Sachverhalt
3.1. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nach wie vor die beiden ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 und in das A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 (HD und ND 1). Es ist daher im Folgenden zu klären, ob ihm diese beiden Sachverhalte rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Regeln der Beweiswürdigung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Anklagevorwürfe 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Hauptdossier (HD) vor, aufgrund gemeinsamer Absprache und in gemeinsamem Zusammenwirken mit D._____ am Freitag, 1. Juni 2012, um ca. 02.11 Uhr einen Einbruchdiebstahl in die Bahnhofstation F._____ verübt, dabei Bargeld (Schweizer Franken, Euro, US- Dollar) im Gesamtwert von Fr. 58'837.10 sowie …-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.– erbeutet und einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 8'100.– verur- sacht zu haben (Urk. 23).
- 11 - 3.2.2. Unter Nebendossier 1 (ND 1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht von Dienstag/Mittwoch, 17./18. Juli 2012, unter Hinterlassung eines Sach- schadens an Türen und Schränken im Wert von ca. Fr. 6'320.– und ohne Berech- tigung in die Räumlichkeiten des Reisebüros der Firma A._____ B._____ an der …-Strasse … in Zürich … eingedrungen zu sein, um dort Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 28'253.30 und …-Checks im Wert von rund Fr. 17'970.– zu entwenden (HD Urk. 23). 3.3. Beweismittel An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner angeblichen Mittäterin D._____ – seiner damaligen Freundin und heutigen Ex-Freundin – so- wie diejenigen von D._____s Freundin H._____ vor. Ebenso dienen die Fotos, die auf D._____s Mobiltelefon sichergestellt werden konnten, als Beweismittel. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen aus einem neuen, gegen den Beschuldigten laufenden Verfahren ist an passender Stelle einzugehen. 3.4. Aussagen von D._____ 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2012 (Urk. 4/2), die sich um den fingierten Raubüberfall vom 29. April 2012 zusammen mit E._____ und H._____ im Bahnhof I._____ drehte (vgl. Anklageschrift im Verfahren SB140047, Anklagepunkt I.), wurde D._____ auch auf den Einbruchdiebstahl in die Bahn- hofstation F._____ angesprochen, der am 1. Juni 2012 und somit nur fünf Tage vor jener Befragung stattgefunden hatte. Sie erklärte, darüber am Vortag per Mail orientiert worden zu sein. Es treffe zu, dass sie am Freitag, 1. Juni 2012, in F._____ gearbeitet habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Im Übrigen erklärte D._____, sie arbei- te seit Januar 2011 regelmässig am SBB-Schalter in I._____. Sie sei dort zu 80 % angestellt; die restlichen 20 % arbeite sie in der Region Zürich bei SBB- Bahnhöfen als "Ablöserin", einfach gerade da, wo jemand fehle (Urk. 4/2 S. 2). Sie habe nunmehr (drei Monate im Voraus) per Ende Juni 2012 gekündigt, da sie mit ihrer Freundin H._____ im September 2012 für sechs Wochen nach Ägypten in die Ferien wolle. Für nachher suche sie eine neue Stelle im Personalwesen (Urk. 4/2 S. 8; vgl. auch Urk. 4/5 S. 2).
- 12 - 3.4.2. Am 14. August 2012 um 6.10 Uhr wurde D._____ verhaftet und mit Verfü- gung vom 15. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (SB140047, Urk. 23/1 und 23/6). 3.4.3. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. August 2012 (Urk. 4/3) blieb D._____ dabei, dass sie vom Einbruch in F._____ eigentlich nichts wisse. Sie habe zu 100 % nichts damit zu tun. Ihr Tresorschlüssel sei zu Hause gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Auf Frage erklärte sie, sie sei seit Anfang oder Mitte Mai 2012 mit C._____ zusammen. Das genaue Datum, an welchem sie zusammengekom- men seien, sei ihr nicht mehr so präsent. Jedenfalls habe sie C._____ am 20. Ap- ril 2012 (dem Tag des fingierten Raubüberfalls im Bahnhof I._____) nicht getrof- fen, da sie ihn damals noch gar nicht gekannt habe (Urk. 4/3 S. 13 f.). 3.4.4. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2012 erklärte D._____ mit Bezug auf den Einbruch in F._____ wiederum, sie habe zwar Kennt- nis von diesem Vorfall, selber habe sie aber nichts damit zu tun. Auch wenn sie über den Schlüssel und den Code für den Zugang zum Stationsbüro am Bahnhof F._____ verfügt habe, seien diese mit Sicherheit nicht für den Einbruch verwendet worden, da sich diese immer bei ihr befunden hätten (Urk. 4/6 S. 7). Dieselben Aussagen wiederholte sie in der polizeilichen Befragung vom 4. September 2012 (Urk. 4/8 S. 8 f.). 3.4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2012 (Urk. 4/12) legte D._____ schliesslich vorerst ein Geständnis betreffend den fingierten Raubüberfall im Bahnhof I._____ ab. Sie habe diesen zusammen mit H._____ und E._____ begangen (diese beiden hatten schon einige Zeit vorher Geständnisse abgelegt). Sie bereue dies. Der Grund, weshalb sie nicht früher ge- standen habe, liege darin, dass sie befürchtet habe, bei einem Geständnis auch in die Strafverfahren bezüglich F._____ und A._____ B._____ involviert zu wer- den. Mit diesen beiden habe sie aber nichts zu tun. Auch C._____ habe mit F._____ und B._____ nichts zu tun (Urk. 4/12 S. 2). Wenn sie gegenüber H._____ etwas Entsprechendes angedeutet habe, dann sei dies unzutreffend ge- wesen bzw. dann habe sie ihre Freundin angelogen bzw. dann lüge H._____ (Urk. 4/12 S. 8 ff.).
- 13 - 3.4.6. In der polizeilichen Befragung vom 15. November 2012 (Urk. 4/13) gab D._____ schliesslich vorerst den Einbruch in den Bahnhof F._____ vom 1. Juni 2012 zu, wobei sie diesen aber alleine verübt habe. Sie erklärte detailliert die Ab- läufe und führte aus, damals unter erheblichem Kokaineinfluss gestanden zu sein und nicht genau gewusst zu haben, was sie tue. Sie wisse auch nicht mehr, wie hoch die Beute gewesen sei, da sie diese nie gezählt habe. Mit dem Einbruch ins A._____ B._____ habe sie jedoch wirklich nichts zu tun. Sie wisse davon auch nichts. Wenn sie gegenüber H._____ etwas Entsprechendes angetönt habe (so auch, dass sie mit C._____ "zwei Sachen" gemacht habe), sei dies falsch gewe- sen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Einbruch ins A._____ B._____ ver- übt habe. Sie glaube das nicht (Urk. 4/13 S. 2 ff.). 3.4.7. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit H._____ (und E._____) ei- nen Tag später, mithin am 16. November 2012 (Urk. 4/14), erklärte D._____ er- neut, der Beschuldigte habe mit sämtlichen Vorgängen nichts zu tun. Vielmehr er- klärte sie unvermittelt, sie selbst sei für die Vorfälle in I._____, F._____ und Zü- rich-B._____ verantwortlich. Wenn sie Aussagen gegenüber H._____ betreffend Deliktsgut und Beteiligung des Beschuldigten gemacht habe, träfen diese nicht zu oder würden auf einer Verwechslung beruhen bzw. habe sie H._____ teilweise auch angelogen (Urk. 4/14 S. 10). Deswegen entspreche die Aussage H._____' – dass sie (D._____) ihr (H._____) gegenüber von "zwei Sachen" gesprochen ha- be, die sie gemacht habe – doch der Wahrheit. Sie wolle indessen nicht vor E._____ und H._____ Aussagen zu den Einbrüchen in F._____ und B._____ ma- chen (Urk. 4/14 S. 10). 3.4.8. Im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit H._____ erklärte D._____ in einer separaten Einvernahme am 16. November 2012 (Urk. 4/15) er- neut, sie habe den Einbruch in F._____ "ganz allein" verübt. Vom Einbruch in Zü- rich-B._____ wisse sie zwar, sie sei aber nicht am Tatort selbst gewesen, sondern habe in der Nähe gewartet. Sie habe damals sehr viele Drogen konsumiert (das meiste Geld aus ihren Beuteanteilen sei in den Kokainkonsum geflossen), d.h. konkret Kokain. Als sie einmal an der Langstrasse Drogen gekauft habe, sei sie mit zwei Drogenabhängigen namens J._____ und K._____ in Kontakt gekommen.
- 14 - Sie hätten dann zu dritt den Einbruch in B._____ begangen. Der Beschuldigte sei an den fraglichen Vorgängen nicht beteiligt gewesen. 3.4.9. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. November 2012 erklärte D._____ zunächst nochmals, der Einbruch in Zürich-B._____ sei durch J._____ und K._____ verübt worden, während sie bei einem "Spunten" in der Nähe gewar- tet habe (Urk. 4/16 S. 9 f.). Sie führte auch aus, ab Mitte Mai 2012 mit dem Kon- sum von Kokain begonnen zu haben, zunächst nur an den Wochenenden. Es sei aber mehr und mehr geworden, bis sie – H._____, C._____ und K._____ – schliesslich sicher für Fr. 3'000.– pro Abend konsumiert hätten. Mehrheitlich habe sie mit K._____ konsumiert, mit H._____ nur einmal. Für Fr. 3'000.– habe sie je- weils ca. 30 Gramm gekauft, evtl. auch etwas weniger. Daneben habe sie auch Marihuana und Alkohol konsumiert (Urk. 4/16 S. 2 f.). Unmittelbar vor dem Ein- bruch in B._____ habe sie, auf den ganzen Abend verteilt, ca. vier bis fünf Linien Kokain konsumiert, ihre beiden Mittäter K._____ und J._____ etwa gleich viel (Urk. 4/16 S. 3). Im Verlauf der Einvernahme – nachdem ihr vorgehalten worden war, dass anhand der RTI ihres Handys keine Kontakte zu Drogendealern hätten ermittelt werden können, dass sie darüber hinaus zur Tatzeit in Winterthur gewe- sen sein müsse, und dass falsche Anschuldigung ein Straftatbestand sei (vgl. Urk. 4/16 S. 12 ff. und RTI-Anhang auf S. 24) – fragte sie schliesslich, ob sie ihre Aussagen ändern könne. Sie führte dann aus, dass die vorher gemachten Aussa- gen allesamt gelogen gewesen seien. Richtig sei, dass C._____ den Einbruch in B._____ verübt habe. Sie sage dies erst jetzt, weil sie den Beschuldigten habe schützen wollen. Sie wisse von seinen Problemen und wolle nicht, dass er noch mehr Probleme bekomme. Zudem habe sie nicht als Verräterin dastehen wollen. Tatsächlich sei sie während des Einbruchs des Beschuldigten in den Bahnhof B._____ zu Hause in Winterthur gewesen. Sie wisse, dass der Beschuldigte die- sen Einbruch alleine verübt habe; jedenfalls habe er ihr dies zuvor so gesagt. Wie er das machen werde, habe er ihr nicht gesagt. Von der Beute habe er ihr ein paar Tage später bei ihm zu Hause die …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– sowie Bargeld über ca. Fr. 6'000.– gegeben. Genau wisse sie es aber nicht mehr. Rich- tig sei, dass sie Kokain konsumiert habe, aber nicht im geltend gemachten Aus- mass. Insgesamt dürfte sie für ca. Fr. 6'000.– konsumiert haben, einmal mit
- 15 - H._____ zusammen, ansonsten mit dem Beschuldigten und anderen Leuten, mit denen sie jeweils zusammen gewesen sei. Sie habe das Kokain meistens von unbekannten Dealern gekauft, wenn sie mit dem Beschuldigten unterwegs gewe- sen sei. Beim Einbruch in F._____ sei C._____ hingegen nicht dabei gewesen; diesen habe sie alleine verübt (Urk. 4/16 S. 14 ff.). 3.4.10. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 4/17) bestätigte D._____ ihren Aussagen betreffend den vom Be- schuldigten verübten Einbruch ins A._____ B._____. Zudem gestand sie neu ein, dem Beschuldigten die "Mittel" für den Einbruch in den Bahnhof F._____ zur Ver- fügung gestellt zu haben. Zum Einbruch in F._____ sei es gekommen, als sie dem Beschuldigten vom fingierten Raubüberfall in I._____ erzählt und ihm gesagt habe, dass sie auch für die Bahnhofstation F._____ über Schlüssel zum Gebäude und über den Code für den Tresor verfügen würde. Auf Frage, wer die Idee zu diesem Einbruch gehabt habe, meinte sie, sie glaube, das sei schon sie gewesen. Sie habe jedoch keine grossen Überredungskünste anwenden müssen, bis der Beschuldigte einverstanden gewesen sei. Er sei dann jedenfalls in der fraglichen Nacht nach F._____ gegangen und habe dort den Einbruch verübt – alleine, sie wüsste nichts davon, dass noch jemand beteiligt gewesen wäre. Sie sei derweil zu Hause in Winterthur gewesen (Urk. 4/17 S. 2 f.). Wie er an den Tatort gelangte und wie der Einbruch ablief, wisse sie jedoch nicht – darüber hätten sie nie detail- liert gesprochen. Schlüssel und Code habe sie ihm wohl an ihrem letzten Arbeits- tag in F._____ übergeben, d.h. am 30. Mai 2012, bei ihm zu Hause. Ihren Anteil an der Beute habe sie wiederum ein paar Tage später bei ihm zu Hause erhalten. Auf Frage, wie sie nur einen Monat nach I._____, woraus sie doch immerhin etwa Fr. 23'000.– erhalten habe, auf die Idee gekommen sei, auch noch in F._____ einzubrechen, meinte D._____, sie könne das auch nicht erklären. Das Geld sei eben schneller weg gewesen, als man denke. Beim Einbruch in F._____ habe sie etwa mit einem Beuteanteil von Fr. 30'000.– gerechnet; sie habe ja gewusst, wel- cher Geldbetrag etwa im Tresor gewesen sei. Wie viel Beute der Beschuldigte schliesslich gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe alle …-Checks erhal- ten, weil der Beschuldigte diese ja gar nicht habe verwenden können. Sie habe sie aber umtauschen können, was sie ja dann – in I._____, wo sie bis Ende Juli
- 16 - 2012 gearbeitet habe – auch gemacht habe. Die Höhe von Fr. 8'650.– dürfte etwa stimmen; dazu habe sie wohl nochmals soviel Bargeld in Noten bekommen. Sie wisse wirklich nicht mehr, wie C._____ ihren Beuteanteil festlegte bzw. was er selber für sich behielt. Sie hätten dieses Geld später ja weitgehend auch zusam- men ausgegeben und aufgebraucht – für Kleider, Schuhe, Auswärtsessen, Partys (Urk. 4/17 S. 3 ff.). Sie habe auch noch Kolleginnen Geld gegeben sowie ihrem Bruder, der ihr immer ausgeholfen habe. Zudem habe sie ihrem Vater etwas zu- rückgegeben, der ihr die "Poltergruppe" bezahlt habe. Der Beschuldigte habe viel für sich gekauft und die Familie und Kollegen unterstützt. Sie habe C._____ ein- fach die örtlichen Verhältnisse geschildert, d.h. wo er in das Gebäude hineinge- hen solle, wo sich der Tresor befinde und wo und wie er den Code eingeben müsse. D._____ schilderte auch detailliert, was sie dem Beschuldigten gesagt habe, u.a., dass für den Tresor möglicherweise eine nicht deaktivierbare Zeitsper- re bestehe, die bei Öffnung der Tür zu einem Alarm führe, und auch, dass rund um den Schalterraum ein Fenster sei, so dass von aussen ein guter Einblick in diesen Raum bestehe (Urk. 4/17 S. 5 f.). C._____ habe ihr gesagt, dass er die Codetastatur beim Tresor und bei der Türe eingeschlagen habe; sie nehme an, mit einem Hammer. D._____ wurde gefragt, warum sie die Tat in der Befragung vom 15. November 2012 (vgl. Urk. 4/13, Fragen 1-18) auf sich als Alleintäterin genommen habe (Urk. 4/17 S. 7). Sie führte aus, sie habe vieles erfunden. Ferner habe sie das, was sie dem Beschuldigten erklärt habe, als ihre Tat geschildert. Sie habe aber C._____ nicht aufgefordert, die Codetastaturen zu beschädigen. Er habe ihr nachher hievon erzählt. Deswegen habe sie dies nachher auch als ihre eigene Tat beschreiben können. Sie habe am 15. November 2012 bezüglich F._____ nicht die Wahrheit gesagt, weil sie C._____ nicht habe verraten wollen. Auf Frage, warum sie dann aber gleichentags C._____ bezüglich B._____ bereits als Täter belastet habe, führte D._____ aus, dass Herr L._____ (der befragende Polizist) ihr gesagt habe, dass sie nun zusammen an den Tatort in B._____ gehen würden. Dort könne sie ihm dann die örtlichen Verhältnisse schildern und ihm zei- gen, wo sie die erfundenen J._____ und K._____ getroffen habe, wo sie draussen auf sie gewartet habe etc. Das wäre ihr aber gar nicht möglich gewesen, und sie hätte sich nur noch mehr in Schwierigkeiten gebracht. Deswegen habe sie dann
- 17 - gesagt, dass C._____ den … Einbruch begangen habe. Sie wisse das so genau, weil er es ihr vorher gesagt habe. Nachher habe er ihr dann auch die …-Checks aus diesem Einbruch gegeben. Auf Vorhalt, dass fraglich sei, ob sie an jenem Abend tatsächlich zu Hause in Winterthur gewesen sei, weil sie ausgerechnet damals das Natel ausgeschaltet habe, führte D._____ aus, dass sie das gemacht habe, weil C._____ sie entsprechend instruiert habe. Er habe dies damit begrün- det, dass so nicht eruiert werden könne, wo sie sich in jener Nacht aufgehalten habe (Urk. 4/17 S. 7 ff.). Auf Frage, warum sie beim … Einbruch eigentlich nicht mitgegangen sei, antwortete D._____, dass der Beschuldigte dies von ihr nicht verlangt habe, und weil sie auch nicht diejenige sei, die persönlich einen Einbruch begehe. Dem Schlussvorhalt des Leitenden Staatsanwalts, dass sie nun schon so viel gelogen habe, dass er ihr diese Version nun auch nicht abnehme, entgegnete D._____, dass es für sie ja gar keinen Unterschied mache, ob sie bei diesem Ein- bruch persönlich dabei gewesen sei oder nicht. Sie sei sich bewusst, dass sie im Fall F._____ Mittäterin von C._____ sei (Urk. 4/17 S. 11). 3.4.11. Bei der Befragung vom 10. Januar 2013 (Urk. 4/18) blieb D._____ bei ih- ren Geständnissen betreffend die Tatausübungen in F._____ und B._____ durch C._____. Sie fügte an, dass sie für den Beschuldigten vom Eingang des Bahnhofs B._____ noch ein Video mit ihrem Handy gedreht habe. Den Code habe sie C._____ schriftlich überreicht. Ansonsten wisse sie nicht mehr, wann genau die Instruktionsgespräche stattgefunden hätten; sie hätten sicher mehr als nur einmal über diesen Einbruch gesprochen, und dies dort, wo sie gerade gewesen seien (Urk. 4/18 S. 1 f.). Auf weiteres Befragen, warum sie selber beim Einbruch in F._____ nicht dabei gewesen sein wolle, führte D._____ aus, der Grund sei, dass C._____ sie nicht hätte dabei haben wollen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie bei diesem Einbruch aktiv mitmachen werde. Ein Mitmachen ihrerseits sei auch vor dem Hintergrund, dass sie den Schlüssel und die Codes für die Tat zur Verfügung gestellt habe und dies bei einem allfälligen Erwischtwerden offen- kundig gewesen wäre, ausser Frage gestanden (Urk. 4/18 S. 7 f.).
- 18 - 3.4.12. Bei diesen Aussagen blieb D._____ auch in der Schlusseinvernahme vom
5. Februar 2013 und der Ergänzung dazu vom 25. Februar 2013 (Urk. 4/19 und 4/20). 3.4.13. Am 6. Februar 2013, 16.30 Uhr, wurde D._____ aus der Untersuchungs- haft entlassen (SB140047, Urk. 37 S. 2). C._____ wurde seinerseits am 1. März 2013 um 21.40 Uhr in … Zürich, …-Strasse (vor Kirche), verhaftet und in Unter- suchungshaft versetzt (Urk. 17/14; Urk. 17/22). Er war zu diesem Zeitpunkt als Beifahrer in einem Audi-Personenwagen unterwegs, in welchem auch D._____ mitfuhr (Urk. 17/14 S. 2). 3.4.14. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2013 bestätig- te D._____ in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals ihre Aussagen betref- fend dessen Taten in F._____ und B._____ (Urk. 2/4 S. 4 ff.). Zudem schilderte sie ihr Verhältnis zum Beschuldigten. Sie habe diesen durch dessen Freund E._____ (den damaligen Freund von H._____) kennengelernt. Sie wisse nicht, wie sie heute ihr Verhältnis zu C._____ bezeichnen solle. Zum Treffen am Ver- haftstag des Beschuldigten sei es durch einen Anruf des Beschuldigten gekom- men. Der Sinn des Treffens sei gewesen, sich wieder zu sehen. Sie hätten über sich gesprochen, wie es ihnen beiden gehe und so. Es treffe zu, dass sie dem Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. April 2013 eine Geburtstagskarte in die Haft habe zukommen lassen. Ebenso bestätigte D._____ den Vorhalt des Staatsanwalts, dass sie doch in ihrem eigenen Strafverfahren erklärt habe, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten als beendet betrachte und diese jedenfalls nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Zum Treffen sei es gleichwohl gekommen, weil
– so D._____ – sie sich "anders entschieden" habe (Urk. 2/4 S. 2 f.). Auf Frage, ob es ihr heute eigentlich Mühe mache, auszusagen, antwortete D._____ mit "ja, sicher"; "weil es so ist". Sie wies indessen den Vorhalt des Staatsanwalts zurück, welcher den Eindruck hatte, dass ihr die Tränen ständig zuvorderst stehen wür- den (Urk. 2/4 S. 4). Neu führte D._____ an, dass sie dem Beschuldigten auch Fo- tos des Tresors, des Büros, einfach vom Tatort in der Bahnhofstation F._____ ge- zeigt habe. Dies, damit er wisse, wie es am Tatort aussehe. Diese Fotos habe sie gemacht, während sie dort in der Woche vor dem Einbruch gearbeitet habe. Sie
- 19 - befänden sich auf ihrem alten Natel, welches beschlagnahmt worden sei. Sie ha- be ihm auf den Fotos gezeigt, wo die Codes eingegeben werden mussten (Urk. 2/4 S. 5 ff.) Sie sei von einer Beute von ca. Fr. 40'000.– ausgegangen. C._____ habe ihr zuvor gesagt, dass er diesen Einbruch in der folgenden Nacht begehen würde. Später habe er ihr dann den Schlüssel wieder zurückgegeben. Nach dem Einbruch habe sie ihn aber nicht gefragt, und sie hätten eigentlich nicht gross darüber gesprochen. Es treffe zu, dass sie Bargeld von ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– und …-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.– erhalten habe. Nach seinem eigenen Beuteanteil habe sie den Beschuldigten nicht gefragt; das, was sie erhalten habe, habe ihr gereicht. Auf Frage, warum sie in der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2012 den Einbruch in F._____ auf sich selbst genommen habe, erklärte D._____, sie habe fälschlicherweise so ausgesagt, um niemand anderen – das heisst C._____ – beschuldigen zu müssen. Auch die sonstigen früheren Falschaussagen (z.B. betreffend J._____ und K._____) habe sie getätigt, um C._____ nicht zu verraten. Sie habe ab dem 11. Dezember 2012 die Wahrheit gesagt, weil sie habe aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen. Sie glaube, dass sie bezüglich der … Beute einmal etwas zu H._____ ge- sagt habe; sie wisse aber nicht mehr, was genau. Auf Vorhalt von H._____s Aus- sage (wonach D._____ ihr gesagt habe, die in ihrem Besitz befindlichen …- Checks über ca. Fr. 16'000.– stammten aus dem Einbruch in B._____, und sie hätten "zwei Sachen" gemacht) erwiderte D._____, das stimme wahrscheinlich schon. Ebenso richtig sei H._____s Aussage, wonach sie jener erklärt habe, dass C._____ "B._____ gemacht" habe (Urk. 2/4 S. 8 ff.). 3.4.15. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 bestätigte D._____ in Anwesenheit von C._____ ihre Aussagen vom 15. April 2013, mithin die Taten des Beschuldigten in F._____ und B._____ (Urk. 2/7 S. 2 und 6 f.). Wenn der Beschuldigte ausgesagt habe, dass sie ihn falsch beschuldige, so stimme dies nicht (Urk. 2/7 S. 5 f.). Sie wisse hingegen nicht mehr, wer von ihnen beiden die Idee zum Einbruchdiebstahl in B._____ gehabt habe (Urk. 2/7 S. 4). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ihre angeblichen falschen Aussagen damit be- gründe, dass sie eifersüchtig gewesen sei, weil er nicht wie E._____ mit H._____ 24 Stunden mit ihr zusammen gewesen sei, erwiderte D._____, dass es sie natür-
- 20 - lich geärgert und "angeschissen" habe, dass er im Gegensatz zu E._____ und H._____ nicht so viel Zeit mit ihr verbracht habe. Sie sei oft eifersüchtig und "häs- sig" gewesen. Aber sie habe die Wahrheit gesagt. Es sei – auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwalts – nicht so, dass sie ihn habe in die Pfanne hauen wol- len, nachdem sie festgestellt habe, dass sein Interesse an einer Beziehung nicht dasselbe gewesen sei wie dasjenige von E._____ gegenüber H._____ (Urk. 2/7 S. 6). Wenn C._____ behaupte, dass sie am 15. April 2013 auch deshalb falsch ausgesagt habe, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wol- len, so habe sie sicher aus der Haft entlassen werden wollen, aber deswegen ha- be sie nicht falsch ausgesagt. Sie habe H._____ gegenüber hingegen nicht ge- sagt, dass sie (D._____) "zwei Sachen" gemacht habe (Urk. 2/7 S. 8). 3.4.16. Mit Datum vom 4. Juni 2013 richtete sich D._____ schriftlich an den Staatsanwalt, um ihre Aussagen erneut zu ändern. Sie schrieb, sie habe den Ein- bruchdiebstahl in F._____ alleine begangen, und sie habe C._____ falsch ange- schuldigt. Dieser habe ihr auch die …-Checks nicht gegeben. Und vom Einbruch- diebstahl in B._____ vom 17./18. Juli 2012 habe sie erst nach ihrer Verhaftung (am 14. August 2012) erfahren (SB140047, Urk. 52/6.1). Der Staatsanwalt stellte diese Eingabe D._____s am 18. Juni 2013 ihrem Verteidiger zu (SB140047, Urk. 52/6.2). Dieser teilte dem Staatsanwalt dann am 5. Juli 2013 mit, D._____ würde ihre Eingabe vom 4. Juni 2013 als gegenstandslos erklären und an ihren Belastungsaussagen doch wieder festhalten. Weitere fünf Tage später teilte der Verteidiger indessen mit, D._____ habe in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2013 doch die Wahrheit gesagt (SB140047, Urk. 52/6.3; vgl. auch Urk. 2/10 S. 3). 3.4.17. D._____ bestätigte all dies in einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme am 7. August 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten – ausser, dass es nicht zutreffe, dass sie ihrem Verteidiger zwischenzeitlich gesagt habe, dass sie an ihren Belastungsaussagen festhalte. Sie nehme somit auch heute ihre Be- lastungen zurück; diese würden nicht stimmen. Auf Frage, warum sie sie dann zu Protokoll gegeben habe, erwiderte D._____, sie habe aus dem Gefängnis kom- men wollen und selber nicht richtig gewusst, was sie hätte tun sollen. Sechs Mo- nate im Gefängnis seien eine lange Zeit für sie gewesen. Ausserdem – so
- 21 - D._____ – habe sie den Staatsanwalt so verstanden, dass er ihr immer gesagt habe, dass er ihr nicht glaube, dass sie das (alleine) gemacht habe, sondern dass es der Beschuldigte gewesen sei. Auf Frage des Staatsanwalts, warum sie dann ihre Belastungen C._____s auch noch nach ihrer Entlassung am 15. April 2013 sowie am 13. Mai 2013 aufrecht erhalten habe, führte D._____ aus, sie habe ge- wollt, dass "das Ganze ein Ende" habe. Sie sei jetzt draussen, und es müsse wei- tergehen für sie, sie habe diese Geschichte abschliessen wollen. Aber sie sei nicht damit klargekommen, dass sie draussen und jemand anders "für sie" im Ge- fängnis sei (Urk. 2/10 S. 3 f.). Sie sei nicht von jemandem unter Druck gesetzt worden, ihre Belastungsaussagen zu widerrufen. Sie habe am Anfang mit dem Vater und der Mutter des Beschuldigten Kontakt gehabt. Sie sei auch mal bei den C._____s zu Hause gewesen, wo neben Vater und Mutter auch ein Bruder anwe- send gewesen sei. Aber diesen Kontakt habe sie dann abgebrochen, weil sie mit all dem abschliessen wolle (Urk. 2/10 S. 4). Die …-Checks über Fr. 16'000.– stammten auch nicht von B._____ oder I._____, sondern von F._____. Es sei zwar schon so, dass sie H._____, als jene vermutlich einige Tage nach dem
1. Juni 2012 (d.h. dem Einbruch in F._____) diese …-Checks über Fr. 16'000.– gesehen habe, gesagt habe, dass diese aus einem Einbruch mit C._____ in B._____ stammten. Sie könne sich daran heute zwar nicht mehr erinnern, bestrei- te aber H._____s Aussagen auch nicht. Auf Frage, wie sie denn auf B._____ ge- kommen sei, meinte sie, sie habe häufig mit B._____ zu tun gehabt, nur schon wegen dem Beschuldigten, der ja dort gewohnt habe. Sie sei fast täglich dort ge- wesen. Deshalb sei sie auf B._____ gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei in B._____ noch gar nicht eingebrochen worden – dass ein solcher Einbruch kurz darauf erfolgt sei, sei ein "krasser Zufall" (SB140047, Urk. 52/6.1). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass er nicht verstehe, warum sie H._____ damals angelogen ha- be, sagte D._____, sie verstehe das auch nicht. Sie habe keine Erklärung dafür. Sie habe ihr nicht die Wahrheit sagen wollen (Urk. 2/10 S. 5 f.). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach ihre Geschichte nicht aufgehe, weil in F._____ nur …- Checks über ca. Fr. 4'060.– abhanden gekommen seien, während es in B._____ solche im Wert von ca. Fr. 17'970.– gewesen seien, erwiderte D._____, dass sie das alles nicht wisse und sich an diese Beträge nicht erinnern könne. Alle würden
- 22 - von Zahlen sprechen, aber sie habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht wisse, wie viel weggekommen sei. Einem weiteren Vorhalt des Staatsanwalts in Bezug auf diese Ungereimtheiten wich D._____ aus und sagte, sie könne nur sagen, dass diese …-Checks, auf die H._____ sie angesprochen habe, aus dem Ein- bruchdiebstahl in F._____ stammen würden (Urk. 2/10 S. 6 f.). Auf Frage, warum sie denn C._____ bei H._____ – aus ihrer Sicht – zu Unrecht beschuldigt habe, führte D._____ aus, sie habe nie gedacht, dass es so weit komme und das alles auskomme. Zudem habe sie "nicht so viel überlegt". Der Staatsanwalt insistierte und hielt D._____ vor, dass H._____ ihre beste Freundin gewesen sei und über- haupt nicht ersichtlich sei, wieso sie ihr gegenüber ihren Freund zu Unrecht des Einbruchdiebstahls hätte bezichtigen sollen. D._____ antwortete, sie habe ihn nicht beschuldigen wollen. Sie habe gar nicht so weit überlegt. "Es gibt für vieles keinen Grund und gleichwohl spricht man" (Urk. 2/10 S. 7). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte D._____ wiederum, sie denke schon, dass H._____ die Wahrheit gesagt habe und sie (D._____) nicht falsch belasten wolle (Urk. 2/10 S. 8). Auch auf die elf Handy-Fotos der Bahnhofstation F._____ angesprochen, führte D._____ aus, sie habe diese zwar gemacht und mit dem Gedanken ge- spielt, ob sie C._____ beiziehen solle für einen Einbruch in F._____, oder ob sie diesen alleine oder mit E._____ begehen solle. Sie habe die Fotos C._____ dann aber nie gezeigt und diese, so glaube sie, am gleichen Abend wieder gelöscht (Urk. 2/10 S. 9 f.). Anschliessend schilderte sie wiederum, wie sie den Einbruch in F._____ begangen haben wollte (Urk. 2/10 S. 10 f.). Ihr Handy sei währenddes- sen ausgeschaltet bei ihr zu Hause gewesen (Urk. 2/10 S. 12). 3.4.18. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat D._____ im Wesentli- chen an ihren letzten Aussagen, mithin dem Widerruf des Geständnisses, festge- halten (Prot. II S. 36 ff.). Auf Frage, warum sie denn – wenn sie behaupte, C._____ nur deshalb beschuldigt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden
– an ihrem Geständnis auch lange nach der Haftentlassung noch festgehalten habe, wusste D._____ keine Antwort (Prot. II S. 38). Auf weitere Frage, ob denn H._____ bei ihren sie (D._____) belastenden Aussagen gelogen habe, führte D._____ zunächst einigermassen kryptisch aus: "Das weiss ich nicht. Dazu kann ich nichts sagen" – um aber nachher sogleich anzufügen, dass ihre (H._____s)
- 23 - Aussagen doch falsch gewesen seien (Prot. II S. 38). Sie bestätigte wiederum, nach der Haftentlassung Mitte März 2013 "ein bis zwei Mal" beim Vater von C._____ vorbeigegangen zu sein. Dies, obschon sie gar nicht gut mit ihm habe kommunizieren können, da sie kein Albanisch spreche und er nicht gut Deutsch (Prot. II S. 40). D._____ bestätigte auch, dem Beschuldigten nach ihrer Freilas- sung noch "einen Pullover, Kleider" im Gefängnis vorbeigebracht zu haben. Das seien aber keine Geschenke gewesen; sie habe ihm einfach etwas vorbeige- bracht. Heute hätten sie keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 26). 3.5. Aussagen von H._____ 3.5.1. Im Gegensatz zu D._____ gab H._____ bereits in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. September 2012 ihre Beteiligung am fingierten Raub- überfall auf die Bahnhofstation I._____ zu (Urk. 6/3 S. 2). Anlässlich dieser Ein- vernahme gab sie erstmals zu Protokoll, dass sie von D._____ einen …-Check im Wert von Fr. 100.– geschenkt erhalten habe, woraufhin ihre Freundin ihr in der Stube in einer Sporttasche …-Checks im Gesamtwert von Fr. 16'000.– gezeigt habe; diesen Betrag habe D._____ ausdrücklich erwähnt. Diese …-Checks habe D._____ wiederum von ihrem Freund C._____ geschenkt erhalten. Einige Zeit zuvor habe ihr D._____ vom Rundmail der SBB erzählt, in welchem über den Einbruchdiebstahl in F._____ berichtet wurde. Als sie (H._____) die …-Checks gesehen habe, habe sie direkt einen Bezug zu diesem Rundmail hergestellt. Ihre Frage an D._____, ob sie mit dem Beschuldigten "etwas gemacht" habe, habe diese bejaht. Jedoch habe D._____ nicht ausdrücklich gesagt, dass das Diebes- gut aus dem Einbruch in F._____ stamme (Urk. 6/3 S. 11 f.). In derselben Einver- nahme erklärte H._____, dass sie ihrer Freundin einen anderen Partner ge- wünscht hätte. Sie nehme schwer an, dass D._____ dem Beschuldigten Schlüs- sel und Tresorcodes von F._____ übergeben habe. Sie nehme auch schwer an, dass C._____ diesen Einbruch dann alleine begangen habe. Dies, weil sie in I._____ ein Vorgehen wie in F._____ – mithin einen einfachen Einbruchdiebstahl
– ja genau verworfen hätten; auch D._____ habe das verworfen. Dies wäre ihnen zu riskant gewesen, denn möglicherweise hätte man ja einen benutzten Schlüssel genau identifizieren können. Und dann wäre klar gewesen, dass es jemand von
- 24 - der Belegschaft habe sein müssen. Deshalb verstehe sie umso weniger, dass D._____ in F._____ so hätte vorgehen können. Ihres Erachtens sei da C._____ dahinter (Urk. 6/3 S. 14 ff.). Zum Schluss erklärte H._____ auf Ergänzungsfrage ihres Verteidigers, sie bereue sehr, was sie gemacht habe. Dies sei auch der Grund, dass sie heute hinstehe und das anerkenne, was sie gemacht habe. In ei- ner Protokollnotiz wurde dazu festgehalten: "Die Beschuldigte weint sehr" (Urk. 6/3 S. 18). 3.5.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2012 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2012 – dort in Anwesen- heit von D._____ und E._____ – blieb H._____ bei ihren Aussagen vom
5. September 2012 (Urk. 6/4 S. 12 ff.; Urk. 6/5 S. 13 ff.). Sie sagte im Übrigen, sie schliesse "vollkommen aus", dass D._____ seit der Bekanntschaft mit C._____ Kokain konsumiere (Urk. 6/4 S. 14). 3.5.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2012 erweiterte H._____ ihre Aussagen aus eigenem Antrieb – und gemäss einer entsprechen- den Protokollnotiz weinend – dahingehend, dass D._____ ihr wortwörtlich gesagt habe, die …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– würden aus dem Einbruch im Bahnhof B._____ stammen, und sie habe diese von ihrem Freund, C._____, er- halten. Im selben Gespräch habe D._____ ihr gegenüber zugegeben, dass sie "zwei Sachen" gemacht habe. Damit sei für sie, H._____, klar gewesen, dass D._____ in die Vorfälle Bahnhöfe F._____ und Zürich-B._____ habe involviert gewesen sein müssen. D._____ habe dies ja alles gar nicht nötig gehabt; sie könne einfach nicht begreifen, warum sie das gemacht habe. Das alles habe sie, H._____, schon in der Konfrontationseinvernahme bei Staatsanwalt Weder sagen wollen. Sie habe aber nicht gekonnt, sie habe beim besten Willen nicht gekonnt (Urk. 6/6 S. 12 f.). 3.5.4. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 bestätigte H._____ ihre Aussagen vom 23. Oktober 2012, mithin, dass D._____ ihr die Sporttasche mit den …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– gezeigt und auf ihre Frage, woher diese stammten, gesagt habe, dass C._____ "B._____ gemacht" habe. Die Ortschaft B._____ habe sie dabei explizit erwähnt. Auf Frage, warum
- 25 - sie (H._____) in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. September 2012 nicht gesagt habe, dass die …-Checks aus B._____ stammten, erwiderte H._____, sie habe anfänglich versucht, die …-Checks über Fr. 16'000.– mit dem Einbruch in F._____ zu verbinden. Das sei aber wegen der in I._____ (gemeint wohl doch eher F._____; vgl. Urk. 6/18 S. 6 Antwort 29) gestohlenen Checkmen- ge nicht gegangen. Sie habe ganz einfach nicht als Verräterin dastehen wollen (Urk. 6/18 S. 5 ff.). Es dürfte so gewesen sein, dass D._____ ihr die …-Checks über Fr. 16'000.– am Mittag des 19. Juli 2012 präsentiert habe (Urk. 6/18 S. 8). 3.5.5. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ und E._____ vom
16. November 2012 (Urk. 6/19) bestätigte H._____ ihre letzteren Aussagen nochmals. Sie führte aus, dass Staatsanwalt Weder sie in der letzten Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Oktober 2012 ja ziemlich konkret danach gefragt habe, woher die …-Checks, die sie im Besitz von D._____ gesehen habe, gestammt hätten. Sie habe ja damals gesagt, diese Checks würden aus dem Einbruch in F._____ stammen. Effektiv hätten sie aber aus dem Einbruch in B._____ ge- stammt. Der Grund für diese Falschaussage sei gewesen, dass sie damals D._____ nicht auch noch mit B._____ habe in Zusammenhang bringen wollen. Es sei ja damals immer nur von F._____ die Rede gewesen, und deshalb habe sie gedacht, dass sie diese …-Checks auf F._____ beziehe – obwohl sie eigentlich gewusst habe, dass sie aus B._____ stammten (Urk. 6/19 S. 3). Es treffe auch zu, dass D._____ ihr gesagt habe, dass sie "zwei Sachen" gemacht habe, was sie auf F._____ und B._____ bezogen habe. Auf F._____ deshalb, weil D._____ sie einmal auf das Rundmail der SBB betreffend F._____ angesprochen habe; auf B._____ wegen des Hinweises von D._____ in der gemeinsamen Wohnung, dass sie die …-Checks über Fr. 16'000.– von C._____ erhalten habe und diese auch aus dem … Einbruch [in B._____] stammten (Urk. 6/19 S. 6). Zuvor habe sie D._____ tatsächlich nicht mit B._____ in Verbindung bringen wollen; diese sei damals bereits genug "in der Scheisse" gewesen. Jetzt habe sie aber wirklich die Wahrheit gesagt und wolle niemanden mehr zu Unrecht entlasten (Urk. 6/19 S. 6). 3.5.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2013 bestätigte H._____ ihre Aussagen vom 16. November 2012 nochmals. Sie bekräf-
- 26 - tigte mithin, dass die …-Checks von D._____ in der Höhe von Fr. 16'000.– aus Zürich-B._____ gewesen seien, dass D._____ diese vom Beschuldigten erhalten habe und dass sie ihr (H._____) gesagt habe, dass C._____ B._____ gemacht habe. Auch bestätigte H._____, dass D._____ gesagt habe, sie habe "zwei Sa- chen" gemacht, woraus sie geschlossen habe, es müsse sich dabei um F._____ und Zürich-B._____ gehandelt haben (Urk. 2/5). 3.6. Aussagen des Beschuldigten 3.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten im bisherigen Verfah- ren zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 12 f.). Der Beschuldigte hat, sofern er Aussagen machte, die Einbruchsvorhalte in F._____ und B._____ konstant bestritten. Auf Frage, warum ihn D._____ der Einbrüche bezichtige, erklärte er, dass vermutlich Eifersucht eine Rolle spiele; D._____ habe sich von ihm ausgenutzt gefühlt (Urk. 2/2 S. 8). D._____ lüge; sie sei wohl eifersüchtig, weil er sich nicht so oft gemeldet und nicht so oft mit ihr ab- gemacht habe. Er habe ihr zu wenig Liebe gezeigt. Er sei – anders als E._____ mit H._____ – nicht 24 Stunden am Tag mit D._____ zusammen gewesen. Sie habe ihm ja eine Geburtstagskarte ins Gefängnis geschickt und ihm auch Sachen gebracht. Er wisse nicht, was sie damit bezweckt habe. Zudem gehe er davon aus, dass sie falsch ausgesagt habe, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Sie habe ein paar Mal ihre Aussagen geändert; es sei ein "Gnusch", er verstehe nichts mehr (Urk. 2/6 S. 3). D._____ sage widersprüch- lich aus und vermöge sich an Sachen nicht mehr zu erinnern, an die man sich doch erinnern könne. Wenn er etwas gemacht habe, dann stehe er auch dazu. So habe er sich bis jetzt immer verhalten. Auf Vorhalt des Körperverletzungsvorwurfs im Club M._____ vom 14. Oktober 2012 (Anklagevorwurf ND 2) erklärte der Be- schuldigte allerdings auch mehrfach, davon nichts zu wissen. Es sei auch schon lange her. Er erinnere sich nicht an einen solchen Vorfall. Er sei kein Schlägertyp. Wenn er im Club M._____ eine Schlägerei gehabt hätte, würde er sich erinnern. Aber es sei nicht so (Urk. 2/8 S. 2; Urk. 2/11 S. 2). Er habe D._____ deshalb am Verhaftstag getroffen, weil er ihr habe erklären wollen, dass es fertig sei zwischen ihnen (Urk. 2/8 S. 2). Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei diesen Aussagen
- 27 - (Prot. I S. 9). Am Anfang sei die Beziehung mit D._____ gut gewesen. Sie habe ihn aber zu fest kontrollieren wollen, sei eifersüchtig gewesen. Sie habe ihn zu fest geliebt, "so fest geht gar nicht". Darum habe er die Beziehung beendet. Es habe aber vor seiner Verhaftung keine Spannungen gegeben, und auch heute bestünden keine Differenzen. Sie seien heute einfach Kollegen. Er könne sich auch nicht erklären, warum sie ihn verschiedentlich belastet und dann ihre belas- tenden Aussagen wieder widerrufen habe. Er erinnere sich nicht daran, ob ihm seine Eltern erzählt hätten, dass D._____ sie und einen seiner Brüder einmal be- sucht habe. H._____ habe ihn nie gemocht; sie hätten aber nie Spannungen ge- habt (Prot. I S. 10 f.). 3.6.2. Im Berufungsverfahren wollte der Beschuldigte auf Vorhalt des Körperver- letzungsvorwurfs im Club M._____ nichts mehr sagen (Prot. II S. 27 f.). Sodann blieb er dabei, dass er mit den Einbruchdiebstählen in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 und ins A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 nichts zu tun habe. In D._____ sei er nicht verliebt gewesen. Er habe vor der Verhaftung von D._____ im Sinn gehabt, die Beziehung aufzulösen. Er habe ihr dies indes nicht direkt gesagt, aber "Andeutungen" gemacht und sich weniger gemeldet. Es treffe aber wohl zu, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt noch das Gefühl hatte, es sei noch gut. Heute habe er mit D._____ keinen Kontakt mehr, aber sie hätten auch keinen Streit oder Differenzen (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, ob es zutreffe, dass er D._____ – wie diese in der Untersuchung erwähnte – aus dem … Einbruch [in B._____] …-Checks und Bargeld gegeben habe, erwiderte der Beschuldigte, da- zu wolle er nichts sagen (Prot. II S. 31). 3.7. Weitere Beweismittel Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S II (Urk. 10/7) von D._____ wurden elf Fotos aussortiert, welche sich auf die Bahnhofstation F._____ als Tatort eines Einbruchdiebstahls beziehen. D._____ wies in einigen Einver- nahmen darauf hin, dass sie dem Beschuldigten anhand dieser Fotos den Tatort beschrieben habe (z.B. Urk. 2/4 S. 5 f.; Fotos in Urk. 10/1).
- 28 - 3.8. Würdigung 3.8.1. D._____ ist vom vorliegenden Strafverfahren indirekt betroffen und dürfte daher ein – legitimes – Interesse haben, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht erscheinen zu lassen. Deshalb sind ihre Aussagen, soweit sie sich sel- ber als unschuldig darstellt, mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass der teilweise Widerruf ihres Geständnisses nur hin- sichtlich der Hehlerei sowie der Geldwäscherei in Bezug auf die …-Checks aus dem A._____ B._____ (vgl. SB140047, Anklagevorwürfe IV. und V.) dazu führt, dass sie sich selber aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zieht. Hingegen belastet sie sich betreffend den Einbruchdiebstahl in F._____ noch mehr, indem sie zuallerletzt ausführte, diesen alleine begangen zu haben. Auffällig ist, dass es sich bei den widerrufenen Aussagen in erster Linie um die C._____ belastenden Depositionen handelt. Da D._____ und C._____ bis zu ihrer Verhaftung am
14. August 2012 ein Liebespaar waren (vgl. SB140047, Prot. I S. 71), sind ihre C._____ entlastenden Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen. 3.8.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von H._____ ist festzuhalten, dass diese und D._____ seit der Oberstufe beste Freundinnen sind (vgl. SB140047, Prot. I S. 34 und S. 47). Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung ist jedoch nicht von dadurch beeinflussten Aussagen auszugehen, belastet doch H._____ auch ihre Freundin mit ihren Aussagen erheblich. Umgekehrt ist bei H._____ aber auch kein Interesse ersichtlich, D._____ fälschlicherweise zu belasten. Somit spricht grund- sätzlich nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es gilt jedoch zu beachten, dass H._____ in der Untersuchung betreffend Prozess-Nummer SB140047 lediglich als Beschuldigte und somit weder als Auskunftsperson noch als Zeugin einvernom- men wurde. Erst im vorliegenden, gegen C._____ geführten Strafverfahren wurde sie am 15. April 2013 als Auskunftsperson und damit unter der Strafdrohung der Art. 303-305 StGB einvernommen, wobei sie in der damaligen Einvernahme die wesentlichen, D._____ und auch C._____ belastenden Aussagen wiederholte. 3.8.3. In erster Linie ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Befragten mass- gebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen. Nach herrschender
- 29 - Lehre und Rechtsprechung ist auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Unter- treibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätsmerkmalen und das Fehlen von Lügensignalen (Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, München 2007,
3. Auflage, N 310 ff.; Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 24 ff. und S. 169 ff.). 3.8.4. In Bezug auf die Würdigung der Aussagen von H._____ ist festzuhalten, dass darin weder beachtliche Widersprüche noch konkrete Hinweise auf Lügen ersichtlich sind. Nachvollziehbar und unter dem Einfluss von glaubhaften Emotio- nen hat sie ausgesagt, wie ihr D._____, nachdem ihr diese einen …-Check über Fr. 100.– geschenkt habe, in der gemeinsamen Stube die Sporttasche mit den Checks im Wert von Fr. 16'000.– gezeigt habe, welche sie von C._____ erhalten habe, der B._____ "gemacht habe". Verständlich ist auch H._____s Erklärung da- für, warum sie gegenüber dem Staatsanwalt, bei dem zunächst immer nur von F._____ die Rede gewesen sei, vorerst noch versucht hatte, die …-Checks über Fr. 16'000.– als "…" Checks zu verkaufen. Es ist leicht nachvollziehbar, dass sie ihre schon in Schwierigkeiten steckende Freundin zunächst nicht weiter verraten bzw. dass sie sie von einem weiteren Diebstahl fernhalten wollte. Dass die …- Checks über Fr. 16'000.– aber tatsächlich aus B._____ stammen, deckt sich mit dem Umstand, dass nur dort eine solche Menge an Checks gestohlen wurde. Glaubhaft ist auch H._____s Aussage mit den "zwei Sachen", die D._____ ge- macht habe, zumal D._____ selber diese Aussage zuallermeist bzw. auch noch ganz am Schluss, trotz der widerrufenen Beschuldigungen, gar nicht bestritt (vgl. oben E. 3.4.17). Nachfolgend wird schliesslich sogleich aufzuzeigen sein, dass H._____s Schluss, es müsse sich bei den "zwei Sachen" um F._____ und B._____ gehandelt haben, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 82 S. 12) nicht bloss auf irgendwelchen Spekulationen basierte, sondern dass ihr Eindruck – den sie in Bezug auf F._____ dadurch gewann, dass D._____ sie einmal auf ein Rundmail der SBB betreffend den Einbruch in F._____ angesprochen habe – tat-
- 30 - sächlich den Tatsachen entsprach. Es bestehen auch keine Hinweise, dass H._____ ihre Freundin zu Unrecht der Mitwirkung in F._____ und B._____ belas- ten würde, zumal dies auch D._____ – sogar nach dem finalen Rückzug ihres Geständnisses – selber gar nicht behauptet (vgl. oben E. 3.4.16., Einvernahme vom 7. August 2013: "Haben Sie den Eindruck, H._____ wolle Sie falsch belas- ten?" "Nein, das glaube ich nicht." – "Sagt sie [H._____] Ihres Erachtens die Wahrheit?" "Ich denke schon, dass sie die Wahrheit sagt"; Urk. 2/10 S. 8). Auch heute hat D._____ diesbezüglich wiederum sehr widersprüchlich ausgesagt (vgl. oben E. 3.4.18. bzw. Prot. II S. 38). Auch zog D._____ mit der sie stark belasten- den H._____ Mitte 2013, d.h. nach dem gesamten Untersuchungsverfahren, in eine neue gemeinsame Wohnung (Prot. II S. 23). Auch dies spricht dafür, dass H._____ die Wahrheit gesagt hat; wäre bei einer Falschbezichtigung doch eher die Kündigung der Freundschaft zu erwarten gewesen. Ins Leere zielen auch die Ausführungen der Verteidigung, dass H._____ C._____ überhaupt nicht gemocht bzw. sogar gehasst habe, weshalb ihre Aussagen mit höchster Vorsicht zu würdi- gen seien (Urk. 106 S. 4) – hat H._____ doch nicht primär C._____, sondern vor allem ihre Freundin belastet. Die Aussagen von H._____ sind nach dem Gesag- ten als glaubhaft zu werten. 3.8.5. Das Aussageverhalten von D._____ wirft auf den ersten Blick ein schlech- tes Licht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Sie änderte ihre den Beschul- digten zunächst begünstigenden Aussagen schrittweise bis ins Gegenteil, d.h. bis zur vollumfänglichen Beschuldigung betreffend die Taten in F._____ und B._____
– und hernach wieder zurück. Zu beachten ist jedoch, dass sie vom
11. Dezember 2012 bis zum Widerruf ihrer den Beschuldigten belastenden Aus- sagen am 4. Juni 2013 – und damit insbesondere auch während der beiden Kon- frontationseinvernahmen mit C._____ vom 15. April 2013 und vom 13. Mai 2013 – ein halbes Jahr lang vollumfänglich geständig war bzw. den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift belastete. Diese Aussagen sind denn auch als ihre zu- verlässigsten zu werten, da sie mit den glaubhaften Aussagen von H._____ über- einstimmen und sich auch zu einem in sich stimmigen Ganzen fügen. Demge- genüber stehen ihre anfänglichen Aussagen zugunsten des Beschuldigten bzw.
- 31 - der Widerruf ihres Geständnisses, was alles – wie sogleich zu zeigen sein wird – völlig unglaubhaft erscheint. 3.8.5.1. In Bezug auf den Diebstahl in F._____ vom 1. Juni 2012 um ca. 2.11 Uhr gab D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2012 eine sehr detaillierte Schilderung betreffend die – angeblich alleine ausgeführte – Tat zu Protokoll (Urk. 4/13 S. 2). Detailreiche, konkrete Schilderungen sind zwar grundsätzlich Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Bei näherer Betrachtung ihrer Aussagen betreffend die Sachverhaltsversion "Alleintäterschaft" fällt aller- dings auf, dass diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen sind. So gab D._____ anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2012 betreffend Art und Zeit der Fahrt nach F._____ zu Protokoll, am Donnerstag, 31. Mai 2012, um ca. 22.00 Uhr mit dem Zug von Winterthur nach F._____ gefahren zu sein. Im Bereich der Bushaltestelle habe sie gewartet, bis niemand mehr zugegen gewe- sen sei. Um ca. 2.00 Uhr habe sie sich dann zum Diensteingang begeben (Urk. 4/13 S. 2). Demgegenüber führte sie in ihrem "Widerrufsschreiben" vom
4. Juni 2013 sowie anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2013 aus, sie sei gegen 1.00 Uhr mit einem Taxi von Winterthur nach F._____ gefahren (SB140047, Urk. 52/6/1; Urk. 2/10 S. 10). Auch in Bezug auf das Werkzeug, mit welchem sie die entsprechenden Sachbeschädigungen am Tatort angerichtet ha- be, machte sie unterschiedliche Angaben. Gemäss ihren Aussagen vom
15. November 2012 will sie die Eingabetastatur des Tresors sowie die Bediensta- tion mit einem Hammer demoliert haben (Urk. 4/13 S. 2), wohingegen sie gemäss ihren Angaben vom 4. Juni 2013 und vom 7. August 2013 die Beschädigungen mit einem Schraubenzieher verursacht haben will (SB140047, Urk. 52/6/1; Urk. 2/10 S. 10). 3.8.5.2. Im Weiteren fällt auf, dass D._____ gewisse spezielle Details des Tatab- laufs in F._____ nicht mehr wiedergeben konnte. Gemäss Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 10. August 2012 wurde der Kassenschrank sowohl innen als auch aussen mit Feuerlöschschaum besprüht; gleiches passierte mit diversen vor dem Kassenschrank liegenden Geldscheinbehältern (Urk. 1/1 S. 4). Zudem geht aus dem Rapport hervor, dass an Bargeld nebst Schweizer Franken und Eu-
- 32 - ros auch US-Dollars im Umfang von USD 3'158.– gestohlen wurden (Urk. 1/1 S. 7). In der Einvernahme vom 7. August 2013 gefragt, ob sie nebst dem Ein- schlagen der Eingabetastatur des Tresors sowie des Alarmkastens noch weitere Schäden verursacht habe, antwortete D._____, die beiden Schlösser der Ein- gangstür und der Tür zum Schalterraum, den Alarmkasten beim Tresor sowie denjenigen beim Eingang kaputt gemacht zu haben. Ansonsten, so glaube sie, habe sie nichts kaputt gemacht (Urk. 2/10 S. 11). Konkret auf das Einschäumen des Kassenschrankes mittels Feuerlöscher angesprochen, führte sie aus, sie könne sich nicht erinnern, dies gemacht zu haben. Sie sei damals in einem ande- ren Film und "sicher unter Kokaineinfluss" gewesen (Urk. 2/10 S. 12). Auch in Be- zug auf die entwendeten Währungen gab sie lediglich Schweizer Franken und Eu- ros an. Sonst erinnere sie sich an keine Währungen. Konkret damit konfrontiert, dass auch US-Dollars von über USD 3'000.– entwendet worden seien, meinte sie dann, dies könne gut möglich sein (Urk. 2/10 S. 11). 3.8.5.3. Wie bereits erwähnt, sprechen Differenzen zwischen verschiedenen Aus- sagen sowie Erinnerungslücken noch nicht automatisch für die Unwahrheit. Die vorliegenden Widersprüche und Erinnerungslücken betreffen aber nicht irgend- welche Nebensächlichkeiten, sondern markante Elemente wie das benutzte Werkzeug, um Spuren zu verwischen und Beschädigungen anzurichten. Auch an die entwendeten Währungen hätte D._____ sich erinnern müssen. Schliesslich behauptete sie, das erbeutete Bargeld für "Kleider, Schuhe, Taschen, Ferien, Ausgang, alles möglich" ausgegeben zu haben (Urk. 2/10 S. 11) – also hätte sie auch die US-Dollars vor dem Ausgeben in die hiesige Währung umtauschen müssen, was im Gedächtnis hätte haften bleiben sollen. Ebenso ist merkwürdig, dass D._____ sich darin widerspricht, wie sie von zu Hause zum Tatort gelangte. Soweit sie ihre Erinnerungslücken auf den Kokainkonsum zurückführt, ist festzu- halten, dass sich aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Dezember 2012 ergibt, dass ein nennenswerter Konsum von Kokain und anderen Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. Mitte Mai bis Mitte August 2012 und von ca. Mitte August bis Mitte November 2012 ausgeschlossen werden kön- ne (SB140047, Urk. 15/5 S. 3). Demzufolge stellen ihre Aussagen – zumindest hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Konsumausmasses – eine Lüge dar.
- 33 - Die genannten Widersprüche und Erinnerungslücken lassen ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft erscheinen und sprechen deutlich dafür, dass D._____ am Tatort in F._____ nicht selber zugegen war. 3.8.5.4. Auf die Tatbeteiligung von C._____ und damit auf den Wahrheitsgehalt der von D._____ im Zeitraum vom 11. Dezember 2012 bis 13. Mai 2013 gemach- ten Aussagen deuten zudem die auf dem sichergestellten Handy "Samsung Ga- laxy S II" von D._____ vorhandenen Fotos von den Innenräumlichkeiten des Bahnhofsgebäude F._____ hin (vgl. SB140047, HD Urk. 52/7/1). Diese Fotos, insbesondere diejenigen des Tresors und der Alarm-Code-Eingabestation, erge- ben lediglich dann einen Sinn, wenn damit ein Zweittäter über die Beschaffenheit der Räumlichkeiten bzw. des Tatorts orientiert werden sollte. D._____ erklärte in der Einvernahme vom 15. April 2013, C._____ anhand der Fotos über den Tatort orientiert zu haben (vgl. Urk. 2/4 S. 5 f.). Soweit sie diesbezüglich nach dem Wi- derruf ihres Geständnisses (Urk. 2/10 S. 9 f.) sowie anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung in ihrem eigenen Verfahren (SB140047, Prot. I S. 84) vorbrachte, sie habe sich überlegt, C._____ für den Einbruch in F._____ anzufra- gen und ihm die Fotos zu zeigen, was sie dann aber doch nicht getan habe, er- scheint dies völlig unglaubhaft. 3.8.5.5. Des Weiteren fällt auf, dass H._____ glaubhaft aussagte, D._____ und sie hätten bereits bezüglich des Einbruchdiebstahls in I._____ erwogen, mit dem Schlüssel und den Tresorcodes von D._____ in den Bahnhof einzudringen. Diese Idee hätten sie dann aber wieder verworfen, da sie geglaubt hätten, der Schlüssel sei möglicherweise mit einem Chip bestückt, weshalb die Tat im Nachhinein ein- fach via Chip-Auswertung hätte rekonstruiert werden können, wodurch sofort klar gewesen wäre, dass es jemand von der Belegschaft habe sein müssen (vgl. Urk. 6/3 S. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint es seltsam, dass D._____ dann in F._____ allein genau entgegen diesen Erwägungen gehandelt haben soll, ob- wohl die Gefahren zuvor diskutiert worden waren. Dies ruft ebenfalls einige Skep- sis an der Alleintäterschaft von D._____ und ihrer Sachverhaltsdarstellung hervor bzw. lässt wiederum den Einfluss von C._____ naheliegend erscheinen.
- 34 - 3.8.5.6. Hinsichtlich des Diebstahls in B._____ ist zu erwähnen, dass D._____ auch nach dem Widerruf ihres Geständnisses nach wie vor zugab, H._____ ge- genüber gesagt zu haben, dass die …-Checks aus dem Einbruchdiebstahl in B._____ stammen würden (Urk. 2/10 S. 5). Wenn sie nun aber neu ausführte, dass sie die Ortschaft B._____ rein zufällig – bevor dann dort tatsächlich der be- sagte Einbruch passierte – erwähnte, weil sie dort häufig gewesen sei, und dass sie überhaupt nie von einem Betrag von Fr. 16'000.– gesprochen habe, dann er- scheint dies geradezu als absurd. Zum einen ist kein Grund ersichtlich – und auch D._____ selber konnte keinen nennen ("Ich habe keine Erklärung dafür, ich wollte ihr nicht die Wahrheit sagen"; Urk. 2/10 S. 6) – weshalb sie ihre beste Freundin anlügen und ihr irgendeine frei erfundene Geschichte auftischen sollte. Zum an- deren ist es völlig unrealistisch, dass H._____ von Anfang an von einem Betrag von Fr. 16'000.– sprach – nota bene, ohne dass ihr gegenüber dieser Betrag er- wähnt worden sei –, D._____ ihr gegenüber wiederum grundlos erwähnte, die …- Checks würden aus B._____ stammen, und dann später zufällig gerade dort ein Einbruch verübt wurde, wobei ebenso zufällig …-Checks im Wert von etwa dieser Menge, nämlich Fr. 17'970.–, gestohlen wurden. Die finalen Aussagen von D._____ sind völlig unglaubhaft. Der Hinweis auf B._____ führt augenscheinlich nur dann zu einem schlüssigen Ergebnis, wenn er sich auf den tatsächlich am 17./18. Juli 2012 in B._____ verübten Einbruchdiebstahl bezieht. Hinzu kommt, dass die …-Checks entgegen D._____s Aussagen gar nicht aus dem Diebstahl in F._____ stammen können, da dort lediglich solche im Wert von ca. Fr. 8'650.– entwendet wurden. 3.8.5.7. Auch D._____s Erklärung, dass sie die C._____ belastenden Aussagen nur gemacht habe, um endlich aus der Untersuchungshaft herauszukommen, und weil sie sich von ihm "verarscht" gefühlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Ei- nerseits wurde sie schliesslich erst im Februar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen, obwohl sie diese Aussagen bereits am 11. Dezember 2012 gemacht hatte und sodann nach ihrer Haftentlassung immerhin noch vier Monate lang bei der C._____ belastenden Version blieb. Andererseits liess D._____ vor der Pfäffi- ker Vorinstanz ausführen, ihr teilweise chaotisches Aussageverhalten sei auch mit falschen Loyalitäten gegenüber ihrem Ex-Freund C._____ und ihrer Freundin
- 35 - H._____ zu erklären, da sie keinesfalls als Verräterin bzw. "Weichei", das ihre Freunde verpfeift, habe dastehen wollen (vgl. SB140047, Urk. 55 S. 5). Die Worte "Verräterin" und "verpfeifen" ergeben aber lediglich dann einen Sinn, wenn C._____ tatsächlich in die vorliegenden Delikte involviert war. 3.8.5.8. Hinzu kommt, dass D._____ gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt ih- rer Verhaftung sehr verliebt in C._____ war (SB140047, Prot. I S. 71), während ih- rer Untersuchungshaft keinen Kontakt zu ihm hatte, aber nach ihrer Haftentlas- sung mit der Familie von C._____ nach dessen Verhaftung am 1. März 2013 bis ca. Mitte Mai 2013 Kontakt pflegte (SB140047, Prot. I S. 81). Interessant ist die offenkundige Abschwächung dieses Kontakts seitens D._____: Vor Bezirksgericht Pfäffikon hatte sie noch ausgeführt, zwei oder drei Mal Kontakt zur Familie C._____ gehabt zu haben. Dieser Kontakt sei zustande gekommen, indem man miteinander telefoniert habe. Einmal habe sie angerufen, und sicherlich einmal habe C._____s Vater angerufen (als sie dort gewesen sei, hätten sie Nummern ausgetauscht). Der Kontakt habe erst etwa im Mai 2013 aufgehört, wobei der Va- ter sie nochmals angerufen, sie aber nicht mehr abgenommen habe (Prot. I S. 81 f.). In der heutigen Berufungsverhandlung führte D._____ dann aus, dass sie "ein bis zwei" Mal Kontakt zu Vater C._____ gehabt habe, danach nicht mehr. Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts, ob dort auch über die Straftaten gespro- chen worden sei, führte D._____ aus, nein, sie habe ohnehin nicht gut mit Vater C._____ kommunizieren können, da sie kein Albanisch spreche und er nicht gut Deutsch. Keinesfalls habe C._____ Senior sie beeinflusst, ihre Belastungsaussa- gen zurückzunehmen. Mitte März 2013 sei sie bei C._____s vorbei gegangen, seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Prot. II S. 40 f.). 3.8.5.9. Betrachtet man alle diese Elemente zusammen, so ist offensichtlich, dass D._____ nach ihrer Verhaftung C._____ zunächst lange Zeit aus Liebe schützen wollte – was sie im Übrigen in der Einvernahme vom 28. November 2012 auch so ausführte (Urk. 4/16 S. 15) –, sich dann schliesslich zur Wahrheit durchrang, aber nach ihrer Haftentlassung aus welchen Gründen auch immer die C._____ belas- tenden Aussagen schliesslich am 4. Juni 2013 widerrief.
- 36 - 3.8.5.10. Die einzelnen Auslegungsmomente und Indizien ergeben somit bei einer Gesamtbetrachtung ein Bild, das mit den von D._____ während einem halben Jahr gemachten Aussagen übereinstimmt. Diesem stimmigen Gesamtbild steht der teilweise Widerruf ihres Geständnisses gegenüber, welcher durch Widersprü- che gekennzeichnet ist und sich nicht zu einem logischen Ganzen zusammenfü- gen lässt. Auf das Geständnis von D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2013 (Urk. 4/19) kann deshalb abge- stellt werden. Es bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass C._____ den Einbruchdiebstahl in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 im Sinne der Anklage nach Absprache und in gemeinsamem Zusammenwirken mit D._____, aber schliesslich alleine und unter Erlangung von Bargeld (CHF, Euro und USD) über Fr. 58'837.10 sowie …-Checks über Fr. 8'650.– beging, wobei er einige Tage später D._____ einen Teil der Beute (…-Checks über Fr. 8'650.– und Bargeld zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–) übergab. Ebenso wenig bestehen erheblichen Zweifel daran, dass C._____ auch den Einbruch in das A._____ B._____ AG vom 17./18. Juli 2012 beging, um dort Bargeld im Wert von ca. Fr. 28'253.30 und …-Checks über Fr. 17'970.– zu entwenden, wovon er später D._____ wiederum einen Teil (Bargeld von ca. Fr. 6'000.– und …-Checks von Fr. 16'000.–) übergab. 3.8.6. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Berufungsverfahren diverse Un- terlagen aus einer neuen, gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung zu den Akten gereicht (vgl. oben E. 2.4.). Davon haben die Fotos 5, 6 und 7 vom
18. Juli 2012, frühe Morgenstunden (Urk. 92/5 S. 1-3), schwach indizielle Wir- kung: Sie zeigen N._____ und C._____ in seinem Schlafzimmer in der Wohnung seiner Eltern an der …-Strasse … in Zürich …, und sie zeigen eine gefüllte SBB- Werbetragetasche und zwei dicke Notenbündel, letztere neben einer Schachtel oder Truhe, die C._____s Neffe für diesen gebastelt hatte (vgl. auch Urk. 105 S. 9 f.). Der Beschuldigte wollte heute zu all dem keine Stellung nehmen (Prot. II S. 32 f.). Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es sich dabei um die Beute aus dem Einbruch ins A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 handelte, und die Fotos deuten darauf hin, dass der Beschuldigte mit diesem Einbruch, der nur kurz zuvor stattgefunden hatte, etwas zu tun hatte. Unerheblich für die vorliegende Beweis-
- 37 - würdigung ist, dass O._____, der die Fotos geschossen hatte, diesen Einbruch (und einen weiteren) in den betreffenden Einvernahmen als Einzeltäter auf sich genommen hat (vgl. Urk. 105 S. 10 Mitte). Es wurden vorstehend genügend Be- weise erörtert, die klar für eine Täterschaft von C._____ sprechen. Auch, dass unklar bleibt, ob bei diesem Einbruch noch weitere Beteiligte dabei waren (vgl. die Verteidigung in Urk. 106 S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 42 ff.), tut dem vorliegenden Be- weisergebnis keinen Abbruch. 3.8.7. Der Vollständigkeit halber ist noch wie folgt auf C._____s Aussagen einzu- gehen: Seine Äusserungen blieben im Wesentlichen karg, da er sich weitgehend darauf verlegte, die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen einfach zu bestreiten. Es ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass seine Begründung dafür, weshalb D._____ ihn zu Unrecht beschuldige – weil sie eifersüchtig gewesen sei – nicht zu überzeugen vermag. Wäre dem so gewesen und hätte D._____ ihm zu Unrecht schaden wollen, hätte sie ihm später kaum eine Geburtstagskarte ins Gefängnis geschickt und ihm Sachen gebracht (vgl. oben E. 3.6.1.). Ebenso wenig auf Eifer- sucht – sondern vielmehr auf nach wie vor bestehende positive Gefühle – deutet hin, dass es D._____ sichtlich Mühe bereitete, in Anwesenheit des Beschuldigten zu seinen Ungunsten auszusagen, und dass sie – die einmal gesagt hatte, dass sie die Beziehung zu C._____ nicht mehr aufrecht erhalten würde – später aus- führte, nicht zu wissen, wie sie ihr Verhältnis heute bezeichnen solle (vgl. oben E. 3.4.14.). Es ist auch nicht einsichtig, warum D._____ sich noch mit der Familie des Beschuldigten traf, wenn sie ihm derart schlecht hätte gesinnt sein sollen (vgl. oben E. 3.4.16.). Schliesslich bestehen auch deshalb Zweifel an C._____s Glaubwürdigkeit, weil er in der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach erklärt hatte, mit der Schlägerei im Club M._____ (Anklageziffer III, ND 2) nichts zu tun zu haben, den entsprechenden Schuldspruch aber nunmehr im Berufungsverfah- ren explizit unangefochten liess. 3.8.8. Die eingeklagten Sachverhalte sind somit rechtsgenügend erstellt, weshalb für die rechtliche Würdigung auf diese abzustellen ist.
- 38 -
4. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich würdigt die beiden Einbrüche des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Urk. 23 S. 4). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs auch nicht bestritten (Urk. 106 S. 9, Einschub nach Ziff. 20). Der Beschuldigte ist demnach überdies des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Retrospektive Konkurrenz 5.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB "verurteilt", wenn das Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst in Rechtskraft. Massgebend ist demzu- folge der Verkündungszeitpunkt des ersten Urteils, nicht dessen Rechtskraft (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2013, N 13 zu Art. 49 StGB). Absatz 2 von Art. 49 StGB ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere
- 39 - Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57). 5.1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom
9. Oktober 2012 wegen verschiedenster Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben wurde. Diese Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beizugsakten S1.2012.4 des Bezirksgerichts Wein- felden bzw. SBR.2013.13 des Obergerichts des Kantons Thurgau [Nichteintreten], Urk. 23). Das Urteil wurde am 9. Oktober 2012 gefällt, aber im Dispositiv erst am
15. Oktober 2012 versandt (vgl. genannte Beizugsakten Urk. 20 S. 7), weshalb es frühestens per 16. Oktober 2012 als verkündet gilt. Damit gelten alle vom Be- schuldigten vorliegend begangenen Taten, insbesondere auch die am 14. Okto- ber 2012 verübte – bereits rechtskräftige – Körperverletzung, als zeitlich vor dem Weinfelder Urteil begangen. Zudem wird heute, wie zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe und damit die gleiche Strafart wie vor Bezirksgericht Weinfelden auszusprechen sein. Es ist deshalb heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012 auszufällen. 5.1.3. Was das Vorgehen in Fällen von sogenannter retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom
31. März 2009, E. 1.2 m.H.). 5.2. Strafrahmen 5.2.1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, hat der Richter gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die schwerste Tat und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe zu be- stimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. Der Richter ist verpflich- tet, diesen Strafzumessungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen. Er kann die Strafe überdies über den gesetzlichen Strafrahmen hinaus schärfen, wobei er nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 49 StGB einerseits das
- 40 - höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und andererseits an das Höchstmass der Strafart gebunden ist. 5.2.2. Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 116 IV 300, E. 2c/bb). Vorliegend ist deshalb vom ordentlichen Strafrahmen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen. Dieser erstreckt sich von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Strafschärfend zu berücksich- tigen sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung. Weitere Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe entge- gen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 82 S. 29) nicht (mehr) automatisch zu einer Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) auszugehen. Nachdem bereits feststeht, dass heute eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, bleibt die theoretisch mögli- che Geldstrafe fortan ausser Betracht. 5.3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 5.3.1. Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung bzw. zu denjenigen der Tatkomponente zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 29 f.). 5.3.2. Ergänzend ist auszuführen, dass die aufgrund der Tatkomponente ermittel- te Strafe dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden kann (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) ge- hört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperati-
- 41 - ve Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue. Alle diese Elemente wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 129 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 22 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundes- gerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.4. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 5.4.1. Die vom Bezirksgericht Weinfelden mit Urteil vom 9. Oktober 2012 beurteil- ten 13 Taten des Beschuldigten, darunter wie heute auch mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB (vgl. genannte Beizugsakten, Urk. 23 S. 5), können in der jenem Urteil angehängten Anklageschrift (a.a.O., AKS S. 3-9 bzw. Ziff. 1.1.-1.13) nachgelesen werden. Sie wiegen insgesamt in etwa ähnlich schwer wie die heute zu beurteilenden Taten. Es kann somit von den durch das Bezirks- gericht Weinfelden beurteilten Delikten ausgegangen werden. Dabei kann den dortigen zutreffenden Ausführungen zur Strafzumessung vollumfänglich gefolgt werden (a.a.O., Urk. 23 S. 23-26), so dass von der dort ausgefällten Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auszugehen ist. 5.4.2. Einbruch in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 Zur Tatkomponente: Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gezielt und planmässig vorging, indem er sich von D._____ vor- gängig über die örtlichen Verhältnisse im Bahnhofsgebäude orientieren und sich
- 42 - von ihr Schlüssel und Codes übergeben liess. Sein Tatbeitrag war dabei als Aus- führender des Einbruchs – und auch mit Blick auf die Aufteilung der Beute (vgl. sogleich) – deutlich grösser als jener von D._____, die derweil zu Hause in Win- terthur wartete. Der Beschuldigte erbeutete eine erhebliche Deliktssumme von insgesamt knapp Fr. 70'000.–, wobei er später davon etwas über ca. Fr. 15'000.–, mithin nur ca. 20 % der gesamten Beute und insbesondere die …-Checks, die nur D._____ wieder einfach in Bargeld umtauschen konnte, an seine Freundin weiter- gab. Er behielt somit ca. Fr. 55'000.– für sich. Er verursachte darüber hinaus mutwillig einen nicht unerheblichen Sachschaden von über Fr. 8'000.–. In objekti- ver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Einsatzstrafe von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe erscheint ange- messen. Was die subjektive Tatschwere angeht, so beging der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellen Motiven, obwohl er sich keineswegs in einer wirtschaftlichen Notlage befand (dazu sogleich). Das subjek- tive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden des Beschuldigten so- mit nicht zu relativieren. 5.4.3. Einbruch in das A._____ B._____ AG vom 17./18. Juli 2012 Zur Tatkomponente: Hier ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eine Beute von insgesamt über Fr. 45'000.– (Bargeld von Fr. 28'253.30 und …-Checks von ca. Fr. 17'970.–) machte, wovon er seiner damaligen Freundin D._____ wiederum fast die ganzen …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– sowie Bargeld über ca. Fr. 6'000.– weitergab. Er behielt hier folg- lich Bargeld von über Fr. 22'000.– und etwas weniges an …-Checks für sich, was wiederum einen ansehnlichen Deliktsbetrag darstellt. Erneut verursachte er einen nicht unerheblichen Sachschaden an Türen und Schränken von über Fr. 6'000.–. Das Verschulden wiegt keineswegs mehr leicht bis erheblich. Eine Einsatzstrafe von rund 11 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere gilt das Obgesagte, so dass das objektive Tatverschulden wiederum nicht relativiert wird.
- 43 - 5.4.4. Einfache Körperverletzung vom 14. Oktober 2012 im Club "M._____" Hier kann betreffend Tatkomponente vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 30 f.). Es ist somit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Angemessen hierfür er- scheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 5.4.5. Täterkomponente 5.4.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht, auf welche vorab verwie- sen werden kann (Urk. 82 S. 31 f.). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die noch etwas weitergehenden Ausführungen des Bezirksgerichts Weinfelden (a.a.O., Urk. 23 S. 24 f.). Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich nunmehr seit dem 7. April 2014 im Gefängnis in Affoltern am Albis befinde. Er ha- be nur unregelmässig Arbeit. Wenn er arbeite, erhalte er Fr. 16.– pro Tag. Seine Eltern und die Familie würden ihn besuchen. Wenn dieses Strafverfahren einmal beendet sei, wolle er mit seinem Bruder eine Reinigungsfirma eröffnen und dort tätig sein. Der Bruder habe bereits eine solche Firma und deshalb Erfahrung in diesem Bereich. Die Frage des Leitenden Staatsanwalts, wo er während seiner Zeit auf der Flucht (bis zu seiner Verhaftung am 1. März 2013) gewesen sei, woll- te der Beschuldigte nicht beantworten (Prot. II S. 9 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.4.5.2. Der Beschuldigte ist – aus der Warte, dass seine dritte im Strafregister (vgl. Urk. 86) aufscheinende Weinfelder Strafe vom 9. Oktober 2012 heute Teil der Strafzumessung bildet – zweifach vorbestraft, wozu wiederum auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 32). Die beiden Vorstrafen sind teilweise einschlägig, datieren aber aus den Jahren 2005 und 2007 und liegen damit bereits länger zurück. Sie wirken sich demnach in leichtem Masse straferhöhend aus. Das neue laufende Strafverfahren (vgl. Beilagen Urk. 92 und 94) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Auch das teilweise Delinquieren (Weinfelder
- 44 - Delikte) während laufender Probezeit des Urteils aus dem Jahr 2007 wurde be- reits im Rahmen der Weinfelder Strafzumessung berücksichtigt (genannte Beizu- gsakten, Urk. 23 S. 26). Negativ in Betracht fällt hingegen, dass der Beschuldigte während des laufenden Weinfelder Verfahrens und kurz vor der dortigen Haupt- verhandlung delinquierte. 5.4.5.3. Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten: Betreffend die beiden Einbrü- che war und ist er ungeständig (Prot. II S. 28), zur Körperverletzung im Club M._____ wollte er sich heute nicht mehr äussern (Prot. II S. 27 f.). Dementspre- chend können dem Beschuldigten auch weder Reue noch Einsicht attestiert wer- den. Das Nachtatverhalten wirkt sich demnach nicht zugunsten des Beschuldig- ten, aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 5.5. Gesamtwürdigung Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Delikte ist von den vorge- nannten Einsatzstrafen auszugehen und zusätzlich die Täterkomponente in die Waagschale zu legen: 5.5.1. Die Einsatzstrafe für den Einbruch in F._____ beläuft sich auf rund 15 Mo- nate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen die beiden Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren ins Gewicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten zu bestrafen. 5.5.2. Die Einsatzstrafe für den … Einbruch [in B._____] beläuft sich auf rund 11 Monate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen wiederum die beiden Vor- strafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren ins Ge- wicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 13 Monaten zu bestrafen. 5.5.3. Die Einsatzstrafe für die Körperverletzung im Club M._____ beläuft sich auf rund 6 Monate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen auch hier die bei- den Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren
- 45 - ins Gewicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 8 Monaten zu bestrafen. 5.6. Asperation Die Einsatzstrafe für die Weinfelder Delikte von 32 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht linear, sondern gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB "angemessen" zu erhöhen (As- perationsprinzip). Es ist mithin keine Kumulation am Platz (vgl. Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., N 7 f. zu Art. 49 StGB). Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten für alle Delikte zusammen mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5.7. Zusatzstrafe Davon ist die im Weinfelder Urteil ausgesprochene Strafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe abzuziehen. Entsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Zu- satzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfel- den vom 9. Oktober 2012 zu bestrafen. 5.8. Anrechenbare Haft Der Beschuldigte sass im vorliegenden Verfahren vom 1. März 2013, 21.40 Uhr (Urk. 17/14), bis zum 22. Dezember 2013 in Haft (Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft; vgl. Urk. 76, insb. Disp.-Ziff. 2), mithin während 297 Tagen, welche ihm an die heute ausgefällte Zusatzstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Anschliessend sass er wegen des Verdachts betreffend den Einbruch in die …- Schule in Zürich … in Untersuchungshaft (Urk. 76 S. 4 i.V.m. Urk. 75). Im An- schluss daran (gemäss Ausführungen der Anklägerin seit dem 21. März 2014; vgl. Urk. 105 S. 13 Ziff. 7, Einschub) wurde er in den Vollzug der Weinfelder Strafe versetzt. Diese Zeiten in Gefangenschaft sind ihm somit nicht an die heutige Stra- fe anzurechnen.
- 46 -
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen des Vollzuges zutreffend darge- legt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 82 S. 33 f.), die a fortiori auch für den vorliegenden Fall gelten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- aufstellung zu bestätigen und sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 426 Abs. 1 und 4 StPO). 7.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen vollumfänglich durch; der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigen aufzuerle- gen. Eine Kostenausscheidung zulasten der Privatklägerin 2, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, ist mangels Verursachung wesentlicher Kosten nicht am Platz. Es wird beschlossen:
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Am 12. November 2013 fällte die Vorinstanz das oben wiedergegebene Ur- teil (Urk. 82). Es wurde den anwesenden Parteien im Anschluss an die Hauptver- handlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben; an die Privatkläger wur- de es versandt (Prot. I S. 20). Dagegen meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) mit rechtzeitiger Eingabe vom
13. November 2013 (Poststempel: 14. November 2013) die Berufung an, die Pri- vatklägerin 2 ebenso innert Frist mit Schreiben vom 22. November 2013 (Urk. 55; Urk. 63 i.V.m. Art. 51 S. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2014 zu (Urk. 81 S. 5), und sie reichte am
E. 1.2 Am 3. Februar 2014 gingen die Akten am Obergericht ein. Mit Präsidialver- fügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, und es wur- de ihnen Frist zur Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 liessen innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 89; Urk. 98).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 18. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu versetzen, nachdem dessen Untersu- chungshaft in einem weiteren, zwischenzeitlich neu eröffneten Strafverfahren am
24. März 2014 ablaufe (Urk. 91 und 92/1-6). In der Folge ergab sich, dass beim Amt für Justizvollzug (fortan: JuV) noch 161 durch den Beschuldigten aus frühe- ren Strafen zu verbüssende Tage Freiheitsstrafe offen waren (Urk. 95). Mit Verfü- gung des JuV vom 20. März 2014 wurde dem Beschuldigen die bedingte Entlas- sung aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten abzüglich 781 Tage bereits
- 8 - erstandenen Freiheitsentzugs (zur Berechnung vgl. Urk. 97 S. 1 f.) verweigert, und er wurde auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft im zwischenzeitlich eröffneten Strafverfahren, mithin per 24. März 2014 (Urk. 91 S. 4), in den Vollzug der Reststrafe von 161 Tagen versetzt (Urk. 97 S. 3). In der Folge wurde hierorts auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten (Urk. 99).
E. 1.4 Am 9. April 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
17. Juni 2014 vorgeladen. Nach dieser Verhandlung, zu welcher heute der Be- schuldigte C._____ sowie die im Prozess SB140047 Beschuldigten E._____ und D._____ mit ihren jeweiligen Verteidigern erschienen sind, ist das Verfahren spruchreif (Prot. II S. 5 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Die Privatklägerin 2 hat nach ihrer Berufungsanmeldung vom 22. November 2013 keine schriftliche Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht. Auf ihre Berufung ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 82 S. 40) nicht einzutreten. 2.2. Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betref- fend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), 5 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), 6 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2), 7 (Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Fr. 1'500.– Genugtuung zuzüglich Zins zu bezahlen), 8 (Herausgabe Mobiltelefon) und 9 (Kostenfestsetzung) des erstin- stanzlichen Urteils. Dieses ist somit insoweit rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 85 S. 2), das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. September 2013 (Pro- zessnummer SB140047-O) zu vereinigen. Mit letzterem Urteil sei die Beschuldig- te D._____ u.a. des Einbruchdiebstahls vom 1. Juni 2012 in die Bahnhofstation
- 9 - F._____, mittäterschaftlich begangen mit dem Beschuldigten, schuldig gespro- chen worden. Ebenso sei sie der Hehlerei und Geldwäscherei für die Entgegen- nahme von Deliktsgut und den Umtausch von …-Checks aus dem vom Beschul- digten am 17./18. Juli 2012 begangenen Einbruchdiebstahl in das A._____ B._____ schuldig gesprochen worden. Dieser offensichtliche Widerspruch mache es erforderlich, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Es ist indessen kein überzeugender Grund ersichtlich, das vorliegende Verfahren mit dem separat geführten Verfahren SB120047 gegen E._____ und D._____ zu vereinigen. Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den erstin- stanzlich erfolgten Freispruch für C._____ Berufung erhoben hat und der diesbe- züglich relevante Sachverhalt auch im Verfahren gegen D._____ zu beurteilen ist, lässt eine Vereinigung der Verfahren nicht notwendig erscheinen. Dies umso we- niger, als die Berufungsverhandlungen in beiden Verfahren parallel vor der erken- nenden Kammer durchgeführt werden, wodurch widersprüchliche Urteile vermie- den werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der ge- nannten Verfahren ist deshalb abzuweisen. 2.4. Sodann stellte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Februar 2014 den Beweisergänzungsantrag (Urk. 85), dass Akten aus dem zwischenzeitlich neu er- öffneten Strafverfahren gegen den Beschuldigten in die vorliegenden Verfahrens- akten zu integrieren seien. Jenes neue Strafverfahren beziehe sich auf einen dem Beschuldigten zur Last gelegten Einbruchdiebstahl in eine …-Schule an der …- Strasse … in Zürich … vom 16./17. Juli 2012 und auf einen Einbruchdiebstahl (wiederum) in das A._____ B._____ AG in Zürich 10 vom 21./23. Juli 2012. Die diesen beiden Einbruchdiebstählen zugrunde liegenden Ermittlungen und Unter- suchungshandlungen hätten Erkenntnisse erbracht, die auch die im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfenden Einbrüche in die Bahnhofstation F._____ und das A._____ B._____ erhellen würden (vgl. Urk. 92/1-6 sowie Urk. 94/1-23). Fer- ner stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, als weiteres Beweismittel die am
28. Januar 2014 durch G._____ (Geschäftsführerin des A._____s B._____; vgl. Urk. 63) eingereichte Werbetragtasche der SBB als Vergleichstasche (deutsche
- 10 - Fassung und französische Fassung) zu den Akten reichen zu können (Urk. 85 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass im neuen Strafverfahren hinsichtlich des Einbruchs in das A._____ B._____ eine Verfah- renseinstellung erfolgen werde. Betreffend den Einbruch in die …-Schule in Zü- rich … werde hingegen Anklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich er- hoben werden (Urk. 94/1 S. 1 f.). Im Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft zum Vergleich ein Set Werbeplastiksäcke der SBB ein (französische und italienische Fassung; vgl. Urk. 94/1 S. 3; Urk. 101). Dem Beweisergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft ist stattzugeben. Die ent- sprechenden Unterlagen werden zu den Akten erhoben.
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nach wie vor die beiden ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 und in das A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 (HD und ND 1). Es ist daher im Folgenden zu klären, ob ihm diese beiden Sachverhalte rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Regeln der Beweiswürdigung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Anklagevorwürfe 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Hauptdossier (HD) vor, aufgrund gemeinsamer Absprache und in gemeinsamem Zusammenwirken mit D._____ am Freitag, 1. Juni 2012, um ca. 02.11 Uhr einen Einbruchdiebstahl in die Bahnhofstation F._____ verübt, dabei Bargeld (Schweizer Franken, Euro, US- Dollar) im Gesamtwert von Fr. 58'837.10 sowie …-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.– erbeutet und einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 8'100.– verur- sacht zu haben (Urk. 23).
- 11 - 3.2.2. Unter Nebendossier 1 (ND 1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht von Dienstag/Mittwoch, 17./18. Juli 2012, unter Hinterlassung eines Sach- schadens an Türen und Schränken im Wert von ca. Fr. 6'320.– und ohne Berech- tigung in die Räumlichkeiten des Reisebüros der Firma A._____ B._____ an der …-Strasse … in Zürich … eingedrungen zu sein, um dort Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 28'253.30 und …-Checks im Wert von rund Fr. 17'970.– zu entwenden (HD Urk. 23). 3.3. Beweismittel An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner angeblichen Mittäterin D._____ – seiner damaligen Freundin und heutigen Ex-Freundin – so- wie diejenigen von D._____s Freundin H._____ vor. Ebenso dienen die Fotos, die auf D._____s Mobiltelefon sichergestellt werden konnten, als Beweismittel. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen aus einem neuen, gegen den Beschuldigten laufenden Verfahren ist an passender Stelle einzugehen. 3.4. Aussagen von D._____ 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2012 (Urk. 4/2), die sich um den fingierten Raubüberfall vom 29. April 2012 zusammen mit E._____ und H._____ im Bahnhof I._____ drehte (vgl. Anklageschrift im Verfahren SB140047, Anklagepunkt I.), wurde D._____ auch auf den Einbruchdiebstahl in die Bahn- hofstation F._____ angesprochen, der am 1. Juni 2012 und somit nur fünf Tage vor jener Befragung stattgefunden hatte. Sie erklärte, darüber am Vortag per Mail orientiert worden zu sein. Es treffe zu, dass sie am Freitag, 1. Juni 2012, in F._____ gearbeitet habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Im Übrigen erklärte D._____, sie arbei- te seit Januar 2011 regelmässig am SBB-Schalter in I._____. Sie sei dort zu 80 % angestellt; die restlichen 20 % arbeite sie in der Region Zürich bei SBB- Bahnhöfen als "Ablöserin", einfach gerade da, wo jemand fehle (Urk. 4/2 S. 2). Sie habe nunmehr (drei Monate im Voraus) per Ende Juni 2012 gekündigt, da sie mit ihrer Freundin H._____ im September 2012 für sechs Wochen nach Ägypten in die Ferien wolle. Für nachher suche sie eine neue Stelle im Personalwesen (Urk. 4/2 S. 8; vgl. auch Urk. 4/5 S. 2).
- 12 - 3.4.2. Am 14. August 2012 um 6.10 Uhr wurde D._____ verhaftet und mit Verfü- gung vom 15. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (SB140047, Urk. 23/1 und 23/6). 3.4.3. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. August 2012 (Urk. 4/3) blieb D._____ dabei, dass sie vom Einbruch in F._____ eigentlich nichts wisse. Sie habe zu 100 % nichts damit zu tun. Ihr Tresorschlüssel sei zu Hause gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Auf Frage erklärte sie, sie sei seit Anfang oder Mitte Mai 2012 mit C._____ zusammen. Das genaue Datum, an welchem sie zusammengekom- men seien, sei ihr nicht mehr so präsent. Jedenfalls habe sie C._____ am 20. Ap- ril 2012 (dem Tag des fingierten Raubüberfalls im Bahnhof I._____) nicht getrof- fen, da sie ihn damals noch gar nicht gekannt habe (Urk. 4/3 S. 13 f.). 3.4.4. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2012 erklärte D._____ mit Bezug auf den Einbruch in F._____ wiederum, sie habe zwar Kennt- nis von diesem Vorfall, selber habe sie aber nichts damit zu tun. Auch wenn sie über den Schlüssel und den Code für den Zugang zum Stationsbüro am Bahnhof F._____ verfügt habe, seien diese mit Sicherheit nicht für den Einbruch verwendet worden, da sich diese immer bei ihr befunden hätten (Urk. 4/6 S. 7). Dieselben Aussagen wiederholte sie in der polizeilichen Befragung vom 4. September 2012 (Urk. 4/8 S. 8 f.). 3.4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2012 (Urk. 4/12) legte D._____ schliesslich vorerst ein Geständnis betreffend den fingierten Raubüberfall im Bahnhof I._____ ab. Sie habe diesen zusammen mit H._____ und E._____ begangen (diese beiden hatten schon einige Zeit vorher Geständnisse abgelegt). Sie bereue dies. Der Grund, weshalb sie nicht früher ge- standen habe, liege darin, dass sie befürchtet habe, bei einem Geständnis auch in die Strafverfahren bezüglich F._____ und A._____ B._____ involviert zu wer- den. Mit diesen beiden habe sie aber nichts zu tun. Auch C._____ habe mit F._____ und B._____ nichts zu tun (Urk. 4/12 S. 2). Wenn sie gegenüber H._____ etwas Entsprechendes angedeutet habe, dann sei dies unzutreffend ge- wesen bzw. dann habe sie ihre Freundin angelogen bzw. dann lüge H._____ (Urk. 4/12 S. 8 ff.).
- 13 - 3.4.6. In der polizeilichen Befragung vom 15. November 2012 (Urk. 4/13) gab D._____ schliesslich vorerst den Einbruch in den Bahnhof F._____ vom 1. Juni 2012 zu, wobei sie diesen aber alleine verübt habe. Sie erklärte detailliert die Ab- läufe und führte aus, damals unter erheblichem Kokaineinfluss gestanden zu sein und nicht genau gewusst zu haben, was sie tue. Sie wisse auch nicht mehr, wie hoch die Beute gewesen sei, da sie diese nie gezählt habe. Mit dem Einbruch ins A._____ B._____ habe sie jedoch wirklich nichts zu tun. Sie wisse davon auch nichts. Wenn sie gegenüber H._____ etwas Entsprechendes angetönt habe (so auch, dass sie mit C._____ "zwei Sachen" gemacht habe), sei dies falsch gewe- sen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Einbruch ins A._____ B._____ ver- übt habe. Sie glaube das nicht (Urk. 4/13 S. 2 ff.). 3.4.7. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit H._____ (und E._____) ei- nen Tag später, mithin am 16. November 2012 (Urk. 4/14), erklärte D._____ er- neut, der Beschuldigte habe mit sämtlichen Vorgängen nichts zu tun. Vielmehr er- klärte sie unvermittelt, sie selbst sei für die Vorfälle in I._____, F._____ und Zü- rich-B._____ verantwortlich. Wenn sie Aussagen gegenüber H._____ betreffend Deliktsgut und Beteiligung des Beschuldigten gemacht habe, träfen diese nicht zu oder würden auf einer Verwechslung beruhen bzw. habe sie H._____ teilweise auch angelogen (Urk. 4/14 S. 10). Deswegen entspreche die Aussage H._____' – dass sie (D._____) ihr (H._____) gegenüber von "zwei Sachen" gesprochen ha- be, die sie gemacht habe – doch der Wahrheit. Sie wolle indessen nicht vor E._____ und H._____ Aussagen zu den Einbrüchen in F._____ und B._____ ma- chen (Urk. 4/14 S. 10). 3.4.8. Im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit H._____ erklärte D._____ in einer separaten Einvernahme am 16. November 2012 (Urk. 4/15) er- neut, sie habe den Einbruch in F._____ "ganz allein" verübt. Vom Einbruch in Zü- rich-B._____ wisse sie zwar, sie sei aber nicht am Tatort selbst gewesen, sondern habe in der Nähe gewartet. Sie habe damals sehr viele Drogen konsumiert (das meiste Geld aus ihren Beuteanteilen sei in den Kokainkonsum geflossen), d.h. konkret Kokain. Als sie einmal an der Langstrasse Drogen gekauft habe, sei sie mit zwei Drogenabhängigen namens J._____ und K._____ in Kontakt gekommen.
- 14 - Sie hätten dann zu dritt den Einbruch in B._____ begangen. Der Beschuldigte sei an den fraglichen Vorgängen nicht beteiligt gewesen. 3.4.9. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. November 2012 erklärte D._____ zunächst nochmals, der Einbruch in Zürich-B._____ sei durch J._____ und K._____ verübt worden, während sie bei einem "Spunten" in der Nähe gewar- tet habe (Urk. 4/16 S. 9 f.). Sie führte auch aus, ab Mitte Mai 2012 mit dem Kon- sum von Kokain begonnen zu haben, zunächst nur an den Wochenenden. Es sei aber mehr und mehr geworden, bis sie – H._____, C._____ und K._____ – schliesslich sicher für Fr. 3'000.– pro Abend konsumiert hätten. Mehrheitlich habe sie mit K._____ konsumiert, mit H._____ nur einmal. Für Fr. 3'000.– habe sie je- weils ca. 30 Gramm gekauft, evtl. auch etwas weniger. Daneben habe sie auch Marihuana und Alkohol konsumiert (Urk. 4/16 S. 2 f.). Unmittelbar vor dem Ein- bruch in B._____ habe sie, auf den ganzen Abend verteilt, ca. vier bis fünf Linien Kokain konsumiert, ihre beiden Mittäter K._____ und J._____ etwa gleich viel (Urk. 4/16 S. 3). Im Verlauf der Einvernahme – nachdem ihr vorgehalten worden war, dass anhand der RTI ihres Handys keine Kontakte zu Drogendealern hätten ermittelt werden können, dass sie darüber hinaus zur Tatzeit in Winterthur gewe- sen sein müsse, und dass falsche Anschuldigung ein Straftatbestand sei (vgl. Urk. 4/16 S. 12 ff. und RTI-Anhang auf S. 24) – fragte sie schliesslich, ob sie ihre Aussagen ändern könne. Sie führte dann aus, dass die vorher gemachten Aussa- gen allesamt gelogen gewesen seien. Richtig sei, dass C._____ den Einbruch in B._____ verübt habe. Sie sage dies erst jetzt, weil sie den Beschuldigten habe schützen wollen. Sie wisse von seinen Problemen und wolle nicht, dass er noch mehr Probleme bekomme. Zudem habe sie nicht als Verräterin dastehen wollen. Tatsächlich sei sie während des Einbruchs des Beschuldigten in den Bahnhof B._____ zu Hause in Winterthur gewesen. Sie wisse, dass der Beschuldigte die- sen Einbruch alleine verübt habe; jedenfalls habe er ihr dies zuvor so gesagt. Wie er das machen werde, habe er ihr nicht gesagt. Von der Beute habe er ihr ein paar Tage später bei ihm zu Hause die …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– sowie Bargeld über ca. Fr. 6'000.– gegeben. Genau wisse sie es aber nicht mehr. Rich- tig sei, dass sie Kokain konsumiert habe, aber nicht im geltend gemachten Aus- mass. Insgesamt dürfte sie für ca. Fr. 6'000.– konsumiert haben, einmal mit
- 15 - H._____ zusammen, ansonsten mit dem Beschuldigten und anderen Leuten, mit denen sie jeweils zusammen gewesen sei. Sie habe das Kokain meistens von unbekannten Dealern gekauft, wenn sie mit dem Beschuldigten unterwegs gewe- sen sei. Beim Einbruch in F._____ sei C._____ hingegen nicht dabei gewesen; diesen habe sie alleine verübt (Urk. 4/16 S. 14 ff.). 3.4.10. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 4/17) bestätigte D._____ ihren Aussagen betreffend den vom Be- schuldigten verübten Einbruch ins A._____ B._____. Zudem gestand sie neu ein, dem Beschuldigten die "Mittel" für den Einbruch in den Bahnhof F._____ zur Ver- fügung gestellt zu haben. Zum Einbruch in F._____ sei es gekommen, als sie dem Beschuldigten vom fingierten Raubüberfall in I._____ erzählt und ihm gesagt habe, dass sie auch für die Bahnhofstation F._____ über Schlüssel zum Gebäude und über den Code für den Tresor verfügen würde. Auf Frage, wer die Idee zu diesem Einbruch gehabt habe, meinte sie, sie glaube, das sei schon sie gewesen. Sie habe jedoch keine grossen Überredungskünste anwenden müssen, bis der Beschuldigte einverstanden gewesen sei. Er sei dann jedenfalls in der fraglichen Nacht nach F._____ gegangen und habe dort den Einbruch verübt – alleine, sie wüsste nichts davon, dass noch jemand beteiligt gewesen wäre. Sie sei derweil zu Hause in Winterthur gewesen (Urk. 4/17 S. 2 f.). Wie er an den Tatort gelangte und wie der Einbruch ablief, wisse sie jedoch nicht – darüber hätten sie nie detail- liert gesprochen. Schlüssel und Code habe sie ihm wohl an ihrem letzten Arbeits- tag in F._____ übergeben, d.h. am 30. Mai 2012, bei ihm zu Hause. Ihren Anteil an der Beute habe sie wiederum ein paar Tage später bei ihm zu Hause erhalten. Auf Frage, wie sie nur einen Monat nach I._____, woraus sie doch immerhin etwa Fr. 23'000.– erhalten habe, auf die Idee gekommen sei, auch noch in F._____ einzubrechen, meinte D._____, sie könne das auch nicht erklären. Das Geld sei eben schneller weg gewesen, als man denke. Beim Einbruch in F._____ habe sie etwa mit einem Beuteanteil von Fr. 30'000.– gerechnet; sie habe ja gewusst, wel- cher Geldbetrag etwa im Tresor gewesen sei. Wie viel Beute der Beschuldigte schliesslich gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe alle …-Checks erhal- ten, weil der Beschuldigte diese ja gar nicht habe verwenden können. Sie habe sie aber umtauschen können, was sie ja dann – in I._____, wo sie bis Ende Juli
- 16 - 2012 gearbeitet habe – auch gemacht habe. Die Höhe von Fr. 8'650.– dürfte etwa stimmen; dazu habe sie wohl nochmals soviel Bargeld in Noten bekommen. Sie wisse wirklich nicht mehr, wie C._____ ihren Beuteanteil festlegte bzw. was er selber für sich behielt. Sie hätten dieses Geld später ja weitgehend auch zusam- men ausgegeben und aufgebraucht – für Kleider, Schuhe, Auswärtsessen, Partys (Urk. 4/17 S. 3 ff.). Sie habe auch noch Kolleginnen Geld gegeben sowie ihrem Bruder, der ihr immer ausgeholfen habe. Zudem habe sie ihrem Vater etwas zu- rückgegeben, der ihr die "Poltergruppe" bezahlt habe. Der Beschuldigte habe viel für sich gekauft und die Familie und Kollegen unterstützt. Sie habe C._____ ein- fach die örtlichen Verhältnisse geschildert, d.h. wo er in das Gebäude hineinge- hen solle, wo sich der Tresor befinde und wo und wie er den Code eingeben müsse. D._____ schilderte auch detailliert, was sie dem Beschuldigten gesagt habe, u.a., dass für den Tresor möglicherweise eine nicht deaktivierbare Zeitsper- re bestehe, die bei Öffnung der Tür zu einem Alarm führe, und auch, dass rund um den Schalterraum ein Fenster sei, so dass von aussen ein guter Einblick in diesen Raum bestehe (Urk. 4/17 S. 5 f.). C._____ habe ihr gesagt, dass er die Codetastatur beim Tresor und bei der Türe eingeschlagen habe; sie nehme an, mit einem Hammer. D._____ wurde gefragt, warum sie die Tat in der Befragung vom 15. November 2012 (vgl. Urk. 4/13, Fragen 1-18) auf sich als Alleintäterin genommen habe (Urk. 4/17 S. 7). Sie führte aus, sie habe vieles erfunden. Ferner habe sie das, was sie dem Beschuldigten erklärt habe, als ihre Tat geschildert. Sie habe aber C._____ nicht aufgefordert, die Codetastaturen zu beschädigen. Er habe ihr nachher hievon erzählt. Deswegen habe sie dies nachher auch als ihre eigene Tat beschreiben können. Sie habe am 15. November 2012 bezüglich F._____ nicht die Wahrheit gesagt, weil sie C._____ nicht habe verraten wollen. Auf Frage, warum sie dann aber gleichentags C._____ bezüglich B._____ bereits als Täter belastet habe, führte D._____ aus, dass Herr L._____ (der befragende Polizist) ihr gesagt habe, dass sie nun zusammen an den Tatort in B._____ gehen würden. Dort könne sie ihm dann die örtlichen Verhältnisse schildern und ihm zei- gen, wo sie die erfundenen J._____ und K._____ getroffen habe, wo sie draussen auf sie gewartet habe etc. Das wäre ihr aber gar nicht möglich gewesen, und sie hätte sich nur noch mehr in Schwierigkeiten gebracht. Deswegen habe sie dann
- 17 - gesagt, dass C._____ den … Einbruch begangen habe. Sie wisse das so genau, weil er es ihr vorher gesagt habe. Nachher habe er ihr dann auch die …-Checks aus diesem Einbruch gegeben. Auf Vorhalt, dass fraglich sei, ob sie an jenem Abend tatsächlich zu Hause in Winterthur gewesen sei, weil sie ausgerechnet damals das Natel ausgeschaltet habe, führte D._____ aus, dass sie das gemacht habe, weil C._____ sie entsprechend instruiert habe. Er habe dies damit begrün- det, dass so nicht eruiert werden könne, wo sie sich in jener Nacht aufgehalten habe (Urk. 4/17 S. 7 ff.). Auf Frage, warum sie beim … Einbruch eigentlich nicht mitgegangen sei, antwortete D._____, dass der Beschuldigte dies von ihr nicht verlangt habe, und weil sie auch nicht diejenige sei, die persönlich einen Einbruch begehe. Dem Schlussvorhalt des Leitenden Staatsanwalts, dass sie nun schon so viel gelogen habe, dass er ihr diese Version nun auch nicht abnehme, entgegnete D._____, dass es für sie ja gar keinen Unterschied mache, ob sie bei diesem Ein- bruch persönlich dabei gewesen sei oder nicht. Sie sei sich bewusst, dass sie im Fall F._____ Mittäterin von C._____ sei (Urk. 4/17 S. 11). 3.4.11. Bei der Befragung vom 10. Januar 2013 (Urk. 4/18) blieb D._____ bei ih- ren Geständnissen betreffend die Tatausübungen in F._____ und B._____ durch C._____. Sie fügte an, dass sie für den Beschuldigten vom Eingang des Bahnhofs B._____ noch ein Video mit ihrem Handy gedreht habe. Den Code habe sie C._____ schriftlich überreicht. Ansonsten wisse sie nicht mehr, wann genau die Instruktionsgespräche stattgefunden hätten; sie hätten sicher mehr als nur einmal über diesen Einbruch gesprochen, und dies dort, wo sie gerade gewesen seien (Urk. 4/18 S. 1 f.). Auf weiteres Befragen, warum sie selber beim Einbruch in F._____ nicht dabei gewesen sein wolle, führte D._____ aus, der Grund sei, dass C._____ sie nicht hätte dabei haben wollen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie bei diesem Einbruch aktiv mitmachen werde. Ein Mitmachen ihrerseits sei auch vor dem Hintergrund, dass sie den Schlüssel und die Codes für die Tat zur Verfügung gestellt habe und dies bei einem allfälligen Erwischtwerden offen- kundig gewesen wäre, ausser Frage gestanden (Urk. 4/18 S. 7 f.).
- 18 - 3.4.12. Bei diesen Aussagen blieb D._____ auch in der Schlusseinvernahme vom
5. Februar 2013 und der Ergänzung dazu vom 25. Februar 2013 (Urk. 4/19 und 4/20). 3.4.13. Am 6. Februar 2013, 16.30 Uhr, wurde D._____ aus der Untersuchungs- haft entlassen (SB140047, Urk. 37 S. 2). C._____ wurde seinerseits am 1. März 2013 um 21.40 Uhr in … Zürich, …-Strasse (vor Kirche), verhaftet und in Unter- suchungshaft versetzt (Urk. 17/14; Urk. 17/22). Er war zu diesem Zeitpunkt als Beifahrer in einem Audi-Personenwagen unterwegs, in welchem auch D._____ mitfuhr (Urk. 17/14 S. 2). 3.4.14. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2013 bestätig- te D._____ in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals ihre Aussagen betref- fend dessen Taten in F._____ und B._____ (Urk. 2/4 S. 4 ff.). Zudem schilderte sie ihr Verhältnis zum Beschuldigten. Sie habe diesen durch dessen Freund E._____ (den damaligen Freund von H._____) kennengelernt. Sie wisse nicht, wie sie heute ihr Verhältnis zu C._____ bezeichnen solle. Zum Treffen am Ver- haftstag des Beschuldigten sei es durch einen Anruf des Beschuldigten gekom- men. Der Sinn des Treffens sei gewesen, sich wieder zu sehen. Sie hätten über sich gesprochen, wie es ihnen beiden gehe und so. Es treffe zu, dass sie dem Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. April 2013 eine Geburtstagskarte in die Haft habe zukommen lassen. Ebenso bestätigte D._____ den Vorhalt des Staatsanwalts, dass sie doch in ihrem eigenen Strafverfahren erklärt habe, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten als beendet betrachte und diese jedenfalls nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Zum Treffen sei es gleichwohl gekommen, weil
– so D._____ – sie sich "anders entschieden" habe (Urk. 2/4 S. 2 f.). Auf Frage, ob es ihr heute eigentlich Mühe mache, auszusagen, antwortete D._____ mit "ja, sicher"; "weil es so ist". Sie wies indessen den Vorhalt des Staatsanwalts zurück, welcher den Eindruck hatte, dass ihr die Tränen ständig zuvorderst stehen wür- den (Urk. 2/4 S. 4). Neu führte D._____ an, dass sie dem Beschuldigten auch Fo- tos des Tresors, des Büros, einfach vom Tatort in der Bahnhofstation F._____ ge- zeigt habe. Dies, damit er wisse, wie es am Tatort aussehe. Diese Fotos habe sie gemacht, während sie dort in der Woche vor dem Einbruch gearbeitet habe. Sie
- 19 - befänden sich auf ihrem alten Natel, welches beschlagnahmt worden sei. Sie ha- be ihm auf den Fotos gezeigt, wo die Codes eingegeben werden mussten (Urk. 2/4 S. 5 ff.) Sie sei von einer Beute von ca. Fr. 40'000.– ausgegangen. C._____ habe ihr zuvor gesagt, dass er diesen Einbruch in der folgenden Nacht begehen würde. Später habe er ihr dann den Schlüssel wieder zurückgegeben. Nach dem Einbruch habe sie ihn aber nicht gefragt, und sie hätten eigentlich nicht gross darüber gesprochen. Es treffe zu, dass sie Bargeld von ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– und …-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.– erhalten habe. Nach seinem eigenen Beuteanteil habe sie den Beschuldigten nicht gefragt; das, was sie erhalten habe, habe ihr gereicht. Auf Frage, warum sie in der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2012 den Einbruch in F._____ auf sich selbst genommen habe, erklärte D._____, sie habe fälschlicherweise so ausgesagt, um niemand anderen – das heisst C._____ – beschuldigen zu müssen. Auch die sonstigen früheren Falschaussagen (z.B. betreffend J._____ und K._____) habe sie getätigt, um C._____ nicht zu verraten. Sie habe ab dem 11. Dezember 2012 die Wahrheit gesagt, weil sie habe aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen. Sie glaube, dass sie bezüglich der … Beute einmal etwas zu H._____ ge- sagt habe; sie wisse aber nicht mehr, was genau. Auf Vorhalt von H._____s Aus- sage (wonach D._____ ihr gesagt habe, die in ihrem Besitz befindlichen …- Checks über ca. Fr. 16'000.– stammten aus dem Einbruch in B._____, und sie hätten "zwei Sachen" gemacht) erwiderte D._____, das stimme wahrscheinlich schon. Ebenso richtig sei H._____s Aussage, wonach sie jener erklärt habe, dass C._____ "B._____ gemacht" habe (Urk. 2/4 S. 8 ff.). 3.4.15. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 bestätigte D._____ in Anwesenheit von C._____ ihre Aussagen vom 15. April 2013, mithin die Taten des Beschuldigten in F._____ und B._____ (Urk. 2/7 S. 2 und 6 f.). Wenn der Beschuldigte ausgesagt habe, dass sie ihn falsch beschuldige, so stimme dies nicht (Urk. 2/7 S. 5 f.). Sie wisse hingegen nicht mehr, wer von ihnen beiden die Idee zum Einbruchdiebstahl in B._____ gehabt habe (Urk. 2/7 S. 4). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ihre angeblichen falschen Aussagen damit be- gründe, dass sie eifersüchtig gewesen sei, weil er nicht wie E._____ mit H._____ 24 Stunden mit ihr zusammen gewesen sei, erwiderte D._____, dass es sie natür-
- 20 - lich geärgert und "angeschissen" habe, dass er im Gegensatz zu E._____ und H._____ nicht so viel Zeit mit ihr verbracht habe. Sie sei oft eifersüchtig und "häs- sig" gewesen. Aber sie habe die Wahrheit gesagt. Es sei – auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwalts – nicht so, dass sie ihn habe in die Pfanne hauen wol- len, nachdem sie festgestellt habe, dass sein Interesse an einer Beziehung nicht dasselbe gewesen sei wie dasjenige von E._____ gegenüber H._____ (Urk. 2/7 S. 6). Wenn C._____ behaupte, dass sie am 15. April 2013 auch deshalb falsch ausgesagt habe, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wol- len, so habe sie sicher aus der Haft entlassen werden wollen, aber deswegen ha- be sie nicht falsch ausgesagt. Sie habe H._____ gegenüber hingegen nicht ge- sagt, dass sie (D._____) "zwei Sachen" gemacht habe (Urk. 2/7 S. 8). 3.4.16. Mit Datum vom 4. Juni 2013 richtete sich D._____ schriftlich an den Staatsanwalt, um ihre Aussagen erneut zu ändern. Sie schrieb, sie habe den Ein- bruchdiebstahl in F._____ alleine begangen, und sie habe C._____ falsch ange- schuldigt. Dieser habe ihr auch die …-Checks nicht gegeben. Und vom Einbruch- diebstahl in B._____ vom 17./18. Juli 2012 habe sie erst nach ihrer Verhaftung (am 14. August 2012) erfahren (SB140047, Urk. 52/6.1). Der Staatsanwalt stellte diese Eingabe D._____s am 18. Juni 2013 ihrem Verteidiger zu (SB140047, Urk. 52/6.2). Dieser teilte dem Staatsanwalt dann am 5. Juli 2013 mit, D._____ würde ihre Eingabe vom 4. Juni 2013 als gegenstandslos erklären und an ihren Belastungsaussagen doch wieder festhalten. Weitere fünf Tage später teilte der Verteidiger indessen mit, D._____ habe in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2013 doch die Wahrheit gesagt (SB140047, Urk. 52/6.3; vgl. auch Urk. 2/10 S. 3). 3.4.17. D._____ bestätigte all dies in einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme am 7. August 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten – ausser, dass es nicht zutreffe, dass sie ihrem Verteidiger zwischenzeitlich gesagt habe, dass sie an ihren Belastungsaussagen festhalte. Sie nehme somit auch heute ihre Be- lastungen zurück; diese würden nicht stimmen. Auf Frage, warum sie sie dann zu Protokoll gegeben habe, erwiderte D._____, sie habe aus dem Gefängnis kom- men wollen und selber nicht richtig gewusst, was sie hätte tun sollen. Sechs Mo- nate im Gefängnis seien eine lange Zeit für sie gewesen. Ausserdem – so
- 21 - D._____ – habe sie den Staatsanwalt so verstanden, dass er ihr immer gesagt habe, dass er ihr nicht glaube, dass sie das (alleine) gemacht habe, sondern dass es der Beschuldigte gewesen sei. Auf Frage des Staatsanwalts, warum sie dann ihre Belastungen C._____s auch noch nach ihrer Entlassung am 15. April 2013 sowie am 13. Mai 2013 aufrecht erhalten habe, führte D._____ aus, sie habe ge- wollt, dass "das Ganze ein Ende" habe. Sie sei jetzt draussen, und es müsse wei- tergehen für sie, sie habe diese Geschichte abschliessen wollen. Aber sie sei nicht damit klargekommen, dass sie draussen und jemand anders "für sie" im Ge- fängnis sei (Urk. 2/10 S. 3 f.). Sie sei nicht von jemandem unter Druck gesetzt worden, ihre Belastungsaussagen zu widerrufen. Sie habe am Anfang mit dem Vater und der Mutter des Beschuldigten Kontakt gehabt. Sie sei auch mal bei den C._____s zu Hause gewesen, wo neben Vater und Mutter auch ein Bruder anwe- send gewesen sei. Aber diesen Kontakt habe sie dann abgebrochen, weil sie mit all dem abschliessen wolle (Urk. 2/10 S. 4). Die …-Checks über Fr. 16'000.– stammten auch nicht von B._____ oder I._____, sondern von F._____. Es sei zwar schon so, dass sie H._____, als jene vermutlich einige Tage nach dem
1. Juni 2012 (d.h. dem Einbruch in F._____) diese …-Checks über Fr. 16'000.– gesehen habe, gesagt habe, dass diese aus einem Einbruch mit C._____ in B._____ stammten. Sie könne sich daran heute zwar nicht mehr erinnern, bestrei- te aber H._____s Aussagen auch nicht. Auf Frage, wie sie denn auf B._____ ge- kommen sei, meinte sie, sie habe häufig mit B._____ zu tun gehabt, nur schon wegen dem Beschuldigten, der ja dort gewohnt habe. Sie sei fast täglich dort ge- wesen. Deshalb sei sie auf B._____ gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei in B._____ noch gar nicht eingebrochen worden – dass ein solcher Einbruch kurz darauf erfolgt sei, sei ein "krasser Zufall" (SB140047, Urk. 52/6.1). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass er nicht verstehe, warum sie H._____ damals angelogen ha- be, sagte D._____, sie verstehe das auch nicht. Sie habe keine Erklärung dafür. Sie habe ihr nicht die Wahrheit sagen wollen (Urk. 2/10 S. 5 f.). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach ihre Geschichte nicht aufgehe, weil in F._____ nur …- Checks über ca. Fr. 4'060.– abhanden gekommen seien, während es in B._____ solche im Wert von ca. Fr. 17'970.– gewesen seien, erwiderte D._____, dass sie das alles nicht wisse und sich an diese Beträge nicht erinnern könne. Alle würden
- 22 - von Zahlen sprechen, aber sie habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht wisse, wie viel weggekommen sei. Einem weiteren Vorhalt des Staatsanwalts in Bezug auf diese Ungereimtheiten wich D._____ aus und sagte, sie könne nur sagen, dass diese …-Checks, auf die H._____ sie angesprochen habe, aus dem Ein- bruchdiebstahl in F._____ stammen würden (Urk. 2/10 S. 6 f.). Auf Frage, warum sie denn C._____ bei H._____ – aus ihrer Sicht – zu Unrecht beschuldigt habe, führte D._____ aus, sie habe nie gedacht, dass es so weit komme und das alles auskomme. Zudem habe sie "nicht so viel überlegt". Der Staatsanwalt insistierte und hielt D._____ vor, dass H._____ ihre beste Freundin gewesen sei und über- haupt nicht ersichtlich sei, wieso sie ihr gegenüber ihren Freund zu Unrecht des Einbruchdiebstahls hätte bezichtigen sollen. D._____ antwortete, sie habe ihn nicht beschuldigen wollen. Sie habe gar nicht so weit überlegt. "Es gibt für vieles keinen Grund und gleichwohl spricht man" (Urk. 2/10 S. 7). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte D._____ wiederum, sie denke schon, dass H._____ die Wahrheit gesagt habe und sie (D._____) nicht falsch belasten wolle (Urk. 2/10 S. 8). Auch auf die elf Handy-Fotos der Bahnhofstation F._____ angesprochen, führte D._____ aus, sie habe diese zwar gemacht und mit dem Gedanken ge- spielt, ob sie C._____ beiziehen solle für einen Einbruch in F._____, oder ob sie diesen alleine oder mit E._____ begehen solle. Sie habe die Fotos C._____ dann aber nie gezeigt und diese, so glaube sie, am gleichen Abend wieder gelöscht (Urk. 2/10 S. 9 f.). Anschliessend schilderte sie wiederum, wie sie den Einbruch in F._____ begangen haben wollte (Urk. 2/10 S. 10 f.). Ihr Handy sei währenddes- sen ausgeschaltet bei ihr zu Hause gewesen (Urk. 2/10 S. 12). 3.4.18. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat D._____ im Wesentli- chen an ihren letzten Aussagen, mithin dem Widerruf des Geständnisses, festge- halten (Prot. II S. 36 ff.). Auf Frage, warum sie denn – wenn sie behaupte, C._____ nur deshalb beschuldigt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden
– an ihrem Geständnis auch lange nach der Haftentlassung noch festgehalten habe, wusste D._____ keine Antwort (Prot. II S. 38). Auf weitere Frage, ob denn H._____ bei ihren sie (D._____) belastenden Aussagen gelogen habe, führte D._____ zunächst einigermassen kryptisch aus: "Das weiss ich nicht. Dazu kann ich nichts sagen" – um aber nachher sogleich anzufügen, dass ihre (H._____s)
- 23 - Aussagen doch falsch gewesen seien (Prot. II S. 38). Sie bestätigte wiederum, nach der Haftentlassung Mitte März 2013 "ein bis zwei Mal" beim Vater von C._____ vorbeigegangen zu sein. Dies, obschon sie gar nicht gut mit ihm habe kommunizieren können, da sie kein Albanisch spreche und er nicht gut Deutsch (Prot. II S. 40). D._____ bestätigte auch, dem Beschuldigten nach ihrer Freilas- sung noch "einen Pullover, Kleider" im Gefängnis vorbeigebracht zu haben. Das seien aber keine Geschenke gewesen; sie habe ihm einfach etwas vorbeige- bracht. Heute hätten sie keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 26). 3.5. Aussagen von H._____ 3.5.1. Im Gegensatz zu D._____ gab H._____ bereits in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. September 2012 ihre Beteiligung am fingierten Raub- überfall auf die Bahnhofstation I._____ zu (Urk. 6/3 S. 2). Anlässlich dieser Ein- vernahme gab sie erstmals zu Protokoll, dass sie von D._____ einen …-Check im Wert von Fr. 100.– geschenkt erhalten habe, woraufhin ihre Freundin ihr in der Stube in einer Sporttasche …-Checks im Gesamtwert von Fr. 16'000.– gezeigt habe; diesen Betrag habe D._____ ausdrücklich erwähnt. Diese …-Checks habe D._____ wiederum von ihrem Freund C._____ geschenkt erhalten. Einige Zeit zuvor habe ihr D._____ vom Rundmail der SBB erzählt, in welchem über den Einbruchdiebstahl in F._____ berichtet wurde. Als sie (H._____) die …-Checks gesehen habe, habe sie direkt einen Bezug zu diesem Rundmail hergestellt. Ihre Frage an D._____, ob sie mit dem Beschuldigten "etwas gemacht" habe, habe diese bejaht. Jedoch habe D._____ nicht ausdrücklich gesagt, dass das Diebes- gut aus dem Einbruch in F._____ stamme (Urk. 6/3 S. 11 f.). In derselben Einver- nahme erklärte H._____, dass sie ihrer Freundin einen anderen Partner ge- wünscht hätte. Sie nehme schwer an, dass D._____ dem Beschuldigten Schlüs- sel und Tresorcodes von F._____ übergeben habe. Sie nehme auch schwer an, dass C._____ diesen Einbruch dann alleine begangen habe. Dies, weil sie in I._____ ein Vorgehen wie in F._____ – mithin einen einfachen Einbruchdiebstahl
– ja genau verworfen hätten; auch D._____ habe das verworfen. Dies wäre ihnen zu riskant gewesen, denn möglicherweise hätte man ja einen benutzten Schlüssel genau identifizieren können. Und dann wäre klar gewesen, dass es jemand von
- 24 - der Belegschaft habe sein müssen. Deshalb verstehe sie umso weniger, dass D._____ in F._____ so hätte vorgehen können. Ihres Erachtens sei da C._____ dahinter (Urk. 6/3 S. 14 ff.). Zum Schluss erklärte H._____ auf Ergänzungsfrage ihres Verteidigers, sie bereue sehr, was sie gemacht habe. Dies sei auch der Grund, dass sie heute hinstehe und das anerkenne, was sie gemacht habe. In ei- ner Protokollnotiz wurde dazu festgehalten: "Die Beschuldigte weint sehr" (Urk. 6/3 S. 18). 3.5.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2012 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2012 – dort in Anwesen- heit von D._____ und E._____ – blieb H._____ bei ihren Aussagen vom
5. September 2012 (Urk. 6/4 S. 12 ff.; Urk. 6/5 S. 13 ff.). Sie sagte im Übrigen, sie schliesse "vollkommen aus", dass D._____ seit der Bekanntschaft mit C._____ Kokain konsumiere (Urk. 6/4 S. 14). 3.5.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2012 erweiterte H._____ ihre Aussagen aus eigenem Antrieb – und gemäss einer entsprechen- den Protokollnotiz weinend – dahingehend, dass D._____ ihr wortwörtlich gesagt habe, die …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– würden aus dem Einbruch im Bahnhof B._____ stammen, und sie habe diese von ihrem Freund, C._____, er- halten. Im selben Gespräch habe D._____ ihr gegenüber zugegeben, dass sie "zwei Sachen" gemacht habe. Damit sei für sie, H._____, klar gewesen, dass D._____ in die Vorfälle Bahnhöfe F._____ und Zürich-B._____ habe involviert gewesen sein müssen. D._____ habe dies ja alles gar nicht nötig gehabt; sie könne einfach nicht begreifen, warum sie das gemacht habe. Das alles habe sie, H._____, schon in der Konfrontationseinvernahme bei Staatsanwalt Weder sagen wollen. Sie habe aber nicht gekonnt, sie habe beim besten Willen nicht gekonnt (Urk. 6/6 S. 12 f.). 3.5.4. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 bestätigte H._____ ihre Aussagen vom 23. Oktober 2012, mithin, dass D._____ ihr die Sporttasche mit den …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– gezeigt und auf ihre Frage, woher diese stammten, gesagt habe, dass C._____ "B._____ gemacht" habe. Die Ortschaft B._____ habe sie dabei explizit erwähnt. Auf Frage, warum
- 25 - sie (H._____) in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. September 2012 nicht gesagt habe, dass die …-Checks aus B._____ stammten, erwiderte H._____, sie habe anfänglich versucht, die …-Checks über Fr. 16'000.– mit dem Einbruch in F._____ zu verbinden. Das sei aber wegen der in I._____ (gemeint wohl doch eher F._____; vgl. Urk. 6/18 S. 6 Antwort 29) gestohlenen Checkmen- ge nicht gegangen. Sie habe ganz einfach nicht als Verräterin dastehen wollen (Urk. 6/18 S. 5 ff.). Es dürfte so gewesen sein, dass D._____ ihr die …-Checks über Fr. 16'000.– am Mittag des 19. Juli 2012 präsentiert habe (Urk. 6/18 S. 8). 3.5.5. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ und E._____ vom
16. November 2012 (Urk. 6/19) bestätigte H._____ ihre letzteren Aussagen nochmals. Sie führte aus, dass Staatsanwalt Weder sie in der letzten Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Oktober 2012 ja ziemlich konkret danach gefragt habe, woher die …-Checks, die sie im Besitz von D._____ gesehen habe, gestammt hätten. Sie habe ja damals gesagt, diese Checks würden aus dem Einbruch in F._____ stammen. Effektiv hätten sie aber aus dem Einbruch in B._____ ge- stammt. Der Grund für diese Falschaussage sei gewesen, dass sie damals D._____ nicht auch noch mit B._____ habe in Zusammenhang bringen wollen. Es sei ja damals immer nur von F._____ die Rede gewesen, und deshalb habe sie gedacht, dass sie diese …-Checks auf F._____ beziehe – obwohl sie eigentlich gewusst habe, dass sie aus B._____ stammten (Urk. 6/19 S. 3). Es treffe auch zu, dass D._____ ihr gesagt habe, dass sie "zwei Sachen" gemacht habe, was sie auf F._____ und B._____ bezogen habe. Auf F._____ deshalb, weil D._____ sie einmal auf das Rundmail der SBB betreffend F._____ angesprochen habe; auf B._____ wegen des Hinweises von D._____ in der gemeinsamen Wohnung, dass sie die …-Checks über Fr. 16'000.– von C._____ erhalten habe und diese auch aus dem … Einbruch [in B._____] stammten (Urk. 6/19 S. 6). Zuvor habe sie D._____ tatsächlich nicht mit B._____ in Verbindung bringen wollen; diese sei damals bereits genug "in der Scheisse" gewesen. Jetzt habe sie aber wirklich die Wahrheit gesagt und wolle niemanden mehr zu Unrecht entlasten (Urk. 6/19 S. 6). 3.5.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2013 bestätigte H._____ ihre Aussagen vom 16. November 2012 nochmals. Sie bekräf-
- 26 - tigte mithin, dass die …-Checks von D._____ in der Höhe von Fr. 16'000.– aus Zürich-B._____ gewesen seien, dass D._____ diese vom Beschuldigten erhalten habe und dass sie ihr (H._____) gesagt habe, dass C._____ B._____ gemacht habe. Auch bestätigte H._____, dass D._____ gesagt habe, sie habe "zwei Sa- chen" gemacht, woraus sie geschlossen habe, es müsse sich dabei um F._____ und Zürich-B._____ gehandelt haben (Urk. 2/5). 3.6. Aussagen des Beschuldigten 3.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten im bisherigen Verfah- ren zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 12 f.). Der Beschuldigte hat, sofern er Aussagen machte, die Einbruchsvorhalte in F._____ und B._____ konstant bestritten. Auf Frage, warum ihn D._____ der Einbrüche bezichtige, erklärte er, dass vermutlich Eifersucht eine Rolle spiele; D._____ habe sich von ihm ausgenutzt gefühlt (Urk. 2/2 S. 8). D._____ lüge; sie sei wohl eifersüchtig, weil er sich nicht so oft gemeldet und nicht so oft mit ihr ab- gemacht habe. Er habe ihr zu wenig Liebe gezeigt. Er sei – anders als E._____ mit H._____ – nicht 24 Stunden am Tag mit D._____ zusammen gewesen. Sie habe ihm ja eine Geburtstagskarte ins Gefängnis geschickt und ihm auch Sachen gebracht. Er wisse nicht, was sie damit bezweckt habe. Zudem gehe er davon aus, dass sie falsch ausgesagt habe, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Sie habe ein paar Mal ihre Aussagen geändert; es sei ein "Gnusch", er verstehe nichts mehr (Urk. 2/6 S. 3). D._____ sage widersprüch- lich aus und vermöge sich an Sachen nicht mehr zu erinnern, an die man sich doch erinnern könne. Wenn er etwas gemacht habe, dann stehe er auch dazu. So habe er sich bis jetzt immer verhalten. Auf Vorhalt des Körperverletzungsvorwurfs im Club M._____ vom 14. Oktober 2012 (Anklagevorwurf ND 2) erklärte der Be- schuldigte allerdings auch mehrfach, davon nichts zu wissen. Es sei auch schon lange her. Er erinnere sich nicht an einen solchen Vorfall. Er sei kein Schlägertyp. Wenn er im Club M._____ eine Schlägerei gehabt hätte, würde er sich erinnern. Aber es sei nicht so (Urk. 2/8 S. 2; Urk. 2/11 S. 2). Er habe D._____ deshalb am Verhaftstag getroffen, weil er ihr habe erklären wollen, dass es fertig sei zwischen ihnen (Urk. 2/8 S. 2). Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei diesen Aussagen
- 27 - (Prot. I S. 9). Am Anfang sei die Beziehung mit D._____ gut gewesen. Sie habe ihn aber zu fest kontrollieren wollen, sei eifersüchtig gewesen. Sie habe ihn zu fest geliebt, "so fest geht gar nicht". Darum habe er die Beziehung beendet. Es habe aber vor seiner Verhaftung keine Spannungen gegeben, und auch heute bestünden keine Differenzen. Sie seien heute einfach Kollegen. Er könne sich auch nicht erklären, warum sie ihn verschiedentlich belastet und dann ihre belas- tenden Aussagen wieder widerrufen habe. Er erinnere sich nicht daran, ob ihm seine Eltern erzählt hätten, dass D._____ sie und einen seiner Brüder einmal be- sucht habe. H._____ habe ihn nie gemocht; sie hätten aber nie Spannungen ge- habt (Prot. I S. 10 f.). 3.6.2. Im Berufungsverfahren wollte der Beschuldigte auf Vorhalt des Körperver- letzungsvorwurfs im Club M._____ nichts mehr sagen (Prot. II S. 27 f.). Sodann blieb er dabei, dass er mit den Einbruchdiebstählen in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 und ins A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 nichts zu tun habe. In D._____ sei er nicht verliebt gewesen. Er habe vor der Verhaftung von D._____ im Sinn gehabt, die Beziehung aufzulösen. Er habe ihr dies indes nicht direkt gesagt, aber "Andeutungen" gemacht und sich weniger gemeldet. Es treffe aber wohl zu, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt noch das Gefühl hatte, es sei noch gut. Heute habe er mit D._____ keinen Kontakt mehr, aber sie hätten auch keinen Streit oder Differenzen (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, ob es zutreffe, dass er D._____ – wie diese in der Untersuchung erwähnte – aus dem … Einbruch [in B._____] …-Checks und Bargeld gegeben habe, erwiderte der Beschuldigte, da- zu wolle er nichts sagen (Prot. II S. 31). 3.7. Weitere Beweismittel Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S II (Urk. 10/7) von D._____ wurden elf Fotos aussortiert, welche sich auf die Bahnhofstation F._____ als Tatort eines Einbruchdiebstahls beziehen. D._____ wies in einigen Einver- nahmen darauf hin, dass sie dem Beschuldigten anhand dieser Fotos den Tatort beschrieben habe (z.B. Urk. 2/4 S. 5 f.; Fotos in Urk. 10/1).
- 28 - 3.8. Würdigung 3.8.1. D._____ ist vom vorliegenden Strafverfahren indirekt betroffen und dürfte daher ein – legitimes – Interesse haben, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht erscheinen zu lassen. Deshalb sind ihre Aussagen, soweit sie sich sel- ber als unschuldig darstellt, mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass der teilweise Widerruf ihres Geständnisses nur hin- sichtlich der Hehlerei sowie der Geldwäscherei in Bezug auf die …-Checks aus dem A._____ B._____ (vgl. SB140047, Anklagevorwürfe IV. und V.) dazu führt, dass sie sich selber aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zieht. Hingegen belastet sie sich betreffend den Einbruchdiebstahl in F._____ noch mehr, indem sie zuallerletzt ausführte, diesen alleine begangen zu haben. Auffällig ist, dass es sich bei den widerrufenen Aussagen in erster Linie um die C._____ belastenden Depositionen handelt. Da D._____ und C._____ bis zu ihrer Verhaftung am
14. August 2012 ein Liebespaar waren (vgl. SB140047, Prot. I S. 71), sind ihre C._____ entlastenden Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen. 3.8.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von H._____ ist festzuhalten, dass diese und D._____ seit der Oberstufe beste Freundinnen sind (vgl. SB140047, Prot. I S. 34 und S. 47). Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung ist jedoch nicht von dadurch beeinflussten Aussagen auszugehen, belastet doch H._____ auch ihre Freundin mit ihren Aussagen erheblich. Umgekehrt ist bei H._____ aber auch kein Interesse ersichtlich, D._____ fälschlicherweise zu belasten. Somit spricht grund- sätzlich nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es gilt jedoch zu beachten, dass H._____ in der Untersuchung betreffend Prozess-Nummer SB140047 lediglich als Beschuldigte und somit weder als Auskunftsperson noch als Zeugin einvernom- men wurde. Erst im vorliegenden, gegen C._____ geführten Strafverfahren wurde sie am 15. April 2013 als Auskunftsperson und damit unter der Strafdrohung der Art. 303-305 StGB einvernommen, wobei sie in der damaligen Einvernahme die wesentlichen, D._____ und auch C._____ belastenden Aussagen wiederholte. 3.8.3. In erster Linie ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Befragten mass- gebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen. Nach herrschender
- 29 - Lehre und Rechtsprechung ist auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Unter- treibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätsmerkmalen und das Fehlen von Lügensignalen (Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, München 2007,
3. Auflage, N 310 ff.; Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 24 ff. und S. 169 ff.). 3.8.4. In Bezug auf die Würdigung der Aussagen von H._____ ist festzuhalten, dass darin weder beachtliche Widersprüche noch konkrete Hinweise auf Lügen ersichtlich sind. Nachvollziehbar und unter dem Einfluss von glaubhaften Emotio- nen hat sie ausgesagt, wie ihr D._____, nachdem ihr diese einen …-Check über Fr. 100.– geschenkt habe, in der gemeinsamen Stube die Sporttasche mit den Checks im Wert von Fr. 16'000.– gezeigt habe, welche sie von C._____ erhalten habe, der B._____ "gemacht habe". Verständlich ist auch H._____s Erklärung da- für, warum sie gegenüber dem Staatsanwalt, bei dem zunächst immer nur von F._____ die Rede gewesen sei, vorerst noch versucht hatte, die …-Checks über Fr. 16'000.– als "…" Checks zu verkaufen. Es ist leicht nachvollziehbar, dass sie ihre schon in Schwierigkeiten steckende Freundin zunächst nicht weiter verraten bzw. dass sie sie von einem weiteren Diebstahl fernhalten wollte. Dass die …- Checks über Fr. 16'000.– aber tatsächlich aus B._____ stammen, deckt sich mit dem Umstand, dass nur dort eine solche Menge an Checks gestohlen wurde. Glaubhaft ist auch H._____s Aussage mit den "zwei Sachen", die D._____ ge- macht habe, zumal D._____ selber diese Aussage zuallermeist bzw. auch noch ganz am Schluss, trotz der widerrufenen Beschuldigungen, gar nicht bestritt (vgl. oben E. 3.4.17). Nachfolgend wird schliesslich sogleich aufzuzeigen sein, dass H._____s Schluss, es müsse sich bei den "zwei Sachen" um F._____ und B._____ gehandelt haben, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 82 S. 12) nicht bloss auf irgendwelchen Spekulationen basierte, sondern dass ihr Eindruck – den sie in Bezug auf F._____ dadurch gewann, dass D._____ sie einmal auf ein Rundmail der SBB betreffend den Einbruch in F._____ angesprochen habe – tat-
- 30 - sächlich den Tatsachen entsprach. Es bestehen auch keine Hinweise, dass H._____ ihre Freundin zu Unrecht der Mitwirkung in F._____ und B._____ belas- ten würde, zumal dies auch D._____ – sogar nach dem finalen Rückzug ihres Geständnisses – selber gar nicht behauptet (vgl. oben E. 3.4.16., Einvernahme vom 7. August 2013: "Haben Sie den Eindruck, H._____ wolle Sie falsch belas- ten?" "Nein, das glaube ich nicht." – "Sagt sie [H._____] Ihres Erachtens die Wahrheit?" "Ich denke schon, dass sie die Wahrheit sagt"; Urk. 2/10 S. 8). Auch heute hat D._____ diesbezüglich wiederum sehr widersprüchlich ausgesagt (vgl. oben E. 3.4.18. bzw. Prot. II S. 38). Auch zog D._____ mit der sie stark belasten- den H._____ Mitte 2013, d.h. nach dem gesamten Untersuchungsverfahren, in eine neue gemeinsame Wohnung (Prot. II S. 23). Auch dies spricht dafür, dass H._____ die Wahrheit gesagt hat; wäre bei einer Falschbezichtigung doch eher die Kündigung der Freundschaft zu erwarten gewesen. Ins Leere zielen auch die Ausführungen der Verteidigung, dass H._____ C._____ überhaupt nicht gemocht bzw. sogar gehasst habe, weshalb ihre Aussagen mit höchster Vorsicht zu würdi- gen seien (Urk. 106 S. 4) – hat H._____ doch nicht primär C._____, sondern vor allem ihre Freundin belastet. Die Aussagen von H._____ sind nach dem Gesag- ten als glaubhaft zu werten. 3.8.5. Das Aussageverhalten von D._____ wirft auf den ersten Blick ein schlech- tes Licht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Sie änderte ihre den Beschul- digten zunächst begünstigenden Aussagen schrittweise bis ins Gegenteil, d.h. bis zur vollumfänglichen Beschuldigung betreffend die Taten in F._____ und B._____
– und hernach wieder zurück. Zu beachten ist jedoch, dass sie vom
E. 6 Februar 2014 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 85; Art. 399 Abs. 3 StPO). Eine schriftliche Berufungserklärung der Privatklägerin 2, die das begründete Urteil ebenfalls am 28. Januar 2014 in Empfang nahm (Urk. 81 S. 3), ist nicht eingegangen.
E. 11 Dezember 2012 bis zum Widerruf ihrer den Beschuldigten belastenden Aus- sagen am 4. Juni 2013 – und damit insbesondere auch während der beiden Kon- frontationseinvernahmen mit C._____ vom 15. April 2013 und vom 13. Mai 2013 – ein halbes Jahr lang vollumfänglich geständig war bzw. den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift belastete. Diese Aussagen sind denn auch als ihre zu- verlässigsten zu werten, da sie mit den glaubhaften Aussagen von H._____ über- einstimmen und sich auch zu einem in sich stimmigen Ganzen fügen. Demge- genüber stehen ihre anfänglichen Aussagen zugunsten des Beschuldigten bzw.
- 31 - der Widerruf ihres Geständnisses, was alles – wie sogleich zu zeigen sein wird – völlig unglaubhaft erscheint. 3.8.5.1. In Bezug auf den Diebstahl in F._____ vom 1. Juni 2012 um ca. 2.11 Uhr gab D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2012 eine sehr detaillierte Schilderung betreffend die – angeblich alleine ausgeführte – Tat zu Protokoll (Urk. 4/13 S. 2). Detailreiche, konkrete Schilderungen sind zwar grundsätzlich Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Bei näherer Betrachtung ihrer Aussagen betreffend die Sachverhaltsversion "Alleintäterschaft" fällt aller- dings auf, dass diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen sind. So gab D._____ anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2012 betreffend Art und Zeit der Fahrt nach F._____ zu Protokoll, am Donnerstag, 31. Mai 2012, um ca. 22.00 Uhr mit dem Zug von Winterthur nach F._____ gefahren zu sein. Im Bereich der Bushaltestelle habe sie gewartet, bis niemand mehr zugegen gewe- sen sei. Um ca. 2.00 Uhr habe sie sich dann zum Diensteingang begeben (Urk. 4/13 S. 2). Demgegenüber führte sie in ihrem "Widerrufsschreiben" vom
4. Juni 2013 sowie anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2013 aus, sie sei gegen 1.00 Uhr mit einem Taxi von Winterthur nach F._____ gefahren (SB140047, Urk. 52/6/1; Urk. 2/10 S. 10). Auch in Bezug auf das Werkzeug, mit welchem sie die entsprechenden Sachbeschädigungen am Tatort angerichtet ha- be, machte sie unterschiedliche Angaben. Gemäss ihren Aussagen vom
E. 15 November 2012 will sie die Eingabetastatur des Tresors sowie die Bediensta- tion mit einem Hammer demoliert haben (Urk. 4/13 S. 2), wohingegen sie gemäss ihren Angaben vom 4. Juni 2013 und vom 7. August 2013 die Beschädigungen mit einem Schraubenzieher verursacht haben will (SB140047, Urk. 52/6/1; Urk. 2/10 S. 10). 3.8.5.2. Im Weiteren fällt auf, dass D._____ gewisse spezielle Details des Tatab- laufs in F._____ nicht mehr wiedergeben konnte. Gemäss Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 10. August 2012 wurde der Kassenschrank sowohl innen als auch aussen mit Feuerlöschschaum besprüht; gleiches passierte mit diversen vor dem Kassenschrank liegenden Geldscheinbehältern (Urk. 1/1 S. 4). Zudem geht aus dem Rapport hervor, dass an Bargeld nebst Schweizer Franken und Eu-
- 32 - ros auch US-Dollars im Umfang von USD 3'158.– gestohlen wurden (Urk. 1/1 S. 7). In der Einvernahme vom 7. August 2013 gefragt, ob sie nebst dem Ein- schlagen der Eingabetastatur des Tresors sowie des Alarmkastens noch weitere Schäden verursacht habe, antwortete D._____, die beiden Schlösser der Ein- gangstür und der Tür zum Schalterraum, den Alarmkasten beim Tresor sowie denjenigen beim Eingang kaputt gemacht zu haben. Ansonsten, so glaube sie, habe sie nichts kaputt gemacht (Urk. 2/10 S. 11). Konkret auf das Einschäumen des Kassenschrankes mittels Feuerlöscher angesprochen, führte sie aus, sie könne sich nicht erinnern, dies gemacht zu haben. Sie sei damals in einem ande- ren Film und "sicher unter Kokaineinfluss" gewesen (Urk. 2/10 S. 12). Auch in Be- zug auf die entwendeten Währungen gab sie lediglich Schweizer Franken und Eu- ros an. Sonst erinnere sie sich an keine Währungen. Konkret damit konfrontiert, dass auch US-Dollars von über USD 3'000.– entwendet worden seien, meinte sie dann, dies könne gut möglich sein (Urk. 2/10 S. 11). 3.8.5.3. Wie bereits erwähnt, sprechen Differenzen zwischen verschiedenen Aus- sagen sowie Erinnerungslücken noch nicht automatisch für die Unwahrheit. Die vorliegenden Widersprüche und Erinnerungslücken betreffen aber nicht irgend- welche Nebensächlichkeiten, sondern markante Elemente wie das benutzte Werkzeug, um Spuren zu verwischen und Beschädigungen anzurichten. Auch an die entwendeten Währungen hätte D._____ sich erinnern müssen. Schliesslich behauptete sie, das erbeutete Bargeld für "Kleider, Schuhe, Taschen, Ferien, Ausgang, alles möglich" ausgegeben zu haben (Urk. 2/10 S. 11) – also hätte sie auch die US-Dollars vor dem Ausgeben in die hiesige Währung umtauschen müssen, was im Gedächtnis hätte haften bleiben sollen. Ebenso ist merkwürdig, dass D._____ sich darin widerspricht, wie sie von zu Hause zum Tatort gelangte. Soweit sie ihre Erinnerungslücken auf den Kokainkonsum zurückführt, ist festzu- halten, dass sich aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Dezember 2012 ergibt, dass ein nennenswerter Konsum von Kokain und anderen Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. Mitte Mai bis Mitte August 2012 und von ca. Mitte August bis Mitte November 2012 ausgeschlossen werden kön- ne (SB140047, Urk. 15/5 S. 3). Demzufolge stellen ihre Aussagen – zumindest hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Konsumausmasses – eine Lüge dar.
- 33 - Die genannten Widersprüche und Erinnerungslücken lassen ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft erscheinen und sprechen deutlich dafür, dass D._____ am Tatort in F._____ nicht selber zugegen war. 3.8.5.4. Auf die Tatbeteiligung von C._____ und damit auf den Wahrheitsgehalt der von D._____ im Zeitraum vom 11. Dezember 2012 bis 13. Mai 2013 gemach- ten Aussagen deuten zudem die auf dem sichergestellten Handy "Samsung Ga- laxy S II" von D._____ vorhandenen Fotos von den Innenräumlichkeiten des Bahnhofsgebäude F._____ hin (vgl. SB140047, HD Urk. 52/7/1). Diese Fotos, insbesondere diejenigen des Tresors und der Alarm-Code-Eingabestation, erge- ben lediglich dann einen Sinn, wenn damit ein Zweittäter über die Beschaffenheit der Räumlichkeiten bzw. des Tatorts orientiert werden sollte. D._____ erklärte in der Einvernahme vom 15. April 2013, C._____ anhand der Fotos über den Tatort orientiert zu haben (vgl. Urk. 2/4 S. 5 f.). Soweit sie diesbezüglich nach dem Wi- derruf ihres Geständnisses (Urk. 2/10 S. 9 f.) sowie anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung in ihrem eigenen Verfahren (SB140047, Prot. I S. 84) vorbrachte, sie habe sich überlegt, C._____ für den Einbruch in F._____ anzufra- gen und ihm die Fotos zu zeigen, was sie dann aber doch nicht getan habe, er- scheint dies völlig unglaubhaft. 3.8.5.5. Des Weiteren fällt auf, dass H._____ glaubhaft aussagte, D._____ und sie hätten bereits bezüglich des Einbruchdiebstahls in I._____ erwogen, mit dem Schlüssel und den Tresorcodes von D._____ in den Bahnhof einzudringen. Diese Idee hätten sie dann aber wieder verworfen, da sie geglaubt hätten, der Schlüssel sei möglicherweise mit einem Chip bestückt, weshalb die Tat im Nachhinein ein- fach via Chip-Auswertung hätte rekonstruiert werden können, wodurch sofort klar gewesen wäre, dass es jemand von der Belegschaft habe sein müssen (vgl. Urk. 6/3 S. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint es seltsam, dass D._____ dann in F._____ allein genau entgegen diesen Erwägungen gehandelt haben soll, ob- wohl die Gefahren zuvor diskutiert worden waren. Dies ruft ebenfalls einige Skep- sis an der Alleintäterschaft von D._____ und ihrer Sachverhaltsdarstellung hervor bzw. lässt wiederum den Einfluss von C._____ naheliegend erscheinen.
- 34 - 3.8.5.6. Hinsichtlich des Diebstahls in B._____ ist zu erwähnen, dass D._____ auch nach dem Widerruf ihres Geständnisses nach wie vor zugab, H._____ ge- genüber gesagt zu haben, dass die …-Checks aus dem Einbruchdiebstahl in B._____ stammen würden (Urk. 2/10 S. 5). Wenn sie nun aber neu ausführte, dass sie die Ortschaft B._____ rein zufällig – bevor dann dort tatsächlich der be- sagte Einbruch passierte – erwähnte, weil sie dort häufig gewesen sei, und dass sie überhaupt nie von einem Betrag von Fr. 16'000.– gesprochen habe, dann er- scheint dies geradezu als absurd. Zum einen ist kein Grund ersichtlich – und auch D._____ selber konnte keinen nennen ("Ich habe keine Erklärung dafür, ich wollte ihr nicht die Wahrheit sagen"; Urk. 2/10 S. 6) – weshalb sie ihre beste Freundin anlügen und ihr irgendeine frei erfundene Geschichte auftischen sollte. Zum an- deren ist es völlig unrealistisch, dass H._____ von Anfang an von einem Betrag von Fr. 16'000.– sprach – nota bene, ohne dass ihr gegenüber dieser Betrag er- wähnt worden sei –, D._____ ihr gegenüber wiederum grundlos erwähnte, die …- Checks würden aus B._____ stammen, und dann später zufällig gerade dort ein Einbruch verübt wurde, wobei ebenso zufällig …-Checks im Wert von etwa dieser Menge, nämlich Fr. 17'970.–, gestohlen wurden. Die finalen Aussagen von D._____ sind völlig unglaubhaft. Der Hinweis auf B._____ führt augenscheinlich nur dann zu einem schlüssigen Ergebnis, wenn er sich auf den tatsächlich am 17./18. Juli 2012 in B._____ verübten Einbruchdiebstahl bezieht. Hinzu kommt, dass die …-Checks entgegen D._____s Aussagen gar nicht aus dem Diebstahl in F._____ stammen können, da dort lediglich solche im Wert von ca. Fr. 8'650.– entwendet wurden. 3.8.5.7. Auch D._____s Erklärung, dass sie die C._____ belastenden Aussagen nur gemacht habe, um endlich aus der Untersuchungshaft herauszukommen, und weil sie sich von ihm "verarscht" gefühlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Ei- nerseits wurde sie schliesslich erst im Februar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen, obwohl sie diese Aussagen bereits am 11. Dezember 2012 gemacht hatte und sodann nach ihrer Haftentlassung immerhin noch vier Monate lang bei der C._____ belastenden Version blieb. Andererseits liess D._____ vor der Pfäffi- ker Vorinstanz ausführen, ihr teilweise chaotisches Aussageverhalten sei auch mit falschen Loyalitäten gegenüber ihrem Ex-Freund C._____ und ihrer Freundin
- 35 - H._____ zu erklären, da sie keinesfalls als Verräterin bzw. "Weichei", das ihre Freunde verpfeift, habe dastehen wollen (vgl. SB140047, Urk. 55 S. 5). Die Worte "Verräterin" und "verpfeifen" ergeben aber lediglich dann einen Sinn, wenn C._____ tatsächlich in die vorliegenden Delikte involviert war. 3.8.5.8. Hinzu kommt, dass D._____ gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt ih- rer Verhaftung sehr verliebt in C._____ war (SB140047, Prot. I S. 71), während ih- rer Untersuchungshaft keinen Kontakt zu ihm hatte, aber nach ihrer Haftentlas- sung mit der Familie von C._____ nach dessen Verhaftung am 1. März 2013 bis ca. Mitte Mai 2013 Kontakt pflegte (SB140047, Prot. I S. 81). Interessant ist die offenkundige Abschwächung dieses Kontakts seitens D._____: Vor Bezirksgericht Pfäffikon hatte sie noch ausgeführt, zwei oder drei Mal Kontakt zur Familie C._____ gehabt zu haben. Dieser Kontakt sei zustande gekommen, indem man miteinander telefoniert habe. Einmal habe sie angerufen, und sicherlich einmal habe C._____s Vater angerufen (als sie dort gewesen sei, hätten sie Nummern ausgetauscht). Der Kontakt habe erst etwa im Mai 2013 aufgehört, wobei der Va- ter sie nochmals angerufen, sie aber nicht mehr abgenommen habe (Prot. I S. 81 f.). In der heutigen Berufungsverhandlung führte D._____ dann aus, dass sie "ein bis zwei" Mal Kontakt zu Vater C._____ gehabt habe, danach nicht mehr. Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts, ob dort auch über die Straftaten gespro- chen worden sei, führte D._____ aus, nein, sie habe ohnehin nicht gut mit Vater C._____ kommunizieren können, da sie kein Albanisch spreche und er nicht gut Deutsch. Keinesfalls habe C._____ Senior sie beeinflusst, ihre Belastungsaussa- gen zurückzunehmen. Mitte März 2013 sei sie bei C._____s vorbei gegangen, seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Prot. II S. 40 f.). 3.8.5.9. Betrachtet man alle diese Elemente zusammen, so ist offensichtlich, dass D._____ nach ihrer Verhaftung C._____ zunächst lange Zeit aus Liebe schützen wollte – was sie im Übrigen in der Einvernahme vom 28. November 2012 auch so ausführte (Urk. 4/16 S. 15) –, sich dann schliesslich zur Wahrheit durchrang, aber nach ihrer Haftentlassung aus welchen Gründen auch immer die C._____ belas- tenden Aussagen schliesslich am 4. Juni 2013 widerrief.
- 36 - 3.8.5.10. Die einzelnen Auslegungsmomente und Indizien ergeben somit bei einer Gesamtbetrachtung ein Bild, das mit den von D._____ während einem halben Jahr gemachten Aussagen übereinstimmt. Diesem stimmigen Gesamtbild steht der teilweise Widerruf ihres Geständnisses gegenüber, welcher durch Widersprü- che gekennzeichnet ist und sich nicht zu einem logischen Ganzen zusammenfü- gen lässt. Auf das Geständnis von D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2013 (Urk. 4/19) kann deshalb abge- stellt werden. Es bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass C._____ den Einbruchdiebstahl in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 im Sinne der Anklage nach Absprache und in gemeinsamem Zusammenwirken mit D._____, aber schliesslich alleine und unter Erlangung von Bargeld (CHF, Euro und USD) über Fr. 58'837.10 sowie …-Checks über Fr. 8'650.– beging, wobei er einige Tage später D._____ einen Teil der Beute (…-Checks über Fr. 8'650.– und Bargeld zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–) übergab. Ebenso wenig bestehen erheblichen Zweifel daran, dass C._____ auch den Einbruch in das A._____ B._____ AG vom 17./18. Juli 2012 beging, um dort Bargeld im Wert von ca. Fr. 28'253.30 und …-Checks über Fr. 17'970.– zu entwenden, wovon er später D._____ wiederum einen Teil (Bargeld von ca. Fr. 6'000.– und …-Checks von Fr. 16'000.–) übergab. 3.8.6. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Berufungsverfahren diverse Un- terlagen aus einer neuen, gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung zu den Akten gereicht (vgl. oben E. 2.4.). Davon haben die Fotos 5, 6 und 7 vom
E. 18 Juli 2012, frühe Morgenstunden (Urk. 92/5 S. 1-3), schwach indizielle Wir- kung: Sie zeigen N._____ und C._____ in seinem Schlafzimmer in der Wohnung seiner Eltern an der …-Strasse … in Zürich …, und sie zeigen eine gefüllte SBB- Werbetragetasche und zwei dicke Notenbündel, letztere neben einer Schachtel oder Truhe, die C._____s Neffe für diesen gebastelt hatte (vgl. auch Urk. 105 S. 9 f.). Der Beschuldigte wollte heute zu all dem keine Stellung nehmen (Prot. II S. 32 f.). Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es sich dabei um die Beute aus dem Einbruch ins A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 handelte, und die Fotos deuten darauf hin, dass der Beschuldigte mit diesem Einbruch, der nur kurz zuvor stattgefunden hatte, etwas zu tun hatte. Unerheblich für die vorliegende Beweis-
- 37 - würdigung ist, dass O._____, der die Fotos geschossen hatte, diesen Einbruch (und einen weiteren) in den betreffenden Einvernahmen als Einzeltäter auf sich genommen hat (vgl. Urk. 105 S. 10 Mitte). Es wurden vorstehend genügend Be- weise erörtert, die klar für eine Täterschaft von C._____ sprechen. Auch, dass unklar bleibt, ob bei diesem Einbruch noch weitere Beteiligte dabei waren (vgl. die Verteidigung in Urk. 106 S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 42 ff.), tut dem vorliegenden Be- weisergebnis keinen Abbruch. 3.8.7. Der Vollständigkeit halber ist noch wie folgt auf C._____s Aussagen einzu- gehen: Seine Äusserungen blieben im Wesentlichen karg, da er sich weitgehend darauf verlegte, die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen einfach zu bestreiten. Es ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass seine Begründung dafür, weshalb D._____ ihn zu Unrecht beschuldige – weil sie eifersüchtig gewesen sei – nicht zu überzeugen vermag. Wäre dem so gewesen und hätte D._____ ihm zu Unrecht schaden wollen, hätte sie ihm später kaum eine Geburtstagskarte ins Gefängnis geschickt und ihm Sachen gebracht (vgl. oben E. 3.6.1.). Ebenso wenig auf Eifer- sucht – sondern vielmehr auf nach wie vor bestehende positive Gefühle – deutet hin, dass es D._____ sichtlich Mühe bereitete, in Anwesenheit des Beschuldigten zu seinen Ungunsten auszusagen, und dass sie – die einmal gesagt hatte, dass sie die Beziehung zu C._____ nicht mehr aufrecht erhalten würde – später aus- führte, nicht zu wissen, wie sie ihr Verhältnis heute bezeichnen solle (vgl. oben E. 3.4.14.). Es ist auch nicht einsichtig, warum D._____ sich noch mit der Familie des Beschuldigten traf, wenn sie ihm derart schlecht hätte gesinnt sein sollen (vgl. oben E. 3.4.16.). Schliesslich bestehen auch deshalb Zweifel an C._____s Glaubwürdigkeit, weil er in der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach erklärt hatte, mit der Schlägerei im Club M._____ (Anklageziffer III, ND 2) nichts zu tun zu haben, den entsprechenden Schuldspruch aber nunmehr im Berufungsverfah- ren explizit unangefochten liess. 3.8.8. Die eingeklagten Sachverhalte sind somit rechtsgenügend erstellt, weshalb für die rechtliche Würdigung auf diese abzustellen ist.
- 38 -
4. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich würdigt die beiden Einbrüche des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Urk. 23 S. 4). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs auch nicht bestritten (Urk. 106 S. 9, Einschub nach Ziff. 20). Der Beschuldigte ist demnach überdies des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Retrospektive Konkurrenz 5.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB "verurteilt", wenn das Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst in Rechtskraft. Massgebend ist demzu- folge der Verkündungszeitpunkt des ersten Urteils, nicht dessen Rechtskraft (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2013, N 13 zu Art. 49 StGB). Absatz 2 von Art. 49 StGB ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere
- 39 - Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57). 5.1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom
9. Oktober 2012 wegen verschiedenster Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben wurde. Diese Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beizugsakten S1.2012.4 des Bezirksgerichts Wein- felden bzw. SBR.2013.13 des Obergerichts des Kantons Thurgau [Nichteintreten], Urk. 23). Das Urteil wurde am 9. Oktober 2012 gefällt, aber im Dispositiv erst am
15. Oktober 2012 versandt (vgl. genannte Beizugsakten Urk. 20 S. 7), weshalb es frühestens per 16. Oktober 2012 als verkündet gilt. Damit gelten alle vom Be- schuldigten vorliegend begangenen Taten, insbesondere auch die am 14. Okto- ber 2012 verübte – bereits rechtskräftige – Körperverletzung, als zeitlich vor dem Weinfelder Urteil begangen. Zudem wird heute, wie zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe und damit die gleiche Strafart wie vor Bezirksgericht Weinfelden auszusprechen sein. Es ist deshalb heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012 auszufällen. 5.1.3. Was das Vorgehen in Fällen von sogenannter retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom
31. März 2009, E. 1.2 m.H.). 5.2. Strafrahmen 5.2.1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, hat der Richter gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die schwerste Tat und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe zu be- stimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. Der Richter ist verpflich- tet, diesen Strafzumessungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen. Er kann die Strafe überdies über den gesetzlichen Strafrahmen hinaus schärfen, wobei er nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 49 StGB einerseits das
- 40 - höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und andererseits an das Höchstmass der Strafart gebunden ist. 5.2.2. Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 116 IV 300, E. 2c/bb). Vorliegend ist deshalb vom ordentlichen Strafrahmen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen. Dieser erstreckt sich von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Strafschärfend zu berücksich- tigen sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung. Weitere Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe entge- gen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 82 S. 29) nicht (mehr) automatisch zu einer Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) auszugehen. Nachdem bereits feststeht, dass heute eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, bleibt die theoretisch mögli- che Geldstrafe fortan ausser Betracht. 5.3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 5.3.1. Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung bzw. zu denjenigen der Tatkomponente zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 29 f.). 5.3.2. Ergänzend ist auszuführen, dass die aufgrund der Tatkomponente ermittel- te Strafe dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden kann (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) ge- hört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperati-
- 41 - ve Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue. Alle diese Elemente wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 129 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 22 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundes- gerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.4. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 5.4.1. Die vom Bezirksgericht Weinfelden mit Urteil vom 9. Oktober 2012 beurteil- ten 13 Taten des Beschuldigten, darunter wie heute auch mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB (vgl. genannte Beizugsakten, Urk. 23 S. 5), können in der jenem Urteil angehängten Anklageschrift (a.a.O., AKS S. 3-9 bzw. Ziff. 1.1.-1.13) nachgelesen werden. Sie wiegen insgesamt in etwa ähnlich schwer wie die heute zu beurteilenden Taten. Es kann somit von den durch das Bezirks- gericht Weinfelden beurteilten Delikten ausgegangen werden. Dabei kann den dortigen zutreffenden Ausführungen zur Strafzumessung vollumfänglich gefolgt werden (a.a.O., Urk. 23 S. 23-26), so dass von der dort ausgefällten Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auszugehen ist. 5.4.2. Einbruch in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 Zur Tatkomponente: Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gezielt und planmässig vorging, indem er sich von D._____ vor- gängig über die örtlichen Verhältnisse im Bahnhofsgebäude orientieren und sich
- 42 - von ihr Schlüssel und Codes übergeben liess. Sein Tatbeitrag war dabei als Aus- führender des Einbruchs – und auch mit Blick auf die Aufteilung der Beute (vgl. sogleich) – deutlich grösser als jener von D._____, die derweil zu Hause in Win- terthur wartete. Der Beschuldigte erbeutete eine erhebliche Deliktssumme von insgesamt knapp Fr. 70'000.–, wobei er später davon etwas über ca. Fr. 15'000.–, mithin nur ca. 20 % der gesamten Beute und insbesondere die …-Checks, die nur D._____ wieder einfach in Bargeld umtauschen konnte, an seine Freundin weiter- gab. Er behielt somit ca. Fr. 55'000.– für sich. Er verursachte darüber hinaus mutwillig einen nicht unerheblichen Sachschaden von über Fr. 8'000.–. In objekti- ver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Einsatzstrafe von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe erscheint ange- messen. Was die subjektive Tatschwere angeht, so beging der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellen Motiven, obwohl er sich keineswegs in einer wirtschaftlichen Notlage befand (dazu sogleich). Das subjek- tive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden des Beschuldigten so- mit nicht zu relativieren. 5.4.3. Einbruch in das A._____ B._____ AG vom 17./18. Juli 2012 Zur Tatkomponente: Hier ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eine Beute von insgesamt über Fr. 45'000.– (Bargeld von Fr. 28'253.30 und …-Checks von ca. Fr. 17'970.–) machte, wovon er seiner damaligen Freundin D._____ wiederum fast die ganzen …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– sowie Bargeld über ca. Fr. 6'000.– weitergab. Er behielt hier folg- lich Bargeld von über Fr. 22'000.– und etwas weniges an …-Checks für sich, was wiederum einen ansehnlichen Deliktsbetrag darstellt. Erneut verursachte er einen nicht unerheblichen Sachschaden an Türen und Schränken von über Fr. 6'000.–. Das Verschulden wiegt keineswegs mehr leicht bis erheblich. Eine Einsatzstrafe von rund 11 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere gilt das Obgesagte, so dass das objektive Tatverschulden wiederum nicht relativiert wird.
- 43 - 5.4.4. Einfache Körperverletzung vom 14. Oktober 2012 im Club "M._____" Hier kann betreffend Tatkomponente vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 30 f.). Es ist somit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Angemessen hierfür er- scheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 5.4.5. Täterkomponente 5.4.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht, auf welche vorab verwie- sen werden kann (Urk. 82 S. 31 f.). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die noch etwas weitergehenden Ausführungen des Bezirksgerichts Weinfelden (a.a.O., Urk. 23 S. 24 f.). Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich nunmehr seit dem 7. April 2014 im Gefängnis in Affoltern am Albis befinde. Er ha- be nur unregelmässig Arbeit. Wenn er arbeite, erhalte er Fr. 16.– pro Tag. Seine Eltern und die Familie würden ihn besuchen. Wenn dieses Strafverfahren einmal beendet sei, wolle er mit seinem Bruder eine Reinigungsfirma eröffnen und dort tätig sein. Der Bruder habe bereits eine solche Firma und deshalb Erfahrung in diesem Bereich. Die Frage des Leitenden Staatsanwalts, wo er während seiner Zeit auf der Flucht (bis zu seiner Verhaftung am 1. März 2013) gewesen sei, woll- te der Beschuldigte nicht beantworten (Prot. II S. 9 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.4.5.2. Der Beschuldigte ist – aus der Warte, dass seine dritte im Strafregister (vgl. Urk. 86) aufscheinende Weinfelder Strafe vom 9. Oktober 2012 heute Teil der Strafzumessung bildet – zweifach vorbestraft, wozu wiederum auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 32). Die beiden Vorstrafen sind teilweise einschlägig, datieren aber aus den Jahren 2005 und 2007 und liegen damit bereits länger zurück. Sie wirken sich demnach in leichtem Masse straferhöhend aus. Das neue laufende Strafverfahren (vgl. Beilagen Urk. 92 und 94) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Auch das teilweise Delinquieren (Weinfelder
- 44 - Delikte) während laufender Probezeit des Urteils aus dem Jahr 2007 wurde be- reits im Rahmen der Weinfelder Strafzumessung berücksichtigt (genannte Beizu- gsakten, Urk. 23 S. 26). Negativ in Betracht fällt hingegen, dass der Beschuldigte während des laufenden Weinfelder Verfahrens und kurz vor der dortigen Haupt- verhandlung delinquierte. 5.4.5.3. Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten: Betreffend die beiden Einbrü- che war und ist er ungeständig (Prot. II S. 28), zur Körperverletzung im Club M._____ wollte er sich heute nicht mehr äussern (Prot. II S. 27 f.). Dementspre- chend können dem Beschuldigten auch weder Reue noch Einsicht attestiert wer- den. Das Nachtatverhalten wirkt sich demnach nicht zugunsten des Beschuldig- ten, aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 5.5. Gesamtwürdigung Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Delikte ist von den vorge- nannten Einsatzstrafen auszugehen und zusätzlich die Täterkomponente in die Waagschale zu legen: 5.5.1. Die Einsatzstrafe für den Einbruch in F._____ beläuft sich auf rund 15 Mo- nate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen die beiden Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren ins Gewicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten zu bestrafen. 5.5.2. Die Einsatzstrafe für den … Einbruch [in B._____] beläuft sich auf rund 11 Monate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen wiederum die beiden Vor- strafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren ins Ge- wicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 13 Monaten zu bestrafen. 5.5.3. Die Einsatzstrafe für die Körperverletzung im Club M._____ beläuft sich auf rund 6 Monate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen auch hier die bei- den Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren
- 45 - ins Gewicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 8 Monaten zu bestrafen. 5.6. Asperation Die Einsatzstrafe für die Weinfelder Delikte von 32 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht linear, sondern gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB "angemessen" zu erhöhen (As- perationsprinzip). Es ist mithin keine Kumulation am Platz (vgl. Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., N 7 f. zu Art. 49 StGB). Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten für alle Delikte zusammen mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5.7. Zusatzstrafe Davon ist die im Weinfelder Urteil ausgesprochene Strafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe abzuziehen. Entsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Zu- satzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfel- den vom 9. Oktober 2012 zu bestrafen. 5.8. Anrechenbare Haft Der Beschuldigte sass im vorliegenden Verfahren vom 1. März 2013, 21.40 Uhr (Urk. 17/14), bis zum 22. Dezember 2013 in Haft (Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft; vgl. Urk. 76, insb. Disp.-Ziff. 2), mithin während 297 Tagen, welche ihm an die heute ausgefällte Zusatzstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Anschliessend sass er wegen des Verdachts betreffend den Einbruch in die …- Schule in Zürich … in Untersuchungshaft (Urk. 76 S. 4 i.V.m. Urk. 75). Im An- schluss daran (gemäss Ausführungen der Anklägerin seit dem 21. März 2014; vgl. Urk. 105 S. 13 Ziff. 7, Einschub) wurde er in den Vollzug der Weinfelder Strafe versetzt. Diese Zeiten in Gefangenschaft sind ihm somit nicht an die heutige Stra- fe anzurechnen.
- 46 -
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen des Vollzuges zutreffend darge- legt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 82 S. 33 f.), die a fortiori auch für den vorliegenden Fall gelten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- aufstellung zu bestätigen und sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 426 Abs. 1 und 4 StPO). 7.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen vollumfänglich durch; der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigen aufzuerle- gen. Eine Kostenausscheidung zulasten der Privatklägerin 2, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, ist mangels Verursachung wesentlicher Kosten nicht am Platz. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
- Die Kostenfolgen werden mit dem nachfolgenden Urteil geregelt.
- Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, es sei der vorlie- gende Prozess mit dem Prozess SB120047 zu vereinigen, wird abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 12. November 2013 bezüglich der Dispositivziffern - 47 - − 1 (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), − 5 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), − 6 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2), − 7 (Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Fr. 1'500.– Ge- nugtuung zuzüglich Zins zu bezahlen) − 8 (Herausgabe Mobiltelefon) − 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Rechtsmittel: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
- Der Beschuldigte C._____ ist überdies schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. - 48 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'242.20 amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatkläger Schweizerische Bundesbahnen SBB, A._____ B._____ AG und P._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 49 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. (bei Übertretungen, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2014 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Naef lic. iur. Heuberger Golta
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140045-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Naef, Obergerichtspräsident, lic. iur. Burger und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Heuberger Golta Urteil vom 17. Juni 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Weder, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. ...
2. Aktiengesellschaft A._____ B._____ [Ort],
3. ... Privatklägerin und Berufungsklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfachen Diebstahl etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
12. November 2013 (DG130087)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 2013 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 2).
2. Von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen (HD, ND1).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 256 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012.
4. Die Strafe ist zu vollziehen.
5. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2012; im Übri- gen wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 24. September 2013 be- schlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy S II, IMEI-Nr. .. ohne SIM, wird Frau D._____ nach Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.
- 4 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 9'134.20 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'331.40 Kosten unentgeltliche Rechtsverbeiständung Fr. 14'846.65 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden zu einem Viertel dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen. Von der Kostenauflage ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 3, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 105 S. 13)
1. Von der Rechtskraft der von E._____, D._____ und C._____ nicht an- gefochtenen Schuldsprüche sowie der gegen E._____ ergangenen und staatsanwaltschaftlich ebenfalls nicht angefochtenen Freisprüche sei Kenntnis zu nehmen;
2. Der Beschuldigte C._____ sei wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen
– es handelt sich dabei um jenen vom 1. Juni 2012 in die Bahnhofstati-
- 5 - on F._____/ZH (= Hauptdossier) und jenen vom 17./18. Juli 2012 in das A._____ B._____ AG (= Nebendossier 1) – im Sinne der Anklage- schrift vom 25. September 2013 schuldig zu sprechen;
3. Der Beschuldigte E._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 681 Tagen (bis zum 17.6.2014); ferner sei er mit einer Busse von Fr. 700.– zu bestrafen;
4. Dem Beschuldigten E._____ sei der teilbedinge Strafvollzug zu verwei- gern;
5. Die Beschuldigte D._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von 177 Tagen;
6. Der Beschuldigten D._____ sei der teilbedingte Vollzug der Freiheits- strafe zu gewähren, wobei der unbedingt und der bedingt vollziehbare Anteil auf je 1 ½ Jahre festzusetzen sei, unter Ansetzung einer dreijäh- rigen Probezeit;
7. Der Beschuldigte C._____ sei mit einer Zusatzstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten (= 28 Monate) zu den mit Urteil des BG Weinfelden vom 9. Oktober 2012 ausgefällten 32 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 385 (bis 21.3.2014; seither im Vollzug früherer Urteile, bis dann in Haft in vorliegender Sache) Ta- gen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 106 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. November 2013 (DG130087) sei zu bestätigen und der Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 freizu- sprechen;
- 6 - betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei er im Sinne des erstinstanzlichen Ur- teils schuldig zu sprechen.
2. Die vom Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 12. November 2013 aus- gefällte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Weinfelden vom 09. Oktober 2012 sei zu bestätigen. Ebenso seien die Kostenfolgen zu bestätigen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten E._____: (Urk. 108 S. 1)
1. Der Beschuldigte E._____ sei mit nicht mehr als 18 Monaten Freiheits- strafe zu bestrafen, unter Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs.
2. Dem Beschuldigten sei der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zur Hälfte aufzuschieben und zur Hälfte zu vollziehen (bei einer 18-monatigen Freiheitsstrafe je im Umfang von neun Monaten).
3. Dem Beschuldigten sei für den die Höhe der zu fällenden Freiheitsstra- fe übersteigenden Teil des erlittenen vorzeitigen Strafvollzugs eine an- gemessene Genugtuungsleistung zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten zulasten der Gerichtskasse.
d) Der Verteidigung der Beschuldigten D._____: (Urk. 109 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. September 2013 gegen D._____ sei in allen Punkten zu bestätigen, und die diesbezüglichen Beru- fungsanträge der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungsgegnerin seien keine Kosten aufzuerlegen.
- 7 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Am 12. November 2013 fällte die Vorinstanz das oben wiedergegebene Ur- teil (Urk. 82). Es wurde den anwesenden Parteien im Anschluss an die Hauptver- handlung mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben; an die Privatkläger wur- de es versandt (Prot. I S. 20). Dagegen meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) mit rechtzeitiger Eingabe vom
13. November 2013 (Poststempel: 14. November 2013) die Berufung an, die Pri- vatklägerin 2 ebenso innert Frist mit Schreiben vom 22. November 2013 (Urk. 55; Urk. 63 i.V.m. Art. 51 S. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil ging der Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2014 zu (Urk. 81 S. 5), und sie reichte am
6. Februar 2014 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 85; Art. 399 Abs. 3 StPO). Eine schriftliche Berufungserklärung der Privatklägerin 2, die das begründete Urteil ebenfalls am 28. Januar 2014 in Empfang nahm (Urk. 81 S. 3), ist nicht eingegangen. 1.2. Am 3. Februar 2014 gingen die Akten am Obergericht ein. Mit Präsidialver- fügung vom 27. Februar 2014 wurde dem Beschuldigten und den Privatklägern eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, und es wur- de ihnen Frist zur Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 liessen innert Frist den Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 89; Urk. 98). 1.3. Mit Eingabe vom 18. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu versetzen, nachdem dessen Untersu- chungshaft in einem weiteren, zwischenzeitlich neu eröffneten Strafverfahren am
24. März 2014 ablaufe (Urk. 91 und 92/1-6). In der Folge ergab sich, dass beim Amt für Justizvollzug (fortan: JuV) noch 161 durch den Beschuldigten aus frühe- ren Strafen zu verbüssende Tage Freiheitsstrafe offen waren (Urk. 95). Mit Verfü- gung des JuV vom 20. März 2014 wurde dem Beschuldigen die bedingte Entlas- sung aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 31 Monaten abzüglich 781 Tage bereits
- 8 - erstandenen Freiheitsentzugs (zur Berechnung vgl. Urk. 97 S. 1 f.) verweigert, und er wurde auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft im zwischenzeitlich eröffneten Strafverfahren, mithin per 24. März 2014 (Urk. 91 S. 4), in den Vollzug der Reststrafe von 161 Tagen versetzt (Urk. 97 S. 3). In der Folge wurde hierorts auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2014 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten (Urk. 99). 1.4. Am 9. April 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
17. Juni 2014 vorgeladen. Nach dieser Verhandlung, zu welcher heute der Be- schuldigte C._____ sowie die im Prozess SB140047 Beschuldigten E._____ und D._____ mit ihren jeweiligen Verteidigern erschienen sind, ist das Verfahren spruchreif (Prot. II S. 5 ff.).
2. Prozessuales 2.1. Die Privatklägerin 2 hat nach ihrer Berufungsanmeldung vom 22. November 2013 keine schriftliche Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht. Auf ihre Berufung ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 82 S. 40) nicht einzutreten. 2.2. Unangefochten geblieben sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betref- fend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), 5 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), 6 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2), 7 (Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Fr. 1'500.– Genugtuung zuzüglich Zins zu bezahlen), 8 (Herausgabe Mobiltelefon) und 9 (Kostenfestsetzung) des erstin- stanzlichen Urteils. Dieses ist somit insoweit rechtskräftig, was mittels Beschluss festzustellen ist. 2.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 (Urk. 85 S. 2), das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren betreffend das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. September 2013 (Pro- zessnummer SB140047-O) zu vereinigen. Mit letzterem Urteil sei die Beschuldig- te D._____ u.a. des Einbruchdiebstahls vom 1. Juni 2012 in die Bahnhofstation
- 9 - F._____, mittäterschaftlich begangen mit dem Beschuldigten, schuldig gespro- chen worden. Ebenso sei sie der Hehlerei und Geldwäscherei für die Entgegen- nahme von Deliktsgut und den Umtausch von …-Checks aus dem vom Beschul- digten am 17./18. Juli 2012 begangenen Einbruchdiebstahl in das A._____ B._____ schuldig gesprochen worden. Dieser offensichtliche Widerspruch mache es erforderlich, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. Es ist indessen kein überzeugender Grund ersichtlich, das vorliegende Verfahren mit dem separat geführten Verfahren SB120047 gegen E._____ und D._____ zu vereinigen. Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den erstin- stanzlich erfolgten Freispruch für C._____ Berufung erhoben hat und der diesbe- züglich relevante Sachverhalt auch im Verfahren gegen D._____ zu beurteilen ist, lässt eine Vereinigung der Verfahren nicht notwendig erscheinen. Dies umso we- niger, als die Berufungsverhandlungen in beiden Verfahren parallel vor der erken- nenden Kammer durchgeführt werden, wodurch widersprüchliche Urteile vermie- den werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der ge- nannten Verfahren ist deshalb abzuweisen. 2.4. Sodann stellte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Februar 2014 den Beweisergänzungsantrag (Urk. 85), dass Akten aus dem zwischenzeitlich neu er- öffneten Strafverfahren gegen den Beschuldigten in die vorliegenden Verfahrens- akten zu integrieren seien. Jenes neue Strafverfahren beziehe sich auf einen dem Beschuldigten zur Last gelegten Einbruchdiebstahl in eine …-Schule an der …- Strasse … in Zürich … vom 16./17. Juli 2012 und auf einen Einbruchdiebstahl (wiederum) in das A._____ B._____ AG in Zürich 10 vom 21./23. Juli 2012. Die diesen beiden Einbruchdiebstählen zugrunde liegenden Ermittlungen und Unter- suchungshandlungen hätten Erkenntnisse erbracht, die auch die im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfenden Einbrüche in die Bahnhofstation F._____ und das A._____ B._____ erhellen würden (vgl. Urk. 92/1-6 sowie Urk. 94/1-23). Fer- ner stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, als weiteres Beweismittel die am
28. Januar 2014 durch G._____ (Geschäftsführerin des A._____s B._____; vgl. Urk. 63) eingereichte Werbetragtasche der SBB als Vergleichstasche (deutsche
- 10 - Fassung und französische Fassung) zu den Akten reichen zu können (Urk. 85 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass im neuen Strafverfahren hinsichtlich des Einbruchs in das A._____ B._____ eine Verfah- renseinstellung erfolgen werde. Betreffend den Einbruch in die …-Schule in Zü- rich … werde hingegen Anklage beim Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich er- hoben werden (Urk. 94/1 S. 1 f.). Im Weiteren reichte die Staatsanwaltschaft zum Vergleich ein Set Werbeplastiksäcke der SBB ein (französische und italienische Fassung; vgl. Urk. 94/1 S. 3; Urk. 101). Dem Beweisergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft ist stattzugeben. Die ent- sprechenden Unterlagen werden zu den Akten erhoben.
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nach wie vor die beiden ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 und in das A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 (HD und ND 1). Es ist daher im Folgenden zu klären, ob ihm diese beiden Sachverhalte rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Regeln der Beweiswürdigung gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Anklagevorwürfe 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Hauptdossier (HD) vor, aufgrund gemeinsamer Absprache und in gemeinsamem Zusammenwirken mit D._____ am Freitag, 1. Juni 2012, um ca. 02.11 Uhr einen Einbruchdiebstahl in die Bahnhofstation F._____ verübt, dabei Bargeld (Schweizer Franken, Euro, US- Dollar) im Gesamtwert von Fr. 58'837.10 sowie …-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.– erbeutet und einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 8'100.– verur- sacht zu haben (Urk. 23).
- 11 - 3.2.2. Unter Nebendossier 1 (ND 1) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht von Dienstag/Mittwoch, 17./18. Juli 2012, unter Hinterlassung eines Sach- schadens an Türen und Schränken im Wert von ca. Fr. 6'320.– und ohne Berech- tigung in die Räumlichkeiten des Reisebüros der Firma A._____ B._____ an der …-Strasse … in Zürich … eingedrungen zu sein, um dort Bargeld im Gesamtwert von ca. Fr. 28'253.30 und …-Checks im Wert von rund Fr. 17'970.– zu entwenden (HD Urk. 23). 3.3. Beweismittel An Beweismitteln liegen die Aussagen des Beschuldigten und seiner angeblichen Mittäterin D._____ – seiner damaligen Freundin und heutigen Ex-Freundin – so- wie diejenigen von D._____s Freundin H._____ vor. Ebenso dienen die Fotos, die auf D._____s Mobiltelefon sichergestellt werden konnten, als Beweismittel. Auf die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen aus einem neuen, gegen den Beschuldigten laufenden Verfahren ist an passender Stelle einzugehen. 3.4. Aussagen von D._____ 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2012 (Urk. 4/2), die sich um den fingierten Raubüberfall vom 29. April 2012 zusammen mit E._____ und H._____ im Bahnhof I._____ drehte (vgl. Anklageschrift im Verfahren SB140047, Anklagepunkt I.), wurde D._____ auch auf den Einbruchdiebstahl in die Bahn- hofstation F._____ angesprochen, der am 1. Juni 2012 und somit nur fünf Tage vor jener Befragung stattgefunden hatte. Sie erklärte, darüber am Vortag per Mail orientiert worden zu sein. Es treffe zu, dass sie am Freitag, 1. Juni 2012, in F._____ gearbeitet habe (Urk. 4/2 S. 9 f.). Im Übrigen erklärte D._____, sie arbei- te seit Januar 2011 regelmässig am SBB-Schalter in I._____. Sie sei dort zu 80 % angestellt; die restlichen 20 % arbeite sie in der Region Zürich bei SBB- Bahnhöfen als "Ablöserin", einfach gerade da, wo jemand fehle (Urk. 4/2 S. 2). Sie habe nunmehr (drei Monate im Voraus) per Ende Juni 2012 gekündigt, da sie mit ihrer Freundin H._____ im September 2012 für sechs Wochen nach Ägypten in die Ferien wolle. Für nachher suche sie eine neue Stelle im Personalwesen (Urk. 4/2 S. 8; vgl. auch Urk. 4/5 S. 2).
- 12 - 3.4.2. Am 14. August 2012 um 6.10 Uhr wurde D._____ verhaftet und mit Verfü- gung vom 15. August 2012 in Untersuchungshaft versetzt (SB140047, Urk. 23/1 und 23/6). 3.4.3. Auch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. August 2012 (Urk. 4/3) blieb D._____ dabei, dass sie vom Einbruch in F._____ eigentlich nichts wisse. Sie habe zu 100 % nichts damit zu tun. Ihr Tresorschlüssel sei zu Hause gewesen (Urk. 4/3 S. 17 ff.). Auf Frage erklärte sie, sie sei seit Anfang oder Mitte Mai 2012 mit C._____ zusammen. Das genaue Datum, an welchem sie zusammengekom- men seien, sei ihr nicht mehr so präsent. Jedenfalls habe sie C._____ am 20. Ap- ril 2012 (dem Tag des fingierten Raubüberfalls im Bahnhof I._____) nicht getrof- fen, da sie ihn damals noch gar nicht gekannt habe (Urk. 4/3 S. 13 f.). 3.4.4. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. August 2012 erklärte D._____ mit Bezug auf den Einbruch in F._____ wiederum, sie habe zwar Kennt- nis von diesem Vorfall, selber habe sie aber nichts damit zu tun. Auch wenn sie über den Schlüssel und den Code für den Zugang zum Stationsbüro am Bahnhof F._____ verfügt habe, seien diese mit Sicherheit nicht für den Einbruch verwendet worden, da sich diese immer bei ihr befunden hätten (Urk. 4/6 S. 7). Dieselben Aussagen wiederholte sie in der polizeilichen Befragung vom 4. September 2012 (Urk. 4/8 S. 8 f.). 3.4.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2012 (Urk. 4/12) legte D._____ schliesslich vorerst ein Geständnis betreffend den fingierten Raubüberfall im Bahnhof I._____ ab. Sie habe diesen zusammen mit H._____ und E._____ begangen (diese beiden hatten schon einige Zeit vorher Geständnisse abgelegt). Sie bereue dies. Der Grund, weshalb sie nicht früher ge- standen habe, liege darin, dass sie befürchtet habe, bei einem Geständnis auch in die Strafverfahren bezüglich F._____ und A._____ B._____ involviert zu wer- den. Mit diesen beiden habe sie aber nichts zu tun. Auch C._____ habe mit F._____ und B._____ nichts zu tun (Urk. 4/12 S. 2). Wenn sie gegenüber H._____ etwas Entsprechendes angedeutet habe, dann sei dies unzutreffend ge- wesen bzw. dann habe sie ihre Freundin angelogen bzw. dann lüge H._____ (Urk. 4/12 S. 8 ff.).
- 13 - 3.4.6. In der polizeilichen Befragung vom 15. November 2012 (Urk. 4/13) gab D._____ schliesslich vorerst den Einbruch in den Bahnhof F._____ vom 1. Juni 2012 zu, wobei sie diesen aber alleine verübt habe. Sie erklärte detailliert die Ab- läufe und führte aus, damals unter erheblichem Kokaineinfluss gestanden zu sein und nicht genau gewusst zu haben, was sie tue. Sie wisse auch nicht mehr, wie hoch die Beute gewesen sei, da sie diese nie gezählt habe. Mit dem Einbruch ins A._____ B._____ habe sie jedoch wirklich nichts zu tun. Sie wisse davon auch nichts. Wenn sie gegenüber H._____ etwas Entsprechendes angetönt habe (so auch, dass sie mit C._____ "zwei Sachen" gemacht habe), sei dies falsch gewe- sen. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte den Einbruch ins A._____ B._____ ver- übt habe. Sie glaube das nicht (Urk. 4/13 S. 2 ff.). 3.4.7. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit H._____ (und E._____) ei- nen Tag später, mithin am 16. November 2012 (Urk. 4/14), erklärte D._____ er- neut, der Beschuldigte habe mit sämtlichen Vorgängen nichts zu tun. Vielmehr er- klärte sie unvermittelt, sie selbst sei für die Vorfälle in I._____, F._____ und Zü- rich-B._____ verantwortlich. Wenn sie Aussagen gegenüber H._____ betreffend Deliktsgut und Beteiligung des Beschuldigten gemacht habe, träfen diese nicht zu oder würden auf einer Verwechslung beruhen bzw. habe sie H._____ teilweise auch angelogen (Urk. 4/14 S. 10). Deswegen entspreche die Aussage H._____' – dass sie (D._____) ihr (H._____) gegenüber von "zwei Sachen" gesprochen ha- be, die sie gemacht habe – doch der Wahrheit. Sie wolle indessen nicht vor E._____ und H._____ Aussagen zu den Einbrüchen in F._____ und B._____ ma- chen (Urk. 4/14 S. 10). 3.4.8. Im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme mit H._____ erklärte D._____ in einer separaten Einvernahme am 16. November 2012 (Urk. 4/15) er- neut, sie habe den Einbruch in F._____ "ganz allein" verübt. Vom Einbruch in Zü- rich-B._____ wisse sie zwar, sie sei aber nicht am Tatort selbst gewesen, sondern habe in der Nähe gewartet. Sie habe damals sehr viele Drogen konsumiert (das meiste Geld aus ihren Beuteanteilen sei in den Kokainkonsum geflossen), d.h. konkret Kokain. Als sie einmal an der Langstrasse Drogen gekauft habe, sei sie mit zwei Drogenabhängigen namens J._____ und K._____ in Kontakt gekommen.
- 14 - Sie hätten dann zu dritt den Einbruch in B._____ begangen. Der Beschuldigte sei an den fraglichen Vorgängen nicht beteiligt gewesen. 3.4.9. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. November 2012 erklärte D._____ zunächst nochmals, der Einbruch in Zürich-B._____ sei durch J._____ und K._____ verübt worden, während sie bei einem "Spunten" in der Nähe gewar- tet habe (Urk. 4/16 S. 9 f.). Sie führte auch aus, ab Mitte Mai 2012 mit dem Kon- sum von Kokain begonnen zu haben, zunächst nur an den Wochenenden. Es sei aber mehr und mehr geworden, bis sie – H._____, C._____ und K._____ – schliesslich sicher für Fr. 3'000.– pro Abend konsumiert hätten. Mehrheitlich habe sie mit K._____ konsumiert, mit H._____ nur einmal. Für Fr. 3'000.– habe sie je- weils ca. 30 Gramm gekauft, evtl. auch etwas weniger. Daneben habe sie auch Marihuana und Alkohol konsumiert (Urk. 4/16 S. 2 f.). Unmittelbar vor dem Ein- bruch in B._____ habe sie, auf den ganzen Abend verteilt, ca. vier bis fünf Linien Kokain konsumiert, ihre beiden Mittäter K._____ und J._____ etwa gleich viel (Urk. 4/16 S. 3). Im Verlauf der Einvernahme – nachdem ihr vorgehalten worden war, dass anhand der RTI ihres Handys keine Kontakte zu Drogendealern hätten ermittelt werden können, dass sie darüber hinaus zur Tatzeit in Winterthur gewe- sen sein müsse, und dass falsche Anschuldigung ein Straftatbestand sei (vgl. Urk. 4/16 S. 12 ff. und RTI-Anhang auf S. 24) – fragte sie schliesslich, ob sie ihre Aussagen ändern könne. Sie führte dann aus, dass die vorher gemachten Aussa- gen allesamt gelogen gewesen seien. Richtig sei, dass C._____ den Einbruch in B._____ verübt habe. Sie sage dies erst jetzt, weil sie den Beschuldigten habe schützen wollen. Sie wisse von seinen Problemen und wolle nicht, dass er noch mehr Probleme bekomme. Zudem habe sie nicht als Verräterin dastehen wollen. Tatsächlich sei sie während des Einbruchs des Beschuldigten in den Bahnhof B._____ zu Hause in Winterthur gewesen. Sie wisse, dass der Beschuldigte die- sen Einbruch alleine verübt habe; jedenfalls habe er ihr dies zuvor so gesagt. Wie er das machen werde, habe er ihr nicht gesagt. Von der Beute habe er ihr ein paar Tage später bei ihm zu Hause die …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– sowie Bargeld über ca. Fr. 6'000.– gegeben. Genau wisse sie es aber nicht mehr. Rich- tig sei, dass sie Kokain konsumiert habe, aber nicht im geltend gemachten Aus- mass. Insgesamt dürfte sie für ca. Fr. 6'000.– konsumiert haben, einmal mit
- 15 - H._____ zusammen, ansonsten mit dem Beschuldigten und anderen Leuten, mit denen sie jeweils zusammen gewesen sei. Sie habe das Kokain meistens von unbekannten Dealern gekauft, wenn sie mit dem Beschuldigten unterwegs gewe- sen sei. Beim Einbruch in F._____ sei C._____ hingegen nicht dabei gewesen; diesen habe sie alleine verübt (Urk. 4/16 S. 14 ff.). 3.4.10. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 4/17) bestätigte D._____ ihren Aussagen betreffend den vom Be- schuldigten verübten Einbruch ins A._____ B._____. Zudem gestand sie neu ein, dem Beschuldigten die "Mittel" für den Einbruch in den Bahnhof F._____ zur Ver- fügung gestellt zu haben. Zum Einbruch in F._____ sei es gekommen, als sie dem Beschuldigten vom fingierten Raubüberfall in I._____ erzählt und ihm gesagt habe, dass sie auch für die Bahnhofstation F._____ über Schlüssel zum Gebäude und über den Code für den Tresor verfügen würde. Auf Frage, wer die Idee zu diesem Einbruch gehabt habe, meinte sie, sie glaube, das sei schon sie gewesen. Sie habe jedoch keine grossen Überredungskünste anwenden müssen, bis der Beschuldigte einverstanden gewesen sei. Er sei dann jedenfalls in der fraglichen Nacht nach F._____ gegangen und habe dort den Einbruch verübt – alleine, sie wüsste nichts davon, dass noch jemand beteiligt gewesen wäre. Sie sei derweil zu Hause in Winterthur gewesen (Urk. 4/17 S. 2 f.). Wie er an den Tatort gelangte und wie der Einbruch ablief, wisse sie jedoch nicht – darüber hätten sie nie detail- liert gesprochen. Schlüssel und Code habe sie ihm wohl an ihrem letzten Arbeits- tag in F._____ übergeben, d.h. am 30. Mai 2012, bei ihm zu Hause. Ihren Anteil an der Beute habe sie wiederum ein paar Tage später bei ihm zu Hause erhalten. Auf Frage, wie sie nur einen Monat nach I._____, woraus sie doch immerhin etwa Fr. 23'000.– erhalten habe, auf die Idee gekommen sei, auch noch in F._____ einzubrechen, meinte D._____, sie könne das auch nicht erklären. Das Geld sei eben schneller weg gewesen, als man denke. Beim Einbruch in F._____ habe sie etwa mit einem Beuteanteil von Fr. 30'000.– gerechnet; sie habe ja gewusst, wel- cher Geldbetrag etwa im Tresor gewesen sei. Wie viel Beute der Beschuldigte schliesslich gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe alle …-Checks erhal- ten, weil der Beschuldigte diese ja gar nicht habe verwenden können. Sie habe sie aber umtauschen können, was sie ja dann – in I._____, wo sie bis Ende Juli
- 16 - 2012 gearbeitet habe – auch gemacht habe. Die Höhe von Fr. 8'650.– dürfte etwa stimmen; dazu habe sie wohl nochmals soviel Bargeld in Noten bekommen. Sie wisse wirklich nicht mehr, wie C._____ ihren Beuteanteil festlegte bzw. was er selber für sich behielt. Sie hätten dieses Geld später ja weitgehend auch zusam- men ausgegeben und aufgebraucht – für Kleider, Schuhe, Auswärtsessen, Partys (Urk. 4/17 S. 3 ff.). Sie habe auch noch Kolleginnen Geld gegeben sowie ihrem Bruder, der ihr immer ausgeholfen habe. Zudem habe sie ihrem Vater etwas zu- rückgegeben, der ihr die "Poltergruppe" bezahlt habe. Der Beschuldigte habe viel für sich gekauft und die Familie und Kollegen unterstützt. Sie habe C._____ ein- fach die örtlichen Verhältnisse geschildert, d.h. wo er in das Gebäude hineinge- hen solle, wo sich der Tresor befinde und wo und wie er den Code eingeben müsse. D._____ schilderte auch detailliert, was sie dem Beschuldigten gesagt habe, u.a., dass für den Tresor möglicherweise eine nicht deaktivierbare Zeitsper- re bestehe, die bei Öffnung der Tür zu einem Alarm führe, und auch, dass rund um den Schalterraum ein Fenster sei, so dass von aussen ein guter Einblick in diesen Raum bestehe (Urk. 4/17 S. 5 f.). C._____ habe ihr gesagt, dass er die Codetastatur beim Tresor und bei der Türe eingeschlagen habe; sie nehme an, mit einem Hammer. D._____ wurde gefragt, warum sie die Tat in der Befragung vom 15. November 2012 (vgl. Urk. 4/13, Fragen 1-18) auf sich als Alleintäterin genommen habe (Urk. 4/17 S. 7). Sie führte aus, sie habe vieles erfunden. Ferner habe sie das, was sie dem Beschuldigten erklärt habe, als ihre Tat geschildert. Sie habe aber C._____ nicht aufgefordert, die Codetastaturen zu beschädigen. Er habe ihr nachher hievon erzählt. Deswegen habe sie dies nachher auch als ihre eigene Tat beschreiben können. Sie habe am 15. November 2012 bezüglich F._____ nicht die Wahrheit gesagt, weil sie C._____ nicht habe verraten wollen. Auf Frage, warum sie dann aber gleichentags C._____ bezüglich B._____ bereits als Täter belastet habe, führte D._____ aus, dass Herr L._____ (der befragende Polizist) ihr gesagt habe, dass sie nun zusammen an den Tatort in B._____ gehen würden. Dort könne sie ihm dann die örtlichen Verhältnisse schildern und ihm zei- gen, wo sie die erfundenen J._____ und K._____ getroffen habe, wo sie draussen auf sie gewartet habe etc. Das wäre ihr aber gar nicht möglich gewesen, und sie hätte sich nur noch mehr in Schwierigkeiten gebracht. Deswegen habe sie dann
- 17 - gesagt, dass C._____ den … Einbruch begangen habe. Sie wisse das so genau, weil er es ihr vorher gesagt habe. Nachher habe er ihr dann auch die …-Checks aus diesem Einbruch gegeben. Auf Vorhalt, dass fraglich sei, ob sie an jenem Abend tatsächlich zu Hause in Winterthur gewesen sei, weil sie ausgerechnet damals das Natel ausgeschaltet habe, führte D._____ aus, dass sie das gemacht habe, weil C._____ sie entsprechend instruiert habe. Er habe dies damit begrün- det, dass so nicht eruiert werden könne, wo sie sich in jener Nacht aufgehalten habe (Urk. 4/17 S. 7 ff.). Auf Frage, warum sie beim … Einbruch eigentlich nicht mitgegangen sei, antwortete D._____, dass der Beschuldigte dies von ihr nicht verlangt habe, und weil sie auch nicht diejenige sei, die persönlich einen Einbruch begehe. Dem Schlussvorhalt des Leitenden Staatsanwalts, dass sie nun schon so viel gelogen habe, dass er ihr diese Version nun auch nicht abnehme, entgegnete D._____, dass es für sie ja gar keinen Unterschied mache, ob sie bei diesem Ein- bruch persönlich dabei gewesen sei oder nicht. Sie sei sich bewusst, dass sie im Fall F._____ Mittäterin von C._____ sei (Urk. 4/17 S. 11). 3.4.11. Bei der Befragung vom 10. Januar 2013 (Urk. 4/18) blieb D._____ bei ih- ren Geständnissen betreffend die Tatausübungen in F._____ und B._____ durch C._____. Sie fügte an, dass sie für den Beschuldigten vom Eingang des Bahnhofs B._____ noch ein Video mit ihrem Handy gedreht habe. Den Code habe sie C._____ schriftlich überreicht. Ansonsten wisse sie nicht mehr, wann genau die Instruktionsgespräche stattgefunden hätten; sie hätten sicher mehr als nur einmal über diesen Einbruch gesprochen, und dies dort, wo sie gerade gewesen seien (Urk. 4/18 S. 1 f.). Auf weiteres Befragen, warum sie selber beim Einbruch in F._____ nicht dabei gewesen sein wolle, führte D._____ aus, der Grund sei, dass C._____ sie nicht hätte dabei haben wollen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sie bei diesem Einbruch aktiv mitmachen werde. Ein Mitmachen ihrerseits sei auch vor dem Hintergrund, dass sie den Schlüssel und die Codes für die Tat zur Verfügung gestellt habe und dies bei einem allfälligen Erwischtwerden offen- kundig gewesen wäre, ausser Frage gestanden (Urk. 4/18 S. 7 f.).
- 18 - 3.4.12. Bei diesen Aussagen blieb D._____ auch in der Schlusseinvernahme vom
5. Februar 2013 und der Ergänzung dazu vom 25. Februar 2013 (Urk. 4/19 und 4/20). 3.4.13. Am 6. Februar 2013, 16.30 Uhr, wurde D._____ aus der Untersuchungs- haft entlassen (SB140047, Urk. 37 S. 2). C._____ wurde seinerseits am 1. März 2013 um 21.40 Uhr in … Zürich, …-Strasse (vor Kirche), verhaftet und in Unter- suchungshaft versetzt (Urk. 17/14; Urk. 17/22). Er war zu diesem Zeitpunkt als Beifahrer in einem Audi-Personenwagen unterwegs, in welchem auch D._____ mitfuhr (Urk. 17/14 S. 2). 3.4.14. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2013 bestätig- te D._____ in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals ihre Aussagen betref- fend dessen Taten in F._____ und B._____ (Urk. 2/4 S. 4 ff.). Zudem schilderte sie ihr Verhältnis zum Beschuldigten. Sie habe diesen durch dessen Freund E._____ (den damaligen Freund von H._____) kennengelernt. Sie wisse nicht, wie sie heute ihr Verhältnis zu C._____ bezeichnen solle. Zum Treffen am Ver- haftstag des Beschuldigten sei es durch einen Anruf des Beschuldigten gekom- men. Der Sinn des Treffens sei gewesen, sich wieder zu sehen. Sie hätten über sich gesprochen, wie es ihnen beiden gehe und so. Es treffe zu, dass sie dem Beschuldigten zu dessen Geburtstag am tt. April 2013 eine Geburtstagskarte in die Haft habe zukommen lassen. Ebenso bestätigte D._____ den Vorhalt des Staatsanwalts, dass sie doch in ihrem eigenen Strafverfahren erklärt habe, dass sie die Beziehung zum Beschuldigten als beendet betrachte und diese jedenfalls nicht mehr aufrecht erhalten wolle. Zum Treffen sei es gleichwohl gekommen, weil
– so D._____ – sie sich "anders entschieden" habe (Urk. 2/4 S. 2 f.). Auf Frage, ob es ihr heute eigentlich Mühe mache, auszusagen, antwortete D._____ mit "ja, sicher"; "weil es so ist". Sie wies indessen den Vorhalt des Staatsanwalts zurück, welcher den Eindruck hatte, dass ihr die Tränen ständig zuvorderst stehen wür- den (Urk. 2/4 S. 4). Neu führte D._____ an, dass sie dem Beschuldigten auch Fo- tos des Tresors, des Büros, einfach vom Tatort in der Bahnhofstation F._____ ge- zeigt habe. Dies, damit er wisse, wie es am Tatort aussehe. Diese Fotos habe sie gemacht, während sie dort in der Woche vor dem Einbruch gearbeitet habe. Sie
- 19 - befänden sich auf ihrem alten Natel, welches beschlagnahmt worden sei. Sie ha- be ihm auf den Fotos gezeigt, wo die Codes eingegeben werden mussten (Urk. 2/4 S. 5 ff.) Sie sei von einer Beute von ca. Fr. 40'000.– ausgegangen. C._____ habe ihr zuvor gesagt, dass er diesen Einbruch in der folgenden Nacht begehen würde. Später habe er ihr dann den Schlüssel wieder zurückgegeben. Nach dem Einbruch habe sie ihn aber nicht gefragt, und sie hätten eigentlich nicht gross darüber gesprochen. Es treffe zu, dass sie Bargeld von ca. Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– und …-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.– erhalten habe. Nach seinem eigenen Beuteanteil habe sie den Beschuldigten nicht gefragt; das, was sie erhalten habe, habe ihr gereicht. Auf Frage, warum sie in der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2012 den Einbruch in F._____ auf sich selbst genommen habe, erklärte D._____, sie habe fälschlicherweise so ausgesagt, um niemand anderen – das heisst C._____ – beschuldigen zu müssen. Auch die sonstigen früheren Falschaussagen (z.B. betreffend J._____ und K._____) habe sie getätigt, um C._____ nicht zu verraten. Sie habe ab dem 11. Dezember 2012 die Wahrheit gesagt, weil sie habe aus der Untersuchungshaft entlassen werden wollen. Sie glaube, dass sie bezüglich der … Beute einmal etwas zu H._____ ge- sagt habe; sie wisse aber nicht mehr, was genau. Auf Vorhalt von H._____s Aus- sage (wonach D._____ ihr gesagt habe, die in ihrem Besitz befindlichen …- Checks über ca. Fr. 16'000.– stammten aus dem Einbruch in B._____, und sie hätten "zwei Sachen" gemacht) erwiderte D._____, das stimme wahrscheinlich schon. Ebenso richtig sei H._____s Aussage, wonach sie jener erklärt habe, dass C._____ "B._____ gemacht" habe (Urk. 2/4 S. 8 ff.). 3.4.15. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Mai 2013 bestätigte D._____ in Anwesenheit von C._____ ihre Aussagen vom 15. April 2013, mithin die Taten des Beschuldigten in F._____ und B._____ (Urk. 2/7 S. 2 und 6 f.). Wenn der Beschuldigte ausgesagt habe, dass sie ihn falsch beschuldige, so stimme dies nicht (Urk. 2/7 S. 5 f.). Sie wisse hingegen nicht mehr, wer von ihnen beiden die Idee zum Einbruchdiebstahl in B._____ gehabt habe (Urk. 2/7 S. 4). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ihre angeblichen falschen Aussagen damit be- gründe, dass sie eifersüchtig gewesen sei, weil er nicht wie E._____ mit H._____ 24 Stunden mit ihr zusammen gewesen sei, erwiderte D._____, dass es sie natür-
- 20 - lich geärgert und "angeschissen" habe, dass er im Gegensatz zu E._____ und H._____ nicht so viel Zeit mit ihr verbracht habe. Sie sei oft eifersüchtig und "häs- sig" gewesen. Aber sie habe die Wahrheit gesagt. Es sei – auf entsprechenden Vorhalt des Staatsanwalts – nicht so, dass sie ihn habe in die Pfanne hauen wol- len, nachdem sie festgestellt habe, dass sein Interesse an einer Beziehung nicht dasselbe gewesen sei wie dasjenige von E._____ gegenüber H._____ (Urk. 2/7 S. 6). Wenn C._____ behaupte, dass sie am 15. April 2013 auch deshalb falsch ausgesagt habe, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wol- len, so habe sie sicher aus der Haft entlassen werden wollen, aber deswegen ha- be sie nicht falsch ausgesagt. Sie habe H._____ gegenüber hingegen nicht ge- sagt, dass sie (D._____) "zwei Sachen" gemacht habe (Urk. 2/7 S. 8). 3.4.16. Mit Datum vom 4. Juni 2013 richtete sich D._____ schriftlich an den Staatsanwalt, um ihre Aussagen erneut zu ändern. Sie schrieb, sie habe den Ein- bruchdiebstahl in F._____ alleine begangen, und sie habe C._____ falsch ange- schuldigt. Dieser habe ihr auch die …-Checks nicht gegeben. Und vom Einbruch- diebstahl in B._____ vom 17./18. Juli 2012 habe sie erst nach ihrer Verhaftung (am 14. August 2012) erfahren (SB140047, Urk. 52/6.1). Der Staatsanwalt stellte diese Eingabe D._____s am 18. Juni 2013 ihrem Verteidiger zu (SB140047, Urk. 52/6.2). Dieser teilte dem Staatsanwalt dann am 5. Juli 2013 mit, D._____ würde ihre Eingabe vom 4. Juni 2013 als gegenstandslos erklären und an ihren Belastungsaussagen doch wieder festhalten. Weitere fünf Tage später teilte der Verteidiger indessen mit, D._____ habe in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2013 doch die Wahrheit gesagt (SB140047, Urk. 52/6.3; vgl. auch Urk. 2/10 S. 3). 3.4.17. D._____ bestätigte all dies in einer weiteren staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme am 7. August 2013 in Anwesenheit des Beschuldigten – ausser, dass es nicht zutreffe, dass sie ihrem Verteidiger zwischenzeitlich gesagt habe, dass sie an ihren Belastungsaussagen festhalte. Sie nehme somit auch heute ihre Be- lastungen zurück; diese würden nicht stimmen. Auf Frage, warum sie sie dann zu Protokoll gegeben habe, erwiderte D._____, sie habe aus dem Gefängnis kom- men wollen und selber nicht richtig gewusst, was sie hätte tun sollen. Sechs Mo- nate im Gefängnis seien eine lange Zeit für sie gewesen. Ausserdem – so
- 21 - D._____ – habe sie den Staatsanwalt so verstanden, dass er ihr immer gesagt habe, dass er ihr nicht glaube, dass sie das (alleine) gemacht habe, sondern dass es der Beschuldigte gewesen sei. Auf Frage des Staatsanwalts, warum sie dann ihre Belastungen C._____s auch noch nach ihrer Entlassung am 15. April 2013 sowie am 13. Mai 2013 aufrecht erhalten habe, führte D._____ aus, sie habe ge- wollt, dass "das Ganze ein Ende" habe. Sie sei jetzt draussen, und es müsse wei- tergehen für sie, sie habe diese Geschichte abschliessen wollen. Aber sie sei nicht damit klargekommen, dass sie draussen und jemand anders "für sie" im Ge- fängnis sei (Urk. 2/10 S. 3 f.). Sie sei nicht von jemandem unter Druck gesetzt worden, ihre Belastungsaussagen zu widerrufen. Sie habe am Anfang mit dem Vater und der Mutter des Beschuldigten Kontakt gehabt. Sie sei auch mal bei den C._____s zu Hause gewesen, wo neben Vater und Mutter auch ein Bruder anwe- send gewesen sei. Aber diesen Kontakt habe sie dann abgebrochen, weil sie mit all dem abschliessen wolle (Urk. 2/10 S. 4). Die …-Checks über Fr. 16'000.– stammten auch nicht von B._____ oder I._____, sondern von F._____. Es sei zwar schon so, dass sie H._____, als jene vermutlich einige Tage nach dem
1. Juni 2012 (d.h. dem Einbruch in F._____) diese …-Checks über Fr. 16'000.– gesehen habe, gesagt habe, dass diese aus einem Einbruch mit C._____ in B._____ stammten. Sie könne sich daran heute zwar nicht mehr erinnern, bestrei- te aber H._____s Aussagen auch nicht. Auf Frage, wie sie denn auf B._____ ge- kommen sei, meinte sie, sie habe häufig mit B._____ zu tun gehabt, nur schon wegen dem Beschuldigten, der ja dort gewohnt habe. Sie sei fast täglich dort ge- wesen. Deshalb sei sie auf B._____ gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei in B._____ noch gar nicht eingebrochen worden – dass ein solcher Einbruch kurz darauf erfolgt sei, sei ein "krasser Zufall" (SB140047, Urk. 52/6.1). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, dass er nicht verstehe, warum sie H._____ damals angelogen ha- be, sagte D._____, sie verstehe das auch nicht. Sie habe keine Erklärung dafür. Sie habe ihr nicht die Wahrheit sagen wollen (Urk. 2/10 S. 5 f.). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach ihre Geschichte nicht aufgehe, weil in F._____ nur …- Checks über ca. Fr. 4'060.– abhanden gekommen seien, während es in B._____ solche im Wert von ca. Fr. 17'970.– gewesen seien, erwiderte D._____, dass sie das alles nicht wisse und sich an diese Beträge nicht erinnern könne. Alle würden
- 22 - von Zahlen sprechen, aber sie habe von Anfang an gesagt, dass sie nicht wisse, wie viel weggekommen sei. Einem weiteren Vorhalt des Staatsanwalts in Bezug auf diese Ungereimtheiten wich D._____ aus und sagte, sie könne nur sagen, dass diese …-Checks, auf die H._____ sie angesprochen habe, aus dem Ein- bruchdiebstahl in F._____ stammen würden (Urk. 2/10 S. 6 f.). Auf Frage, warum sie denn C._____ bei H._____ – aus ihrer Sicht – zu Unrecht beschuldigt habe, führte D._____ aus, sie habe nie gedacht, dass es so weit komme und das alles auskomme. Zudem habe sie "nicht so viel überlegt". Der Staatsanwalt insistierte und hielt D._____ vor, dass H._____ ihre beste Freundin gewesen sei und über- haupt nicht ersichtlich sei, wieso sie ihr gegenüber ihren Freund zu Unrecht des Einbruchdiebstahls hätte bezichtigen sollen. D._____ antwortete, sie habe ihn nicht beschuldigen wollen. Sie habe gar nicht so weit überlegt. "Es gibt für vieles keinen Grund und gleichwohl spricht man" (Urk. 2/10 S. 7). Im weiteren Verlauf der Einvernahme sagte D._____ wiederum, sie denke schon, dass H._____ die Wahrheit gesagt habe und sie (D._____) nicht falsch belasten wolle (Urk. 2/10 S. 8). Auch auf die elf Handy-Fotos der Bahnhofstation F._____ angesprochen, führte D._____ aus, sie habe diese zwar gemacht und mit dem Gedanken ge- spielt, ob sie C._____ beiziehen solle für einen Einbruch in F._____, oder ob sie diesen alleine oder mit E._____ begehen solle. Sie habe die Fotos C._____ dann aber nie gezeigt und diese, so glaube sie, am gleichen Abend wieder gelöscht (Urk. 2/10 S. 9 f.). Anschliessend schilderte sie wiederum, wie sie den Einbruch in F._____ begangen haben wollte (Urk. 2/10 S. 10 f.). Ihr Handy sei währenddes- sen ausgeschaltet bei ihr zu Hause gewesen (Urk. 2/10 S. 12). 3.4.18. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat D._____ im Wesentli- chen an ihren letzten Aussagen, mithin dem Widerruf des Geständnisses, festge- halten (Prot. II S. 36 ff.). Auf Frage, warum sie denn – wenn sie behaupte, C._____ nur deshalb beschuldigt zu haben, um aus der Haft entlassen zu werden
– an ihrem Geständnis auch lange nach der Haftentlassung noch festgehalten habe, wusste D._____ keine Antwort (Prot. II S. 38). Auf weitere Frage, ob denn H._____ bei ihren sie (D._____) belastenden Aussagen gelogen habe, führte D._____ zunächst einigermassen kryptisch aus: "Das weiss ich nicht. Dazu kann ich nichts sagen" – um aber nachher sogleich anzufügen, dass ihre (H._____s)
- 23 - Aussagen doch falsch gewesen seien (Prot. II S. 38). Sie bestätigte wiederum, nach der Haftentlassung Mitte März 2013 "ein bis zwei Mal" beim Vater von C._____ vorbeigegangen zu sein. Dies, obschon sie gar nicht gut mit ihm habe kommunizieren können, da sie kein Albanisch spreche und er nicht gut Deutsch (Prot. II S. 40). D._____ bestätigte auch, dem Beschuldigten nach ihrer Freilas- sung noch "einen Pullover, Kleider" im Gefängnis vorbeigebracht zu haben. Das seien aber keine Geschenke gewesen; sie habe ihm einfach etwas vorbeige- bracht. Heute hätten sie keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 26). 3.5. Aussagen von H._____ 3.5.1. Im Gegensatz zu D._____ gab H._____ bereits in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 5. September 2012 ihre Beteiligung am fingierten Raub- überfall auf die Bahnhofstation I._____ zu (Urk. 6/3 S. 2). Anlässlich dieser Ein- vernahme gab sie erstmals zu Protokoll, dass sie von D._____ einen …-Check im Wert von Fr. 100.– geschenkt erhalten habe, woraufhin ihre Freundin ihr in der Stube in einer Sporttasche …-Checks im Gesamtwert von Fr. 16'000.– gezeigt habe; diesen Betrag habe D._____ ausdrücklich erwähnt. Diese …-Checks habe D._____ wiederum von ihrem Freund C._____ geschenkt erhalten. Einige Zeit zuvor habe ihr D._____ vom Rundmail der SBB erzählt, in welchem über den Einbruchdiebstahl in F._____ berichtet wurde. Als sie (H._____) die …-Checks gesehen habe, habe sie direkt einen Bezug zu diesem Rundmail hergestellt. Ihre Frage an D._____, ob sie mit dem Beschuldigten "etwas gemacht" habe, habe diese bejaht. Jedoch habe D._____ nicht ausdrücklich gesagt, dass das Diebes- gut aus dem Einbruch in F._____ stamme (Urk. 6/3 S. 11 f.). In derselben Einver- nahme erklärte H._____, dass sie ihrer Freundin einen anderen Partner ge- wünscht hätte. Sie nehme schwer an, dass D._____ dem Beschuldigten Schlüs- sel und Tresorcodes von F._____ übergeben habe. Sie nehme auch schwer an, dass C._____ diesen Einbruch dann alleine begangen habe. Dies, weil sie in I._____ ein Vorgehen wie in F._____ – mithin einen einfachen Einbruchdiebstahl
– ja genau verworfen hätten; auch D._____ habe das verworfen. Dies wäre ihnen zu riskant gewesen, denn möglicherweise hätte man ja einen benutzten Schlüssel genau identifizieren können. Und dann wäre klar gewesen, dass es jemand von
- 24 - der Belegschaft habe sein müssen. Deshalb verstehe sie umso weniger, dass D._____ in F._____ so hätte vorgehen können. Ihres Erachtens sei da C._____ dahinter (Urk. 6/3 S. 14 ff.). Zum Schluss erklärte H._____ auf Ergänzungsfrage ihres Verteidigers, sie bereue sehr, was sie gemacht habe. Dies sei auch der Grund, dass sie heute hinstehe und das anerkenne, was sie gemacht habe. In ei- ner Protokollnotiz wurde dazu festgehalten: "Die Beschuldigte weint sehr" (Urk. 6/3 S. 18). 3.5.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2012 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Oktober 2012 – dort in Anwesen- heit von D._____ und E._____ – blieb H._____ bei ihren Aussagen vom
5. September 2012 (Urk. 6/4 S. 12 ff.; Urk. 6/5 S. 13 ff.). Sie sagte im Übrigen, sie schliesse "vollkommen aus", dass D._____ seit der Bekanntschaft mit C._____ Kokain konsumiere (Urk. 6/4 S. 14). 3.5.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2012 erweiterte H._____ ihre Aussagen aus eigenem Antrieb – und gemäss einer entsprechen- den Protokollnotiz weinend – dahingehend, dass D._____ ihr wortwörtlich gesagt habe, die …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– würden aus dem Einbruch im Bahnhof B._____ stammen, und sie habe diese von ihrem Freund, C._____, er- halten. Im selben Gespräch habe D._____ ihr gegenüber zugegeben, dass sie "zwei Sachen" gemacht habe. Damit sei für sie, H._____, klar gewesen, dass D._____ in die Vorfälle Bahnhöfe F._____ und Zürich-B._____ habe involviert gewesen sein müssen. D._____ habe dies ja alles gar nicht nötig gehabt; sie könne einfach nicht begreifen, warum sie das gemacht habe. Das alles habe sie, H._____, schon in der Konfrontationseinvernahme bei Staatsanwalt Weder sagen wollen. Sie habe aber nicht gekonnt, sie habe beim besten Willen nicht gekonnt (Urk. 6/6 S. 12 f.). 3.5.4. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 bestätigte H._____ ihre Aussagen vom 23. Oktober 2012, mithin, dass D._____ ihr die Sporttasche mit den …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– gezeigt und auf ihre Frage, woher diese stammten, gesagt habe, dass C._____ "B._____ gemacht" habe. Die Ortschaft B._____ habe sie dabei explizit erwähnt. Auf Frage, warum
- 25 - sie (H._____) in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. September 2012 nicht gesagt habe, dass die …-Checks aus B._____ stammten, erwiderte H._____, sie habe anfänglich versucht, die …-Checks über Fr. 16'000.– mit dem Einbruch in F._____ zu verbinden. Das sei aber wegen der in I._____ (gemeint wohl doch eher F._____; vgl. Urk. 6/18 S. 6 Antwort 29) gestohlenen Checkmen- ge nicht gegangen. Sie habe ganz einfach nicht als Verräterin dastehen wollen (Urk. 6/18 S. 5 ff.). Es dürfte so gewesen sein, dass D._____ ihr die …-Checks über Fr. 16'000.– am Mittag des 19. Juli 2012 präsentiert habe (Urk. 6/18 S. 8). 3.5.5. In der Konfrontationseinvernahme mit D._____ und E._____ vom
16. November 2012 (Urk. 6/19) bestätigte H._____ ihre letzteren Aussagen nochmals. Sie führte aus, dass Staatsanwalt Weder sie in der letzten Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Oktober 2012 ja ziemlich konkret danach gefragt habe, woher die …-Checks, die sie im Besitz von D._____ gesehen habe, gestammt hätten. Sie habe ja damals gesagt, diese Checks würden aus dem Einbruch in F._____ stammen. Effektiv hätten sie aber aus dem Einbruch in B._____ ge- stammt. Der Grund für diese Falschaussage sei gewesen, dass sie damals D._____ nicht auch noch mit B._____ habe in Zusammenhang bringen wollen. Es sei ja damals immer nur von F._____ die Rede gewesen, und deshalb habe sie gedacht, dass sie diese …-Checks auf F._____ beziehe – obwohl sie eigentlich gewusst habe, dass sie aus B._____ stammten (Urk. 6/19 S. 3). Es treffe auch zu, dass D._____ ihr gesagt habe, dass sie "zwei Sachen" gemacht habe, was sie auf F._____ und B._____ bezogen habe. Auf F._____ deshalb, weil D._____ sie einmal auf das Rundmail der SBB betreffend F._____ angesprochen habe; auf B._____ wegen des Hinweises von D._____ in der gemeinsamen Wohnung, dass sie die …-Checks über Fr. 16'000.– von C._____ erhalten habe und diese auch aus dem … Einbruch [in B._____] stammten (Urk. 6/19 S. 6). Zuvor habe sie D._____ tatsächlich nicht mit B._____ in Verbindung bringen wollen; diese sei damals bereits genug "in der Scheisse" gewesen. Jetzt habe sie aber wirklich die Wahrheit gesagt und wolle niemanden mehr zu Unrecht entlasten (Urk. 6/19 S. 6). 3.5.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2013 bestätigte H._____ ihre Aussagen vom 16. November 2012 nochmals. Sie bekräf-
- 26 - tigte mithin, dass die …-Checks von D._____ in der Höhe von Fr. 16'000.– aus Zürich-B._____ gewesen seien, dass D._____ diese vom Beschuldigten erhalten habe und dass sie ihr (H._____) gesagt habe, dass C._____ B._____ gemacht habe. Auch bestätigte H._____, dass D._____ gesagt habe, sie habe "zwei Sa- chen" gemacht, woraus sie geschlossen habe, es müsse sich dabei um F._____ und Zürich-B._____ gehandelt haben (Urk. 2/5). 3.6. Aussagen des Beschuldigten 3.6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten im bisherigen Verfah- ren zutreffend wiedergegeben, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 12 f.). Der Beschuldigte hat, sofern er Aussagen machte, die Einbruchsvorhalte in F._____ und B._____ konstant bestritten. Auf Frage, warum ihn D._____ der Einbrüche bezichtige, erklärte er, dass vermutlich Eifersucht eine Rolle spiele; D._____ habe sich von ihm ausgenutzt gefühlt (Urk. 2/2 S. 8). D._____ lüge; sie sei wohl eifersüchtig, weil er sich nicht so oft gemeldet und nicht so oft mit ihr ab- gemacht habe. Er habe ihr zu wenig Liebe gezeigt. Er sei – anders als E._____ mit H._____ – nicht 24 Stunden am Tag mit D._____ zusammen gewesen. Sie habe ihm ja eine Geburtstagskarte ins Gefängnis geschickt und ihm auch Sachen gebracht. Er wisse nicht, was sie damit bezweckt habe. Zudem gehe er davon aus, dass sie falsch ausgesagt habe, weil sie aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen. Sie habe ein paar Mal ihre Aussagen geändert; es sei ein "Gnusch", er verstehe nichts mehr (Urk. 2/6 S. 3). D._____ sage widersprüch- lich aus und vermöge sich an Sachen nicht mehr zu erinnern, an die man sich doch erinnern könne. Wenn er etwas gemacht habe, dann stehe er auch dazu. So habe er sich bis jetzt immer verhalten. Auf Vorhalt des Körperverletzungsvorwurfs im Club M._____ vom 14. Oktober 2012 (Anklagevorwurf ND 2) erklärte der Be- schuldigte allerdings auch mehrfach, davon nichts zu wissen. Es sei auch schon lange her. Er erinnere sich nicht an einen solchen Vorfall. Er sei kein Schlägertyp. Wenn er im Club M._____ eine Schlägerei gehabt hätte, würde er sich erinnern. Aber es sei nicht so (Urk. 2/8 S. 2; Urk. 2/11 S. 2). Er habe D._____ deshalb am Verhaftstag getroffen, weil er ihr habe erklären wollen, dass es fertig sei zwischen ihnen (Urk. 2/8 S. 2). Vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei diesen Aussagen
- 27 - (Prot. I S. 9). Am Anfang sei die Beziehung mit D._____ gut gewesen. Sie habe ihn aber zu fest kontrollieren wollen, sei eifersüchtig gewesen. Sie habe ihn zu fest geliebt, "so fest geht gar nicht". Darum habe er die Beziehung beendet. Es habe aber vor seiner Verhaftung keine Spannungen gegeben, und auch heute bestünden keine Differenzen. Sie seien heute einfach Kollegen. Er könne sich auch nicht erklären, warum sie ihn verschiedentlich belastet und dann ihre belas- tenden Aussagen wieder widerrufen habe. Er erinnere sich nicht daran, ob ihm seine Eltern erzählt hätten, dass D._____ sie und einen seiner Brüder einmal be- sucht habe. H._____ habe ihn nie gemocht; sie hätten aber nie Spannungen ge- habt (Prot. I S. 10 f.). 3.6.2. Im Berufungsverfahren wollte der Beschuldigte auf Vorhalt des Körperver- letzungsvorwurfs im Club M._____ nichts mehr sagen (Prot. II S. 27 f.). Sodann blieb er dabei, dass er mit den Einbruchdiebstählen in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 und ins A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 nichts zu tun habe. In D._____ sei er nicht verliebt gewesen. Er habe vor der Verhaftung von D._____ im Sinn gehabt, die Beziehung aufzulösen. Er habe ihr dies indes nicht direkt gesagt, aber "Andeutungen" gemacht und sich weniger gemeldet. Es treffe aber wohl zu, dass D._____ zu diesem Zeitpunkt noch das Gefühl hatte, es sei noch gut. Heute habe er mit D._____ keinen Kontakt mehr, aber sie hätten auch keinen Streit oder Differenzen (Prot. II S. 28 ff.). Auf Vorhalt, ob es zutreffe, dass er D._____ – wie diese in der Untersuchung erwähnte – aus dem … Einbruch [in B._____] …-Checks und Bargeld gegeben habe, erwiderte der Beschuldigte, da- zu wolle er nichts sagen (Prot. II S. 31). 3.7. Weitere Beweismittel Auf dem sichergestellten Mobiltelefon Samsung Galaxy S II (Urk. 10/7) von D._____ wurden elf Fotos aussortiert, welche sich auf die Bahnhofstation F._____ als Tatort eines Einbruchdiebstahls beziehen. D._____ wies in einigen Einver- nahmen darauf hin, dass sie dem Beschuldigten anhand dieser Fotos den Tatort beschrieben habe (z.B. Urk. 2/4 S. 5 f.; Fotos in Urk. 10/1).
- 28 - 3.8. Würdigung 3.8.1. D._____ ist vom vorliegenden Strafverfahren indirekt betroffen und dürfte daher ein – legitimes – Interesse haben, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht erscheinen zu lassen. Deshalb sind ihre Aussagen, soweit sie sich sel- ber als unschuldig darstellt, mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass der teilweise Widerruf ihres Geständnisses nur hin- sichtlich der Hehlerei sowie der Geldwäscherei in Bezug auf die …-Checks aus dem A._____ B._____ (vgl. SB140047, Anklagevorwürfe IV. und V.) dazu führt, dass sie sich selber aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zieht. Hingegen belastet sie sich betreffend den Einbruchdiebstahl in F._____ noch mehr, indem sie zuallerletzt ausführte, diesen alleine begangen zu haben. Auffällig ist, dass es sich bei den widerrufenen Aussagen in erster Linie um die C._____ belastenden Depositionen handelt. Da D._____ und C._____ bis zu ihrer Verhaftung am
14. August 2012 ein Liebespaar waren (vgl. SB140047, Prot. I S. 71), sind ihre C._____ entlastenden Aussagen ebenfalls mit einer gewissen Vorsicht zu würdi- gen. 3.8.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von H._____ ist festzuhalten, dass diese und D._____ seit der Oberstufe beste Freundinnen sind (vgl. SB140047, Prot. I S. 34 und S. 47). Aufgrund der freundschaftlichen Beziehung ist jedoch nicht von dadurch beeinflussten Aussagen auszugehen, belastet doch H._____ auch ihre Freundin mit ihren Aussagen erheblich. Umgekehrt ist bei H._____ aber auch kein Interesse ersichtlich, D._____ fälschlicherweise zu belasten. Somit spricht grund- sätzlich nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit. Es gilt jedoch zu beachten, dass H._____ in der Untersuchung betreffend Prozess-Nummer SB140047 lediglich als Beschuldigte und somit weder als Auskunftsperson noch als Zeugin einvernom- men wurde. Erst im vorliegenden, gegen C._____ geführten Strafverfahren wurde sie am 15. April 2013 als Auskunftsperson und damit unter der Strafdrohung der Art. 303-305 StGB einvernommen, wobei sie in der damaligen Einvernahme die wesentlichen, D._____ und auch C._____ belastenden Aussagen wiederholte. 3.8.3. In erster Linie ist jedoch nicht die prozessuale Stellung der Befragten mass- gebend, sondern der materielle Gehalt ihrer Schilderungen. Nach herrschender
- 29 - Lehre und Rechtsprechung ist auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Unter- treibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätsmerkmalen und das Fehlen von Lügensignalen (Ben- der, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, München 2007,
3. Auflage, N 310 ff.; Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 24 ff. und S. 169 ff.). 3.8.4. In Bezug auf die Würdigung der Aussagen von H._____ ist festzuhalten, dass darin weder beachtliche Widersprüche noch konkrete Hinweise auf Lügen ersichtlich sind. Nachvollziehbar und unter dem Einfluss von glaubhaften Emotio- nen hat sie ausgesagt, wie ihr D._____, nachdem ihr diese einen …-Check über Fr. 100.– geschenkt habe, in der gemeinsamen Stube die Sporttasche mit den Checks im Wert von Fr. 16'000.– gezeigt habe, welche sie von C._____ erhalten habe, der B._____ "gemacht habe". Verständlich ist auch H._____s Erklärung da- für, warum sie gegenüber dem Staatsanwalt, bei dem zunächst immer nur von F._____ die Rede gewesen sei, vorerst noch versucht hatte, die …-Checks über Fr. 16'000.– als "…" Checks zu verkaufen. Es ist leicht nachvollziehbar, dass sie ihre schon in Schwierigkeiten steckende Freundin zunächst nicht weiter verraten bzw. dass sie sie von einem weiteren Diebstahl fernhalten wollte. Dass die …- Checks über Fr. 16'000.– aber tatsächlich aus B._____ stammen, deckt sich mit dem Umstand, dass nur dort eine solche Menge an Checks gestohlen wurde. Glaubhaft ist auch H._____s Aussage mit den "zwei Sachen", die D._____ ge- macht habe, zumal D._____ selber diese Aussage zuallermeist bzw. auch noch ganz am Schluss, trotz der widerrufenen Beschuldigungen, gar nicht bestritt (vgl. oben E. 3.4.17). Nachfolgend wird schliesslich sogleich aufzuzeigen sein, dass H._____s Schluss, es müsse sich bei den "zwei Sachen" um F._____ und B._____ gehandelt haben, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 82 S. 12) nicht bloss auf irgendwelchen Spekulationen basierte, sondern dass ihr Eindruck – den sie in Bezug auf F._____ dadurch gewann, dass D._____ sie einmal auf ein Rundmail der SBB betreffend den Einbruch in F._____ angesprochen habe – tat-
- 30 - sächlich den Tatsachen entsprach. Es bestehen auch keine Hinweise, dass H._____ ihre Freundin zu Unrecht der Mitwirkung in F._____ und B._____ belas- ten würde, zumal dies auch D._____ – sogar nach dem finalen Rückzug ihres Geständnisses – selber gar nicht behauptet (vgl. oben E. 3.4.16., Einvernahme vom 7. August 2013: "Haben Sie den Eindruck, H._____ wolle Sie falsch belas- ten?" "Nein, das glaube ich nicht." – "Sagt sie [H._____] Ihres Erachtens die Wahrheit?" "Ich denke schon, dass sie die Wahrheit sagt"; Urk. 2/10 S. 8). Auch heute hat D._____ diesbezüglich wiederum sehr widersprüchlich ausgesagt (vgl. oben E. 3.4.18. bzw. Prot. II S. 38). Auch zog D._____ mit der sie stark belasten- den H._____ Mitte 2013, d.h. nach dem gesamten Untersuchungsverfahren, in eine neue gemeinsame Wohnung (Prot. II S. 23). Auch dies spricht dafür, dass H._____ die Wahrheit gesagt hat; wäre bei einer Falschbezichtigung doch eher die Kündigung der Freundschaft zu erwarten gewesen. Ins Leere zielen auch die Ausführungen der Verteidigung, dass H._____ C._____ überhaupt nicht gemocht bzw. sogar gehasst habe, weshalb ihre Aussagen mit höchster Vorsicht zu würdi- gen seien (Urk. 106 S. 4) – hat H._____ doch nicht primär C._____, sondern vor allem ihre Freundin belastet. Die Aussagen von H._____ sind nach dem Gesag- ten als glaubhaft zu werten. 3.8.5. Das Aussageverhalten von D._____ wirft auf den ersten Blick ein schlech- tes Licht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen. Sie änderte ihre den Beschul- digten zunächst begünstigenden Aussagen schrittweise bis ins Gegenteil, d.h. bis zur vollumfänglichen Beschuldigung betreffend die Taten in F._____ und B._____
– und hernach wieder zurück. Zu beachten ist jedoch, dass sie vom
11. Dezember 2012 bis zum Widerruf ihrer den Beschuldigten belastenden Aus- sagen am 4. Juni 2013 – und damit insbesondere auch während der beiden Kon- frontationseinvernahmen mit C._____ vom 15. April 2013 und vom 13. Mai 2013 – ein halbes Jahr lang vollumfänglich geständig war bzw. den Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift belastete. Diese Aussagen sind denn auch als ihre zu- verlässigsten zu werten, da sie mit den glaubhaften Aussagen von H._____ über- einstimmen und sich auch zu einem in sich stimmigen Ganzen fügen. Demge- genüber stehen ihre anfänglichen Aussagen zugunsten des Beschuldigten bzw.
- 31 - der Widerruf ihres Geständnisses, was alles – wie sogleich zu zeigen sein wird – völlig unglaubhaft erscheint. 3.8.5.1. In Bezug auf den Diebstahl in F._____ vom 1. Juni 2012 um ca. 2.11 Uhr gab D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2012 eine sehr detaillierte Schilderung betreffend die – angeblich alleine ausgeführte – Tat zu Protokoll (Urk. 4/13 S. 2). Detailreiche, konkrete Schilderungen sind zwar grundsätzlich Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen. Bei näherer Betrachtung ihrer Aussagen betreffend die Sachverhaltsversion "Alleintäterschaft" fällt aller- dings auf, dass diverse Ungereimtheiten und Widersprüche auszumachen sind. So gab D._____ anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2012 betreffend Art und Zeit der Fahrt nach F._____ zu Protokoll, am Donnerstag, 31. Mai 2012, um ca. 22.00 Uhr mit dem Zug von Winterthur nach F._____ gefahren zu sein. Im Bereich der Bushaltestelle habe sie gewartet, bis niemand mehr zugegen gewe- sen sei. Um ca. 2.00 Uhr habe sie sich dann zum Diensteingang begeben (Urk. 4/13 S. 2). Demgegenüber führte sie in ihrem "Widerrufsschreiben" vom
4. Juni 2013 sowie anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2013 aus, sie sei gegen 1.00 Uhr mit einem Taxi von Winterthur nach F._____ gefahren (SB140047, Urk. 52/6/1; Urk. 2/10 S. 10). Auch in Bezug auf das Werkzeug, mit welchem sie die entsprechenden Sachbeschädigungen am Tatort angerichtet ha- be, machte sie unterschiedliche Angaben. Gemäss ihren Aussagen vom
15. November 2012 will sie die Eingabetastatur des Tresors sowie die Bediensta- tion mit einem Hammer demoliert haben (Urk. 4/13 S. 2), wohingegen sie gemäss ihren Angaben vom 4. Juni 2013 und vom 7. August 2013 die Beschädigungen mit einem Schraubenzieher verursacht haben will (SB140047, Urk. 52/6/1; Urk. 2/10 S. 10). 3.8.5.2. Im Weiteren fällt auf, dass D._____ gewisse spezielle Details des Tatab- laufs in F._____ nicht mehr wiedergeben konnte. Gemäss Polizeirapport der Kan- tonspolizei Zürich vom 10. August 2012 wurde der Kassenschrank sowohl innen als auch aussen mit Feuerlöschschaum besprüht; gleiches passierte mit diversen vor dem Kassenschrank liegenden Geldscheinbehältern (Urk. 1/1 S. 4). Zudem geht aus dem Rapport hervor, dass an Bargeld nebst Schweizer Franken und Eu-
- 32 - ros auch US-Dollars im Umfang von USD 3'158.– gestohlen wurden (Urk. 1/1 S. 7). In der Einvernahme vom 7. August 2013 gefragt, ob sie nebst dem Ein- schlagen der Eingabetastatur des Tresors sowie des Alarmkastens noch weitere Schäden verursacht habe, antwortete D._____, die beiden Schlösser der Ein- gangstür und der Tür zum Schalterraum, den Alarmkasten beim Tresor sowie denjenigen beim Eingang kaputt gemacht zu haben. Ansonsten, so glaube sie, habe sie nichts kaputt gemacht (Urk. 2/10 S. 11). Konkret auf das Einschäumen des Kassenschrankes mittels Feuerlöscher angesprochen, führte sie aus, sie könne sich nicht erinnern, dies gemacht zu haben. Sie sei damals in einem ande- ren Film und "sicher unter Kokaineinfluss" gewesen (Urk. 2/10 S. 12). Auch in Be- zug auf die entwendeten Währungen gab sie lediglich Schweizer Franken und Eu- ros an. Sonst erinnere sie sich an keine Währungen. Konkret damit konfrontiert, dass auch US-Dollars von über USD 3'000.– entwendet worden seien, meinte sie dann, dies könne gut möglich sein (Urk. 2/10 S. 11). 3.8.5.3. Wie bereits erwähnt, sprechen Differenzen zwischen verschiedenen Aus- sagen sowie Erinnerungslücken noch nicht automatisch für die Unwahrheit. Die vorliegenden Widersprüche und Erinnerungslücken betreffen aber nicht irgend- welche Nebensächlichkeiten, sondern markante Elemente wie das benutzte Werkzeug, um Spuren zu verwischen und Beschädigungen anzurichten. Auch an die entwendeten Währungen hätte D._____ sich erinnern müssen. Schliesslich behauptete sie, das erbeutete Bargeld für "Kleider, Schuhe, Taschen, Ferien, Ausgang, alles möglich" ausgegeben zu haben (Urk. 2/10 S. 11) – also hätte sie auch die US-Dollars vor dem Ausgeben in die hiesige Währung umtauschen müssen, was im Gedächtnis hätte haften bleiben sollen. Ebenso ist merkwürdig, dass D._____ sich darin widerspricht, wie sie von zu Hause zum Tatort gelangte. Soweit sie ihre Erinnerungslücken auf den Kokainkonsum zurückführt, ist festzu- halten, dass sich aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Dezember 2012 ergibt, dass ein nennenswerter Konsum von Kokain und anderen Betäubungsmitteln im Zeitraum von ca. Mitte Mai bis Mitte August 2012 und von ca. Mitte August bis Mitte November 2012 ausgeschlossen werden kön- ne (SB140047, Urk. 15/5 S. 3). Demzufolge stellen ihre Aussagen – zumindest hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Konsumausmasses – eine Lüge dar.
- 33 - Die genannten Widersprüche und Erinnerungslücken lassen ihre diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft erscheinen und sprechen deutlich dafür, dass D._____ am Tatort in F._____ nicht selber zugegen war. 3.8.5.4. Auf die Tatbeteiligung von C._____ und damit auf den Wahrheitsgehalt der von D._____ im Zeitraum vom 11. Dezember 2012 bis 13. Mai 2013 gemach- ten Aussagen deuten zudem die auf dem sichergestellten Handy "Samsung Ga- laxy S II" von D._____ vorhandenen Fotos von den Innenräumlichkeiten des Bahnhofsgebäude F._____ hin (vgl. SB140047, HD Urk. 52/7/1). Diese Fotos, insbesondere diejenigen des Tresors und der Alarm-Code-Eingabestation, erge- ben lediglich dann einen Sinn, wenn damit ein Zweittäter über die Beschaffenheit der Räumlichkeiten bzw. des Tatorts orientiert werden sollte. D._____ erklärte in der Einvernahme vom 15. April 2013, C._____ anhand der Fotos über den Tatort orientiert zu haben (vgl. Urk. 2/4 S. 5 f.). Soweit sie diesbezüglich nach dem Wi- derruf ihres Geständnisses (Urk. 2/10 S. 9 f.) sowie anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung in ihrem eigenen Verfahren (SB140047, Prot. I S. 84) vorbrachte, sie habe sich überlegt, C._____ für den Einbruch in F._____ anzufra- gen und ihm die Fotos zu zeigen, was sie dann aber doch nicht getan habe, er- scheint dies völlig unglaubhaft. 3.8.5.5. Des Weiteren fällt auf, dass H._____ glaubhaft aussagte, D._____ und sie hätten bereits bezüglich des Einbruchdiebstahls in I._____ erwogen, mit dem Schlüssel und den Tresorcodes von D._____ in den Bahnhof einzudringen. Diese Idee hätten sie dann aber wieder verworfen, da sie geglaubt hätten, der Schlüssel sei möglicherweise mit einem Chip bestückt, weshalb die Tat im Nachhinein ein- fach via Chip-Auswertung hätte rekonstruiert werden können, wodurch sofort klar gewesen wäre, dass es jemand von der Belegschaft habe sein müssen (vgl. Urk. 6/3 S. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint es seltsam, dass D._____ dann in F._____ allein genau entgegen diesen Erwägungen gehandelt haben soll, ob- wohl die Gefahren zuvor diskutiert worden waren. Dies ruft ebenfalls einige Skep- sis an der Alleintäterschaft von D._____ und ihrer Sachverhaltsdarstellung hervor bzw. lässt wiederum den Einfluss von C._____ naheliegend erscheinen.
- 34 - 3.8.5.6. Hinsichtlich des Diebstahls in B._____ ist zu erwähnen, dass D._____ auch nach dem Widerruf ihres Geständnisses nach wie vor zugab, H._____ ge- genüber gesagt zu haben, dass die …-Checks aus dem Einbruchdiebstahl in B._____ stammen würden (Urk. 2/10 S. 5). Wenn sie nun aber neu ausführte, dass sie die Ortschaft B._____ rein zufällig – bevor dann dort tatsächlich der be- sagte Einbruch passierte – erwähnte, weil sie dort häufig gewesen sei, und dass sie überhaupt nie von einem Betrag von Fr. 16'000.– gesprochen habe, dann er- scheint dies geradezu als absurd. Zum einen ist kein Grund ersichtlich – und auch D._____ selber konnte keinen nennen ("Ich habe keine Erklärung dafür, ich wollte ihr nicht die Wahrheit sagen"; Urk. 2/10 S. 6) – weshalb sie ihre beste Freundin anlügen und ihr irgendeine frei erfundene Geschichte auftischen sollte. Zum an- deren ist es völlig unrealistisch, dass H._____ von Anfang an von einem Betrag von Fr. 16'000.– sprach – nota bene, ohne dass ihr gegenüber dieser Betrag er- wähnt worden sei –, D._____ ihr gegenüber wiederum grundlos erwähnte, die …- Checks würden aus B._____ stammen, und dann später zufällig gerade dort ein Einbruch verübt wurde, wobei ebenso zufällig …-Checks im Wert von etwa dieser Menge, nämlich Fr. 17'970.–, gestohlen wurden. Die finalen Aussagen von D._____ sind völlig unglaubhaft. Der Hinweis auf B._____ führt augenscheinlich nur dann zu einem schlüssigen Ergebnis, wenn er sich auf den tatsächlich am 17./18. Juli 2012 in B._____ verübten Einbruchdiebstahl bezieht. Hinzu kommt, dass die …-Checks entgegen D._____s Aussagen gar nicht aus dem Diebstahl in F._____ stammen können, da dort lediglich solche im Wert von ca. Fr. 8'650.– entwendet wurden. 3.8.5.7. Auch D._____s Erklärung, dass sie die C._____ belastenden Aussagen nur gemacht habe, um endlich aus der Untersuchungshaft herauszukommen, und weil sie sich von ihm "verarscht" gefühlt habe, vermag nicht zu überzeugen. Ei- nerseits wurde sie schliesslich erst im Februar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen, obwohl sie diese Aussagen bereits am 11. Dezember 2012 gemacht hatte und sodann nach ihrer Haftentlassung immerhin noch vier Monate lang bei der C._____ belastenden Version blieb. Andererseits liess D._____ vor der Pfäffi- ker Vorinstanz ausführen, ihr teilweise chaotisches Aussageverhalten sei auch mit falschen Loyalitäten gegenüber ihrem Ex-Freund C._____ und ihrer Freundin
- 35 - H._____ zu erklären, da sie keinesfalls als Verräterin bzw. "Weichei", das ihre Freunde verpfeift, habe dastehen wollen (vgl. SB140047, Urk. 55 S. 5). Die Worte "Verräterin" und "verpfeifen" ergeben aber lediglich dann einen Sinn, wenn C._____ tatsächlich in die vorliegenden Delikte involviert war. 3.8.5.8. Hinzu kommt, dass D._____ gemäss eigenen Aussagen im Zeitpunkt ih- rer Verhaftung sehr verliebt in C._____ war (SB140047, Prot. I S. 71), während ih- rer Untersuchungshaft keinen Kontakt zu ihm hatte, aber nach ihrer Haftentlas- sung mit der Familie von C._____ nach dessen Verhaftung am 1. März 2013 bis ca. Mitte Mai 2013 Kontakt pflegte (SB140047, Prot. I S. 81). Interessant ist die offenkundige Abschwächung dieses Kontakts seitens D._____: Vor Bezirksgericht Pfäffikon hatte sie noch ausgeführt, zwei oder drei Mal Kontakt zur Familie C._____ gehabt zu haben. Dieser Kontakt sei zustande gekommen, indem man miteinander telefoniert habe. Einmal habe sie angerufen, und sicherlich einmal habe C._____s Vater angerufen (als sie dort gewesen sei, hätten sie Nummern ausgetauscht). Der Kontakt habe erst etwa im Mai 2013 aufgehört, wobei der Va- ter sie nochmals angerufen, sie aber nicht mehr abgenommen habe (Prot. I S. 81 f.). In der heutigen Berufungsverhandlung führte D._____ dann aus, dass sie "ein bis zwei" Mal Kontakt zu Vater C._____ gehabt habe, danach nicht mehr. Auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts, ob dort auch über die Straftaten gespro- chen worden sei, führte D._____ aus, nein, sie habe ohnehin nicht gut mit Vater C._____ kommunizieren können, da sie kein Albanisch spreche und er nicht gut Deutsch. Keinesfalls habe C._____ Senior sie beeinflusst, ihre Belastungsaussa- gen zurückzunehmen. Mitte März 2013 sei sie bei C._____s vorbei gegangen, seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (Prot. II S. 40 f.). 3.8.5.9. Betrachtet man alle diese Elemente zusammen, so ist offensichtlich, dass D._____ nach ihrer Verhaftung C._____ zunächst lange Zeit aus Liebe schützen wollte – was sie im Übrigen in der Einvernahme vom 28. November 2012 auch so ausführte (Urk. 4/16 S. 15) –, sich dann schliesslich zur Wahrheit durchrang, aber nach ihrer Haftentlassung aus welchen Gründen auch immer die C._____ belas- tenden Aussagen schliesslich am 4. Juni 2013 widerrief.
- 36 - 3.8.5.10. Die einzelnen Auslegungsmomente und Indizien ergeben somit bei einer Gesamtbetrachtung ein Bild, das mit den von D._____ während einem halben Jahr gemachten Aussagen übereinstimmt. Diesem stimmigen Gesamtbild steht der teilweise Widerruf ihres Geständnisses gegenüber, welcher durch Widersprü- che gekennzeichnet ist und sich nicht zu einem logischen Ganzen zusammenfü- gen lässt. Auf das Geständnis von D._____ anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2013 (Urk. 4/19) kann deshalb abge- stellt werden. Es bestehen somit keine erheblichen Zweifel daran, dass C._____ den Einbruchdiebstahl in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 im Sinne der Anklage nach Absprache und in gemeinsamem Zusammenwirken mit D._____, aber schliesslich alleine und unter Erlangung von Bargeld (CHF, Euro und USD) über Fr. 58'837.10 sowie …-Checks über Fr. 8'650.– beging, wobei er einige Tage später D._____ einen Teil der Beute (…-Checks über Fr. 8'650.– und Bargeld zwischen Fr. 7'000.– und Fr. 8'000.–) übergab. Ebenso wenig bestehen erheblichen Zweifel daran, dass C._____ auch den Einbruch in das A._____ B._____ AG vom 17./18. Juli 2012 beging, um dort Bargeld im Wert von ca. Fr. 28'253.30 und …-Checks über Fr. 17'970.– zu entwenden, wovon er später D._____ wiederum einen Teil (Bargeld von ca. Fr. 6'000.– und …-Checks von Fr. 16'000.–) übergab. 3.8.6. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Berufungsverfahren diverse Un- terlagen aus einer neuen, gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung zu den Akten gereicht (vgl. oben E. 2.4.). Davon haben die Fotos 5, 6 und 7 vom
18. Juli 2012, frühe Morgenstunden (Urk. 92/5 S. 1-3), schwach indizielle Wir- kung: Sie zeigen N._____ und C._____ in seinem Schlafzimmer in der Wohnung seiner Eltern an der …-Strasse … in Zürich …, und sie zeigen eine gefüllte SBB- Werbetragetasche und zwei dicke Notenbündel, letztere neben einer Schachtel oder Truhe, die C._____s Neffe für diesen gebastelt hatte (vgl. auch Urk. 105 S. 9 f.). Der Beschuldigte wollte heute zu all dem keine Stellung nehmen (Prot. II S. 32 f.). Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es sich dabei um die Beute aus dem Einbruch ins A._____ B._____ vom 17./18. Juli 2012 handelte, und die Fotos deuten darauf hin, dass der Beschuldigte mit diesem Einbruch, der nur kurz zuvor stattgefunden hatte, etwas zu tun hatte. Unerheblich für die vorliegende Beweis-
- 37 - würdigung ist, dass O._____, der die Fotos geschossen hatte, diesen Einbruch (und einen weiteren) in den betreffenden Einvernahmen als Einzeltäter auf sich genommen hat (vgl. Urk. 105 S. 10 Mitte). Es wurden vorstehend genügend Be- weise erörtert, die klar für eine Täterschaft von C._____ sprechen. Auch, dass unklar bleibt, ob bei diesem Einbruch noch weitere Beteiligte dabei waren (vgl. die Verteidigung in Urk. 106 S. 5 ff. i.V.m. Prot. II S. 42 ff.), tut dem vorliegenden Be- weisergebnis keinen Abbruch. 3.8.7. Der Vollständigkeit halber ist noch wie folgt auf C._____s Aussagen einzu- gehen: Seine Äusserungen blieben im Wesentlichen karg, da er sich weitgehend darauf verlegte, die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen einfach zu bestreiten. Es ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass seine Begründung dafür, weshalb D._____ ihn zu Unrecht beschuldige – weil sie eifersüchtig gewesen sei – nicht zu überzeugen vermag. Wäre dem so gewesen und hätte D._____ ihm zu Unrecht schaden wollen, hätte sie ihm später kaum eine Geburtstagskarte ins Gefängnis geschickt und ihm Sachen gebracht (vgl. oben E. 3.6.1.). Ebenso wenig auf Eifer- sucht – sondern vielmehr auf nach wie vor bestehende positive Gefühle – deutet hin, dass es D._____ sichtlich Mühe bereitete, in Anwesenheit des Beschuldigten zu seinen Ungunsten auszusagen, und dass sie – die einmal gesagt hatte, dass sie die Beziehung zu C._____ nicht mehr aufrecht erhalten würde – später aus- führte, nicht zu wissen, wie sie ihr Verhältnis heute bezeichnen solle (vgl. oben E. 3.4.14.). Es ist auch nicht einsichtig, warum D._____ sich noch mit der Familie des Beschuldigten traf, wenn sie ihm derart schlecht hätte gesinnt sein sollen (vgl. oben E. 3.4.16.). Schliesslich bestehen auch deshalb Zweifel an C._____s Glaubwürdigkeit, weil er in der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach erklärt hatte, mit der Schlägerei im Club M._____ (Anklageziffer III, ND 2) nichts zu tun zu haben, den entsprechenden Schuldspruch aber nunmehr im Berufungsverfah- ren explizit unangefochten liess. 3.8.8. Die eingeklagten Sachverhalte sind somit rechtsgenügend erstellt, weshalb für die rechtliche Würdigung auf diese abzustellen ist.
- 38 -
4. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich würdigt die beiden Einbrüche des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Urk. 23 S. 4). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs auch nicht bestritten (Urk. 106 S. 9, Einschub nach Ziff. 20). Der Beschuldigte ist demnach überdies des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Retrospektive Konkurrenz 5.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB "verurteilt", wenn das Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst in Rechtskraft. Massgebend ist demzu- folge der Verkündungszeitpunkt des ersten Urteils, nicht dessen Rechtskraft (Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2013, N 13 zu Art. 49 StGB). Absatz 2 von Art. 49 StGB ist vor dem Hintergrund von Absatz 1 zu lesen und kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung. Die Bildung einer Gesamt- strafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist somit nur möglich, wenn mehrere
- 39 - Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57). 5.1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom
9. Oktober 2012 wegen verschiedenster Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, wobei deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben wurde. Diese Verurteilung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beizugsakten S1.2012.4 des Bezirksgerichts Wein- felden bzw. SBR.2013.13 des Obergerichts des Kantons Thurgau [Nichteintreten], Urk. 23). Das Urteil wurde am 9. Oktober 2012 gefällt, aber im Dispositiv erst am
15. Oktober 2012 versandt (vgl. genannte Beizugsakten Urk. 20 S. 7), weshalb es frühestens per 16. Oktober 2012 als verkündet gilt. Damit gelten alle vom Be- schuldigten vorliegend begangenen Taten, insbesondere auch die am 14. Okto- ber 2012 verübte – bereits rechtskräftige – Körperverletzung, als zeitlich vor dem Weinfelder Urteil begangen. Zudem wird heute, wie zu zeigen sein wird, eine Freiheitsstrafe und damit die gleiche Strafart wie vor Bezirksgericht Weinfelden auszusprechen sein. Es ist deshalb heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Be- zirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012 auszufällen. 5.1.3. Was das Vorgehen in Fällen von sogenannter retrospektiver Konkurrenz angeht, so ist im späteren Urteil zunächst von einer hypothetischen Gesamtstrafe für alle Delikte auszugehen. Von dieser ist die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen, woraus sich die Zusatzstrafe ergibt (BGE 6B_882/2008 vom
31. März 2009, E. 1.2 m.H.). 5.2. Strafrahmen 5.2.1. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, hat der Richter gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zunächst die schwerste Tat und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe deren Strafe zu be- stimmen und diese daraufhin angemessen zu erhöhen. Der Richter ist verpflich- tet, diesen Strafzumessungsgrund mindestens straferhöhend zu berücksichtigen. Er kann die Strafe überdies über den gesetzlichen Strafrahmen hinaus schärfen, wobei er nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 49 StGB einerseits das
- 40 - höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf und andererseits an das Höchstmass der Strafart gebunden ist. 5.2.2. Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 116 IV 300, E. 2c/bb). Vorliegend ist deshalb vom ordentlichen Strafrahmen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB auszugehen. Dieser erstreckt sich von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Strafschärfend zu berücksich- tigen sind die Deliktsmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung. Weitere Straf- schärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe entge- gen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 82 S. 29) nicht (mehr) automatisch zu einer Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) auszugehen. Nachdem bereits feststeht, dass heute eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird, bleibt die theoretisch mögli- che Geldstrafe fortan ausser Betracht. 5.3. Allgemeine Regeln der Strafzumessung 5.3.1. Die Vorinstanz hat zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung bzw. zu denjenigen der Tatkomponente zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 29 f.). 5.3.2. Ergänzend ist auszuführen, dass die aufgrund der Tatkomponente ermittel- te Strafe dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Tä- terkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden kann (BGE 136 IV 55 ff., 62 f., m.w.H.). Zu den Täterkomponenten (z.B. persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund) ge- hört auch das Nachtatverhalten eines Täters. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, wie zum Beispiel ein Geständnis, das kooperati-
- 41 - ve Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue. Alle diese Elemente wirken strafmindernd (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 129 ff. zu Art. 47, m.w.H; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 22 zu Art. 47). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass nur ein ausgespro- chen positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundes- gerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (BGE 121 IV 202 ff., 205). 5.4. Konkrete Anwendung in Bezug auf den Beschuldigten 5.4.1. Die vom Bezirksgericht Weinfelden mit Urteil vom 9. Oktober 2012 beurteil- ten 13 Taten des Beschuldigten, darunter wie heute auch mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB (vgl. genannte Beizugsakten, Urk. 23 S. 5), können in der jenem Urteil angehängten Anklageschrift (a.a.O., AKS S. 3-9 bzw. Ziff. 1.1.-1.13) nachgelesen werden. Sie wiegen insgesamt in etwa ähnlich schwer wie die heute zu beurteilenden Taten. Es kann somit von den durch das Bezirks- gericht Weinfelden beurteilten Delikten ausgegangen werden. Dabei kann den dortigen zutreffenden Ausführungen zur Strafzumessung vollumfänglich gefolgt werden (a.a.O., Urk. 23 S. 23-26), so dass von der dort ausgefällten Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auszugehen ist. 5.4.2. Einbruch in die Bahnhofstation F._____ vom 1. Juni 2012 Zur Tatkomponente: Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gezielt und planmässig vorging, indem er sich von D._____ vor- gängig über die örtlichen Verhältnisse im Bahnhofsgebäude orientieren und sich
- 42 - von ihr Schlüssel und Codes übergeben liess. Sein Tatbeitrag war dabei als Aus- führender des Einbruchs – und auch mit Blick auf die Aufteilung der Beute (vgl. sogleich) – deutlich grösser als jener von D._____, die derweil zu Hause in Win- terthur wartete. Der Beschuldigte erbeutete eine erhebliche Deliktssumme von insgesamt knapp Fr. 70'000.–, wobei er später davon etwas über ca. Fr. 15'000.–, mithin nur ca. 20 % der gesamten Beute und insbesondere die …-Checks, die nur D._____ wieder einfach in Bargeld umtauschen konnte, an seine Freundin weiter- gab. Er behielt somit ca. Fr. 55'000.– für sich. Er verursachte darüber hinaus mutwillig einen nicht unerheblichen Sachschaden von über Fr. 8'000.–. In objekti- ver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten als erheblich qualifiziert werden. Eine Einsatzstrafe von rund 15 Monaten Freiheitsstrafe erscheint ange- messen. Was die subjektive Tatschwere angeht, so beging der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellen Motiven, obwohl er sich keineswegs in einer wirtschaftlichen Notlage befand (dazu sogleich). Das subjek- tive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden des Beschuldigten so- mit nicht zu relativieren. 5.4.3. Einbruch in das A._____ B._____ AG vom 17./18. Juli 2012 Zur Tatkomponente: Hier ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eine Beute von insgesamt über Fr. 45'000.– (Bargeld von Fr. 28'253.30 und …-Checks von ca. Fr. 17'970.–) machte, wovon er seiner damaligen Freundin D._____ wiederum fast die ganzen …-Checks im Wert von Fr. 16'000.– sowie Bargeld über ca. Fr. 6'000.– weitergab. Er behielt hier folg- lich Bargeld von über Fr. 22'000.– und etwas weniges an …-Checks für sich, was wiederum einen ansehnlichen Deliktsbetrag darstellt. Erneut verursachte er einen nicht unerheblichen Sachschaden an Türen und Schränken von über Fr. 6'000.–. Das Verschulden wiegt keineswegs mehr leicht bis erheblich. Eine Einsatzstrafe von rund 11 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Bei der subjektiven Tatschwere gilt das Obgesagte, so dass das objektive Tatverschulden wiederum nicht relativiert wird.
- 43 - 5.4.4. Einfache Körperverletzung vom 14. Oktober 2012 im Club "M._____" Hier kann betreffend Tatkomponente vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 82 S. 30 f.). Es ist somit von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Angemessen hierfür er- scheint eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. 5.4.5. Täterkomponente 5.4.5.1. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gemacht, auf welche vorab verwie- sen werden kann (Urk. 82 S. 31 f.). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die noch etwas weitergehenden Ausführungen des Bezirksgerichts Weinfelden (a.a.O., Urk. 23 S. 24 f.). Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, dass er sich nunmehr seit dem 7. April 2014 im Gefängnis in Affoltern am Albis befinde. Er ha- be nur unregelmässig Arbeit. Wenn er arbeite, erhalte er Fr. 16.– pro Tag. Seine Eltern und die Familie würden ihn besuchen. Wenn dieses Strafverfahren einmal beendet sei, wolle er mit seinem Bruder eine Reinigungsfirma eröffnen und dort tätig sein. Der Bruder habe bereits eine solche Firma und deshalb Erfahrung in diesem Bereich. Die Frage des Leitenden Staatsanwalts, wo er während seiner Zeit auf der Flucht (bis zu seiner Verhaftung am 1. März 2013) gewesen sei, woll- te der Beschuldigte nicht beantworten (Prot. II S. 9 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.4.5.2. Der Beschuldigte ist – aus der Warte, dass seine dritte im Strafregister (vgl. Urk. 86) aufscheinende Weinfelder Strafe vom 9. Oktober 2012 heute Teil der Strafzumessung bildet – zweifach vorbestraft, wozu wiederum auf die zutref- fenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 32). Die beiden Vorstrafen sind teilweise einschlägig, datieren aber aus den Jahren 2005 und 2007 und liegen damit bereits länger zurück. Sie wirken sich demnach in leichtem Masse straferhöhend aus. Das neue laufende Strafverfahren (vgl. Beilagen Urk. 92 und 94) ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Auch das teilweise Delinquieren (Weinfelder
- 44 - Delikte) während laufender Probezeit des Urteils aus dem Jahr 2007 wurde be- reits im Rahmen der Weinfelder Strafzumessung berücksichtigt (genannte Beizu- gsakten, Urk. 23 S. 26). Negativ in Betracht fällt hingegen, dass der Beschuldigte während des laufenden Weinfelder Verfahrens und kurz vor der dortigen Haupt- verhandlung delinquierte. 5.4.5.3. Zum Nachtatverhalten des Beschuldigten: Betreffend die beiden Einbrü- che war und ist er ungeständig (Prot. II S. 28), zur Körperverletzung im Club M._____ wollte er sich heute nicht mehr äussern (Prot. II S. 27 f.). Dementspre- chend können dem Beschuldigten auch weder Reue noch Einsicht attestiert wer- den. Das Nachtatverhalten wirkt sich demnach nicht zugunsten des Beschuldig- ten, aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 5.5. Gesamtwürdigung Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Delikte ist von den vorge- nannten Einsatzstrafen auszugehen und zusätzlich die Täterkomponente in die Waagschale zu legen: 5.5.1. Die Einsatzstrafe für den Einbruch in F._____ beläuft sich auf rund 15 Mo- nate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen die beiden Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren ins Gewicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten zu bestrafen. 5.5.2. Die Einsatzstrafe für den … Einbruch [in B._____] beläuft sich auf rund 11 Monate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen wiederum die beiden Vor- strafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren ins Ge- wicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 13 Monaten zu bestrafen. 5.5.3. Die Einsatzstrafe für die Körperverletzung im Club M._____ beläuft sich auf rund 6 Monate Freiheitsstrafe. Punkto Täterkomponente fallen auch hier die bei- den Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufendem Weinfelder Verfahren
- 45 - ins Gewicht, die eine leichte Straferhöhung rechtfertigen. Entsprechend wäre der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von rund 8 Monaten zu bestrafen. 5.6. Asperation Die Einsatzstrafe für die Weinfelder Delikte von 32 Monaten Freiheitsstrafe ist nicht linear, sondern gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB "angemessen" zu erhöhen (As- perationsprinzip). Es ist mithin keine Kumulation am Platz (vgl. Trechsel/Affolter- Eijsten, a.a.O., N 7 f. zu Art. 49 StGB). Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten für alle Delikte zusammen mit einer hypothetischen Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5.7. Zusatzstrafe Davon ist die im Weinfelder Urteil ausgesprochene Strafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe abzuziehen. Entsprechend ist der Beschuldigte heute mit einer Zu- satzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfel- den vom 9. Oktober 2012 zu bestrafen. 5.8. Anrechenbare Haft Der Beschuldigte sass im vorliegenden Verfahren vom 1. März 2013, 21.40 Uhr (Urk. 17/14), bis zum 22. Dezember 2013 in Haft (Polizeiverhaft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft; vgl. Urk. 76, insb. Disp.-Ziff. 2), mithin während 297 Tagen, welche ihm an die heute ausgefällte Zusatzstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Anschliessend sass er wegen des Verdachts betreffend den Einbruch in die …- Schule in Zürich … in Untersuchungshaft (Urk. 76 S. 4 i.V.m. Urk. 75). Im An- schluss daran (gemäss Ausführungen der Anklägerin seit dem 21. März 2014; vgl. Urk. 105 S. 13 Ziff. 7, Einschub) wurde er in den Vollzug der Weinfelder Strafe versetzt. Diese Zeiten in Gefangenschaft sind ihm somit nicht an die heutige Stra- fe anzurechnen.
- 46 -
6. Vollzug Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen des Vollzuges zutreffend darge- legt und daraus die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 82 S. 33 f.), die a fortiori auch für den vorliegenden Fall gelten. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- aufstellung zu bestätigen und sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 426 Abs. 1 und 4 StPO). 7.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen vollumfänglich durch; der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigen aufzuerle- gen. Eine Kostenausscheidung zulasten der Privatklägerin 2, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, ist mangels Verursachung wesentlicher Kosten nicht am Platz. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
2. Die Kostenfolgen werden mit dem nachfolgenden Urteil geregelt.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, es sei der vorlie- gende Prozess mit dem Prozess SB120047 zu vereinigen, wird abgewiesen.
4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 12. November 2013 bezüglich der Dispositivziffern
- 47 - − 1 (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), − 5 (Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg), − 6 (Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2), − 7 (Verpflichtung des Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Fr. 1'500.– Ge- nugtuung zuzüglich Zins zu bezahlen) − 8 (Herausgabe Mobiltelefon) − 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
6. Rechtsmittel: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist überdies schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, als Zusatz- strafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'242.20 amtliche Verteidigung
5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatkläger Schweizerische Bundesbahnen SBB, A._____ B._____ AG und P._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
- 49 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. (bei Übertretungen, sofern die Voraussetzungen von Art. 3 lit. c VOSTRA erfüllt sind).
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. Juni 2014 Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Naef lic. iur. Heuberger Golta