Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit vorinstanzlichem Urteil vom 31. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft, wovon bis zum damaligen Zeitpunkt 776 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2; zu den übrigen vorinstanzlichen Dispositivziffern siehe das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil).
E. 1.1 In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung die Einholung eines aktuellen Berichts von Frau B._____ (Ärztin PPD), den Beizug der IV-Akten sowie das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 85 S. 4 unten). Die Verteidigung begründete diesen Antrag wie folgt: Der Beschuldigte leide seit der Tatzeit und bis heute an erheblichen psychischen Problemen. Infolge dieser psychischen Probleme, aber auch aufgrund der unerwarteten Einstellung der IV-Rente, finanzieller Probleme „usw.“ sei der Beschuldigte zur Tatzeit besonders leicht beeinflussbar gewesen, von Hintermännern ausgenutzt, eingespannt und letztlich „fremdgesteuert“ worden. Seine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Drogendelikte sei „mindestens teilweise, allenfalls sogar erheblich eingeschränkt“ gewesen (Urk. 85 S. 4). In der Berufungsverhandlung wurden diese Beweisanträge nicht wiederholt.
E. 1.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschuldigte während mehreren Jahren eine IV-Rente bezogen hat. Den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich zudem entnehmen, dass er sich aufgrund seiner psychischen Probleme aktuell in ärztlicher Behandlung befindet und Medikamente einnehmen muss (Urk. 123 S. 2 ff.). Diese unbestrittenen Umstände sind indes nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Im Lichte der Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Hintermännern fremdgesteuert wurde oder anderweitig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt oder psychisch labil war. Der Beschuldigte bewältigte im Deliktszeitraum eigenverantwortlich und durch gezielte Führung seiner Untergebenen komplexe organisatorische Aufgaben, namentlich die grenzüberschreitende Einfuhr von Heroin sowie dessen Inlandvertrieb. Wer in
- 7 - dieser Art und Weise unternehmerisch tätig ist, wird weder „fremdgesteuert“ noch bestehen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Selbst wenn der Beschuldigte psychische Probleme hatte, zeigt gerade sein professionelles Agieren, dass seine Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt war. Der Beschuldigte gab seine Berufstätigkeit im Jahr 2006 weitgehend auf und bezog in der Folge wegen angeblicher psychischer Probleme Leistungen der IV (Urk. 61/5 S. 6). Nach einer Observation ging die IV-Stelle von einem unrechtmässigen Leistungsbezug aus und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 27. Mai 2011 ein (Urk. 29/1). Erstellt ist allerdings, dass der Beschuldigte bereits am 19. Mai 2011 und bereits zu einem früheren allerdings nicht näher bekannten Datum mit Heroin handelte (Urk. 78 S. 33 Mitte). Mit Blick auf diese zeitlichen Umstände ist erstellt, dass die erst später erfolgte Einstellung der IV- Leistungen nicht der Auslöser für den Einstieg in den Heroinhandel gewesen sein konnte. Im Übrigen belegt gerade die professionelle Handelstätigkeit des Beschuldigten, dass er – ungeachtet allfälliger psychischer Probleme – sehr wohl in der Lage gewesen wäre, seine organisatorischen Fähigkeiten im Rahmen einer legalen beruflichen Aktivität nutzbringend einzusetzen. Nach dem Gesagten sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen.
2. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung in prozessualer Hinsicht geltend, es sei auch im Berufungsverfahren von der durch die Vorinstanz berechneten Betäubungsmittelmenge auszugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Reinmenge sei von keiner Seite angefochten worden. Es sei deshalb nicht zulässig, den Sachverhalt im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten zu erweitern und ihm eine höhere Menge an reinem Heroin anzulasten (Prot. II S. 16). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der vor- instanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat und der Beschuldigte seine
- 8 - Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil jedoch auch in den nicht angefochtenen Punkten überprüfen, sofern diese mit den von der Berufung erfassten Punkten in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013, E. 2 und 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013, E. 2). Die Betäubungsmittelmenge ist eines der Elemente, die bei Drogendelikten das Verschulden des Täters ausmachen. Es handelt sich somit um einen Umstand, der Einfluss auf die Strafzumessung hat. Die von der Vorinstanz berechnete Betäubungsmittelmenge bzw. der von ihr angenommene Reinheitsgrad können deshalb auch im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung einer Überprüfung unterzogen werden. Sofern keine höhere Strafe ausgesprochen wird, steht das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO einer solchen Überprüfung nicht entgegen, da damit keine andere rechtliche Qualifikation der Tat verbunden ist (vgl. dazu BGE 139 IV 282, E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.1 und 6B_428/2013 vom
15. April 2014, E. 3.3). Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der nachfolgenden Berechnung der vom Beschuldigten umgesetzten Betäubungsmittelmenge von der Anklage ausgegangen wird, deren Richtigkeit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannt hat (Urk. 123 S. 8). III. Strafzumessung
1. Vorliegend wird der 12 Gramm reines Heroin betragende Grenzwert des mengenmässig qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG um ein Vielfaches überschritten. Zudem liegt bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor. Demzufolge erstreckt sich der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Das kumulative Vorliegen zweier Varianten von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist straferhöhend zu berücksichtigen, zeitigt indes keine Auswirkungen auf den massgebenden
- 9 - Strafrahmen. Entsprechendes gilt auch für die vorliegend ebenfalls gegebene mehrfache Tatbegehung.
E. 2 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 31. Oktober 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 21), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 66). Am 18. Dezember 2013 wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 79). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2014 wurde angeordnet, dass der Beschuldigte bis zur Klärung seines Haftstatus (Sicherheitshaft oder vorzeitiger Strafantritt) auf Zusehen hin in Sicherheitshaft verbleibt (Prot. II S. 2). Mit Beschluss vom 7. Februar 2014 bewilligte die III. Strafkammer des Obergerichts dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 120). Auf den 22. Mai 2014 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121).
- 6 -
E. 2.1 Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls (dazu sogleich); dennoch ist die Art des Betäubungsmittels sowie deren Menge von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Unrechtsgehaltes der Tat. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit Heroin (Heroin-Hydrochlorid), das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhängigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung). Der Deliktszeitraum erstreckte sich von ca. anfangs Mai 2011 bis zum 16. September 2011 (Verhaftung). In diesem Zeitraum erfolgten zwei grenzüberschreitende Einfuhren sowie rund 16 Inland-Teillieferungen (Portionen) sowie eine Depotverschiebung. In zwei Fällen importierte der Beschuldigte Heroin aus dem Ausland in die Schweiz, nämlich bei Vorgang 15 (30. August 2011) rund 3 Kg unbekannten Reinheitsgrades sowie bei Vorgang 18 (16. September 2011) 1.503 Kg mit 19% Reinheitsgrad, d.h. gemäss Anklage 282 Gramm reines Heroin. Da die Importware gemäss Vorgang 18 mit einem Reinheitsgrad von 19% gemäss abgehörten eigenen Aussagen des Beschuldigten keine so gute Qualität aufwies wie frühere Lieferungen (Urk. 41 S. 10 Mitte), erscheint es sachgerecht, den Reinheitsgrad der früheren Lieferung vom 30. August 2011 gemäss Vorgang 15 – zu Gunsten des Beschuldigten – moderat höher zu veranschlagen und dabei auf den Reinheitsgrad von 27% abzustellen, der anlässlich der Kontrolle von C._____ am 1. Juni 2011 im Lokal „D._____“ bei der von diesem auf sich getragenen Probe festgestellt wurde, wobei diese Probe dem damaligen Depot an der …strasse … in Opfikon-Glattbrugg entstammte (Urk. 41 S. 4 unten). Dies erscheint auch im Lichte der SGRM-Statistik des Jahres 2011 jedenfalls nicht als überhöht, da diese bei Fundmengen von über 1 Kg sogar von einem erheblich höheren Reinheitsgrad ausgeht, nämlich von 38%. Demzufolge entspricht die
- 10 - Lieferung gemäss Vorgang 15 810 Gramm reinem Heroin. Insgesamt importierte der Beschuldigte somit 1'092 Gramm Heroin in die Schweiz. Die ungefähre Gesamtmenge der vom Beschuldigten über seinen Onkel, E._____, getätigten Inlandverkäufe beträgt 5.445 Kg gestrecktes Heroin, wobei die Einzelverkaufsmenge meist 500 Gramm betrug. Bei einer einzigen 500- Gramm-Lieferung (Vorgang 16) ist der Reinheitsgrad erstellt und beträgt 5.1% (Urk. 78 S. 71). Demzufolge erscheint es sachgerecht, bei den Inlandverkäufen zu Gunsten des Beschuldigten jeweils von diesem Reinheitsgrad auszugehen. Dies ergibt eine verkaufte Menge reinen Heroins im Umfang von 278 Gramm – verteilt auf insgesamt rund 16 Teillieferungen. Der Beschuldigte lagerte spätestens seit ca. anfangs Mai 2011 mindestens ca.
E. 2.2 Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Qualität und der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel waren dem Beschuldigten jeweils bekannt, zumal er sich persönlich um die Qualitätskontrolle kümmerte. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert.
E. 3 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 13 f.), was vorab festzustellen ist. II. Prozessuales
E. 3.1 Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (Urk. 61/5 S. 1 ff.; Urk. 123 S. 2 ff.): Der Beschuldigte wurde 1975 in Mazedonien geboren und wuchs dort zusammen mit drei Schwestern, zwei Brüdern sowie der Mutter auf, während der Vater in der Schweiz arbeitete. Im Alter von 14 Jahren zog der Beschuldigte zum Vater in die Schweiz. Nach einem Lehrjahr als Automonteur absolvierte er in diesem Bereich eine zweijährige Anlehre. Danach arbeitete er in Fabriken sowie auf dem Bau. 1992 heiratete der Beschuldigte. Dieser Ehe entsprossen vier Kinder. 2002 machte sich der Beschuldigte im Bereich Autoreparaturen selbständig. Diese Tätigkeit gab er im Jahr 2006 – infolge angeblicher psychischer Probleme – auf und arbeitete lediglich noch in einem 20%-Pensum bzw. bezog Leistungen der IV. Diese wurden im Frühling 2011 eingestellt. In der Folge bezog der Beschuldigte Sozialhilfe. Nach der Scheidung zog er zu seiner neuen Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Der Beschuldigte befindet sich zur Zeit wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigt sei besonders strafempfindlich. Er habe fünf Kinder im Alter zwischen 4 und 19 Jahren, zu welchen er vor seiner
- 13 - Verhaftung ein inniges Verhältnis gehabt habe (Urk. 124 S. 10). Bei der Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte darstellt. Diese darf dementsprechend nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.4.2 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 mit Hinweisen). Die Trennung von der Familie ist normale Nebenfolge jeder unbedingten Freiheitsstrafe und stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen Vater von fünf Kindern war, was ihn jedoch nicht davon abhielt, deliktisch tätig zu werden, obwohl er sich der Konsequenzen auch für seine Familie bewusst sein musste. Die familiäre Situation des Beschuldigten gibt deshalb keinen Anlass zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10). Eine Strafempfindlichkeit aus gesundheitlichen Gründen kommt nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszufügung geahndet wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 150 und 152). Die vom Beschuldigten vorgebrachten psychischen Störungen begründen für sich alleine noch keine besondere Strafempfindlichkeit.
E. 3.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Oktober 2005 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit (Urk. 94). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig (mit Ausnahme des Umstands, dass sie – wie der Drogenhandel auch
- 14 -
– einen illegalen Gelderwerb betraf), liegt rund 5 Jahre vor dem Beginn der vorliegend zu beurteilenden deliktischen Aktivität und stellte – mit Blick auf den vorliegenden Vorwurf – lediglich eine geringfügige bedingte Sanktion dar. Dementsprechend wirkt sich diese Vorstrafe nur geringfügig straferhöhend aus.
E. 3.3 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 167 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.6.3). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz noch sämtliche Anklagevorwürfe. Er zeigte sich erst im Berufungsverfahren geständig. Durch das Geständnis des Beschuldigten wurde die Strafuntersuchung deshalb in keiner Art und Weise erleichtert. Die Vorinstanz musste zudem eine zeitaufwendige und ausführliche Beweiswürdigung vornehmen, nachdem der Beschuldigte erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geständig wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, die Vorwürfe gemäss Anklageschrift anzuerkennen. Er machte weder Angaben zu möglichen Hintermännern der Drogengeschäfte noch trug er auf andere Weise zur weiteren Abklärung des Sachverhalts bei. Aufrichtige Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Er tendiert vielmehr dazu, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. sich als Opfer äusserer Umstände darzustellen (Urk. 123 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 124 S. 10). Aufgrund der geschilderten Umstände kann dem späten Geständnis des Beschuldigten keine
- 15 - strafmindernde Wirkung zukommen. Jedenfalls käme aufgrund des Nachtatverhaltens lediglich eine Strafminderung in Betracht, die in ihrem Umfang der (geringfügigen) Straferhöhung aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten entspricht.
E. 4 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 980 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 5 Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichsrechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Vorliegend beträgt die Gesamtmenge 2'172 Gramm reines Heroin. Nach dem genannten Berechnungsmodell ist bei dieser Menge von einer Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Zu beurteilen gilt es vorliegend, wie erwähnt, den Import, den Inlandverkauf sowie die Lagerung. Verschuldensmässig ins Gewicht fallen die zwei Importe. Für die Hälfte der Gesamtmenge (Import) ist daher ein Zuschlag zu machen. Ein Abzug rechtfertigt sich demgegenüber, soweit das Heroin lediglich gelagert wurde. Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit führt zu einem weiteren Zuschlag. Eine Straferhöhung rechtfertigt sich schliesslich angesichts der hierarchischen Stellung des Beschuldigten und der Anzahl Geschäfte. In Würdigung der genannten Umstände ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund einen Viertel auf 7 Jahre Freiheitsstrafe ohne Weiteres gerechtfertigt.
E. 6 Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. April 2013 beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Reisepass Nr. …, lautend auf A._____ tt.08.1974 − Kopie Kaufvertrag Möbel Ferrari − 2 Bundesordner mit div. Schriftlichkeiten − 1 Schlüssel, DOM Nr. … Wird innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Herausgabe verlangt, werden diese Gegenstände - mit Ausnahme des Reisepasses - vernichtet.
E. 7 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 18 - Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 32'575.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Kosten Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen Fr. 55'335.00 technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 22'600.00 amtliche Verteidigungskosten des Vorverfahrens Fr. 16'570.40 amtliche Verteidigungskosten bis 29.07.2013 Fr. 6'109.65 amtliche Verteidigungskosten vom 30.07. bis 31.10.2013 Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 8 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Verteidigungskosten bis zum 29. Juli 2013 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 9 (Mitteilungen)
E. 10 (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon bis und mit heute 980 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 19 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140017-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer Urteil vom 22. Mai 2014 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
31. Oktober 2013 (DG130044)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juni 2013 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon bis und mit heute 776 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. April 2013 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten resp. am jeweiligen Lagerort belassen:
- 1 Verpackung mit einem neuen Mobiltelefon (Nokia 1616)
- 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-Karte mit der Rufnummer 076 …
- 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-Karte mit der Rufnummer 076 … (überwachte Rufnummer der Linie …, …)
- 1 SIM-Karte mit der Rufnummer 076 …
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
8. Februar 2012 beschlagnahmte Notebook HP wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen:
- 1 Block Heroin, netto 502 Gramm Heroingemisch, BM-Lager-Nr. …
- 3 -
- 1 Sack mit braunem Pulver, netto 554 Gramm, BM-Lager-Nr. …
- div. BM-Utensilien (Küchenutensilien), Asservat-Nr. …
- 1 Notizbüchlein mit Telefonnummern, Asservat-Nr. …
- div. leere Verpackungsmaterialien, Asservat-Nr. …
- 1 Sack mit Verpackungsmaterial, Asservat-Nr. …
6. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. April 2013 beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben:
- 1 Reisepass Nr. …, lautend auf A._____ tt.08.1974
- Kopie Kaufvertrag Möbel Ferrari
- 2 Bundesordner mit div. Schriftlichkeiten
- 1 Schlüssel, DOM Nr. … Wird innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Herausgabe verlangt, werden diese Gegenstände - mit Ausnahme des Reisepasses - vernichtet.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 32'575.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Kosten Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen Fr. 55'335.00 technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 22'600.00 amtliche Verteidigungskosten des Vorverfahrens amtliche Verteidigungskosten bis 29.07.2013 Fr. (ausstehend) amtliche Verteidigungskosten vom 30.07. bis 31.10.2013 Fr. (ausstehend) Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 4 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Verteidigungskosten bis zum 29. Juli 2013 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2013 wie folgt rechtskräftig geworden ist: − bezüglich der Dispositivziffer 1 (Schuldspruch) − bezüglich der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Einziehungen) − bezüglich Dispositivziffer 6 (Herausgabe) und − bezüglich Dispositivziffern 7 und 8 (erstinstanzliches Kosten- dispositiv).
2. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen und es sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung deutlich milder zu bestrafen (mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und des bereits erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren nach Ermessen des Gerichts eine Entschädigung zuzusprechen.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 113) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 31. Oktober 2013 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft, wovon bis zum damaligen Zeitpunkt 776 Tage durch Haft erstanden waren (Dispositivziffer 2; zu den übrigen vorinstanzlichen Dispositivziffern siehe das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil).
2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 31. Oktober 2013 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 21), meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom gleichen Tag und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 66). Am 18. Dezember 2013 wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 79). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2014 wurde angeordnet, dass der Beschuldigte bis zur Klärung seines Haftstatus (Sicherheitshaft oder vorzeitiger Strafantritt) auf Zusehen hin in Sicherheitshaft verbleibt (Prot. II S. 2). Mit Beschluss vom 7. Februar 2014 bewilligte die III. Strafkammer des Obergerichts dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 120). Auf den 22. Mai 2014 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121).
- 6 -
3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Dispositiv in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. Prot. II S. 13 f.), was vorab festzustellen ist. II. Prozessuales 1.1. In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung die Einholung eines aktuellen Berichts von Frau B._____ (Ärztin PPD), den Beizug der IV-Akten sowie das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 85 S. 4 unten). Die Verteidigung begründete diesen Antrag wie folgt: Der Beschuldigte leide seit der Tatzeit und bis heute an erheblichen psychischen Problemen. Infolge dieser psychischen Probleme, aber auch aufgrund der unerwarteten Einstellung der IV-Rente, finanzieller Probleme „usw.“ sei der Beschuldigte zur Tatzeit besonders leicht beeinflussbar gewesen, von Hintermännern ausgenutzt, eingespannt und letztlich „fremdgesteuert“ worden. Seine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Drogendelikte sei „mindestens teilweise, allenfalls sogar erheblich eingeschränkt“ gewesen (Urk. 85 S. 4). In der Berufungsverhandlung wurden diese Beweisanträge nicht wiederholt. 1.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschuldigte während mehreren Jahren eine IV-Rente bezogen hat. Den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich zudem entnehmen, dass er sich aufgrund seiner psychischen Probleme aktuell in ärztlicher Behandlung befindet und Medikamente einnehmen muss (Urk. 123 S. 2 ff.). Diese unbestrittenen Umstände sind indes nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Im Lichte der Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Hintermännern fremdgesteuert wurde oder anderweitig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt oder psychisch labil war. Der Beschuldigte bewältigte im Deliktszeitraum eigenverantwortlich und durch gezielte Führung seiner Untergebenen komplexe organisatorische Aufgaben, namentlich die grenzüberschreitende Einfuhr von Heroin sowie dessen Inlandvertrieb. Wer in
- 7 - dieser Art und Weise unternehmerisch tätig ist, wird weder „fremdgesteuert“ noch bestehen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Selbst wenn der Beschuldigte psychische Probleme hatte, zeigt gerade sein professionelles Agieren, dass seine Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt war. Der Beschuldigte gab seine Berufstätigkeit im Jahr 2006 weitgehend auf und bezog in der Folge wegen angeblicher psychischer Probleme Leistungen der IV (Urk. 61/5 S. 6). Nach einer Observation ging die IV-Stelle von einem unrechtmässigen Leistungsbezug aus und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 27. Mai 2011 ein (Urk. 29/1). Erstellt ist allerdings, dass der Beschuldigte bereits am 19. Mai 2011 und bereits zu einem früheren allerdings nicht näher bekannten Datum mit Heroin handelte (Urk. 78 S. 33 Mitte). Mit Blick auf diese zeitlichen Umstände ist erstellt, dass die erst später erfolgte Einstellung der IV- Leistungen nicht der Auslöser für den Einstieg in den Heroinhandel gewesen sein konnte. Im Übrigen belegt gerade die professionelle Handelstätigkeit des Beschuldigten, dass er – ungeachtet allfälliger psychischer Probleme – sehr wohl in der Lage gewesen wäre, seine organisatorischen Fähigkeiten im Rahmen einer legalen beruflichen Aktivität nutzbringend einzusetzen. Nach dem Gesagten sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen.
2. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung in prozessualer Hinsicht geltend, es sei auch im Berufungsverfahren von der durch die Vorinstanz berechneten Betäubungsmittelmenge auszugehen. Der vorinstanzliche Schuldspruch sei in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Reinmenge sei von keiner Seite angefochten worden. Es sei deshalb nicht zulässig, den Sachverhalt im Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten zu erweitern und ihm eine höhere Menge an reinem Heroin anzulasten (Prot. II S. 16). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der vor- instanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben hat und der Beschuldigte seine
- 8 - Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil jedoch auch in den nicht angefochtenen Punkten überprüfen, sofern diese mit den von der Berufung erfassten Punkten in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013, E. 2 und 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013, E. 2). Die Betäubungsmittelmenge ist eines der Elemente, die bei Drogendelikten das Verschulden des Täters ausmachen. Es handelt sich somit um einen Umstand, der Einfluss auf die Strafzumessung hat. Die von der Vorinstanz berechnete Betäubungsmittelmenge bzw. der von ihr angenommene Reinheitsgrad können deshalb auch im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung einer Überprüfung unterzogen werden. Sofern keine höhere Strafe ausgesprochen wird, steht das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO einer solchen Überprüfung nicht entgegen, da damit keine andere rechtliche Qualifikation der Tat verbunden ist (vgl. dazu BGE 139 IV 282, E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2013 vom 6. Februar 2014, E. 2.1 und 6B_428/2013 vom
15. April 2014, E. 3.3). Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei der nachfolgenden Berechnung der vom Beschuldigten umgesetzten Betäubungsmittelmenge von der Anklage ausgegangen wird, deren Richtigkeit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannt hat (Urk. 123 S. 8). III. Strafzumessung
1. Vorliegend wird der 12 Gramm reines Heroin betragende Grenzwert des mengenmässig qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG um ein Vielfaches überschritten. Zudem liegt bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG vor. Demzufolge erstreckt sich der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Das kumulative Vorliegen zweier Varianten von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist straferhöhend zu berücksichtigen, zeitigt indes keine Auswirkungen auf den massgebenden
- 9 - Strafrahmen. Entsprechendes gilt auch für die vorliegend ebenfalls gegebene mehrfache Tatbegehung. 2.1. Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls (dazu sogleich); dennoch ist die Art des Betäubungsmittels sowie deren Menge von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Unrechtsgehaltes der Tat. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit Heroin (Heroin-Hydrochlorid), das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhängigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung). Der Deliktszeitraum erstreckte sich von ca. anfangs Mai 2011 bis zum 16. September 2011 (Verhaftung). In diesem Zeitraum erfolgten zwei grenzüberschreitende Einfuhren sowie rund 16 Inland-Teillieferungen (Portionen) sowie eine Depotverschiebung. In zwei Fällen importierte der Beschuldigte Heroin aus dem Ausland in die Schweiz, nämlich bei Vorgang 15 (30. August 2011) rund 3 Kg unbekannten Reinheitsgrades sowie bei Vorgang 18 (16. September 2011) 1.503 Kg mit 19% Reinheitsgrad, d.h. gemäss Anklage 282 Gramm reines Heroin. Da die Importware gemäss Vorgang 18 mit einem Reinheitsgrad von 19% gemäss abgehörten eigenen Aussagen des Beschuldigten keine so gute Qualität aufwies wie frühere Lieferungen (Urk. 41 S. 10 Mitte), erscheint es sachgerecht, den Reinheitsgrad der früheren Lieferung vom 30. August 2011 gemäss Vorgang 15 – zu Gunsten des Beschuldigten – moderat höher zu veranschlagen und dabei auf den Reinheitsgrad von 27% abzustellen, der anlässlich der Kontrolle von C._____ am 1. Juni 2011 im Lokal „D._____“ bei der von diesem auf sich getragenen Probe festgestellt wurde, wobei diese Probe dem damaligen Depot an der …strasse … in Opfikon-Glattbrugg entstammte (Urk. 41 S. 4 unten). Dies erscheint auch im Lichte der SGRM-Statistik des Jahres 2011 jedenfalls nicht als überhöht, da diese bei Fundmengen von über 1 Kg sogar von einem erheblich höheren Reinheitsgrad ausgeht, nämlich von 38%. Demzufolge entspricht die
- 10 - Lieferung gemäss Vorgang 15 810 Gramm reinem Heroin. Insgesamt importierte der Beschuldigte somit 1'092 Gramm Heroin in die Schweiz. Die ungefähre Gesamtmenge der vom Beschuldigten über seinen Onkel, E._____, getätigten Inlandverkäufe beträgt 5.445 Kg gestrecktes Heroin, wobei die Einzelverkaufsmenge meist 500 Gramm betrug. Bei einer einzigen 500- Gramm-Lieferung (Vorgang 16) ist der Reinheitsgrad erstellt und beträgt 5.1% (Urk. 78 S. 71). Demzufolge erscheint es sachgerecht, bei den Inlandverkäufen zu Gunsten des Beschuldigten jeweils von diesem Reinheitsgrad auszugehen. Dies ergibt eine verkaufte Menge reinen Heroins im Umfang von 278 Gramm – verteilt auf insgesamt rund 16 Teillieferungen. Der Beschuldigte lagerte spätestens seit ca. anfangs Mai 2011 mindestens ca. 4 Kg Heroin in einem Depot, das sich ursprünglich an der …strasse … in Opfikon- Glattbrugg befand. Am 10. Juni 2011 wurde dieses Lager nach Uster verlegt (Vorgang „Depotverschiebung“). Bei der Kontrolle von C._____ am 1. Juni 2011 im Lokal „D._____“ war dieser, wie vorstehend erwähnt, im Besitz einer Probe von 5.5 Gramm Heroin, welches einen Reinheitsgrad von 27% aufwies und dem Lager an der …strasse … in Opfikon-Glattbrugg entstammte. Demzufolge rechtfertigt es sich, bei den gelagerten mindestens ca. 4 Kg ebenfalls von diesem Reinheitsgrad auszugehen. Demzufolge lagerte der Beschuldigte 1'080 Gramm reines Heroin. Da die gelagerte Menge, wie erwähnt, per ca. anfangs Mai 2011 eruiert wurde, die beiden Importe aber erst nach diesen Daten stattfanden, besteht keine unzulässige „Doppelverwertung“ in dem Sinne, als die eingeführte Menge letztlich in der gelagerten Menge enthalten war, was eine zusätzliche Bestrafung ausschlösse. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes anzunehmen, dass die von ihm getätigten Inlandverkäufe aus dem erwähnten Lagerbestand heraus abgewickelt wurden. Aus diesem Grund ist die im Inland verkaufte Menge bei der Erstellung des insgesamt umgesetzten Heroins nicht zu berücksichtigen (ansonsten würden Lagerung und Inlandverkauf doppelt berücksichtigt). Es geht nicht an, im Falle eines Inlandverkaufs den Beschuldigten auch für das vorgängige Lagern der
- 11 - gleichen Menge – zumindest gedanklich – separat zu bestrafen. Dem Beschuldigten ist somit der Handel mit insgesamt 2'172 Gramm reinem Heroin (1'092 Gramm Import + Lagermenge von 1'080 Gramm) zur Last zu legen. Mit Blick auf die objektive Tatschwere erscheint der grenzüberschreitende Import deutlich am gravierendsten – gefolgt vom Inlandverkauf und schliesslich vom blossen Lagern. Der grenzüberschreitende Import wiegt deshalb am schwersten, weil hierzu ein sehr grosser organisatorischer Aufwand zu tätigen ist, der wiederum auf eine entsprechend hohe kriminelle Energie schliessen lässt. Der Beschuldigte ist im Bereich der mittleren bzw. anfangs der oberen Hierarchie einzuordnen. Auch wenn er weiteren Hintermännern unterstand, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist, verfügte er über einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum und Weisungsbefugnisse über seine „Mitarbeiter“: Der Beschuldigte organisierte den Inlandvertrieb der Ware, indem er seinen Transporteuren (insbesondere seinem Onkel E._____) jeweils detaillierte Anweisungen gab; er führte die Preisverhandlungen (z.B. Urk. 78 S. 50 Mitte), pflegte Kontakte zu Geschäftspartnern und kümmerte sich um qualitätsbezogene Reklamationen seiner Abnehmer (z.B. Urk. 78 S. 53 oben); er suchte Lagerhalter aus, bestimmte die Modalitäten der Lagerung und organisierte die Verschiebung des Lagers, wenn dies notwendig wurde (Urk. 78 S. 41 ff. bzw. S. 46 ff.); weiter sorgte der Beschuldigte dafür, dass Lagerhalter potenziellen Abnehmern Heroinproben zwecks Qualitätsbeurteilung vorzeigten (Urk. 78 S. 40); er war vor allem auch Auftraggeber bei zwei grenzüberschreitenden Heroineinfuhren, die er weitgehend selbständig organisierte (Urk. 78 S. 11 ff. = Vorgang 18; Urk. 78 S. 63 ff. = Vorgang 15). Im Falle von Vorgang 18 rekrutierte er eigens eine Kurierin, instruierte sie und überwachte sie bei der konkreten Abwicklung des Importes fortlaufend bzw. gab ihr jeweils genaue Anweisungen (z.B. Urk. 78 S. 28 oben); zudem reiste er unmittelbar im Vorfeld dieses Imports eigens ins Ausland, um die Qualität der Ware zu prüfen. Die weitreichende organisatorische Tätigkeit des Beschuldigten zeigt sich ferner auch darin, dass er viel Zeit am Telefon verbrachte und in der
- 12 - relevanten Periode über insgesamt elf Rufnummern verfügte, welche alle auf fiktive Personen registriert waren (Urk. 78 S. 9 f.). Nach dem Gesagten kam dem Beschuldigten bei der Abwicklung der Drogengeschäfte in der Schweiz eine wichtige Rolle zu. Von einem reinen Befehlsempfänger kann entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 5 ff.) nicht mehr gesprochen werden. Insgesamt erscheint die objektive Tatschwere als erheblich. Dies führt zu einer Einsatzstrafe von 7 Jahren. 2.2. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Qualität und der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel waren dem Beschuldigten jeweils bekannt, zumal er sich persönlich um die Qualitätskontrolle kümmerte. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert. 3.1. Zum Vorleben und den persönliche Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten Folgendes entnehmen (Urk. 61/5 S. 1 ff.; Urk. 123 S. 2 ff.): Der Beschuldigte wurde 1975 in Mazedonien geboren und wuchs dort zusammen mit drei Schwestern, zwei Brüdern sowie der Mutter auf, während der Vater in der Schweiz arbeitete. Im Alter von 14 Jahren zog der Beschuldigte zum Vater in die Schweiz. Nach einem Lehrjahr als Automonteur absolvierte er in diesem Bereich eine zweijährige Anlehre. Danach arbeitete er in Fabriken sowie auf dem Bau. 1992 heiratete der Beschuldigte. Dieser Ehe entsprossen vier Kinder. 2002 machte sich der Beschuldigte im Bereich Autoreparaturen selbständig. Diese Tätigkeit gab er im Jahr 2006 – infolge angeblicher psychischer Probleme – auf und arbeitete lediglich noch in einem 20%-Pensum bzw. bezog Leistungen der IV. Diese wurden im Frühling 2011 eingestellt. In der Folge bezog der Beschuldigte Sozialhilfe. Nach der Scheidung zog er zu seiner neuen Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat. Der Beschuldigte befindet sich zur Zeit wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigt sei besonders strafempfindlich. Er habe fünf Kinder im Alter zwischen 4 und 19 Jahren, zu welchen er vor seiner
- 13 - Verhaftung ein inniges Verhältnis gehabt habe (Urk. 124 S. 10). Bei der Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres oder soziales Umfeld eingebetteten Täter eine gewisse Härte darstellt. Diese darf dementsprechend nur zurückhaltend und nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010, E. 1.4.2 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 mit Hinweisen). Die Trennung von der Familie ist normale Nebenfolge jeder unbedingten Freiheitsstrafe und stellt keinen aussergewöhnlichen Umstand dar. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen Vater von fünf Kindern war, was ihn jedoch nicht davon abhielt, deliktisch tätig zu werden, obwohl er sich der Konsequenzen auch für seine Familie bewusst sein musste. Die familiäre Situation des Beschuldigten gibt deshalb keinen Anlass zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den geltend gemachten psychischen Problemen des Beschuldigten (Urk. 124 S. 10). Eine Strafempfindlichkeit aus gesundheitlichen Gründen kommt nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen. Es geht darum, Gleichheit in dem Sinne herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übelszufügung geahndet wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 150 und 152). Die vom Beschuldigten vorgebrachten psychischen Störungen begründen für sich alleine noch keine besondere Strafempfindlichkeit. 3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Oktober 2005 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit (Urk. 94). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig (mit Ausnahme des Umstands, dass sie – wie der Drogenhandel auch
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– einen illegalen Gelderwerb betraf), liegt rund 5 Jahre vor dem Beginn der vorliegend zu beurteilenden deliktischen Aktivität und stellte – mit Blick auf den vorliegenden Vorwurf – lediglich eine geringfügige bedingte Sanktion dar. Dementsprechend wirkt sich diese Vorstrafe nur geringfügig straferhöhend aus. 3.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Reue und Einsicht (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 167 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur auf Grund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.531/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.6.3). Der Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz noch sämtliche Anklagevorwürfe. Er zeigte sich erst im Berufungsverfahren geständig. Durch das Geständnis des Beschuldigten wurde die Strafuntersuchung deshalb in keiner Art und Weise erleichtert. Die Vorinstanz musste zudem eine zeitaufwendige und ausführliche Beweiswürdigung vornehmen, nachdem der Beschuldigte erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geständig wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf, die Vorwürfe gemäss Anklageschrift anzuerkennen. Er machte weder Angaben zu möglichen Hintermännern der Drogengeschäfte noch trug er auf andere Weise zur weiteren Abklärung des Sachverhalts bei. Aufrichtige Reue und Einsicht sind beim Beschuldigten nicht zu erkennen. Er tendiert vielmehr dazu, sein Verhalten zu verharmlosen bzw. sich als Opfer äusserer Umstände darzustellen (Urk. 123 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 124 S. 10). Aufgrund der geschilderten Umstände kann dem späten Geständnis des Beschuldigten keine
- 15 - strafmindernde Wirkung zukommen. Jedenfalls käme aufgrund des Nachtatverhaltens lediglich eine Strafminderung in Betracht, die in ihrem Umfang der (geringfügigen) Straferhöhung aufgrund der Vorstrafe des Beschuldigten entspricht.
4. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist deshalb mit 7 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung der durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstandenen 980 Tagen an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5. Die Angemessenheit dieser Strafe ergibt sich auch bei einer Vergleichsrechnung mit dem schematisierten Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr (in: Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 385 f.). Vorliegend beträgt die Gesamtmenge 2'172 Gramm reines Heroin. Nach dem genannten Berechnungsmodell ist bei dieser Menge von einer Einsatzstrafe im Bereich von etwas mehr als 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Zu beurteilen gilt es vorliegend, wie erwähnt, den Import, den Inlandverkauf sowie die Lagerung. Verschuldensmässig ins Gewicht fallen die zwei Importe. Für die Hälfte der Gesamtmenge (Import) ist daher ein Zuschlag zu machen. Ein Abzug rechtfertigt sich demgegenüber, soweit das Heroin lediglich gelagert wurde. Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit führt zu einem weiteren Zuschlag. Eine Straferhöhung rechtfertigt sich schliesslich angesichts der hierarchischen Stellung des Beschuldigten und der Anzahl Geschäfte. In Würdigung der genannten Umstände ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um rund einen Viertel auf 7 Jahre Freiheitsstrafe ohne Weiteres gerechtfertigt.
6. Diese Strafe erscheint schliesslich auch im Vergleich mit der gegen den Mit- beschuldigten E._____ ausgesprochenen Strafe von 4 ½ Jahren angemessen, nachdem das Tatvorgehen des Beschuldigten eine weitaus höhere kriminelle Energie offenbart und er sich auf einer viel höheren Hierarchiestufe befand.
- 16 - IV. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch ein teilbedingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
31. Oktober 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und b BetmG.
2. […]
3. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. April 2013 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und bei den Akten resp. am jeweiligen Lagerort belassen: − 1 Verpackung mit einem neuen Mobiltelefon (Nokia 1616) − 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. …, inkl. SIM-Karte mit der Rufnummer 076 … − 1 Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nr. ..., inkl. SIM-Karte mit der Rufnummer 076 … (überwachte Rufnummer der Linie …, …)
- 17 - − 1 SIM-Karte mit der Rufnummer 076 …
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 beschlagnahmte Notebook HP wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
5. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei zur Vernichtung überlassen: − 1 Block Heroin, netto 502 Gramm Heroingemisch, BM-Lager-Nr. … − 1 Sack mit braunem Pulver, netto 554 Gramm, BM-Lager-Nr. … − div. BM-Utensilien (Küchenutensilien), Asservat-Nr. … − 1 Notizbüchlein mit Telefonnummern, Asservat-Nr. … − div. leere Verpackungsmaterialien, Asservat-Nr. … − 1 Sack mit Verpackungsmaterial, Asservat-Nr. …
6. Nachfolgend aufgeführte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. April 2013 beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Reisepass Nr. …, lautend auf A._____ tt.08.1974 − Kopie Kaufvertrag Möbel Ferrari − 2 Bundesordner mit div. Schriftlichkeiten − 1 Schlüssel, DOM Nr. … Wird innert drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides keine Herausgabe verlangt, werden diese Gegenstände - mit Ausnahme des Reisepasses - vernichtet.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 18 - Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 32'575.00 Auslagen Vorverfahren (gem. Kontoauszug RIS) Kosten Kantonspolizei für Übersetzungen im Rahmen Fr. 55'335.00 technischer Überwachungen (gemäss Monatsauszügen) Fr. 2'000.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 22'600.00 amtliche Verteidigungskosten des Vorverfahrens Fr. 16'570.40 amtliche Verteidigungskosten bis 29.07.2013 Fr. 6'109.65 amtliche Verteidigungskosten vom 30.07. bis 31.10.2013 Fr. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Verteidigungskosten bis zum 29. Juli 2013 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wovon bis und mit heute 980 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.00.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 19 - − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2014 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer