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SB140042

mehrfache versuchte Erpressung etc.

Zürich OG · 2014-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 4. September 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, den Beschuldigten A._____ schuldig der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB, und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn - unter Anrechnung von 289 Tagen Haft - mit 7 ½ Jahren

- 5 - Freiheitsstrafe, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. März 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Des Weiteren wurde eine beschlagnahmte Festplatte Western Digital 500 GB (Sachkaution …) der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen und es wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 58, insb. S. 51).

E. 2 Gegen das am 4. September 2013 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Eingabe vom 12. September 2013 Berufung anmelden (Prot. I S. 28; Urk. 44). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 56/2, Urk. 63), wobei sie bemerkte, die Berufung nicht zu beschränken (Urk. 63 S. 3). Konkrete Beweisergänzungsanträge (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) stellte die Verteidigung keine (vgl. Urk. 63, insb. S. 5). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie den Privatklägern zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Fristgerecht erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung mit dem Bemerken, die Berufung auf die Bemessung der Strafe zu beschränken (Urk. 66). Die Privatkläger äusserten sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2014 wurden dem Beschuldigten und den Privatklägern die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 67).

E. 3 Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Gesuch vom

25. April 2012 beantragte Genehmigung einer verdeckten Ermittlung (HD Urk. 5/3/2) bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. April 2012 (HD Urk. 5/3/3).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen des Beschuldigten in den einzelnen Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 S. 12-17; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 3.2 Das Bezirksgericht hat sich des Weiteren eingehend mit den Aussagen bzw. dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt, diese bzw. dieses gewürdigt und ist zum Ergebnis gelangt, die Ausführungen, in denen der Beschuldigte (teilweise) ein Geständnis abgelegt habe, seien nachvollziehbarer als jene teils wirren Erklärungsversuche zu seiner Unschuld, zumal erstere mit dem Ergebnis der technischen Ermittlungen in Einklang stehen würden (vgl. Urk. 58 S. 18-21). Den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen und Folgerungen ist vollumfänglich beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sich nur wenige Ergänzungen aufdrängen. Mit der Vorinstanz - und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 73 S. 4) - ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen Zugaben zum Anklagevorwurf ins Feld geführte Medikation zwischen dem 5. Juni 2012 und dem 13. Oktober 2012 (dazu HD Urk. 6/6 S. 49 f.) gemäss dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ aufgrund der Art und Dosierung der Medikamente sowie der psychischen Verfassung des Beschuldigten dessen Aussageverhalten nicht beeinträchtigte. Beim Beschuldigten werde - so die Gutachter - zu keinem Zeitpunkt eine übermässige Sedation durch die verschriebenen Medikamente beschrieben. Der Beschuldigte selber habe derartiges zu keinem Zeitpunkt beklagt oder beschrieben und auch in den Einvernahmen werde sein Zustand nicht so beschrieben. Weder für eine - für jeden Laien leicht erkennbare - massive noch für eine leichte Sedation würden sich irgendwelche Anhaltspunkte finden. Psychopharmaka führten generell nicht dazu, dass das Hirn quasi autonom Aussagen erfinde; auch vermöchten Psychopharmaka keinesfalls eine Person gegen deren Willen dazu zu verleiten, Briefe mit unwahren Angaben zu schreiben und zu verschicken (vgl. HD Urk. 6/6

- 12 - S. 94 f.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der ersten Befragung (am 30. Mai 2012) Zugeständnisse machte, zu einem Zeitpunkt also, an welchem er nicht unter dem Einfluss der von ihm angeführten Medikamenten stand. Somit sind entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht alle Geständnisse des Beschuldigten als ungültig zu qualifizieren (Urk. 73 S. 5). Bezüglich der (ersten) polizeilichen Einvernahme ist auf ein bemerkenswertes Verhalten des Beschuldigten hinzuweisen. Nachdem ihm vom befragenden Polizeibeamten ein Teil der Erkenntnisse aus den verschiedenen technischen Massnahmen, mithin den Beschuldigten stark belastende Momente, vorgehalten worden war, benötigte dieser offenbar Zeit, um sich über seine weitere (Aussage- )Strategie im Klaren zu werden. So lässt sich sein Wunsch erklären, eine Toilettenpause einlegen zu wollen (vgl. HD Urk. 2/1 S. 15). Des Weiteren gab der Beschuldigte Täterwissen zu Protokoll, beispielsweise den Lageort der Tasche mit dem (vermeintlichen) Geld (HD Urk. 2/1 S. 20 und beide Anhänge zur Einvernahme; vgl. bezüglich Täterwissen auch die Protokollnotiz in HD Urk. 2/1 S. 15). Weder die zu Beginn der Untersuchung vorgetragene Version des Beschuldigten, wonach er auf Geheiss eines 'F._____' agiert habe, wobei dieser 'F._____' immer in seiner Nähe (ca. 100 Meter) gewesen sei (HD Urk. 2/1 S. 16), noch jene im späteren Verlauf der Untersuchung vorgebrachte Version, wonach ein Komplott von Personen aus seinem Bekanntenkreis gegen ihn inszeniert worden sei (HD Urk. 2/7 S. 3 f.), vermögen zu überzeugen. Bezüglich der ersten Version ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte mit dieser Darstellung eine Erklärung für die - wie ihm kurz zuvor vorgehalten (vgl. HD 2/1 S. 15) - örtliche Nähe seines Mobiltelefons und seines MacBook Air, der im Besitz von 'F._____' gewesen sein soll (HD Urk. 2/1 S. 16), bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, liefern konnte (dazu noch unten Erw. III/D/3.3.). Hinsichtlich der Komplott-Version sah sich der Beschuldigte denn auch ausser Stande, ein plausibles Motiv für seine Behauptung darzulegen. Massgeblich für die Überführung des Beschuldigten als Täter der eingeklagten Delinquenz sind jedoch weniger die kaum konstanten Zugaben des Beschuldigten als vielmehr die Erkenntnisse aus den technischen (Überwachungs-)Massnahmen.

- 13 -

E. 3.3 Neben den (wenig konstanten) Aussagen des Beschuldigten weisen verschiedene Erkenntnisse aus naturwissenschaftlichen und technischen Massnahmen untrüglich auf den Beschuldigten als Täter hin.

E. 3.3.1 Hinsichtlich des zweiten Drohbriefes vom 30. Mai 2012 fanden sich sowohl auf dem Brief selber als auch auf dem Umschlag die Fingerabdrücke des Beschuldigten (HD Urk. 4/5 S. 5). Der Beschuldigte stand denn auch beim Einwurf des Briefes am 30. Mai 2002 bei der Poststelle B._____ in den Aussenbriefkasten dieser Poststelle (dazu HD Urk. 1/12) unter Beobachtung (vgl. HD Urk. 1/13). Dem Erklärungsversuch der Verteidigung (vgl. HD Urk. 36 S. 8 und Urk. 73 S. 7; profaner der Beschuldigte in Urk. 34 S. 20 sowie heute in Prot. II S. 14) kann eine gewisse Originalität bezüglich Erklärung, wie die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf Brief und Umschlag kamen, nicht abgesprochen werden. Dass indes die Fingerabdrücke des Beschuldigten im Rahmen von dessen beruflicher Tätigkeit (Anfertigung von Inneneinrichtungen) sowohl auf das Briefpapier wie auch auf den Briefumschlag gelangt sein sollen und Personen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten präzis dieses Material für den Brief vom 30. Mai 2012 verwendeten (so die Mutmassung der Verteidigung), kann mit Fug ausgeschlossen werden. Bezüglich der Argumentation der Verteidigung, es sei nicht plausibel, weshalb das Schreiben einen Poststempel vom 31. Mai 2012 aufweise, der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Festnahme vom 30. Mai 2012 keine Briefe mehr versenden, abschicken oder einwerfen können, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein Ermittlungsbericht der Polizei bei den Akten liegt (HD Urk. 1/12). Dieser hält fest, dass der betreffende Brief mit den Stempelangaben "- 31.-5.12-18" und einem "b" versehen sei. Es komme häufig vor, dass die Angestellten an den Schaltern nicht zum Abstempeln der vortags eingeworfenen Briefe kommen würden und diese Arbeit der Person beim Briefversand überlassen würden. So habe der "b"-Stempel, welcher bedeute, dass ein Brief in den Aussenbriefkasten der Poststelle B._____ eingeworfen worden sei, meist unverändert die Uhrzeit "18" eingestellt. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass der betreffende Brief zwischen dem 30. Mai 2012, ca. 18:00 Uhr, und dem 31. Mai

- 14 - 2012, ca. 18 Uhr, abgestempelt worden sei. Da der Beschuldigte beobachtet wurde, wie er am 30. Mai 2014, zwischen 18:06 und 18:08 Uhr, mit einem weissen Couvert in der Hand im Eingangsbereich der Post B._____ verschwand und kurz darauf mit leeren Händen wieder zur zuvor verlassenen Pizzeria zurückkehrte (HD Urk. 1/13 S. 2), und er am selben Tag erst um 20:00 Uhr verhaftet wurde (HD Urk. 1/9 S. 1), ist der zeitliche Ablauf somit entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus möglich und plausibel.

E. 3.3.2 Auf dem beim Beschuldigten anlässlich seiner Arretierung sichergestellten iPhone 4 (…; Ruf-Nummer …, vgl. HD Urk. 8/9; dazu auch der Beschuldigte in HD Urk. 2/9 S. 3) war die App 'local.ch' installiert (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2). Die Auswertung der Software durch den polizeilichen Dienst 'Informations- und Kommunikationstechnologie' ergab, dass am 20. April 2012 nach dem Namen 'I._____' gesucht wurde. Dabei handelt es sich um den Namen, welchen die Polizei gegenüber dem Täter als Kontaktperson im Rahmen der Verhandlungen ab 18. April 2012 verwendete (vgl. HD Urk. 1/1, Beilage 8, HD Urk. 4/10 S. 5), wobei der Name rein fiktiv war (vgl. HD Urk. 2/9 S. 3). Dieser Name konnte somit nur der Polizei und dem Verfasser der inkriminierten E-Mails bekannt sein. I._____ wird im Übrigen auch im zweiten inkriminierten Brief erwähnt (vgl. HD Urk. 1/12, Beilage), was ebenfalls auf den Beschuldigten als Autor hinweist. Am

30. Mai 2012 (ca. um 13.25 Uhr), also jenem Tag, als der zweite inkriminierte Brief an das Stadtpräsidium Zürich versandt wurde (vgl. HD Urk. 1/12, Beilage), wurde gemäss dem polizeilichen Spezialdienst in der App 'local.ch' auf dem iPhone des Beschuldigten der Suchbegriff 'stadtpresidentin Zurich' eingegeben (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2). Die unter 'local.ch' aufscheinende Adresse entsprach genau der Anschrift auf dem zweiten inkriminierten Brief (vgl. HD Urk. 2/9 S. 4, HD Urk. 1/12, Beilage). Bereits am 30. November 2011 war auf 'local.ch' nach dem Namen 'E._____' gesucht worden (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2, HD Urk. 2/9 S. 6; dazu auch unten Erw. III/E/2.).

E. 3.3.3 Des Weiteren konnte die Kantonspolizei Zürich via FBI bei Google USA alle Maildaten des angegebenen Kontos 'F._____...@gmail.com' erhältlich machen. Demgemäss wurde dieses Konto am 5. März 2012 unter Verwendung eines

- 15 - unverschlüsselten WLAN einer Privatperson, wohnhaft im … [Adresse], eröffnet (vgl. HD 1/7 S. 9). Dieses Netz befindet sich in der Nähe des damaligen Wohnortes des Beschuldigten (…-Strasse …). In der Folge wurde über dieses Konto die gesamte - wie noch zu erwägen sein wird - erpresserische Mailkommunikation zwischen dem Erpresser und der Polizei über das MacBook Air des Beschuldigten (vgl. unten Erw. III/D/3.3.4.) ausschliesslich über unverschlüsselte WLAN in der Stadt Zürich abgewickelt. Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass über ein weiteres unverschlüsseltes WLAN einer Privatperson, wohnhaft …-Strasse …, d.h. wiederum in der Nähe des damaligen Wohnortes des Beschuldigten, am 14. Februar 2012 die Mailadresse 'J._____@gmail.com' eröffnet wurde (vgl. HD Urk. 1/7 S. 10), welche als Kontaktadresse im Schreiben an die Familie E._____ angegeben wurde (dazu unten Erw. III/E/2.).

E. 3.3.4 Der Beschuldigte stellte zu keinem Zeitpunkt in Abrede, dass es sich beim MacBook Air (Mac Adresse …), dessen Verpackung im Zimmer des Beschuldigten an der …-Strasse …, Zürich, sichergestellt werden konnte (vgl. HD Urk. 4/10 S. 39 f.; HD Urk. 8/3 S. 4), um das seine handelte (HD Urk. 2/1 S. 10 f.; HD Urk. 34 S. 18). Dass der Beschuldigte behauptet, das Gerät in Zürich gekauft zu haben (HD Urk. 2/1 S. 6, S. 10 f. und S. 19), wohingegen gestützt auf die rechtshilfeweise erhobenen Daten davon auszugehen ist, dass das MacBook Air am 28. März 2010 vom Beschuldigten in England gekauft und am November 2011 in die Schweiz eingeführt wurde (vgl. HD Urk. 4/10 S. 37), ist ohne Belang, ist aber einmal mehr Beleg für die geringe Verlässlichkeit der Aussagen des Beschuldigten. Das MacBook Air konnte - obgleich das Gerät am Tag der Verhaftung des Beschuldigten (30. Mai 2012) um die Mittagszeit (12.49 Uhr bis 12.53 Uhr und 13.04 Uhr bis 13.07 Uhr) im offenen WLAN …-Strasse …, Zürich, eingeloggt war (HD Urk. 4/10 S. 39) - anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am Abend jenes Tages nicht sichergestellt werden (HD Urk. 4/10 S. 39). In jenem Zeitraum am Mittag hielt sich der Beschuldigte in der Pizzeria 'K._____' an der …-Strasse … auf (vgl. HD Urk. 1/15 S. 3, HD Urk. 1/14 S. 2). Es kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass er damals noch im Besitz des MacBook Air war. Dass er während der polizeilichen Observation nicht konkret beobachtet wurde, wie er an einem Laptop hantierte, ist ohne Weiteres

- 16 - damit erklärbar, dass er während der Zeitspanne, als er sich jeweils im Innern von Gebäuden (beispielsweise seinem Arbeitsort, der Pizzeria "K._____), nicht observiert wurde (HD Urk. 14 S. 1). Dies schliesst somit - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 73 S. 8) - nicht aus, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum über das besagte MacBook Air verfügte. Seine beiden - sich widersprechenden - Versionen, das Gerät sei ihm ca. zwei oder drei Monate vor seiner Verhaftung (aus seinem Auto) gestohlen worden (HD Urk. 2/1 S. 5 und S. 11, HD Urk. 2/6 S. 12) bzw. 'F._____' habe das Gerät ca. zwei Monate vor der Verhaftung behändigt (HD Urk. 2/1 S. 19 und S. 23; HD Urk. 9/4 S. 4), können nicht zum Nennwert genommen werden. Falls das Gerät aus seinem (unverschlossenen; vgl. HD Urk. 2/1 S. 11) Fahrzeug abhanden gekommen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom Beschuldigten bei der Polizei beanzeigt worden wäre. Da verschiedene Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten nicht staatsanwaltschaftlich befragt wurden, können deren Aussagen gegenüber der Polizei - wie bereits erwähnt - nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Deshalb kann - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 24) - der Umstand, dass die Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten nicht erwähnten, der Beschuldigte habe einen Diebstahl des MacBook Air erwähnt, nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 25) hatte der Beschuldigte am 30. Mai 2012 während des Nachmittages - trotz Überwachung (vgl. dazu HD Urk. 1/13 und 1/14) - die Möglichkeit, das MacBook Air an einem Ort zu deponieren oder einer Person zu übergeben, wo es bis heute durch die Polizei nicht aufgefunden werden konnte. Die - sich auf polizeiliche Abklärungen stützende - Behauptung der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, das MacBook Air des Beschuldigten sei seit dessen Verhaftung nie mehr eingeloggt worden (HD Urk. 35 S. 8, Prot. I S. 11 f.), kann - entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 25) - nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten herangezogen werden, da die Informationen lediglich informell der Staatsanwaltschaft zugekommen sind (vgl. Prot. I S. 11) und nicht im Sinne eines formellen Beweismittels (beispielsweise mittels eines Amtsberichtes) erhoben wurden. Anderseits kann der erwähnte Umstand - würde der These der Verteidigung vor

- 17 - Vorinstanz gefolgt, wonach ein Dritter den Beschuldigten habe ans Messer liefern wollen (Prot. I S. 17) - auch nicht zur Entlastung des Beschuldigten herangezogen werden, da für eine Dritttäterschaft schlicht keine Anhaltspunkte bestehen.

E. 3.3.5 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung eingeräumt, er habe über das sichergestellte Notebook Sony Vaio verfügen können (HD Urk. 2/1 S. 5) bzw. er habe dieses Gerät benutzt (HD Urk. 9/4 S. 4). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, das Gerät gehöre dem Beschuldigten, zumal auch keine Drittansprüche geltend gemacht worden seien (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte behauptet demgegenüber, das Gerät gehöre C._____, seiner ehemaligen Freundin (HD Urk. 2/1 S. 5). Vor dem Hintergrund der Zugaben des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Verteidigung (HD Urk. 33, HD Urk. 36 S. 12) abgewiesen, den Käufer des Notebook Sony Vaio zu eruieren (Prot. I S. 10; Urk. 58 S. 25 f.). Bemerkenswert ist hingegen Folgendes: Die Spezialisten der Dienststelle 'Informations- und Kommunikationstechnologie' der Kantonspolizei Zürich stellten im gelöschten Bereich der Festplatte aus dem Notebook Sony Vaio ein Text-Fragment fest, welches direkt mit dem Namen 'F._____ …' in Verbindung gebracht werden konnte. Dabei handelt es sich um den Inhalt des (zweiten) Schreibens vom 30. Mai 2012 (vgl. HD Urk. 4/8 S. 1 f.; HD Urk. 1/11, Beilage). Auch dieser Umstand weist auf den Beschuldigten als Urheber der inkriminierten Schreiben und Mails.

E. 3.3.6 Einen entscheidenden Hinweis auf den Beschuldigten als Täter liefert ein Vergleich der Standorte von offenen WLAN, in welchen das MacBook Air (Mac Adresse …) zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. beim Versand eines inkriminierten E-Mails) eingeloggt war, mit den Standorten der jeweiligen Mobilfunk-Antenne des Netzes von Sunrise, welche vom iPhone des Beschuldigten (Rufnummer …) zu einem ähnlichen Zeitpunkt beansprucht wurde. Dabei wurden im Bericht der Technischen Ermittlungsunterstützung der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2012 rund 30 Vergleiche angestellt, wobei - mit Ausnahme von zwei Vergleichen (Distanz von 1'450 bzw. 2'000 Metern) - Distanzen (Luftlinie) von 90 Metern bis 910 Metern zwischen jeweiligem WLAN und jeweiliger Antenne berechnet werden können (vgl. die Vorinstanz in Urk. 58

- 18 - S. 26). Bei zwei weiteren Vergleichen ergaben sich grössere zeitliche Unterschiede von ca. 34 bzw. 31 Minuten (vgl. HD Urk. 4/7, insb. S. 3, 19, 25 und 29). Diese grösseren 'Abweichungen' belegen - entgegen der Ansicht der Verteidigung (HD Urk. 36 S. 13 f.; Urk. 73 S. 11 f.) - nicht, dass sich der Beschuldigte nicht am Ort des MacBook Air befand und als Verfasser der inkriminierten E-Mails ausser Betracht fällt. Im Gegenteil: die zahlreichen übrigen Vergleiche zeigen mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit eine Koinzidenz auf, die nicht mit Zufällen erklärt werden kann. Im Übrigen geht der Einwand der Verteidigung, im fraglichen Quartier, wo die Ortungen hätten festgestellt werden können (Kreis …), würden zig Tausend Personen leben, weshalb ein weiter Personenkreis in Frage kommen, der sich in die jeweiligen offen WLAN habe einloggen können (HD Urk. 36 S. 13; Urk. 73 S. 10), ins Leere, nachdem das Einloggen des MacBook Air des Beschuldigten in Korrelation zum Standort der vom iPhone des Beschuldigten beanspruchten Antenne gesetzt wurde. Untrüglich auf den Beschuldigten als Verfasser der E-Mails, der im Übrigen angab, das iPhone immer bei sich gehabt zu haben (HD Urk. 2/6 S. 11: "Sogar beim Schlafen habe ich mein Natel dabei"), weisen folgende Parallelen zwischen WLAN- Standort und Antennenstandort hin:

E. 3.3.6.1 Am 18. April 2012, um 09.22 Uhr, schrieb der Täter auf dem MacBook Air (Mac Adresse …) eine E-Mail an die Polizei mit folgendem Inhalt (HD Urk. 1/1, Beilage 7): "3 schools got explosion packs in L._____ M._____ N._____ its liquid binary explosion control by mobile phone if I don't get what want your kids get hurt maybe killed you have one hour to back to me" Das MacBook Air war um 9:22 Uhr in ein WLAN eingeloggt und nur eine Minute vorher war das Mobiltelefon des Beschuldigten aktiv: Die Antenne befand sich dabei 600 Meter Luftlinie vom WLAN entfernt (HD Urk. 4/7 S. 4).

- 19 -

E. 3.3.6.2 Ebenfalls am 18. April 2012, um 14:14 Uhr, verschickte der Täter erneut eine E-Mail (HD Urk. 1/1 Beilage 8): "you know what I don't take money and just relax and look happen tomorrow morning if zurich fink I play games then I don't get money and is nothing happen lets see do I lie or not. but just remember is be for somebody is be very painful lesson plus now I sending email to news people telling true what Zurich fink is are game and don't want to deal whit me" Zur gleichen Zeit war auch das MacBook Air des Beschuldigten eingeloggt und knapp drei Minuten später auch sein Handy, wobei sich die benutzte Sunrise- Antenne in einer Entfernung von lediglich 380 Metern Luftlinie befand (HD Urk. 4/7 S. 5).

E. 3.3.6.3 Am 19. April 2012, 08.57 Uhr, erhielt die Polizei vom MacBook Air des Beschuldigten folgende E-Mail (HD Urk. 1/1, Beilage 10): "hello you just win half day if you want have deal its my rules 1 minimum is need to be Fr. 900'000 2 is need to be today about 14.00 money delivered like I say before I don't care about money any more I don’t take money if 1 person who pick money get arrested (don't fink I so stupid to pick money my self) 2 money not real tracing or paint 3 if you say I need more time if money real an be deliver to me what you have from me 1 3 names of school 2 may address after Sunday an d in the basement 9 more explosion 3 and I don't send email to news people its your country it your solution IF NO DEAL I DON’T CARE ABOUT MONEY YOU HAVE 1.5 HOUR TO BACK TO ME WHAT YOU WANT TO DO" Rund achteinhalb Minuten später beanspruchte das Mobiltelefon des Beschuldigten eine Sunrise-Antenne in einer Entfernung von lediglich 150 Metern vom WLAN (HD Urk. 4/7 S. 6).

E. 3.3.6.4 Wiederum am 19. April 2012, 11.33 Uhr, wurde eine E-Mail an die Polizei gesandt; rund 50 Sekunden zuvor hatte das Mobiltelefongerät des Beschuldigten eine Antenne in einer Distanz von 370 Metern beansprucht (vgl. HD 4/7 S. 7).

- 20 -

E. 3.3.6.5 Ebenfalls am 19. April 2012, 16.29 Uhr, ging erneut eine E-Mail bei der Polizei ein (HD Urk. 1/1, Beilage 14): "for starts you was late its no deal go and pick money question for you what spy cameras doing (spying) i say to you i watching his place 24 hours a day and streets around tell your people to go home to proof u have nice Mercedes, plus audi strait in my camera standing, and more cars if you like i give to you colours and num you just make me very angry lets see what happen next i have 12 explosion I do now modifications what be more stronger lets see how many kids get killed i say i don't care about money, keep the money let see how many life you can buy from this money" Das MacBook Air des Beschuldigten war zeitgleich online, sein Mobiltelefon mit einer zeitlichen Differenz von knapp drei Minuten ebenfalls. Die räumliche Distanz zwischen den beiden Netzen betrug lediglich 180 Meter (HD Urk. 4/7 S. 9).

E. 3.3.6.6 Der Täter sandte am 19. April 2012, 23.15 Uhr, erneut eine E-Mail. Vom benutzten unverschlüsselten WLAN bloss 330 Meter entfernt stand die Sunrise- Mobilfunk-Antenne, welche vom iPhone des Beschuldigten eine gute Minute später benutzt wurde (vgl. HD Urk. 1/1, Beilage 16 und HD Urk. 4/7 S. 11).

E. 3.3.6.7 Aus einer handschriftlichen Notiz geht hervor, dass der Täter das Bild der Sporttasche für die Geldübergabe am 20. April 2012 um 09.11 Uhr nochmals anschaute (HD Urk. 1/1, Beilage 17). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das MacBook Air als auch das iPhone des Beschuldigten mit einer räumlichen Distanz zwischen den beiden Netzen von lediglich 280 Meter und einer zeitlichen Differenz von 52 Sekunden online (HD Urk. 1/1, Beilage 17 und HD Urk. 4/7 S. 12).

E. 3.3.6.8 Die Sendezeit einer E-Mail vom 20. April 2012, 11.05 Uhr, betreffend eine erneute Geldübergabe stimmt mit dem Login des MacBook Air des Beschuldigten überein. Sein iPhone beanspruchte 53 Sekunden später die in 590 Meter Entfernung zur Verfügung stehende Mobilfunk-Antenne (HD Urk. 1/1 Beilage 19 und HD Urk. 4/7 S. 16).

- 21 -

E. 3.3.6.9 Am 20. April 2012, 14.52 Uhr, verschickte der Täter eine detaillierte Anleitung, wie die angebrachte Bombe zu entschärfen sei (HD Urk. 1/1 Beilage 21): "[…] list what you need to do its doble box vacuum in between you need to have ice soon you remove from one box apply ice on the box its make cool open box make sure temperature not change little of temperature can activate explosion in side you see phone and kitchen timer don't do mistake from phone to timer you see is going 4 wares cut 2 wares market 1 and 4 […] don't doit different way its be are problem u need new building and maybe people be dead its you start from the back its protected doit like I say and be ok […]" Zu diesem Zeitpunkt war das MacBook Air des Beschuldigten ebenfalls online. Das benutzte WLAN befand sich bloss 330 Meter von der Mobilfunk-Antenne entfernt, bei welcher das iPhone des Beschuldigten 36 Sekunden nachher aktiv war (HD Urk. 4/7 S. 18).

E. 3.3.6.10 Am 23. April 2012, 16.07 Uhr, erkundigte sich der Täter per E-Mail über ein offenes WLAN bei der Polizei, ob das Geld gebracht werde oder nicht (HD Urk. 1/1, Beilage 24). Ca. 40 Sekunden später beanspruchte der Beschuldigte mit seinem iPhone eine Mobilfunk-Antenne, wobei die Antenne lediglich 200 Meter vom WLAN entfernt war (vgl. HD Urk. 4/7 S. 22).

E. 3.3.6.11 Wiederum am 23. April 2012, um 20.01 Uhr, wurde eine E-Mail an die Polizei gesandt. Ca. 80 Sekunden später beanspruchte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon eine Antenne in einer Entfernung vom WLAN von lediglich 90 Metern (vgl. HD Urk. 4/7 S. 23).

E. 3.3.6.12 Am 24. April 2012, 9.33 Uhr, wurde folgende E-Mail an die Polizei geschickt (HD Urk. 1/1, Beilage 25): "hello i tell you one think if no money today i wait when kids holiday finish after is be explosion

- 22 - to stop me after 1 explosion i be asking for 10'000'000, after 2 i be asking for 50'000'000, after 3 is be 100'000'000 you have dead kids plus you need to pay more i will don't stop before i get what i want i personally think is better to pay 900'000 and is be over plus you get explosion packs from my home but if you deliver money and is police be waiting or is no real money i go for hard option its mean i get more money its good for me i ask last time do you delivering money or not like i say is be in same place money deliver plus i need your mob number“ Auch in diesem Fall lässt sich sowohl eine örtliche (310 Meter) als auch eine zeitliche (6:57 Minuten) Nähe zwischen der Beanspruchung der beiden durch das Mobiltelefon und das MacBook Air des Beschuldigten benutzten Netze (Mobilfunk und WLAN) feststellen (vgl. HD Urk. 4/7 S. 24).

E. 3.3.6.13 Am 7. Mai 2012,12.13 Uhr, wurde erneut eine E-Mail verschickt (HD Urk. 1/1, Beilage 28): "ok i very not happy today you bring money is need to be 10'000'000 Fr if not you need to bring tomorrow 20'000'000 i will proof to you is very real i know you in office you better replay if i not get response from you is be problem in school trust me" Das MacBook Air des Beschuldigten war online in einem WLAN, welches sich 590 Meter von der vom iPhone des Beschuldigten vier Minuten 40 Sekunden zuvor beanspruchten Mobilfunk-Antenne befand (vgl. HD Urk. 4/7 S. 26).

E. 3.3.6.14 Wiederum am 7. Mai 2012, um 15.53 Uhr, wurde ein E-Mail folgenden Inhalts verschickt (HD Urk. 1/1, Beilage 29): "hello i think you dead very simple roles you bring the money in same place and don’t removed if is need to stay for 4/5 days over night and no police waiting his time is 10'000’000 if not to night i will proof for you is very real but i doit in the night what nobody get killed soon explosion be in the night you need tomorrow deliver 20'000'000 and tomorrow kids get killed what is be i need to proof my point or us going easy way i dont waiting for your email i waiting for money finish play games to night is be proof my point if no money plus i watching you all the time i know who you are"

- 23 - Als diese Mail verschickt wurde, war das MacBook Air des Beschuldigten in ein offenes WLAN eingeloggt, welches sich in 110 Metern Distanz von der benutzten Mobilfunk-Antenne befand. Allerdings war das iPhone des Beschuldigten eine halbe Stunde vorher aktiv (HD Urk. 4/7 S. 27).

E. 3.3.6.15 Am 21. Mai 2012, 11.40 Uhr, war das MacBook Air des Beschuldigten über ein offenes WLAN eingeloggt (vgl. HD Urk. 4/10 S. 36). Rund eineinhalb Minuten zuvor hatte das iPhone des Beschuldigten eine Mobilfunk-Antenne in einer Distanz von 230 Metern vom WLAN entfernt beansprucht (vgl. HD Urk. 4/7 S. 32).

E. 3.3.7 Insgesamt deuten diese örtlichen Übereinstimmungen mit Bezug auf die benutzten WLAN und die Antennen-Standorte mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 30 f.) untrüglich auf den Beschuldigten als Täter bzw. Verfasser der inkriminierten E- Mails hin.

E. 3.4 Neben diesen, gestützt auf technische Ermittlungen festgestellten Übereinstimmungen finden sich auch Parallelen bzw. Auffälligkeiten im sprachlichen Bereich in den inkriminierten E-Mails, verglichen mit den Schreiben, welche der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft verfasste. Diese Übereinstimmungen deuten wiederum hin auf den Beschuldigten als Verfasser der inkriminierten E-Mails an die Polizei.

E. 3.4.1 Auffällig ist beispielsweise die Formulierung 'givet' (wohl für 'to give') in den E-Mails vom 16. April 2012 (11.43 Uhr) und 9. Mai 2012 (16.08 Uhr) (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen 6 und 39; HD Urk. 4/10 S. 30). Diese auffällige Anomalie findet sich - teils mehrfach im selben Brief - in drei verschiedenen handschriftlichen Schreiben des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 11/24/1, Beilage; HD Urk. 11/24/2; HD Urk. 11/24/3).

E. 3.4.2 Eine weitere nicht alltägliche Schreibweise ('whit' anstatt 'with') findet sich in den inkriminierten E-Mails vom 22. März 2012 (08.25 Uhr), 18. April 2012 (14.14 Uhr), 19. April 2012 (23.15 Uhr) und 20. April 2012 (11.05 Uhr) (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen C, 8, 16, 19) sowie im inkriminierten Schreiben vom 30. Mai 2012 (HD

- 24 - Urk. 1/11, Beilage). Dieselbe Anomalie findet sich aber auch - teilweise mehrfach im selben Brief - in den handschriftlichen, aus der Haft verfassten Schreiben des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 11/24/1, 11/24/2, 11/24/3, 11/24/5, 11/24/6, 11/24/8 und 11/24/9).

E. 3.4.3 Eher ungewöhnlich ist auch die Casus-Verwechslung des Pronomens 'us' anstatt 'we' in den E-Mails vom 7. Mai 2012 (15.53 Uhr) und vom 8. Mai 2012 (16.01 Uhr) (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen 29 und 35). Dieselbe Auffälligkeit findet sich - teils mehrfach im selben Schriftstück - auch in den handschriftlichen, aus der Haft verfassten Schreiben des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 11/24/3; HD Urk. 11/24/9, verso).

E. 3.5 Damit ist zusammengefasst mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), der Anklagesachverhalt lit. A (Hauptdossier) erstellt. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Gestützt auf die bisherigen Erwägungen ist der Beschuldigte als Täter des Anklagevorwurfes überführt. Die Schreiben und E-Mails stehen in einem Konnex und nehmen teilweise auch Bezug zueinander. Unabhängig vom widerrufenen Geständnis des Beschuldigten ist daher auch erstellt, dass er das erste inkriminierte Schreiben, adressiert an das Präsidialdepartement der Stadt Zürich (erwähnt in Anklageziffer A.1.), verfasste. Mit Bezug auf die Bombenattrappe (Anklagesachverhalt lit. A.4.) ist gestützt auf die Formulierung im E-Mail vom 13. April 2012 [07.41 Uhr: "(…) i left red box (…)"] (HD Urk. 1/1, Beilage 4) und der genauen Ortsangabe der Deponierung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Attrappe baute und am vorgefundenen Ort deponierte. E. Sachverhalt Anklage lit. B (Nebendossier)

1. Das Bezirksgericht erachtete diesen Anklagevorwurf als erstellt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Mailadresse, welche der erpressten Familie als Kontakt angegeben worden sei, sei in einem WLAN erstellt worden, welches der Beschuldigte immer wieder in Anspruch genommen habe.

- 25 - Zudem habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefongerät nach dem Namen des Privatklägers gesucht. Auch wenn mit der Verteidigung ein gänzlich anderer Modus Operandi vorliege, passe das Prinzip zum Beschuldigten, indem der Brief ebenfalls im gleichen schlechten Englisch geschrieben sei wie die diversen E- Mails an die Polizei. Zudem sei, auch wenn ein Team behauptet werde, ebenfalls mit Explosionen gedroht worden (Urk. 58 S. 32 f.).

2. Den Ausführungen des Bezirksgerichtes ist beizupflichten. Es wurde bereits erwähnt, dass am 30. November 2011 auf dem iPhone des Beschuldigten auf der App 'local.ch' nach dem Namen 'E._____' gesucht wurde (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2, HD Urk. 2/9 S. 6). Auf Vorhalt dieses Umstandes sah sich der Beschuldigte bezeichnenderweise zu einer Stellungnahme ausser Stande (vgl. HD Urk. 2/9 S. 7). Dass die Privatadresse von E._____ nicht über "local.ch" eruiert werden kann, spricht sodann nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldigten (vgl. Urk. 73 S. 17). Ebenfalls erwähnt wurde, dass über ein unverschlüsseltes WLAN einer Privatperson, wohnhaft …-Strasse …, d.h. in der Nähe des damaligen Wohnortes des Beschuldigten, am 14. Februar 2012 die Mailadresse 'J._____@gmail.com' eröffnet wurde (vgl. HD Urk. 1/7 S. 10), welche als Kontaktadresse im Schreiben an die Familie E._____ angegeben wurde (vgl. ND 1, Urk. 2/1).

3. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch im Schreiben an E._____ (ND 1, Urk. 2/1) ungewöhnliche Formulierungen bzw. Anomalien zu finden sind, die ebenfalls in den handschriftlichen Schreiben des Beschuldigten, verfasst aus der Untersuchungshaft, vorkommen. So beispielsweise die mehrfache Verwechslung der Pronomen 'us' anstatt 'we' (vgl. dazu die Schreiben in HD Urk. 11/24/3; HD Urk. 11/24/9, verso; dazu auch oben Erw. III/D/3.4.3.). Dann wird im Schreiben an E._____ (ND 1: Urk. 2/1), wie auch in einem Teil der inkriminierten E-Mails bezüglich Anklagevorwurf Hauptdossier (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen C, 8, 16 und

19) sowie im inkriminierten Schreiben vom 30. Mai 2012 (HD Urk. 1/11, Beilage), in den handschriftlichen Briefen des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft (vgl. HD Urk. 11/24/1, 11/24/2, 11/24/3, 11/24/5, 11/24/6, 11/24/8 und 11/24/9) das englische Wort für 'mit' als 'whit' anstatt 'with' geschrieben.

- 26 -

4. Eine weitere Parallele zwischen Anklagevorwurf Hauptdossier und Nebendossier offenbart sich des Weiteren, als die im Schreiben an E._____ genannte Korrespondenzadresse bzw. E-Mail-Adresse (J._____@gmail.com) bzw. die diesbezüglich fehlerhafte Schreibweise ('inportant' anstatt 'important') sich auch in zwei E-Mails (jenen vom 16. April 2012, 11.43 Uhr, und 10. Mai 2012, 17.56 Uhr) betreffend Anklagevorwurf Hauptdossier wiederfindet (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen 6 und 40, jeweils Betreff 'inportant'). Diese verräterische Parallele vermag nicht zu relativieren, dass der Beschuldigte anlässlich einer polizeilichen Befragung das Wort 'wichtig' in englischer Sprache korrekt schrieb (vgl. HD Urk. 2/9 S. 6), zumal er in einem handschriftlichen, in der Untersuchungshaft verfassten Brief präzis den beschriebenen Fehler machte (vgl. HD Urk. 11/24/2).

E. 4 Zu ergänzen ist des Weiteren, dass die Aussagen der polizeilich als Auskunftspersonen - in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers - einvernommenen Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten mangels nachfolgender Befragung unter Einräumung der Beschuldigtenrechte nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO; so auch die Verteidigung in Urk. 63 S. 4). Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 58 S. 11).

E. 5 Was die objektive Tatschwere in Bezug auf die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, anbelangt, ist zu beachten, dass der Bahnbetrieb 75 Minuten eingestellt werden musste. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte mit der Platzierung einer Bombenattrappe die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen unter Beweis stellen. Die Störung des Bahnbetriebes nahm er zumindest billigend in Kauf (Eventualvorsatz). Wiederum ist von keiner Beeinträchtigung der einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit, mithin keiner verminderten Schuldfähigkeit, auszugehen. Für dieses Delikt erscheint eine Freiheitsstrafe im Bereich von acht bis neun Monaten angemessen.

E. 6 Es wurde aufgezeigt, dass für den qualifizierten Erpressungsversuch eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Einsatzstrafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von knapp acht Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 38 -

E. 7 Was die Täterkomponente betrifft, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhältnissen, welche im Wesentlichen anlässlich der Begutachtung des Beschuldigten erhoben wurden (vgl. HD Urk. 2/10 S. 11 i.V.m. HD Urk. 6/6 S. 51 ff.), verbreitet (Urk. 58 S. 47). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich des Berufungsverfahrens erklärte der Beschuldigte, er sei mittlerweile geschieden, wisse aber nicht genau, wann die Scheidung gewesen sei, da er nur Papiere von einem litauischen Gericht erhalten habe (Prot. II S. 7). Resümiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

E. 8 Der Beschuldigte weist in seinem Heimatland eine Vorstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahre 2000 auf; er wurde mit einem Jahr Gefängnis bedingt und einer geringfügigen Geldstrafe belegt (vgl. HD Urk. 11/17). Diese Vorstrafe ist

- entgegen der Vorinstanz (vgl. HD Urk. 58 S. 48) - als Delikt gegen das Vermögen für die vorliegende Strafzumessung nicht unbeachtlich. Vielmehr wirkt sie sich leicht bzw. minimal straferhöhend aus.

E. 9 Andere, nicht bereits erwähnte Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht von einem Geständnis oder von Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden. Des Weiteren sind keine Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen, welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug bzw. der Ausfällung einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden.

E. 10 In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich eine Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Strafe anzurechnen sind 723 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug, die bis und mit heute erstanden sind.

- 39 - E. Vollzug Bei diesem Strafmass fällt ein Aufschub der Strafe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines

Dispositiv
  1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
  2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
  3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).
  4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 40 - B. Kostenauflage
  5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.
  6. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
  7. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 4. September 2013 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Überlassung der Festplatte Western Digital 500 GB der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  9. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB, und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - 41 - − der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.
  10. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 723 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'307.00 amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft • … Bahn … AG, … [Adresse] • den Vertreter des Privatklägers 2 E._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Flughafengefängnis Zürich (durch die zuführenden Sicherheitsbeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 42 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe, Monbijoustr. 51A, 3003 Bern − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140042-O/U/gs-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Flury und lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 23. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

4. September 2013 (DG130076)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. März 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 289 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

15. März 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

28. Februar 2013 beschlagnahmte Festplatte Western Digital 500 GB (Sachkaution …) wird der Kantonspolizei Zürich, TEU-ICT, Zeichen …, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

- 3 -

5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'636.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 48'060.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 8'388.55 amtliche Verteidigung Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung – über deren Höhe separat entschieden wird – werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 2)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 04.09.2013 (Prozess- Nr. DG130076) aufzuheben;

2. es sei der Berufungskläger von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 3.1 eventualiter sei der Berufungskläger hinsichtlich des Hauptdossiers (HD) schuldig zu sprechen. 3.2 diesfalls sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

- 4 -

4. dem Berufungskläger sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Genugtuung nebst 5% Zins sei 30.05.2012 zuzusprechen;

5. Die Kosten für Untersuchung, Verfahren und Verteidigung seien dem Staat zu überbinden;

6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 74 S. 2) Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen mit Ausnahme des Strafmasses; hier sei eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten in der Höhe von 9 Jahren auszusprechen. _________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil vom 4. September 2013 sprach das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, den Beschuldigten A._____ schuldig der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB, und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn - unter Anrechnung von 289 Tagen Haft - mit 7 ½ Jahren

- 5 - Freiheitsstrafe, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass sich der Beschuldigte seit dem 15. März 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Des Weiteren wurde eine beschlagnahmte Festplatte Western Digital 500 GB (Sachkaution …) der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen und es wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt (Urk. 58, insb. S. 51).

2. Gegen das am 4. September 2013 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte innert Frist mit Eingabe vom 12. September 2013 Berufung anmelden (Prot. I S. 28; Urk. 44). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 56/2, Urk. 63), wobei sie bemerkte, die Berufung nicht zu beschränken (Urk. 63 S. 3). Konkrete Beweisergänzungsanträge (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) stellte die Verteidigung keine (vgl. Urk. 63, insb. S. 5). Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie den Privatklägern zugestellt, und es wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Fristgerecht erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anschlussberufung mit dem Bemerken, die Berufung auf die Bemessung der Strafe zu beschränken (Urk. 66). Die Privatkläger äusserten sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2014 wurden dem Beschuldigten und den Privatklägern die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zugestellt (Urk. 67).

3. Am 21. März 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

23. Mai 2014 vorgeladen, wobei den Privatklägern die Teilnahme freigestellt wurde (vgl. Urk. 69). Zur Berufungsverhandlung erschien der Vertreter der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte (aus dem vorzeitig angetretenen Strafvollzug vorgeführt) in Begleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4).

- 6 - II. Prozessuales / Umfang der Berufung A. Umfang der Berufung

1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte in seinem Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch. Seine Berufung richtet sich mithin gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch, die ausgefällte Sanktion sowie die Kostenauflage (vgl. Urk. 63 S. 2 f.; Urk. 73 S. 2). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das ausgefällte Strafmass (vgl. Urk. 66; Urk. 74). Nicht angefochten ist somit die vorinstanzliche Kostenfestsetzung sowie die Überlassung der beschlagnahmten Festplatte an die Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung.

2. Somit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 4. September 2013 bezüglich Dispositivziffern 4 (Überlassung der Festplatte Western Digital 500 GB der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. B. Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel

1. Das Bezirksgericht hat sich zutreffend zur Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens, der Einvernahmen des Beschuldigten sowie der mittels technischer Mittel erhobenen weiteren Beweise verbreitet (Urk. 58 S. 6-8 und S. 10 f.); auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen sei verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend dazu das Folgende:

2. Mit Bezug auf den von der Polizei beobachteten Briefeinwurf durch den Beschuldigten am 30. Mai 2012, kurz nach 18.00 Uhr bei der Postfiliale B._____ (vgl. Urk. HD 1/13), machte die Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren geltend, die im Wahrnehmungsbericht wiedergegebene Beobachtung sei nicht verwertbar, mit der sinngemässen Begründung, die

- 7 - beobachtenden Polizeibeamten seien nicht als Zeugen befragt worden (Prot. I S. 23; Urk. 63 S. 4). Beim Wahrnehmungsbericht vom 5. Juni 2012 handelt es sich um einen amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung hat zum Ziel, Einvernahmen von Beamten überflüssig zu machen; diese Amtsberichte sind häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen, da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen (vgl. BSK, StPO-Bürgisser, 2011, N 2 zu Art. 195 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 967). Der Wahrnehmungsbericht ist demnach ohne Weiteres verwertbar und eine Befragung der Polizeibeamten über ihre Beobachtungen ist entbehrlich.

3. Die von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich mit Gesuch vom

25. April 2012 beantragte Genehmigung einer verdeckten Ermittlung (HD Urk. 5/3/2) bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. April 2012 (HD Urk. 5/3/3).

4. Zu ergänzen ist des Weiteren, dass die Aussagen der polizeilich als Auskunftspersonen - in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers - einvernommenen Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten mangels nachfolgender Befragung unter Einräumung der Beschuldigtenrechte nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO; so auch die Verteidigung in Urk. 63 S. 4). Darauf hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 58 S. 11).

5. Letztlich sind - mit dem Bezirksgericht - auch die Einvernahmen des Beschuldigten verwertbar, anlässlich welcher noch kein Verteidiger teilnahm (vgl. HD Urk. 2/1, HD Urk. 2/2, HD Urk. 9/4), nachdem der Beschuldigte jeweils eingangs der Befragungen auf seine Rechte (vgl. auch Art. 158 Abs. 1 StPO) hingewiesen wurde. Der vom Beschuldigten zu Beginn des Vorverfahrens gewünschte amtliche Verteidiger (HD Urk. 2/2 S. 5: Rechtsanwalt lic. iur. Y._____), war zufolge Auslandabwesenheit erst nach durchgeführter Hafteinvernahme verfügbar (vgl. HD Urk. 10/1).

- 8 - C. Beweisergänzung

1. Wie noch zu zeigen sein wird, kann - mit der Vorinstanz (dazu Urk. 58 S. 38)

- die von der Staatsanwaltschaft vor Bezirksgericht beantragte Beweisergänzung (nämlich, dass das MacBook Air des Beschuldigten nach dessen Verhaftung nicht mehr in Betrieb war bzw. nicht mehr eingeloggt wurde; vgl. dazu Prot. I S. 12) unterbleiben. Der Beweisantrag wurde im Übrigen im Berufungsverfahren nicht erneuert.

2. Mit dem Bezirksgericht (vgl. Urk. 58 S. 38 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) erweist sich auch im Berufungsverfahren die formelle Einvernahme von C._____ und D._____ als Zeugen als entbehrlich. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch im Berufungsverfahren seitens der Verteidigung nicht mehr gestellt. III. Schuldpunkt A. Anklagevorwurf

1. Im Hauptdossier wird dem Beschuldigten kurz zusammengefasst zur Last gelegt, nach einem entsprechenden Entschluss im Frühjahr 2012 im Zeitraum vom 19. März 2012 bis 30. Mai 2012 versucht zu haben, von der Stadt Zürich mittels per Brief oder E-Mail gesandter Drohungen verschiedener Bombenanschläge auf wichtige öffentliche Institutionen und Einrichtungen (Hauptbahnhof Zürich, Flughafen, Schulhäuser) - und damit verbunden dem Tod vieler Menschen - eine Geldsumme in Millionenhöhe zu erwirken, damit er auf die Ausführung der Bombenanschläge verzichte. Zur Untermauerung seiner Drohungen und Geldforderungen habe der Beschuldigte zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt eine Bombenattrappe an den Gleisen der … Bahn (…) in der Nähe des Bahnüberganges …-Weg/…-Strasse deponiert, woraufhin dieser Bereich - nach entsprechendem Hinweis des Beschuldigten und der

- 9 - Forderung nach Fr. 2 Mio. in einem E-Mail vom 13. April 2012 - grossräumig habe abgesperrt und die Wohnhäuser in der unmittelbaren Nähe hätten evakuiert werden müssen.

2. Im Nebendossier wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, E._____ mittels eines Schreibens, in welchem Todesdrohungen gegen ihn und seine Familie ausgestossen worden seien, zu veranlassen, eine grosse Menge Geld (Fr. 50 Mio.) zu zahlen, wozu es jedoch nicht gekommen sei. B. Standpunkt des Beschuldigten

1. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn des Vorverfahrens, d.h. in den ersten Befragungen mit Bezug auf den Anklagevorwurf Hauptdossier, noch gewisse Zugaben gemacht hatte [Urheber des Schreibens vom 19. März 2012; HD Urk. 2/1 S. 15 f.; textliche Vorbereitung der E-Mails nach Diktat von 'F._____', HD Urk. 2/1 S. 17], er am 30. Juni 2012 gar in einem Schreiben an den sachbearbeitenden Staatsanwalt den Vorwurf grundsätzlich eingestand [HD Urk. 11/10: "(…) I done everything, I send mail I send emails I put red box on the train road. Name F._____ is not exsisting (…)"], er in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 24. Juli 2012 an seinem Geständnis festhielt (HD Urk. 2/4 S. 3 ff.; auch HD Urk. 2/5 S. 2) und am 17. September 2012 gegenüber der Polizei ausdrücklich die Urheberschaft am Schreiben vom 30. Mai 2012 einräumte (HD Urk. 2/6 S. 8), rückte er in den folgenden Befragungen (ab November 2012) von diesen Zugaben ab [u.a. HD Urk. 2/7 S. 3 f. : "(…) ich habe nichts zu tun mit all diesen Drohungen (…)"; vgl. auch HD Urk. 11/21 (Schreiben vom 13. November 2012 an die Staatsanwaltschaft): "(…) I never blackmailed anybody neither in writing or verbally (…)"] und distanzierte sich schliesslich auch vor Vorinstanz vollumfänglich von den Anklagevorwürfen und stellte jedwelche diesbezügliche Beteiligung in Abrede (Urk. 34 S. 17 ff.; vgl. auch Prot. I S. 26 f.). Diesen Standpunkt nimmt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren ein (Prot. II S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 63 S. 4).

- 10 -

2. Bezüglich Anklagevorwurf Nebendossier bestritt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens konsequent, etwas mit dem inkriminierten Schreiben an E._____ zu tun zu haben (HD Urk. 2/4 S. 8, HD Urk. 2/5 S. 3, HD Urk. 2/6 S. 14 ff., HD Urk. 2/10 S. 3; Prot. I S. 27; Prot. II S. 12 f.). C. Ablauf der polizeilichen Ermittlungen Die Vorinstanz hat die wesentlichen Ereignisse, den Ablauf der polizeilichen Ermittlungen (insbes. die getroffenen technischen Massnahmen) und die via E- Mail erfolgte Korrespondenz bzw. stattgefundenen Verhandlungen mit der unbekannten Täterschaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Erpressungsvorwurf (bzw. des mehrfachen Versuchs dazu) einlässlich und zutreffend nachgezeichnet (Urk. 58 S. 3-5); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Sachverhalt Anklage lit. A (Hauptdossier)

1. Das Bezirksgericht hat zutreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kurz dargelegt (Urk. 58 S. 11 f.); darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts hat das Bezirksgericht einerseits auf die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er Zugaben machte, abgestellt, nachdem es diese einer kritischen Würdigung unterzogen hatte, und anderseits aber insbesondere auf die Erkenntnisse aus den technischen Massnahmen zurückgegriffen. Das Bezirksgericht kam dabei im Ergebnis zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehe (Urk. 58 S. 12-33). Auf diese einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz, die - soweit im Folgenden nicht abweichende Ausführungen gemacht werden - zu überzeugen vermögen, kann vorab

- 11 - verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind vor allem zusammenfassender, teils auch ergänzender Natur. 3.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Depositionen des Beschuldigten in den einzelnen Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend wiedergegeben (Urk. 58 S. 12-17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Das Bezirksgericht hat sich des Weiteren eingehend mit den Aussagen bzw. dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt, diese bzw. dieses gewürdigt und ist zum Ergebnis gelangt, die Ausführungen, in denen der Beschuldigte (teilweise) ein Geständnis abgelegt habe, seien nachvollziehbarer als jene teils wirren Erklärungsversuche zu seiner Unschuld, zumal erstere mit dem Ergebnis der technischen Ermittlungen in Einklang stehen würden (vgl. Urk. 58 S. 18-21). Den überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen und Folgerungen ist vollumfänglich beizupflichten (Art. 82 Abs. 4 StPO), wobei sich nur wenige Ergänzungen aufdrängen. Mit der Vorinstanz - und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 73 S. 4) - ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten im Zusammenhang mit seinen Zugaben zum Anklagevorwurf ins Feld geführte Medikation zwischen dem 5. Juni 2012 und dem 13. Oktober 2012 (dazu HD Urk. 6/6 S. 49 f.) gemäss dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ aufgrund der Art und Dosierung der Medikamente sowie der psychischen Verfassung des Beschuldigten dessen Aussageverhalten nicht beeinträchtigte. Beim Beschuldigten werde - so die Gutachter - zu keinem Zeitpunkt eine übermässige Sedation durch die verschriebenen Medikamente beschrieben. Der Beschuldigte selber habe derartiges zu keinem Zeitpunkt beklagt oder beschrieben und auch in den Einvernahmen werde sein Zustand nicht so beschrieben. Weder für eine - für jeden Laien leicht erkennbare - massive noch für eine leichte Sedation würden sich irgendwelche Anhaltspunkte finden. Psychopharmaka führten generell nicht dazu, dass das Hirn quasi autonom Aussagen erfinde; auch vermöchten Psychopharmaka keinesfalls eine Person gegen deren Willen dazu zu verleiten, Briefe mit unwahren Angaben zu schreiben und zu verschicken (vgl. HD Urk. 6/6

- 12 - S. 94 f.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der ersten Befragung (am 30. Mai 2012) Zugeständnisse machte, zu einem Zeitpunkt also, an welchem er nicht unter dem Einfluss der von ihm angeführten Medikamenten stand. Somit sind entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht alle Geständnisse des Beschuldigten als ungültig zu qualifizieren (Urk. 73 S. 5). Bezüglich der (ersten) polizeilichen Einvernahme ist auf ein bemerkenswertes Verhalten des Beschuldigten hinzuweisen. Nachdem ihm vom befragenden Polizeibeamten ein Teil der Erkenntnisse aus den verschiedenen technischen Massnahmen, mithin den Beschuldigten stark belastende Momente, vorgehalten worden war, benötigte dieser offenbar Zeit, um sich über seine weitere (Aussage- )Strategie im Klaren zu werden. So lässt sich sein Wunsch erklären, eine Toilettenpause einlegen zu wollen (vgl. HD Urk. 2/1 S. 15). Des Weiteren gab der Beschuldigte Täterwissen zu Protokoll, beispielsweise den Lageort der Tasche mit dem (vermeintlichen) Geld (HD Urk. 2/1 S. 20 und beide Anhänge zur Einvernahme; vgl. bezüglich Täterwissen auch die Protokollnotiz in HD Urk. 2/1 S. 15). Weder die zu Beginn der Untersuchung vorgetragene Version des Beschuldigten, wonach er auf Geheiss eines 'F._____' agiert habe, wobei dieser 'F._____' immer in seiner Nähe (ca. 100 Meter) gewesen sei (HD Urk. 2/1 S. 16), noch jene im späteren Verlauf der Untersuchung vorgebrachte Version, wonach ein Komplott von Personen aus seinem Bekanntenkreis gegen ihn inszeniert worden sei (HD Urk. 2/7 S. 3 f.), vermögen zu überzeugen. Bezüglich der ersten Version ist bemerkenswert, dass der Beschuldigte mit dieser Darstellung eine Erklärung für die - wie ihm kurz zuvor vorgehalten (vgl. HD 2/1 S. 15) - örtliche Nähe seines Mobiltelefons und seines MacBook Air, der im Besitz von 'F._____' gewesen sein soll (HD Urk. 2/1 S. 16), bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, liefern konnte (dazu noch unten Erw. III/D/3.3.). Hinsichtlich der Komplott-Version sah sich der Beschuldigte denn auch ausser Stande, ein plausibles Motiv für seine Behauptung darzulegen. Massgeblich für die Überführung des Beschuldigten als Täter der eingeklagten Delinquenz sind jedoch weniger die kaum konstanten Zugaben des Beschuldigten als vielmehr die Erkenntnisse aus den technischen (Überwachungs-)Massnahmen.

- 13 - 3.3. Neben den (wenig konstanten) Aussagen des Beschuldigten weisen verschiedene Erkenntnisse aus naturwissenschaftlichen und technischen Massnahmen untrüglich auf den Beschuldigten als Täter hin. 3.3.1. Hinsichtlich des zweiten Drohbriefes vom 30. Mai 2012 fanden sich sowohl auf dem Brief selber als auch auf dem Umschlag die Fingerabdrücke des Beschuldigten (HD Urk. 4/5 S. 5). Der Beschuldigte stand denn auch beim Einwurf des Briefes am 30. Mai 2002 bei der Poststelle B._____ in den Aussenbriefkasten dieser Poststelle (dazu HD Urk. 1/12) unter Beobachtung (vgl. HD Urk. 1/13). Dem Erklärungsversuch der Verteidigung (vgl. HD Urk. 36 S. 8 und Urk. 73 S. 7; profaner der Beschuldigte in Urk. 34 S. 20 sowie heute in Prot. II S. 14) kann eine gewisse Originalität bezüglich Erklärung, wie die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf Brief und Umschlag kamen, nicht abgesprochen werden. Dass indes die Fingerabdrücke des Beschuldigten im Rahmen von dessen beruflicher Tätigkeit (Anfertigung von Inneneinrichtungen) sowohl auf das Briefpapier wie auch auf den Briefumschlag gelangt sein sollen und Personen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten präzis dieses Material für den Brief vom 30. Mai 2012 verwendeten (so die Mutmassung der Verteidigung), kann mit Fug ausgeschlossen werden. Bezüglich der Argumentation der Verteidigung, es sei nicht plausibel, weshalb das Schreiben einen Poststempel vom 31. Mai 2012 aufweise, der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Festnahme vom 30. Mai 2012 keine Briefe mehr versenden, abschicken oder einwerfen können, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein Ermittlungsbericht der Polizei bei den Akten liegt (HD Urk. 1/12). Dieser hält fest, dass der betreffende Brief mit den Stempelangaben "- 31.-5.12-18" und einem "b" versehen sei. Es komme häufig vor, dass die Angestellten an den Schaltern nicht zum Abstempeln der vortags eingeworfenen Briefe kommen würden und diese Arbeit der Person beim Briefversand überlassen würden. So habe der "b"-Stempel, welcher bedeute, dass ein Brief in den Aussenbriefkasten der Poststelle B._____ eingeworfen worden sei, meist unverändert die Uhrzeit "18" eingestellt. Dies lasse die Schlussfolgerung zu, dass der betreffende Brief zwischen dem 30. Mai 2012, ca. 18:00 Uhr, und dem 31. Mai

- 14 - 2012, ca. 18 Uhr, abgestempelt worden sei. Da der Beschuldigte beobachtet wurde, wie er am 30. Mai 2014, zwischen 18:06 und 18:08 Uhr, mit einem weissen Couvert in der Hand im Eingangsbereich der Post B._____ verschwand und kurz darauf mit leeren Händen wieder zur zuvor verlassenen Pizzeria zurückkehrte (HD Urk. 1/13 S. 2), und er am selben Tag erst um 20:00 Uhr verhaftet wurde (HD Urk. 1/9 S. 1), ist der zeitliche Ablauf somit entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus möglich und plausibel. 3.3.2. Auf dem beim Beschuldigten anlässlich seiner Arretierung sichergestellten iPhone 4 (…; Ruf-Nummer …, vgl. HD Urk. 8/9; dazu auch der Beschuldigte in HD Urk. 2/9 S. 3) war die App 'local.ch' installiert (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2). Die Auswertung der Software durch den polizeilichen Dienst 'Informations- und Kommunikationstechnologie' ergab, dass am 20. April 2012 nach dem Namen 'I._____' gesucht wurde. Dabei handelt es sich um den Namen, welchen die Polizei gegenüber dem Täter als Kontaktperson im Rahmen der Verhandlungen ab 18. April 2012 verwendete (vgl. HD Urk. 1/1, Beilage 8, HD Urk. 4/10 S. 5), wobei der Name rein fiktiv war (vgl. HD Urk. 2/9 S. 3). Dieser Name konnte somit nur der Polizei und dem Verfasser der inkriminierten E-Mails bekannt sein. I._____ wird im Übrigen auch im zweiten inkriminierten Brief erwähnt (vgl. HD Urk. 1/12, Beilage), was ebenfalls auf den Beschuldigten als Autor hinweist. Am

30. Mai 2012 (ca. um 13.25 Uhr), also jenem Tag, als der zweite inkriminierte Brief an das Stadtpräsidium Zürich versandt wurde (vgl. HD Urk. 1/12, Beilage), wurde gemäss dem polizeilichen Spezialdienst in der App 'local.ch' auf dem iPhone des Beschuldigten der Suchbegriff 'stadtpresidentin Zurich' eingegeben (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2). Die unter 'local.ch' aufscheinende Adresse entsprach genau der Anschrift auf dem zweiten inkriminierten Brief (vgl. HD Urk. 2/9 S. 4, HD Urk. 1/12, Beilage). Bereits am 30. November 2011 war auf 'local.ch' nach dem Namen 'E._____' gesucht worden (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2, HD Urk. 2/9 S. 6; dazu auch unten Erw. III/E/2.). 3.3.3. Des Weiteren konnte die Kantonspolizei Zürich via FBI bei Google USA alle Maildaten des angegebenen Kontos 'F._____...@gmail.com' erhältlich machen. Demgemäss wurde dieses Konto am 5. März 2012 unter Verwendung eines

- 15 - unverschlüsselten WLAN einer Privatperson, wohnhaft im … [Adresse], eröffnet (vgl. HD 1/7 S. 9). Dieses Netz befindet sich in der Nähe des damaligen Wohnortes des Beschuldigten (…-Strasse …). In der Folge wurde über dieses Konto die gesamte - wie noch zu erwägen sein wird - erpresserische Mailkommunikation zwischen dem Erpresser und der Polizei über das MacBook Air des Beschuldigten (vgl. unten Erw. III/D/3.3.4.) ausschliesslich über unverschlüsselte WLAN in der Stadt Zürich abgewickelt. Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass über ein weiteres unverschlüsseltes WLAN einer Privatperson, wohnhaft …-Strasse …, d.h. wiederum in der Nähe des damaligen Wohnortes des Beschuldigten, am 14. Februar 2012 die Mailadresse 'J._____@gmail.com' eröffnet wurde (vgl. HD Urk. 1/7 S. 10), welche als Kontaktadresse im Schreiben an die Familie E._____ angegeben wurde (dazu unten Erw. III/E/2.). 3.3.4. Der Beschuldigte stellte zu keinem Zeitpunkt in Abrede, dass es sich beim MacBook Air (Mac Adresse …), dessen Verpackung im Zimmer des Beschuldigten an der …-Strasse …, Zürich, sichergestellt werden konnte (vgl. HD Urk. 4/10 S. 39 f.; HD Urk. 8/3 S. 4), um das seine handelte (HD Urk. 2/1 S. 10 f.; HD Urk. 34 S. 18). Dass der Beschuldigte behauptet, das Gerät in Zürich gekauft zu haben (HD Urk. 2/1 S. 6, S. 10 f. und S. 19), wohingegen gestützt auf die rechtshilfeweise erhobenen Daten davon auszugehen ist, dass das MacBook Air am 28. März 2010 vom Beschuldigten in England gekauft und am November 2011 in die Schweiz eingeführt wurde (vgl. HD Urk. 4/10 S. 37), ist ohne Belang, ist aber einmal mehr Beleg für die geringe Verlässlichkeit der Aussagen des Beschuldigten. Das MacBook Air konnte - obgleich das Gerät am Tag der Verhaftung des Beschuldigten (30. Mai 2012) um die Mittagszeit (12.49 Uhr bis 12.53 Uhr und 13.04 Uhr bis 13.07 Uhr) im offenen WLAN …-Strasse …, Zürich, eingeloggt war (HD Urk. 4/10 S. 39) - anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am Abend jenes Tages nicht sichergestellt werden (HD Urk. 4/10 S. 39). In jenem Zeitraum am Mittag hielt sich der Beschuldigte in der Pizzeria 'K._____' an der …-Strasse … auf (vgl. HD Urk. 1/15 S. 3, HD Urk. 1/14 S. 2). Es kann daher keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass er damals noch im Besitz des MacBook Air war. Dass er während der polizeilichen Observation nicht konkret beobachtet wurde, wie er an einem Laptop hantierte, ist ohne Weiteres

- 16 - damit erklärbar, dass er während der Zeitspanne, als er sich jeweils im Innern von Gebäuden (beispielsweise seinem Arbeitsort, der Pizzeria "K._____), nicht observiert wurde (HD Urk. 14 S. 1). Dies schliesst somit - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 73 S. 8) - nicht aus, dass der Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum über das besagte MacBook Air verfügte. Seine beiden - sich widersprechenden - Versionen, das Gerät sei ihm ca. zwei oder drei Monate vor seiner Verhaftung (aus seinem Auto) gestohlen worden (HD Urk. 2/1 S. 5 und S. 11, HD Urk. 2/6 S. 12) bzw. 'F._____' habe das Gerät ca. zwei Monate vor der Verhaftung behändigt (HD Urk. 2/1 S. 19 und S. 23; HD Urk. 9/4 S. 4), können nicht zum Nennwert genommen werden. Falls das Gerät aus seinem (unverschlossenen; vgl. HD Urk. 2/1 S. 11) Fahrzeug abhanden gekommen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom Beschuldigten bei der Polizei beanzeigt worden wäre. Da verschiedene Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten nicht staatsanwaltschaftlich befragt wurden, können deren Aussagen gegenüber der Polizei - wie bereits erwähnt - nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Deshalb kann - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 24) - der Umstand, dass die Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten nicht erwähnten, der Beschuldigte habe einen Diebstahl des MacBook Air erwähnt, nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 25) hatte der Beschuldigte am 30. Mai 2012 während des Nachmittages - trotz Überwachung (vgl. dazu HD Urk. 1/13 und 1/14) - die Möglichkeit, das MacBook Air an einem Ort zu deponieren oder einer Person zu übergeben, wo es bis heute durch die Polizei nicht aufgefunden werden konnte. Die - sich auf polizeiliche Abklärungen stützende - Behauptung der Staatsanwaltschaft anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, das MacBook Air des Beschuldigten sei seit dessen Verhaftung nie mehr eingeloggt worden (HD Urk. 35 S. 8, Prot. I S. 11 f.), kann - entgegen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 25) - nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten herangezogen werden, da die Informationen lediglich informell der Staatsanwaltschaft zugekommen sind (vgl. Prot. I S. 11) und nicht im Sinne eines formellen Beweismittels (beispielsweise mittels eines Amtsberichtes) erhoben wurden. Anderseits kann der erwähnte Umstand - würde der These der Verteidigung vor

- 17 - Vorinstanz gefolgt, wonach ein Dritter den Beschuldigten habe ans Messer liefern wollen (Prot. I S. 17) - auch nicht zur Entlastung des Beschuldigten herangezogen werden, da für eine Dritttäterschaft schlicht keine Anhaltspunkte bestehen. 3.3.5. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung eingeräumt, er habe über das sichergestellte Notebook Sony Vaio verfügen können (HD Urk. 2/1 S. 5) bzw. er habe dieses Gerät benutzt (HD Urk. 9/4 S. 4). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, das Gerät gehöre dem Beschuldigten, zumal auch keine Drittansprüche geltend gemacht worden seien (Prot. I S. 12). Der Beschuldigte behauptet demgegenüber, das Gerät gehöre C._____, seiner ehemaligen Freundin (HD Urk. 2/1 S. 5). Vor dem Hintergrund der Zugaben des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Verteidigung (HD Urk. 33, HD Urk. 36 S. 12) abgewiesen, den Käufer des Notebook Sony Vaio zu eruieren (Prot. I S. 10; Urk. 58 S. 25 f.). Bemerkenswert ist hingegen Folgendes: Die Spezialisten der Dienststelle 'Informations- und Kommunikationstechnologie' der Kantonspolizei Zürich stellten im gelöschten Bereich der Festplatte aus dem Notebook Sony Vaio ein Text-Fragment fest, welches direkt mit dem Namen 'F._____ …' in Verbindung gebracht werden konnte. Dabei handelt es sich um den Inhalt des (zweiten) Schreibens vom 30. Mai 2012 (vgl. HD Urk. 4/8 S. 1 f.; HD Urk. 1/11, Beilage). Auch dieser Umstand weist auf den Beschuldigten als Urheber der inkriminierten Schreiben und Mails. 3.3.6. Einen entscheidenden Hinweis auf den Beschuldigten als Täter liefert ein Vergleich der Standorte von offenen WLAN, in welchen das MacBook Air (Mac Adresse …) zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. beim Versand eines inkriminierten E-Mails) eingeloggt war, mit den Standorten der jeweiligen Mobilfunk-Antenne des Netzes von Sunrise, welche vom iPhone des Beschuldigten (Rufnummer …) zu einem ähnlichen Zeitpunkt beansprucht wurde. Dabei wurden im Bericht der Technischen Ermittlungsunterstützung der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2012 rund 30 Vergleiche angestellt, wobei - mit Ausnahme von zwei Vergleichen (Distanz von 1'450 bzw. 2'000 Metern) - Distanzen (Luftlinie) von 90 Metern bis 910 Metern zwischen jeweiligem WLAN und jeweiliger Antenne berechnet werden können (vgl. die Vorinstanz in Urk. 58

- 18 - S. 26). Bei zwei weiteren Vergleichen ergaben sich grössere zeitliche Unterschiede von ca. 34 bzw. 31 Minuten (vgl. HD Urk. 4/7, insb. S. 3, 19, 25 und 29). Diese grösseren 'Abweichungen' belegen - entgegen der Ansicht der Verteidigung (HD Urk. 36 S. 13 f.; Urk. 73 S. 11 f.) - nicht, dass sich der Beschuldigte nicht am Ort des MacBook Air befand und als Verfasser der inkriminierten E-Mails ausser Betracht fällt. Im Gegenteil: die zahlreichen übrigen Vergleiche zeigen mit jeder nur wünschbaren Deutlichkeit eine Koinzidenz auf, die nicht mit Zufällen erklärt werden kann. Im Übrigen geht der Einwand der Verteidigung, im fraglichen Quartier, wo die Ortungen hätten festgestellt werden können (Kreis …), würden zig Tausend Personen leben, weshalb ein weiter Personenkreis in Frage kommen, der sich in die jeweiligen offen WLAN habe einloggen können (HD Urk. 36 S. 13; Urk. 73 S. 10), ins Leere, nachdem das Einloggen des MacBook Air des Beschuldigten in Korrelation zum Standort der vom iPhone des Beschuldigten beanspruchten Antenne gesetzt wurde. Untrüglich auf den Beschuldigten als Verfasser der E-Mails, der im Übrigen angab, das iPhone immer bei sich gehabt zu haben (HD Urk. 2/6 S. 11: "Sogar beim Schlafen habe ich mein Natel dabei"), weisen folgende Parallelen zwischen WLAN- Standort und Antennenstandort hin: 3.3.6.1. Am 18. April 2012, um 09.22 Uhr, schrieb der Täter auf dem MacBook Air (Mac Adresse …) eine E-Mail an die Polizei mit folgendem Inhalt (HD Urk. 1/1, Beilage 7): "3 schools got explosion packs in L._____ M._____ N._____ its liquid binary explosion control by mobile phone if I don't get what want your kids get hurt maybe killed you have one hour to back to me" Das MacBook Air war um 9:22 Uhr in ein WLAN eingeloggt und nur eine Minute vorher war das Mobiltelefon des Beschuldigten aktiv: Die Antenne befand sich dabei 600 Meter Luftlinie vom WLAN entfernt (HD Urk. 4/7 S. 4).

- 19 - 3.3.6.2. Ebenfalls am 18. April 2012, um 14:14 Uhr, verschickte der Täter erneut eine E-Mail (HD Urk. 1/1 Beilage 8): "you know what I don't take money and just relax and look happen tomorrow morning if zurich fink I play games then I don't get money and is nothing happen lets see do I lie or not. but just remember is be for somebody is be very painful lesson plus now I sending email to news people telling true what Zurich fink is are game and don't want to deal whit me" Zur gleichen Zeit war auch das MacBook Air des Beschuldigten eingeloggt und knapp drei Minuten später auch sein Handy, wobei sich die benutzte Sunrise- Antenne in einer Entfernung von lediglich 380 Metern Luftlinie befand (HD Urk. 4/7 S. 5). 3.3.6.3. Am 19. April 2012, 08.57 Uhr, erhielt die Polizei vom MacBook Air des Beschuldigten folgende E-Mail (HD Urk. 1/1, Beilage 10): "hello you just win half day if you want have deal its my rules 1 minimum is need to be Fr. 900'000 2 is need to be today about 14.00 money delivered like I say before I don't care about money any more I don’t take money if 1 person who pick money get arrested (don't fink I so stupid to pick money my self) 2 money not real tracing or paint 3 if you say I need more time if money real an be deliver to me what you have from me 1 3 names of school 2 may address after Sunday an d in the basement 9 more explosion 3 and I don't send email to news people its your country it your solution IF NO DEAL I DON’T CARE ABOUT MONEY YOU HAVE 1.5 HOUR TO BACK TO ME WHAT YOU WANT TO DO" Rund achteinhalb Minuten später beanspruchte das Mobiltelefon des Beschuldigten eine Sunrise-Antenne in einer Entfernung von lediglich 150 Metern vom WLAN (HD Urk. 4/7 S. 6). 3.3.6.4. Wiederum am 19. April 2012, 11.33 Uhr, wurde eine E-Mail an die Polizei gesandt; rund 50 Sekunden zuvor hatte das Mobiltelefongerät des Beschuldigten eine Antenne in einer Distanz von 370 Metern beansprucht (vgl. HD 4/7 S. 7).

- 20 - 3.3.6.5. Ebenfalls am 19. April 2012, 16.29 Uhr, ging erneut eine E-Mail bei der Polizei ein (HD Urk. 1/1, Beilage 14): "for starts you was late its no deal go and pick money question for you what spy cameras doing (spying) i say to you i watching his place 24 hours a day and streets around tell your people to go home to proof u have nice Mercedes, plus audi strait in my camera standing, and more cars if you like i give to you colours and num you just make me very angry lets see what happen next i have 12 explosion I do now modifications what be more stronger lets see how many kids get killed i say i don't care about money, keep the money let see how many life you can buy from this money" Das MacBook Air des Beschuldigten war zeitgleich online, sein Mobiltelefon mit einer zeitlichen Differenz von knapp drei Minuten ebenfalls. Die räumliche Distanz zwischen den beiden Netzen betrug lediglich 180 Meter (HD Urk. 4/7 S. 9). 3.3.6.6. Der Täter sandte am 19. April 2012, 23.15 Uhr, erneut eine E-Mail. Vom benutzten unverschlüsselten WLAN bloss 330 Meter entfernt stand die Sunrise- Mobilfunk-Antenne, welche vom iPhone des Beschuldigten eine gute Minute später benutzt wurde (vgl. HD Urk. 1/1, Beilage 16 und HD Urk. 4/7 S. 11). 3.3.6.7. Aus einer handschriftlichen Notiz geht hervor, dass der Täter das Bild der Sporttasche für die Geldübergabe am 20. April 2012 um 09.11 Uhr nochmals anschaute (HD Urk. 1/1, Beilage 17). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl das MacBook Air als auch das iPhone des Beschuldigten mit einer räumlichen Distanz zwischen den beiden Netzen von lediglich 280 Meter und einer zeitlichen Differenz von 52 Sekunden online (HD Urk. 1/1, Beilage 17 und HD Urk. 4/7 S. 12). 3.3.6.8. Die Sendezeit einer E-Mail vom 20. April 2012, 11.05 Uhr, betreffend eine erneute Geldübergabe stimmt mit dem Login des MacBook Air des Beschuldigten überein. Sein iPhone beanspruchte 53 Sekunden später die in 590 Meter Entfernung zur Verfügung stehende Mobilfunk-Antenne (HD Urk. 1/1 Beilage 19 und HD Urk. 4/7 S. 16).

- 21 - 3.3.6.9. Am 20. April 2012, 14.52 Uhr, verschickte der Täter eine detaillierte Anleitung, wie die angebrachte Bombe zu entschärfen sei (HD Urk. 1/1 Beilage 21): "[…] list what you need to do its doble box vacuum in between you need to have ice soon you remove from one box apply ice on the box its make cool open box make sure temperature not change little of temperature can activate explosion in side you see phone and kitchen timer don't do mistake from phone to timer you see is going 4 wares cut 2 wares market 1 and 4 […] don't doit different way its be are problem u need new building and maybe people be dead its you start from the back its protected doit like I say and be ok […]" Zu diesem Zeitpunkt war das MacBook Air des Beschuldigten ebenfalls online. Das benutzte WLAN befand sich bloss 330 Meter von der Mobilfunk-Antenne entfernt, bei welcher das iPhone des Beschuldigten 36 Sekunden nachher aktiv war (HD Urk. 4/7 S. 18). 3.3.6.10. Am 23. April 2012, 16.07 Uhr, erkundigte sich der Täter per E-Mail über ein offenes WLAN bei der Polizei, ob das Geld gebracht werde oder nicht (HD Urk. 1/1, Beilage 24). Ca. 40 Sekunden später beanspruchte der Beschuldigte mit seinem iPhone eine Mobilfunk-Antenne, wobei die Antenne lediglich 200 Meter vom WLAN entfernt war (vgl. HD Urk. 4/7 S. 22). 3.3.6.11. Wiederum am 23. April 2012, um 20.01 Uhr, wurde eine E-Mail an die Polizei gesandt. Ca. 80 Sekunden später beanspruchte der Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon eine Antenne in einer Entfernung vom WLAN von lediglich 90 Metern (vgl. HD Urk. 4/7 S. 23). 3.3.6.12. Am 24. April 2012, 9.33 Uhr, wurde folgende E-Mail an die Polizei geschickt (HD Urk. 1/1, Beilage 25): "hello i tell you one think if no money today i wait when kids holiday finish after is be explosion

- 22 - to stop me after 1 explosion i be asking for 10'000'000, after 2 i be asking for 50'000'000, after 3 is be 100'000'000 you have dead kids plus you need to pay more i will don't stop before i get what i want i personally think is better to pay 900'000 and is be over plus you get explosion packs from my home but if you deliver money and is police be waiting or is no real money i go for hard option its mean i get more money its good for me i ask last time do you delivering money or not like i say is be in same place money deliver plus i need your mob number“ Auch in diesem Fall lässt sich sowohl eine örtliche (310 Meter) als auch eine zeitliche (6:57 Minuten) Nähe zwischen der Beanspruchung der beiden durch das Mobiltelefon und das MacBook Air des Beschuldigten benutzten Netze (Mobilfunk und WLAN) feststellen (vgl. HD Urk. 4/7 S. 24). 3.3.6.13. Am 7. Mai 2012,12.13 Uhr, wurde erneut eine E-Mail verschickt (HD Urk. 1/1, Beilage 28): "ok i very not happy today you bring money is need to be 10'000'000 Fr if not you need to bring tomorrow 20'000'000 i will proof to you is very real i know you in office you better replay if i not get response from you is be problem in school trust me" Das MacBook Air des Beschuldigten war online in einem WLAN, welches sich 590 Meter von der vom iPhone des Beschuldigten vier Minuten 40 Sekunden zuvor beanspruchten Mobilfunk-Antenne befand (vgl. HD Urk. 4/7 S. 26). 3.3.6.14. Wiederum am 7. Mai 2012, um 15.53 Uhr, wurde ein E-Mail folgenden Inhalts verschickt (HD Urk. 1/1, Beilage 29): "hello i think you dead very simple roles you bring the money in same place and don’t removed if is need to stay for 4/5 days over night and no police waiting his time is 10'000’000 if not to night i will proof for you is very real but i doit in the night what nobody get killed soon explosion be in the night you need tomorrow deliver 20'000'000 and tomorrow kids get killed what is be i need to proof my point or us going easy way i dont waiting for your email i waiting for money finish play games to night is be proof my point if no money plus i watching you all the time i know who you are"

- 23 - Als diese Mail verschickt wurde, war das MacBook Air des Beschuldigten in ein offenes WLAN eingeloggt, welches sich in 110 Metern Distanz von der benutzten Mobilfunk-Antenne befand. Allerdings war das iPhone des Beschuldigten eine halbe Stunde vorher aktiv (HD Urk. 4/7 S. 27). 3.3.6.15. Am 21. Mai 2012, 11.40 Uhr, war das MacBook Air des Beschuldigten über ein offenes WLAN eingeloggt (vgl. HD Urk. 4/10 S. 36). Rund eineinhalb Minuten zuvor hatte das iPhone des Beschuldigten eine Mobilfunk-Antenne in einer Distanz von 230 Metern vom WLAN entfernt beansprucht (vgl. HD Urk. 4/7 S. 32). 3.3.7. Insgesamt deuten diese örtlichen Übereinstimmungen mit Bezug auf die benutzten WLAN und die Antennen-Standorte mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 30 f.) untrüglich auf den Beschuldigten als Täter bzw. Verfasser der inkriminierten E- Mails hin. 3.4. Neben diesen, gestützt auf technische Ermittlungen festgestellten Übereinstimmungen finden sich auch Parallelen bzw. Auffälligkeiten im sprachlichen Bereich in den inkriminierten E-Mails, verglichen mit den Schreiben, welche der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft verfasste. Diese Übereinstimmungen deuten wiederum hin auf den Beschuldigten als Verfasser der inkriminierten E-Mails an die Polizei. 3.4.1. Auffällig ist beispielsweise die Formulierung 'givet' (wohl für 'to give') in den E-Mails vom 16. April 2012 (11.43 Uhr) und 9. Mai 2012 (16.08 Uhr) (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen 6 und 39; HD Urk. 4/10 S. 30). Diese auffällige Anomalie findet sich - teils mehrfach im selben Brief - in drei verschiedenen handschriftlichen Schreiben des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 11/24/1, Beilage; HD Urk. 11/24/2; HD Urk. 11/24/3). 3.4.2. Eine weitere nicht alltägliche Schreibweise ('whit' anstatt 'with') findet sich in den inkriminierten E-Mails vom 22. März 2012 (08.25 Uhr), 18. April 2012 (14.14 Uhr), 19. April 2012 (23.15 Uhr) und 20. April 2012 (11.05 Uhr) (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen C, 8, 16, 19) sowie im inkriminierten Schreiben vom 30. Mai 2012 (HD

- 24 - Urk. 1/11, Beilage). Dieselbe Anomalie findet sich aber auch - teilweise mehrfach im selben Brief - in den handschriftlichen, aus der Haft verfassten Schreiben des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 11/24/1, 11/24/2, 11/24/3, 11/24/5, 11/24/6, 11/24/8 und 11/24/9). 3.4.3. Eher ungewöhnlich ist auch die Casus-Verwechslung des Pronomens 'us' anstatt 'we' in den E-Mails vom 7. Mai 2012 (15.53 Uhr) und vom 8. Mai 2012 (16.01 Uhr) (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen 29 und 35). Dieselbe Auffälligkeit findet sich - teils mehrfach im selben Schriftstück - auch in den handschriftlichen, aus der Haft verfassten Schreiben des Beschuldigten (vgl. HD Urk. 11/24/3; HD Urk. 11/24/9, verso). 3.5. Damit ist zusammengefasst mit der Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), der Anklagesachverhalt lit. A (Hauptdossier) erstellt. Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Gestützt auf die bisherigen Erwägungen ist der Beschuldigte als Täter des Anklagevorwurfes überführt. Die Schreiben und E-Mails stehen in einem Konnex und nehmen teilweise auch Bezug zueinander. Unabhängig vom widerrufenen Geständnis des Beschuldigten ist daher auch erstellt, dass er das erste inkriminierte Schreiben, adressiert an das Präsidialdepartement der Stadt Zürich (erwähnt in Anklageziffer A.1.), verfasste. Mit Bezug auf die Bombenattrappe (Anklagesachverhalt lit. A.4.) ist gestützt auf die Formulierung im E-Mail vom 13. April 2012 [07.41 Uhr: "(…) i left red box (…)"] (HD Urk. 1/1, Beilage 4) und der genauen Ortsangabe der Deponierung davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Attrappe baute und am vorgefundenen Ort deponierte. E. Sachverhalt Anklage lit. B (Nebendossier)

1. Das Bezirksgericht erachtete diesen Anklagevorwurf als erstellt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Mailadresse, welche der erpressten Familie als Kontakt angegeben worden sei, sei in einem WLAN erstellt worden, welches der Beschuldigte immer wieder in Anspruch genommen habe.

- 25 - Zudem habe der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefongerät nach dem Namen des Privatklägers gesucht. Auch wenn mit der Verteidigung ein gänzlich anderer Modus Operandi vorliege, passe das Prinzip zum Beschuldigten, indem der Brief ebenfalls im gleichen schlechten Englisch geschrieben sei wie die diversen E- Mails an die Polizei. Zudem sei, auch wenn ein Team behauptet werde, ebenfalls mit Explosionen gedroht worden (Urk. 58 S. 32 f.).

2. Den Ausführungen des Bezirksgerichtes ist beizupflichten. Es wurde bereits erwähnt, dass am 30. November 2011 auf dem iPhone des Beschuldigten auf der App 'local.ch' nach dem Namen 'E._____' gesucht wurde (vgl. HD Urk. 4/8 S. 2, HD Urk. 2/9 S. 6). Auf Vorhalt dieses Umstandes sah sich der Beschuldigte bezeichnenderweise zu einer Stellungnahme ausser Stande (vgl. HD Urk. 2/9 S. 7). Dass die Privatadresse von E._____ nicht über "local.ch" eruiert werden kann, spricht sodann nicht gegen eine Täterschaft des Beschuldigten (vgl. Urk. 73 S. 17). Ebenfalls erwähnt wurde, dass über ein unverschlüsseltes WLAN einer Privatperson, wohnhaft …-Strasse …, d.h. in der Nähe des damaligen Wohnortes des Beschuldigten, am 14. Februar 2012 die Mailadresse 'J._____@gmail.com' eröffnet wurde (vgl. HD Urk. 1/7 S. 10), welche als Kontaktadresse im Schreiben an die Familie E._____ angegeben wurde (vgl. ND 1, Urk. 2/1).

3. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch im Schreiben an E._____ (ND 1, Urk. 2/1) ungewöhnliche Formulierungen bzw. Anomalien zu finden sind, die ebenfalls in den handschriftlichen Schreiben des Beschuldigten, verfasst aus der Untersuchungshaft, vorkommen. So beispielsweise die mehrfache Verwechslung der Pronomen 'us' anstatt 'we' (vgl. dazu die Schreiben in HD Urk. 11/24/3; HD Urk. 11/24/9, verso; dazu auch oben Erw. III/D/3.4.3.). Dann wird im Schreiben an E._____ (ND 1: Urk. 2/1), wie auch in einem Teil der inkriminierten E-Mails bezüglich Anklagevorwurf Hauptdossier (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen C, 8, 16 und

19) sowie im inkriminierten Schreiben vom 30. Mai 2012 (HD Urk. 1/11, Beilage), in den handschriftlichen Briefen des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft (vgl. HD Urk. 11/24/1, 11/24/2, 11/24/3, 11/24/5, 11/24/6, 11/24/8 und 11/24/9) das englische Wort für 'mit' als 'whit' anstatt 'with' geschrieben.

- 26 -

4. Eine weitere Parallele zwischen Anklagevorwurf Hauptdossier und Nebendossier offenbart sich des Weiteren, als die im Schreiben an E._____ genannte Korrespondenzadresse bzw. E-Mail-Adresse (J._____@gmail.com) bzw. die diesbezüglich fehlerhafte Schreibweise ('inportant' anstatt 'important') sich auch in zwei E-Mails (jenen vom 16. April 2012, 11.43 Uhr, und 10. Mai 2012, 17.56 Uhr) betreffend Anklagevorwurf Hauptdossier wiederfindet (vgl. HD Urk. 1/1, Beilagen 6 und 40, jeweils Betreff 'inportant'). Diese verräterische Parallele vermag nicht zu relativieren, dass der Beschuldigte anlässlich einer polizeilichen Befragung das Wort 'wichtig' in englischer Sprache korrekt schrieb (vgl. HD Urk. 2/9 S. 6), zumal er in einem handschriftlichen, in der Untersuchungshaft verfassten Brief präzis den beschriebenen Fehler machte (vgl. HD Urk. 11/24/2).

5. Insgesamt verbleiben aufgrund all dieser Indizien deshalb keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten hinsichtlich Anklagevorwurf Nebendossier. F. Zusammenfassung Anklagesachverhalt Zusammengefasst ist der Anklagesachverhalt sowohl mit Bezug auf das Hauptdossier wie auch hinsichtlich des Nebendossiers erstellt. G. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat sich eingehend zur rechtlichen Qualifikation der eingeklagten Taten verbreitet und ist zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB, und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 58 S. 33-39). Auf diese Ausführungen, denen auch seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren nichts

- 27 - entgegen gesetzt wurde (vgl. Urk. 63, insb. S. 5; Urk. 73 S. 19; dazu bereits vor Vorinstanz in HD Urk. 36 S. 24) und die lediglich einer Ergänzung bzw. einer kleinen Korrektur bedürfen, kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StGB). Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 37) fanden sich hinsichtlich Anklage lit. A am zweiten Drohbrief und dem Umschlag - und nicht am ersten Brief - die Fingerabdruckspuren des Beschuldigten. Somit ist der Beschuldigte schuldig zu sprechen der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB, und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB. IV. Sanktion A. Vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion/Parteistandpunkte

1. Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren (Urk. 58, insb. S. 51). Dagegen richtet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die - wie bereits vor Vorinstanz - eine Bestrafung des Beschuldigten mit neun Jahren Freiheitsstrafe verlangt (Urk. 66). Als Begründung dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass zwar faktisch keine Gefahr für Leib und Leben oder schweren Schäden an wichtigen öffentlichen Einrichtungen bestanden habe und der Beschuldigte soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt fähig, willens oder in der Lage gewesen sei, effektive Bombenexplosionen vorzunehmen. Jedoch habe der Beschuldigte mit einer hohen Deliktsdynamik und kriminellen Energie agiert und die Drohungen mit Bombenanschlägen auf Schulhäuser etc. hätten einen grossen polizeilichen Aufwand verursacht. Der Beschuldigte habe aus krass egoistischen und rein pekuniären Gründen gehandelt und sei durchaus raffiniert vorgegangen, so etwa beim Absetzen der Erpresser-Mails über offene WLAN. Weiter weist die

- 28 - Staatsanwaltschaft darauf hin, dass beide Qualifikationskriterien von Art. 156 Ziff. 4 StGB erfüllt seien. Innerhalb der Drohung der Tötung vieler Menschen habe er sogar noch mehrmals den Kernpunkt herausgegriffen, nämlich die Tötung von vielen Kindern, womit er auf heimtückische und perfide Weise den zentralen Nerv jeder Sicherheitsbehörde getroffen habe. Strafschärfend sei sodann die mehrfache Tatbegehung zu werten, wobei sein Tatvorgehen bezüglich Nebendossier zwar weniger hartnäckig, ausgefeilt und raffiniert gewesen sei als im HD, er jedoch auch dort ein schwerwiegendes Drohszenario entwickelt habe. Als entlastendes Element sieht die Staatsanwaltschaft nur, dass es bei Versuchen geblieben sei und objektiv keine effektive Gefahr vom Beschuldigten ausgegangen sei (Urk. 74 S. 2 ff.).

2. Die Verteidigung ihrerseits hält in ihrem Eventualstandpunkt die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe für massiv zu hoch (Urk. 63 S. 5). Vor Vorinstanz machte sie im Wesentlichen geltend, in verschiedenen Fällen von Erpressungen seien deutlich tiefere Strafen ausgesprochen worden. Es sei beim Versuch geblieben und es sei nichts und niemand zu Schaden gekommen. Es sei lediglich eine völlig ungefährliche Bombenattrappe deponiert worden. Mithin habe der Täter keine hohe kriminelle Energie aufgewiesen. Der Täter sei eher dilettantisch vorgegangen; beispielsweise habe er sich nicht einmal auf einen Betrag festlegen können. Angesichts dieser Umstände sei das Tatverschulden nicht als sehr schwer zu qualifizieren. Die Strafe sei deshalb am unteren Rand anzusetzen unter Gewährung des bedingten oder eventuell teilbedingten Strafvollzuges. Dem Beschuldigten werde durch das Gutachten keine erhöhte Gewaltbereitschaft attestiert. Im Übrigen sei bereits wegen der theoretischen Strafandrohung ohnehin eine Strafe von maximal siebeneinhalb Jahren möglich (HD Urk. 36 S. 25 ff.; Prot. I S. 17-19). Diese Argumentation wurde im Berufungsverfahren wiederholt (Urk. 73 S. 19 ff.).

3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Verteidigung für ihren Standpunkt ins Feld geführten Fälle von Erpressungen mangels Kenntnis der gesamten Umstände und der Akten nichts zur Frage der Angemessenheit der vor- instanzlich ausgefällten Strafe beizutragen in der Lage sind. Das

- 29 - exemplifikatorisch eingereichte Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 1990 (HD Urk. 37/7) betrifft einen einfachen Erpressungsversuch, wobei die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des (geständigen) Angeklagten in leichtem bis mittlerem Grade zu einer erheblichen Strafmilderung führte (HD Urk. 37/7 S. 10; Urk. 73 S. 20 f.). Zu den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zitierten Fällen aus Deutschland und Österreich liegen dem erkennenden Gericht sodann keine weiteren Informationen vor, so dass nicht beurteilt werden kann, ob diese mit dem heute zu beurteilenden Fall vergleichbar sind (Urk. 73 S. 21). Aus diesen nicht mit dem vorliegenden Anklagevorwurf vergleichbaren Fällen kann die Verteidigung nichts für die Frage der angemessenen Sanktion herleiten. B. Strafrahmen

1. Die qualifizierte Erpressung als schwerstes Delikt sieht als Strafandrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 156 Ziff. 4 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (vgl. Art. 40 StGB; dazu auch Weissenberg in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, N 46 zu Art. 156 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Mithin ist nicht bloss gemeint, dass die anwendbaren Strafnormen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Sieht das Gericht im zu beurteilenden Fall z.B. für die eine Tat eine Busse (obwohl die entsprechende Norm abstrakt auch Freiheitsstrafe androht) und für die andere eine Freiheitsstrafe vor, kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Die Strafschärfungsregel von

- 30 - Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere (bestimmte) Bussen auszusprechen sind (Ackermann in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, N 36 f. zu Art. 49 StGB und dortige Verweise).

2. Vorliegend ist für alle vom Beschuldigten begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit würde sich theoretisch der obere Strafrahmen erweitern. Da Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 156 Ziff. 4 StGB bereits die Höchststrafe androht, bleibt es bei diesem Strafmass. Wegen der teilweise versuchten Erpressen öffnet sich indes der (theoretische) Strafrahmen nach unten (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48a StGB). Festzuhalten ist jedoch, dass der ordentliche Strafrahmen beim Vorliegen von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen nur zu verlassen ist, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, Erw. 5.8). Vorliegend bestehen keine solchen aussergewöhnlichen Umstände, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden. Die Deliktsmehrheit bzw. die versuchte Tatbegehung wirken sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend bzw. strafmindernd aus. C. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung

1. Die Strafe ist innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 31 - Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, S. 117 samt Zitaten). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 117 f. samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 Erw. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 Erw. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, Erw. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13).

2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 117 f.; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.

3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren

- 32 - bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 15 zu Art. 47 StGB). Allerdings ist bei Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwertungsverbot zu beachten. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw.7.1).

4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 64 aStGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern

- 33 - 2006, S. 185 f. N 25 ff.; Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). D. Umsetzung auf den konkreten Fall

1. Mit dem Bezirksgericht (Urk. 58 S. 41) ist das objektive Tatverschulden im Rahmen der qualifizierten Erpressung (Anklagevorwurf lit. A) als erheblich bis mittelschwer einzustufen, auch wenn der Beschuldigte mutmasslich nicht über die Mittel verfügte, um die Drohungen in die Tat umzusetzen. Bereits zu Beginn - im ersten Erpresserbrief - stellte der Beschuldigte Anschläge auf mehrere Orte mit grossen Menschenansammlungen (öffentliche Verkehrsmittel, Flughafen, Hauptbahnhof Zürich) in Aussicht und drohte mit der Tötung vieler Personen, wobei er Parallelen zu - damals aktuellen - Anschlägen in Norwegen und Russland zog. In der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz erweiterte er seine potentiellen Opfer auf Kleinkinder und Schüler, indem er mit Bombenanschlägen in Schulhäusern drohte. Dass der Beschuldigte selbst Kleinkinder ("baby groups") und Schüler in sein Zielfeld rückte, zeugt mit der Vorinstanz von einer moralischen und sittlichen Verrohung. Der Beschuldigte agierte mit einer hohen Deliktsdynamik und inszenierte eine eigentliche Dramaturgie seiner Drohungen. Um seinen Forderungen teils im höheren Millionenbereich Nachdruck zu verleihen, scheute er sich auch nicht davor, eine Bombenattrappe am Gleis der …-Bahn zu deponieren. Durch die Benutzung offener WLAN, welche Vorgehensweise die Überführung des Beschuldigten erheblich erschwerte, manifestierte dieser eine gewisse Raffinesse im Rahmen der erpresserischen E- Mailkommunikation. Mit seinem deliktischen Vorgehen erfüllte er beide Qualifikationsmerkmale von Art. 156 Ziff. 4 StGB, indem er einerseits mit der Schädigung eines Flughafens, des Hauptbahnhofes und von Schulen und anderseits mit der Tötung vieler Menschen drohte. In Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist die (theoretische) Einsatzstrafe im Bereich von ca. siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen.

- 34 -

2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller und damit egoistischer Natur war. Die Vorinstanz (Urk. 58 S. 41 f.) hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die undurchsichtigen bzw. von widersprüchlichen Gegebenheiten geprägten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hingewiesen, der als - nach eigenen Angaben - erfolgreicher und vermögender Geschäftsmann mit seiner Freundin bei deren Stiefvater, Mutter und Bruder in einer Wohnung bzw. einem Zimmer auf deren Kosten logierte. Der Beschuldigte sagte auch anlässlich der Berufungsverhandlung höchst widersprüchlich aus, indem er zunächst angab, kein Vermögen zu haben (Prot. II S. 9) und erst auf mehrfaches Nachfragen angab, er besitze in England mehr als 300'000 Pfund (Prot. II S. 11), um wiederum später anzugeben, er könne nicht beantworten, ob er Guthaben auf Banken habe oder nicht (Prot. II S. 17). Auch wenn der Beschuldigte allenfalls einmal zu Beginn seines Aufenthaltes in der Schweiz über gewisse finanzielle Mittel verfügt hat (vgl. dazu HD Urk. 8/11/4/EIZ 7/4, entsprechender Kontoauszug der Bank Halifax), womit sich auch die verschiedenen, auf den Beschuldigten lautenden Kreditkarten erklären liessen (vgl. HD Urk. 8/11/4/EIZ 2, Beilagen), scheinen diese Mittel mit der Zeit aufgebraucht gewesen zu sein (u.a. luxuriöse Auslandreisen teils mit C._____ etc.; vgl. dazu die Verteidigung vor Vorinstanz in HD Urk. 36 S. 16). Anders lässt sich auch nicht erklären, dass der Beschuldigte die von ihm eingegangenen Verpflichtungen aus dem Kauf diverser Fahrzeuge der gehobenen bzw. Luxusklasse im Frühjahr 2012 - entgegen seiner Behauptung (HD Urk. 9/4 S. 6) - nicht erfüllte (vgl. HD Urk. 8/11/4/EIZ 3 S. 6; HD Urk. 8/11/4/EIZ 4/7 ff.) und auch vom beabsichtigten Kauf einer Liegenschaft Abstand nahm (vgl. HD Urk. 8/11/4/EIZ 3 S. 6). Zumindest in der Schweiz verfügt der Beschuldigte gemäss den Abklärungen der Untersuchungsbehörden über keinerlei Vermögenswerte (vgl. HD Urk. 8/11/4 EIZ 10). Ferner handelte der Beschuldigte bei seinem deliktischen Vorgehen (direkt-)vorsätzlich. Das umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._____ und Prof. Dr. med. G._____ (HD Urk. 6/6) kommt im Rahmen der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten zum Schluss, dass sein Aussageverhalten in

- 35 - der Strafuntersuchung und während der gutachterlichen Exploration eingeschliffene Interaktions- und Verhaltensmuster zeigten. Diese seien gekennzeichnet durch eine hohe Bereitschaft zu lügen, unvermittelt und ohne innere Hemmschwelle, wechselnde nützliche "Wahrheiten" zu präsentieren und nach Möglichkeit keine überprüfbaren Details oder Referenzpersonen preiszugeben (S. 72 f.). Beim Beschuldigten liege das Symptom des "pathologischen Lügens" vor (S. 75), welches als ein Symptom psychopathischer Persönlichkeitseigenschaften zu verstehen sei, welches seinerseits Teil einer manipulativ-psychopathischen Persönlichkeitsdisposition sei. So zeige der Beschuldigte das typische Verhaltensrepertoire einer Person, die prioritär auf Nützlichkeit und ein manipulatives Interaktionsverhalten ausgerichtet sei. Bei einem derart prägnanten und homogen beobachtbaren Verhaltensmuster sei nicht anzunehmen, dass dieses plötzlich auftrete. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass es schon länger bestehe, vermutlich seit der Kindheit (S. 76). Damit einher gingen zudem eine mangelnde Empathie für andere Personen und eine geringe Hemmschwelle für normabweichendes Verhalten (S. 77). Nach diesen Ausführungen zur Persönlichkeit des Beschuldigten - so die Experten weiter - sei die Frage zu beantworten, ob die dargestellten auffälligen Persönlichkeitsmerkmale in eine psychiatrische Diagnose überführt werden können und ob zusätzlich eine vorübergehende psychische Störung zu diagnostizieren sei. Der Beschuldigte habe im Rahmen der aktuellen Begutachtung stets angegeben, bis zu seiner Inhaftierung nie wesentliche psychische Probleme gehabt zu haben. Nach seinen eigenen Beschreibungen seien auch zu keinem Zeitpunkt schwerwiegende psychopathologische Auffälligkeiten aufgetreten. Auch die gutachterlichen Abklärungen und Untersuchungen hätten keine Hinweise für eine psychische Störung im engeren Sinne ergeben, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (S. 78). Auch läge beim Beschuldigten trotz seiner manipulativ-psychopathischen Persönlichkeitsdisposition keine Persönlichkeitsstörung gemäss internationaler Klassifikation vor (S. 79). Die beschriebene Disposition sei eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne psychopathischer Merkmale, die aber nicht die Grenze zur Diagnose einer

- 36 - Persönlichkeitsstörung überschreite. Da diese mit einer starken Lügenbereitschaft einhergehe, müsse differentialdiagnostisch geprüft werden, ob es sich um eine sogenannte Pseudologia phantastica handle (S. 80). Dies wird von den Experten in der Folge klar verneint, da die Lügen beim Beschuldigten zielgerichtet nach subjektiven Nützlichkeitsaspekten eingesetzt seien, je nach Situation flexibel angepasst würden und eng umschriebene, wechselnde Inhalte umfassen könnten, die gezielt einer Nachprüfbarkeit entzogen würden (S. 81). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschuldigten zur Zeit der Delinquenz psychiatrische Erkrankungen oder Störungen im engeren Sinne bestanden. Zwar seien - so die Experten - manipulativ-psychopathische Persönlichkeitsmerkmale festzustellen; die Diagnoseschwelle für eine Persönlichkeitsstörung werde aber nicht überschritten. Vielmehr sei die manipulativ-psychopathische Persönlichkeitsdisposition als eine Persönlichkeitsakzentuierung ohne eigentlichen Krankheitswert zu beschreiben. Als Folge dieser Einschätzung kommen die Gutachter zum Schluss, es würden sich unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne der Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB durch eine wesentliche Einschränkung relevanter psychischer Funktionen während der Begehung der aktuell untersuchten Delikte beeinträchtigt gewesen sei. Es liege für alle Anlassdelikte volle Schuldfähigkeit vor (S. 81 und S. 90 f.). Diese Ausführungen und Folgerungen sind schlüssig und vermögen zu überzeugen, weshalb ihnen zu folgen ist. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz gegen die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen denn auch nichts vorgebracht (vgl. HD Urk. 36 S. 24 ff.). Insgesamt betrachtet erfährt daher die objektive Tatschwere durch die erwähnten Komponenten keine Reduktion. Es sind auch keine anderen subjektiven Verschuldenskomponenten zu erblicken, welche eine Reduktion der Einsatzstrafe bewirken könnten. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe im Bereich von ca. siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

3. Der Umstand, dass es bei einer versuchten Tatbegehung blieb, führt lediglich zu einer geringen Strafreduktion im Umfang von vier bis sechs Monaten,

- 37 - da der Beschuldigte nicht von sich aus von seinem Vorhaben abliess, so dass letztlich eine Einsatzstrafe von sieben bis etwas über sieben Jahre resultiert.

4. Was die Erpressung zum Nachteil von E._____ anbelangt, griff der Beschuldigte ebenfalls zu massiven Drohungen (Exekutionen, Vergiftung von Lebensmitteln) und verlangte eine Summe Schweizerfranken in zweistelliger Millionenhöhe. Auch der Hinweis, dass E._____ bzw. dessen Familie rund um die Uhr überwacht werde, war geeignet, das allgemeine Sicherheitsgefühl beim Opfer bzw. seinen Angehörigen massiv zu schmälern. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls von einem finanziellen Motiv und von (direkt-)vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Vorhaben aus eigenen Stücken nicht weiterverfolgte und es deshalb bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Eine Strafe für dieses Delikt im Bereich von ca. eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

5. Was die objektive Tatschwere in Bezug auf die Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, anbelangt, ist zu beachten, dass der Bahnbetrieb 75 Minuten eingestellt werden musste. In subjektiver Hinsicht wollte der Beschuldigte mit der Platzierung einer Bombenattrappe die Ernsthaftigkeit seiner Drohungen unter Beweis stellen. Die Störung des Bahnbetriebes nahm er zumindest billigend in Kauf (Eventualvorsatz). Wiederum ist von keiner Beeinträchtigung der einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit, mithin keiner verminderten Schuldfähigkeit, auszugehen. Für dieses Delikt erscheint eine Freiheitsstrafe im Bereich von acht bis neun Monaten angemessen.

6. Es wurde aufgezeigt, dass für den qualifizierten Erpressungsversuch eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Einsatzstrafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von knapp acht Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 38 -

7. Was die Täterkomponente betrifft, hat sich das Bezirksgericht zutreffend zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen übrigen persönlichen Verhältnissen, welche im Wesentlichen anlässlich der Begutachtung des Beschuldigten erhoben wurden (vgl. HD Urk. 2/10 S. 11 i.V.m. HD Urk. 6/6 S. 51 ff.), verbreitet (Urk. 58 S. 47). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich des Berufungsverfahrens erklärte der Beschuldigte, er sei mittlerweile geschieden, wisse aber nicht genau, wann die Scheidung gewesen sei, da er nur Papiere von einem litauischen Gericht erhalten habe (Prot. II S. 7). Resümiert lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. Mit anderen Worten wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus.

8. Der Beschuldigte weist in seinem Heimatland eine Vorstrafe wegen Diebstahls aus dem Jahre 2000 auf; er wurde mit einem Jahr Gefängnis bedingt und einer geringfügigen Geldstrafe belegt (vgl. HD Urk. 11/17). Diese Vorstrafe ist

- entgegen der Vorinstanz (vgl. HD Urk. 58 S. 48) - als Delikt gegen das Vermögen für die vorliegende Strafzumessung nicht unbeachtlich. Vielmehr wirkt sie sich leicht bzw. minimal straferhöhend aus.

9. Andere, nicht bereits erwähnte Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht von einem Geständnis oder von Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden. Des Weiteren sind keine Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschuldigten zu erkennen, welche über das gewöhnliche, mit dem Vollzug bzw. der Ausfällung einer Sanktion zusammenhängenden Mass hinausgehen würden.

10. In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich eine Strafe von acht Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. An diese Strafe anzurechnen sind 723 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug, die bis und mit heute erstanden sind.

- 39 - E. Vollzug Bei diesem Strafmass fällt ein Aufschub der Strafe bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 f.). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 40 - B. Kostenauflage

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 4. September 2013 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Überlassung der Festplatte Western Digital 500 GB der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teils in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 4 StGB, und je in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie

- 41 - − der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 723 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'307.00 amtliche Verteidigung

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerschaft

• … Bahn … AG, … [Adresse]

• den Vertreter des Privatklägers 2 E._____ (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Flughafengefängnis Zürich (durch die zuführenden Sicherheitsbeamten) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- 42 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe, Monbijoustr. 51A, 3003 Bern − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Aardoom