Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 7. November 2013 des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, wurde der Beschuldigte A._____ der vorsätzlichen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und anstelle einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Leistung von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 61 Tage erstandener Haft, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben.
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 11. November 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 44). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 30. Januar 2014 zugestellt (Urk. 47). Am 6. Februar 2014 ging innert Frist die Berufungserklärung der Verteidigung ein (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Die Privatklägerinnen erhoben keine Anschlussberufung.
E. 3 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufungserklärung den Schuldspruch betreffend der versuchten einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositionsziffer 2) sowie die Kostenauflage (Dispositionsziffer
5) an. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur,
- 6 - Einzelgericht Strafsachen, vom 7. November 2013, bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung mehrfacher Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Diebstahl), in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
E. 3.2 Da die Straftatbestände einfache Körperverletzung, Drohung und Hausfriedensbruch den gleichen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) aufweisen, rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe für jene Tat zu bilden, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Vorliegend ist dies die einfache Körperverletzung.
E. 4 Der Geschädigte B._____ verzichtete am 2. Dezember 2011 auf seine Parteirechte als Privatkläger (Urk. ND 1/13).
E. 4.1 Der Geschädigte B._____ wollte seinem Bruder E._____ beistehen, der mit dem Beschuldigten in eine Auseinandersetzung verwickelt war. Seine Darstellung bei der Polizei differiert aber mit jener als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft. Will er dem Beschuldigten zunächst erst nach der Attacke mit der Flasche die Faust ins Gesicht geschlagen haben, so schildert er den Ablauf als Zeuge ein halbes Jahr später allerdings etwas anders: Der Beschuldigte sei nach dem Wegschubsen wieder auf ihn losgekommen, weshalb er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen habe; auch danach habe der Beschuldigte nicht abgelassen und sie weiter beleidigt. Er habe ihn dann in einen Holzhag geschubst. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn mit der Champagnerflasche geschlagen (HD 8 S. 4 f.). Diese als Zeuge geschilderte wechselseitige Eskalation erscheint denn auch stimmiger als seine Aussage vor der Polizei. Mit dieser Zugabe belastet er sich sodann stärker, indem sich der Faustschlag nicht mehr als Reaktion auf den Angriff mit der Flasche darstellt, sondern wohl eher als Auslöser. Dies wirkt deshalb glaubhafter als seine ursprüngliche Version. Dies widerlegt auch die Behauptung der Verteidigung, der Geschädigte hätte ein Interesse daran gehabt, die Taten des Beschuldigten zu übertreiben, um davon abzulenken, dass er der Hauptaggressor der Auseinandersetzung gewesen sei (Urk. 41/1 S. 9). Dass aber
- 8 - auch beim Beschuldigten ein erhebliches Aggressionspotential vorhanden war, wird nebst dem Flascheneinsatz durch das nachträglich behändigte (Rüst- )messer bei seiner Rückkehr zum Tatort dokumentiert. Das eigentliche Kerngeschehen schildert er aber wieder gleichbleibend. Er habe gar nicht gesehen, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe (weil es dunkel gewesen sei, ergänzte er als Zeuge). Dieser habe ihm dann eine Flasche über den Kopf geschlagen, welche zerbrochen sei (Urk. ND 1/4 S. 2). Diese Darstellung wird durch Realitätskriterien untermauert: So fügt er an, er sei dann voll Champagner gewesen, es sei ihm kurz schwarz vor Augen geworden und er habe nachher noch Schwindel verspürt. Er habe aber mit seiner Hand kein Blut am Kopf feststellen können (Urk. ND1/4 S. 2). Die Aussagen enthalten auch differenzierte Gefühls- und Sinneseindrücke ("Es wurde mir erst klar, als ich den zerbrochenen Flaschenhals auf dem Boden liegen sah und den Champagner roch und schmeckte"; Urk. ND 1/4 S. 2). Zuerst habe er den Schlag gespürt, dann habe er die Flasche bemerkt. Er wiederholt, dass die Flasche an seinem Kopf zerbrochen sei, da der ganze Champagner über ihn geflossen sei, d.h. vom Hinterkopf über die rechte Schulter etc. Neu gab er zudem als Zeuge an, er habe auch Glasscherben in den Haaren gehabt und es habe - auf Frage nach der Stärke des Schlages - auch in seinem Kopf "geklöpft" (Urk. HD 8 S. 5 f.). Diese Ergänzungen sind nicht erfundene, nachgeschobene Details, sondern widerspiegeln Erlebtes. Als der Schwindel nicht aufgehört habe, habe er sich nach zwei Tagen bei Telmed erkundigt, ob das Schwindelgefühl normal sei (Urk. ND 1/4 S. 5, HD 8 S. 6) Nachvollziehbar ist auch die Schilderung, weshalb er erst nach einer Woche den Arzt aufgesucht hat, indem er erst nach einem Coiffeurbesuch ein Überempfindlichkeitsgefühl vom Punkt des Schlages bis zum Nacken verspürt habe, wobei er dies vergleicht mit dem Gefühl eines grossen blauen Fleckens. Diese Verknüpfung von Coiffeur und Arztbesuch ist originell. Als Zeuge ergänzte er sodann noch, dass ihn auch der Polizeibeamte am Kopf untersuchte (Urk. HD 8 S. 8). Dies wiederum entspricht den Angaben im Polizeirapport (Urk. ND1/1 S. 8). Die Aussagen wirken insgesamt glaubhaft.
- 9 -
E. 4.1.1 Beim Tatverschulden betreffend die versuchte einfache Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand, nämlich eine volle Flasche Champagner "Moët & Chandon", eingesetzt hat. Verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass er damit auf den Kopf des Geschädigten geschlagen hat, einem auf Schläge besonders verletzungsanfälligem Körperteil. Dies deutet auf eine nicht unerhebliche Rücksichtslosigkeit und auf ein grosses Aggressionspotential hin. Dazu kommt, dass der Schlag mit der Flasche für den Geschädigten eher überraschend
- 15 - erfolgte. Er befand sich zwar in einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, rechnete aber nicht mit einem solchen Schlag mit der Flasche, weshalb er auch keine Abwehrbewegung machen konnte. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht zu bewerten und hätte eine Strafe im Bereich von 15 Monaten zur Folge. Der Schlag mit der Flasche hinterliess nur sehr geringe Verletzungen, nämlich eine Prellung am Hinterkopf, Nackenbeschwerden und eine kleine Schramme. Der objektive Tatbestand wurde damit nicht erfüllt. Losgelöst vom eigentlichen Tatverschulden kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe bei Versuch mildern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller N. 24 zu Art. 48a mit weiteren Hinweisen). Der medizinische Bericht hält als Folgen dieser Verletzung kurzfristige Schmerzen im Bereich des Knochens lokal und Kopfschmerzen für etwa eine Woche sowie eine leichte Persistenz von Nackenbeschwerden über einige Wochen fest. Es habe auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, auch ohne ärztliche Intervention (Urk. ND 1/9/3). Aus diesem Bericht ergibt sich somit, dass die Verletzungen sehr gering und ohne weitere gesundheitliche Folgen waren. Der Versuch ist deshalb erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer Halbierung der (objektiven) Einsatzstrafe führt. 4.1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Täter eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er war in eine von ihm angezettelte, zunächst verbale Streiterei verwickelt, welche in Tätlichkeiten ausartete, wobei er zwei Personen gegenüberstand und mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen wurde (vgl. ärztlicher Befund, worin u.a. Hämatome Lippeninnenseite oben und unten links sowie eine leichte Druckdolanz unter dem linken Auge ohne sichtbare Verletzung beschrieben wurde [Urk. ND 1/10/3] sowie Verletzungsfotos in Urk. ND 1/11). Er wurde zudem auch noch umgestossen. Damit ist sein Griff zur Flasche klar als Reaktion auf die erhaltenen Schläge zu verstehen. Wer in einer solchen Situation mit der Flasche auf den Kopf eines Kontrahenten schlägt, nimmt Verletzungen in Kauf. Die Tat geschah sodann ungeplant und spontan im
- 16 - Rahmen der eskalierenden Auseinandersetzung. Der Beschuldigte hätte sich allerdings ohne Weiteres auch wieder entfernen und damit die Auseinandersetzung vor dem Flascheneinsatz beenden können. Der Eventualvorsatz und die Konfliktsituation sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 4.1.2.2. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 6. Mai 2013 von der Psychiatrischen Universitätsklinik litt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat(en) (betreffend HD und ND1) an einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) und einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2). Zumindest für das vorstehende Delikt (sowie jenes gemäss HD) sei zudem diagnostisch gesichert, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine akute Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) vorgelegen habe. Ferner bestehe der Verdacht auf eine komorbide Erkrankung aus dem Schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.1), welche diagnostisch zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht als diagnostisch gesichert werden könne. Unabhängig von dieser Frage sei die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich gemindert. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt das Gutachten weiter aus, dass die festgestellten Abhängigkeitserkrankungen seine Einsicht in das Unrecht der vorgeworfenen Tat(en) nicht beeinträchtigt hätten. Allerdings sei der Beschuldigte aufgrund der akuten Alkoholintoxikation nur teilweise fähig gewesen, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln, da durch die Intoxikation eine Aggressionssteigerung und Enthemmung bezüglich des gewalttätigen Verhaltens vorgelegen habe. Diese Reduktion seiner Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, war aus gutachterlicher Sicht so stark ausgeprägt, dass eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 24/8 S. 35 f.). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 StGB diese verminderte Schuldfähigkeit unberücksichtigt gelassen, da der Beschuldigte gewusst habe, dass er in alkoholisiertem Zustand zu strafbaren Handlungen neige. Sie verweist auf eine Aussage des Beschuldigten in Urk. HD 5 S. 2, wonach er "immer Seich" mache, wenn er voll betrunken sei; da könne es schneller passieren.
- 17 - Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (bzw. Art. 12 aStGB) sind die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (bzw. Art. 10 und 11 aStGB) über die Unzurechnungsfähigkeit bzw. die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben. Das Gesetz umschreibt damit die vorsätzliche sogenannte actio libera in causa (d.h. das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs). Der Grundsatz ist aber auch anwendbar bei der fahrlässigen actio libera in causa: Die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist unbeachtlich, wenn der Täter in diesem Zustand eine fahrlässige Straftat begeht und die Tat für ihn zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehbar war (BGE 120 IV 169 S. 171, vgl. BGE 117 IV 292 E. 2 mit Hinweisen). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa genügt es nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit irgendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Die Haftung erfordert vielmehr, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 11 N. 44). Dabei ist nicht notwendig, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in seinen wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (Stratenwerth, a.a.O., § 16 N. 17; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., S. 223). Wenn nun die Vorinstanz - wie erwähnt - darauf verweist, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass er in betrunkenem Zustand Straftaten begehen könne, genügt dies noch nicht, um die Vorhersehbarkeit des hier zu beurteilenden Geschehensablaufs zu begründen. Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, als er zu trinken begann, dass er in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt werden könnte, die ihren Ursprung im Konflikt mit einem motorisierten Verkehrsteilnehmer hatte, der dem betrunkenen Beschuldigten auf dem Velo offenbar ausweichen musste und dabei hupte.
- 18 - Solche Ereignisse sind zwar nicht ausgeschlossen, insbesondere zufolge der selbstverschuldeten unsicheren Fahrweise des Beschuldigten. Dass indessen der hupende Verkehrsteilnehmer kurze Zeit später den Wagen parkierte und so vom Beschuldigten eingeholt und "gestellt" werden konnte, dass sodann auch noch der Bruder hinzukommen würde, war nicht so naheliegend, dass der Beschuldigte zur Zeit, als er zu trinken begann, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit hätte rechnen müssen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in seinen aktenkundigen bisherigen Auseinandersetzungen ausser verbaler auch physische Gewalt eingesetzt hätte. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, der Beschuldigte hätte zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den zur tätlichen Auseinandersetzung mit dem Einsatz der Champagnerflasche führenden Geschehensablauf voraussehen müssen, nicht begründet. Vorliegend ist deshalb eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen.
E. 4.1.3 Insgesamt ist die Einsatzstrafe für das hypothetische Tatverschulden auf 4 Monate festzulegen.
E. 4.2 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. Dabei dürfen auch im Ausland verhängte Vorstrafen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK Strafrecht-I, Wiprächtiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N 102).
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 21 f.). An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse (Prot. II S. 5 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich, die über die bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigten
- 19 - Umstände hinausgehen würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB lässt sich daraus nicht ableiten.
E. 4.2.2 Der Beschuldigte weist 5 Vorstrafen auf (Urk. 58), die nicht einschlägig sind. Diese sind leicht straferhöhend zu gewichten. Zudem ist merklich straferhöhend das Delinquieren während der Probezeit der bedingten Entlassung vom 13. August 2011 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war sodann nicht geständig. Sein Nachtatverhalten (Behändigung eines Rüstmessers und Rückkehr an den Tatort) wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Ebenso wenig sind echte Reue und Einsicht erkennbar.
E. 4.3 Insgesamt führen diese Umstände zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf
E. 4.4 Dem Arztzeugnis lässt sich keine genaue Lokalisierung des Aufpralls der Flasche auf den Hinterkopf des Geschädigten entnehmen. Es wird allgemein von einer Prellung am Hinterkopf berichtet mit Nackenbeschwerden (Urk. ND1/9/3). Der Geschädigte selbst will von der Flasche am rechten Hinterkopf getroffen worden sein (ND 1/4 S. 2).
E. 4.5 Der Polizeibeamte vor Ort, C._____, führte an der heutigen Berufungsverhandlung als Zeuge aus, soweit er sich erinnere, habe der Geschädigte "eine Art Beule" und eine Rötung gehabt. Ob er geblutet habe, wisse er nicht mehr. Er, der Zeuge, habe den Geschädigten gebeten oder aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, was aber nicht geschehen sei. Das sei eine mögliche Erklärung dafür, dass er im Rapport festgehalten habe, der Geschädigte habe keine Verletzungen aufgewiesen. Möglicherweise habe er aber auch eine Beule nicht als Verletzung angesehen. Er vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Haare des Geschädigten nass waren, oder ob es Haargel gewesen sei. Champagner oder eine andere Flüssigkeit habe er nicht gerochen (Prot. II S. 9 ff.).
E. 4.6 Die Foto der zerbrochenen Champagnerflasche zeigt, dass der Korken noch im Flaschenhals steckt, was auf eine ursprünglich gefüllte Flasche hinweist (Urk. ND 1/8/2). Sodann ist dieses Bild auch vereinbar mit dem behaupteten Schlag mit der Flasche. Der Flaschenhals mit Alufolie ist zwar auch zerbrochen, doch
- 11 - erscheint er im Vergleich zum Rest der Flasche noch einigermassen intakt, was nicht nur auf die Alufolie zurückzuführen ist, sondern auch darauf hindeutet, dass die Flasche bei der Schlagbewegung dort gehalten wurde. Dass der Beschuldigte die Flasche dort gehalten hat, belegen die DNA-Spuren (Urk. ND 1/8/7 S. 2).
E. 4.7 Die Untersuchungsbehörden hatten zunächst, dem Beweisantrag des Beschuldigten folgend, ein biomechanisches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegeben (Urk. HD 25/6), welcher v.a. zufolge der hohen Kosten von Fr. 15'000.– jedoch wieder zurückgezogen wurde (Urk. HD 25/7). Der Beweisantrag wurde dann von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Juli 2013 abgelehnt (Urk. 25/8). Indessen liegen auch sachliche Gründe für einen Verzicht auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens vor (vgl. dazu auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 49 S. 5). Aufgrund der Zeugenaussagen und der in den Akten liegenden Beweismittel (Polizeirapport und Arztzeugnis) lässt sich nicht erstellen, wie der Schlag mit der Flasche ausgeführt wurde (Schlagwinkel, -stärke), wie sich die Kontrahenten gegenüberstanden und wo genau der Geschädigte am Hinterkopf rechts getroffen wurde. Das Gutachten müsste deshalb verschiedene Hypothesen der Untersuchung zugrunde legen, was die Aussagekraft für den hier vorliegenden Fall erheblich einschränken würde. Die Verteidigung kann deshalb nichts für sich aus dem angeblich widersprüchlichen Verhalten der Untersuchungsbehörde ableiten (Urk. 41/1 S. 7).
E. 4.8 Zusammengefasst lässt sich Folgendes erstellen: Der Beschuldigte hat mit der Champagnerflasche den Geschädigten B._____ geschlagen und im Bereich des rechten Hinterkopfs getroffen. Dies geht klar aus den glaubhaften Aussagen des Geschädigten und seines Bruders hervor, wonach er (der Geschädigte) voll Champagner gewesen sei. Daran ändert nichts, dass sich der Polizeibeamte C._____ nach rund 2 ½ Jahren nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Geschädigte mit Champagner durchtränkt war (Prot. II S. 9.). Der Zeuge will zwar auch keinen Champagner gerochen haben; der Beschuldigte macht aber ohnehin geltend, die Flasche sei am Boden zerbrochen. Mithin ist davon auszugehen, dass nur ein Teil des Inhalts der Flasche auf den Geschädigten geflossen ist. Der
- 12 - Rest muss auf den Boden gespritzt sein. Zurecht hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Polizeibeamte C._____ nicht sofort am Tatort erschienen war, weshalb der Champagner bereits etwas eingetrocknet gewesen sein dürfte (Urk. 49 S. 13). Für das verzögerte Eintreffen der Polizei spricht auch, dass der Geschädigte und dessen Bruder nicht sofort nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatten (ND1/3 S. 4). Da der Geschädigte zwischen dem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei bereits nach Hause gegangen war, entlastet der Umstand, dass keine Scherben auf ihm gefunden wurden, den Beschuldigten ebenfalls nicht. Dass der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, steht aufgrund der Untersuchung des behandelnden Arztes und dessen Notizen sowie der Beobachtungen des Zeugen C._____ fest (vgl. vorstehend 4.4 und 4.5). Indessen lässt sich nicht erstellen, wie der Schlag mit der Flasche genau ausgeführt wurde. Aufgrund der geschilderten Verletzungen, insbesondere auch der Nackenbeschwerden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Flasche nicht mit der ganzen Wucht auf die rechte Hinterkopfseite prallte, sondern seitlich über den Nacken abrutschte, wobei wohl zuerst der Flaschenhals abbrach und dann die Flasche am Boden zerschellte. Für einen solchen Ablauf spricht die vom Geschädigten geschilderte Schmerzüberempfindlichkeit im Nackenbereich. Aus all diesen Gründen ist somit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Geschädigten nicht zentral, sondern eher seitlich am Hinterkopf/Nackenbereich getroffen hat. Dieser Umstand ist indessen für den Anklagevorwurf - wie die Vor-instanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 49 S. 5) - nicht entscheidend. Vorstehend wurde im Übrigen dargelegt, dass die Aussagen des Geschädigten glaubhaft und durch den medizinischen Bericht und die Aussagen seines Bruders gestützt werden. Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Er hat sich mit seinen Aussagen zur Auseinandersetzung ebenfalls selbst belastet und eingestanden, dem Beschuldigten zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn dann so gestossen zu haben, dass er auf den Boden gefallen sei. Dass der Beschuldigte aus dieser Auseinandersetzung selbst auch einige
- 13 - Verletzungen davongetragen hat, ändert nichts an der glaubhaften Darstellung des Geschädigten und seines Bruders. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 49 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger brachte dagegen keine Einwände vor (Urk. 62 S. 11 f.). Mit Bezug auf die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand ist entscheidend, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung der betreffenden Sache die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringen kann. Ein Schlag gegen den Kopf mit einer vollen Champagnerflasche, welche zerbricht, erfüllt diese Qualifikation. Wie auch der Verteidiger vorgebracht hat (Urk. 49.1 S. 6 und Urk. 62 S. 11), sind schwere Kopfverletzungen, namentlich ein Schädelbruch oder schwere Kontusionen, zu erwarten (vgl. dazu auch Kasuistik in BSK StGB-Andreas Roth/Anne Berkemeier, Art. 123 N 64; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 13). Demgemäss ist der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt ( Urk. 49 S. 18). Darauf ist vorab zu verweisen.
2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere
- 14 - der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
E. 5 Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist.
E. 5.1 Das Tatverschulden betreffend die mehrfache Drohung (ND 3 und ND 4) ist als leicht zu gewichten. Zwar hat er die Todesdrohungen ausgesprochen und damit die Privatklägerinnen F._____ und G._____ in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt; die Taten geschahen jedoch spontan. Nicht wesentlich mag ihn zu entlasten, dass er im Tatzeitpunkt alkoholisiert war, da für ihn - im Gegensatz zum Vorfall in ND1 (vgl. Erw. IV.4.1.2.2.) - ein solches Verhalten absehbar war. Merklich straferhöhend ist zudem die Einschlägigkeit von vier der fünf Vorstrafen zu gewichten. Sodann hat er diese Taten während laufender Strafuntersuchung und die Drohung gemäss ND 4 kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft gemacht. Strafmindernd ist das Geständnis zu beachten. Eine Strafe von 45 Tagen erschiene angemessen.
E. 5.2 Der mehrfache Hausfriedensbruch ist verschuldensmässig als sehr leicht zu gewichten. Im HD verweilte er nur kurze Zeit wenige Schritte auf dem fremden Grundstück der Privatklägerin F._____. In ND 2 stand das Delikt im
- 20 - Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrrads. Etwas straferhöhend fallen die 3 einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Untersuchung ins Gewicht, zu seinen Gunsten ist das Geständnis zu gewichten. Insgesamt wäre hier eine Strafe im Bereich von 10 Tagen angebracht. 6.1. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe (für die versuchte einfache Körperverletzung) unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips in einer Gesamtwürdigung angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 Erw. 3.2.; BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49). Zu beachten ist dabei das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). 6.2. Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für einfache Körperverletzung von 5 Monaten. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die unter Anklageziffer HD und ND 3 erfassten Delikte des Hausfriedensbruchs und der Drohung zwar eigenständig sind, aber insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie gegen die Privatklägerin F._____ gerichtet sind. Die weiteren Delikte weisen keinen näheren Zusammenhang auf, sind indessen im Gesamtkontext betrachtet verschuldensanteilig als geringfügig zu werten. Zu beachten ist sodann, dass bei der Einzelbewertung der verschiedenen Delikte in unterschiedlichem Umfang die zahlreichen Vorstrafen berücksichtigt worden sind. Diesem Umstand ist bei der Asperation besonders Rechnung zu tragen, um eine Doppelverwertung zu vermeiden. Insgesamt erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten als gerechtfertigt. Zufolge des Grundsatzes der reformatio in peius bleibt es indessen bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Diese Freiheitsstrafe wird entsprechend dem Antrag der Verteidigung auch vor
- 21 - Berufungsinstanz (Urk. 51 S. 4) in 720 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. 7.1. Für die mehrfache Beschimpfung (ND 3 bis ND 7) wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Verteidigung beanstandet diesbezüglich nur die Tagessatzhöhe. Sie beantragt einen Tagessatz von Fr. 10.– (Urk. 51 S. 2 f.). Was die finanziellen Verhältnisse angeht, so ergibt sich aus der erstinstanzlichen Befragung, dass der Beschuldigte bei seiner Grosstante wohnt und mit Fr. 720.– vom Sozialamt unterstützt wird (Prot. I S. 6, vgl. auch Urk. 56). Miete muss er nicht zahlen (Urk. 56). 7.2. Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Im Rahmen dieser Sanktion kann vom Beschuldigten persönlich eine gewisse Einschränkung unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum verlangt werden (BGE 134 IV E. 6.5). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet auch für einkommensschwache Personen das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist aber in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint und andererseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar bleibt (BGE 134 IV 60 E. 6). 7.3. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 720.– und der relevanten Abzüge auf Fr. 20.– festzu- setzen.
E. 8 Die Busse von Fr. 300.– für den geringfügigen Diebstahl (ND2) wurde nicht explizit angefochten und erweist sich als angemessen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe.
- 22 -
E. 9 Der Beschuldigte verbrachte 61 Tage in Untersuchungshaft. Diese ist gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 51 N 7 unter Hinweis auf BGE 135 IV 126). Im vorliegenden Fall ist die gemeinnützige Arbeit die Hauptstrafe. Deshalb ist die Untersuchungshaft auf die gemeinnützige Arbeit anzurechnen, wobei 61 Tage 244 Stunden gemeinnützige Arbeit ergeben. V. Vollzug Der Vollzug der Strafe wurde nicht angefochten. Zu Recht hat der Verteidiger auch vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der bedingte Strafvollzug überhaupt keinen Sinn machen würde. Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (Urk. 49 S. 24). Damit sind die gemeinnützige Arbeit und die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen.
- 23 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'271.80 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen und der Beschuldigte zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. November 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird anstelle einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft mit 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 244 Stunden als durch 61 Tage Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. - 24 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'271.80 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft F._____ − die Privatklägerschaft G._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 25 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140061-O/U/hb Mitwirkend: der Oberrichter lic.iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichter lic.iur. Flury und lic.iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner Urteil vom 23. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche versuchte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. November 2013 (GG130038)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2013 (Urk. HD 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der vorsätzlichen versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB,
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, sowie
- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB.
2. Anstelle von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird der Beschuldigte zur Leistung von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.– bestraft.
3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- 3 -
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'856.80 Gebühr Strafuntersuchung (inkl. Auslagen Vorverfahren) Fr. 280.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 17'000.00 amtliche Verteidigung (inkl. MWSt) Fr. 34'936.80 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Diejenigen der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) vom
7. November 2013 (Geschäfts-Nr. GG130038-K) sei in den Ziff. 1, 2 und 4 des Dispositivs aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:
a) Der Beschuldigte sei in Ziff. 1 des Dispositivs vom Vorwurf der vorsätzlichen versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 -
b) In Ziff. 2 des Dispositivs sei der Umfang der gemeinnützigen Arbeit auf 150 Stunden zu reduzieren. Der frankenmässige Tagessatz sei von CHF 30.– auf CHF 10.– zu reduzieren.
c) In Ziff. 4 des Dispositivs seien lediglich diejenigen Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, welche auch ohne Ermittlungen und Strafuntersuchungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung stattgefunden hätten. Sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung entstanden sind, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Dem Beschuldigten sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung für die entstandenen anwaltlichen Kosten zuzusprechen. Eventualiter seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 7. November 2013 des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, wurde der Beschuldigte A._____ der vorsätzlichen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig gesprochen und anstelle einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Leistung von 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 61 Tage erstandener Haft, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben.
2. Gegen dieses Urteil meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 11. November 2013 rechtzeitig Berufung an (Urk. 44). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 30. Januar 2014 zugestellt (Urk. 47). Am 6. Februar 2014 ging innert Frist die Berufungserklärung der Verteidigung ein (Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54). Die Privatklägerinnen erhoben keine Anschlussberufung.
3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Verteidigung ficht mit ihrer Berufungserklärung den Schuldspruch betreffend der versuchten einfachen Körperverletzung (Dispositivziffer 1), die Strafzumessung (Dispositionsziffer 2) sowie die Kostenauflage (Dispositionsziffer
5) an. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur,
- 6 - Einzelgericht Strafsachen, vom 7. November 2013, bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung mehrfacher Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Diebstahl), in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Der Geschädigte B._____ verzichtete am 2. Dezember 2011 auf seine Parteirechte als Privatkläger (Urk. ND 1/13).
5. Der amtliche Verteidiger stellte sodann noch folgende Beweisanträge: Es sei vom Institut für Rechtsmedizin ein biomechanisches Gutachten einzuholen, welches sich zu den realistischerweise zu erwartenden Verletzungen äussert, die durch den Schlag mit einer vollen Champagnerflasche auf den Kopf eines Menschen zu erwarten sind (Urk. 51 S. 3). Diesen Antrag zog er anlässlich der Berufungsverhandlung wieder zurück (Urk. 62; Prot. II S. 14). Dem zweiten Beweisantrag, den damals rapportierenden Polizisten C._____ als Zeugen zu befragen, wurde stattgegeben (Prot. II S. 7-12). II. Sachverhalt Anklageziffer 2 (ND 1)
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. November 2011 an der D._____- Strasse … in Winterthur/ZH im Laufe eines Streits dem Geschädigten B._____ eine volle Champagnerflasche über den Kopf geschlagen zu haben, welche dabei zu Bruch gegangen sei. Dadurch habe er dem Geschädigten eine Beule sowie eine kleine Schramme am Kopf zugefügt.
2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dem Geschädigten B._____ die Champagnerflasche auf den Kopf geschlagen zu haben (Urk. ND 1/2 S. 6; HD 5 S. 5 f.; HD 7 S. 2 f.; HD 9 S. 2 f.; HD 11 S. 2; HD 22 S. 6; Prot. I S. 10 und Prot. II S. 13). Zusammengefasst bringt er vor, er könne sich zufolge seines Alkoholkonsums nicht erinnern. Der Geschädigte habe auch keine entsprechende
- 7 - Verletzung am Kopf aufgewiesen. Die Flasche sei vermutlich zerbrochen, als sie auf den Boden gefallen sei.
3. Die Untersuchungsbehörde stützt die Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten B._____ und seines Bruders E._____. Sodann liegt ein medizinischer Bericht vom 22. August 2012 betreffend die Körperverletzung vom 3. November 2011(Urk. ND 1/9/3), ein DNA-Spurenbericht von der Champagnerflasche (Urk. ND 1/8/7) und Fotos von der zerbrochenen Champagnerflasche (Urk. ND 1/8/2) vor.
4. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten und die Beweiswürdigungsregeln zutreffend widergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 49 S. 7 - 10, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso hat sie die Aussagen einer sorgfältigen Analyse unterzogen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 49 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Teilweise ergänzend ist Folgendes anzuführen: 4.1. Der Geschädigte B._____ wollte seinem Bruder E._____ beistehen, der mit dem Beschuldigten in eine Auseinandersetzung verwickelt war. Seine Darstellung bei der Polizei differiert aber mit jener als Zeuge bei der Staatsanwaltschaft. Will er dem Beschuldigten zunächst erst nach der Attacke mit der Flasche die Faust ins Gesicht geschlagen haben, so schildert er den Ablauf als Zeuge ein halbes Jahr später allerdings etwas anders: Der Beschuldigte sei nach dem Wegschubsen wieder auf ihn losgekommen, weshalb er ihm die Faust ins Gesicht geschlagen habe; auch danach habe der Beschuldigte nicht abgelassen und sie weiter beleidigt. Er habe ihn dann in einen Holzhag geschubst. Daraufhin habe der Beschuldigte ihn mit der Champagnerflasche geschlagen (HD 8 S. 4 f.). Diese als Zeuge geschilderte wechselseitige Eskalation erscheint denn auch stimmiger als seine Aussage vor der Polizei. Mit dieser Zugabe belastet er sich sodann stärker, indem sich der Faustschlag nicht mehr als Reaktion auf den Angriff mit der Flasche darstellt, sondern wohl eher als Auslöser. Dies wirkt deshalb glaubhafter als seine ursprüngliche Version. Dies widerlegt auch die Behauptung der Verteidigung, der Geschädigte hätte ein Interesse daran gehabt, die Taten des Beschuldigten zu übertreiben, um davon abzulenken, dass er der Hauptaggressor der Auseinandersetzung gewesen sei (Urk. 41/1 S. 9). Dass aber
- 8 - auch beim Beschuldigten ein erhebliches Aggressionspotential vorhanden war, wird nebst dem Flascheneinsatz durch das nachträglich behändigte (Rüst- )messer bei seiner Rückkehr zum Tatort dokumentiert. Das eigentliche Kerngeschehen schildert er aber wieder gleichbleibend. Er habe gar nicht gesehen, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe (weil es dunkel gewesen sei, ergänzte er als Zeuge). Dieser habe ihm dann eine Flasche über den Kopf geschlagen, welche zerbrochen sei (Urk. ND 1/4 S. 2). Diese Darstellung wird durch Realitätskriterien untermauert: So fügt er an, er sei dann voll Champagner gewesen, es sei ihm kurz schwarz vor Augen geworden und er habe nachher noch Schwindel verspürt. Er habe aber mit seiner Hand kein Blut am Kopf feststellen können (Urk. ND1/4 S. 2). Die Aussagen enthalten auch differenzierte Gefühls- und Sinneseindrücke ("Es wurde mir erst klar, als ich den zerbrochenen Flaschenhals auf dem Boden liegen sah und den Champagner roch und schmeckte"; Urk. ND 1/4 S. 2). Zuerst habe er den Schlag gespürt, dann habe er die Flasche bemerkt. Er wiederholt, dass die Flasche an seinem Kopf zerbrochen sei, da der ganze Champagner über ihn geflossen sei, d.h. vom Hinterkopf über die rechte Schulter etc. Neu gab er zudem als Zeuge an, er habe auch Glasscherben in den Haaren gehabt und es habe - auf Frage nach der Stärke des Schlages - auch in seinem Kopf "geklöpft" (Urk. HD 8 S. 5 f.). Diese Ergänzungen sind nicht erfundene, nachgeschobene Details, sondern widerspiegeln Erlebtes. Als der Schwindel nicht aufgehört habe, habe er sich nach zwei Tagen bei Telmed erkundigt, ob das Schwindelgefühl normal sei (Urk. ND 1/4 S. 5, HD 8 S. 6) Nachvollziehbar ist auch die Schilderung, weshalb er erst nach einer Woche den Arzt aufgesucht hat, indem er erst nach einem Coiffeurbesuch ein Überempfindlichkeitsgefühl vom Punkt des Schlages bis zum Nacken verspürt habe, wobei er dies vergleicht mit dem Gefühl eines grossen blauen Fleckens. Diese Verknüpfung von Coiffeur und Arztbesuch ist originell. Als Zeuge ergänzte er sodann noch, dass ihn auch der Polizeibeamte am Kopf untersuchte (Urk. HD 8 S. 8). Dies wiederum entspricht den Angaben im Polizeirapport (Urk. ND1/1 S. 8). Die Aussagen wirken insgesamt glaubhaft.
- 9 - 4.2. Der Bruder des Geschädigten, E._____, der zunächst alleine in eine Konfrontation mit dem Beschuldigten verwickelt war, bestätigte den Schlag mit der Flasche auf den Kopf des Bruders. Es sei schnell gegangen und er habe es "scherbeln" gehört und gesehen, dass sein Bruder eine Flasche über den Kopf bekommen habe. Er habe nur den Knall gehört, wie wenn Glas zerbreche. Als er geschaut habe, sei sein Bruder ein wenig zusammengesackt (Urk. ND 1/3 S. 3 f.). Diese Aussagen sind zurückhaltend. Er hat den Schlag mit der Flasche zunächst nur indirekt über das Gehör mitbekommen. Erst dann hat er bemerkt, dass sein Bruder mit einer Flasche geschlagen worden war. Als Zeuge bestätigte er diese Aussagen rund 6 Monate später. Er selbst belastet sich dabei erneut, indem er seinen Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten erwähnt, welcher ihn mit einem "Sixpack" Bier habe schlagen wollen. Neu in der Zeugeneinvernahme will er nun noch seitlich den Schlag von oben mit der Flasche auf den Kopf des Bruders gesehen haben. Die Beschreibung erweist sich indessen als etwas umständlich. Der Vorfall habe in der Nähe des Zaunes stattgefunden. Sein Bruder und der Beschuldige seien quasi vor ihm gestanden, wobei der Beschuldigte in seine Richtung geschaut und der Bruder mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte eine Champagnerflasche von oben herab auf den Kopf seines Bruders geschlagen habe. Der Bruder sei ein wenig schräg gegenüber vom Beschuldigten gestanden. Er habe den Schlag auf den Hinterkopf erhalten. Die Flasche sei am Kopf zerbrochen, weil sein ganzer Kopf nass gewesen sei. Er habe den Kopf des Bruders gerade danach in der Wohnung angeschaut und nur einen kleinen Kratzer festgestellt (Urk. HD 6 S. 3 ff.). Es erscheint nun etwas widersprüchlich, wie in dieser Situation - die Kontrahenten stehen sich fast vis-à-vis, der Schlag mit der Flasche wird von oben geführt - der Geschädigte am oberen Hinterkopf hätte getroffen werden können. Dazu kommt, dass nach Aussagen des Geschädigten selbst dieser den Schlag nicht gesehen hat, was erstaunt, wenn auf die Version seines Bruders abgestellt wird, wonach sich diese gegenübergestanden hätten. Es fällt auch auf, dass er angibt, ab dem Zeitpunkt des Faustschlages gegen den Beschuldigten und dem Erscheinen des Geschädigten nicht mehr zu wissen, was abgelaufen sei. Als Grund gibt er an, er sei so durcheinander gewesen und habe
- 10 - Angst um seine (ebenfalls anwesende) Schwester gehabt. Seine Aussagen über den Ablauf erscheinen deshalb eine Rekonstruktion aus Gehörtem und nachher Festgestelltem (Geräusch der zerberstenden Flasche, nasser Kopf des Bruders) bzw. allenfalls aus den Augenwinkeln heraus wahrgenommene Bewegung. Diese Aussagen sind deshalb nicht als eigene visuelle Wahrnehmung, sondern als gedankliche Visualisierung des Gehörten zu würdigen. 4.3. Die Aussagen des Beschuldigten (vgl. auch vorstehend) vermögen zur Sachverhaltserstellung nichts Wesentliches beizutragen. Der Beschuldigte äussert v.a. Vermutungen bzw. beruft sich auf Erinnerungslücken. Die Vorinstanz hat diese Aussagen zutreffend gewürdigt (Urk. 49 S. 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.4. Dem Arztzeugnis lässt sich keine genaue Lokalisierung des Aufpralls der Flasche auf den Hinterkopf des Geschädigten entnehmen. Es wird allgemein von einer Prellung am Hinterkopf berichtet mit Nackenbeschwerden (Urk. ND1/9/3). Der Geschädigte selbst will von der Flasche am rechten Hinterkopf getroffen worden sein (ND 1/4 S. 2). 4.5. Der Polizeibeamte vor Ort, C._____, führte an der heutigen Berufungsverhandlung als Zeuge aus, soweit er sich erinnere, habe der Geschädigte "eine Art Beule" und eine Rötung gehabt. Ob er geblutet habe, wisse er nicht mehr. Er, der Zeuge, habe den Geschädigten gebeten oder aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, was aber nicht geschehen sei. Das sei eine mögliche Erklärung dafür, dass er im Rapport festgehalten habe, der Geschädigte habe keine Verletzungen aufgewiesen. Möglicherweise habe er aber auch eine Beule nicht als Verletzung angesehen. Er vermochte sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Haare des Geschädigten nass waren, oder ob es Haargel gewesen sei. Champagner oder eine andere Flüssigkeit habe er nicht gerochen (Prot. II S. 9 ff.). 4.6. Die Foto der zerbrochenen Champagnerflasche zeigt, dass der Korken noch im Flaschenhals steckt, was auf eine ursprünglich gefüllte Flasche hinweist (Urk. ND 1/8/2). Sodann ist dieses Bild auch vereinbar mit dem behaupteten Schlag mit der Flasche. Der Flaschenhals mit Alufolie ist zwar auch zerbrochen, doch
- 11 - erscheint er im Vergleich zum Rest der Flasche noch einigermassen intakt, was nicht nur auf die Alufolie zurückzuführen ist, sondern auch darauf hindeutet, dass die Flasche bei der Schlagbewegung dort gehalten wurde. Dass der Beschuldigte die Flasche dort gehalten hat, belegen die DNA-Spuren (Urk. ND 1/8/7 S. 2). 4.7. Die Untersuchungsbehörden hatten zunächst, dem Beweisantrag des Beschuldigten folgend, ein biomechanisches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin in Auftrag gegeben (Urk. HD 25/6), welcher v.a. zufolge der hohen Kosten von Fr. 15'000.– jedoch wieder zurückgezogen wurde (Urk. HD 25/7). Der Beweisantrag wurde dann von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. Juli 2013 abgelehnt (Urk. 25/8). Indessen liegen auch sachliche Gründe für einen Verzicht auf Einholung eines biomechanischen Gutachtens vor (vgl. dazu auch zutreffende Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 49 S. 5). Aufgrund der Zeugenaussagen und der in den Akten liegenden Beweismittel (Polizeirapport und Arztzeugnis) lässt sich nicht erstellen, wie der Schlag mit der Flasche ausgeführt wurde (Schlagwinkel, -stärke), wie sich die Kontrahenten gegenüberstanden und wo genau der Geschädigte am Hinterkopf rechts getroffen wurde. Das Gutachten müsste deshalb verschiedene Hypothesen der Untersuchung zugrunde legen, was die Aussagekraft für den hier vorliegenden Fall erheblich einschränken würde. Die Verteidigung kann deshalb nichts für sich aus dem angeblich widersprüchlichen Verhalten der Untersuchungsbehörde ableiten (Urk. 41/1 S. 7). 4.8. Zusammengefasst lässt sich Folgendes erstellen: Der Beschuldigte hat mit der Champagnerflasche den Geschädigten B._____ geschlagen und im Bereich des rechten Hinterkopfs getroffen. Dies geht klar aus den glaubhaften Aussagen des Geschädigten und seines Bruders hervor, wonach er (der Geschädigte) voll Champagner gewesen sei. Daran ändert nichts, dass sich der Polizeibeamte C._____ nach rund 2 ½ Jahren nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Geschädigte mit Champagner durchtränkt war (Prot. II S. 9.). Der Zeuge will zwar auch keinen Champagner gerochen haben; der Beschuldigte macht aber ohnehin geltend, die Flasche sei am Boden zerbrochen. Mithin ist davon auszugehen, dass nur ein Teil des Inhalts der Flasche auf den Geschädigten geflossen ist. Der
- 12 - Rest muss auf den Boden gespritzt sein. Zurecht hat die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass der Polizeibeamte C._____ nicht sofort am Tatort erschienen war, weshalb der Champagner bereits etwas eingetrocknet gewesen sein dürfte (Urk. 49 S. 13). Für das verzögerte Eintreffen der Polizei spricht auch, dass der Geschädigte und dessen Bruder nicht sofort nach dem Vorfall die Polizei verständigt hatten (ND1/3 S. 4). Da der Geschädigte zwischen dem Vorfall und dem Eintreffen der Polizei bereits nach Hause gegangen war, entlastet der Umstand, dass keine Scherben auf ihm gefunden wurden, den Beschuldigten ebenfalls nicht. Dass der Geschädigte eine Verletzung erlitten hat, steht aufgrund der Untersuchung des behandelnden Arztes und dessen Notizen sowie der Beobachtungen des Zeugen C._____ fest (vgl. vorstehend 4.4 und 4.5). Indessen lässt sich nicht erstellen, wie der Schlag mit der Flasche genau ausgeführt wurde. Aufgrund der geschilderten Verletzungen, insbesondere auch der Nackenbeschwerden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Flasche nicht mit der ganzen Wucht auf die rechte Hinterkopfseite prallte, sondern seitlich über den Nacken abrutschte, wobei wohl zuerst der Flaschenhals abbrach und dann die Flasche am Boden zerschellte. Für einen solchen Ablauf spricht die vom Geschädigten geschilderte Schmerzüberempfindlichkeit im Nackenbereich. Aus all diesen Gründen ist somit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Geschädigten nicht zentral, sondern eher seitlich am Hinterkopf/Nackenbereich getroffen hat. Dieser Umstand ist indessen für den Anklagevorwurf - wie die Vor-instanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 49 S. 5) - nicht entscheidend. Vorstehend wurde im Übrigen dargelegt, dass die Aussagen des Geschädigten glaubhaft und durch den medizinischen Bericht und die Aussagen seines Bruders gestützt werden. Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht belastet. Er hat sich mit seinen Aussagen zur Auseinandersetzung ebenfalls selbst belastet und eingestanden, dem Beschuldigten zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihn dann so gestossen zu haben, dass er auf den Boden gefallen sei. Dass der Beschuldigte aus dieser Auseinandersetzung selbst auch einige
- 13 - Verletzungen davongetragen hat, ändert nichts an der glaubhaften Darstellung des Geschädigten und seines Bruders. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt zutreffend als versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 49 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger brachte dagegen keine Einwände vor (Urk. 62 S. 11 f.). Mit Bezug auf die Qualifikation als gefährlicher Gegenstand ist entscheidend, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung der betreffenden Sache die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringen kann. Ein Schlag gegen den Kopf mit einer vollen Champagnerflasche, welche zerbricht, erfüllt diese Qualifikation. Wie auch der Verteidiger vorgebracht hat (Urk. 49.1 S. 6 und Urk. 62 S. 11), sind schwere Kopfverletzungen, namentlich ein Schädelbruch oder schwere Kontusionen, zu erwarten (vgl. dazu auch Kasuistik in BSK StGB-Andreas Roth/Anne Berkemeier, Art. 123 N 64; Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 123 N 13). Demgemäss ist der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt ( Urk. 49 S. 18). Darauf ist vorab zu verweisen.
2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere
- 14 - der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 3.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). 3.2. Da die Straftatbestände einfache Körperverletzung, Drohung und Hausfriedensbruch den gleichen Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) aufweisen, rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe für jene Tat zu bilden, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Vorliegend ist dies die einfache Körperverletzung. 4.1.1. Beim Tatverschulden betreffend die versuchte einfache Körperverletzung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte einen gefährlichen Gegenstand, nämlich eine volle Flasche Champagner "Moët & Chandon", eingesetzt hat. Verschuldenserhöhend fällt dabei ins Gewicht, dass er damit auf den Kopf des Geschädigten geschlagen hat, einem auf Schläge besonders verletzungsanfälligem Körperteil. Dies deutet auf eine nicht unerhebliche Rücksichtslosigkeit und auf ein grosses Aggressionspotential hin. Dazu kommt, dass der Schlag mit der Flasche für den Geschädigten eher überraschend
- 15 - erfolgte. Er befand sich zwar in einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, rechnete aber nicht mit einem solchen Schlag mit der Flasche, weshalb er auch keine Abwehrbewegung machen konnte. Das objektive Tatverschulden ist als keinesfalls leicht zu bewerten und hätte eine Strafe im Bereich von 15 Monaten zur Folge. Der Schlag mit der Flasche hinterliess nur sehr geringe Verletzungen, nämlich eine Prellung am Hinterkopf, Nackenbeschwerden und eine kleine Schramme. Der objektive Tatbestand wurde damit nicht erfüllt. Losgelöst vom eigentlichen Tatverschulden kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe bei Versuch mildern. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller N. 24 zu Art. 48a mit weiteren Hinweisen). Der medizinische Bericht hält als Folgen dieser Verletzung kurzfristige Schmerzen im Bereich des Knochens lokal und Kopfschmerzen für etwa eine Woche sowie eine leichte Persistenz von Nackenbeschwerden über einige Wochen fest. Es habe auch keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, auch ohne ärztliche Intervention (Urk. ND 1/9/3). Aus diesem Bericht ergibt sich somit, dass die Verletzungen sehr gering und ohne weitere gesundheitliche Folgen waren. Der Versuch ist deshalb erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, was zu einer Halbierung der (objektiven) Einsatzstrafe führt. 4.1.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Täter eventualvorsätzlich gehandelt hat. Er war in eine von ihm angezettelte, zunächst verbale Streiterei verwickelt, welche in Tätlichkeiten ausartete, wobei er zwei Personen gegenüberstand und mit der Faust mehrmals ins Gesicht geschlagen wurde (vgl. ärztlicher Befund, worin u.a. Hämatome Lippeninnenseite oben und unten links sowie eine leichte Druckdolanz unter dem linken Auge ohne sichtbare Verletzung beschrieben wurde [Urk. ND 1/10/3] sowie Verletzungsfotos in Urk. ND 1/11). Er wurde zudem auch noch umgestossen. Damit ist sein Griff zur Flasche klar als Reaktion auf die erhaltenen Schläge zu verstehen. Wer in einer solchen Situation mit der Flasche auf den Kopf eines Kontrahenten schlägt, nimmt Verletzungen in Kauf. Die Tat geschah sodann ungeplant und spontan im
- 16 - Rahmen der eskalierenden Auseinandersetzung. Der Beschuldigte hätte sich allerdings ohne Weiteres auch wieder entfernen und damit die Auseinandersetzung vor dem Flascheneinsatz beenden können. Der Eventualvorsatz und die Konfliktsituation sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 4.1.2.2. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 6. Mai 2013 von der Psychiatrischen Universitätsklinik litt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat(en) (betreffend HD und ND1) an einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) und einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2). Zumindest für das vorstehende Delikt (sowie jenes gemäss HD) sei zudem diagnostisch gesichert, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine akute Alkoholintoxikation (ICD-10 F10.0) vorgelegen habe. Ferner bestehe der Verdacht auf eine komorbide Erkrankung aus dem Schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.1), welche diagnostisch zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht als diagnostisch gesichert werden könne. Unabhängig von dieser Frage sei die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich gemindert. Zur Frage der Schuldfähigkeit führt das Gutachten weiter aus, dass die festgestellten Abhängigkeitserkrankungen seine Einsicht in das Unrecht der vorgeworfenen Tat(en) nicht beeinträchtigt hätten. Allerdings sei der Beschuldigte aufgrund der akuten Alkoholintoxikation nur teilweise fähig gewesen, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln, da durch die Intoxikation eine Aggressionssteigerung und Enthemmung bezüglich des gewalttätigen Verhaltens vorgelegen habe. Diese Reduktion seiner Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu handeln, war aus gutachterlicher Sicht so stark ausgeprägt, dass eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 24/8 S. 35 f.). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 StGB diese verminderte Schuldfähigkeit unberücksichtigt gelassen, da der Beschuldigte gewusst habe, dass er in alkoholisiertem Zustand zu strafbaren Handlungen neige. Sie verweist auf eine Aussage des Beschuldigten in Urk. HD 5 S. 2, wonach er "immer Seich" mache, wenn er voll betrunken sei; da könne es schneller passieren.
- 17 - Der Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (bzw. Art. 12 aStGB) sind die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (bzw. Art. 10 und 11 aStGB) über die Unzurechnungsfähigkeit bzw. die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustande die strafbare Handlung zu verüben. Das Gesetz umschreibt damit die vorsätzliche sogenannte actio libera in causa (d.h. das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs). Der Grundsatz ist aber auch anwendbar bei der fahrlässigen actio libera in causa: Die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist unbeachtlich, wenn der Täter in diesem Zustand eine fahrlässige Straftat begeht und die Tat für ihn zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehbar war (BGE 120 IV 169 S. 171, vgl. BGE 117 IV 292 E. 2 mit Hinweisen). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa genügt es nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit irgendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Die Haftung erfordert vielmehr, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, § 11 N. 44). Dabei ist nicht notwendig, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in seinen wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (Stratenwerth, a.a.O., § 16 N. 17; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., S. 223). Wenn nun die Vorinstanz - wie erwähnt - darauf verweist, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass er in betrunkenem Zustand Straftaten begehen könne, genügt dies noch nicht, um die Vorhersehbarkeit des hier zu beurteilenden Geschehensablaufs zu begründen. Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, als er zu trinken begann, dass er in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt werden könnte, die ihren Ursprung im Konflikt mit einem motorisierten Verkehrsteilnehmer hatte, der dem betrunkenen Beschuldigten auf dem Velo offenbar ausweichen musste und dabei hupte.
- 18 - Solche Ereignisse sind zwar nicht ausgeschlossen, insbesondere zufolge der selbstverschuldeten unsicheren Fahrweise des Beschuldigten. Dass indessen der hupende Verkehrsteilnehmer kurze Zeit später den Wagen parkierte und so vom Beschuldigten eingeholt und "gestellt" werden konnte, dass sodann auch noch der Bruder hinzukommen würde, war nicht so naheliegend, dass der Beschuldigte zur Zeit, als er zu trinken begann, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit hätte rechnen müssen. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in seinen aktenkundigen bisherigen Auseinandersetzungen ausser verbaler auch physische Gewalt eingesetzt hätte. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, der Beschuldigte hätte zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den zur tätlichen Auseinandersetzung mit dem Einsatz der Champagnerflasche führenden Geschehensablauf voraussehen müssen, nicht begründet. Vorliegend ist deshalb eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen. 4.1.3. Insgesamt ist die Einsatzstrafe für das hypothetische Tatverschulden auf 4 Monate festzulegen. 4.2. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit oder Nachtatverhalten massgebend. Dabei dürfen auch im Ausland verhängte Vorstrafen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (BSK Strafrecht-I, Wiprächtiger, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 StGB N 102). 4.2.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 21 f.). An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine neuen Erkenntnisse (Prot. II S. 5 ff.). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich, die über die bei der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigten
- 19 - Umstände hinausgehen würden. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB lässt sich daraus nicht ableiten. 4.2.2. Der Beschuldigte weist 5 Vorstrafen auf (Urk. 58), die nicht einschlägig sind. Diese sind leicht straferhöhend zu gewichten. Zudem ist merklich straferhöhend das Delinquieren während der Probezeit der bedingten Entlassung vom 13. August 2011 zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war sodann nicht geständig. Sein Nachtatverhalten (Behändigung eines Rüstmessers und Rückkehr an den Tatort) wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus. Ebenso wenig sind echte Reue und Einsicht erkennbar. 4.3. Insgesamt führen diese Umstände zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 5 Monate.
5. Wie bereits erwähnt, ist in einem zweiten Schritt diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. 5.1. Das Tatverschulden betreffend die mehrfache Drohung (ND 3 und ND 4) ist als leicht zu gewichten. Zwar hat er die Todesdrohungen ausgesprochen und damit die Privatklägerinnen F._____ und G._____ in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt; die Taten geschahen jedoch spontan. Nicht wesentlich mag ihn zu entlasten, dass er im Tatzeitpunkt alkoholisiert war, da für ihn - im Gegensatz zum Vorfall in ND1 (vgl. Erw. IV.4.1.2.2.) - ein solches Verhalten absehbar war. Merklich straferhöhend ist zudem die Einschlägigkeit von vier der fünf Vorstrafen zu gewichten. Sodann hat er diese Taten während laufender Strafuntersuchung und die Drohung gemäss ND 4 kurz nach Entlassung aus der Untersuchungshaft gemacht. Strafmindernd ist das Geständnis zu beachten. Eine Strafe von 45 Tagen erschiene angemessen. 5.2. Der mehrfache Hausfriedensbruch ist verschuldensmässig als sehr leicht zu gewichten. Im HD verweilte er nur kurze Zeit wenige Schritte auf dem fremden Grundstück der Privatklägerin F._____. In ND 2 stand das Delikt im
- 20 - Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahrrads. Etwas straferhöhend fallen die 3 einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Untersuchung ins Gewicht, zu seinen Gunsten ist das Geständnis zu gewichten. Insgesamt wäre hier eine Strafe im Bereich von 10 Tagen angebracht. 6.1. Wie bereits erwähnt, ist die Einsatzstrafe (für die versuchte einfache Körperverletzung) unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips in einer Gesamtwürdigung angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 Erw. 3.2.; BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c.; Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 49). Zu beachten ist dabei das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich oder situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010, Urteil vom 23. Juni 2010). 6.2. Auszugehen ist von der Einsatzstrafe für einfache Körperverletzung von 5 Monaten. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die unter Anklageziffer HD und ND 3 erfassten Delikte des Hausfriedensbruchs und der Drohung zwar eigenständig sind, aber insofern einen Zusammenhang aufweisen, als sie gegen die Privatklägerin F._____ gerichtet sind. Die weiteren Delikte weisen keinen näheren Zusammenhang auf, sind indessen im Gesamtkontext betrachtet verschuldensanteilig als geringfügig zu werten. Zu beachten ist sodann, dass bei der Einzelbewertung der verschiedenen Delikte in unterschiedlichem Umfang die zahlreichen Vorstrafen berücksichtigt worden sind. Diesem Umstand ist bei der Asperation besonders Rechnung zu tragen, um eine Doppelverwertung zu vermeiden. Insgesamt erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten als gerechtfertigt. Zufolge des Grundsatzes der reformatio in peius bleibt es indessen bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Diese Freiheitsstrafe wird entsprechend dem Antrag der Verteidigung auch vor
- 21 - Berufungsinstanz (Urk. 51 S. 4) in 720 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. 7.1. Für die mehrfache Beschimpfung (ND 3 bis ND 7) wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Verteidigung beanstandet diesbezüglich nur die Tagessatzhöhe. Sie beantragt einen Tagessatz von Fr. 10.– (Urk. 51 S. 2 f.). Was die finanziellen Verhältnisse angeht, so ergibt sich aus der erstinstanzlichen Befragung, dass der Beschuldigte bei seiner Grosstante wohnt und mit Fr. 720.– vom Sozialamt unterstützt wird (Prot. I S. 6, vgl. auch Urk. 56). Miete muss er nicht zahlen (Urk. 56). 7.2. Das Gericht bestimmt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tages- satzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Im Rahmen dieser Sanktion kann vom Beschuldigten persönlich eine gewisse Einschränkung unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum verlangt werden (BGE 134 IV E. 6.5). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet auch für einkommensschwache Personen das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist aber in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint und andererseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar bleibt (BGE 134 IV 60 E. 6). 7.3. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 720.– und der relevanten Abzüge auf Fr. 20.– festzu- setzen.
8. Die Busse von Fr. 300.– für den geringfügigen Diebstahl (ND2) wurde nicht explizit angefochten und erweist sich als angemessen, ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe.
- 22 -
9. Der Beschuldigte verbrachte 61 Tage in Untersuchungshaft. Diese ist gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. Werden mehrere Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die Hauptstrafe anzurechnen. Die Untersuchungshaft wird somit zuerst auf die Freiheitsstrafe, dann auf die Geldstrafe, dann auf die gemeinnützige Arbeit und zuletzt auf die Busse angerechnet (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 51 N 7 unter Hinweis auf BGE 135 IV 126). Im vorliegenden Fall ist die gemeinnützige Arbeit die Hauptstrafe. Deshalb ist die Untersuchungshaft auf die gemeinnützige Arbeit anzurechnen, wobei 61 Tage 244 Stunden gemeinnützige Arbeit ergeben. V. Vollzug Der Vollzug der Strafe wurde nicht angefochten. Zu Recht hat der Verteidiger auch vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der bedingte Strafvollzug überhaupt keinen Sinn machen würde. Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten (Urk. 49 S. 24). Damit sind die gemeinnützige Arbeit und die Geldstrafe zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten somit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen.
- 23 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen; entsprechend ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, mit Fr. 3'271.80 (inkl. 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen und der Beschuldigte zu verpflichten, diese Entschädigung an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. November 2013 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird anstelle einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft mit 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, wovon 244 Stunden als durch 61 Tage Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– und mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit und der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
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4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'271.80 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft F._____ − die Privatklägerschaft G._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 25 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic.iur. Ruggli lic.iur. Hafner