Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Vorinstanzliches Urteil
E. 1.1 Seitens der Verteidigung wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 einer- seits dahingehend bemängelt, dass die Vorinstanz im Rahmens des Nachtatver- haltens des Beschuldigten dessen Kooperationswillen falsch eingeschätzt habe, indem sie seine mehrfache Weigerung, Lieferanten und Abnehmer zu nennen, unzureichend gewürdigt habe. Es liege laut der Verteidigung vielmehr auf der Hand, dass eine entsprechende Kooperation von Betäubungsmitteldelinquenten wie dem Beschuldigten, der zudem selbst massiv drogenabhängig sei, wegen de- ren Angst vor Repressalien oder aber davor, keine Lieferanten mehr zu finden, nicht verlangt werden könne (Urk. 69 S. 4 f.). Vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte bezüglich sämtlicher anderer Vorhalte geradezu vorbildlich geständig gewesen sei, rechtfertige es sich bezüglich des Nachtatverhaltens eine Reduktion der Strafe im maximal möglichen Ausmass vorzunehmen.
E. 1.2 Des Weiteren wurde seitens der Verteidigung gerügt, dass die Vorinstanz dem Umstand der Drogensucht des Beschuldigten zu wenig Rechnung getragen hätte. So habe jene die Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Straf- verfahren und nach Haftentlassung unzutreffend als eine vom Beschuldigten an den Tag gelegte nicht zu duldende Gleichgültigkeit gegenüber den Strafbehörden gewürdigt und bei der Strafzumessung deshalb fälschlicherweise als leicht straf- erhöhend eingestuft (Urk. 69 S. 5).
E. 1.3 Schliesslich habe es die Vorinstanz gemäss der Verteidigung unterlassen, auszuführen, inwiefern sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten auf die Strafzumessung ausgewirkt hätten. Die Lebensumstände des Beschuldigten und insbesondere dessen schwierigen familiären Verhältnisse seien zu wenig bzw. gar nicht berücksichtigt worden (Urk. 69 S. 5 ff.).
E. 1.4 Die Verteidigung folgert aus ihren Ausführungen, dass eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Busse von Fr. 200.- angemessen sei (Urk. 69 S. 7).
- 15 -
2. Strafrahmen
E. 1.5 Mit Eingabe vom 8. April 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 62).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 14. April 2014 beschränkte die Verteidigung ihre Berufung schliesslich auf die Strafzumessung sowie die Art der angeordneten Massnahme, wobei sie sinngemäss beantragte, auf die Einholung eines Gutachtens, sofern nicht unabdingbar, zu verzichten (Urk. 63).
E. 1.7 Am 23. April 2014 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, den Verteidiger und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 66), wobei die Verteidigung sich mit der Dispensation
- 10 - des Staatsanwalts von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung einverstanden erklärte (vgl. Urk. 65).
E. 1.8 Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 6. Juni 2014 (Prot. II S. 4-17) wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 die Einholung eines Gutachtens angeordnet (Urk. 72-74; vgl. dazu nachstehende Ausführungen unter E.II.1.).
E. 1.9 Am 14. Juli 2014 ging der Vorbericht des Gutachters beim Gericht ein (Urk. 76), welcher daraufhin mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 unter An- setzung einer Frist zur Stellungnahme betreffend einen vorzeitigen Massnahme- antritt den Parteien zugestellt wurde (Urk. 77).
E. 1.10 Seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde mit Eingabe vom
29. Juli 2014 dazu Stellung genommen (Urk. 79), wohingegen die Verteidigung sich innert (erstreckter) Frist nicht vernehmen liess.
E. 1.11 Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2014 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme bewilligt (Urk. 83).
E. 1.12 Am 23. Oktober 2014 ging das Gutachten der Psychiater Med. pract. C._____ und Dr. med. D._____ beim Gericht ein (Urk. 85).
E. 1.13 Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum psychiatrischen Gutachten angesetzt (Urk. 87), woraufhin seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 3. November 2014 Verzicht auf Stellungnahme mitgeteilt (Urk. 93) und seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 7. November 2014 weiter die Anordnung einer stationären Massnahme beantragt wurde (Urk. 95).
E. 1.14 Am 3. November 2014 wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug - in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 29. September 2014 (Urk. 83) - in die Entzugsstation E._____ eingewiesen (Urk. 94).
- 11 -
E. 2 Seitens der Anklagebehörde wurden keine Einwendungen gegen die Anord- nung einer stationären Massnahme vorgebracht. Sie begrüsse vielmehr die An- ordnung einer stationären Massnahme an Stelle der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft könne zudem auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden (vgl. Urk. 67).
E. 2.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei- ner auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrah- men nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausge- drückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrah- mens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Stra- fe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Diese Grundsätze wurden auch seitens der Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, weshalb im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ur- teil verwiesen werden kann (Urk. 53 E. II.1.1. u. 1.2.).
E. 2.2 Der von der Vorinstanz berücksichtigte Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und dessen Begründung erweisen sich als zutreffend, wes- halb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 53 E. II. 1.3.).
3. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre-
- 16 - chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutref- fenderweise wurde von der Vorinstanz zwischen der Tat- und Täterkomponente unterschieden (s. Urk. 53 E. II.2, 3 u. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der ob- jektiven und subjektiven Tatschwere wurde mit Ausnahme des Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 53 E. II.3.1.1.) hingegen nur unzureichend unterschieden (s. Urk. 53 E. II.3.1.2.-3.1.5.). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
4. Tatkomponente
E. 3 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahme und einer Verwahrung sowie bei einer nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme bzw. einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen.
E. 4 Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation einer sachver- ständigen Person sind hoch. Der Beweiswert von Berichten von Therapeuten ist
- 12 - als sehr eingeschränkt einzustufen. Für Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken steht im Kanton Zürich ein Sachverständigenver- zeichnis zur Verfügung (vgl. Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010; PPVG).
E. 4.1 Die Elemente der objektiven und subjektiven Tatschwere wurden im vo- rinstanzlichen Urteil in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz - wie bereits erwähnt - ausreichend und zutreffend dargelegt (Urk. 53 E. 3.1.1.). Insbesondere wurde unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung (BGE 118 IV 342 E. 2d) auch korrekt erwogen, dass eine etwaige Dro- genabhängigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss ist die objektive Tatschwere - vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens - als nicht mehr leicht zu gewichten. Die seitens der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldig- ten hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens vorgenommene Berücksichti- gung der Tatsache, dass der jeweils erzielte Gewinn lediglich knapp für den eige- nen Lebensunterhalt reichte (vgl. Urk. 53 E. II.3.1.1. unter Verweis auf Urk. HD 26/16 S. 3), ist angemessen. Mit Bezug auf die Drogensucht des Beschuldigten ist mit den obergerichtlich eingesetzten Gutachtern festzustellen, dass dem Be- schuldigten betreffend Drogenkonsum eine mittelgradig reduzierte Schuldfähig- keit, betreffend Drogenhandel zu Beginn des entsprechenden Handelns noch eine leichte Verminderung, im weiteren Verlauf jedoch eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit zu attestieren ist (Urk. 85 S. 52). Alles in allem ist das das subjek- tive Tatverschulden deshalb für sich gesehen als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatumstände ist das Verschulden des Be- schuldigten hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz - vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens - als gerade noch leicht einzustufen. Eine weitergehende Relativierung der objektiven Tatschwere gestützt auf die
- 17 - Elemente der subjektiven Tatschwere lässt sich unter Berücksichtigung des aktu- ellen Gutachtens nicht rechtfertigen.
E. 4.2 In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Gewaltdarstellungen wurde seitens der Vorinstanz indessen nur ungenügend dargelegt, wie sie die subjektive Tatschwere einschätzte. Die objektive Tatschwere in Bezug auf das Speichern und Verbreiten von Gewaltdarstellungen kann mit der Vorinstanz mit den von ihr gemachten Erwägungen als erheblich bezeichnet werden. In Bezug auf die subjektive Tatschwere lässt sich vermerken, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz vom 4. Dezember 2013 wie- derholt dahingehend äusserte, dass er zumindest teilweise gedacht habe, die Gewaltdarstellungen seien gestellt. Er sei aufgrund der Mimik der Personen zu diesem Schluss gekommen. Im Übrigen habe er sich die Dateien gar nicht so ge- nau angeschaut. Ihm sei nicht wirklich bewusst gewesen, dass es bei den Filmen um Folter gegangen sei. Das Verbot bezüglich Gewaltdarstellungen sei ihm - im Gegensatz zu Dateien, welche sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren zum Inhalt haben - allerdings nicht bewusst gewesen (Verfahren DG130325 Prot. S. 14 f.; Urk. HD 3/9 S. 4). Allerdings hatte der Beschuldigte im Vorverfahren auf konkreten Vorhalt eines Filmes mit ihm zur Last gelegten Gewaltdarstellungen hin selbst eingeräumt, dass er nicht ernsthaft glaube, der entsprechende Film sei ge- stellt (Urk. HD 3/9 S. 6). Auch spricht die Kadenz des Herunterladens von Filmen mit Gewaltdarstellungen bzw. harter Pornografie von einmal pro Woche über ein halbes Jahr hinweg (s. Urk. HD 3/9 S. 7) dafür, dass der Beschuldigte sich die Filme doch genauer angeschaut hat und sich der Illegalität seines Handelns be- wusst war. Ausserdem kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen des Be- schuldigten, welche sich auf einen allfälligen Rechtsirrtum beziehen, als reine Schutzbehauptungen gewertet hat, und erstellte, dass dem Beschuldigten der Un- rechtsgehalt der heruntergeladenen Dateien durchaus bewusst war (vgl. Urk. 53 E. II. 4., insb. E. II.4.2.2.). Gemäss Gutachten vom 22. Oktober 2014 sei dem Be- schuldigten bei den Sexualdelikten indessen eine maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit anzurechnen. Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte angegeben habe, sadomasochistisches Verhalten als attraktiv zu erleben, wes-
- 18 - halb eine Beschaffung derartigen Bildmaterials naheliegend sei und auf eine Verminderung der diesbezüglichen Steuerungsfähigkeit hindeute (Urk. 85 S. 52). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen vermag die subjektive die objek- tive Tatschwere leicht zu relativieren, woraus in Bezug auf die Gewaltdarstellun- gen insgesamt ein keineswegs leichtes Verschulden resultiert.
E. 4.3 In Bezug auf das dem Beschuldigten zur Last gelegte Herstellen und Ver- breiten von Pornografie wurde sein objektives Tatverschulden seitens der Vo- rinstanz insbesondere angesichts der Vielzahl der Dateien als eher schwer einge- stuft, was unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ange- messen erscheint. Das subjektive Tatverschulden wurde von der Vorinstanz unter Verweis auf die kriminelle Energie des Beschuldigten als erheblich bezeichnet, wobei sie das Tatverschulden insgesamt wiederum als eher schwer umschrieben hat (Urk. 53 E. II.3.1.3.). Angesichts der Anzahl und Art der gespeicherten und verbreiteten Dateien und auch der Kadenz des Herunterladens von einmal pro Woche über ein halbes Jahr hinweg sowie des dem Beschuldigten anzurechnen- den Bewusstseins in Bezug auf den Unrechtsgehalt derartiger Darstellungen (s. Urk. HD 3/9 S. 7 und auch vorstehende Ausführungen zum subjektiven Tatver- schulden bezüglich Gewaltdarstellungen und die dortigen Verweise insb. auch auf das Gutachten; Ziffer 3.2.), vermag die subjektive Tatschwere die objektive wiede- rum leicht zu relativieren, weshalb in Bezug auf das Herstellen und Verbreiten von Pornografie insgesamt von einem noch nicht allzu schweren Verschulden auszu- gehen ist.
E. 4.4 mit Hinweisen).
E. 4.5 Schliesslich wurde dem Beschuldigten in Bezug auf sein Fahren in fahrunfä- higem Zustand und ohne Berechtigung insgesamt ein mittelschweres Verschul- den attestiert (Urk. 53 E. 3.1.5.). Auch bezüglich dieses Straftatbestandes vermag das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, zumal jener um den Umstand seiner Fahrunfähigkeit wusste und die unternommene Autofahrt nicht aus eigenem Antrieb beendete. Auch diesbezüglich ist von einer vollständigen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus- zugehen (so auch die Schlussfolgerung der Gutachter: Urk. 85 S. 51 u. 57).
5. Hypothetische Einsatzstrafe
E. 5 In casu stand dem Gericht - wie bereits der Vorinstanz (s. Urk. 53 E. III.2.2.)
- nebst den Beizugsakten im Prozess Nr. GG050163, vorläufig der Schlussbericht der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf vom 26. Juli 2007 und die Bestätigung der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf vom 29. November 2013 als Beurteilungs- grundlage zur Verfügung (Urk. 41/2-3). Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 53 Ziffer III.2.2.), wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 21. April 2005 des Bezirksgerichts Zürich mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (vgl. Beizugsakten Prozess GG050163). Im Schlussbericht des .. der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf und diplomierten Beraters für Suchtprobleme, F._____, vom 26. Juli 2007 wurde fest- gehalten, dass die angeordnete Massnahme einen hilfreichen Rahmen bildete und gegenüber früheren Situationen eine klare, positive Veränderung erreicht werden konnte. Da der Vollzug der Strafe damals indessen die Sicherheit der er- arbeiteten Stabilität gefährdet hätte, wurde der Abschluss der Massnahme und die Aufhebung der aufgeschobenen Strafe beantragt (Urk. 41/3 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 29. November 2013 an den amtlichen Verteidiger liess F._____ mitteilen, dass die Arbeit mit dem Beschuldigten unter klar vereinbarten Rahmen- bedingungen wieder aufgenommen werden würde, mit dem besonderen Augen- merk auf die längerfristige Ergebnissicherung (Urk. 41/2). Die Vorinstanz erachtete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung für das Gelingen einer längerfristigen Drogenabsti- nenz als notwendig. Gleichzeitig befand die Vorinstanz, dass eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB die am wenigsten einschneidende Massnahme sei, welche ausserdem vom amtlichen Verteidiger selber beantragt worden sei und dem ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten
- 13 - entspreche, weshalb damit auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ge- mäss Art. 56 Abs. 2 StGB Rechnung getragen würde (Urk. 53 E. III.2.3. u. 2.4.).
E. 5.1 Unterlassen hat es die Vorinstanz allerdings, für die schwerste Tat bzw. we- nigstens den schwersten Tatkomplex - in casu das Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz - eine abschliessende gedankliche Einsatzstrafe festzulegen, um so nachvollziehbar zu machen, in welchem Ausmass die Deliktsmehrheit eine Strafschärfung zur Folge hat. Zwar wurde seitens der Vorinstanz einerseits aus- geführt, dass sich nach der von FINGERHUTH/TSCHURR aufgestellten Tabelle eine Einsatzstrafe im Bereich von "deutlich über 50 Monaten Freiheitsstrafe" ergebe. Andererseits unterliess sie es aber, ihre nachfolgenden Erwägungen in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zu verdeutlichen. So wurde seitens der Vorinstanz ausgeführt, dass sich die beiden Tatsachen, dass der Beschuldigte nicht nur etwa als Transporteur, sondern als Verkäufer tätig gewesen sei, und dass jener in der Hierarchie des Drogenhandels eine mittlere Stellung eingenom- men habe, verschuldenserhöhend auswirken würden, ohne dies in Bezug auf die Einsatzstrafe von deutlich über 50 Monaten Freiheitsstrafe - welche für sich selbst bereits ziemlich unbestimmt ist - zu spezifizieren. Auch blieb aus den Erwägungen der Vorinstanz im Unklaren, in welchem - auch ungefährem - Umfang sich die auf Seiten der subjektiven Tatschwere deutlich zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigenden Umstände auf diese Einsatzstrafe ausgewirkt haben (s. Urk. 53 E. II.3.1.1.).
- 20 -
E. 5.2 Auch verbleibt gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz unklar, in wel- chem Verhältnis die zu asperierenden Strafen zur nicht abschliessend festgeleg- ten Einsatzstrafe stehen, indem festgehalten wurde, dass hinsichtlich der zu as- perierenden Straftaten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insge- samt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen sei, weshalb die Ein- satzstrafe folglich entsprechend zu erhöhen sei (Urk. 53 E. II.3.2.). Auf die zu as- perierenden Strafen wird nachfolgend unter Erwägung 5 näher einzugehen sein.
E. 5.3 Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Ist indessen eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang im Sinne der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen (zuletzt Urteil 6B_561/2012 des Bundesge- richts vom 12. März 2013 E. 1.4.3; Urteile 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; s. auch Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E.
E. 5.4 Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Strafzu- messung der Komplex der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Die objektive und subjektive Tatschwere wurde vorliegend - wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter Ziffer 3.1.) - insge- samt als gerade noch leicht gewürdigt. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.
6. Asperation
E. 6 Die Prüfung der seitens der Vorinstanz berücksichtigten Grundlagen ergab, dass die getroffenen sachverständigen Abklärungen den gesetzlichen Anforde- rungen an eine gutachterliche Abklärung nicht entsprechen. Das kurz gehaltene Schreiben des diplomierten Beraters für Suchtprobleme, F._____, bezieht sich im Wesentlichen auf eine sechs Jahre zuvor absolvierte ambulante Massnahme, bei welcher es um den Aufschub einer Freiheitsstrafe von bloss 45 Tagen ging, und welche - gestützt auf die erneute Delinquenz des Beschuldigten - offensichtlich nicht erfolgreich war. In casu ist ausserdem von einer ungleich schwereren Frei- heitsstrafe auszugehen (vgl. nachstehend unter Ziffer III.). Auch war die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme nicht auf einem für den Beschul- digten erfolgsversprechenden Weg, ansonsten seine Verteidigung vor zweiter In- stanz keine stationäre Massnahme beantragt hätte.
E. 6.1 Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Aspe- rationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 Wie vorstehend erwähnt (s. Ziffer 4.2.) verbleibt gestützt auf die Erwägun- gen der Vorinstanz unklar, in welchem - auch ungefährem - Umfang die zu aspe- rierenden Strafen im Verhältnis zur Einsatzstrafe stehen. So wurde von der Vo- rinstanz festgehalten, dass hinsichtlich der zu asperierenden Straftaten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insgesamt von einem erheblichen Tat-
- 21 - verschulden auszugehen sei, weshalb die Einsatzstrafe "folglich entsprechend zu erhöhen" sei (Urk. 53 E. II.3.2.).
E. 6.3 In casu ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die zu asperierenden Strafen insgesamt gesehen eher im mittelschweren Bereich anzusiedeln ist. So wurde das Tatverschulden in Bezug auf die Gewaltdarstellungen als keineswegs leicht, in Bezug auf das Her- stellen und Verbreiten von Pornografie als noch nicht allzu schwer sowie in Bezug auf die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen als eher schwer und betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung als mittelschwer eingestuft (s. vorstehend unter Ziffern 3.2.-3.5.). Da die zu asperierenden Strafta- ten allesamt einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, er- scheint es als angemessen, die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe in Bezug auf die weiteren Delikte um insgesamt 15 Monate zu asperieren.
7. Täterkomponente
E. 7 Nebst der mangelnden sich in den Akten befindlichen gutachterlichen Grundlagen zur Beurteilung der Anordnung einer stationären Massnahme vor Be- rufungsinstanz war seitens des Gerichts auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 mehrfach bestätigte, sich einer stationären Massnahme unterziehen zu wol- len (Prot. II S. 5 u. 12), weshalb sich die Beurteilungsgrundlagen vor Berufungs- instanz im Gegensatz zu denjenigen vor Vorinstanz überdies wesentlich geändert haben.
E. 7.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom
5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung vorgebrachten Rügen mit Bezug auf die Strafzumessung beziehen sich allesamt auf die aus ihrer Sicht von der Vorinstanz falsch vorgenommene Würdigung der Täterkomponente (s. die vorstehend unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen).
E. 7.2 Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die umfangreichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E.II.5.1.1.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine in der Untersuchung und vor Bezirksgericht gemachten Angaben als richtig (Prot. II S. 6). Ausserdem ergab
- 22 - sich, dass der Beschuldigte unverändert auf Sozialhilfe angewiesen ist und dass zur Zeit eine Zwangsvollstreckung in Bezug auf die ihm gehörige Eigentumswoh- nung im Gange sei. Seinen Drogenkonsum finanziere er mit Betteln (Prot. II S. 8 ff.).
E. 7.3 Dass die Vorinstanz keine näheren Ausführungen zur Würdigung der Le- bensumstände des Beschuldigten und insbesondere dessen familiären Verhält- nisse gemacht hat, wie dies die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend macht (Urk. 69 S. 5 ff.), ist zutreffend (s. Urk. 53 E.II.5.1.1.). Allerdings sind die Jugend des Beschuldigten und seine Lebensumstände nicht als besonders schwierig im Sinne eines Strafminderungsgrundes einzustufen. Denn Vieles, was im Leben des Beschuldigten falsch gelaufen ist, hat er sich selbst zuzuschreiben und kann nicht auf äussere Umstände zurückgeführt werden, auf welche er kei- nen Einfluss gehabt hat. Dieser Einwand der Verteidigung vermag sich deshalb nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken.
E. 7.4 Der seitens der Verteidigung weiter gerügte Umstand, dass die Vorinstanz die Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Strafverfahren und nach Haftentlassung unzutreffend als eine vom Beschuldigten an den Tag gelegte nicht zu duldende Gleichgültigkeit gegenüber den Strafbehörden gewürdigt und bei der Strafzumessung deshalb fälschlicherweise als leicht straferhöhend eingestuft ha- be, was angesichts der Drogensucht des Beschuldigten nicht anginge (Urk. 69 S. 5), geht ebenfalls fehl. So führte die Vorinstanz nämlich explizit aus, dass sich die erneute Delinquenz des Beschuldigten auf seine starke Drogensucht zurück- führen liesse, nachdem er sich nach seiner Entlassung in Freiheit wieder in sei- nem gewohnten Umfeld befunden habe (s. Urk. 53 E.II.5.1.1.). Diesen Umstand wertete die Vorinstanz in dem Sinne nicht leicht straferhöhend, sondern wesent- lich strafmindernd, zumal die fünf Vorstrafen ohne die Berücksichtigung der Dro- gensucht zu Gunsten des Beschuldigten zu einer nicht bloss leichten sondern deutlichen Straferhöhung geführt hätten. Die Würdigung des Vorlebens des Be- schuldigten durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 7.5 Dass die Vorinstanz zudem die mehrfache Weigerung des Beschuldigten, Lieferanten und Abnehmer zu nennen, im Rahmen des Nachtatverhaltens unzu-
- 23 - reichend gewürdigt habe, wie es die Verteidigung weiter vorbringt (Urk. 69 S. 4 f.), ist unzutreffend. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf zutreffende grundsätzli- che Erwägungen zur Strafreduktion im Rahmen des Nachtatverhaltens beim Be- schuldigten eine grosszügige Strafminderung von zwischen einem Viertel und ei- nem Drittel vorgenommen (s. Urk. 53 E.II.5.1.2. u. 5.1.4.). Eine Reduktion der Strafe im maximal möglichen Umfang von einem Drittel rechtfertigt sich denn auch deshalb nicht, da ansonsten auch kein Anreiz mehr bestehen würde, ein vollumfängliches Geständnis abzugeben, welches vorliegend seitens des Be- schuldigten eben gerade nicht vorlag. Die Würdigung des Nachtatverhaltens durch die Vorinstanz ist jedenfalls auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 7.6 In Bezug auf die Täterkomponente hielt die Vorinstanz zusammenfassend zutreffend fest (s. Urk. 53 E. II.5.1.2.-5.1.4.), dass einerseits aufgrund der zahlrei- chen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufendem Strafverfahren und nach Haftentlassung eine Erhöhung der Strafe, und andererseits aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion der Strafe zwischen einem Viertel und einem Drittel als angezeigt erscheine. Allerdings unterliess es die Vorinstanz, anzuge- ben, in welchem Umfang sie die straferhöhenden Umstände im Verhältnis zu den strafreduzierenden Umständen bzw. zur Einsatzstrafe berücksichtigte.
E. 7.7 Es rechtfertigt sich vorliegend, zu Gunsten des Beschuldigten dessen Ge- ständnis klar stärker zu gewichten als die straferhöhenden Umstände. Aufgrund der Täterkomponente resultiert demgemäss eine Strafreduktion um 8 Monate.
8. Ergebnis Insgesamt würde sich folglich eine Sanktion von mehr als 42 Monaten Freiheits- strafe rechtfertigen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist allerdings an der seitens der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe (sowie Fr. 500.- Busse) festzuhalten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 24 - IV. Stationäre Massnahme
1. Der amtliche Verteidiger beantragte vor Berufungsinstanz neu eine stationä- re anstelle einer ambulanten Massnahme. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 wurde seitens der Verteidigung ausgeführt, dass die Erforder- lichkeit der Massnahme bzw. die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten angesichts der jüngsten Entwicklungen offensichtlich sei. Auch sei erwiesen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zumindest grossteils im Zusam- menhang mit seiner Drogensucht stehen würden. Im Rahmen ihrer Stellungnah- me zum gerichtlich angeordneten Gutachten führte die Verteidigung in ihrer Ein- gabe vom 7. November 2014 zudem aus, dass der Beschuldigte weiterhin willens und motiviert sei, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen. Mit dem Ein- tritt ins E._____ lege der Beschuldigte entgegen der Ansicht des Gutachters sehr wohl eine Freiwilligkeit für eine Drogenentzugstherapie an den Tag. Der Fokus der Massnahme sei laut dem Verteidiger auf die Behandlung der Suchtmittel- krankheit des Beschuldigten zu legen, weshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen sei, zumal sich der Beschuldigte einer Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB verschliesse (Urk. 69 S. 7 bzw. Urk. 95).
2. Seitens der Anklagebehörde wurden keine Einwendungen gegen die Anord- nung einer stationären Massnahme vorgebracht. Sie begrüsse vielmehr die An- ordnung einer stationären an Stelle einer ambulanten Massnahme (Urk. 67).
3. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, das Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 59-61, 63 o- der 64 StGB erfüllt sind, wo die ambulante und stationäre Massnahme sowie die Verwahrung geregelt sind. Eine stationäre Behandlung von psychischen Problemen gemäss Art. 59 StGB kann dann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Stö- rung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr
- 25 - weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten be- gegnen lassen. Eine stationäre Suchtbehandlung kann dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen, wobei das Gericht dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung trägt (Art. 60 Abs. 1 und 2 StGB).
4. Die Gutachter diagnostizieren beim Beschuldigten ausgeprägte akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge sowie einen fraglichen Sadomasochismus und ei- ne fragliche Pädophilie. Weiter wurde gutachterlich festgestellt, dass der Beschul- digte aktiv abhängig von Heroin (seit ca. 10 Jahren) und von Kokain (seit ca. 30 Jahren) sowie sporadisch auch von Alkohol ist (Urk. 85 S. 48 f. u. 56). Aus dem Gutachten vom 22. Oktober 2014 geht ausserdem unmissverständlich hervor, dass das strukturelle Rückfallrisiko des Beschuldigten für die erneute Begehung von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form eines fortgesetzten Drogenkonsums wie auch eines fortgesetzten Drogenhandels als sehr hoch ein- geschätzt wird (Urk. 85 S. 44 f., 53 u. 57). Obschon die Gutachter eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe allein als durchaus geeignet erachten, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, werden die Aussichten auf eine erfolgreiche Deliktprävention mittels einer geeigneten Behandlung als besser eingestuft (Urk. 85 S. 58). Aufgrund der Kombination hochgradig rückfallrisikorel- evanter dissozialer Persönlichkeitsanteile mit einem komplexen Abhängigkeits- syndrom von drei verschiedenen Substanzen erscheine laut den Gutachtern v. a. eine stationäre Behandlung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung gemäss Art. 59 StGB geeignet und erforderlich. Demgegenüber sprechen die Gutachter einer bloss ambulanten Massnahme die Eignung, eine relevante Rückfallrisiko- senkung zu erreichen, ab (Urk. 85 S. 58 f.). Einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB stehen die Gutachter kritisch gegenüber, da die Behandlung des Beschul- digten nicht nur bezüglich Suchtmittelkonsums sondern auch im Hinblick auf eine allgemeine Rückfälligkeit Erfolg versprechend durchgeführt werden sollte, wes-
- 26 - halb in der Therapie der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsanteile ebenfalls grosse Beachtung geschenkt werden müssten, womit eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Vordergrund stehe (Urk. 85 S. 54). Zurückhaltend äusserten sich die Gutachter in Bezug auf die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Tatsache verwiesen, dass der Beschuldigte trotz mehrerer angesetzter Termine zu bloss einem Explorationsgespräch er- schienen sei (Urk. 85 S. 31 u. 60). Die Gutachter folgern nichtsdestotrotz, dass davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich in ein stationäres Setting be- geben wollen sollte, wenn ihm alternativ nur der Vollzug der Freiheitsstrafe offen stehe (Urk. 85 S. 60). Selbst wenn hinter die Massnahmenwilligkeit des Beschul- digten gestützt auf diese Ausführungen der Gutachter ein grosses Fragezeichen zu setzen ist, ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er un- geachtet seiner 30 Jahre andauernden Drogensucht (s. Prot. II S. 11) noch nie die Gelegenheit hatte, eine stationäre Massnahme zu durchlaufen, und dass er an- lässlich der Berufungsverhandlung gegenüber dem Gericht mehrfach beteuert hat, sich einer stationären Massnahme unterziehen zu wollen (Prot. II S. 12 u. 17). Abgesehen davon ist angesichts der sehr hohen strukturellen Rückfallsgefahr des Beschuldigten vorliegend insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit am zukünftigen Wohlverhalten des als Gewohnheitsverbrechers auftretenden Be- schuldigten mittels einer möglichst wirksamen Behandlung im Sinne einer sich primär an den dissozialen Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten orientie- renden Massnahme zu berücksichtigen. Daran vermag auch die Präferenz des Beschuldigten für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB (s. Urk. 85 S. 36; Urk. 95 S. 2) nichts zu ändern. 5.
E. 8 Schliesslich war auch der Umstand zu würdigen, dass in casu auch die Fra- ge der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Raum stand (vgl. dazu die nachstehend unter E.III.3. gemachten Ausführungen).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend zwingend ein Gutachten ein- zuholen war, welches die Psychiater Med. pract. C._____ und Dr. med. D._____ dem Gericht schliesslich am 23. Oktober 2014 erstatteten (Urk. 85).
- 14 - III. Sanktion
1. Vorbringen der Verteidigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Dezember 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 6 bis 11 (Beschlagnahme, Herausgabe, Einziehung), sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Ta- ge durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 28 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'663.– amtliche Verteidigung Fr. 14'132.– Gutachten
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140114-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic.iur. Bertschi und der Ersatzoberrichter lic.iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 5. Februar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
4. Dezember 2013 (DG130325)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB,
- der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB,
- des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
- der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 252 StGB,
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 7 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV,
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, sowie
- der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 85 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen.
- 3 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung gestützt auf Art. 63 StGB angeordnet.
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2013 und vom 17. September 2013 beschlagnahmte Barschaft von insge- samt Fr. 8'123.55 wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Übrigen (Fr. 250.–) wird dem Beschuldigten zuhanden seiner Tochter die beschlagnahmte Barschaft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Diese Fr. 250.– dürfen nicht mit allfäl- ligen Gegenforderungen des Staates verrechnet werden.
7. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. April 2013 und vom 17. September 2013 beschlagnahmten Gegenstän- de werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei- des auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Doppelfingerring mit Kreuz (Asservat-Nr. ...)
- 2 Feuerzeuge "Zippo" (Asservat-Nr. ...)
- 1 Feuerzeug, Farbe rot, mit der Aufschrift "Lugano" (Asservat-Nr. ...)
- 1 Digitalkamera "Nikon", Nr. ... (Asservat-Nr. ...)
- 1 Bankkundenkarte der ZKB, Karten-Nr. ..., Visa, lautend auf A._____ (Asservat-Nr. ...).
8. Die durch die Stadtpolizei Zürich, GEBSI, erstellte Festplatte mit Filmdateien (inkl. Stromkabel und USB-Kabel) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Stadtpolizei Zürich, GEBSI, zurückgegeben.
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. April 2013 und vom 17. September 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, RW-FA-BMFA, gelagerten Gegenstände werden definitiv
- 4 - eingezogen, und die entsprechende Lagerbehörde wird angewiesen, diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten:
- 1 Minigrip à 0.6 Gramm Heroin (brutto)
- 5 Minigrips à insgesamt 16.2 Gramm Kokain (brutto)
- 1 Zigarettenschachtel als Verpackungsbehälter diverser Betäubungs- mittel
- 1 Portion Streckmittel à 79.4 Gramm (brutto) in Zeitungspapier und Mi- nigrip
- 1 Glasschüssel mit Mörser und Plastiklöffel
- 1 Digitalwaage "Swiss Check 100"
- Diverse neue und leere Schutzhüllen
- 1 Schneidebrett mit Kokainrückständen
- 1 Fingerling Restverpackung
- 1 Metallschüssel mit Kokainrückständen
- 6 Minigrips Heroin à insgesamt 35.7 Gramm (brutto)
- 2 Portionen Haschisch à insgesamt 7.7 Gramm (brutto)
- 1 Minigrip Marihuana à 4.8 Gramm (brutto)
- 1 Ampulle mit schwarzem Deckel mit Kokainrückständen
- 1 Teller mit Heroinrückständen
- 1 Feinwaage "Swiss Check 100"
- 1 Geldkassette schwarz mit Kokainrückständen
- 1 Minigrip mit Streckmittel à insgesamt 15.8 Gramm (brutto)
- 1 Minigrip mit Streckmittel à insgesamt 14.1 Gramm (brutto)
- 110 Tabletten Methadon in Minigrips verpackt
- 1 Minigrip Heroin à 2.7 Gramm (brutto)
- 10 Tabletten Methadon
- 2 Tabletten Anxiolit
- Diverse leere Minigrips
- 1 Migros Knittersack mit Streckmittel à insgesamt 163.8 Gramm (brut- to)
- 1 Minigrip Marihuana à 0.5 Gramm (brutto)
- 1 Portion Kokain à 3.7 Gramm (brutto)
- 5 -
- 1 Portion Heroin à 2.9 Gramm (brutto)
- 1 Portion Streckmittel à 30 Gramm (brutto)
- 1 Portion Kokain à 4.2 Gramm (brutto)
- 1 elektronische Feinwaage, Aufschrift "Triton 13".
10. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. April 2013 und vom 17. September 2013 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. des Bezirksgerichts Zü- rich gelagerten Gegenstände werden definitiv eingezogen, und die entspre- chende Lagerbehörde wird angewiesen, diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten:
- 1 Mobiltelefon "Samsung", Rufnummer ..., IMEI-Nr. ..., mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. ...)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer ..., IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Nokia", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Samsung", IMEI-Nr. …, ohne SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 6 -
- 1 Mobiltelefon "Samsung", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Samsung", Rufnummer …, IMEI-Nr. …, mit zugehöriger SIM-Karte (Asservat-Nr. …)
- 1 Mobiltelefon "Samsung", Rufnummer unbekannt, IMEI-Nr. …, ohne SIM-Karte (Sachkautions-Nr. …)
- 4 leere SIM-Kartenhalterungen für die Rufnummern …, …, … und … (Asservat-Nrn. …, …, …)
- 1 leere SIM-Karte "Lebara", Rufnummer …, Nr. … (Asservat-Nr. …)
- 1 SIM-Karte ohne Anbieter, Nr. … (Asservat-Nr. …)
- Diverse Zettel und Notizen (Asservat-Nr. …)
- 1 A4-Blatt mit Abrechnungen (Asservat-Nr. …)
- Diverse geschnittene Notizzettel mit Telefonnummern (Asservat-Nr. …)
- Geschnittene Zettel mit Telefonnummern (Asservat-Nr. …)
- 1 Notizzettel mit Telefonnummern (Asservat-Nr. …)
- Gefälschter Führerausweis, lautend auf B._____, geb. tt.07.1955 (Sachkautions-Nr. …).
11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
24. April 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, GEBSI, ge- lagerten Gegenstände werden definitiv eingezogen, und die entsprechende Lagerbehörde wird angewiesen, diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten:
- 1 externe Harddisk "Seagate 1 TB"
- 1 Laptop "Notebook HP Pavillon dv6" mit zwei USB-Sticks
- 1 Computer der Marke "Acer", rot, tragbar
- 1 USB-Stick in Kugelschreiberform.
12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'663.90 Auslagen Untersuchung Fr. 9'908.40 amtliche Verteidigung
- 7 - Fr. 217.45 div. Kosten
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 69 S. 1 f.) "1. Es seien die Ziffern 2 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
4. Dezember 2013 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 200.00 zu verurteilen, unter Anrechnung sämtli- cher erstandener Haft.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 60 StGB aufzuschieben.
4. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei sämtliche Kosten inkl. jener der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien."
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________
- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Ab- teilung, den Beschuldigten der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 252 StGB, des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 7 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VRV, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, sowie der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Freiheitsstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Dasselbe wurde in Bezug auf die Busse angeordnet, wobei bei deren schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt wurde. Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung gestützt auf Art. 63 StGB angeordnet. Die sichergestellte Barschaft wurde definitiv eingezogen und deren Verwendung zur Deckung von Busse und Verfahrenskosten entschieden. Die Vorinstanz ordnete zudem an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegen- stände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft wieder herausgegeben werden sollte. Der weitaus grössere Teil der beschlagnahmten Gegenstände soll- te demgegenüber nach Rechtskraft des Urteils vernichtet werden. Die durch die
- 9 - Stadtpolizei Zürich erstellte Festplatte mit Filmdateien sollte ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben werden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen das Urteil wurde seitens der Verteidigung rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 44). Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 54) erfolgte (eine erste) schriftliche Berufungserklärung. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2014 (Urk. 57) wurde der Verteidigung unter Hinweis auf Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO und die unklare Berufungsschrift Frist angesetzt, um anzugeben, welche Abänderungen des vorinstanzlichen Urteils beantragt werden. Innert der ihr angesetzten Frist wurde seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 28. März 2014 erklärt, dass sie das vorinstanzliche Urteil nunmehr vollumfänglich anfechte (Urk. 59). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2014 (Urk. 60) wurde der Anklagebehörde daraufhin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. 1.5. Mit Eingabe vom 8. April 2014 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 62). 1.6. Mit Eingabe vom 14. April 2014 beschränkte die Verteidigung ihre Berufung schliesslich auf die Strafzumessung sowie die Art der angeordneten Massnahme, wobei sie sinngemäss beantragte, auf die Einholung eines Gutachtens, sofern nicht unabdingbar, zu verzichten (Urk. 63). 1.7. Am 23. April 2014 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, den Verteidiger und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 66), wobei die Verteidigung sich mit der Dispensation
- 10 - des Staatsanwalts von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung einverstanden erklärte (vgl. Urk. 65). 1.8. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 6. Juni 2014 (Prot. II S. 4-17) wurde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 die Einholung eines Gutachtens angeordnet (Urk. 72-74; vgl. dazu nachstehende Ausführungen unter E.II.1.). 1.9. Am 14. Juli 2014 ging der Vorbericht des Gutachters beim Gericht ein (Urk. 76), welcher daraufhin mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 unter An- setzung einer Frist zur Stellungnahme betreffend einen vorzeitigen Massnahme- antritt den Parteien zugestellt wurde (Urk. 77). 1.10. Seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde mit Eingabe vom
29. Juli 2014 dazu Stellung genommen (Urk. 79), wohingegen die Verteidigung sich innert (erstreckter) Frist nicht vernehmen liess. 1.11. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2014 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme bewilligt (Urk. 83). 1.12. Am 23. Oktober 2014 ging das Gutachten der Psychiater Med. pract. C._____ und Dr. med. D._____ beim Gericht ein (Urk. 85). 1.13. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2014 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum psychiatrischen Gutachten angesetzt (Urk. 87), woraufhin seitens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 3. November 2014 Verzicht auf Stellungnahme mitgeteilt (Urk. 93) und seitens der Verteidigung mit Eingabe vom 7. November 2014 weiter die Anordnung einer stationären Massnahme beantragt wurde (Urk. 95). 1.14. Am 3. November 2014 wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug - in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 29. September 2014 (Urk. 83) - in die Entzugsstation E._____ eingewiesen (Urk. 94).
- 11 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Verteidigung hat ihre Berufung auf die Dispositiv-Ziffern 2 (Strafzumes- sung) und 5 (Anordnung ambulante Massnahme) beschränkt (vgl. Urk. 63), wes- halb diese zitierten Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils Berufungsge- genstand bilden. 2.2. Die übrigen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht an- gefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen, was festzuhalten ist. II. Einholung eines Gutachtens
1. Seitens der Verteidigung wurde im Hinblick auf die Anordnung der von ihr vor Berufungsinstanz anstelle einer ambulanten Massnahme neu beantragten sta- tionären Massnahme für den Beschuldigten vor wie auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 6. Juni 2014 die Einholung eines Gutachtens verlangt, wobei sie den Verzicht auf Einholung dieses Gutachtens beantragte, sollte das Gericht ein solches nicht als unabdingbar erachten (Urk. 63; Urk. 69 S. 4 u. 7).
2. Seitens der Anklagebehörde wurden keine Einwendungen gegen die Anord- nung einer stationären Massnahme vorgebracht. Sie begrüsse vielmehr die An- ordnung einer stationären Massnahme an Stelle der Anordnung einer ambulanten Massnahme. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft könne zudem auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden (vgl. Urk. 67).
3. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten therapeutischen Massnahme und einer Verwahrung sowie bei einer nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme bzw. einer Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen.
4. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation einer sachver- ständigen Person sind hoch. Der Beweiswert von Berichten von Therapeuten ist
- 12 - als sehr eingeschränkt einzustufen. Für Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken steht im Kanton Zürich ein Sachverständigenver- zeichnis zur Verfügung (vgl. Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren vom 1./8. September 2010; PPVG).
5. In casu stand dem Gericht - wie bereits der Vorinstanz (s. Urk. 53 E. III.2.2.)
- nebst den Beizugsakten im Prozess Nr. GG050163, vorläufig der Schlussbericht der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf vom 26. Juli 2007 und die Bestätigung der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf vom 29. November 2013 als Beurteilungs- grundlage zur Verfügung (Urk. 41/2-3). Wie bereits seitens der Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urk. 53 Ziffer III.2.2.), wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 21. April 2005 des Bezirksgerichts Zürich mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde (vgl. Beizugsakten Prozess GG050163). Im Schlussbericht des .. der Sozialdienste des Bezirks Dielsdorf und diplomierten Beraters für Suchtprobleme, F._____, vom 26. Juli 2007 wurde fest- gehalten, dass die angeordnete Massnahme einen hilfreichen Rahmen bildete und gegenüber früheren Situationen eine klare, positive Veränderung erreicht werden konnte. Da der Vollzug der Strafe damals indessen die Sicherheit der er- arbeiteten Stabilität gefährdet hätte, wurde der Abschluss der Massnahme und die Aufhebung der aufgeschobenen Strafe beantragt (Urk. 41/3 S. 1 ff.). Mit Schreiben vom 29. November 2013 an den amtlichen Verteidiger liess F._____ mitteilen, dass die Arbeit mit dem Beschuldigten unter klar vereinbarten Rahmen- bedingungen wieder aufgenommen werden würde, mit dem besonderen Augen- merk auf die längerfristige Ergebnissicherung (Urk. 41/2). Die Vorinstanz erachtete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Sinne einer Suchtbehandlung für das Gelingen einer längerfristigen Drogenabsti- nenz als notwendig. Gleichzeitig befand die Vorinstanz, dass eine vollzugsbeglei- tende ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB die am wenigsten einschneidende Massnahme sei, welche ausserdem vom amtlichen Verteidiger selber beantragt worden sei und dem ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten
- 13 - entspreche, weshalb damit auch dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ge- mäss Art. 56 Abs. 2 StGB Rechnung getragen würde (Urk. 53 E. III.2.3. u. 2.4.).
6. Die Prüfung der seitens der Vorinstanz berücksichtigten Grundlagen ergab, dass die getroffenen sachverständigen Abklärungen den gesetzlichen Anforde- rungen an eine gutachterliche Abklärung nicht entsprechen. Das kurz gehaltene Schreiben des diplomierten Beraters für Suchtprobleme, F._____, bezieht sich im Wesentlichen auf eine sechs Jahre zuvor absolvierte ambulante Massnahme, bei welcher es um den Aufschub einer Freiheitsstrafe von bloss 45 Tagen ging, und welche - gestützt auf die erneute Delinquenz des Beschuldigten - offensichtlich nicht erfolgreich war. In casu ist ausserdem von einer ungleich schwereren Frei- heitsstrafe auszugehen (vgl. nachstehend unter Ziffer III.). Auch war die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme nicht auf einem für den Beschul- digten erfolgsversprechenden Weg, ansonsten seine Verteidigung vor zweiter In- stanz keine stationäre Massnahme beantragt hätte.
7. Nebst der mangelnden sich in den Akten befindlichen gutachterlichen Grundlagen zur Beurteilung der Anordnung einer stationären Massnahme vor Be- rufungsinstanz war seitens des Gerichts auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 mehrfach bestätigte, sich einer stationären Massnahme unterziehen zu wol- len (Prot. II S. 5 u. 12), weshalb sich die Beurteilungsgrundlagen vor Berufungs- instanz im Gegensatz zu denjenigen vor Vorinstanz überdies wesentlich geändert haben.
8. Schliesslich war auch der Umstand zu würdigen, dass in casu auch die Fra- ge der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Raum stand (vgl. dazu die nachstehend unter E.III.3. gemachten Ausführungen).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend zwingend ein Gutachten ein- zuholen war, welches die Psychiater Med. pract. C._____ und Dr. med. D._____ dem Gericht schliesslich am 23. Oktober 2014 erstatteten (Urk. 85).
- 14 - III. Sanktion
1. Vorbringen der Verteidigung 1.1. Seitens der Verteidigung wurde die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 einer- seits dahingehend bemängelt, dass die Vorinstanz im Rahmens des Nachtatver- haltens des Beschuldigten dessen Kooperationswillen falsch eingeschätzt habe, indem sie seine mehrfache Weigerung, Lieferanten und Abnehmer zu nennen, unzureichend gewürdigt habe. Es liege laut der Verteidigung vielmehr auf der Hand, dass eine entsprechende Kooperation von Betäubungsmitteldelinquenten wie dem Beschuldigten, der zudem selbst massiv drogenabhängig sei, wegen de- ren Angst vor Repressalien oder aber davor, keine Lieferanten mehr zu finden, nicht verlangt werden könne (Urk. 69 S. 4 f.). Vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte bezüglich sämtlicher anderer Vorhalte geradezu vorbildlich geständig gewesen sei, rechtfertige es sich bezüglich des Nachtatverhaltens eine Reduktion der Strafe im maximal möglichen Ausmass vorzunehmen. 1.2. Des Weiteren wurde seitens der Verteidigung gerügt, dass die Vorinstanz dem Umstand der Drogensucht des Beschuldigten zu wenig Rechnung getragen hätte. So habe jene die Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Straf- verfahren und nach Haftentlassung unzutreffend als eine vom Beschuldigten an den Tag gelegte nicht zu duldende Gleichgültigkeit gegenüber den Strafbehörden gewürdigt und bei der Strafzumessung deshalb fälschlicherweise als leicht straf- erhöhend eingestuft (Urk. 69 S. 5). 1.3 Schliesslich habe es die Vorinstanz gemäss der Verteidigung unterlassen, auszuführen, inwiefern sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten auf die Strafzumessung ausgewirkt hätten. Die Lebensumstände des Beschuldigten und insbesondere dessen schwierigen familiären Verhältnisse seien zu wenig bzw. gar nicht berücksichtigt worden (Urk. 69 S. 5 ff.). 1.4. Die Verteidigung folgert aus ihren Ausführungen, dass eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Busse von Fr. 200.- angemessen sei (Urk. 69 S. 7).
- 15 -
2. Strafrahmen 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung fest- zusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen ei- ner auch in der Praxis weit verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrah- men nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Strafzumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausge- drückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrah- mens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Stra- fe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der vom Gesetzgeber vor- gegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Diese Grundsätze wurden auch seitens der Vorinstanz zutreffend berücksichtigt, weshalb im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Ur- teil verwiesen werden kann (Urk. 53 E. II.1.1. u. 1.2.). 2.2. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und dessen Begründung erweisen sich als zutreffend, wes- halb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 53 E. II. 1.3.).
3. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre-
- 16 - chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutref- fenderweise wurde von der Vorinstanz zwischen der Tat- und Täterkomponente unterschieden (s. Urk. 53 E. II.2, 3 u. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der ob- jektiven und subjektiven Tatschwere wurde mit Ausnahme des Verbrechens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 53 E. II.3.1.1.) hingegen nur unzureichend unterschieden (s. Urk. 53 E. II.3.1.2.-3.1.5.). Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
4. Tatkomponente 4.1. Die Elemente der objektiven und subjektiven Tatschwere wurden im vo- rinstanzlichen Urteil in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz - wie bereits erwähnt - ausreichend und zutreffend dargelegt (Urk. 53 E. 3.1.1.). Insbesondere wurde unter Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung (BGE 118 IV 342 E. 2d) auch korrekt erwogen, dass eine etwaige Dro- genabhängigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss ist die objektive Tatschwere - vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens - als nicht mehr leicht zu gewichten. Die seitens der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldig- ten hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens vorgenommene Berücksichti- gung der Tatsache, dass der jeweils erzielte Gewinn lediglich knapp für den eige- nen Lebensunterhalt reichte (vgl. Urk. 53 E. II.3.1.1. unter Verweis auf Urk. HD 26/16 S. 3), ist angemessen. Mit Bezug auf die Drogensucht des Beschuldigten ist mit den obergerichtlich eingesetzten Gutachtern festzustellen, dass dem Be- schuldigten betreffend Drogenkonsum eine mittelgradig reduzierte Schuldfähig- keit, betreffend Drogenhandel zu Beginn des entsprechenden Handelns noch eine leichte Verminderung, im weiteren Verlauf jedoch eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit zu attestieren ist (Urk. 85 S. 52). Alles in allem ist das das subjek- tive Tatverschulden deshalb für sich gesehen als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Tatumstände ist das Verschulden des Be- schuldigten hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz - vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens - als gerade noch leicht einzustufen. Eine weitergehende Relativierung der objektiven Tatschwere gestützt auf die
- 17 - Elemente der subjektiven Tatschwere lässt sich unter Berücksichtigung des aktu- ellen Gutachtens nicht rechtfertigen. 4.2. In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Gewaltdarstellungen wurde seitens der Vorinstanz indessen nur ungenügend dargelegt, wie sie die subjektive Tatschwere einschätzte. Die objektive Tatschwere in Bezug auf das Speichern und Verbreiten von Gewaltdarstellungen kann mit der Vorinstanz mit den von ihr gemachten Erwägungen als erheblich bezeichnet werden. In Bezug auf die subjektive Tatschwere lässt sich vermerken, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz vom 4. Dezember 2013 wie- derholt dahingehend äusserte, dass er zumindest teilweise gedacht habe, die Gewaltdarstellungen seien gestellt. Er sei aufgrund der Mimik der Personen zu diesem Schluss gekommen. Im Übrigen habe er sich die Dateien gar nicht so ge- nau angeschaut. Ihm sei nicht wirklich bewusst gewesen, dass es bei den Filmen um Folter gegangen sei. Das Verbot bezüglich Gewaltdarstellungen sei ihm - im Gegensatz zu Dateien, welche sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren zum Inhalt haben - allerdings nicht bewusst gewesen (Verfahren DG130325 Prot. S. 14 f.; Urk. HD 3/9 S. 4). Allerdings hatte der Beschuldigte im Vorverfahren auf konkreten Vorhalt eines Filmes mit ihm zur Last gelegten Gewaltdarstellungen hin selbst eingeräumt, dass er nicht ernsthaft glaube, der entsprechende Film sei ge- stellt (Urk. HD 3/9 S. 6). Auch spricht die Kadenz des Herunterladens von Filmen mit Gewaltdarstellungen bzw. harter Pornografie von einmal pro Woche über ein halbes Jahr hinweg (s. Urk. HD 3/9 S. 7) dafür, dass der Beschuldigte sich die Filme doch genauer angeschaut hat und sich der Illegalität seines Handelns be- wusst war. Ausserdem kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Aussagen des Be- schuldigten, welche sich auf einen allfälligen Rechtsirrtum beziehen, als reine Schutzbehauptungen gewertet hat, und erstellte, dass dem Beschuldigten der Un- rechtsgehalt der heruntergeladenen Dateien durchaus bewusst war (vgl. Urk. 53 E. II. 4., insb. E. II.4.2.2.). Gemäss Gutachten vom 22. Oktober 2014 sei dem Be- schuldigten bei den Sexualdelikten indessen eine maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit anzurechnen. Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte angegeben habe, sadomasochistisches Verhalten als attraktiv zu erleben, wes-
- 18 - halb eine Beschaffung derartigen Bildmaterials naheliegend sei und auf eine Verminderung der diesbezüglichen Steuerungsfähigkeit hindeute (Urk. 85 S. 52). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen vermag die subjektive die objek- tive Tatschwere leicht zu relativieren, woraus in Bezug auf die Gewaltdarstellun- gen insgesamt ein keineswegs leichtes Verschulden resultiert. 4.3. In Bezug auf das dem Beschuldigten zur Last gelegte Herstellen und Ver- breiten von Pornografie wurde sein objektives Tatverschulden seitens der Vo- rinstanz insbesondere angesichts der Vielzahl der Dateien als eher schwer einge- stuft, was unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ange- messen erscheint. Das subjektive Tatverschulden wurde von der Vorinstanz unter Verweis auf die kriminelle Energie des Beschuldigten als erheblich bezeichnet, wobei sie das Tatverschulden insgesamt wiederum als eher schwer umschrieben hat (Urk. 53 E. II.3.1.3.). Angesichts der Anzahl und Art der gespeicherten und verbreiteten Dateien und auch der Kadenz des Herunterladens von einmal pro Woche über ein halbes Jahr hinweg sowie des dem Beschuldigten anzurechnen- den Bewusstseins in Bezug auf den Unrechtsgehalt derartiger Darstellungen (s. Urk. HD 3/9 S. 7 und auch vorstehende Ausführungen zum subjektiven Tatver- schulden bezüglich Gewaltdarstellungen und die dortigen Verweise insb. auch auf das Gutachten; Ziffer 3.2.), vermag die subjektive Tatschwere die objektive wiede- rum leicht zu relativieren, weshalb in Bezug auf das Herstellen und Verbreiten von Pornografie insgesamt von einem noch nicht allzu schweren Verschulden auszu- gehen ist. 4.4. Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegte Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E. II.3.1.4.). Insbesondere der seitens der Vorinstanz richtigerweise erwähnte Umstand der dadurch bezweckten Vertuschung der Tat- sache, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen wurde, ist jenem er- schwerend anzurechnen. Das von der Vorinstanz erwogene eher schwere Tat- verschulden ist nicht zu bemängeln. Zusätzlich ist anzuführen, dass sich diese Einschätzung sowohl auf das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden bezieht, zumal dem Beschuldigten in Bezug auf die Verstösse gegen das Stras-
- 19 - senverkehrsgesetz auch im obergerichtlich eingeholten Gutachten vom
22. Oktober 2014 keine Verminderung der Schuldfähigkeit eingeräumt wird (Urk. 85 S. 51 u. 57). 4.5. Schliesslich wurde dem Beschuldigten in Bezug auf sein Fahren in fahrunfä- higem Zustand und ohne Berechtigung insgesamt ein mittelschweres Verschul- den attestiert (Urk. 53 E. 3.1.5.). Auch bezüglich dieses Straftatbestandes vermag das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren, zumal jener um den Umstand seiner Fahrunfähigkeit wusste und die unternommene Autofahrt nicht aus eigenem Antrieb beendete. Auch diesbezüglich ist von einer vollständigen Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus- zugehen (so auch die Schlussfolgerung der Gutachter: Urk. 85 S. 51 u. 57).
5. Hypothetische Einsatzstrafe 5.1. Unterlassen hat es die Vorinstanz allerdings, für die schwerste Tat bzw. we- nigstens den schwersten Tatkomplex - in casu das Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz - eine abschliessende gedankliche Einsatzstrafe festzulegen, um so nachvollziehbar zu machen, in welchem Ausmass die Deliktsmehrheit eine Strafschärfung zur Folge hat. Zwar wurde seitens der Vorinstanz einerseits aus- geführt, dass sich nach der von FINGERHUTH/TSCHURR aufgestellten Tabelle eine Einsatzstrafe im Bereich von "deutlich über 50 Monaten Freiheitsstrafe" ergebe. Andererseits unterliess sie es aber, ihre nachfolgenden Erwägungen in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Einsatzstrafe zu verdeutlichen. So wurde seitens der Vorinstanz ausgeführt, dass sich die beiden Tatsachen, dass der Beschuldigte nicht nur etwa als Transporteur, sondern als Verkäufer tätig gewesen sei, und dass jener in der Hierarchie des Drogenhandels eine mittlere Stellung eingenom- men habe, verschuldenserhöhend auswirken würden, ohne dies in Bezug auf die Einsatzstrafe von deutlich über 50 Monaten Freiheitsstrafe - welche für sich selbst bereits ziemlich unbestimmt ist - zu spezifizieren. Auch blieb aus den Erwägungen der Vorinstanz im Unklaren, in welchem - auch ungefährem - Umfang sich die auf Seiten der subjektiven Tatschwere deutlich zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigenden Umstände auf diese Einsatzstrafe ausgewirkt haben (s. Urk. 53 E. II.3.1.1.).
- 20 - 5.2. Auch verbleibt gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz unklar, in wel- chem Verhältnis die zu asperierenden Strafen zur nicht abschliessend festgeleg- ten Einsatzstrafe stehen, indem festgehalten wurde, dass hinsichtlich der zu as- perierenden Straftaten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insge- samt von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen sei, weshalb die Ein- satzstrafe folglich entsprechend zu erhöhen sei (Urk. 53 E. II.3.2.). Auf die zu as- perierenden Strafen wird nachfolgend unter Erwägung 5 näher einzugehen sein. 5.3. Zwar ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6.). Ist indessen eine Gesamtstrafe zu bilden, lässt sich dieser Vorgang im Sinne der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Nennung einer Einsatzstrafe besser nachvollziehen (zuletzt Urteil 6B_561/2012 des Bundesge- richts vom 12. März 2013 E. 1.4.3; Urteile 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4; s. auch Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). 5.4. Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist der Strafzu- messung der Komplex der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. Die objektive und subjektive Tatschwere wurde vorliegend - wie bereits erwähnt (s. vorstehend unter Ziffer 3.1.) - insge- samt als gerade noch leicht gewürdigt. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.
6. Asperation 6.1. Wegen der übrigen Delikte ist diese Einsatzstrafe in Anwendung des Aspe- rationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 6.2. Wie vorstehend erwähnt (s. Ziffer 4.2.) verbleibt gestützt auf die Erwägun- gen der Vorinstanz unklar, in welchem - auch ungefährem - Umfang die zu aspe- rierenden Strafen im Verhältnis zur Einsatzstrafe stehen. So wurde von der Vo- rinstanz festgehalten, dass hinsichtlich der zu asperierenden Straftaten sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht insgesamt von einem erheblichen Tat-
- 21 - verschulden auszugehen sei, weshalb die Einsatzstrafe "folglich entsprechend zu erhöhen" sei (Urk. 53 E. II.3.2.). 6.3. In casu ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Tatverschulden des Beschuldigten in Bezug auf die zu asperierenden Strafen insgesamt gesehen eher im mittelschweren Bereich anzusiedeln ist. So wurde das Tatverschulden in Bezug auf die Gewaltdarstellungen als keineswegs leicht, in Bezug auf das Her- stellen und Verbreiten von Pornografie als noch nicht allzu schwer sowie in Bezug auf die Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen als eher schwer und betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung als mittelschwer eingestuft (s. vorstehend unter Ziffern 3.2.-3.5.). Da die zu asperierenden Strafta- ten allesamt einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, er- scheint es als angemessen, die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe in Bezug auf die weiteren Delikte um insgesamt 15 Monate zu asperieren.
7. Täterkomponente 7.1. Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend sind hierfür im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nach- tatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue etc.; vgl. Urteil des Obergerichts vom
5. Juni 2013 im Verfahren SB130126, E. 5.4.2.). Die anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Verteidigung vorgebrachten Rügen mit Bezug auf die Strafzumessung beziehen sich allesamt auf die aus ihrer Sicht von der Vorinstanz falsch vorgenommene Würdigung der Täterkomponente (s. die vorstehend unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen). 7.2. Zu den persönlichen Verhältnissen kann auf die umfangreichen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 E.II.5.1.1.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine in der Untersuchung und vor Bezirksgericht gemachten Angaben als richtig (Prot. II S. 6). Ausserdem ergab
- 22 - sich, dass der Beschuldigte unverändert auf Sozialhilfe angewiesen ist und dass zur Zeit eine Zwangsvollstreckung in Bezug auf die ihm gehörige Eigentumswoh- nung im Gange sei. Seinen Drogenkonsum finanziere er mit Betteln (Prot. II S. 8 ff.). 7.3. Dass die Vorinstanz keine näheren Ausführungen zur Würdigung der Le- bensumstände des Beschuldigten und insbesondere dessen familiären Verhält- nisse gemacht hat, wie dies die Verteidigung im Berufungsverfahren geltend macht (Urk. 69 S. 5 ff.), ist zutreffend (s. Urk. 53 E.II.5.1.1.). Allerdings sind die Jugend des Beschuldigten und seine Lebensumstände nicht als besonders schwierig im Sinne eines Strafminderungsgrundes einzustufen. Denn Vieles, was im Leben des Beschuldigten falsch gelaufen ist, hat er sich selbst zuzuschreiben und kann nicht auf äussere Umstände zurückgeführt werden, auf welche er kei- nen Einfluss gehabt hat. Dieser Einwand der Verteidigung vermag sich deshalb nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. 7.4. Der seitens der Verteidigung weiter gerügte Umstand, dass die Vorinstanz die Delinquenz des Beschuldigten während laufendem Strafverfahren und nach Haftentlassung unzutreffend als eine vom Beschuldigten an den Tag gelegte nicht zu duldende Gleichgültigkeit gegenüber den Strafbehörden gewürdigt und bei der Strafzumessung deshalb fälschlicherweise als leicht straferhöhend eingestuft ha- be, was angesichts der Drogensucht des Beschuldigten nicht anginge (Urk. 69 S. 5), geht ebenfalls fehl. So führte die Vorinstanz nämlich explizit aus, dass sich die erneute Delinquenz des Beschuldigten auf seine starke Drogensucht zurück- führen liesse, nachdem er sich nach seiner Entlassung in Freiheit wieder in sei- nem gewohnten Umfeld befunden habe (s. Urk. 53 E.II.5.1.1.). Diesen Umstand wertete die Vorinstanz in dem Sinne nicht leicht straferhöhend, sondern wesent- lich strafmindernd, zumal die fünf Vorstrafen ohne die Berücksichtigung der Dro- gensucht zu Gunsten des Beschuldigten zu einer nicht bloss leichten sondern deutlichen Straferhöhung geführt hätten. Die Würdigung des Vorlebens des Be- schuldigten durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 7.5. Dass die Vorinstanz zudem die mehrfache Weigerung des Beschuldigten, Lieferanten und Abnehmer zu nennen, im Rahmen des Nachtatverhaltens unzu-
- 23 - reichend gewürdigt habe, wie es die Verteidigung weiter vorbringt (Urk. 69 S. 4 f.), ist unzutreffend. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf zutreffende grundsätzli- che Erwägungen zur Strafreduktion im Rahmen des Nachtatverhaltens beim Be- schuldigten eine grosszügige Strafminderung von zwischen einem Viertel und ei- nem Drittel vorgenommen (s. Urk. 53 E.II.5.1.2. u. 5.1.4.). Eine Reduktion der Strafe im maximal möglichen Umfang von einem Drittel rechtfertigt sich denn auch deshalb nicht, da ansonsten auch kein Anreiz mehr bestehen würde, ein vollumfängliches Geständnis abzugeben, welches vorliegend seitens des Be- schuldigten eben gerade nicht vorlag. Die Würdigung des Nachtatverhaltens durch die Vorinstanz ist jedenfalls auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.6. In Bezug auf die Täterkomponente hielt die Vorinstanz zusammenfassend zutreffend fest (s. Urk. 53 E. II.5.1.2.-5.1.4.), dass einerseits aufgrund der zahlrei- chen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufendem Strafverfahren und nach Haftentlassung eine Erhöhung der Strafe, und andererseits aufgrund des Nachtatverhaltens eine Reduktion der Strafe zwischen einem Viertel und einem Drittel als angezeigt erscheine. Allerdings unterliess es die Vorinstanz, anzuge- ben, in welchem Umfang sie die straferhöhenden Umstände im Verhältnis zu den strafreduzierenden Umständen bzw. zur Einsatzstrafe berücksichtigte. 7.7. Es rechtfertigt sich vorliegend, zu Gunsten des Beschuldigten dessen Ge- ständnis klar stärker zu gewichten als die straferhöhenden Umstände. Aufgrund der Täterkomponente resultiert demgemäss eine Strafreduktion um 8 Monate.
8. Ergebnis Insgesamt würde sich folglich eine Sanktion von mehr als 42 Monaten Freiheits- strafe rechtfertigen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist allerdings an der seitens der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe (sowie Fr. 500.- Busse) festzuhalten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- 24 - IV. Stationäre Massnahme
1. Der amtliche Verteidiger beantragte vor Berufungsinstanz neu eine stationä- re anstelle einer ambulanten Massnahme. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2014 wurde seitens der Verteidigung ausgeführt, dass die Erforder- lichkeit der Massnahme bzw. die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten angesichts der jüngsten Entwicklungen offensichtlich sei. Auch sei erwiesen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zumindest grossteils im Zusam- menhang mit seiner Drogensucht stehen würden. Im Rahmen ihrer Stellungnah- me zum gerichtlich angeordneten Gutachten führte die Verteidigung in ihrer Ein- gabe vom 7. November 2014 zudem aus, dass der Beschuldigte weiterhin willens und motiviert sei, sich einer stationären Massnahme zu unterziehen. Mit dem Ein- tritt ins E._____ lege der Beschuldigte entgegen der Ansicht des Gutachters sehr wohl eine Freiwilligkeit für eine Drogenentzugstherapie an den Tag. Der Fokus der Massnahme sei laut dem Verteidiger auf die Behandlung der Suchtmittel- krankheit des Beschuldigten zu legen, weshalb eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen sei, zumal sich der Beschuldigte einer Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB verschliesse (Urk. 69 S. 7 bzw. Urk. 95).
2. Seitens der Anklagebehörde wurden keine Einwendungen gegen die Anord- nung einer stationären Massnahme vorgebracht. Sie begrüsse vielmehr die An- ordnung einer stationären an Stelle einer ambulanten Massnahme (Urk. 67).
3. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu be- gegnen, das Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Si- cherheit dies erfordert, und wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 59-61, 63 o- der 64 StGB erfüllt sind, wo die ambulante und stationäre Massnahme sowie die Verwahrung geregelt sind. Eine stationäre Behandlung von psychischen Problemen gemäss Art. 59 StGB kann dann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Stö- rung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich dadurch die Gefahr
- 25 - weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten be- gegnen lassen. Eine stationäre Suchtbehandlung kann dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen, wobei das Gericht dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung trägt (Art. 60 Abs. 1 und 2 StGB).
4. Die Gutachter diagnostizieren beim Beschuldigten ausgeprägte akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge sowie einen fraglichen Sadomasochismus und ei- ne fragliche Pädophilie. Weiter wurde gutachterlich festgestellt, dass der Beschul- digte aktiv abhängig von Heroin (seit ca. 10 Jahren) und von Kokain (seit ca. 30 Jahren) sowie sporadisch auch von Alkohol ist (Urk. 85 S. 48 f. u. 56). Aus dem Gutachten vom 22. Oktober 2014 geht ausserdem unmissverständlich hervor, dass das strukturelle Rückfallrisiko des Beschuldigten für die erneute Begehung von Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form eines fortgesetzten Drogenkonsums wie auch eines fortgesetzten Drogenhandels als sehr hoch ein- geschätzt wird (Urk. 85 S. 44 f., 53 u. 57). Obschon die Gutachter eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe allein als durchaus geeignet erachten, der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten zu begegnen, werden die Aussichten auf eine erfolgreiche Deliktprävention mittels einer geeigneten Behandlung als besser eingestuft (Urk. 85 S. 58). Aufgrund der Kombination hochgradig rückfallrisikorel- evanter dissozialer Persönlichkeitsanteile mit einem komplexen Abhängigkeits- syndrom von drei verschiedenen Substanzen erscheine laut den Gutachtern v. a. eine stationäre Behandlung in einer Massnahmenvollzugseinrichtung gemäss Art. 59 StGB geeignet und erforderlich. Demgegenüber sprechen die Gutachter einer bloss ambulanten Massnahme die Eignung, eine relevante Rückfallrisiko- senkung zu erreichen, ab (Urk. 85 S. 58 f.). Einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB stehen die Gutachter kritisch gegenüber, da die Behandlung des Beschul- digten nicht nur bezüglich Suchtmittelkonsums sondern auch im Hinblick auf eine allgemeine Rückfälligkeit Erfolg versprechend durchgeführt werden sollte, wes-
- 26 - halb in der Therapie der festgestellten dissozialen Persönlichkeitsanteile ebenfalls grosse Beachtung geschenkt werden müssten, womit eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB im Vordergrund stehe (Urk. 85 S. 54). Zurückhaltend äusserten sich die Gutachter in Bezug auf die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Tatsache verwiesen, dass der Beschuldigte trotz mehrerer angesetzter Termine zu bloss einem Explorationsgespräch er- schienen sei (Urk. 85 S. 31 u. 60). Die Gutachter folgern nichtsdestotrotz, dass davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich in ein stationäres Setting be- geben wollen sollte, wenn ihm alternativ nur der Vollzug der Freiheitsstrafe offen stehe (Urk. 85 S. 60). Selbst wenn hinter die Massnahmenwilligkeit des Beschul- digten gestützt auf diese Ausführungen der Gutachter ein grosses Fragezeichen zu setzen ist, ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er un- geachtet seiner 30 Jahre andauernden Drogensucht (s. Prot. II S. 11) noch nie die Gelegenheit hatte, eine stationäre Massnahme zu durchlaufen, und dass er an- lässlich der Berufungsverhandlung gegenüber dem Gericht mehrfach beteuert hat, sich einer stationären Massnahme unterziehen zu wollen (Prot. II S. 12 u. 17). Abgesehen davon ist angesichts der sehr hohen strukturellen Rückfallsgefahr des Beschuldigten vorliegend insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit am zukünftigen Wohlverhalten des als Gewohnheitsverbrechers auftretenden Be- schuldigten mittels einer möglichst wirksamen Behandlung im Sinne einer sich primär an den dissozialen Persönlichkeitsstörungen des Beschuldigten orientie- renden Massnahme zu berücksichtigen. Daran vermag auch die Präferenz des Beschuldigten für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 StGB (s. Urk. 85 S. 36; Urk. 95 S. 2) nichts zu ändern.
5. Aus diesen Erwägungen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufzuschieben.
- 27 - V. Kosten Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch wenn er im Be- rufungsverfahren mit seinem Begehren um Anordnung einer stationären Mass- nahme durchdringt, ist zu beachten, dass er vor erster Instanz noch eine ambu- lante Massnahme beantragt hat, welche ihm auch gewährt worden ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitin- stanzliche Gebühr ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 4. Dezember 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe), 6 bis 11 (Beschlagnahme, Herausgabe, Einziehung), sowie 12 und 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 85 Ta- ge durch Haft erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse.
2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 28 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'663.– amtliche Verteidigung Fr. 14'132.– Gutachten
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 29 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Februar 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner