Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
19. November 2013 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Betreffend einen Anklagepunkt (Sachentziehung) wurde das Verfahren eingestellt; betreffend weitere einzelne Punkte wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 59 S. 37). Gegen diesen Entscheid liessen sowohl der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung wie auch die Privatklägerin durch ihre damalige unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Eingaben je vom 2. Dezember
- 5 - 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 49 und Urk. 49A). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das vorinstanzliche Urteil am 5. März 2014 zugestellt wurde (Urk. 58/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 60). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wurde mit Präsi- dialverfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 entlassen (Urk. 52). Eine Berufungserklärung der Privatklägerin ging in der Folge bei der Berufungsinstanz nicht ein. Folgerichtig wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. April 2014 auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 69). Anklagebe- hörde und Privatklägerin haben innert Frist keine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten erhoben (vgl. Urk. 67; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 60 S. 5; Urk. 75; Prot. II S. 5ff.).
E. 1.1 In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 22. Juli 2013 wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Widerhandlung BetmG" vorgeworfen, in der Zeit von Mitte Februar 2012 bis Mitte Juni 2012 der Drogenkonsumentin und im vor- liegenden Verfahren als Privatklägerin auftretenden B._____ anfänglich alle 2 bis
E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet den zitierten Tatvorwurf heute wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren (Prot. I S. 7f.; Urk. 74 S. 7; Urk. 75 N 7f.).
E. 1.3 Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die dies- bezügliche höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Urk. 59 S. 6f. und S. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Verweisen).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab die massgeblichen Aussagen, wie sie vom Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Auskunftsperson
- 7 - C._____ in der Untersuchung und im Hauptverfahren deponiert wurden, detailliert wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 59 S. 9-14). Im Anschluss hat sie zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden zusammengefasst korrekt erwogen, dass die Aussagen aller Genannten mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 59 S. 8f.), was hingegen bei der Prüfung eines strittigen Sachverhalts ohnehin immer auf sämtliche Aussagen zutrifft.
E. 1.5 Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, es sei von den Aussagen der Privatklägerin auszugehen, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, der ihr Drogen geliefert habe. Sie habe zunächst glaubhaft ausge- führt, ihn als D._____ zu kennen, ihn nicht mit vollen Namen zu kennen, aber sei- ne Telefonnummer zu haben und sie habe ihn zutreffend beschrieben. Sodann habe sie ihn zunächst auf einer Fotokonfrontation nicht finden können. Schon die- se anfänglichen Angaben sprächen dagegen, dass sie den Beschuldigten aus irgendwelchen Rachegründen fälschlicherweise belaste. Wenn es um einen Racheakt gegangen wäre, hätte sie ihn von Anfang an identifiziert, umso mehr als der Beschuldigte angäbe, sie hätte ihn mit vollem Namen gekannt. Die Privat- klägerin habe den Beschuldigten in sämtlichen Einvernahmen konstant als ihren Drogenlieferanten bezeichnet. Dabei habe sich die Privatklägerin mit ihren Aus- sagen selber massiv belastet. Wäre es ihr um einen Racheakt gegangen, hätte es genügt darzutun, dass der Beschuldigte ihr Drogen für ihren Konsum geliefert habe. Ein Anlass fälschlicherweise vorzubringen, sie habe für ihn auch noch ver- kauft, habe nicht bestanden. Die von der Verteidigerin für eine fälschliche Belastung vorgebrachten Argumente seien allesamt abenteuerlich und weit her- geholt. Vorab hätte die Privatklägerin zu diesen Zwecken ganz einfach vorbringen können, der Beschuldigte habe ihr den fraglichen Computer entwendet. Ein Grund, sich selber des Drogenhandels zu belasten und den Beschuldigten fälsch- licherweise als Drogenlieferanten zu bezeichnen, dem sie aus dem Drogenhandel noch Geld schulde, habe nicht bestanden. Trotz der Persönlichkeitsstörungen der Privatklägerin gäbe es keine Hinweise für willentliche Falschbelastungen. Ihre Angaben, dass der Beschuldigte ihr Drogenlieferant gewesen sei, würden sodann von der Auskunftsperson C._____ vollumfänglich bestätigt. Ein Motiv von
- 8 - C._____, den Beschuldigten fälschlicherweise als Drogenlieferanten zu bezeich- nen, sei nicht ersichtlich. Es sei somit aufgrund dieser übereinstimmenden Belas- tungen erstellt, dass der Beschuldigte der Kokainlieferant der süchtigen Privat- klägerin gewesen sei. Betreffend Portionen, Häufigkeit resp. Regelmässigkeit der Besuche des Beschuldigten, Preis und Qualität des Kokains habe die Privatklägerin in den ver- schiedenen Einvernahmen weitgehend übereinstimmende Aussagen gemacht. Entgegen der Verteidigung habe sie sich in ihren Aussagen nicht mehrfach und grundlegend widersprochen. Zum Zeitpunkt der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 sei bereits über ein Jahr verstrichen, seit sich der fragliche Sachverhalt ereignet habe. Es sei notorisch, dass sich betäubungsmittelabhängige Personen insbesondere bezüglich Menge und Zeit- punkten nicht an jeden einzelnen Kauf erinnern könnten, weshalb diesbezügliche Abweichungen beziehungsweise Ungenauigkeiten die Aussagen der Privat- klägerin nicht als unglaubhaft erscheinen liessen. Die Aussagen der Auskunfts- person C._____ stützten die Aussagen der Privatklägerin im Kern auch in diesem Punkt. Er habe den Sachverhalt mit einigem Detailreichtum geschildert, ohne diesen unnötig auszuschmücken. Mit seinen Aussagen belaste er zudem neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin, welche seine Lebenspartnerin sei. Es sei auch bei ihm kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht des Betäubungsmittelhandels bezichtigen sollte. Die Aussagen von C._____ seien gesamthaft glaubhaft. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe durchwegs in stereotyper Art und Weise und weiche dabei auf irrelevante Details aus. Die ihm konkret vorgehaltenen Vorwürfe könne er mit keinerlei spezifischen Angaben widerlegen. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Ein- zelheiten sprächen für die Unrichtigkeit seiner Darstellungen. Die gemachten Aus- führungen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Seine Mutmassungen, die Privatklägerin belaste ihn zu Unrecht, weil sie ihre Schulden von nicht mehr als Fr. 200.– bis Fr. 300.– nicht begleichen wolle, seien sehr weit hergeholt. Der eingeklagte Verkaufspreis von Fr. 20.– pro 0,1 Gramm sei nicht erstellt, ledig- lich der durch die Privatklägerin genannte Ankaufspreis von Fr. 100.– pro Gramm
- 9 - Kokain. Aufgrund der diesbezüglich nicht konstanten respektive ungenauen Angaben der Privatklägerin sei betreffend die massgebliche Kokainmenge in Abweichung zum Anklagevorwurf von einer geringeren Menge als 150 Gramm Kokain auszugehen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte im gesamten Zeitraum von vier Monaten der Privatklägerin durch- schnittlich zumindest einmal pro Woche fünf Gramm Kokain zum Weiterverkauf übergeben, was eine Menge von 85 Gramm ergäbe. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, wonach das Kokain eine schlechte Qualität aufgewiesen habe, sei beim Reinheitsgehalt nicht vom durchschnittlichen gassenüblichen, sondern einem tieferen Reinheitsgehalt auszugehen. Zusammenfassend sei der einge- klagte Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitraum der Privatklägerin insgesamt rund 85 Gramm Kokain(-gemisch) mit einem Reinheitsgehalt von 15% (entsprechend 13 Gramm reinem Kokain) zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf über- geben habe (Urk. 59 S. 14-19).
E. 1.6 Die amtliche Verteidigung des appellierenden Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend, die Übergabe von Kokain an die Privatklägerin sei nicht erstellt (Urk. 60 S. 2Urk. 75 N 8). Die Anklage stütze sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin sowie deren Lebenspartner. Es würden keine anderen Beweise oder auch nur Indizien für ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Insbesondere seien bei ihm zu keinem Zeitpunkt je Betäubungsmittel oder die von der Privatklägerin erwähnte Tasche oder Büchse, in der er das Kokain angeblich transportiert haben soll, gefunden worden. Auch die Auswertung seines Mobiltelefones habe keinerlei Hinweise für Verfehlungen hervorgebracht, weshalb sich die Anklageschrift bei der Erstellung des angebli- chen Sachverhaltes auf die Behauptungen der Privatklägerin und ihres Freundes beschränke (Urk. 75 N 9ff.). Die Aussagen C._____s seien von geringer Glaub- haftigkeit und seine Person sei nicht glaubwürdig. Da auch den Ausführungen der Privatklägerin kein Glauben geschenkt werden könne, müsse man aufgrund der Widersprüche, der eingestandenen Falschaussagen der Privatklägerin und auf- grund des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" zum Schluss kommen, dass der anklagerelevante Sachverhalt eben gerade nicht rechtsgenüglich erstellt
- 10 - sei. Die Belastungen seien unglaubwürdig und weitere Beweise existierten nicht (Urk. 75 N 40ff.).
