Sachverhalt
einen anderen Tatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzli- chen Anforderungen nicht entspricht. Folglich entspricht die hier vorgenommene Ergänzung der Anklageschrift den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Ob die Anklageschrift dem Anklage- prinzip in den einzelnen Punkten genügt, ist an den entsprechenden Stellen zu prüfen. Weiter sind die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 344 in Verbindung mit Art. 379 StPO darauf aufmerksam gemacht worden, dass der eingeklagte Sachverhalt allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen wäre.
- 11 -
5. Vorfragen/Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 9); es wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 14). II. Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, sich am tt. September 2012 gegen 23.00 Uhr zusammen mit der Privatklägerin im Glattpärkli im Bereich der Sitzbänke bei der Fussgängerbrücke Strehlgasse / Bahnhofstrasse in 8600 Dübendorf aufgehalten zu haben (Urk. 6/5 S. 2.). Er stellt auch nicht in Abrede, dass es dort zwischen ihm und der Privatklä- gerin zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 6/2 Antwort 14 ff., Urk. 6/4 S. 1 f., Urk. 6/5 S. 2).
2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung im Glattpärkli mit seinen Händen am Hals gepackt und gewürgt zu haben (Urk. 6/5 S. 2). Zudem habe die Privatklägerin bei der verbalen Auseinandersetzung nicht mit dem Rücken zur Glatt gestanden (Urk. 6/5 S. 2). Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er der Privatkläge- rin sinngemäss gesagt habe, er werde sie umbringen (Urk. 6/1 Antwort 35). Der Beschuldigte bestreitet weiter, die Privatklägerin in die Glatt gestossen zu haben (Urk. 6/4 S. 2).
3. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.
4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Geschädigten A._____ (Privatklä- gerin) und jene des Beschuldigten vor. Zudem liegt die Zeugenaussage des Poli- zeibeamten C._____ vor (Urk. 55). Weiter liegt eine Fotodokumentation des Fo- rensischen Instituts Zürich (Urk. 7), der Amtsbericht des Amtes für Abfall, Wasser,
- 12 - Energie und Luft des Kantons Zürich vom 10. April 2013 (Urk. 2/3), das psychiat- rische Gutachten über den Beschuldigten vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/2), die beiden pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich über den Beschuldigten und die Privatklägerin vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/5 und 9/6) sowie die beiden Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigen und der Privatklägerin vom
3. Dezember 2012 (Urk. 9/7 und 9/8) bei den Akten. 4.1. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdi- gung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 6-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Am tt. September 2012, um 00:33 Uhr, also rund eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Vorfall, wurde die Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 5/1). Sie gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte und sie mit mehre- ren Personen bei den Bänken bei der Glatt gesessen, etwas getrunken und es lustig gehabt hätten. Da ihr Freund immer lauter geworden sei, seien die anderen Personen gegangen. Plötzlich sei er ihr gegenüber aggressiv und laut geworden (Urk. 5/1 S. 1 Antwort 5). Er habe sie gewürgt und gesagt: "Wenn Du blöd tust, bringe ich dich um und werfe ich dich in die Glatt". Da er dies aber bereits mehr- mals geäussert habe, habe sie es nicht ernst genommen (Urk. 5/1 S. 2 Antwort 6). Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und sie rücklings in die Glatt geworfen (Urk. 5/1 S. 2 Antwort 7). Auf die Frage, ob sie während dem Würgen Atemnot gehabt habe, sagte die Privatklägerin, dass sie es nicht mehr genau wisse, das sei alles so schnell gegangen. Sie hätte nie gedacht, dass er sie in die Glatt werfen würde. Sie habe weder Schwindel gehabt noch sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Sie sei auch nicht in Ohnmacht gefallen. Während dem Würgen habe sie keinen Urinabgang gehabt, dies sei erst im Wasser erfolgt. Die Frage, ob sie Todesangst gehabt habe, als der Beschuldigte sie gewürgt habe,
- 13 - verneinte die Privatklägerin mit dem Hinweis, dass alles viel zu schnell gegangen sei (Urk. 5/1 Antworten 8-12). Im Wasser habe es sie sofort in die Mitte und fort gezogen. Die Strömung sei sehr stark gewesen. Sie sei mehrmals untergetaucht und habe mit den Armen und Beinen versucht an der Oberfläche zu bleiben. Sie habe sich panisch gefühlt und habe Angst gehabt, dass sie sterben könnte (Urk. 5/1 S. 2 Antworten 13 und 14). Sie könne normal schwimmen und schwimme seit Kindheit (Urk. 5/1 S. 2 Antwort 15). Der Wasserstand sei unterschiedlich tief gewesen, ca. 1m. Sie habe mehrmals mit den Knien an Steinen angeschlagen. Sie sei mehrmals Richtung Ufer gepaddelt und sei unter einer Brücke Richtung Rechen getrieben. Sie habe gewusst, dass dieser bald komme. Sie habe mehrmals versucht, sich am Ufer festzuhalten und beim dritten Mal habe sie es geschafft. Sie sei ca. 10 min im Wasser in dieser Stellung geblieben und habe sich festgehalten. Dann habe sie sich langsam ans Ufer retten können. Aber den genaue Ort wisse sie nicht mehr (Urk 5/1 S. 3 Antworten 17 und 18). 5.2. Rund drei Stunden später wurde die Privatklägerin erneut befragt (Ein- vernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom tt. September 2012, 03:21 Uhr, Urk. 5/2). Auf entsprechende Frage führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte und sie seit bald 3.5 Jahren ein Paar seien. Es sei eine sehr innige und tiefe Beziehung. Es sei eine Seelenverwandtschaft. Die Beziehung lebe vom Sex, sie hätten viel und intensiv Sex. Sie lebe aber auch davon, dass er da sei. Er sei jedoch sehr egoistisch, er sei nicht für sie da, sondern einfach da. Im Verlaufe der weiteren Befragung schilderte die Privatklägerin den Tagesablauf sowie den Alkohol- und Drogenkonsum vor der Tat (Urk. 5/2 S. 1 f.). Auf Frage erklärte die Privatklägerin, als Folge der Tat Nackenschmerzen, Halsschmerzen und einen geschwollenen Hals davon getragen zu haben (Urk. 5/2 S. 2 Antwort 12). 5.3. Am 2. Oktober 2012 wurde die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragt (Urk. 5/3). Auf die Frage, ob sie sich an die Befragung bei der Polizei in der gleichen Nacht nach dem Vorfall erinnern könne, sagte die Privatklägerin, dass sie dies halbwegs könne aber auch ein paar Löcher in der Erinnerung habe. Auf die Frage, ob sie sich daran erinnern könne und ob sie bei
- 14 - der Polizei richtig ausgesagt habe, sagte sie, dass sie es nicht mehr so genau wisse, es seien sehr viele Fragen gewesen (Urk. 5/3 S. 3). Es sei ein schöner Tag gewesen, das wisse sie noch. Gegen Abend habe sie dann noch raus gewollt. Der Beschuldigte und sie seien dann zusammen zu den "Bänkli", die es vis-à-vis vom Denner bei der Glatt habe, gegangen. Sie hätten dort gesessen und getrunken. Sie hätten Bier getrunken und Bier hätten sie schon vorher getrunken. Zudem hätten sie so kleine Appenzeller, das sei ein Schnaps, getrunken. Es habe auch noch andere Leute dort bei dem "Bänkli" ge- habt und die Stimmung sei eigentlich gut gewesen. Die anderen Leute seien dann "nahdiesnah" gegangen und der Beschuldigte und sie seien dann alleine dort ge- wesen. Der Beschuldige sei dann noch eine Flasche Wodka kaufen gegangen. Sie wisse nicht, ob er die im Denner gekauft habe oder in der Esso Tankstelle die in der Nähe sei und bis um 22 Uhr offen habe. Sie hätten dann noch vom Wodka getrunken, aber sie glaube nicht mehr den ganzen (Urk. 5/3 S. 3). Sie habe dann auch ein bisschen angefangen zu "zünden". Sie wisse nicht mehr, um was es überhaupt gegangen sei. Dann habe der Beschuldigte retour "gezündet". Dann habe er sie gepackt und in die Glatt reingeworfen. Das sei alles so schnell gegangen und sie sei eigentlich gar nicht mehr nachgekommen. Sie wisse nicht mehr genau, wo der Beschuldigte sie gepackt habe, entweder an der Schulter oder am Hals. Sie wisse es nicht mehr genau. Auf die Frage, ob ihre in der poli- zeilichen Einvernahme vom tt. September 2012 zu Protokoll gegebene Aussage, wonach der Beschuldigte sie mit der Hand am Hals gepackt habe und rücklings in die Glatt geworfen habe, richtig sei, sagte die Privatklägerin sie glaube schon. Ganz sicher sei sie nicht. Sie glaube schon, dass er sie am Hals gepackt habe. Sie habe dann ja am Hals auch Spuren gehabt und das sei ja von der Polizei auch fotografiert worden. Es sei richtig, dass es mehr ein Packen als ein eigentli- cher Würgevorgang gewesen. Sie wisse auch nicht , ob er selbst noch ins Wasser gefallen sei (Urk. 5/3 S. 4). Auf den Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der polizeili- chen Einvernahme, wonach der Beschuldigte plötzlich aggressiv und laut gewor- den sei, sie gewürgt und gesagt habe, dass wenn sie blöd tue er sie umbringen und in die Glatt werfen würde, sagte die Privatklägerin, dass sie es nicht mehr wisse. Irgendetwas habe er schon gesagt. Ob es genau das gewesen sei, wisse
- 15 - sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen. Wenn er wütend sei, sage er schon Sachen (Urk. 5/3 S. 4). Sie sei nicht untergetaucht, die Jacke habe ihr Auftrieb gegeben (Urk. 5/3 S. 5). 5.4. In der Befragung vor Vorinstanz (Urk. 56) bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte die allermeiste Zeit bei ihr an der D._____-Strasse ... gelebt ha- be und er nur wenn sie Streit gehabt hätten, ins Hotel gegangen sei (Urk. 56 S. 2). Der Beschuldige habe auch persönliche Sachen, Kleider usw. in ihrer Woh- nung gehabt und diese befänden sich immer noch bei ihr. Allerdings habe sie in- zwischen einen neuen Partner (Urk. 56 S. 2 f.). Die Privatklägerin führte aus, dass sie sich an nichts Konkretes erinnere. Sie hätten einfach gestritten und sie wisse aber nicht mehr genau, um was es ursprünglich gegangen sei. Sie sei auch auf dieser Bank gesessen und sie wisse nicht mehr, wer als erstes aufgestanden sei (Urk. 56 S. 3). Auf die Frage, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe im Zusammenhang mit der Glatt, meinte die Privatklägerin, dass er nur irgendetwas gesagt habe von hinein werfen. Das wisse sie noch. Er habe dies gesagt kurz bevor sie hineinge- fallen sei und nachdem sie aufgestanden seien. Sie seien in diesem Zeitpunkt beide vor dem Bänkchen auf der Wiese vor der Glatt gestanden. Sie seien nicht mehr auf der Strasse, sondern auf dem Gras gestanden (Urk. 56 S. 4). Auf Vor- halt von Urk. 7 S. 7 sagte die Privatklägerin, dass auf dem Foto Herr E._____ und sie zu sehen seien. Sie sei damals wahrscheinlich etwas näher beim Kiesweg gestanden als auf dem Foto. Auf Vorhalt der vom IRM festgestellten Spuren an ihrem Hals und am Kinn sowie hinter dem rechten Ohr (Urk. 9/8 S. 2 f.) führte die Privatklägerin aus, dass er sie einfach mit einer Hand am Hals gehalten und sie hineingeworfen habe. Sie könne auch nicht mehr genau sagen, ob es am Hals gewesen sei oder irgendwo an der Achsel, es sei so schnell gegangen. Sie wisse auch nicht mehr genau, ob er sie überhaupt gehalten habe. Es sei mehr ein "Schupfen" gewesen. Sie sei wegen dem "Schupf" ins Wasser gefallen. Sie sei rückwärts gefallen und wahrscheinlich sei der ganze Körper gleichzeitig nass ge- worden (Urk. 56 S. 5). Sie sei dann einfach im Wasser gewesen und abgetrieben. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte dann gemacht habe respektive ob er auch
- 16 - noch in die Glatt gefallen sei oder nicht. Die Frage, ob der Beschuldigte, bevor sie ins Wasser gefallen sei, gestürzt sei, verneinte die Privatklägerin und sagte, dass sie das nicht wisse. Sie seien beide gestanden. Der Beschuldigte habe nicht seine Hilfe angeboten, nachdem sie in die Glatt gefallen sei und sie wisse nicht mehr, ob sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe einfach mit den Händen gepaddelt. Sie glaube nicht, dass sie gross um Hilfe gerufen habe. Sie sei einfach geschwommen (Urk. 56 S. 6). Die Privatklägerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er sie umbringe und in die Glatt werfe. Sie wisse nur, dass er das nie getan hätte. Auf die Frage, ob sie selbst den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe sie in die Glatt werfen wollen, sagte die Privatklägerin, sie denke das nicht. Sie denke es sei einfach ein Impuls gewesen. Er habe sie sicher nicht mit Absicht in die Glatt geworfen (Urk. 56 S. 7).
6. Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7) 6.1. Aufnahme Verletzungen Privatklägerin Auf der Übersichtsaufnahme vom Hals der Privatklägerin sind im oberen Halsbereich deutlich rote Spuren zu sehen (Urk. 7 S. 20). Die Detailaufnahme der Verletzungen am Hals der Privatklägerin (Urk. 7 S. 21) und die Detailaufnahme vom Hals der Geschädigte bei nach hinten gekipptem Kopf (Urk. 7 S. 22) zeigen Verletzungen, die über eine blosse Rötung hinausgehen. Ebenfalls sind solche Verletzungen seitlich des oberen Halsbereiches sowohl auf der rechten als auch auf der linken Halsseite zu sehen (Urk. 7 S. 23 f.). 6.2. Aufnahmen Tatort samt Umgebung und Ausstiegsstelle Die Fotodokumentation enthält auf den Seiten 2-10 Aufnahmen des Aufenthalt- sortes vor der Tat und Übersichtsaufnahmen des Tatortes am Glattufer. Auf den Übersichtsaufnahmen Park des mutmasslichen Aufenthaltsortes vor der Tat sind die verschiedenen "Bänkli" zu sehen und es kann festgestellt werden, dass zwar eine Lampe helles Licht auf den Weg wirft, die Glatt aber im Dunkeln liegt (Urk. 7 S. 2 f.). Die Übersichtsaufnahme Tatort am Glattufer zeigt, dass die Glatt doch eine gewisse Breite hat (Urk. 7 S. 4). Die Detailaufnahme gegenüber Tatort zeigt,
- 17 - dass das Ufer zuerst relativ flach, dann aber steil abfällt, wobei der steile Bereich bei der Wassermenge auf dem Foto nicht ganz einen Meter misst (Urk. 7 S. 7). Die Übersichtsaufnahme und Detailaufnahme vom Ausstiegsort zeigt drei dünnstämmige Bäume, wobei sich einer davon genau auf der Uferkante befindet (Urk. 7 S. 10).
7. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 9/8) Bei den Akten liegt sodann das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 3. Dezember 2012 (Urk. 9/8). Dem Gutachter lagen die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am tt.09.2012 erhobenen Befunde, die vom FOR Zürich angefertigten Fotografien vom tt.09.2012 und der Rapport der Kantonspolizei Zürich, Ges.-Nr. 55842483, verfasst von Wm F._____, Station …, vom tt.09.2012 vor. Das Gutachten be- schreibt detailliert die Verletzungen bei der Privatklägerin und hält fest, dass die festgestellten Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen anzusehen sind (Urk. 9/8 S. 2 f.). Sodann wird folgendes festgehalten: "Aus rechtsmedizini- scher Sicht sind die Befunde am Hals vereinbar mit den Schilderungen von A._____, indem sie von ihrem Lebensgefährten mit der rechten Hand gewürgt, bzw. gepackt worden sei. Dafür insbesondere typisch die vier nebeneinanderliegenden, teils streifigen Verletzungen rechtsseitig am Hals und die über dem Kehlkopf quer verlaufende Schürfung. Anhand der festgestellten Be- funde und der geschilderten Symptome lässt sich eine konkrete Lebensgefahr nicht belegen. Weil aber ein Angreifer während der Ausführung nicht erkennen kann, ab welcher Intensität oder Dauer der Halskompression er das Opfer in kon- krete Lebensgefahr durch Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung bringt, ist ein Angriff gegen den Hals, der Verletzungen hinterlässt, die auf eine Kompression der Halsweichteile schliessen lassen, aus rechtsmedizinsicher Sicht als bedroh- lich zu bezeichnen. Zeitlich lassen sich alle Verletzungen dem gegenständlichen Ereigniszeitraum zuordnen, lediglich die verkrustete Hautabschürfung hinter dem rechten Ohr war vorbestanden" (Urk. 9/8 S. 3 f.).
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8. Amtsbericht ad ref A-5/2012/739 des AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 10. April 2013 (Urk. 2/3) Aus dem Amtsbericht des AWEL vom 10. April 2013 geht hervor, dass die unweit des hier fraglichen Flussabschnittes gelegene hydrometrische Messstation ZH 533 Glatt-Dübendorf in der Tatnacht folgende Werte aufzeichnete: Pegel P=432,57 m ü.M., Abfluss Q=8,0 m3/s, Wassertemperatur T=19,3 °C, mittlere Fliessgeschwindigkeit vmitt=0,9-1,0 m/s, mittlere Oberflächengeschwindigkeit vsup,mitt=1,1-1,2 m/s, maximale Oberflächengeschwindigkeit vsup,max=1,5 m/s, mittlere Gerinntiefe tmitt=57-65 cm.
9. Aussagen des Beschuldigten 9.1. Der Beschuldigte wurde am nächsten Morgen nach dem fraglichen Vorfall, d.h. am tt. September 2012, um 02:16 Uhr, bei der Kantonspolizei Zürich einver- nommen (Urk. 6/2). Er schilderte auf entsprechende Frage den Verlauf des Tages des tt. September 2012 und führte dazu aus, dass er um 08.00 Uhr aufgestanden sei. Seine Freundin (die Privatklägerin) sei etwa um 09.30 Uhr aufgestanden. Sie hätten dann zusammen ferngesehen. Sie hätten auch Alkohol getrunken. Bis zum Mittag hätten sie ferngesehen und hätten auch zu Mittag gegessen. Er habe Suppe und Siedfleisch gegessen und seine Freundin habe, so glaube er, den ganzen Tag nichts gegessen. Nach dem Mittagessen sei er in den Getränkemarkt Rio gegangen und habe dort Zigaretten gekauft. Dann sei er zum Bahnhof ge- gangen und habe ihre beiden Natels für je 10 Franken aufgeladen. Anschliessend sei er ins Pärkchen gegangen und habe dort jemanden getroffen, den er gekannt habe. Dort habe er ein Bierchen, 5 dl, getrunken. Nach etwa einer Viertelstunde sei er wieder nach Hause gegangen. Er sei um etwa 15.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Sie seien dann bis etwa 16.00 oder 17.00 Uhr zu Hause gewesen und hätten wiederum Fernsehen geschaut. Sie hätten dann die Wohnung wieder ver- lassen und seien mit den Fahrrädern nochmals zum Getränkemarkt Rio gefahren. Dort habe er nochmals ein Sechserpack Bier gekauft. Seine Freundin habe sich noch einen Appenzeller und er sich noch einen Deziliter Wodka besorgt. Danach seien sie zusammen zum Pärkchen gefahren und hätten sich zusammen auf ein Bänkchen gesetzt. Sie hätten es soweit lustig zusammen mit noch anderen
- 19 - Leuten gehabt. Um ca. 19.00 Uhr seien die Leute dann weg gegangen. Sie hätten zusammen Bier und seine Freundin dann noch den Appenzeller und er den Wodka getrunken. Zusammen mit seiner Freundin habe er etwa sechs Dosen Bier à 5 dl. konsumiert. Im Pärkchen hätten sie nochmals etwa drei Dosen Bier zusammen getrunken. Seine Freundin habe dann noch mehr Lust nach einem Appenzeller gehabt und er sei dann schnell in den Denner vis-à-vis gegangen. Da es keine Appenzeller gegeben habe, habe er einen halben Liter Wodka gekauft. Sie hätten beide aus dieser Flasche getrunken, einen oder zwei Schlücke, nicht viel. Danach habe er nochmals eine Dose Bier getrunken. Er schätze, er habe an diesem Tag etwa sechs bis sieben Dosen Bier getrunken. Dies ohne Gewähr (Urk. 6/2 S. 2). Die Frage, ob sie Drogen konsumiert hätten, bejahte der Beschuldigte und führte aus, sie hätten ein bisschen Koks zu sich genommen und auch noch eines gekifft. Etwa 0,3 Gramm Kokain und einen Joint. Den Joint hätten sie zusammen um die Mittagszeit konsumiert und das Kokain hätten sie zusammen einge- nommen, bevor sie am Abend das Haus verlassen hätten (Urk. 6/2 S. 2 und 3). Nach dem Vorfall befragt, sagte der Beschuldigte, dass es schon in der Dämmerung gewesen sei, so Grössenordnung 19.00 oder 20.00 Uhr. Sie hätten sich in diesem Pärkchen bei der Glatt befunden. Sie seien schon etwas vernebelt vom Alkohol und den Drogen gewesen. Zuvor sei er mit seiner Freundin und mit ein paar anderen Personen, die sie vom Sehen her kennen würden, zusammen- gestanden. Es seien keine näheren Kollegen. Sie würden sie nur flüchtig kennen und keinen näheren Kontakt zu ihnen haben. Da er Rückenbeschwerden habe, habe er dann irgendwann zuerst einmal am Boden gekauert. Anschliessen habe er sich dann aber auf ein Bänkchen setzen müssen. Die anderen Personen seien dann nacheinander gegangen und seine Freundin habe sich zu ihm gesetzt. Aus dem Nichts heraus habe ihn dann seine Freundin in gehässigem Ton gefragt, was er so dumm tue. Er habe ihr gesagt, dass er sich nur gesetzt habe, weil er Rückenweh habe. Es sei dann weiter mit ihrer Gehässigkeit gegangen, er sei so etwas von eifersüchtig (Urk. 6/2 S. 3). Auf entsprechende Rückfrage führte der Beschuldigte aus, dass er es nicht wisse. Sie habe keinen Grund, ihm die
- 20 - Eifersucht einzureden. Er habe ihr gesagt, sie solle sich doch jetzt beruhigen, sie sässen jetzt doch noch etwas da an der Glatt und anschliessend würden sie dann nach Hause gehen. Seine Freundin habe aber nicht aufgehört mit ihrem gehässi- gen Getue. Er sei wütend geworden und habe mit seinen beiden Händen auf das Bänkchen hinuntergeschlagen. Er habe ihr gesagt sie solle doch jetzt bitte schön aufhören, sei solle doch nun wieder herunterkommen. Das habe schon etwas lauter getönt als eine normale Unterhaltung. Da sie nicht aufgehört habe, habe er mit der flachen Hand auf die neben ihm auf dem Bänkchen stehende Bierdose geschlagen. Diese sei dann halbwegs eingeknickt. Seine Freundin habe ihm dann wegen dieser Dose vorgeworfen, dass er jetzt spinne. Er glaube, dass er ihr dann gesagt habe, sie solle jetzt endlich aufhören, sonst könne sie dann noch schwimmen oder baden gehen. Er habe damit gemeint, dass sie ihr Temperament abkühlen solle (Urk. 6/2 S. 3 f.). Zum weiteren Verlauf befragt, gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll: "Wie es dann weitergegangen ist, weiss ich nicht mehr genau. Wir sind dann aufgestanden, meine Freundin giftelte weiter und weiter und irgendwie rutschte sie dann aus, das Glattufer hinunter und fiel in die Glatt. Ich ging zu ihr hinunter. Ich sah, dass meine Freundin sich noch am Glattufer festhalten konnte. Ich stieg ebenfalls in die Glatt und wollte sie festhalten bzw. wieder an Land ziehen. Sie konnte sich aber nicht mehr festhalten und wurde von der Strömung fortgerissen. Ich versuchte, meine Freundin zu erreichen. Dabei riss es mich dann auch fort. Die Strömung war so stark, dass es mich auch umgehauen hatte, als ich meiner Freundin in der Glatt zu Hilfe eilen wollte" (Urk. 6/2 S 4 Antwort auf Frage 19). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es dunkel gewesen sei. Er habe seine Freundin nicht mehr gesehen und auch nichts von ihr gehört, das heisse, am Anfang, als es sie weggetrieben habe, habe er sie noch rufen gehört, dann aber sei es still gewesen. Er sei ebenfalls noch im Wasser gewesen. Es habe ihn Richtung Brücke der Bahnhofstrasse getrieben. Dort sei er irgendwo ans Ufer gekommen, wo er sich habe festhalten und schliesslich aus der Glatt steigen können. Wo er genau aus der Glatt gestiegen sei, wisse er nicht mehr. Während er in der Glatt gewesen sei, sei er ein paar Mal mit dem Kopf unter Wasser ge-
- 21 - kommen. Die Strömung sei sehr stark gewesen. Während er in der Glatt gewesen sei, habe er seiner Freundin noch zweimal etwas nachgerufen (Urk. 6/2 S. 4 f.). Als er aus der Glatt gestiegen sei, sei er auf dem Weg noch weiter die Glatt herunter gelaufen. Er habe seiner Freundin gerufen, aber sie habe keine Antwort gegeben, nichts, nichts, nichts. Es könne sein, dass es ihn vielleicht noch weiter die Glatt hinuntergetrieben habe als sie, dass sie vielleicht schon vor ihm wieder an Land gewesen sei. Als er von seiner Freundin nichts mehr gehört habe, sei er zum Pärkchen gegangen und habe dort sein Fahrrad geholt. Er sei damit zum Kino gefahren und habe an der Bar gebeten, die Polizei sofort zu verständigen. Er habe dort auf die Polizei gewartet und als diese gekommen sei, habe man ihn sofort verhaftet. Man habe ihm gesagt, dass man seine Freundin in der Zwischenzeit gefunden habe (Urk. 6/2 S. 5 Antwort auf Frage 23). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach er plötzlich aggressiv geworden sei, sagte der Beschuldigte, ja er sei, als er auf das Bänkchen und dann noch auf die Bierbüchse geschlagen habe, aggressiv gewesen. Dies nur, weil seine Freundin keine Ruhe gegeben habe. Es habe weder Hand noch Fuss gehabt, was sie da herausgelassen und ihm vorgeworfen habe. Er sei ein eifersüchtiger Hund und so weiter. Dabei sei er die Ruhe in Person gewesen, bis es ihm dann zu bunt geworden sei (Urk. 6/2 S. 6 Antwort auf Frage 30). Er werde nur aggressiv, wenn man ihn so nerve, wie das jetzt auch wieder passiert sei. Er trinke täglich seine Biere. Ab und zu nehme er mal einen kleinen Wodka, ein kleines Fläschchen, keine Deziliter. Er nehme extra keine starken Getränke, weil er dann aggressiv werden könne. Er wisse das und deshalb halte er sich zurück. Wenn einmal, dann wirklich nur in ganz kleinen Mengen. Wenn seine Freundin nur zwei Appenzeller nehme und dann noch ein paar Bierchen dazu, dann sei sie es, die ausflippe und ihn provozieren könne. Es stimme, dass sie zusammen einen Joint geraucht hätten und dass sie ab und zu Kokain konsumierten (Urk. 6/2 S. 7). Auf den Vorhalt, wonach er die Privatklägerin gewürgt und ihr gedroht habe: "Wenn Du blöd tust, bringe ich dich um und werfe dich in die Glatt", sagte
- 22 - der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe, ob er das gesagt habe. So viel er wisse, habe er ihr gesagt, wenn sie keine Ruhe gebe, dann könne sie in die Glatt gehen und sich abkühlen. Was er ihr genau gesagt und gedroht habe, wisse er nicht mehr. Ob er ihr mit dem Leben gedroht habe, wisse er auch nicht. Er sei einfach verrückt geworden und habe mit den Händen auf die Bank und die Bierdose geschlagen. Auf die Frage, wie die Privatklägerin auf diese Drohung reagiert habe, sagte der Beschuldigte, dass, als er auf das Bänkchen und die Bierdose geschlagen habe, sie ihm vorgeworfen habe, dass er jetzt wieder spinne (Urk. 6/2 S. 7 Antwort auf Frage 36). Er wisse es nicht mehr, ob er seine Freundin gewürgt habe (Urk. 6/2 S. 8 Antwort auf Frage 39). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach er seine Freundin mit der Hand am Hals gepackt habe und sei rücklings in die Glatt geworfen habe, gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass sie fast schwerer sei als er, wie er sie da werfen solle. Er wisse wirklich nicht mehr, was passiert sei. Seine Freundin habe ihn auf die Palme getrieben, angeschuldigt, er sei eifersüchtig und so weiter. Er habe sie nicht in die Glatt geworfen (Urk. 6/2 S. 8 Antworten auf Fragen 41 und 42). Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass seine Freundin in die Glatt gelangt sei, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich weiss nicht mehr, wie alles geschehen ist. Wir hatten eine Auseinandersetzung, meine Freundin macht mich wütend. Ich sagte ihr, dass wir uns doch jetzt auf den Heimweg machen wollten. Irgendwann sind wir dann aufgestanden vom Bänkchen und ich sah sie dann plötzlich das Bord in die Glatt hinunter rutschen. Ich weiss auch nicht mehr, ob ich noch am Uferrand oder schon in der Glatt gestanden bin, als sie davonge- schwommen ist. Ich wollte ihr helfen. Mich hat die Strömung dann wie gesagt auch mitgerissen. Ich habe keine blasse Ahnung, wie alles genau passiert ist" (Urk. 6/2 Antwort auf Frage 43). Auf den Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, dass sie nie damit gerech- net hätte, dass er sie in die Glatt werfen würde, sagte der Beschuldigte, dass sie ja schwerer sei als er. Wie das gehen solle. Wie solle er sie in die Glatt werfen
- 23 - können. Er sei 180 cm gross und irgendwie so um die 82 Kilogramm schwer. Sie sei ca. 175 cm gross und ca. 70-75 Kilogramm schwer (Urk. 6/2 S. 9 Antworten Fragen 46-48). Es stimme, dass die Strömung sehr stark gewesen sei. Er habe auch grosse Mühe gehabt, dass er überhaupt das Ufer wieder habe erreichen können (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 49). Der Beschuldigte bestätigte, dass er – wie die Privatklägerin – auch mehrmals untergetaucht sei und mit den Beinen und Armen versucht habe, an der Oberfläche zu bleiben (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 59). Auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin panische Angst gehabt habe, sie müsse sterben, sagte der Beschuldigte, er habe sich auch nicht mehr wohl gefühlt, als es ihn unter Wasser gedrückt habe (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 51). Der Beschuldigte bestätigt, auf entsprechenden Vorhalt, wonach die Privat- klägerin mehrmals Richtung Ufer gepaddelt und unter einer Brücke Richtung Rechen getrieben sei und mehrmals versucht habe, sich am Ufer festzuhalten, dass es ihm auch etwa so ergangen sei und er es auch x-mal probiert habe. Dann sei es noch dunkel gewesen, teilweise stockdunkel (Urk. 6/2 S. 9 Frage und Antwort 52). Gegen Ende der Einvernahme schilderte der Beschuldige noch die Beziehung mit der Privatklägerin und sagte, dass sie im Grossen und Ganzen eine schöne Beziehung hätten. Als die Polizei jeweils habe kommen müssen, seien das Ausrutscher gewesen. In der Regel seien sie friedlich und hätten es schön (Urk. 6/2 S. 10 Antwort auf Frage 54). 9.2. Am 5. September 2012 fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in Anwesenheit des Verteidigers die Hafteinvernahme statt (Urk. 6/3). Auf entsprechende Vorhalte sagte der Beschuldigte, dass er heute nichts dazu sagen wolle und verwies auf seine bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegebenen Aussagen (Urk. 6/3 S. 2).
