geleistet hatte (Urk. 64), wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2014 die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet, das Doppel der Berufungs- begründung dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen und letztmals all- fällige Beweisanträge zu stellen; weiter erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 65). Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  15. Umfang der Berufung Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufung eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Sodann seien ihre Zivilansprüche im Grundsatz anzu- erkennen und auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWSt.) auszurichten. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 Absatz 1 [vgl. Urk. 52 S. 4 Ziff. 5], 2, 3 und 5) wird das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, so dass es insofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. - 6 -
  16. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage Am 20. August 2012 gegen 09:45 Uhr bei schönem und trockenem Wetter (Urk. 2 S. 1 unten) parkierte der Beschuldigte seinen LKW (Nissan E Atleon TK 45.13) in C._____/ZH (in Fahrrichtung Rapperswil betrachtet) am Rand der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse (Hauptstrasse), um bei der auf der ge- gen-überliegenden Strassenseite befindlichen Unternehmung E._____ AG (D._____-strasse …) Ware abzuliefern. Das Heck seines LKW befand sich (wie- derum in Fahrtrichtung Rapperswil betrachtet) einige wenige Meter nach der auf der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse rechtswinklig abzweigenden F._____-Strasse (Nebenstrasse). Dabei beanspruchte der LKW das gesamte rechte Trottoir, welches eine Breite von rund 1.5 Metern (Urk. 2 S. 4 unten) auf- weist, sowie gut 3/4 des auf der Hauptstrasse befindlichen Radstreifens, der rund einen Meter breit ist (Urk. 2 S. 4 unten; zur Position des LKW siehe insbesonde- re: Urk. 3 S. 1 oberes Foto sowie unteres Foto; Urk. 1 S. 2 oberes Foto). Die D._____-Strasse verläuft an dieser Stelle in einer minimen Rechtskurve (sie- he dazu insbesondere Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich; nachfolgend „GIS“: www.maps.zh.ch sowie D._____-Strasse …, C._____, einge- ben, dann auf „amtliche Vermessung“, wobei der Massstab variabel veränderbar ist). Auf dem Radstreifen der vorerwähnten rechten Fahrbahn der D._____-Strasse näherte sich die Privatklägerin auf ihrem Rennrad (Focus Ergo R) mit Triathlon- Lenker-Aufsatz (Urk. 3 S. 3 [Fotos] sowie S. 4 oben [Foto]) und prallte in das Heck des parkierten Lastwagens, wobei sie sich die im ärztlichen Befund vom
  17. Mai 2013 (Urk. 8/5/6 S. 1 Ziff. 2) bzw. in der Anklage (Urk. 22 S. 2) umschrie- benen Verletzungen zuzog. 3.2. Distanz der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW durch eine sich auf dem Radstreifen nähernde Person Zur Klärung der Frage nach der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW hat der Vertreter der Privatklägerin sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vor- - 7 - instanz einen Beweisantrag gestellt, wonach die entsprechende Distanz zu ermit- teln sei (Urk. 12/1; Urk. 34; Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Diese Beweisanträge wurden jeweils abgewiesen (Urk. 20 und Urk. 36). Im Berufungsverfahren wurde dieser Beweisantrag nicht erneuert. Mit Hilfe des vorerwähnten GIS und unter hilfsweisem Beizug der vorliegenden Fotografien (Urk. 3; zuzüglich der vom Vertreter der Privatklägerin eingereichten: Urk. 35/1 und Urk. 35/2) lässt sich die fragliche Distanz mit hinreichender Genau- igkeit ermitteln, was – zumindest sinngemäss – auch der Vertreter der Privat- klägerin unter Beilage entsprechender GIS-Ausdrucke (Urk. 12/2 und Urk. 12/3) eingeräumt hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 unten; Urk. 34 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerin bezeichnete die Distanz der frühesten Erkenn- barkeit in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2013 mit „maximal 55 Metern“ (Urk. 12/1 S. 2 Mitte unter Verweis auf Urk. 12/3 [GIS- Ausdruck]). In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 18. September 2013 sprach er alsdann von „zwischen 50 und 55 Metern“ (Urk. 34 S. 2 Mitte), in seinem vorinstanzlichen Plädoyer von „rund 50 Metern“ (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5) und schliesslich präzisierte er im Rahmen seiner Berufungserklärung Folgendes: „Aus diesen Messungen ergab sich, dass die hinterste linke Ecke des LKW’s aus einer Distanz von maximal 50 bis 55 Metern sichtbar wurde. Die ganze Rückseite des LKW dürfte indessen erst aus einer Distanz von ca. 40 Metern sichtbar gewesen sein (Urk. 52 S. 6 Ziff. 12). Nachfolgend ist anhand des GIS eine eigene Messung vorzunehmen. 3.3. Allfälliges Verschieben des LKW nach dem Unfall Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz aus, der LKW habe sich zum Zeit- punkt des Unfalls am gleichen Standort befunden, an dem er auch auf den Fotos abgebildet ist (Prot. I S. 8). Auch der Vertreter der Privatklägerin hat diesbezüg- lich jedenfalls keine anderweitigen Behauptungen aufgestellt und geht implizit von dieser Prämisse aus. Einziger Anhaltspunkt, dass es sich doch anders ver- halten haben könnte, ist das Unfallaufnahme-Protokoll (Urk. 2 S. 4 ganz oben - 8 - und unten, wo „von Endlage verändert“ die Rede ist). Mangels anderer Anhalts- punkte für eine Verschiebung des LKW ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug an dem auf den Fotos abgebildeten Standort befand. 3.4. Standort des Hecks des LKW gemäss GIS Zunächst gilt es alsdann zu ermitteln, wo sich das Heck des LKW zum Unfall- zeitpunkt genau befand. Aus der Fotografie gemäss Urk. 3 S. 1 unteres Bild (i.V.m. Urk. 3 S. 1 oberes Bild sowie Urk. 3 S. 2 oberes Bild) ergibt sich, dass sich das Heck nicht unmittelbar nach der Abzweigung der F._____-Strasse be- fand (also bei der blauen Tafel, welche auf die Unterführung hinweist), sondern einige Meter weiter (Richtung Rapperswil), aber immer noch auf Höhe des paral- lel zur Unterführung verlaufenden Betonmäuerchen mit Geländer (vgl. Urk. 3 S. 1 und 2). Wo genau entlang diesem Mäuerchen sich das Heck befand, lässt sich nicht mehr präzis ermitteln; immerhin steht aber fest, dass sich das Heck jeden- falls nicht direkt am nach Zürich gerichteten Ende des Mäuerchens befand. Demzufolge ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich das Heck nahe beim Ende des gegen Rapperswil gerichteten Endes des Mäuerchens be- fand (vgl. zum Ganzen: Urk. 3 S. 1 und 2). Die vorerwähnte Position des Hecks lässt sich anhand des GIS bestimmen, da die erwähnte Strassenunterführung dort eingezeichnet ist, so dass auch die Lage der Rampe bestimmt werden kann, parallel zu der das vorerwähnte Mäuerchen verläuft. Für die frühestmögliche Sichtbarkeit massgebend ist der (in Fahrtrichtung der Privatklägerin betrachtet) linke Rand des Fahrzeughecks, welches sich auf dem Radweg befand; nicht massgebend ist jedoch das Erblicken der gesamten Fahr- zeugbreite. Wie bereits erwähnt, beanspruchte der parkierte LKW das gesamte 1.5 Meter breite Trottoir sowie etwa 3/4 des 1 Meter breiten Fahrradstreifens (vgl. Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 3 S. 1 oben). Von der vorerwähnten Position aus, d.h. auf Höhe des nach Rapperswil gerichte- ten Endes des erwähnten Mäuerchens (das parallel zur Rampe der Unterführung verläuft) und dort rund 75 cm in die Strasse hinein, gilt es im GIS Richtung Zürich - 9 - eine Gerade zu ziehen, und zwar bis zu einer Position, die sich möglichst weit entfernt, aber immer noch im Bereich des 1 Meter breiten Radwegs befindet. Eine derartige Messung mittels GIS führt zu einer Gerade von rund 55 Metern Länge. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf diesen Wert abzustellen, wobei der ursprüngliche Wert des Vertreters der Privatklägerin ebenfalls 55 Meter betrug. Diese 55 Meter bildet die Direktsicht-Distanz. Die eigentliche Fahrstrecke vom Punkt der frühesten Erkennbarkeit bis zum Heck des Lastwagens wäre aufgrund der Kurvenkrümmung noch leicht länger; diese Differenz erscheint vorliegend aber vernachlässigbar, da die Kurvenkrümmung minim ist. Fazit: Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Distanz, aus welcher das Heck frühestens erblickt werden konnte, rund 55 Meter betrug. 3.5. Warnblinkanlage Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin erstmals aus, die Warnblinkanlage sei zum Unfallzeit- punkt eingeschaltet gewesen (Prot. I S. 7 ganz unten und S. 8 ganz oben). Aller- dings wurde er in den beiden früheren Einvernahmen auch nicht danach gefragt. Nachdem er hiervon in den beiden früheren Einvernahmen allerdings spontan nichts erwähnt hatte und auch im Polizeirapport nichts Entsprechendes vermerkt ist, erscheint die vor der Vorinstanz erstmals gemachte Aussage zwar als zweifelhaft; zu Gunsten des Beschuldigten ist aber gleichwohl davon auszu- gehen, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war. 3.6. Geschwindigkeit der Privatklägerin Sowohl im Polizeirapport als auch in ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie sei mit rund 30 km/h unterwegs gewesen (Urk. 1 S. 5; Urk. 7 S. 4 Mitte). Im vorinstanzlichen Plädoyer sowie in seiner Berufungserklärung behauptet der Vertreter der Privatklägerin, die Geschwindigkeit habe zwischen 30 und 35 km/h betragen (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5; Urk. 52 S. 5 Ziff. 7). Im Lichte der klaren Aussagen der Privatklägerin sowie auch in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist vor- liegend von einer Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. - 10 - 3.7. Reaktionszeit unter den vorliegenden Umständen Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeitspanne von der Wahrnehmung des Hinder- nisses bis zum Beginn der mechanischen Bremswirkung. Sofern nicht aufgrund besonderer Umstände mit besonderen Gefahren zu rechnen ist, rechtfertigt es sich im Allgemeinen, von einer Reaktionszeit von 0,7 bis zu einer Sekunde aus- zugehen (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a a.E. S. 285). Ein Wert von einer Sekunde erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen. 3.8. Bremsverhalten der Privatklägerin Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin ungebremst in das Heck des Last- wagens fuhr (Urk. 1 S. 6 oben; Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 7 S. 3 oben und S. 5 oben). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h hätte sie unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde (in denen sie 8.3333 Meter weiter gefahren wäre) noch 46.7 Meter zum Bremsen zur Verfügung gehabt. Diese Distanz wäre als Bremsweg mehr als ausreichend gewesen, zumal vorliegend die auch für Autos gültige Faustregel „Bremsweg = halber Tacho“ ebenfalls realistisch erscheint. Demzufolge entsprach die erwähnte Distanz dem verdreifachten theo- retischen Mindestbremsweg. Anders betrachtet: Unter Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde dauerte es bei einer ungebremsten Weiterfahrt mit 30 km/h weitere 5.60 Sekunden bis zur Kollision. Unter diesen Umständen erweist sich die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur kurz nach unten geschaut habe, um zu kontrollieren, „ob die Kette richtig umgeschaltet war“ (Urk. 7 S. 5 oben), dass sie aber ansonsten nach vorne schaute, zumindest insofern als unzutreffend, als ihr Blick nach vorne jedenfalls nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit erfolgte. Da eine visuelle Kontrolle des Umschaltens der Kette im Übrigen ohnehin nicht nötig ist (es sei denn, es lägen Funktionsstörungen vor, was die Privatklägerin allerdings nicht darlegte), liegt der Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung handelt. - 11 -
