Sachverhalt
A Anklagevorwurf
1. Gemäss Anklageschrift vom 27. August 2013 sah sich der Beschuldigte A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") mit folgenden Vorwürfen konfrontiert (Urk. 51 S. 2 ff.): Er habe am 14. April 2011 als Vertreter der C._____ GmbH, ...strasse ..., D._____, für welche Gesellschaft er als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, auf dem Gebiet des Kan- tons Zürich mit dem Privatkläger einen Darlehensvertrag geschlossen. Demge- mäss habe die C._____ GmbH dem Privatkläger ein Darlehen über EUR 15'000.– gewährt, rückzahlbar bis spätestens am 20. Mai 2011, bei einem vom Privatkläger zu leistenden Darlehenszins von 10% für diese fünf Wochen. Nach diversen Er- suchen des Privatklägers um Aufschub der Rückzahlung habe dieser schliesslich am 24. November 2011 für die Darlehensvaluta von EUR 15'000.– in den Ge- schäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH an der ...strasse ... in D._____ einen Betrag von EUR 10'000.– an E._____, Ehefrau des Beschuldigten, und am 13. Dezember 2011 einen Betrag von EUR 8'000.– an den Beschuldigten persönlich als jeweilige Vertreter der C._____ GmbH geleistet. Im Rahmen der Vertragsschliessung sei der Beschuldigte als Vertreter der C._____ GmbH mit dem Privatkläger des Weiteren übereingekommen, dass dieser für die ihm gewährte Darlehensvaluta von EUR 15'000.– entsprechende Sicherheiten einzurichten habe. In der Folge habe der Privatkläger am 14. April 2011 in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH an der ...strasse ... in D._____ als Sicherheiten für das Darlehen den Fahrzeugschein und die Schlüssel des Motorbootes der Marke "Boesch 510 Sport de Luxe" (Stamm-Nr. ...), welches ca. einen Wert von CHF 50'000.– aufgewiesen habe und sich im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugscheins und der Schlüssel zum Zwecke der Restauration noch in der Werft "F._____" an der …strasse … in … befunden habe, sowie den Fahrzeugausweis für sein Fahrzeug der Marke "BMW 330Ci Cabrio", Kennzei- chen …, an E._____, Ehefrau des Beschuldigten, zu Handen des Beschuldigten übergeben.
- 8 - Nachdem der Privatkläger das Fahrzeug der Marke "BMW 330Ci Cabrio" entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Beschuldigten zwischen- zeitlich verkauft gehabt habe, habe er dem Beschuldigten am 15. August 2011 auf dem Gebiet der Stadt Zürich als neue (zusätzliche) Sicherheiten einen Pfand- schein der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank für eine Uhr der Marke "Rolex Datejust" (Ref. …) im Wert von ca. CHF 6'000.– sowie die Dokumente für seinen Bootsanhänger Marke "Stöger 1700 A" (Fahrgestell-Nr. …) im Wert von ca. CHF 10'000.– übergeben, wobei der Privatkläger in der gleichzeitig hand- schriftlich verfassten Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 14. April 2011 festgehalten habe, dass sämtliche Sicherheiten in das Eigentum des Be- schuldigten übergehen würden, sofern keine Rückzahlung des Darlehens bis am
31. Dezember 2011 durch B._____ erfolge. Anstelle der ordnungsgemässen Aufbewahrung der diversen lediglich als Sicherheiten übergebenen Gegenstände und vereinbarungsgemässer Rückgabe an den Privatkläger nach restlos erfolgter Rückzahlung des Darlehens inklusive Zins habe der Beschuldigte vor Eintritt der vereinbarten "Verfallsklausel" per
31. Dezember 2011 über das Motorboot samt Bootsanhänger und auch die Uhr "Rolex Datejust" verfügt. So habe er das Motorboot zu einem nicht weiter bekannten Zeitpunkt nach dem 11. August 2011 in der Werft "F._____" abgeholt, dieses zunächst an die Anlegestelle "…" in Zürich verbracht und schliesslich (in den Sommermonaten 2012) zu einem Preis von Fr. 17'600.– an G._____ in … verkauft. Zudem habe der Beschuldigte, ebenfalls bereits am 17. August 2011, die Uhr "Rolex Datejust" gegen Zahlung von CHF 1'055.– bei der Pfandleihkasse der ZKB ausgelöst und diese hernach in den Sommermonaten 2012 für einige CHF 100.– auf dem Flohmarkt auf dem ... in Zürich an eine nicht weiter bekannte Drittperson verkauft. Der Beschuldigte habe über diese Sicherheiten verfügt, obwohl er gewusst habe, dass durch den Privatkläger per 24. November 2011 und
13. Dezember 2011 in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH an der ...strasse ... in D._____ bereits eine vollumfängliche Rückzahlung des Darlehens inklusive Zins erfolgt sei.
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2. Soweit sich der Anklagevorwurf um die Zinsmodalitäten und die angebliche Notlage des Privatklägers drehte, welche der Beschuldigte bewusst ausgenützt haben soll, wurde dieser von der Vorinstanz als nicht erstellt erachtet (Urk. 68 S. 23). Dementsprechend erging unter dem Titel "Wucher" ein Freispruch (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 2). Weiterhin konfrontiert sieht sich der Beschuldigte indes mit dem Vorwurf, die als Sicherheit für das Darlehen übergebenen Gegen- stände veruntreut zu haben.
3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt an. Sie hielt dafür, dass weder auf die Aussagen des Privatklägers noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden könne, um den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen. In beiden Aussagen lägen Widersprüche vor, welche kein in sich stimmiges Bild ergeben würden. Hingegen sei aufgrund der Aussage von H._____, der E-Mails, der SMS und der Quittungen erstellt, dass der Privat- kläger und der Beschuldigte am 14. April 2011 einen Vertrag über ein Darlehen in der Höhe von EUR 15'000.– mit einer Laufzeit bis zum 20. Mai 2011 geschlossen hätten. Ebenso sei erwiesen, dass der vereinbarte Zinssatz 10% der Darlehens- summe für fünf Wochen betragen habe und dass als Sicherheiten das Fahrzeug "BMW 330 Ci Cabrio", das Motorboot "Boesch 510 Sport de Luxe", der Bootsan- hänger "Stöger 1700 A" und die Uhr "Rolex Datejust" bestellt worden seien. Zwar lasse sich der genaue Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Sicherheiten nicht mehr bestimmen, doch sei dieser für den eingeklagten Tatbestand unerheblich. Relevant sei, dass die Sachen als Sicherheiten dem Beschuldigten anvertraut worden seien. Weiter sei erwiesen, dass der Privatkläger im November und De- zember 2011 insgesamt EUR 18'000.– zurückbezahlt habe und dadurch 20% Zinsen für acht Monate bezahlt habe. Von Anfang an unbestritten gewesen sei, dass der Beschuldigte das Boot, den Bootsanhänger und die Uhr trotz Rückzah- lung verkauft habe. Damit bestehe für die Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel da- ran, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt in Bezug auf die bezüglich des Darlehens und der Sicherheiten relevanten Punkte tatsächlich verwirklicht habe (Urk. 68 S. 23).
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4. Da der Beschuldigte die ihm noch vorgeworfenen Taten nach wie vor bestreitet (vgl. Urk. 100 S. 4 ff. und Urk. 101), ist der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen. B Beweiswürdigung 1.1. Die heute zu beurteilenden Taten wurden vom Privatkläger am
9. August 2012 gegen den Beschuldigten zur Anzeige gebracht (Urk. 1). Gleich- zeitig erhob der Privatkläger gegen die C._____ GmbH, handelnd durch ihren Geschäftsführer bzw. den Beschuldigten, Zivilklage auf Herausgabe der angeblich vom Beschuldigten veruntreuten Gegenstände (Urk. 1 S. 10). 1.2. Der Gang der Untersuchung und damit der produzierten Beweismittel erweist sich insofern als atypisch, als die Anklagebehörde zunächst bei der Verteidigung und der Rechtsvertretung des Privatklägers einen mehrfachen Schriftenwechsel durchführte (Urk. 6; Urk. 11; Urk. 14; Urk. 19; Urk. 22; Urk. 27), bis die Privatklägerschaft am 19. März 2013 die Staatsanwaltschaft auffordern liess, "endlich die erforderlichen Untersuchungshandlungen an Hand zu nehmen" (Urk. 30 S. 3). Dies führt(e) dazu, dass ein grosser Teil der Sachdarstellungen via Anzeige und Stellungnahmen des Vertreters des Privatklägers (Urk. 1; Urk. 13; Urk. 21; Urk. 30) und des Verteidigers (Urk. 9; 16; Urk. 16; Urk. 25; Urk. 36) zusammengetragen wurden, bevor es am 5. Juni 2013 zur ersten formellen Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 31) und des Privatklägers (Urk. 32) kam. Am 6. Juni 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Verteidigung wie auch die Rechtsvertretung des Privatklägers abermals um schriftliche Klärung bzw. Präzisierung des Sachverhalts (Urk. 33; Urk. 34). So kam es zu weiteren Stellungnahmen via Parteivertretungen (Urk. 36; Urk. 37). Zwar kann sich die Staatsanwaltschaft für das gewählte Vorgehen auf Art. 145 StPO abstützen, doch ist es vorliegend mehr als fraglich, ob die hier praktizierte Vorgehensweise auch sinnvoll war. Einvernahmen erfolgen grund- sätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, ZH-Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 145 N 1). Die Beweiserhebungs- methode des schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO unterliegt strikter Subsidia-
- 11 - rität, da sie das Verfahrensziel der Wahrheitsfindung und die Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet. Vorab ist bei der hier gewählten Vorgehensweise nicht klar, welches die originären Despositionen der Kontrahenten gewesen wä- ren, zumal die Stellungnahmen durch die Vertreter verfasst wurden. An Aussagen liegen sodann jene von E._____ (Ehefrau des Beschuldig- ten) und von H._____ (Bootsbauer) vor, welche Drittpersonen als Auskunftsper- sonen einvernommen wurden (Urk. 38; Urk. 39). An Beweismitteln hatte die Vorinstanz sodann diverse Urkunden zur Prüfung vorliegen (Urk. 2/3-15; Urk. 10/1-2; Urk. 17/1-3; Urk. 26/1-2; Anhang von Urk. 37; Anhang von Urk. 44). Zweitinstanzlich wurden die Beweismittel ergänzt (Urk. 85; Urk. 87) um die Auskunft der Zürcher Pfandleihkasse über die Auslösung der vom Privatkläger im Jahr 2011 hinterlegten Uhr "Rolex Date-just" (Urk. 88; Urk. 90/1-2). 2.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdi- gung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 68 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den Ausführungen betreffend die generelle Glaub- würdigkeit des befragten Privatklägers und der Auskunftsperson H._____ ist anzumerken, dass ein Hinweis auf die Art. 303 bis Art. 305 StGB nicht per se zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person führt. Im Übrigen sind die Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers, des Beschuldigten und der Auskunftsperson H._____ jedoch zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 8 f.). 2.2. Zu ergänzen ist, dass auch die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 38). Als Ehefrau des Beschuldigten sowie Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der mit ihm geführten "C._____ GmbH" (Urk. 2/2) kann auf ihrer Seite ein Interesse, im Sinne des Beschuldigten und allenfalls auch der gemeinsamen Firma auszusagen, wohl nicht von der Hand gewiesen werden.
- 12 - 2.3. Entscheidend ist aber richtigerweise vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1. Der Anklagevorwurf entspricht im Wesentlichen der vom Privatkläger eingereichten Strafanzeige (Urk. 1). Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn verbleibenden Vorwürfe. Als zutreffend bezeichnet er, dass die C._____ GmbH dem Privatkläger ein Darlehen über EUR 15'000.– gewährt hat. Dem Anklage- sachverhalt hält er zusammenfassend folgende Darstellung entgegen (Urk. 9; Urk. 16; Urk. 31; Urk. 36; Urk. 44; Urk. 45; Urk. 55; Urk. 57; Urk. 100; Urk. 101): Einen schriftlichen Vertrag über das Darlehen habe es nicht gegeben. Vielmehr sei mündlich vereinbart worden, dass das Darlehen bis längstens 1 Jahr gewährt werde, mit einem Zins von 10 % bzw. 9 % (Urk. 9 S. 3; Urk. 100 S. 5 f.). Der Privatkläger hätte das Darlehen mithin erst im April 2012, Ende März oder April 2012 zurückzahlen müssen (Urk. 55 S. 6). Als Sicherheit für das Darlehen hätten sie das BMW Cabrio des Privatklägers vereinbart (Urk. 55 S. 10; Urk. 100 S. 5 f.). Es stimme nicht, dass das Boot samt Anhänger und die Uhr als neue Sicherheiten dazu gekommen seien, nachdem der Privatkläger das Auto (verein- barungswidrig) verkauft gehabt habe (Urk. 55 S. 11; Urk. 110 S. 8). Er habe gar nichts vom Verkauf des Autos gewusst; er habe den Ausweis und damit die Sicherheit noch gehabt. Vom Verkauf des BMW habe er erst im Verfahren erfah- ren (Urk. 55 S. 11; Urk. 110 S. 8). Das Boot und den Anhänger habe er vom Privatkläger in Zürich für Fr. 17'000.– käuflich erworben, ebenso die Uhr, nach- dem ihn der Privatkläger immer wieder um Kreditgewährung ersucht habe (Urk. 31 S. 4; Urk. 100 S. 8). Das Boot habe er im eigenen Namen und nicht im Namen der C._____ GmbH gekauft (Urk. 31 S. 5), und zwar durch Barzahlung (Urk. 55 S. 14). Die Bezahlung dieses Betrages durch ihn an den Privatkläger sei mit gleichzeitiger Übergabe von Fahrzeugausweis und Schlüssel des Bootes durch den Privatkläger an ihn in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH erfolgt. Bezüglich des Trailers habe der Privatkläger noch etwas vorkehren müssen, da dieser das "Papier" nicht mehr gefunden habe (Urk. 31 S. 4). Die Uhr habe er bei der Kantonalbank im Pfandbüro abgeholt. Für diese Uhr habe er
- 13 - insgesamt Fr. 1'500.– oder Fr. 1'700.– bezahlt. Einen Teil dieses Betrages habe er dem Privatkläger irgendwo unterwegs gegeben. Den Rest habe er ja bei der Pfandleihkasse für die Auslösung der Uhr bezahlen müssen (Urk. 31 S. 9). Der Privatkläger sei dabei gewesen, dieser habe das Geschäft abgewickelt (Urk. 55 S. 16 f.). Da er dem Privatkläger die entsprechenden Kaufpreise bezahlt habe für das Motorboot samt Anhänger und die Uhr, habe er frei über diese Gegenstände verfügen können (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Stellungnahmen der Verteidi- gung [Urk. 9; Urk. 16; Urk. 36; Urk. 45; Urk. 57] und die Aussagen des Beschul- digten persönlich [Urk. 31; Urk. 44; Urk. 55; Urk. 100]). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich gewürdigt. Auf diese Würdigung ist vorab zu verweisen; es ist ihr im Ergebnis zu- zustimmen (Urk. 68 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es trifft insbesondere zu, dass sich der Beschuldigte in einige Widersprüche verstrickt hat und in seinen Aus- sagen auch zahlreiche Ungereimtheiten zu finden sind. Insbesondere erscheint es mehr als unüblich, dass eine GmbH, an der auch eine Drittperson, nämlich die Ehefrau des Beschuldigten, beteiligt ist (Urk. 2/2), ein Darlehen über den doch namhaften Betrag von EUR 15'000.– aufgrund bloss mündlicher Vereinbarung gewährt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht zuletzt auch den vom Beschuldigten selber stipulierten Anforderungen an eine korrekte Buchhaltung (Urk. 9 S. 4). Die vorgelegten Belege über den angeblichen Bargeldbezug korrelierten sodann nicht mit dem behaupteten Zahlungsdatum, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (vgl. hierzu Urk. 68 S. 14). Gleiches ist mit Bezug auf die vom Beschuldigten gemäss seiner Darstellung später gekauften Gegenstände, nämlich das Boot samt Anhänger und die Uhr, zu sagen, auch wenn er diese als Privatperson erstanden haben will. Es fehlen hierzu von seiner Seite jegliche Belege über den Kauf. Weiter gehen die Behauptungen des Beschuldigten zur Rückzahlung des Darlehens auch nicht ohne weiteres auf, wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 68 S. 14). Der in diesem Zusammenhang behauptete und vom Privatkläger bestrittene Schmuckverkauf ergibt ebenfalls nicht viel Sinn, zumal der Privatkläger ja einerseits ständig finanzielle Schwierigkeiten und andererseits gar keine Ver- wendung für einen Verlobungsring hatte (Urk. 32 S. 20; Urk. 56 S. 8 f.). Auch zahlenmässig verblieben hier Unklarheiten (Urk. 68 S. 20 ff.). Schliesslich
- 14 - erscheint auch die Darstellung des Beschuldigten zum Bootskauf und -verkauf an sich fragwürdig, hätte er doch bei den gegebenen Zahlen innert kürzester Zeit einen Verlust eingefahren. So will er dem Privatkläger Fr. 17'000.– und H._____ von der Bootswerft Fr. 6'000.– bezahlt haben, um das Boot kurze Zeit später für Fr. 17'600.– an eine Drittperson zu verkaufen (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 100 S. 12 f.). Seine hierfür anlässlich der Berufungsverhandlung angeführten Gründe, dass aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau keine Verwendung für das Boot bestanden habe und dieses aufgrund der hohen Stand- und Versicherungskosten mit Verlust habe verkauft werden müssen (Urk. 100 S. 12 f.), lassen seine Aus- führungen nur unwesentlich glaubhafter erscheinen. Ein nicht nachvoll- ziehbares Geschäft besteht auch bei der angeblich käuflich erworbenen Uhr. Auch dort hätte er einen Verlust erzielt, indem er dem Privatkläger insgesamt Fr. 1'500.– oder Fr. 1'700.– bezahlt haben will, wofür es wiederum an Belegen oder einer Quittung der zwei Vertragsparteien fehlt. Wenn er diese Uhr dann später für ein paar hundert Franken – wiederum ohne Beleg – am ... auf dem Flohmarkt verkauft haben will (Urk. 31 S. 6), so ist auch dieses Geschäft nicht nachvollziehbar, zumal sich der Beschuldigte ja offenbar nicht in einer finanziellen Notlage befand. Bezüglich der Uhr ist weiter davon auszugehen, dass er als Goldschmied ein allenfalls beschädigtes Glas (Urk. 31 S. 6; Urk. 100 S. 13) selber repariert hätte oder es zu relativ günstigen Konditionen hätte reparieren lassen können, um alsdann doch noch einen Gewinn zu erzielen. Schliesslich liegt es auch nicht gerade auf der Hand, dass der Inhaber eines Goldschmiede- geschäfts auf dem Platz Zürich eine Uhr auf dem Flohmarkt verkauft, auch wenn der Beschuldigte geltend macht, sein Geschäft verkaufe eben nur selber her- gestellte Schmuckstücke und keine Uhren (Urk. 31 S. 6). Abschliessend ist noch auf die teilweise widersprüchlichen Erklärungen des Beschuldigten zum E-Mail- Verkehr mit dem Privatkläger im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, welche auch nicht der Klärung dienten und mit denen er folglich seiner Darstellung auch nicht weiter zum Durchbruch zu verhelfen vermag (Urk. 68 S. 14), wobei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, dass seine widersprüchlichen Aussagen vor Vorinstanz darauf zurückzuführen seien, dass er anlässlich der Befragung nicht genau aufgepasst habe (Urk. 100 S. 4).
- 15 - 3.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Darstellung des Beschuldigten auf- grund seines beschriebenen Geschäftsgebarens und der diversen Widersprüche mit der Vorinstanz nicht ohne weiteres als glaubhaft erscheint. Auch die durch den Beschuldigten während der Berufungsverhandlung getätigten Äusserungen zur Sache (Urk. 100 S. 4 ff.) vermögen hieran nichts zu ändern. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten, seine Unschuld zu bewei- sen, sondern Sache der Strafverfolgungsbehörde bzw. des Sachgerichts, seine Schuld zu beweisen. Es ist daher anhand der weiteren Beweismittel nachfolgend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwirklicht hat. 4.1. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers, welche sich aus seinen eigenen Aussagen und den Stellungnahmen seines Vertreters ergibt, korrekt wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 68 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Im Rahmen der Aussagenwürdigung hat die Vorinstanz die vorhandenen Widersprüche aufgezeigt (Urk. 68 S. 11 f.) und den Schluss gezogen, dass sich der Sachverhalt mit den Aussagen des Privatklägers auch nicht erstellen lasse (Urk. 68 S. 11 f. und S. 16). Diesem Fazit ist im Ergebnis zu- zustimmen. Die Tatsache, dass der Privatkläger als Darlehensnehmer den angeblich vorhandenen schriftlichen und unterzeichneten Darlehensvertrag vom 14. April 2011 nicht vorzulegen vermochte, spricht eher für die Behauptung des Beschuldigten und der Auskunftsperson E._____, welche die Existenz eines schriftlichen Vertrages bestreiten (Urk. 31 S. 9 bzw. Urk. 38 S. 3 f.). Der Privat- kläger reichte zur Untermauerung seines Standpunktes ein nicht unterzeichnetes Vertragsexemplar ein, dessen Wortlaut mit dem unterzeichneten identisch sei (Urk. 2/3). Allerdings führt dieser an Sicherheiten nebst dem Fahrzeugausweis für den BMW noch den Schiffsausweis und den Motorbootschlüssel auf (Urk. 2/3). Die zwei letztgenannten Sicherheiten sollen aber gemäss eigener Darstellung des Privatklägers erst nachträglich gestellt worden sein, nachdem er – der Privat- kläger – vereinbarungswidrig den BMW aufgrund finanzieller Engpässe für
- 16 - Fr. 8'500.– verkauft habe (Urk. 32 S. 5). Der Verkauf soll erst im Juli 2011 stattgefunden haben (Urk. 32 S. 12). Diesen Widerspruch vermag der Privatkläger mit seinem Hinweis, dass er da von seinem Rechtsvertreter offenbar falsch verstanden worden sei (Urk. 32 S. 11), nicht überzeugend aufzulösen. Abgesehen davon, dass die dort aufgeführten Sicherheiten nicht mit seinen eigenen Aussagen übereinstimmen, bestehen auch Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. Der Vertrag über die Darlehensgewährung (und die Sicherheiten) soll vom
14. April 2011 datieren. In seiner ersten Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei am besagten Tag pünktlich um 14 Uhr in den Geschäfts- lokalitäten der C._____ GmbH eingetroffen, wo er die im Vertrag angeführten Dokumente/Schlüssel sowie zwei von ihm in Anwesenheit von E._____ vor Ort unterzeichnete Exemplare des Darlehensvertrags übergeben habe (Urk. 32 S. 4). Weil er keinen gegengezeichneten Vertrag erhalten habe, habe er dem Beschul- digten am 14. April 2011 zur Sicherheit noch eine E-Mail geschrieben, in welcher er die vereinbarten Konditionen nochmals schriftlich festgehalten habe (Urk. 32 S. 5). Der später eingereichte E-Mail-Ausdruck enthält allerdings als Versandzeit "09:50:58 MESZ" des genannten Tages, was einem Zeitpunkt vor der Vertragsun- terzeichnung in der Firma C._____ GmbH entspricht (Urk. 32, Anhang 1). Auch diesen Widerspruch bezeichnete der Privatkläger lapidar als Irrtum (Urk. 32 S. 8), was als Erklärung nicht überzeugt. Das gilt umso mehr, als der Verteidiger des Beschuldigten an der Einvernahme vom 5. Juni 2013 eine textlich gleichlautende E-Mail einreichte, welche nicht nur mit einer anderen Versandzeit und Zeitbe- zeichnung ("08:50 AM") versehen ist, sondern auch mit ausgeschriebenem Datum bzw. Tag ("Thursday, April 14, 2011, 08:50 AM; Urk. 32 Anhang 2). Die Erklärung des Privatklägers für die unterschiedlichen Zeitangaben, wonach es sich beim Beschuldigten wohl um jene von London handeln dürfte (Urk. 32 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 11), vermag die genannten Widersprüche nicht aufzulösen, zumal es auch um mehr als nur die Uhrzeit geht. Weiterhin widersprüchlich bleibt, dass in dieser Bestätigung als Sicherheit wiederum nur das Boot bzw. der zugehörige Bootsschein genannt wird, wohingegen gemäss angeblichem Vertragsdoppel vom
14. April 2011 der Schiffsausweis, der Motorbootschlüssel und der Fahrzeugaus- weis für den BMW aufgeführt werden. Gemäss Strafanzeige will der Privatkläger die drei Sicherheiten sodann am 20. Mai 2011 dem Beschuldigten übergeben ha-
- 17 - ben (Urk. 1 S. 5). Dieses Datum macht schliesslich mit dem behaupteten Rück- zahlungstermin vom 20. Mai 2011 überhaupt keinen Sinn, wären diese Sicherhei- ten ja in diesem Zeitpunkt obsolet geworden. Diese Ungereimtheit erklärt der Pri- vatkläger abermals mit einem Missverständnis in der Instruktion seines Rechts- vertreters (Urk. 32 S. 12), was nicht überzeugt. Das Nichtvorhandensein des behaupteten Vertrages vom 14. April 2011 mutet sodann nicht nur insofern merkwürdig an, als der Privatkläger als ehemaliger Wirtschaftswissenschafts-Student mit finanziellen Angelegenheiten bewandert, international tätiger Geschäftsmann und faktischer Vermögens- verwalter ist, indem er sich um den Nachlass des Vaters bzw. das Erbe der Familie kümmerte (Urk. 32 S. 9). Vor diesem Hintergrund wäre anzunehmen, dass er über ihn betreffende finanzielle Verpflichtungen ordentlich dokumentiert ist. Eine entsprechende Dokumentation wäre im Übrigen insofern sehr in seinem Interesse gelegen, als er – immer nach seiner Darstellung – für den gewährten Kredit Sicherheiten gestellt hätte, die einen weitaus höheren Betrag aufwiesen als der Darlehensbetrag. Der hierzu als Grund angeführte Vertrauensbeweis durch den Beschuldigten ergibt – mit der Vereidigung (Urk. 57 S. 9) – wenig Sinn (Urk. 32 S. 10). Nicht überzeugender macht es die vom Privatkläger erst an der Einvernahme vom 5. Juni 2013 vorgetragene Geschichte über einen angeblichen zweiten, handschriftlichen Vertrag. Diesen will er im Juli/August 2011 in Anwesenheit des Beschuldigten und I._____ aufgesetzt haben. Dies soll am Tag gewesen sein, als es zur Übergabe des Fahrzeugausweises des Bootsanhängers und des Pfandleihscheins bezüglich der Uhr gekommen sei (Urk. 32 S. 10 f. und S. 16 f.). Der Vertrag sei im Doppel von ihm erstellt worden. Sein Exemplar sei leider nicht mehr auffindbar (Urk. 32 S. 16). Der Beschuldigte bestritt ohnehin jeg- lichen schriftlichen Vertrag. Da diese angebliche Zusatzvereinbarung in der Straf- anzeige und den zahlreichen vorherigen schriftlichen Stellungnahmen der Rechtsvertretung unerwähnt blieb und der Privatkläger diesen auch in der Unter- suchung nicht vorlegen konnte, erscheint auch dessen Existenz mehr als fraglich.
- 18 - Der Privatkläger sagte erst in der zweiten Einvernahme ("Gerade fällt mir ein…", Urk. 32 S. 16), dass er in dieser Vereinbarung festgehalten habe, sämtliche Sicherheiten würden in das Eigentum des Beschuldigten übergehen, sofern keine Rückzahlung bis am 31. Dezember 2011 durch ihn erfolge. Dieser zeitlich nach hinten verlegte Rückzahlungstermin hätte in der ganzen Darstellung einen zentralen Punkt dargestellt, so offenbar auch aus Sicht des Privatklägers, der hierzu meinte: "Dies stellt auch Grund dar, dass ich so erpicht darauf war, A._____ das Geld unbedingt vor dem 31. Dezember 2011 zurückzuzahlen" (Urk. 32 S. 17). Auf die Frage der Anklagebehörde, wieso dieser doch nicht unwesentli- che Teil bisher in sämtlichen schriftlichen Eingaben seines Rechtsvertreters un- erwähnt geblieben sei, sagte er: "Zwischen mir und meinem Anwalt wurde dies kommuniziert. Allerdings wurde dies wohl nicht erwähnt, da ich bereits über kein unterzeichnetes Exemplar des ursprünglichen Darlehensvertrags verfügte und es komisch ausgesehen hätte, wenn dann die Existenz gar noch eines zweiten Schriftstücks behauptet wird, über welches ich ebenfalls nicht verfügte" (Urk. 32 S. 17). Die behauptete Strategie macht keinen Sinn. Das Nichterwähnen eines gewichtigen Arguments bzw. hier eines Zusatzvertrags mit anderen Rückzah- lungs- und Verfallbedingungen spricht vielmehr dafür, dass dieser zweite hand- schriftliche Vertrag wohl (ebenfalls) nicht existierte. Soweit sich der Privatkläger schliesslich zur Untermauerung seines Standpunktes auf den E-Mail-Verkehr mit der Auskunftsperson H._____ stützt, muss mit der Verteidigung gesagt werden (Urk. 57 S. 3), dass der Inhalt der E-Mails die Version des Privatklägers eher widerlegt als bestätigt, da niemand, der sich noch als rechtmässiger Eigentümer eines Bootes sieht und dieses als veruntreut betrachtet, davon sprechen würde, dieses zurückzukaufen, wie im E-Mail vom 9. Mai 2012 geschrieben (Urk. 2/10c). Im Gesamtkontext kann dies nicht bloss als "missglückte Formulierung" betrachtet werden, wie der Privatkläger argumentiert (Urk. 13 S. 4). 4.3. Nicht mit der Darstellung des Privatklägers vereinbar ist sodann der Umstand, dass er nach Anzeigeerstattung den Beschuldigten nochmals um einen Kredit gefragt hat (Urk. 32 S. 14). Mit dem Verteidiger ist hierzu zu sagen, dass
- 19 - sich so niemand verhält, der angeblich um Zehntausende von Franken geschädigt worden sein soll (Urk. 25 S. 3). 4.4. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers derart von Widersprüchen und nicht überzeugenden Erklärungsversuchen gespickt, dass diese als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Damit lässt sich der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift jedenfalls nicht erstellen, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 68 S. 12 und S. 16). 5.1. Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde nur als Auskunfts- person einvernommen, aber in Gegenwart des Beschuldigten und des Privatklä- gers (Urk. 38 S. 1). Sie ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 28 S. 2). In dieser Funktion habe sie mit dem Privatkläger zu tun ge- habt im Zusammenhang mit dem Kredit. Sie verneinte, dass es im Vorfeld der Darlehensgewährung – wie vom Privatkläger behauptet – zu einem gemeinsamen Nachtessen mit dem Privatkläger und ihrem eigenen Vater gekommen sei (Urk. 38 S. 3 und S. 7). Von einem unterzeichneten Darlehensvertrag wusste sie nichts (Urk. 38 S. 4). Der Privatkläger sei einmal bei ihr im Geschäft gewesen, als er ei- nen Teil des Geldes zurückbezahlt habe. Sie sei es gewesen, die den Erhalt einer Rückzahlung von EUR 10'000.– durch ihn quittiert habe (Urk. 38 S. 4 f.). Diese Quittung liegt als Urk. 2/8 bei den Akten. Sicherheiten habe er ihr nie ausgehändigt (Urk. 38 S. 5 f.). 5.2. Die Auskunftsperson E._____ wurde nach Hinweis auf die Strafbe- stimmungen von Art. 303-305 StGB einvernommen. Ihre Aussagen sind nicht sehr ergiebig, fördern aber weder eigentliche Widersprüche noch konkrete Belas- tungen des Beschuldigten zu Tage. Gegenteils wird im Kern dessen Darstellung bestätigt. Einen Schmuckkauf durch den Privatkläger, wie ihn der Beschuldigte behauptet hatte, wurde von ihr nicht erwähnt. Andererseits findet die Sachver- haltsdarstellung des Privatklägers und damit die nach wie vor gegen den Be- schuldigten bestehenden Veruntreuungshandlungen darin keine Bestätigung. 6.1. Der Bootsbauer bzw. hier Bootsrestaurateur H._____ wurde ebenfalls (nur) als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 39). Der Beschuldigte und der Pri- vatkläger wohnten der Einvernahme bei (Urk. 39 S. 1). Die Vorinstanz hat seine
- 20 - Aussagen im angefochtenen Urteil wiedergegeben; auf diese ist zu verweisen (Urk. 68 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass die inhaltliche Konstanz des für die Auskunftsperson subjektiv Wichtigen auffällt (Urk. 68 S. 16 f.), so betreffend den Ablauf des Auftrages für die Restauration des Bootes. Auffallend ist aber auch, dass sich die Auskunftsperson immer wieder in ihren schriftlichen Unterlagen absichern wollte, bevor sie bei der Staatsanwaltschaft Aussagen machte, woraufhin der Staatsanwalt sie aufforderte, ihre eigenen Erinnerungen wiederzugeben (Urk. 39 S. 3). Sodann ergeben sich in den Aussagen der Auskunftsperson einige Ungereimtheiten. So sagte sie aus, es sei ihr vom Beschuldigten ein Darlehensvertrag vorgelegt worden. Sie erinnere sich nicht an den genauen Betrag. Aufgeführt gewesen seien das Boot, irgendein Auto und eine Uhr als Sicherheit (Urk. 39 S. 5). Im eingereichten, nicht unterzeichneten, Darlehensvertrag vom 14. April 2011 war die Uhr allerdings nicht als Sicherheit aufgeführt (act. 2/3). Auf Vorhalt des vom Privatkläger eingereichten, wenn auch nicht unterzeichneten Vertragsdoppels sagte die Auskunftsperson: "Ich habe das Gefühl, die Darstellung beim mir vorgelegten Darlehensvertrag war anders. Ich meine, das Layout war anders. Mir fällt gerade auf, dass im Inhalt des mir von Ihnen vorgelegten Vertrages keine Uhr aufgeführt ist." (Urk. 39 S. 5). Diese Umstände sprechen zwar dafür, dass durch den Beschuldigten allenfalls ein Vertragsdokument vorgelegt wurde, um das Schiff herauszubekommen, dass es sich aber auch um ein anderes Dokument gehandelt haben könnte. Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Auskunfts- person H._____ ist zu beachten, dass das fragliche Boot ca. im September 2009 zu ihm gekommen sei. Die Auskunftsperson habe eine Offerte gestellt über Fr. 32'000.–, worauf der Privatkläger um Bedenkzeit ersucht habe. Der Privat- kläger habe am 14. Dezember 2010 eine Anzahlung geleistet, worauf sie mit den Reparaturarbeiten begonnen habe. Der Arbeitsaufwand habe ca. 240 Stunden betragen. Der Kontakt zum Privatkläger sei im Verlaufe des Frühlings 2011 abgebrochen. Die Arbeiten seien damals zu 80 % oder 90 % abgeschlossen gewesen (Urk. 39 S. 3 f.). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten habe sie vergeblich versucht, mit dem Privatkläger bzw.
- 21 - Bootseigner in Kontakt zu treten (Urk. 39 S. 4). Ein oder zwei Monate nachdem der Beschuldigte das Boot abgeholt habe, habe sich der Privatkläger mit einer neuen Telefonnummer gemeldet. Der Privatkläger habe ihr "den Fall" geschildert und gesagt, dass er das Geld inkl. Zinsen wieder zurückbezahlt habe (Urk. 39 S. 4). Dass die Auskunftsperson unter diesen doch aussergewöhnlichen Umständen keine Kopien der vom Beschuldigten angeblich vorgelegten Dokumente angefertigt hat (Urk. 39 S. 8), wirft Fragezeichen auf und insbesondere eben auch die Möglichkeit, dass gar kein Darlehensvertrag vorgezeigt wurde. Sodann ist zu bemerken, dass der Privatkläger am 12. Dezember 2011 gemäss E-Mail-Verkehr mit der Auskunftsperson H._____ Kontakt aufnahm um bestätigen zu lassen, "dass mein Boesch bei Ihnen bezahlt und abgeholt worden ist" (Urk. 2/10a). In der Folge schilderte der Privatkläger die genauen Umstände der Kreditgewährung, Rückzahlung und der Sicherheiten (Urk. 2/10c). Daraus ergibt sich, dass die Auskunftsperson über die Hintergründe des Darlehens detailliert unterrichtet wurde, und zwar auch über Belange, die den Boots- restaurateur eigentlich nicht näher zu interessieren hatten (z.B. betr. die Rolex- Uhr, die genauen Modalitäten des Darlehens). Dies bedeutet, dass die Kenntnisse der Auskunftsperson über "den Fall" vor allem aus der (faktischen) Instruktion durch den Privatkläger stammten und bei der Einvernahme somit nicht primär eigene Wahrnehmungen im Vordergrund standen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte die Auskunftsperson durchaus ein eigenes Interesse, im Sinne des Privatklägers, ihres offenbar langjährigen Kunden, auszusagen. Zum einen hatte sie keine Dokumente in den Händen, welche die Berechtigung zur Bootsherausgabe rechtfertigten, was ihr Geschäfts- gebaren als fragwürdig erscheinen lässt und für sie schlechte Karten im Fall eines Rückgriffs oder einer anderen Einschätzung der Eigentumsverhältnisse betreffend das (ohne Entgegennahme der vorgelegten Papiere) herausgegebene Boot bedeuten könnte. Mit den Vorwürfen des Privatklägers konfrontiert (Urk. 2/10d), war es für sie sodann einfacher, sich auf dessen Seite zu stellen und faktisch den Beschuldigten zu belasten.
- 22 - Sodann wurde die Auskunftsperson – gemäss ihrer Darstellung – mit einer grösseren offenen Rechnung für die von ihr erbrachten Arbeiten am Boot zurückgelassen. Am 9. Mai 2012 erkundigte sich die Auskunftsperson per E-Mail beim Privatkläger, bis wann sie mit dem Geld rechnen könne (Urk. 2/10c). Der Privatkläger antwortete ihr gleichentags: "Ich bin bereit, dass wir dann, nachdem sie das Boot zurueckerhalten haben, das Boot zurueckzukaufen." (Urk. 2/10c). Dieser Dialog vermochte bei der Auskunftsperson berechtigte Hoffnung erwecken, dass ihr erbrachter Arbeitsaufwand durch den Privatkläger dennoch dereinst bezahlt werden könnte, was ein weiterer Beweggrund sein kann, zu dessen Gunsten auszusagen. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Aussagen der Auskunfts- person H._____ erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Sie hat sodann – wie dargelegt – ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens und stand insoweit in einer indirekten Abhängigkeit des Privatklägers. Um ihn auf ihrer Seite zu haben und mit Blick auf die erhoffte Begleichung der offenen Rechnung für die Reparaturarbeiten am Boot, machte es für die Auskunftsperson am meisten Sinn, für den Privatkläger und damit faktisch gegen den Beschuldigten auszusagen. Wie der Standpunkt des Privatklägers war, wusste sie aufgrund der von ihm erhaltenen detaillierten E-Mails. Die Veruntreuungshandlungen lassen sich damit – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f. und S. 23) – auch nicht mit den Aussagen der Auskunftsperson und der zwischen ihr und dem Privatkläger geführten Korrespondenz erstellen.
7. Soweit von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung auf die E-Mails des Privatklägers an den Beschuldigten abgestellt wird (vgl. Urk. 68 S. 17), wurden relevante Ungereimtheiten bereits bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers aufgezeigt (so betr. Versandzeit, dann diese in Relation zum Datum der angeblichen Vertragsunterzeichnung, weiter betr. Inhalt, Tagesbezeichnung). Richtig ist, dass sich auch der Beschuldigte unterschiedlich zu diesen E-Mails äusserte, indem er deren Existenz teilweise bestritt, dann wieder auf diese Bezug nahm und zum Teil nicht wusste, ob er diese empfangen habe, wie die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 68 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der
- 23 - Beschuldigte nun geltend, dass es zu diesen Widersprüchen gekommen sei, da er anlässlich der Befragung vor Vorinstanz nicht genau aufgepasst habe (Urk. 100 S. 4). Dies erscheint wenig glaubhaft. Die E-Mails sind jedoch als Ganzes ohne- hin nicht geeignet, die Veruntreuungshandlungen gemäss Anklageschrift zu er- stellen, womit der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden kann (Urk. 68 S. 19 und 23). Auch wenn eher schwer vorstellbar ist, dass der Privatkläger die E-Mails allesamt selbst erstellt hat, einzig um sie vor Gericht ein- zureichen, sowie dass der Beschuldigte kein einziges dieser E-Mails erhalten hat, kann letzteres – zumindest betreffend einzelner E-Mails – vorliegend nicht gänz- lich ausgeschlossen werden. Nachdem die Privatklägerschaft auf die beweis- mässige Verifizierung der E-Mails – z.B. mittels Beweisantrag auf entsprechende Nachforschungen bei den Internet-Providern – verzichtet hat, kann die Kenntnis- nahme der E-Mails durch den Beschuldigten somit nicht rechtsgenügend erstellt werden. 8.1. Was weiter den SMS-Verkehr zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten betrifft, erachtete die Vorinstanz die SMS, deren Echtheit und deren Versand vom Beschuldigten bestritten wurden, insgesamt als detailgetreu und mit den eingereichten E-Mails übereinstimmend. Insbesondere der hohe Detailgrad dieser SMS, insbesondere was die Thematik mit dem Bruder des Beschuldigten betreffe, spreche gegen eine Fälschung und dafür, dass diese Kommunikation tatsächlich so zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger abgelaufen sei. Eine Fälschung aller E-Mails und SMS in einer derartigen Detailtreue würde darüber hinaus eine hohe kriminelle Energie voraussetzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb dies dem Privatkläger unterstellt werden könnte. Es sei deshalb unglaubhaft, dass diese nachträglich erstellt worden seien. Das Gericht sei deshalb von der Echtheit der SMS überzeugt (Urk. 68 S. 20). 8.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass zwischen ihm und dem Privat- kläger gewisse SMS "hin- und hergegangen" seien (Urk. 9 S. 2). Soweit der Privatkläger unter anderem als Beweismittel SMS-Abschriften vorlege, werde die Richtigkeit dieser Angaben aber grundsätzlich bestritten, da solche SMS Aufzeichnungen sowohl im Gerät als auch bei der Abschrift manipuliert werden könnten. Er selber habe diese Aufzeichnungen nicht mehr, so dass er sie nicht
- 24 - überprüfen könne. Er könne nur aus der Erinnerung von Fall zu Fall angeben, an was er sich erinnern könne. An Mitteilungen gemäss der Abschrift könne er sich so nicht erinnern (Urk. 9 S. 2). Der Einwand der Verteidigung wurde zu Recht erhoben. Zwar lässt sich der Abschrift ein grundsätzlich stimmiger Gesprächsverlauf entnehmen (Urk. 2/12), aber die Echtheit der SMS lässt sich – trotz des unbestrittenermassen vorhandenen Detailgrades der Kommunikation – überhaupt nicht verifizieren. Folglich ist auch nicht objektivierbar, ob diese Kommunikation tatsächlich so und auch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Damit ist – in Abweichung der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 68 S. 20 und 23) – auch die SMS-Abschrift nicht als taugliches Beweismittel zur Sachverhalts- erstellung anzusehen.
9. Mit Bezug auf die vorgelegten Quittungen der Darlehensrückzahlung und des Schmuckverkaufs wies die Vorinstanz auf die vorhandenen Ungereimtheiten hin. Auf diese ist zu verweisen (Urk. 68 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlung des Darlehens ist an sich nicht bestritten. Mit Bezug auf den Differenzbetrag und den Schmuckkauf kann auf die Erwägungen bei der Aussagenwürdigung des Beschuldigten verwiesen werden (Ziff. III. B 3.2 des vor- liegenden Urteils).
10. Die im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Auskunft bei der Zürcher Pfandleihkasse über die Auslösung der vom Zivilkläger im Jahr 2011 als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegten Uhr "Rolex Datejust" (Urk. 85) fällt bei der Sachverhaltserstellung insofern neutral aus, als nicht mehr eruierbar war, wer der Vorweiser des Versatzscheines war und die genannte Uhr ausgelöst hat (Urk. 88). Dem Beschuldigten kann damit nicht widerlegt werden, dass er zusammen mit dem Privatkläger bei der Pfandleihkasse vorsprach.
11. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz der Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers nicht erstellt werden kann.
- 25 - Hingegen vermögen auch die Aussagen der Auskunftspersonen und die übrigen bei den Akten liegenden Beweismittel keinen überzeugenden Beitrag für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts zu leisten. Insgesamt sind zwar Anhaltspunkte gegeben, die für die Veruntreuungs- handlungen des Beschuldigten im Sinne des Anklagevorwurfs sprechen. So sind insbesondere das selber behauptete Geschäftsgebaren und das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ein Indiz dafür, dass sich das Geschehen anders als von ihm dargelegt abgespielt haben könnte bzw. er die gestellten Sicherheiten tatsächlich unberechtigterweise eingelöst und eben nicht unabhängig vom Darlehen für sich privat käuflich erworben hat. Andererseits ergeben sich bereits für sich betrachtet anhand der widersprüchlichen Aussagen des immer wieder Ausflüchte suchenden Privatklägers erhebliche Zweifel, dass sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie es in der Anklageschrift geschildert ist. Der Privatkläger, der sich gemäss eigener Zugabe im Rahmen dieses Darlehensschuldverhältnisses vertragswidrig verhalten hat, indem er seinen als Sicherheit gestellten BMW verkauft hat, vermochte insbesondere für seine Darstellung keinen der behaupteten zwei schriftlichen und gegen- gezeichneten Verträge vorzulegen. Aufgrund seiner offenbar ständigen finanziel- len Engpässe und der bemerkenswerten Liste der gegen ihn laufenden Betrei- bungen (Urk. 17/3), kann ein Motiv für eine konstruierte Geschichte zur Wieder- erlangung der verkauften Gegenstände nicht ganz von der Hand gewiesen wer- den. Nicht zuletzt hätte die vom ihm angestrengte Strafuntersuchung auch dazu dienen können, (weiteren) Prozessstoff und Beweismittel in dem von ihm gleich- zeitig gegen die Firma des Beschuldigten in der gleichen Sache eingeleiteten Zivilverfahren (Urk. 1 S. 10) zu sammeln. Dass diese Klage nicht weiterverfolgt wurde, ändert an dieser möglichen Motivation nichts. Somit ist vorliegend zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Veruntreuungen gemäss Anklageschrift zugetragen hat, aber doch recht unwahrscheinlich. Es verbleiben daran mithin erhebliche und nicht überwindbare Zweifel. Da sich – wie oben erwähnt – die fehlende Nachweisbarkeit von Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
- 26 - auswirken darf, ist er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. IV. Zivilansprüche
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann der als Privatkläger konstituierte Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen, wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, es sei denn, der Sachverhalt erweise sich diesbezüglich als nicht spruchreif. Diesfalls ist die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Dabei hat das Gericht im Falle eines Freispruchs keine Beweis- erhebungen für die Zivilklage mehr zu machen (BSK StPO, Basel 2014, DOLGE, Art. 126 N 19 und 41).
2. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatz- anspruches bestimmen sich dabei nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
3. Da sich der vorliegende Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif erweist, ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1) ist nicht angefochten (Prot. II S. 8) und zu bestätigen, hingegen sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus-
- 27 - gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N. 1810). 2.2. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerecht- fertigt. 2.3. Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 16'483.50 (Urk. 72 S. 2). Vor Vorinstanz veran- schlagte er einen Aufwand für die Verteidigung von 60.45 Stunden à Fr. 250.– (Urk. 57 S. 23). Dies erweist sich insbesondere in Anbetracht des für die Vertre- tungen sehr aufwändig geführten Vorverfahrens – wo die Sachverhaltsabklärung mit dem mehrfachen Schriftenwechsel zu Beginn faktisch zu einem grossen Teil an die Rechtsvertretungen delegiert wurde – als angemessen. Dem Beschuldig- ten ist für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 16'483.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen in der Sache vollumfäng- lich durch. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen, die Privat- klägerschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, jedoch
- 28 - Anträge in der Sache gestellt, mit welchen sie vollumfänglich unterliegt. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit im Umfang von ¾ dem Privatkläger aufzuerlegen und – zufolge des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft – im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 4'462.– auf der Basis eines Aufwands von 16.15 Stunden à Fr. 250.– (inklusive der hierbei zudem bereits berücksichtigten Barauslagen von Fr. 94.– und der MwSt. in Höhe von 8%; Urk. 102). Dieser für den Zeitraum vor der Berufungsverhandlung geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung ist sodann ein zusätzlicher Aufwand von fünf Stunden, entsprechend Fr. 1'250.–, zu entschädigen, wobei wiederum 8% MwSt., entsprechend Fr. 100.–, zu berücksichtigen sind. Die Prozessent- schädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren ist folglich auf insge- samt Fr. 5'812.– festzusetzen.
6. Die Art. 429 ff. StPO betreffend die Entschädigung des Beschuldigten gelten kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren. Wie bereits zum erstinstanzlichen Verfahren erläutert (Ziff. V. 2.), hat die beschuldigte Person, insbesondere wenn sie freigesprochen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die
- 29 - Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatklägerschaft – im Unterschied zum zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt auf- grund des Engagements der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren auch vor- liegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Der Privatkläger ist somit zu verpflichten, dem Beschuldigten ¾ der Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 4'359.–) zu bezahlen. Im Umfang von ¼ ist die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 = Urk. 68 S. 5 [nachfolgend: Urk. 68]).
E. 1.1 Die heute zu beurteilenden Taten wurden vom Privatkläger am
E. 1.2 Der Gang der Untersuchung und damit der produzierten Beweismittel erweist sich insofern als atypisch, als die Anklagebehörde zunächst bei der Verteidigung und der Rechtsvertretung des Privatklägers einen mehrfachen Schriftenwechsel durchführte (Urk. 6; Urk. 11; Urk. 14; Urk. 19; Urk. 22; Urk. 27), bis die Privatklägerschaft am 19. März 2013 die Staatsanwaltschaft auffordern liess, "endlich die erforderlichen Untersuchungshandlungen an Hand zu nehmen" (Urk. 30 S. 3). Dies führt(e) dazu, dass ein grosser Teil der Sachdarstellungen via Anzeige und Stellungnahmen des Vertreters des Privatklägers (Urk. 1; Urk. 13; Urk. 21; Urk. 30) und des Verteidigers (Urk. 9; 16; Urk. 16; Urk. 25; Urk. 36) zusammengetragen wurden, bevor es am 5. Juni 2013 zur ersten formellen Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 31) und des Privatklägers (Urk. 32) kam. Am 6. Juni 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Verteidigung wie auch die Rechtsvertretung des Privatklägers abermals um schriftliche Klärung bzw. Präzisierung des Sachverhalts (Urk. 33; Urk. 34). So kam es zu weiteren Stellungnahmen via Parteivertretungen (Urk. 36; Urk. 37). Zwar kann sich die Staatsanwaltschaft für das gewählte Vorgehen auf Art. 145 StPO abstützen, doch ist es vorliegend mehr als fraglich, ob die hier praktizierte Vorgehensweise auch sinnvoll war. Einvernahmen erfolgen grund- sätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, ZH-Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 145 N 1). Die Beweiserhebungs- methode des schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO unterliegt strikter Subsidia-
- 11 - rität, da sie das Verfahrensziel der Wahrheitsfindung und die Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet. Vorab ist bei der hier gewählten Vorgehensweise nicht klar, welches die originären Despositionen der Kontrahenten gewesen wä- ren, zumal die Stellungnahmen durch die Vertreter verfasst wurden. An Aussagen liegen sodann jene von E._____ (Ehefrau des Beschuldig- ten) und von H._____ (Bootsbauer) vor, welche Drittpersonen als Auskunftsper- sonen einvernommen wurden (Urk. 38; Urk. 39). An Beweismitteln hatte die Vorinstanz sodann diverse Urkunden zur Prüfung vorliegen (Urk. 2/3-15; Urk. 10/1-2; Urk. 17/1-3; Urk. 26/1-2; Anhang von Urk. 37; Anhang von Urk. 44). Zweitinstanzlich wurden die Beweismittel ergänzt (Urk. 85; Urk. 87) um die Auskunft der Zürcher Pfandleihkasse über die Auslösung der vom Privatkläger im Jahr 2011 hinterlegten Uhr "Rolex Date-just" (Urk. 88; Urk. 90/1-2).
E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
15. November 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft; vom Vorwurf des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 68 S. 35 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2013 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 60). Die Anklagebehörde meldete – eben- falls innert Frist – mit Eingabe vom 25. November 2013 Berufung an (Urk. 61).
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N. 1810).
E. 2.2 Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerecht- fertigt.
E. 2.3 Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 16'483.50 (Urk. 72 S. 2). Vor Vorinstanz veran- schlagte er einen Aufwand für die Verteidigung von 60.45 Stunden à Fr. 250.– (Urk. 57 S. 23). Dies erweist sich insbesondere in Anbetracht des für die Vertre- tungen sehr aufwändig geführten Vorverfahrens – wo die Sachverhaltsabklärung mit dem mehrfachen Schriftenwechsel zu Beginn faktisch zu einem grossen Teil an die Rechtsvertretungen delegiert wurde – als angemessen. Dem Beschuldig- ten ist für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 16'483.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 3 Nach Zustellung des begründeten Urteils zog die Anklagebehörde ihre Berufung am 3. März 2014 zurück (Urk. 70). Der Beschuldigte liess innert Frist die Berufungserklärung vom 10. März 2014 einreichen und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2014 wurde dem Privatkläger B._____ (nachfolgend: "Privatkläger") sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 28. März 2014 liess der Privatkläger erklären, dass er keine Anschlussberufung erhebe; bezüglich Beweisantrag des Beschuldigten verwies er auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil in dessen Ziffer 2.9.5 (Urk. 76). Die Anklagebehörde liess sich innert Frist (vgl. Urk. 75) nicht vernehmen. Am 2. Mai 2014 gingen bei der Kammer das einverlangte Datenerfassungsblatt, Steuerunterlagen sowie die Lohnabrechnungen des Beschuldigten ein (Urk. 82/1-3). Mit Kurzbrief vom 2. Mai 2014 wurden die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 sowie jene des Privatklägervertreters vom 28. März 2014 dem Beschuldigten zur
- 5 - freigestellten Stellungnahme bis 12. Mai 2014 zugesandt (Urk. 84). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht (mehr) vernehmen.
E. 3.1 Der Anklagevorwurf entspricht im Wesentlichen der vom Privatkläger eingereichten Strafanzeige (Urk. 1). Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn verbleibenden Vorwürfe. Als zutreffend bezeichnet er, dass die C._____ GmbH dem Privatkläger ein Darlehen über EUR 15'000.– gewährt hat. Dem Anklage- sachverhalt hält er zusammenfassend folgende Darstellung entgegen (Urk. 9; Urk. 16; Urk. 31; Urk. 36; Urk. 44; Urk. 45; Urk. 55; Urk. 57; Urk. 100; Urk. 101): Einen schriftlichen Vertrag über das Darlehen habe es nicht gegeben. Vielmehr sei mündlich vereinbart worden, dass das Darlehen bis längstens 1 Jahr gewährt werde, mit einem Zins von 10 % bzw. 9 % (Urk. 9 S. 3; Urk. 100 S. 5 f.). Der Privatkläger hätte das Darlehen mithin erst im April 2012, Ende März oder April 2012 zurückzahlen müssen (Urk. 55 S. 6). Als Sicherheit für das Darlehen hätten sie das BMW Cabrio des Privatklägers vereinbart (Urk. 55 S. 10; Urk. 100 S. 5 f.). Es stimme nicht, dass das Boot samt Anhänger und die Uhr als neue Sicherheiten dazu gekommen seien, nachdem der Privatkläger das Auto (verein- barungswidrig) verkauft gehabt habe (Urk. 55 S. 11; Urk. 110 S. 8). Er habe gar nichts vom Verkauf des Autos gewusst; er habe den Ausweis und damit die Sicherheit noch gehabt. Vom Verkauf des BMW habe er erst im Verfahren erfah- ren (Urk. 55 S. 11; Urk. 110 S. 8). Das Boot und den Anhänger habe er vom Privatkläger in Zürich für Fr. 17'000.– käuflich erworben, ebenso die Uhr, nach- dem ihn der Privatkläger immer wieder um Kreditgewährung ersucht habe (Urk. 31 S. 4; Urk. 100 S. 8). Das Boot habe er im eigenen Namen und nicht im Namen der C._____ GmbH gekauft (Urk. 31 S. 5), und zwar durch Barzahlung (Urk. 55 S. 14). Die Bezahlung dieses Betrages durch ihn an den Privatkläger sei mit gleichzeitiger Übergabe von Fahrzeugausweis und Schlüssel des Bootes durch den Privatkläger an ihn in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH erfolgt. Bezüglich des Trailers habe der Privatkläger noch etwas vorkehren müssen, da dieser das "Papier" nicht mehr gefunden habe (Urk. 31 S. 4). Die Uhr habe er bei der Kantonalbank im Pfandbüro abgeholt. Für diese Uhr habe er
- 13 - insgesamt Fr. 1'500.– oder Fr. 1'700.– bezahlt. Einen Teil dieses Betrages habe er dem Privatkläger irgendwo unterwegs gegeben. Den Rest habe er ja bei der Pfandleihkasse für die Auslösung der Uhr bezahlen müssen (Urk. 31 S. 9). Der Privatkläger sei dabei gewesen, dieser habe das Geschäft abgewickelt (Urk. 55 S. 16 f.). Da er dem Privatkläger die entsprechenden Kaufpreise bezahlt habe für das Motorboot samt Anhänger und die Uhr, habe er frei über diese Gegenstände verfügen können (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Stellungnahmen der Verteidi- gung [Urk. 9; Urk. 16; Urk. 36; Urk. 45; Urk. 57] und die Aussagen des Beschul- digten persönlich [Urk. 31; Urk. 44; Urk. 55; Urk. 100]).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich gewürdigt. Auf diese Würdigung ist vorab zu verweisen; es ist ihr im Ergebnis zu- zustimmen (Urk. 68 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es trifft insbesondere zu, dass sich der Beschuldigte in einige Widersprüche verstrickt hat und in seinen Aus- sagen auch zahlreiche Ungereimtheiten zu finden sind. Insbesondere erscheint es mehr als unüblich, dass eine GmbH, an der auch eine Drittperson, nämlich die Ehefrau des Beschuldigten, beteiligt ist (Urk. 2/2), ein Darlehen über den doch namhaften Betrag von EUR 15'000.– aufgrund bloss mündlicher Vereinbarung gewährt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht zuletzt auch den vom Beschuldigten selber stipulierten Anforderungen an eine korrekte Buchhaltung (Urk. 9 S. 4). Die vorgelegten Belege über den angeblichen Bargeldbezug korrelierten sodann nicht mit dem behaupteten Zahlungsdatum, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (vgl. hierzu Urk. 68 S. 14). Gleiches ist mit Bezug auf die vom Beschuldigten gemäss seiner Darstellung später gekauften Gegenstände, nämlich das Boot samt Anhänger und die Uhr, zu sagen, auch wenn er diese als Privatperson erstanden haben will. Es fehlen hierzu von seiner Seite jegliche Belege über den Kauf. Weiter gehen die Behauptungen des Beschuldigten zur Rückzahlung des Darlehens auch nicht ohne weiteres auf, wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 68 S. 14). Der in diesem Zusammenhang behauptete und vom Privatkläger bestrittene Schmuckverkauf ergibt ebenfalls nicht viel Sinn, zumal der Privatkläger ja einerseits ständig finanzielle Schwierigkeiten und andererseits gar keine Ver- wendung für einen Verlobungsring hatte (Urk. 32 S. 20; Urk. 56 S. 8 f.). Auch zahlenmässig verblieben hier Unklarheiten (Urk. 68 S. 20 ff.). Schliesslich
- 14 - erscheint auch die Darstellung des Beschuldigten zum Bootskauf und -verkauf an sich fragwürdig, hätte er doch bei den gegebenen Zahlen innert kürzester Zeit einen Verlust eingefahren. So will er dem Privatkläger Fr. 17'000.– und H._____ von der Bootswerft Fr. 6'000.– bezahlt haben, um das Boot kurze Zeit später für Fr. 17'600.– an eine Drittperson zu verkaufen (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 100 S. 12 f.). Seine hierfür anlässlich der Berufungsverhandlung angeführten Gründe, dass aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau keine Verwendung für das Boot bestanden habe und dieses aufgrund der hohen Stand- und Versicherungskosten mit Verlust habe verkauft werden müssen (Urk. 100 S. 12 f.), lassen seine Aus- führungen nur unwesentlich glaubhafter erscheinen. Ein nicht nachvoll- ziehbares Geschäft besteht auch bei der angeblich käuflich erworbenen Uhr. Auch dort hätte er einen Verlust erzielt, indem er dem Privatkläger insgesamt Fr. 1'500.– oder Fr. 1'700.– bezahlt haben will, wofür es wiederum an Belegen oder einer Quittung der zwei Vertragsparteien fehlt. Wenn er diese Uhr dann später für ein paar hundert Franken – wiederum ohne Beleg – am ... auf dem Flohmarkt verkauft haben will (Urk. 31 S. 6), so ist auch dieses Geschäft nicht nachvollziehbar, zumal sich der Beschuldigte ja offenbar nicht in einer finanziellen Notlage befand. Bezüglich der Uhr ist weiter davon auszugehen, dass er als Goldschmied ein allenfalls beschädigtes Glas (Urk. 31 S. 6; Urk. 100 S. 13) selber repariert hätte oder es zu relativ günstigen Konditionen hätte reparieren lassen können, um alsdann doch noch einen Gewinn zu erzielen. Schliesslich liegt es auch nicht gerade auf der Hand, dass der Inhaber eines Goldschmiede- geschäfts auf dem Platz Zürich eine Uhr auf dem Flohmarkt verkauft, auch wenn der Beschuldigte geltend macht, sein Geschäft verkaufe eben nur selber her- gestellte Schmuckstücke und keine Uhren (Urk. 31 S. 6). Abschliessend ist noch auf die teilweise widersprüchlichen Erklärungen des Beschuldigten zum E-Mail- Verkehr mit dem Privatkläger im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, welche auch nicht der Klärung dienten und mit denen er folglich seiner Darstellung auch nicht weiter zum Durchbruch zu verhelfen vermag (Urk. 68 S. 14), wobei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, dass seine widersprüchlichen Aussagen vor Vorinstanz darauf zurückzuführen seien, dass er anlässlich der Befragung nicht genau aufgepasst habe (Urk. 100 S. 4).
- 15 -
E. 3.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Darstellung des Beschuldigten auf- grund seines beschriebenen Geschäftsgebarens und der diversen Widersprüche mit der Vorinstanz nicht ohne weiteres als glaubhaft erscheint. Auch die durch den Beschuldigten während der Berufungsverhandlung getätigten Äusserungen zur Sache (Urk. 100 S. 4 ff.) vermögen hieran nichts zu ändern. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten, seine Unschuld zu bewei- sen, sondern Sache der Strafverfolgungsbehörde bzw. des Sachgerichts, seine Schuld zu beweisen. Es ist daher anhand der weiteren Beweismittel nachfolgend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwirklicht hat.
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Zürcher Pfand- leihkasse über die Auslösung der vom Privatkläger im Jahr 2011 als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegten Uhr "Rolex Datejust" gutgeheissen (Urk. 85). Die ent- sprechende Anfrage erging unter dem gleichen Datum (Urk. 87) und wurde von der Zürcher Kantonalbank namens der Zürcher Pfandleihkasse am 12. Juni 2014 unter Beilage diverser Unterlagen beantwortet (Urk. 88; Urk. 90/1-2). Mit Präsidi- alverfügung vom 17. Juni 2014 wurde den Parteien Frist zur diesbezüglichen frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 91). Der Privatkläger erklärte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 seinen Verzicht auf Stellungnahme, unter Vorbehalt von Äusserungen hierzu im Rahmen der Parteivorträge (Urk. 93).
E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen in der Sache vollumfäng- lich durch. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen, die Privat- klägerschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, jedoch
- 28 - Anträge in der Sache gestellt, mit welchen sie vollumfänglich unterliegt. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit im Umfang von ¾ dem Privatkläger aufzuerlegen und – zufolge des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft – im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 4'462.– auf der Basis eines Aufwands von 16.15 Stunden à Fr. 250.– (inklusive der hierbei zudem bereits berücksichtigten Barauslagen von Fr. 94.– und der MwSt. in Höhe von 8%; Urk. 102). Dieser für den Zeitraum vor der Berufungsverhandlung geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung ist sodann ein zusätzlicher Aufwand von fünf Stunden, entsprechend Fr. 1'250.–, zu entschädigen, wobei wiederum 8% MwSt., entsprechend Fr. 100.–, zu berücksichtigen sind. Die Prozessent- schädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren ist folglich auf insge- samt Fr. 5'812.– festzusetzen.
6. Die Art. 429 ff. StPO betreffend die Entschädigung des Beschuldigten gelten kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren. Wie bereits zum erstinstanzlichen Verfahren erläutert (Ziff. V. 2.), hat die beschuldigte Person, insbesondere wenn sie freigesprochen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die
- 29 - Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatklägerschaft – im Unterschied zum zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt auf- grund des Engagements der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren auch vor- liegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Der Privatkläger ist somit zu verpflichten, dem Beschuldigten ¾ der Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 4'359.–) zu bezahlen. Im Umfang von ¼ ist die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 4.3 Nicht mit der Darstellung des Privatklägers vereinbar ist sodann der Umstand, dass er nach Anzeigeerstattung den Beschuldigten nochmals um einen Kredit gefragt hat (Urk. 32 S. 14). Mit dem Verteidiger ist hierzu zu sagen, dass
- 19 - sich so niemand verhält, der angeblich um Zehntausende von Franken geschädigt worden sein soll (Urk. 25 S. 3).
E. 4.4 Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers derart von Widersprüchen und nicht überzeugenden Erklärungsversuchen gespickt, dass diese als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Damit lässt sich der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift jedenfalls nicht erstellen, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 68 S. 12 und S. 16).
E. 5 Am 22. Juli 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 95). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. II. S. 6). Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7). II. Prozessuales
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO).
- 6 -
E. 5.1 Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde nur als Auskunfts- person einvernommen, aber in Gegenwart des Beschuldigten und des Privatklä- gers (Urk. 38 S. 1). Sie ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 28 S. 2). In dieser Funktion habe sie mit dem Privatkläger zu tun ge- habt im Zusammenhang mit dem Kredit. Sie verneinte, dass es im Vorfeld der Darlehensgewährung – wie vom Privatkläger behauptet – zu einem gemeinsamen Nachtessen mit dem Privatkläger und ihrem eigenen Vater gekommen sei (Urk. 38 S. 3 und S. 7). Von einem unterzeichneten Darlehensvertrag wusste sie nichts (Urk. 38 S. 4). Der Privatkläger sei einmal bei ihr im Geschäft gewesen, als er ei- nen Teil des Geldes zurückbezahlt habe. Sie sei es gewesen, die den Erhalt einer Rückzahlung von EUR 10'000.– durch ihn quittiert habe (Urk. 38 S. 4 f.). Diese Quittung liegt als Urk. 2/8 bei den Akten. Sicherheiten habe er ihr nie ausgehändigt (Urk. 38 S. 5 f.).
E. 5.2 Die Auskunftsperson E._____ wurde nach Hinweis auf die Strafbe- stimmungen von Art. 303-305 StGB einvernommen. Ihre Aussagen sind nicht sehr ergiebig, fördern aber weder eigentliche Widersprüche noch konkrete Belas- tungen des Beschuldigten zu Tage. Gegenteils wird im Kern dessen Darstellung bestätigt. Einen Schmuckkauf durch den Privatkläger, wie ihn der Beschuldigte behauptet hatte, wurde von ihr nicht erwähnt. Andererseits findet die Sachver- haltsdarstellung des Privatklägers und damit die nach wie vor gegen den Be- schuldigten bestehenden Veruntreuungshandlungen darin keine Bestätigung. 6.1. Der Bootsbauer bzw. hier Bootsrestaurateur H._____ wurde ebenfalls (nur) als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 39). Der Beschuldigte und der Pri- vatkläger wohnten der Einvernahme bei (Urk. 39 S. 1). Die Vorinstanz hat seine
- 20 - Aussagen im angefochtenen Urteil wiedergegeben; auf diese ist zu verweisen (Urk. 68 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass die inhaltliche Konstanz des für die Auskunftsperson subjektiv Wichtigen auffällt (Urk. 68 S. 16 f.), so betreffend den Ablauf des Auftrages für die Restauration des Bootes. Auffallend ist aber auch, dass sich die Auskunftsperson immer wieder in ihren schriftlichen Unterlagen absichern wollte, bevor sie bei der Staatsanwaltschaft Aussagen machte, woraufhin der Staatsanwalt sie aufforderte, ihre eigenen Erinnerungen wiederzugeben (Urk. 39 S. 3). Sodann ergeben sich in den Aussagen der Auskunftsperson einige Ungereimtheiten. So sagte sie aus, es sei ihr vom Beschuldigten ein Darlehensvertrag vorgelegt worden. Sie erinnere sich nicht an den genauen Betrag. Aufgeführt gewesen seien das Boot, irgendein Auto und eine Uhr als Sicherheit (Urk. 39 S. 5). Im eingereichten, nicht unterzeichneten, Darlehensvertrag vom 14. April 2011 war die Uhr allerdings nicht als Sicherheit aufgeführt (act. 2/3). Auf Vorhalt des vom Privatkläger eingereichten, wenn auch nicht unterzeichneten Vertragsdoppels sagte die Auskunftsperson: "Ich habe das Gefühl, die Darstellung beim mir vorgelegten Darlehensvertrag war anders. Ich meine, das Layout war anders. Mir fällt gerade auf, dass im Inhalt des mir von Ihnen vorgelegten Vertrages keine Uhr aufgeführt ist." (Urk. 39 S. 5). Diese Umstände sprechen zwar dafür, dass durch den Beschuldigten allenfalls ein Vertragsdokument vorgelegt wurde, um das Schiff herauszubekommen, dass es sich aber auch um ein anderes Dokument gehandelt haben könnte. Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Auskunfts- person H._____ ist zu beachten, dass das fragliche Boot ca. im September 2009 zu ihm gekommen sei. Die Auskunftsperson habe eine Offerte gestellt über Fr. 32'000.–, worauf der Privatkläger um Bedenkzeit ersucht habe. Der Privat- kläger habe am 14. Dezember 2010 eine Anzahlung geleistet, worauf sie mit den Reparaturarbeiten begonnen habe. Der Arbeitsaufwand habe ca. 240 Stunden betragen. Der Kontakt zum Privatkläger sei im Verlaufe des Frühlings 2011 abgebrochen. Die Arbeiten seien damals zu 80 % oder 90 % abgeschlossen gewesen (Urk. 39 S. 3 f.). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten habe sie vergeblich versucht, mit dem Privatkläger bzw.
- 21 - Bootseigner in Kontakt zu treten (Urk. 39 S. 4). Ein oder zwei Monate nachdem der Beschuldigte das Boot abgeholt habe, habe sich der Privatkläger mit einer neuen Telefonnummer gemeldet. Der Privatkläger habe ihr "den Fall" geschildert und gesagt, dass er das Geld inkl. Zinsen wieder zurückbezahlt habe (Urk. 39 S. 4). Dass die Auskunftsperson unter diesen doch aussergewöhnlichen Umständen keine Kopien der vom Beschuldigten angeblich vorgelegten Dokumente angefertigt hat (Urk. 39 S. 8), wirft Fragezeichen auf und insbesondere eben auch die Möglichkeit, dass gar kein Darlehensvertrag vorgezeigt wurde. Sodann ist zu bemerken, dass der Privatkläger am 12. Dezember 2011 gemäss E-Mail-Verkehr mit der Auskunftsperson H._____ Kontakt aufnahm um bestätigen zu lassen, "dass mein Boesch bei Ihnen bezahlt und abgeholt worden ist" (Urk. 2/10a). In der Folge schilderte der Privatkläger die genauen Umstände der Kreditgewährung, Rückzahlung und der Sicherheiten (Urk. 2/10c). Daraus ergibt sich, dass die Auskunftsperson über die Hintergründe des Darlehens detailliert unterrichtet wurde, und zwar auch über Belange, die den Boots- restaurateur eigentlich nicht näher zu interessieren hatten (z.B. betr. die Rolex- Uhr, die genauen Modalitäten des Darlehens). Dies bedeutet, dass die Kenntnisse der Auskunftsperson über "den Fall" vor allem aus der (faktischen) Instruktion durch den Privatkläger stammten und bei der Einvernahme somit nicht primär eigene Wahrnehmungen im Vordergrund standen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte die Auskunftsperson durchaus ein eigenes Interesse, im Sinne des Privatklägers, ihres offenbar langjährigen Kunden, auszusagen. Zum einen hatte sie keine Dokumente in den Händen, welche die Berechtigung zur Bootsherausgabe rechtfertigten, was ihr Geschäfts- gebaren als fragwürdig erscheinen lässt und für sie schlechte Karten im Fall eines Rückgriffs oder einer anderen Einschätzung der Eigentumsverhältnisse betreffend das (ohne Entgegennahme der vorgelegten Papiere) herausgegebene Boot bedeuten könnte. Mit den Vorwürfen des Privatklägers konfrontiert (Urk. 2/10d), war es für sie sodann einfacher, sich auf dessen Seite zu stellen und faktisch den Beschuldigten zu belasten.
- 22 - Sodann wurde die Auskunftsperson – gemäss ihrer Darstellung – mit einer grösseren offenen Rechnung für die von ihr erbrachten Arbeiten am Boot zurückgelassen. Am 9. Mai 2012 erkundigte sich die Auskunftsperson per E-Mail beim Privatkläger, bis wann sie mit dem Geld rechnen könne (Urk. 2/10c). Der Privatkläger antwortete ihr gleichentags: "Ich bin bereit, dass wir dann, nachdem sie das Boot zurueckerhalten haben, das Boot zurueckzukaufen." (Urk. 2/10c). Dieser Dialog vermochte bei der Auskunftsperson berechtigte Hoffnung erwecken, dass ihr erbrachter Arbeitsaufwand durch den Privatkläger dennoch dereinst bezahlt werden könnte, was ein weiterer Beweggrund sein kann, zu dessen Gunsten auszusagen. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Aussagen der Auskunfts- person H._____ erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Sie hat sodann – wie dargelegt – ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens und stand insoweit in einer indirekten Abhängigkeit des Privatklägers. Um ihn auf ihrer Seite zu haben und mit Blick auf die erhoffte Begleichung der offenen Rechnung für die Reparaturarbeiten am Boot, machte es für die Auskunftsperson am meisten Sinn, für den Privatkläger und damit faktisch gegen den Beschuldigten auszusagen. Wie der Standpunkt des Privatklägers war, wusste sie aufgrund der von ihm erhaltenen detaillierten E-Mails. Die Veruntreuungshandlungen lassen sich damit – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f. und S. 23) – auch nicht mit den Aussagen der Auskunftsperson und der zwischen ihr und dem Privatkläger geführten Korrespondenz erstellen.
7. Soweit von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung auf die E-Mails des Privatklägers an den Beschuldigten abgestellt wird (vgl. Urk. 68 S. 17), wurden relevante Ungereimtheiten bereits bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers aufgezeigt (so betr. Versandzeit, dann diese in Relation zum Datum der angeblichen Vertragsunterzeichnung, weiter betr. Inhalt, Tagesbezeichnung). Richtig ist, dass sich auch der Beschuldigte unterschiedlich zu diesen E-Mails äusserte, indem er deren Existenz teilweise bestritt, dann wieder auf diese Bezug nahm und zum Teil nicht wusste, ob er diese empfangen habe, wie die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 68 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der
- 23 - Beschuldigte nun geltend, dass es zu diesen Widersprüchen gekommen sei, da er anlässlich der Befragung vor Vorinstanz nicht genau aufgepasst habe (Urk. 100 S. 4). Dies erscheint wenig glaubhaft. Die E-Mails sind jedoch als Ganzes ohne- hin nicht geeignet, die Veruntreuungshandlungen gemäss Anklageschrift zu er- stellen, womit der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden kann (Urk. 68 S. 19 und 23). Auch wenn eher schwer vorstellbar ist, dass der Privatkläger die E-Mails allesamt selbst erstellt hat, einzig um sie vor Gericht ein- zureichen, sowie dass der Beschuldigte kein einziges dieser E-Mails erhalten hat, kann letzteres – zumindest betreffend einzelner E-Mails – vorliegend nicht gänz- lich ausgeschlossen werden. Nachdem die Privatklägerschaft auf die beweis- mässige Verifizierung der E-Mails – z.B. mittels Beweisantrag auf entsprechende Nachforschungen bei den Internet-Providern – verzichtet hat, kann die Kenntnis- nahme der E-Mails durch den Beschuldigten somit nicht rechtsgenügend erstellt werden. 8.1. Was weiter den SMS-Verkehr zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten betrifft, erachtete die Vorinstanz die SMS, deren Echtheit und deren Versand vom Beschuldigten bestritten wurden, insgesamt als detailgetreu und mit den eingereichten E-Mails übereinstimmend. Insbesondere der hohe Detailgrad dieser SMS, insbesondere was die Thematik mit dem Bruder des Beschuldigten betreffe, spreche gegen eine Fälschung und dafür, dass diese Kommunikation tatsächlich so zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger abgelaufen sei. Eine Fälschung aller E-Mails und SMS in einer derartigen Detailtreue würde darüber hinaus eine hohe kriminelle Energie voraussetzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb dies dem Privatkläger unterstellt werden könnte. Es sei deshalb unglaubhaft, dass diese nachträglich erstellt worden seien. Das Gericht sei deshalb von der Echtheit der SMS überzeugt (Urk. 68 S. 20). 8.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass zwischen ihm und dem Privat- kläger gewisse SMS "hin- und hergegangen" seien (Urk. 9 S. 2). Soweit der Privatkläger unter anderem als Beweismittel SMS-Abschriften vorlege, werde die Richtigkeit dieser Angaben aber grundsätzlich bestritten, da solche SMS Aufzeichnungen sowohl im Gerät als auch bei der Abschrift manipuliert werden könnten. Er selber habe diese Aufzeichnungen nicht mehr, so dass er sie nicht
- 24 - überprüfen könne. Er könne nur aus der Erinnerung von Fall zu Fall angeben, an was er sich erinnern könne. An Mitteilungen gemäss der Abschrift könne er sich so nicht erinnern (Urk. 9 S. 2). Der Einwand der Verteidigung wurde zu Recht erhoben. Zwar lässt sich der Abschrift ein grundsätzlich stimmiger Gesprächsverlauf entnehmen (Urk. 2/12), aber die Echtheit der SMS lässt sich – trotz des unbestrittenermassen vorhandenen Detailgrades der Kommunikation – überhaupt nicht verifizieren. Folglich ist auch nicht objektivierbar, ob diese Kommunikation tatsächlich so und auch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Damit ist – in Abweichung der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 68 S. 20 und 23) – auch die SMS-Abschrift nicht als taugliches Beweismittel zur Sachverhalts- erstellung anzusehen.
9. Mit Bezug auf die vorgelegten Quittungen der Darlehensrückzahlung und des Schmuckverkaufs wies die Vorinstanz auf die vorhandenen Ungereimtheiten hin. Auf diese ist zu verweisen (Urk. 68 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlung des Darlehens ist an sich nicht bestritten. Mit Bezug auf den Differenzbetrag und den Schmuckkauf kann auf die Erwägungen bei der Aussagenwürdigung des Beschuldigten verwiesen werden (Ziff. III. B 3.2 des vor- liegenden Urteils).
10. Die im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Auskunft bei der Zürcher Pfandleihkasse über die Auslösung der vom Zivilkläger im Jahr 2011 als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegten Uhr "Rolex Datejust" (Urk. 85) fällt bei der Sachverhaltserstellung insofern neutral aus, als nicht mehr eruierbar war, wer der Vorweiser des Versatzscheines war und die genannte Uhr ausgelöst hat (Urk. 88). Dem Beschuldigten kann damit nicht widerlegt werden, dass er zusammen mit dem Privatkläger bei der Pfandleihkasse vorsprach.
11. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz der Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers nicht erstellt werden kann.
- 25 - Hingegen vermögen auch die Aussagen der Auskunftspersonen und die übrigen bei den Akten liegenden Beweismittel keinen überzeugenden Beitrag für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts zu leisten. Insgesamt sind zwar Anhaltspunkte gegeben, die für die Veruntreuungs- handlungen des Beschuldigten im Sinne des Anklagevorwurfs sprechen. So sind insbesondere das selber behauptete Geschäftsgebaren und das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ein Indiz dafür, dass sich das Geschehen anders als von ihm dargelegt abgespielt haben könnte bzw. er die gestellten Sicherheiten tatsächlich unberechtigterweise eingelöst und eben nicht unabhängig vom Darlehen für sich privat käuflich erworben hat. Andererseits ergeben sich bereits für sich betrachtet anhand der widersprüchlichen Aussagen des immer wieder Ausflüchte suchenden Privatklägers erhebliche Zweifel, dass sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie es in der Anklageschrift geschildert ist. Der Privatkläger, der sich gemäss eigener Zugabe im Rahmen dieses Darlehensschuldverhältnisses vertragswidrig verhalten hat, indem er seinen als Sicherheit gestellten BMW verkauft hat, vermochte insbesondere für seine Darstellung keinen der behaupteten zwei schriftlichen und gegen- gezeichneten Verträge vorzulegen. Aufgrund seiner offenbar ständigen finanziel- len Engpässe und der bemerkenswerten Liste der gegen ihn laufenden Betrei- bungen (Urk. 17/3), kann ein Motiv für eine konstruierte Geschichte zur Wieder- erlangung der verkauften Gegenstände nicht ganz von der Hand gewiesen wer- den. Nicht zuletzt hätte die vom ihm angestrengte Strafuntersuchung auch dazu dienen können, (weiteren) Prozessstoff und Beweismittel in dem von ihm gleich- zeitig gegen die Firma des Beschuldigten in der gleichen Sache eingeleiteten Zivilverfahren (Urk. 1 S. 10) zu sammeln. Dass diese Klage nicht weiterverfolgt wurde, ändert an dieser möglichen Motivation nichts. Somit ist vorliegend zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Veruntreuungen gemäss Anklageschrift zugetragen hat, aber doch recht unwahrscheinlich. Es verbleiben daran mithin erhebliche und nicht überwindbare Zweifel. Da sich – wie oben erwähnt – die fehlende Nachweisbarkeit von Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
- 26 - auswirken darf, ist er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. IV. Zivilansprüche
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann der als Privatkläger konstituierte Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen, wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, es sei denn, der Sachverhalt erweise sich diesbezüglich als nicht spruchreif. Diesfalls ist die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Dabei hat das Gericht im Falle eines Freispruchs keine Beweis- erhebungen für die Zivilklage mehr zu machen (BSK StPO, Basel 2014, DOLGE, Art. 126 N 19 und 41).
2. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatz- anspruches bestimmen sich dabei nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
3. Da sich der vorliegende Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif erweist, ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1) ist nicht angefochten (Prot. II S. 8) und zu bestätigen, hingegen sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus-
- 27 - gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 9 August 2012 gegen den Beschuldigten zur Anzeige gebracht (Urk. 1). Gleich- zeitig erhob der Privatkläger gegen die C._____ GmbH, handelnd durch ihren Geschäftsführer bzw. den Beschuldigten, Zivilklage auf Herausgabe der angeblich vom Beschuldigten veruntreuten Gegenstände (Urk. 1 S. 10).
E. 14 April 2011 der Schiffsausweis, der Motorbootschlüssel und der Fahrzeugaus- weis für den BMW aufgeführt werden. Gemäss Strafanzeige will der Privatkläger die drei Sicherheiten sodann am 20. Mai 2011 dem Beschuldigten übergeben ha-
- 17 - ben (Urk. 1 S. 5). Dieses Datum macht schliesslich mit dem behaupteten Rück- zahlungstermin vom 20. Mai 2011 überhaupt keinen Sinn, wären diese Sicherhei- ten ja in diesem Zeitpunkt obsolet geworden. Diese Ungereimtheit erklärt der Pri- vatkläger abermals mit einem Missverständnis in der Instruktion seines Rechts- vertreters (Urk. 32 S. 12), was nicht überzeugt. Das Nichtvorhandensein des behaupteten Vertrages vom 14. April 2011 mutet sodann nicht nur insofern merkwürdig an, als der Privatkläger als ehemaliger Wirtschaftswissenschafts-Student mit finanziellen Angelegenheiten bewandert, international tätiger Geschäftsmann und faktischer Vermögens- verwalter ist, indem er sich um den Nachlass des Vaters bzw. das Erbe der Familie kümmerte (Urk. 32 S. 9). Vor diesem Hintergrund wäre anzunehmen, dass er über ihn betreffende finanzielle Verpflichtungen ordentlich dokumentiert ist. Eine entsprechende Dokumentation wäre im Übrigen insofern sehr in seinem Interesse gelegen, als er – immer nach seiner Darstellung – für den gewährten Kredit Sicherheiten gestellt hätte, die einen weitaus höheren Betrag aufwiesen als der Darlehensbetrag. Der hierzu als Grund angeführte Vertrauensbeweis durch den Beschuldigten ergibt – mit der Vereidigung (Urk. 57 S. 9) – wenig Sinn (Urk. 32 S. 10). Nicht überzeugender macht es die vom Privatkläger erst an der Einvernahme vom 5. Juni 2013 vorgetragene Geschichte über einen angeblichen zweiten, handschriftlichen Vertrag. Diesen will er im Juli/August 2011 in Anwesenheit des Beschuldigten und I._____ aufgesetzt haben. Dies soll am Tag gewesen sein, als es zur Übergabe des Fahrzeugausweises des Bootsanhängers und des Pfandleihscheins bezüglich der Uhr gekommen sei (Urk. 32 S. 10 f. und S. 16 f.). Der Vertrag sei im Doppel von ihm erstellt worden. Sein Exemplar sei leider nicht mehr auffindbar (Urk. 32 S. 16). Der Beschuldigte bestritt ohnehin jeg- lichen schriftlichen Vertrag. Da diese angebliche Zusatzvereinbarung in der Straf- anzeige und den zahlreichen vorherigen schriftlichen Stellungnahmen der Rechtsvertretung unerwähnt blieb und der Privatkläger diesen auch in der Unter- suchung nicht vorlegen konnte, erscheint auch dessen Existenz mehr als fraglich.
- 18 - Der Privatkläger sagte erst in der zweiten Einvernahme ("Gerade fällt mir ein…", Urk. 32 S. 16), dass er in dieser Vereinbarung festgehalten habe, sämtliche Sicherheiten würden in das Eigentum des Beschuldigten übergehen, sofern keine Rückzahlung bis am 31. Dezember 2011 durch ihn erfolge. Dieser zeitlich nach hinten verlegte Rückzahlungstermin hätte in der ganzen Darstellung einen zentralen Punkt dargestellt, so offenbar auch aus Sicht des Privatklägers, der hierzu meinte: "Dies stellt auch Grund dar, dass ich so erpicht darauf war, A._____ das Geld unbedingt vor dem 31. Dezember 2011 zurückzuzahlen" (Urk. 32 S. 17). Auf die Frage der Anklagebehörde, wieso dieser doch nicht unwesentli- che Teil bisher in sämtlichen schriftlichen Eingaben seines Rechtsvertreters un- erwähnt geblieben sei, sagte er: "Zwischen mir und meinem Anwalt wurde dies kommuniziert. Allerdings wurde dies wohl nicht erwähnt, da ich bereits über kein unterzeichnetes Exemplar des ursprünglichen Darlehensvertrags verfügte und es komisch ausgesehen hätte, wenn dann die Existenz gar noch eines zweiten Schriftstücks behauptet wird, über welches ich ebenfalls nicht verfügte" (Urk. 32 S. 17). Die behauptete Strategie macht keinen Sinn. Das Nichterwähnen eines gewichtigen Arguments bzw. hier eines Zusatzvertrags mit anderen Rückzah- lungs- und Verfallbedingungen spricht vielmehr dafür, dass dieser zweite hand- schriftliche Vertrag wohl (ebenfalls) nicht existierte. Soweit sich der Privatkläger schliesslich zur Untermauerung seines Standpunktes auf den E-Mail-Verkehr mit der Auskunftsperson H._____ stützt, muss mit der Verteidigung gesagt werden (Urk. 57 S. 3), dass der Inhalt der E-Mails die Version des Privatklägers eher widerlegt als bestätigt, da niemand, der sich noch als rechtmässiger Eigentümer eines Bootes sieht und dieses als veruntreut betrachtet, davon sprechen würde, dieses zurückzukaufen, wie im E-Mail vom 9. Mai 2012 geschrieben (Urk. 2/10c). Im Gesamtkontext kann dies nicht bloss als "missglückte Formulierung" betrachtet werden, wie der Privatkläger argumentiert (Urk. 13 S. 4).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihre Berufung am 3. März 2014 zurückgezogen hat.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 15. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
- Vom Vorwurf des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-9. (…)
- (Mitteilungen.)
- (Rechtsmittel.)" - 30 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 7 Abs. 1) wird be- stätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'483.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von ¾ dem Privat- kläger auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Prozessentschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'812.– festgesetzt.
- Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten ¾ der Prozessent- schädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 4'359.–) zu bezahlen. Im Um- fang von ¼ wird die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse bezahlt. - 31 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 69 mit dem Vermerk Freispruch
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140072-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 16. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
15. November 2013 (GG130020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. August 2013 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (insgesamt Fr. 9'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'800.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 18 Tagen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Die Kosten werden im Umfang von vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 -
8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'100.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'400.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 101):
1. Der Beschuldigte sei in allen Anklagepunkten, also auch bezüglich der mehrfachen Veruntreuung von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens der Vorinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Dem Beschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemesse- ne volle Umtriebsentschädigung im Betrag von CHF 16'483.50 auszurichten.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung von CHF 4'460.60 (8% MwSt. im Betrag von CHF 329.10 eingeschlossen) zuzüglich die Aufwendungen für die Berufungsverhandlung auszurichten.
b) der Privatklägerschaft (Urk. 103): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Zum Verfahrensgang vor erster Instanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 65 S. 5 = Urk. 68 S. 5 [nachfolgend: Urk. 68]).
2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
15. November 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.– bestraft; vom Vorwurf des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 68 S. 35 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2013 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 60). Die Anklagebehörde meldete – eben- falls innert Frist – mit Eingabe vom 25. November 2013 Berufung an (Urk. 61).
3. Nach Zustellung des begründeten Urteils zog die Anklagebehörde ihre Berufung am 3. März 2014 zurück (Urk. 70). Der Beschuldigte liess innert Frist die Berufungserklärung vom 10. März 2014 einreichen und stellte gleichzeitig einen Beweisantrag (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2014 wurde dem Privatkläger B._____ (nachfolgend: "Privatkläger") sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 74). Mit Eingabe vom 28. März 2014 liess der Privatkläger erklären, dass er keine Anschlussberufung erhebe; bezüglich Beweisantrag des Beschuldigten verwies er auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil in dessen Ziffer 2.9.5 (Urk. 76). Die Anklagebehörde liess sich innert Frist (vgl. Urk. 75) nicht vernehmen. Am 2. Mai 2014 gingen bei der Kammer das einverlangte Datenerfassungsblatt, Steuerunterlagen sowie die Lohnabrechnungen des Beschuldigten ein (Urk. 82/1-3). Mit Kurzbrief vom 2. Mai 2014 wurden die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2014 sowie jene des Privatklägervertreters vom 28. März 2014 dem Beschuldigten zur
- 5 - freigestellten Stellungnahme bis 12. Mai 2014 zugesandt (Urk. 84). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht (mehr) vernehmen.
4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Zürcher Pfand- leihkasse über die Auslösung der vom Privatkläger im Jahr 2011 als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegten Uhr "Rolex Datejust" gutgeheissen (Urk. 85). Die ent- sprechende Anfrage erging unter dem gleichen Datum (Urk. 87) und wurde von der Zürcher Kantonalbank namens der Zürcher Pfandleihkasse am 12. Juni 2014 unter Beilage diverser Unterlagen beantwortet (Urk. 88; Urk. 90/1-2). Mit Präsidi- alverfügung vom 17. Juni 2014 wurde den Parteien Frist zur diesbezüglichen frei- gestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 91). Der Privatkläger erklärte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 seinen Verzicht auf Stellungnahme, unter Vorbehalt von Äusserungen hierzu im Rahmen der Parteivorträge (Urk. 93).
5. Am 22. Juli 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 16. Oktober 2014 vorgeladen (Urk. 95). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. II. S. 6). Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 7). II. Prozessuales
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO).
- 6 - 2.1. Die Anklagebehörde hat ihre rechtzeitig erhobene Berufung am
3. März 2014 zurückgezogen (Urk. 70), was vorzumerken ist. 2.2. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des in Dispositiv-Ziffer 2 ergangenen Freispruchs und der durch die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1 vorgenommenen Kostenfestsetzung vollumfänglich angefochten (Urk. 72 S. 2; Prot. II S. 8). Der nicht von der Berufung erfasste Freispruch betreffend Wucher im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erwächst in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO), wovon vorab Vormerk zu nehmen ist.
3. Dem Antrag des Beschuldigten auf Beweisergänzung (Urk. 72 S. 3) wurde mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 entsprochen (Urk. 85). Im Übrigen wurde keine neuen Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 9).
- 7 - III. Sachverhalt A Anklagevorwurf
1. Gemäss Anklageschrift vom 27. August 2013 sah sich der Beschuldigte A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") mit folgenden Vorwürfen konfrontiert (Urk. 51 S. 2 ff.): Er habe am 14. April 2011 als Vertreter der C._____ GmbH, ...strasse ..., D._____, für welche Gesellschaft er als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen sei, auf dem Gebiet des Kan- tons Zürich mit dem Privatkläger einen Darlehensvertrag geschlossen. Demge- mäss habe die C._____ GmbH dem Privatkläger ein Darlehen über EUR 15'000.– gewährt, rückzahlbar bis spätestens am 20. Mai 2011, bei einem vom Privatkläger zu leistenden Darlehenszins von 10% für diese fünf Wochen. Nach diversen Er- suchen des Privatklägers um Aufschub der Rückzahlung habe dieser schliesslich am 24. November 2011 für die Darlehensvaluta von EUR 15'000.– in den Ge- schäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH an der ...strasse ... in D._____ einen Betrag von EUR 10'000.– an E._____, Ehefrau des Beschuldigten, und am 13. Dezember 2011 einen Betrag von EUR 8'000.– an den Beschuldigten persönlich als jeweilige Vertreter der C._____ GmbH geleistet. Im Rahmen der Vertragsschliessung sei der Beschuldigte als Vertreter der C._____ GmbH mit dem Privatkläger des Weiteren übereingekommen, dass dieser für die ihm gewährte Darlehensvaluta von EUR 15'000.– entsprechende Sicherheiten einzurichten habe. In der Folge habe der Privatkläger am 14. April 2011 in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH an der ...strasse ... in D._____ als Sicherheiten für das Darlehen den Fahrzeugschein und die Schlüssel des Motorbootes der Marke "Boesch 510 Sport de Luxe" (Stamm-Nr. ...), welches ca. einen Wert von CHF 50'000.– aufgewiesen habe und sich im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugscheins und der Schlüssel zum Zwecke der Restauration noch in der Werft "F._____" an der …strasse … in … befunden habe, sowie den Fahrzeugausweis für sein Fahrzeug der Marke "BMW 330Ci Cabrio", Kennzei- chen …, an E._____, Ehefrau des Beschuldigten, zu Handen des Beschuldigten übergeben.
- 8 - Nachdem der Privatkläger das Fahrzeug der Marke "BMW 330Ci Cabrio" entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Beschuldigten zwischen- zeitlich verkauft gehabt habe, habe er dem Beschuldigten am 15. August 2011 auf dem Gebiet der Stadt Zürich als neue (zusätzliche) Sicherheiten einen Pfand- schein der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank für eine Uhr der Marke "Rolex Datejust" (Ref. …) im Wert von ca. CHF 6'000.– sowie die Dokumente für seinen Bootsanhänger Marke "Stöger 1700 A" (Fahrgestell-Nr. …) im Wert von ca. CHF 10'000.– übergeben, wobei der Privatkläger in der gleichzeitig hand- schriftlich verfassten Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag vom 14. April 2011 festgehalten habe, dass sämtliche Sicherheiten in das Eigentum des Be- schuldigten übergehen würden, sofern keine Rückzahlung des Darlehens bis am
31. Dezember 2011 durch B._____ erfolge. Anstelle der ordnungsgemässen Aufbewahrung der diversen lediglich als Sicherheiten übergebenen Gegenstände und vereinbarungsgemässer Rückgabe an den Privatkläger nach restlos erfolgter Rückzahlung des Darlehens inklusive Zins habe der Beschuldigte vor Eintritt der vereinbarten "Verfallsklausel" per
31. Dezember 2011 über das Motorboot samt Bootsanhänger und auch die Uhr "Rolex Datejust" verfügt. So habe er das Motorboot zu einem nicht weiter bekannten Zeitpunkt nach dem 11. August 2011 in der Werft "F._____" abgeholt, dieses zunächst an die Anlegestelle "…" in Zürich verbracht und schliesslich (in den Sommermonaten 2012) zu einem Preis von Fr. 17'600.– an G._____ in … verkauft. Zudem habe der Beschuldigte, ebenfalls bereits am 17. August 2011, die Uhr "Rolex Datejust" gegen Zahlung von CHF 1'055.– bei der Pfandleihkasse der ZKB ausgelöst und diese hernach in den Sommermonaten 2012 für einige CHF 100.– auf dem Flohmarkt auf dem ... in Zürich an eine nicht weiter bekannte Drittperson verkauft. Der Beschuldigte habe über diese Sicherheiten verfügt, obwohl er gewusst habe, dass durch den Privatkläger per 24. November 2011 und
13. Dezember 2011 in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH an der ...strasse ... in D._____ bereits eine vollumfängliche Rückzahlung des Darlehens inklusive Zins erfolgt sei.
- 9 -
2. Soweit sich der Anklagevorwurf um die Zinsmodalitäten und die angebliche Notlage des Privatklägers drehte, welche der Beschuldigte bewusst ausgenützt haben soll, wurde dieser von der Vorinstanz als nicht erstellt erachtet (Urk. 68 S. 23). Dementsprechend erging unter dem Titel "Wucher" ein Freispruch (Urk. 68, Dispositiv-Ziffer 2). Weiterhin konfrontiert sieht sich der Beschuldigte indes mit dem Vorwurf, die als Sicherheit für das Darlehen übergebenen Gegen- stände veruntreut zu haben.
3. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt diesbezüglich als erstellt an. Sie hielt dafür, dass weder auf die Aussagen des Privatklägers noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden könne, um den Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu erstellen. In beiden Aussagen lägen Widersprüche vor, welche kein in sich stimmiges Bild ergeben würden. Hingegen sei aufgrund der Aussage von H._____, der E-Mails, der SMS und der Quittungen erstellt, dass der Privat- kläger und der Beschuldigte am 14. April 2011 einen Vertrag über ein Darlehen in der Höhe von EUR 15'000.– mit einer Laufzeit bis zum 20. Mai 2011 geschlossen hätten. Ebenso sei erwiesen, dass der vereinbarte Zinssatz 10% der Darlehens- summe für fünf Wochen betragen habe und dass als Sicherheiten das Fahrzeug "BMW 330 Ci Cabrio", das Motorboot "Boesch 510 Sport de Luxe", der Bootsan- hänger "Stöger 1700 A" und die Uhr "Rolex Datejust" bestellt worden seien. Zwar lasse sich der genaue Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Sicherheiten nicht mehr bestimmen, doch sei dieser für den eingeklagten Tatbestand unerheblich. Relevant sei, dass die Sachen als Sicherheiten dem Beschuldigten anvertraut worden seien. Weiter sei erwiesen, dass der Privatkläger im November und De- zember 2011 insgesamt EUR 18'000.– zurückbezahlt habe und dadurch 20% Zinsen für acht Monate bezahlt habe. Von Anfang an unbestritten gewesen sei, dass der Beschuldigte das Boot, den Bootsanhänger und die Uhr trotz Rückzah- lung verkauft habe. Damit bestehe für die Vorinstanz kein vernünftiger Zweifel da- ran, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt in Bezug auf die bezüglich des Darlehens und der Sicherheiten relevanten Punkte tatsächlich verwirklicht habe (Urk. 68 S. 23).
- 10 -
4. Da der Beschuldigte die ihm noch vorgeworfenen Taten nach wie vor bestreitet (vgl. Urk. 100 S. 4 ff. und Urk. 101), ist der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen. B Beweiswürdigung 1.1. Die heute zu beurteilenden Taten wurden vom Privatkläger am
9. August 2012 gegen den Beschuldigten zur Anzeige gebracht (Urk. 1). Gleich- zeitig erhob der Privatkläger gegen die C._____ GmbH, handelnd durch ihren Geschäftsführer bzw. den Beschuldigten, Zivilklage auf Herausgabe der angeblich vom Beschuldigten veruntreuten Gegenstände (Urk. 1 S. 10). 1.2. Der Gang der Untersuchung und damit der produzierten Beweismittel erweist sich insofern als atypisch, als die Anklagebehörde zunächst bei der Verteidigung und der Rechtsvertretung des Privatklägers einen mehrfachen Schriftenwechsel durchführte (Urk. 6; Urk. 11; Urk. 14; Urk. 19; Urk. 22; Urk. 27), bis die Privatklägerschaft am 19. März 2013 die Staatsanwaltschaft auffordern liess, "endlich die erforderlichen Untersuchungshandlungen an Hand zu nehmen" (Urk. 30 S. 3). Dies führt(e) dazu, dass ein grosser Teil der Sachdarstellungen via Anzeige und Stellungnahmen des Vertreters des Privatklägers (Urk. 1; Urk. 13; Urk. 21; Urk. 30) und des Verteidigers (Urk. 9; 16; Urk. 16; Urk. 25; Urk. 36) zusammengetragen wurden, bevor es am 5. Juni 2013 zur ersten formellen Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 31) und des Privatklägers (Urk. 32) kam. Am 6. Juni 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Verteidigung wie auch die Rechtsvertretung des Privatklägers abermals um schriftliche Klärung bzw. Präzisierung des Sachverhalts (Urk. 33; Urk. 34). So kam es zu weiteren Stellungnahmen via Parteivertretungen (Urk. 36; Urk. 37). Zwar kann sich die Staatsanwaltschaft für das gewählte Vorgehen auf Art. 145 StPO abstützen, doch ist es vorliegend mehr als fraglich, ob die hier praktizierte Vorgehensweise auch sinnvoll war. Einvernahmen erfolgen grund- sätzlich mündlich zu Protokoll und in direkter Begegnung der einvernehmenden mit der einzuvernehmenden Person (Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, ZH-Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 145 N 1). Die Beweiserhebungs- methode des schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO unterliegt strikter Subsidia-
- 11 - rität, da sie das Verfahrensziel der Wahrheitsfindung und die Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet. Vorab ist bei der hier gewählten Vorgehensweise nicht klar, welches die originären Despositionen der Kontrahenten gewesen wä- ren, zumal die Stellungnahmen durch die Vertreter verfasst wurden. An Aussagen liegen sodann jene von E._____ (Ehefrau des Beschuldig- ten) und von H._____ (Bootsbauer) vor, welche Drittpersonen als Auskunftsper- sonen einvernommen wurden (Urk. 38; Urk. 39). An Beweismitteln hatte die Vorinstanz sodann diverse Urkunden zur Prüfung vorliegen (Urk. 2/3-15; Urk. 10/1-2; Urk. 17/1-3; Urk. 26/1-2; Anhang von Urk. 37; Anhang von Urk. 44). Zweitinstanzlich wurden die Beweismittel ergänzt (Urk. 85; Urk. 87) um die Auskunft der Zürcher Pfandleihkasse über die Auslösung der vom Privatkläger im Jahr 2011 hinterlegten Uhr "Rolex Date-just" (Urk. 88; Urk. 90/1-2). 2.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich der Würdi- gung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 68 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu den Ausführungen betreffend die generelle Glaub- würdigkeit des befragten Privatklägers und der Auskunftsperson H._____ ist anzumerken, dass ein Hinweis auf die Art. 303 bis Art. 305 StGB nicht per se zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person führt. Im Übrigen sind die Erwägungen zur generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers, des Beschuldigten und der Auskunftsperson H._____ jedoch zutreffend, weshalb auf sie verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 8 f.). 2.2. Zu ergänzen ist, dass auch die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, in Anwesenheit des Beschuldigten und des Privatklägers als Auskunftsperson einvernommen wurde (Urk. 38). Als Ehefrau des Beschuldigten sowie Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der mit ihm geführten "C._____ GmbH" (Urk. 2/2) kann auf ihrer Seite ein Interesse, im Sinne des Beschuldigten und allenfalls auch der gemeinsamen Firma auszusagen, wohl nicht von der Hand gewiesen werden.
- 12 - 2.3. Entscheidend ist aber richtigerweise vielmehr der materielle Gehalt der Ausführungen, mithin die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen und ob diese anhand weiterer (objektiver) Umstände verifizierbar sind. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1. Der Anklagevorwurf entspricht im Wesentlichen der vom Privatkläger eingereichten Strafanzeige (Urk. 1). Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn verbleibenden Vorwürfe. Als zutreffend bezeichnet er, dass die C._____ GmbH dem Privatkläger ein Darlehen über EUR 15'000.– gewährt hat. Dem Anklage- sachverhalt hält er zusammenfassend folgende Darstellung entgegen (Urk. 9; Urk. 16; Urk. 31; Urk. 36; Urk. 44; Urk. 45; Urk. 55; Urk. 57; Urk. 100; Urk. 101): Einen schriftlichen Vertrag über das Darlehen habe es nicht gegeben. Vielmehr sei mündlich vereinbart worden, dass das Darlehen bis längstens 1 Jahr gewährt werde, mit einem Zins von 10 % bzw. 9 % (Urk. 9 S. 3; Urk. 100 S. 5 f.). Der Privatkläger hätte das Darlehen mithin erst im April 2012, Ende März oder April 2012 zurückzahlen müssen (Urk. 55 S. 6). Als Sicherheit für das Darlehen hätten sie das BMW Cabrio des Privatklägers vereinbart (Urk. 55 S. 10; Urk. 100 S. 5 f.). Es stimme nicht, dass das Boot samt Anhänger und die Uhr als neue Sicherheiten dazu gekommen seien, nachdem der Privatkläger das Auto (verein- barungswidrig) verkauft gehabt habe (Urk. 55 S. 11; Urk. 110 S. 8). Er habe gar nichts vom Verkauf des Autos gewusst; er habe den Ausweis und damit die Sicherheit noch gehabt. Vom Verkauf des BMW habe er erst im Verfahren erfah- ren (Urk. 55 S. 11; Urk. 110 S. 8). Das Boot und den Anhänger habe er vom Privatkläger in Zürich für Fr. 17'000.– käuflich erworben, ebenso die Uhr, nach- dem ihn der Privatkläger immer wieder um Kreditgewährung ersucht habe (Urk. 31 S. 4; Urk. 100 S. 8). Das Boot habe er im eigenen Namen und nicht im Namen der C._____ GmbH gekauft (Urk. 31 S. 5), und zwar durch Barzahlung (Urk. 55 S. 14). Die Bezahlung dieses Betrages durch ihn an den Privatkläger sei mit gleichzeitiger Übergabe von Fahrzeugausweis und Schlüssel des Bootes durch den Privatkläger an ihn in den Geschäftsräumlichkeiten der C._____ GmbH erfolgt. Bezüglich des Trailers habe der Privatkläger noch etwas vorkehren müssen, da dieser das "Papier" nicht mehr gefunden habe (Urk. 31 S. 4). Die Uhr habe er bei der Kantonalbank im Pfandbüro abgeholt. Für diese Uhr habe er
- 13 - insgesamt Fr. 1'500.– oder Fr. 1'700.– bezahlt. Einen Teil dieses Betrages habe er dem Privatkläger irgendwo unterwegs gegeben. Den Rest habe er ja bei der Pfandleihkasse für die Auslösung der Uhr bezahlen müssen (Urk. 31 S. 9). Der Privatkläger sei dabei gewesen, dieser habe das Geschäft abgewickelt (Urk. 55 S. 16 f.). Da er dem Privatkläger die entsprechenden Kaufpreise bezahlt habe für das Motorboot samt Anhänger und die Uhr, habe er frei über diese Gegenstände verfügen können (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Stellungnahmen der Verteidi- gung [Urk. 9; Urk. 16; Urk. 36; Urk. 45; Urk. 57] und die Aussagen des Beschul- digten persönlich [Urk. 31; Urk. 44; Urk. 55; Urk. 100]). 3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten ausführlich gewürdigt. Auf diese Würdigung ist vorab zu verweisen; es ist ihr im Ergebnis zu- zustimmen (Urk. 68 S. 14 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es trifft insbesondere zu, dass sich der Beschuldigte in einige Widersprüche verstrickt hat und in seinen Aus- sagen auch zahlreiche Ungereimtheiten zu finden sind. Insbesondere erscheint es mehr als unüblich, dass eine GmbH, an der auch eine Drittperson, nämlich die Ehefrau des Beschuldigten, beteiligt ist (Urk. 2/2), ein Darlehen über den doch namhaften Betrag von EUR 15'000.– aufgrund bloss mündlicher Vereinbarung gewährt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht zuletzt auch den vom Beschuldigten selber stipulierten Anforderungen an eine korrekte Buchhaltung (Urk. 9 S. 4). Die vorgelegten Belege über den angeblichen Bargeldbezug korrelierten sodann nicht mit dem behaupteten Zahlungsdatum, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt (vgl. hierzu Urk. 68 S. 14). Gleiches ist mit Bezug auf die vom Beschuldigten gemäss seiner Darstellung später gekauften Gegenstände, nämlich das Boot samt Anhänger und die Uhr, zu sagen, auch wenn er diese als Privatperson erstanden haben will. Es fehlen hierzu von seiner Seite jegliche Belege über den Kauf. Weiter gehen die Behauptungen des Beschuldigten zur Rückzahlung des Darlehens auch nicht ohne weiteres auf, wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 68 S. 14). Der in diesem Zusammenhang behauptete und vom Privatkläger bestrittene Schmuckverkauf ergibt ebenfalls nicht viel Sinn, zumal der Privatkläger ja einerseits ständig finanzielle Schwierigkeiten und andererseits gar keine Ver- wendung für einen Verlobungsring hatte (Urk. 32 S. 20; Urk. 56 S. 8 f.). Auch zahlenmässig verblieben hier Unklarheiten (Urk. 68 S. 20 ff.). Schliesslich
- 14 - erscheint auch die Darstellung des Beschuldigten zum Bootskauf und -verkauf an sich fragwürdig, hätte er doch bei den gegebenen Zahlen innert kürzester Zeit einen Verlust eingefahren. So will er dem Privatkläger Fr. 17'000.– und H._____ von der Bootswerft Fr. 6'000.– bezahlt haben, um das Boot kurze Zeit später für Fr. 17'600.– an eine Drittperson zu verkaufen (Urk. 31 S. 4 ff.; Urk. 100 S. 12 f.). Seine hierfür anlässlich der Berufungsverhandlung angeführten Gründe, dass aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau keine Verwendung für das Boot bestanden habe und dieses aufgrund der hohen Stand- und Versicherungskosten mit Verlust habe verkauft werden müssen (Urk. 100 S. 12 f.), lassen seine Aus- führungen nur unwesentlich glaubhafter erscheinen. Ein nicht nachvoll- ziehbares Geschäft besteht auch bei der angeblich käuflich erworbenen Uhr. Auch dort hätte er einen Verlust erzielt, indem er dem Privatkläger insgesamt Fr. 1'500.– oder Fr. 1'700.– bezahlt haben will, wofür es wiederum an Belegen oder einer Quittung der zwei Vertragsparteien fehlt. Wenn er diese Uhr dann später für ein paar hundert Franken – wiederum ohne Beleg – am ... auf dem Flohmarkt verkauft haben will (Urk. 31 S. 6), so ist auch dieses Geschäft nicht nachvollziehbar, zumal sich der Beschuldigte ja offenbar nicht in einer finanziellen Notlage befand. Bezüglich der Uhr ist weiter davon auszugehen, dass er als Goldschmied ein allenfalls beschädigtes Glas (Urk. 31 S. 6; Urk. 100 S. 13) selber repariert hätte oder es zu relativ günstigen Konditionen hätte reparieren lassen können, um alsdann doch noch einen Gewinn zu erzielen. Schliesslich liegt es auch nicht gerade auf der Hand, dass der Inhaber eines Goldschmiede- geschäfts auf dem Platz Zürich eine Uhr auf dem Flohmarkt verkauft, auch wenn der Beschuldigte geltend macht, sein Geschäft verkaufe eben nur selber her- gestellte Schmuckstücke und keine Uhren (Urk. 31 S. 6). Abschliessend ist noch auf die teilweise widersprüchlichen Erklärungen des Beschuldigten zum E-Mail- Verkehr mit dem Privatkläger im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen, welche auch nicht der Klärung dienten und mit denen er folglich seiner Darstellung auch nicht weiter zum Durchbruch zu verhelfen vermag (Urk. 68 S. 14), wobei der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, dass seine widersprüchlichen Aussagen vor Vorinstanz darauf zurückzuführen seien, dass er anlässlich der Befragung nicht genau aufgepasst habe (Urk. 100 S. 4).
- 15 - 3.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Darstellung des Beschuldigten auf- grund seines beschriebenen Geschäftsgebarens und der diversen Widersprüche mit der Vorinstanz nicht ohne weiteres als glaubhaft erscheint. Auch die durch den Beschuldigten während der Berufungsverhandlung getätigten Äusserungen zur Sache (Urk. 100 S. 4 ff.) vermögen hieran nichts zu ändern. Allerdings ist es nicht Aufgabe des Beschuldigten, seine Unschuld zu bewei- sen, sondern Sache der Strafverfolgungsbehörde bzw. des Sachgerichts, seine Schuld zu beweisen. Es ist daher anhand der weiteren Beweismittel nachfolgend zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift verwirklicht hat. 4.1. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers, welche sich aus seinen eigenen Aussagen und den Stellungnahmen seines Vertreters ergibt, korrekt wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (Urk. 68 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Im Rahmen der Aussagenwürdigung hat die Vorinstanz die vorhandenen Widersprüche aufgezeigt (Urk. 68 S. 11 f.) und den Schluss gezogen, dass sich der Sachverhalt mit den Aussagen des Privatklägers auch nicht erstellen lasse (Urk. 68 S. 11 f. und S. 16). Diesem Fazit ist im Ergebnis zu- zustimmen. Die Tatsache, dass der Privatkläger als Darlehensnehmer den angeblich vorhandenen schriftlichen und unterzeichneten Darlehensvertrag vom 14. April 2011 nicht vorzulegen vermochte, spricht eher für die Behauptung des Beschuldigten und der Auskunftsperson E._____, welche die Existenz eines schriftlichen Vertrages bestreiten (Urk. 31 S. 9 bzw. Urk. 38 S. 3 f.). Der Privat- kläger reichte zur Untermauerung seines Standpunktes ein nicht unterzeichnetes Vertragsexemplar ein, dessen Wortlaut mit dem unterzeichneten identisch sei (Urk. 2/3). Allerdings führt dieser an Sicherheiten nebst dem Fahrzeugausweis für den BMW noch den Schiffsausweis und den Motorbootschlüssel auf (Urk. 2/3). Die zwei letztgenannten Sicherheiten sollen aber gemäss eigener Darstellung des Privatklägers erst nachträglich gestellt worden sein, nachdem er – der Privat- kläger – vereinbarungswidrig den BMW aufgrund finanzieller Engpässe für
- 16 - Fr. 8'500.– verkauft habe (Urk. 32 S. 5). Der Verkauf soll erst im Juli 2011 stattgefunden haben (Urk. 32 S. 12). Diesen Widerspruch vermag der Privatkläger mit seinem Hinweis, dass er da von seinem Rechtsvertreter offenbar falsch verstanden worden sei (Urk. 32 S. 11), nicht überzeugend aufzulösen. Abgesehen davon, dass die dort aufgeführten Sicherheiten nicht mit seinen eigenen Aussagen übereinstimmen, bestehen auch Widersprüche in zeitlicher Hinsicht. Der Vertrag über die Darlehensgewährung (und die Sicherheiten) soll vom
14. April 2011 datieren. In seiner ersten Einvernahme gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei am besagten Tag pünktlich um 14 Uhr in den Geschäfts- lokalitäten der C._____ GmbH eingetroffen, wo er die im Vertrag angeführten Dokumente/Schlüssel sowie zwei von ihm in Anwesenheit von E._____ vor Ort unterzeichnete Exemplare des Darlehensvertrags übergeben habe (Urk. 32 S. 4). Weil er keinen gegengezeichneten Vertrag erhalten habe, habe er dem Beschul- digten am 14. April 2011 zur Sicherheit noch eine E-Mail geschrieben, in welcher er die vereinbarten Konditionen nochmals schriftlich festgehalten habe (Urk. 32 S. 5). Der später eingereichte E-Mail-Ausdruck enthält allerdings als Versandzeit "09:50:58 MESZ" des genannten Tages, was einem Zeitpunkt vor der Vertragsun- terzeichnung in der Firma C._____ GmbH entspricht (Urk. 32, Anhang 1). Auch diesen Widerspruch bezeichnete der Privatkläger lapidar als Irrtum (Urk. 32 S. 8), was als Erklärung nicht überzeugt. Das gilt umso mehr, als der Verteidiger des Beschuldigten an der Einvernahme vom 5. Juni 2013 eine textlich gleichlautende E-Mail einreichte, welche nicht nur mit einer anderen Versandzeit und Zeitbe- zeichnung ("08:50 AM") versehen ist, sondern auch mit ausgeschriebenem Datum bzw. Tag ("Thursday, April 14, 2011, 08:50 AM; Urk. 32 Anhang 2). Die Erklärung des Privatklägers für die unterschiedlichen Zeitangaben, wonach es sich beim Beschuldigten wohl um jene von London handeln dürfte (Urk. 32 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 11), vermag die genannten Widersprüche nicht aufzulösen, zumal es auch um mehr als nur die Uhrzeit geht. Weiterhin widersprüchlich bleibt, dass in dieser Bestätigung als Sicherheit wiederum nur das Boot bzw. der zugehörige Bootsschein genannt wird, wohingegen gemäss angeblichem Vertragsdoppel vom
14. April 2011 der Schiffsausweis, der Motorbootschlüssel und der Fahrzeugaus- weis für den BMW aufgeführt werden. Gemäss Strafanzeige will der Privatkläger die drei Sicherheiten sodann am 20. Mai 2011 dem Beschuldigten übergeben ha-
- 17 - ben (Urk. 1 S. 5). Dieses Datum macht schliesslich mit dem behaupteten Rück- zahlungstermin vom 20. Mai 2011 überhaupt keinen Sinn, wären diese Sicherhei- ten ja in diesem Zeitpunkt obsolet geworden. Diese Ungereimtheit erklärt der Pri- vatkläger abermals mit einem Missverständnis in der Instruktion seines Rechts- vertreters (Urk. 32 S. 12), was nicht überzeugt. Das Nichtvorhandensein des behaupteten Vertrages vom 14. April 2011 mutet sodann nicht nur insofern merkwürdig an, als der Privatkläger als ehemaliger Wirtschaftswissenschafts-Student mit finanziellen Angelegenheiten bewandert, international tätiger Geschäftsmann und faktischer Vermögens- verwalter ist, indem er sich um den Nachlass des Vaters bzw. das Erbe der Familie kümmerte (Urk. 32 S. 9). Vor diesem Hintergrund wäre anzunehmen, dass er über ihn betreffende finanzielle Verpflichtungen ordentlich dokumentiert ist. Eine entsprechende Dokumentation wäre im Übrigen insofern sehr in seinem Interesse gelegen, als er – immer nach seiner Darstellung – für den gewährten Kredit Sicherheiten gestellt hätte, die einen weitaus höheren Betrag aufwiesen als der Darlehensbetrag. Der hierzu als Grund angeführte Vertrauensbeweis durch den Beschuldigten ergibt – mit der Vereidigung (Urk. 57 S. 9) – wenig Sinn (Urk. 32 S. 10). Nicht überzeugender macht es die vom Privatkläger erst an der Einvernahme vom 5. Juni 2013 vorgetragene Geschichte über einen angeblichen zweiten, handschriftlichen Vertrag. Diesen will er im Juli/August 2011 in Anwesenheit des Beschuldigten und I._____ aufgesetzt haben. Dies soll am Tag gewesen sein, als es zur Übergabe des Fahrzeugausweises des Bootsanhängers und des Pfandleihscheins bezüglich der Uhr gekommen sei (Urk. 32 S. 10 f. und S. 16 f.). Der Vertrag sei im Doppel von ihm erstellt worden. Sein Exemplar sei leider nicht mehr auffindbar (Urk. 32 S. 16). Der Beschuldigte bestritt ohnehin jeg- lichen schriftlichen Vertrag. Da diese angebliche Zusatzvereinbarung in der Straf- anzeige und den zahlreichen vorherigen schriftlichen Stellungnahmen der Rechtsvertretung unerwähnt blieb und der Privatkläger diesen auch in der Unter- suchung nicht vorlegen konnte, erscheint auch dessen Existenz mehr als fraglich.
- 18 - Der Privatkläger sagte erst in der zweiten Einvernahme ("Gerade fällt mir ein…", Urk. 32 S. 16), dass er in dieser Vereinbarung festgehalten habe, sämtliche Sicherheiten würden in das Eigentum des Beschuldigten übergehen, sofern keine Rückzahlung bis am 31. Dezember 2011 durch ihn erfolge. Dieser zeitlich nach hinten verlegte Rückzahlungstermin hätte in der ganzen Darstellung einen zentralen Punkt dargestellt, so offenbar auch aus Sicht des Privatklägers, der hierzu meinte: "Dies stellt auch Grund dar, dass ich so erpicht darauf war, A._____ das Geld unbedingt vor dem 31. Dezember 2011 zurückzuzahlen" (Urk. 32 S. 17). Auf die Frage der Anklagebehörde, wieso dieser doch nicht unwesentli- che Teil bisher in sämtlichen schriftlichen Eingaben seines Rechtsvertreters un- erwähnt geblieben sei, sagte er: "Zwischen mir und meinem Anwalt wurde dies kommuniziert. Allerdings wurde dies wohl nicht erwähnt, da ich bereits über kein unterzeichnetes Exemplar des ursprünglichen Darlehensvertrags verfügte und es komisch ausgesehen hätte, wenn dann die Existenz gar noch eines zweiten Schriftstücks behauptet wird, über welches ich ebenfalls nicht verfügte" (Urk. 32 S. 17). Die behauptete Strategie macht keinen Sinn. Das Nichterwähnen eines gewichtigen Arguments bzw. hier eines Zusatzvertrags mit anderen Rückzah- lungs- und Verfallbedingungen spricht vielmehr dafür, dass dieser zweite hand- schriftliche Vertrag wohl (ebenfalls) nicht existierte. Soweit sich der Privatkläger schliesslich zur Untermauerung seines Standpunktes auf den E-Mail-Verkehr mit der Auskunftsperson H._____ stützt, muss mit der Verteidigung gesagt werden (Urk. 57 S. 3), dass der Inhalt der E-Mails die Version des Privatklägers eher widerlegt als bestätigt, da niemand, der sich noch als rechtmässiger Eigentümer eines Bootes sieht und dieses als veruntreut betrachtet, davon sprechen würde, dieses zurückzukaufen, wie im E-Mail vom 9. Mai 2012 geschrieben (Urk. 2/10c). Im Gesamtkontext kann dies nicht bloss als "missglückte Formulierung" betrachtet werden, wie der Privatkläger argumentiert (Urk. 13 S. 4). 4.3. Nicht mit der Darstellung des Privatklägers vereinbar ist sodann der Umstand, dass er nach Anzeigeerstattung den Beschuldigten nochmals um einen Kredit gefragt hat (Urk. 32 S. 14). Mit dem Verteidiger ist hierzu zu sagen, dass
- 19 - sich so niemand verhält, der angeblich um Zehntausende von Franken geschädigt worden sein soll (Urk. 25 S. 3). 4.4. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers derart von Widersprüchen und nicht überzeugenden Erklärungsversuchen gespickt, dass diese als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Damit lässt sich der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift jedenfalls nicht erstellen, wie auch die Vorinstanz festhielt (Urk. 68 S. 12 und S. 16). 5.1. Die Ehefrau des Beschuldigten, E._____, wurde nur als Auskunfts- person einvernommen, aber in Gegenwart des Beschuldigten und des Privatklä- gers (Urk. 38 S. 1). Sie ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH (Urk. 28 S. 2). In dieser Funktion habe sie mit dem Privatkläger zu tun ge- habt im Zusammenhang mit dem Kredit. Sie verneinte, dass es im Vorfeld der Darlehensgewährung – wie vom Privatkläger behauptet – zu einem gemeinsamen Nachtessen mit dem Privatkläger und ihrem eigenen Vater gekommen sei (Urk. 38 S. 3 und S. 7). Von einem unterzeichneten Darlehensvertrag wusste sie nichts (Urk. 38 S. 4). Der Privatkläger sei einmal bei ihr im Geschäft gewesen, als er ei- nen Teil des Geldes zurückbezahlt habe. Sie sei es gewesen, die den Erhalt einer Rückzahlung von EUR 10'000.– durch ihn quittiert habe (Urk. 38 S. 4 f.). Diese Quittung liegt als Urk. 2/8 bei den Akten. Sicherheiten habe er ihr nie ausgehändigt (Urk. 38 S. 5 f.). 5.2. Die Auskunftsperson E._____ wurde nach Hinweis auf die Strafbe- stimmungen von Art. 303-305 StGB einvernommen. Ihre Aussagen sind nicht sehr ergiebig, fördern aber weder eigentliche Widersprüche noch konkrete Belas- tungen des Beschuldigten zu Tage. Gegenteils wird im Kern dessen Darstellung bestätigt. Einen Schmuckkauf durch den Privatkläger, wie ihn der Beschuldigte behauptet hatte, wurde von ihr nicht erwähnt. Andererseits findet die Sachver- haltsdarstellung des Privatklägers und damit die nach wie vor gegen den Be- schuldigten bestehenden Veruntreuungshandlungen darin keine Bestätigung. 6.1. Der Bootsbauer bzw. hier Bootsrestaurateur H._____ wurde ebenfalls (nur) als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 39). Der Beschuldigte und der Pri- vatkläger wohnten der Einvernahme bei (Urk. 39 S. 1). Die Vorinstanz hat seine
- 20 - Aussagen im angefochtenen Urteil wiedergegeben; auf diese ist zu verweisen (Urk. 68 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Mit der Vorinstanz kann gesagt werden, dass die inhaltliche Konstanz des für die Auskunftsperson subjektiv Wichtigen auffällt (Urk. 68 S. 16 f.), so betreffend den Ablauf des Auftrages für die Restauration des Bootes. Auffallend ist aber auch, dass sich die Auskunftsperson immer wieder in ihren schriftlichen Unterlagen absichern wollte, bevor sie bei der Staatsanwaltschaft Aussagen machte, woraufhin der Staatsanwalt sie aufforderte, ihre eigenen Erinnerungen wiederzugeben (Urk. 39 S. 3). Sodann ergeben sich in den Aussagen der Auskunftsperson einige Ungereimtheiten. So sagte sie aus, es sei ihr vom Beschuldigten ein Darlehensvertrag vorgelegt worden. Sie erinnere sich nicht an den genauen Betrag. Aufgeführt gewesen seien das Boot, irgendein Auto und eine Uhr als Sicherheit (Urk. 39 S. 5). Im eingereichten, nicht unterzeichneten, Darlehensvertrag vom 14. April 2011 war die Uhr allerdings nicht als Sicherheit aufgeführt (act. 2/3). Auf Vorhalt des vom Privatkläger eingereichten, wenn auch nicht unterzeichneten Vertragsdoppels sagte die Auskunftsperson: "Ich habe das Gefühl, die Darstellung beim mir vorgelegten Darlehensvertrag war anders. Ich meine, das Layout war anders. Mir fällt gerade auf, dass im Inhalt des mir von Ihnen vorgelegten Vertrages keine Uhr aufgeführt ist." (Urk. 39 S. 5). Diese Umstände sprechen zwar dafür, dass durch den Beschuldigten allenfalls ein Vertragsdokument vorgelegt wurde, um das Schiff herauszubekommen, dass es sich aber auch um ein anderes Dokument gehandelt haben könnte. Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Auskunfts- person H._____ ist zu beachten, dass das fragliche Boot ca. im September 2009 zu ihm gekommen sei. Die Auskunftsperson habe eine Offerte gestellt über Fr. 32'000.–, worauf der Privatkläger um Bedenkzeit ersucht habe. Der Privat- kläger habe am 14. Dezember 2010 eine Anzahlung geleistet, worauf sie mit den Reparaturarbeiten begonnen habe. Der Arbeitsaufwand habe ca. 240 Stunden betragen. Der Kontakt zum Privatkläger sei im Verlaufe des Frühlings 2011 abgebrochen. Die Arbeiten seien damals zu 80 % oder 90 % abgeschlossen gewesen (Urk. 39 S. 3 f.). Im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten habe sie vergeblich versucht, mit dem Privatkläger bzw.
- 21 - Bootseigner in Kontakt zu treten (Urk. 39 S. 4). Ein oder zwei Monate nachdem der Beschuldigte das Boot abgeholt habe, habe sich der Privatkläger mit einer neuen Telefonnummer gemeldet. Der Privatkläger habe ihr "den Fall" geschildert und gesagt, dass er das Geld inkl. Zinsen wieder zurückbezahlt habe (Urk. 39 S. 4). Dass die Auskunftsperson unter diesen doch aussergewöhnlichen Umständen keine Kopien der vom Beschuldigten angeblich vorgelegten Dokumente angefertigt hat (Urk. 39 S. 8), wirft Fragezeichen auf und insbesondere eben auch die Möglichkeit, dass gar kein Darlehensvertrag vorgezeigt wurde. Sodann ist zu bemerken, dass der Privatkläger am 12. Dezember 2011 gemäss E-Mail-Verkehr mit der Auskunftsperson H._____ Kontakt aufnahm um bestätigen zu lassen, "dass mein Boesch bei Ihnen bezahlt und abgeholt worden ist" (Urk. 2/10a). In der Folge schilderte der Privatkläger die genauen Umstände der Kreditgewährung, Rückzahlung und der Sicherheiten (Urk. 2/10c). Daraus ergibt sich, dass die Auskunftsperson über die Hintergründe des Darlehens detailliert unterrichtet wurde, und zwar auch über Belange, die den Boots- restaurateur eigentlich nicht näher zu interessieren hatten (z.B. betr. die Rolex- Uhr, die genauen Modalitäten des Darlehens). Dies bedeutet, dass die Kenntnisse der Auskunftsperson über "den Fall" vor allem aus der (faktischen) Instruktion durch den Privatkläger stammten und bei der Einvernahme somit nicht primär eigene Wahrnehmungen im Vordergrund standen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte die Auskunftsperson durchaus ein eigenes Interesse, im Sinne des Privatklägers, ihres offenbar langjährigen Kunden, auszusagen. Zum einen hatte sie keine Dokumente in den Händen, welche die Berechtigung zur Bootsherausgabe rechtfertigten, was ihr Geschäfts- gebaren als fragwürdig erscheinen lässt und für sie schlechte Karten im Fall eines Rückgriffs oder einer anderen Einschätzung der Eigentumsverhältnisse betreffend das (ohne Entgegennahme der vorgelegten Papiere) herausgegebene Boot bedeuten könnte. Mit den Vorwürfen des Privatklägers konfrontiert (Urk. 2/10d), war es für sie sodann einfacher, sich auf dessen Seite zu stellen und faktisch den Beschuldigten zu belasten.
- 22 - Sodann wurde die Auskunftsperson – gemäss ihrer Darstellung – mit einer grösseren offenen Rechnung für die von ihr erbrachten Arbeiten am Boot zurückgelassen. Am 9. Mai 2012 erkundigte sich die Auskunftsperson per E-Mail beim Privatkläger, bis wann sie mit dem Geld rechnen könne (Urk. 2/10c). Der Privatkläger antwortete ihr gleichentags: "Ich bin bereit, dass wir dann, nachdem sie das Boot zurueckerhalten haben, das Boot zurueckzukaufen." (Urk. 2/10c). Dieser Dialog vermochte bei der Auskunftsperson berechtigte Hoffnung erwecken, dass ihr erbrachter Arbeitsaufwand durch den Privatkläger dennoch dereinst bezahlt werden könnte, was ein weiterer Beweggrund sein kann, zu dessen Gunsten auszusagen. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Aussagen der Auskunfts- person H._____ erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Sie hat sodann – wie dargelegt – ein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens und stand insoweit in einer indirekten Abhängigkeit des Privatklägers. Um ihn auf ihrer Seite zu haben und mit Blick auf die erhoffte Begleichung der offenen Rechnung für die Reparaturarbeiten am Boot, machte es für die Auskunftsperson am meisten Sinn, für den Privatkläger und damit faktisch gegen den Beschuldigten auszusagen. Wie der Standpunkt des Privatklägers war, wusste sie aufgrund der von ihm erhaltenen detaillierten E-Mails. Die Veruntreuungshandlungen lassen sich damit – entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 68 S. 16 f. und S. 23) – auch nicht mit den Aussagen der Auskunftsperson und der zwischen ihr und dem Privatkläger geführten Korrespondenz erstellen.
7. Soweit von der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung auf die E-Mails des Privatklägers an den Beschuldigten abgestellt wird (vgl. Urk. 68 S. 17), wurden relevante Ungereimtheiten bereits bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers aufgezeigt (so betr. Versandzeit, dann diese in Relation zum Datum der angeblichen Vertragsunterzeichnung, weiter betr. Inhalt, Tagesbezeichnung). Richtig ist, dass sich auch der Beschuldigte unterschiedlich zu diesen E-Mails äusserte, indem er deren Existenz teilweise bestritt, dann wieder auf diese Bezug nahm und zum Teil nicht wusste, ob er diese empfangen habe, wie die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 68 S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der
- 23 - Beschuldigte nun geltend, dass es zu diesen Widersprüchen gekommen sei, da er anlässlich der Befragung vor Vorinstanz nicht genau aufgepasst habe (Urk. 100 S. 4). Dies erscheint wenig glaubhaft. Die E-Mails sind jedoch als Ganzes ohne- hin nicht geeignet, die Veruntreuungshandlungen gemäss Anklageschrift zu er- stellen, womit der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht zugestimmt werden kann (Urk. 68 S. 19 und 23). Auch wenn eher schwer vorstellbar ist, dass der Privatkläger die E-Mails allesamt selbst erstellt hat, einzig um sie vor Gericht ein- zureichen, sowie dass der Beschuldigte kein einziges dieser E-Mails erhalten hat, kann letzteres – zumindest betreffend einzelner E-Mails – vorliegend nicht gänz- lich ausgeschlossen werden. Nachdem die Privatklägerschaft auf die beweis- mässige Verifizierung der E-Mails – z.B. mittels Beweisantrag auf entsprechende Nachforschungen bei den Internet-Providern – verzichtet hat, kann die Kenntnis- nahme der E-Mails durch den Beschuldigten somit nicht rechtsgenügend erstellt werden. 8.1. Was weiter den SMS-Verkehr zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten betrifft, erachtete die Vorinstanz die SMS, deren Echtheit und deren Versand vom Beschuldigten bestritten wurden, insgesamt als detailgetreu und mit den eingereichten E-Mails übereinstimmend. Insbesondere der hohe Detailgrad dieser SMS, insbesondere was die Thematik mit dem Bruder des Beschuldigten betreffe, spreche gegen eine Fälschung und dafür, dass diese Kommunikation tatsächlich so zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger abgelaufen sei. Eine Fälschung aller E-Mails und SMS in einer derartigen Detailtreue würde darüber hinaus eine hohe kriminelle Energie voraussetzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb dies dem Privatkläger unterstellt werden könnte. Es sei deshalb unglaubhaft, dass diese nachträglich erstellt worden seien. Das Gericht sei deshalb von der Echtheit der SMS überzeugt (Urk. 68 S. 20). 8.2. Der Beschuldigte bestätigte, dass zwischen ihm und dem Privat- kläger gewisse SMS "hin- und hergegangen" seien (Urk. 9 S. 2). Soweit der Privatkläger unter anderem als Beweismittel SMS-Abschriften vorlege, werde die Richtigkeit dieser Angaben aber grundsätzlich bestritten, da solche SMS Aufzeichnungen sowohl im Gerät als auch bei der Abschrift manipuliert werden könnten. Er selber habe diese Aufzeichnungen nicht mehr, so dass er sie nicht
- 24 - überprüfen könne. Er könne nur aus der Erinnerung von Fall zu Fall angeben, an was er sich erinnern könne. An Mitteilungen gemäss der Abschrift könne er sich so nicht erinnern (Urk. 9 S. 2). Der Einwand der Verteidigung wurde zu Recht erhoben. Zwar lässt sich der Abschrift ein grundsätzlich stimmiger Gesprächsverlauf entnehmen (Urk. 2/12), aber die Echtheit der SMS lässt sich – trotz des unbestrittenermassen vorhandenen Detailgrades der Kommunikation – überhaupt nicht verifizieren. Folglich ist auch nicht objektivierbar, ob diese Kommunikation tatsächlich so und auch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger stattgefunden hat. Damit ist – in Abweichung der vorinstanzlichen Einschätzung (Urk. 68 S. 20 und 23) – auch die SMS-Abschrift nicht als taugliches Beweismittel zur Sachverhalts- erstellung anzusehen.
9. Mit Bezug auf die vorgelegten Quittungen der Darlehensrückzahlung und des Schmuckverkaufs wies die Vorinstanz auf die vorhandenen Ungereimtheiten hin. Auf diese ist zu verweisen (Urk. 68 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlung des Darlehens ist an sich nicht bestritten. Mit Bezug auf den Differenzbetrag und den Schmuckkauf kann auf die Erwägungen bei der Aussagenwürdigung des Beschuldigten verwiesen werden (Ziff. III. B 3.2 des vor- liegenden Urteils).
10. Die im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Auskunft bei der Zürcher Pfandleihkasse über die Auslösung der vom Zivilkläger im Jahr 2011 als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegten Uhr "Rolex Datejust" (Urk. 85) fällt bei der Sachverhaltserstellung insofern neutral aus, als nicht mehr eruierbar war, wer der Vorweiser des Versatzscheines war und die genannte Uhr ausgelöst hat (Urk. 88). Dem Beschuldigten kann damit nicht widerlegt werden, dass er zusammen mit dem Privatkläger bei der Pfandleihkasse vorsprach.
11. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz der Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers nicht erstellt werden kann.
- 25 - Hingegen vermögen auch die Aussagen der Auskunftspersonen und die übrigen bei den Akten liegenden Beweismittel keinen überzeugenden Beitrag für die Erstellung des eingeklagten Sachverhalts zu leisten. Insgesamt sind zwar Anhaltspunkte gegeben, die für die Veruntreuungs- handlungen des Beschuldigten im Sinne des Anklagevorwurfs sprechen. So sind insbesondere das selber behauptete Geschäftsgebaren und das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ein Indiz dafür, dass sich das Geschehen anders als von ihm dargelegt abgespielt haben könnte bzw. er die gestellten Sicherheiten tatsächlich unberechtigterweise eingelöst und eben nicht unabhängig vom Darlehen für sich privat käuflich erworben hat. Andererseits ergeben sich bereits für sich betrachtet anhand der widersprüchlichen Aussagen des immer wieder Ausflüchte suchenden Privatklägers erhebliche Zweifel, dass sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hat, wie es in der Anklageschrift geschildert ist. Der Privatkläger, der sich gemäss eigener Zugabe im Rahmen dieses Darlehensschuldverhältnisses vertragswidrig verhalten hat, indem er seinen als Sicherheit gestellten BMW verkauft hat, vermochte insbesondere für seine Darstellung keinen der behaupteten zwei schriftlichen und gegen- gezeichneten Verträge vorzulegen. Aufgrund seiner offenbar ständigen finanziel- len Engpässe und der bemerkenswerten Liste der gegen ihn laufenden Betrei- bungen (Urk. 17/3), kann ein Motiv für eine konstruierte Geschichte zur Wieder- erlangung der verkauften Gegenstände nicht ganz von der Hand gewiesen wer- den. Nicht zuletzt hätte die vom ihm angestrengte Strafuntersuchung auch dazu dienen können, (weiteren) Prozessstoff und Beweismittel in dem von ihm gleich- zeitig gegen die Firma des Beschuldigten in der gleichen Sache eingeleiteten Zivilverfahren (Urk. 1 S. 10) zu sammeln. Dass diese Klage nicht weiterverfolgt wurde, ändert an dieser möglichen Motivation nichts. Somit ist vorliegend zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit den Veruntreuungen gemäss Anklageschrift zugetragen hat, aber doch recht unwahrscheinlich. Es verbleiben daran mithin erhebliche und nicht überwindbare Zweifel. Da sich – wie oben erwähnt – die fehlende Nachweisbarkeit von Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
- 26 - auswirken darf, ist er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. IV. Zivilansprüche
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann der als Privatkläger konstituierte Geschädigte zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen, wobei er diese nach Art. 123 StPO zu beziffern und kurz zu begründen hat. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, es sei denn, der Sachverhalt erweise sich diesbezüglich als nicht spruchreif. Diesfalls ist die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). Dabei hat das Gericht im Falle eines Freispruchs keine Beweis- erhebungen für die Zivilklage mehr zu machen (BSK StPO, Basel 2014, DOLGE, Art. 126 N 19 und 41).
2. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatz- anspruches bestimmen sich dabei nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
3. Da sich der vorliegende Sachverhalt in zivilrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif erweist, ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich (Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1) ist nicht angefochten (Prot. II S. 8) und zu bestätigen, hingegen sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus-
- 27 - gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbei- ständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N. 1810). 2.2. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerecht- fertigt. 2.3. Der Beschuldigte beantragt für das erstinstanzliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 16'483.50 (Urk. 72 S. 2). Vor Vorinstanz veran- schlagte er einen Aufwand für die Verteidigung von 60.45 Stunden à Fr. 250.– (Urk. 57 S. 23). Dies erweist sich insbesondere in Anbetracht des für die Vertre- tungen sehr aufwändig geführten Vorverfahrens – wo die Sachverhaltsabklärung mit dem mehrfachen Schriftenwechsel zu Beginn faktisch zu einem grossen Teil an die Rechtsvertretungen delegiert wurde – als angemessen. Dem Beschuldig- ten ist für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 16'483.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen in der Sache vollumfäng- lich durch. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung zurückgezogen, die Privat- klägerschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, jedoch
- 28 - Anträge in der Sache gestellt, mit welchen sie vollumfänglich unterliegt. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens somit im Umfang von ¾ dem Privatkläger aufzuerlegen und – zufolge des Rückzugs der Berufung durch die Staatsanwaltschaft – im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Für das Berufungsverfahren beantragt der Beschuldigte die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 4'462.– auf der Basis eines Aufwands von 16.15 Stunden à Fr. 250.– (inklusive der hierbei zudem bereits berücksichtigten Barauslagen von Fr. 94.– und der MwSt. in Höhe von 8%; Urk. 102). Dieser für den Zeitraum vor der Berufungsverhandlung geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung ist sodann ein zusätzlicher Aufwand von fünf Stunden, entsprechend Fr. 1'250.–, zu entschädigen, wobei wiederum 8% MwSt., entsprechend Fr. 100.–, zu berücksichtigen sind. Die Prozessent- schädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren ist folglich auf insge- samt Fr. 5'812.– festzusetzen.
6. Die Art. 429 ff. StPO betreffend die Entschädigung des Beschuldigten gelten kraft Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren. Wie bereits zum erstinstanzlichen Verfahren erläutert (Ziff. V. 2.), hat die beschuldigte Person, insbesondere wenn sie freigesprochen wird, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Art. 432 Abs. 1 StPO sieht dabei vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung der durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt und es sich um ein Antragsdelikt handelt, so können die antragstellende Partei oder die Privatklägerschaft, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig vorgegangen sind und dadurch den guten Ablauf des Verfahrens behindert oder dessen Durchführung erschwert haben, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt gehen also grundsätzlich zu Lasten des Staates. Der Grundsatz, dass die
- 29 - Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt, ist dabei gemäss Bundesgericht u.a. für solche Situationen zu korrigieren, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wurde. Handelt es sich um eine Entschädigung, welche anlässlich eines Berufungsverfahrens gewährt wird, müssen die kraft Verweises von Art. 436 Abs. 1 StPO anwendbaren Bestimmungen angesichts dieser speziellen Situation ausgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012, übersetzt in Pra 2013 Nr. 60). Auch wenn die Privatklägerschaft – im Unterschied zum zitierten Ent- scheid des Bundesgerichts – vorliegend keine Berufung erhoben hat, liegt auf- grund des Engagements der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren auch vor- liegend eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Der Privatkläger ist somit zu verpflichten, dem Beschuldigten ¾ der Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 4'359.–) zu bezahlen. Im Umfang von ¼ ist die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ihre Berufung am 3. März 2014 zurückgezogen hat.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 15. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-9. (…)
10. (Mitteilungen.)
11. (Rechtsmittel.)"
- 30 -
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 7 Abs. 1) wird be- stätigt.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'483.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Umfang von ¾ dem Privat- kläger auferlegt und im Umfang von ¼ auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die Prozessentschädigung des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 5'812.– festgesetzt.
9. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten ¾ der Prozessent- schädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 4'359.–) zu bezahlen. Im Um- fang von ¼ wird die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (Fr. 1'453.–) dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse bezahlt.
- 31 -
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 69 mit dem Vermerk Freispruch
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann