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SB140033

Betrug

Zürich OG · 2014-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

24. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. Das Genugtuungsbegehren des Beschul- digten wurde abgewiesen. Auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet. Hingegen wurden die übrigen Kosten dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Urk. 49 S. 21).

E. 1.2 Gegen dieses Urteil, das gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 21 f.), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde vom Beschuldigten am 14. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 48/2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eine umfangreiche Berufungserklärung ein (Urk. 50). Darin vertrat er unter anderem

- 4 - die Ansicht, man habe ihm einen Anwalt als Verteidiger beizugeben. Mit Präsidi- alverfügung vom 3. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldig- ten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum des Eingangs bei Gericht) mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.3 Mit Beschluss vom 11. März 2014 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Verteidigers abgewiesen und die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Dem Beschuldigten wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die bereits erfolgte Eingabe als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 59). Mit Ein- gabe vom 1. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte eine zweite Berufungsbegründung ein und teilte gleichzeitig mit, dass die bereits erfolgte Eingabe weiterhin gelte (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2014 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen sowie letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen. Der Vorinstanz wurde eine Frist von 20 Tagen zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum des Eingangs bei Gericht) mit, dass auf eine Berufungsantwort sowie auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschul- digten verzichtet werde. Es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 7. April 2014 ein (Urk. 66/1-2).

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50 S. 4 und 6). Weder die Staatsanwaltschaft

- 5 - noch die Privatklägerin erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. Oktober 2013 in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Der Beschuldigte stellt in beiden Berufungsbegründungen zahlreiche als Beweisanträge bezeichnete Begehren (vgl. Urk. 50 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 4 ff.). Soweit der Beschuldigte den Antrag stellt, das Berufungsgericht habe sich bei der Anklagebehörde die Untersuchungsakten zu beschaffen (Urk. 50 S. 4), ist festzu- halten, dass diese Akten dem Gericht bereits vorliegen, weshalb sich dieser Antrag als gegenstandslos erweist. Bei den übrigen unter dem Titel "Beweis- anträge" gestellten Begehren handelt es sich nicht um eigentliche Beweisanträge, da der Beschuldigte darin lediglich festhält, wie der Sachverhalt zu würdigen ist bzw. zu welchem Schluss das Berufungsgericht seiner Meinung kommen muss. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, dass die Beweise in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Verfahren unvollständig erhoben worden seien. Vielmehr hält er an mehreren Stellen explizit fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der Strafanzeige der Privatklägerin und deren Beilagen von Anfang an über alle Beweise verfügt habe, welche zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlich gewesen seien (vgl. Urk. 50 S. 4 f. und 6; Urk. 61 S. 4 f.). Der Beschuldigte macht somit nicht eine unvollständige Beweislage, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung der vorhandenen Beweise durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz geltend. Die unter dem Titel "Beweisanträge" aufgeführten Beanstandungen sind daher im Rahmen der nachfolgenden Begründung zu behandeln, sofern sie sich auf die von der Berufung erfassten Punkte beziehen. Entsprechendes gilt auch mit Bezug auf die zahlreichen Feststellungsbegehren des Beschuldigten, die darauf abzielen, dass das Gericht bestimmte rechtliche Schlüsse ziehen soll. Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht um Berufungs- anträge im eigentlichen Sinne (die im Lichte von Art. 404 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig wären), sondern um an die Berufungsinstanz gerichtete Hinweise, wie der Sachverhalt rechtlich zu würdigen sei.

- 6 -

E. 3.2 Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 15. April 2014 (Datum des Post- stempels) ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank ein und beantragte, dieses sei als Beweismittel in das Berufungsverfahren zu integrieren (Urk. 66/1). Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Beschluss vom 11. März 2014 eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden war, um letztmals Beweisan- träge zu stellen (Urk. 59 S. 3). Diese Frist ist am 3. April 2014 abgelaufen (vgl. Urk. 60), weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten an sich verspätet ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) erweist es sich jedoch als angezeigt, das eingereichte Schreiben der Zürcher Kantonalbank trotz Frist- ablauf als Beweismittel zu berücksichtigen, zumal es erst am 7. April 2014 ergangen ist (Urk. 66/2) und dem Beschuldigten eine fristgerechte Einreichung daher nicht möglich war.

E. 3.3 In seiner Berufungsbegründung macht der Beschuldigte wiederholt geltend, die Staatsanwaltschaft sei in der vorliegenden Strafsache nicht für die Strafverfolgung zuständig gewesen. Zuständige Strafbehörde wäre vielmehr das Statthalteramt gewesen (vgl. u.a. Urk. 50 S. 5, 8 ff., 26 f.; Urk. 61 S. 2 ff.). Es ist unklar, welche Ansprüche der Beschuldigte aus diesen Erwägungen ableiten will. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten ein Straf- verfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB durchgeführt wurde, wobei es sich um eine Straftat nach Bundesrecht handelt. Die Staatsanwaltschaft war für die Strafverfolgung somit zuständig (Art. 16 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 5, 9, 26, vgl. auch S. 45 ff.) stellte § 48a des kantonalen Sozialhilfegesetzes nicht die massgebende Strafnorm des vorliegen- den Verfahrens dar, weshalb keine Zuständigkeit des Statthalteramts bestand.

E. 3.4 Soweit der Beschuldigte beantragt, es sei das Verfahren gemäss kantona- lem Haftungsgesetz in das vorliegende Verfahren zu integrieren (Urk. 50 S. 6 und 13), ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung die Kosten- und Entschädigungspflichten des Staates abschliessend regeln, sofern Verfahrenshandlungen der StPO betroffen sind. Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren sind somit allein nach dieser ge- schuldet. Solche Ansprüche können weder gegen Bund oder Kanton noch die

- 7 - handelnden Beamten nach weiteren Haftungsnormen des privaten oder öffentli- chen Rechts des Bundes oder der Kantone geltend gemacht werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungs- regeln). Eine Staatshaftung im üblichen Sinn findet nicht statt (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1760 f. und 1805).

E. 3.5 Der Beschuldigte bringt mehrfach vor, die Kosten- und Entschädigungs- frage sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht diskutiert worden. Er habe dazu nicht Stellung nehmen können (u.a. Urk. 50 S. 6, 8, 11 f. und 34).

E. 3.5.1 Die Strafbehörde hat auch bei der Kostenauflage das rechtliche Gehör der beschuldigten Person zu gewähren. Diese hat demzufolge das Recht, sich – vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Kostenentscheids – zur Sache zu äussern (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 33). Die Strafbehörden sind unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 3 N 36). Vor- liegend hat die Vorinstanz das den Beschuldigten in den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen belastende Urteil gefällt, ohne dass dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, zu einer möglichen Kostenauflage bzw. zur Ver- weigerung einer Entschädigung Stellung zu nehmen. Dass der Beschuldigte nicht von sich aus nähere Ausführungen zu diesen Punkten machte, kann ihm nicht angelastet werden, da er nicht grundsätzlich mit einem solchen Entscheid rechnen musste. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise nachträglich geheilt werden. Dies setzt voraus, dass es sich nicht um eine besonders schwer- wiegende Verletzung handelt und die Kognition der mit der Sache befassten Instanz mindestens so weit reicht, wie die der Instanz, die das rechtliche Gehör nicht gewährt hat (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 40). Vorliegend kann das Berufungs-

- 8 - gericht das vorinstanzliche Urteil mit freier Kognition überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid denjenigen Lebenssachverhalt zugrunde gelegt hat, der bereits Gegenstand der Anklage gebildet hat. Zu diesem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eingehend geäussert. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz sodann Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt (Urk. 38 S. 7), welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigen konnte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt unter den gegebenen Umständen nicht schwer, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren möglich ist.

E. 3.5.2 In Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. Septem- ber 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hin-weisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinandersetzen, welche für die rechtliche Beurteilung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte wesentlich sind.

E. 4 Kostenauflage

E. 4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Freispruch die Kosten der Untersuchung vollumfänglich auferlegt. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, dem Beschuldigten sei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Der Beschuldigte habe gegen- über den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Einkünfte verschwiegen und dadurch

– im Wissen um seine Meldepflicht – gegen die in § 18 insbes. Abs. 3 SHG ver- ankerte Meldepflicht, mithin eine geschriebene Verhaltensnorm, verstossen. Das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten sei adäquate Ursache für die Ein- leitung der Strafuntersuchung gewesen. Das Verschweigen des Einkommens sei

- 9 - als logische Ursache der Anzeige seitens den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und der anschliessenden Eröffnung und Durchführung der Strafuntersuchung zu betrachten. Der Beschuldigte habe das Einkommen bewusst verschwiegen, obwohl er aufgrund der durch ihn unterzeichneten Merkblätter und des Schrift- wechsels mit der Sozialbehörde von der Pflicht, jegliche Auszahlungen zu melden, gewusst habe. Sein Verhalten sei zumindest als grobfahrlässig und damit als schuldhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Entsprechend seien vorliegend alle Vor- aussetzungen für die Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Die Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchung seien demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf die Auflage von Kosten für das Gerichtsverfahren sei hingegen zu verzichten, zumal es wohl aufgrund der Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts durch den Beschuldigten, mithin eines ihm zustehenden prozessualen Rechts, und der zurückhaltenden Ermittlun- gen seitens der Staatsanwaltschaft – und somit ohne Verschulden des Beschul- digten – zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei (Urk. 49 S. 16 ff.).

E. 4.2 Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2

- 10 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht be- ziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3 mit Hinweisen).

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist für die Kostenauflage bei Freispruch zunächst ein widerrechtliches Verhalten vorausgesetzt. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Dabei kann es sich um geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen handeln (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29).

E. 4.3.1 Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wurde aufgrund der von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich am

3. November 2011 eingereichten Strafanzeige eingeleitet (Urk. 1). Die Anzeige- erstatterin hielt in der Anzeige fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte mindestens seit Anfang 2011 für die Immobilienvermittlerin B._____ tätig gewesen sei und über finanzielle Mittel verfügt habe, welche er den Sozialen Diensten nicht gemeldet oder offengelegt habe. Es sei deshalb anzunehmen,

- 11 - dass der Beschuldigte einen geringeren oder gar keinen Anspruch auf wirtschaft- liche Sozialhilfe gehabt habe (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Im Rahmen der in der Folge eingeleiteten Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2010 Einnahmen von Fr. 6'885.– aus Immobilienvermittlung erzielt hatte (Urk. 8/3), die er den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht bekanntgegeben hatte. Die Vorinstanz kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Meldung dieser Einnahmen verpflichtet gewesen wäre. Das Verschweigen der Einnahmen sei jedoch trotz bestehender Meldepflicht nicht als (betrugsrelevante) Täuschungshandlung einzustufen, da der Beschuldigte als bedürftige Person keiner Garantenpflicht unterstehe und durch Unterlassung keinen Sozialhilfebetrug begehen könne (Urk. 49 S. 11 f.). Indem der Beschuldig- te die ausbezahlten Gelder gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen habe, habe er sich demgegenüber im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig ver- halten, zumal er dadurch – im Wissen um seine Meldepflicht – gegen die in § 18 insbes. Abs. 3 SHG verankerte Meldepflicht verstossen habe (Urk. 49 S. 18).

E. 4.3.2 Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte bis Sommer 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wurde (Urk. 7; Urk. 3/D3/1). Die während der relevanten Bezüge geltende Version von § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) verpflichtete den Hilfesuchenden, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Eine ausdrückliche Ver- pflichtung, Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unauf- gefordert zu melden, wurde erst mit der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung eingeführt. Hingegen hielt § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV/ZH) schon zur Zeit des Sozialhilfebezugs des Beschuldig- ten fest, dass die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerk- sam macht, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Dies geschah im vorliegenden Fall denn auch durch entsprechende Passagen in dem jeweils mit der Ausfüllung der Einkommens- und Vermögensdeklaration ausgehändigten Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe. Mit diesem Merkblatt wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass er alle Veränderungen

- 12 - in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert bekannt geben muss (vgl. Urk. 3/D1/10). Dass der Beschuldigte die ihm im Dezember 2010 ausbezahlten Fr. 6'885.– gegenüber den Sozialen Diensten nicht angab, wird von ihm nicht bestritten. Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er diese Auszahlung nicht hätte melden müssen, da er aus seiner Tätigkeit insgesamt keinen Gewinn erzielt habe (vgl. Urk. 20; Urk. 38 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 13, 21 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). Mit diesem Einwand hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und zutref- fend festgehalten, dass bei Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage eine Meldepflicht bestanden habe und aus den Akten keine Abmachung ersicht- lich sei, welche der grundsätzlichen bestehenden Meldepflicht für jegliches Ein- kommen vorgehen würde. Vielmehr habe die zuständige Person in dem vom Beschuldigten geltend gemachten Schriftwechsel vom 5. Januar 2010 festge- halten, dass bei einer Auszahlung für geleistete Dienste eine Meldepflicht gegen- über den Sozialen Diensten bestehe. Eine Meldepflicht habe somit für jegliches Einkommen, d.h. für jegliche Auszahlungen, bestanden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte damit einen Gewinn erzielt habe (Urk. 49 S. 11 f.). Im Übrigen lassen sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschul- digte sich bei den Sozialen Diensten gemeldet hätte, als er seine Tätigkeit bei der B._____ begann. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit gegen seine im Sozialhilferecht vorgesehene Meldepflicht verstossen, womit ein unrechtmäs- siges Verhalten zu bejahen ist. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch kein Verstoss gegen § 18 Abs. 3 SHG/ZH vor, nachdem diese Bestimmung erst seit anfangs Januar 2012 in Kraft ist. Hingegen liegt eine Verletzung der Auskunfts- pflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vor.

E. 4.4 Ein widerrechtliches Verhalten reicht für die Kostenhaftung der beschuldig- ten Person nicht aus. Vorausgesetzt ist weiter, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausal- zusammenhang besteht. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldig- ten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

- 13 - Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29).

E. 4.4.1 Wie bereits dargelegt, teilte der Beschuldigte den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht mit, dass er nun effektiv bei der B._____ tätig war und ihm im Dezember 2010 eine Provision aus Immobilienvermittlung ausbezahlt worden war. Dies obwohl er gemäss Sozialhilferecht dazu verpflichtet gewesen wäre, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Die vom Beschuldigten unter- lassene Meldung war dazu geeignet, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu erwecken und ein Strafverfahren auszulösen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, es habe kein Anfangsverdacht für eine Straftat bestanden (u.a. Urk. 50 S. 4 ff. und 32 f.; Urk. 61 S. 3 ff.), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Es ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 19) festzuhalten, dass zwischen dem fehler- haften Verhalten des Beschuldigten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen ein Kausalzusammenhang besteht.

E. 4.4.2 Die Frage der Kostenauflage ist für jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen. Hat eine beschuldigte Person die Einleitung des Vorverfahrens durch rechtswidriges Verhalten verschuldet, hätte aber die Staatsanwaltschaft klarer- weise keine Anklage erheben dürfen, dürfen der beschuldigten Person allein die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1791). Die von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen Berichte über alle er- folgten Zahlungen vom bzw. an den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (Urk. 27; Urk. 29; Urk. 30) hätten grundsätzlich bereits im Unter- suchungsverfahren erhoben werden können, weshalb es zumindest fraglich ist, ob die Anklageerhebung und das Gerichtsverfahren dem Beschuldigten ebenfalls angelastet werden können. Dies kann indes offen bleiben, nachdem die Vor- instanz dem Beschuldigten lediglich die Kosten der Untersuchung auferlegt hat

- 14 - und das vorinstanzliche Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf.

E. 4.5 Die Kostenauflage setzt schliesslich ein schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). Welcher Grad eines Verschuldens notwendig ist, lässt Art. 426 Abs. 2 StPO offen. Nachdem es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten handelt, ist von einem haftpflichtrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, sodass ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 19) nicht nur grobfahrlässiges Verhalten haf- tungsbegründend sein kann (vgl. dazu auch Cornel Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR, Band 129 [2011], S. 434 ff.). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 StPO ausschliesst, wobei jedoch bei bloss leichtem Verschulden trotz vollumfänglicher oder teilweiser Kostenauflage eine herabgesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen kann (vgl. dazu Ziff. 5.1). Daraus kann ebenfalls abgeleitet werden, dass eine Kostenauflage bei leichtem Verschulden möglich ist. Das widerrechtliche Verhalten besteht vorliegend wie erwähnt darin, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Sozialhilfebezüger verletzte, indem er es unter- liess, Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen gegenüber den Sozial- behörden anzugeben. Dass der Beschuldigte subjektiv davon ausging, er müsse lediglich einen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit deklarieren, wie von ihm wiederholt geltend gemacht wurde (Urk. 20; Urk. 38 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 13, 21 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.), kann ihm nicht widerlegt werden. Dass erst bei Erzielung eines Gewinns eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit angenommen und somit erst dieser Umstand als für die Bemessung der Sozialhilfe relevant und als melde- pflichtig eingestuft wird, ist nachvollziehbar. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte in den ihm von den Sozialen Diensten ausgehändigten Merkblättern

- 15 - ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Sozialbehörden sofort und un- aufgefordert zu melden sind (vgl. Urk. 3/D1/10). Er bestätigte mit seiner Unter- schrift, dass er auf seine Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde und deren Inhalt verstanden hat. Gemäss den Gesprächsnotizen der zu- ständigen Sachbearbeiterin wurde er zudem in Zusammenhang mit der von ihm geplanten Arbeitstätigkeit darauf hingewiesen, dass bei einer Auszahlung für geleistete Dienste eine Meldepflicht gegenüber den Sozialen Diensten besteht (Urk. 3/D3/4 S. 30). Unter diesen Umständen ist die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschuldigten als fahrlässig zu bewerten.

E. 4.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage erfüllt. Dem Beschuldigten sind somit die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen. Dass die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können, wurde bereits von der Vorinstanz rechtskräftig entschieden.

E. 4.7 Die Höhe der Untersuchungskosten ergibt sich aus den Akten, einschliess- lich der Anklageschrift vom 15. April 2013 (Urk. 16A; Urk. 17 S. 4). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Untersuchungskosten seien ihm nie eröffnet worden (Urk. 61 S. 6), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Höhe der Verfahrens- gebühr weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz begründet worden sei (Urk. 61 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Kostenpunkt eine äusserst knappe Begründung genügen oder eine solche sogar fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Bestimmung pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In einem solchen Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder besondere Umstände ersichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2014 vom 10. Juni 2014, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO legen die Kantone für ihren Bereich die Gebühren fest. Im vorliegenden Fall stützt sich die Kosten-

- 16 - festsetzung auf § 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV). Gemäss dieser Bestimmung betragen die Gebühren der Staatsanwaltschaften für mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis 30'000.–. Nach- dem die von der Staatsanwaltschaft vorliegend erhobene Gebühr im unteren Bereich dieses Rahmentarifs liegt, konnte auf eine besondere Begründung ver- zichtet werden.

E. 5 Entschädigung und Genugtuung

E. 5.1 Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 mit Hinweisen). Liegt seitens der beschuldigten Person hingegen nur ein leichtes Verschulden vor, kann trotz Kostenauflage eine reduzierte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330).

E. 5.2 Vorliegend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung vollum- fänglich aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Insofern ist die Zusprechung einer Entschädigung für die

- 17 - Untersuchung bzw. einer Genugtuung grundsätzlich ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt wurde (Ziff. 4.5), kann dem Beschuldigten jedoch lediglich ein leichtes Verschulden angelastet werden, zumal nicht nachgewiesen ist, dass sich die von ihm empfangene Zahlung überhaupt auf seinen Leistungsanspruch gegenüber den Sozialen Diensten ausgewirkt hätte (vgl. Urk. 49 S. 14). Damit ist die Zu- sprechung einer (reduzierten) Entschädigung für die Untersuchung bzw. einer Genugtuung trotz Kostenauflage nicht ausgeschlossen. Nachdem die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte zudem grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.

E. 5.3 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen hier die Kosten der freigewählten Verteidigung und Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbesondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind weitere vermögenswerte Ein- bussen, wie Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist grundsätzlich entsprechend der bisherigen Rechtsprechung anzuwenden. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädi- gung Anlass (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

- 18 -

21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Nicht zu entschädigen sind schliesslich selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit zur Schaden- minderung zu beachten (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1813 ff.).

E. 5.3.1 Die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen betreffen primär die Kosten einer Wahlverteidigung. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, wie für Aktenstudium, werden üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1813). Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Die von ihm ursprünglich beauftragte Rechtsanwältin legte das Mandat nach Abweisung des Gesuchs um Bestellung als amtliche Verteidigung nieder (Urk. 13/9). In der Folge hat der Beschuldigte auf den Beizug eines Vertreters verzichtet. Es fielen deshalb keine Anwaltskosten an. Dass der Beschuldigte selbst Aufwendungen für seine Verteidigung hatte, ist anzunehmen, auch wenn dies von ihm nicht näher substantiiert wird. Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich jedoch wie erwähnt auf den Ausgleich wesentlicher Umtriebe. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigte durch das Strafverfahren – wenn überhaupt – lediglich geringfügige finanzielle Nachteile entstanden sind, wie nachfolgend noch näher dargelegt wird.

E. 5.3.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe für das Strafverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt ca. 120 Arbeitsstunden eingesetzt, die er für ein Unternehmen hätte investieren können. Die aufgewendete Zeit sei ihm zu einem üblichen Stundenansatz für Unternehmensberater zu entschädigen. Anzunehmen sei ein Ansatz von Fr. 249.–, wobei dieser eher an der unteren Grenze sei. Nach Aufwand und Marktpreisen berechnet betrage die Aufwandsumme Fr. 29'880.– (Urk. 50 S. 7; vgl. auch S. 14 und Urk. 61 S. 7). Wie erwähnt, ist Ersatz für Lohnausfall vorab im Falle eines Freiheitsentzugs zu entschädigen. Eine beschuldigte Person wird allein durch den Umstand, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, in aller Regel nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um einen alltäglichen Standardfall handelt, der weder bezüglich des Sach- verhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig eingestuft werden

- 19 - kann. Es fanden denn auch keine umfangreichen Beweiserhebungen statt, an welchen der Beschuldigte teilzunehmen hatte. Einvernommen wurde lediglich der Beschuldigte selbst, wobei im Übrigen auch diesbezüglich keine Belege für dadurch erlittenen Verdienstausfall vorliegen. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessenwahrung im Strafverfahren einen der- art hohen Zeitaufwand notwendig machte, dass der Beschuldigte nebenbei keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Jedenfalls wäre dieser Umstand näher zu begründen und zu belegen. Der Beschuldigte legt in seiner (sehr umfangreichen) Berufungsbegründung jedoch in keiner Weise dar, inwiefern ihm das vorliegende Strafverfahren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichte. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildeten lediglich noch die Ansprüche des Beschuldigten infolge des in Rechts- kraft erwachsenen vorinstanzlichen Freispruchs. Der Beschuldigte wurde zudem ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Kosten- und Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 59 S. 3; vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Überdies stehen die vom Beschuldigten für das Straf- verfahren aufgewendeten 120 Arbeitsstunden zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls ohnehin in einem völlig unangemessenen Verhältnis.

E. 5.3.3 Der Beschuldigte bringt weiter vor, das Strafverfahren habe in Bezug auf seine Tätigkeit in der Immobilienbranche negative Folgen gezeitigt (u.a. Urk. 50 S. 8 und 13; Urk. 61 S. 7). Ob hierfür eine Entschädigung geltend gemacht wird, ist nicht klar. Allfällige Karriereschäden infolge des Strafverfahrens werden vom Beschuldigten zudem weder beziffert noch näher begründet und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht.

E. 5.4 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich

- 20 - bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen von Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsent- zug. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass ver- bundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816).

E. 5.4.1 Der Beschuldigte macht rufschädigende Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens bei Dritten, Banken und der Immobilienbranche geltend und bean- tragt eine Genugtuung von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 50 S. 5 f., 8 f., 13 f., 27, 32, 38, 41 ff.; Urk. 61 S. 3 und 7). Näher begründet wird die geltend gemachte Reputati- onsschädigung in Bezug auf das Verhältnis zu Banken. Diesbezüglich führt der Beschuldigte aus, er sei bei den Banken wie eine "persona non grata" behandelt worden und hätte nicht einmal für seinen Sohn ein Konto eröffnen können (Urk. 50 S. 27, 32, 38, 41 ff.). Er reichte im Berufungsverfahren zudem ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 7. April 2014 betreffend "Ablehnung Geschäftsbeziehung sowie Vollmacht" ein (Urk. 66/2). Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens wies die Staatsanwaltschaft diverse Banken an, Unterlagen über die Bankbeziehung zum Beschuldigten heraus- zugeben (Urk. 9). Dadurch wurden die angewiesenen Banken zwangsläufig über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt. Dass gewisse Banken einer geschäftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten in der Folge zurückhaltend gegenüber standen, ist anzunehmen und im Übrigen auch durch das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom

E. 5.4.2 Wie bereits ausgeführt, wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit ent- schädigt. Eine Genugtuung ist nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeits- verletzung geschuldet. Entsprechend kann der Umstand, dass ein Strafverfahren durchgeführt wurde, für sich allein nicht anspruchsbegründend sein. In seiner Berufungsbegründung führt der Beschuldigte neben den schwierigen Beziehun- gen zu den Banken keine konkreten schwerwiegenden Nachteile an, die zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätten. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, wiederholt geltend zu machen, dass das Strafverfahren zu Persönlichkeitsverletzungen bzw. Rufschädigungen geführt habe, ohne jedoch konkret zu begründen, worin diese bestehen bzw. wie sie sich im Einzelnen auswirken. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Strafuntersuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung einer Genugtuung sind vorliegend somit nicht gegeben, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass im Rahmen des Strafverfahrens Zwangsmassnahmen rechtswidrig angeordnet wurden (vgl. Art. 431 StPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.2. Der Beschuldigte beantragt unentgeltliche Verfahrensführung bzw. einen kostenfreien Entscheid (Urk. 50 S. 11; Urk. 61 S. 7). 6.2.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 3 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

- 22 - [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 425 N 2; BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestim- mung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Ver- hältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesproche- nen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.2.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Zwar mag sich der Beschuldigte derzeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in abseh- barer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschul- digten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Berufungskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 24. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. […].

3. […]

4. […]

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.

2. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren keine Entschädigung zugesprochen.

3. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

- 24 -

E. 7 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].

E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Unter- suchungskosten: Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 1'500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  5. (Mitteilungen)
  6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 50 S. 6 ff. sinngemäss)
  7. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2013 in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben.
  8. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzu- sprechen. - 3 -
  9. Es seien sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen.
  10. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anzeige- erstatterin bzw. der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
  12. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
  13. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. Das Genugtuungsbegehren des Beschul- digten wurde abgewiesen. Auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet. Hingegen wurden die übrigen Kosten dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Urk. 49 S. 21). 1.2. Gegen dieses Urteil, das gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 21 f.), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde vom Beschuldigten am 14. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 48/2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eine umfangreiche Berufungserklärung ein (Urk. 50). Darin vertrat er unter anderem - 4 - die Ansicht, man habe ihm einen Anwalt als Verteidiger beizugeben. Mit Präsidi- alverfügung vom 3. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldig- ten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum des Eingangs bei Gericht) mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Mit Beschluss vom 11. März 2014 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Verteidigers abgewiesen und die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Dem Beschuldigten wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die bereits erfolgte Eingabe als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 59). Mit Ein- gabe vom 1. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte eine zweite Berufungsbegründung ein und teilte gleichzeitig mit, dass die bereits erfolgte Eingabe weiterhin gelte (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2014 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen sowie letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen. Der Vorinstanz wurde eine Frist von 20 Tagen zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum des Eingangs bei Gericht) mit, dass auf eine Berufungsantwort sowie auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschul- digten verzichtet werde. Es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 7. April 2014 ein (Urk. 66/1-2).
  14. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50 S. 4 und 6). Weder die Staatsanwaltschaft - 5 - noch die Privatklägerin erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. Oktober 2013 in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs) in Rechtskraft erwachsen ist.
  15. Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte stellt in beiden Berufungsbegründungen zahlreiche als Beweisanträge bezeichnete Begehren (vgl. Urk. 50 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 4 ff.). Soweit der Beschuldigte den Antrag stellt, das Berufungsgericht habe sich bei der Anklagebehörde die Untersuchungsakten zu beschaffen (Urk. 50 S. 4), ist festzu- halten, dass diese Akten dem Gericht bereits vorliegen, weshalb sich dieser Antrag als gegenstandslos erweist. Bei den übrigen unter dem Titel "Beweis- anträge" gestellten Begehren handelt es sich nicht um eigentliche Beweisanträge, da der Beschuldigte darin lediglich festhält, wie der Sachverhalt zu würdigen ist bzw. zu welchem Schluss das Berufungsgericht seiner Meinung kommen muss. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, dass die Beweise in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Verfahren unvollständig erhoben worden seien. Vielmehr hält er an mehreren Stellen explizit fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der Strafanzeige der Privatklägerin und deren Beilagen von Anfang an über alle Beweise verfügt habe, welche zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlich gewesen seien (vgl. Urk. 50 S. 4 f. und 6; Urk. 61 S. 4 f.). Der Beschuldigte macht somit nicht eine unvollständige Beweislage, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung der vorhandenen Beweise durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz geltend. Die unter dem Titel "Beweisanträge" aufgeführten Beanstandungen sind daher im Rahmen der nachfolgenden Begründung zu behandeln, sofern sie sich auf die von der Berufung erfassten Punkte beziehen. Entsprechendes gilt auch mit Bezug auf die zahlreichen Feststellungsbegehren des Beschuldigten, die darauf abzielen, dass das Gericht bestimmte rechtliche Schlüsse ziehen soll. Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht um Berufungs- anträge im eigentlichen Sinne (die im Lichte von Art. 404 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig wären), sondern um an die Berufungsinstanz gerichtete Hinweise, wie der Sachverhalt rechtlich zu würdigen sei. - 6 - 3.2. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 15. April 2014 (Datum des Post- stempels) ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank ein und beantragte, dieses sei als Beweismittel in das Berufungsverfahren zu integrieren (Urk. 66/1). Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Beschluss vom 11. März 2014 eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden war, um letztmals Beweisan- träge zu stellen (Urk. 59 S. 3). Diese Frist ist am 3. April 2014 abgelaufen (vgl. Urk. 60), weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten an sich verspätet ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) erweist es sich jedoch als angezeigt, das eingereichte Schreiben der Zürcher Kantonalbank trotz Frist- ablauf als Beweismittel zu berücksichtigen, zumal es erst am 7. April 2014 ergangen ist (Urk. 66/2) und dem Beschuldigten eine fristgerechte Einreichung daher nicht möglich war. 3.3. In seiner Berufungsbegründung macht der Beschuldigte wiederholt geltend, die Staatsanwaltschaft sei in der vorliegenden Strafsache nicht für die Strafverfolgung zuständig gewesen. Zuständige Strafbehörde wäre vielmehr das Statthalteramt gewesen (vgl. u.a. Urk. 50 S. 5, 8 ff., 26 f.; Urk. 61 S. 2 ff.). Es ist unklar, welche Ansprüche der Beschuldigte aus diesen Erwägungen ableiten will. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten ein Straf- verfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB durchgeführt wurde, wobei es sich um eine Straftat nach Bundesrecht handelt. Die Staatsanwaltschaft war für die Strafverfolgung somit zuständig (Art. 16 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 5, 9, 26, vgl. auch S. 45 ff.) stellte § 48a des kantonalen Sozialhilfegesetzes nicht die massgebende Strafnorm des vorliegen- den Verfahrens dar, weshalb keine Zuständigkeit des Statthalteramts bestand. 3.4. Soweit der Beschuldigte beantragt, es sei das Verfahren gemäss kantona- lem Haftungsgesetz in das vorliegende Verfahren zu integrieren (Urk. 50 S. 6 und 13), ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung die Kosten- und Entschädigungspflichten des Staates abschliessend regeln, sofern Verfahrenshandlungen der StPO betroffen sind. Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren sind somit allein nach dieser ge- schuldet. Solche Ansprüche können weder gegen Bund oder Kanton noch die - 7 - handelnden Beamten nach weiteren Haftungsnormen des privaten oder öffentli- chen Rechts des Bundes oder der Kantone geltend gemacht werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungs- regeln). Eine Staatshaftung im üblichen Sinn findet nicht statt (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1760 f. und 1805). 3.5. Der Beschuldigte bringt mehrfach vor, die Kosten- und Entschädigungs- frage sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht diskutiert worden. Er habe dazu nicht Stellung nehmen können (u.a. Urk. 50 S. 6, 8, 11 f. und 34). 3.5.1. Die Strafbehörde hat auch bei der Kostenauflage das rechtliche Gehör der beschuldigten Person zu gewähren. Diese hat demzufolge das Recht, sich – vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Kostenentscheids – zur Sache zu äussern (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 33). Die Strafbehörden sind unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 3 N 36). Vor- liegend hat die Vorinstanz das den Beschuldigten in den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen belastende Urteil gefällt, ohne dass dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, zu einer möglichen Kostenauflage bzw. zur Ver- weigerung einer Entschädigung Stellung zu nehmen. Dass der Beschuldigte nicht von sich aus nähere Ausführungen zu diesen Punkten machte, kann ihm nicht angelastet werden, da er nicht grundsätzlich mit einem solchen Entscheid rechnen musste. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise nachträglich geheilt werden. Dies setzt voraus, dass es sich nicht um eine besonders schwer- wiegende Verletzung handelt und die Kognition der mit der Sache befassten Instanz mindestens so weit reicht, wie die der Instanz, die das rechtliche Gehör nicht gewährt hat (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 40). Vorliegend kann das Berufungs- - 8 - gericht das vorinstanzliche Urteil mit freier Kognition überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid denjenigen Lebenssachverhalt zugrunde gelegt hat, der bereits Gegenstand der Anklage gebildet hat. Zu diesem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eingehend geäussert. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz sodann Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt (Urk. 38 S. 7), welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigen konnte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt unter den gegebenen Umständen nicht schwer, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren möglich ist. 3.5.2. In Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. Septem- ber 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hin-weisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinandersetzen, welche für die rechtliche Beurteilung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte wesentlich sind.
  16. Kostenauflage 4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Freispruch die Kosten der Untersuchung vollumfänglich auferlegt. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, dem Beschuldigten sei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Der Beschuldigte habe gegen- über den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Einkünfte verschwiegen und dadurch – im Wissen um seine Meldepflicht – gegen die in § 18 insbes. Abs. 3 SHG ver- ankerte Meldepflicht, mithin eine geschriebene Verhaltensnorm, verstossen. Das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten sei adäquate Ursache für die Ein- leitung der Strafuntersuchung gewesen. Das Verschweigen des Einkommens sei - 9 - als logische Ursache der Anzeige seitens den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und der anschliessenden Eröffnung und Durchführung der Strafuntersuchung zu betrachten. Der Beschuldigte habe das Einkommen bewusst verschwiegen, obwohl er aufgrund der durch ihn unterzeichneten Merkblätter und des Schrift- wechsels mit der Sozialbehörde von der Pflicht, jegliche Auszahlungen zu melden, gewusst habe. Sein Verhalten sei zumindest als grobfahrlässig und damit als schuldhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Entsprechend seien vorliegend alle Vor- aussetzungen für die Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Die Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchung seien demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf die Auflage von Kosten für das Gerichtsverfahren sei hingegen zu verzichten, zumal es wohl aufgrund der Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts durch den Beschuldigten, mithin eines ihm zustehenden prozessualen Rechts, und der zurückhaltenden Ermittlun- gen seitens der Staatsanwaltschaft – und somit ohne Verschulden des Beschul- digten – zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei (Urk. 49 S. 16 ff.). 4.2. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2 - 10 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht be- ziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3. Nach dem Gesagten ist für die Kostenauflage bei Freispruch zunächst ein widerrechtliches Verhalten vorausgesetzt. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Dabei kann es sich um geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen handeln (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). 4.3.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wurde aufgrund der von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich am
  17. November 2011 eingereichten Strafanzeige eingeleitet (Urk. 1). Die Anzeige- erstatterin hielt in der Anzeige fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte mindestens seit Anfang 2011 für die Immobilienvermittlerin B._____ tätig gewesen sei und über finanzielle Mittel verfügt habe, welche er den Sozialen Diensten nicht gemeldet oder offengelegt habe. Es sei deshalb anzunehmen, - 11 - dass der Beschuldigte einen geringeren oder gar keinen Anspruch auf wirtschaft- liche Sozialhilfe gehabt habe (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Im Rahmen der in der Folge eingeleiteten Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2010 Einnahmen von Fr. 6'885.– aus Immobilienvermittlung erzielt hatte (Urk. 8/3), die er den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht bekanntgegeben hatte. Die Vorinstanz kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Meldung dieser Einnahmen verpflichtet gewesen wäre. Das Verschweigen der Einnahmen sei jedoch trotz bestehender Meldepflicht nicht als (betrugsrelevante) Täuschungshandlung einzustufen, da der Beschuldigte als bedürftige Person keiner Garantenpflicht unterstehe und durch Unterlassung keinen Sozialhilfebetrug begehen könne (Urk. 49 S. 11 f.). Indem der Beschuldig- te die ausbezahlten Gelder gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen habe, habe er sich demgegenüber im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig ver- halten, zumal er dadurch – im Wissen um seine Meldepflicht – gegen die in § 18 insbes. Abs. 3 SHG verankerte Meldepflicht verstossen habe (Urk. 49 S. 18). 4.3.2. Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte bis Sommer 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wurde (Urk. 7; Urk. 3/D3/1). Die während der relevanten Bezüge geltende Version von § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) verpflichtete den Hilfesuchenden, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Eine ausdrückliche Ver- pflichtung, Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unauf- gefordert zu melden, wurde erst mit der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung eingeführt. Hingegen hielt § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV/ZH) schon zur Zeit des Sozialhilfebezugs des Beschuldig- ten fest, dass die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerk- sam macht, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Dies geschah im vorliegenden Fall denn auch durch entsprechende Passagen in dem jeweils mit der Ausfüllung der Einkommens- und Vermögensdeklaration ausgehändigten Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe. Mit diesem Merkblatt wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass er alle Veränderungen - 12 - in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert bekannt geben muss (vgl. Urk. 3/D1/10). Dass der Beschuldigte die ihm im Dezember 2010 ausbezahlten Fr. 6'885.– gegenüber den Sozialen Diensten nicht angab, wird von ihm nicht bestritten. Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er diese Auszahlung nicht hätte melden müssen, da er aus seiner Tätigkeit insgesamt keinen Gewinn erzielt habe (vgl. Urk. 20; Urk. 38 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 13, 21 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). Mit diesem Einwand hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und zutref- fend festgehalten, dass bei Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage eine Meldepflicht bestanden habe und aus den Akten keine Abmachung ersicht- lich sei, welche der grundsätzlichen bestehenden Meldepflicht für jegliches Ein- kommen vorgehen würde. Vielmehr habe die zuständige Person in dem vom Beschuldigten geltend gemachten Schriftwechsel vom 5. Januar 2010 festge- halten, dass bei einer Auszahlung für geleistete Dienste eine Meldepflicht gegen- über den Sozialen Diensten bestehe. Eine Meldepflicht habe somit für jegliches Einkommen, d.h. für jegliche Auszahlungen, bestanden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte damit einen Gewinn erzielt habe (Urk. 49 S. 11 f.). Im Übrigen lassen sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschul- digte sich bei den Sozialen Diensten gemeldet hätte, als er seine Tätigkeit bei der B._____ begann. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit gegen seine im Sozialhilferecht vorgesehene Meldepflicht verstossen, womit ein unrechtmäs- siges Verhalten zu bejahen ist. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch kein Verstoss gegen § 18 Abs. 3 SHG/ZH vor, nachdem diese Bestimmung erst seit anfangs Januar 2012 in Kraft ist. Hingegen liegt eine Verletzung der Auskunfts- pflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vor. 4.4. Ein widerrechtliches Verhalten reicht für die Kostenhaftung der beschuldig- ten Person nicht aus. Vorausgesetzt ist weiter, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausal- zusammenhang besteht. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldig- ten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen - 13 - Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). 4.4.1. Wie bereits dargelegt, teilte der Beschuldigte den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht mit, dass er nun effektiv bei der B._____ tätig war und ihm im Dezember 2010 eine Provision aus Immobilienvermittlung ausbezahlt worden war. Dies obwohl er gemäss Sozialhilferecht dazu verpflichtet gewesen wäre, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Die vom Beschuldigten unter- lassene Meldung war dazu geeignet, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu erwecken und ein Strafverfahren auszulösen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, es habe kein Anfangsverdacht für eine Straftat bestanden (u.a. Urk. 50 S. 4 ff. und 32 f.; Urk. 61 S. 3 ff.), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Es ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 19) festzuhalten, dass zwischen dem fehler- haften Verhalten des Beschuldigten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen ein Kausalzusammenhang besteht. 4.4.2. Die Frage der Kostenauflage ist für jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen. Hat eine beschuldigte Person die Einleitung des Vorverfahrens durch rechtswidriges Verhalten verschuldet, hätte aber die Staatsanwaltschaft klarer- weise keine Anklage erheben dürfen, dürfen der beschuldigten Person allein die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1791). Die von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen Berichte über alle er- folgten Zahlungen vom bzw. an den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (Urk. 27; Urk. 29; Urk. 30) hätten grundsätzlich bereits im Unter- suchungsverfahren erhoben werden können, weshalb es zumindest fraglich ist, ob die Anklageerhebung und das Gerichtsverfahren dem Beschuldigten ebenfalls angelastet werden können. Dies kann indes offen bleiben, nachdem die Vor- instanz dem Beschuldigten lediglich die Kosten der Untersuchung auferlegt hat - 14 - und das vorinstanzliche Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf. 4.5. Die Kostenauflage setzt schliesslich ein schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). Welcher Grad eines Verschuldens notwendig ist, lässt Art. 426 Abs. 2 StPO offen. Nachdem es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten handelt, ist von einem haftpflichtrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, sodass ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 19) nicht nur grobfahrlässiges Verhalten haf- tungsbegründend sein kann (vgl. dazu auch Cornel Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR, Band 129 [2011], S. 434 ff.). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 StPO ausschliesst, wobei jedoch bei bloss leichtem Verschulden trotz vollumfänglicher oder teilweiser Kostenauflage eine herabgesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen kann (vgl. dazu Ziff. 5.1). Daraus kann ebenfalls abgeleitet werden, dass eine Kostenauflage bei leichtem Verschulden möglich ist. Das widerrechtliche Verhalten besteht vorliegend wie erwähnt darin, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Sozialhilfebezüger verletzte, indem er es unter- liess, Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen gegenüber den Sozial- behörden anzugeben. Dass der Beschuldigte subjektiv davon ausging, er müsse lediglich einen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit deklarieren, wie von ihm wiederholt geltend gemacht wurde (Urk. 20; Urk. 38 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 13, 21 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.), kann ihm nicht widerlegt werden. Dass erst bei Erzielung eines Gewinns eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit angenommen und somit erst dieser Umstand als für die Bemessung der Sozialhilfe relevant und als melde- pflichtig eingestuft wird, ist nachvollziehbar. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte in den ihm von den Sozialen Diensten ausgehändigten Merkblättern - 15 - ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Sozialbehörden sofort und un- aufgefordert zu melden sind (vgl. Urk. 3/D1/10). Er bestätigte mit seiner Unter- schrift, dass er auf seine Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde und deren Inhalt verstanden hat. Gemäss den Gesprächsnotizen der zu- ständigen Sachbearbeiterin wurde er zudem in Zusammenhang mit der von ihm geplanten Arbeitstätigkeit darauf hingewiesen, dass bei einer Auszahlung für geleistete Dienste eine Meldepflicht gegenüber den Sozialen Diensten besteht (Urk. 3/D3/4 S. 30). Unter diesen Umständen ist die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschuldigten als fahrlässig zu bewerten. 4.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage erfüllt. Dem Beschuldigten sind somit die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen. Dass die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können, wurde bereits von der Vorinstanz rechtskräftig entschieden. 4.7. Die Höhe der Untersuchungskosten ergibt sich aus den Akten, einschliess- lich der Anklageschrift vom 15. April 2013 (Urk. 16A; Urk. 17 S. 4). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Untersuchungskosten seien ihm nie eröffnet worden (Urk. 61 S. 6), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Höhe der Verfahrens- gebühr weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz begründet worden sei (Urk. 61 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Kostenpunkt eine äusserst knappe Begründung genügen oder eine solche sogar fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Bestimmung pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In einem solchen Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder besondere Umstände ersichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2014 vom 10. Juni 2014, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO legen die Kantone für ihren Bereich die Gebühren fest. Im vorliegenden Fall stützt sich die Kosten- - 16 - festsetzung auf § 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV). Gemäss dieser Bestimmung betragen die Gebühren der Staatsanwaltschaften für mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis 30'000.–. Nach- dem die von der Staatsanwaltschaft vorliegend erhobene Gebühr im unteren Bereich dieses Rahmentarifs liegt, konnte auf eine besondere Begründung ver- zichtet werden.
  18. Entschädigung und Genugtuung 5.1. Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 mit Hinweisen). Liegt seitens der beschuldigten Person hingegen nur ein leichtes Verschulden vor, kann trotz Kostenauflage eine reduzierte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom
  19. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). 5.2. Vorliegend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung vollum- fänglich aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Insofern ist die Zusprechung einer Entschädigung für die - 17 - Untersuchung bzw. einer Genugtuung grundsätzlich ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt wurde (Ziff. 4.5), kann dem Beschuldigten jedoch lediglich ein leichtes Verschulden angelastet werden, zumal nicht nachgewiesen ist, dass sich die von ihm empfangene Zahlung überhaupt auf seinen Leistungsanspruch gegenüber den Sozialen Diensten ausgewirkt hätte (vgl. Urk. 49 S. 14). Damit ist die Zu- sprechung einer (reduzierten) Entschädigung für die Untersuchung bzw. einer Genugtuung trotz Kostenauflage nicht ausgeschlossen. Nachdem die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte zudem grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. 5.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen hier die Kosten der freigewählten Verteidigung und Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbesondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind weitere vermögenswerte Ein- bussen, wie Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist grundsätzlich entsprechend der bisherigen Rechtsprechung anzuwenden. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädi- gung Anlass (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom - 18 -
  20. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Nicht zu entschädigen sind schliesslich selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit zur Schaden- minderung zu beachten (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1813 ff.). 5.3.1. Die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen betreffen primär die Kosten einer Wahlverteidigung. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, wie für Aktenstudium, werden üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1813). Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Die von ihm ursprünglich beauftragte Rechtsanwältin legte das Mandat nach Abweisung des Gesuchs um Bestellung als amtliche Verteidigung nieder (Urk. 13/9). In der Folge hat der Beschuldigte auf den Beizug eines Vertreters verzichtet. Es fielen deshalb keine Anwaltskosten an. Dass der Beschuldigte selbst Aufwendungen für seine Verteidigung hatte, ist anzunehmen, auch wenn dies von ihm nicht näher substantiiert wird. Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich jedoch wie erwähnt auf den Ausgleich wesentlicher Umtriebe. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigte durch das Strafverfahren – wenn überhaupt – lediglich geringfügige finanzielle Nachteile entstanden sind, wie nachfolgend noch näher dargelegt wird. 5.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, er habe für das Strafverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt ca. 120 Arbeitsstunden eingesetzt, die er für ein Unternehmen hätte investieren können. Die aufgewendete Zeit sei ihm zu einem üblichen Stundenansatz für Unternehmensberater zu entschädigen. Anzunehmen sei ein Ansatz von Fr. 249.–, wobei dieser eher an der unteren Grenze sei. Nach Aufwand und Marktpreisen berechnet betrage die Aufwandsumme Fr. 29'880.– (Urk. 50 S. 7; vgl. auch S. 14 und Urk. 61 S. 7). Wie erwähnt, ist Ersatz für Lohnausfall vorab im Falle eines Freiheitsentzugs zu entschädigen. Eine beschuldigte Person wird allein durch den Umstand, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, in aller Regel nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um einen alltäglichen Standardfall handelt, der weder bezüglich des Sach- verhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig eingestuft werden - 19 - kann. Es fanden denn auch keine umfangreichen Beweiserhebungen statt, an welchen der Beschuldigte teilzunehmen hatte. Einvernommen wurde lediglich der Beschuldigte selbst, wobei im Übrigen auch diesbezüglich keine Belege für dadurch erlittenen Verdienstausfall vorliegen. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessenwahrung im Strafverfahren einen der- art hohen Zeitaufwand notwendig machte, dass der Beschuldigte nebenbei keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Jedenfalls wäre dieser Umstand näher zu begründen und zu belegen. Der Beschuldigte legt in seiner (sehr umfangreichen) Berufungsbegründung jedoch in keiner Weise dar, inwiefern ihm das vorliegende Strafverfahren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichte. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildeten lediglich noch die Ansprüche des Beschuldigten infolge des in Rechts- kraft erwachsenen vorinstanzlichen Freispruchs. Der Beschuldigte wurde zudem ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Kosten- und Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 59 S. 3; vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Überdies stehen die vom Beschuldigten für das Straf- verfahren aufgewendeten 120 Arbeitsstunden zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls ohnehin in einem völlig unangemessenen Verhältnis. 5.3.3. Der Beschuldigte bringt weiter vor, das Strafverfahren habe in Bezug auf seine Tätigkeit in der Immobilienbranche negative Folgen gezeitigt (u.a. Urk. 50 S. 8 und 13; Urk. 61 S. 7). Ob hierfür eine Entschädigung geltend gemacht wird, ist nicht klar. Allfällige Karriereschäden infolge des Strafverfahrens werden vom Beschuldigten zudem weder beziffert noch näher begründet und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 5.3.4. Nach dem Gesagten fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht. 5.4. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich - 20 - bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen von Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsent- zug. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass ver- bundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). 5.4.1. Der Beschuldigte macht rufschädigende Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens bei Dritten, Banken und der Immobilienbranche geltend und bean- tragt eine Genugtuung von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 50 S. 5 f., 8 f., 13 f., 27, 32, 38, 41 ff.; Urk. 61 S. 3 und 7). Näher begründet wird die geltend gemachte Reputati- onsschädigung in Bezug auf das Verhältnis zu Banken. Diesbezüglich führt der Beschuldigte aus, er sei bei den Banken wie eine "persona non grata" behandelt worden und hätte nicht einmal für seinen Sohn ein Konto eröffnen können (Urk. 50 S. 27, 32, 38, 41 ff.). Er reichte im Berufungsverfahren zudem ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 7. April 2014 betreffend "Ablehnung Geschäftsbeziehung sowie Vollmacht" ein (Urk. 66/2). Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens wies die Staatsanwaltschaft diverse Banken an, Unterlagen über die Bankbeziehung zum Beschuldigten heraus- zugeben (Urk. 9). Dadurch wurden die angewiesenen Banken zwangsläufig über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt. Dass gewisse Banken einer geschäftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten in der Folge zurückhaltend gegenüber standen, ist anzunehmen und im Übrigen auch durch das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom
  21. April 2014 (Urk. 66/2) belegt. Dies war für den Beschuldigten zweifellos mit Unannehmlichkeiten verbunden, indiziert für sich allein indes noch keine beson- ders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Geschäftsbezie- hungen nach dem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Beschuldigten wieder normalisieren werden, wie auch im erwähnten Schreiben der Zürcher Kantonalbank angedeutet wird (Urk. 66/2). - 21 - 5.4.2. Wie bereits ausgeführt, wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit ent- schädigt. Eine Genugtuung ist nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeits- verletzung geschuldet. Entsprechend kann der Umstand, dass ein Strafverfahren durchgeführt wurde, für sich allein nicht anspruchsbegründend sein. In seiner Berufungsbegründung führt der Beschuldigte neben den schwierigen Beziehun- gen zu den Banken keine konkreten schwerwiegenden Nachteile an, die zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätten. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, wiederholt geltend zu machen, dass das Strafverfahren zu Persönlichkeitsverletzungen bzw. Rufschädigungen geführt habe, ohne jedoch konkret zu begründen, worin diese bestehen bzw. wie sie sich im Einzelnen auswirken. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Strafuntersuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung einer Genugtuung sind vorliegend somit nicht gegeben, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass im Rahmen des Strafverfahrens Zwangsmassnahmen rechtswidrig angeordnet wurden (vgl. Art. 431 StPO).
  22. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.2. Der Beschuldigte beantragt unentgeltliche Verfahrensführung bzw. einen kostenfreien Entscheid (Urk. 50 S. 11; Urk. 61 S. 7). 6.2.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 3 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber - 22 - [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 425 N 2; BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestim- mung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Ver- hältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesproche- nen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.2.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Zwar mag sich der Beschuldigte derzeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in abseh- barer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschul- digten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Berufungskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann. - 23 - Es wird beschlossen:
  23. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 24. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt:
  24. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  25. […].
  26. […]
  27. […]
  28. (Mitteilungen)
  29. (Rechtsmittel)
  30. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  31. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.
  32. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren keine Entschädigung zugesprochen.
  33. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  34. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.
  35. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  36. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. - 24 -
  37. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].
  38. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140033-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 4. November 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. Oktober 2013 (GG130107)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. April 2013 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (insb. Unter- suchungskosten: Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 1'500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 50 S. 6 ff. sinngemäss)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Oktober 2013 in Bezug auf die Dispositivziffern 2, 3 und 4 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzu- sprechen.

- 3 -

3. Es seien sämtliche Kosten auf die Staatskasse zu nehmen bzw. der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anzeige- erstatterin bzw. der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

24. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. Das Genugtuungsbegehren des Beschul- digten wurde abgewiesen. Auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet. Hingegen wurden die übrigen Kosten dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Urk. 49 S. 21). 1.2. Gegen dieses Urteil, das gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 21 f.), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) fristgerecht Berufung an (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde vom Beschuldigten am 14. Januar 2014 entgegengenommen (Urk. 48/2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO eine umfangreiche Berufungserklärung ein (Urk. 50). Darin vertrat er unter anderem

- 4 - die Ansicht, man habe ihm einen Anwalt als Verteidiger beizugeben. Mit Präsidi- alverfügung vom 3. Februar 2014 wurde die Berufungserklärung des Beschuldig- ten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum des Eingangs bei Gericht) mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Mit Beschluss vom 11. März 2014 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Bestellung eines Verteidigers abgewiesen und die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet. Dem Beschuldigten wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die bereits erfolgte Eingabe als vollständige Berufungsbegründung anzusehen ist, sowie um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 59). Mit Ein- gabe vom 1. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte eine zweite Berufungsbegründung ein und teilte gleichzeitig mit, dass die bereits erfolgte Eingabe weiterhin gelte (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2014 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und zu den Beweis- anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen sowie letztmals eigene Beweis- anträge zu stellen. Der Vorinstanz wurde eine Frist von 20 Tagen zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum des Eingangs bei Gericht) mit, dass auf eine Berufungsantwort sowie auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschul- digten verzichtet werde. Es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 15. April 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 7. April 2014 ein (Urk. 66/1-2).

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50 S. 4 und 6). Weder die Staatsanwaltschaft

- 5 - noch die Privatklägerin erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Es ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzel- gericht, vom 24. Oktober 2013 in Bezug auf Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf des Betrugs) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Prozessuales 3.1. Der Beschuldigte stellt in beiden Berufungsbegründungen zahlreiche als Beweisanträge bezeichnete Begehren (vgl. Urk. 50 S. 4 ff.; Urk. 61 S. 4 ff.). Soweit der Beschuldigte den Antrag stellt, das Berufungsgericht habe sich bei der Anklagebehörde die Untersuchungsakten zu beschaffen (Urk. 50 S. 4), ist festzu- halten, dass diese Akten dem Gericht bereits vorliegen, weshalb sich dieser Antrag als gegenstandslos erweist. Bei den übrigen unter dem Titel "Beweis- anträge" gestellten Begehren handelt es sich nicht um eigentliche Beweisanträge, da der Beschuldigte darin lediglich festhält, wie der Sachverhalt zu würdigen ist bzw. zu welchem Schluss das Berufungsgericht seiner Meinung kommen muss. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, dass die Beweise in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Verfahren unvollständig erhoben worden seien. Vielmehr hält er an mehreren Stellen explizit fest, dass die Staatsanwaltschaft mit der Strafanzeige der Privatklägerin und deren Beilagen von Anfang an über alle Beweise verfügt habe, welche zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts erforderlich gewesen seien (vgl. Urk. 50 S. 4 f. und 6; Urk. 61 S. 4 f.). Der Beschuldigte macht somit nicht eine unvollständige Beweislage, sondern vielmehr eine unrichtige Würdigung der vorhandenen Beweise durch die Anklagebehörde und die Vorinstanz geltend. Die unter dem Titel "Beweisanträge" aufgeführten Beanstandungen sind daher im Rahmen der nachfolgenden Begründung zu behandeln, sofern sie sich auf die von der Berufung erfassten Punkte beziehen. Entsprechendes gilt auch mit Bezug auf die zahlreichen Feststellungsbegehren des Beschuldigten, die darauf abzielen, dass das Gericht bestimmte rechtliche Schlüsse ziehen soll. Bei diesen Anträgen handelt es sich nicht um Berufungs- anträge im eigentlichen Sinne (die im Lichte von Art. 404 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig wären), sondern um an die Berufungsinstanz gerichtete Hinweise, wie der Sachverhalt rechtlich zu würdigen sei.

- 6 - 3.2. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 15. April 2014 (Datum des Post- stempels) ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank ein und beantragte, dieses sei als Beweismittel in das Berufungsverfahren zu integrieren (Urk. 66/1). Dies- bezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Beschluss vom 11. März 2014 eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden war, um letztmals Beweisan- träge zu stellen (Urk. 59 S. 3). Diese Frist ist am 3. April 2014 abgelaufen (vgl. Urk. 60), weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten an sich verspätet ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) erweist es sich jedoch als angezeigt, das eingereichte Schreiben der Zürcher Kantonalbank trotz Frist- ablauf als Beweismittel zu berücksichtigen, zumal es erst am 7. April 2014 ergangen ist (Urk. 66/2) und dem Beschuldigten eine fristgerechte Einreichung daher nicht möglich war. 3.3. In seiner Berufungsbegründung macht der Beschuldigte wiederholt geltend, die Staatsanwaltschaft sei in der vorliegenden Strafsache nicht für die Strafverfolgung zuständig gewesen. Zuständige Strafbehörde wäre vielmehr das Statthalteramt gewesen (vgl. u.a. Urk. 50 S. 5, 8 ff., 26 f.; Urk. 61 S. 2 ff.). Es ist unklar, welche Ansprüche der Beschuldigte aus diesen Erwägungen ableiten will. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass gegen den Beschuldigten ein Straf- verfahren wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB durchgeführt wurde, wobei es sich um eine Straftat nach Bundesrecht handelt. Die Staatsanwaltschaft war für die Strafverfolgung somit zuständig (Art. 16 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Urk. 50 S. 5, 9, 26, vgl. auch S. 45 ff.) stellte § 48a des kantonalen Sozialhilfegesetzes nicht die massgebende Strafnorm des vorliegen- den Verfahrens dar, weshalb keine Zuständigkeit des Statthalteramts bestand. 3.4. Soweit der Beschuldigte beantragt, es sei das Verfahren gemäss kantona- lem Haftungsgesetz in das vorliegende Verfahren zu integrieren (Urk. 50 S. 6 und 13), ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung die Kosten- und Entschädigungspflichten des Staates abschliessend regeln, sofern Verfahrenshandlungen der StPO betroffen sind. Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren sind somit allein nach dieser ge- schuldet. Solche Ansprüche können weder gegen Bund oder Kanton noch die

- 7 - handelnden Beamten nach weiteren Haftungsnormen des privaten oder öffentli- chen Rechts des Bundes oder der Kantone geltend gemacht werden (Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungs- regeln). Eine Staatshaftung im üblichen Sinn findet nicht statt (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1760 f. und 1805). 3.5. Der Beschuldigte bringt mehrfach vor, die Kosten- und Entschädigungs- frage sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht diskutiert worden. Er habe dazu nicht Stellung nehmen können (u.a. Urk. 50 S. 6, 8, 11 f. und 34). 3.5.1. Die Strafbehörde hat auch bei der Kostenauflage das rechtliche Gehör der beschuldigten Person zu gewähren. Diese hat demzufolge das Recht, sich – vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Kostenentscheids – zur Sache zu äussern (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 33). Die Strafbehörden sind unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien vom Rechtsstandpunkt der Strafbehörde nicht überrascht werden, sondern auch insoweit die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt deutlich zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 3 N 36). Vor- liegend hat die Vorinstanz das den Beschuldigten in den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen belastende Urteil gefällt, ohne dass dem Beschuldigten vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, zu einer möglichen Kostenauflage bzw. zur Ver- weigerung einer Entschädigung Stellung zu nehmen. Dass der Beschuldigte nicht von sich aus nähere Ausführungen zu diesen Punkten machte, kann ihm nicht angelastet werden, da er nicht grundsätzlich mit einem solchen Entscheid rechnen musste. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise nachträglich geheilt werden. Dies setzt voraus, dass es sich nicht um eine besonders schwer- wiegende Verletzung handelt und die Kognition der mit der Sache befassten Instanz mindestens so weit reicht, wie die der Instanz, die das rechtliche Gehör nicht gewährt hat (Wohlers, a.a.O., Art. 3 N 40). Vorliegend kann das Berufungs-

- 8 - gericht das vorinstanzliche Urteil mit freier Kognition überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es gilt weiter zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihrem Kosten- und Entschädigungsentscheid denjenigen Lebenssachverhalt zugrunde gelegt hat, der bereits Gegenstand der Anklage gebildet hat. Zu diesem Sachverhalt hat sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eingehend geäussert. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz sodann Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt (Urk. 38 S. 7), welche die Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigen konnte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt unter den gegebenen Umständen nicht schwer, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren möglich ist. 3.5.2. In Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auf- fassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. Septem- ber 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hin-weisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden des Beschuldigten auseinandersetzen, welche für die rechtliche Beurteilung der im Berufungsverfahren angefochtenen Punkte wesentlich sind.

4. Kostenauflage 4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz Freispruch die Kosten der Untersuchung vollumfänglich auferlegt. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, dem Beschuldigten sei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorzuwerfen. Der Beschuldigte habe gegen- über den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Einkünfte verschwiegen und dadurch

– im Wissen um seine Meldepflicht – gegen die in § 18 insbes. Abs. 3 SHG ver- ankerte Meldepflicht, mithin eine geschriebene Verhaltensnorm, verstossen. Das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten sei adäquate Ursache für die Ein- leitung der Strafuntersuchung gewesen. Das Verschweigen des Einkommens sei

- 9 - als logische Ursache der Anzeige seitens den Sozialen Diensten der Stadt Zürich und der anschliessenden Eröffnung und Durchführung der Strafuntersuchung zu betrachten. Der Beschuldigte habe das Einkommen bewusst verschwiegen, obwohl er aufgrund der durch ihn unterzeichneten Merkblätter und des Schrift- wechsels mit der Sozialbehörde von der Pflicht, jegliche Auszahlungen zu melden, gewusst habe. Sein Verhalten sei zumindest als grobfahrlässig und damit als schuldhaft zu qualifizieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Entsprechend seien vorliegend alle Vor- aussetzungen für die Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Die Kosten im Zusammenhang mit der Untersuchung seien demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Auf die Auflage von Kosten für das Gerichtsverfahren sei hingegen zu verzichten, zumal es wohl aufgrund der Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts durch den Beschuldigten, mithin eines ihm zustehenden prozessualen Rechts, und der zurückhaltenden Ermittlun- gen seitens der Staatsanwaltschaft – und somit ohne Verschulden des Beschul- digten – zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei (Urk. 49 S. 16 ff.). 4.2. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Ein- leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Die schweizerische Strafprozessordnung übernimmt den gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichts und der EMRK-Organe geltenden Grundsatz, wonach bei Verfahrenseinstellung und bei Freispruch die Verfahrenskosten der beschuldigten Person nur auferlegt werden dürfen, wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens in widerrechtlicher und schuldhafter Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Kostenpflicht nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Eine Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung oder bei Freispruch verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 2

- 10 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht be- ziehungsweise es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivil- rechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss die Kostenauflage bei Freispruch begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014, E. 1.3 mit Hinweisen). 4.3. Nach dem Gesagten ist für die Kostenauflage bei Freispruch zunächst ein widerrechtliches Verhalten vorausgesetzt. Das Benehmen einer beschuldigten Person ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Dabei kann es sich um geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen handeln (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). 4.3.1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB wurde aufgrund der von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich am

3. November 2011 eingereichten Strafanzeige eingeleitet (Urk. 1). Die Anzeige- erstatterin hielt in der Anzeige fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte mindestens seit Anfang 2011 für die Immobilienvermittlerin B._____ tätig gewesen sei und über finanzielle Mittel verfügt habe, welche er den Sozialen Diensten nicht gemeldet oder offengelegt habe. Es sei deshalb anzunehmen,

- 11 - dass der Beschuldigte einen geringeren oder gar keinen Anspruch auf wirtschaft- liche Sozialhilfe gehabt habe (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Im Rahmen der in der Folge eingeleiteten Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte im Dezember 2010 Einnahmen von Fr. 6'885.– aus Immobilienvermittlung erzielt hatte (Urk. 8/3), die er den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht bekanntgegeben hatte. Die Vorinstanz kam im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Meldung dieser Einnahmen verpflichtet gewesen wäre. Das Verschweigen der Einnahmen sei jedoch trotz bestehender Meldepflicht nicht als (betrugsrelevante) Täuschungshandlung einzustufen, da der Beschuldigte als bedürftige Person keiner Garantenpflicht unterstehe und durch Unterlassung keinen Sozialhilfebetrug begehen könne (Urk. 49 S. 11 f.). Indem der Beschuldig- te die ausbezahlten Gelder gegenüber der Sozialbehörde verschwiegen habe, habe er sich demgegenüber im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig ver- halten, zumal er dadurch – im Wissen um seine Meldepflicht – gegen die in § 18 insbes. Abs. 3 SHG verankerte Meldepflicht verstossen habe (Urk. 49 S. 18). 4.3.2. Aus den Akten ergibt sich und ist auch unbestritten, dass der Beschuldigte bis Sommer 2011 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wurde (Urk. 7; Urk. 3/D3/1). Die während der relevanten Bezüge geltende Version von § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) verpflichtete den Hilfesuchenden, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Eine ausdrückliche Ver- pflichtung, Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unauf- gefordert zu melden, wurde erst mit der per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision dieser Bestimmung eingeführt. Hingegen hielt § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV/ZH) schon zur Zeit des Sozialhilfebezugs des Beschuldig- ten fest, dass die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerk- sam macht, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Dies geschah im vorliegenden Fall denn auch durch entsprechende Passagen in dem jeweils mit der Ausfüllung der Einkommens- und Vermögensdeklaration ausgehändigten Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe. Mit diesem Merkblatt wurde der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass er alle Veränderungen

- 12 - in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort und unaufgefordert bekannt geben muss (vgl. Urk. 3/D1/10). Dass der Beschuldigte die ihm im Dezember 2010 ausbezahlten Fr. 6'885.– gegenüber den Sozialen Diensten nicht angab, wird von ihm nicht bestritten. Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er diese Auszahlung nicht hätte melden müssen, da er aus seiner Tätigkeit insgesamt keinen Gewinn erzielt habe (vgl. Urk. 20; Urk. 38 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 13, 21 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.). Mit diesem Einwand hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und zutref- fend festgehalten, dass bei Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage eine Meldepflicht bestanden habe und aus den Akten keine Abmachung ersicht- lich sei, welche der grundsätzlichen bestehenden Meldepflicht für jegliches Ein- kommen vorgehen würde. Vielmehr habe die zuständige Person in dem vom Beschuldigten geltend gemachten Schriftwechsel vom 5. Januar 2010 festge- halten, dass bei einer Auszahlung für geleistete Dienste eine Meldepflicht gegen- über den Sozialen Diensten bestehe. Eine Meldepflicht habe somit für jegliches Einkommen, d.h. für jegliche Auszahlungen, bestanden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte damit einen Gewinn erzielt habe (Urk. 49 S. 11 f.). Im Übrigen lassen sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschul- digte sich bei den Sozialen Diensten gemeldet hätte, als er seine Tätigkeit bei der B._____ begann. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte somit gegen seine im Sozialhilferecht vorgesehene Meldepflicht verstossen, womit ein unrechtmäs- siges Verhalten zu bejahen ist. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch kein Verstoss gegen § 18 Abs. 3 SHG/ZH vor, nachdem diese Bestimmung erst seit anfangs Januar 2012 in Kraft ist. Hingegen liegt eine Verletzung der Auskunfts- pflicht gemäss § 28 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vor. 4.4. Ein widerrechtliches Verhalten reicht für die Kostenhaftung der beschuldig- ten Person nicht aus. Vorausgesetzt ist weiter, dass zwischen dem vorwerfbaren Verhalten der beschuldigten Person und den entstandenen Kosten ein Kausal- zusammenhang besteht. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen der beschuldig- ten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen

- 13 - Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Dabei ist zu betonen, dass eine Kostentragung nur dann in Frage kommt, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). 4.4.1. Wie bereits dargelegt, teilte der Beschuldigte den Sozialen Diensten der Stadt Zürich nicht mit, dass er nun effektiv bei der B._____ tätig war und ihm im Dezember 2010 eine Provision aus Immobilienvermittlung ausbezahlt worden war. Dies obwohl er gemäss Sozialhilferecht dazu verpflichtet gewesen wäre, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Die vom Beschuldigten unter- lassene Meldung war dazu geeignet, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu erwecken und ein Strafverfahren auszulösen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, es habe kein Anfangsverdacht für eine Straftat bestanden (u.a. Urk. 50 S. 4 ff. und 32 f.; Urk. 61 S. 3 ff.), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Es ist somit mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 19) festzuhalten, dass zwischen dem fehler- haften Verhalten des Beschuldigten und den Kosten verursachenden behördli- chen Handlungen ein Kausalzusammenhang besteht. 4.4.2. Die Frage der Kostenauflage ist für jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen. Hat eine beschuldigte Person die Einleitung des Vorverfahrens durch rechtswidriges Verhalten verschuldet, hätte aber die Staatsanwaltschaft klarer- weise keine Anklage erheben dürfen, dürfen der beschuldigten Person allein die Kosten des Vorverfahrens auferlegt werden (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1791). Die von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen Berichte über alle er- folgten Zahlungen vom bzw. an den Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (Urk. 27; Urk. 29; Urk. 30) hätten grundsätzlich bereits im Unter- suchungsverfahren erhoben werden können, weshalb es zumindest fraglich ist, ob die Anklageerhebung und das Gerichtsverfahren dem Beschuldigten ebenfalls angelastet werden können. Dies kann indes offen bleiben, nachdem die Vor- instanz dem Beschuldigten lediglich die Kosten der Untersuchung auferlegt hat

- 14 - und das vorinstanzliche Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf. 4.5. Die Kostenauflage setzt schliesslich ein schuldhaftes Verhalten der beschuldigten Person voraus. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist schuldhaft, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 29). Welcher Grad eines Verschuldens notwendig ist, lässt Art. 426 Abs. 2 StPO offen. Nachdem es sich bei der Kostenpflicht im Falle eines Freispruchs um eine zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten handelt, ist von einem haftpflichtrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen, sodass ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 19) nicht nur grobfahrlässiges Verhalten haf- tungsbegründend sein kann (vgl. dazu auch Cornel Borbély, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR, Band 129 [2011], S. 434 ff.). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 StPO ausschliesst, wobei jedoch bei bloss leichtem Verschulden trotz vollumfänglicher oder teilweiser Kostenauflage eine herabgesetzte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen kann (vgl. dazu Ziff. 5.1). Daraus kann ebenfalls abgeleitet werden, dass eine Kostenauflage bei leichtem Verschulden möglich ist. Das widerrechtliche Verhalten besteht vorliegend wie erwähnt darin, dass der Beschuldigte seine Pflichten als Sozialhilfebezüger verletzte, indem er es unter- liess, Änderungen in seinen finanziellen Verhältnissen gegenüber den Sozial- behörden anzugeben. Dass der Beschuldigte subjektiv davon ausging, er müsse lediglich einen Gewinn aus seiner Maklertätigkeit deklarieren, wie von ihm wiederholt geltend gemacht wurde (Urk. 20; Urk. 38 S. 2 ff.; Urk. 50 S. 13, 21 ff.; Urk. 61 S. 2 ff.), kann ihm nicht widerlegt werden. Dass erst bei Erzielung eines Gewinns eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit angenommen und somit erst dieser Umstand als für die Bemessung der Sozialhilfe relevant und als melde- pflichtig eingestuft wird, ist nachvollziehbar. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte in den ihm von den Sozialen Diensten ausgehändigten Merkblättern

- 15 - ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass alle Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen den Sozialbehörden sofort und un- aufgefordert zu melden sind (vgl. Urk. 3/D1/10). Er bestätigte mit seiner Unter- schrift, dass er auf seine Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe hingewiesen wurde und deren Inhalt verstanden hat. Gemäss den Gesprächsnotizen der zu- ständigen Sachbearbeiterin wurde er zudem in Zusammenhang mit der von ihm geplanten Arbeitstätigkeit darauf hingewiesen, dass bei einer Auszahlung für geleistete Dienste eine Meldepflicht gegenüber den Sozialen Diensten besteht (Urk. 3/D3/4 S. 30). Unter diesen Umständen ist die Verletzung der Meldepflicht durch den Beschuldigten als fahrlässig zu bewerten. 4.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage erfüllt. Dem Beschuldigten sind somit die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen. Dass die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können, wurde bereits von der Vorinstanz rechtskräftig entschieden. 4.7. Die Höhe der Untersuchungskosten ergibt sich aus den Akten, einschliess- lich der Anklageschrift vom 15. April 2013 (Urk. 16A; Urk. 17 S. 4). Wenn der Beschuldigte geltend macht, die Untersuchungskosten seien ihm nie eröffnet worden (Urk. 61 S. 6), kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Höhe der Verfahrens- gebühr weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Vorinstanz begründet worden sei (Urk. 61 S. 6). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Kostenpunkt eine äusserst knappe Begründung genügen oder eine solche sogar fehlen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der anwendbaren kantonalen Bestimmung pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In einem solchen Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder besondere Umstände ersichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2014 vom 10. Juni 2014, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO legen die Kantone für ihren Bereich die Gebühren fest. Im vorliegenden Fall stützt sich die Kosten-

- 16 - festsetzung auf § 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV). Gemäss dieser Bestimmung betragen die Gebühren der Staatsanwaltschaften für mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen Fr. 300.– bis 30'000.–. Nach- dem die von der Staatsanwaltschaft vorliegend erhobene Gebühr im unteren Bereich dieses Rahmentarifs liegt, konnte auf eine besondere Begründung ver- zichtet werden.

5. Entschädigung und Genugtuung 5.1. Bei einem Freispruch hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde- re bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung unter anderem herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO schliesst in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung aus. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 mit Hinweisen). Liegt seitens der beschuldigten Person hingegen nur ein leichtes Verschulden vor, kann trotz Kostenauflage eine reduzierte Entschädigung oder Genugtuung in Betracht kommen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). 5.2. Vorliegend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung vollum- fänglich aufzuerlegen, da er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Insofern ist die Zusprechung einer Entschädigung für die

- 17 - Untersuchung bzw. einer Genugtuung grundsätzlich ausgeschlossen. Wie bereits dargelegt wurde (Ziff. 4.5), kann dem Beschuldigten jedoch lediglich ein leichtes Verschulden angelastet werden, zumal nicht nachgewiesen ist, dass sich die von ihm empfangene Zahlung überhaupt auf seinen Leistungsanspruch gegenüber den Sozialen Diensten ausgewirkt hätte (vgl. Urk. 49 S. 14). Damit ist die Zu- sprechung einer (reduzierten) Entschädigung für die Untersuchung bzw. einer Genugtuung trotz Kostenauflage nicht ausgeschlossen. Nachdem die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte zudem grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. 5.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte sowie auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen hier die Kosten der freigewählten Verteidigung und Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbesondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind weitere vermögenswerte Ein- bussen, wie Reisespesen oder Schädigungen in der Karriere. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Bestimmung ist grundsätzlich entsprechend der bisherigen Rechtsprechung anzuwenden. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädi- gung Anlass (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom

- 18 -

21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Nicht zu entschädigen sind schliesslich selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit zur Schaden- minderung zu beachten (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1813 ff.). 5.3.1. Die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigenden Aufwendungen betreffen primär die Kosten einer Wahlverteidigung. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, wie für Aktenstudium, werden üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1813). Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Die von ihm ursprünglich beauftragte Rechtsanwältin legte das Mandat nach Abweisung des Gesuchs um Bestellung als amtliche Verteidigung nieder (Urk. 13/9). In der Folge hat der Beschuldigte auf den Beizug eines Vertreters verzichtet. Es fielen deshalb keine Anwaltskosten an. Dass der Beschuldigte selbst Aufwendungen für seine Verteidigung hatte, ist anzunehmen, auch wenn dies von ihm nicht näher substantiiert wird. Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich jedoch wie erwähnt auf den Ausgleich wesentlicher Umtriebe. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigte durch das Strafverfahren – wenn überhaupt – lediglich geringfügige finanzielle Nachteile entstanden sind, wie nachfolgend noch näher dargelegt wird. 5.3.2. Der Beschuldigte macht geltend, er habe für das Strafverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt ca. 120 Arbeitsstunden eingesetzt, die er für ein Unternehmen hätte investieren können. Die aufgewendete Zeit sei ihm zu einem üblichen Stundenansatz für Unternehmensberater zu entschädigen. Anzunehmen sei ein Ansatz von Fr. 249.–, wobei dieser eher an der unteren Grenze sei. Nach Aufwand und Marktpreisen berechnet betrage die Aufwandsumme Fr. 29'880.– (Urk. 50 S. 7; vgl. auch S. 14 und Urk. 61 S. 7). Wie erwähnt, ist Ersatz für Lohnausfall vorab im Falle eines Freiheitsentzugs zu entschädigen. Eine beschuldigte Person wird allein durch den Umstand, dass gegen sie eine Strafuntersuchung durchgeführt wird, in aller Regel nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um einen alltäglichen Standardfall handelt, der weder bezüglich des Sach- verhalts noch in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig eingestuft werden

- 19 - kann. Es fanden denn auch keine umfangreichen Beweiserhebungen statt, an welchen der Beschuldigte teilzunehmen hatte. Einvernommen wurde lediglich der Beschuldigte selbst, wobei im Übrigen auch diesbezüglich keine Belege für dadurch erlittenen Verdienstausfall vorliegen. Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessenwahrung im Strafverfahren einen der- art hohen Zeitaufwand notwendig machte, dass der Beschuldigte nebenbei keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte. Jedenfalls wäre dieser Umstand näher zu begründen und zu belegen. Der Beschuldigte legt in seiner (sehr umfangreichen) Berufungsbegründung jedoch in keiner Weise dar, inwiefern ihm das vorliegende Strafverfahren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verunmöglichte. Dies obwohl von ihm erwartet werden konnte, dass er die für die Prüfung seiner Ansprüche notwendigen Angaben liefert. Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens bildeten lediglich noch die Ansprüche des Beschuldigten infolge des in Rechts- kraft erwachsenen vorinstanzlichen Freispruchs. Der Beschuldigte wurde zudem ausdrücklich zur Begründung seiner Berufungsanträge und damit zur Äusserung zu den Kosten- und Entschädigungspunkten aufgefordert (Urk. 59 S. 3; vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Überdies stehen die vom Beschuldigten für das Straf- verfahren aufgewendeten 120 Arbeitsstunden zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls ohnehin in einem völlig unangemessenen Verhältnis. 5.3.3. Der Beschuldigte bringt weiter vor, das Strafverfahren habe in Bezug auf seine Tätigkeit in der Immobilienbranche negative Folgen gezeitigt (u.a. Urk. 50 S. 8 und 13; Urk. 61 S. 7). Ob hierfür eine Entschädigung geltend gemacht wird, ist nicht klar. Allfällige Karriereschäden infolge des Strafverfahrens werden vom Beschuldigten zudem weder beziffert noch näher begründet und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. 5.3.4. Nach dem Gesagten fällt eine Entschädigung an den Beschuldigten ausser Betracht. 5.4. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie sich

- 20 - bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, ist eine Genugtuung nur bei ausgeprägten Formen von Persönlichkeitsverletzungen geschuldet. Hauptbeispiel einer solchen Verletzung ist der im Gesetz ausdrücklich erwähnte Freiheitsent- zug. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass ver- bundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt in der Regel nicht (Schmid, Handbuch StPO, a.a.O., N 1816). 5.4.1. Der Beschuldigte macht rufschädigende Auswirkungen des vorliegenden Strafverfahrens bei Dritten, Banken und der Immobilienbranche geltend und bean- tragt eine Genugtuung von Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 50 S. 5 f., 8 f., 13 f., 27, 32, 38, 41 ff.; Urk. 61 S. 3 und 7). Näher begründet wird die geltend gemachte Reputati- onsschädigung in Bezug auf das Verhältnis zu Banken. Diesbezüglich führt der Beschuldigte aus, er sei bei den Banken wie eine "persona non grata" behandelt worden und hätte nicht einmal für seinen Sohn ein Konto eröffnen können (Urk. 50 S. 27, 32, 38, 41 ff.). Er reichte im Berufungsverfahren zudem ein Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 7. April 2014 betreffend "Ablehnung Geschäftsbeziehung sowie Vollmacht" ein (Urk. 66/2). Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens wies die Staatsanwaltschaft diverse Banken an, Unterlagen über die Bankbeziehung zum Beschuldigten heraus- zugeben (Urk. 9). Dadurch wurden die angewiesenen Banken zwangsläufig über das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt. Dass gewisse Banken einer geschäftlichen Beziehung mit dem Beschuldigten in der Folge zurückhaltend gegenüber standen, ist anzunehmen und im Übrigen auch durch das vom Beschuldigten eingereichte Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom

7. April 2014 (Urk. 66/2) belegt. Dies war für den Beschuldigten zweifellos mit Unannehmlichkeiten verbunden, indiziert für sich allein indes noch keine beson- ders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Geschäftsbezie- hungen nach dem in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Beschuldigten wieder normalisieren werden, wie auch im erwähnten Schreiben der Zürcher Kantonalbank angedeutet wird (Urk. 66/2).

- 21 - 5.4.2. Wie bereits ausgeführt, wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit ent- schädigt. Eine Genugtuung ist nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeits- verletzung geschuldet. Entsprechend kann der Umstand, dass ein Strafverfahren durchgeführt wurde, für sich allein nicht anspruchsbegründend sein. In seiner Berufungsbegründung führt der Beschuldigte neben den schwierigen Beziehun- gen zu den Banken keine konkreten schwerwiegenden Nachteile an, die zu einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geführt hätten. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, wiederholt geltend zu machen, dass das Strafverfahren zu Persönlichkeitsverletzungen bzw. Rufschädigungen geführt habe, ohne jedoch konkret zu begründen, worin diese bestehen bzw. wie sie sich im Einzelnen auswirken. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Intensität der mit der Strafuntersuchung verbundenen Belastung das übliche bzw. zumutbare Ausmass nicht überstiegen hat. Die Voraussetzun- gen für die Zusprechung einer Genugtuung sind vorliegend somit nicht gegeben, zumal sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür ergeben, dass im Rahmen des Strafverfahrens Zwangsmassnahmen rechtswidrig angeordnet wurden (vgl. Art. 431 StPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 6.2. Der Beschuldigte beantragt unentgeltliche Verfahrensführung bzw. einen kostenfreien Entscheid (Urk. 50 S. 11; Urk. 61 S. 7). 6.2.1. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. In Kommentatorenkreisen ist man sich unter Hinweis auf die Materialien zwar mehr- heitlich einig, dass diese Bestimmung – die begrifflich an sich eine rechtskräftige Kostenauflage voraussetzt – auch Grundlage für die Festsetzung und Auflage der Gebühren und Kosten bilden soll (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 N 3 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

- 22 - [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 425 N 2; BSK StPO-Domeisen, Art. 425 N 3). Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbemittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestim- mung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Ver- hältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesproche- nen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 6.2.2. Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Zwar mag sich der Beschuldigte derzeit in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Dies schliesst aber nicht aus, dass er dereinst wieder einmal in günstige finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus erbschaftlichen Ansprüchen. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in abseh- barer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den Beschul- digten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Berufungskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend – etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. – Rechnung getragen werden kann.

- 23 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 24. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen ist: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. […].

3. […]

4. […]

5. (Mitteilungen)

6. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.

2. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das vorinstanzliche Ver- fahren keine Entschädigung zugesprochen.

3. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

- 24 -

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Laufer