  18. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hielt rechtswidrig an, was mittlerweile rechtskräftig feststeht. Bei der Beurteilung der Frage, ob er sich mit seinem Verhalten auch der fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, gilt es die Kausalität näher zu prüfen. Zweifelsohne bildete sein Verhalten eine „conditio sine qua non“ des Unfallereignisses. Rechtsprechungsgemäss wird die Kausalität allerdings ver- neint, wenn sich die geschädigte Person grobfahrlässig verhalten hat, wobei nach der einen dogmatischen Konzeption der adäquate Kausalzusammenhang unter Umständen zunächst bejaht, letztlich aber als durch Fremdverschulden unterbrochen betrachtet wird (so zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 E. 4.3 Abs. 1 und Abs. 3 a.E.), während nach anderer dogmatischer Sichtweise direkt und nur die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs geprüft wird (so BGE 86 IV 153 E. 1 S. 156; vgl. zum Ganzen: ANDREAS EICKER, in: FP 2011 S. 3 ff.). Letztlich führen beide Konzeptionen bei richtiger Betrachtung zum selben Ergebnis. Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin nach dem Verstreichen der eine Sekunde dauernden Reaktionszeit weitere 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, bevor sie mit dem LKW kollidierte. Innerhalb dieser 5.60 Sekunden hätte sie ihr Fahrrad problemlos anhalten oder dem Hindernis ausweichen können, zumal die Strecke an dieser Stelle, wie sie selbst ausführte, sogar noch ganz leicht anstieg (Urk. 7 S. 4 ganz unten). Die Strecke, auf der sie während dieser 5.60 Sekunden weiterfuhr, ist rund drei Mal so lang, wie der zum Anhalten minimal nötige Bremsweg. Dass sie von der Sonne geblendet wurde, hat die Privatklägerin nicht ausgesagt. Einzig ihr Vertreter hat darauf hingewiesen, dass sie im Gegenlicht gefahren sei (Urk. 52 S. 5 Ziff. 9). Auch dieser Umstand würde allerdings nichts daran ändern, dass jeder Verkehrsteilnehmer stets in der Lage sein muss, auf Sicht anzuhalten (Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VRV); nötigenfalls muss sich ein Radfahrer mit einer Sonnenbrille ausrüsten. In Anbetracht der Distanz, aus welcher der LKW erstmals vom Radstreifen aus sichtbar wurde, der guten Sichtverhältnisse und der trockenen Witterung, des leicht ansteigenden Strassenverlaufs sowie der eingeschalteten Warnblinkanlage kann nicht gesagt werden, dass der LKW so parkiert war, dass er – nach dem - 12 - gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung – zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrrad führen würde. Demzufolge ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen. Gemäss der anderen vorerwähnten dogmatischen Konzeption drängt das qualifi- zierte Verschulden der Privatklägerin, die (nach Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde) ganze 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, an sich aber hätte in der Lage sein müssen, auf Sicht anzuhalten, das verhältnismässig leichte Verschulden des kurzfristig Ware ausladenden Beschuldigten in den Hintergrund. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung freizusprechen.
  19. Zivilansprüche Bei diesem Verfahrensausgang sind die Zivilansprüche auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
  20. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Privatklägerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Mangels entstandener Umtrieben steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu. Die erstinstanzliche Dispositivziffer 6 ist grundsätzlich zu bestätigen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Position „Auslagen Vorverfahren“ im Umfang von Fr. 116.48 steht im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen (Urk. 21/1 und Urk. 21/2), die vom Freispruch mitumfasst werden und demzufolge von der Staatskasse zu tragen sind. Im Lichte einer interessengemässen Wertung ist dem Beschuldigten die Gebühr für die Strafuntersuchung lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte selbst keine Berufung erhoben hat, steht den vorgenannten beiden Korrekturen des vorinstanzlichen Urteils nicht entgegen. - 13 - Es wird beschlossen:
  21. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  22. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Die Einzelrichterin erkennt:
  23. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV bis und Art. 41 Abs. 1 VRV. [...]
  24. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–.
  25. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
  26. [...]
  27. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren CHF 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
  28. [...]
  29. (Mitteilungen)
  30. (Rechtsmittel)
  31. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 14 - Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen.
  33. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.
  34. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
  35. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie Auslagen des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Ein Drittel der Gebühr der Straf- untersuchung wird dem Beschuldigten auferlegt; im Übrigen wird die Gebühr für die Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen.
  36. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
  37. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  38. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
  39. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich. - 15 -
  40. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140158-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 19. Februar 2015 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

3. Dezember 2013 (GG130021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. September 2013 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 18 f.) Die Einzelrichterin erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1bis VRV. Der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freige- sprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren CHF 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 3 -

6. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des Vorverfahrens sowie die Hälfte der Gebühr der Strafuntersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wird die Gebühr für die Straf- untersuchung der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen.

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerin: (schriftlich; Urk. 52 S. 3)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Dezember 2013 sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Ziff. [recte: Abs.] 2 StGB und der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien im Grundsatz anzuerken- nen und auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Ent- schädigung (zzgl. MWSt.) auszurichten.

b) Des Beschuldigten: Keine Anträge.

c) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 57 und 67) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 3. Dezember 2013 wurde der Beschuldig- te der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV und Art. 41 Abs. 1bis VRV schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 1) und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Dispositivziffer 2). Vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Dispositivziffer 1 Absatz 2). Die Privatklägerin wurde mit ihren Zivil- ansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv- ziffer 4). Die Gerichtskosten wurden auf die Staatskasse genommen und die Kosten des Vorverfahrens sowie die Hälfte der Gebühr der Strafuntersuchung dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen wurde die Gebühr für die Strafunter- suchung der Untersuchungsbehörde zur Abschreibung überlassen (Dispositiv- ziffer 6). 1.2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 3. Dezember 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 10 unten), meldete die Privatklägerin mit Eingabe vom

12. Dezember 2013 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil ging der Privatklägerin am 28. März 2014 zu (Urk. 48/2). Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. April 2014 (Urk. 52; Poststempel unleserlich; Eingang am 17. April) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2014 wurde die Berufungserklärung dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zwecks allfälligem begründe- tem Beantragen eines Nichteintretens, zwecks allfälliger Einreichung einer Anschlussberufung (gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO) sowie zwecks allfälliger Stellungnahme zur beantragten schriftlichen Durchführung des Berufungs- verfahrens zugestellt (Urk. 55). Mit Eingabe vom 29. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, erklärte auf eine Anschlussberufung zu verzichten und erteilte ihr Einverständnis mit der Durch-

- 5 - führung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 57). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen (weshalb androhungsgemäss von seinem Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens auszugehen war). Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 wurde der Privatklägerin eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2014 zugestellt und sie wurde zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.– aufgefordert (Urk. 59). Nachdem die Privatklägerin die Kaution innert erstreckter Frist geleistet hatte (Urk. 64), wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2014 die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens angeordnet, das Doppel der Berufungs- begründung dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine Berufungsantwort einzureichen und letztmals all- fällige Beweisanträge zu stellen; weiter erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 65). Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Umfang der Berufung Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufung eine Verurteilung wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Sodann seien ihre Zivilansprüche im Grundsatz anzu- erkennen und auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWSt.) auszurichten. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 Absatz 1 [vgl. Urk. 52 S. 4 Ziff. 5], 2, 3 und 5) wird das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten, so dass es insofern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist.

- 6 -

3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage Am 20. August 2012 gegen 09:45 Uhr bei schönem und trockenem Wetter (Urk. 2 S. 1 unten) parkierte der Beschuldigte seinen LKW (Nissan E Atleon TK 45.13) in C._____/ZH (in Fahrrichtung Rapperswil betrachtet) am Rand der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse (Hauptstrasse), um bei der auf der ge- gen-überliegenden Strassenseite befindlichen Unternehmung E._____ AG (D._____-strasse …) Ware abzuliefern. Das Heck seines LKW befand sich (wie- derum in Fahrtrichtung Rapperswil betrachtet) einige wenige Meter nach der auf der rechten Fahrbahn der D._____-Strasse rechtswinklig abzweigenden F._____-Strasse (Nebenstrasse). Dabei beanspruchte der LKW das gesamte rechte Trottoir, welches eine Breite von rund 1.5 Metern (Urk. 2 S. 4 unten) auf- weist, sowie gut 3/4 des auf der Hauptstrasse befindlichen Radstreifens, der rund einen Meter breit ist (Urk. 2 S. 4 unten; zur Position des LKW siehe insbesonde- re: Urk. 3 S. 1 oberes Foto sowie unteres Foto; Urk. 1 S. 2 oberes Foto). Die D._____-Strasse verläuft an dieser Stelle in einer minimen Rechtskurve (sie- he dazu insbesondere Geografisches Informationssystem des Kantons Zürich; nachfolgend „GIS“: www.maps.zh.ch sowie D._____-Strasse …, C._____, einge- ben, dann auf „amtliche Vermessung“, wobei der Massstab variabel veränderbar ist). Auf dem Radstreifen der vorerwähnten rechten Fahrbahn der D._____-Strasse näherte sich die Privatklägerin auf ihrem Rennrad (Focus Ergo R) mit Triathlon- Lenker-Aufsatz (Urk. 3 S. 3 [Fotos] sowie S. 4 oben [Foto]) und prallte in das Heck des parkierten Lastwagens, wobei sie sich die im ärztlichen Befund vom

23. Mai 2013 (Urk. 8/5/6 S. 1 Ziff. 2) bzw. in der Anklage (Urk. 22 S. 2) umschrie- benen Verletzungen zuzog. 3.2. Distanz der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW durch eine sich auf dem Radstreifen nähernde Person Zur Klärung der Frage nach der frühestmöglichen Erkennbarkeit des LKW hat der Vertreter der Privatklägerin sowohl in der Untersuchung als auch vor der Vor-

- 7 - instanz einen Beweisantrag gestellt, wonach die entsprechende Distanz zu ermit- teln sei (Urk. 12/1; Urk. 34; Urk. 35/1 und Urk. 35/2). Diese Beweisanträge wurden jeweils abgewiesen (Urk. 20 und Urk. 36). Im Berufungsverfahren wurde dieser Beweisantrag nicht erneuert. Mit Hilfe des vorerwähnten GIS und unter hilfsweisem Beizug der vorliegenden Fotografien (Urk. 3; zuzüglich der vom Vertreter der Privatklägerin eingereichten: Urk. 35/1 und Urk. 35/2) lässt sich die fragliche Distanz mit hinreichender Genau- igkeit ermitteln, was – zumindest sinngemäss – auch der Vertreter der Privat- klägerin unter Beilage entsprechender GIS-Ausdrucke (Urk. 12/2 und Urk. 12/3) eingeräumt hat (vgl. Urk. 12/1 S. 2 unten; Urk. 34 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerin bezeichnete die Distanz der frühesten Erkenn- barkeit in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2013 mit „maximal 55 Metern“ (Urk. 12/1 S. 2 Mitte unter Verweis auf Urk. 12/3 [GIS- Ausdruck]). In seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 18. September 2013 sprach er alsdann von „zwischen 50 und 55 Metern“ (Urk. 34 S. 2 Mitte), in seinem vorinstanzlichen Plädoyer von „rund 50 Metern“ (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5) und schliesslich präzisierte er im Rahmen seiner Berufungserklärung Folgendes: „Aus diesen Messungen ergab sich, dass die hinterste linke Ecke des LKW’s aus einer Distanz von maximal 50 bis 55 Metern sichtbar wurde. Die ganze Rückseite des LKW dürfte indessen erst aus einer Distanz von ca. 40 Metern sichtbar gewesen sein (Urk. 52 S. 6 Ziff. 12). Nachfolgend ist anhand des GIS eine eigene Messung vorzunehmen. 3.3. Allfälliges Verschieben des LKW nach dem Unfall Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz aus, der LKW habe sich zum Zeit- punkt des Unfalls am gleichen Standort befunden, an dem er auch auf den Fotos abgebildet ist (Prot. I S. 8). Auch der Vertreter der Privatklägerin hat diesbezüg- lich jedenfalls keine anderweitigen Behauptungen aufgestellt und geht implizit von dieser Prämisse aus. Einziger Anhaltspunkt, dass es sich doch anders ver- halten haben könnte, ist das Unfallaufnahme-Protokoll (Urk. 2 S. 4 ganz oben

- 8 - und unten, wo „von Endlage verändert“ die Rede ist). Mangels anderer Anhalts- punkte für eine Verschiebung des LKW ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug an dem auf den Fotos abgebildeten Standort befand. 3.4. Standort des Hecks des LKW gemäss GIS Zunächst gilt es alsdann zu ermitteln, wo sich das Heck des LKW zum Unfall- zeitpunkt genau befand. Aus der Fotografie gemäss Urk. 3 S. 1 unteres Bild (i.V.m. Urk. 3 S. 1 oberes Bild sowie Urk. 3 S. 2 oberes Bild) ergibt sich, dass sich das Heck nicht unmittelbar nach der Abzweigung der F._____-Strasse be- fand (also bei der blauen Tafel, welche auf die Unterführung hinweist), sondern einige Meter weiter (Richtung Rapperswil), aber immer noch auf Höhe des paral- lel zur Unterführung verlaufenden Betonmäuerchen mit Geländer (vgl. Urk. 3 S. 1 und 2). Wo genau entlang diesem Mäuerchen sich das Heck befand, lässt sich nicht mehr präzis ermitteln; immerhin steht aber fest, dass sich das Heck jeden- falls nicht direkt am nach Zürich gerichteten Ende des Mäuerchens befand. Demzufolge ist zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass sich das Heck nahe beim Ende des gegen Rapperswil gerichteten Endes des Mäuerchens be- fand (vgl. zum Ganzen: Urk. 3 S. 1 und 2). Die vorerwähnte Position des Hecks lässt sich anhand des GIS bestimmen, da die erwähnte Strassenunterführung dort eingezeichnet ist, so dass auch die Lage der Rampe bestimmt werden kann, parallel zu der das vorerwähnte Mäuerchen verläuft. Für die frühestmögliche Sichtbarkeit massgebend ist der (in Fahrtrichtung der Privatklägerin betrachtet) linke Rand des Fahrzeughecks, welches sich auf dem Radweg befand; nicht massgebend ist jedoch das Erblicken der gesamten Fahr- zeugbreite. Wie bereits erwähnt, beanspruchte der parkierte LKW das gesamte 1.5 Meter breite Trottoir sowie etwa 3/4 des 1 Meter breiten Fahrradstreifens (vgl. Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 3 S. 1 oben). Von der vorerwähnten Position aus, d.h. auf Höhe des nach Rapperswil gerichte- ten Endes des erwähnten Mäuerchens (das parallel zur Rampe der Unterführung verläuft) und dort rund 75 cm in die Strasse hinein, gilt es im GIS Richtung Zürich

- 9 - eine Gerade zu ziehen, und zwar bis zu einer Position, die sich möglichst weit entfernt, aber immer noch im Bereich des 1 Meter breiten Radwegs befindet. Eine derartige Messung mittels GIS führt zu einer Gerade von rund 55 Metern Länge. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf diesen Wert abzustellen, wobei der ursprüngliche Wert des Vertreters der Privatklägerin ebenfalls 55 Meter betrug. Diese 55 Meter bildet die Direktsicht-Distanz. Die eigentliche Fahrstrecke vom Punkt der frühesten Erkennbarkeit bis zum Heck des Lastwagens wäre aufgrund der Kurvenkrümmung noch leicht länger; diese Differenz erscheint vorliegend aber vernachlässigbar, da die Kurvenkrümmung minim ist. Fazit: Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Distanz, aus welcher das Heck frühestens erblickt werden konnte, rund 55 Meter betrug. 3.5. Warnblinkanlage Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin erstmals aus, die Warnblinkanlage sei zum Unfallzeit- punkt eingeschaltet gewesen (Prot. I S. 7 ganz unten und S. 8 ganz oben). Aller- dings wurde er in den beiden früheren Einvernahmen auch nicht danach gefragt. Nachdem er hiervon in den beiden früheren Einvernahmen allerdings spontan nichts erwähnt hatte und auch im Polizeirapport nichts Entsprechendes vermerkt ist, erscheint die vor der Vorinstanz erstmals gemachte Aussage zwar als zweifelhaft; zu Gunsten des Beschuldigten ist aber gleichwohl davon auszu- gehen, dass die Warnblinkanlage eingeschaltet war. 3.6. Geschwindigkeit der Privatklägerin Sowohl im Polizeirapport als auch in ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, sie sei mit rund 30 km/h unterwegs gewesen (Urk. 1 S. 5; Urk. 7 S. 4 Mitte). Im vorinstanzlichen Plädoyer sowie in seiner Berufungserklärung behauptet der Vertreter der Privatklägerin, die Geschwindigkeit habe zwischen 30 und 35 km/h betragen (Urk. 40 S. 3 Ziff. 5; Urk. 52 S. 5 Ziff. 7). Im Lichte der klaren Aussagen der Privatklägerin sowie auch in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ist vor- liegend von einer Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen.

- 10 - 3.7. Reaktionszeit unter den vorliegenden Umständen Die Reaktionszeit bezeichnet die Zeitspanne von der Wahrnehmung des Hinder- nisses bis zum Beginn der mechanischen Bremswirkung. Sofern nicht aufgrund besonderer Umstände mit besonderen Gefahren zu rechnen ist, rechtfertigt es sich im Allgemeinen, von einer Reaktionszeit von 0,7 bis zu einer Sekunde aus- zugehen (vgl. BGE 115 II 283 E. 1a a.E. S. 285). Ein Wert von einer Sekunde erscheint unter den vorliegenden Umständen als angemessen. 3.8. Bremsverhalten der Privatklägerin Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin ungebremst in das Heck des Last- wagens fuhr (Urk. 1 S. 6 oben; Urk. 2 S. 4 unten; Urk. 7 S. 3 oben und S. 5 oben). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h hätte sie unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde (in denen sie 8.3333 Meter weiter gefahren wäre) noch 46.7 Meter zum Bremsen zur Verfügung gehabt. Diese Distanz wäre als Bremsweg mehr als ausreichend gewesen, zumal vorliegend die auch für Autos gültige Faustregel „Bremsweg = halber Tacho“ ebenfalls realistisch erscheint. Demzufolge entsprach die erwähnte Distanz dem verdreifachten theo- retischen Mindestbremsweg. Anders betrachtet: Unter Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde dauerte es bei einer ungebremsten Weiterfahrt mit 30 km/h weitere 5.60 Sekunden bis zur Kollision. Unter diesen Umständen erweist sich die Aussage der Privatklägerin, wonach sie nur kurz nach unten geschaut habe, um zu kontrollieren, „ob die Kette richtig umgeschaltet war“ (Urk. 7 S. 5 oben), dass sie aber ansonsten nach vorne schaute, zumindest insofern als unzutreffend, als ihr Blick nach vorne jedenfalls nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit erfolgte. Da eine visuelle Kontrolle des Umschaltens der Kette im Übrigen ohnehin nicht nötig ist (es sei denn, es lägen Funktionsstörungen vor, was die Privatklägerin allerdings nicht darlegte), liegt der Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung handelt.

- 11 -

4. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hielt rechtswidrig an, was mittlerweile rechtskräftig feststeht. Bei der Beurteilung der Frage, ob er sich mit seinem Verhalten auch der fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, gilt es die Kausalität näher zu prüfen. Zweifelsohne bildete sein Verhalten eine „conditio sine qua non“ des Unfallereignisses. Rechtsprechungsgemäss wird die Kausalität allerdings ver- neint, wenn sich die geschädigte Person grobfahrlässig verhalten hat, wobei nach der einen dogmatischen Konzeption der adäquate Kausalzusammenhang unter Umständen zunächst bejaht, letztlich aber als durch Fremdverschulden unterbrochen betrachtet wird (so zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 E. 4.3 Abs. 1 und Abs. 3 a.E.), während nach anderer dogmatischer Sichtweise direkt und nur die Adäquanz des Kausalzusammen- hangs geprüft wird (so BGE 86 IV 153 E. 1 S. 156; vgl. zum Ganzen: ANDREAS EICKER, in: FP 2011 S. 3 ff.). Letztlich führen beide Konzeptionen bei richtiger Betrachtung zum selben Ergebnis. Vorliegend steht fest, dass die Privatklägerin nach dem Verstreichen der eine Sekunde dauernden Reaktionszeit weitere 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, bevor sie mit dem LKW kollidierte. Innerhalb dieser 5.60 Sekunden hätte sie ihr Fahrrad problemlos anhalten oder dem Hindernis ausweichen können, zumal die Strecke an dieser Stelle, wie sie selbst ausführte, sogar noch ganz leicht anstieg (Urk. 7 S. 4 ganz unten). Die Strecke, auf der sie während dieser 5.60 Sekunden weiterfuhr, ist rund drei Mal so lang, wie der zum Anhalten minimal nötige Bremsweg. Dass sie von der Sonne geblendet wurde, hat die Privatklägerin nicht ausgesagt. Einzig ihr Vertreter hat darauf hingewiesen, dass sie im Gegenlicht gefahren sei (Urk. 52 S. 5 Ziff. 9). Auch dieser Umstand würde allerdings nichts daran ändern, dass jeder Verkehrsteilnehmer stets in der Lage sein muss, auf Sicht anzuhalten (Art. 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VRV); nötigenfalls muss sich ein Radfahrer mit einer Sonnenbrille ausrüsten. In Anbetracht der Distanz, aus welcher der LKW erstmals vom Radstreifen aus sichtbar wurde, der guten Sichtverhältnisse und der trockenen Witterung, des leicht ansteigenden Strassenverlaufs sowie der eingeschalteten Warnblinkanlage kann nicht gesagt werden, dass der LKW so parkiert war, dass er – nach dem

- 12 - gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung – zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrrad führen würde. Demzufolge ist der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend zu verneinen. Gemäss der anderen vorerwähnten dogmatischen Konzeption drängt das qualifi- zierte Verschulden der Privatklägerin, die (nach Abzug der Reaktionszeit von einer Sekunde) ganze 5.60 Sekunden lang ungebremst weiterfuhr, an sich aber hätte in der Lage sein müssen, auf Sicht anzuhalten, das verhältnismässig leichte Verschulden des kurzfristig Ware ausladenden Beschuldigten in den Hintergrund. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung freizusprechen.

5. Zivilansprüche Bei diesem Verfahrensausgang sind die Zivilansprüche auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Privatklägerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Mangels entstandener Umtrieben steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu. Die erstinstanzliche Dispositivziffer 6 ist grundsätzlich zu bestätigen, allerdings mit folgenden Ausnahmen: Die Position „Auslagen Vorverfahren“ im Umfang von Fr. 116.48 steht im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen (Urk. 21/1 und Urk. 21/2), die vom Freispruch mitumfasst werden und demzufolge von der Staatskasse zu tragen sind. Im Lichte einer interessengemässen Wertung ist dem Beschuldigten die Gebühr für die Strafuntersuchung lediglich zu einem Drittel aufzuerlegen. Dass der Beschuldigte selbst keine Berufung erhoben hat, steht den vorgenannten beiden Korrekturen des vorinstanzlichen Urteils nicht entgegen.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

3. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Die Einzelrichterin erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 SVG sowie Art. 21 Abs. 2 VRV bis und Art. 41 Abs. 1 VRV. [...]

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 100.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

4. [...]

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 1500. – ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 116.48 Auslagen Vorverfahren CHF 800.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 2'416.48 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

6. [...]

7. (Mitteilungen)

8. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen.

2. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses verwiesen.

3. Der Privatklägerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie Auslagen des Vorverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Ein Drittel der Gebühr der Straf- untersuchung wird dem Beschuldigten auferlegt; im Übrigen wird die Gebühr für die Strafuntersuchung auf die Gerichtskasse genommen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − den Rechtsvertreter der Privatklägerin, RA lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 51 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich.

- 15 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer