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SB140132

mehrfach versuchten qualifizierten Raub etc.

Zürich OG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte sieht sich mit drei Anklagesachverhalten konfrontiert, die im Kern gleich lauten (Urk. 22 S. 2 ff.): Er soll zu den nachgenannten Daten und Zeiten beim Strassenstrich am Sihlquai in Zürich 5 als Freier mit seinem Per- sonenwagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Schweizer-Kennzeichen "LU …", aufgetreten sein. Dabei habe er jeweils eine der dort als Prostituierte tätigen Ge- schädigten in seinen Wagen einsteigen lassen, wobei er vorgegeben habe, dass er für die angebotenen Liebesdienste den üblichen Preis von jeweils ca. Fr. 50.00 bis ca. Fr. 100.00 bezahlen werde (Urk. 22 S. 2). In der Folge sei er mit den Ge- schädigten zu einem wenig frequentierten Parkplatz im Kreis 5 gefahren. Beim Parkplatz habe er zumindest in den ersten beiden Fällen nach Abstellen des Mo- tors den Funk-/Zündschlüssel abgezogen und durch Betätigen der Schliesstaste am Funkschlüssel die Zentralverriegelung aktiviert, so dass sich die Beifahrertüre durch diese Manipulation von innen nicht mehr habe öffnen lassen. Im dritten Fall sei die Türe bereits automatisch verriegelt gewesen. Vor Ort habe er im ver- schlossenen Wagen wahrheitswidrig angegeben, dass er Polizist sei, und sich dabei plötzlich sehr herrschend und fordernd aufgeführt, und zwar einzig mit dem Zweck, die Geschädigten gefügig zu machen und sie im nachfolgenden Sinne auszurauben, in allen drei Fällen allerdings erfolglos. 1.2. So sei der Beschuldigte zunächst am 18. Juli 2012, ca. 23 Uhr, gegen- über der Geschädigten C._____ (nachfolgend: Geschädigte C._____) vorgegan- gen, nachdem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebesdiensten für Fr. 100.00 einverstanden erklärt gehabt habe. Er habe sich auf dem Parkplatz am Escher- Wyss-Platz im verschlossenen Auto als "Kantonspolizei" (zumindest sinngemäss) ausgegeben und von der Geschädigten die Herausgabe des Tagesverdienstes verlangt, obwohl diese ihm versichert habe, aufgrund eines schlechten Tages noch nicht viel verdient bzw. gar kein Geld zu haben. Die Geschädigte habe einen Ausweis verlangt, dabei versucht, die Türe zu öffnen, und ihn aufgefordert, sie aussteigen zu lassen, woraufhin der Beschuldigte seinerseits versucht habe, ihr

- 10 - die Handtasche zu entreissen. Nachdem ein anderer Wagen auf den Parkplatz gefahren sei, habe die in Angst versetzte Geschädigte gegen die Fensterscheibe der Beifahrertür geschlagen, um auf sich aufmerksam zu machen. Der Beschul- digte habe daraufhin das Zündschloss betätigt, was die Zentralverriegelung deak- tiviert habe. So habe die Geschädigte aussteigen und flüchten können. Der Ge- schädigten sei es gelungen, die Autonummer zu notieren, worauf der Beschuldig- te aufgrund der Androhung der Geschädigten, sie werde nun die Polizei rufen, die Flucht ergriffen habe (Urk. 22 S. 2 ff. i.V.m. S. 4 f.). 1.3. Am 5. September 2012, ca. 01:28 bis 01:36 Uhr, habe er sodann die Geschädigte D._____ (nachfolgend: Geschädigte D.______) am Sihlquai … in Zürich 5 in sein Auto gelockt, indem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebes- diensten für Fr. 80.00 einverstanden erklärt gehabt habe. In der Folge sei er mit ihr - obwohl sie eigentlich zu ihrem Stammplatz habe fahren wollen - zu einem Parkplatz an der …-strasse gefahren, wo er ca. Höhe der Hausnummer … den Wagen parkiert habe. In der Folge habe der Beschuldigte zur Geschädigten "Kon- trolle Kriminalpolizei" (zumindest sinngemäss) gesagt, von ihr einen Ausweis ver- langt, sie gefragt, ob sie Geld habe, und dieses von ihr herausverlangt, ansonsten sie ins Gefängnis gehen müsse, was er mit einer entsprechenden Geste (Hand- gelenke übereinander), welche das Anlegen von Handschellen symbolisiert habe, untermauert habe. Als die verängstigte Geschädigte dies verneint und ihm auch keinen Ausweis gezeigt habe, habe er ihr zunächst ins Dekolleté zu greifen ver- sucht und ihr alsdann gegen ihren Willen und trotz Gegenreissen die Handtasche entrissen. Er habe die Handtasche nach Geld durchsucht, allerdings keines ge- funden. Daraufhin habe er die Geschädigte aussteigen lassen und sei davon ge- fahren (Urk. 22 S. 2 ff. i.V.m. S. 5 ff.). 1.4. Schliesslich habe er am 7. September 2012, ca. 00:38 bis 00:55 Uhr, am Sihlquai … in Zürich 5 die Geschädigte E._____ (nachfolgend: Geschädigte E.______) ins Auto gelockt, indem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebesdiensten für Fr. 50.00 einverstanden erklärt gehabt habe. Dann sei er mit ihr zu einem Parkplatz an der …-strasse gefahren, wo er ca. Höhe der Haus- nummer … / …-gasse … den Wagen angehalten, dort das Licht ausgeschaltet

- 11 - und mit laufendem Motor durch Betätigen der am Funkschlüssel angebrachten Schliesstaste die Beifahrertüre zu verriegeln gedacht habe, so dass die Geschä- digte die Türe von innen nicht mehr hätte öffnen können, welche Türe jedoch auf- grund der automatischen Verriegelung während der Fahrt zuvor bereits verriegelt gewesen sei, was die Geschädigte auch wahrgenommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte "Hallo, Kriminalpolizei" (zumindest sinngemäss) gesagt und sie gefragt, wie viel Geld sie dabei habe, worauf die Geschädigte seinen Ausweis verlangt und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie kein Geld dabei habe. Der Beschuldigte habe daraufhin zweimal an ihrer Handtasche gezogen, welche die Geschädigte mit Gegendruck zu sich gezogen habe. Der Geschädigten sei es schliesslich gelungen, die Beifahrertüre zu öffnen, worauf der Beschuldigte - über diesen Umstand erstaunt - die Handtasche losgelassen habe, so dass die Ge- schädigte habe aussteigen können. Als sie gedroht habe, mit ihrem Natel die Po- lizei anzurufen, sei der Beschuldigte eilends mit rauchenden Reifen davon gefah- ren (Urk. 22 S. 2 ff. und S. 7 f.).

2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er räumte zwar ein, die Geschädigten D.______ und E.______ zu kennen und mit beiden unabhängig von einander am Sihlquai ca. zweieinhalb bzw. drei Monate vor sei- ner ersten Einvernahme, welche am 15. Oktober 2012 stattfand (Urk. 5/1 S. 4), Schwierigkeiten gehabt zu haben wegen eines vereinbarten Preises für Liebes- dienste, den die Geschädigten später plötzlich einseitig hätten erhöhen wollen. Weil er sich darauf nicht eingelassen habe, hätten die beiden Frauen jeweils sein Auto verlassen, und zwar ohne Liebesdienst und ohne das bereits erhaltene Geld zurückzugeben. Er habe sich dabei weder als Polizist ausgegeben noch versucht, die Geschädigten auszurauben (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 42 S. 4 f., Urk. 44 S. 2, 9 f. und S. 13). Er sei nur zweimal innerhalb einer Woche am Sihlquai gewesen. So- dann bestritt er, die Geschädigte C._____ überhaupt je gesehen zu haben (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 42 S. 4 f., Urk. 44 S. 2 und S. 4).

3. Da sich der Beschuldigte somit bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten nicht geständig zeigt, ist der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen.

- 12 - B Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Geschädigten C._____, D.______ und E.______ so- wie jene des Beschuldigten. Weiter liegen Auswertungen der GPS-Daten des am Fahrzeug des Beschuldigten installierten Senders (Urk. 13/3/6 ff.) und die erho- benen Daten der Telefonüberwachung (Urk. 13/2/6 ff.) vor. Zu den Fragen der Verriegelung und Innenraumüberwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs holte die Anklagebehörde beim Forensischen Institut Zürich ein Kurz- gutachten ein, welches am 27. November 2012 erstattet wurde (Urk. 4/14). Die Vorinstanz ihrerseits liess dieses nach der Hauptverhandlung mit Bezug auf den Innenraum-Alarm ergänzen (Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten wurde unter dem 16. August 2013 erstattet (Urk. 68). Direkte Beobachtungen der Vorfälle durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Der polizeiliche Ermittler F._____, wel- cher im Auftrag der Staatsanwaltschaft einen Wahrnehmungsbericht im Rahmen eines sittenspezifischen Nachtdienstes vom 4. auf den 5. September 2012 ver- fasst hatte (Urk. 2/1), wurde in der Untersuchung als Zeuge einvernommen (Urk. 2/4). 2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf gemäss HD wurde die Geschädigte C._____ am Tag nach dem eingeklagten Vorfall, nämlich am 19. Juli 2012, polizeilich ein- vernommen (Urk. 6/1). Am 12. November 2012 erfolgte ihre Befragung als Zeu- gin, dies in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. 6/4). Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. 90 S. 8 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt mit Bezug auf die Darstellung des Beschuldigten. Dieser wurde zum ersten Mal am

15. Oktober 2012 polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Die zweite Befragung er- folgte im Rahmen der Haftanhörung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 5/2). Am 12. No- vember 2012 wohnte er den Zeugeneinvernahmen der drei Geschädigten bei (Urk. 5/3). Am 10. Dezember 2012 führte die Anklagebehörde die Schlusseinver-

- 13 - nahme durch (Urk. 5/4). Vor Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte schliess- lich an der Hauptverhandlung, welche am 18. März 2013 durchgeführt wurde, wo- bei er den Anklagevorwurf weiterhin bestritt (Urk. 42 S. 4 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seiner bisherigen Darstellung fest (Prot. II S. 11). Als Erklärung, weshalb die Frauen ihn zu Unrecht anschuldigen sollten, führte er aus, diese sei- en zur Polizei gegangen, damit sie von ihm Schadenersatz oder andere finanziel- le Forderungen verlangen können (Prot. II S. 12). 2.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten C._____ wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese unter Hinweis auf die strenge Strafan- drohung gemäss Art. 307 StGB als Zeugin aussagte (Urk. 6/4 S. 2). Sie hat sich nicht als Privatklägerin konstituiert (Urk. 10/4), stellt mithin auch keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten. Ein Motiv für eine allfällige Falschbe- lastung des Beschuldigten im Hinblick auf das Erlangen von finanziellen Vorteilen

- wie es der Beschuldigte heute vorbrachte - entfällt daher von vornherein. Hinge- gen hat der Beschuldigte in seiner Parteirolle ein naturgemässes Interesse, die Dinge in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Der Beschuldigte behauptete anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. November 2012 (Urk. 5/3), die Geschädigte C._____ dort das erste Mal bzw. bis zur Zeugeneinvernahme noch nie im Leben gesehen zu haben. Daran hielt er an der Schlusseinvernahme fest (Urk. 5/4 S. 5). Die Geschädigte habe anlässlich der Zeugeneinvernahme gelogen und ihn zu Unrecht belastet. Er gehe davon aus, dass sich alle drei Frauen kennen würden und eine interne Ab- machung getroffen hätten, um ihn für diese Tat zu beschuldigen (Urk. 5/3 S. 2), wobei die Geschädigte C._____ von den anderen beiden instruiert worden sei (Urk. 5/3 S. 6). 2.4. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 90 S. 18 ff.), stehen die- sen Behauptungen detaillierte und übereinstimmende Aussagen der Geschädig-

- 14 - ten C._____ gegenüber. Von Bedeutung ist, dass die Geschädigte C._____ die Ereignisse in der Nacht des 18. Juli 2012 in den zwei Einvernahmen im Kern gleichlautend dargestellt hat. Sie gab sodann bereits anlässlich ihrer ersten Ein- vernahme bei der Polizei am 19. Juli 2012 einen detaillierten Täterbeschrieb, wo- nach der Täter ein "Balkantyp", ca. 30 Jahre alt und ca. 180 cm gross sei, von eher fester Statur, aber nicht dick, mit moderner, kurzer Frisur (Urk. 6/1 S. 4). Die Geschädigte lieferte sodann Details zur Gesichtsform, welche mit oben "eckig" und unten "spitzig" bezeichnet wurden, sowie zu den Augen und zur Nase des Täters. Weiter äusserte sich die Geschädigte C._____ zu dem vom Täter gespro- chenen Dialekt und welche Diskussion sie diesbezüglich mit ihm geführt habe. Dieser Beschrieb kann mit dem serbisch-stämmigen und auch Serbisch spre- chenden Beschuldigten (auch gemäss persönlichem Eindruck anlässlich der Be- rufungsverhandlung) durchaus in Einklang gebracht werden (vgl. auch Foto vom

15. Oktober 2012 anlässlich der Verhaftung vom 15. Oktober 2012 [Urk. 16/3] sowie Foto auf dem Fahrzeugausweis "…" [Urk. 3/1]). Betreffend das verwendete Fahrzeug sagte die Geschädigte C._____ aus, es habe sich um einen schwarzen Audi gehandelt, er (der Täter) habe glaub nicht schalten müssen. Von sich aus erwähnte sie dann als mögliches Modell "Q7", welches Auto der Beschuldigte tat- sächlich fährt. Kommt hinzu, dass sich die Geschädigte C._____ die Autonummer auf ihrem Mobiltelefon notieren und sich das Kantonszeichen "LU" merken konnte (vgl. Urk. 6/1 S. 3). Das Kennzeichen LU … stimmt mit jenem überein, welches der Beschuldigte für seinen Audi Q7 gelöst hat. Ebenso konnte sie sich an ein blaues, älteres Nokia-Mobiltelefon im Fahrzeuginnern zwischen den Autositzen erinnern (Urk. 6/1 S. 4). Der Beschuldigte verfügte damals (u.a.) über ein älteres, schwarzes Mobiltelefon der Marke Nokia (Urk. 5/1 S. 5). Bereits diese Umstände sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die Tatsache, dass die Geschädigte C._____ bei ihrer ersten Einvernahme am Tag nach der Tat den Beschuldigten auf einem Fotobogen nicht erkannt hatte (Urk. 6/1 S. 5 mit Vorhalt von Urk. 6/3), sie diesen aber rund vier Monate später bei der direkten Konfrontation "sicher" bzw. später "zu 90%" zu erkennen glaubte (Urk. 6/4 S. 6), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Ge- schädigte C._____ hat für diese unterschiedliche Einschätzung eine plausible Er-

- 15 - klärung abgegeben. So sei das Foto für die Beurteilung der Haarfarbe und der Augen zu dunkel gewesen, was sie schon bei der Polizei moniert habe, worauf man ihr gesagt habe, sie solle nur auf die Gesichtsform achten (Urk. 6/4 S. 6). Dass die Helligkeit von Fotos deren Wahrnehmung wesentlich beeinflusst, kann als notorisch gelten und ergibt sich auch bei eigener Betrachtung der Porträt- Fotos des Beklagten (vgl. Urk. 14/14/10), wo sein Haar einmal fast blond und an- dernorts fast schwarz erscheint. Die Geschädigte C._____ hat auch auf mögliche Gewichtsschwankungen hingewiesen, was auch als plausible Erklärung für eine unterschiedliche Wahrnehmung gesehen werden kann. Der Umstand, dass die Geschädigte bei der persönlichen Konfrontation emotional reagiert hat (Urk. 6/4 S. 6), spricht ebenfalls dafür, dass sie dem Beschuldigten tatsächlich nicht erst an der Zeugeneinvernahme, sondern schon früher begegnet ist und mit dieser ersten Begegnung negative Erinnerungen verknüpft sind. Für die Geschädigte C._____ spricht sodann auch, dass sie in den beiden Einvernahmen nicht nur überein- stimmende Aussagen und für den einzigen Widerspruch eine plausible Erklärung geliefert hat. Sie hat den Beschuldigten insbesondere auch nicht unnötig belastet, sie hat im Gegenteil sehr zurückhaltend ausgesagt. Die Fragen, ob der Beschul- digte sie geschlagen, verletzt oder bedroht habe, hat die Geschädigte C._____ in der Untersuchung durchwegs verneint (Urk. 6/1 S. 5, Urk. 6/4 S. 15), ebenso, ob der Beschuldigte - nebst der Tasche bzw. dem Geld - noch etwas von ihr gewollt habe (Urk. 6/4 S. 12). Gerade im Kontext der Prostitution wäre es wohl ein Leich- tes gewesen, dem Beschuldigten noch Weiteres, insbesondere körperliche Über- griffe, vorzuwerfen, was die Geschädigte C._____ indes nicht getan hat. Das Bild der zurückhaltend aussagenden Geschädigten C._____ wird auch dadurch nicht getrübt, dass sie, wie oben erwähnt, den Beschuldigten bei der ersten Einver- nahme auf dem Fotobogen nicht wiedererkannte. Sie sagte einzig das aus, an was sie sich sicher erinnern konnte und ihr ging es einzig darum, den Vorfall an- zuzeigen und nicht in erster Linie darum, jemanden zu belasten. Auch der Einwand des Verteidigers, die Geschädigte C._____ habe nicht angeben können, ob die Sitze des Fahrzeuges des Beschuldigten mit Leder oder mit Textilbezug bezogen gewesen seien (Urk. 115 S. 5), bringt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ nicht ins Wanken. Die Sitzbezüge des

- 16 - Fahrzeuges des Beschuldigten hatten für sie bei diesem Ereignis, neben den Elementen des im Auto Eingesperrtseins und dem Versuch des Beschuldigten, die Handtasche zu entreissen, keine grosse Bedeutung, weshalb es nicht als Lü- gensignal zu werten ist, dass die Geschädigte C._____ die Frage des Sitzbezu- ges nicht beantworten konnte. Dasselbe gilt für den Einwand des Verteidigers, es sei nicht glaubhaft, dass die Geschädigte die Autonummer des Beschuldigten no- tiert habe. Er führt aus, es erstaune, dass die Geschädigte die Gelassenheit ge- habt habe, noch am Tatort die Autonummer in ihr Handy zu tippen. Es wäre viel- mehr zu erwarten gewesen, dass sie ein Foto des Fahrzeuges des Beschuldigten gemacht hätte, was einfacher und schneller gewesen wäre, und zudem vertippe man sich schnell beim Eingeben von Ziffern (Urk. 115 S. 6). Es ist notorisch, dass man in Stresssituationen nicht immer völlig rational handelt und man im Nach- hinein die Situation betrachtend anders reagieren würde. Dass die Geschädigte kein Foto gemacht hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Betreffend die Frage, weshalb die Geschädigten die Geschichte erfunden haben sollten, führte der Verteidiger heute aus, es sei angesichts der im Sommer 2012 in den Medien omnipräsenten Geschichte eines Topmanagers, welcher Prostituierte genötigt haben soll, möglich und nahe liegend, dass diese die Ge- schichte erfunden haben. Implizit macht der Verteidiger damit wohl geltend, die Geschädigten hätten für sich einen finanziellen Vorteil erlangen wollen. Dies passt jedoch gerade nicht, da keine der Geschädigten finanzielle Ansprüche stellte. Auch in Bezug auf die Interessenlage der Geschädigten, welche wohl eher nicht mehr als nötig mit der Polizei zu tun haben wollten, macht es keinen Sinn, dass diese den Beschuldigten zu Unrecht bei der Polizei angezeigt haben sollen. 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen überzeugen nicht. So konn- ten seine Angaben zu seinen Fahrten zu einer Prostituierten am Sihlquai, welche er nur zweimal innerhalb von einer Woche im Juni oder Juli 2012 gemacht haben will (Urk. 5/1 S. 6, 9-11), aufgrund der GPS-Auswertungen der Frequentierungen des Audi Q7 LU … im Umfeld des Strassenstrichs widerlegt werden (Urk. 5/1 S. 9 und Anhang). Der Beschuldigte hatte über seinen Aufenthalt am Sihlquai schlichtweg gelogen. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass er gegenüber sei-

- 17 - ner Ehefrau diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen wollte. Gegenüber den Be- hörden hatte er jedoch keine solche Veranlassung zu lügen. Gleiches gilt mit Be- zug auf seinen (angeblichen) Übernachtungsort in …/LU (Urk. 5/1 S. 3). Die GPS- Aufzeichnungen ergaben, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeit praktisch täglich in … parkierte bzw. dort wohl auch nächtigte (Urk. 5/1 S. 12 und Anhang). Dass der Beschuldigte das Auto dort nur abstellte und jeweils mit dem Zug nach … fuhr (Urk. 5/1 S. 12), erscheint wenig glaubhaft, zumal er keine Details zu den Zugverbindungen liefern konnte (Urk. 5/2 S. 9). Diese Behauptung musste er im Verlauf der Untersuchungen denn auch selber relativieren (Urk. 5/3 S. 9). Die "Absprache-Theorie" des Beschuldigten überzeugt ebenfalls nicht. So hat die Ge- schädigte C._____ klar ausgesagt, dass sie die beiden andern Geschädigten nicht kenne (Urk. 6/4 S. 3). Diese sind gemäss polizeilichen Abklärungen erst Mit- te August 2012 nach Zürich gereist, wo sie ein Hotel bezogen und sich als Prosti- tuierte registrieren liessen (Urk. 3/10 und Urk. 3/12). Ein früherer illegaler Aufent- halt samt ebensolcher Ausübung der Prostitution durch die Geschädigten D.______ und E.______ erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber im vorliegenden Fall nicht naheliegend, und zwar aus den von der Vorinstanz hierzu schon dargelegten Gründen (Urk. 90 S. 19). Die drei Geschädigten hätten sich daher vor der Anzeige und ersten Einvernahme der Geschädigten C._____, in de- ren Rahmen Letztere einen zutreffenden Beschrieb des Täters und des Fahr- zeugs samt Inneneinrichtung und Autonummer lieferte, somit auch nicht gegen- seitig instruieren können. Dazu kommt, dass Prostituierte am Sihlquai regelmäs- sig polizeilich kontrolliert wurden und die Geschädigten der Polizei aufgefallen wä- ren, hätten sie zuvor mehrere Tage schwarz gearbeitet. Schliesslich ist aufgrund der RTI-Daten auch erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen 18. Juli 2012 um 22:51:49 Uhr, somit ca. 8-9 Minuten vor dem Vorfall, über sein Handy an der An- tenne an der …-strasse … in 8005 Zürich eingeloggt war, somit in unmittelbarer Nähe zum Strassenstrich am Sihlquai (Urk. 13/2/6/6). Auf die Aussagen des Be- schuldigten, die von Widersprüchen und Ausflüchten geprägt sind, kann daher nicht abgestellt werden. 2.6. Vielmehr sind Täterschaft und Tatablauf gemäss Anklageschrift auf- grund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der Geschädigten C._____ und

- 18 - der technischen Auswertungen erstellt. Insbesondere ist mit der Vorinstanz dafür zu halten, dass das Gutachten vom 27. November 2012 über das Fahrzeug des Beschuldigten über die Verriegelung und die Innenraum-Überwachung (Urk. 4/14) mit dem Ergänzungsgutachten vom 14. August 2013, welches sich im Zusam- menhang mit der Schliesstechnik auch zur Innenraum-Überwachungs- Alarmanlage äusserte (Urk. 68 S. 21 f.), nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten steht. Die These der Verteidigung, wonach beim Tatablauf ge- mäss Anklageschrift zwingend der Innenraumalarm ausgelöst worden wäre, was die Geschädigte sicher bemerkt und erwähnt hätte (Urk. 79 S. 2), wurde technisch bzw. gutachterlich so nicht bestätigt. Es ist möglich, dass der Beschuldigte und die Geschädigte im verriegelten Fahrzeug mit abgestelltem Motor sassen und kein Alarm ausgelöst wurde. Der im Übrigen hinreichend präzise umschriebene Anklagesachverhalt gemäss HD betreffend die Geschädigte C._____ ist damit er- stellt. 3.1. Mit Bezug auf den zweiten Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte D.______ finden sich ihre im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 14. Sep- tember 2012 (Urk. 7/1) und der Zeugeneinvernahme vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/2) deponierten Aussagen detailliert im erstinstanzlichen Urteil. Darauf ist zu verweisen (Urk. 90 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Aussagen des Beschul- digten sind auch hier die oben dargelegten Aktenstellen massgebend, zumal der Beschuldigte erst nach dem dritten Vorfall verhaftet und einvernommen wurde und sich daher in den jeweiligen Befragungen zu sämtlichen Vorwürfen äusserte (vgl. oben Erw. 2.1). 3.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten D.______ wies die Vorinstanz ebenfalls zu Recht darauf hin, dass diese unter Hinweis auf die stren- ge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB als Zeugin aussagte und sie sich nicht als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 90 S. 17 mit Verweis auf Urk. 11/6). Betref- fend ihre Interessenlage kann daher auf das bei der Geschädigten C._____ Dar- gelegte verwiesen werden, welche als analog bezeichnet werden kann. Gleiches gilt für den Beschuldigten (vgl. oben Ziff. 2.2. und 2.4.).

- 19 - 3.3. In Bezug auf die Geschädigte D.______ gibt es immerhin eine Überein- stimmung mit dem Beschuldigten. So räumte der Beschuldigte in der Untersu- chung ein, dass er die Geschädigte D.______ kenne, da er sie einmal als Prosti- tuierte am Sihlquai in sein Fahrzeug habe einsteigen lassen und er dann mit ihr davon gefahren sei. Gemäss seiner Variante hat er sich mit der Geschädigten für die von ihm gewünschte Leistung auf einen Preis geeinigt, den sie später plötzlich einseitig habe erhöhen wollen. Als er sich darauf nicht eingelassen habe, habe sie das Auto - unverrichteter Dinge und ohne das bereits erhaltene Geld zurückzuge- ben - verlassen (Urk. 44 S. 2). Diese Darstellung widerspricht jener der Geschä- digten D.______. 3.4. Die Geschädigte D.______ hat stimmig ausgesagt, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 90 S. 18). Das Kerngeschehen im Wagen hat sie in den beiden Einvernahmen widerspruchsfrei geschildert (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Sie hat den Beschuldigten klar erkannt. Die Anklage datiert den Vorfall mit dem

5. September 2012 (Urk. 22). Die Verteidigung moniert, dass sich die Geschädig- te nicht klar zum Datum geäussert habe (Urk. 44 und 115 S. 8). Aus den Akten ergibt sich, dass die Geschädigte D.______ im Rahmen einer polizeilichen Kon- trolle in der Nacht vom 11. September 2012 den Vorfall erwähnte, worauf ein Ein- vernahmetermin auf den 14. September 2012 vereinbart worden sei (Urk. 7/1 S. 1). In dieser gab sie zu Protokoll, dass es "vor ca. 1 Woche" gewesen sei (Urk. 7/1 S. 3). Als Zeugin gab sie am 24. Oktober 2012 ebenfalls zu Protokoll, es sei ca. eine Woche vor der Kontrolle gewesen (Urk. 7/2 S. 10). Als sie gefragt wurde, ob es der 3. oder 4. September (2012) gewesen sein könne, antwortete sie: "Ich weiss nicht, an welchem Tag es war" (Urk. 7/2 S. 10), ebenso wenig wusste sie noch, an welchem Wochentag es war (Urk. 7/2 S. 10). Auch den Vorfall mit der Geschädigten E.______, welcher ca. eine Woche später stattgefunden haben soll, vermochte die Geschädigte D.______ zeitlich nicht genauer einzuordnen (Urk. 7/2 S. 10 f.). Diese Unsicherheit über das Datum des Vorfalls ist von gering- fügiger Bedeutung bzw. spricht eher für die Zurückhaltung der Geschädigten. Dass sich die Geschädigte und der Beschuldigte getroffen haben, ist nicht bestrit- ten. Ob die Begegnung am 5. oder 7. September 2012 statt gefunden hat, ist da- bei nicht von zentraler Bedeutung. Im Zentrum stehen vielmehr die Aussagen der

- 20 - Geschädigten D.______ zum Vorfall im Auto, welche Aussagen im Kerngesche- hen wie erwähnt widerspruchsfrei und glaubhaft sind. Zudem lässt sich die wider- sprüchliche Datumsangabe an der Zeugeneinvernahme auch mit dem Zeitablauf seit der letzten Einvernahme erklären. Der Beschuldigte hingegen gab zunächst auf den Vorfall mit D.______ - mit Tatzeitraum ca. 5. bis 9. September 2012 angesprochen - an, er könne sich an das Datum nicht erinnern. Auf Nachfrage gab er dann an, das Datum könne nicht stimmen, da er zuletzt vor zweieinhalb bis drei Monaten am Sihlquai gewesen sei. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Frequentieren des Strassenstrichs alles andere als glaubhaft sind, wurde bereits beim Vorfall mit der Geschädigten C._____ dargelegt (vgl. oben Erw. 2.5.). Mit den Auswertungen des GPS-Senders, der am Auto des Beschuldigten montiert war, lässt sich sein Aufenthalt am Sihlquai am 5. und 7. September 2012 grundsätzlich nachweisen (Urk. 5/1, Anhang). Die Aussage der Geschädigten D.______, wonach sich das Ereignis eine Woche vor der Polizeikontrolle vom 11. September 2012 zugetragen habe, lässt sich sodann mit den GPS-Daten in Einklang bringen. Es ist damit als erstellt zu erachten, dass sich der Vorfall mit der Geschädigten D.______ am

5. September 2012 zugetragen hat. 3.5. Weiter erkannte die Geschädigte D.______ schon an der ersten Einver- nahme bei der Polizei auf dem vorgelegten Fotobogen die Nr. 2 - den Beschuldig- ten - als den Täter wieder, und zwar aufgrund der Gesichtsform und der Lippen (Urk. 7/1 S. 5). Sie konnte bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 sodann die Kleidung des Täters umschreiben, nämlich ein gestreiftes T-Shirt mit langen Ärmeln (Urk. 7/1 S. 4). Diese Art Oberbekleidung trug der Beschuldigte denn auch anlässlich der Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten F._____, nämlich am 5. September 2012 (Urk. 2/4, Anhang), mithin am Tag des Vorfalls mit D.______. Dieser erstattete einen Wahrnehmungsbericht und wurde später auch als Zeuge einvernommen (Urk. 2/4). Ebenfalls erkannt hatte sie das Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. 7/1 S. 4). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Zeu- geneinvernahme vom 25. Oktober 2012, wo sie den Beschuldigten mit 80-90%iger Sicherheit zu erkennen glaubte (Urk. 7/2 S. 4 f.). Da gab sie auch an,

- 21 - dass sie sich die Fahrzeugnummer zusammen mit der Geschädigten E.______ (auf deren Telefon) nach deren Begegnung mit dem Beschuldigten und ihrer Rückkehr aus Ungarn habe notieren können. Die eingetippte Nummer konnte durch die nachträgliche polizeiliche Auswertung des Telefons verifiziert werden. 3.6 Auch was den eigentlichen Tatablauf betrifft, so kann - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 90 S. 18 f.) - auf die Ausführungen der Geschä- digten D.______ abgestellt werden. Die unterschiedlichen Aussagen zum Tatort begründete sie an der Zeugeneinvernahme vom 25. Oktober 2012 damit, dass sie nur versucht habe zu erklären, wo diese Seitenstrasse sei (Urk. 7/2 S. 6 f.). Sie könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen, weil es sehr dunkel gewesen sei (Urk. 7/2 S. 7). Diese Präzisierung kann - entgegen der Verteidigung (Urk. 115 S. 8f.) - nicht als Lügensignal gewertet werden, zumal diese auch mit den geltend gemachten und durchaus möglichen Verständigungsproblemen erklärt werden kann. Auch die Geschädigte D.______ berichtete von Angst nach dem Vorfall (Urk. 7/1 S. 6) und fühlte sich bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten offen- kundig nicht wohl, da sie auch dort von Angst sprach (Urk. 7/2 S. 4). Diese emoti- onale Reaktion spricht für eine tatsächlich erlebte, einschneidende, negative Be- gegnung. Trotzdem hat auch die Geschädigte D.______ zurückhaltend ausge- sagt, indem sie klar festhielt, dass es dem Beschuldigten nur um das Geld ge- gangen sei (Urk. 7/1 S. 5), obwohl er ihr auch ins Dekolleté gegriffen habe (Urk. 7/2 S. 5). Sie verneinte auch explizit, verletzt worden zu sein (Urk. 7/2 S. 9). Be- züglich des von der Geschädigten angegebenen Zeitumfangs des Eingesperrt- seins im Auto von "ca. 20 bis 30 Minuten" (Urk. 7/2 S. 9) kann es als notorisch gelten, dass negative Erinnerungen in der Rückblende meist als längerdauernd wahr genommen werden. Diese mögliche Übertreibung vermag die ansonsten glaubhaften Schilderungen daher nicht zu entkräften. Dass es sich bei der dritten Geschädigten, E.______, welche einen gleichgelagerten Übergriff zur Anzeige brachte, um ihre Cousine zweiten Grades handeln soll (Urk. 7/2 S. 3), vermag an ihrer Glaubwürdigkeit nichts zu ändern. Ein Motiv für eine gemeinsame Abspra- che über nicht Erlebtes ist auch hier nicht ersichtlich. Auch betreffend diesen Vor- fall ist zu betonen, dass die Geschädigte D.______ keine finanziellen Ansprüche stellte und kein Interesse der Geschädigten ersichtlich ist, den Beschuldigten zu

- 22 - Unrecht anzuzeigen (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.4.). Insgesamt kann der Vorfall betreffend die Geschädigte D.______ daher mit der Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Darstellung der Direktbetroffenen D.______ als erstellt betrachtet werden, zumal die gutachterlichen Schlussfolgerungen über die Verriegelung und den Innenraum-Alarm des Autos - wie bereits bei der Geschädigten C._____ er- wähnt (vgl. vorstehend Ziff. 2.6.) - damit vereinbar sind (vgl. Urk. 4/14 und Urk. 68). 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten E.______ in der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 (Urk. 8/1) und in der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/2) im ange- fochtenen Urteil im Wesentlichen wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 90 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Aussagen des Beschuldigten sei auf die oben genannten Aktenstellen verwiesen (vgl. oben Erw. 2.1). 4.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten E.______, die sich ebenfalls nicht als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 12/6), kann auf die Interes- senlage der anderen Geschädigten verwiesen werden. Auch jene des Beschuldig- ten präsentiert sich hier unverändert (vgl. oben Ziff. 2.2. und 2.4.). 4.3. Für die Geschädigte E.______ gilt dasselbe wie für die Geschädigte D.______: Sie ist dem Beschuldigten unbestrittenermassen begegnet, und zwar im Sommer 2012 am Sihlquai. Alles weitere wurde von den zwei Beteiligten un- terschiedlich dargestellt. Auch hier muss vorweg auf die widersprüchlichen Aus- sagen des Beschuldigten zum Besuch des Strassenstrichs verwiesen werden. Auf diese kann nicht abgestellt werden (Urk. 2/5). 4.4. Die Geschädigte E.______ erkannte den Beschuldigten an der polizeili- chen Einvernahme auf dem Fotobogen nicht (Urk. 8/1 S. 7), hingegen im Rahmen der Konfrontation vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/2). Dort war sie sich zu 100% si- cher, dass er der Täter war (Urk. 8/2 S. 4 f.), und zwar wegen seines Gesichtes und seines Lächelns. Nur heute habe er kein gestreiftes Hemd oder Poloshirt an, sagte sie damals (Urk. 8/2 S. 5). In der ersten Einvernahme war noch die Rede von einem "Audi" bzw. einem grossen schwarzen Geländewagen (Urk. 8/1 S. 1

- 23 - f.). Sie habe den Beschuldigten mehrmals dort (beim Strassenstrich) gesehen. Er sei mit einem schwarzen "Jeep" mit LU-Kennzeichen unterwegs gewesen und habe sich als "Kriminalpolizei" ausgegeben (Urk. 8/2 S. 5). Das Kennzeichen ha- be sie sich in mehreren Schritten aufgeschrieben. Sodann konnte die Geschädig- te E.______ Angaben zum Tatort machen (Nähe AVIA Tankstelle), welche sich mit den GPS-Aufzeichnungen der Polizei decken. Der von ihr beschriebene Ab- lauf im Auto und auf dem Parkplatz ist detailliert und wirkt erlebt. Eine gewisse Unstimmigkeit, wie es auch der Verteidiger ausführt (Urk. 115 S. 10), gibt es beim Datum des behaupteten Vorfalls. Die Geschädigte E.______ sagte aus, es sei am Tag der Kontrolle, mithin am 11. September 2012 gewesen und der Kollegin D.______ (gleichzeitig ihre entfernte Cousine) sei dasselbe drei bis vier Tage vorher passiert (Urk. 8/2 S. 10). Eine Konfusion betreffend die ver- strichenen Tage kann mit der damaligen Häufigkeit der Kontrollen erklärt werden (Urk. 8/1 S. 6). Der kontrollierende Polizist sagte jedenfalls als Zeuge aus, die Geschädigte E.______ habe bei der Kontrolle vom 11. September 2012 zunächst angegeben, der Vorfall mit dem Beschuldigten liege einige Tage zurück (Urk. 2/4 S. 6 f.). Damit und mit den Aussagen der Geschädigten D.______ kann der Tat- zeitpunkt vom 7. September 2012 als erstellt bezeichnet werden; entgegen der Verteidigung spricht die Unsicherheit in der Datumsangabe nicht gegen die im Kerngeschehen zum Vorfall stimmigen und insgesamt glaubhaften Aussagen der Geschädigten E.______. In Bezug auf den Tatort konnte die Geschädigte E.______ keine präzise Aussage machen. Die ihr vorgelegten Bilder der Stras- sen, welche aus den GPS-Auswertungen hervorgingen, erkannte die Geschädigte in der ersten Einvernahme nicht (Urk. 8/1 S. 6). In der zweiten Einvernahme be- stätigte sie, die Örtlichkeiten gemäss den Fotoausdrucken zu kennen und machte noch genauere Angaben über den zurückgelegten Weg zur …-strasse (Urk. 8/2 S. 10). Damals hielt sich die Geschädigte schon etwas länger in Zürich auf, wes- halb sie mit den Örtlichkeiten, die sie vor allem in der Dunkelheit aufsuchte, wohl vertrauter war. Ihre zweiten Angaben stehen mit dem Tatort gemäss Anklage im Einklang. Die Geschädigte erklärte sodann auf entsprechende Frage, dass es dem Beschuldigten nur um das Geld und nicht um den Sex gegangen sei (Urk. 8/1 S. 5). Ob er ihr gedroht habe, vermochte sie nicht zu sagen, da sie ihn nicht

- 24 - verstanden habe (Urk. 8/1 S. 6). Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht unnötig belasten wollte. Absprache-Motive der zwei bzw. drei Geschädigten überzeugen wie gesagt nicht (vgl. vorstehend Ziff. 2.4. und 2.5.). Der Sachverhalt betreffend die Geschädigte E.______ kann daher ebenfalls aufgrund ihrer glaubhaften Schilderung als erstellt bezeichnet werden. Für die gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 4/14 und Urk. 68) kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

5. Abschliessend ist festzuhalten, dass keine unüberwindbaren Zweifel am gegenständlichen Anklagesachverhalt bestehen, womit dieser gesamthaft als er- stellt zu betrachten ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt heute einen Schuldspruch im Sinne des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfach versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB betreffend ND 1. An der Qualifikation als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hält sie heute nicht mehr fest (Urk. 114 S. 2 f.)

2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte die drei Geschädig- ten je an einen von ihm gewählten Parkplatz, wo er das Auto verriegelte und - nachdem er sich sinngemäss als Polizist ausgegeben hatte - die Herausgabe von Geld bzw. des Tagesverdienstes der Prostituierten verlangte. Die von der Vo- rinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation eines mehrfach versuchten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Gemäss Art. 287 StGB macht sich der Amtsanmassung schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst.

- 25 - 3.2. Art. 287 erfasst die Fälle, in denen der Täter hoheitliche Befugnisse auszuüben versucht, die ihm nicht zustehen (BGer Pra. 1996 Nr. 174, E. 2c). Er- fasst wird nicht das Vortäuschen einer Amtsstellung als solcher (BezGer Uster SJZ 1946, 325; OGer ZH ZR 1950 Nr. 84), sondern die Anordnung von Mass- nahmen, die aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nur von einem Amtsträger angeordnet werden dürfen (vgl. BGE 128 IV 167 [Vortäuschen eines Parkverbots mittels eines gefundenen Bussenblocks]; BGer Pra. 1996 Nr. 174, E. 2c [Durch- führung einer Ausweiskontrolle durch eine Privatperson]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich sowie ein Handeln in rechtswidriger Absicht. Hieran fehlt es, wenn weder ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt wird, noch ein unzulässiger Eingriff in fremde Individualrechte gegeben ist (Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Auflage, 2013, Kommentar zu Art. 287 StGB). 3.3. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber al- len drei Geschädigten als Polizist ausgegeben. Nur gegenüber der Geschädigten D.______ verlangte er überdies - nebst dem Tagesverdienst - einen Ausweis, an- sonsten sie ins Gefängnis gehen müsse, was er mit einer entsprechenden Geste (Handschellen) symbolisierte. Damit hat der Beschuldigte bei allen drei Geschädigten vorgegeben, Träger eines Amtes zu sein, das er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Unter dem Deck- mantel dieser nicht gegebenen Funktion hat er versucht Machtbefugnisse auszu- üben, nämlich die Tagesverdienste herauszubekommen und eine Ausweiskontrol- le durchzuführen. Ersteres liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei, was auch die Geschädigten wussten (Urk. 6/1 S. 4 und Urk. 7/1 S. 3), weshalb hier kein tatbestandmässiges Verhalten im Sinne von Art. 287 StGB vorliegt. Hingegen liegt die Ausweiskontrolle klar im Zuständigkeitsbereich der Poli- zei. Mit seiner Handlung versuchte sich der Beschuldigte vorsätzlich einen unge- rechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Er handelte damit auch in rechtswidriger Ab- sicht. Der Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte habe den Ausweis ver- langt, um entweder das Alter der Prosituierten zu überprüfen oder um den Namen zwecks einer eigenen Anzeige zu überprüfen (Urk. 115 S. 15), ist vorliegend le-

- 26 - bensfremd und unplausibel. Zudem wurde dieser Einwand heute zum ersten Mal vorgebracht. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung mit Bezug auf die Amtsanmassung somit zutreffend vorgenommen. Der Beschuldigte ist daher der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB mit Bezug auf ND 1 schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen einfacher Amtsanmassung bestraft mit 14 Monaten Freiheits- strafe, wovon bis zum Urteilsdatum 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft angerechnet wurden (Urk. 90 S. 30). 1.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 114 S. 1). Der Verteidiger beantragt im Sinne eines Eventualantrags für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe im Bereich, welche den bedingten Strafvollzug zulasse und maximal 14 Monate betrage (Urk. 115 S. 16). 2.1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und kor- rekt dargestellt (Urk. 90 S. 23 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.2. Ein Tag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurde der Beschuldig- te von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3, Sursee, mit ei- nem Strafbefehl belegt (Urk. 87). Für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kon- trollschildern trotz behördlicher Aufforderung wurde er gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probe- zeit von zwei Jahren, bestraft. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 100.-- ausge- sprochen (Urk. 87).

- 27 - 2.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sogenannter retrospektiver Konkurrenz ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgespro- chene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.2 m.H.). Bedingung für eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist aller- dings, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB er- füllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57; Bundesgerichtsurteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011, E.3.9.4.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Für die vorliegend zu sanktionierenden Taten kommt - wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird - nur eine (überjährige) Freiheitsstrafe in Frage. Eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zur ausgesprochenen Geldstrafe und Busse auszufäl- len, fällt damit ausser Betracht. 3.1. Vorliegend ist für die Bestimmung des Strafrahmens vom Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen. Dieser sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 3.2. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung (Raub) und der Tatmehrheit (aufgrund der zusätzlichen einfachen Amtsanmassung) liegt ein Strafschärfungs- grund vor, welcher zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach oben bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Versuch bei den Raubüberfällen stellt ein Strafmilderungsgrund dar. Im Lichte der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur dann zu verlas-

- 28 - sen, wenn ausserordentliche Gründe für ein Über- oder Unterschreiten desselben sprechen (BGE 136 IV 63), was vorliegend nicht der Fall ist. Damit sind die mehr- fache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit sowie der Versuch innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 90 S. 24 f.). 4.1. Dass die Vorinstanz die Raubüberfälle zusammen abgehandelt hat, er- scheint vertretbar. Allerdings erweist sich die dafür festgelegte Strafe von 13 Mo- naten bei einem als "nicht mehr leicht" bezeichneten Verschulden (Urk. 90 S. 26) beim gegebenen Strafrahmen als zu milde. 4.2. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere des ersten Raubes vom 18. Juli 2012 zum Nachteil der Geschädigten C._____ fällt besonders negativ ins Ge- wicht, dass sich der Beschuldigte gezielt ein Opfer ausgesucht hat, welches auf der untersten sozialen Stufe steht und weder mit der hiesigen Sprache noch mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut ist. Insgesamt war die Geschädigte dem Beschuldigten körperlich und sprachlich unterlegen. Dass er sich dabei noch als Polizist ausgegeben hat, lässt die Art und Weise des Vorgehens als besonders dreist erscheinen. Zur Erreichung seines Ziels hat er den Willen der Geschädigten und deren psychische und physische Integrität grob missachtet. Er nützte seine Überlegenheit auch durch das Bedienen der Verriegelung des Autos aus, wodurch er die Geschädigte in grosse Angst versetzt hatte. Die Situation, in ei- nem Auto eingeschlossen zu sein, ist als sehr unangenehm und beängstigend zu beurteilen. Trotz Gegenwehr liess er nicht einfach von ihr ab. Andererseits ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Geschädigte nicht physisch verletzte. Nichts desto trotz ist hier von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Die Nötigungshandlung bewegt sich aber eher am unteren Rahmen der Denkba- ren bei einem Raub. Gestützt auf die vorzuwerfende objektive Tatschwere erweist sich hierfür ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er trat mit unlauteren Ab- sichten zunächst als Freier auf und lockte die Geschädigte so in sein Auto. Im

- 29 - Vordergrund standen rein egoistische, nämlich finanzielle Motive. Der Beschuldig- te befand sich mitnichten in einer irgendwie entschuldbaren finanziellen Notlage. Vielmehr ging er davon aus, dass sich die Geschädigte nicht an die Polizei wen- den würde und er so relativ einfach ohne grosse Gegenwehr an etwas Geld kommen kann. 4.4. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Kompo- nenten nicht relativiert. Das Tatverschulden erweist sich damit insgesamt als nicht mehr leicht, und es hat für den ersten Raub bei einer hypothetischen Freiheits- strafe von 12 Monaten sein Bewenden. 5.1. Erheblich straferhöhend fallen nun die zwei weiteren Raubüberfälle ins Gewicht. Der Beschuldigte ist bei diesen Taten, die sich am 5. und 7. September 2012 zugetragen haben, nach dem genau gleichem Muster vorgegangen. Objek- tive und subjektive Tatschwere sind gleich zu gewichten wie beim ersten Raub, wobei natürlich negativ ins Gewicht fällt, dass er seine Taten nach dem ersten Überfall letztlich einfach fortgesetzt hat, bis er überführt werden konnte. 5.2. Dass es bei den Raubüberfällen jeweils beim Versuch blieb, hat wie ge- sagt - innerhalb des festgelegten Strafrahmens - strafmindernde Konsequenzen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsa- che, dass es im Versuchsstadium blieb, mehr auf äussere Umstände und die Ge- genwehr der Geschädigten zurückzuführen ist, als auf das Verhalten des Be- schuldigten. 5.3. Insgesamt erweist sich für die drei Raubüberfälle eine Einsatzstrafe noch knapp unter zwei Jahren als angemessen.

6. Das Verschulden bezüglich der Amtsanmassung ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen hierzu verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO), noch als leicht und eine Strafe von rund 45 Tagen als angemessen zu bewerten.

- 30 -

7. Unter Beachtung des Asperationsprinzips erscheint bei den gegebenen Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. 8.1. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Gemäss Datenerfassungsblatt vom 13. April 2014 arbeitete der Be- schuldigte im damaligen Zeitpunkt zu 100 % bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- pro Monat (ohne 13. Monatslohn). Für seine ebenfalls erwerbstätige Ehefrau gab er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- an. Die Miete deklarierte er mit Fr. 1'250.-, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um die Ge- samtmiete oder seinen Anteil handelt. Offenbar besteht ein Kredit, den er mit Fr. 500.-- pro Monat abzahlt. Im gleichen Umfang, nämlich mit Fr. 500.-- pro Mo- nat, unterstützt er seine Eltern. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergän- zend zu Protokoll, er habe die Firma gewechselt. Er arbeite bei der Firma G._____ in …. Er habe eine Festanstellung mit 100% - Pensum und verdiene monatlich Fr. 5'200.-- (Prot. II S. 9). Schulden habe er inzwischen keine mehr, das Leasing für den "Audi Q7" habe er abbezahlt. Nun habe er einen "Seat" für Fr. 2'000.-- gekauft. Weiter gab er an, seine Eltern nicht mehr finanziell zu unter- stützen (Prot. II S. 10). 8.3. Wie bereits erwähnt, erging erst nach den hier zu beurteilenden Taten und dem erstinstanzlichen Urteil (vom 12. Dezember 2013) am 13. Dezember 2013 ein Strafbefehl betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung ein. Der Beschuldigte wurde dafür gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 100.-- belegt (Urk. 87).

- 31 - 8.4. Insgesamt sind den Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren zu entnehmen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, ist als strafzumessungsneutral einzustufen.

9. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erweist sich unter Berücksichtigung al- ler Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die vom Be- schuldigten begangenen versuchten drei Raubüberfälle und die einfache Amts- anmassung als angemessen. Der Anrechnung von 155 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll, korrekt dargelegt (Urk. 90 S. 27). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Für die heute auszufällende höhere Strafe sind die objektiven Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach wie vor erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in subjektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Voll- zuges, zumal mit dem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl (Urk. 87) eine Tat sanktioniert wurde, die nach den nunmehr abzuurteilenden Taten begangen wur- de. Die Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls zu bestätigen. VII. Einziehungen

1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist bezüglich der Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist. Vorliegend wurden eine Barschaft von Fr. 1'200.-- und diverse Gegenstände be- schlagnahmt (Urk. 14/18), wohingegen das Auto des Beschuldigten lediglich si- chergestellt und nicht formell beschlagnahmt wurde. Das ändert aber nichts da- ran, dass nach Art. 267 Abs. 3 StPO vorzugehen ist.

- 32 -

2. Bezüglich der Barschaft von Fr. 1'200.-- ging die Vorinstanz zu Recht da- von aus, dass es sich dabei nicht um Deliktserlös handelte, weshalb diese einzu- ziehen und zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden ist (Urk. 90 S. 30, Dispositiv-Ziffer 30).

3. Die Regelung der Gegenstände (Taschen und Mobiltelefone) ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 90 S. 28f., Dispositiv-Ziffern 8 und 10).

4. Die vorinstanzliche Regelung betreffend den bei der Stadtpolizei Zürich, RO-VP-ABSCHL, sichergestellten Personenwagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungs- anleitungen (SK …), wonach dieser nach rechtskräftiger Erledigung des Verfah- rens an den Beschuldigten als Leasingnehmer herauszugeben ist (Urk. 90 S. 31, Dispositiv-Ziffer 9), ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils wurde der Leasingvertrag betreffend den sichergestellten Personen- wagen gekündigt, weshalb die Leasinggeberin B._____ AG Eigentumsansprüche an dem sichergestellten Fahrzeug anmeldete und um Herausgabe des Fahrzeu- ges an sie ersuchte (vgl. Urk. 102, 105 und 107). Mit Verfügung vom 2. Septem- ber 2014 wurde den Parteien Frist zu freigestellten Stellungnahme betreffend die Frage der Herausgabe des Fahrzeuges an die B._____ AG angesetzt (Urk. 108), worauf die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger erklärten, es würden keine Einwände gegen die Herausgabe bestehen (Urk. 110 und 111). Dies bestätigen sie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung und erklärten gleichzeitig, auf ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Beschluss zu verzichten (Prot. II S. 17). Entsprechend dem Einverständnis der Parteien ist daher das Fahrzeug der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungsanleitungen nach Eintritt der Rechtskraft an die B._____ AG herauszugeben.

- 33 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauf- lage (Urk. 90, Dispositiv-Ziffern 12 und 13) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe obsiegt, wenn auch nicht im geforderten Ausmass, und die Berufung in Bezug auf die rechtliche Qualifikation zurück gezogen hat. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 86 S. 3 f. = Urk. 90 S. 3 f. [nachfolgend: Urk. 90]).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen einfacher Amtsanmassung bestraft mit 14 Monaten Freiheits- strafe, wovon bis zum Urteilsdatum 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft angerechnet wurden (Urk. 90 S. 30).

E. 1.2 Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 114 S. 1). Der Verteidiger beantragt im Sinne eines Eventualantrags für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe im Bereich, welche den bedingten Strafvollzug zulasse und maximal 14 Monate betrage (Urk. 115 S. 16).

E. 1.3 Am 5. September 2012, ca. 01:28 bis 01:36 Uhr, habe er sodann die Geschädigte D._____ (nachfolgend: Geschädigte D.______) am Sihlquai … in Zürich 5 in sein Auto gelockt, indem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebes- diensten für Fr. 80.00 einverstanden erklärt gehabt habe. In der Folge sei er mit ihr - obwohl sie eigentlich zu ihrem Stammplatz habe fahren wollen - zu einem Parkplatz an der …-strasse gefahren, wo er ca. Höhe der Hausnummer … den Wagen parkiert habe. In der Folge habe der Beschuldigte zur Geschädigten "Kon- trolle Kriminalpolizei" (zumindest sinngemäss) gesagt, von ihr einen Ausweis ver- langt, sie gefragt, ob sie Geld habe, und dieses von ihr herausverlangt, ansonsten sie ins Gefängnis gehen müsse, was er mit einer entsprechenden Geste (Hand- gelenke übereinander), welche das Anlegen von Handschellen symbolisiert habe, untermauert habe. Als die verängstigte Geschädigte dies verneint und ihm auch keinen Ausweis gezeigt habe, habe er ihr zunächst ins Dekolleté zu greifen ver- sucht und ihr alsdann gegen ihren Willen und trotz Gegenreissen die Handtasche entrissen. Er habe die Handtasche nach Geld durchsucht, allerdings keines ge- funden. Daraufhin habe er die Geschädigte aussteigen lassen und sei davon ge- fahren (Urk. 22 S. 2 ff. i.V.m. S. 5 ff.).

E. 1.4 Schliesslich habe er am 7. September 2012, ca. 00:38 bis 00:55 Uhr, am Sihlquai … in Zürich 5 die Geschädigte E._____ (nachfolgend: Geschädigte E.______) ins Auto gelockt, indem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebesdiensten für Fr. 50.00 einverstanden erklärt gehabt habe. Dann sei er mit ihr zu einem Parkplatz an der …-strasse gefahren, wo er ca. Höhe der Haus- nummer … / …-gasse … den Wagen angehalten, dort das Licht ausgeschaltet

- 11 - und mit laufendem Motor durch Betätigen der am Funkschlüssel angebrachten Schliesstaste die Beifahrertüre zu verriegeln gedacht habe, so dass die Geschä- digte die Türe von innen nicht mehr hätte öffnen können, welche Türe jedoch auf- grund der automatischen Verriegelung während der Fahrt zuvor bereits verriegelt gewesen sei, was die Geschädigte auch wahrgenommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte "Hallo, Kriminalpolizei" (zumindest sinngemäss) gesagt und sie gefragt, wie viel Geld sie dabei habe, worauf die Geschädigte seinen Ausweis verlangt und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie kein Geld dabei habe. Der Beschuldigte habe daraufhin zweimal an ihrer Handtasche gezogen, welche die Geschädigte mit Gegendruck zu sich gezogen habe. Der Geschädigten sei es schliesslich gelungen, die Beifahrertüre zu öffnen, worauf der Beschuldigte - über diesen Umstand erstaunt - die Handtasche losgelassen habe, so dass die Ge- schädigte habe aussteigen können. Als sie gedroht habe, mit ihrem Natel die Po- lizei anzurufen, sei der Beschuldigte eilends mit rauchenden Reifen davon gefah- ren (Urk. 22 S. 2 ff. und S. 7 f.).

2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er räumte zwar ein, die Geschädigten D.______ und E.______ zu kennen und mit beiden unabhängig von einander am Sihlquai ca. zweieinhalb bzw. drei Monate vor sei- ner ersten Einvernahme, welche am 15. Oktober 2012 stattfand (Urk. 5/1 S. 4), Schwierigkeiten gehabt zu haben wegen eines vereinbarten Preises für Liebes- dienste, den die Geschädigten später plötzlich einseitig hätten erhöhen wollen. Weil er sich darauf nicht eingelassen habe, hätten die beiden Frauen jeweils sein Auto verlassen, und zwar ohne Liebesdienst und ohne das bereits erhaltene Geld zurückzugeben. Er habe sich dabei weder als Polizist ausgegeben noch versucht, die Geschädigten auszurauben (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 42 S. 4 f., Urk. 44 S. 2, 9 f. und S. 13). Er sei nur zweimal innerhalb einer Woche am Sihlquai gewesen. So- dann bestritt er, die Geschädigte C._____ überhaupt je gesehen zu haben (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 42 S. 4 f., Urk. 44 S. 2 und S. 4).

3. Da sich der Beschuldigte somit bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten nicht geständig zeigt, ist der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen.

- 12 - B Beweiswürdigung

E. 2 Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, schuldig ge- sprochen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB (gemäss ND1). Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Amtsanmassung betreffend HD und ND2 erging ein Freispruch (Urk. 90 S. 29 ff.). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Datum des Ur- teils der Vorinstanz 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstan- den waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB wurde abgesehen. Sodann wurde über die beschlagnahmten Gelder und Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 90 S. 30 f.).

E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe obsiegt, wenn auch nicht im geforderten Ausmass, und die Berufung in Bezug auf die rechtliche Qualifikation zurück gezogen hat. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sogenannter retrospektiver Konkurrenz ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgespro- chene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.2 m.H.). Bedingung für eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist aller- dings, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB er- füllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57; Bundesgerichtsurteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011, E.3.9.4.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Für die vorliegend zu sanktionierenden Taten kommt - wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird - nur eine (überjährige) Freiheitsstrafe in Frage. Eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zur ausgesprochenen Geldstrafe und Busse auszufäl- len, fällt damit ausser Betracht.

E. 2.4 Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 90 S. 18 ff.), stehen die- sen Behauptungen detaillierte und übereinstimmende Aussagen der Geschädig-

- 14 - ten C._____ gegenüber. Von Bedeutung ist, dass die Geschädigte C._____ die Ereignisse in der Nacht des 18. Juli 2012 in den zwei Einvernahmen im Kern gleichlautend dargestellt hat. Sie gab sodann bereits anlässlich ihrer ersten Ein- vernahme bei der Polizei am 19. Juli 2012 einen detaillierten Täterbeschrieb, wo- nach der Täter ein "Balkantyp", ca. 30 Jahre alt und ca. 180 cm gross sei, von eher fester Statur, aber nicht dick, mit moderner, kurzer Frisur (Urk. 6/1 S. 4). Die Geschädigte lieferte sodann Details zur Gesichtsform, welche mit oben "eckig" und unten "spitzig" bezeichnet wurden, sowie zu den Augen und zur Nase des Täters. Weiter äusserte sich die Geschädigte C._____ zu dem vom Täter gespro- chenen Dialekt und welche Diskussion sie diesbezüglich mit ihm geführt habe. Dieser Beschrieb kann mit dem serbisch-stämmigen und auch Serbisch spre- chenden Beschuldigten (auch gemäss persönlichem Eindruck anlässlich der Be- rufungsverhandlung) durchaus in Einklang gebracht werden (vgl. auch Foto vom

15. Oktober 2012 anlässlich der Verhaftung vom 15. Oktober 2012 [Urk. 16/3] sowie Foto auf dem Fahrzeugausweis "…" [Urk. 3/1]). Betreffend das verwendete Fahrzeug sagte die Geschädigte C._____ aus, es habe sich um einen schwarzen Audi gehandelt, er (der Täter) habe glaub nicht schalten müssen. Von sich aus erwähnte sie dann als mögliches Modell "Q7", welches Auto der Beschuldigte tat- sächlich fährt. Kommt hinzu, dass sich die Geschädigte C._____ die Autonummer auf ihrem Mobiltelefon notieren und sich das Kantonszeichen "LU" merken konnte (vgl. Urk. 6/1 S. 3). Das Kennzeichen LU … stimmt mit jenem überein, welches der Beschuldigte für seinen Audi Q7 gelöst hat. Ebenso konnte sie sich an ein blaues, älteres Nokia-Mobiltelefon im Fahrzeuginnern zwischen den Autositzen erinnern (Urk. 6/1 S. 4). Der Beschuldigte verfügte damals (u.a.) über ein älteres, schwarzes Mobiltelefon der Marke Nokia (Urk. 5/1 S. 5). Bereits diese Umstände sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die Tatsache, dass die Geschädigte C._____ bei ihrer ersten Einvernahme am Tag nach der Tat den Beschuldigten auf einem Fotobogen nicht erkannt hatte (Urk. 6/1 S. 5 mit Vorhalt von Urk. 6/3), sie diesen aber rund vier Monate später bei der direkten Konfrontation "sicher" bzw. später "zu 90%" zu erkennen glaubte (Urk. 6/4 S. 6), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Ge- schädigte C._____ hat für diese unterschiedliche Einschätzung eine plausible Er-

- 15 - klärung abgegeben. So sei das Foto für die Beurteilung der Haarfarbe und der Augen zu dunkel gewesen, was sie schon bei der Polizei moniert habe, worauf man ihr gesagt habe, sie solle nur auf die Gesichtsform achten (Urk. 6/4 S. 6). Dass die Helligkeit von Fotos deren Wahrnehmung wesentlich beeinflusst, kann als notorisch gelten und ergibt sich auch bei eigener Betrachtung der Porträt- Fotos des Beklagten (vgl. Urk. 14/14/10), wo sein Haar einmal fast blond und an- dernorts fast schwarz erscheint. Die Geschädigte C._____ hat auch auf mögliche Gewichtsschwankungen hingewiesen, was auch als plausible Erklärung für eine unterschiedliche Wahrnehmung gesehen werden kann. Der Umstand, dass die Geschädigte bei der persönlichen Konfrontation emotional reagiert hat (Urk. 6/4 S. 6), spricht ebenfalls dafür, dass sie dem Beschuldigten tatsächlich nicht erst an der Zeugeneinvernahme, sondern schon früher begegnet ist und mit dieser ersten Begegnung negative Erinnerungen verknüpft sind. Für die Geschädigte C._____ spricht sodann auch, dass sie in den beiden Einvernahmen nicht nur überein- stimmende Aussagen und für den einzigen Widerspruch eine plausible Erklärung geliefert hat. Sie hat den Beschuldigten insbesondere auch nicht unnötig belastet, sie hat im Gegenteil sehr zurückhaltend ausgesagt. Die Fragen, ob der Beschul- digte sie geschlagen, verletzt oder bedroht habe, hat die Geschädigte C._____ in der Untersuchung durchwegs verneint (Urk. 6/1 S. 5, Urk. 6/4 S. 15), ebenso, ob der Beschuldigte - nebst der Tasche bzw. dem Geld - noch etwas von ihr gewollt habe (Urk. 6/4 S. 12). Gerade im Kontext der Prostitution wäre es wohl ein Leich- tes gewesen, dem Beschuldigten noch Weiteres, insbesondere körperliche Über- griffe, vorzuwerfen, was die Geschädigte C._____ indes nicht getan hat. Das Bild der zurückhaltend aussagenden Geschädigten C._____ wird auch dadurch nicht getrübt, dass sie, wie oben erwähnt, den Beschuldigten bei der ersten Einver- nahme auf dem Fotobogen nicht wiedererkannte. Sie sagte einzig das aus, an was sie sich sicher erinnern konnte und ihr ging es einzig darum, den Vorfall an- zuzeigen und nicht in erster Linie darum, jemanden zu belasten. Auch der Einwand des Verteidigers, die Geschädigte C._____ habe nicht angeben können, ob die Sitze des Fahrzeuges des Beschuldigten mit Leder oder mit Textilbezug bezogen gewesen seien (Urk. 115 S. 5), bringt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ nicht ins Wanken. Die Sitzbezüge des

- 16 - Fahrzeuges des Beschuldigten hatten für sie bei diesem Ereignis, neben den Elementen des im Auto Eingesperrtseins und dem Versuch des Beschuldigten, die Handtasche zu entreissen, keine grosse Bedeutung, weshalb es nicht als Lü- gensignal zu werten ist, dass die Geschädigte C._____ die Frage des Sitzbezu- ges nicht beantworten konnte. Dasselbe gilt für den Einwand des Verteidigers, es sei nicht glaubhaft, dass die Geschädigte die Autonummer des Beschuldigten no- tiert habe. Er führt aus, es erstaune, dass die Geschädigte die Gelassenheit ge- habt habe, noch am Tatort die Autonummer in ihr Handy zu tippen. Es wäre viel- mehr zu erwarten gewesen, dass sie ein Foto des Fahrzeuges des Beschuldigten gemacht hätte, was einfacher und schneller gewesen wäre, und zudem vertippe man sich schnell beim Eingeben von Ziffern (Urk. 115 S. 6). Es ist notorisch, dass man in Stresssituationen nicht immer völlig rational handelt und man im Nach- hinein die Situation betrachtend anders reagieren würde. Dass die Geschädigte kein Foto gemacht hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Betreffend die Frage, weshalb die Geschädigten die Geschichte erfunden haben sollten, führte der Verteidiger heute aus, es sei angesichts der im Sommer 2012 in den Medien omnipräsenten Geschichte eines Topmanagers, welcher Prostituierte genötigt haben soll, möglich und nahe liegend, dass diese die Ge- schichte erfunden haben. Implizit macht der Verteidiger damit wohl geltend, die Geschädigten hätten für sich einen finanziellen Vorteil erlangen wollen. Dies passt jedoch gerade nicht, da keine der Geschädigten finanzielle Ansprüche stellte. Auch in Bezug auf die Interessenlage der Geschädigten, welche wohl eher nicht mehr als nötig mit der Polizei zu tun haben wollten, macht es keinen Sinn, dass diese den Beschuldigten zu Unrecht bei der Polizei angezeigt haben sollen.

E. 2.5 Die Aussagen des Beschuldigten hingegen überzeugen nicht. So konn- ten seine Angaben zu seinen Fahrten zu einer Prostituierten am Sihlquai, welche er nur zweimal innerhalb von einer Woche im Juni oder Juli 2012 gemacht haben will (Urk. 5/1 S. 6, 9-11), aufgrund der GPS-Auswertungen der Frequentierungen des Audi Q7 LU … im Umfeld des Strassenstrichs widerlegt werden (Urk. 5/1 S. 9 und Anhang). Der Beschuldigte hatte über seinen Aufenthalt am Sihlquai schlichtweg gelogen. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass er gegenüber sei-

- 17 - ner Ehefrau diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen wollte. Gegenüber den Be- hörden hatte er jedoch keine solche Veranlassung zu lügen. Gleiches gilt mit Be- zug auf seinen (angeblichen) Übernachtungsort in …/LU (Urk. 5/1 S. 3). Die GPS- Aufzeichnungen ergaben, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeit praktisch täglich in … parkierte bzw. dort wohl auch nächtigte (Urk. 5/1 S. 12 und Anhang). Dass der Beschuldigte das Auto dort nur abstellte und jeweils mit dem Zug nach … fuhr (Urk. 5/1 S. 12), erscheint wenig glaubhaft, zumal er keine Details zu den Zugverbindungen liefern konnte (Urk. 5/2 S. 9). Diese Behauptung musste er im Verlauf der Untersuchungen denn auch selber relativieren (Urk. 5/3 S. 9). Die "Absprache-Theorie" des Beschuldigten überzeugt ebenfalls nicht. So hat die Ge- schädigte C._____ klar ausgesagt, dass sie die beiden andern Geschädigten nicht kenne (Urk. 6/4 S. 3). Diese sind gemäss polizeilichen Abklärungen erst Mit- te August 2012 nach Zürich gereist, wo sie ein Hotel bezogen und sich als Prosti- tuierte registrieren liessen (Urk. 3/10 und Urk. 3/12). Ein früherer illegaler Aufent- halt samt ebensolcher Ausübung der Prostitution durch die Geschädigten D.______ und E.______ erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber im vorliegenden Fall nicht naheliegend, und zwar aus den von der Vorinstanz hierzu schon dargelegten Gründen (Urk. 90 S. 19). Die drei Geschädigten hätten sich daher vor der Anzeige und ersten Einvernahme der Geschädigten C._____, in de- ren Rahmen Letztere einen zutreffenden Beschrieb des Täters und des Fahr- zeugs samt Inneneinrichtung und Autonummer lieferte, somit auch nicht gegen- seitig instruieren können. Dazu kommt, dass Prostituierte am Sihlquai regelmäs- sig polizeilich kontrolliert wurden und die Geschädigten der Polizei aufgefallen wä- ren, hätten sie zuvor mehrere Tage schwarz gearbeitet. Schliesslich ist aufgrund der RTI-Daten auch erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen 18. Juli 2012 um 22:51:49 Uhr, somit ca. 8-9 Minuten vor dem Vorfall, über sein Handy an der An- tenne an der …-strasse … in 8005 Zürich eingeloggt war, somit in unmittelbarer Nähe zum Strassenstrich am Sihlquai (Urk. 13/2/6/6). Auf die Aussagen des Be- schuldigten, die von Widersprüchen und Ausflüchten geprägt sind, kann daher nicht abgestellt werden.

E. 2.6 Vielmehr sind Täterschaft und Tatablauf gemäss Anklageschrift auf- grund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der Geschädigten C._____ und

- 18 - der technischen Auswertungen erstellt. Insbesondere ist mit der Vorinstanz dafür zu halten, dass das Gutachten vom 27. November 2012 über das Fahrzeug des Beschuldigten über die Verriegelung und die Innenraum-Überwachung (Urk. 4/14) mit dem Ergänzungsgutachten vom 14. August 2013, welches sich im Zusam- menhang mit der Schliesstechnik auch zur Innenraum-Überwachungs- Alarmanlage äusserte (Urk. 68 S. 21 f.), nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten steht. Die These der Verteidigung, wonach beim Tatablauf ge- mäss Anklageschrift zwingend der Innenraumalarm ausgelöst worden wäre, was die Geschädigte sicher bemerkt und erwähnt hätte (Urk. 79 S. 2), wurde technisch bzw. gutachterlich so nicht bestätigt. Es ist möglich, dass der Beschuldigte und die Geschädigte im verriegelten Fahrzeug mit abgestelltem Motor sassen und kein Alarm ausgelöst wurde. Der im Übrigen hinreichend präzise umschriebene Anklagesachverhalt gemäss HD betreffend die Geschädigte C._____ ist damit er- stellt.

E. 3 Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 13. Dezember 2013 (Urk.

84) und die Verteidigung am 23. Dezember 2013 (Urk. 85) Berufung an.

E. 3.1 Vorliegend ist für die Bestimmung des Strafrahmens vom Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen. Dieser sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor.

E. 3.2 Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung (Raub) und der Tatmehrheit (aufgrund der zusätzlichen einfachen Amtsanmassung) liegt ein Strafschärfungs- grund vor, welcher zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach oben bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Versuch bei den Raubüberfällen stellt ein Strafmilderungsgrund dar. Im Lichte der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur dann zu verlas-

- 28 - sen, wenn ausserordentliche Gründe für ein Über- oder Unterschreiten desselben sprechen (BGE 136 IV 63), was vorliegend nicht der Fall ist. Damit sind die mehr- fache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit sowie der Versuch innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 90 S. 24 f.).

E. 3.3 Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber al- len drei Geschädigten als Polizist ausgegeben. Nur gegenüber der Geschädigten D.______ verlangte er überdies - nebst dem Tagesverdienst - einen Ausweis, an- sonsten sie ins Gefängnis gehen müsse, was er mit einer entsprechenden Geste (Handschellen) symbolisierte. Damit hat der Beschuldigte bei allen drei Geschädigten vorgegeben, Träger eines Amtes zu sein, das er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Unter dem Deck- mantel dieser nicht gegebenen Funktion hat er versucht Machtbefugnisse auszu- üben, nämlich die Tagesverdienste herauszubekommen und eine Ausweiskontrol- le durchzuführen. Ersteres liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei, was auch die Geschädigten wussten (Urk. 6/1 S. 4 und Urk. 7/1 S. 3), weshalb hier kein tatbestandmässiges Verhalten im Sinne von Art. 287 StGB vorliegt. Hingegen liegt die Ausweiskontrolle klar im Zuständigkeitsbereich der Poli- zei. Mit seiner Handlung versuchte sich der Beschuldigte vorsätzlich einen unge- rechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Er handelte damit auch in rechtswidriger Ab- sicht. Der Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte habe den Ausweis ver- langt, um entweder das Alter der Prosituierten zu überprüfen oder um den Namen zwecks einer eigenen Anzeige zu überprüfen (Urk. 115 S. 15), ist vorliegend le-

- 26 - bensfremd und unplausibel. Zudem wurde dieser Einwand heute zum ersten Mal vorgebracht. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung mit Bezug auf die Amtsanmassung somit zutreffend vorgenommen. Der Beschuldigte ist daher der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB mit Bezug auf ND 1 schuldig zu sprechen. V. Sanktion

E. 3.4 Die Geschädigte D.______ hat stimmig ausgesagt, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 90 S. 18). Das Kerngeschehen im Wagen hat sie in den beiden Einvernahmen widerspruchsfrei geschildert (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Sie hat den Beschuldigten klar erkannt. Die Anklage datiert den Vorfall mit dem

5. September 2012 (Urk. 22). Die Verteidigung moniert, dass sich die Geschädig- te nicht klar zum Datum geäussert habe (Urk. 44 und 115 S. 8). Aus den Akten ergibt sich, dass die Geschädigte D.______ im Rahmen einer polizeilichen Kon- trolle in der Nacht vom 11. September 2012 den Vorfall erwähnte, worauf ein Ein- vernahmetermin auf den 14. September 2012 vereinbart worden sei (Urk. 7/1 S. 1). In dieser gab sie zu Protokoll, dass es "vor ca. 1 Woche" gewesen sei (Urk. 7/1 S. 3). Als Zeugin gab sie am 24. Oktober 2012 ebenfalls zu Protokoll, es sei ca. eine Woche vor der Kontrolle gewesen (Urk. 7/2 S. 10). Als sie gefragt wurde, ob es der 3. oder 4. September (2012) gewesen sein könne, antwortete sie: "Ich weiss nicht, an welchem Tag es war" (Urk. 7/2 S. 10), ebenso wenig wusste sie noch, an welchem Wochentag es war (Urk. 7/2 S. 10). Auch den Vorfall mit der Geschädigten E.______, welcher ca. eine Woche später stattgefunden haben soll, vermochte die Geschädigte D.______ zeitlich nicht genauer einzuordnen (Urk. 7/2 S. 10 f.). Diese Unsicherheit über das Datum des Vorfalls ist von gering- fügiger Bedeutung bzw. spricht eher für die Zurückhaltung der Geschädigten. Dass sich die Geschädigte und der Beschuldigte getroffen haben, ist nicht bestrit- ten. Ob die Begegnung am 5. oder 7. September 2012 statt gefunden hat, ist da- bei nicht von zentraler Bedeutung. Im Zentrum stehen vielmehr die Aussagen der

- 20 - Geschädigten D.______ zum Vorfall im Auto, welche Aussagen im Kerngesche- hen wie erwähnt widerspruchsfrei und glaubhaft sind. Zudem lässt sich die wider- sprüchliche Datumsangabe an der Zeugeneinvernahme auch mit dem Zeitablauf seit der letzten Einvernahme erklären. Der Beschuldigte hingegen gab zunächst auf den Vorfall mit D.______ - mit Tatzeitraum ca. 5. bis 9. September 2012 angesprochen - an, er könne sich an das Datum nicht erinnern. Auf Nachfrage gab er dann an, das Datum könne nicht stimmen, da er zuletzt vor zweieinhalb bis drei Monaten am Sihlquai gewesen sei. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Frequentieren des Strassenstrichs alles andere als glaubhaft sind, wurde bereits beim Vorfall mit der Geschädigten C._____ dargelegt (vgl. oben Erw. 2.5.). Mit den Auswertungen des GPS-Senders, der am Auto des Beschuldigten montiert war, lässt sich sein Aufenthalt am Sihlquai am 5. und 7. September 2012 grundsätzlich nachweisen (Urk. 5/1, Anhang). Die Aussage der Geschädigten D.______, wonach sich das Ereignis eine Woche vor der Polizeikontrolle vom 11. September 2012 zugetragen habe, lässt sich sodann mit den GPS-Daten in Einklang bringen. Es ist damit als erstellt zu erachten, dass sich der Vorfall mit der Geschädigten D.______ am

5. September 2012 zugetragen hat.

E. 3.5 Weiter erkannte die Geschädigte D.______ schon an der ersten Einver- nahme bei der Polizei auf dem vorgelegten Fotobogen die Nr. 2 - den Beschuldig- ten - als den Täter wieder, und zwar aufgrund der Gesichtsform und der Lippen (Urk. 7/1 S. 5). Sie konnte bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 sodann die Kleidung des Täters umschreiben, nämlich ein gestreiftes T-Shirt mit langen Ärmeln (Urk. 7/1 S. 4). Diese Art Oberbekleidung trug der Beschuldigte denn auch anlässlich der Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten F._____, nämlich am 5. September 2012 (Urk. 2/4, Anhang), mithin am Tag des Vorfalls mit D.______. Dieser erstattete einen Wahrnehmungsbericht und wurde später auch als Zeuge einvernommen (Urk. 2/4). Ebenfalls erkannt hatte sie das Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. 7/1 S. 4). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Zeu- geneinvernahme vom 25. Oktober 2012, wo sie den Beschuldigten mit 80-90%iger Sicherheit zu erkennen glaubte (Urk. 7/2 S. 4 f.). Da gab sie auch an,

- 21 - dass sie sich die Fahrzeugnummer zusammen mit der Geschädigten E.______ (auf deren Telefon) nach deren Begegnung mit dem Beschuldigten und ihrer Rückkehr aus Ungarn habe notieren können. Die eingetippte Nummer konnte durch die nachträgliche polizeiliche Auswertung des Telefons verifiziert werden.

E. 3.6 Auch was den eigentlichen Tatablauf betrifft, so kann - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 90 S. 18 f.) - auf die Ausführungen der Geschä- digten D.______ abgestellt werden. Die unterschiedlichen Aussagen zum Tatort begründete sie an der Zeugeneinvernahme vom 25. Oktober 2012 damit, dass sie nur versucht habe zu erklären, wo diese Seitenstrasse sei (Urk. 7/2 S. 6 f.). Sie könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen, weil es sehr dunkel gewesen sei (Urk. 7/2 S. 7). Diese Präzisierung kann - entgegen der Verteidigung (Urk. 115 S. 8f.) - nicht als Lügensignal gewertet werden, zumal diese auch mit den geltend gemachten und durchaus möglichen Verständigungsproblemen erklärt werden kann. Auch die Geschädigte D.______ berichtete von Angst nach dem Vorfall (Urk. 7/1 S. 6) und fühlte sich bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten offen- kundig nicht wohl, da sie auch dort von Angst sprach (Urk. 7/2 S. 4). Diese emoti- onale Reaktion spricht für eine tatsächlich erlebte, einschneidende, negative Be- gegnung. Trotzdem hat auch die Geschädigte D.______ zurückhaltend ausge- sagt, indem sie klar festhielt, dass es dem Beschuldigten nur um das Geld ge- gangen sei (Urk. 7/1 S. 5), obwohl er ihr auch ins Dekolleté gegriffen habe (Urk. 7/2 S. 5). Sie verneinte auch explizit, verletzt worden zu sein (Urk. 7/2 S. 9). Be- züglich des von der Geschädigten angegebenen Zeitumfangs des Eingesperrt- seins im Auto von "ca. 20 bis 30 Minuten" (Urk. 7/2 S. 9) kann es als notorisch gelten, dass negative Erinnerungen in der Rückblende meist als längerdauernd wahr genommen werden. Diese mögliche Übertreibung vermag die ansonsten glaubhaften Schilderungen daher nicht zu entkräften. Dass es sich bei der dritten Geschädigten, E.______, welche einen gleichgelagerten Übergriff zur Anzeige brachte, um ihre Cousine zweiten Grades handeln soll (Urk. 7/2 S. 3), vermag an ihrer Glaubwürdigkeit nichts zu ändern. Ein Motiv für eine gemeinsame Abspra- che über nicht Erlebtes ist auch hier nicht ersichtlich. Auch betreffend diesen Vor- fall ist zu betonen, dass die Geschädigte D.______ keine finanziellen Ansprüche stellte und kein Interesse der Geschädigten ersichtlich ist, den Beschuldigten zu

- 22 - Unrecht anzuzeigen (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.4.). Insgesamt kann der Vorfall betreffend die Geschädigte D.______ daher mit der Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Darstellung der Direktbetroffenen D.______ als erstellt betrachtet werden, zumal die gutachterlichen Schlussfolgerungen über die Verriegelung und den Innenraum-Alarm des Autos - wie bereits bei der Geschädigten C._____ er- wähnt (vgl. vorstehend Ziff. 2.6.) - damit vereinbar sind (vgl. Urk. 4/14 und Urk. 68).

E. 4 Am 10. März 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz ei- nen gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3, Sursee, am 13. Dezember 2013 erlassenen Strafbefehl (Urk. 87; vgl. auch Urk. 93).

E. 4.1 Dass die Vorinstanz die Raubüberfälle zusammen abgehandelt hat, er- scheint vertretbar. Allerdings erweist sich die dafür festgelegte Strafe von 13 Mo- naten bei einem als "nicht mehr leicht" bezeichneten Verschulden (Urk. 90 S. 26) beim gegebenen Strafrahmen als zu milde.

E. 4.2 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere des ersten Raubes vom 18. Juli 2012 zum Nachteil der Geschädigten C._____ fällt besonders negativ ins Ge- wicht, dass sich der Beschuldigte gezielt ein Opfer ausgesucht hat, welches auf der untersten sozialen Stufe steht und weder mit der hiesigen Sprache noch mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut ist. Insgesamt war die Geschädigte dem Beschuldigten körperlich und sprachlich unterlegen. Dass er sich dabei noch als Polizist ausgegeben hat, lässt die Art und Weise des Vorgehens als besonders dreist erscheinen. Zur Erreichung seines Ziels hat er den Willen der Geschädigten und deren psychische und physische Integrität grob missachtet. Er nützte seine Überlegenheit auch durch das Bedienen der Verriegelung des Autos aus, wodurch er die Geschädigte in grosse Angst versetzt hatte. Die Situation, in ei- nem Auto eingeschlossen zu sein, ist als sehr unangenehm und beängstigend zu beurteilen. Trotz Gegenwehr liess er nicht einfach von ihr ab. Andererseits ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Geschädigte nicht physisch verletzte. Nichts desto trotz ist hier von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Die Nötigungshandlung bewegt sich aber eher am unteren Rahmen der Denkba- ren bei einem Raub. Gestützt auf die vorzuwerfende objektive Tatschwere erweist sich hierfür ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.3 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er trat mit unlauteren Ab- sichten zunächst als Freier auf und lockte die Geschädigte so in sein Auto. Im

- 29 - Vordergrund standen rein egoistische, nämlich finanzielle Motive. Der Beschuldig- te befand sich mitnichten in einer irgendwie entschuldbaren finanziellen Notlage. Vielmehr ging er davon aus, dass sich die Geschädigte nicht an die Polizei wen- den würde und er so relativ einfach ohne grosse Gegenwehr an etwas Geld kommen kann.

E. 4.4 Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Kompo- nenten nicht relativiert. Das Tatverschulden erweist sich damit insgesamt als nicht mehr leicht, und es hat für den ersten Raub bei einer hypothetischen Freiheits- strafe von 12 Monaten sein Bewenden.

E. 5 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft am 14. März 2014 (Urk. 89/1) und von der Verteidigung am 17. März 2014 in

- 7 - Empfang genommen (Urk. 89/2). Mit Eingaben vom 18. März 2014 (Urk. 91) bzw.

E. 5.1 Erheblich straferhöhend fallen nun die zwei weiteren Raubüberfälle ins Gewicht. Der Beschuldigte ist bei diesen Taten, die sich am 5. und 7. September 2012 zugetragen haben, nach dem genau gleichem Muster vorgegangen. Objek- tive und subjektive Tatschwere sind gleich zu gewichten wie beim ersten Raub, wobei natürlich negativ ins Gewicht fällt, dass er seine Taten nach dem ersten Überfall letztlich einfach fortgesetzt hat, bis er überführt werden konnte.

E. 5.2 Dass es bei den Raubüberfällen jeweils beim Versuch blieb, hat wie ge- sagt - innerhalb des festgelegten Strafrahmens - strafmindernde Konsequenzen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsa- che, dass es im Versuchsstadium blieb, mehr auf äussere Umstände und die Ge- genwehr der Geschädigten zurückzuführen ist, als auf das Verhalten des Be- schuldigten.

E. 5.3 Insgesamt erweist sich für die drei Raubüberfälle eine Einsatzstrafe noch knapp unter zwei Jahren als angemessen.

6. Das Verschulden bezüglich der Amtsanmassung ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen hierzu verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO), noch als leicht und eine Strafe von rund 45 Tagen als angemessen zu bewerten.

- 30 -

7. Unter Beachtung des Asperationsprinzips erscheint bei den gegebenen Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen.

E. 7 Am 24. Juni 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Septem- ber 2014 vorgeladen (Urk. 101). Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 erkundigte sich die B._____ bei der Berufungsinstanz nach der Verfügbarkeit des beschlagnahm- ten Personenwagens (Urk. 102/1-2). Das Schreiben wurde von der Kammer am

3. Juli 2014 beantwortet mit Verweis auf die von der Vorinstanz getroffene und angefochtene Regelung sowie die anstehende Berufungsverhandlung (Urk. 103). Nachdem die genannte Leasingfirma abermals um Herausgabe des Fahrzeugs ersucht hatte (Urk. 105 und Urk. 107), wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. September 2014 Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage der Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (Urk. 108). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte teilten mit Schreiben vom 4. bzw.

15. September 2014 (Urk. 110 und Urk. 111) mit, dass keine Einwände gegen die Herausgabe des Fahrzeuges an die B._____ bestehen würden. Über die Heraus- gabe ist mit heutigem Beschluss zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. VII.4.).

E. 8 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Stv. Leitende Staats- anwalt lic. iur. Kloiber als Vertreter der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II. S. 4).

- 8 - Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

E. 8.1 Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.2 Gemäss Datenerfassungsblatt vom 13. April 2014 arbeitete der Be- schuldigte im damaligen Zeitpunkt zu 100 % bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- pro Monat (ohne 13. Monatslohn). Für seine ebenfalls erwerbstätige Ehefrau gab er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- an. Die Miete deklarierte er mit Fr. 1'250.-, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um die Ge- samtmiete oder seinen Anteil handelt. Offenbar besteht ein Kredit, den er mit Fr. 500.-- pro Monat abzahlt. Im gleichen Umfang, nämlich mit Fr. 500.-- pro Mo- nat, unterstützt er seine Eltern. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergän- zend zu Protokoll, er habe die Firma gewechselt. Er arbeite bei der Firma G._____ in …. Er habe eine Festanstellung mit 100% - Pensum und verdiene monatlich Fr. 5'200.-- (Prot. II S. 9). Schulden habe er inzwischen keine mehr, das Leasing für den "Audi Q7" habe er abbezahlt. Nun habe er einen "Seat" für Fr. 2'000.-- gekauft. Weiter gab er an, seine Eltern nicht mehr finanziell zu unter- stützen (Prot. II S. 10).

E. 8.3 Wie bereits erwähnt, erging erst nach den hier zu beurteilenden Taten und dem erstinstanzlichen Urteil (vom 12. Dezember 2013) am 13. Dezember 2013 ein Strafbefehl betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung ein. Der Beschuldigte wurde dafür gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 100.-- belegt (Urk. 87).

- 31 -

E. 8.4 Insgesamt sind den Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren zu entnehmen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, ist als strafzumessungsneutral einzustufen.

E. 9 Im Sinne einer Gesamtwürdigung erweist sich unter Berücksichtigung al- ler Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die vom Be- schuldigten begangenen versuchten drei Raubüberfälle und die einfache Amts- anmassung als angemessen. Der Anrechnung von 155 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll, korrekt dargelegt (Urk. 90 S. 27). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Für die heute auszufällende höhere Strafe sind die objektiven Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach wie vor erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in subjektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Voll- zuges, zumal mit dem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl (Urk. 87) eine Tat sanktioniert wurde, die nach den nunmehr abzuurteilenden Taten begangen wur- de. Die Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls zu bestätigen. VII. Einziehungen

1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist bezüglich der Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist. Vorliegend wurden eine Barschaft von Fr. 1'200.-- und diverse Gegenstände be- schlagnahmt (Urk. 14/18), wohingegen das Auto des Beschuldigten lediglich si- chergestellt und nicht formell beschlagnahmt wurde. Das ändert aber nichts da- ran, dass nach Art. 267 Abs. 3 StPO vorzugehen ist.

- 32 -

2. Bezüglich der Barschaft von Fr. 1'200.-- ging die Vorinstanz zu Recht da- von aus, dass es sich dabei nicht um Deliktserlös handelte, weshalb diese einzu- ziehen und zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden ist (Urk. 90 S. 30, Dispositiv-Ziffer 30).

3. Die Regelung der Gegenstände (Taschen und Mobiltelefone) ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 90 S. 28f., Dispositiv-Ziffern 8 und 10).

4. Die vorinstanzliche Regelung betreffend den bei der Stadtpolizei Zürich, RO-VP-ABSCHL, sichergestellten Personenwagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungs- anleitungen (SK …), wonach dieser nach rechtskräftiger Erledigung des Verfah- rens an den Beschuldigten als Leasingnehmer herauszugeben ist (Urk. 90 S. 31, Dispositiv-Ziffer 9), ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils wurde der Leasingvertrag betreffend den sichergestellten Personen- wagen gekündigt, weshalb die Leasinggeberin B._____ AG Eigentumsansprüche an dem sichergestellten Fahrzeug anmeldete und um Herausgabe des Fahrzeu- ges an sie ersuchte (vgl. Urk. 102, 105 und 107). Mit Verfügung vom 2. Septem- ber 2014 wurde den Parteien Frist zu freigestellten Stellungnahme betreffend die Frage der Herausgabe des Fahrzeuges an die B._____ AG angesetzt (Urk. 108), worauf die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger erklärten, es würden keine Einwände gegen die Herausgabe bestehen (Urk. 110 und 111). Dies bestätigen sie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung und erklärten gleichzeitig, auf ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Beschluss zu verzichten (Prot. II S. 17). Entsprechend dem Einverständnis der Parteien ist daher das Fahrzeug der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungsanleitungen nach Eintritt der Rechtskraft an die B._____ AG herauszugeben.

- 33 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauf- lage (Urk. 90, Dispositiv-Ziffern 12 und 13) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Dezember 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Verzicht auf eine Weisung), 7 (Herausgabe div. Gegenstände und Pullo- ver), 9 (Herausgabe Leasingfahrzeug "Audi Q7") und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 34 - - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB (ND1).
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstanden sind.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 1'200.- wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
  7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Ok- tober 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet: - Umhängetasche der Marke "Prada" (SK …) - 1 iPhone 4s IMEI … sowie Schachtel für iPhone 4s inkl. Kopfhörer, 1 Natel "Nokia" …, 1 Natel "Nokia" 1280 IMEI ….
  8. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerte Damentasche der Marke "Puma" wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 35 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.00 amtliche Verteidigung
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:
  14. Der bei der Stadtpolizei Zürich, RO-VP-ABSCHL, sichergestellte Personen- wagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungsanleitungen (SK …) wird nach Eintritt der Rechtskraft an die B._____ AG herausgegeben.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung auch an die B._____ AG und die Stadtpolizei Zürich (je im Auszug) mit dem voranstehenden Urteil.
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140132-O/U/hb Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Weinmann Urteil vom 26. September 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend mehrfach versuchten qualifizierten Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

12. Dezember 2013 (DG120405)

- 2 - Anklage: (Urk. 22) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Dezember 2012 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB;

- der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Amts- anmassung im Sinne von Art. 287 StGB betreffend HD und ND2.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstan- den sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB wird für die Dauer der Probezeit abgesehen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 1'200.- wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 3 -

7. Folgende bei der Bezirksgerichtskasse Zürich unter den jeweiligen Sachkau- tionsnummern gelagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben:

- diverse Gegenstände (Sim-Card yallo, Laptoptasche schwarz mit diversen Unterlagen, Schachtel Brufen 400mg, Kugelschreiber cash, 2 Agendas Landi von 2012, Autoladekabel für Tom Tom, Becherhalte- rung, 4 Kondome durex, 5 Rappen Stück, 11 Tabletten Dimigal) (SK …)

- 1 Pullover "SARR" 1 Pullover "D&G" (SK …)

8. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Ok- tober 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

- Umhängetasche der Marke "Prada" (SK …)

- 1 iPhone 4s … sowie Schachtel für iPhone 4s inkl. Kopfhörer, 1 Natel "Nokia" …, 1 Natel "Nokia" ….

9. Der bei der Stadtpolizei Zürich, RO-VP-ABSCHL, sichergestellte Personen- wagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH …", wird inklusi- ve 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungsanleitungen (SK …) nach rechts- kräftiger Erledigung des Verfahrens an den Beschuldigten als Leasingneh- mer herausgegeben.

10. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts gelagerte Damentasche der Marke "Puma" wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 4'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 840.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'432.80 Auslagen Untersuchung Fr. 2'350.00 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 2'100.00 div. Kosten Fr. 13'000.00 Akontozahlung amtliche Verteidigung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten des amtlichen Verteidigers werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilung)

15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 114 S. 1)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Ziffer 1 des Urteilsdispositivs.

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Teilfreispruchs gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs.

- 5 -

3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich der er- standenen Haft.

4. Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzugs für die restlichen 15 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Herausgabe des Audi Q7 an die Leasinggeberin B._____ AG.

6. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 17)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Raubes und der Amtsanmassung freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz in der Höhe von CHF 24'200 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'800 zuzusprechen.

3. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien abzuweisen.

4. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte mit Ausnahme des Fahrzeuges seien dem Beschuldigten herauszugeben.

5. Die Verfahrenskosten (inklusive Auslagen für die amtliche Verteidi- gung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 86 S. 3 f. = Urk. 90 S. 3 f. [nachfolgend: Urk. 90]).

2. Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wurde mit Urteil vom 12. Dezember 2013 des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, schuldig ge- sprochen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB (gemäss ND1). Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Amtsanmassung betreffend HD und ND2 erging ein Freispruch (Urk. 90 S. 29 ff.). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit Datum des Ur- teils der Vorinstanz 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstan- den waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Von der Anordnung einer Weisung im Sinne von Art. 94 StGB wurde abgesehen. Sodann wurde über die beschlagnahmten Gelder und Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 90 S. 30 f.).

3. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") am 13. Dezember 2013 (Urk.

84) und die Verteidigung am 23. Dezember 2013 (Urk. 85) Berufung an.

4. Am 10. März 2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz ei- nen gegen den Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3, Sursee, am 13. Dezember 2013 erlassenen Strafbefehl (Urk. 87; vgl. auch Urk. 93).

5. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Staatsanwaltschaft am 14. März 2014 (Urk. 89/1) und von der Verteidigung am 17. März 2014 in

- 7 - Empfang genommen (Urk. 89/2). Mit Eingaben vom 18. März 2014 (Urk. 91) bzw.

7. April 2014 (Urk. 94) reichten beide Parteien fristgerecht ihre Berufungserklä- rung ein.

6. Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2014 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 95). Mit Schreiben vom

7. Mai 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erhebung ei- ner Anschlussberufung, unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der eigenen Beru- fung (Urk. 97). Auch der Beschuldigte liess am 22. Mai 2014 mitteilen, dass er keine Anschlussberufung erheben möchte (Urk. 99). Mit dem gleichen Schreiben reichte er das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 98).

7. Am 24. Juni 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Septem- ber 2014 vorgeladen (Urk. 101). Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 erkundigte sich die B._____ bei der Berufungsinstanz nach der Verfügbarkeit des beschlagnahm- ten Personenwagens (Urk. 102/1-2). Das Schreiben wurde von der Kammer am

3. Juli 2014 beantwortet mit Verweis auf die von der Vorinstanz getroffene und angefochtene Regelung sowie die anstehende Berufungsverhandlung (Urk. 103). Nachdem die genannte Leasingfirma abermals um Herausgabe des Fahrzeugs ersucht hatte (Urk. 105 und Urk. 107), wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 2. September 2014 Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zur Frage der Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs (Urk. 108). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte teilten mit Schreiben vom 4. bzw.

15. September 2014 (Urk. 110 und Urk. 111) mit, dass keine Einwände gegen die Herausgabe des Fahrzeuges an die B._____ bestehen würden. Über die Heraus- gabe ist mit heutigem Beschluss zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. VII.4.).

8. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Stv. Leitende Staats- anwalt lic. iur. Kloiber als Vertreter der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Prot. II. S. 4).

- 8 - Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 6). II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Aufla- ge, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO). 1.2. Der Beschuldigte hat nur einen Teil des erstinstanzlichen Urteils ange- fochten (nämlich Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 6, 8 und 12) und eine Bestätigung hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 2, 5, 7, 9, 10, 11 und 13 beantragt (Urk. 94 S. 2). Die Staatsanwaltschaft gab in ihrer Berufungserklärung vom 18. März 2014 an, dass die Berufung nicht beschränkt werde (Urk. 91). Heute beschränkte sie ihre Berufung und focht nun lediglich die Höhe der Strafe (Dispositiv-Ziffer 3) und die Regelung des Strafvollzugs (Dispositiv-Ziffer 4) an (Urk. 114 S. 1). Folglich ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Verzicht auf eine Weisung), 7 (Herausgabe div. Gegenstände und Pullover), 9 (Herausga- be Leasingfahrzeug "Audi Q7") und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwach- sen. Hievon ist vorab Vormerk zu nehmen.

2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf das Stellen von Be- weisanträgen (Urk. 91 S. 2). Der Beschuldigte verwies auf die bisher erhobenen Beweismittel, ohne neue Anträge zu stellen (Urk. 94 S. 4 f.).

3. Der Beschuldigte wurde am 15. Oktober 2012 verhaftet (Urk. 16/3) und im Anschluss an die mündliche Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 18. März 2013 aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 46; Urk. 48; Urk. 92).

- 9 - III. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte sieht sich mit drei Anklagesachverhalten konfrontiert, die im Kern gleich lauten (Urk. 22 S. 2 ff.): Er soll zu den nachgenannten Daten und Zeiten beim Strassenstrich am Sihlquai in Zürich 5 als Freier mit seinem Per- sonenwagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Schweizer-Kennzeichen "LU …", aufgetreten sein. Dabei habe er jeweils eine der dort als Prostituierte tätigen Ge- schädigten in seinen Wagen einsteigen lassen, wobei er vorgegeben habe, dass er für die angebotenen Liebesdienste den üblichen Preis von jeweils ca. Fr. 50.00 bis ca. Fr. 100.00 bezahlen werde (Urk. 22 S. 2). In der Folge sei er mit den Ge- schädigten zu einem wenig frequentierten Parkplatz im Kreis 5 gefahren. Beim Parkplatz habe er zumindest in den ersten beiden Fällen nach Abstellen des Mo- tors den Funk-/Zündschlüssel abgezogen und durch Betätigen der Schliesstaste am Funkschlüssel die Zentralverriegelung aktiviert, so dass sich die Beifahrertüre durch diese Manipulation von innen nicht mehr habe öffnen lassen. Im dritten Fall sei die Türe bereits automatisch verriegelt gewesen. Vor Ort habe er im ver- schlossenen Wagen wahrheitswidrig angegeben, dass er Polizist sei, und sich dabei plötzlich sehr herrschend und fordernd aufgeführt, und zwar einzig mit dem Zweck, die Geschädigten gefügig zu machen und sie im nachfolgenden Sinne auszurauben, in allen drei Fällen allerdings erfolglos. 1.2. So sei der Beschuldigte zunächst am 18. Juli 2012, ca. 23 Uhr, gegen- über der Geschädigten C._____ (nachfolgend: Geschädigte C._____) vorgegan- gen, nachdem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebesdiensten für Fr. 100.00 einverstanden erklärt gehabt habe. Er habe sich auf dem Parkplatz am Escher- Wyss-Platz im verschlossenen Auto als "Kantonspolizei" (zumindest sinngemäss) ausgegeben und von der Geschädigten die Herausgabe des Tagesverdienstes verlangt, obwohl diese ihm versichert habe, aufgrund eines schlechten Tages noch nicht viel verdient bzw. gar kein Geld zu haben. Die Geschädigte habe einen Ausweis verlangt, dabei versucht, die Türe zu öffnen, und ihn aufgefordert, sie aussteigen zu lassen, woraufhin der Beschuldigte seinerseits versucht habe, ihr

- 10 - die Handtasche zu entreissen. Nachdem ein anderer Wagen auf den Parkplatz gefahren sei, habe die in Angst versetzte Geschädigte gegen die Fensterscheibe der Beifahrertür geschlagen, um auf sich aufmerksam zu machen. Der Beschul- digte habe daraufhin das Zündschloss betätigt, was die Zentralverriegelung deak- tiviert habe. So habe die Geschädigte aussteigen und flüchten können. Der Ge- schädigten sei es gelungen, die Autonummer zu notieren, worauf der Beschuldig- te aufgrund der Androhung der Geschädigten, sie werde nun die Polizei rufen, die Flucht ergriffen habe (Urk. 22 S. 2 ff. i.V.m. S. 4 f.). 1.3. Am 5. September 2012, ca. 01:28 bis 01:36 Uhr, habe er sodann die Geschädigte D._____ (nachfolgend: Geschädigte D.______) am Sihlquai … in Zürich 5 in sein Auto gelockt, indem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebes- diensten für Fr. 80.00 einverstanden erklärt gehabt habe. In der Folge sei er mit ihr - obwohl sie eigentlich zu ihrem Stammplatz habe fahren wollen - zu einem Parkplatz an der …-strasse gefahren, wo er ca. Höhe der Hausnummer … den Wagen parkiert habe. In der Folge habe der Beschuldigte zur Geschädigten "Kon- trolle Kriminalpolizei" (zumindest sinngemäss) gesagt, von ihr einen Ausweis ver- langt, sie gefragt, ob sie Geld habe, und dieses von ihr herausverlangt, ansonsten sie ins Gefängnis gehen müsse, was er mit einer entsprechenden Geste (Hand- gelenke übereinander), welche das Anlegen von Handschellen symbolisiert habe, untermauert habe. Als die verängstigte Geschädigte dies verneint und ihm auch keinen Ausweis gezeigt habe, habe er ihr zunächst ins Dekolleté zu greifen ver- sucht und ihr alsdann gegen ihren Willen und trotz Gegenreissen die Handtasche entrissen. Er habe die Handtasche nach Geld durchsucht, allerdings keines ge- funden. Daraufhin habe er die Geschädigte aussteigen lassen und sei davon ge- fahren (Urk. 22 S. 2 ff. i.V.m. S. 5 ff.). 1.4. Schliesslich habe er am 7. September 2012, ca. 00:38 bis 00:55 Uhr, am Sihlquai … in Zürich 5 die Geschädigte E._____ (nachfolgend: Geschädigte E.______) ins Auto gelockt, indem er sich als vermeintlicher Freier mit Liebesdiensten für Fr. 50.00 einverstanden erklärt gehabt habe. Dann sei er mit ihr zu einem Parkplatz an der …-strasse gefahren, wo er ca. Höhe der Haus- nummer … / …-gasse … den Wagen angehalten, dort das Licht ausgeschaltet

- 11 - und mit laufendem Motor durch Betätigen der am Funkschlüssel angebrachten Schliesstaste die Beifahrertüre zu verriegeln gedacht habe, so dass die Geschä- digte die Türe von innen nicht mehr hätte öffnen können, welche Türe jedoch auf- grund der automatischen Verriegelung während der Fahrt zuvor bereits verriegelt gewesen sei, was die Geschädigte auch wahrgenommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte "Hallo, Kriminalpolizei" (zumindest sinngemäss) gesagt und sie gefragt, wie viel Geld sie dabei habe, worauf die Geschädigte seinen Ausweis verlangt und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie kein Geld dabei habe. Der Beschuldigte habe daraufhin zweimal an ihrer Handtasche gezogen, welche die Geschädigte mit Gegendruck zu sich gezogen habe. Der Geschädigten sei es schliesslich gelungen, die Beifahrertüre zu öffnen, worauf der Beschuldigte - über diesen Umstand erstaunt - die Handtasche losgelassen habe, so dass die Ge- schädigte habe aussteigen können. Als sie gedroht habe, mit ihrem Natel die Po- lizei anzurufen, sei der Beschuldigte eilends mit rauchenden Reifen davon gefah- ren (Urk. 22 S. 2 ff. und S. 7 f.).

2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er räumte zwar ein, die Geschädigten D.______ und E.______ zu kennen und mit beiden unabhängig von einander am Sihlquai ca. zweieinhalb bzw. drei Monate vor sei- ner ersten Einvernahme, welche am 15. Oktober 2012 stattfand (Urk. 5/1 S. 4), Schwierigkeiten gehabt zu haben wegen eines vereinbarten Preises für Liebes- dienste, den die Geschädigten später plötzlich einseitig hätten erhöhen wollen. Weil er sich darauf nicht eingelassen habe, hätten die beiden Frauen jeweils sein Auto verlassen, und zwar ohne Liebesdienst und ohne das bereits erhaltene Geld zurückzugeben. Er habe sich dabei weder als Polizist ausgegeben noch versucht, die Geschädigten auszurauben (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 42 S. 4 f., Urk. 44 S. 2, 9 f. und S. 13). Er sei nur zweimal innerhalb einer Woche am Sihlquai gewesen. So- dann bestritt er, die Geschädigte C._____ überhaupt je gesehen zu haben (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 42 S. 4 f., Urk. 44 S. 2 und S. 4).

3. Da sich der Beschuldigte somit bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten nicht geständig zeigt, ist der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen.

- 12 - B Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung gemacht, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt im Wesentli- chen auf die Aussagen der Geschädigten C._____, D.______ und E.______ so- wie jene des Beschuldigten. Weiter liegen Auswertungen der GPS-Daten des am Fahrzeug des Beschuldigten installierten Senders (Urk. 13/3/6 ff.) und die erho- benen Daten der Telefonüberwachung (Urk. 13/2/6 ff.) vor. Zu den Fragen der Verriegelung und Innenraumüberwachung des vom Beschuldigten verwendeten Fahrzeugs holte die Anklagebehörde beim Forensischen Institut Zürich ein Kurz- gutachten ein, welches am 27. November 2012 erstattet wurde (Urk. 4/14). Die Vorinstanz ihrerseits liess dieses nach der Hauptverhandlung mit Bezug auf den Innenraum-Alarm ergänzen (Urk. 50). Das Ergänzungsgutachten wurde unter dem 16. August 2013 erstattet (Urk. 68). Direkte Beobachtungen der Vorfälle durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Der polizeiliche Ermittler F._____, wel- cher im Auftrag der Staatsanwaltschaft einen Wahrnehmungsbericht im Rahmen eines sittenspezifischen Nachtdienstes vom 4. auf den 5. September 2012 ver- fasst hatte (Urk. 2/1), wurde in der Untersuchung als Zeuge einvernommen (Urk. 2/4). 2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf gemäss HD wurde die Geschädigte C._____ am Tag nach dem eingeklagten Vorfall, nämlich am 19. Juli 2012, polizeilich ein- vernommen (Urk. 6/1). Am 12. November 2012 erfolgte ihre Befragung als Zeu- gin, dies in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. 6/4). Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. 90 S. 8 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt mit Bezug auf die Darstellung des Beschuldigten. Dieser wurde zum ersten Mal am

15. Oktober 2012 polizeilich einvernommen (Urk. 5/1). Die zweite Befragung er- folgte im Rahmen der Haftanhörung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 5/2). Am 12. No- vember 2012 wohnte er den Zeugeneinvernahmen der drei Geschädigten bei (Urk. 5/3). Am 10. Dezember 2012 führte die Anklagebehörde die Schlusseinver-

- 13 - nahme durch (Urk. 5/4). Vor Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte schliess- lich an der Hauptverhandlung, welche am 18. März 2013 durchgeführt wurde, wo- bei er den Anklagevorwurf weiterhin bestritt (Urk. 42 S. 4 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte im Wesentlichen an seiner bisherigen Darstellung fest (Prot. II S. 11). Als Erklärung, weshalb die Frauen ihn zu Unrecht anschuldigen sollten, führte er aus, diese sei- en zur Polizei gegangen, damit sie von ihm Schadenersatz oder andere finanziel- le Forderungen verlangen können (Prot. II S. 12). 2.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten C._____ wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese unter Hinweis auf die strenge Strafan- drohung gemäss Art. 307 StGB als Zeugin aussagte (Urk. 6/4 S. 2). Sie hat sich nicht als Privatklägerin konstituiert (Urk. 10/4), stellt mithin auch keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten. Ein Motiv für eine allfällige Falschbe- lastung des Beschuldigten im Hinblick auf das Erlangen von finanziellen Vorteilen

- wie es der Beschuldigte heute vorbrachte - entfällt daher von vornherein. Hinge- gen hat der Beschuldigte in seiner Parteirolle ein naturgemässes Interesse, die Dinge in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen. Der Beschuldigte behauptete anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 12. November 2012 (Urk. 5/3), die Geschädigte C._____ dort das erste Mal bzw. bis zur Zeugeneinvernahme noch nie im Leben gesehen zu haben. Daran hielt er an der Schlusseinvernahme fest (Urk. 5/4 S. 5). Die Geschädigte habe anlässlich der Zeugeneinvernahme gelogen und ihn zu Unrecht belastet. Er gehe davon aus, dass sich alle drei Frauen kennen würden und eine interne Ab- machung getroffen hätten, um ihn für diese Tat zu beschuldigen (Urk. 5/3 S. 2), wobei die Geschädigte C._____ von den anderen beiden instruiert worden sei (Urk. 5/3 S. 6). 2.4. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 90 S. 18 ff.), stehen die- sen Behauptungen detaillierte und übereinstimmende Aussagen der Geschädig-

- 14 - ten C._____ gegenüber. Von Bedeutung ist, dass die Geschädigte C._____ die Ereignisse in der Nacht des 18. Juli 2012 in den zwei Einvernahmen im Kern gleichlautend dargestellt hat. Sie gab sodann bereits anlässlich ihrer ersten Ein- vernahme bei der Polizei am 19. Juli 2012 einen detaillierten Täterbeschrieb, wo- nach der Täter ein "Balkantyp", ca. 30 Jahre alt und ca. 180 cm gross sei, von eher fester Statur, aber nicht dick, mit moderner, kurzer Frisur (Urk. 6/1 S. 4). Die Geschädigte lieferte sodann Details zur Gesichtsform, welche mit oben "eckig" und unten "spitzig" bezeichnet wurden, sowie zu den Augen und zur Nase des Täters. Weiter äusserte sich die Geschädigte C._____ zu dem vom Täter gespro- chenen Dialekt und welche Diskussion sie diesbezüglich mit ihm geführt habe. Dieser Beschrieb kann mit dem serbisch-stämmigen und auch Serbisch spre- chenden Beschuldigten (auch gemäss persönlichem Eindruck anlässlich der Be- rufungsverhandlung) durchaus in Einklang gebracht werden (vgl. auch Foto vom

15. Oktober 2012 anlässlich der Verhaftung vom 15. Oktober 2012 [Urk. 16/3] sowie Foto auf dem Fahrzeugausweis "…" [Urk. 3/1]). Betreffend das verwendete Fahrzeug sagte die Geschädigte C._____ aus, es habe sich um einen schwarzen Audi gehandelt, er (der Täter) habe glaub nicht schalten müssen. Von sich aus erwähnte sie dann als mögliches Modell "Q7", welches Auto der Beschuldigte tat- sächlich fährt. Kommt hinzu, dass sich die Geschädigte C._____ die Autonummer auf ihrem Mobiltelefon notieren und sich das Kantonszeichen "LU" merken konnte (vgl. Urk. 6/1 S. 3). Das Kennzeichen LU … stimmt mit jenem überein, welches der Beschuldigte für seinen Audi Q7 gelöst hat. Ebenso konnte sie sich an ein blaues, älteres Nokia-Mobiltelefon im Fahrzeuginnern zwischen den Autositzen erinnern (Urk. 6/1 S. 4). Der Beschuldigte verfügte damals (u.a.) über ein älteres, schwarzes Mobiltelefon der Marke Nokia (Urk. 5/1 S. 5). Bereits diese Umstände sprechen für eine Täterschaft des Beschuldigten. Die Tatsache, dass die Geschädigte C._____ bei ihrer ersten Einvernahme am Tag nach der Tat den Beschuldigten auf einem Fotobogen nicht erkannt hatte (Urk. 6/1 S. 5 mit Vorhalt von Urk. 6/3), sie diesen aber rund vier Monate später bei der direkten Konfrontation "sicher" bzw. später "zu 90%" zu erkennen glaubte (Urk. 6/4 S. 6), vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Ge- schädigte C._____ hat für diese unterschiedliche Einschätzung eine plausible Er-

- 15 - klärung abgegeben. So sei das Foto für die Beurteilung der Haarfarbe und der Augen zu dunkel gewesen, was sie schon bei der Polizei moniert habe, worauf man ihr gesagt habe, sie solle nur auf die Gesichtsform achten (Urk. 6/4 S. 6). Dass die Helligkeit von Fotos deren Wahrnehmung wesentlich beeinflusst, kann als notorisch gelten und ergibt sich auch bei eigener Betrachtung der Porträt- Fotos des Beklagten (vgl. Urk. 14/14/10), wo sein Haar einmal fast blond und an- dernorts fast schwarz erscheint. Die Geschädigte C._____ hat auch auf mögliche Gewichtsschwankungen hingewiesen, was auch als plausible Erklärung für eine unterschiedliche Wahrnehmung gesehen werden kann. Der Umstand, dass die Geschädigte bei der persönlichen Konfrontation emotional reagiert hat (Urk. 6/4 S. 6), spricht ebenfalls dafür, dass sie dem Beschuldigten tatsächlich nicht erst an der Zeugeneinvernahme, sondern schon früher begegnet ist und mit dieser ersten Begegnung negative Erinnerungen verknüpft sind. Für die Geschädigte C._____ spricht sodann auch, dass sie in den beiden Einvernahmen nicht nur überein- stimmende Aussagen und für den einzigen Widerspruch eine plausible Erklärung geliefert hat. Sie hat den Beschuldigten insbesondere auch nicht unnötig belastet, sie hat im Gegenteil sehr zurückhaltend ausgesagt. Die Fragen, ob der Beschul- digte sie geschlagen, verletzt oder bedroht habe, hat die Geschädigte C._____ in der Untersuchung durchwegs verneint (Urk. 6/1 S. 5, Urk. 6/4 S. 15), ebenso, ob der Beschuldigte - nebst der Tasche bzw. dem Geld - noch etwas von ihr gewollt habe (Urk. 6/4 S. 12). Gerade im Kontext der Prostitution wäre es wohl ein Leich- tes gewesen, dem Beschuldigten noch Weiteres, insbesondere körperliche Über- griffe, vorzuwerfen, was die Geschädigte C._____ indes nicht getan hat. Das Bild der zurückhaltend aussagenden Geschädigten C._____ wird auch dadurch nicht getrübt, dass sie, wie oben erwähnt, den Beschuldigten bei der ersten Einver- nahme auf dem Fotobogen nicht wiedererkannte. Sie sagte einzig das aus, an was sie sich sicher erinnern konnte und ihr ging es einzig darum, den Vorfall an- zuzeigen und nicht in erster Linie darum, jemanden zu belasten. Auch der Einwand des Verteidigers, die Geschädigte C._____ habe nicht angeben können, ob die Sitze des Fahrzeuges des Beschuldigten mit Leder oder mit Textilbezug bezogen gewesen seien (Urk. 115 S. 5), bringt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten C._____ nicht ins Wanken. Die Sitzbezüge des

- 16 - Fahrzeuges des Beschuldigten hatten für sie bei diesem Ereignis, neben den Elementen des im Auto Eingesperrtseins und dem Versuch des Beschuldigten, die Handtasche zu entreissen, keine grosse Bedeutung, weshalb es nicht als Lü- gensignal zu werten ist, dass die Geschädigte C._____ die Frage des Sitzbezu- ges nicht beantworten konnte. Dasselbe gilt für den Einwand des Verteidigers, es sei nicht glaubhaft, dass die Geschädigte die Autonummer des Beschuldigten no- tiert habe. Er führt aus, es erstaune, dass die Geschädigte die Gelassenheit ge- habt habe, noch am Tatort die Autonummer in ihr Handy zu tippen. Es wäre viel- mehr zu erwarten gewesen, dass sie ein Foto des Fahrzeuges des Beschuldigten gemacht hätte, was einfacher und schneller gewesen wäre, und zudem vertippe man sich schnell beim Eingeben von Ziffern (Urk. 115 S. 6). Es ist notorisch, dass man in Stresssituationen nicht immer völlig rational handelt und man im Nach- hinein die Situation betrachtend anders reagieren würde. Dass die Geschädigte kein Foto gemacht hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Betreffend die Frage, weshalb die Geschädigten die Geschichte erfunden haben sollten, führte der Verteidiger heute aus, es sei angesichts der im Sommer 2012 in den Medien omnipräsenten Geschichte eines Topmanagers, welcher Prostituierte genötigt haben soll, möglich und nahe liegend, dass diese die Ge- schichte erfunden haben. Implizit macht der Verteidiger damit wohl geltend, die Geschädigten hätten für sich einen finanziellen Vorteil erlangen wollen. Dies passt jedoch gerade nicht, da keine der Geschädigten finanzielle Ansprüche stellte. Auch in Bezug auf die Interessenlage der Geschädigten, welche wohl eher nicht mehr als nötig mit der Polizei zu tun haben wollten, macht es keinen Sinn, dass diese den Beschuldigten zu Unrecht bei der Polizei angezeigt haben sollen. 2.5. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen überzeugen nicht. So konn- ten seine Angaben zu seinen Fahrten zu einer Prostituierten am Sihlquai, welche er nur zweimal innerhalb von einer Woche im Juni oder Juli 2012 gemacht haben will (Urk. 5/1 S. 6, 9-11), aufgrund der GPS-Auswertungen der Frequentierungen des Audi Q7 LU … im Umfeld des Strassenstrichs widerlegt werden (Urk. 5/1 S. 9 und Anhang). Der Beschuldigte hatte über seinen Aufenthalt am Sihlquai schlichtweg gelogen. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass er gegenüber sei-

- 17 - ner Ehefrau diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen wollte. Gegenüber den Be- hörden hatte er jedoch keine solche Veranlassung zu lügen. Gleiches gilt mit Be- zug auf seinen (angeblichen) Übernachtungsort in …/LU (Urk. 5/1 S. 3). Die GPS- Aufzeichnungen ergaben, dass der Beschuldigte in der relevanten Zeit praktisch täglich in … parkierte bzw. dort wohl auch nächtigte (Urk. 5/1 S. 12 und Anhang). Dass der Beschuldigte das Auto dort nur abstellte und jeweils mit dem Zug nach … fuhr (Urk. 5/1 S. 12), erscheint wenig glaubhaft, zumal er keine Details zu den Zugverbindungen liefern konnte (Urk. 5/2 S. 9). Diese Behauptung musste er im Verlauf der Untersuchungen denn auch selber relativieren (Urk. 5/3 S. 9). Die "Absprache-Theorie" des Beschuldigten überzeugt ebenfalls nicht. So hat die Ge- schädigte C._____ klar ausgesagt, dass sie die beiden andern Geschädigten nicht kenne (Urk. 6/4 S. 3). Diese sind gemäss polizeilichen Abklärungen erst Mit- te August 2012 nach Zürich gereist, wo sie ein Hotel bezogen und sich als Prosti- tuierte registrieren liessen (Urk. 3/10 und Urk. 3/12). Ein früherer illegaler Aufent- halt samt ebensolcher Ausübung der Prostitution durch die Geschädigten D.______ und E.______ erscheint zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber im vorliegenden Fall nicht naheliegend, und zwar aus den von der Vorinstanz hierzu schon dargelegten Gründen (Urk. 90 S. 19). Die drei Geschädigten hätten sich daher vor der Anzeige und ersten Einvernahme der Geschädigten C._____, in de- ren Rahmen Letztere einen zutreffenden Beschrieb des Täters und des Fahr- zeugs samt Inneneinrichtung und Autonummer lieferte, somit auch nicht gegen- seitig instruieren können. Dazu kommt, dass Prostituierte am Sihlquai regelmäs- sig polizeilich kontrolliert wurden und die Geschädigten der Polizei aufgefallen wä- ren, hätten sie zuvor mehrere Tage schwarz gearbeitet. Schliesslich ist aufgrund der RTI-Daten auch erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen 18. Juli 2012 um 22:51:49 Uhr, somit ca. 8-9 Minuten vor dem Vorfall, über sein Handy an der An- tenne an der …-strasse … in 8005 Zürich eingeloggt war, somit in unmittelbarer Nähe zum Strassenstrich am Sihlquai (Urk. 13/2/6/6). Auf die Aussagen des Be- schuldigten, die von Widersprüchen und Ausflüchten geprägt sind, kann daher nicht abgestellt werden. 2.6. Vielmehr sind Täterschaft und Tatablauf gemäss Anklageschrift auf- grund der glaubhaften und detaillierten Aussagen der Geschädigten C._____ und

- 18 - der technischen Auswertungen erstellt. Insbesondere ist mit der Vorinstanz dafür zu halten, dass das Gutachten vom 27. November 2012 über das Fahrzeug des Beschuldigten über die Verriegelung und die Innenraum-Überwachung (Urk. 4/14) mit dem Ergänzungsgutachten vom 14. August 2013, welches sich im Zusam- menhang mit der Schliesstechnik auch zur Innenraum-Überwachungs- Alarmanlage äusserte (Urk. 68 S. 21 f.), nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten steht. Die These der Verteidigung, wonach beim Tatablauf ge- mäss Anklageschrift zwingend der Innenraumalarm ausgelöst worden wäre, was die Geschädigte sicher bemerkt und erwähnt hätte (Urk. 79 S. 2), wurde technisch bzw. gutachterlich so nicht bestätigt. Es ist möglich, dass der Beschuldigte und die Geschädigte im verriegelten Fahrzeug mit abgestelltem Motor sassen und kein Alarm ausgelöst wurde. Der im Übrigen hinreichend präzise umschriebene Anklagesachverhalt gemäss HD betreffend die Geschädigte C._____ ist damit er- stellt. 3.1. Mit Bezug auf den zweiten Anklagevorwurf betreffend die Geschädigte D.______ finden sich ihre im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 14. Sep- tember 2012 (Urk. 7/1) und der Zeugeneinvernahme vom 24. Oktober 2012 (Urk. 7/2) deponierten Aussagen detailliert im erstinstanzlichen Urteil. Darauf ist zu verweisen (Urk. 90 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Aussagen des Beschul- digten sind auch hier die oben dargelegten Aktenstellen massgebend, zumal der Beschuldigte erst nach dem dritten Vorfall verhaftet und einvernommen wurde und sich daher in den jeweiligen Befragungen zu sämtlichen Vorwürfen äusserte (vgl. oben Erw. 2.1). 3.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten D.______ wies die Vorinstanz ebenfalls zu Recht darauf hin, dass diese unter Hinweis auf die stren- ge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB als Zeugin aussagte und sie sich nicht als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 90 S. 17 mit Verweis auf Urk. 11/6). Betref- fend ihre Interessenlage kann daher auf das bei der Geschädigten C._____ Dar- gelegte verwiesen werden, welche als analog bezeichnet werden kann. Gleiches gilt für den Beschuldigten (vgl. oben Ziff. 2.2. und 2.4.).

- 19 - 3.3. In Bezug auf die Geschädigte D.______ gibt es immerhin eine Überein- stimmung mit dem Beschuldigten. So räumte der Beschuldigte in der Untersu- chung ein, dass er die Geschädigte D.______ kenne, da er sie einmal als Prosti- tuierte am Sihlquai in sein Fahrzeug habe einsteigen lassen und er dann mit ihr davon gefahren sei. Gemäss seiner Variante hat er sich mit der Geschädigten für die von ihm gewünschte Leistung auf einen Preis geeinigt, den sie später plötzlich einseitig habe erhöhen wollen. Als er sich darauf nicht eingelassen habe, habe sie das Auto - unverrichteter Dinge und ohne das bereits erhaltene Geld zurückzuge- ben - verlassen (Urk. 44 S. 2). Diese Darstellung widerspricht jener der Geschä- digten D.______. 3.4. Die Geschädigte D.______ hat stimmig ausgesagt, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 90 S. 18). Das Kerngeschehen im Wagen hat sie in den beiden Einvernahmen widerspruchsfrei geschildert (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Sie hat den Beschuldigten klar erkannt. Die Anklage datiert den Vorfall mit dem

5. September 2012 (Urk. 22). Die Verteidigung moniert, dass sich die Geschädig- te nicht klar zum Datum geäussert habe (Urk. 44 und 115 S. 8). Aus den Akten ergibt sich, dass die Geschädigte D.______ im Rahmen einer polizeilichen Kon- trolle in der Nacht vom 11. September 2012 den Vorfall erwähnte, worauf ein Ein- vernahmetermin auf den 14. September 2012 vereinbart worden sei (Urk. 7/1 S. 1). In dieser gab sie zu Protokoll, dass es "vor ca. 1 Woche" gewesen sei (Urk. 7/1 S. 3). Als Zeugin gab sie am 24. Oktober 2012 ebenfalls zu Protokoll, es sei ca. eine Woche vor der Kontrolle gewesen (Urk. 7/2 S. 10). Als sie gefragt wurde, ob es der 3. oder 4. September (2012) gewesen sein könne, antwortete sie: "Ich weiss nicht, an welchem Tag es war" (Urk. 7/2 S. 10), ebenso wenig wusste sie noch, an welchem Wochentag es war (Urk. 7/2 S. 10). Auch den Vorfall mit der Geschädigten E.______, welcher ca. eine Woche später stattgefunden haben soll, vermochte die Geschädigte D.______ zeitlich nicht genauer einzuordnen (Urk. 7/2 S. 10 f.). Diese Unsicherheit über das Datum des Vorfalls ist von gering- fügiger Bedeutung bzw. spricht eher für die Zurückhaltung der Geschädigten. Dass sich die Geschädigte und der Beschuldigte getroffen haben, ist nicht bestrit- ten. Ob die Begegnung am 5. oder 7. September 2012 statt gefunden hat, ist da- bei nicht von zentraler Bedeutung. Im Zentrum stehen vielmehr die Aussagen der

- 20 - Geschädigten D.______ zum Vorfall im Auto, welche Aussagen im Kerngesche- hen wie erwähnt widerspruchsfrei und glaubhaft sind. Zudem lässt sich die wider- sprüchliche Datumsangabe an der Zeugeneinvernahme auch mit dem Zeitablauf seit der letzten Einvernahme erklären. Der Beschuldigte hingegen gab zunächst auf den Vorfall mit D.______ - mit Tatzeitraum ca. 5. bis 9. September 2012 angesprochen - an, er könne sich an das Datum nicht erinnern. Auf Nachfrage gab er dann an, das Datum könne nicht stimmen, da er zuletzt vor zweieinhalb bis drei Monaten am Sihlquai gewesen sei. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Frequentieren des Strassenstrichs alles andere als glaubhaft sind, wurde bereits beim Vorfall mit der Geschädigten C._____ dargelegt (vgl. oben Erw. 2.5.). Mit den Auswertungen des GPS-Senders, der am Auto des Beschuldigten montiert war, lässt sich sein Aufenthalt am Sihlquai am 5. und 7. September 2012 grundsätzlich nachweisen (Urk. 5/1, Anhang). Die Aussage der Geschädigten D.______, wonach sich das Ereignis eine Woche vor der Polizeikontrolle vom 11. September 2012 zugetragen habe, lässt sich sodann mit den GPS-Daten in Einklang bringen. Es ist damit als erstellt zu erachten, dass sich der Vorfall mit der Geschädigten D.______ am

5. September 2012 zugetragen hat. 3.5. Weiter erkannte die Geschädigte D.______ schon an der ersten Einver- nahme bei der Polizei auf dem vorgelegten Fotobogen die Nr. 2 - den Beschuldig- ten - als den Täter wieder, und zwar aufgrund der Gesichtsform und der Lippen (Urk. 7/1 S. 5). Sie konnte bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 sodann die Kleidung des Täters umschreiben, nämlich ein gestreiftes T-Shirt mit langen Ärmeln (Urk. 7/1 S. 4). Diese Art Oberbekleidung trug der Beschuldigte denn auch anlässlich der Fotoaufnahme durch den Polizeibeamten F._____, nämlich am 5. September 2012 (Urk. 2/4, Anhang), mithin am Tag des Vorfalls mit D.______. Dieser erstattete einen Wahrnehmungsbericht und wurde später auch als Zeuge einvernommen (Urk. 2/4). Ebenfalls erkannt hatte sie das Fahrzeug des Beschuldigten (Urk. 7/1 S. 4). Diese Angaben bestätigte sie anlässlich der Zeu- geneinvernahme vom 25. Oktober 2012, wo sie den Beschuldigten mit 80-90%iger Sicherheit zu erkennen glaubte (Urk. 7/2 S. 4 f.). Da gab sie auch an,

- 21 - dass sie sich die Fahrzeugnummer zusammen mit der Geschädigten E.______ (auf deren Telefon) nach deren Begegnung mit dem Beschuldigten und ihrer Rückkehr aus Ungarn habe notieren können. Die eingetippte Nummer konnte durch die nachträgliche polizeiliche Auswertung des Telefons verifiziert werden. 3.6 Auch was den eigentlichen Tatablauf betrifft, so kann - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 90 S. 18 f.) - auf die Ausführungen der Geschä- digten D.______ abgestellt werden. Die unterschiedlichen Aussagen zum Tatort begründete sie an der Zeugeneinvernahme vom 25. Oktober 2012 damit, dass sie nur versucht habe zu erklären, wo diese Seitenstrasse sei (Urk. 7/2 S. 6 f.). Sie könne es nicht mehr mit Sicherheit sagen, weil es sehr dunkel gewesen sei (Urk. 7/2 S. 7). Diese Präzisierung kann - entgegen der Verteidigung (Urk. 115 S. 8f.) - nicht als Lügensignal gewertet werden, zumal diese auch mit den geltend gemachten und durchaus möglichen Verständigungsproblemen erklärt werden kann. Auch die Geschädigte D.______ berichtete von Angst nach dem Vorfall (Urk. 7/1 S. 6) und fühlte sich bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten offen- kundig nicht wohl, da sie auch dort von Angst sprach (Urk. 7/2 S. 4). Diese emoti- onale Reaktion spricht für eine tatsächlich erlebte, einschneidende, negative Be- gegnung. Trotzdem hat auch die Geschädigte D.______ zurückhaltend ausge- sagt, indem sie klar festhielt, dass es dem Beschuldigten nur um das Geld ge- gangen sei (Urk. 7/1 S. 5), obwohl er ihr auch ins Dekolleté gegriffen habe (Urk. 7/2 S. 5). Sie verneinte auch explizit, verletzt worden zu sein (Urk. 7/2 S. 9). Be- züglich des von der Geschädigten angegebenen Zeitumfangs des Eingesperrt- seins im Auto von "ca. 20 bis 30 Minuten" (Urk. 7/2 S. 9) kann es als notorisch gelten, dass negative Erinnerungen in der Rückblende meist als längerdauernd wahr genommen werden. Diese mögliche Übertreibung vermag die ansonsten glaubhaften Schilderungen daher nicht zu entkräften. Dass es sich bei der dritten Geschädigten, E.______, welche einen gleichgelagerten Übergriff zur Anzeige brachte, um ihre Cousine zweiten Grades handeln soll (Urk. 7/2 S. 3), vermag an ihrer Glaubwürdigkeit nichts zu ändern. Ein Motiv für eine gemeinsame Abspra- che über nicht Erlebtes ist auch hier nicht ersichtlich. Auch betreffend diesen Vor- fall ist zu betonen, dass die Geschädigte D.______ keine finanziellen Ansprüche stellte und kein Interesse der Geschädigten ersichtlich ist, den Beschuldigten zu

- 22 - Unrecht anzuzeigen (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.4.). Insgesamt kann der Vorfall betreffend die Geschädigte D.______ daher mit der Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Darstellung der Direktbetroffenen D.______ als erstellt betrachtet werden, zumal die gutachterlichen Schlussfolgerungen über die Verriegelung und den Innenraum-Alarm des Autos - wie bereits bei der Geschädigten C._____ er- wähnt (vgl. vorstehend Ziff. 2.6.) - damit vereinbar sind (vgl. Urk. 4/14 und Urk. 68). 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten E.______ in der po- lizeilichen Einvernahme vom 14. September 2012 (Urk. 8/1) und in der staatsan- waltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/2) im ange- fochtenen Urteil im Wesentlichen wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 90 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Aussagen des Beschuldigten sei auf die oben genannten Aktenstellen verwiesen (vgl. oben Erw. 2.1). 4.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten E.______, die sich ebenfalls nicht als Privatklägerin konstituiert hat (Urk. 12/6), kann auf die Interes- senlage der anderen Geschädigten verwiesen werden. Auch jene des Beschuldig- ten präsentiert sich hier unverändert (vgl. oben Ziff. 2.2. und 2.4.). 4.3. Für die Geschädigte E.______ gilt dasselbe wie für die Geschädigte D.______: Sie ist dem Beschuldigten unbestrittenermassen begegnet, und zwar im Sommer 2012 am Sihlquai. Alles weitere wurde von den zwei Beteiligten un- terschiedlich dargestellt. Auch hier muss vorweg auf die widersprüchlichen Aus- sagen des Beschuldigten zum Besuch des Strassenstrichs verwiesen werden. Auf diese kann nicht abgestellt werden (Urk. 2/5). 4.4. Die Geschädigte E.______ erkannte den Beschuldigten an der polizeili- chen Einvernahme auf dem Fotobogen nicht (Urk. 8/1 S. 7), hingegen im Rahmen der Konfrontation vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/2). Dort war sie sich zu 100% si- cher, dass er der Täter war (Urk. 8/2 S. 4 f.), und zwar wegen seines Gesichtes und seines Lächelns. Nur heute habe er kein gestreiftes Hemd oder Poloshirt an, sagte sie damals (Urk. 8/2 S. 5). In der ersten Einvernahme war noch die Rede von einem "Audi" bzw. einem grossen schwarzen Geländewagen (Urk. 8/1 S. 1

- 23 - f.). Sie habe den Beschuldigten mehrmals dort (beim Strassenstrich) gesehen. Er sei mit einem schwarzen "Jeep" mit LU-Kennzeichen unterwegs gewesen und habe sich als "Kriminalpolizei" ausgegeben (Urk. 8/2 S. 5). Das Kennzeichen ha- be sie sich in mehreren Schritten aufgeschrieben. Sodann konnte die Geschädig- te E.______ Angaben zum Tatort machen (Nähe AVIA Tankstelle), welche sich mit den GPS-Aufzeichnungen der Polizei decken. Der von ihr beschriebene Ab- lauf im Auto und auf dem Parkplatz ist detailliert und wirkt erlebt. Eine gewisse Unstimmigkeit, wie es auch der Verteidiger ausführt (Urk. 115 S. 10), gibt es beim Datum des behaupteten Vorfalls. Die Geschädigte E.______ sagte aus, es sei am Tag der Kontrolle, mithin am 11. September 2012 gewesen und der Kollegin D.______ (gleichzeitig ihre entfernte Cousine) sei dasselbe drei bis vier Tage vorher passiert (Urk. 8/2 S. 10). Eine Konfusion betreffend die ver- strichenen Tage kann mit der damaligen Häufigkeit der Kontrollen erklärt werden (Urk. 8/1 S. 6). Der kontrollierende Polizist sagte jedenfalls als Zeuge aus, die Geschädigte E.______ habe bei der Kontrolle vom 11. September 2012 zunächst angegeben, der Vorfall mit dem Beschuldigten liege einige Tage zurück (Urk. 2/4 S. 6 f.). Damit und mit den Aussagen der Geschädigten D.______ kann der Tat- zeitpunkt vom 7. September 2012 als erstellt bezeichnet werden; entgegen der Verteidigung spricht die Unsicherheit in der Datumsangabe nicht gegen die im Kerngeschehen zum Vorfall stimmigen und insgesamt glaubhaften Aussagen der Geschädigten E.______. In Bezug auf den Tatort konnte die Geschädigte E.______ keine präzise Aussage machen. Die ihr vorgelegten Bilder der Stras- sen, welche aus den GPS-Auswertungen hervorgingen, erkannte die Geschädigte in der ersten Einvernahme nicht (Urk. 8/1 S. 6). In der zweiten Einvernahme be- stätigte sie, die Örtlichkeiten gemäss den Fotoausdrucken zu kennen und machte noch genauere Angaben über den zurückgelegten Weg zur …-strasse (Urk. 8/2 S. 10). Damals hielt sich die Geschädigte schon etwas länger in Zürich auf, wes- halb sie mit den Örtlichkeiten, die sie vor allem in der Dunkelheit aufsuchte, wohl vertrauter war. Ihre zweiten Angaben stehen mit dem Tatort gemäss Anklage im Einklang. Die Geschädigte erklärte sodann auf entsprechende Frage, dass es dem Beschuldigten nur um das Geld und nicht um den Sex gegangen sei (Urk. 8/1 S. 5). Ob er ihr gedroht habe, vermochte sie nicht zu sagen, da sie ihn nicht

- 24 - verstanden habe (Urk. 8/1 S. 6). Auch diese Aussagen sprechen dafür, dass die Geschädigte den Beschuldigten nicht unnötig belasten wollte. Absprache-Motive der zwei bzw. drei Geschädigten überzeugen wie gesagt nicht (vgl. vorstehend Ziff. 2.4. und 2.5.). Der Sachverhalt betreffend die Geschädigte E.______ kann daher ebenfalls aufgrund ihrer glaubhaften Schilderung als erstellt bezeichnet werden. Für die gutachterlichen Schlussfolgerungen (Urk. 4/14 und Urk. 68) kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

5. Abschliessend ist festzuhalten, dass keine unüberwindbaren Zweifel am gegenständlichen Anklagesachverhalt bestehen, womit dieser gesamthaft als er- stellt zu betrachten ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt heute einen Schuldspruch im Sinne des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfach versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB betreffend ND 1. An der Qualifikation als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB hält sie heute nicht mehr fest (Urk. 114 S. 2 f.)

2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte die drei Geschädig- ten je an einen von ihm gewählten Parkplatz, wo er das Auto verriegelte und - nachdem er sich sinngemäss als Polizist ausgegeben hatte - die Herausgabe von Geld bzw. des Tagesverdienstes der Prostituierten verlangte. Die von der Vo- rinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation eines mehrfach versuchten Rau- bes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erweist sich als zutreffend. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Gemäss Art. 287 StGB macht sich der Amtsanmassung schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst.

- 25 - 3.2. Art. 287 erfasst die Fälle, in denen der Täter hoheitliche Befugnisse auszuüben versucht, die ihm nicht zustehen (BGer Pra. 1996 Nr. 174, E. 2c). Er- fasst wird nicht das Vortäuschen einer Amtsstellung als solcher (BezGer Uster SJZ 1946, 325; OGer ZH ZR 1950 Nr. 84), sondern die Anordnung von Mass- nahmen, die aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nur von einem Amtsträger angeordnet werden dürfen (vgl. BGE 128 IV 167 [Vortäuschen eines Parkverbots mittels eines gefundenen Bussenblocks]; BGer Pra. 1996 Nr. 174, E. 2c [Durch- führung einer Ausweiskontrolle durch eine Privatperson]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich sowie ein Handeln in rechtswidriger Absicht. Hieran fehlt es, wenn weder ein an sich rechtswidriges Handlungsziel verfolgt wird, noch ein unzulässiger Eingriff in fremde Individualrechte gegeben ist (Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 3. Auflage, 2013, Kommentar zu Art. 287 StGB). 3.3. Der Beschuldigte hat sich gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber al- len drei Geschädigten als Polizist ausgegeben. Nur gegenüber der Geschädigten D.______ verlangte er überdies - nebst dem Tagesverdienst - einen Ausweis, an- sonsten sie ins Gefängnis gehen müsse, was er mit einer entsprechenden Geste (Handschellen) symbolisierte. Damit hat der Beschuldigte bei allen drei Geschädigten vorgegeben, Träger eines Amtes zu sein, das er in Wirklichkeit gar nicht inne hat. Unter dem Deck- mantel dieser nicht gegebenen Funktion hat er versucht Machtbefugnisse auszu- üben, nämlich die Tagesverdienste herauszubekommen und eine Ausweiskontrol- le durchzuführen. Ersteres liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei, was auch die Geschädigten wussten (Urk. 6/1 S. 4 und Urk. 7/1 S. 3), weshalb hier kein tatbestandmässiges Verhalten im Sinne von Art. 287 StGB vorliegt. Hingegen liegt die Ausweiskontrolle klar im Zuständigkeitsbereich der Poli- zei. Mit seiner Handlung versuchte sich der Beschuldigte vorsätzlich einen unge- rechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Er handelte damit auch in rechtswidriger Ab- sicht. Der Einwand des Verteidigers, der Beschuldigte habe den Ausweis ver- langt, um entweder das Alter der Prosituierten zu überprüfen oder um den Namen zwecks einer eigenen Anzeige zu überprüfen (Urk. 115 S. 15), ist vorliegend le-

- 26 - bensfremd und unplausibel. Zudem wurde dieser Einwand heute zum ersten Mal vorgebracht. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung mit Bezug auf die Amtsanmassung somit zutreffend vorgenommen. Der Beschuldigte ist daher der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB mit Bezug auf ND 1 schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen einfacher Amtsanmassung bestraft mit 14 Monaten Freiheits- strafe, wovon bis zum Urteilsdatum 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft angerechnet wurden (Urk. 90 S. 30). 1.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt die Staatsanwaltschaft eine Bestrafung des Beschuldigten mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 114 S. 1). Der Verteidiger beantragt im Sinne eines Eventualantrags für den Fall eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe im Bereich, welche den bedingten Strafvollzug zulasse und maximal 14 Monate betrage (Urk. 115 S. 16). 2.1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich und kor- rekt dargestellt (Urk. 90 S. 23 ff.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.2. Ein Tag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurde der Beschuldig- te von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3, Sursee, mit ei- nem Strafbefehl belegt (Urk. 87). Für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kon- trollschildern trotz behördlicher Aufforderung wurde er gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probe- zeit von zwei Jahren, bestraft. Zusätzlich wurde eine Busse von Fr. 100.-- ausge- sprochen (Urk. 87).

- 27 - 2.3. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). In solchen Fällen sogenannter retrospektiver Konkurrenz ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgespro- chene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom 31. März 2009 E. 1.2 m.H.). Bedingung für eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist aller- dings, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB er- füllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57; Bundesgerichtsurteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011, E.3.9.4.). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Für die vorliegend zu sanktionierenden Taten kommt - wie nachfolgend auf- zuzeigen sein wird - nur eine (überjährige) Freiheitsstrafe in Frage. Eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zur ausgesprochenen Geldstrafe und Busse auszufäl- len, fällt damit ausser Betracht. 3.1. Vorliegend ist für die Bestimmung des Strafrahmens vom Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als schwerstes Delikt aus- zugehen. Dieser sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 3.2. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung (Raub) und der Tatmehrheit (aufgrund der zusätzlichen einfachen Amtsanmassung) liegt ein Strafschärfungs- grund vor, welcher zu einer Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach oben bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe führt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Versuch bei den Raubüberfällen stellt ein Strafmilderungsgrund dar. Im Lichte der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur dann zu verlas-

- 28 - sen, wenn ausserordentliche Gründe für ein Über- oder Unterschreiten desselben sprechen (BGE 136 IV 63), was vorliegend nicht der Fall ist. Damit sind die mehr- fache Tatbegehung und die Deliktsmehrheit sowie der Versuch innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 90 S. 24 f.). 4.1. Dass die Vorinstanz die Raubüberfälle zusammen abgehandelt hat, er- scheint vertretbar. Allerdings erweist sich die dafür festgelegte Strafe von 13 Mo- naten bei einem als "nicht mehr leicht" bezeichneten Verschulden (Urk. 90 S. 26) beim gegebenen Strafrahmen als zu milde. 4.2. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere des ersten Raubes vom 18. Juli 2012 zum Nachteil der Geschädigten C._____ fällt besonders negativ ins Ge- wicht, dass sich der Beschuldigte gezielt ein Opfer ausgesucht hat, welches auf der untersten sozialen Stufe steht und weder mit der hiesigen Sprache noch mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut ist. Insgesamt war die Geschädigte dem Beschuldigten körperlich und sprachlich unterlegen. Dass er sich dabei noch als Polizist ausgegeben hat, lässt die Art und Weise des Vorgehens als besonders dreist erscheinen. Zur Erreichung seines Ziels hat er den Willen der Geschädigten und deren psychische und physische Integrität grob missachtet. Er nützte seine Überlegenheit auch durch das Bedienen der Verriegelung des Autos aus, wodurch er die Geschädigte in grosse Angst versetzt hatte. Die Situation, in ei- nem Auto eingeschlossen zu sein, ist als sehr unangenehm und beängstigend zu beurteilen. Trotz Gegenwehr liess er nicht einfach von ihr ab. Andererseits ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Geschädigte nicht physisch verletzte. Nichts desto trotz ist hier von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Die Nötigungshandlung bewegt sich aber eher am unteren Rahmen der Denkba- ren bei einem Raub. Gestützt auf die vorzuwerfende objektive Tatschwere erweist sich hierfür ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.3. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte jeweils mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er trat mit unlauteren Ab- sichten zunächst als Freier auf und lockte die Geschädigte so in sein Auto. Im

- 29 - Vordergrund standen rein egoistische, nämlich finanzielle Motive. Der Beschuldig- te befand sich mitnichten in einer irgendwie entschuldbaren finanziellen Notlage. Vielmehr ging er davon aus, dass sich die Geschädigte nicht an die Polizei wen- den würde und er so relativ einfach ohne grosse Gegenwehr an etwas Geld kommen kann. 4.4. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Kompo- nenten nicht relativiert. Das Tatverschulden erweist sich damit insgesamt als nicht mehr leicht, und es hat für den ersten Raub bei einer hypothetischen Freiheits- strafe von 12 Monaten sein Bewenden. 5.1. Erheblich straferhöhend fallen nun die zwei weiteren Raubüberfälle ins Gewicht. Der Beschuldigte ist bei diesen Taten, die sich am 5. und 7. September 2012 zugetragen haben, nach dem genau gleichem Muster vorgegangen. Objek- tive und subjektive Tatschwere sind gleich zu gewichten wie beim ersten Raub, wobei natürlich negativ ins Gewicht fällt, dass er seine Taten nach dem ersten Überfall letztlich einfach fortgesetzt hat, bis er überführt werden konnte. 5.2. Dass es bei den Raubüberfällen jeweils beim Versuch blieb, hat wie ge- sagt - innerhalb des festgelegten Strafrahmens - strafmindernde Konsequenzen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsa- che, dass es im Versuchsstadium blieb, mehr auf äussere Umstände und die Ge- genwehr der Geschädigten zurückzuführen ist, als auf das Verhalten des Be- schuldigten. 5.3. Insgesamt erweist sich für die drei Raubüberfälle eine Einsatzstrafe noch knapp unter zwei Jahren als angemessen.

6. Das Verschulden bezüglich der Amtsanmassung ist mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen hierzu verwiesen werden kann (Urk. 90 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO), noch als leicht und eine Strafe von rund 45 Tagen als angemessen zu bewerten.

- 30 -

7. Unter Beachtung des Asperationsprinzips erscheint bei den gegebenen Tatkomponenten eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Ver- schulden des Beschuldigten angemessen. 8.1. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Gemäss Datenerfassungsblatt vom 13. April 2014 arbeitete der Be- schuldigte im damaligen Zeitpunkt zu 100 % bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- pro Monat (ohne 13. Monatslohn). Für seine ebenfalls erwerbstätige Ehefrau gab er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- an. Die Miete deklarierte er mit Fr. 1'250.-, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei um die Ge- samtmiete oder seinen Anteil handelt. Offenbar besteht ein Kredit, den er mit Fr. 500.-- pro Monat abzahlt. Im gleichen Umfang, nämlich mit Fr. 500.-- pro Mo- nat, unterstützt er seine Eltern. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergän- zend zu Protokoll, er habe die Firma gewechselt. Er arbeite bei der Firma G._____ in …. Er habe eine Festanstellung mit 100% - Pensum und verdiene monatlich Fr. 5'200.-- (Prot. II S. 9). Schulden habe er inzwischen keine mehr, das Leasing für den "Audi Q7" habe er abbezahlt. Nun habe er einen "Seat" für Fr. 2'000.-- gekauft. Weiter gab er an, seine Eltern nicht mehr finanziell zu unter- stützen (Prot. II S. 10). 8.3. Wie bereits erwähnt, erging erst nach den hier zu beurteilenden Taten und dem erstinstanzlichen Urteil (vom 12. Dezember 2013) am 13. Dezember 2013 ein Strafbefehl betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung ein. Der Beschuldigte wurde dafür gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 100.-- belegt (Urk. 87).

- 31 - 8.4. Insgesamt sind den Täterkomponenten keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren zu entnehmen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, auch das Bestreiten der Anklagevorwürfe, ist als strafzumessungsneutral einzustufen.

9. Im Sinne einer Gesamtwürdigung erweist sich unter Berücksichtigung al- ler Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für die vom Be- schuldigten begangenen versuchten drei Raubüberfälle und die einfache Amts- anmassung als angemessen. Der Anrechnung von 155 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen. VI. Vollzug

1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze, die bei der Beurteilung, ob eine Strafe vollzogen werden soll, korrekt dargelegt (Urk. 90 S. 27). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Für die heute auszufällende höhere Strafe sind die objektiven Vorausset- zungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach wie vor erfüllt (Art. 42 StGB). Auch in subjektiver Hinsicht spricht nichts gegen einen Aufschub des Voll- zuges, zumal mit dem zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl (Urk. 87) eine Tat sanktioniert wurde, die nach den nunmehr abzuurteilenden Taten begangen wur- de. Die Probezeit von 2 Jahren ist ebenfalls zu bestätigen. VII. Einziehungen

1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist bezüglich der Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist. Vorliegend wurden eine Barschaft von Fr. 1'200.-- und diverse Gegenstände be- schlagnahmt (Urk. 14/18), wohingegen das Auto des Beschuldigten lediglich si- chergestellt und nicht formell beschlagnahmt wurde. Das ändert aber nichts da- ran, dass nach Art. 267 Abs. 3 StPO vorzugehen ist.

- 32 -

2. Bezüglich der Barschaft von Fr. 1'200.-- ging die Vorinstanz zu Recht da- von aus, dass es sich dabei nicht um Deliktserlös handelte, weshalb diese einzu- ziehen und zur Verfahrenskostendeckung zu verwenden ist (Urk. 90 S. 30, Dispositiv-Ziffer 30).

3. Die Regelung der Gegenstände (Taschen und Mobiltelefone) ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 90 S. 28f., Dispositiv-Ziffern 8 und 10).

4. Die vorinstanzliche Regelung betreffend den bei der Stadtpolizei Zürich, RO-VP-ABSCHL, sichergestellten Personenwagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungs- anleitungen (SK …), wonach dieser nach rechtskräftiger Erledigung des Verfah- rens an den Beschuldigten als Leasingnehmer herauszugeben ist (Urk. 90 S. 31, Dispositiv-Ziffer 9), ist in Rechtskraft erwachsen. Nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils wurde der Leasingvertrag betreffend den sichergestellten Personen- wagen gekündigt, weshalb die Leasinggeberin B._____ AG Eigentumsansprüche an dem sichergestellten Fahrzeug anmeldete und um Herausgabe des Fahrzeu- ges an sie ersuchte (vgl. Urk. 102, 105 und 107). Mit Verfügung vom 2. Septem- ber 2014 wurde den Parteien Frist zu freigestellten Stellungnahme betreffend die Frage der Herausgabe des Fahrzeuges an die B._____ AG angesetzt (Urk. 108), worauf die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger erklärten, es würden keine Einwände gegen die Herausgabe bestehen (Urk. 110 und 111). Dies bestätigen sie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung und erklärten gleichzeitig, auf ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Beschluss zu verzichten (Prot. II S. 17). Entsprechend dem Einverständnis der Parteien ist daher das Fahrzeug der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungsanleitungen nach Eintritt der Rechtskraft an die B._____ AG herauszugeben.

- 33 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenauf- lage (Urk. 90, Dispositiv-Ziffern 12 und 13) ohne Weiteres zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe obsiegt, wenn auch nicht im geforderten Ausmass, und die Berufung in Bezug auf die rechtliche Qualifikation zurück gezogen hat. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu ei- nem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. Dezember 2013 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 5 (Verzicht auf eine Weisung), 7 (Herausgabe div. Gegenstände und Pullo- ver), 9 (Herausgabe Leasingfahrzeug "Audi Q7") und 11 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 34 -

- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB (ND1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 155 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2012 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat unter der Sachkaution Nr. … aufbewahrte Barschaft von Fr. 1'200.- wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Ok- tober 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet und der Erlös zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

- Umhängetasche der Marke "Prada" (SK …)

- 1 iPhone 4s IMEI … sowie Schachtel für iPhone 4s inkl. Kopfhörer, 1 Natel "Nokia" …, 1 Natel "Nokia" 1280 IMEI ….

6. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerte Damentasche der Marke "Puma" wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 35 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.00 amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 5/6 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird weiter beschlossen:

1. Der bei der Stadtpolizei Zürich, RO-VP-ABSCHL, sichergestellte Personen- wagen der Marke "Audi D", Modell "Q7", Kennzeichen "CH LU …", inklusive 1 Etui "Audi" mit diversen Bedienungsanleitungen (SK …) wird nach Eintritt der Rechtskraft an die B._____ AG herausgegeben.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung auch an die B._____ AG und die Stadtpolizei Zürich (je im Auszug) mit dem voranstehenden Urteil.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. September 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Weinmann