E. 1.7 Vorab ist auf die obzitierte detaillierte, in allen Teilen zutreffende Beweis- würdigung der Vorinstanz zu verweisen, welche durch die Kritik der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird, sondern vielmehr vollumfänglich zu übernehmen ist. Die nachstehenden Erwägungen sind daher lediglich ergänzender und
– zwangsläufig – teilweise wiederholender Natur. Die Verteidigung hat sich bereits im Hauptverfahren umfangreichst bemüht, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu demontieren (Urk. 40 S. 3-18), was sich auch im Berufungsverfahren fortsetzt (Urk. 75 N 44ff.). Natürlich liegt bei der Privatklägerin gemäss dem über sie erstellten psychiatrischen Gutachten ein Abhängigkeitssyndrom mit Polytoxikomanie sowie eine abhängige Persönlich- keitsstörung vor (Urk. 13/24 S. 36 und S. 40). Dies allein führt jedoch keinesfalls zwingend dazu, dass sie nicht in der Lage wäre, tatsächlich Erlebtes wahrheits- gemäss wiederzugeben. Wenn die Verteidigung aus dem Gutachten die betref- fend die Privatklägerin verwendete Formulierung "lügenhaft und manipulativ" zitiert (Urk. 40 S. 3; Urk. 75 N 57), hat dies der Gutachter – wie auch die Verteidi- gung konzediert – auf Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Suchterkrankung beschränkt und darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, "Lug und Trug seien kein charakteristischer Teil der Interaktion der Privatklägerin mit anderen" und "der Gebrauch von Intrigen und Betrügereien zur persönlichen Bereicherung seien bei ihr nicht erkennbar" (Urk. 13/24 S. 45). Massgebend ist jedoch die Tatsache, dass die Privatklägerin sich mit der Anzeige und Belastung des Beschuldigten selber einer Strafverfolgung wegen Drogen- handels ausgesetzt hat (Urk. 13/45), welche mit ihrer rechtskräftigen Verurteilung endete (Urk. 13/54; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB130398 vom 17. Januar 2014). Dazu wäre es ohne die Aussagen der Privat- klägerin, die einer Selbstanzeige gleichkamen, nie gekommen (vgl. Urk. 3/4). Die durch die Verteidigung angestellten Hypothesen zu einem angeblichen Motiv einer Falschbelastung durch die Privatklägerin (Urk. 40 S. 10-15) sind vor dem Hintergrund der für sie selber daraus erwachsenen, gravierenden Konsequenzen
- 11 - allesamt weltfremd. Entgegen der Verteidigung führt die Eigenbelastung der Privatklägerin klar zu einer – massiven – Erhöhung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen (Urk. 40 S. 8; Urk. 75 N 50ff.). Die Verteidigung macht hiezu geltend, es sei aus dem psychiatrischen Gutachten klar ersichtlich, dass sie sich dieser Selbst- belastung anfänglich gar nicht bewusst gewesen sei und nicht realisiert habe, dass ihre Version der Ereignisse auch für sie strafrechtliche Konsequenzen haben würde. Sodann habe sie im weiteren Untersuchungsverlauf versucht, ihre dies- bezüglichen Aussagen zu relativieren und stattdessen alle Schuld auf den Beschuldigten zu schieben. Dies schreibe die Privatklägerin selbst in einem Brief an die Staatsanwältin (Urk. 75 N 50ff.). Aus den Schreiben der Privatklägerin an die zuständige Staatsanwältin vom 22. April 2012 (recte: 2013) und vom 1. Mai 2013 geht – entgegen der Verteidigung (Urk. 75 N 52f.) – mitnichten hervor, dass die Privatklägerin ihre Aussagen zu relativieren versuchte. Das Gegenteil ist der Fall. Im Schreiben vom 22. April 2012 (recte: 2013) führte die Privatklägerin nämlich ausdrücklich aus, dass sie nur "bei einem Punkt" – also bezüglich einer ganz spezifischen Aussage – nicht die richtige Antwort gegeben habe (Urk. 10). Auch im Schreiben vom 1. Mai 2013 erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte vor Gericht lügen würde; alle wüssten doch, dass er ein Dealer sei (Urk. 11). Aus diesen Äusserungen geht unmissverständlich hervor, dass die Privatklägerin ihre Belastungen (des Beschuldigten) aufrecht erhielt. Das ent- sprechende Vorbringen der Verteidigung ist demzufolge nicht zu hören. Mit der Vorinstanz sind die Belastungen der Privatklägerin im Kernbereich auch ausreichend konstant. Aus den tatsächlich vorhandenen Ungenauigkeiten, welche nicht zu verkennen sind, ist nicht auf eine Total-Falschbelastung zu schliessen (Urk. 40 S. 20-26; Urk. 75 N 44ff.); diesen Ungenauigkeiten wurde vielmehr durch die Vorinstanz korrekt dahingehend Rechnung getragen, dass betreffend Delikts- zeitraum, übernommene Drogenmenge, Preis und Reinheitsgehalt der Drogen konsequent vom rechtsgenügend zu erstellenden Minimum ausgegangen wurde. Insoweit der Beschuldigte geltend machen lässt, die Privatklägerin habe zwischen einer Bestrafung wegen Drogenhandels und der Bestrafung wegen falscher Anschuldigung und eventualvorsätzlicher Freiheitsberaubung wählen müssen und sich folgerichtig für die tiefere Strafe, nämlich eine Bestrafung wegen Drogen-
- 12 - handels, entschieden (Prot. II S. 7), ist anzumerken, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer intellektuellen Fähigkeit nicht in der Lage gewesen sein dürfte, solch komplizierten Überlegungen betreffend Strafhöhe anzustellen. Auch diese Argumentation der Verteidigung verfängt folglich nicht. Vielmehr ist entscheidend, dass die Privatklägerin sich mit ihrer Selbstbelastung einem gravierenden Straf- verfahren aussetzte, welches mit einem rechtskräftigen Schuldspruch – unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
– und einer Bestrafung mit einer 15-monatigen Freiheitsstrafe endete (Urk. 13/54; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB130398 vom
17. Januar 2014). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind hingegen völlig unglaubhaft: Er kann in keiner Weise ein plausibles Motiv nennen, weshalb die Privatklägerin und deren Lebenspartner als Auskunftsperson ihn zu Unrecht belasten sollten (Prot. I S. 8f.; Urk. 74 S. 8f.); dass der Grund dafür in einer privaten Geldschuld der Privat- klägerin von rund Fr. 200.– zu finden sei (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 74 S. 8), ist nicht realistisch – seitens der Verteidigung wurde denn auch konzediert, dass es "nur" um Fr. 200.– gehe (Prot. II S. 8). Entgegen der Verteidigung wird der Beschuldig- te auch nicht durch die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ überzeugend entlastet (Urk. 40 S. 29; Urk. 75 N 66ff.): E._____ verweigerte weit- gehend die Aussage um einzig zur Frage, ob der Beschuldigte – erklärtermassen ein Kollege des Befragten (Urk. 4/10 S. 2) – Kokain verkaufe, zu antworten: "Nein, nicht das(s) ich wüsste" (Urk. 4/10 S. 3). F._____ verneinte zwar die Frage, ob er wisse, dass der Beschuldigte mit Drogen handle (Urk. 4/11 S. 3). Diese Aussage verwundert indes nicht angesichts der vorangegangenen Frage an F._____, ob er schon einmal mit dem Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei: Wenn F._____ gefragt wird, ob er mit einem des Betäubungsmittelhandels verdächtigten Bekannten in der Wohnung einer durch ihn als Drogenkonsumentin bezeichneten Person gewesen sei, hat er das grösste Eigeninteresse, jegliches Wissen mit Blick auf den Vorwurf einer allfälligen Mittäterschaft abzustreiten. Wenn der Beschuldigte sich schliesslich durch seine Verteidigung als betreffend Drogen völlig unbeschriebenes Blatt darstellen lässt (Urk. 40 S. 29f.; Urk. 75 N 17 und N 25ff.), ist er immerhin auf seiner Zugabe zu behaften, dass er regelmässig
- 13 - und so auch noch kurz vor seiner Verhaftung Kokain konsumiert und eine anläss- lich seiner Verhaftung in seiner Wohnung anwesende Drittperson offenbar Kokain auf sich getragen hat (Urk. 2/1 S. 2). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt im Umfang des vorinstanzlichen Beweisresultats gestützt auf die im Kern konstanten Belastungen der Privatklägerin zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt.
E. 1.8 Die Vorinstanz hat das erstellte Tatvorgehen des Beschuldigten zutreffend als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c qualifiziert (Urk. 59 S. 25; zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1. mit Verweis auf BGE 109 IV 143 E. 3a S. 145). Der angefochtene Schuldspruch des Betäubungsmittelhandels ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.
E. 2 Die Verteidigung des Beschuldigten hat die Berufung in ihrer Berufungser- klärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 60; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt durch ihr Schweigen konkludent die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten: − der vorinstanzliche Teil-Freispruch (Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 1.-3. Absatz]) sowie die Verfahrenseinstellung betreffend einen Anklagepunkt (Sachentziehung; Urteilsdispositiv-Ziff. 1. [letzter Absatz] und 2.) − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.) − die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin (Urteils- dispositiv-Ziff. 7. und 8.), der Entschädigung der Parteivertretungen (Urteils- dispositiv-Ziff. 9. und 10.), der Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11.) sowie der Kostenübernahme der Parteivertreter (Urteilsdispositiv-Ziff. 13. und 14.).
- 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt
E. 2.1 In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 22. Juli 2013 wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Sachentziehung, mehrfache Nötigung" ferner zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: − Er habe aus der Wohnung der Privatklägerin einen Laptop mitgenommen verbunden mit der Androhung, dass sie diesen nur zurück bekomme, wenn sie weiterhin Drogen für ihn verkaufe (Abs. 1). − Er habe der Privatklägerin gedroht, er werde sie durch Dritte umbringen las- sen, wenn sie nicht Drogen für ihn verkaufe (Abs. 2). − Er habe sie an ihrem Wohnort aufgesucht und ihr gedroht, sie mit Gift aus einer mitgeführten Flasche zu verätzen, falls sie zur Polizei gehe (Abs. 4) (Urk. 24).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklagepunkt Abs. 1 vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und das Verfahren betreffend Sachent- ziehung eingestellt (Urk. 59 S. 26 und S. 38), welcher Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziffer I.2.).
- 14 - Betreffend Anklagepunkt Abs. 2 hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vor- wurf der Nötigung frei-, jedoch der Drohung schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26ff.). Der zitierte Freispruch ist vertretbar, da die Vorinstanz nicht einfach eine andere rechtliche Würdigung als die Anklagebehörde vorgenommen, sondern den für die Qualifikation der Nötigung wesentlichen Sachverhaltsteil als nicht erstellt betrachtet hat (Urk. 59 S. 21). Nicht haltbar ist hingegen der Schuldspruch wegen Drohung: Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unmissverständlich und einzig vor, er habe der Privat- klägerin mit dem Tode gedroht, um sie zum Drogenverkauf anzuhalten, und nicht, um sie unabhängig von ihrem Verhalten in Angst und Schrecken zu versetzen. Ferner findet die vorinstanzliche Erwägung, "der Anklagesachverhalt ist somit in Abweichung der Anklageschrift nur dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklägerin äusserte, diese umbringen zu lassen, sollte sie zur Polizei gehen" (Urk. 59 S. 21), in der Anklageschrift keine Stütze. Dass die Privatklägerin Letzteres glaubhaft geschildert hat, mag mit der Vorinstanz (und entgegen den unbehelflichen Bestreitungen der Verteidigung; Urk. 40 S. 40-42; Urk. 75 N 85ff.) zutreffen; dies fand jedoch keinen Eingang in die Anklage. In den verbindlichen Anklagesachverhalt, welchen die Vorinstanz überdies als nur teil- weise erstellt erachtet, dann die Tatbestandselemente der Drohung gemäss Art. 180 StGB hinein zu interpretieren, verletzt das Anklageprinzip (vgl. wiederum Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Drohung ist folglich aufzuheben. Betreffend Anklagepunkt Abs. 4 hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26f.).
E. 2.3 Der Beschuldigte bestreitet den zitierten Tatvorwurf heute wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren (Prot. I S. 11; Urk. 74 S. 8; Urk. 75 N 7f.).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen wiederum vorab die massgeblichen Aussagen, wie sie vom Beschuldigten, der Privatklägerin sowie den Auskunfts- personen C._____, F._____ und E._____ in der Untersuchung und im Hauptver- fahren deponiert wurden, detailliert wiedergegeben, worauf erneut zu verweisen
- 15 - ist (Urk. 59 S. 22-24). Zur Beweiswürdigung wurde anschliessend im angefochte- nen Entscheid zusammengefasst erwogen, das angeklagte Geschehen erscheine als ziemlich abstruse Geschichte, was schon dagegen spreche, dass der Vorfall einfach frei erfunden sei. Die Aussagen der Privatklägerin sowie der Auskunfts- person C._____ seien sodann jeweils konstant und widerspruchsfrei und deckten sich im Kerngehalt vollumfänglich. Beide würden im Weiteren die gleichen Begleiter bzw. eben weitere Augenzeugen nennen, was für ihre Glaub- haftigkeit spreche. Wäre das ganze frei erfunden gewesen, wäre es offensichtlich besser gewesen, wenn die Privatklägerin und C._____ ein Geschehen ohne wei- tere Zeugen geschildert hätten. Die Angaben der Auskunftsperson F._____ seien überhaupt nicht glaubhaft. Zusammenfassend sei der Anklagesachverhalt bezüg- lich der Drohung mit der Giftflasche erstellt (Urk. 59 S. 24).
E. 2.5 Die amtliche Verteidigung des appellierenden Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe, sie zu verätzen (Urk. 60 S. 2; Urk. 75 N 7f.). In Bezug auf die angebliche Nötigung könne die Würdigung der entlastenden Aussagen von F._____ durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft nicht nachvollzogen werden. Diese Würdigung sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass F._____ "unklare und ausweichende" Angaben dazu gemacht habe, von wem er von der Verhaftung des Beschuldigten erfahren und weshalb er nicht ge- nauer nachgeforscht habe. Diese Fragen hätten mit dem Anklagesachverhalt nichts zu tun und die entsprechenden Antworten von F._____ seien nur schon daher irrelevant. Entscheidend sei, dass F._____ trotz sichtlichem Unwohlsein in der Tat klare, entlastende Aussagen hinsichtlich der Tatvorwürfe gemacht habe. Dies, obwohl er gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____, einem Lands- mann aus Kenia, mit diesem befreundet sei und somit keinerlei Grund habe, den Beschuldigten zu schützen. Nach dem Gesagten sei auch klar, dass die Tat- sache, dass die Privatklägerin und C._____ beide sowohl F._____ als auch E._____ als Zeugen des Vorfalles bezeichnet hätten, keinesfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen spreche. Da die beiden ein Paar seien, sei nicht verwunder- lich, dass beide die gleichen Begleiter nennen würden und sich bezüglich der an- geblichen Vorfälle und allfälliger "Zeugen" hätten absprechen können. Darüber
- 16 - hinaus seien sowohl E._____ als auch F._____ Freunde und Landsmänner von C._____ (Urk. 75 N 66ff.).
E. 2.6 Mit der Vorinstanz wirken die Schilderungen der Privatklägerin erlebt und daher glaubhaft, zumal Verätzungen bzw. die Drohung mit Verätzungen durchaus zum Kulturkreis, aus dem der Beschuldigte stammt, passen. Erlebt wirkt ins- besondere auch die Schilderung der Auskunftsperson C._____, welche sich im Kerngehalt mit derjenigen der Privatklägerin deckt und teilweise ungewöhnliche Details enthält, so z.B. F._____ habe ihm später gesagt, es habe sich gar nicht wirkliches Gift oder Säure in der Flasche befunden (Urk. 4/9 S. 4 und S. 6). Dass die Privatklägerin und C._____ nicht geradezu stereotyp aussagen, spricht – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – gegen eine Absprache respektive gemein- same Falschbelastung des Beschuldigten. F._____ und E._____ entlasten den Beschuldigten wiederum in keiner Weise überzeugend: E._____ hat den Tatvorwurf nicht einmal klar bestritten, sondern
– bezeichnenderweise – lediglich die Aussage verweigert (Urk. 4/10 S. 2f.). F._____ hat – ebenfalls nachvollziehbarerweise – bestritten, überhaupt mit dem Beschuldigten zusammen in der Wohnung der Privatklägerin gewesen zu sein (Urk. 4/11 S. 3), was den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und von C._____ widerspricht (Urk. 3/3 S. 2; Urk. 4/9 S. 4). Die Privatklägerin und C._____ haben keinerlei Grund, wahrheitswidrig eine Anwesenheit F._____s zu behaupten. Folglich lügt F._____. Dass sowohl E._____ als auch F._____ Freun- de und Landsmänner von C._____, nicht jedoch des Beschuldigten sind, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 75 N 70), trifft lediglich teilweise zu. Landsmänner sind sie gemäss Aussagen C._____s und F._____s zwar (Urk. 4/9 S. 8; Urk. 4/11 S. 2). Von einem freundschaftlichen Verhältnis von F._____ und E._____ C._____ gegenüber ist indes nicht auszugehen. So erklärte E._____, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (Urk. 4/10 S. 2), und auch F._____ gab an, den Beschuldigten zu kennen; C._____ kenne er, weil er ein Landsmann von ihm sei und sie im Flughafen im gleichen Betrieb gearbeitet hätten; er treffe ihn aber nicht regelmässig (Urk. 4/11 S. 2). Ein freundschaftliches Verhältnis zwischen C._____ auf der einen und F._____ und E._____ auf der anderen Seite kann aus
- 17 - diesen Umständen und Aussagen nicht abgeleitet werden. Ebenso konnten die Privatklägerin und C._____ vor diesem Hintergrund nicht abschätzen, welche Aussagen E._____ und F._____ zu Protokoll geben würden, was den Belastun- gen und Äusserungen der Privatklägerin und C._____s noch mehr Gewicht und Glaubhaftigkeit verleiht. Die Verteidigung macht ferner geltend, die Äusserung des Beschuldigten habe die Privatklägerin gar nicht wirklich verängstigt (Urk. 40 S. 43) bzw. die Privatklägerin sei durch die angebliche Nötigung gar nicht in ihrem Verhalten beeinflusst worden (Urk. 75 N 72). Dies ist widerlegt durch die überzeugende Darstellung der Privat- klägerin, wonach sie Angst gehabt habe (Urk. 3/5 S. 8), die von C._____ bestätigt wird (Urk. 4/9 S. 6), sowie die Tatsache, dass sie auf ihre Desinteressens- erklärung vom 20. Juni 2012 betreffend eine Strafverfolgung des Beschuldigten (Urk. 6) erst einige Monate später zurück gekommen ist (Ende November 2012; Urk. 7), was zwanglos auf ihre Verängstigung durch die Drohung des Beschuldig- ten zurückzuführen ist (Urk. 3/3). Das entsprechende Vorbringen der Verteidi- gung, dass sich die Privatkägerin nach der angeblichen Nötigung keinesfalls davon habe abhalten lassen, die Polizei zu involvieren und im Gegenteil in der Folge sogar ihre Desinteresseerklärung zurückgezogen habe (Urk. 75 N 75), ist angesichts dieser mehrmonatigen Aufrechterhaltung der Desinteressenserklärung nicht zu hören. Mit der Vorinstanz ist der massgebliche Sachverhalt folglich rechtsgenügend erstellt.
E. 2.7 Die Vorinstanz hat das erstellte Tatvorgehen des Beschuldigten zutreffend als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 59 S. 26f.). Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft (Urk. 59 S. 38). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren
– wie auch heute – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt; zu einem allfälli- gen Strafmass im Falle einer Verurteilung hat sie vor Vorinstanz keinen Antrag
- 18 - gestellt und keine Ausführungen gemacht (Urk. 40). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung ausdrücklich auf das Stellen eines Eventualantrages für den Fall einer Verurteilung (Urk. 75 S. 16).
2. Zur Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens sowie den theore- tischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 28-30).
E. 3 Zur Tatkomponente des schwersten zu beurteilenden Delikts und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Menge von 85 Gramm Kokaingemisch (beziehungsweise 13 Gramm reines Kokain) zwecks Verkauf übergeben. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die von ihm gehandelten Drogen gesundheitsschädigend seien. Weiter habe der Beschuldigte über mehrere Monate und somit über eine längere Dauer delinquiert und er sei in perfider Art und Weise vorgegangen, indem er sich einer instabilen, labilen und zudem drogenabhängigen Frau bedient habe, um sich selbst nicht dem Risiko des "Erwischtwerden" beim Handeln aus- zusetzen. Schliesslich habe er zumindest im Verhältnis zur Privatklägerin eine übergeordnete Stellung innegehabt, habe er doch die Verkäufe diktiert, die Betäubungsmittel gebracht, Anweisungen zum Verkauf gegeben und das Geld einkassiert. Dennoch handle es sich bei ihm aber noch um einen "kleinen Fisch" (Urk. 59 S. 31). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe ausschliesslich in pekuniärer Absicht gehandelt (Urk. 59 S. 31). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist einzig, dass der Beschuldigte nicht selber drogensüchtig ist, seine Schuldfähigkeit uneingeschränkt war und er nicht aus einer Notlage heraus, sondern einzig mit egoistischem Motiv delinquiert hat.
E. 4 Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente (vgl. den Schreibfehler "Täterkomponente" im Titel Ziff. 4.3. in Urk. 59 S. 31) eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies ange-
- 19 - messen und keinesfalls überrissen. Dies ergibt auch eine Vergleichsrechnung gemäss dem Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr (BetmG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2007, S. 385f., Rz 30f.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.): Für den Verkauf von 13 Gramm reinem Kokain resultiert eine Strafe von rund 9 Monaten; Gründe für Abzüge gemäss Randziffer 31 liegen keine vor, wohl aber ein Zuschlagsgrund gemäss Randziffer 32, da der Beschuldigte deutlich mehr als fünf Einzelhandlungen begangen hat.
E. 5 Die Vorinstanz hat anschliessend die Einsatzstrafe in Abgeltung der Nötigung sowie (entsprechend ihrem Schuldspruch) der Drohung um einen Monat erhöht (Urk. 59 S. 31f.). Dies erscheint als sehr milde. Auch wenn die Verurteilung wegen Drohung vorliegend wegfällt, rechtfertigt sich eine Strafsenkung dennoch keinesfalls: Die Androhung an eine labile und psychisch beeinträchtigte Frau, ihr mit Gift/Säure das Gesicht zu verätzen, wenn sie sich bei der Polizei Hilfe gegen das konstante Unterdrucksetzen und Missbrauchen zum Drogenhandel des Beschuldigten holen würde, zeugt von der egoistischen und rücksichtslosen Einstellung des Beschuldigten und ist nicht zu bagatellisieren.
E. 5.4 Stunden geschätzt wurde (Urk. 73). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorar- forderung und Auslagen von fast Fr. 7'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag zwar noch im untersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu aber dennoch nicht mehr als angemessen, da das Urteil nur teilweise ange- fochten wurde und insbesondere die Staatsanwaltschaft weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung erhob. Zudem ist der Aktenumfang über- schaubar und weist der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsverhandlung in Abweichung der Schätzung der amtlichen Verteidigung, welche von knapp vier Stunden ausging (Urk. 73), effektiv lediglich etwas mehr als 2.5 Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und
- 22 - S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ bzw. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 59 S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte in Gambia aufgewachsen ist, dies jedoch nicht bei seinen Eltern, sie seien gestorben als er noch jung gewesen sei. Geschwister habe er keine. Die Schule habe er bis zur High School besucht, abgeschlossen habe er diese aber nicht und auch einen Beruf habe er nicht erlernt. Weiter gab der Beschuldigte an, zurzeit nicht mehr in der Schweiz, sondern in Italien (in Mailand) bei seinem Cousin zu leben, da die Beziehung zu G._____ nicht mehr bestehe. Er habe auch keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschul- digte, in Italien keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern € 300 monatlich vom Staat zu erhalten; zudem unterstütze ihn sein Cousin (Urk. 74 S. 2ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der
- 20 - Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 62). Sein Nachtatverhalten wirkt sich eben- falls neutral aus, da er weder ein Geständnis ablegte noch Reue oder Einsicht zeigt.
E. 7 Mit der Vorinstanz führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Das angefochtene Strafmass ist daher zu bestätigen.
E. 8 Die erstandene Untersuchungshaft von 43 Tagen ist auf diese Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 20/2 und Urk. 20/9).
E. 9 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren steht im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum prozessualen Grundsatz des Verbots der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Einziehung Als Folge der Verurteilung des Beschuldigten ist der angefochtene Einziehungs- entscheid betreffend die in der Untersuchung beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– zu bestätigen (Urk. 59 S. 35f.; Urk. 60 S. 3f.). Anzeichen, dass es sich dabei um Deliktserlös handelt, sind keine ersichtlich, weshalb die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 59 S. 39 Ziff. 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 21 -
2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie exklusive der Kosten des Beschlus- ses vom 1. April 2014) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Freispruch betreffend den Nebenpunkt der Drohung, welcher sich beim Strafmass nicht einmal auswirkt, rechtfertigt keine andere Kostenauflage. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbe- halt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Seitens der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2014 eine Honorarnote über Fr. 6'924.42 (inkl. MwSt.) eingereicht, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (An- und Rückreise, Teilnahme, Urteilseröffnung inkl. Wartezeit, Studium Urteil und Besprechung Klient) auf total
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ... Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 1-3. Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird eingestellt.
- ...
- ...
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
- …
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht einge- treten.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
- Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 20'495.40 (inkl. MwSt.) entschädigt.
- Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'161.95 entschädigt. - 23 -
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'424.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____)
- ...
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt "Sachentzie- hung, mehrfache Nötigung" 4. Absatz).
- Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 2. Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen. - 24 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 43 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12.) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 600.-- Nichteintretensbeschluss vom 1. April 2014
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie exklusive Kosten des Nichteintretensbeschlusses vom
- April 2014, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten des Nichteintretensbeschlusses vom 1. April 2014 mit jenem Beschluss der Privatklägerin B._____ auferlegt wurden.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 25 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140122-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 14. Juli 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (EB/NE) sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
19. November 2013 (DG130262)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juli 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 37ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 4. Absatz),
- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 2. Absatz). Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 1-3. Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird einge- stellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 43 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht eingetreten.
- 3 -
8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 20'495.40 (inkl. MwSt.) entschädigt.
10. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'161.95 ent- schädigt.
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'424.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____)
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 75 N 92)
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1 Absatz 2 ("Vom Vorwurf der mehr- fachen Nötigung…") sowie die Ziffern 5, 7-11 und 13-14 des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind.
- 4 -
2. Es sei das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Ziffer 1 Absatz 1 sowie Ziffern 3-4, 6 und 12 aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Haft sowie das Strafver- fahren mit einer angemessenen Entschädigung sowie Genugtuung zu ent- schädigen.
4. Es sei die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben.
5. Ausgangsgemäss seien die Kosten der vorliegenden Strafuntersuchung, des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (sinngemäss; vgl. Urk. 67 und 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
19. November 2013 wurde der Beschuldigte A._____ teilweise anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft. Betreffend einen Anklagepunkt (Sachentziehung) wurde das Verfahren eingestellt; betreffend weitere einzelne Punkte wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 59 S. 37). Gegen diesen Entscheid liessen sowohl der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung wie auch die Privatklägerin durch ihre damalige unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Eingaben je vom 2. Dezember
- 5 - 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 49 und Urk. 49A). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nachdem ihr das vorinstanzliche Urteil am 5. März 2014 zugestellt wurde (Urk. 58/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 60). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin wurde mit Präsi- dialverfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2013 entlassen (Urk. 52). Eine Berufungserklärung der Privatklägerin ging in der Folge bei der Berufungsinstanz nicht ein. Folgerichtig wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. April 2014 auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten (Urk. 69). Anklagebe- hörde und Privatklägerin haben innert Frist keine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten erhoben (vgl. Urk. 67; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 60 S. 5; Urk. 75; Prot. II S. 5ff.).
2. Die Verteidigung des Beschuldigten hat die Berufung in ihrer Berufungser- klärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 60; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt durch ihr Schweigen konkludent die Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten: − der vorinstanzliche Teil-Freispruch (Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB [Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 1.-3. Absatz]) sowie die Verfahrenseinstellung betreffend einen Anklagepunkt (Sachentziehung; Urteilsdispositiv-Ziff. 1. [letzter Absatz] und 2.) − die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.) − die vorinstanzliche Regelung der Zivilforderungen der Privatklägerin (Urteils- dispositiv-Ziff. 7. und 8.), der Entschädigung der Parteivertretungen (Urteils- dispositiv-Ziff. 9. und 10.), der Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11.) sowie der Kostenübernahme der Parteivertreter (Urteilsdispositiv-Ziff. 13. und 14.).
- 6 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 22. Juli 2013 wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Widerhandlung BetmG" vorgeworfen, in der Zeit von Mitte Februar 2012 bis Mitte Juni 2012 der Drogenkonsumentin und im vor- liegenden Verfahren als Privatklägerin auftretenden B._____ anfänglich alle 2 bis 3 Tage, dann einmal pro Woche jeweils in ihrer Wohnung an der …-Strasse … in … Zürich, jeweils ungefähr 5 Gramm Kokain übergeben zu haben, welches B._____ für ihn anschliessend in Zürich verkauft habe. Insgesamt habe er der Privatklägerin in jener Zeit total zwischen 150 und 200 Gramm Kokain übergeben, welches B._____ zu einem Preis von Fr. 20.– pro 0.1 Gramm für ihn habe ver- äussern müssen, wobei der Beschuldigte dabei gewusst habe, dass er damit die Gesundheit einer Vielzahl von Personen schädigen würde (Urk. 24 S. 2). Mit der Vorinstanz ist in prozessual zulässiger Ergänzung des Anklagesachver- halts zugunsten des Beschuldigten von Kokaingemisch mit niedrigem Reinheits- gehalt auszugehen (Urk. 59 S. 5f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; zum Anklageprinzip vgl. Urk. 59 S. 5f. und Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. Septem- ber 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet den zitierten Tatvorwurf heute wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren (Prot. I S. 7f.; Urk. 74 S. 7; Urk. 75 N 7f.). 1.3. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die dies- bezügliche höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Urk. 59 S. 6f. und S. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Verweisen). 1.4. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen vorab die massgeblichen Aussagen, wie sie vom Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Auskunftsperson
- 7 - C._____ in der Untersuchung und im Hauptverfahren deponiert wurden, detailliert wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 59 S. 9-14). Im Anschluss hat sie zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden zusammengefasst korrekt erwogen, dass die Aussagen aller Genannten mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 59 S. 8f.), was hingegen bei der Prüfung eines strittigen Sachverhalts ohnehin immer auf sämtliche Aussagen zutrifft. 1.5. Zur Würdigung der Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst erwogen, es sei von den Aussagen der Privatklägerin auszugehen, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, der ihr Drogen geliefert habe. Sie habe zunächst glaubhaft ausge- führt, ihn als D._____ zu kennen, ihn nicht mit vollen Namen zu kennen, aber sei- ne Telefonnummer zu haben und sie habe ihn zutreffend beschrieben. Sodann habe sie ihn zunächst auf einer Fotokonfrontation nicht finden können. Schon die- se anfänglichen Angaben sprächen dagegen, dass sie den Beschuldigten aus irgendwelchen Rachegründen fälschlicherweise belaste. Wenn es um einen Racheakt gegangen wäre, hätte sie ihn von Anfang an identifiziert, umso mehr als der Beschuldigte angäbe, sie hätte ihn mit vollem Namen gekannt. Die Privat- klägerin habe den Beschuldigten in sämtlichen Einvernahmen konstant als ihren Drogenlieferanten bezeichnet. Dabei habe sich die Privatklägerin mit ihren Aus- sagen selber massiv belastet. Wäre es ihr um einen Racheakt gegangen, hätte es genügt darzutun, dass der Beschuldigte ihr Drogen für ihren Konsum geliefert habe. Ein Anlass fälschlicherweise vorzubringen, sie habe für ihn auch noch ver- kauft, habe nicht bestanden. Die von der Verteidigerin für eine fälschliche Belastung vorgebrachten Argumente seien allesamt abenteuerlich und weit her- geholt. Vorab hätte die Privatklägerin zu diesen Zwecken ganz einfach vorbringen können, der Beschuldigte habe ihr den fraglichen Computer entwendet. Ein Grund, sich selber des Drogenhandels zu belasten und den Beschuldigten fälsch- licherweise als Drogenlieferanten zu bezeichnen, dem sie aus dem Drogenhandel noch Geld schulde, habe nicht bestanden. Trotz der Persönlichkeitsstörungen der Privatklägerin gäbe es keine Hinweise für willentliche Falschbelastungen. Ihre Angaben, dass der Beschuldigte ihr Drogenlieferant gewesen sei, würden sodann von der Auskunftsperson C._____ vollumfänglich bestätigt. Ein Motiv von
- 8 - C._____, den Beschuldigten fälschlicherweise als Drogenlieferanten zu bezeich- nen, sei nicht ersichtlich. Es sei somit aufgrund dieser übereinstimmenden Belas- tungen erstellt, dass der Beschuldigte der Kokainlieferant der süchtigen Privat- klägerin gewesen sei. Betreffend Portionen, Häufigkeit resp. Regelmässigkeit der Besuche des Beschuldigten, Preis und Qualität des Kokains habe die Privatklägerin in den ver- schiedenen Einvernahmen weitgehend übereinstimmende Aussagen gemacht. Entgegen der Verteidigung habe sie sich in ihren Aussagen nicht mehrfach und grundlegend widersprochen. Zum Zeitpunkt der letzten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 sei bereits über ein Jahr verstrichen, seit sich der fragliche Sachverhalt ereignet habe. Es sei notorisch, dass sich betäubungsmittelabhängige Personen insbesondere bezüglich Menge und Zeit- punkten nicht an jeden einzelnen Kauf erinnern könnten, weshalb diesbezügliche Abweichungen beziehungsweise Ungenauigkeiten die Aussagen der Privat- klägerin nicht als unglaubhaft erscheinen liessen. Die Aussagen der Auskunfts- person C._____ stützten die Aussagen der Privatklägerin im Kern auch in diesem Punkt. Er habe den Sachverhalt mit einigem Detailreichtum geschildert, ohne diesen unnötig auszuschmücken. Mit seinen Aussagen belaste er zudem neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin, welche seine Lebenspartnerin sei. Es sei auch bei ihm kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht des Betäubungsmittelhandels bezichtigen sollte. Die Aussagen von C._____ seien gesamthaft glaubhaft. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe durchwegs in stereotyper Art und Weise und weiche dabei auf irrelevante Details aus. Die ihm konkret vorgehaltenen Vorwürfe könne er mit keinerlei spezifischen Angaben widerlegen. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Ein- zelheiten sprächen für die Unrichtigkeit seiner Darstellungen. Die gemachten Aus- führungen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft. Seine Mutmassungen, die Privatklägerin belaste ihn zu Unrecht, weil sie ihre Schulden von nicht mehr als Fr. 200.– bis Fr. 300.– nicht begleichen wolle, seien sehr weit hergeholt. Der eingeklagte Verkaufspreis von Fr. 20.– pro 0,1 Gramm sei nicht erstellt, ledig- lich der durch die Privatklägerin genannte Ankaufspreis von Fr. 100.– pro Gramm
- 9 - Kokain. Aufgrund der diesbezüglich nicht konstanten respektive ungenauen Angaben der Privatklägerin sei betreffend die massgebliche Kokainmenge in Abweichung zum Anklagevorwurf von einer geringeren Menge als 150 Gramm Kokain auszugehen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte im gesamten Zeitraum von vier Monaten der Privatklägerin durch- schnittlich zumindest einmal pro Woche fünf Gramm Kokain zum Weiterverkauf übergeben, was eine Menge von 85 Gramm ergäbe. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, wonach das Kokain eine schlechte Qualität aufgewiesen habe, sei beim Reinheitsgehalt nicht vom durchschnittlichen gassenüblichen, sondern einem tieferen Reinheitsgehalt auszugehen. Zusammenfassend sei der einge- klagte Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte im eingeklagten Zeitraum der Privatklägerin insgesamt rund 85 Gramm Kokain(-gemisch) mit einem Reinheitsgehalt von 15% (entsprechend 13 Gramm reinem Kokain) zu einem Preis von Fr. 100.– pro Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf über- geben habe (Urk. 59 S. 14-19). 1.6. Die amtliche Verteidigung des appellierenden Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend, die Übergabe von Kokain an die Privatklägerin sei nicht erstellt (Urk. 60 S. 2Urk. 75 N 8). Die Anklage stütze sich einzig auf die Aussagen der Privatklägerin sowie deren Lebenspartner. Es würden keine anderen Beweise oder auch nur Indizien für ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Insbesondere seien bei ihm zu keinem Zeitpunkt je Betäubungsmittel oder die von der Privatklägerin erwähnte Tasche oder Büchse, in der er das Kokain angeblich transportiert haben soll, gefunden worden. Auch die Auswertung seines Mobiltelefones habe keinerlei Hinweise für Verfehlungen hervorgebracht, weshalb sich die Anklageschrift bei der Erstellung des angebli- chen Sachverhaltes auf die Behauptungen der Privatklägerin und ihres Freundes beschränke (Urk. 75 N 9ff.). Die Aussagen C._____s seien von geringer Glaub- haftigkeit und seine Person sei nicht glaubwürdig. Da auch den Ausführungen der Privatklägerin kein Glauben geschenkt werden könne, müsse man aufgrund der Widersprüche, der eingestandenen Falschaussagen der Privatklägerin und auf- grund des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" zum Schluss kommen, dass der anklagerelevante Sachverhalt eben gerade nicht rechtsgenüglich erstellt
- 10 - sei. Die Belastungen seien unglaubwürdig und weitere Beweise existierten nicht (Urk. 75 N 40ff.). 1.7. Vorab ist auf die obzitierte detaillierte, in allen Teilen zutreffende Beweis- würdigung der Vorinstanz zu verweisen, welche durch die Kritik der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird, sondern vielmehr vollumfänglich zu übernehmen ist. Die nachstehenden Erwägungen sind daher lediglich ergänzender und
– zwangsläufig – teilweise wiederholender Natur. Die Verteidigung hat sich bereits im Hauptverfahren umfangreichst bemüht, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu demontieren (Urk. 40 S. 3-18), was sich auch im Berufungsverfahren fortsetzt (Urk. 75 N 44ff.). Natürlich liegt bei der Privatklägerin gemäss dem über sie erstellten psychiatrischen Gutachten ein Abhängigkeitssyndrom mit Polytoxikomanie sowie eine abhängige Persönlich- keitsstörung vor (Urk. 13/24 S. 36 und S. 40). Dies allein führt jedoch keinesfalls zwingend dazu, dass sie nicht in der Lage wäre, tatsächlich Erlebtes wahrheits- gemäss wiederzugeben. Wenn die Verteidigung aus dem Gutachten die betref- fend die Privatklägerin verwendete Formulierung "lügenhaft und manipulativ" zitiert (Urk. 40 S. 3; Urk. 75 N 57), hat dies der Gutachter – wie auch die Verteidi- gung konzediert – auf Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Suchterkrankung beschränkt und darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, "Lug und Trug seien kein charakteristischer Teil der Interaktion der Privatklägerin mit anderen" und "der Gebrauch von Intrigen und Betrügereien zur persönlichen Bereicherung seien bei ihr nicht erkennbar" (Urk. 13/24 S. 45). Massgebend ist jedoch die Tatsache, dass die Privatklägerin sich mit der Anzeige und Belastung des Beschuldigten selber einer Strafverfolgung wegen Drogen- handels ausgesetzt hat (Urk. 13/45), welche mit ihrer rechtskräftigen Verurteilung endete (Urk. 13/54; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB130398 vom 17. Januar 2014). Dazu wäre es ohne die Aussagen der Privat- klägerin, die einer Selbstanzeige gleichkamen, nie gekommen (vgl. Urk. 3/4). Die durch die Verteidigung angestellten Hypothesen zu einem angeblichen Motiv einer Falschbelastung durch die Privatklägerin (Urk. 40 S. 10-15) sind vor dem Hintergrund der für sie selber daraus erwachsenen, gravierenden Konsequenzen
- 11 - allesamt weltfremd. Entgegen der Verteidigung führt die Eigenbelastung der Privatklägerin klar zu einer – massiven – Erhöhung der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen (Urk. 40 S. 8; Urk. 75 N 50ff.). Die Verteidigung macht hiezu geltend, es sei aus dem psychiatrischen Gutachten klar ersichtlich, dass sie sich dieser Selbst- belastung anfänglich gar nicht bewusst gewesen sei und nicht realisiert habe, dass ihre Version der Ereignisse auch für sie strafrechtliche Konsequenzen haben würde. Sodann habe sie im weiteren Untersuchungsverlauf versucht, ihre dies- bezüglichen Aussagen zu relativieren und stattdessen alle Schuld auf den Beschuldigten zu schieben. Dies schreibe die Privatklägerin selbst in einem Brief an die Staatsanwältin (Urk. 75 N 50ff.). Aus den Schreiben der Privatklägerin an die zuständige Staatsanwältin vom 22. April 2012 (recte: 2013) und vom 1. Mai 2013 geht – entgegen der Verteidigung (Urk. 75 N 52f.) – mitnichten hervor, dass die Privatklägerin ihre Aussagen zu relativieren versuchte. Das Gegenteil ist der Fall. Im Schreiben vom 22. April 2012 (recte: 2013) führte die Privatklägerin nämlich ausdrücklich aus, dass sie nur "bei einem Punkt" – also bezüglich einer ganz spezifischen Aussage – nicht die richtige Antwort gegeben habe (Urk. 10). Auch im Schreiben vom 1. Mai 2013 erklärte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte vor Gericht lügen würde; alle wüssten doch, dass er ein Dealer sei (Urk. 11). Aus diesen Äusserungen geht unmissverständlich hervor, dass die Privatklägerin ihre Belastungen (des Beschuldigten) aufrecht erhielt. Das ent- sprechende Vorbringen der Verteidigung ist demzufolge nicht zu hören. Mit der Vorinstanz sind die Belastungen der Privatklägerin im Kernbereich auch ausreichend konstant. Aus den tatsächlich vorhandenen Ungenauigkeiten, welche nicht zu verkennen sind, ist nicht auf eine Total-Falschbelastung zu schliessen (Urk. 40 S. 20-26; Urk. 75 N 44ff.); diesen Ungenauigkeiten wurde vielmehr durch die Vorinstanz korrekt dahingehend Rechnung getragen, dass betreffend Delikts- zeitraum, übernommene Drogenmenge, Preis und Reinheitsgehalt der Drogen konsequent vom rechtsgenügend zu erstellenden Minimum ausgegangen wurde. Insoweit der Beschuldigte geltend machen lässt, die Privatklägerin habe zwischen einer Bestrafung wegen Drogenhandels und der Bestrafung wegen falscher Anschuldigung und eventualvorsätzlicher Freiheitsberaubung wählen müssen und sich folgerichtig für die tiefere Strafe, nämlich eine Bestrafung wegen Drogen-
- 12 - handels, entschieden (Prot. II S. 7), ist anzumerken, dass die Privatklägerin auf- grund ihrer intellektuellen Fähigkeit nicht in der Lage gewesen sein dürfte, solch komplizierten Überlegungen betreffend Strafhöhe anzustellen. Auch diese Argumentation der Verteidigung verfängt folglich nicht. Vielmehr ist entscheidend, dass die Privatklägerin sich mit ihrer Selbstbelastung einem gravierenden Straf- verfahren aussetzte, welches mit einem rechtskräftigen Schuldspruch – unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
– und einer Bestrafung mit einer 15-monatigen Freiheitsstrafe endete (Urk. 13/54; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, SB130398 vom
17. Januar 2014). Die Bestreitungen des Beschuldigten sind hingegen völlig unglaubhaft: Er kann in keiner Weise ein plausibles Motiv nennen, weshalb die Privatklägerin und deren Lebenspartner als Auskunftsperson ihn zu Unrecht belasten sollten (Prot. I S. 8f.; Urk. 74 S. 8f.); dass der Grund dafür in einer privaten Geldschuld der Privat- klägerin von rund Fr. 200.– zu finden sei (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 74 S. 8), ist nicht realistisch – seitens der Verteidigung wurde denn auch konzediert, dass es "nur" um Fr. 200.– gehe (Prot. II S. 8). Entgegen der Verteidigung wird der Beschuldig- te auch nicht durch die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ überzeugend entlastet (Urk. 40 S. 29; Urk. 75 N 66ff.): E._____ verweigerte weit- gehend die Aussage um einzig zur Frage, ob der Beschuldigte – erklärtermassen ein Kollege des Befragten (Urk. 4/10 S. 2) – Kokain verkaufe, zu antworten: "Nein, nicht das(s) ich wüsste" (Urk. 4/10 S. 3). F._____ verneinte zwar die Frage, ob er wisse, dass der Beschuldigte mit Drogen handle (Urk. 4/11 S. 3). Diese Aussage verwundert indes nicht angesichts der vorangegangenen Frage an F._____, ob er schon einmal mit dem Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin gewesen sei: Wenn F._____ gefragt wird, ob er mit einem des Betäubungsmittelhandels verdächtigten Bekannten in der Wohnung einer durch ihn als Drogenkonsumentin bezeichneten Person gewesen sei, hat er das grösste Eigeninteresse, jegliches Wissen mit Blick auf den Vorwurf einer allfälligen Mittäterschaft abzustreiten. Wenn der Beschuldigte sich schliesslich durch seine Verteidigung als betreffend Drogen völlig unbeschriebenes Blatt darstellen lässt (Urk. 40 S. 29f.; Urk. 75 N 17 und N 25ff.), ist er immerhin auf seiner Zugabe zu behaften, dass er regelmässig
- 13 - und so auch noch kurz vor seiner Verhaftung Kokain konsumiert und eine anläss- lich seiner Verhaftung in seiner Wohnung anwesende Drittperson offenbar Kokain auf sich getragen hat (Urk. 2/1 S. 2). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt im Umfang des vorinstanzlichen Beweisresultats gestützt auf die im Kern konstanten Belastungen der Privatklägerin zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt. 1.8. Die Vorinstanz hat das erstellte Tatvorgehen des Beschuldigten zutreffend als mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c qualifiziert (Urk. 59 S. 25; zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3.1. mit Verweis auf BGE 109 IV 143 E. 3a S. 145). Der angefochtene Schuldspruch des Betäubungsmittelhandels ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. 2.1. In der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 22. Juli 2013 wird dem Beschuldigten unter dem Titel "Sachentziehung, mehrfache Nötigung" ferner zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: − Er habe aus der Wohnung der Privatklägerin einen Laptop mitgenommen verbunden mit der Androhung, dass sie diesen nur zurück bekomme, wenn sie weiterhin Drogen für ihn verkaufe (Abs. 1). − Er habe der Privatklägerin gedroht, er werde sie durch Dritte umbringen las- sen, wenn sie nicht Drogen für ihn verkaufe (Abs. 2). − Er habe sie an ihrem Wohnort aufgesucht und ihr gedroht, sie mit Gift aus einer mitgeführten Flasche zu verätzen, falls sie zur Polizei gehe (Abs. 4) (Urk. 24). 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklagepunkt Abs. 1 vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und das Verfahren betreffend Sachent- ziehung eingestellt (Urk. 59 S. 26 und S. 38), welcher Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorne Ziffer I.2.).
- 14 - Betreffend Anklagepunkt Abs. 2 hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vor- wurf der Nötigung frei-, jedoch der Drohung schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26ff.). Der zitierte Freispruch ist vertretbar, da die Vorinstanz nicht einfach eine andere rechtliche Würdigung als die Anklagebehörde vorgenommen, sondern den für die Qualifikation der Nötigung wesentlichen Sachverhaltsteil als nicht erstellt betrachtet hat (Urk. 59 S. 21). Nicht haltbar ist hingegen der Schuldspruch wegen Drohung: Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten unmissverständlich und einzig vor, er habe der Privat- klägerin mit dem Tode gedroht, um sie zum Drogenverkauf anzuhalten, und nicht, um sie unabhängig von ihrem Verhalten in Angst und Schrecken zu versetzen. Ferner findet die vorinstanzliche Erwägung, "der Anklagesachverhalt ist somit in Abweichung der Anklageschrift nur dahingehend erstellt, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklägerin äusserte, diese umbringen zu lassen, sollte sie zur Polizei gehen" (Urk. 59 S. 21), in der Anklageschrift keine Stütze. Dass die Privatklägerin Letzteres glaubhaft geschildert hat, mag mit der Vorinstanz (und entgegen den unbehelflichen Bestreitungen der Verteidigung; Urk. 40 S. 40-42; Urk. 75 N 85ff.) zutreffen; dies fand jedoch keinen Eingang in die Anklage. In den verbindlichen Anklagesachverhalt, welchen die Vorinstanz überdies als nur teil- weise erstellt erachtet, dann die Tatbestandselemente der Drohung gemäss Art. 180 StGB hinein zu interpretieren, verletzt das Anklageprinzip (vgl. wiederum Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Drohung ist folglich aufzuheben. Betreffend Anklagepunkt Abs. 4 hat die Vorinstanz den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 26f.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet den zitierten Tatvorwurf heute wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren (Prot. I S. 11; Urk. 74 S. 8; Urk. 75 N 7f.). 2.4. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen wiederum vorab die massgeblichen Aussagen, wie sie vom Beschuldigten, der Privatklägerin sowie den Auskunfts- personen C._____, F._____ und E._____ in der Untersuchung und im Hauptver- fahren deponiert wurden, detailliert wiedergegeben, worauf erneut zu verweisen
- 15 - ist (Urk. 59 S. 22-24). Zur Beweiswürdigung wurde anschliessend im angefochte- nen Entscheid zusammengefasst erwogen, das angeklagte Geschehen erscheine als ziemlich abstruse Geschichte, was schon dagegen spreche, dass der Vorfall einfach frei erfunden sei. Die Aussagen der Privatklägerin sowie der Auskunfts- person C._____ seien sodann jeweils konstant und widerspruchsfrei und deckten sich im Kerngehalt vollumfänglich. Beide würden im Weiteren die gleichen Begleiter bzw. eben weitere Augenzeugen nennen, was für ihre Glaub- haftigkeit spreche. Wäre das ganze frei erfunden gewesen, wäre es offensichtlich besser gewesen, wenn die Privatklägerin und C._____ ein Geschehen ohne wei- tere Zeugen geschildert hätten. Die Angaben der Auskunftsperson F._____ seien überhaupt nicht glaubhaft. Zusammenfassend sei der Anklagesachverhalt bezüg- lich der Drohung mit der Giftflasche erstellt (Urk. 59 S. 24). 2.5. Die amtliche Verteidigung des appellierenden Beschuldigten kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung dahingehend, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht habe, sie zu verätzen (Urk. 60 S. 2; Urk. 75 N 7f.). In Bezug auf die angebliche Nötigung könne die Würdigung der entlastenden Aussagen von F._____ durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft nicht nachvollzogen werden. Diese Würdigung sei aufgrund der Tatsache erfolgt, dass F._____ "unklare und ausweichende" Angaben dazu gemacht habe, von wem er von der Verhaftung des Beschuldigten erfahren und weshalb er nicht ge- nauer nachgeforscht habe. Diese Fragen hätten mit dem Anklagesachverhalt nichts zu tun und die entsprechenden Antworten von F._____ seien nur schon daher irrelevant. Entscheidend sei, dass F._____ trotz sichtlichem Unwohlsein in der Tat klare, entlastende Aussagen hinsichtlich der Tatvorwürfe gemacht habe. Dies, obwohl er gemäss Aussagen der Auskunftsperson C._____, einem Lands- mann aus Kenia, mit diesem befreundet sei und somit keinerlei Grund habe, den Beschuldigten zu schützen. Nach dem Gesagten sei auch klar, dass die Tat- sache, dass die Privatklägerin und C._____ beide sowohl F._____ als auch E._____ als Zeugen des Vorfalles bezeichnet hätten, keinesfalls für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen spreche. Da die beiden ein Paar seien, sei nicht verwunder- lich, dass beide die gleichen Begleiter nennen würden und sich bezüglich der an- geblichen Vorfälle und allfälliger "Zeugen" hätten absprechen können. Darüber
- 16 - hinaus seien sowohl E._____ als auch F._____ Freunde und Landsmänner von C._____ (Urk. 75 N 66ff.). 2.6. Mit der Vorinstanz wirken die Schilderungen der Privatklägerin erlebt und daher glaubhaft, zumal Verätzungen bzw. die Drohung mit Verätzungen durchaus zum Kulturkreis, aus dem der Beschuldigte stammt, passen. Erlebt wirkt ins- besondere auch die Schilderung der Auskunftsperson C._____, welche sich im Kerngehalt mit derjenigen der Privatklägerin deckt und teilweise ungewöhnliche Details enthält, so z.B. F._____ habe ihm später gesagt, es habe sich gar nicht wirkliches Gift oder Säure in der Flasche befunden (Urk. 4/9 S. 4 und S. 6). Dass die Privatklägerin und C._____ nicht geradezu stereotyp aussagen, spricht – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung – gegen eine Absprache respektive gemein- same Falschbelastung des Beschuldigten. F._____ und E._____ entlasten den Beschuldigten wiederum in keiner Weise überzeugend: E._____ hat den Tatvorwurf nicht einmal klar bestritten, sondern
– bezeichnenderweise – lediglich die Aussage verweigert (Urk. 4/10 S. 2f.). F._____ hat – ebenfalls nachvollziehbarerweise – bestritten, überhaupt mit dem Beschuldigten zusammen in der Wohnung der Privatklägerin gewesen zu sein (Urk. 4/11 S. 3), was den übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und von C._____ widerspricht (Urk. 3/3 S. 2; Urk. 4/9 S. 4). Die Privatklägerin und C._____ haben keinerlei Grund, wahrheitswidrig eine Anwesenheit F._____s zu behaupten. Folglich lügt F._____. Dass sowohl E._____ als auch F._____ Freun- de und Landsmänner von C._____, nicht jedoch des Beschuldigten sind, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 75 N 70), trifft lediglich teilweise zu. Landsmänner sind sie gemäss Aussagen C._____s und F._____s zwar (Urk. 4/9 S. 8; Urk. 4/11 S. 2). Von einem freundschaftlichen Verhältnis von F._____ und E._____ C._____ gegenüber ist indes nicht auszugehen. So erklärte E._____, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (Urk. 4/10 S. 2), und auch F._____ gab an, den Beschuldigten zu kennen; C._____ kenne er, weil er ein Landsmann von ihm sei und sie im Flughafen im gleichen Betrieb gearbeitet hätten; er treffe ihn aber nicht regelmässig (Urk. 4/11 S. 2). Ein freundschaftliches Verhältnis zwischen C._____ auf der einen und F._____ und E._____ auf der anderen Seite kann aus
- 17 - diesen Umständen und Aussagen nicht abgeleitet werden. Ebenso konnten die Privatklägerin und C._____ vor diesem Hintergrund nicht abschätzen, welche Aussagen E._____ und F._____ zu Protokoll geben würden, was den Belastun- gen und Äusserungen der Privatklägerin und C._____s noch mehr Gewicht und Glaubhaftigkeit verleiht. Die Verteidigung macht ferner geltend, die Äusserung des Beschuldigten habe die Privatklägerin gar nicht wirklich verängstigt (Urk. 40 S. 43) bzw. die Privatklägerin sei durch die angebliche Nötigung gar nicht in ihrem Verhalten beeinflusst worden (Urk. 75 N 72). Dies ist widerlegt durch die überzeugende Darstellung der Privat- klägerin, wonach sie Angst gehabt habe (Urk. 3/5 S. 8), die von C._____ bestätigt wird (Urk. 4/9 S. 6), sowie die Tatsache, dass sie auf ihre Desinteressens- erklärung vom 20. Juni 2012 betreffend eine Strafverfolgung des Beschuldigten (Urk. 6) erst einige Monate später zurück gekommen ist (Ende November 2012; Urk. 7), was zwanglos auf ihre Verängstigung durch die Drohung des Beschuldig- ten zurückzuführen ist (Urk. 3/3). Das entsprechende Vorbringen der Verteidi- gung, dass sich die Privatkägerin nach der angeblichen Nötigung keinesfalls davon habe abhalten lassen, die Polizei zu involvieren und im Gegenteil in der Folge sogar ihre Desinteresseerklärung zurückgezogen habe (Urk. 75 N 75), ist angesichts dieser mehrmonatigen Aufrechterhaltung der Desinteressenserklärung nicht zu hören. Mit der Vorinstanz ist der massgebliche Sachverhalt folglich rechtsgenügend erstellt. 2.7. Die Vorinstanz hat das erstellte Tatvorgehen des Beschuldigten zutreffend als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert (Urk. 59 S. 26f.). Auch dieser angefochtene Schuldspruch ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft (Urk. 59 S. 38). Die Verteidigung hat im Hauptverfahren
– wie auch heute – einen vollumfänglichen Freispruch beantragt; zu einem allfälli- gen Strafmass im Falle einer Verurteilung hat sie vor Vorinstanz keinen Antrag
- 18 - gestellt und keine Ausführungen gemacht (Urk. 40). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung ausdrücklich auf das Stellen eines Eventualantrages für den Fall einer Verurteilung (Urk. 75 S. 16).
2. Zur Bemessung des konkret anwendbaren Strafrahmens sowie den theore- tischen Grundsätzen der Strafzumessung kann auf die entsprechenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 28-30).
3. Zur Tatkomponente des schwersten zu beurteilenden Delikts und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe der Privatklägerin eine Menge von 85 Gramm Kokaingemisch (beziehungsweise 13 Gramm reines Kokain) zwecks Verkauf übergeben. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass die von ihm gehandelten Drogen gesundheitsschädigend seien. Weiter habe der Beschuldigte über mehrere Monate und somit über eine längere Dauer delinquiert und er sei in perfider Art und Weise vorgegangen, indem er sich einer instabilen, labilen und zudem drogenabhängigen Frau bedient habe, um sich selbst nicht dem Risiko des "Erwischtwerden" beim Handeln aus- zusetzen. Schliesslich habe er zumindest im Verhältnis zur Privatklägerin eine übergeordnete Stellung innegehabt, habe er doch die Verkäufe diktiert, die Betäubungsmittel gebracht, Anweisungen zum Verkauf gegeben und das Geld einkassiert. Dennoch handle es sich bei ihm aber noch um einen "kleinen Fisch" (Urk. 59 S. 31). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe ausschliesslich in pekuniärer Absicht gehandelt (Urk. 59 S. 31). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist einzig, dass der Beschuldigte nicht selber drogensüchtig ist, seine Schuldfähigkeit uneingeschränkt war und er nicht aus einer Notlage heraus, sondern einzig mit egoistischem Motiv delinquiert hat.
4. Wenn die Vorinstanz nach der Beurteilung der Tatkomponente (vgl. den Schreibfehler "Täterkomponente" im Titel Ziff. 4.3. in Urk. 59 S. 31) eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen hat, ist dies ange-
- 19 - messen und keinesfalls überrissen. Dies ergibt auch eine Vergleichsrechnung gemäss dem Berechnungsmodell Fingerhuth/Tschurr (BetmG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2007, S. 385f., Rz 30f.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_495/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 1.4.): Für den Verkauf von 13 Gramm reinem Kokain resultiert eine Strafe von rund 9 Monaten; Gründe für Abzüge gemäss Randziffer 31 liegen keine vor, wohl aber ein Zuschlagsgrund gemäss Randziffer 32, da der Beschuldigte deutlich mehr als fünf Einzelhandlungen begangen hat.
5. Die Vorinstanz hat anschliessend die Einsatzstrafe in Abgeltung der Nötigung sowie (entsprechend ihrem Schuldspruch) der Drohung um einen Monat erhöht (Urk. 59 S. 31f.). Dies erscheint als sehr milde. Auch wenn die Verurteilung wegen Drohung vorliegend wegfällt, rechtfertigt sich eine Strafsenkung dennoch keinesfalls: Die Androhung an eine labile und psychisch beeinträchtigte Frau, ihr mit Gift/Säure das Gesicht zu verätzen, wenn sie sich bei der Polizei Hilfe gegen das konstante Unterdrucksetzen und Missbrauchen zum Drogenhandel des Beschuldigten holen würde, zeugt von der egoistischen und rücksichtslosen Einstellung des Beschuldigten und ist nicht zu bagatellisieren.
6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 59 S. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich ergänzend, dass der Beschuldigte in Gambia aufgewachsen ist, dies jedoch nicht bei seinen Eltern, sie seien gestorben als er noch jung gewesen sei. Geschwister habe er keine. Die Schule habe er bis zur High School besucht, abgeschlossen habe er diese aber nicht und auch einen Beruf habe er nicht erlernt. Weiter gab der Beschuldigte an, zurzeit nicht mehr in der Schweiz, sondern in Italien (in Mailand) bei seinem Cousin zu leben, da die Beziehung zu G._____ nicht mehr bestehe. Er habe auch keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Beschul- digte, in Italien keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern € 300 monatlich vom Staat zu erhalten; zudem unterstütze ihn sein Cousin (Urk. 74 S. 2ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzu- messung neutral aus. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Der
- 20 - Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 62). Sein Nachtatverhalten wirkt sich eben- falls neutral aus, da er weder ein Geständnis ablegte noch Reue oder Einsicht zeigt.
7. Mit der Vorinstanz führt die Beurteilung der Täterkomponente weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe. Das angefochtene Strafmass ist daher zu bestätigen.
8. Die erstandene Untersuchungshaft von 43 Tagen ist auf diese Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 20/2 und Urk. 20/9).
9. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren steht im Berufungsverfahren schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum prozessualen Grundsatz des Verbots der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Einziehung Als Folge der Verurteilung des Beschuldigten ist der angefochtene Einziehungs- entscheid betreffend die in der Untersuchung beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– zu bestätigen (Urk. 59 S. 35f.; Urk. 60 S. 3f.). Anzeichen, dass es sich dabei um Deliktserlös handelt, sind keine ersichtlich, weshalb die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. V. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die angefochtene Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 59 S. 39 Ziff. 12; Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 21 -
2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Der appellierende Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens (exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie exklusive der Kosten des Beschlus- ses vom 1. April 2014) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Freispruch betreffend den Nebenpunkt der Drohung, welcher sich beim Strafmass nicht einmal auswirkt, rechtfertigt keine andere Kostenauflage. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen unter Vorbe- halt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
4. Seitens der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten wurde mit Eingabe vom 8. Juli 2014 eine Honorarnote über Fr. 6'924.42 (inkl. MwSt.) eingereicht, wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung (An- und Rückreise, Teilnahme, Urteilseröffnung inkl. Wartezeit, Studium Urteil und Besprechung Klient) auf total 5.4 Stunden geschätzt wurde (Urk. 73). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger im vorliegenden Verfahren nun eine Honorar- forderung und Auslagen von fast Fr. 7'000.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag zwar noch im untersten Drittel des möglichen Rahmens. Dies erscheint in casu aber dennoch nicht mehr als angemessen, da das Urteil nur teilweise ange- fochten wurde und insbesondere die Staatsanwaltschaft weder (selbständige) Berufung noch Anschlussberufung erhob. Zudem ist der Aktenumfang über- schaubar und weist der vorliegende Fall keine besondere Komplexität auf. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsverhandlung in Abweichung der Schätzung der amtlichen Verteidigung, welche von knapp vier Stunden ausging (Urk. 73), effektiv lediglich etwas mehr als 2.5 Stunden dauerte (Prot. II S. 5 und
- 22 - S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ bzw. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ... Vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 1-3. Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen.
2. Das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird eingestellt.
3. ...
4. ...
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
6. …
7. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird nicht einge- treten.
8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 20'495.40 (inkl. MwSt.) entschädigt.
10. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'161.95 entschädigt.
- 23 -
11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'424.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA Dr. Y._____)
12. ...
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt "Sachentzie- hung, mehrfache Nötigung" 4. Absatz).
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklagesachverhalt "Sachentziehung, mehrfache Nötigung", 2. Absatz) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- 24 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 43 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2012 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 518.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 12.) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.-- amtliche Verteidigung Fr. 600.-- Nichteintretensbeschluss vom 1. April 2014
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Ver- teidigung sowie exklusive Kosten des Nichteintretensbeschlusses vom
1. April 2014, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten des Nichteintretensbeschlusses vom 1. April 2014 mit jenem Beschluss der Privatklägerin B._____ auferlegt wurden.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 25 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer