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SB140059

Aussetzung

Zürich OG · 2014-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB aufhob und die Beschuldigte statt- dessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig sprach.

E. 2 Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechts- kraft erwachsen ist.

- 3 -

E. 3 Der Beschuldigten wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– bezahlt.

E. 4 Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Ur- teils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

E. 6 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bruggmann

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB aufhob und die Beschuldigte statt- dessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig sprach.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechts- kraft erwachsen ist. - 3 -
  3. Der Beschuldigten wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– bezahlt.
  4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Ur- teils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140059-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Burger, Ersatzober- richterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Beschluss vom 24. Februar 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Geisseler, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Aussetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2012 (DG110036); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 (SB120298); Urteil des Schweizerischen Bundesge- richtes vom 13. Januar 2014 (6B_375/2013)

- 2 - Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. De- zember 2012 wurde die Beschuldigte der Entführung mit erschwerenden Umstän- den im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Aussetzung nach Art. 127 StGB sowie vom Vor- wurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurde sie freigesprochen. Sie wurde bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 170 Tage durch Untersu- chungshaft erstanden waren. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte bundes- rechtliche Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abtei- lung, hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 teilweise gut, hob den Schuldspruch des Obergerichts wegen Entführung mit erschwerenden Umstän- den nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB auf und sprach die Beschuldigte stattdessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es da- rauf eintrat. Die Gerichtskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Schliesslich wurde der Kanton Zürich verpflichtet, der Beschuldigten für das bundesgerichtli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Demnach wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Januar 2014 den Schuldspruch gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 wegen Entführung mit erschwerenden Umständen nach Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB aufhob und die Beschuldigte statt- dessen der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB schuldig sprach.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 in den übrigen Punkten in Rechts- kraft erwachsen ist.

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3. Der Beschuldigten wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– bezahlt.

4. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid fällt ausser Ansatz.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Ur- teils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste (unter Beilage des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Dezember 2012 sowie des Urteils des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 13. Januar 2014) − die Koordinationsstelle Zürich mit Formular A.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann Dr. Bruggmann