- 24 - 9.3. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sie (die Privatklägerin) dort stehend schon gepackt habe. Dann sei sie auf ihn losgekommen. Sie seien dann zusammen umgefallen. Er unten, sie oben. Und damit sie nicht auf ihn drauffalle, habe er im Effekt dann eine Drehbewegung mit dem Arm gemacht und so müsse sie wohl das Bort hinunter in die Glatt gefallen sein. Das Bort sei dort steil und rutschig. Er habe ihr zugerufen, dass er sie raus- holen wolle. Sie habe nein gerufen. Er sei dann ausgerutscht und mit dem "Füdli auch in die Glatt" gefallen. Er habe sie eben trotzdem rausholen wollen. Genau in diesem Moment habe die Strömung sie erwischt und mitgezogen. Er sei dann soweit er gekonnt habe reingegangen, dann habe es ihm den Stand auch ge- nommen. Er habe sie ja rausholen wollen. Er sei dann auch ein paar Mal unterge- taucht, er habe die grösste Mühe gehabt, sich über Wasser zu halten. Er habe ihr dann gerufen, sei solle ihm doch Antwort geben (Urk. 6/4 S. 2). Er habe Frau A._____ (Privatklägerin) nicht bedroht, dass er sie in die Glatt stossen würde. Wie die polizeilich festgestellten Hämatome entstanden seien, wisse er nicht. Er habe das nicht gesehen. Er habe ja gesagt, dass er sie kurz gepackt habe und schon seien sie umgefallen. Das sei noch auf dem Weg gewesen (Urk. 6/4 S. 2). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er anlässlich der polizeili- chen Einvernahme noch geltend gemacht habe, dass Frau A._____ ohne sein Zu- tun in die Glatt gefallen sei, weil diese ausgerutscht sei. Heute sage er, dass Frau A._____ in die Glatt gefallen sei, weil er am Boden liegend eine reflexartige Ab- wehr- und Drehbewegung gemacht habe, was im Widerspruch zu den Aussagen bei der Polizei stehe (Urk. 6/4 S. 2). Dazu sagte der Beschuldigte, dass er damals 1,8 Promille gehabt und es nicht mehr recht gewusst habe. Jetzt habe er lange Zeit 24 Stunden am Tage im Gefängnis Zeit, um nachzudenken und sich zu erin- nern und jetzt habe er gesagt, woran er sich erinnere. Er habe sie dann nicht mehr in der Glatt gesehen und habe versucht ans Ufer zu kommen. Das sei sehr mühsam gewesen. Er habe es dann geschafft rauszukommen. Er habe nach ihr gerufen, habe sie aber nirgends sehen oder hören können. Da habe er gedacht, dass er jetzt anders handeln müsse. Er sei zurück zum Velo gegangen und zum Kino Orion gefahren, das habe noch offen gehabt. Von dort habe er die Polizei
- 25 - verständigt, damit man ihr helfen könne. Sein Natel sei wegen dem Wasser nicht mehr gegangen (Urk. 6/4 S. 3). 9.4. Am 27. März 2013 fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (Urk. 6/5). Nach entspre- chender Durchsicht der Fotos von Frau A._____ in der Dokumentation FOR sagte der Beschuldigte, dass er ja immer gesagt habe, dass er sie nicht am Hals ge- würgt habe, sondern dass er ihr einfach den Mund zugedrückt habe. Dies habe er getan, indem er ihr mit der Hand den Kiefer nach oben gedrückt und ihr so den Mund zugedrückt habe. An die Gurgel sei er ihr nicht gegangen. Dies sei auf den Fotos bestätigt (Urk. 6/5 S. 2). Auf Vorhalt, wonach es dann dort zu einem vorerst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, wobei sich die beiden am Rande des Flusses Glatt gegenübergestanden hätten, der Beschuldigte frontal zum Gewässer und die Privatklägerin mit dem Rücken zum Gewässer, sagte der Beschuldigte, dass diese Positionen so nicht stimmen würden. Sie seien parallel zum Fluss gestanden. Sie sei in Sichtrichtung Bahnhofstrasse und er in die Gegenrichtung zu ihr gestanden. Ausserdem sei der Streit schon vorher losgegangen (Urk. 6/5 S. 3). Dem Beschuldigten wurde weiter vorgehalten, dass er im Rahmen dieses Streites und in dieser Position wütend die Privatklägerin dann mit seinen Händen am Hals gepackt und sie gewürgt habe, wobei er dadurch im Halsbereich der Privatklägerin mehrere Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen verursacht habe. Dazu habe er der Privatklägerin sinngemäss gesagt, dass er sie umbringen und in die Glatt werfen würde. Dann habe er die Privatklägerin in bewusster Umsetzung dieser Ankündigung rücklings in die Glatt geworfen. Der Beschuldigte sagte dazu, dass das so nicht stimme. Es sei über längere Zeit gegangen. Er habe auf dem Bänkli gesessen und sie habe ihm immer wieder vorgeworfen, er sei "aggro". Er habe gesagt, es stimme ja gar nicht und sie solle sich entspannen. So sei es dann weiter gegangen. Er sei dann aufgestanden und habe ihr in genannter Weise den Mund zugehalten. Dann sei sie auf ihn losgekommen. Sie sei auf seinen Fuss gestanden und sei nach vorne auf ihn gefallen. Dann habe er
- 26 - eine Drehbewegung gemacht, damit sie nicht voll auf ihn falle. Er sei dann zu Boden gefallen. Ihm sei kurz schwarz geworfen, wegen dem Schmerz vom Aufprall im Beckenbereich. Dann habe er gesehen, dass sie unten am Bord, halb im Wasser gewesen sei. Es sei dunkel gewesen. Er habe sie gefragt, ob er ihr aufhelfen solle. Sie habe gesagt, es sei nicht nötig. Es sei dort aber wegen den Algen glitschig gewesen. Dies habe er nachher auch bemerkt, er sei ja dann auch ins Wasser gefallen (Urk. 6/5 S. 3). Soweit er sich erinnere, habe er sie mit der linken Hand am Kinn gefasst und ihr so den Mund zugedrückt. Nach entsprechendem Vorhalt, wonach gemäss IRM ZH die Befunde am Hals von Frau A._____ aber mit den Würgevorwürfen vereinbar seien, sagte der Beschuldigte, dass er das seltsam fände. Er habe ja eine Diskushernie und gar keine Kraft im rechten Arm (Urk. 6/5 S. 3). 9.5. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 57) bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er den Vorfall – wie er sich damals ereignet habe – wirklich vor Augen habe, klar mit: "Ja, ich meine schon". Auf die Frage, wie Frau A._____ in der Glatt gelegen habe, als er sie dort zuerst gesehen habe, erklärte er, dass sie irgendwie kniend gewesen sei, aber er habe es nicht ganz genau gesehen. Auf jeden Fall sei sie nicht ganz gelegen. Wahrscheinlich habe sie versucht aufzustehen, er wisse es aber nicht mehr ganz genau (Urk. 57 S. 5 f.). Die Frage, wie Frau A._____ in diese Lage ge- raten sei, führte der Beschuldigte aus, er habe auf die Bierdose geschlagen, sei aufgestanden und zu ihr hin gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Kinn gehalten und habe ihr gesagt, sie solle still sein und ihm zuhören. In dem Mo- ment, als er sie am Kinn gehalten habe, sei sie einen Schritt auf ihn zugekommen und sie seien beide rückwärts gefallen. Da er Rückenschmerzen gehabt habe, habe er Frau A._____ nach rechts abgedreht, damit sie nicht auf ihn falle. Es ha- be ihm dann die Luft verschlagen. Als er sich dann auch abgedreht habe, nach- dem er auf dem Boden gewesen sei, habe er sie am Abhang auf der Wiese hin- unter "rutschen" gesehen. Er habe einfach noch gesehen, wie ein Kopf runter ge- he. Dann sei er aufgesessen und habe gesehen, dass sie schon etwa einen hal- ben Meter in der Glatt gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt mehr gehabt mit der
- 27 - Böschung, sie sei im Wasser gewesen (Urk. 57 S. 6). Der Beschuldigte bestritt, Frau A._____ – nachdem er sie am Hals oder am Kinn gepackt hatte – gestossen zu haben. Ebenfalls bestritt er, sinngemäss gesagt zu haben, er werde sie nun umbringen und in die Glatt werfen (Urk. 57 S. 6). Der Beschuldigte sagte auf ent- sprechende Frage, dass er ja nicht einmal gewusst habe, dass sie rückwärts umfallen würden und er habe sicher keine Tötungsabsicht gehabt. Das Wasser sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht kalt gewesen. Gewürgt habe er sie auch nicht. Mit diesem Wasserstand könne man auch gar nicht ertrinken, zudem sei ja sogar er wieder rausgekommen und er sei ein schlechter Schwimmer (Urk. 57 S. 7). 9.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine neuen Aussagen, verwies auf seine vorinstanzlichen Aussagen und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 132 S. 11 ff.).
10. Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 55) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen C._____ korrekt wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 86 S. 25 Ziff. 2.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
11. Würdigung 11.1. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten sind zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 86 S. 25-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM unter der Einwirkung von Alkohol, Kokain und Cannabis gestanden hatten, wobei die Privatklägerin zusätzlich positiv auf Benzodiazepine getestet worden war (Urk. 9/5 und 9/6). Der Beschuldigte wies eine Stunde nach dem Vorfall beim durchgeführten Atemluft- test einen Wert von 1.84 Promille auf und gemäss der um 03.32 Uhr durchgeführ- ten Blutentnahme einen Gewichtspromillewert von 1.62 (Mittelwert, Urk. 9/6 S. 2). Die Privatklägerin wies rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall einen Blut- alkoholwert von 0.93 Gewichtspromille (Mittelwert) auf und wurde positiv auf
- 28 - Kokain, Cannabis und Benzodiazepine getestet (Urk. 9/5). Der von der Kantons- polizei Zürich bei der Privatklägerin durchgeführten Atemlufttest ergab einen Wert von 1,43 Promille (Urk. 1 S. 5). 11.2. Erstellung des Anklagesachverhaltes 11.2.1. Würgen, Packen und Stossen 11.2.1.1. Die anlässlich der ersten Einvernahme der Privatklägerin in der Tatnacht deponierten Aussagen sind plastisch, unverfälscht, lebensnah und somit glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin in den späteren Befragungen teilweise Erinnerungslücken geltend machte bzw. teilweise abschwächend aussagte. Im Kerngehalt hat die Privatklägerin stets ausgesagt, der Beschuldigte habe sie unvermittelt in der Halsgegend gepackt (zu Beginn noch: gewürgt, später: gepackt) und in die Glatt gestossen. Dass sie anfangs von "hineinwerfen" und später von gestossen bzw. geschubst sprach, spielt keine entscheidende Rolle, schliesslich geht es dabei immer um dasselbe, nämlich dass der Beschuldigte den Sturz der Privatklägerin in die Glatt direkt verursacht hat. 11.2.1.2. Wenn der Verteidiger in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin moniert, sie seien nicht glaubhaft, da sie in einem fragwürdigen Zustand (Alkohol, Drogen und Medikamente) erfolgt seien (Urk. 135 S. 13), ist dem zu entgegnen, dass knapp 1 Gewichtspromille Alkohol jemanden, der Alkohol gewöhnt ist, nicht derart beeinträchtigt, dass seine Aussagen unglaubhaft werden, zumal auch die Untersuchungen des rechtsmedizinischen Instituts keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Zustand der Privatklägerin kurze Zeit nach dem Vorfall und der Befragung feststellen konnten (Urk. 9/3). Kokain haben die Privatklägerin und der Beschul- digte bereits Stunden vor der Befragung eingenommen, weshalb dessen Wirkung auf die Antworten der Privatklägerin keinen grossen Einfluss mehr gehabt haben dürfte. 11.2.1.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem zentralen Punkt merk- lich flach, unbestimmt, ausweichend und insbesondere in sich widersprüchlich, gab er doch mehrere Varianten an, wie die Privatklägerin in die Glatt gelangt sein
- 29 - soll. Auffällig ist, dass der Beschuldigte zum ganzen Tagesablauf, zu den konsu- mierten Speisen und dem exakten Alkoholkonsum, trotz des nicht unerheblichen Blutalkoholgehalts, sehr detailliert Auskunft geben konnte, nicht aber zur hier interessierenden zentralen Frage. Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Bereich unglaubhaft. 11.2.1.4. Bei der Fotodokumentation des FOR (Urk. 7) befinden sich die Bilder der Halsverletzungen der Privatklägerin. Das IRM-Gutachten hat festgehalten, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen am Hals mit ihren Schilderungen vereinbar seien. Der Hinweis der Vorinstanz, dass das Gutachten nichts über die Frage aussage, inwieweit die festgestellten Verletzungen auch durch ein Packen am Kinn oder während dem Aufenthalt der Privatklägerin in der Glatt entstanden sein könnten, ist grundsätzlich zutreffend. Ebenfalls ist anzumer- ken, dass die Privatklägerin diverse Schürfungen an den Unterarmen und den Knien aufwies, welche von Steinen in der Glatt stammen können. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die eher grossflächige Verletzung bzw. Hauteinblutung gleich unterhalb des Kinns von ihrem Aufenthalt im Fluss stammen, denn dies würde bedeuten, dass sie mit dem Kinn sozusagen auf Grund gelaufen wäre, was aufgrund einer horizontalen Schwimmhaltung mit den Händen schräg unterhalb des Oberkörpers und dann bei aufrechter Haltung in Ufernähe beim Aussteigen aus dem Fluss wenig wahrscheinlich ist. 11.2.2. Position der Beteiligten während der Auseinandersetzung Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zur Position während der Auseinandersetzung korrekt zusammen- gefasst und kam zum Schluss, dass die beiden Beteiligten nicht wie in der Ankla- geschrift aufgeführt am Rande des Flusses (unten) standen, sondern sich oben beim Bord befunden hätten. Die Ausrichtung der Beteiligten könne offen bleiben, da auch aus einer parallelen Position ein Stoss in Richtung Wasser ausgeführt werden könne und sich aus der Ausrichtung der Beteiligten nichts für oder gegen den Beschuldigten ableiten lasse könne (Urk. 86 S. 29 Ziff. 2.9.1.1.-1.3.). Die Privatklägerin hat jedoch bereits in der ersten Einvernahme klar ausgesagt, dass der Beschuldigte sie rücklings in die Glatt gestossen habe. Weiter hat sie diese
- 30 - Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt ("ich hatte das Wasser im Rücken"). Wenn sie diese Aussagen an der Hauptverhandlung wieder relativiert und ausgesagt hat, dass sie nicht wisse, ob sie seitwärts gestanden habe oder so, wie es auf dem Fotos zu sehen sei (Urk. 56 S. 5 oben), ist davon auszugehen, dass sie diese Aussage als Konzession zu den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten machte, welchem die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen in gewisser Weise hörig ist. Nur einige Fragen später gibt sie denn auch wieder zu Protokoll, sie sei rückwärts gefallen (Urk. 56 S. 5 unten). Es ist aufgrund der tatnahen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie kurz vor dem Sturz in die Glatt mit dem Rücken zu derselben und der Beschuldigte ihr direkt vis à vis stand. 11.2.3. Drohung Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Beteiligten zutreffend zusammengefasst und kam zum Schluss, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, er werde sie umbringen (Urk. 86 S. 29 f.). Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sinngemäss sagte, er werde sie umbringen und in die Glatt werfen. Diese Äusserung war aber weder als ernste Todesdrohung gemeint, noch wurde sie von der Privatklägerin als solche aufgefasst (vgl. Urk. 56 S. 7). Dem Beschuldigten ging es bei der Androhung, die Privatklägerin in die Glatt zu werfen, eher darum, dass sich das erhitzte Gemüt der Privatklägerin etwas abkühlt (Urk. 6/2 S. 7).
12. Fazit Insgesamt ist erstellt, dass es zwischen den Parteien aus nichtigem Anlass
– nachdem sie zuvor beide eine nicht unerhebliche Menge alkoholischer Getränke und auch etwas Kokain sowie Cannabis (die Privatklägerin zusätzlich Benzodia- zepine) konsumiert hatten – zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung kam. Beide standen am Bord der Glatt, die Privatklägerin mit dem Rücken zur Glatt, der Beschuldigte ihr direkt gegenüber. Wie erwähnt lässt sich zumindest in subjektiver Hinsicht eine Todesdrohung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin nicht
- 31 - erstellen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte dann die Privatklägerin mit ei- ner Hand im Bereich Hals / Kehle packte, was dazu führte, dass die auf den Fotos ersichtlichen und im Gutachten des IRM beschriebenen Blessuren entstanden. Diese Blessuren waren nicht lebensgefährlich. Der Beschuldigte stiess die Privat- klägerin in die ca. 19.3° kalte Glatt, wobei die Privatklägerin etwas vor 23.00 Uhr rücklings in die Glatt fiel. Die Glatt führte nicht wenig Wasser (ca. 57 - 65 cm) mit sich, die maximale Fliessgeschwindigkeit an der Oberfläche betrug 5.4 km/h (Schrittgeschwindigkeit). Zudem war es praktisch dunkel. Die Privatklägerin tauchte – auch mit dem Kopf – unter Wasser und wurde nach dem Sturz in die Mitte der Glatt hinausgetrieben. Sie konnte sich nach einer "Schwimmstrecke" von ca. 230 Metern selber retten, indem sie sich an einem ins Wasser hängenden Ast festhalten und – nach einer Verschnaufpause von mehreren Minuten – aus der Glatt klettern konnte. Der Beschuldigte stiegt hierauf selber ins Wasser, um der Privatklägerin hinaus zu helfen, was jedoch misslang. In der Folge begab sich der Beschuldigte zum Kino Orion und rief von dort aus die Polizei. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in seiner ergänzten Anklageschrift als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und subsubeventualiter als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB (Urk. 120A S. 3).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz hat hierzu zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weder die Todesdrohung noch das Würgen der Privatklägerin durch den Beschuldigten,
- 32 - welche Handlungen auf einen Vorsatz hingedeutet hätten, sind erstellt. Allein auf- grund dessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in die Glatt gestossen hat, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, er habe die Privatklägerin töten wollen, ausser es hätte sich um einen reissenden Strom und bei der Privatklägerin um ei- ne Nichtschwimmerin gehandelt, was beides nicht der Fall ist. Im Übrigen deutet auch das Nachtatverhalten – der Rettungsversuch – des Beschuldigten darauf hin, dass er keinen Tötungsvorsatz hatte Ob der Tatbestand in objektiver Hinsicht überhaupt erfüllt wäre, kann in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz offen bleiben. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass unter den konkreten Umständen ein Stossen der Privatklägerin in die Glatt in der gegebenen Situation nach dem normalen Lauf der Dinge zu einer Tötung hätte führen können.
3. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich, oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). 3.2. Der Staatsanwalt führt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin aufgrund der Umstände (dunkle Nacht, starke Strömung der Glatt, kaltes Wasser, deutliche Alkoholisierung und Kokaineinfluss, Schocksitua- tion durch den plötzlichen Kontakt mit dem Wasser und vorgängiges Würgen) hätte lebensgefährliche Verletzungen erleiden können (Urk. 133 S. 5). In der Anklageschrift sind jedoch weder die potentiellen Verletzungen umschrieben, noch die daraus resultierende Lebensgefahr. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung käme nur unter Verletzung des Anklageprinzips in Frage. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, wie eine schwere Körperverletzung
- 33 - beim Stossen der Privatklägerin in die Glatt hätte resultieren können, dies etwa im Unterschied zu jenen Fällen, bei denen eine körperlich erheblich reduzierte Person ohne Vorwarnung unvermittelt mittels Faustschlag zu Boden geschlagen wird und mit dem Kopf auf eine harte Unterlage prallt. Das Wasser war im Vergleich eher "weich" (abgesehen von allfälligen, in der Anklage nicht erwähnten Steinen). Der Beschuldigte ist demzufolge der versuchten schweren Körperver- letzung nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen.
4. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). 4.2. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass eine Hand- lung beliebiger Art eine unmittelbare Lebensgefahr für einen Menschen bewirkt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Der subjektive Tatbestand verlangt das sichere Wissen des Täters, dass die eigene Handlung einen bestimmten Menschen in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt, sowie den Willen, diesen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Ferner setzt Art. 129 StGB voraus, dass sich der Täter durch eine skrupellose Einstellung auszeichnet. 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Auflage, 2013, N 22 und 42 zu Art. 12 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt mithin
- 34 - einen direkten Gefährdungsvorsatz (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 129 StGB). 4.3.2. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin jedoch nicht in Lebensgefahr bringen, sondern er wollte sie "abkühlen" (vgl. Ziff. II. 11.2.3.). Das zeigt insbe- sondere auch sein Nachtatverhalten, bei welchem davon ausgegangen werden muss, dass er – offensichtlich selbst überrascht von seiner Tat – sofort ebenfalls in die Glatt stieg, um der Privatklägerin wieder herauszuhelfen. Ein direkter Gefährdungsvorsatz kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden. Sofern eine unmittelbare Lebensgefahr überhaupt bestanden hätte, was offen bleiben kann, hätte der Beschuldigte allenfalls in Kauf genommen, dass er die Privatklägerin einer solchen aussetzt, indem er sie in die Glatt stiess, was jedoch lediglich einem Eventualvorsatz entsprechen würde und somit nicht vom Straftatbestand der Gefährdung des Lebens umfasst ist. Demnach ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens nicht schuldig und auch von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 5.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2. Durch das Handeln des Beschuldigten wurde die Privatklägerin gezwungen zu erdulden, dass sie in die Glatt fällt, nass wurde, Ängste erlitt, schwimmend bzw. paddelnd ca. 230 m weiter unten aus der Glatt klettern und dann nass nach Hause gehen musste. Das tangierte ganz offensichtlich ihre Willensbestätigungs- freiheit (vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181). Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Packen einer Person am Kragen, einem Verabreichen von Schlägen etc. sich die Tathandlung in diesen Tätlichkeiten bzw. Köperver- letzungen erschöpft und nicht zusätzlich noch als Nötigung strafbar ist, auch wenn die Schläge erduldet werden müssen (BGE 104 IV 172). Ebenso werden eigentli- che Nebenfolgen von andern Delikten nicht als Nötigung erfasst, auch wenn der
- 35 - Täter sie vorausgesehen oder in Kauf genommen hat. Das betrifft etwa eine zeitweise Immobilisierung nach einer Körperverletzung, Spitalaufenthalte, Arztbe- suche etc. (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, N 55 zu Art. 181 m.w.H.). Im vorzitierten BGE 104 IV 172 erschien dem Bundesgericht die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungs- deliktes Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bildete und von ihm auch nicht abgegolten wurde, weil der Täter das Opfer 2 ½ Stunden fest- gehalten hatte. Vorliegend handelt es sich um eine ähnliche Situation: Die eigent- liche Tätlichkeit beschränkte sich auf das Packen bzw. Stossen. Das Fallen in den Fluss ist keine gleichsam zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit, sondern etwas darüber Hinausgehendes. Der "Erfolg" der Handlung des Beschuldigten ging vielmehr weit über eine Tätlichkeit und damit verbundenen Nebenfolgen hinaus. Der Sturz ins Wasser und die damit einhergehenden Folgen bildeten das eigentlich Zentrale am ganzen Sachverhalt. Demzufolge hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Packen bzw. Stossen derselben in die Glatt genötigt, dass sie ein Nass-werden und vom Fluss Mitgerissen-werden über ca. 230 Meter erdulden musste und sie gleichsam genötigt war, über eine solche Strecke zu schwimmen. Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver Hinsicht der Nötigung schuldig gemacht. 5.3. Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hatte zweifelsohne das Bewusstsein, die Privatklägerin mindestens möglicherweise in ihre Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zum vorstehend umschriebenen Verhalten zu veranlassen. Mindestens nahm er dies in Kauf. 5.4. Das Handeln des Beschuldigten war auch rechtswidrig. Zwar kann man sich noch fragen, ob der mit der Nötigung verfolgte Zweck (Abkühlung im Wasser) als solches unerlaubt war. Jedenfalls stand das verwendete Mittel zum angestrebten Zweck in einem krassen Missverhältnis. 5.5. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
- 36 -
6. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als gemäss Art. 122 und Art. 126) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 6.2. In Bezug auf Verletzungen ist einzig eingeklagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen zugefügt haben soll, welche Blessuren jedoch Tätlichkeiten darstellen (BSK Strafrecht II, Roth/ Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 126; betreffend Tätlichkeiten vgl. Ziff. I. 3.2.). Weitere, insbesondere durch den Stoss in die Glatt zu erwartende Verletzungen sind nicht eingeklagt und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demzufolge der versuchten einfachen Körperverletzung nicht schuldig; er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
7. Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit ist auf die obigen Ausführungen in Ziff. I. 3.2. zu verweisen, wonach das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. IV. Sanktion
1. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgut, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täter sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 37 - Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und wel- che verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschul- den kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheiden- de Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa
– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Ver- schulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand
- 38 - (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Inten- sität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 118 ff. m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in
- 39 - Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Ab- stufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem
- 40 - Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.4.).
2. Strafrahmen Die Strafandrohung für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gestützt auf das Gutachten von G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/2 S. 57 und 66) ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 2 StGB), jedoch kein Anlass ist, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu verlassen.
3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Handeln in eine – zumindest im ersten Moment – beängstigende und sicherlich unangenehme Situation brachte. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Er bugsierte die
- 41 - Privatklägerin unvermittelt ins Wasser und zwang diese zu einer nächtlichen Schwimmübung, verbunden mit Angst und Unannehmlichkeiten. Sein Verschul- den wiegt in objektiver Hinsicht etwas mehr als nicht mehr leicht. 3.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte hat aus nichtigem Anlass, nämlich aus Ärger über die Äusserungen der Privatklägerin, mit welcher er eine Beziehung führte, am Hals gepackt und sie in die Glatt gestossen. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber der Person der Privatklägerin. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls nicht mehr leicht. 3.3. Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Dies führt zu einer Einsatz- strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 86 S. 46 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er sei aktiver geworden und schaue mehr auf seine Gesundheit. Er habe nach seiner Arbeit bei der H._____ im Jahre 2006 noch bei der Firma I._____ gearbeitet, habe dann aber diese Arbeit wegen psy- chischer Probleme nicht mehr weiter führen können. Seither habe er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit mehr gesucht. Er werde aber mit seinem Arzt zusammen wegen eines Wiedereingliederungsprogrammes schauen. Die Schulden im Betrag von Fr. 42'949.90 resultierten aus Verlustscheinen. Zu seinem Tagesablauf gab er zu Protokoll, er stehe jeweils um 6 Uhr morgens auf, gehe eine Runde laufen, esse Frühstück, gehe dann ins Krafttraining, esse zu Mittag und gehe dann eine Runde Velo fahren. Danach mache er normale Kommissionen. Am Abend sei er eigentlich immer zu Hause. Er leide an einer Diskushernie, das strahle in den rechten Arm aus. Er sei seit 2004 von J._____
- 42 - geschieden. Er lebe zur Zeit allein. Er trinke jeden Tag zwei, drei Halbliter Bier. Er trinke viel weniger als vor dem Vorfall vom tt. September 2012. Kokain und Ha- schisch konsumiere er seit seiner Inhaftierung nicht mehr. Wegen seines Alkoholkonsums gehe er alle zwei bis drei Wochen zum Psychologen Dr. K._____. An Medikamenten nehme er Nexium, ein Magenschutz, Exforce und 2 Seresta täglich. Zur Privatklägerin habe er heute ein freundschaftliches und kollegiales Verhältnis. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen /Delinquenz während laufender Probezeit Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen (Urk. 94). Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit der Vorstrafe aus dem Jahre 2011 begangen. Diese Umstände wirken sich leicht straferhöhend aus. 4.3. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten zur berücksichtigen, dass er versuchte, der Privatklägerin zu helfen, indem er sich in den Fluss begab, um die Privatklägerin zu retten (Urk. 86 S. 47 Ziff. 4.2.2.3.), und er anschliessend selber die Polizei alarmierte und auf deren Eintreffen wartete. Dies kann beim Nachtat- verhalten leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar.
5. Strafhöhe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe und unter Berücksichtigung der leicht straferhöhen- den (zwei Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) und leicht strafmindernden (Nachtatverhalten) und sich somit neutral auswirkenden Täter- komponente, erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten oder eine Geldstrafe
- 43 - von 270 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Strafart Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Franz Riklin, Neue Sanktionen und ihre Stellung im Sanktionensystem, in: Reform der strafrechtlichen Sanktionen, Stefan Bauhofer/Pierre-Henri Bolle [Hrsg.], Zürich 1994, S. 168; ders., Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, ZStrR 117/1999 S. 259; vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 4.1 und BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Der Beschuldigte wurde in den vergangenen 6 Jahren bereits zu zwei Geld- strafen verurteilt, was ihn aber offensichtlich nicht an einer weiteren Delinquenz gehindert hat. Nochmals eine Geldstrafe auszufällen, scheint im Hinblick auf ein anzustrebendes künftiges Legalverhalten daher nicht mehr zweckmässig. Es ist deshalb angezeigt, den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe zu belegen.
7. Vollzug Da – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschuldigte einer Massnahme be- darf, stellt sich die Frage des (teil)bedingten Vollzugs nicht bzw. ist die ausgefällte Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen, da eine Massnahme eine Schlechtprognose voraussetzt (geht bereits aus Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB hervor).
- 44 -
8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, welche bereits durch die entstandene Haft erstanden ist. Mithin hat der Beschuldigte 270 Tage bereits verbüsst. V. Massnahme
1. Allgemeines 1.1. Der Gutachter diagnostiziert ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom. Er beschreibt nachvollziehbar, dass das Delikt vom tt. September 2012 mit dieser Krankheit in Zusammenhang steht, dass eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte in- klusive tötungsnaher Handlungen gegenüber der Privatklägerin oder im Rahmen einer vergleichbaren partnerschaftlichen Beziehungskonstellation als deutlich zu beurteilen sei (Urk. 12 S. 67) sowie dass die Krankheit behandelbar sei (Urk. 12 S. 68). Der Gutachter hält aufgrund der Komplexität der psychischen Gesund- heitsbeeinträchtigung des Beschuldigten eine langwierige, schätzungsweise ein- bis zweijährige Therapie für erforderlich, damit legalprognostisch nachhaltige positive Veränderungen bewirkt werden könnten (Urk. 12 S. 68). Im Falle einer bedingten Freiheitsstrafe sei eine stationäre suchttherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB angezeigt, um die Rückfallgefahr zu senken. Eine ambulante Behandlung in Freiheit reiche nicht aus, um die Rückfallgefahr ausrei- chend zu senken (Urk. 12 S. 68 unter Hinweis auf die S. 57 ff.). Für eine solche stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB gebe es ausreichend bewährte Suchttherapieinstitutionen (Urk. 12 S. 69 unten). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei eine strafvollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig (Urk. 12 S. 69). Letztere könnte beispielsweise in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies durchgeführt werden. 1.2. Ein ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da der Beschuldigte die ihm auferlegte Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat (vgl. Ziff. IV. 8.). Als Alternative bleibt somit eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.
- 45 -
2. Massnahme nach Art. 60 StGB (stationäre Suchtbehandlung) 2.1. Wenn ein Täter von Suchtstoffen (oder in anderer Weise) abhängig ist, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welches mit der Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zudem zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). 2.2. Gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten sind alle Voraus- setzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Suchtbehandlung erfüllt: − Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig ein Ver- gehen (Nötigung) verübt (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) − Es liegt eine umfassende sachverständige Begutachtung vor (Art. 56 Abs. 3 StGB) − Der Gutachter hat ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom diag- nostiziert (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 StGB) − Es besteht gemäss Gutachten ein Zusammenhang zwischen der Alko- holabhängigkeit und der Anlasstat (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) − Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Lebensgeschichte behandlungs- bedürftig (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) − Die vom Gutachter vorgeschlagene Massnahme entfaltet die geforder- te präventive Wirkung, indem die diagnostizierte Rückfallgefahr ge- senkt werden kann; mit anderen Worten ist die Massnahme auch ge- eignet (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB) − Es stehen ausreichend viele geeignete Suchtbehandlungsinstitutionen zur Verfügung, die die Defizite des Beschuldigten angehen können (Art. 56 Abs. 5 StGB) − Die Massnahme ist auch erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), weil aufgrund der nach wie vor bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten (daran konnte die Haftzeit letztlich nichts Wesentliches ändern) gemäss Gutachten eine deutliche Rückfallgefahr besteht und die auszufällende Freiheitsstrafe, da bereits verbüsst, keine Wirkung mehr zu entfalten vermag. − Auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB) ist noch näher einzugehen:
- 46 - 2.3. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Art. 56 Abs. 2 StGB) muss zwischen dem öffentlichen Interesse und dem betroffenen privaten Interesse abgewogen werden. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen muss im konkreten Fall ein "vernünftiges Verhältnis" bestehen. Der Gutachter geht von einer deutlichen Rückfallgefahr für ein Gewaltdelikt (inklusive tötungsnaher Handlungen) gegenüber der Privatklägerin oder im Rahmen einer vergleichbaren partnerschaftlichen Beziehungskonstellation aus (Urk. 12 S. 67). Gestützt auf das eben von der Privatklägerin eingereichte Schrei- ben ist davon auszugehen, dass die Beziehung – in welcher Weise auch immer – nach wie vor besteht. Mithin muss das Rückfallrisiko, falls keine Therapie stattfin- det, als deutlich bezeichnet werden. Demgegenüber steht der Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschuldigten: Suchttherapeutische stationäre Massnahmen dauern in der Regel wenige Monate, wobei allenfalls eine ambulante Behandlung anzuschliessen hat. Wägt man diese beiden Interessen gegeneinander ab, muss dasjenige des Beschuldigten klarerweise in den Hintergrund treten. 2.4. Mithin sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzu- ordnen ist. Zu betonen ist, dass diese wohl anschliessend durch eine ambulante Therapie zu ergänzen sein wird, was sich aber erst nach Abschluss der stationären Therapie beurteilen lässt. VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
2. Wie bei den Ausführungen zur Massnahme bereits festgehalten (vgl. Ziff. V. 2.2.), kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb zwingend ein Widerruf zu erfolgen hat und die mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
- 47 - schaft See/Oberland vom 27. September 2011 (eröffnet am 6. Oktober 2011) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu vollziehen ist, jedoch bereits durch weitere 30 Tage Haft als erstanden gilt. VII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012 (Urk. 58 S. 1). Die Privatklägerin sei Opfer eines plötzlichen Gewaltausbruchs des Beschuldigten geworden, der sie am Hals ge- packt – was durch Unterblutungen im Halsbereich erstellt sei – und rückwärts das Bord hinunter in den Fluss Glatt geworfen habe. Die Privatklägerin sei direkt in den Fluss geflogen, sei dort sofort in die Mitte gezogen worden und habe rund 230 Meter im Fluss schwimmen müssen, bis sie sich am Ast eines Baumes habe festhalten und sich, nachdem sie etwa 10 Minuten habe verschnaufen müssen, schliesslich aus dem Wasser habe ziehen können. Auch wenn die Privatklägerin eine gute Schwimmerin sei, habe sie Panik und Todesangst gehabt (Urk. 58 S. 4). Zu beachten sei, dass auch ein guter Schwimmer in einem Fluss mit viel Wasser und einer relativer starken Fliessgeschwindigkeit rasch an seine Grenzen kommen könne, sei es, dass er ermüde und sich nicht weiter über Wasser halten könne, sei es, dass er in einen Wirbel gerate, aus welchem er sich nicht befreien könne. Die Handlung des Beschuldigten sei damit durchaus geeignet gewesen, die Privatklägerin zu Tode zu bringen und es sei wohl einzig glücklichen Umstän- den zu verdanken, dass der Privatklägerin physisch nicht mehr geschehen sei (Urk. 58 S. 5). Nachdem der Beschuldigte … [im] September 2012 verhaftet worden sei, habe sich die Privatklägerin plötzlich ganz alleine wiedergefunden und habe den gesamten Alltag alleine bewältigen müssen. Wenn die Privatklägerin aufgrund ihrer Depressionen nicht aus der Wohnung habe hinausgehen können, sei es früher der Beschuldigte gewesen, der die notwenigen Einkäufe besorgt habe. Die Privatklägerin habe anfänglich versucht, die Probleme weiterhin, wie bis anhin mit dem Beschuldigten zusammen, mit Alkohol zu lösen, was bereits im November 2012 zu einer schweren Entzündung der Bauchspeicheldrüse und einem
- 48 - 7-tägigen Aufenthalt im Bezirksspital Uster geführt habe. Psychisch sei es ihr damals deshalb so schlecht gegangen, weil sie an eigentlichen Angstzuständen gelitten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie sich allein gelassen und völlig machtlos gefühlt habe und weil sie immer wieder von Kollegen darauf ange- sprochen worden sei, dass sie schuld daran sei, dass der Beschuldigte – immer noch – im Gefängnis sei. Mit diesen Vorwürfen habe die Privatklägerin nicht umgehen können und sie sei nicht in der Lage gewesen zu sagen, dass es ja nicht ihre Schuld gewesen sei, dass er sie in den Fluss geworfen habe, so dass sie je länger je mehr vereinsamt sei (Urk. 58 S. 6 f.)
2. Die Verteidigung beantragte, allfällig adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (Urk. 60).
3. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 86 S. 51). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten aus nichtigem Anlass gepackt und in die Glatt geworfen. Es herrschte Dunkelheit. Die Glatt führte viel Wasser und hatte eine nicht zu unterschätzende Fliessgeschwindigkeit. Gemäss Schilde- rungen der Privatklägerin hatte sie Panik und Todesangst. Sie trieb denn auch rund 230 Meter schwimmend in der Glatt, bis sie sich ans Ufer retten und nach einer längeren Pause aussteigen konnte. Ernsthafte Verletzungen hatte die Privatklägerin keine, doch hat das Zupacken des Beschuldigten am Hals und das unfreiwillige Schwimmen in der Glatt, Spuren an der Haut der Privatklägerin hinterlassen. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einer Persönlichkeits- verletzung auszugehen. Die Privatklägerin litt schon vor dem Vorfall an Depressionen und wies eine Suchtproblematik auf. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Privat- klägerin auch Probleme aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Privatklägerin durch den Vorfall selber und unmittelbar in ihrer Persönlichkeit (auch psychisch) verletzt wurde,
- 49 - wobei heute lediglich eine Nötigung als Genugtuung verursachende Tat zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.- zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Untersuchung Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung (inkl. Gutachten) gemäss Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit ändert an dieser Kostenverteilung nichts, da die vorgenommenen Untersu- chungshandlungen sich auf den ganzen Handlungskomplex bezogen und auch ohne des Anklagevorwurfs der Tätlichkeit notwendig gewesen wären. Die Untersuchungsbehörde war verpflichtet, den Vorfall, den der Beschuldigte verursacht hatte, abzuklären.
2. Kosten vorinstanzliches Verfahren Vor Vorinstanz wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Hauptanklagepunkt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren beantragt, wobei der Beschuldigte heute wegen Nötigung schuldig gesprochen wurde und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer statio- nären Massnahme sanktioniert wurde. Dementsprechend wäre das erstinstanzli- che Verfahren – wenn es auch dort nur um Nötigung gegangen wäre – um einiges kürzer ausgefallen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die erst- instanzlichen Kosten, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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3. Kosten Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzu- setzen. 3.2. Im Schuldpunkt unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrem Haupt- antrag betreffend eventualvorsätzlichen Tötungsversuch als auch der Beschuldig- te mit seinem Antrag auf vollumfänglichem Freispruch. Folglich unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte etwa hälftig. 3.3. Bezüglich der Sanktion unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Beschul- digte wiederum ungefähr zu gleichen Teilen. 3.4. Hinsichtlich der Genugtuung will die Privatklägerin Fr. 25'000 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012, wogegen der Beschuldigte eine Abweisung der Zivilansprüche beantragt. Da der Privatklägerin mit heutigem Datum lediglich eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zugesprochen wird, unterliegt sie in diesem Punkt deutlich, wogegen der Beschuldigte zu einem grossen Teil obsiegt. 3.5. Mithin sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, während zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
4. Genugtuung zugunsten des Beschuldigten 4.1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte im Fall von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft einen Anspruch (auf eine angemessene Entschä-
- 51 - digung und Genugtuung), wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgespro- chenen Sanktionen angerechnet werden kann. 4.2. Dieser Anspruch entfällt jedoch gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO, wenn der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese Bestimmung gilt entgegen dem engen Wortlaut auch, wenn der Beschuldigte zu einer "nicht wesentlich längeren (recte: kürzeren) Freiheitsstrafe" verurteilt wurde, beispielsweise wenn er zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, jedoch während 12 Monaten inhaftiert war (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013; N9 zu Art. 431). 4.3. Gestützt auf obige Ausführungen sind die heute auszufällende Freiheits- strafe von 9 Monaten und der durch den Widerruf zu vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen nicht wesentlich kürzer als die erstandene Haft von 313 Tagen, weshalb der Anspruch des Beschuldigten auf eine durch Überhaft resultierende Genugtuung entfällt. Es wird beschlossen:
Erwägungen (30 Absätze)
E. 5 Aussagen der Privatklägerin
E. 5.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 5.2 Durch das Handeln des Beschuldigten wurde die Privatklägerin gezwungen zu erdulden, dass sie in die Glatt fällt, nass wurde, Ängste erlitt, schwimmend bzw. paddelnd ca. 230 m weiter unten aus der Glatt klettern und dann nass nach Hause gehen musste. Das tangierte ganz offensichtlich ihre Willensbestätigungs- freiheit (vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181). Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Packen einer Person am Kragen, einem Verabreichen von Schlägen etc. sich die Tathandlung in diesen Tätlichkeiten bzw. Köperver- letzungen erschöpft und nicht zusätzlich noch als Nötigung strafbar ist, auch wenn die Schläge erduldet werden müssen (BGE 104 IV 172). Ebenso werden eigentli- che Nebenfolgen von andern Delikten nicht als Nötigung erfasst, auch wenn der
- 35 - Täter sie vorausgesehen oder in Kauf genommen hat. Das betrifft etwa eine zeitweise Immobilisierung nach einer Körperverletzung, Spitalaufenthalte, Arztbe- suche etc. (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, N 55 zu Art. 181 m.w.H.). Im vorzitierten BGE 104 IV 172 erschien dem Bundesgericht die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungs- deliktes Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bildete und von ihm auch nicht abgegolten wurde, weil der Täter das Opfer 2 ½ Stunden fest- gehalten hatte. Vorliegend handelt es sich um eine ähnliche Situation: Die eigent- liche Tätlichkeit beschränkte sich auf das Packen bzw. Stossen. Das Fallen in den Fluss ist keine gleichsam zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit, sondern etwas darüber Hinausgehendes. Der "Erfolg" der Handlung des Beschuldigten ging vielmehr weit über eine Tätlichkeit und damit verbundenen Nebenfolgen hinaus. Der Sturz ins Wasser und die damit einhergehenden Folgen bildeten das eigentlich Zentrale am ganzen Sachverhalt. Demzufolge hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Packen bzw. Stossen derselben in die Glatt genötigt, dass sie ein Nass-werden und vom Fluss Mitgerissen-werden über ca. 230 Meter erdulden musste und sie gleichsam genötigt war, über eine solche Strecke zu schwimmen. Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver Hinsicht der Nötigung schuldig gemacht.
E. 5.3 Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hatte zweifelsohne das Bewusstsein, die Privatklägerin mindestens möglicherweise in ihre Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zum vorstehend umschriebenen Verhalten zu veranlassen. Mindestens nahm er dies in Kauf.
E. 5.4 Das Handeln des Beschuldigten war auch rechtswidrig. Zwar kann man sich noch fragen, ob der mit der Nötigung verfolgte Zweck (Abkühlung im Wasser) als solches unerlaubt war. Jedenfalls stand das verwendete Mittel zum angestrebten Zweck in einem krassen Missverhältnis.
E. 5.5 Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
- 36 -
6. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
E. 6 Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7)
E. 6.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als gemäss Art. 122 und Art. 126) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
E. 6.2 In Bezug auf Verletzungen ist einzig eingeklagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen zugefügt haben soll, welche Blessuren jedoch Tätlichkeiten darstellen (BSK Strafrecht II, Roth/ Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 126; betreffend Tätlichkeiten vgl. Ziff. I. 3.2.). Weitere, insbesondere durch den Stoss in die Glatt zu erwartende Verletzungen sind nicht eingeklagt und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demzufolge der versuchten einfachen Körperverletzung nicht schuldig; er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
7. Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit ist auf die obigen Ausführungen in Ziff. I. 3.2. zu verweisen, wonach das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. IV. Sanktion
1. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgut, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täter sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 37 - Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und wel- che verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschul- den kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheiden- de Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa
– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Ver- schulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand
- 38 - (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Inten- sität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 118 ff. m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in
- 39 - Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Ab- stufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem
- 40 - Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.4.).
2. Strafrahmen Die Strafandrohung für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gestützt auf das Gutachten von G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/2 S. 57 und 66) ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 2 StGB), jedoch kein Anlass ist, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu verlassen.
3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Handeln in eine – zumindest im ersten Moment – beängstigende und sicherlich unangenehme Situation brachte. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Er bugsierte die
- 41 - Privatklägerin unvermittelt ins Wasser und zwang diese zu einer nächtlichen Schwimmübung, verbunden mit Angst und Unannehmlichkeiten. Sein Verschul- den wiegt in objektiver Hinsicht etwas mehr als nicht mehr leicht. 3.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte hat aus nichtigem Anlass, nämlich aus Ärger über die Äusserungen der Privatklägerin, mit welcher er eine Beziehung führte, am Hals gepackt und sie in die Glatt gestossen. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber der Person der Privatklägerin. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls nicht mehr leicht. 3.3. Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Dies führt zu einer Einsatz- strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 86 S. 46 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er sei aktiver geworden und schaue mehr auf seine Gesundheit. Er habe nach seiner Arbeit bei der H._____ im Jahre 2006 noch bei der Firma I._____ gearbeitet, habe dann aber diese Arbeit wegen psy- chischer Probleme nicht mehr weiter führen können. Seither habe er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit mehr gesucht. Er werde aber mit seinem Arzt zusammen wegen eines Wiedereingliederungsprogrammes schauen. Die Schulden im Betrag von Fr. 42'949.90 resultierten aus Verlustscheinen. Zu seinem Tagesablauf gab er zu Protokoll, er stehe jeweils um 6 Uhr morgens auf, gehe eine Runde laufen, esse Frühstück, gehe dann ins Krafttraining, esse zu Mittag und gehe dann eine Runde Velo fahren. Danach mache er normale Kommissionen. Am Abend sei er eigentlich immer zu Hause. Er leide an einer Diskushernie, das strahle in den rechten Arm aus. Er sei seit 2004 von J._____
- 42 - geschieden. Er lebe zur Zeit allein. Er trinke jeden Tag zwei, drei Halbliter Bier. Er trinke viel weniger als vor dem Vorfall vom tt. September 2012. Kokain und Ha- schisch konsumiere er seit seiner Inhaftierung nicht mehr. Wegen seines Alkoholkonsums gehe er alle zwei bis drei Wochen zum Psychologen Dr. K._____. An Medikamenten nehme er Nexium, ein Magenschutz, Exforce und 2 Seresta täglich. Zur Privatklägerin habe er heute ein freundschaftliches und kollegiales Verhältnis. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen /Delinquenz während laufender Probezeit Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen (Urk. 94). Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit der Vorstrafe aus dem Jahre 2011 begangen. Diese Umstände wirken sich leicht straferhöhend aus. 4.3. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten zur berücksichtigen, dass er versuchte, der Privatklägerin zu helfen, indem er sich in den Fluss begab, um die Privatklägerin zu retten (Urk. 86 S. 47 Ziff. 4.2.2.3.), und er anschliessend selber die Polizei alarmierte und auf deren Eintreffen wartete. Dies kann beim Nachtat- verhalten leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar.
5. Strafhöhe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe und unter Berücksichtigung der leicht straferhöhen- den (zwei Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) und leicht strafmindernden (Nachtatverhalten) und sich somit neutral auswirkenden Täter- komponente, erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten oder eine Geldstrafe
- 43 - von 270 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Strafart Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Franz Riklin, Neue Sanktionen und ihre Stellung im Sanktionensystem, in: Reform der strafrechtlichen Sanktionen, Stefan Bauhofer/Pierre-Henri Bolle [Hrsg.], Zürich 1994, S. 168; ders., Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, ZStrR 117/1999 S. 259; vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 4.1 und BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Der Beschuldigte wurde in den vergangenen 6 Jahren bereits zu zwei Geld- strafen verurteilt, was ihn aber offensichtlich nicht an einer weiteren Delinquenz gehindert hat. Nochmals eine Geldstrafe auszufällen, scheint im Hinblick auf ein anzustrebendes künftiges Legalverhalten daher nicht mehr zweckmässig. Es ist deshalb angezeigt, den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe zu belegen.
7. Vollzug Da – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschuldigte einer Massnahme be- darf, stellt sich die Frage des (teil)bedingten Vollzugs nicht bzw. ist die ausgefällte Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen, da eine Massnahme eine Schlechtprognose voraussetzt (geht bereits aus Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB hervor).
- 44 -
8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, welche bereits durch die entstandene Haft erstanden ist. Mithin hat der Beschuldigte 270 Tage bereits verbüsst. V. Massnahme
1. Allgemeines 1.1. Der Gutachter diagnostiziert ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom. Er beschreibt nachvollziehbar, dass das Delikt vom tt. September 2012 mit dieser Krankheit in Zusammenhang steht, dass eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte in- klusive tötungsnaher Handlungen gegenüber der Privatklägerin oder im Rahmen einer vergleichbaren partnerschaftlichen Beziehungskonstellation als deutlich zu beurteilen sei (Urk. 12 S. 67) sowie dass die Krankheit behandelbar sei (Urk. 12 S. 68). Der Gutachter hält aufgrund der Komplexität der psychischen Gesund- heitsbeeinträchtigung des Beschuldigten eine langwierige, schätzungsweise ein- bis zweijährige Therapie für erforderlich, damit legalprognostisch nachhaltige positive Veränderungen bewirkt werden könnten (Urk. 12 S. 68). Im Falle einer bedingten Freiheitsstrafe sei eine stationäre suchttherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB angezeigt, um die Rückfallgefahr zu senken. Eine ambulante Behandlung in Freiheit reiche nicht aus, um die Rückfallgefahr ausrei- chend zu senken (Urk. 12 S. 68 unter Hinweis auf die S. 57 ff.). Für eine solche stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB gebe es ausreichend bewährte Suchttherapieinstitutionen (Urk. 12 S. 69 unten). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei eine strafvollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig (Urk. 12 S. 69). Letztere könnte beispielsweise in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies durchgeführt werden. 1.2. Ein ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da der Beschuldigte die ihm auferlegte Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat (vgl. Ziff. IV. 8.). Als Alternative bleibt somit eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.
- 45 -
2. Massnahme nach Art. 60 StGB (stationäre Suchtbehandlung) 2.1. Wenn ein Täter von Suchtstoffen (oder in anderer Weise) abhängig ist, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welches mit der Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zudem zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). 2.2. Gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten sind alle Voraus- setzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Suchtbehandlung erfüllt: − Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig ein Ver- gehen (Nötigung) verübt (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) − Es liegt eine umfassende sachverständige Begutachtung vor (Art. 56 Abs. 3 StGB) − Der Gutachter hat ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom diag- nostiziert (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 StGB) − Es besteht gemäss Gutachten ein Zusammenhang zwischen der Alko- holabhängigkeit und der Anlasstat (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) − Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Lebensgeschichte behandlungs- bedürftig (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) − Die vom Gutachter vorgeschlagene Massnahme entfaltet die geforder- te präventive Wirkung, indem die diagnostizierte Rückfallgefahr ge- senkt werden kann; mit anderen Worten ist die Massnahme auch ge- eignet (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB) − Es stehen ausreichend viele geeignete Suchtbehandlungsinstitutionen zur Verfügung, die die Defizite des Beschuldigten angehen können (Art. 56 Abs. 5 StGB) − Die Massnahme ist auch erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), weil aufgrund der nach wie vor bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten (daran konnte die Haftzeit letztlich nichts Wesentliches ändern) gemäss Gutachten eine deutliche Rückfallgefahr besteht und die auszufällende Freiheitsstrafe, da bereits verbüsst, keine Wirkung mehr zu entfalten vermag. − Auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB) ist noch näher einzugehen:
- 46 - 2.3. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Art. 56 Abs. 2 StGB) muss zwischen dem öffentlichen Interesse und dem betroffenen privaten Interesse abgewogen werden. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen muss im konkreten Fall ein "vernünftiges Verhältnis" bestehen. Der Gutachter geht von einer deutlichen Rückfallgefahr für ein Gewaltdelikt (inklusive tötungsnaher Handlungen) gegenüber der Privatklägerin oder im Rahmen einer vergleichbaren partnerschaftlichen Beziehungskonstellation aus (Urk. 12 S. 67). Gestützt auf das eben von der Privatklägerin eingereichte Schrei- ben ist davon auszugehen, dass die Beziehung – in welcher Weise auch immer – nach wie vor besteht. Mithin muss das Rückfallrisiko, falls keine Therapie stattfin- det, als deutlich bezeichnet werden. Demgegenüber steht der Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschuldigten: Suchttherapeutische stationäre Massnahmen dauern in der Regel wenige Monate, wobei allenfalls eine ambulante Behandlung anzuschliessen hat. Wägt man diese beiden Interessen gegeneinander ab, muss dasjenige des Beschuldigten klarerweise in den Hintergrund treten. 2.4. Mithin sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzu- ordnen ist. Zu betonen ist, dass diese wohl anschliessend durch eine ambulante Therapie zu ergänzen sein wird, was sich aber erst nach Abschluss der stationären Therapie beurteilen lässt. VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
2. Wie bei den Ausführungen zur Massnahme bereits festgehalten (vgl. Ziff. V. 2.2.), kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb zwingend ein Widerruf zu erfolgen hat und die mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
- 47 - schaft See/Oberland vom 27. September 2011 (eröffnet am 6. Oktober 2011) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu vollziehen ist, jedoch bereits durch weitere 30 Tage Haft als erstanden gilt. VII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012 (Urk. 58 S. 1). Die Privatklägerin sei Opfer eines plötzlichen Gewaltausbruchs des Beschuldigten geworden, der sie am Hals ge- packt – was durch Unterblutungen im Halsbereich erstellt sei – und rückwärts das Bord hinunter in den Fluss Glatt geworfen habe. Die Privatklägerin sei direkt in den Fluss geflogen, sei dort sofort in die Mitte gezogen worden und habe rund 230 Meter im Fluss schwimmen müssen, bis sie sich am Ast eines Baumes habe festhalten und sich, nachdem sie etwa 10 Minuten habe verschnaufen müssen, schliesslich aus dem Wasser habe ziehen können. Auch wenn die Privatklägerin eine gute Schwimmerin sei, habe sie Panik und Todesangst gehabt (Urk. 58 S. 4). Zu beachten sei, dass auch ein guter Schwimmer in einem Fluss mit viel Wasser und einer relativer starken Fliessgeschwindigkeit rasch an seine Grenzen kommen könne, sei es, dass er ermüde und sich nicht weiter über Wasser halten könne, sei es, dass er in einen Wirbel gerate, aus welchem er sich nicht befreien könne. Die Handlung des Beschuldigten sei damit durchaus geeignet gewesen, die Privatklägerin zu Tode zu bringen und es sei wohl einzig glücklichen Umstän- den zu verdanken, dass der Privatklägerin physisch nicht mehr geschehen sei (Urk. 58 S. 5). Nachdem der Beschuldigte … [im] September 2012 verhaftet worden sei, habe sich die Privatklägerin plötzlich ganz alleine wiedergefunden und habe den gesamten Alltag alleine bewältigen müssen. Wenn die Privatklägerin aufgrund ihrer Depressionen nicht aus der Wohnung habe hinausgehen können, sei es früher der Beschuldigte gewesen, der die notwenigen Einkäufe besorgt habe. Die Privatklägerin habe anfänglich versucht, die Probleme weiterhin, wie bis anhin mit dem Beschuldigten zusammen, mit Alkohol zu lösen, was bereits im November 2012 zu einer schweren Entzündung der Bauchspeicheldrüse und einem
- 48 - 7-tägigen Aufenthalt im Bezirksspital Uster geführt habe. Psychisch sei es ihr damals deshalb so schlecht gegangen, weil sie an eigentlichen Angstzuständen gelitten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie sich allein gelassen und völlig machtlos gefühlt habe und weil sie immer wieder von Kollegen darauf ange- sprochen worden sei, dass sie schuld daran sei, dass der Beschuldigte – immer noch – im Gefängnis sei. Mit diesen Vorwürfen habe die Privatklägerin nicht umgehen können und sie sei nicht in der Lage gewesen zu sagen, dass es ja nicht ihre Schuld gewesen sei, dass er sie in den Fluss geworfen habe, so dass sie je länger je mehr vereinsamt sei (Urk. 58 S. 6 f.)
2. Die Verteidigung beantragte, allfällig adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (Urk. 60).
3. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 86 S. 51). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten aus nichtigem Anlass gepackt und in die Glatt geworfen. Es herrschte Dunkelheit. Die Glatt führte viel Wasser und hatte eine nicht zu unterschätzende Fliessgeschwindigkeit. Gemäss Schilde- rungen der Privatklägerin hatte sie Panik und Todesangst. Sie trieb denn auch rund 230 Meter schwimmend in der Glatt, bis sie sich ans Ufer retten und nach einer längeren Pause aussteigen konnte. Ernsthafte Verletzungen hatte die Privatklägerin keine, doch hat das Zupacken des Beschuldigten am Hals und das unfreiwillige Schwimmen in der Glatt, Spuren an der Haut der Privatklägerin hinterlassen. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einer Persönlichkeits- verletzung auszugehen. Die Privatklägerin litt schon vor dem Vorfall an Depressionen und wies eine Suchtproblematik auf. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Privat- klägerin auch Probleme aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Privatklägerin durch den Vorfall selber und unmittelbar in ihrer Persönlichkeit (auch psychisch) verletzt wurde,
- 49 - wobei heute lediglich eine Nötigung als Genugtuung verursachende Tat zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.- zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Untersuchung Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung (inkl. Gutachten) gemäss Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit ändert an dieser Kostenverteilung nichts, da die vorgenommenen Untersu- chungshandlungen sich auf den ganzen Handlungskomplex bezogen und auch ohne des Anklagevorwurfs der Tätlichkeit notwendig gewesen wären. Die Untersuchungsbehörde war verpflichtet, den Vorfall, den der Beschuldigte verursacht hatte, abzuklären.
2. Kosten vorinstanzliches Verfahren Vor Vorinstanz wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Hauptanklagepunkt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren beantragt, wobei der Beschuldigte heute wegen Nötigung schuldig gesprochen wurde und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer statio- nären Massnahme sanktioniert wurde. Dementsprechend wäre das erstinstanzli- che Verfahren – wenn es auch dort nur um Nötigung gegangen wäre – um einiges kürzer ausgefallen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die erst- instanzlichen Kosten, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 50 -
3. Kosten Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzu- setzen. 3.2. Im Schuldpunkt unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrem Haupt- antrag betreffend eventualvorsätzlichen Tötungsversuch als auch der Beschuldig- te mit seinem Antrag auf vollumfänglichem Freispruch. Folglich unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte etwa hälftig. 3.3. Bezüglich der Sanktion unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Beschul- digte wiederum ungefähr zu gleichen Teilen. 3.4. Hinsichtlich der Genugtuung will die Privatklägerin Fr. 25'000 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012, wogegen der Beschuldigte eine Abweisung der Zivilansprüche beantragt. Da der Privatklägerin mit heutigem Datum lediglich eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zugesprochen wird, unterliegt sie in diesem Punkt deutlich, wogegen der Beschuldigte zu einem grossen Teil obsiegt. 3.5. Mithin sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, während zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
4. Genugtuung zugunsten des Beschuldigten 4.1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte im Fall von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft einen Anspruch (auf eine angemessene Entschä-
- 51 - digung und Genugtuung), wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgespro- chenen Sanktionen angerechnet werden kann. 4.2. Dieser Anspruch entfällt jedoch gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO, wenn der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese Bestimmung gilt entgegen dem engen Wortlaut auch, wenn der Beschuldigte zu einer "nicht wesentlich längeren (recte: kürzeren) Freiheitsstrafe" verurteilt wurde, beispielsweise wenn er zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, jedoch während 12 Monaten inhaftiert war (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013; N9 zu Art. 431). 4.3. Gestützt auf obige Ausführungen sind die heute auszufällende Freiheits- strafe von 9 Monaten und der durch den Widerruf zu vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen nicht wesentlich kürzer als die erstandene Haft von 313 Tagen, weshalb der Anspruch des Beschuldigten auf eine durch Überhaft resultierende Genugtuung entfällt. Es wird beschlossen:
E. 7 Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 9/8) Bei den Akten liegt sodann das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 3. Dezember 2012 (Urk. 9/8). Dem Gutachter lagen die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am tt.09.2012 erhobenen Befunde, die vom FOR Zürich angefertigten Fotografien vom tt.09.2012 und der Rapport der Kantonspolizei Zürich, Ges.-Nr. 55842483, verfasst von Wm F._____, Station …, vom tt.09.2012 vor. Das Gutachten be- schreibt detailliert die Verletzungen bei der Privatklägerin und hält fest, dass die festgestellten Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen anzusehen sind (Urk. 9/8 S. 2 f.). Sodann wird folgendes festgehalten: "Aus rechtsmedizini- scher Sicht sind die Befunde am Hals vereinbar mit den Schilderungen von A._____, indem sie von ihrem Lebensgefährten mit der rechten Hand gewürgt, bzw. gepackt worden sei. Dafür insbesondere typisch die vier nebeneinanderliegenden, teils streifigen Verletzungen rechtsseitig am Hals und die über dem Kehlkopf quer verlaufende Schürfung. Anhand der festgestellten Be- funde und der geschilderten Symptome lässt sich eine konkrete Lebensgefahr nicht belegen. Weil aber ein Angreifer während der Ausführung nicht erkennen kann, ab welcher Intensität oder Dauer der Halskompression er das Opfer in kon- krete Lebensgefahr durch Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung bringt, ist ein Angriff gegen den Hals, der Verletzungen hinterlässt, die auf eine Kompression der Halsweichteile schliessen lassen, aus rechtsmedizinsicher Sicht als bedroh- lich zu bezeichnen. Zeitlich lassen sich alle Verletzungen dem gegenständlichen Ereigniszeitraum zuordnen, lediglich die verkrustete Hautabschürfung hinter dem rechten Ohr war vorbestanden" (Urk. 9/8 S. 3 f.).
- 18 -
E. 8 Amtsbericht ad ref A-5/2012/739 des AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 10. April 2013 (Urk. 2/3) Aus dem Amtsbericht des AWEL vom 10. April 2013 geht hervor, dass die unweit des hier fraglichen Flussabschnittes gelegene hydrometrische Messstation ZH 533 Glatt-Dübendorf in der Tatnacht folgende Werte aufzeichnete: Pegel P=432,57 m ü.M., Abfluss Q=8,0 m3/s, Wassertemperatur T=19,3 °C, mittlere Fliessgeschwindigkeit vmitt=0,9-1,0 m/s, mittlere Oberflächengeschwindigkeit vsup,mitt=1,1-1,2 m/s, maximale Oberflächengeschwindigkeit vsup,max=1,5 m/s, mittlere Gerinntiefe tmitt=57-65 cm.
E. 9 Aussagen des Beschuldigten
E. 9.1 Der Beschuldigte wurde am nächsten Morgen nach dem fraglichen Vorfall, d.h. am tt. September 2012, um 02:16 Uhr, bei der Kantonspolizei Zürich einver- nommen (Urk. 6/2). Er schilderte auf entsprechende Frage den Verlauf des Tages des tt. September 2012 und führte dazu aus, dass er um 08.00 Uhr aufgestanden sei. Seine Freundin (die Privatklägerin) sei etwa um 09.30 Uhr aufgestanden. Sie hätten dann zusammen ferngesehen. Sie hätten auch Alkohol getrunken. Bis zum Mittag hätten sie ferngesehen und hätten auch zu Mittag gegessen. Er habe Suppe und Siedfleisch gegessen und seine Freundin habe, so glaube er, den ganzen Tag nichts gegessen. Nach dem Mittagessen sei er in den Getränkemarkt Rio gegangen und habe dort Zigaretten gekauft. Dann sei er zum Bahnhof ge- gangen und habe ihre beiden Natels für je 10 Franken aufgeladen. Anschliessend sei er ins Pärkchen gegangen und habe dort jemanden getroffen, den er gekannt habe. Dort habe er ein Bierchen, 5 dl, getrunken. Nach etwa einer Viertelstunde sei er wieder nach Hause gegangen. Er sei um etwa 15.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Sie seien dann bis etwa 16.00 oder 17.00 Uhr zu Hause gewesen und hätten wiederum Fernsehen geschaut. Sie hätten dann die Wohnung wieder ver- lassen und seien mit den Fahrrädern nochmals zum Getränkemarkt Rio gefahren. Dort habe er nochmals ein Sechserpack Bier gekauft. Seine Freundin habe sich noch einen Appenzeller und er sich noch einen Deziliter Wodka besorgt. Danach seien sie zusammen zum Pärkchen gefahren und hätten sich zusammen auf ein Bänkchen gesetzt. Sie hätten es soweit lustig zusammen mit noch anderen
- 19 - Leuten gehabt. Um ca. 19.00 Uhr seien die Leute dann weg gegangen. Sie hätten zusammen Bier und seine Freundin dann noch den Appenzeller und er den Wodka getrunken. Zusammen mit seiner Freundin habe er etwa sechs Dosen Bier à 5 dl. konsumiert. Im Pärkchen hätten sie nochmals etwa drei Dosen Bier zusammen getrunken. Seine Freundin habe dann noch mehr Lust nach einem Appenzeller gehabt und er sei dann schnell in den Denner vis-à-vis gegangen. Da es keine Appenzeller gegeben habe, habe er einen halben Liter Wodka gekauft. Sie hätten beide aus dieser Flasche getrunken, einen oder zwei Schlücke, nicht viel. Danach habe er nochmals eine Dose Bier getrunken. Er schätze, er habe an diesem Tag etwa sechs bis sieben Dosen Bier getrunken. Dies ohne Gewähr (Urk. 6/2 S. 2). Die Frage, ob sie Drogen konsumiert hätten, bejahte der Beschuldigte und führte aus, sie hätten ein bisschen Koks zu sich genommen und auch noch eines gekifft. Etwa 0,3 Gramm Kokain und einen Joint. Den Joint hätten sie zusammen um die Mittagszeit konsumiert und das Kokain hätten sie zusammen einge- nommen, bevor sie am Abend das Haus verlassen hätten (Urk. 6/2 S. 2 und 3). Nach dem Vorfall befragt, sagte der Beschuldigte, dass es schon in der Dämmerung gewesen sei, so Grössenordnung 19.00 oder 20.00 Uhr. Sie hätten sich in diesem Pärkchen bei der Glatt befunden. Sie seien schon etwas vernebelt vom Alkohol und den Drogen gewesen. Zuvor sei er mit seiner Freundin und mit ein paar anderen Personen, die sie vom Sehen her kennen würden, zusammen- gestanden. Es seien keine näheren Kollegen. Sie würden sie nur flüchtig kennen und keinen näheren Kontakt zu ihnen haben. Da er Rückenbeschwerden habe, habe er dann irgendwann zuerst einmal am Boden gekauert. Anschliessen habe er sich dann aber auf ein Bänkchen setzen müssen. Die anderen Personen seien dann nacheinander gegangen und seine Freundin habe sich zu ihm gesetzt. Aus dem Nichts heraus habe ihn dann seine Freundin in gehässigem Ton gefragt, was er so dumm tue. Er habe ihr gesagt, dass er sich nur gesetzt habe, weil er Rückenweh habe. Es sei dann weiter mit ihrer Gehässigkeit gegangen, er sei so etwas von eifersüchtig (Urk. 6/2 S. 3). Auf entsprechende Rückfrage führte der Beschuldigte aus, dass er es nicht wisse. Sie habe keinen Grund, ihm die
- 20 - Eifersucht einzureden. Er habe ihr gesagt, sie solle sich doch jetzt beruhigen, sie sässen jetzt doch noch etwas da an der Glatt und anschliessend würden sie dann nach Hause gehen. Seine Freundin habe aber nicht aufgehört mit ihrem gehässi- gen Getue. Er sei wütend geworden und habe mit seinen beiden Händen auf das Bänkchen hinuntergeschlagen. Er habe ihr gesagt sie solle doch jetzt bitte schön aufhören, sei solle doch nun wieder herunterkommen. Das habe schon etwas lauter getönt als eine normale Unterhaltung. Da sie nicht aufgehört habe, habe er mit der flachen Hand auf die neben ihm auf dem Bänkchen stehende Bierdose geschlagen. Diese sei dann halbwegs eingeknickt. Seine Freundin habe ihm dann wegen dieser Dose vorgeworfen, dass er jetzt spinne. Er glaube, dass er ihr dann gesagt habe, sie solle jetzt endlich aufhören, sonst könne sie dann noch schwimmen oder baden gehen. Er habe damit gemeint, dass sie ihr Temperament abkühlen solle (Urk. 6/2 S. 3 f.). Zum weiteren Verlauf befragt, gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll: "Wie es dann weitergegangen ist, weiss ich nicht mehr genau. Wir sind dann aufgestanden, meine Freundin giftelte weiter und weiter und irgendwie rutschte sie dann aus, das Glattufer hinunter und fiel in die Glatt. Ich ging zu ihr hinunter. Ich sah, dass meine Freundin sich noch am Glattufer festhalten konnte. Ich stieg ebenfalls in die Glatt und wollte sie festhalten bzw. wieder an Land ziehen. Sie konnte sich aber nicht mehr festhalten und wurde von der Strömung fortgerissen. Ich versuchte, meine Freundin zu erreichen. Dabei riss es mich dann auch fort. Die Strömung war so stark, dass es mich auch umgehauen hatte, als ich meiner Freundin in der Glatt zu Hilfe eilen wollte" (Urk. 6/2 S 4 Antwort auf Frage 19). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es dunkel gewesen sei. Er habe seine Freundin nicht mehr gesehen und auch nichts von ihr gehört, das heisse, am Anfang, als es sie weggetrieben habe, habe er sie noch rufen gehört, dann aber sei es still gewesen. Er sei ebenfalls noch im Wasser gewesen. Es habe ihn Richtung Brücke der Bahnhofstrasse getrieben. Dort sei er irgendwo ans Ufer gekommen, wo er sich habe festhalten und schliesslich aus der Glatt steigen können. Wo er genau aus der Glatt gestiegen sei, wisse er nicht mehr. Während er in der Glatt gewesen sei, sei er ein paar Mal mit dem Kopf unter Wasser ge-
- 21 - kommen. Die Strömung sei sehr stark gewesen. Während er in der Glatt gewesen sei, habe er seiner Freundin noch zweimal etwas nachgerufen (Urk. 6/2 S. 4 f.). Als er aus der Glatt gestiegen sei, sei er auf dem Weg noch weiter die Glatt herunter gelaufen. Er habe seiner Freundin gerufen, aber sie habe keine Antwort gegeben, nichts, nichts, nichts. Es könne sein, dass es ihn vielleicht noch weiter die Glatt hinuntergetrieben habe als sie, dass sie vielleicht schon vor ihm wieder an Land gewesen sei. Als er von seiner Freundin nichts mehr gehört habe, sei er zum Pärkchen gegangen und habe dort sein Fahrrad geholt. Er sei damit zum Kino gefahren und habe an der Bar gebeten, die Polizei sofort zu verständigen. Er habe dort auf die Polizei gewartet und als diese gekommen sei, habe man ihn sofort verhaftet. Man habe ihm gesagt, dass man seine Freundin in der Zwischenzeit gefunden habe (Urk. 6/2 S. 5 Antwort auf Frage 23). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach er plötzlich aggressiv geworden sei, sagte der Beschuldigte, ja er sei, als er auf das Bänkchen und dann noch auf die Bierbüchse geschlagen habe, aggressiv gewesen. Dies nur, weil seine Freundin keine Ruhe gegeben habe. Es habe weder Hand noch Fuss gehabt, was sie da herausgelassen und ihm vorgeworfen habe. Er sei ein eifersüchtiger Hund und so weiter. Dabei sei er die Ruhe in Person gewesen, bis es ihm dann zu bunt geworden sei (Urk. 6/2 S. 6 Antwort auf Frage 30). Er werde nur aggressiv, wenn man ihn so nerve, wie das jetzt auch wieder passiert sei. Er trinke täglich seine Biere. Ab und zu nehme er mal einen kleinen Wodka, ein kleines Fläschchen, keine Deziliter. Er nehme extra keine starken Getränke, weil er dann aggressiv werden könne. Er wisse das und deshalb halte er sich zurück. Wenn einmal, dann wirklich nur in ganz kleinen Mengen. Wenn seine Freundin nur zwei Appenzeller nehme und dann noch ein paar Bierchen dazu, dann sei sie es, die ausflippe und ihn provozieren könne. Es stimme, dass sie zusammen einen Joint geraucht hätten und dass sie ab und zu Kokain konsumierten (Urk. 6/2 S. 7). Auf den Vorhalt, wonach er die Privatklägerin gewürgt und ihr gedroht habe: "Wenn Du blöd tust, bringe ich dich um und werfe dich in die Glatt", sagte
- 22 - der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe, ob er das gesagt habe. So viel er wisse, habe er ihr gesagt, wenn sie keine Ruhe gebe, dann könne sie in die Glatt gehen und sich abkühlen. Was er ihr genau gesagt und gedroht habe, wisse er nicht mehr. Ob er ihr mit dem Leben gedroht habe, wisse er auch nicht. Er sei einfach verrückt geworden und habe mit den Händen auf die Bank und die Bierdose geschlagen. Auf die Frage, wie die Privatklägerin auf diese Drohung reagiert habe, sagte der Beschuldigte, dass, als er auf das Bänkchen und die Bierdose geschlagen habe, sie ihm vorgeworfen habe, dass er jetzt wieder spinne (Urk. 6/2 S. 7 Antwort auf Frage 36). Er wisse es nicht mehr, ob er seine Freundin gewürgt habe (Urk. 6/2 S. 8 Antwort auf Frage 39). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach er seine Freundin mit der Hand am Hals gepackt habe und sei rücklings in die Glatt geworfen habe, gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass sie fast schwerer sei als er, wie er sie da werfen solle. Er wisse wirklich nicht mehr, was passiert sei. Seine Freundin habe ihn auf die Palme getrieben, angeschuldigt, er sei eifersüchtig und so weiter. Er habe sie nicht in die Glatt geworfen (Urk. 6/2 S. 8 Antworten auf Fragen 41 und 42). Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass seine Freundin in die Glatt gelangt sei, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich weiss nicht mehr, wie alles geschehen ist. Wir hatten eine Auseinandersetzung, meine Freundin macht mich wütend. Ich sagte ihr, dass wir uns doch jetzt auf den Heimweg machen wollten. Irgendwann sind wir dann aufgestanden vom Bänkchen und ich sah sie dann plötzlich das Bord in die Glatt hinunter rutschen. Ich weiss auch nicht mehr, ob ich noch am Uferrand oder schon in der Glatt gestanden bin, als sie davonge- schwommen ist. Ich wollte ihr helfen. Mich hat die Strömung dann wie gesagt auch mitgerissen. Ich habe keine blasse Ahnung, wie alles genau passiert ist" (Urk. 6/2 Antwort auf Frage 43). Auf den Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, dass sie nie damit gerech- net hätte, dass er sie in die Glatt werfen würde, sagte der Beschuldigte, dass sie ja schwerer sei als er. Wie das gehen solle. Wie solle er sie in die Glatt werfen
- 23 - können. Er sei 180 cm gross und irgendwie so um die 82 Kilogramm schwer. Sie sei ca. 175 cm gross und ca. 70-75 Kilogramm schwer (Urk. 6/2 S. 9 Antworten Fragen 46-48). Es stimme, dass die Strömung sehr stark gewesen sei. Er habe auch grosse Mühe gehabt, dass er überhaupt das Ufer wieder habe erreichen können (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 49). Der Beschuldigte bestätigte, dass er – wie die Privatklägerin – auch mehrmals untergetaucht sei und mit den Beinen und Armen versucht habe, an der Oberfläche zu bleiben (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 59). Auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin panische Angst gehabt habe, sie müsse sterben, sagte der Beschuldigte, er habe sich auch nicht mehr wohl gefühlt, als es ihn unter Wasser gedrückt habe (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 51). Der Beschuldigte bestätigt, auf entsprechenden Vorhalt, wonach die Privat- klägerin mehrmals Richtung Ufer gepaddelt und unter einer Brücke Richtung Rechen getrieben sei und mehrmals versucht habe, sich am Ufer festzuhalten, dass es ihm auch etwa so ergangen sei und er es auch x-mal probiert habe. Dann sei es noch dunkel gewesen, teilweise stockdunkel (Urk. 6/2 S. 9 Frage und Antwort 52). Gegen Ende der Einvernahme schilderte der Beschuldige noch die Beziehung mit der Privatklägerin und sagte, dass sie im Grossen und Ganzen eine schöne Beziehung hätten. Als die Polizei jeweils habe kommen müssen, seien das Ausrutscher gewesen. In der Regel seien sie friedlich und hätten es schön (Urk. 6/2 S. 10 Antwort auf Frage 54).
E. 9.2 Am 5. September 2012 fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in Anwesenheit des Verteidigers die Hafteinvernahme statt (Urk. 6/3). Auf entsprechende Vorhalte sagte der Beschuldigte, dass er heute nichts dazu sagen wolle und verwies auf seine bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegebenen Aussagen (Urk. 6/3 S. 2).
- 24 -
E. 9.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sie (die Privatklägerin) dort stehend schon gepackt habe. Dann sei sie auf ihn losgekommen. Sie seien dann zusammen umgefallen. Er unten, sie oben. Und damit sie nicht auf ihn drauffalle, habe er im Effekt dann eine Drehbewegung mit dem Arm gemacht und so müsse sie wohl das Bort hinunter in die Glatt gefallen sein. Das Bort sei dort steil und rutschig. Er habe ihr zugerufen, dass er sie raus- holen wolle. Sie habe nein gerufen. Er sei dann ausgerutscht und mit dem "Füdli auch in die Glatt" gefallen. Er habe sie eben trotzdem rausholen wollen. Genau in diesem Moment habe die Strömung sie erwischt und mitgezogen. Er sei dann soweit er gekonnt habe reingegangen, dann habe es ihm den Stand auch ge- nommen. Er habe sie ja rausholen wollen. Er sei dann auch ein paar Mal unterge- taucht, er habe die grösste Mühe gehabt, sich über Wasser zu halten. Er habe ihr dann gerufen, sei solle ihm doch Antwort geben (Urk. 6/4 S. 2). Er habe Frau A._____ (Privatklägerin) nicht bedroht, dass er sie in die Glatt stossen würde. Wie die polizeilich festgestellten Hämatome entstanden seien, wisse er nicht. Er habe das nicht gesehen. Er habe ja gesagt, dass er sie kurz gepackt habe und schon seien sie umgefallen. Das sei noch auf dem Weg gewesen (Urk. 6/4 S. 2). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er anlässlich der polizeili- chen Einvernahme noch geltend gemacht habe, dass Frau A._____ ohne sein Zu- tun in die Glatt gefallen sei, weil diese ausgerutscht sei. Heute sage er, dass Frau A._____ in die Glatt gefallen sei, weil er am Boden liegend eine reflexartige Ab- wehr- und Drehbewegung gemacht habe, was im Widerspruch zu den Aussagen bei der Polizei stehe (Urk. 6/4 S. 2). Dazu sagte der Beschuldigte, dass er damals 1,8 Promille gehabt und es nicht mehr recht gewusst habe. Jetzt habe er lange Zeit 24 Stunden am Tage im Gefängnis Zeit, um nachzudenken und sich zu erin- nern und jetzt habe er gesagt, woran er sich erinnere. Er habe sie dann nicht mehr in der Glatt gesehen und habe versucht ans Ufer zu kommen. Das sei sehr mühsam gewesen. Er habe es dann geschafft rauszukommen. Er habe nach ihr gerufen, habe sie aber nirgends sehen oder hören können. Da habe er gedacht, dass er jetzt anders handeln müsse. Er sei zurück zum Velo gegangen und zum Kino Orion gefahren, das habe noch offen gehabt. Von dort habe er die Polizei
- 25 - verständigt, damit man ihr helfen könne. Sein Natel sei wegen dem Wasser nicht mehr gegangen (Urk. 6/4 S. 3).
E. 9.4 Am 27. März 2013 fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (Urk. 6/5). Nach entspre- chender Durchsicht der Fotos von Frau A._____ in der Dokumentation FOR sagte der Beschuldigte, dass er ja immer gesagt habe, dass er sie nicht am Hals ge- würgt habe, sondern dass er ihr einfach den Mund zugedrückt habe. Dies habe er getan, indem er ihr mit der Hand den Kiefer nach oben gedrückt und ihr so den Mund zugedrückt habe. An die Gurgel sei er ihr nicht gegangen. Dies sei auf den Fotos bestätigt (Urk. 6/5 S. 2). Auf Vorhalt, wonach es dann dort zu einem vorerst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, wobei sich die beiden am Rande des Flusses Glatt gegenübergestanden hätten, der Beschuldigte frontal zum Gewässer und die Privatklägerin mit dem Rücken zum Gewässer, sagte der Beschuldigte, dass diese Positionen so nicht stimmen würden. Sie seien parallel zum Fluss gestanden. Sie sei in Sichtrichtung Bahnhofstrasse und er in die Gegenrichtung zu ihr gestanden. Ausserdem sei der Streit schon vorher losgegangen (Urk. 6/5 S. 3). Dem Beschuldigten wurde weiter vorgehalten, dass er im Rahmen dieses Streites und in dieser Position wütend die Privatklägerin dann mit seinen Händen am Hals gepackt und sie gewürgt habe, wobei er dadurch im Halsbereich der Privatklägerin mehrere Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen verursacht habe. Dazu habe er der Privatklägerin sinngemäss gesagt, dass er sie umbringen und in die Glatt werfen würde. Dann habe er die Privatklägerin in bewusster Umsetzung dieser Ankündigung rücklings in die Glatt geworfen. Der Beschuldigte sagte dazu, dass das so nicht stimme. Es sei über längere Zeit gegangen. Er habe auf dem Bänkli gesessen und sie habe ihm immer wieder vorgeworfen, er sei "aggro". Er habe gesagt, es stimme ja gar nicht und sie solle sich entspannen. So sei es dann weiter gegangen. Er sei dann aufgestanden und habe ihr in genannter Weise den Mund zugehalten. Dann sei sie auf ihn losgekommen. Sie sei auf seinen Fuss gestanden und sei nach vorne auf ihn gefallen. Dann habe er
- 26 - eine Drehbewegung gemacht, damit sie nicht voll auf ihn falle. Er sei dann zu Boden gefallen. Ihm sei kurz schwarz geworfen, wegen dem Schmerz vom Aufprall im Beckenbereich. Dann habe er gesehen, dass sie unten am Bord, halb im Wasser gewesen sei. Es sei dunkel gewesen. Er habe sie gefragt, ob er ihr aufhelfen solle. Sie habe gesagt, es sei nicht nötig. Es sei dort aber wegen den Algen glitschig gewesen. Dies habe er nachher auch bemerkt, er sei ja dann auch ins Wasser gefallen (Urk. 6/5 S. 3). Soweit er sich erinnere, habe er sie mit der linken Hand am Kinn gefasst und ihr so den Mund zugedrückt. Nach entsprechendem Vorhalt, wonach gemäss IRM ZH die Befunde am Hals von Frau A._____ aber mit den Würgevorwürfen vereinbar seien, sagte der Beschuldigte, dass er das seltsam fände. Er habe ja eine Diskushernie und gar keine Kraft im rechten Arm (Urk. 6/5 S. 3).
E. 9.5 Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 57) bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er den Vorfall – wie er sich damals ereignet habe – wirklich vor Augen habe, klar mit: "Ja, ich meine schon". Auf die Frage, wie Frau A._____ in der Glatt gelegen habe, als er sie dort zuerst gesehen habe, erklärte er, dass sie irgendwie kniend gewesen sei, aber er habe es nicht ganz genau gesehen. Auf jeden Fall sei sie nicht ganz gelegen. Wahrscheinlich habe sie versucht aufzustehen, er wisse es aber nicht mehr ganz genau (Urk. 57 S. 5 f.). Die Frage, wie Frau A._____ in diese Lage ge- raten sei, führte der Beschuldigte aus, er habe auf die Bierdose geschlagen, sei aufgestanden und zu ihr hin gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Kinn gehalten und habe ihr gesagt, sie solle still sein und ihm zuhören. In dem Mo- ment, als er sie am Kinn gehalten habe, sei sie einen Schritt auf ihn zugekommen und sie seien beide rückwärts gefallen. Da er Rückenschmerzen gehabt habe, habe er Frau A._____ nach rechts abgedreht, damit sie nicht auf ihn falle. Es ha- be ihm dann die Luft verschlagen. Als er sich dann auch abgedreht habe, nach- dem er auf dem Boden gewesen sei, habe er sie am Abhang auf der Wiese hin- unter "rutschen" gesehen. Er habe einfach noch gesehen, wie ein Kopf runter ge- he. Dann sei er aufgesessen und habe gesehen, dass sie schon etwa einen hal- ben Meter in der Glatt gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt mehr gehabt mit der
- 27 - Böschung, sie sei im Wasser gewesen (Urk. 57 S. 6). Der Beschuldigte bestritt, Frau A._____ – nachdem er sie am Hals oder am Kinn gepackt hatte – gestossen zu haben. Ebenfalls bestritt er, sinngemäss gesagt zu haben, er werde sie nun umbringen und in die Glatt werfen (Urk. 57 S. 6). Der Beschuldigte sagte auf ent- sprechende Frage, dass er ja nicht einmal gewusst habe, dass sie rückwärts umfallen würden und er habe sicher keine Tötungsabsicht gehabt. Das Wasser sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht kalt gewesen. Gewürgt habe er sie auch nicht. Mit diesem Wasserstand könne man auch gar nicht ertrinken, zudem sei ja sogar er wieder rausgekommen und er sei ein schlechter Schwimmer (Urk. 57 S. 7).
E. 9.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine neuen Aussagen, verwies auf seine vorinstanzlichen Aussagen und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 132 S. 11 ff.).
E. 10 Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 55) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen C._____ korrekt wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 86 S. 25 Ziff. 2.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 11 Würdigung
E. 11.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten sind zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 86 S. 25-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM unter der Einwirkung von Alkohol, Kokain und Cannabis gestanden hatten, wobei die Privatklägerin zusätzlich positiv auf Benzodiazepine getestet worden war (Urk. 9/5 und 9/6). Der Beschuldigte wies eine Stunde nach dem Vorfall beim durchgeführten Atemluft- test einen Wert von 1.84 Promille auf und gemäss der um 03.32 Uhr durchgeführ- ten Blutentnahme einen Gewichtspromillewert von 1.62 (Mittelwert, Urk. 9/6 S. 2). Die Privatklägerin wies rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall einen Blut- alkoholwert von 0.93 Gewichtspromille (Mittelwert) auf und wurde positiv auf
- 28 - Kokain, Cannabis und Benzodiazepine getestet (Urk. 9/5). Der von der Kantons- polizei Zürich bei der Privatklägerin durchgeführten Atemlufttest ergab einen Wert von 1,43 Promille (Urk. 1 S. 5).
E. 11.2 Erstellung des Anklagesachverhaltes
E. 11.2.1 Würgen, Packen und Stossen
E. 11.2.1.1 Die anlässlich der ersten Einvernahme der Privatklägerin in der Tatnacht deponierten Aussagen sind plastisch, unverfälscht, lebensnah und somit glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin in den späteren Befragungen teilweise Erinnerungslücken geltend machte bzw. teilweise abschwächend aussagte. Im Kerngehalt hat die Privatklägerin stets ausgesagt, der Beschuldigte habe sie unvermittelt in der Halsgegend gepackt (zu Beginn noch: gewürgt, später: gepackt) und in die Glatt gestossen. Dass sie anfangs von "hineinwerfen" und später von gestossen bzw. geschubst sprach, spielt keine entscheidende Rolle, schliesslich geht es dabei immer um dasselbe, nämlich dass der Beschuldigte den Sturz der Privatklägerin in die Glatt direkt verursacht hat.
E. 11.2.1.2 Wenn der Verteidiger in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin moniert, sie seien nicht glaubhaft, da sie in einem fragwürdigen Zustand (Alkohol, Drogen und Medikamente) erfolgt seien (Urk. 135 S. 13), ist dem zu entgegnen, dass knapp 1 Gewichtspromille Alkohol jemanden, der Alkohol gewöhnt ist, nicht derart beeinträchtigt, dass seine Aussagen unglaubhaft werden, zumal auch die Untersuchungen des rechtsmedizinischen Instituts keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Zustand der Privatklägerin kurze Zeit nach dem Vorfall und der Befragung feststellen konnten (Urk. 9/3). Kokain haben die Privatklägerin und der Beschul- digte bereits Stunden vor der Befragung eingenommen, weshalb dessen Wirkung auf die Antworten der Privatklägerin keinen grossen Einfluss mehr gehabt haben dürfte.
E. 11.2.1.3 Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem zentralen Punkt merk- lich flach, unbestimmt, ausweichend und insbesondere in sich widersprüchlich, gab er doch mehrere Varianten an, wie die Privatklägerin in die Glatt gelangt sein
- 29 - soll. Auffällig ist, dass der Beschuldigte zum ganzen Tagesablauf, zu den konsu- mierten Speisen und dem exakten Alkoholkonsum, trotz des nicht unerheblichen Blutalkoholgehalts, sehr detailliert Auskunft geben konnte, nicht aber zur hier interessierenden zentralen Frage. Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Bereich unglaubhaft.
E. 11.2.1.4 Bei der Fotodokumentation des FOR (Urk. 7) befinden sich die Bilder der Halsverletzungen der Privatklägerin. Das IRM-Gutachten hat festgehalten, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen am Hals mit ihren Schilderungen vereinbar seien. Der Hinweis der Vorinstanz, dass das Gutachten nichts über die Frage aussage, inwieweit die festgestellten Verletzungen auch durch ein Packen am Kinn oder während dem Aufenthalt der Privatklägerin in der Glatt entstanden sein könnten, ist grundsätzlich zutreffend. Ebenfalls ist anzumer- ken, dass die Privatklägerin diverse Schürfungen an den Unterarmen und den Knien aufwies, welche von Steinen in der Glatt stammen können. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die eher grossflächige Verletzung bzw. Hauteinblutung gleich unterhalb des Kinns von ihrem Aufenthalt im Fluss stammen, denn dies würde bedeuten, dass sie mit dem Kinn sozusagen auf Grund gelaufen wäre, was aufgrund einer horizontalen Schwimmhaltung mit den Händen schräg unterhalb des Oberkörpers und dann bei aufrechter Haltung in Ufernähe beim Aussteigen aus dem Fluss wenig wahrscheinlich ist.
E. 11.2.2 Position der Beteiligten während der Auseinandersetzung Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zur Position während der Auseinandersetzung korrekt zusammen- gefasst und kam zum Schluss, dass die beiden Beteiligten nicht wie in der Ankla- geschrift aufgeführt am Rande des Flusses (unten) standen, sondern sich oben beim Bord befunden hätten. Die Ausrichtung der Beteiligten könne offen bleiben, da auch aus einer parallelen Position ein Stoss in Richtung Wasser ausgeführt werden könne und sich aus der Ausrichtung der Beteiligten nichts für oder gegen den Beschuldigten ableiten lasse könne (Urk. 86 S. 29 Ziff. 2.9.1.1.-1.3.). Die Privatklägerin hat jedoch bereits in der ersten Einvernahme klar ausgesagt, dass der Beschuldigte sie rücklings in die Glatt gestossen habe. Weiter hat sie diese
- 30 - Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt ("ich hatte das Wasser im Rücken"). Wenn sie diese Aussagen an der Hauptverhandlung wieder relativiert und ausgesagt hat, dass sie nicht wisse, ob sie seitwärts gestanden habe oder so, wie es auf dem Fotos zu sehen sei (Urk. 56 S. 5 oben), ist davon auszugehen, dass sie diese Aussage als Konzession zu den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten machte, welchem die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen in gewisser Weise hörig ist. Nur einige Fragen später gibt sie denn auch wieder zu Protokoll, sie sei rückwärts gefallen (Urk. 56 S. 5 unten). Es ist aufgrund der tatnahen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie kurz vor dem Sturz in die Glatt mit dem Rücken zu derselben und der Beschuldigte ihr direkt vis à vis stand.
E. 11.2.3 Drohung Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Beteiligten zutreffend zusammengefasst und kam zum Schluss, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, er werde sie umbringen (Urk. 86 S. 29 f.). Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sinngemäss sagte, er werde sie umbringen und in die Glatt werfen. Diese Äusserung war aber weder als ernste Todesdrohung gemeint, noch wurde sie von der Privatklägerin als solche aufgefasst (vgl. Urk. 56 S. 7). Dem Beschuldigten ging es bei der Androhung, die Privatklägerin in die Glatt zu werfen, eher darum, dass sich das erhitzte Gemüt der Privatklägerin etwas abkühlt (Urk. 6/2 S. 7).
E. 12 Fazit Insgesamt ist erstellt, dass es zwischen den Parteien aus nichtigem Anlass
– nachdem sie zuvor beide eine nicht unerhebliche Menge alkoholischer Getränke und auch etwas Kokain sowie Cannabis (die Privatklägerin zusätzlich Benzodia- zepine) konsumiert hatten – zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung kam. Beide standen am Bord der Glatt, die Privatklägerin mit dem Rücken zur Glatt, der Beschuldigte ihr direkt gegenüber. Wie erwähnt lässt sich zumindest in subjektiver Hinsicht eine Todesdrohung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin nicht
- 31 - erstellen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte dann die Privatklägerin mit ei- ner Hand im Bereich Hals / Kehle packte, was dazu führte, dass die auf den Fotos ersichtlichen und im Gutachten des IRM beschriebenen Blessuren entstanden. Diese Blessuren waren nicht lebensgefährlich. Der Beschuldigte stiess die Privat- klägerin in die ca. 19.3° kalte Glatt, wobei die Privatklägerin etwas vor 23.00 Uhr rücklings in die Glatt fiel. Die Glatt führte nicht wenig Wasser (ca. 57 - 65 cm) mit sich, die maximale Fliessgeschwindigkeit an der Oberfläche betrug 5.4 km/h (Schrittgeschwindigkeit). Zudem war es praktisch dunkel. Die Privatklägerin tauchte – auch mit dem Kopf – unter Wasser und wurde nach dem Sturz in die Mitte der Glatt hinausgetrieben. Sie konnte sich nach einer "Schwimmstrecke" von ca. 230 Metern selber retten, indem sie sich an einem ins Wasser hängenden Ast festhalten und – nach einer Verschnaufpause von mehreren Minuten – aus der Glatt klettern konnte. Der Beschuldigte stiegt hierauf selber ins Wasser, um der Privatklägerin hinaus zu helfen, was jedoch misslang. In der Folge begab sich der Beschuldigte zum Kino Orion und rief von dort aus die Polizei. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in seiner ergänzten Anklageschrift als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und subsubeventualiter als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB (Urk. 120A S. 3).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz hat hierzu zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weder die Todesdrohung noch das Würgen der Privatklägerin durch den Beschuldigten,
- 32 - welche Handlungen auf einen Vorsatz hingedeutet hätten, sind erstellt. Allein auf- grund dessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in die Glatt gestossen hat, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, er habe die Privatklägerin töten wollen, ausser es hätte sich um einen reissenden Strom und bei der Privatklägerin um ei- ne Nichtschwimmerin gehandelt, was beides nicht der Fall ist. Im Übrigen deutet auch das Nachtatverhalten – der Rettungsversuch – des Beschuldigten darauf hin, dass er keinen Tötungsvorsatz hatte Ob der Tatbestand in objektiver Hinsicht überhaupt erfüllt wäre, kann in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz offen bleiben. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass unter den konkreten Umständen ein Stossen der Privatklägerin in die Glatt in der gegebenen Situation nach dem normalen Lauf der Dinge zu einer Tötung hätte führen können.
3. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich, oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). 3.2. Der Staatsanwalt führt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin aufgrund der Umstände (dunkle Nacht, starke Strömung der Glatt, kaltes Wasser, deutliche Alkoholisierung und Kokaineinfluss, Schocksitua- tion durch den plötzlichen Kontakt mit dem Wasser und vorgängiges Würgen) hätte lebensgefährliche Verletzungen erleiden können (Urk. 133 S. 5). In der Anklageschrift sind jedoch weder die potentiellen Verletzungen umschrieben, noch die daraus resultierende Lebensgefahr. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung käme nur unter Verletzung des Anklageprinzips in Frage. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, wie eine schwere Körperverletzung
- 33 - beim Stossen der Privatklägerin in die Glatt hätte resultieren können, dies etwa im Unterschied zu jenen Fällen, bei denen eine körperlich erheblich reduzierte Person ohne Vorwarnung unvermittelt mittels Faustschlag zu Boden geschlagen wird und mit dem Kopf auf eine harte Unterlage prallt. Das Wasser war im Vergleich eher "weich" (abgesehen von allfälligen, in der Anklage nicht erwähnten Steinen). Der Beschuldigte ist demzufolge der versuchten schweren Körperver- letzung nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen.
4. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). 4.2. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass eine Hand- lung beliebiger Art eine unmittelbare Lebensgefahr für einen Menschen bewirkt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Der subjektive Tatbestand verlangt das sichere Wissen des Täters, dass die eigene Handlung einen bestimmten Menschen in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt, sowie den Willen, diesen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Ferner setzt Art. 129 StGB voraus, dass sich der Täter durch eine skrupellose Einstellung auszeichnet. 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Auflage, 2013, N 22 und 42 zu Art. 12 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt mithin
- 34 - einen direkten Gefährdungsvorsatz (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 129 StGB). 4.3.2. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin jedoch nicht in Lebensgefahr bringen, sondern er wollte sie "abkühlen" (vgl. Ziff. II. 11.2.3.). Das zeigt insbe- sondere auch sein Nachtatverhalten, bei welchem davon ausgegangen werden muss, dass er – offensichtlich selbst überrascht von seiner Tat – sofort ebenfalls in die Glatt stieg, um der Privatklägerin wieder herauszuhelfen. Ein direkter Gefährdungsvorsatz kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden. Sofern eine unmittelbare Lebensgefahr überhaupt bestanden hätte, was offen bleiben kann, hätte der Beschuldigte allenfalls in Kauf genommen, dass er die Privatklägerin einer solchen aussetzt, indem er sie in die Glatt stiess, was jedoch lediglich einem Eventualvorsatz entsprechen würde und somit nicht vom Straftatbestand der Gefährdung des Lebens umfasst ist. Demnach ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens nicht schuldig und auch von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- (…)
- Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft folgende Asservate heraus zu geben: - Blue Jeans, Grösse M (A…) - Damenjacke, Fleece grau, Grösse L (A…) - Jacke schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Marke Whales (A…) - 52 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- (…)
- (…)
- (…)
- Die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UB130062-O) angefallene Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'354.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft mit Fr. 6'199.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, begangen am tt. September 2012 zum Nachteil der Privatklägerin A._____, wird eingestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eines weiteren Delikts ist der Beschuldigte nicht schuldig.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), die durch Haft erstanden ist.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (insbesondere Suchtbehandlung Alkohol und evtl. Kokain) angeordnet. - 53 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Septem- ber 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen; sie gilt als durch 30 Tage Haft geleistet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins seit tt. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10 wird bestätigt. Diese Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.-- amtliche Verteidigung Fr. 5'500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
- Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung für Überhaft ausgerichtet. - 54 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich (betreffend Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 55 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB140018-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 3. Juli 2014 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Juli 2013 (DG130010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 13. Mai 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Eines weiteren Deliktes ist er nicht schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Busse gilt als durch 5 Tage Untersuchungshaft erstanden.
3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Septem- ber 2011 ausgefällte, bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
4. Von der Anordnung einer Massnahme wird abgesehen.
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.
6. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft folgende Asservate heraus zu geben:
- Blue Jeans, Grösse M (A…)
- Damenjacke, Fleece grau, Grösse L (A…)
- Jacke schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Marke Whales (A…)
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 -
9. Dem Beschuldigten werden Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. Februar 2013 als Genugtuung für die erstandene und nicht angerechnete Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungs- ansprüche werden abgewiesen.
10. Die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Fr. 14'314.30 werden auf die Gerichtskasse genommen. Von den weiteren Untersuchungskosten bestehend in: Fr. 5'209.35 übrige Auslagen Vorverfahren Fr. 1'925.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 3'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Ankla- geschrift oder Antrag gemäss Art. 374 StPO und § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV werden zu 1/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
11. Die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UB130062-O) angefallene Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschä- digtenvertreterin werden auf die Gerichtskasse genommen.
13. Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'354.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwältin lic.iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft mit Fr. 6'199.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 133 S. 2)
1. Hauptantrag: Schuldigsprechung des Beschuldigten B._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren
2. Eventualiter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
3. Subeventualiter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und Bestrafung mit einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von 30 Monaten
4. Subsubeventualiter: Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen versuch- ter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von 15 Monaten
5. Anordnung einer ambulanten vollzugsbegleitenden Massnahme bzw. allen- falls einer stationären Massnahme bei Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe
6. Widerruf der Vorstrafe vom 27. September 2011
7. Kostenauflage zulasten des Beschuldigten
b) Der Vertreterin der Privatklägerin A._____: (Urk. 134 S. 1)
1. In Gutheissung der Anschlussberufung sei Ziffer 5 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 aufzuheben und es sei der Geschä- digten eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Schadenszins von 5% seit tt. September 2012 zuzusprechen, wobei diese Summe durch den Beschul- digten zu bezahlen ist.
- 5 -
2. Eventuell sei die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, incl. der Kosten der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuer- legen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 135 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei von jeglichem Tatvorwurf, insbesondere − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie auch − der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.
2. Allfällige weiterhin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. 3.1. Die gesamten Verfahrenskosten wie auch diejenigen des Berufungsverfah- rens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 6 - Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2013 (Urk. 86 S. 4 f.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten am 11. Juli 2013 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schul- dig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.-, wobei die Busse als durch 5 Tage Untersuchungshaft erstanden galt. Die mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. September 2011 ausgefällte, bedingt aufgeschobe- ne Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- wurde nicht widerrufen. Von der Anordnung einer Massnahme wurde abgesehen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wurde abgewiesen. Sodann wurde das Forensische Institut Zürich angewiesen, der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft drei Asservate herauszugeben. Dem Beschuldigten wurden Fr. 30'000.- zuzüglich Zins ab 11. Februar 2013 als Genugtuung für die erstande- ne und nicht angerechnete Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 Berufung an (Urk. 70). Je mit Eingaben vom 22. Juli 2013 mel- deten auch der Beschuldigte und die Privatklägerin Berufung an (Urk. 73 und 75). Das begründete Urteil konnte der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und der Privatklägerin am 16. Dezember 2013 (Urk. 85/3 und 85/4) und dem Beschul- digten am 20. Dezember 2013 (Urk. 85/1) zugestellt werden. Die Berufungserklä- rung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich datiert vom 16. Dezember 2013 (Urk. 87). Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Adressänderung ihrer Klientin mit und zog die Berufung vollum- fänglich zurück (Urk. 89). Der Beschuldigte liess die Berufung am 9. Januar 2014 zurückziehen (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2014 wurden die
- 7 - Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufungsrückzüge je den übrigen Parteien zugestellt und dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde dem Beschuldigten die gleiche Frist an- gesetzt, um das Datenerfassungsblatt sowie aufgelistete Unterlagen einzureichen (Urk. 96). Am 10. Februar 2014 reichte der Beschuldigte diverse Unterlagen ein (Urk. 98/1-13). Je mit Eingaben vom 17. Februar 2014 liessen sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin Anschlussberufung erheben (Urk. 100, Urk. 102). Die entsprechenden Eingaben wurde mit Präsidialverfügung vom
18. Februar 2014 den übrigen Parteien zugestellt (Urk. 104). Am 3. April 2014 wurde auf den 3. Juli 2014 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 106). Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 teilte die Vertreterin der Privatklägerin die neue Post- und E-Mailadresse und die Telefon- und Faxnummer mit (Urk. 108). 1.4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 teilte die Privatklägerin dem Gericht mit, dass sie während Monaten versucht habe, mit ihrer Rechtsvertreterin in Kontakt zu treten, sie nun auf diesem Weg den vollständigen Rückzug verlange und sie nicht mehr mit dieser zusammen arbeiten könne und wolle (Urk. 110). Eine Kopie dieses Schreibens wurde der Vertreterin der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 zugestellt und ihr Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob das Schreiben der Privatklägerin vom 23. Mai 2014 als Rückzug der Anschlussberu- fung aufzufassen sei und ob sie in der Lage und willens sei, die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin weiterhin wahrzunehmen bzw. ob im Falle eines Rückzuges der Anschlussberufung aus Sicht der Vertreterin nach wie vor die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin erforderlich wäre (Urk. 112). Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte die Vertreterin der Privatklägerin mit, dass das Schreiben ihrer Klientin nicht als Rückzug der Anschlussberufung aufzufassen sei und dass sie in der Lage und willens sei, die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin weiterhin wahrzunehmen (Urk. 114). 1.5. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte der Kammerpräsident den Parteien den geplanten Ablauf der Berufungsverhandlung mit und wies in Anwendung von Art. 333 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO darauf hin, dass sich allenfalls die
- 8 - Frage stellen könnte, ob das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllen könnte und ersuchte den Staatsanwalt, sich im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die erforderlichen Formulierungen der Tatbestandsmerkmale von Art. 129 StGB zu überlegen bzw. an der Berufungs- verhandlung vorzubringen (Urk. 118). 1.6. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 teilte der Staatsanwalt mit, dass er seine Anklageschrift um den Tatbestand der Gefährdung des Lebens ergänzt habe und legte die ergänzte Anklageschrift bei (Urk. 120 u. Urk. 120 A). Diese wurde den übrigen Parteien in der Folge zugestellt (Urk. 124/1-2). 1.7. Am 3. Juli 2014 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 7 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verlangt einen anklagege- mässen Schuldspruch. Eventualiter beantragt sie einen Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und eine Bestrafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe. Subeventualiter verlangt sie die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und Bestrafung mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten. Subsubeventualiter beantragt sie einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziffer. 2 Abs. 1 und 6 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und eine Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Weiter wurde seitens der Staatsanwaltschaft beantragt, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante oder
– falls die auszusprechende Freiheitsstrafe bereits durch Haft verbüsst sein sollte – stationäre Massnahme anzuordnen. Im Übrigen wurde ein Widerruf der Vorstrafe vom 27. September 2011 und Kostenauflage zulasten des Beschuldig- ten beantragt (bisherige Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung korrigiert: Urk. 133 S. 2, Prot. II S. 14). 2.2. Mit Anschlussberufung vom 17. Februar 2014 lässt der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, die
- 9 - ausgefällte Busse und die teilweise Kostenauflage anfechten und einen voll- umfänglichen Freispruch beantragen. Weiter lässt der Beschuldigte beantragen, es seien sämtliche Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihm eine ent- sprechende Entschädigung minimal im Umfang derjenigen des erstinstanzlichen Entscheides zuzusprechen (Urk. 100). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung ausserdem vor, die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung aus der Gerichts- kasse zuzusprechen (Urk. 135 S. 2 f.). 2.3. Die Privatklägerin lässt mit Anschlussberufung beantragen, es seien im Falle der Verurteilung des Beschuldigten die von der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Genugtuungsansprüche gutzuheissen und der Beschuldigten dementsprechend zu verpflichten, diese zu bezahlen. Eventualiter sei die Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventuell auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 134 S. 1). 2.4. Mangels Berufung sind einzig die Ziffern 6 (Herausgabe der Asservate), 7 (Kostenfestsetzung) und 11 bis 14 (Kostenübernahme des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 im Geschäft Nr. UB130062- O, Regelung hinsichtlich Festsetzung und Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab vorzumerken. Die Frage einer Massnahme ist konnex zur Ausfällung einer möglichen Strafe.
