Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, den Privatkläger gestossen bzw. geschubst zu haben (Urk. 8/1 S. 2 und 4 f., Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/6 S. 2). In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte erstmals ein, hinter dem Privatkläger hergerannt, ihm von hinten in den Rücken gesprungen und ihn umgestossen zu haben (Urk. 34 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 7 - sagte der Beschuldigte dann aus, den Privatkläger mit Anlauf geschubst zu haben, worauf dieser gestürzt sei (Urk. 68 S. 10). Der Beschuldigte anerkannte ausserdem, für die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/6 S. 2, 3-5, Urk. 34 S. 5, Urk. 68 S. 12). Er bestritt jedoch stets, den Kopf des Privatklägers mindestens zwei Mal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben und machte geltend, dass er sich nicht daran erinnern könne, dies gemacht zu haben (Urk. 8/6 S. 3, Prot. I. S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er erneut, er könne sich nicht daran erinnern, den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen zu haben (Urk. 68 S. 10, S. 12 ff.). 1.2. Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Aktenlage vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen, wonach dieser den Privatkläger mit Anlauf geschubst bzw. gestossen hat, worauf dieser gestürzt ist und sich schliesslich folgende Verletzungen (Urk. 10/5 S. 3 f.; Urk. 10/17-22; Urk. 25 S. 2 f.) zugezogen hat (wobei die genaue Ursache der Verletzungen noch zu klären ist, vgl. unten Ziff. 2):
• Leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung unter der Spinnen- webshaut (Subarachnoidalblutung) an der Gürtelwindung (Gyrus cinguli) rechts und in der Furche zwischen linkem Scheitel- und Schläfenlappen (Fossa lateralis cerebri) links
• mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur (mehrfach gebrochenes Nasenbein und Nasenscheidewand mit bleibender Abweichung der Nase nach links) sowie eine ca. 1 cm lange Rissquetschwunde auf dem Nasen- rücken und eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde an der Nasenspitze
• Sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer (u.a. Abbrüche der Schneidezähne des Oberkiefers [11, 12, 21, 22])
• Diverse Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an der Gesichtshaut
- 8 - Oberhalb der rechten Augenbraue eine ca. 2 x 1 cm grosse, rote o Hauteinblutung mit unregelmässig begrenzten Oberhautabschür- fungen Zwischen beiden Augenbrauen eine ca. 3.5 x 1.5 cm grosse, o rote Hauteinblutung mit kleinfleckigen Oberhautabschürfungen und Schwellung Am Kinn, etwas rechts der Mittellinie, ein ca. 4 x 3 cm grosses o Areal mit unregelmässig begrenzten, punktförmigen, oberflächlichen Hautabschürfungen, in diesem Areal eine ca. 2.5 x 1 cm grosse, etwas tiefer reichende Hautabschürfungen Zwischen rechtem Augenaussenwinkel und Ohr eine ca. 3 x 5 cm o grosse, rote Hauteinblutung mit Oberhautabschürfungen
• Blau-violette Schwellung der Oberlippe, fransig erscheinende, oberflächli- che Schleimhautläsionen an der Oberlippeninnenseite
• am rechten Knie eine ca. 2 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie eine ca. 2 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung mit Hautabschürfung; am linken Knie eine ca. 2 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung, eine ca. 2 cm durch- messende, rotviolette Hauteinblutung mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie eine ca. 1 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung.
• Oberhalb des linken Schulterblattes zwei strichförmige, oberflächliche Hautabschürfungen, parallel zueinander, jeweils ca. 2.5 cm lang, sowie wenig unterhalb davon zwei ca. 0.5 cm durchmessende, oberflächliche Hautabschürfungen. Gemäss dem 2. Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
3. September 2013 bestand aufgrund dieser Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger, obschon traumatische Hirnblutungen wegen Raumforderung und perifokaler (um den Blutungsherd herum) Gewebeschwellung
- 9 - grundsätzlich geeignet sind, unbehandelt lebensbedrohliche Zustände hervorzu- rufen. Die Subarachnoidalblutung sei klein gewesen und habe aus ärztlicher Sicht weder chirurgischer noch medikamentöser Intervention, sondern einzig soge- nannter Schädelhirnüberwachung, bedurft. Es sei einerseits keine behandlungs- bedürftige Hirnschwellung aufgetreten, weshalb ex post die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von lebensbedrohlichen Komplikationen, basierend auf frischen Schädelhirnveränderungen, minim gewesen sei. Andererseits sei aufgrund der Aktenlage die Epilepsie, basierend auf alten Hirnveränderungen, weit mehr im kli- nischen Fokus gewesen. Diesbezüglich sei eine medikamentöse, antiepileptische Therapie nötig gewesen. Derartig verursachte epileptische, grosse Anfälle oder sogar ununterbrochene Anfallsalven sind grundsätzlich lebensbedrohend, weil sie unbehandelt wegen Kreislaufversagens tödlich enden können. Die Ursache der Epilepsie sei aber ein altes cerebrales Ereignis gewesen, welches aber allfällige Komplikationen der frischen Hirnblutung ungünstig hätte konkurrenzieren können (Urk. 10/12 S. 2). Weiter bestand gemäss dem letztgenannten Gutachten keine Lebensgefahr, was auch von keiner Seite geltend gemacht wird, weshalb in vorliegendem Fall eine vollendete schwere Körperverletzung nicht in Frage kommt (vgl. dazu Ziff. III. 1.2.). Der Beschuldigte hat nie bestritten bzw. anerkannt, für diese Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/6 S. 5 ganz oben, Urk. 68 S. 12).
2. Beweiswürdigung 2.1. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage- schrift den Privatkläger rennend, ungebremst und ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken gestossen und den Kopf des Privatklägers zweimal auf den asphaltierten Boden geschlagen hat.
- 10 - 2.2. Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 7-9, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Zeugen Z1._____, Z2._____, Z3._____, Z4._____, Z5._____, Z6._____, der Zeugin Z7._____, die Aussagen des Privatklägers und diejenigen des Beschuldigten vor. Sodann liegen Fotos der Verletzungen des Privatklägers und des Tatortes bei den Akten (Urk. 2 und 3). Von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals lie- gen ein Traumaprotokoll vom 8. April 2013 (Urk. 10/19), verschiedene Konsiliar- berichte (Urk. 10/20-22) und ein Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/17) vor. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) erstattete am 7. August 2013 ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 10/5) und am 7. August 2013 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 10/6). Ein zweites Ergänzungsgutachten des IRM datiert vom 3. September 2013 (Urk. 10/12). Bei den Akten befinden sich zudem die ärztlichen Befunde des den Privatkläger behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent. C._____, vom 13. Juni 2013 (Urk. 10/30) und der behandelnden Ärztin, Dr. med. D._____, vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/28). 3.2. Die Beweismittel wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und sorgfältig gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Gutachten, geäussert und die korrekten Schlüsse daraus gezogen (Urk. 50 S. 9 -23). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 11 - 3.3. Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Veranschaulichung, zumal die Verteidigung Widersprüche in den Zeugenaussagen geltend macht (Urk. 69 S. 3 ff.): 3.4. Aussagen des Zeugen Z1._____ Z1._____ war in der Tatnacht mit seinem Roller am Tatort vorbeigefahren und hat sich auf den polizeilichen Zeugenaufruf am 7. April 2013 telefonisch bei der Poli- zei gemeldet. 3.4.1. Anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2013 wurde Z1._____ münd- lich befragt. Er hat zusammenfassend folgendes gesagt: "Ich fuhr mit meinem Roller in der Nacht von FR/SA, 5./6. April 2013, ca. 00.30 Uhr auf der ...gasse in Richtung E._____strasse. Das Helm-Visier hatte ich offen. Auf der Hö- he ...gasse/F._____strasse/G._____strasse sah ich, wie ein Mann mit der Hand auf das Heck eines dunklen Fahrzeuges schlug. Nach dem Schlag zog er seine Hand wieder zurück und ging weiter. Das heisst er ging hinter dem Fahrzeug durch, auf welches er zuvor geschlagen hatte. Nachdem der Mann auf das Heck des Wagens geschlagen hatte, hielt dessen Lenker an und stieg aus. (…). Um den Fortgang des Geschehens weiter verfolgen zu können, hielt ich etwas weiter unten an und schaute zurück. Durch das Anhalten gibt es in meinen Beobachtungen einen Unterbruch von ein paar Sekunden. Weiter habe ich dann gesehen, wie der aus dem dunklen Fahrzeug ausgestiegene Mann den Mann, welcher zuvor auf das Heck des Wagens geschlagen hatte und bäuchlings am Boden lag, an den Schultern packte und so dessen Oberkörper bzw. dessen Kopf mehrmals gegen den Boden schlug. Als dies geschah, kam eine Ambulanz und ein Taxi hinzu; die betreffenden Lenker müssen dies ebenfalls beobachtet haben. In der Folge liess der Mann mit dem dunklen Fahrzeug von seinem Opfer ab und rannte zu seinem Wagen zurück, stieg ein und fuhr davon. (…)" (Urk. 9/5 S. 1). 3.4.2. Am 13. Mai 2013 wurde Z1._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/6). Seine Schilderung des Vorfalls wurde wie folgt zu Proto- koll genommen: "Ich war auf dem Heimweg vom Essen mit dem Motorrad. Ich fuhr in Richtung … . Ich hörte ein Klopfen. Ich drehte den Kopf und sah, wie ein
- 12 - älterer Herr von einem schwarzen Auto weglief. Ich nahm an, dass er auf den Deckel des Autos klopfte. Daraufhin stieg der Fahrer aus seinem schwarzen Auto, die Automarke erkannte ich nicht. Ich musste den Kopf nach vorne drehen und fuhr von der Strasse auf das Trottoir. Ich schaute zurück und sah, wie der Fahrer den Mann an den Schultern hielt und gegen oben oder unten schleuderte. Das schwarze Auto fuhr weg. Ich sah die Ambulanz und einen Taxifahrer. (…)" (Urk. 9/6 S. 2 f.). Auf Frage führte der Zeuge Z1._____ aus, dass der ältere Mann mit dem Gesicht nach unten gelegen habe. Der Beschuldigte habe diesen gehalten und sich bücken müssen (Urk. 9/6 S. 4). Er habe nicht gesehen, wie der Kopf des Privatklägers das Trottoir berührt habe. Es sei auch schwer zu interpretieren, ob der Beschuldigte den Kopf des Privat- klägers nach unten oder nach oben bewegt habe. Vielleicht sei es Interpretations- sache. Die Aggression (seitens des Beschuldigten) sei sicher da gewesen (Urk. 9/6 S. 4). Der Privatkläger sei mit dem Gesicht nach unten gewesen, als der Beschuldigte ihn an den Schultern festgehalten habe. Er habe nicht flach auf dem Boden gelegen (Urk. 9/6 S. 4). 3.5. Aussagen des Zeugen Z3._____ Der Zeuge Z3._____ war Fahrer eines Krankenwagens und unterwegs durch die ...gasse in Richtung Stadtspital Triemli, als er vor der Verzweigung G._____strasse das Tatgeschehen aus einer gewissen Distanz beobachten konn- te. 3.5.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2013 (Urk. 9/8) führte der Zeuge Z3._____ aus, dass er etwa fünf Meter vor der Ver- zweigung G._____strasse einen Mann wahrgenommen habe, welcher offenbar einem anderen Mann nachgerannt sei und diesen filmreif von hinten angesprun- gen habe. Durch den Aufprall seien beide Männer zu Boden gefallen. Der ange- sprungene Mann habe sich vor dem Angriff nicht zu seinem Angreifer umgewandt
- 13 - und sei von diesem Angriff offenbar überrascht worden. Der Angreifer sei eben- falls zu Boden gefallen und sei auf dem Opfer zu liegen gekommen. Unvermittelt habe der Angreifer den Kopf des auf dem Bauch am Boden liegenden Mannes mit beiden Händen genommen und habe diesen zwei bis drei Mal heftig gegen den Boden geschlagen. Von seiten des Opfers sei keine Gegenwehr ausgegangen. Nachdem der Angreifer den Kopf des Opfers zu Boden geschlagen habe, sei er wieder aufgestanden und zum Auto zurückgerannt. Ob dieser in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe er nicht genau gesehen; er habe sich mehr auf den Mann am Boden konzentriert. In der Folge sei er ausgestiegen und habe sich in die Richtung, in welche der Mann geflüchtet sei, begeben. An der G._____strasse habe ein Taxi gestanden. Zuerst habe er gemeint, dass der Taxi-Fahrer mit der Sache zu tun habe. Dieser habe ihm jedoch gesagt, dass der Angreifer in ein vor ihm stehendes Auto eingestiegen und weggefahren sei. Dieser habe alles gese- hen und habe sich auch das Kontrollschild des flüchtigen Fahrzeuges notiert. Da- nach habe er sich zum am Boden liegenden Mann zurückbegeben, der sicher fünf Minuten bewusstlos gewesen sein. Sie hätten diesen versorgt und gelagert und eine zweite Ambulanz und den Notarzt bestellt. Während sie auf die Ambulanz gewartet hätten, hätten sich noch zwei oder drei Personen gemeldet und Angaben zum Vorfall machen wollen. Er habe diesen gesagt, dass die Polizei komme und sie ihre Feststellungen den anrückenden Beamten machen könnten. Auf entsprechende Frage gab der Zeuge Z3._____ zu Protokoll, dass der Angriff ganz klar vom Angreifer (gemeint vom Beschuldigten) ausgegangen sei. Der Angegriffene habe diesen offenbar gar nicht bemerkt und scheine durch den Angreifer völlig überrascht worden zu sein. Er habe den Angreifer auch gar nicht sehen können, wie ihn dieser von hinten angesprungen habe (Urk. 9/8 S. 2 f.). 3.5.2. Am 20. Juni 2013 wurde Z3._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 9/9). Er schilderte den von ihm beobachteten Vorfall wie folgt: "Wir fuhren auf der ...gasse Richtung Triemli und hatten einen Patienten im Auto. Auf der rechten Seite sahen wir einen Mann, der am laufen war. Hinter ihm kam ein anderer Mann angerannt und sprang dem Mann, der am laufen war, von hinten auf. Sie gingen zu Boden. Der hintere Mann nahm den Kopf des vorderen Man- nes und schlug den Kopf des vorderen Mannes mehrfach auf den Boden. Wir fuh-
- 14 - ren dorthin, das Geschehen fand ca. zehn Meter von unserem Auto entfernt statt. Wir schauten uns den Patienten an. Dieser war bewusstlos und nicht ansprechbar. Ich forderte einen zweiten Rettungswagen und den Notarzt an. Die angreifende Person lief dorthin zurück, wo sie hergekommen war. Ich weiss aber nicht, ob sie in ein Auto einstieg oder nicht. Ich hörte dies nur vom Taxifahrer, der auch dort war. Dieser muss unmittelbar hinter dem Auto von Herrn A._____ gewesen sein. Das ist einfach das, was damals rundherum zu hören war. Herr B._____ war ca. fünf Minuten bewusstlos, bis er danach langsam zu sich kam. Er war deutlich verwirrt und wusste nicht klar, wo er war und was pas- siert war. Er konnte auch nicht sagen, wie er heisst. Nach ca. acht Minuten kamen meine Kollegen, die den Patienten übernahmen." (Urk. 9/9 S. 3). Auf die Frage, ob er den Beschuldigten heute wiedererkenne, sagte der Zeuge Z3._____, dass er das nicht sagen könne. Er habe nur seine Umrisse gesehen, es sei damals relativ dunkel gewesen. Es sei möglich, dass er es sei. Es sei aber ziemlich weit hergeholt, um diese Aussage zu untermauern (Urk. 9/9 S. 3). Auf die Frage, wonach er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, der Beschuldig- te habe den Geschädigten "filmreif" von hinten angesprungen, erklärte der Zeuge Z3._____, dass der Geschädigte normal spaziert und nicht gerannt sei. Der Be- schuldigte sei von hinten gegen dessen Rücken gesprungen und habe diesen mit den Armen von hinten auf Halshöhe umfasst und sei mit ihm zu Boden gegangen (Urk. 9/9 S. 4). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Kopf des Geschädig- ten auf den Boden aufgeschlagen habe. Dies sei zwei bis drei Mal gewesen. Das sei das gewesen, was ihn so schockiert habe, dass er diesem den Kopf auf den Beton geschlagen habe. Der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädigten direkt auf den Asphalt geschlagen (Urk 9/9 S. 4). Er denke, dass die Nase und die Stirn auf dem Asphalt aufgeschlagen seien, so wie die Verletzungen nachher ausgesehen hätten. Gemäss seiner Wahrnehmung habe der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten mit Wucht auf den Asphalt aufgeschlagen. Herr B._____ sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen und Herr A._____ sei kauernd/kniend fast rittlings über ihm gewesen. Der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädig- ten rechts und links ungefähr bei den Ohren gehalten. Er sei auch sicher, dass bei
- 15 - den zwei bis drei Bewegungen des Beschuldigten der Kopf des Geschädigten den Boden auch wirklich berührt habe (Urk. 9/9 S. 5 und 6). 3.6. Aussagen des Zeugen Z4._____ 3.6.1. Der vom Zeugen Z3._____ erwähnte Taxifahrer, Z4._____, wurde noch in der Tatnacht, am 6. April 2013, um 01.51 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich be- fragt (Urk 9/11). Er schilderte seine Beobachtungen wie folgt: "Ich war bei der Ar- beit und hatte einen Gast dabei. Ich fuhr von der H._____strasse in die G._____strasse, wobei bei der Verzweigung G._____strasse/...gasse vor mir ein Auto mit SZ-Kontrollschild stand. Ein Fussgänger wollte auf dem Trottoir vor dem Auto vorbei laufen, konnte jedoch nicht, da das Fahrzeug vor mir langsam auf die Verzweigung zu rollte und somit dem Fussgänger den Vortritt nahm. Der Fuss- gänger wich darauf aus, lief hinter dem Auto vorbei und schlug mit der Hand auf die Heckscheibe und lief weiter. In der Folge stieg der Lenker des Personenwa- gens mit den SZ-Kontrollschilder aus und lief dem Mann auf der ...gasse in Rich- tung E._____strasse nach. Durch die Baustelle konnte ich die beiden Personen nicht mehr sehen. Ich stieg darauf aus meinem Auto, um zu sehen, was da los ist. Als ich um die Ecke sah, konnte ich den Fussgänger am Boden liegen sehen. Der Lenker des Personenwagens stieg wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr relativ rassig über die ...gasse durch die F._____strasse davon. Das ging alles sehr schnell." (Urk. 9/11 S. 1 f.). Auf entsprechende Frage führte Z4._____ aus, dass er keinen Wortwechsel zwischen den beiden Personen habe feststellen können, der eine sei dem ande- ren hinterher gegangen. Der Lenker des Personenwagens sei nicht an ihm vorbeigelaufen, sondern er sei nur ausgestiegen, weil das Fahrzeug vor ihm führerlos gewesen sei. Er habe wissen wollen, was los sei. Dabei habe er sehen können, wie der Fussgänger am Boden gelegen habe. In dieser Zeit sei der Lenker des Personenwagens wieder eingestiegen und losgefahren. Er habe nicht sehen können wie der Lenker den Fussgänger geschlagen habe. Als er den Fussgänger am Boden habe liegen sehen, habe er zu ihm hin gewollt. Jedoch sei zur gleichen Zeit ein Krankenwagen gekommen, der gleich dort angehalten habe. Ebenfalls sei eine Polizeipatrouille vom … her gekommen. Auf die Frage, um was
- 16 - für ein Fahrzeug es sich gehandelt habe, sagte der Zeuge Z4._____, dass er sich auf die Nummer des Fahrzeuges konzentriert habe. Er sei so geschockt von der Situation gewesen, dass er es nicht mehr sagen könne (Urk. 9/11 S. 2 Fragen 8- 12). 3.6.2. Am 20. Juni 2013 wurde Z4._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/12). Er bestätigte seine Angaben bei der Polizei als richtig. Zu den gemachten Beobachtungen führte der Zeuge Z4._____ aus, dass er einen Gast von der H._____strasse her gefahren habe, der nach Kilchberg gewollt ha- be. Er sei durch die G._____strasse gefahren und habe rechts in die ...gasse ab- biegen wollen. Er sei hinter dem Auto des Beschuldigten gewesen. Gerade an der Kreuzung G._____strasse/...gasse habe der Beschuldigte dem Fussgänger den Vortritt nicht gewährt. Der Fussgänger sei hinter das Auto des Beschuldigten ge- gangen und habe mit der Hand auf das Auto des Beschuldigten geklopft. Der Au- tofahrer sei ausgestiegen und dem Fussgänger nachgerannt. Er habe nur noch gesehen, wie der Beschuldigte beide Arme in die Höhe gehalten habe. Mehr habe er nicht mehr gesehen. Es sei relativ kurz gegangen. Nach ca. einer halben bis einer Minute sei der Autofahrer wieder ins Auto gestiegen und sei über die ...gasse in die F._____strasse hineingefahren. Er habe sich unterdessen die Au- tonummer des Fahrzeugs des Beschuldigten merken können und habe sie sich auf das Zigarettenpäckchen geschrieben. Der Gast und er seien ausgestiegen und hätten dem Geschädigten helfen wollen. Zur gleichen Zeit sei gerade ein Ambulanzfahrzeug von der E._____strasse her gefahren, dies ohne Sirene und Blaulicht. Diese hätten das Ganze eingeleitet. Von jeder Seite sei dann die Polizei gekommen, ohne dass sie angerufen hätten. Gerade nachdem der Beschuldigte abgefahren sei, hätten sie schauen wollen, was los sei und dem Geschädigten helfen wollen. Er habe die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht beobachten können (Urk. 9/12 S. 2 f.). Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er schon das Gefühl gehabt, dass es eine Schlägerei gebe. Erst als der Beschuldigte abgefahren sei, habe er das Kontrollschild auf das Zigarettenpäckchen aufgeschrieben (Urk. 9/12 S. 5 f.).
- 17 - Auf entsprechende Frage reichte der Zeuge Z4._____ den Deckel des Zigarettenpäckchens mit der notierten Nummer ein (Urk. 9/12 S. 6). Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei angegeben habe, dass er von der Situation geschockt gewesen sei, sagte der Zeuge, dass dies wegen des Geschädigten gewesen sei. Man habe nicht gewusst, ob dieser tot sei oder noch lebe. Dieser sei einfach regungslos dort gewesen (Urk. 9/12 S. 6). 3.7. Aussagen des Zeugen Z5._____ 3.7.1. Der vom Taxifahrer und Zeugen Z4._____ erwähnte Fahrgast, Z5._____, wurde ebenfalls in der Tatnacht durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen (Urk. 9/13). Auf die Frage, was er getrunken habe, sagte er, dass er nach der Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis ca. Mitternacht ca. fünf Stangen Bier getrunken habe. Er verstehe den einvernehmenden Beamten aber gut und bekomme auch alles mit. Zum Vorfall befragt, führte Z5._____ aus, er habe sich im Taxi vorne rechts be- funden. Als sie von der H._____strasse weggefahren seien, habe er gesehen, wie das Auto vor ihnen gestoppt habe und er habe weiter gesehen, wie der Fahrer ausgestiegen sei, einen Mann hinten am Kopf gepackt und auf den Boden ge- schlagen habe. Der Schlag sei heftig gewesen. Danach sei der Fahrer wieder ins Auto gestiegen und davongefahren. Sein Taxifahrer habe dann die Nummer des Autos aufgeschrieben. Der Täter habe einen gepflegten Bart, elegant geschnitten, getragen. Die Kleidung könne er nicht beschreiben. Der Täter sei ca. 30-38 Jahr alt und kräftig gebaut gewesen und habe ziemlich Muskeln gehabt. Er glaube, dieser sei kein Schweizer gewesen und könnte Südosteuropäer gewesen sein (Urk. 9/13 S. 1 f.). Zum Zustand des Opfers könne er nichts sagen. Der Mann sei auf dem Boden liegen geblieben. Auf die Frage, ob er wisse, warum der Täter auf den Mann los- gegangen sei, sagte Z5._____, dass er das leider nicht gesehen habe. Der Taxi- fahrer habe ihm aber erzählt, dass einer auf das Auto geschlagen habe und der Fahrzeugbesitzer ausgerastet sei. Im Auto des Täters habe er noch andere Per-
- 18 - sonen gesehen, doch könne er nicht sagen, wie viele es gewesen seien (Urk. 9/13 S. 2). 3.7.2. Am 13. August 2013 wurde Z5._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/14). Seine bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussa- gen bestätigte er als wahrheitsgemäss (Urk. 9/14 S. 3). Auf entsprechende Frage gab der Zeuge Z5._____ an, dass der Beschuldigte schnell hinter dem Geschä- digten hergelaufen sei. Er glaube nicht, dass der Geschädigte bemerkt habe, dass der Beschuldigte sich ihm genähert habe. Er bezweifle auch, dass der Ge- schädigte den Angriff des Beschuldigten habe kommen sehen. Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten auf den Bo- den geschlagen habe, sage der Zeuge Z5._____, dass der Geschädigte zu Bo- den gefallen sei. Die Person, die am Gehen gewesen sei, d.h. den Geschädigten, habe er von hinten gesehen. Das Gesicht des Geschädigten habe er nicht sehen können. Auf den Vorhalt, wonach es Aussagen gebe, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Kopf zweimal auf den Asphalt geschlagen habe, sagte der Zeuge Z5._____, dass er es nicht sicher sagen könne. Es sei sehr schnell gegan- gen (Urk. 9/14 S. 5). Er habe einfach diesen direkten Faustschlag gesehen und der Geschädigte sei zu Boden gefallen. Es sei ein starker Schlag gewesen. Auf die Frage, ob der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten tätlich geworden sei, sagte der Zeuge Z5._____: "Nein. Keine Chance, er war weg. Er schlief." Der Geschädigte habe auf dem Bauch gelegen. Auf entsprechende Frage, wonach er
– der Zeuge – in der fraglichen Nacht fünf Biere getrunken habe, sagte der Zeu- ge, dass dies mehrere Monate her sei und es vielleicht fünf Biere gewesen seien. Er sei aber von der Wahrnehmung her voll da gewesen (Urk. 9/14 S. 6 f.). Er sei vom Vorfall sehr geschockt gewesen. Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Fahrer ausgestiegen sei und den anderen Mann hinten am Kopf gepackt und auf den Boden geschlagen habe, sagte der Zeuge, dass es ihm leid tue. Er habe gedacht, es sei ein direkter Faustschlag an den Kopf gewe- sen. Er habe damals vielleicht eine frischere Erinnerung gehabt (Urk. 9/14 S. 7).
- 19 - 3.8. Aussagen des Zeugen Z6._____ 3.8.1. In der Tatnacht, am 6. April 2013, um 01.56 Uhr, wurde Z6._____ von der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 9/15). Er schilderte den Vorfall wie folgt: "Ich ging durch die ...gasse beim … vorbei Richtung …platz. Da kam ein Mann und stiess einen anderen Mann von hinten auf den Boden. Als der Mann auf dem Boden lag, packte der andere Mann den am Boden liegenden Mann an den Haaren am Hin- terkopf und schlug so den Kopf zwei Mal auf den Asphalt ein. Das machte er mit voller Wucht." (Urk. 9/15 S. 1 Antwort zu Frage 4). Der Mann sei vom Fahrzeug gekommen, das an der Verzweigung G._____strasse/...gasse gestanden habe. Der Mann sei auf der Fahrerseite ausgestiegen. Dieser habe zwei Mal "icho da puta", das heisse Hurensohn auf spanisch, gesagt. Nachdem er sein Opfer verletzt habe, sei er zu seinem Auto zurückgegangen und sei davon gefahren (Urk. 9/15 S. 1 f. Antworten auf Fragen 5, 7 und 8). Das Opfer habe gar nichts sagen können. Der habe nicht einmal schreiben können. Er glaube, dieser sei bewusstlos gewesen (Urk. 9/15 S. 2 Antwort auf Frage 12). Z6._____ sagte am Ende seiner Befragung, dass ihm die Worte fehlen würden über diese Gewaltbereitschaft (Urk. 9/15 S. 2 Antwort auf Frage 16). 3.8.2. Am 27. September 2013 wurde Z6._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge einvernommen, nachdem er polizeilich zugeführt werden musste (Urk. 9/16). Er bestätigte, anlässlich seiner polizeilichen Befragung wahrheits- gemäss ausgesagt zu haben und führte aus, dass er gesehen habe, wie ein Mann mit dem Auto bei der Kreuzung G._____strasse/...gasse herangefahren sei. Den Täter könne er heute wirklich nicht beschreiben. Er habe einfach die Tat beobachtet. Er glaube, der Passant habe "hicho de puta" gerufen, also Hurensohn. Der Lenker sei dann ausgestiegen. Auf jeden Fall habe der Lenker den Passanten von hinten geschubst und der Passant sei zu Boden gefallen. Der Lenker habe den Passanten am Hinterkopf gepackt und habe ihm den Kopf
- 20 - einmal mit dem Gesicht auf den Asphalt geschlagen. Das sei's dann gewesen (Urk. 9/16 S. 2 f.). Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Lenker "hicho de puta" gerufen habe, sagte der Zeuge Z6._____, dass er sich da nicht mehr sicher sei, wer das gerufen habe. Er glaube, es sei der Passant gewesen. Es sei ein bisschen ein Widerspruch und er sei sich wirklich nicht zu 100% sicher. Er erkenne den Beschuldigten und den Privatkläger heute wieder (Urk. 9/16 S. 3). Der Zeuge Z6._____ führte weiter aus, dass der Beschuldigte von hinten gekom- men sei und den Geschädigten geschubst habe, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Weiter wollte der Zeuge nicht mehr aussagen und führte nur widerwillig aus, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten direkt auf den Asphalt ge- schlagen habe (Urk. 9/16 S. 4). Der Beschuldigte habe den Kopf mit mittelmässi- ger Wucht auf den Asphalt geschlagen. Der Geschädigte sei auf dem Bauch ge- legen, der Beschuldigte sei hinter ihm gewesen und habe diesen am Kopf ge- packt. Dies sei – so glaube er – mit einer Hand geschehen. Der Geschädigte ha- be zuletzt auf dem Bauch gelegen und sei bewusstlos gewesen. Der Beschuldigte sei danach in sein Auto gestiegen und weitergefahren (Urk. 9/16 S. 5). In der Nacht vor diesem Vorfall habe er Kokain konsumiert, sei aber von der Wahrneh- mung her klar gewesen (Urk. 9/16 S. 6). Am Ende der Einvernahme sagte der Zeuge Z6._____, dass er am liebsten die Zeugenaussage zurücknehmen würde, er aber dies ja nicht könne. Seine Angaben seien immer korrekt gewesen. Er sei ein paar Mal im Gefängnis gewesen und dort heisse es, dass man keine Leute verrate (Urk. 9/16 S. 7). 3.9. Aussagen der Zeugin Z7._____ Die Zeugin Z7._____ war in der Tatnacht die Beifahrerin des Beschuldigten. 3.9.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 26. April 2013 (Urk. 9/3), gab Z7._____ als Auskunftsperson zu Protokoll, dass sie sich gut an das Vorgefallene erinnern könne. Sie habe sich beim Beschuldigten im Auto
- 21 - befunden und sie hätten sehr laut Musik gehört. Plötzlich habe sie einen lauten Knall gehört. Sie hätten nach der Ursache des Knalles geschaut. Es habe sich angehört, wie wenn jemand mit einem Gegenstand oder der Faust auf das Heck des Wagens geschlagen hätte. Unmittelbar nach dem Knall habe sie sich umge- dreht und einen Mann hinten ums Auto herum gehen gesehen. Er habe sich dann auf der linken Seite des Wagens an ihnen vorbei bewegt. Beim Vorbeigehen habe der Mann sie böse angeschaut. Er sei nicht stehen geblieben. Er sei dann auf dem Trottoir entlang der ...gasse in Richtung E._____strasse gegangen. In der Folge habe der Beschuldigte die Lautstärke des Radios zurückgedreht – so glau- be sie – und sei ausgestiegen. Beim Aussteigen habe der Beschuldigte ein böses Schimpfwort auf Spanisch gesagt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mann etwa fünf bis sieben Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie habe den Beschuldigten am Arm zurückhalten wollen. Es sei aber nicht gegangen. Er habe sich losgerissen und sei dem Mann nachgerannt. Kurz bevor der Beschuldigte den Mann erreicht habe, habe dieser sich zum Beschuldigten umgedreht und ihm die Faust ins Ge- sicht geschlagen. Sie könne nicht sagen, ob dieser mit der linken oder rechten Faust geschlagen habe. Auf das hin habe der Beschuldigte zurückgeschlagen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte einmal geschlagen habe. Dann sei der Mann zu Boden gegangen. In diesem Moment sei die Ambulanz dazu gekommen und habe neben dem Beschuldigten und dem Mann angehalten. Sie habe für ei- nen kurzen Moment ihr Augenmerk auf die Ambulanz gerichtet, weshalb sie nicht gesehen habe, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mann weiter passiert sei. Auf jeden Fall habe der Mann am Boden gelegen. Sie denke, dass er mit dem Gesicht zu Boden gefallen sei, sie wisse es nicht. Sie habe es nicht gesehen. Der Beschuldigte habe den Mann liegen gelassen und sei zum Auto zurückgerannt. Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte in diesem Moment gedacht habe, dass er jetzt einen "Scheiss" gemacht habe. Er sei ins Auto gestiegen und losgefahren. Er habe nichts gesagt. Einige Meter nach dem Vorfall habe sie ihn gebeten, sie aussteigen zu lassen. Er habe angehalten und sie sei ausgestiegen (Urk. 9/3 S. 3 f.). Weiter sagte sie, dass dies nicht stimme. Sie sei nicht ausgestiegen. Sie habe die ganze Nacht beim Beschuldigten verbracht. Auf entsprechende Frage führte
- 22 - Z7._____ aus, dass sie den Beschuldigten auf den Vorfall angesprochen und ge- fragt habe, wieso er so etwas gemacht habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er zuerst mit dem Typ nur habe sprechen wollen. Die Situation sei aber dann ausser Kontrolle geraten. Er habe noch gesagt, dass er den Typ habe fragen wollen, wieso dieser so reagiert habe. Darauf angesprochen, ob sie gesehen habe, ob der Beschuldigte den Mann, als dieser am Boden gelegen habe, gepackt habe und so dessen Kopf mehrmals gegen den Boden geschlagen habe, sagte sie, dass sie das nicht gesehen habe. Dies würde der Beschuldigte nicht tun. Sie sei überzeugt, dass der Beschuldigte den Mann nur einmal geschlagen habe. Wenn so etwas geschehen sei, dann habe sie es nicht gesehen (Urk. 9/3 S. 4). 3.9.2. Am 13. Mai 2013 wurde Z7._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (Urk. 9/4). Auf die Frage, wie sie zum Beschuldigten stehe, sagte die Zeu- gin Z7._____, dass sie sehr nervös sei, bestätigte aber, mit dem Beschuldigten befreundet zu sein und eine Liebesbeziehung zu haben (Urk. 9/4 S. 2 f.). Sie be- stätigte, bei der Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und schilderte den Vorfall nochmals. Nachdem der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, sei er hinter diesem Herrn hergegangen. Dann schilderte die Zeugin Z7._____ das wei- tere Geschehen wie folgt: "Der Herr hat irgendwie gespürt, dass A._____ hinter ihm war. Der Herr drehte sich dann um und schlug A._____. A._____ reagierte darauf und kehrte wieder zum Auto zurück und wir fuhren los." (Urk. 9/4 S. 3 f.). Auf entsprechende Frage konnte die Zeugin nicht sagen, ob der Schlag des Pri- vatklägers mit der Faust oder der flachen Hand erfolgt ist. Ebenfalls konnte die Zeugin nicht sagen, mit welcher Hand und wie oft Schläge erfolgt waren. Zuerst habe sie den Schlag des Privatklägers gesehen und dann den Schlag des Be- schuldigten (Urk. 9/4 S. 4). 3.10. Aussagen des Beschuldigten 3.10.1. In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2013 (Urk. 8/1) sagte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er so in Rage geraten war, dass der Privatkläger ihm einfach auf das Auto geschlagen habe und er nicht
- 23 - gewusst habe, wieso. Er sei in Rage geraten und habe ihn einfach umschubsen wollen, habe ihn aber nicht schwer verletzen wollen. Er habe ihn einfach geschubst, aber nicht voll rein. Auf jeden Fall habe er das nicht so empfunden (Urk. 8/1 S. 4). Es könne sein, dass er ihn beschimpft habe. Aber er wisse es nicht mehr. Als er ihn auf dem Boden habe liegen sehen, habe er Panik bekommen und sei geflüchtet. Er sei über ihm gebückt gewesen, habe über ihm gelegen. Er habe gemerkt, dass dieser noch geatmet habe, dann sei er gegangen. Er habe den Privatkläger nicht mehr berührt, nachdem dieser auf dem Boden gelegen habe. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er glaube, der Privatkläger habe sich als Folge des Sturzes die festgestellten Verletzungen zugezogen. Er habe diesen geschubst (Urk. 8/1 S. 5). Warum er so ausgerastet sei, könne er sich nicht erkläre. Er könne nur sagen, dass er dem Privatkläger den Kopf nicht auf den Boden geschlagen habe und er das schwöre (Urk. 8/1 S. 8). 3.10.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2013 erklärte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten sicher zu Boden gestossen. Er sei auf ihn draufgefallen. Die Verletzungen könnten daher rühren, dass er 100 kg wiege. Er sei in Rage gekommen. Er habe nur zwei bis drei Flaschen Bier getrunken. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe noch nie Probleme mit Aggressionen gehabt. Es tue ihm leid (Urk. 19/10 S. 3 f.). 3.10.3. Am 13. Mai 2013, 10.45 Uhr, wurde der Beschuldigte bei der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 8/2). Auf die Frage, ob der Privatkläger ihn geschlagen habe, sagte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Er habe den Privatkläger auf den Boden geworfen. Die Frage, ob er diesem den Kopf auf das Trottoir geschlagen habe, verneinte der Beschuldigte (Urk. 8/2 S. 2). Er habe den Privatkläger umgeschubst und dieser sei auf den Boden gefallen. Das stimme. Er habe ihn beim Umschubsen am Rücken berührt, von hinten. Mit den Aussagen von Z1._____ konfrontiert, wonach er den Geschä- digten an den Schultern festgehalten und gegen oben oder unten geschleudert habe, sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne schon sein, dass er diesen hochgehoben habe. Er habe diesen aber nicht gegen den Boden geschleudert. Er habe diesen nicht schwer verletzen wollen (Urk. 8/2 S. 3).
- 24 - 3.10.4. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2013, 12.20 Uhr, wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Zeugen Z2._____ kon- frontiert. Der Beschuldigte erklärte, es sei unmöglich, dass er über die Motorhau- be seines Autos ausgestiegen sei. Er sei auf der Fahrerseite ausgestiegen. Er sei weiter nicht mit den Knien voraus in den Privatkläger gesprungen. Er habe ihn von hinten an den Schultern gepackt. Er sei entgegen der Zeugenaussage nicht mit vollem Tempo auf ihn zugerannt. Wenn der Zeuge schon behaupte, er (der Beschuldigte) sei über die Motorhaube gesprungen, könne er auch gleich sagen, er sei mit 100 km/h durch die H._____strasse gerannt. Er habe den Privatkläger von hinten gepackt und sei mit ihm zu Boden gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob dies mit voller Wucht gewesen sei (Urk. 8/3 S. 1 f.). 3.10.5. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2013 (Urk. 8/4) wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Zeugen Z3._____ kon- frontiert. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er bei seiner Aussage bleibe. Er habe den Privatkläger geschubst, aber nicht am Boden geschlagen. Er bestreite das. Das stimme nicht. Das mit dem Kopf stimme nicht. Er habe diesem den Kopf nicht auf den Asphalt geschlagen (Urk. 8/4 S. 1 f.). 3.10.6. Am 13. August 2013 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mit den Aussagen des Zeugen Z5._____ konfrontiert (Urk. 8/5). Er bestätigte dessen Aussagen als richtig mit der Ein- schränkung, dass er dem Privatkläger keinen Faustschlag gegeben, sondern ge- schubst habe (Urk. 8/5 S. 1). Er verstehe nicht, wie sich zwei Gutachten so wider- sprechen könnten. In einem Gutachten stehe, dass die Verletzungen durch den Sturz entstanden sein könnten, im anderen stehe, dass dies unmöglich sei (Urk. 8/5 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte, dem Privatkläger die festgestellten Ver- letzungen zugefügt zu haben, indem er diesen geschubst habe. Er anerkenne aber nicht, dass er diesem diese Verletzungen zugeführt habe, indem er diesem den Kopf auf den Boden geschlagen habe (Urk. 8/5 S. 4). 3.10.7. In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich vom
27. September 2013 sagte der Beschuldigte, dass er in keinem Moment, als er auf den Privatkläger losgegangen sei, damit gerechnet habe, dass er ihm solche
- 25 - Verletzungen zufügen könnte. Er wolle sich auch beim Privatkläger entschuldigen. Er habe überreagiert. Er hätte nie gedacht, dass dieser solche Verletzungen davon tragen würde (Urk. 8/6 S. 2). Auf den Vorhalt, wonach er beim Zwangs- massnahmengericht ausgeführt habe, sich nicht mehr erinnern zu können, den Kopf des Privatklägers zweimal mit dem Gesicht voran auf den Asphalt geschla- gen zu haben, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne, er wisse es nicht mehr. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er den Kopf des Privatklägers zweimal auf den Asphalt geschlagen habe, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss es nicht, es kann sein ja. Ich bin sicher, dass, wenn ich einen Menschen auf dem Boden sehe, ich diesem nicht noch mehr leid zufüge." (Urk. 8/6 S. 3). 3.10.8. In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass es zutreffe, dass er hinter dem Privatkläger hergerannt, ihm dann von hinten in den Rücken gesprungen sei und ihn umgestossen habe. Er bestritt dagegen, den Kopf des Privatklägers mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben. Er könne sich nicht daran erinnern, dies gemacht zu haben. Er sei mit dem Privatkläger auf den Boden gefallen, vielleicht habe dies für die Zeugen so ausgesehen, als würde er den Kopf des Privatklägers auf den Boden schlagen. Er anerkenne, dass er die Verletzungen des Privatklä- gers verursacht habe. Er fühle sich bezüglich der Verletzungen schuldig. Er habe dies aber im Affekt gemacht und nicht mit den Schäden gerechnet, die der Privat- kläger nun davontrage. Es sei in zehn Sekunden im Affekt passiert. In dieser Zeit wolle man ja niemanden töten. Auslöser sei gewesen, dass der Privatkläger ihm aufs Auto geschlagen habe. Er habe überreagiert. Dies sei sein erstes Gewalt- delikt gewesen, er trete sonst nie gewalttätig auf (Urk. 34 S. 4-6). 3.10.9. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Frage hin, er sei gefahren, habe einen Schlag gehört, sei ausgestiegen, dem Privatklä- ger nachgerannt, habe ihn auf den Boden geschubst, sei ebenfalls auf den Boden gefallen, sei aufgestanden, sei zum Auto gegangen und weggefahren. Es sei ihm gut gegangen, als es zu diesem Vorfall gekommen sei, er habe zwei kleine Heineken à 33cl getrunken gehabt. Er habe sich nicht angetrunken gefühlt. Er sei
- 26 - zu dieser Zeit zwischen 95 und 100 kg gewesen. Es stimme, dass er den Privat- kläger umgestossen habe. Er sei ihm nachgerannt, weil dieser ihm aufs Auto gehauen habe, er habe überreagiert. Er wisse nicht, warum der Privatkläger das gemacht habe. Es sei das Auto seiner Mutter gewesen und es habe in diesem Monat schon vier Schäden am Auto gegeben. Da habe er den Schlag gehört und überreagiert. Er habe gedacht, es gebe einen weiteren Schaden. Er habe nicht gesehen, dass er jemandem den Vortritt abgeklemmt hätte. Es treffe nicht zu, dass er nach einem Parkplatz gesucht habe. Der Privatkläger habe ihn nicht geschlagen. Er wisse nur noch, dass er den Privatkläger angeschubst habe und dann mit ihm zusammen zu Boden gegangen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Privatkläger davor gewarnt habe. Es könne sein, dass die Attacke für den Privatkläger überraschend gekommen sei. Er habe ihn mit Anlauf geschubst. Es sei richtig, dass der Privatkläger gestürzt sei, weil er ihn geschubst habe. Er akzeptiere die Aussagen der Zeugen Z2._____ und Z3._____, wonach er den Privatkläger mit Wucht von hinten angesprungen habe. Nachdem der Privatkläger infolge ihres Stosses auf das Trottoir gefallen sei, sei er aufgestan- den. Das sei alles gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er den Privatkläger bzw. dessen Kopf zweimal auf den Boden geschlagen habe, nach- dem dieser bewusstlos gewesen sei. Er sei ebenfalls umgefallen. Es stimme, dass jemand, der einen anderen schubse, kaum umfalle. Soweit er sich erinnern könne, habe er am Privatkläger, nachdem dieser am Boden gelegen habe, nichts mehr gemacht. Er habe ihn nicht mehr berührt. Er sei auf die Seite gefallen. Es sei schnell gegangen, er wisse nicht mehr, wie das gegangen sei. Auf den Vorhalt hin, dass es mehrere Zeugen gegeben habe, die ausgesagt hätten, dass er den Kopf des Privatklägers mindestens einmal auf den Boden geschlagen habe, nachdem der Privatkläger bereits am Boden gelegen habe, erklärte der Beschul- digte, dass es dann so sein müsse, er sich aber nicht mehr erinnern könne. Er sei so in Rage gewesen. Aber er erinnere sich nicht. Er könne sich nicht erinnern, dass er den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen habe. Er bestreite aber nicht, dass die Verletzungen von ihm seien. Er sage aber nicht, dass die Zeugen lügen. Er habe den Privatkläger angerannt und sei mit ihm zu Boden ge- gangen. Er sei damals 100 kg schwer gewesen. Die Verletzungen seien durch
- 27 - das Aufschlagen auf den Boden passiert. Er erkläre sich das so. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Kopf absichtlich auf den Boden geschlagen ha- be. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er dies unabsichtlich getan habe. In ei- nem Gutachten stehe, dass diese Verletzungen beim Sturz entstanden sein kön- nen. Er könne sich nicht daran erinnern, den Kopf des Privatklägers auf den Bo- den geschlagen zu haben. Er könne es nicht mit 100% Sicherheit sagen. Er kön- ne es aber auch nicht ausschliessen. Er meine, dass er es nicht gemacht habe. Es gebe aber zwei Zeugen, die dies gesehen haben wollen, weshalb er an sich selber zweifle. Er könne sich einfach nicht daran erinnern. Als er vom Privatkläger weggegangen sei, sei dieser am Boden gewesen, wohl bewusstlos. Es sei alles so schnell gegangen. Er habe nicht nachgesehen, ob der Privatkläger verletzt sei, als er gegangen sei. Er habe gesehen, dass er sich noch bewegt habe. Er wisse nicht, ob sich jemand bewege, der bewusstlos sei, er habe vorher noch nie einen Bewusstlosen gesehen. Es sei richtig, dass er nach diesem Vorfall mit seiner damaligen Freundin nach Urdorf gefahren sei. Dies sei sein damaliges Domizil gewesen. Er habe sich nicht um den Privatkläger gekümmert, weil er in Panik gewesen sei und Angst gehabt habe, weil er jemanden verletzt habe. Er könne nicht sagen, ob er den Privat- kläger umgestossen oder umgerammt habe. Er sei sonst kein aggressiver Mensch. Es sei eine Überreaktion gewesen. Er habe keine Erklärung, was er da- mit habe erreichen wollen. Auf die Frage, was passieren könne, wenn ein Brocken wie der Beschuldigte mit rund 100 kg Lebendgewicht mit Anlauf von hinten auf jemanden, der das in keiner Weise erwarte, sondern völlig überrascht werde, springe und diesen zu Boden werfe, erklärte der Beschuldigte, dies nicht zu wissen. Jetzt sehe man das Resul- tat. Das habe er aber damals nicht gewusst. Es stimme nicht, dass mit dieser Vorgehensweise Verletzungen praktisch programmiert seien. Er habe auch schon mit Kollegen gerauft, die wieder aufgestanden seien. Er wisse nicht, was passie- ren könne, wenn man den Kopf eines Menschen mit dem Gesicht voraus auf den harten Asphaltboden schlage. Er sei kein Mediziner. Er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger schwer verletze. Dies sei ihm auch nicht egal gewesen. Er habe ihn aus Rage umgestossen. Er könne es sich nicht erklären. Er habe den
- 28 - Privatkläger danach liegengelassen, weil er Panik gehabt habe. Er habe diese Verletzungen nicht in Kauf genommen. Er habe niemanden in zwei Sekunden schwer verletzen wollen (Urk. 68 S. 8 ff.). 3.11. Aussagen des Privatklägers B._____ 3.11.1. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 7. April 2013 sagte der Privatkläger aus, dass er sich an gar nichts mehr erinnern könne. Die letzte Er- innerung habe er vom Restaurant …, wo er sich mit einer ihm unbekannten Brasi- lianerin unterhalten habe. Er wisse die Zeit nicht mehr, es sei einfach Freitag- abend und dunkel gewesen. Er habe dann zum Bahnhof gehen wollen, als er in der Ambulanz wieder zu sich gekommen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass ihm etwas ins Getränk geschüttet worden wäre. Drogen habe er auch nicht konsu- miert. Er habe innert zwei bis drei Stunden ca. einen Liter Bier konsumiert. Er könne sich nicht daran erinnern, zusammengeschlagen worden zu sein. Er sei allein unterwegs gewesen. Den Täter würde er nicht mehr erkennen. Er habe zu- erst gedacht, er sei selber gestürzt, weil er unter Epilepsie leide (Urk. 9/1 S. 1 f.). 3.11.2. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich vom 27. September 2013 (Urk. 9/2) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er an den Fussgängerstrei- fen herangelaufen sei und den Eindruck gehabt habe, dass ihm jemand mit dem Auto den Vortritt nehmen wolle. Der Fahrer habe angehalten und er sei hinter dem Auto über den Fussgängerstreifen gelaufen. Er habe schnell am Hauptbahn- hof sein müssen. Er könne sich daran erinnern, dass er mit der Hand ein- oder zweimal auf die Heckscheibe des Autos geklopft habe. Nachdem er auf das Auto geklopft habe, sei er sofort weiter in Richtung Hauptbahnhof gelaufen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei. Was da- nach passiert sei, wisse er nicht mehr. Er sei erst im Rettungswagen aufgewacht. Der Sanitäter habe ihm gesagt, er sei zusammengeschlagen worden (Urk. 9/2 S. 2 f.). Er habe keinerlei Erinnerung daran, wie es am 6. April 2013 zu seinen Verletzungen gekommen sei. Wenn er gesehen hätte, dass der Beschuldigte aussteigen würde, wäre er wahrscheinlich in Richtung Bahnhof davon gerannt. Er sei so einer. Er habe sich sicher nie umgedreht. Er könne sich auch nicht an das Gesicht des Beschuldigten erinnern (Urk. 9/2 S. 3).
- 29 -
4. Beweiswürdigung 4.1. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 50 S. 20-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhand- lung im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenaussagen zu verweisen (Urk. 35 S. 2-7). 4.2. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass un- klar sei, was sich objektiv an diesem Tag zwischen den Parteien genau abgespielt habe. Es liessen sowohl aus den in sich wie auch untereinander widersprüchli- chen Zeugenaussagen wie auch aus den Verletzungen des Privatklägers keine genauen Schlüsse zu. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wie auch deren Erklärungsversuche der Widersprüche der Zeugenaussagen würden nicht zu überzeugen vermögen. Eine tatnächste Einvernahme sei nicht a priori richtiger als eine, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, zumal die Polizei oft unsorgfältig protokolliere und oft auch weniger genau nachfrage. Auch ein Zeuge überlege sich später besser, was er wirklich beobachtet habe oder was nur Interpretationen seien. Es sei nochmals zu betonen, dass gerade der auch von der Vorinstanz als glaubhaft bezeichnete Zeuge Z6._____ klargestellt habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten gerade nicht mit Wucht, sondern nur mittelmässig aufgeschlagen habe. Der Zeuge Z1._____ habe sogar klar ausgesagt, dass er gerade nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers überhaupt gegen den Boden geschlagen habe, dass vielmehr vieles nur Interpre- tationssache sei. Auch das, was der Zeuge Z3._____ erzählt habe, sei nicht über jeden Zweifel erhaben, da er seine Beobachtungen in der Nacht (00.30 Uhr) aus 10-15 Metern durch die Frontscheibe des Ambulanzfahrzeuges gemacht haben wolle, wobei er gleichzeitig gefahren sei und immer wieder wegen Fussgängern habe anhalten müssen, weshalb gerade bei ihm Zweifel bestünden, ob er das, was er erzählt habe und was tatsächlich die Anklage stütze, wirklich beobachtet habe oder ob er, der dann vor Ort den verletzten Privatkläger sich angesehen habe – allenfalls unbewusst – dramatisiert und von der schliesslich angetroffenen Situation Rückschlüsse auf den Tatablauf gemacht habe. Z3._____ sage ja auch,
- 30 - dass das Ganze ein dynamischer Prozess gewesen und äusserst schnell gegan- gen sei. Vom Anspringen bis zum Ablassen habe es höchstens 20 Sekunden ge- dauert und die Schläge hätten nur zwei bis drei Sekunden gedauert. Es stelle sich dabei die Frage, ob jemand, der so einen Vorfall durch die Scheibe beobachte und vielleicht noch auf etwas anderes achten müsse, wirklich so genau beobach- ten könne. Gerade weil das Ganze sehr schnell gegangen sei, erscheine die Be- streitung des Beschuldigten, dem Privatkläger den Kopf noch zweimal auf den Asphalt geschlagen zu haben, nicht einfach als Schutzbehauptung, sondern es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte dies gar nicht realisiert oder zumindest nicht wissentlich und willentlich mit Wucht getan habe (Urk. 69 S. 3-5). 4.3. Es ist im Zusammenhang mit den polizeilichen und tatnächsten Aussagen des Zeugen Z6._____ darauf hinzuweisen, dass dieser von sich aus auf die Auf- forderung des Polizeibeamten hin völlig frei und suggestionslos den Ablauf des fraglichen Vorfalls geschildert hat. Er sagte dabei aus, dass ein Mann gekommen sei und einen anderen Mann von hinten auf den Boden gestossen habe. Als der Mann am Boden gelegen habe, habe der andere Mann ihn an den Haaren am Hinterkopf gepackt und den Kopf so zweimal auf den Asphalt geschlagen. Das habe er mit voller Wucht gemacht (Urk. 9/15 S. 1). Der Zeuge Z6._____ bestätigte seine bei der Polizei gemachten Aussagen grundsätzlich, wobei er die den Beschuldigten belastenden Aussagen am liebsten nicht wiederholt hätte ("Bitte zwingen Sie mich nicht, noch mehr auszusagen. Es schiisst mi jetzt scho a." Urk. 9/16 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z6._____ den an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten nicht weiter belasten wollte, fügte er denn auch am Schluss der Einvernahme an, er sei ein paar Mal im Gefängnis gewesen und dort heisse es, man verrate keine Leute (Urk. 9/16 S. 7). Offenbar hatte der Zeuge Z6._____ Mühe, den Beschuldigten zu belasten. Es kann des- halb davon ausgegangen werden, dass er den Beschuldigten sicher nicht über- mässig belastet, wohl eher im Gegenteil. Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass der Zeuge Z6._____ den bei der Polizei noch als mit "voller Wucht" umschriebenen Schlag des Kopfes des Privatklägers gegen den Asphalt bei der Staatsanwaltschaft abschwächend nur noch als "Mittelmass" bezeichnete
- 31 - (Urk. 9/16 S. 5). Im Übrigen lässt sich eine gewisse Milderung in den Aussagen auch mit dem Zeitablauf von einem halben Jahr zwischen der Tat und der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme erklären. Dass Z6._____ zur Zeugenbefragung polizeilich vorgeführt werden musste, dürfte seiner Aussagefreudigkeit auch nicht gerade förderlich gewesen sein. Es ist demnach in Bezug auf die Intensität des Schlages des Kopfes auf den Asphalt auf die Aussagen Z6._____s bei der Polizei abzustellen, zumal sich diese mit den Aussagen Z3._____s und Z5._____s (vgl. nachstehend Ziff. 4.4. u. 4.6.) decken. 4.4. Die Aussagen Z6._____s anlässlich der polizeilichen Einvernahme decken sich mit den Beobachtungen des Zeugen Z3._____ – wobei dieser von zwei bis drei Schlägen des Kopfes gegen den Asphalt sprach –, die dieser bei der Polizei ebenfalls suggestionslos und unabhängig von Aussagen anderer Personen de- poniert hat (Urk. 9/8 S. 2 f.). Es deutet entgegen der Vermutung der Verteidigung nichts darauf hin, dass der Zeuge Z3._____ den Vorfall falsch wahrgenommen hat. Im Gegenteil sind seine Aussagen präzise, detailliert und in sich stimmig. Auch wenn der Vorfall gemäss Zeugenaussage einem dynamischen und schnellen Ablauf entsprach, bedeutet dies nicht, dass der Zeuge Z3._____ diesen nicht genau beobachten und erfassen konnte. Dass der Zeuge sich in einem Stop-and-Go Verkehr befand, spielt wohl aufgrund der kurzen Dauer des ganzen Vorfalls keine Rolle. Ebenso wenig lässt sich aus den Aussagen des Zeugen Z3._____ etwas dahingehend ableiten, dass er das fragliche Ereignis aufgrund der Distanz von 10 - 15 m nicht genau hätte beobachten können. Insbesondere sind bezüglich des Kerngeschehens in den Aussagen des Zeugen Z3._____ kei- ne Lücken erkennbar und es deutet nichts darauf hin, dass der Zeuge vorhande- ne Lücken mit Interpretationen oder falschen Aussagen aufgefüllt hätte. Die An- nahme der Verteidigung, der Zeuge Z3._____ habe aus dem Verletzungsbild des Privatklägers Rückschlüsse auf den Tatablauf gezogen, ist denn auch nicht zu- treffend: Der Zeuge Z3._____ schloss aus den Verletzungen des Privatklägers le- diglich, dass dieser wohl auf die Nase und die Stirn gefallen sein müsse (Urk. 9/9 S. 5 oben), umschrieb dagegen das übrige Tatgeschehen mittels seiner direkten und nachvollziehbaren Beobachtungen. Der Zeuge Z3._____ vermag demnach zwischen seinen Wahrnehmungen und blossen Vermutungen klar zu unterschei-
- 32 - den. Schliesslich bestätigte der Zeuge Z3._____ seine bei der Polizei gemachten Aussagen. 4.5. Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von einem Widerspruch auszugehen, wenn verschiedene Zeugen nicht alle den gesamten Vorfall beobachten konnten. Wenn beispielswiese der Zeuge Z1._____ weder gesehen hat, wie der Privatkläger zu Boden kam, noch ob der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers auf das Trottoir schlug, muss dies selbstredend nicht bedeuten, dass dies nicht passiert ist. Der Zeuge Z1._____ hat insbesondere nicht ausge- sagt, er habe den ganzen Vorfall genau beobachten können und der Beschuldigte habe den Kopf des Privatklägers nicht auf den Boden geschlagen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z1._____ eine Lücke in seiner Wahrneh- mung hat, da er insbesondere auch einräumt, nicht gesehen zu haben, wie der Privatkläger überhaupt zu Boden kam (Urk. 9/6 S. 3). Dies deckt sich auch mit seinen polizeilichen Aussagen, als er ausgesagt hat, er habe eine Lücke von ein paar Sekunden, als er – nachdem der Lenker des Autos ausgestiegen sei – sei- nen Roller angehalten habe und weiter gesehen habe, wie der Beschuldigte den "nun bäuchlings auf dem Boden" liegenden Privatkläger an den Schultern gepackt habe (Urk. 9/5 S. 1). Somit hat er auch gemäss seinen polizeilichen Depositionen nicht gesehen, wie der Beschuldigte zu Boden kam. Der Zeuge Z1._____ hat of- fenbar keine Mühe, einzuräumen, wenn er etwas nicht beobachten konnte und versucht dies auch nicht mit Interpretationen zu kaschieren. Weiter sagte der Zeuge Z1._____ – nachdem er telefonisch bei der Polizei noch deutlich ausge- sagt hatte, der Beschuldigte habe den Oberkörper bzw. Kopf des Privatklägers mehrmals gegen den Boden geschlagen (Urk. 9/5 S. 1) – auch bei der Staatsan- waltschaft noch aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger an der Schulter ge- gen oben oder unten bewegt (Urk. 9/6 S. 3), was die Aussagen der Zeugen Z3._____, Z6._____ und Z5._____ (vgl. nachstehend Ziff. 4.6.) stützt. 4.6. Ebenso bestätigte der Zeuge Z5._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme, dass ein Mann den Kopf eines anderen Mannes hinten gepackt und auf den Boden geschlagen habe (Urk. 9/13 S. 1). Die Aussagen, die der Zeuge Z5._____ bei der Staatsanwaltschaft deponierte, decken sich dagegen mit
- 33 - keiner anderen Zeugenaussage. Demnach soll der Beschuldigte den Privatkläger mit einem direkten Faustschlag zu Boden gebracht haben (Urk. 9/14 S. 3). Auf Hinweis des Vertreters des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme, dass der Zeuge bei der Polizei noch ausgesagt habe, der Beschuldigte habe den Privatkläger hinten am Kopf gepackt und dann auf den Boden geschlagen, entschuldigte sich der Zeuge und erklärte, er habe gedacht, es sei ein direkter Faustschlag an den Kopf gewesen. Er sei in den Ferien gewe- sen und vielleicht habe er den Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch besser in Erinnerung gehabt (Urk. 9/14 S. 7). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Qualität der Erinnerungen mit dem Zeitablauf abnimmt (vgl. auch unten Ziff. 4.9.). Es ist demzufolge auf die Aussagen des Zeugen Z5._____s anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Vorfall abzustellen, welche zwar weniger präzis sind als die Zeugenaussagen Z6._____s und Z3._____s, dennoch aber im Kernbereich mit diesen übereinstimmen. 4.7. Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugen Z5._____, Z6._____ und Z3._____ explizit und ungefragt darauf hingewiesen haben, dass der Schlag des Kopfes auf den Asphalt heftig (Z5._____ in Urk. 9/13 S. 1, Z3._____ in Urk. 9/8 S.
3) bzw. mit voller Wucht (Z6._____ in Urk. 9/15 S. 1) ausgeführt worden sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers mit einer gewissen Intensität auf den Boden geschlagen hat. 4.8. Der Zeuge Z4._____ sagte aus, dass der Privatkläger auf das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten geklopft habe, der Beschuldigte danach ausgestie- gen und dem Privatkläger nachgerannt sei. Das Letzte, was er gesehen habe, sei gewesen, wie der Beschuldigte seine Arme in die Höhe gehalten habe. Der Zeuge Z4._____ hat nachvollziehbar geschildert, wie er wegen einer Baustelle den Vorfall nicht weiter habe beobachten können. Weiter habe er den Privatkläger am Boden liegen sehen. Die Aussagen des Zeugen Z4._____ lassen sich in die übrigen Zeugenaussagen einfügen bzw. widersprechen ihnen nicht. 4.9. Soweit der Verteidiger geltend machte, die polizeilichen Aussagen seien oft unsorgfältig abgefasst, ist dies ein pauschaler Vorwurf, der sich in vorliegendem Fall durch nichts untermauern lässt. Vielmehr konnten die Zeugen Z5._____,
- 34 - Z6._____ und Z3._____ ihre Aussagen im Anschluss an die Befragung noch durchlesen und bei Bedarf korrigieren (Urk. 9/8 S. 4, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/15 S. 2 f.). Ebenso wenig verfängt der Vorwurf, die Polizei habe nicht genau nachge- fragt: Die einvernehmenden Polizeibeamten haben in den Befragungen den für die Erstellung des Anklagesachverhalts relevanten Zeugen offene Fragen zum Vorfall gestellt: "Was genau haben Sie gesehen?" (Urk. 9/8 S. 2), "Schildern Sie mir den genauen Ablauf des Vorfalles …" (Urk. 9/15 S. 1), "Bitte erzählen Sie mir aus ihrer Sicht, was geschehen war." (Urk. 9/13 S. 1) und in der Folge die sich da- raus ergebenden Fragen gestellt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die polizei- lichen Befragungen der Zeugen Z6._____ und Z5._____ kurz nach dem Vorfall stattfanden, weshalb davon auszugehen ist, dass die dort deponierten Aussagen auf frischen Erinnerungen basierten. Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung eine Binsenwahrheit, dass frische Erinnerungen näher bei der Wahrheit sind als ältere Erinnerungen und Letztere aufgrund des Zeitablaufs weniger verlässlich sind als Erstere. 4.10. Es ist eindrücklich, dass mehrere Zeugen unabhängig voneinander und suggestionslos von sich aus ausgesagt haben, dass sie der Vorfall (sehr) schockiert habe (so die Zeugen Z4._____, Z5._____ und Z3._____ in Bezug auf das Schlagen des Kopfes gegen den Asphalt) bzw. ihnen die Worte ob so viel Gewaltbereitschaft fehlten (so der Zeuge Z6._____). 4.11. Sowohl der Zeuge Z3._____ wie auch Z5._____ gingen überdies davon aus, dass der Privatkläger vom Angriff des Beschuldigten überrascht wurde (Urk. 9/8 S. 2 f., Urk. 9/9 S. 4, Urk. 9/14 S. 5). Dies wurde auch implizit durch den Privatkläger bestätigt: "Ich bekam nicht mit, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausstieg. Was danach passiert ist, weiss ich nicht mehr. Ich wachte erst im Rettungswagen auf. Der Sanitäter sagte mir, ich sei zusammengeschlagen worden." (Urk. 9/2 S. 2 f.). Selbst der Beschuldigte bestreitet dies nicht: Auf die Frage, was der Beschuldigte dazu sage, dass die Attacke für den Privatkläger offenbar überraschend gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dass das sein könne (Urk. 68 S. 10).
- 35 - 4.12. Die Kernaussagen der Zeugen Z6._____ und Z3._____, wonach der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers zwei- bis dreimal heftig auf den Asphalt geschlagen habe, bleiben demnach von den anderen Zeugenaussagen unange- tastet: Die einzelnen Zeugenaussagen decken sich in Bezug auf die Schläge des Kopfes auf den Boden teilweise und ergänzen sich teilweise mosaikartig, widersprechen sich aber nicht, wenn man unter Hinweis auf obige Erwägungen von der Zeugenaussage Z6._____ absieht, der bei der Staatsanwaltschaft nur noch von einer mittelmässigen Wucht spricht, mit welcher der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen haben soll. 4.13. Die Zeugin Z7._____, die Freundin des Beschuldigten, hat eine Version zu Protokoll gegeben, die von keinem anderen Zeugen geschildert wird und nicht einmal vom Beschuldigten so behauptet wird. Sie will den Beschul- digten auf keinen Fall belasten, was sich auch darin zeigt, dass sie bei den diesbezüglichen Fragen ausweicht oder vorgibt, sich nicht zu erinnern. 4.14. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht in allen Teilen gleichbleibend und stringent. Zwar bestritt er mehr oder weniger gleichbleibend, je den Kopf des Privatklägers auf den Asphalt geschlagen zu haben, doch zeigte er sich in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung wie auch in Berufungsverhandlung diesbezüglich doch unsicher, indem er ausführte, sich nicht daran erinnern zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte sehr genau an all das, was vorher und nachher passierte, erinnern kann, sich aber ausgerechnet an diese Phase des Geschehens nicht erinnert. Zwar ist das Phänomen des "Ausblendens" bekannt, indem einfach nicht sein kann, was nicht sein darf. Es ist aber offenkundig, dass das mehrfache Schlagen des Kopfes eines wehrlos auf dem Boden liegenden Kontrahenten eine sehr unschöne und belastende Sache ist, weshalb diese seitens des Beschuldigten eigentlich erinnert werden können müsste. Ob er sie nunmehr verdrängt oder bewusst verneint, kann letztlich offen bleiben. 4.15. Der Beschuldigte brachte vor, die Gutachten würden sich betreffend Ursache der Verletzungen des Privatklägers widersprechen: In einem Gutachten
- 36 - heisse es, der Privatkläger habe sich die Verletzungen nicht alle beim Sturz zugezogen, im anderen Gutachten stehe dagegen, dass dies möglich sei (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 68 S. 13). Die Fragestellungen war jedoch in den beiden Gutachten eine andere: "Können Sie beurteilen, woher diese Verletzungen stammen?" (Urk. 10/5 S. 4) bzw. "Können die Verletzungen des Geschädigten aus Ihrer Sicht lediglich durch einen Sturz entstanden sein?" (Urk. 10/6 S. 2). Weiter ist gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 7. August 2013 ein mehrzeitiges Aufschlagen auf Asphalt geeignet, Hauteinblutungen und -abschürfungen wie auch einen Nasenbeinbruch – welche Verletzungen der Privatkläger erlitt – zu verursachen (Urk. 10/5 S. 4). Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 7. August 2013 (Urk. 10/6) ist folgendes festgehalten: "Das Vertei- lungsmuster der Haut- und Knochenverletzungen im Gesicht sowie die Abbrüche der Zähne des Oberkiefers sind Folge wiederholter stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Schädel. Eine Entstehung lediglich durch singulären Sturz ist ausge- schlossen" (Urk. 10/6 S. 2). Demzufolge decken sich die Gutachten unter Ver- wendung der Begriffe "mehrzeitig" und "durch singulären Sturz ausgeschlossen" betreffend die Ursache der Verletzungen insoweit, als dass diese nicht allein durch einen einzigen Sturz des Privatklägers auf den Asphalt entstanden sein können. Es besteht demnach in diesem Punkt entgegen der Ansicht des Beschuldigten kein Widerspruch zwischen den Gutachten. 4.16. Der Privatkläger kann sich nur noch daran erinnern, dass er nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens hinter dem Fahrzeug, dem er mit der Hand auf die Heckscheibe geschlagen hat, in Richtung Hauptbahnhof gegangen ist. Er ist erst im Rettungsfahrzeug wieder erwacht und hat vom Sanitäter vernommen, dass er zusammengeschlagen worden war. Auch diese Aussagen stimmen mit den übrigen Zeugenaussagen – soweit sie überhaupt etwas beitragen können – überein bzw. widersprechen ihnen nicht. 4.17. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, waren alle Zeugen mit Ausnahme von Z7._____ zufällig am Tatort anwesend und können keine eigenen Vorteile an einem bestimmten Aussagenverhalten haben. Sie waren zudem in keiner Art und Weise am fraglichen Vorfall beteiligt.
- 37 - 4.18. Gestützt auf die klaren Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z6._____, die durch die weiteren Aussagen von Zeugen in keiner Weise relativiert werden, ferner in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens des IRM, welches unmiss- verständlich und nachvollziehbar aufzeigt, dass die letztlich festgestellten Ver- letzungen des Privatklägers nicht mit einem einzigen "Vorgang" erklärbar sind, sondern mehrere Gewalteinwirkungen stattgefunden haben müssen, ist rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, mindestens zwei Mal mit Wucht – mit dem Gesicht voran – auf den Asphaltboden schlug. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Privatkläger einen Teil der ärztlich festgestellten Verletzungen beim primären (auch vom Beschuldigten initiierten) Sturz zugezogen hat, muss ein Teil der Verletzungen, so das erste Ergänzungsgutachten des IRM, bei einem anderen Vorfall entstanden sein, was sich damit in Übereinstimmung bringen lässt, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers, nach erfolgtem Sturz, auf den Asphaltboden geschlagen hat. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z5._____ wie auch auf die Aussagen des Privatklägers rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger von der Attacke des Beschuldigten überrascht wurde, was im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht bestritten wurde. 4.19. Grundsätzlich müsste im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch geprüft werden, ob dem Beschuldigten hinsichtlich der behaupteten versuchten schweren Körperverletzung (zumindest) ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Die gleichen Fragen stellen sich auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung, weshalb die Frage des Vorsatzes, Eventualvorsatzes, Fahrlässigkeit bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln ist.
- 38 - III. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich
– nebst weiterem – schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht (Abs. 2). 1.2. Der Privatkläger hat ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer traumati- schen Blutung unter der Spinnenwebshaut an der Gürtelwindung rechts und in der Furche zwischen linkem Scheitel- und Schläfenlappen erlitten. Ferner zog er sich ein mehrfach gebrochenes Nasenbein mit einer ca. 1 cm langen Riss- quetschwunde auf dem Nasenrücken und eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde an der Nasenspitze zu. Dann brachen sieben Zähne im Oberkiefer (unter anderem die beiden Schneidezähne) ab. Bezüglich der weiteren Verletzungen kann auf die Arztberichte (Urk. 10/1-30) und die Auflistung der Verletzungen in den obigen Erwägungen (Ziff. II. 1.2.) verwiesen werden. Es ist unter Hinweis auf die ärztlichen Gutachten und die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 24, Art. 82 Abs. 4 StPO) festzuhalten, dass jene Verletzungen, welche der Privatkläger erlitt, objektiv weder lebensgefährlich waren noch ein bleibender Nachteil ausreichend belegbar ist. 1.3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass – falls es überhaupt zu einem zweimaligen Aufschlagen des Kopfes auf den Asphalt gekommen sei – die Wucht keinesfalls so massiv gewesen sei, wie die Vorinstanz willkürlich annehme, weshalb die schweren Verletzungen nicht zufällig nicht eingetreten seien (Urk. 69 S. 6 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl das Aufschlagen auf den Boden infolge des massiven Stosses in den Rücken durch den Beschuldigten sowie insbesondere das nachherige mindestens zweimalige wuchtige Aufschlagen des Kopfes auf den harten Asphaltboden ohne weiteres geeignet waren, lebensgefährliche bzw. schwere Verletzungen im Sinne des Gesetzes herbeizuführen. So deutet auch die massive Nasen- und Zahn- verletzung darauf hin, dass die vom Beschuldigten ausgehende und von ihm zu
- 39 - verantwortende Gewalteinwirkung auf den Privatkläger – vorab auf dessen Kopf – recht heftig gewesen sein muss, was im Übrigen auch durch mehrere Zeugen- aussagen erstellt ist (vgl. Ziff. II 4.18.). Jede derartige Gewalteinwirkung auf den Kopf kann schwere Verletzungen hervorrufen. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände folglich nahe. 1.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt (Urk. 50 S. 24), dass mangels eingetre- tenem "Erfolg" (also eine lebensgefährliche oder schwere Verletzung) geprüft werden muss, ob ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist. Fehlt es wie hier an der Erfüllung des objektiven Elements der Lebensgefahr bzw. einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Unbestrittenermassen – dies wird auch von der Verteidigung konzediert – handelte der Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz. Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz, allenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. 2.2. Die Verteidigung hält aber dafür, dass höchstens Fahrlässigkeit ange- nommen werden könnte. Jedenfalls habe der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Privatklägers innerlich völlig abgelehnt (Urk. 69 S. 6-9). 2.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_222/2014 vom 15.7.2014 in der Erwägung 1.3 (es ging dort um Faustschläge und Fusstritte) folgendes ausgeführt: "1.3. 1.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
- 40 - 1.3.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich voraus- gesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätz- lich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. 1.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tat- sache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen)." 2.4. Vorsätzlich handelt also bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein solcher Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirk-
- 41 - lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4.; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a; BGE 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteile des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.6. und 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004). Der Täter handelt im Übrigen schon dann mit Wissen, wenn ihm die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis). Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisi- kos ist entscheidend (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. Septem- ber 2008 E. 2.4. am Ende). Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen. Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_643/2011 vom 26.1.2012, E 2.3; 6B_411/2012 vom 8.4.2013, E 1.3). 2.5. Der Beschuldigte packte den bäuchlings auf dem Asphaltboden liegenden Privatkläger beidhändig am Kopf und schlug den Kopf mindestens zweimal – Ge- sicht voran – auf den harten Asphaltboden. Das Verletzungsbild zeigt, dass die Aktionen keinesfalls von geringfügiger Intensität waren. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte seinen Kopf auf den Boden schlug, absolut wehrlos am Boden lag. Er war schon von der vor-ausgehenden Attacke, mit welcher der Beschuldigte ihn mit Gewalt zu Boden gestossen hatte, völlig überrascht bzw. überrumpelt worden. Nicht anders erging es dem Privatkläger bezüglich des mindestens zweimaligen Aufschlagens des
- 42 - Kopfes auf den Boden. Zwar musste sich der Privatkläger aufgrund der voraus- gegangenen Attacke bewusst geworden sein, dass der Beschuldigte intensiv in seine körperliche Integrität eingriff, doch konnte und musste der Privatkläger nicht damit rechnen, dass ihm der Beschuldigte den Kopf mindestens zweimal recht heftig gegen den harten Boden schlagen werde. Deshalb dürfte der Privatkläger davon gänzlich überrascht worden sein. Wer einer Person, die wehrlos bäuchlings
– Gesicht gegen den Boden gerichtet – mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den harten Boden schlägt, der ist sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden können. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit – wie vorliegend – einer gewissen Wucht appliziert schwere Verletzungen hervorrufen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Sein diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend gemachtes Nichtwissen (Urk. 68 S. 17) kann nicht ernst genommen werden und muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände sodann auch nahe. Wer ein Verhalten an den Tag legt, wie es der Be- schuldigte aufzeigte, dem muss sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhal- ten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventual- vorsatzes gewertet werden kann. Ein direkt auf eine schwere Verletzung des Privatklägers gerichteter Wille des Beschuldigten kann diesem jedoch – wie vor- stehend bereits erwähnt – nicht nachgewiesen werden, ging es ihm doch primär darum, sich am Privatkläger, der zuvor mit der Hand auf die Heckscheibe seines Wagens geschlagen hatte, zu rächen. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe eine schwere Verletzung des Privatklägers bei seinem einem anderen Zweck (Rache) verfolgendem Handeln für unumgänglich gehalten, auch wenn aufgrund seines resoluten Vorgehens eine gewisse Nähe des Eventualvorsatzes zu einem dolus directus zweiten Grades nicht von der Hand zu weisen ist.
- 43 - 2.6. Wenn die Verteidigung unter Berufung auf BSK StGB I, 3. Auflage, Art. 12 N 58 u. 62 ausführt, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung inner- lich klar abgelehnt und nicht gewollt, weshalb ihm diesbezüglich kein Eventual- vorsatz anzulasten sei (Urk. 69 S. 8), dann verkennt sie, dass es dann nicht auf die innere Ablehnung ankommen kann, wenn der Täter – so wie der Beschuldigte im vorliegenden Fall – die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart hoch einschätzen musste, dass er vernünftigerweise auf dessen Ausbleiben nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (vgl. dazu BGE 130 IV 58, 64). 2.7. Es ist gestützt auf obige Erwägungen davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die versuchte schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich begangen hat.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Beanstandungen 1.1. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, es sei vom Strafrahmen für einfache Körperverletzung auszugehen, welcher sich auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belaufe. Objektiv erscheine das Verschulden des Beschuldigten sicher nicht mehr leicht, habe er den Privatkläger doch erheblich, wenn auch objektiv nicht schwer, verletzt. Der Beschuldigte habe zwar klar über- reagiert. Der Beschuldigte sei jedoch auch provoziert worden und habe spontan reagiert, weshalb nicht von einer hohen kriminellen Energie auszugehen sei. Er habe reagiert wie jemand, der in einer Art Affekt vollkommen die Kontrolle über sich verloren habe. Er habe keine Zeit gehabt, sich Gedanken darüber zu machen, dass er eventuell einen Wehrlosen schlage, da sich das Ganze so
- 44 - schnell abgespielt habe. Das objektive Tatverschulden könne deshalb innerhalb des für die schwere Körperverletzung zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht bereits als erheblich und erst recht nicht als schwer bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren sei daher klar zu hoch. In subjektiver Hinsicht habe sich der Beschuldigte provoziert gefühlt; es habe klar ein plausibles Motiv gefehlt, den Privatkläger schwer zu verletzen, was ebenfalls gegen eine versuchte schwere Körperverletzung spreche. Selbst wenn man vom Eventualvorsatz ausginge, handle es sich um einen Grenzfall zwischen Eventual- vorsatz und Fahrlässigkeit, weshalb das eventualvorsätzliche Verhalten dem Be- schuldigten nicht nur geringfügig, sondern stark strafmindernd zugute zu halten sei. Ebenfalls sei der Versuch entgegen der Vorinstanz nicht nur geringfügig straf- reduzierend zu werten. Der Privatkläger sei nicht schwer verletzt worden und es habe zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden, was sich deutlich strafmin- dernd auswirken müsse. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe von klar unter drei Jahren auszugehen. Der Beschuldigte habe keine einschlägige Vorstrafe, sondern drei gänzlich anders gelagerte und zurückliegende Vorstrafen. Der Beschuldigte sei mit seinen Eltern im Wohnwagen aufgewachsen. Er habe zwar Schulen besucht. Wegen dieser Lebensweise sei es ihm aber nicht möglich gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, sondern er sei als Aussenseiter in einem Zigeuner-Milieu aufge- wachsen, erzogen und gross geworden, weshalb er denn eben auch mehr Prob- leme als ein Durchschnittsmensch gehabt habe. Mit 21 Jahren sei er zum ersten Mal Vater geworden, mit 25 Jahren habe er geheiratet, wobei diese Ehe geschei- tert sei. Der Beschuldigte sei seit 13 Jahren sesshaft, habe mit dem Hausieren bzw. Antiquitätenhandel vor einigen Jahren aufgehört und wohne bei seiner Cousine. Seit März lebe er nicht mehr vom Sozialamt, sondern sei wieder als Hausierer und Messerschleifer tätig, womit er genug verdiene, um sich über Wasser zu halten. Der Beschuldigte habe sich insgesamt wenig und in den letzten Jahren rein gar nichts zuschulden kommen lassen. Die Persönlichkeit des Beschuldigten sei also vom Zigeuner zum Bürgerlichen gereift, was doch ein grosser Sprung nach vorne sei und vom Gericht auch entsprechend positiv gewürdigt werden sollte. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien
- 45 - daher weiter strafmindernd zu veranschlagen. Auch sei ein Zigeuner strafempfindlicher als ein normaler Mensch, da jener ja sehr freiheitsliebend sei. Der Beschuldigte habe seine Fehler bereut. Dass er den Privatkläger habe am Boden liegen lassen und geflüchtet sei, habe nichts mit feh- lender Reue zu tun, sondern mit der Angst und der Panik, die ihn damals befallen haben. Er habe bereits in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt. Das Ganze tue ihm unendlich leid. Dieses effektive Geständnis sei auch gebührend – und nicht nur leicht – strafmindernd zu berücksichtigen. Er habe nie behauptet, der Privatkläger habe ihn geschlagen. Er habe heute sogar eingestanden, dass er den Privatkläger massiv angesprungen habe. Auch bezüglich des Schlagens des Kopfes auf den Asphalt zweifle der Beschuldigte immer mehr. Der Beschuldigte sei geständig und sei Ersttäter in Bezug auf ein Gewaltdelikt, was zeige, dass man es nicht mit einem rücksichtslosen Schläger zu tun habe, sondern mit einem im Grunde anständigen Menschen, der trotz eher schwierigen Verhältnissen bemüht gewesen sei und immer noch sei, ein anständiges Leben zu führen. Alles in allem würden der Charakter, das Vorleben aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten es rechtfertigen, eine milde Strafe auszufällen. Falls der Beschuldigte wider Erwarten wegen versuchter schwerer Körperver- letzung verurteilt werde, sei eine Freiheitsstrafe zwischen 18 Monaten (vollbe- dingt) bis drei Jahren (teilbedingt) zu erwägen. Dem Beschuldigten könne trotz der Vorstrafe eine gute Zukunftsprognose gestellt werden, da für einen ehemali- gen Zigeuner aktuell doch besonders günstige Umstände vorlägen. Das für einen Zigeuner erstaunlich gute und in den letzten Jahren sogar völlig einwandfreie Vor- leben, das Geständnis schon in der Untersuchung und das einwandfreie Nachtat- verhalten (Einhaltung der Ersatzmassnahmen, Akzept der erstinstanzlichen Genugtuung und Schadenersatzpflicht) sowie überhaupt alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten seiner Bewährung zulassen würden, würden sogar für eine beste Zukunftsprognose sprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegen- de Strafverfahren nachhaltig beeindruckt sei und er sich durch die Ausfällung einer milden oder blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lasse (Urk. 69 S. 9-12).
- 46 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Verschulden des Beschuldigten sei erheblich, d.h. als schwer zu qualifizieren. Im Lichte des anwendbaren ordentlichen gesetzlichen Strafrahmens – mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe und maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe – sei daher unter rein objektiven tatbezoge- nen Strafzumessungsgründen von einer hypothetischen Strafe von 5 - 5 ½ Jahren auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeuge von einer ausserordentli- chen Brutalität. Hinterrücks habe er das Opfer angegriffen, habe es zu Boden ge- schlagen und habe seiner Brutalität weiterhin seinen Lauf gelassen. Den Kopf auf den Boden schlagen, das sei ein derart unbeherrschtes und äusserst brutales Verhalten, dass ein Verschulden eben als schwer qualifiziert werden müsse. In subjektiver Hinsicht werde das schwere objektive Tatverschulden allein durch den Eventualvorsatz, d.h. das Fehlen eines direkten Vorsatzes relativiert. Ferner sei der Versuch obligatorisch strafmildernd, d.h. strafreduzierend zu veranschla- gen. Was den Eventualvorsatz betreffe, liege aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten dieser Eventualvorsatz offensichtlich näher am direkten Vorsatz als an der (bewussten) Fahrlässigkeit. Wenn man sich zudem die vom Opfer tatsäch- lich erlittenen Verletzungen vor Augen halte – welche nahe an der Lebensgefahr liegen würden – lasse sich unter dem Titel des Versuchs nur eine verhältnis- mässig geringe Strafreduktion rechtfertigen, nämlich – und mit der Vorinstanz – eine solche von 1 Jahr. Daher sei von einer Einsatzstrafe von 4 bis 4 ½ Jahren auszugehen. Täterbezogen habe die Vorinstanz die drei Vorstrafen zu wenig berücksichtigt. Zwar sei keine der Vorstrafen einschlägig. Entscheidend sei aber, dass die dritte Vorstrafe – eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Wuchers – zu einer unbedingt vollziehbaren Strafe geführt habe und der Beschul- digte am 15. Oktober 2010 mit einer einjährigen Probezeit vorzeitig aus dem Vollzug der genannten Strafe entlassen worden sei. Zweieinhalb Jahre nach dieser vorzeitigen Entlassung und eineinhalb Jahre nach Ablauf der Probezeit sei der Beschuldigte erneut und zudem noch sehr massiv straffällig geworden. Das zeuge von einer unglaublichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, was zu einer deutlichen – und nicht zu einer leichten gemäss Vorinstanz – Straferhöhung führe. Die Probezeit der ersten Vorstrafe sei zweimal verlängert worden, zweimal sei er
- 47 - gewarnt worden, dass der Vollzug drohe. Dann sei der Beschuldigte wieder straf- fällig geworden und habe die Strafe zu zwei Dritteln verbüssen müssen. Das gehe doch nicht, wenn die Strafjustiz ernst genommen werden wolle, dass man immer sage, es dürfte nichts mehr passieren und dann delinquiere er wieder. Ebenfalls straferhöhend sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen, seine feige Flucht vom Tatort, nachdem er das Opfer äusserst brutal bewusstlos geschlagen habe. Strafmindernd sei eine gewisse Einsicht in das Fehlverhalten anzurechnen. Allerdings komme man um den Eindruck nicht herum, dass diese "Einsicht" auch etwas taktischer bzw. eigennütziger Natur sei. Insgesamt erschei- ne daher eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Falls der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werde, sei eine Strafe zwischen 2 ½ und 2 ¾ Jahren angemessen, das sei dann als Grenzfall zur versuchten schweren Körperverletzung zu sehen (Urk. 70 S. 4 f.).
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt auf Geldstrafe nicht unter 180 Ta- gessätzen bis Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren festgelegt (Urk. 50 S. 27). Die versuchte Tatbegehung hat sich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, führt jedoch mit der Vorinstanz nicht zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten, sondern ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen, da vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 50 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit bleibt es beim Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
3. Strafzumessung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid im Wesentlichen korrekt dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 48 -
4. Tatkomponente 4.1. Objektives Tatverschulden Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt hat, das in keinem Verhältnis zur angeblichen Provokation des Privatklägers stand. Zum konkreten Vorgehen ist auszuführen, dass er mit seinem erheblichen Körpergewicht von ca. 100 kg davon ausgehen musste, dass der Privatkläger bei seinem Vorgehen zu Boden stürzen und sich bereits erheblich verletzen würde. Trotzdem liess er unmittelbar nach dem Sturz nicht vom Privatkläger ab, sondern schlug dessen Kopf mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden. Der Privatkläger war aufgrund des plötzlichen und von hinten erfolgten Angriffs des Beschuldigten überrascht und hatte körperlich und zeitlich keine Chance, sich auf die wuchtige Masse des angreifenden Beschuldigten ein- zustellen und allenfalls auszuweichen, einem Sturz zu entgehen oder zumindest abzuschwächen. Auf dem Bauch liegend war der Privatkläger dann den weiteren Gewaltübergriffen des über ihn gebeugten Beschuldigten ausgeliefert. Der Beschuldigte schlug dem wehrlosen Privatkläger den Kopf mit Gesicht voran mindestens zweimal mit erheblicher Intensität auf den Asphaltboden. Darin mani- festiert sich eine niedere Gesinnung und Rücksichtslosigkeit. Das Einwirken des Beschuldigten auf den Privatkläger führte zu einem leichten Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung unter der Spinnenwebshaut an der Gürtelwindung rechts und in der Furche zwischen Scheitel- und Schläfenlappen, einer mehr- fragmentären dislozierten Nasenbeinfraktur, einer ca. 1 cm langen Rissquetsch- wunde auf dem Nasenrücken, einer ca. 2 cm langen Rissquetschwunde an der Nasenspitze, zu sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diversen Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an der Gesichtshaut sowie zu den übrigen festgestellten Verletzungen (Urk. 10/5 S. 3). Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu veranschlagen.
- 49 - 4.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte führte zum Motiv aus, er habe sich vom Privatkläger provoziert gefühlt. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger offenbar den Vortritt verweigerte, was von diesem wie auch unabhängig davon vom Zeugen Z4._____ ausgesagt wurde (Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/12 S. 3). Demnach setzte der Beschuldigte selber – auch wenn er dies möglicherweise tatsächlich nicht realisiert hat – den primären Grund dafür, dass der Privatkläger auf dessen Auto schlug, weshalb es eigentlich der Beschuldigte war, der ursprünglich (den Privatkläger) provozierte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geeignet war, dem Privatkläger schwerste Verletzungen zuzufügen, die ohne Weiteres in eine dauernde und gravierende Schädigung des Privatklägers hätten münden können. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz zweiten Grades als bei bewusster Fahrlässigkeit liegt. Deshalb wirkt sich der Eventualvorsatz nur leicht relativierend aus. Es gibt keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Er war zum Einen nicht betrunken, da er gemäss eigenen Angaben zwei kleine Flaschen Bier getrunken hatte und offenbar ohne weiteres Auto fahren konnte. Zum Anderen deutet auch nichts auf andere Bewusstseins- störungen hin, hat der Beschuldigte doch auf Frage erklärt, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem Leute etwas beschrieben hätten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können (Urk. 68 S. 20). Es ist deshalb von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die subjektive Tatkomponente die objektiven nur leicht zu relativieren, weshalb es insgesamt bei einem erheblichen Tatverschulden bleibt. 4.3. Für das mutmasslich vollendete Delikt ist bei einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
- 50 - 4.4. Der Privatkläger erlitt Verletzungen im Bereich einer einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Dass der Privatkläger nicht schwerere Verletzungen davon trug, ist jedoch einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschul- digte hat alles getan, dem am Boden liegenden Privatkläger schwerste Ver- letzungen zuzufügen. Er hat nicht das Geringste dazu beigetragen, dass es nur bei Verletzungen blieb, die sich im Nachhinein als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erwiesen. Daher ist dem Beschuldigten die versuchte Tatbegehung nicht deutlichstrafmindernd anzurechnen. Aufgrund der Tatkom- ponente erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Jahren angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er inzwischen nicht mehr vom Sozialamt lebe, sondern seit anfangs/Mitte März 2014 als selbständiger Hausierer arbeite (Urk. 68 S. 2). Wenn der Verteidiger ausführt, der Beschuldigte sei vom "Zigeuner" zum Bürger- lichen gereift, was ein Sprung nach vorne sei und positiv gewürdigt werden solle, grenzt das an eine Diskriminierung aller Fahrenden. Es ist nicht einzusehen, wieso dem Beschuldigten seine inzwischen erlangte Sesshaftigkeit positiv anzurechnen ist, ist doch der Lebensstil der Fahrenden gegenüber demjenigen der Bürgerlichen nicht schlechter zu bewerten. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten unterscheiden sich – abgesehen von den Ortswechseln – nicht erkennbar von solchen sesshafter Personen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 51 - 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 auf, von denen aber keine einschlägig ist (Urk. 52). Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich etwas straferhöhend aus. 5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich teilweise geständig zeigte (Urk. 50 S. 33 Ziff. 3.5.3.). Es ist diesbezüglich jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte den gravierendsten Teil des Vorfalls, nämlich das Schlagen des Kopfes mit Gesicht voran auf den Asphalt, als der Privatkläger bäuchlings auf dem Boden lag, bestreitet bzw. erklärt, sich nicht daran zu erinnern. Sein Teilgeständnis hat in keiner Weise dazu geführt, dass die Untersu- chung erleichtert wurde. Es mussten zahlreiche Zeugen befragt und ein Ergän- zungsgutachten in Auftrag gegeben werden. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten das Geständnis nur minim strafreduzierend anzurechnen. 5.4. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den verletzten und bewusstlosen Privatkläger am Boden liegen liess, in sein Auto stieg und davon fuhr, was ihm zumindest in strafrechtlicher Hinsicht wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung auch nicht vorgeworfen werden kann, was jedoch sicherlich nicht positiv zu werten ist. Er hat sich im Rahmen der Untersu- chung immerhin nach dem Ergehen des Privatklägers erkundigt und auch darge- tan, dass es ihm leid tue. Die gezeigte Reue wirkt sich leicht strafmindernd aus. 5.5. Bei der Annahme einer Strafempfindlichkeit ist grosse Zurückhaltung an- gezeigt. Strafempfindlichkeit ist als strafmindernder Faktor nur zu berücksichtigen, falls Abweichungen vom "Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten" sind (Hug, OFK-StGB, Auflage 19, Zürich 2013, StGB 47 N 15a m.w.H.). Gemäss den heutigen Ausführungen der Verteidigung ist die Strafempfindlichkeit für einen freiheitsliebenden "Zigeuner" grösser als beim normalen Bürger. Dem ist zu entgegnen, dass auch sesshafte Bürger sehr freiheitsliebend sind, sich frei zu bewegen pflegen und ihre Freiheit schätzen, weshalb eine Inhaftierung grundsätz- lich alle Menschen stark einschränkt, unabhängig davon, ob sie sesshaft sind oder nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist demnach nicht gegeben.
- 52 - 5.6. Die straferhöhenden (nicht einschlägige Vorstrafen) überwiegen gegenüber den leicht strafmindernden (teilweises Geständnis, Reue) Faktoren leicht, wes- halb sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auf die Einsatzstrafe auswirkt.
6. Fazit Freiheitsstrafe Eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren erscheint dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Dem Beschuldigten sind 63 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe kommt die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolge Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltli- chen Vertretung des Privatklägers, aber mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'600.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. (…)
- 53 -
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 10'000 zu- züglich 5 % Zins ab 6. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 350.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'643.70 Auslagen Untersuchung Fr. 10'236.55 amtliche Verteidigung Fr. 7'302.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die amtlichen Verteidigungskosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung wird separat entschieden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (75 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, es sei vom Strafrahmen für einfache Körperverletzung auszugehen, welcher sich auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belaufe. Objektiv erscheine das Verschulden des Beschuldigten sicher nicht mehr leicht, habe er den Privatkläger doch erheblich, wenn auch objektiv nicht schwer, verletzt. Der Beschuldigte habe zwar klar über- reagiert. Der Beschuldigte sei jedoch auch provoziert worden und habe spontan reagiert, weshalb nicht von einer hohen kriminellen Energie auszugehen sei. Er habe reagiert wie jemand, der in einer Art Affekt vollkommen die Kontrolle über sich verloren habe. Er habe keine Zeit gehabt, sich Gedanken darüber zu machen, dass er eventuell einen Wehrlosen schlage, da sich das Ganze so
- 44 - schnell abgespielt habe. Das objektive Tatverschulden könne deshalb innerhalb des für die schwere Körperverletzung zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht bereits als erheblich und erst recht nicht als schwer bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren sei daher klar zu hoch. In subjektiver Hinsicht habe sich der Beschuldigte provoziert gefühlt; es habe klar ein plausibles Motiv gefehlt, den Privatkläger schwer zu verletzen, was ebenfalls gegen eine versuchte schwere Körperverletzung spreche. Selbst wenn man vom Eventualvorsatz ausginge, handle es sich um einen Grenzfall zwischen Eventual- vorsatz und Fahrlässigkeit, weshalb das eventualvorsätzliche Verhalten dem Be- schuldigten nicht nur geringfügig, sondern stark strafmindernd zugute zu halten sei. Ebenfalls sei der Versuch entgegen der Vorinstanz nicht nur geringfügig straf- reduzierend zu werten. Der Privatkläger sei nicht schwer verletzt worden und es habe zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden, was sich deutlich strafmin- dernd auswirken müsse. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe von klar unter drei Jahren auszugehen. Der Beschuldigte habe keine einschlägige Vorstrafe, sondern drei gänzlich anders gelagerte und zurückliegende Vorstrafen. Der Beschuldigte sei mit seinen Eltern im Wohnwagen aufgewachsen. Er habe zwar Schulen besucht. Wegen dieser Lebensweise sei es ihm aber nicht möglich gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, sondern er sei als Aussenseiter in einem Zigeuner-Milieu aufge- wachsen, erzogen und gross geworden, weshalb er denn eben auch mehr Prob- leme als ein Durchschnittsmensch gehabt habe. Mit 21 Jahren sei er zum ersten Mal Vater geworden, mit 25 Jahren habe er geheiratet, wobei diese Ehe geschei- tert sei. Der Beschuldigte sei seit 13 Jahren sesshaft, habe mit dem Hausieren bzw. Antiquitätenhandel vor einigen Jahren aufgehört und wohne bei seiner Cousine. Seit März lebe er nicht mehr vom Sozialamt, sondern sei wieder als Hausierer und Messerschleifer tätig, womit er genug verdiene, um sich über Wasser zu halten. Der Beschuldigte habe sich insgesamt wenig und in den letzten Jahren rein gar nichts zuschulden kommen lassen. Die Persönlichkeit des Beschuldigten sei also vom Zigeuner zum Bürgerlichen gereift, was doch ein grosser Sprung nach vorne sei und vom Gericht auch entsprechend positiv gewürdigt werden sollte. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien
- 45 - daher weiter strafmindernd zu veranschlagen. Auch sei ein Zigeuner strafempfindlicher als ein normaler Mensch, da jener ja sehr freiheitsliebend sei. Der Beschuldigte habe seine Fehler bereut. Dass er den Privatkläger habe am Boden liegen lassen und geflüchtet sei, habe nichts mit feh- lender Reue zu tun, sondern mit der Angst und der Panik, die ihn damals befallen haben. Er habe bereits in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt. Das Ganze tue ihm unendlich leid. Dieses effektive Geständnis sei auch gebührend – und nicht nur leicht – strafmindernd zu berücksichtigen. Er habe nie behauptet, der Privatkläger habe ihn geschlagen. Er habe heute sogar eingestanden, dass er den Privatkläger massiv angesprungen habe. Auch bezüglich des Schlagens des Kopfes auf den Asphalt zweifle der Beschuldigte immer mehr. Der Beschuldigte sei geständig und sei Ersttäter in Bezug auf ein Gewaltdelikt, was zeige, dass man es nicht mit einem rücksichtslosen Schläger zu tun habe, sondern mit einem im Grunde anständigen Menschen, der trotz eher schwierigen Verhältnissen bemüht gewesen sei und immer noch sei, ein anständiges Leben zu führen. Alles in allem würden der Charakter, das Vorleben aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten es rechtfertigen, eine milde Strafe auszufällen. Falls der Beschuldigte wider Erwarten wegen versuchter schwerer Körperver- letzung verurteilt werde, sei eine Freiheitsstrafe zwischen 18 Monaten (vollbe- dingt) bis drei Jahren (teilbedingt) zu erwägen. Dem Beschuldigten könne trotz der Vorstrafe eine gute Zukunftsprognose gestellt werden, da für einen ehemali- gen Zigeuner aktuell doch besonders günstige Umstände vorlägen. Das für einen Zigeuner erstaunlich gute und in den letzten Jahren sogar völlig einwandfreie Vor- leben, das Geständnis schon in der Untersuchung und das einwandfreie Nachtat- verhalten (Einhaltung der Ersatzmassnahmen, Akzept der erstinstanzlichen Genugtuung und Schadenersatzpflicht) sowie überhaupt alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten seiner Bewährung zulassen würden, würden sogar für eine beste Zukunftsprognose sprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegen- de Strafverfahren nachhaltig beeindruckt sei und er sich durch die Ausfällung einer milden oder blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lasse (Urk. 69 S. 9-12).
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E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Verschulden des Beschuldigten sei erheblich, d.h. als schwer zu qualifizieren. Im Lichte des anwendbaren ordentlichen gesetzlichen Strafrahmens – mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe und maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe – sei daher unter rein objektiven tatbezoge- nen Strafzumessungsgründen von einer hypothetischen Strafe von 5 - 5 ½ Jahren auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeuge von einer ausserordentli- chen Brutalität. Hinterrücks habe er das Opfer angegriffen, habe es zu Boden ge- schlagen und habe seiner Brutalität weiterhin seinen Lauf gelassen. Den Kopf auf den Boden schlagen, das sei ein derart unbeherrschtes und äusserst brutales Verhalten, dass ein Verschulden eben als schwer qualifiziert werden müsse. In subjektiver Hinsicht werde das schwere objektive Tatverschulden allein durch den Eventualvorsatz, d.h. das Fehlen eines direkten Vorsatzes relativiert. Ferner sei der Versuch obligatorisch strafmildernd, d.h. strafreduzierend zu veranschla- gen. Was den Eventualvorsatz betreffe, liege aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten dieser Eventualvorsatz offensichtlich näher am direkten Vorsatz als an der (bewussten) Fahrlässigkeit. Wenn man sich zudem die vom Opfer tatsäch- lich erlittenen Verletzungen vor Augen halte – welche nahe an der Lebensgefahr liegen würden – lasse sich unter dem Titel des Versuchs nur eine verhältnis- mässig geringe Strafreduktion rechtfertigen, nämlich – und mit der Vorinstanz – eine solche von 1 Jahr. Daher sei von einer Einsatzstrafe von 4 bis 4 ½ Jahren auszugehen. Täterbezogen habe die Vorinstanz die drei Vorstrafen zu wenig berücksichtigt. Zwar sei keine der Vorstrafen einschlägig. Entscheidend sei aber, dass die dritte Vorstrafe – eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Wuchers – zu einer unbedingt vollziehbaren Strafe geführt habe und der Beschul- digte am 15. Oktober 2010 mit einer einjährigen Probezeit vorzeitig aus dem Vollzug der genannten Strafe entlassen worden sei. Zweieinhalb Jahre nach dieser vorzeitigen Entlassung und eineinhalb Jahre nach Ablauf der Probezeit sei der Beschuldigte erneut und zudem noch sehr massiv straffällig geworden. Das zeuge von einer unglaublichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, was zu einer deutlichen – und nicht zu einer leichten gemäss Vorinstanz – Straferhöhung führe. Die Probezeit der ersten Vorstrafe sei zweimal verlängert worden, zweimal sei er
- 47 - gewarnt worden, dass der Vollzug drohe. Dann sei der Beschuldigte wieder straf- fällig geworden und habe die Strafe zu zwei Dritteln verbüssen müssen. Das gehe doch nicht, wenn die Strafjustiz ernst genommen werden wolle, dass man immer sage, es dürfte nichts mehr passieren und dann delinquiere er wieder. Ebenfalls straferhöhend sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen, seine feige Flucht vom Tatort, nachdem er das Opfer äusserst brutal bewusstlos geschlagen habe. Strafmindernd sei eine gewisse Einsicht in das Fehlverhalten anzurechnen. Allerdings komme man um den Eindruck nicht herum, dass diese "Einsicht" auch etwas taktischer bzw. eigennütziger Natur sei. Insgesamt erschei- ne daher eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Falls der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werde, sei eine Strafe zwischen 2 ½ und 2 ¾ Jahren angemessen, das sei dann als Grenzfall zur versuchten schweren Körperverletzung zu sehen (Urk. 70 S. 4 f.).
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt auf Geldstrafe nicht unter 180 Ta- gessätzen bis Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren festgelegt (Urk. 50 S. 27). Die versuchte Tatbegehung hat sich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, führt jedoch mit der Vorinstanz nicht zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten, sondern ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen, da vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 50 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit bleibt es beim Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
3. Strafzumessung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid im Wesentlichen korrekt dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
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E. 1.3 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass – falls es überhaupt zu einem zweimaligen Aufschlagen des Kopfes auf den Asphalt gekommen sei – die Wucht keinesfalls so massiv gewesen sei, wie die Vorinstanz willkürlich annehme, weshalb die schweren Verletzungen nicht zufällig nicht eingetreten seien (Urk. 69 S. 6 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl das Aufschlagen auf den Boden infolge des massiven Stosses in den Rücken durch den Beschuldigten sowie insbesondere das nachherige mindestens zweimalige wuchtige Aufschlagen des Kopfes auf den harten Asphaltboden ohne weiteres geeignet waren, lebensgefährliche bzw. schwere Verletzungen im Sinne des Gesetzes herbeizuführen. So deutet auch die massive Nasen- und Zahn- verletzung darauf hin, dass die vom Beschuldigten ausgehende und von ihm zu
- 39 - verantwortende Gewalteinwirkung auf den Privatkläger – vorab auf dessen Kopf – recht heftig gewesen sein muss, was im Übrigen auch durch mehrere Zeugen- aussagen erstellt ist (vgl. Ziff. II 4.18.). Jede derartige Gewalteinwirkung auf den Kopf kann schwere Verletzungen hervorrufen. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände folglich nahe.
E. 1.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
- 40 -
E. 1.3.2 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich voraus- gesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätz- lich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war.
E. 1.3.3 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tat- sache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen)." 2.4. Vorsätzlich handelt also bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein solcher Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirk-
- 41 - lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4.; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a; BGE 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteile des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.6. und 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004). Der Täter handelt im Übrigen schon dann mit Wissen, wenn ihm die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis). Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisi- kos ist entscheidend (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. Septem- ber 2008 E. 2.4. am Ende). Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen. Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_643/2011 vom 26.1.2012, E 2.3; 6B_411/2012 vom 8.4.2013, E 1.3). 2.5. Der Beschuldigte packte den bäuchlings auf dem Asphaltboden liegenden Privatkläger beidhändig am Kopf und schlug den Kopf mindestens zweimal – Ge- sicht voran – auf den harten Asphaltboden. Das Verletzungsbild zeigt, dass die Aktionen keinesfalls von geringfügiger Intensität waren. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte seinen Kopf auf den Boden schlug, absolut wehrlos am Boden lag. Er war schon von der vor-ausgehenden Attacke, mit welcher der Beschuldigte ihn mit Gewalt zu Boden gestossen hatte, völlig überrascht bzw. überrumpelt worden. Nicht anders erging es dem Privatkläger bezüglich des mindestens zweimaligen Aufschlagens des
- 42 - Kopfes auf den Boden. Zwar musste sich der Privatkläger aufgrund der voraus- gegangenen Attacke bewusst geworden sein, dass der Beschuldigte intensiv in seine körperliche Integrität eingriff, doch konnte und musste der Privatkläger nicht damit rechnen, dass ihm der Beschuldigte den Kopf mindestens zweimal recht heftig gegen den harten Boden schlagen werde. Deshalb dürfte der Privatkläger davon gänzlich überrascht worden sein. Wer einer Person, die wehrlos bäuchlings
– Gesicht gegen den Boden gerichtet – mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den harten Boden schlägt, der ist sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden können. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit – wie vorliegend – einer gewissen Wucht appliziert schwere Verletzungen hervorrufen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Sein diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend gemachtes Nichtwissen (Urk. 68 S. 17) kann nicht ernst genommen werden und muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände sodann auch nahe. Wer ein Verhalten an den Tag legt, wie es der Be- schuldigte aufzeigte, dem muss sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhal- ten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventual- vorsatzes gewertet werden kann. Ein direkt auf eine schwere Verletzung des Privatklägers gerichteter Wille des Beschuldigten kann diesem jedoch – wie vor- stehend bereits erwähnt – nicht nachgewiesen werden, ging es ihm doch primär darum, sich am Privatkläger, der zuvor mit der Hand auf die Heckscheibe seines Wagens geschlagen hatte, zu rächen. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe eine schwere Verletzung des Privatklägers bei seinem einem anderen Zweck (Rache) verfolgendem Handeln für unumgänglich gehalten, auch wenn aufgrund seines resoluten Vorgehens eine gewisse Nähe des Eventualvorsatzes zu einem dolus directus zweiten Grades nicht von der Hand zu weisen ist.
- 43 - 2.6. Wenn die Verteidigung unter Berufung auf BSK StGB I, 3. Auflage, Art. 12 N 58 u. 62 ausführt, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung inner- lich klar abgelehnt und nicht gewollt, weshalb ihm diesbezüglich kein Eventual- vorsatz anzulasten sei (Urk. 69 S. 8), dann verkennt sie, dass es dann nicht auf die innere Ablehnung ankommen kann, wenn der Täter – so wie der Beschuldigte im vorliegenden Fall – die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart hoch einschätzen musste, dass er vernünftigerweise auf dessen Ausbleiben nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (vgl. dazu BGE 130 IV 58, 64). 2.7. Es ist gestützt auf obige Erwägungen davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die versuchte schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich begangen hat.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat richtig erkannt (Urk. 50 S. 24), dass mangels eingetre- tenem "Erfolg" (also eine lebensgefährliche oder schwere Verletzung) geprüft werden muss, ob ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist. Fehlt es wie hier an der Erfüllung des objektiven Elements der Lebensgefahr bzw. einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Unbestrittenermassen – dies wird auch von der Verteidigung konzediert – handelte der Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz. Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz, allenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. 2.2. Die Verteidigung hält aber dafür, dass höchstens Fahrlässigkeit ange- nommen werden könnte. Jedenfalls habe der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Privatklägers innerlich völlig abgelehnt (Urk. 69 S. 6-9). 2.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_222/2014 vom 15.7.2014 in der Erwägung 1.3 (es ging dort um Faustschläge und Fusstritte) folgendes ausgeführt: "1.3.
E. 1.5 Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Privatklägervertreter einen schriftlichen Parteivortrag ein und beantragte darin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldpunkt und die Zivilansprüche. Er teilte mit, dass weder sein Mandant noch er selber an der Berufungsverhandlung
- 6 - teilnehmen würden. Schliesslich seien die Kosten der Privatklägervertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 65 S. 2 ff.).
E. 1.6 Am 2. Oktober 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, die Strafe und den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 1 und 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) beschränkt und verlangt eine höhere Strafe (Urk. 57). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist die Fest- stellung, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und dass der Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird (Dispositivziffer 3). Ebenfalls unangefochten blieben die Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 4), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) und die Kostenverteilung (Dispositivziffer 6). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
E. 3 f.). Weiter sagte sie, dass dies nicht stimme. Sie sei nicht ausgestiegen. Sie habe die ganze Nacht beim Beschuldigten verbracht. Auf entsprechende Frage führte
- 22 - Z7._____ aus, dass sie den Beschuldigten auf den Vorfall angesprochen und ge- fragt habe, wieso er so etwas gemacht habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er zuerst mit dem Typ nur habe sprechen wollen. Die Situation sei aber dann ausser Kontrolle geraten. Er habe noch gesagt, dass er den Typ habe fragen wollen, wieso dieser so reagiert habe. Darauf angesprochen, ob sie gesehen habe, ob der Beschuldigte den Mann, als dieser am Boden gelegen habe, gepackt habe und so dessen Kopf mehrmals gegen den Boden geschlagen habe, sagte sie, dass sie das nicht gesehen habe. Dies würde der Beschuldigte nicht tun. Sie sei überzeugt, dass der Beschuldigte den Mann nur einmal geschlagen habe. Wenn so etwas geschehen sei, dann habe sie es nicht gesehen (Urk. 9/3 S. 4).
E. 3.1 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Zeugen Z1._____, Z2._____, Z3._____, Z4._____, Z5._____, Z6._____, der Zeugin Z7._____, die Aussagen des Privatklägers und diejenigen des Beschuldigten vor. Sodann liegen Fotos der Verletzungen des Privatklägers und des Tatortes bei den Akten (Urk. 2 und 3). Von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals lie- gen ein Traumaprotokoll vom 8. April 2013 (Urk. 10/19), verschiedene Konsiliar- berichte (Urk. 10/20-22) und ein Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/17) vor. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) erstattete am 7. August 2013 ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 10/5) und am 7. August 2013 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 10/6). Ein zweites Ergänzungsgutachten des IRM datiert vom 3. September 2013 (Urk. 10/12). Bei den Akten befinden sich zudem die ärztlichen Befunde des den Privatkläger behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent. C._____, vom 13. Juni 2013 (Urk. 10/30) und der behandelnden Ärztin, Dr. med. D._____, vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/28).
E. 3.2 Die Beweismittel wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und sorgfältig gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Gutachten, geäussert und die korrekten Schlüsse daraus gezogen (Urk. 50 S. 9 -23). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 11 -
E. 3.3 Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Veranschaulichung, zumal die Verteidigung Widersprüche in den Zeugenaussagen geltend macht (Urk. 69 S. 3 ff.):
E. 3.4 Aussagen des Zeugen Z1._____ Z1._____ war in der Tatnacht mit seinem Roller am Tatort vorbeigefahren und hat sich auf den polizeilichen Zeugenaufruf am 7. April 2013 telefonisch bei der Poli- zei gemeldet.
E. 3.4.1 Anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2013 wurde Z1._____ münd- lich befragt. Er hat zusammenfassend folgendes gesagt: "Ich fuhr mit meinem Roller in der Nacht von FR/SA, 5./6. April 2013, ca. 00.30 Uhr auf der ...gasse in Richtung E._____strasse. Das Helm-Visier hatte ich offen. Auf der Hö- he ...gasse/F._____strasse/G._____strasse sah ich, wie ein Mann mit der Hand auf das Heck eines dunklen Fahrzeuges schlug. Nach dem Schlag zog er seine Hand wieder zurück und ging weiter. Das heisst er ging hinter dem Fahrzeug durch, auf welches er zuvor geschlagen hatte. Nachdem der Mann auf das Heck des Wagens geschlagen hatte, hielt dessen Lenker an und stieg aus. (…). Um den Fortgang des Geschehens weiter verfolgen zu können, hielt ich etwas weiter unten an und schaute zurück. Durch das Anhalten gibt es in meinen Beobachtungen einen Unterbruch von ein paar Sekunden. Weiter habe ich dann gesehen, wie der aus dem dunklen Fahrzeug ausgestiegene Mann den Mann, welcher zuvor auf das Heck des Wagens geschlagen hatte und bäuchlings am Boden lag, an den Schultern packte und so dessen Oberkörper bzw. dessen Kopf mehrmals gegen den Boden schlug. Als dies geschah, kam eine Ambulanz und ein Taxi hinzu; die betreffenden Lenker müssen dies ebenfalls beobachtet haben. In der Folge liess der Mann mit dem dunklen Fahrzeug von seinem Opfer ab und rannte zu seinem Wagen zurück, stieg ein und fuhr davon. (…)" (Urk. 9/5 S. 1).
E. 3.4.2 Am 13. Mai 2013 wurde Z1._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/6). Seine Schilderung des Vorfalls wurde wie folgt zu Proto- koll genommen: "Ich war auf dem Heimweg vom Essen mit dem Motorrad. Ich fuhr in Richtung … . Ich hörte ein Klopfen. Ich drehte den Kopf und sah, wie ein
- 12 - älterer Herr von einem schwarzen Auto weglief. Ich nahm an, dass er auf den Deckel des Autos klopfte. Daraufhin stieg der Fahrer aus seinem schwarzen Auto, die Automarke erkannte ich nicht. Ich musste den Kopf nach vorne drehen und fuhr von der Strasse auf das Trottoir. Ich schaute zurück und sah, wie der Fahrer den Mann an den Schultern hielt und gegen oben oder unten schleuderte. Das schwarze Auto fuhr weg. Ich sah die Ambulanz und einen Taxifahrer. (…)" (Urk. 9/6 S. 2 f.). Auf Frage führte der Zeuge Z1._____ aus, dass der ältere Mann mit dem Gesicht nach unten gelegen habe. Der Beschuldigte habe diesen gehalten und sich bücken müssen (Urk. 9/6 S. 4). Er habe nicht gesehen, wie der Kopf des Privatklägers das Trottoir berührt habe. Es sei auch schwer zu interpretieren, ob der Beschuldigte den Kopf des Privat- klägers nach unten oder nach oben bewegt habe. Vielleicht sei es Interpretations- sache. Die Aggression (seitens des Beschuldigten) sei sicher da gewesen (Urk. 9/6 S. 4). Der Privatkläger sei mit dem Gesicht nach unten gewesen, als der Beschuldigte ihn an den Schultern festgehalten habe. Er habe nicht flach auf dem Boden gelegen (Urk. 9/6 S. 4).
E. 3.5 Aussagen des Zeugen Z3._____ Der Zeuge Z3._____ war Fahrer eines Krankenwagens und unterwegs durch die ...gasse in Richtung Stadtspital Triemli, als er vor der Verzweigung G._____strasse das Tatgeschehen aus einer gewissen Distanz beobachten konn- te.
E. 3.5.1 Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2013 (Urk. 9/8) führte der Zeuge Z3._____ aus, dass er etwa fünf Meter vor der Ver- zweigung G._____strasse einen Mann wahrgenommen habe, welcher offenbar einem anderen Mann nachgerannt sei und diesen filmreif von hinten angesprun- gen habe. Durch den Aufprall seien beide Männer zu Boden gefallen. Der ange- sprungene Mann habe sich vor dem Angriff nicht zu seinem Angreifer umgewandt
- 13 - und sei von diesem Angriff offenbar überrascht worden. Der Angreifer sei eben- falls zu Boden gefallen und sei auf dem Opfer zu liegen gekommen. Unvermittelt habe der Angreifer den Kopf des auf dem Bauch am Boden liegenden Mannes mit beiden Händen genommen und habe diesen zwei bis drei Mal heftig gegen den Boden geschlagen. Von seiten des Opfers sei keine Gegenwehr ausgegangen. Nachdem der Angreifer den Kopf des Opfers zu Boden geschlagen habe, sei er wieder aufgestanden und zum Auto zurückgerannt. Ob dieser in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe er nicht genau gesehen; er habe sich mehr auf den Mann am Boden konzentriert. In der Folge sei er ausgestiegen und habe sich in die Richtung, in welche der Mann geflüchtet sei, begeben. An der G._____strasse habe ein Taxi gestanden. Zuerst habe er gemeint, dass der Taxi-Fahrer mit der Sache zu tun habe. Dieser habe ihm jedoch gesagt, dass der Angreifer in ein vor ihm stehendes Auto eingestiegen und weggefahren sei. Dieser habe alles gese- hen und habe sich auch das Kontrollschild des flüchtigen Fahrzeuges notiert. Da- nach habe er sich zum am Boden liegenden Mann zurückbegeben, der sicher fünf Minuten bewusstlos gewesen sein. Sie hätten diesen versorgt und gelagert und eine zweite Ambulanz und den Notarzt bestellt. Während sie auf die Ambulanz gewartet hätten, hätten sich noch zwei oder drei Personen gemeldet und Angaben zum Vorfall machen wollen. Er habe diesen gesagt, dass die Polizei komme und sie ihre Feststellungen den anrückenden Beamten machen könnten. Auf entsprechende Frage gab der Zeuge Z3._____ zu Protokoll, dass der Angriff ganz klar vom Angreifer (gemeint vom Beschuldigten) ausgegangen sei. Der Angegriffene habe diesen offenbar gar nicht bemerkt und scheine durch den Angreifer völlig überrascht worden zu sein. Er habe den Angreifer auch gar nicht sehen können, wie ihn dieser von hinten angesprungen habe (Urk. 9/8 S. 2 f.).
E. 3.5.2 Am 20. Juni 2013 wurde Z3._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 9/9). Er schilderte den von ihm beobachteten Vorfall wie folgt: "Wir fuhren auf der ...gasse Richtung Triemli und hatten einen Patienten im Auto. Auf der rechten Seite sahen wir einen Mann, der am laufen war. Hinter ihm kam ein anderer Mann angerannt und sprang dem Mann, der am laufen war, von hinten auf. Sie gingen zu Boden. Der hintere Mann nahm den Kopf des vorderen Man- nes und schlug den Kopf des vorderen Mannes mehrfach auf den Boden. Wir fuh-
- 14 - ren dorthin, das Geschehen fand ca. zehn Meter von unserem Auto entfernt statt. Wir schauten uns den Patienten an. Dieser war bewusstlos und nicht ansprechbar. Ich forderte einen zweiten Rettungswagen und den Notarzt an. Die angreifende Person lief dorthin zurück, wo sie hergekommen war. Ich weiss aber nicht, ob sie in ein Auto einstieg oder nicht. Ich hörte dies nur vom Taxifahrer, der auch dort war. Dieser muss unmittelbar hinter dem Auto von Herrn A._____ gewesen sein. Das ist einfach das, was damals rundherum zu hören war. Herr B._____ war ca. fünf Minuten bewusstlos, bis er danach langsam zu sich kam. Er war deutlich verwirrt und wusste nicht klar, wo er war und was pas- siert war. Er konnte auch nicht sagen, wie er heisst. Nach ca. acht Minuten kamen meine Kollegen, die den Patienten übernahmen." (Urk. 9/9 S. 3). Auf die Frage, ob er den Beschuldigten heute wiedererkenne, sagte der Zeuge Z3._____, dass er das nicht sagen könne. Er habe nur seine Umrisse gesehen, es sei damals relativ dunkel gewesen. Es sei möglich, dass er es sei. Es sei aber ziemlich weit hergeholt, um diese Aussage zu untermauern (Urk. 9/9 S. 3). Auf die Frage, wonach er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, der Beschuldig- te habe den Geschädigten "filmreif" von hinten angesprungen, erklärte der Zeuge Z3._____, dass der Geschädigte normal spaziert und nicht gerannt sei. Der Be- schuldigte sei von hinten gegen dessen Rücken gesprungen und habe diesen mit den Armen von hinten auf Halshöhe umfasst und sei mit ihm zu Boden gegangen (Urk. 9/9 S. 4). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Kopf des Geschädig- ten auf den Boden aufgeschlagen habe. Dies sei zwei bis drei Mal gewesen. Das sei das gewesen, was ihn so schockiert habe, dass er diesem den Kopf auf den Beton geschlagen habe. Der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädigten direkt auf den Asphalt geschlagen (Urk 9/9 S. 4). Er denke, dass die Nase und die Stirn auf dem Asphalt aufgeschlagen seien, so wie die Verletzungen nachher ausgesehen hätten. Gemäss seiner Wahrnehmung habe der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten mit Wucht auf den Asphalt aufgeschlagen. Herr B._____ sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen und Herr A._____ sei kauernd/kniend fast rittlings über ihm gewesen. Der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädig- ten rechts und links ungefähr bei den Ohren gehalten. Er sei auch sicher, dass bei
- 15 - den zwei bis drei Bewegungen des Beschuldigten der Kopf des Geschädigten den Boden auch wirklich berührt habe (Urk. 9/9 S. 5 und 6).
E. 3.6 Aussagen des Zeugen Z4._____
E. 3.6.1 Der vom Zeugen Z3._____ erwähnte Taxifahrer, Z4._____, wurde noch in der Tatnacht, am 6. April 2013, um 01.51 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich be- fragt (Urk 9/11). Er schilderte seine Beobachtungen wie folgt: "Ich war bei der Ar- beit und hatte einen Gast dabei. Ich fuhr von der H._____strasse in die G._____strasse, wobei bei der Verzweigung G._____strasse/...gasse vor mir ein Auto mit SZ-Kontrollschild stand. Ein Fussgänger wollte auf dem Trottoir vor dem Auto vorbei laufen, konnte jedoch nicht, da das Fahrzeug vor mir langsam auf die Verzweigung zu rollte und somit dem Fussgänger den Vortritt nahm. Der Fuss- gänger wich darauf aus, lief hinter dem Auto vorbei und schlug mit der Hand auf die Heckscheibe und lief weiter. In der Folge stieg der Lenker des Personenwa- gens mit den SZ-Kontrollschilder aus und lief dem Mann auf der ...gasse in Rich- tung E._____strasse nach. Durch die Baustelle konnte ich die beiden Personen nicht mehr sehen. Ich stieg darauf aus meinem Auto, um zu sehen, was da los ist. Als ich um die Ecke sah, konnte ich den Fussgänger am Boden liegen sehen. Der Lenker des Personenwagens stieg wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr relativ rassig über die ...gasse durch die F._____strasse davon. Das ging alles sehr schnell." (Urk. 9/11 S. 1 f.). Auf entsprechende Frage führte Z4._____ aus, dass er keinen Wortwechsel zwischen den beiden Personen habe feststellen können, der eine sei dem ande- ren hinterher gegangen. Der Lenker des Personenwagens sei nicht an ihm vorbeigelaufen, sondern er sei nur ausgestiegen, weil das Fahrzeug vor ihm führerlos gewesen sei. Er habe wissen wollen, was los sei. Dabei habe er sehen können, wie der Fussgänger am Boden gelegen habe. In dieser Zeit sei der Lenker des Personenwagens wieder eingestiegen und losgefahren. Er habe nicht sehen können wie der Lenker den Fussgänger geschlagen habe. Als er den Fussgänger am Boden habe liegen sehen, habe er zu ihm hin gewollt. Jedoch sei zur gleichen Zeit ein Krankenwagen gekommen, der gleich dort angehalten habe. Ebenfalls sei eine Polizeipatrouille vom … her gekommen. Auf die Frage, um was
- 16 - für ein Fahrzeug es sich gehandelt habe, sagte der Zeuge Z4._____, dass er sich auf die Nummer des Fahrzeuges konzentriert habe. Er sei so geschockt von der Situation gewesen, dass er es nicht mehr sagen könne (Urk. 9/11 S. 2 Fragen 8- 12).
E. 3.6.2 Am 20. Juni 2013 wurde Z4._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/12). Er bestätigte seine Angaben bei der Polizei als richtig. Zu den gemachten Beobachtungen führte der Zeuge Z4._____ aus, dass er einen Gast von der H._____strasse her gefahren habe, der nach Kilchberg gewollt ha- be. Er sei durch die G._____strasse gefahren und habe rechts in die ...gasse ab- biegen wollen. Er sei hinter dem Auto des Beschuldigten gewesen. Gerade an der Kreuzung G._____strasse/...gasse habe der Beschuldigte dem Fussgänger den Vortritt nicht gewährt. Der Fussgänger sei hinter das Auto des Beschuldigten ge- gangen und habe mit der Hand auf das Auto des Beschuldigten geklopft. Der Au- tofahrer sei ausgestiegen und dem Fussgänger nachgerannt. Er habe nur noch gesehen, wie der Beschuldigte beide Arme in die Höhe gehalten habe. Mehr habe er nicht mehr gesehen. Es sei relativ kurz gegangen. Nach ca. einer halben bis einer Minute sei der Autofahrer wieder ins Auto gestiegen und sei über die ...gasse in die F._____strasse hineingefahren. Er habe sich unterdessen die Au- tonummer des Fahrzeugs des Beschuldigten merken können und habe sie sich auf das Zigarettenpäckchen geschrieben. Der Gast und er seien ausgestiegen und hätten dem Geschädigten helfen wollen. Zur gleichen Zeit sei gerade ein Ambulanzfahrzeug von der E._____strasse her gefahren, dies ohne Sirene und Blaulicht. Diese hätten das Ganze eingeleitet. Von jeder Seite sei dann die Polizei gekommen, ohne dass sie angerufen hätten. Gerade nachdem der Beschuldigte abgefahren sei, hätten sie schauen wollen, was los sei und dem Geschädigten helfen wollen. Er habe die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht beobachten können (Urk. 9/12 S. 2 f.). Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er schon das Gefühl gehabt, dass es eine Schlägerei gebe. Erst als der Beschuldigte abgefahren sei, habe er das Kontrollschild auf das Zigarettenpäckchen aufgeschrieben (Urk. 9/12 S. 5 f.).
- 17 - Auf entsprechende Frage reichte der Zeuge Z4._____ den Deckel des Zigarettenpäckchens mit der notierten Nummer ein (Urk. 9/12 S. 6). Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei angegeben habe, dass er von der Situation geschockt gewesen sei, sagte der Zeuge, dass dies wegen des Geschädigten gewesen sei. Man habe nicht gewusst, ob dieser tot sei oder noch lebe. Dieser sei einfach regungslos dort gewesen (Urk. 9/12 S. 6).
E. 3.7 Aussagen des Zeugen Z5._____
E. 3.7.1 Der vom Taxifahrer und Zeugen Z4._____ erwähnte Fahrgast, Z5._____, wurde ebenfalls in der Tatnacht durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen (Urk. 9/13). Auf die Frage, was er getrunken habe, sagte er, dass er nach der Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis ca. Mitternacht ca. fünf Stangen Bier getrunken habe. Er verstehe den einvernehmenden Beamten aber gut und bekomme auch alles mit. Zum Vorfall befragt, führte Z5._____ aus, er habe sich im Taxi vorne rechts be- funden. Als sie von der H._____strasse weggefahren seien, habe er gesehen, wie das Auto vor ihnen gestoppt habe und er habe weiter gesehen, wie der Fahrer ausgestiegen sei, einen Mann hinten am Kopf gepackt und auf den Boden ge- schlagen habe. Der Schlag sei heftig gewesen. Danach sei der Fahrer wieder ins Auto gestiegen und davongefahren. Sein Taxifahrer habe dann die Nummer des Autos aufgeschrieben. Der Täter habe einen gepflegten Bart, elegant geschnitten, getragen. Die Kleidung könne er nicht beschreiben. Der Täter sei ca. 30-38 Jahr alt und kräftig gebaut gewesen und habe ziemlich Muskeln gehabt. Er glaube, dieser sei kein Schweizer gewesen und könnte Südosteuropäer gewesen sein (Urk. 9/13 S. 1 f.). Zum Zustand des Opfers könne er nichts sagen. Der Mann sei auf dem Boden liegen geblieben. Auf die Frage, ob er wisse, warum der Täter auf den Mann los- gegangen sei, sagte Z5._____, dass er das leider nicht gesehen habe. Der Taxi- fahrer habe ihm aber erzählt, dass einer auf das Auto geschlagen habe und der Fahrzeugbesitzer ausgerastet sei. Im Auto des Täters habe er noch andere Per-
- 18 - sonen gesehen, doch könne er nicht sagen, wie viele es gewesen seien (Urk. 9/13 S. 2).
E. 3.7.2 Am 13. August 2013 wurde Z5._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/14). Seine bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussa- gen bestätigte er als wahrheitsgemäss (Urk. 9/14 S. 3). Auf entsprechende Frage gab der Zeuge Z5._____ an, dass der Beschuldigte schnell hinter dem Geschä- digten hergelaufen sei. Er glaube nicht, dass der Geschädigte bemerkt habe, dass der Beschuldigte sich ihm genähert habe. Er bezweifle auch, dass der Ge- schädigte den Angriff des Beschuldigten habe kommen sehen. Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten auf den Bo- den geschlagen habe, sage der Zeuge Z5._____, dass der Geschädigte zu Bo- den gefallen sei. Die Person, die am Gehen gewesen sei, d.h. den Geschädigten, habe er von hinten gesehen. Das Gesicht des Geschädigten habe er nicht sehen können. Auf den Vorhalt, wonach es Aussagen gebe, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Kopf zweimal auf den Asphalt geschlagen habe, sagte der Zeuge Z5._____, dass er es nicht sicher sagen könne. Es sei sehr schnell gegan- gen (Urk. 9/14 S. 5). Er habe einfach diesen direkten Faustschlag gesehen und der Geschädigte sei zu Boden gefallen. Es sei ein starker Schlag gewesen. Auf die Frage, ob der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten tätlich geworden sei, sagte der Zeuge Z5._____: "Nein. Keine Chance, er war weg. Er schlief." Der Geschädigte habe auf dem Bauch gelegen. Auf entsprechende Frage, wonach er
– der Zeuge – in der fraglichen Nacht fünf Biere getrunken habe, sagte der Zeu- ge, dass dies mehrere Monate her sei und es vielleicht fünf Biere gewesen seien. Er sei aber von der Wahrnehmung her voll da gewesen (Urk. 9/14 S. 6 f.). Er sei vom Vorfall sehr geschockt gewesen. Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Fahrer ausgestiegen sei und den anderen Mann hinten am Kopf gepackt und auf den Boden geschlagen habe, sagte der Zeuge, dass es ihm leid tue. Er habe gedacht, es sei ein direkter Faustschlag an den Kopf gewe- sen. Er habe damals vielleicht eine frischere Erinnerung gehabt (Urk. 9/14 S. 7).
- 19 -
E. 3.8 Aussagen des Zeugen Z6._____
E. 3.8.1 In der Tatnacht, am 6. April 2013, um 01.56 Uhr, wurde Z6._____ von der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 9/15). Er schilderte den Vorfall wie folgt: "Ich ging durch die ...gasse beim … vorbei Richtung …platz. Da kam ein Mann und stiess einen anderen Mann von hinten auf den Boden. Als der Mann auf dem Boden lag, packte der andere Mann den am Boden liegenden Mann an den Haaren am Hin- terkopf und schlug so den Kopf zwei Mal auf den Asphalt ein. Das machte er mit voller Wucht." (Urk. 9/15 S. 1 Antwort zu Frage 4). Der Mann sei vom Fahrzeug gekommen, das an der Verzweigung G._____strasse/...gasse gestanden habe. Der Mann sei auf der Fahrerseite ausgestiegen. Dieser habe zwei Mal "icho da puta", das heisse Hurensohn auf spanisch, gesagt. Nachdem er sein Opfer verletzt habe, sei er zu seinem Auto zurückgegangen und sei davon gefahren (Urk. 9/15 S. 1 f. Antworten auf Fragen 5, 7 und 8). Das Opfer habe gar nichts sagen können. Der habe nicht einmal schreiben können. Er glaube, dieser sei bewusstlos gewesen (Urk. 9/15 S. 2 Antwort auf Frage 12). Z6._____ sagte am Ende seiner Befragung, dass ihm die Worte fehlen würden über diese Gewaltbereitschaft (Urk. 9/15 S. 2 Antwort auf Frage 16).
E. 3.8.2 Am 27. September 2013 wurde Z6._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge einvernommen, nachdem er polizeilich zugeführt werden musste (Urk. 9/16). Er bestätigte, anlässlich seiner polizeilichen Befragung wahrheits- gemäss ausgesagt zu haben und führte aus, dass er gesehen habe, wie ein Mann mit dem Auto bei der Kreuzung G._____strasse/...gasse herangefahren sei. Den Täter könne er heute wirklich nicht beschreiben. Er habe einfach die Tat beobachtet. Er glaube, der Passant habe "hicho de puta" gerufen, also Hurensohn. Der Lenker sei dann ausgestiegen. Auf jeden Fall habe der Lenker den Passanten von hinten geschubst und der Passant sei zu Boden gefallen. Der Lenker habe den Passanten am Hinterkopf gepackt und habe ihm den Kopf
- 20 - einmal mit dem Gesicht auf den Asphalt geschlagen. Das sei's dann gewesen (Urk. 9/16 S. 2 f.). Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Lenker "hicho de puta" gerufen habe, sagte der Zeuge Z6._____, dass er sich da nicht mehr sicher sei, wer das gerufen habe. Er glaube, es sei der Passant gewesen. Es sei ein bisschen ein Widerspruch und er sei sich wirklich nicht zu 100% sicher. Er erkenne den Beschuldigten und den Privatkläger heute wieder (Urk. 9/16 S. 3). Der Zeuge Z6._____ führte weiter aus, dass der Beschuldigte von hinten gekom- men sei und den Geschädigten geschubst habe, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Weiter wollte der Zeuge nicht mehr aussagen und führte nur widerwillig aus, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten direkt auf den Asphalt ge- schlagen habe (Urk. 9/16 S. 4). Der Beschuldigte habe den Kopf mit mittelmässi- ger Wucht auf den Asphalt geschlagen. Der Geschädigte sei auf dem Bauch ge- legen, der Beschuldigte sei hinter ihm gewesen und habe diesen am Kopf ge- packt. Dies sei – so glaube er – mit einer Hand geschehen. Der Geschädigte ha- be zuletzt auf dem Bauch gelegen und sei bewusstlos gewesen. Der Beschuldigte sei danach in sein Auto gestiegen und weitergefahren (Urk. 9/16 S. 5). In der Nacht vor diesem Vorfall habe er Kokain konsumiert, sei aber von der Wahrneh- mung her klar gewesen (Urk. 9/16 S. 6). Am Ende der Einvernahme sagte der Zeuge Z6._____, dass er am liebsten die Zeugenaussage zurücknehmen würde, er aber dies ja nicht könne. Seine Angaben seien immer korrekt gewesen. Er sei ein paar Mal im Gefängnis gewesen und dort heisse es, dass man keine Leute verrate (Urk. 9/16 S. 7).
E. 3.9 Aussagen der Zeugin Z7._____ Die Zeugin Z7._____ war in der Tatnacht die Beifahrerin des Beschuldigten.
E. 3.9.1 Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 26. April 2013 (Urk. 9/3), gab Z7._____ als Auskunftsperson zu Protokoll, dass sie sich gut an das Vorgefallene erinnern könne. Sie habe sich beim Beschuldigten im Auto
- 21 - befunden und sie hätten sehr laut Musik gehört. Plötzlich habe sie einen lauten Knall gehört. Sie hätten nach der Ursache des Knalles geschaut. Es habe sich angehört, wie wenn jemand mit einem Gegenstand oder der Faust auf das Heck des Wagens geschlagen hätte. Unmittelbar nach dem Knall habe sie sich umge- dreht und einen Mann hinten ums Auto herum gehen gesehen. Er habe sich dann auf der linken Seite des Wagens an ihnen vorbei bewegt. Beim Vorbeigehen habe der Mann sie böse angeschaut. Er sei nicht stehen geblieben. Er sei dann auf dem Trottoir entlang der ...gasse in Richtung E._____strasse gegangen. In der Folge habe der Beschuldigte die Lautstärke des Radios zurückgedreht – so glau- be sie – und sei ausgestiegen. Beim Aussteigen habe der Beschuldigte ein böses Schimpfwort auf Spanisch gesagt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mann etwa fünf bis sieben Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie habe den Beschuldigten am Arm zurückhalten wollen. Es sei aber nicht gegangen. Er habe sich losgerissen und sei dem Mann nachgerannt. Kurz bevor der Beschuldigte den Mann erreicht habe, habe dieser sich zum Beschuldigten umgedreht und ihm die Faust ins Ge- sicht geschlagen. Sie könne nicht sagen, ob dieser mit der linken oder rechten Faust geschlagen habe. Auf das hin habe der Beschuldigte zurückgeschlagen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte einmal geschlagen habe. Dann sei der Mann zu Boden gegangen. In diesem Moment sei die Ambulanz dazu gekommen und habe neben dem Beschuldigten und dem Mann angehalten. Sie habe für ei- nen kurzen Moment ihr Augenmerk auf die Ambulanz gerichtet, weshalb sie nicht gesehen habe, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mann weiter passiert sei. Auf jeden Fall habe der Mann am Boden gelegen. Sie denke, dass er mit dem Gesicht zu Boden gefallen sei, sie wisse es nicht. Sie habe es nicht gesehen. Der Beschuldigte habe den Mann liegen gelassen und sei zum Auto zurückgerannt. Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte in diesem Moment gedacht habe, dass er jetzt einen "Scheiss" gemacht habe. Er sei ins Auto gestiegen und losgefahren. Er habe nichts gesagt. Einige Meter nach dem Vorfall habe sie ihn gebeten, sie aussteigen zu lassen. Er habe angehalten und sie sei ausgestiegen (Urk. 9/3 S.
E. 3.9.2 Am 13. Mai 2013 wurde Z7._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (Urk. 9/4). Auf die Frage, wie sie zum Beschuldigten stehe, sagte die Zeu- gin Z7._____, dass sie sehr nervös sei, bestätigte aber, mit dem Beschuldigten befreundet zu sein und eine Liebesbeziehung zu haben (Urk. 9/4 S. 2 f.). Sie be- stätigte, bei der Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und schilderte den Vorfall nochmals. Nachdem der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, sei er hinter diesem Herrn hergegangen. Dann schilderte die Zeugin Z7._____ das wei- tere Geschehen wie folgt: "Der Herr hat irgendwie gespürt, dass A._____ hinter ihm war. Der Herr drehte sich dann um und schlug A._____. A._____ reagierte darauf und kehrte wieder zum Auto zurück und wir fuhren los." (Urk. 9/4 S. 3 f.). Auf entsprechende Frage konnte die Zeugin nicht sagen, ob der Schlag des Pri- vatklägers mit der Faust oder der flachen Hand erfolgt ist. Ebenfalls konnte die Zeugin nicht sagen, mit welcher Hand und wie oft Schläge erfolgt waren. Zuerst habe sie den Schlag des Privatklägers gesehen und dann den Schlag des Be- schuldigten (Urk. 9/4 S. 4).
E. 3.10 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.10.1 In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2013 (Urk. 8/1) sagte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er so in Rage geraten war, dass der Privatkläger ihm einfach auf das Auto geschlagen habe und er nicht
- 23 - gewusst habe, wieso. Er sei in Rage geraten und habe ihn einfach umschubsen wollen, habe ihn aber nicht schwer verletzen wollen. Er habe ihn einfach geschubst, aber nicht voll rein. Auf jeden Fall habe er das nicht so empfunden (Urk. 8/1 S. 4). Es könne sein, dass er ihn beschimpft habe. Aber er wisse es nicht mehr. Als er ihn auf dem Boden habe liegen sehen, habe er Panik bekommen und sei geflüchtet. Er sei über ihm gebückt gewesen, habe über ihm gelegen. Er habe gemerkt, dass dieser noch geatmet habe, dann sei er gegangen. Er habe den Privatkläger nicht mehr berührt, nachdem dieser auf dem Boden gelegen habe. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er glaube, der Privatkläger habe sich als Folge des Sturzes die festgestellten Verletzungen zugezogen. Er habe diesen geschubst (Urk. 8/1 S. 5). Warum er so ausgerastet sei, könne er sich nicht erkläre. Er könne nur sagen, dass er dem Privatkläger den Kopf nicht auf den Boden geschlagen habe und er das schwöre (Urk. 8/1 S. 8).
E. 3.10.2 Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2013 erklärte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten sicher zu Boden gestossen. Er sei auf ihn draufgefallen. Die Verletzungen könnten daher rühren, dass er 100 kg wiege. Er sei in Rage gekommen. Er habe nur zwei bis drei Flaschen Bier getrunken. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe noch nie Probleme mit Aggressionen gehabt. Es tue ihm leid (Urk. 19/10 S. 3 f.).
E. 3.10.3 Am 13. Mai 2013, 10.45 Uhr, wurde der Beschuldigte bei der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 8/2). Auf die Frage, ob der Privatkläger ihn geschlagen habe, sagte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Er habe den Privatkläger auf den Boden geworfen. Die Frage, ob er diesem den Kopf auf das Trottoir geschlagen habe, verneinte der Beschuldigte (Urk. 8/2 S. 2). Er habe den Privatkläger umgeschubst und dieser sei auf den Boden gefallen. Das stimme. Er habe ihn beim Umschubsen am Rücken berührt, von hinten. Mit den Aussagen von Z1._____ konfrontiert, wonach er den Geschä- digten an den Schultern festgehalten und gegen oben oder unten geschleudert habe, sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne schon sein, dass er diesen hochgehoben habe. Er habe diesen aber nicht gegen den Boden geschleudert. Er habe diesen nicht schwer verletzen wollen (Urk. 8/2 S. 3).
- 24 -
E. 3.10.4 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2013, 12.20 Uhr, wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Zeugen Z2._____ kon- frontiert. Der Beschuldigte erklärte, es sei unmöglich, dass er über die Motorhau- be seines Autos ausgestiegen sei. Er sei auf der Fahrerseite ausgestiegen. Er sei weiter nicht mit den Knien voraus in den Privatkläger gesprungen. Er habe ihn von hinten an den Schultern gepackt. Er sei entgegen der Zeugenaussage nicht mit vollem Tempo auf ihn zugerannt. Wenn der Zeuge schon behaupte, er (der Beschuldigte) sei über die Motorhaube gesprungen, könne er auch gleich sagen, er sei mit 100 km/h durch die H._____strasse gerannt. Er habe den Privatkläger von hinten gepackt und sei mit ihm zu Boden gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob dies mit voller Wucht gewesen sei (Urk. 8/3 S. 1 f.).
E. 3.10.5 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2013 (Urk. 8/4) wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Zeugen Z3._____ kon- frontiert. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er bei seiner Aussage bleibe. Er habe den Privatkläger geschubst, aber nicht am Boden geschlagen. Er bestreite das. Das stimme nicht. Das mit dem Kopf stimme nicht. Er habe diesem den Kopf nicht auf den Asphalt geschlagen (Urk. 8/4 S. 1 f.).
E. 3.10.6 Am 13. August 2013 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mit den Aussagen des Zeugen Z5._____ konfrontiert (Urk. 8/5). Er bestätigte dessen Aussagen als richtig mit der Ein- schränkung, dass er dem Privatkläger keinen Faustschlag gegeben, sondern ge- schubst habe (Urk. 8/5 S. 1). Er verstehe nicht, wie sich zwei Gutachten so wider- sprechen könnten. In einem Gutachten stehe, dass die Verletzungen durch den Sturz entstanden sein könnten, im anderen stehe, dass dies unmöglich sei (Urk. 8/5 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte, dem Privatkläger die festgestellten Ver- letzungen zugefügt zu haben, indem er diesen geschubst habe. Er anerkenne aber nicht, dass er diesem diese Verletzungen zugeführt habe, indem er diesem den Kopf auf den Boden geschlagen habe (Urk. 8/5 S. 4).
E. 3.10.7 In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich vom
27. September 2013 sagte der Beschuldigte, dass er in keinem Moment, als er auf den Privatkläger losgegangen sei, damit gerechnet habe, dass er ihm solche
- 25 - Verletzungen zufügen könnte. Er wolle sich auch beim Privatkläger entschuldigen. Er habe überreagiert. Er hätte nie gedacht, dass dieser solche Verletzungen davon tragen würde (Urk. 8/6 S. 2). Auf den Vorhalt, wonach er beim Zwangs- massnahmengericht ausgeführt habe, sich nicht mehr erinnern zu können, den Kopf des Privatklägers zweimal mit dem Gesicht voran auf den Asphalt geschla- gen zu haben, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne, er wisse es nicht mehr. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er den Kopf des Privatklägers zweimal auf den Asphalt geschlagen habe, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss es nicht, es kann sein ja. Ich bin sicher, dass, wenn ich einen Menschen auf dem Boden sehe, ich diesem nicht noch mehr leid zufüge." (Urk. 8/6 S. 3).
E. 3.10.8 In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass es zutreffe, dass er hinter dem Privatkläger hergerannt, ihm dann von hinten in den Rücken gesprungen sei und ihn umgestossen habe. Er bestritt dagegen, den Kopf des Privatklägers mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben. Er könne sich nicht daran erinnern, dies gemacht zu haben. Er sei mit dem Privatkläger auf den Boden gefallen, vielleicht habe dies für die Zeugen so ausgesehen, als würde er den Kopf des Privatklägers auf den Boden schlagen. Er anerkenne, dass er die Verletzungen des Privatklä- gers verursacht habe. Er fühle sich bezüglich der Verletzungen schuldig. Er habe dies aber im Affekt gemacht und nicht mit den Schäden gerechnet, die der Privat- kläger nun davontrage. Es sei in zehn Sekunden im Affekt passiert. In dieser Zeit wolle man ja niemanden töten. Auslöser sei gewesen, dass der Privatkläger ihm aufs Auto geschlagen habe. Er habe überreagiert. Dies sei sein erstes Gewalt- delikt gewesen, er trete sonst nie gewalttätig auf (Urk. 34 S. 4-6).
E. 3.10.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Frage hin, er sei gefahren, habe einen Schlag gehört, sei ausgestiegen, dem Privatklä- ger nachgerannt, habe ihn auf den Boden geschubst, sei ebenfalls auf den Boden gefallen, sei aufgestanden, sei zum Auto gegangen und weggefahren. Es sei ihm gut gegangen, als es zu diesem Vorfall gekommen sei, er habe zwei kleine Heineken à 33cl getrunken gehabt. Er habe sich nicht angetrunken gefühlt. Er sei
- 26 - zu dieser Zeit zwischen 95 und 100 kg gewesen. Es stimme, dass er den Privat- kläger umgestossen habe. Er sei ihm nachgerannt, weil dieser ihm aufs Auto gehauen habe, er habe überreagiert. Er wisse nicht, warum der Privatkläger das gemacht habe. Es sei das Auto seiner Mutter gewesen und es habe in diesem Monat schon vier Schäden am Auto gegeben. Da habe er den Schlag gehört und überreagiert. Er habe gedacht, es gebe einen weiteren Schaden. Er habe nicht gesehen, dass er jemandem den Vortritt abgeklemmt hätte. Es treffe nicht zu, dass er nach einem Parkplatz gesucht habe. Der Privatkläger habe ihn nicht geschlagen. Er wisse nur noch, dass er den Privatkläger angeschubst habe und dann mit ihm zusammen zu Boden gegangen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Privatkläger davor gewarnt habe. Es könne sein, dass die Attacke für den Privatkläger überraschend gekommen sei. Er habe ihn mit Anlauf geschubst. Es sei richtig, dass der Privatkläger gestürzt sei, weil er ihn geschubst habe. Er akzeptiere die Aussagen der Zeugen Z2._____ und Z3._____, wonach er den Privatkläger mit Wucht von hinten angesprungen habe. Nachdem der Privatkläger infolge ihres Stosses auf das Trottoir gefallen sei, sei er aufgestan- den. Das sei alles gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er den Privatkläger bzw. dessen Kopf zweimal auf den Boden geschlagen habe, nach- dem dieser bewusstlos gewesen sei. Er sei ebenfalls umgefallen. Es stimme, dass jemand, der einen anderen schubse, kaum umfalle. Soweit er sich erinnern könne, habe er am Privatkläger, nachdem dieser am Boden gelegen habe, nichts mehr gemacht. Er habe ihn nicht mehr berührt. Er sei auf die Seite gefallen. Es sei schnell gegangen, er wisse nicht mehr, wie das gegangen sei. Auf den Vorhalt hin, dass es mehrere Zeugen gegeben habe, die ausgesagt hätten, dass er den Kopf des Privatklägers mindestens einmal auf den Boden geschlagen habe, nachdem der Privatkläger bereits am Boden gelegen habe, erklärte der Beschul- digte, dass es dann so sein müsse, er sich aber nicht mehr erinnern könne. Er sei so in Rage gewesen. Aber er erinnere sich nicht. Er könne sich nicht erinnern, dass er den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen habe. Er bestreite aber nicht, dass die Verletzungen von ihm seien. Er sage aber nicht, dass die Zeugen lügen. Er habe den Privatkläger angerannt und sei mit ihm zu Boden ge- gangen. Er sei damals 100 kg schwer gewesen. Die Verletzungen seien durch
- 27 - das Aufschlagen auf den Boden passiert. Er erkläre sich das so. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Kopf absichtlich auf den Boden geschlagen ha- be. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er dies unabsichtlich getan habe. In ei- nem Gutachten stehe, dass diese Verletzungen beim Sturz entstanden sein kön- nen. Er könne sich nicht daran erinnern, den Kopf des Privatklägers auf den Bo- den geschlagen zu haben. Er könne es nicht mit 100% Sicherheit sagen. Er kön- ne es aber auch nicht ausschliessen. Er meine, dass er es nicht gemacht habe. Es gebe aber zwei Zeugen, die dies gesehen haben wollen, weshalb er an sich selber zweifle. Er könne sich einfach nicht daran erinnern. Als er vom Privatkläger weggegangen sei, sei dieser am Boden gewesen, wohl bewusstlos. Es sei alles so schnell gegangen. Er habe nicht nachgesehen, ob der Privatkläger verletzt sei, als er gegangen sei. Er habe gesehen, dass er sich noch bewegt habe. Er wisse nicht, ob sich jemand bewege, der bewusstlos sei, er habe vorher noch nie einen Bewusstlosen gesehen. Es sei richtig, dass er nach diesem Vorfall mit seiner damaligen Freundin nach Urdorf gefahren sei. Dies sei sein damaliges Domizil gewesen. Er habe sich nicht um den Privatkläger gekümmert, weil er in Panik gewesen sei und Angst gehabt habe, weil er jemanden verletzt habe. Er könne nicht sagen, ob er den Privat- kläger umgestossen oder umgerammt habe. Er sei sonst kein aggressiver Mensch. Es sei eine Überreaktion gewesen. Er habe keine Erklärung, was er da- mit habe erreichen wollen. Auf die Frage, was passieren könne, wenn ein Brocken wie der Beschuldigte mit rund 100 kg Lebendgewicht mit Anlauf von hinten auf jemanden, der das in keiner Weise erwarte, sondern völlig überrascht werde, springe und diesen zu Boden werfe, erklärte der Beschuldigte, dies nicht zu wissen. Jetzt sehe man das Resul- tat. Das habe er aber damals nicht gewusst. Es stimme nicht, dass mit dieser Vorgehensweise Verletzungen praktisch programmiert seien. Er habe auch schon mit Kollegen gerauft, die wieder aufgestanden seien. Er wisse nicht, was passie- ren könne, wenn man den Kopf eines Menschen mit dem Gesicht voraus auf den harten Asphaltboden schlage. Er sei kein Mediziner. Er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger schwer verletze. Dies sei ihm auch nicht egal gewesen. Er habe ihn aus Rage umgestossen. Er könne es sich nicht erklären. Er habe den
- 28 - Privatkläger danach liegengelassen, weil er Panik gehabt habe. Er habe diese Verletzungen nicht in Kauf genommen. Er habe niemanden in zwei Sekunden schwer verletzen wollen (Urk. 68 S. 8 ff.).
E. 3.11 Aussagen des Privatklägers B._____
E. 3.11.1 Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 7. April 2013 sagte der Privatkläger aus, dass er sich an gar nichts mehr erinnern könne. Die letzte Er- innerung habe er vom Restaurant …, wo er sich mit einer ihm unbekannten Brasi- lianerin unterhalten habe. Er wisse die Zeit nicht mehr, es sei einfach Freitag- abend und dunkel gewesen. Er habe dann zum Bahnhof gehen wollen, als er in der Ambulanz wieder zu sich gekommen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass ihm etwas ins Getränk geschüttet worden wäre. Drogen habe er auch nicht konsu- miert. Er habe innert zwei bis drei Stunden ca. einen Liter Bier konsumiert. Er könne sich nicht daran erinnern, zusammengeschlagen worden zu sein. Er sei allein unterwegs gewesen. Den Täter würde er nicht mehr erkennen. Er habe zu- erst gedacht, er sei selber gestürzt, weil er unter Epilepsie leide (Urk. 9/1 S. 1 f.).
E. 3.11.2 In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich vom 27. September 2013 (Urk. 9/2) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er an den Fussgängerstrei- fen herangelaufen sei und den Eindruck gehabt habe, dass ihm jemand mit dem Auto den Vortritt nehmen wolle. Der Fahrer habe angehalten und er sei hinter dem Auto über den Fussgängerstreifen gelaufen. Er habe schnell am Hauptbahn- hof sein müssen. Er könne sich daran erinnern, dass er mit der Hand ein- oder zweimal auf die Heckscheibe des Autos geklopft habe. Nachdem er auf das Auto geklopft habe, sei er sofort weiter in Richtung Hauptbahnhof gelaufen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei. Was da- nach passiert sei, wisse er nicht mehr. Er sei erst im Rettungswagen aufgewacht. Der Sanitäter habe ihm gesagt, er sei zusammengeschlagen worden (Urk. 9/2 S. 2 f.). Er habe keinerlei Erinnerung daran, wie es am 6. April 2013 zu seinen Verletzungen gekommen sei. Wenn er gesehen hätte, dass der Beschuldigte aussteigen würde, wäre er wahrscheinlich in Richtung Bahnhof davon gerannt. Er sei so einer. Er habe sich sicher nie umgedreht. Er könne sich auch nicht an das Gesicht des Beschuldigten erinnern (Urk. 9/2 S. 3).
- 29 -
E. 4 Tatkomponente
E. 4.1 Objektives Tatverschulden Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt hat, das in keinem Verhältnis zur angeblichen Provokation des Privatklägers stand. Zum konkreten Vorgehen ist auszuführen, dass er mit seinem erheblichen Körpergewicht von ca. 100 kg davon ausgehen musste, dass der Privatkläger bei seinem Vorgehen zu Boden stürzen und sich bereits erheblich verletzen würde. Trotzdem liess er unmittelbar nach dem Sturz nicht vom Privatkläger ab, sondern schlug dessen Kopf mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden. Der Privatkläger war aufgrund des plötzlichen und von hinten erfolgten Angriffs des Beschuldigten überrascht und hatte körperlich und zeitlich keine Chance, sich auf die wuchtige Masse des angreifenden Beschuldigten ein- zustellen und allenfalls auszuweichen, einem Sturz zu entgehen oder zumindest abzuschwächen. Auf dem Bauch liegend war der Privatkläger dann den weiteren Gewaltübergriffen des über ihn gebeugten Beschuldigten ausgeliefert. Der Beschuldigte schlug dem wehrlosen Privatkläger den Kopf mit Gesicht voran mindestens zweimal mit erheblicher Intensität auf den Asphaltboden. Darin mani- festiert sich eine niedere Gesinnung und Rücksichtslosigkeit. Das Einwirken des Beschuldigten auf den Privatkläger führte zu einem leichten Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung unter der Spinnenwebshaut an der Gürtelwindung rechts und in der Furche zwischen Scheitel- und Schläfenlappen, einer mehr- fragmentären dislozierten Nasenbeinfraktur, einer ca. 1 cm langen Rissquetsch- wunde auf dem Nasenrücken, einer ca. 2 cm langen Rissquetschwunde an der Nasenspitze, zu sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diversen Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an der Gesichtshaut sowie zu den übrigen festgestellten Verletzungen (Urk. 10/5 S. 3). Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu veranschlagen.
- 49 -
E. 4.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte führte zum Motiv aus, er habe sich vom Privatkläger provoziert gefühlt. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger offenbar den Vortritt verweigerte, was von diesem wie auch unabhängig davon vom Zeugen Z4._____ ausgesagt wurde (Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/12 S. 3). Demnach setzte der Beschuldigte selber – auch wenn er dies möglicherweise tatsächlich nicht realisiert hat – den primären Grund dafür, dass der Privatkläger auf dessen Auto schlug, weshalb es eigentlich der Beschuldigte war, der ursprünglich (den Privatkläger) provozierte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geeignet war, dem Privatkläger schwerste Verletzungen zuzufügen, die ohne Weiteres in eine dauernde und gravierende Schädigung des Privatklägers hätten münden können. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz zweiten Grades als bei bewusster Fahrlässigkeit liegt. Deshalb wirkt sich der Eventualvorsatz nur leicht relativierend aus. Es gibt keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Er war zum Einen nicht betrunken, da er gemäss eigenen Angaben zwei kleine Flaschen Bier getrunken hatte und offenbar ohne weiteres Auto fahren konnte. Zum Anderen deutet auch nichts auf andere Bewusstseins- störungen hin, hat der Beschuldigte doch auf Frage erklärt, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem Leute etwas beschrieben hätten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können (Urk. 68 S. 20). Es ist deshalb von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die subjektive Tatkomponente die objektiven nur leicht zu relativieren, weshalb es insgesamt bei einem erheblichen Tatverschulden bleibt.
E. 4.3 Für das mutmasslich vollendete Delikt ist bei einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
- 50 -
E. 4.4 Der Privatkläger erlitt Verletzungen im Bereich einer einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Dass der Privatkläger nicht schwerere Verletzungen davon trug, ist jedoch einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschul- digte hat alles getan, dem am Boden liegenden Privatkläger schwerste Ver- letzungen zuzufügen. Er hat nicht das Geringste dazu beigetragen, dass es nur bei Verletzungen blieb, die sich im Nachhinein als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erwiesen. Daher ist dem Beschuldigten die versuchte Tatbegehung nicht deutlichstrafmindernd anzurechnen. Aufgrund der Tatkom- ponente erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Jahren angemessen.
E. 4.5 Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von einem Widerspruch auszugehen, wenn verschiedene Zeugen nicht alle den gesamten Vorfall beobachten konnten. Wenn beispielswiese der Zeuge Z1._____ weder gesehen hat, wie der Privatkläger zu Boden kam, noch ob der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers auf das Trottoir schlug, muss dies selbstredend nicht bedeuten, dass dies nicht passiert ist. Der Zeuge Z1._____ hat insbesondere nicht ausge- sagt, er habe den ganzen Vorfall genau beobachten können und der Beschuldigte habe den Kopf des Privatklägers nicht auf den Boden geschlagen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z1._____ eine Lücke in seiner Wahrneh- mung hat, da er insbesondere auch einräumt, nicht gesehen zu haben, wie der Privatkläger überhaupt zu Boden kam (Urk. 9/6 S. 3). Dies deckt sich auch mit seinen polizeilichen Aussagen, als er ausgesagt hat, er habe eine Lücke von ein paar Sekunden, als er – nachdem der Lenker des Autos ausgestiegen sei – sei- nen Roller angehalten habe und weiter gesehen habe, wie der Beschuldigte den "nun bäuchlings auf dem Boden" liegenden Privatkläger an den Schultern gepackt habe (Urk. 9/5 S. 1). Somit hat er auch gemäss seinen polizeilichen Depositionen nicht gesehen, wie der Beschuldigte zu Boden kam. Der Zeuge Z1._____ hat of- fenbar keine Mühe, einzuräumen, wenn er etwas nicht beobachten konnte und versucht dies auch nicht mit Interpretationen zu kaschieren. Weiter sagte der Zeuge Z1._____ – nachdem er telefonisch bei der Polizei noch deutlich ausge- sagt hatte, der Beschuldigte habe den Oberkörper bzw. Kopf des Privatklägers mehrmals gegen den Boden geschlagen (Urk. 9/5 S. 1) – auch bei der Staatsan- waltschaft noch aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger an der Schulter ge- gen oben oder unten bewegt (Urk. 9/6 S. 3), was die Aussagen der Zeugen Z3._____, Z6._____ und Z5._____ (vgl. nachstehend Ziff. 4.6.) stützt.
E. 4.6 Ebenso bestätigte der Zeuge Z5._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme, dass ein Mann den Kopf eines anderen Mannes hinten gepackt und auf den Boden geschlagen habe (Urk. 9/13 S. 1). Die Aussagen, die der Zeuge Z5._____ bei der Staatsanwaltschaft deponierte, decken sich dagegen mit
- 33 - keiner anderen Zeugenaussage. Demnach soll der Beschuldigte den Privatkläger mit einem direkten Faustschlag zu Boden gebracht haben (Urk. 9/14 S. 3). Auf Hinweis des Vertreters des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme, dass der Zeuge bei der Polizei noch ausgesagt habe, der Beschuldigte habe den Privatkläger hinten am Kopf gepackt und dann auf den Boden geschlagen, entschuldigte sich der Zeuge und erklärte, er habe gedacht, es sei ein direkter Faustschlag an den Kopf gewesen. Er sei in den Ferien gewe- sen und vielleicht habe er den Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch besser in Erinnerung gehabt (Urk. 9/14 S. 7). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Qualität der Erinnerungen mit dem Zeitablauf abnimmt (vgl. auch unten Ziff. 4.9.). Es ist demzufolge auf die Aussagen des Zeugen Z5._____s anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Vorfall abzustellen, welche zwar weniger präzis sind als die Zeugenaussagen Z6._____s und Z3._____s, dennoch aber im Kernbereich mit diesen übereinstimmen.
E. 4.7 Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugen Z5._____, Z6._____ und Z3._____ explizit und ungefragt darauf hingewiesen haben, dass der Schlag des Kopfes auf den Asphalt heftig (Z5._____ in Urk. 9/13 S. 1, Z3._____ in Urk. 9/8 S.
3) bzw. mit voller Wucht (Z6._____ in Urk. 9/15 S. 1) ausgeführt worden sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers mit einer gewissen Intensität auf den Boden geschlagen hat.
E. 4.8 Der Zeuge Z4._____ sagte aus, dass der Privatkläger auf das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten geklopft habe, der Beschuldigte danach ausgestie- gen und dem Privatkläger nachgerannt sei. Das Letzte, was er gesehen habe, sei gewesen, wie der Beschuldigte seine Arme in die Höhe gehalten habe. Der Zeuge Z4._____ hat nachvollziehbar geschildert, wie er wegen einer Baustelle den Vorfall nicht weiter habe beobachten können. Weiter habe er den Privatkläger am Boden liegen sehen. Die Aussagen des Zeugen Z4._____ lassen sich in die übrigen Zeugenaussagen einfügen bzw. widersprechen ihnen nicht.
E. 4.9 Soweit der Verteidiger geltend machte, die polizeilichen Aussagen seien oft unsorgfältig abgefasst, ist dies ein pauschaler Vorwurf, der sich in vorliegendem Fall durch nichts untermauern lässt. Vielmehr konnten die Zeugen Z5._____,
- 34 - Z6._____ und Z3._____ ihre Aussagen im Anschluss an die Befragung noch durchlesen und bei Bedarf korrigieren (Urk. 9/8 S. 4, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/15 S. 2 f.). Ebenso wenig verfängt der Vorwurf, die Polizei habe nicht genau nachge- fragt: Die einvernehmenden Polizeibeamten haben in den Befragungen den für die Erstellung des Anklagesachverhalts relevanten Zeugen offene Fragen zum Vorfall gestellt: "Was genau haben Sie gesehen?" (Urk. 9/8 S. 2), "Schildern Sie mir den genauen Ablauf des Vorfalles …" (Urk. 9/15 S. 1), "Bitte erzählen Sie mir aus ihrer Sicht, was geschehen war." (Urk. 9/13 S. 1) und in der Folge die sich da- raus ergebenden Fragen gestellt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die polizei- lichen Befragungen der Zeugen Z6._____ und Z5._____ kurz nach dem Vorfall stattfanden, weshalb davon auszugehen ist, dass die dort deponierten Aussagen auf frischen Erinnerungen basierten. Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung eine Binsenwahrheit, dass frische Erinnerungen näher bei der Wahrheit sind als ältere Erinnerungen und Letztere aufgrund des Zeitablaufs weniger verlässlich sind als Erstere.
E. 4.10 Es ist eindrücklich, dass mehrere Zeugen unabhängig voneinander und suggestionslos von sich aus ausgesagt haben, dass sie der Vorfall (sehr) schockiert habe (so die Zeugen Z4._____, Z5._____ und Z3._____ in Bezug auf das Schlagen des Kopfes gegen den Asphalt) bzw. ihnen die Worte ob so viel Gewaltbereitschaft fehlten (so der Zeuge Z6._____).
E. 4.11 Sowohl der Zeuge Z3._____ wie auch Z5._____ gingen überdies davon aus, dass der Privatkläger vom Angriff des Beschuldigten überrascht wurde (Urk. 9/8 S. 2 f., Urk. 9/9 S. 4, Urk. 9/14 S. 5). Dies wurde auch implizit durch den Privatkläger bestätigt: "Ich bekam nicht mit, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausstieg. Was danach passiert ist, weiss ich nicht mehr. Ich wachte erst im Rettungswagen auf. Der Sanitäter sagte mir, ich sei zusammengeschlagen worden." (Urk. 9/2 S. 2 f.). Selbst der Beschuldigte bestreitet dies nicht: Auf die Frage, was der Beschuldigte dazu sage, dass die Attacke für den Privatkläger offenbar überraschend gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dass das sein könne (Urk. 68 S. 10).
- 35 -
E. 4.12 Die Kernaussagen der Zeugen Z6._____ und Z3._____, wonach der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers zwei- bis dreimal heftig auf den Asphalt geschlagen habe, bleiben demnach von den anderen Zeugenaussagen unange- tastet: Die einzelnen Zeugenaussagen decken sich in Bezug auf die Schläge des Kopfes auf den Boden teilweise und ergänzen sich teilweise mosaikartig, widersprechen sich aber nicht, wenn man unter Hinweis auf obige Erwägungen von der Zeugenaussage Z6._____ absieht, der bei der Staatsanwaltschaft nur noch von einer mittelmässigen Wucht spricht, mit welcher der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen haben soll.
E. 4.13 Die Zeugin Z7._____, die Freundin des Beschuldigten, hat eine Version zu Protokoll gegeben, die von keinem anderen Zeugen geschildert wird und nicht einmal vom Beschuldigten so behauptet wird. Sie will den Beschul- digten auf keinen Fall belasten, was sich auch darin zeigt, dass sie bei den diesbezüglichen Fragen ausweicht oder vorgibt, sich nicht zu erinnern.
E. 4.14 Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht in allen Teilen gleichbleibend und stringent. Zwar bestritt er mehr oder weniger gleichbleibend, je den Kopf des Privatklägers auf den Asphalt geschlagen zu haben, doch zeigte er sich in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung wie auch in Berufungsverhandlung diesbezüglich doch unsicher, indem er ausführte, sich nicht daran erinnern zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte sehr genau an all das, was vorher und nachher passierte, erinnern kann, sich aber ausgerechnet an diese Phase des Geschehens nicht erinnert. Zwar ist das Phänomen des "Ausblendens" bekannt, indem einfach nicht sein kann, was nicht sein darf. Es ist aber offenkundig, dass das mehrfache Schlagen des Kopfes eines wehrlos auf dem Boden liegenden Kontrahenten eine sehr unschöne und belastende Sache ist, weshalb diese seitens des Beschuldigten eigentlich erinnert werden können müsste. Ob er sie nunmehr verdrängt oder bewusst verneint, kann letztlich offen bleiben.
E. 4.15 Der Beschuldigte brachte vor, die Gutachten würden sich betreffend Ursache der Verletzungen des Privatklägers widersprechen: In einem Gutachten
- 36 - heisse es, der Privatkläger habe sich die Verletzungen nicht alle beim Sturz zugezogen, im anderen Gutachten stehe dagegen, dass dies möglich sei (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 68 S. 13). Die Fragestellungen war jedoch in den beiden Gutachten eine andere: "Können Sie beurteilen, woher diese Verletzungen stammen?" (Urk. 10/5 S. 4) bzw. "Können die Verletzungen des Geschädigten aus Ihrer Sicht lediglich durch einen Sturz entstanden sein?" (Urk. 10/6 S. 2). Weiter ist gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 7. August 2013 ein mehrzeitiges Aufschlagen auf Asphalt geeignet, Hauteinblutungen und -abschürfungen wie auch einen Nasenbeinbruch – welche Verletzungen der Privatkläger erlitt – zu verursachen (Urk. 10/5 S. 4). Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 7. August 2013 (Urk. 10/6) ist folgendes festgehalten: "Das Vertei- lungsmuster der Haut- und Knochenverletzungen im Gesicht sowie die Abbrüche der Zähne des Oberkiefers sind Folge wiederholter stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Schädel. Eine Entstehung lediglich durch singulären Sturz ist ausge- schlossen" (Urk. 10/6 S. 2). Demzufolge decken sich die Gutachten unter Ver- wendung der Begriffe "mehrzeitig" und "durch singulären Sturz ausgeschlossen" betreffend die Ursache der Verletzungen insoweit, als dass diese nicht allein durch einen einzigen Sturz des Privatklägers auf den Asphalt entstanden sein können. Es besteht demnach in diesem Punkt entgegen der Ansicht des Beschuldigten kein Widerspruch zwischen den Gutachten.
E. 4.16 Der Privatkläger kann sich nur noch daran erinnern, dass er nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens hinter dem Fahrzeug, dem er mit der Hand auf die Heckscheibe geschlagen hat, in Richtung Hauptbahnhof gegangen ist. Er ist erst im Rettungsfahrzeug wieder erwacht und hat vom Sanitäter vernommen, dass er zusammengeschlagen worden war. Auch diese Aussagen stimmen mit den übrigen Zeugenaussagen – soweit sie überhaupt etwas beitragen können – überein bzw. widersprechen ihnen nicht.
E. 4.17 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, waren alle Zeugen mit Ausnahme von Z7._____ zufällig am Tatort anwesend und können keine eigenen Vorteile an einem bestimmten Aussagenverhalten haben. Sie waren zudem in keiner Art und Weise am fraglichen Vorfall beteiligt.
- 37 -
E. 4.18 Gestützt auf die klaren Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z6._____, die durch die weiteren Aussagen von Zeugen in keiner Weise relativiert werden, ferner in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens des IRM, welches unmiss- verständlich und nachvollziehbar aufzeigt, dass die letztlich festgestellten Ver- letzungen des Privatklägers nicht mit einem einzigen "Vorgang" erklärbar sind, sondern mehrere Gewalteinwirkungen stattgefunden haben müssen, ist rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, mindestens zwei Mal mit Wucht – mit dem Gesicht voran – auf den Asphaltboden schlug. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Privatkläger einen Teil der ärztlich festgestellten Verletzungen beim primären (auch vom Beschuldigten initiierten) Sturz zugezogen hat, muss ein Teil der Verletzungen, so das erste Ergänzungsgutachten des IRM, bei einem anderen Vorfall entstanden sein, was sich damit in Übereinstimmung bringen lässt, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers, nach erfolgtem Sturz, auf den Asphaltboden geschlagen hat. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z5._____ wie auch auf die Aussagen des Privatklägers rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger von der Attacke des Beschuldigten überrascht wurde, was im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht bestritten wurde.
E. 4.19 Grundsätzlich müsste im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch geprüft werden, ob dem Beschuldigten hinsichtlich der behaupteten versuchten schweren Körperverletzung (zumindest) ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Die gleichen Fragen stellen sich auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung, weshalb die Frage des Vorsatzes, Eventualvorsatzes, Fahrlässigkeit bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln ist.
- 38 - III. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand
E. 5 Täterkomponente
E. 5.1 Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er inzwischen nicht mehr vom Sozialamt lebe, sondern seit anfangs/Mitte März 2014 als selbständiger Hausierer arbeite (Urk. 68 S. 2). Wenn der Verteidiger ausführt, der Beschuldigte sei vom "Zigeuner" zum Bürger- lichen gereift, was ein Sprung nach vorne sei und positiv gewürdigt werden solle, grenzt das an eine Diskriminierung aller Fahrenden. Es ist nicht einzusehen, wieso dem Beschuldigten seine inzwischen erlangte Sesshaftigkeit positiv anzurechnen ist, ist doch der Lebensstil der Fahrenden gegenüber demjenigen der Bürgerlichen nicht schlechter zu bewerten. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten unterscheiden sich – abgesehen von den Ortswechseln – nicht erkennbar von solchen sesshafter Personen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 51 -
E. 5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 auf, von denen aber keine einschlägig ist (Urk. 52). Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich etwas straferhöhend aus.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich teilweise geständig zeigte (Urk. 50 S. 33 Ziff. 3.5.3.). Es ist diesbezüglich jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte den gravierendsten Teil des Vorfalls, nämlich das Schlagen des Kopfes mit Gesicht voran auf den Asphalt, als der Privatkläger bäuchlings auf dem Boden lag, bestreitet bzw. erklärt, sich nicht daran zu erinnern. Sein Teilgeständnis hat in keiner Weise dazu geführt, dass die Untersu- chung erleichtert wurde. Es mussten zahlreiche Zeugen befragt und ein Ergän- zungsgutachten in Auftrag gegeben werden. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten das Geständnis nur minim strafreduzierend anzurechnen.
E. 5.4 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den verletzten und bewusstlosen Privatkläger am Boden liegen liess, in sein Auto stieg und davon fuhr, was ihm zumindest in strafrechtlicher Hinsicht wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung auch nicht vorgeworfen werden kann, was jedoch sicherlich nicht positiv zu werten ist. Er hat sich im Rahmen der Untersu- chung immerhin nach dem Ergehen des Privatklägers erkundigt und auch darge- tan, dass es ihm leid tue. Die gezeigte Reue wirkt sich leicht strafmindernd aus.
E. 5.5 Bei der Annahme einer Strafempfindlichkeit ist grosse Zurückhaltung an- gezeigt. Strafempfindlichkeit ist als strafmindernder Faktor nur zu berücksichtigen, falls Abweichungen vom "Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten" sind (Hug, OFK-StGB, Auflage 19, Zürich 2013, StGB 47 N 15a m.w.H.). Gemäss den heutigen Ausführungen der Verteidigung ist die Strafempfindlichkeit für einen freiheitsliebenden "Zigeuner" grösser als beim normalen Bürger. Dem ist zu entgegnen, dass auch sesshafte Bürger sehr freiheitsliebend sind, sich frei zu bewegen pflegen und ihre Freiheit schätzen, weshalb eine Inhaftierung grundsätz- lich alle Menschen stark einschränkt, unabhängig davon, ob sie sesshaft sind oder nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist demnach nicht gegeben.
- 52 -
E. 5.6 Die straferhöhenden (nicht einschlägige Vorstrafen) überwiegen gegenüber den leicht strafmindernden (teilweises Geständnis, Reue) Faktoren leicht, wes- halb sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auf die Einsatzstrafe auswirkt.
E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die amtlichen Verteidigungskosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung wird separat entschieden.
E. 7 (Mitteilungen)
E. 8 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. - 54 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.- amtliche Verteidigung Fr. 1'283.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers, aber mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 55 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140145-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 2. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
26. Februar 2014 (DG130346)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 63 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 10'000 zuzüglich 5 % Zins ab 6. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 350.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'643.70 Auslagen Untersuchung Fr. 10'236.55 amtliche Verteidigung Fr. 7'302.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung
- 3 - Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die amtlichen Verteidi- gungskosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wird separat entschieden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69)
1. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte von dem Vorwurf der vorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und lediglich der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er milde zu bestrafen mit gemeinnütziger Arbeit oder einer Geldstrafe.
2. Eventualiter (falls das Obergericht das erstinstanzliche Urteil wider Erwarten im Schuldpunkt bestätigen sollte) wäre der Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe bis maximal 3 Jahren zu bestrafen, wobei ihm der bedingte oder zumindest teilbedingte Strafvollzug zu gewähren wäre.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70)
1. Das Urteil der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Februar 2014 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgender wesentlicher Ausnahme:
2. Der Beschuldigte sei mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 63 Tagen, zu bestrafen.
c) Der Vertretung des Privatklägers B._____: (schriftlich; Urk. 65)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei im Schuldpunkt und hinsichtlich der Zivil- ansprüche zu bestätigen.
2. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers im Berufungs- verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 26. Februar 2014 (Urk. 50 S. 4 f.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten am 26. Februar 2014 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Haft erstanden sind. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur
- 5 - genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldig- te wurde verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 10'000.- zuzüglich 5% Zins ab 6. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genug- tuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenige der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 58 S. 39 f.). 1.3. Gegen dieses am 26. Februar 2014 mündlich eröffnete, erläuterte und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 10), liess der Beschuldigte gleichentags Berufung anmelden (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 14. März 2014 (Urk. 49/1-3) liess der Beschuldigte am
3. April 2014 (Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 53). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2014 erhielten der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 14. April 2014 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung (Urk. 57). Der Privatklägervertreter erklärte mit Eingabe vom 17. April 2014, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Dem Beschuldigten und dem Privatkläger wurden mit Präsidialverfügung vom 22. April 2014 je eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2014 und dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Eingabe des Privat- klägers vom 17. April 2014 zugestellt (Urk. 61). In der Folge wurde am 30. Juni 2014 auf den 2. Oktober 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 63). 1.5. Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Privatklägervertreter einen schriftlichen Parteivortrag ein und beantragte darin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils betreffend den Schuldpunkt und die Zivilansprüche. Er teilte mit, dass weder sein Mandant noch er selber an der Berufungsverhandlung
- 6 - teilnehmen würden. Schliesslich seien die Kosten der Privatklägervertretung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 65 S. 2 ff.). 1.6. Am 2. Oktober 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldpunkt, die Strafe und den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 1 und 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) beschränkt und verlangt eine höhere Strafe (Urk. 57). 2.3. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen ist die Fest- stellung, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und dass der Privat- kläger zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird (Dispositivziffer 3). Ebenfalls unangefochten blieben die Zusprechung einer Genugtuung (Dispositivziffer 4), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) und die Kostenverteilung (Dispositivziffer 6). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
3. Beweisanträge Es wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8). II. Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, den Privatkläger gestossen bzw. geschubst zu haben (Urk. 8/1 S. 2 und 4 f., Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/6 S. 2). In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte erstmals ein, hinter dem Privatkläger hergerannt, ihm von hinten in den Rücken gesprungen und ihn umgestossen zu haben (Urk. 34 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung
- 7 - sagte der Beschuldigte dann aus, den Privatkläger mit Anlauf geschubst zu haben, worauf dieser gestürzt sei (Urk. 68 S. 10). Der Beschuldigte anerkannte ausserdem, für die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/6 S. 2, 3-5, Urk. 34 S. 5, Urk. 68 S. 12). Er bestritt jedoch stets, den Kopf des Privatklägers mindestens zwei Mal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben und machte geltend, dass er sich nicht daran erinnern könne, dies gemacht zu haben (Urk. 8/6 S. 3, Prot. I. S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er erneut, er könne sich nicht daran erinnern, den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen zu haben (Urk. 68 S. 10, S. 12 ff.). 1.2. Es ist demnach in Übereinstimmung mit der Aktenlage vom Geständnis des Beschuldigten auszugehen, wonach dieser den Privatkläger mit Anlauf geschubst bzw. gestossen hat, worauf dieser gestürzt ist und sich schliesslich folgende Verletzungen (Urk. 10/5 S. 3 f.; Urk. 10/17-22; Urk. 25 S. 2 f.) zugezogen hat (wobei die genaue Ursache der Verletzungen noch zu klären ist, vgl. unten Ziff. 2):
• Leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung unter der Spinnen- webshaut (Subarachnoidalblutung) an der Gürtelwindung (Gyrus cinguli) rechts und in der Furche zwischen linkem Scheitel- und Schläfenlappen (Fossa lateralis cerebri) links
• mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur (mehrfach gebrochenes Nasenbein und Nasenscheidewand mit bleibender Abweichung der Nase nach links) sowie eine ca. 1 cm lange Rissquetschwunde auf dem Nasen- rücken und eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde an der Nasenspitze
• Sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer (u.a. Abbrüche der Schneidezähne des Oberkiefers [11, 12, 21, 22])
• Diverse Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an der Gesichtshaut
- 8 - Oberhalb der rechten Augenbraue eine ca. 2 x 1 cm grosse, rote o Hauteinblutung mit unregelmässig begrenzten Oberhautabschür- fungen Zwischen beiden Augenbrauen eine ca. 3.5 x 1.5 cm grosse, o rote Hauteinblutung mit kleinfleckigen Oberhautabschürfungen und Schwellung Am Kinn, etwas rechts der Mittellinie, ein ca. 4 x 3 cm grosses o Areal mit unregelmässig begrenzten, punktförmigen, oberflächlichen Hautabschürfungen, in diesem Areal eine ca. 2.5 x 1 cm grosse, etwas tiefer reichende Hautabschürfungen Zwischen rechtem Augenaussenwinkel und Ohr eine ca. 3 x 5 cm o grosse, rote Hauteinblutung mit Oberhautabschürfungen
• Blau-violette Schwellung der Oberlippe, fransig erscheinende, oberflächli- che Schleimhautläsionen an der Oberlippeninnenseite
• am rechten Knie eine ca. 2 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie eine ca. 2 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung mit Hautabschürfung; am linken Knie eine ca. 2 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung, eine ca. 2 cm durch- messende, rotviolette Hauteinblutung mit oberflächlicher Hautabschürfung sowie eine ca. 1 cm durchmessende, rotviolette Hauteinblutung.
• Oberhalb des linken Schulterblattes zwei strichförmige, oberflächliche Hautabschürfungen, parallel zueinander, jeweils ca. 2.5 cm lang, sowie wenig unterhalb davon zwei ca. 0.5 cm durchmessende, oberflächliche Hautabschürfungen. Gemäss dem 2. Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
3. September 2013 bestand aufgrund dieser Verletzungen keine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger, obschon traumatische Hirnblutungen wegen Raumforderung und perifokaler (um den Blutungsherd herum) Gewebeschwellung
- 9 - grundsätzlich geeignet sind, unbehandelt lebensbedrohliche Zustände hervorzu- rufen. Die Subarachnoidalblutung sei klein gewesen und habe aus ärztlicher Sicht weder chirurgischer noch medikamentöser Intervention, sondern einzig soge- nannter Schädelhirnüberwachung, bedurft. Es sei einerseits keine behandlungs- bedürftige Hirnschwellung aufgetreten, weshalb ex post die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von lebensbedrohlichen Komplikationen, basierend auf frischen Schädelhirnveränderungen, minim gewesen sei. Andererseits sei aufgrund der Aktenlage die Epilepsie, basierend auf alten Hirnveränderungen, weit mehr im kli- nischen Fokus gewesen. Diesbezüglich sei eine medikamentöse, antiepileptische Therapie nötig gewesen. Derartig verursachte epileptische, grosse Anfälle oder sogar ununterbrochene Anfallsalven sind grundsätzlich lebensbedrohend, weil sie unbehandelt wegen Kreislaufversagens tödlich enden können. Die Ursache der Epilepsie sei aber ein altes cerebrales Ereignis gewesen, welches aber allfällige Komplikationen der frischen Hirnblutung ungünstig hätte konkurrenzieren können (Urk. 10/12 S. 2). Weiter bestand gemäss dem letztgenannten Gutachten keine Lebensgefahr, was auch von keiner Seite geltend gemacht wird, weshalb in vorliegendem Fall eine vollendete schwere Körperverletzung nicht in Frage kommt (vgl. dazu Ziff. III. 1.2.). Der Beschuldigte hat nie bestritten bzw. anerkannt, für diese Verletzungen verantwortlich zu sein (Urk. 8/1 S. 5, Urk. 8/5 S. 4, Urk. 8/6 S. 5 ganz oben, Urk. 68 S. 12).
2. Beweiswürdigung 2.1. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage- schrift den Privatkläger rennend, ungebremst und ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken gestossen und den Kopf des Privatklägers zweimal auf den asphaltierten Boden geschlagen hat.
- 10 - 2.2. Bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 7-9, Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die nachgenannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Zeugen Z1._____, Z2._____, Z3._____, Z4._____, Z5._____, Z6._____, der Zeugin Z7._____, die Aussagen des Privatklägers und diejenigen des Beschuldigten vor. Sodann liegen Fotos der Verletzungen des Privatklägers und des Tatortes bei den Akten (Urk. 2 und 3). Von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals lie- gen ein Traumaprotokoll vom 8. April 2013 (Urk. 10/19), verschiedene Konsiliar- berichte (Urk. 10/20-22) und ein Bericht vom 7. Mai 2013 (Urk. 10/17) vor. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) erstattete am 7. August 2013 ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 10/5) und am 7. August 2013 ein Ergänzungsgutachten (Urk. 10/6). Ein zweites Ergänzungsgutachten des IRM datiert vom 3. September 2013 (Urk. 10/12). Bei den Akten befinden sich zudem die ärztlichen Befunde des den Privatkläger behandelnden Zahnarztes, Dr. med. dent. C._____, vom 13. Juni 2013 (Urk. 10/30) und der behandelnden Ärztin, Dr. med. D._____, vom 4. Juli 2013 (Urk. 10/28). 3.2. Die Beweismittel wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und sorgfältig gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich zudem korrekt zu den objektiven Beweismitteln, insbesondere den Gutachten, geäussert und die korrekten Schlüsse daraus gezogen (Urk. 50 S. 9 -23). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 11 - 3.3. Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Veranschaulichung, zumal die Verteidigung Widersprüche in den Zeugenaussagen geltend macht (Urk. 69 S. 3 ff.): 3.4. Aussagen des Zeugen Z1._____ Z1._____ war in der Tatnacht mit seinem Roller am Tatort vorbeigefahren und hat sich auf den polizeilichen Zeugenaufruf am 7. April 2013 telefonisch bei der Poli- zei gemeldet. 3.4.1. Anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2013 wurde Z1._____ münd- lich befragt. Er hat zusammenfassend folgendes gesagt: "Ich fuhr mit meinem Roller in der Nacht von FR/SA, 5./6. April 2013, ca. 00.30 Uhr auf der ...gasse in Richtung E._____strasse. Das Helm-Visier hatte ich offen. Auf der Hö- he ...gasse/F._____strasse/G._____strasse sah ich, wie ein Mann mit der Hand auf das Heck eines dunklen Fahrzeuges schlug. Nach dem Schlag zog er seine Hand wieder zurück und ging weiter. Das heisst er ging hinter dem Fahrzeug durch, auf welches er zuvor geschlagen hatte. Nachdem der Mann auf das Heck des Wagens geschlagen hatte, hielt dessen Lenker an und stieg aus. (…). Um den Fortgang des Geschehens weiter verfolgen zu können, hielt ich etwas weiter unten an und schaute zurück. Durch das Anhalten gibt es in meinen Beobachtungen einen Unterbruch von ein paar Sekunden. Weiter habe ich dann gesehen, wie der aus dem dunklen Fahrzeug ausgestiegene Mann den Mann, welcher zuvor auf das Heck des Wagens geschlagen hatte und bäuchlings am Boden lag, an den Schultern packte und so dessen Oberkörper bzw. dessen Kopf mehrmals gegen den Boden schlug. Als dies geschah, kam eine Ambulanz und ein Taxi hinzu; die betreffenden Lenker müssen dies ebenfalls beobachtet haben. In der Folge liess der Mann mit dem dunklen Fahrzeug von seinem Opfer ab und rannte zu seinem Wagen zurück, stieg ein und fuhr davon. (…)" (Urk. 9/5 S. 1). 3.4.2. Am 13. Mai 2013 wurde Z1._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/6). Seine Schilderung des Vorfalls wurde wie folgt zu Proto- koll genommen: "Ich war auf dem Heimweg vom Essen mit dem Motorrad. Ich fuhr in Richtung … . Ich hörte ein Klopfen. Ich drehte den Kopf und sah, wie ein
- 12 - älterer Herr von einem schwarzen Auto weglief. Ich nahm an, dass er auf den Deckel des Autos klopfte. Daraufhin stieg der Fahrer aus seinem schwarzen Auto, die Automarke erkannte ich nicht. Ich musste den Kopf nach vorne drehen und fuhr von der Strasse auf das Trottoir. Ich schaute zurück und sah, wie der Fahrer den Mann an den Schultern hielt und gegen oben oder unten schleuderte. Das schwarze Auto fuhr weg. Ich sah die Ambulanz und einen Taxifahrer. (…)" (Urk. 9/6 S. 2 f.). Auf Frage führte der Zeuge Z1._____ aus, dass der ältere Mann mit dem Gesicht nach unten gelegen habe. Der Beschuldigte habe diesen gehalten und sich bücken müssen (Urk. 9/6 S. 4). Er habe nicht gesehen, wie der Kopf des Privatklägers das Trottoir berührt habe. Es sei auch schwer zu interpretieren, ob der Beschuldigte den Kopf des Privat- klägers nach unten oder nach oben bewegt habe. Vielleicht sei es Interpretations- sache. Die Aggression (seitens des Beschuldigten) sei sicher da gewesen (Urk. 9/6 S. 4). Der Privatkläger sei mit dem Gesicht nach unten gewesen, als der Beschuldigte ihn an den Schultern festgehalten habe. Er habe nicht flach auf dem Boden gelegen (Urk. 9/6 S. 4). 3.5. Aussagen des Zeugen Z3._____ Der Zeuge Z3._____ war Fahrer eines Krankenwagens und unterwegs durch die ...gasse in Richtung Stadtspital Triemli, als er vor der Verzweigung G._____strasse das Tatgeschehen aus einer gewissen Distanz beobachten konn- te. 3.5.1. Anlässlich seiner Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2013 (Urk. 9/8) führte der Zeuge Z3._____ aus, dass er etwa fünf Meter vor der Ver- zweigung G._____strasse einen Mann wahrgenommen habe, welcher offenbar einem anderen Mann nachgerannt sei und diesen filmreif von hinten angesprun- gen habe. Durch den Aufprall seien beide Männer zu Boden gefallen. Der ange- sprungene Mann habe sich vor dem Angriff nicht zu seinem Angreifer umgewandt
- 13 - und sei von diesem Angriff offenbar überrascht worden. Der Angreifer sei eben- falls zu Boden gefallen und sei auf dem Opfer zu liegen gekommen. Unvermittelt habe der Angreifer den Kopf des auf dem Bauch am Boden liegenden Mannes mit beiden Händen genommen und habe diesen zwei bis drei Mal heftig gegen den Boden geschlagen. Von seiten des Opfers sei keine Gegenwehr ausgegangen. Nachdem der Angreifer den Kopf des Opfers zu Boden geschlagen habe, sei er wieder aufgestanden und zum Auto zurückgerannt. Ob dieser in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe er nicht genau gesehen; er habe sich mehr auf den Mann am Boden konzentriert. In der Folge sei er ausgestiegen und habe sich in die Richtung, in welche der Mann geflüchtet sei, begeben. An der G._____strasse habe ein Taxi gestanden. Zuerst habe er gemeint, dass der Taxi-Fahrer mit der Sache zu tun habe. Dieser habe ihm jedoch gesagt, dass der Angreifer in ein vor ihm stehendes Auto eingestiegen und weggefahren sei. Dieser habe alles gese- hen und habe sich auch das Kontrollschild des flüchtigen Fahrzeuges notiert. Da- nach habe er sich zum am Boden liegenden Mann zurückbegeben, der sicher fünf Minuten bewusstlos gewesen sein. Sie hätten diesen versorgt und gelagert und eine zweite Ambulanz und den Notarzt bestellt. Während sie auf die Ambulanz gewartet hätten, hätten sich noch zwei oder drei Personen gemeldet und Angaben zum Vorfall machen wollen. Er habe diesen gesagt, dass die Polizei komme und sie ihre Feststellungen den anrückenden Beamten machen könnten. Auf entsprechende Frage gab der Zeuge Z3._____ zu Protokoll, dass der Angriff ganz klar vom Angreifer (gemeint vom Beschuldigten) ausgegangen sei. Der Angegriffene habe diesen offenbar gar nicht bemerkt und scheine durch den Angreifer völlig überrascht worden zu sein. Er habe den Angreifer auch gar nicht sehen können, wie ihn dieser von hinten angesprungen habe (Urk. 9/8 S. 2 f.). 3.5.2. Am 20. Juni 2013 wurde Z3._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (Urk. 9/9). Er schilderte den von ihm beobachteten Vorfall wie folgt: "Wir fuhren auf der ...gasse Richtung Triemli und hatten einen Patienten im Auto. Auf der rechten Seite sahen wir einen Mann, der am laufen war. Hinter ihm kam ein anderer Mann angerannt und sprang dem Mann, der am laufen war, von hinten auf. Sie gingen zu Boden. Der hintere Mann nahm den Kopf des vorderen Man- nes und schlug den Kopf des vorderen Mannes mehrfach auf den Boden. Wir fuh-
- 14 - ren dorthin, das Geschehen fand ca. zehn Meter von unserem Auto entfernt statt. Wir schauten uns den Patienten an. Dieser war bewusstlos und nicht ansprechbar. Ich forderte einen zweiten Rettungswagen und den Notarzt an. Die angreifende Person lief dorthin zurück, wo sie hergekommen war. Ich weiss aber nicht, ob sie in ein Auto einstieg oder nicht. Ich hörte dies nur vom Taxifahrer, der auch dort war. Dieser muss unmittelbar hinter dem Auto von Herrn A._____ gewesen sein. Das ist einfach das, was damals rundherum zu hören war. Herr B._____ war ca. fünf Minuten bewusstlos, bis er danach langsam zu sich kam. Er war deutlich verwirrt und wusste nicht klar, wo er war und was pas- siert war. Er konnte auch nicht sagen, wie er heisst. Nach ca. acht Minuten kamen meine Kollegen, die den Patienten übernahmen." (Urk. 9/9 S. 3). Auf die Frage, ob er den Beschuldigten heute wiedererkenne, sagte der Zeuge Z3._____, dass er das nicht sagen könne. Er habe nur seine Umrisse gesehen, es sei damals relativ dunkel gewesen. Es sei möglich, dass er es sei. Es sei aber ziemlich weit hergeholt, um diese Aussage zu untermauern (Urk. 9/9 S. 3). Auf die Frage, wonach er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, der Beschuldig- te habe den Geschädigten "filmreif" von hinten angesprungen, erklärte der Zeuge Z3._____, dass der Geschädigte normal spaziert und nicht gerannt sei. Der Be- schuldigte sei von hinten gegen dessen Rücken gesprungen und habe diesen mit den Armen von hinten auf Halshöhe umfasst und sei mit ihm zu Boden gegangen (Urk. 9/9 S. 4). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Kopf des Geschädig- ten auf den Boden aufgeschlagen habe. Dies sei zwei bis drei Mal gewesen. Das sei das gewesen, was ihn so schockiert habe, dass er diesem den Kopf auf den Beton geschlagen habe. Der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädigten direkt auf den Asphalt geschlagen (Urk 9/9 S. 4). Er denke, dass die Nase und die Stirn auf dem Asphalt aufgeschlagen seien, so wie die Verletzungen nachher ausgesehen hätten. Gemäss seiner Wahrnehmung habe der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten mit Wucht auf den Asphalt aufgeschlagen. Herr B._____ sei mit dem Bauch auf dem Boden gelegen und Herr A._____ sei kauernd/kniend fast rittlings über ihm gewesen. Der Beschuldigte habe den Kopf des Geschädig- ten rechts und links ungefähr bei den Ohren gehalten. Er sei auch sicher, dass bei
- 15 - den zwei bis drei Bewegungen des Beschuldigten der Kopf des Geschädigten den Boden auch wirklich berührt habe (Urk. 9/9 S. 5 und 6). 3.6. Aussagen des Zeugen Z4._____ 3.6.1. Der vom Zeugen Z3._____ erwähnte Taxifahrer, Z4._____, wurde noch in der Tatnacht, am 6. April 2013, um 01.51 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich be- fragt (Urk 9/11). Er schilderte seine Beobachtungen wie folgt: "Ich war bei der Ar- beit und hatte einen Gast dabei. Ich fuhr von der H._____strasse in die G._____strasse, wobei bei der Verzweigung G._____strasse/...gasse vor mir ein Auto mit SZ-Kontrollschild stand. Ein Fussgänger wollte auf dem Trottoir vor dem Auto vorbei laufen, konnte jedoch nicht, da das Fahrzeug vor mir langsam auf die Verzweigung zu rollte und somit dem Fussgänger den Vortritt nahm. Der Fuss- gänger wich darauf aus, lief hinter dem Auto vorbei und schlug mit der Hand auf die Heckscheibe und lief weiter. In der Folge stieg der Lenker des Personenwa- gens mit den SZ-Kontrollschilder aus und lief dem Mann auf der ...gasse in Rich- tung E._____strasse nach. Durch die Baustelle konnte ich die beiden Personen nicht mehr sehen. Ich stieg darauf aus meinem Auto, um zu sehen, was da los ist. Als ich um die Ecke sah, konnte ich den Fussgänger am Boden liegen sehen. Der Lenker des Personenwagens stieg wieder in sein Fahrzeug ein und fuhr relativ rassig über die ...gasse durch die F._____strasse davon. Das ging alles sehr schnell." (Urk. 9/11 S. 1 f.). Auf entsprechende Frage führte Z4._____ aus, dass er keinen Wortwechsel zwischen den beiden Personen habe feststellen können, der eine sei dem ande- ren hinterher gegangen. Der Lenker des Personenwagens sei nicht an ihm vorbeigelaufen, sondern er sei nur ausgestiegen, weil das Fahrzeug vor ihm führerlos gewesen sei. Er habe wissen wollen, was los sei. Dabei habe er sehen können, wie der Fussgänger am Boden gelegen habe. In dieser Zeit sei der Lenker des Personenwagens wieder eingestiegen und losgefahren. Er habe nicht sehen können wie der Lenker den Fussgänger geschlagen habe. Als er den Fussgänger am Boden habe liegen sehen, habe er zu ihm hin gewollt. Jedoch sei zur gleichen Zeit ein Krankenwagen gekommen, der gleich dort angehalten habe. Ebenfalls sei eine Polizeipatrouille vom … her gekommen. Auf die Frage, um was
- 16 - für ein Fahrzeug es sich gehandelt habe, sagte der Zeuge Z4._____, dass er sich auf die Nummer des Fahrzeuges konzentriert habe. Er sei so geschockt von der Situation gewesen, dass er es nicht mehr sagen könne (Urk. 9/11 S. 2 Fragen 8- 12). 3.6.2. Am 20. Juni 2013 wurde Z4._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/12). Er bestätigte seine Angaben bei der Polizei als richtig. Zu den gemachten Beobachtungen führte der Zeuge Z4._____ aus, dass er einen Gast von der H._____strasse her gefahren habe, der nach Kilchberg gewollt ha- be. Er sei durch die G._____strasse gefahren und habe rechts in die ...gasse ab- biegen wollen. Er sei hinter dem Auto des Beschuldigten gewesen. Gerade an der Kreuzung G._____strasse/...gasse habe der Beschuldigte dem Fussgänger den Vortritt nicht gewährt. Der Fussgänger sei hinter das Auto des Beschuldigten ge- gangen und habe mit der Hand auf das Auto des Beschuldigten geklopft. Der Au- tofahrer sei ausgestiegen und dem Fussgänger nachgerannt. Er habe nur noch gesehen, wie der Beschuldigte beide Arme in die Höhe gehalten habe. Mehr habe er nicht mehr gesehen. Es sei relativ kurz gegangen. Nach ca. einer halben bis einer Minute sei der Autofahrer wieder ins Auto gestiegen und sei über die ...gasse in die F._____strasse hineingefahren. Er habe sich unterdessen die Au- tonummer des Fahrzeugs des Beschuldigten merken können und habe sie sich auf das Zigarettenpäckchen geschrieben. Der Gast und er seien ausgestiegen und hätten dem Geschädigten helfen wollen. Zur gleichen Zeit sei gerade ein Ambulanzfahrzeug von der E._____strasse her gefahren, dies ohne Sirene und Blaulicht. Diese hätten das Ganze eingeleitet. Von jeder Seite sei dann die Polizei gekommen, ohne dass sie angerufen hätten. Gerade nachdem der Beschuldigte abgefahren sei, hätten sie schauen wollen, was los sei und dem Geschädigten helfen wollen. Er habe die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten nicht beobachten können (Urk. 9/12 S. 2 f.). Als der Beschuldigte ausgestiegen sei, habe er schon das Gefühl gehabt, dass es eine Schlägerei gebe. Erst als der Beschuldigte abgefahren sei, habe er das Kontrollschild auf das Zigarettenpäckchen aufgeschrieben (Urk. 9/12 S. 5 f.).
- 17 - Auf entsprechende Frage reichte der Zeuge Z4._____ den Deckel des Zigarettenpäckchens mit der notierten Nummer ein (Urk. 9/12 S. 6). Auf die Frage, weshalb er bei der Polizei angegeben habe, dass er von der Situation geschockt gewesen sei, sagte der Zeuge, dass dies wegen des Geschädigten gewesen sei. Man habe nicht gewusst, ob dieser tot sei oder noch lebe. Dieser sei einfach regungslos dort gewesen (Urk. 9/12 S. 6). 3.7. Aussagen des Zeugen Z5._____ 3.7.1. Der vom Taxifahrer und Zeugen Z4._____ erwähnte Fahrgast, Z5._____, wurde ebenfalls in der Tatnacht durch die Stadtpolizei Zürich einvernommen (Urk. 9/13). Auf die Frage, was er getrunken habe, sagte er, dass er nach der Arbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis ca. Mitternacht ca. fünf Stangen Bier getrunken habe. Er verstehe den einvernehmenden Beamten aber gut und bekomme auch alles mit. Zum Vorfall befragt, führte Z5._____ aus, er habe sich im Taxi vorne rechts be- funden. Als sie von der H._____strasse weggefahren seien, habe er gesehen, wie das Auto vor ihnen gestoppt habe und er habe weiter gesehen, wie der Fahrer ausgestiegen sei, einen Mann hinten am Kopf gepackt und auf den Boden ge- schlagen habe. Der Schlag sei heftig gewesen. Danach sei der Fahrer wieder ins Auto gestiegen und davongefahren. Sein Taxifahrer habe dann die Nummer des Autos aufgeschrieben. Der Täter habe einen gepflegten Bart, elegant geschnitten, getragen. Die Kleidung könne er nicht beschreiben. Der Täter sei ca. 30-38 Jahr alt und kräftig gebaut gewesen und habe ziemlich Muskeln gehabt. Er glaube, dieser sei kein Schweizer gewesen und könnte Südosteuropäer gewesen sein (Urk. 9/13 S. 1 f.). Zum Zustand des Opfers könne er nichts sagen. Der Mann sei auf dem Boden liegen geblieben. Auf die Frage, ob er wisse, warum der Täter auf den Mann los- gegangen sei, sagte Z5._____, dass er das leider nicht gesehen habe. Der Taxi- fahrer habe ihm aber erzählt, dass einer auf das Auto geschlagen habe und der Fahrzeugbesitzer ausgerastet sei. Im Auto des Täters habe er noch andere Per-
- 18 - sonen gesehen, doch könne er nicht sagen, wie viele es gewesen seien (Urk. 9/13 S. 2). 3.7.2. Am 13. August 2013 wurde Z5._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge befragt (Urk. 9/14). Seine bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussa- gen bestätigte er als wahrheitsgemäss (Urk. 9/14 S. 3). Auf entsprechende Frage gab der Zeuge Z5._____ an, dass der Beschuldigte schnell hinter dem Geschä- digten hergelaufen sei. Er glaube nicht, dass der Geschädigte bemerkt habe, dass der Beschuldigte sich ihm genähert habe. Er bezweifle auch, dass der Ge- schädigte den Angriff des Beschuldigten habe kommen sehen. Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten auf den Bo- den geschlagen habe, sage der Zeuge Z5._____, dass der Geschädigte zu Bo- den gefallen sei. Die Person, die am Gehen gewesen sei, d.h. den Geschädigten, habe er von hinten gesehen. Das Gesicht des Geschädigten habe er nicht sehen können. Auf den Vorhalt, wonach es Aussagen gebe, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Kopf zweimal auf den Asphalt geschlagen habe, sagte der Zeuge Z5._____, dass er es nicht sicher sagen könne. Es sei sehr schnell gegan- gen (Urk. 9/14 S. 5). Er habe einfach diesen direkten Faustschlag gesehen und der Geschädigte sei zu Boden gefallen. Es sei ein starker Schlag gewesen. Auf die Frage, ob der Geschädigte gegenüber dem Beschuldigten tätlich geworden sei, sagte der Zeuge Z5._____: "Nein. Keine Chance, er war weg. Er schlief." Der Geschädigte habe auf dem Bauch gelegen. Auf entsprechende Frage, wonach er
– der Zeuge – in der fraglichen Nacht fünf Biere getrunken habe, sagte der Zeu- ge, dass dies mehrere Monate her sei und es vielleicht fünf Biere gewesen seien. Er sei aber von der Wahrnehmung her voll da gewesen (Urk. 9/14 S. 6 f.). Er sei vom Vorfall sehr geschockt gewesen. Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Fahrer ausgestiegen sei und den anderen Mann hinten am Kopf gepackt und auf den Boden geschlagen habe, sagte der Zeuge, dass es ihm leid tue. Er habe gedacht, es sei ein direkter Faustschlag an den Kopf gewe- sen. Er habe damals vielleicht eine frischere Erinnerung gehabt (Urk. 9/14 S. 7).
- 19 - 3.8. Aussagen des Zeugen Z6._____ 3.8.1. In der Tatnacht, am 6. April 2013, um 01.56 Uhr, wurde Z6._____ von der Stadtpolizei Zürich befragt (Urk. 9/15). Er schilderte den Vorfall wie folgt: "Ich ging durch die ...gasse beim … vorbei Richtung …platz. Da kam ein Mann und stiess einen anderen Mann von hinten auf den Boden. Als der Mann auf dem Boden lag, packte der andere Mann den am Boden liegenden Mann an den Haaren am Hin- terkopf und schlug so den Kopf zwei Mal auf den Asphalt ein. Das machte er mit voller Wucht." (Urk. 9/15 S. 1 Antwort zu Frage 4). Der Mann sei vom Fahrzeug gekommen, das an der Verzweigung G._____strasse/...gasse gestanden habe. Der Mann sei auf der Fahrerseite ausgestiegen. Dieser habe zwei Mal "icho da puta", das heisse Hurensohn auf spanisch, gesagt. Nachdem er sein Opfer verletzt habe, sei er zu seinem Auto zurückgegangen und sei davon gefahren (Urk. 9/15 S. 1 f. Antworten auf Fragen 5, 7 und 8). Das Opfer habe gar nichts sagen können. Der habe nicht einmal schreiben können. Er glaube, dieser sei bewusstlos gewesen (Urk. 9/15 S. 2 Antwort auf Frage 12). Z6._____ sagte am Ende seiner Befragung, dass ihm die Worte fehlen würden über diese Gewaltbereitschaft (Urk. 9/15 S. 2 Antwort auf Frage 16). 3.8.2. Am 27. September 2013 wurde Z6._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich als Zeuge einvernommen, nachdem er polizeilich zugeführt werden musste (Urk. 9/16). Er bestätigte, anlässlich seiner polizeilichen Befragung wahrheits- gemäss ausgesagt zu haben und führte aus, dass er gesehen habe, wie ein Mann mit dem Auto bei der Kreuzung G._____strasse/...gasse herangefahren sei. Den Täter könne er heute wirklich nicht beschreiben. Er habe einfach die Tat beobachtet. Er glaube, der Passant habe "hicho de puta" gerufen, also Hurensohn. Der Lenker sei dann ausgestiegen. Auf jeden Fall habe der Lenker den Passanten von hinten geschubst und der Passant sei zu Boden gefallen. Der Lenker habe den Passanten am Hinterkopf gepackt und habe ihm den Kopf
- 20 - einmal mit dem Gesicht auf den Asphalt geschlagen. Das sei's dann gewesen (Urk. 9/16 S. 2 f.). Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass der Lenker "hicho de puta" gerufen habe, sagte der Zeuge Z6._____, dass er sich da nicht mehr sicher sei, wer das gerufen habe. Er glaube, es sei der Passant gewesen. Es sei ein bisschen ein Widerspruch und er sei sich wirklich nicht zu 100% sicher. Er erkenne den Beschuldigten und den Privatkläger heute wieder (Urk. 9/16 S. 3). Der Zeuge Z6._____ führte weiter aus, dass der Beschuldigte von hinten gekom- men sei und den Geschädigten geschubst habe, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Weiter wollte der Zeuge nicht mehr aussagen und führte nur widerwillig aus, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten direkt auf den Asphalt ge- schlagen habe (Urk. 9/16 S. 4). Der Beschuldigte habe den Kopf mit mittelmässi- ger Wucht auf den Asphalt geschlagen. Der Geschädigte sei auf dem Bauch ge- legen, der Beschuldigte sei hinter ihm gewesen und habe diesen am Kopf ge- packt. Dies sei – so glaube er – mit einer Hand geschehen. Der Geschädigte ha- be zuletzt auf dem Bauch gelegen und sei bewusstlos gewesen. Der Beschuldigte sei danach in sein Auto gestiegen und weitergefahren (Urk. 9/16 S. 5). In der Nacht vor diesem Vorfall habe er Kokain konsumiert, sei aber von der Wahrneh- mung her klar gewesen (Urk. 9/16 S. 6). Am Ende der Einvernahme sagte der Zeuge Z6._____, dass er am liebsten die Zeugenaussage zurücknehmen würde, er aber dies ja nicht könne. Seine Angaben seien immer korrekt gewesen. Er sei ein paar Mal im Gefängnis gewesen und dort heisse es, dass man keine Leute verrate (Urk. 9/16 S. 7). 3.9. Aussagen der Zeugin Z7._____ Die Zeugin Z7._____ war in der Tatnacht die Beifahrerin des Beschuldigten. 3.9.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 26. April 2013 (Urk. 9/3), gab Z7._____ als Auskunftsperson zu Protokoll, dass sie sich gut an das Vorgefallene erinnern könne. Sie habe sich beim Beschuldigten im Auto
- 21 - befunden und sie hätten sehr laut Musik gehört. Plötzlich habe sie einen lauten Knall gehört. Sie hätten nach der Ursache des Knalles geschaut. Es habe sich angehört, wie wenn jemand mit einem Gegenstand oder der Faust auf das Heck des Wagens geschlagen hätte. Unmittelbar nach dem Knall habe sie sich umge- dreht und einen Mann hinten ums Auto herum gehen gesehen. Er habe sich dann auf der linken Seite des Wagens an ihnen vorbei bewegt. Beim Vorbeigehen habe der Mann sie böse angeschaut. Er sei nicht stehen geblieben. Er sei dann auf dem Trottoir entlang der ...gasse in Richtung E._____strasse gegangen. In der Folge habe der Beschuldigte die Lautstärke des Radios zurückgedreht – so glau- be sie – und sei ausgestiegen. Beim Aussteigen habe der Beschuldigte ein böses Schimpfwort auf Spanisch gesagt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mann etwa fünf bis sieben Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie habe den Beschuldigten am Arm zurückhalten wollen. Es sei aber nicht gegangen. Er habe sich losgerissen und sei dem Mann nachgerannt. Kurz bevor der Beschuldigte den Mann erreicht habe, habe dieser sich zum Beschuldigten umgedreht und ihm die Faust ins Ge- sicht geschlagen. Sie könne nicht sagen, ob dieser mit der linken oder rechten Faust geschlagen habe. Auf das hin habe der Beschuldigte zurückgeschlagen. Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte einmal geschlagen habe. Dann sei der Mann zu Boden gegangen. In diesem Moment sei die Ambulanz dazu gekommen und habe neben dem Beschuldigten und dem Mann angehalten. Sie habe für ei- nen kurzen Moment ihr Augenmerk auf die Ambulanz gerichtet, weshalb sie nicht gesehen habe, was zwischen dem Beschuldigten und dem Mann weiter passiert sei. Auf jeden Fall habe der Mann am Boden gelegen. Sie denke, dass er mit dem Gesicht zu Boden gefallen sei, sie wisse es nicht. Sie habe es nicht gesehen. Der Beschuldigte habe den Mann liegen gelassen und sei zum Auto zurückgerannt. Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte in diesem Moment gedacht habe, dass er jetzt einen "Scheiss" gemacht habe. Er sei ins Auto gestiegen und losgefahren. Er habe nichts gesagt. Einige Meter nach dem Vorfall habe sie ihn gebeten, sie aussteigen zu lassen. Er habe angehalten und sie sei ausgestiegen (Urk. 9/3 S. 3 f.). Weiter sagte sie, dass dies nicht stimme. Sie sei nicht ausgestiegen. Sie habe die ganze Nacht beim Beschuldigten verbracht. Auf entsprechende Frage führte
- 22 - Z7._____ aus, dass sie den Beschuldigten auf den Vorfall angesprochen und ge- fragt habe, wieso er so etwas gemacht habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er zuerst mit dem Typ nur habe sprechen wollen. Die Situation sei aber dann ausser Kontrolle geraten. Er habe noch gesagt, dass er den Typ habe fragen wollen, wieso dieser so reagiert habe. Darauf angesprochen, ob sie gesehen habe, ob der Beschuldigte den Mann, als dieser am Boden gelegen habe, gepackt habe und so dessen Kopf mehrmals gegen den Boden geschlagen habe, sagte sie, dass sie das nicht gesehen habe. Dies würde der Beschuldigte nicht tun. Sie sei überzeugt, dass der Beschuldigte den Mann nur einmal geschlagen habe. Wenn so etwas geschehen sei, dann habe sie es nicht gesehen (Urk. 9/3 S. 4). 3.9.2. Am 13. Mai 2013 wurde Z7._____ bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (Urk. 9/4). Auf die Frage, wie sie zum Beschuldigten stehe, sagte die Zeu- gin Z7._____, dass sie sehr nervös sei, bestätigte aber, mit dem Beschuldigten befreundet zu sein und eine Liebesbeziehung zu haben (Urk. 9/4 S. 2 f.). Sie be- stätigte, bei der Polizei wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben und schilderte den Vorfall nochmals. Nachdem der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei, sei er hinter diesem Herrn hergegangen. Dann schilderte die Zeugin Z7._____ das wei- tere Geschehen wie folgt: "Der Herr hat irgendwie gespürt, dass A._____ hinter ihm war. Der Herr drehte sich dann um und schlug A._____. A._____ reagierte darauf und kehrte wieder zum Auto zurück und wir fuhren los." (Urk. 9/4 S. 3 f.). Auf entsprechende Frage konnte die Zeugin nicht sagen, ob der Schlag des Pri- vatklägers mit der Faust oder der flachen Hand erfolgt ist. Ebenfalls konnte die Zeugin nicht sagen, mit welcher Hand und wie oft Schläge erfolgt waren. Zuerst habe sie den Schlag des Privatklägers gesehen und dann den Schlag des Be- schuldigten (Urk. 9/4 S. 4). 3.10. Aussagen des Beschuldigten 3.10.1. In der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2013 (Urk. 8/1) sagte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er so in Rage geraten war, dass der Privatkläger ihm einfach auf das Auto geschlagen habe und er nicht
- 23 - gewusst habe, wieso. Er sei in Rage geraten und habe ihn einfach umschubsen wollen, habe ihn aber nicht schwer verletzen wollen. Er habe ihn einfach geschubst, aber nicht voll rein. Auf jeden Fall habe er das nicht so empfunden (Urk. 8/1 S. 4). Es könne sein, dass er ihn beschimpft habe. Aber er wisse es nicht mehr. Als er ihn auf dem Boden habe liegen sehen, habe er Panik bekommen und sei geflüchtet. Er sei über ihm gebückt gewesen, habe über ihm gelegen. Er habe gemerkt, dass dieser noch geatmet habe, dann sei er gegangen. Er habe den Privatkläger nicht mehr berührt, nachdem dieser auf dem Boden gelegen habe. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er glaube, der Privatkläger habe sich als Folge des Sturzes die festgestellten Verletzungen zugezogen. Er habe diesen geschubst (Urk. 8/1 S. 5). Warum er so ausgerastet sei, könne er sich nicht erkläre. Er könne nur sagen, dass er dem Privatkläger den Kopf nicht auf den Boden geschlagen habe und er das schwöre (Urk. 8/1 S. 8). 3.10.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. April 2013 erklärte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten sicher zu Boden gestossen. Er sei auf ihn draufgefallen. Die Verletzungen könnten daher rühren, dass er 100 kg wiege. Er sei in Rage gekommen. Er habe nur zwei bis drei Flaschen Bier getrunken. Er habe ihn nicht verletzen wollen. Er habe noch nie Probleme mit Aggressionen gehabt. Es tue ihm leid (Urk. 19/10 S. 3 f.). 3.10.3. Am 13. Mai 2013, 10.45 Uhr, wurde der Beschuldigte bei der Staats- anwaltschaft einvernommen (Urk. 8/2). Auf die Frage, ob der Privatkläger ihn geschlagen habe, sagte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Er habe den Privatkläger auf den Boden geworfen. Die Frage, ob er diesem den Kopf auf das Trottoir geschlagen habe, verneinte der Beschuldigte (Urk. 8/2 S. 2). Er habe den Privatkläger umgeschubst und dieser sei auf den Boden gefallen. Das stimme. Er habe ihn beim Umschubsen am Rücken berührt, von hinten. Mit den Aussagen von Z1._____ konfrontiert, wonach er den Geschä- digten an den Schultern festgehalten und gegen oben oder unten geschleudert habe, sagte der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern. Es könne schon sein, dass er diesen hochgehoben habe. Er habe diesen aber nicht gegen den Boden geschleudert. Er habe diesen nicht schwer verletzen wollen (Urk. 8/2 S. 3).
- 24 - 3.10.4. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2013, 12.20 Uhr, wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Zeugen Z2._____ kon- frontiert. Der Beschuldigte erklärte, es sei unmöglich, dass er über die Motorhau- be seines Autos ausgestiegen sei. Er sei auf der Fahrerseite ausgestiegen. Er sei weiter nicht mit den Knien voraus in den Privatkläger gesprungen. Er habe ihn von hinten an den Schultern gepackt. Er sei entgegen der Zeugenaussage nicht mit vollem Tempo auf ihn zugerannt. Wenn der Zeuge schon behaupte, er (der Beschuldigte) sei über die Motorhaube gesprungen, könne er auch gleich sagen, er sei mit 100 km/h durch die H._____strasse gerannt. Er habe den Privatkläger von hinten gepackt und sei mit ihm zu Boden gegangen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob dies mit voller Wucht gewesen sei (Urk. 8/3 S. 1 f.). 3.10.5. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2013 (Urk. 8/4) wurde der Beschuldigte mit den Aussagen des Zeugen Z3._____ kon- frontiert. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass er bei seiner Aussage bleibe. Er habe den Privatkläger geschubst, aber nicht am Boden geschlagen. Er bestreite das. Das stimme nicht. Das mit dem Kopf stimme nicht. Er habe diesem den Kopf nicht auf den Asphalt geschlagen (Urk. 8/4 S. 1 f.). 3.10.6. Am 13. August 2013 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer weiteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft mit den Aussagen des Zeugen Z5._____ konfrontiert (Urk. 8/5). Er bestätigte dessen Aussagen als richtig mit der Ein- schränkung, dass er dem Privatkläger keinen Faustschlag gegeben, sondern ge- schubst habe (Urk. 8/5 S. 1). Er verstehe nicht, wie sich zwei Gutachten so wider- sprechen könnten. In einem Gutachten stehe, dass die Verletzungen durch den Sturz entstanden sein könnten, im anderen stehe, dass dies unmöglich sei (Urk. 8/5 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte, dem Privatkläger die festgestellten Ver- letzungen zugefügt zu haben, indem er diesen geschubst habe. Er anerkenne aber nicht, dass er diesem diese Verletzungen zugeführt habe, indem er diesem den Kopf auf den Boden geschlagen habe (Urk. 8/5 S. 4). 3.10.7. In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich vom
27. September 2013 sagte der Beschuldigte, dass er in keinem Moment, als er auf den Privatkläger losgegangen sei, damit gerechnet habe, dass er ihm solche
- 25 - Verletzungen zufügen könnte. Er wolle sich auch beim Privatkläger entschuldigen. Er habe überreagiert. Er hätte nie gedacht, dass dieser solche Verletzungen davon tragen würde (Urk. 8/6 S. 2). Auf den Vorhalt, wonach er beim Zwangs- massnahmengericht ausgeführt habe, sich nicht mehr erinnern zu können, den Kopf des Privatklägers zweimal mit dem Gesicht voran auf den Asphalt geschla- gen zu haben, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne, er wisse es nicht mehr. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er den Kopf des Privatklägers zweimal auf den Asphalt geschlagen habe, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, sagte der Beschuldigte: "Ich weiss es nicht, es kann sein ja. Ich bin sicher, dass, wenn ich einen Menschen auf dem Boden sehe, ich diesem nicht noch mehr leid zufüge." (Urk. 8/6 S. 3). 3.10.8. In der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass es zutreffe, dass er hinter dem Privatkläger hergerannt, ihm dann von hinten in den Rücken gesprungen sei und ihn umgestossen habe. Er bestritt dagegen, den Kopf des Privatklägers mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben. Er könne sich nicht daran erinnern, dies gemacht zu haben. Er sei mit dem Privatkläger auf den Boden gefallen, vielleicht habe dies für die Zeugen so ausgesehen, als würde er den Kopf des Privatklägers auf den Boden schlagen. Er anerkenne, dass er die Verletzungen des Privatklä- gers verursacht habe. Er fühle sich bezüglich der Verletzungen schuldig. Er habe dies aber im Affekt gemacht und nicht mit den Schäden gerechnet, die der Privat- kläger nun davontrage. Es sei in zehn Sekunden im Affekt passiert. In dieser Zeit wolle man ja niemanden töten. Auslöser sei gewesen, dass der Privatkläger ihm aufs Auto geschlagen habe. Er habe überreagiert. Dies sei sein erstes Gewalt- delikt gewesen, er trete sonst nie gewalttätig auf (Urk. 34 S. 4-6). 3.10.9. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf Frage hin, er sei gefahren, habe einen Schlag gehört, sei ausgestiegen, dem Privatklä- ger nachgerannt, habe ihn auf den Boden geschubst, sei ebenfalls auf den Boden gefallen, sei aufgestanden, sei zum Auto gegangen und weggefahren. Es sei ihm gut gegangen, als es zu diesem Vorfall gekommen sei, er habe zwei kleine Heineken à 33cl getrunken gehabt. Er habe sich nicht angetrunken gefühlt. Er sei
- 26 - zu dieser Zeit zwischen 95 und 100 kg gewesen. Es stimme, dass er den Privat- kläger umgestossen habe. Er sei ihm nachgerannt, weil dieser ihm aufs Auto gehauen habe, er habe überreagiert. Er wisse nicht, warum der Privatkläger das gemacht habe. Es sei das Auto seiner Mutter gewesen und es habe in diesem Monat schon vier Schäden am Auto gegeben. Da habe er den Schlag gehört und überreagiert. Er habe gedacht, es gebe einen weiteren Schaden. Er habe nicht gesehen, dass er jemandem den Vortritt abgeklemmt hätte. Es treffe nicht zu, dass er nach einem Parkplatz gesucht habe. Der Privatkläger habe ihn nicht geschlagen. Er wisse nur noch, dass er den Privatkläger angeschubst habe und dann mit ihm zusammen zu Boden gegangen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Privatkläger davor gewarnt habe. Es könne sein, dass die Attacke für den Privatkläger überraschend gekommen sei. Er habe ihn mit Anlauf geschubst. Es sei richtig, dass der Privatkläger gestürzt sei, weil er ihn geschubst habe. Er akzeptiere die Aussagen der Zeugen Z2._____ und Z3._____, wonach er den Privatkläger mit Wucht von hinten angesprungen habe. Nachdem der Privatkläger infolge ihres Stosses auf das Trottoir gefallen sei, sei er aufgestan- den. Das sei alles gewesen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass er den Privatkläger bzw. dessen Kopf zweimal auf den Boden geschlagen habe, nach- dem dieser bewusstlos gewesen sei. Er sei ebenfalls umgefallen. Es stimme, dass jemand, der einen anderen schubse, kaum umfalle. Soweit er sich erinnern könne, habe er am Privatkläger, nachdem dieser am Boden gelegen habe, nichts mehr gemacht. Er habe ihn nicht mehr berührt. Er sei auf die Seite gefallen. Es sei schnell gegangen, er wisse nicht mehr, wie das gegangen sei. Auf den Vorhalt hin, dass es mehrere Zeugen gegeben habe, die ausgesagt hätten, dass er den Kopf des Privatklägers mindestens einmal auf den Boden geschlagen habe, nachdem der Privatkläger bereits am Boden gelegen habe, erklärte der Beschul- digte, dass es dann so sein müsse, er sich aber nicht mehr erinnern könne. Er sei so in Rage gewesen. Aber er erinnere sich nicht. Er könne sich nicht erinnern, dass er den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen habe. Er bestreite aber nicht, dass die Verletzungen von ihm seien. Er sage aber nicht, dass die Zeugen lügen. Er habe den Privatkläger angerannt und sei mit ihm zu Boden ge- gangen. Er sei damals 100 kg schwer gewesen. Die Verletzungen seien durch
- 27 - das Aufschlagen auf den Boden passiert. Er erkläre sich das so. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er den Kopf absichtlich auf den Boden geschlagen ha- be. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er dies unabsichtlich getan habe. In ei- nem Gutachten stehe, dass diese Verletzungen beim Sturz entstanden sein kön- nen. Er könne sich nicht daran erinnern, den Kopf des Privatklägers auf den Bo- den geschlagen zu haben. Er könne es nicht mit 100% Sicherheit sagen. Er kön- ne es aber auch nicht ausschliessen. Er meine, dass er es nicht gemacht habe. Es gebe aber zwei Zeugen, die dies gesehen haben wollen, weshalb er an sich selber zweifle. Er könne sich einfach nicht daran erinnern. Als er vom Privatkläger weggegangen sei, sei dieser am Boden gewesen, wohl bewusstlos. Es sei alles so schnell gegangen. Er habe nicht nachgesehen, ob der Privatkläger verletzt sei, als er gegangen sei. Er habe gesehen, dass er sich noch bewegt habe. Er wisse nicht, ob sich jemand bewege, der bewusstlos sei, er habe vorher noch nie einen Bewusstlosen gesehen. Es sei richtig, dass er nach diesem Vorfall mit seiner damaligen Freundin nach Urdorf gefahren sei. Dies sei sein damaliges Domizil gewesen. Er habe sich nicht um den Privatkläger gekümmert, weil er in Panik gewesen sei und Angst gehabt habe, weil er jemanden verletzt habe. Er könne nicht sagen, ob er den Privat- kläger umgestossen oder umgerammt habe. Er sei sonst kein aggressiver Mensch. Es sei eine Überreaktion gewesen. Er habe keine Erklärung, was er da- mit habe erreichen wollen. Auf die Frage, was passieren könne, wenn ein Brocken wie der Beschuldigte mit rund 100 kg Lebendgewicht mit Anlauf von hinten auf jemanden, der das in keiner Weise erwarte, sondern völlig überrascht werde, springe und diesen zu Boden werfe, erklärte der Beschuldigte, dies nicht zu wissen. Jetzt sehe man das Resul- tat. Das habe er aber damals nicht gewusst. Es stimme nicht, dass mit dieser Vorgehensweise Verletzungen praktisch programmiert seien. Er habe auch schon mit Kollegen gerauft, die wieder aufgestanden seien. Er wisse nicht, was passie- ren könne, wenn man den Kopf eines Menschen mit dem Gesicht voraus auf den harten Asphaltboden schlage. Er sei kein Mediziner. Er habe nicht gewollt, dass sich der Privatkläger schwer verletze. Dies sei ihm auch nicht egal gewesen. Er habe ihn aus Rage umgestossen. Er könne es sich nicht erklären. Er habe den
- 28 - Privatkläger danach liegengelassen, weil er Panik gehabt habe. Er habe diese Verletzungen nicht in Kauf genommen. Er habe niemanden in zwei Sekunden schwer verletzen wollen (Urk. 68 S. 8 ff.). 3.11. Aussagen des Privatklägers B._____ 3.11.1. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 7. April 2013 sagte der Privatkläger aus, dass er sich an gar nichts mehr erinnern könne. Die letzte Er- innerung habe er vom Restaurant …, wo er sich mit einer ihm unbekannten Brasi- lianerin unterhalten habe. Er wisse die Zeit nicht mehr, es sei einfach Freitag- abend und dunkel gewesen. Er habe dann zum Bahnhof gehen wollen, als er in der Ambulanz wieder zu sich gekommen sei. Ihm sei nicht aufgefallen, dass ihm etwas ins Getränk geschüttet worden wäre. Drogen habe er auch nicht konsu- miert. Er habe innert zwei bis drei Stunden ca. einen Liter Bier konsumiert. Er könne sich nicht daran erinnern, zusammengeschlagen worden zu sein. Er sei allein unterwegs gewesen. Den Täter würde er nicht mehr erkennen. Er habe zu- erst gedacht, er sei selber gestürzt, weil er unter Epilepsie leide (Urk. 9/1 S. 1 f.). 3.11.2. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich vom 27. September 2013 (Urk. 9/2) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er an den Fussgängerstrei- fen herangelaufen sei und den Eindruck gehabt habe, dass ihm jemand mit dem Auto den Vortritt nehmen wolle. Der Fahrer habe angehalten und er sei hinter dem Auto über den Fussgängerstreifen gelaufen. Er habe schnell am Hauptbahn- hof sein müssen. Er könne sich daran erinnern, dass er mit der Hand ein- oder zweimal auf die Heckscheibe des Autos geklopft habe. Nachdem er auf das Auto geklopft habe, sei er sofort weiter in Richtung Hauptbahnhof gelaufen. Er habe nicht mitbekommen, dass der Beschuldigte aus dem Auto gestiegen sei. Was da- nach passiert sei, wisse er nicht mehr. Er sei erst im Rettungswagen aufgewacht. Der Sanitäter habe ihm gesagt, er sei zusammengeschlagen worden (Urk. 9/2 S. 2 f.). Er habe keinerlei Erinnerung daran, wie es am 6. April 2013 zu seinen Verletzungen gekommen sei. Wenn er gesehen hätte, dass der Beschuldigte aussteigen würde, wäre er wahrscheinlich in Richtung Bahnhof davon gerannt. Er sei so einer. Er habe sich sicher nie umgedreht. Er könne sich auch nicht an das Gesicht des Beschuldigten erinnern (Urk. 9/2 S. 3).
- 29 -
4. Beweiswürdigung 4.1. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 50 S. 20-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhand- lung im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenaussagen zu verweisen (Urk. 35 S. 2-7). 4.2. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass un- klar sei, was sich objektiv an diesem Tag zwischen den Parteien genau abgespielt habe. Es liessen sowohl aus den in sich wie auch untereinander widersprüchli- chen Zeugenaussagen wie auch aus den Verletzungen des Privatklägers keine genauen Schlüsse zu. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wie auch deren Erklärungsversuche der Widersprüche der Zeugenaussagen würden nicht zu überzeugen vermögen. Eine tatnächste Einvernahme sei nicht a priori richtiger als eine, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolge, zumal die Polizei oft unsorgfältig protokolliere und oft auch weniger genau nachfrage. Auch ein Zeuge überlege sich später besser, was er wirklich beobachtet habe oder was nur Interpretationen seien. Es sei nochmals zu betonen, dass gerade der auch von der Vorinstanz als glaubhaft bezeichnete Zeuge Z6._____ klargestellt habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Geschädigten gerade nicht mit Wucht, sondern nur mittelmässig aufgeschlagen habe. Der Zeuge Z1._____ habe sogar klar ausgesagt, dass er gerade nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers überhaupt gegen den Boden geschlagen habe, dass vielmehr vieles nur Interpre- tationssache sei. Auch das, was der Zeuge Z3._____ erzählt habe, sei nicht über jeden Zweifel erhaben, da er seine Beobachtungen in der Nacht (00.30 Uhr) aus 10-15 Metern durch die Frontscheibe des Ambulanzfahrzeuges gemacht haben wolle, wobei er gleichzeitig gefahren sei und immer wieder wegen Fussgängern habe anhalten müssen, weshalb gerade bei ihm Zweifel bestünden, ob er das, was er erzählt habe und was tatsächlich die Anklage stütze, wirklich beobachtet habe oder ob er, der dann vor Ort den verletzten Privatkläger sich angesehen habe – allenfalls unbewusst – dramatisiert und von der schliesslich angetroffenen Situation Rückschlüsse auf den Tatablauf gemacht habe. Z3._____ sage ja auch,
- 30 - dass das Ganze ein dynamischer Prozess gewesen und äusserst schnell gegan- gen sei. Vom Anspringen bis zum Ablassen habe es höchstens 20 Sekunden ge- dauert und die Schläge hätten nur zwei bis drei Sekunden gedauert. Es stelle sich dabei die Frage, ob jemand, der so einen Vorfall durch die Scheibe beobachte und vielleicht noch auf etwas anderes achten müsse, wirklich so genau beobach- ten könne. Gerade weil das Ganze sehr schnell gegangen sei, erscheine die Be- streitung des Beschuldigten, dem Privatkläger den Kopf noch zweimal auf den Asphalt geschlagen zu haben, nicht einfach als Schutzbehauptung, sondern es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte dies gar nicht realisiert oder zumindest nicht wissentlich und willentlich mit Wucht getan habe (Urk. 69 S. 3-5). 4.3. Es ist im Zusammenhang mit den polizeilichen und tatnächsten Aussagen des Zeugen Z6._____ darauf hinzuweisen, dass dieser von sich aus auf die Auf- forderung des Polizeibeamten hin völlig frei und suggestionslos den Ablauf des fraglichen Vorfalls geschildert hat. Er sagte dabei aus, dass ein Mann gekommen sei und einen anderen Mann von hinten auf den Boden gestossen habe. Als der Mann am Boden gelegen habe, habe der andere Mann ihn an den Haaren am Hinterkopf gepackt und den Kopf so zweimal auf den Asphalt geschlagen. Das habe er mit voller Wucht gemacht (Urk. 9/15 S. 1). Der Zeuge Z6._____ bestätigte seine bei der Polizei gemachten Aussagen grundsätzlich, wobei er die den Beschuldigten belastenden Aussagen am liebsten nicht wiederholt hätte ("Bitte zwingen Sie mich nicht, noch mehr auszusagen. Es schiisst mi jetzt scho a." Urk. 9/16 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z6._____ den an der Einvernahme anwesenden Beschuldigten nicht weiter belasten wollte, fügte er denn auch am Schluss der Einvernahme an, er sei ein paar Mal im Gefängnis gewesen und dort heisse es, man verrate keine Leute (Urk. 9/16 S. 7). Offenbar hatte der Zeuge Z6._____ Mühe, den Beschuldigten zu belasten. Es kann des- halb davon ausgegangen werden, dass er den Beschuldigten sicher nicht über- mässig belastet, wohl eher im Gegenteil. Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass der Zeuge Z6._____ den bei der Polizei noch als mit "voller Wucht" umschriebenen Schlag des Kopfes des Privatklägers gegen den Asphalt bei der Staatsanwaltschaft abschwächend nur noch als "Mittelmass" bezeichnete
- 31 - (Urk. 9/16 S. 5). Im Übrigen lässt sich eine gewisse Milderung in den Aussagen auch mit dem Zeitablauf von einem halben Jahr zwischen der Tat und der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme erklären. Dass Z6._____ zur Zeugenbefragung polizeilich vorgeführt werden musste, dürfte seiner Aussagefreudigkeit auch nicht gerade förderlich gewesen sein. Es ist demnach in Bezug auf die Intensität des Schlages des Kopfes auf den Asphalt auf die Aussagen Z6._____s bei der Polizei abzustellen, zumal sich diese mit den Aussagen Z3._____s und Z5._____s (vgl. nachstehend Ziff. 4.4. u. 4.6.) decken. 4.4. Die Aussagen Z6._____s anlässlich der polizeilichen Einvernahme decken sich mit den Beobachtungen des Zeugen Z3._____ – wobei dieser von zwei bis drei Schlägen des Kopfes gegen den Asphalt sprach –, die dieser bei der Polizei ebenfalls suggestionslos und unabhängig von Aussagen anderer Personen de- poniert hat (Urk. 9/8 S. 2 f.). Es deutet entgegen der Vermutung der Verteidigung nichts darauf hin, dass der Zeuge Z3._____ den Vorfall falsch wahrgenommen hat. Im Gegenteil sind seine Aussagen präzise, detailliert und in sich stimmig. Auch wenn der Vorfall gemäss Zeugenaussage einem dynamischen und schnellen Ablauf entsprach, bedeutet dies nicht, dass der Zeuge Z3._____ diesen nicht genau beobachten und erfassen konnte. Dass der Zeuge sich in einem Stop-and-Go Verkehr befand, spielt wohl aufgrund der kurzen Dauer des ganzen Vorfalls keine Rolle. Ebenso wenig lässt sich aus den Aussagen des Zeugen Z3._____ etwas dahingehend ableiten, dass er das fragliche Ereignis aufgrund der Distanz von 10 - 15 m nicht genau hätte beobachten können. Insbesondere sind bezüglich des Kerngeschehens in den Aussagen des Zeugen Z3._____ kei- ne Lücken erkennbar und es deutet nichts darauf hin, dass der Zeuge vorhande- ne Lücken mit Interpretationen oder falschen Aussagen aufgefüllt hätte. Die An- nahme der Verteidigung, der Zeuge Z3._____ habe aus dem Verletzungsbild des Privatklägers Rückschlüsse auf den Tatablauf gezogen, ist denn auch nicht zu- treffend: Der Zeuge Z3._____ schloss aus den Verletzungen des Privatklägers le- diglich, dass dieser wohl auf die Nase und die Stirn gefallen sein müsse (Urk. 9/9 S. 5 oben), umschrieb dagegen das übrige Tatgeschehen mittels seiner direkten und nachvollziehbaren Beobachtungen. Der Zeuge Z3._____ vermag demnach zwischen seinen Wahrnehmungen und blossen Vermutungen klar zu unterschei-
- 32 - den. Schliesslich bestätigte der Zeuge Z3._____ seine bei der Polizei gemachten Aussagen. 4.5. Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht von einem Widerspruch auszugehen, wenn verschiedene Zeugen nicht alle den gesamten Vorfall beobachten konnten. Wenn beispielswiese der Zeuge Z1._____ weder gesehen hat, wie der Privatkläger zu Boden kam, noch ob der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers auf das Trottoir schlug, muss dies selbstredend nicht bedeuten, dass dies nicht passiert ist. Der Zeuge Z1._____ hat insbesondere nicht ausge- sagt, er habe den ganzen Vorfall genau beobachten können und der Beschuldigte habe den Kopf des Privatklägers nicht auf den Boden geschlagen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z1._____ eine Lücke in seiner Wahrneh- mung hat, da er insbesondere auch einräumt, nicht gesehen zu haben, wie der Privatkläger überhaupt zu Boden kam (Urk. 9/6 S. 3). Dies deckt sich auch mit seinen polizeilichen Aussagen, als er ausgesagt hat, er habe eine Lücke von ein paar Sekunden, als er – nachdem der Lenker des Autos ausgestiegen sei – sei- nen Roller angehalten habe und weiter gesehen habe, wie der Beschuldigte den "nun bäuchlings auf dem Boden" liegenden Privatkläger an den Schultern gepackt habe (Urk. 9/5 S. 1). Somit hat er auch gemäss seinen polizeilichen Depositionen nicht gesehen, wie der Beschuldigte zu Boden kam. Der Zeuge Z1._____ hat of- fenbar keine Mühe, einzuräumen, wenn er etwas nicht beobachten konnte und versucht dies auch nicht mit Interpretationen zu kaschieren. Weiter sagte der Zeuge Z1._____ – nachdem er telefonisch bei der Polizei noch deutlich ausge- sagt hatte, der Beschuldigte habe den Oberkörper bzw. Kopf des Privatklägers mehrmals gegen den Boden geschlagen (Urk. 9/5 S. 1) – auch bei der Staatsan- waltschaft noch aus, der Beschuldigte habe den Privatkläger an der Schulter ge- gen oben oder unten bewegt (Urk. 9/6 S. 3), was die Aussagen der Zeugen Z3._____, Z6._____ und Z5._____ (vgl. nachstehend Ziff. 4.6.) stützt. 4.6. Ebenso bestätigte der Zeuge Z5._____ bereits in der polizeilichen Einvernahme, dass ein Mann den Kopf eines anderen Mannes hinten gepackt und auf den Boden geschlagen habe (Urk. 9/13 S. 1). Die Aussagen, die der Zeuge Z5._____ bei der Staatsanwaltschaft deponierte, decken sich dagegen mit
- 33 - keiner anderen Zeugenaussage. Demnach soll der Beschuldigte den Privatkläger mit einem direkten Faustschlag zu Boden gebracht haben (Urk. 9/14 S. 3). Auf Hinweis des Vertreters des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme, dass der Zeuge bei der Polizei noch ausgesagt habe, der Beschuldigte habe den Privatkläger hinten am Kopf gepackt und dann auf den Boden geschlagen, entschuldigte sich der Zeuge und erklärte, er habe gedacht, es sei ein direkter Faustschlag an den Kopf gewesen. Er sei in den Ferien gewe- sen und vielleicht habe er den Vorfall anlässlich der polizeilichen Einvernahme noch besser in Erinnerung gehabt (Urk. 9/14 S. 7). Es ist gerichtsnotorisch, dass die Qualität der Erinnerungen mit dem Zeitablauf abnimmt (vgl. auch unten Ziff. 4.9.). Es ist demzufolge auf die Aussagen des Zeugen Z5._____s anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Vorfall abzustellen, welche zwar weniger präzis sind als die Zeugenaussagen Z6._____s und Z3._____s, dennoch aber im Kernbereich mit diesen übereinstimmen. 4.7. Weiter ist bemerkenswert, dass die Zeugen Z5._____, Z6._____ und Z3._____ explizit und ungefragt darauf hingewiesen haben, dass der Schlag des Kopfes auf den Asphalt heftig (Z5._____ in Urk. 9/13 S. 1, Z3._____ in Urk. 9/8 S.
3) bzw. mit voller Wucht (Z6._____ in Urk. 9/15 S. 1) ausgeführt worden sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers mit einer gewissen Intensität auf den Boden geschlagen hat. 4.8. Der Zeuge Z4._____ sagte aus, dass der Privatkläger auf das Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten geklopft habe, der Beschuldigte danach ausgestie- gen und dem Privatkläger nachgerannt sei. Das Letzte, was er gesehen habe, sei gewesen, wie der Beschuldigte seine Arme in die Höhe gehalten habe. Der Zeuge Z4._____ hat nachvollziehbar geschildert, wie er wegen einer Baustelle den Vorfall nicht weiter habe beobachten können. Weiter habe er den Privatkläger am Boden liegen sehen. Die Aussagen des Zeugen Z4._____ lassen sich in die übrigen Zeugenaussagen einfügen bzw. widersprechen ihnen nicht. 4.9. Soweit der Verteidiger geltend machte, die polizeilichen Aussagen seien oft unsorgfältig abgefasst, ist dies ein pauschaler Vorwurf, der sich in vorliegendem Fall durch nichts untermauern lässt. Vielmehr konnten die Zeugen Z5._____,
- 34 - Z6._____ und Z3._____ ihre Aussagen im Anschluss an die Befragung noch durchlesen und bei Bedarf korrigieren (Urk. 9/8 S. 4, Urk. 9/13 S. 2, Urk. 9/15 S. 2 f.). Ebenso wenig verfängt der Vorwurf, die Polizei habe nicht genau nachge- fragt: Die einvernehmenden Polizeibeamten haben in den Befragungen den für die Erstellung des Anklagesachverhalts relevanten Zeugen offene Fragen zum Vorfall gestellt: "Was genau haben Sie gesehen?" (Urk. 9/8 S. 2), "Schildern Sie mir den genauen Ablauf des Vorfalles …" (Urk. 9/15 S. 1), "Bitte erzählen Sie mir aus ihrer Sicht, was geschehen war." (Urk. 9/13 S. 1) und in der Folge die sich da- raus ergebenden Fragen gestellt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die polizei- lichen Befragungen der Zeugen Z6._____ und Z5._____ kurz nach dem Vorfall stattfanden, weshalb davon auszugehen ist, dass die dort deponierten Aussagen auf frischen Erinnerungen basierten. Es ist entgegen der Ansicht der Verteidigung eine Binsenwahrheit, dass frische Erinnerungen näher bei der Wahrheit sind als ältere Erinnerungen und Letztere aufgrund des Zeitablaufs weniger verlässlich sind als Erstere. 4.10. Es ist eindrücklich, dass mehrere Zeugen unabhängig voneinander und suggestionslos von sich aus ausgesagt haben, dass sie der Vorfall (sehr) schockiert habe (so die Zeugen Z4._____, Z5._____ und Z3._____ in Bezug auf das Schlagen des Kopfes gegen den Asphalt) bzw. ihnen die Worte ob so viel Gewaltbereitschaft fehlten (so der Zeuge Z6._____). 4.11. Sowohl der Zeuge Z3._____ wie auch Z5._____ gingen überdies davon aus, dass der Privatkläger vom Angriff des Beschuldigten überrascht wurde (Urk. 9/8 S. 2 f., Urk. 9/9 S. 4, Urk. 9/14 S. 5). Dies wurde auch implizit durch den Privatkläger bestätigt: "Ich bekam nicht mit, dass der Beschuldigte aus dem Auto ausstieg. Was danach passiert ist, weiss ich nicht mehr. Ich wachte erst im Rettungswagen auf. Der Sanitäter sagte mir, ich sei zusammengeschlagen worden." (Urk. 9/2 S. 2 f.). Selbst der Beschuldigte bestreitet dies nicht: Auf die Frage, was der Beschuldigte dazu sage, dass die Attacke für den Privatkläger offenbar überraschend gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dass das sein könne (Urk. 68 S. 10).
- 35 - 4.12. Die Kernaussagen der Zeugen Z6._____ und Z3._____, wonach der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers zwei- bis dreimal heftig auf den Asphalt geschlagen habe, bleiben demnach von den anderen Zeugenaussagen unange- tastet: Die einzelnen Zeugenaussagen decken sich in Bezug auf die Schläge des Kopfes auf den Boden teilweise und ergänzen sich teilweise mosaikartig, widersprechen sich aber nicht, wenn man unter Hinweis auf obige Erwägungen von der Zeugenaussage Z6._____ absieht, der bei der Staatsanwaltschaft nur noch von einer mittelmässigen Wucht spricht, mit welcher der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen haben soll. 4.13. Die Zeugin Z7._____, die Freundin des Beschuldigten, hat eine Version zu Protokoll gegeben, die von keinem anderen Zeugen geschildert wird und nicht einmal vom Beschuldigten so behauptet wird. Sie will den Beschul- digten auf keinen Fall belasten, was sich auch darin zeigt, dass sie bei den diesbezüglichen Fragen ausweicht oder vorgibt, sich nicht zu erinnern. 4.14. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht in allen Teilen gleichbleibend und stringent. Zwar bestritt er mehr oder weniger gleichbleibend, je den Kopf des Privatklägers auf den Asphalt geschlagen zu haben, doch zeigte er sich in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung wie auch in Berufungsverhandlung diesbezüglich doch unsicher, indem er ausführte, sich nicht daran erinnern zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte sehr genau an all das, was vorher und nachher passierte, erinnern kann, sich aber ausgerechnet an diese Phase des Geschehens nicht erinnert. Zwar ist das Phänomen des "Ausblendens" bekannt, indem einfach nicht sein kann, was nicht sein darf. Es ist aber offenkundig, dass das mehrfache Schlagen des Kopfes eines wehrlos auf dem Boden liegenden Kontrahenten eine sehr unschöne und belastende Sache ist, weshalb diese seitens des Beschuldigten eigentlich erinnert werden können müsste. Ob er sie nunmehr verdrängt oder bewusst verneint, kann letztlich offen bleiben. 4.15. Der Beschuldigte brachte vor, die Gutachten würden sich betreffend Ursache der Verletzungen des Privatklägers widersprechen: In einem Gutachten
- 36 - heisse es, der Privatkläger habe sich die Verletzungen nicht alle beim Sturz zugezogen, im anderen Gutachten stehe dagegen, dass dies möglich sei (Urk. 8/5 S. 2, Urk. 68 S. 13). Die Fragestellungen war jedoch in den beiden Gutachten eine andere: "Können Sie beurteilen, woher diese Verletzungen stammen?" (Urk. 10/5 S. 4) bzw. "Können die Verletzungen des Geschädigten aus Ihrer Sicht lediglich durch einen Sturz entstanden sein?" (Urk. 10/6 S. 2). Weiter ist gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 7. August 2013 ein mehrzeitiges Aufschlagen auf Asphalt geeignet, Hauteinblutungen und -abschürfungen wie auch einen Nasenbeinbruch – welche Verletzungen der Privatkläger erlitt – zu verursachen (Urk. 10/5 S. 4). Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 7. August 2013 (Urk. 10/6) ist folgendes festgehalten: "Das Vertei- lungsmuster der Haut- und Knochenverletzungen im Gesicht sowie die Abbrüche der Zähne des Oberkiefers sind Folge wiederholter stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Schädel. Eine Entstehung lediglich durch singulären Sturz ist ausge- schlossen" (Urk. 10/6 S. 2). Demzufolge decken sich die Gutachten unter Ver- wendung der Begriffe "mehrzeitig" und "durch singulären Sturz ausgeschlossen" betreffend die Ursache der Verletzungen insoweit, als dass diese nicht allein durch einen einzigen Sturz des Privatklägers auf den Asphalt entstanden sein können. Es besteht demnach in diesem Punkt entgegen der Ansicht des Beschuldigten kein Widerspruch zwischen den Gutachten. 4.16. Der Privatkläger kann sich nur noch daran erinnern, dass er nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens hinter dem Fahrzeug, dem er mit der Hand auf die Heckscheibe geschlagen hat, in Richtung Hauptbahnhof gegangen ist. Er ist erst im Rettungsfahrzeug wieder erwacht und hat vom Sanitäter vernommen, dass er zusammengeschlagen worden war. Auch diese Aussagen stimmen mit den übrigen Zeugenaussagen – soweit sie überhaupt etwas beitragen können – überein bzw. widersprechen ihnen nicht. 4.17. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, waren alle Zeugen mit Ausnahme von Z7._____ zufällig am Tatort anwesend und können keine eigenen Vorteile an einem bestimmten Aussagenverhalten haben. Sie waren zudem in keiner Art und Weise am fraglichen Vorfall beteiligt.
- 37 - 4.18. Gestützt auf die klaren Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z6._____, die durch die weiteren Aussagen von Zeugen in keiner Weise relativiert werden, ferner in Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens des IRM, welches unmiss- verständlich und nachvollziehbar aufzeigt, dass die letztlich festgestellten Ver- letzungen des Privatklägers nicht mit einem einzigen "Vorgang" erklärbar sind, sondern mehrere Gewalteinwirkungen stattgefunden haben müssen, ist rechts- genügend erstellt, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am Boden lag, mindestens zwei Mal mit Wucht – mit dem Gesicht voran – auf den Asphaltboden schlug. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Privatkläger einen Teil der ärztlich festgestellten Verletzungen beim primären (auch vom Beschuldigten initiierten) Sturz zugezogen hat, muss ein Teil der Verletzungen, so das erste Ergänzungsgutachten des IRM, bei einem anderen Vorfall entstanden sein, was sich damit in Übereinstimmung bringen lässt, dass der Beschuldigte den Kopf des Privatklägers, nach erfolgtem Sturz, auf den Asphaltboden geschlagen hat. Schliesslich ist gestützt auf die Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z5._____ wie auch auf die Aussagen des Privatklägers rechtsgenügend erstellt, dass der Privatkläger von der Attacke des Beschuldigten überrascht wurde, was im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht bestritten wurde. 4.19. Grundsätzlich müsste im Rahmen der Sachverhaltserstellung auch geprüft werden, ob dem Beschuldigten hinsichtlich der behaupteten versuchten schweren Körperverletzung (zumindest) ein Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Die gleichen Fragen stellen sich auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung, weshalb die Frage des Vorsatzes, Eventualvorsatzes, Fahrlässigkeit bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln ist.
- 38 - III. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich
– nebst weiterem – schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht (Abs. 2). 1.2. Der Privatkläger hat ein leichtes Schädelhirntrauma mit einer traumati- schen Blutung unter der Spinnenwebshaut an der Gürtelwindung rechts und in der Furche zwischen linkem Scheitel- und Schläfenlappen erlitten. Ferner zog er sich ein mehrfach gebrochenes Nasenbein mit einer ca. 1 cm langen Riss- quetschwunde auf dem Nasenrücken und eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde an der Nasenspitze zu. Dann brachen sieben Zähne im Oberkiefer (unter anderem die beiden Schneidezähne) ab. Bezüglich der weiteren Verletzungen kann auf die Arztberichte (Urk. 10/1-30) und die Auflistung der Verletzungen in den obigen Erwägungen (Ziff. II. 1.2.) verwiesen werden. Es ist unter Hinweis auf die ärztlichen Gutachten und die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Urk. 50 S. 24, Art. 82 Abs. 4 StPO) festzuhalten, dass jene Verletzungen, welche der Privatkläger erlitt, objektiv weder lebensgefährlich waren noch ein bleibender Nachteil ausreichend belegbar ist. 1.3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass – falls es überhaupt zu einem zweimaligen Aufschlagen des Kopfes auf den Asphalt gekommen sei – die Wucht keinesfalls so massiv gewesen sei, wie die Vorinstanz willkürlich annehme, weshalb die schweren Verletzungen nicht zufällig nicht eingetreten seien (Urk. 69 S. 6 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl das Aufschlagen auf den Boden infolge des massiven Stosses in den Rücken durch den Beschuldigten sowie insbesondere das nachherige mindestens zweimalige wuchtige Aufschlagen des Kopfes auf den harten Asphaltboden ohne weiteres geeignet waren, lebensgefährliche bzw. schwere Verletzungen im Sinne des Gesetzes herbeizuführen. So deutet auch die massive Nasen- und Zahn- verletzung darauf hin, dass die vom Beschuldigten ausgehende und von ihm zu
- 39 - verantwortende Gewalteinwirkung auf den Privatkläger – vorab auf dessen Kopf – recht heftig gewesen sein muss, was im Übrigen auch durch mehrere Zeugen- aussagen erstellt ist (vgl. Ziff. II 4.18.). Jede derartige Gewalteinwirkung auf den Kopf kann schwere Verletzungen hervorrufen. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände folglich nahe. 1.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt (Urk. 50 S. 24), dass mangels eingetre- tenem "Erfolg" (also eine lebensgefährliche oder schwere Verletzung) geprüft werden muss, ob ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben ist. Fehlt es wie hier an der Erfüllung des objektiven Elements der Lebensgefahr bzw. einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB, ist folglich der zum Tatbestand gehörende Erfolg nicht eingetreten, so ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Unbestrittenermassen – dies wird auch von der Verteidigung konzediert – handelte der Beschuldigte bezüglich einer einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz. Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Wissen und Willen, mithin mit direktem Vorsatz, allenfalls auch schwer verletzen wollte, lässt sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen. 2.2. Die Verteidigung hält aber dafür, dass höchstens Fahrlässigkeit ange- nommen werden könnte. Jedenfalls habe der Beschuldigte eine schwere Verletzung des Privatklägers innerlich völlig abgelehnt (Urk. 69 S. 6-9). 2.3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_222/2014 vom 15.7.2014 in der Erwägung 1.3 (es ging dort um Faustschläge und Fusstritte) folgendes ausgeführt: "1.3. 1.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
- 40 - 1.3.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässig- keit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Er- folgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich voraus- gesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätz- lich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto nä- her liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. 1.3.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tat- sache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen)." 2.4. Vorsätzlich handelt also bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Ein solcher Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirk-
- 41 - lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall sei- nes Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.4.; BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a; BGE 103 IV 65 E. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 109 IV 137 E. 2b mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, ja selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (Urteile des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. September 2008 E. 2.6. und 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004). Der Täter handelt im Übrigen schon dann mit Wissen, wenn ihm die we- sentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind (BGE 125 IV 242 E. 3e mit Hinweis). Auch die dem Täter bekannte Nähe des Verletzungsrisi- kos ist entscheidend (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. Septem- ber 2008 E. 2.4. am Ende). Je näher die Möglichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung liegt, desto eher lässt sich auf eine Inkaufnahme schliessen. Im Übrigen kann auf die Rechtsprechung verwiesen werden (z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_643/2011 vom 26.1.2012, E 2.3; 6B_411/2012 vom 8.4.2013, E 1.3). 2.5. Der Beschuldigte packte den bäuchlings auf dem Asphaltboden liegenden Privatkläger beidhändig am Kopf und schlug den Kopf mindestens zweimal – Ge- sicht voran – auf den harten Asphaltboden. Das Verletzungsbild zeigt, dass die Aktionen keinesfalls von geringfügiger Intensität waren. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger im Zeitpunkt, als der Beschuldigte seinen Kopf auf den Boden schlug, absolut wehrlos am Boden lag. Er war schon von der vor-ausgehenden Attacke, mit welcher der Beschuldigte ihn mit Gewalt zu Boden gestossen hatte, völlig überrascht bzw. überrumpelt worden. Nicht anders erging es dem Privatkläger bezüglich des mindestens zweimaligen Aufschlagens des
- 42 - Kopfes auf den Boden. Zwar musste sich der Privatkläger aufgrund der voraus- gegangenen Attacke bewusst geworden sein, dass der Beschuldigte intensiv in seine körperliche Integrität eingriff, doch konnte und musste der Privatkläger nicht damit rechnen, dass ihm der Beschuldigte den Kopf mindestens zweimal recht heftig gegen den harten Boden schlagen werde. Deshalb dürfte der Privatkläger davon gänzlich überrascht worden sein. Wer einer Person, die wehrlos bäuchlings
– Gesicht gegen den Boden gerichtet – mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den harten Boden schlägt, der ist sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden können. Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit – wie vorliegend – einer gewissen Wucht appliziert schwere Verletzungen hervorrufen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Sein diesbezüglich anlässlich der Berufungs- verhandlung geltend gemachtes Nichtwissen (Urk. 68 S. 17) kann nicht ernst genommen werden und muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Eine schwere Verletzung des Privatklägers lag aufgrund der gesamten vorerwähnten Umstände sodann auch nahe. Wer ein Verhalten an den Tag legt, wie es der Be- schuldigte aufzeigte, dem muss sich die Tatsache, dass er damit den Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhal- ten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs im Sinne des Eventual- vorsatzes gewertet werden kann. Ein direkt auf eine schwere Verletzung des Privatklägers gerichteter Wille des Beschuldigten kann diesem jedoch – wie vor- stehend bereits erwähnt – nicht nachgewiesen werden, ging es ihm doch primär darum, sich am Privatkläger, der zuvor mit der Hand auf die Heckscheibe seines Wagens geschlagen hatte, zu rächen. Es kann dabei nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe eine schwere Verletzung des Privatklägers bei seinem einem anderen Zweck (Rache) verfolgendem Handeln für unumgänglich gehalten, auch wenn aufgrund seines resoluten Vorgehens eine gewisse Nähe des Eventualvorsatzes zu einem dolus directus zweiten Grades nicht von der Hand zu weisen ist.
- 43 - 2.6. Wenn die Verteidigung unter Berufung auf BSK StGB I, 3. Auflage, Art. 12 N 58 u. 62 ausführt, der Beschuldigte habe eine schwere Körperverletzung inner- lich klar abgelehnt und nicht gewollt, weshalb ihm diesbezüglich kein Eventual- vorsatz anzulasten sei (Urk. 69 S. 8), dann verkennt sie, dass es dann nicht auf die innere Ablehnung ankommen kann, wenn der Täter – so wie der Beschuldigte im vorliegenden Fall – die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts derart hoch einschätzen musste, dass er vernünftigerweise auf dessen Ausbleiben nicht mehr vertrauen, sondern es sich bloss noch erhoffen konnte (vgl. dazu BGE 130 IV 58, 64). 2.7. Es ist gestützt auf obige Erwägungen davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die versuchte schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich begangen hat.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Beanstandungen 1.1. Der Verteidiger des Beschuldigten macht geltend, es sei vom Strafrahmen für einfache Körperverletzung auszugehen, welcher sich auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belaufe. Objektiv erscheine das Verschulden des Beschuldigten sicher nicht mehr leicht, habe er den Privatkläger doch erheblich, wenn auch objektiv nicht schwer, verletzt. Der Beschuldigte habe zwar klar über- reagiert. Der Beschuldigte sei jedoch auch provoziert worden und habe spontan reagiert, weshalb nicht von einer hohen kriminellen Energie auszugehen sei. Er habe reagiert wie jemand, der in einer Art Affekt vollkommen die Kontrolle über sich verloren habe. Er habe keine Zeit gehabt, sich Gedanken darüber zu machen, dass er eventuell einen Wehrlosen schlage, da sich das Ganze so
- 44 - schnell abgespielt habe. Das objektive Tatverschulden könne deshalb innerhalb des für die schwere Körperverletzung zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht bereits als erheblich und erst recht nicht als schwer bezeichnet werden. Eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren sei daher klar zu hoch. In subjektiver Hinsicht habe sich der Beschuldigte provoziert gefühlt; es habe klar ein plausibles Motiv gefehlt, den Privatkläger schwer zu verletzen, was ebenfalls gegen eine versuchte schwere Körperverletzung spreche. Selbst wenn man vom Eventualvorsatz ausginge, handle es sich um einen Grenzfall zwischen Eventual- vorsatz und Fahrlässigkeit, weshalb das eventualvorsätzliche Verhalten dem Be- schuldigten nicht nur geringfügig, sondern stark strafmindernd zugute zu halten sei. Ebenfalls sei der Versuch entgegen der Vorinstanz nicht nur geringfügig straf- reduzierend zu werten. Der Privatkläger sei nicht schwer verletzt worden und es habe zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestanden, was sich deutlich strafmin- dernd auswirken müsse. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe von klar unter drei Jahren auszugehen. Der Beschuldigte habe keine einschlägige Vorstrafe, sondern drei gänzlich anders gelagerte und zurückliegende Vorstrafen. Der Beschuldigte sei mit seinen Eltern im Wohnwagen aufgewachsen. Er habe zwar Schulen besucht. Wegen dieser Lebensweise sei es ihm aber nicht möglich gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, sondern er sei als Aussenseiter in einem Zigeuner-Milieu aufge- wachsen, erzogen und gross geworden, weshalb er denn eben auch mehr Prob- leme als ein Durchschnittsmensch gehabt habe. Mit 21 Jahren sei er zum ersten Mal Vater geworden, mit 25 Jahren habe er geheiratet, wobei diese Ehe geschei- tert sei. Der Beschuldigte sei seit 13 Jahren sesshaft, habe mit dem Hausieren bzw. Antiquitätenhandel vor einigen Jahren aufgehört und wohne bei seiner Cousine. Seit März lebe er nicht mehr vom Sozialamt, sondern sei wieder als Hausierer und Messerschleifer tätig, womit er genug verdiene, um sich über Wasser zu halten. Der Beschuldigte habe sich insgesamt wenig und in den letzten Jahren rein gar nichts zuschulden kommen lassen. Die Persönlichkeit des Beschuldigten sei also vom Zigeuner zum Bürgerlichen gereift, was doch ein grosser Sprung nach vorne sei und vom Gericht auch entsprechend positiv gewürdigt werden sollte. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien
- 45 - daher weiter strafmindernd zu veranschlagen. Auch sei ein Zigeuner strafempfindlicher als ein normaler Mensch, da jener ja sehr freiheitsliebend sei. Der Beschuldigte habe seine Fehler bereut. Dass er den Privatkläger habe am Boden liegen lassen und geflüchtet sei, habe nichts mit feh- lender Reue zu tun, sondern mit der Angst und der Panik, die ihn damals befallen haben. Er habe bereits in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt. Das Ganze tue ihm unendlich leid. Dieses effektive Geständnis sei auch gebührend – und nicht nur leicht – strafmindernd zu berücksichtigen. Er habe nie behauptet, der Privatkläger habe ihn geschlagen. Er habe heute sogar eingestanden, dass er den Privatkläger massiv angesprungen habe. Auch bezüglich des Schlagens des Kopfes auf den Asphalt zweifle der Beschuldigte immer mehr. Der Beschuldigte sei geständig und sei Ersttäter in Bezug auf ein Gewaltdelikt, was zeige, dass man es nicht mit einem rücksichtslosen Schläger zu tun habe, sondern mit einem im Grunde anständigen Menschen, der trotz eher schwierigen Verhältnissen bemüht gewesen sei und immer noch sei, ein anständiges Leben zu führen. Alles in allem würden der Charakter, das Vorleben aber auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten es rechtfertigen, eine milde Strafe auszufällen. Falls der Beschuldigte wider Erwarten wegen versuchter schwerer Körperver- letzung verurteilt werde, sei eine Freiheitsstrafe zwischen 18 Monaten (vollbe- dingt) bis drei Jahren (teilbedingt) zu erwägen. Dem Beschuldigten könne trotz der Vorstrafe eine gute Zukunftsprognose gestellt werden, da für einen ehemali- gen Zigeuner aktuell doch besonders günstige Umstände vorlägen. Das für einen Zigeuner erstaunlich gute und in den letzten Jahren sogar völlig einwandfreie Vor- leben, das Geständnis schon in der Untersuchung und das einwandfreie Nachtat- verhalten (Einhaltung der Ersatzmassnahmen, Akzept der erstinstanzlichen Genugtuung und Schadenersatzpflicht) sowie überhaupt alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Beschuldigten und die Aussichten seiner Bewährung zulassen würden, würden sogar für eine beste Zukunftsprognose sprechen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegen- de Strafverfahren nachhaltig beeindruckt sei und er sich durch die Ausfällung einer milden oder blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lasse (Urk. 69 S. 9-12).
- 46 - 1.2. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das Verschulden des Beschuldigten sei erheblich, d.h. als schwer zu qualifizieren. Im Lichte des anwendbaren ordentlichen gesetzlichen Strafrahmens – mindestens 180 Tagessätze Geldstrafe und maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe – sei daher unter rein objektiven tatbezoge- nen Strafzumessungsgründen von einer hypothetischen Strafe von 5 - 5 ½ Jahren auszugehen. Das Vorgehen des Beschuldigten zeuge von einer ausserordentli- chen Brutalität. Hinterrücks habe er das Opfer angegriffen, habe es zu Boden ge- schlagen und habe seiner Brutalität weiterhin seinen Lauf gelassen. Den Kopf auf den Boden schlagen, das sei ein derart unbeherrschtes und äusserst brutales Verhalten, dass ein Verschulden eben als schwer qualifiziert werden müsse. In subjektiver Hinsicht werde das schwere objektive Tatverschulden allein durch den Eventualvorsatz, d.h. das Fehlen eines direkten Vorsatzes relativiert. Ferner sei der Versuch obligatorisch strafmildernd, d.h. strafreduzierend zu veranschla- gen. Was den Eventualvorsatz betreffe, liege aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten dieser Eventualvorsatz offensichtlich näher am direkten Vorsatz als an der (bewussten) Fahrlässigkeit. Wenn man sich zudem die vom Opfer tatsäch- lich erlittenen Verletzungen vor Augen halte – welche nahe an der Lebensgefahr liegen würden – lasse sich unter dem Titel des Versuchs nur eine verhältnis- mässig geringe Strafreduktion rechtfertigen, nämlich – und mit der Vorinstanz – eine solche von 1 Jahr. Daher sei von einer Einsatzstrafe von 4 bis 4 ½ Jahren auszugehen. Täterbezogen habe die Vorinstanz die drei Vorstrafen zu wenig berücksichtigt. Zwar sei keine der Vorstrafen einschlägig. Entscheidend sei aber, dass die dritte Vorstrafe – eine 18-monatige unbedingte Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Wuchers – zu einer unbedingt vollziehbaren Strafe geführt habe und der Beschul- digte am 15. Oktober 2010 mit einer einjährigen Probezeit vorzeitig aus dem Vollzug der genannten Strafe entlassen worden sei. Zweieinhalb Jahre nach dieser vorzeitigen Entlassung und eineinhalb Jahre nach Ablauf der Probezeit sei der Beschuldigte erneut und zudem noch sehr massiv straffällig geworden. Das zeuge von einer unglaublichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, was zu einer deutlichen – und nicht zu einer leichten gemäss Vorinstanz – Straferhöhung führe. Die Probezeit der ersten Vorstrafe sei zweimal verlängert worden, zweimal sei er
- 47 - gewarnt worden, dass der Vollzug drohe. Dann sei der Beschuldigte wieder straf- fällig geworden und habe die Strafe zu zwei Dritteln verbüssen müssen. Das gehe doch nicht, wenn die Strafjustiz ernst genommen werden wolle, dass man immer sage, es dürfte nichts mehr passieren und dann delinquiere er wieder. Ebenfalls straferhöhend sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen, seine feige Flucht vom Tatort, nachdem er das Opfer äusserst brutal bewusstlos geschlagen habe. Strafmindernd sei eine gewisse Einsicht in das Fehlverhalten anzurechnen. Allerdings komme man um den Eindruck nicht herum, dass diese "Einsicht" auch etwas taktischer bzw. eigennütziger Natur sei. Insgesamt erschei- ne daher eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren dem Verschulden des Beschuldig- ten angemessen. Falls der Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung verurteilt werde, sei eine Strafe zwischen 2 ½ und 2 ¾ Jahren angemessen, das sei dann als Grenzfall zur versuchten schweren Körperverletzung zu sehen (Urk. 70 S. 4 f.).
2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt auf Geldstrafe nicht unter 180 Ta- gessätzen bis Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren festgelegt (Urk. 50 S. 27). Die versuchte Tatbegehung hat sich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, führt jedoch mit der Vorinstanz nicht zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten, sondern ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafreduzierend zu berücksichtigen, da vorliegend keine Gründe bestehen, den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 50 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Somit bleibt es beim Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
3. Strafzumessung im Allgemeinen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Entscheid im Wesentlichen korrekt dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 27 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 48 -
4. Tatkomponente 4.1. Objektives Tatverschulden Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ein grosses Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie gezeigt hat, das in keinem Verhältnis zur angeblichen Provokation des Privatklägers stand. Zum konkreten Vorgehen ist auszuführen, dass er mit seinem erheblichen Körpergewicht von ca. 100 kg davon ausgehen musste, dass der Privatkläger bei seinem Vorgehen zu Boden stürzen und sich bereits erheblich verletzen würde. Trotzdem liess er unmittelbar nach dem Sturz nicht vom Privatkläger ab, sondern schlug dessen Kopf mindestens zweimal mit dem Gesicht voran wuchtig auf den Asphaltboden. Der Privatkläger war aufgrund des plötzlichen und von hinten erfolgten Angriffs des Beschuldigten überrascht und hatte körperlich und zeitlich keine Chance, sich auf die wuchtige Masse des angreifenden Beschuldigten ein- zustellen und allenfalls auszuweichen, einem Sturz zu entgehen oder zumindest abzuschwächen. Auf dem Bauch liegend war der Privatkläger dann den weiteren Gewaltübergriffen des über ihn gebeugten Beschuldigten ausgeliefert. Der Beschuldigte schlug dem wehrlosen Privatkläger den Kopf mit Gesicht voran mindestens zweimal mit erheblicher Intensität auf den Asphaltboden. Darin mani- festiert sich eine niedere Gesinnung und Rücksichtslosigkeit. Das Einwirken des Beschuldigten auf den Privatkläger führte zu einem leichten Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung unter der Spinnenwebshaut an der Gürtelwindung rechts und in der Furche zwischen Scheitel- und Schläfenlappen, einer mehr- fragmentären dislozierten Nasenbeinfraktur, einer ca. 1 cm langen Rissquetsch- wunde auf dem Nasenrücken, einer ca. 2 cm langen Rissquetschwunde an der Nasenspitze, zu sieben Zahnfrakturen im Oberkiefer, diversen Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an der Gesichtshaut sowie zu den übrigen festgestellten Verletzungen (Urk. 10/5 S. 3). Das objektive Tatverschulden ist daher als erheblich zu veranschlagen.
- 49 - 4.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte führte zum Motiv aus, er habe sich vom Privatkläger provoziert gefühlt. Es ist dabei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger offenbar den Vortritt verweigerte, was von diesem wie auch unabhängig davon vom Zeugen Z4._____ ausgesagt wurde (Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/12 S. 3). Demnach setzte der Beschuldigte selber – auch wenn er dies möglicherweise tatsächlich nicht realisiert hat – den primären Grund dafür, dass der Privatkläger auf dessen Auto schlug, weshalb es eigentlich der Beschuldigte war, der ursprünglich (den Privatkläger) provozierte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geeignet war, dem Privatkläger schwerste Verletzungen zuzufügen, die ohne Weiteres in eine dauernde und gravierende Schädigung des Privatklägers hätten münden können. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschuldigten näher beim direkten Vorsatz zweiten Grades als bei bewusster Fahrlässigkeit liegt. Deshalb wirkt sich der Eventualvorsatz nur leicht relativierend aus. Es gibt keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Er war zum Einen nicht betrunken, da er gemäss eigenen Angaben zwei kleine Flaschen Bier getrunken hatte und offenbar ohne weiteres Auto fahren konnte. Zum Anderen deutet auch nichts auf andere Bewusstseins- störungen hin, hat der Beschuldigte doch auf Frage erklärt, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem Leute etwas beschrieben hätten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können (Urk. 68 S. 20). Es ist deshalb von der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. In Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag die subjektive Tatkomponente die objektiven nur leicht zu relativieren, weshalb es insgesamt bei einem erheblichen Tatverschulden bleibt. 4.3. Für das mutmasslich vollendete Delikt ist bei einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten eine Einsatzstrafe im Bereich von 5 Jahren Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
- 50 - 4.4. Der Privatkläger erlitt Verletzungen im Bereich einer einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Dass der Privatkläger nicht schwerere Verletzungen davon trug, ist jedoch einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschul- digte hat alles getan, dem am Boden liegenden Privatkläger schwerste Ver- letzungen zuzufügen. Er hat nicht das Geringste dazu beigetragen, dass es nur bei Verletzungen blieb, die sich im Nachhinein als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erwiesen. Daher ist dem Beschuldigten die versuchte Tatbegehung nicht deutlichstrafmindernd anzurechnen. Aufgrund der Tatkom- ponente erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 Jahren angemessen.
5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Werdegangs des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 50 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, dass er inzwischen nicht mehr vom Sozialamt lebe, sondern seit anfangs/Mitte März 2014 als selbständiger Hausierer arbeite (Urk. 68 S. 2). Wenn der Verteidiger ausführt, der Beschuldigte sei vom "Zigeuner" zum Bürger- lichen gereift, was ein Sprung nach vorne sei und positiv gewürdigt werden solle, grenzt das an eine Diskriminierung aller Fahrenden. Es ist nicht einzusehen, wieso dem Beschuldigten seine inzwischen erlangte Sesshaftigkeit positiv anzurechnen ist, ist doch der Lebensstil der Fahrenden gegenüber demjenigen der Bürgerlichen nicht schlechter zu bewerten. Die Kindheit und Jugend des Beschuldigten unterscheiden sich – abgesehen von den Ortswechseln – nicht erkennbar von solchen sesshafter Personen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
- 51 - 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen aus den Jahren 2005, 2007 und 2008 auf, von denen aber keine einschlägig ist (Urk. 52). Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich etwas straferhöhend aus. 5.3. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte sich teilweise geständig zeigte (Urk. 50 S. 33 Ziff. 3.5.3.). Es ist diesbezüglich jedoch zu betonen, dass der Beschuldigte den gravierendsten Teil des Vorfalls, nämlich das Schlagen des Kopfes mit Gesicht voran auf den Asphalt, als der Privatkläger bäuchlings auf dem Boden lag, bestreitet bzw. erklärt, sich nicht daran zu erinnern. Sein Teilgeständnis hat in keiner Weise dazu geführt, dass die Untersu- chung erleichtert wurde. Es mussten zahlreiche Zeugen befragt und ein Ergän- zungsgutachten in Auftrag gegeben werden. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten das Geständnis nur minim strafreduzierend anzurechnen. 5.4. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den verletzten und bewusstlosen Privatkläger am Boden liegen liess, in sein Auto stieg und davon fuhr, was ihm zumindest in strafrechtlicher Hinsicht wegen der Straflosigkeit der Selbstbegünstigung auch nicht vorgeworfen werden kann, was jedoch sicherlich nicht positiv zu werten ist. Er hat sich im Rahmen der Untersu- chung immerhin nach dem Ergehen des Privatklägers erkundigt und auch darge- tan, dass es ihm leid tue. Die gezeigte Reue wirkt sich leicht strafmindernd aus. 5.5. Bei der Annahme einer Strafempfindlichkeit ist grosse Zurückhaltung an- gezeigt. Strafempfindlichkeit ist als strafmindernder Faktor nur zu berücksichtigen, falls Abweichungen vom "Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit gebo- ten" sind (Hug, OFK-StGB, Auflage 19, Zürich 2013, StGB 47 N 15a m.w.H.). Gemäss den heutigen Ausführungen der Verteidigung ist die Strafempfindlichkeit für einen freiheitsliebenden "Zigeuner" grösser als beim normalen Bürger. Dem ist zu entgegnen, dass auch sesshafte Bürger sehr freiheitsliebend sind, sich frei zu bewegen pflegen und ihre Freiheit schätzen, weshalb eine Inhaftierung grundsätz- lich alle Menschen stark einschränkt, unabhängig davon, ob sie sesshaft sind oder nicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist demnach nicht gegeben.
- 52 - 5.6. Die straferhöhenden (nicht einschlägige Vorstrafen) überwiegen gegenüber den leicht strafmindernden (teilweises Geständnis, Reue) Faktoren leicht, wes- halb sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auf die Einsatzstrafe auswirkt.
6. Fazit Freiheitsstrafe Eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren erscheint dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Dem Beschuldigten sind 63 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe kommt die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. VI. Kostenfolge Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltli- chen Vertretung des Privatklägers, aber mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'600.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 26. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. (…)
- 53 -
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 10'000 zu- züglich 5 % Zins ab 6. April 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 350.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'643.70 Auslagen Untersuchung Fr. 10'236.55 amtliche Verteidigung Fr. 7'302.80 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die amtlichen Verteidigungskosten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung wird separat entschieden.
7. (Mitteilungen)
8. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.- amtliche Verteidigung Fr. 1'283.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers, aber mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den unentgeltlichen Vertreter RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers RA Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder