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SB140099

mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG · 2014-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis und mit den obergerichtlichen Entscheiden SB130134 und SB130221 der hiesigen Kammer vom 26. August 2013 kann auf die Ausfüh- rungen in den genannten Entscheiden (Urk. 2/117-B S. 4 f.; Urk. 181-C/81-B S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2014 (Urk. 176 S. 2 f.) verwiesen werden. Gegen die obergerichtlichen Entscheide vom 26. August 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte im Verfahren SB130134 einen vollumfänglichen Freispruch. Im Verfahren SB130221 beantrag- te sie, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und die 22 Tage Haft seien an die Freiheitsstrafe aus dem Urteil SB130134 anzurechnen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 176 S. 10 f.).

E. 2 Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig die Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids.

E. 3 Der Beschuldigte hatte bis zum obergerichtlichen Entscheid vom 26. August 2013 im Verfahren SB130134 Haft im Umfang von 383 Tagen erstanden, im Ver- fahren SB130221 im Umfang von 22 Tagen. Nach dem Gesagten ist folglich die gesamte bis zu diesem Zeitpunkt erstandene Haft von 405 Tagen an die ausge- sprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Seit dem 26. August 2013 befindet sich der Beschuldigte sodann in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Auch diese Dauer des Freiheitsentzugs ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die aus- gesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 4 An die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sind demnach 702 Tage Unter-

- 7 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil SB130134 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2013 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

E. 5 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldig- ten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

E. 6 (Mitteilung)

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren

E. 8 Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorverfahren so- wie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 9 (Mitteilung)

E. 10 (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 10 - Es wird erkannt:

1. An die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren werden 702 Tage Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute angerechnet.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'210.70 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanzen − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/245 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 11 -

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.
  3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'375.– als Schadenersatz aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
  4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; - 3 - − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.
  6. (Mitteilung)
  7. (Rechtsmittel)" Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2013: (Urk. 181-C/48 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  9. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
  10. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
  12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 4 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'412.– Untersuchungskosten Fr. 6'581.75 amtliche Verteidigung Fr. 4'340.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
  15. (Mitteilung)
  16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 194 S. 1) Die im Verfahren SB140098 erstandenen 22 Tage Untersuchungshaft sind an die im Verfahren SB140099 auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. Unter anteilsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. a) Der Staatsanwaltschaft IV: Es liegen keine Anträge vor. - 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
  17. Zum Verfahrensgang bis und mit den obergerichtlichen Entscheiden SB130134 und SB130221 der hiesigen Kammer vom 26. August 2013 kann auf die Ausfüh- rungen in den genannten Entscheiden (Urk. 2/117-B S. 4 f.; Urk. 181-C/81-B S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2014 (Urk. 176 S. 2 f.) verwiesen werden. Gegen die obergerichtlichen Entscheide vom 26. August 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte im Verfahren SB130134 einen vollumfänglichen Freispruch. Im Verfahren SB130221 beantrag- te sie, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und die 22 Tage Haft seien an die Freiheitsstrafe aus dem Urteil SB130134 anzurechnen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 176 S. 10 f.).
  18. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2014 wurden die Verfahren SB140098 und SB140099 vereinigt und das Verfahren SB140098 als dadurch erledigt abge- schrieben (Urk. 179). Mit Verfügung vom 20. März 2014 wurde dem Beschuldig- ten der vorzeitige Strafantritt bewilligt und das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 187). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Beru- fung zu begründen (Urk. 187 S. 2). Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichte die Verteidigung innert erstreckter Frist ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 wurde die Eingabe der Verteidigung der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 197). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung
  19. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verteidigung teilweise gutge- heissen. Das Urteil SB130134 vom 26. August 2013 wurde hinsichtlich Dispositiv- ziffer 3 (Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs) und das Urteil SB130221 vom 26. August 2013 hinsichtlich - 6 - Dispositivziffer 2 (Anrechnung der Haft) aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 176 S. 11).
  20. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig die Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids.
  21. Damit sind die Urteile des Obergerichts Zürich vom 26. August 2013 mit Aus- nahme der Anrechnung der Haft (SB130134 Disp. Ziff. 3; SB130221 Disp. Ziff. 2) bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist. III. Anrechnung der Haft
  22. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsbegründung, die im Verfahren SB130221 erstandenen 22 Tage Untersuchungshaft seien an die im Verfahren SB130134 ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 194 S. 2).
  23. Gemäss Art. 51 StGB kann ausgestandene Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren zur Anrechnung gelangen als jenem, in dem sie angeordnet wurde. Zu entziehende Freiheit soll wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme während des Strafverfahrens ist daher immer zuerst an eine Freiheitsstrafe anzu- rechnen (BGE 135 IV 126 E 1.3.6).
  24. Der Beschuldigte hatte bis zum obergerichtlichen Entscheid vom 26. August 2013 im Verfahren SB130134 Haft im Umfang von 383 Tagen erstanden, im Ver- fahren SB130221 im Umfang von 22 Tagen. Nach dem Gesagten ist folglich die gesamte bis zu diesem Zeitpunkt erstandene Haft von 405 Tagen an die ausge- sprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Seit dem 26. August 2013 befindet sich der Beschuldigte sodann in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Auch diese Dauer des Freiheitsentzugs ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die aus- gesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.
  25. An die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sind demnach 702 Tage Unter- - 7 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
  26. Es wird festgestellt, dass das Urteil SB130134 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2013 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:
  27. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
  28. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldig- ten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.
  29. (Mitteilung)
  30. (Rechtsmittel)"
  31. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 8 - Es wird erkannt:
  32. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, teilweise zusätzlich i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.
  33. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.) wird der Beschul- digte freigesprochen.
  34. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ JahrenFreiheitsstrafe, (…) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
  35. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  36. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird widerrufen und voll- zogen.
  37. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  38. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren
  39. Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorverfahren so- wie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  40. (Mitteilung)
  41. (Rechtsmittel)" - 9 -
  42. Es wird festgestellt, dass das Urteil SB130221 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2013 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  43. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB.
  44. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, (…).
  45. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  46. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä- gerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  47. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
  48. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
  49. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'092.-- amtliche Verteidigung Berufungsverfahren Fr. 2'697.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  50. Die Kosten für das Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  51. (Mitteilung)
  52. (Rechtsmittel)"
  53. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 10 - Es wird erkannt:
  54. An die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren werden 702 Tage Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute angerechnet.
  55. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'210.70 amtliche Verteidigung
  56. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
  57. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanzen − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/245 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 11 -
  58. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140099-O/U/eh damit vereinigt SB140098 Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 18. Juni 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 15. Oktober 2012 (DG120021) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. März 2013 (GG120333) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. August 2013 (SB130134)

- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 (SB130221) Urteile der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 24. Februar 2014 (6B_983/2013 und 6B_995/2013) Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

29. Mai 2012 (Prozess Nr. SB130134, Urk. 41) und vom 14. Dezember 2012 (Prozess Nr. SB130221, Urk. 16) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012: (Urk. 2/83 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird frei- gesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'375.– als Schadenersatz aus der Gerichts- kasse zugesprochen.

4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 38'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldigten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel;

- 3 - − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)" Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. März 2013: (Urk. 181-C/48 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 22 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 4 - Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'412.– Untersuchungskosten Fr. 6'581.75 amtliche Verteidigung Fr. 4'340.95 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung erfolgt, sobald es die wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. (Mitteilung)

9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 194 S. 1) Die im Verfahren SB140098 erstandenen 22 Tage Untersuchungshaft sind an die im Verfahren SB140099 auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. Unter anteilsmässigen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

a) Der Staatsanwaltschaft IV: Es liegen keine Anträge vor.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Zum Verfahrensgang bis und mit den obergerichtlichen Entscheiden SB130134 und SB130221 der hiesigen Kammer vom 26. August 2013 kann auf die Ausfüh- rungen in den genannten Entscheiden (Urk. 2/117-B S. 4 f.; Urk. 181-C/81-B S. 4 f.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom 24. Februar 2014 (Urk. 176 S. 2 f.) verwiesen werden. Gegen die obergerichtlichen Entscheide vom 26. August 2013 erhob die Verteidi- gung Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte im Verfahren SB130134 einen vollumfänglichen Freispruch. Im Verfahren SB130221 beantrag- te sie, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und die 22 Tage Haft seien an die Freiheitsstrafe aus dem Urteil SB130134 anzurechnen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (Urk. 176 S. 10 f.).

2. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2014 wurden die Verfahren SB140098 und SB140099 vereinigt und das Verfahren SB140098 als dadurch erledigt abge- schrieben (Urk. 179). Mit Verfügung vom 20. März 2014 wurde dem Beschuldig- ten der vorzeitige Strafantritt bewilligt und das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 187). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Beru- fung zu begründen (Urk. 187 S. 2). Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichte die Verteidigung innert erstreckter Frist ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 194). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2014 wurde die Eingabe der Verteidigung der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 197). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung

1. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Verteidigung teilweise gutge- heissen. Das Urteil SB130134 vom 26. August 2013 wurde hinsichtlich Dispositiv- ziffer 3 (Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeiti- gen Strafvollzugs) und das Urteil SB130221 vom 26. August 2013 hinsichtlich

- 6 - Dispositivziffer 2 (Anrechnung der Haft) aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 176 S. 11).

2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit einzig die Anrechnung von 22 Tagen Untersuchungshaft. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids.

3. Damit sind die Urteile des Obergerichts Zürich vom 26. August 2013 mit Aus- nahme der Anrechnung der Haft (SB130134 Disp. Ziff. 3; SB130221 Disp. Ziff. 2) bereits in Rechtskraft erwachsen, was der Klarheit halber vorab vorzumerken ist. III. Anrechnung der Haft

1. Die Verteidigung beantragte in ihrer Berufungsbegründung, die im Verfahren SB130221 erstandenen 22 Tage Untersuchungshaft seien an die im Verfahren SB130134 ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen (Urk. 194 S. 2).

2. Gemäss Art. 51 StGB kann ausgestandene Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren zur Anrechnung gelangen als jenem, in dem sie angeordnet wurde. Zu entziehende Freiheit soll wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden. Die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme während des Strafverfahrens ist daher immer zuerst an eine Freiheitsstrafe anzu- rechnen (BGE 135 IV 126 E 1.3.6).

3. Der Beschuldigte hatte bis zum obergerichtlichen Entscheid vom 26. August 2013 im Verfahren SB130134 Haft im Umfang von 383 Tagen erstanden, im Ver- fahren SB130221 im Umfang von 22 Tagen. Nach dem Gesagten ist folglich die gesamte bis zu diesem Zeitpunkt erstandene Haft von 405 Tagen an die ausge- sprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Seit dem 26. August 2013 befindet sich der Beschuldigte sodann in Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Auch diese Dauer des Freiheitsentzugs ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die aus- gesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. An die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sind demnach 702 Tage Unter-

- 7 - suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundes- gerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil SB130134 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2013 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 15. Oktober 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)

5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 29. September 2011 sichergestellten und bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon lagernden Gegenstände an den Beschuldig- ten herausgegeben: − 1 Mobiltelefon, iPhone, weiss, mit Ladekabel; − 1 Mobiltelefon, Nokia, 6110 Navigator.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4, teilweise zusätzlich i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB.

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.) wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ JahrenFreiheitsstrafe, (…) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Juli 2008 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wird widerrufen und voll- zogen.

6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'332.30 Kosten Vorverfahren Fr. 35'711.35 amtliche Verteidigung vor BG Dietikon Fr. 5'281.10 amtliche Verteidigung Berufungsverfahren

8. Die Kosten für das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren und das Vorverfahren so- wie für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

- 9 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil SB130221 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2013 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.–, (…).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä- gerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. Oktober 2012 als Genugtuung zu bezahlen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'092.-- amtliche Verteidigung Berufungsverfahren Fr. 2'697.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

8. Die Kosten für das Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft und mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9. (Mitteilung)

10. (Rechtsmittel)"

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 10 - Es wird erkannt:

1. An die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren werden 702 Tage Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute angerechnet.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'210.70 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanzen − die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − in die Akten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B-Adj/2008/245 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 11 -

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter