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SB140053

versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2014-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon von 25. November 2013 wurde die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit

E. 1.2 Mit Eingabe vom 27. November 2013 meldete die Anklagebehörde Beru- fung gegen das Urteil vom 25. November 2013 an (Urk. 61). Am 14. Februar 2014 erstattete sie in der Folge innert Frist die Berufungserklärung. Sie beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie auf die Anordnung der ambulanten Massnahme mit Aufschub der Freiheitsstrafe (Urk. 73).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2014 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben respektive um begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 31. März 2014 Anschlussberufung erheben. Sie beantragte, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 ½ Jahren bestraft zu werden. Im Übrigen beantragte die Beschuldigte die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82).

E. 1.4 Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde allseits verzichtet (Urk. 73, Urk. 82, Prot. II S. 5 f.).

E. 1.5 Gegen die Höhe der ihr durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädi- gung als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Beschwerde bei der III. Strafkam-

- 5 - mer des hiesigen Obergerichts (Urk. 71). Die III. Strafkammer überwies die Be- schwerde der Verteidigung mit Beschluss vom 6. März 2014 an die I. Strafkam- mer (dies zufolge der hier anhängigen Berufung und in Nachachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 139 IV 199]) und schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab (Urk. 77).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die zitierte Berufungserklärung der Anklagebehörde sowie auf die Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich im Strafpunkt (Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5) sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7) angefochten ist. 2.2. Nicht angefochten sind damit der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1, die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Dispositiv Ziffer 4, die Einziehung gemäss Dispositiv Ziffer 6, die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv Ziffer 7 und die Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 8. In diesem Umfang ist das ange- fochtene Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.3. Sämtliche übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils stehen damit zur Disposition und sind nachfolgend einer Überprüfung zu unterziehen. II. Sanktion

3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz erachtete es als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, diese mit einer Freiheitsstrafe von

E. 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 66 S. 19 ff.). 3.2. Die Anklagebehörde rügte, die Vorinstanz habe zwar die massgeblichen Strafzumessungsgründe grundsätzlich richtig erkannt, diese jedoch offensichtlich zu Gunsten der Beschuldigten gewichtet. Aus dem angefochtenen Entscheid sei

- 6 - nicht ersichtlich, von welchem Verschulden das Gericht überhaupt ausgegangen sei. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren müsse als klar zu mild qualifiziert werden. Angemessen sei es vielmehr, die Beschuldigte wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 73 S. 2; Urk. 94 S. 2 ff.). 3.3. Die Beschuldigte liess dagegen beantragen, sie sei höchsten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen und führte zur Begründung dieses Antrages anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei einerseits das Nach- tatverhalten der Beschuldigten sowie andererseits ihre Einsichtigkeit und ihr Geständnis stärker zu gewichten (Urk. 93 S. 3 f.). 3.4. Die Rüge der Anklagebehörde erfolgte, wie noch zu zeigen sein wird, voll- kommen zu Recht. Die Vorinstanz hat zwar zunächst die theoretischen Grund- lagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend dargetan, sich jedoch hernach bei der konkreten Strafzumessung nicht an die vom Bundesgericht in BGE 136 IV 55 ff. vorgegebenen - und seither in konstanter Rechtsprechung bestätigten - Begründungsanforderungen gehalten. Es erscheint daher angezeigt, das vom Bundesgericht insbesondere hinsichtlich der Begründungsanforderungen vorge- gebene Strafzumessungsmodell in seinen Grundzügen in Erinnerung zu rufen: 3.5. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge-langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer

- 7 - Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 3.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delikti- schen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wi¬prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/

- 8 - Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). 3.7. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 3.8. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 3.9. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 3.10. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).

- 9 - 3.11. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47). 3.12. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 3.13. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996). 3.14. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).

- 10 - 3.15. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots auswirken. 3.16. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berück-sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

- 11 -

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die von der Beschuldigten zu verantwortende Tat richtet sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich das menschliche Leben und ist allein schon aus diesem Grund als niederträchtig zu qualifizieren. Dem objektiv schweren Unrecht solcher Delikte trägt der Gesetzgeber insofern Rechnung, als er für den Straftat- bestand der vorsätzlichen Tötung eine Strafandrohung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens ist nachfolgend die Tat- schwere der von der Beschuldigten verübten Tat zu bemessen. 4.1.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich das deliktische Handeln der Beschuldigten gegen ihren Ehemann richtete. Die Deliktsverübung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft stellt einen schweren Ver- trauensmissbrauch dar, was sich verschuldenserhöhend auswirken muss (vgl. hierzu auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O. N 112 zu Art. 47, m.w.H.). Weiter wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigte dreimal mit einem Küchenmesser auf den rechten Oberkörper des Geschädigten ein- respektive nachstach. Der Geschädigte litt zum Tatzeitpunkt (und wohl auch noch heute) an massiven gesundheitlichen Problemen, war er doch schwer herz- wie auch lungenkrank und in seiner Mobilität aufgrund einer Gehbehinderung derart stark eingeschränkt, dass er auf einen Rollator als Gehhilfe angewiesen war. Die Beschuldigte stach damit mit anderen Worten in rücksichtsloser Manier auf ihren mehr oder weniger schwerkranken und zum Widerstand unfähigen Ehemann ein, wobei zu vermerken ist, dass beide im Tatzeitpunkt wohl in erheblichem Masse alkoholisiert waren. Verschuldenserhöhend ist des Weiteren die Vehemenz zu berücksichtigen, mit welcher die Beschuldigte auf den Geschädigten einge- stochen hat und welche schliesslich zu drei 6 bis 11 cm langen Stichkanälen im rechten oberen Brustbereich des Geschädigten führte und zur Folge hatte, dass dieser einen hohen Blutverlust sowie einen Mantelpneumothorax erlitt und des- wegen in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, war es einzig der raschen medizinischen Versorgung des Geschädigten zu verdanken, dass dieser nicht an den gravierenden Verletzungen verstarb.

- 12 - Immerhin ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass das rasche Eintreffen der Rettungskräfte nur deshalb erfolgen konnte, weil die Beschuldigte selbst diese alarmierte. Auf diesen Umstand ist hernach unter dem Titel Nachtatverhalten noch einzugehen. Gesamthaft und objektiv betrachtet offenbart die Tathandlung der Beschuldigten eine geradezu erschreckende Geringschätzung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit ihres Ehemannes. Soweit die Vorinstanz ihr Verhalten als skrupellos bezeichnete, ist festzuhalten, dass sich durch die Tat der Beschuldigten eine gewisse Gefühlskälte offenbarte, dass jedoch vorliegend nicht von einer eigentlichen Skrupellosigkeit ausgegangen werden kann. Wäre dies der Fall, müsste die Tat unter den Tatbestand des versuchten Mordes subsumiert werden. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als mehr als erheblich einzustufen, was zu einer Einsatzstrafe im oberen Bereich des mittleren Strafrahmendrittels führen muss. Eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 14 Jahren erscheint nach dem Gesagten daher als angemessen. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht attestierte die Vorinstanz der Beschuldigten eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, weshalb ihr unter diesem Titel ein geringerer Schuldvorwurf anzulasten ist. Was das Motiv der Beschuldigten angeht, so dürfte der Tat ein eigentlich nichtiger Anlass, nämlich eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten im Zusammenhang mit der Zubereitung einer kleinen Zwischenverpflegung, zugrunde gelegen haben. Im Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund einer derartigen Bagatelle - nämlich der verbalen Provokation durch den Geschädigten - zum Messer greift und in bekannter Manier auf den Geschädigten einsticht, ist jedenfalls kein verschuldensrelativierendes Motiv auszumachen, im Gegenteil. Ebenfalls unter dem Titel der subjektiven Tat- schwere ist die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten abzuhandeln. Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Titel der subjektiven Tat- schwere zwar zum Alkohol- und Medikamentenabusus der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt, unterliess es aber, irgendwelche nachvollziehbaren Schlüsse daraus zu ziehen. Zudem stützte sie ihre diesbezüglichen Erwägungen erstaunlicherweise lediglich auf das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 10. April 2012 (Urk. 13/5). Dass seitens der Anklagebehörde eigens zur Frage der Schuldfähigkeit ein Gutachten über die

- 13 - Beschuldigte eingeholt wurde, dessen Schlussfolgerungen allseits unbestritten blieben, liess die Vorinstanz im Rahmen der konkreten Strafzumessung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausser Acht. Die Erkenntnisse des Gutachters wurden lediglich bei den vorinstanzlichen Ausführungen zum theoretischen Straf- rahmen kurz erwähnt (Urk. 66 S. 19). Dieses Versäumnis der Vorderrichter ist an dieser Stelle nachzuholen. Die Beschuldigte wurde im Rahmen der Strafunter- suchung einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen, wobei der Gutachter, Dr. med. B._____, zum Schluss kam, die Einsichtsfähigkeit in die ihr zur Last ge- legten Tathandlung sei bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt uneingeschränkt vorhanden gewesen. Demgegenüber sei ihre Steuerungsfähigkeit leicht bis mit- telgradig eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine leicht- bist mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, welche auf die gemeinsame Wirkung von Alkohol und Benzodiazepineinfluss sowie auf die Überdosis des Schilddrüsen- hormons und auf die unspezifisch instabilisierende Wirkung nach einem Sturz auf den Kopf vor der Tathandlung zurückzuführen sei (Urk. 19/31 S. 43). 4.1.3.1. Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dabei die aus den Tatkomponen- ten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuld- fähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewer- ten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuld- fähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2 S. 35; BGE 123 IV 49 E. 2c S. 51; je mit Hinweis). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen müsse ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 129 IV 22

- 14 - E. 6.2 S. 35). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre teilweise so interpretiert, dass eine besondere Begründung erforderlich sei, sofern die verminderte Schuld- fähigkeit nicht linear berücksichtigt werde. Auch das Bundesgericht hat in einzel- nen Entscheiden die eigene Rechtsprechung relativiert und den Eindruck vermit- telt, es müsse von der Regel einer linearen Reduktion ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.547/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.3). In BGE 118 IV 1 wurde festgehalten, die Strafe sei entsprechend dem Grad der Vermin- derung herabzusetzen. Bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad sei die Strafe, die für die gleiche Tat eines voll Zurechnungsfähigen ausge- sprochen würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren (a.a.O. E. 2 S. 5 mit Hinweisen). In einem solchen Fall dürfe die Strafe nicht lediglich um 40 % herab- gesetzt werden (BGE 129 IV 22 E. 6.2 S. 36). In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht befunden, dass es bei einer schweren Verminderung der Schuld- fähigkeit nicht gegen Bundesrecht verstosse, die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe um 75 % zu ermässigen. Eine Reduktion exakt in diesem Umfang sei aber bundesrechtlich nicht zwingend. Der Richter könne in Ausübung seines Ermessens die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatz- strafe auch um etwas weniger herabsetzen, soweit diese Reduktion noch im gewissen Rahmen dessen liege, was geboten ist, um einer schweren Verminde- rung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Eine diesen Rahmen unterschreitende Reduktion der aus den Tat- komponenten resultierenden Einsatzstrafe sei nur zulässig, wenn besondere Um- stände dafür sprechen, die in der Urteilsbegründung darzulegen seien (BGE 136 IV 55 E. 5.3. ff. m.w.H.). 4.1.3.2. Wie bereits dargetan geht der Gutachter mit stringenter und nachvollzieh- barer Begründung bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer leicht- bist mit- telgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Zugunsten der Beschuldigten ist daher von einer mittelgradigen Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit auszu- gehen, was entsprechend erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insge- samt kann das subjektive Tatverschulden unter diesen konkreten Umständen noch als leicht bezeichnet werden.

- 15 - 4.1.3.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere, namentlich aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung sowie der mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit, rechtfertigt es sich, die nach objektiven Gesichtspunkten festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Jahren auf rund 8 Jahre zu reduzieren. 4.2. Verschuldensunabhängige Tatkomponente 4.2.1. Die Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildern kann, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist. Dass es vorliegend beim - immerhin vollendeten - Versuch geblieben ist, ist zwar wie bereits dargetan in erster Linie dem raschen Eintreffen der Rettungskräfte und der optimalen medizinischen Versorgung zu verdanken. Dennoch rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen. 4.3. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten hat die Vor- instanz das Nötige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde neu vorgebracht, dass die Beschuldigte zusätzliche gesundheitliche Probleme habe. So könne sie den rechten Fuss nicht mehr richtig bewegen und ihre linke Hand sei aufgrund ihres Suizidversuchs steif. Sie nehme nach wie vor nur die ärztlich verschriebenen Medikamente zu sich und trinke auch keinen Alkohol mehr, wobei sie auch gar kein Bedürfnis mehr habe, Alkohol zu trinken. Die The- rapie bei Frau Dr. med. C._____ besuche sie immer noch circa alle zwei Wochen. Zudem erwäge sie früher oder später den Übertritt ins Altersheim …. Es falle ihr, aufgrund der Versteifung ihrer Hand schwer, den Haushalt zu führen (Urk. 92 S. 1 ff.). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrer Lebensgeschichte lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen, vielmehr ist die Biographie der Beschuldigten hinsichtlich der Strafzu- messung als neutral zu werten.

- 16 - 4.4. Vorstrafen Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister bislang nicht verzeichnet, was nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6 ff.). 4.5. Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit 4.5.1. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten erwog die Vor- instanz, es sei ihr strafmindernd zugute zu halten, dass sie von sich aus Rettungsmassnahmen ergriffen habe. Sie habe Schutz und Rettung angerufen und sich um den verletzten Geschädigten gekümmert. Zudem habe sie sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten und - wenn auch unter der Last des Beweisergebnisses - den äusseren objektiven Sachverhalt (weitgehend) anerkannt. In der Hauptverhandlung habe sie zudem zu Protokoll gegeben, sie trinke zuhause gar keinen Alkohol mehr. Sie trinke höchstens mit dem Geschädig- ten bei einem gemeinsamen Mittagessen ein Glas. Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte zwei bis drei Mal pro Woche Kontakt zum Geschädigten und wenn es die Witterung zulasse, gingen sie zusammen spazieren. Ihre Besuche würden dem Geschädigten sehr viel bedeuten. In ihrem Verhalten gegenüber dem Geschädigten komme Einsicht und Reue zum Ausdruck, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 66 S. 23). Diese Erwägungen sind vollständig und korrekt. Sie bedürfen keiner Ergänzung und können ohne Weite- res übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt rechtfertigt es sich, der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten eine merkliche Strafminderung zuzugestehen. 4.5.2. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhn-

- 17 - licher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom

31. März 2011 E. 1.10, 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8, 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 und 6B_626/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 2.2). Die Beschuldigte steht heute im 71. Altersjahr. Den durch die Verteidigung im Vorfeld des Berufungsverfahrens eingereichten Berichten (Urk. 89/1-3; Urk. 90) lässt sich entnehmen, dass die Befindlichkeit der Beschul- digten namentlich durch Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen in der linken Hand sowie im rechten Fuss beeinträchtigt wird. Zudem konstatiert die be- handelnde Psychiaterin, Dr. med. C._____, eine zunehmende psychische Verschlechterung des Zustandes der Beschuldigten (Urk. 89/1 S. 1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschuldigten sind zweifelsohne belas- tend und einschränkend. Allerdings stellen sie noch keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Jedes Straf- verfahren bringt neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können und sollen. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen Gründen ableiten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 4.6. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht ersichtlich. 4.7. Fazit Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von

E. 5.1 Der (teil)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt bei der Höhe der auszu- fällenden Sanktion ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen.

E. 5.2 Selbstredend ist die von der Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2011 bis zum 17. Januar 2012 im vollen Umfange von 109 Tagen an den Vollzug der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Massnahme

6. Aufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB 6.1. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an. Diese - vom Gutachter empfohlene - Anordnung blieb im Berufungs- verfahren allseits unangefochten, weshalb sich Weiterungen hierzu verbieten. Strittig ist damit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Freiheits- strafe zurecht für die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme aufge- schoben hat, oder nicht. 6.2. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Gutachter sei zum Schluss ge- kommen, dass der Behandlung der Beschuldigten generell auch bei gleich- zeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Nach seiner Darstellung würde ein allfälliger gleichzeitiger Vollzug einer Haftstrafe den Erfolg der dargestellten deliktpräventiven Intervention nicht relevant beeinträchti- gen. Das Gericht schätzte die Auswirkungen eines sofortigen Strafvollzugs auf die Resozialisierungschancen der Beschuldigten jedoch weniger optimistisch ein als der Gutachter. Die bald 70-jährige Beschuldigte habe nach Verbüssung der Freiheitsstrafe in Anbetracht ihres Alters mit einer Lebenserwartung von nur noch wenigen Jahren zu rechnen. Da zudem während eines Gefängnisaufenthalts erfahrungsgemäss der Bekannten- und Freundeskreis weitgehend verloren gehe, sei zu bedenken, dass sich die Beschuldigte nach dem Vollzug als betagte Frau ein neues soziales Umfeld aufbauen müsste. Ob ihr eine Wiedereingliederung in

- 19 - die Gesellschaft gelingen würde, sei höchst ungewiss. Es sei daher zu bezwei- feln, dass die heute vorhandene Motivation für eine Therapie im Strafvollzug angesichts dieser Perspektive anhalten würde. Die Beschuldigte habe glaubhaft versichert, dass sie die Motivation für eine längerdauernde ambulante Massnah- me aufbringen werde und bereit sei, konstruktiv mitzuarbeiten. Vorliegend bestehe zudem auch mit Blick auf ein allfälliges Sühnebedürfnis des Opfers keine Notwendigkeit eines sofortigen Strafvollzugs. Schliesslich erwog die Vorinstanz, nachdem die Beschuldigte nicht mehr mit dem Geschädigten zusammen wohne, gehe von ihr gemäss den gutachterlichen Einschätzungen eine lediglich moderate Rückfallgefahr aus. Bei erfolgreichem Therapieverlaufe könne gar von einer gering-moderaten Rückfallgefahr gesprochen werden. Damit spreche auch unter dem Aspekt der Prävention nichts gegen den Aufschub des Strafvollzugs (Urk. 66 S. 27 f.). 6.3. Die Anklagebehörde rügte in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Vollzug der Freiheitsstrafe fälschlicherweise zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Sie habe sich in unzulässiger Weise über das psychiatrische Gutachten hinweg gesetzt und im Übrigen auch das sogenannte Untermassverbot nicht nur tangiert, sondern explizit verletzt. Dies sei zu korrigie- ren (Urk. 73 S. 2; Urk. 92 S. 5 f.). 6.4. Die Verteidigung führte hierzu im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass es sich bei der Frage, ob die Massnahme ambulant oder vollzugsbegleitend vollzogen werden solle, nicht um eine ärztliche Frage handle, sondern dass die Frage in den Ermessensbereich des Gerichts falle. Der Gutachter, welcher die Frage beantwortet habe, habe im Übrigen die Entwicklung seit der Abfassung des Gutachtens vor über zwei Jahren nicht berücksichtigt. Die Anrufung des Unter- massverbots durch die Staatsanwaltschaft gehe fehl, da es sich dabei um einen Begriff aus dem Jugendstrafrecht handle und da das Bundesgericht einen Straf- aufschub bei einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren als zulässig bezeichne (Urk. 93 S. 5 f.). 6.5. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch

- 20 - den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder ver- mindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebe- mühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Er- fordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungs- aussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Die ambulante Mass- nahme darf im Übrigen nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_720/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.2, m.w.H.). 6.6. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Aufschub der Freiheitsstrafe über- zeugen nicht. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich aus Gründen der Heilbehand- lung ein Aufschub der Freiheitsstrafe rechtfertigen liesse. Vielmehr hält der Gut- achter in anschaulicher und nachvollziehbarer Art und Weise fest, dass der Be- handlung der Beschuldigten generell auch bei gleichzeitigem oder vor-herigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Ein allfälliger gleich-zeitiger Voll- zug einer Haftstrafe würde nach Ansicht des Gutachters den Erfolg der von ihm empfohlenen deliktpräventiven Intervention nicht relevant beein-trächtigen. Zu- dem könne auch eine gegen den Willen der Beschuldigten angeordnete Behand- lung als erfolgversprechend angesehen werden (Urk. 19/31 S. 42 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 5) handelt es sich bei dieser Frage durchaus um eine solche, welche in die Kernkompetenz des Gutachters fällt und nicht völlig losge-

- 21 - löst vom Gutachten durch das Gericht beantwortet werden kann. Nach Auffas- sung des Bundesgerichts geht eine Therapie dem Vollzug vor, wenn eine unmit- telbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvoll- zug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Gerade dafür gibt es jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Was die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang erwägt, bezieht sich denn auch nicht auf den Erfolg oder Misserfolg der angeordneten Therapie. Vielmehr führt sie Argumente ins Feld, welche als direkte Folge des Strafvollzuges bei jedem (namentlich auch älteren) Delinquenten eintreten, ganz unabhängig davon, ob er sich einer Therapie unter- ziehen muss, oder nicht. Dass beispielsweise ein längerer Gefängnisaufenthalt erfahrungsgemäss zur Folge hat, dass der Bekannten- und Freundeskreis weit- gehend verloren geht, steht ebenso wenig im Zusammenhang mit der angeordne- ten ambulanten Massnahme, wie der Umstand, dass sich die Beschuldigte nach dem Vollzug als betagte Frau ein neues soziales Umfeld wird aufbauen müssen. Wohl sind diese Perspektiven ganz ohne Zweifel betrüblich, letztlich aber stellen sie nichts anderes als die konsequente Folge ihres deliktischen Verhaltens dar. Immerhin darf in diesem Zusammenhang noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass die Beschuldigte wegen einer versuchten Tötung an ihrem Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wird. Allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte hier, ohne entsprechende medizinische Indikation, von einer Privilegierung profitieren sollte, welche jedem anderen nicht therapiebedürftigen Delinquenten in der selben Situation nicht zuteil werden würde. Sofern die Verteidigung zudem ins Feld führt, dass die Entwicklung seit der Abfassung des Gutachtens nicht berück- sichtigt worden sei (Urk. 93 S. 5 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass aus der heutigen Perspektive aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, nach welchen sowohl die Alkoholabhängigkeit als auch der Abusus von Medikamenten über- wunden erscheint (Urk. 92 S. 2 ff.), bereits die Indikation für eine Massnahme nicht mehr bejaht werden könnte. Die Rüge der Anklagebehörde ist begründet. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig angeordneten ambulanten Massnahme im Sinne

- 22 - von Art. 63 StGB aufzuschieben. Die ambulante Behandlung hat demgemäss vollzugsbegleitend zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigung

7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1. Die amtliche Verteidigerin reichte vor Vorinstanz ihre Honorarnote für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren ein und beantragte gestützt darauf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'253.40 (Urk. 59). 7.2. Die Vorinstanz erachtete dagegen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'690.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer als angemessen. Zur Begründung führte sie aus, Die amtliche Verteidigerin mache für das Gerichtsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 9'038.50 geltend. Zu berücksichtigen sei, dass vorliegend weder mit Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Würdi- gung ein besonders schwieriger Fall vorliege. Insbesondere mit Bezug auf die rechtliche Würdigung hätten sich, angesichts der klaren Praxis der Bundes- gerichts, keine komplexen Fragen gestellt. Unter diesen Gesichtspunkten stelle sich die Frage, ob der umfangreiche von der Verteidigung betriebene Aufwand noch als notwendig bezeichnet werden könne. Zudem sei von einem Zuschlag für die gestellten Beweisanträge abzusehen, weil sich diese zum Vornherein als nicht zweckdienlich erwiesen hätten. Insgesamt sei eine Entschädigung für das Gerichtsverfahren von pauschal Fr. 4'000.– den Umständen angemessen. Die geltend gemachten Auslagen für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 14'480.-- reduzierte die Vorinstanz um Fr. 480.--. Zur Begründung führte sie an, die Vertei- digung mache für Telefonate mit der Beiständin des Geschädigten und entspre- chende Gesprächsnotizen, E-Mails und Briefe insgesamt einen Aufwand von rund 4 Stunden respektive Fr. 788.-- geltend. Dies sei unangemessen hoch, weshalb sie unter diesem Titel letztlich lediglich Fr. 308.-- entschädigte. Insgesamt ent- schädigte die Vorinstanz die Verteidigerin nach dem Gesagten für das Vor- verfahren mit einem Betrag von Fr. 14'000.--, was total zu einer Entschädigung von Fr. 18'690.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer führte (Urk. 66 S. 29 ff.).

- 23 - 7.3. In ihrer Beschwerdebegründung vom 10. Februar 2014 brachte die Verteidigerin was folgt vor (Urk. 81/1): 7.3.1. Zum Vorverfahren führte die Verteidigerin aus, es erscheine als kleinlich, wenn das Gericht die Aufwendungen für die Kontaktnahmen der Verteidigerin mit der Beiständin des Geschädigten um mehr als die Hälfte herabsetze und sich ohne nähere Begründung darauf versteife, der effektiv in Rechnung gestellt Auf- wand sei überrissen und nicht nachvollziehbar. 7.3.2. Es gelte weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte wegen den ihr vom Psychiater zugebilligten Erinnerungslücken (zufolge Alkohol und Medika- menten) nicht an den eigentlichen Tathergang habe erinnern können und deshalb lange Zeit eine Täterschaft in Abrede gestellt habe. Sie habe sich damit schwer getan, dass sie aufgrund der Untersuchungsergebnisse zwangsläufig als Verur- sacherin der ihrem Mann zugefügten Verletzungen in Frage gekommen sei und sie habe erst in der Schlusseinvernahme diesen Vorwurf akzeptiert. Die Staats- anwaltschaft habe nicht eine einzige Frage zu möglichen Motiven und zu den Absichten gestellt und somit den subjektiven Tatbestand nicht abgeklärt, sondern die Tötungsabsicht bei der Beschuldigten einfach als gegeben angenommen. Die Verteidigung habe sich deshalb zu den möglichen Absichten der Beschuldigten geäussert, zumal diese explizit die Tötungsabsicht bestritten habe. Dass dabei auch die Absicht einer Körperverletzung ins Auge gefasst worden sei, sei nahe- liegend. Allerdings seien nicht - wie das Bezirksgericht Pfäffikon vereinfachend zu argumentieren beliebe - "Ausführungen ... zur einfachen Körperverletzung ... " gemacht, sondern der Antrag der Verteidigung begründet, wonach die Beschul- digte wegen einfacher Körperverletzung und fahrlässiger schwerer Körper- verletzung schuldig zu sprechen sei. Dass diese Ausführungen nicht mehr als zwei Seiten umfasst hätten, könne ernsthaft nicht als unnötiger Aufwand bezeich- net werden, sei es doch darum gegangen, in einem Verfahren wegen eines Tötungsdeliktes (der Staatsanwalt habe anlässlich der Hauptverhandlung eine Strafe von 9 Jahren beantragt!) Alternativmöglichkeiten zur Anklage aufzuzeigen. 7.3.3. Was die Erwägungen der Vorinstanz zu den angeblich nicht zweck- dienlichen Beweiseingaben der Verteidigung betreffe, gelte es zunächst zu

- 24 - vermerken, dass es in der Natur der Sache liege, dass Verteidigung und Gericht aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen eine andere Sicht der Dinge ein- nehmen und gegenteilig über die Notwendigkeit von Beweisabklärungen urteilen würden. Deshalb einen Beweisantrag "zum Vorneherein" als nicht zweckdienlich, sprich unnötig, abzuqualifizieren sei nicht angängig. Dies umso mehr als es sich vorliegend auf der subjektiven Seite um ein bestritten Tötungsdeliktes handle und sich der direkt betroffene Geschädigte aus gesundheitlichen Gründen nur sehr lückenhaft und widersprüchlich zum Tathergang geäussert habe. Hinzu komme, dass sich der Geschädigte während der U-Haft der Beschuldigten in der D._____- Klinik in … offensichtlich selber mit einem Tranchiermesser verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorfall partout nicht abklären wollen und auch das Obergericht habe diesen Antrag beschwerdeweise abgewiesen. Dies mit der Begründung, man könne falls erforderlich die in der Klinik über diesen Vorfall be- stehenden Akten beiziehen. Da nach den Abklärungen der Verteidigung in der D._____-Klinik in … keine Akten über diesen Vorfall angelegt worden seien, sei es nahe gelegen, den Antrag wonach der Geschädigte vom Gericht auch zu die- sem Vorfall zu befragen sei, erneut einzubringen. Es scheine, dass das Bezirks- gericht Pfäffikon keine Lust gehabt habe, um sich anlässlich der Hauptverhand- lung noch mit einem gesundheitlich angeschlagenen Zeugen befassen zu müs- sen. Statt dessen habe die Vorinstanz lieber kurzen Prozess gemacht, dafür aber die Verteidigung wegen ihrer Beweiseingabe gerüffelt und finanziell abgestraft. 7.3.4. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Bemessung der pauschalen Abgel- tung ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie habe einen Suizidversuch unternommen und sei sowohl in Spitalbehandlung als auch in einer Reha-Station gewesen. Die Verteidigerin habe die Beschuldigte zweimal im Spital besucht, was wohl kaum als unnötiger Auf- wand bezeichnet werden könne. Nach dem Gesagten sei es für einen unbe- fangenen Beobachter schwer nachvollziehbar, wenn das Bezirksgericht Pfäffikon den vorliegenden Fall als absoluten Standardfall betrachte, und dabei die tatsächlichen, rechtlichen (und menschlichen!) Schwierigkeiten ausser Acht lasse.

- 25 - 7.4. Die Vorinstanz hat sich auf rund drei Seiten des Entscheides mit den für die Entschädigung massgeblichen Grundlagen - namentlich der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 - und der konkreten Anwendung auf die durch die Verteidigung geltend gemachten Entschädigung auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden und korrekten theoretischen Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 30 Ziff. 2 und 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.1. Soweit die Verteidigerin Argumente vorbringt, welche den Zeitraum vor Anklageerhebung betreffen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz für diese Auslagen des sogenannten Vorverfahrens - mit Ausnahme der Auslagen für die Gespräche mit der Beiständin des Geschädigten - kein Kürzungen vorge- nommen hat. Auf die betreffenden Vorbringen ist daher mangels Rechtsschutzin- teresse nicht weiter einzugehen. 7.4.2. Festzuhalten ist weiter, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 690.20 durch die Vorinstanz vollumfänglich entschädigt wurden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 7.4.3. Die Vorinstanz erwog, es sei wohl zu vertreten, dass Kontakte und Gesprä- che mit dem Ehemann der Beschuldigten, mithin dem Geschädigten respektive seiner Beiständin, geführt worden seien. Der dafür geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 788.-- sei indes nicht nachvollziehbar und übersteige das Notwendige. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe Telefonate geführt und entsprechende Gesprächsnotizen sowie E-Mails und Briefe an die Beiständen des Geschädigten verfasst. Den geltend gemachten Aufwand dokumentierte sie in ihrer Honorarnote detailliert (vgl. Urk. 59, Positio- nen vom 14./18.10.2011, 16./29./30.11.2011, 13./21./31.12.2011, 19.1.2012, 26.3.2012, 27.6.2012, 5./20.7.2012 und 17.8.2012). Der Entscheid darüber, was im konkreten Fall als notwendig erscheint und was nicht, ist letztlich ein Ermessensentscheid des erkennenden Gerichtes. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass angesichts der vorliegend zu beurteilenden Konstellation Abklärun- gen und Gespräche mit dem Geschädigten respektive seiner Beiständin grund- sätzlich notwendig und sinnvoll waren. Diese Auffassung kann ohne Weiteres

- 26 - geteilt werden. Nicht übernommen werden kann hingegen die Auffassung der Vorderrichter, wonach ein diesbezüglicher Aufwand von rund 3 ½ Stunden nicht nachvollziehbar sei und das Notwendige übersteige. Zieht man in Betracht, dass eben nicht bloss Telefongespräche geführt (welche im Übrigen auch vorbereitet werden mussten), sondern auch entsprechende Notizen etc. verfasst wurden, so erscheint der geltend gemachte Aufwand durchaus vertretbar und ist daher nicht zu beanstanden. 7.4.4. Die von der Verteidigung im Wesentlichen beanstandete Kürzung im Umfang von rund Fr. 5'000.-- nahm die Vorinstanz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Auslagen für das gerichtliche Verfahren vor. Unter diesem Titel beanspruchte die Verteidigerin eine Entschädigung von Fr. 9'038.50. 7.4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Gebühr für das Gerichts- verfahren pauschal festzusetzen, wobei der vorgegebene Rahmen Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- beträgt. Grundlage für die Bemessung der (Grund-)Gebühr bildet die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung der amtlichen Verteidigung und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Der Tatvorwurf der versuchten Tötung wiegt jedoch schwer und die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen sind von erheblicher Tragweite. Entsprechend schwer wiegt die Verantwortung der amtlichen Verteidi- gung. Ebenfalls zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang - und insofern kann der Verteidigung zugestimmt werden - dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, namentlich ihre psychische und physische Verfassung und ihre Hospitalisierung während des laufenden Verfahrens in gewisser Hinsicht eine zusätzliche Herausforderung für die Verteidigung darstellte, welcher sie im Rahmen einer pflichtgemässen und sorgfältigen Mandatsführung Rechnung tragen musste. Insofern erweist sich der vorliegende Fall nicht mehr als ganz ein- fach, weshalb die durch die Vorinstanz festgesetzte Gebühr von Fr. 4'000.-- zu tief angesetzt ist. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich viel-

- 27 - mehr, die Verteidigung für die Führung des Strafprozesses mit einer Grundgebühr von Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 7.4.4.2. Ob die von der Verteidigung erstmals mit Eingabe vom 26. November 2012 gestellten Beweisanträge (Zeugeneinvernahme von E._____ und seiner Betreuungsperson in der D._____klinik …; Urk. 28) letztlich zielführend waren, kann indes mit Fug bezweifelt werden. Im Zeitpunkt, als die Verteidigung erstmals den obgenannten Beweisantrag stellte, hatte die Beschuldigte den äusseren An- klagesachverhalt im Grundsatz anerkannt. Zudem konnte schon damals dem Gutachten des IRM entnommen werden, dass die Stichverletzungen eher nicht für eine Selbstbeibringung sprechen würden (Urk. 12/9). Schliesslich lag das Proto- koll des Telefongesprächs von Schutz und Rettung vor. Daraus ging hervor, dass die Beschuldigte im unmittelbaren Anschluss an die Tatbegehung gegenüber Schutz und Rettung ausführte, sie habe ihren Mann mit dem Messer verletzt, weil sie von diesem provoziert worden sei (Urk. 10/3 S. 2). Aufgrund der gesamten Ak- tenlage bestanden keinerlei ernstzunehmende Hinweise darauf, dass sich der Geschädigte selbst die drei Stichverletzungen zugefügt haben könnte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, die Beweisanträge hätten sich zum Vornherein als nicht zweckdienlich erwiesen, kann dies letztlich nicht beanstandet werden. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von der Zusprechung eines Zuschla- ges unter diesem Titel abzusehen. 7.4.5. Somit ergibt sich folgende Entschädigung für die amtliche Verteidigerin: Zeitaufwand Vorverfahren Fr. 14'480.00 Gebühr Gerichtsverfahren Fr. 6'000.00 Barauslagen Fr. 690.20 Total Fr. 21'170.00 Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 21'170.-- zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer, abzüglich der gemäss Zirkular-Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. März 2013 bereits ausbezahlten Akonto-Zahlung von Fr. 10'800.00, zu entschädigen.

- 28 -

E. 8 Kosten der Berufungsinstanz

E. 8.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'100.-- festzu- setzen.

E. 8.2 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Anträge betreffend die Höhe des Strafmasses (die Anklagebehörde beantragt 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe und die Beschuldigte beantragt 4 ½ Jahre) unterliegen beide Seiten vollumfänglich. Während die Beschuldigte hinsichtlich der Mass- nahme Bestätigung des angefochtenen Entscheides verlangte, beantragte die Anklagebehörde die angeordnete Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen. In Bezug auf diesen Antrag obsiegt die Anklagebehörde. Es rechtfertig sich daher insgesamt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 8.3 Betreffend die Höhe der Entschädigung für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt bzw. unterliegt Rechtsanwältin lic. iur. X._____ je zur Hälfte. Damit rechtfertigt es sich, die diesbezüglich zu erhebenden Kosten mit der ihr im Rahmen der Berufung – für den Fall eines vollständigen Obsiegens – auf Fr. 548.95 zu beziffernden Ent- schädigung bzw. mit dem diesbezüglich hälftigen Anteil (Urk. 91/3) wettzu- schlagen.

E. 8.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'826.05.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für die 2/3 dieser Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
  2. Abteilung, vom 25. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: - 29 - "Es wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.111 StGB in Verbindung mit Art.22 Abs.1 StGB. 2.-3. (…)
  4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art.63 StGB (Suchtbehandlung bezüglich Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit) angeordnet.
  5. (…)
  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18.September 2012 beschlagnahmte Küchenmesser „Victorinox“ mit schwarzem Kunststoffgriff (A…) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'991.30 Auslagen Vorverfahren; Fr. 923.40 Kosten Kantonspolizei; Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen), Fr. (…) zuzüglich 8% MWST; mit Zirkular-Beschluss vom 19.März 2013 bereits Fr. -10'800.– ausbezahlte Akonto-Zahlung. Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art.135 Abs.4 StPO. 9.-10. (…)"
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 30 - Es wird erkannt:
  10. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 109 Tage durch Haft erstanden sind.
  11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die ambulante Behandlung erfolgt vollzugsbegleitend.
  12. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 22'863.60 (inkl. MwSt.) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung von Fr. 10'800.-- erfolgt ist.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'826.05 amtliche Verteidigung
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für 2/3 dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  - 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und  Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, RWU-KTD  die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140053-O/U/eh Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 7. Juli 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom

25. November 2013 (DG120006)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

28. September 2012 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.111 StGB in Verbindung mit Art.22 Abs.1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 109 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art.63 StGB (Sucht- behandlung bezüglich Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit) angeordnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird jedoch für die Dauer der mit heutigem Urteil angeordne- ten ambulanten Massnahme aufgeschoben.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18.September 2012 beschlagnahmte Küchenmesser „Victorinox“ mit schwarzem Kunststoffgriff (A…) wird ein- gezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'991.30 Auslagen Vorverfahren; Fr. 923.40 Kosten Kantonspolizei; Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen), Fr. 18'690.20.– zuzüglich 8% MWST; mit Zirkular-Beschluss vom 19.März 2013 bereits ausbezahlte Fr. - 10'800.– Akonto-Zahlung. Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

- 3 -

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art.135 Abs.4 StPO.

9. (Mitteilungen.)

10. (Rechtsmittel.)

11. (Rechtsmittel betr. Entschädigung amtliche Verteidigung.)" Berufungsanträge:

a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94 S. 1):

1. Die Beschuldigte sei wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen.

2. Die übrigen Teile des Urteils der Vorinstanz vom 25.11.2013 werden nicht angefochten und seien zu bestätigen. Dies gilt namentlich für den Aufschub des Vollzugs der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme i.S. von Art. 63 StGB.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das Hauptverfahren vor der ersten Instanz sei gemäss den schriftlichen Anträgen vom 4.12.2013 und 9.2.2014 festzusetzen.

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 93 S. 1):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 25. November 2013 (DG120006) sei grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden Ausnahmen (Dispositiv Ziff. 2 und Dispositiv Ziff. 5):

2. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Es sei eine ambulante Behandlung anzuordnen parallel zum Vollzug.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon von 25. November 2013 wurde die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Des Weiteren ordnete die Vorinstanz eine ambu- lante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB an und schob den Vollzug der Strafe für die Dauer der Massnahme auf. Das beschlagnahmte Küchenmesser "Victorinox" wurde durch die Vorinstanz eingezogen. Schliesslich setzte die Vorinstanz die Kosten fest und auferlegte diese vollumfänglich der Beschuldigten (Urk. 66 S. 33 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 27. November 2013 meldete die Anklagebehörde Beru- fung gegen das Urteil vom 25. November 2013 an (Urk. 61). Am 14. Februar 2014 erstattete sie in der Folge innert Frist die Berufungserklärung. Sie beschränkte ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie auf die Anordnung der ambulanten Massnahme mit Aufschub der Freiheitsstrafe (Urk. 73). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2014 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben respektive um begründet Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 31. März 2014 Anschlussberufung erheben. Sie beantragte, wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 ½ Jahren bestraft zu werden. Im Übrigen beantragte die Beschuldigte die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 82). 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde allseits verzichtet (Urk. 73, Urk. 82, Prot. II S. 5 f.). 1.5. Gegen die Höhe der ihr durch die Vorinstanz zugesprochenen Entschädi- gung als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten erhob Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Beschwerde bei der III. Strafkam-

- 5 - mer des hiesigen Obergerichts (Urk. 71). Die III. Strafkammer überwies die Be- schwerde der Verteidigung mit Beschluss vom 6. März 2014 an die I. Strafkam- mer (dies zufolge der hier anhängigen Berufung und in Nachachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGE 139 IV 199]) und schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab (Urk. 77).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die zitierte Berufungserklärung der Anklagebehörde sowie auf die Anschlussberufungserklärung der Beschuldigten ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil lediglich im Strafpunkt (Dispositiv Ziffern 2, 3 und 5) sowie hinsichtlich der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7) angefochten ist. 2.2. Nicht angefochten sind damit der Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1, die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Dispositiv Ziffer 4, die Einziehung gemäss Dispositiv Ziffer 6, die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv Ziffer 7 und die Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 8. In diesem Umfang ist das ange- fochtene Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 2.3. Sämtliche übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils stehen damit zur Disposition und sind nachfolgend einer Überprüfung zu unterziehen. II. Sanktion

3. Allgemeines zur Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz erachtete es als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, diese mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 66 S. 19 ff.). 3.2. Die Anklagebehörde rügte, die Vorinstanz habe zwar die massgeblichen Strafzumessungsgründe grundsätzlich richtig erkannt, diese jedoch offensichtlich zu Gunsten der Beschuldigten gewichtet. Aus dem angefochtenen Entscheid sei

- 6 - nicht ersichtlich, von welchem Verschulden das Gericht überhaupt ausgegangen sei. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren müsse als klar zu mild qualifiziert werden. Angemessen sei es vielmehr, die Beschuldigte wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 73 S. 2; Urk. 94 S. 2 ff.). 3.3. Die Beschuldigte liess dagegen beantragen, sie sei höchsten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen und führte zur Begründung dieses Antrages anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei einerseits das Nach- tatverhalten der Beschuldigten sowie andererseits ihre Einsichtigkeit und ihr Geständnis stärker zu gewichten (Urk. 93 S. 3 f.). 3.4. Die Rüge der Anklagebehörde erfolgte, wie noch zu zeigen sein wird, voll- kommen zu Recht. Die Vorinstanz hat zwar zunächst die theoretischen Grund- lagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend dargetan, sich jedoch hernach bei der konkreten Strafzumessung nicht an die vom Bundesgericht in BGE 136 IV 55 ff. vorgegebenen - und seither in konstanter Rechtsprechung bestätigten - Begründungsanforderungen gehalten. Es erscheint daher angezeigt, das vom Bundesgericht insbesondere hinsichtlich der Begründungsanforderungen vorge- gebene Strafzumessungsmodell in seinen Grundzügen in Erinnerung zu rufen: 3.5. Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu ge-langen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Ver- schuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unter- halb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa – neben einer all- fällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das StGB selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzie- ren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer

- 7 - Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Verschulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldensmindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. 3.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen, nämlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des delikti- schen Willens (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 11 zu Art. 47, m.w.H.). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2., und 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., Bern 2013, S. 179 N 13; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wi¬prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 85, 117 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/

- 8 - Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 21 zu Art. 47). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 90 ff., v.a. N 108 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47; Hug, a.a.O., N 8 zu Art. 47, m.w.H.). 3.7. In diesem Zusammenhang ist auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzu- wendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden, weder zulasten noch zugunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., N 102 zu Art. 47; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 27 zu Art. 47). 3.8. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzu- messungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 ff., 61, m.w.H.). 3.9. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. 3.10. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.).

- 9 - 3.11. Zu den Täterkomponenten (z.B. die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) gehört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Ver- halten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 32 zu Art. 47). 3.12. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein aus- gesprochen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allen- falls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 3.13. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Angesprochen ist damit die Strafempfindlichkeit eines Täters. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Straf- empfindlichkeit und Strafempfänglichkeit fielen als strafmindernde Strafzu- messungsfaktoren nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychosen Leidenden oder Gehörlosen (Urteil des Bundesgerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996). 3.14. Vorstrafenlosigkeit ist gemäss Bundesgericht neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, die Vorstrafenlosigkeit ausnahmsweise – wenn die Straffrei- heit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist – und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann (BGE 136 IV 1 ff., 3).

- 10 - 3.15. Strafreduzierend kann sich auch eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots auswirken. 3.16. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar ist auch in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in wel- chem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erwei- tern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschul- dens zu berück-sichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 ff., 63).

- 11 -

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die von der Beschuldigten zu verantwortende Tat richtet sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich das menschliche Leben und ist allein schon aus diesem Grund als niederträchtig zu qualifizieren. Dem objektiv schweren Unrecht solcher Delikte trägt der Gesetzgeber insofern Rechnung, als er für den Straftat- bestand der vorsätzlichen Tötung eine Strafandrohung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens ist nachfolgend die Tat- schwere der von der Beschuldigten verübten Tat zu bemessen. 4.1.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich das deliktische Handeln der Beschuldigten gegen ihren Ehemann richtete. Die Deliktsverübung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft stellt einen schweren Ver- trauensmissbrauch dar, was sich verschuldenserhöhend auswirken muss (vgl. hierzu auch Wiprächtiger/Keller, a.a.O. N 112 zu Art. 47, m.w.H.). Weiter wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die Beschuldigte dreimal mit einem Küchenmesser auf den rechten Oberkörper des Geschädigten ein- respektive nachstach. Der Geschädigte litt zum Tatzeitpunkt (und wohl auch noch heute) an massiven gesundheitlichen Problemen, war er doch schwer herz- wie auch lungenkrank und in seiner Mobilität aufgrund einer Gehbehinderung derart stark eingeschränkt, dass er auf einen Rollator als Gehhilfe angewiesen war. Die Beschuldigte stach damit mit anderen Worten in rücksichtsloser Manier auf ihren mehr oder weniger schwerkranken und zum Widerstand unfähigen Ehemann ein, wobei zu vermerken ist, dass beide im Tatzeitpunkt wohl in erheblichem Masse alkoholisiert waren. Verschuldenserhöhend ist des Weiteren die Vehemenz zu berücksichtigen, mit welcher die Beschuldigte auf den Geschädigten einge- stochen hat und welche schliesslich zu drei 6 bis 11 cm langen Stichkanälen im rechten oberen Brustbereich des Geschädigten führte und zur Folge hatte, dass dieser einen hohen Blutverlust sowie einen Mantelpneumothorax erlitt und des- wegen in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, war es einzig der raschen medizinischen Versorgung des Geschädigten zu verdanken, dass dieser nicht an den gravierenden Verletzungen verstarb.

- 12 - Immerhin ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass das rasche Eintreffen der Rettungskräfte nur deshalb erfolgen konnte, weil die Beschuldigte selbst diese alarmierte. Auf diesen Umstand ist hernach unter dem Titel Nachtatverhalten noch einzugehen. Gesamthaft und objektiv betrachtet offenbart die Tathandlung der Beschuldigten eine geradezu erschreckende Geringschätzung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit ihres Ehemannes. Soweit die Vorinstanz ihr Verhalten als skrupellos bezeichnete, ist festzuhalten, dass sich durch die Tat der Beschuldigten eine gewisse Gefühlskälte offenbarte, dass jedoch vorliegend nicht von einer eigentlichen Skrupellosigkeit ausgegangen werden kann. Wäre dies der Fall, müsste die Tat unter den Tatbestand des versuchten Mordes subsumiert werden. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als mehr als erheblich einzustufen, was zu einer Einsatzstrafe im oberen Bereich des mittleren Strafrahmendrittels führen muss. Eine Einsatzstrafe im Bereich von etwa 14 Jahren erscheint nach dem Gesagten daher als angemessen. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht attestierte die Vorinstanz der Beschuldigten eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, weshalb ihr unter diesem Titel ein geringerer Schuldvorwurf anzulasten ist. Was das Motiv der Beschuldigten angeht, so dürfte der Tat ein eigentlich nichtiger Anlass, nämlich eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschädigten im Zusammenhang mit der Zubereitung einer kleinen Zwischenverpflegung, zugrunde gelegen haben. Im Umstand, dass die Beschuldigte aufgrund einer derartigen Bagatelle - nämlich der verbalen Provokation durch den Geschädigten - zum Messer greift und in bekannter Manier auf den Geschädigten einsticht, ist jedenfalls kein verschuldensrelativierendes Motiv auszumachen, im Gegenteil. Ebenfalls unter dem Titel der subjektiven Tat- schwere ist die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten abzuhandeln. Die Vorinstanz äusserte sich unter dem Titel der subjektiven Tat- schwere zwar zum Alkohol- und Medikamentenabusus der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt, unterliess es aber, irgendwelche nachvollziehbaren Schlüsse daraus zu ziehen. Zudem stützte sie ihre diesbezüglichen Erwägungen erstaunlicherweise lediglich auf das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich vom 10. April 2012 (Urk. 13/5). Dass seitens der Anklagebehörde eigens zur Frage der Schuldfähigkeit ein Gutachten über die

- 13 - Beschuldigte eingeholt wurde, dessen Schlussfolgerungen allseits unbestritten blieben, liess die Vorinstanz im Rahmen der konkreten Strafzumessung aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausser Acht. Die Erkenntnisse des Gutachters wurden lediglich bei den vorinstanzlichen Ausführungen zum theoretischen Straf- rahmen kurz erwähnt (Urk. 66 S. 19). Dieses Versäumnis der Vorderrichter ist an dieser Stelle nachzuholen. Die Beschuldigte wurde im Rahmen der Strafunter- suchung einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen, wobei der Gutachter, Dr. med. B._____, zum Schluss kam, die Einsichtsfähigkeit in die ihr zur Last ge- legten Tathandlung sei bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt uneingeschränkt vorhanden gewesen. Demgegenüber sei ihre Steuerungsfähigkeit leicht bis mit- telgradig eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine leicht- bist mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, welche auf die gemeinsame Wirkung von Alkohol und Benzodiazepineinfluss sowie auf die Überdosis des Schilddrüsen- hormons und auf die unspezifisch instabilisierende Wirkung nach einem Sturz auf den Kopf vor der Tathandlung zurückzuführen sei (Urk. 19/31 S. 43). 4.1.3.1. Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dabei die aus den Tatkomponen- ten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuld- fähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewer- ten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuld- fähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2 S. 35; BGE 123 IV 49 E. 2c S. 51; je mit Hinweis). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 %. Indessen müsse ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 129 IV 22

- 14 - E. 6.2 S. 35). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre teilweise so interpretiert, dass eine besondere Begründung erforderlich sei, sofern die verminderte Schuld- fähigkeit nicht linear berücksichtigt werde. Auch das Bundesgericht hat in einzel- nen Entscheiden die eigene Rechtsprechung relativiert und den Eindruck vermit- telt, es müsse von der Regel einer linearen Reduktion ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.547/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.3). In BGE 118 IV 1 wurde festgehalten, die Strafe sei entsprechend dem Grad der Vermin- derung herabzusetzen. Bei einer verminderten Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad sei die Strafe, die für die gleiche Tat eines voll Zurechnungsfähigen ausge- sprochen würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren (a.a.O. E. 2 S. 5 mit Hinweisen). In einem solchen Fall dürfe die Strafe nicht lediglich um 40 % herab- gesetzt werden (BGE 129 IV 22 E. 6.2 S. 36). In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht befunden, dass es bei einer schweren Verminderung der Schuld- fähigkeit nicht gegen Bundesrecht verstosse, die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe um 75 % zu ermässigen. Eine Reduktion exakt in diesem Umfang sei aber bundesrechtlich nicht zwingend. Der Richter könne in Ausübung seines Ermessens die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatz- strafe auch um etwas weniger herabsetzen, soweit diese Reduktion noch im gewissen Rahmen dessen liege, was geboten ist, um einer schweren Verminde- rung der Schuldfähigkeit im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Eine diesen Rahmen unterschreitende Reduktion der aus den Tat- komponenten resultierenden Einsatzstrafe sei nur zulässig, wenn besondere Um- stände dafür sprechen, die in der Urteilsbegründung darzulegen seien (BGE 136 IV 55 E. 5.3. ff. m.w.H.). 4.1.3.2. Wie bereits dargetan geht der Gutachter mit stringenter und nachvollzieh- barer Begründung bei der Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer leicht- bist mit- telgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Zugunsten der Beschuldigten ist daher von einer mittelgradigen Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit auszu- gehen, was entsprechend erheblich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insge- samt kann das subjektive Tatverschulden unter diesen konkreten Umständen noch als leicht bezeichnet werden.

- 15 - 4.1.3.3. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere, namentlich aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung sowie der mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit, rechtfertigt es sich, die nach objektiven Gesichtspunkten festgesetzte Einsatzstrafe von 14 Jahren auf rund 8 Jahre zu reduzieren. 4.2. Verschuldensunabhängige Tatkomponente 4.2.1. Die Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung schuldig gesprochen. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildern kann, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist. Dass es vorliegend beim - immerhin vollendeten - Versuch geblieben ist, ist zwar wie bereits dargetan in erster Linie dem raschen Eintreffen der Rettungskräfte und der optimalen medizinischen Versorgung zu verdanken. Dennoch rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen. 4.3. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten hat die Vor- instanz das Nötige ausgeführt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde neu vorgebracht, dass die Beschuldigte zusätzliche gesundheitliche Probleme habe. So könne sie den rechten Fuss nicht mehr richtig bewegen und ihre linke Hand sei aufgrund ihres Suizidversuchs steif. Sie nehme nach wie vor nur die ärztlich verschriebenen Medikamente zu sich und trinke auch keinen Alkohol mehr, wobei sie auch gar kein Bedürfnis mehr habe, Alkohol zu trinken. Die The- rapie bei Frau Dr. med. C._____ besuche sie immer noch circa alle zwei Wochen. Zudem erwäge sie früher oder später den Übertritt ins Altersheim …. Es falle ihr, aufgrund der Versteifung ihrer Hand schwer, den Haushalt zu führen (Urk. 92 S. 1 ff.). Den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten und ihrer Lebensgeschichte lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ent- nehmen, vielmehr ist die Biographie der Beschuldigten hinsichtlich der Strafzu- messung als neutral zu werten.

- 16 - 4.4. Vorstrafen Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister bislang nicht verzeichnet, was nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6 ff.). 4.5. Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit 4.5.1. Mit Bezug auf das Nachtatverhalten der Beschuldigten erwog die Vor- instanz, es sei ihr strafmindernd zugute zu halten, dass sie von sich aus Rettungsmassnahmen ergriffen habe. Sie habe Schutz und Rettung angerufen und sich um den verletzten Geschädigten gekümmert. Zudem habe sie sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten und - wenn auch unter der Last des Beweisergebnisses - den äusseren objektiven Sachverhalt (weitgehend) anerkannt. In der Hauptverhandlung habe sie zudem zu Protokoll gegeben, sie trinke zuhause gar keinen Alkohol mehr. Sie trinke höchstens mit dem Geschädig- ten bei einem gemeinsamen Mittagessen ein Glas. Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte zwei bis drei Mal pro Woche Kontakt zum Geschädigten und wenn es die Witterung zulasse, gingen sie zusammen spazieren. Ihre Besuche würden dem Geschädigten sehr viel bedeuten. In ihrem Verhalten gegenüber dem Geschädigten komme Einsicht und Reue zum Ausdruck, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 66 S. 23). Diese Erwägungen sind vollständig und korrekt. Sie bedürfen keiner Ergänzung und können ohne Weite- res übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt rechtfertigt es sich, der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten eine merkliche Strafminderung zuzugestehen. 4.5.2. Schliesslich ist die Wirkung der Strafe auf das Leben der Beschuldigten zu berücksichtigen. Mit dieser Formulierung (Art. 47 Abs. 1 StGB) wird letztlich die Strafempfindlichkeit angesprochen. Die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit kommt namentlich in Betracht, wenn der Täter aus medizinischen Gründen wie Krankheit, Alter oder Haftpsychose besonders empfindlich ist (Urteil des Bundes- gerichts 6S.703/1995 vom 26. März 1996, E. c mit Hinweisen). Im Übrigen ist erhöhte Strafempfindlichkeit nur sehr zurückhaltend, bei Vorliegen aussergewöhn-

- 17 - licher Umstände, anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom

31. März 2011 E. 1.10, 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8, 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 und 6B_626/2009 vom 3. Novem- ber 2009 E. 2.2). Die Beschuldigte steht heute im 71. Altersjahr. Den durch die Verteidigung im Vorfeld des Berufungsverfahrens eingereichten Berichten (Urk. 89/1-3; Urk. 90) lässt sich entnehmen, dass die Befindlichkeit der Beschul- digten namentlich durch Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen in der linken Hand sowie im rechten Fuss beeinträchtigt wird. Zudem konstatiert die be- handelnde Psychiaterin, Dr. med. C._____, eine zunehmende psychische Verschlechterung des Zustandes der Beschuldigten (Urk. 89/1 S. 1). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschuldigten sind zweifelsohne belas- tend und einschränkend. Allerdings stellen sie noch keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Jedes Straf- verfahren bringt neben dem Schuldspruch und der Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können und sollen. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Strafempfindlichkeit dienen (Wiprächtiger, BSK StGB I, Art. 47 N 117 ff.; Trechsel / Affolter-Eijsten, Art. 47 N 33; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). Somit lässt sich vorliegend keine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen Gründen ableiten, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. 4.6. Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind nicht ersichtlich. 4.7. Fazit Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Diese wiederum ist aufgrund des Versuchs sowie in Berücksichtigung des positiven Nachtatverhaltens merklich zu reduzie- ren, weshalb sich letztlich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren durchaus als tat- und täterangemessen erweist. Sie ist daher zu bestätigen.

- 18 -

5. Vollzug 5.1. Der (teil)bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe fällt bei der Höhe der auszu- fällenden Sanktion ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen. 5.2. Selbstredend ist die von der Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft vom 1. Oktober 2011 bis zum 17. Januar 2012 im vollen Umfange von 109 Tagen an den Vollzug der vorliegend ausgefällten Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. Massnahme

6. Aufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB 6.1. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an. Diese - vom Gutachter empfohlene - Anordnung blieb im Berufungs- verfahren allseits unangefochten, weshalb sich Weiterungen hierzu verbieten. Strittig ist damit lediglich die Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Freiheits- strafe zurecht für die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme aufge- schoben hat, oder nicht. 6.2. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Gutachter sei zum Schluss ge- kommen, dass der Behandlung der Beschuldigten generell auch bei gleich- zeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Nach seiner Darstellung würde ein allfälliger gleichzeitiger Vollzug einer Haftstrafe den Erfolg der dargestellten deliktpräventiven Intervention nicht relevant beeinträchti- gen. Das Gericht schätzte die Auswirkungen eines sofortigen Strafvollzugs auf die Resozialisierungschancen der Beschuldigten jedoch weniger optimistisch ein als der Gutachter. Die bald 70-jährige Beschuldigte habe nach Verbüssung der Freiheitsstrafe in Anbetracht ihres Alters mit einer Lebenserwartung von nur noch wenigen Jahren zu rechnen. Da zudem während eines Gefängnisaufenthalts erfahrungsgemäss der Bekannten- und Freundeskreis weitgehend verloren gehe, sei zu bedenken, dass sich die Beschuldigte nach dem Vollzug als betagte Frau ein neues soziales Umfeld aufbauen müsste. Ob ihr eine Wiedereingliederung in

- 19 - die Gesellschaft gelingen würde, sei höchst ungewiss. Es sei daher zu bezwei- feln, dass die heute vorhandene Motivation für eine Therapie im Strafvollzug angesichts dieser Perspektive anhalten würde. Die Beschuldigte habe glaubhaft versichert, dass sie die Motivation für eine längerdauernde ambulante Massnah- me aufbringen werde und bereit sei, konstruktiv mitzuarbeiten. Vorliegend bestehe zudem auch mit Blick auf ein allfälliges Sühnebedürfnis des Opfers keine Notwendigkeit eines sofortigen Strafvollzugs. Schliesslich erwog die Vorinstanz, nachdem die Beschuldigte nicht mehr mit dem Geschädigten zusammen wohne, gehe von ihr gemäss den gutachterlichen Einschätzungen eine lediglich moderate Rückfallgefahr aus. Bei erfolgreichem Therapieverlaufe könne gar von einer gering-moderaten Rückfallgefahr gesprochen werden. Damit spreche auch unter dem Aspekt der Prävention nichts gegen den Aufschub des Strafvollzugs (Urk. 66 S. 27 f.). 6.3. Die Anklagebehörde rügte in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe den Vollzug der Freiheitsstrafe fälschlicherweise zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Sie habe sich in unzulässiger Weise über das psychiatrische Gutachten hinweg gesetzt und im Übrigen auch das sogenannte Untermassverbot nicht nur tangiert, sondern explizit verletzt. Dies sei zu korrigie- ren (Urk. 73 S. 2; Urk. 92 S. 5 f.). 6.4. Die Verteidigung führte hierzu im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, dass es sich bei der Frage, ob die Massnahme ambulant oder vollzugsbegleitend vollzogen werden solle, nicht um eine ärztliche Frage handle, sondern dass die Frage in den Ermessensbereich des Gerichts falle. Der Gutachter, welcher die Frage beantwortet habe, habe im Übrigen die Entwicklung seit der Abfassung des Gutachtens vor über zwei Jahren nicht berücksichtigt. Die Anrufung des Unter- massverbots durch die Staatsanwaltschaft gehe fehl, da es sich dabei um einen Begriff aus dem Jugendstrafrecht handle und da das Bundesgericht einen Straf- aufschub bei einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren als zulässig bezeichne (Urk. 93 S. 5 f.). 6.5. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch

- 20 - den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder ver- mindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebe- mühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Er- fordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts - tendenziell - zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungs- aussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf um so ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist. Die ambulante Mass- nahme darf im Übrigen nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_720/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 3.2, m.w.H.). 6.6. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Aufschub der Freiheitsstrafe über- zeugen nicht. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich aus Gründen der Heilbehand- lung ein Aufschub der Freiheitsstrafe rechtfertigen liesse. Vielmehr hält der Gut- achter in anschaulicher und nachvollziehbarer Art und Weise fest, dass der Be- handlung der Beschuldigten generell auch bei gleichzeitigem oder vor-herigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. Ein allfälliger gleich-zeitiger Voll- zug einer Haftstrafe würde nach Ansicht des Gutachters den Erfolg der von ihm empfohlenen deliktpräventiven Intervention nicht relevant beein-trächtigen. Zu- dem könne auch eine gegen den Willen der Beschuldigten angeordnete Behand- lung als erfolgversprechend angesehen werden (Urk. 19/31 S. 42 ff.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 93 S. 5) handelt es sich bei dieser Frage durchaus um eine solche, welche in die Kernkompetenz des Gutachters fällt und nicht völlig losge-

- 21 - löst vom Gutachten durch das Gericht beantwortet werden kann. Nach Auffas- sung des Bundesgerichts geht eine Therapie dem Vollzug vor, wenn eine unmit- telbare Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvoll- zug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Gerade dafür gibt es jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Was die Vorinstanz in diesem Zusam- menhang erwägt, bezieht sich denn auch nicht auf den Erfolg oder Misserfolg der angeordneten Therapie. Vielmehr führt sie Argumente ins Feld, welche als direkte Folge des Strafvollzuges bei jedem (namentlich auch älteren) Delinquenten eintreten, ganz unabhängig davon, ob er sich einer Therapie unter- ziehen muss, oder nicht. Dass beispielsweise ein längerer Gefängnisaufenthalt erfahrungsgemäss zur Folge hat, dass der Bekannten- und Freundeskreis weit- gehend verloren geht, steht ebenso wenig im Zusammenhang mit der angeordne- ten ambulanten Massnahme, wie der Umstand, dass sich die Beschuldigte nach dem Vollzug als betagte Frau ein neues soziales Umfeld wird aufbauen müssen. Wohl sind diese Perspektiven ganz ohne Zweifel betrüblich, letztlich aber stellen sie nichts anderes als die konsequente Folge ihres deliktischen Verhaltens dar. Immerhin darf in diesem Zusammenhang noch einmal in Erinnerung gerufen werden, dass die Beschuldigte wegen einer versuchten Tötung an ihrem Ehemann zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt wird. Allein schon aus Gründen der Gleichbehandlung ist nicht einzusehen, weshalb die Beschuldigte hier, ohne entsprechende medizinische Indikation, von einer Privilegierung profitieren sollte, welche jedem anderen nicht therapiebedürftigen Delinquenten in der selben Situation nicht zuteil werden würde. Sofern die Verteidigung zudem ins Feld führt, dass die Entwicklung seit der Abfassung des Gutachtens nicht berück- sichtigt worden sei (Urk. 93 S. 5 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass aus der heutigen Perspektive aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, nach welchen sowohl die Alkoholabhängigkeit als auch der Abusus von Medikamenten über- wunden erscheint (Urk. 92 S. 2 ff.), bereits die Indikation für eine Massnahme nicht mehr bejaht werden könnte. Die Rüge der Anklagebehörde ist begründet. Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe nicht zugunsten der durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig angeordneten ambulanten Massnahme im Sinne

- 22 - von Art. 63 StGB aufzuschieben. Die ambulante Behandlung hat demgemäss vollzugsbegleitend zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigung

7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1. Die amtliche Verteidigerin reichte vor Vorinstanz ihre Honorarnote für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren ein und beantragte gestützt darauf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 26'253.40 (Urk. 59). 7.2. Die Vorinstanz erachtete dagegen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'690.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer als angemessen. Zur Begründung führte sie aus, Die amtliche Verteidigerin mache für das Gerichtsverfahren Auf- wendungen in der Höhe von Fr. 9'038.50 geltend. Zu berücksichtigen sei, dass vorliegend weder mit Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Würdi- gung ein besonders schwieriger Fall vorliege. Insbesondere mit Bezug auf die rechtliche Würdigung hätten sich, angesichts der klaren Praxis der Bundes- gerichts, keine komplexen Fragen gestellt. Unter diesen Gesichtspunkten stelle sich die Frage, ob der umfangreiche von der Verteidigung betriebene Aufwand noch als notwendig bezeichnet werden könne. Zudem sei von einem Zuschlag für die gestellten Beweisanträge abzusehen, weil sich diese zum Vornherein als nicht zweckdienlich erwiesen hätten. Insgesamt sei eine Entschädigung für das Gerichtsverfahren von pauschal Fr. 4'000.– den Umständen angemessen. Die geltend gemachten Auslagen für das Vorverfahren von insgesamt Fr. 14'480.-- reduzierte die Vorinstanz um Fr. 480.--. Zur Begründung führte sie an, die Vertei- digung mache für Telefonate mit der Beiständin des Geschädigten und entspre- chende Gesprächsnotizen, E-Mails und Briefe insgesamt einen Aufwand von rund 4 Stunden respektive Fr. 788.-- geltend. Dies sei unangemessen hoch, weshalb sie unter diesem Titel letztlich lediglich Fr. 308.-- entschädigte. Insgesamt ent- schädigte die Vorinstanz die Verteidigerin nach dem Gesagten für das Vor- verfahren mit einem Betrag von Fr. 14'000.--, was total zu einer Entschädigung von Fr. 18'690.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer führte (Urk. 66 S. 29 ff.).

- 23 - 7.3. In ihrer Beschwerdebegründung vom 10. Februar 2014 brachte die Verteidigerin was folgt vor (Urk. 81/1): 7.3.1. Zum Vorverfahren führte die Verteidigerin aus, es erscheine als kleinlich, wenn das Gericht die Aufwendungen für die Kontaktnahmen der Verteidigerin mit der Beiständin des Geschädigten um mehr als die Hälfte herabsetze und sich ohne nähere Begründung darauf versteife, der effektiv in Rechnung gestellt Auf- wand sei überrissen und nicht nachvollziehbar. 7.3.2. Es gelte weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte wegen den ihr vom Psychiater zugebilligten Erinnerungslücken (zufolge Alkohol und Medika- menten) nicht an den eigentlichen Tathergang habe erinnern können und deshalb lange Zeit eine Täterschaft in Abrede gestellt habe. Sie habe sich damit schwer getan, dass sie aufgrund der Untersuchungsergebnisse zwangsläufig als Verur- sacherin der ihrem Mann zugefügten Verletzungen in Frage gekommen sei und sie habe erst in der Schlusseinvernahme diesen Vorwurf akzeptiert. Die Staats- anwaltschaft habe nicht eine einzige Frage zu möglichen Motiven und zu den Absichten gestellt und somit den subjektiven Tatbestand nicht abgeklärt, sondern die Tötungsabsicht bei der Beschuldigten einfach als gegeben angenommen. Die Verteidigung habe sich deshalb zu den möglichen Absichten der Beschuldigten geäussert, zumal diese explizit die Tötungsabsicht bestritten habe. Dass dabei auch die Absicht einer Körperverletzung ins Auge gefasst worden sei, sei nahe- liegend. Allerdings seien nicht - wie das Bezirksgericht Pfäffikon vereinfachend zu argumentieren beliebe - "Ausführungen ... zur einfachen Körperverletzung ... " gemacht, sondern der Antrag der Verteidigung begründet, wonach die Beschul- digte wegen einfacher Körperverletzung und fahrlässiger schwerer Körper- verletzung schuldig zu sprechen sei. Dass diese Ausführungen nicht mehr als zwei Seiten umfasst hätten, könne ernsthaft nicht als unnötiger Aufwand bezeich- net werden, sei es doch darum gegangen, in einem Verfahren wegen eines Tötungsdeliktes (der Staatsanwalt habe anlässlich der Hauptverhandlung eine Strafe von 9 Jahren beantragt!) Alternativmöglichkeiten zur Anklage aufzuzeigen. 7.3.3. Was die Erwägungen der Vorinstanz zu den angeblich nicht zweck- dienlichen Beweiseingaben der Verteidigung betreffe, gelte es zunächst zu

- 24 - vermerken, dass es in der Natur der Sache liege, dass Verteidigung und Gericht aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen eine andere Sicht der Dinge ein- nehmen und gegenteilig über die Notwendigkeit von Beweisabklärungen urteilen würden. Deshalb einen Beweisantrag "zum Vorneherein" als nicht zweckdienlich, sprich unnötig, abzuqualifizieren sei nicht angängig. Dies umso mehr als es sich vorliegend auf der subjektiven Seite um ein bestritten Tötungsdeliktes handle und sich der direkt betroffene Geschädigte aus gesundheitlichen Gründen nur sehr lückenhaft und widersprüchlich zum Tathergang geäussert habe. Hinzu komme, dass sich der Geschädigte während der U-Haft der Beschuldigten in der D._____- Klinik in … offensichtlich selber mit einem Tranchiermesser verletzt habe. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Vorfall partout nicht abklären wollen und auch das Obergericht habe diesen Antrag beschwerdeweise abgewiesen. Dies mit der Begründung, man könne falls erforderlich die in der Klinik über diesen Vorfall be- stehenden Akten beiziehen. Da nach den Abklärungen der Verteidigung in der D._____-Klinik in … keine Akten über diesen Vorfall angelegt worden seien, sei es nahe gelegen, den Antrag wonach der Geschädigte vom Gericht auch zu die- sem Vorfall zu befragen sei, erneut einzubringen. Es scheine, dass das Bezirks- gericht Pfäffikon keine Lust gehabt habe, um sich anlässlich der Hauptverhand- lung noch mit einem gesundheitlich angeschlagenen Zeugen befassen zu müs- sen. Statt dessen habe die Vorinstanz lieber kurzen Prozess gemacht, dafür aber die Verteidigung wegen ihrer Beweiseingabe gerüffelt und finanziell abgestraft. 7.3.4. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Bemessung der pauschalen Abgel- tung ausser Acht gelassen, dass die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie habe einen Suizidversuch unternommen und sei sowohl in Spitalbehandlung als auch in einer Reha-Station gewesen. Die Verteidigerin habe die Beschuldigte zweimal im Spital besucht, was wohl kaum als unnötiger Auf- wand bezeichnet werden könne. Nach dem Gesagten sei es für einen unbe- fangenen Beobachter schwer nachvollziehbar, wenn das Bezirksgericht Pfäffikon den vorliegenden Fall als absoluten Standardfall betrachte, und dabei die tatsächlichen, rechtlichen (und menschlichen!) Schwierigkeiten ausser Acht lasse.

- 25 - 7.4. Die Vorinstanz hat sich auf rund drei Seiten des Entscheides mit den für die Entschädigung massgeblichen Grundlagen - namentlich der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 - und der konkreten Anwendung auf die durch die Verteidigung geltend gemachten Entschädigung auseinandergesetzt. Auf die zutreffenden und korrekten theoretischen Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 66 S. 30 Ziff. 2 und 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.4.1. Soweit die Verteidigerin Argumente vorbringt, welche den Zeitraum vor Anklageerhebung betreffen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz für diese Auslagen des sogenannten Vorverfahrens - mit Ausnahme der Auslagen für die Gespräche mit der Beiständin des Geschädigten - kein Kürzungen vorge- nommen hat. Auf die betreffenden Vorbringen ist daher mangels Rechtsschutzin- teresse nicht weiter einzugehen. 7.4.2. Festzuhalten ist weiter, dass die von der Verteidigung geltend gemachten Barauslagen in der Höhe von Fr. 690.20 durch die Vorinstanz vollumfänglich entschädigt wurden. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 7.4.3. Die Vorinstanz erwog, es sei wohl zu vertreten, dass Kontakte und Gesprä- che mit dem Ehemann der Beschuldigten, mithin dem Geschädigten respektive seiner Beiständin, geführt worden seien. Der dafür geltend gemachte Aufwand in der Höhe von Fr. 788.-- sei indes nicht nachvollziehbar und übersteige das Notwendige. Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe Telefonate geführt und entsprechende Gesprächsnotizen sowie E-Mails und Briefe an die Beiständen des Geschädigten verfasst. Den geltend gemachten Aufwand dokumentierte sie in ihrer Honorarnote detailliert (vgl. Urk. 59, Positio- nen vom 14./18.10.2011, 16./29./30.11.2011, 13./21./31.12.2011, 19.1.2012, 26.3.2012, 27.6.2012, 5./20.7.2012 und 17.8.2012). Der Entscheid darüber, was im konkreten Fall als notwendig erscheint und was nicht, ist letztlich ein Ermessensentscheid des erkennenden Gerichtes. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass angesichts der vorliegend zu beurteilenden Konstellation Abklärun- gen und Gespräche mit dem Geschädigten respektive seiner Beiständin grund- sätzlich notwendig und sinnvoll waren. Diese Auffassung kann ohne Weiteres

- 26 - geteilt werden. Nicht übernommen werden kann hingegen die Auffassung der Vorderrichter, wonach ein diesbezüglicher Aufwand von rund 3 ½ Stunden nicht nachvollziehbar sei und das Notwendige übersteige. Zieht man in Betracht, dass eben nicht bloss Telefongespräche geführt (welche im Übrigen auch vorbereitet werden mussten), sondern auch entsprechende Notizen etc. verfasst wurden, so erscheint der geltend gemachte Aufwand durchaus vertretbar und ist daher nicht zu beanstanden. 7.4.4. Die von der Verteidigung im Wesentlichen beanstandete Kürzung im Umfang von rund Fr. 5'000.-- nahm die Vorinstanz im Zusammenhang mit den geltend gemachten Auslagen für das gerichtliche Verfahren vor. Unter diesem Titel beanspruchte die Verteidigerin eine Entschädigung von Fr. 9'038.50. 7.4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die Gebühr für das Gerichts- verfahren pauschal festzusetzen, wobei der vorgegebene Rahmen Fr. 1'000.-- bis Fr. 28'000.-- beträgt. Grundlage für die Bemessung der (Grund-)Gebühr bildet die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung der amtlichen Verteidigung und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Der Tatvorwurf der versuchten Tötung wiegt jedoch schwer und die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen sind von erheblicher Tragweite. Entsprechend schwer wiegt die Verantwortung der amtlichen Verteidi- gung. Ebenfalls zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang - und insofern kann der Verteidigung zugestimmt werden - dass die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten, namentlich ihre psychische und physische Verfassung und ihre Hospitalisierung während des laufenden Verfahrens in gewisser Hinsicht eine zusätzliche Herausforderung für die Verteidigung darstellte, welcher sie im Rahmen einer pflichtgemässen und sorgfältigen Mandatsführung Rechnung tragen musste. Insofern erweist sich der vorliegende Fall nicht mehr als ganz ein- fach, weshalb die durch die Vorinstanz festgesetzte Gebühr von Fr. 4'000.-- zu tief angesetzt ist. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich viel-

- 27 - mehr, die Verteidigung für die Führung des Strafprozesses mit einer Grundgebühr von Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 7.4.4.2. Ob die von der Verteidigung erstmals mit Eingabe vom 26. November 2012 gestellten Beweisanträge (Zeugeneinvernahme von E._____ und seiner Betreuungsperson in der D._____klinik …; Urk. 28) letztlich zielführend waren, kann indes mit Fug bezweifelt werden. Im Zeitpunkt, als die Verteidigung erstmals den obgenannten Beweisantrag stellte, hatte die Beschuldigte den äusseren An- klagesachverhalt im Grundsatz anerkannt. Zudem konnte schon damals dem Gutachten des IRM entnommen werden, dass die Stichverletzungen eher nicht für eine Selbstbeibringung sprechen würden (Urk. 12/9). Schliesslich lag das Proto- koll des Telefongesprächs von Schutz und Rettung vor. Daraus ging hervor, dass die Beschuldigte im unmittelbaren Anschluss an die Tatbegehung gegenüber Schutz und Rettung ausführte, sie habe ihren Mann mit dem Messer verletzt, weil sie von diesem provoziert worden sei (Urk. 10/3 S. 2). Aufgrund der gesamten Ak- tenlage bestanden keinerlei ernstzunehmende Hinweise darauf, dass sich der Geschädigte selbst die drei Stichverletzungen zugefügt haben könnte. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund erwägt, die Beweisanträge hätten sich zum Vornherein als nicht zweckdienlich erwiesen, kann dies letztlich nicht beanstandet werden. Entsprechend ist mit der Vorinstanz von der Zusprechung eines Zuschla- ges unter diesem Titel abzusehen. 7.4.5. Somit ergibt sich folgende Entschädigung für die amtliche Verteidigerin: Zeitaufwand Vorverfahren Fr. 14'480.00 Gebühr Gerichtsverfahren Fr. 6'000.00 Barauslagen Fr. 690.20 Total Fr. 21'170.00 Die amtliche Verteidigerin ist somit mit Fr. 21'170.-- zuzüglich 8 % Mehrwert- steuer, abzüglich der gemäss Zirkular-Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. März 2013 bereits ausbezahlten Akonto-Zahlung von Fr. 10'800.00, zu entschädigen.

- 28 -

8. Kosten der Berufungsinstanz 8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'100.-- festzu- setzen. 8.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der Anträge betreffend die Höhe des Strafmasses (die Anklagebehörde beantragt 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe und die Beschuldigte beantragt 4 ½ Jahre) unterliegen beide Seiten vollumfänglich. Während die Beschuldigte hinsichtlich der Mass- nahme Bestätigung des angefochtenen Entscheides verlangte, beantragte die Anklagebehörde die angeordnete Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen. In Bezug auf diesen Antrag obsiegt die Anklagebehörde. Es rechtfertig sich daher insgesamt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 der Beschuldigten aufzu- erlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Betreffend die Höhe der Entschädigung für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt bzw. unterliegt Rechtsanwältin lic. iur. X._____ je zur Hälfte. Damit rechtfertigt es sich, die diesbezüglich zu erhebenden Kosten mit der ihr im Rahmen der Berufung – für den Fall eines vollständigen Obsiegens – auf Fr. 548.95 zu beziffernden Ent- schädigung bzw. mit dem diesbezüglich hälftigen Anteil (Urk. 91/3) wettzu- schlagen. 8.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'826.05.-- sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO für die 2/3 dieser Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 25. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 29 - "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art.111 StGB in Verbindung mit Art.22 Abs.1 StGB. 2.-3. (…)

4. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art.63 StGB (Suchtbehandlung bezüglich Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit) angeordnet.

5. (…)

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18.September 2012 beschlagnahmte Küchenmesser „Victorinox“ mit schwarzem Kunststoffgriff (A…) wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutschei- nenden Verwendung überlassen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'991.30 Auslagen Vorverfahren; Fr. 923.40 Kosten Kantonspolizei; Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung; Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen), Fr. (…) zuzüglich 8% MWST; mit Zirkular-Beschluss vom 19.März 2013 bereits Fr. -10'800.– ausbezahlte Akonto-Zahlung. Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Be- schuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art.135 Abs.4 StPO. 9.-10. (…)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 109 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die ambulante Behandlung erfolgt vollzugsbegleitend.

3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 22'863.60 (inkl. MwSt.) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung von Fr. 10'800.-- erfolgt ist.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'826.05 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 2/3 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für 2/3 dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden  der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich 

- 31 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und  Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kantonspolizei Zürich, RWU-KTD  die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2014 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. F. Bollinger lic. iur. P. Rietmann