Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Mai 2013 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schul- dig gesprochen. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der mehrfachen Verge- waltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin A._____ und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____. Der Beschuldigte wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sodann wurde er mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zu entrichten. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen bzw. hinsichtlich der Anklagesachverhalte, die zu Freisprüchen führten, auf den Zivilweg verwiesen (HD Urk. 78). Gegen dieses Urteil meldete die Vertreterin der Privatklägerin am 10. Mai 2013 Berufung an und reichte am 9. Dezember 2013 die Berufungserklärung ein (HD Urk. 66 und 80). Sie beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Ver- gewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung, eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 25'000.– sowie die Bestrafung des Beschuldigten gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Am 20. Dezember 2013 schloss sich der Beschuldigte der Berufung an und beantragte eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten sowie eine Reduktion der an die Privatklägerin zu be- zahlenden Genugtuung auf Fr. 3'000.– (HD Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Berufung und Anschlussberufung. Als mitangefochten haben damit auch die Dispositivziffern 4 (Vollzug), 5 (Er- satzfreiheitsstrafe für Busse), 6 (Verlängerung der Probezeit), 7 (Weisung) und 16
- 9 - (Kostenauflage) zu gelten, hängen sie doch mit dem angefochtenen Freispruch zusammen. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und Tät- lichkeiten), 2 teilweise (Freispruch betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von C._____), 8–12 (Einziehungen und Herausgabe), 13 (Schadener- satz- und Genugtuung C._____) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung, von welcher die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde (HD Urk. 100), liessen die Parteien die eingangs erwähnten An- träge stellen.
E. 2 Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der Berufungsverhandlung die Anklagevorwürfe der mehrfachen Verge- waltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung (HD Urk. 4/13 S. 4 ff.; HD Urk. 53 S. 4; Prot. II S. 17). Demnach ist zu prüfen, ob die Beweislage genügt, um die entsprechenden Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen, oder ob diesbe- züglich der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3.a) Die eingeklagten Sachverhalte beruhen insbesondere auf den Aussa- gen der Privatklägerin, weshalb diese gesamthaft einer Beweiswürdigung zu un- terziehen sind. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens einvernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, wes- halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 78 S. 10 ff. und S. 22 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb lediglich zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. Bezüglich der Beweiswürdigung ist hervorzuheben, dass vorliegend bei den eingeklagten sexuellen Übergriffen jeweils nur der Beschuldigte und die Privatklä- gerin anwesend gewesen sein können, weshalb dem Verhalten und den Aussa- gen der Privatklägerin eine grosse Bedeutung zukommt. Als weitere Beweismittel liegen die tagebuchartigen, schriftlichen Aufzeichnungen der Privatklägerin (HD Urk. 16/10.1) sowie die Auswertung ihres Mobiltelefons und eine seitens des Be- schuldigten eingereichte Skype-Konversation zwischen der Privatklägerin und ihm vor (HD Urk. 11/4 und HD Urk. 4/11.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die polizeilichen Befragungen und Zeugenaussagen von E._____ und F._____ (HD Urk. 7/1–4 und ND 1 Urk. 5) von untergeordneter Bedeutung, da de- ren Aussagen hauptsächlich auf Mutmassungen bzw. Hörensagen basieren. Weiter ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin nebst Alkoholmissbrauch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ F sowie eine
- 11 - posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, was durch die medizi- nischen Akten belegt ist (HD Urk. 9/11, 16/11.3, 41/3–5, 51). Bei traumatischen Ereignissen treten die Erinnerungen als starke überflutende Emotionen auf und können oft weder zeitlich noch sprachlich erinnert werden, sondern tauchen meist fragmentarisch oder als Körperwahrnehmungen auf (HD Urk. 82/2 und HD 16/11.3). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu beach- ten.
b) Beim konkreten Aussageverhalten der Privatklägerin fällt auf, dass ihre Schilderungen wenig detailreich sind und einen verwirrenden Eindruck machen, was jedoch mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären ist. Des Weiteren handelt es sich bei sexuellen Handlungen um ein schambehaftetes Thema und aus den Einvernahmen der Privatklägerin wird deutlich, dass es ihr sehr unangenehm war, darüber zu sprechen. Um jedoch einem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen zu können, ist eine gewisse Aus- sagedichte in den Belastungen unerlässlich. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2011 führte die Privatklägerin aus, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. Sie gab an, er habe sie zwei bis drei Mal vergewaltigt, wobei sie anfügte, sich nicht an ihm rächen zu wollen (HD Urk. 5/3 S. 13 und 18). An der Einver- nahme vom 4. Oktober 2011 sagte sie aus, dass es mehr als drei Vergewaltigun- gen waren, ohne dass sie eine Zahl zu nennen vermochte. Die verschiedenen Vorfälle schilderte sie, mit Ausnahme desjenigen des erzwungenen Oralverkehrs (ND 1 Urk. 4 S. 11 f.), nicht von sich aus und nicht mit eigenen Worten. Vielmehr bestätigte sie jeweils auf Vorhalt ihrer eigenen schriftlichen Ausführungen die da- rin geschilderten Vorkommnisse. Die Privatklägerin führte wiederholt aus, sich nicht erinnern zu können und verwies darauf, dass es stimme, wenn es so in ihren Notizen stehe (ND 1 Urk. 4 S. 6 ff.). Sodann lässt sich aus den Aussagen der Privatklägerin eine zeitliche Ein- ordnung der einzelnen Vorfälle nicht ableiten. Bei der Einvernahme vom 25. Au- gust 2011 sprach sie davon, dass sich der erste Vorfall gegen Ende der Bezie- hung, im Jahr 2010, zugetragen habe (HD Urk. 5/3 S. 13). In der Einvernahme
- 12 - vom 4. Oktober 2011 reihte sie den ersten Vorfall in den Zeitraum Juli 2009 ein (ND 1 Urk. 4 S. 3). Gemäss Anklageschrift trug sich der unter Ziffer I.4. erwähnte Vorfall nach der Operation der Privatklägerin im Dezember 2010 zu. Die Privat- klägerin selbst führte jedoch aus, dieser Vorfall habe sich vor November 2010 zu- getragen, weil es nicht möglich sei, dass es nach November oder anfangs De- zember gewesen sei (ND 1 Urk. 4 S. 9). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin Vergewaltigungen durch den Be- schuldigten erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2011 andeutete (ND 1 Urk. 3 S. 5). In den vorhergehenden Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten und Körperverletzungen, welche jeweils eingestellt wurden, war da- von nie die Rede. Auch anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 30. Novem- ber 2010 und 28. Februar 2011 erwähnte sie die Vergewaltigungen nicht (HD Urk. 5/1 und ND 3 Urk. 6). Die Anzeigeerstattung bezüglich der Vorwürfe der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung erfolgte sodann am 28. Februar 2011 durch die Schwester der Privatklägerin, E._____, nachdem gegen deren (und der Privatklägerin) Vater wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten rapportiert worden war (ND 1 Urk. 1 S. 3; ND 4 Urk. 1). In den verschiedenen Austrittsberichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich finden sich eben- falls keine Hinweise auf Vergewaltigungen, die der Beschuldigte begangen hätte (HD Urk. 41/1–5 und 48/1–2). Dem Austrittsbericht vom 12. Juli 2010 ist zu ent- nehmen, dass die Privatklägerin gemäss den Auskünften ihrer Schwester und ih- rer Nachbarin mutmasslich von mehreren Männern in ihrer Wohnung sexuell missbraucht worden sei (HD Urk. 41/4). Der genannte Hinweis bezieht sich je- doch gerade nicht auf den Beschuldigten. Aus den ausgewerteten SMS-Mitteilungen weist einzig die Nachricht vom
24. Februar 2011 auf eine sexuelle Handlung hin; darin teilt die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, nicht mehr von ihm vergewaltigt werden zu wollen (HD Urk. 11/14 S. 42). Wie bereits ausgeführt, erhob sie diesen Vorwurf jedoch an- lässlich der kurz darauf erfolgten polizeilichen Befragung vom 28. Februar 2011 nicht. Nach der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin forderte ihre Schwester sie unmissverständlich auf, ihre Aussagen bei der Polizei zu deponieren und den
- 13 - Vater jetzt nicht hängen zu lassen, da dieser im Gefängnis bleiben müsse, solan- ge sie nicht gegen den Beschuldigten aussage (HD Urk. 11/4 S. 38 f.). Dies zeugt von einem gewissen Erwartungsdruck seitens der Familie der Privatklägerin die- ser gegenüber. Die Skype-Nachrichten vom August 2010 deuten ebenfalls nicht auf sexuelle Übergriffe durch den Beschuldigten hin (HD Urk. 4/11.1.). Zu berücksichtigen sind weiter die handschriftlichen Notizen der Privatkläge- rin, auf welche sich die Anklage hauptsächlich stützt. Diese datieren vom 16. bzw.
20. Juni 2011 und weisen verschiedene Handschriften auf. Die Privatklägerin führte dazu aus, dass sie die Notizen alleine verfasst habe und niemand dabei gewesen sei; sie habe sich entschieden, dies zu tun (HD Urk. 5/3 S. 22). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, erscheinen die Notizen grundsätzlich detailliert, dif- ferenziert und anschaulich; allerdings bleibt weitgehend unbekannt, wie und wann dieses Schriftstück zustande gekommen ist. Die Privatklägerin erklärte, die Auf- zeichnungen würden von ihr stammen und der Grund für das Verfassen der Noti- zen sei gewesen, dass sie die Übergriffe habe benennen müssen; die Aufzeich- nung sei jedoch eher ein Entwurf (ND 1 Urk. 4 S. 6). Die handschriftlichen Noti- zen, als erste wirkliche Belastung des Beschuldigten, tauchten sodann erst auf, nachdem die geplanten Einvernahmetermine auf Gesuch der Privatklägerin ver- schoben werden mussten (HD Urk. 16/6–9). Dies lässt an der Verlässlichkeit die- ses Beweismittels erhebliche Zweifel aufkommen.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nur wenig konkrete Aussagen zu den Vorkommnissen machen konnte und in vielen Punkten vage blieb. Das Kerngeschehen, wie es in der Anklage aufgeführt wird, wurde von der Privatklägerin nie selbständig zur Sprache gebracht und die Belastungen ge- genüber dem Beschuldigten wurden von ihr während der gesamten Untersu- chung, mit Ausnahme der Schilderung des Vorfalls betreffend Oralverkehr, nicht aus freiem Gedächtnis heraus zu Protokoll gegeben. Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Zustandekommens ihrer ersten Aussagen. Der Vorinstanz ist da- rin beizupflichten, dass bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel verbleiben, welche auch unter Berücksichtigung der posttraumatischen Belastungsstörung der Privatklägerin sowie der weiteren Beweismittel nicht ausgeräumt werden kön-
- 14 - nen; daran vermag auch eine einzelne detaillierte Aussage nichts zu ändern. Auch wenn Anzeichen bestehen, dass die Privatklägerin Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, so lässt sich dies gestützt auf ihre Aussagen und die weiteren Beweise nicht annähernd feststellen. Die Beweislücken lassen sich auch nicht durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten beheben. Der entsprechende Beweis- antrag ist deshalb abzuweisen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte dem Grundsatze in dubio pro reo folgend von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
E. 5 Anzumerken bleibt, dass im Hinblick auf die Wahrung des Anklageprin- zips insbesondere der unter Ziffer I.1. genannte Deliktszeitraum, der sich von Juli 2009 bis Januar 2011 erstreckt, als problematisch erscheint und es stellt sich die Frage, ob die Anklage in diesem Punkt dem Anklageprinzip genügt. Aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs kann diese Frage jedoch offen bleiben. III. Strafzumessung und Vollzug
1. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist für die zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ausgeschlossen, zu einer nicht gleichartigen Strafe eine Zusatzstrafe auszuspre- chen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Juni 2014 ausgefällten Geldstrafe (HD Urk. 112, noch nicht rechtskräftig) ist somit nicht möglich.
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 78 S. 44 ff.).
3. Zu sanktionieren sind vorliegend die vom Beschuldigten ausgeführten einfachen Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers G._____ sowie die mehrfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläge- rin. Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit einer Frei-
- 15 - heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens führen würden, liegen keine vor. Der gegebene Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung ist im erwähnten ordentlichen Strafrahmen straferhö- hend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat es (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung in einem ersten Schritt auf- grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in wel- chem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens aus- wirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregraden auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt in- nerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkompo- nenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ erstellt (HD Urk. 19/14). Die Gutachter attestierten dem Beschuldigten, dass seine Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten nicht aufgehoben gewesen sei, aufgrund der bei ihm bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typ jedoch von einer Einschränkung der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, auszugehen sei. Die Verminderung der Schuldfähigkeit wird als leichtgradig eingeschätzt (HD Urk. 19/14 S. 56). Das Gutachten ist umfassend, in allen Punkten nachvollziehbar und schlüssig. Im Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
- 16 - Der Vorfall vom 27. November 2010 zum Nachteil der Privatklägerin und des Privatklägers G._____ (Anklageziffer II.1.) ist vorliegend als schwerstes Delikt an- zusehen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch die vom Beschuldigten verursachten Schläge multiple Prellungen sowie ein Brillenhämatom (Blutergüsse um beide Augen), einen doppelten Bruch im Bereich der Kieferhöhle, eine Impression des Jochbogens sowie einen Bruch der äusse- ren Wand der Augenhöhle, einen Nasenbeinbruch sowie Prellungen am Ellbogen und der rechten Hand erlitt (HD Urk. 9/6). Aufgrund dieser Verletzungen musste sie sich ärztlich behandeln lassen und litt unter starken Schmerzen. Der Beschul- digte erteilte ihr mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und das Ge- sicht, was von einem äusserst brutalen Vorgehen und erheblicher krimineller Energie zeugt. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten war die Privatklägerin diesem wehrlos ausgeliefert. Die Verletzungen der Privatkläge- rin bewegen sich sodann an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung, da insbesondere bezüglich der Verletzung des Kiefers die Gefahr bleibender Schä- den bestand. Der Privatkläger G._____ erlitt durch die Schläge des Beschuldigten Schwellungen im Gesicht und blutete aus der Nase sowie aus dem Mund. Der Beschuldigte traktierte ihn rücksichtslos und mit mehreren wuchtigen Faustschlä- gen, ohne dass es einen gewichtigen Grund für dieses Verhalten gab. Gesamthaft ist die objektive Tatschwere aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität der beiden Privatkläger sowie der kriminellen Energie des Be- schuldigten als sehr schwer zu betrachten. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die gezielten Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin sowie die Schläge gegen den Privat- kläger G._____ direktvorsätzlich ausführte. Er verprügelte die Privatklägerin aus Eifersucht und gekränktem Stolz heraus, weil sie sich mit einem anderen Mann in ihrer Wohnung aufhielt. Besonders verwerflich erscheint die Tat gegen die Privat- klägerin auch unter dem Aspekt, dass sie gegen eine nahestehende Person ge- richtet war. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer krassen Gering- schätzung und Gleichgültigkeit, was die körperliche Unversehrtheit der Privatklä- ger angeht.
- 17 - Angesichts dieser Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr schwer und eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe er- scheint angemessen. Wie bereits erwähnt, ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Durch diese wird das Verschulden leicht relati- viert. Sein Gesamtverschulden ist daher als schwer einzustufen und die hypothe- tische Einsatzstrafe entsprechend um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Zu den Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 78 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, seinen Psychiater nur noch selten zu sehen, da sein psychischer Zustand ziemlich stabil sei. Zudem nehme er keine Medikamente mehr und trinke nur noch selten Alkohol. Er arbeite als Schichtleiter bei einer Kunststoffpräzisionstechnikfirma und habe deshalb kei- ne Zeit für eine Partnerin. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Kindern und de- ren Mutter (Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfind- lichkeit liegt nicht vor. Leicht straferhöhend im Umfang von 2 Monaten sind die Vorstrafe vom
E. 9 Juni 2009 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkohol- konzentration) und ohne Führerausweis sowie die Begehung der neuen Taten während laufender Probezeit zu beurteilen (HD Urk. 104). Der Beschuldigte ge- stand die von ihm verursachten Körperverletzungen ein, machte jedoch geltend, diese seien entstanden, weil er die Privatklägerin zu ihrem eigenen Schutz weg- gestossen habe (HD Urk. 53 S. 3). Sodann wurde der vorinstanzliche Schuld- spruch durch den Beschuldigten nicht angefochten und er zeigte anlässlich der Berufungsverhandlung Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (Prot. II S. 19 und 22). Das Geständnis des Beschuldigten sowie seine Einsicht und Reue sind im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
- 18 - Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten um 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4. Aufgrund des weiteren Delikts gemäss Anklageziffer II.2. (einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin) ist die Einsatzstrafe angemes- sen zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin vom 21./22. Dezember 2010 wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich. Die Privatklägerin erlitt einen doppelten Kieferbruch mit Okklusionsstörungen und Mundöffnungsstörungen, welche einen operativen Eingriff notwendig machten und eine etwa zwölftägige, vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (ND 2 Urk. 7/3–6). Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin auf die durch den Vorfall vom 27. November 2010 bereits vorgeschädigte linke Gesichtshälfte. In subjekti- ver Hinsicht handelte der Beschuldigte grundlos und ohne ersichtliches Motiv. Seine geltend gemachte Streitigkeit um ein Päckchen Marihuana liefert für die Schläge keine plausible Erklärung (HD Urk. 53 S. 2). Sein Handeln zeugt von er- schreckender Brutalität und weist auf eine krasse Geringschätzung der körperli- chen Integrität der Privatklägerin. Zu seinen Gunsten spricht, dass er die Privat- klägerin nach dem Vorfall zum Zahnarzt bringen wollte. Seine leicht verminderte Schuldfähigkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den Täterkomponenten ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, wes- halb auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden kann. Das Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu bewerten. In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich vorliegend, eine Asperation von 10 Monaten vorzunehmen, weshalb insgesamt eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert.
5. Sodann ist die lange Haft- und Verfahrensdauer strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte blieb bis zur ersten Einvernahme der Privatkläge- rin sieben Monate in Haft, wobei diese aus Gründen, welche er nicht zu verant- worten hatte, immer wieder verschoben wurde. Die Anklageschrift ging am
- 19 -
2. Februar 2012 bei der Vorinstanz ein, das Urteil wurde hingegen erst am 6. Mai 2013 gefällt, ohne dass Gründe für diese lange Verfahrensdauer ersichtlich sind. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Umfang von 2 Monaten straf- mindernd zu berücksichtigen, so dass eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resul- tiert.
6. Für die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin – Übertretungen – ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Die Bestrafung mit Busse für die Übertre- tung hat gesondert, neben der Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe, zu erfolgen (BGE 102 IV 242 E. II.5). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, Fr. 5'200.– pro Monat zu verdienen, monatliche Unterhaltszahlun- gen von Fr. 1'560.– für seine Kinder und deren Mutter zu zahlen, Schulden in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– zu haben und monatliche Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 335.– zu leisten (Prot. II S. 11 f. und 14 f.). Eine Busse von Fr. 300.– er- scheint dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Bus- se schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtli- cher Strafzumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die bereits erstandene Untersuchungs- haft von 198 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Bei einer Dauer von 30 Monaten Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da vorliegend die Staatsan- waltschaft keine Berufung eingereicht hat, ist sodann aufgrund des Verschlechte- rungsverbots die Ausfällung eines unbedingten Strafvollzugs nicht zulässig. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis drei Jahren kann jedoch teilweise aufgescho- ben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist vorausgesetzt, dass begründete Aussicht auf Bewäh- rung besteht. Fällt die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer
- 20 - Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfer- tigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3). Der Beschuldigte weist einzig eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 9. Juni 2009 auf (HD Urk. 104). Die neuen Taten beging er jedoch während laufender Probezeit dieser Strafe. Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2011 wurde ihm eine Rückfallgefahr bezüglich Gewaltanwendungen im Zusammen- hang mit der hoch konflikthaften Beziehung zur Privatklägerin attestiert; aus- serhalb dieser spezifischen Partnerschaftsbeziehung sei nur bei erneutem Auftre- ten einer aussergewöhnlich konflikthaften Partnerschaftskonstellation mit Gewalt- anwendungen zu rechnen, wobei dem Alkoholmissbrauch eine begünstigende Funktion bei potentiellen Gewaltdelikten zukomme (HD Urk. 19/14 S. 56 f.). Wie der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, hat er zur Privatklägerin keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 17). Frühere Partnerschaften wa- ren auch schon gewaltlos verlaufen. Sodann befindet sich der Beschuldigte seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Die Legalprognose fällt folglich nicht schlecht aus. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit unter Berücksich- tigung des Verschuldens des Beschuldigten sowie seiner Legalprognose teilbe- dingt auszufällen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 10 Mo- nate und der bedingt zu vollziehende Teil auf 20 Monate festzusetzen ist. Den verbleibenden Bedenken Rechnung tragend, ist eine Probezeit von drei Jahren festzusetzen. IV. Widerruf Mit Urteil vom 16. Juni 2014 widerrief das Kreisgericht St. Gallen die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (HD Urk. 112). Sollte dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, wird mit einem Nachtragsbeschluss über eine all- fällige Verlängerung der Probezeit im Sinne einer adäquaten Ersatzmassnahme zu befinden sein, denn im vorliegenden Berufungsverfahren kann ein Widerruf der genannten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erfolgen.
- 21 - V. Massnahme und Weisung Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei der Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht gezogen werden kann (HD Urk. 78 S. 59 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine emo- tional-instabile Persönlichkeitsstörung vor, welche das impulsive, gewalttätige Verhalten in der partnerschaftlichen Konfliktsituation mit der Privatklägerin be- günstigt hat, wobei unter Alkoholeinfluss von einer Verstärkung der Impulsivität und Reduktion der Verhaltenskontrolle auszugehen ist. Weiter halten die Gutach- ter fest, sowohl die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung als auch der Alko- holmissbrauch würden sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lassen (HD 19/14 S. 57 ff.). Wie der Beschuldigte selbst ausführt, trinkt er nur noch sel- ten Alkohol (Prot. II S. 16). Mit Blick auf die Person des Beschuldigten, sein Vor- leben und seine Legalprognose erscheint es aus spezialpräventiven Überlegun- gen angezeigt, ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstörung einer ärztlichen Behandlung zu unter- ziehen, solange der behandelnde Arzt dies für notwendig erachtet. Nur so besteht Gewähr dafür, dass er die nötige Unterstützung erhält und sich bewähren kann. VI. Genugtuung Die Vertreterin der Privatklägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– für die der Privatklägerin zugefügten Körperverletzungen mit langer Heilungsdauer sowie für die Verletzung ihrer sexuellen Integrität. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund des langen Zeitraums der Misshandlungen, der Bru- talität des Vorgehens sowie der Ausnützung der psychischen Labilität und Ab- hängigkeit der Privatklägerin eine hohe Genugtuung angezeigt sei. Bei Berück- sichtigung der Sexualdelikte könne die Genugtuung nicht nur Fr. 8'000.– betragen (HD Urk. 107 S. 10).
- 22 - Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Genugtuung zutreffend dargelegt und der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zugesprochen (HD Urk. 78 S. 61 ff.). Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der Genugtu- ung auf Fr. 3'000.– (HD Urk. 109 S.13). Die Vorwürfe der mehrfachen Vergewalti- gung und der mehrfachen sexuellen Nötigung führten zu einem Freispruch, wes- halb das diesbezügliche Genugtuungsbegehren der Privatklägerin vorweg auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mehrmals, wodurch sie Verlet- zungen an der Grenze zur schweren Körperverletzung erlitt und auch in ihrer psy- chischen Integrität gravierend beeinträchtigt wurde. Aufgrund dieser zugefügten Körperverletzungen musste sie operiert werden und litt unter starken Schmerzen. Ihr Aussehen wurde durch die Schläge beeinträchtigt und die Ungewissheit, wie ihr Gesicht nach Heilung der Wunden aussehen würde, war für sie sehr belas- tend. Ihr Kiefer konnte sodann nicht vollständig rekonstruiert werden; dazu wäre eine weitere Operation nötig. Unter Berücksichtigung der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung ihrer körperlichen und psychi- schen Integrität, des vorliegend sehr schweren Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens der Privatklägerin sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– als angemessen (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, S. 426-431; insbesondere Fall Nr. 647, Urteil des KGer VD vom 28. September 2009 [PE08.002343-JUR/ECO/AFE]: Der Täter beleidigte seine Ex-Freundin, schlug sie mehrfach ins Gesicht und trat sie mit den Füssen. Die Geschädigte er- litt dadurch mehrere Hämatome, Augenverletzungen, Beschädigung mehrerer Zähne sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Genugtuung erhielt sie Fr. 7'000.–). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin als Kompensa- tion der Folgen der Körperverletzungen und Tätlichkeiten, welche sie erlitten hat, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- 23 - VII. Kostenregelung Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) zu bestäti- gen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung hinsichtlich eines Schuldspruchs des Beschuldigten für die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sowie der da- mit zusammenhängenden Erhöhung der Genugtuung. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Reduktion des Strafmasses und der Genugtuung. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind deshalb zu drei Vierteln der Privatklägerin und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (HD Urk. 82/1) ist die Privatklägerin von der Tra- gung der Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Ihr Kostenanteil sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im entspre- chenden Umfang vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten), 2 teilweise (Freispruch betref- fend einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C._____), 8–12 (Einzie- hungen und Herausgabe), 13 (Schadenersatz- und Genugtuung C._____) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 24 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ wird im Übrigen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 198 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 198 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung betreffend Persönlichkeitsstörung zu unter- ziehen, solange der behandelnde Arzt dies für notwendig erachtet.
- Über eine allfällige Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2009 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird mit einem Nachtragsbeschluss entschie- den.
- a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für die einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten Fr. 8'000.– als Genugtuung zu bezahlen. b) Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren hin- sichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt. - 25 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'639.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'790.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel und der Privatklägerin zu drei Vierteln auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin wird ihr Kostenanteil auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im entsprechenden Umfang bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin - 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140035-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Mondgenast Urteil vom 20. Juni 2014 in Sachen
1. A._____,
2. ...
3. ... Privatklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth Anklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
- 2 - betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Mai 2013 (DG120007)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Januar 2012 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sin- ne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB je zum Nachteil der Privatklägerin A._____ und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wo- von 198 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 198 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2009 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.– angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird um 2 Jahre verlängert.
- 4 -
7. Für die Dauer der Probezeit gemäss Dispositiv-Ziffer 4 wird dem Beschuldig- ten die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung betreffend Persön- lichkeitsstörung zu unterziehen, solange der behandelnde Arzt dies für not- wendig erachtet. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Be- schuldigte bereits bei Dr. med. D._____, … [Adresse], in Behandlung befin- det.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff, Marke Victorinox (Asservate-Nr. …), − 1 Holzknüppel braun, mit Trageschlaufe (Asservate-Nr. …), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der La- gerbehörde (Lagerort: Forensisches Institut Zürich, Geschäfts-Nr. …) zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − 1 Herrenjacke (Asservate-Nr. …), − 1 Jeans (Asservate-Nr. …), − 1 T-Shirt (Asservate-Nr. …), − 1 Unterhose (Asservate-Nr. …), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansons- ten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Forensisches Institut Zürich, Ge- schäfts-Nr. …) vernichtet.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. Januar 2012 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich − 1 Damenhose (Asservate Nr. …), − 1 Jacke (Asservate Nr. …),
- 5 - werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Privatklägerin C._____ auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde (Lagerort: Forensisches Institut Zü- rich, Geschäfts-Nr. …) vernichtet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. Januar 2012 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten, Marke "Nokia 2730", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichtes Diet- ikon, wird diesem auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten heraus- gegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
27. Januar 2012 beschlagnahmte Mobiltelefon der Privatklägerin A._____, Marke "Nokia 2330", IMEI-Nr. …, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerich- tes Dietikon, wird dieser auf erstes Verlangen innerhalb von drei Monaten herausgegeben und ansonsten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.
13. Die Privatklägerin C._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ hinsicht- lich der Delikte gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Fr. 8'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren hinsichtlich der De- likte gemäss Dispositiv-Ziffer 1 abgewiesen.
b) Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren hin- sichtlich der Vorwürfe gemäss Dispositiv-Ziffer 2 auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- 6 -
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'800.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 18'740.17 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Fr. Unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Fr. Kanzleikosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Verfahrenskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr, den Untersu- chungskosten, den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie den Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin A._____) werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläge- rin A._____, welche einstweilen auf die Staatskasse genommen werden. Ei- ne Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 426 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin C._____ sowie die übrigen Verfahrenskosten (= ¼) wer- den auf die Staatskasse genommen. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der obgenannten Privatklägerinnen wird je mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 107)
1. Ziff. 2 und Ziff. 14b des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 6. Mai 2013 seien aufzuheben.
- 7 -
2. Der Beschuldigte sei zusätzlich zum Schuldspruch der Vorinstanz we- gen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Anklage schuldig zu sprechen und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung zu bestrafen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zu bezahlen.
4. Die Anschlussberufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu- nehmen.
b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 109)
1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 6. Mai 2013 ("Urteil") zu bestätigen bzw. der Be- schuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen.
2. In Abänderung von Ziff. 3 und 4 des Urteils sei der Beschuldigte mit ei- ner Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu bestrafen, unter An- rechnung der erstandenen Haft. Es sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. In Abweisung der Berufung und in Abänderung von Ziff. 14a des Urteils sei die Genugtuung der Geschädigten von Fr. 8'000.– auf Fr. 3'000.– zu reduzieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
- 8 - Erwägungen: I. Verfahren
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Mai 2013 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schul- dig gesprochen. Freigesprochen wurde er vom Vorwurf der mehrfachen Verge- waltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin A._____ und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____. Der Beschuldigte wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 20 Monaten aufge- schoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Sodann wurde er mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft und verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zu entrichten. Im Mehrbetrag wurde ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen bzw. hinsichtlich der Anklagesachverhalte, die zu Freisprüchen führten, auf den Zivilweg verwiesen (HD Urk. 78). Gegen dieses Urteil meldete die Vertreterin der Privatklägerin am 10. Mai 2013 Berufung an und reichte am 9. Dezember 2013 die Berufungserklärung ein (HD Urk. 66 und 80). Sie beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Ver- gewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung, eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 25'000.– sowie die Bestrafung des Beschuldigten gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Am 20. Dezember 2013 schloss sich der Beschuldigte der Berufung an und beantragte eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten sowie eine Reduktion der an die Privatklägerin zu be- zahlenden Genugtuung auf Fr. 3'000.– (HD Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete auf Berufung und Anschlussberufung. Als mitangefochten haben damit auch die Dispositivziffern 4 (Vollzug), 5 (Er- satzfreiheitsstrafe für Busse), 6 (Verlängerung der Probezeit), 7 (Weisung) und 16
- 9 - (Kostenauflage) zu gelten, hängen sie doch mit dem angefochtenen Freispruch zusammen. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und Tät- lichkeiten), 2 teilweise (Freispruch betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von C._____), 8–12 (Einziehungen und Herausgabe), 13 (Schadener- satz- und Genugtuung C._____) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung, von welcher die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde (HD Urk. 100), liessen die Parteien die eingangs erwähnten An- träge stellen.
2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung beantragte die Vertreterin der Privatklägerin die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der Privatklägerin (HD Urk. 80). Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 wurde dieser Beweisantrag einstweilen abgewiesen (HD Urk. 102). Der hauptsächliche Grund war, dass bei der Privatklägerin eine geistige Erkrankung, welche ihre Aussagetüchtigkeit derart beschränken würde, dass eine Beurteilung durch einen Sachrichter nicht möglich wäre, nicht diagnostiziert wurde. Wie sich im Rahmen der Aussagenwürdigung zeigen wird, hat sich daran auch nach der Durchführung der Berufungsverhandlung nichts geändert. II. Sachverhaltserstellung
1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I.1.–5 der Anklageschrift im We- sentlichen vorgeworfen, sich in der Zeit von circa Juli 2009 bis Januar 2011 der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung zum Nach- teil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben. Aufgrund des umfangreichen
- 10 - Anklagesachverhalts ist für die einzelnen Vorfälle auf Ziffer I der Anklageschrift zu verweisen.
2. Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung, vor Vorinstanz und an- lässlich der Berufungsverhandlung die Anklagevorwürfe der mehrfachen Verge- waltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung (HD Urk. 4/13 S. 4 ff.; HD Urk. 53 S. 4; Prot. II S. 17). Demnach ist zu prüfen, ob die Beweislage genügt, um die entsprechenden Sachverhalte rechtsgenügend zu erstellen, oder ob diesbe- züglich der Freispruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3.a) Die eingeklagten Sachverhalte beruhen insbesondere auf den Aussa- gen der Privatklägerin, weshalb diese gesamthaft einer Beweiswürdigung zu un- terziehen sind. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der im Rahmen des Verfahrens einvernommenen Personen umfassend dargestellt und gewürdigt, sowie die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, wes- halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD Urk. 78 S. 10 ff. und S. 22 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen haben deshalb lediglich zusammenfassenden und teilweise ergänzenden Charakter. Bezüglich der Beweiswürdigung ist hervorzuheben, dass vorliegend bei den eingeklagten sexuellen Übergriffen jeweils nur der Beschuldigte und die Privatklä- gerin anwesend gewesen sein können, weshalb dem Verhalten und den Aussa- gen der Privatklägerin eine grosse Bedeutung zukommt. Als weitere Beweismittel liegen die tagebuchartigen, schriftlichen Aufzeichnungen der Privatklägerin (HD Urk. 16/10.1) sowie die Auswertung ihres Mobiltelefons und eine seitens des Be- schuldigten eingereichte Skype-Konversation zwischen der Privatklägerin und ihm vor (HD Urk. 11/4 und HD Urk. 4/11.1). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die polizeilichen Befragungen und Zeugenaussagen von E._____ und F._____ (HD Urk. 7/1–4 und ND 1 Urk. 5) von untergeordneter Bedeutung, da de- ren Aussagen hauptsächlich auf Mutmassungen bzw. Hörensagen basieren. Weiter ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin nebst Alkoholmissbrauch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ F sowie eine
- 11 - posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, was durch die medizi- nischen Akten belegt ist (HD Urk. 9/11, 16/11.3, 41/3–5, 51). Bei traumatischen Ereignissen treten die Erinnerungen als starke überflutende Emotionen auf und können oft weder zeitlich noch sprachlich erinnert werden, sondern tauchen meist fragmentarisch oder als Körperwahrnehmungen auf (HD Urk. 82/2 und HD 16/11.3). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu beach- ten.
b) Beim konkreten Aussageverhalten der Privatklägerin fällt auf, dass ihre Schilderungen wenig detailreich sind und einen verwirrenden Eindruck machen, was jedoch mit der posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären ist. Des Weiteren handelt es sich bei sexuellen Handlungen um ein schambehaftetes Thema und aus den Einvernahmen der Privatklägerin wird deutlich, dass es ihr sehr unangenehm war, darüber zu sprechen. Um jedoch einem Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen zu können, ist eine gewisse Aus- sagedichte in den Belastungen unerlässlich. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. August 2011 führte die Privatklägerin aus, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. Sie gab an, er habe sie zwei bis drei Mal vergewaltigt, wobei sie anfügte, sich nicht an ihm rächen zu wollen (HD Urk. 5/3 S. 13 und 18). An der Einver- nahme vom 4. Oktober 2011 sagte sie aus, dass es mehr als drei Vergewaltigun- gen waren, ohne dass sie eine Zahl zu nennen vermochte. Die verschiedenen Vorfälle schilderte sie, mit Ausnahme desjenigen des erzwungenen Oralverkehrs (ND 1 Urk. 4 S. 11 f.), nicht von sich aus und nicht mit eigenen Worten. Vielmehr bestätigte sie jeweils auf Vorhalt ihrer eigenen schriftlichen Ausführungen die da- rin geschilderten Vorkommnisse. Die Privatklägerin führte wiederholt aus, sich nicht erinnern zu können und verwies darauf, dass es stimme, wenn es so in ihren Notizen stehe (ND 1 Urk. 4 S. 6 ff.). Sodann lässt sich aus den Aussagen der Privatklägerin eine zeitliche Ein- ordnung der einzelnen Vorfälle nicht ableiten. Bei der Einvernahme vom 25. Au- gust 2011 sprach sie davon, dass sich der erste Vorfall gegen Ende der Bezie- hung, im Jahr 2010, zugetragen habe (HD Urk. 5/3 S. 13). In der Einvernahme
- 12 - vom 4. Oktober 2011 reihte sie den ersten Vorfall in den Zeitraum Juli 2009 ein (ND 1 Urk. 4 S. 3). Gemäss Anklageschrift trug sich der unter Ziffer I.4. erwähnte Vorfall nach der Operation der Privatklägerin im Dezember 2010 zu. Die Privat- klägerin selbst führte jedoch aus, dieser Vorfall habe sich vor November 2010 zu- getragen, weil es nicht möglich sei, dass es nach November oder anfangs De- zember gewesen sei (ND 1 Urk. 4 S. 9). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin Vergewaltigungen durch den Be- schuldigten erstmals anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2011 andeutete (ND 1 Urk. 3 S. 5). In den vorhergehenden Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten und Körperverletzungen, welche jeweils eingestellt wurden, war da- von nie die Rede. Auch anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 30. Novem- ber 2010 und 28. Februar 2011 erwähnte sie die Vergewaltigungen nicht (HD Urk. 5/1 und ND 3 Urk. 6). Die Anzeigeerstattung bezüglich der Vorwürfe der Ver- gewaltigung und der sexuellen Nötigung erfolgte sodann am 28. Februar 2011 durch die Schwester der Privatklägerin, E._____, nachdem gegen deren (und der Privatklägerin) Vater wegen Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten rapportiert worden war (ND 1 Urk. 1 S. 3; ND 4 Urk. 1). In den verschiedenen Austrittsberichten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich finden sich eben- falls keine Hinweise auf Vergewaltigungen, die der Beschuldigte begangen hätte (HD Urk. 41/1–5 und 48/1–2). Dem Austrittsbericht vom 12. Juli 2010 ist zu ent- nehmen, dass die Privatklägerin gemäss den Auskünften ihrer Schwester und ih- rer Nachbarin mutmasslich von mehreren Männern in ihrer Wohnung sexuell missbraucht worden sei (HD Urk. 41/4). Der genannte Hinweis bezieht sich je- doch gerade nicht auf den Beschuldigten. Aus den ausgewerteten SMS-Mitteilungen weist einzig die Nachricht vom
24. Februar 2011 auf eine sexuelle Handlung hin; darin teilt die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, nicht mehr von ihm vergewaltigt werden zu wollen (HD Urk. 11/14 S. 42). Wie bereits ausgeführt, erhob sie diesen Vorwurf jedoch an- lässlich der kurz darauf erfolgten polizeilichen Befragung vom 28. Februar 2011 nicht. Nach der Verhaftung des Vaters der Privatklägerin forderte ihre Schwester sie unmissverständlich auf, ihre Aussagen bei der Polizei zu deponieren und den
- 13 - Vater jetzt nicht hängen zu lassen, da dieser im Gefängnis bleiben müsse, solan- ge sie nicht gegen den Beschuldigten aussage (HD Urk. 11/4 S. 38 f.). Dies zeugt von einem gewissen Erwartungsdruck seitens der Familie der Privatklägerin die- ser gegenüber. Die Skype-Nachrichten vom August 2010 deuten ebenfalls nicht auf sexuelle Übergriffe durch den Beschuldigten hin (HD Urk. 4/11.1.). Zu berücksichtigen sind weiter die handschriftlichen Notizen der Privatkläge- rin, auf welche sich die Anklage hauptsächlich stützt. Diese datieren vom 16. bzw.
20. Juni 2011 und weisen verschiedene Handschriften auf. Die Privatklägerin führte dazu aus, dass sie die Notizen alleine verfasst habe und niemand dabei gewesen sei; sie habe sich entschieden, dies zu tun (HD Urk. 5/3 S. 22). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, erscheinen die Notizen grundsätzlich detailliert, dif- ferenziert und anschaulich; allerdings bleibt weitgehend unbekannt, wie und wann dieses Schriftstück zustande gekommen ist. Die Privatklägerin erklärte, die Auf- zeichnungen würden von ihr stammen und der Grund für das Verfassen der Noti- zen sei gewesen, dass sie die Übergriffe habe benennen müssen; die Aufzeich- nung sei jedoch eher ein Entwurf (ND 1 Urk. 4 S. 6). Die handschriftlichen Noti- zen, als erste wirkliche Belastung des Beschuldigten, tauchten sodann erst auf, nachdem die geplanten Einvernahmetermine auf Gesuch der Privatklägerin ver- schoben werden mussten (HD Urk. 16/6–9). Dies lässt an der Verlässlichkeit die- ses Beweismittels erhebliche Zweifel aufkommen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nur wenig konkrete Aussagen zu den Vorkommnissen machen konnte und in vielen Punkten vage blieb. Das Kerngeschehen, wie es in der Anklage aufgeführt wird, wurde von der Privatklägerin nie selbständig zur Sprache gebracht und die Belastungen ge- genüber dem Beschuldigten wurden von ihr während der gesamten Untersu- chung, mit Ausnahme der Schilderung des Vorfalls betreffend Oralverkehr, nicht aus freiem Gedächtnis heraus zu Protokoll gegeben. Bedenken bestehen auch hinsichtlich des Zustandekommens ihrer ersten Aussagen. Der Vorinstanz ist da- rin beizupflichten, dass bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel verbleiben, welche auch unter Berücksichtigung der posttraumatischen Belastungsstörung der Privatklägerin sowie der weiteren Beweismittel nicht ausgeräumt werden kön-
- 14 - nen; daran vermag auch eine einzelne detaillierte Aussage nichts zu ändern. Auch wenn Anzeichen bestehen, dass die Privatklägerin Opfer von sexuellen Übergriffen geworden ist, so lässt sich dies gestützt auf ihre Aussagen und die weiteren Beweise nicht annähernd feststellen. Die Beweislücken lassen sich auch nicht durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten beheben. Der entsprechende Beweis- antrag ist deshalb abzuweisen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte dem Grundsatze in dubio pro reo folgend von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
5. Anzumerken bleibt, dass im Hinblick auf die Wahrung des Anklageprin- zips insbesondere der unter Ziffer I.1. genannte Deliktszeitraum, der sich von Juli 2009 bis Januar 2011 erstreckt, als problematisch erscheint und es stellt sich die Frage, ob die Anklage in diesem Punkt dem Anklageprinzip genügt. Aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs kann diese Frage jedoch offen bleiben. III. Strafzumessung und Vollzug
1. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist für die zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ausgeschlossen, zu einer nicht gleichartigen Strafe eine Zusatzstrafe auszuspre- chen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. Juni 2014 ausgefällten Geldstrafe (HD Urk. 112, noch nicht rechtskräftig) ist somit nicht möglich.
2. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetz- lichen Zumessungsregeln wie auch die hier massgeblichen belastenden und ent- lastenden Faktoren zutreffend dargelegt. Es kann vorab auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD Urk. 78 S. 44 ff.).
3. Zu sanktionieren sind vorliegend die vom Beschuldigten ausgeführten einfachen Körperverletzungen zum Nachteil des Privatklägers G._____ sowie die mehrfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatkläge- rin. Die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird mit einer Frei-
- 15 - heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft. Aussergewöhnliche Umstände, welche zum Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens führen würden, liegen keine vor. Der gegebene Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung ist im erwähnten ordentlichen Strafrahmen straferhö- hend zu berücksichtigen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das subjektive Tatverschulden zu bewerten. Dabei hat es (auch) die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung in einem ersten Schritt auf- grund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in wel- chem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens aus- wirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufun- gen nach Schweregraden auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt in- nerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkompo- nenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten wurde ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ erstellt (HD Urk. 19/14). Die Gutachter attestierten dem Beschuldigten, dass seine Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten nicht aufgehoben gewesen sei, aufgrund der bei ihm bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impul- siven Typ jedoch von einer Einschränkung der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, auszugehen sei. Die Verminderung der Schuldfähigkeit wird als leichtgradig eingeschätzt (HD Urk. 19/14 S. 56). Das Gutachten ist umfassend, in allen Punkten nachvollziehbar und schlüssig. Im Einklang mit der Vorinstanz ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
- 16 - Der Vorfall vom 27. November 2010 zum Nachteil der Privatklägerin und des Privatklägers G._____ (Anklageziffer II.1.) ist vorliegend als schwerstes Delikt an- zusehen. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch die vom Beschuldigten verursachten Schläge multiple Prellungen sowie ein Brillenhämatom (Blutergüsse um beide Augen), einen doppelten Bruch im Bereich der Kieferhöhle, eine Impression des Jochbogens sowie einen Bruch der äusse- ren Wand der Augenhöhle, einen Nasenbeinbruch sowie Prellungen am Ellbogen und der rechten Hand erlitt (HD Urk. 9/6). Aufgrund dieser Verletzungen musste sie sich ärztlich behandeln lassen und litt unter starken Schmerzen. Der Beschul- digte erteilte ihr mehrere wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und das Ge- sicht, was von einem äusserst brutalen Vorgehen und erheblicher krimineller Energie zeugt. Aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten war die Privatklägerin diesem wehrlos ausgeliefert. Die Verletzungen der Privatkläge- rin bewegen sich sodann an der Grenze zu einer schweren Körperverletzung, da insbesondere bezüglich der Verletzung des Kiefers die Gefahr bleibender Schä- den bestand. Der Privatkläger G._____ erlitt durch die Schläge des Beschuldigten Schwellungen im Gesicht und blutete aus der Nase sowie aus dem Mund. Der Beschuldigte traktierte ihn rücksichtslos und mit mehreren wuchtigen Faustschlä- gen, ohne dass es einen gewichtigen Grund für dieses Verhalten gab. Gesamthaft ist die objektive Tatschwere aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität der beiden Privatkläger sowie der kriminellen Energie des Be- schuldigten als sehr schwer zu betrachten. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte die gezielten Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin sowie die Schläge gegen den Privat- kläger G._____ direktvorsätzlich ausführte. Er verprügelte die Privatklägerin aus Eifersucht und gekränktem Stolz heraus, weil sie sich mit einem anderen Mann in ihrer Wohnung aufhielt. Besonders verwerflich erscheint die Tat gegen die Privat- klägerin auch unter dem Aspekt, dass sie gegen eine nahestehende Person ge- richtet war. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer krassen Gering- schätzung und Gleichgültigkeit, was die körperliche Unversehrtheit der Privatklä- ger angeht.
- 17 - Angesichts dieser Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr schwer und eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe er- scheint angemessen. Wie bereits erwähnt, ist von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Durch diese wird das Verschulden leicht relati- viert. Sein Gesamtverschulden ist daher als schwer einzustufen und die hypothe- tische Einsatzstrafe entsprechend um 6 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Zu den Täterkomponenten kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD Urk. 78 S. 50 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, seinen Psychiater nur noch selten zu sehen, da sein psychischer Zustand ziemlich stabil sei. Zudem nehme er keine Medikamente mehr und trinke nur noch selten Alkohol. Er arbeite als Schichtleiter bei einer Kunststoffpräzisionstechnikfirma und habe deshalb kei- ne Zeit für eine Partnerin. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Kindern und de- ren Mutter (Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich kei- ne strafzumessungsrelevanten Kriterien ableiten. Eine besondere Strafempfind- lichkeit liegt nicht vor. Leicht straferhöhend im Umfang von 2 Monaten sind die Vorstrafe vom
9. Juni 2009 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkohol- konzentration) und ohne Führerausweis sowie die Begehung der neuen Taten während laufender Probezeit zu beurteilen (HD Urk. 104). Der Beschuldigte ge- stand die von ihm verursachten Körperverletzungen ein, machte jedoch geltend, diese seien entstanden, weil er die Privatklägerin zu ihrem eigenen Schutz weg- gestossen habe (HD Urk. 53 S. 3). Sodann wurde der vorinstanzliche Schuld- spruch durch den Beschuldigten nicht angefochten und er zeigte anlässlich der Berufungsverhandlung Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten (Prot. II S. 19 und 22). Das Geständnis des Beschuldigten sowie seine Einsicht und Reue sind im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen.
- 18 - Insgesamt ist die Einsatzstrafe von 24 Monaten um 2 Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4. Aufgrund des weiteren Delikts gemäss Anklageziffer II.2. (einfache Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin) ist die Einsatzstrafe angemes- sen zu erhöhen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin vom 21./22. Dezember 2010 wiegt das Verschulden des Beschuldigten erheblich. Die Privatklägerin erlitt einen doppelten Kieferbruch mit Okklusionsstörungen und Mundöffnungsstörungen, welche einen operativen Eingriff notwendig machten und eine etwa zwölftägige, vollständige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen (ND 2 Urk. 7/3–6). Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin auf die durch den Vorfall vom 27. November 2010 bereits vorgeschädigte linke Gesichtshälfte. In subjekti- ver Hinsicht handelte der Beschuldigte grundlos und ohne ersichtliches Motiv. Seine geltend gemachte Streitigkeit um ein Päckchen Marihuana liefert für die Schläge keine plausible Erklärung (HD Urk. 53 S. 2). Sein Handeln zeugt von er- schreckender Brutalität und weist auf eine krasse Geringschätzung der körperli- chen Integrität der Privatklägerin. Zu seinen Gunsten spricht, dass er die Privat- klägerin nach dem Vorfall zum Zahnarzt bringen wollte. Seine leicht verminderte Schuldfähigkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Aus den Täterkomponenten ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, wes- halb auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden kann. Das Geständnis des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu bewerten. In einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich vorliegend, eine Asperation von 10 Monaten vorzunehmen, weshalb insgesamt eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten resultiert.
5. Sodann ist die lange Haft- und Verfahrensdauer strafmindernd zu be- rücksichtigen. Der Beschuldigte blieb bis zur ersten Einvernahme der Privatkläge- rin sieben Monate in Haft, wobei diese aus Gründen, welche er nicht zu verant- worten hatte, immer wieder verschoben wurde. Die Anklageschrift ging am
- 19 -
2. Februar 2012 bei der Vorinstanz ein, das Urteil wurde hingegen erst am 6. Mai 2013 gefällt, ohne dass Gründe für diese lange Verfahrensdauer ersichtlich sind. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Umfang von 2 Monaten straf- mindernd zu berücksichtigen, so dass eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resul- tiert.
6. Für die Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin – Übertretungen – ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Die Bestrafung mit Busse für die Übertre- tung hat gesondert, neben der Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe, zu erfolgen (BGE 102 IV 242 E. II.5). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsver- handlung aus, Fr. 5'200.– pro Monat zu verdienen, monatliche Unterhaltszahlun- gen von Fr. 1'560.– für seine Kinder und deren Mutter zu zahlen, Schulden in der Höhe von ca. Fr. 80'000.– zu haben und monatliche Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 335.– zu leisten (Prot. II S. 11 f. und 14 f.). Eine Busse von Fr. 300.– er- scheint dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Bus- se schuldhaft nicht bezahlt, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtli- cher Strafzumessungsgründe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Die bereits erstandene Untersuchungs- haft von 198 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
8. Bei einer Dauer von 30 Monaten Freiheitsstrafe fällt der vollbedingte Strafvollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da vorliegend die Staatsan- waltschaft keine Berufung eingereicht hat, ist sodann aufgrund des Verschlechte- rungsverbots die Ausfällung eines unbedingten Strafvollzugs nicht zulässig. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von bis drei Jahren kann jedoch teilweise aufgescho- ben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Beschuldigten genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ist vorausgesetzt, dass begründete Aussicht auf Bewäh- rung besteht. Fällt die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus, ist zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Umgekehrt gilt, dass bei einer
- 20 - Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfer- tigt ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3). Der Beschuldigte weist einzig eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 9. Juni 2009 auf (HD Urk. 104). Die neuen Taten beging er jedoch während laufender Probezeit dieser Strafe. Im psychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2011 wurde ihm eine Rückfallgefahr bezüglich Gewaltanwendungen im Zusammen- hang mit der hoch konflikthaften Beziehung zur Privatklägerin attestiert; aus- serhalb dieser spezifischen Partnerschaftsbeziehung sei nur bei erneutem Auftre- ten einer aussergewöhnlich konflikthaften Partnerschaftskonstellation mit Gewalt- anwendungen zu rechnen, wobei dem Alkoholmissbrauch eine begünstigende Funktion bei potentiellen Gewaltdelikten zukomme (HD Urk. 19/14 S. 56 f.). Wie der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, hat er zur Privatklägerin keinen Kontakt mehr (Prot. II S. 17). Frühere Partnerschaften wa- ren auch schon gewaltlos verlaufen. Sodann befindet sich der Beschuldigte seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung. Die Legalprognose fällt folglich nicht schlecht aus. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit unter Berücksich- tigung des Verschuldens des Beschuldigten sowie seiner Legalprognose teilbe- dingt auszufällen, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 10 Mo- nate und der bedingt zu vollziehende Teil auf 20 Monate festzusetzen ist. Den verbleibenden Bedenken Rechnung tragend, ist eine Probezeit von drei Jahren festzusetzen. IV. Widerruf Mit Urteil vom 16. Juni 2014 widerrief das Kreisgericht St. Gallen die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2009 ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (HD Urk. 112). Sollte dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, wird mit einem Nachtragsbeschluss über eine all- fällige Verlängerung der Probezeit im Sinne einer adäquaten Ersatzmassnahme zu befinden sein, denn im vorliegenden Berufungsverfahren kann ein Widerruf der genannten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht erfolgen.
- 21 - V. Massnahme und Weisung Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass bei der Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht in Betracht gezogen werden kann (HD Urk. 78 S. 59 f.). Dem ist nichts hinzuzufügen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten liegt beim Beschuldigten eine emo- tional-instabile Persönlichkeitsstörung vor, welche das impulsive, gewalttätige Verhalten in der partnerschaftlichen Konfliktsituation mit der Privatklägerin be- günstigt hat, wobei unter Alkoholeinfluss von einer Verstärkung der Impulsivität und Reduktion der Verhaltenskontrolle auszugehen ist. Weiter halten die Gutach- ter fest, sowohl die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung als auch der Alko- holmissbrauch würden sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lassen (HD 19/14 S. 57 ff.). Wie der Beschuldigte selbst ausführt, trinkt er nur noch sel- ten Alkohol (Prot. II S. 16). Mit Blick auf die Person des Beschuldigten, sein Vor- leben und seine Legalprognose erscheint es aus spezialpräventiven Überlegun- gen angezeigt, ihm für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, sich im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstörung einer ärztlichen Behandlung zu unter- ziehen, solange der behandelnde Arzt dies für notwendig erachtet. Nur so besteht Gewähr dafür, dass er die nötige Unterstützung erhält und sich bewähren kann. VI. Genugtuung Die Vertreterin der Privatklägerin verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.– für die der Privatklägerin zugefügten Körperverletzungen mit langer Heilungsdauer sowie für die Verletzung ihrer sexuellen Integrität. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund des langen Zeitraums der Misshandlungen, der Bru- talität des Vorgehens sowie der Ausnützung der psychischen Labilität und Ab- hängigkeit der Privatklägerin eine hohe Genugtuung angezeigt sei. Bei Berück- sichtigung der Sexualdelikte könne die Genugtuung nicht nur Fr. 8'000.– betragen (HD Urk. 107 S. 10).
- 22 - Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Genugtuung zutreffend dargelegt und der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zugesprochen (HD Urk. 78 S. 61 ff.). Der Beschuldigte beantragt eine Reduktion der Genugtu- ung auf Fr. 3'000.– (HD Urk. 109 S.13). Die Vorwürfe der mehrfachen Vergewalti- gung und der mehrfachen sexuellen Nötigung führten zu einem Freispruch, wes- halb das diesbezügliche Genugtuungsbegehren der Privatklägerin vorweg auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin mehrmals, wodurch sie Verlet- zungen an der Grenze zur schweren Körperverletzung erlitt und auch in ihrer psy- chischen Integrität gravierend beeinträchtigt wurde. Aufgrund dieser zugefügten Körperverletzungen musste sie operiert werden und litt unter starken Schmerzen. Ihr Aussehen wurde durch die Schläge beeinträchtigt und die Ungewissheit, wie ihr Gesicht nach Heilung der Wunden aussehen würde, war für sie sehr belas- tend. Ihr Kiefer konnte sodann nicht vollständig rekonstruiert werden; dazu wäre eine weitere Operation nötig. Unter Berücksichtigung der Schwere der von der Privatklägerin erlittenen und vom Beschuldigten verursachten Verletzung ihrer körperlichen und psychi- schen Integrität, des vorliegend sehr schweren Verschuldens des Beschuldigten, des fehlenden Selbstverschuldens der Privatklägerin sowie der gerichtsüblichen Ansätze erscheint eine Genugtuungssumme von Fr. 8'000.– als angemessen (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2 Landolt, Zürich/St. Gallen 2013, S. 426-431; insbesondere Fall Nr. 647, Urteil des KGer VD vom 28. September 2009 [PE08.002343-JUR/ECO/AFE]: Der Täter beleidigte seine Ex-Freundin, schlug sie mehrfach ins Gesicht und trat sie mit den Füssen. Die Geschädigte er- litt dadurch mehrere Hämatome, Augenverletzungen, Beschädigung mehrerer Zähne sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Genugtuung erhielt sie Fr. 7'000.–). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin als Kompensa- tion der Folgen der Körperverletzungen und Tätlichkeiten, welche sie erlitten hat, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- 23 - VII. Kostenregelung Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) zu bestäti- gen. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung hinsichtlich eines Schuldspruchs des Beschuldigten für die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sowie der da- mit zusammenhängenden Erhöhung der Genugtuung. Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Reduktion des Strafmasses und der Genugtuung. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens sind deshalb zu drei Vierteln der Privatklägerin und zu einem Viertel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (HD Urk. 82/1) ist die Privatklägerin von der Tra- gung der Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Ihr Kostenanteil sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht im entspre- chenden Umfang vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Mai 2013 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten), 2 teilweise (Freispruch betref- fend einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C._____), 8–12 (Einzie- hungen und Herausgabe), 13 (Schadenersatz- und Genugtuung C._____) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 24 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird im Übrigen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 198 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 198 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer ärztlichen Behandlung betreffend Persönlichkeitsstörung zu unter- ziehen, solange der behandelnde Arzt dies für notwendig erachtet.
6. Über eine allfällige Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juni 2009 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird mit einem Nachtragsbeschluss entschie- den.
7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für die einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten Fr. 8'000.– als Genugtuung zu bezahlen.
b) Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren hin- sichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 16) wird bestätigt.
- 25 -
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'639.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'790.70 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel und der Privatklägerin zu drei Vierteln auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin wird ihr Kostenanteil auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht im entsprechenden Umfang bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
- 26 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Mondgenast