Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Januar 2015 verschoben wurde, erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. R. Jäger für die Anklagebehörde (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18; vgl. Eugster in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 7). Angefochten sind sämtliche Schuldsprüche (Disp. Ziff. 1). Weiter wird die vorinstanzliche Strafzumessung und damit die Höhe der Geldstrafe und Busse (Disp. Ziff. 2) angefochten, während die Staatsanwaltschaft mit der Anschluss- berufung ebenfalls die Strafhöhe sowie die Gewährung des teilbedingten Vollzugs anficht (Disp. Ziff. 3). Infolge der Anfechtung der Schuldsprüche gilt die Ersatz- freiheitsstrafe für die Busse (Disp. Ziff. 4) sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 6) als mitangefochten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kosten- festsetzung (Disp. Ziff. 5; vgl. Prot. II S. 6), was mittels Beschluss festzustellen ist.
2. Gesetzesänderung Der Beschuldigte hat das ihm zur Last gelegte Vergehen gegen das Waffen- gesetz vor Inkrafttreten der Revision der Waffenverordnung vom 15. März 2014
- 6 - begangen. Somit gilt unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots grundsätzlich das alte Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu be- strafen wäre (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach altem Recht war es Staatsangehörigen von Kroatien generell untersagt, eine Waffe zu besitzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b aWV). Mit der Revision vom
15. März 2014 wurde jedoch Art. 12 Abs. 1 lit. b WV aufgehoben, womit das generelle Waffentragverbot für Staatsangehörige von Kroatien entfiel. Folglich gelangt, wie auch von der Verteidigung (Urk. 65 S. 23) und der Staatsanwalt- schaft beantragt (Urk. 66 S. 2 f.), das neue Recht als lex mitior zur Anwendung, wonach der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Verkaufs zweier Waffen an die kroatische Staatsangehörige B._____ (Anklagepunkt ND) nicht mehr verurteilt werden kann. Das Verfahren ist in diesem Punkt einzustellen. III. Schuldpunkt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwürfe im Überblick Dem Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vom 11. November 2013 (Urk. 21) im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, er habe am 10. November 2012 um ca. 23.15 Uhr auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft C._____-Weg ... in Bülach beim Rückwärtsfahren mit seinem Personenwagen Land Rover GB die erforderli- che Sorgfalt vermissen lassen und sei mit dem parkierten Personenwagen Opel D Corsa von D._____ kollidiert. Nach der Kollision sei D._____ mit ihrem Partner E._____ auf den Parkplatz ge- kommen und habe den Beschuldigten aufgefordert, abzuwarten, bis die Polizei eintreffe. Der Beschuldigte habe erwidert, der Nachbar könne seine Personalien und die Adresse angeben, er – der Beschuldigte – werde für den Schaden auf-
- 7 - kommen. In der Folge sei er nach Hause gegangen, ohne das Eintreffen der Poli- zei abzuwarten. Um ca. 23.30 Uhr habe der Polizeibeamte F._____ telefonisch mit dem Beschul- digten Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, sich zurück an die Unfallstelle zu begeben. Ebenfalls habe er den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest mit ihm durchführen wolle. Der Beschuldigte habe sich geweigert und der Polizei weiter mitgeteilt, die Polizei müsse nicht an seinen Wohnort kommen, weil er die Türe nicht öffnen werde. Dadurch habe er die ange- kündigte Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit vereitelt.
2. Standpunkt des Beschuldigten Wie schon im Hauptverfahren der Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 1) stellt die Verteidi- gung die Verursachung der Kollision vom 10. November 2012 durch den Beschuldigten nicht in Abrede (Urk. 65 S. 1), während sich der Beschuldigte im Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 5 S. 1 ff., Urk. 16 S. 2 ff., Prot. I S. 10 ff. und Urk. 64 S. 3). Die Verteidigung vertritt jedoch nach wie vor den Standpunkt, das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelverordnung seien nicht anwendbar, weil sich die Kollision auf einem Privatgrundstück ereignet habe (Urk. 29 S. 1; Urk. 65 S. 8). Eventualiter machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei seinen Pflichten nachgekommen, da er für die Schadensregulierung gesorgt habe (Urk. 65 S. 11) und kein Verkehr zu sichern gewesen sei (vgl. Urk. 29 S. 9). Zudem habe er nach dem Bagatell-Unfall nicht mit einer Blutentnahme rechnen müssen (Urk. 65 S. 4). Der Polizeibeamte habe den Beschuldigten auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen, wovon dieser Gebrauch gemacht habe (Urk. 65 S. 11 f.). Damit fehle es an einem "Vorsatz" für Art. 91 Abs. 3 [recte: Abs. 1] SVG (Urk. 29 S. 12). Im Übrigen handle es sich bei der verursach- ten Delle um eine Bagatelle (Urk. 65 S. 2) und demnach um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, wonach von der Strafe Umgang genommen werden könne (vgl. Urk. 29 S. 14).
- 8 -
3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt auf- geführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Zeugen- einvernahmen und übrigen Beweismittel erstellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 29 und Urk. 65). Die Verteidigung bringt, wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 12), vor, der Beschuldigte habe aufgrund des Hinweises des Polizeibeamten F._____ auf die "Miranda-Warning" bzw. auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht davon aus- gehen dürfen, er sei berechtigt, die Mitwirkung an der Überprüfung seiner Fahr- tauglichkeit zu verweigern (Urk. 65 S. 11 f.). Diesen Einwand der Verteidigung, welchen sie als fehlenden Vorsatz bezeichnete (Urk. 29 S. 12), prüfte die Vor- instanz korrekt als Frage eines Verbotsirrtums, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 26). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus der Beweislastregel im Strafprozess folgt, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Indes müssen im Bereich rechtfertigender Tatsachen die Behauptungen des Beschuldigten trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschul- digte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede ent- lastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus
- 9 - der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des KG ZH vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, Nr. 91/177S; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643). Aus der Unschuldsvermutung folgt nach dem Ausgeführten nicht, dass zu Gunsten des Beschuldigten von einem auf unsubstantiierten Vorbringen beruhen- dem Sachverhalt auszugehen wäre. Der Beschuldigte muss zwar nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, so aber doch an einem gewissen Mass an der Verifizierung selbst genannter bzw. von der Verteidigung vorgebrachter Ent- lastungsbeweise im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Der Beschuldigte berief sich indes sowohl in der Untersuchung als auch im Verfahren der Vor- instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung auf sein Aussageverweige- rungsrecht (vgl. Urk. 4 f., Urk. 16 S. 4, Prot. I S. 10 ff., Urk. 64 S. 3). Er machte mithin gar nicht geltend, irgend einem Irrtum unterlegen zu sein, weshalb kein Anlass besteht, von einem solchen auszugehen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte vom Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass eine Verzeigung wegen Vereitelung der Blutprobe erfolgen würde, wenn er nicht erscheine (vgl. Urk. 9 S. 7; vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV). Somit mussten ihm die Konsequenzen seiner Weigerung bewusst sein und es liegt mit der Vorinstanz kein Verbotsirrtum vor.
4. Geltungsbereich des SVG Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage der Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung korrekt aufgeführt und deren Anwendbarkeit mit einlässlicher und überzeugender Begründung bejaht (vgl. Urk. 37 S. 16 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Folgende versteht sich als Hervor- hebung und Ergänzung:
- 10 - Die Verteidigung bringt vor, es handle sich beim betreffenden Vorplatz um keine öffentliche Strasse (Urk. 65 S. 8 f.). Im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" müsse davon ausgegangen werden (Urk. 29 S. 4). Das Gericht muss von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus- gehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO, Hervorhebung durch die Kammer). Mit anderen Worten gilt sie als Beweiswürdigungsregel nur für Tatfragen, nicht jedoch für Rechtsfragen. Unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrsfläche als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrs- gesetzes und der Verkehrsregelverordnung gilt, ist jedoch eine Rechtsfrage (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, N 7 zu Art. 1 SVG), weshalb der Beschuldigte aus dem von ihm angeführten Grundsatz in dieser Frage nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ordnet gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG unter ande- rem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ver- kehrsregelverordnung sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahr- zeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1; BGE 104 IV 105 E. 3). Dieser weite Strassenbegriff deckt sich nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie, sondern umfasst auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen. Die Begründung hierfür liegt laut Bundesgericht in der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen, was aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 und 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008, E. 2.2 m.w.H.) Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen
- 11 - steht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (BGE 104 IV 105 E. 3). Das Bundesgericht bejahte eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG beispiels- weise bei Vorplätzen einer Bank mit markierten Parkplätzen (Urteil 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1) sowie bei der Buswendeschlaufe für Trolley- busse (BGE 108 IV 55 E. 2a). In einem weiteren Fall ging das Bundesgericht über die angeführte Rechtsprechung hinaus und bejahte eine öffentliche Strasse sogar trotz vorhandener Schilder "Allgemeines Fahrverbot" und "Durchgang nur für Garagenbesitzer" bei einem nicht eingezäunten Vorplatz eines Mehrfamilien- hauses mit 25 markierten Parkfeldern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.286/2003 vom 26. September 2003, E. 3.2.). Nach dem Gesagten ist der vorgebrachte Umstand, dass sich die Kollision auf dem Vorplatz eines Privatgrundstücks mit Privatparkplätzen ereignet habe, für die rechtliche Bestimmung der Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne des SVG, ent- gegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 1; Urk. 65 S. 9), unerheblich. Dasselbe gilt für die weiteren vorgebrachten Argumente wie das Fehlen von Restaurants oder Läden sowie die Frage, ob die Zufahrt das Kreuzen zweier Fahrzeuge erlaubt (vgl. Urk. 29 S. 4). Massgeblich ist, wie es auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung ausgeführt hat (Urk. 65 S. 9), ob der Vorplatz nur ganz bestimmten Personen bzw. einem bestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht. Hierfür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Auch Abschrankungen oder signali- sierte Verbote sind weder den von der Verteidigung eingereichten Fotos (vgl. Urk. 29 S. 2, S. 5 und S. 7; Urk. 65 S. 3 f.) noch den übrigen Akten (vgl. Urk. 3) zu entnehmen. Die von der Verteidigung geltend gemachte "gestalterische" Abgren- zung (Urk. 29 S. 6) für die Eingrenzung auf eine bestimmte Benutzergruppe ist abwegig. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) ist somit davon auszugehen, dass der Vorplatz von einer unbestimmten Anzahl an Personen wie Besuchern, Lieferanten, dem Abfuhrwesen und dem Beschuldigten genutzt werden darf, weshalb er als öffentliche Strasse im Sinne des SVG gilt.
- 12 - Daran ändert der Umstand nichts, dass sich private Parkplätze auf dem Vorplatz befinden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 5) untersteht auch der ruhende Verkehr dem Strassenverkehrsgesetz, regelt doch das Gesetz aus- drücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen. Das auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 1 SVG). Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Strassen- verkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung auf den Vorplatz am C._____-Weg ... in Bülach zu Recht. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes ist schliesslich zu berücksichtigen, dass am 1. Januar 2013 eine neue Fassung des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft trat (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG). Die vorliegend massgeblichen Tatbestände von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (neu Art. 90 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 aSVG und Art. 91a aSVG entsprechen inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
5. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat die anwendbaren Normen korrekt aufgeführt und gewürdigt, darauf kann zunächst verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). "Beherrschen" bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a).
- 13 - Der Beschuldigte stiess während des Rückwärtsfahrens mit einem parkierten Fahrzeug zusammen und verursachte an diesem einen Sachschaden. Er liess es damit an der erforderlichen Sorgfalt missen, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker erwartet wird, namentlich, dass er beim Rückwärtsfahren nicht mit parkierten Fahrzeugen kollidiert und diese beschädigt. Die Vorinstanz wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aus der nächtlichen Uhrzeit und den engen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 37 S. 20, vgl. Urk. 29 S. 12), hätte der Beschuldigte doch auch diesen Umständen Rechnung tragen müssen. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein derartiger Schaden passiere oft, weil Radeinschlag oder Bremsen zwar richtig eingestuft, aber ein kleines Nachgeben des Reifens beim Einlenken oder ein kurzes Nachgeben der Federung die geringe, aber noch vorhandene Distanz zunichte machten (Urk. 29 S. 14), würde solches gleichwohl ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges darstellen. Auch wenn der Beschuldigte, wie von der Verteidi- gung geltend gemacht (Urk. 65 S. 6), die Distanzen falsch eingeschätzt haben sollte, handelt es sich dabei gleichwohl um ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Da der Beschuldigte zum Tathergang keine Aussagen machen will, bleiben die unterschiedlichen Ausführungen der Verteidigung zum Tatablauf zudem reine Spekulation. Der Beschuldigte verletzte durch sein unvorsichtiges Rückwärtsfahren die genannte Verkehrsregel und erfüllte damit den Straftatbestand gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Die von der Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob es sich um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt, weshalb von der Strafe Umgang zu nehmen sei (Urk. 29 S. 6), wird im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen sein, setzt doch die Strafbefreiung einen Schuldspruch voraus (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 100 SVG).
6. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Auch an dieser Stelle kann vorab auf die in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4
- 14 - StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Bei einem Unfallereignis, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, haben alle Betei- ligten sofort anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Melde- pflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Als Strassenverkehrsunfall gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei aus- geschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil 6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1 m.w.H.). Eine fehlbare Person ist zwar in der Regel nicht verpflichtet, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung zu halten, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten ist. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen geht jedoch das Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor (BGE 124 IV 175 E. 4.a). Dies verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (BGE 131 IV 36 E. 3.3.1.). Der Geschädigte kann auf Grund eigener Wahrnehmung die Umstände des Falles einschätzen und gestützt darauf entscheiden, ob er die Polizei beiziehen will. Gegebenenfalls haben die übrigen Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich. Sie darf nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie
- 15 - sogleich erfüllt wird, einem Dritten überlassen werden (BGE 90 IV 219 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005 fest, der anwesende Geschädigte könne den Beizug der Polizei auch verlangen, wenn der Unfallverursacher eine Schuldanerkennung ausstelle bzw. die Haftungsfrage ohnehin geklärt sei (E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Geschädigte D._____ dem Beschuldigten nach der Kollision mitteilte, er solle warten, sie werde die Polizei rufen (vgl. Urk. 10 S. 3, ebenso der Zeuge E._____, Urk. 11 S. 3). Indem der Be- schuldigte entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG den Geschädig- ten seinen Namen und seine Adresse nicht angab und sich vom Unfallort entfern- te, verstiess er gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Der Beschuldigte machte keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich ge- wesen sei, seinen Namen und seine Adresse sogleich anzugeben. Er behauptet auch nicht, Gewissheit gehabt zu haben, dass ein Nachbar ihnen die Angaben geben werde, sondern liess es darauf ankommen, ob dies geschieht. Entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 65 S. 13) anerkannte der Freund der Geschädigten, der Zeuge E._____, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme auch nicht, dass der Beschuldigte am Tatort bzw. lange vor seiner Wegfahrt bekannt gewesen sei. Vielmehr führte der Zeuge E._____ explizit aus, dass der Beschuldigte ihnen die Visitenkarte erst am nächsten Tag in den Briefkasten ge- legt habe (vgl. Urk. 11 S. 4 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe vor seinem Entfernen den Schaden anerkannt (Urk. 65 S. 7), entband ihn dies nach der angeführten Rechtsprechung nicht von seinen Ver- haltenspflichten. Der Beschuldigte ist daher wegen Verletzung seiner Verhaltenspflichten bei Unfällen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
7. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Vorab ist auch an dieser Stelle auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen und zur
- 16 - rechtlichen Würdigung zu verweisen (Urk. 37 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierun- gen: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG kurz zusammengefasst schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer ähnlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht. Ein Widersetzen kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer Verweigerung der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen (Weissenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 91a SVG). Der Beschuldigte wurde vom Polizeibeamten F._____ telefonisch kontaktiert und nach Hinweis auf seine Rechte aufgefordert, sich zurück an die Unfallstelle zu begeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest mit ihm durchführen wolle. Soweit der Beschuldigte anlässlich seines Schluss- wortes an der Berufungsverhandlung bzw. seine Verteidigung (Urk. 65 S. 15) geltend machten, dass anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei nie die Rede von einem Atemalkoholtest gewesen sei (vgl. Prot. II S. 10), so kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldig- te bzw. sein Verteidiger dies erstmals an der Berufungsverhandlung geltend machten und andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass der Polizeibeamte F._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme explizit erwähnte, dass er den Beschuldigten auf einen allfälligen Atemlufttest hingewiesen habe (vgl. Urk. 9 S. 3) . Indem sich der Beschuldigte einer ausdrücklichen Aufforderung der Polizei zur Rückkehr an den Unfallort mit Atemalkoholprobe widersetzte und in Aussicht stellte, einer solchen werde er sich auch an seinem Wohnort widersetzen (Urk. 9 S. 3), vereitelte er eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 10) blieb dem Beschuldigten angesichts der klaren Aufforderung des Polizeibeamten kein Raum für eine Spekulation, wonach nach einem solchen Bagatell-Unfall nicht mit einer Blut- entnahme gerechnet werden musste. So wird dem Beschuldigten in der Anklage-
- 17 - schrift im Zusammenhang mit Art. 91a Abs. 1 SVG nicht etwa die Entfernung vom Unfallort vorgeworfen, sondern die Nichtbefolgung der Anweisung des Polizei- beamten F._____ und die Weigerung der Durchführung an seinem Wohnort (vgl. Urk. 21). Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei die Verweigerung seiner Mitwirkung zugestanden (Urk. 65 S. 11 f.), mit zu- treffender und ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 24 f.). Erneut ist festzuhalten, worauf auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen hat (Prot. II S. 9), dass die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungs- zwangs verstösst. Das gilt auch für die Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit (vgl. BGE 131 IV 36, Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010). So bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 die Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe i.S.v. Art. 91a Abs. 1aSVG, weil sich dieser geweigert hatte, dem Polizeibeamten auf den Polizeiposten zu folgen (E. 1.4.). An dieser Rechtsprechung hat sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 11) mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung nichts geändert, zumal die entsprechenden verfassungsmässigen Rechte in Art. 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 2 und 3 lit. g UNO-Pakt II schon in der früheren Rechtsprechung berücksichtigt und als mit der Strafbestimmung vereinbar erachtet wurden (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 36). Soweit die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich geltend machte, es habe kein Anfangsverdacht bestanden, um eine Massnahme zur Feststellung der Fahruntauglichkeit durchzuführen (Urk. 65 S. 12 ff.), so ist unbestritten, dass eine Kollision stattgefunden hat. Aufgrund dieser Kollision und des Verhaltens des Beschuldigten während und nach dem Unfall bestand, wie auch die Staatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. Prot. II S. 8), durchaus ein Anfangsverdacht für die Durchführung der Massnahme.
- 18 - Der Beschuldigte hat sich folglich der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen sowie die Strafzumessungs- regeln korrekt aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 30 f.). Daran ändert die Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nichts. Mit dem Straftatbestand der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG will das Gesetz verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe unter- ziehende Fahrer härter bestraft wird als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt. In der strafrichterlichen Praxis wird die Vereitelung der Blut- probe daher sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges grundsätzlich gleich behandelt wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Diese Gleichstellung rechtfertigt sich nach Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 3 SVG dann, wenn einerseits der Fahrzeug- lenker aufgrund der vorhandenen Beweismittel (Alkoholtest, eigene Aussagen sowie Aussagen von Auskunftspersonen und von Zeugen), die weniger genau sind als die Blutprobenanalyse, nicht des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt werden kann und wenn anderseits aber die Möglichkeit besteht, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre, er sich also durch die Vereitelungshandlung einem solchen Risiko entzog (BGE 117 IV 297 E. 2.a). Vorliegend legte der Beschuldigte nur eine sehr geringe Strecke auf dem Vorplatz der Liegenschaft C._____-Weg ... zurück, doch genügte sie bereits für das Ver- ursachen einer Kollision. Er stiess mit der Anhängerkupplung seines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren in ein parkiertes Auto und liess in der Folge sein Fahrzeug
- 19 - stehen. Der Sachschaden ist gering, Personen wurden nicht konkret gefährdet. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Fällen, in welchen sich ein Fahrzeuglenker nach einem Unfall pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt und lediglich damit rechnen musste, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeord- net würde, widersetzte sich der Beschuldigte offen und trotzig gegen die ihm bekannte Anordnung eines Atemalkoholtests. Auch das entgegenkommende Angebot des Polizeibeamten F._____, den Test an seinem Wohnort durchzu- führen, lehnte der Beschuldigte ab. Er verstiess mithin bewusst und gewollt gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Strafnorm. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere markant. Das Verschulden des Beschuldigten ist als "leicht" zu werten, indes entspricht dieser Verschuldenswertung entgegen der Vorinstanz einer deutlich höheren hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer "bedingt vollziehbaren" Busse von Fr. 1'000.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Urk. 38). Diese Vorstrafe erscheint im neuen Straf- registerauszug nicht mehr (Urk. 63) und ist im Rahmen der vorliegenden Straf- zumessung nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 369 StGB). Mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2006 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 60 Euro verurteilt (vgl. Urk. 64). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol- gewichtspromille 1.29) sowie wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelver- letzungen und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–
- 20 - verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren für die Geldstrafe (vgl. Urk. 64). Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen, wobei namentlich das einschlägige Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 sich deutlich straferhöhend auswirkt. Zu- dem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (vgl. Urk. 19/2). Weniger stark ins Gewicht fällt demgegenüber das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, welches ein Vergehen gegen das Waffengesetz zum Gegen- stand hat (vgl. Urk. 64). Da der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, können ihm kein strafminderndes Geständnis oder Reue und Einsicht zu Gute gehalten werden. Zusammenfassend erscheint für die Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Nicht in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist der Umstand, dass zur Zeit gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln läuft (vgl. Prot. II S. 3, Urk. 63). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Bemessung des Tagessatzes sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen- gefasst (Urk. 37 S. 32 f.). Gemäss aktuellen Angaben arbeitet der Beschuldigte und erzielt wie bis anhin ein Nettoeinkommen von Fr. 1'400.– pro Monat. Zudem erhält er monatliche AHV-Renteneinkünfte von Fr. 1'885.–. Er versteuert ein Ver- mögen von rund Fr. 800'000.– (vgl. Urk. 64 S. 1f. und Prot. I S. 5 f.). Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen. Die Tatbestände des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bilden Übertretungen. Mit der Vorinstanz ist daher gesondert eine Busse auszufällen, da die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen nicht möglich ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
- 21 - Der Beschuldigte machte im Verlauf des Verfahrens geltend, es handle sich bei den Übertretungen um besonders leichte Fälle im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, weshalb von einer Strafe Umgang zu nehmen sei (Urk. 29 S. 14). Was unter einem besonders leichten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind und beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 SVG). Diese Bestimmung darf nicht dazu dienen, gesetzliche Straf- drohungen zu entwerten oder abzuschwächen (BGE 94 IV 81 E. 2). In der Botschaft vom 24. Juni 1955 heisst es, der Richter werde in der Regel einen besonders leichten Fall nur annehmen können, wenn der Täter für die Abweichung von der Verkehrsregel einen vernünftigen Grund gehabt und tatsäch- lich niemanden gefährdet habe (BBl. 1955 II 1, S. 62). Die Bestimmung habe den Grundgedanken, dass die Bestimmung nur dort angewandt werden solle, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als stossend hart erschiene (vgl. BGE 94 IV 81 E. 2). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.4 m.w.H.). Vorliegend entfällt die Anwendbarkeit von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG bereits auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte einen Schaden verursachte, es mit- hin nicht bei einer Gefährdung blieb. Die dem Fahrzeug von D._____ zu-gefügte Delle ist zwar gering, übersteigt die von der Verteidigung vorgebrachten "winzigen Dellen und Streifer" jedoch (Urk. 29 S. 15, vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 7). Zudem bleiben der Tathergang und namentlich die Motive für das Handeln des Beschul- digten im Dunkeln, macht er doch von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch. Ein vernünftiger Grund für seine Abweichungen von den Verkehrsregeln ist weder ersichtlich noch wird ein solcher vom Beschuldigten glaubhaft bzw. geltend gemacht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Asperationsprinzip sowie ihre Erwägungen zum Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Über-
- 22 - tretungen sind in allen Teilen zutreffend und die daraus folgende Festlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– angemessen (Urk. 37 S. 34 f.). Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung gebracht (Urk. 37 S. 35). Die dergestalt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist ohne weiteres zu bestätigen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den voll- ziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (Urk. 37 S. 37). Die Staatsanwaltschaft macht mit der Anschlussberufung geltend, der Beschuldig- te habe sich in der Vergangenheit weder von bedingten noch von unbedingten Geldstrafen davon abhalten lassen, erneut zu delinquieren. Offenbar zeige sich der Beschuldigte lernresistent. Dem Beschuldigten könne keine günstige Prog- nose mehr gestellt werden. Es seien auch keine veränderten günstigen Umstände ersichtlich, welche eine positive Beurteilung seiner Zukunftsprognose stützen würden, daher komme auch eine teilbedingte Strafe nicht mehr in Frage (Urk. 66 S. 7 ff.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug bildet im Bereich, in welchem der bedingte Vollzug möglich ist, die Ausnahme. Er ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich
– insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände
- 23 - eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Der zu voll- ziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann (vgl. Schneider/Garré in BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 82). Der Beschuldigte weist die oben erwähnten zwei Vorstrafen auf. Da im vorliegen- den Fall jedoch zufolge einer Gesetzesänderung keine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt, schlagen sich frühere Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz nicht derart negativ auf die Prognose des Beschul- digten nieder. Mangels Aussagen kann dem Beschuldigten indes weder Einsicht noch Reue attestiert werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihn die bedingt ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 offenkundig nicht genug beeindruckten, um ihn vor weiteren Delikten im Strassenverkehr abzuhalten. Unter diesen Umstän- den bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten, welchen jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch mit der teilbe- dingten Ausfällung der Strafe Rechnung getragen werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe des unbedingten Teils der Geldstrafe ist zu berück- sichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten als leicht qualifiziert wurde und der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aufweist, wovon eine einschlägig ist. Unter diesen Umständen ist der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mit der Vorinstanz auf die Hälfte der Strafe (Art. 43 Abs. 2 StGB), mithin auf 70 Tagessätze, festzusetzen.
- 24 - Um den Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 70 Tagessätzen die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Kosten Im Bezug auf den eingestellten Anklagevorwurf war der Beschuldigte im Sachver- halt geständig (vgl. ND Urk. 3 S. 1 ff, Urk. 16 S. 2 ff, vgl. Urk. 29 S. 15). Die recht- liche Würdigung wurde von der Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt, wenngleich sie einen Umgang von der Ausfällung einer Strafe forderte (Urk. 29 S. 15). Das entsprechende Verfahren wurde aufgrund einer Gesetzes- änderung eingestellt. Es liegt indes auf der Hand, dass durch die Begehung einer Tat, welche im Tatzeitpunkt strafbar ist, eine Untersuchung eröffnet und Anklage erhoben wird. Der Beschuldigte verursachte mithin die Untersuchungskosten sowie die Kosten der erstinstanzlichen Verurteilung in schuldhafter Art und Weise. Entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Prozessent- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Analog ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu verfahren, welche auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind. Nachdem die Gesetzesänderung erst im Laufe des Berufungsverfahrens eintrat, verursachte der Beschuldigte auch in diesem Punkt die entsprechenden Kosten. Der Beschuldigte obsiegt insofern, als der mit der Anschlussberufung erhobene Antrag auf unbedingten Vollzug der Geldstrafe nicht durchdringt. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte im wesentlichen Teil des Schuldpunkts sowie der Strafzumessung. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 23. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.- 4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV.
2. In Bezug auf Anklagepunkt ND (Vergehen gegen das Waffengesetz) wird das Verfahren eingestellt.
- 26 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 70 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 27 -
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. b WV, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (ent- sprechend Fr. 7'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Die Geldstrafe ist im Umfang von 45 Tagessätzen (entsprechend Fr. 3'600.-) innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geld- strafe von 45 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- … (Mitteilung)
- … (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1)
- Es sei der Beschuldigte frei zu sprechen vom Vorwurf − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall − der Übertretung gegen das SVG i.S. von Art. 90 Ziff. 1, 31 Abs. 1 und VRV Art. 17 Abs. 1 − des Vergehens gegen das Waffengesetz
- Es sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1)
- Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
- Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
- Die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. b WV, - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV Er wurde mit einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Im Umfang von 45 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 37 S. 37 f.). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete die Verteidigung zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 24). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 35 und Urk. 39). Mit Ein- gabe vom 27. März 2014 erhob die Anklagebehörde innert Frist Anschluss- berufung (Art. 400 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 41 - 43). Keine Partei stellte im Berufungsverfahren einen Beweisergänzungsantrag (vgl. Urk. 39, Urk. 43). Zur Berufungsverhandlung, welche aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Verteidigers des Beschuldigten (vgl. Urk. 57) vom 8. September 2014 auf den - 5 -
- Januar 2015 verschoben wurde, erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. R. Jäger für die Anklagebehörde (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
- Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18; vgl. Eugster in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 7). Angefochten sind sämtliche Schuldsprüche (Disp. Ziff. 1). Weiter wird die vorinstanzliche Strafzumessung und damit die Höhe der Geldstrafe und Busse (Disp. Ziff. 2) angefochten, während die Staatsanwaltschaft mit der Anschluss- berufung ebenfalls die Strafhöhe sowie die Gewährung des teilbedingten Vollzugs anficht (Disp. Ziff. 3). Infolge der Anfechtung der Schuldsprüche gilt die Ersatz- freiheitsstrafe für die Busse (Disp. Ziff. 4) sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 6) als mitangefochten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kosten- festsetzung (Disp. Ziff. 5; vgl. Prot. II S. 6), was mittels Beschluss festzustellen ist.
- Gesetzesänderung Der Beschuldigte hat das ihm zur Last gelegte Vergehen gegen das Waffen- gesetz vor Inkrafttreten der Revision der Waffenverordnung vom 15. März 2014 - 6 - begangen. Somit gilt unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots grundsätzlich das alte Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu be- strafen wäre (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach altem Recht war es Staatsangehörigen von Kroatien generell untersagt, eine Waffe zu besitzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b aWV). Mit der Revision vom
- März 2014 wurde jedoch Art. 12 Abs. 1 lit. b WV aufgehoben, womit das generelle Waffentragverbot für Staatsangehörige von Kroatien entfiel. Folglich gelangt, wie auch von der Verteidigung (Urk. 65 S. 23) und der Staatsanwalt- schaft beantragt (Urk. 66 S. 2 f.), das neue Recht als lex mitior zur Anwendung, wonach der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Verkaufs zweier Waffen an die kroatische Staatsangehörige B._____ (Anklagepunkt ND) nicht mehr verurteilt werden kann. Das Verfahren ist in diesem Punkt einzustellen. III. Schuldpunkt und rechtliche Würdigung
- Anklagevorwürfe im Überblick Dem Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vom 11. November 2013 (Urk. 21) im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, er habe am 10. November 2012 um ca. 23.15 Uhr auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft C._____-Weg ... in Bülach beim Rückwärtsfahren mit seinem Personenwagen Land Rover GB die erforderli- che Sorgfalt vermissen lassen und sei mit dem parkierten Personenwagen Opel D Corsa von D._____ kollidiert. Nach der Kollision sei D._____ mit ihrem Partner E._____ auf den Parkplatz ge- kommen und habe den Beschuldigten aufgefordert, abzuwarten, bis die Polizei eintreffe. Der Beschuldigte habe erwidert, der Nachbar könne seine Personalien und die Adresse angeben, er – der Beschuldigte – werde für den Schaden auf- - 7 - kommen. In der Folge sei er nach Hause gegangen, ohne das Eintreffen der Poli- zei abzuwarten. Um ca. 23.30 Uhr habe der Polizeibeamte F._____ telefonisch mit dem Beschul- digten Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, sich zurück an die Unfallstelle zu begeben. Ebenfalls habe er den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest mit ihm durchführen wolle. Der Beschuldigte habe sich geweigert und der Polizei weiter mitgeteilt, die Polizei müsse nicht an seinen Wohnort kommen, weil er die Türe nicht öffnen werde. Dadurch habe er die ange- kündigte Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit vereitelt.
- Standpunkt des Beschuldigten Wie schon im Hauptverfahren der Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 1) stellt die Verteidi- gung die Verursachung der Kollision vom 10. November 2012 durch den Beschuldigten nicht in Abrede (Urk. 65 S. 1), während sich der Beschuldigte im Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 5 S. 1 ff., Urk. 16 S. 2 ff., Prot. I S. 10 ff. und Urk. 64 S. 3). Die Verteidigung vertritt jedoch nach wie vor den Standpunkt, das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelverordnung seien nicht anwendbar, weil sich die Kollision auf einem Privatgrundstück ereignet habe (Urk. 29 S. 1; Urk. 65 S. 8). Eventualiter machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei seinen Pflichten nachgekommen, da er für die Schadensregulierung gesorgt habe (Urk. 65 S. 11) und kein Verkehr zu sichern gewesen sei (vgl. Urk. 29 S. 9). Zudem habe er nach dem Bagatell-Unfall nicht mit einer Blutentnahme rechnen müssen (Urk. 65 S. 4). Der Polizeibeamte habe den Beschuldigten auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen, wovon dieser Gebrauch gemacht habe (Urk. 65 S. 11 f.). Damit fehle es an einem "Vorsatz" für Art. 91 Abs. 3 [recte: Abs. 1] SVG (Urk. 29 S. 12). Im Übrigen handle es sich bei der verursach- ten Delle um eine Bagatelle (Urk. 65 S. 2) und demnach um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, wonach von der Strafe Umgang genommen werden könne (vgl. Urk. 29 S. 14). - 8 -
- Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt auf- geführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Zeugen- einvernahmen und übrigen Beweismittel erstellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 29 und Urk. 65). Die Verteidigung bringt, wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 12), vor, der Beschuldigte habe aufgrund des Hinweises des Polizeibeamten F._____ auf die "Miranda-Warning" bzw. auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht davon aus- gehen dürfen, er sei berechtigt, die Mitwirkung an der Überprüfung seiner Fahr- tauglichkeit zu verweigern (Urk. 65 S. 11 f.). Diesen Einwand der Verteidigung, welchen sie als fehlenden Vorsatz bezeichnete (Urk. 29 S. 12), prüfte die Vor- instanz korrekt als Frage eines Verbotsirrtums, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 26). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus der Beweislastregel im Strafprozess folgt, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Indes müssen im Bereich rechtfertigender Tatsachen die Behauptungen des Beschuldigten trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschul- digte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede ent- lastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus - 9 - der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des KG ZH vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, Nr. 91/177S; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643). Aus der Unschuldsvermutung folgt nach dem Ausgeführten nicht, dass zu Gunsten des Beschuldigten von einem auf unsubstantiierten Vorbringen beruhen- dem Sachverhalt auszugehen wäre. Der Beschuldigte muss zwar nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, so aber doch an einem gewissen Mass an der Verifizierung selbst genannter bzw. von der Verteidigung vorgebrachter Ent- lastungsbeweise im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Der Beschuldigte berief sich indes sowohl in der Untersuchung als auch im Verfahren der Vor- instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung auf sein Aussageverweige- rungsrecht (vgl. Urk. 4 f., Urk. 16 S. 4, Prot. I S. 10 ff., Urk. 64 S. 3). Er machte mithin gar nicht geltend, irgend einem Irrtum unterlegen zu sein, weshalb kein Anlass besteht, von einem solchen auszugehen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte vom Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass eine Verzeigung wegen Vereitelung der Blutprobe erfolgen würde, wenn er nicht erscheine (vgl. Urk. 9 S. 7; vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV). Somit mussten ihm die Konsequenzen seiner Weigerung bewusst sein und es liegt mit der Vorinstanz kein Verbotsirrtum vor.
- Geltungsbereich des SVG Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage der Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung korrekt aufgeführt und deren Anwendbarkeit mit einlässlicher und überzeugender Begründung bejaht (vgl. Urk. 37 S. 16 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Folgende versteht sich als Hervor- hebung und Ergänzung: - 10 - Die Verteidigung bringt vor, es handle sich beim betreffenden Vorplatz um keine öffentliche Strasse (Urk. 65 S. 8 f.). Im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" müsse davon ausgegangen werden (Urk. 29 S. 4). Das Gericht muss von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus- gehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO, Hervorhebung durch die Kammer). Mit anderen Worten gilt sie als Beweiswürdigungsregel nur für Tatfragen, nicht jedoch für Rechtsfragen. Unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrsfläche als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrs- gesetzes und der Verkehrsregelverordnung gilt, ist jedoch eine Rechtsfrage (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, N 7 zu Art. 1 SVG), weshalb der Beschuldigte aus dem von ihm angeführten Grundsatz in dieser Frage nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ordnet gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG unter ande- rem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ver- kehrsregelverordnung sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahr- zeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1; BGE 104 IV 105 E. 3). Dieser weite Strassenbegriff deckt sich nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie, sondern umfasst auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen. Die Begründung hierfür liegt laut Bundesgericht in der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen, was aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 und 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008, E. 2.2 m.w.H.) Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen - 11 - steht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (BGE 104 IV 105 E. 3). Das Bundesgericht bejahte eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG beispiels- weise bei Vorplätzen einer Bank mit markierten Parkplätzen (Urteil 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1) sowie bei der Buswendeschlaufe für Trolley- busse (BGE 108 IV 55 E. 2a). In einem weiteren Fall ging das Bundesgericht über die angeführte Rechtsprechung hinaus und bejahte eine öffentliche Strasse sogar trotz vorhandener Schilder "Allgemeines Fahrverbot" und "Durchgang nur für Garagenbesitzer" bei einem nicht eingezäunten Vorplatz eines Mehrfamilien- hauses mit 25 markierten Parkfeldern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.286/2003 vom 26. September 2003, E. 3.2.). Nach dem Gesagten ist der vorgebrachte Umstand, dass sich die Kollision auf dem Vorplatz eines Privatgrundstücks mit Privatparkplätzen ereignet habe, für die rechtliche Bestimmung der Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne des SVG, ent- gegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 1; Urk. 65 S. 9), unerheblich. Dasselbe gilt für die weiteren vorgebrachten Argumente wie das Fehlen von Restaurants oder Läden sowie die Frage, ob die Zufahrt das Kreuzen zweier Fahrzeuge erlaubt (vgl. Urk. 29 S. 4). Massgeblich ist, wie es auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung ausgeführt hat (Urk. 65 S. 9), ob der Vorplatz nur ganz bestimmten Personen bzw. einem bestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht. Hierfür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Auch Abschrankungen oder signali- sierte Verbote sind weder den von der Verteidigung eingereichten Fotos (vgl. Urk. 29 S. 2, S. 5 und S. 7; Urk. 65 S. 3 f.) noch den übrigen Akten (vgl. Urk. 3) zu entnehmen. Die von der Verteidigung geltend gemachte "gestalterische" Abgren- zung (Urk. 29 S. 6) für die Eingrenzung auf eine bestimmte Benutzergruppe ist abwegig. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) ist somit davon auszugehen, dass der Vorplatz von einer unbestimmten Anzahl an Personen wie Besuchern, Lieferanten, dem Abfuhrwesen und dem Beschuldigten genutzt werden darf, weshalb er als öffentliche Strasse im Sinne des SVG gilt. - 12 - Daran ändert der Umstand nichts, dass sich private Parkplätze auf dem Vorplatz befinden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 5) untersteht auch der ruhende Verkehr dem Strassenverkehrsgesetz, regelt doch das Gesetz aus- drücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen. Das auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 1 SVG). Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Strassen- verkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung auf den Vorplatz am C._____-Weg ... in Bülach zu Recht. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes ist schliesslich zu berücksichtigen, dass am 1. Januar 2013 eine neue Fassung des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft trat (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG). Die vorliegend massgeblichen Tatbestände von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (neu Art. 90 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 aSVG und Art. 91a aSVG entsprechen inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
- Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat die anwendbaren Normen korrekt aufgeführt und gewürdigt, darauf kann zunächst verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). "Beherrschen" bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). - 13 - Der Beschuldigte stiess während des Rückwärtsfahrens mit einem parkierten Fahrzeug zusammen und verursachte an diesem einen Sachschaden. Er liess es damit an der erforderlichen Sorgfalt missen, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker erwartet wird, namentlich, dass er beim Rückwärtsfahren nicht mit parkierten Fahrzeugen kollidiert und diese beschädigt. Die Vorinstanz wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aus der nächtlichen Uhrzeit und den engen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 37 S. 20, vgl. Urk. 29 S. 12), hätte der Beschuldigte doch auch diesen Umständen Rechnung tragen müssen. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein derartiger Schaden passiere oft, weil Radeinschlag oder Bremsen zwar richtig eingestuft, aber ein kleines Nachgeben des Reifens beim Einlenken oder ein kurzes Nachgeben der Federung die geringe, aber noch vorhandene Distanz zunichte machten (Urk. 29 S. 14), würde solches gleichwohl ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges darstellen. Auch wenn der Beschuldigte, wie von der Verteidi- gung geltend gemacht (Urk. 65 S. 6), die Distanzen falsch eingeschätzt haben sollte, handelt es sich dabei gleichwohl um ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Da der Beschuldigte zum Tathergang keine Aussagen machen will, bleiben die unterschiedlichen Ausführungen der Verteidigung zum Tatablauf zudem reine Spekulation. Der Beschuldigte verletzte durch sein unvorsichtiges Rückwärtsfahren die genannte Verkehrsregel und erfüllte damit den Straftatbestand gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Die von der Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob es sich um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt, weshalb von der Strafe Umgang zu nehmen sei (Urk. 29 S. 6), wird im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen sein, setzt doch die Strafbefreiung einen Schuldspruch voraus (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 100 SVG).
- Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Auch an dieser Stelle kann vorab auf die in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 - 14 - StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Bei einem Unfallereignis, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, haben alle Betei- ligten sofort anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Melde- pflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Als Strassenverkehrsunfall gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei aus- geschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil 6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1 m.w.H.). Eine fehlbare Person ist zwar in der Regel nicht verpflichtet, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung zu halten, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten ist. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen geht jedoch das Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor (BGE 124 IV 175 E. 4.a). Dies verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (BGE 131 IV 36 E. 3.3.1.). Der Geschädigte kann auf Grund eigener Wahrnehmung die Umstände des Falles einschätzen und gestützt darauf entscheiden, ob er die Polizei beiziehen will. Gegebenenfalls haben die übrigen Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich. Sie darf nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie - 15 - sogleich erfüllt wird, einem Dritten überlassen werden (BGE 90 IV 219 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005 fest, der anwesende Geschädigte könne den Beizug der Polizei auch verlangen, wenn der Unfallverursacher eine Schuldanerkennung ausstelle bzw. die Haftungsfrage ohnehin geklärt sei (E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Geschädigte D._____ dem Beschuldigten nach der Kollision mitteilte, er solle warten, sie werde die Polizei rufen (vgl. Urk. 10 S. 3, ebenso der Zeuge E._____, Urk. 11 S. 3). Indem der Be- schuldigte entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG den Geschädig- ten seinen Namen und seine Adresse nicht angab und sich vom Unfallort entfern- te, verstiess er gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Der Beschuldigte machte keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich ge- wesen sei, seinen Namen und seine Adresse sogleich anzugeben. Er behauptet auch nicht, Gewissheit gehabt zu haben, dass ein Nachbar ihnen die Angaben geben werde, sondern liess es darauf ankommen, ob dies geschieht. Entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 65 S. 13) anerkannte der Freund der Geschädigten, der Zeuge E._____, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme auch nicht, dass der Beschuldigte am Tatort bzw. lange vor seiner Wegfahrt bekannt gewesen sei. Vielmehr führte der Zeuge E._____ explizit aus, dass der Beschuldigte ihnen die Visitenkarte erst am nächsten Tag in den Briefkasten ge- legt habe (vgl. Urk. 11 S. 4 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe vor seinem Entfernen den Schaden anerkannt (Urk. 65 S. 7), entband ihn dies nach der angeführten Rechtsprechung nicht von seinen Ver- haltenspflichten. Der Beschuldigte ist daher wegen Verletzung seiner Verhaltenspflichten bei Unfällen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
- Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Vorab ist auch an dieser Stelle auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen und zur - 16 - rechtlichen Würdigung zu verweisen (Urk. 37 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierun- gen: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG kurz zusammengefasst schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer ähnlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht. Ein Widersetzen kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer Verweigerung der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen (Weissenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 91a SVG). Der Beschuldigte wurde vom Polizeibeamten F._____ telefonisch kontaktiert und nach Hinweis auf seine Rechte aufgefordert, sich zurück an die Unfallstelle zu begeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest mit ihm durchführen wolle. Soweit der Beschuldigte anlässlich seines Schluss- wortes an der Berufungsverhandlung bzw. seine Verteidigung (Urk. 65 S. 15) geltend machten, dass anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei nie die Rede von einem Atemalkoholtest gewesen sei (vgl. Prot. II S. 10), so kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldig- te bzw. sein Verteidiger dies erstmals an der Berufungsverhandlung geltend machten und andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass der Polizeibeamte F._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme explizit erwähnte, dass er den Beschuldigten auf einen allfälligen Atemlufttest hingewiesen habe (vgl. Urk. 9 S. 3) . Indem sich der Beschuldigte einer ausdrücklichen Aufforderung der Polizei zur Rückkehr an den Unfallort mit Atemalkoholprobe widersetzte und in Aussicht stellte, einer solchen werde er sich auch an seinem Wohnort widersetzen (Urk. 9 S. 3), vereitelte er eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 10) blieb dem Beschuldigten angesichts der klaren Aufforderung des Polizeibeamten kein Raum für eine Spekulation, wonach nach einem solchen Bagatell-Unfall nicht mit einer Blut- entnahme gerechnet werden musste. So wird dem Beschuldigten in der Anklage- - 17 - schrift im Zusammenhang mit Art. 91a Abs. 1 SVG nicht etwa die Entfernung vom Unfallort vorgeworfen, sondern die Nichtbefolgung der Anweisung des Polizei- beamten F._____ und die Weigerung der Durchführung an seinem Wohnort (vgl. Urk. 21). Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei die Verweigerung seiner Mitwirkung zugestanden (Urk. 65 S. 11 f.), mit zu- treffender und ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 24 f.). Erneut ist festzuhalten, worauf auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen hat (Prot. II S. 9), dass die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungs- zwangs verstösst. Das gilt auch für die Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit (vgl. BGE 131 IV 36, Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010). So bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 die Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe i.S.v. Art. 91a Abs. 1aSVG, weil sich dieser geweigert hatte, dem Polizeibeamten auf den Polizeiposten zu folgen (E. 1.4.). An dieser Rechtsprechung hat sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 11) mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung nichts geändert, zumal die entsprechenden verfassungsmässigen Rechte in Art. 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 2 und 3 lit. g UNO-Pakt II schon in der früheren Rechtsprechung berücksichtigt und als mit der Strafbestimmung vereinbar erachtet wurden (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 36). Soweit die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich geltend machte, es habe kein Anfangsverdacht bestanden, um eine Massnahme zur Feststellung der Fahruntauglichkeit durchzuführen (Urk. 65 S. 12 ff.), so ist unbestritten, dass eine Kollision stattgefunden hat. Aufgrund dieser Kollision und des Verhaltens des Beschuldigten während und nach dem Unfall bestand, wie auch die Staatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. Prot. II S. 8), durchaus ein Anfangsverdacht für die Durchführung der Massnahme. - 18 - Der Beschuldigte hat sich folglich der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen sowie die Strafzumessungs- regeln korrekt aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 30 f.). Daran ändert die Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nichts. Mit dem Straftatbestand der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG will das Gesetz verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe unter- ziehende Fahrer härter bestraft wird als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt. In der strafrichterlichen Praxis wird die Vereitelung der Blut- probe daher sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges grundsätzlich gleich behandelt wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Diese Gleichstellung rechtfertigt sich nach Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 3 SVG dann, wenn einerseits der Fahrzeug- lenker aufgrund der vorhandenen Beweismittel (Alkoholtest, eigene Aussagen sowie Aussagen von Auskunftspersonen und von Zeugen), die weniger genau sind als die Blutprobenanalyse, nicht des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt werden kann und wenn anderseits aber die Möglichkeit besteht, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre, er sich also durch die Vereitelungshandlung einem solchen Risiko entzog (BGE 117 IV 297 E. 2.a). Vorliegend legte der Beschuldigte nur eine sehr geringe Strecke auf dem Vorplatz der Liegenschaft C._____-Weg ... zurück, doch genügte sie bereits für das Ver- ursachen einer Kollision. Er stiess mit der Anhängerkupplung seines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren in ein parkiertes Auto und liess in der Folge sein Fahrzeug - 19 - stehen. Der Sachschaden ist gering, Personen wurden nicht konkret gefährdet. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Fällen, in welchen sich ein Fahrzeuglenker nach einem Unfall pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt und lediglich damit rechnen musste, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeord- net würde, widersetzte sich der Beschuldigte offen und trotzig gegen die ihm bekannte Anordnung eines Atemalkoholtests. Auch das entgegenkommende Angebot des Polizeibeamten F._____, den Test an seinem Wohnort durchzu- führen, lehnte der Beschuldigte ab. Er verstiess mithin bewusst und gewollt gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Strafnorm. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere markant. Das Verschulden des Beschuldigten ist als "leicht" zu werten, indes entspricht dieser Verschuldenswertung entgegen der Vorinstanz einer deutlich höheren hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer "bedingt vollziehbaren" Busse von Fr. 1'000.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Urk. 38). Diese Vorstrafe erscheint im neuen Straf- registerauszug nicht mehr (Urk. 63) und ist im Rahmen der vorliegenden Straf- zumessung nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 369 StGB). Mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2006 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 60 Euro verurteilt (vgl. Urk. 64). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol- gewichtspromille 1.29) sowie wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelver- letzungen und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.– - 20 - verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren für die Geldstrafe (vgl. Urk. 64). Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen, wobei namentlich das einschlägige Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 sich deutlich straferhöhend auswirkt. Zu- dem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (vgl. Urk. 19/2). Weniger stark ins Gewicht fällt demgegenüber das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, welches ein Vergehen gegen das Waffengesetz zum Gegen- stand hat (vgl. Urk. 64). Da der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, können ihm kein strafminderndes Geständnis oder Reue und Einsicht zu Gute gehalten werden. Zusammenfassend erscheint für die Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Nicht in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist der Umstand, dass zur Zeit gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln läuft (vgl. Prot. II S. 3, Urk. 63). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Bemessung des Tagessatzes sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen- gefasst (Urk. 37 S. 32 f.). Gemäss aktuellen Angaben arbeitet der Beschuldigte und erzielt wie bis anhin ein Nettoeinkommen von Fr. 1'400.– pro Monat. Zudem erhält er monatliche AHV-Renteneinkünfte von Fr. 1'885.–. Er versteuert ein Ver- mögen von rund Fr. 800'000.– (vgl. Urk. 64 S. 1f. und Prot. I S. 5 f.). Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen. Die Tatbestände des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bilden Übertretungen. Mit der Vorinstanz ist daher gesondert eine Busse auszufällen, da die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen nicht möglich ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). - 21 - Der Beschuldigte machte im Verlauf des Verfahrens geltend, es handle sich bei den Übertretungen um besonders leichte Fälle im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, weshalb von einer Strafe Umgang zu nehmen sei (Urk. 29 S. 14). Was unter einem besonders leichten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind und beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 SVG). Diese Bestimmung darf nicht dazu dienen, gesetzliche Straf- drohungen zu entwerten oder abzuschwächen (BGE 94 IV 81 E. 2). In der Botschaft vom 24. Juni 1955 heisst es, der Richter werde in der Regel einen besonders leichten Fall nur annehmen können, wenn der Täter für die Abweichung von der Verkehrsregel einen vernünftigen Grund gehabt und tatsäch- lich niemanden gefährdet habe (BBl. 1955 II 1, S. 62). Die Bestimmung habe den Grundgedanken, dass die Bestimmung nur dort angewandt werden solle, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als stossend hart erschiene (vgl. BGE 94 IV 81 E. 2). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.4 m.w.H.). Vorliegend entfällt die Anwendbarkeit von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG bereits auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte einen Schaden verursachte, es mit- hin nicht bei einer Gefährdung blieb. Die dem Fahrzeug von D._____ zu-gefügte Delle ist zwar gering, übersteigt die von der Verteidigung vorgebrachten "winzigen Dellen und Streifer" jedoch (Urk. 29 S. 15, vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 7). Zudem bleiben der Tathergang und namentlich die Motive für das Handeln des Beschul- digten im Dunkeln, macht er doch von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch. Ein vernünftiger Grund für seine Abweichungen von den Verkehrsregeln ist weder ersichtlich noch wird ein solcher vom Beschuldigten glaubhaft bzw. geltend gemacht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Asperationsprinzip sowie ihre Erwägungen zum Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Über- - 22 - tretungen sind in allen Teilen zutreffend und die daraus folgende Festlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– angemessen (Urk. 37 S. 34 f.). Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung gebracht (Urk. 37 S. 35). Die dergestalt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist ohne weiteres zu bestätigen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den voll- ziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (Urk. 37 S. 37). Die Staatsanwaltschaft macht mit der Anschlussberufung geltend, der Beschuldig- te habe sich in der Vergangenheit weder von bedingten noch von unbedingten Geldstrafen davon abhalten lassen, erneut zu delinquieren. Offenbar zeige sich der Beschuldigte lernresistent. Dem Beschuldigten könne keine günstige Prog- nose mehr gestellt werden. Es seien auch keine veränderten günstigen Umstände ersichtlich, welche eine positive Beurteilung seiner Zukunftsprognose stützen würden, daher komme auch eine teilbedingte Strafe nicht mehr in Frage (Urk. 66 S. 7 ff.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug bildet im Bereich, in welchem der bedingte Vollzug möglich ist, die Ausnahme. Er ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände - 23 - eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Der zu voll- ziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann (vgl. Schneider/Garré in BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 82). Der Beschuldigte weist die oben erwähnten zwei Vorstrafen auf. Da im vorliegen- den Fall jedoch zufolge einer Gesetzesänderung keine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt, schlagen sich frühere Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz nicht derart negativ auf die Prognose des Beschul- digten nieder. Mangels Aussagen kann dem Beschuldigten indes weder Einsicht noch Reue attestiert werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihn die bedingt ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 offenkundig nicht genug beeindruckten, um ihn vor weiteren Delikten im Strassenverkehr abzuhalten. Unter diesen Umstän- den bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten, welchen jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch mit der teilbe- dingten Ausfällung der Strafe Rechnung getragen werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe des unbedingten Teils der Geldstrafe ist zu berück- sichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten als leicht qualifiziert wurde und der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aufweist, wovon eine einschlägig ist. Unter diesen Umständen ist der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mit der Vorinstanz auf die Hälfte der Strafe (Art. 43 Abs. 2 StGB), mithin auf 70 Tagessätze, festzusetzen. - 24 - Um den Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 70 Tagessätzen die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Kosten Im Bezug auf den eingestellten Anklagevorwurf war der Beschuldigte im Sachver- halt geständig (vgl. ND Urk. 3 S. 1 ff, Urk. 16 S. 2 ff, vgl. Urk. 29 S. 15). Die recht- liche Würdigung wurde von der Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt, wenngleich sie einen Umgang von der Ausfällung einer Strafe forderte (Urk. 29 S. 15). Das entsprechende Verfahren wurde aufgrund einer Gesetzes- änderung eingestellt. Es liegt indes auf der Hand, dass durch die Begehung einer Tat, welche im Tatzeitpunkt strafbar ist, eine Untersuchung eröffnet und Anklage erhoben wird. Der Beschuldigte verursachte mithin die Untersuchungskosten sowie die Kosten der erstinstanzlichen Verurteilung in schuldhafter Art und Weise. Entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Prozessent- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Analog ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu verfahren, welche auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind. Nachdem die Gesetzesänderung erst im Laufe des Berufungsverfahrens eintrat, verursachte der Beschuldigte auch in diesem Punkt die entsprechenden Kosten. Der Beschuldigte obsiegt insofern, als der mit der Anschlussberufung erhobene Antrag auf unbedingten Vollzug der Geldstrafe nicht durchdringt. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte im wesentlichen Teil des Schuldpunkts sowie der Strafzumessung. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 25 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 23. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.- 4. (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV.
- In Bezug auf Anklagepunkt ND (Vergehen gegen das Waffengesetz) wird das Verfahren eingestellt. - 26 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
- Diese Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 70 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 27 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140113-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 27. Januar 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
23. Januar 2014 (GG130053)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Novem- ber 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 37 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. b WV, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– (ent- sprechend Fr. 7'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 45 Tagessätzen (entsprechend Fr. 3'600.-) innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geld- strafe von 45 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. … (Mitteilung)
8. … (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte frei zu sprechen vom Vorwurf − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall − der Übertretung gegen das SVG i.S. von Art. 90 Ziff. 1, 31 Abs. 1 und VRV Art. 17 Abs. 1 − des Vergehens gegen das Waffengesetz
2. Es sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66 S. 1)
1. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
2. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.
3. Die Kosten des Vor-, Haupt- und Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG,
- des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. g WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG, Art. 7 Abs. 1 WG sowie mit Art. 12 Abs. 1 lit. b WV,
- des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie
- der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV Er wurde mit einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Im Umfang von 45 Tagessätzen wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt (Urk. 37 S. 37 f.). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete die Verteidigung zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 24). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 35 und Urk. 39). Mit Ein- gabe vom 27. März 2014 erhob die Anklagebehörde innert Frist Anschluss- berufung (Art. 400 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 41 - 43). Keine Partei stellte im Berufungsverfahren einen Beweisergänzungsantrag (vgl. Urk. 39, Urk. 43). Zur Berufungsverhandlung, welche aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Verteidigers des Beschuldigten (vgl. Urk. 57) vom 8. September 2014 auf den
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27. Januar 2015 verschoben wurde, erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. X._____ sowie der Leitende Staatsanwalt Dr. R. Jäger für die Anklagebehörde (Prot. II S. 5). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. N. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18; vgl. Eugster in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 7). Angefochten sind sämtliche Schuldsprüche (Disp. Ziff. 1). Weiter wird die vorinstanzliche Strafzumessung und damit die Höhe der Geldstrafe und Busse (Disp. Ziff. 2) angefochten, während die Staatsanwaltschaft mit der Anschluss- berufung ebenfalls die Strafhöhe sowie die Gewährung des teilbedingten Vollzugs anficht (Disp. Ziff. 3). Infolge der Anfechtung der Schuldsprüche gilt die Ersatz- freiheitsstrafe für die Busse (Disp. Ziff. 4) sowie die Kostenauflage (Disp. Ziff. 6) als mitangefochten. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kosten- festsetzung (Disp. Ziff. 5; vgl. Prot. II S. 6), was mittels Beschluss festzustellen ist.
2. Gesetzesänderung Der Beschuldigte hat das ihm zur Last gelegte Vergehen gegen das Waffen- gesetz vor Inkrafttreten der Revision der Waffenverordnung vom 15. März 2014
- 6 - begangen. Somit gilt unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungs- verbots grundsätzlich das alte Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB; Art. 7 Ziff. 1 EMRK). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu be- strafen wäre (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach altem Recht war es Staatsangehörigen von Kroatien generell untersagt, eine Waffe zu besitzen (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b aWV). Mit der Revision vom
15. März 2014 wurde jedoch Art. 12 Abs. 1 lit. b WV aufgehoben, womit das generelle Waffentragverbot für Staatsangehörige von Kroatien entfiel. Folglich gelangt, wie auch von der Verteidigung (Urk. 65 S. 23) und der Staatsanwalt- schaft beantragt (Urk. 66 S. 2 f.), das neue Recht als lex mitior zur Anwendung, wonach der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Verkaufs zweier Waffen an die kroatische Staatsangehörige B._____ (Anklagepunkt ND) nicht mehr verurteilt werden kann. Das Verfahren ist in diesem Punkt einzustellen. III. Schuldpunkt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwürfe im Überblick Dem Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vom 11. November 2013 (Urk. 21) im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, er habe am 10. November 2012 um ca. 23.15 Uhr auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft C._____-Weg ... in Bülach beim Rückwärtsfahren mit seinem Personenwagen Land Rover GB die erforderli- che Sorgfalt vermissen lassen und sei mit dem parkierten Personenwagen Opel D Corsa von D._____ kollidiert. Nach der Kollision sei D._____ mit ihrem Partner E._____ auf den Parkplatz ge- kommen und habe den Beschuldigten aufgefordert, abzuwarten, bis die Polizei eintreffe. Der Beschuldigte habe erwidert, der Nachbar könne seine Personalien und die Adresse angeben, er – der Beschuldigte – werde für den Schaden auf-
- 7 - kommen. In der Folge sei er nach Hause gegangen, ohne das Eintreffen der Poli- zei abzuwarten. Um ca. 23.30 Uhr habe der Polizeibeamte F._____ telefonisch mit dem Beschul- digten Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, sich zurück an die Unfallstelle zu begeben. Ebenfalls habe er den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest mit ihm durchführen wolle. Der Beschuldigte habe sich geweigert und der Polizei weiter mitgeteilt, die Polizei müsse nicht an seinen Wohnort kommen, weil er die Türe nicht öffnen werde. Dadurch habe er die ange- kündigte Massnahme zur Feststellung seiner Fahrfähigkeit vereitelt.
2. Standpunkt des Beschuldigten Wie schon im Hauptverfahren der Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 1) stellt die Verteidi- gung die Verursachung der Kollision vom 10. November 2012 durch den Beschuldigten nicht in Abrede (Urk. 65 S. 1), während sich der Beschuldigte im Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (vgl. Urk. 4 S. 1 ff., Urk. 5 S. 1 ff., Urk. 16 S. 2 ff., Prot. I S. 10 ff. und Urk. 64 S. 3). Die Verteidigung vertritt jedoch nach wie vor den Standpunkt, das Strassenverkehrsgesetz und die Verkehrsregelverordnung seien nicht anwendbar, weil sich die Kollision auf einem Privatgrundstück ereignet habe (Urk. 29 S. 1; Urk. 65 S. 8). Eventualiter machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei seinen Pflichten nachgekommen, da er für die Schadensregulierung gesorgt habe (Urk. 65 S. 11) und kein Verkehr zu sichern gewesen sei (vgl. Urk. 29 S. 9). Zudem habe er nach dem Bagatell-Unfall nicht mit einer Blutentnahme rechnen müssen (Urk. 65 S. 4). Der Polizeibeamte habe den Beschuldigten auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht hingewiesen, wovon dieser Gebrauch gemacht habe (Urk. 65 S. 11 f.). Damit fehle es an einem "Vorsatz" für Art. 91 Abs. 3 [recte: Abs. 1] SVG (Urk. 29 S. 12). Im Übrigen handle es sich bei der verursach- ten Delle um eine Bagatelle (Urk. 65 S. 2) und demnach um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, wonach von der Strafe Umgang genommen werden könne (vgl. Urk. 29 S. 14).
- 8 -
3. Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt auf- geführt und den Anklagesachverhalt in Wiedergabe der massgeblichen Zeugen- einvernahmen und übrigen Beweismittel erstellt, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 7 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 29 und Urk. 65). Die Verteidigung bringt, wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 29 S. 12), vor, der Beschuldigte habe aufgrund des Hinweises des Polizeibeamten F._____ auf die "Miranda-Warning" bzw. auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht davon aus- gehen dürfen, er sei berechtigt, die Mitwirkung an der Überprüfung seiner Fahr- tauglichkeit zu verweigern (Urk. 65 S. 11 f.). Diesen Einwand der Verteidigung, welchen sie als fehlenden Vorsatz bezeichnete (Urk. 29 S. 12), prüfte die Vor- instanz korrekt als Frage eines Verbotsirrtums, worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 37 S. 26). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus der Beweislastregel im Strafprozess folgt, dass die Anklagebehörde die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Indes müssen im Bereich rechtfertigender Tatsachen die Behauptungen des Beschuldigten trotz fehlender Beweislast plausibel sein, d.h. es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf eine entlastende Behauptung gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für die Wahrheit einer Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann nicht verlangt werden, die Behauptung muss aber glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschul- digte eigentlich geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung. Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschuldigte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede ent- lastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus
- 9 - der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Beschlüsse des KG ZH vom 5. Oktober 2005, Nr. AC050005 und vom 3. September 1991, Nr. 91/177S; Pra 90 (2001) Nr. 110 S. 643). Aus der Unschuldsvermutung folgt nach dem Ausgeführten nicht, dass zu Gunsten des Beschuldigten von einem auf unsubstantiierten Vorbringen beruhen- dem Sachverhalt auszugehen wäre. Der Beschuldigte muss zwar nicht an seiner eigenen Überführung mitwirken, so aber doch an einem gewissen Mass an der Verifizierung selbst genannter bzw. von der Verteidigung vorgebrachter Ent- lastungsbeweise im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Der Beschuldigte berief sich indes sowohl in der Untersuchung als auch im Verfahren der Vor- instanz und anlässlich der Berufungsverhandlung auf sein Aussageverweige- rungsrecht (vgl. Urk. 4 f., Urk. 16 S. 4, Prot. I S. 10 ff., Urk. 64 S. 3). Er machte mithin gar nicht geltend, irgend einem Irrtum unterlegen zu sein, weshalb kein Anlass besteht, von einem solchen auszugehen. Im Übrigen wurde der Beschuldigte vom Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass eine Verzeigung wegen Vereitelung der Blutprobe erfolgen würde, wenn er nicht erscheine (vgl. Urk. 9 S. 7; vgl. Art. 13 Abs. 2 SKV). Somit mussten ihm die Konsequenzen seiner Weigerung bewusst sein und es liegt mit der Vorinstanz kein Verbotsirrtum vor.
4. Geltungsbereich des SVG Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Frage der Anwendbarkeit des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung korrekt aufgeführt und deren Anwendbarkeit mit einlässlicher und überzeugender Begründung bejaht (vgl. Urk. 37 S. 16 ff.). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Folgende versteht sich als Hervor- hebung und Ergänzung:
- 10 - Die Verteidigung bringt vor, es handle sich beim betreffenden Vorplatz um keine öffentliche Strasse (Urk. 65 S. 8 f.). Im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" müsse davon ausgegangen werden (Urk. 29 S. 4). Das Gericht muss von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus- gehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO, Hervorhebung durch die Kammer). Mit anderen Worten gilt sie als Beweiswürdigungsregel nur für Tatfragen, nicht jedoch für Rechtsfragen. Unter welchen Voraussetzungen eine Verkehrsfläche als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrs- gesetzes und der Verkehrsregelverordnung gilt, ist jedoch eine Rechtsfrage (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, N 7 zu Art. 1 SVG), weshalb der Beschuldigte aus dem von ihm angeführten Grundsatz in dieser Frage nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ordnet gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG unter ande- rem den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ver- kehrsregelverordnung sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahr- zeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1; BGE 104 IV 105 E. 3). Dieser weite Strassenbegriff deckt sich nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie, sondern umfasst auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen. Die Begründung hierfür liegt laut Bundesgericht in der polizeirechtlichen Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu schützen, was aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 und 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008, E. 2.2 m.w.H.) Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen
- 11 - steht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (BGE 104 IV 105 E. 3). Das Bundesgericht bejahte eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG beispiels- weise bei Vorplätzen einer Bank mit markierten Parkplätzen (Urteil 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1) sowie bei der Buswendeschlaufe für Trolley- busse (BGE 108 IV 55 E. 2a). In einem weiteren Fall ging das Bundesgericht über die angeführte Rechtsprechung hinaus und bejahte eine öffentliche Strasse sogar trotz vorhandener Schilder "Allgemeines Fahrverbot" und "Durchgang nur für Garagenbesitzer" bei einem nicht eingezäunten Vorplatz eines Mehrfamilien- hauses mit 25 markierten Parkfeldern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.286/2003 vom 26. September 2003, E. 3.2.). Nach dem Gesagten ist der vorgebrachte Umstand, dass sich die Kollision auf dem Vorplatz eines Privatgrundstücks mit Privatparkplätzen ereignet habe, für die rechtliche Bestimmung der Öffentlichkeit einer Strasse im Sinne des SVG, ent- gegen der Verteidigung (Urk. 29 S. 1; Urk. 65 S. 9), unerheblich. Dasselbe gilt für die weiteren vorgebrachten Argumente wie das Fehlen von Restaurants oder Läden sowie die Frage, ob die Zufahrt das Kreuzen zweier Fahrzeuge erlaubt (vgl. Urk. 29 S. 4). Massgeblich ist, wie es auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhand- lung ausgeführt hat (Urk. 65 S. 9), ob der Vorplatz nur ganz bestimmten Personen bzw. einem bestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht. Hierfür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Auch Abschrankungen oder signali- sierte Verbote sind weder den von der Verteidigung eingereichten Fotos (vgl. Urk. 29 S. 2, S. 5 und S. 7; Urk. 65 S. 3 f.) noch den übrigen Akten (vgl. Urk. 3) zu entnehmen. Die von der Verteidigung geltend gemachte "gestalterische" Abgren- zung (Urk. 29 S. 6) für die Eingrenzung auf eine bestimmte Benutzergruppe ist abwegig. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 4) ist somit davon auszugehen, dass der Vorplatz von einer unbestimmten Anzahl an Personen wie Besuchern, Lieferanten, dem Abfuhrwesen und dem Beschuldigten genutzt werden darf, weshalb er als öffentliche Strasse im Sinne des SVG gilt.
- 12 - Daran ändert der Umstand nichts, dass sich private Parkplätze auf dem Vorplatz befinden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 5) untersteht auch der ruhende Verkehr dem Strassenverkehrsgesetz, regelt doch das Gesetz aus- drücklich auch das Parkieren auf Bodenflächen, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stehen. Das auf einer öffentlichen Strasse im Sinne von Art. 1 SVG parkierte Fahrzeug befindet sich demnach im Verkehr, auch wenn es nicht in Betrieb ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 1 SVG). Zusammenfassend bejahte die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Strassen- verkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung auf den Vorplatz am C._____-Weg ... in Bülach zu Recht. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes ist schliesslich zu berücksichtigen, dass am 1. Januar 2013 eine neue Fassung des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft trat (neu: Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG). Die vorliegend massgeblichen Tatbestände von Art. 90 Ziff. 1 aSVG (neu Art. 90 Abs. 1 SVG), Art. 92 Abs. 1 aSVG und Art. 91a aSVG entsprechen inhaltlich der alten Fassung, weshalb aufgrund des Grundsatzes der "lex mitior" das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
5. Nichtbeherrschen des Fahrzeugs Die Vorinstanz hat die anwendbaren Normen korrekt aufgeführt und gewürdigt, darauf kann zunächst verwiesen werden (vgl. Urk. 37 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). "Beherrschen" bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a).
- 13 - Der Beschuldigte stiess während des Rückwärtsfahrens mit einem parkierten Fahrzeug zusammen und verursachte an diesem einen Sachschaden. Er liess es damit an der erforderlichen Sorgfalt missen, welche beim Rückwärtsfahren von jedem Fahrzeuglenker erwartet wird, namentlich, dass er beim Rückwärtsfahren nicht mit parkierten Fahrzeugen kollidiert und diese beschädigt. Die Vorinstanz wies im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aus der nächtlichen Uhrzeit und den engen Verhältnissen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 37 S. 20, vgl. Urk. 29 S. 12), hätte der Beschuldigte doch auch diesen Umständen Rechnung tragen müssen. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein derartiger Schaden passiere oft, weil Radeinschlag oder Bremsen zwar richtig eingestuft, aber ein kleines Nachgeben des Reifens beim Einlenken oder ein kurzes Nachgeben der Federung die geringe, aber noch vorhandene Distanz zunichte machten (Urk. 29 S. 14), würde solches gleichwohl ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges darstellen. Auch wenn der Beschuldigte, wie von der Verteidi- gung geltend gemacht (Urk. 65 S. 6), die Distanzen falsch eingeschätzt haben sollte, handelt es sich dabei gleichwohl um ein Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Da der Beschuldigte zum Tathergang keine Aussagen machen will, bleiben die unterschiedlichen Ausführungen der Verteidigung zum Tatablauf zudem reine Spekulation. Der Beschuldigte verletzte durch sein unvorsichtiges Rückwärtsfahren die genannte Verkehrsregel und erfüllte damit den Straftatbestand gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG. Die von der Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens aufgeworfene Frage, ob es sich um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG handelt, weshalb von der Strafe Umgang zu nehmen sei (Urk. 29 S. 6), wird im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen sein, setzt doch die Strafbefreiung einen Schuldspruch voraus (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 100 SVG).
6. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall Auch an dieser Stelle kann vorab auf die in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4
- 14 - StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Ergänzungen: Bei einem Unfallereignis, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, haben alle Betei- ligten sofort anzuhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, die Polizei zu benachrichtigen (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Melde- pflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Als Strassenverkehrsunfall gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Die Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei aus- geschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil 6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1 m.w.H.). Eine fehlbare Person ist zwar in der Regel nicht verpflichtet, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Ver- fügung zu halten, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund verdächtiger Umstände eine polizeiliche Kontrolle zu erwarten ist. Bei den in Art. 51 SVG umschriebenen Konstellationen geht jedoch das Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts dem Selbstbegünstigungsinteresse des möglicherweise schuldigen Fahrzeuglenkers vor (BGE 124 IV 175 E. 4.a). Dies verstösst nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (BGE 131 IV 36 E. 3.3.1.). Der Geschädigte kann auf Grund eigener Wahrnehmung die Umstände des Falles einschätzen und gestützt darauf entscheiden, ob er die Polizei beiziehen will. Gegebenenfalls haben die übrigen Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich. Sie darf nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie
- 15 - sogleich erfüllt wird, einem Dritten überlassen werden (BGE 90 IV 219 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005 fest, der anwesende Geschädigte könne den Beizug der Polizei auch verlangen, wenn der Unfallverursacher eine Schuldanerkennung ausstelle bzw. die Haftungsfrage ohnehin geklärt sei (E. 1.2.2). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Geschädigte D._____ dem Beschuldigten nach der Kollision mitteilte, er solle warten, sie werde die Polizei rufen (vgl. Urk. 10 S. 3, ebenso der Zeuge E._____, Urk. 11 S. 3). Indem der Be- schuldigte entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 SVG den Geschädig- ten seinen Namen und seine Adresse nicht angab und sich vom Unfallort entfern- te, verstiess er gegen seine Verhaltenspflichten bei einem Unfall. Der Beschuldigte machte keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht möglich ge- wesen sei, seinen Namen und seine Adresse sogleich anzugeben. Er behauptet auch nicht, Gewissheit gehabt zu haben, dass ein Nachbar ihnen die Angaben geben werde, sondern liess es darauf ankommen, ob dies geschieht. Entgegen der Ausführung der Verteidigung (Urk. 65 S. 13) anerkannte der Freund der Geschädigten, der Zeuge E._____, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme auch nicht, dass der Beschuldigte am Tatort bzw. lange vor seiner Wegfahrt bekannt gewesen sei. Vielmehr führte der Zeuge E._____ explizit aus, dass der Beschuldigte ihnen die Visitenkarte erst am nächsten Tag in den Briefkasten ge- legt habe (vgl. Urk. 11 S. 4 f.). Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe vor seinem Entfernen den Schaden anerkannt (Urk. 65 S. 7), entband ihn dies nach der angeführten Rechtsprechung nicht von seinen Ver- haltenspflichten. Der Beschuldigte ist daher wegen Verletzung seiner Verhaltenspflichten bei Unfällen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen.
7. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Vorab ist auch an dieser Stelle auf die ausführlichen und in allen Teilen zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen und zur
- 16 - rechtlichen Würdigung zu verweisen (Urk. 37 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierun- gen: Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich gemäss Art. 91a Abs. 1 aSVG kurz zusammengefasst schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer ähnlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht. Ein Widersetzen kann in einem aktiven oder passiven Widerstand bzw. einer Verweigerung der Mitwirkung an oder Duldung der Untersuchungsmassnahme bestehen (Weissenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 91a SVG). Der Beschuldigte wurde vom Polizeibeamten F._____ telefonisch kontaktiert und nach Hinweis auf seine Rechte aufgefordert, sich zurück an die Unfallstelle zu begeben. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Polizei einen Atemalkoholtest mit ihm durchführen wolle. Soweit der Beschuldigte anlässlich seines Schluss- wortes an der Berufungsverhandlung bzw. seine Verteidigung (Urk. 65 S. 15) geltend machten, dass anlässlich des Telefongesprächs mit der Polizei nie die Rede von einem Atemalkoholtest gewesen sei (vgl. Prot. II S. 10), so kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldig- te bzw. sein Verteidiger dies erstmals an der Berufungsverhandlung geltend machten und andererseits ist den Akten zu entnehmen, dass der Polizeibeamte F._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme explizit erwähnte, dass er den Beschuldigten auf einen allfälligen Atemlufttest hingewiesen habe (vgl. Urk. 9 S. 3) . Indem sich der Beschuldigte einer ausdrücklichen Aufforderung der Polizei zur Rückkehr an den Unfallort mit Atemalkoholprobe widersetzte und in Aussicht stellte, einer solchen werde er sich auch an seinem Wohnort widersetzen (Urk. 9 S. 3), vereitelte er eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 10) blieb dem Beschuldigten angesichts der klaren Aufforderung des Polizeibeamten kein Raum für eine Spekulation, wonach nach einem solchen Bagatell-Unfall nicht mit einer Blut- entnahme gerechnet werden musste. So wird dem Beschuldigten in der Anklage-
- 17 - schrift im Zusammenhang mit Art. 91a Abs. 1 SVG nicht etwa die Entfernung vom Unfallort vorgeworfen, sondern die Nichtbefolgung der Anweisung des Polizei- beamten F._____ und die Weigerung der Durchführung an seinem Wohnort (vgl. Urk. 21). Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand der Verteidigung, dem Beschuldigten sei die Verweigerung seiner Mitwirkung zugestanden (Urk. 65 S. 11 f.), mit zu- treffender und ausführlicher Begründung, worauf verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 24 f.). Erneut ist festzuhalten, worauf auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung hingewiesen hat (Prot. II S. 9), dass die Verurteilung des Fahrzeuglenkers wegen Verletzung bestimmter Verhaltenspflichten nach einem Unfall mit Drittschaden nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungs- zwangs verstösst. Das gilt auch für die Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit (vgl. BGE 131 IV 36, Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010). So bestätigte das Bundesgericht im Urteil 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 die Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen Vereitelung einer Blutprobe i.S.v. Art. 91a Abs. 1aSVG, weil sich dieser geweigert hatte, dem Polizeibeamten auf den Polizeiposten zu folgen (E. 1.4.). An dieser Rechtsprechung hat sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 29 S. 11) mit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung nichts geändert, zumal die entsprechenden verfassungsmässigen Rechte in Art. 32 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 14 Ziff. 2 und 3 lit. g UNO-Pakt II schon in der früheren Rechtsprechung berücksichtigt und als mit der Strafbestimmung vereinbar erachtet wurden (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 36). Soweit die Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich geltend machte, es habe kein Anfangsverdacht bestanden, um eine Massnahme zur Feststellung der Fahruntauglichkeit durchzuführen (Urk. 65 S. 12 ff.), so ist unbestritten, dass eine Kollision stattgefunden hat. Aufgrund dieser Kollision und des Verhaltens des Beschuldigten während und nach dem Unfall bestand, wie auch die Staatsanwalt- schaft an der Berufungsverhandlung ausführte (vgl. Prot. II S. 8), durchaus ein Anfangsverdacht für die Durchführung der Massnahme.
- 18 - Der Beschuldigte hat sich folglich der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen sowie die Strafzumessungs- regeln korrekt aufgeführt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 37 S. 30 f.). Daran ändert die Einstellung des Verfahrens betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz nichts. Mit dem Straftatbestand der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG will das Gesetz verhindern, dass der korrekt sich einer Blutprobe unter- ziehende Fahrer härter bestraft wird als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt. In der strafrichterlichen Praxis wird die Vereitelung der Blut- probe daher sowohl hinsichtlich der Strafzumessung als auch in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges grundsätzlich gleich behandelt wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Diese Gleichstellung rechtfertigt sich nach Sinn und Zweck von Art. 91 Abs. 3 SVG dann, wenn einerseits der Fahrzeug- lenker aufgrund der vorhandenen Beweismittel (Alkoholtest, eigene Aussagen sowie Aussagen von Auskunftspersonen und von Zeugen), die weniger genau sind als die Blutprobenanalyse, nicht des Fahrens in angetrunkenem Zustand überführt werden kann und wenn anderseits aber die Möglichkeit besteht, dass der Fahrzeuglenker bei korrektem Verhalten aufgrund des Ergebnisses der Analyse der ihm abgenommenen Blutprobe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden wäre, er sich also durch die Vereitelungshandlung einem solchen Risiko entzog (BGE 117 IV 297 E. 2.a). Vorliegend legte der Beschuldigte nur eine sehr geringe Strecke auf dem Vorplatz der Liegenschaft C._____-Weg ... zurück, doch genügte sie bereits für das Ver- ursachen einer Kollision. Er stiess mit der Anhängerkupplung seines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren in ein parkiertes Auto und liess in der Folge sein Fahrzeug
- 19 - stehen. Der Sachschaden ist gering, Personen wurden nicht konkret gefährdet. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen Fällen, in welchen sich ein Fahrzeuglenker nach einem Unfall pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt und lediglich damit rechnen musste, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit angeord- net würde, widersetzte sich der Beschuldigte offen und trotzig gegen die ihm bekannte Anordnung eines Atemalkoholtests. Auch das entgegenkommende Angebot des Polizeibeamten F._____, den Test an seinem Wohnort durchzu- führen, lehnte der Beschuldigte ab. Er verstiess mithin bewusst und gewollt gegen die ihm zur Kenntnis gebrachte Strafnorm. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere markant. Das Verschulden des Beschuldigten ist als "leicht" zu werten, indes entspricht dieser Verschuldenswertung entgegen der Vorinstanz einer deutlich höheren hypothetische Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Dezember 2004 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer "bedingt vollziehbaren" Busse von Fr. 1'000.– verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (vgl. Urk. 38). Diese Vorstrafe erscheint im neuen Straf- registerauszug nicht mehr (Urk. 63) und ist im Rahmen der vorliegenden Straf- zumessung nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 369 StGB). Mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2006 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 60 Euro verurteilt (vgl. Urk. 64). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol- gewichtspromille 1.29) sowie wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelver- letzungen und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–
- 20 - verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren für die Geldstrafe (vgl. Urk. 64). Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten sind straferhöhend zu berücksichtigen, wobei namentlich das einschlägige Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 sich deutlich straferhöhend auswirkt. Zu- dem ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten getrübt (vgl. Urk. 19/2). Weniger stark ins Gewicht fällt demgegenüber das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, welches ein Vergehen gegen das Waffengesetz zum Gegen- stand hat (vgl. Urk. 64). Da der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, können ihm kein strafminderndes Geständnis oder Reue und Einsicht zu Gute gehalten werden. Zusammenfassend erscheint für die Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Nicht in der Strafzumessung zu berücksichtigen ist der Umstand, dass zur Zeit gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln läuft (vgl. Prot. II S. 3, Urk. 63). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Bemessung des Tagessatzes sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen- gefasst (Urk. 37 S. 32 f.). Gemäss aktuellen Angaben arbeitet der Beschuldigte und erzielt wie bis anhin ein Nettoeinkommen von Fr. 1'400.– pro Monat. Zudem erhält er monatliche AHV-Renteneinkünfte von Fr. 1'885.–. Er versteuert ein Ver- mögen von rund Fr. 800'000.– (vgl. Urk. 64 S. 1f. und Prot. I S. 5 f.). Unter diesen Umständen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.– angemessen. Die Tatbestände des Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall bilden Übertretungen. Mit der Vorinstanz ist daher gesondert eine Busse auszufällen, da die Bildung einer Gesamtstrafe bei ungleichartigen Strafen nicht möglich ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
- 21 - Der Beschuldigte machte im Verlauf des Verfahrens geltend, es handle sich bei den Übertretungen um besonders leichte Fälle im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, weshalb von einer Strafe Umgang zu nehmen sei (Urk. 29 S. 14). Was unter einem besonders leichten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind und beurteilt sich in erster Linie nach den Wertungen, die dem SVG zugrunde liegen (Weissenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 100 SVG). Diese Bestimmung darf nicht dazu dienen, gesetzliche Straf- drohungen zu entwerten oder abzuschwächen (BGE 94 IV 81 E. 2). In der Botschaft vom 24. Juni 1955 heisst es, der Richter werde in der Regel einen besonders leichten Fall nur annehmen können, wenn der Täter für die Abweichung von der Verkehrsregel einen vernünftigen Grund gehabt und tatsäch- lich niemanden gefährdet habe (BBl. 1955 II 1, S. 62). Die Bestimmung habe den Grundgedanken, dass die Bestimmung nur dort angewandt werden solle, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als stossend hart erschiene (vgl. BGE 94 IV 81 E. 2). Die Rechtsprechung hat an die Bejahung des leichten Falles stets hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.4 m.w.H.). Vorliegend entfällt die Anwendbarkeit von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG bereits auf- grund des Umstands, dass der Beschuldigte einen Schaden verursachte, es mit- hin nicht bei einer Gefährdung blieb. Die dem Fahrzeug von D._____ zu-gefügte Delle ist zwar gering, übersteigt die von der Verteidigung vorgebrachten "winzigen Dellen und Streifer" jedoch (Urk. 29 S. 15, vgl. Urk. 3 S. 2 und Urk. 7). Zudem bleiben der Tathergang und namentlich die Motive für das Handeln des Beschul- digten im Dunkeln, macht er doch von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch. Ein vernünftiger Grund für seine Abweichungen von den Verkehrsregeln ist weder ersichtlich noch wird ein solcher vom Beschuldigten glaubhaft bzw. geltend gemacht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Asperationsprinzip sowie ihre Erwägungen zum Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Über-
- 22 - tretungen sind in allen Teilen zutreffend und die daraus folgende Festlegung einer Busse in der Höhe von Fr. 500.– angemessen (Urk. 37 S. 34 f.). Mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat die Vorinstanz schliesslich in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe einen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung gebracht (Urk. 37 S. 35). Die dergestalt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ist ohne weiteres zu bestätigen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Strafe teilweise aufgeschoben und den voll- ziehbaren Teil der Geldstrafe auf die Hälfte der Strafe angesetzt (Urk. 37 S. 37). Die Staatsanwaltschaft macht mit der Anschlussberufung geltend, der Beschuldig- te habe sich in der Vergangenheit weder von bedingten noch von unbedingten Geldstrafen davon abhalten lassen, erneut zu delinquieren. Offenbar zeige sich der Beschuldigte lernresistent. Dem Beschuldigten könne keine günstige Prog- nose mehr gestellt werden. Es seien auch keine veränderten günstigen Umstände ersichtlich, welche eine positive Beurteilung seiner Zukunftsprognose stützen würden, daher komme auch eine teilbedingte Strafe nicht mehr in Frage (Urk. 66 S. 7 ff.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug bildet im Bereich, in welchem der bedingte Vollzug möglich ist, die Ausnahme. Er ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich
– insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände
- 23 - eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund so- wie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Der zu voll- ziehende Teil muss schuldangemessen sein und hat sich an der Prognose zu orientieren, welche in einem derartigen Wechselverhältnis zum Verschulden steht, dass das eine das andere kompensieren kann (vgl. Schneider/Garré in BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 ff. zu Art. 43 StGB; BGE 134 IV 82). Der Beschuldigte weist die oben erwähnten zwei Vorstrafen auf. Da im vorliegen- den Fall jedoch zufolge einer Gesetzesänderung keine Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt, schlagen sich frühere Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz nicht derart negativ auf die Prognose des Beschul- digten nieder. Mangels Aussagen kann dem Beschuldigten indes weder Einsicht noch Reue attestiert werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ihn die bedingt ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse gemäss Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2009 offenkundig nicht genug beeindruckten, um ihn vor weiteren Delikten im Strassenverkehr abzuhalten. Unter diesen Umstän- den bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten, welchen jedoch zum heutigen Zeitpunkt noch mit der teilbe- dingten Ausfällung der Strafe Rechnung getragen werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe des unbedingten Teils der Geldstrafe ist zu berück- sichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten als leicht qualifiziert wurde und der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aufweist, wovon eine einschlägig ist. Unter diesen Umständen ist der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mit der Vorinstanz auf die Hälfte der Strafe (Art. 43 Abs. 2 StGB), mithin auf 70 Tagessätze, festzusetzen.
- 24 - Um den Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe von 70 Tagessätzen die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen. VI. Kosten Im Bezug auf den eingestellten Anklagevorwurf war der Beschuldigte im Sachver- halt geständig (vgl. ND Urk. 3 S. 1 ff, Urk. 16 S. 2 ff, vgl. Urk. 29 S. 15). Die recht- liche Würdigung wurde von der Verteidigung im vorinstanzlichen Hauptverfahren anerkannt, wenngleich sie einen Umgang von der Ausfällung einer Strafe forderte (Urk. 29 S. 15). Das entsprechende Verfahren wurde aufgrund einer Gesetzes- änderung eingestellt. Es liegt indes auf der Hand, dass durch die Begehung einer Tat, welche im Tatzeitpunkt strafbar ist, eine Untersuchung eröffnet und Anklage erhoben wird. Der Beschuldigte verursachte mithin die Untersuchungskosten sowie die Kosten der erstinstanzlichen Verurteilung in schuldhafter Art und Weise. Entsprechend sind ihm die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm keine Prozessent- schädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Analog ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu verfahren, welche auf Fr. 3'000.– festzusetzen sind. Nachdem die Gesetzesänderung erst im Laufe des Berufungsverfahrens eintrat, verursachte der Beschuldigte auch in diesem Punkt die entsprechenden Kosten. Der Beschuldigte obsiegt insofern, als der mit der Anschlussberufung erhobene Antrag auf unbedingten Vollzug der Geldstrafe nicht durchdringt. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte im wesentlichen Teil des Schuldpunkts sowie der Strafzumessung. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 25 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 23. Januar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.- 4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 40.– Auslagen Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. (…)
7. (Mitteilung)
8. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie − der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV.
2. In Bezug auf Anklagepunkt ND (Vergehen gegen das Waffengesetz) wird das Verfahren eingestellt.
- 26 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 70 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 70 Tagessätzen wird aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
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10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger