Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
31. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte B._____ – weitestgehend – anklagegemäss der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Das Verfahren betreffend einen Teil der Anklage wurde infolge Verjährung eingestellt. Mit gleichem Entscheid wurde das Verfahren gegen den – mutmasslichen – Mittäter A._____ eingestellt respektive dieser freigesprochen (Urk. 55 S. 39). Gegen diesen Entscheid meldeten der erbetene Verteidiger der Beschuldigten B._____ sowie die Anklagebehörde mit Eingaben vom
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist ohne Weiteres zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
E. 1.3 Die Verteidigung konzediert in ihrer Berufungsbegründung – völlig zurecht –, die Beschuldigte habe naiv und unprofessionell gehandelt. Sie habe bei der Erstellung der Buchhaltung und den Revisionsberichten klare Fehler gemacht und sich "grobe Fahrlässigkeit" zu schulden kommen lassen (Urk. 59 S. 3 und S. 6).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat der Beschuldigten lediglich einen Drittel der auf sie fallenden Verfahrenskosten (somit 1/3 der Hälfte, also 1/6) auferlegt und ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 55 S. 38f.). Aufgrund des grobfahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten hätte ihr in Anwendung der vorstehend zitierten Art. 426 Abs. 2 StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiteres ein höherer Anteil der Kosten auferlegt respektive die Entschädigung weiter gekürzt werden können. Die Zusprechung der Prozess- entschädigung wurde jedoch von keiner Seite angefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Kostenauflage wurde einzig seitens der Beschuldigten angefochten und darf daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit ist sie zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
- 21 - 2.2. Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der obsiegenden Appellantin ist für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 5 Dieses Resultat schliesst nicht aus, dass im Zusammenhang mit der C._____ AG und der D._____ Ltd. tatsächlich unlautere Machenschaften stattgefunden haben. Als Verantwortlicher stünde diesbezüglich wohl in erster Linie F._____ in der Verantwortung. Mangels ihres Wissens um allfällige Unlauterkeiten oder einer Inkaufnahme wäre die Beschuldigte dabei – wie die mutmasslich geschädigten Anleger – indes zu den durch F._____ Getäuschten zu zählen.
- 20 - III. Kosten und Entschädigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wird in Bezug auf den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB, soweit er sich auf unwahre Angaben vor dem 31. Oktober 2006 bezieht, eingestellt.
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB und wird vollumfänglich freigesprochen.
- ...
- ...
- …
- …
- ...
- Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen."
- Schriftliche Mitteilung an - 22 - − den Beschuldigten A._____ sowie mit nachfolgendem Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden betr. A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 23 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140034-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 27. März 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungsklägerin 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
31. Oktober 2013 (GG130017)
- 2 - Anklage. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Juli 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 39ff.) Das Einzelgericht erkennt:
1. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wird in Bezug auf den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB, soweit er sich auf unwahre Angaben vor dem 31. Oktober 2006 bezieht, eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB und wird vollumfänglich freigesprochen.
3. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB.
4. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.– (entsprechend CHF 18'000.–), sowie mit einer Busse von CHF 1'000.–.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gerichtsverfahren wird festgesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 110.– Kosten der Kantonspolizei Zürich CHF 3'000.– Kosten für die Untersuchung CHF 9'110.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
7. Ein Drittel der Hälfte der Kosten (ein Sechstel) der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die übrigen fünf Sechstel werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2)
1. B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung und der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe freizusprechen; unter Aufhebung von Ziff. 3 bis 5 des angefochtenen Urteils.
2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Aufhebung von Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils.
- 4 -
3. B._____ sei neben der reduzierten Prozessentschädigung gemäss Ziff. 8 des angefochtenen Urteils eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen.
b) Des Vertreters der Anklagebehörde: (Urk. 65 sinngemäss) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
31. Oktober 2013 wurde die Beschuldigte B._____ – weitestgehend – anklagegemäss der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihr für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Das Verfahren betreffend einen Teil der Anklage wurde infolge Verjährung eingestellt. Mit gleichem Entscheid wurde das Verfahren gegen den – mutmasslichen – Mittäter A._____ eingestellt respektive dieser freigesprochen (Urk. 55 S. 39). Gegen diesen Entscheid meldeten der erbetene Verteidiger der Beschuldigten B._____ sowie die Anklagebehörde mit Eingaben vom
5. respektive 8. November 2013 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 50 und 51). Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 zog die Anklagebehörde ihre Berufung zurück (Urk. 57). Die Berufungserklärung der Verteidigung der Beschuldigten B._____ ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein mit dem Hinweis, dass es sich auch um die Berufungs- begründung handle, und dem Antrag auf Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 59). Mit Präsidialverfügung vom
31. Januar 2014 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 63). Die Berufungsantwort der Anklagebehörde datiert vom 17. Februar 2014 (Urk. 65). Es
- 5 - erfolgte keine Replik (vgl. Urk. 66). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungs- verfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 59 und 65). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 59; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 65).
2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 59 S. 2; Urk. 65) − die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend einen Teil der Anklagevorwürfe bezüglich beider Beschuldigten (Urteilsdispositiv-Ziff. 1), − der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten A._____ (Urteilsdispositiv- Ziff. 2; vgl. Urk. 57 und Urk. 63) sowie − die vorinstanzliche Zusprechung einer (reduzierten) Prozessentschädigung an die Beschuldigte für Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren (Urteilsdispositiv-Ziff. 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt 1.1. Die Vorinstanz hat den massgeblichen Anklagesachverhalt, wie er in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 22. Juli 2013 dargestellt wird, "stark zusammengefasst" wiedergegeben (Urk. 55 S. 5-7). Noch vor Vorinstanz hat die Verteidigung der Beschuldigten prozessual geltend gemacht, das Anklageprinzip werde durch die Art der Anklageformulierung verletzt (Urk. 47 S. 7f.). Die Vor- instanz hat sich mit diesem Einwand eingehend auseinander gesetzt und erwogen, die Anklage sei "relativ kompliziert formuliert und weitschweifig, enthalte auch Sachverhaltselemente zu Konkursdelikten, hinsichtlich welcher die Unter- suchung eingestellt worden sei, sie enthalte offensichtliche Fehler, sei verwirrend, eher unübersichtlich, etwas kompliziert und ungenau; insgesamt sei das
- 6 - Anklageprinzip arg strapaziert, jedoch noch nicht verletzt" (Urk. 55 S. 8-14). Im Berufungsverfahren wird der formelle Einwand durch die Verteidigung nicht explizit aufrechterhalten (Urk. 59). Zurecht: Im Sinne der zitierten Erwägungen der Vorinstanz ist die vorliegende Anklageschrift zwar kein Musterbeispiel dafür, wie die einer beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz aber genau zu bezeichnen sind (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Geradezu derart mangelhaft, dass daraus eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten resultieren würde, ist sie hingegen noch nicht (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 1.3.1. mit Verweisen). Dass namentlich auch die Beschuldigte und ihre Verteidigung trotz der umständlichen Anklage- formulierung letztendlich wussten, was der Beschuldigten vorgeworfen wird und gegen welchen Tatvorwurf sie sich zu verteidigen hat, geht insbesondere schon daraus hervor, dass die Verteidigung selber in ihren Ausführungen im Haupt- verfahren wie in der vorliegenden Berufungsbegründungsschrift eine absolut zutreffende Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Anklageschrift deponiert und sich in der Folge detailliert damit auseinander gesetzt hat (Urk. 47 S. 5ff.; Urk. 59 S. 3ff.). 1.2. Die aktuellen Tatvorwürfe, soweit die Vorinstanz das Verfahren dies- bezüglich nicht eingestellt hat (vgl. Urk. 55 S. 7f.), datieren aus den Jahren 2006 bis 2010 (Urk. 27). Da am 31. Oktober 2013 ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, stellt sich heute die Verjährungsproblematik nicht (Art. 97 Abs. 3 StGB) und wird von der Verteidigung auch nicht ins Feld geführt (Urk. 59). 1.3. Inkriminiert sind – gemäss der korrekten Zusammenfassung der Vorinstanz
– unter dem Titel "Mehrfache Urkundenfälschung" die für die C._____ AG per
30. Juni 2006, per 31. Dezember 2006 und per 31. Dezember 2007 erstellten Konzernrechnungen sowie die zugehörigen Revisionsberichte. Die Beschuldigte habe diese erstellt, obwohl kein Konzern bzw. keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft D._____ Ltd. existiert bzw. ein eindeutiger Beleg für das alleinige Eigentum der C._____ AG an den Aktien der D._____ Ltd. gefehlt habe. Ferner inkriminiert ist der per 31. Dezember 2007 erstellte Einzelabschluss der Firma C._____ AG, in welchem die nicht belegte Beteiligung verbucht worden sei.
- 7 - Damit habe die Beschuldigte in den erwähnten Buchhaltungsunterlagen falsche Angaben gemacht. Diese unwahren Angaben seien sodann im "Fact Book 2007" sowie im "Exposé for the listing of C._____ AG" abgedruckt worden. Tatsächlich habe die C._____ AG weder ein operatives Geschäft geführt, noch habe es Belege für eine massgebliche Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. gegeben. In den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 habe die C._____ AG zudem nur Verluste geschrieben. Inkriminiert ist ferner das Erstellen zweier Versionen der Buchhaltung 2007, wobei die Beschuldigte eine als "offizielle Version 2007" (Urk. 7/4/13) und die andere als "falsch geänderte Version 2007" (Urk. 7/4/14) bezeichnet habe. Die offizielle Version habe dem revidierten Einzelabschluss per 31. Dezember 2007 entsprochen, der die fragliche Beteiligung enthalten habe. Die andere "falsch geänderte" Version habe die tatsächliche Lage dargestellt und keine Beteiligung enthalten. Diese "falsch geänderte" Version sei von der Beschuldigten für die Steuererklärung eingereicht worden. Die Beschuldigte habe durch ihr Verhalten, in Verletzung der entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts, der Berufs- und Standesregeln sowie der berufsspezifischen Leitlinien, die Konzernrechnungen per Ende Juni 2006, per Ende Dezember 2006 und 2007 sowie den Einzelabschluss der C._____ AG per Ende Dezember 2007 basierend auf falsche Zahlen erstellt und somit den Wahrheitsgehalt relevant verfälscht und absichtlich falsch dargestellt. Damit habe sie aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung, der Zulassung als Revisionsexpertin sowie den Anforderungen, denen sie gemäss den entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts als Revisorin hätte genügen müssen – insbesondere der in der Anklage separat erwähnten Voraussetzung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle –, rechnen müssen (Urk. 55 S. 5f.; Urk. 27). 2.1. Die Beschuldigte hat im Haupt- wie im Berufungsverfahren Aussagen zur Sache verweigert (Prot. I S. 12ff.; Urk. 59 S. 2). In der Untersuchung hat sie jedoch unumwunden eingestanden, die inkriminierten und vorstehend ange- führten Dokumente eigenhändig erstellt zu haben (Urk. 7/1 S. 14f.; Urk. 7/5 S. 2ff.; vgl. Beilagen zu Polizeirapport Ordner 2, 7.4.3.; Urk. 7/4/13 und Urk. 7/4/14). Die
- 8 - Wiedergabe der Buchungen der Beschuldigten in "Fact-Book" und "Exposé" sind in den Akten belegt (Beilagen zu Polizeirapport Ordner 2, 7.1.1.5.b und 7.2.2.1.). 2.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung – "zusammenfassend" – erwogen, es sei erstellt, dass die Beschuldigte die inkriminierten Buchhaltungs- unterlagen erstellt habe, ohne zum Zeitpunkt der Buchungen über einen Originalbeleg für eine Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. verfügt zu haben (Urk. 55 S. 21). Aus den zu diesem Schluss führenden, vorab angestellten Erwägungen der Vorinstanz lässt sich ihr genereller Zweifel herauslesen, dass die verbuchte Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. überhaupt bestanden habe: Ein Aktienzertifikat in der von der Beschuldigten geltend gemachten Höhe habe diese nicht vorgelegt und es befinde sich auch kein solches in den Akten. Die Beschuldigte sei auf ihrer früheren Zugabe zu behaften, dass sie "im Wissen darum, dass keine genügende Anzahl Aktien der Tochtergesellschaft im Besitz der Muttergesellschaft war, die Beteiligung trotzdem gebucht" habe (Urk. 55 S. 17f.). Zu einem definitiven Beweisergebnis zu dieser Frage kam die Vorinstanz jedoch nicht. Vielmehr führte sie in ihren prozessualen Erwägungen zum Anklageprinzip vorab ausdrücklich aus, ob die C._____ AG jemals zu 100% an der Tochtergesellschaft beteiligt gewesen sei bzw. welchen Wert eine allfällig tiefere Beteiligung gehabt habe, könne offen bleiben, da der Anklagevorwurf nur dahin gehe, dass die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum über keinen ausreichenden Beleg für eine Beteiligung verfügt habe (Urk. 55 S. 11). In der folgenden rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz dann erwogen, die Beschuldigte habe mehrmals eine rechtserhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, indem sie ein rechtlich nicht existentes Aktivum (Beteiligung) in der Buchhaltung erfasst habe, obwohl es keine Belege für eine Beteiligung gegeben habe. Das Buchen ohne Beleg sei betreffend die der Beschuldigten wohlbekannten Grundsätze der Buchführung hochgradig sorgfaltspflichtwidrig gewesen und sie habe dadurch eventualvorsätzlich in Kauf genommen, dass eine ihrer Buchungen nicht der Wahrheit entspreche (Urk. 55 S. 25-28).
- 9 - 2.3. Dagegen opponiert die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung dahin- gehend, es sei wohl unbestritten, dass die Beschuldigte buchhalterischen Grundsätzen zuwider gehandelt habe. Den Straftatbestand der Falschbeurkundung habe sie jedoch dadurch nicht erfüllt. Entgegen der Vorinstanz habe die Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. tatsächlich bestanden. Ob es sich dabei allenfalls nicht um eine vollumfängliche Beteiligung gehandelt habe sowie – diesfalls – der mutmassliche Wert der Beteiligung ginge aus den Untersuchungsakten nicht schlüssig hervor. Entgegen der Vorinstanz könne nicht offen bleiben, ob und in welchem Umfang die behauptete Beteiligung tatsächlich bestanden habe und entgegen der Anklage sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte Buchungen mit objektiv falschem Inhalt getätigt habe (Urk. 59 S. 5f.). 2.4. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat und wie die Verteidigung zurecht rügt, schwankt die Anklage zwischen den – zu unterscheidenden – Tatvorwürfen, die Beschuldigte habe inhaltlich unwahr verbucht, sowie, die Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der Buchungen nicht über die nötigen Belege verfügt, hin und her (Urk. 27). Die Anklagebehörde hat den inkriminierten Sachverhalt als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB qualifiziert (Urk. 27 S. 6). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne schuldig gesprochen (Urk. 55 S. 39) und hat in ihren Erwägungen das Grundsätzliche zum massgeblichen Tatbestand angeführt (Urk. 55 S. 23-25). Demgemäss beinhaltet die Falschbeurkundung das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache. Die in der Urkunde enthaltene Erklärung stimmt nicht mit der Wahrheit überein. Demnach begeht ohne Weiteres keine Falschbeurkundung, wer eine Tatsache beurkundet, die inhaltlich wahr ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2. mit Verweisen). Entgegen der Vorinstanz und mit der Verteidigung kann daher bei der Beurteilung, ob die Beschuldigte eine Falschbeurkundung begangen hat, mitnichten offen gelassen werden, ob und allenfalls in welchem Umfang eine Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. tatsächlich bestanden hat.
- 10 - 2.5. Vorab beruht die Erwägung der Vorinstanz, die Beschuldigte sei auf ihrer Zugabe zu behaften, dass sie "im Wissen darum, dass keine genügende Anzahl Aktien der Tochtergesellschaft im Besitz der Muttergesellschaft war, die Beteiligung trotzdem gebucht" habe (Urk. 55 S. 18), auf einer eigentlich aktenwidrigen Annahme: Die Beschuldigte hat wohl zugegeben, sie hätte die inkriminierten Buchungen nur machen dürfen, wenn ein ausreichender Beleg für eine Beteiligung vorgelegen hätte, wie die Vorinstanz selber korrekt zitiert hat (Urk. 55 S. 17). In ihrer – einzigen – staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Konfrontationseinvernahme mit A._____ und gleichzeitig Schlusseinvernahme) hat sie auf konkreten Vorhalt ausgesagt, dass es im Jahr 2007 einen Konzern (also auch eine Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd.) gegeben habe. Diese Beteiligung sei die Basis für die Buchungen gewesen. Den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, aufgrund der Akten sei eine Beteiligung auszuschliessen, kommentierte sie mit, sie nehme dies zur Kenntnis, glaube aber – weiterhin –, dass das Verbuchte stimme (Urk. 7/5 S. 9 und S. 11). Erst auf Vorhalt des – wie bereits mehrfach erwähnt weitschweifigen und teilweise widersprüchlichen – Anklagesachverhalts respektive Schlussvorhalts (beinhaltend nebst vielem Weiteren: Inhaltlich falsche Verbuchungen) gab die Beschuldigte kurz an, sie anerkenne dies (Urk. 7/5 S. 20), was sie jedoch im weiteren Verfahren nicht bestätigt hat (Prot. I S. 12ff.; vgl. Urk. 59 S. 2) und durch ihren erst nachträglich beigezogenen Verteidiger eigentlich widerrufen liess. Dass die Beschuldigte gewusst habe, dass die C._____ AG keinen relevanten Anteil an der D._____ Ltd. besessen habe, hat sie somit nie ausdrücklich eingestanden (vgl. Urk. 7/3 S. 9ff.). Entsprechend kann aus diesem – nie geäusserten Geständnis – auch nicht gefolgert werden, die Beteiligung habe tatsächlich nicht bestanden. Die entsprechende Behauptung stützt die Anklagebehörde auf die Darstellung der Ermittlungsbehörden in ihrem Schlussbericht, wobei die Anklagebehörde deren Formulierungen oft telquel in die Anklageschrift kopiert (Urk. 6 S. 45ff.; Urk. 27). Zur Begründung des Vorwurfs, wonach die Beschuldigte um eine fehlende Beteiligung gewusst habe, wird in der Anklageschrift einzig auf Informationen in
- 11 - e-mails von E._____ (bis Mitte 2008 Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG) und F._____ (Gründer, CEO, Verwaltungsratspräsident der C._____ AG) an die Beschuldigte verwiesen (Urk. 27 S. 3 unten). An der Hauptverhandlung hat die Anklagebehörde nicht teilgenommen (Prot. I S. 5), wodurch die Chance einer Präzisierung oder immerhin Erläuterung der Anklageschrift vergeben wurde. Die Ermittlungsbehörde formulierte in ihrem Schlussbericht zum massgeblichen Punkt eingangs, die C._____ AG sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der D._____ Ltd. gewesen. Dazu wird ausgeführt, für die D._____ Ltd. hätten gemäss ihren Statuten 50'000 Namenaktien bestanden. Damit die C._____ AG Eigentümerin der D._____ Ltd. gewesen wäre, hätten die Namenaktien auf sie lauten sowie hätte ein entsprechender Nachweis, "mit Vorteil die Aktien oder ein Zertifikat", vorliegen müssen. Es seien nie 50'000 Namenaktien der D._____ Ltd. an die C._____ AG übergegangen und es liege einzig ein Zertifikat vor, welches F._____ als Eigentümer von 1'000 D._____ Ltd.-Aktien ausweise (Urk. 6 S. 46ff.). Das besagte Zertifikat belegt einzig aber immerhin, dass die C._____ AG mit Sicherheit nicht Eigentümerin zu 100% an der D._____ Ltd. war, war dies doch F._____ mindestens zu 1/50 (Urk. 7/4/10b). Ab der Jahresrechnung 2008 der C._____ AG wurde die fragliche Beteiligung nicht mehr verbucht. Per August 2010 schied F._____ aus dem Verwaltungsrat der C._____ AG aus. Im Dezember 2010 wurde gerichtlich ihre Liquidation angeordnet. Im Mai 2011 wurde das Konkursverfahren "mangels Aktiven" eingestellt (vgl. Zusammenfassung in Urk. 6 S. 31 und S. 33f. mit Verweisen auf die entsprechenden Belege). Die für die Jahre 2006 und 2007 gebuchte Beteiligung an der D._____ Ltd., bei welcher es sich immerhin um den massgeblichsten Aktivposten der C._____ AG handelte (vgl. Beilagen zur Einvernahme in Urk. 7/4), verschwand ab den Jahresrechnungen 2008 sang- und klanglos aus den Büchern der C._____ AG. Weder das fragliche Aktienpaket von 50'000 Namenaktien noch ein entsprechendes Zertifikat tauchten je bei der behaupteten Eigentümerin C._____ AG auf. Wie erwogen war die D._____ Ltd. nie zu 100% im Eigentum der C._____ AG, da im massgeblichen Zeitraum belegtermassen F._____ persönlich zumindest einen kleinen Teil der Aktien hielt. Daher ist entgegen der Hypothese der Verteidigung insgesamt davon auszugehen, dass die C._____ AG – auch entgegen einer mutmasslich seitens
- 12 - F._____ gegenüber der Beschuldigten geäusserten Behauptung – nie alleinige Eigentümerin der D._____ Ltd. war. Die entsprechenden, inkriminierten Buchungen der Beschuldigten waren daher tatsächlich inhaltlich falsch. 3.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventual- vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Entscheid des Bundesgerichts 6B_571/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2.1. mit Verweisen). Es ist vorab zur Darstellung der subjektiven Tatbestandselemente in der Anklageschrift ein Unding, der Beschuldigten anzulasten, sie habe "damit rechnen müssen…die Konzernrechnungen sowie den Einzelabschluss absichtlich falsch dargestellt" zu haben (Urk. 27 S. 4f.). Entweder lautet der Tatvorwurf auf eine absichtliche Falschdarstellung (direkter Vorsatz) oder auf ein Mit-einer-Falsch- darstellung-Rechnen-Müssen im Sinne einer In-Kaufnahme (Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, alleine vom Wissen der Beschuldigten, dass sie die Beteiligung ohne vorhandene Belege buchte, dürfe nicht auf deren Willen bzw. die Inkaufnahme, eine Falschbeurkundung zu begehen, geschlossen werden. Es bedürfe dazu zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte, wozu unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung durch die beschuldigte Person gehöre (Urk. 55 S. 26 mit Verweis auf BGE 135 IV 14 f.). In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung die Buchhaltungsgrundsätze, die Berufsregeln und die fachlichen Standards im anklagerelevanten Zeitraum gekannt. Der Umstand, dass sie F._____ immer wieder aufgefordert habe, einen Beleg für das zentrale Aktivum, der eingebuchten Beteiligung, beizubringen, vermöge sie betreffend ihre Versäumnisse nicht zu entlasten. Indem sie im Wissen um die Wichtigkeit dieses Beleges und trotz dessen Nichterhalts in drei Konzernrechnungen 2006 und 2007 sowie im Einzelabschluss 2007 die fragliche Position gebucht habe, habe sie hochgradig sorgfaltswidrig gehandelt. Sie habe
- 13 - sich durch ihr Verhalten erhebliche Berufspflicht- und Sorgfaltspflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen. Ihre Behauptungen, sie sei zu gutgläubig gewesen und habe keinen Anlass dazu gehabt, an der Lieferung der Buchungsbelege durch F._____ zu zweifeln, vermöchten vor dem Hintergrund der dargestellten Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu überzeugen. Sie habe eventualvorsätzlich gehandelt. Sie habe die Beteiligung mit dem Wissen gebucht, dass sie die Belege für die Buchung nicht vorliegen hatte, wobei ihr aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung habe klar sein müssen, dass sie damit und durch die Verletzung der Unabhängigkeitsvorschriften elementare Grundsätze der Buchführung verletzte. Vor diesem Hintergrund habe sie in Kauf nehmen müssen, dass die gebuchte Beteiligung nicht der Wahrheit entspreche und entsprechend eine falsche finanzielle Lage der C._____ AG dargestellt werde (Urk. 55 S. 26-28). 3.3. Dem hält die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung entgegen, die Beschuldigte sei sich heute bewusst, dass sie bei ihrer Revisionstätigkeit allzu naiv gewesen sei und ihren Prüfungsauftrag nicht professionell genug abgewickelt habe. Sie stelle nicht in Abrede, klare Fehler gemacht zu haben (Urk. 59 S. 3). Diesbezüglich anerkennt die Verteidigung eine grobe Fahrlässigkeit (Urk. 59 S. 6 unten). Hingegen sei die Beschuldigte im eingeklagten Tatzeitraum der festen Überzeugung gewesen, dass eine 100%-ige Beteiligung an der D._____- Gesellschaft bestanden habe. Sogar die polizeiliche Sachbearbeiterin habe ausgeführt, dass bei der Beschuldigten mit Erhalt der Informationen vom 18. Juni 2008 "sämtliche Alarmglocken hätten schrillen müssen". Alle zur Beurteilung stehenden Abschlüsse und Berichte datierten jedoch vor jenem Zeitpunkt. Die Beschuldigte habe rückblickend F._____ allzu sehr vertraut, was auch auf die Mit- wirkung eines Rechtsanwalts aus der renommierten Kanzlei G._____ zurückzuführen sei (Urk. 59 S. 6). 3.4. Die Anklagebehörde hat zur Berufungsantwort kürzest geltend gemacht, die Bilanz sei gestützt auf falsche Grundlagen erstellt worden, was die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen oder gar gewusst habe, indem sie jedwelche Kontrollen unterlassen habe (Urk. 65).
- 14 - 3.5. Die Vorinstanz hat ihre Beweiswürdigung dahingehend "zusammengefasst", dass die Beschuldigte um die buchhalterischen Grundsätze gewusst und die Buchungen der fraglichen Beteiligung vorgenommen habe, ohne über die nötigen Belege zu verfügen (Urk. 55 S. 21). Beides ist seitens der Beschuldigten gar nicht bestritten (Urk. 47 und Urk. 59). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom
17. August 2011 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4f. mit Hin- weisen). Ist der Ablauf eines tatsächlichen Geschehens zweifelhaft, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden. Diese Maxime hat als Entscheid- regel zur Folge, dass von der für den Angeschuldigten günstigen bzw. günstigeren Sachverhaltsannahme auszugehen ist (Entscheid des Bundes- gerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2. mit zahlreichen Verweisen). Die Frage, ob die Beschuldigte gewusst oder in Kauf genommen hat, dass keine Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. besteht, hat die Vor- instanz nicht ausdrücklich beantwortet. Sie hat vielmehr namentlich fest-gestellt, dass die Beschuldigte buchhalterische Sorgfaltspflichten verletzt hat (vgl. Urk. 55 S. 26f.). 3.6. Wie bereits die Vorinstanz – teilweise – zitiert hat (Urk. 55 S. 14ff.), hat die Beschuldigte in der Untersuchung ausgesagt, die Beteiligung an der D._____ Ltd. habe "ihrer Meinung nach" bestanden. Bei der C._____ AG habe es sich um eine Holdinggesellschaft mit Beteiligungen gehandelt. F._____ habe das Unternehmen geführt, er sei der einzige Kontakt gewesen und habe – ihres Wissens – alle Entscheidungen getroffen; er habe das ausschliessliche Sagen gehabt und alles entschieden; er habe das alles im Ausland gemacht; ansonsten hätten noch Anwälte der Kanzlei G._____ für die C._____ AG gearbeitet. Die Zusammenarbeit mit F._____ sei schwierig gewesen, da er nur gefordert und nicht geliefert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass F._____ auch Hauptaktionär gewesen sei. Sie habe (im massgeblichen Zeitraum) die Buchhaltung für die AG gemacht. Die Jahresrechnung für die Ltd. habe F._____ besorgt. Für das Jahr 2008 habe sie die Beteiligung an der Ltd. bei der AG nicht mehr gebucht, da für die Ltd. kein
- 15 - Abschluss mehr vorgelegen habe. Sie sei daher nicht mehr sicher gewesen, ob die Ltd. noch eine Tochtergesellschaft der AG sei (Urk. 7/1 S. 8ff.; diese polizeiliche Einvernahme ist trotz fehlender Unterschrift der Beschuldigten und der Einvernehmenden zu ihrer Entlastung prozessual verwertbar). Sie habe von F._____ die Revisionsberichte der Ltd. D._____ eingefordert und sei davon ausgegangen, dass der Revisionsbericht der Wahrheit entspreche. Dass es die Ltd. konkret gäbe, habe ihr F._____ bestätigt. Sie habe von F._____ die Aktien der Ltd. eingefordert und nach langem Hin und Her ("100 Mal nachfragen") ein Zertifikat erhalten. Im Februar 2008 sei sie – noch – davon ausgegangen, die Aktien befänden sich im Besitz von F._____ und dieser sei aufgefordert gewesen, diese zu bringen. Im Juni 2008 habe sie F._____ aufgefordert, die Aktien an die … Bank zu liefern, was er bestätigt habe. Sie habe keinen Grund gehabt anzunehmen, dass die Aktien nicht im Besitz von F._____ seien und sei nie davon ausgegangen, dass er nicht die Wahrheit sage. Als die Aktien dann nicht gekommen seien, habe für sie "die Glaubwürdigkeit von F._____ abgenommen" und sie habe für das Jahr 2008 die Beteiligung nicht mehr gebucht. Auf Vorhalt des Zertifikats über 1'000 Aktien (Urk. 7/4/10b) gab die Beschuldigte an, sie habe geglaubt, sie habe einmal ein Zertifikat über 50'000 Aktien gesehen. Sie sei in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es der Wahrheit entspreche, dass F._____ die Aktien der Ltd. D._____ halte und diese der AG übergebe. Vielleicht sei sie zu gutgläubig gewesen. Die zweite Buchhaltung habe sie für sich erstellt, aus Unsicherheit. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei im Zeitpunkt der Erstellung der Buchungen der Meinung gewesen, diese seien korrekt. Eine Täuschung hingegen könne man nicht umgehen. Sie habe sich auf das Share Exchange Agreement verlassen, bei welchem auch RA Dr. H._____ von der Kanzlei G._____ und der Verwaltungsrat E._____ mitgewirkt hätten. Als in der Zeit von Januar bis April 2008 die Buchhaltung gemacht wurde, habe sie F._____ noch geglaubt. Sie habe keinen Grund für Zweifel gehabt. Erst ab dem Austritt von E._____ im Sommer 2008 sei sie gegen F._____ misstrauisch geworden. Heute ärgere sie sich darüber, sich nicht mehr durchgesetzt zu haben (Urk. 7/3 S. 5ff.; Urk. 7/5).
- 16 - 3.7. Die Anklage führt lediglich an, per welchen Datums die inkriminierten Buchhaltungen erstellt wurden (30. Juni 2006, 31. Dezember 2006 und
31. Dezember 2007). Sie unterlässt es jedoch zu bezeichnen, wann die fraglichen Urkunden durch die Beschuldigte erstellt wurden, was essenziell ist bei der Beurteilung einer tataktuellen Bösgläubigkeit. Daher ist diesbezüglich auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wonach die Buchhaltungen spätestens – diejenigen für das Jahr 2006 bereits deutlich früher – zwischen Januar und April 2008 erstellt worden seien. 3.8. Dass die Beschuldigte F._____ als quasi alleinigem Beherrscher der C._____ AG glaubte, dass er über eine mit der AG zweckverbundene Tochtergesellschaft verfüge, welche er in die C._____ AG einbringe, ist ihr nicht zu widerlegen. Wenn die Beschuldigte sich auf das bei den Akten liegende Dokument "Agreement and Plan of Share Exchange" vom 28. Juni 2006 (Einlegerakten 21.1.2., roter Ordner, grüner Abgriff) bezieht, ist dies nachvollziehbar: In diesem Dokument, an welchem auch der damalige Verwaltungsrat E._____ als Vertreter der C._____ AG mitgewirkt hat, wird die Übernahme sämtlicher Aktien der D._____ Ltd. von ihrem Besitzer zu 100%, F._____ ("Seller"), durch die C._____ AG ("Buyer") vereinbart. Wenn auch E._____ offenbar bis fast Mitte 2008 davon überzeugt war, dass F._____ 100% an D._____ Ltd.-Aktien hält, wurde sicher auch die Beschuldigte durch ihn, den Verwaltungsrat E._____, in diesem Glauben bekräftigt. Unwidersprochen ist, dass die Beschuldigte F._____ über einen längeren Zeitraum und wiederholt aufforderte, die Aktien der D._____ Ltd. zu liefern. Dies widerlegt vorab die Behauptung der Anklage, die Beschuldigte habe gewusst, dass es gar keine Beteiligung gäbe. Hätte die Beschuldigte solches gewusst, hätte sie bei F._____ erst gar nicht zahlreiche Male um Belege nachfragen müssen. Es indiziert aber auch, dass die Beschuldigte F._____ tatsächlich glaubte, dass er über das Aktienpaket der Ltd. verfüge und lediglich mit der Lieferung säumig sei. Dass F._____ der Beschuldigten anstelle eines Belegs über eine vollumfängliche Beteiligung lediglich ein Zertifikat über 1'000 Ltd. D._____-Aktien lieferte, belastet die
- 17 - Beschuldigte nicht: Dieses ging erst am Abend des 25. Juni 2008, damit nach der Erstellung der inkriminierten Dokumente und sogar nach der Generalversammlung der C._____ AG vom Morgen desselbigen Tages ein (Urk. 7/4/10a und b). Gleiches gilt für den aktenkundigen Mail-Verkehr: Im Mail vom 5. Februar 2008 teilte der Verwaltungsrat E._____ der Beschuldigten mit, er und Rechtsanwalt Dr. H._____ hätten bei F._____ auf eine Übergabe des Aktien- Sharing-Vertrags und der Lieferung der Ltd.-Aktien an die ... Bank hingearbeitet, damit sie, die Beschuldigte, korrekt buchen könne (Urk. 7/4/7). Dass die Beschuldigte angibt "zu glauben", sie habe einmal ein Zertifikat über 50'000 Ltd.- Aktien gesehen, könnte allenfalls eine Schutzbehauptung indizieren, da ein solches nicht aktenkundig ist. Möglicherweise hat sie dies in ihrer Einvernahme nach über vier Jahren aber auch verwechselt mit der Mail-Mitteilung von F._____ vom 10. April 2008 an sie (offenbar auf ihre Anfrage hin), dass die Beteiligung an der D._____ Ltd. 50'000 Anteile betrage (Urk. 7/4/4b). Noch am 11. Juni 2008 forderte die Beschuldigte F._____ per Mail auf, die Aktien zuhanden der C._____ AG zu deponieren, was fraglos darauf schliessen lässt, dass sie zu diesem Zeitpunkt – noch – davon überzeugt war, dass F._____ tatsächlich darüber verfügt (Urk. 7/4/8f.), worauf auch die Verteidigung hinweist (Urk. 47 S. 10). Das Schreiben von E._____ an die Beschuldigte (Urk. 7/4/18) wie dasjenige der Beschuldigten an F._____ (Urk. 7/4/16) sind zwanglos dahingehend zu interpretieren, dass sich die Adressaten der Buchungsproblematik nach Schweizer Recht infolge fehlenden Belegen bewusst waren; ein Wissen oder auch nur Zweifel am Vorliegen einer Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. lässt sich daraus jedoch nicht lesen. Wie die Verteidigung richtig zitiert, geht sogar die Ermittlungsbehörde davon aus, dass bei der Beschuldigten erst am
18. Juni 2008 "die Alarmglocken schrillen mussten" (Urk. 6 S. 52; Urk. 59 S. 6). 3.9. Die Beschuldigte muss sich mithin bei der Führung der Buchhaltungen der C._____ AG für die Jahre 2006 und 2007 gravierende Sorgfaltspflicht- verletzungen vorwerfen lassen, was unbestritten ist. Wenn sie jedoch ausführt, sie habe sich auf die Versprechungen von F._____ verlassen, namentlich da dieser mit dem Verwaltungsrat und einer renommierten Anwaltskanzlei zusammengearbeitet habe, und sich gutgläubig durch diesen einfach zu lange
- 18 - habe hinhalten lassen, kann ihr dies zu ihren Gunsten nicht zweifelsfrei und damit nicht rechtsgenügend widerlegt werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Anklage eine Bösgläubigkeit der Beschuldigten praktisch ausschliesslich aus ihren fachlichen Unzulänglichkeiten ableitet (Verletzung der entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts, der Berufs- und Standesregeln sowie der berufsspezifischen Leitlinien, aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung, der Zulassung als Revisionsexpertin sowie den Anforderungen, denen sie gemäss den entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts als Revisorin hätte genügen müssen, – insbesondere der in der Anklage separat erwähnten Voraussetzung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle; Urk. 55 S. 5f.; Urk. 27). Die Ermittlungsbehörde hat – wie zitiert – in ihrem umfangreichen Schlussbericht dafür gehalten, die Beschuldigte habe aufgrund der aktuellen Entwicklungen respektive des Verhaltens von F._____ ab Sommer 2008 Verdacht schöpfen müssen. Dies wird von der Beschuldigten in ihren Aussagen eigentlich anerkannt und bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt hat sie es denn bezeichnenderweise auch unterlassen, weitere verbindliche Buchhaltungen für die Firma von F._____ zu erstellen, was sie bezüglich ihres früheren Wissens oder In-Kauf-Nehmens ebenfalls entlastet. 3.10. Insgesamt verbleiben Zweifel, dass die Beschuldigte in Kauf genommen hat, rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig zu beurkunden. Daher hat sie den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt und ist von diesem Tatvorwurf freizusprechen. 4.1. Der Beschuldigten wird in einem weiteren Punkt zusätzlich vorgeworfen, sich durch die von ihr per 30. Juni 2006 und 31. Dezember 2006 verfassten Konzernrechnungen der C._____ AG der unwahren Angaben über kauf- männische Gewerbe schuldig gemacht zu haben (Urk. 27 S. 5). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die Konzernrechnung per 31. Dezember 2006 schuldig erkannt (Urk. 55 S. 30).
- 19 - 4.2. Wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB macht sich u.a. strafbar, wer als Mitglied der Geschäftsführung oder des Verwaltungsrates einer Handelsgesellschaft in öffentlichen Bekanntmachungen unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können (Entscheid des Bundesgerichts 6B_484/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 5.2.). Gemäss der weiteren Praxis im Entscheid 6B_577/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.5. genügt es nicht, dass die Bilanz nicht den Rechnungslegungsvorschriften entspricht. Der Täter muss vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung machen oder machen lassen (Art. 152 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB). 4.3. Wie vorstehend zum Tatvorwurf der Urkundenfälschung erwogen wurde, vertraute die Beschuldigte zum Zeitpunkt – auch und insbesondere – der Ver- fassung der das Geschäftsjahr 2006 betreffenden Konzernrechnungen auf die ihr zu einer Beteiligung der C._____ AG an der D._____ Ltd. durch F._____ gemachten Angaben. Es ist ihr nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass sie wissentlich und willentlich unwahre Angaben in die Buchführung einfliessen liess oder dies in Kauf nahm. Entsprechend hat sie den subjektiven Tatbestand von Art. 152 StGB nicht erfüllt und ist auch von diesem Tatvorwurf freizusprechen. Eine Prüfung der Einwände der Verteidigung betreffend die objektive Tatbeständlichkeit (Urk. 59 S. 7) ist damit obsolet.
5. Dieses Resultat schliesst nicht aus, dass im Zusammenhang mit der C._____ AG und der D._____ Ltd. tatsächlich unlautere Machenschaften stattgefunden haben. Als Verantwortlicher stünde diesbezüglich wohl in erster Linie F._____ in der Verantwortung. Mangels ihres Wissens um allfällige Unlauterkeiten oder einer Inkaufnahme wäre die Beschuldigte dabei – wie die mutmasslich geschädigten Anleger – indes zu den durch F._____ Getäuschten zu zählen.
- 20 - III. Kosten und Entschädigung 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist ohne Weiteres zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6.). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung können einer beschuldigten Person, die freigesprochen wird, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.3. Die Verteidigung konzediert in ihrer Berufungsbegründung – völlig zurecht –, die Beschuldigte habe naiv und unprofessionell gehandelt. Sie habe bei der Erstellung der Buchhaltung und den Revisionsberichten klare Fehler gemacht und sich "grobe Fahrlässigkeit" zu schulden kommen lassen (Urk. 59 S. 3 und S. 6). 1.4. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten lediglich einen Drittel der auf sie fallenden Verfahrenskosten (somit 1/3 der Hälfte, also 1/6) auferlegt und ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 55 S. 38f.). Aufgrund des grobfahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten hätte ihr in Anwendung der vorstehend zitierten Art. 426 Abs. 2 StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ohne Weiteres ein höherer Anteil der Kosten auferlegt respektive die Entschädigung weiter gekürzt werden können. Die Zusprechung der Prozess- entschädigung wurde jedoch von keiner Seite angefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Kostenauflage wurde einzig seitens der Beschuldigten angefochten und darf daher nicht zu ihren Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit ist sie zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens fällt ausser Ansatz.
- 21 - 2.2. Im Berufungsverfahren obsiegt die appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Daher sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Der obsiegenden Appellantin ist für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 31. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wird in Bezug auf den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB, soweit er sich auf unwahre Angaben vor dem 31. Oktober 2006 bezieht, eingestellt.
2. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB und wird vollumfänglich freigesprochen.
3. ...
4. ...
5. …
6. …
7. ...
8. Der Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung im Gerichtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen."
2. Schriftliche Mitteilung an
- 22 - − den Beschuldigten A._____ sowie mit nachfolgendem Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
5. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden betr. A._____) − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 23 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. März 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer