Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Juli 2013 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft, wovon 491 Tage erstanden waren. Ferner wurde eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 234 S. 54). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte (und nur er) Berufung erheben (Urk. 235; Urk. 243). Mit Verfügung vom 22. August 2013 wurde dem Beschuldig- ten der vorzeitige Massnahmevollzug gewährt (Urk. 208), aus welchem er im Februar 2014 floh (Urk. 244). Kurz darauf konnte der Beschuldigte am
13. Februar 2014 in Dresden verhaftet werden (Urk. 251). Am 25. Februar 2014 stellte die hiesige Kammer zuhanden der zuständigen Strafbehörden in Dresden ein Strafübernahmeersuchen, welchem stattgegeben wurde (Urk. 261; Urk. 262; Urk. 269). Mit Beschluss vom 31. März 2014 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Erledigungsentscheides der deutschen Strafbehörden sistiert (Urk. 272). Nach Eingang des rechtskräftigen Urteils des Landgerichtes Dresden vom 14. Oktober 2019 (Urk. 297) wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2020 wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, sich zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu äussern. Dieser Aufforderung kam die Verteidigung mit Eingabe vom 31. Januar 2020 nach (Urk. 303). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Schreiben vom
7. Februar 2020 (Urk. 307). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
E. 2 Der Beschuldigte wurde für den Angriff auf B._____ am 28. Februar 2012 mit Urteil des Landgerichtes Dresden vom 14. Oktober 2019 rechtskräftig der ge- fährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von
E. 3 Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungs- pflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafver- fahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrens- kosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Ein- leitung und Durchführung des Strafverfahrens hat der Beschuldigte verursacht, was sich in seiner (späten) Verurteilung durch das Landgericht Dresden zeigt. Damit hätte er grundsätzlich die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz zu tragen. Diese wurden aber durch die Erstinstanz (ohne Begründung) abgeschrie- ben (Urk. 234 S. 55, Dispositiv-Ziffer 8). Der Beschuldigte beantragte im Beru- fungsverfahren, die Kosten seien "in Abänderung von Ziff. 8 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu aufzuerlegen" (Urk. 235 S. 3). Selbst wenn ange- nommen wird, dass damit die ganze Dispositiv-Ziffer 8 angefochten wurde und nicht nur die ebenfalls geregelte Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, ist die Abschreibung der Kosten zu bestätigen (Verschlechterungsverbot). Damit bleibt es einzig bei der Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 35'111.60).
E. 4 Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrens-
- 4 - leitung oder eine Partei Prozesshindernisse oder fehlende Prozessvoraussetzun- gen geltend macht (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Mit der Einstellung des Ver- fahrens wird auf das Rechtsmittel der Berufung nicht eingetreten (bestätigt bei- spielsweise in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2 und 4.3, nicht publiziert in BGE 141 IV 205; Urteil des Bundesgerichtes 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind daher die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Der Privatkläger ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren nicht zu entschä- digen.
E. 5 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsver- fahren für seine Aufwendungen ab 22. Dezember 2017 (für die Aufwendungen vom 8. Juli 2013 bis 3. April 2014 wurde er bereits entschädigt; vgl. Urk. 281 und Urk. 281A) Honorarnoten über Aufwendungen von insgesamt 3 Stunden 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 6.30 ein (Urk. 303). Diese sind ausgewiesen und angemessen. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 816.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätz- liche Tötung wird eingestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Juli 2013 hinfällig geworden ist. - 5 -
- Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 35'111.60 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'827.70 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 816.80 amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 309 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). - 6 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140015-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. März 2020 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. Juli 2013 (DG120022)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Juli 2013 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bestraft, wovon 491 Tage erstanden waren. Ferner wurde eine statio- näre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 234 S. 54). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte (und nur er) Berufung erheben (Urk. 235; Urk. 243). Mit Verfügung vom 22. August 2013 wurde dem Beschuldig- ten der vorzeitige Massnahmevollzug gewährt (Urk. 208), aus welchem er im Februar 2014 floh (Urk. 244). Kurz darauf konnte der Beschuldigte am
13. Februar 2014 in Dresden verhaftet werden (Urk. 251). Am 25. Februar 2014 stellte die hiesige Kammer zuhanden der zuständigen Strafbehörden in Dresden ein Strafübernahmeersuchen, welchem stattgegeben wurde (Urk. 261; Urk. 262; Urk. 269). Mit Beschluss vom 31. März 2014 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Erledigungsentscheides der deutschen Strafbehörden sistiert (Urk. 272). Nach Eingang des rechtskräftigen Urteils des Landgerichtes Dresden vom 14. Oktober 2019 (Urk. 297) wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2020 wieder aufgenommen und den Parteien Frist angesetzt, sich zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu äussern. Dieser Aufforderung kam die Verteidigung mit Eingabe vom 31. Januar 2020 nach (Urk. 303). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Schreiben vom
7. Februar 2020 (Urk. 307). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen.
2. Der Beschuldigte wurde für den Angriff auf B._____ am 28. Februar 2012 mit Urteil des Landgerichtes Dresden vom 14. Oktober 2019 rechtskräftig der ge- fährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bestraft (Urk. 297). Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" respektive dem Verbot der doppelten Strafverfolgung kann in der Schweiz kein Urteil mehr ergehen. Es liegt ein im Berufungsverfahren eingetretenes, nicht be- hebbares und definitives Verfahrenshindernis vor (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 242, N 319 und N 1287; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl.
- 3 - 2018, N 3 zu Art. 11; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 11 StPO). Bei einem definitiven Verfah- renshindernis ist die Einstellung des Verfahrens durch die Rechtsmittelinstanz möglich (vgl. Art. 403 StPO und Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3). Das vorliegende Strafverfahren ist daher einzustellen. Stellt das Berufungsgericht das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses ein, wird das erstinstanzliche Urteil hinfällig (Urteil des Bundesgerichtes 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; EUGSTER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 403 StPO). Hiervon ist Vormerk zu nehmen.
3. Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungs- pflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafver- fahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrens- kosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Ein- leitung und Durchführung des Strafverfahrens hat der Beschuldigte verursacht, was sich in seiner (späten) Verurteilung durch das Landgericht Dresden zeigt. Damit hätte er grundsätzlich die Kosten der Untersuchung und der Vorinstanz zu tragen. Diese wurden aber durch die Erstinstanz (ohne Begründung) abgeschrie- ben (Urk. 234 S. 55, Dispositiv-Ziffer 8). Der Beschuldigte beantragte im Beru- fungsverfahren, die Kosten seien "in Abänderung von Ziff. 8 entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu aufzuerlegen" (Urk. 235 S. 3). Selbst wenn ange- nommen wird, dass damit die ganze Dispositiv-Ziffer 8 angefochten wurde und nicht nur die ebenfalls geregelte Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO, ist die Abschreibung der Kosten zu bestätigen (Verschlechterungsverbot). Damit bleibt es einzig bei der Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 35'111.60).
4. Das Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrens-
- 4 - leitung oder eine Partei Prozesshindernisse oder fehlende Prozessvoraussetzun- gen geltend macht (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Mit der Einstellung des Ver- fahrens wird auf das Rechtsmittel der Berufung nicht eingetreten (bestätigt bei- spielsweise in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1045/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.2 und 4.3, nicht publiziert in BGE 141 IV 205; Urteil des Bundesgerichtes 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind daher die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. Der Privatkläger ist mangels Umtrieben im Berufungsverfahren nicht zu entschä- digen.
5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsver- fahren für seine Aufwendungen ab 22. Dezember 2017 (für die Aufwendungen vom 8. Juli 2013 bis 3. April 2014 wurde er bereits entschädigt; vgl. Urk. 281 und Urk. 281A) Honorarnoten über Aufwendungen von insgesamt 3 Stunden 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 6.30 ein (Urk. 303). Diese sind ausgewiesen und angemessen. Demzufolge ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren mit Fr. 816.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend versuchte vorsätz- liche Tötung wird eingestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Juli 2013 hinfällig geworden ist.
- 5 -
2. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 35'111.60 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'827.70 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 816.80 amtliche Verteidigung.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Dem Privatkläger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 309 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- 6 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 5. März 2020 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer