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SB140136

Menschenhandel etc.

Zürich OG · 2014-10-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift betreffend Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ zusammengefasst vorgewor- fen, er sei mit ihr am 6. Januar 2009 in die Schweiz eingereist und habe sie – bis zur Rückreise Ende Februar 2009 – unter seiner Kontrolle am Sihlquai als Prosti- tuierte arbeiten lassen. Dabei habe er ihr die Arbeitszeit und -kleidung vorge- schrieben und Tageseinnahmen von mindestens Fr. 1'000.– verlangt. Er habe sie allerdings erfolglos angewiesen, auch "ohne Gummi" zu arbeiten und ausserdem kontrolliert, dass sie die einzelnen Freier nicht zu lange bediene. Die Privatkläge- rin habe sich gefügt, weil sie befürchtet habe, vom Beschuldigten – wie früher schon geschehen – verprügelt und ernsthaft verletzt zu werden. Er habe ihr die Rückreise nach Ungarn verboten und dies durchgesetzt, indem er ihr den Reise- pass und sämtliche Einnahmen weggenommen habe (Urk. 41 S. 2–4). Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit der Privatklägerin C._____ an diesen Daten in Zürich gewesen zu sein. Sie habe sich bereits früher in Ungarn als Pros- tituierte betätigt und als sie nach einer Trennung im Jahre 2009 wieder zu ihm zu- rückgekehrt sei, habe sie ihm gesagt, dass sie nach Zürich kommen wolle und er

- 9 - mitkommen solle, er hier vielleicht eine Arbeit finden würde. Er anerkennt auch, dass ihm die Privatklägerin Geld übergeben habe (gemäss Unterlagen der Geld- transferinstitute) und er anlässlich der Polizeikontrolle am 14. Januar 2009 Fr. 2'770.– sowie Euro und Forint auf sich getragen habe. Er bestreitet jedoch die gegen ihn erhobenen tatbestandlichen Vorwürfe. Er habe die Privatklägerin weder überwacht, noch Druck auf sie ausgeübt. Das Geld habe sie ihm nur aus Sicher- heitsgründen übergeben, wobei er ihr das Geld in Ungarn zurückbezahlt habe. Die Belastungen der Privatklägerin rührten daher, dass sie sich als Opfer darstel- len müsse, um in das FIZ-Programm (Fachstelle für Frauenhandel und Frauen- migration) aufgenommen zu werden. Auf diese Art könne sie hier in der Schweiz bleiben (Urk. 20/18 S. 6 f.; Urk. 70 S. 5 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Nachteil des Privat- klägers B._____ wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ihn mittels wuche- rischer Kreditgewährung finanziell in Bedrängnis gebracht, verprügelt und mit dem Tode bedroht und dann verlangt, dass der Geschädigte inskünftig alles mache, was er von ihm verlange. Er habe ihn gezwungen, auf seinen eigenen Namen zwei weitere Bankkredite, einen Kreditkartenvertrag, einen Auto-Leasingvertrag sowie ein Mobiltelefonkauf abzuschliessen, wobei die Kreditsummen auf Anwei- sung des Beschuldigten in dessen Interesse zu verwenden gewesen seien. Er habe ihn sodann für seine Tante (E._____) arbeiten lassen. Er habe ihn auch mit seiner Tante nach Zürich nachreisen und hier als Transvestit in der Prostitution arbeiten lassen. Auch ihm habe der Beschuldigte die Arbeitszeit und -kleidung vorgeschrieben, ihn zu höheren Tageseinnahmen angetrieben und ausserdem kontrolliert, dass er die einzelnen Freier nicht zu lange bedient habe. Zudem habe er neben dem Prostitutionserlös ein tägliches "Platzgeld" von Fr. 50.– verlangt. Der Privatkläger B._____ habe sich aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen und wegen seiner völligen Abhängigkeit vom Beschuldigten gefügt und sich bis zu seiner Rückreise vom 25. Februar 2009 nach Ungarn prostituiert, wo er wieder als "Sklave" bei der Tante des Beschuldigten habe arbeiten müssen (Urk. 41 S. 4–6). Der Beschuldigte erklärte dazu, dass der Privatkläger B._____ sein Freund aus Kindertagen gewesen sei und er ihm von Zeit zu Zeit schon kleine Geldsum-

- 10 - men von 3'000 bis 4'000 Forint ausgeliehen habe. Nach Zürich sei der Privatklä- ger aus Eigeninitiative gekommen und habe sich prostituiert. Auch er habe diese Beschuldigungen nur erhoben, um von diesem FIZ-Programm zu profitieren (Urk. 20/18 S. 10; Urk. 70 S. 14). 1.3. Den Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil der Privatkläge- rin D._____ bestreitet der Beschuldigte. Er habe den Mittäter F._____ erst im Ge- fängnis kennengelernt und nicht in dessen Namen die Privatklägerin D._____ aufgefordert, ihm ein Platzgeld von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 20/18 S. 12; Urk. 70 S. 16). 1.4. Hinsichtlich der Verstösse gegen das Ausländergesetz macht der Be- schuldigte geltend, die Privatklägerin C._____ habe sich per 8. Januar 2009 eine Bewilligung besorgt, jedoch sogleich nach der Ankunft angefangen zu arbeiten. Vom Privatkläger B._____ wisse er nur aus dessen Dokument "Main Lebe", dass er sich offenbar auch eine Bewilligung beschafft habe (Prot. II S. 19). Die Privat- kläger hätten für sich selbständig gearbeitet (Urk. 20/3 S. 2; Urk. 20/18 S. 13).

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit we- nigen Ausnahmen – so wie in der Anklage umschrieben, verwirklicht habe (Urk. 89 S. 135).

3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den vom Beschuldigten bestrittenen Teil des Sachverhalts rechtsgenügend zu erstellen. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auch zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen sowie der Verwertbarkeit von deren Aussagen hat die Vorinstanz umfassende und zu- treffende Ausführungen gemacht (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 89 S. 17 f., S. 94 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt beruht nebst den Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger C._____ und B._____ insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen G._____, H._____, I._____, J._____ und D._____, welche im vo-

- 11 - rinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben wurden. Der vom Privatkläger B._____ eigenhändig verfasste Bericht über seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten ("MAIN LEBE", samt Übersetzung; Urk. 5 und 6) wurde eben- falls zu den Akten genommen. Beigezogen wurden auch Einvernahmen von F._____ aus dessen Verfahren. Als Sachbeweise liegen Telefonprotokolle, durch die Staatsanwaltschaft von Dritten edierte Unterlagen (betr. Geldüberweisungen, Handyauswertungen) sowie ein medizinisches Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin C._____ vor. Als weiteres Beweismittel wurde sodann eine Dokumentationssendung aus dem Fernsehen … mit Aufnahmen von der Pri- vatklägerin C._____, deren Mutter und vom Beschuldigten (Urk. 20/8 und 9) zu den Akten genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 89 S. 23 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

4. Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 4.1. Aus den Aussagen der Privatklägerin C._____ ergibt sich ein an Hörig- keit grenzendes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten (Urk. 89 S. 106). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Anhaltspunkte für Falschbe- lastungen vorhanden, die auf ihre Zusammenarbeit mit dem FIZ oder auf ihre Ei- fersucht auf seine Frau und Kinder zurückzuführen wären. Ebenso wenig existie- ren Anzeichen für eine Verschwörung der Privatkläger und Zeugen. Die Vorinstanz hat diese Einwände und weitere, die Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin C._____ beschlagende Einwände sorgfältig entkräftet (Urk. 89 S. 107). Eben- so ist der Vorinstanz in ihrer Beurteilung beizupflichten, wonach die Aussagen der Privatklägerin C._____ angesichts der Dichte der Details, der Wiedergabe ihrer Gefühle, der Stimmigkeit der Aussagen und der Kohärenz in der Schilderung der Abläufe glaubhaft sind. Insbesondere die vielschichtige Motivlage für die Prostitu- tion erschöpft sich nicht in blosser Druckausübung durch den Beschuldigten, son- dern weist auch auf ihre eigenen finanziellen Interessen und ihre Liebe zum Be- schuldigten hin. Sodann hat die Privatklägerin C._____, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, die Reise in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution nicht

- 12 - gegen ihren Willen angetreten (Urk. 89 S. 131 f.). Diesbezüglich ist der Anklage- sachverhalt nicht erstellt. Ihre Aussagen beschönigen nicht ihr eigenes Verhalten: Sie stellt sich selbst nicht in ein gutes Licht, indem sie auf ihren Drogenkonsum, ihre strafrechtliche Vergangenheit als Jugendliche und auf ihre psychischen Prob- leme hinweist. Mit der Vorinstanz sind ihre Aussagen betreffend der Zuhälterrolle des Beschuldigten, seiner Kontrollen, Vorschriften, der Abgabe des Erlöses und seiner psychischen und physischen Druckmittel, um sie gefügig zu machen glaubhaft, zumal sie auch von weiteren Beweismitteln gestützt werden (Urk. 89 S. 133). So bestätigte die als Zeugin einvernommene G._____ (Urk. 89 S. 123 f.) aus eigener Wahrnehmung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ Vorgaben machte, wie sie zu arbeiten hatte, sie dabei überwachte, kontrollierte und ihr die Einnahmen abnahm. Ebenso vermochte sie glaubhaft von verbalen Beschimpfungen und Drohungen wie auch von wiederholten körperlichen Miss- handlungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten während der Zeit in Zü- rich zu berichten (Urk. 22/1 und 22/2). Auch die Zeugin H._____ sprach von einer sehr stürmischen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten; mit dem Geld hätten sie den Anwalt des Beschuldigten in Ungarn bezahlen wol- len, wobei der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie müsse nur solan- ge arbeiten, bis das Geld dafür zusammen sei (Urk. 89 S. 72 f.). 4.2. Der Beschuldigte vermag diesen überzeugenden Aussagen wenig ent- gegenzusetzen. Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger Analyse seine Angaben als unglaubhaft gewürdigt. Seine Bestreitungen seien pauschal, die Aussagen teils lebensfremd. Er stelle sich durchwegs in einem günstigen Licht dar, was als kla- res Zeichen von Selbstbegünstigung zu werten sei. Entlarvend ist insbesondere seine Aussage, die Reise im Januar 2009 in die Schweiz habe er zwecks Arbeits- suche unternommen, wobei er vom Prostitutionsgeschäft weder eine Ahnung noch sich je auch nur im Entferntesten darin betätigt haben will (vgl. dazu weitere Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 89 S. 101 f.). Keine plausible Erklärung hatte er für den Umstand, dass bei einer Polizeikontrolle Fr. 2'700, Euro 100 und HUF 17'000 auf ihm gefunden wurden. Dass ihm das Geld von der Privatklägerin zwecks Sicherung übergeben worden sei, ist als reine Schutzbehauptung zu wer- ten, ebenso der im Februar 2009 überwiesene Betrag von Fr. 4'160.– an die Mut-

- 13 - ter des Beschuldigten (Urk. 32/3 S. 4). Er konnte keine Umstände darlegen, wann er dieses Geld der Privatklägerin wieder zurückerstattet haben soll, geschweige denn konnte er Quittungen ins Recht legen (vgl. auch seine weiteren diesbezügli- chen Ausreden, Urk. 20/5 S. 8; Urk. 89 S. 102). Die in den Akten liegenden weite- ren Belege der Western Union für weitere Geldüberweisungen der Privatklägerin C._____ ab Juli 2009 bis im Herbst 2009 an den Beschuldigten in Ungarn haben keine beweismässige Bedeutung, da sie ausserhalb der angeklagten Deliktsperi- ode liegen. Insgesamt kann auf die abschliessende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 105). 4.3. In objektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschuldigte als Zuhäl- ter der Privatklägerin dieser, wie in der Anklageschrift umschrieben, Vorschriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich machte, sie dabei kontrollierte, überwachte, ihr den gesamten Verdienst abnahm und sie psychisch unter Druck setzte sowie – vereinzelt – physisch misshandelte, wenn sie sich seinen Anwei- sungen nicht fügte und Vorgaben nicht einhielt. In erster Linie erfolgte seine Be- strafung durch Schläge und Ohrfeigen; er scheute jedoch auch nicht davor zu- rück, die Privatklägerin an den Haaren die Treppe heraufzuziehen, wenn sie sich nicht wie gewünscht verhielt. Ebenso ist das unter dem Anklagevorwurf der Nöti- gung umschriebene Verhalten des Beschuldigten erstellt und im Zusammenhang mit der Bestimmung der Umstände der Prostitution, d.h. durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit mit Gewalt, zu sehen. Sodann ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch erstellt, dass die Privatklägerin ausser Stande war, die Tätigkeit als Prostituierte in Zürich frei und selbstbestimmt auszuüben oder damit aufzuhören und nach Ungarn zurückzureisen (Urk. 89 S. 133 f.). Die weni- gen Abweichungen zur Anklageschrift, die nicht als erstellt gelten (insbes. kein Verbringen der Privatklägerin gegen ihren Willen nach Zürich; keine Wegnahme der Reisepapiere [Urk. 89 S. 131–133]) sind allenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu werten. 4.4. Der Vorinstanz ist ebenfalls zu folgen, wenn sie den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet. Das anfängliche Einverständnis der Pri- vatklägerin, zwecks Ausübung der Prostitution nach Zürich zu reisen, um sich den

- 14 - gemeinsamen Lebensunterhalt zu verdienen, verliert vor dem Hintergrund der ob- jektiv erstellten Tathandlungen des Beschuldigten jegliche Freiwilligkeit, was ihm bewusst war. Seine strikten Vorgaben hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Aus- übung der Prostitution, deren Kontrolle, der Überwachung und der Abschöpfung sämtlicher Einnahmen sowie insbesondere der stete psychische und physische Druck, den er bereits in Ungarn und hernach auch in der Schweiz auf die Privat- klägerin ausübte, lassen keinen anderen Schluss als vorsätzliche Ausbeutung der Privatklägerin zu (Urk. 89 S. 133 f.).

5. Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ 5.1. Die Aussagen des Privatklägers B._____ wurden von der Vorinstanz unter Berücksichtigung seiner prozessualen Stellung zutreffend gewürdigt (Urk. 89 S. 113). Die schriftliche Wiedergabe seiner Erlebnisse (Urk. 5), die dem Be- schuldigten im Einzelnen vorgehalten wurde und die B._____ in seinen Einver- nahmen während der Untersuchung bestätigte (Urk. 25/1 S. 4 f.), wirkt sehr au- thentisch, insbesondere auch das nahtlose Einfügen der direkten Rede bei Schlüsselstellen. Der Bericht zeigt auch, dass der Privatkläger B._____ trotz ini- tialer finanzieller Ausbeutung und Gewaltanwendung der Beziehung zum Be- schuldigten in Ungarn auch positive Seiten abgewinnen konnte (Besuch des For- mel 1-Rennens; Discobesuch; soziale Stellung als "Freund" einer kriminellen Füh- rungsfigur). Stimmig schildert er auch die zunehmende Abhängigkeit, immer vor dem Hintergrund der gewalttätig unterlegten Drohung, sein Leben diene als Si- cherheit für den absoluten Gehorsam gegenüber dem Beschuldigten. Entgegen der Darstellung in der Anklage kam es jedoch erst vierzehn Tage nach der Abrei- se des Beschuldigten am 6. Januar 2009 zum Treffen mit der Tante des Beschul- digten, E._____, genannt "K._____". Von Hunger getrieben, wollte der Privatklä- ger B._____ zunächst bei der Familie des Beschuldigten unterkommen, wurde dann aber von "K._____" zu sich genommen und dort festgehalten (Urk. 6 S.16; 25/3 S. 9). Diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt der Anklage, wonach der Be- schuldigte den Privatkläger bereits Ende 2008 "K._____" zur Fronarbeit überlas- sen haben soll, nicht erstellen, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 89 S. 139). Den Aussagen des Privatklägers lässt sich entnehmen, dass der

- 15 - Beschuldigte ihm geraten hatte, nicht zu "K._____" zu gehen, sondern zur Familie des Beschuldigten (Urk. 25/3 S. 9 f.). Erst als diese ihm nicht geholfen habe, habe ihn "K._____" zu sich genommen. Da der Beschuldigte täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewesen sei, habe dies – so die Vermutung des Pri- vatklägers – letztlich auch dem Willen des Beschuldigten entsprochen (Urk. 25/3 S. 9). Der Privatkläger ging somit ungefähr am 20. Januar 2009 ohne Dazutun des Beschuldigten, aber auch nicht gegen dessen Willen, zu "K._____". Dass er sich bei "K._____" freiwillig aufgehalten hat, ist zu verneinen. Er legte überzeu- gend dar, dass ihn "K._____" nicht gehen liess. Dabei ergibt sich aus seinen Aus- sagen, dass – nebst seiner desolaten Lage – dafür auch die Angst vor dem Be- schuldigten eine wesentliche Rolle spielte, sich den Anweisungen von "K._____" nicht zu widersetzen (Urk. 6 S. 17; 25/1 S. 9 f.). Indessen lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, dass "K._____" die Arbeitskraft des Privatklägers B._____ bereits in dieser relativ kurzen Phase bis zur Abreise nach Zürich ausbeutete. Die entsprechenden Aussagen des Privatklägers sind in zeitlicher Hinsicht eher un- genau und lassen sich nicht mit genügender Sicherheit in diese Phase einordnen (Urk. 9 S. 28; 25/1 S. 9). Sodann erklärte er, er habe in dieser kurzen Zeit nur kleine Sachen gemacht (Urk. 25/3 S. 10). Die auch von Zeugen geschilderte skla- venartige Arbeit bezieht sich vielmehr auf die Periode nach seiner Rückkehr aus der Schweiz. Was die Reise nach Zürich angeht, so ergibt sich aus der Schilderung des Privatklägers, dass die Idee dafür von "K._____" stammte. Sie habe ihn davon überzeugt, dass dies in seiner aussichtslosen Situation die einzige Lösung sei und ihm eine Beteiligung von 50 % an seinem Prostitutionserlös versprochen. Auf seine Weigerung hin, nicht als Transvestit arbeiten zu wollen, habe sie ihm mit Schlägen gedroht und ihn terrorisiert. Aus seinen Aussagen ergibt sich sodann, dass er auch die Reaktion des Beschuldigten bei dessen Rückkehr nach Ungarn befürchtete, weshalb er sich dem Ansinnen von "K._____" beugte. Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte "K._____" aufgefordert habe, in die Schweiz zu kommen (Urk. 89 S. 131 und 143). Aus den Aussagen des Privatklägers ergibt sich indes- sen, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mit "K._____" telefonierte (Urk. 25/3 S.

- 16 - 10). Der Beschuldigte war somit über die Pläne von "K._____" informiert. Dass er letztlich mit "K._____'s" Vorgehen einverstanden war, zeigt sich nicht zuletzt auch in seiner Mithilfe in der Unterbringung von "K._____" und dem Privatkläger B._____ bei deren Ankunft in Zürich. Die Schilderung der Ereignisse in Zürich sind ebenfalls detailliert und stimmig. Entgegen der Verteidigung hat nicht ledig- lich "K._____" den Privatkläger B._____ kontrolliert (Urk. 73 S. 5). Aus den ge- samten Aussagen des Privatklägers ergibt sich vielmehr, dass seine Tätigkeit ins- besondere von "K._____", aber auch vom Beschuldigten engmaschig mit Wei- sungen vorgegeben und kontrolliert wurde (Urk. 25/3 S. 10 ff.; 89 S. 57 f.). Die Vorinstanz stützt dieses Ergebnis vorab auf die Aussagen des Privatklägers B._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 25/1 und 3), die teilweise auch von Zeugen erhärtet wurden. Gemäss der Zeugin G._____ war der Privatkläger B._____ Sklave bzw. Diener des Beschuldigten und "K._____" (Urk. 89 S. 125). Auch nach Ansicht der Privatklägerin C._____ habe der Privatkläger B._____ für "K._____" und den Beschuldigten gearbeitet, obwohl sie nicht ge- wusst habe, ob er für den Beschuldigten, "K._____" oder für beide gearbeitet ha- be (Urk. 89 S. 46). I._____ hingegen wusste nicht, ob der Privatkläger B._____ etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe (Urk. 89 S. 75). Nach überein- stimmenden Aussagen übergab der Privatkläger seinen Erlös an "K._____". Der Beschuldigte organisierte – wie erwähnt – die Unterkunft für "K._____" und den Privatkläger B._____, wobei sie im gleichen Zimmer (Beschuldigter, "K._____" und die Privatkläger) gewohnt hätten (Urk. 6 S. 29). Der Privatkläger selbst gab an, dass wenn er zu lange im Geschäft gewesen sei, der Beschuldigte, die Privat- klägerin C._____, L._____, M._____, I._____ oder "K._____" angerufen habe (Urk. 89 S. 55). Aus den anfänglichen Ausführungen des Privatklägers B._____ ergibt sich zwar, dass der Beschuldigte mit seiner Prostitutionstätigkeit nicht un- mittelbar zu tun gehabt habe (Urk. 25/1 S. 12, 18), aber dass "K._____" oft mit dem Beschuldigten gedroht habe und dieser auch ihm selbst gegenüber gedroht habe, er würde ihn töten oder schlagen. Anweisungen habe er auch vom Be- schuldigten erhalten, aber er habe hauptsächlich getan, was "K._____" gesagt habe (Urk. 25/1 S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund ist deshalb mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 144 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls massge-

- 17 - blich auf den Privatkläger B._____ eingewirkt hat, und zwar nicht zuletzt wegen der von ihm gezielt in Ungarn aufgebauten Abhängigkeit und Einschüchterung (Urk. 25/3 S. 13). Auf dieser Basis genügte bereits das Wissen des Privatklägers, dass "K._____" zusammen bzw. im Einverständnis des Beschuldigten handelte und somit für den Privatkläger bei Widerstand die gleichen Konsequenzen droh- ten, wie wenn er dem Beschuldigten nicht gehorchte. 5.2. Auch betreffend diesen Anklagepunkt erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 89 S. 83–94) in teils pauschalen Bestreitungen, teils ei- genen Geschichten. So führte er aus, die belastenden Aussagen habe der Privat- kläger nur wegen der FIZ-Programmteilnahme gemacht (Urk. 20/18 S. 10). Er ha- be keine Gewalt gegen den Privatkläger angewendet. Dieser habe die Kredite selbst aufgenommen. Seine Aussagen kontrastieren deutlich mit den Aussagen der weiteren Zeugen und der Privatklägerin C._____. Das vom Privatkläger ge- schilderte gewalttätige Vorgehen korrespondiert sodann mit jenem gegenüber der Privatklägerin C._____. Der Beschuldigte betonte sodann immer wieder, der Pri- vatkläger B._____ habe sich freiwillig prostituiert und er hätte ihm zurück in Un- garn erzählt, dass ihm die Arbeit als Prostituierter gefallen habe (Urk. 20/13 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Tante "K._____" habe sich selbst prosti- tuiert und sei nicht die Zuhälterin des Privatklägers B._____ gewesen; die Welt habe noch nie gehört, dass eine Frau als Zuhälterin einen Mann arbeiten lasse (Urk. 20/13 S. 20). Es erscheint jedoch reichlich lebensfremd, dass der Privatklä- ger B._____ sich entgegen seinen sexuellen Neigungen freiwillig als Transvestit an Männer verkauft haben soll, ohne das so erzielte Einkommen selbst nutzen zu können; so führte er auch aus, dass er sich dabei nicht wohl gefühlt habe und der Beschuldigte ganz genau gewusst habe, dass er heterosexuell sei (Urk. 25/3 S. 16). Auch die Privatklägerin C._____ führte aus, dass der Privatkläger B._____ für "K._____" gearbeitet habe und "K._____" sei bei ihr "Stellvertreterin" des Be- schuldigten gewesen (Urk. 8/3 S. 13 f.; 8/4 S. 6). Die Zeugin G._____ führte so- dann aus, sie habe "K._____" nie als Prostituierte arbeiten sehen, sondern diese sei immer die Langstrasse auf und ab gegangen und habe geschaut, was der Pri- vatkläger B._____ mache. Sie habe alles kontrolliert und von allen das Geld weg- genommen, auch vom Privatkläger B._____ (Urk. 22/1 S. 11). Nicht zu überzeu-

- 18 - gen vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten, er sei einen Tag nach der Ankunft des Privatklägers B._____ zurück nach Ungarn gereist und wisse nicht einmal, wo sich der Strassenstrich in Zürich befinde (Urk. 20/12 S. 14). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Insgesamt vermögen sie keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Privatkläger und Zeugen zu wecken. 5.3. Die Vorgeschichte, insbesondere das Schaffen eines Abhängigkeits- verhältnisses des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend als in objektiver Hinsicht erstellt erachtet. Darauf ist zu verweisen (Urk. 89 S. 136–138). Was die in der Anklage behauptete Anweisung des Be- schuldigten für "K._____" zu arbeiten betrifft, so wurde vorstehend dieser Sach- verhalt etwas relativiert: Mit der Vorinstanz kann von einer solchen zulasten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Somit lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte "Eigentum und Verfügungsgewalt über den Privatkläger" an "K._____" übertragen hat (Urk. 89 S. 139). Entgegen der Vorinstanz ist dage- gen der Aufenthalt bei K._____ zeitlich kürzer (erst ab 20. Januar 2009) festzule- gen und von einer eigentlichen Ausbeutung in der kurzen Zeit bis zur Abreise fin- den sich keine rechtsgenügende Anhaltspunkte. Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sukzessive finanziell ausnutzte und ihn in ein von diesem schliesslich subjektiv als ausweglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Dadurch und durch die Verschuldung des Pri- vatklägers gegenüber Banken und dem Abschluss des Autoleasingvertrages, welche den Privatkläger in eine desolate wirtschaftliche Lage manövrierte und ihn auch von der Sozialhilfe abschnitt, erlangte der Beschuldigte faktisch Verfü- gungsmacht über diesen (Urk. 89 S. 139). Indessen kann den weiteren Schluss- folgerungen der Vorinstanz betreffend die Arbeitskraft auf dem Hof von "K._____", wie bereits erwähnt, nicht gefolgt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____, die den Privatkläger erst bei seinem Aufenthalt in Zürich kennengelernt hatte (Urk. 22/1 S. 5), beziehen sich auf die Zeit nach der Rückkehr von Zürich.

- 19 - Was den eigentlichen Tatvorwurf angeht, nämlich die Reise in die Schweiz, so ist zwar – wie erwähnt – nicht erstellt, dass der Beschuldigte "K._____" dazu aufgefordert hat; indessen war der Beschuldigte über die Absichten von "K._____" aufgrund der telefonischen Kontakte orientiert. Da der Privatkläger ge- mäss eigener Einschätzung – aufgrund der in der Vorgeschichte als erstellt erach- teten Vorgänge – auch bereits in der Phase vor der Einreise in die Schweiz dem Beschuldigten "gehört" habe (Urk. 25/3 S. 17), ist von einem impliziten Einver- ständnis des Beschuldigten zu dieser Reise auszugehen. Wie bereits erwähnt, kommt dies auch in der Bereitstellung der Unterkunft in Zürich zum Ausdruck. Damit ist auch in objektiver Hinsicht die Tatbeteiligung des Beschuldigten erstellt. Was den weiteren Sachverhalt betreffend Kontrolle/Überwachung/Abgabe der Einnahmen angeht, so ist dieser Sachverhalt mit der Vorinstanz – worauf zu ver- weisen ist – als gegeben zu erachten (Urk. 89 S. 144 f.). Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei kurz nach Ankunft des Privatklägers B._____ anfangs Februar 2009 abgereist, wird durch die glaubhaften Aussagen von B._____ und der Zeu- gin G._____ widerlegt (Urk. 25/3 S. 11). Zu Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch eine – allenfalls vorübergehende Abreise – des Beschuldig- ten nicht die Drohkulisse aus Sicht des Privatklägers B._____ beseitigt hätte. 5.4. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den subjektiven Sachverhalt bzw. den direkten Willen des Beschuldigten bejaht, zunächst was die Vorgeschichte in Ungarn anging, dann aber auch betreffend die sexuelle Ausbeutung des Privat- klägers B._____. Selbst wenn er diesbezüglich – in Abweichung zur Anklage- schrift (Urk. 41 S. 5) – bei der ursprünglichen Planung und Entschlussfassung in Ungarn noch nicht aktiv mitgewirkt haben mag, war er nicht nur jederzeit über die Pläne von "K._____" informiert. Vielmehr nahm er in Zürich aktiv daran teil, indem er die Unterbringung organisierte und zusammen mit "K._____" dem Privatkläger Anweisungen hinsichtlich der Zeit und der Art der Ausübung der Prostitution erteil- te und deren Einhaltung kontrollierte bzw. nötigenfalls mit Drohungen sicherstell- te.

6. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____

- 20 - Die Vorinstanz ist nach umfassender Würdigung der Beweismittel zum Schluss gekommen, dass sich entgegen der Anklageschrift die Tatbeteiligung des Beschuldigten auf eine "Handlanger"-Funktion begrenze. Er habe als "Diener" oder "Bote" des "Bosses/Chefs" F._____ gehandelt. Diesem Ergebnis ist – unter Verweis auf die sorgfältige Begründung – zuzustimmen (Urk. 89 S. 146–150).

7. Widerhandlungen gegen das AuG Die Vorinstanz führt zum objektiven Sachverhalt an, dass der Privatkläger B._____ – im Gegensatz zur Privatklägerin C._____ – über keinerlei Papiere ver- fügte, welche ihm erlaubt hätten, als Prostituierter zu arbeiten (Urk. 89 S. 151). Zwar finden sich in den Akten keine entsprechenden "Bewilligungen". Indessen ist zugunsten des Beschuldigten von der Aussage des Privatklägers B._____ auszu- gehen, wonach er sich am ersten Tag nach seiner Ankunft in Zürich eine Melde- bestätigung für selbständige Erwerbstätige beschaffte (Urk. 3 S. 10; 25/1 S. 7/8). Sodann verfügte die Privatklägerin C._____ erst per 8. Januar 2009 über die er- forderliche Meldebestätigung. Ihre Tätigkeit als Prostituierte nahm sie hingegen bereits nach ihrer Ankunft am 6. Januar 2009 auf (Prot. II S. 19). Ansonsten ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 89 S. 151). III. Rechtliche Würdigung

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 1.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB (Urk. 71 S. 24 ff.). Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch bzw. stimmt im Eventualstandpunkt der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft, d.h. für den Fall, dass der eingeklagte Sach- verhalt erstellt wird, hingegen zu (Urk. 73 S. 2 f. und 16). Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur rechtlichen Würdigung der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____. Unter dem Titel Strafzumessung hielt sie fest, dass der Beschuldigte die

- 21 - "mildeste" Form der Prostitutionsförderung im Sinne von Art. 195 StGB ausübte (Urk. 98 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Prämissen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dar (Urk. 89 S. 152–154) und würdigte sorgfältig die Handlungen des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Ziff. 3 StGB. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 89 S. 156–157). Zufol- ge der reformatio in peius ist im Übrigen nicht mehr zu überprüfen, ob auch Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) zur Anwendung gelangt und der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ 2.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung (Urk. 71 S. 23 f.). Weiter erachtet die Anklagebehörde den Tatbe- stand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB in Mittäterschaft mit E._____ als erfüllt (Urk. 71 S. 24 ff.). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, dass der Menschenhan- del nicht stattgefunden habe und die Förderung der Prostitution – wenn überhaupt

– durch "K._____" begangen worden sei, weshalb dem Beschuldigten in dieser Hinsicht keine Mittäterschaft vorgeworfen werden könne (Urk. 73 S. 3 ff.). 2.1.1. Die Erläuterungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Lehre und Recht- sprechung dargestellt, sodass darauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 154 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB Opfer schützt, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnüt- zung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung

- 22 - des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie ein Objekt verfügt wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die in Kenntnis der konkreten Sachlage und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustim- mung der betroffenen Person einen Menschenhandel aus (Urteile des Bundesge- richts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1; 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.2 und 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). In der Regel liegt Menschenhandel dann vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen un- ter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert wer- den, wobei diese besondere Situation in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Ab- hängigkeiten bestehen kann (BGE 129 IV 81 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wurde der Privatkläger B._____ vom Beschuldigten durch seine Machenschaften in eine desolate wirt- schaftliche Situation gebracht (Erw. II.5.3.) und sein Selbstbestimmungswille durch massive Drohungen und Gewaltanwendung gezielt gebrochen, wodurch ei- ne aus Sicht des Privatklägers B._____ ausweglose Lage mit einer daraus resul- tierenden umfassenden Abhängigkeit zum Beschuldigten entstand. Dadurch ergab sich für den Beschuldigten eine Machtposition, die es ihm erlaubte, prak- tisch nach Belieben über den Privatkläger zu bestimmen und zu verfügen. Dieser war zur Gegenwehr nicht in der Lage und tat in der Folge, was der Beschuldigte von ihm verlangte (Urk. 89 S. 138). Die Ausbeutung als weiteres tatbestandliches Element erfolgte dann in Mit- täterschaft mit "K._____", der Tante des Beschuldigten, indem der Privatkläger B._____ in die Schweiz verbracht wurde, mit der Absicht, ihn sexuell auszubeu- ten. Die Idee dazu stammte dabei von "K._____". Dies spielt indessen für die Tat- beteiligung des Beschuldigten keine Rolle. Mit seinem Verhalten brachte der Be- schuldigte den Privatkläger in seine Verfügungsgewalt, ohne dass bereits die Art der Ausbeutung feststand. Vorliegend erfolgte diese zunächst wohl in Arbeitsleis- tung durch den Beschuldigten in Ungarn, was nicht Gegenstand der Anklage ist. Dann verlagerte sich der Ausbeutungszweck – aufgrund der Idee von "K._____" –

- 23 - auf sexuelle Leistungen. Der Privatläger wurde deshalb vom Beschuldigten "K._____" überlassen. Der Beschuldigte selbst hielt sich im Zeitpunkt des Ent- schlusses bereits in Zürich auf, stand aber in regem telefonischem Kontakt mit "K._____", kannte und billigte ihre Pläne. Dazu kommt, dass er in Zürich die Un- terkunft für den Privatkläger B._____ organisierte und im Hintergrund die Drohku- lisse aufrecht erhielt. Dies zeigt, dass die sexuelle Ausbeutung des Privatklägers mit Wissen, Willen und Einverständnis des Beschuldigten stattfinden sollte, denn einen anderen Zweck hatte das Verbringen des Privatklägers nach Zürich nicht. Sodann genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes des Menschenhandels bereits die Organisation einer Unterkunft sowie die Aufrechterhaltung der Drohku- lisse (BSK StGB II-MENG, 3. Aufl. 2013, N 11 zu aArt. 196 StGB). So hält die Vo- rinstanz zutreffend fest, dass es nicht "K._____" war, welche der Privatkläger fürchtete, sondern er fürchtete den Beschuldigten (Urk. 89 S. 143). Wie vorstehend erstellt wurde, erteilte B._____ nie seine Einwilligung zur Reise und zur Prostituierung freiwillig, sondern immer nur unter der aus seiner Sicht absoluten Ausweglosigkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten zu lösen: Er habe sich, so der Privatkläger, dem Ansinnen widerset- zen wollen und gesagt, er möge nur Frauen, worauf "K._____" ihm gedroht, ihn terrorisiert und gesagt habe, dass sie das nicht interessiere, er sei jetzt ihre Frau. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte früher oder später zurückkomme und er dessen Beziehung zur Unterwelt gekannt habe, habe er sich ihr nicht wider- setzt (Urk. 89, S. 51 und S. 167). Damit ist die konkludente Einwilligung des Pri- vatklägers zur Reise in die Schweiz und in die Tätigkeit als Prostituierter, die we- sentlich als Folge seines fehlenden Selbstbestimmungsrechts und seiner umfas- senden Abhängigkeit vom Beschuldigten zustande kam nicht wirksam, da der Pri- vatkläger tatsächlich nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügte, was für den Beschuldigten klar sein musste. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Das Einverständnis zur sexuellen Ausbeutung des Privatklägers erfolgte mit direktem Vorsatz. Die Umsetzung erfolgte mit Wissen und Willen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Situation des Privatklägers.

- 24 - Damit ist der Beschuldigte des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtslage betreffend die För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB (Urk. 89 S. 152 f.) ist nichts beizufügen und auf ihre rechtliche Würdigung kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 89 S. 167 ff.). 2.2.1. Wie bereits erwähnt, verstrickte der Beschuldigte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Privatkläger fürchtete sich vor dem Beschuldig- ten und vermochte sich deswegen den Anweisungen von "K._____" nicht zu wi- dersetzen. Die Idee, den Privatkläger nach Zürich zu verbringen und ihn dort als Prostituierten arbeiten zu lassen, kam zwar von K._____, der Beschuldigte war darüber jedoch informiert und besorgte auch die Unterkunft. Soweit er nicht vor- sätzlich handelte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger der Prostitution zugeführt wurde. Der Privatkläger hatte sich zuvor noch nie prostitu- iert und reiste nicht freiwillig zu diesem Zwecke nach Zürich, sondern wurde in Ausnützung seiner Abhängigkeit dazu gedrängt. Im Ergebnis erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit "K._____" die Variante der Förderung der Prostitution durch Zuführen in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB. 2.2.2. Der Beschuldigte beschränkte die Handlungsfreiheit des Privatklägers durch seine Präsenz, seine Weisungen, Drohungen und Kontrollen. Der Privat- kläger fürchtete sich vor dem Beschuldigten und konnte sich ihm nicht entziehen. Die Tätigkeit als Prostituierter führte der Privatkläger weder in der Art noch im Umfang aus freiem Willen aus, sondern aufgrund der Drucksituation und des Ab- hängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten. Die Überwachung durch den Be- schuldigten war somit geeignet, den Privatkläger daran zu hindern, die Modalitä- ten der Ausübung seines Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenen- falls neuen Tätigkeiten zuzuwenden (BGE 129 IV 81 E. 2.3).

- 25 - Der Tatbestand im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Förderung der Prostitu- tion durch Beschränken der Handlungsfreiheit) ist somit ebenfalls erfüllt. 2.2.3. Schliesslich erfüllt der Beschuldigte auch die qualifizierte Variante des Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Der Privatkläger prostituierte sich entgegen seinem Willen als Transvestit und konnte aufgrund der Vorkehrungen des Beschuldigten und "K._____" auch nicht damit aufhören und nach Ungarn zurück kehren, obwohl er das gewollt hät- te. 2.3. Der Beschuldigte handelte im Zusammenwirken mit "K._____", wobei sein Tatbeitrag für das Gelingen der Straftaten von entscheidender Bedeutung war, weshalb von Mittäterschaft auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog, der Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung gehe der Zuführung in die Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB vor, wohingegen zu den Tat- beständen nach Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB echte Konkurrenz bestehe (Urk. 89 S. 170). Dem ist zuzustimmen, beinhaltet doch der Handel zur sexuellen Ausbeu- tung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 3. A. 2013, N 46 zu Art. 182), respektive ist dem Delikt des Men- schenhandels ein weitreichender Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer immanent (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung das durch Art. 195 Abs. 3 StGB geschützte Rechts- gut die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten über die Modalitäten der Aus- übung des Gewerbes und das durch Art. 195 Abs. 4 StGB geschützte Rechtsgut das Selbstbestimmungsrecht von ausstiegswilligen oder -bereiten Prostituierten, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und dem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Demnach besteht zwischen den Tatbeständen von Art. 182 Abs. 1 StGB und den qualifizierten Tatbeständen von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB echte Konkurrenz, wovon soweit ersichtlich, das Bundesgericht auch in sei-

- 26 - nen Entscheiden 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 sowie 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 ausging. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig zu sprechen. Die gemeinsame Tatbege- hung mit "K._____" im Sinne von Art. 200 StGB ist bei der Bestimmung des für die Strafzumessung massgeblichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

3. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ 3.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 41 S. 6 f.). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, dass der Beschuldigte der For- derung von F._____ (Überbringen der Platzgeldforderung) lediglich unter dem Eindruck übelster Schläge und schwerer Drohung nachgegeben habe. Der Be- schuldigte sei lediglich strafloser Überbringer einer Nachricht gewesen (Urk. 98 S. 11 f.). 3.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zur rechtlichen Wür- digung der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, worauf zu verweisen ist (Urk. 89 S. 171 ff.). 3.3. Der Beschuldigte tauchte mindestens dreimal bei der Privatklägerin D._____ auf und teilte ihr mit, dass sie täglich Fr. 100.– Platzgeld an F._____ ab- geben müsse. Er wendete dabei weder Gewalt gegen die Privatklägerin an noch bedrohte er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, er stellte ihr aber implizit ernsthaft Nachteile in Aussicht. Im Umfeld der von den ungarischen Zuhältern kontrollierten Strassenprostitution ist körperliche Gewalt an der Tages- ordnung, insbesondere, wenn sich die Prostituierten den Forderungen der Zuhäl- ter widersetzen. Vor diesem Hintergrund war es gar nicht nötig, dass der Be- schuldigte explizite Drohungen aussprach für den Fall, dass die Privatklägerin D._____ das Platzgeld nicht bezahlen würde. Für die Erfüllung des objektiven

- 27 - Tatbestands der Erpressung genügt es, wenn das Opfer weiss, worin die Nachtei- le bestehen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.4). Die Privatklägerin D._____ empfand sodann auch tatsächlich Furcht und war eingeschüchtert. Der Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Mangels einer Vermögensdisposition durch die Privatklägerin blieb es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.4. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit der Abgrenzung von Mittäterschaft zu Gehilfenschaft auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte in Gehilfenschaft handelte (Urk. 41 S. 173 ff.). Dem ist zuzu- stimmen. Der Beschuldigte wollte das Platzgeld nicht für sich eintreiben, sondern handelte für F._____, nachdem er von ihm bedroht und mindestens einmal ver- prügelt worden war. Wie bereits erwähnt, wurde die Straftat strafbar versucht und vom Beschuldigten tatsächlich gefördert. Der Beschuldigte handelte zwar, nach- dem er seitens F._____ physischer Gewalt und Drohungen ausgesetzt war; diese dauerten jedoch weder an noch wurden sie unmittelbar vor jedem der Erpres- sungsversuche ausgeübt. Es bestand zwar eine latente Bedrohung, welche die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch weder unmittelbar noch durchge- hend auszuheben vermochte. So weigerte sich der Beschuldigte, selbst Platzgel- der an F._____ zu bezahlen. Dem Beschuldigten fehlte es weder am Vorsatz noch war er ein willenloses Werkzeug von F._____. Dass er unter dem Eindruck schwerer Drohungen durch F._____ handelte, ist bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 3.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Widerhandlungen gegen das AuG

- 28 - 4.1. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheits- strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG). 4.2. Der Beschuldigte reiste zusammen mit der Privatklägerin C._____ am

6. Januar 2009 in die Schweiz ein. Hier sorgte er für eine Unterkunft und ver- schaffte der Privatklägerin Arbeit als Prostituierte, wobei sie den Erwerbserlös dem Beschuldigten vollständig abzugeben hatte. Die zur Ausübung der Prostituti- onstätigkeit für Personen aus Ungarn notwendige Meldebestätigung erhielt die Privatklägerin C._____ am 8. Januar 2009 (Urk. 8/6 Anhang). Gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten nahm sie ihre Tätigkeit jedoch schon am 6. Januar 2009 auf (Prot. II S. 19); mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sie noch über keine Meldebestätigung verfügte. Der Beschuldigte verschaffte der Privatklägerin C._____ somit eine Erwerbstätigkeit, ohne dass sie während zwei Tagen über die dafür erforderlichen Papiere verfügte. Durch das Einziehen des gesamten Er- werbserlöses von der Privatklägerin bereicherte sich der Beschuldigte zudem un- rechtmässig. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Ankunft in Zürich eine Meldebestätigung für selbständig Erwerbstätige beschaffte und erst nach Erhalt der Meldebestätigung seine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat (Urk. 9 S. 8). Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich der Privatklägerin C._____ der Wi- derhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen.

- 29 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsfaktoren wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstra- fe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die all- gemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 89 S. 178 ff.).

2. Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich vorliegend von Geldstrafe bis zu 20 Jah- ren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Strafschärfend sind grundsätzlich die Delikts- und Tatmehrheit sowie der Straf- schärfungsgrund der teilweisen gemeinsamen Begehung im Sinne von Art. 200 StGB zu berücksichtigen. Strafmildernd wirkt sich grundsätzlich aus, dass die Er- pressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Versuchsstadium stecken blieb. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen, liegen keine vor. Die erwähnten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, ausgehend vom schwersten Delikt (Menschenhandel), die weiteren den Privatkläger B._____

- 30 - betreffenden Delikte einheitlich berücksichtigte, da diese sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden sind. 3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger B._____, den er seit der Schulzeit kennt und der ihm Vertrauen und Respekt schenkte, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sukzessive fi- nanziell ausnutzte und in ein von diesem als schliesslich ausweglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Beginnend ab 2007 gewährte der Beschuldigte dem sich in einer finanziell prekären Situation befindenden Privatkläger zunächst wucherische Darlehen und nützte alsdann bis Ende 2008 das Abhängigkeitsver- hältnis dazu aus, um den Privatkläger zu weiteren selbstschädigenden Vermö- gensdispositionen zu nötigen, so dass der Privatkläger auch von der Sozialhilfe abgeschnitten wurde. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Der Be- schuldigte forderte "K._____" zwar nicht dazu auf, den Privatkläger in die Schweiz zu bringen, indessen war er über die Absichten von "K._____" aufgrund von tele- fonischen Kontakten informiert und damit auch einverstanden. Er organisierte in Zürich die Unterbringung und gab dem Privatkläger zusammen mit "K._____" Anweisungen hinsichtlich der Zeit und der Art der Ausübung der Prostitution. Im Hintergrund hielt er zudem die Drohkulisse aufrecht und kontrollierte so den Pri- vatkläger. Besonders verwerflich und menschenverachtend ist der Umstand, dass sich der heterosexuelle Privatkläger B._____ gegen seinen Willen zum finanziel- len Vorteil von "K._____" als Transvestit an Männer verkaufen musste. Der dies- bezügliche Deliktszeitraum ist zwar relativ kurz, allerdings wurde das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers massiv missachtet. Das Handeln des Beschuldigten zeugt von erheblicher krimineller Energie, jedoch ist zu beachten, dass im Rahmen aller möglichen Varianten der Ausbeutung eines Menschen doch weit schwerwiegendere Fälle vorkommen. Wie dies die Vorinstanz aufführt (Urk. 89 S. 184 f.), übte der Beschuldigte sodann in hierarchischer Hinsicht keine bedeutende Stellung aus, was sich auch im Zusammenhang mit den Platzgeldern zeigt.

- 31 - Das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Delikte gegen den Privatklä- ger B._____ ist im weit gespannten Strafrahmen als noch leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er brachte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis, damit er über diesen ver- fügen und sich durch die vom Privatkläger aufgenommenen Kredite auch finanzi- ell bereichern konnte. Sodann unterstützte er seine Tante "K._____", damit diese sich durch die Prostitution des Privatklägers einen finanziellen Vorteil verschaffen konnte. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, ohne sich in ei- ner Notlage zu befinden. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive weder zu erhöhen noch zu reduzieren. Straferhöhend ist die gemeinsame Begehung der Förderung der Prostitution mit "K._____" im Sinne von Art. 200 StGB zu berücksichtigen. Für das Tatverschulden ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu veranschlagen.

4. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die Förderung der Prostitution zum Nachteil von C._____, die versuchte Erpressung zum Nachteil von D._____ sowie die Widerhandlung gegen das AuG aus. 4.1. Der Beschuldigte machte der Privatklägerin C._____ als Zuhälter Vor- schriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich, kontrollierte sie dabei, überwachte sie und nahm ihr den gesamten Verdienst ab. Weiter setzte er sie psychisch unter Druck und misshandelte sie körperlich, wenn sie sich seinen An- weisungen nicht fügte und seine Vorgaben nicht einhielt. Das Ausmass der physi- schen und psychischen Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin C._____ hielt sich indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen noch in einem mittleren Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Interessen, um sich durch die Einkünfte der Privatklägerin aus der Prostitution zu bereichern. Er beutete die Privatklägerin C._____, seine ehe- malige Geliebte, aus und offenbarte bei seinen Tathandlungen eine bedeutende

- 32 - Rücksichtslosigkeit und kriminelle Energie. Sein Verhalten zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Privatklägerin, was sich auch daran zeigt, dass er die Privatklägerin dazu drängte, ihre Tätigkeit ohne Kondom auszuüben. Der zu beurteilende Zeitraum hingegen ist relativ kurz. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten ge- rade noch eher leicht. In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich vorliegend, zur hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe eine Asperation von 6 Monaten vor- zunehmen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultiert. 4.2. Das Verschulden im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur ver- suchten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ wiegt insgesamt leicht. Die Privatklägerin D._____ kam der Aufforderung des Beschuldigten nicht nach, so dass es beim Versuch der Erpressung blieb. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte sodann nicht aus eigenem Antrieb und zwecks eigener Bereicherung, sondern unter dem Eindruck der durch F._____ ausgeübten Gewalt und Drohungen. Die Einsatzstrafe von 46 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 2 Monate auf 48 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz fällt wenig ins Gewicht und steht in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution. Die Privatklägerin arbeitete während lediglich zwei Tagen ohne über die erforderliche Meldebestätigung zu verfügen. Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz führt zu einer Erhöhung der (Einsatz-)Geldstrafe auf 120 Tagessätze.

5. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 89 S. 188 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, seine Mutter, welche sich zuvor um seine Kinder gekümmert ha- be, sei nun vollkommen gelähmt und seine Lebenspartnerin N._____ habe die

- 33 - Kinder zu sich genommen; er habe aber keinen Kontakt zu ihr und den Kindern (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass das Ur- teil des Stadtgerichts O._____ vom 17. Februar 2009, welches er angefochten hatte, vor zweiter Instanz im Jahr 2014 bestätigt wurde und er wegen Drogenver- kaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei bestraft worden sei. Dieses Urteil sei mittlerweile rechtskräftig (Prot. II S. 9). Die heute zu beurteilenden Hand- lungen fanden vor dieser Verurteilung statt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte. Der Be- schuldigte anerkannte sodann den Sachverhalt in keinem wesentlichen Punkt und seine Aussagen haben die Strafuntersuchung nicht erleichtert. Reue zeigte er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

6. Der Beschuldigte gab an, netto zwischen Fr. 330.– und Fr. 620.– pro Monat zu verdienen. Während der Sommermonate arbeitete er jeweils auf Bau- stellen und sparte für die Wintermonate (Urk. 38/7 S. 4). Es rechtfertigt sich da- her, den Tagessatz für die Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen.

7. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Fakto- ren erscheint daher eine Strafe von 4 Jahren (48 Monaten) Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die bereits erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 891 Tagen sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

- 34 - V. Vollzug

1. In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe sind bereits in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe nicht erfüllt (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen.

2. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen würde in objektiver Hinsicht einen Aufschub zulassen. Der heute zu beurteilende Menschenhandel sowie die Wider- handlung gegen das AuG beging der Beschuldigte im Zeitraum ab dem 6. Januar

2009. Im Jahr 2014 wurde der Beschuldigte in Ungarn wegen Drogenverkaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei verurteilt. Der Beschuldigte gab zu- dem an, es sei noch ein Verfahren gegen ihn in P._____ wegen Prostitution hän- gig (Prot. II S. 10). Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts ent- sprechen (Botschaft 1998, 2050). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb das ungarische Urteil nicht berücksichtigt werden sollte. Besondere Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche einen Aufschub des Vollzugs rechtferti- gen würden, liegen vorliegend insbesondere aufgrund der eindeutig deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten nicht vor. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher ebenfalls zu vollziehen. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 192 ff.).

2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Pri- vatklägern B._____ und C._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 89 S. 203). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schloss sich die Vertreterin der Privatkläger B._____ und

- 35 - C._____ den Anträgen der Staatsanwaltschaft an, welche um Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils ersuchte. Die Verteidigung beantragt infolge des geltend gemachten Freispruchs die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers B._____ und bezüg- lich der Privatklägerin C._____ eventualiter die Gutheissung dem Grundsatz nach mit Verweis auf den Weg des ordentlichen Zivilwegs zur genauen Schadensfest- stellung (Urk. 98 S. 13). Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ im Grundsatz zwar ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide sind, weshalb die voll- ständige Beurteilung dieser Zivilansprüche unverhältnismässig aufwendig ist. Die Schadenersatzbegehren sind zur genauen Feststellung des Umfangs der Scha- denersatzansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers im Mehrbetrag ab. Die Verteidigung beantragt die Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens (Urk. 98 S. 12), die Vertreterin des Privatklägers ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte brachte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis und handelte als Mittäter mit "K._____", um den Privatkläger zur Prostitution zu zwingen, indem er insbesondere eine Drohkulisse aufrecht erhielt. Der Privatklä- ger hatte sich zuvor noch nie prostituiert und musste sich entgegen seinen sexu- ellen Neigungen als Transvestit Männern anbieten. Die auszusprechende Genug- tuung beschränkt sich auf die eingeklagten Delikte, welche eine verhältnismässig geringe Zeitspanne umfassen. Gemäss den Berichten der den Privatkläger be- handelnden Psychotherapeutin und der Beratungsstelle FIZ leidet der Privatkläger an Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks mit dem Erlebten von visuellen Bil- dern der traumatischen Erlebnisse, Stimmungsschwankungen, Angst mit Tendenz zu Panikattacken, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug mit Unvermögen des

- 36 - direkten Blickkontaktes, Misstrauen, Schamgefühlen sowie Essstörungen mit Ap- petitlosigkeit und Untergewicht (Urk. 66 S. 1). Die Psychotherapeutin diagnosti- ziert eine chronifizierte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei es sich um eine schwere psychische Beeinträchtigung handle, welche voraussich- lich längerfristig für das Wohlergehen des Privatklägers von grosser Bedeutung bleiben werde (Urk. 66 S. 2). Diese Beeinträchtigungen sind hingegen nicht nur auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution in der Schweiz zu- rückzuführen, sondern auch auf die zuvor und danach erfolgten Beeinträchtigun- gen. Unter Berücksichtigung der Schwere der vom Privatkläger erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung seiner körperlichen und psychischen Integrität, des vorliegend jedoch noch leichten Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens des Privatklägers, der geringen zeitlichen Dauer sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012, SB110481: Die Geschädigte erhielt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'000.– wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung. Sie reiste mit dem Beschuldigten in die Schweiz ein und arbeitete zwei Tage für diesen, ohne zuvor eine Tätigkeit als Prostituierte ausgeübt zu haben. Danach wurde sie von einem anderen Zuhälter übernommen). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger als Kompensa- tion der Folgen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 zu bezahlen. 3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann, der Privatklä- gerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin im Mehrbetrag ab. Die Verteidigung beantragt eventualiter die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung, wobei dem Verschulden des Beschuldigten

- 37 - Rechnung zu tragen sei (Urk. 98 S. 12). Die Vertreterin der Privatklägerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin arbeitete bereits als Prostituierte, als sie den Beschuldig- ten kennenlernte und reiste mit ihm in die Schweiz, wo er sie kontrollierte, ihr sämtliches erworbenes Geld abnahm, sie schlug, ihr drohte und sie somit in ihrer persönlichen Freiheit einschränkte. Die Privatklägerin führte jedoch selbst aus, die Gewalteinwirkungen seien während des Aufenthalts in der Schweiz weniger gra- vierend als in Ungarn gewesen und seien nur während eines kurzen Zeitraums von rund zwei Monaten erfolgt. Die Privatklägerin wurde nicht gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen, sie konnte die Tätigkeit jedoch nicht selbstbestimmt ausüben oder damit aufhören. In der Folge ist sie gemäss dem Bericht des FIZ vom 4. November 2013 durch die Zwangsprostitution massiv traumatisiert worden und habe danach unter innerer Unruhe gelitten sowie Suizidgedanken gehabt. Ferner habe sie mehrmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen und leide bis heute an Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit sowie an Albträumen und Flashbacks (Urk. 68). Unter Berücksichtigung der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung ihrer körperlichen und psychi- schen Integrität, des vorliegend noch leichten Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens der Privatklägerin sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 7'500.– als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2013, SB120481: Die Geschädigte erhielt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung und Tätlichkei- ten. Sie reiste mit dem Beschuldigten in die Schweiz und arbeitete 12 Tage für diesen, wobei sie bereits zuvor eine Tätigkeit als Prostituierte ausgeübt hatte). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin als Kompensa- tion der Folgen der Förderung der Prostitution eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 zu bezahlen.

- 38 - 3.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Privatklägerin D._____ keine Genugtuung zuzusprechen, da sie in ihrem Genugtuungsbegehren nicht substantiert dargelegt hat, worin ihre Persönlichkeitsverletzung gründet (Urk. 39/6). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch sowie dem Eventualantrag auf Bestrafung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe wird jedoch um 1 Jahr auf 4 Jahre Freiheits- strafe reduziert und die Genugtuungszahlungen an die Privatkläger werden redu- ziert, resp. im Falle der Privatklägerin D._____ vollständig abgewiesen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind somit mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft dem Be- schuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, vom 26. November 2013 des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und

E. 1.1 Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB (Urk. 71 S. 24 ff.). Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch bzw. stimmt im Eventualstandpunkt der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft, d.h. für den Fall, dass der eingeklagte Sach- verhalt erstellt wird, hingegen zu (Urk. 73 S. 2 f. und 16). Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur rechtlichen Würdigung der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____. Unter dem Titel Strafzumessung hielt sie fest, dass der Beschuldigte die

- 21 - "mildeste" Form der Prostitutionsförderung im Sinne von Art. 195 StGB ausübte (Urk. 98 S. 3).

E. 1.2 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Prämissen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dar (Urk. 89 S. 152–154) und würdigte sorgfältig die Handlungen des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Ziff. 3 StGB. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 89 S. 156–157). Zufol- ge der reformatio in peius ist im Übrigen nicht mehr zu überprüfen, ob auch Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) zur Anwendung gelangt und der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ 2.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung (Urk. 71 S. 23 f.). Weiter erachtet die Anklagebehörde den Tatbe- stand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB in Mittäterschaft mit E._____ als erfüllt (Urk. 71 S. 24 ff.). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, dass der Menschenhan- del nicht stattgefunden habe und die Förderung der Prostitution – wenn überhaupt

– durch "K._____" begangen worden sei, weshalb dem Beschuldigten in dieser Hinsicht keine Mittäterschaft vorgeworfen werden könne (Urk. 73 S. 3 ff.). 2.1.1. Die Erläuterungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Lehre und Recht- sprechung dargestellt, sodass darauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 154 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB Opfer schützt, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnüt- zung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung

- 22 - des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie ein Objekt verfügt wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die in Kenntnis der konkreten Sachlage und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustim- mung der betroffenen Person einen Menschenhandel aus (Urteile des Bundesge- richts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1; 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.2 und 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). In der Regel liegt Menschenhandel dann vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen un- ter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert wer- den, wobei diese besondere Situation in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Ab- hängigkeiten bestehen kann (BGE 129 IV 81 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wurde der Privatkläger B._____ vom Beschuldigten durch seine Machenschaften in eine desolate wirt- schaftliche Situation gebracht (Erw. II.5.3.) und sein Selbstbestimmungswille durch massive Drohungen und Gewaltanwendung gezielt gebrochen, wodurch ei- ne aus Sicht des Privatklägers B._____ ausweglose Lage mit einer daraus resul- tierenden umfassenden Abhängigkeit zum Beschuldigten entstand. Dadurch ergab sich für den Beschuldigten eine Machtposition, die es ihm erlaubte, prak- tisch nach Belieben über den Privatkläger zu bestimmen und zu verfügen. Dieser war zur Gegenwehr nicht in der Lage und tat in der Folge, was der Beschuldigte von ihm verlangte (Urk. 89 S. 138). Die Ausbeutung als weiteres tatbestandliches Element erfolgte dann in Mit- täterschaft mit "K._____", der Tante des Beschuldigten, indem der Privatkläger B._____ in die Schweiz verbracht wurde, mit der Absicht, ihn sexuell auszubeu- ten. Die Idee dazu stammte dabei von "K._____". Dies spielt indessen für die Tat- beteiligung des Beschuldigten keine Rolle. Mit seinem Verhalten brachte der Be- schuldigte den Privatkläger in seine Verfügungsgewalt, ohne dass bereits die Art der Ausbeutung feststand. Vorliegend erfolgte diese zunächst wohl in Arbeitsleis- tung durch den Beschuldigten in Ungarn, was nicht Gegenstand der Anklage ist. Dann verlagerte sich der Ausbeutungszweck – aufgrund der Idee von "K._____" –

- 23 - auf sexuelle Leistungen. Der Privatläger wurde deshalb vom Beschuldigten "K._____" überlassen. Der Beschuldigte selbst hielt sich im Zeitpunkt des Ent- schlusses bereits in Zürich auf, stand aber in regem telefonischem Kontakt mit "K._____", kannte und billigte ihre Pläne. Dazu kommt, dass er in Zürich die Un- terkunft für den Privatkläger B._____ organisierte und im Hintergrund die Drohku- lisse aufrecht erhielt. Dies zeigt, dass die sexuelle Ausbeutung des Privatklägers mit Wissen, Willen und Einverständnis des Beschuldigten stattfinden sollte, denn einen anderen Zweck hatte das Verbringen des Privatklägers nach Zürich nicht. Sodann genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes des Menschenhandels bereits die Organisation einer Unterkunft sowie die Aufrechterhaltung der Drohku- lisse (BSK StGB II-MENG, 3. Aufl. 2013, N 11 zu aArt. 196 StGB). So hält die Vo- rinstanz zutreffend fest, dass es nicht "K._____" war, welche der Privatkläger fürchtete, sondern er fürchtete den Beschuldigten (Urk. 89 S. 143). Wie vorstehend erstellt wurde, erteilte B._____ nie seine Einwilligung zur Reise und zur Prostituierung freiwillig, sondern immer nur unter der aus seiner Sicht absoluten Ausweglosigkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten zu lösen: Er habe sich, so der Privatkläger, dem Ansinnen widerset- zen wollen und gesagt, er möge nur Frauen, worauf "K._____" ihm gedroht, ihn terrorisiert und gesagt habe, dass sie das nicht interessiere, er sei jetzt ihre Frau. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte früher oder später zurückkomme und er dessen Beziehung zur Unterwelt gekannt habe, habe er sich ihr nicht wider- setzt (Urk. 89, S. 51 und S. 167). Damit ist die konkludente Einwilligung des Pri- vatklägers zur Reise in die Schweiz und in die Tätigkeit als Prostituierter, die we- sentlich als Folge seines fehlenden Selbstbestimmungsrechts und seiner umfas- senden Abhängigkeit vom Beschuldigten zustande kam nicht wirksam, da der Pri- vatkläger tatsächlich nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügte, was für den Beschuldigten klar sein musste. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Das Einverständnis zur sexuellen Ausbeutung des Privatklägers erfolgte mit direktem Vorsatz. Die Umsetzung erfolgte mit Wissen und Willen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Situation des Privatklägers.

- 24 - Damit ist der Beschuldigte des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtslage betreffend die För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB (Urk. 89 S. 152 f.) ist nichts beizufügen und auf ihre rechtliche Würdigung kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 89 S. 167 ff.). 2.2.1. Wie bereits erwähnt, verstrickte der Beschuldigte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Privatkläger fürchtete sich vor dem Beschuldig- ten und vermochte sich deswegen den Anweisungen von "K._____" nicht zu wi- dersetzen. Die Idee, den Privatkläger nach Zürich zu verbringen und ihn dort als Prostituierten arbeiten zu lassen, kam zwar von K._____, der Beschuldigte war darüber jedoch informiert und besorgte auch die Unterkunft. Soweit er nicht vor- sätzlich handelte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger der Prostitution zugeführt wurde. Der Privatkläger hatte sich zuvor noch nie prostitu- iert und reiste nicht freiwillig zu diesem Zwecke nach Zürich, sondern wurde in Ausnützung seiner Abhängigkeit dazu gedrängt. Im Ergebnis erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit "K._____" die Variante der Förderung der Prostitution durch Zuführen in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB. 2.2.2. Der Beschuldigte beschränkte die Handlungsfreiheit des Privatklägers durch seine Präsenz, seine Weisungen, Drohungen und Kontrollen. Der Privat- kläger fürchtete sich vor dem Beschuldigten und konnte sich ihm nicht entziehen. Die Tätigkeit als Prostituierter führte der Privatkläger weder in der Art noch im Umfang aus freiem Willen aus, sondern aufgrund der Drucksituation und des Ab- hängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten. Die Überwachung durch den Be- schuldigten war somit geeignet, den Privatkläger daran zu hindern, die Modalitä- ten der Ausübung seines Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenen- falls neuen Tätigkeiten zuzuwenden (BGE 129 IV 81 E. 2.3).

- 25 - Der Tatbestand im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Förderung der Prostitu- tion durch Beschränken der Handlungsfreiheit) ist somit ebenfalls erfüllt. 2.2.3. Schliesslich erfüllt der Beschuldigte auch die qualifizierte Variante des Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Der Privatkläger prostituierte sich entgegen seinem Willen als Transvestit und konnte aufgrund der Vorkehrungen des Beschuldigten und "K._____" auch nicht damit aufhören und nach Ungarn zurück kehren, obwohl er das gewollt hät- te. 2.3. Der Beschuldigte handelte im Zusammenwirken mit "K._____", wobei sein Tatbeitrag für das Gelingen der Straftaten von entscheidender Bedeutung war, weshalb von Mittäterschaft auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog, der Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung gehe der Zuführung in die Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB vor, wohingegen zu den Tat- beständen nach Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB echte Konkurrenz bestehe (Urk. 89 S. 170). Dem ist zuzustimmen, beinhaltet doch der Handel zur sexuellen Ausbeu- tung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 3. A. 2013, N 46 zu Art. 182), respektive ist dem Delikt des Men- schenhandels ein weitreichender Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer immanent (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung das durch Art. 195 Abs. 3 StGB geschützte Rechts- gut die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten über die Modalitäten der Aus- übung des Gewerbes und das durch Art. 195 Abs. 4 StGB geschützte Rechtsgut das Selbstbestimmungsrecht von ausstiegswilligen oder -bereiten Prostituierten, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und dem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Demnach besteht zwischen den Tatbeständen von Art. 182 Abs. 1 StGB und den qualifizierten Tatbeständen von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB echte Konkurrenz, wovon soweit ersichtlich, das Bundesgericht auch in sei-

- 26 - nen Entscheiden 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 sowie 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 ausging. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig zu sprechen. Die gemeinsame Tatbege- hung mit "K._____" im Sinne von Art. 200 StGB ist bei der Bestimmung des für die Strafzumessung massgeblichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

3. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ 3.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 41 S. 6 f.). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, dass der Beschuldigte der For- derung von F._____ (Überbringen der Platzgeldforderung) lediglich unter dem Eindruck übelster Schläge und schwerer Drohung nachgegeben habe. Der Be- schuldigte sei lediglich strafloser Überbringer einer Nachricht gewesen (Urk. 98 S.

E. 1.3 Den Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil der Privatkläge- rin D._____ bestreitet der Beschuldigte. Er habe den Mittäter F._____ erst im Ge- fängnis kennengelernt und nicht in dessen Namen die Privatklägerin D._____ aufgefordert, ihm ein Platzgeld von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 20/18 S. 12; Urk. 70 S. 16).

E. 1.4 Hinsichtlich der Verstösse gegen das Ausländergesetz macht der Be- schuldigte geltend, die Privatklägerin C._____ habe sich per 8. Januar 2009 eine Bewilligung besorgt, jedoch sogleich nach der Ankunft angefangen zu arbeiten. Vom Privatkläger B._____ wisse er nur aus dessen Dokument "Main Lebe", dass er sich offenbar auch eine Bewilligung beschafft habe (Prot. II S. 19). Die Privat- kläger hätten für sich selbständig gearbeitet (Urk. 20/3 S. 2; Urk. 20/18 S. 13).

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit we- nigen Ausnahmen – so wie in der Anklage umschrieben, verwirklicht habe (Urk. 89 S. 135).

3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den vom Beschuldigten bestrittenen Teil des Sachverhalts rechtsgenügend zu erstellen. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auch zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen sowie der Verwertbarkeit von deren Aussagen hat die Vorinstanz umfassende und zu- treffende Ausführungen gemacht (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 89 S. 17 f., S. 94 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt beruht nebst den Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger C._____ und B._____ insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen G._____, H._____, I._____, J._____ und D._____, welche im vo-

- 11 - rinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben wurden. Der vom Privatkläger B._____ eigenhändig verfasste Bericht über seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten ("MAIN LEBE", samt Übersetzung; Urk. 5 und 6) wurde eben- falls zu den Akten genommen. Beigezogen wurden auch Einvernahmen von F._____ aus dessen Verfahren. Als Sachbeweise liegen Telefonprotokolle, durch die Staatsanwaltschaft von Dritten edierte Unterlagen (betr. Geldüberweisungen, Handyauswertungen) sowie ein medizinisches Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin C._____ vor. Als weiteres Beweismittel wurde sodann eine Dokumentationssendung aus dem Fernsehen … mit Aufnahmen von der Pri- vatklägerin C._____, deren Mutter und vom Beschuldigten (Urk. 20/8 und 9) zu den Akten genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 89 S. 23 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

E. 4 Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____

E. 4.1 Der Beschuldigte machte der Privatklägerin C._____ als Zuhälter Vor- schriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich, kontrollierte sie dabei, überwachte sie und nahm ihr den gesamten Verdienst ab. Weiter setzte er sie psychisch unter Druck und misshandelte sie körperlich, wenn sie sich seinen An- weisungen nicht fügte und seine Vorgaben nicht einhielt. Das Ausmass der physi- schen und psychischen Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin C._____ hielt sich indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen noch in einem mittleren Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Interessen, um sich durch die Einkünfte der Privatklägerin aus der Prostitution zu bereichern. Er beutete die Privatklägerin C._____, seine ehe- malige Geliebte, aus und offenbarte bei seinen Tathandlungen eine bedeutende

- 32 - Rücksichtslosigkeit und kriminelle Energie. Sein Verhalten zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Privatklägerin, was sich auch daran zeigt, dass er die Privatklägerin dazu drängte, ihre Tätigkeit ohne Kondom auszuüben. Der zu beurteilende Zeitraum hingegen ist relativ kurz. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten ge- rade noch eher leicht. In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich vorliegend, zur hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe eine Asperation von 6 Monaten vor- zunehmen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultiert.

E. 4.2 Das Verschulden im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur ver- suchten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ wiegt insgesamt leicht. Die Privatklägerin D._____ kam der Aufforderung des Beschuldigten nicht nach, so dass es beim Versuch der Erpressung blieb. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte sodann nicht aus eigenem Antrieb und zwecks eigener Bereicherung, sondern unter dem Eindruck der durch F._____ ausgeübten Gewalt und Drohungen. Die Einsatzstrafe von 46 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 2 Monate auf 48 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 4.3 Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz fällt wenig ins Gewicht und steht in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution. Die Privatklägerin arbeitete während lediglich zwei Tagen ohne über die erforderliche Meldebestätigung zu verfügen. Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz führt zu einer Erhöhung der (Einsatz-)Geldstrafe auf 120 Tagessätze.

5. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 89 S. 188 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, seine Mutter, welche sich zuvor um seine Kinder gekümmert ha- be, sei nun vollkommen gelähmt und seine Lebenspartnerin N._____ habe die

- 33 - Kinder zu sich genommen; er habe aber keinen Kontakt zu ihr und den Kindern (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass das Ur- teil des Stadtgerichts O._____ vom 17. Februar 2009, welches er angefochten hatte, vor zweiter Instanz im Jahr 2014 bestätigt wurde und er wegen Drogenver- kaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei bestraft worden sei. Dieses Urteil sei mittlerweile rechtskräftig (Prot. II S. 9). Die heute zu beurteilenden Hand- lungen fanden vor dieser Verurteilung statt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte. Der Be- schuldigte anerkannte sodann den Sachverhalt in keinem wesentlichen Punkt und seine Aussagen haben die Strafuntersuchung nicht erleichtert. Reue zeigte er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

6. Der Beschuldigte gab an, netto zwischen Fr. 330.– und Fr. 620.– pro Monat zu verdienen. Während der Sommermonate arbeitete er jeweils auf Bau- stellen und sparte für die Wintermonate (Urk. 38/7 S. 4). Es rechtfertigt sich da- her, den Tagessatz für die Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen.

7. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Fakto- ren erscheint daher eine Strafe von 4 Jahren (48 Monaten) Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die bereits erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 891 Tagen sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

- 34 - V. Vollzug

1. In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe sind bereits in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe nicht erfüllt (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen.

2. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen würde in objektiver Hinsicht einen Aufschub zulassen. Der heute zu beurteilende Menschenhandel sowie die Wider- handlung gegen das AuG beging der Beschuldigte im Zeitraum ab dem 6. Januar

2009. Im Jahr 2014 wurde der Beschuldigte in Ungarn wegen Drogenverkaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei verurteilt. Der Beschuldigte gab zu- dem an, es sei noch ein Verfahren gegen ihn in P._____ wegen Prostitution hän- gig (Prot. II S. 10). Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts ent- sprechen (Botschaft 1998, 2050). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb das ungarische Urteil nicht berücksichtigt werden sollte. Besondere Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche einen Aufschub des Vollzugs rechtferti- gen würden, liegen vorliegend insbesondere aufgrund der eindeutig deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten nicht vor. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher ebenfalls zu vollziehen. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 192 ff.).

2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Pri- vatklägern B._____ und C._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 89 S. 203). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schloss sich die Vertreterin der Privatkläger B._____ und

- 35 - C._____ den Anträgen der Staatsanwaltschaft an, welche um Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils ersuchte. Die Verteidigung beantragt infolge des geltend gemachten Freispruchs die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers B._____ und bezüg- lich der Privatklägerin C._____ eventualiter die Gutheissung dem Grundsatz nach mit Verweis auf den Weg des ordentlichen Zivilwegs zur genauen Schadensfest- stellung (Urk. 98 S. 13). Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ im Grundsatz zwar ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide sind, weshalb die voll- ständige Beurteilung dieser Zivilansprüche unverhältnismässig aufwendig ist. Die Schadenersatzbegehren sind zur genauen Feststellung des Umfangs der Scha- denersatzansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers im Mehrbetrag ab. Die Verteidigung beantragt die Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens (Urk. 98 S. 12), die Vertreterin des Privatklägers ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte brachte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis und handelte als Mittäter mit "K._____", um den Privatkläger zur Prostitution zu zwingen, indem er insbesondere eine Drohkulisse aufrecht erhielt. Der Privatklä- ger hatte sich zuvor noch nie prostituiert und musste sich entgegen seinen sexu- ellen Neigungen als Transvestit Männern anbieten. Die auszusprechende Genug- tuung beschränkt sich auf die eingeklagten Delikte, welche eine verhältnismässig geringe Zeitspanne umfassen. Gemäss den Berichten der den Privatkläger be- handelnden Psychotherapeutin und der Beratungsstelle FIZ leidet der Privatkläger an Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks mit dem Erlebten von visuellen Bil- dern der traumatischen Erlebnisse, Stimmungsschwankungen, Angst mit Tendenz zu Panikattacken, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug mit Unvermögen des

- 36 - direkten Blickkontaktes, Misstrauen, Schamgefühlen sowie Essstörungen mit Ap- petitlosigkeit und Untergewicht (Urk. 66 S. 1). Die Psychotherapeutin diagnosti- ziert eine chronifizierte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei es sich um eine schwere psychische Beeinträchtigung handle, welche voraussich- lich längerfristig für das Wohlergehen des Privatklägers von grosser Bedeutung bleiben werde (Urk. 66 S. 2). Diese Beeinträchtigungen sind hingegen nicht nur auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution in der Schweiz zu- rückzuführen, sondern auch auf die zuvor und danach erfolgten Beeinträchtigun- gen. Unter Berücksichtigung der Schwere der vom Privatkläger erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung seiner körperlichen und psychischen Integrität, des vorliegend jedoch noch leichten Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens des Privatklägers, der geringen zeitlichen Dauer sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012, SB110481: Die Geschädigte erhielt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'000.– wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung. Sie reiste mit dem Beschuldigten in die Schweiz ein und arbeitete zwei Tage für diesen, ohne zuvor eine Tätigkeit als Prostituierte ausgeübt zu haben. Danach wurde sie von einem anderen Zuhälter übernommen). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger als Kompensa- tion der Folgen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 zu bezahlen. 3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann, der Privatklä- gerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin im Mehrbetrag ab. Die Verteidigung beantragt eventualiter die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung, wobei dem Verschulden des Beschuldigten

- 37 - Rechnung zu tragen sei (Urk. 98 S. 12). Die Vertreterin der Privatklägerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin arbeitete bereits als Prostituierte, als sie den Beschuldig- ten kennenlernte und reiste mit ihm in die Schweiz, wo er sie kontrollierte, ihr sämtliches erworbenes Geld abnahm, sie schlug, ihr drohte und sie somit in ihrer persönlichen Freiheit einschränkte. Die Privatklägerin führte jedoch selbst aus, die Gewalteinwirkungen seien während des Aufenthalts in der Schweiz weniger gra- vierend als in Ungarn gewesen und seien nur während eines kurzen Zeitraums von rund zwei Monaten erfolgt. Die Privatklägerin wurde nicht gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen, sie konnte die Tätigkeit jedoch nicht selbstbestimmt ausüben oder damit aufhören. In der Folge ist sie gemäss dem Bericht des FIZ vom 4. November 2013 durch die Zwangsprostitution massiv traumatisiert worden und habe danach unter innerer Unruhe gelitten sowie Suizidgedanken gehabt. Ferner habe sie mehrmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen und leide bis heute an Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit sowie an Albträumen und Flashbacks (Urk. 68). Unter Berücksichtigung der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung ihrer körperlichen und psychi- schen Integrität, des vorliegend noch leichten Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens der Privatklägerin sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 7'500.– als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2013, SB120481: Die Geschädigte erhielt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung und Tätlichkei- ten. Sie reiste mit dem Beschuldigten in die Schweiz und arbeitete 12 Tage für diesen, wobei sie bereits zuvor eine Tätigkeit als Prostituierte ausgeübt hatte). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin als Kompensa- tion der Folgen der Förderung der Prostitution eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 zu bezahlen.

- 38 - 3.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Privatklägerin D._____ keine Genugtuung zuzusprechen, da sie in ihrem Genugtuungsbegehren nicht substantiert dargelegt hat, worin ihre Persönlichkeitsverletzung gründet (Urk. 39/6). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch sowie dem Eventualantrag auf Bestrafung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe wird jedoch um 1 Jahr auf 4 Jahre Freiheits- strafe reduziert und die Genugtuungszahlungen an die Privatkläger werden redu- ziert, resp. im Falle der Privatklägerin D._____ vollständig abgewiesen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind somit mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft dem Be- schuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 4.4 Der Vorinstanz ist ebenfalls zu folgen, wenn sie den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet. Das anfängliche Einverständnis der Pri- vatklägerin, zwecks Ausübung der Prostitution nach Zürich zu reisen, um sich den

- 14 - gemeinsamen Lebensunterhalt zu verdienen, verliert vor dem Hintergrund der ob- jektiv erstellten Tathandlungen des Beschuldigten jegliche Freiwilligkeit, was ihm bewusst war. Seine strikten Vorgaben hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Aus- übung der Prostitution, deren Kontrolle, der Überwachung und der Abschöpfung sämtlicher Einnahmen sowie insbesondere der stete psychische und physische Druck, den er bereits in Ungarn und hernach auch in der Schweiz auf die Privat- klägerin ausübte, lassen keinen anderen Schluss als vorsätzliche Ausbeutung der Privatklägerin zu (Urk. 89 S. 133 f.).

E. 5 Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____

E. 5.1 Die Aussagen des Privatklägers B._____ wurden von der Vorinstanz unter Berücksichtigung seiner prozessualen Stellung zutreffend gewürdigt (Urk. 89 S. 113). Die schriftliche Wiedergabe seiner Erlebnisse (Urk. 5), die dem Be- schuldigten im Einzelnen vorgehalten wurde und die B._____ in seinen Einver- nahmen während der Untersuchung bestätigte (Urk. 25/1 S. 4 f.), wirkt sehr au- thentisch, insbesondere auch das nahtlose Einfügen der direkten Rede bei Schlüsselstellen. Der Bericht zeigt auch, dass der Privatkläger B._____ trotz ini- tialer finanzieller Ausbeutung und Gewaltanwendung der Beziehung zum Be- schuldigten in Ungarn auch positive Seiten abgewinnen konnte (Besuch des For- mel 1-Rennens; Discobesuch; soziale Stellung als "Freund" einer kriminellen Füh- rungsfigur). Stimmig schildert er auch die zunehmende Abhängigkeit, immer vor dem Hintergrund der gewalttätig unterlegten Drohung, sein Leben diene als Si- cherheit für den absoluten Gehorsam gegenüber dem Beschuldigten. Entgegen der Darstellung in der Anklage kam es jedoch erst vierzehn Tage nach der Abrei- se des Beschuldigten am 6. Januar 2009 zum Treffen mit der Tante des Beschul- digten, E._____, genannt "K._____". Von Hunger getrieben, wollte der Privatklä- ger B._____ zunächst bei der Familie des Beschuldigten unterkommen, wurde dann aber von "K._____" zu sich genommen und dort festgehalten (Urk. 6 S.16; 25/3 S. 9). Diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt der Anklage, wonach der Be- schuldigte den Privatkläger bereits Ende 2008 "K._____" zur Fronarbeit überlas- sen haben soll, nicht erstellen, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 89 S. 139). Den Aussagen des Privatklägers lässt sich entnehmen, dass der

- 15 - Beschuldigte ihm geraten hatte, nicht zu "K._____" zu gehen, sondern zur Familie des Beschuldigten (Urk. 25/3 S. 9 f.). Erst als diese ihm nicht geholfen habe, habe ihn "K._____" zu sich genommen. Da der Beschuldigte täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewesen sei, habe dies – so die Vermutung des Pri- vatklägers – letztlich auch dem Willen des Beschuldigten entsprochen (Urk. 25/3 S. 9). Der Privatkläger ging somit ungefähr am 20. Januar 2009 ohne Dazutun des Beschuldigten, aber auch nicht gegen dessen Willen, zu "K._____". Dass er sich bei "K._____" freiwillig aufgehalten hat, ist zu verneinen. Er legte überzeu- gend dar, dass ihn "K._____" nicht gehen liess. Dabei ergibt sich aus seinen Aus- sagen, dass – nebst seiner desolaten Lage – dafür auch die Angst vor dem Be- schuldigten eine wesentliche Rolle spielte, sich den Anweisungen von "K._____" nicht zu widersetzen (Urk. 6 S. 17; 25/1 S. 9 f.). Indessen lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, dass "K._____" die Arbeitskraft des Privatklägers B._____ bereits in dieser relativ kurzen Phase bis zur Abreise nach Zürich ausbeutete. Die entsprechenden Aussagen des Privatklägers sind in zeitlicher Hinsicht eher un- genau und lassen sich nicht mit genügender Sicherheit in diese Phase einordnen (Urk. 9 S. 28; 25/1 S. 9). Sodann erklärte er, er habe in dieser kurzen Zeit nur kleine Sachen gemacht (Urk. 25/3 S. 10). Die auch von Zeugen geschilderte skla- venartige Arbeit bezieht sich vielmehr auf die Periode nach seiner Rückkehr aus der Schweiz. Was die Reise nach Zürich angeht, so ergibt sich aus der Schilderung des Privatklägers, dass die Idee dafür von "K._____" stammte. Sie habe ihn davon überzeugt, dass dies in seiner aussichtslosen Situation die einzige Lösung sei und ihm eine Beteiligung von 50 % an seinem Prostitutionserlös versprochen. Auf seine Weigerung hin, nicht als Transvestit arbeiten zu wollen, habe sie ihm mit Schlägen gedroht und ihn terrorisiert. Aus seinen Aussagen ergibt sich sodann, dass er auch die Reaktion des Beschuldigten bei dessen Rückkehr nach Ungarn befürchtete, weshalb er sich dem Ansinnen von "K._____" beugte. Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte "K._____" aufgefordert habe, in die Schweiz zu kommen (Urk. 89 S. 131 und 143). Aus den Aussagen des Privatklägers ergibt sich indes- sen, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mit "K._____" telefonierte (Urk. 25/3 S.

- 16 - 10). Der Beschuldigte war somit über die Pläne von "K._____" informiert. Dass er letztlich mit "K._____'s" Vorgehen einverstanden war, zeigt sich nicht zuletzt auch in seiner Mithilfe in der Unterbringung von "K._____" und dem Privatkläger B._____ bei deren Ankunft in Zürich. Die Schilderung der Ereignisse in Zürich sind ebenfalls detailliert und stimmig. Entgegen der Verteidigung hat nicht ledig- lich "K._____" den Privatkläger B._____ kontrolliert (Urk. 73 S. 5). Aus den ge- samten Aussagen des Privatklägers ergibt sich vielmehr, dass seine Tätigkeit ins- besondere von "K._____", aber auch vom Beschuldigten engmaschig mit Wei- sungen vorgegeben und kontrolliert wurde (Urk. 25/3 S. 10 ff.; 89 S. 57 f.). Die Vorinstanz stützt dieses Ergebnis vorab auf die Aussagen des Privatklägers B._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 25/1 und 3), die teilweise auch von Zeugen erhärtet wurden. Gemäss der Zeugin G._____ war der Privatkläger B._____ Sklave bzw. Diener des Beschuldigten und "K._____" (Urk. 89 S. 125). Auch nach Ansicht der Privatklägerin C._____ habe der Privatkläger B._____ für "K._____" und den Beschuldigten gearbeitet, obwohl sie nicht ge- wusst habe, ob er für den Beschuldigten, "K._____" oder für beide gearbeitet ha- be (Urk. 89 S. 46). I._____ hingegen wusste nicht, ob der Privatkläger B._____ etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe (Urk. 89 S. 75). Nach überein- stimmenden Aussagen übergab der Privatkläger seinen Erlös an "K._____". Der Beschuldigte organisierte – wie erwähnt – die Unterkunft für "K._____" und den Privatkläger B._____, wobei sie im gleichen Zimmer (Beschuldigter, "K._____" und die Privatkläger) gewohnt hätten (Urk. 6 S. 29). Der Privatkläger selbst gab an, dass wenn er zu lange im Geschäft gewesen sei, der Beschuldigte, die Privat- klägerin C._____, L._____, M._____, I._____ oder "K._____" angerufen habe (Urk. 89 S. 55). Aus den anfänglichen Ausführungen des Privatklägers B._____ ergibt sich zwar, dass der Beschuldigte mit seiner Prostitutionstätigkeit nicht un- mittelbar zu tun gehabt habe (Urk. 25/1 S. 12, 18), aber dass "K._____" oft mit dem Beschuldigten gedroht habe und dieser auch ihm selbst gegenüber gedroht habe, er würde ihn töten oder schlagen. Anweisungen habe er auch vom Be- schuldigten erhalten, aber er habe hauptsächlich getan, was "K._____" gesagt habe (Urk. 25/1 S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund ist deshalb mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 144 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls massge-

- 17 - blich auf den Privatkläger B._____ eingewirkt hat, und zwar nicht zuletzt wegen der von ihm gezielt in Ungarn aufgebauten Abhängigkeit und Einschüchterung (Urk. 25/3 S. 13). Auf dieser Basis genügte bereits das Wissen des Privatklägers, dass "K._____" zusammen bzw. im Einverständnis des Beschuldigten handelte und somit für den Privatkläger bei Widerstand die gleichen Konsequenzen droh- ten, wie wenn er dem Beschuldigten nicht gehorchte.

E. 5.2 Auch betreffend diesen Anklagepunkt erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 89 S. 83–94) in teils pauschalen Bestreitungen, teils ei- genen Geschichten. So führte er aus, die belastenden Aussagen habe der Privat- kläger nur wegen der FIZ-Programmteilnahme gemacht (Urk. 20/18 S. 10). Er ha- be keine Gewalt gegen den Privatkläger angewendet. Dieser habe die Kredite selbst aufgenommen. Seine Aussagen kontrastieren deutlich mit den Aussagen der weiteren Zeugen und der Privatklägerin C._____. Das vom Privatkläger ge- schilderte gewalttätige Vorgehen korrespondiert sodann mit jenem gegenüber der Privatklägerin C._____. Der Beschuldigte betonte sodann immer wieder, der Pri- vatkläger B._____ habe sich freiwillig prostituiert und er hätte ihm zurück in Un- garn erzählt, dass ihm die Arbeit als Prostituierter gefallen habe (Urk. 20/13 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Tante "K._____" habe sich selbst prosti- tuiert und sei nicht die Zuhälterin des Privatklägers B._____ gewesen; die Welt habe noch nie gehört, dass eine Frau als Zuhälterin einen Mann arbeiten lasse (Urk. 20/13 S. 20). Es erscheint jedoch reichlich lebensfremd, dass der Privatklä- ger B._____ sich entgegen seinen sexuellen Neigungen freiwillig als Transvestit an Männer verkauft haben soll, ohne das so erzielte Einkommen selbst nutzen zu können; so führte er auch aus, dass er sich dabei nicht wohl gefühlt habe und der Beschuldigte ganz genau gewusst habe, dass er heterosexuell sei (Urk. 25/3 S. 16). Auch die Privatklägerin C._____ führte aus, dass der Privatkläger B._____ für "K._____" gearbeitet habe und "K._____" sei bei ihr "Stellvertreterin" des Be- schuldigten gewesen (Urk. 8/3 S. 13 f.; 8/4 S. 6). Die Zeugin G._____ führte so- dann aus, sie habe "K._____" nie als Prostituierte arbeiten sehen, sondern diese sei immer die Langstrasse auf und ab gegangen und habe geschaut, was der Pri- vatkläger B._____ mache. Sie habe alles kontrolliert und von allen das Geld weg- genommen, auch vom Privatkläger B._____ (Urk. 22/1 S. 11). Nicht zu überzeu-

- 18 - gen vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten, er sei einen Tag nach der Ankunft des Privatklägers B._____ zurück nach Ungarn gereist und wisse nicht einmal, wo sich der Strassenstrich in Zürich befinde (Urk. 20/12 S. 14). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Insgesamt vermögen sie keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Privatkläger und Zeugen zu wecken.

E. 5.3 Die Vorgeschichte, insbesondere das Schaffen eines Abhängigkeits- verhältnisses des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend als in objektiver Hinsicht erstellt erachtet. Darauf ist zu verweisen (Urk. 89 S. 136–138). Was die in der Anklage behauptete Anweisung des Be- schuldigten für "K._____" zu arbeiten betrifft, so wurde vorstehend dieser Sach- verhalt etwas relativiert: Mit der Vorinstanz kann von einer solchen zulasten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Somit lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte "Eigentum und Verfügungsgewalt über den Privatkläger" an "K._____" übertragen hat (Urk. 89 S. 139). Entgegen der Vorinstanz ist dage- gen der Aufenthalt bei K._____ zeitlich kürzer (erst ab 20. Januar 2009) festzule- gen und von einer eigentlichen Ausbeutung in der kurzen Zeit bis zur Abreise fin- den sich keine rechtsgenügende Anhaltspunkte. Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sukzessive finanziell ausnutzte und ihn in ein von diesem schliesslich subjektiv als ausweglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Dadurch und durch die Verschuldung des Pri- vatklägers gegenüber Banken und dem Abschluss des Autoleasingvertrages, welche den Privatkläger in eine desolate wirtschaftliche Lage manövrierte und ihn auch von der Sozialhilfe abschnitt, erlangte der Beschuldigte faktisch Verfü- gungsmacht über diesen (Urk. 89 S. 139). Indessen kann den weiteren Schluss- folgerungen der Vorinstanz betreffend die Arbeitskraft auf dem Hof von "K._____", wie bereits erwähnt, nicht gefolgt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____, die den Privatkläger erst bei seinem Aufenthalt in Zürich kennengelernt hatte (Urk. 22/1 S. 5), beziehen sich auf die Zeit nach der Rückkehr von Zürich.

- 19 - Was den eigentlichen Tatvorwurf angeht, nämlich die Reise in die Schweiz, so ist zwar – wie erwähnt – nicht erstellt, dass der Beschuldigte "K._____" dazu aufgefordert hat; indessen war der Beschuldigte über die Absichten von "K._____" aufgrund der telefonischen Kontakte orientiert. Da der Privatkläger ge- mäss eigener Einschätzung – aufgrund der in der Vorgeschichte als erstellt erach- teten Vorgänge – auch bereits in der Phase vor der Einreise in die Schweiz dem Beschuldigten "gehört" habe (Urk. 25/3 S. 17), ist von einem impliziten Einver- ständnis des Beschuldigten zu dieser Reise auszugehen. Wie bereits erwähnt, kommt dies auch in der Bereitstellung der Unterkunft in Zürich zum Ausdruck. Damit ist auch in objektiver Hinsicht die Tatbeteiligung des Beschuldigten erstellt. Was den weiteren Sachverhalt betreffend Kontrolle/Überwachung/Abgabe der Einnahmen angeht, so ist dieser Sachverhalt mit der Vorinstanz – worauf zu ver- weisen ist – als gegeben zu erachten (Urk. 89 S. 144 f.). Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei kurz nach Ankunft des Privatklägers B._____ anfangs Februar 2009 abgereist, wird durch die glaubhaften Aussagen von B._____ und der Zeu- gin G._____ widerlegt (Urk. 25/3 S. 11). Zu Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch eine – allenfalls vorübergehende Abreise – des Beschuldig- ten nicht die Drohkulisse aus Sicht des Privatklägers B._____ beseitigt hätte.

E. 5.4 Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den subjektiven Sachverhalt bzw. den direkten Willen des Beschuldigten bejaht, zunächst was die Vorgeschichte in Ungarn anging, dann aber auch betreffend die sexuelle Ausbeutung des Privat- klägers B._____. Selbst wenn er diesbezüglich – in Abweichung zur Anklage- schrift (Urk. 41 S. 5) – bei der ursprünglichen Planung und Entschlussfassung in Ungarn noch nicht aktiv mitgewirkt haben mag, war er nicht nur jederzeit über die Pläne von "K._____" informiert. Vielmehr nahm er in Zürich aktiv daran teil, indem er die Unterbringung organisierte und zusammen mit "K._____" dem Privatkläger Anweisungen hinsichtlich der Zeit und der Art der Ausübung der Prostitution erteil- te und deren Einhaltung kontrollierte bzw. nötigenfalls mit Drohungen sicherstell- te.

E. 6 Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____

- 20 - Die Vorinstanz ist nach umfassender Würdigung der Beweismittel zum Schluss gekommen, dass sich entgegen der Anklageschrift die Tatbeteiligung des Beschuldigten auf eine "Handlanger"-Funktion begrenze. Er habe als "Diener" oder "Bote" des "Bosses/Chefs" F._____ gehandelt. Diesem Ergebnis ist – unter Verweis auf die sorgfältige Begründung – zuzustimmen (Urk. 89 S. 146–150).

E. 7 Widerhandlungen gegen das AuG Die Vorinstanz führt zum objektiven Sachverhalt an, dass der Privatkläger B._____ – im Gegensatz zur Privatklägerin C._____ – über keinerlei Papiere ver- fügte, welche ihm erlaubt hätten, als Prostituierter zu arbeiten (Urk. 89 S. 151). Zwar finden sich in den Akten keine entsprechenden "Bewilligungen". Indessen ist zugunsten des Beschuldigten von der Aussage des Privatklägers B._____ auszu- gehen, wonach er sich am ersten Tag nach seiner Ankunft in Zürich eine Melde- bestätigung für selbständige Erwerbstätige beschaffte (Urk. 3 S. 10; 25/1 S. 7/8). Sodann verfügte die Privatklägerin C._____ erst per 8. Januar 2009 über die er- forderliche Meldebestätigung. Ihre Tätigkeit als Prostituierte nahm sie hingegen bereits nach ihrer Ankunft am 6. Januar 2009 auf (Prot. II S. 19). Ansonsten ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 89 S. 151). III. Rechtliche Würdigung

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____

E. 11 f.). 3.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zur rechtlichen Wür- digung der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, worauf zu verweisen ist (Urk. 89 S. 171 ff.). 3.3. Der Beschuldigte tauchte mindestens dreimal bei der Privatklägerin D._____ auf und teilte ihr mit, dass sie täglich Fr. 100.– Platzgeld an F._____ ab- geben müsse. Er wendete dabei weder Gewalt gegen die Privatklägerin an noch bedrohte er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, er stellte ihr aber implizit ernsthaft Nachteile in Aussicht. Im Umfeld der von den ungarischen Zuhältern kontrollierten Strassenprostitution ist körperliche Gewalt an der Tages- ordnung, insbesondere, wenn sich die Prostituierten den Forderungen der Zuhäl- ter widersetzen. Vor diesem Hintergrund war es gar nicht nötig, dass der Be- schuldigte explizite Drohungen aussprach für den Fall, dass die Privatklägerin D._____ das Platzgeld nicht bezahlen würde. Für die Erfüllung des objektiven

- 27 - Tatbestands der Erpressung genügt es, wenn das Opfer weiss, worin die Nachtei- le bestehen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.4). Die Privatklägerin D._____ empfand sodann auch tatsächlich Furcht und war eingeschüchtert. Der Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Mangels einer Vermögensdisposition durch die Privatklägerin blieb es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.4. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit der Abgrenzung von Mittäterschaft zu Gehilfenschaft auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte in Gehilfenschaft handelte (Urk. 41 S. 173 ff.). Dem ist zuzu- stimmen. Der Beschuldigte wollte das Platzgeld nicht für sich eintreiben, sondern handelte für F._____, nachdem er von ihm bedroht und mindestens einmal ver- prügelt worden war. Wie bereits erwähnt, wurde die Straftat strafbar versucht und vom Beschuldigten tatsächlich gefördert. Der Beschuldigte handelte zwar, nach- dem er seitens F._____ physischer Gewalt und Drohungen ausgesetzt war; diese dauerten jedoch weder an noch wurden sie unmittelbar vor jedem der Erpres- sungsversuche ausgeübt. Es bestand zwar eine latente Bedrohung, welche die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch weder unmittelbar noch durchge- hend auszuheben vermochte. So weigerte sich der Beschuldigte, selbst Platzgel- der an F._____ zu bezahlen. Dem Beschuldigten fehlte es weder am Vorsatz noch war er ein willenloses Werkzeug von F._____. Dass er unter dem Eindruck schwerer Drohungen durch F._____ handelte, ist bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 3.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Widerhandlungen gegen das AuG

- 28 -

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird hinsichtlich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ eingestellt.
  2. Bezüglich Mitteilung und Rechtsmittel wird auf das nachstehende Urteil ver- wiesen. - 39 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____, − der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ sowie − der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AuG.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 891 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  6. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  7. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- - 40 - ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.
  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'795.05 amtliche Verteidigung Fr. 2'484.00 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ und C._____.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 4/5 bleibt vorbehalten.
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 für sich und zuhanden der Pri- vatkläger 1 und 2 − die Privatklägerin 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur - 41 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 für sich und zuhanden der Pri- vatkläger 1 und 2 − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumer- strasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Mondgenast
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140136-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie Gerichts- schreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 28. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

26. November 2013 (DG130177)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 41). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____,

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____,

- der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____,

- der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung im Sinne Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ sowie

- der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie Art. 117 Abs. 1 AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 554 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

- 3 -

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ Fr. 500.– zu- züglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'534.70 Auslagen Untersuchung Fr. 20'647.40 amtliche Verteidigung (RA X1._____ bis 20. Dez. 2012) amtliche Verteidigung (RA X._____ ab 20. Dez. 2012; noch Fr. nicht entschädigt) Fr. 14'032.20 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ und C._____ Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden

- 4 - einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 1 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 14)

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Sämtliche Schadenersatz bzw. Genugtuungsbegehren seien abzuwei- sen.

3. Sämtliche Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Be- schuldigten sei eine angemessene Genugtuung und dem amtlichen Verteidiger sein Honorar zuzusprechen.

4. Der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualantrag:

1. Der Beschuldigte sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwür- fen sei er freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu be- strafen. Die erstandene Haft, inklusive Auslieferungshaft und vorzeiti- ger Strafvollzug, sei anzurechnen.

3. Die Strafe sei bedingt auszufällen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4.a. Der Geschädigten C._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzu- sprechen. Ihr Schadenersatzbegehren sei dem Grundsatz nach gutzu- heissen und zur Feststellung der Höhe auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

- 5 -

b. Die Schadenersatz- bzw. und/oder Genugtuungsbegehren der Privat- kläger B._____ und D._____ seien abzuweisen.

5. Die Untersuchungskosten und die Kosten der ersten Instanz seien zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit zu erlassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldig- ten sei eine angemessene Entschädigung und dem amtlichen Verteidi- ger sei sein Honorar zuzusprechen.

6. Der Beschuldigte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (mündlich)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. November 2013 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (mündlich) Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. ___________________________

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, vom 26. November 2013 des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____, der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung im Sinne Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ sowie der mehrfa- chen Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a sowie Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Frei- heitsstrafe (unter Anrechnung von 554 Tage Haft) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Sodann verpflichtete die Vo- rinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von Genugtuung und dem Grundsatze nach zur Bezahlung von Schadenersatz an verschiedene Privatkläger (Urk. 89). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern B._____ und C._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. November 2013 mündlich eröffnet und der Privatklägerin D._____ am 28. November 2013 schriftlich im Dis- positiv zugestellt (Prot. I S. 20; Urk. 79/1). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 meldete der Verteidiger fristgerecht die Berufung an (Urk. 84). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 14. Februar 2014 zugestellt (Urk. 88/2). Mit Eingabe vom 4. März 2014 reichte die Verteidigung fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 90). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger erklär- ten keine Anschlussberufung (Urk. 94). Beweisergänzungen wurden keine bean- tragt.

2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in

- 7 - Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung einen vollumfäng- lichen Freispruch. Eventualiter beantragte er – wie bereits vor Vorinstanz – eine Abänderung der Urteilsdispositivziffer 1 betreffend die Schuldsprüche wegen Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____, der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung zum Nachteil von D._____ und der mehrfachen Widerhandlung gegen das AuG sowie eine Reduk- tion der Strafe auf zwei Jahre und eine Reduktion des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin C._____ und Abweisung der übrigen Genugtuungsbegehren unter Teilauflage der Verfahrenskosten zu einem Drittel (Urk. 90). Da somit im Hauptstandpunkt das gesamte Urteil angefochten ist, erwächst keine Dispositivzif- fer in Rechtskraft. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen. 3.1. Am 1. Januar 2011 wurde die eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft gesetzt. Einige Verfahrenshandlungen erfolgten vor diesem Datum, mithin noch unter dem Regime der kantonalzürcherischen Strafprozessordnung. Ge- mäss Art. 448 StPO behalten diese Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit (vgl. auch Urk. 89 S. 8 f.). 3.2. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass ein Teil der Tathandlungen in Ungarn und ein Teil in der Schweiz stattgefunden haben sollen. Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit teils auf das Territoriali- tätsprinzip abgestützt, soweit die Tathandlungen in Ungarn (als Teilakte) den in der Schweiz ausgeübten Tathandlungen dienten (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB). Teils hat sie die Zuständigkeit auf das Weltrechts- bzw. Universalitätsprinzip ge- mäss Art. 6 StGB für die Tathandlungen betreffend den Privatkläger B._____ in Ungarn gestützt (Urk. 89 S. 7 f.). Wie sich indessen noch zeigen wird, kann letzte- re Frage offen bleiben, da nur die Tathandlungen in der Schweiz zu beurteilen sein werden.

- 8 - 3.3. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Nötigungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin C._____ in der Anklageschrift nicht genügend konkretisiert sei (Urk. 89 S. 10 f.). Sie fällte indessen keinen formellen Entscheid, sondern würdig- te diesen Sachverhalt als Element im Rahmen des Vorwurfs der Förderung der Prostitution. Zufolge des Grundsatzes der reformatio in peius kann – auf die im Übrigen durch die Vorinstanz zutreffende Einschätzung dieses eingeklagten Sachverhaltes (Urk. 89 S. 160 f.) – nicht zurückgekommen werden. Da indessen dieser Vorwurf als eigenständiger Sachverhalt in der Anklage aufscheint (Urk. 41 S. 4), ist das Verfahren betreffend den Nötigungsvorwurf im Sinne von Art. 181 StGB gestützt auf Art. 329 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO formell mit einem Beschluss einzustellen (SCHMID, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl. 2013, N 1 zu Art. 351; RIKLIN, OFK-StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 340). II. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift betreffend Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ zusammengefasst vorgewor- fen, er sei mit ihr am 6. Januar 2009 in die Schweiz eingereist und habe sie – bis zur Rückreise Ende Februar 2009 – unter seiner Kontrolle am Sihlquai als Prosti- tuierte arbeiten lassen. Dabei habe er ihr die Arbeitszeit und -kleidung vorge- schrieben und Tageseinnahmen von mindestens Fr. 1'000.– verlangt. Er habe sie allerdings erfolglos angewiesen, auch "ohne Gummi" zu arbeiten und ausserdem kontrolliert, dass sie die einzelnen Freier nicht zu lange bediene. Die Privatkläge- rin habe sich gefügt, weil sie befürchtet habe, vom Beschuldigten – wie früher schon geschehen – verprügelt und ernsthaft verletzt zu werden. Er habe ihr die Rückreise nach Ungarn verboten und dies durchgesetzt, indem er ihr den Reise- pass und sämtliche Einnahmen weggenommen habe (Urk. 41 S. 2–4). Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit der Privatklägerin C._____ an diesen Daten in Zürich gewesen zu sein. Sie habe sich bereits früher in Ungarn als Pros- tituierte betätigt und als sie nach einer Trennung im Jahre 2009 wieder zu ihm zu- rückgekehrt sei, habe sie ihm gesagt, dass sie nach Zürich kommen wolle und er

- 9 - mitkommen solle, er hier vielleicht eine Arbeit finden würde. Er anerkennt auch, dass ihm die Privatklägerin Geld übergeben habe (gemäss Unterlagen der Geld- transferinstitute) und er anlässlich der Polizeikontrolle am 14. Januar 2009 Fr. 2'770.– sowie Euro und Forint auf sich getragen habe. Er bestreitet jedoch die gegen ihn erhobenen tatbestandlichen Vorwürfe. Er habe die Privatklägerin weder überwacht, noch Druck auf sie ausgeübt. Das Geld habe sie ihm nur aus Sicher- heitsgründen übergeben, wobei er ihr das Geld in Ungarn zurückbezahlt habe. Die Belastungen der Privatklägerin rührten daher, dass sie sich als Opfer darstel- len müsse, um in das FIZ-Programm (Fachstelle für Frauenhandel und Frauen- migration) aufgenommen zu werden. Auf diese Art könne sie hier in der Schweiz bleiben (Urk. 20/18 S. 6 f.; Urk. 70 S. 5 ff.). 1.2. Im Zusammenhang mit dem Menschenhandel zum Nachteil des Privat- klägers B._____ wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ihn mittels wuche- rischer Kreditgewährung finanziell in Bedrängnis gebracht, verprügelt und mit dem Tode bedroht und dann verlangt, dass der Geschädigte inskünftig alles mache, was er von ihm verlange. Er habe ihn gezwungen, auf seinen eigenen Namen zwei weitere Bankkredite, einen Kreditkartenvertrag, einen Auto-Leasingvertrag sowie ein Mobiltelefonkauf abzuschliessen, wobei die Kreditsummen auf Anwei- sung des Beschuldigten in dessen Interesse zu verwenden gewesen seien. Er habe ihn sodann für seine Tante (E._____) arbeiten lassen. Er habe ihn auch mit seiner Tante nach Zürich nachreisen und hier als Transvestit in der Prostitution arbeiten lassen. Auch ihm habe der Beschuldigte die Arbeitszeit und -kleidung vorgeschrieben, ihn zu höheren Tageseinnahmen angetrieben und ausserdem kontrolliert, dass er die einzelnen Freier nicht zu lange bedient habe. Zudem habe er neben dem Prostitutionserlös ein tägliches "Platzgeld" von Fr. 50.– verlangt. Der Privatkläger B._____ habe sich aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen und wegen seiner völligen Abhängigkeit vom Beschuldigten gefügt und sich bis zu seiner Rückreise vom 25. Februar 2009 nach Ungarn prostituiert, wo er wieder als "Sklave" bei der Tante des Beschuldigten habe arbeiten müssen (Urk. 41 S. 4–6). Der Beschuldigte erklärte dazu, dass der Privatkläger B._____ sein Freund aus Kindertagen gewesen sei und er ihm von Zeit zu Zeit schon kleine Geldsum-

- 10 - men von 3'000 bis 4'000 Forint ausgeliehen habe. Nach Zürich sei der Privatklä- ger aus Eigeninitiative gekommen und habe sich prostituiert. Auch er habe diese Beschuldigungen nur erhoben, um von diesem FIZ-Programm zu profitieren (Urk. 20/18 S. 10; Urk. 70 S. 14). 1.3. Den Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil der Privatkläge- rin D._____ bestreitet der Beschuldigte. Er habe den Mittäter F._____ erst im Ge- fängnis kennengelernt und nicht in dessen Namen die Privatklägerin D._____ aufgefordert, ihm ein Platzgeld von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 20/18 S. 12; Urk. 70 S. 16). 1.4. Hinsichtlich der Verstösse gegen das Ausländergesetz macht der Be- schuldigte geltend, die Privatklägerin C._____ habe sich per 8. Januar 2009 eine Bewilligung besorgt, jedoch sogleich nach der Ankunft angefangen zu arbeiten. Vom Privatkläger B._____ wisse er nur aus dessen Dokument "Main Lebe", dass er sich offenbar auch eine Bewilligung beschafft habe (Prot. II S. 19). Die Privat- kläger hätten für sich selbständig gearbeitet (Urk. 20/3 S. 2; Urk. 20/18 S. 13).

2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit we- nigen Ausnahmen – so wie in der Anklage umschrieben, verwirklicht habe (Urk. 89 S. 135).

3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel genügen, um den vom Beschuldigten bestrittenen Teil des Sachverhalts rechtsgenügend zu erstellen. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auch zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen sowie der Verwertbarkeit von deren Aussagen hat die Vorinstanz umfassende und zu- treffende Ausführungen gemacht (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 89 S. 17 f., S. 94 ff.). Der eingeklagte Sachverhalt beruht nebst den Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger C._____ und B._____ insbesondere auf den Aussagen der Zeuginnen G._____, H._____, I._____, J._____ und D._____, welche im vo-

- 11 - rinstanzlichen Urteil ausführlich und zutreffend wiedergegeben wurden. Der vom Privatkläger B._____ eigenhändig verfasste Bericht über seine Erlebnisse mit dem Beschuldigten ("MAIN LEBE", samt Übersetzung; Urk. 5 und 6) wurde eben- falls zu den Akten genommen. Beigezogen wurden auch Einvernahmen von F._____ aus dessen Verfahren. Als Sachbeweise liegen Telefonprotokolle, durch die Staatsanwaltschaft von Dritten edierte Unterlagen (betr. Geldüberweisungen, Handyauswertungen) sowie ein medizinisches Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin C._____ vor. Als weiteres Beweismittel wurde sodann eine Dokumentationssendung aus dem Fernsehen … mit Aufnahmen von der Pri- vatklägerin C._____, deren Mutter und vom Beschuldigten (Urk. 20/8 und 9) zu den Akten genommen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 89 S. 23 ff.). Zusammenfassend und teilweise ergänzend kann Folgendes festgehalten werden:

4. Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 4.1. Aus den Aussagen der Privatklägerin C._____ ergibt sich ein an Hörig- keit grenzendes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten (Urk. 89 S. 106). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind keine Anhaltspunkte für Falschbe- lastungen vorhanden, die auf ihre Zusammenarbeit mit dem FIZ oder auf ihre Ei- fersucht auf seine Frau und Kinder zurückzuführen wären. Ebenso wenig existie- ren Anzeichen für eine Verschwörung der Privatkläger und Zeugen. Die Vorinstanz hat diese Einwände und weitere, die Glaubwürdigkeit der Privatkläge- rin C._____ beschlagende Einwände sorgfältig entkräftet (Urk. 89 S. 107). Eben- so ist der Vorinstanz in ihrer Beurteilung beizupflichten, wonach die Aussagen der Privatklägerin C._____ angesichts der Dichte der Details, der Wiedergabe ihrer Gefühle, der Stimmigkeit der Aussagen und der Kohärenz in der Schilderung der Abläufe glaubhaft sind. Insbesondere die vielschichtige Motivlage für die Prostitu- tion erschöpft sich nicht in blosser Druckausübung durch den Beschuldigten, son- dern weist auch auf ihre eigenen finanziellen Interessen und ihre Liebe zum Be- schuldigten hin. Sodann hat die Privatklägerin C._____, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, die Reise in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution nicht

- 12 - gegen ihren Willen angetreten (Urk. 89 S. 131 f.). Diesbezüglich ist der Anklage- sachverhalt nicht erstellt. Ihre Aussagen beschönigen nicht ihr eigenes Verhalten: Sie stellt sich selbst nicht in ein gutes Licht, indem sie auf ihren Drogenkonsum, ihre strafrechtliche Vergangenheit als Jugendliche und auf ihre psychischen Prob- leme hinweist. Mit der Vorinstanz sind ihre Aussagen betreffend der Zuhälterrolle des Beschuldigten, seiner Kontrollen, Vorschriften, der Abgabe des Erlöses und seiner psychischen und physischen Druckmittel, um sie gefügig zu machen glaubhaft, zumal sie auch von weiteren Beweismitteln gestützt werden (Urk. 89 S. 133). So bestätigte die als Zeugin einvernommene G._____ (Urk. 89 S. 123 f.) aus eigener Wahrnehmung, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ Vorgaben machte, wie sie zu arbeiten hatte, sie dabei überwachte, kontrollierte und ihr die Einnahmen abnahm. Ebenso vermochte sie glaubhaft von verbalen Beschimpfungen und Drohungen wie auch von wiederholten körperlichen Miss- handlungen der Privatklägerin durch den Beschuldigten während der Zeit in Zü- rich zu berichten (Urk. 22/1 und 22/2). Auch die Zeugin H._____ sprach von einer sehr stürmischen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten; mit dem Geld hätten sie den Anwalt des Beschuldigten in Ungarn bezahlen wol- len, wobei der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie müsse nur solan- ge arbeiten, bis das Geld dafür zusammen sei (Urk. 89 S. 72 f.). 4.2. Der Beschuldigte vermag diesen überzeugenden Aussagen wenig ent- gegenzusetzen. Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger Analyse seine Angaben als unglaubhaft gewürdigt. Seine Bestreitungen seien pauschal, die Aussagen teils lebensfremd. Er stelle sich durchwegs in einem günstigen Licht dar, was als kla- res Zeichen von Selbstbegünstigung zu werten sei. Entlarvend ist insbesondere seine Aussage, die Reise im Januar 2009 in die Schweiz habe er zwecks Arbeits- suche unternommen, wobei er vom Prostitutionsgeschäft weder eine Ahnung noch sich je auch nur im Entferntesten darin betätigt haben will (vgl. dazu weitere Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 89 S. 101 f.). Keine plausible Erklärung hatte er für den Umstand, dass bei einer Polizeikontrolle Fr. 2'700, Euro 100 und HUF 17'000 auf ihm gefunden wurden. Dass ihm das Geld von der Privatklägerin zwecks Sicherung übergeben worden sei, ist als reine Schutzbehauptung zu wer- ten, ebenso der im Februar 2009 überwiesene Betrag von Fr. 4'160.– an die Mut-

- 13 - ter des Beschuldigten (Urk. 32/3 S. 4). Er konnte keine Umstände darlegen, wann er dieses Geld der Privatklägerin wieder zurückerstattet haben soll, geschweige denn konnte er Quittungen ins Recht legen (vgl. auch seine weiteren diesbezügli- chen Ausreden, Urk. 20/5 S. 8; Urk. 89 S. 102). Die in den Akten liegenden weite- ren Belege der Western Union für weitere Geldüberweisungen der Privatklägerin C._____ ab Juli 2009 bis im Herbst 2009 an den Beschuldigten in Ungarn haben keine beweismässige Bedeutung, da sie ausserhalb der angeklagten Deliktsperi- ode liegen. Insgesamt kann auf die abschliessende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 89 S. 105). 4.3. In objektiver Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschuldigte als Zuhäl- ter der Privatklägerin dieser, wie in der Anklageschrift umschrieben, Vorschriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich machte, sie dabei kontrollierte, überwachte, ihr den gesamten Verdienst abnahm und sie psychisch unter Druck setzte sowie – vereinzelt – physisch misshandelte, wenn sie sich seinen Anwei- sungen nicht fügte und Vorgaben nicht einhielt. In erster Linie erfolgte seine Be- strafung durch Schläge und Ohrfeigen; er scheute jedoch auch nicht davor zu- rück, die Privatklägerin an den Haaren die Treppe heraufzuziehen, wenn sie sich nicht wie gewünscht verhielt. Ebenso ist das unter dem Anklagevorwurf der Nöti- gung umschriebene Verhalten des Beschuldigten erstellt und im Zusammenhang mit der Bestimmung der Umstände der Prostitution, d.h. durch Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit mit Gewalt, zu sehen. Sodann ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – auch erstellt, dass die Privatklägerin ausser Stande war, die Tätigkeit als Prostituierte in Zürich frei und selbstbestimmt auszuüben oder damit aufzuhören und nach Ungarn zurückzureisen (Urk. 89 S. 133 f.). Die weni- gen Abweichungen zur Anklageschrift, die nicht als erstellt gelten (insbes. kein Verbringen der Privatklägerin gegen ihren Willen nach Zürich; keine Wegnahme der Reisepapiere [Urk. 89 S. 131–133]) sind allenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu werten. 4.4. Der Vorinstanz ist ebenfalls zu folgen, wenn sie den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet. Das anfängliche Einverständnis der Pri- vatklägerin, zwecks Ausübung der Prostitution nach Zürich zu reisen, um sich den

- 14 - gemeinsamen Lebensunterhalt zu verdienen, verliert vor dem Hintergrund der ob- jektiv erstellten Tathandlungen des Beschuldigten jegliche Freiwilligkeit, was ihm bewusst war. Seine strikten Vorgaben hinsichtlich Zeit, Dauer und Art der Aus- übung der Prostitution, deren Kontrolle, der Überwachung und der Abschöpfung sämtlicher Einnahmen sowie insbesondere der stete psychische und physische Druck, den er bereits in Ungarn und hernach auch in der Schweiz auf die Privat- klägerin ausübte, lassen keinen anderen Schluss als vorsätzliche Ausbeutung der Privatklägerin zu (Urk. 89 S. 133 f.).

5. Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ 5.1. Die Aussagen des Privatklägers B._____ wurden von der Vorinstanz unter Berücksichtigung seiner prozessualen Stellung zutreffend gewürdigt (Urk. 89 S. 113). Die schriftliche Wiedergabe seiner Erlebnisse (Urk. 5), die dem Be- schuldigten im Einzelnen vorgehalten wurde und die B._____ in seinen Einver- nahmen während der Untersuchung bestätigte (Urk. 25/1 S. 4 f.), wirkt sehr au- thentisch, insbesondere auch das nahtlose Einfügen der direkten Rede bei Schlüsselstellen. Der Bericht zeigt auch, dass der Privatkläger B._____ trotz ini- tialer finanzieller Ausbeutung und Gewaltanwendung der Beziehung zum Be- schuldigten in Ungarn auch positive Seiten abgewinnen konnte (Besuch des For- mel 1-Rennens; Discobesuch; soziale Stellung als "Freund" einer kriminellen Füh- rungsfigur). Stimmig schildert er auch die zunehmende Abhängigkeit, immer vor dem Hintergrund der gewalttätig unterlegten Drohung, sein Leben diene als Si- cherheit für den absoluten Gehorsam gegenüber dem Beschuldigten. Entgegen der Darstellung in der Anklage kam es jedoch erst vierzehn Tage nach der Abrei- se des Beschuldigten am 6. Januar 2009 zum Treffen mit der Tante des Beschul- digten, E._____, genannt "K._____". Von Hunger getrieben, wollte der Privatklä- ger B._____ zunächst bei der Familie des Beschuldigten unterkommen, wurde dann aber von "K._____" zu sich genommen und dort festgehalten (Urk. 6 S.16; 25/3 S. 9). Diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt der Anklage, wonach der Be- schuldigte den Privatkläger bereits Ende 2008 "K._____" zur Fronarbeit überlas- sen haben soll, nicht erstellen, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 89 S. 139). Den Aussagen des Privatklägers lässt sich entnehmen, dass der

- 15 - Beschuldigte ihm geraten hatte, nicht zu "K._____" zu gehen, sondern zur Familie des Beschuldigten (Urk. 25/3 S. 9 f.). Erst als diese ihm nicht geholfen habe, habe ihn "K._____" zu sich genommen. Da der Beschuldigte täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewesen sei, habe dies – so die Vermutung des Pri- vatklägers – letztlich auch dem Willen des Beschuldigten entsprochen (Urk. 25/3 S. 9). Der Privatkläger ging somit ungefähr am 20. Januar 2009 ohne Dazutun des Beschuldigten, aber auch nicht gegen dessen Willen, zu "K._____". Dass er sich bei "K._____" freiwillig aufgehalten hat, ist zu verneinen. Er legte überzeu- gend dar, dass ihn "K._____" nicht gehen liess. Dabei ergibt sich aus seinen Aus- sagen, dass – nebst seiner desolaten Lage – dafür auch die Angst vor dem Be- schuldigten eine wesentliche Rolle spielte, sich den Anweisungen von "K._____" nicht zu widersetzen (Urk. 6 S. 17; 25/1 S. 9 f.). Indessen lässt sich nicht rechts- genügend erstellen, dass "K._____" die Arbeitskraft des Privatklägers B._____ bereits in dieser relativ kurzen Phase bis zur Abreise nach Zürich ausbeutete. Die entsprechenden Aussagen des Privatklägers sind in zeitlicher Hinsicht eher un- genau und lassen sich nicht mit genügender Sicherheit in diese Phase einordnen (Urk. 9 S. 28; 25/1 S. 9). Sodann erklärte er, er habe in dieser kurzen Zeit nur kleine Sachen gemacht (Urk. 25/3 S. 10). Die auch von Zeugen geschilderte skla- venartige Arbeit bezieht sich vielmehr auf die Periode nach seiner Rückkehr aus der Schweiz. Was die Reise nach Zürich angeht, so ergibt sich aus der Schilderung des Privatklägers, dass die Idee dafür von "K._____" stammte. Sie habe ihn davon überzeugt, dass dies in seiner aussichtslosen Situation die einzige Lösung sei und ihm eine Beteiligung von 50 % an seinem Prostitutionserlös versprochen. Auf seine Weigerung hin, nicht als Transvestit arbeiten zu wollen, habe sie ihm mit Schlägen gedroht und ihn terrorisiert. Aus seinen Aussagen ergibt sich sodann, dass er auch die Reaktion des Beschuldigten bei dessen Rückkehr nach Ungarn befürchtete, weshalb er sich dem Ansinnen von "K._____" beugte. Mit der Vo- rinstanz ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte "K._____" aufgefordert habe, in die Schweiz zu kommen (Urk. 89 S. 131 und 143). Aus den Aussagen des Privatklägers ergibt sich indes- sen, dass der Beschuldigte in dieser Zeit mit "K._____" telefonierte (Urk. 25/3 S.

- 16 - 10). Der Beschuldigte war somit über die Pläne von "K._____" informiert. Dass er letztlich mit "K._____'s" Vorgehen einverstanden war, zeigt sich nicht zuletzt auch in seiner Mithilfe in der Unterbringung von "K._____" und dem Privatkläger B._____ bei deren Ankunft in Zürich. Die Schilderung der Ereignisse in Zürich sind ebenfalls detailliert und stimmig. Entgegen der Verteidigung hat nicht ledig- lich "K._____" den Privatkläger B._____ kontrolliert (Urk. 73 S. 5). Aus den ge- samten Aussagen des Privatklägers ergibt sich vielmehr, dass seine Tätigkeit ins- besondere von "K._____", aber auch vom Beschuldigten engmaschig mit Wei- sungen vorgegeben und kontrolliert wurde (Urk. 25/3 S. 10 ff.; 89 S. 57 f.). Die Vorinstanz stützt dieses Ergebnis vorab auf die Aussagen des Privatklägers B._____ in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 25/1 und 3), die teilweise auch von Zeugen erhärtet wurden. Gemäss der Zeugin G._____ war der Privatkläger B._____ Sklave bzw. Diener des Beschuldigten und "K._____" (Urk. 89 S. 125). Auch nach Ansicht der Privatklägerin C._____ habe der Privatkläger B._____ für "K._____" und den Beschuldigten gearbeitet, obwohl sie nicht ge- wusst habe, ob er für den Beschuldigten, "K._____" oder für beide gearbeitet ha- be (Urk. 89 S. 46). I._____ hingegen wusste nicht, ob der Privatkläger B._____ etwas mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe (Urk. 89 S. 75). Nach überein- stimmenden Aussagen übergab der Privatkläger seinen Erlös an "K._____". Der Beschuldigte organisierte – wie erwähnt – die Unterkunft für "K._____" und den Privatkläger B._____, wobei sie im gleichen Zimmer (Beschuldigter, "K._____" und die Privatkläger) gewohnt hätten (Urk. 6 S. 29). Der Privatkläger selbst gab an, dass wenn er zu lange im Geschäft gewesen sei, der Beschuldigte, die Privat- klägerin C._____, L._____, M._____, I._____ oder "K._____" angerufen habe (Urk. 89 S. 55). Aus den anfänglichen Ausführungen des Privatklägers B._____ ergibt sich zwar, dass der Beschuldigte mit seiner Prostitutionstätigkeit nicht un- mittelbar zu tun gehabt habe (Urk. 25/1 S. 12, 18), aber dass "K._____" oft mit dem Beschuldigten gedroht habe und dieser auch ihm selbst gegenüber gedroht habe, er würde ihn töten oder schlagen. Anweisungen habe er auch vom Be- schuldigten erhalten, aber er habe hauptsächlich getan, was "K._____" gesagt habe (Urk. 25/1 S. 18 f.). Vor diesem Hintergrund ist deshalb mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 144 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte ebenfalls massge-

- 17 - blich auf den Privatkläger B._____ eingewirkt hat, und zwar nicht zuletzt wegen der von ihm gezielt in Ungarn aufgebauten Abhängigkeit und Einschüchterung (Urk. 25/3 S. 13). Auf dieser Basis genügte bereits das Wissen des Privatklägers, dass "K._____" zusammen bzw. im Einverständnis des Beschuldigten handelte und somit für den Privatkläger bei Widerstand die gleichen Konsequenzen droh- ten, wie wenn er dem Beschuldigten nicht gehorchte. 5.2. Auch betreffend diesen Anklagepunkt erschöpfen sich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 89 S. 83–94) in teils pauschalen Bestreitungen, teils ei- genen Geschichten. So führte er aus, die belastenden Aussagen habe der Privat- kläger nur wegen der FIZ-Programmteilnahme gemacht (Urk. 20/18 S. 10). Er ha- be keine Gewalt gegen den Privatkläger angewendet. Dieser habe die Kredite selbst aufgenommen. Seine Aussagen kontrastieren deutlich mit den Aussagen der weiteren Zeugen und der Privatklägerin C._____. Das vom Privatkläger ge- schilderte gewalttätige Vorgehen korrespondiert sodann mit jenem gegenüber der Privatklägerin C._____. Der Beschuldigte betonte sodann immer wieder, der Pri- vatkläger B._____ habe sich freiwillig prostituiert und er hätte ihm zurück in Un- garn erzählt, dass ihm die Arbeit als Prostituierter gefallen habe (Urk. 20/13 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, seine Tante "K._____" habe sich selbst prosti- tuiert und sei nicht die Zuhälterin des Privatklägers B._____ gewesen; die Welt habe noch nie gehört, dass eine Frau als Zuhälterin einen Mann arbeiten lasse (Urk. 20/13 S. 20). Es erscheint jedoch reichlich lebensfremd, dass der Privatklä- ger B._____ sich entgegen seinen sexuellen Neigungen freiwillig als Transvestit an Männer verkauft haben soll, ohne das so erzielte Einkommen selbst nutzen zu können; so führte er auch aus, dass er sich dabei nicht wohl gefühlt habe und der Beschuldigte ganz genau gewusst habe, dass er heterosexuell sei (Urk. 25/3 S. 16). Auch die Privatklägerin C._____ führte aus, dass der Privatkläger B._____ für "K._____" gearbeitet habe und "K._____" sei bei ihr "Stellvertreterin" des Be- schuldigten gewesen (Urk. 8/3 S. 13 f.; 8/4 S. 6). Die Zeugin G._____ führte so- dann aus, sie habe "K._____" nie als Prostituierte arbeiten sehen, sondern diese sei immer die Langstrasse auf und ab gegangen und habe geschaut, was der Pri- vatkläger B._____ mache. Sie habe alles kontrolliert und von allen das Geld weg- genommen, auch vom Privatkläger B._____ (Urk. 22/1 S. 11). Nicht zu überzeu-

- 18 - gen vermögen auch die Ausführungen des Beschuldigten, er sei einen Tag nach der Ankunft des Privatklägers B._____ zurück nach Ungarn gereist und wisse nicht einmal, wo sich der Strassenstrich in Zürich befinde (Urk. 20/12 S. 14). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Insgesamt vermögen sie keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Privatkläger und Zeugen zu wecken. 5.3. Die Vorgeschichte, insbesondere das Schaffen eines Abhängigkeits- verhältnisses des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, hat die Vorinstanz zutreffend als in objektiver Hinsicht erstellt erachtet. Darauf ist zu verweisen (Urk. 89 S. 136–138). Was die in der Anklage behauptete Anweisung des Be- schuldigten für "K._____" zu arbeiten betrifft, so wurde vorstehend dieser Sach- verhalt etwas relativiert: Mit der Vorinstanz kann von einer solchen zulasten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Somit lässt sich auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte "Eigentum und Verfügungsgewalt über den Privatkläger" an "K._____" übertragen hat (Urk. 89 S. 139). Entgegen der Vorinstanz ist dage- gen der Aufenthalt bei K._____ zeitlich kürzer (erst ab 20. Januar 2009) festzule- gen und von einer eigentlichen Ausbeutung in der kurzen Zeit bis zur Abreise fin- den sich keine rechtsgenügende Anhaltspunkte. Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine unüberwindbaren Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sukzessive finanziell ausnutzte und ihn in ein von diesem schliesslich subjektiv als ausweglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Dadurch und durch die Verschuldung des Pri- vatklägers gegenüber Banken und dem Abschluss des Autoleasingvertrages, welche den Privatkläger in eine desolate wirtschaftliche Lage manövrierte und ihn auch von der Sozialhilfe abschnitt, erlangte der Beschuldigte faktisch Verfü- gungsmacht über diesen (Urk. 89 S. 139). Indessen kann den weiteren Schluss- folgerungen der Vorinstanz betreffend die Arbeitskraft auf dem Hof von "K._____", wie bereits erwähnt, nicht gefolgt werden. Die Aussagen der Zeugin G._____, die den Privatkläger erst bei seinem Aufenthalt in Zürich kennengelernt hatte (Urk. 22/1 S. 5), beziehen sich auf die Zeit nach der Rückkehr von Zürich.

- 19 - Was den eigentlichen Tatvorwurf angeht, nämlich die Reise in die Schweiz, so ist zwar – wie erwähnt – nicht erstellt, dass der Beschuldigte "K._____" dazu aufgefordert hat; indessen war der Beschuldigte über die Absichten von "K._____" aufgrund der telefonischen Kontakte orientiert. Da der Privatkläger ge- mäss eigener Einschätzung – aufgrund der in der Vorgeschichte als erstellt erach- teten Vorgänge – auch bereits in der Phase vor der Einreise in die Schweiz dem Beschuldigten "gehört" habe (Urk. 25/3 S. 17), ist von einem impliziten Einver- ständnis des Beschuldigten zu dieser Reise auszugehen. Wie bereits erwähnt, kommt dies auch in der Bereitstellung der Unterkunft in Zürich zum Ausdruck. Damit ist auch in objektiver Hinsicht die Tatbeteiligung des Beschuldigten erstellt. Was den weiteren Sachverhalt betreffend Kontrolle/Überwachung/Abgabe der Einnahmen angeht, so ist dieser Sachverhalt mit der Vorinstanz – worauf zu ver- weisen ist – als gegeben zu erachten (Urk. 89 S. 144 f.). Die Behauptung des Be- schuldigten, er sei kurz nach Ankunft des Privatklägers B._____ anfangs Februar 2009 abgereist, wird durch die glaubhaften Aussagen von B._____ und der Zeu- gin G._____ widerlegt (Urk. 25/3 S. 11). Zu Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch eine – allenfalls vorübergehende Abreise – des Beschuldig- ten nicht die Drohkulisse aus Sicht des Privatklägers B._____ beseitigt hätte. 5.4. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann den subjektiven Sachverhalt bzw. den direkten Willen des Beschuldigten bejaht, zunächst was die Vorgeschichte in Ungarn anging, dann aber auch betreffend die sexuelle Ausbeutung des Privat- klägers B._____. Selbst wenn er diesbezüglich – in Abweichung zur Anklage- schrift (Urk. 41 S. 5) – bei der ursprünglichen Planung und Entschlussfassung in Ungarn noch nicht aktiv mitgewirkt haben mag, war er nicht nur jederzeit über die Pläne von "K._____" informiert. Vielmehr nahm er in Zürich aktiv daran teil, indem er die Unterbringung organisierte und zusammen mit "K._____" dem Privatkläger Anweisungen hinsichtlich der Zeit und der Art der Ausübung der Prostitution erteil- te und deren Einhaltung kontrollierte bzw. nötigenfalls mit Drohungen sicherstell- te.

6. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____

- 20 - Die Vorinstanz ist nach umfassender Würdigung der Beweismittel zum Schluss gekommen, dass sich entgegen der Anklageschrift die Tatbeteiligung des Beschuldigten auf eine "Handlanger"-Funktion begrenze. Er habe als "Diener" oder "Bote" des "Bosses/Chefs" F._____ gehandelt. Diesem Ergebnis ist – unter Verweis auf die sorgfältige Begründung – zuzustimmen (Urk. 89 S. 146–150).

7. Widerhandlungen gegen das AuG Die Vorinstanz führt zum objektiven Sachverhalt an, dass der Privatkläger B._____ – im Gegensatz zur Privatklägerin C._____ – über keinerlei Papiere ver- fügte, welche ihm erlaubt hätten, als Prostituierter zu arbeiten (Urk. 89 S. 151). Zwar finden sich in den Akten keine entsprechenden "Bewilligungen". Indessen ist zugunsten des Beschuldigten von der Aussage des Privatklägers B._____ auszu- gehen, wonach er sich am ersten Tag nach seiner Ankunft in Zürich eine Melde- bestätigung für selbständige Erwerbstätige beschaffte (Urk. 3 S. 10; 25/1 S. 7/8). Sodann verfügte die Privatklägerin C._____ erst per 8. Januar 2009 über die er- forderliche Meldebestätigung. Ihre Tätigkeit als Prostituierte nahm sie hingegen bereits nach ihrer Ankunft am 6. Januar 2009 auf (Prot. II S. 19). Ansonsten ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 89 S. 151). III. Rechtliche Würdigung

1. Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin C._____ 1.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB (Urk. 71 S. 24 ff.). Die Verteidigung beantragt einen vollumfänglichen Freispruch bzw. stimmt im Eventualstandpunkt der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft, d.h. für den Fall, dass der eingeklagte Sach- verhalt erstellt wird, hingegen zu (Urk. 73 S. 2 f. und 16). Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zur rechtlichen Würdigung der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin C._____. Unter dem Titel Strafzumessung hielt sie fest, dass der Beschuldigte die

- 21 - "mildeste" Form der Prostitutionsförderung im Sinne von Art. 195 StGB ausübte (Urk. 98 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Prämissen unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dar (Urk. 89 S. 152–154) und würdigte sorgfältig die Handlungen des Beschuldigten als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Ziff. 3 StGB. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 89 S. 156–157). Zufol- ge der reformatio in peius ist im Übrigen nicht mehr zu überprüfen, ob auch Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution) zur Anwendung gelangt und der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils daher der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.

2. Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ 2.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung (Urk. 71 S. 23 f.). Weiter erachtet die Anklagebehörde den Tatbe- stand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 3 und 4 StGB in Mittäterschaft mit E._____ als erfüllt (Urk. 71 S. 24 ff.). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, dass der Menschenhan- del nicht stattgefunden habe und die Förderung der Prostitution – wenn überhaupt

– durch "K._____" begangen worden sei, weshalb dem Beschuldigten in dieser Hinsicht keine Mittäterschaft vorgeworfen werden könne (Urk. 73 S. 3 ff.). 2.1.1. Die Erläuterungen zum Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Lehre und Recht- sprechung dargestellt, sodass darauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 154 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB Opfer schützt, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnüt- zung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels; SR 0.311.542). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und Aufhebung

- 22 - des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie ein Objekt verfügt wird. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die in Kenntnis der konkreten Sachlage und ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustim- mung der betroffenen Person einen Menschenhandel aus (Urteile des Bundesge- richts 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4.2.1; 6B_126/2010 vom 29. April 2010 E. 4.2 und 6B_128/2013 vom 7. November 2013 E. 1.2). In der Regel liegt Menschenhandel dann vor, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen un- ter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Prostitution engagiert wer- den, wobei diese besondere Situation in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Ab- hängigkeiten bestehen kann (BGE 129 IV 81 E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2013 vom 7. November 2013, E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wurde der Privatkläger B._____ vom Beschuldigten durch seine Machenschaften in eine desolate wirt- schaftliche Situation gebracht (Erw. II.5.3.) und sein Selbstbestimmungswille durch massive Drohungen und Gewaltanwendung gezielt gebrochen, wodurch ei- ne aus Sicht des Privatklägers B._____ ausweglose Lage mit einer daraus resul- tierenden umfassenden Abhängigkeit zum Beschuldigten entstand. Dadurch ergab sich für den Beschuldigten eine Machtposition, die es ihm erlaubte, prak- tisch nach Belieben über den Privatkläger zu bestimmen und zu verfügen. Dieser war zur Gegenwehr nicht in der Lage und tat in der Folge, was der Beschuldigte von ihm verlangte (Urk. 89 S. 138). Die Ausbeutung als weiteres tatbestandliches Element erfolgte dann in Mit- täterschaft mit "K._____", der Tante des Beschuldigten, indem der Privatkläger B._____ in die Schweiz verbracht wurde, mit der Absicht, ihn sexuell auszubeu- ten. Die Idee dazu stammte dabei von "K._____". Dies spielt indessen für die Tat- beteiligung des Beschuldigten keine Rolle. Mit seinem Verhalten brachte der Be- schuldigte den Privatkläger in seine Verfügungsgewalt, ohne dass bereits die Art der Ausbeutung feststand. Vorliegend erfolgte diese zunächst wohl in Arbeitsleis- tung durch den Beschuldigten in Ungarn, was nicht Gegenstand der Anklage ist. Dann verlagerte sich der Ausbeutungszweck – aufgrund der Idee von "K._____" –

- 23 - auf sexuelle Leistungen. Der Privatläger wurde deshalb vom Beschuldigten "K._____" überlassen. Der Beschuldigte selbst hielt sich im Zeitpunkt des Ent- schlusses bereits in Zürich auf, stand aber in regem telefonischem Kontakt mit "K._____", kannte und billigte ihre Pläne. Dazu kommt, dass er in Zürich die Un- terkunft für den Privatkläger B._____ organisierte und im Hintergrund die Drohku- lisse aufrecht erhielt. Dies zeigt, dass die sexuelle Ausbeutung des Privatklägers mit Wissen, Willen und Einverständnis des Beschuldigten stattfinden sollte, denn einen anderen Zweck hatte das Verbringen des Privatklägers nach Zürich nicht. Sodann genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes des Menschenhandels bereits die Organisation einer Unterkunft sowie die Aufrechterhaltung der Drohku- lisse (BSK StGB II-MENG, 3. Aufl. 2013, N 11 zu aArt. 196 StGB). So hält die Vo- rinstanz zutreffend fest, dass es nicht "K._____" war, welche der Privatkläger fürchtete, sondern er fürchtete den Beschuldigten (Urk. 89 S. 143). Wie vorstehend erstellt wurde, erteilte B._____ nie seine Einwilligung zur Reise und zur Prostituierung freiwillig, sondern immer nur unter der aus seiner Sicht absoluten Ausweglosigkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zum Be- schuldigten zu lösen: Er habe sich, so der Privatkläger, dem Ansinnen widerset- zen wollen und gesagt, er möge nur Frauen, worauf "K._____" ihm gedroht, ihn terrorisiert und gesagt habe, dass sie das nicht interessiere, er sei jetzt ihre Frau. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte früher oder später zurückkomme und er dessen Beziehung zur Unterwelt gekannt habe, habe er sich ihr nicht wider- setzt (Urk. 89, S. 51 und S. 167). Damit ist die konkludente Einwilligung des Pri- vatklägers zur Reise in die Schweiz und in die Tätigkeit als Prostituierter, die we- sentlich als Folge seines fehlenden Selbstbestimmungsrechts und seiner umfas- senden Abhängigkeit vom Beschuldigten zustande kam nicht wirksam, da der Pri- vatkläger tatsächlich nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit verfügte, was für den Beschuldigten klar sein musste. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Das Einverständnis zur sexuellen Ausbeutung des Privatklägers erfolgte mit direktem Vorsatz. Die Umsetzung erfolgte mit Wissen und Willen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Situation des Privatklägers.

- 24 - Damit ist der Beschuldigte des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtslage betreffend die För- derung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 bis Abs. 4 StGB (Urk. 89 S. 152 f.) ist nichts beizufügen und auf ihre rechtliche Würdigung kann vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 89 S. 167 ff.). 2.2.1. Wie bereits erwähnt, verstrickte der Beschuldigte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Privatkläger fürchtete sich vor dem Beschuldig- ten und vermochte sich deswegen den Anweisungen von "K._____" nicht zu wi- dersetzen. Die Idee, den Privatkläger nach Zürich zu verbringen und ihn dort als Prostituierten arbeiten zu lassen, kam zwar von K._____, der Beschuldigte war darüber jedoch informiert und besorgte auch die Unterkunft. Soweit er nicht vor- sätzlich handelte, nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Privatkläger der Prostitution zugeführt wurde. Der Privatkläger hatte sich zuvor noch nie prostitu- iert und reiste nicht freiwillig zu diesem Zwecke nach Zürich, sondern wurde in Ausnützung seiner Abhängigkeit dazu gedrängt. Im Ergebnis erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit "K._____" die Variante der Förderung der Prostitution durch Zuführen in die Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB. 2.2.2. Der Beschuldigte beschränkte die Handlungsfreiheit des Privatklägers durch seine Präsenz, seine Weisungen, Drohungen und Kontrollen. Der Privat- kläger fürchtete sich vor dem Beschuldigten und konnte sich ihm nicht entziehen. Die Tätigkeit als Prostituierter führte der Privatkläger weder in der Art noch im Umfang aus freiem Willen aus, sondern aufgrund der Drucksituation und des Ab- hängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten. Die Überwachung durch den Be- schuldigten war somit geeignet, den Privatkläger daran zu hindern, die Modalitä- ten der Ausübung seines Gewerbes laufend frei zu wählen und sich gegebenen- falls neuen Tätigkeiten zuzuwenden (BGE 129 IV 81 E. 2.3).

- 25 - Der Tatbestand im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB (Förderung der Prostitu- tion durch Beschränken der Handlungsfreiheit) ist somit ebenfalls erfüllt. 2.2.3. Schliesslich erfüllt der Beschuldigte auch die qualifizierte Variante des Festhaltens in der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Der Privatkläger prostituierte sich entgegen seinem Willen als Transvestit und konnte aufgrund der Vorkehrungen des Beschuldigten und "K._____" auch nicht damit aufhören und nach Ungarn zurück kehren, obwohl er das gewollt hät- te. 2.3. Der Beschuldigte handelte im Zusammenwirken mit "K._____", wobei sein Tatbeitrag für das Gelingen der Straftaten von entscheidender Bedeutung war, weshalb von Mittäterschaft auszugehen ist. Die Vorinstanz erwog, der Tatbestand des Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB in der Variante der sexuellen Ausbeutung gehe der Zuführung in die Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 1 und 2 StGB vor, wohingegen zu den Tat- beständen nach Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB echte Konkurrenz bestehe (Urk. 89 S. 170). Dem ist zuzustimmen, beinhaltet doch der Handel zur sexuellen Ausbeu- tung im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, 3. A. 2013, N 46 zu Art. 182), respektive ist dem Delikt des Men- schenhandels ein weitreichender Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer immanent (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung das durch Art. 195 Abs. 3 StGB geschützte Rechts- gut die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten über die Modalitäten der Aus- übung des Gewerbes und das durch Art. 195 Abs. 4 StGB geschützte Rechtsgut das Selbstbestimmungsrecht von ausstiegswilligen oder -bereiten Prostituierten, sich selbstbestimmt neu zu orientieren und dem Gewerbe den Rücken zu kehren (BGE 129 IV 81 E. 2.3). Demnach besteht zwischen den Tatbeständen von Art. 182 Abs. 1 StGB und den qualifizierten Tatbeständen von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB echte Konkurrenz, wovon soweit ersichtlich, das Bundesgericht auch in sei-

- 26 - nen Entscheiden 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 sowie 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 ausging. Zusammenfassend ist der Beschuldigte demnach des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB sowie der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig zu sprechen. Die gemeinsame Tatbege- hung mit "K._____" im Sinne von Art. 200 StGB ist bei der Bestimmung des für die Strafzumessung massgeblichen Strafrahmens zu berücksichtigen.

3. Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ 3.1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 41 S. 6 f.). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit der Begründung, dass der Beschuldigte der For- derung von F._____ (Überbringen der Platzgeldforderung) lediglich unter dem Eindruck übelster Schläge und schwerer Drohung nachgegeben habe. Der Be- schuldigte sei lediglich strafloser Überbringer einer Nachricht gewesen (Urk. 98 S. 11 f.). 3.2. Die Vorinstanz machte zutreffende Ausführungen zur rechtlichen Wür- digung der Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB, worauf zu verweisen ist (Urk. 89 S. 171 ff.). 3.3. Der Beschuldigte tauchte mindestens dreimal bei der Privatklägerin D._____ auf und teilte ihr mit, dass sie täglich Fr. 100.– Platzgeld an F._____ ab- geben müsse. Er wendete dabei weder Gewalt gegen die Privatklägerin an noch bedrohte er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, er stellte ihr aber implizit ernsthaft Nachteile in Aussicht. Im Umfeld der von den ungarischen Zuhältern kontrollierten Strassenprostitution ist körperliche Gewalt an der Tages- ordnung, insbesondere, wenn sich die Prostituierten den Forderungen der Zuhäl- ter widersetzen. Vor diesem Hintergrund war es gar nicht nötig, dass der Be- schuldigte explizite Drohungen aussprach für den Fall, dass die Privatklägerin D._____ das Platzgeld nicht bezahlen würde. Für die Erfüllung des objektiven

- 27 - Tatbestands der Erpressung genügt es, wenn das Opfer weiss, worin die Nachtei- le bestehen könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.4). Die Privatklägerin D._____ empfand sodann auch tatsächlich Furcht und war eingeschüchtert. Der Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Mangels einer Vermögensdisposition durch die Privatklägerin blieb es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.4. Die Vorinstanz hat sich sodann ausführlich mit der Abgrenzung von Mittäterschaft zu Gehilfenschaft auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass der Beschuldigte in Gehilfenschaft handelte (Urk. 41 S. 173 ff.). Dem ist zuzu- stimmen. Der Beschuldigte wollte das Platzgeld nicht für sich eintreiben, sondern handelte für F._____, nachdem er von ihm bedroht und mindestens einmal ver- prügelt worden war. Wie bereits erwähnt, wurde die Straftat strafbar versucht und vom Beschuldigten tatsächlich gefördert. Der Beschuldigte handelte zwar, nach- dem er seitens F._____ physischer Gewalt und Drohungen ausgesetzt war; diese dauerten jedoch weder an noch wurden sie unmittelbar vor jedem der Erpres- sungsversuche ausgeübt. Es bestand zwar eine latente Bedrohung, welche die Handlungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch weder unmittelbar noch durchge- hend auszuheben vermochte. So weigerte sich der Beschuldigte, selbst Platzgel- der an F._____ zu bezahlen. Dem Beschuldigten fehlte es weder am Vorsatz noch war er ein willenloses Werkzeug von F._____. Dass er unter dem Eindruck schwerer Drohungen durch F._____ handelte, ist bei der Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 3.5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Widerhandlungen gegen das AuG

- 28 - 4.1. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheits- strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG). 4.2. Der Beschuldigte reiste zusammen mit der Privatklägerin C._____ am

6. Januar 2009 in die Schweiz ein. Hier sorgte er für eine Unterkunft und ver- schaffte der Privatklägerin Arbeit als Prostituierte, wobei sie den Erwerbserlös dem Beschuldigten vollständig abzugeben hatte. Die zur Ausübung der Prostituti- onstätigkeit für Personen aus Ungarn notwendige Meldebestätigung erhielt die Privatklägerin C._____ am 8. Januar 2009 (Urk. 8/6 Anhang). Gemäss den Aus- sagen des Beschuldigten nahm sie ihre Tätigkeit jedoch schon am 6. Januar 2009 auf (Prot. II S. 19); mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem sie noch über keine Meldebestätigung verfügte. Der Beschuldigte verschaffte der Privatklägerin C._____ somit eine Erwerbstätigkeit, ohne dass sie während zwei Tagen über die dafür erforderlichen Papiere verfügte. Durch das Einziehen des gesamten Er- werbserlöses von der Privatklägerin bereicherte sich der Beschuldigte zudem un- rechtmässig. Gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Ankunft in Zürich eine Meldebestätigung für selbständig Erwerbstätige beschaffte und erst nach Erhalt der Meldebestätigung seine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat (Urk. 9 S. 8). Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich der Privatklägerin C._____ der Wi- derhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AuG schuldig zu sprechen.

- 29 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsfaktoren wie auch die hier massgeblichen belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstra- fe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die all- gemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 89 S. 178 ff.).

2. Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht. Der abstrakte Strafrahmen erstreckt sich vorliegend von Geldstrafe bis zu 20 Jah- ren Freiheitsstrafe (Art. 182 Abs. 1 StGB; Art. 40 StGB). Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist zusätzlich eine Geldstrafe auszufällen (Art. 182 Abs. 3 StGB). Strafschärfend sind grundsätzlich die Delikts- und Tatmehrheit sowie der Straf- schärfungsgrund der teilweisen gemeinsamen Begehung im Sinne von Art. 200 StGB zu berücksichtigen. Strafmildernd wirkt sich grundsätzlich aus, dass die Er- pressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ im Versuchsstadium stecken blieb. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen, liegen keine vor. Die erwähnten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind im Rahmen der Tatkomponente straferhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen.

3. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, ausgehend vom schwersten Delikt (Menschenhandel), die weiteren den Privatkläger B._____

- 30 - betreffenden Delikte einheitlich berücksichtigte, da diese sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden sind. 3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger B._____, den er seit der Schulzeit kennt und der ihm Vertrauen und Respekt schenkte, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sukzessive fi- nanziell ausnutzte und in ein von diesem als schliesslich ausweglos empfundenes Abhängigkeitsverhältnis steuerte. Beginnend ab 2007 gewährte der Beschuldigte dem sich in einer finanziell prekären Situation befindenden Privatkläger zunächst wucherische Darlehen und nützte alsdann bis Ende 2008 das Abhängigkeitsver- hältnis dazu aus, um den Privatkläger zu weiteren selbstschädigenden Vermö- gensdispositionen zu nötigen, so dass der Privatkläger auch von der Sozialhilfe abgeschnitten wurde. Der Beschuldigte schlug den Privatkläger und bedrohte ihn bei einer Gelegenheit massiv, um ihn gefügig und gehorsam zu machen. Der Be- schuldigte forderte "K._____" zwar nicht dazu auf, den Privatkläger in die Schweiz zu bringen, indessen war er über die Absichten von "K._____" aufgrund von tele- fonischen Kontakten informiert und damit auch einverstanden. Er organisierte in Zürich die Unterbringung und gab dem Privatkläger zusammen mit "K._____" Anweisungen hinsichtlich der Zeit und der Art der Ausübung der Prostitution. Im Hintergrund hielt er zudem die Drohkulisse aufrecht und kontrollierte so den Pri- vatkläger. Besonders verwerflich und menschenverachtend ist der Umstand, dass sich der heterosexuelle Privatkläger B._____ gegen seinen Willen zum finanziel- len Vorteil von "K._____" als Transvestit an Männer verkaufen musste. Der dies- bezügliche Deliktszeitraum ist zwar relativ kurz, allerdings wurde das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Privatklägers massiv missachtet. Das Handeln des Beschuldigten zeugt von erheblicher krimineller Energie, jedoch ist zu beachten, dass im Rahmen aller möglichen Varianten der Ausbeutung eines Menschen doch weit schwerwiegendere Fälle vorkommen. Wie dies die Vorinstanz aufführt (Urk. 89 S. 184 f.), übte der Beschuldigte sodann in hierarchischer Hinsicht keine bedeutende Stellung aus, was sich auch im Zusammenhang mit den Platzgeldern zeigt.

- 31 - Das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Delikte gegen den Privatklä- ger B._____ ist im weit gespannten Strafrahmen als noch leicht zu qualifizieren. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Er brachte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis, damit er über diesen ver- fügen und sich durch die vom Privatkläger aufgenommenen Kredite auch finanzi- ell bereichern konnte. Sodann unterstützte er seine Tante "K._____", damit diese sich durch die Prostitution des Privatklägers einen finanziellen Vorteil verschaffen konnte. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, ohne sich in ei- ner Notlage zu befinden. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive weder zu erhöhen noch zu reduzieren. Straferhöhend ist die gemeinsame Begehung der Förderung der Prostitution mit "K._____" im Sinne von Art. 200 StGB zu berücksichtigen. Für das Tatverschulden ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu veranschlagen.

4. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte d.h. die Förderung der Prostitution zum Nachteil von C._____, die versuchte Erpressung zum Nachteil von D._____ sowie die Widerhandlung gegen das AuG aus. 4.1. Der Beschuldigte machte der Privatklägerin C._____ als Zuhälter Vor- schriften zu ihrer Tätigkeit auf dem Zürcher Strassenstrich, kontrollierte sie dabei, überwachte sie und nahm ihr den gesamten Verdienst ab. Weiter setzte er sie psychisch unter Druck und misshandelte sie körperlich, wenn sie sich seinen An- weisungen nicht fügte und seine Vorgaben nicht einhielt. Das Ausmass der physi- schen und psychischen Gewalteinwirkung auf die Privatklägerin C._____ hielt sich indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen noch in einem mittleren Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Interessen, um sich durch die Einkünfte der Privatklägerin aus der Prostitution zu bereichern. Er beutete die Privatklägerin C._____, seine ehe- malige Geliebte, aus und offenbarte bei seinen Tathandlungen eine bedeutende

- 32 - Rücksichtslosigkeit und kriminelle Energie. Sein Verhalten zeugt zudem von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen und psychischen Unversehrtheit der Privatklägerin, was sich auch daran zeigt, dass er die Privatklägerin dazu drängte, ihre Tätigkeit ohne Kondom auszuüben. Der zu beurteilende Zeitraum hingegen ist relativ kurz. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten ge- rade noch eher leicht. In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich vorliegend, zur hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe eine Asperation von 6 Monaten vor- zunehmen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen resultiert. 4.2. Das Verschulden im Zusammenhang mit der Gehilfenschaft zur ver- suchten Erpressung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ wiegt insgesamt leicht. Die Privatklägerin D._____ kam der Aufforderung des Beschuldigten nicht nach, so dass es beim Versuch der Erpressung blieb. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte sodann nicht aus eigenem Antrieb und zwecks eigener Bereicherung, sondern unter dem Eindruck der durch F._____ ausgeübten Gewalt und Drohungen. Die Einsatzstrafe von 46 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 2 Monate auf 48 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz fällt wenig ins Gewicht und steht in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution. Die Privatklägerin arbeitete während lediglich zwei Tagen ohne über die erforderliche Meldebestätigung zu verfügen. Das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz führt zu einer Erhöhung der (Einsatz-)Geldstrafe auf 120 Tagessätze.

5. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 89 S. 188 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, seine Mutter, welche sich zuvor um seine Kinder gekümmert ha- be, sei nun vollkommen gelähmt und seine Lebenspartnerin N._____ habe die

- 33 - Kinder zu sich genommen; er habe aber keinen Kontakt zu ihr und den Kindern (Prot. II S. 7 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass das Ur- teil des Stadtgerichts O._____ vom 17. Februar 2009, welches er angefochten hatte, vor zweiter Instanz im Jahr 2014 bestätigt wurde und er wegen Drogenver- kaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei bestraft worden sei. Dieses Urteil sei mittlerweile rechtskräftig (Prot. II S. 9). Die heute zu beurteilenden Hand- lungen fanden vor dieser Verurteilung statt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt über keine Vorstrafen verfügte. Der Be- schuldigte anerkannte sodann den Sachverhalt in keinem wesentlichen Punkt und seine Aussagen haben die Strafuntersuchung nicht erleichtert. Reue zeigte er keine. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Insgesamt ergibt sich eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

6. Der Beschuldigte gab an, netto zwischen Fr. 330.– und Fr. 620.– pro Monat zu verdienen. Während der Sommermonate arbeitete er jeweils auf Bau- stellen und sparte für die Wintermonate (Urk. 38/7 S. 4). Es rechtfertigt sich da- her, den Tagessatz für die Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– festzusetzen.

7. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Fakto- ren erscheint daher eine Strafe von 4 Jahren (48 Monaten) Freiheitsstrafe und ei- ner Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– dem Verschulden und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die bereits erstandene Haft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 891 Tagen sind an die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB).

- 34 - V. Vollzug

1. In Bezug auf die auszufällende Freiheitsstrafe sind bereits in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für einen Aufschub der Freiheitsstrafe nicht erfüllt (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist daher zu vollziehen.

2. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen würde in objektiver Hinsicht einen Aufschub zulassen. Der heute zu beurteilende Menschenhandel sowie die Wider- handlung gegen das AuG beging der Beschuldigte im Zeitraum ab dem 6. Januar

2009. Im Jahr 2014 wurde der Beschuldigte in Ungarn wegen Drogenverkaufs, Drogenkonsums, Erpressung und Zuhälterei verurteilt. Der Beschuldigte gab zu- dem an, es sei noch ein Verfahren gegen ihn in P._____ wegen Prostitution hän- gig (Prot. II S. 10). Ausländische Urteile sind den schweizerischen gleichgestellt, wenn sie bezüglich Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe und Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts ent- sprechen (Botschaft 1998, 2050). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb das ungarische Urteil nicht berücksichtigt werden sollte. Besondere Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, welche einen Aufschub des Vollzugs rechtferti- gen würden, liegen vorliegend insbesondere aufgrund der eindeutig deliktischen Vergangenheit des Beschuldigten nicht vor. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher ebenfalls zu vollziehen. VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung ausführlich und zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 89 S. 192 ff.).

2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber den Pri- vatklägern B._____ und C._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies sie zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- anspruchs auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 89 S. 203). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung schloss sich die Vertreterin der Privatkläger B._____ und

- 35 - C._____ den Anträgen der Staatsanwaltschaft an, welche um Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils ersuchte. Die Verteidigung beantragt infolge des geltend gemachten Freispruchs die Abweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers B._____ und bezüg- lich der Privatklägerin C._____ eventualiter die Gutheissung dem Grundsatz nach mit Verweis auf den Weg des ordentlichen Zivilwegs zur genauen Schadensfest- stellung (Urk. 98 S. 13). Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ im Grundsatz zwar ausgewiesen, in der Höhe dagegen nicht in der erforderlichen Weise liquide sind, weshalb die voll- ständige Beurteilung dieser Zivilansprüche unverhältnismässig aufwendig ist. Die Schadenersatzbegehren sind zur genauen Feststellung des Umfangs der Scha- denersatzansprüche auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers im Mehrbetrag ab. Die Verteidigung beantragt die Abweisung des Genugtuungsbe- gehrens (Urk. 98 S. 12), die Vertreterin des Privatklägers ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte brachte den Privatkläger in ein Abhängigkeitsverhältnis und handelte als Mittäter mit "K._____", um den Privatkläger zur Prostitution zu zwingen, indem er insbesondere eine Drohkulisse aufrecht erhielt. Der Privatklä- ger hatte sich zuvor noch nie prostituiert und musste sich entgegen seinen sexu- ellen Neigungen als Transvestit Männern anbieten. Die auszusprechende Genug- tuung beschränkt sich auf die eingeklagten Delikte, welche eine verhältnismässig geringe Zeitspanne umfassen. Gemäss den Berichten der den Privatkläger be- handelnden Psychotherapeutin und der Beratungsstelle FIZ leidet der Privatkläger an Schlafstörungen, Albträumen, Flashbacks mit dem Erlebten von visuellen Bil- dern der traumatischen Erlebnisse, Stimmungsschwankungen, Angst mit Tendenz zu Panikattacken, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug mit Unvermögen des

- 36 - direkten Blickkontaktes, Misstrauen, Schamgefühlen sowie Essstörungen mit Ap- petitlosigkeit und Untergewicht (Urk. 66 S. 1). Die Psychotherapeutin diagnosti- ziert eine chronifizierte Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei es sich um eine schwere psychische Beeinträchtigung handle, welche voraussich- lich längerfristig für das Wohlergehen des Privatklägers von grosser Bedeutung bleiben werde (Urk. 66 S. 2). Diese Beeinträchtigungen sind hingegen nicht nur auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution in der Schweiz zu- rückzuführen, sondern auch auf die zuvor und danach erfolgten Beeinträchtigun- gen. Unter Berücksichtigung der Schwere der vom Privatkläger erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung seiner körperlichen und psychischen Integrität, des vorliegend jedoch noch leichten Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens des Privatklägers, der geringen zeitlichen Dauer sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2012, SB110481: Die Geschädigte erhielt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 22'000.– wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution sowie wegen mehrfacher sexueller Nötigung. Sie reiste mit dem Beschuldigten in die Schweiz ein und arbeitete zwei Tage für diesen, ohne zuvor eine Tätigkeit als Prostituierte ausgeübt zu haben. Danach wurde sie von einem anderen Zuhälter übernommen). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger als Kompensa- tion der Folgen des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 zu bezahlen. 3.2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten sodann, der Privatklä- gerin C._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 zu bezahlen und wies das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin im Mehrbetrag ab. Die Verteidigung beantragt eventualiter die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung, wobei dem Verschulden des Beschuldigten

- 37 - Rechnung zu tragen sei (Urk. 98 S. 12). Die Vertreterin der Privatklägerin ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin arbeitete bereits als Prostituierte, als sie den Beschuldig- ten kennenlernte und reiste mit ihm in die Schweiz, wo er sie kontrollierte, ihr sämtliches erworbenes Geld abnahm, sie schlug, ihr drohte und sie somit in ihrer persönlichen Freiheit einschränkte. Die Privatklägerin führte jedoch selbst aus, die Gewalteinwirkungen seien während des Aufenthalts in der Schweiz weniger gra- vierend als in Ungarn gewesen und seien nur während eines kurzen Zeitraums von rund zwei Monaten erfolgt. Die Privatklägerin wurde nicht gegen ihren Willen zur Prostitution gezwungen, sie konnte die Tätigkeit jedoch nicht selbstbestimmt ausüben oder damit aufhören. In der Folge ist sie gemäss dem Bericht des FIZ vom 4. November 2013 durch die Zwangsprostitution massiv traumatisiert worden und habe danach unter innerer Unruhe gelitten sowie Suizidgedanken gehabt. Ferner habe sie mehrmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen und leide bis heute an Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit sowie an Albträumen und Flashbacks (Urk. 68). Unter Berücksichtigung der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung ihrer körperlichen und psychi- schen Integrität, des vorliegend noch leichten Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens der Privatklägerin sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 7'500.– als angemessen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2013, SB120481: Die Geschädigte erhielt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.– wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung und Tätlichkei- ten. Sie reiste mit dem Beschuldigten in die Schweiz und arbeitete 12 Tage für diesen, wobei sie bereits zuvor eine Tätigkeit als Prostituierte ausgeübt hatte). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin als Kompensa- tion der Folgen der Förderung der Prostitution eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 zu bezahlen.

- 38 - 3.3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Privatklägerin D._____ keine Genugtuung zuzusprechen, da sie in ihrem Genugtuungsbegehren nicht substantiert dargelegt hat, worin ihre Persönlichkeitsverletzung gründet (Urk. 39/6). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 und 8) zu bestätigen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch sowie dem Eventualantrag auf Bestrafung mit 2 Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe wird jedoch um 1 Jahr auf 4 Jahre Freiheits- strafe reduziert und die Genugtuungszahlungen an die Privatkläger werden redu- ziert, resp. im Falle der Privatklägerin D._____ vollständig abgewiesen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind somit mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft dem Be- schuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ eingestellt.

2. Bezüglich Mitteilung und Rechtsmittel wird auf das nachstehende Urteil ver- wiesen.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von B._____, − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von C._____, − der mehrfachen Gehilfenschaft zur versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ sowie − der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a AuG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 891 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden-

- 40 - ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2009 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'795.05 amtliche Verteidigung Fr. 2'484.00 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ und C._____.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 4/5 bleibt vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 für sich und zuhanden der Pri- vatkläger 1 und 2 − die Privatklägerin 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur

- 41 - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 für sich und zuhanden der Pri- vatkläger 1 und 2 − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP), Nussbaumer- strasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 42 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Oktober 2014 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Mondgenast