3. Strafantrag 3.1. Der Beschuldigte verlangt im Rahmen der Anschlussberufung einen vollum- fänglichen Freispruch mit der Begründung, dass ein Strafantrag wegen Verzichts der Privatklägerin als Prozessvoraussetzung fehle, mithin gar keine Verurteilung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB erfolgen könne. Eine Verfolgung von Amtes wegen im Sinne von Abs. 2 derselben Bestimmung entfalle sodann mangels
- 10 - Voraussetzung nur schon eines regelmässigen faktischen Zusammenlebens, welches allenfalls, aber eben nicht in casu, lit. c erfüllen würde (Urk. 100 S. 2). 3.2. Eine Verfolgung der Tätlichkeit von Amtes wegen fällt vorliegend jedoch schon deshalb ausser Betracht, da gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB eine wie- derholte Tatbegehung gefordert wird, was dem Beschuldigten gar nicht vorgewor- fen wird. Insbesondere sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen des Packens, Würgens und Stossens nicht als für die wiederholte Tatbegehung erforderlichen "mindestens zwei selbständigen Vorfälle" zu betrachten (Trechsel/ Fingerhuth in Trechsel/Pieth, [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 126 N 8), vielmehr handelt es sich dabei um eng zusammenhängende Tathandlungen. Demnach ist das Verfahren in diesem Punkt einzustellen, da die Privatklägerin keinen Strafantrag gestellt hat und eine Verfolgung von Amtes wegen ausser Betracht fällt (Art. 329 Abs. 4 StPO).
4. Anklageschrift Der Verteidiger bezeichnete die Ergänzung der Anklageschrift als äusserst stossend, anerkannte aber deren Rechtmässigkeit (Urk. 135 S. 4). Gemäss Art. 333 in Verbindung mit Art. 379 StPO kann das Gericht auch im Rechtsmittel- verfahren der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Tatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzli- chen Anforderungen nicht entspricht. Folglich entspricht die hier vorgenommene Ergänzung der Anklageschrift den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Ob die Anklageschrift dem Anklage- prinzip in den einzelnen Punkten genügt, ist an den entsprechenden Stellen zu prüfen. Weiter sind die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf Art. 344 in Verbindung mit Art. 379 StPO darauf aufmerksam gemacht worden, dass der eingeklagte Sachverhalt allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu prüfen wäre.
- 11 -
5. Vorfragen/Beweisanträge Im Rahmen der Berufungsverhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 9); es wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 14). II. Sachverhalt
1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz anerkannt, sich am tt. September 2012 gegen 23.00 Uhr zusammen mit der Privatklägerin im Glattpärkli im Bereich der Sitzbänke bei der Fussgängerbrücke Strehlgasse / Bahnhofstrasse in 8600 Dübendorf aufgehalten zu haben (Urk. 6/5 S. 2.). Er stellt auch nicht in Abrede, dass es dort zwischen ihm und der Privatklä- gerin zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 6/2 Antwort 14 ff., Urk. 6/4 S. 1 f., Urk. 6/5 S. 2).
2. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung im Glattpärkli mit seinen Händen am Hals gepackt und gewürgt zu haben (Urk. 6/5 S. 2). Zudem habe die Privatklägerin bei der verbalen Auseinandersetzung nicht mit dem Rücken zur Glatt gestanden (Urk. 6/5 S. 2). Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr daran erinnern, dass er der Privatkläge- rin sinngemäss gesagt habe, er werde sie umbringen (Urk. 6/1 Antwort 35). Der Beschuldigte bestreitet weiter, die Privatklägerin in die Glatt gestossen zu haben (Urk. 6/4 S. 2).
3. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden können.
4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Geschädigten A._____ (Privatklä- gerin) und jene des Beschuldigten vor. Zudem liegt die Zeugenaussage des Poli- zeibeamten C._____ vor (Urk. 55). Weiter liegt eine Fotodokumentation des Fo- rensischen Instituts Zürich (Urk. 7), der Amtsbericht des Amtes für Abfall, Wasser,
- 12 - Energie und Luft des Kantons Zürich vom 10. April 2013 (Urk. 2/3), das psychiat- rische Gutachten über den Beschuldigten vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/2), die beiden pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Zürich über den Beschuldigten und die Privatklägerin vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9/5 und 9/6) sowie die beiden Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigen und der Privatklägerin vom
3. Dezember 2012 (Urk. 9/7 und 9/8) bei den Akten. 4.1. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdi- gung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 6-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar.
5. Aussagen der Privatklägerin 5.1. Am tt. September 2012, um 00:33 Uhr, also rund eineinhalb Stunden nach dem eingeklagten Vorfall, wurde die Privatklägerin bei der Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 5/1). Sie gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte und sie mit mehre- ren Personen bei den Bänken bei der Glatt gesessen, etwas getrunken und es lustig gehabt hätten. Da ihr Freund immer lauter geworden sei, seien die anderen Personen gegangen. Plötzlich sei er ihr gegenüber aggressiv und laut geworden (Urk. 5/1 S. 1 Antwort 5). Er habe sie gewürgt und gesagt: "Wenn Du blöd tust, bringe ich dich um und werfe ich dich in die Glatt". Da er dies aber bereits mehr- mals geäussert habe, habe sie es nicht ernst genommen (Urk. 5/1 S. 2 Antwort 6). Er habe sie mit einer Hand am Hals gepackt und sie rücklings in die Glatt geworfen (Urk. 5/1 S. 2 Antwort 7). Auf die Frage, ob sie während dem Würgen Atemnot gehabt habe, sagte die Privatklägerin, dass sie es nicht mehr genau wisse, das sei alles so schnell gegangen. Sie hätte nie gedacht, dass er sie in die Glatt werfen würde. Sie habe weder Schwindel gehabt noch sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Sie sei auch nicht in Ohnmacht gefallen. Während dem Würgen habe sie keinen Urinabgang gehabt, dies sei erst im Wasser erfolgt. Die Frage, ob sie Todesangst gehabt habe, als der Beschuldigte sie gewürgt habe,
- 13 - verneinte die Privatklägerin mit dem Hinweis, dass alles viel zu schnell gegangen sei (Urk. 5/1 Antworten 8-12). Im Wasser habe es sie sofort in die Mitte und fort gezogen. Die Strömung sei sehr stark gewesen. Sie sei mehrmals untergetaucht und habe mit den Armen und Beinen versucht an der Oberfläche zu bleiben. Sie habe sich panisch gefühlt und habe Angst gehabt, dass sie sterben könnte (Urk. 5/1 S. 2 Antworten 13 und 14). Sie könne normal schwimmen und schwimme seit Kindheit (Urk. 5/1 S. 2 Antwort 15). Der Wasserstand sei unterschiedlich tief gewesen, ca. 1m. Sie habe mehrmals mit den Knien an Steinen angeschlagen. Sie sei mehrmals Richtung Ufer gepaddelt und sei unter einer Brücke Richtung Rechen getrieben. Sie habe gewusst, dass dieser bald komme. Sie habe mehrmals versucht, sich am Ufer festzuhalten und beim dritten Mal habe sie es geschafft. Sie sei ca. 10 min im Wasser in dieser Stellung geblieben und habe sich festgehalten. Dann habe sie sich langsam ans Ufer retten können. Aber den genaue Ort wisse sie nicht mehr (Urk 5/1 S. 3 Antworten 17 und 18). 5.2. Rund drei Stunden später wurde die Privatklägerin erneut befragt (Ein- vernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom tt. September 2012, 03:21 Uhr, Urk. 5/2). Auf entsprechende Frage führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte und sie seit bald 3.5 Jahren ein Paar seien. Es sei eine sehr innige und tiefe Beziehung. Es sei eine Seelenverwandtschaft. Die Beziehung lebe vom Sex, sie hätten viel und intensiv Sex. Sie lebe aber auch davon, dass er da sei. Er sei jedoch sehr egoistisch, er sei nicht für sie da, sondern einfach da. Im Verlaufe der weiteren Befragung schilderte die Privatklägerin den Tagesablauf sowie den Alkohol- und Drogenkonsum vor der Tat (Urk. 5/2 S. 1 f.). Auf Frage erklärte die Privatklägerin, als Folge der Tat Nackenschmerzen, Halsschmerzen und einen geschwollenen Hals davon getragen zu haben (Urk. 5/2 S. 2 Antwort 12). 5.3. Am 2. Oktober 2012 wurde die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich befragt (Urk. 5/3). Auf die Frage, ob sie sich an die Befragung bei der Polizei in der gleichen Nacht nach dem Vorfall erinnern könne, sagte die Privatklägerin, dass sie dies halbwegs könne aber auch ein paar Löcher in der Erinnerung habe. Auf die Frage, ob sie sich daran erinnern könne und ob sie bei
- 14 - der Polizei richtig ausgesagt habe, sagte sie, dass sie es nicht mehr so genau wisse, es seien sehr viele Fragen gewesen (Urk. 5/3 S. 3). Es sei ein schöner Tag gewesen, das wisse sie noch. Gegen Abend habe sie dann noch raus gewollt. Der Beschuldigte und sie seien dann zusammen zu den "Bänkli", die es vis-à-vis vom Denner bei der Glatt habe, gegangen. Sie hätten dort gesessen und getrunken. Sie hätten Bier getrunken und Bier hätten sie schon vorher getrunken. Zudem hätten sie so kleine Appenzeller, das sei ein Schnaps, getrunken. Es habe auch noch andere Leute dort bei dem "Bänkli" ge- habt und die Stimmung sei eigentlich gut gewesen. Die anderen Leute seien dann "nahdiesnah" gegangen und der Beschuldigte und sie seien dann alleine dort ge- wesen. Der Beschuldige sei dann noch eine Flasche Wodka kaufen gegangen. Sie wisse nicht, ob er die im Denner gekauft habe oder in der Esso Tankstelle die in der Nähe sei und bis um 22 Uhr offen habe. Sie hätten dann noch vom Wodka getrunken, aber sie glaube nicht mehr den ganzen (Urk. 5/3 S. 3). Sie habe dann auch ein bisschen angefangen zu "zünden". Sie wisse nicht mehr, um was es überhaupt gegangen sei. Dann habe der Beschuldigte retour "gezündet". Dann habe er sie gepackt und in die Glatt reingeworfen. Das sei alles so schnell gegangen und sie sei eigentlich gar nicht mehr nachgekommen. Sie wisse nicht mehr genau, wo der Beschuldigte sie gepackt habe, entweder an der Schulter oder am Hals. Sie wisse es nicht mehr genau. Auf die Frage, ob ihre in der poli- zeilichen Einvernahme vom tt. September 2012 zu Protokoll gegebene Aussage, wonach der Beschuldigte sie mit der Hand am Hals gepackt habe und rücklings in die Glatt geworfen habe, richtig sei, sagte die Privatklägerin sie glaube schon. Ganz sicher sei sie nicht. Sie glaube schon, dass er sie am Hals gepackt habe. Sie habe dann ja am Hals auch Spuren gehabt und das sei ja von der Polizei auch fotografiert worden. Es sei richtig, dass es mehr ein Packen als ein eigentli- cher Würgevorgang gewesen. Sie wisse auch nicht , ob er selbst noch ins Wasser gefallen sei (Urk. 5/3 S. 4). Auf den Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der polizeili- chen Einvernahme, wonach der Beschuldigte plötzlich aggressiv und laut gewor- den sei, sie gewürgt und gesagt habe, dass wenn sie blöd tue er sie umbringen und in die Glatt werfen würde, sagte die Privatklägerin, dass sie es nicht mehr wisse. Irgendetwas habe er schon gesagt. Ob es genau das gewesen sei, wisse
- 15 - sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen. Wenn er wütend sei, sage er schon Sachen (Urk. 5/3 S. 4). Sie sei nicht untergetaucht, die Jacke habe ihr Auftrieb gegeben (Urk. 5/3 S. 5). 5.4. In der Befragung vor Vorinstanz (Urk. 56) bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte die allermeiste Zeit bei ihr an der D._____-Strasse ... gelebt ha- be und er nur wenn sie Streit gehabt hätten, ins Hotel gegangen sei (Urk. 56 S. 2). Der Beschuldige habe auch persönliche Sachen, Kleider usw. in ihrer Woh- nung gehabt und diese befänden sich immer noch bei ihr. Allerdings habe sie in- zwischen einen neuen Partner (Urk. 56 S. 2 f.). Die Privatklägerin führte aus, dass sie sich an nichts Konkretes erinnere. Sie hätten einfach gestritten und sie wisse aber nicht mehr genau, um was es ursprünglich gegangen sei. Sie sei auch auf dieser Bank gesessen und sie wisse nicht mehr, wer als erstes aufgestanden sei (Urk. 56 S. 3). Auf die Frage, was der Beschuldigte zu ihr gesagt habe im Zusammenhang mit der Glatt, meinte die Privatklägerin, dass er nur irgendetwas gesagt habe von hinein werfen. Das wisse sie noch. Er habe dies gesagt kurz bevor sie hineinge- fallen sei und nachdem sie aufgestanden seien. Sie seien in diesem Zeitpunkt beide vor dem Bänkchen auf der Wiese vor der Glatt gestanden. Sie seien nicht mehr auf der Strasse, sondern auf dem Gras gestanden (Urk. 56 S. 4). Auf Vor- halt von Urk. 7 S. 7 sagte die Privatklägerin, dass auf dem Foto Herr E._____ und sie zu sehen seien. Sie sei damals wahrscheinlich etwas näher beim Kiesweg gestanden als auf dem Foto. Auf Vorhalt der vom IRM festgestellten Spuren an ihrem Hals und am Kinn sowie hinter dem rechten Ohr (Urk. 9/8 S. 2 f.) führte die Privatklägerin aus, dass er sie einfach mit einer Hand am Hals gehalten und sie hineingeworfen habe. Sie könne auch nicht mehr genau sagen, ob es am Hals gewesen sei oder irgendwo an der Achsel, es sei so schnell gegangen. Sie wisse auch nicht mehr genau, ob er sie überhaupt gehalten habe. Es sei mehr ein "Schupfen" gewesen. Sie sei wegen dem "Schupf" ins Wasser gefallen. Sie sei rückwärts gefallen und wahrscheinlich sei der ganze Körper gleichzeitig nass ge- worden (Urk. 56 S. 5). Sie sei dann einfach im Wasser gewesen und abgetrieben. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte dann gemacht habe respektive ob er auch
- 16 - noch in die Glatt gefallen sei oder nicht. Die Frage, ob der Beschuldigte, bevor sie ins Wasser gefallen sei, gestürzt sei, verneinte die Privatklägerin und sagte, dass sie das nicht wisse. Sie seien beide gestanden. Der Beschuldigte habe nicht seine Hilfe angeboten, nachdem sie in die Glatt gefallen sei und sie wisse nicht mehr, ob sie um Hilfe gerufen habe. Sie habe einfach mit den Händen gepaddelt. Sie glaube nicht, dass sie gross um Hilfe gerufen habe. Sie sei einfach geschwommen (Urk. 56 S. 6). Die Privatklägerin konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er sie umbringe und in die Glatt werfe. Sie wisse nur, dass er das nie getan hätte. Auf die Frage, ob sie selbst den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe sie in die Glatt werfen wollen, sagte die Privatklägerin, sie denke das nicht. Sie denke es sei einfach ein Impuls gewesen. Er habe sie sicher nicht mit Absicht in die Glatt geworfen (Urk. 56 S. 7).
6. Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 7) 6.1. Aufnahme Verletzungen Privatklägerin Auf der Übersichtsaufnahme vom Hals der Privatklägerin sind im oberen Halsbereich deutlich rote Spuren zu sehen (Urk. 7 S. 20). Die Detailaufnahme der Verletzungen am Hals der Privatklägerin (Urk. 7 S. 21) und die Detailaufnahme vom Hals der Geschädigte bei nach hinten gekipptem Kopf (Urk. 7 S. 22) zeigen Verletzungen, die über eine blosse Rötung hinausgehen. Ebenfalls sind solche Verletzungen seitlich des oberen Halsbereiches sowohl auf der rechten als auch auf der linken Halsseite zu sehen (Urk. 7 S. 23 f.). 6.2. Aufnahmen Tatort samt Umgebung und Ausstiegsstelle Die Fotodokumentation enthält auf den Seiten 2-10 Aufnahmen des Aufenthalt- sortes vor der Tat und Übersichtsaufnahmen des Tatortes am Glattufer. Auf den Übersichtsaufnahmen Park des mutmasslichen Aufenthaltsortes vor der Tat sind die verschiedenen "Bänkli" zu sehen und es kann festgestellt werden, dass zwar eine Lampe helles Licht auf den Weg wirft, die Glatt aber im Dunkeln liegt (Urk. 7 S. 2 f.). Die Übersichtsaufnahme Tatort am Glattufer zeigt, dass die Glatt doch eine gewisse Breite hat (Urk. 7 S. 4). Die Detailaufnahme gegenüber Tatort zeigt,
- 17 - dass das Ufer zuerst relativ flach, dann aber steil abfällt, wobei der steile Bereich bei der Wassermenge auf dem Foto nicht ganz einen Meter misst (Urk. 7 S. 7). Die Übersichtsaufnahme und Detailaufnahme vom Ausstiegsort zeigt drei dünnstämmige Bäume, wobei sich einer davon genau auf der Uferkante befindet (Urk. 7 S. 10).
7. Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 9/8) Bei den Akten liegt sodann das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 3. Dezember 2012 (Urk. 9/8). Dem Gutachter lagen die anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung am tt.09.2012 erhobenen Befunde, die vom FOR Zürich angefertigten Fotografien vom tt.09.2012 und der Rapport der Kantonspolizei Zürich, Ges.-Nr. 55842483, verfasst von Wm F._____, Station …, vom tt.09.2012 vor. Das Gutachten be- schreibt detailliert die Verletzungen bei der Privatklägerin und hält fest, dass die festgestellten Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen anzusehen sind (Urk. 9/8 S. 2 f.). Sodann wird folgendes festgehalten: "Aus rechtsmedizini- scher Sicht sind die Befunde am Hals vereinbar mit den Schilderungen von A._____, indem sie von ihrem Lebensgefährten mit der rechten Hand gewürgt, bzw. gepackt worden sei. Dafür insbesondere typisch die vier nebeneinanderliegenden, teils streifigen Verletzungen rechtsseitig am Hals und die über dem Kehlkopf quer verlaufende Schürfung. Anhand der festgestellten Be- funde und der geschilderten Symptome lässt sich eine konkrete Lebensgefahr nicht belegen. Weil aber ein Angreifer während der Ausführung nicht erkennen kann, ab welcher Intensität oder Dauer der Halskompression er das Opfer in kon- krete Lebensgefahr durch Beeinträchtigung der Gehirndurchblutung bringt, ist ein Angriff gegen den Hals, der Verletzungen hinterlässt, die auf eine Kompression der Halsweichteile schliessen lassen, aus rechtsmedizinsicher Sicht als bedroh- lich zu bezeichnen. Zeitlich lassen sich alle Verletzungen dem gegenständlichen Ereigniszeitraum zuordnen, lediglich die verkrustete Hautabschürfung hinter dem rechten Ohr war vorbestanden" (Urk. 9/8 S. 3 f.).
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8. Amtsbericht ad ref A-5/2012/739 des AWEL, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 10. April 2013 (Urk. 2/3) Aus dem Amtsbericht des AWEL vom 10. April 2013 geht hervor, dass die unweit des hier fraglichen Flussabschnittes gelegene hydrometrische Messstation ZH 533 Glatt-Dübendorf in der Tatnacht folgende Werte aufzeichnete: Pegel P=432,57 m ü.M., Abfluss Q=8,0 m3/s, Wassertemperatur T=19,3 °C, mittlere Fliessgeschwindigkeit vmitt=0,9-1,0 m/s, mittlere Oberflächengeschwindigkeit vsup,mitt=1,1-1,2 m/s, maximale Oberflächengeschwindigkeit vsup,max=1,5 m/s, mittlere Gerinntiefe tmitt=57-65 cm.
9. Aussagen des Beschuldigten 9.1. Der Beschuldigte wurde am nächsten Morgen nach dem fraglichen Vorfall, d.h. am tt. September 2012, um 02:16 Uhr, bei der Kantonspolizei Zürich einver- nommen (Urk. 6/2). Er schilderte auf entsprechende Frage den Verlauf des Tages des tt. September 2012 und führte dazu aus, dass er um 08.00 Uhr aufgestanden sei. Seine Freundin (die Privatklägerin) sei etwa um 09.30 Uhr aufgestanden. Sie hätten dann zusammen ferngesehen. Sie hätten auch Alkohol getrunken. Bis zum Mittag hätten sie ferngesehen und hätten auch zu Mittag gegessen. Er habe Suppe und Siedfleisch gegessen und seine Freundin habe, so glaube er, den ganzen Tag nichts gegessen. Nach dem Mittagessen sei er in den Getränkemarkt Rio gegangen und habe dort Zigaretten gekauft. Dann sei er zum Bahnhof ge- gangen und habe ihre beiden Natels für je 10 Franken aufgeladen. Anschliessend sei er ins Pärkchen gegangen und habe dort jemanden getroffen, den er gekannt habe. Dort habe er ein Bierchen, 5 dl, getrunken. Nach etwa einer Viertelstunde sei er wieder nach Hause gegangen. Er sei um etwa 15.00 Uhr wieder zu Hause gewesen. Sie seien dann bis etwa 16.00 oder 17.00 Uhr zu Hause gewesen und hätten wiederum Fernsehen geschaut. Sie hätten dann die Wohnung wieder ver- lassen und seien mit den Fahrrädern nochmals zum Getränkemarkt Rio gefahren. Dort habe er nochmals ein Sechserpack Bier gekauft. Seine Freundin habe sich noch einen Appenzeller und er sich noch einen Deziliter Wodka besorgt. Danach seien sie zusammen zum Pärkchen gefahren und hätten sich zusammen auf ein Bänkchen gesetzt. Sie hätten es soweit lustig zusammen mit noch anderen
- 19 - Leuten gehabt. Um ca. 19.00 Uhr seien die Leute dann weg gegangen. Sie hätten zusammen Bier und seine Freundin dann noch den Appenzeller und er den Wodka getrunken. Zusammen mit seiner Freundin habe er etwa sechs Dosen Bier à 5 dl. konsumiert. Im Pärkchen hätten sie nochmals etwa drei Dosen Bier zusammen getrunken. Seine Freundin habe dann noch mehr Lust nach einem Appenzeller gehabt und er sei dann schnell in den Denner vis-à-vis gegangen. Da es keine Appenzeller gegeben habe, habe er einen halben Liter Wodka gekauft. Sie hätten beide aus dieser Flasche getrunken, einen oder zwei Schlücke, nicht viel. Danach habe er nochmals eine Dose Bier getrunken. Er schätze, er habe an diesem Tag etwa sechs bis sieben Dosen Bier getrunken. Dies ohne Gewähr (Urk. 6/2 S. 2). Die Frage, ob sie Drogen konsumiert hätten, bejahte der Beschuldigte und führte aus, sie hätten ein bisschen Koks zu sich genommen und auch noch eines gekifft. Etwa 0,3 Gramm Kokain und einen Joint. Den Joint hätten sie zusammen um die Mittagszeit konsumiert und das Kokain hätten sie zusammen einge- nommen, bevor sie am Abend das Haus verlassen hätten (Urk. 6/2 S. 2 und 3). Nach dem Vorfall befragt, sagte der Beschuldigte, dass es schon in der Dämmerung gewesen sei, so Grössenordnung 19.00 oder 20.00 Uhr. Sie hätten sich in diesem Pärkchen bei der Glatt befunden. Sie seien schon etwas vernebelt vom Alkohol und den Drogen gewesen. Zuvor sei er mit seiner Freundin und mit ein paar anderen Personen, die sie vom Sehen her kennen würden, zusammen- gestanden. Es seien keine näheren Kollegen. Sie würden sie nur flüchtig kennen und keinen näheren Kontakt zu ihnen haben. Da er Rückenbeschwerden habe, habe er dann irgendwann zuerst einmal am Boden gekauert. Anschliessen habe er sich dann aber auf ein Bänkchen setzen müssen. Die anderen Personen seien dann nacheinander gegangen und seine Freundin habe sich zu ihm gesetzt. Aus dem Nichts heraus habe ihn dann seine Freundin in gehässigem Ton gefragt, was er so dumm tue. Er habe ihr gesagt, dass er sich nur gesetzt habe, weil er Rückenweh habe. Es sei dann weiter mit ihrer Gehässigkeit gegangen, er sei so etwas von eifersüchtig (Urk. 6/2 S. 3). Auf entsprechende Rückfrage führte der Beschuldigte aus, dass er es nicht wisse. Sie habe keinen Grund, ihm die
- 20 - Eifersucht einzureden. Er habe ihr gesagt, sie solle sich doch jetzt beruhigen, sie sässen jetzt doch noch etwas da an der Glatt und anschliessend würden sie dann nach Hause gehen. Seine Freundin habe aber nicht aufgehört mit ihrem gehässi- gen Getue. Er sei wütend geworden und habe mit seinen beiden Händen auf das Bänkchen hinuntergeschlagen. Er habe ihr gesagt sie solle doch jetzt bitte schön aufhören, sei solle doch nun wieder herunterkommen. Das habe schon etwas lauter getönt als eine normale Unterhaltung. Da sie nicht aufgehört habe, habe er mit der flachen Hand auf die neben ihm auf dem Bänkchen stehende Bierdose geschlagen. Diese sei dann halbwegs eingeknickt. Seine Freundin habe ihm dann wegen dieser Dose vorgeworfen, dass er jetzt spinne. Er glaube, dass er ihr dann gesagt habe, sie solle jetzt endlich aufhören, sonst könne sie dann noch schwimmen oder baden gehen. Er habe damit gemeint, dass sie ihr Temperament abkühlen solle (Urk. 6/2 S. 3 f.). Zum weiteren Verlauf befragt, gab der Beschuldigte folgendes zu Protokoll: "Wie es dann weitergegangen ist, weiss ich nicht mehr genau. Wir sind dann aufgestanden, meine Freundin giftelte weiter und weiter und irgendwie rutschte sie dann aus, das Glattufer hinunter und fiel in die Glatt. Ich ging zu ihr hinunter. Ich sah, dass meine Freundin sich noch am Glattufer festhalten konnte. Ich stieg ebenfalls in die Glatt und wollte sie festhalten bzw. wieder an Land ziehen. Sie konnte sich aber nicht mehr festhalten und wurde von der Strömung fortgerissen. Ich versuchte, meine Freundin zu erreichen. Dabei riss es mich dann auch fort. Die Strömung war so stark, dass es mich auch umgehauen hatte, als ich meiner Freundin in der Glatt zu Hilfe eilen wollte" (Urk. 6/2 S 4 Antwort auf Frage 19). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass es dunkel gewesen sei. Er habe seine Freundin nicht mehr gesehen und auch nichts von ihr gehört, das heisse, am Anfang, als es sie weggetrieben habe, habe er sie noch rufen gehört, dann aber sei es still gewesen. Er sei ebenfalls noch im Wasser gewesen. Es habe ihn Richtung Brücke der Bahnhofstrasse getrieben. Dort sei er irgendwo ans Ufer gekommen, wo er sich habe festhalten und schliesslich aus der Glatt steigen können. Wo er genau aus der Glatt gestiegen sei, wisse er nicht mehr. Während er in der Glatt gewesen sei, sei er ein paar Mal mit dem Kopf unter Wasser ge-
- 21 - kommen. Die Strömung sei sehr stark gewesen. Während er in der Glatt gewesen sei, habe er seiner Freundin noch zweimal etwas nachgerufen (Urk. 6/2 S. 4 f.). Als er aus der Glatt gestiegen sei, sei er auf dem Weg noch weiter die Glatt herunter gelaufen. Er habe seiner Freundin gerufen, aber sie habe keine Antwort gegeben, nichts, nichts, nichts. Es könne sein, dass es ihn vielleicht noch weiter die Glatt hinuntergetrieben habe als sie, dass sie vielleicht schon vor ihm wieder an Land gewesen sei. Als er von seiner Freundin nichts mehr gehört habe, sei er zum Pärkchen gegangen und habe dort sein Fahrrad geholt. Er sei damit zum Kino gefahren und habe an der Bar gebeten, die Polizei sofort zu verständigen. Er habe dort auf die Polizei gewartet und als diese gekommen sei, habe man ihn sofort verhaftet. Man habe ihm gesagt, dass man seine Freundin in der Zwischenzeit gefunden habe (Urk. 6/2 S. 5 Antwort auf Frage 23). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach er plötzlich aggressiv geworden sei, sagte der Beschuldigte, ja er sei, als er auf das Bänkchen und dann noch auf die Bierbüchse geschlagen habe, aggressiv gewesen. Dies nur, weil seine Freundin keine Ruhe gegeben habe. Es habe weder Hand noch Fuss gehabt, was sie da herausgelassen und ihm vorgeworfen habe. Er sei ein eifersüchtiger Hund und so weiter. Dabei sei er die Ruhe in Person gewesen, bis es ihm dann zu bunt geworden sei (Urk. 6/2 S. 6 Antwort auf Frage 30). Er werde nur aggressiv, wenn man ihn so nerve, wie das jetzt auch wieder passiert sei. Er trinke täglich seine Biere. Ab und zu nehme er mal einen kleinen Wodka, ein kleines Fläschchen, keine Deziliter. Er nehme extra keine starken Getränke, weil er dann aggressiv werden könne. Er wisse das und deshalb halte er sich zurück. Wenn einmal, dann wirklich nur in ganz kleinen Mengen. Wenn seine Freundin nur zwei Appenzeller nehme und dann noch ein paar Bierchen dazu, dann sei sie es, die ausflippe und ihn provozieren könne. Es stimme, dass sie zusammen einen Joint geraucht hätten und dass sie ab und zu Kokain konsumierten (Urk. 6/2 S. 7). Auf den Vorhalt, wonach er die Privatklägerin gewürgt und ihr gedroht habe: "Wenn Du blöd tust, bringe ich dich um und werfe dich in die Glatt", sagte
- 22 - der Beschuldigte, dass er keine Ahnung habe, ob er das gesagt habe. So viel er wisse, habe er ihr gesagt, wenn sie keine Ruhe gebe, dann könne sie in die Glatt gehen und sich abkühlen. Was er ihr genau gesagt und gedroht habe, wisse er nicht mehr. Ob er ihr mit dem Leben gedroht habe, wisse er auch nicht. Er sei einfach verrückt geworden und habe mit den Händen auf die Bank und die Bierdose geschlagen. Auf die Frage, wie die Privatklägerin auf diese Drohung reagiert habe, sagte der Beschuldigte, dass, als er auf das Bänkchen und die Bierdose geschlagen habe, sie ihm vorgeworfen habe, dass er jetzt wieder spinne (Urk. 6/2 S. 7 Antwort auf Frage 36). Er wisse es nicht mehr, ob er seine Freundin gewürgt habe (Urk. 6/2 S. 8 Antwort auf Frage 39). Auf entsprechenden Vorhalt, wonach er seine Freundin mit der Hand am Hals gepackt habe und sei rücklings in die Glatt geworfen habe, gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass sie fast schwerer sei als er, wie er sie da werfen solle. Er wisse wirklich nicht mehr, was passiert sei. Seine Freundin habe ihn auf die Palme getrieben, angeschuldigt, er sei eifersüchtig und so weiter. Er habe sie nicht in die Glatt geworfen (Urk. 6/2 S. 8 Antworten auf Fragen 41 und 42). Die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass seine Freundin in die Glatt gelangt sei, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich weiss nicht mehr, wie alles geschehen ist. Wir hatten eine Auseinandersetzung, meine Freundin macht mich wütend. Ich sagte ihr, dass wir uns doch jetzt auf den Heimweg machen wollten. Irgendwann sind wir dann aufgestanden vom Bänkchen und ich sah sie dann plötzlich das Bord in die Glatt hinunter rutschen. Ich weiss auch nicht mehr, ob ich noch am Uferrand oder schon in der Glatt gestanden bin, als sie davonge- schwommen ist. Ich wollte ihr helfen. Mich hat die Strömung dann wie gesagt auch mitgerissen. Ich habe keine blasse Ahnung, wie alles genau passiert ist" (Urk. 6/2 Antwort auf Frage 43). Auf den Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, dass sie nie damit gerech- net hätte, dass er sie in die Glatt werfen würde, sagte der Beschuldigte, dass sie ja schwerer sei als er. Wie das gehen solle. Wie solle er sie in die Glatt werfen
- 23 - können. Er sei 180 cm gross und irgendwie so um die 82 Kilogramm schwer. Sie sei ca. 175 cm gross und ca. 70-75 Kilogramm schwer (Urk. 6/2 S. 9 Antworten Fragen 46-48). Es stimme, dass die Strömung sehr stark gewesen sei. Er habe auch grosse Mühe gehabt, dass er überhaupt das Ufer wieder habe erreichen können (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 49). Der Beschuldigte bestätigte, dass er – wie die Privatklägerin – auch mehrmals untergetaucht sei und mit den Beinen und Armen versucht habe, an der Oberfläche zu bleiben (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 59). Auf den Vorhalt, wonach die Privatklägerin panische Angst gehabt habe, sie müsse sterben, sagte der Beschuldigte, er habe sich auch nicht mehr wohl gefühlt, als es ihn unter Wasser gedrückt habe (Urk. 6/2 S. 9 Antwort auf Frage 51). Der Beschuldigte bestätigt, auf entsprechenden Vorhalt, wonach die Privat- klägerin mehrmals Richtung Ufer gepaddelt und unter einer Brücke Richtung Rechen getrieben sei und mehrmals versucht habe, sich am Ufer festzuhalten, dass es ihm auch etwa so ergangen sei und er es auch x-mal probiert habe. Dann sei es noch dunkel gewesen, teilweise stockdunkel (Urk. 6/2 S. 9 Frage und Antwort 52). Gegen Ende der Einvernahme schilderte der Beschuldige noch die Beziehung mit der Privatklägerin und sagte, dass sie im Grossen und Ganzen eine schöne Beziehung hätten. Als die Polizei jeweils habe kommen müssen, seien das Ausrutscher gewesen. In der Regel seien sie friedlich und hätten es schön (Urk. 6/2 S. 10 Antwort auf Frage 54). 9.2. Am 5. September 2012 fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in Anwesenheit des Verteidigers die Hafteinvernahme statt (Urk. 6/3). Auf entsprechende Vorhalte sagte der Beschuldigte, dass er heute nichts dazu sagen wolle und verwies auf seine bei der Kantonspolizei zu Protokoll gegebenen Aussagen (Urk. 6/3 S. 2).
- 24 - 9.3. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2012 (Urk. 6/4) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sie (die Privatklägerin) dort stehend schon gepackt habe. Dann sei sie auf ihn losgekommen. Sie seien dann zusammen umgefallen. Er unten, sie oben. Und damit sie nicht auf ihn drauffalle, habe er im Effekt dann eine Drehbewegung mit dem Arm gemacht und so müsse sie wohl das Bort hinunter in die Glatt gefallen sein. Das Bort sei dort steil und rutschig. Er habe ihr zugerufen, dass er sie raus- holen wolle. Sie habe nein gerufen. Er sei dann ausgerutscht und mit dem "Füdli auch in die Glatt" gefallen. Er habe sie eben trotzdem rausholen wollen. Genau in diesem Moment habe die Strömung sie erwischt und mitgezogen. Er sei dann soweit er gekonnt habe reingegangen, dann habe es ihm den Stand auch ge- nommen. Er habe sie ja rausholen wollen. Er sei dann auch ein paar Mal unterge- taucht, er habe die grösste Mühe gehabt, sich über Wasser zu halten. Er habe ihr dann gerufen, sei solle ihm doch Antwort geben (Urk. 6/4 S. 2). Er habe Frau A._____ (Privatklägerin) nicht bedroht, dass er sie in die Glatt stossen würde. Wie die polizeilich festgestellten Hämatome entstanden seien, wisse er nicht. Er habe das nicht gesehen. Er habe ja gesagt, dass er sie kurz gepackt habe und schon seien sie umgefallen. Das sei noch auf dem Weg gewesen (Urk. 6/4 S. 2). Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er anlässlich der polizeili- chen Einvernahme noch geltend gemacht habe, dass Frau A._____ ohne sein Zu- tun in die Glatt gefallen sei, weil diese ausgerutscht sei. Heute sage er, dass Frau A._____ in die Glatt gefallen sei, weil er am Boden liegend eine reflexartige Ab- wehr- und Drehbewegung gemacht habe, was im Widerspruch zu den Aussagen bei der Polizei stehe (Urk. 6/4 S. 2). Dazu sagte der Beschuldigte, dass er damals 1,8 Promille gehabt und es nicht mehr recht gewusst habe. Jetzt habe er lange Zeit 24 Stunden am Tage im Gefängnis Zeit, um nachzudenken und sich zu erin- nern und jetzt habe er gesagt, woran er sich erinnere. Er habe sie dann nicht mehr in der Glatt gesehen und habe versucht ans Ufer zu kommen. Das sei sehr mühsam gewesen. Er habe es dann geschafft rauszukommen. Er habe nach ihr gerufen, habe sie aber nirgends sehen oder hören können. Da habe er gedacht, dass er jetzt anders handeln müsse. Er sei zurück zum Velo gegangen und zum Kino Orion gefahren, das habe noch offen gehabt. Von dort habe er die Polizei
- 25 - verständigt, damit man ihr helfen könne. Sein Natel sei wegen dem Wasser nicht mehr gegangen (Urk. 6/4 S. 3). 9.4. Am 27. März 2013 fand bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten statt (Urk. 6/5). Nach entspre- chender Durchsicht der Fotos von Frau A._____ in der Dokumentation FOR sagte der Beschuldigte, dass er ja immer gesagt habe, dass er sie nicht am Hals ge- würgt habe, sondern dass er ihr einfach den Mund zugedrückt habe. Dies habe er getan, indem er ihr mit der Hand den Kiefer nach oben gedrückt und ihr so den Mund zugedrückt habe. An die Gurgel sei er ihr nicht gegangen. Dies sei auf den Fotos bestätigt (Urk. 6/5 S. 2). Auf Vorhalt, wonach es dann dort zu einem vorerst verbalen Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, wobei sich die beiden am Rande des Flusses Glatt gegenübergestanden hätten, der Beschuldigte frontal zum Gewässer und die Privatklägerin mit dem Rücken zum Gewässer, sagte der Beschuldigte, dass diese Positionen so nicht stimmen würden. Sie seien parallel zum Fluss gestanden. Sie sei in Sichtrichtung Bahnhofstrasse und er in die Gegenrichtung zu ihr gestanden. Ausserdem sei der Streit schon vorher losgegangen (Urk. 6/5 S. 3). Dem Beschuldigten wurde weiter vorgehalten, dass er im Rahmen dieses Streites und in dieser Position wütend die Privatklägerin dann mit seinen Händen am Hals gepackt und sie gewürgt habe, wobei er dadurch im Halsbereich der Privatklägerin mehrere Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen verursacht habe. Dazu habe er der Privatklägerin sinngemäss gesagt, dass er sie umbringen und in die Glatt werfen würde. Dann habe er die Privatklägerin in bewusster Umsetzung dieser Ankündigung rücklings in die Glatt geworfen. Der Beschuldigte sagte dazu, dass das so nicht stimme. Es sei über längere Zeit gegangen. Er habe auf dem Bänkli gesessen und sie habe ihm immer wieder vorgeworfen, er sei "aggro". Er habe gesagt, es stimme ja gar nicht und sie solle sich entspannen. So sei es dann weiter gegangen. Er sei dann aufgestanden und habe ihr in genannter Weise den Mund zugehalten. Dann sei sie auf ihn losgekommen. Sie sei auf seinen Fuss gestanden und sei nach vorne auf ihn gefallen. Dann habe er
- 26 - eine Drehbewegung gemacht, damit sie nicht voll auf ihn falle. Er sei dann zu Boden gefallen. Ihm sei kurz schwarz geworfen, wegen dem Schmerz vom Aufprall im Beckenbereich. Dann habe er gesehen, dass sie unten am Bord, halb im Wasser gewesen sei. Es sei dunkel gewesen. Er habe sie gefragt, ob er ihr aufhelfen solle. Sie habe gesagt, es sei nicht nötig. Es sei dort aber wegen den Algen glitschig gewesen. Dies habe er nachher auch bemerkt, er sei ja dann auch ins Wasser gefallen (Urk. 6/5 S. 3). Soweit er sich erinnere, habe er sie mit der linken Hand am Kinn gefasst und ihr so den Mund zugedrückt. Nach entsprechendem Vorhalt, wonach gemäss IRM ZH die Befunde am Hals von Frau A._____ aber mit den Würgevorwürfen vereinbar seien, sagte der Beschuldigte, dass er das seltsam fände. Er habe ja eine Diskushernie und gar keine Kraft im rechten Arm (Urk. 6/5 S. 3). 9.5. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 57) bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er den Vorfall – wie er sich damals ereignet habe – wirklich vor Augen habe, klar mit: "Ja, ich meine schon". Auf die Frage, wie Frau A._____ in der Glatt gelegen habe, als er sie dort zuerst gesehen habe, erklärte er, dass sie irgendwie kniend gewesen sei, aber er habe es nicht ganz genau gesehen. Auf jeden Fall sei sie nicht ganz gelegen. Wahrscheinlich habe sie versucht aufzustehen, er wisse es aber nicht mehr ganz genau (Urk. 57 S. 5 f.). Die Frage, wie Frau A._____ in diese Lage ge- raten sei, führte der Beschuldigte aus, er habe auf die Bierdose geschlagen, sei aufgestanden und zu ihr hin gegangen. Er habe sie mit der linken Hand am Kinn gehalten und habe ihr gesagt, sie solle still sein und ihm zuhören. In dem Mo- ment, als er sie am Kinn gehalten habe, sei sie einen Schritt auf ihn zugekommen und sie seien beide rückwärts gefallen. Da er Rückenschmerzen gehabt habe, habe er Frau A._____ nach rechts abgedreht, damit sie nicht auf ihn falle. Es ha- be ihm dann die Luft verschlagen. Als er sich dann auch abgedreht habe, nach- dem er auf dem Boden gewesen sei, habe er sie am Abhang auf der Wiese hin- unter "rutschen" gesehen. Er habe einfach noch gesehen, wie ein Kopf runter ge- he. Dann sei er aufgesessen und habe gesehen, dass sie schon etwa einen hal- ben Meter in der Glatt gewesen sei. Sie habe keinen Kontakt mehr gehabt mit der
- 27 - Böschung, sie sei im Wasser gewesen (Urk. 57 S. 6). Der Beschuldigte bestritt, Frau A._____ – nachdem er sie am Hals oder am Kinn gepackt hatte – gestossen zu haben. Ebenfalls bestritt er, sinngemäss gesagt zu haben, er werde sie nun umbringen und in die Glatt werfen (Urk. 57 S. 6). Der Beschuldigte sagte auf ent- sprechende Frage, dass er ja nicht einmal gewusst habe, dass sie rückwärts umfallen würden und er habe sicher keine Tötungsabsicht gehabt. Das Wasser sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht kalt gewesen. Gewürgt habe er sie auch nicht. Mit diesem Wasserstand könne man auch gar nicht ertrinken, zudem sei ja sogar er wieder rausgekommen und er sei ein schlechter Schwimmer (Urk. 57 S. 7). 9.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine neuen Aussagen, verwies auf seine vorinstanzlichen Aussagen und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 132 S. 11 ff.).
10. Aussagen des Zeugen C._____ (Urk. 55) Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen C._____ korrekt wiedergegeben, darauf ist zu verweisen (Urk. 86 S. 25 Ziff. 2.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
11. Würdigung 11.1. Die vorinstanzlichen Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten sind zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 86 S. 25-27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM unter der Einwirkung von Alkohol, Kokain und Cannabis gestanden hatten, wobei die Privatklägerin zusätzlich positiv auf Benzodiazepine getestet worden war (Urk. 9/5 und 9/6). Der Beschuldigte wies eine Stunde nach dem Vorfall beim durchgeführten Atemluft- test einen Wert von 1.84 Promille auf und gemäss der um 03.32 Uhr durchgeführ- ten Blutentnahme einen Gewichtspromillewert von 1.62 (Mittelwert, Urk. 9/6 S. 2). Die Privatklägerin wies rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall einen Blut- alkoholwert von 0.93 Gewichtspromille (Mittelwert) auf und wurde positiv auf
- 28 - Kokain, Cannabis und Benzodiazepine getestet (Urk. 9/5). Der von der Kantons- polizei Zürich bei der Privatklägerin durchgeführten Atemlufttest ergab einen Wert von 1,43 Promille (Urk. 1 S. 5). 11.2. Erstellung des Anklagesachverhaltes 11.2.1. Würgen, Packen und Stossen 11.2.1.1. Die anlässlich der ersten Einvernahme der Privatklägerin in der Tatnacht deponierten Aussagen sind plastisch, unverfälscht, lebensnah und somit glaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin in den späteren Befragungen teilweise Erinnerungslücken geltend machte bzw. teilweise abschwächend aussagte. Im Kerngehalt hat die Privatklägerin stets ausgesagt, der Beschuldigte habe sie unvermittelt in der Halsgegend gepackt (zu Beginn noch: gewürgt, später: gepackt) und in die Glatt gestossen. Dass sie anfangs von "hineinwerfen" und später von gestossen bzw. geschubst sprach, spielt keine entscheidende Rolle, schliesslich geht es dabei immer um dasselbe, nämlich dass der Beschuldigte den Sturz der Privatklägerin in die Glatt direkt verursacht hat. 11.2.1.2. Wenn der Verteidiger in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin moniert, sie seien nicht glaubhaft, da sie in einem fragwürdigen Zustand (Alkohol, Drogen und Medikamente) erfolgt seien (Urk. 135 S. 13), ist dem zu entgegnen, dass knapp 1 Gewichtspromille Alkohol jemanden, der Alkohol gewöhnt ist, nicht derart beeinträchtigt, dass seine Aussagen unglaubhaft werden, zumal auch die Untersuchungen des rechtsmedizinischen Instituts keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Zustand der Privatklägerin kurze Zeit nach dem Vorfall und der Befragung feststellen konnten (Urk. 9/3). Kokain haben die Privatklägerin und der Beschul- digte bereits Stunden vor der Befragung eingenommen, weshalb dessen Wirkung auf die Antworten der Privatklägerin keinen grossen Einfluss mehr gehabt haben dürfte. 11.2.1.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem zentralen Punkt merk- lich flach, unbestimmt, ausweichend und insbesondere in sich widersprüchlich, gab er doch mehrere Varianten an, wie die Privatklägerin in die Glatt gelangt sein
- 29 - soll. Auffällig ist, dass der Beschuldigte zum ganzen Tagesablauf, zu den konsu- mierten Speisen und dem exakten Alkoholkonsum, trotz des nicht unerheblichen Blutalkoholgehalts, sehr detailliert Auskunft geben konnte, nicht aber zur hier interessierenden zentralen Frage. Die Aussagen des Beschuldigten sind in diesem Bereich unglaubhaft. 11.2.1.4. Bei der Fotodokumentation des FOR (Urk. 7) befinden sich die Bilder der Halsverletzungen der Privatklägerin. Das IRM-Gutachten hat festgehalten, dass die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen am Hals mit ihren Schilderungen vereinbar seien. Der Hinweis der Vorinstanz, dass das Gutachten nichts über die Frage aussage, inwieweit die festgestellten Verletzungen auch durch ein Packen am Kinn oder während dem Aufenthalt der Privatklägerin in der Glatt entstanden sein könnten, ist grundsätzlich zutreffend. Ebenfalls ist anzumer- ken, dass die Privatklägerin diverse Schürfungen an den Unterarmen und den Knien aufwies, welche von Steinen in der Glatt stammen können. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die eher grossflächige Verletzung bzw. Hauteinblutung gleich unterhalb des Kinns von ihrem Aufenthalt im Fluss stammen, denn dies würde bedeuten, dass sie mit dem Kinn sozusagen auf Grund gelaufen wäre, was aufgrund einer horizontalen Schwimmhaltung mit den Händen schräg unterhalb des Oberkörpers und dann bei aufrechter Haltung in Ufernähe beim Aussteigen aus dem Fluss wenig wahrscheinlich ist. 11.2.2. Position der Beteiligten während der Auseinandersetzung Die Vorinstanz hat die einzelnen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zur Position während der Auseinandersetzung korrekt zusammen- gefasst und kam zum Schluss, dass die beiden Beteiligten nicht wie in der Ankla- geschrift aufgeführt am Rande des Flusses (unten) standen, sondern sich oben beim Bord befunden hätten. Die Ausrichtung der Beteiligten könne offen bleiben, da auch aus einer parallelen Position ein Stoss in Richtung Wasser ausgeführt werden könne und sich aus der Ausrichtung der Beteiligten nichts für oder gegen den Beschuldigten ableiten lasse könne (Urk. 86 S. 29 Ziff. 2.9.1.1.-1.3.). Die Privatklägerin hat jedoch bereits in der ersten Einvernahme klar ausgesagt, dass der Beschuldigte sie rücklings in die Glatt gestossen habe. Weiter hat sie diese
- 30 - Aussage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt ("ich hatte das Wasser im Rücken"). Wenn sie diese Aussagen an der Hauptverhandlung wieder relativiert und ausgesagt hat, dass sie nicht wisse, ob sie seitwärts gestanden habe oder so, wie es auf dem Fotos zu sehen sei (Urk. 56 S. 5 oben), ist davon auszugehen, dass sie diese Aussage als Konzession zu den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten machte, welchem die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen in gewisser Weise hörig ist. Nur einige Fragen später gibt sie denn auch wieder zu Protokoll, sie sei rückwärts gefallen (Urk. 56 S. 5 unten). Es ist aufgrund der tatnahen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass sie kurz vor dem Sturz in die Glatt mit dem Rücken zu derselben und der Beschuldigte ihr direkt vis à vis stand. 11.2.3. Drohung Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Beteiligten zutreffend zusammengefasst und kam zum Schluss, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, er werde sie umbringen (Urk. 86 S. 29 f.). Es ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin sinngemäss sagte, er werde sie umbringen und in die Glatt werfen. Diese Äusserung war aber weder als ernste Todesdrohung gemeint, noch wurde sie von der Privatklägerin als solche aufgefasst (vgl. Urk. 56 S. 7). Dem Beschuldigten ging es bei der Androhung, die Privatklägerin in die Glatt zu werfen, eher darum, dass sich das erhitzte Gemüt der Privatklägerin etwas abkühlt (Urk. 6/2 S. 7).
12. Fazit Insgesamt ist erstellt, dass es zwischen den Parteien aus nichtigem Anlass
– nachdem sie zuvor beide eine nicht unerhebliche Menge alkoholischer Getränke und auch etwas Kokain sowie Cannabis (die Privatklägerin zusätzlich Benzodia- zepine) konsumiert hatten – zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung kam. Beide standen am Bord der Glatt, die Privatklägerin mit dem Rücken zur Glatt, der Beschuldigte ihr direkt gegenüber. Wie erwähnt lässt sich zumindest in subjektiver Hinsicht eine Todesdrohung des Beschuldigten gegen die Privatklägerin nicht
- 31 - erstellen. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte dann die Privatklägerin mit ei- ner Hand im Bereich Hals / Kehle packte, was dazu führte, dass die auf den Fotos ersichtlichen und im Gutachten des IRM beschriebenen Blessuren entstanden. Diese Blessuren waren nicht lebensgefährlich. Der Beschuldigte stiess die Privat- klägerin in die ca. 19.3° kalte Glatt, wobei die Privatklägerin etwas vor 23.00 Uhr rücklings in die Glatt fiel. Die Glatt führte nicht wenig Wasser (ca. 57 - 65 cm) mit sich, die maximale Fliessgeschwindigkeit an der Oberfläche betrug 5.4 km/h (Schrittgeschwindigkeit). Zudem war es praktisch dunkel. Die Privatklägerin tauchte – auch mit dem Kopf – unter Wasser und wurde nach dem Sturz in die Mitte der Glatt hinausgetrieben. Sie konnte sich nach einer "Schwimmstrecke" von ca. 230 Metern selber retten, indem sie sich an einem ins Wasser hängenden Ast festhalten und – nach einer Verschnaufpause von mehreren Minuten – aus der Glatt klettern konnte. Der Beschuldigte stiegt hierauf selber ins Wasser, um der Privatklägerin hinaus zu helfen, was jedoch misslang. In der Folge begab sich der Beschuldigte zum Kino Orion und rief von dort aus die Polizei. III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in seiner ergänzten Anklageschrift als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, subeventualiter als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und subsubeventualiter als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art 22 Abs. 1 StGB (Urk. 120A S. 3).
2. Versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz hat hierzu zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 86 S. 38 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weder die Todesdrohung noch das Würgen der Privatklägerin durch den Beschuldigten,
- 32 - welche Handlungen auf einen Vorsatz hingedeutet hätten, sind erstellt. Allein auf- grund dessen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in die Glatt gestossen hat, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, er habe die Privatklägerin töten wollen, ausser es hätte sich um einen reissenden Strom und bei der Privatklägerin um ei- ne Nichtschwimmerin gehandelt, was beides nicht der Fall ist. Im Übrigen deutet auch das Nachtatverhalten – der Rettungsversuch – des Beschuldigten darauf hin, dass er keinen Tötungsvorsatz hatte Ob der Tatbestand in objektiver Hinsicht überhaupt erfüllt wäre, kann in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz offen bleiben. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass unter den konkreten Umständen ein Stossen der Privatklägerin in die Glatt in der gegebenen Situation nach dem normalen Lauf der Dinge zu einer Tötung hätte führen können.
3. Versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich, oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). 3.2. Der Staatsanwalt führt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die Privatklägerin aufgrund der Umstände (dunkle Nacht, starke Strömung der Glatt, kaltes Wasser, deutliche Alkoholisierung und Kokaineinfluss, Schocksitua- tion durch den plötzlichen Kontakt mit dem Wasser und vorgängiges Würgen) hätte lebensgefährliche Verletzungen erleiden können (Urk. 133 S. 5). In der Anklageschrift sind jedoch weder die potentiellen Verletzungen umschrieben, noch die daraus resultierende Lebensgefahr. Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung käme nur unter Verletzung des Anklageprinzips in Frage. Es ist jedoch auch nicht ersichtlich, wie eine schwere Körperverletzung
- 33 - beim Stossen der Privatklägerin in die Glatt hätte resultieren können, dies etwa im Unterschied zu jenen Fällen, bei denen eine körperlich erheblich reduzierte Person ohne Vorwarnung unvermittelt mittels Faustschlag zu Boden geschlagen wird und mit dem Kopf auf eine harte Unterlage prallt. Das Wasser war im Vergleich eher "weich" (abgesehen von allfälligen, in der Anklage nicht erwähnten Steinen). Der Beschuldigte ist demzufolge der versuchten schweren Körperver- letzung nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen.
4. Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.1. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). 4.2. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB setzt voraus, dass eine Hand- lung beliebiger Art eine unmittelbare Lebensgefahr für einen Menschen bewirkt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Der subjektive Tatbestand verlangt das sichere Wissen des Täters, dass die eigene Handlung einen bestimmten Menschen in eine unmittelbare Lebensgefahr bringt, sowie den Willen, diesen Menschen in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Ferner setzt Art. 129 StGB voraus, dass sich der Täter durch eine skrupellose Einstellung auszeichnet. 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. Eine Tatbestandserfüllung gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Zu beachten ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die Verwirklichung wollen (BSK StGB I - Niggli/Maeder, 3. Auflage, 2013, N 22 und 42 zu Art. 12 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt mithin
- 34 - einen direkten Gefährdungsvorsatz (Trechsel/Fingerhuth, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 4 zu Art. 129 StGB). 4.3.2. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin jedoch nicht in Lebensgefahr bringen, sondern er wollte sie "abkühlen" (vgl. Ziff. II. 11.2.3.). Das zeigt insbe- sondere auch sein Nachtatverhalten, bei welchem davon ausgegangen werden muss, dass er – offensichtlich selbst überrascht von seiner Tat – sofort ebenfalls in die Glatt stieg, um der Privatklägerin wieder herauszuhelfen. Ein direkter Gefährdungsvorsatz kann dem Beschuldigten demnach nicht nachgewiesen werden. Sofern eine unmittelbare Lebensgefahr überhaupt bestanden hätte, was offen bleiben kann, hätte der Beschuldigte allenfalls in Kauf genommen, dass er die Privatklägerin einer solchen aussetzt, indem er sie in die Glatt stiess, was jedoch lediglich einem Eventualvorsatz entsprechen würde und somit nicht vom Straftatbestand der Gefährdung des Lebens umfasst ist. Demnach ist der Beschuldigte der Gefährdung des Lebens nicht schuldig und auch von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 5.1. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.2. Durch das Handeln des Beschuldigten wurde die Privatklägerin gezwungen zu erdulden, dass sie in die Glatt fällt, nass wurde, Ängste erlitt, schwimmend bzw. paddelnd ca. 230 m weiter unten aus der Glatt klettern und dann nass nach Hause gehen musste. Das tangierte ganz offensichtlich ihre Willensbestätigungs- freiheit (vgl. BSK StGB II - Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7 zu Art. 181). Zu beachten ist allerdings, dass bei einem Packen einer Person am Kragen, einem Verabreichen von Schlägen etc. sich die Tathandlung in diesen Tätlichkeiten bzw. Köperver- letzungen erschöpft und nicht zusätzlich noch als Nötigung strafbar ist, auch wenn die Schläge erduldet werden müssen (BGE 104 IV 172). Ebenso werden eigentli- che Nebenfolgen von andern Delikten nicht als Nötigung erfasst, auch wenn der
- 35 - Täter sie vorausgesehen oder in Kauf genommen hat. Das betrifft etwa eine zeitweise Immobilisierung nach einer Körperverletzung, Spitalaufenthalte, Arztbe- suche etc. (BSK StGB II - Delnon/Rüdy, N 55 zu Art. 181 m.w.H.). Im vorzitierten BGE 104 IV 172 erschien dem Bundesgericht die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungs- deliktes Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bildete und von ihm auch nicht abgegolten wurde, weil der Täter das Opfer 2 ½ Stunden fest- gehalten hatte. Vorliegend handelt es sich um eine ähnliche Situation: Die eigent- liche Tätlichkeit beschränkte sich auf das Packen bzw. Stossen. Das Fallen in den Fluss ist keine gleichsam zwingende Nebenfolge der Tätlichkeit, sondern etwas darüber Hinausgehendes. Der "Erfolg" der Handlung des Beschuldigten ging vielmehr weit über eine Tätlichkeit und damit verbundenen Nebenfolgen hinaus. Der Sturz ins Wasser und die damit einhergehenden Folgen bildeten das eigentlich Zentrale am ganzen Sachverhalt. Demzufolge hat der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Packen bzw. Stossen derselben in die Glatt genötigt, dass sie ein Nass-werden und vom Fluss Mitgerissen-werden über ca. 230 Meter erdulden musste und sie gleichsam genötigt war, über eine solche Strecke zu schwimmen. Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver Hinsicht der Nötigung schuldig gemacht. 5.3. Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hatte zweifelsohne das Bewusstsein, die Privatklägerin mindestens möglicherweise in ihre Handlungsfreiheit zu beschränken und sie dadurch zum vorstehend umschriebenen Verhalten zu veranlassen. Mindestens nahm er dies in Kauf. 5.4. Das Handeln des Beschuldigten war auch rechtswidrig. Zwar kann man sich noch fragen, ob der mit der Nötigung verfolgte Zweck (Abkühlung im Wasser) als solches unerlaubt war. Jedenfalls stand das verwendete Mittel zum angestrebten Zweck in einem krassen Missverhältnis. 5.5. Demzufolge hat sich der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
- 36 -
6. Versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 6 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 6.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als gemäss Art. 122 und Art. 126) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 6.2. In Bezug auf Verletzungen ist einzig eingeklagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen zugefügt haben soll, welche Blessuren jedoch Tätlichkeiten darstellen (BSK Strafrecht II, Roth/ Keshelava, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 126; betreffend Tätlichkeiten vgl. Ziff. I. 3.2.). Weitere, insbesondere durch den Stoss in die Glatt zu erwartende Verletzungen sind nicht eingeklagt und auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist demzufolge der versuchten einfachen Körperverletzung nicht schuldig; er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.
7. Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit ist auf die obigen Ausführungen in Ziff. I. 3.2. zu verweisen, wonach das Verfahren in diesem Punkt einzustellen ist. IV. Sanktion
1. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgut, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täter sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
- 37 - Das Bundesgericht hat in neueren Entscheiden die Regeln zur Strafzu- messung modifiziert und in Grundsatzentscheiden das nachfolgend skizzierte Modell vorgegeben (BGE 136 IV 55 E.5.4.; Entscheide des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2, 6B_865/2009 vom 25. März 2010 und 6B_238/2009 vom 8. März 2010, je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Bundesgerichts werden ergänzt durch weitere Strafzumessungskriterien, die sich aus der Literatur und der weiteren Rechtsprechung des Bundesgerichts ergeben. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und wel- che verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dem Tatverschul- den kommt nach der Rechtsprechung bei der Strafzumessung eine entscheiden- de Rolle zu (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.5.2.; BGE 136 IV 55 E. 5.4. und BGE 134 IV 17 E. 2.1.). Dieses beurteilt sich anhand der gesamten Tatumstände. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und allenfalls bewirken können, das Verschulden als derart gering einzustufen, dass eine Strafe unterhalb des ordentlichen Strafrahmens geboten ist. So trifft etwa
– neben einer allfällig verminderten Schuldfähigkeit – denjenigen einen geringe- ren Schuldvorwurf, dem lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist (Art. 12 Abs. 2 StGB). Das Strafgesetzbuch selbst erwähnt verschiedene Umstände, die das Verschulden reduzieren können: Wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen, in schwerer Bedrängnis oder unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat; ebenso wenn sein Handeln durch eine Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist, veranlasst worden ist (Art. 48 lit. a StGB). Im gleichen Sinne ist von einem minderen Ver- schulden auszugehen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist (Art. 48 lit. b StGB), wenn er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung (Art. 48 lit. c StGB) gehandelt hat. Ein reduziertes Verschulden trifft auch denjenigen, der die Tat durch Unterlassung begeht (Art. 11 Abs. 4 StGB). Zu nennen sind schliesslich die entschuldbare Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) und der entschuldbare Notstand
- 38 - (Art. 18 Abs. 1 StGB), der vermeidbare Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), der Rücktritt (Art. 23 Abs. 1 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). In all diesen Fällen liegen Sachverhaltselemente vor, die sich verschuldens- mindernd auswirken, was zu einer milderen Strafe führt. Auf der anderen Seite sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen. Zu erwähnen ist beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Weiter zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Deliktsbetrag, Gefähr- dung/Risiko, Sachschaden etc.), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Inten- sität des deliktischen Willens (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013,, N 7 u. N 11 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Entscheide des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1., 6S.43/2001 vom
19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 179 N 13; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2012, N 21 zu Art. 47 StGB). Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung (vgl. Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 3.A., Basel 2013, N 69 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 118 ff. m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschie- denen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in
- 39 - Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskrite- rien bewertet (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.4.). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Ab- stufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Das Bundesgericht drängt in seiner aktuellen Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_524/2010&6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4., 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2., 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2. und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Ent- gegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Straf- rahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den übli- chen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafen und Mass- nahmen, 8. Auflage, 2007, S. 74). Die Frage einer Unterschreitung des ordentli- chen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem
- 40 - Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätz- lich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetz- geberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.4.).
2. Strafrahmen Die Strafandrohung für die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gestützt auf das Gutachten von G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Februar 2013 (Urk. 8/2 S. 57 und 66) ist von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, was leicht strafmildernd zu berücksichtigen ist (Art. 19 Abs. 2 StGB), jedoch kein Anlass ist, den ordentlichen Strafrahmen nach unten zu verlassen.
3. Tatkomponente 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch sein Handeln in eine – zumindest im ersten Moment – beängstigende und sicherlich unangenehme Situation brachte. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Skrupellosigkeit. Er bugsierte die
- 41 - Privatklägerin unvermittelt ins Wasser und zwang diese zu einer nächtlichen Schwimmübung, verbunden mit Angst und Unannehmlichkeiten. Sein Verschul- den wiegt in objektiver Hinsicht etwas mehr als nicht mehr leicht. 3.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte hat aus nichtigem Anlass, nämlich aus Ärger über die Äusserungen der Privatklägerin, mit welcher er eine Beziehung führte, am Hals gepackt und sie in die Glatt gestossen. Dies zeugt von einer Geringschätzung gegenüber der Person der Privatklägerin. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls nicht mehr leicht. 3.3. Unter Berücksichtigung der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen. Dies führt zu einer Einsatz- strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen.
4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse, Werdegang Bezüglich Täterkomponente ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 86 S. 46 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktualisierend und ergänzend aus, er sei aktiver geworden und schaue mehr auf seine Gesundheit. Er habe nach seiner Arbeit bei der H._____ im Jahre 2006 noch bei der Firma I._____ gearbeitet, habe dann aber diese Arbeit wegen psy- chischer Probleme nicht mehr weiter führen können. Seither habe er aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit mehr gesucht. Er werde aber mit seinem Arzt zusammen wegen eines Wiedereingliederungsprogrammes schauen. Die Schulden im Betrag von Fr. 42'949.90 resultierten aus Verlustscheinen. Zu seinem Tagesablauf gab er zu Protokoll, er stehe jeweils um 6 Uhr morgens auf, gehe eine Runde laufen, esse Frühstück, gehe dann ins Krafttraining, esse zu Mittag und gehe dann eine Runde Velo fahren. Danach mache er normale Kommissionen. Am Abend sei er eigentlich immer zu Hause. Er leide an einer Diskushernie, das strahle in den rechten Arm aus. Er sei seit 2004 von J._____
- 42 - geschieden. Er lebe zur Zeit allein. Er trinke jeden Tag zwei, drei Halbliter Bier. Er trinke viel weniger als vor dem Vorfall vom tt. September 2012. Kokain und Ha- schisch konsumiere er seit seiner Inhaftierung nicht mehr. Wegen seines Alkoholkonsums gehe er alle zwei bis drei Wochen zum Psychologen Dr. K._____. An Medikamenten nehme er Nexium, ein Magenschutz, Exforce und 2 Seresta täglich. Zur Privatklägerin habe er heute ein freundschaftliches und kollegiales Verhältnis. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Vorstrafen /Delinquenz während laufender Probezeit Der Beschuldigte hat zwei nicht einschlägige Vorstrafen (Urk. 94). Zudem hat er die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit der Vorstrafe aus dem Jahre 2011 begangen. Diese Umstände wirken sich leicht straferhöhend aus. 4.3. Nachtatverhalten Mit der Vorinstanz ist beim Beschuldigten zur berücksichtigen, dass er versuchte, der Privatklägerin zu helfen, indem er sich in den Fluss begab, um die Privatklägerin zu retten (Urk. 86 S. 47 Ziff. 4.2.2.3.), und er anschliessend selber die Polizei alarmierte und auf deren Eintreffen wartete. Dies kann beim Nachtat- verhalten leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Eine aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten jedoch nicht erkennbar.
5. Strafhöhe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe und unter Berücksichtigung der leicht straferhöhen- den (zwei Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit) und leicht strafmindernden (Nachtatverhalten) und sich somit neutral auswirkenden Täter- komponente, erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten oder eine Geldstrafe
- 43 - von 270 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
6. Strafart Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Franz Riklin, Neue Sanktionen und ihre Stellung im Sanktionensystem, in: Reform der strafrechtlichen Sanktionen, Stefan Bauhofer/Pierre-Henri Bolle [Hrsg.], Zürich 1994, S. 168; ders., Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, ZStrR 117/1999 S. 259; vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 4.1 und BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Der Beschuldigte wurde in den vergangenen 6 Jahren bereits zu zwei Geld- strafen verurteilt, was ihn aber offensichtlich nicht an einer weiteren Delinquenz gehindert hat. Nochmals eine Geldstrafe auszufällen, scheint im Hinblick auf ein anzustrebendes künftiges Legalverhalten daher nicht mehr zweckmässig. Es ist deshalb angezeigt, den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe zu belegen.
7. Vollzug Da – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschuldigte einer Massnahme be- darf, stellt sich die Frage des (teil)bedingten Vollzugs nicht bzw. ist die ausgefällte Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen, da eine Massnahme eine Schlechtprognose voraussetzt (geht bereits aus Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB hervor).
- 44 -
8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, welche bereits durch die entstandene Haft erstanden ist. Mithin hat der Beschuldigte 270 Tage bereits verbüsst. V. Massnahme
1. Allgemeines 1.1. Der Gutachter diagnostiziert ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom. Er beschreibt nachvollziehbar, dass das Delikt vom tt. September 2012 mit dieser Krankheit in Zusammenhang steht, dass eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte in- klusive tötungsnaher Handlungen gegenüber der Privatklägerin oder im Rahmen einer vergleichbaren partnerschaftlichen Beziehungskonstellation als deutlich zu beurteilen sei (Urk. 12 S. 67) sowie dass die Krankheit behandelbar sei (Urk. 12 S. 68). Der Gutachter hält aufgrund der Komplexität der psychischen Gesund- heitsbeeinträchtigung des Beschuldigten eine langwierige, schätzungsweise ein- bis zweijährige Therapie für erforderlich, damit legalprognostisch nachhaltige positive Veränderungen bewirkt werden könnten (Urk. 12 S. 68). Im Falle einer bedingten Freiheitsstrafe sei eine stationäre suchttherapeutische Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB angezeigt, um die Rückfallgefahr zu senken. Eine ambulante Behandlung in Freiheit reiche nicht aus, um die Rückfallgefahr ausrei- chend zu senken (Urk. 12 S. 68 unter Hinweis auf die S. 57 ff.). Für eine solche stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB gebe es ausreichend bewährte Suchttherapieinstitutionen (Urk. 12 S. 69 unten). Im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe sei eine strafvollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB zweckmässig (Urk. 12 S. 69). Letztere könnte beispielsweise in der Justizvoll- zugsanstalt Pöschwies durchgeführt werden. 1.2. Ein ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme kommt vorliegend nicht in Frage, da der Beschuldigte die ihm auferlegte Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat (vgl. Ziff. IV. 8.). Als Alternative bleibt somit eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB.
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2. Massnahme nach Art. 60 StGB (stationäre Suchtbehandlung) 2.1. Wenn ein Täter von Suchtstoffen (oder in anderer Weise) abhängig ist, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, welches mit der Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zudem zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). 2.2. Gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten sind alle Voraus- setzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Suchtbehandlung erfüllt: − Der Beschuldigte hat tatbestandsmässig und rechtswidrig ein Ver- gehen (Nötigung) verübt (Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) − Es liegt eine umfassende sachverständige Begutachtung vor (Art. 56 Abs. 3 StGB) − Der Gutachter hat ein Alkohol- und Kokainabhängigkeitssyndrom diag- nostiziert (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 StGB) − Es besteht gemäss Gutachten ein Zusammenhang zwischen der Alko- holabhängigkeit und der Anlasstat (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB) − Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Lebensgeschichte behandlungs- bedürftig (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB) − Die vom Gutachter vorgeschlagene Massnahme entfaltet die geforder- te präventive Wirkung, indem die diagnostizierte Rückfallgefahr ge- senkt werden kann; mit anderen Worten ist die Massnahme auch ge- eignet (Art. 56 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB) − Es stehen ausreichend viele geeignete Suchtbehandlungsinstitutionen zur Verfügung, die die Defizite des Beschuldigten angehen können (Art. 56 Abs. 5 StGB) − Die Massnahme ist auch erforderlich (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB), weil aufgrund der nach wie vor bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten (daran konnte die Haftzeit letztlich nichts Wesentliches ändern) gemäss Gutachten eine deutliche Rückfallgefahr besteht und die auszufällende Freiheitsstrafe, da bereits verbüsst, keine Wirkung mehr zu entfalten vermag. − Auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Art. 56 Abs. 2 StGB) ist noch näher einzugehen:
- 46 - 2.3. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Art. 56 Abs. 2 StGB) muss zwischen dem öffentlichen Interesse und dem betroffenen privaten Interesse abgewogen werden. Zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen muss im konkreten Fall ein "vernünftiges Verhältnis" bestehen. Der Gutachter geht von einer deutlichen Rückfallgefahr für ein Gewaltdelikt (inklusive tötungsnaher Handlungen) gegenüber der Privatklägerin oder im Rahmen einer vergleichbaren partnerschaftlichen Beziehungskonstellation aus (Urk. 12 S. 67). Gestützt auf das eben von der Privatklägerin eingereichte Schrei- ben ist davon auszugehen, dass die Beziehung – in welcher Weise auch immer – nach wie vor besteht. Mithin muss das Rückfallrisiko, falls keine Therapie stattfin- det, als deutlich bezeichnet werden. Demgegenüber steht der Grundrechtseingriff gegenüber dem Beschuldigten: Suchttherapeutische stationäre Massnahmen dauern in der Regel wenige Monate, wobei allenfalls eine ambulante Behandlung anzuschliessen hat. Wägt man diese beiden Interessen gegeneinander ab, muss dasjenige des Beschuldigten klarerweise in den Hintergrund treten. 2.4. Mithin sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB erfüllt, weshalb eine solche anzu- ordnen ist. Zu betonen ist, dass diese wohl anschliessend durch eine ambulante Therapie zu ergänzen sein wird, was sich aber erst nach Abschluss der stationären Therapie beurteilen lässt. VI. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB).
2. Wie bei den Ausführungen zur Massnahme bereits festgehalten (vgl. Ziff. V. 2.2.), kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb zwingend ein Widerruf zu erfolgen hat und die mit Strafbefehl der Staatsanwalt-
- 47 - schaft See/Oberland vom 27. September 2011 (eröffnet am 6. Oktober 2011) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu vollziehen ist, jedoch bereits durch weitere 30 Tage Haft als erstanden gilt. VII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012 (Urk. 58 S. 1). Die Privatklägerin sei Opfer eines plötzlichen Gewaltausbruchs des Beschuldigten geworden, der sie am Hals ge- packt – was durch Unterblutungen im Halsbereich erstellt sei – und rückwärts das Bord hinunter in den Fluss Glatt geworfen habe. Die Privatklägerin sei direkt in den Fluss geflogen, sei dort sofort in die Mitte gezogen worden und habe rund 230 Meter im Fluss schwimmen müssen, bis sie sich am Ast eines Baumes habe festhalten und sich, nachdem sie etwa 10 Minuten habe verschnaufen müssen, schliesslich aus dem Wasser habe ziehen können. Auch wenn die Privatklägerin eine gute Schwimmerin sei, habe sie Panik und Todesangst gehabt (Urk. 58 S. 4). Zu beachten sei, dass auch ein guter Schwimmer in einem Fluss mit viel Wasser und einer relativer starken Fliessgeschwindigkeit rasch an seine Grenzen kommen könne, sei es, dass er ermüde und sich nicht weiter über Wasser halten könne, sei es, dass er in einen Wirbel gerate, aus welchem er sich nicht befreien könne. Die Handlung des Beschuldigten sei damit durchaus geeignet gewesen, die Privatklägerin zu Tode zu bringen und es sei wohl einzig glücklichen Umstän- den zu verdanken, dass der Privatklägerin physisch nicht mehr geschehen sei (Urk. 58 S. 5). Nachdem der Beschuldigte … [im] September 2012 verhaftet worden sei, habe sich die Privatklägerin plötzlich ganz alleine wiedergefunden und habe den gesamten Alltag alleine bewältigen müssen. Wenn die Privatklägerin aufgrund ihrer Depressionen nicht aus der Wohnung habe hinausgehen können, sei es früher der Beschuldigte gewesen, der die notwenigen Einkäufe besorgt habe. Die Privatklägerin habe anfänglich versucht, die Probleme weiterhin, wie bis anhin mit dem Beschuldigten zusammen, mit Alkohol zu lösen, was bereits im November 2012 zu einer schweren Entzündung der Bauchspeicheldrüse und einem
- 48 - 7-tägigen Aufenthalt im Bezirksspital Uster geführt habe. Psychisch sei es ihr damals deshalb so schlecht gegangen, weil sie an eigentlichen Angstzuständen gelitten habe, die Wohnung zu verlassen, weil sie sich allein gelassen und völlig machtlos gefühlt habe und weil sie immer wieder von Kollegen darauf ange- sprochen worden sei, dass sie schuld daran sei, dass der Beschuldigte – immer noch – im Gefängnis sei. Mit diesen Vorwürfen habe die Privatklägerin nicht umgehen können und sie sei nicht in der Lage gewesen zu sagen, dass es ja nicht ihre Schuld gewesen sei, dass er sie in den Fluss geworfen habe, so dass sie je länger je mehr vereinsamt sei (Urk. 58 S. 6 f.)
2. Die Verteidigung beantragte, allfällig adhäsionsweise geltend gemachte Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (Urk. 60).
3. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung wurden von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 86 S. 51). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten aus nichtigem Anlass gepackt und in die Glatt geworfen. Es herrschte Dunkelheit. Die Glatt führte viel Wasser und hatte eine nicht zu unterschätzende Fliessgeschwindigkeit. Gemäss Schilde- rungen der Privatklägerin hatte sie Panik und Todesangst. Sie trieb denn auch rund 230 Meter schwimmend in der Glatt, bis sie sich ans Ufer retten und nach einer längeren Pause aussteigen konnte. Ernsthafte Verletzungen hatte die Privatklägerin keine, doch hat das Zupacken des Beschuldigten am Hals und das unfreiwillige Schwimmen in der Glatt, Spuren an der Haut der Privatklägerin hinterlassen. Aufgrund der gesamten Umstände ist von einer Persönlichkeits- verletzung auszugehen. Die Privatklägerin litt schon vor dem Vorfall an Depressionen und wies eine Suchtproblematik auf. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Privat- klägerin auch Probleme aufgrund der Verhaftung des Beschuldigten hatte. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Privatklägerin durch den Vorfall selber und unmittelbar in ihrer Persönlichkeit (auch psychisch) verletzt wurde,
- 49 - wobei heute lediglich eine Nötigung als Genugtuung verursachende Tat zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 500.- zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012 zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Untersuchung Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung (inkl. Gutachten) gemäss Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit ändert an dieser Kostenverteilung nichts, da die vorgenommenen Untersu- chungshandlungen sich auf den ganzen Handlungskomplex bezogen und auch ohne des Anklagevorwurfs der Tätlichkeit notwendig gewesen wären. Die Untersuchungsbehörde war verpflichtet, den Vorfall, den der Beschuldigte verursacht hatte, abzuklären.
2. Kosten vorinstanzliches Verfahren Vor Vorinstanz wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Hauptanklagepunkt ein eventualvorsätzlicher Tötungsversuch mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren beantragt, wobei der Beschuldigte heute wegen Nötigung schuldig gesprochen wurde und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer statio- nären Massnahme sanktioniert wurde. Dementsprechend wäre das erstinstanzli- che Verfahren – wenn es auch dort nur um Nötigung gegangen wäre – um einiges kürzer ausgefallen, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die erst- instanzlichen Kosten, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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3. Kosten Berufungsverfahren 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzu- setzen. 3.2. Im Schuldpunkt unterliegen sowohl die Staatsanwaltschaft mit ihrem Haupt- antrag betreffend eventualvorsätzlichen Tötungsversuch als auch der Beschuldig- te mit seinem Antrag auf vollumfänglichem Freispruch. Folglich unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte etwa hälftig. 3.3. Bezüglich der Sanktion unterliegen die Staatsanwaltschaft und der Beschul- digte wiederum ungefähr zu gleichen Teilen. 3.4. Hinsichtlich der Genugtuung will die Privatklägerin Fr. 25'000 zuzüglich 5% Zins seit dem tt. September 2012, wogegen der Beschuldigte eine Abweisung der Zivilansprüche beantragt. Da der Privatklägerin mit heutigem Datum lediglich eine Genugtuung im Betrag von Fr. 500.-- zuzüglich Zins zugesprochen wird, unterliegt sie in diesem Punkt deutlich, wogegen der Beschuldigte zu einem grossen Teil obsiegt. 3.5. Mithin sind dem Beschuldigten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, während zwei Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
4. Genugtuung zugunsten des Beschuldigten 4.1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO hat der Beschuldigte im Fall von Unter- suchungs- und Sicherheitshaft einen Anspruch (auf eine angemessene Entschä-
- 51 - digung und Genugtuung), wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgespro- chenen Sanktionen angerechnet werden kann. 4.2. Dieser Anspruch entfällt jedoch gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO, wenn der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese Bestimmung gilt entgegen dem engen Wortlaut auch, wenn der Beschuldigte zu einer "nicht wesentlich längeren (recte: kürzeren) Freiheitsstrafe" verurteilt wurde, beispielsweise wenn er zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, jedoch während 12 Monaten inhaftiert war (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013; N9 zu Art. 431). 4.3. Gestützt auf obige Ausführungen sind die heute auszufällende Freiheits- strafe von 9 Monaten und der durch den Widerruf zu vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen nicht wesentlich kürzer als die erstandene Haft von 313 Tagen, weshalb der Anspruch des Beschuldigten auf eine durch Überhaft resultierende Genugtuung entfällt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. (…)
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Das Forensische Institut Zürich wird angewiesen, der Privatklägerin auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft folgende Asservate heraus zu geben:
- Blue Jeans, Grösse M (A…)
- Damenjacke, Fleece grau, Grösse L (A…)
- Jacke schwarz/blau, Grösse M, graues Fleece, Marke Whales (A…)
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7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. (…)
9. (…)
10. (…)
11. Die im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. UB130062-O) angefallene Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird auf die Gerichtskasse genommen.
12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin werden auf die Gerichtskasse genommen.
13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 21'354.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft mit Fr. 6'199.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)"
2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten, begangen am tt. September 2012 zum Nachteil der Privatklägerin A._____, wird eingestellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eines weiteren Delikts ist der Beschuldigte nicht schuldig.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), die durch Haft erstanden ist.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (insbesondere Suchtbehandlung Alkohol und evtl. Kokain) angeordnet.
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4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Septem- ber 2011 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen; sie gilt als durch 30 Tage Haft geleistet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.-- zuzüglich 5 % Zins seit tt. September 2012 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 10 wird bestätigt. Diese Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.-- amtliche Verteidigung Fr. 5'500.-- unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeistän- dung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren werden zu zwei Dritteln definitiv und zu einem Drittel einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
10. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung für Überhaft ausgerichtet.
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11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Löschung des DNA-Profils − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich (betreffend Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils)
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 55 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Juli 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder