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SB140032

einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2014-06-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

E. 4 Dezember 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei ihm für die Freiheitsstrafe der beding- te Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 51 S. 49f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin noch vor Schranken der Vor- instanz – und damit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 20). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nach- dem ihr das begründete Urteil am 16. Januar 2014 zugestellt wurde (Urk. 50/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 53). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 7. Februar 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 57; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. März 2014 Beweisergänzungsanträge, welche mit Verfügung vom 31. März 2014 ab- gewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61 und Urk. 63).

2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 53; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde bean- tragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 57). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 5) − die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend Anklagepunkt 1.1. HD erster Absatz (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.) − das vorinstanzliche Nicht-Anerkennen der B._____ AG als Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.) sowie − die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 5 -

3. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung erneut drei Beweisan- träge stellen. Er beantragte, es sei ein Leumunds- und Vorstrafenbericht über die Privatklägerin C._____ einzuholen (Beweisantrag 1), es sei ein Leumunds- und Vorstrafenbericht sowohl aus der Schweiz als auch aus Deutschland über den Geschädigten D._____ einzuholen (Beweisantrag 2), sowie es sei eine Expertise beim Forensischen Institut Zürich bzw. beim Technischen Dienst der Verkehrs- polizei des Kantons Zürich darüber einzuholen, ob bei einer Vollbremsung, einzig durch den Fahrzeuglenker D._____ begangen, sein Kontrollkennzeichen am glei- chen Ort in das voranfahrende Fahrzeug gepresst worden wäre (Beweisantrag 3). Zur Begründung liess er auf die Eingabe vom 26. März 2014 verweisen und an- führen, gerichtsnotorisch seien solche Anträge durchaus geeignet, mehr über die Personen, welche als Zeugen angehört werden, zu erfahren. Dies, weil diesen Personen von vornherein mehr Glaubwürdigkeit und damit auch mehr Glaub- haftigkeit in ihren Aussagen zugewiesen werde. Für den Beschuldigten seien solche Anträge die einzige Möglichkeit, etwas über diese Personen in Erfahrung zu bringen, um gerade diese Annahme umzustossen (Urk. 70). Betreffend die Einholung der Leumunds- bzw. Vorstrafenberichte ist darauf hin- zuweisen, dass es sich in casu nicht um Vier-Augen-Delikte handelt und es neben den Zeugenaussagen der Privatklägerin C._____ und des Geschädigten D._____ weitere (Zeugen-)Aussagen gibt, die gewürdigt werden können. Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin C._____ sowie des Geschädigten D._____ näher zu betrachten, zumal der allgemeinen Glaubwür- digkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die entspre- chenden Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein Leumunds- und Vorstra- fenbericht über die Privatklägerin C._____ einzuholen, und, es sei ein Leumunds- und Vorstrafenbericht sowohl aus der Schweiz als auch aus Deutschland über den Geschädigten D._____ einzuholen, sind daher abzuweisen.

- 6 - Auf den Beweisantrag 3 betreffend Einholung einer Expertise wird im Rahmen des Schuldpunktes zu Nebendossier 3 (Anklageziffer 1.4) näher eingegangen (vgl. Ziff. II.5.5.). II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten werden in den fünf – verbleibenden – Anklagepunkten fünf verschiedene Tatverhalten zur Last gelegt (Urk. 18). Der Beschuldigte aner- kennt im Tatsächlichen – auch im Berufungsverfahren (Urk. 71 S. 2) – einzig den letzten Tatvorwurf des Rechtsüberholens gemäss Anklagepunkt 1.5 (Nebendos- sier 6). Selbstredend ist zu jedem einzelnen bestrittenen Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. Zur nachstehenden Beweiswürdigung drängt sich immerhin die folgende allgemeine Bemerkung auf: Betreffend die Drohung gemäss Anklageziffer 1.1 Absatz 2 (Hauptdossier) wird der Beschuldigte von zwei Personen belastet; betreffend Körperverletzung und Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1.2 (Nebendossier 1) von insgesamt vier Personen; betreffend Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3 (Neben- dossier 2) wird der Beschuldigte von zwei Personen belastet und betreffend mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 1.4 (Nebendossier 3) wiederum von zwei Personen. Diese Personenmehrheiten sind in keinem der Fälle identisch. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung teilweise die Aussage zu den ihm vorgehaltenen Belastungen verweigert und anlässlich der Haupt- verhandlung auf entsprechenden Vorhalt des Vorderrichters nach eingehender Befragung verlauten lassen, sämtliche gegen ihn aussagenden Personen würden lügen (was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte; Urk. 69 S. 9), was er seltsamerweise aber ausdrücklich nicht als seltsam empfand (Prot. I S. 15). 2.1. In Anklageziffer 1.1 Absatz 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Geschädigte E._____ an deren Arbeitsplatz aufgesucht und mit zwei ver- schiedenen verbalen Äusserungen verängstigt (Urk. 18 S. 4).

- 7 - 2.2. Der Beschuldigte bestreitet Entsprechendes; die Geschädigte belaste ihn falsch, um ihm zu schaden und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwirken (Prot. I S. 13). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, die Geschädigte habe unbedingt gewollt, dass er eingesperrt werde (Prot. II S. 6). Weitere Ausführungen machte er zum in Anklageziffer 1.1 Absatz 2 formulierten Tatvorwurf nicht (vgl. Urk. 69). 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten sowie des Zeugen F._____ ausführlich wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend erwogen, die Aussagen der Geschädigten E._____ betreffend das Geschehen an ihrem Ar- beitsort seien insgesamt sehr stimmig sowie konstant und würden durch die Aus- führungen des Zeugen F._____ bestätigt. Entgegen der Verteidigung seien die Aussagen des Zeugen nicht widersprüchlich. Folglich sei erstellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Geschädigten E._____ die in der Anklageschrift festge- haltenen Aussagen getätigt habe und dass die Geschädigte dadurch in Angst versetzt worden sei, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte würde sie wieder zuhause aufsuchen bzw. ihr etwas antun (Urk. 51 S. 11f.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt argumentiert, der vorinstanzlichen Ansicht, dass der Beschuldigte vom Thema abgeschweift sei und ausweichende Ausführungen gemacht haben soll, könne nicht gefolgt werden. Nach wie vor würden zudem in den Aussagen der Geschädigten massive Widersprüche bestehen; ihre Aussagen würden keines- falls insgesamt stimmig oder gar konstant wirken. Insbesondere aus dem Einver- nahmeprotokoll beim Staatsanwalt wirkten die Aussagen der Beschuldigten als vorgeschoben, manipuliert und unwahr; dies mit dem einzigen Ziel, den Beschul- digten zu diskreditieren und von den gemeinsamen Kindern fernzuhalten, was als Motivation für eine Falschbezichtigung keineswegs unterschätzt werden dürfe (Urk. 71 S. 2f.). 2.5. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 7ff.) sowie auf die entsprechende höchstrichterliche Praxis zu verweisen (vgl. Entscheid des

- 8 - Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Ver- weisen). 2.6. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in keiner Weise zu beanstanden: Die belastenden Aussagen der Geschädigten zu den inkriminierten Äusserungen sind nicht pauschal, sondern vielmehr individuell und wirken daher erlebt. Die zweite Äusserung wurde gemäss seiner überzeugenden Schilderung auch vom Zeugen F._____ gehört, was die generelle Bestreitung des Beschuldigten wider- legt. Das vom Beschuldigten betreffend sämtliche Anklagepunkte behauptete Komplott überzeugt nicht, ist lebensfremd und eine offensichtliche Schutzbehaup- tung: einerseits, weil immer wieder andere Personenmehrheiten hätten zusam- menfinden und sich verschwören müssen, andererseits weil alle Geschädig- ten/Zeugen im Kern einheitlich aussagen, es aber doch kleinere Abweichungen gibt, was gerade gegen einen Komplott bzw. eine Verschwörung spricht. Hätten sie sich abgesprochen, gäbe es keine kleineren Unterschiede und Abweichungen in den Aussagen. Daneben ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge F._____ gegen den Beschuldigten falsch aussagen sollte. Seine Belastungen sind im Übrigen zurückhaltend ausgefallen. Wenn der Beschuldigte der Geschädigten E._____ vorwirft, sie belaste ihn falsch, um ihm zu schaden, ist dazu augenfällig, dass die Geschädigte E._____ darauf verzichtet hat, als Privatklägerin aufzutre- ten (Urk. 51 S. 4 mit Verweisen). Sodann wirken die von ihr geschilderten Äusse- rungen des Beschuldigten noch nicht als sehr gravierend und sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Wollte die Geschädigte E._____ dem Be- schuldigten tatsächlich schaden, hätte sie sich anders verhalten und anders, näm- lich dramatisierend, ausgesagt. 2.7. Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 30f.) ist zutreffend und zu über- nehmen. Der angefochtene Schuldspruch zum fraglichen Anklagepunkt ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. In Anklagepunkt 1.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, anlässlich des Besuchs des Arbeitsortes der Geschädigten E._____ (vgl. An-

- 9 - klageziffer 1.1 Absatz 2) der herbei gerufenen Sicherheitsdienst-Mitarbeiterin und Privatklägerin C._____ gegen den Arm, ins Gesicht und auf den Hinterkopf ge- schlagen zu haben. Anschliessend habe er den ebenfalls erschienenen Sicher- heitsdienst-Mitarbeiter und Privatkläger G._____ gepackt und gegen eine Wand gezogen, wodurch der Privatkläger gegen ein Gestell gestürzt und zu Boden gegangen sei, worauf der Beschuldigte mit einem Gegenstand auf ihn ein- geschlagen habe (Urk. 18 S. 4f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet auch dies: Er habe sich nur verteidigt. Die beiden Privatkläger würden aus Sympathie zur Geschädigten E._____ lügen (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, die Geschädigte E._____ habe das Ganze organisiert und inszeniert; er sei ins Sihlcity gelockt worden, um in einen Konflikt verwickelt zu werden und um ihm nachher etwas anzuhängen zu können. Er sei nicht der Täter, sondern das Opfer gewesen (Urk. 69 S. 7ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten E._____, des Zeugen F._____ sowie der beiden Privatkläger aus- führlich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend erwogen, die Aussagen des Beschuldigten wirkten nicht nach- vollziehbar, sondern vielmehr unglaubhaft. Seine Tatvariante werde durch keinen der Beteiligten bestätigt. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ seien hinge- gen sehr konstant und nachvollziehbar. Der Widerspruch zur Aussage des Zeu- gen F._____ hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschuldigte das Geschäft einfach habe verlassen wollen, sei aufgelöst. Den durch sie geschilderten Hand- kantenschlag auf die Arme habe auch der Zeuge F._____ erwähnt. Die beiden Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin würden durch die Aussagen der Aus- kunftsperson E._____ bestätigt. Sowohl der Handkantenschlag als auch die zwei Schläge an den Kopf seien damit erstellt (Urk. 51 S. 21). Auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend den Privatkläger G._____ seien unglaubhaft und würden von keinem der Beteiligten bestätigt. Alle Beteilig- ten hätten demgegenüber übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Privatkläger G._____ zu Fall gebracht und anschliessend mehrfach auf ihn

- 10 - eingeschlagen habe. Lediglich betreffend die Art der Schläge gingen die Ausfüh- rungen auseinander. Wohl sei teilweise geschildert worden, dass der Beschuldig- te mit der Faust zugeschlagen habe, wobei jedoch stets auch das Gitter erwähnt worden sei, verbunden mit der Unsicherheit betreffend die Art der Schläge bzw. den Einsatz des Gitters. Daher sei erstellt, dass der Beschuldigte (auch) mit dem Metallgitter zugeschlagen habe. Der massgebliche Sachverhalt sei wie in der Anklageschrift festgehalten, erstellt (Urk. 51 S. 21f.). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt angeführt, die Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Urteil beruhten auf einer falschen Würdigung der Aussagen, da insbesondere die entlastende Aussage des Zeugen F._____ zu wenig gewichtet worden sei und die Aussagen der Security- leute aufgrund ihrer Prozessstellung nicht einfach unkritisch übernommen werden dürften (Urk. 71 S. 5). 3.5. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch zu diesem Anklagepunkt nicht zu beanstanden: Die Komplott-Theorie des Beschuldigten ist einmal mehr völlig haltlos und unglaubhaft. Wie wenig die Verteidigung gegen die sich im Kerngehalt deckenden Belastungen der vier Beteiligten vorzubringen hat, ergibt sich schon aus ihrem mehrmaligen Hinweis im Hauptverfahren, die Beweiswürdigung sei Sache des Gerichts (Urk. 37 S. 8f.; so im Übrigen auch im Berufungsverfahren, vgl. Urk. 71 S. 5). Im Folgenden macht die Verteidigung eine Notwehrsituation des Beschuldigten geltend: Die Privatkläger hätten unangemessen gehandelt und der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, sich zur Wehr zu setzen (Urk. 37 S. 9ff.; Urk. 71 S. 6). Dabei geht die Verteidigung jedoch von einer unzutreffenden Sach- verhaltsannahme aus: Die Privatkläger haben den Beschuldigten gemäss ihren übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen nicht angegriffen, sondern die Privatklägerin C._____ hat lediglich die Hand erhoben, um den aggressiver wer- denden Beschuldigten auf Distanz zu halten (HD Urk. 4/5 S. 3f.; HD Urk. 4/2 S. 5 und S. 8). Der Privatkläger G._____ mischte sich erst ein, als der Beschuldigte auf die Privatklägerin C._____ einschlug (HD Urk. 4/7 S. 3). Auch der Zeuge F._____, der (entgegen den Darstellungen der Privatklägerin C._____ und der Geschädigten E._____) aussagte, C._____ habe den Beschuldigten zurückhalten

- 11 - (und nicht nur auf Distanz halten) wollen, gab an, der Beschuldigte habe der Securitydame die Hände herunter geschlagen; er sei ausgerastet, habe die Pri- vatklägerin gepackt und in den Kleiderständer geworfen (HD Urk. 4/9 S. 3). Somit entlastet der Zeuge F._____ den Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht. Der Beschuldigte befand sich trotz Hausverbot am Tatort und hatte zuvor verbale Drohungen gegen die Geschädigte E._____ ausgestos- sen, weshalb die Privatkläger überhaupt erst herbei gerufen wurden. Der Be- schuldigte befand sich in keiner Weise in einer relevanten Notwehrsituation; er wurde auch nicht provoziert. Vielmehr hat er erst aus Wut – und in der inkriminier- ten Weise – auf die Privatklägerin C._____ und anschliessend auch auf den Pri- vatkläger G._____ eingeschlagen. Es ist schwerlich nachvollziehbar, wie der Be- schuldigte, der erst einer Frau unvermittelt ins Gesicht sowie anschliessend von hinten auf ihren Hinterkopf schlägt und danach mit einem Metall-Gitter auf einen am Boden Liegenden einschlägt, allen Ernstes Notwehr geltend machen kann. 3.6. Der Sachverhalt ist auch zu diesem Anklagepunkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage – mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte mit einem Metall- gitter auf den Privatkläger G._____ einschlug (die Anklage spricht von einem un- bekannten Gegenstand (vgl. Urk. 18 S. 5) – erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31-33) ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen. Der Beschuldigte ist infolgedessen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung zusammengefasst erwogen, die Ver- letzung des Privatklägers G._____ (eine Rissquetschwunde von ca. 5 cm) sei noch als eher leicht zu bezeichnen. Das Verhalten der Security-Mitarbeiter sei wohl nicht allzu geschickt gewesen, eine eigentliche Provokation habe aber kei- nesfalls stattgefunden. Die Verletzung sei sodann durch mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers entstanden, wobei sich der Beschuldigte eines Metall- gitters bedient habe. Das objektive Tatverschulden wiege vorliegend – auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens – als "noch leicht". In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und die Tathandlung nicht geplant; vielmehr sei das Ganze aus der Situation heraus entstanden. Das Verschulden sei insgesamt als "noch leicht" einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 2-4 Monaten Freiheitsstrafe erweise sich als angemessen. Hinsichtlich der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung liege mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschuldigte gegen verschiedene wichtige Verkehrs- regeln verstossen habe. Der Beschuldigte sei dem Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ äusserst nahe aufgefahren, er sei an zwei Verkehrsinseln links vorbei- gefahren und die Verkehrsregelverletzungen seien bei Dunkelheit verübt worden. Die Insassen des von D._____ gelenkten Fahrzeuges seien nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdet worden. Der Beschuldigte habe nicht bloss fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt. Bei der Sachbeschädigung sei ein noch geringer Sachschaden verursacht worden. Sodann habe der Beschuldigte gegen

- 24 - die Geschädigte E._____ eine noch eher milde Drohung ausgesprochen. Insge- samt sei die für die einfache Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) um ca. 4-6 Monate auf 8 Monate zu erhöhen (Urk. 51 S. 42-44).

E. 4.2 Diese vorinstanzliche Einschätzung ist insgesamt weder im Resultat noch in der Begründung zu beanstanden. Der Beschuldigte hat diverse Delikte begangen, die jedes für sich nicht zu bagatellisieren sind, hingegen je noch eher leicht wiegen. Es ist indes zu betonen, dass gerade das Einschlagen mit einem Metall- gitter auf den Kopf eines Menschen von hoher Gewaltbereitschaft zeugt. Sämtli- che Verfehlungen des Beschuldigten lassen auf eine allgemeine Unbeherrschtheit schliessen, sei es im – konflikt-beladenen – Umgang mit der Mutter seiner Kinder (und deren Umfeld), sei es im Strassenverkehr im Umgang mit anderen Verkehrs- teilnehmern, von welchen der Beschuldigte sich aufgehalten fühlt. Der Beschul- digte glaubte sich ungerechtfertigt eingeschränkt, einerseits betreffend den Kontakt zu seinen Kindern, andererseits im Vorwärtskommen im Strassenverkehr. In der Folge hat er dann jeweils komplett die Kontrolle über seine Reaktionen verloren und auch vor Gewalt gegen Personen und Material sowie die Gefähr- dung dritter Verkehrsteilnehmer nicht zurückgeschreckt.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 45). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit nunmehr fast drei Monaten als Personalberater bei der K._____ AG arbeite und einen Lohn von brutto Fr. 4'600.– erziele. Zudem besuche er eine Weiterbildung. Seine Schulden würden sich aktuell auf noch ca. Fr. 30'000.– belaufen, es bestünden indes entsprechende Abzahlungsverein- barungen, weshalb er monatlich ca. Fr. 1'200.– abzahle. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern, für welche er in Zukunft Unterhaltsbeiträge werde be- zahlen müssen. Deren Höhe sei jedoch wegen der neuen Situation (neuer Job, drittes Kind) noch unbekannt. Der Beschuldigte gab weiter an, zurzeit im Besitz der Niederlassungsbewilligung C zu sein (Urk. 69 S. 1ff.).

- 25 - Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten wie ein Geständnis, Einsicht oder Reue kann der Beschuldigte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Seine hartnäcki- gen Bestreitungen entgegen jeglicher erdrückender Beweislage sind ihm zwar aus prozessualen Gründen nicht erschwerend anzurechnen; Selbstkritik oder Einsicht in sein wiederholtes Fehlverhalten demonstriert er dadurch jedoch nicht. Mit der Vorinstanz sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldig- ten sowie das teilweise Delinquieren während laufender Strafuntersuchung straf- erhöhend zu berücksichtigen (Urk. 52). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt erschwerend aus.

6. Zur Sanktionsart hat die Vorinstanz erwogen, es sei eine Freiheitsstrafe (und keine Geldstrafe) auszusprechen, da der Beschuldigte sich durch die Sanktion der Vorstrafe aus dem Jahr 2009 (Geldstrafe) offensichtlich nicht habe beeindru- cken lassen (Urk. 51 S. 47). Dies ist zutreffend und zu übernehmen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1.; 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3.). Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung der Täterkomponente die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von ca. 8 Monaten Freiheitsstrafe leicht erhöht und eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Dies erscheint keinesfalls überrissen. Da einzig der Beschuldigte appelliert, steht hingegen eine Erhöhung der Strafe schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum prozessualen Grundsatz des Verbots der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Die Bemessung der zur Abgeltung der Übertretungen auszufällenden Busse von Fr. 1'000.– durch die Vorinstanz ist ebenfalls zu übernehmen (Urk. 51 S. 46 und S. 49; Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB), zumal der Beschuldigte nun wieder über eine Festanstellung verfügt und zurzeit einen Bruttolohn von Fr. 4'600.– erzielt.

- 26 - Die vorinstanzliche Begründung wurde von der appellierenden Verteidigung denn auch nicht beanstandet (Urk. 53; Urk. 71). Gleiches gilt für die Bemessung der für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens anzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB).

8. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 51 S. 47f.). Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten erscheint dies geradezu wohlwollend. Es stellt sich insbesondere ernsthaft die Frage, ob der Beschuldigte angesichts seiner offensichtlich ungezügelten Impulsivität die charakterlichen Voraussetzungen erfüllt, um mit einem Motorfahrzeug zum öffent- lichen Verkehr zugelassen zu werden; es wird indes Sache des zuständigen Strassenverkehrsamtes sein, entsprechende Abklärungen zu treffen. Eine Änderung zuungunsten des Beschuldigten ist jedoch – wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots – ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 8. und 9.; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote betreffend ihren Zeitaufwand und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren über 913 Minuten sowie Fr. 54.60 ein (Prot. II S. 4). Noch nicht einbezogen waren

- 27 - dabei der Zeitaufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Abschlussarbeiten, welche nach Ausfällung des Urteils noch anfallen werden (Urk. 68). Es rechtfertigt sich, angesichts des Umstandes, dass die Berufungsver- handlung etwas mehr als zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 4 und S. 10) für diese beiden Positionen einen Aufwand von drei Stunden zu veranschlagen. Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ ist demgemäss als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten im Berufungsverfahren für ihre ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten H._____ sowie deren Tochter E._____ ausführlich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist, und anschliessend erwogen, die Aussagen der Zeugin H._____ sowie der Auskunftsperson E._____ seien plausibel, nachvoll- ziehbar und glaubhaft. Die Aussagen stimmten weitgehend überein und enthielten viele Details, was auf deren Richtigkeit hindeute. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 51 S. 23ff.).

E. 4.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt geltend gemacht, die Anzeigeerstatterin sei die Mutter von Frau E._____, weshalb sie keine unbefangene Zeugin sei. Zudem habe sich die Zeugin in Widersprüche verwickelt. Das Foto, das vom Tatort geschossen worden sei, müsse zugunsten des Beschuldigten herangezogen werden, weshalb von der Richtigkeit dieser po- lizeilich erstellen Urkunde auszugehen sei (Urk. 71 S. 3f.).

E. 4.5 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch zu diesem Anklagepunkt nicht zu beanstanden: Einmal mehr ist die Version des Beschuldigten, es werde ein Komplott gegen ihn geschmiedet (diesmal durch seine Ex-Partnerin und deren Mutter), völlig abwegig. Wollten diese Frauen ihn tatsächlich fälschlicherweise belasten, würden sie sich die Begehung einer gravierenderen Straftat ausdenken und ihn nicht nur einer relativ geringfügigen Sachbeschädigung bezichtigen. Sodann hat sich auch die Geschädigte H._____, wie die Geschädigte E._____, ausdrücklich nicht als Privatklägerin konstituiert (Urk. 51 S. 4 mit Verweisen). Dass sich die Geschädigte H._____ bei ihren Aussagen in Widersprüche ver- wickelt, trifft – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht zu. Wie von der Vorinstanz festgehalten, legte sie ihre Unsicherheit betreffend Deliktszeitpunkt von sich aus offen. So erklärte sie zuerst, sich nicht mehr sicher zu sein (wann der Beschuldigte bei ihr aufgetaucht sei), um nachher auszuführen, es müsse gegen Mittag gewesen sein. Auch auf die direkt folgende Nachfrage "Mittag?" gab sie an, sie wisse es nicht mehr genau (HD Urk. 4/10 S. 4). Dieses Aussage- verhalten der Geschädigten vermag somit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit

- 13 - ihrer Aussagen zu wecken; sie wusste schlichtweg nicht mehr, um welche Zeit sich der Vorfall ereignete und führte dies auch so aus. Zu Recht hat die Vorinstanz auch angemerkt, dass kein Widerspruch betreffend Sehen, wie der Beschuldigte den Türgriff abgebrochen habe, bestehe. Die Frage des Staatsanwaltes lautete dahingehend, ob sie mit eigenen Augen gesehen habe, wie der Beschuldigte die Terrassentüre beschädigt bzw. den Türgriff abge- brochen habe. Dies bejahte die Geschädigte H._____ zwar mit, es sei so ge- wesen; sie führte aber in derselben Antwort sogleich präzisierend aus, sie habe gehört, wie er (der Beschuldigte) versucht habe, die Türe zu öffnen und die Tür- falle gedrückt hatte. Dann habe er gegen die Scheibe geklopft. Sie habe jedoch nicht gesehen, wie er den Türgriff genommen und sich damit entfernt habe. Es scheine ihr klar, dass die Tür kaputt gegangen sei, als er gegen die Scheibe geklopft habe. Ansonsten sei ja niemand da gewesen (HD Urk. 4/10 S. 4f.). In der Folge verneinte sie ausdrücklich, gesehen zu haben, wie der Türgriff abge- brochen wurde, das habe sie erst bemerkt, als sie auf die Terrasse gegangen sei (HD Urk. 4/10 S. 5). Es ist – aufgrund der sogleich folgenden Präzisierung – somit gar kein Widerspruch zu erkennen. Vielmehr geht aus diesem Aussageverhalten deutlich hervor, was sich bei der Terrassentür abgespielt hat. Der Beschuldigte hat an die Scheibe geklopft, am Türgriff gerüttelt, geschrien und geschimpft. Das hat die Geschädigte H._____ (und die Geschädigte E._____) gesehen. Dass da- bei der Türgriff sogar abgebrochen wurde, hat sie dann erst beim Gang auf die Terrasse festgestellt. Dieser Ablauf erscheint nachvollziehbar und plausibel. Die Verteidigung machte im Haupt- und im Berufungsverfahren geltend, die Geschädigte und ihre Tochter hätten nicht sehen können, wer sich auf dem Gartensitzplatz aufgehalten habe (Urk. 37 S. 7; Urk. 71 S. 4). Dies ist belanglos: Sowohl die Geschädigte H._____ wie auch E._____ haben übereinstimmend ausgesagt, sie hätten den Beschuldigten schreien hören (HD Urk. 4/10 S. 5; HD Urk. 4/12 S. 3 und S. 5). Sie haben folglich jene Person, die versuchte, Ein- lass in die Wohnung zu erhalten, klar als den Beschuldigten identifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, was auf den in den Akten liegenden Fotos zu sehen ist und ob diese falsch datiert sind (vgl. Urk. 71 S. 4), da die

- 14 - Geschädigten H._____ und E._____ den Beschuldigten anhand seiner Stimme identifizierten. Im Hauptverfahren hat die Verteidigung geltend gemacht, da der Beschuldigte am

28. März 2013 am Tatort gewesen sei, die Anzeige der Geschädigten aber erst vom 2. April 2013 datiere (vgl. ND 2 Urk. 2/2), bestehe die Möglichkeit einer Dritt- täterschaft (Urk. 37 S. 7f.). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, entgegen der Verteidigung sei die Anzeige bereits am 28. März 2013 gemacht worden (Urk. 51 S. 26 mit Verweis auf ND 2 Urk. 1 S. 3). Letzteres trifft nicht zu: Gemäss dem e-mail der rapportierenden Polizeibeamtin hat wohl E._____ am 28. März 2013 der Polizei angerufen. Anscheinend wurde der Polizei aber anlässlich dieses Gesprächs noch nichts von einem Sachschaden berichtet, erfuhr dies die Poli- zistin doch gemäss ihren Angaben erst später (ND 2 Urk. 4). Der Rapport wurde dann erst am 17. April 2013 erstellt (ND 2 Urk. 1). Das fragliche e-mail ist zu- gunsten des Beschuldigten prozessual verwertbar (vgl. Urk. 37 S. 7). Letztendlich entlastet es ihn jedoch nicht: Die Geschädigte H._____ und E._____ haben über- einstimmend und überzeugend ausgesagt, der Beschuldigte habe gewaltsam ver- sucht, die Terrassentüre zu öffnen (HD Urk. 4/10 S. 3; HD Urk. 4/12 S. 4f.). Den Schaden hätten sie nicht sofort (also zum Zeitpunkt des Anrufs von E._____ bei der Polizei, vgl. HD Urk. 4/12 S. 5 zweite Antwort), sondern erst etwas später ent- deckt. Die Hypothese, dass zwischen dem erstellten Versuch des Beschuldigten vom 28. März 2013, gewaltsam die Terrassentüre zu öffnen, und der Anzeige- erstattung vom 2. April 2013 eine Dritttäterschaft den Schaden verursacht habe (Urk. 37 S. 7f.), ist als völlig unrealistisch auszuschliessen. Der Umstand, dass E._____ offenbar bei der Polizei angerufen hat noch während der Beschuldigte am Tatort war, widerlegt sodann dessen Darstellung, er habe nur geklingelt und sich dann wieder zurückgezogen. Hätte er sich aufgeführt wie von ihm behauptet, hätten die Geschädigte H._____ und E._____ nicht umgehend die Polizei geru- fen.

E. 4.6 Der Sachverhalt ist auch zu diesem Anklagepunkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 34) ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Der angefochtene

- 15 - Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen und der Beschuldig- te der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.1. In Anklageziffer 1.4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. Februar 2013 auf der I._____-Strasse in Bassersdorf mit seinem Lieferwagen bis auf ei- nen unzulässig knappen Abstand von 1-2 Metern auf den Wagen des vor ihm fah- renden D._____ aufgeschlossen, diesen um zwei Verkehrsinseln herum auf der Gegenfahrbahn überholt, sich mit einem Abstand von lediglich 1-3 Metern vor den Wagen von D._____ gesetzt und dann überraschend brüsk abgebremst zu ha- ben, sodass der nachfolgende Wagenlenker nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können und mit dem Heck des Lieferwagens des Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 18 S. 5-7). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorhalt. Die ihn belastenden beiden Personen würden lügen (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 69 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, es gebe gar keinen Grund für einen Schikanestop, er würde diese Leute (gemeint: D._____ und J._____) gar nicht kennen. D._____ und seine Freundin würden dies behaupten, da D._____ in ihn hineingefahren sei, weswegen er der Strafe entgehen wolle (Urk. 69 S. 9). Sodann mutmasste der Beschuldigte, D._____ wolle vielleicht bei seiner Freundin nicht schlecht dastehen, was ein Grund für die Falschbelastung sein könne (Urk. 69 S. 10). 5.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson D._____ (Fahrer des zweiten unfallbeteiligten Fahrzeugs) sowie der Zeugin J._____ (Beifahrerin des zweiten unfallbeteiligten Fahrzeugs) ausführ- lich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist, und anschliessend erwo- gen, die Aussagen der Auskunftsperson D._____ wirkten nachvollziehbar und glaubhaft. Er schildere das Geschehen detailliert und plausibel, was darauf hin- deute, dass er Erlebtes wiedergäbe. Seine Aussagen würden zudem durch die Aussagen der Zeugin J._____ unterstützt. Deren Aussagen wirkten insbesondere deshalb glaubhaft, da sie sehr klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und sol- chen der Auskunftsperson D._____ trenne. Ausserdem würden auch die von der

- 16 - Polizei am Unfallort erfassten Auffälligkeiten für die Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ sprechen. Gemäss Polizeirapport seien Plastikbruch- stücke vom Kontrollschildrahmen des Fahrzeuges der Auskunftsperson D._____ etwa 15 m nach dem Fussgängerstreifen mittig auf der Fahrbahn liegend gefun- den worden. Vor dem Fussgängerstreifen seien demgegenüber keine Teile ge- funden worden. Dies weise eindeutig auf die Richtigkeit der Darstellung der Aus- kunftsperson D._____ hin. Würde man von der Darstellung des Beschuldigten ausgehen, so hätten auch zumindest gewisse Bruchstücke vor dem Fussgänger- streifen gefunden werden müssen (Urk. 51 S. 27-30). 5.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt ausgeführt, im vorliegenden Fall stehe für den Unfalllenker als einzige Möglichkeit bzw. als Ausweg aus seiner Schuld offen, den vor ihm Fahrenden eines Schikanestops zu bezichtigen, da stets primär das hintere Fahrzeug an einem Auffahrunfall schuld sei. Wohl deshalb behaupte die Auskunftsperson, dass der Beschuldigte zuerst ihn überholt habe, um dann unmittelbar nach dem Über- holmanöver brüsk vor ihm abzubremsen. Es sei im Übrigen keineswegs lebens- fremd, dass sich die aufgefundenen Plastikteile erst später vom Fahrzeug gelöst hätten und herunter gefallen seien (Urk. 71 S. 6f.). 5.5. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist einmal mehr nicht zu beanstanden: Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ wirken in der Tat realistisch und er- lebt. Seine Ausführungen sind einerseits detailliert, er zögerte jedoch auch nicht zuzugeben, wenn er sich infolge Zeitablaufs seit dem Vorfall an gewisse Details nicht erinnern konnte. Eine Tendenz zur Dramatisierung ist in seiner Schilderung nicht zu finden (HD Urk. 4/13). Seine Aussagen werden sodann mit der Vo- rinstanz überzeugend gestützt durch die Aussagen seiner Beifahrerin: Deren Dar- stellung deckt sich im Kernbereich mit derjenigen D._____s, jedoch nicht in allen Details, was für die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung und Erinnerung und gegen die seitens des Beschuldigten behauptete Absprache spricht. So hat die Zeugin offen gesagt, sie habe den ihnen folgenden Wagen respektive die kurze Distanz nicht mit eigenen Augen gesehen und sie sei auch nicht sicher, ob der Beschuldigte um die fraglichen Verkehrsteiler gefahren sei. Sodann habe sie nach

- 17 - dem Vorfall einen kleinen verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und D._____ gehört, nicht jedoch, was genau gesprochen worden sei (HD Urk. 4/14). Hätten D._____ und die Zeugin eine Falschbelastung des Beschuldigten verein- bart gehabt, hätte – auch – die Zeugin anders ausgesagt. Die Verteidigung hat sich bereits im Hauptverfahren bemüht, zahlreiche Hypothe- sen aufzustellen, die den Anklagesachverhalt in Zweifel ziehen sollen (Urk. 37 S. 13f.): So einmal, D._____ erfinde den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten, um sein eigenes Fehlverhalten (zu geringer Abstand) zu vertuschen bzw. wie sie im Berufungsverfahren anführt, sich als Auffahrenden zu exkulpieren. Dies ist welt- fremd: Diesfalls würde D._____ lediglich einen Schikanestop des Beschuldigten erfinden und nicht noch ein vorheriges Drängeln sowie ein in der Tat nicht alltägli- ches Überholmanöver an zwei Verkehrsteilern vorbei. Ferner hat die Verteidigung behauptet, D._____ sei merkwürdig gefahren, da in seinem Wagen gestritten worden sei. Dass sie gestritten hätten respektive D._____ ablenkt gewesen sei, haben D._____ und die Zeugin J._____ übereinstimmend verneint. Die Verteidi- gung anerkennt, dass die Polizei einige Meter nach dem fraglichen Fussgänger- streifen Plastik-Teile des nachfahrenden Audi gefunden hat, was mit den Anga- ben D._____s zur Kollisionsstelle korrespondiert (ND 3 Urk. 2 S. 4) und diese damit erheblich stützt. Um so abenteuerlicher ist die Mutmassung der Verteidi- gung, die Plastik-Teile seien bei der Kollision am Wagen des Beschuldigten ste- cken geblieben und erst später abgefallen. Wenn die Verteidigung schliesslich Vermutungen zu den Beschädigungen am Fahrzeug D._____s anstellt, geht sie einmal mehr von einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme aus: D._____ und die Zeugin J._____ haben nie ausgesagt (und so steht es auch nicht in der An- klageschrift), es sei noch beim Einschwenken des Beschuldigten zur Kollision ge- kommen. Vielmehr habe der Beschuldigte nach dem Einspuren und vor dem Audi D._____s herfahrend unvermittelt gebremst. Dass der Wagen D._____s bei des- sen folgender Vollbremsung noch leicht aus der Spur gekommen ist (in welcher Richtung auch immer), liegt geradezu auf der Hand. Die ergänzend am 26. März 2014 und ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Expertise (Urk. 61 S. 2 Ziff. 3.; Urk. 70) verspricht in keiner Weise, sachdienliche Informati- onen zu liefern, sondern fusst einzig auf einer weiteren, den übrigen Beweismit-

- 18 - teln widersprechenden Spekulation der Verteidigung. Gemäss dem Polizeiproto- koll (ND 3 Urk. 1 S. 5) hat mit der Verteidigung der Beschuldigte der Polizei ange- rufen. Dies wird auch von D._____ bestätigt, widerlegt jedoch dessen Aussage nicht, dass auch er die Polizei verständigt hat (HD Urk. 4/13 S. 5). Der Beschul- digte kann daraus nichts zu seiner Entlastung ableiten. Der Eintrag "mangelnde Aufmerksamkeit" im Unfall-Aufnahme-Protokoll (ND 3 Urk. 4 S. 2) ist entgegen der Verteidigung selbstredend in keiner Weise zielführend. Der rapportierende Polizeibeamte war nicht Zeuge des Vorfalls und hat auch klar vermerkt, dass die Unfallbeteiligten konträre Darstellungen machen (S. 4). Konsequenterweise müsste die Verteidigung sonst auch den weiteren Eintrag "Schikane-Stopp" beim Beschuldigten (S. 3) akzeptieren, was ja vehement bestritten wird. Bezeichnend ist hingegen das Aussageverhalten des Beschuldigten, welches die Verteidigung komplett ausblendet, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe "stets übereinstimmend ausgesagt" (Urk. 37 S. 15; Urk. 71 S. 8): Nachdem er gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten noch eine Tatversion präsen- tiert hatte (ND 3 Urk. 1 S. 5), hat er anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2013 komplett die Aussage verweigert (ND 3 Urk. 3). Mit diesem Verhalten stellt sich der Beschuldigte in ein sehr merkwürdiges Licht: Hätte er sich tatsächlich korrekt verhalten und wäre er vielmehr das Opfer eines Fehlverhaltens von D._____ gewesen, hätte er keinen Grund gehabt, die Aussage zu verweigern. Das durch den Beschuldigten gezeigte Verhalten ist für einen zu Unrecht Belaste- ten weder typisch noch nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Er gab auf klare Fragen oft ausweichende Antworten und antwortete mit Gegenfragen. Eine konzise Darstellung des Geschehens präsentierte er nicht, sondern fragte lediglich mehrfach, aus welchem Grund er einen Schikanestop hätte machen sollen (vgl. Urk. 69 S. 9 und S. 10). Ein solches Aussageverhalten überzeugt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht. Der Argumentation der Verteidigung, die Tatsache mit dem Airbag sowie die all- gemeine Lebenserfahrung widerspreche den Ausführungen des Audifahrers (D._____s), weshalb auch dieser Umstand dafür spreche, dass der Aufprall nicht

- 19 - hätte so stark sein können, wie vom Audifahrer ausgeführt (Urk. 37 S. 14; Urk. 71 S. 8), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu entgegnen ist nämlich, dass die Ausführung D._____s, er habe eine richtig schöne Vollbremsung hingelegt (HD 4/13 S. 2), keinerlei Angabe zur Heftigkeit des Aufpralls macht – ganz im Ge- genteil: Eine Vollbremsung führt ja gerade dazu, dass der Aufprall nicht so heftig ausfällt und der Airbag eventuell nicht ausgelöst wird. Das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten erscheint schliesslich absolut persönlichkeitsadäquat. Wie bei den übrigen, heute zu beurteilenden Vorfällen scheint er schlicht die Kontrolle über sich verloren zu haben und eigentlich aus- gerastet zu sein. Dies betrifft sowohl sein spontanes, unüberlegtes Überhol- manöver wie die anschliessend gegen D._____ geäusserten verbalen Ausfälle. Nachdem er sich wieder beruhigt hat, streitet er die jeweiligen Taten hartnäckig aber unbehelflich ab. 5.6. Der Sachverhalt ist auch zu diesem Anklagepunkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 34-36) ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte der vorsätzlichen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. 6.1. In Anklageziffer 1.5 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, am

24. Februar 2012 auf der Autobahn A1 bei Dietlikon vom Überholstreifen ohne Anzeige der Richtungsänderung auf den Normalstreifen gewechselt, zwei auf dem Überholstreifen fahrende Fahrzeuge rechts überholt und im Anschluss an das Überholmanöver wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben (Urk. 18 S. 7). 6.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht (Prot. I S. 12; Urk. 69 S. 10). Solches wäre auch zwecklos, wurde der Beschuldig-

- 20 - te doch von einer Polizeistreife beobachtet und gefilmt (ND 6 Urk. 1 S. 4f. und Urk. 3). An der Hauptverhandlung machte er geltend, er habe "auf der Einfahrt Gas gegeben", es sei "keine Absicht gewesen" (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, er sei einen halben Kilo- meter auf der rechten Spur gefahren, weil jemand mit 80 km/h auf der Über- holspur stehen geblieben sei. Er habe nicht überholen wollen, damit er schneller vorwärts komme, sondern er habe die angegebene Geschwindigkeit von 100 km/h einfach beibehalten wollen. Er sei auf der rechten Spur gefahren und, weil es vorne keine Autos gehabt habe, sei er dort während 500 Metern ge- blieben. Nach 500 Metern habe er wieder auf die linke Spur gewechselt (Urk. 69 S. 10). 6.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbie- gen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelverord- nung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor, wobei nur das Rechtsvorbeifahren gestattet ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Wer trotz fehlenden parallelen Kolonnenverkehrs überholt, vollzieht ein unzu- lässiges Rechtsüberholen auf der Autobahn (Entscheid des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3. und 2.4.2. mit Verweisen). Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefähr- det. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die

- 21 - Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, ver- langt. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefähr- dung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrs- sicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (Entscheid des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3. mit Verweisen). 6.4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 51 S. 36-38). 6.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt ausgeführt, der Beschuldigte sei einzig parallel in der Kolonne gefahren, weshalb in subjektiver Hinsicht nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausge- gangen werden könne (Urk. 71 S. 8). 6.6. Die Visionierung der durch die Polizeistreife erstellten Aufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten (ND 6 Urk. 3) zeigt in optima forma ein Rechtsüberholen gemäss der obzitierten höchstrichterlichen Praxis. Die Fahrweise des Beschuldig- ten hat entgegen seiner Darstellung im Hauptverfahren mit dem Einspuren auf die Autobahn nichts – mehr – zu tun. Vor dem inkriminierten Manöver war der Einfahr-Vorgang längst abgeschlossen und der Beschuldigte hatte auf der Über-

- 22 - holspur auf langsamer fahrende Fahrzeuge aufgeschlossen. Evident ist jedoch die drängelnde, ungeduldige Fahrweise des Beschuldigten über die gesamte Auf- zeichnungsdauer. Dass langsamer fahrende Fahrzeuge gehalten sind, die linke Fahrspur freizugeben (Urk. 37 S. 16), entlastet den Beschuldigten entgegen der Verteidigung selbstredend nicht. Es ist für den Tatbestand des Rechtsüberholens ja gerade Voraussetzung, dass die linke Fahrspur für das aufschliessende Fahr- zeug nicht frei ist. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei einfach parallel in der Kolonne gefahren (Urk. 37 S. 17; Urk. 71 S. 8), ist klar aktenwidrig und widerspricht den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung: Es gab keine parallel fahrenden Kolonnen; der Beschuldigte sagte dazu, es habe "vorne keine Autos gehabt" (Urk. 69 S. 10). Das unvermittelte Aus- scheren des Beschuldigten von der Überhol- auf die Normalspur mit zügigem Vorbeiziehen an den Vorderfahrzeugen haben Anklagebehörde und Vorinstanz zurecht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 36-38) ist ohne Weiteres zutreffend und zu über- nehmen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen und der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

E. 7 Zusammenfassend sind die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

E. 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 51 S. 50).

2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert (Urk. 37) und eventualiter – für den Fall, dass das Gericht den Beschul- digten wegen des Rechtsüberholens schuldig sprechen sollte – eine Strafe von

- 23 - 20 Tagessätzen à Fr. 30.– beantragt (Prot. I S. 16). Im Berufungsverfahren werden der Antrag auf Freispruch erneuert und keine Ausführungen zur Straf- zumessung gemacht (Urk. 53; Urk. 71).

3. Zu den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen ist auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51 S. 39ff.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5.). Der anwendbare Strafrahmen beträgt in der Tat Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren. Dass die Vorinstanz die einfache Körperverletzung als am schwersten wiegende Straftat angenommen hat, ist vertretbar.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …
  2. Das Verfahren hinsichtlich Anklagepunkt 1.1 HD erster Absatz [betreffend Nötigung und Tätlichkeit] wird eingestellt.
  3. ...
  4. ...
  5. ...
  6. Die B._____ AG … wird nicht als Privatklägerin anerkannt.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 220.– Auslagen Untersuchung Fr. 19'740.95 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Verfügung v. 18.12.2013)
  8. ...
  9. ..." - 28 -
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  11. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der vorsätzlichen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (ND 3), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV (ND 6) sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 6).
  12. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–.
  13. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  14. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziffern 8. und 9.) wird bestätigt. - 29 -
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Geschädigten D._____ (Teilauszug bezüglich ND 3) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, PIN-Nr. …. - 30 -
  19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140032-O/U/eh Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 11. Juni 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Keel Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2013 (GG130193)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juli 2013 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 49ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der vorsätzlichen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (ND3), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV (ND6) sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (ND6).

2. Das Verfahren hinsichtlich Anklagepunkt 1.1 HD erster Absatz [betreffend Nötigung und Tätlichkeit] wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

6. Die B._____ AG … wird nicht als Privatklägerin anerkannt.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 220.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung von Fr. 3'600.– für die erlittenen 36 Tage Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und sinngemäss; Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

4. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei ihm für die Freiheitsstrafe der beding- te Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 51 S. 49f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin noch vor Schranken der Vor- instanz – und damit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 20). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging, nach- dem ihr das begründete Urteil am 16. Januar 2014 zugestellt wurde (Urk. 50/2), ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 53). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 7. Februar 2014 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 57; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. März 2014 Beweisergänzungsanträge, welche mit Verfügung vom 31. März 2014 ab- gewiesen wurden (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61 und Urk. 63).

2. Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 53; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde bean- tragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 57). Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 5) − die vorinstanzliche Einstellung des Verfahrens betreffend Anklagepunkt 1.1. HD erster Absatz (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.) − das vorinstanzliche Nicht-Anerkennen der B._____ AG als Privatklägerin (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.) sowie − die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 7.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

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3. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung erneut drei Beweisan- träge stellen. Er beantragte, es sei ein Leumunds- und Vorstrafenbericht über die Privatklägerin C._____ einzuholen (Beweisantrag 1), es sei ein Leumunds- und Vorstrafenbericht sowohl aus der Schweiz als auch aus Deutschland über den Geschädigten D._____ einzuholen (Beweisantrag 2), sowie es sei eine Expertise beim Forensischen Institut Zürich bzw. beim Technischen Dienst der Verkehrs- polizei des Kantons Zürich darüber einzuholen, ob bei einer Vollbremsung, einzig durch den Fahrzeuglenker D._____ begangen, sein Kontrollkennzeichen am glei- chen Ort in das voranfahrende Fahrzeug gepresst worden wäre (Beweisantrag 3). Zur Begründung liess er auf die Eingabe vom 26. März 2014 verweisen und an- führen, gerichtsnotorisch seien solche Anträge durchaus geeignet, mehr über die Personen, welche als Zeugen angehört werden, zu erfahren. Dies, weil diesen Personen von vornherein mehr Glaubwürdigkeit und damit auch mehr Glaub- haftigkeit in ihren Aussagen zugewiesen werde. Für den Beschuldigten seien solche Anträge die einzige Möglichkeit, etwas über diese Personen in Erfahrung zu bringen, um gerade diese Annahme umzustossen (Urk. 70). Betreffend die Einholung der Leumunds- bzw. Vorstrafenberichte ist darauf hin- zuweisen, dass es sich in casu nicht um Vier-Augen-Delikte handelt und es neben den Zeugenaussagen der Privatklägerin C._____ und des Geschädigten D._____ weitere (Zeugen-)Aussagen gibt, die gewürdigt werden können. Es ist demzufolge kein Grund ersichtlich, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin C._____ sowie des Geschädigten D._____ näher zu betrachten, zumal der allgemeinen Glaubwür- digkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die entspre- chenden Beweisanträge des Beschuldigten, es sei ein Leumunds- und Vorstra- fenbericht über die Privatklägerin C._____ einzuholen, und, es sei ein Leumunds- und Vorstrafenbericht sowohl aus der Schweiz als auch aus Deutschland über den Geschädigten D._____ einzuholen, sind daher abzuweisen.

- 6 - Auf den Beweisantrag 3 betreffend Einholung einer Expertise wird im Rahmen des Schuldpunktes zu Nebendossier 3 (Anklageziffer 1.4) näher eingegangen (vgl. Ziff. II.5.5.). II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten werden in den fünf – verbleibenden – Anklagepunkten fünf verschiedene Tatverhalten zur Last gelegt (Urk. 18). Der Beschuldigte aner- kennt im Tatsächlichen – auch im Berufungsverfahren (Urk. 71 S. 2) – einzig den letzten Tatvorwurf des Rechtsüberholens gemäss Anklagepunkt 1.5 (Nebendos- sier 6). Selbstredend ist zu jedem einzelnen bestrittenen Anklagesachverhalt zu prüfen, ob dieser rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. Zur nachstehenden Beweiswürdigung drängt sich immerhin die folgende allgemeine Bemerkung auf: Betreffend die Drohung gemäss Anklageziffer 1.1 Absatz 2 (Hauptdossier) wird der Beschuldigte von zwei Personen belastet; betreffend Körperverletzung und Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 1.2 (Nebendossier 1) von insgesamt vier Personen; betreffend Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.3 (Neben- dossier 2) wird der Beschuldigte von zwei Personen belastet und betreffend mehr- fache grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 1.4 (Nebendossier 3) wiederum von zwei Personen. Diese Personenmehrheiten sind in keinem der Fälle identisch. Der Beschuldigte hat in der Untersuchung teilweise die Aussage zu den ihm vorgehaltenen Belastungen verweigert und anlässlich der Haupt- verhandlung auf entsprechenden Vorhalt des Vorderrichters nach eingehender Befragung verlauten lassen, sämtliche gegen ihn aussagenden Personen würden lügen (was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte; Urk. 69 S. 9), was er seltsamerweise aber ausdrücklich nicht als seltsam empfand (Prot. I S. 15). 2.1. In Anklageziffer 1.1 Absatz 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Geschädigte E._____ an deren Arbeitsplatz aufgesucht und mit zwei ver- schiedenen verbalen Äusserungen verängstigt (Urk. 18 S. 4).

- 7 - 2.2. Der Beschuldigte bestreitet Entsprechendes; die Geschädigte belaste ihn falsch, um ihm zu schaden und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwirken (Prot. I S. 13). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, die Geschädigte habe unbedingt gewollt, dass er eingesperrt werde (Prot. II S. 6). Weitere Ausführungen machte er zum in Anklageziffer 1.1 Absatz 2 formulierten Tatvorwurf nicht (vgl. Urk. 69). 2.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten sowie des Zeugen F._____ ausführlich wiedergegeben, worauf vorab zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend erwogen, die Aussagen der Geschädigten E._____ betreffend das Geschehen an ihrem Ar- beitsort seien insgesamt sehr stimmig sowie konstant und würden durch die Aus- führungen des Zeugen F._____ bestätigt. Entgegen der Verteidigung seien die Aussagen des Zeugen nicht widersprüchlich. Folglich sei erstellt, dass der Be- schuldigte gegenüber der Geschädigten E._____ die in der Anklageschrift festge- haltenen Aussagen getätigt habe und dass die Geschädigte dadurch in Angst versetzt worden sei, da sie befürchtet habe, der Beschuldigte würde sie wieder zuhause aufsuchen bzw. ihr etwas antun (Urk. 51 S. 11f.). 2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt argumentiert, der vorinstanzlichen Ansicht, dass der Beschuldigte vom Thema abgeschweift sei und ausweichende Ausführungen gemacht haben soll, könne nicht gefolgt werden. Nach wie vor würden zudem in den Aussagen der Geschädigten massive Widersprüche bestehen; ihre Aussagen würden keines- falls insgesamt stimmig oder gar konstant wirken. Insbesondere aus dem Einver- nahmeprotokoll beim Staatsanwalt wirkten die Aussagen der Beschuldigten als vorgeschoben, manipuliert und unwahr; dies mit dem einzigen Ziel, den Beschul- digten zu diskreditieren und von den gemeinsamen Kindern fernzuhalten, was als Motivation für eine Falschbezichtigung keineswegs unterschätzt werden dürfe (Urk. 71 S. 2f.). 2.5. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 51 S. 7ff.) sowie auf die entsprechende höchstrichterliche Praxis zu verweisen (vgl. Entscheid des

- 8 - Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1. mit zahlreichen Ver- weisen). 2.6. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist in keiner Weise zu beanstanden: Die belastenden Aussagen der Geschädigten zu den inkriminierten Äusserungen sind nicht pauschal, sondern vielmehr individuell und wirken daher erlebt. Die zweite Äusserung wurde gemäss seiner überzeugenden Schilderung auch vom Zeugen F._____ gehört, was die generelle Bestreitung des Beschuldigten wider- legt. Das vom Beschuldigten betreffend sämtliche Anklagepunkte behauptete Komplott überzeugt nicht, ist lebensfremd und eine offensichtliche Schutzbehaup- tung: einerseits, weil immer wieder andere Personenmehrheiten hätten zusam- menfinden und sich verschwören müssen, andererseits weil alle Geschädig- ten/Zeugen im Kern einheitlich aussagen, es aber doch kleinere Abweichungen gibt, was gerade gegen einen Komplott bzw. eine Verschwörung spricht. Hätten sie sich abgesprochen, gäbe es keine kleineren Unterschiede und Abweichungen in den Aussagen. Daneben ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge F._____ gegen den Beschuldigten falsch aussagen sollte. Seine Belastungen sind im Übrigen zurückhaltend ausgefallen. Wenn der Beschuldigte der Geschädigten E._____ vorwirft, sie belaste ihn falsch, um ihm zu schaden, ist dazu augenfällig, dass die Geschädigte E._____ darauf verzichtet hat, als Privatklägerin aufzutre- ten (Urk. 51 S. 4 mit Verweisen). Sodann wirken die von ihr geschilderten Äusse- rungen des Beschuldigten noch nicht als sehr gravierend und sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig. Wollte die Geschädigte E._____ dem Be- schuldigten tatsächlich schaden, hätte sie sich anders verhalten und anders, näm- lich dramatisierend, ausgesagt. 2.7. Der Sachverhalt ist mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 30f.) ist zutreffend und zu über- nehmen. Der angefochtene Schuldspruch zum fraglichen Anklagepunkt ist somit zu bestätigen und der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.1. In Anklagepunkt 1.2 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgewor- fen, anlässlich des Besuchs des Arbeitsortes der Geschädigten E._____ (vgl. An-

- 9 - klageziffer 1.1 Absatz 2) der herbei gerufenen Sicherheitsdienst-Mitarbeiterin und Privatklägerin C._____ gegen den Arm, ins Gesicht und auf den Hinterkopf ge- schlagen zu haben. Anschliessend habe er den ebenfalls erschienenen Sicher- heitsdienst-Mitarbeiter und Privatkläger G._____ gepackt und gegen eine Wand gezogen, wodurch der Privatkläger gegen ein Gestell gestürzt und zu Boden gegangen sei, worauf der Beschuldigte mit einem Gegenstand auf ihn ein- geschlagen habe (Urk. 18 S. 4f.). 3.2. Der Beschuldigte bestreitet auch dies: Er habe sich nur verteidigt. Die beiden Privatkläger würden aus Sympathie zur Geschädigten E._____ lügen (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, die Geschädigte E._____ habe das Ganze organisiert und inszeniert; er sei ins Sihlcity gelockt worden, um in einen Konflikt verwickelt zu werden und um ihm nachher etwas anzuhängen zu können. Er sei nicht der Täter, sondern das Opfer gewesen (Urk. 69 S. 7ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten E._____, des Zeugen F._____ sowie der beiden Privatkläger aus- führlich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), und anschliessend erwogen, die Aussagen des Beschuldigten wirkten nicht nach- vollziehbar, sondern vielmehr unglaubhaft. Seine Tatvariante werde durch keinen der Beteiligten bestätigt. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ seien hinge- gen sehr konstant und nachvollziehbar. Der Widerspruch zur Aussage des Zeu- gen F._____ hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschuldigte das Geschäft einfach habe verlassen wollen, sei aufgelöst. Den durch sie geschilderten Hand- kantenschlag auf die Arme habe auch der Zeuge F._____ erwähnt. Die beiden Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin würden durch die Aussagen der Aus- kunftsperson E._____ bestätigt. Sowohl der Handkantenschlag als auch die zwei Schläge an den Kopf seien damit erstellt (Urk. 51 S. 21). Auch die Ausführungen des Beschuldigten betreffend den Privatkläger G._____ seien unglaubhaft und würden von keinem der Beteiligten bestätigt. Alle Beteilig- ten hätten demgegenüber übereinstimmend ausgeführt, dass der Beschuldigte den Privatkläger G._____ zu Fall gebracht und anschliessend mehrfach auf ihn

- 10 - eingeschlagen habe. Lediglich betreffend die Art der Schläge gingen die Ausfüh- rungen auseinander. Wohl sei teilweise geschildert worden, dass der Beschuldig- te mit der Faust zugeschlagen habe, wobei jedoch stets auch das Gitter erwähnt worden sei, verbunden mit der Unsicherheit betreffend die Art der Schläge bzw. den Einsatz des Gitters. Daher sei erstellt, dass der Beschuldigte (auch) mit dem Metallgitter zugeschlagen habe. Der massgebliche Sachverhalt sei wie in der Anklageschrift festgehalten, erstellt (Urk. 51 S. 21f.). 3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt angeführt, die Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Urteil beruhten auf einer falschen Würdigung der Aussagen, da insbesondere die entlastende Aussage des Zeugen F._____ zu wenig gewichtet worden sei und die Aussagen der Security- leute aufgrund ihrer Prozessstellung nicht einfach unkritisch übernommen werden dürften (Urk. 71 S. 5). 3.5. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch zu diesem Anklagepunkt nicht zu beanstanden: Die Komplott-Theorie des Beschuldigten ist einmal mehr völlig haltlos und unglaubhaft. Wie wenig die Verteidigung gegen die sich im Kerngehalt deckenden Belastungen der vier Beteiligten vorzubringen hat, ergibt sich schon aus ihrem mehrmaligen Hinweis im Hauptverfahren, die Beweiswürdigung sei Sache des Gerichts (Urk. 37 S. 8f.; so im Übrigen auch im Berufungsverfahren, vgl. Urk. 71 S. 5). Im Folgenden macht die Verteidigung eine Notwehrsituation des Beschuldigten geltend: Die Privatkläger hätten unangemessen gehandelt und der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, sich zur Wehr zu setzen (Urk. 37 S. 9ff.; Urk. 71 S. 6). Dabei geht die Verteidigung jedoch von einer unzutreffenden Sach- verhaltsannahme aus: Die Privatkläger haben den Beschuldigten gemäss ihren übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen nicht angegriffen, sondern die Privatklägerin C._____ hat lediglich die Hand erhoben, um den aggressiver wer- denden Beschuldigten auf Distanz zu halten (HD Urk. 4/5 S. 3f.; HD Urk. 4/2 S. 5 und S. 8). Der Privatkläger G._____ mischte sich erst ein, als der Beschuldigte auf die Privatklägerin C._____ einschlug (HD Urk. 4/7 S. 3). Auch der Zeuge F._____, der (entgegen den Darstellungen der Privatklägerin C._____ und der Geschädigten E._____) aussagte, C._____ habe den Beschuldigten zurückhalten

- 11 - (und nicht nur auf Distanz halten) wollen, gab an, der Beschuldigte habe der Securitydame die Hände herunter geschlagen; er sei ausgerastet, habe die Pri- vatklägerin gepackt und in den Kleiderständer geworfen (HD Urk. 4/9 S. 3). Somit entlastet der Zeuge F._____ den Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht. Der Beschuldigte befand sich trotz Hausverbot am Tatort und hatte zuvor verbale Drohungen gegen die Geschädigte E._____ ausgestos- sen, weshalb die Privatkläger überhaupt erst herbei gerufen wurden. Der Be- schuldigte befand sich in keiner Weise in einer relevanten Notwehrsituation; er wurde auch nicht provoziert. Vielmehr hat er erst aus Wut – und in der inkriminier- ten Weise – auf die Privatklägerin C._____ und anschliessend auch auf den Pri- vatkläger G._____ eingeschlagen. Es ist schwerlich nachvollziehbar, wie der Be- schuldigte, der erst einer Frau unvermittelt ins Gesicht sowie anschliessend von hinten auf ihren Hinterkopf schlägt und danach mit einem Metall-Gitter auf einen am Boden Liegenden einschlägt, allen Ernstes Notwehr geltend machen kann. 3.6. Der Sachverhalt ist auch zu diesem Anklagepunkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage – mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte mit einem Metall- gitter auf den Privatkläger G._____ einschlug (die Anklage spricht von einem un- bekannten Gegenstand (vgl. Urk. 18 S. 5) – erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 31-33) ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen. Der Beschuldigte ist infolgedessen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4.1. In Anklageziffer 1.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Wohnort der Geschädigten H._____ den Türgriff der Terrassentüre abgerissen zu haben, als ihm der Einlass in die Wohnung verweigert worden sei (Urk. 18 S. 5). 4.2. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorhalt. Die Geschädigte H._____ ist die Mutter der Geschädigten E._____, der Mutter der beiden Kinder des Be- schuldigten. Er gibt an, zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein, geklingelt zu haben und als niemand geöffnet habe, wieder gegangen zu sein. Die Geschä- digte H._____ sowie deren Tochter E._____ würden lügen (Prot. I S. 14). Anläss-

- 12 - lich der Berufungsverhandlung überliess der Beschuldigte es seiner Verteidigerin, sich zu diesem Vorwurf im Einzelnen zu äussern (Urk. 69 S. 8). 4.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Geschädigten H._____ sowie deren Tochter E._____ ausführlich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist, und anschliessend erwogen, die Aussagen der Zeugin H._____ sowie der Auskunftsperson E._____ seien plausibel, nachvoll- ziehbar und glaubhaft. Die Aussagen stimmten weitgehend überein und enthielten viele Details, was auf deren Richtigkeit hindeute. Der Sachverhalt sei erstellt (Urk. 51 S. 23ff.). 4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt geltend gemacht, die Anzeigeerstatterin sei die Mutter von Frau E._____, weshalb sie keine unbefangene Zeugin sei. Zudem habe sich die Zeugin in Widersprüche verwickelt. Das Foto, das vom Tatort geschossen worden sei, müsse zugunsten des Beschuldigten herangezogen werden, weshalb von der Richtigkeit dieser po- lizeilich erstellen Urkunde auszugehen sei (Urk. 71 S. 3f.). 4.5. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist auch zu diesem Anklagepunkt nicht zu beanstanden: Einmal mehr ist die Version des Beschuldigten, es werde ein Komplott gegen ihn geschmiedet (diesmal durch seine Ex-Partnerin und deren Mutter), völlig abwegig. Wollten diese Frauen ihn tatsächlich fälschlicherweise belasten, würden sie sich die Begehung einer gravierenderen Straftat ausdenken und ihn nicht nur einer relativ geringfügigen Sachbeschädigung bezichtigen. Sodann hat sich auch die Geschädigte H._____, wie die Geschädigte E._____, ausdrücklich nicht als Privatklägerin konstituiert (Urk. 51 S. 4 mit Verweisen). Dass sich die Geschädigte H._____ bei ihren Aussagen in Widersprüche ver- wickelt, trifft – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht zu. Wie von der Vorinstanz festgehalten, legte sie ihre Unsicherheit betreffend Deliktszeitpunkt von sich aus offen. So erklärte sie zuerst, sich nicht mehr sicher zu sein (wann der Beschuldigte bei ihr aufgetaucht sei), um nachher auszuführen, es müsse gegen Mittag gewesen sein. Auch auf die direkt folgende Nachfrage "Mittag?" gab sie an, sie wisse es nicht mehr genau (HD Urk. 4/10 S. 4). Dieses Aussage- verhalten der Geschädigten vermag somit keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit

- 13 - ihrer Aussagen zu wecken; sie wusste schlichtweg nicht mehr, um welche Zeit sich der Vorfall ereignete und führte dies auch so aus. Zu Recht hat die Vorinstanz auch angemerkt, dass kein Widerspruch betreffend Sehen, wie der Beschuldigte den Türgriff abgebrochen habe, bestehe. Die Frage des Staatsanwaltes lautete dahingehend, ob sie mit eigenen Augen gesehen habe, wie der Beschuldigte die Terrassentüre beschädigt bzw. den Türgriff abge- brochen habe. Dies bejahte die Geschädigte H._____ zwar mit, es sei so ge- wesen; sie führte aber in derselben Antwort sogleich präzisierend aus, sie habe gehört, wie er (der Beschuldigte) versucht habe, die Türe zu öffnen und die Tür- falle gedrückt hatte. Dann habe er gegen die Scheibe geklopft. Sie habe jedoch nicht gesehen, wie er den Türgriff genommen und sich damit entfernt habe. Es scheine ihr klar, dass die Tür kaputt gegangen sei, als er gegen die Scheibe geklopft habe. Ansonsten sei ja niemand da gewesen (HD Urk. 4/10 S. 4f.). In der Folge verneinte sie ausdrücklich, gesehen zu haben, wie der Türgriff abge- brochen wurde, das habe sie erst bemerkt, als sie auf die Terrasse gegangen sei (HD Urk. 4/10 S. 5). Es ist – aufgrund der sogleich folgenden Präzisierung – somit gar kein Widerspruch zu erkennen. Vielmehr geht aus diesem Aussageverhalten deutlich hervor, was sich bei der Terrassentür abgespielt hat. Der Beschuldigte hat an die Scheibe geklopft, am Türgriff gerüttelt, geschrien und geschimpft. Das hat die Geschädigte H._____ (und die Geschädigte E._____) gesehen. Dass da- bei der Türgriff sogar abgebrochen wurde, hat sie dann erst beim Gang auf die Terrasse festgestellt. Dieser Ablauf erscheint nachvollziehbar und plausibel. Die Verteidigung machte im Haupt- und im Berufungsverfahren geltend, die Geschädigte und ihre Tochter hätten nicht sehen können, wer sich auf dem Gartensitzplatz aufgehalten habe (Urk. 37 S. 7; Urk. 71 S. 4). Dies ist belanglos: Sowohl die Geschädigte H._____ wie auch E._____ haben übereinstimmend ausgesagt, sie hätten den Beschuldigten schreien hören (HD Urk. 4/10 S. 5; HD Urk. 4/12 S. 3 und S. 5). Sie haben folglich jene Person, die versuchte, Ein- lass in die Wohnung zu erhalten, klar als den Beschuldigten identifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, was auf den in den Akten liegenden Fotos zu sehen ist und ob diese falsch datiert sind (vgl. Urk. 71 S. 4), da die

- 14 - Geschädigten H._____ und E._____ den Beschuldigten anhand seiner Stimme identifizierten. Im Hauptverfahren hat die Verteidigung geltend gemacht, da der Beschuldigte am

28. März 2013 am Tatort gewesen sei, die Anzeige der Geschädigten aber erst vom 2. April 2013 datiere (vgl. ND 2 Urk. 2/2), bestehe die Möglichkeit einer Dritt- täterschaft (Urk. 37 S. 7f.). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, entgegen der Verteidigung sei die Anzeige bereits am 28. März 2013 gemacht worden (Urk. 51 S. 26 mit Verweis auf ND 2 Urk. 1 S. 3). Letzteres trifft nicht zu: Gemäss dem e-mail der rapportierenden Polizeibeamtin hat wohl E._____ am 28. März 2013 der Polizei angerufen. Anscheinend wurde der Polizei aber anlässlich dieses Gesprächs noch nichts von einem Sachschaden berichtet, erfuhr dies die Poli- zistin doch gemäss ihren Angaben erst später (ND 2 Urk. 4). Der Rapport wurde dann erst am 17. April 2013 erstellt (ND 2 Urk. 1). Das fragliche e-mail ist zu- gunsten des Beschuldigten prozessual verwertbar (vgl. Urk. 37 S. 7). Letztendlich entlastet es ihn jedoch nicht: Die Geschädigte H._____ und E._____ haben über- einstimmend und überzeugend ausgesagt, der Beschuldigte habe gewaltsam ver- sucht, die Terrassentüre zu öffnen (HD Urk. 4/10 S. 3; HD Urk. 4/12 S. 4f.). Den Schaden hätten sie nicht sofort (also zum Zeitpunkt des Anrufs von E._____ bei der Polizei, vgl. HD Urk. 4/12 S. 5 zweite Antwort), sondern erst etwas später ent- deckt. Die Hypothese, dass zwischen dem erstellten Versuch des Beschuldigten vom 28. März 2013, gewaltsam die Terrassentüre zu öffnen, und der Anzeige- erstattung vom 2. April 2013 eine Dritttäterschaft den Schaden verursacht habe (Urk. 37 S. 7f.), ist als völlig unrealistisch auszuschliessen. Der Umstand, dass E._____ offenbar bei der Polizei angerufen hat noch während der Beschuldigte am Tatort war, widerlegt sodann dessen Darstellung, er habe nur geklingelt und sich dann wieder zurückgezogen. Hätte er sich aufgeführt wie von ihm behauptet, hätten die Geschädigte H._____ und E._____ nicht umgehend die Polizei geru- fen. 4.6. Der Sachverhalt ist auch zu diesem Anklagepunkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 34) ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Der angefochtene

- 15 - Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen und der Beschuldig- te der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.1. In Anklageziffer 1.4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 15. Februar 2013 auf der I._____-Strasse in Bassersdorf mit seinem Lieferwagen bis auf ei- nen unzulässig knappen Abstand von 1-2 Metern auf den Wagen des vor ihm fah- renden D._____ aufgeschlossen, diesen um zwei Verkehrsinseln herum auf der Gegenfahrbahn überholt, sich mit einem Abstand von lediglich 1-3 Metern vor den Wagen von D._____ gesetzt und dann überraschend brüsk abgebremst zu ha- ben, sodass der nachfolgende Wagenlenker nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können und mit dem Heck des Lieferwagens des Beschuldigten kollidiert sei (Urk. 18 S. 5-7). 5.2. Der Beschuldigte bestreitet auch diesen Vorhalt. Die ihn belastenden beiden Personen würden lügen (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 69 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, es gebe gar keinen Grund für einen Schikanestop, er würde diese Leute (gemeint: D._____ und J._____) gar nicht kennen. D._____ und seine Freundin würden dies behaupten, da D._____ in ihn hineingefahren sei, weswegen er der Strafe entgehen wolle (Urk. 69 S. 9). Sodann mutmasste der Beschuldigte, D._____ wolle vielleicht bei seiner Freundin nicht schlecht dastehen, was ein Grund für die Falschbelastung sein könne (Urk. 69 S. 10). 5.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten, der Auskunftsperson D._____ (Fahrer des zweiten unfallbeteiligten Fahrzeugs) sowie der Zeugin J._____ (Beifahrerin des zweiten unfallbeteiligten Fahrzeugs) ausführ- lich wiedergegeben, worauf wiederum zu verweisen ist, und anschliessend erwo- gen, die Aussagen der Auskunftsperson D._____ wirkten nachvollziehbar und glaubhaft. Er schildere das Geschehen detailliert und plausibel, was darauf hin- deute, dass er Erlebtes wiedergäbe. Seine Aussagen würden zudem durch die Aussagen der Zeugin J._____ unterstützt. Deren Aussagen wirkten insbesondere deshalb glaubhaft, da sie sehr klar zwischen eigenen Wahrnehmungen und sol- chen der Auskunftsperson D._____ trenne. Ausserdem würden auch die von der

- 16 - Polizei am Unfallort erfassten Auffälligkeiten für die Sachverhaltsdarstellung der Auskunftsperson D._____ sprechen. Gemäss Polizeirapport seien Plastikbruch- stücke vom Kontrollschildrahmen des Fahrzeuges der Auskunftsperson D._____ etwa 15 m nach dem Fussgängerstreifen mittig auf der Fahrbahn liegend gefun- den worden. Vor dem Fussgängerstreifen seien demgegenüber keine Teile ge- funden worden. Dies weise eindeutig auf die Richtigkeit der Darstellung der Aus- kunftsperson D._____ hin. Würde man von der Darstellung des Beschuldigten ausgehen, so hätten auch zumindest gewisse Bruchstücke vor dem Fussgänger- streifen gefunden werden müssen (Urk. 51 S. 27-30). 5.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt ausgeführt, im vorliegenden Fall stehe für den Unfalllenker als einzige Möglichkeit bzw. als Ausweg aus seiner Schuld offen, den vor ihm Fahrenden eines Schikanestops zu bezichtigen, da stets primär das hintere Fahrzeug an einem Auffahrunfall schuld sei. Wohl deshalb behaupte die Auskunftsperson, dass der Beschuldigte zuerst ihn überholt habe, um dann unmittelbar nach dem Über- holmanöver brüsk vor ihm abzubremsen. Es sei im Übrigen keineswegs lebens- fremd, dass sich die aufgefundenen Plastikteile erst später vom Fahrzeug gelöst hätten und herunter gefallen seien (Urk. 71 S. 6f.). 5.5. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist einmal mehr nicht zu beanstanden: Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ wirken in der Tat realistisch und er- lebt. Seine Ausführungen sind einerseits detailliert, er zögerte jedoch auch nicht zuzugeben, wenn er sich infolge Zeitablaufs seit dem Vorfall an gewisse Details nicht erinnern konnte. Eine Tendenz zur Dramatisierung ist in seiner Schilderung nicht zu finden (HD Urk. 4/13). Seine Aussagen werden sodann mit der Vo- rinstanz überzeugend gestützt durch die Aussagen seiner Beifahrerin: Deren Dar- stellung deckt sich im Kernbereich mit derjenigen D._____s, jedoch nicht in allen Details, was für die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung und Erinnerung und gegen die seitens des Beschuldigten behauptete Absprache spricht. So hat die Zeugin offen gesagt, sie habe den ihnen folgenden Wagen respektive die kurze Distanz nicht mit eigenen Augen gesehen und sie sei auch nicht sicher, ob der Beschuldigte um die fraglichen Verkehrsteiler gefahren sei. Sodann habe sie nach

- 17 - dem Vorfall einen kleinen verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und D._____ gehört, nicht jedoch, was genau gesprochen worden sei (HD Urk. 4/14). Hätten D._____ und die Zeugin eine Falschbelastung des Beschuldigten verein- bart gehabt, hätte – auch – die Zeugin anders ausgesagt. Die Verteidigung hat sich bereits im Hauptverfahren bemüht, zahlreiche Hypothe- sen aufzustellen, die den Anklagesachverhalt in Zweifel ziehen sollen (Urk. 37 S. 13f.): So einmal, D._____ erfinde den Tatvorwurf gegen den Beschuldigten, um sein eigenes Fehlverhalten (zu geringer Abstand) zu vertuschen bzw. wie sie im Berufungsverfahren anführt, sich als Auffahrenden zu exkulpieren. Dies ist welt- fremd: Diesfalls würde D._____ lediglich einen Schikanestop des Beschuldigten erfinden und nicht noch ein vorheriges Drängeln sowie ein in der Tat nicht alltägli- ches Überholmanöver an zwei Verkehrsteilern vorbei. Ferner hat die Verteidigung behauptet, D._____ sei merkwürdig gefahren, da in seinem Wagen gestritten worden sei. Dass sie gestritten hätten respektive D._____ ablenkt gewesen sei, haben D._____ und die Zeugin J._____ übereinstimmend verneint. Die Verteidi- gung anerkennt, dass die Polizei einige Meter nach dem fraglichen Fussgänger- streifen Plastik-Teile des nachfahrenden Audi gefunden hat, was mit den Anga- ben D._____s zur Kollisionsstelle korrespondiert (ND 3 Urk. 2 S. 4) und diese damit erheblich stützt. Um so abenteuerlicher ist die Mutmassung der Verteidi- gung, die Plastik-Teile seien bei der Kollision am Wagen des Beschuldigten ste- cken geblieben und erst später abgefallen. Wenn die Verteidigung schliesslich Vermutungen zu den Beschädigungen am Fahrzeug D._____s anstellt, geht sie einmal mehr von einer unzutreffenden Sachverhaltsannahme aus: D._____ und die Zeugin J._____ haben nie ausgesagt (und so steht es auch nicht in der An- klageschrift), es sei noch beim Einschwenken des Beschuldigten zur Kollision ge- kommen. Vielmehr habe der Beschuldigte nach dem Einspuren und vor dem Audi D._____s herfahrend unvermittelt gebremst. Dass der Wagen D._____s bei des- sen folgender Vollbremsung noch leicht aus der Spur gekommen ist (in welcher Richtung auch immer), liegt geradezu auf der Hand. Die ergänzend am 26. März 2014 und ebenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Expertise (Urk. 61 S. 2 Ziff. 3.; Urk. 70) verspricht in keiner Weise, sachdienliche Informati- onen zu liefern, sondern fusst einzig auf einer weiteren, den übrigen Beweismit-

- 18 - teln widersprechenden Spekulation der Verteidigung. Gemäss dem Polizeiproto- koll (ND 3 Urk. 1 S. 5) hat mit der Verteidigung der Beschuldigte der Polizei ange- rufen. Dies wird auch von D._____ bestätigt, widerlegt jedoch dessen Aussage nicht, dass auch er die Polizei verständigt hat (HD Urk. 4/13 S. 5). Der Beschul- digte kann daraus nichts zu seiner Entlastung ableiten. Der Eintrag "mangelnde Aufmerksamkeit" im Unfall-Aufnahme-Protokoll (ND 3 Urk. 4 S. 2) ist entgegen der Verteidigung selbstredend in keiner Weise zielführend. Der rapportierende Polizeibeamte war nicht Zeuge des Vorfalls und hat auch klar vermerkt, dass die Unfallbeteiligten konträre Darstellungen machen (S. 4). Konsequenterweise müsste die Verteidigung sonst auch den weiteren Eintrag "Schikane-Stopp" beim Beschuldigten (S. 3) akzeptieren, was ja vehement bestritten wird. Bezeichnend ist hingegen das Aussageverhalten des Beschuldigten, welches die Verteidigung komplett ausblendet, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe "stets übereinstimmend ausgesagt" (Urk. 37 S. 15; Urk. 71 S. 8): Nachdem er gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten noch eine Tatversion präsen- tiert hatte (ND 3 Urk. 1 S. 5), hat er anlässlich der Einvernahme vom 17. April 2013 komplett die Aussage verweigert (ND 3 Urk. 3). Mit diesem Verhalten stellt sich der Beschuldigte in ein sehr merkwürdiges Licht: Hätte er sich tatsächlich korrekt verhalten und wäre er vielmehr das Opfer eines Fehlverhaltens von D._____ gewesen, hätte er keinen Grund gehabt, die Aussage zu verweigern. Das durch den Beschuldigten gezeigte Verhalten ist für einen zu Unrecht Belaste- ten weder typisch noch nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Er gab auf klare Fragen oft ausweichende Antworten und antwortete mit Gegenfragen. Eine konzise Darstellung des Geschehens präsentierte er nicht, sondern fragte lediglich mehrfach, aus welchem Grund er einen Schikanestop hätte machen sollen (vgl. Urk. 69 S. 9 und S. 10). Ein solches Aussageverhalten überzeugt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht. Der Argumentation der Verteidigung, die Tatsache mit dem Airbag sowie die all- gemeine Lebenserfahrung widerspreche den Ausführungen des Audifahrers (D._____s), weshalb auch dieser Umstand dafür spreche, dass der Aufprall nicht

- 19 - hätte so stark sein können, wie vom Audifahrer ausgeführt (Urk. 37 S. 14; Urk. 71 S. 8), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu entgegnen ist nämlich, dass die Ausführung D._____s, er habe eine richtig schöne Vollbremsung hingelegt (HD 4/13 S. 2), keinerlei Angabe zur Heftigkeit des Aufpralls macht – ganz im Ge- genteil: Eine Vollbremsung führt ja gerade dazu, dass der Aufprall nicht so heftig ausfällt und der Airbag eventuell nicht ausgelöst wird. Das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten erscheint schliesslich absolut persönlichkeitsadäquat. Wie bei den übrigen, heute zu beurteilenden Vorfällen scheint er schlicht die Kontrolle über sich verloren zu haben und eigentlich aus- gerastet zu sein. Dies betrifft sowohl sein spontanes, unüberlegtes Überhol- manöver wie die anschliessend gegen D._____ geäusserten verbalen Ausfälle. Nachdem er sich wieder beruhigt hat, streitet er die jeweiligen Taten hartnäckig aber unbehelflich ab. 5.6. Der Sachverhalt ist auch zu diesem Anklagepunkt mit der Vorinstanz im Sinne der Anklage erstellt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 34-36) ist ohne Weiteres zutreffend und zu übernehmen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte der vorsätzlichen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig zu sprechen. 6.1. In Anklageziffer 1.5 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, am

24. Februar 2012 auf der Autobahn A1 bei Dietlikon vom Überholstreifen ohne Anzeige der Richtungsänderung auf den Normalstreifen gewechselt, zwei auf dem Überholstreifen fahrende Fahrzeuge rechts überholt und im Anschluss an das Überholmanöver wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben (Urk. 18 S. 7). 6.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht (Prot. I S. 12; Urk. 69 S. 10). Solches wäre auch zwecklos, wurde der Beschuldig-

- 20 - te doch von einer Polizeistreife beobachtet und gefilmt (ND 6 Urk. 1 S. 4f. und Urk. 3). An der Hauptverhandlung machte er geltend, er habe "auf der Einfahrt Gas gegeben", es sei "keine Absicht gewesen" (Prot. I S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, er sei einen halben Kilo- meter auf der rechten Spur gefahren, weil jemand mit 80 km/h auf der Über- holspur stehen geblieben sei. Er habe nicht überholen wollen, damit er schneller vorwärts komme, sondern er habe die angegebene Geschwindigkeit von 100 km/h einfach beibehalten wollen. Er sei auf der rechten Spur gefahren und, weil es vorne keine Autos gehabt habe, sei er dort während 500 Metern ge- blieben. Nach 500 Metern habe er wieder auf die linke Spur gewechselt (Urk. 69 S. 10). 6.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt. Ein Überholen liegt vor, wenn ein Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbie- gen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet. Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verkehrsregelverord- nung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor, wobei nur das Rechtsvorbeifahren gestattet ist. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Wer trotz fehlenden parallelen Kolonnenverkehrs überholt, vollzieht ein unzu- lässiges Rechtsüberholen auf der Autobahn (Entscheid des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 2.3. und 2.4.2. mit Verweisen). Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefähr- det. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die

- 21 - Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv wird nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, ver- langt. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefähr- dung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrs- sicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (Entscheid des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.3. mit Verweisen). 6.4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss schuldig gesprochen (Urk. 51 S. 36-38). 6.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung zu diesem Punkt ausgeführt, der Beschuldigte sei einzig parallel in der Kolonne gefahren, weshalb in subjektiver Hinsicht nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung ausge- gangen werden könne (Urk. 71 S. 8). 6.6. Die Visionierung der durch die Polizeistreife erstellten Aufzeichnung der Fahrt des Beschuldigten (ND 6 Urk. 3) zeigt in optima forma ein Rechtsüberholen gemäss der obzitierten höchstrichterlichen Praxis. Die Fahrweise des Beschuldig- ten hat entgegen seiner Darstellung im Hauptverfahren mit dem Einspuren auf die Autobahn nichts – mehr – zu tun. Vor dem inkriminierten Manöver war der Einfahr-Vorgang längst abgeschlossen und der Beschuldigte hatte auf der Über-

- 22 - holspur auf langsamer fahrende Fahrzeuge aufgeschlossen. Evident ist jedoch die drängelnde, ungeduldige Fahrweise des Beschuldigten über die gesamte Auf- zeichnungsdauer. Dass langsamer fahrende Fahrzeuge gehalten sind, die linke Fahrspur freizugeben (Urk. 37 S. 16), entlastet den Beschuldigten entgegen der Verteidigung selbstredend nicht. Es ist für den Tatbestand des Rechtsüberholens ja gerade Voraussetzung, dass die linke Fahrspur für das aufschliessende Fahr- zeug nicht frei ist. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei einfach parallel in der Kolonne gefahren (Urk. 37 S. 17; Urk. 71 S. 8), ist klar aktenwidrig und widerspricht den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung: Es gab keine parallel fahrenden Kolonnen; der Beschuldigte sagte dazu, es habe "vorne keine Autos gehabt" (Urk. 69 S. 10). Das unvermittelte Aus- scheren des Beschuldigten von der Überhol- auf die Normalspur mit zügigem Vorbeiziehen an den Vorderfahrzeugen haben Anklagebehörde und Vorinstanz zurecht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Die rechtliche Würdi- gung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 36-38) ist ohne Weiteres zutreffend und zu über- nehmen. Der angefochtene Schuldspruch ist auch zu diesem Anklagepunkt zu bestätigen und der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

7. Zusammenfassend sind die angefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 51 S. 50).

2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren auf vollumfänglichen Freispruch plädiert (Urk. 37) und eventualiter – für den Fall, dass das Gericht den Beschul- digten wegen des Rechtsüberholens schuldig sprechen sollte – eine Strafe von

- 23 - 20 Tagessätzen à Fr. 30.– beantragt (Prot. I S. 16). Im Berufungsverfahren werden der Antrag auf Freispruch erneuert und keine Ausführungen zur Straf- zumessung gemacht (Urk. 53; Urk. 71).

3. Zu den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen ist auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 51 S. 39ff.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.5.). Der anwendbare Strafrahmen beträgt in der Tat Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren. Dass die Vorinstanz die einfache Körperverletzung als am schwersten wiegende Straftat angenommen hat, ist vertretbar. 4.1. Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung zusammengefasst erwogen, die Ver- letzung des Privatklägers G._____ (eine Rissquetschwunde von ca. 5 cm) sei noch als eher leicht zu bezeichnen. Das Verhalten der Security-Mitarbeiter sei wohl nicht allzu geschickt gewesen, eine eigentliche Provokation habe aber kei- nesfalls stattgefunden. Die Verletzung sei sodann durch mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers entstanden, wobei sich der Beschuldigte eines Metall- gitters bedient habe. Das objektive Tatverschulden wiege vorliegend – auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbetracht des konkreten Strafrahmens – als "noch leicht". In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt und die Tathandlung nicht geplant; vielmehr sei das Ganze aus der Situation heraus entstanden. Das Verschulden sei insgesamt als "noch leicht" einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 2-4 Monaten Freiheitsstrafe erweise sich als angemessen. Hinsichtlich der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung liege mehrfache Tatbegehung vor, da der Beschuldigte gegen verschiedene wichtige Verkehrs- regeln verstossen habe. Der Beschuldigte sei dem Fahrzeug der Auskunftsperson D._____ äusserst nahe aufgefahren, er sei an zwei Verkehrsinseln links vorbei- gefahren und die Verkehrsregelverletzungen seien bei Dunkelheit verübt worden. Die Insassen des von D._____ gelenkten Fahrzeuges seien nicht nur abstrakt, sondern konkret gefährdet worden. Der Beschuldigte habe nicht bloss fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt. Bei der Sachbeschädigung sei ein noch geringer Sachschaden verursacht worden. Sodann habe der Beschuldigte gegen

- 24 - die Geschädigte E._____ eine noch eher milde Drohung ausgesprochen. Insge- samt sei die für die einfache Körperverletzung festgesetzte Einsatzstrafe (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips) um ca. 4-6 Monate auf 8 Monate zu erhöhen (Urk. 51 S. 42-44). 4.2. Diese vorinstanzliche Einschätzung ist insgesamt weder im Resultat noch in der Begründung zu beanstanden. Der Beschuldigte hat diverse Delikte begangen, die jedes für sich nicht zu bagatellisieren sind, hingegen je noch eher leicht wiegen. Es ist indes zu betonen, dass gerade das Einschlagen mit einem Metall- gitter auf den Kopf eines Menschen von hoher Gewaltbereitschaft zeugt. Sämtli- che Verfehlungen des Beschuldigten lassen auf eine allgemeine Unbeherrschtheit schliessen, sei es im – konflikt-beladenen – Umgang mit der Mutter seiner Kinder (und deren Umfeld), sei es im Strassenverkehr im Umgang mit anderen Verkehrs- teilnehmern, von welchen der Beschuldigte sich aufgehalten fühlt. Der Beschul- digte glaubte sich ungerechtfertigt eingeschränkt, einerseits betreffend den Kontakt zu seinen Kindern, andererseits im Vorwärtskommen im Strassenverkehr. In der Folge hat er dann jeweils komplett die Kontrolle über seine Reaktionen verloren und auch vor Gewalt gegen Personen und Material sowie die Gefähr- dung dritter Verkehrsteilnehmer nicht zurückgeschreckt.

5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 45). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte seit nunmehr fast drei Monaten als Personalberater bei der K._____ AG arbeite und einen Lohn von brutto Fr. 4'600.– erziele. Zudem besuche er eine Weiterbildung. Seine Schulden würden sich aktuell auf noch ca. Fr. 30'000.– belaufen, es bestünden indes entsprechende Abzahlungsverein- barungen, weshalb er monatlich ca. Fr. 1'200.– abzahle. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern, für welche er in Zukunft Unterhaltsbeiträge werde be- zahlen müssen. Deren Höhe sei jedoch wegen der neuen Situation (neuer Job, drittes Kind) noch unbekannt. Der Beschuldigte gab weiter an, zurzeit im Besitz der Niederlassungsbewilligung C zu sein (Urk. 69 S. 1ff.).

- 25 - Mit der Vorinstanz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung neutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Ein positives Nachtatverhalten wie ein Geständnis, Einsicht oder Reue kann der Beschuldigte nicht für sich strafmindernd reklamieren. Seine hartnäcki- gen Bestreitungen entgegen jeglicher erdrückender Beweislage sind ihm zwar aus prozessualen Gründen nicht erschwerend anzurechnen; Selbstkritik oder Einsicht in sein wiederholtes Fehlverhalten demonstriert er dadurch jedoch nicht. Mit der Vorinstanz sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldig- ten sowie das teilweise Delinquieren während laufender Strafuntersuchung straf- erhöhend zu berücksichtigen (Urk. 52). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt erschwerend aus.

6. Zur Sanktionsart hat die Vorinstanz erwogen, es sei eine Freiheitsstrafe (und keine Geldstrafe) auszusprechen, da der Beschuldigte sich durch die Sanktion der Vorstrafe aus dem Jahr 2009 (Geldstrafe) offensichtlich nicht habe beeindru- cken lassen (Urk. 51 S. 47). Dies ist zutreffend und zu übernehmen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1.; 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.2.3.). Die Vorinstanz hat in Berücksichtigung der Täterkomponente die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von ca. 8 Monaten Freiheitsstrafe leicht erhöht und eine Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Dies erscheint keinesfalls überrissen. Da einzig der Beschuldigte appelliert, steht hingegen eine Erhöhung der Strafe schon aus prozessualen Gründen nicht zur Diskussion (zum prozessualen Grundsatz des Verbots der reformatio in peius; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2.f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2.; Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 36 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

7. Die Bemessung der zur Abgeltung der Übertretungen auszufällenden Busse von Fr. 1'000.– durch die Vorinstanz ist ebenfalls zu übernehmen (Urk. 51 S. 46 und S. 49; Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB), zumal der Beschuldigte nun wieder über eine Festanstellung verfügt und zurzeit einen Bruttolohn von Fr. 4'600.– erzielt.

- 26 - Die vorinstanzliche Begründung wurde von der appellierenden Verteidigung denn auch nicht beanstandet (Urk. 53; Urk. 71). Gleiches gilt für die Bemessung der für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens anzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB).

8. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 51 S. 47f.). Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten erscheint dies geradezu wohlwollend. Es stellt sich insbesondere ernsthaft die Frage, ob der Beschuldigte angesichts seiner offensichtlich ungezügelten Impulsivität die charakterlichen Voraussetzungen erfüllt, um mit einem Motorfahrzeug zum öffent- lichen Verkehr zugelassen zu werden; es wird indes Sache des zuständigen Strassenverkehrsamtes sein, entsprechende Abklärungen zu treffen. Eine Änderung zuungunsten des Beschuldigten ist jedoch – wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots – ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziffern 8. und 9.; Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen voll- umfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote betreffend ihren Zeitaufwand und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren über 913 Minuten sowie Fr. 54.60 ein (Prot. II S. 4). Noch nicht einbezogen waren

- 27 - dabei der Zeitaufwand für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Abschlussarbeiten, welche nach Ausfällung des Urteils noch anfallen werden (Urk. 68). Es rechtfertigt sich, angesichts des Umstandes, dass die Berufungsver- handlung etwas mehr als zwei Stunden dauerte (Prot. II S. 4 und S. 10) für diese beiden Positionen einen Aufwand von drei Stunden zu veranschlagen. Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ ist demgemäss als amtliche Verteidigerin des Beschuldig- ten im Berufungsverfahren für ihre ausgewiesenen Aufwendungen und Auslagen mit pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …

2. Das Verfahren hinsichtlich Anklagepunkt 1.1 HD erster Absatz [betreffend Nötigung und Tätlichkeit] wird eingestellt.

3. ...

4. ...

5. ...

6. Die B._____ AG … wird nicht als Privatklägerin anerkannt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 220.– Auslagen Untersuchung Fr. 19'740.95 amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Verfügung v. 18.12.2013)

8. ...

9. ..."

- 28 -

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der vorsätzlichen mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 34 Abs. 1 SVG, Art. 7 Abs. 3 VRV, Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV (ND 3), − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV (ND 6) sowie − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV (ND 6).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 36 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Urteilsdispositiv-Ziffern 8. und 9.) wird bestätigt.

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6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Geschädigten D._____ (Teilauszug bezüglich ND 3) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, PIN-Nr. ….

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9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung:

- 31 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.