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SB140095

Fahren ohne Berechtigung etc.

Zürich OG · 2014-06-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2014 wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer

- 4 - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe. Unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft erklärte die Vorinstanz die Geldstrafe für vollziehbar. Überdies bestrafte sie den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 350.--, wobei sie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festsetzte. Ausserdem wurden dem Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 12).

E. 1.1 Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2011, ca. 18.10 Uhr, die Verzweigung Talstrasse / Pelikanstrasse in 8001 Zürich überquert, obwohl die sich dort befindliche Lichtsignalanlage für seine Spur bereits während 1.1 Sekunden auf Rot gezeigt habe (Urk. 37 S. 2).

E. 1.2 Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vom 24. September 2013 (Urk. 37) zur Last gelegten Sachverhalt insofern bestritten, als er sich auf den Standpunkt stellte, er sei nicht am 6. Juni 2011 mit dem auf ihn eingelösten Fahrzeug nach Zürich gefahren. Entsprechend sei es auch nicht er gewesen, der bei Rot die Kreuzung passiert habe. Dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um seinen Personenwagen handelte und dass damit am 6. Juni 2011 um ca. 18.10 Uhr die Verzweigung Talstrasse / Pelikanstrasse passiert wurde, obwohl die Lichtsignalanlage für die befahrene Spur bereits während 1.1 Sekunden auf Rot zeigte, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 11, Urk. 12, Urk. 14 sowie Urk. 27 S. 2 ff.).

E. 1.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sei, ein Indiz für dessen Täterschaft dar. Das Gericht könne ohne Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung den Beschuldigten aufgrund seiner Haltereigenschaft als Lenker qualifizieren, wenn dieser sich weigere, glaubhafte Angaben darüber zu machen, wer sonst gefahren sei. Der Beschuldigte habe gegenüber der Anklagebehörde ausgesagt, es sei sehr wahrscheinlich sein Vater gewesen, der am 6. Juni 2011 sein Fahrzeug gelenkt habe. Der Vater des Beschuldigten sei in der Folge am 27. August 2013 durch die Anklagebehörde zur

- 6 - Sache einvernommen worden und habe dort glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er sich das Fahrzeug des Beschuldigten am 6. Juni 2011 nicht ausgeliehen habe. Weiter habe der Beschuldigte einen Kollegen namens B._____ als möglichen Fahrer bezeichnet, welcher jedoch nicht habe ausfindig gemacht werden können. Schliesslich habe der Beschuldigte noch einen zweiten Kollegen ins Spiel gebracht, zu welchem er aber überhaupt keine konkreten Angaben gemacht habe. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu den angeblichen Kollegen keinerlei brauchbare Angaben habe machen können, spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschuldigten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nämlich so, dass kaum jemand sein Fahrzeug für eine längere Fahrt einer Drittperson aushändige, ohne genau zu wissen, um wen es sich dabei handle. Die Darstellungen des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigte selbst gewesen sei, der am 6. Juni 2011 das Fahrzeug Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... in Zürich gelenkt habe (Urk. 44 S. 4 ff.).

E. 1.4 Direkte Beweise dafür, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen hat, liegen nicht vor. Unbestrittenermassen wurde diese jedoch mit dem auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeug der Marke Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... begangen. Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertete die Vorinstanz die Haltereigenschaft des Beschuldigten. Dabei wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Strassenverkehrsdelikte, welche von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann. Neben den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden, hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch in diversen neueren Entscheiden bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 1.2 und 1.4.4; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1). Ein Schuldspruch darf indes nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass

- 7 - der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4; je mit Hinweisen).

E. 1.5 Der Beschuldigte hat im gesamten Verlauf des Verfahrens keinen Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemacht. Im Gegenteil, er hat seinen Vater als fehlbaren Autolenker ins Spiel gebracht, respektive zwei Kollegen erwähnt, welche das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben sollen. Dass der Vater als Lenker des Fahrzeugs aufgrund seiner glaubhaften Depositionen gegenüber der Anklagebehörde ausscheidet, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte stellte sich stets auf den Standpunkt, nicht selber gefahren zu sein. Als tatsächliche Lenker nannte er neben seinem Vater noch zwei Kollegen, zu welchen er aber keinerlei konkrete Angaben machen konnten. Der eine vermeintliche Kollege des Beschuldigten sollte nach seiner Darstellung B._____ heissen, ca. 30 Jahre alt sein und irgendwo in Basel-Stadt wohnen. Beim zweiten Kollegen sei er sich nicht mehr ganz sicher. Bezüglich dieses zweiten Kollegen konnte der Beschuldigte weder einen Namen nennen noch irgendwelche Angaben zu dessen Person machen (Urk. 27 S. 4). Die Anklagebehörde überprüfte

- 8 - die Angaben des Beschuldigten bezüglich B._____ und traf Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle, welche jedoch negativ verliefen (Urk. 29). Wenn die Vor- instanz unter diesen Umständen zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug am 6. Juni 2011 tatsächlich ausgeliehen hätte, dann wäre ohne weiteres zu erwarten, dass er insbesondere angesichts der drohenden strafrechtlichen Konsequenzen Name und Adresse der fehlbaren Kollegen ausfindig gemacht und den Untersuchungsbehörden mitgeteilt hätte. Indem sich der Beschuldigte jedoch weigerte, entsprechende Angaben zu machen – und zwar nota bene, ohne sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen – kann das Gericht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Beschuldigte habe das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selber gelenkt. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklageschrift erstellt.

2. Fahren ohne Berechtigung

E. 2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2014, eingegangen bei der Vorinstanz am

24. Februar 2014, erhob der Beschuldigte "Einspruch" gegen das vorinstanzliche Urteil und verlangte sinngemäss einen Freispruch (Urk. 42). Da das vorinstanzliche Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten ergangen war und nicht klar war, ob der Beschuldigte mit seiner Eingabe die Wiederholung der Verhandlung anstrebte oder Berufung erheben wollte, wurde ihm Frist angesetzt, um zu erklären, was er mit seiner Eingabe erreichen wolle. Für den Fall, dass sich der Beschuldigte nicht vernehmen lasse, werde angenommen, er habe Berufung erheben wollen (Urk. 46). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss angenommen wurde, er habe mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2014 Berufung erheben wollen.

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.1).

- 13 -

E. 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit Ausnahme der Anpassung der Höhe des Tagessatzes im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das minimale Obsiegen des Beschuldigten rechtfertigt keine andere Kostenauflage. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bestraft. Von den 60 Tagessätzen sind 2 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft bereits abgegolten. Der Beschuldigte wird für die Übertretung ferner mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

E. 2.3 Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten sei am 24. April 2011 in Locarno der Führerausweis entzogen worden, weil er damals in angetrunkenem Zustand gefahren sei (Urk. 9 letztes Blatt). Der Führerausweis sei ihm bis zum 6. Juni 2011 nicht zurückgegeben worden (Urk. 9). Damit stehe fest, dass der Beschuldigte am 6. Juni 2011 gewusst habe, dass ihm der Führerausweis

- 9 - entzogen worden sei (Urk. 44 S. 6).

E. 2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde dem Beschuldigten anlässlich einer am 24. April 2011 in Locarno durchgeführten Verkehrskontrolle der Führer- ausweis entzogen (Urk. 9 letzte Seite). In der Folge meldete der Beschuldigte seinen Führerausweis am 20. Mai 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel- Stadt als verlustig und liess sich einen neuen Führerausweis ausstellen (Urk. 9), was vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2013 gegenüber der Anklagebehörde als zutreffend anerkannt wurde (Urk. 27 S. 4). Demnach wusste der Beschuldigte also entgegen seinen Depositionen sehr wohl, dass er nicht mehr im Besitz eines Führerausweises war und er wusste ebenso, bei welcher Gelegenheit ihm dieser abgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber der Anklagebehörde auf die Frage, wer denn für den Vorfall in Zürich als Fahrer in Frage komme, wörtlich Folgendes zu Protokoll gab: "Als ich keinen Führerausweis hatte, habe ich das Auto vielen Personen gegeben" (Urk. 27 S. 4). Auch aus dieser Äusserung geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschuldigte konnte in der Berufungsverhandlung auch keine nachvollziehbare Erklärung für diese Aussagen vorbringen (Urk. 54 S. 7). Dass der Beschuldigte am 6. Juni 2011 den auf ihn eingelösten Fiat Bravo durch Zürich lenkte, wurde bereits dargetan. Damit ist der Anklagesachverhalt auch hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklagebehörde subsumiert das deliktische Verhalten des Beschuldigten unter die Straftatbestände des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV (Urk. 37 S. 2).

- 10 -

2. Die Vorinstanz erwog, die rechtliche Würdigung der unter den Titeln des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtes) eingeklagten Teilsachverhalte durch die Staatanwaltschaft sei zutreffend. Der Beschuldigte sei daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Urk. 44 S. 6).

3. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der Schuldspruch ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Da weder Schuldauschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte antragsgemäss des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Straftatbestand des Fahrens ohne Berechtigung korrekt abgesteckt sowie die allgemeinen gesetzlichen Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 47 StGB richtig wiedergegeben. Weiter hat sie das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Komponente mit zutreffender Begründung als nicht mehr leicht eingestuft. Sie hat in ebenfalls nicht zu beanstandender Art und Weise erkannt, dass sich weder aus der Lebensgeschichte noch aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten lassen. Schliesslich erwog die Vorinstanz ebenfalls korrekt, dass sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten

– wovon eine einschlägiger Natur ist – deutlich straferhöhend auswirken. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu vermerken, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorstrafen mit Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. August 2012 wegen mehrfachen Betrugs zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde. Dies als

- 11 - Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. August 2009 des Bezirksamtes Rheinfelden. Die betreffende Verurteilung geht auf ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten aus dem Jahre 2008 zurück, weshalb dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe während laufender Untersuchung erneut delinquiert. In Ermangelung von strafmindernden Faktoren kam die Vorinstanz schliesslich im Sinne eines Zwischenfazits zum Schluss, dass sich für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen als angemessen erweise. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen, sie können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 44 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte mit Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 8. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft wurde. Da die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten vor dem Strafmandat vom 8. August 2011 begangen wurde, hat die Vorinstanz vollkommen zu recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällt. Die Höhe der ausgefällten Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz ist sie ebenso vorbehaltlos zu bestätigen, wie die Anrechnung der erstandenen Polizeihaft im Umfang von zwei Tagessätzen (Urk. 44 S. 9; Art.82 Abs. 4 StPO). Zur Höhe des Tagessatzes gilt es folgendes anzumerken: Gemäss seinen Angaben ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialbehörde bezahlt ihm die Wohnungsmiete im Betrag von Fr. 900.--, sodann erhält er nach allen Abzügen Fr. 750.-- monatlich. Weiter hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- (Urk. 54 S. 3). Angesichts des dem Beschuldigten monatlich frei zur Verfügung stehenden Betrages von Fr. 750.-- erscheint ein

- 12 - Tagessatz in Höhe von Fr. 30.-- als zu hoch. Die Höhe des Tagessatzes ist den derzeitigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten anzupassen und auf Fr. 20.-- festzulegen.

3. Angesichts der diversen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er sich von einer lediglich bedingt ausgesprochenen Sanktion von neuerlicher Delinquenz abhalten lassen würde. Vielmehr ist ihm aufgrund seines Verhaltens eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte keinerlei Einsicht in sein früheres Fehlverhalten. Auch die erstandene Haft von einer Woche für eine nicht bezahlte Busse schien den Beschuldigten wenig beeindruckt zu haben (Urk. 54 S. 4). Damit fällt eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht in Betracht. Die vorliegend auszufällende Geldstrafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für vollziehbar zu erklären.

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2014 wurde der Anklagebehörde eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2014 zugestellt und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). In der Folge verzichtete die Anklagebehörde auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 50).

E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

- 14 -

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Abt. Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, 4005 Basel − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.
  2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entspricht Fr. 1'800.--) bestraft. Von den 60 Tagessätzen sind 2 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft bereits abgegolten. Der Beschuldigte wird für die Übertretung ferner mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.
  3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. - 3 -
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'400.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 130.20 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. (Mitteilung) 7.-8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten: Freispruch. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang
  7. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2014 wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer - 4 - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe. Unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft erklärte die Vorinstanz die Geldstrafe für vollziehbar. Überdies bestrafte sie den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 350.--, wobei sie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festsetzte. Ausserdem wurden dem Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 12).
  8. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014, eingegangen bei der Vorinstanz am
  9. Februar 2014, erhob der Beschuldigte "Einspruch" gegen das vorinstanzliche Urteil und verlangte sinngemäss einen Freispruch (Urk. 42). Da das vorinstanzliche Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten ergangen war und nicht klar war, ob der Beschuldigte mit seiner Eingabe die Wiederholung der Verhandlung anstrebte oder Berufung erheben wollte, wurde ihm Frist angesetzt, um zu erklären, was er mit seiner Eingabe erreichen wolle. Für den Fall, dass sich der Beschuldigte nicht vernehmen lasse, werde angenommen, er habe Berufung erheben wollen (Urk. 46). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss angenommen wurde, er habe mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2014 Berufung erheben wollen.
  10. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2014 wurde der Anklagebehörde eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2014 zugestellt und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). In der Folge verzichtete die Anklagebehörde auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 50).
  11. Der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Demgemäss gilt das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten und steht damit zwecks - 5 - Überprüfung uneingeschränkt zur Disposition. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Schuldpunkt
  12. Missachtung der Lichtsignalanlage 1.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2011, ca. 18.10 Uhr, die Verzweigung Talstrasse / Pelikanstrasse in 8001 Zürich überquert, obwohl die sich dort befindliche Lichtsignalanlage für seine Spur bereits während 1.1 Sekunden auf Rot gezeigt habe (Urk. 37 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vom 24. September 2013 (Urk. 37) zur Last gelegten Sachverhalt insofern bestritten, als er sich auf den Standpunkt stellte, er sei nicht am 6. Juni 2011 mit dem auf ihn eingelösten Fahrzeug nach Zürich gefahren. Entsprechend sei es auch nicht er gewesen, der bei Rot die Kreuzung passiert habe. Dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um seinen Personenwagen handelte und dass damit am 6. Juni 2011 um ca. 18.10 Uhr die Verzweigung Talstrasse / Pelikanstrasse passiert wurde, obwohl die Lichtsignalanlage für die befahrene Spur bereits während 1.1 Sekunden auf Rot zeigte, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 11, Urk. 12, Urk. 14 sowie Urk. 27 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sei, ein Indiz für dessen Täterschaft dar. Das Gericht könne ohne Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung den Beschuldigten aufgrund seiner Haltereigenschaft als Lenker qualifizieren, wenn dieser sich weigere, glaubhafte Angaben darüber zu machen, wer sonst gefahren sei. Der Beschuldigte habe gegenüber der Anklagebehörde ausgesagt, es sei sehr wahrscheinlich sein Vater gewesen, der am 6. Juni 2011 sein Fahrzeug gelenkt habe. Der Vater des Beschuldigten sei in der Folge am 27. August 2013 durch die Anklagebehörde zur - 6 - Sache einvernommen worden und habe dort glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er sich das Fahrzeug des Beschuldigten am 6. Juni 2011 nicht ausgeliehen habe. Weiter habe der Beschuldigte einen Kollegen namens B._____ als möglichen Fahrer bezeichnet, welcher jedoch nicht habe ausfindig gemacht werden können. Schliesslich habe der Beschuldigte noch einen zweiten Kollegen ins Spiel gebracht, zu welchem er aber überhaupt keine konkreten Angaben gemacht habe. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu den angeblichen Kollegen keinerlei brauchbare Angaben habe machen können, spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschuldigten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nämlich so, dass kaum jemand sein Fahrzeug für eine längere Fahrt einer Drittperson aushändige, ohne genau zu wissen, um wen es sich dabei handle. Die Darstellungen des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigte selbst gewesen sei, der am 6. Juni 2011 das Fahrzeug Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... in Zürich gelenkt habe (Urk. 44 S. 4 ff.). 1.4. Direkte Beweise dafür, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen hat, liegen nicht vor. Unbestrittenermassen wurde diese jedoch mit dem auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeug der Marke Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... begangen. Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertete die Vorinstanz die Haltereigenschaft des Beschuldigten. Dabei wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Strassenverkehrsdelikte, welche von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann. Neben den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden, hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch in diversen neueren Entscheiden bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 1.2 und 1.4.4; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1). Ein Schuldspruch darf indes nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass - 7 - der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4; je mit Hinweisen). 1.5. Der Beschuldigte hat im gesamten Verlauf des Verfahrens keinen Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemacht. Im Gegenteil, er hat seinen Vater als fehlbaren Autolenker ins Spiel gebracht, respektive zwei Kollegen erwähnt, welche das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben sollen. Dass der Vater als Lenker des Fahrzeugs aufgrund seiner glaubhaften Depositionen gegenüber der Anklagebehörde ausscheidet, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte stellte sich stets auf den Standpunkt, nicht selber gefahren zu sein. Als tatsächliche Lenker nannte er neben seinem Vater noch zwei Kollegen, zu welchen er aber keinerlei konkrete Angaben machen konnten. Der eine vermeintliche Kollege des Beschuldigten sollte nach seiner Darstellung B._____ heissen, ca. 30 Jahre alt sein und irgendwo in Basel-Stadt wohnen. Beim zweiten Kollegen sei er sich nicht mehr ganz sicher. Bezüglich dieses zweiten Kollegen konnte der Beschuldigte weder einen Namen nennen noch irgendwelche Angaben zu dessen Person machen (Urk. 27 S. 4). Die Anklagebehörde überprüfte - 8 - die Angaben des Beschuldigten bezüglich B._____ und traf Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle, welche jedoch negativ verliefen (Urk. 29). Wenn die Vor- instanz unter diesen Umständen zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug am 6. Juni 2011 tatsächlich ausgeliehen hätte, dann wäre ohne weiteres zu erwarten, dass er insbesondere angesichts der drohenden strafrechtlichen Konsequenzen Name und Adresse der fehlbaren Kollegen ausfindig gemacht und den Untersuchungsbehörden mitgeteilt hätte. Indem sich der Beschuldigte jedoch weigerte, entsprechende Angaben zu machen – und zwar nota bene, ohne sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen – kann das Gericht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Beschuldigte habe das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selber gelenkt. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklageschrift erstellt.
  13. Fahren ohne Berechtigung 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2011 seinen Personenwagen der Marke Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... in 8001 Zürich der Talstrasse entlang gelenkt, obwohl er gewusst habe, dass ihm der Führerausweis am 24. April 2011 von der Kantonspolizei Tessin zuhanden des Strassenverkehrsamtes entzogen worden sei (Urk. 37 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2013 zu Protokoll, dass er im Juni 2011 nicht gewusst habe, dass ihm sein Führerschein entzogen worden sei (Urk. 27 S. 3 Mitte). 2.3. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten sei am 24. April 2011 in Locarno der Führerausweis entzogen worden, weil er damals in angetrunkenem Zustand gefahren sei (Urk. 9 letztes Blatt). Der Führerausweis sei ihm bis zum 6. Juni 2011 nicht zurückgegeben worden (Urk. 9). Damit stehe fest, dass der Beschuldigte am 6. Juni 2011 gewusst habe, dass ihm der Führerausweis - 9 - entzogen worden sei (Urk. 44 S. 6). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde dem Beschuldigten anlässlich einer am 24. April 2011 in Locarno durchgeführten Verkehrskontrolle der Führer- ausweis entzogen (Urk. 9 letzte Seite). In der Folge meldete der Beschuldigte seinen Führerausweis am 20. Mai 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel- Stadt als verlustig und liess sich einen neuen Führerausweis ausstellen (Urk. 9), was vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2013 gegenüber der Anklagebehörde als zutreffend anerkannt wurde (Urk. 27 S. 4). Demnach wusste der Beschuldigte also entgegen seinen Depositionen sehr wohl, dass er nicht mehr im Besitz eines Führerausweises war und er wusste ebenso, bei welcher Gelegenheit ihm dieser abgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber der Anklagebehörde auf die Frage, wer denn für den Vorfall in Zürich als Fahrer in Frage komme, wörtlich Folgendes zu Protokoll gab: "Als ich keinen Führerausweis hatte, habe ich das Auto vielen Personen gegeben" (Urk. 27 S. 4). Auch aus dieser Äusserung geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschuldigte konnte in der Berufungsverhandlung auch keine nachvollziehbare Erklärung für diese Aussagen vorbringen (Urk. 54 S. 7). Dass der Beschuldigte am 6. Juni 2011 den auf ihn eingelösten Fiat Bravo durch Zürich lenkte, wurde bereits dargetan. Damit ist der Anklagesachverhalt auch hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  14. Die Anklagebehörde subsumiert das deliktische Verhalten des Beschuldigten unter die Straftatbestände des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV (Urk. 37 S. 2). - 10 -
  15. Die Vorinstanz erwog, die rechtliche Würdigung der unter den Titeln des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtes) eingeklagten Teilsachverhalte durch die Staatanwaltschaft sei zutreffend. Der Beschuldigte sei daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Urk. 44 S. 6).
  16. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der Schuldspruch ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Da weder Schuldauschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte antragsgemäss des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
  17. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Straftatbestand des Fahrens ohne Berechtigung korrekt abgesteckt sowie die allgemeinen gesetzlichen Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 47 StGB richtig wiedergegeben. Weiter hat sie das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Komponente mit zutreffender Begründung als nicht mehr leicht eingestuft. Sie hat in ebenfalls nicht zu beanstandender Art und Weise erkannt, dass sich weder aus der Lebensgeschichte noch aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten lassen. Schliesslich erwog die Vorinstanz ebenfalls korrekt, dass sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten – wovon eine einschlägiger Natur ist – deutlich straferhöhend auswirken. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu vermerken, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorstrafen mit Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. August 2012 wegen mehrfachen Betrugs zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde. Dies als - 11 - Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. August 2009 des Bezirksamtes Rheinfelden. Die betreffende Verurteilung geht auf ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten aus dem Jahre 2008 zurück, weshalb dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe während laufender Untersuchung erneut delinquiert. In Ermangelung von strafmindernden Faktoren kam die Vorinstanz schliesslich im Sinne eines Zwischenfazits zum Schluss, dass sich für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen als angemessen erweise. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen, sie können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 44 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  18. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte mit Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 8. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft wurde. Da die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten vor dem Strafmandat vom 8. August 2011 begangen wurde, hat die Vorinstanz vollkommen zu recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällt. Die Höhe der ausgefällten Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz ist sie ebenso vorbehaltlos zu bestätigen, wie die Anrechnung der erstandenen Polizeihaft im Umfang von zwei Tagessätzen (Urk. 44 S. 9; Art.82 Abs. 4 StPO). Zur Höhe des Tagessatzes gilt es folgendes anzumerken: Gemäss seinen Angaben ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialbehörde bezahlt ihm die Wohnungsmiete im Betrag von Fr. 900.--, sodann erhält er nach allen Abzügen Fr. 750.-- monatlich. Weiter hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- (Urk. 54 S. 3). Angesichts des dem Beschuldigten monatlich frei zur Verfügung stehenden Betrages von Fr. 750.-- erscheint ein - 12 - Tagessatz in Höhe von Fr. 30.-- als zu hoch. Die Höhe des Tagessatzes ist den derzeitigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten anzupassen und auf Fr. 20.-- festzulegen.
  19. Angesichts der diversen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er sich von einer lediglich bedingt ausgesprochenen Sanktion von neuerlicher Delinquenz abhalten lassen würde. Vielmehr ist ihm aufgrund seines Verhaltens eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte keinerlei Einsicht in sein früheres Fehlverhalten. Auch die erstandene Haft von einer Woche für eine nicht bezahlte Busse schien den Beschuldigten wenig beeindruckt zu haben (Urk. 54 S. 4). Damit fällt eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht in Betracht. Die vorliegend auszufällende Geldstrafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für vollziehbar zu erklären.
  20. Schliesslich fällte die Vorinstanz für die Missachtung der Rotlichtanlage eine Busse aus. Die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind sorgfältig, vollständig und korrekt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 44 S. 11). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die vom Beschuldigten begangene Missachtung des Rotlichts mit einer Busse von Fr. 350.-- zu ahnden, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzusetzen ist. V. Kosten
  21. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4 und 5) zu bestätigen. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.1). - 13 - 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit Ausnahme der Anpassung der Höhe des Tagessatzes im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das minimale Obsiegen des Beschuldigten rechtfertigt keine andere Kostenauflage. Es wird erkannt:
  22. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.
  23. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bestraft. Von den 60 Tagessätzen sind 2 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft bereits abgegolten. Der Beschuldigte wird für die Übertretung ferner mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.
  24. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  25. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
  26. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  27. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. - 14 -
  28. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  29. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Abt. Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, 4005 Basel − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
  30. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140095-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Urteil vom 23. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Februar 2014 (GG130253)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2013 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 12 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entspricht Fr. 1'800.--) bestraft. Von den 60 Tagessätzen sind 2 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft bereits abgegolten. Der Beschuldigte wird für die Übertretung ferner mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

- 3 -

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'400.--; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'200.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 130.20 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. (Mitteilung) 7.-8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Des Beschuldigten: Freispruch.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Februar 2014 wurde der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer

- 4 - Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe. Unter Anrechnung von 2 Tagen Polizeihaft erklärte die Vorinstanz die Geldstrafe für vollziehbar. Überdies bestrafte sie den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 350.--, wobei sie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festsetzte. Ausserdem wurden dem Beschuldigte die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 44 S. 12).

2. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014, eingegangen bei der Vorinstanz am

24. Februar 2014, erhob der Beschuldigte "Einspruch" gegen das vorinstanzliche Urteil und verlangte sinngemäss einen Freispruch (Urk. 42). Da das vorinstanzliche Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten ergangen war und nicht klar war, ob der Beschuldigte mit seiner Eingabe die Wiederholung der Verhandlung anstrebte oder Berufung erheben wollte, wurde ihm Frist angesetzt, um zu erklären, was er mit seiner Eingabe erreichen wolle. Für den Fall, dass sich der Beschuldigte nicht vernehmen lasse, werde angenommen, er habe Berufung erheben wollen (Urk. 46). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss angenommen wurde, er habe mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2014 Berufung erheben wollen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2014 wurde der Anklagebehörde eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2014 zugestellt und es wurde ihr gleichzeitig Frist angesetzt um sich der Berufung anzuschliessen oder begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). In der Folge verzichtete die Anklagebehörde auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 50).

4. Der Eingabe des Beschuldigten vom 21. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Demgemäss gilt das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten und steht damit zwecks

- 5 - Überprüfung uneingeschränkt zur Disposition. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Schuldpunkt

1. Missachtung der Lichtsignalanlage 1.1. Dem Beschuldigten wird seitens der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2011, ca. 18.10 Uhr, die Verzweigung Talstrasse / Pelikanstrasse in 8001 Zürich überquert, obwohl die sich dort befindliche Lichtsignalanlage für seine Spur bereits während 1.1 Sekunden auf Rot gezeigt habe (Urk. 37 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte hat den ihm in der Anklageschrift vom 24. September 2013 (Urk. 37) zur Last gelegten Sachverhalt insofern bestritten, als er sich auf den Standpunkt stellte, er sei nicht am 6. Juni 2011 mit dem auf ihn eingelösten Fahrzeug nach Zürich gefahren. Entsprechend sei es auch nicht er gewesen, der bei Rot die Kreuzung passiert habe. Dass es sich beim fraglichen Fahrzeug um seinen Personenwagen handelte und dass damit am 6. Juni 2011 um ca. 18.10 Uhr die Verzweigung Talstrasse / Pelikanstrasse passiert wurde, obwohl die Lichtsignalanlage für die befahrene Spur bereits während 1.1 Sekunden auf Rot zeigte, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 11, Urk. 12, Urk. 14 sowie Urk. 27 S. 2 ff.). 1.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sei, ein Indiz für dessen Täterschaft dar. Das Gericht könne ohne Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung den Beschuldigten aufgrund seiner Haltereigenschaft als Lenker qualifizieren, wenn dieser sich weigere, glaubhafte Angaben darüber zu machen, wer sonst gefahren sei. Der Beschuldigte habe gegenüber der Anklagebehörde ausgesagt, es sei sehr wahrscheinlich sein Vater gewesen, der am 6. Juni 2011 sein Fahrzeug gelenkt habe. Der Vater des Beschuldigten sei in der Folge am 27. August 2013 durch die Anklagebehörde zur

- 6 - Sache einvernommen worden und habe dort glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er sich das Fahrzeug des Beschuldigten am 6. Juni 2011 nicht ausgeliehen habe. Weiter habe der Beschuldigte einen Kollegen namens B._____ als möglichen Fahrer bezeichnet, welcher jedoch nicht habe ausfindig gemacht werden können. Schliesslich habe der Beschuldigte noch einen zweiten Kollegen ins Spiel gebracht, zu welchem er aber überhaupt keine konkreten Angaben gemacht habe. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte zu den angeblichen Kollegen keinerlei brauchbare Angaben habe machen können, spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschuldigten. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es nämlich so, dass kaum jemand sein Fahrzeug für eine längere Fahrt einer Drittperson aushändige, ohne genau zu wissen, um wen es sich dabei handle. Die Darstellungen des Beschuldigten seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es der Beschuldigte selbst gewesen sei, der am 6. Juni 2011 das Fahrzeug Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... in Zürich gelenkt habe (Urk. 44 S. 4 ff.). 1.4. Direkte Beweise dafür, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen hat, liegen nicht vor. Unbestrittenermassen wurde diese jedoch mit dem auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeug der Marke Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... begangen. Als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten wertete die Vorinstanz die Haltereigenschaft des Beschuldigten. Dabei wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Strassenverkehrsdelikte, welche von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden sind, die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft darstellen kann. Neben den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden, hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch in diversen neueren Entscheiden bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 1.2 und 1.4.4; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1). Ein Schuldspruch darf indes nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass

- 7 - der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente darf indessen das Schweigen in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, mitberücksichtigt werden (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3). Die Haltereigenschaft stellt bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft dar. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4; je mit Hinweisen). 1.5. Der Beschuldigte hat im gesamten Verlauf des Verfahrens keinen Gebrauch von seinem Aussageverweigerungsrecht gemacht. Im Gegenteil, er hat seinen Vater als fehlbaren Autolenker ins Spiel gebracht, respektive zwei Kollegen erwähnt, welche das Fahrzeug zur fraglichen Zeit gelenkt haben sollen. Dass der Vater als Lenker des Fahrzeugs aufgrund seiner glaubhaften Depositionen gegenüber der Anklagebehörde ausscheidet, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung dargetan. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte stellte sich stets auf den Standpunkt, nicht selber gefahren zu sein. Als tatsächliche Lenker nannte er neben seinem Vater noch zwei Kollegen, zu welchen er aber keinerlei konkrete Angaben machen konnten. Der eine vermeintliche Kollege des Beschuldigten sollte nach seiner Darstellung B._____ heissen, ca. 30 Jahre alt sein und irgendwo in Basel-Stadt wohnen. Beim zweiten Kollegen sei er sich nicht mehr ganz sicher. Bezüglich dieses zweiten Kollegen konnte der Beschuldigte weder einen Namen nennen noch irgendwelche Angaben zu dessen Person machen (Urk. 27 S. 4). Die Anklagebehörde überprüfte

- 8 - die Angaben des Beschuldigten bezüglich B._____ und traf Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle, welche jedoch negativ verliefen (Urk. 29). Wenn die Vor- instanz unter diesen Umständen zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handle, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Wenn der Beschuldigte sein Fahrzeug am 6. Juni 2011 tatsächlich ausgeliehen hätte, dann wäre ohne weiteres zu erwarten, dass er insbesondere angesichts der drohenden strafrechtlichen Konsequenzen Name und Adresse der fehlbaren Kollegen ausfindig gemacht und den Untersuchungsbehörden mitgeteilt hätte. Indem sich der Beschuldigte jedoch weigerte, entsprechende Angaben zu machen – und zwar nota bene, ohne sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen – kann das Gericht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Beschuldigte habe das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selber gelenkt. Der Sachverhalt ist damit im Sinne der Anklageschrift erstellt.

2. Fahren ohne Berechtigung 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 6. Juni 2011 seinen Personenwagen der Marke Fiat Bravo mit dem Kennzeichen ... in 8001 Zürich der Talstrasse entlang gelenkt, obwohl er gewusst habe, dass ihm der Führerausweis am 24. April 2011 von der Kantonspolizei Tessin zuhanden des Strassenverkehrsamtes entzogen worden sei (Urk. 37 S. 2). 2.2. Der Beschuldigte gab hierzu anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2013 zu Protokoll, dass er im Juni 2011 nicht gewusst habe, dass ihm sein Führerschein entzogen worden sei (Urk. 27 S. 3 Mitte). 2.3. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten sei am 24. April 2011 in Locarno der Führerausweis entzogen worden, weil er damals in angetrunkenem Zustand gefahren sei (Urk. 9 letztes Blatt). Der Führerausweis sei ihm bis zum 6. Juni 2011 nicht zurückgegeben worden (Urk. 9). Damit stehe fest, dass der Beschuldigte am 6. Juni 2011 gewusst habe, dass ihm der Führerausweis

- 9 - entzogen worden sei (Urk. 44 S. 6). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde dem Beschuldigten anlässlich einer am 24. April 2011 in Locarno durchgeführten Verkehrskontrolle der Führer- ausweis entzogen (Urk. 9 letzte Seite). In der Folge meldete der Beschuldigte seinen Führerausweis am 20. Mai 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel- Stadt als verlustig und liess sich einen neuen Führerausweis ausstellen (Urk. 9), was vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2013 gegenüber der Anklagebehörde als zutreffend anerkannt wurde (Urk. 27 S. 4). Demnach wusste der Beschuldigte also entgegen seinen Depositionen sehr wohl, dass er nicht mehr im Besitz eines Führerausweises war und er wusste ebenso, bei welcher Gelegenheit ihm dieser abgenommen worden war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gegenüber der Anklagebehörde auf die Frage, wer denn für den Vorfall in Zürich als Fahrer in Frage komme, wörtlich Folgendes zu Protokoll gab: "Als ich keinen Führerausweis hatte, habe ich das Auto vielen Personen gegeben" (Urk. 27 S. 4). Auch aus dieser Äusserung geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war. Der Beschuldigte konnte in der Berufungsverhandlung auch keine nachvollziehbare Erklärung für diese Aussagen vorbringen (Urk. 54 S. 7). Dass der Beschuldigte am 6. Juni 2011 den auf ihn eingelösten Fiat Bravo durch Zürich lenkte, wurde bereits dargetan. Damit ist der Anklagesachverhalt auch hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Berechtigung erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Die Anklagebehörde subsumiert das deliktische Verhalten des Beschuldigten unter die Straftatbestände des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 69 Abs. 3 SSV (Urk. 37 S. 2).

- 10 -

2. Die Vorinstanz erwog, die rechtliche Würdigung der unter den Titeln des Fahrens ohne Berechtigung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtes) eingeklagten Teilsachverhalte durch die Staatanwaltschaft sei zutreffend. Der Beschuldigte sei daher im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Urk. 44 S. 6).

3. Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Weiterungen Anlass. Der Schuldspruch ist mit Verweis auf das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Da weder Schuldauschluss- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte antragsgemäss des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für den Straftatbestand des Fahrens ohne Berechtigung korrekt abgesteckt sowie die allgemeinen gesetzlichen Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 47 StGB richtig wiedergegeben. Weiter hat sie das Tatverschulden unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Komponente mit zutreffender Begründung als nicht mehr leicht eingestuft. Sie hat in ebenfalls nicht zu beanstandender Art und Weise erkannt, dass sich weder aus der Lebensgeschichte noch aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten strafzumessungsrelevante Faktoren ableiten lassen. Schliesslich erwog die Vorinstanz ebenfalls korrekt, dass sich die beiden Vorstrafen des Beschuldigten

– wovon eine einschlägiger Natur ist – deutlich straferhöhend auswirken. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu vermerken, dass der Beschuldigte zusätzlich zu den bereits erwähnten Vorstrafen mit Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft am 14. August 2012 wegen mehrfachen Betrugs zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde. Dies als

- 11 - Zusatzstrafe zum Urteil vom 24. August 2009 des Bezirksamtes Rheinfelden. Die betreffende Verurteilung geht auf ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten aus dem Jahre 2008 zurück, weshalb dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, er habe während laufender Untersuchung erneut delinquiert. In Ermangelung von strafmindernden Faktoren kam die Vorinstanz schliesslich im Sinne eines Zwischenfazits zum Schluss, dass sich für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen als angemessen erweise. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen, sie können ohne Weiteres übernommen werden (Urk. 44 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte mit Strafmandat des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 8. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.-- unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft wurde. Da die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten vor dem Strafmandat vom 8. August 2011 begangen wurde, hat die Vorinstanz vollkommen zu recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällt. Die Höhe der ausgefällten Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Mit Verweis auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz ist sie ebenso vorbehaltlos zu bestätigen, wie die Anrechnung der erstandenen Polizeihaft im Umfang von zwei Tagessätzen (Urk. 44 S. 9; Art.82 Abs. 4 StPO). Zur Höhe des Tagessatzes gilt es folgendes anzumerken: Gemäss seinen Angaben ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos und wird von der Sozialhilfe unterstützt. Die Sozialbehörde bezahlt ihm die Wohnungsmiete im Betrag von Fr. 900.--, sodann erhält er nach allen Abzügen Fr. 750.-- monatlich. Weiter hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- (Urk. 54 S. 3). Angesichts des dem Beschuldigten monatlich frei zur Verfügung stehenden Betrages von Fr. 750.-- erscheint ein

- 12 - Tagessatz in Höhe von Fr. 30.-- als zu hoch. Die Höhe des Tagessatzes ist den derzeitigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten anzupassen und auf Fr. 20.-- festzulegen.

3. Angesichts der diversen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner Uneinsichtigkeit ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er sich von einer lediglich bedingt ausgesprochenen Sanktion von neuerlicher Delinquenz abhalten lassen würde. Vielmehr ist ihm aufgrund seines Verhaltens eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Beschuldigte keinerlei Einsicht in sein früheres Fehlverhalten. Auch die erstandene Haft von einer Woche für eine nicht bezahlte Busse schien den Beschuldigten wenig beeindruckt zu haben (Urk. 54 S. 4). Damit fällt eine bedingt ausgesprochene Strafe nicht in Betracht. Die vorliegend auszufällende Geldstrafe ist daher in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB für vollziehbar zu erklären.

4. Schliesslich fällte die Vorinstanz für die Missachtung der Rotlichtanlage eine Busse aus. Die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind sorgfältig, vollständig und korrekt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 44 S. 11). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die vom Beschuldigten begangene Missachtung des Rotlichts mit einer Busse von Fr. 350.-- zu ahnden, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzusetzen ist. V. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 4 und 5) zu bestätigen. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS 211.1).

- 13 - 2.2 Der Beschuldigte unterliegt mit Ausnahme der Anpassung der Höhe des Tagessatzes im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das minimale Obsiegen des Beschuldigten rechtfertigt keine andere Kostenauflage. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie − der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV.

2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe zu der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona mit Strafmandat vom 8. August 2011 ausgefällten Strafe – mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bestraft. Von den 60 Tagessätzen sind 2 Tage durch die vom Beschuldigten erstandene Polizeihaft bereits abgegolten. Der Beschuldigte wird für die Übertretung ferner mit einer Busse von Fr. 350.-- bestraft.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

- 14 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Abt. Administrativmassnahmen, Clarastrasse 38, 4005 Basel − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter