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SB140039

Raub etc.

Zürich OG · 2016-02-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Juni 2010, gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 67).

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. November 2013 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedenbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben und im Umfang von 9 Monaten für voll- ziehbar erklärt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 3'840.10 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni

2010. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (über die anderen zwei Drittel wurde in den Verfahren gegen die Mittäter ent- schieden) wurden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO (Urk. 65 S. 96/97).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich am 5. November 2013 eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 58) und – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63/1-3) – dem Obergericht am 3. Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Neben dem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch wurden darin auch Be- weisanträge gestellt: Der Beschuldigte beantragte die Befragung von C._____ und D._____ sowie E._____, die bestätigen könnten, dass er sich am Tattag, dem

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder

- 7 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 69).

E. 1.4 Am 26. Februar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 71). Hierauf hielt die Verteidigung am 24. März 2014 an ihren Beweisanträ- gen fest (Urk. 74). Der Privatkläger liess mitteilen, sich diesbetreffend dem Antrag und der Begründung der Staatsanwaltschaft anzuschliessen (Urk. 76). Es folgte Korrespondenz zwischen dem Kammerpräsidenten, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger zu Fragen über die allfälligen Modalitäten der beantragten Einvernah- me der in der Slowakei wohnhaften Zeugen (Urk. 78-82).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Verteidiger zudem ein Dokument ein, welches er vom Beschuldigten erhalten habe und belege, dass sich dieser am 1. Juni 2010 in Zilina (Slowakei) von F._____ habe zahntechnisch behandeln lassen. Der Verteidiger stellte in den Raum, dass seiner Ansicht nach deshalb auch F._____ rechtshilfeweise befragt werden sollte (Urk. 82; Urk. 84). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. April 2014 einerseits, es sei die in slo- wakischer Sprache abgefasste Bestätigung ins Deutsche übersetzen zu lassen, und andererseits seien bei F._____ Originale aus den Krankenakten des Be- schuldigten einzuholen, welche näheren Aufschluss zur angeblichen Behandlung am 1. Juni 2010 geben könnten (Urk. 87; vgl. dazu auch der Vertreter des Privat- klägers in Urk. 92). In der Folge wurde das vom Verteidiger eingereichte Doku- ment übersetzt (Urk. 88/89) und den Parteien zugestellt (Urk. 90). Nachdem der Beschuldigte F._____ von der beruflichen Schweigepflicht entbun- den hatte (Urk. 97), wurde F._____ mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2014 an- gewiesen, dem Gericht die vollständige Patientenakte des Beschuldigten im Ori- ginal einzureichen (Urk. 101; Urk. 103).

E. 1.6 Am 20. August 2014 ging ein Antwortschreiben von F._____ ein (Urk. 110

– Übersetzung Urk. 115). Daraus ergibt sich, dass diese als Zahntechnikerin in

- 8 - der Privaten Zahntechnik des Gesundheitszentrums der Universität Zilina arbeite und für Zahnärzte prothetische Arbeiten herstelle. Am 1. Juni 2010

– so führt sie aus – habe in den Nachmittagsstunden ein junger Mann angeklopft und ihr sein Problem geschildert. Sie habe vermutet, dass er ein ausländischer Student sei, da er nicht slowakisch gesprochen habe. Weil in der benachbarten Zahnpraxis der Arzt nicht mehr anwesend gewesen sei, habe sie sich entschlos- sen, dem Mann zu helfen. Sie habe festgestellt, dass sein Zahnfleisch über der Krone im oberen Frontalbereich angeschwollen gewesen sei und etwas unter dem Zahnfleisch gesteckt habe. Es sei ihr gelungen, mit einem dentalen Instru- ment einen kleinen dünnen Knochen herauszuziehen. Weiter habe sie empfohlen, am nächsten Tag einen Zahnarzt aufzusuchen. Das sei alles, was sie für den Be- schuldigten gemacht habe. Er habe ihr auf einem Stück Papier seinen Namen und den Staat Schweiz aufgeschrieben. Daraufhin habe sie den Namen in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten eingetragen; darum könne sie das genaue Datum angeben, das ja schon vier Jahre zurückliege. Weil sie keine Zahnärztin sei, sondern lediglich eine Zahntechnikerin, könne sie keine Do- kumentation der prothetischen Arbeit zustellen. Zum Zustandekommen der Bestä- tigung führt F._____ aus, am 27. Februar 2014 sei sie von der Mutter des Be- schuldigten aufgesucht und darum gebeten worden, schriftlich zu bestätigen, dass sie deren Sohn behandelt habe. Die Mutter habe ihr auch den Grund genannt, weshalb sie ein solches Dokument brauche. Auf einem kleinen Formular in der Art eines Rezeptes habe sie darauf mit ihrer Unterschrift und dem Stempel bestätigt, dass eine Leistung ohne Anspruch auf Vergütung durchgeführt worden sei (Urk. 115).

E. 1.7 Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2014 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen, wonach C._____ und D._____ und E._____ als Zeugen zum Thema einzuvernehmen seien. Anschliessend wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2015 vorgeladen (Urk. 130).

E. 1.8 Angaben und Belege zur finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. da- zu die Verfügung vom 6. Februar 2014, Urk. 69) gingen bis heute keine ein.

- 9 -

E. 1.9 Zur Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2015 erschienen der zu- ständige Staatsanwalt, der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 11). Es wurde der Be- schuldigte einvernommen (Urk. 136), und die Parteivertreter hielten ihre Plä- doyers (Prot. II S. 16 ff.). Insbesondere erneuerte bzw. ergänzte der Verteidiger aber seine Beweisanträge und forderte die Befragung von C'._____ und D'._____ (bis dahin unpräzis als "C._____ und D._____" bezeichnet), E._____ sowie F._____ (Prot. II S. 13). Diese Personen könnten allesamt Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt geben (Prot. II S. 13/14). Gleichzeitig reichte der Verteidiger eine handschriftliche Bestätigung von C'._____ und D'._____ vom 27. Februar 2014 ein, wonach der Beschuldigte "am 1.6.2010 bei uns war" (Urk. 138).

E. 1.10 Angesichts der gegebenen Ausgangslage erwies sich das Verfahren nach der Berufungsverhandlung noch nicht als spruchreif. Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurden deshalb die Beweisanträge der Verteidigung gutgeheissen und wur- de die Staatsanwaltschaft mit der Befragung von C'._____, D'._____, E._____ und F._____ beauftragt (Urk. 149, vgl. auch Urk. 148).

E. 1.11 Am 1. Juli 2015 erstattete die Staatsanwaltschaft Bericht über die Erledi- gung der ergänzenden Beweisabnahme: Während F._____ und E._____ am

30. Juni 2015 unter Wahrung der Parteirechte als Zeugen einvernommen werden konnten, hatten C'._____ und D'._____ mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage zu sein und zudem ihre Aussagen als Verwandte des Beschuldigten gestützt auf Art. 168 StPO zu verweigern. Eine Dienstreise nach Zilina zur Befragung der beiden – so der Staatsanwalt in seinem Bericht – erübrige sich aber deshalb, weil C'._____ und D'._____ das Recht zu- stehe, im Sinne von Art. 169 StPO das Zeugnis zu verweigern, um sich nicht einer drohenden Strafverfolgung auszusetzen (Urk. 151).

E. 1.12 In der Folge wurde mit dem Einverständnis der Parteien die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 155) und fand der ent- sprechende Schriftenwechsel statt (Urk. 166; Urk. 170; Urk. 171; Urk. 173; Urk. 178; Urk. 181; Urk. 184).

- 10 -

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und möchte freigesprochen werden (Urk. 67 S. 2; Urk. 137 S. 2; Urk. 166 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die rechtliche Qualifikation des Raubs sowie die Sanktion und beantragt, es sei der Beschuldig- te des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (statt Ziff. 1) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 71 S. 2; Urk. 141 S. 1; Urk. 173 S. 1).

E. 2.2 In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich in seiner Ge- samtheit angefochten. Allerdings wendet sich niemand gegen Dispositivziffer 5, wonach die Schlüsselkette, welche der Privatkläger zu Vergleichszwecken einge- reicht hatte (Urk. 65 S. 93/94), als Beweismittel bei den Akten zu belassen sei (Urk. 65 S. 97). Ebenso beanstandet keine der Parteien die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 (Urk. 56 S. 97). Die beiden genannten Dispositivziffern bilden demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und sind in Rechts- kraft erwachsen. Das ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO).

E. 3 Beweisanträge/Prozessuales

E. 3.1 Die Parteien sind sich uneinig darüber, wie hinsichtlich C'._____ und D'._____ weiter zu verfahren ist.

E. 3.1.1 Wie bereits ausgeführt, wurde die Staatsanwaltschaft in Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge des Verteidigers mit der Einvernahme der beiden Genannten – der Tante des Beschuldigten und deren Ehemanns – betraut. Am 18./23. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft je eine Vorladung an C'._____ und D'._____, wonach diese am 30. Juni 2015 in Zürich zur Befragung als Zeu- gen zu erscheinen hätten. Den (ordnungsgemäss in slowakischer Sprache auf dem Rechtshilfeweg zugestellten) Vorladungen beigefügt waren verschiedene Hinweise, unter anderem darauf, dass ein Slowakisch-Dolmetscher anwesend sein werde, die durch die Anreise entstehenden Kosten durch die Gerichtskasse ersetzt würden und dass im Krankheitsfall ein ärztliches Zeugnis beizubringen sei.

- 11 - Im Weiteren wurden die Wortlaute von Art. 205 StPO, Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 165 StPO, Art. 168 StPO, Art. 177 StPO, Art. 205 Abs. 4 StPO sowie Art. 307 Abs. 1 StGB wiedergegeben (Urk. 152/12-15). Mit von der Aussage her weitge- hend gleichlautenden Eingaben vom 29. Mai 2015 (Urk. 152/28, Übersetzung: Urk. 152/32; Urk. 152/34, Übersetzung: Urk. 152/37) liessen daraufhin C'._____ und D'._____ der Staatsanwaltschaft je ein "Entschuldigungsschreiben" zukom- men, in welchen sie unter Beilage ihrer Schwerbehindertenausweise und Darle- gung ihrer mehrfachen Leiden ausführen, zu einer Reise in die Schweiz sowohl aktuell als auch in Zukunft nicht in der Lage zu sein. Im Weiteren – so teilten sie ebenfalls mit – verweigerten sie ihre Aussagen "auch aufgrund der Verwandt- schaft mit A._____ gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO", da der Beschuldigte der Sohn der Schwester von C'._____ bzw. der Schwägerin von D'._____ sei.

E. 3.1.2 Ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie sie es für sich in Anspruch nehmen, haben C'._____ und D'._____ nicht. Ihr Verwandtschaftsgrad ist von den in Art. 168 StPO genannten Zeugnisverweigerungsrechten aufgrund persönlicher Beziehungen nicht mehr umfasst. Insbesondere sind sie nicht im Sinne des von ihnen angerufenen Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO in gerader Linie mit dem Beschul- digten verwandt, und zwar weder C'._____ als dessen Tante noch D'._____ als Ehemann der Letzteren.

E. 3.1.3 Entsprechend weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass C'._____ und D'._____ bis anhin entgegen dem obergerichtlichen Auftrag von der Staats- anwaltschaft noch nicht befragt worden sind. Es trifft zu, dass die beiden – jeden- falls mit Blick auf das von ihnen fälschlicherweise angerufene Zeugnisverweige- rungsrecht gemäss Art. 168 StPO – zum Zeugnis verpflichtet sind. Und ebenfalls ist zutreffend, dass die beiden in der Slowakei (z.B. auf dem Wege einer vom Ver- teidiger vorgeschlagenen Videobefragung) einzuvernehmen wären, nachdem da- von auszugehen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage sind. In diesem Sinne beantragt der Verteidiger denn auch (weiterhin), es seien C'._____ und D'._____ per Videokonferenz zur Sache zu befragen (Urk. 166 S. 3 ff.).

- 12 -

E. 3.1.4 Wie bereits kurz angetönt, macht die Staatsanwaltschaft dagegen geltend, es hätten sich C'._____ und D'._____ "angesichts der bestehenden Sachlage zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, und zwar jenes im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g des IPBR". Des- halb sei auf eine Einvernahme zu verzichten (Urk. 173 S. 2). Aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 ergibt sich, dass sie aus der "bestehenden Sachlage" schliesst, es hätten C'._____ und D'._____ das Zeugnis verweigert, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Begünstigung auszusetzen. Es ergebe sich nämlich aus den erhobenen Beweisen, dass der Beschuldigte und dessen Mutter die Zeugen "massiv beeinflusst" hätten und die Mutter die Zeugen zu diesem Zweck auch aufgesucht habe. Das Recht, in einer solchen Situation das Zeugnis zu verweigern, um sich nicht einer drohenden Strafverfolgung aus- zusetzen, ergebe sich aus Art. 169 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR sowie Art. 6 EMRK und gelte auch für die Slowakei (Urk. 151 S. 3/4).

E. 3.1.5 Mit der Verteidigung (Urk. 181 S. 2/3) kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ganz klar haben C'._____ und D'._____ – wenn auch unberechtigter- weise – zum Ausdruck gebracht, ihr Zeugnis darum verweigern zu wollen, weil sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten stehen. Dass ihnen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht für den Fall, dass sie sich mit ihren Aussagen selbst belasten müssten, dürfte ihnen dagegen kaum bekannt gewesen sein, zumal der einschlägige Artikel 169 StPO ebenso wenig wie die von der Staatsanwaltschaft zitierten Artikel aus IPBPR und EMRK in den Hinweisen der Vorladungen enthalten waren (Urk. 152/12-15). Ihren Schreiben an die Staatsan- waltschaft wäre denn auch nicht zu entnehmen, dass C'._____ und D'._____ be- fürchteten, sich durch ihre Aussagen selbst zu belasten oder gar einer Strafver- folgung auszusetzen. Was die Staatsanwaltschaft dazu ausführt ist Spekulation. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass C'._____ und D'._____ – bis anhin – gültig ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen hätten.

E. 3.1.6 Allerdings muss das nicht heissen, dass C'._____ und D'._____ nun jeden- falls noch einvernommen werden müssten. Wie bereits im Beschluss vom 9. März 2015 erwogen (Urk. 149 S. 4/5) und hinten noch darauf einzugehen sein wird

- 13 - (Erw. 5.10.1), ist nämlich unter Umständen zulässig, dass das Gericht in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, wenn sich diese als nicht mehr notwendig erweist. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zunächst einmal der Auffassung war, ein bestimmter Beweis müsse abgenommen werden: Beweisanordnungen erwachsen als verfahrensleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft und können daher jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, insbesondere dann, wenn sie veränderten Verhältnissen angepasst wer- den müssen. Gerade eine solche Sachlage könnte vorliegend gegeben sein: Während zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 9. März 2015 noch gar keine der vom Verteidiger beantragten Beweise abgenommen waren, liegen nun – da die Parteien sich (abermals) über die Notwendigkeit der Einvernahmen von C'._____ und D'._____ nicht einig sind – immerhin schon die Zeugenaussagen von F._____ und E._____ vor. Ob C'._____ und D'._____ heute noch zu befragen sind, ist deshalb unter Einbezug der aus den Befragungen von F._____ und E._____ gewonnenen Erkenntnisse neu zu beurteilen. Darauf kann aber erst hin- ten im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage eingegangen werden.

E. 3.2 Neu beantragt die Verteidigung schliesslich, es sei zusätzlich auch noch G._____, die Mutter des Beschuldigten, zu befragen (Urk. 166 S. 3; Urk. 181 S. 3). Der Verteidiger will damit die Annahme der Staatsanwaltschaft widerlegen, es sei F._____ von der Mutter des Beschuldigten unter Druck gesetzt worden, den 1. Juni 2010 als Behandlungsdatum anzugeben, ein nicht zutreffendes Re- zept auszustellen und gegenüber dem Obergericht Zürich tatsachenwidrig schrift- lich zu berichten (Urk. 166 S. 5/6). Die Staatsanwaltschaft stellt sich gegen diesen weiteren Beweisantrag (Urk. 173 S. 3). Auch darüber kann erst weiter hinten be- funden werden.

E. 4 Sachverhalt – Identifikation des Beschuldigten

E. 4.1 Der Beschuldigte bestreitet seit Anbeginn des Verfahrens, diejenige Per- son zu sein, welche anklagegemäss zusammen mit H._____ und I._____ für den Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 verantwortlich ist. Er sei nicht dabei gewesen. Die entsprechenden Belastungen durch H._____, I._____ und den Privatkläger seien falsch.

- 14 -

E. 4.2 Auch der Verteidiger hält berufungsweise daran fest, dass aus seiner Sicht die aus den Aussagen der beiden angeblichen Mittäter und des Privatklägers her- geleitete Täteridentifikation des Beschuldigten sowohl in formeller als auch mate- rieller Hinsicht zu bemängeln sei (Urk. 67 S. 3; Urk. 56D S. 3 ff.; Urk. 137 S. 3 ff.).

E. 4.3 Die Vorinstanz kam dagegen nach eingehender Würdigung der Aussagen aller bis zum Datum der erstinstanzlichen Urteils befragten Personen zum Schluss, dass die Belastungen durch die beiden Mitbeschuldigten und den Privat- kläger glaubhaft seien und insbesondere keine Anzeichen für ein Komplott be- stünden. Es stehe deshalb mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschuldig- te der dritte Beteiligte am eingeklagten Vorfall gewesen sei (Urk. 65 S. 63/64).

E. 4.4 Zu dieser Ausgangslage ist zunächst kurz zusammengefasst festzuhalten, dass der Privatkläger von Beginn weg den ihm schon vorgängig bekannten H._____ als einen der drei Täter bezeichnet hat. Nach dem Überfall vor seiner Haustür hatte sich der Privatkläger nämlich zusammen mit J._____ zu seinen Bü- roräumlichkeiten an der K._____-Strasse … begeben und war dort mit H._____ zusammengetroffen, als dieser aus dem Hinterausgang der Liegenschaft rannte. H._____, am 23. Juni 2010 erstmals befragt, stellte denn auch nicht in Abrede, den Privatkläger zu kennen und ihn auch schon einige Male in seinem Büro be- sucht zu haben. Er bestritt indessen über vier Einvernahmen hinweg und ein Jahr lang, der vom Privatkläger bezeichnete Täter zu sein. Erst nachdem H._____ am

E. 4.5 Es dauerte damit etliche Zeit, bis der Beschuldigte als Tatverdächtiger überhaupt ins Verfahren einbezogen worden war. So vergingen nach dem 1. Juni 2010 nicht weniger als ein Jahr und vier Monate, bis der Name des Beschuldigten am 3. Oktober 2011 ein erstes Mal fiel. Die entsprechenden Aussagen von I._____ waren danach aber zu überprüfen, insbesondere durch weitere Befragun- gen von H._____ und des Privatklägers. In diesem Sinne wurden im Verlaufe des Jahres 2012 mit den Genannten Lebendwahlkonfrontationen durchgeführt. An- lässlich derselben erklärten dann sowohl der Privatkläger als auch H._____, im

- 17 - Beschuldigten den Mittäter zu erkennen. Daran hielten sie fortan fest, insbeson- dere auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung.

E. 4.6 Diese Entwicklung indiziert damit jedenfalls als Solche keine Falschbe- lastung des Beschuldigten. Weder H._____ noch der Privatkläger kannten den Beschuldigten vor dem 1. Juni 2010, sodass diese zunächst gar nicht in der Lage waren, den Untersuchungsbehörden mehr als nur eine Täterbeschreibung aus der Erinnerung zu liefern. Erst nachdem I._____ den ihm bekannten Beschuldig- ten der Täterschaft bezichtigte, konnte dieser tangiert und – auf Fotografien oder "live" – H._____ und dem Privatkläger zur allfälligen Identifikation präsentiert wer- den. Der Verteidiger kritisiert nun aber die verschiedenen Identifikationen im Ein- zelnen. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

E. 4.7 Hinsichtlich der Aussagen von I._____ (dazu der Verteidiger in Urk. 56D S. 3/4 und Urk. 137 S. 6 ff.; Vorinstanz in Urk. 65 S. 39 ff.) trifft zu, dass dieser in seinen drei ersten Einvernahmen den Beschuldigten noch nicht genannt hat. Be- treffend die ersten beiden Einvernahmen kann daraus aber jedenfalls nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Hier hat I._____ bekanntlich noch selbst bestritten, überhaupt am Ort des Geschehens anwesend gewesen zu sein. Dass er unter diesen Voraussetzungen auch keine Angaben zur allfälligen Mit- täterschaft gemacht hat, ist naheliegend. Die dritte Befragung I._____s fand dann als Konfrontationseinvernahme zusam- men mit H._____ statt, wo sich I._____ zunächst ausführlich anhören musste, wie ihn H._____ belastete (vgl. Urk. 13/1 S. 2 ff.). Ganz offensichtlich erschien es I._____ danach nicht mehr tunlich, weiter seine Anwesenheit am 1. Juni 2010 zu bestreiten, und er verlegte sich darauf, seinen Tatbeitrag als so klein wie möglich darzustellen. Bezüglich der dritten damals anwesenden bzw. beteiligten Person sprach I._____ – wie vorgängig H._____ – jeweils vom "Anderen". Er stellte die- sen aber – entgegen der Darstellung von H._____ – als "ein Kollege von H'._____ [d.h. H._____]" dar, der mit jenem Serbisch zu sprechen begonnen habe (Urk. 13/1 S. 8). Dem widersprach dann H._____ hingegen sogleich dezidiert: "Der Andere" sei Albaner und kein Serbe gewesen und er habe den gar nicht ge- kannt (Urk. 13/1 S. 9). Weiter wurde in jener Einvernahme die Identität des "Ande-

- 18 - ren" nicht mehr thematisiert. Dass hier I._____ den Beschuldigten (noch) nicht ins Spiel brachte, ist darum ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar, ist doch der Beschuldigte ein Kollege bzw. jedenfalls Bekannter von I._____ und eben gerade nicht "ein Kollege von H'._____". In den gut zwei Wochen zwischen der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 16. September 2011 und der nächsten Einvernahme vom 3. Oktober 2011 kam dann I._____ aber offensichtlich zum Schluss, dass – wohl angesichts des "Auspackens" von H._____ – seine Version nicht mehr aufrecht zu erhalten war, wonach "der Andere" ein Kollege von H._____ gewesen sei. In dieser Situation nannte I._____ nun den Namen des Beschuldigten. Soweit die Verteidigung kriti- siert, dass der Name des Beschuldigten erstmals in einem nicht protokollierten Gespräch gefallen sein müsse (Urk. 56D S. 3/4; Urk. 137 S. 8), ist dem – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 57/58) – entgegen zu halten, dass die Vorgehensweise der Staatsanwältin entgegen der Meinung der Verteidigung gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, sondern gegenteils den Verlauf und die Entste- hung der Aussage höchstmöglich transparent macht. So ergibt sich aus den vom Verteidiger beanstandeten Passagen des betreffenden Einvernahmeprotokolls (Urk. 12/3 S. 1 und 2) klar, dass der Name von "N._____" offensichtlich schon vor Beginn der formellen Einvernahme gefallen war, und genau das wird durch die Protokollierung "Sie haben ausgesagt, …" und "Ihrem Anwalt sollen Sie gesagt haben, …" offen gelegt. Das war fair und korrekt. Dass schliesslich ein "Deal" mit der Staatsanwaltschaft I._____ zu einer (Falsch-)belastung des Beschuldigten motiviert hätte, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 56D S. 4), ist eine Un- terstellung des Verteidigers, für die sich keine Anhaltspunkte finden – ganz davon abgesehen, dass sich I._____ bei der fraglichen Einvernahme gar nicht mehr in Haft befunden hat (Urk. 12/3 S. 1). Ebenfalls zu verwerfen sind die Einwände der Verteidigung, wonach die Wahlbild- identifikation sowie die "Live-Identifikation" des Beschuldigten durch I._____ in formeller Hinsicht nicht verwertbar seien (Urk. 56A S. 4; Urk. 137 S. 7). Insbeson- dere ist mit der Vorinstanz zu unterstreichen, dass es bei diesen Identifikationen nicht etwa darum ging, dass ein Zeuge unter vielen verschiedenen Personen den

- 19 - ihm nicht weiter bekannten Täter identifizieren musste. Vielmehr war ja eigentlich schon in der Einvernahme vom 3. Oktober 2011 klar, dass I._____ mit seiner Be- schuldigung effektiv den Beschuldigten meinte, nachdem er diesen ja schon seit längerem kannte und auch verschiedenste genaue Angaben zu dessen Person und Umfeld machen konnte. Wenn der Verteidiger dies unter anderem mit den Argumenten bezweifelt, es habe I._____ in der Einvernahme nur von "A._____" (ohne Nachname) gesprochen und dessen Alter auf 25 oder 26 Jahre geschätzt, obwohl der Beschuldigte im Oktober 2011 27 Jahre alt gewesen sei (Urk. 137 S. 6), sind das gesuchte Spitzfindigkeiten, woraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Am 3. Oktober 2011 war der Beschuldigte denn auch gerade einmal seit einer knappen Woche 27- und nicht mehr 26- jährig… Entgegen dem, was die Verteidigung zu konstruieren versucht, kann deshalb nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass I._____ damals vom Beschuldig- ten sprach. Die Bild- bzw. Lebendidentifikation diente der Staatsanwaltschaft un- ter diesen Umständen lediglich noch dazu, dies absolut "wasserdicht" zu machen (vgl. Urk. 65 S. 59). I._____ bezeichnete dann auf dem ihm vorgezeigten Foto- wahlbogen den Beschuldigten auch ohne zu zögern (Urk. 12/4). Es steht mithin fest, dass I._____ den Beschuldigten ganz bewusst und insbe- sondere ohne jeden Zweifel über dessen Identität belastet. Sollte der Beschuldig- te in Tat und Wahrheit nicht Täter sein, müsste sich I._____ also entweder ge- täuscht haben oder den Beschuldigten bewusst falsch der Tat bezichtigen. Davon ist jedoch – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 45/46, 57-59 und 63/64) – nicht auszu- gehen. Eine Verwechslung ist auszuschliessen, nachdem sich die beiden schon seit längerem kennen und, wie gesehen, von Seiten I._____s keinerlei Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen. Auch wenn I._____ zur Tatzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden haben mag, ist darum nicht vorstellbar, dass I._____ meint, er habe die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen, obwohl es effektiv jemand anderer war. Für eine bewusste Falschbelastung be- stehen sodann keine Anhaltspunkte und wäre insbesondere auch kein Motiv er- sichtlich. Letztlich macht denn auch der Beschuldigte selbst nicht geltend, I._____ würde ihn bewusst falsch anschuldigen; jedenfalls konnte der Beschuldigte

- 20 - gleichermassen keine Umstände nennen, die I._____ zu einer bewussten Falsch- belastung hätten Anlass geben können (Prot. I S. 48-50; Urk. 136 S. 4).

E. 4.8 H._____ – so ist aufgrund der allseitigen Aussagen anzunehmen – kannte den Beschuldigten dagegen vor dem 1. Juni 2010 nicht. Entsprechend konnte er anfänglich auch nicht namentlich vom Beschuldigten als dritten Tatbeteiligten sprechen, so wie er es dann später tat. In der Einvernahme vom 9. August 2011, als sich H._____ zum Geständnis entschloss, sprach er von dieser dritten Person als einem etwa 24- oder 25-jähriger "Kasten" albanischer Herkunft, der ein dreitü- riges Auto mit einem ZH- oder SG-Kontrollschild gefahren und von I._____ "L._____" genannt worden sei (Urk. 11/5 S. 3/4). Das sind zwar noch nicht sehr spezifische Angaben. Sie grenzen aber den Kreis möglicher Täter gleichwohl be- reits ziemlich stark ein und treffen im Übrigen alle auf den Beschuldigten zu, mit Ausnahme des kleinen Unterschieds, dass I._____ den Beschuldigten "N._____" und nicht "L._____" nannte. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden H._____ dann auf 7 Fotobogen nicht weniger als 56 Bilder verschiedener Männer vorge- halten. Der Beschuldigte (zu jenem Zeitpunkt noch nicht tangiert) befand sich nicht darunter. H._____ entschied sich für die Nummer 1 auf dem Bogen 4, wenn auch mit dem Zusatz, nicht zu 100 % sicher zu sein (Urk. 11/5 S. 5 und Fotobo- gen 4). Der Verteidigung ist damit Recht zu geben, dass der Mann auf dem er- wähnten Bild "definitiv nicht A._____" ist (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4). Wenn sie dann aber weiter behauptet, die von H._____ bezeichnete Person gleiche dem Beschuldigen nicht einmal (a.a.O.), so stimmt das offensichtlich nicht: Wenn man die Fotografie des Beschuldigten (z.B. in Urk. 12/4, Fotobogen Bild Nr. 3) allen 56 H._____ vorgezeigten Fotos gegenüber stellt, so springt einem geradezu ins Au- ge, dass der von H._____ bezeichnete Mann auf dem Bild 1 des Fotobogens 4 dem Beschuldigten von allen mit Abstand am ähnlichsten sieht. Wenn jemand das Gesicht des Beschuldigten in Erinnerung hat und danach über ein Jahr später aus den 56 H._____ vorgehaltenen Bildern dasjenige auswählt, wie es H._____ getan hat, so ist das absolut zwanglos nachvollziehbar – umso mehr, als das Bild des Beschuldigten eben nicht in der Auswahl zu finden war. Dass H._____ das er- wähnte Bild ausgewählt hat, spricht damit viel mehr dafür als dagegen, dass er schon damals den Beschuldigten als Tatbeteiligten "im Kopf" hatte.

- 21 - Anlässlich der Lebendwahlkonfrontation ein knappes halbes Jahr später, am

E. 4.9 Bezüglich der Aussagen des Privatklägers moniert die Verteidigung zu- nächst, dass dieser als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt und entsprechend gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet worden sei, obwohl ihn die Beschuldigten mehrfach des Verkaufs und der Abgabe von Kokain bezichtigt hätten und er deshalb nicht hätte zur Aussage verpflichtet wer- den dürfen. Die Aussagen des Privatklägers seien darum nicht verwertbar (Urk. 56D S. 5-7; Urk. 137 S. 9). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Privat- kläger nicht "jeweils" – wie sich die Verteidigung noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrückte (Urk. 56D S. 5) – unter Aussagepflicht einvernom- men worden ist. In der polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2010 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Juli 2010 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern könne (Urk. 9/1 S. 1 und Urk. 9/2 S. 2). Erst ab dem

9. August 2011 erfolgten seine Einvernahmen explizit unter Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 9/3 bis 9/5). Es kann den Akten nicht entnommen werden, was der Grund für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft war. Nachdem sich der Privatkläger bereits am 11. Juli 2010 (gegen H._____) konstituiert hatte (Urk. 6/3), hätte er nämlich grundsätzlich bereits am 19. Juli 2010 zur Aussage verpflichtet werden müssen. Dass die Staatsanwältin den Beschuldigten damals nicht unter diesen Vorzeichen befragt hat, könnte demnach – im Sinne dessen, was die Ver- teidigung vorbringt – durchaus damit begründet gewesen sein, dass H._____ den Privatkläger vorgängig recht deutlich des (früheren) Kokainverkaufs beschuldigt hatte (vgl. insbesondere Urk. 11/3). Ein Jahr später sah dann die Staatsanwältin offenbar die Voraussetzungen von Art. 178 lit. d StPO beim Privatkläger nicht mehr gegeben und befragte ihn unter Geltung von Art. 178 lit. a StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO, wie das bei Privatklägern eben grundsätzlich zu tun ist. Wie es sich mit alledem letztlich genau verhält, kann indessen offen bleiben: Tatsache ist nämlich, dass sich der Geschädigte – wie gesehen – schon in einem sehr frü- hen Stadium des Verfahrens als Privatkläger konstituierte und Zivilforderungen stellte, mithin praktisch von Beginn weg zum Ausdruck gebracht hat, sich aktiv am Verfahren beteiligen und Ansprüche gegen die Täter stellen zu wollen. Entspre- chend sagte er denn auch in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2010 und

- 24 - der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2010 einlässlich aus, ob- wohl er dazu von seiner prozessualen Stellung her und im Sinne der an ihn er- gangenen Hinweise nicht verpflichtet gewesen wäre. Es kann damit fraglos davon ausgegangen werden, dass der in den Einvernahmen ab dem 9. August 2011 je- weils unter Hinweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO befragte Privatkläger auch dann ausgesagt hätte, wenn er nicht noch formell zur Aussage verpflichtet worden wä- re. Und schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 61) – festzuhalten, dass in dieser Konstellation der Beschuldigte ohnehin nichts zu seinen Gunsten aus ei- nem möglicherweise nicht angebrachten Hinweis nach Art. 180 Abs. 2 StPO ab- leiten könnte: Nachdem der Privatkläger ja in den ersten Einvernahmen freiwillig umfassend ausgesagt hatte, könnte sich höchstens dieser selbst darauf berufen, in den späteren Befragungen zu Unrecht auf Art. 180 Abs. 2 StPO hingewiesen worden zu sein. Hinsichtlich des materiellen Gehalts der auf die Identität der Täter zielenden Aus- sagen des Privatklägers stellt sich die Ausgangslage ähnlich wie bei den dies- bezüglichen Aussagen von H._____ dar: So ist zunächst im Sinne der Vorbringen des Verteidigers zutreffend, dass der Privatkläger in der Einvernahme vom 9. Au- gust 2011 den Beschuldigten nicht identifiziert hat (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9). Allerdings war dieser auf den 56 dem Privatkläger vorgelegten Fotografien (die gleichen wie bei H._____) auch gar nicht zu finden. Im Gegensatz zu H._____ war der Privatkläger indessen offensichtlich unsicherer und bezeichnete letztlich

E. 4.10 Im Sinne eines Fazits ist damit bis hierhin vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Schlüsse zu verweisen (Urk. 65 S. 63 f.). Der Beschuldigte wird von drei Personen unabhängig voneinander und übereinstimmend als Täter bezeich- net: Von seinem – ihm nicht etwa feindlich gesinnten – Kollegen I._____ sowie von H._____ und dem Privatkläger, die ihn beide vorgängig nicht kannten. Die je- weiligen Täterbeschreibungen stimmen untereinander überein und trafen bereits in der Anfangsphase viel eher auf den Beschuldigten zu, als sie gegen ihn ge- sprochen hätten. Sie sind allesamt zurückhaltend ausgefallen und enthalten kei- nerlei Elemente, die auf eine Falschbelastung hindeuten würden. Die letztlichen Identifikationen sind glaubhaft und in ihren Zustandekommen plausibel zu erklä- ren. Und während schon bei jedem Einzelnen keinerlei Motiv ersichtlich wäre, den Beschuldigten bewusst zu Unrecht zu belasten, ist Solches für eine Absprache untereinander schon ganz auszuschliessen: Es ist nicht vorstellbar, aus welchen Gründen sich der mit dem Beschuldigten bekannte I._____, H._____ und der von diesen überfallene Privatkläger darauf hätten einigen sollen, den Beschuldigten fälschlicherweise der Mitwirkung an der Tat vom 1. Juni 2010 zu bezichtigen. Im Übrigen auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwei- send (Urk. 65 S. 63/64), ist aufgrund der bis hierhin abgehandelten Beweislage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am eingeklagten Vorfall vom 1. Juni 2010 beteiligt war.

5. Sachverhalt – Alibi 5.1. Wie gesehen (vorstehende Erw. 1.2 ff.), macht der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nun aber geltend, er habe sich am 1. Juni 2010 gar nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern sei in Zilina (Slowakei) gewesen. Selbstredend ist das eine Behauptung von Relevanz, die es im Folgenden zu überprüfen gilt. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung gingen dazu bereits zwei Bestätigungen von F._____ ein (s. vorstehend Erw. 1.5 f.), und in der Verhandlung selbst legte der Verteidiger eine Bestätigung von C'._____ und D'._____ vom 27. Februar 2014 vor, wonach der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen sei (Urk. 138). Im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen wurden sodann F._____ (Urk. 152/49) und E._____ (Urk. 152/57) als Zeugen befragt und gingen – wie be-

- 28 - reits erwähnt – seitens der ebenfalls zur Einvernahme vorgeladenen C'._____ und D'._____ die Mitteilungen ein, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage seien und im Übrigen mit Blick auf ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten ohnehin keine Aussagen ma- chen möchten (Urk. 152/32 und Urk. 152/37). 5.2. Bis in die vorinstanzliche Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte je- weils kurz und knapp, an der vorliegend zu beurteilenden Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Vorwurf stimme nicht; er könne sich nicht erklären, weshalb er belastet werde (Prot. I S. 49). In der Berufungserklärung vom 3. Februar 2014 teilte dann der Verteidiger mit, der Beschuldigte habe herausgefunden, dass er zum Tatzeit- punkt nicht in der Schweiz, sondern in der Slowakei gewesen sei (Urk. 67 S. 4). 5.3. In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte dazu befragt. Er er- klärte, in der Nacht vom 31. Mai 2010 auf den 1. Juni 2010 in Zilina, auch bei sei- ner Tante C'._____ gewesen zu sein. Er sei mit jenen Personen zusammen ge- wesen, die er im Rahmen seiner Beweisanträge genannt habe. Auch andere Leu- te habe er besucht; aber wie und wo genau wisse er nicht mehr (Urk. 136 S. 6). Er meine, Zürich am 31. Mai 2010 am Morgen verlassen zu haben; es könne aber auch Abend gewesen sein. Soweit er sich erinnere, sei er mit dem Zug gefahren. Er wisse aber nicht mehr, was für eine Route der Zug genommen habe; er schaue nicht, wo er durchfahre. Auf entsprechende Nachfrage wusste er auch nicht, wie oft er schon von Zürich nach Zilina gefahren sei, um welche Zeit er angekommen sei und wieviel die Reise gekostet habe (Urk. 136 S. 8). In der Slowakei meine er "nicht lange" geblieben zu sein; vielleicht 3 Tage, "vielleicht aber auch 5, 6 oder 7 Tage". Entsprechend wisse er auch nicht, wann er wieder in Zürich gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Die Rückreise habe er wahrscheinlich mit dem Zug angetreten. Er wisse aber nicht, ob er habe umsteigen müssen (Urk. 136 S. 16). Soviel er wisse, habe ihn damals E._____ zum Bahnhof gefahren; vermutlich nach Zürich, "vielleicht aber auch nach … oder …", vielleicht am Morgen, viel- leicht am Mittag oder am Abend. Er wisse auch nicht, wie oft ihn E._____ schon insgesamt zum Bahnhof gebracht habe (Urk. 136 S. 9/10).

- 29 - F._____ habe er damals auf Anraten seiner Tante aufgesucht, weil er etwas zwi- schen dem Implantat am rechten Schaufelzahn und dem Zahnfleisch gehabt ha- be. Er wisse allerdings nicht mehr genau, wann das gewesen sei; man müsse da- für F._____ fragen. Er meine, das sei an einem Nachmittag gewesen, wisse aber nicht, ob er das richtig in Erinnerung habe. F._____ habe ihm dann einen Essens- rest entfernt, und er habe ihr dafür etwa 20 bis 30 Euro gegeben (Urk. 136 S. 10/11). Nach der Herkunft des vom Verteidiger dem Gericht eingereichten "Re- zepts" befragt, erwiderte der Beschuldigte, das nicht zu wissen. Er habe über sei- ne Mutter F._____ gefragt, vielleicht habe auch seine Tante gefragt. Das interes- siere ihn nicht. Bezüglich des Inhalts des Berichts von F._____ erklärte der Be- schuldigte wechselweise, nichts zu wissen oder man müsse seine Mutter oder F._____ fragen (Urk. 136 S. 12/13). C'._____ und D'._____ habe er bei ihnen zuhause getroffen. Die Adresse und wann das gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 136 S. 13). Auf die Frage nach dem Grund seiner Reise antwortete der Beschuldigte, er habe weg "von den Leuten und der Allgemeinheit" gewollt. Es könne nicht sein, "dass man eingesperrt wird, nur weil jemand etwas behauptet". Er habe dann immer etwas unternommen und wohl auch noch andere Leute getroffen; er könne sich aber nicht mehr erinnern. Wo er am 1. Juni 2010 gewesen sei und was er dann gemacht habe, wisse er "aufgrund der Zeugenaussagen". Er habe es "etwas verschleiert" und "weit weg" in seinem Kopf (Urk. 136 S. 14). Auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass er zwar irgendwann im Jahre 2010 in Zilina gewesen sei, aber nicht genau am 1. Juni 2010, erwiderte er, er persönlich wisse es ja nicht genau, sondern nur "aufgrund der Unterlagen". Es wäre gut möglich, dass er sich irre; auch die Leute könnten sich irren. "Es kann alles sein" (Urk. 136 S. 15). Wie häufig er in den letzten Jahren in Zilina gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht klar sagen. Er müsse lügen, wenn er es genauer sagen wolle; es sei "eher einmal als fünfmal pro Jahr" gewesen; jedenfalls aber "nicht mehrmals pro Monat". Er habe keine Agenda, lebe in einer anderen Welt und ha- be auch nichts, um Aufzeichnungen zu machen (Urk. 136 S. 15). Er wisse auch

- 30 - nicht, ob er schon mehr als einmal den Zug nach Zilina genommen habe (Urk. 136 S. 17). Der Beschuldigte wurde schliesslich gefragt, weshalb ihm erst im Jahre 2014 und im Rechtsmittelverfahren in den Sinn komme, dass er sich am 1. Juni 2010 gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er bereits über mehrere Jahre hinweg in der Strafuntersuchung stand und insbesondere auch bereits das erst- instanzliche Gerichtsverfahren stattgefunden hatte. Er habe nicht gedacht, so der Beschuldigte, "dass es nötig sei". Vor Bezirksgericht habe man ihn auch nicht ge- fragt, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Er habe "das mit dem Raub" nicht ernst genommen, es sei lächerlich. Erst sein Anwalt habe dann Druck gemacht und ge- sagt, man müsse nun wissen, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 10, 15). Er sei da- mals aufgrund der Vorkommnisse "gröber neben den Schuhen" gestanden (Urk. 136 S. 14). 5.4. Am 30. Juni 2015 wurde E._____ als Zeuge befragt (Urk. 152/57). Er arbei- tete zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten zusammen und war mit diesem befreundet. Anschliessend hätten sie aber verschiedene Ent- wicklungen durchgemacht (der Zeuge ist im Gegensatz zum Beschuldigten ver- heiratet und hat Kinder). Sie hörten aber immer noch manchmal voneinander. Nun habe ihn der Beschuldigte im Jahre 2014 einmal angerufen und gefragt, ob er sich daran erinnern könne, ihn – den Beschuldigten – einmal gefahren zu ha- ben für eine Reise in sein Heimatland. Die Frage habe keinen Bezug zu einem bestimmten Datum gehabt; sie hätten einfach diskutiert, wo er ihn überall hin- gefahren haben könnte. Anlässlich eines Telefonanrufs vor der Einvernahme – so der Zeuge weiter – habe der Beschuldigte das Datum des 30. Mai 2010 erwähnt; dieses Datum habe er allenfalls schon damals genannt (Urk. 152/57 S. 3). Er

– der Zeuge – habe versucht, Rückschlüsse zu ziehen. Er sei nämlich die letzten drei Wochen seines Arbeitsverhältnisses im Mai 2010 in Deutschland gewesen, und wenn er sich recht erinnere, sei der letzte Arbeitstag der Freitag, 27. Mai 2010, gewesen. Den 30. Mai habe ihm der Arbeitgeber dann "geschenkt". Vor dem 27. Mai 2010 könne die Fahrt also nicht gewesen sein (Urk. 152/57 S. 5). Ob es der 27, 28. oder 29. bzw. am 30. oder 31. gewesen sei, wisse er nicht

- 31 - (Urk. 152/57 S. 3, 4, 8). Er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, an welchem er den Beschuldigten herumgefahren habe. Er wisse einfach, dass er am 1. August 2010 die neue Arbeitsstelle angetreten habe und im Juli 2010 mit seiner Familie vermutlich in den Ferien gewesen sei. Er möge sich aber in ge- wissen Bildern daran zu erinnern, den Beschuldigten einmal an einem Morgen früh abgeholt und an den Bahnhof Zürich gefahren zu haben. "Tendenziell" habe er den Beschuldigten hinter dem Kino ABC oder bei den Taxiparkplätzen aus- steigen lassen; konkret daran erinnern könne er sich aber nicht. Wahrscheinlich habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er ihn fahre; er habe auch einmal ange- sprochen, dass er in seine Heimat gehen wolle (Urk. 152/57 S. 5). Er nehme an, es sei morgens gewesen, schätzungsweise 8.00 Uhr oder 9.00 Uhr. Es müsste an einem Sonntag oder Montag gewesen sein (Urk. 152/57 S. 6, 7). 5.5. Ebenfalls am 30. Juni 2015 fand die Zeugeneinvernahme von F._____ statt (Urk. 152/49). Sie bestätigte zunächst kurz zusammengefasst ihr Schreiben vom

20. August 2014 (Urk. 115); der Beschuldigte sei anfangs Juni 2010 nach 16.00 Uhr vorbeigekommen, und sie habe diesem einen abgebrochenen Zahnstocher aus dem Zahnfleisch gezogen (Urk. 152/49 S. 3/4 – auf Nachfrage: es habe wie das Ende eines dünnen Knöchelchens ausgesehen, Urk. 152/49 S. 6). Drei Jahre danach sei sie von der Mutter des Beschuldigten aufgesucht worden. Diese habe sie gefragt, ob sie eine Bestätigung des Besuchs des Beschuldigten abgeben könne. Sie – F._____ – habe daraufhin ein Rezept geschrieben [Urk. 88/89] und bestätigt, ohne Entgelt eine Behandlung gemacht zu haben. Hin- sichtlich des genauen Datums der Behandlung habe sie sich nicht mehr erinnern können. Die Mutter des Beschuldigten habe sie aber gefragt, ob sie – F._____ – die Bestätigung der Behandlung auf den 1. Juni 2010 datieren könne. Das habe sie dann gemacht und die Bestätigung auf den 1. Juni 2010 ausgestellt (Urk. 152/49 S. 4/5). Darauf angesprochen, dass sie in der Bestätigung zuhanden des Gerichts (Urk. 110 = Übersetzung Urk. 115) geschrieben habe, sie hätte sich den Namen des Beschuldigten in das Tagebuch der Reparaturen der protheti- schen Arbeiten eingetragen und könne darum das genaue Datum des 1. Juni 2010 angeben, erklärte F._____, nachdem sie von der Mutter des Beschuldigten

- 32 - kontaktiert worden sei, habe sie sich den Namen des Beschuldigten auf ein Stück Papier geschrieben. Dieses habe sie dann in das Buch gelegt unter dem Datum

1. Juni 2010, damit sie sich daran erinnern würde, etwas ausgestellt zu haben (Urk. 152/49 S. 5, 9/10). F._____ bestätigte dann nochmals, von der Mutter des Beschuldigten gebeten worden zu sein, genau das Datum des 1. Juni 2010 auf- zuschreiben. Diese habe gesagt, es würde ihnen sehr helfen, wenn sie genau dieses Datum bezeichnen würde (Urk. 152/49 S. 6). Selber erinnere sie sich im- merhin daran, dass der Besuch ungefähr 2 Wochen vor ihrem 60. Geburtstag am

E. 9 August 2011 ins Spiel gekommen). Danach wurde dieser Name aber wieder fallen gelassen. Entsprechend war in der vorerwähnten Konfronta- tionseinvernahme zwischen H._____ und I._____ am 16. September 2011 bezüg- lich des dritten Beteiligten dann nur noch – auch von Seiten von I._____ – vom "Anderen" die Rede (Urk. 13/1 passim). In seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2011 nannte dann aber I._____ von sich aus den Beschuldigten. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, er habe (wohl vor der formellen Einvernahme) gesagt, es sei noch "ein Typ namens N._____" dabei gewesen, bestätigte I._____ dies und präzisier- te, dass dessen richtiger Name A._____ sei. Er habe diesen in seinem Telefon unter "N._____" gespeichert. "N._____" wohne in der Nähe von ihm in …/…, sei etwa 25- oder 26-jährig, spreche serbisch und albanisch und fahre einen BMW 330, dunkelblau metallisiert (Urk. 12/3 S. 1/2). Eine Woche später bezeichnete I._____ den Beschuldigten auf einem ihm vorgehaltenen Fotobogen mit 8 ver-

- 16 - schiedenen Männern zutreffend und ohne zu zögern als denjenigen, der auch da- bei gewesen sei. Das sei A._____, Spitzname N._____; er sei sich zu 100 % si- cher (Urk. 12/4 S. 2 und Fotobogen Bild 3). Nach diesen Erkenntnissen wurde der Beschuldigte am 18. Oktober 2011 ver- haftet und ein erstes Mal einvernommen. In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ vom 20. Oktober 2011 hielt dieser an der klaren Belastung des Beschul- digten fest und anerkannte jener zwar, I._____ zu kennen. Er stellte aber jegliche Mitwirkung an der Tat in Abrede (Urk. 13/2). Am 10. Januar 2012 fand deshalb ei- ne Lebendwahlkonfrontation mit H._____ statt, wo diesem 6 Männer präsentiert wurden, worunter sich auch der Beschuldigte befand. H._____ war sich nicht si- cher und bezeichnete den Beschuldigten nur – aber immerhin – als "möglichen Täter". Mit Sicherheit schloss H._____ aber die weiteren 5 zur Auswahl stehen- den Männer als Täter aus (Urk. 16/9 S. 4 und 16/10, 3. Konfrontationsblatt). Am

1. Juni 2012 fand auch noch eine Lebendwahlkonfrontation mit dem Privatkläger statt, wo dieser den Beschuldigten unter 6 verschiedenen Männern als Mittäter erkannte und sich dabei zu 100 % sicher war (Urk. 16/14 und 16/15 S. 2 ff.). An- lässlich der Schlusseinvernahme, welche am 22. Oktober 2012 konfrontativ zwi- schen H._____ und dem Beschuldigten durchgeführt wurde, erklärte H._____ schliesslich, er habe den Beschuldigten vor der Einvernahme vor dem Haus nun- mehr "zu 100 %" als den dritten Täter erkannt. An der Lebendwahlkonfrontation "sei es nicht so hineingekommen" und ziemlich schwierig gewesen (Urk. 13/3 S. 3/4).

E. 9.1 Eine Strafe von 32 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).

E. 9.2 Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Be- währung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das – unklare – Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschuldensmässig er- mittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheits-

- 60 - strafe ergibt sich demzufolge – wie vorliegend – als Folge der Schwere des Ver- schuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren nieder- schlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

E. 9.3 Wie gesehen, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Verur- teilungen aus. Eine davon datiert aus der Zeit vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, zwei von nachher. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 den Überfall auf den Privatkläger verübte, obwohl er damals bereits in einer Strafuntersuchung stand. Ungeachtet der im vorliegenden Zusammenhang ge- führten Untersuchung verstiess er sodann am 26. August 2013 gegen das SVG und musste deswegen am 8. April 2014 verurteilt werden (Urk. 132). Bei dieser Sachlage kann sicher nicht von einer vorbehaltlos günstigen Prognose aus- gegangen werden. Ganz offensichtlich beeindrucken den Beschuldigten Verurtei- lungen und laufende Strafuntersuchungen (inkl. Untersuchungshaft) nur sehr mässig und halten ihn nicht wirklich davon ab, Straftaten zu begehen. An der Be- rufungsverhandlung gestand der Beschuldigte dazu ein, er habe das seinerzeit nicht ernst genommen. Heute sei er aber ein anderer Mensch und nehme Rück- sicht auf seine Mitmenschen (Urk. 136 S. 21).

E. 9.4 Auf der andern Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun- mehr zum ersten Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, von welcher schon von Gesetzes wegen ein Teil zu vollziehen ist. Gerade auch vor diesem Hintergrund muss ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, die den Vollzug der gesamten Strafe erforderte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass er sich durch den Vollzug eines substanziellen Teils der Strafe nun wirklich von weiteren Delikten wird abhalten lassen. Angesichts dessen, dass

- 61 - 32 Monate im obersten Bereich dessen liegt, in welchem der teilbedingte Vollzug überhaupt noch möglich ist (Art. 43 Abs. 1 StGB), erscheint damit angemessen, einen Anteil von 12 Monaten der Strafe zu vollziehen. Entsprechend sind

E. 10 Personen, die aus seiner Sicht als Täter in Frage kämen (Urk. 9/3 S. 4/5). Im- merhin ist aber zu beachten, dass unter diesen 10 Personen auch diejenige war, die von H._____ bezeichnet wurde und die dem Beschuldigten sehr ähnlich sieht. Auch die Gesamtschau aller vom Privatkläger bezeichneten Fotografien lassen erkennen, dass er offenbar schon einen Menschentyp als Täter in Erinnerung hat- te, der mit dem Beschuldigten zumindest vergleichbar ist. So werden auch seine ersten Aussagen unmittelbar nach der Tat bestätigt, wonach es sich bei demjeni- gen Täter, den ihn gewürgt habe, um einen ca. 170 cm grossen, ca. 20 bis 25 Jahre alten "Balkantyp" leicht festerer Statur und mit dunkelblonden kurzen Haa- ren gehandelt habe (Urk. 9/1 S. 2).

- 25 - Nachdem der Beschuldigte aufgrund der Aussagen von I._____ festgenommen worden war, wurde mit dem Privatkläger nochmals eine Fotowahlkonfrontations- einvernahme durchgeführt. Unter den 8 ihm vorgelegten Fotografien erkannte er hier den Beschuldigten als einen von aus seiner Sicht zwei möglichen Tätern. Er betonte aber, sich nicht sicher zu sein, und favorisierte schliesslich diejenige Per- son, bei welcher es sich nicht um den Beschuldigten handelte (Urk. 9/4 S. 2). Auch hier stimmt damit mit dem Verteidiger, dass keine Täteridentifikation statt- fand (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9). Auch hier ist aber offensichtlich, dass das Bild des Täters, wie es der Privatkläger sich vorstellte, durchaus mit demjenigen des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist. In der am 29. Mai 2012 durchgeführten Lebendwahlkonfrontation identifizierte der Privatkläger den Beschuldigten als Täter. Er sei sich dessen zu 100 % sicher; er habe diesen aufgrund der Statur, der Breite, der Grösse, der Haarfarbe und we- gen des Gesichts sofort klar erkannt (Urk. 16/15 S. 2/3). Die verschiedenen Ar- gumente der Verteidigung, wonach diese Identifikation nicht verwertbar sei (Urk. 56D S. 6/7; Urk. 137 S. 9/10), schlagen auch hier nicht durch: Es ist nicht ersichtlich, welche prozessualen Vorschriften dabei verletzt worden sein sollten. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist indessen durchaus zu beachten, dass die Lebendwahlkonfrontation erst zwei Jahre nach der Tat stattgefunden hat und in einer solchen Zeit das menschliche Erinnerungsvermö- gen verblassen kann. Und ebenso zutreffend ist, dass der Privatkläger eine Foto- grafie des Beschuldigten (im Rahmen der Fotowahlkonfrontation) schon einmal gesehen hatte, bevor es zur Lebendwahlkonfrontation gekommen war, sowie dass anlässlich derselben die zweite Person, die vom Privatkläger in der Foto- wahlkonfrontation neben dem Beschuldigten als möglicher Täter bezeichnet wor- den war, sich nicht unter den sechs dem Privatkläger präsentierten Männern be- fand. Wenn der Verteidiger aber geltend macht, dadurch sei dem Privatkläger in unzulässiger Weise die Täterschaft des Beschuldigten suggeriert worden, trifft dies nicht zu: So ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 62) darauf hinzuweisen, dass zum normalen Ablauf gehört, einem Geschädigten oder sonstigen Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Identifikation des Täters zunächst verschiedene Bilder vorzulegen und erst nachher – falls nötig – noch eine Lebendwahlkonfrontation

- 26 - durchzuführen. Deshalb liegt sehr häufig in der Natur der Sache, dass bei der Identifikation eines Täters bei einer Lebendwahlkonfrontation der Zeuge eine Fo- tografie des Täters schon vorgängig bei der Fotowahlkonfrontation einmal ge- sehen hat. Hierin im Sinne der Kritik der Verteidigung aber eine massgebliche Suggestion zu sehen, ist indessen kaum möglich: Gerade vorliegend wurden ja dem Privatkläger in den beiden Fotowahlkonfrontationseinvernahmen insgesamt nicht weniger als 64 Bilder vorgelegt, welche er in seinem Kopf "gespeichert" ha- ben müsste, um sie – überdies mehrere Monate im Nachhinein – mit den Gesich- tern der sechs ihm an der Lebendwahlkonfrontation präsentierten Männern zu vergleichen. Es braucht keine weiteren Erläuterungen dazu, dass jedenfalls der durchschnittliche Mensch zu Solchem nicht in der Lage ist. Es bleibt damit die Glaubhaftigkeit der – formell allesamt gültig deponierten – Be- lastungen des Privatklägers zu überprüfen. Und hier fällt auf, dass er konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat, die Identifikation des Beschuldigten stetig präzisierend bis hin zur Wahlkonfrontation vom 29. Mai 2012, wo er den Be- schuldigten erkannte. Wenn die Verteidigung herausstreicht, dass der Privatklä- ger einmal gemeint habe, der Täter habe braune Augen, ein andermal aber von blauen Augen gesprochen habe (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9; vgl. dazu Urk. 9/5 S. 10/11), so kann das nicht entscheidend sein: Insbesondere ist zu beachten, dass es zur Tatzeit noch dunkel war – worauf gerade in diesem Zusammenhang im Übrigen auch der Privatkläger selbst hinwies (Urk. 9/5 S. 10). Die Aussagen des Privatklägers wirken vielmehr vorsichtig und zurückhaltend, vom erkennbaren Bestreben getragen, niemanden falsch zu belasten. Er legte seine Unsicherheit von Beginn weg offen und wünschte denn auch von sich aus eine Lebendwahl- konfrontation (Urk. 9/5 S. 10). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er den Beschuldigten falsch belasten würde; insbesondere liessen seine Aussagen auch den Schluss nicht zu, er habe sich letztlich einfach für "irgendeinen" Täter entschieden, um einen Adressaten für seine Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen zu haben. Für eine bewusste Falschanschuldigung wären schliess- lich – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 64) – keinerlei Motive erkennbar. Wie schon erwähnt, kannten sich der Privatkläger und der Beschuldigte vor die- sem Verfahren gar nicht.

- 27 -

E. 10.1 Nachdem es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, kann hin- sichtlich der vom Privatkläger gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derungen vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 89 ff.).

E. 10.2 Betreffend den Schadenersatz hat der Beschuldigte im Eventualstandpunkt die Fr. 2'000.10 anerkannt, die vom Privatkläger für die Auswechslung der Schlösser in seinem Büro gefordert werden (Urk. 5 S. 7; Urk. 6 Beilage 6; Urk. 56C S. 2; Urk. 137 S. 23; Urk. 166 S. 3). Darüber hinaus ist er aber auch zum Ersatz des gestohlenen Bargelds von Fr. 1'840.– zu verpflichten. Bei der ge- gebenen Beweislage erscheint erwiesen, dass sich dieser Betrag im entwendeten "Kässeli" befunden hat und vom Beschuldigten an sich genommen worden ist. Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz dann aber dem Privatkläger die für den Ver- lust der Rado-Uhr weiter geforderten Fr. 500.– nicht zugesprochen. Dieser Scha- den wurde vom Privatkläger nicht genügend substanziert. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'840.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 1'840.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 in solidarischer Haftung mit seinen beiden Mittätern, I._____ und H._____. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 10.3 Die von der Vorinstanz dem Privatkläger weiter zugesprochene Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 65 S. 92/93). Ein solcher Betrag erscheint der vom Privatkläger erlittenen Persönlichkeitsverletzung angemessen. Auch hier hat die Verpflichtung des Be-

- 62 - schuldigten in solidarischer Haftung mit den Mittätern I._____ und H._____ zu er- folgen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7). 11.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig und unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zum grossen Teil. Der Privatkläger beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und obsiegt entsprechend. In Ge- wichtung der Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge (der Beschuldigte woll- te vollumfänglich freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft beantragte eine härtere Qualifikation des Raubes und eine höhere Strafe) sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang dieser vier Fünfteln bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 13 Juni 2010 gewesen sei (Urk. 152/49 S. 7, 8). Nach der Rückübersetzung und Überprüfung des Einvernahmeprotokolls hielt F._____ nochmals ausdrücklich fest, von sich aus nicht bestätigen zu können, ob der Besuch des Beschuldigten am 1., 2. oder 3. Juni 2010 stattgefunden habe. Sie habe anfänglich die Wichtigkeit des genauen Datums nicht erfasst und auf die Bitte der Mutter des Beschuldigten hin den 1. Juni 2010 geschrieben. Jetzt, da sie sehe, dass das genaue Datum sehr wichtig sei, müsse sie einräumen, dass es auch der 2. oder 3. Juni 2010 hätte sein können. Es wäre daher möglich – so F._____ weiter –, dass sie unter dem Druck der Mutter des Beschuldigten den

1. Juni 2010 angegeben habe, obwohl es der 2. oder 3. gewesen sei (Urk. 152/49 S. 12/13; Urk. 152/50). 5.6. Der Verteidiger ist der Auffassung, dass der Alibibeweis für den Beschul- digten erbracht sei. Es sei auf die entsprechenden Bestätigungen und Aussagen abzustellen. Sowohl F._____ als auch E._____ hätten glaubhaft herleiten können, dass der Beschuldigte kurz vor bzw. am 1. Juni 2010 in Zilina gewesen sei. Das werde auch durch die Bestätigung des Ehepaars D._____/C._____ belegt (Urk. 137 S. 12; Urk. 166 S. 11/12). 5.7. Die Staatsanwaltschaft ist der gegenteiligen Auffassung. Auf die Zeugen könne von Vornherein nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte seit der Haft- entlassung und der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils jede Zeit der Welt gehabt habe, sich ein Alibi zu verschaffen und sich hiezu mit angeblichen Zeugen abzusprechen. Die Zeugin hätte sich sodann nicht genau daran erinnern können, wann sie dem Beschuldigten das Knöchelchen aus dem Zahnfleisch gezogen

- 33 - bzw. ihn zum Bahnhof gefahren haben. Und nachdem sich F._____ sicher sei, dass der Beschuldigte nach 16.00 Uhr bei ihr erschienen sei, wäre auch möglich, dass dieser nach Verübung des Raubs um 6.00 Uhr bis nach 16.00 Uhr mit sei- nem BMW nach Zilina gereist sein könnte (Urk. 141 S. 2/3; Urk. 173 S. 2). 5.8. Verschiedene Umstände lassen hochgradig daran zweifeln, dass der Be- schuldigte im Sinne seiner Behauptungen zur Tatzeit tatsächlich landesabwesend gewesen sein könnte: 5.8.1. Zunächst ist schon einmal kaum erklärlich, weshalb der Beschuldigte diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren, nach seiner erstinstanzlichen Verur- teilung vorbringt. Zwar stimmt schon, dass er erst am 18. Oktober 2011 verhaftet und ein erstes Mal befragt worden ist, "weshalb es nach dieser grossen Zeitspan- ne entsprechend schwierig und langwierig für ihn war, herauszufinden, wo er sich genau zum Tatzeitpunkt aufhielt" (so der Verteidiger in Urk. 74 S. 2). Ab da stand er jedoch bis zur Anklageerhebung am 23. Januar 2013 (Urk. 30) bzw. der vor- instanzlichen Hauptverhandlung am 31. Oktober 2013 (Prot. I S. 12) während mehr als zwei Jahren im vorliegenden Verfahren, konfrontiert mit dem schwerwie- genden Vorwurf, am 1. Juni 2010 für einen Raub (mit-)verantwortlich gewesen zu sein. Dass er da nie auch nur am Rande einmal in den Raum gestellt hat, zur Tat- zeit möglicherweise gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein, ist – wenn es denn so gewesen wäre – eigentlich fast nicht vorstellbar. Stattdessen verneinte der Be- schuldigte immer nur ohne jeglichen Erklärungsversuch sehr karg und pauschal, dabei gewesen zu sein. Das ist prozessual sein gutes Recht. Angesichts der nach den belastenden Aussagen von I._____, H._____ und des Privatklägers offen- sichtlich immer ungünstiger werdenden Beweissituation wäre von ihm indessen schon zu erwarten gewesen, sich wenigstens im Ansatz etwas einlässlicher zu entlasten zu versuchen, anstatt sich – faktisch – einfach zu verweigern. Damit wird nicht etwa eine Beweislastumkehr vorgenommen oder vom Beschuldigten verlangt, sich selbst zu belasten: Vielmehr erachtet auch das Bundesgericht die Grenzen des "nemo tenetur"-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich ein Be- schuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünf-

- 34 - tigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4; zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Wenn der Beschuldigte während der ganzen Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens nicht einmal ansatzweise antönte, dass er über ein Alibi verfü- gen könnte, fällt dies demnach im Sinne der Vermutung zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass es ein solches Alibi eben nicht gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1 am Schluss). Was der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zur Erklärung dieses Aus- sageverhaltens auszuführen versuchte, wirkt sich alles andere als zu seinen Gunsten aus. Gegenteils liegt fast die Frage nahe, ob er das Gericht für dumm verkaufen will, wenn er allen Ernstes geltend macht, man habe ihn vor Bezirksge- richt nicht danach gefragt, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Angesichts des Tatvorwurfs war ja gerade das Thema der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung, wo sich der Beschuldigte am 1. Juni 2010 aufgehalten hat. Und – es muss noch- mals gesagt werden – wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auch nur annähernd daran gedacht haben könnte, am 1. Juni 2010 nicht in der Schweiz gewesen zu sein, so wäre unerklärlich, dass er das nicht wenigstens in den Raum gestellt hätte. Soweit der Beschuldigte dazu sagt, er habe nicht gedacht, dass das nötig sei, und er habe "das mit dem Raub" nicht ernst genommen (Urk. 136 S. 9/10), ist das unplausibel und unglaubhaft. Es sei daran erinnert, dass sich der Beschuldigte mit einer – nach seiner Darstellung ungerechtfertigten – Anklage konfrontiert gesehen hat, die eine Verurteilung wegen Raubes, mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs sowie eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren forderte. Auch ein Beschuldigter, der "neben den Schuhen" steht, wird in einer solchen Situation irgendwann im Verlaufe einer mehrjährigen Straf- untersuchung und nicht erst im Berufungsverfahren nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch zumindest einmal behaupten, er sei gar nicht im Lande gewesen, wenn das effektiv so gewesen sein könnte. 5.8.2. In materieller Hinsicht tragen die Aussagen des Beschuldigten überhaupt nichts dazu bei, das einem sein geltend gemachtes Alibi auch nur halbwegs

- 35 - wahrscheinlich machen würde: In ausreichend konkretem Masse lassen sich dar- aus einzig die Behauptungen ableiten, er sei – jeweils irgendwann einmal – von E._____ zu einem Bahnhof gefahren worden, habe seine Tante und deren Mann besucht und sich von F._____ einen Fremdkörper aus dem Zahnfleisch entfernen lassen. Eigentlich auf jede weitere Nachfrage reagierte der Beschuldigte dann aber mit Nichtwissen und/oder mit dem Verweis, man solle doch seine Mutter, seine Tante oder F._____ fragen. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, das angebliche Reisedatum zu nennen, die ungefähre Tageszeit, den Bahnhof, an welchen ihn E._____ gefahren habe, die grobe befahrene Route und ob er habe umsteigen müssen, den Fahrpreis, die auch nur ungefähre Aufenthaltsdauer in Zi- lina, das genaue Datum der zahnärztlichen Behandlung, die Adresse seiner Tan- te, die Namen der Personen, mit welchen er etwas unternommen habe, die Um- stände des Zustandekommens der Bestätigungen von C'._____, D'._____ und F._____. Auch auf Fragen zu Nebenumständen gab er derart nichtssagende Ant- worten, dass diese jeglicher Überprüfbarkeit entzogen sind: So wollte er in den letzten Jahren "eher einmal als fünfmal pro Jahr" bzw. "nicht mehrmals pro Mo- nat" in Zilina gewesen sein und auch nicht mehr wissen, ob er schon mehr als einmal mit dem Zug nach Zilina gefahren sei. Zwischen "einmal pro Jahr" und "nicht mehrmals pro Monat" liegt nun schon einmal der Faktor 12, und dass der Beschuldigte – im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 30-jährig, Absolvent der obligatorischen Schulen und einer Lehre als Polymechaniker, bei verschiedenen Arbeitgebern tätig und mit dem Vorsatz, eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen

– nicht mehr wissen will, ob er lediglich einmal oder mehr als einmal mit dem Zug zu seiner Tante in Zilina gefahren ist, ist wirklich nicht glaubhaft und legt die Ver- mutung nahe, dass er mehr vertuschen als aufklären will. 5.8.3. Sodann sind auch die Bestätigungen von F._____ zweifelhaft: 5.8.3.1. Zunächst fällt auf, dass zwischen der mit "Rezept" überschriebenen Be- stätigung vom 27. Februar 2014 (Urk. 89) und dem Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 115) dahingehend ein Widerspruch besteht, als im ersten Schriftstück von der "Korrektur einer prothetischen Arbeit" die Rede ist, während F._____ im späteren Brief schildert, sie habe dem Beschuldigten einen kleinen dünnen Kno-

- 36 - chen aus dem Zahnfleisch entfernt. Das ist nicht in Einklang zu bringen. Weder eine Fachperson noch ein Laie spricht von der Korrektur einer prothetischen Ar- beit, wenn es darum geht, dass eine Zahntechnikerin einem Patienten ein kleines Knochenstück aus dem Zahnfleisch zieht. Es ist deshalb aufgrund dieser Unterla- gen nicht klar, was nun F._____ am 1. Juni 2010 für den Beschuldigten effektiv getan haben will. 5.8.3.2. Weiter legen diese Dokumente die Frage nahe, wie sich F._____ im Jah- re 2014 daran erinnern kann, was sie am 1. Juni 2010 getan hat, zumal es offen- bar kein Patientendossier oder ähnliche Dokumentationen gibt (Urk. 115 S. 2). Wenn F._____ dazu schreibt, sie habe den Namen des Beschuldigten "in das Ta- gebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten" eingetragen (a.a.O.) und könne sich deshalb an das genaue Datum erinnern, so erneuert das vorab den bereits vorstehend angesprochenen Widerspruch. Sodann blieb mit dem Schrei- ben vom 13. August 2014 offen, ob es das "Tagebuch der Reparaturen der pro- thetischen Arbeiten" überhaupt gibt und welche Einträge gegebenenfalls beste- hen, nachdem F._____ weder das Buch im Original noch eine Kopie des angebli- chen Eintrags einreichte. Beim Wortlaut der Verfügung vom 3. Juli 2014 hätte das indessen nahe gelegen: Es musste F._____ klar sein, dass es angesichts der Aufforderung, "die vollständige Patientenakte des Beschuldigten A._____ im Ori- ginal einzureichen" (Urk. 101), dem Gericht um schriftliche Beweismittel ging und deshalb wenigstens eine Kopie des Tagebucheintrags einzureichen angezeigt gewesen wäre, wenn schon keine "Patientenakte" existiert. 5.8.3.3. Schliesslich schreibt F._____, die Mutter des Beschuldigten habe sie am

27. Februar 2014 aufgesucht und gebeten, schriftlich zu bestätigen, dass sie den Beschuldigten behandelt habe. Dabei habe die Mutter auch den Grund genannt, weshalb sie ein solches Dokument brauche. F._____ schliesst ihren Brief vom 13. August 2014 mit den Worten, sie sei in ihrer 40-jährigen Praxis noch nie "mit so einem Problem" konfrontiert worden und es tue ihr sehr leid, "dass dieser junge Mann grosse Probleme mit dem Gesetz" habe (Urk. 115 S. 2). Das macht schon etwas stutzig und belegt, dass die Mutter des Beschuldigten F._____ zur Ausstel- lung der ersten Bestätigung veranlasst hat. Was sie allerdings für einen Grund für

- 37 - diesen Wunsch angegeben hat und aus welchen "grossen Problemen mit dem Gesetz" F._____ dem Beschuldigten mit ihrer Bestätigung zu helfen trachtete, bleibt angesichts der nebulösen Formulierung des Schreibens wiederum ganz un- klar. 5.8.3.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 166 S. 7) sind also die Bestätigungen von F._____ alles andere als klar, sondern widersprüchlich und mit vielen – möglicherweise unbewussten – Relativierungen versehen, nicht zuletzt auch was das Zustandekommen der beiden Papiere anbelangt. 5.8.4. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten wurde F._____ dann bekanntlich als Zeugin befragt (Urk. 152/49). 5.8.4.1. Nachdem deren Aussagen nicht im vom Beschuldigten erhofften Sinne ausgefallen sind (vgl. vorstehende Erw. 5.5), macht der Verteidiger dazu nun vor- ab geltend, es sei die betreffende Einvernahme "aufgrund unzulässiger Beeinflus- sung durch die Dolmetscherin" nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Urk. 166 S. 6/7). Dieser Einwand ist jedoch zu verwerfen: So beziehen sich die bezüglichen Vor- behalte des Verteidigers allesamt auf das Geschehen nach der Rückübersetzung der grundsätzlich abgeschlossenen Einvernahme durch die Dolmetscherin. Dar- aus ergibt sich, dass im Zuge dieser Rückübersetzung zwischen F._____ und der Dolmetscherin offenbar das Gespräch darauf gekommen ist, wie wichtig das ge- naue Datum der Behandlung des Beschuldigten ist. Daraufhin betonte F._____ in einer ergänzenden Erklärung, sie könne nicht zu 100 % bestätigen, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihr erschienen sei, sondern es könne auch der 2. oder 3. Juni gewesen sein. Auf entsprechende Frage des Verteidigers bestätigte F._____, von der Dolmetscherin auf diesen Punkt hingewiesen worden zu sein. Allerdings habe sie – F._____ – bei der Rückübersetzung selbst gemerkt, dass sich insbesondere hinsichtlich der vorherigen Fragen 27 und 50 Widersprü- che ergeben könnten (Urk. 152/49 S. 11-13).

- 38 - Entscheidend fällt dazu ins Gewicht, dass es sich bei den ergänzenden Einlas- sungen von F._____ nicht etwa um Korrekturen oder Abänderungen von früheren Aussagen ging, sondern vielmehr um Präzisierungen und Bekräftigungen. Schon in der Einvernahme vor dem Unterbruch zur Rückübersetzung hatte sie nämlich alles andere als deutlich bestätigt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sei. Bereits auf die erste Frage nach dem konkreten Datum erklärte sie nämlich wörtlich: "Das weiss ich nicht mehr, aber seine Mutter hat mich angefragt, ob ich die Bestätigung der Behandlung auf den 1. Juni datieren kann" (Urk. 152/49 S. 5). Und kurz darauf verdeutlichte sie: "Die Mutter hat mich gebe- ten, dieses Datum [d.h. den 1. Juni 2010] zu schreiben, da ich mich nicht mehr genau erinnerte, an welchem Tag ich A._____ behandelte. Und die Mutter hat mir gesagt, das würde ihnen sehr helfen, wenn ich genau dieses Datum aufschreiben und bezeichnen würde" (Urk. 152/49 S. 6). Noch eindeutiger konnte F._____ nicht kundtun, dass sie die Bestätigungen auf Wunsch der Mutter des Beschuldigten genau auf den 1. Juni 2010 datierte, sich selber aber nicht mehr daran erinnern konnte, an welchem Tag der Besuch des Beschuldigten stattgefunden hat. Daran ändert nichts, dass sie dann später auf Vorhalt des Zitats aus der Bestätigung durch den Verteidiger "Ich trug den Namen in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten ein, darum kann ich das genaue Datum angeben – 1.6.2010" offenkundig in die Enge getrieben schliesslich sagte: "Ja, das habe ich so geschrieben und jetzt bleibe ich bei dem, was ich geschrieben habe" (Urk. 152/49 S. 10). Es ist ja nicht so, dass davon ausgegangen werden müsste, F._____ habe bewusst ein unzutreffendes Datum genannt. Vielmehr wusste sie es eben einfach nicht mehr und bestätigte dem Be- schuldigten in der ergänzenden Befragung nach der Rückübersetzung des Proto- kolls denn auch, nicht ausschliessen zu können, dass er am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sei (Urk. 152/49 S. 11/12). Von einer unzulässigen Beeinflussung F._____s durch die Dolmetscherin kann deshalb keine Rede sein. Die Aussagen sind damit vollumfänglich verwertbar. 5.8.4.2. In materieller Hinsicht ist aus den Aussagen F._____s in Kombination mit deren Bestätigungen zwar zu schliessen, dass der Beschuldigte sie wohl schon

- 39 - einmal konsultiert hat. Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts ist aber bereits ihr Rückschluss, es sei ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag am 13. Juni 2010, an einem Montag oder Dienstag gewesen (Urk. 152/49 S. 7), mit einem Vorbehalt zu versehen, nachdem ihr offensichtlich die Mutter des Beschuldigten das Datum des 1. Juni 2010 genannt hat. So ist nicht klar, ob sich F._____ von sich aus an einen Besuch des Beschuldigten ungefähr zwei Wochen vor ihrem

60. Geburtstag erinnerte oder ob sie nach der Nennung des 1. Juni 2010 durch die Mutter des Beschuldigten folgerte, das müsse also ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag gewesen sein. So krebste sie denn auch nach der Einver- nahme etwas zurück und musste einräumen, dass es "auch der 2. oder 3. Juni 2010" gewesen sein könnte (Urk. 152/49 S. 12/13). 5.8.4.3. Aufgrund der Aussagen von F._____ ist deshalb zwar nicht aus- zuschliessen, dass der Beschuldigte am 31. Mai oder am 1. Juni 2010 bei ihr ge- wesen sein könnte. Der positive Schluss, dass der Beschuldigte an einem dieser Daten in Zilina in der Praxis von F._____ war, wie dies der Verteidiger tut (Urk. 166 S. 8), ist allerdings nicht möglich. F._____ hat sich den Besuch des Be- schuldigten nicht notiert, darüber auch sonst keine Aufzeichnungen erstellt und vermochte sich von sich aus an den genauen Zeitpunkt nicht zu erinnern, sondern bekam den 1. Juni 2010 von der Mutter des Beschuldigten genannt, verbunden mit dem Wunsch, es würde ihnen sehr helfen, wenn F._____ genau dieses Datum bezeichnen würde. 5.8.5. Zu den Aussagen des ebenfalls auf Antrag des Beschuldigten befragten E._____ (s. vorstehende Erw. 5.4) ist Ähnliches zu sagen. Bei ihm war es offen- kundig ebenfalls so, dass er sich nicht daran zu erinnern vermochte, den Be- schuldigten zur fraglichen Zeit zum Bahnhof gefahren zu haben. Vielmehr wurde auch ihm das Datum des 30. Mai 2010 vom Beschuldigten genannt und begann E._____ danach, durch Rückschlüsse insbesondere mit Bezug auf das damalige Ende seines Arbeitsverhältnisses zu plausibilisieren zu versuchen, ob eine solche Fahrt stattgefunden haben könnte. Das bejahte er, da er am 27. Mai 2010 aus Deutschland zurückgekehrt sei; danach könne es gewesen sein. Er wisse aber nicht, ob es der 28., 29., 30. oder 31. Mai gewesen sei; er habe damals Zeit ge-

- 40 - habt und sei vor seinen Ferien im Juli auch den Monat Juni noch da gewesen (Urk. 152/57 S. 4/5). Hinzu kommt, dass E._____ zum vom Beschuldigten be- haupteten Zweck der Fahrt überhaupt nichts bestätigen konnte. So sagte er ledig- lich sehr allgemein aus, der Beschuldigte habe ihn "auch mal angesprochen, dass er in seine Heimat gehen wolle", ohne dass er das in konkreten Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden angeblichen Fahrt gestellt hätte (Urk. 152/57 S. 5). Ebenso konnte er lediglich mutmassen, den Beschuldigten "tendenziell" hin- ter dem Kino ABC oder bei den Taxiparkplätzen abgesetzt zu haben, und er wusste auch nicht, was der Beschuldigte nach dem Aussteigen getan hat (a.a.O.). Angesichts dessen hilft diesem auch nichts, wenn E._____ vermutet, die Fahrt habe an einem Sonntag oder Montag stattgefunden (Urk. 152/57 S. 7). Aus den Aussagen von E._____ lässt sich deshalb ebenfalls nichts zugunsten des vom Beschuldigten behaupteten Alibis ableiten. Dass im Sinne der Aussagen von E._____ nicht ausgeschlossen werden kann, dass er den Beschuldigten am

30. oder 31. Mai 2010 zum Hauptbahnhof Zürich gefahren hat, ist weit davon ent- fernt, ein positives Indiz für die Darstellung des Beschuldigten zu sein. Alleine der Umstand, dass es sein könnte, dass E._____ den Beschuldigten an einem jener Tage zum Bahnhof gefahren hat, wobei der Zeuge überdies nicht bestätigen kann, ob der Beschuldigte überhaupt den Zug genommen hat und wohin dieser gegebenenfalls gefahren ist, muss als für den Beweis des vom Beschuldigten be- haupteten Alibis untauglich bezeichnet werden. 5.9. Bis dahin vermögen also die Ausführungen des Beschuldigten und die von ihm dafür angerufenen Beweise, er sei zur Tatzeit gar nicht in der Schweiz gewe- sen, das gemäss Erw. 4.10 feststehende Beweisergebnis nicht im Ansatz zu er- schüttern. Was der Beschuldigte selber dazu sagt, ist an Unbestimmtheit kaum zu überbieten. Aus seinen vorab von – angeblichem – Nichtwissen geprägten Ant- worten ist zu folgern, dass er nicht bereit ist, irgendetwas Konstruktives zu einer überprüfbaren Darstellung beizutragen. Nur so kann erklärt werden, dass er sogar auf Fragen keine Antwort wissen wollte, wo das – zumindest mit einem Minimum an Anstrengung – schlicht nicht sein kann. Dazu passen auch seine wirren Erklä- rungsversuche zum Umstand, dass ihm erst im Berufungsverfahren in den Sinn

- 41 - gekommen sein will, zum Tatzeitpunkt in der Slowakei gewesen zu sein. Aus den Bestätigungen und Aussagen von F._____ bzw. E._____ ergibt sich sodann deut- lich, dass sie sich beide nicht von sich aus daran erinnern konnten, den Beschul- digten zu der von ihm behaupteten Zeit behandelt bzw. zum Bahnhof gefahren zu haben. Vielmehr war es in beiden Fällen so, dass ihnen von der Mutter des Be- schuldigten bzw. von diesem selbst die fraglichen Daten genannt worden waren und sie danach versuchten, diese mithilfe von Nebenumständen aus dem eigenen Erleben zu plausibilisieren. Bei Lichte betrachtet ergibt sich als beweismässiges Ergebnis deshalb lediglich, dass es die beiden Befragten zwar für möglich erach- teten, den Beschuldigten zu den von diesem behaupteten Zeiten behandelt bzw. gefahren zu haben. Ebenso gut hätte dies jedoch auch an anderen Tagen der Fall gewesen sein können. Letztlich fasste der Beschuldigte die diesbezügliche Be- weislage an der Berufungsverhandlung gleich selbst treffend zusammen: "Ich persönlich weiss es ja nicht genau. Ich weiss es aufgrund der Unterlagen. Ehrlich gesagt wäre es gut möglich, dass ich mich irre. Auch die Leute könnten sich irren. Es kann alles sein." (Urk. 136 S. 15). Wenn der Beschuldigte selbst einräumt, nicht genau zu wissen, wann er – angeblich – in die Slowakei gereist sei, und er dafür – unter anderem – auf F._____ und E._____ verweist, die beide eingestan- denermassen ebenfalls keine eigene genaue Erinnerung daran haben, so ist mit- nichten dargetan, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit, am frühen Morgen des

1. Juni 2010, in der Slowakei aufgehalten hat. 5.10. Es bleiben die bisher noch nicht durchgeführten Einvernahmen von C'._____ und D'._____ sowie die vom Verteidiger in seiner Eingabe vom 21. Sep- tember 2015 neu beantragte Befragung von G._____, der Mutter des Beschuldig- ten (Urk. 166 S. 3). 5.10.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf

- 42 - rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrens- anträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Erhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der be- reits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeu- gung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Dabei muss die Straf- behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4 sowie 6B_648/2014 vom

28. Januar 2015 E. 2.1 [n.p. in BGE 141 IV 34]). Ebenso kann die Abnahme von rechtsmissbräuchlich beantragten Beweisen unterbleiben, wenn damit das Ver- fahren blockiert oder verschleppt werden soll (BSK StPO-Hauri/Venetz, N. 34 zu Art. 343 StPO mit weiteren Hinweisen). 5.10.2. Die Verteidigung möchte die Mutter des Beschuldigten, G._____, zur Fra- ge einvernommen haben, "wie das angeblich geführte Gespräch mit F._____ ver- lief und ob sie F._____ auf irgendeine Weise unter Druck setzte" (Urk. 166 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stellt sich diesem Antrag mit der Begründung entgegen, es sei die Mutter des Beschuldigten nicht bei dessen Besuch bei F._____ dabei gewesen, weshalb sie über das betreffende Datum nichts sagen könne. Ob mit ih- rer späteren Vorsprache bei F._____ ein Drängen verbunden gewesen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls habe diese das so empfunden (Urk. 173 S. 3).

- 43 - Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die beantrage Einvernahme zu verzichten; sie ist unerheblich. G._____ kann – was im Übrigen von der Verteidigung auch gar nicht behauptet wird – aus eigener Wahrnehmung nichts über den Besuch ihres Sohnes bei F._____ aussagen. Und selbstredend würde sie verneinen, F._____ unter Druck gesetzt zu haben, den 1. Juni 2010 als Datum der Behandlung anzu- geben. Das änderte aber nichts daran, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen von F._____ jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie das erwähnte Datum von der Mutter des Beschuldigten genannt erhalten hat. Das ist das für die Beweis- würdigung entscheidende Kriterium. Ob F._____ ein Drängen oder gar Unter- Druck-setzen empfunden hat, ist deshalb irrelevant und überdies eine subjektive Empfindung ihrerseits, wozu G._____ naturgemäss nichts aussagen kann. 5.10.3. Wie bereits vorne erwähnt (Erw. 1.10), erachtete es die Kammer im Be- schluss vom 9. März 2015 als erforderlich, der Verteidigung folgend C'._____ und D'._____ einzuvernehmen. Damals lagen als Beweismittel zum vom Beschuldig- ten geltend gemachten Alibi allerdings erst die beiden schriftlichen Bestätigungen von F._____ und jene von C'._____ und D'._____ vor. Nun sind durch die Zeu- geneinvernahmen von F._____ und E._____ einige zusätzliche Erkenntnisse ge- wonnen worden und ist deshalb über die Notwendigkeit der Einvernahmen von C'._____ und D'._____ neu zu entscheiden. 5.10.4. Gemäss der Behauptung des Verteidigers würden C'._____ und D'._____ bestätigen, dass sie den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 1. Juni 2010 bei sich in Zilina beherbergt haben (Prot. II S. 14). Wenn keine Befragung erfolge, sei auf die in der Berufungsverhandlung eingereichte Erklärung des Ehepaars D'._____/C'._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen sei (Urk. 166 S. 10; Urk. 138). Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung muss im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung – wie gesehen – das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzt und gewürdigt werden. Entge- gen der Verteidigung verlangt das vom Gericht aber nicht, dass es die mit einem Antrag auf Zeugeneinvernahme behaupteten Aussagen unbesehen als wahr an- sehen müsste. Der Verteidiger spricht damit die sog. Wahrunterstellung an, bei

- 44 - welcher die Abnahme von beantragten Beweisen unterbleiben kann, wenn an- stelle dessen die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen. Bei einer antizipierten Be- weiswürdigung ist dies indes gerade nicht der Fall, sondern es wird angenommen, dass auch die Abnahme des Beweises am feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dür- fen nicht verwechselt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom

E. 14 April 2011 E. 2.3; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC050002 vom 23. September 2005 E. 8c/bb m.w.H.). Sofern C'._____ und D'._____ denn überhaupt Aussagen machen würden, was angesichts ihrer Erklärungen (Urk. 152/32 und Urk. 152/37) fraglich erscheint, ist zwanglos anzunehmen, dass sie auch als Zeugen bestätigen würden, es sei der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen (vgl. dazu den Inhalt von Urk. 138). Entgegen der Meinung der Verteidigung und im Sinne des Vorstehen- den muss das aber nicht a priori als wahr angenommen werden, sondern es ist diese Aussage vor dem Hintergrund der ganzen derzeitigen Beweissituation zu überprüfen und zu würdigen. 5.10.5. Hier fällt entscheidend ins Gewicht, dass die aktuelle Beweislage keinerlei Zweifel an der anklagegemässen Beteiligung des Beschuldigten am Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 offen lässt. Der Beschuldigte wurde sowohl von den Mitbeteiligten I._____ und H._____ als auch dem Privatkläger klar und eindeutig identifiziert, und für das vom Beschuldigten behauptete Alibi liegen nach dessen eigenen Einvernahme und der Befragung von F._____ und E._____ als Zeugen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es hat sich ergeben, dass niemand eine positive Erinnerung daran hat, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am 1. Juni 2010 effektiv in Zilina gewesen wäre. Selbst der Beschuldigte räumt ja ein, es sei durchaus möglich, dass man sich diesbezüglich irren könnte. Hiervon ist ange- sichts der zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten durch die Tatbeteiligten denn auch auszugehen. Nachdem sich der Beschuldigte am frühen Morgen des

1. Juni 2010 am angeklagten Raubüberfall beteiligt hat, konnte er sich nicht zur selben Zeit in Zilina aufhalten. Daran änderte auch nichts, wenn C'._____ und D'._____ im Sinne ihrer schriftlichen Erklärung nun noch mündlich bestätigen

- 45 - würden, es sei der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen. Entweder irrten auch sie sich, was insbesondere angesichts der ganz vagen Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeitablaufs (bereits die an der Berufungsverhandlung eingereichte schriftliche Bestätigung datiert mit dem 27. Februar 2014 von 3 Jah- ren und 8 Monaten nach dem – angeblichen – Besuch) nicht erstaunlich wäre, oder sie bestätigten den Aufenthalt des Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig falsch, woraufhin deuten könnte, dass sie zumindest gemäss ihrer brieflichen Mit- teilung nunmehr – angesichts der Interessenlage eher merkwürdig – nicht mehr bereit seien, ihre schriftliche Bestätigung mündlich zu wiederholen. Schliesslich könnte aber auch sein, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 nach der Tat noch nach Zilina gefahren wäre. Wäre er dort noch gleichentags eingetroffen, was an- gesichts der frühmorgendlichen Tatzeit bis 24.00 Uhr problemlos möglich gewe- sen wäre, wäre die Bestätigung von C'._____ und D'._____ inhaltlich gar richtig, widerlegte die Täterschaft des Beschuldigten aber nicht. Diese letzte Variante würde im Übrigen mit der Aussage von I._____ übereinstimmen, wonach der Be- schuldigte nach dem Vorfall in die Ferien gegangen sei (Urk. 12/3 S. 2). 5.10.6. Es ist deshalb entbehrlich, C'._____ und D'._____ noch als Zeugen zu be- fragen. Wie sie auch aussagen würden – sofern sie dies denn überhaupt täten –, könnten ihre Depositionen nichts an der aufgrund des aktuellen Beweisfunda- ments feststehenden Gewissheit ändern, dass sich der Beschuldigte die anklage- gemässe Beteiligung am Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 vorwer- fen lassen muss. 5.11. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe sich zur Tatzeit in Zilina, Slowakei, aufgehalten, entpuppt sich damit als unbehelfliche Schutzbehauptung und ändert nichts am unter Erw. 4.10 erstellten Sachverhalt.

6. Sachverhalt – Tathandlung 6.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung an der O._____-Strasse …, dem Wohnhaus des Privatklägers, ist vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 64-68). Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden,

- 46 - dass er den Privatkläger von der zeitlichen und/oder physischen Intensität her er- heblich mit dessen Schlüsselkette gedrosselt hätte. Es ist zwar dem Privatkläger nicht zu verargen, dass er den Überfall und das Würgen mit der Kette teilweise in dramatischen Worten schilderte. Subjektiv ist es zweifellos eine höchst beängsti- gende Situation, von zwei Personen überfallen und gleichzeitig von einem der Angreifer mit einer um den Hals gelegten massiven Kette zusätzlich noch gewürgt zu werden. In objektiver Hinsicht ist aber entscheidend, dass sich der Privatkläger

– auch gemäss eigenen Aussagen – praktisch unmittelbar nach dem Angriff und nachdem der Beschuldigte und I._____ von ihm abgelassen hatten, wieder erho- ben hat, im Haus nach J._____ rufen gegangen ist und mit diesem zusammen nach Behändigung eines Stockes die Verfolgung der Täter aufgenommen bzw. sich zu seinem Büro begeben hat, wo er sogleich mit den das Gebäude verlas- senden H._____ und dem Beschuldigten zusammengetroffen ist. I._____ und der Beschuldigte sind von der O._____-Strasse … bis zum Büro des Privatklägers bzw. zur Tramhaltestelle … gerannt, und gemäss den Aussagen von H._____ sei der Beschuldigte hernach nur gerade 10 Sekunden im Büro ge- wesen, als I._____ sie bereits schon telefonisch vor dem Eintreffen des Privatklä- gers und J._____ gewarnt habe (Urk. 11/5 S. 4). Es steht damit fest, dass der Pri- vatkläger nur ganz kurze Zeit nach H._____ und dem Beschuldigten beim Büro an der K._____-Strasse eingetroffen ist, obwohl er vorgängig noch im Haus J._____ geweckt und zum Mitkommen aufgefordert hat, wobei sich dieser gemäss eige- nen Aussagen zuerst auch noch habe ankleiden müssen (Urk. 14/1 S. 2). Ange- sichts dessen ist nicht möglich, dass der Beschuldigte und I._____ objektiv stark auf den Privatkläger eingewirkt haben; eingeschlossen das Drosseln mit der Kette um den Hals. Das wird auch durch die letztlich nur leichten tatsächlichen Verlet- zungen erhärtet (vgl. dazu Urk. 65 S. 64/65). Es ist damit der Schluss der Vorinstanz zu übernehmen, dass zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, der Privatkläger sei vom Beschuldigten weder von der zeitlichen noch der körperlichen Intensität her erheblich gedrosselt wor- den. Wenn die Vorinstanz dann weiter offen lässt, ob beim Privatkläger im Sinne dessen Schilderungen tatsächlich eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe oder ob

- 47 - er nicht aufgrund des Schocks oder des Sturzes vorübergehend etwas be- nommen gewesen sei (Urk. 65 S. 67/68), so muss das – wiederum zugunsten des Beschuldigten – dahingehend präzisiert werden, dass eine Bewusstlosigkeit nicht feststeht. 6.2. Bezüglich des weiteren Vorwurfs an den Beschuldigten, am Einbruchdieb- stahl in den Büroräumlichkeiten des Privatklägers beteiligt gewesen zu sein, ist wieder auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 68). Dieser Tatbeitrag des Beschuldigten wurde von H._____ glaubhaft und anschaulich geschildert, und das wird bestätigt dadurch, dass der Privatkläger neben H._____ auch den Beschuldigten (den er damals noch lediglich als "den Würger" bezeichnen konnte) aus dem Gebäude fliehen sah. Auch betreffend das vom Beschuldigten behändigte Deliktsgut ist der Vorinstanz zu folgen. Konstant und ohne Lügensignale hat der Privatkläger ausgesagt, es seien in seinem Büro eine Kasse mit Fr. 1'840.– sowie eine Rado-Uhr weggenommen worden. Zwar stimmt im Sinne der Ausführungen der Verteidigung, dass der Privatkläger nicht belegen konnte, dass sich damals eine Rado-Uhr in seinem Büro befunden habe, und ebenso richtig ist, dass weder H._____ noch I._____ erwähnten, es sei eine solche Uhr weggenommen worden (Urk. 56D S. 13; Urk. 137 S. 19/20). Der Privatkläger gab aber ab der Einvernahme vom 19. Juli 2010 konstant an, es sei neben dem Bargeld auch noch eine Uhr gestohlen worden, und er habe der Poli- zei die Schachtel gebracht, in welcher die Uhr gewesen sei, wobei die Polizei das dann aber nicht für nötig befunden habe, weil man auf dem Verpackungsmaterial keine Spuren sicherstellen könne (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/5 S. 7, 11). Diese Aussa- gen erscheinen glaubhaft und erwecken nicht den Eindruck, als ob der Privatklä- ger falsche Angaben gemacht hätte, um zu einem ungerechtfertigten Vermögens- vorteil zu kommen. Plausibel und nicht überrissen erscheint sodann der geltend gemachte Zeitwert von Fr. 500.– (Urk. 5 S. 7). Nachdem eine Armbanduhr (ohne Schachtel) sehr schnell und unbemerkt etwa in eine Jacken- oder Hosentasche gesteckt werden kann, ist schliesslich nicht entscheidend, dass weder H._____ noch I._____ beim Beschuldigten eine solche gesehen haben.

- 48 - Betreffend das Bargeld spricht dagegen H._____ sehr wohl davon, dass der Be- schuldigte im Büro des Privatklägers ein "Kässeli" (Urk. 11/5 S. 4; Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/3 S. 6; Prot. I S. 34) genommen habe. Dass es in einem "Kässeli" Geld hat, ist nun durchaus zu vermuten, und entsprechend sagte der Privatkläger denn auch ab der ersten Einvernahme aus, es hätten sich Fr. 1'840.– darin befunden. Dieser "ungerade" Betrag ist ein Wahrheitsindiz und dessen Höhe vermittelt wie- der nicht den Eindruck, dass sich der Privatkläger einen ungerechtfertigten Ver- mögensvorteil verschaffen wollte. Dagegen wirkt wenig überzeugend, wenn H._____ erklärt, es habe im "Kässeli" kein Geld gehabt – zumal er zumindest teilweise auch einräumte, der Beschuldigte habe das Behältnis bei der China- wiese mit einem Stein lediglich öffnen wollen (Urk. 11/5 S. 4) bzw. dies versucht (Urk. 13/1 S. 5), und er habe davon "sowieso nichts" gesehen (Urk. 13/1 S. 5; vgl. auch Urk. 13/3 S. 6). 6.3. Ebenso zuzustimmen ist der Vorinstanz betreffend die Fragen, ob die Mit- täter gemeinsam den Tatplan gefasst haben, den Privatkläger zu überfallen und sich durch die Wegnahme der Schlüssel Zugang zu dessen Büro zu verschaffen, und worauf sich der Vorsatz der drei gerichtet hat. Es steht bei der gegebenen Beweislage ausser Diskussion, dass sich die drei Mittäter vorgängig abgespro- chen haben, dem Privatkläger notfalls mittels Gewalt die Schlüssel abzunehmen, um damit in dessen Büro zu gelangen und dort wohl vor allem Kokain, aber auch Geld und/oder andere Vermögenswerte wegzunehmen (Urk. 65 S. 68-71). Wenn der Verteidiger argumentiert, es sei allen Tätern ausschliesslich um Kokain gegangen (Urk. 56D S. 9-12; Urk. 137 S. 21/22), ist ihm mit der Vorinstanz entge- gen zu halten, dass zunächst einmal jedenfalls hinsichtlich des Beschuldigten der tatsächliche Erfolg des Ganzen gerade dagegen spricht. Effektiv hat der Be- schuldigte "geradezu typischerweise" (Urk. 65 S. 71) eine Geldkassette und eine Armbanduhr mitgenommen, was schon stark dafür spricht, dass sich der Vorsatz durchaus nicht nur auf die Wegnahme von Kokain beschränkte, sondern auch da- rauf, sich Geld oder wenigstens leicht zu versilbernde Vermögensgegenstände anzueignen.

- 49 - Sodann hat zwar H._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schon sehr deutlich ausgesagt, dass es ihnen (nur) darum gegangen sei, beim Privatkläger bzw. in dessen Büro Kokain zu entwenden (Prot. I S. 32, 33). Noch in der Unter- suchung tönte das aber noch nicht so klar: Vielmehr sagte H._____ in der Einver- nahme vom 9. August 2011 (nachdem er sich zum Geständnis durchgerungen hatte) noch aus, der "Kasten" (d.h. der Beschuldigte) habe Kokain kaufen wollen und der Überfall sei nicht abgemacht gewesen (Urk. 11/5 S. 3). Im Büro des Pri- vatklägers sei er dann nur ganz kurz an der Tür stehen geblieben. Auch der Be- schuldigte sei bloss 10 Sekunden im Büro gewesen und habe das "Kässeli" mit- genommen (Urk. 11/5 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ vom

E. 16 September 2011 erklärte H._____ dann, der Beschuldigte habe gefragt, ob sie jemanden kennen würden, den man "auseinander nehmen" könne. Auf Nachfrage präzisierte H._____, das heisse, jemandem etwas wegzunehmen (Urk. 13/1 S. 3). In der Folge sei er zwar zum Privatkläger gegangen, um Kokain zu probieren. Er habe aber "nicht richtig gewollt", dass der Privatkläger "auseinander genommen" werde, und das habe der Beschuldigte auch gewusst (Urk. 13/1 S. 4). Beim Büro des Privatklägers habe er dann vor dem Eingang gewartet und der Beschuldigte sei bis ganz hinten gegangen, als auch schon das Telefon von I._____ gekom- men sei (Urk. 13/1 S. 5). Er wisse nicht, was es im vom Beschuldigten genomme- nen "Kässeli" gehabt habe; er glaube fast nichts oder nichts (Urk. 13/1 S. 5). Erst in der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 sagte H._____ dann klar, sie hätten im Büro des Privatklägers ein halbes Kilo Kokain vermutet, "über welches man er- zählt hat" (Urk. 13/3 S. 5). Im Weiteren habe er – H._____ – den anderen gesagt, der Privatkläger habe nichts zu Hause, sondern im Büro, und sodann sei abge- macht gewesen, dass man diesem den Schlüssel wegnehme. Im Büro habe er dann dem Beschuldigten gesagt, wo er nach dem Kokain suchen müsse; nämlich entweder an der rechten Wandseite bei den DVD-Hüllen oder in der Bürotisch- Schublade. Genommen habe der Beschuldigte dann aber nichts als die Kasse (Urk. 13/3 S. 5/6). I._____ erklärte zu diesem Thema in der Einvernahme vom 16. September 2011, man sei zum Privatkläger gegangen, weil dieser H._____ Geld geschuldet habe (Urk. 13/1 S. 8). Das bekräftigte und präzisierte er in der Einvernahme vom

- 50 -

E. 20 Monate der Strafe bedingt aufzuschieben. Im Sinne der vorinstanzlichen Er- wägungen muss dem Beschuldigten dafür aber eine längere Probezeit von 4 Jahren angesetzt werden (Urk. 65 S. 89; Art. 44 Abs. 1 StGB).

10. Zivilansprüche

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 5. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. (…) - 63 -
  3. (…)
  4. (…)
  5. (…)
  6. Die sich bei den Akten befindliche Schlüsselkette des Privatklägers B._____ wird als Beweismittel bei den Akten belassen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. 1'321.85 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ (= 1/3) Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. (…)
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittelbelehrung)
  11. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  13. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  14. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
  15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 3'840.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 zu bezahlen, davon Fr. 1'840.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 in solidarischer Haftung mit den Mittätern H._____ und I._____. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 64 -
  16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit den Mittätern H._____ und I._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
  17. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 796.94 Zeugenentschädigung Fr. 17'696.85 amtliche Verteidigung Fr. 3'862.– unentgeltliche Verbeiständung
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden im Um- fang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten.
  20. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 65 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140039-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 19. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Imholz, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 5. November 2013 (DG130026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 96 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

- des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate), abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 3'840.10 zuzüglich Zins von 5 % ab 2. Juni 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren im Betrag von Fr. 2'000.10 anerkannt hat.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Pri- vatklägers B._____ abgewiesen. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren im Betrag von Fr. 500.– anerkannt hat.

- 3 -

5. Die sich bei den Akten befindliche Schlüsselkette des Privatklägers B._____ wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. 1'321.85 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ (= 1/3) Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden dem Beschuldigten auferlegt, aber einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO. Über die verbleibenden zwei Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B._____ wird in den Verfahren DG130024 und DG130025 befunden.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 11 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2 f.) Hauptantrag:

1. A._____ sei des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB frei zu sprechen.

2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten bzw. diese seien abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sei A._____ für die erlittene Haft angemessen zu ent- schädigen und die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens, inkl. der Kosten des Obergerichts, sowie die Kosten des amtlichen Verteidigers seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualantrag:

1. Eventualiter sei A._____ der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 schuldig zu sprechen. Hinsicht- lich des angeklagten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB und des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sei A._____ frei zu sprechen.

2. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zu- satzstrafe zum Urteil des OG ZH, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen.

3. Die Geldstrafe sei bedingt auszufällen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 -

4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien im Umfang von CHF 500.00 als Genugtuung und CHF 2000.10 als Schadenersatz zuzüglich Schadens- zins unter solidarischer Haftung der Mittäter gutzuheissen, im Mehrbetrag seien die Schadenersatzforderungen ab- bzw. auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens, seien A._____ anteilmässig – gemäss beantragtem Schuldspruch – aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung bis und mit Urteil des Bezirksgerichts, seien A._____ aufzuerlegen, die Kosten des obergerichtli- chen Verfahrens seien gemäss Obsiegen zu verlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 141 S. 1)

1. Die Beweisanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.

2. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.

3. Der Beschuldigte sei des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

c) Der Privatklägerschaft B._____:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Ziffer 4 lit. a und b des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss festzu- setzen.

- 6 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. November 2013 wurde der Beschuldigte des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedenbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit 27 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben und im Umfang von 9 Monaten für voll- ziehbar erklärt. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 3'840.10 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni

2010. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie ein Drittel der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (über die anderen zwei Drittel wurde in den Verfahren gegen die Mittäter ent- schieden) wurden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO (Urk. 65 S. 96/97). 1.2. Gegen dieses mündlich am 5. November 2013 eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seinen amtlichen Verteidiger noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 58) und – nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 63/1-3) – dem Obergericht am 3. Februar 2014 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Neben dem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch wurden darin auch Be- weisanträge gestellt: Der Beschuldigte beantragte die Befragung von C._____ und D._____ sowie E._____, die bestätigen könnten, dass er sich am Tattag, dem

1. Juni 2010, gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe (Urk. 67). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder

- 7 - Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 69). 1.4. Am 26. Februar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantragte, es seien die Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 71). Hierauf hielt die Verteidigung am 24. März 2014 an ihren Beweisanträ- gen fest (Urk. 74). Der Privatkläger liess mitteilen, sich diesbetreffend dem Antrag und der Begründung der Staatsanwaltschaft anzuschliessen (Urk. 76). Es folgte Korrespondenz zwischen dem Kammerpräsidenten, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger zu Fragen über die allfälligen Modalitäten der beantragten Einvernah- me der in der Slowakei wohnhaften Zeugen (Urk. 78-82). 1.5. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Verteidiger zudem ein Dokument ein, welches er vom Beschuldigten erhalten habe und belege, dass sich dieser am 1. Juni 2010 in Zilina (Slowakei) von F._____ habe zahntechnisch behandeln lassen. Der Verteidiger stellte in den Raum, dass seiner Ansicht nach deshalb auch F._____ rechtshilfeweise befragt werden sollte (Urk. 82; Urk. 84). Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. April 2014 einerseits, es sei die in slo- wakischer Sprache abgefasste Bestätigung ins Deutsche übersetzen zu lassen, und andererseits seien bei F._____ Originale aus den Krankenakten des Be- schuldigten einzuholen, welche näheren Aufschluss zur angeblichen Behandlung am 1. Juni 2010 geben könnten (Urk. 87; vgl. dazu auch der Vertreter des Privat- klägers in Urk. 92). In der Folge wurde das vom Verteidiger eingereichte Doku- ment übersetzt (Urk. 88/89) und den Parteien zugestellt (Urk. 90). Nachdem der Beschuldigte F._____ von der beruflichen Schweigepflicht entbun- den hatte (Urk. 97), wurde F._____ mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2014 an- gewiesen, dem Gericht die vollständige Patientenakte des Beschuldigten im Ori- ginal einzureichen (Urk. 101; Urk. 103). 1.6. Am 20. August 2014 ging ein Antwortschreiben von F._____ ein (Urk. 110

– Übersetzung Urk. 115). Daraus ergibt sich, dass diese als Zahntechnikerin in

- 8 - der Privaten Zahntechnik des Gesundheitszentrums der Universität Zilina arbeite und für Zahnärzte prothetische Arbeiten herstelle. Am 1. Juni 2010

– so führt sie aus – habe in den Nachmittagsstunden ein junger Mann angeklopft und ihr sein Problem geschildert. Sie habe vermutet, dass er ein ausländischer Student sei, da er nicht slowakisch gesprochen habe. Weil in der benachbarten Zahnpraxis der Arzt nicht mehr anwesend gewesen sei, habe sie sich entschlos- sen, dem Mann zu helfen. Sie habe festgestellt, dass sein Zahnfleisch über der Krone im oberen Frontalbereich angeschwollen gewesen sei und etwas unter dem Zahnfleisch gesteckt habe. Es sei ihr gelungen, mit einem dentalen Instru- ment einen kleinen dünnen Knochen herauszuziehen. Weiter habe sie empfohlen, am nächsten Tag einen Zahnarzt aufzusuchen. Das sei alles, was sie für den Be- schuldigten gemacht habe. Er habe ihr auf einem Stück Papier seinen Namen und den Staat Schweiz aufgeschrieben. Daraufhin habe sie den Namen in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten eingetragen; darum könne sie das genaue Datum angeben, das ja schon vier Jahre zurückliege. Weil sie keine Zahnärztin sei, sondern lediglich eine Zahntechnikerin, könne sie keine Do- kumentation der prothetischen Arbeit zustellen. Zum Zustandekommen der Bestä- tigung führt F._____ aus, am 27. Februar 2014 sei sie von der Mutter des Be- schuldigten aufgesucht und darum gebeten worden, schriftlich zu bestätigen, dass sie deren Sohn behandelt habe. Die Mutter habe ihr auch den Grund genannt, weshalb sie ein solches Dokument brauche. Auf einem kleinen Formular in der Art eines Rezeptes habe sie darauf mit ihrer Unterschrift und dem Stempel bestätigt, dass eine Leistung ohne Anspruch auf Vergütung durchgeführt worden sei (Urk. 115). 1.7. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2014 wurden die Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen, wonach C._____ und D._____ und E._____ als Zeugen zum Thema einzuvernehmen seien. Anschliessend wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Februar 2015 vorgeladen (Urk. 130). 1.8. Angaben und Belege zur finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. da- zu die Verfügung vom 6. Februar 2014, Urk. 69) gingen bis heute keine ein.

- 9 - 1.9. Zur Berufungsverhandlung vom 26. Februar 2015 erschienen der zu- ständige Staatsanwalt, der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers sowie der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 11). Es wurde der Be- schuldigte einvernommen (Urk. 136), und die Parteivertreter hielten ihre Plä- doyers (Prot. II S. 16 ff.). Insbesondere erneuerte bzw. ergänzte der Verteidiger aber seine Beweisanträge und forderte die Befragung von C'._____ und D'._____ (bis dahin unpräzis als "C._____ und D._____" bezeichnet), E._____ sowie F._____ (Prot. II S. 13). Diese Personen könnten allesamt Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt geben (Prot. II S. 13/14). Gleichzeitig reichte der Verteidiger eine handschriftliche Bestätigung von C'._____ und D'._____ vom 27. Februar 2014 ein, wonach der Beschuldigte "am 1.6.2010 bei uns war" (Urk. 138). 1.10. Angesichts der gegebenen Ausgangslage erwies sich das Verfahren nach der Berufungsverhandlung noch nicht als spruchreif. Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurden deshalb die Beweisanträge der Verteidigung gutgeheissen und wur- de die Staatsanwaltschaft mit der Befragung von C'._____, D'._____, E._____ und F._____ beauftragt (Urk. 149, vgl. auch Urk. 148). 1.11. Am 1. Juli 2015 erstattete die Staatsanwaltschaft Bericht über die Erledi- gung der ergänzenden Beweisabnahme: Während F._____ und E._____ am

30. Juni 2015 unter Wahrung der Parteirechte als Zeugen einvernommen werden konnten, hatten C'._____ und D'._____ mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage zu sein und zudem ihre Aussagen als Verwandte des Beschuldigten gestützt auf Art. 168 StPO zu verweigern. Eine Dienstreise nach Zilina zur Befragung der beiden – so der Staatsanwalt in seinem Bericht – erübrige sich aber deshalb, weil C'._____ und D'._____ das Recht zu- stehe, im Sinne von Art. 169 StPO das Zeugnis zu verweigern, um sich nicht einer drohenden Strafverfolgung auszusetzen (Urk. 151). 1.12. In der Folge wurde mit dem Einverständnis der Parteien die schriftliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 155) und fand der ent- sprechende Schriftenwechsel statt (Urk. 166; Urk. 170; Urk. 171; Urk. 173; Urk. 178; Urk. 181; Urk. 184).

- 10 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und möchte freigesprochen werden (Urk. 67 S. 2; Urk. 137 S. 2; Urk. 166 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf die rechtliche Qualifikation des Raubs sowie die Sanktion und beantragt, es sei der Beschuldig- te des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (statt Ziff. 1) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen (Urk. 71 S. 2; Urk. 141 S. 1; Urk. 173 S. 1). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich in seiner Ge- samtheit angefochten. Allerdings wendet sich niemand gegen Dispositivziffer 5, wonach die Schlüsselkette, welche der Privatkläger zu Vergleichszwecken einge- reicht hatte (Urk. 65 S. 93/94), als Beweismittel bei den Akten zu belassen sei (Urk. 65 S. 97). Ebenso beanstandet keine der Parteien die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 6 (Urk. 56 S. 97). Die beiden genannten Dispositivziffern bilden demnach nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und sind in Rechts- kraft erwachsen. Das ist vorab vorzumerken (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO).

3. Beweisanträge/Prozessuales 3.1. Die Parteien sind sich uneinig darüber, wie hinsichtlich C'._____ und D'._____ weiter zu verfahren ist. 3.1.1. Wie bereits ausgeführt, wurde die Staatsanwaltschaft in Gutheissung der entsprechenden Beweisanträge des Verteidigers mit der Einvernahme der beiden Genannten – der Tante des Beschuldigten und deren Ehemanns – betraut. Am 18./23. März 2015 erliess die Staatsanwaltschaft je eine Vorladung an C'._____ und D'._____, wonach diese am 30. Juni 2015 in Zürich zur Befragung als Zeu- gen zu erscheinen hätten. Den (ordnungsgemäss in slowakischer Sprache auf dem Rechtshilfeweg zugestellten) Vorladungen beigefügt waren verschiedene Hinweise, unter anderem darauf, dass ein Slowakisch-Dolmetscher anwesend sein werde, die durch die Anreise entstehenden Kosten durch die Gerichtskasse ersetzt würden und dass im Krankheitsfall ein ärztliches Zeugnis beizubringen sei.

- 11 - Im Weiteren wurden die Wortlaute von Art. 205 StPO, Art. 163 Abs. 2 StPO, Art. 165 StPO, Art. 168 StPO, Art. 177 StPO, Art. 205 Abs. 4 StPO sowie Art. 307 Abs. 1 StGB wiedergegeben (Urk. 152/12-15). Mit von der Aussage her weitge- hend gleichlautenden Eingaben vom 29. Mai 2015 (Urk. 152/28, Übersetzung: Urk. 152/32; Urk. 152/34, Übersetzung: Urk. 152/37) liessen daraufhin C'._____ und D'._____ der Staatsanwaltschaft je ein "Entschuldigungsschreiben" zukom- men, in welchen sie unter Beilage ihrer Schwerbehindertenausweise und Darle- gung ihrer mehrfachen Leiden ausführen, zu einer Reise in die Schweiz sowohl aktuell als auch in Zukunft nicht in der Lage zu sein. Im Weiteren – so teilten sie ebenfalls mit – verweigerten sie ihre Aussagen "auch aufgrund der Verwandt- schaft mit A._____ gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO", da der Beschuldigte der Sohn der Schwester von C'._____ bzw. der Schwägerin von D'._____ sei. 3.1.2. Ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie sie es für sich in Anspruch nehmen, haben C'._____ und D'._____ nicht. Ihr Verwandtschaftsgrad ist von den in Art. 168 StPO genannten Zeugnisverweigerungsrechten aufgrund persönlicher Beziehungen nicht mehr umfasst. Insbesondere sind sie nicht im Sinne des von ihnen angerufenen Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO in gerader Linie mit dem Beschul- digten verwandt, und zwar weder C'._____ als dessen Tante noch D'._____ als Ehemann der Letzteren. 3.1.3. Entsprechend weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass C'._____ und D'._____ bis anhin entgegen dem obergerichtlichen Auftrag von der Staats- anwaltschaft noch nicht befragt worden sind. Es trifft zu, dass die beiden – jeden- falls mit Blick auf das von ihnen fälschlicherweise angerufene Zeugnisverweige- rungsrecht gemäss Art. 168 StPO – zum Zeugnis verpflichtet sind. Und ebenfalls ist zutreffend, dass die beiden in der Slowakei (z.B. auf dem Wege einer vom Ver- teidiger vorgeschlagenen Videobefragung) einzuvernehmen wären, nachdem da- von auszugehen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage sind. In diesem Sinne beantragt der Verteidiger denn auch (weiterhin), es seien C'._____ und D'._____ per Videokonferenz zur Sache zu befragen (Urk. 166 S. 3 ff.).

- 12 - 3.1.4. Wie bereits kurz angetönt, macht die Staatsanwaltschaft dagegen geltend, es hätten sich C'._____ und D'._____ "angesichts der bestehenden Sachlage zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, und zwar jenes im Sinne von Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g des IPBR". Des- halb sei auf eine Einvernahme zu verzichten (Urk. 173 S. 2). Aus der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 ergibt sich, dass sie aus der "bestehenden Sachlage" schliesst, es hätten C'._____ und D'._____ das Zeugnis verweigert, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Begünstigung auszusetzen. Es ergebe sich nämlich aus den erhobenen Beweisen, dass der Beschuldigte und dessen Mutter die Zeugen "massiv beeinflusst" hätten und die Mutter die Zeugen zu diesem Zweck auch aufgesucht habe. Das Recht, in einer solchen Situation das Zeugnis zu verweigern, um sich nicht einer drohenden Strafverfolgung aus- zusetzen, ergebe sich aus Art. 169 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR sowie Art. 6 EMRK und gelte auch für die Slowakei (Urk. 151 S. 3/4). 3.1.5. Mit der Verteidigung (Urk. 181 S. 2/3) kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ganz klar haben C'._____ und D'._____ – wenn auch unberechtigter- weise – zum Ausdruck gebracht, ihr Zeugnis darum verweigern zu wollen, weil sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten stehen. Dass ihnen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht für den Fall, dass sie sich mit ihren Aussagen selbst belasten müssten, dürfte ihnen dagegen kaum bekannt gewesen sein, zumal der einschlägige Artikel 169 StPO ebenso wenig wie die von der Staatsanwaltschaft zitierten Artikel aus IPBPR und EMRK in den Hinweisen der Vorladungen enthalten waren (Urk. 152/12-15). Ihren Schreiben an die Staatsan- waltschaft wäre denn auch nicht zu entnehmen, dass C'._____ und D'._____ be- fürchteten, sich durch ihre Aussagen selbst zu belasten oder gar einer Strafver- folgung auszusetzen. Was die Staatsanwaltschaft dazu ausführt ist Spekulation. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass C'._____ und D'._____ – bis anhin – gültig ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch genommen hätten. 3.1.6. Allerdings muss das nicht heissen, dass C'._____ und D'._____ nun jeden- falls noch einvernommen werden müssten. Wie bereits im Beschluss vom 9. März 2015 erwogen (Urk. 149 S. 4/5) und hinten noch darauf einzugehen sein wird

- 13 - (Erw. 5.10.1), ist nämlich unter Umständen zulässig, dass das Gericht in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, wenn sich diese als nicht mehr notwendig erweist. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zunächst einmal der Auffassung war, ein bestimmter Beweis müsse abgenommen werden: Beweisanordnungen erwachsen als verfahrensleitende Entscheide nicht in materielle Rechtskraft und können daher jederzeit in Wiedererwägung gezogen werden, insbesondere dann, wenn sie veränderten Verhältnissen angepasst wer- den müssen. Gerade eine solche Sachlage könnte vorliegend gegeben sein: Während zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 9. März 2015 noch gar keine der vom Verteidiger beantragten Beweise abgenommen waren, liegen nun – da die Parteien sich (abermals) über die Notwendigkeit der Einvernahmen von C'._____ und D'._____ nicht einig sind – immerhin schon die Zeugenaussagen von F._____ und E._____ vor. Ob C'._____ und D'._____ heute noch zu befragen sind, ist deshalb unter Einbezug der aus den Befragungen von F._____ und E._____ gewonnenen Erkenntnisse neu zu beurteilen. Darauf kann aber erst hin- ten im Rahmen der Erwägungen zur Beweislage eingegangen werden. 3.2. Neu beantragt die Verteidigung schliesslich, es sei zusätzlich auch noch G._____, die Mutter des Beschuldigten, zu befragen (Urk. 166 S. 3; Urk. 181 S. 3). Der Verteidiger will damit die Annahme der Staatsanwaltschaft widerlegen, es sei F._____ von der Mutter des Beschuldigten unter Druck gesetzt worden, den 1. Juni 2010 als Behandlungsdatum anzugeben, ein nicht zutreffendes Re- zept auszustellen und gegenüber dem Obergericht Zürich tatsachenwidrig schrift- lich zu berichten (Urk. 166 S. 5/6). Die Staatsanwaltschaft stellt sich gegen diesen weiteren Beweisantrag (Urk. 173 S. 3). Auch darüber kann erst weiter hinten be- funden werden.

4. Sachverhalt – Identifikation des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte bestreitet seit Anbeginn des Verfahrens, diejenige Per- son zu sein, welche anklagegemäss zusammen mit H._____ und I._____ für den Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 verantwortlich ist. Er sei nicht dabei gewesen. Die entsprechenden Belastungen durch H._____, I._____ und den Privatkläger seien falsch.

- 14 - 4.2. Auch der Verteidiger hält berufungsweise daran fest, dass aus seiner Sicht die aus den Aussagen der beiden angeblichen Mittäter und des Privatklägers her- geleitete Täteridentifikation des Beschuldigten sowohl in formeller als auch mate- rieller Hinsicht zu bemängeln sei (Urk. 67 S. 3; Urk. 56D S. 3 ff.; Urk. 137 S. 3 ff.). 4.3. Die Vorinstanz kam dagegen nach eingehender Würdigung der Aussagen aller bis zum Datum der erstinstanzlichen Urteils befragten Personen zum Schluss, dass die Belastungen durch die beiden Mitbeschuldigten und den Privat- kläger glaubhaft seien und insbesondere keine Anzeichen für ein Komplott be- stünden. Es stehe deshalb mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschuldig- te der dritte Beteiligte am eingeklagten Vorfall gewesen sei (Urk. 65 S. 63/64). 4.4. Zu dieser Ausgangslage ist zunächst kurz zusammengefasst festzuhalten, dass der Privatkläger von Beginn weg den ihm schon vorgängig bekannten H._____ als einen der drei Täter bezeichnet hat. Nach dem Überfall vor seiner Haustür hatte sich der Privatkläger nämlich zusammen mit J._____ zu seinen Bü- roräumlichkeiten an der K._____-Strasse … begeben und war dort mit H._____ zusammengetroffen, als dieser aus dem Hinterausgang der Liegenschaft rannte. H._____, am 23. Juni 2010 erstmals befragt, stellte denn auch nicht in Abrede, den Privatkläger zu kennen und ihn auch schon einige Male in seinem Büro be- sucht zu haben. Er bestritt indessen über vier Einvernahmen hinweg und ein Jahr lang, der vom Privatkläger bezeichnete Täter zu sein. Erst nachdem H._____ am

9. August 2011 die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonkontrolle vorgehalten worden waren, wonach er am 1. Juni 2010 um 5.00.56 Uhr den Privatkläger kon- taktiert hat und sein Mobiltelefon anschliessend in der Umgebung der eingeklag- ten Taten eingeloggt gewesen ist, gab H._____ zu, an den Taten beteiligt gewe- sen zu sein. Im Folgenden schilderte er den Ablauf der Geschehnisse und erklär- te unter anderem, damals mit I._____ und einem Dritten, den er als "Kasten" be- zeichnete und der von I._____ "L._____" genannt worden sei, unterwegs gewe- sen zu sein. Zur möglichen Identifikation dieses Dritten wurden H._____ diverse Fotobogen mit Bildern von insgesamt 54 Männern vorgehalten, worunter H._____ einen als den "Kasten" zu erkennen glaubte. Er sei sich zwar nicht zu 100 % si- cher, aber er denke schon, dass es dieser gewesen sei (Urk. 11/5 S. 5 und Foto-

- 15 - bogen 4 Bild 1 – der Beschuldigte befand sich allerdings nicht unter den 54 Män- nern). Nach dieser Einvernahme wurde I._____ festgenommen und am 16. August 2011 ein erstes Mal befragt. Er stellte eine Beteiligung an der Tat zunächst rundweg in Abrede und stellte die Sache so dar, dass ihm H._____ einmal erzählt habe, wie er – H._____ – mit einem anderen im Büro des Privatklägers ein "Schächteli" ge- nommen und vom Privatkläger dabei angetroffen worden sei. Er – I._____ – habe damit nichts zu tun (Urk. 12/1 S. 3/4). In der Folge wurde am 7. September 2011 eine Lebendwahlkonfrontation mit dem Privatkläger durchgeführt und erkannte dieser I._____ als Tatbeteiligten (Urk. 16/6 und 16/7). Eine gute Woche später fand am 16. September 2011 eine Konfrontationseinvernahme zwischen H._____ und I._____ statt. H._____ blieb bei seinen Belastungen und I._____ gab dann zu, beim Vorfall zumindest teilweise anwesend gewesen zu sein. Er stellte aber einen konkreten Tatbeitrag seinerseits weiterhin in Abrede (Urk. 13/1 S. 8 ff.). In der Einvernahme von I._____ vom 16. August 2011 und in der zwei Tage spä- ter durchgeführten Hafteinvernahme war der an ihn gerichtete Vorwurf noch ge- wesen, er habe die Tat mit H._____ und einem M._____ begangen (mutmasslich war dieser Name aufgrund der Angaben von H._____ in der Einvernahme vom

9. August 2011 ins Spiel gekommen). Danach wurde dieser Name aber wieder fallen gelassen. Entsprechend war in der vorerwähnten Konfronta- tionseinvernahme zwischen H._____ und I._____ am 16. September 2011 bezüg- lich des dritten Beteiligten dann nur noch – auch von Seiten von I._____ – vom "Anderen" die Rede (Urk. 13/1 passim). In seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2011 nannte dann aber I._____ von sich aus den Beschuldigten. Auf Vorhalt der Staatsanwältin, er habe (wohl vor der formellen Einvernahme) gesagt, es sei noch "ein Typ namens N._____" dabei gewesen, bestätigte I._____ dies und präzisier- te, dass dessen richtiger Name A._____ sei. Er habe diesen in seinem Telefon unter "N._____" gespeichert. "N._____" wohne in der Nähe von ihm in …/…, sei etwa 25- oder 26-jährig, spreche serbisch und albanisch und fahre einen BMW 330, dunkelblau metallisiert (Urk. 12/3 S. 1/2). Eine Woche später bezeichnete I._____ den Beschuldigten auf einem ihm vorgehaltenen Fotobogen mit 8 ver-

- 16 - schiedenen Männern zutreffend und ohne zu zögern als denjenigen, der auch da- bei gewesen sei. Das sei A._____, Spitzname N._____; er sei sich zu 100 % si- cher (Urk. 12/4 S. 2 und Fotobogen Bild 3). Nach diesen Erkenntnissen wurde der Beschuldigte am 18. Oktober 2011 ver- haftet und ein erstes Mal einvernommen. In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ vom 20. Oktober 2011 hielt dieser an der klaren Belastung des Beschul- digten fest und anerkannte jener zwar, I._____ zu kennen. Er stellte aber jegliche Mitwirkung an der Tat in Abrede (Urk. 13/2). Am 10. Januar 2012 fand deshalb ei- ne Lebendwahlkonfrontation mit H._____ statt, wo diesem 6 Männer präsentiert wurden, worunter sich auch der Beschuldigte befand. H._____ war sich nicht si- cher und bezeichnete den Beschuldigten nur – aber immerhin – als "möglichen Täter". Mit Sicherheit schloss H._____ aber die weiteren 5 zur Auswahl stehen- den Männer als Täter aus (Urk. 16/9 S. 4 und 16/10, 3. Konfrontationsblatt). Am

1. Juni 2012 fand auch noch eine Lebendwahlkonfrontation mit dem Privatkläger statt, wo dieser den Beschuldigten unter 6 verschiedenen Männern als Mittäter erkannte und sich dabei zu 100 % sicher war (Urk. 16/14 und 16/15 S. 2 ff.). An- lässlich der Schlusseinvernahme, welche am 22. Oktober 2012 konfrontativ zwi- schen H._____ und dem Beschuldigten durchgeführt wurde, erklärte H._____ schliesslich, er habe den Beschuldigten vor der Einvernahme vor dem Haus nun- mehr "zu 100 %" als den dritten Täter erkannt. An der Lebendwahlkonfrontation "sei es nicht so hineingekommen" und ziemlich schwierig gewesen (Urk. 13/3 S. 3/4). 4.5. Es dauerte damit etliche Zeit, bis der Beschuldigte als Tatverdächtiger überhaupt ins Verfahren einbezogen worden war. So vergingen nach dem 1. Juni 2010 nicht weniger als ein Jahr und vier Monate, bis der Name des Beschuldigten am 3. Oktober 2011 ein erstes Mal fiel. Die entsprechenden Aussagen von I._____ waren danach aber zu überprüfen, insbesondere durch weitere Befragun- gen von H._____ und des Privatklägers. In diesem Sinne wurden im Verlaufe des Jahres 2012 mit den Genannten Lebendwahlkonfrontationen durchgeführt. An- lässlich derselben erklärten dann sowohl der Privatkläger als auch H._____, im

- 17 - Beschuldigten den Mittäter zu erkennen. Daran hielten sie fortan fest, insbeson- dere auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. 4.6. Diese Entwicklung indiziert damit jedenfalls als Solche keine Falschbe- lastung des Beschuldigten. Weder H._____ noch der Privatkläger kannten den Beschuldigten vor dem 1. Juni 2010, sodass diese zunächst gar nicht in der Lage waren, den Untersuchungsbehörden mehr als nur eine Täterbeschreibung aus der Erinnerung zu liefern. Erst nachdem I._____ den ihm bekannten Beschuldig- ten der Täterschaft bezichtigte, konnte dieser tangiert und – auf Fotografien oder "live" – H._____ und dem Privatkläger zur allfälligen Identifikation präsentiert wer- den. Der Verteidiger kritisiert nun aber die verschiedenen Identifikationen im Ein- zelnen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4.7. Hinsichtlich der Aussagen von I._____ (dazu der Verteidiger in Urk. 56D S. 3/4 und Urk. 137 S. 6 ff.; Vorinstanz in Urk. 65 S. 39 ff.) trifft zu, dass dieser in seinen drei ersten Einvernahmen den Beschuldigten noch nicht genannt hat. Be- treffend die ersten beiden Einvernahmen kann daraus aber jedenfalls nichts zu- gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Hier hat I._____ bekanntlich noch selbst bestritten, überhaupt am Ort des Geschehens anwesend gewesen zu sein. Dass er unter diesen Voraussetzungen auch keine Angaben zur allfälligen Mit- täterschaft gemacht hat, ist naheliegend. Die dritte Befragung I._____s fand dann als Konfrontationseinvernahme zusam- men mit H._____ statt, wo sich I._____ zunächst ausführlich anhören musste, wie ihn H._____ belastete (vgl. Urk. 13/1 S. 2 ff.). Ganz offensichtlich erschien es I._____ danach nicht mehr tunlich, weiter seine Anwesenheit am 1. Juni 2010 zu bestreiten, und er verlegte sich darauf, seinen Tatbeitrag als so klein wie möglich darzustellen. Bezüglich der dritten damals anwesenden bzw. beteiligten Person sprach I._____ – wie vorgängig H._____ – jeweils vom "Anderen". Er stellte die- sen aber – entgegen der Darstellung von H._____ – als "ein Kollege von H'._____ [d.h. H._____]" dar, der mit jenem Serbisch zu sprechen begonnen habe (Urk. 13/1 S. 8). Dem widersprach dann H._____ hingegen sogleich dezidiert: "Der Andere" sei Albaner und kein Serbe gewesen und er habe den gar nicht ge- kannt (Urk. 13/1 S. 9). Weiter wurde in jener Einvernahme die Identität des "Ande-

- 18 - ren" nicht mehr thematisiert. Dass hier I._____ den Beschuldigten (noch) nicht ins Spiel brachte, ist darum ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar, ist doch der Beschuldigte ein Kollege bzw. jedenfalls Bekannter von I._____ und eben gerade nicht "ein Kollege von H'._____". In den gut zwei Wochen zwischen der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 16. September 2011 und der nächsten Einvernahme vom 3. Oktober 2011 kam dann I._____ aber offensichtlich zum Schluss, dass – wohl angesichts des "Auspackens" von H._____ – seine Version nicht mehr aufrecht zu erhalten war, wonach "der Andere" ein Kollege von H._____ gewesen sei. In dieser Situation nannte I._____ nun den Namen des Beschuldigten. Soweit die Verteidigung kriti- siert, dass der Name des Beschuldigten erstmals in einem nicht protokollierten Gespräch gefallen sein müsse (Urk. 56D S. 3/4; Urk. 137 S. 8), ist dem – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 57/58) – entgegen zu halten, dass die Vorgehensweise der Staatsanwältin entgegen der Meinung der Verteidigung gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, sondern gegenteils den Verlauf und die Entste- hung der Aussage höchstmöglich transparent macht. So ergibt sich aus den vom Verteidiger beanstandeten Passagen des betreffenden Einvernahmeprotokolls (Urk. 12/3 S. 1 und 2) klar, dass der Name von "N._____" offensichtlich schon vor Beginn der formellen Einvernahme gefallen war, und genau das wird durch die Protokollierung "Sie haben ausgesagt, …" und "Ihrem Anwalt sollen Sie gesagt haben, …" offen gelegt. Das war fair und korrekt. Dass schliesslich ein "Deal" mit der Staatsanwaltschaft I._____ zu einer (Falsch-)belastung des Beschuldigten motiviert hätte, um aus der Haft entlassen zu werden (Urk. 56D S. 4), ist eine Un- terstellung des Verteidigers, für die sich keine Anhaltspunkte finden – ganz davon abgesehen, dass sich I._____ bei der fraglichen Einvernahme gar nicht mehr in Haft befunden hat (Urk. 12/3 S. 1). Ebenfalls zu verwerfen sind die Einwände der Verteidigung, wonach die Wahlbild- identifikation sowie die "Live-Identifikation" des Beschuldigten durch I._____ in formeller Hinsicht nicht verwertbar seien (Urk. 56A S. 4; Urk. 137 S. 7). Insbeson- dere ist mit der Vorinstanz zu unterstreichen, dass es bei diesen Identifikationen nicht etwa darum ging, dass ein Zeuge unter vielen verschiedenen Personen den

- 19 - ihm nicht weiter bekannten Täter identifizieren musste. Vielmehr war ja eigentlich schon in der Einvernahme vom 3. Oktober 2011 klar, dass I._____ mit seiner Be- schuldigung effektiv den Beschuldigten meinte, nachdem er diesen ja schon seit längerem kannte und auch verschiedenste genaue Angaben zu dessen Person und Umfeld machen konnte. Wenn der Verteidiger dies unter anderem mit den Argumenten bezweifelt, es habe I._____ in der Einvernahme nur von "A._____" (ohne Nachname) gesprochen und dessen Alter auf 25 oder 26 Jahre geschätzt, obwohl der Beschuldigte im Oktober 2011 27 Jahre alt gewesen sei (Urk. 137 S. 6), sind das gesuchte Spitzfindigkeiten, woraus nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Am 3. Oktober 2011 war der Beschuldigte denn auch gerade einmal seit einer knappen Woche 27- und nicht mehr 26- jährig… Entgegen dem, was die Verteidigung zu konstruieren versucht, kann deshalb nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass I._____ damals vom Beschuldig- ten sprach. Die Bild- bzw. Lebendidentifikation diente der Staatsanwaltschaft un- ter diesen Umständen lediglich noch dazu, dies absolut "wasserdicht" zu machen (vgl. Urk. 65 S. 59). I._____ bezeichnete dann auf dem ihm vorgezeigten Foto- wahlbogen den Beschuldigten auch ohne zu zögern (Urk. 12/4). Es steht mithin fest, dass I._____ den Beschuldigten ganz bewusst und insbe- sondere ohne jeden Zweifel über dessen Identität belastet. Sollte der Beschuldig- te in Tat und Wahrheit nicht Täter sein, müsste sich I._____ also entweder ge- täuscht haben oder den Beschuldigten bewusst falsch der Tat bezichtigen. Davon ist jedoch – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 45/46, 57-59 und 63/64) – nicht auszu- gehen. Eine Verwechslung ist auszuschliessen, nachdem sich die beiden schon seit längerem kennen und, wie gesehen, von Seiten I._____s keinerlei Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen. Auch wenn I._____ zur Tatzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden haben mag, ist darum nicht vorstellbar, dass I._____ meint, er habe die Tat zusammen mit dem Beschuldigten begangen, obwohl es effektiv jemand anderer war. Für eine bewusste Falschbelastung be- stehen sodann keine Anhaltspunkte und wäre insbesondere auch kein Motiv er- sichtlich. Letztlich macht denn auch der Beschuldigte selbst nicht geltend, I._____ würde ihn bewusst falsch anschuldigen; jedenfalls konnte der Beschuldigte

- 20 - gleichermassen keine Umstände nennen, die I._____ zu einer bewussten Falsch- belastung hätten Anlass geben können (Prot. I S. 48-50; Urk. 136 S. 4). 4.8. H._____ – so ist aufgrund der allseitigen Aussagen anzunehmen – kannte den Beschuldigten dagegen vor dem 1. Juni 2010 nicht. Entsprechend konnte er anfänglich auch nicht namentlich vom Beschuldigten als dritten Tatbeteiligten sprechen, so wie er es dann später tat. In der Einvernahme vom 9. August 2011, als sich H._____ zum Geständnis entschloss, sprach er von dieser dritten Person als einem etwa 24- oder 25-jähriger "Kasten" albanischer Herkunft, der ein dreitü- riges Auto mit einem ZH- oder SG-Kontrollschild gefahren und von I._____ "L._____" genannt worden sei (Urk. 11/5 S. 3/4). Das sind zwar noch nicht sehr spezifische Angaben. Sie grenzen aber den Kreis möglicher Täter gleichwohl be- reits ziemlich stark ein und treffen im Übrigen alle auf den Beschuldigten zu, mit Ausnahme des kleinen Unterschieds, dass I._____ den Beschuldigten "N._____" und nicht "L._____" nannte. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden H._____ dann auf 7 Fotobogen nicht weniger als 56 Bilder verschiedener Männer vorge- halten. Der Beschuldigte (zu jenem Zeitpunkt noch nicht tangiert) befand sich nicht darunter. H._____ entschied sich für die Nummer 1 auf dem Bogen 4, wenn auch mit dem Zusatz, nicht zu 100 % sicher zu sein (Urk. 11/5 S. 5 und Fotobo- gen 4). Der Verteidigung ist damit Recht zu geben, dass der Mann auf dem er- wähnten Bild "definitiv nicht A._____" ist (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4). Wenn sie dann aber weiter behauptet, die von H._____ bezeichnete Person gleiche dem Beschuldigen nicht einmal (a.a.O.), so stimmt das offensichtlich nicht: Wenn man die Fotografie des Beschuldigten (z.B. in Urk. 12/4, Fotobogen Bild Nr. 3) allen 56 H._____ vorgezeigten Fotos gegenüber stellt, so springt einem geradezu ins Au- ge, dass der von H._____ bezeichnete Mann auf dem Bild 1 des Fotobogens 4 dem Beschuldigten von allen mit Abstand am ähnlichsten sieht. Wenn jemand das Gesicht des Beschuldigten in Erinnerung hat und danach über ein Jahr später aus den 56 H._____ vorgehaltenen Bildern dasjenige auswählt, wie es H._____ getan hat, so ist das absolut zwanglos nachvollziehbar – umso mehr, als das Bild des Beschuldigten eben nicht in der Auswahl zu finden war. Dass H._____ das er- wähnte Bild ausgewählt hat, spricht damit viel mehr dafür als dagegen, dass er schon damals den Beschuldigten als Tatbeteiligten "im Kopf" hatte.

- 21 - Anlässlich der Lebendwahlkonfrontation ein knappes halbes Jahr später, am

10. Januar 2012, wurden H._____ 6 Männer gegenüber gestellt. Hier befand sich der Beschuldigte, der zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Angaben von I._____ in das Verfahren miteinbezogen worden war, ebenfalls darunter. H._____ war sich aber nicht sicher. Immerhin bezeichnete er den Beschuldigten als einzige Person, die als möglicher Täter in Frage komme und schloss die anderen fünf mit Über- zeugung aus (Urk. 16/9 S. 4 und 3. Beilagenset). Eine Identifikation hat damit – mit dem Verteidiger (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4) – nicht stattgefunden. Aller- dings kann aus den Aussagen von H._____ auch hier abgeleitet werden, dass er das Bild des Beschuldigten im Gedächtnis hatte. Denn offensichtlich war ihm noch immer ein Gesicht in der Art des Bildes 1 von Bogen 4 der Fotowahlkon- frontation und desjenigen des Beschuldigten in Erinnerung. Anders wäre nicht zu erklären, dass er den Beschuldigten am 10. Januar 2012 nur – aber immerhin – als möglichen Täter bezeichnete. Und immerhin waren zum damaligen Zeitpunkt bereits über anderthalb Jahre seit dem Vorfall verstrichen. In der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2012 gab dann H._____ zu Protokoll, dass er den dort anwesenden Beschuldigten bereits vor der Einver- nahme als Mittäter erkannt habe, als dieser mit seinem Anwalt an ihm vorbeige- gangen sei. Er sei sich zu 100 % sicher (Urk. 13/3 S. 3/4). Wenn der Verteidiger hierzu rügt, diese Identifikation sei "nicht verwertbar" (Urk. 56D S. 5; Urk. 137 S. 4), so ist dies in formeller Hinsicht sicher nicht richtig: Es ist nicht ersichtlich, welche prozessualen Vorschriften nicht eingehalten worden wären. Der Skepsis der Verteidigung ist indessen insoweit recht zu geben, als die Identifikation eines Täters in einer Foto- oder Lebendwahlkonfrontation im Normalfall sicher aussage- kräftiger ist als die Bezeichnung einer Person als Täter, die einem bereits als Be- schuldigter präsentiert wird. So ist die deutliche Bezeichnung des Beschuldigten als Mittäter durch H._____ in der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 sicher mit den nötigen Vorbehalten zu würdigen. Es kann aber der Auffassung der Verteidi- gung nicht gefolgt werden, "dass H._____ einfach unter dem Eindruck, dass A._____ als Mitbeschuldigter in der Lebendwahlkonfrontation und in der Konfron- tationseinvernahme zuvor mit B._____ und ihm zusammen war und B._____ dort A._____ als den dritten Täter beschuldigte, dachte, A._____ sei tatsächlich der

- 22 - dritte Täter" (Urk. 56D S. 5; ähnlich in Urk. 137 S. 5). Vielmehr hat nämlich H._____ – wie gesehen – bereits von Beginn weg und noch weit bevor er um die Belastungen des Beschuldigten durch I._____ und den Privatkläger wusste, Tä- terbeschreibungen und -identifikationen abgegeben, die klar in die Richtung des Beschuldigten deuteten. So erscheint sein Aussageverhalten vielmehr als zurück- haltend und vom Willen getragen, keine falsche Person belasten zu wollen. Seine Aussagen sind glaubhaft und es ist ihm abzunehmen, dass ihm hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten das Zusammentreffen mit diesem vor der Einver- nahme vom 22. Oktober 2012 die letzte Gewissheit gegeben hat. Das ist auch durchaus plausibel, weist doch eine Person viele Wiedererkennungsmerkmale auf, die in Foto- oder Lebendwahlkonfrontationen nur unzureichend oder gar nicht zum Ausdruck kommen. Jedenfalls kann eine Person grundsätzlich sicher besser und zuverlässiger wiedererkannt werden, wenn einem diese Person natürlich be- gegnet, als wenn einem zur Identifikation nur eine eher statische und stumme Präsentation oder gar lediglich die Fotografie von Gesichtern zur Verfügung steht. Das so wahrnehmbare Gesamtbild, inklusive etwa auch dem Gang oder der Stimme, vermittelt zweifelsohne einen höheren Wiedererkennungswert als ledig- lich die "fotografierbare" Erscheinung. Unter diesen Voraussetzungen ist – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 39, 55-57 und 63/64) – auch bei H._____ davon auszugehen, dass er den Beschul- digten nicht unzutreffend belastet. Ein Irrtum ist auszuschliessen, da seine Anga- ben zum dritten Täter von Anfang an konstant und widerspruchsfrei auf den Be- schuldigten zutrafen und seine schliessliche Identifikation zurückhaltend und nachvollziehbar ausgefallen ist. Eine bewusste Falschanschuldigung scheidet auch hier darum aus, weil einerseits keinerlei Motive dafür ersichtlich wären oder auch nur schon vom Beschuldigten behauptet würden, und andererseits auch aus den Aussagen H._____' nicht auf Solches geschlossen werden könnte: Gegen- teils ist – wie schon erwähnt – seine Identifikation des Beschuldigten vorsichtig und zurückhaltend ausgefallen. Hätte er bewusst den Beschuldigten falsch an- schuldigen wollen, hätte er das schon viel früher tun können und wohl auch spä- testens bei der Lebendwahlkonfrontation getan.

- 23 - 4.9. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers moniert die Verteidigung zu- nächst, dass dieser als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO befragt und entsprechend gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet worden sei, obwohl ihn die Beschuldigten mehrfach des Verkaufs und der Abgabe von Kokain bezichtigt hätten und er deshalb nicht hätte zur Aussage verpflichtet wer- den dürfen. Die Aussagen des Privatklägers seien darum nicht verwertbar (Urk. 56D S. 5-7; Urk. 137 S. 9). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Privat- kläger nicht "jeweils" – wie sich die Verteidigung noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrückte (Urk. 56D S. 5) – unter Aussagepflicht einvernom- men worden ist. In der polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2010 und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 19. Juli 2010 wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigern könne (Urk. 9/1 S. 1 und Urk. 9/2 S. 2). Erst ab dem

9. August 2011 erfolgten seine Einvernahmen explizit unter Verweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO (Urk. 9/3 bis 9/5). Es kann den Akten nicht entnommen werden, was der Grund für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft war. Nachdem sich der Privatkläger bereits am 11. Juli 2010 (gegen H._____) konstituiert hatte (Urk. 6/3), hätte er nämlich grundsätzlich bereits am 19. Juli 2010 zur Aussage verpflichtet werden müssen. Dass die Staatsanwältin den Beschuldigten damals nicht unter diesen Vorzeichen befragt hat, könnte demnach – im Sinne dessen, was die Ver- teidigung vorbringt – durchaus damit begründet gewesen sein, dass H._____ den Privatkläger vorgängig recht deutlich des (früheren) Kokainverkaufs beschuldigt hatte (vgl. insbesondere Urk. 11/3). Ein Jahr später sah dann die Staatsanwältin offenbar die Voraussetzungen von Art. 178 lit. d StPO beim Privatkläger nicht mehr gegeben und befragte ihn unter Geltung von Art. 178 lit. a StPO und Art. 180 Abs. 2 StPO, wie das bei Privatklägern eben grundsätzlich zu tun ist. Wie es sich mit alledem letztlich genau verhält, kann indessen offen bleiben: Tatsache ist nämlich, dass sich der Geschädigte – wie gesehen – schon in einem sehr frü- hen Stadium des Verfahrens als Privatkläger konstituierte und Zivilforderungen stellte, mithin praktisch von Beginn weg zum Ausdruck gebracht hat, sich aktiv am Verfahren beteiligen und Ansprüche gegen die Täter stellen zu wollen. Entspre- chend sagte er denn auch in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2010 und

- 24 - der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2010 einlässlich aus, ob- wohl er dazu von seiner prozessualen Stellung her und im Sinne der an ihn er- gangenen Hinweise nicht verpflichtet gewesen wäre. Es kann damit fraglos davon ausgegangen werden, dass der in den Einvernahmen ab dem 9. August 2011 je- weils unter Hinweis auf Art. 180 Abs. 2 StPO befragte Privatkläger auch dann ausgesagt hätte, wenn er nicht noch formell zur Aussage verpflichtet worden wä- re. Und schliesslich ist – mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 61) – festzuhalten, dass in dieser Konstellation der Beschuldigte ohnehin nichts zu seinen Gunsten aus ei- nem möglicherweise nicht angebrachten Hinweis nach Art. 180 Abs. 2 StPO ab- leiten könnte: Nachdem der Privatkläger ja in den ersten Einvernahmen freiwillig umfassend ausgesagt hatte, könnte sich höchstens dieser selbst darauf berufen, in den späteren Befragungen zu Unrecht auf Art. 180 Abs. 2 StPO hingewiesen worden zu sein. Hinsichtlich des materiellen Gehalts der auf die Identität der Täter zielenden Aus- sagen des Privatklägers stellt sich die Ausgangslage ähnlich wie bei den dies- bezüglichen Aussagen von H._____ dar: So ist zunächst im Sinne der Vorbringen des Verteidigers zutreffend, dass der Privatkläger in der Einvernahme vom 9. Au- gust 2011 den Beschuldigten nicht identifiziert hat (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9). Allerdings war dieser auf den 56 dem Privatkläger vorgelegten Fotografien (die gleichen wie bei H._____) auch gar nicht zu finden. Im Gegensatz zu H._____ war der Privatkläger indessen offensichtlich unsicherer und bezeichnete letztlich 10 Personen, die aus seiner Sicht als Täter in Frage kämen (Urk. 9/3 S. 4/5). Im- merhin ist aber zu beachten, dass unter diesen 10 Personen auch diejenige war, die von H._____ bezeichnet wurde und die dem Beschuldigten sehr ähnlich sieht. Auch die Gesamtschau aller vom Privatkläger bezeichneten Fotografien lassen erkennen, dass er offenbar schon einen Menschentyp als Täter in Erinnerung hat- te, der mit dem Beschuldigten zumindest vergleichbar ist. So werden auch seine ersten Aussagen unmittelbar nach der Tat bestätigt, wonach es sich bei demjeni- gen Täter, den ihn gewürgt habe, um einen ca. 170 cm grossen, ca. 20 bis 25 Jahre alten "Balkantyp" leicht festerer Statur und mit dunkelblonden kurzen Haa- ren gehandelt habe (Urk. 9/1 S. 2).

- 25 - Nachdem der Beschuldigte aufgrund der Aussagen von I._____ festgenommen worden war, wurde mit dem Privatkläger nochmals eine Fotowahlkonfrontations- einvernahme durchgeführt. Unter den 8 ihm vorgelegten Fotografien erkannte er hier den Beschuldigten als einen von aus seiner Sicht zwei möglichen Tätern. Er betonte aber, sich nicht sicher zu sein, und favorisierte schliesslich diejenige Per- son, bei welcher es sich nicht um den Beschuldigten handelte (Urk. 9/4 S. 2). Auch hier stimmt damit mit dem Verteidiger, dass keine Täteridentifikation statt- fand (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9). Auch hier ist aber offensichtlich, dass das Bild des Täters, wie es der Privatkläger sich vorstellte, durchaus mit demjenigen des Beschuldigten in Einklang zu bringen ist. In der am 29. Mai 2012 durchgeführten Lebendwahlkonfrontation identifizierte der Privatkläger den Beschuldigten als Täter. Er sei sich dessen zu 100 % sicher; er habe diesen aufgrund der Statur, der Breite, der Grösse, der Haarfarbe und we- gen des Gesichts sofort klar erkannt (Urk. 16/15 S. 2/3). Die verschiedenen Ar- gumente der Verteidigung, wonach diese Identifikation nicht verwertbar sei (Urk. 56D S. 6/7; Urk. 137 S. 9/10), schlagen auch hier nicht durch: Es ist nicht ersichtlich, welche prozessualen Vorschriften dabei verletzt worden sein sollten. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist indessen durchaus zu beachten, dass die Lebendwahlkonfrontation erst zwei Jahre nach der Tat stattgefunden hat und in einer solchen Zeit das menschliche Erinnerungsvermö- gen verblassen kann. Und ebenso zutreffend ist, dass der Privatkläger eine Foto- grafie des Beschuldigten (im Rahmen der Fotowahlkonfrontation) schon einmal gesehen hatte, bevor es zur Lebendwahlkonfrontation gekommen war, sowie dass anlässlich derselben die zweite Person, die vom Privatkläger in der Foto- wahlkonfrontation neben dem Beschuldigten als möglicher Täter bezeichnet wor- den war, sich nicht unter den sechs dem Privatkläger präsentierten Männern be- fand. Wenn der Verteidiger aber geltend macht, dadurch sei dem Privatkläger in unzulässiger Weise die Täterschaft des Beschuldigten suggeriert worden, trifft dies nicht zu: So ist mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 62) darauf hinzuweisen, dass zum normalen Ablauf gehört, einem Geschädigten oder sonstigen Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Identifikation des Täters zunächst verschiedene Bilder vorzulegen und erst nachher – falls nötig – noch eine Lebendwahlkonfrontation

- 26 - durchzuführen. Deshalb liegt sehr häufig in der Natur der Sache, dass bei der Identifikation eines Täters bei einer Lebendwahlkonfrontation der Zeuge eine Fo- tografie des Täters schon vorgängig bei der Fotowahlkonfrontation einmal ge- sehen hat. Hierin im Sinne der Kritik der Verteidigung aber eine massgebliche Suggestion zu sehen, ist indessen kaum möglich: Gerade vorliegend wurden ja dem Privatkläger in den beiden Fotowahlkonfrontationseinvernahmen insgesamt nicht weniger als 64 Bilder vorgelegt, welche er in seinem Kopf "gespeichert" ha- ben müsste, um sie – überdies mehrere Monate im Nachhinein – mit den Gesich- tern der sechs ihm an der Lebendwahlkonfrontation präsentierten Männern zu vergleichen. Es braucht keine weiteren Erläuterungen dazu, dass jedenfalls der durchschnittliche Mensch zu Solchem nicht in der Lage ist. Es bleibt damit die Glaubhaftigkeit der – formell allesamt gültig deponierten – Be- lastungen des Privatklägers zu überprüfen. Und hier fällt auf, dass er konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat, die Identifikation des Beschuldigten stetig präzisierend bis hin zur Wahlkonfrontation vom 29. Mai 2012, wo er den Be- schuldigten erkannte. Wenn die Verteidigung herausstreicht, dass der Privatklä- ger einmal gemeint habe, der Täter habe braune Augen, ein andermal aber von blauen Augen gesprochen habe (Urk. 56D S. 6; Urk. 137 S. 9; vgl. dazu Urk. 9/5 S. 10/11), so kann das nicht entscheidend sein: Insbesondere ist zu beachten, dass es zur Tatzeit noch dunkel war – worauf gerade in diesem Zusammenhang im Übrigen auch der Privatkläger selbst hinwies (Urk. 9/5 S. 10). Die Aussagen des Privatklägers wirken vielmehr vorsichtig und zurückhaltend, vom erkennbaren Bestreben getragen, niemanden falsch zu belasten. Er legte seine Unsicherheit von Beginn weg offen und wünschte denn auch von sich aus eine Lebendwahl- konfrontation (Urk. 9/5 S. 10). Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er den Beschuldigten falsch belasten würde; insbesondere liessen seine Aussagen auch den Schluss nicht zu, er habe sich letztlich einfach für "irgendeinen" Täter entschieden, um einen Adressaten für seine Schadenersatz- und Genugtuungs- forderungen zu haben. Für eine bewusste Falschanschuldigung wären schliess- lich – wiederum mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 64) – keinerlei Motive erkennbar. Wie schon erwähnt, kannten sich der Privatkläger und der Beschuldigte vor die- sem Verfahren gar nicht.

- 27 - 4.10. Im Sinne eines Fazits ist damit bis hierhin vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Schlüsse zu verweisen (Urk. 65 S. 63 f.). Der Beschuldigte wird von drei Personen unabhängig voneinander und übereinstimmend als Täter bezeich- net: Von seinem – ihm nicht etwa feindlich gesinnten – Kollegen I._____ sowie von H._____ und dem Privatkläger, die ihn beide vorgängig nicht kannten. Die je- weiligen Täterbeschreibungen stimmen untereinander überein und trafen bereits in der Anfangsphase viel eher auf den Beschuldigten zu, als sie gegen ihn ge- sprochen hätten. Sie sind allesamt zurückhaltend ausgefallen und enthalten kei- nerlei Elemente, die auf eine Falschbelastung hindeuten würden. Die letztlichen Identifikationen sind glaubhaft und in ihren Zustandekommen plausibel zu erklä- ren. Und während schon bei jedem Einzelnen keinerlei Motiv ersichtlich wäre, den Beschuldigten bewusst zu Unrecht zu belasten, ist Solches für eine Absprache untereinander schon ganz auszuschliessen: Es ist nicht vorstellbar, aus welchen Gründen sich der mit dem Beschuldigten bekannte I._____, H._____ und der von diesen überfallene Privatkläger darauf hätten einigen sollen, den Beschuldigten fälschlicherweise der Mitwirkung an der Tat vom 1. Juni 2010 zu bezichtigen. Im Übrigen auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwei- send (Urk. 65 S. 63/64), ist aufgrund der bis hierhin abgehandelten Beweislage zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am eingeklagten Vorfall vom 1. Juni 2010 beteiligt war.

5. Sachverhalt – Alibi 5.1. Wie gesehen (vorstehende Erw. 1.2 ff.), macht der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren nun aber geltend, er habe sich am 1. Juni 2010 gar nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern sei in Zilina (Slowakei) gewesen. Selbstredend ist das eine Behauptung von Relevanz, die es im Folgenden zu überprüfen gilt. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung gingen dazu bereits zwei Bestätigungen von F._____ ein (s. vorstehend Erw. 1.5 f.), und in der Verhandlung selbst legte der Verteidiger eine Bestätigung von C'._____ und D'._____ vom 27. Februar 2014 vor, wonach der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen sei (Urk. 138). Im Rahmen der ergänzenden Beweiserhebungen wurden sodann F._____ (Urk. 152/49) und E._____ (Urk. 152/57) als Zeugen befragt und gingen – wie be-

- 28 - reits erwähnt – seitens der ebenfalls zur Einvernahme vorgeladenen C'._____ und D'._____ die Mitteilungen ein, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Reise in die Schweiz in der Lage seien und im Übrigen mit Blick auf ihr verwandtschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten ohnehin keine Aussagen ma- chen möchten (Urk. 152/32 und Urk. 152/37). 5.2. Bis in die vorinstanzliche Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte je- weils kurz und knapp, an der vorliegend zu beurteilenden Tat beteiligt gewesen zu sein. Der Vorwurf stimme nicht; er könne sich nicht erklären, weshalb er belastet werde (Prot. I S. 49). In der Berufungserklärung vom 3. Februar 2014 teilte dann der Verteidiger mit, der Beschuldigte habe herausgefunden, dass er zum Tatzeit- punkt nicht in der Schweiz, sondern in der Slowakei gewesen sei (Urk. 67 S. 4). 5.3. In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte dazu befragt. Er er- klärte, in der Nacht vom 31. Mai 2010 auf den 1. Juni 2010 in Zilina, auch bei sei- ner Tante C'._____ gewesen zu sein. Er sei mit jenen Personen zusammen ge- wesen, die er im Rahmen seiner Beweisanträge genannt habe. Auch andere Leu- te habe er besucht; aber wie und wo genau wisse er nicht mehr (Urk. 136 S. 6). Er meine, Zürich am 31. Mai 2010 am Morgen verlassen zu haben; es könne aber auch Abend gewesen sein. Soweit er sich erinnere, sei er mit dem Zug gefahren. Er wisse aber nicht mehr, was für eine Route der Zug genommen habe; er schaue nicht, wo er durchfahre. Auf entsprechende Nachfrage wusste er auch nicht, wie oft er schon von Zürich nach Zilina gefahren sei, um welche Zeit er angekommen sei und wieviel die Reise gekostet habe (Urk. 136 S. 8). In der Slowakei meine er "nicht lange" geblieben zu sein; vielleicht 3 Tage, "vielleicht aber auch 5, 6 oder 7 Tage". Entsprechend wisse er auch nicht, wann er wieder in Zürich gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Die Rückreise habe er wahrscheinlich mit dem Zug angetreten. Er wisse aber nicht, ob er habe umsteigen müssen (Urk. 136 S. 16). Soviel er wisse, habe ihn damals E._____ zum Bahnhof gefahren; vermutlich nach Zürich, "vielleicht aber auch nach … oder …", vielleicht am Morgen, viel- leicht am Mittag oder am Abend. Er wisse auch nicht, wie oft ihn E._____ schon insgesamt zum Bahnhof gebracht habe (Urk. 136 S. 9/10).

- 29 - F._____ habe er damals auf Anraten seiner Tante aufgesucht, weil er etwas zwi- schen dem Implantat am rechten Schaufelzahn und dem Zahnfleisch gehabt ha- be. Er wisse allerdings nicht mehr genau, wann das gewesen sei; man müsse da- für F._____ fragen. Er meine, das sei an einem Nachmittag gewesen, wisse aber nicht, ob er das richtig in Erinnerung habe. F._____ habe ihm dann einen Essens- rest entfernt, und er habe ihr dafür etwa 20 bis 30 Euro gegeben (Urk. 136 S. 10/11). Nach der Herkunft des vom Verteidiger dem Gericht eingereichten "Re- zepts" befragt, erwiderte der Beschuldigte, das nicht zu wissen. Er habe über sei- ne Mutter F._____ gefragt, vielleicht habe auch seine Tante gefragt. Das interes- siere ihn nicht. Bezüglich des Inhalts des Berichts von F._____ erklärte der Be- schuldigte wechselweise, nichts zu wissen oder man müsse seine Mutter oder F._____ fragen (Urk. 136 S. 12/13). C'._____ und D'._____ habe er bei ihnen zuhause getroffen. Die Adresse und wann das gewesen sei, wisse er nicht (Urk. 136 S. 13). Auf die Frage nach dem Grund seiner Reise antwortete der Beschuldigte, er habe weg "von den Leuten und der Allgemeinheit" gewollt. Es könne nicht sein, "dass man eingesperrt wird, nur weil jemand etwas behauptet". Er habe dann immer etwas unternommen und wohl auch noch andere Leute getroffen; er könne sich aber nicht mehr erinnern. Wo er am 1. Juni 2010 gewesen sei und was er dann gemacht habe, wisse er "aufgrund der Zeugenaussagen". Er habe es "etwas verschleiert" und "weit weg" in seinem Kopf (Urk. 136 S. 14). Auf Nachfrage, ob es möglich sei, dass er zwar irgendwann im Jahre 2010 in Zilina gewesen sei, aber nicht genau am 1. Juni 2010, erwiderte er, er persönlich wisse es ja nicht genau, sondern nur "aufgrund der Unterlagen". Es wäre gut möglich, dass er sich irre; auch die Leute könnten sich irren. "Es kann alles sein" (Urk. 136 S. 15). Wie häufig er in den letzten Jahren in Zilina gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht klar sagen. Er müsse lügen, wenn er es genauer sagen wolle; es sei "eher einmal als fünfmal pro Jahr" gewesen; jedenfalls aber "nicht mehrmals pro Monat". Er habe keine Agenda, lebe in einer anderen Welt und ha- be auch nichts, um Aufzeichnungen zu machen (Urk. 136 S. 15). Er wisse auch

- 30 - nicht, ob er schon mehr als einmal den Zug nach Zilina genommen habe (Urk. 136 S. 17). Der Beschuldigte wurde schliesslich gefragt, weshalb ihm erst im Jahre 2014 und im Rechtsmittelverfahren in den Sinn komme, dass er sich am 1. Juni 2010 gar nicht in der Schweiz aufgehalten habe, obwohl er bereits über mehrere Jahre hinweg in der Strafuntersuchung stand und insbesondere auch bereits das erst- instanzliche Gerichtsverfahren stattgefunden hatte. Er habe nicht gedacht, so der Beschuldigte, "dass es nötig sei". Vor Bezirksgericht habe man ihn auch nicht ge- fragt, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Er habe "das mit dem Raub" nicht ernst genommen, es sei lächerlich. Erst sein Anwalt habe dann Druck gemacht und ge- sagt, man müsse nun wissen, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 10, 15). Er sei da- mals aufgrund der Vorkommnisse "gröber neben den Schuhen" gestanden (Urk. 136 S. 14). 5.4. Am 30. Juni 2015 wurde E._____ als Zeuge befragt (Urk. 152/57). Er arbei- tete zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt mit dem Beschuldigten zusammen und war mit diesem befreundet. Anschliessend hätten sie aber verschiedene Ent- wicklungen durchgemacht (der Zeuge ist im Gegensatz zum Beschuldigten ver- heiratet und hat Kinder). Sie hörten aber immer noch manchmal voneinander. Nun habe ihn der Beschuldigte im Jahre 2014 einmal angerufen und gefragt, ob er sich daran erinnern könne, ihn – den Beschuldigten – einmal gefahren zu ha- ben für eine Reise in sein Heimatland. Die Frage habe keinen Bezug zu einem bestimmten Datum gehabt; sie hätten einfach diskutiert, wo er ihn überall hin- gefahren haben könnte. Anlässlich eines Telefonanrufs vor der Einvernahme – so der Zeuge weiter – habe der Beschuldigte das Datum des 30. Mai 2010 erwähnt; dieses Datum habe er allenfalls schon damals genannt (Urk. 152/57 S. 3). Er

– der Zeuge – habe versucht, Rückschlüsse zu ziehen. Er sei nämlich die letzten drei Wochen seines Arbeitsverhältnisses im Mai 2010 in Deutschland gewesen, und wenn er sich recht erinnere, sei der letzte Arbeitstag der Freitag, 27. Mai 2010, gewesen. Den 30. Mai habe ihm der Arbeitgeber dann "geschenkt". Vor dem 27. Mai 2010 könne die Fahrt also nicht gewesen sein (Urk. 152/57 S. 5). Ob es der 27, 28. oder 29. bzw. am 30. oder 31. gewesen sei, wisse er nicht

- 31 - (Urk. 152/57 S. 3, 4, 8). Er könne sich nicht an das genaue Datum erinnern, an welchem er den Beschuldigten herumgefahren habe. Er wisse einfach, dass er am 1. August 2010 die neue Arbeitsstelle angetreten habe und im Juli 2010 mit seiner Familie vermutlich in den Ferien gewesen sei. Er möge sich aber in ge- wissen Bildern daran zu erinnern, den Beschuldigten einmal an einem Morgen früh abgeholt und an den Bahnhof Zürich gefahren zu haben. "Tendenziell" habe er den Beschuldigten hinter dem Kino ABC oder bei den Taxiparkplätzen aus- steigen lassen; konkret daran erinnern könne er sich aber nicht. Wahrscheinlich habe ihn der Beschuldigte gefragt, ob er ihn fahre; er habe auch einmal ange- sprochen, dass er in seine Heimat gehen wolle (Urk. 152/57 S. 5). Er nehme an, es sei morgens gewesen, schätzungsweise 8.00 Uhr oder 9.00 Uhr. Es müsste an einem Sonntag oder Montag gewesen sein (Urk. 152/57 S. 6, 7). 5.5. Ebenfalls am 30. Juni 2015 fand die Zeugeneinvernahme von F._____ statt (Urk. 152/49). Sie bestätigte zunächst kurz zusammengefasst ihr Schreiben vom

20. August 2014 (Urk. 115); der Beschuldigte sei anfangs Juni 2010 nach 16.00 Uhr vorbeigekommen, und sie habe diesem einen abgebrochenen Zahnstocher aus dem Zahnfleisch gezogen (Urk. 152/49 S. 3/4 – auf Nachfrage: es habe wie das Ende eines dünnen Knöchelchens ausgesehen, Urk. 152/49 S. 6). Drei Jahre danach sei sie von der Mutter des Beschuldigten aufgesucht worden. Diese habe sie gefragt, ob sie eine Bestätigung des Besuchs des Beschuldigten abgeben könne. Sie – F._____ – habe daraufhin ein Rezept geschrieben [Urk. 88/89] und bestätigt, ohne Entgelt eine Behandlung gemacht zu haben. Hin- sichtlich des genauen Datums der Behandlung habe sie sich nicht mehr erinnern können. Die Mutter des Beschuldigten habe sie aber gefragt, ob sie – F._____ – die Bestätigung der Behandlung auf den 1. Juni 2010 datieren könne. Das habe sie dann gemacht und die Bestätigung auf den 1. Juni 2010 ausgestellt (Urk. 152/49 S. 4/5). Darauf angesprochen, dass sie in der Bestätigung zuhanden des Gerichts (Urk. 110 = Übersetzung Urk. 115) geschrieben habe, sie hätte sich den Namen des Beschuldigten in das Tagebuch der Reparaturen der protheti- schen Arbeiten eingetragen und könne darum das genaue Datum des 1. Juni 2010 angeben, erklärte F._____, nachdem sie von der Mutter des Beschuldigten

- 32 - kontaktiert worden sei, habe sie sich den Namen des Beschuldigten auf ein Stück Papier geschrieben. Dieses habe sie dann in das Buch gelegt unter dem Datum

1. Juni 2010, damit sie sich daran erinnern würde, etwas ausgestellt zu haben (Urk. 152/49 S. 5, 9/10). F._____ bestätigte dann nochmals, von der Mutter des Beschuldigten gebeten worden zu sein, genau das Datum des 1. Juni 2010 auf- zuschreiben. Diese habe gesagt, es würde ihnen sehr helfen, wenn sie genau dieses Datum bezeichnen würde (Urk. 152/49 S. 6). Selber erinnere sie sich im- merhin daran, dass der Besuch ungefähr 2 Wochen vor ihrem 60. Geburtstag am

13. Juni 2010 gewesen sei (Urk. 152/49 S. 7, 8). Nach der Rückübersetzung und Überprüfung des Einvernahmeprotokolls hielt F._____ nochmals ausdrücklich fest, von sich aus nicht bestätigen zu können, ob der Besuch des Beschuldigten am 1., 2. oder 3. Juni 2010 stattgefunden habe. Sie habe anfänglich die Wichtigkeit des genauen Datums nicht erfasst und auf die Bitte der Mutter des Beschuldigten hin den 1. Juni 2010 geschrieben. Jetzt, da sie sehe, dass das genaue Datum sehr wichtig sei, müsse sie einräumen, dass es auch der 2. oder 3. Juni 2010 hätte sein können. Es wäre daher möglich – so F._____ weiter –, dass sie unter dem Druck der Mutter des Beschuldigten den

1. Juni 2010 angegeben habe, obwohl es der 2. oder 3. gewesen sei (Urk. 152/49 S. 12/13; Urk. 152/50). 5.6. Der Verteidiger ist der Auffassung, dass der Alibibeweis für den Beschul- digten erbracht sei. Es sei auf die entsprechenden Bestätigungen und Aussagen abzustellen. Sowohl F._____ als auch E._____ hätten glaubhaft herleiten können, dass der Beschuldigte kurz vor bzw. am 1. Juni 2010 in Zilina gewesen sei. Das werde auch durch die Bestätigung des Ehepaars D._____/C._____ belegt (Urk. 137 S. 12; Urk. 166 S. 11/12). 5.7. Die Staatsanwaltschaft ist der gegenteiligen Auffassung. Auf die Zeugen könne von Vornherein nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte seit der Haft- entlassung und der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils jede Zeit der Welt gehabt habe, sich ein Alibi zu verschaffen und sich hiezu mit angeblichen Zeugen abzusprechen. Die Zeugin hätte sich sodann nicht genau daran erinnern können, wann sie dem Beschuldigten das Knöchelchen aus dem Zahnfleisch gezogen

- 33 - bzw. ihn zum Bahnhof gefahren haben. Und nachdem sich F._____ sicher sei, dass der Beschuldigte nach 16.00 Uhr bei ihr erschienen sei, wäre auch möglich, dass dieser nach Verübung des Raubs um 6.00 Uhr bis nach 16.00 Uhr mit sei- nem BMW nach Zilina gereist sein könnte (Urk. 141 S. 2/3; Urk. 173 S. 2). 5.8. Verschiedene Umstände lassen hochgradig daran zweifeln, dass der Be- schuldigte im Sinne seiner Behauptungen zur Tatzeit tatsächlich landesabwesend gewesen sein könnte: 5.8.1. Zunächst ist schon einmal kaum erklärlich, weshalb der Beschuldigte diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren, nach seiner erstinstanzlichen Verur- teilung vorbringt. Zwar stimmt schon, dass er erst am 18. Oktober 2011 verhaftet und ein erstes Mal befragt worden ist, "weshalb es nach dieser grossen Zeitspan- ne entsprechend schwierig und langwierig für ihn war, herauszufinden, wo er sich genau zum Tatzeitpunkt aufhielt" (so der Verteidiger in Urk. 74 S. 2). Ab da stand er jedoch bis zur Anklageerhebung am 23. Januar 2013 (Urk. 30) bzw. der vor- instanzlichen Hauptverhandlung am 31. Oktober 2013 (Prot. I S. 12) während mehr als zwei Jahren im vorliegenden Verfahren, konfrontiert mit dem schwerwie- genden Vorwurf, am 1. Juni 2010 für einen Raub (mit-)verantwortlich gewesen zu sein. Dass er da nie auch nur am Rande einmal in den Raum gestellt hat, zur Tat- zeit möglicherweise gar nicht in der Schweiz gewesen zu sein, ist – wenn es denn so gewesen wäre – eigentlich fast nicht vorstellbar. Stattdessen verneinte der Be- schuldigte immer nur ohne jeglichen Erklärungsversuch sehr karg und pauschal, dabei gewesen zu sein. Das ist prozessual sein gutes Recht. Angesichts der nach den belastenden Aussagen von I._____, H._____ und des Privatklägers offen- sichtlich immer ungünstiger werdenden Beweissituation wäre von ihm indessen schon zu erwarten gewesen, sich wenigstens im Ansatz etwas einlässlicher zu entlasten zu versuchen, anstatt sich – faktisch – einfach zu verweigern. Damit wird nicht etwa eine Beweislastumkehr vorgenommen oder vom Beschuldigten verlangt, sich selbst zu belasten: Vielmehr erachtet auch das Bundesgericht die Grenzen des "nemo tenetur"-Grundsatzes als dann erreicht, wenn sich ein Be- schuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünf-

- 34 - tigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom

28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6; Pra 90/2001 Nr. 110 E. 3 und 4; zuletzt in 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Wenn der Beschuldigte während der ganzen Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens nicht einmal ansatzweise antönte, dass er über ein Alibi verfü- gen könnte, fällt dies demnach im Sinne der Vermutung zu seinem Nachteil ins Gewicht, dass es ein solches Alibi eben nicht gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1 am Schluss). Was der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung zur Erklärung dieses Aus- sageverhaltens auszuführen versuchte, wirkt sich alles andere als zu seinen Gunsten aus. Gegenteils liegt fast die Frage nahe, ob er das Gericht für dumm verkaufen will, wenn er allen Ernstes geltend macht, man habe ihn vor Bezirksge- richt nicht danach gefragt, wo er gewesen sei (Urk. 136 S. 9). Angesichts des Tatvorwurfs war ja gerade das Thema der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung, wo sich der Beschuldigte am 1. Juni 2010 aufgehalten hat. Und – es muss noch- mals gesagt werden – wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auch nur annähernd daran gedacht haben könnte, am 1. Juni 2010 nicht in der Schweiz gewesen zu sein, so wäre unerklärlich, dass er das nicht wenigstens in den Raum gestellt hätte. Soweit der Beschuldigte dazu sagt, er habe nicht gedacht, dass das nötig sei, und er habe "das mit dem Raub" nicht ernst genommen (Urk. 136 S. 9/10), ist das unplausibel und unglaubhaft. Es sei daran erinnert, dass sich der Beschuldigte mit einer – nach seiner Darstellung ungerechtfertigten – Anklage konfrontiert gesehen hat, die eine Verurteilung wegen Raubes, mehrfachen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs sowie eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren forderte. Auch ein Beschuldigter, der "neben den Schuhen" steht, wird in einer solchen Situation irgendwann im Verlaufe einer mehrjährigen Straf- untersuchung und nicht erst im Berufungsverfahren nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch zumindest einmal behaupten, er sei gar nicht im Lande gewesen, wenn das effektiv so gewesen sein könnte. 5.8.2. In materieller Hinsicht tragen die Aussagen des Beschuldigten überhaupt nichts dazu bei, das einem sein geltend gemachtes Alibi auch nur halbwegs

- 35 - wahrscheinlich machen würde: In ausreichend konkretem Masse lassen sich dar- aus einzig die Behauptungen ableiten, er sei – jeweils irgendwann einmal – von E._____ zu einem Bahnhof gefahren worden, habe seine Tante und deren Mann besucht und sich von F._____ einen Fremdkörper aus dem Zahnfleisch entfernen lassen. Eigentlich auf jede weitere Nachfrage reagierte der Beschuldigte dann aber mit Nichtwissen und/oder mit dem Verweis, man solle doch seine Mutter, seine Tante oder F._____ fragen. Der Beschuldigte war nicht in der Lage, das angebliche Reisedatum zu nennen, die ungefähre Tageszeit, den Bahnhof, an welchen ihn E._____ gefahren habe, die grobe befahrene Route und ob er habe umsteigen müssen, den Fahrpreis, die auch nur ungefähre Aufenthaltsdauer in Zi- lina, das genaue Datum der zahnärztlichen Behandlung, die Adresse seiner Tan- te, die Namen der Personen, mit welchen er etwas unternommen habe, die Um- stände des Zustandekommens der Bestätigungen von C'._____, D'._____ und F._____. Auch auf Fragen zu Nebenumständen gab er derart nichtssagende Ant- worten, dass diese jeglicher Überprüfbarkeit entzogen sind: So wollte er in den letzten Jahren "eher einmal als fünfmal pro Jahr" bzw. "nicht mehrmals pro Mo- nat" in Zilina gewesen sein und auch nicht mehr wissen, ob er schon mehr als einmal mit dem Zug nach Zilina gefahren sei. Zwischen "einmal pro Jahr" und "nicht mehrmals pro Monat" liegt nun schon einmal der Faktor 12, und dass der Beschuldigte – im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 30-jährig, Absolvent der obligatorischen Schulen und einer Lehre als Polymechaniker, bei verschiedenen Arbeitgebern tätig und mit dem Vorsatz, eine Weiterbildung in Angriff zu nehmen

– nicht mehr wissen will, ob er lediglich einmal oder mehr als einmal mit dem Zug zu seiner Tante in Zilina gefahren ist, ist wirklich nicht glaubhaft und legt die Ver- mutung nahe, dass er mehr vertuschen als aufklären will. 5.8.3. Sodann sind auch die Bestätigungen von F._____ zweifelhaft: 5.8.3.1. Zunächst fällt auf, dass zwischen der mit "Rezept" überschriebenen Be- stätigung vom 27. Februar 2014 (Urk. 89) und dem Schreiben vom 13. August 2014 (Urk. 115) dahingehend ein Widerspruch besteht, als im ersten Schriftstück von der "Korrektur einer prothetischen Arbeit" die Rede ist, während F._____ im späteren Brief schildert, sie habe dem Beschuldigten einen kleinen dünnen Kno-

- 36 - chen aus dem Zahnfleisch entfernt. Das ist nicht in Einklang zu bringen. Weder eine Fachperson noch ein Laie spricht von der Korrektur einer prothetischen Ar- beit, wenn es darum geht, dass eine Zahntechnikerin einem Patienten ein kleines Knochenstück aus dem Zahnfleisch zieht. Es ist deshalb aufgrund dieser Unterla- gen nicht klar, was nun F._____ am 1. Juni 2010 für den Beschuldigten effektiv getan haben will. 5.8.3.2. Weiter legen diese Dokumente die Frage nahe, wie sich F._____ im Jah- re 2014 daran erinnern kann, was sie am 1. Juni 2010 getan hat, zumal es offen- bar kein Patientendossier oder ähnliche Dokumentationen gibt (Urk. 115 S. 2). Wenn F._____ dazu schreibt, sie habe den Namen des Beschuldigten "in das Ta- gebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten" eingetragen (a.a.O.) und könne sich deshalb an das genaue Datum erinnern, so erneuert das vorab den bereits vorstehend angesprochenen Widerspruch. Sodann blieb mit dem Schrei- ben vom 13. August 2014 offen, ob es das "Tagebuch der Reparaturen der pro- thetischen Arbeiten" überhaupt gibt und welche Einträge gegebenenfalls beste- hen, nachdem F._____ weder das Buch im Original noch eine Kopie des angebli- chen Eintrags einreichte. Beim Wortlaut der Verfügung vom 3. Juli 2014 hätte das indessen nahe gelegen: Es musste F._____ klar sein, dass es angesichts der Aufforderung, "die vollständige Patientenakte des Beschuldigten A._____ im Ori- ginal einzureichen" (Urk. 101), dem Gericht um schriftliche Beweismittel ging und deshalb wenigstens eine Kopie des Tagebucheintrags einzureichen angezeigt gewesen wäre, wenn schon keine "Patientenakte" existiert. 5.8.3.3. Schliesslich schreibt F._____, die Mutter des Beschuldigten habe sie am

27. Februar 2014 aufgesucht und gebeten, schriftlich zu bestätigen, dass sie den Beschuldigten behandelt habe. Dabei habe die Mutter auch den Grund genannt, weshalb sie ein solches Dokument brauche. F._____ schliesst ihren Brief vom 13. August 2014 mit den Worten, sie sei in ihrer 40-jährigen Praxis noch nie "mit so einem Problem" konfrontiert worden und es tue ihr sehr leid, "dass dieser junge Mann grosse Probleme mit dem Gesetz" habe (Urk. 115 S. 2). Das macht schon etwas stutzig und belegt, dass die Mutter des Beschuldigten F._____ zur Ausstel- lung der ersten Bestätigung veranlasst hat. Was sie allerdings für einen Grund für

- 37 - diesen Wunsch angegeben hat und aus welchen "grossen Problemen mit dem Gesetz" F._____ dem Beschuldigten mit ihrer Bestätigung zu helfen trachtete, bleibt angesichts der nebulösen Formulierung des Schreibens wiederum ganz un- klar. 5.8.3.4. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 166 S. 7) sind also die Bestätigungen von F._____ alles andere als klar, sondern widersprüchlich und mit vielen – möglicherweise unbewussten – Relativierungen versehen, nicht zuletzt auch was das Zustandekommen der beiden Papiere anbelangt. 5.8.4. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten wurde F._____ dann bekanntlich als Zeugin befragt (Urk. 152/49). 5.8.4.1. Nachdem deren Aussagen nicht im vom Beschuldigten erhofften Sinne ausgefallen sind (vgl. vorstehende Erw. 5.5), macht der Verteidiger dazu nun vor- ab geltend, es sei die betreffende Einvernahme "aufgrund unzulässiger Beeinflus- sung durch die Dolmetscherin" nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Urk. 166 S. 6/7). Dieser Einwand ist jedoch zu verwerfen: So beziehen sich die bezüglichen Vor- behalte des Verteidigers allesamt auf das Geschehen nach der Rückübersetzung der grundsätzlich abgeschlossenen Einvernahme durch die Dolmetscherin. Dar- aus ergibt sich, dass im Zuge dieser Rückübersetzung zwischen F._____ und der Dolmetscherin offenbar das Gespräch darauf gekommen ist, wie wichtig das ge- naue Datum der Behandlung des Beschuldigten ist. Daraufhin betonte F._____ in einer ergänzenden Erklärung, sie könne nicht zu 100 % bestätigen, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihr erschienen sei, sondern es könne auch der 2. oder 3. Juni gewesen sein. Auf entsprechende Frage des Verteidigers bestätigte F._____, von der Dolmetscherin auf diesen Punkt hingewiesen worden zu sein. Allerdings habe sie – F._____ – bei der Rückübersetzung selbst gemerkt, dass sich insbesondere hinsichtlich der vorherigen Fragen 27 und 50 Widersprü- che ergeben könnten (Urk. 152/49 S. 11-13).

- 38 - Entscheidend fällt dazu ins Gewicht, dass es sich bei den ergänzenden Einlas- sungen von F._____ nicht etwa um Korrekturen oder Abänderungen von früheren Aussagen ging, sondern vielmehr um Präzisierungen und Bekräftigungen. Schon in der Einvernahme vor dem Unterbruch zur Rückübersetzung hatte sie nämlich alles andere als deutlich bestätigt, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sei. Bereits auf die erste Frage nach dem konkreten Datum erklärte sie nämlich wörtlich: "Das weiss ich nicht mehr, aber seine Mutter hat mich angefragt, ob ich die Bestätigung der Behandlung auf den 1. Juni datieren kann" (Urk. 152/49 S. 5). Und kurz darauf verdeutlichte sie: "Die Mutter hat mich gebe- ten, dieses Datum [d.h. den 1. Juni 2010] zu schreiben, da ich mich nicht mehr genau erinnerte, an welchem Tag ich A._____ behandelte. Und die Mutter hat mir gesagt, das würde ihnen sehr helfen, wenn ich genau dieses Datum aufschreiben und bezeichnen würde" (Urk. 152/49 S. 6). Noch eindeutiger konnte F._____ nicht kundtun, dass sie die Bestätigungen auf Wunsch der Mutter des Beschuldigten genau auf den 1. Juni 2010 datierte, sich selber aber nicht mehr daran erinnern konnte, an welchem Tag der Besuch des Beschuldigten stattgefunden hat. Daran ändert nichts, dass sie dann später auf Vorhalt des Zitats aus der Bestätigung durch den Verteidiger "Ich trug den Namen in das Tagebuch der Reparaturen der prothetischen Arbeiten ein, darum kann ich das genaue Datum angeben – 1.6.2010" offenkundig in die Enge getrieben schliesslich sagte: "Ja, das habe ich so geschrieben und jetzt bleibe ich bei dem, was ich geschrieben habe" (Urk. 152/49 S. 10). Es ist ja nicht so, dass davon ausgegangen werden müsste, F._____ habe bewusst ein unzutreffendes Datum genannt. Vielmehr wusste sie es eben einfach nicht mehr und bestätigte dem Be- schuldigten in der ergänzenden Befragung nach der Rückübersetzung des Proto- kolls denn auch, nicht ausschliessen zu können, dass er am 1. Juni 2010 bei ihr gewesen sei (Urk. 152/49 S. 11/12). Von einer unzulässigen Beeinflussung F._____s durch die Dolmetscherin kann deshalb keine Rede sein. Die Aussagen sind damit vollumfänglich verwertbar. 5.8.4.2. In materieller Hinsicht ist aus den Aussagen F._____s in Kombination mit deren Bestätigungen zwar zu schliessen, dass der Beschuldigte sie wohl schon

- 39 - einmal konsultiert hat. Hinsichtlich des genauen Zeitpunkts ist aber bereits ihr Rückschluss, es sei ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag am 13. Juni 2010, an einem Montag oder Dienstag gewesen (Urk. 152/49 S. 7), mit einem Vorbehalt zu versehen, nachdem ihr offensichtlich die Mutter des Beschuldigten das Datum des 1. Juni 2010 genannt hat. So ist nicht klar, ob sich F._____ von sich aus an einen Besuch des Beschuldigten ungefähr zwei Wochen vor ihrem

60. Geburtstag erinnerte oder ob sie nach der Nennung des 1. Juni 2010 durch die Mutter des Beschuldigten folgerte, das müsse also ungefähr zwei Wochen vor ihrem 60. Geburtstag gewesen sein. So krebste sie denn auch nach der Einver- nahme etwas zurück und musste einräumen, dass es "auch der 2. oder 3. Juni 2010" gewesen sein könnte (Urk. 152/49 S. 12/13). 5.8.4.3. Aufgrund der Aussagen von F._____ ist deshalb zwar nicht aus- zuschliessen, dass der Beschuldigte am 31. Mai oder am 1. Juni 2010 bei ihr ge- wesen sein könnte. Der positive Schluss, dass der Beschuldigte an einem dieser Daten in Zilina in der Praxis von F._____ war, wie dies der Verteidiger tut (Urk. 166 S. 8), ist allerdings nicht möglich. F._____ hat sich den Besuch des Be- schuldigten nicht notiert, darüber auch sonst keine Aufzeichnungen erstellt und vermochte sich von sich aus an den genauen Zeitpunkt nicht zu erinnern, sondern bekam den 1. Juni 2010 von der Mutter des Beschuldigten genannt, verbunden mit dem Wunsch, es würde ihnen sehr helfen, wenn F._____ genau dieses Datum bezeichnen würde. 5.8.5. Zu den Aussagen des ebenfalls auf Antrag des Beschuldigten befragten E._____ (s. vorstehende Erw. 5.4) ist Ähnliches zu sagen. Bei ihm war es offen- kundig ebenfalls so, dass er sich nicht daran zu erinnern vermochte, den Be- schuldigten zur fraglichen Zeit zum Bahnhof gefahren zu haben. Vielmehr wurde auch ihm das Datum des 30. Mai 2010 vom Beschuldigten genannt und begann E._____ danach, durch Rückschlüsse insbesondere mit Bezug auf das damalige Ende seines Arbeitsverhältnisses zu plausibilisieren zu versuchen, ob eine solche Fahrt stattgefunden haben könnte. Das bejahte er, da er am 27. Mai 2010 aus Deutschland zurückgekehrt sei; danach könne es gewesen sein. Er wisse aber nicht, ob es der 28., 29., 30. oder 31. Mai gewesen sei; er habe damals Zeit ge-

- 40 - habt und sei vor seinen Ferien im Juli auch den Monat Juni noch da gewesen (Urk. 152/57 S. 4/5). Hinzu kommt, dass E._____ zum vom Beschuldigten be- haupteten Zweck der Fahrt überhaupt nichts bestätigen konnte. So sagte er ledig- lich sehr allgemein aus, der Beschuldigte habe ihn "auch mal angesprochen, dass er in seine Heimat gehen wolle", ohne dass er das in konkreten Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden angeblichen Fahrt gestellt hätte (Urk. 152/57 S. 5). Ebenso konnte er lediglich mutmassen, den Beschuldigten "tendenziell" hin- ter dem Kino ABC oder bei den Taxiparkplätzen abgesetzt zu haben, und er wusste auch nicht, was der Beschuldigte nach dem Aussteigen getan hat (a.a.O.). Angesichts dessen hilft diesem auch nichts, wenn E._____ vermutet, die Fahrt habe an einem Sonntag oder Montag stattgefunden (Urk. 152/57 S. 7). Aus den Aussagen von E._____ lässt sich deshalb ebenfalls nichts zugunsten des vom Beschuldigten behaupteten Alibis ableiten. Dass im Sinne der Aussagen von E._____ nicht ausgeschlossen werden kann, dass er den Beschuldigten am

30. oder 31. Mai 2010 zum Hauptbahnhof Zürich gefahren hat, ist weit davon ent- fernt, ein positives Indiz für die Darstellung des Beschuldigten zu sein. Alleine der Umstand, dass es sein könnte, dass E._____ den Beschuldigten an einem jener Tage zum Bahnhof gefahren hat, wobei der Zeuge überdies nicht bestätigen kann, ob der Beschuldigte überhaupt den Zug genommen hat und wohin dieser gegebenenfalls gefahren ist, muss als für den Beweis des vom Beschuldigten be- haupteten Alibis untauglich bezeichnet werden. 5.9. Bis dahin vermögen also die Ausführungen des Beschuldigten und die von ihm dafür angerufenen Beweise, er sei zur Tatzeit gar nicht in der Schweiz gewe- sen, das gemäss Erw. 4.10 feststehende Beweisergebnis nicht im Ansatz zu er- schüttern. Was der Beschuldigte selber dazu sagt, ist an Unbestimmtheit kaum zu überbieten. Aus seinen vorab von – angeblichem – Nichtwissen geprägten Ant- worten ist zu folgern, dass er nicht bereit ist, irgendetwas Konstruktives zu einer überprüfbaren Darstellung beizutragen. Nur so kann erklärt werden, dass er sogar auf Fragen keine Antwort wissen wollte, wo das – zumindest mit einem Minimum an Anstrengung – schlicht nicht sein kann. Dazu passen auch seine wirren Erklä- rungsversuche zum Umstand, dass ihm erst im Berufungsverfahren in den Sinn

- 41 - gekommen sein will, zum Tatzeitpunkt in der Slowakei gewesen zu sein. Aus den Bestätigungen und Aussagen von F._____ bzw. E._____ ergibt sich sodann deut- lich, dass sie sich beide nicht von sich aus daran erinnern konnten, den Beschul- digten zu der von ihm behaupteten Zeit behandelt bzw. zum Bahnhof gefahren zu haben. Vielmehr war es in beiden Fällen so, dass ihnen von der Mutter des Be- schuldigten bzw. von diesem selbst die fraglichen Daten genannt worden waren und sie danach versuchten, diese mithilfe von Nebenumständen aus dem eigenen Erleben zu plausibilisieren. Bei Lichte betrachtet ergibt sich als beweismässiges Ergebnis deshalb lediglich, dass es die beiden Befragten zwar für möglich erach- teten, den Beschuldigten zu den von diesem behaupteten Zeiten behandelt bzw. gefahren zu haben. Ebenso gut hätte dies jedoch auch an anderen Tagen der Fall gewesen sein können. Letztlich fasste der Beschuldigte die diesbezügliche Be- weislage an der Berufungsverhandlung gleich selbst treffend zusammen: "Ich persönlich weiss es ja nicht genau. Ich weiss es aufgrund der Unterlagen. Ehrlich gesagt wäre es gut möglich, dass ich mich irre. Auch die Leute könnten sich irren. Es kann alles sein." (Urk. 136 S. 15). Wenn der Beschuldigte selbst einräumt, nicht genau zu wissen, wann er – angeblich – in die Slowakei gereist sei, und er dafür – unter anderem – auf F._____ und E._____ verweist, die beide eingestan- denermassen ebenfalls keine eigene genaue Erinnerung daran haben, so ist mit- nichten dargetan, dass sich der Beschuldigte zur Tatzeit, am frühen Morgen des

1. Juni 2010, in der Slowakei aufgehalten hat. 5.10. Es bleiben die bisher noch nicht durchgeführten Einvernahmen von C'._____ und D'._____ sowie die vom Verteidiger in seiner Eingabe vom 21. Sep- tember 2015 neu beantragte Befragung von G._____, der Mutter des Beschuldig- ten (Urk. 166 S. 3). 5.10.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf

- 42 - rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrens- anträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Erhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der be- reits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeu- gung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Dabei muss die Straf- behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4 sowie 6B_648/2014 vom

28. Januar 2015 E. 2.1 [n.p. in BGE 141 IV 34]). Ebenso kann die Abnahme von rechtsmissbräuchlich beantragten Beweisen unterbleiben, wenn damit das Ver- fahren blockiert oder verschleppt werden soll (BSK StPO-Hauri/Venetz, N. 34 zu Art. 343 StPO mit weiteren Hinweisen). 5.10.2. Die Verteidigung möchte die Mutter des Beschuldigten, G._____, zur Fra- ge einvernommen haben, "wie das angeblich geführte Gespräch mit F._____ ver- lief und ob sie F._____ auf irgendeine Weise unter Druck setzte" (Urk. 166 S. 10). Die Staatsanwaltschaft stellt sich diesem Antrag mit der Begründung entgegen, es sei die Mutter des Beschuldigten nicht bei dessen Besuch bei F._____ dabei gewesen, weshalb sie über das betreffende Datum nichts sagen könne. Ob mit ih- rer späteren Vorsprache bei F._____ ein Drängen verbunden gewesen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls habe diese das so empfunden (Urk. 173 S. 3).

- 43 - Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die beantrage Einvernahme zu verzichten; sie ist unerheblich. G._____ kann – was im Übrigen von der Verteidigung auch gar nicht behauptet wird – aus eigener Wahrnehmung nichts über den Besuch ihres Sohnes bei F._____ aussagen. Und selbstredend würde sie verneinen, F._____ unter Druck gesetzt zu haben, den 1. Juni 2010 als Datum der Behandlung anzu- geben. Das änderte aber nichts daran, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen von F._____ jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie das erwähnte Datum von der Mutter des Beschuldigten genannt erhalten hat. Das ist das für die Beweis- würdigung entscheidende Kriterium. Ob F._____ ein Drängen oder gar Unter- Druck-setzen empfunden hat, ist deshalb irrelevant und überdies eine subjektive Empfindung ihrerseits, wozu G._____ naturgemäss nichts aussagen kann. 5.10.3. Wie bereits vorne erwähnt (Erw. 1.10), erachtete es die Kammer im Be- schluss vom 9. März 2015 als erforderlich, der Verteidigung folgend C'._____ und D'._____ einzuvernehmen. Damals lagen als Beweismittel zum vom Beschuldig- ten geltend gemachten Alibi allerdings erst die beiden schriftlichen Bestätigungen von F._____ und jene von C'._____ und D'._____ vor. Nun sind durch die Zeu- geneinvernahmen von F._____ und E._____ einige zusätzliche Erkenntnisse ge- wonnen worden und ist deshalb über die Notwendigkeit der Einvernahmen von C'._____ und D'._____ neu zu entscheiden. 5.10.4. Gemäss der Behauptung des Verteidigers würden C'._____ und D'._____ bestätigen, dass sie den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 1. Juni 2010 bei sich in Zilina beherbergt haben (Prot. II S. 14). Wenn keine Befragung erfolge, sei auf die in der Berufungsverhandlung eingereichte Erklärung des Ehepaars D'._____/C'._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen sei (Urk. 166 S. 10; Urk. 138). Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung muss im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung – wie gesehen – das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzt und gewürdigt werden. Entge- gen der Verteidigung verlangt das vom Gericht aber nicht, dass es die mit einem Antrag auf Zeugeneinvernahme behaupteten Aussagen unbesehen als wahr an- sehen müsste. Der Verteidiger spricht damit die sog. Wahrunterstellung an, bei

- 44 - welcher die Abnahme von beantragten Beweisen unterbleiben kann, wenn an- stelle dessen die Fiktion tritt, der Beweis sei gelungen. Bei einer antizipierten Be- weiswürdigung ist dies indes gerade nicht der Fall, sondern es wird angenommen, dass auch die Abnahme des Beweises am feststehenden Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Antizipierte Beweiswürdigung und Wahrunterstellung dür- fen nicht verwechselt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom

14. April 2011 E. 2.3; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC050002 vom 23. September 2005 E. 8c/bb m.w.H.). Sofern C'._____ und D'._____ denn überhaupt Aussagen machen würden, was angesichts ihrer Erklärungen (Urk. 152/32 und Urk. 152/37) fraglich erscheint, ist zwanglos anzunehmen, dass sie auch als Zeugen bestätigen würden, es sei der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen (vgl. dazu den Inhalt von Urk. 138). Entgegen der Meinung der Verteidigung und im Sinne des Vorstehen- den muss das aber nicht a priori als wahr angenommen werden, sondern es ist diese Aussage vor dem Hintergrund der ganzen derzeitigen Beweissituation zu überprüfen und zu würdigen. 5.10.5. Hier fällt entscheidend ins Gewicht, dass die aktuelle Beweislage keinerlei Zweifel an der anklagegemässen Beteiligung des Beschuldigten am Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 offen lässt. Der Beschuldigte wurde sowohl von den Mitbeteiligten I._____ und H._____ als auch dem Privatkläger klar und eindeutig identifiziert, und für das vom Beschuldigten behauptete Alibi liegen nach dessen eigenen Einvernahme und der Befragung von F._____ und E._____ als Zeugen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es hat sich ergeben, dass niemand eine positive Erinnerung daran hat, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am 1. Juni 2010 effektiv in Zilina gewesen wäre. Selbst der Beschuldigte räumt ja ein, es sei durchaus möglich, dass man sich diesbezüglich irren könnte. Hiervon ist ange- sichts der zweifelsfreien Identifikation des Beschuldigten durch die Tatbeteiligten denn auch auszugehen. Nachdem sich der Beschuldigte am frühen Morgen des

1. Juni 2010 am angeklagten Raubüberfall beteiligt hat, konnte er sich nicht zur selben Zeit in Zilina aufhalten. Daran änderte auch nichts, wenn C'._____ und D'._____ im Sinne ihrer schriftlichen Erklärung nun noch mündlich bestätigen

- 45 - würden, es sei der Beschuldigte am 1. Juni 2010 bei ihnen gewesen. Entweder irrten auch sie sich, was insbesondere angesichts der ganz vagen Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeitablaufs (bereits die an der Berufungsverhandlung eingereichte schriftliche Bestätigung datiert mit dem 27. Februar 2014 von 3 Jah- ren und 8 Monaten nach dem – angeblichen – Besuch) nicht erstaunlich wäre, oder sie bestätigten den Aufenthalt des Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig falsch, woraufhin deuten könnte, dass sie zumindest gemäss ihrer brieflichen Mit- teilung nunmehr – angesichts der Interessenlage eher merkwürdig – nicht mehr bereit seien, ihre schriftliche Bestätigung mündlich zu wiederholen. Schliesslich könnte aber auch sein, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 nach der Tat noch nach Zilina gefahren wäre. Wäre er dort noch gleichentags eingetroffen, was an- gesichts der frühmorgendlichen Tatzeit bis 24.00 Uhr problemlos möglich gewe- sen wäre, wäre die Bestätigung von C'._____ und D'._____ inhaltlich gar richtig, widerlegte die Täterschaft des Beschuldigten aber nicht. Diese letzte Variante würde im Übrigen mit der Aussage von I._____ übereinstimmen, wonach der Be- schuldigte nach dem Vorfall in die Ferien gegangen sei (Urk. 12/3 S. 2). 5.10.6. Es ist deshalb entbehrlich, C'._____ und D'._____ noch als Zeugen zu be- fragen. Wie sie auch aussagen würden – sofern sie dies denn überhaupt täten –, könnten ihre Depositionen nichts an der aufgrund des aktuellen Beweisfunda- ments feststehenden Gewissheit ändern, dass sich der Beschuldigte die anklage- gemässe Beteiligung am Überfall auf den Privatkläger vom 1. Juni 2010 vorwer- fen lassen muss. 5.11. Die Darstellung des Beschuldigten, er habe sich zur Tatzeit in Zilina, Slowakei, aufgehalten, entpuppt sich damit als unbehelfliche Schutzbehauptung und ändert nichts am unter Erw. 4.10 erstellten Sachverhalt.

6. Sachverhalt – Tathandlung 6.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlung an der O._____-Strasse …, dem Wohnhaus des Privatklägers, ist vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 64-68). Insbesondere kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden,

- 46 - dass er den Privatkläger von der zeitlichen und/oder physischen Intensität her er- heblich mit dessen Schlüsselkette gedrosselt hätte. Es ist zwar dem Privatkläger nicht zu verargen, dass er den Überfall und das Würgen mit der Kette teilweise in dramatischen Worten schilderte. Subjektiv ist es zweifellos eine höchst beängsti- gende Situation, von zwei Personen überfallen und gleichzeitig von einem der Angreifer mit einer um den Hals gelegten massiven Kette zusätzlich noch gewürgt zu werden. In objektiver Hinsicht ist aber entscheidend, dass sich der Privatkläger

– auch gemäss eigenen Aussagen – praktisch unmittelbar nach dem Angriff und nachdem der Beschuldigte und I._____ von ihm abgelassen hatten, wieder erho- ben hat, im Haus nach J._____ rufen gegangen ist und mit diesem zusammen nach Behändigung eines Stockes die Verfolgung der Täter aufgenommen bzw. sich zu seinem Büro begeben hat, wo er sogleich mit den das Gebäude verlas- senden H._____ und dem Beschuldigten zusammengetroffen ist. I._____ und der Beschuldigte sind von der O._____-Strasse … bis zum Büro des Privatklägers bzw. zur Tramhaltestelle … gerannt, und gemäss den Aussagen von H._____ sei der Beschuldigte hernach nur gerade 10 Sekunden im Büro ge- wesen, als I._____ sie bereits schon telefonisch vor dem Eintreffen des Privatklä- gers und J._____ gewarnt habe (Urk. 11/5 S. 4). Es steht damit fest, dass der Pri- vatkläger nur ganz kurze Zeit nach H._____ und dem Beschuldigten beim Büro an der K._____-Strasse eingetroffen ist, obwohl er vorgängig noch im Haus J._____ geweckt und zum Mitkommen aufgefordert hat, wobei sich dieser gemäss eige- nen Aussagen zuerst auch noch habe ankleiden müssen (Urk. 14/1 S. 2). Ange- sichts dessen ist nicht möglich, dass der Beschuldigte und I._____ objektiv stark auf den Privatkläger eingewirkt haben; eingeschlossen das Drosseln mit der Kette um den Hals. Das wird auch durch die letztlich nur leichten tatsächlichen Verlet- zungen erhärtet (vgl. dazu Urk. 65 S. 64/65). Es ist damit der Schluss der Vorinstanz zu übernehmen, dass zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen ist, der Privatkläger sei vom Beschuldigten weder von der zeitlichen noch der körperlichen Intensität her erheblich gedrosselt wor- den. Wenn die Vorinstanz dann weiter offen lässt, ob beim Privatkläger im Sinne dessen Schilderungen tatsächlich eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe oder ob

- 47 - er nicht aufgrund des Schocks oder des Sturzes vorübergehend etwas be- nommen gewesen sei (Urk. 65 S. 67/68), so muss das – wiederum zugunsten des Beschuldigten – dahingehend präzisiert werden, dass eine Bewusstlosigkeit nicht feststeht. 6.2. Bezüglich des weiteren Vorwurfs an den Beschuldigten, am Einbruchdieb- stahl in den Büroräumlichkeiten des Privatklägers beteiligt gewesen zu sein, ist wieder auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 65 S. 68). Dieser Tatbeitrag des Beschuldigten wurde von H._____ glaubhaft und anschaulich geschildert, und das wird bestätigt dadurch, dass der Privatkläger neben H._____ auch den Beschuldigten (den er damals noch lediglich als "den Würger" bezeichnen konnte) aus dem Gebäude fliehen sah. Auch betreffend das vom Beschuldigten behändigte Deliktsgut ist der Vorinstanz zu folgen. Konstant und ohne Lügensignale hat der Privatkläger ausgesagt, es seien in seinem Büro eine Kasse mit Fr. 1'840.– sowie eine Rado-Uhr weggenommen worden. Zwar stimmt im Sinne der Ausführungen der Verteidigung, dass der Privatkläger nicht belegen konnte, dass sich damals eine Rado-Uhr in seinem Büro befunden habe, und ebenso richtig ist, dass weder H._____ noch I._____ erwähnten, es sei eine solche Uhr weggenommen worden (Urk. 56D S. 13; Urk. 137 S. 19/20). Der Privatkläger gab aber ab der Einvernahme vom 19. Juli 2010 konstant an, es sei neben dem Bargeld auch noch eine Uhr gestohlen worden, und er habe der Poli- zei die Schachtel gebracht, in welcher die Uhr gewesen sei, wobei die Polizei das dann aber nicht für nötig befunden habe, weil man auf dem Verpackungsmaterial keine Spuren sicherstellen könne (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/5 S. 7, 11). Diese Aussa- gen erscheinen glaubhaft und erwecken nicht den Eindruck, als ob der Privatklä- ger falsche Angaben gemacht hätte, um zu einem ungerechtfertigten Vermögens- vorteil zu kommen. Plausibel und nicht überrissen erscheint sodann der geltend gemachte Zeitwert von Fr. 500.– (Urk. 5 S. 7). Nachdem eine Armbanduhr (ohne Schachtel) sehr schnell und unbemerkt etwa in eine Jacken- oder Hosentasche gesteckt werden kann, ist schliesslich nicht entscheidend, dass weder H._____ noch I._____ beim Beschuldigten eine solche gesehen haben.

- 48 - Betreffend das Bargeld spricht dagegen H._____ sehr wohl davon, dass der Be- schuldigte im Büro des Privatklägers ein "Kässeli" (Urk. 11/5 S. 4; Urk. 13/1 S. 5; Urk. 13/3 S. 6; Prot. I S. 34) genommen habe. Dass es in einem "Kässeli" Geld hat, ist nun durchaus zu vermuten, und entsprechend sagte der Privatkläger denn auch ab der ersten Einvernahme aus, es hätten sich Fr. 1'840.– darin befunden. Dieser "ungerade" Betrag ist ein Wahrheitsindiz und dessen Höhe vermittelt wie- der nicht den Eindruck, dass sich der Privatkläger einen ungerechtfertigten Ver- mögensvorteil verschaffen wollte. Dagegen wirkt wenig überzeugend, wenn H._____ erklärt, es habe im "Kässeli" kein Geld gehabt – zumal er zumindest teilweise auch einräumte, der Beschuldigte habe das Behältnis bei der China- wiese mit einem Stein lediglich öffnen wollen (Urk. 11/5 S. 4) bzw. dies versucht (Urk. 13/1 S. 5), und er habe davon "sowieso nichts" gesehen (Urk. 13/1 S. 5; vgl. auch Urk. 13/3 S. 6). 6.3. Ebenso zuzustimmen ist der Vorinstanz betreffend die Fragen, ob die Mit- täter gemeinsam den Tatplan gefasst haben, den Privatkläger zu überfallen und sich durch die Wegnahme der Schlüssel Zugang zu dessen Büro zu verschaffen, und worauf sich der Vorsatz der drei gerichtet hat. Es steht bei der gegebenen Beweislage ausser Diskussion, dass sich die drei Mittäter vorgängig abgespro- chen haben, dem Privatkläger notfalls mittels Gewalt die Schlüssel abzunehmen, um damit in dessen Büro zu gelangen und dort wohl vor allem Kokain, aber auch Geld und/oder andere Vermögenswerte wegzunehmen (Urk. 65 S. 68-71). Wenn der Verteidiger argumentiert, es sei allen Tätern ausschliesslich um Kokain gegangen (Urk. 56D S. 9-12; Urk. 137 S. 21/22), ist ihm mit der Vorinstanz entge- gen zu halten, dass zunächst einmal jedenfalls hinsichtlich des Beschuldigten der tatsächliche Erfolg des Ganzen gerade dagegen spricht. Effektiv hat der Be- schuldigte "geradezu typischerweise" (Urk. 65 S. 71) eine Geldkassette und eine Armbanduhr mitgenommen, was schon stark dafür spricht, dass sich der Vorsatz durchaus nicht nur auf die Wegnahme von Kokain beschränkte, sondern auch da- rauf, sich Geld oder wenigstens leicht zu versilbernde Vermögensgegenstände anzueignen.

- 49 - Sodann hat zwar H._____ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schon sehr deutlich ausgesagt, dass es ihnen (nur) darum gegangen sei, beim Privatkläger bzw. in dessen Büro Kokain zu entwenden (Prot. I S. 32, 33). Noch in der Unter- suchung tönte das aber noch nicht so klar: Vielmehr sagte H._____ in der Einver- nahme vom 9. August 2011 (nachdem er sich zum Geständnis durchgerungen hatte) noch aus, der "Kasten" (d.h. der Beschuldigte) habe Kokain kaufen wollen und der Überfall sei nicht abgemacht gewesen (Urk. 11/5 S. 3). Im Büro des Pri- vatklägers sei er dann nur ganz kurz an der Tür stehen geblieben. Auch der Be- schuldigte sei bloss 10 Sekunden im Büro gewesen und habe das "Kässeli" mit- genommen (Urk. 11/5 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit I._____ vom

16. September 2011 erklärte H._____ dann, der Beschuldigte habe gefragt, ob sie jemanden kennen würden, den man "auseinander nehmen" könne. Auf Nachfrage präzisierte H._____, das heisse, jemandem etwas wegzunehmen (Urk. 13/1 S. 3). In der Folge sei er zwar zum Privatkläger gegangen, um Kokain zu probieren. Er habe aber "nicht richtig gewollt", dass der Privatkläger "auseinander genommen" werde, und das habe der Beschuldigte auch gewusst (Urk. 13/1 S. 4). Beim Büro des Privatklägers habe er dann vor dem Eingang gewartet und der Beschuldigte sei bis ganz hinten gegangen, als auch schon das Telefon von I._____ gekom- men sei (Urk. 13/1 S. 5). Er wisse nicht, was es im vom Beschuldigten genomme- nen "Kässeli" gehabt habe; er glaube fast nichts oder nichts (Urk. 13/1 S. 5). Erst in der Einvernahme vom 22. Oktober 2012 sagte H._____ dann klar, sie hätten im Büro des Privatklägers ein halbes Kilo Kokain vermutet, "über welches man er- zählt hat" (Urk. 13/3 S. 5). Im Weiteren habe er – H._____ – den anderen gesagt, der Privatkläger habe nichts zu Hause, sondern im Büro, und sodann sei abge- macht gewesen, dass man diesem den Schlüssel wegnehme. Im Büro habe er dann dem Beschuldigten gesagt, wo er nach dem Kokain suchen müsse; nämlich entweder an der rechten Wandseite bei den DVD-Hüllen oder in der Bürotisch- Schublade. Genommen habe der Beschuldigte dann aber nichts als die Kasse (Urk. 13/3 S. 5/6). I._____ erklärte zu diesem Thema in der Einvernahme vom 16. September 2011, man sei zum Privatkläger gegangen, weil dieser H._____ Geld geschuldet habe (Urk. 13/1 S. 8). Das bekräftigte und präzisierte er in der Einvernahme vom

- 50 -

20. Oktober 2011: H._____ habe beim Privatkläger das Geld und etwas Stoff ho- len wollen (Urk. 13/2 S. 4). Er habe dann aber herausgefunden, dass es gar nicht stimmte, dass der Privatkläger H._____ Geld schulde, und als es begonnen habe zu eskalieren, habe er sich entfernt. Explizit stellte I._____ in Abrede, gehört zu haben, dass man jemanden habe "auseinander nehmen" wollen (Urk. 13/2 S. 5/6). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sprach dann I._____ davon, man habe Kokain kaufen wollen. Eine Abrede, dem Privatkläger die Schlüssel zu nehmen, bestritt I._____ ebenso wie überhaupt eine Beteiligung seinerseits am Überfall (Prot. I S. 36, 37, 40, 41). Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist also keineswegs erstellt, dass es den Beschuldigten im Zeitpunkt des Übergriffs auf den Privatkläger an der O._____-Strasse einzig darum gegangen sei, an dessen vermutetes Kokain in den Büroräumen durch die Wegnahme des Büroschlüssels zu gelangen (Urk. 56D S. 12; Urk. 137 S. 21). So deutlich sagte das nur H._____ und überdies auch erst in der Schlusseinvernahme sowie vor Vorinstanz aus. I._____ bestritt dagegen durchwegs, dass ein Überfall verabredet worden sei, wollte zunächst nur deshalb zum Privatkläger mitgegangen sein, weil H._____ gesagt habe, dieser schulde ihm Geld, und räumte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dann immerhin ein, dass man beim Privatkläger habe Kokain kaufen wollen. Der Be- schuldigte will bekanntlich überhaupt nicht zugegen gewesen sein. Bei dieser Ausgangslage und nachdem der Beschuldigte eben gerade keine Dro- gen, sondern Bargeld und eine Uhr weggenommen hat, ist es eine unbehelfliche Konstruktion des Verteidigers, wenn er sagt, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Überfalls auf den Privatkläger an der O._____-Strasse und der Wegnahme des Schlüssels einzig und alleine im Sinn gehabt, in den Büroräumlichkeiten an der K._____-Strasse Kokain entwenden zu gehen und – e contrario – allfällige Wertgegenstände dort zu lassen. Einzig aus den diesbezüglichen Aussagen von H._____ in der Endphase des Verfahrens lässt sich jedenfalls nicht auf einen sol- chen Vorsatz des Beschuldigten schliessen, nachdem die ganze restliche Beweis- lage und insbesondere sein tatsächliches Handeln das Gegenteil nahelegt.

- 51 -

7. Rechtliche Würdigung 7.1. Wer mit Gewalt gegen eine Person (…) einen Diebstahl begeht, macht sich im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB des Raubes schuldig. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 7.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 4.3 ist zunächst die Ar- gumentation der Verteidigung zu verwerfen, es sei vorliegend gar kein Eigen- tumsdelikt möglich, weil es um illegal erlangte Betäubungsmittel gehe, welche nicht verkehrsfähig und deshalb der privaten Güterzuordnung entzogen seien (Urk. 56D S. 15/16; Urk. 137 S. 22; Prot. II S. 26). Wie gesehen, hat der Beschul- digte eben gerade nicht Kokain aus dem Büro der Privatklägers weggenommen, sondern Bargeld und eine Uhr, und es bezog sich auch sein Vorsatz darauf. Es ist deshalb sehr wohl zu prüfen, ob der Beschuldigte ein Vermögensdelikt begangen hat. 7.3. Der Verteidiger macht geltend, es habe dem Beschuldigten hinsichtlich des dem Privatkläger weggenommenen Schlüssels eine direkte Bereicherungsabsicht gefehlt, und eine mittelbare Bereicherung durch eine (fast) wertlose Sache sei un- ter Berufung auf den Wortlaut von Art. 139 StGB und die Theorie der Stoffgleich- heit zu verneinen (Urk. 56D S. 15; Urk. 137 S. 22). 7.3.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 65 S. 72) steht zunächst fraglos fest, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger mit Gewalt den Schlüssel zu dessen Büro weg- genommen hat. Die im Tatbestand des Raubs enthaltene Nötigung ist damit er- füllt. Das anerkennt auch die Verteidigung (Urk. 56D S. 14; Urk. 137 S. 20). 7.3.2. Sodann ist aber auch klar, dass sich der Beschuldigte und seine Mittäter nicht am Schlüssel selbst bereichern wollten, sondern dass dieser dazu dienen sollte, ihnen den Zugang zu den Büroräumlichkeiten des Privatklägers zu ermög- lichen, um dort den "eigentlichen" Diebstahl zu begehen. Entsprechend bestand am Schlüssel selbst auch kein über diesen Gebrauch hinausgehendes Interesse.

- 52 - Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es damit um die Fragen der Aneig- nung und der Bereicherungsabsicht (Urk. 65 S. 72 ff.). 7.3.3. Ohne sich an dieser Stelle im Detail mit den verschiedenen Theorien zum Gegenstand der Aneignung auseinandersetzen zu müssen (vgl. BSK StGB II- Niggli/Riedo N. 19 ff. zu Art. 137; StGB Privatkläger-Trechsel/Crameri N. 6 ff. vor Art. 137), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldig- ten diese Tathandlung erfüllt: Auch wenn sein Wille kaum darauf ausgerichtet war, den Privatkläger dauernd vom Schlüssel zu enteignen, sondern das Vorge- hen "nur" das Eindringen in das Büro des Privatklägers am 1. Juni 2010 im Fokus hatte, kommt gerade in der vorliegenden Konstellation die Art und Intensität des Gebrauchs der entwendeten Sache einer materiellen Enteignung gleich. Dem Schlüssel wurde durch die Wegnahme der wesentliche Gebrauchswert faktisch vollständig entzogen, und zwar völlig unabhängig davon, ob er allenfalls später wieder einmal zum Vorschein kam oder gar vom Privatkläger wieder übernommen werden konnte (vgl. dazu die Beispiele bei BSK StGB II- Niggli/Riedo N. 33 zu Art. 137). 7.3.4. Auch das Kriterium der Bereicherungsabsicht ist erfüllt: Entgegen der vom Verteidiger zitierten Lehrmeinung von Trechsel/Crameri (Urk. 56D S. 15; Urk. 137 S. 21) bejaht die herrschende Lehre jedenfalls dann eine Bereicherung, wenn die weggenommene, für sich selbst fast wertlose Sache den direkten Zugang zu aus- ser ihr liegenden Vermögenswerten ermöglicht (BSK StGB II-Niggli/Riedo N. 82 vor Art. 137 mit vielen Verweisen). Das ist im Falle der Wegnahme eines Schlüs- sels geradezu in optima forma gegeben. 7.4. Im Übrigen unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig ge- macht (Urk. 65 S. 72-74). 7.5. Die Staatsanwaltschaft verlangt anschlussberufungsweise wie schon vor Vorinstanz, es sei der Beschuldigte des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen: Der Beschuldigte habe – ob- wohl die Mittäter noch auf den Privatkläger eingeschlagen hätten – anlässlich des

- 53 - zu dritt begangenen Raubes den Privatkläger von hinten und durchaus mit einer gewissen Intensität mit einer Schlüsselkette gedrosselt, sodass dieser für kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. Damit habe der Beschuldigte seine be- sondere Gefährlichkeit manifestiert, denn es sei allgemein bekannt, wie gefährlich ein Würgen am Hals sei, zumal noch wenn die Drosselung von hinten mit einer Kette um den Hals vorgenommen werde, sodass der Kehlkopf unmittelbar zum Angriffspunkt des Würgens werde (Urk. 71 S. 2; vgl. Urk. 56B S. 9-11; Urk. 141 S. 5 ff.; Prot. II S. 27, 28). 7.5.1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zu- rückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbe- stand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig des- sen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Ge- fährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2e; Urteil des Bundes- gerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2). 7.5.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkre- te Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davon- trägt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgela- den ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksich- tigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus er-

- 54 - gebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Die besondere Gefährlichkeit kann sich schliesslich auch aus der Inten- sität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt ergeben; so etwa, wenn die Schwelle für den Raub mit schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB knapp nicht erreicht wird oder wenn dem Opfer erhebliche Schmer- zen zugefügt werden, ohne dass eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_988/2013 vom

5. Mai 2014 E. 1.4.1 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2 mit vielen Hinweisen). 7.5.3. Wie vorstehend gesehen (Erw. 4.1), kann dem Beschuldigten weder von der zeitlichen noch der physischen Intensität her ein erhebliches Würgen des Pri- vatklägers nachgewiesen werden. Es ist auch nicht erstellt, dass der Privatkläger

– so wie er sagte – kurz bewusstlos geworden wäre. Unzutreffend ist sodann, wenn die Staatsanwaltschaft ausführt, die Täter hätten den Privatkläger zu dritt überfallen und der Beschuldigte habe jenen gewürgt, obwohl "die Mittäter" [in Mehrzahl] auf diesen eingeschlagen hätten. Ebenso nicht nachgewiesen ist, dass der Privatkläger "ohne weiteres hätte ersticken können oder lebensgefährliche in- nere Blutungen erleiden können" (so die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, Urk. 56B S. 10). Dass Gerichtsmediziner nur schon das leichte Drosseln als äus- sert gefährlich betrachteten (a.a.O.), ist sodann eine allgemeine Feststellung, die für einen konkreten Fall nichts hergibt. Tatsache ist aber, dass der Privatkläger bereits praktisch unmittelbar nach dem Übergriff im Haus J._____ wecken und mit diesem zusammen sich derart rasch zum Büro begeben konnte, dass er dort H._____ und den Beschuldigten antraf, als diese das Gebäude verliessen, obwohl diese nur ganz kurz darin verweilt hatten. Im Weiteren sind beim Privatkläger kei- ne grösseren Würgemerkmale oder Beschwerden entstanden. 7.5.4. Mit der Vorinstanz, auf deren weiteren Erwägungen zu verweisen ist (Urk. 65 S. 75/76), ist damit keine Intensität gegeben, welche die Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 StGB rechtfertigen würde. Wie gesehen ist diese Bestimmung

– mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren – restriktiv auszulegen. Die vorlie-

- 55 - gend dem Beschuldigten nachgewiesene Handlungsweise ist denn auch nicht mit jenen zu vergleichen, die in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten als qualifizierte Raubtaten gewürdigt worden sind (Beispiele aus BSK StGB II- Niggli/Riedo N. 79 ff. zu Art. 140 StGB): Zutritt verschaffen zur Wohnung eines bewusst ausgewählten älteren Ehepaars und folgendes brutales Niederschlagen und Fesseln desselben (N. 79), Mitführen von geladenen Waffen (N. 80-84, 87), professionell organisierter Überfall auf ein Uhrenfakturmuseum, Fesseln und Knebeln der einzigen Angestellten, sehr hohe Beute (N. 85), Halten einer Rasier- klinge sehr nahe an Hals und Gesicht (N. 86). Daneben erscheint das kurzzeitige, eher leichte Würgen mit einer Kette, über deren konkrete Beschaffenheit zudem nichts Näheres bekannt ist (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 65 S. 75 sowie Urk. 9/6), als von deutlich minderer Qualität. 7.5.5. Es hat damit bei der Verurteilung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bleiben. 7.6. Keiner weiteren Erläuterung bedarf und vom Verteidiger im Eventual- standpunkt auch anerkannt ist, dass sich der Beschuldigte durch sein unbefugtes Eindringen ins Büro des Privatklägers des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hat (Urk. 65 S. 74; Urk. 56D S. 17; Urk. 137 S. 22). 7.7. Gesamthaft ist der Beschuldigte damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

8. Strafzumessung 8.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 65 S. 76 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom

5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.

- 56 - 8.2. Auszugehen ist von der Strafe für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sieht Art. 140 Ziff. 1 StGB einen Strafrahmen von einer Frei- heitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vor. 8.2.1. Betreffend die objektive Erscheinung des vom Beschuldigten und seinen Mittätern begangenen Raubes ist zunächst von einer nicht unerheblichen Einwir- kung auf den Privatkläger auszugehen. So wurde dieser von I._____ und dem Beschuldigten, die ihn vor der Haustür abgepasst hatten, zu zweit angegriffen und geschlagen, und der Beschuldigte würgte ihn sodann noch mit der Schlüsselkette, wenn auch – relativ gesehen – nur mit eher leichter Intensität. Es steht ausser Diskussion, dass dies alles den Privatkläger in hohem Masse verängstigt hat. Physisch erlitt er allerdings nur ganz leichte Verletzungen (Urk. 8/2 und Urk. 46/4 sowie Anklageschrift S. 3: leichter Bluterguss im Bereich des linken Halses, Druckdolenzen am Hals rechts, im Bereich des rechten Beckenkammes sowie des rechten Vorderarmes, Bluterguss unter dem rechten Zeigefinger). Eher gering war sodann mit total Fr. 2'340.– auch der Deliktsbetrag. 8.2.2. Subjektiv fällt das in höchstem Masse egoistische und rücksichtslose Vor- gehen auf. Mutmasslich weil man kein Kokain und kein Geld mehr hatte, aber weiterkonsumieren wollte, beschloss man den Privatkläger zu überfallen, bei wel- chem man das eine oder das andere erbeuten wollte. Dieser Entschluss fiel zwar relativ spontan. In kurzer Zeit wurde dann aber gleichwohl ein durchaus raffinier- ter Plan aufgestellt und umgesetzt: So ging H._____ zunächst beim Privatkläger unverdächtig ausloten, ob bei diesem etwas zu holen sei, und er hielt sich dann beim späteren Überfall bewusst im Hintergrund, damit ihn der Privatkläger nicht mit der Tat in Verbindung brachte. Gleichwohl attackierten der Beschuldigte und I._____ den Privatkläger dann aber noch in Überzahl, was niederträchtig und fei- ge ist. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund dessen vorgängigen Al- kohol- und Drogenkonsums eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zuge- billigt hat (Urk. 65 S. 82/83), ist dem praxisgemäss zu folgen. Insgesamt lässt aber die subjektive Seite das gesamte Tatverschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen.

- 57 - 8.2.3. Wenn die Vorinstanz von einem "nicht mehr leichten" Gesamtverschulden ausgeht und eine hypothetische Einsatzstrafe "in der Grössenordnung von 18 Monaten Freiheitsstrafe" festsetzt (Urk. 65 S. 83), ist das indessen wider- sprüchlich: So liegt nach der von ihr verwendeten Tabelle der Verschuldensgrade (Urk. 65 S. 80) "nicht mehr leicht" am unteren Rand des mittleren Bereichs des Strafrahmens und müsste demnach – bei einem Strafrahmen zwischen 180 Ta- gessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Einsatzstrafe von über 3 Jahren führen. 18 Monate ist indessen nur gerade die Hälfte davon. Eine solche Einsatzstrafe erscheint denn auch als etwas zu tief. Sie liegt nur gerade ein Jahr über der für einen Raub möglichen Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe und bei gut 10 % der Höchststrafe. Das wird der Tat des Beschuldigten nicht vollumfänglich gerecht. Insbesondere der körperliche Angriff zu zweit und der konkrete Tatbeitrag des Beschuldigten unter Zuhilfenahme der Schlüsselkette machen eine etwas höhere Einsatzstrafe erforderlich. Für das gesamte Tat- verschulden ist eine solche von 24 Monaten angemessen. 8.3. Wegen des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs ist diese Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Art. 186 StGB sieht für sich alleine eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn hier die Vorinstanz auf eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um einen Monat schliesst (Urk. 65 S. 83/84), so ist dies zu über- nehmen: Insbesondere verweilte der Beschuldigte nur ganz kurz in den Büro- räumlichkeiten, zu welchen er sich mit dem geraubten Schlüssel Zutritt verschafft hatte, und er hinterliess dort auch nicht etwa Verwüstung und Unordnung. Das Verschulden wiegt noch sehr leicht. 8.4. Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich zunächst keine straf- zumessungsrelevanten Umstände (vgl. dazu Urk. 65 S. 84/85). Er weist aber im heutigen Zeitpunkt drei im Strafregister eingetragene Vorstrafen auf (Urk. 132):

- 23. Mai 2007: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich we- gen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blut- alkoholkonzentration): 240 Stunden gemeinnützige Arbeit.

- 58 -

- 11. Juni 2013: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wegen mehrfa- cher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.– bedingt (Probezeit von 4 Jahren).

- 8. April 2014: Urteil des Bezirksgerichts Uster wegen Überlassens eines Mo- torfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis: 20 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 70.–. Verlängerung der Probezeit gemäss Urteil des Ober- gerichts vom 11. Juni 2013 um zwei Jahre. Im Verhältnis zur Situation, wie sie sich noch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils dargestellt hatte (Urk. 65 S. 85/86), sind nun also zwei Vorstrafen (jene aus dem Jahr 2004) weggefallen und eine (jene vom 8. April 2014) dazugekom- men. Zu beachten ist zudem, dass die beiden Strafen aus den Jahren 2013 und 2014 keine Vorstrafen im eigentlichen Sinne darstellen, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen hat, bevor jene Urteile ergangen wa- ren. Es ist darum nicht richtig, wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Urteil vom

11. Juni 2013 ausführt, der Beschuldigte habe "in Berücksichtigung der Verur- teilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sogar in einschlägiger Weise delinquiert" (Urk. 65 S. 86). Als der Beschuldigte den vorliegend eingeklagten Raub beging, war er – Stand heute – "nur" einmal wegen eines SVG-Delikts ver- urteilt gewesen. Allerdings können nach ständiger Rechtsprechung auch nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_281/2014 vom 11. November 2014, 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4, 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat begangen hat, obwohl er bereits im Untersuchungsverfahren stand, welches schliesslich zum Urteil des Obergerichts vom 11. Juni 2013 geführt hat und in welchem er überdies am

14. Januar 2010 aus einer immerhin 54-tägigen Untersuchungshaft entlassen worden war (Urk. 50A). Diese Umstände wirken sich deutlich straferhöhend aus. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen muss das Mass der Erhö- hung allerdings geringer ausfallen als im vorinstanzlichen Urteil, wo die Vorstra- fensituation und das Delinquieren während laufender Untersuchung mit einer Er-

- 59 - höhung von nahezu 50 % der Einsatzstrafe (8 Monate von 18 Monaten; Urk. 65 S. 83 und 87) zu stark veranschlagt worden ist. Ein Geständnis liegt nicht vor. Ebensowenig könnte der Beschuldigte Einsicht und Reue für sich reklamieren. 8.5. Gesamthaft erscheint es damit als angemessen, den Beschuldigten mit ei- ner Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen. Davon sind 3 Tage als durch Untersuchungshaft (Urk. 27/11) erstanden (Art. 51 StGB).

9. Vollzug 9.1. Eine Strafe von 32 Monaten kann nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen kommt ein teilbedingter Aufschub des Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB in Frage. Dabei darf der unbedingt voll- ziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und muss sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 9.2. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein ent- sprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Be- währung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraus- setzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit div. Verweisen). Das – unklare – Element des Verschuldens im Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB ist gemäss Bundesgericht mit der – verschuldensmässig er- mittelten – Strafhöhe verknüpft: Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheits-

- 60 - strafe ergibt sich demzufolge – wie vorliegend – als Folge der Schwere des Ver- schuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren nieder- schlägt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). Das Verhältnis zwischen aufgeschobenem und zu vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 9.3. Wie gesehen, weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Verur- teilungen aus. Eine davon datiert aus der Zeit vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, zwei von nachher. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 1. Juni 2010 den Überfall auf den Privatkläger verübte, obwohl er damals bereits in einer Strafuntersuchung stand. Ungeachtet der im vorliegenden Zusammenhang ge- führten Untersuchung verstiess er sodann am 26. August 2013 gegen das SVG und musste deswegen am 8. April 2014 verurteilt werden (Urk. 132). Bei dieser Sachlage kann sicher nicht von einer vorbehaltlos günstigen Prognose aus- gegangen werden. Ganz offensichtlich beeindrucken den Beschuldigten Verurtei- lungen und laufende Strafuntersuchungen (inkl. Untersuchungshaft) nur sehr mässig und halten ihn nicht wirklich davon ab, Straftaten zu begehen. An der Be- rufungsverhandlung gestand der Beschuldigte dazu ein, er habe das seinerzeit nicht ernst genommen. Heute sei er aber ein anderer Mensch und nehme Rück- sicht auf seine Mitmenschen (Urk. 136 S. 21). 9.4. Auf der andern Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nun- mehr zum ersten Mal zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird, von welcher schon von Gesetzes wegen ein Teil zu vollziehen ist. Gerade auch vor diesem Hintergrund muss ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden, die den Vollzug der gesamten Strafe erforderte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass er sich durch den Vollzug eines substanziellen Teils der Strafe nun wirklich von weiteren Delikten wird abhalten lassen. Angesichts dessen, dass

- 61 - 32 Monate im obersten Bereich dessen liegt, in welchem der teilbedingte Vollzug überhaupt noch möglich ist (Art. 43 Abs. 1 StGB), erscheint damit angemessen, einen Anteil von 12 Monaten der Strafe zu vollziehen. Entsprechend sind 20 Monate der Strafe bedingt aufzuschieben. Im Sinne der vorinstanzlichen Er- wägungen muss dem Beschuldigten dafür aber eine längere Probezeit von 4 Jahren angesetzt werden (Urk. 65 S. 89; Art. 44 Abs. 1 StGB).

10. Zivilansprüche 10.1. Nachdem es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, kann hin- sichtlich der vom Privatkläger gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derungen vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 89 ff.). 10.2. Betreffend den Schadenersatz hat der Beschuldigte im Eventualstandpunkt die Fr. 2'000.10 anerkannt, die vom Privatkläger für die Auswechslung der Schlösser in seinem Büro gefordert werden (Urk. 5 S. 7; Urk. 6 Beilage 6; Urk. 56C S. 2; Urk. 137 S. 23; Urk. 166 S. 3). Darüber hinaus ist er aber auch zum Ersatz des gestohlenen Bargelds von Fr. 1'840.– zu verpflichten. Bei der ge- gebenen Beweislage erscheint erwiesen, dass sich dieser Betrag im entwendeten "Kässeli" befunden hat und vom Beschuldigten an sich genommen worden ist. Ebenfalls korrekt hat die Vorinstanz dann aber dem Privatkläger die für den Ver- lust der Rado-Uhr weiter geforderten Fr. 500.– nicht zugesprochen. Dieser Scha- den wurde vom Privatkläger nicht genügend substanziert. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'840.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 1'840.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 in solidarischer Haftung mit seinen beiden Mittätern, I._____ und H._____. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 10.3. Die von der Vorinstanz dem Privatkläger weiter zugesprochene Genugtu- ung von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 ist ebenfalls zu bestätigen (Urk. 65 S. 92/93). Ein solcher Betrag erscheint der vom Privatkläger erlittenen Persönlichkeitsverletzung angemessen. Auch hier hat die Verpflichtung des Be-

- 62 - schuldigten in solidarischer Haftung mit den Mittätern I._____ und H._____ zu er- folgen. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Ausgangsgemäss – es bleibt im Wesentlichen beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 7). 11.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig und unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zum grossen Teil. Der Privatkläger beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und obsiegt entsprechend. In Ge- wichtung der Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträge (der Beschuldigte woll- te vollumfänglich freigesprochen werden, die Staatsanwaltschaft beantragte eine härtere Qualifikation des Raubes und eine höhere Strafe) sind damit die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu vier Fünfteln dem Be- schuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang dieser vier Fünfteln bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 5. November 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

- 63 -

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die sich bei den Akten befindliche Schlüsselkette des Privatklägers B._____ wird als Beweismittel bei den Akten belassen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. 1'321.85 unentgeltliche Rechtsvertretung B._____ (= 1/3) Fr. Kanzleikosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. (…)

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittelbelehrung)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 3 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 3'840.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 zu bezahlen, davon Fr. 1'840.10 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 in solidarischer Haftung mit den Mittätern H._____ und I._____. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 64 -

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ in solidarischer Haftung mit den Mittätern H._____ und I._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juni 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.

6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 7) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 796.94 Zeugenentschädigung Fr. 17'696.85 amtliche Verteidigung Fr. 3'862.– unentgeltliche Verbeiständung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden im Um- fang von vier Fünfteln einstweilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von vier Fünfteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 65 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung:

- 66 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.